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Vorläufige Entscheidungen bis zum heutigen Zeitpunkt
Der IASB zeigte allgemeine Zustimmung zu den nachfolgenden "Arbeitsprinzipien" als Basis für die Anwendung der Erwerbsmethode:
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Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen basiert auf der Annahme, dass es bei der Transaktion zum Austausch von Werten in gleicher
Höhe kommt. Der anzusetzende Gesamtbetrag sollte anhand des beizulegenden Zeitwerts der gezahlten Gegenleistung oder der erworbenen Netto-
Vermögenswerte ermittelt werden, je nachdem welcher verlässlicher ermittelbar ist.
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Wenn die Gegenleistung in Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten (oder entstandenen Verbindlichkeiten) des erwerbenden
Unternehmen beglichen wurde, so bestimmt der beizulegende Zeitwert der gezahlten Gegenleistung die Höhe des im Jahresabschluss des
erwerbenden Unternehmens anzusetzenden Gesamtbetrages. |
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Wenn die Gegenleistung in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen wird, stellt der beizulegende Zeitwert des
Eigenkapitalinstrumentes üblicherweise einen verlässlicheren Maßstab als der beizulegende Zeitwert des erworbenen Netto-Vermögens dar.
Somit stellt dieser den Gesamtbetrag dar, der vom erwerbenden Unternehmen anzusetzen ist. |
Das erwerbende Unternehmen erhält bei einem Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung (Kontrolle) über das erworbene Unternehmen und
ist somit verantwortlich für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des erwobenen Unternehmens. Ein Betrag in Höhe des beizulegenden
Zeitwerts sollte den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten und den angenommenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
zugewiesen werden.
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Wenn der gesamte beizulegende Zeitwert des Tausches aus der Erwerbstransaktion den Betrag des angesetzten identifizierbaren
Reinvermögens übersteigt, ist dieser Wert als der implizite beizulegende Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwertes anzusehen. |
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Wenn der gesamte beizulegende Zeitwert des Tausches aus der Erwerbstransaktion weniger beträgt als der Betrag der angesetzten
identifizierbaren Netto-Vermögenswerte (Reinvermögen), ist dieser Wert als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Stabsmitarbeiter des FASB waren per Videoschaltung anwesend.
Ausweis latenter Steuervorteile eines Käufers als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses
Der Board stimmte darin überein, dass eine bisher nicht ausgewiesene Verbindlichkeit aus latenten Steuern (bzw. eine, für
die eine volle Wertberichtigung unter FAS 109 Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben war) zum
Zugangszeitpunkt jedoch nicht davor ausgewiesen werden könne. Dies solle durch entsprechende Ergänzung zu IAS 12
Ertragsteuern verdeutlicht werden.
Aufnahme abzugsfähiger vorläufiger Differenzen oder Verlustvorträge des Käufers in den Unternehmenszusammenschluss
Der Board stimmte darin überein, dass der Ausweis einer Forderung aus latenten Steuern durch den Käufer in Folge eines
Unternehmenszusammenschlusses und als Ergebnis bereits bestehender abzugsfähiger Steuerdifferenzen oder Verlustvorträge,
die den Forderungen aus IAS 12 genügen, eine separate Transaktion ist und unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss
berücksichtigt werden sollte.
Der Stab beim FASB wies darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit mit einer Mehrheit von fünf zu zwei
Stimmen für die Aufnahme dieser Posten in den Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. IASB Mitglieder nahmen diesen Hinweis
auf, aber drückten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des vom FASB bevorzugten Ansatzes in Rechträumen, in denen
konsolidierte Steuererklärungen nicht vorgesehen sind, aus. Der Board war einverstanden, eine Erörterung dieses Punktes und
alle Unstimmigkeiten mit dem FASB in die Abstimmungsgrundlage für den Entwurf aufzunehmen.
Angabe: Immaterielle Vermögenswerte, die nicht separat vom Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wurden
Der Board einigte sich darauf, die Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte
auszunehmen. Dies führt zur Konvergenz mit einer FASB-Entscheidung.
Angabe: Format der Angabe erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten
Der Board kam überein, die Angabe einer Kurzbilanz zu verlangen und ein nicht bindendes Beispiel dieser Forderung zur
Verfügung zu stellen (Dieser Ansatz wurde gewählt um Bedenken entgegenzuwirken, dass es zu Verwechselungen kommen könne
zwischen der Angabe, die im Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen verlangt wird, und derjenigen, die in IAS 34
Zwischenberichterstattung gefordert ist).
Angabe: Buchwert erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten
Der Board stimmte dem Ausschluss der Forderung, die Buchwerte jeder Klasse von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen
Verbindlichkeiten (ermittelt in Abstimmung mit den IFRS) unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss anzugeben, zu.
Angabe: möglicher Maximalbetrag zukünftiger Zahlungen
Der Board stimmte darin überein, eine Forderung im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen hinzuzufügen, die a)die Angabe
des möglichen Maximalbetrags zukünftiger Zahlungen (undiskontiert)verlangt, die vom Käufer unter den Bedingungen des
Kaufvertrags verlangt werden können, oder b) wenn es keine obere Begrenzung des Maximalbetrags gibt, die Angabe eben dieser
Tatsache.
Angabe: zu veräußernde Geschäftsbereiche
Der Board verständigte sich darauf, die Forderung in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entfallen zu lassen, nach
der genaue Informationen zu allen Geschäftsbereichen anzugeben sind, die der Käufer im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses nicht weiterführen will. Diese Forderung wird abgelöst durch IFRS 5 Zur Veräußerung
bestimmtes langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche.
Angabe: Anwendungsbereich für gewisse Angaben
Der Board entschied (durch eine Mehrheit von acht zu fünf Stimmen) von allen Unternehmen zu fordern, Einkünfte der
übernommenen Gesellschaft seit dem Kaufdatum und ausgewählte Informationen anzugeben, in der Art und Weise als ob der
Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte. Hieraus wird eine Differenz
zwischen IFRS und US-GAAP entstehen. Gleichwohl werden IFRS-Anwender die Forderungen nach US GAAP erfüllen. Der Board kam
überein, die durch den FASB vorgeschlagene Einschränkung als Bestandteil seiner Überlegungen zum Projekt der nicht öffentlich
rechenschaftspflichtigen Unternehmen aufzunehmen.
Angabe: Pro-forma-Angabe für die Vorperiode
Der Board drückte eine Präferenz aus, keine Forderung nach Angabe des vergleichbaren vorhergehenden Bilanzjahres
aufzunehmen, wenn vergleichende Bilanzen erstellt werden (für ausgewählte Informationen, als ob der
Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte). Es wurde festgehalten, dass
diese Pro-forma-Angabe in den USA eine Ergänzung zum geprüften Abschluss darstellt, eine Alternative die dem IASB nicht
zur Verfügung steht. Der Board kam überein, diesen Tatbestand in seiner Entscheidungsgrundlage zu diskutieren und eine
Frage dazu in die Aufforderung zur Stellungnahme aufzunehmen.
Angabe: Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Bemessungszeitraum noch offen ist
Der Board entschied, eine Forderung nach Angabe erworbener Vermögensgegenwerte und übernommener Verbindlichkeiten
aufzunehmen, deren Bemessungszeitraum noch offen ist.
Angabe: Bewertungserfolge am "Tag 2" von Bedeutung
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Erklärung für und die Höhe von jeglichem erkennbaren Bewertungserfolg,
der im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss in der laufenden oder unmittelbar vorhergehenden Periode
auftritt, anzugeben ist, wenn er sich auf erworbene Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten bezieht und von
derartiger Größe, Art oder derartigem Auftreten ist, dass eine Angabe von Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses des
zusammengefassten Unternehmens ist.
Angabe: Geschäfts- oder Firmenwert
Der Board stimmte darin überein, dass es seine Vorschläge zum Geschäfts- oder Firmenwert als Teil des Entwurfs zu
Unternehmenszusammenschlüssen darlegen wolle. Sie als Ergänzungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
aufzunehmen, sei eine "nicht triviale Übung" (der FASB wird seine Vorschläge als Ergänzung zu FAS"142
Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Vermögenswerte aufnehmen). Der Board lehnte den Vorschlag ab,
die Anzahl der Positionen zu vermindern, die für die Abstimmung der Eröffnungsbilanz und des Endsaldos des Geschäfts-
oder Firmenwerts gefordert sind.
Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden
Der Board entschied, die Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte wegfallen zu lassen. Weiterhin
kam der Board überein, Hinweise aufzunehmen, die ähnlich denen in FAS 141.39 sein sollen.
Aufnahme von EITF Hinweisen
Der Board diskutierte darüber, ob der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen auch die Hinweise aus EITF 04-1
Rechnungslegung bereits bestehender Beziehungen zwischen den Beteiligten eines Unternehmenszusammenschlusses
enthalten solle. Zentraler Punkt war die Frage nach angemessener Rechnungslegung durch den Franchisegeber für den
Kauf von Franchiserechten vom Franchisenehmer. Dies könne z.B. vorkommen, wenn ein Franchisegeber einen [einträglichen]
Standort zurückkauft, um entweder diesen als Gesellschaftsunternehmung selbst zu führen oder, wenn der Standort nicht
einträglich ist, ihn zu wandeln in der Absicht, ihn später wiederzuverkaufen.
Der Board kam überein, diese Hinweise aufzunehmen und festzusetzen, dass der erworbene Vermögenswert ein immaterieller
sein müsse und nicht Geschäfts- oder Firmenwert. Der immaterielle Vermögenswert würde über die verbleibende Laufzeit des
Franchisevertrages abgeschrieben.
Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen
Der Board einigte sich darauf, detaillierte Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen und ein zugehöriges Beispiel,
in überarbeiteter Fassung, in seine Umsetzungsleitlinien aufzunehmen.
IAS 27 Restanten
Der Board stimmte darin überein, dass IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse überarbeitet werden müsse, so
dass der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft kumulierte Gewinne oder Verluste einschließen
soll, die sich in dem Teil des Eigenkapitals widerspiegeln, das sich auf die Tochtergesellschaft bezieht und das bei
Verlust der Kontrolle über dieses Tochterunternehmen "recycelt" wird.
Der Board entschied, keine bestimmte Art und Weise der Darstellung von Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer
Tochtergesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzuschreiben.
Der Board entschied weiterhin, dass Gewinn oder Verlust aus Minderheitenbeteiligungen bei Verlust der Kontrolle nicht
anzusetzen sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Der Stab des FASB stellte über eine Videoverbindung die Themen 'Kommentierungsfrist' und 'Datum des Inkrafttretens' für die
beiden Entwürfe zu Unternehmenszusammenschlüssen und Beteiligungen ohne Beherrschung vor.
Üblicherweise beträgt die Kommentierungsfrist bei Entwürfen des IASB 90 Tage, wobei Ländern, in denen nicht Englisch
gesprochen wird, zusätzlich 20 Tage zur Übersetzung der Entwürfe gegeben wird. Der Umfang eines Entwurfs und die Zeit des
Jahres, zu dem er herauskommt (eingedenk der Feiertage), kann jedoch zu einer kürzeren oder längeren Frist führen. Nach einiger
Diskussion verständigte sich der Board vorläufig auf eine Kommentierungsfrist für den Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen
von 120 Tagen, was die 20 Tage für Länder, die den Standard übersetzen, einschließen würde. Der FASB willigte
vorläufig ein, dass dies machbar sein müsse und man in gleicher Weise für das Dokument zu Beteiligungen ohne Beherrschung
verfahren könne.
Im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens gab es einige Diskussion. Der vorgeschlagene Termin für einen fertig gestellten
Standard ist Juni 2006, und man beriet den 1. Januar 2007 als Datum des Inkrafttretens. Ein Boardmitglied war
jedoch der Ansicht, dass sechs Monate einen zu langen Vorlauf darstellten und ein anderes meinte, dass es keine gute Botschaft
sei, die man herausgäbe. Ein anderer Vorschlag sah vor, dass das Datum des Inkrafttretens dem Geschäftsjahr folgen solle. Ein
Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass es unmöglich sei vorherzusagen, wann die Erörterungen abgeschlossen seien und wann
ein Standard fertig gestellt sei. Er schlug deshalb vor, dass es besser wäre, im Entwurf ein Datum des Inkrafttretens von
X Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.
Der Board kam vorläufig überein, ein Datum des Inkrafttretens von drei bis sechs Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.
Juni 2005: Änderungen an IFRS 3, IAS 27 und IAS 37 vorgeschlagen
Der IASB und der amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben jeweils Entwürfe mit der Bitte um Stellungnahme
herausgegeben, die gemeinsam entwickelte Vorschläge zur Verbesserung und Angleichung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen
beinhalten. Die Vorschläge umfassen u.a. einen Standardentwurf, den die Boards im Zuge ihres ersten größeren gemeinsamen Projekts entwickelt
haben. Der vorgeschlagene Standard würde die bestehenden Regelungen aus IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse des IASB und
Standard 141 Unternehmenszusammenschlüsse des FASB ersetzen. Die Vorschläge würden die Kernbestimmung von IFRS 3 und
SFAS 141 beibehalten, wonach alle Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode abzubilden sind, bei der stets eine Partei als
Erwerber der jeweils anderen identifiziert wird.
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Wesentliche vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3:
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eine Anforderung, das erworbene Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und den auf jedweden Anteil mit nicht
beherrschendem Einfluss (im Original: non-controlling interests; zuvor als Minderheitenanteile bezeichnet) entfallenden
Geschäfts- oder Firmenwert statt nur den auf den Erwerber entfallenden Anteil anzusetzen. Dieses wird zuweilen auch als
"Full Goodwill Method" (Methode des gesamten Geschäfts- oder Firmenwerts) bezeichnet; |
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weniger Ausnahmen vom Grundsatz, wonach erworbene Vermögenswerte und übernommene Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden müssen; |
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Zahlungen an Dritte für allgemeine und Rechtsberatung, für Prüfungsleistungen sowie für vergleichbare Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb würden zum Zeitpunkt ihres Entstehens grundsätzlich als Aufwand erfasst und nicht als Teil des
Unternehmenszusammenschlusses aktiviert. |
Zwei weitere Entwürfe:
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IASB und FASB haben daneben Entwürfe veröffentlicht, nach denen vorgeschlagen wird, dass Anteile mit nicht beherrschendem
Einfluss im Konzernabschluss als Eigenkapital einzustufen sind und der Erwerb von Anteilen mit nicht beherrschendem Einfluss als
Eigenkapitaltransaktion bilanziert werden sollte. Die Vorschläge des IASB werden als "Änderungen an IAS 27 Konzern-
und separate Abschlüsse" bezeichnet. |
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Der IASB hat ferner vorgeschlagen, IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu ändern, um
Sachverhalte, die vormals als 'Eventualschulden' bezeichnet wurde, gleichartig bei Unternehmenszusammenschlüssen und in anderen
Umständen zu behandeln. |
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Der IASB bittet zu allen Entwürfen um Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2005. Klicken Sie
hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 56 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Diese Sitzung diente im Wesentlichen der Vorbereitung der bevorstehenden
Gesprächsrunden über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und der entsprechenden Standards des FASB, die am 27. Oktober in Norwalk
(USA) und am 9. November in London stattfinden werden.
Der Stab legte einen vorläufigen Plan zur erneuten Diskussion und Fertigstellung der Standards vor. Der Board kam im Wesentlichen überein, dass
der im Tagungspapier aufgestellte (und in den offiziellen Mitschriften zusammengefasste) Zeitplan, in dem vorgeschlagen wurde, dass die endgültigen
Standards im vierten Quartal 2006 verabschiedet werden könnten, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Widerstandes gegen einige Vorschläge der
Boards unangemessen sei. Darüber hinaus wird die erforderliche Koordination der Boards untereinander das Projekt ebenfalls in die Länge ziehen. Ein
weiterer möglicher Einflussfaktor sind mögliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der vorgeschlagenen Änderungen von IAS 37. Ein
Boardmitglied betonte, es sei wichtig, die Unangemessenheit des Zeitplans an die Adressaten zu kommunizieren.
Der Board beschloss, diese Erörterung auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB weiterzuführen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
Unternehmenszusammenschlüsse Nachlese zu den Gesprächsrunden
Der Board erhielt ein Papier, in dem eine vorläufige Zusammenfassung der Gesprächsrunden von IASB und FASB gegeben wurde; dieses wurden den
Beobachtern nicht zugänglich gemacht. Auch wurde der Board nicht gebeten, irgendwelche Entscheidungen zu treffen.
Der erste Teil der Sitzung war organisatorischen Angelegenheiten vorbehalten. Dabei ging es vorrangig darum, die beiden Sitzungen am Runden
Tisch zu vergleichen und festzustellen, welche besser lief und warum.
Die restliche Zeit der Sitzung wurde auf eine Rückschau verwendet, was bei den beiden Gesprächen am Runden Tisch in Norwalk und London zur
Sprache kam. Im Großen und Ganzen gab es wenig Unterstützung für viele der unterbreiteten Vorschläge. Als wesentliche Ausnahme davon wurden die
Finanzanalysten genannt, die beispielsweise der sofortigen Aufwandsverrechnung von Transaktionskosten zustimmten.
Man hielt ferner fest, dass eine Herausgabe der Standards durch den Board vor 2007 unwahrscheinlich sei und dass der frühestmögliche
Anwendungszeitpunkt wohl im Jahr 2008 läge.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
Der IASB begann mit der erneuten Diskussion der von ihm im Rahmen des mit
dem US Financial Accounting Standards Board (FASB) durchgeführten Projekts
Unternehmenszusammenschlüsse Phase II veröffentlichten Standardentwürfe.
Der IASB und der FASB erhielten insgesamt 282 Stellungnahmen bezüglich des
Entwurfs zum Thema Unternehmenszusammenschlüsse, mit etwa 50 Stellung
nehmenden Parteien fanden Gespräche am Runden Tisch statt. Zum Entwurf der
Neufassung von IAS 27 gingen 95 Stellungnahmen ein.
Der Stab merkte an, dass die heutige Diskussion darauf abziele, die
Zustimmung des Board zur vom Stab beabsichtigten Marschrichtung bezüglich
der verschiedenen angesprochenen Punkte zu suchen. Es ginge nicht darum, die
fachlichen Punkte im Detail zu erörtern um dann Entscheidungen zu treffen.
Eine detaillierte Untersuchung jedes einzelnen Punktes wird dem Board im
Rahmen zukünftiger Sitzungen zur Beurteilung vorgelegt werden.
Der Board wurde um eine erneute Beurteilung des grundsätzlichen Projektziels
im Bereich Unternehmenszusammenschlüsse gebeten, das wie folgt definiert
worden war:
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Die Entwicklung
eines einzigen hochwertigen Standard zur Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen, der sowohl für inländische als auch
für grenzüberschreitende Rechnungslegung anwendbar ist. |
Zum Erreichen dieses Ziels plant der Stab, FASB- und IASB-Standards zu
Unternehmenszusammenschlüssen und nicht beherrschenden Anteilen so zu
entwickeln, dass diese:
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eine
übereinstimmende gemeinsame Grundsatzbasis zur Erstellung
entscheidungsrelevanter Informationen haben.
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übereinstimmende
Richtlinien enthalten, durch die Ausnahmen von diesen Grundsätzen
minimiert werden. |
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in
allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sind und dieselben
Formulierungen verwenden, so dass in dem Unterschiede in der
Anwendung zwischen den USA und dem Rest der Welt so weit wie möglich
minimiert werden. |
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die zur
einheitlichen Anwendung durch verschiedene Unternehmen notwendigen,
verbindliche Umsetzungs-/Anwendungshinweise enthalten. |
Der Board bestätigte, dass die Zielsetzung und der vom Stab zum Erreichen
dieses Ziels gewählte Ansatz immer noch sachgemäß seien.
Anschließend fuhr der Board mit der Überprüfung der vom Stab untersuchten
Punkte, ebenso wie der für jeden wesentlichen Punkt vorgeschlagenen
Herangehensweise fort. Der Board kam zu dem Schluss, dass die Analyse des
Stabes vollständig sei. Es gab gewisse Diskussionen bestimmter
Themengebiete, in deren Rahmen der Board und der Stab die beabsichtigte
Vorgehensweise klarstellten.
Der Board erörterte einen detaillierten Zeitplan für die im Rahmen
zukünftiger Sitzungen zu behandelnden Themen. Der Stab erklärte, man
erwarte, dass die erneuten Diskussionen etwa ein Jahr in Anspruch nehmen
werden. Nach einer Debatte über die Reihenfolge, in der die Themen dem Board
präsentiert werden sollen, beschlossen die Stäbe von IASB und FASB, den
Zeitplan unter Maßgabe der eingebrachten Vorschläge zu überprüfen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2006
Der Mitarbeiterstab des IASB präsentierte einen im Vergleich
zum Januar 2006 leicht abgewandelten Zeitplan. Diesem neuen
Zeitplan wurde zugestimmt.
Gemeinschaftsunternehmen
Der Board war sich darüber einig, dass die Gründung oder
Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens per Definition
keinen Unternehmenszusammenschluss darstellt. Keiner der an
einem Gemeinschaftsunternehmen Beteiligten habe die
Möglichkeit der Beherrschung („Control“) des
Gemeinschaftsunternehmens. Der Entwurf einer Ergänzung zu
IFRS 3 definiert einen Unternehmenszusammenschluss als „eine
Transaktion oder ein Ereignis, bei der/dem ein Erwerber die
Beherrschung über ein oder mehrere Unternehmen erlangt“.
Der IASB unterstützte eine Empfehlung des Mitabeiterstabes,
keine allgemeine Definition eines Gemeinschaftsunternehmens
als Teil des Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse“ zu
suchen. Darüber hinaus sollte man den Anwendungsbereich
dieses Projekts nicht auf die Bilanzierung von
Gemeinschaftsunternehmen ausdehnen.
Definition eines Unternehmenszusammenschlusses
Der Board diskutierte mehrere Alternativen im Hinblick auf
die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses, welche
ihm vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen wurden. Die Mitglieder
des Boards diskutierten die Vor- und Nachteile der vom Stab
vorgeschlagenen Alternativen. Der IASB war sich darüber
einig, entsprechend seiner bevorzugten Alternative zuerst
die Möglichkeit zu prüfen, eine allgemeingültige Definition
eines Unternehmenszusammenschlusses zu entwickeln, welche
prinzipienbasiert ist und all jene Transaktionen erfassen
würde, welche nach Meinung des Boards erfasst werden
sollten. (Der Board räumte ein, dass dies ein relativ
langfristiges Projekt darstellen würde). Als
Mindestforderung einigte sich der Board darauf, dass der
endgültige Standard die Definition eines
Unternehmenszusammenschlusses aus dem Standardentwurf zu
Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II enthalten und
erläuternde Leitlinien zur Verfügung stellen sollte, welche
klar stellen, dass bestimmte Transaktionen, die nach einigen
Stimmen nicht zu einem Beherrschungsverhältnis zwischen zwei
Unternehmen führen, dennoch Unternehmenszusammenschlüsse
darstellen.
Der IASB unterstrich die Notwendigkeit zur klaren Abgrenzung
zwischen dem Erwerb, der zur Beherrschung führt und einer
Veränderung im Beherrschungsverhältnis mit der Feststellung,
dass eine Veränderung im Beherrschungsverhältnis nicht
notwendigerweise ein wirtschaftliches Ereignis darstellt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Der Board setzte
seine Gespräche zum Thema Unternehmenszusammenschlüsse fort. Der Stab des
FASB nahm an dieser Sitzung teil. Der Stab legte folgende fünf
Arbeitspapiere vor:
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Grundsätze von
Unternehmenszusammenschlüssen |
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Bilanzierung von teilweisen und
schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz,
sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz
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Bilanzierung von unter- und
überbezahlten Erwerben |
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Charakter und Klassifizierung nicht
beherrschender Anteile im Konzernabschluss |
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Darstellung und Angabe von
Informationen zu Änderungen in beherrschenden Anteilsbesitzen
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Die Erörterung des vierten und fünften Arbeitspapier wurde am Donnerstag,
den 30. März fortgesetzt.
Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen Ziel dieses Arbeitspapiers war es, dem Board die grundlegenden Annahmen und
Grundsätze darzulegen auf denen die Vorschläge in den Entwürfen zu
Unternehmenszusammenschlüssen basieren. Darüber hinaus wurde in dem
Arbeitspapier die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Projekts aufgezeigt,
sowie die wesentlichen Implikationen aus den Annahmen und Grundsätzen
zusammengefasst. Damit wurde den Einwänden einiger Kommentatoren entgegnet,
das Projekt wäre über den ursprünglich festgelegten Geltungsbereich
hinausgegangen und würde zu Regelungsvorschlägen führen, die sich von der
gegenwärtigen Verfahrensweise grundlegend unterscheiden. Der Board entschied, dass folgende Definitionen, Annahmen und Grundsätze
eine sachgemäße Grundlage für den Standard darstellen (Stimmvereilung 11/3).
Grundlegende Annahmen und Definitionen
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Ein Unternehmenszusammenschluss ist
ein Geschäftsvorfall oder ein anderes Ereignis in dem der Erwerber
die Beherrschung über ein oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. |
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Bei jedem Unternehmenszusammenschluss
kann ein Erwerber identifiziert werden. |
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Der Erwerbszeitpunkt eines
Unternehmenszusammenschlusses ist der Zeitpunkt zu dem der Erwerber
die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
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Ein Unternehmenszusammenschluss ist
nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren. |
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Mit dem Erlangen der Beherrschung wird
der Erwerber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für alle
Vermögenswerte, Schulden und Tätigkeiten des erworbenen Unternehmens
unabhängig von seinem Anteilsbesitz an dem beherrschten Unternehmen. |
Annahmen und Grundsätze für die
Anwendung der Erwerbsmethode
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Ansatz |
Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle erworbenen
Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
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Bewertung |
Bei einem
Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden erworbenen
Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren beizulegendem
Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.
Der im Erwerbszeitpunkt ermittelte beizulegende Zeitwert der durch
den Erwerber erbrachten Gegenleistung gilt als der beste Schätzer
des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils.
Angaben
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Den Nutzern der Abschlüsse des
Erwerbers sollte es möglich sein, den Charakter und die finanziellen
Auswirkungen der vom Erwerber erfassten Unternehmenszusammenschlüsse
nachzuvollziehen. |
Mitglieder des Bords haben den von dem Stab vorgeschlagenen Grundsätzen im
Allgemeinen zugestimmt.
Der Sachverhalt, der die größten Diskussionen auslöste, waren die Grundsätze
und Annahmen im Zusammenhang mit der Erfassung des Geschäfts- oder
Firmenwerts. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass der
Erwerber den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert zum Erwerbszeitpunkt zu
erfassen hätte, einschließlich des Teils, der auf die nicht beherrschenden
Anteile entfällt (sog. „Full Goodwill Method“). Dies wäre eine Änderung
gegenüber der gegenwärtigen Regelung in IFRS 3. Einige Boardmitglieder
gaben zum Ausdruck, dass sie die gegenwärtige Regelung bevorzugen wurden,
bei der der Erwerber den gesamten beizulegenden Zeitwert sämtlicher
Vermögenswerte und Schulden bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert ansetzt
und der Geschäfts- oder Firmenwert nur in Höhe des eigenen erworbenen
Anteils zum Ansatz kommt.
Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen im
beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei
verbleibendem Anteilsbesitz
1. Teilweise und schrittweise Erwerbe Folgende Sachverhalte waren Gegenstand der Diskussionen und Endscheidungen:
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Bewertung der identifizierbaren
Nettovermögenswerte im teilweisen oder schrittweisen Erwerb
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Der Bord stimmte dem
Regelungsvorschlag zu, bei teilweisen oder schrittweisen Erwerben, hätte
der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des
erworbenen Unternehmens zu 100% deren beizulegenden Zeitwerte zum
Erwerbszeitpunkt zu bewerten (Stimmverteilung 13/1).
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Bewertung des Geschäfts- oder
Firmenwertes bei teilweisem oder schrittweisen Erwerb
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Der Board stimmte 8 zu 6 für die
Anwendung der „Full Goodwill Method“ (Ansatz des Geschäfts- oder
Firmenwertes für sowohl den Erwerber, als auch die nicht beherrschenden
Anteilsbesitzer). Der Board glaubt das einzige stichhaltige Argument für
das Abstellen auf den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert („Purchased
Goodwill Method“) ist die Verlässlichkeit der Bewertung. Dennoch ist der
Board nicht der Meinung, die Bedenken hinsichtlich der verlässlichen
Bewertung würden die Vorteile der erhöhten Relevanz und Transparenz
finanzieller Abschlüsse sowie deren geminderter Komplexität überwiegen.
Die
Full Goodwill Method“ stimmt darüber hinaus mit dem Grundsatz
überein, dass der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss alle
Vermögenswerte und Schulden anzusetzen hat.
Wiederholt
wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, sie hätten diesbezüglich
Bedenken, da sie die Anwendung der Methode des erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwerts bevorzugen würden.
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Bilanzierung bereits zuvor gehaltener
Eigenkapitalanteile am stufenweise erworbenen Unternehmen |
Der Board stimmte 7 zu 5 (2
Enthaltungen) für die Beibehaltung des Grundsatzes wonach das Erlangen oder
der Verlust der Beherrschung eine Neubewertung begründet. Aus der
Neubewertung resultierende Anpassungen wären folglich im Nettogewinn
bzw. erfolgswirksam zu erfassen. Zusätzlich zu den zuvor genannten
Gründen, bevorzugt es der Stab solche Anpassungen nicht in der
Neubewertungsrücklage bzw. im Eigenkapital zu erfassen, da diese dann
auf eine unbestimmte Zeit „gefangen“ wären, bis der Erwerber den
Geschäftsbetrieb veräußert, gegebenenfalls auch für immer, falls der
Erwerber den Geschäftsbetrieb niemals veräußert. Der Stab schlug darüber
hinaus vor, der Erwerber hätte Angaben zu machen, hinsichtlich der Höhe
der erfassten Gewinne oder Verluste sowie des Postens der Gewinn- und
Verlustrechung in dem diese ausgewiesen werden. Der Stab ist der
Überzeugung diese Angaben werden die von den Kommentatoren ausgedrückten
Bedenken mindern. Sämtliche
Boardmitglieder stimmen darin überein, dass es sich um eine
Neubewertung handelt, doch die Mitglieder schienen zweigeteilt ob diese
in der Gewinn- und Verlustrechung oder in der Neubewertungsrücklage zu
erfassen sei.
2. Bilanzierung des
Beherrschungsverlustes an Tochterunternehmen Der Stab schlug folgende Alternative vor für den Ansatz und die Bewertung
verbleibender Eigenkapitalanteile nach Beherrschungsverlust zu dem Zeitpunkt
zu dem die Beherrschung verloren wurde: sämtliche verbleibende
Eigenkapitalanteile sind zum Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren geht
zum beizulegendem Zeitwert neu zu bewerten, der aus der Neubewertung
resultierende Gewinn oder Verlust ist im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu
erfassen. Der Board stimmte dem Vorschlag zu.
Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben
Unterbezahlte Erwerbe (Glückskäufe) Der Stab empfahl dem Board folgendes:
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Zu bestätigen, dass Glückskaufe
vorkommen können und das sie wirtschaftliche Gewinne beinhalten.
Entsprechend hat der Erwerber, dem Inhalt nach, einen Gewinn zum
Erwerbszeitpunkt zu erfassen. |
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Der im Entwurf
Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für
Glückskäufe zuzustimmen. |
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
für Glückskäufe eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der
Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden
anzusetzen hat, da der gesamte vorhandene Geschäfts- oder Firmenwert
bis auf Null zu mindern ist, bevor ein Gewinn erfasst werden kann.
(Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem
Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
von Glückskäufen mit der Entscheidung zur Behandlung von
Überzahlungen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die
Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten
Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des
beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer
Bewertungstechniken. |
Der Bord stimmte dem Vorschlag des Stabs
als einer Arbeitsvorlage zu, wies aber darauf hin, dass der Sachverhalt in
einer nachfolgenden Sitzung erneut zu weitergehenden Diskussion gestellt
werden müsste.
Überzahlungen Der Stab empfahl folgende Bilanzierung:
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Der im Entwurf
Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für
Überzahlungen zuzustimmen. |
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
für Überzahlungen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass
der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen
Schulden anzusetzen hat, da jegliche Überzahlung, welche keinen
Vermögenswert darstellt, im Geschäfts- oder Firmenwert zu
subsumieren wäre. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits
eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert dar.) |
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Zu bestätigen, dass die Bilanzierung
von Überzahlungen mit der Entscheidung zur Behandlung von
Glückskäufen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die
Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten
Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des
beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer
Bewertungstechniken. |
Der Board stimmte den Vorschlägen zu. Angaben Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes hinsichtlich der
Angabeanforderungen zu.
Die Art und Klassifizierung von beherrschendem Anteilsbesitz im
Konzernabschluss Der Stab berichtete, dass jene Adressaten, die Stellung genommen hatten,
keine überzeugenden Argumente vorbringen konnten, die für eine
Klassifizierung von nicht beherrschendem Anteilsbesitz als etwas anderes als
Eigenkapital sprachen. Der Board bekräftigte seine frühere Entscheidung,
wonach nicht beherrschender Anteilsbesitz bei Tochterunternehmen zum
Eigenkapital zählen und im Konzernabschluss innerhalb des Eigenkapitals,
jedoch getrennt von den Anteilen des Mutterunternehmens dargestellt werden
sollte.
Darstellung und Angaben von Informationen über Veränderungen bei
beherrschendem Anteilsbesitz Der Stab informierte den Board darüber, dass der Großteil der
Stellungnehmenden mit den Vorschlägen des Standardentwurfs zu nicht
beherrschendem Anteilsbesitz nicht einverstanden war. Viele der Antwortenden
lehnten es ab, dass Veränderungen bei beherrschendem Anteilsbesitz wie
Eigenkapitaltransaktionen bilanziert werden sollten. Diese Meinung fußt
hauptsächlich auf der Ansicht, dass die Eigenkapitalgeber des
Mutterunternehmens Erwerbe und Verkäufe von nicht beherrschendem
Anteilsbesitz wie Geschäfte mit Dritten mit wesentlichen wirtschaftlichen
Folgen betrachten, die erfolgswirksam abgebildet werden sollten. Um den
Bedenken der Adressaten entgegenzutreten, wonach die Vorschläge im
Standardentwurf dem Informationsbedarf der Eigenkapitalgeber des
Mutterunternehmens nicht genügen würden, machte der Stab die folgenden
Vorschläge für die Darstellung bzw. Angaben bei Veränderungen von
beherrschendem Anteilsbesitz:
 |
Alternative A - Alleinige Darstellung
in der Eigenkapitalveränderungsrechnung des Konzernabschlusses, wenn
eine solche angegeben wird; andernfalls lediglich eine einzelne
Anhangangabe. |
 |
Alternative B - Zusätzlich zur
Darstellung innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfolgt
eine Veröffentlichung einer ergänzenden bzw. erläuternden Übersicht
im Konzernanhang. |
 |
Alternative C - Einführung eines neuen
Darstellungsinstrumentes zusätzlich zu den anderen Elementen des
Konzernabschlusses oder Darstellung am Ende der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung. |
Der Board kam darin überein, dass zusätzliche Angaben gegeben und die
Mitarbeiter des Stabs damit beauftragt werden sollten, andere,
kompliziertere Instrumente wie etwa Put-Optionen auf Minderheitenanteile zu
untersuchen, um sicherzustellen, dass die Vorschläge solche Instrumente auf
angemessene Art und Weise behandeln.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Der Stab gab dem Board einen Überblick
darüber, wie er beabsichtigt, die gemeinsame Sitzung mit dem
FASB anzugehen. Darüber hinaus informierte der Stab den
Board, dass die schwierigeren Themen des
Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen den Boards erneut
dargestellt werden, sobald der Stab seine Auswertung der
eingegangenen Stellungnahmen beendet und die Stellungnahmen
bearbeitet hat – ein Prozess, der sehr zeitintensiv ist, da
mehr als ein erneuter Rückgriff auf die dargestellten
Grundsätze vonnöten ist.
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu und brachte
seine Unterstützung für die exzellente Arbeit des Stabes in
Bezug auf das Projekt zum Ausdruck. Der Board merkte ferner
an, dass Bilanzersteller, die die Arbeitsweise des IASB
nicht nachvollziehen können, auf das Handbuch zur
Arbeitsweise des IASB zurückgreifen sollen, das den Prozess,
dem sich der IASB bei der Standardsetzung unterzieht,
nachzeichnet.
Hinsichtlich der Frage ob die Erstellung eines neuen
Entwurfs hinsichtlich des Unternehmenszusammenschlüsse
Standardentwurfs wahrscheinlich sei, merkte der Stab an,
dass es bis jetzt nicht sicher sei, ob dies nötig sein wird.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung
von IASB und FASB im April 2006
Die Boards diskutierten über die sachgemäße Bilanzierung von
im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss
angefallenen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die durch
die beiden Boards im März 2006 verabschiedeten allgemeinen
Ansatz- und Bewertungsgrundsätze. Diese Grundsätze lauten:
 |
Bei einem Unternehmenszusammenschluss
setzt der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen
Schulden an. |
 |
Bei einem Unternehmenszusammenschluss
bewertet der Erwerber jeden erworbenen Vermögenswert und jede
übernommene Schuld zu deren beizulegendem Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt. |
Der Stab wies darauf hin, dass unter Anwendung dieser
Grundsätze die mit einem Unternehmenszusammenschluss in
Zusammenhang stehenden verbundenen Kosten nicht im Rahmen
der Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss
berücksichtigt werden (und grundsätzlich zum Zeitpunkt des
Anfalls aufwandswirksam zu erfassen wären). Aus der Sichte
des Stabes erfüllen die Anschaffungsnebenkosten nicht die
Ansatzkriterien eines im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswertes und
sind nicht Teil der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von
den im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
Vermögenswerten und übernommenen Schulden.
Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen, in
denen vielfach Kritik gegenüber dem Entwurf geäußert wurde,
entweder weil die Kommentatoren eine andere Verfahrensweise
für diese Ausgaben bevorzugten, oder weil sie die
Inkonsistenz in der Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber der von Erwerben
einzelner Vermögenswerte erkannten (vgl. Observer Note [IASB] 2B / [FASB] 15).
Die Mehrheit der sich im Rahmen der Debatte Äußernden
unterstützte die Sichtweise des Stabes. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die vom Erwerber von Dienstleistern
(Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Investment-Bankern, u.a.)
erworbenen „Vermögenswerte“ während der Transaktion
aufgebraucht werden und keinen zukünftigen Nutzen stiften.
Dennoch wurden die Argumente für den Ansatz solcher
Aufwendungen als Vermögenswerte (genauer als Teil des
Geschäfts- oder Firmenwertes) in den Grundlagen für
Schlussfolgerungen des Entwurfs nicht widerlegt. Darüber
hinaus wurde auf die Inkonsistenz zwischen der Behandlung
solcher Kosten beim Erwerb von Vermögenswerten gegenüber der
Ausgabe von Anteilen hingewiesen. Die Grundlagen für
Schlussfolgerungen müssten diese Bereiche besser behandeln
als dies in der Entwurfsversion passiert ist.
Der Board bekräftigte dass der Erwerber die mit dem Erwerb
verbundenen Kosten nicht bei der Bewertung des erworbenen
Unternehmens bzw. der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und
übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu
berücksichtigen hat. Stattdessen bilanziert der Erwerber die
mit dem Erwerb verbundenen Kosten unabhängig vom
Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit den
Regelungen der sonstigen IFRS- oder US GAAP-Standards (FASB:
keine Gegenstimmen; IASB: 11 Stimmen dafür; 2 dagegen; 1
Enthaltung, anhängige Durchsicht der Grundlagen).
Darstellung und Angaben für nicht beherrschende Anteile
Die Boards wurden gebeten, sich hinsichtlich ihrer
Standpunkte in Bezug auf einige Fragen der Darstellung und
der Angaben zu nicht beherrschenden Anteilen zu einigen.
Angabe einer Überleitungsrechnung für den beherrschenden
und nicht beherrschenden Anteilsbesitz
Bei dem Sachverhalt geht es darum, dass der IASB
beabsichtigt, eine Überleitungsrechnung von Veränderungen
des Buchwerts des den Anteilseignern des Mutterunternehmens
als auch des den nicht beherrschenden Anteilseignern
zustehenden Eigenkapitals vorzuschreiben. Der FASB hingegen
vertritt gegenwärtig die Meinung, die Überleitungsrechnung
nur für die nicht beherrschenden Anteile sei ausreichend.
Nach einer kurzen Diskussion, hatte der FASB keine Einwände
gegen die Übernahme des IASB-Ansatzes.
Angaben zu Änderungen bei beherrschenden Anteilen
Der IASB pflichtete bei, dass Unternehmen dazu verpflichtet
werden sollten, die Auswirkungen sämtlicher
Geschäftsvorfälle mit nicht beherrschenden Anteilen auf das
den beherrschenden Anteilseignern zustehende Eigenkapital in
einer gesonderten Aufstellung im Anhang des Abschlusses
offen zu legen.
Einige Boardmitglieder begrüßten diese vordergründige
Darstellung, betonten jedoch, dass die Angabe entweder in
der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu
dieser Aufstellung erfolgen sollte (also nicht als Posten
der Gewinn- und Verlustrechung).
Angaben für den Verlust der Beherrschung über ein
Tochterunternehmen
Im März 2006 bekräftigten die Boards, dass für den Fall,
dass ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein
Tochterunternehmen verliert, gleichzeitig aber einen
nicht beherrschenden Eigenkapitalanteil an dem ehemaligen
Tochterunternehmen behält, der behaltene nicht beherrschende
Eigenkapitalanteil zum beizulegenden Zeitwert neuzubewerten
ist und jeder daraus resultierender Gewinn oder Verlust
netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist.
Zum gleichen Zeitpunkt erklärte der FASB, dass die Höhe des
aus der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts
sowie der GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben
sind.
Der IASB stimmte zu, dass die Höhe des aus der Neubewertung
resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten,
in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind. Die
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Gewinne oder
Verluste nicht zu den operativen Posten zählen.
Angaben zum beherrschenden Anteilsbesitz
Die Boards bekräftigten, dass lediglich die Beträge
verpflichtend entweder im vorderen Teil des
Konzernabschlusses oder im Anhang anzugeben sind, die dem
beherrschenden Anteilsbesitz zuzurechnen sind. Während der
Diskussion kam es zu Kontroversen bzw. zu einer gewissen
Irritation – insbesondere ein Boardmitglied äußerte
Bedenken, dass durch den hohen Aggregationsgrad relevante
Informationen verloren gingen. Obwohl eine
Überleitungsrechnung für die einzelnen Bestandteile
vorgeschrieben wäre, war das Mitglied nicht davon überzeugt,
dass es den Adressaten möglich wäre, sämtliche
entscheidenden Informationen einfach und klar zu erkennen.
Das Mitglied des Boards erklärte sich bereit, das Thema
außerhalb der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Stab zu
klären.
Erbrachte Gegenleistung und beizulegender Zeitwert bei
einem Unternehmenszusammenschluss
Die Boards untersuchten, ob die überarbeitete Definition des
beizulegenden Zeitwertes und die jüngsten, erneuten
Beratungen des FASB im Rahmen deren Fair Value
Measurement-Projektes eine Auswirkung auf die im Entwurf zu
Unternehmenszusammenschlüssen getroffene Vermutung haben,
dass die zu Marktbedingungen (arm's-length exchange)
erbrachte Gegenleistung für einen erworbenen Anteil (der
Transaktionspreis) der beste Beleg des beizulegenden
Zeitwertes dieses Anteils ist.
Der Stab erklärte, die für den Entwurf herangezogene
Definition des beizulegenden Zeitwertes hatte sich aus den
erneuten FASB-Beratungen bezüglich deren Fair Value
Mesurement-Standardentwurfs herausgebildet:
| Im Entwurf
verwendet |
Gegenwärtige
überarbeitete Definition |
| Der beizulegende Zeitwert ist
der Preis, zu dem ein Vermögenswert oder eine Schuld in einem
gegenwärtigen Geschäftsvorfall zwischen sachverständigen,
nicht verbundenen vertragswilligen Geschäftspartnern getauscht
werden könnte. |
Der beizulegende Zeitwert ist der
Preis, der in einem zum Bewertungszeitpunkt zwischen
Marktteilnehmern statt findenden Geschäftsvorfall für einen
Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt
werden würde. |
Der Stab wies darauf hin, dass im Einklang mit dem Fair
Value Measurement-Projekt in den meisten Fällen:
 |
(a) Bei einem 100-prozentigen Erwerb,
die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich der beizulegende Zeitwert des
gesamten erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt sei. |
 |
(b) Bei einem Erwerb von weniger als
100% die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich den beizulegenden
Zeitwert des erworbenen Anteils zum Erwerbszeitpunkt darstellt, und
dass der beizulegende Zeitwert des erworbenen Anteils sehr
wahrscheinlich als ein Teil der Informationen für die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes des gesamten erworbenen Unternehmens dienen
würde. |
Doch der Fair Value Measurement-Standardentwurf des FASB
wird vier Beispiele beinhalten, bei denen der Einkaufspreis
und der Verkaufspreis voneinander abweichen können. Der Stab
wies darauf hin, dass bei jedem dieser Beispiele ein
Unternehmenszusammenschluss statt finden könnte: Bspw.:
 |
(a) Der Markt, in dem der
Unternehmenszusammenschluss stattfindet, kann ein anderer sein als
der, in dem der Erwerber die insgesamt erworbenen Anteile veräußern
oder auf andere Weise abstoßen würde. |
 |
(b) Die Bewertungseinheit der
erbrachten Gegenleistung kann sich von der Bewertungseinheit der
insgesamt erworbenen Anteile unterscheiden.
|
 |
(c) Der Unternehmenszusammenschluss
kann in einer Zwangslage erfolgen oder der Veräußernde kann aufgrund
der Dringlichkeit zur Annahme eines Preises gezwungen sein.
|
 |
(d) Ein Unternehmenszusammenschluss
kann zwischen verbundenen Unternehmen stattfinden.
|
Im Zuge der nachfolgenden Diskussion schlug ein
FASB-Mitglied eine Vereinfachung der Problemstellung vor,
indem er (aus Praktikabilitätsüberlegungen) den Vorschlag
machte, dass außer im Falle eines Geschäftsvorfalls zwischen
verbundenen Unternehmen oder in einer Zwangslage der
Transaktionspreis mutmaßlich den beizulegenden Zeitwert
widerspiegeln würde. In diesen Fällen wären mehr
Informationen über den Geschäftsvorfall erforderlich um zu
dem Schluss zu kommen, dass der Transaktionspreis dem
beizulegenden Zeitwert entspräche oder nicht entspräche. Ein
anderer FASB-Mitglied wies darauf hin, dass die Boards
unterscheiden wollten zwischen den Geschäftsvorfällen, bei
denen der Transaktionspreis bereits vorher festgelegt war
und jenen Geschäftsvorfällen, bei denen wirkliche
Verhandlungen statt gefunden haben.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird die
Diskussion als Grundlage bei der Weiterführung der erneuten
Beurteilung des Erfordernisses der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert und den möglichen Ausnahmen von
diesem Grundsatz heranziehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
Ausnahmen vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert – Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Der Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen schlägt
eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert für erworbene langfristige Vermögenswerte, die zum
Zeitpunkt des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert sind, vor.
Auf der Sitzung vom Januar 2006 bat der Board den Stab, die
vorgeschlagene Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen
Vermögenswerten erneut dem Board vorzutragen, weil:
 |
Der Stab hinsichtlich der
Rechtfertigung des Vorschlags einer Ausnahme vom Grundsatz der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Bedenken hatte; und |
 |
es dem Stab nicht klar war, ob der
Board die Bewertungsausnahme für Vermögenswerte gedacht hatte, die
das erworbene Unternehmen vor dem Erwerbszeitpunkt als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert hat, oder ob der Board
beabsichtigte, die Bewertungsausnahme für jeden Vermögenswert, den
der Erwerber im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses als zur
Veräußerung gehalten hat, zuzulassen. |
Der Board stimmte zu, dass der endgültige Standard deutlich
macht, dass die Designation eines Vermögenswertes als zur
Veräußerung gehalten durch das erworbene Unternehmen für den
Ansatz und die Bewertung der in einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte nicht
relevant ist. Darüber hinaus stimmte der Board der Ansicht
des Stabes zu, dass es einem Erwerber erlaubt sein sollte,
einen Vermögenswert am Tage des Erwerbs als zur Veräußerung
gehalten zu klassifizieren, wenn dieser die Kriterien des
IFRS 5 erfüllt. Jedoch, ist es unwahrscheinlich, dass der
Erwerber in der Lage sein wird, diese Kriterien zum
Erwerbszeitpunkt zu erfüllen.
Der Board stimmte zu, einen Schritt weiter zu gehen, und
IFRS 5 dahingehend abzuändern, dass „beizulegender Zeitwert
abzgl. Veräußerungskosten“ durch „beizulegender Zeitwert“
ersetzt wird. Es wurde berichtet, dass der FASB seine
Bereitschaft angedeutet hat, den gleichen weiteren Schritt
mit zu gehen. Jedoch merkten einige Boardmitglieder an,
dass dieser weitere Schritt in Form eines eigenständigen
Projekts durchgeführt werden sollte, da er eine komplette
Überprüfung der Wertminderungsbilanzierung bedingt.
Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses
Der Board bekräftigte seine Ausnahme von der Bilanzierung
zum beizulegenden Zeitwert für Verpflichtungen aus
Leistungen an Arbeitnehmern, die innerhalb des
Anwendungsbereiches von IAS 19 liegen. Daraus resultierend
wird ein Erwerber die Vermögenswerte und Schulden eines
erworbenen Unternehmens hinsichtlich dessen Pensionsplänen
im Einklang mit IAS 19 und nicht zu deren beizulegendem
Zeitwert bilanzieren.
Mietleasingverhältnisse
Der Stab ist der Meinung, dass es ohne zusätzliche
Leitlinien zu unterschiedlichen Interpretationen in der
Anwendung des Ansatzgrundsatzes in Bezug auf
Mietleasingverhältnisse des erworbenen Unternehmens
kommt. Zum Beispiel werden Bilanzersteller möglicherweise den
Ansatzgrundsatz als Verpflichtung zum Ansatz eines
immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil des
Erwerbers an einem netto begünstigenden (belastenden)
Vertrag ansehen und:
 |
Vermögenswerte und Schulden aus dem
Mietleasingverhältnis des erworbenen Unternehmens separat
ansetzen. Zum Beispiel würde in dem Fall, in dem das erworbene
Unternehmen der Leasingnehmer eines Mietleasingverhältnisses
ist, der Erwerber einen separaten Vermögenswert für das Recht des
erworbenen Unternehmens ansetzen, die Vermögenswerte wie im
Leasingvertrag festgelegt zu verwenden, einschließlich zugehöriger
Verlängerungsklauseln und anderer Rechte, und eine getrennte Schuld
für die Verpflichtungen ansetzen, die geforderten Leasingzahlungen
zu leisten. |
 |
Vermögenswerte und Schulden aus dem
Mietleasingverhältnis nicht ansetzen, weil IAS 17
Leasingverhältnisse und FASB Statement No. 13 Bilanzierung von
Leasingverhältnissen keinen getrennten Ansatz von Vermögenswerten
und Schulden in Bezug auf Mietleasingverhältnisse erfordert.
|
Mietleasingverhältnisse, bei denen das erworbene
Unternehmen Leasingnehmer ist
Der Board bekräftigte den Vorschlag im Standardentwurf zu
Unternehmenszusammenschlüssen, dass Erwerber nur zum Ansatz
eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil
des Erwerbers an dem netto begünstigenden (belastenden)
Vertrag verpflichtet sein sollten und nicht dazu
verpflichtet sein sollten, einen Vermögenswert und die
dazugehörige Schuld getrennt anzusetzen.
Mietleasingverhältnisse, bei denen das erworbene
Unternehmen der Leasinggeber ist
Der Stab schlug vor, dass der finale Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass der
beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes aus einem
Mietleasingverhältnis nicht durch die Konditionen des
Mietleasingvertrags hinsichtlich des Vermögenswertes
berührt wird. Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes,
der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist,
wird die Auswirkungen eines Leasings des Vermögenswertes zu
Marktkonditionen zum Bewertungsstichtag widerspiegeln. Die
Effekte der Konditionen aus dem existierenden
Mietleasingverhältnis-Vertrag sollten getrennt von der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes als
Bestandteil des Mietleasingverhältnisses betrachtet
werden. Wenn das Leasingverhältnis nicht zu Marktkonditionen
abgeschlossen ist, würde der Leasinggeber einen
immateriellen Vermögenswert (begünstigender Vertrag) oder
Schuld (belastender Vertrag) getrennt ansetzen. Die Bedenken
beziehen sich darauf, dass ohne diese Klarstellung einige
Bilanzersteller annehmen könnten, dass der beizulegende
Zeitwert eines Vermögenswertes, welcher Bestandteil eines
belastenden Mietleasingverhältnisses ist, niedriger
als der beizulegende Zeitwert des selben Vermögenswertes bei
einem Leasing zu Marktkonditionen sei.
Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des
Stabes, da ein Gebäude, welches Bestandteil eines
Leasingverhältnisses ist, sich von einem Gebäude, das nicht
Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, unterscheidet.
Darüber hinaus sind IAS 40 und IAS 41 hinsichtlich dieser
Frage inkonsistent. Der Board entschied, auf die Ergebnisse
der Diskussionen beim FASB zu warten, bevor über das weitere
Vorgehen entschieden wird.
Kann ein Mietleasingverhältnis zu Marktkonditionen
netto einen größeren Wert als Null haben?
Die Hinweise im Standardentwurf zu
Unternehmenszusammenschlüssen in Bezug auf
Mietleasingverhältnisse beschreiben nur zwei Arten von
Vermögenswerten und Schulden, die im Zusammenhang mit
Mietleasingverhältnissen angesetzt werden könnten:
 |
einen immateriellen Vermögenswert oder
eine Schuld, wenn die Konditionen eines
Mietleasingverhältnisses günstig oder ungünstig im Vergleich
zu den Marktkonditionen sind; und |
 |
der Vermögenswert Bestandteil eines
Mietleasingverhältnisses ist, bei dem das erworbene
Unternehmen der Leasinggeber ist. |
 |
Der Board stimmte mit der Empfehlung
des Stabes überein, dass der finale Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass
Mietleasingverhältnisse zu Marktkonditionen möglicherweise aus
anderen Gründen einen Wert haben könnte, als dass deren Konditionen
günstig oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind.
Zum Beispiel kann ein Mietleasingverhältnis einen Wert haben,
weil ein Unternehmen bereit ist, mehr als den Marktpreis zu zahlen,
weil es sich erhofft, so Markteintrittsbarrieren zu umgehen oder
Zugang zu existierenden Kundenbeziehungen zu erhalten. Unter solchen
Umständen sollte der immaterielle Vermögenswert, zu dem dieser Wert
zurechenbar ist, getrennt angesetzt werden. Kurz gesagt, selbst wenn
das Mietleasingverhältnis des erworbenen Unternehmens zu
Marktkonditionen gestaltet ist, muss der Erwerber trotzdem jeden
immateriellen Vermögenswert, welcher einen Wert in dem
zu Marktbedingungen abgeschlossenen Vertrag entstehen lässt, ansetzen.
|
Es wurde nicht deutlich, ob der Board sich dafür entschieden
hatte, die oben genannte Klarstellung als eine Ausnahme vom
Ansatzgrundsatz oder als zusätzliche Anwendungs- bzw.
Umsetzungsleitlinien einzustufen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Identifizierung der Bestandteile eines
Unternehmenszusammenschlusses
Ein Unternehmenszusammenschluss kann aus vielen grundlegend
voneinander getrennten und doch verbundenen
Geschäftsvorfällen und Ereignissen bestehen. Von Bedeutung
ist die Identifizierung jeder der Bestandteile eines
Unternehmenszusammenschlusses, so dass jeder Bestandteil im
Einklang mit dem wirtschaftlichen Gehalt bilanziert wird.
Der Bestandteil eines Unternehmenszusammenschlusses, der den
Kauf von im erworbenen Unternehmen enthaltenen
Vermögenswerten und die Übernahme von ebensolchen Schulden
mit sich bringt, sollte als ein Erwerb bilanziert werden
(d.h. unter Anwendung der Erwerbsmethode).
Demzufolge einigte sich der Board darauf, folgenden
Grundsatz in den endgültigen Standard einzufügen:
Der Erwerber soll beurteilen, ob ein
Unternehmenszusammenschluss irgendwelche Geschäftsvorfälle
beinhaltet, die grundsätzlich getrennt vom im erworbenen
Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten oder von dort
enthaltenen übernommenen Schulden zu sehen sind. Nur die
übertragene Gegenleistung und die erworbenen Vermögenswerte
oder die übernommenen Schulden im erworbenen Unternehmen
sollen unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert werden.
Andere Geschäftsvorfälle sollten getrennt auf der Grundlage
ihres wirtschaftlichen Gehalts im Einklang mit anderen IFRS
bilanziert werden.
Ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, der bzw. das vom
oder im Auftrag des Erwerbers arrangiert wurde und/oder
hauptsächlich zum wirtschaftlichen Vorteil des Erwerbers
oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingeleitet
wurde (im Gegensatz zum Vorteil des erworbenen Unternehmens
oder seiner früheren Eigner vor dem
Unternehmenszusammenschluss), ist ein grundsätzlich
getrennter Geschäftsvorfall.
Es folgte eine kurze Diskussion in Bezug auf die
vorgeschlagenen Leitlinien für vorher bestehende
Beziehungen, Vereinbarungen zur Vergütung von
Arbeitnehmerleistungen und den Austausch von
anteilsbasierten Vergütungsprämien. Insbesondere diskutierte
der Board die vorgeschlagenen Leitlinien zu
zurückerworbenen Rechten, die nach der Meinung einiger
Boardmitglieder nicht die Definition eines Vermögenswertes
erfüllen und daher aufwandswirksam erfasst werden sollten
(die andere Alternative würde darin bestehen, diese im
Goodwill zu belassen). Dennoch wird dieser Sachverhalt vom
Stab untersucht und vom Board im September diskutiert
werden.
Bilanzierung von Restrukturierungskosten in einem
Unternehmenszusammenschluss
Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, wonach
ein Erwerber nur solche Restrukturierungs- oder
Austrittskosten als im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommene Schulden erfassen
sollte, wenn diese Kosten die Erfassungskriterien des IAS 37
zum Erwerbszeitpunkt erfüllen. Diese Schulden würden zum
Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus
diesem Grunde sollten Restrukturierungs- oder
Austrittskosten, die nicht die Ansatzkriterien erfüllen, bei
Anfall als ein grundsätzlich von dem
Unternehmenszusammenschluss getrennter Geschäftsvorfall
erfasst werden.
Bewertungszeitpunkt für als Gegenleistung herausgegebene
Eigenkapitalinstrumente
Der Entwurf schreibt vor, dass die bei einem
Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung an dem
Tag, an dem die Beherrschung erlangt wird (der
Erwerbszeitpunkt), zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet
wird. Eine Folge davon ist, dass der beizulegende Zeitwert
jeder als Gegenleistung bei einem
Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Aktien zum
Erwerbszeitpunkt und nicht zum Vereinbarungs- oder
Schlusszeitpunkt bewertet wird. Hierbei handelt es sich um
einen Sachverhalt, bei dem sich die gegenwärtigen
IFRS-Vorschriften von jenen nach US-GAAP unterscheiden und
daher um ein Gebiet, auf dem die beiden Boards eine
angeglichene Lösung anstreben.
Der IASB bestätigte erneut seine vormalige Entscheidung,
wonach als Gegenleistung bei einem
Unternehmenszusammenschluss herausgegebene
Eigenkapitalinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt bewertet werden sollten. Die Entscheidung
würde die Gleichbehandlung bei der Bewertung der bezahlten
Gegenleistung und den erhaltenen und übernommenen
Vermögenswerten bzw. Schulden beibehalten. Zudem befasste
sich der Board damit, dass wenn er im Zuge seines
Konsolidierungsprojektes zu dem Schluss kommen würde, dass
die Beherrschung im Rahmen einer Vereinbarung zu einem
bestimmten Zeitpunkt erreicht würde, die Bewertung jedweder
Gegenleistung und der erworbenen Vermögenswerte und der
übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen
hätte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Immaterielle Vermögenswerte
Der Board setzte seine Beratungen über die Phase 2 des
gemeinsamen Projektes von IASB und FASB zu
Unternehmenszusammenschlüssen fort. Auf der Septembersitzung
konzentrierte sich der Board auf die Bilanzierung
immaterieller Vermögenswerte, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind.
Der Stab bat den Board um die Klärung einiger Sachverhalte
vor der anstehenden gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im
Oktober.
Sollen immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill
angesetzt werden?
Der Board stimmte überein, dass immaterielle Vermögenswerte
getrennt vom Goodwill angesetzt werden sollen, wenn diese
verlässlich bewertbar sind.
Sollte ein Marktwert oder ein unternehmensspezifischer
Wert zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte verwendet
werden?
Sowohl IFRS 3 als auch FAS 141 verlangen, dass immaterielle
Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt
werden. Während der Diskussion des FASB über das Projekt,
hat der Stab bemerkt, dass Mitglieder des FASB die
Verlässlichkeit und Relevanz des beizulegenden Zeitwerts als
Bewertungsmaßstab für nicht-finanzielle Posten, wenn nicht
an einem Markt beobachtbare Inputdaten verwendet werden, in
Frage stellen. Darüber hinaus hinterfragen Mitglieder des
FASB Kosten/Nutzen der Trennung und Bewertung immaterieller
Vermögenswerte, wenn beobachtbare Marktpreise nicht
existieren. Der Board wurde gefragt, ob er möchte, dass der
Stab unternehmensspezifische Bewertungsmaßstäbe untersucht.
Der Board bestätigte, dass immaterielle Vermögenswerte, die
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben
worden sind, zu einer marktbasierten Schätzung angesetzt
werden sollen und das weitere Untersuchungen hinsichtlich
eines unternehmensspezifischen Wertes nicht vonnöten sein.
Der Board führte auch eine kurze Diskussion, ob Unternehmen
immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, mit Null
bewerten können, falls der Erwerber keine Absicht hat, den
immateriellen Vermögenswert zu nutzen. Boardmitglieder
schienen darin überein zu stimmen, dass ein immaterieller
Vermögenswert nicht mit Null bewertet werden sollte, nur
weil ein Unternehmen nicht die Absicht hat diesen zu nutzen.
Der Wert muss trotzdem unter der Voraussetzung, dass der
immaterielle Vermögenswert einen Marktwert hat, ermittelt
werden, beispielsweise dadurch, dass andere davon abgehalten
werden, etwas Werthaltiges zu produzieren.
Können immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill
bewertet werden?
Der Großteil der Diskussion konzentrierte sich auf
Situationen, in denen ein Unternehmen einen immateriellen
Vermögenswert vom Goodwill trennen soll. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass obwohl es in vielen
Fällen möglich ist einen immateriellen Vermögenswert zu
trennen, dies nur vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen
Betrachtung geschehen sollte. Zum Beispiel mag es nicht
effizient sein, immaterielle Vermögenswerte mit
unbestimmbarer Nutzungsdauer vom Goodwill zu trennen, da die
Folgebewertung identisch sein würde.
Am Ende dieses Abschnitts stellte der Stab dem Board einige
spezielle Fragen:
„Sind die beiden Boards der Auffassung, dass eine Bewertung
eines identifizierbaren immateriellen Vermögenswertes zum
beizulegenden Zeitwert ausreichend verlässlich ist, wenn er
auf Ebene 1 (notierten Marktpreisen), Ebene 2 (andere
beobachtbaren Marktdaten) oder Ebene 3 (nicht beobachtbaren
Daten) der Fair Value-Hierarchie basiert?“
Der Board war dieser Auffassung.
„Wenn nicht, wie wollen die beiden Boards ausreichende
Verlässlichkeit für den Ansatz eines immateriellen
Vermögenswertes getrennt vom Goodwill dann definieren?“
Angesichts der Antwort auf die vorherige Frage wurde diese
Frage nicht diskutiert.
Der Board fasste keine Beschlüsse zu den verbleibenden
Fragen, die sich auf dem Agendapapier befanden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Der Board führte seine Diskussionen hinsichtlich der
vorgeschlagenen Überarbeitung von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse fort. Auf der
Oktober-Sitzung wurden dem Board fünf Agendapapiere
vorgestellt, von denen die ersten drei Gegenstand der
Beratungen waren. Im Gegensatz dazu wurden die letzten zwei
Papiere zu Unterrichtszwecken vorgestellt. Diese Papiere
werden außerdem Gegenstand der Diskussion auf der
gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 23. bis 24. Oktober
2006.
Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled
Workforce)
Der Entwurf (Exposure Draft, ED) zu
Unternehmenszusammenschlüssen enthielt den Vorschlag, dass
ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht
als immaterieller Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder
Firmenwert (Goodwill) angesetzt werden sollte.
Die sich auf den Entwurf beziehenden Stellungnehmenden
brachten ihre gemischten Ansichten darüber zum Ausdruck, ob
ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm
entweder:
 |
1. Intellektuelles/Geistiges Kapital
der Arbeitnehmer des Unternehmens darstellt; oder |
 |
2. den Umstand widerspiegeln solle,
dass das erworbene Unternehmen eine Reihe von Mitarbeitern zur
Verfügung hat, um das Geschäft am ersten Tag zu betreiben. |
Der Board tendierte nicht dazu, die zweite Sichtweise zu
unterstützen, da dies von der Logik damit vergleichbar wäre,
dass eine existierende Kundenbeziehung die Kriterien für
eine vom Goodwill getrennte Erfassung als immaterieller
Vermögenswert erfüllt.
Der Board diskutierte dann kurz darüber, ob es andere
immaterielle Vermögenswerte gebe, zu denen Klarstellungen
erforderlich wären, und entschied, dass dies nicht der Fall
wäre.
Der Board diskutierte außerdem darüber, ob ein
eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm als
immaterieller Vermögenswert getrennt vom Goodwill erfasst
werden sollte. Die Ansichten der Boardmitglieder waren
gemischt – einige waren der Ansicht, dass er die Definition
eines immateriellen Vermögenswertes erfüllen würde, andere
nicht.
In der Erstellung befindliche Forschungs- und
Entwicklungsprojekte (In-process Reseach & Development, IPR&D)
Der Board diskutierte kurz und einigte sich, dass im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Vermögenswerte
aus Forschung und Entwicklung zum Erwerbszeitpunkt aktiviert
und unter Verwendung des gegenwärtigen Tauschwertes bewertet
werden sollten.
Vorher bestehende Beziehungen und zurückgekaufte Rechte
Der Board diskutierte darüber, ob er die Leitlinien im
Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse beibehalten sollte,
wonach die effektive Erfüllung einer vorher bestehenden
Beziehung getrennt vom Unternehmenszusammenschluss
bilanziert werden muss. Der Board einigte sich darauf, diese
Leitlinien beizubehalten.
Der Board diskutierte im Anschluss über den Sachverhalt, ob
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zurückgekaufte
Rechte getrennt als immaterieller Vermögenswert bilanziert
werden sollten. Die Boardmitglieder waren geteilter
Ansicht, wobei sich 8 für die Erfassung aussprachen und 5
dagegen. Die Mehrheit sah dies als gleich mit dem Erwerb von
irgendeinem anderen Vermögenswert an, der die
Ansatzkriterien als immateriellem Vermögenswert erfüllt,
während die Minderheit dies als einen Fall ansah, in dem der
Ansatz von selbst erstellten Vermögenswerten zugelassen
wird.
Als Ergebnis deutete der Board an, dass der Standard
Vorschriften enthalten solle, die die Nutzungsdauer eines
zurückgekauften Rechtes auf die verbleibende
Vertragslaufzeit des Vertrags zwischen den Parteien
beschränkt.
Wertanpassungen
Der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse enthielt den
Vorschlag, dass ein Erwerber Bewertungsanpassung
retrospektiv erfassen sollte, wenn der Erwerber zum
Erwerbszeitpunkt nicht über die notwendigen Informationen
verfügt haben sollte, um die vorläufige Bilanzierung vor der
Veröffentlichung seines Abschlusses abzuschließen.
Aufgrund der Kommentare von Stellungnehmenden beriet der
Board darüber, ob er prospektive Anpassungen zulassen solle.
Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board, dass der
Gesamtvorteil verbesserter Vergleichsinformationen die
möglichen Kosten einer rückwirkenden Anwendung überwiegen
würde, und dass Wertanpassungen retrospektiv durchgeführt
werden sollten.
Wertmaßstab
Der Board hielt eine Unterrichtseinheit bezüglich der
Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen des Projekts der
beiden Boards (IASB und FASB) zur Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert bei Unternehmenszusammenschlüssen ab.
Die beiden Boards werden diesen Sachverhalt während ihrer
gemeinsamen Sitzung nächste Woche diskutieren. Die
Unterrichtseinheit stellte drei verfügbare alternative
Wertmaßstäbe für im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Vermögenswerte und
Schulden vor.
 |
Jeder Board verwendet seine
gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts. |
 |
Beide Boards verwenden einen
Zugangswert. |
 |
Beide Boards verwenden einen
Veräußerungspreis. |
Nicht-beherrschender Anteilsbesitz und Goodwill
Der Board hielt eine Unterrichtseinheit ab, in der ein neuer
Ansatz zur Bewertung von nicht-beherrschendem Anteilsbesitz
(Non-controlling interests, NCI) vorgestellt wurde. Die
Absicht bestand darin, eine gemeinsame Lösung für FASB und
IASB bei der Bewertung von NCI und Goodwill im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses zu erreichen.
Nach der im Entwurf vorgeschlagenen „Full Goodwill Method“
würde der Erwerber den gesamten Goodwill aus einem
Unternehmenszusammenschluss erfassen, und im Endeffekt würde
ein Teil des Goodwill auf den NCI aufgeteilt. Der wichtigste
Einwand der Stellungnehmenden bestand darin, dass dies in
einem aussagelosen Wert der NCI resultieren würde.
Der neu vorgestellte Ansatz würde den NCI direkt zum
beizulegenden Zeitwert bewerten. Goodwill würde sich dann
als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der
übertragenen Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden
Zeitwerts des NCI und dem beizulegenden Zeitwert des
Reinvermögens ergeben.
Der IASB deutete seine Zustimmung zu dem Vorschlag an.
Dennoch wurden keine Entscheidungen getroffen, da dies auf
der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche
diskutiert werden wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
Der IASB wurde vom FASB durch eine Bildschaltung begleitet.
Nicht-beherrschende Anteile und Geschäfts- oder
Firmenwert
Der Board sollte über die Bewertungsprinzipien von
nicht-beherrschenden Beteiligungen (non-controling interests, NCI; früher als
Minderheitenanteile bezeichnet) im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen entscheiden.
Textziffer 58 des Standardentwurfs zu
Unternehmenszusammenschlüssen (BC ED) besagt, dass NCI zum
Erwerbszeitpunkt bilanziert und bewertet werden sollen, und
zwar auf Grundlage ihres proportionalen Anteils am
beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte
und Schulden sowie ihres Anteils am beizulegenden Zeitwert
des Geschäfts- oder Firmenwerts.
Die Boardmitglieder, die diesen Ansatz befürworten, legten
dar, dass die Bewertung von NCI zum beizulegenden Zeitwert
die logische Folge der Bewertung aller identifizierbaren
erworbenen Vermögenswerte (einschließlich dem Anteil des
Käufers am Geschäfts- und Firmenwert) und übernommenen
Schulden zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkts
sei. Fünf Boardmitglieder lehnten dieses Prinzip
hauptsächlich auf Grund der bereits in den abweichenden
Sichtweisen zum ED BC dargelegten Gründe ab.
Die Boardmitglieder stimmten mit neun gegen fünf Stimmen
für das Prinzip des vollständigen Geschäfts- und Firmenwerts
ab. Allerdings wurde der Board anschließend befragt, ob
überhaupt Ausnahmen zur Bewertung von NCI zum beizulegenden
Zeitwert gerechtfertigt werden könnten. Der Board entschied
mit einer Mehrheit von neun Stimmen, Ausnahmen zu erlauben,
insbesondere vor dem Hintergrund der Verlässlichkeit der
Bewertung.
Der Board wies den Mitarbeiterstab an, weitere
Untersuchungen zu alternativen Bewertungsprinzipien für NCI
durchzuführen. Dieses Thema wird auf einer künftigen Sitzung
diskutiert werden.
Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit
Während ihrer anfänglichen Überlegungen kamen IASB und FASB
überein, dass die Eigenschaften von Gesellschaften auf
Gegenseitigkeit sich nicht hinreichend unterschieden um ein
Abweichen von der bilanziellen Behandlung zu rechtfertigen,
die für andere Gesellschaften maßgeblich ist. Aus diesem
Grund entschieden die Boards, Gesellschaften auf
Gegenseitigkeit in den Anwendungsbereich von ED BC
aufzunehmen.
Der Board bestätigte diese Überlegungen erneut und machte
deutlich, dass die Definition von Gesellschaften auf
Gegenseitigkeit, wie sie in BC ED verwendet wird, auch
Genossenschaften beinhaltet.
Rechnungslegung über Unternehmenszusammenschlüsse, die
einzig durch Vertragsschluss oder ohne eine Transaktion in
Zusammenhang mit dem Erwerber zustande kommen
Die Grundlage für Schlussfolgerungen des ED besagt, dass Unternehmenszusammenschlüsse, die durch
einzig durch Vertragsabschluss oder ohne eine Transaktion
durch den Erwerber zustande kommen, innerhalb der
Rechnungslegung durch Anwendung der Erwerbsmethode
abgebildet werden sollten.
Der Board bestätigte seine diesbezügliche Aussage erneut.
Zusätzlich wurde der Board befragt, wie die bilanzielle
Abbildung von NCI bei Verknüpfungsverträgen erfolgen solle.
Interpretation 1002 des Australischen Standardsetzers (AASB)
beschreibt einen Verknüpfungsvertrag als eine Situation, in
der eine rechtlich selbständige Gesellschaft
„Eigenkapitalanteile ausgibt, die mit Wertpapieren verknüpft
sind , welche von einer anderen rechtlich selbständigen
Gesellschaft aufgrund eines Vertrags zwischen den beiden
Gesellschaften emittiert wurden. Folglich würde bei
Anwendung der Erwerbsmethode der Wert der NCI einhundert
Prozent des Geschäfts- und Firmenwerts der erworbenen
Gesellschaft betragen.
Der Board wies darauf hin, dass die Darstellung von NCI im
Rahmen von Verknüpfungsverträgen nicht zu einer zweiten
Kategorie von NCI führen solle, gleichwohl jedoch die
Definition von NCI anpassungsbedürftig sei. Der
Mitarbeiterstab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt näher
zu untersuchen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2007
Der FASB schaltete sich via Videoverbindung dazu.
Anteile ohne beherrschenden Einfluss und
Goodwill: Fortführung der Diskussion
Grundlage zur Ausnahme bei der Bewertung
Auf der IASB Sitzung im Dezember 2006 votierten die Boardmitglieder 9:5
für das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises. Der Board entschied
jedoch mit einer Mehrheit von neun Stimmen, eine Ausnahme von diesem
Prinzip zu schaffen.
Es schien, dass die Mehrheit von diesen Boardmitgliedern, die für eine
Ausnahmeregelung votierten, dies auf Basis von Schwierigkeiten bei der
Anwendung (Datenverfügbarkeit) und Kosten-/Nutzenabwägungen tat. Ein
Boardmitglied merkte an, dass das Prinzip des vollständigen
Goodwillausweises zu nicht relevanten Informationen führen könnte. Zum
Beispiel im Fall des Bestehens verschiedener Anteile ohne beherrschenden
Einfluss, merkte das Boardmitglied an, dass der Kontrollaufschlag zu
einer Situation führen könnten, in der die Summe der beizulegenden
Zeitwerte des beherrschenden Anteils sowie der Anteile ohne
beherrschenden Einfluss den beizulegenden Zeitwert des erworbenen
Unternehmens übersteigt.
Der Board konnte sich nicht auf die Argumentation für eine
Ausnahmeregelung verständigen. Die Boardmitglieder, die sich positiv
einer Ausnahmeregelung gegenüber gezeigt haben, wurden gebeten die
verschiedenen Möglichkeiten mit dem Stab in kleinen Gruppen zu
diskutieren.
Beherrschungsansatz
Gemäß des Beherrschungsansatzes wird kein zusätzlicher Goodwill nach dem
Erwerbszeitpunkt (d.h. der Zeitpunkt an dem Kontrolle erlangt wurde)
angesetzt. Auch dann nicht, wenn ein zusätzlicher Erwerb von Anteilen
ohne beherrschenden Einfluss erfolgt. Ferner findet auch keine
Ausbuchung statt, wenn Anteile verkauft werden, ohne dass der
beherrschende Einfluss verloren geht. Dem folgend sind sämtliche
Änderungen in den Eigentümerverhältnissen nach Erwerb, die nicht zu
einem Beherrschungsverlust seitens des Erwerbers führen, als
Transaktionen zwischen Anteilseignern zu bilanzieren (d.h. als
Eigenkapitaltransaktionen abzubilden). Der Board entschied durch
Mehrheitsvotum von zehn Boardmitgliedern, dass dieses Vorgehen zu wählen
ist unabhängig davon wie Anteile ohne beherrschenden Einfluss und
Goodwill bewertet werden.
In diesem Zusammenhang diskutierte der Board, ob die Bewertung der
Anteile ohne beherrschenden Einfluss mit einem Maßstab der nicht der
beizulegende Zeitwert ist, eine „Bewertungsfrage“ oder eine
„Ansatzfrage“ sei. Einige der Boardmitglieder vertraten die Auffassung,
dass die Ausnahmeregelung eine Ansatzfrage sei, da Teile des Goodwills
nicht angesetzt werden würden. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Anwendung der Bewertungsausnahme
Die folgenden Alternativen wurden diskutiert:
 |
Ansatz des vollständigen Goodwills als Pflicht mit einer
Ausnahme unter bestimmten Umständen (über die sich der Board
noch einigen müsste). |
 |
Bilanzierungswahlrecht, meint dem Erwerber sollte die Erlaubnis
eingeräumt werden eigenständig zu entscheiden, ob die Anteile
ohne beherrschenden Einfluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden sollen oder nicht. |
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Aus der Diskussion hierüber
schien es jedoch, dass die Ausnahmeregelung darin bestehen sollte,
Anteile ohne beherrschenden Einfluss, als Anteil des identifizierbaren
Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten.
Der Board war der Meinung erst das Prinzip für eine Ausnahme
festzulegen, da dies unter Umständen die Entscheidung über diesen
Sachverhalt beeinflussen könnte.
Ertragsteuern
Der Board bestätigte einstimmig die folgenden Entscheidungen:
 |
Ausnahmen zu dem Fair Value Management-Prinzip für
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich Ertragsteuern.
Ertragsteuern sind gemäß den Leitlinien des IAS 12
Ertragsteuern zu bilanzieren, entsprechend den Änderungen an
IFRS 3. |
 |
Erfordernis, dass der Erwerber, jegliche Änderungen seiner
aus dem Unternehmenszusammenschluss resultierenden latenten
Steueransprüche
getrennt von dem Unternehmenszusammenschluss
ansetzen. Solche Änderungen sollten nach dem Zusammenschluss in
der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Eigenkapital erfasst
werden. |
 |
Erfassung von Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche
nach dem Kauf. Der Board entschied sich für eine kleine
Modifizierung der Ergänzungen zu IAS 12.68:
|
a. Umfasst eine
widerlegbare Vermutung Erfordert,
dass die qualifizierenden Bewertungsanpassungen der Periode Bewertungsperiode (sowohl
Zunahmen als auch Abnahmen) bei den erworbenen latenten Steueransprüchen
innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt der Bewertungsperiode als Anpassungen des
Geschäfts- oder Firmenwertes angesetzt werden
(bis Zunahmen der angesetzten erworbenen latenten
Steueransprüche sind darauf beschränkt sind,
den bis der
Geschäfts- oder Firmenwert
reduziert ist
einen Wert von Null erreicht).
b. Erfordert, dass andere Änderungen der
erworbenen latenten Steueransprüche ein
Jahr nach dem Erwerbszeitpunkt eher als Ertrag erfasst
werden, als eine Anpassung des Geschäfts- oder Firmenwertes.
 |
Ansatz von Änderungen bei steuerlichen Ungewissheiten,
nach dem Erwerb. |
Der Board entschied, bei solchen Änderungen vorzugehen, wie bei
Änderungen von erworbenen latenten Steueransprüchen nach dem Erwerb
(siehe oben). Es wurde entschieden steuerliche
Ungewissheiten nicht in IAS 12.68 aufzunehmen.
 |
Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden für
immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer. |
Der Board bestätigte die Vorschriften des IAS 12, somit wurde
entschieden, keine Ausnahmen zum umfassenden Ansatz von latenten
Steueransprüchen und -schulden bezüglich immateriellen Vermögenswerten,
die ein unbestimmter Lebensdauer haben,
vorzunehmen.
Eventualforderungen und -schulden
Der Board stimmte dem allgemeinen Ansatz zu, dass die Änderungen an IFRS 3,
einschließlich der Leitlinien zur Bilanzierung von
erworbenen/angenommenen Eventualschulden/ -forderungen aus einem
Unternehmenszusammenschluss, vor dem Projekt zu IAS 37 abgeschlossen
sein sollten. Die aus dem Projekt zu IAS 37 resultierenden Ergebnisse
könnten zu Folgeänderungen des (geänderten) IFRS 3 führen.
Der Mitarbeiterstab schlug dem Board vor, die Leitlinien bezüglich der
Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/-forderungen
eines Unternehmenszusammenschlusses unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Verbesserungen beizubehalten:
 |
Streichung des Begriffs "Eventualschuld" aus dem Standard zu
Unternehmenszusammenschlüssen. Dies würde klarstellen, dass nur
solche Posten angesetzt werden sollten, die der Definition einer
Schuld entsprechen (d.h. kein Ansatz von "möglichen
Verpflichtungen). |
 |
Entfernung des Wahrscheinlichkeitskriteriums als
Ansatzkriterium aus
dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen. |
 |
Klarstellung, dass "mögliche Vermögenswerte"
nicht angesetzt werden sollten, auch wenn die
Ertragsrealisierung nahezu sicher ist. |
Der Vorschlag würde zu folgenden Änderungen führen:
 |
Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem
Unternehmenszusammenschluss würden zum beizulegenden Zeitwert
bewertet; |
 |
Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem
Unternehmenszusammenschluss werden nur angesetzt, wenn diese der
Definition eines Vermögenswertes oder einer Schuld entsprechen
und deren beizulegender Zeitwert verlässlich gemessen werden
kann; und |
 |
Folgebewertung von Eventualschulden/-forderungen zum höheren
Wert aus (a) Betrag der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde oder
(b) zum Betrag des Erstansatzes abzüglich der unter IAS 18
vorgenommenen Abschreibungen. |
Der Board stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs uneingeschränkt zu.
Pläne bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer
Die derzeitige Version von
Paragraph 48 (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) der
Grundlage für Schlussfolgerungen des
Standardentwurfs schließt die Bewertung von Leistungen nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum beizulegenden Zeitwert aus. Der
Board entschied, diese Ausnahme auf alle Leistungen an Arbeitnehmer
auszuweiten, die sich im Anwendungsbereich von IAS 19 befinden.
Wertberichtungen
Auszug aus Paragraph 34 (Grundlage
für Schlussfolgerungen) des Standardentwurfs:
Der Erwerber
darf keine getrennte Wertberichtigung zum Erwerbszeitpunkt für zum
beizulegenden Zeitwert bewertete erworbene Vermögenswerte gemäß
dieses [Entwurfs] IFRS vornehmen. Ein Erwerber würde zum Beispiel
Forderungen (einschließlich Krediten), die durch einen
Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, zum Erwerbszeitpunkt
zum beizulegenden Zeitwert ansetzen, und würde keine getrennte
Wertberichtigung für uneinbringliche Forderungen zu diesem Zeitpunkt
vornehmen. Unsicherheiten der Einbringung sowie zukünftige
Zahlungsströme sind bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
schon enthalten.
Stellungnehmende
aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen hatten folgende Bedenken:
 |
Eine Bewertung der aus einem Unternehmenszusammenschluss
erworbenen Forderungen zum beizulegenden Zeitwert würde zu hohen
Anpassungskosten führen und der Vorschlag würde nicht
kostengünstig sein. |
 |
Aus praktischen Gründen sollte der beizulegende Zeitwert von
Forderungen, die aus einem Unternehmenszusammenschluss erworben
wurden, auf Portfolio-Basis bewertet werden. |
 |
Ein Erwerber sollte die Erlaubnis dafür haben, Wertberichtungen
für erworbenen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen
anzusetzen. |
Der Board bestätigte, dass Forderungen zum beizulegenden Zeitwert zum
Erwerbszeitpunkt bewertet werden müssen und und dass nur der Nettobetrag in der
Bilanz auszuweisen ist.
Der Board bestätigte, dass vergangene Forderungseinbringungen relevante
Informationen für Adressaten darstellen und somit der Bruttoausweis und
Angaben zu Wertberichtigungen im Anhang nützlich sind. Einige
Boardmitglieder betonten, dass
separate Angaben zu Fair Value-Anpassungen zum Erwerbszeitpunkt auch relevant sein könnte. Der
Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass auf der Februar Sitzung des
FASB ähnliche Sachverhalte angesprochen werden. Der Board entschied,
Angabevorschriften bei einer zukünftigen Sitzung zu erörtern und das
Ergebnis der FASB Sitzung zu berücksichtigen.
Der Board merkte an, dass Leitlinien zu den Bewertungseinheiten nicht
notwendig seien, da diese Einheiten keinen Einfluss auf den
beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkt haben.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2007
Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses
sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.
Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der
Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.
Alternative 1:
Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der
Mietleasingverhältnisse
des Erworbenen Marktbedingungen zum
Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene
Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein
Mietleasingverhältnis
zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist,
erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, einen immateriellen Vermögenswert
(Schuld), wenn die Bedingungen des
Mietleasingverhältnisses
günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.
Alternative 2:
Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der
Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses
ist, spiegelt die
günstigen oder ungünstigen Konditionen des
Mietleasingverhältnisses
wider und ein separater Vermögenswert
oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.
Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der
vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die
zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.
Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen,
die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell
des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere
für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige
Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in
Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll.
Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem
ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.
Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.
Neubeurteilungen
Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse
erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter
welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung
der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden,
Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die
Themen zur Neubeurteilung umfassen:
 |
Klassifizierung von Leasingverhältnissen als
Finanzierungsleasing oder
Mietleasingverhältnis;
|
 |
Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;
|
 |
Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung
verfügbar; |
 |
Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden
sollen; |
 |
Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;
|
 |
Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur
Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).
|
Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um
dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.
1. Sichtweise
Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die
anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese
Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte
Posten neu zu beurteilen sind.
2. Sichtweise
Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben
und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts
mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu,
dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.
Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen
Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:
 |
Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen,
wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist
keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die
Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom
Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen
führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.
|
 |
Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält,
die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung
als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum
Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des
Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des
Erwerbers) durchzuführen.
|
Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab,
dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting
erneut vorzustellen.
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des
US ARB Nr. 51
Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne
beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt
als Minderheitenanteil)
(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des
Eigenkapitals/OCI
Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des
Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB
Entwurfs beinhaltet:
Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des
sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf
dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen
Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder
die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine
andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In
diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile
des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne
beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der
Vereinbarung aufzuteilen.
Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.
(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile
ohne beherrschenden Einfluss
Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs
zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate
Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne
beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind,
selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.
Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die
vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser
Defizite erklären.
Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu
bilanzieren sind
Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab
vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu
verbessern:
Ein Mutterunternehmen kann die
Beherrschung über ein Tochterunternehmen geht in in zwei oder
mehr Transaktionen Schritten (Transaktionen) verlieren
verloren. In einigen Fällen, Ein Unternehmen hat jede
Transaktion oder Vereinbarung getrennt zu bilanzieren es sei denn
zeigen gewisse Umstände an, dass die Mehrfachvereinbarungen
Transaktion Teil einer Einzelvereinbarung transaktion
sind.
Bei der Bestimmung, ob die Transaktion oder Vereinbarung als
Einzeltransaktion oder -vereinbarung zu bilanzieren ist, hat ein
Unternehmen alle Bedingungen und Konditionen der Transaktion oder
Vereinbarung und ihre wirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen.
Wenn Die folgenden Indikatoren auftreten, ist die Transaktion
oder können einzeln oder kumuliert darauf hinweisen, dass die
Mehrfachvereinbarungen als Einzelvereinbarung transaktion zu
bilanzieren ist:
 |
(a) sie treten zur selben Zeit auf
oder als Teil einer
fortlaufenden Abfolge und unter gegenseitiger Berücksichtigung
|
 |
(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung
eingegangen worden |
 |
(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde,
um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.
|
 |
(d) das Eingehen einer Transaktion oder
Vereinbarung ist abhängig vom Eingehen mindestens einer
der anderen Transaktion oder
Vereinbarung(en) |
 |
(e) eine oder mehr als eine der Transaktionen oder
Vereinbarungen die für sich alleine
berücksichtigt wird, ist wirtschaftlich gesehen nicht
gerechtfertigt, wenn sie zusammen betrachtet werden, sind sie
wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein Beispiel hierfür ist ein
Abgang unter Marktwert der durch einen weiteren Abgang über
Marktwert ausgeglichen wird.
|
Die Transaktionen oder Vereinbarungen sind einzeln zu bilanzieren,
wenn das Unternehmen eindeutig zeigen kann, dass sie nicht Teil einer
Einzeltransaktion sind.
Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten
Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt.
Folgeänderungen zu ED IAS 27
Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der
Folgeänderungen.
(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an
Joint Ventures
Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern,
stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den
Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung
zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen
Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen
zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder
gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.
Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den
Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen
den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und
IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.
(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des
FASB-Entwurfs festgestellt:
Nach
Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung
einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem
Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag,
der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der
Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem
separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des
Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der
Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die
Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines
Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert,
aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese
Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit
Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse,
einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an
Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren.
In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage
im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss
an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion
umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)
Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den
Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen
entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.
(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie
Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33
anzusprechen.
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards
Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht
beherrschende Anteile entschied der Board, dass:
 |
der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv
für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren
Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Standards liegt |
 |
die retrospektive Anwendung des Standards
Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse,
die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren,
untersagt werden soll |
 |
der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben
Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht
beherrschende Anteile Standard |
 |
der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres
zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse
Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden
|
 |
eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird
|
 |
die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte
Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2007
(Der Stab des FASB nahm per
Videokonferenz an dieser Sitzung teil)
Nicht beherrschende Anteile (NCI)
Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert
Die Boardmitglieder bestätigten erneut
die Bewertungsprinzipien für nicht beherrschende Anteile, dies bedeutet,
es gab keine Mehrheit für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als
einzig erlaubte Bilanzierungsmethode.
Da der FASB eine starke Präferenz die
Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert
unter allen Umständen hat, war das Ziel dieses Meetings eine Lösung zu
finden, die von der geforderten Mehrheit der Boardmitglieder unterstützt
wird und gleichzeitig die Unterschiede zu den US-GAAP minimiert.
Die Diskussion konzentrierte sich auf
die folgenden Alternativen:
Alternative 1: Das Wahlrecht
Einräumung eines
Bilanzierungswahlrechts, so dass nicht beherrschende Anteile zum
beizulegenden Zeitwert oder zu dem anteiligen Anteil an den
identifizierten Vermögenswerten und Schulden bewertet werden können.
Alternative 2: Die Ausnahme
Die Pflicht nicht beherrschende
Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten es sei denn, dass diese
Bilanzierungsmethode übermäßige Kosten und Mühen erfordert. Nach einer
gründlichen Diskussion stimmte der Board mit 9 zu 5 Stimmen für die
Alternative 2.
Anpassung der nicht beherrschenden
Anteile für Folgeerwerbe
Nach der Entscheidung, dass nicht
beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
entschied der Board mit einer Mehrheit von 10 Stimmen, dass alle Erwerbe
oder Übertragungen von nicht beherrschenden Anteilen als Transaktionen
innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden, d.h. diese Transaktionen
werden niemals das Periodenergebnis beeinflussen, solange die
Beherrschung beibehalten wird.
Eine Mehrheit von 8 Boardmitgliedern
bestätigte, dass keine Anpassungen am Geschäfts- oder Firmenwert für
Veränderungen zwischen dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile und
dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile
vorgenommen werden dürfen.
11 Boardmitglieder stimmten diesem
Grundsatz zu.
Bedingte Gegenleistung
Einige Kommentatoren des Entwurfs zu
Unternehmenszusammenschlüssen merkten an, dass es nicht klar ist, ob
oder wann eine Änderung der beizulegenden Zeitwertes von
leistungsabhängigen bedingten Gegenleistungen Anpassungen der
Bewertungsperiode sein würden. Zusätzlich wurde der Board darüber
informiert, dass der FASB seine Sichtweise geändert hat und entschieden
hat alle Änderungen an bedingten Gegenleistungen, die während der
Bewertungsperiode entstanden sind, auf den Erwerbszeitpunkt zu beziehen.
Der Stab des FASB führte an, dass ihn dieses Ergebnis überrascht hat.
Der Board lehnte einstimmig die
Meinung des FASB ab und bestätigte erneut, dass nur ein besseres
Verständnis über die Fakten und Umstände, die bereits zum
Erwerbszeitpunkt vorgelegen haben, zu einer Anpassung am
Erwerbszeitpunkt führen können, und dass alle Fakten und Umstände, die
nach dem Erwerbszeitpunkt auftreten kein Bestandteil des
Unternehmenszusammenschlusses darstellen, sondern Teil der
Folgebilanzierung sind. Der Board bestätigte, dass diese Sichtweise den
Änderungen von identifizierten Vermögenswerten und Schulden, dem
Geschäfts- oder Firmenwert und bedingten Gegenleistungen entspricht.
Insbesondere bei der Erfüllung von leistungsabhängigen oder
marktabhängigen Zielen und der Bewilligung der amerikanischen
Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln für
prozessinterne Forschungs- und Entwicklungsvermögenswerte wurde
bestimmt, dass dies nachfolgende Ereignisse sind. Einige Boardmitglieder
waren der Ansicht, dass bei einer Änderung dieser Sichtweise allgemein
die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse von nachfolgenden Ereignissen
auf den Bilanzstichtag zurückzurechnen.
Es zeichnete sich Einigkeit darüber
ab, dass der Begriff „mögliche Gegenleistung“ in „ bedingte
Gegenleistung“ geändert wird, um klarzustellen, dass die Änderungen an
erstmalig bewerteten bedingten Gegenleistung normalerweise durch
Bedingungen nach den Erwerbszeitpunkt begründet sind.
Zusätzlich entschied der Board die
Angabevorschriften folgendermaßen zu ändern:
 |
Der Paragraph 76(b) des
Entwurfs ist so zu ändern, dass anstelle des Prolongierens, der
Erwerber, die Pflicht hat, Änderungen am angesetzten Betrag für
die bedingte Gegenleistung, Änderungen in der Bandbreite der
Ergebnisse (undiskontiert) und die Begründung für die Änderung
anzugeben. |
 |
Der Erwerber ist zu
zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Bewertungstechnik
verpflichtet, die angewendet wurde und bedingte Gegenleistung zu
bewerten. |
Bilanzierung von günstigen Erwerben
Angesichts der Entscheidung des Boards
bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, wurden drei
Alternativen für die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und dem
Geschäfts- oder Firmenwert bei einem günstigen Erwerb diskutiert. Ein
Beispiel ist im Agendapapier 2C enthalten. Dieses ist auf der Website
des IASB erhältlich.
Alternative 1:
Die Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen zum beizulegenden Zeitwert und die Berechnung des Geschäfts-
oder Firmenwertes oder ein Gewinn aus einem günstigen Erwerb, erfolgt
als letzte Restgröße. Für den Fall hat der Erwerber (i) die übertragene
Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwertes der nicht
beherrschenden Anteile mit dem (ii) angesetzten Betrag für das
identifizierbare erworbene Reinvermögen zu vergleichen. Wenn (i) größer
ist als (ii), ist der Überhang als Geschäfts- oder Firmenwert
anzusetzen. Wenn (ii) größer ist als (i) ist der Überhang als Gewinn aus
einem günstigen Erwerb dem Erwerber zuzurechnen.
Alternative 2:
Die Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen als anteilsmäßiger Anteil am identifizierbaren Reinvermögen. Es
wird kein Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein dem Erwerber
zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des
Erwerberanteils an dem angesetzten Betrag des erworbenen
identifizierbaren Reinvermögen über die übertragene Gegenleistung
erfasst.
Alternative 3:
Bewertung des nicht beherrschenden
Anteils zum beizulegenden Zeitwert und Ansatz eines den nicht
beherrschenden Anteils zurechenbaren Geschäfts- oder Firmenwert
(berechnet als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des nicht
beherrschenden Anteils und dem Anteil am Reinvermögen, der auf den nicht
beherrschenden Anteil entfällt). Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn
würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils am
angesetzten Betrag des erworbenen Reinvermögens über die übertragene
Gegenleistung angesetzt.
Der Board stimmte zu, dass nicht
beherrschende Anteile immer zu dem im Erwerbszeitpunkt angesetzten
Betrag bewertet werden sollten, das heißt die Alternative 1 ist
anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden und Alternative 2 ist anzuwenden, wenn die
nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am
identifizierbarem Reinvermögen bewertet werden. Alternative 3 wurde
verworfen, da es zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes (dies ist
der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes, der dem nicht
beherrschenden Anteil zugerechnet wird) bei einem günstigen Erwerb
kommen kann.
Verlust der Beherrschung eines
Unternehmens, der aus einer nicht umkehrbaren Übertragung auf die Eigner
entsteht
Der Board entschied, diesen
Sachverhalt nicht als Teil des Projektes zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Für die Bilanzierung von
Übertragungen ohne Gegenleistung (einschließlich Ausgliederungen,
Abspaltungen und Barausschüttungen) wurde beschlossen, dass dies ein
Thema größeren Umfangs ist und außerhalb des Anwendungsbereichs des
Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen steht.
Es wurde zugestimmt, dass in der
Leitlinie für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines
Tochterunternehmens klargestellt wird, dass diese Übertragungen ohne
Gegenleistungen an die Eigner nicht enthält.
Eingearbeiteter und ausgebildeter
Mitarbeiterstamm (Assembled workforce)
Derzeit verbietet der Entwurf den vom
Geschäfts- oder Firmenwertes getrennten Ansatz eines erworbenen
eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes. Im Oktober
entschied der IASB an der Leitlinie des Entwurfs nicht festzuhalten,
sondern einen separaten Ansatz zu erlauben. Der FASB bestätigte die
Vorschrift in FAS 141, die festlegt, dass ein eingearbeiteter und
ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht getrennt vom Geschäfts- oder
Firmenwert anzusetzen ist. Der Board diskutierte den folgenden Ansatz
für einen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstamm:
Erste Möglichkeit
Bei Ausschluss des getrennten Ansatzes
eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes auf der
Grundlage, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm
entweder unter keinen Umständen separierbar oder so selten separierbar
wäre, dass sich der Aufwand für die Unternehmen zur Feststellung , ob
sie den Mitarbeiterdstamm ansetzen dürfen oder nicht, nicht lohnen würde
Zweite Möglichkeit
Gestattung des getrennt Ansatzes eines
eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes, aber
Bereitstellung einer Anwendungsleitlinien, die klarstellt, dass ein
ungebundener (nicht vertraglicher) eingearbeiteter und ausgebildeter
Mitarbeiterstamm nur unter sehr wenigen Umständen separierbar ist.
Mit einer Mehrheit von 11 Stimmen
entschied sich der Board für die erste Möglichkeit, der den Entwurf des
IASB erneut bestätigt.
Angaben zur Wertberichtigung
Der Board stimmte der Angabe zur
Wertberichtigung zu, die per Email an die Boardmitglieder gesendet
wurde. Der Inhalt der Email war den Beobachtern nicht zugänglich.
Auf Grundlage der gehaltenen
Diskussion, schien es, dass zum Erwerbszeitpunkt der
Nominalbetrag/vertraglich festgelegte Betrag der Forderungen und der
voraussichtlich uneinbringliche Betrag anzugeben sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2007
Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Video-Konferenz bei.
Vergleich der Fair Value-Bewertungen nach IFRS und US GAAP
Der Stab berichtete über die Ergebnisse einer auf Anfrage des IASB und
des FASB durchgeführten Untersuchung, ob die unterschiedlichen
Definitionen des Fair Values (der in FAS 157 und der existierenden
Definition in den IFRS) in Abhängigkeit von einer Bilanzierung nach IFRS
oder US GAAP zu unterschiedlichen Bewertungen der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte und übernommenen
Schulden kommen könnte.
Der Stab und eine Arbeitsgruppe hatten Gebiete identifiziert, in denen
GAAP-Unterschiede in Abhängigkeit von den Gegebenheiten und Umständen
des Vermögenswertes oder der Schuld auftreten könnten. Einige
Stellungnehmende meinten, dass Folgendes zu Unterschieden im Fair Value
führen könnte:
 |
wenn ein Vermögenswert bei einem Unternehmenszusammenschluss für
Schutzwecke erworben wurde und Marktteilnehmer den Vermögenswert
gleichermaßen verschließen würden und dessen Nutzung den Wert
der Gruppe von Vermögenswerten, in der der Vermögenswert genutzt
würde, maximieren würde (zum Beispiel Marken oder im Prozess
befindliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte);
|
 |
mögliche Unterschiede bei der Erfüllungsdefinition des Fair Values für Schulden nach IFRS und der Übertragungsdefinition nach
US GAAP; |
 |
Hinweise auf unterschiedliche Märkte nach IFRS und US GAAP,
insbesondere für Typen von Finanzinstrumenten der Ebene 3;
|
 |
Unterschiede bei der Anwendung höchster und von „best
use“-Konzepten; und |
 |
Unterschiede bei den Leitlinien zu Risiken aus Nichterfüllung
und zur Kreditwürdigkeit. |
Nach nur kurzer Diskussion
 |
bestätigte der Board, dass das Bewertungsmerkmal bei einem
Unternehmenszusammenschluss, so wie in den IFRS definiert, der
Fair Value ist: Fair Value ist der Betrag, zu dem ein
Vermögenswert getauscht, oder eine Schuld beglichen werden
könnte zwischen vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern; |
 |
entschied der Board, dass die GAAP Unterschiede, so wie oben, im
Rahmen des Projekts zu den Leitlinien zur Fair Value-Bewertung
behandelt werden sollten; |
 |
stellte der Board fest, dass einige der oben identifizierten
Sachverhalte keine GAAP-Unterschiede darstellten, sondern
Situationen, in denen der IASB und der FASB einheitliche
Konzepte aufweisen, aber unterschiedliche Worte zum Ausdruck
dieser Konzepte verwendet haben. Die Boardmitglieder baten den
Stab, sich mit dem Entwurf von IASB-spezifischen
Anwendungsleitlinien zu befassen, die dies erläutern würden (der
FASB würde bei FAS 157 bleiben, für den es gegenwärtig kein
Pendant durch den IASB gibt). |
Klassifizierung und Designation von Vermögenswerten, Schulden und
Eigenkapitalinstrumenten, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommenen wurden
Der Board war sich einig, dass der Standard beinhalten sollte, dass ein
Erwerber die Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die
zum Zeitpunkt des Erwerbs erworbenen oder übernommen wurden, auf Basis
der Gegebenheiten, die an dem Tag des Erwerbs herrschten, klassifizieren
oder designieren sollte (beispielsweise, die Vertragsbedingungen, die
wirtschaftlichen Umstände und die Absichten des Erwerbers und
Bilanzierungsweisen).
Dennoch wird der IASB klarstellen, dass die Klassifizierung die
folgenden Sachverhalte zu Beginn des Vertrags bestimmt werden sollten und
nicht neu beurteilt werden sollten, es sei denn, es hat eine wesentliche
Änderung der ursprünglichen Bedingungen und Umstände als Ergebnis des
Zusammenschlusses gegeben):
 |
Leasingverhältnisse |
 |
Versicherungsverträge
|
 |
Eingebettete Derivate
|
Der Stab merkte an, dass der FASB vorläufig entschieden hat, die
Neubeurteilung eingebetteter Derivate im Einklang mit den bestehenden
Leitlinien in FAS 133 vorzuschreiben. Dies wird im Rahmen der Restanten behandelt werden.
Angaben
Der Board bestätigte das Paket zu den Angaben in Unterlage 2C für die
Beobachter (Link s.o.).
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den IASB-Standard wurde für
Unternehmenszusammenschlüssen festgelegt, die in Geschäftsjahren
stattfinden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen (der FASB-Standard wird für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach
dem 15. Dezember 2008 beginnen. Der Board diskutierte dies, kam jedoch
zu dem Schluss, dass die Berücksichtigung für ein 52/53-wöchiges
Geschäftsjahr nicht zu Unterschieden in der Praxis führen sollte).
Der Board war sich einig, die frühere Anwendung des neuen Standards zu
erlauben. Es wurde angemerkt, dass der FASB sich dafür ausgesprochen
hatte, eine frühere Anwendung zu verbieten. IFRS-Ersteller mit einer
Verpflichtung zur Überleitung auf US GAAP könnten Überleitungsposten
vermeiden, indem sie den Standard nicht früher anwenden.
Anteilsbasierte Ersatzprämien
Der Board einigte sich auf die Änderung der Leitlinien in der Grundlage
für Schlussfolgerungen, um im Einklang zu stehen mit den zu Grunde
liegenden Prinzipien in IFRS 2 und vorzuschreiben, dass der
überschüssige Fair Value der Ersatzprämie des Erwerbers über die Prämie
des Erworbenen über die erforderliche Dienstzeit der Ersatzprämie des
Erwerbers zusammen mit jedem Anteil der auf zukünftige Dienstzeiten
entfallenden Prämie erfasst werden sollte. Dies würde die Bilanzierung
für den überschüssigen beizulegenden Zeitwert der Ersatzprämie des
Erwerbers über die Prämie des Erworbenen mit der Behandlung nach US GAAP
in Einklang bringen.
Um klarzustellen, wie ein Erwerber den restlichen beizulegenden Zeitwert
der Erwerberprämie zwischen der bei einem Unternehmenszusammenschluss
übertragenen Gegenleistung und den Ausgleichskosten aufteilen sollte,
einigte sich der Board darauf, die Formulierung in A103(c ) der
Grundlage für Schlussfolgerungen im Entwurf wie folgt zu ändern:
Von der restlichen auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Größe
der Ersatzprämie entspricht der auf vergangene Dienstzeit
entfallende Anteil der verbleibenden auf dem beizulegenden Zeitwert
basierenden Größe der Ersatzprämie (oder der Erfüllung),
multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Anteil des
Erdienungszeitraums mit dem höheren aus dem gesamten
Erdienungszeitraum oder des ursprünglichen Erdienungszeitraums der
Prämie des Erworbenen.
Der Board ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung mit der
entsprechenden US GAAP Vorschrift vergleichbar ist.
Der Board war sich einig, das die Ersatzprämie eines Erwerbers zwischen
der übertragenen Gegenleistung und den nach dem Zusammenschluss
anfallenden Aufwendungen in gleicher Weise aufgeteilt werden sollte, wie
dies bei Prämien in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen würde.
Der Board einigte sich darauf, nicht die Bilanzierung für
anteilsbasierte Vergütungsprämien mit gestuften Ausübungsbedingungen als
Teil der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen zu
behandeln.
Der Board einigte sich darauf, dass eine Verfallschätzung im
beizulegenden Zeitwert der nicht verfallenen Ersatzprämien enthalten
sein sollte, wobei die übertragene Gegenleistung im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses angenommen werden sollte.
Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für
Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach der Verfall von Prämien nach
einem Zusammenschluss, der als übertragene Gegenleistung im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses betrachtet wird, nicht den Kaufpreis
beeinflusst.
Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für
Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach ein Erwerber die
Nach-Zusammenschluss-Effekte des Ersatzes von anteilsbasierten
Vergütungsprämien, die als Schulden klassifiziert sind, durch
Anpassungen der Kompensationsaufwendungen und der
Ertragssteueraufwendungen in der Periode ihrer Entstehung bilanziert.
Der Board entschied, die Bilanzierung für Ertragsteuereffekte aufgrund
von Ersatzprämien nicht im Rahmen der Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Stattdessen einigte man sich
darauf, in dem Standard darauf hinzuweisen, dass Ertragsteuern auf
Ersatzprämien gemäß den Leitlinien in IAS 12 Ertragsteuern und IFRS
2 Anteilsbasierte Vergütung behandelt werden sollten.
Versicherungsverträge
Der Board diskutierte verschiedene Aspekte zum Thema
Versicherungsverträge, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden (vgl. IFRS 4.31 bis .33).
Der Board stimmte zu, dass die erweiterte Darstellung, wie sie in IFRS
4.31 beschrieben ist, weiterhin ein Wahlrecht bleiben sollte.
Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen nicht spezifiziert werden sollte, ob der
Erwerber den Rückerwerb eines Vertrages vom erworbenen Unternehmen als
separaten Vermögenswert auszuweisen hat oder diesen zusammen mit den
immateriellen Vermögenswerten unter Anwendung einer erweiterten
Darstellung ausweisen soll.
Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen bedingte Provisionen, die
Folgebilanzierung eines zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten
immateriellen Vermögenswertes sowie die Garantien für die Angemessenheit
von Versicherungsverbindlichkeiten nicht zu regeln sind.
Der Board stimmte zu, dass die folgenden Themen für im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbene Versicherungsverträge nicht
erneut besprochen werden sollen, da sie durch die grundlegenderen
Prinzipien der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen
behandelt werden:
 |
Wann stellt die Rückversicherungsvereinbarung ein
Unternehmenszusammenschluss dar? |
 |
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
|
 |
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
|
 |
Klassifikation eines Versicherungsvertrags
|
Vorläufiger Beschluss des Boards bzgl. Änderungen zu IFRS 3 im Ganzen
Der Stab informierte den Board, dass ein FASB-Mitglied seine Absicht
angekündigt hätte, den endgültigen FASB-Standard abzulehnen.
Der Stab fasste die wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur
gegenwärtigen Version des IFRS 3 wie folgt zusammen:
 |
Erwerbskosten wären aufwandswirksam zu erfassen;
|
 |
bedingte Verpflichtungen wären im Erwerbszeitpunkt zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, jegliche nachfolgende
Änderungen wären ergebniswirksam zu erfassen;
|
 |
bei einem stufenweisen Erwerb wäre der Geschäfts- oder
Firmenwert zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung zu
bemessen, nachfolgende Erhöhungen im Anteilsbesitz wären als
Transaktionen unter Gesellschaftern zu behandeln (ein
IASB-Mitglied beabsichtigt, gegen dieses Vorgehen zu stimmen)
|
 |
jegliche Anteilsbesitze aus der Vergangenheit (z.B. als
Beteiligung) an einem Unternehmen, an dem später die
Beherrschung erlangt wird, wären zum Zeitpunkt der Erlangung der
Beherrschung zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und ein
Gewinn ergebniswirksam zu erfassen; |
 |
Bewertung der nicht beherrschenden Anteile.
|
Der Vorsitzende des IASB sprach die Bewertung der nicht beherrschenden
Anteile an. Auf der Sitzung im März 2007 wurde ein möglicher Kompromiss
bzgl. Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der
nicht beherrschenden Anteile im Falle von unverhältnismäßigen Kosten und
Anstrengungen vorgeschlagen. Es hat sich gezeigt, dass eine solche
Ausnahme nicht haltbar sein wird. Folglich stehen dem Board drei
Alternativen zur Verfügung:
 |
Bewertung der nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden
Zeitwert (Alternative A) |
 |
Bewertung der nicht beherrschenden Anteile gemäß dem Anteil am
Nettovermögen (Alternative B) |
 |
Explizites Wahlrecht zwischen Alternative A und Alternative B,
welches für jeden Erwerb erneut ausübbar ist (Alternative C) |
Die Boardmitglieder wurden gefragt, wer von Ihnen einem Standard, der
alle drei Alternativen enthält, nicht zustimmen würde. Die Abstimmung
ergab Folgendes:
 |
Alternative A: 8 Boardmitglieder würden dagegen sein |
 |
Alternative B: 6 Boardmitglieder würden dagegen sein |
 |
Alternative C: 4 Boardmitglieder würden dagegen sein |
Auf Basis dieser Abstimmung wird die endgültige Fassung des IASB-Standards ein explizites Wahlrecht – wie oben dargestellt – enthalten, da
nur die Alternative C die erforderliche Mehrheit im IASB erreichen
würde. Ein Boardmitglied bat den Stab, bei der Erarbeitung der Grundlage
für Schlussfolgerungen sehr deutlich zu machen, dass diese IASB-Regelung
eine Hilfslösung zur Verabschiedung des Standards war, dass es für
dieses Wahlrecht keine konzeptionelle Basis gab und dass es möglich war,
eine Überleitung zwischen IFRS und US GAAP durch Annahme der Alternative
A zu vermeiden.
Der Board wurde ebenfalls um eine vorläufige Abstimmung zu einem
verwandten Thema – Änderungen zu IAS 27 - gebeten. Zwei Boardmitglieder
deuteten ihre Absicht zur Ablehnung an, zwei Weitere enthielten sich der
Stimme wg. der noch ausstehenden Durchsicht des Vorentwurfs zum
Abstimmungsentwurf.
IASB/FASB Restanten
Der Stab sprach verschiedene offene Fragen an, die auf der gemeinsamen
Sitzung mit dem FASB am 24. April diskutiert werden sollen. Eine
Entscheidung wurde auf dieser Sitzung nicht getroffen. (Über die
gemeinsame Sitzung wird auf www.iasplus.de berichtet werden.)
Kosten-Nutzen-Beurteilungen
Der Stab ging auf die Kosten-Nutzen-Beurteilung ein, die vom Stab des
IASB und FASB erstellt wurde. Die allgemeine Schlussfolgerung ist, dass
der Nutzen der Änderungen von IFRS 3 und IAS 27 die Kosten überwiegen.
Diese Beurteilung wird auf der gemeinsamen Sitzung am 24. April
diskutiert werden. Sie wird Bestandteil des formalen Berichts an die
Treuhänder des IASB sein.
Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im
April 2007
Der Stab setzte die Boards über den Stand der Diskussion, die
nachstehend aufgezeigt wird, in Kenntnis. Es wurde um Erlaubnis gebeten,
einen Vorabstimmungsentwurf des endgültigen Standards entwerfen zu
können (und bezüglich des IASB, Änderungen zu IAS 27 Konzern- und
separate Einzelabschlüsse).
Restanten
Die Boards diskutierten verschiedene Sachverhalte, für welche sie
unterschiedliche Positionen einnahmen, sie kamen zu keiner
übereinstimmenden Antwort.
Nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen
Der IASB
verständigte sich darauf, seine ursprüngliche Entscheidung zu ändern und
übernahm die vorläufige Meinung des FASB. Demnach sollte ein Erwerber
einen Vermögenswert, dem ein Mietleasingverhältnis zugrunde liegt, mit
dem zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwert ansetzen und
bewerten, ohne die Bedingungen eines Mietleasingverhältnisses zu
berücksichtigen (das bedeutet, der Erwerber bilanziert den über und
unter dem Markt liegenden Wert eines Leasingverhältnisses getrennt).
Falls die Bedingungen der Mietleasingverhältnisse gegenüber den
jeweiligen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt günstig (ungünstig)
sind, würde der Erwerber einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld)
getrennt von einem Vermögenswert, der einem Mietleasingverhältnis
unterliegt, ansetzen. Diese Entscheidung (a) bekräftigt die Leitlinie,
welche im Standardentwurf über Unternehmenszusammenschlüsse
vorgeschlagen wurde, (b) stimmt mit den Anforderungen aus FASB
Statement 141 überein und (c) steht im Einklang mit einem Beispiel aus
dem EITF-Sachverhalt Nr. 01-3 Bilanzierung eines abgegrenzten Ertrags
beim Erworbenen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses.
Klassifizierung eines
langlebigen Vermögenswerts als zu Handelszwecken gehalten im Rahmen
eines Unternehmenszusammenschlusses
Der FASB erklärte
sich einverstanden, seine vorläufige Entscheidung zu ändern und
stattdessen die vorläufige Entscheidung des IASB zu übernehmen. Demnach
würde ein Erwerber einen langlebigen Vermögenswert als zu Handelszwecken
gehalten klassifizieren, falls erwartet wird, dass der Verkauf innerhalb
eines Jahres zum Abschluss gebracht wird und es wahrscheinlich ist, dass
die anderen Kriterien innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem
Erwerbszeitpunkt erfüllt werden (gewöhnlich innerhalb von drei Monaten).
Das bedeutet, dass die Leitlinie in Paragraph 32 aus FASB Statement 144
beibehalten wird.
Ansatz und Bewertung
einer Entschädigungsleistung, wenn die damit verbundene Verpflichtung
auf einer anderen Grundlage angesetzt oder bewertet wurde
Die Boards waren sich
einig, dass ein Erwerber eine Entschädigungsleistung zum
Erwerbszeitpunkt und in der Folge mit demselben Betrag ansetzen sollte
wie die damit verbundene Verpflichtung. Anders ausgedrückt, das
Unternehmen sollte zuerst die Verpflichtung bewerten und dann den
Entschädigungswert mit demselben Betrag wie die Verpflichtung ansetzen.
Festlegung eines
anderen Datums des Inkrafttretens als den Erwerbszeitpunkt
Die Boards kamen
überein, einem Erwerber nicht zu gestatten, als Datum des Inkrafttretens
das Ende einer Bilanzierungsperiode zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der
Unternehmenszusammenschluss eingeleitet wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem
der Zusammenschlusses abgeschlossen wurde, festzulegen. Im Zuge dieser
Entscheidung wurde der Stab beauftragt, sicherzustellen, dass die
Grundlage für Schlussfolgerungen diese Entscheidung eingehend erörtert,
um Neudarstellungen über ansonsten unwesentliche Beträge zu vermeiden.
Reklassifizierung von
Vermögenswerten und Schulden
Die Boards diskutierten
ein Dokument, welches in der Sitzung vorgelegt und den Beobachtern nicht
zur Verfügung gestellt wurde.
Der Sachverhalt sollte
die Frage beantworten, ob der Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen
eine erneute Beurteilung sämtlicher Verträge, einschließlich
eingebetteter Derivative, bei denen der Erwerber im Zuge des Erwerbs des
gekauften Unternehmens zur Vertragspartei wird, vorsehen sollte. In FASB
Statement 133 besteht eine Leitlinie, die eine erneute Beurteilung
vorsieht, und der FASB möchte diesen Grundsatz nicht in Frage stellen.
Der Stab erklärte, dass getätigte Anfragen ergeben hätten, dass ein
Großteil der erneuten Beurteilungen im Rahmen des Due
Diligence-Prozesses durchgeführt würde und dass viele Verträge, die
eingebettete Derivative enthielten, vor Abschluss des
Unternehmenszusammenschlusses glattgestellt würden.
Die Boards stimmten
darin überein, dass der Standard vorsehen solle, dass der Erwerber mit
Ausnahme von Leasing- und Versicherungsverträgen alle Verträge neu zu
beurteilen hat, die als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses
erworben wurden.
Kosten-Nutzen-Einschätzung
Der Board überprüfte
seine Kosten-Nutzen-Einschätzung in Bezug auf die Änderungen, die an
US GAAP und IFRS infolge des Pakets zu Unternehmenszusammenschlüssen
getätigt wurden. Alles in allem war man der Ansicht, das die bedeutende
Verbesserung, die mit dem Paket an US GAAP und IFRS herbeigeführt wird,
die kurzfristigen Kosten überwiegt.
Nicht beherrschende
Anteile
Der Stab fasste das
Dilemma, dem sich der IASB ausgesetzt sieht, wie folgt zusammen: Kein
einziger Bewertungsansatz verfügt im Board über eine qualifizierte
Mehrheit. Deshalb kam der IASB, wenn auch mit großem Widerstreben, zu
dem Schluss, dass dem Erwerber zur Bewertung der nicht beherrschenden
Anteile ein Wahlrecht eingeräumt werden solle, das für jedes Geschäft
neu ausgeübt werden könne. Danach sollten die Anteile entweder (a) zum
beizulegenden Zeitwert oder (b) zum prozentualen Anteil an den
beizulegenden Zeitwerten der erworbenen, identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden des beherrschenden Anteils bewertet werden.
Alle nachfolgenden Erhöhungen oder Verminderungen an nicht
beherrschenden Anteilen (vorausgesetzt, die Beherrschung geht nicht
verloren) würden als eine Transaktion unter Eigentümern innerhalb des
Eigenkapitals behandelt werden. Wenn ein Unternehmen die nicht
beherrschenden Anteile nicht zum beizulegenden Zeitwert ansetzen und
seinen Anteilsbesitz nachträglich erhöhen würde, entstünde beim Nachkauf
folglich kein Geschäfts- oder Firmenwert.
Die Mitglieder des FASB
äußerten ihre Besorgnis, dass das herausragende Konvergenzprojekt mit
dem IASB bei einem wesentlichen Grundsatz keine konvergierte Antwort
erreicht hätte. Jedoch war niemand gewillt, den bedeutenden Fortschritt
und die Verbesserung der Finanzberichterstattung aufgrund des
Gesamtergebnisses zu verlieren.
Jeder Board nahm
einzeln eine offizielle Abstimmung vor.
FASB:
Sechs dafür (kein Wahlrecht zur Bewertung nicht beherrschender Anteile,
die ausschließlich auf den vom Erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerten basiert). Leslie Seidmann deutete ihre Absicht zur
Ablehnung an. Sie führte verschiedene Gründe an, einschließlich der
Verwendung des Vollzugsdatums als den für die Bilanzierung relevanten
Stichtag (anstelle des Datums der Übereinkunft) – zu viele
Marktstörungen würden in die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwert
eingehen. Bob Herz, welcher den Entwurf noch ablehnt hatte, gab an, dass
er in erster Linie nun doch dafür stimme, weil er eine einheitliche
Antwort auf einen grundlegenden Bilanzierungssachverhalt erzielen wolle.
Er sehe das Paket als einen bedeutenden Schritt in Richtung Konvergenz,
aber nicht notwendigerweise als eine Verbesserung an.
IASB:
Änderungen an IFRS 3 (mit dem Wahlrecht zur Bewertung nicht
beherrschender Anteile, die ausschließlich auf den vom Erworbenen
identifizierbaren Vermögenswerten basiert): elf dafür; drei dagegen.
Änderungen an IAS 27: neun dafür; fünf dagegen.
Bob Garnett (lehnt
beide Dokumente ab) unterstützte die Ausführungen von Leslie Seidman. Er
merkte an, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein „Ausguss“ ist, in dem
sich sämtliche Bewertungsfehler ansammelten. Er glaube, dass die Kosten
der Bewertung dieses „Ausgusses“ zum beizulegenden Zeitwert jeglichen
Nutzen, die diese liefern mag, aufwögen. Mary Barth und John Smith (nur
IFRS 3) unterstützten zwar den Grundsatz im IFRS 3, nicht aber die
Einführung eines Wahlrechtes, welches die Vergleichbarkeit beeinflussen
würde. Zusätzlich würde die operative Anwendung dieser Ausnahme
wahrscheinlich gering sein. Unter diesen Umständen eine Ausnahme zu
erlauben, würde nach ihrer Ansicht die falsche Botschaft hinsichtlich
des Bekenntnisses des IASB zur Konvergenz und zu prinzipienbasierten
Standards darstellen.
Jan Engström, Gilbert
Gélard und Tatsumi Yamada (nur IAS 27) widersprachen den widersinnigen
Auswirkungen auf das Eigenkapital, die durch die Entscheidung des Boards
bewirkt würden. Philippe Danjou (nur IAS 27) war nicht überzeugt, dass
die Bilanzierungsweise bei Transaktionen mit nicht beherrschenden
Anteilen nach Kontrollerlangung sachgerecht sei.
Erneuter Entwurf
Unabhängig kamen die
Boards einstimmig zur der Überzeugung, dass das Paket zu
Unternehmenszusammenschlüssen nicht die Anforderungen für einen erneuten
Entwurf erfüllt. Infolgedessen wurde dem Stab offiziell die Genehmigung
erteilt, mit den Vorbereitungen für eine Abstimmungsvorlage zu beginnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2007
Der Stab des FASB wurde für diese
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.
Der Board diskutierte einige
Restanten, die bei der Überarbeitung von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse aufgekommen waren, sowie
Folgeänderungen bei anderen Standards.
Bilanzierung von nicht
marktgängigen Anteilen von Mietleasingverhältnissen, bei
denen der Erworbene Leasinggeber ist
Der Sachverhalt beinhaltete die Frage,
ob
nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist, gemeinsam mit oder separat von
dem
Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses ist, ausgewiesen wird.
Im Februar
2007 war der IASB vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber
einen Vermögenswert, der Bestandteil eines
Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt
bestimmten beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll.
Ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst
unabhängig davon, ob die Konditionen des
Mietleasingverhältnisses günstig oder
ungünstig sind. Der FASB war zu dem Schluss gekommen, dass ein
Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines
Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt
bestimmten beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung der Bestimmungen
des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Wenn die
Konditionen des
Mietleasingverhältnisses günstig
(ungünstig) im
Verhältnis zu den Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt sind, erfasst der
Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des
Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (eine
Schuld).
Bei
der gemeinsamen Sitzung im April 2007 wurde dieser Punkt noch einmal
erörtert, und der IASB entschloss sich, sich der Meinung des FASB in
diesem Fall anzupassen.
Der Stab brachte
die Frage nach der Anwendbarkeit des Modells des beizulegenden Zeitwerts
in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss auf. Insbesondere ging
es um die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.
Der Board erörterte
die folgenden Möglichkeiten der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem
Unternehmenszusammenschluss.
Möglichkeit 1:
In Übereinstimmung
mit IAS 40 wird der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie unter
Berücksichtigung der Cash Flows aus den bestehenden
Mietleasingverhältnissen bestimmt. Um jedoch eine doppelter Erfassung zu
vermeiden, wird dieser Betrag um den derzeitigen Wert des zum
Erwerbszeitpunkt getrennt von dem Vermögenswert erfassten und die
günstigen (ungünstigen) Konditionen des
Mietleasingverhältnisses widerspiegelnden immateriellen
Vermögenswertes (der getrennt erfassten Schuld) korrigiert.
Möglichkeit 2:
Der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie
wird
ohne
Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge
bestimmt, sogar ohne
Berücksichtigung der Leasingverträge, die erst nach dem
Unternehmenszusammenschluss eingegangen wurden.
Möglichkeit 3:
Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition
gehaltenen Immobilie wird
ohne
Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge
bestimmt. Berücksichtigt werden allerdings die Leasingverträge, die erst
nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen oder verändert wurden.
Der Board hielt
fest, dass alle drei Möglichkeiten zu einer Situation führen könnten, in
der identische Vermögenswerte unterschiedlich dargestellt würden, je
nachdem wie der jeweilige Vermögenswert erworben wurde. Der Board kam
überein, dass IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien
geändert werden müsse, um Inkonsistenzen zu vermeiden. In Anbetracht des
Umfangs und der Bedeutung der Änderungen, müsse ein neuer
Standardentwurf verfasst werden.
Um die
Veränderungen an IAS 40 zu vermeiden, entschied sich der Board, zu
seiner Entscheidung vom Februar zurückzukehren. Es wurde festgehalten,
dass diese Entscheidung nicht die guten Absichten infrage stelle,
sondern allein der Bilanzierung unter IAS 40 gelte.
Nicht beherrschende Anteile
Der Stab wies darauf hin, dass der
Übergangsabschnitt der Abstimmungsvorlage des Standards zu nicht
beherrschenden Anteilen vorschlägt, zu verlangen, dass, wenn das
Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Anwendung des
Standards beherrscht, das Mutterunternehmen das konsolidierte
Nettoergebnis, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, neu berechnet
und jegliche Verluste, die dem Mutternunternehmen zugerechnet wurden,
weil diese Verluste den nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des
Tochterunternehmens überschritt, abzieht. Demzufolge würde diese
Verluste wieder dem
nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
zugerechnet.
Der Stab äußerte
Bedenken darüber, dass diese Entscheidung zu Umständen in der Praxis
führen könne, die der Nutzen für die Vergleichbarkeit nicht ausgleichen
könne.
Die Übergangsentscheidungen zu nicht beherrschenden
Anteilen wurden unter dem Gesichtspunkt getroffen, dass die
Angabeforderungen aus Gründen der Vergleichbarkeit rückwirkend
anzuwenden seien, aber dass Transaktionen und angesetzte Beträge im
Abschluss nicht geändert werden sollten. Die Neuzuweisung überschüssiger
Verluste jedoch würde von den Erstellern verlangen, ihre Angaben zu den
Ergebnissen aus beherrschenden Anteilen zu verändern und damit das
Ergebnis je Aktie in früheren Perioden beeinflussen.
Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen,
wie weit in die Vergangenheit hinein die Ergebnisse neu zugewiesen
werden sollen.
Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie diese
Neuzuweisung in der Anwendungsperiode darzustellen sei, d.h. ob dies
eine Aufforderung sei, Gewinne zu thesaurieren.
Der Board kam
einstimmig zu dem Schluss, der Empfehlung des Stabs zu folgen und
entschied, dass die dem Mutterunternehmen und die dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des
Tochterunternehmens zugewiesenen Beträge nicht geändert werden sollten,
wenn überschüssige Verluste vormals dem Mutterunternehmen zugewiesen
wurden.
Ersatzprämien
Der Board bekräftigte einstimmig die
Entscheidung, dass der Ansatz von
Ersatzprämien in der überarbeiteten Version von IFRS 3 auf
diejenigen Situationen einzuschränken, in denen der Erwerber zur
Leistung von
Ersatzprämien verpflichtet ist.
Entschädigungsleistungen
Der Board kam einstimmig zu folgendem
Schluss:
Um zu
verdeutlichen, dass der Ansatz eines Entschädigungswertes nur mit dem
Betrag erfolgen darf, der eintreibbar ist, wird der folgende Satz zu
Paragraph 43 des Standards hinzugefügt: "Der angesetzte
Entschädigungswert unterliegt der Einschätzung der Unternehmensführung
bezüglich der Eintreibbarkeit dieses Betrages."
Es wird
verdeutlicht, dass die Folgebilanzierung eines Entschädigungswertes den
gleichen Anforderungen genügen muss wie die Bilanzierung zum
Erwerbszeitpunkt; d.h. basierend auf den Bestimmungen der Vereinbarungen
muss der Erwerber weiterhin den Entschädigungswert mit Hilfe von
Annahmen, die konsistent mit denen der Bewertung der Verpflichtung sind,
ansetzen und bewerten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2007
Der Board erörterte noch einmal das Datum des Inkrafttretens für den
überarbeiteten Standard IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse und den geänderten Standard IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS.
Im April 2007 hatte der Board entschieden, dass das Datum des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle. Der Stab wies darauf hin,
dass aufgrund zusätzlicher verwaltungstechnischer Belastungen des
gemeinsamen Projekts und aufgrund der Erstellung einer Rückmeldung die
Standards nicht vor Ende November veröffentlicht werden würden.
Um die Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, entschied der
Board, das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2009 zu verlegen.
Der Board machte deutliche, dass dieser Aufschub des Datums des
Inkrafttretens, um eine Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren,
keine neue Politik bezüglich der Zeit zwischen der Veröffentlichung
eines neuen Standards und seines Datums des Inkrafttretens darstelle.
Dies sei in diesem Fall nur erfolgt, da bereits eine 18-monatige
Übergangszeit vereinbart und kommuniziert worden war. Darüber hinaus
wies ein Boardmitglied darauf hin, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten
zwischen der Verabschiedung eines Standards durch den Board und der
tatsächlichen Veröffentlichung eine Ausnahme bleiben sollte.
Januar
2008: IASB gibt überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen
heraus
Der IASB hat eine überarbeitete Fassung von
IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse und Folgeänderungen an
IAS 27 Konzern- und
separate Abschlüsse herausgegeben. Es gibt auch
Folgeänderungen an anderen Standards, vor allem an
IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen und
IAS 31 Anteile an Joint Ventures.
Die Änderungen gehen auf Vorschläge
zurück, die in einem Standardentwurf enthalten waren, den der Board im Juni
2005 veröffentlicht hat. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre
in Kraft, die am oder
nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig,
jedoch nur für ein Geschäftsjahr, das am oder nach dem 30. Juni 2007
beginnt.
| Einige der wesentlichen Änderungen an IFRS 3 |
- Anschaffungskosten. Die Kosten der
Ausgabe von Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten werden
nach IAS 39 bilanziert. Alle anderweitigen Kosten im
Zusammenhang mit dem Erwerb sind als Aufwand zu
erfassen, einschließlich Erstattungen an das erworbene
Unternehmen für die Tragung eines Teils der
Anschaffungskosten. Beispiele für Kosten, die
aufwandswirksam zu erfassen sind, beinhalten Suchkosten,
Gebühren für Beratungs-, Rechts-, Bilanzierungs-,
Bewertungs- und anderweitige Leistungen sowie allgemeine
Verwaltungsaufwendungen (einschließlich der Kosten für
die Aufrechterhaltung einer internen Abteilung, die mit
Erwerben befasst ist).
- Bedingte Gegenleistung. Falls sich
der Betrag einer bedingten Gegenleistung infolge eines
Ereignisses nach dem Erwerb verändert (wie bspw. der
Erreichung eines Erfolgsziels), hängt die Bilanzierung
der Veränderung der Leistung davon ab, ob die
zusätzliche Leistung in Eigenkapitalinstrumenten, in bar
oder in anderen Vermögenswerten bezahlt oder geschuldet
wird. Handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente, wird
der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet. Falls die
zusätzliche Gegenleistung in bar oder anderen
Vermögenswerten erbracht oder geschuldet wird, wird die
Veränderung erfolgswirksam erfasst. Ändert sich der
Betrag der Gegenleistungen, weil neue Informationen über
den beizulegenden Zeitwert der Gegenleistungen zum
Erwerbszeitpunkt (und nicht aufgrund eines Ereignisses
nach dem Erwerb) vorliegen, sind die Zahlen rückwirkend
anzupassen.
- Geschäftswert und nicht kontrollierender Anteil.
IFRS 3 wird ein Wahlrecht hinzugefügt, wonach ein
Unternehmen 100% am Geschäfts- oder Firmenwert des
erworbenen Unternehmens und nicht nur den Anteil des
Erwerbers am Geschäftswert bilanzieren darf. Das führt
dazu, dass der nun höhere Betrag des Geschäftswerts auch
zu einem höheren nicht kontrollierenden Anteil (neuer
Ausdruck für 'Minderheitenanteil') am Nettovermögen des
erworbenen Unternehmen führt. Dies ist unter dem Namen 'Methode
des vollständigen Geschäftswerts' (full goodwill method)
bekannt. Derartige nicht kontrollierende Anteile werden
im Konzerneigenkapital ausgewiesen. Das Wahlrecht zur
Erfassung des 'vollständigen Geschäftswerts' kann für
jeden Erwerbsvorgang neu ausgeübt werden.
| Beispiel: M zahlt 800, um 80% an T zu erwerben. Der beizulegende Zeitwert des
vollständigen identifizierbaren Nettovermögens von T beträgt 600. Falls
lediglich der Anteil von M am Geschäftswert angesetzt wird, würde im
Konzernabschluss ein Geschäftswert von 320 (800 - [600 x 80%]) und ein nicht
kontrollierender Anteil von 120 (20% x 600) ausgewiesen. Falls 100% des
Geschäftswerts angesetzt werden, dann beträgt dieser 400 (800÷0.8 - 600)
und der nicht kontrollierende Anteil 200 (20% x 800÷0.8). |
- Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte.
Falls Erwerber und Erworbener bereits früher eine
Geschäftsbeziehung hatten (bspw. der Erwerber dem
Erworbenen das Recht eingeräumt hatte, sein geistiges
Eigentum zu nutzen), muss dies getrennt vom
Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. in den
meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns
oder Verlusts in Höhe der an den Verkäufer übertragenen
Gegenleistung führen, was faktisch einer "Beendigung"
der vormaligen Beziehung entspricht. Der Gewinn oder
Verlust ist wie folgt zu bemessen:
 |
für bereits bestehende nicht-vertragliche
Beziehungen (z.B. einen Prozess): durch Bezug auf
den beizulegenden Zeitwert |
 |
für bereits bestehende vertragliche Beziehungen:
zum niedrigeren aus (a) der
vorteilhaften/nachteiligen Vertragsposition und (b)
jedweder in dem Vertrag genannten
Beendigungsregelung, die der Gegenpartei, für die
der Vertrag nachteilig ist, zusteht. |
Wenn der Geschäftsvorfall aber faktisch ein
zurückerworbenes Recht widerspiegelt, ist ein
immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage
der verbleibenden Vertragslaufzeit zu bewerten, ohne
Verlängerungen in Betracht zu ziehen. Der Vermögenswert
ist nachfolgend planmäßig über die Vertragslaufzeit
abzuschreiben, ebenfalls ohne Verlängerungen zu
berücksichtigen.
- Immaterielle Vermögenswerte. Sind
stets anzusetzen und zu bewerten. Es besteht keine
Ausnahme hinsichtlich einer nicht "zuverlässigen
Bemessung".
- Stufenweiser Erwerb. Vor
Kontrollerlangung wird die Beteiligung entsprechend IAS 28, IAS
31 und IAS 39 bilanziert. An dem Tag der
Kontrollerlangung werden die Vermögenswerte und
Schulden, einschließlich des Geschäftswerts, des
erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert
bewertet. Jedwede Anpassung an den zuvor angesetzten
Vermögenswerten und Schulden wird erfolgswirksam
erfasst. Die Kontrollerlangung ruft somit eine
Neubewertung hervor.
- Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Beibehaltung von Kontrolle.
Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den
Eigentümern bilanziert. Dabei wird kein Erfolg erfasst.
- Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Verlust von Kontrolle.
Der Verlust der Kontrolle führt zu einer Bewertung des
verbleibenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert.
Jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden
Zeitwert und dem Buchwert stellt einen Erfolg aus
Abgängen dar und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Anschließend sind IAS 28, IAS 31 oder IAS 39
entsprechend für den verbleibenden Anteil einschlägig.
- Erwerb weiterer Anteile am Tochterunternehmen, nachdem Kontrolle erlangt wurde.
Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den
Eigentümern bilanziert (so wie der Erwerb 'eigener
Anteile'). Der Geschäftswert bleibt unverändert.
- Änderungen im Anwendungsbereich.
Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 ist auf
Zusammenschlüsse von Unternehmen auf Gegenseitigkeit und
solche ohne Gegenleistung anzuwenden (zweifach notierte
Anteile). Diese sind von der gegenwärtigen Fassung von
IFRS 3 ausgeschlossen. Die überarbeitete Fassung ist
nicht auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter
gemeinsamer Kontrolle anzuwenden. Der IASB hat
diesbezüglich im Dezember 2007 seiner Agenda ein
eigenständiges Projekt
Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle
hinzugefügt.
- Übergangsvorschriften. Der geänderte
Standard ist mit Ausnahmen einiger Sachverhalte
grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Die prospektive
Anwendung wird Veränderungen in der Beteiligungen
an Tochterunternehmen und latenten Steuern nach dem
Übergang beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die
Bilanzierung bedingter Gegenleistungen im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen haben, bei denen der
Erwerbszeitpunkt vor dem Tag des Übergangs lag.
|
| Einige der wesentlichen Änderungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31 |
- Teilabgänge von Tochterunternehmen.
Posten 5 und 6 oben bei den Änderungen an IFRS 3 stellen
auch Änderungen an IAS 27 dar.
- Teilabgänge von assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen.
Falls ein Anleger den maßgeblichen Einfluss auf ein
assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er den Anteil
am assoziierten Unternehmen aus und erfasst den
Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der erhaltenen
Gegenleistung nebst jedwedem verbleibenden Anteil und
dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten
Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche
Einfluss verloren geht, erfolgswirksam. Entsprechendes
ist angezeigt, wenn ein Anleger die gemeinschaftliche
Kontrolle über ein gemeinschaftliche kontrolliertes
Unternehmen verliert.
- Den nicht kontrollierenden Anteilen zustehende Ergebnisse.
Die Summe des vollständigen Einkommens wird auf die
nicht kontrollierenden Anteile verteilt, selbst wenn
dies dazu führt, dass der nicht kontrollierende Anteil
negativ wird.
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Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 war das Ergebnis
eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial
Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen
Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)) siehe dazu
unsere Nachricht vom 5. Dezember 2007.
Die Änderungen werden auf diesem Gebieten zu einem hohen Maß an
Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP führen, auch wenn einige
möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben. Dazu gehört, dass
der FASB die Anwendung der Methode des vollständigen Geschäftswert
fordert (statt sie zuzulassen). Es bestehen ferner Unternehmen im
Anwendungsbereich, hinsichtlich der Definition von Kontrolle, wie
beizulegenden Zeitwerte, Unwägbarkeiten und Verpflichtungen
gegenüber Arbeitnehmern zu bemessen sind sowie zahlreiche
Unterschiede bei den Angaben. Ein Heft mit erläuternden Beispielen,
das auch einen Vergleich mit SFAS 141(R) enthält, wird gemeinsam mit
den überarbeiteten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben.
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