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Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab Februar 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir auf die entsprechende Seite bei unseren internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

Chronologie

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Aufzählung Entwurf zu vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und zugehörigen Änderungen an IAS 27 und IAS 37 am 30. Juni 2005 veröffentlicht.
Zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung klicken Sie bitte hier (56 KB).
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
Aufzählung Überarbeitete Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 am 8. Januar 2008 herausgegeben
Aufzählung Informationen zu den wesentlichen Änderungen
Aufzählung Presseerklärung des IASB(in englischer Sprache, 60 KB)

 

 

IAS Plus-Newsletter

 

Aufzählung September 2005 - Globale Sonderausgabe - Vorschläge zu Phase 2 des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse (Proposals Released on Accounting for Business Combinations, in englischer Sprache, 80 KB)

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Klicken Sie hier zur Ansicht des Zeitplans der IASB-Projekte.

 

Projektzusammenfassung

 

Vorläufige Entscheidungen bis zum heutigen Zeitpunkt

 

Der IASB zeigte allgemeine Zustimmung zu den nachfolgenden "Arbeitsprinzipien" als Basis für die Anwendung der Erwerbsmethode:

 

Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen basiert auf der Annahme, dass es bei der Transaktion zum Austausch von Werten in gleicher Höhe kommt. Der anzusetzende Gesamtbetrag sollte anhand des beizulegenden Zeitwerts der gezahlten Gegenleistung oder der erworbenen Netto- Vermögenswerte ermittelt werden, je nachdem welcher verlässlicher ermittelbar ist.

 

Aufzählung Wenn die Gegenleistung in Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten (oder entstandenen Verbindlichkeiten) des erwerbenden Unternehmen beglichen wurde, so bestimmt der beizulegende Zeitwert der gezahlten Gegenleistung die Höhe des im Jahresabschluss des erwerbenden Unternehmens anzusetzenden Gesamtbetrages.
Aufzählung Wenn die Gegenleistung in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen wird, stellt der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitalinstrumentes üblicherweise einen verlässlicheren Maßstab als der beizulegende Zeitwert des erworbenen Netto-Vermögens dar. Somit stellt dieser den Gesamtbetrag dar, der vom erwerbenden Unternehmen anzusetzen ist.

 

Das erwerbende Unternehmen erhält bei einem Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung (Kontrolle) über das erworbene Unternehmen und ist somit verantwortlich für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des erwobenen Unternehmens. Ein Betrag in Höhe des beizulegenden Zeitwerts sollte den erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten und den angenommenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung zugewiesen werden.

 

Aufzählung Wenn der gesamte beizulegende Zeitwert des Tausches aus der Erwerbstransaktion den Betrag des angesetzten identifizierbaren Reinvermögens übersteigt, ist dieser Wert als der implizite beizulegende Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwertes anzusehen.
Aufzählung Wenn der gesamte beizulegende Zeitwert des Tausches aus der Erwerbstransaktion weniger beträgt als der Betrag der angesetzten identifizierbaren Netto-Vermögenswerte (Reinvermögen), ist dieser Wert als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005

 

Stabsmitarbeiter des FASB waren per Videoschaltung anwesend.

 

Ausweis latenter Steuervorteile eines Käufers als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der Board stimmte darin überein, dass eine bisher nicht ausgewiesene Verbindlichkeit aus latenten Steuern (bzw. eine, für die eine volle Wertberichtigung unter FAS 109 Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben war) zum Zugangszeitpunkt jedoch nicht davor ausgewiesen werden könne. Dies solle durch entsprechende Ergänzung zu IAS 12 Ertragsteuern verdeutlicht werden.

 

Aufnahme abzugsfähiger vorläufiger Differenzen oder Verlustvorträge des Käufers in den Unternehmenszusammenschluss

 

Der Board stimmte darin überein, dass der Ausweis einer Forderung aus latenten Steuern durch den Käufer in Folge eines Unternehmenszusammenschlusses und als Ergebnis bereits bestehender abzugsfähiger Steuerdifferenzen oder Verlustvorträge, die den Forderungen aus IAS 12 genügen, eine separate Transaktion ist und unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden sollte.

 

Der Stab beim FASB wies darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen für die Aufnahme dieser Posten in den Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. IASB Mitglieder nahmen diesen Hinweis auf, aber drückten Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des vom FASB bevorzugten Ansatzes in Rechträumen, in denen konsolidierte Steuererklärungen nicht vorgesehen sind, aus. Der Board war einverstanden, eine Erörterung dieses Punktes und alle Unstimmigkeiten mit dem FASB in die Abstimmungsgrundlage für den Entwurf aufzunehmen.

 

Angabe: Immaterielle Vermögenswerte, die nicht separat vom Geschäfts- oder Firmenwert ausgewiesen wurden

 

Der Board einigte sich darauf, die Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte auszunehmen. Dies führt zur Konvergenz mit einer FASB-Entscheidung.

 

Angabe: Format der Angabe erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten

 

Der Board kam überein, die Angabe einer Kurzbilanz zu verlangen und ein nicht bindendes Beispiel dieser Forderung zur Verfügung zu stellen (Dieser Ansatz wurde gewählt um Bedenken entgegenzuwirken, dass es zu Verwechselungen kommen könne zwischen der Angabe, die im Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen verlangt wird, und derjenigen, die in IAS 34 Zwischenberichterstattung gefordert ist).

 

Angabe: Buchwert erworbener Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten

 

Der Board stimmte dem Ausschluss der Forderung, die Buchwerte jeder Klasse von erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Verbindlichkeiten (ermittelt in Abstimmung mit den IFRS) unmittelbar vor dem Unternehmenszusammenschluss anzugeben, zu.

 

Angabe: möglicher Maximalbetrag zukünftiger Zahlungen

 

Der Board stimmte darin überein, eine Forderung im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen hinzuzufügen, die a)die Angabe des möglichen Maximalbetrags zukünftiger Zahlungen (undiskontiert)verlangt, die vom Käufer unter den Bedingungen des Kaufvertrags verlangt werden können, oder b) wenn es keine obere Begrenzung des Maximalbetrags gibt, die Angabe eben dieser Tatsache.

 

Angabe: zu veräußernde Geschäftsbereiche

 

Der Board verständigte sich darauf, die Forderung in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entfallen zu lassen, nach der genaue Informationen zu allen Geschäftsbereichen anzugeben sind, die der Käufer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nicht weiterführen will. Diese Forderung wird abgelöst durch IFRS 5 Zur Veräußerung bestimmtes langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche.

 

Angabe: Anwendungsbereich für gewisse Angaben

 

Der Board entschied (durch eine Mehrheit von acht zu fünf Stimmen) von allen Unternehmen zu fordern, Einkünfte der übernommenen Gesellschaft seit dem Kaufdatum und ausgewählte Informationen anzugeben, in der Art und Weise als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte. Hieraus wird eine Differenz zwischen IFRS und US-GAAP entstehen. Gleichwohl werden IFRS-Anwender die Forderungen nach US GAAP erfüllen. Der Board kam überein, die durch den FASB vorgeschlagene Einschränkung als Bestandteil seiner Überlegungen zum Projekt der nicht öffentlich rechenschaftspflichtigen Unternehmen aufzunehmen.

 

Angabe: Pro-forma-Angabe für die Vorperiode

 

Der Board drückte eine Präferenz aus, keine Forderung nach Angabe des vergleichbaren vorhergehenden Bilanzjahres aufzunehmen, wenn vergleichende Bilanzen erstellt werden (für ausgewählte Informationen, als ob der Unternehmenszusammenschluss zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode stattgefunden hätte). Es wurde festgehalten, dass diese Pro-forma-Angabe in den USA eine Ergänzung zum geprüften Abschluss darstellt, eine Alternative die dem IASB nicht zur Verfügung steht. Der Board kam überein, diesen Tatbestand in seiner Entscheidungsgrundlage zu diskutieren und eine Frage dazu in die Aufforderung zur Stellungnahme aufzunehmen.

 

Angabe: Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, deren Bemessungszeitraum noch offen ist

 

Der Board entschied, eine Forderung nach Angabe erworbener Vermögensgegenwerte und übernommener Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Bemessungszeitraum noch offen ist.

 

Angabe: Bewertungserfolge am "Tag 2" von Bedeutung

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Erklärung für und die Höhe von jeglichem erkennbaren Bewertungserfolg, der im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss in der laufenden oder unmittelbar vorhergehenden Periode auftritt, anzugeben ist, wenn er sich auf erworbene Vermögenswerte und übernommener Verbindlichkeiten bezieht und von derartiger Größe, Art oder derartigem Auftreten ist, dass eine Angabe von Bedeutung für das Verständnis des Abschlusses des zusammengefassten Unternehmens ist.

 

Angabe: Geschäfts- oder Firmenwert

 

Der Board stimmte darin überein, dass es seine Vorschläge zum Geschäfts- oder Firmenwert als Teil des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen darlegen wolle. Sie als Ergänzungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte aufzunehmen, sei eine "nicht triviale Übung" (der FASB wird seine Vorschläge als Ergänzung zu FAS"142 Geschäfts- oder Firmenwert und andere immaterielle Vermögenswerte aufnehmen). Der Board lehnte den Vorschlag ab, die Anzahl der Positionen zu vermindern, die für die Abstimmung der Eröffnungsbilanz und des Endsaldos des Geschäfts- oder Firmenwerts gefordert sind.

 

Verlässlichkeit von Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden

 

Der Board entschied, die Maßzahlen für Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte wegfallen zu lassen. Weiterhin kam der Board überein, Hinweise aufzunehmen, die ähnlich denen in FAS 141.39 sein sollen.

 

Aufnahme von EITF Hinweisen

 

Der Board diskutierte darüber, ob der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen auch die Hinweise aus EITF 04-1 Rechnungslegung bereits bestehender Beziehungen zwischen den Beteiligten eines Unternehmenszusammenschlusses enthalten solle. Zentraler Punkt war die Frage nach angemessener Rechnungslegung durch den Franchisegeber für den Kauf von Franchiserechten vom Franchisenehmer. Dies könne z.B. vorkommen, wenn ein Franchisegeber einen [einträglichen] Standort zurückkauft, um entweder diesen als Gesellschaftsunternehmung selbst zu führen oder, wenn der Standort nicht einträglich ist, ihn zu wandeln in der Absicht, ihn später wiederzuverkaufen.

 

Der Board kam überein, diese Hinweise aufzunehmen und festzusetzen, dass der erworbene Vermögenswert ein immaterieller sein müsse und nicht Geschäfts- oder Firmenwert. Der immaterielle Vermögenswert würde über die verbleibende Laufzeit des Franchisevertrages abgeschrieben.

 

Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen

 

Der Board einigte sich darauf, detaillierte Hinweise zur Rechnungslegung von Rückkäufen und ein zugehöriges Beispiel, in überarbeiteter Fassung, in seine Umsetzungsleitlinien aufzunehmen.

 

IAS 27 Restanten

 

Der Board stimmte darin überein, dass IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse überarbeitet werden müsse, so dass der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft kumulierte Gewinne oder Verluste einschließen soll, die sich in dem Teil des Eigenkapitals widerspiegeln, das sich auf die Tochtergesellschaft bezieht und das bei Verlust der Kontrolle über dieses Tochterunternehmen "recycelt" wird.

 

Der Board entschied, keine bestimmte Art und Weise der Darstellung von Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung einer Tochtergesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung vorzuschreiben.

 

Der Board entschied weiterhin, dass Gewinn oder Verlust aus Minderheitenbeteiligungen bei Verlust der Kontrolle nicht anzusetzen sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Der Stab des FASB stellte über eine Videoverbindung die Themen 'Kommentierungsfrist' und 'Datum des Inkrafttretens' für die beiden Entwürfe zu Unternehmenszusammenschlüssen und Beteiligungen ohne Beherrschung vor.

 

Üblicherweise beträgt die Kommentierungsfrist bei Entwürfen des IASB 90 Tage, wobei Ländern, in denen nicht Englisch gesprochen wird, zusätzlich 20 Tage zur Übersetzung der Entwürfe gegeben wird. Der Umfang eines Entwurfs und die Zeit des Jahres, zu dem er herauskommt (eingedenk der Feiertage), kann jedoch zu einer kürzeren oder längeren Frist führen. Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board vorläufig auf eine Kommentierungsfrist für den Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen von 120 Tagen, was die 20 Tage für Länder, die den Standard übersetzen, einschließen würde. Der FASB willigte vorläufig ein, dass dies machbar sein müsse und man in gleicher Weise für das Dokument zu Beteiligungen ohne Beherrschung verfahren könne.

 

Im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens gab es einige Diskussion. Der vorgeschlagene Termin für einen fertig gestellten Standard ist Juni 2006, und man beriet den 1. Januar 2007 als Datum des Inkrafttretens. Ein Boardmitglied war jedoch der Ansicht, dass sechs Monate einen zu langen Vorlauf darstellten und ein anderes meinte, dass es keine gute Botschaft sei, die man herausgäbe. Ein anderer Vorschlag sah vor, dass das Datum des Inkrafttretens dem Geschäftsjahr folgen solle. Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass es unmöglich sei vorherzusagen, wann die Erörterungen abgeschlossen seien und wann ein Standard fertig gestellt sei. Er schlug deshalb vor, dass es besser wäre, im Entwurf ein Datum des Inkrafttretens von X Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.

 

Der Board kam vorläufig überein, ein Datum des Inkrafttretens von drei bis sechs Monaten nach Herausgabe des Standards aufzunehmen.

 

 

Juni 2005: Änderungen an IFRS 3, IAS 27 und IAS 37 vorgeschlagen

 

Der IASB und der amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) haben jeweils Entwürfe mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben, die gemeinsam entwickelte Vorschläge zur Verbesserung und Angleichung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen beinhalten. Die Vorschläge umfassen u.a. einen Standardentwurf, den die Boards im Zuge ihres ersten größeren gemeinsamen Projekts entwickelt haben. Der vorgeschlagene Standard würde die bestehenden Regelungen aus IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse des IASB und Standard 141 Unternehmenszusammenschlüsse des FASB ersetzen. Die Vorschläge würden die Kernbestimmung von IFRS 3 und SFAS 141 beibehalten, wonach alle Unternehmenszusammenschlüsse nach der Erwerbsmethode abzubilden sind, bei der stets eine Partei als Erwerber der jeweils anderen identifiziert wird.

 

Wesentliche vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3:

 

Aufzählung eine Anforderung, das erworbene Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und den auf jedweden Anteil mit nicht beherrschendem Einfluss (im Original: non-controlling interests; zuvor als Minderheitenanteile bezeichnet) entfallenden Geschäfts- oder Firmenwert statt nur den auf den Erwerber entfallenden Anteil anzusetzen. Dieses wird zuweilen auch als "Full Goodwill Method" (Methode des gesamten Geschäfts- oder Firmenwerts) bezeichnet;
Aufzählung weniger Ausnahmen vom Grundsatz, wonach erworbene Vermögenswerte und übernommene Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen;
Aufzählung Zahlungen an Dritte für allgemeine und Rechtsberatung, für Prüfungsleistungen sowie für vergleichbare Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb würden zum Zeitpunkt ihres Entstehens grundsätzlich als Aufwand erfasst und nicht als Teil des Unternehmenszusammenschlusses aktiviert.

 

Zwei weitere Entwürfe:

 

Aufzählung IASB und FASB haben daneben Entwürfe veröffentlicht, nach denen vorgeschlagen wird, dass Anteile mit nicht beherrschendem Einfluss im Konzernabschluss als Eigenkapital einzustufen sind und der Erwerb von Anteilen mit nicht beherrschendem Einfluss als Eigenkapitaltransaktion bilanziert werden sollte. Die Vorschläge des IASB werden als "Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse" bezeichnet.
Aufzählung Der IASB hat ferner vorgeschlagen, IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen zu ändern, um Sachverhalte, die vormals als 'Eventualschulden' bezeichnet wurde, gleichartig bei Unternehmenszusammenschlüssen und in anderen Umständen zu behandeln.

 

 

Der IASB bittet zu allen Entwürfen um Stellungnahme bis zum 28. Oktober 2005. Klicken Sie hier für die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 56 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2005

 

Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen. Diese Sitzung diente im Wesentlichen der Vorbereitung der bevorstehenden Gesprächsrunden über die vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und der entsprechenden Standards des FASB, die am 27. Oktober in Norwalk (USA) und am 9. November in London stattfinden werden.

 

Der Stab legte einen vorläufigen Plan zur erneuten Diskussion und Fertigstellung der Standards vor. Der Board kam im Wesentlichen überein, dass der im Tagungspapier aufgestellte (und in den offiziellen Mitschriften zusammengefasste) Zeitplan, in dem vorgeschlagen wurde, dass die endgültigen Standards im vierten Quartal 2006 verabschiedet werden könnten, vor dem Hintergrund des zu erwartenden Widerstandes gegen einige Vorschläge der Boards unangemessen sei. Darüber hinaus wird die erforderliche Koordination der Boards untereinander das Projekt ebenfalls in die Länge ziehen. Ein weiterer möglicher Einflussfaktor sind mögliche Verzögerungen bei der Fertigstellung der vorgeschlagenen Änderungen von IAS 37. Ein Boardmitglied betonte, es sei wichtig, die Unangemessenheit des Zeitplans an die Adressaten zu kommunizieren.

 

Der Board beschloss, diese Erörterung auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB weiterzuführen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Unternehmenszusammenschlüsse – Nachlese zu den Gesprächsrunden

 

Der Board erhielt ein Papier, in dem eine vorläufige Zusammenfassung der Gesprächsrunden von IASB und FASB gegeben wurde; dieses wurden den Beobachtern nicht zugänglich gemacht. Auch wurde der Board nicht gebeten, irgendwelche Entscheidungen zu treffen.

 

Der erste Teil der Sitzung war organisatorischen Angelegenheiten vorbehalten. Dabei ging es vorrangig darum, die beiden Sitzungen am Runden Tisch zu vergleichen und festzustellen, welche besser lief und warum.

 

Die restliche Zeit der Sitzung wurde auf eine Rückschau verwendet, was bei den beiden Gesprächen am Runden Tisch in Norwalk und London zur Sprache kam. Im Großen und Ganzen gab es wenig Unterstützung für viele der unterbreiteten Vorschläge. Als wesentliche Ausnahme davon wurden die Finanzanalysten genannt, die beispielsweise der sofortigen Aufwandsverrechnung von Transaktionskosten zustimmten.

 

Man hielt ferner fest, dass eine Herausgabe der Standards durch den Board vor 2007 unwahrscheinlich sei und dass der frühestmögliche Anwendungszeitpunkt wohl im Jahr 2008 läge.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006

Der IASB begann mit der erneuten Diskussion der von ihm im Rahmen des mit dem US Financial Accounting Standards Board (FASB) durchgeführten Projekts Unternehmenszusammenschlüsse Phase II veröffentlichten Standardentwürfe.

 

Der IASB und der FASB erhielten insgesamt 282 Stellungnahmen bezüglich des Entwurfs zum Thema Unternehmenszusammenschlüsse, mit etwa 50 Stellung nehmenden Parteien fanden Gespräche am Runden Tisch statt. Zum Entwurf der Neufassung von IAS 27 gingen 95 Stellungnahmen ein.

 

Der Stab merkte an, dass die heutige Diskussion darauf abziele, die Zustimmung des Board zur vom Stab beabsichtigten Marschrichtung bezüglich der verschiedenen angesprochenen Punkte zu suchen. Es ginge nicht darum, die fachlichen Punkte im Detail zu erörtern um dann Entscheidungen zu treffen. Eine detaillierte Untersuchung jedes einzelnen Punktes wird dem Board im Rahmen zukünftiger Sitzungen zur Beurteilung vorgelegt werden.

 

Der Board wurde um eine erneute Beurteilung des grundsätzlichen Projektziels im Bereich Unternehmenszusammenschlüsse gebeten, das wie folgt definiert worden war:

 
bullet Die Entwicklung eines einzigen hochwertigen Standard zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen, der sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Rechnungslegung anwendbar ist.

 

Zum Erreichen dieses Ziels plant der Stab, FASB- und IASB-Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen und nicht beherrschenden Anteilen so zu entwickeln, dass diese:

 
bullet eine übereinstimmende gemeinsame Grundsatzbasis zur Erstellung entscheidungsrelevanter Informationen haben.
bullet übereinstimmende Richtlinien enthalten, durch die Ausnahmen von diesen Grundsätzen minimiert werden.
bullet in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sind und dieselben Formulierungen verwenden, so dass in dem Unterschiede in der Anwendung zwischen den USA und dem Rest der Welt so weit wie möglich minimiert werden.
bullet die zur einheitlichen Anwendung durch verschiedene Unternehmen notwendigen, verbindliche Umsetzungs-/Anwendungshinweise enthalten.

 

Der Board bestätigte, dass die Zielsetzung und der vom Stab zum Erreichen dieses Ziels gewählte Ansatz immer noch sachgemäß seien.

 

Anschließend fuhr der Board mit der Überprüfung der vom Stab untersuchten Punkte, ebenso wie der für jeden wesentlichen Punkt vorgeschlagenen Herangehensweise fort. Der Board kam zu dem Schluss, dass die Analyse des Stabes vollständig sei. Es gab gewisse Diskussionen bestimmter Themengebiete, in deren Rahmen der Board und der Stab die beabsichtigte Vorgehensweise klarstellten.

 

Der Board erörterte einen detaillierten Zeitplan für die im Rahmen zukünftiger Sitzungen zu behandelnden Themen. Der Stab erklärte, man erwarte, dass die erneuten Diskussionen etwa ein Jahr in Anspruch nehmen werden. Nach einer Debatte über die Reihenfolge, in der die Themen dem Board präsentiert werden sollen, beschlossen die Stäbe von IASB und FASB, den Zeitplan unter Maßgabe der eingebrachten Vorschläge zu überprüfen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Der Mitarbeiterstab des IASB präsentierte einen im Vergleich zum Januar 2006 leicht abgewandelten Zeitplan. Diesem neuen Zeitplan wurde zugestimmt.

 

Gemeinschaftsunternehmen

 

Der Board war sich darüber einig, dass die Gründung oder Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens per Definition keinen Unternehmenszusammenschluss darstellt. Keiner der an einem Gemeinschaftsunternehmen Beteiligten habe die Möglichkeit der Beherrschung („Control“) des Gemeinschaftsunternehmens. Der Entwurf einer Ergänzung zu IFRS 3 definiert einen Unternehmenszusammenschluss als „eine Transaktion oder ein Ereignis, bei der/dem ein Erwerber die Beherrschung über ein oder mehrere Unternehmen erlangt“.

 

Der IASB unterstützte eine Empfehlung des Mitabeiterstabes, keine allgemeine Definition eines Gemeinschaftsunternehmens als Teil des Projekts „Unternehmenszusammenschlüsse“ zu suchen. Darüber hinaus sollte man den Anwendungsbereich dieses Projekts nicht auf die Bilanzierung von Gemeinschaftsunternehmen ausdehnen.

 

Definition eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der Board diskutierte mehrere Alternativen im Hinblick auf die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses, welche ihm vom Mitarbeiterstab vorgeschlagen wurden. Die Mitglieder des Boards diskutierten die Vor- und Nachteile der vom Stab vorgeschlagenen Alternativen. Der IASB war sich darüber einig, entsprechend seiner bevorzugten Alternative zuerst die Möglichkeit zu prüfen, eine allgemeingültige Definition eines Unternehmenszusammenschlusses zu entwickeln, welche prinzipienbasiert ist und all jene Transaktionen erfassen würde, welche nach Meinung des Boards erfasst werden sollten. (Der Board räumte ein, dass dies ein relativ langfristiges Projekt darstellen würde). Als Mindestforderung einigte sich der Board darauf, dass der endgültige Standard die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses aus dem Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse - Phase II enthalten und erläuternde Leitlinien zur Verfügung stellen sollte, welche klar stellen, dass bestimmte Transaktionen, die nach einigen Stimmen nicht zu einem Beherrschungsverhältnis zwischen zwei Unternehmen führen, dennoch Unternehmenszusammenschlüsse darstellen.

 

Der IASB unterstrich die Notwendigkeit zur klaren Abgrenzung zwischen dem Erwerb, der zur Beherrschung führt und einer Veränderung im Beherrschungsverhältnis mit der Feststellung, dass eine Veränderung im Beherrschungsverhältnis nicht notwendigerweise ein wirtschaftliches Ereignis darstellt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board setzte seine Gespräche zum Thema Unternehmenszusammenschlüsse fort. Der Stab des FASB nahm an dieser Sitzung teil. Der Stab legte folgende fünf Arbeitspapiere vor:

 
Aufzählung Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen
Aufzählung Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz
Aufzählung Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben
Aufzählung Charakter und Klassifizierung nicht beherrschender Anteile im Konzernabschluss
Aufzählung Darstellung und Angabe von Informationen zu Änderungen in beherrschenden Anteilsbesitzen

 

Die Erörterung des vierten und fünften Arbeitspapier wurde am Donnerstag, den 30. März fortgesetzt.

 

Grundsätze von Unternehmenszusammenschlüssen

 

Ziel dieses Arbeitspapiers war es, dem Board die grundlegenden Annahmen und Grundsätze darzulegen auf denen die Vorschläge in den Entwürfen zu Unternehmenszusammenschlüssen basieren. Darüber hinaus wurde in dem Arbeitspapier die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Projekts aufgezeigt, sowie die wesentlichen Implikationen aus den Annahmen und Grundsätzen zusammengefasst. Damit wurde den Einwänden einiger Kommentatoren entgegnet, das Projekt wäre über den ursprünglich festgelegten Geltungsbereich hinausgegangen und würde zu Regelungsvorschlägen führen, die sich von der gegenwärtigen Verfahrensweise grundlegend unterscheiden.

 

Der Board entschied, dass folgende Definitionen, Annahmen und Grundsätze eine sachgemäße Grundlage für den Standard darstellen (Stimmvereilung 11/3).

 

Grundlegende Annahmen und Definitionen

 
Aufzählung Ein Unternehmenszusammenschluss ist ein Geschäftsvorfall oder ein anderes Ereignis in dem der Erwerber die Beherrschung über ein oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt.
Aufzählung Bei jedem Unternehmenszusammenschluss kann ein Erwerber identifiziert werden.
Aufzählung Der Erwerbszeitpunkt eines Unternehmenszusammenschlusses ist der Zeitpunkt zu dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
Aufzählung Ein Unternehmenszusammenschluss ist nach der Erwerbsmethode zu bilanzieren.
Aufzählung Mit dem Erlangen der Beherrschung wird der Erwerber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für alle Vermögenswerte, Schulden und Tätigkeiten des erworbenen Unternehmens unabhängig von seinem Anteilsbesitz an dem beherrschten Unternehmen.

 

Annahmen und Grundsätze für die Anwendung der Erwerbsmethode

 
Aufzählung Ansatz

Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.

Aufzählung Bewertung

Bei einem Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren beizulegendem Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.

 

Der im Erwerbszeitpunkt ermittelte beizulegende Zeitwert der durch den Erwerber erbrachten Gegenleistung gilt als der beste Schätzer des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils.

Angaben

 
bullet Den Nutzern der Abschlüsse des Erwerbers sollte es möglich sein, den Charakter und die finanziellen Auswirkungen der vom Erwerber erfassten Unternehmenszusammenschlüsse nachzuvollziehen.

 

Mitglieder des Bords haben den von dem Stab vorgeschlagenen Grundsätzen im Allgemeinen zugestimmt.

 

Der Sachverhalt, der die größten Diskussionen auslöste, waren die Grundsätze und Annahmen im Zusammenhang mit der Erfassung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass der Erwerber den gesamten Geschäfts- oder Firmenwert zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen hätte, einschließlich des Teils, der auf die nicht beherrschenden Anteile entfällt (sog. „Full Goodwill Method“). Dies wäre eine Änderung gegenüber der gegenwärtigen Regelung in IFRS 3. Einige Boardmitglieder gaben zum Ausdruck, dass sie die gegenwärtige Regelung bevorzugen wurden, bei der der Erwerber den gesamten beizulegenden Zeitwert sämtlicher Vermögenswerte und Schulden bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert ansetzt und der Geschäfts- oder Firmenwert nur in Höhe des eigenen erworbenen Anteils zum Ansatz kommt.

 

Bilanzierung von teilweisen und schrittweisen Erwerben, Änderungen im beherrschenden Anteilsbesitz, sowie Verlust der Beherrschung bei verbleibendem Anteilsbesitz

 

1. Teilweise und schrittweise Erwerbe

 

Folgende Sachverhalte waren Gegenstand der Diskussionen und Endscheidungen:

 
Aufzählung Bewertung der identifizierbaren Nettovermögenswerte im teilweisen oder schrittweisen Erwerb

Der Bord stimmte dem Regelungsvorschlag zu, bei teilweisen oder schrittweisen Erwerben, hätte der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens zu 100% deren beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten (Stimmverteilung 13/1).

Aufzählung Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes bei teilweisem oder schrittweisen Erwerb

Der Board stimmte 8 zu 6 für die Anwendung der „Full Goodwill Method“ (Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwertes für sowohl den Erwerber, als auch die nicht beherrschenden Anteilsbesitzer). Der Board glaubt das einzige stichhaltige Argument für das Abstellen auf den erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert („Purchased Goodwill Method“) ist die Verlässlichkeit der Bewertung. Dennoch ist der Board nicht der Meinung, die Bedenken hinsichtlich der verlässlichen Bewertung würden die Vorteile der erhöhten Relevanz und Transparenz finanzieller Abschlüsse sowie deren geminderter Komplexität überwiegen. Die Full Goodwill Method“ stimmt darüber hinaus mit dem Grundsatz überein, dass der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss alle Vermögenswerte und Schulden anzusetzen hat.

 

Wiederholt wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, sie hätten diesbezüglich Bedenken, da sie die Anwendung der Methode des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts bevorzugen würden.

Aufzählung Bilanzierung bereits zuvor gehaltener Eigenkapitalanteile am stufenweise erworbenen Unternehmen

Der Board stimmte 7 zu 5 (2 Enthaltungen) für die Beibehaltung des Grundsatzes wonach das Erlangen oder der Verlust der Beherrschung eine Neubewertung begründet. Aus der Neubewertung resultierende Anpassungen wären folglich im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen. Zusätzlich zu den zuvor genannten Gründen, bevorzugt es der Stab solche Anpassungen nicht in der Neubewertungsrücklage bzw. im Eigenkapital zu erfassen, da diese dann auf eine unbestimmte Zeit „gefangen“ wären, bis der Erwerber den Geschäftsbetrieb veräußert, gegebenenfalls auch für immer, falls der Erwerber den Geschäftsbetrieb niemals veräußert. Der Stab schlug darüber hinaus vor, der Erwerber hätte Angaben zu machen, hinsichtlich der Höhe der erfassten Gewinne oder Verluste sowie des Postens der Gewinn- und Verlustrechung in dem diese ausgewiesen werden. Der Stab ist der Überzeugung diese Angaben werden die von den Kommentatoren ausgedrückten Bedenken mindern.

 

Sämtliche Boardmitglieder stimmen darin überein, dass es sich um eine Neubewertung handelt, doch die Mitglieder schienen zweigeteilt ob diese in der Gewinn- und Verlustrechung oder in der Neubewertungsrücklage zu erfassen sei.

2. Bilanzierung des Beherrschungsverlustes an Tochterunternehmen

 

Der Stab schlug folgende Alternative vor für den Ansatz und die Bewertung verbleibender Eigenkapitalanteile nach Beherrschungsverlust zu dem Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren wurde: sämtliche verbleibende Eigenkapitalanteile sind zum Zeitpunkt zu dem die Beherrschung verloren geht zum beizulegendem Zeitwert neu zu bewerten, der aus der Neubewertung resultierende Gewinn oder Verlust ist im Nettogewinn bzw. erfolgswirksam zu erfassen.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag zu.

 

Bilanzierung von unter- und überbezahlten Erwerben

 

Unterbezahlte Erwerbe (Glückskäufe)

 

Der Stab empfahl dem Board folgendes:

 
Aufzählung Zu bestätigen, dass Glückskaufe vorkommen können und das sie wirtschaftliche Gewinne beinhalten. Entsprechend hat der Erwerber, dem Inhalt nach, einen Gewinn zum Erwerbszeitpunkt zu erfassen.
Aufzählung Der im Entwurf Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für Glückskäufe zuzustimmen.
Aufzählung Zu bestätigen, dass die Bilanzierung für Glückskäufe eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden anzusetzen hat, da der gesamte vorhandene Geschäfts- oder Firmenwert bis auf Null zu mindern ist, bevor ein Gewinn erfasst werden kann. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
Aufzählung Zu bestätigen, dass die Bilanzierung von Glückskäufen mit der Entscheidung zur Behandlung von Überzahlungen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer Bewertungstechniken.

 

Der Bord stimmte dem Vorschlag des Stabs als einer Arbeitsvorlage zu, wies aber darauf hin, dass der Sachverhalt in einer nachfolgenden Sitzung erneut zu weitergehenden Diskussion gestellt werden müsste.

 

Überzahlungen

 

Der Stab empfahl folgende Bilanzierung:

 
Aufzählung Der im Entwurf Unternehmenszusammenschlüsse II vorgeschlagenen Bilanzierung für Überzahlungen zuzustimmen.
Aufzählung Zu bestätigen, dass die Bilanzierung für Überzahlungen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden anzusetzen hat, da jegliche Überzahlung, welche keinen Vermögenswert darstellt, im Geschäfts- oder Firmenwert zu subsumieren wäre. (Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt bereits eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dar.)
Aufzählung Zu bestätigen, dass die Bilanzierung von Überzahlungen mit der Entscheidung zur Behandlung von Glückskäufen im Einklang steht, da es auf dem Gedanken basiert, die Bewertung der vom Erwerber zum Erwerbszeitpunkt erbrachten Gegenleistung sei grundsätzlich verlässlicher als die Bewertung des beilegenden Zeitwerts des erworbenen Anteils unter Anwendung anderer Bewertungstechniken.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen zu.

 

Angaben

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes hinsichtlich der Angabeanforderungen zu.

 

Die Art und Klassifizierung von beherrschendem Anteilsbesitz im Konzernabschluss

 

Der Stab berichtete, dass jene Adressaten, die Stellung genommen hatten, keine überzeugenden Argumente vorbringen konnten, die für eine Klassifizierung von nicht beherrschendem Anteilsbesitz als etwas anderes als Eigenkapital sprachen. Der Board bekräftigte seine frühere Entscheidung, wonach nicht beherrschender Anteilsbesitz bei Tochterunternehmen zum Eigenkapital zählen und im Konzernabschluss innerhalb des Eigenkapitals, jedoch getrennt von den Anteilen des Mutterunternehmens dargestellt werden sollte.

 

Darstellung und Angaben von Informationen über Veränderungen bei beherrschendem Anteilsbesitz

 

Der Stab informierte den Board darüber, dass der Großteil der Stellungnehmenden mit den Vorschlägen des Standardentwurfs zu nicht beherrschendem Anteilsbesitz nicht einverstanden war. Viele der Antwortenden lehnten es ab, dass Veränderungen bei beherrschendem Anteilsbesitz wie Eigenkapitaltransaktionen bilanziert werden sollten. Diese Meinung fußt hauptsächlich auf der Ansicht, dass die Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens Erwerbe und Verkäufe von nicht beherrschendem Anteilsbesitz wie Geschäfte mit Dritten mit wesentlichen wirtschaftlichen Folgen betrachten, die erfolgswirksam abgebildet werden sollten. Um den Bedenken der Adressaten entgegenzutreten, wonach die Vorschläge im Standardentwurf dem Informationsbedarf der Eigenkapitalgeber des Mutterunternehmens nicht genügen würden, machte der Stab die folgenden Vorschläge für die Darstellung bzw. Angaben bei Veränderungen von beherrschendem Anteilsbesitz:

 
bullet Alternative A - Alleinige Darstellung in der Eigenkapitalveränderungsrechnung des Konzernabschlusses, wenn eine solche angegeben wird; andernfalls lediglich eine einzelne Anhangangabe.
bullet Alternative B - Zusätzlich zur Darstellung innerhalb der Eigenkapitalveränderungsrechnung erfolgt eine Veröffentlichung einer ergänzenden bzw. erläuternden Übersicht im Konzernanhang.
bullet Alternative C - Einführung eines neuen Darstellungsinstrumentes zusätzlich zu den anderen Elementen des Konzernabschlusses oder Darstellung am Ende der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Board kam darin überein, dass zusätzliche Angaben gegeben und die Mitarbeiter des Stabs damit beauftragt werden sollten, andere, kompliziertere Instrumente wie etwa Put-Optionen auf Minderheitenanteile zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Vorschläge solche Instrumente auf angemessene Art und Weise behandeln.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2006

 

Der Stab gab dem Board einen Überblick darüber, wie er beabsichtigt, die gemeinsame Sitzung mit dem FASB anzugehen. Darüber hinaus informierte der Stab den Board, dass die schwierigeren Themen des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen den Boards erneut dargestellt werden, sobald der Stab seine Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen beendet und die Stellungnahmen bearbeitet hat – ein Prozess, der sehr zeitintensiv ist, da mehr als ein erneuter Rückgriff auf die dargestellten Grundsätze vonnöten ist.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabes zu und brachte seine Unterstützung für die exzellente Arbeit des Stabes in Bezug auf das Projekt zum Ausdruck. Der Board merkte ferner an, dass Bilanzersteller, die die Arbeitsweise des IASB nicht nachvollziehen können, auf das Handbuch zur Arbeitsweise des IASB zurückgreifen sollen, das den Prozess, dem sich der IASB bei der Standardsetzung unterzieht, nachzeichnet.

 

Hinsichtlich der Frage ob die Erstellung eines neuen Entwurfs hinsichtlich des Unternehmenszusammenschlüsse Standardentwurfs wahrscheinlich sei, merkte der Stab an, dass es bis jetzt nicht sicher sei, ob dies nötig sein wird.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2006

 

Die Boards diskutierten über die sachgemäße Bilanzierung von im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss angefallenen Kosten, insbesondere im Hinblick auf die durch die beiden Boards im März 2006 verabschiedeten allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze. Diese Grundsätze lauten:

 
bullet Bei einem Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
bullet Bei einem Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu deren beizulegendem Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.

 

Der Stab wies darauf hin, dass unter Anwendung dieser Grundsätze die mit einem Unternehmenszusammenschluss in Zusammenhang stehenden verbundenen Kosten nicht im Rahmen der Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden (und grundsätzlich zum Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam zu erfassen wären). Aus der Sichte des Stabes erfüllen die Anschaffungsnebenkosten nicht die Ansatzkriterien eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswertes und sind nicht Teil der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von den im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden.

 

Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen, in denen vielfach Kritik gegenüber dem Entwurf geäußert wurde, entweder weil die Kommentatoren eine andere Verfahrensweise für diese Ausgaben bevorzugten, oder weil sie die Inkonsistenz in der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber der von Erwerben einzelner Vermögenswerte erkannten (vgl. Observer Note [IASB] 2B / [FASB] 15).

 

Die Mehrheit der sich im Rahmen der Debatte Äußernden unterstützte die Sichtweise des Stabes. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vom Erwerber von Dienstleistern (Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Investment-Bankern, u.a.) erworbenen „Vermögenswerte“ während der Transaktion aufgebraucht werden und keinen zukünftigen Nutzen stiften. Dennoch wurden die Argumente für den Ansatz solcher Aufwendungen als Vermögenswerte (genauer als Teil des Geschäfts- oder Firmenwertes) in den Grundlagen für Schlussfolgerungen des Entwurfs nicht widerlegt. Darüber hinaus wurde auf die Inkonsistenz zwischen der Behandlung solcher Kosten beim Erwerb von Vermögenswerten gegenüber der Ausgabe von Anteilen hingewiesen. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen müssten diese Bereiche besser behandeln als dies in der Entwurfsversion passiert ist.

 

Der Board bekräftigte dass der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten nicht bei der Bewertung des erworbenen Unternehmens bzw. der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen hat. Stattdessen bilanziert der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit den Regelungen der sonstigen IFRS- oder US GAAP-Standards (FASB: keine Gegenstimmen; IASB: 11 Stimmen dafür; 2 dagegen; 1 Enthaltung, anhängige Durchsicht der Grundlagen).

 

Darstellung und Angaben für nicht beherrschende Anteile

 

Die Boards wurden gebeten, sich hinsichtlich ihrer Standpunkte in Bezug auf einige Fragen der Darstellung und der Angaben zu nicht beherrschenden Anteilen zu einigen.

 

Angabe einer Überleitungsrechnung für den beherrschenden und nicht beherrschenden Anteilsbesitz

 

Bei dem Sachverhalt geht es darum, dass der IASB beabsichtigt, eine Überleitungsrechnung von Veränderungen des Buchwerts des den Anteilseignern des Mutterunternehmens als auch des den nicht beherrschenden Anteilseignern zustehenden Eigenkapitals vorzuschreiben. Der FASB hingegen vertritt gegenwärtig die Meinung, die Überleitungsrechnung nur für die nicht beherrschenden Anteile sei ausreichend.

 

Nach einer kurzen Diskussion, hatte der FASB keine Einwände gegen die Übernahme des IASB-Ansatzes.

 

Angaben zu Änderungen bei beherrschenden Anteilen

 

Der IASB pflichtete bei, dass Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten, die Auswirkungen sämtlicher Geschäftsvorfälle mit nicht beherrschenden Anteilen auf das den beherrschenden Anteilseignern zustehende Eigenkapital in einer gesonderten Aufstellung im Anhang des Abschlusses offen zu legen.

 

Einige Boardmitglieder begrüßten diese vordergründige Darstellung, betonten jedoch, dass die Angabe entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu dieser Aufstellung erfolgen sollte (also nicht als Posten der Gewinn- und Verlustrechung).

 

Angaben für den Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen

 

Im März 2006 bekräftigten die Boards, dass für den Fall, dass ein Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verliert, gleichzeitig aber einen nicht beherrschenden Eigenkapitalanteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen behält, der behaltene nicht beherrschende Eigenkapitalanteil zum beizulegenden Zeitwert neuzubewerten ist und jeder daraus resultierender Gewinn oder Verlust netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Zum gleichen Zeitpunkt erklärte der FASB, dass die Höhe des aus der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind.

 

Der IASB stimmte zu, dass die Höhe des aus der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind. Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass diese Gewinne oder Verluste nicht zu den operativen Posten zählen.

 

Angaben zum beherrschenden Anteilsbesitz

 

Die Boards bekräftigten, dass lediglich die Beträge verpflichtend entweder im vorderen Teil des Konzernabschlusses oder im Anhang anzugeben sind, die dem beherrschenden Anteilsbesitz zuzurechnen sind. Während der Diskussion kam es zu Kontroversen bzw. zu einer gewissen Irritation – insbesondere ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass durch den hohen Aggregationsgrad relevante Informationen verloren gingen. Obwohl eine Überleitungsrechnung für die einzelnen Bestandteile vorgeschrieben wäre, war das Mitglied nicht davon überzeugt, dass es den Adressaten möglich wäre, sämtliche entscheidenden Informationen einfach und klar zu erkennen. Das Mitglied des Boards erklärte sich bereit, das Thema außerhalb der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Stab zu klären.

 

Erbrachte Gegenleistung und beizulegender Zeitwert bei einem Unternehmenszusammenschluss

 

Die Boards untersuchten, ob die überarbeitete Definition des beizulegenden Zeitwertes und die jüngsten, erneuten Beratungen des FASB im Rahmen deren Fair Value Measurement-Projektes eine Auswirkung auf die im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen getroffene Vermutung haben, dass die zu Marktbedingungen (arm's-length exchange) erbrachte Gegenleistung für einen erworbenen Anteil (der Transaktionspreis) der beste Beleg des beizulegenden Zeitwertes dieses Anteils ist.

 

Der Stab erklärte, die für den Entwurf herangezogene Definition des beizulegenden Zeitwertes hatte sich aus den erneuten FASB-Beratungen bezüglich deren Fair Value Mesurement-Standardentwurfs herausgebildet:

Im Entwurf verwendet Gegenwärtige überarbeitete Definition
Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, zu dem ein Vermögenswert oder eine Schuld in einem gegenwärtigen Geschäftsvorfall zwischen sachverständigen, nicht verbundenen vertragswilligen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der in einem zum Bewertungszeitpunkt zwischen Marktteilnehmern statt findenden Geschäftsvorfall für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt werden würde.

 

Der Stab wies darauf hin, dass im Einklang mit dem Fair Value Measurement-Projekt in den meisten Fällen:

 
Aufzählung (a) Bei einem 100-prozentigen Erwerb, die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich der beizulegende Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt sei.
Aufzählung (b) Bei einem Erwerb von weniger als 100% die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich den beizulegenden Zeitwert des erworbenen Anteils zum Erwerbszeitpunkt darstellt, und dass der beizulegende Zeitwert des erworbenen Anteils sehr wahrscheinlich als ein Teil der Informationen für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes des gesamten erworbenen Unternehmens dienen würde.

 

Doch der Fair Value Measurement-Standardentwurf des FASB wird vier Beispiele beinhalten, bei denen der Einkaufspreis und der Verkaufspreis voneinander abweichen können. Der Stab wies darauf hin, dass bei jedem dieser Beispiele ein Unternehmenszusammenschluss statt finden könnte: Bspw.:

 
Aufzählung (a) Der Markt, in dem der Unternehmenszusammenschluss stattfindet, kann ein anderer sein als der, in dem der Erwerber die insgesamt erworbenen Anteile veräußern oder auf andere Weise abstoßen würde.
Aufzählung (b) Die Bewertungseinheit der erbrachten Gegenleistung kann sich von der Bewertungseinheit der insgesamt erworbenen Anteile unterscheiden.
Aufzählung (c) Der Unternehmenszusammenschluss kann in einer Zwangslage erfolgen oder der Veräußernde kann aufgrund der Dringlichkeit zur Annahme eines Preises gezwungen sein.
Aufzählung (d) Ein Unternehmenszusammenschluss kann zwischen verbundenen Unternehmen stattfinden.

 

Im Zuge der nachfolgenden Diskussion schlug ein FASB-Mitglied eine Vereinfachung der Problemstellung vor, indem er (aus Praktikabilitätsüberlegungen) den Vorschlag machte, dass außer im Falle eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen oder in einer Zwangslage der Transaktionspreis mutmaßlich den beizulegenden Zeitwert widerspiegeln würde. In diesen Fällen wären mehr Informationen über den Geschäftsvorfall erforderlich um zu dem Schluss zu kommen, dass der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert entspräche oder nicht entspräche. Ein anderer FASB-Mitglied wies darauf hin, dass die Boards unterscheiden wollten zwischen den Geschäftsvorfällen, bei denen der Transaktionspreis bereits vorher festgelegt war und jenen Geschäftsvorfällen, bei denen wirkliche Verhandlungen statt gefunden haben.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird die Diskussion als Grundlage bei der Weiterführung der erneuten Beurteilung des Erfordernisses der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und den möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz heranziehen.
 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Ausnahmen vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Der Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen schlägt eine Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für erworbene langfristige Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind, vor.

 

Auf der Sitzung vom Januar 2006 bat der Board den Stab, die vorgeschlagene Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten erneut dem Board vorzutragen, weil:

 
Aufzählung Der Stab hinsichtlich der Rechtfertigung des Vorschlags einer Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Bedenken hatte; und
Aufzählung es dem Stab nicht klar war, ob der Board die Bewertungsausnahme für Vermögenswerte gedacht hatte, die das erworbene Unternehmen vor dem Erwerbszeitpunkt als zur Veräußerung gehalten klassifiziert hat, oder ob der Board beabsichtigte, die Bewertungsausnahme für jeden Vermögenswert, den der Erwerber im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses als zur Veräußerung gehalten hat, zuzulassen.

 

Der Board stimmte zu, dass der endgültige Standard deutlich macht, dass die Designation eines Vermögenswertes als zur Veräußerung gehalten durch das erworbene Unternehmen für den Ansatz und die Bewertung der in einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte nicht relevant ist. Darüber hinaus stimmte der Board der Ansicht des Stabes zu, dass es einem Erwerber erlaubt sein sollte, einen Vermögenswert am Tage des Erwerbs als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn dieser die Kriterien des IFRS 5 erfüllt. Jedoch, ist es unwahrscheinlich, dass der Erwerber in der Lage sein wird, diese Kriterien zum Erwerbszeitpunkt zu erfüllen.

 

Der Board stimmte zu, einen Schritt weiter zu gehen, und IFRS 5 dahingehend abzuändern, dass „beizulegender Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten“ durch „beizulegender Zeitwert“ ersetzt wird. Es wurde berichtet, dass der FASB seine Bereitschaft angedeutet hat, den gleichen weiteren Schritt mit zu gehen. Jedoch merkten einige Boardmitglieder an, dass dieser weitere Schritt in Form eines eigenständigen Projekts durchgeführt werden sollte, da er eine komplette Überprüfung der Wertminderungsbilanzierung bedingt.

 

Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der Board bekräftigte seine Ausnahme von der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert für Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmern, die innerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 19 liegen. Daraus resultierend wird ein Erwerber die Vermögenswerte und Schulden eines erworbenen Unternehmens hinsichtlich dessen Pensionsplänen im Einklang mit IAS 19 und nicht zu deren beizulegendem Zeitwert bilanzieren.

 

Mietleasingverhältnisse

 

Der Stab ist der Meinung, dass es ohne zusätzliche Leitlinien zu unterschiedlichen Interpretationen in der Anwendung des Ansatzgrundsatzes in Bezug auf Mietleasingverhältnisse des erworbenen Unternehmens kommt. Zum Beispiel werden Bilanzersteller möglicherweise den Ansatzgrundsatz als Verpflichtung zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil des Erwerbers an einem netto begünstigenden (belastenden) Vertrag ansehen und:

 
Aufzählung Vermögenswerte und Schulden aus dem Mietleasingverhältnis des erworbenen Unternehmens separat ansetzen. Zum Beispiel würde in dem Fall, in dem das erworbene Unternehmen der Leasingnehmer eines Mietleasingverhältnisses ist, der Erwerber einen separaten Vermögenswert für das Recht des erworbenen Unternehmens ansetzen, die Vermögenswerte wie im Leasingvertrag festgelegt zu verwenden, einschließlich zugehöriger Verlängerungsklauseln und anderer Rechte, und eine getrennte Schuld für die Verpflichtungen ansetzen, die geforderten Leasingzahlungen zu leisten.
Aufzählung Vermögenswerte und Schulden aus dem Mietleasingverhältnis nicht ansetzen, weil IAS 17 Leasingverhältnisse und FASB Statement No. 13 Bilanzierung von Leasingverhältnissen keinen getrennten Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in Bezug auf Mietleasingverhältnisse erfordert.

 

Mietleasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen Leasingnehmer ist

 

Der Board bekräftigte den Vorschlag im Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen, dass Erwerber nur zum Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes (Schuld) für den Anteil des Erwerbers an dem netto begünstigenden (belastenden) Vertrag verpflichtet sein sollten und nicht dazu verpflichtet sein sollten, einen Vermögenswert und die dazugehörige Schuld getrennt anzusetzen.

 

Mietleasingverhältnisse, bei denen das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist

 

Der Stab schlug vor, dass der finale Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes aus einem Mietleasingverhältnis nicht durch die Konditionen des Mietleasingvertrags hinsichtlich des Vermögenswertes berührt wird. Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, wird die Auswirkungen eines Leasings des Vermögenswertes zu Marktkonditionen zum Bewertungsstichtag widerspiegeln. Die Effekte der Konditionen aus dem existierenden Mietleasingverhältnis-Vertrag sollten getrennt von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes als Bestandteil des Mietleasingverhältnisses betrachtet werden. Wenn das Leasingverhältnis nicht zu Marktkonditionen abgeschlossen ist, würde der Leasinggeber einen immateriellen Vermögenswert (begünstigender Vertrag) oder Schuld (belastender Vertrag) getrennt ansetzen. Die Bedenken beziehen sich darauf, dass ohne diese Klarstellung einige Bilanzersteller annehmen könnten, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes, welcher Bestandteil eines belastenden Mietleasingverhältnisses ist, niedriger als der beizulegende Zeitwert des selben Vermögenswertes bei einem Leasing zu Marktkonditionen sei.

 

Einige Boardmitglieder widersprachen dem Vorschlag des Stabes, da ein Gebäude, welches Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, sich von einem Gebäude, das nicht Bestandteil eines Leasingverhältnisses ist, unterscheidet. Darüber hinaus sind IAS 40 und IAS 41 hinsichtlich dieser Frage inkonsistent. Der Board entschied, auf die Ergebnisse der Diskussionen beim FASB zu warten, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.

 

Kann ein Mietleasingverhältnis zu Marktkonditionen netto einen größeren Wert als Null haben?

 

Die Hinweise im Standardentwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen in Bezug auf Mietleasingverhältnisse beschreiben nur zwei Arten von Vermögenswerten und Schulden, die im Zusammenhang mit Mietleasingverhältnissen angesetzt werden könnten:

 
bullet einen immateriellen Vermögenswert oder eine Schuld, wenn die Konditionen eines Mietleasingverhältnisses günstig oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind; und
bullet der Vermögenswert Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, bei dem das erworbene Unternehmen der Leasinggeber ist.
bullet Der Board stimmte mit der Empfehlung des Stabes überein, dass der finale Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen klarstellen sollte, dass Mietleasingverhältnisse zu Marktkonditionen möglicherweise aus anderen Gründen einen Wert haben könnte, als dass deren Konditionen günstig oder ungünstig im Vergleich zu den Marktkonditionen sind. Zum Beispiel kann ein Mietleasingverhältnis einen Wert haben, weil ein Unternehmen bereit ist, mehr als den Marktpreis zu zahlen, weil es sich erhofft, so Markteintrittsbarrieren zu umgehen oder Zugang zu existierenden Kundenbeziehungen zu erhalten. Unter solchen Umständen sollte der immaterielle Vermögenswert, zu dem dieser Wert zurechenbar ist, getrennt angesetzt werden. Kurz gesagt, selbst wenn das Mietleasingverhältnis des erworbenen Unternehmens zu Marktkonditionen gestaltet ist, muss der Erwerber trotzdem jeden immateriellen Vermögenswert, welcher einen Wert in dem zu Marktbedingungen abgeschlossenen Vertrag entstehen lässt, ansetzen.

 

Es wurde nicht deutlich, ob der Board sich dafür entschieden hatte, die oben genannte Klarstellung als eine Ausnahme vom Ansatzgrundsatz oder als zusätzliche Anwendungs- bzw. Umsetzungsleitlinien einzustufen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Identifizierung der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Ein Unternehmenszusammenschluss kann aus vielen grundlegend voneinander getrennten und doch verbundenen Geschäftsvorfällen und Ereignissen bestehen. Von Bedeutung ist die Identifizierung jeder der Bestandteile eines Unternehmenszusammenschlusses, so dass jeder Bestandteil im Einklang mit dem wirtschaftlichen Gehalt bilanziert wird. Der Bestandteil eines Unternehmenszusammenschlusses, der den Kauf von im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten und die Übernahme von ebensolchen Schulden mit sich bringt, sollte als ein Erwerb bilanziert werden (d.h. unter Anwendung der Erwerbsmethode).

 

Demzufolge einigte sich der Board darauf, folgenden Grundsatz in den endgültigen Standard einzufügen:

 

Der Erwerber soll beurteilen, ob ein Unternehmenszusammenschluss irgendwelche Geschäftsvorfälle beinhaltet, die grundsätzlich getrennt vom im erworbenen Unternehmen enthaltenen Vermögenswerten oder von dort enthaltenen übernommenen Schulden zu sehen sind. Nur die übertragene Gegenleistung und die erworbenen Vermögenswerte oder die übernommenen Schulden im erworbenen Unternehmen sollen unter Anwendung der Erwerbsmethode bilanziert werden. Andere Geschäftsvorfälle sollten getrennt auf der Grundlage ihres wirtschaftlichen Gehalts im Einklang mit anderen IFRS bilanziert werden.

 

Ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis, der bzw. das vom oder im Auftrag des Erwerbers arrangiert wurde und/oder hauptsächlich zum wirtschaftlichen Vorteil des Erwerbers oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingeleitet wurde (im Gegensatz zum Vorteil des erworbenen Unternehmens oder seiner früheren Eigner vor dem Unternehmenszusammenschluss), ist ein grundsätzlich getrennter Geschäftsvorfall.

 

Es folgte eine kurze Diskussion in Bezug auf die vorgeschlagenen Leitlinien für vorher bestehende Beziehungen, Vereinbarungen zur Vergütung von Arbeitnehmerleistungen und den Austausch von anteilsbasierten Vergütungsprämien. Insbesondere diskutierte der Board die vorgeschlagenen Leitlinien zu zurückerworbenen Rechten, die nach der Meinung einiger Boardmitglieder nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen und daher aufwandswirksam erfasst werden sollten (die andere Alternative würde darin bestehen, diese im Goodwill zu belassen). Dennoch wird dieser Sachverhalt vom Stab untersucht und vom Board im September diskutiert werden.

 

Bilanzierung von Restrukturierungskosten in einem Unternehmenszusammenschluss

 

Der Board bestätigte seine vorherige Entscheidung, wonach ein Erwerber nur solche Restrukturierungs- oder Austrittskosten als im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommene Schulden erfassen sollte, wenn diese Kosten die Erfassungskriterien des IAS 37 zum Erwerbszeitpunkt erfüllen. Diese Schulden würden zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus diesem Grunde sollten Restrukturierungs- oder Austrittskosten, die nicht die Ansatzkriterien erfüllen, bei Anfall als ein grundsätzlich von dem Unternehmenszusammenschluss getrennter Geschäftsvorfall erfasst werden.

 

Bewertungszeitpunkt für als Gegenleistung herausgegebene Eigenkapitalinstrumente

 

Der Entwurf schreibt vor, dass die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung an dem Tag, an dem die Beherrschung erlangt wird (der Erwerbszeitpunkt), zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Eine Folge davon ist, dass der beizulegende Zeitwert jeder als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss ausgegebenen Aktien zum Erwerbszeitpunkt und nicht zum Vereinbarungs- oder Schlusszeitpunkt bewertet wird. Hierbei handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem sich die gegenwärtigen IFRS-Vorschriften von jenen nach US-GAAP unterscheiden und daher um ein Gebiet, auf dem die beiden Boards eine angeglichene Lösung anstreben.

 

Der IASB bestätigte erneut seine vormalige Entscheidung, wonach als Gegenleistung bei einem Unternehmenszusammenschluss herausgegebene Eigenkapitalinstrumente zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden sollten. Die Entscheidung würde die Gleichbehandlung bei der Bewertung der bezahlten Gegenleistung und den erhaltenen und übernommenen Vermögenswerten bzw. Schulden beibehalten. Zudem befasste sich der Board damit, dass wenn er im Zuge seines Konsolidierungsprojektes zu dem Schluss kommen würde, dass die Beherrschung im Rahmen einer Vereinbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht würde, die Bewertung jedweder Gegenleistung und der erworbenen Vermögenswerte und der übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt zu erfolgen hätte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board setzte seine Beratungen über die Phase 2 des gemeinsamen Projektes von IASB und FASB zu Unternehmenszusammenschlüssen fort. Auf der Septembersitzung konzentrierte sich der Board auf die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind.

 

Der Stab bat den Board um die Klärung einiger Sachverhalte vor der anstehenden gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Oktober.

 

Sollen immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden?

 

Der Board stimmte überein, dass immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill angesetzt werden sollen, wenn diese verlässlich bewertbar sind.

 

Sollte ein Marktwert oder ein unternehmensspezifischer Wert zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte verwendet werden?

 

Sowohl IFRS 3 als auch FAS 141 verlangen, dass immaterielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden. Während der Diskussion des FASB über das Projekt, hat der Stab bemerkt, dass Mitglieder des FASB die Verlässlichkeit und Relevanz des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab für nicht-finanzielle Posten, wenn nicht an einem Markt beobachtbare Inputdaten verwendet werden, in Frage stellen. Darüber hinaus hinterfragen Mitglieder des FASB Kosten/Nutzen der Trennung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte, wenn beobachtbare Marktpreise nicht existieren. Der Board wurde gefragt, ob er möchte, dass der Stab unternehmensspezifische Bewertungsmaßstäbe untersucht.

 

Der Board bestätigte, dass immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden sind, zu einer marktbasierten Schätzung angesetzt werden sollen und das weitere Untersuchungen hinsichtlich eines unternehmensspezifischen Wertes nicht vonnöten sein.

 

Der Board führte auch eine kurze Diskussion, ob Unternehmen immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden, mit Null bewerten können, falls der Erwerber keine Absicht hat, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen. Boardmitglieder schienen darin überein zu stimmen, dass ein immaterieller Vermögenswert nicht mit Null bewertet werden sollte, nur weil ein Unternehmen nicht die Absicht hat diesen zu nutzen. Der Wert muss trotzdem unter der Voraussetzung, dass der immaterielle Vermögenswert einen Marktwert hat, ermittelt werden, beispielsweise dadurch, dass andere davon abgehalten werden, etwas Werthaltiges zu produzieren.

 

Können immaterielle Vermögenswerte getrennt vom Goodwill bewertet werden?

 

Der Großteil der Diskussion konzentrierte sich auf Situationen, in denen ein Unternehmen einen immateriellen Vermögenswert vom Goodwill trennen soll. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass obwohl es in vielen Fällen möglich ist einen immateriellen Vermögenswert zu trennen, dies nur vor dem Hintergrund einer Kosten-Nutzen Betrachtung geschehen sollte. Zum Beispiel mag es nicht effizient sein, immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer vom Goodwill zu trennen, da die Folgebewertung identisch sein würde.

 

Am Ende dieses Abschnitts stellte der Stab dem Board einige spezielle Fragen:

 

„Sind die beiden Boards der Auffassung, dass eine Bewertung eines identifizierbaren immateriellen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert ausreichend verlässlich ist, wenn er auf Ebene 1 (notierten Marktpreisen), Ebene 2 (andere beobachtbaren Marktdaten) oder Ebene 3 (nicht beobachtbaren Daten) der Fair Value-Hierarchie basiert?“

 

Der Board war dieser Auffassung.

 

„Wenn nicht, wie wollen die beiden Boards ausreichende Verlässlichkeit für den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes getrennt vom Goodwill dann definieren?“

 

Angesichts der Antwort auf die vorherige Frage wurde diese Frage nicht diskutiert.

 

Der Board fasste keine Beschlüsse zu den verbleibenden Fragen, die sich auf dem Agendapapier befanden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Der Board führte seine Diskussionen hinsichtlich der vorgeschlagenen Überarbeitung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse fort. Auf der Oktober-Sitzung wurden dem Board fünf Agendapapiere vorgestellt, von denen die ersten drei Gegenstand der Beratungen waren. Im Gegensatz dazu wurden die letzten zwei Papiere zu Unterrichtszwecken vorgestellt. Diese Papiere werden außerdem Gegenstand der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 23. bis 24. Oktober 2006.

 

Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled Workforce)

 

Der Entwurf (Exposure Draft, ED) zu Unternehmenszusammenschlüssen enthielt den Vorschlag, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht als immaterieller Vermögenswert getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) angesetzt werden sollte.

 

Die sich auf den Entwurf beziehenden Stellungnehmenden brachten ihre gemischten Ansichten darüber zum Ausdruck, ob ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm entweder:

Aufzählung 1. Intellektuelles/Geistiges Kapital der Arbeitnehmer des Unternehmens darstellt; oder
Aufzählung 2. den Umstand widerspiegeln solle, dass das erworbene Unternehmen eine Reihe von Mitarbeitern zur Verfügung hat, um das Geschäft am ersten Tag zu betreiben.

 

Der Board tendierte nicht dazu, die zweite Sichtweise zu unterstützen, da dies von der Logik damit vergleichbar wäre, dass eine existierende Kundenbeziehung die Kriterien für eine vom Goodwill getrennte Erfassung als immaterieller Vermögenswert erfüllt.

 

Der Board diskutierte dann kurz darüber, ob es andere immaterielle Vermögenswerte gebe, zu denen Klarstellungen erforderlich wären, und entschied, dass dies nicht der Fall wäre.

 

Der Board diskutierte außerdem darüber, ob ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm als immaterieller Vermögenswert getrennt vom Goodwill erfasst werden sollte. Die Ansichten der Boardmitglieder waren gemischt – einige waren der Ansicht, dass er die Definition eines immateriellen Vermögenswertes erfüllen würde, andere nicht.

 

In der Erstellung befindliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte (In-process Reseach & Development, IPR&D)

 

Der Board diskutierte kurz und einigte sich, dass im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Vermögenswerte aus Forschung und Entwicklung zum Erwerbszeitpunkt aktiviert und unter Verwendung des gegenwärtigen Tauschwertes bewertet werden sollten.

 

Vorher bestehende Beziehungen und zurückgekaufte Rechte

 

Der Board diskutierte darüber, ob er die Leitlinien im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse beibehalten sollte, wonach die effektive Erfüllung einer vorher bestehenden Beziehung getrennt vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden muss. Der Board einigte sich darauf, diese Leitlinien beizubehalten.

 

Der Board diskutierte im Anschluss über den Sachverhalt, ob im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zurückgekaufte Rechte getrennt als immaterieller Vermögenswert bilanziert werden sollten. Die Boardmitglieder waren geteilter Ansicht, wobei sich 8 für die Erfassung aussprachen und 5 dagegen. Die Mehrheit sah dies als gleich mit dem Erwerb von irgendeinem anderen Vermögenswert an, der die Ansatzkriterien als immateriellem Vermögenswert erfüllt, während die Minderheit dies als einen Fall ansah, in dem der Ansatz von selbst erstellten Vermögenswerten zugelassen wird.

 

Als Ergebnis deutete der Board an, dass der Standard Vorschriften enthalten solle, die die Nutzungsdauer eines zurückgekauften Rechtes auf die verbleibende Vertragslaufzeit des Vertrags zwischen den Parteien beschränkt.

 

Wertanpassungen

 

Der Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse enthielt den Vorschlag, dass ein Erwerber Bewertungsanpassung retrospektiv erfassen sollte, wenn der Erwerber zum Erwerbszeitpunkt nicht über die notwendigen Informationen verfügt haben sollte, um die vorläufige Bilanzierung vor der Veröffentlichung seines Abschlusses abzuschließen.

 

Aufgrund der Kommentare von Stellungnehmenden beriet der Board darüber, ob er prospektive Anpassungen zulassen solle. Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board, dass der Gesamtvorteil verbesserter Vergleichsinformationen die möglichen Kosten einer rückwirkenden Anwendung überwiegen würde, und dass Wertanpassungen retrospektiv durchgeführt werden sollten.

 

Wertmaßstab

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit bezüglich der Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen des Projekts der beiden Boards (IASB und FASB) zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert bei Unternehmenszusammenschlüssen ab. Die beiden Boards werden diesen Sachverhalt während ihrer gemeinsamen Sitzung nächste Woche diskutieren. Die Unterrichtseinheit stellte drei verfügbare alternative Wertmaßstäbe für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Vermögenswerte und Schulden vor.

 
Aufzählung Jeder Board verwendet seine gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts.
Aufzählung Beide Boards verwenden einen Zugangswert.
Aufzählung Beide Boards verwenden einen Veräußerungspreis.

 

Nicht-beherrschender Anteilsbesitz und Goodwill

 

Der Board hielt eine Unterrichtseinheit ab, in der ein neuer Ansatz zur Bewertung von nicht-beherrschendem Anteilsbesitz (Non-controlling interests, NCI) vorgestellt wurde. Die Absicht bestand darin, eine gemeinsame Lösung für FASB und IASB bei der Bewertung von NCI und Goodwill im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses zu erreichen.

 

Nach der im Entwurf vorgeschlagenen „Full Goodwill Method“ würde der Erwerber den gesamten Goodwill aus einem Unternehmenszusammenschluss erfassen, und im Endeffekt würde ein Teil des Goodwill auf den NCI aufgeteilt. Der wichtigste Einwand der Stellungnehmenden bestand darin, dass dies in einem aussagelosen Wert der NCI resultieren würde.

 

Der neu vorgestellte Ansatz würde den NCI direkt zum beizulegenden Zeitwert bewerten. Goodwill würde sich dann als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts des NCI und dem beizulegenden Zeitwert des Reinvermögens ergeben.

 

Der IASB deutete seine Zustimmung zu dem Vorschlag an. Dennoch wurden keine Entscheidungen getroffen, da dies auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche diskutiert werden wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Der IASB wurde vom FASB durch eine Bildschaltung begleitet.

 

Nicht-beherrschende Anteile und Geschäfts- oder Firmenwert

 

Der Board sollte über die Bewertungsprinzipien von nicht-beherrschenden Beteiligungen (non-controling interests, NCI; früher als Minderheitenanteile bezeichnet) im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen entscheiden.

 

Textziffer 58 des Standardentwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen (BC ED) besagt, dass NCI zum Erwerbszeitpunkt bilanziert und bewertet werden sollen, und zwar auf Grundlage ihres proportionalen Anteils am beizulegenden Zeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie ihres Anteils am beizulegenden Zeitwert des Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

Die Boardmitglieder, die diesen Ansatz befürworten, legten dar, dass die Bewertung von NCI zum beizulegenden Zeitwert die logische Folge der Bewertung aller identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte (einschließlich dem Anteil des Käufers am Geschäfts- und Firmenwert) und übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkts sei. Fünf Boardmitglieder lehnten dieses Prinzip hauptsächlich auf Grund der bereits in den abweichenden Sichtweisen zum ED BC dargelegten Gründe ab.

 

Die Boardmitglieder stimmten mit neun gegen fünf Stimmen für das Prinzip des vollständigen Geschäfts- und Firmenwerts ab. Allerdings wurde der Board anschließend befragt, ob überhaupt Ausnahmen zur Bewertung von NCI zum beizulegenden Zeitwert gerechtfertigt werden könnten. Der Board entschied mit einer Mehrheit von neun Stimmen, Ausnahmen zu erlauben, insbesondere vor dem Hintergrund der Verlässlichkeit der Bewertung.

 

Der Board wies den Mitarbeiterstab an, weitere Untersuchungen zu alternativen Bewertungsprinzipien für NCI durchzuführen. Dieses Thema wird auf einer künftigen Sitzung diskutiert werden.

 

Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit

 

Während ihrer anfänglichen Überlegungen kamen IASB und FASB überein, dass die Eigenschaften von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit sich nicht hinreichend unterschieden um ein Abweichen von der bilanziellen Behandlung zu rechtfertigen, die für andere Gesellschaften maßgeblich ist. Aus diesem Grund entschieden die Boards, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit in den Anwendungsbereich von ED BC aufzunehmen.

 

Der Board bestätigte diese Überlegungen erneut und machte deutlich, dass die Definition von Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, wie sie in BC ED verwendet wird, auch Genossenschaften beinhaltet.

 

Rechnungslegung über Unternehmenszusammenschlüsse, die einzig durch Vertragsschluss oder ohne eine Transaktion in Zusammenhang mit dem Erwerber zustande kommen

 

Die Grundlage für Schlussfolgerungen des ED besagt, dass Unternehmenszusammenschlüsse, die durch einzig durch Vertragsabschluss oder ohne eine Transaktion durch den Erwerber zustande kommen, innerhalb der Rechnungslegung durch Anwendung der Erwerbsmethode abgebildet werden sollten.

 

Der Board bestätigte seine diesbezügliche Aussage erneut.

 

Zusätzlich wurde der Board befragt, wie die bilanzielle Abbildung von NCI bei Verknüpfungsverträgen erfolgen solle. Interpretation 1002 des Australischen Standardsetzers (AASB) beschreibt einen Verknüpfungsvertrag als eine Situation, in der eine rechtlich selbständige Gesellschaft „Eigenkapitalanteile ausgibt, die mit Wertpapieren verknüpft sind , welche von einer anderen rechtlich selbständigen Gesellschaft aufgrund eines Vertrags zwischen den beiden Gesellschaften emittiert wurden. Folglich würde bei Anwendung der Erwerbsmethode der Wert der NCI einhundert Prozent des Geschäfts- und Firmenwerts der erworbenen Gesellschaft betragen.
 

Der Board wies darauf hin, dass die Darstellung von NCI im Rahmen von Verknüpfungsverträgen nicht zu einer zweiten Kategorie von NCI führen solle, gleichwohl jedoch die Definition von NCI anpassungsbedürftig sei. Der Mitarbeiterstab wurde angewiesen, diesen Sachverhalt näher zu untersuchen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Der FASB schaltete sich via Videoverbindung dazu.

 

Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill: Fortführung der Diskussion

 

Grundlage zur Ausnahme bei der Bewertung

 

Auf der IASB Sitzung im Dezember 2006 votierten die Boardmitglieder 9:5 für das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises. Der Board entschied jedoch mit einer Mehrheit von neun Stimmen, eine Ausnahme von diesem Prinzip zu schaffen.

 

Es schien, dass die Mehrheit von diesen Boardmitgliedern, die für eine Ausnahmeregelung votierten, dies auf Basis von Schwierigkeiten bei der Anwendung (Datenverfügbarkeit) und Kosten-/Nutzenabwägungen tat. Ein Boardmitglied merkte an, dass das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises zu nicht relevanten Informationen führen könnte. Zum Beispiel im Fall des Bestehens verschiedener Anteile ohne beherrschenden Einfluss, merkte das Boardmitglied an, dass der Kontrollaufschlag zu einer Situation führen könnten, in der die Summe der beizulegenden Zeitwerte des beherrschenden Anteils sowie der Anteile ohne beherrschenden Einfluss den beizulegenden Zeitwert des erworbenen Unternehmens übersteigt.

 

Der Board konnte sich nicht auf die Argumentation für eine Ausnahmeregelung verständigen. Die Boardmitglieder, die sich positiv einer Ausnahmeregelung gegenüber gezeigt haben, wurden gebeten die verschiedenen Möglichkeiten mit dem Stab in kleinen Gruppen zu diskutieren.

 

Beherrschungsansatz

 

Gemäß des Beherrschungsansatzes wird kein zusätzlicher Goodwill nach dem Erwerbszeitpunkt (d.h. der Zeitpunkt an dem Kontrolle erlangt wurde) angesetzt. Auch dann nicht, wenn ein zusätzlicher Erwerb von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss erfolgt. Ferner findet auch keine Ausbuchung statt, wenn Anteile verkauft werden, ohne dass der beherrschende Einfluss verloren geht. Dem folgend sind sämtliche Änderungen in den Eigentümerverhältnissen nach Erwerb, die nicht zu einem Beherrschungsverlust seitens des Erwerbers führen, als Transaktionen zwischen Anteilseignern zu bilanzieren (d.h. als Eigenkapitaltransaktionen abzubilden). Der Board entschied durch Mehrheitsvotum von zehn Boardmitgliedern, dass dieses Vorgehen zu wählen ist unabhängig davon wie Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill bewertet werden.

 

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board, ob die Bewertung der Anteile ohne beherrschenden Einfluss mit einem Maßstab der nicht der beizulegende Zeitwert ist, eine „Bewertungsfrage“ oder eine „Ansatzfrage“ sei. Einige der Boardmitglieder vertraten die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung eine Ansatzfrage sei, da Teile des Goodwills nicht angesetzt werden würden. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Anwendung der Bewertungsausnahme

 

Die folgenden Alternativen wurden diskutiert:

 

Aufzählung

Ansatz des vollständigen Goodwills als Pflicht mit einer Ausnahme unter bestimmten Umständen (über die sich der Board noch einigen müsste).

Aufzählung

Bilanzierungswahlrecht, meint dem Erwerber sollte die Erlaubnis eingeräumt werden eigenständig zu entscheiden, ob die Anteile ohne beherrschenden Einfluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen oder nicht.

 

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Aus der Diskussion hierüber schien es jedoch, dass die Ausnahmeregelung darin bestehen sollte, Anteile ohne beherrschenden Einfluss, als Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten.

 

Der Board war der Meinung erst das Prinzip für eine Ausnahme festzulegen, da dies unter Umständen die Entscheidung über diesen Sachverhalt beeinflussen könnte.

 

Ertragsteuern

 

Der Board bestätigte einstimmig die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung

Ausnahmen zu dem Fair Value Management-Prinzip für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich Ertragsteuern. Ertragsteuern sind gemäß den Leitlinien des IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren, entsprechend den Änderungen an IFRS 3.

Aufzählung

Erfordernis, dass der Erwerber, jegliche Änderungen seiner aus dem Unternehmenszusammenschluss resultierenden latenten Steueransprüche getrennt von dem Unternehmenszusammenschluss ansetzen. Solche Änderungen sollten nach dem Zusammenschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Eigenkapital erfasst werden.

Aufzählung

Erfassung von Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche nach dem Kauf. Der Board entschied sich für eine kleine Modifizierung der Ergänzungen zu IAS 12.68:

a. Umfasst eine widerlegbare Vermutung Erfordert, dass die qualifizierenden Bewertungsanpassungen der Periode Bewertungsperiode (sowohl Zunahmen als auch Abnahmen) bei den erworbenen latenten Steueransprüchen innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt der Bewertungsperiode als Anpassungen des Geschäfts- oder Firmenwertes angesetzt werden (bis Zunahmen der angesetzten erworbenen latenten Steueransprüche sind darauf beschränkt sind, den bis der Geschäfts- oder Firmenwert reduziert ist einen Wert von Null erreicht).

 

b. Erfordert, dass andere Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche ein Jahr nach dem Erwerbszeitpunkt eher als Ertrag erfasst werden, als eine Anpassung des Geschäfts- oder Firmenwertes.

Aufzählung

Ansatz von Änderungen bei steuerlichen Ungewissheiten, nach dem Erwerb.

 

Der Board entschied, bei solchen Änderungen vorzugehen, wie bei Änderungen von erworbenen latenten Steueransprüchen nach dem Erwerb (siehe oben). Es wurde entschieden steuerliche Ungewissheiten nicht in IAS 12.68 aufzunehmen.

 

Aufzählung

Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer.

 

Der Board bestätigte die Vorschriften des IAS 12, somit wurde entschieden, keine Ausnahmen zum umfassenden Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden bezüglich immateriellen Vermögenswerten, die ein unbestimmter Lebensdauer haben, vorzunehmen.

 

Eventualforderungen und -schulden

 

Der Board stimmte dem allgemeinen Ansatz zu, dass die Änderungen an IFRS 3, einschließlich der Leitlinien zur Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/ -forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, vor dem Projekt zu IAS 37 abgeschlossen sein sollten. Die aus dem Projekt zu IAS 37 resultierenden Ergebnisse könnten zu Folgeänderungen des (geänderten) IFRS 3 führen.

 

Der Mitarbeiterstab schlug dem Board vor, die Leitlinien bezüglich der Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/-forderungen eines Unternehmenszusammenschlusses unter Berücksichtigung der nachfolgenden Verbesserungen beizubehalten:

 

Aufzählung

Streichung des Begriffs "Eventualschuld" aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen. Dies würde klarstellen, dass nur solche Posten angesetzt werden sollten, die der Definition einer Schuld entsprechen (d.h. kein Ansatz von "möglichen Verpflichtungen).

Aufzählung

Entfernung des Wahrscheinlichkeitskriteriums als Ansatzkriterium aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen.

Aufzählung

Klarstellung, dass "mögliche Vermögenswerte" nicht angesetzt werden sollten, auch wenn die Ertragsrealisierung nahezu sicher ist.

 

Der Vorschlag würde zu folgenden Änderungen führen:

 

Aufzählung

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss würden zum beizulegenden Zeitwert bewertet;

Aufzählung

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss werden nur angesetzt, wenn diese der Definition eines Vermögenswertes oder einer Schuld entsprechen und deren beizulegender Zeitwert verlässlich gemessen werden kann; und

Aufzählung

Folgebewertung von Eventualschulden/-forderungen zum höheren Wert aus (a) Betrag der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde oder (b) zum Betrag des Erstansatzes abzüglich der unter IAS 18 vorgenommenen Abschreibungen.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs uneingeschränkt zu.

 

Pläne bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer

 

Die derzeitige Version von Paragraph 48 (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) der Grundlage für Schlussfolgerungen des Standardentwurfs schließt die Bewertung von Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum beizulegenden Zeitwert aus. Der Board entschied, diese Ausnahme auf alle Leistungen an Arbeitnehmer auszuweiten, die sich im Anwendungsbereich von IAS 19 befinden.

 

Wertberichtungen

 

Auszug aus Paragraph 34 (Grundlage für Schlussfolgerungen) des Standardentwurfs:

Der Erwerber darf keine getrennte Wertberichtigung zum Erwerbszeitpunkt für zum beizulegenden Zeitwert bewertete erworbene Vermögenswerte gemäß dieses [Entwurfs] IFRS vornehmen. Ein Erwerber würde zum Beispiel Forderungen (einschließlich Krediten), die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert ansetzen, und würde keine getrennte Wertberichtigung für uneinbringliche Forderungen zu diesem Zeitpunkt vornehmen. Unsicherheiten der Einbringung sowie zukünftige Zahlungsströme sind bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schon enthalten.

Stellungnehmende aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen hatten folgende Bedenken:

 

Aufzählung

Eine Bewertung der aus einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Forderungen zum beizulegenden Zeitwert würde zu hohen Anpassungskosten führen und der Vorschlag würde nicht kostengünstig sein.

Aufzählung

Aus praktischen Gründen sollte der beizulegende Zeitwert von Forderungen, die aus einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, auf Portfolio-Basis bewertet werden.

Aufzählung

Ein Erwerber sollte die Erlaubnis dafür haben, Wertberichtungen für erworbenen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen anzusetzen.

 

Der Board bestätigte, dass Forderungen zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden müssen und und dass nur der Nettobetrag in der Bilanz auszuweisen ist.

 

Der Board bestätigte, dass vergangene Forderungseinbringungen relevante Informationen für Adressaten darstellen und somit der Bruttoausweis und Angaben zu Wertberichtigungen im Anhang nützlich sind. Einige Boardmitglieder betonten, dass separate Angaben zu Fair Value-Anpassungen zum Erwerbszeitpunkt auch relevant sein könnte. Der Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass auf der Februar Sitzung des FASB ähnliche Sachverhalte angesprochen werden. Der Board entschied, Angabevorschriften bei einer zukünftigen Sitzung zu erörtern und das Ergebnis der FASB Sitzung zu berücksichtigen.

 

Der Board merkte an, dass Leitlinien zu den Bewertungseinheiten nicht notwendig seien, da diese Einheiten keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkt haben.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007

 

Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses sind, bei dem der Erworbene Leasinggeber ist.

 

Der Board diskutierte die Bewertung eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde, bei dem der Erworbene Leasinggeber in einem Mietleasingverhältnis ist.

 

Alternative 1:

 

Der Erwerber bestimmt einzeln, ob jedes der Mietleasingverhältnisse des Erworbenen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt wiedergibt, unabhängig davon, ob der Erworbene Leasingnehmer oder Leasinggeber ist. Wenn ein Mietleasingverhältnis zum Erwerbszeitpunkt nicht zu Marktbedingungen abgebildet ist, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (Schuld), wenn die Bedingungen des Mietleasingverhältnisses günstiger (ungünstiger) im Verhältnis zu den Marktbedingungen sind.

 

Alternative 2:

 

Der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswertes, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, spiegelt die günstigen oder ungünstigen Konditionen des Mietleasingverhältnisses wider und ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst.

 

Der Stab bemerkte, dass die erste Alternative in Übereinstimmung mit der vorherigen Entscheidung des FASB in diesem Projekt steht, während die zweite Alternative die derzeitige Praxis der IFRS widerspiegelt.

 

Die Diskussion konzentrierte sich hauptsächlich auf die Auswirkungen, die die beiden Alternativen auf einen Vermögenswert, für den ein Modell des beizulegenden Zeitwerts angewendet wird, haben würden; insbesondere für Vermögenswerte, die nach IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Boardmitglieder stellen fest, dass die erste Alternative nicht in Übereinstimmung mit IAS 40 steht und daher nicht angewendet werden soll. Andere äußerten die Meinung, dass dies lediglich ein Verdichtungsproblem ist und dass kein Unterschied zu US-GAAP auftreten sollte.

 

Letztendlich stimmte die Mehrheit des Boards für die zweite Alternative.

 

Neubeurteilungen

 

Einige Antwortende zum Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüsse erläuterten, dass der Entwurf keine Leitlinien gibt, ob und unter welchen Umständen ein Unternehmenszusammenschluss eine Neubeurteilung der Klassifizierung oder Designation der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital und Beziehungen aus Sicht des Erworbenen auslösen wird. Die Themen zur Neubeurteilung umfassen:

 

Aufzählung

Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierungsleasing oder Mietleasingverhältnis;

Aufzählung

Klassifizierung von Verträgen als Versicherungsverträge;

Aufzählung

Klassifizierung von Vermögenswerten als zur Veräußerung verfügbar;

Aufzählung

Ob eingebettete Derivate vom Grundgeschäft getrennt werden sollen;

Aufzählung

Beibehalten oder Neudesignation von Sicherungsbeziehungen;

Aufzählung

Klassifizierung von Finanzinstrumenten (zum Beispiel bis zur Endfälligkeit gehalten, zur Veräußerung verfügbar oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert).

 

Der Stab schlug vor, einen allgemeinen Grundsatz zu entwickeln, um dieses Thema zu adressieren und zwei Sichtweisen dazu darzulegen.

 

1. Sichtweise

 

Die Klassifizierung durch den Erwerber sollte diejenige sein, die anzuwenden gewesen wäre, wenn diese Vermögenswerte und Schulden nicht im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben worden wären. Diese Sichtweise wird voraussichtlich dazu führen, dass viele oben genannte Posten neu zu beurteilen sind.

 

2. Sichtweise

 

Ein Unternehmenszusammenschluss unterscheidet sich von anderen Erwerben und in vielen Fällen ist es die Fortführung eines bestehenden Geschäfts mit einem neuen Eigentümer. Diese Sichtweise führt voraussichtlich dazu, dass viele der Posten aus Konzernsicht unberührt bleiben.

 

Es schien, dass die Mehrheit der Boardmitglieder einem allgemeinen Grundsatz mit den folgenden Schwerpunkten den Vorzug geben würde:

 

Aufzählung

Wenn das erworbene Unternehmen langfristigen Vertragsbindungen, wie Leasingverträgen und Versicherungsverträgen unterliegt, ist keine Neubeurteilung dieser Verträge durchzuführen und die Behandlung der entsprechenden Vermögenswerte und Schulden vom Erwerbszeitpunkt bis zum Unternehmenszusammenschluss als solchen führt zu keinen Änderungen der Vertragsbedingungen.

Aufzählung

Wenn das erworbene Unternehmen Vermögenswerte und Schulden hält, die laufend neubeurteilt werden (beispielsweise zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte, Sicherungsbeziehungen, Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehalten) ist eine Neubeurteilung zum Erwerbszeitpunkt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses (z. B. der Strategie des Erwerbers) durchzuführen.
 

Der Board fällte keine Entscheidung. Der Board beauftragte den Stab, dieses Thema weiter auszuarbeiten und es auf einem späteren Meeting erneut vorzustellen.

 

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 27 und Vorschlag zur Ersetzung des US ARB Nr. 51

 

Die Zuteilung von Gewinnen und Verlusten aus Anteilen mit und ohne beherrschenden Einfluss (Non-controlling interest, NCI, früher bekannt als Minderheitenanteil)

 

(a) Allgemeine Zuteilung des Ergebnisses und Änderungen des Eigenkapitals/OCI

 

Der Board entschied, dem Entwurf Leitlinien hinzuzufügen, die denen des Paragraphen 21 des FASB Entwurfes ähnlich sind. Paragraph 21 des FASB Entwurfs beinhaltet:

Der Nettogewinn oder Nettoverlust und jeder Bestandteil des sonstigen vollständigen Einkommens ist auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss aufzuteilen. Diese Aufteilung basiert auf dem relativen Anteilsbesitz, es sei denn, die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss unterliegen einer vertraglichen Vereinbarung, die verfügt, dass der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf eine andere Art und Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden sollen. In diesem Fall sind der Nettogewinn, Nettoverlust oder die Bestandteile des sonstigen vollständigen Einkommens auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss nach den vertraglichen Regelungen der Vereinbarung aufzuteilen.

Der Board diskutierte den Wortlaut nicht im Detail.

 

(b) Zuteilung von Verlusten im Umfang des Eigenkapitals der Anteile ohne beherrschenden Einfluss

 

Der Board bestätigte erneut die Leitlinie in Paragraph 35 des Entwurfs zu den geplanten Änderungen des IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse (ED IAS 27), dass Verluste, die Anteilen ohne beherrschenden Einfluss (NCI) zugeordnet werden, diesen zuzuteilen sind, selbst wenn daraus ein negativer Saldo für das NCI resultieren sollte.

 

Der Board entschied, keine zusätzlichen Angaben zu fordern, die vertragliche und andere Umstände hinsichtlich der Werthaltigkeit dieser Defizite erklären.

 

Mehrfachvereinbarungen, die wie eine Einzeltransaktion zu bilanzieren sind

 

Beruhend auf den Stellungnahmen zum ED IAS 27 hat der Stab vorgeschlagen, die Leitlinie in Paragraph 30F des ED IAS 27 wie folgt zu verbessern:

 

Ein Mutterunternehmen kann die Beherrschung über ein Tochterunternehmen geht in in zwei oder mehr Transaktionen Schritten (Transaktionen) verlieren verloren. In einigen Fällen, Ein Unternehmen hat jede Transaktion oder Vereinbarung getrennt zu bilanzieren es sei denn zeigen gewisse Umstände an, dass die Mehrfachvereinbarungen Transaktion Teil einer Einzelvereinbarung transaktion sind. Bei der Bestimmung, ob die Transaktion oder Vereinbarung als Einzeltransaktion oder -vereinbarung zu bilanzieren ist, hat ein Unternehmen alle Bedingungen und Konditionen der Transaktion oder Vereinbarung und ihre wirtschaftlichen Effekte zu berücksichtigen. Wenn Die folgenden Indikatoren auftreten, ist die Transaktion oder können einzeln oder kumuliert darauf hinweisen, dass die Mehrfachvereinbarungen als Einzelvereinbarung transaktion zu bilanzieren ist:

 

Aufzählung

(a) sie treten zur selben Zeit auf oder als Teil einer fortlaufenden Abfolge und unter gegenseitiger Berücksichtigung

Aufzählung

(b) sie sind unter gegenseitiger Berücksichtigung eingegangen worden

Aufzählung

(c) sie begründen eine Einzelvereinbarung, die konzipiert wurde, um einen umfassenden wirtschaftlichen Effekt zu erzielen.

Aufzählung

(d) das Eingehen einer Transaktion oder Vereinbarung ist abhängig vom Eingehen mindestens einer der anderen Transaktion oder Vereinbarung(en)

Aufzählung

(e) eine oder mehr als eine der Transaktionen oder Vereinbarungen die für sich alleine berücksichtigt wird, ist wirtschaftlich gesehen nicht gerechtfertigt, wenn sie zusammen betrachtet werden, sind sie wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein Beispiel hierfür ist ein Abgang unter Marktwert der durch einen weiteren Abgang über Marktwert ausgeglichen wird.
 

Die Transaktionen oder Vereinbarungen sind einzeln zu bilanzieren, wenn das Unternehmen eindeutig zeigen kann, dass sie nicht Teil einer Einzeltransaktion sind.

 

Grundsätzlich stimmte der Board diesem Vorschlag zu. Die neuformulierten Kommentierungen werden dem Stab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Folgeänderungen zu ED IAS 27

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen bezüglich der Folgeänderungen.

 

(a) IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures

 

Die Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27, die IAS 28 und IAS 31 ändern, stellen Leitlinien zur Beendigung der Einbeziehung, das heißt, den Verlust des maßgeblichen Einflusses und der gemeinschaftlichen Führung zur Verfügung, behandeln aber nicht die Erlangung des maßgeblichen Einflusses oder der gemeinschaftlicher Führung und Transaktionen zwischen Anteilseignern, bei denen erstmals maßgeblicher Einfluss oder gemeinschaftliche Führung erlangt wurde.

 

Der Board bestätigte erneut mit 13 zu 1 Stimmen die Leitlinie in den Paragraphen A6 und A7 des ED IAS 27. Das Boardmitglied, welches gegen den Vorschlag stimmte merkte an, dass jegliche Anwendung von IAS 28 und IAS 31 außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts Unternehmenszusammenschlüsse ist.

 

(b) IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse

 

Mit Bezug zu den Änderungen des Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens wird in Paragraph D8 des FASB-Entwurfs festgestellt:

Nach Verkauf oder nach vollständiger oder nahezu vollständiger Auflösung einer Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen, was zu einem Verlust der Beherrschung über das Unternehmen führt, ist der Betrag, der dem Unternehmen zugeordnet wird und der in der Umrechnungsrücklage im Eigenkapital kumuliert wurde aus diesem separaten Posten des Eigenkapital auszubuchen und als Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf oder der Auflösung der Beteiligung in der Periode zu erfassen, in der der Verkauf oder die Auflösung stattfand. Wenn ein Unternehmen einen Teil seines Anteilsbesitzes an einem ausländischen Tochterunternehmen veräußert, aber die Beherrschung über das Unternehmen nicht verliert, ist diese Transaktion als Eigenkapitaltransaktion in Übereinstimmung mit Paragraph 23 des FASB Statement Nr. 1XX Konzernabschlüsse, einschließlich Bilanzierung und Berichterstattung über Anteile an Tochterunternehmen ohne beherrschenden Einfluss, zu bilanzieren. In Übereinstimmung mit diesem Statement ist die Umrechnungsrücklage im Eigenkapital auf die Anteile mit und ohne beherrschenden Einfluss an dem ausländischen Tochterunternehmen nach der Transaktion umzuverteilen. (Überarbeitung eingefügt)

Der Board einigte sich ohne ausführliche Diskussion darauf, den Paragraphen A5 des ED IAS 27 zur Anpassung des IAS 21 um einen entsprechenden Wortlaut zu ergänzen.

 

(c) IAS 33 Ergebnis je Aktie

 

Der Board entschied, keine weiteren Themen in Bezug auf IAS 33 anzusprechen.

 

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

In Hinblick auf die Übergangsvorschriften des endgültigen Standards Unternehmenszusammenschlüsse und des endgültigen Standards Nicht beherrschende Anteile entschied der Board, dass:

 

Aufzählung

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse prospektiv für Unternehmenszusammenschlüsse angewendet werden, soll deren Erwerbszeitpunkt am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards liegt

Aufzählung

die retrospektive Anwendung des Standards Unternehmenszusammenschlüsse auf Unternehmenszusammenschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Standards abgeschlossen waren, untersagt werden soll

Aufzählung

der endgültige Standard Unternehmenszusammenschlüsse zum selben Zeitpunkt zu Anwendung kommen soll, wie der endgültige Nicht beherrschende Anteile Standard

Aufzählung

der Nicht beherrschende Anteile Standard zum Beginn eines Jahres zur Anwendung kommen soll und der Unternehmenszusammenschlüsse Standards ebenfalls ab Beginn derselben Jahres angewendet werden

Aufzählung

eine vorzeitige Anwendung der Standards erlaub sein wird

Aufzählung

die Übergangsvorschriften für zuvor angesetzte Eventualverbindlichkeiten gestrichen werden sollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

(Der Stab des FASB nahm per Videokonferenz an dieser Sitzung teil)

 

Nicht beherrschende Anteile (NCI)

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Boardmitglieder bestätigten erneut die Bewertungsprinzipien für nicht beherrschende Anteile, dies bedeutet, es gab keine Mehrheit für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als einzig erlaubte Bilanzierungsmethode.

 

Da der FASB eine starke Präferenz die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert unter allen Umständen hat, war das Ziel dieses Meetings eine Lösung zu finden, die von der geforderten Mehrheit der Boardmitglieder unterstützt wird und gleichzeitig die Unterschiede zu den US-GAAP minimiert.

 

Die Diskussion konzentrierte sich auf die folgenden Alternativen:

 

Alternative 1: Das Wahlrecht

Einräumung eines Bilanzierungswahlrechts, so dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert oder zu dem anteiligen Anteil an den identifizierten Vermögenswerten und Schulden bewertet werden können.

 

Alternative 2: Die Ausnahme

Die Pflicht nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten es sei denn, dass diese Bilanzierungsmethode übermäßige Kosten und Mühen erfordert. Nach einer gründlichen Diskussion stimmte der Board mit 9 zu 5 Stimmen für die Alternative 2.

 

Anpassung der nicht beherrschenden Anteile für Folgeerwerbe

 

Nach der Entscheidung, dass nicht beherrschende Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, entschied der Board mit einer Mehrheit von 10 Stimmen, dass alle Erwerbe oder Übertragungen von nicht beherrschenden Anteilen als Transaktionen innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden, d.h. diese Transaktionen werden niemals das Periodenergebnis beeinflussen, solange die Beherrschung beibehalten wird.

Eine Mehrheit von 8 Boardmitgliedern bestätigte, dass keine Anpassungen am Geschäfts- oder Firmenwert für Veränderungen zwischen dem Buchwert der nicht beherrschenden Anteile und dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen nicht beherrschenden Anteile vorgenommen werden dürfen.

 

11 Boardmitglieder stimmten diesem Grundsatz zu.

 

Bedingte Gegenleistung

 

Einige Kommentatoren des Entwurfs zu Unternehmenszusammenschlüssen merkten an, dass es nicht klar ist, ob oder wann eine Änderung der beizulegenden Zeitwertes von leistungsabhängigen bedingten Gegenleistungen Anpassungen der Bewertungsperiode sein würden. Zusätzlich wurde der Board darüber informiert, dass der FASB seine Sichtweise geändert hat und entschieden hat alle Änderungen an bedingten Gegenleistungen, die während der Bewertungsperiode entstanden sind, auf den Erwerbszeitpunkt zu beziehen. Der Stab des FASB führte an, dass ihn dieses Ergebnis überrascht hat.

 

Der Board lehnte einstimmig die Meinung des FASB ab und bestätigte erneut, dass nur ein besseres Verständnis über die Fakten und Umstände, die bereits zum Erwerbszeitpunkt vorgelegen haben, zu einer Anpassung am Erwerbszeitpunkt führen können, und dass alle Fakten und Umstände, die nach dem Erwerbszeitpunkt auftreten kein Bestandteil des Unternehmenszusammenschlusses darstellen, sondern Teil der Folgebilanzierung sind. Der Board bestätigte, dass diese Sichtweise den Änderungen von identifizierten Vermögenswerten und Schulden, dem Geschäfts- oder Firmenwert und bedingten Gegenleistungen entspricht. Insbesondere bei der Erfüllung von leistungsabhängigen oder marktabhängigen Zielen und der Bewilligung der amerikanischen Bundesbehörde zur Überwachung von Nahrungs- und Arzneimitteln für prozessinterne Forschungs- und Entwicklungsvermögenswerte wurde bestimmt, dass dies nachfolgende Ereignisse sind. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass bei einer Änderung dieser Sichtweise allgemein die Möglichkeit besteht, die Ergebnisse von nachfolgenden Ereignissen auf den Bilanzstichtag zurückzurechnen.

 

Es zeichnete sich Einigkeit darüber ab, dass der Begriff „mögliche Gegenleistung“ in „ bedingte Gegenleistung“ geändert wird, um klarzustellen, dass die Änderungen an erstmalig bewerteten bedingten Gegenleistung normalerweise durch Bedingungen nach den Erwerbszeitpunkt begründet sind.

 

Zusätzlich entschied der Board die Angabevorschriften folgendermaßen zu ändern:

 

Aufzählung

Der Paragraph 76(b) des Entwurfs ist so zu ändern, dass anstelle des Prolongierens, der Erwerber, die Pflicht hat, Änderungen am angesetzten Betrag für die bedingte Gegenleistung, Änderungen in der Bandbreite der Ergebnisse (undiskontiert) und die Begründung für die Änderung anzugeben.

Aufzählung

Der Erwerber ist zu zusätzlichen Angaben hinsichtlich der Bewertungstechnik verpflichtet, die angewendet wurde und bedingte Gegenleistung zu bewerten.

 

Bilanzierung von günstigen Erwerben

 

Angesichts der Entscheidung des Boards bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen, wurden drei Alternativen für die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen und dem Geschäfts- oder Firmenwert bei einem günstigen Erwerb diskutiert. Ein Beispiel ist im Agendapapier 2C enthalten. Dieses ist auf der Website des IASB erhältlich.

 

Alternative 1:

Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen zum beizulegenden Zeitwert und die Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder ein Gewinn aus einem günstigen Erwerb, erfolgt als letzte Restgröße. Für den Fall hat der Erwerber (i) die übertragene Gegenleistung zuzüglich des beizulegenden Zeitwertes der nicht beherrschenden Anteile mit dem (ii) angesetzten Betrag für das identifizierbare erworbene Reinvermögen zu vergleichen. Wenn (i) größer ist als (ii), ist der Überhang als Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Wenn (ii) größer ist als (i) ist der Überhang als Gewinn aus einem günstigen Erwerb dem Erwerber zuzurechnen.

 

Alternative 2:

Die Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen als anteilsmäßiger Anteil am identifizierbaren Reinvermögen. Es wird kein Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt. Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils an dem angesetzten Betrag des erworbenen identifizierbaren Reinvermögen über die übertragene Gegenleistung erfasst.

 

Alternative 3:

Bewertung des nicht beherrschenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert und Ansatz eines den nicht beherrschenden Anteils zurechenbaren Geschäfts- oder Firmenwert (berechnet als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des nicht beherrschenden Anteils und dem Anteil am Reinvermögen, der auf den nicht beherrschenden Anteil entfällt). Ein dem Erwerber zurechenbarer Gewinn würde im Erwerbszeitpunkt für den Überhang des Erwerberanteils am angesetzten Betrag des erworbenen Reinvermögens über die übertragene Gegenleistung angesetzt.

 

Der Board stimmte zu, dass nicht beherrschende Anteile immer zu dem im Erwerbszeitpunkt angesetzten Betrag bewertet werden sollten, das heißt die Alternative 1 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und Alternative 2 ist anzuwenden, wenn die nicht beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil am identifizierbarem Reinvermögen bewertet werden. Alternative 3 wurde verworfen, da es zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes (dies ist der Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes, der dem nicht beherrschenden Anteil zugerechnet wird) bei einem günstigen Erwerb kommen kann.

 

Verlust der Beherrschung eines Unternehmens, der aus einer nicht umkehrbaren Übertragung auf die Eigner entsteht

 

Der Board entschied, diesen Sachverhalt nicht als Teil des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Für die Bilanzierung von Übertragungen ohne Gegenleistung (einschließlich Ausgliederungen, Abspaltungen und Barausschüttungen) wurde beschlossen, dass dies ein Thema größeren Umfangs ist und außerhalb des Anwendungsbereichs des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen steht.

 

Es wurde zugestimmt, dass in der Leitlinie für die Bilanzierung des Verlusts der Beherrschung eines Tochterunternehmens klargestellt wird, dass diese Übertragungen ohne Gegenleistungen an die Eigner nicht enthält.

 

Eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm (Assembled workforce)

 

Derzeit verbietet der Entwurf den vom Geschäfts- oder Firmenwertes getrennten Ansatz eines erworbenen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes. Im Oktober entschied der IASB an der Leitlinie des Entwurfs nicht festzuhalten, sondern einen separaten Ansatz zu erlauben. Der FASB bestätigte die Vorschrift in FAS 141, die festlegt, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nicht getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen ist. Der Board diskutierte den folgenden Ansatz für einen eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstamm:

 

Erste Möglichkeit

Bei Ausschluss des getrennten Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes auf der Grundlage, dass ein eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm entweder unter keinen Umständen separierbar oder so selten separierbar wäre, dass sich der Aufwand für die Unternehmen zur Feststellung , ob sie den Mitarbeiterdstamm ansetzen dürfen oder nicht, nicht lohnen würde

 

Zweite Möglichkeit

Gestattung des getrennt Ansatzes eines eingearbeiteten und ausgebildeten Mitarbeiterstammes, aber Bereitstellung einer Anwendungsleitlinien, die klarstellt, dass ein ungebundener (nicht vertraglicher) eingearbeiteter und ausgebildeter Mitarbeiterstamm nur unter sehr wenigen Umständen separierbar ist.

 

Mit einer Mehrheit von 11 Stimmen entschied sich der Board für die erste Möglichkeit, der den Entwurf des IASB erneut bestätigt.

 

Angaben zur Wertberichtigung

 

Der Board stimmte der Angabe zur Wertberichtigung zu, die per Email an die Boardmitglieder gesendet wurde. Der Inhalt der Email war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Auf Grundlage der gehaltenen Diskussion, schien es, dass zum Erwerbszeitpunkt der Nominalbetrag/vertraglich festgelegte Betrag der Forderungen und der voraussichtlich uneinbringliche Betrag anzugeben sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Video-Konferenz bei.

 

Vergleich der Fair Value-Bewertungen nach IFRS und US GAAP

 

Der Stab berichtete über die Ergebnisse einer auf Anfrage des IASB und des FASB durchgeführten Untersuchung, ob die unterschiedlichen Definitionen des Fair Values (der in FAS 157 und der existierenden Definition in den IFRS) in Abhängigkeit von einer Bilanzierung nach IFRS oder US GAAP zu unterschiedlichen Bewertungen der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden kommen könnte.

 

Der Stab und eine Arbeitsgruppe hatten Gebiete identifiziert, in denen GAAP-Unterschiede in Abhängigkeit von den Gegebenheiten und Umständen des Vermögenswertes oder der Schuld auftreten könnten. Einige Stellungnehmende meinten, dass Folgendes zu Unterschieden im Fair Value führen könnte:

 

Aufzählung

wenn ein Vermögenswert bei einem Unternehmenszusammenschluss für Schutzwecke erworben wurde und Marktteilnehmer den Vermögenswert gleichermaßen verschließen würden und dessen Nutzung den Wert der Gruppe von Vermögenswerten, in der der Vermögenswert genutzt würde, maximieren würde (zum Beispiel Marken oder im Prozess befindliche Forschungs- und Entwicklungsprojekte);

Aufzählung

mögliche Unterschiede bei der Erfüllungsdefinition des Fair Values für Schulden nach IFRS und der Übertragungsdefinition nach US GAAP;

Aufzählung

Hinweise auf unterschiedliche Märkte nach IFRS und US GAAP, insbesondere für Typen von Finanzinstrumenten der Ebene 3;

Aufzählung

Unterschiede bei der Anwendung höchster und von „best use“-Konzepten; und

Aufzählung

Unterschiede bei den Leitlinien zu Risiken aus Nichterfüllung und zur Kreditwürdigkeit.

 

Nach nur kurzer Diskussion

 

Aufzählung

bestätigte der Board, dass das Bewertungsmerkmal bei einem Unternehmenszusammenschluss, so wie in den IFRS definiert, der Fair Value ist: Fair Value ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert getauscht, oder eine Schuld beglichen werden könnte zwischen vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern;

Aufzählung

entschied der Board, dass die GAAP Unterschiede, so wie oben, im Rahmen des Projekts zu den Leitlinien zur Fair Value-Bewertung behandelt werden sollten;

Aufzählung

stellte der Board fest, dass einige der oben identifizierten Sachverhalte keine GAAP-Unterschiede darstellten, sondern Situationen, in denen der IASB und der FASB einheitliche Konzepte aufweisen, aber unterschiedliche Worte zum Ausdruck dieser Konzepte verwendet haben. Die Boardmitglieder baten den Stab, sich mit dem Entwurf von IASB-spezifischen Anwendungsleitlinien zu befassen, die dies erläutern würden (der FASB würde bei FAS 157 bleiben, für den es gegenwärtig kein Pendant durch den IASB gibt).

 

Klassifizierung und Designation von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapitalinstrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben oder übernommenen wurden

 

Der Board war sich einig, dass der Standard beinhalten sollte, dass ein Erwerber die Vermögenswerte, Schulden und Eigenkapitalinstrumente, die zum Zeitpunkt des Erwerbs erworbenen oder übernommen wurden, auf Basis der Gegebenheiten, die an dem Tag des Erwerbs herrschten, klassifizieren oder designieren sollte (beispielsweise, die Vertragsbedingungen, die wirtschaftlichen Umstände und die Absichten des Erwerbers und Bilanzierungsweisen).

 

Dennoch wird der IASB klarstellen, dass die Klassifizierung die folgenden Sachverhalte zu Beginn des Vertrags bestimmt werden sollten und nicht neu beurteilt werden sollten, es sei denn, es hat eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Bedingungen und Umstände als Ergebnis des Zusammenschlusses gegeben):

 

Aufzählung

Leasingverhältnisse

Aufzählung

Versicherungsverträge

Aufzählung

Eingebettete Derivate

 

Der Stab merkte an, dass der FASB vorläufig entschieden hat, die Neubeurteilung eingebetteter Derivate im Einklang mit den bestehenden Leitlinien in FAS 133 vorzuschreiben. Dies wird im Rahmen der Restanten behandelt werden.

 

Angaben

 

Der Board bestätigte das Paket zu den Angaben in Unterlage 2C für die  Beobachter (Link s.o.).

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den IASB-Standard wurde für Unternehmenszusammenschlüssen festgelegt, die in Geschäftsjahren stattfinden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen (der FASB-Standard wird für Geschäftsjahre in Kraft treten, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 beginnen. Der Board diskutierte dies, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Berücksichtigung für ein 52/53-wöchiges Geschäftsjahr nicht zu Unterschieden in der Praxis führen sollte).

 

Der Board war sich einig, die frühere Anwendung des neuen Standards zu erlauben. Es wurde angemerkt, dass der FASB sich dafür ausgesprochen hatte, eine frühere Anwendung zu verbieten. IFRS-Ersteller mit einer Verpflichtung zur Überleitung auf US GAAP könnten Überleitungsposten vermeiden, indem sie den Standard nicht früher anwenden.

 

Anteilsbasierte Ersatzprämien

 

Der Board einigte sich auf die Änderung der Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen, um im Einklang zu stehen mit den zu Grunde liegenden Prinzipien in IFRS 2 und vorzuschreiben, dass der überschüssige Fair Value der Ersatzprämie des Erwerbers über die Prämie des Erworbenen über die erforderliche Dienstzeit der Ersatzprämie des Erwerbers zusammen mit jedem Anteil der auf zukünftige Dienstzeiten entfallenden Prämie erfasst werden sollte. Dies würde die Bilanzierung für den überschüssigen beizulegenden Zeitwert der Ersatzprämie des Erwerbers über die Prämie des Erworbenen mit der Behandlung nach US GAAP in Einklang bringen.

 

Um klarzustellen, wie ein Erwerber den restlichen beizulegenden Zeitwert der Erwerberprämie zwischen der bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragenen Gegenleistung und den Ausgleichskosten aufteilen sollte, einigte sich der Board darauf, die Formulierung in A103(c ) der Grundlage für Schlussfolgerungen im Entwurf wie folgt zu ändern:

Von der restlichen auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Größe der Ersatzprämie entspricht der auf vergangene Dienstzeit entfallende Anteil der verbleibenden auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Größe der Ersatzprämie (oder der Erfüllung), multipliziert mit dem Verhältnis aus dem Anteil des Erdienungszeitraums mit dem höheren aus dem gesamten Erdienungszeitraum oder des ursprünglichen Erdienungszeitraums der Prämie des Erworbenen.

Der Board ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Formulierung mit der entsprechenden US GAAP Vorschrift vergleichbar ist.

 

Der Board war sich einig, das die Ersatzprämie eines Erwerbers zwischen der übertragenen Gegenleistung und den nach dem Zusammenschluss anfallenden Aufwendungen in gleicher Weise aufgeteilt werden sollte, wie dies bei Prämien in Form von Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen würde.

 

Der Board einigte sich darauf, nicht die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungsprämien mit gestuften Ausübungsbedingungen als Teil der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln.

 

Der Board einigte sich darauf, dass eine Verfallschätzung im beizulegenden Zeitwert der nicht verfallenen Ersatzprämien enthalten sein sollte, wobei die übertragene Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses angenommen werden sollte.

 

Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach der Verfall von Prämien nach einem Zusammenschluss, der als übertragene Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses betrachtet wird, nicht den Kaufpreis beeinflusst.

 

Der Board bestätigte die Leitlinien in der Grundlage für Schlussfolgerungen des Entwurfs, wonach ein Erwerber die Nach-Zusammenschluss-Effekte des Ersatzes von anteilsbasierten Vergütungsprämien, die als Schulden klassifiziert sind, durch Anpassungen der Kompensationsaufwendungen und der Ertragssteueraufwendungen in der Periode ihrer Entstehung bilanziert.

 

Der Board entschied, die Bilanzierung für Ertragsteuereffekte aufgrund von Ersatzprämien nicht im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen zu behandeln. Stattdessen einigte man sich darauf, in dem Standard darauf hinzuweisen, dass Ertragsteuern auf Ersatzprämien gemäß den Leitlinien in IAS 12 Ertragsteuern und IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung behandelt werden sollten.

 

Versicherungsverträge

 

Der Board diskutierte verschiedene Aspekte zum Thema Versicherungsverträge, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden (vgl. IFRS 4.31 bis .33).

 

Der Board stimmte zu, dass die erweiterte Darstellung, wie sie in IFRS 4.31 beschrieben ist, weiterhin ein Wahlrecht bleiben sollte.

 

Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen nicht spezifiziert werden sollte, ob der Erwerber den Rückerwerb eines Vertrages vom erworbenen Unternehmen als separaten Vermögenswert auszuweisen hat oder diesen zusammen mit den immateriellen Vermögenswerten unter Anwendung einer erweiterten Darstellung ausweisen soll.

 

Der Board stimmte zu, dass im Rahmen der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen bedingte Provisionen, die Folgebilanzierung eines zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten immateriellen Vermögenswertes sowie die Garantien für die Angemessenheit von Versicherungsverbindlichkeiten nicht zu regeln sind.

 

Der Board stimmte zu, dass die folgenden Themen für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Versicherungsverträge nicht erneut besprochen werden sollen, da sie durch die grundlegenderen Prinzipien der Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen behandelt werden:

 

Aufzählung

Wann stellt die Rückversicherungsvereinbarung ein Unternehmenszusammenschluss dar?

Aufzählung

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Aufzählung

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Aufzählung

Klassifikation eines Versicherungsvertrags

 

Vorläufiger Beschluss des Boards bzgl. Änderungen zu IFRS 3 im Ganzen

 

Der Stab informierte den Board, dass ein FASB-Mitglied seine Absicht angekündigt hätte, den endgültigen FASB-Standard abzulehnen.

 

Der Stab fasste die wesentlichsten Änderungen im Vergleich zur gegenwärtigen Version des IFRS 3 wie folgt zusammen:

 

Aufzählung

Erwerbskosten wären aufwandswirksam zu erfassen;

Aufzählung

bedingte Verpflichtungen wären im Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, jegliche nachfolgende Änderungen wären ergebniswirksam zu erfassen;

Aufzählung

bei einem stufenweisen Erwerb wäre der Geschäfts- oder Firmenwert zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung zu bemessen, nachfolgende Erhöhungen im Anteilsbesitz wären als Transaktionen unter Gesellschaftern zu behandeln (ein IASB-Mitglied beabsichtigt, gegen dieses Vorgehen zu stimmen)

Aufzählung

jegliche Anteilsbesitze aus der Vergangenheit (z.B. als Beteiligung) an einem Unternehmen, an dem später die Beherrschung erlangt wird, wären zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und ein Gewinn ergebniswirksam zu erfassen;

Aufzählung

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile.

 

Der Vorsitzende des IASB sprach die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile an. Auf der Sitzung im März 2007 wurde ein möglicher Kompromiss bzgl. Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der nicht beherrschenden Anteile im Falle von unverhältnismäßigen Kosten und Anstrengungen vorgeschlagen. Es hat sich gezeigt, dass eine solche Ausnahme nicht haltbar sein wird. Folglich stehen dem Board drei Alternativen zur Verfügung:

 

Aufzählung

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert (Alternative A)

Aufzählung

Bewertung der nicht beherrschenden Anteile gemäß dem Anteil am Nettovermögen (Alternative B)

Aufzählung

Explizites Wahlrecht zwischen Alternative A und Alternative B, welches für jeden Erwerb erneut ausübbar ist (Alternative C)

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, wer von Ihnen einem Standard, der alle drei Alternativen enthält, nicht zustimmen würde. Die Abstimmung ergab Folgendes:

 

Aufzählung

Alternative A: 8 Boardmitglieder würden dagegen sein

Aufzählung

Alternative B: 6 Boardmitglieder würden dagegen sein

Aufzählung

Alternative C: 4 Boardmitglieder würden dagegen sein

 

Auf Basis dieser Abstimmung wird die endgültige Fassung des IASB-Standards ein explizites Wahlrecht – wie oben dargestellt – enthalten, da nur die Alternative C die erforderliche Mehrheit im IASB erreichen würde. Ein Boardmitglied bat den Stab, bei der Erarbeitung der Grundlage für Schlussfolgerungen sehr deutlich zu machen, dass diese IASB-Regelung eine Hilfslösung zur Verabschiedung des Standards war, dass es für dieses Wahlrecht keine konzeptionelle Basis gab und dass es möglich war, eine Überleitung zwischen IFRS und US GAAP durch Annahme der Alternative A zu vermeiden.

 

Der Board wurde ebenfalls um eine vorläufige Abstimmung zu einem verwandten Thema – Änderungen zu IAS 27 - gebeten. Zwei Boardmitglieder deuteten ihre Absicht zur Ablehnung an, zwei Weitere enthielten sich der Stimme wg. der noch ausstehenden Durchsicht des Vorentwurfs zum Abstimmungsentwurf.

 

IASB/FASB Restanten

 

Der Stab sprach verschiedene offene Fragen an, die auf der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB am 24. April diskutiert werden sollen. Eine Entscheidung wurde auf dieser Sitzung nicht getroffen. (Über die gemeinsame Sitzung wird auf www.iasplus.de berichtet werden.)

 

Kosten-Nutzen-Beurteilungen

 

Der Stab ging auf die Kosten-Nutzen-Beurteilung ein, die vom Stab des IASB und FASB erstellt wurde. Die allgemeine Schlussfolgerung ist, dass der Nutzen der Änderungen von IFRS 3 und IAS 27 die Kosten überwiegen.

 

Diese Beurteilung wird auf der gemeinsamen Sitzung am 24. April diskutiert werden. Sie wird Bestandteil des formalen Berichts an die Treuhänder des IASB sein.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2007

 

Der Stab setzte die Boards über den Stand der Diskussion, die nachstehend aufgezeigt wird, in Kenntnis. Es wurde um Erlaubnis gebeten, einen Vorabstimmungsentwurf des endgültigen Standards entwerfen zu können (und bezüglich des IASB, Änderungen zu IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse).

 

Restanten

 

Die Boards diskutierten verschiedene Sachverhalte, für welche sie unterschiedliche Positionen einnahmen, sie kamen zu keiner übereinstimmenden Antwort.

 

Nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen

 

Der IASB verständigte sich darauf, seine ursprüngliche Entscheidung zu ändern und übernahm die vorläufige Meinung des FASB. Demnach sollte ein Erwerber einen Vermögenswert, dem ein Mietleasingverhältnis zugrunde liegt, mit dem zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwert ansetzen und bewerten, ohne die Bedingungen eines Mietleasingverhältnisses zu berücksichtigen (das bedeutet, der Erwerber bilanziert den über und unter dem Markt liegenden Wert eines Leasingverhältnisses getrennt). Falls die Bedingungen der Mietleasingverhältnisse gegenüber den jeweiligen Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt günstig (ungünstig) sind, würde der Erwerber einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld) getrennt von einem Vermögenswert, der einem Mietleasingverhältnis unterliegt, ansetzen. Diese Entscheidung (a) bekräftigt die Leitlinie, welche im Standardentwurf über Unternehmenszusammenschlüsse vorgeschlagen wurde, (b) stimmt mit den Anforderungen aus FASB Statement 141 überein und (c) steht im Einklang mit einem Beispiel aus dem EITF-Sachverhalt Nr. 01-3 Bilanzierung eines abgegrenzten Ertrags beim Erworbenen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses.

 

Klassifizierung eines langlebigen Vermögenswerts als zu Handelszwecken gehalten im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses

 

Der FASB erklärte sich einverstanden, seine vorläufige Entscheidung zu ändern und stattdessen die vorläufige Entscheidung des IASB zu übernehmen. Demnach würde ein Erwerber einen langlebigen Vermögenswert als zu Handelszwecken gehalten klassifizieren, falls erwartet wird, dass der Verkauf innerhalb eines Jahres zum Abschluss gebracht wird und es wahrscheinlich ist, dass die anderen Kriterien innerhalb eines kurzen Zeitraums nach dem Erwerbszeitpunkt erfüllt werden (gewöhnlich innerhalb von drei Monaten). Das bedeutet, dass die Leitlinie in Paragraph 32 aus FASB Statement 144 beibehalten wird.

 

Ansatz und Bewertung einer Entschädigungsleistung, wenn die damit verbundene Verpflichtung auf einer anderen Grundlage angesetzt oder bewertet wurde

 

Die Boards waren sich einig, dass ein Erwerber eine Entschädigungsleistung zum Erwerbszeitpunkt und in der Folge mit demselben Betrag ansetzen sollte wie die damit verbundene Verpflichtung. Anders ausgedrückt, das Unternehmen sollte zuerst die Verpflichtung bewerten und dann den Entschädigungswert mit demselben Betrag wie die Verpflichtung ansetzen.

 

Festlegung eines anderen Datums des Inkrafttretens als den Erwerbszeitpunkt

 

Die Boards kamen überein, einem Erwerber nicht zu gestatten, als Datum des Inkrafttretens das Ende einer Bilanzierungsperiode zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmenszusammenschluss eingeleitet wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem der Zusammenschlusses abgeschlossen wurde, festzulegen. Im Zuge dieser Entscheidung wurde der Stab beauftragt, sicherzustellen, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen diese Entscheidung eingehend erörtert, um Neudarstellungen über ansonsten unwesentliche Beträge zu vermeiden.

 

Reklassifizierung von Vermögenswerten und Schulden

 

Die Boards diskutierten ein Dokument, welches in der Sitzung vorgelegt und den Beobachtern nicht zur Verfügung gestellt wurde.

 

Der Sachverhalt sollte die Frage beantworten, ob der Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen eine erneute Beurteilung sämtlicher Verträge, einschließlich eingebetteter Derivative, bei denen der Erwerber im Zuge des Erwerbs des gekauften Unternehmens zur Vertragspartei wird, vorsehen sollte. In FASB Statement 133 besteht eine Leitlinie, die eine erneute Beurteilung vorsieht, und der FASB möchte diesen Grundsatz nicht in Frage stellen. Der Stab erklärte, dass getätigte Anfragen ergeben hätten, dass ein Großteil der erneuten Beurteilungen im Rahmen des Due Diligence-Prozesses durchgeführt würde und dass viele Verträge, die eingebettete Derivative enthielten, vor Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses glattgestellt würden.

 

Die Boards stimmten darin überein, dass der Standard vorsehen solle, dass der Erwerber mit Ausnahme von Leasing- und Versicherungsverträgen alle Verträge neu zu beurteilen hat, die als Ergebnis eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden.

 

Kosten-Nutzen-Einschätzung

 

Der Board überprüfte seine Kosten-Nutzen-Einschätzung in Bezug auf die Änderungen, die an US GAAP und IFRS infolge des Pakets zu Unternehmenszusammenschlüssen getätigt wurden. Alles in allem war man der Ansicht, das die bedeutende Verbesserung, die mit dem Paket an US GAAP und IFRS herbeigeführt wird, die kurzfristigen Kosten überwiegt.

 

Nicht beherrschende Anteile

 

Der Stab fasste das Dilemma, dem sich der IASB ausgesetzt sieht, wie folgt zusammen: Kein einziger Bewertungsansatz verfügt im Board über eine qualifizierte Mehrheit. Deshalb kam der IASB, wenn auch mit großem Widerstreben, zu dem Schluss, dass dem Erwerber zur Bewertung der nicht beherrschenden Anteile ein Wahlrecht eingeräumt werden solle, das für jedes Geschäft neu ausgeübt werden könne. Danach sollten die Anteile entweder (a) zum beizulegenden Zeitwert oder (b) zum prozentualen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des beherrschenden Anteils bewertet werden. Alle nachfolgenden Erhöhungen oder Verminderungen an nicht beherrschenden Anteilen (vorausgesetzt, die Beherrschung geht nicht verloren) würden als eine Transaktion unter Eigentümern innerhalb des Eigenkapitals behandelt werden. Wenn ein Unternehmen die nicht beherrschenden Anteile nicht zum beizulegenden Zeitwert ansetzen und seinen Anteilsbesitz nachträglich erhöhen würde, entstünde beim Nachkauf folglich kein Geschäfts- oder Firmenwert.

 

Die Mitglieder des FASB äußerten ihre Besorgnis, dass das herausragende Konvergenzprojekt mit dem IASB bei einem wesentlichen Grundsatz keine konvergierte Antwort erreicht hätte. Jedoch war niemand gewillt, den bedeutenden Fortschritt und die Verbesserung der Finanzberichterstattung aufgrund des Gesamtergebnisses zu verlieren.

 

Jeder Board nahm einzeln eine offizielle Abstimmung vor.

 

FASB: Sechs dafür (kein Wahlrecht zur Bewertung nicht beherrschender Anteile, die ausschließlich auf den vom Erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten basiert). Leslie Seidmann deutete ihre Absicht zur Ablehnung an. Sie führte verschiedene Gründe an, einschließlich der Verwendung des Vollzugsdatums als den für die Bilanzierung relevanten Stichtag (anstelle des Datums der Übereinkunft) – zu viele Marktstörungen würden in die Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwert eingehen. Bob Herz, welcher den Entwurf noch ablehnt hatte, gab an, dass er in erster Linie nun doch dafür stimme, weil er eine einheitliche Antwort auf einen grundlegenden Bilanzierungssachverhalt erzielen wolle. Er sehe das Paket als einen bedeutenden Schritt in Richtung Konvergenz, aber nicht notwendigerweise als eine Verbesserung an.

 

IASB: Änderungen an IFRS 3 (mit dem Wahlrecht zur Bewertung nicht beherrschender Anteile, die ausschließlich auf den vom Erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten basiert): elf dafür; drei dagegen. Änderungen an IAS 27: neun dafür; fünf dagegen.

 

Bob Garnett (lehnt beide Dokumente ab) unterstützte die Ausführungen von Leslie Seidman. Er merkte an, dass der Geschäfts- oder Firmenwert ein „Ausguss“ ist, in dem sich sämtliche Bewertungsfehler ansammelten. Er glaube, dass die Kosten der Bewertung dieses „Ausgusses“ zum beizulegenden Zeitwert jeglichen Nutzen, die diese liefern mag, aufwögen. Mary Barth und John Smith (nur IFRS 3) unterstützten zwar den Grundsatz im IFRS 3, nicht aber die Einführung eines Wahlrechtes, welches die Vergleichbarkeit beeinflussen würde. Zusätzlich würde die operative Anwendung dieser Ausnahme wahrscheinlich gering sein. Unter diesen Umständen eine Ausnahme zu erlauben, würde nach ihrer Ansicht die falsche Botschaft hinsichtlich des Bekenntnisses des IASB zur Konvergenz und zu prinzipienbasierten Standards darstellen.

 

Jan Engström, Gilbert Gélard und Tatsumi Yamada (nur IAS 27) widersprachen den widersinnigen Auswirkungen auf das Eigenkapital, die durch die Entscheidung des Boards bewirkt würden. Philippe Danjou (nur IAS 27) war nicht überzeugt, dass die Bilanzierungsweise bei Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen nach Kontrollerlangung sachgerecht sei.

 

Erneuter Entwurf

 

Unabhängig kamen die Boards einstimmig zur der Überzeugung, dass das Paket zu Unternehmenszusammenschlüssen nicht die Anforderungen für einen erneuten Entwurf erfüllt. Infolgedessen wurde dem Stab offiziell die Genehmigung erteilt, mit den Vorbereitungen für eine Abstimmungsvorlage zu beginnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Board diskutierte einige Restanten, die bei der Überarbeitung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufgekommen waren, sowie Folgeänderungen bei anderen Standards.

 

Bilanzierung von nicht marktgängigen Anteilen von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist

 

Der Sachverhalt beinhaltete die Frage, ob nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist, gemeinsam mit oder separat von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, ausgewiesen wird.

 

Im Februar 2007 war der IASB vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst unabhängig davon, ob die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig oder ungünstig sind. Der FASB war zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Wenn die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig (ungünstig) im Verhältnis zu den Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt sind, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld).

 

Bei der gemeinsamen Sitzung im April 2007 wurde dieser Punkt noch einmal erörtert, und der IASB entschloss sich, sich der Meinung des FASB in diesem Fall anzupassen.

 

Der Stab brachte die Frage nach der Anwendbarkeit des Modells des beizulegenden Zeitwerts in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss auf. Insbesondere ging es um die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

 

Der Board erörterte die folgenden Möglichkeiten der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

 

Möglichkeit 1:

 

In Übereinstimmung mit IAS 40 wird der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie unter Berücksichtigung der Cash Flows aus den bestehenden Mietleasingverhältnissen bestimmt. Um jedoch eine doppelter Erfassung zu vermeiden, wird dieser Betrag um den derzeitigen Wert des zum Erwerbszeitpunkt getrennt von dem Vermögenswert erfassten und die günstigen (ungünstigen) Konditionen des Mietleasingverhältnisses widerspiegelnden immateriellen Vermögenswertes (der getrennt erfassten Schuld) korrigiert.

 

Möglichkeit 2:

 

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt, sogar ohne Berücksichtigung der Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen wurden.

 

Möglichkeit 3:

 

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt. Berücksichtigt werden allerdings die Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen oder verändert wurden.

 

Der Board hielt fest, dass alle drei Möglichkeiten zu einer Situation führen könnten, in der identische Vermögenswerte unterschiedlich dargestellt würden, je nachdem wie der jeweilige Vermögenswert erworben wurde. Der Board kam überein, dass IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien geändert werden müsse, um Inkonsistenzen zu vermeiden. In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Änderungen, müsse ein neuer Standardentwurf verfasst werden.

 

Um die Veränderungen an IAS 40 zu vermeiden, entschied sich der Board, zu seiner Entscheidung vom Februar zurückzukehren. Es wurde festgehalten, dass diese Entscheidung nicht die guten Absichten infrage stelle, sondern allein der Bilanzierung unter IAS 40 gelte.

 

Nicht beherrschende Anteile

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Übergangsabschnitt der Abstimmungsvorlage des Standards zu nicht beherrschenden Anteilen vorschlägt, zu verlangen, dass, wenn das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Anwendung des Standards beherrscht, das Mutterunternehmen das konsolidierte Nettoergebnis, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, neu berechnet und jegliche Verluste, die dem Mutternunternehmen zugerechnet wurden, weil diese Verluste den nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens überschritt, abzieht. Demzufolge würde diese Verluste wieder dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugerechnet.

 

Der Stab äußerte Bedenken darüber, dass diese Entscheidung zu Umständen in der Praxis führen könne, die der Nutzen für die Vergleichbarkeit nicht ausgleichen könne.

 

Die Übergangsentscheidungen zu nicht beherrschenden Anteilen wurden unter dem Gesichtspunkt getroffen, dass die Angabeforderungen aus Gründen der Vergleichbarkeit rückwirkend anzuwenden seien, aber dass Transaktionen und angesetzte Beträge im Abschluss nicht geändert werden sollten. Die Neuzuweisung überschüssiger Verluste jedoch würde von den Erstellern verlangen, ihre Angaben zu den Ergebnissen aus beherrschenden Anteilen zu verändern und damit das Ergebnis je Aktie in früheren Perioden beeinflussen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie weit in die Vergangenheit hinein die Ergebnisse neu zugewiesen werden sollen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie diese Neuzuweisung in der Anwendungsperiode darzustellen sei, d.h. ob dies eine Aufforderung sei, Gewinne zu thesaurieren.

 

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, der Empfehlung des Stabs zu folgen und entschied, dass die dem Mutterunternehmen und die dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugewiesenen Beträge nicht geändert werden sollten, wenn überschüssige Verluste vormals dem Mutterunternehmen zugewiesen wurden.

 

Ersatzprämien

 

Der Board bekräftigte einstimmig die Entscheidung, dass der Ansatz von Ersatzprämien in der überarbeiteten Version von IFRS 3 auf diejenigen Situationen einzuschränken, in denen der Erwerber zur Leistung von Ersatzprämien verpflichtet ist.

 

Entschädigungsleistungen

 

Der Board kam einstimmig zu folgendem Schluss:

 

Um zu verdeutlichen, dass der Ansatz eines Entschädigungswertes nur mit dem Betrag erfolgen darf, der eintreibbar ist, wird der folgende Satz zu Paragraph 43 des Standards hinzugefügt: "Der angesetzte Entschädigungswert unterliegt der Einschätzung der Unternehmensführung bezüglich der Eintreibbarkeit dieses Betrages."

Es wird verdeutlicht, dass die Folgebilanzierung eines Entschädigungswertes den gleichen Anforderungen genügen muss wie die Bilanzierung zum Erwerbszeitpunkt; d.h. basierend auf den Bestimmungen der Vereinbarungen muss der Erwerber weiterhin den Entschädigungswert mit Hilfe von Annahmen, die konsistent mit denen der Bewertung der Verpflichtung sind, ansetzen und bewerten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Der Board erörterte noch einmal das Datum des Inkrafttretens für den überarbeiteten Standard IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und den geänderten Standard IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS.

 

Im April 2007 hatte der Board entschieden, dass das Datum des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein solle. Der Stab wies darauf hin, dass aufgrund zusätzlicher verwaltungstechnischer Belastungen des gemeinsamen Projekts und aufgrund der Erstellung einer Rückmeldung die Standards nicht vor Ende November veröffentlicht werden würden.

 

Um die Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, entschied der Board, das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Juli 2009 zu verlegen. Der Board machte deutliche, dass dieser Aufschub des Datums des Inkrafttretens, um eine Übergangszeit von 18 Monaten wieder zu gewähren, keine neue Politik bezüglich der Zeit zwischen der Veröffentlichung eines neuen Standards und seines Datums des Inkrafttretens darstelle. Dies sei in diesem Fall nur erfolgt, da bereits eine 18-monatige Übergangszeit vereinbart und kommuniziert worden war. Darüber hinaus wies ein Boardmitglied darauf hin, dass eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen der Verabschiedung eines Standards durch den Board und der tatsächlichen Veröffentlichung eine Ausnahme bleiben sollte.

 

 

Januar 2008: IASB gibt überarbeiteten Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen heraus

 

Der IASB hat eine überarbeitete Fassung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und Folgeänderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse herausgegeben. Es gibt auch Folgeänderungen an anderen Standards, vor allem an  IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures.

 

Die Änderungen gehen auf Vorschläge zurück, die in einem Standardentwurf enthalten waren, den der Board im Juni 2005 veröffentlicht hat. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, jedoch nur für ein Geschäftsjahr, das am oder nach dem 30. Juni 2007 beginnt.

 

Einige der wesentlichen Änderungen an IFRS 3
  1. Anschaffungskosten. Die Kosten der Ausgabe von Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten werden nach IAS 39 bilanziert. Alle anderweitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb sind als Aufwand zu erfassen, einschließlich Erstattungen an das erworbene Unternehmen für die Tragung eines Teils der Anschaffungskosten. Beispiele für Kosten, die aufwandswirksam zu erfassen sind, beinhalten Suchkosten, Gebühren für Beratungs-, Rechts-, Bilanzierungs-, Bewertungs- und anderweitige Leistungen sowie allgemeine Verwaltungsaufwendungen (einschließlich der Kosten für die Aufrechterhaltung einer internen Abteilung, die mit Erwerben befasst ist).
  2. Bedingte Gegenleistung. Falls sich der Betrag einer bedingten Gegenleistung infolge eines Ereignisses nach dem Erwerb verändert (wie bspw. der Erreichung eines Erfolgsziels), hängt die Bilanzierung der Veränderung der Leistung davon ab, ob die zusätzliche Leistung in Eigenkapitalinstrumenten, in bar oder in anderen Vermögenswerten bezahlt oder geschuldet wird. Handelt es sich um Eigenkapitalinstrumente, wird der ursprüngliche Betrag nicht neu bewertet. Falls die zusätzliche Gegenleistung in bar oder anderen Vermögenswerten erbracht oder geschuldet wird, wird die Veränderung erfolgswirksam erfasst. Ändert sich der Betrag der Gegenleistungen, weil neue Informationen über den beizulegenden Zeitwert der Gegenleistungen zum Erwerbszeitpunkt (und nicht aufgrund eines Ereignisses nach dem Erwerb) vorliegen, sind die Zahlen rückwirkend anzupassen.
  3. Geschäftswert und nicht kontrollierender Anteil. IFRS 3 wird ein Wahlrecht hinzugefügt, wonach ein Unternehmen 100% am Geschäfts- oder Firmenwert des erworbenen Unternehmens und nicht nur den Anteil des Erwerbers am Geschäftswert bilanzieren darf. Das führt dazu, dass der nun höhere Betrag des Geschäftswerts auch zu einem höheren nicht kontrollierenden Anteil (neuer Ausdruck für 'Minderheitenanteil') am Nettovermögen des erworbenen Unternehmen führt. Dies ist unter dem Namen 'Methode des vollständigen Geschäftswerts' (full goodwill method) bekannt. Derartige nicht kontrollierende Anteile werden im Konzerneigenkapital ausgewiesen. Das Wahlrecht zur Erfassung des 'vollständigen Geschäftswerts' kann für jeden Erwerbsvorgang neu ausgeübt werden.
    Beispiel: M zahlt 800, um 80% an T zu erwerben. Der beizulegende Zeitwert des vollständigen identifizierbaren Nettovermögens von T beträgt 600. Falls lediglich der Anteil von M am Geschäftswert angesetzt wird, würde im Konzernabschluss ein Geschäftswert von 320 (800 - [600 x 80%]) und ein nicht kontrollierender Anteil von 120 (20% x 600) ausgewiesen. Falls 100% des Geschäftswerts angesetzt werden, dann beträgt dieser 400 (800÷0.8 - 600) und der nicht kontrollierende Anteil 200 (20% x 800÷0.8).
  4. Bestehende Beziehungen und rückerworbene Rechte. Falls Erwerber und Erworbener bereits früher eine Geschäftsbeziehung hatten (bspw. der Erwerber dem Erworbenen das Recht eingeräumt hatte, sein geistiges Eigentum zu nutzen), muss dies getrennt vom Unternehmenszusammenschluss bilanziert werden. in den meisten Fällen wird dies zur Erfassung eines Gewinns oder Verlusts in Höhe der an den Verkäufer übertragenen Gegenleistung führen, was faktisch einer "Beendigung" der vormaligen Beziehung entspricht. Der Gewinn oder Verlust ist wie folgt zu bemessen:
    Aufzählung für bereits bestehende nicht-vertragliche Beziehungen (z.B. einen Prozess): durch Bezug auf den beizulegenden Zeitwert
    Aufzählung für bereits bestehende vertragliche Beziehungen: zum niedrigeren aus (a) der vorteilhaften/nachteiligen Vertragsposition und (b) jedweder in dem Vertrag genannten Beendigungsregelung, die der Gegenpartei, für die der Vertrag nachteilig ist, zusteht.
    Wenn der Geschäftsvorfall aber faktisch ein zurückerworbenes Recht widerspiegelt, ist ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen und auf Grundlage der verbleibenden Vertragslaufzeit zu bewerten, ohne Verlängerungen in Betracht zu ziehen. Der Vermögenswert ist nachfolgend planmäßig über die Vertragslaufzeit abzuschreiben, ebenfalls ohne Verlängerungen zu berücksichtigen.
  5. Immaterielle Vermögenswerte. Sind stets anzusetzen und zu bewerten. Es besteht keine Ausnahme hinsichtlich einer nicht "zuverlässigen Bemessung".
  6. Stufenweiser Erwerb. Vor Kontrollerlangung wird die Beteiligung entsprechend IAS 28, IAS 31 und IAS 39 bilanziert. An dem Tag der Kontrollerlangung werden die Vermögenswerte und Schulden, einschließlich des Geschäftswerts, des erworbenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Jedwede Anpassung an den zuvor angesetzten Vermögenswerten und Schulden wird erfolgswirksam erfasst. Die Kontrollerlangung ruft somit eine Neubewertung hervor.
  7. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Beibehaltung von Kontrolle. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert. Dabei wird kein Erfolg erfasst.
  8. Teilweise Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen unter Verlust von Kontrolle. Der Verlust der Kontrolle führt zu einer Bewertung des verbleibenden Anteils zum beizulegenden Zeitwert. Jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert stellt einen Erfolg aus Abgängen dar und wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Anschließend sind IAS 28, IAS 31 oder IAS 39 entsprechend für den verbleibenden Anteil einschlägig.
  9. Erwerb weiterer Anteile am Tochterunternehmen, nachdem Kontrolle erlangt wurde. Dies wird als Eigenkapitaltransaktion mit den Eigentümern bilanziert (so wie der Erwerb 'eigener Anteile'). Der Geschäftswert bleibt unverändert.
  10. Änderungen im Anwendungsbereich. Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 ist auf Zusammenschlüsse von Unternehmen auf Gegenseitigkeit und solche ohne Gegenleistung anzuwenden (zweifach notierte Anteile). Diese sind von der gegenwärtigen Fassung von IFRS 3 ausgeschlossen. Die überarbeitete Fassung ist nicht auf Zusammenschlüsse von Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle anzuwenden. Der IASB hat diesbezüglich im Dezember 2007 seiner Agenda ein eigenständiges Projekt Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle hinzugefügt.
  11. Übergangsvorschriften. Der geänderte Standard ist mit Ausnahmen einiger Sachverhalte grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Die prospektive Anwendung wird  Veränderungen in der Beteiligungen an Tochterunternehmen und latenten Steuern nach dem Übergang beeinflussen, jedoch keinen Einfluss auf die Bilanzierung bedingter Gegenleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen haben, bei denen der Erwerbszeitpunkt vor dem Tag des Übergangs lag.
Einige der wesentlichen Änderungen an IAS 27, IAS 28 und IAS 31
  1. Teilabgänge von Tochterunternehmen. Posten 5 und 6 oben bei den Änderungen an IFRS 3 stellen auch Änderungen an IAS 27 dar.
  2. Teilabgänge von assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen. Falls ein Anleger den maßgeblichen Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen verliert, bucht er den Anteil am assoziierten Unternehmen aus und erfasst den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der erhaltenen Gegenleistung nebst jedwedem verbleibenden Anteil und dem Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche Einfluss verloren geht, erfolgswirksam. Entsprechendes ist angezeigt, wenn ein Anleger die gemeinschaftliche Kontrolle über ein gemeinschaftliche kontrolliertes Unternehmen verliert.
  3. Den nicht kontrollierenden Anteilen zustehende Ergebnisse. Die Summe des vollständigen Einkommens wird auf die nicht kontrollierenden Anteile verteilt, selbst wenn dies dazu führt, dass der nicht kontrollierende Anteil negativ wird.

 

Die überarbeitete Fassung von IFRS 3 war das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts mit dem US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB). Der FASB gab einen ähnlichen Standard im Dezember 2007 heraus (SFAS 141(R)) – siehe dazu unsere Nachricht vom 5. Dezember 2007. Die Änderungen werden auf diesem Gebieten zu einem hohen Maß an Konvergenz zwischen IFRS und US GAAP führen, auch wenn einige möglicherweise bedeutende Unterschiede verbleiben. Dazu gehört, dass der FASB die Anwendung der Methode des vollständigen Geschäftswert fordert (statt sie zuzulassen). Es bestehen ferner Unternehmen im Anwendungsbereich, hinsichtlich der Definition von Kontrolle, wie beizulegenden Zeitwerte, Unwägbarkeiten und Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern zu bemessen sind sowie zahlreiche Unterschiede bei den Angaben. Ein Heft mit erläuternden Beispielen, das auch einen Vergleich mit SFAS 141(R) enthält, wird gemeinsam mit den überarbeiteten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 herausgegeben.

 

 

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