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Chronologie
Zeitplan
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Hintergrund
In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen
an den IFRS in Betracht. Die Änderungen werden in einem
Gesamtentwurf vorgeschlagen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2008
Der Stab stellte einen Sachverhalt vor, den er in das
jährlichen Verbesserungsprojekt aufzunehmen vorschlug. In
IFRIC 13 wird vorgeschrieben, dass erhaltene oder zu
erhaltene Gegenleistungen zwischen den Treupunkten und den
anderen Bestandteilen des Verkaufsvertrages aufzuteilen
sind. Die Zuweisung hat auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts zu erfolgen. Wenn der beizulegende Zeitwert der
Treuepunkte nicht direkt zu beobachten ist, muss er
geschätzt werden. Dies könnte anhand der einzulösenden
Prämien geschehen. Da der beizulegende Zeitwert sich sowohl
auf die Treuepunkte als auch auf die einzulösenden Prämien
beziehe, könnte das so interpretiert werden, dass die beiden
beizulegenden Zeitwerte identisch seien. Um jegliche
Verwirrungen zu vermeiden, schlug der Stab vor, diesen
Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
zu erörtern. Der Stab schlug eine Formulierung vor, die in
den Materialien für Beobachter nicht enthalten war. Der
Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat darum, den
Ausdruck „Rückzahlungswert“ nicht zu verwenden, da dieser in
manchen Rechtskreisen aus gesetzlichen Gründen ein
Barmittelsumme nahe Null sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008
IAS 39: Anwendung der
Effektivzinsmethode
Der Stab stellte dem Board einen Vorschlag vor, nach dem
die Anwendungsleitlinien in IAS 39.A6-8 hinsichtlich der
Anwendung der Effektivzinsmethode geändert werden sollen.
Die Frage war ursprünglich bei IFRIC aufgetreten, aber man
entschied sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen, sondern ihn an den Board mit der Bitte um
Klarstellung weiterzureichen. Zwei Fragen stellen sich in
dem Zusammenhang:
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Was ist ein zinsvariables Instrument? |
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Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches
Instrument berechnet? |
Was ist ein zinsvariables Instrument?
Die Leitlinien in den IFRS sind nicht eindeutig, was
variabel verzinslich bedeutet - bezieht sich das nur auf
den Marktzinssatz, oder könnten auch andere
Marktfaktoren oder gar unternehmensspezifische Faktoren
gemeint sein? Der Stab war ebenfalls der Ansicht, dass
die Leitlinien nicht eindeutig seien, und schlug drei
Möglichkeiten vor:
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Möglichkeit 1: Keine Klarstellung zur Verfügung
stellen |
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Möglichkeit 2: Definition von zinsvariablen
Instrumenten als alle Instrumente mit vertraglich
variablen Kapitalströmen, die aus Änderungen in
Marktvariablen entstehen |
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Möglichkeit 3: Definition von zinsvariablen
Instrumenten auf eine andere Art und Weise |
Der Stab sprach sich für Möglichkeit 2 aus und wies
darauf hin, dass er nicht beabsichtige "Marktvariable"
zu definieren sondern stattdessen Beispiele zur
Verfügung zu stellen. Ein Boardmitglied stimmte dem Stab
zu aber wollte klargestellt haben, dass Marktvariablen
beobachtbar sein müssten.
Der Board stimmte diesem Vorschlag zu und fügte das
Wort "beobachtbar" hinzu.
Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches
Instrument berechnet?
Die Frage hinsichtlich der Berechnung ist, ob
erwartete zukünftige Kapitalströme einbezogen werden
sollen, wenn der Effektivzinssatz berechnet wird. Der
Stab schlug vor, IAS 39 dahingehend zu verdeutlichen,
dass Erwartungen nicht in Betracht gezogen werden
sollen, wenn der Effektivzinssatz eines zinsvariablen
Instruments wie oben definiert berechnet wird. Es ist
also IAS 39.A7anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Weitere Schritte
Der Stab frage den Board dann, ob die Änderungen im
Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgeschlagen
werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
IAS 39: Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng verbundene eingebettete Derivate (Sachverhalt aus dem Jährlichen
Verbesserungsprojekt (Annual Improvements Project, AIP) 2007)
Der Board verständigte sich darauf, Paragraf IAS 39.AG30(g) wie folgt zu ändern:
(g) Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen als Schuldinstrument oder Versicherung ausgestalteten
Basisvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn:
(i) der Ausübungspreis der Option ist zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten
Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrags; oder
(ii) der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption [entspricht ungefähr dem Betrag, der]* den Geldgeber für den Barwert der
entgangenen Zinsen über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments entschädig[en würde]* . Der entgangene Zins ist der
Überschuss des Effektivzinses aus dem ursprünglichen Vertrag über den Effektivzins für einen Vertrag zu den gleichen Bedingungen
wie des Basis-Schuldinstrument.
Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basis-Schuldinstrument verbunden ist, erfolgt, bevor das
Eigenkapitalelement eines wandelbaren Schuldinstruments nach IAS 32 abgetrennt wird.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'nicht mehr als das, was den Geldgeber entschädigt' in Unterparagraf (g)(ii).
Die Boardmitglieder meinten, dass die nicht im Einklang mit Unterparagraf (i) stünde und ein Maß an Präzision impliziere, das der
Board vermutlich nicht beabsichtigt habe. Der Board stimmte dem zu und wies den Stab an, Unterparagraf (g)(ii) mit (g)(i) in Einklang
zu bringen.
IAS 1: Klassifizierung einer Schuldkomponente eines wandelbaren Instruments (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stellte fest, dass man im AIP 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klassifizierung der Schuld auf der Grundlage der
Vorschrift, Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, statt bei Fälligkeit die Liquiditätsposition und Solvenz eines
Unternehmens besser widerspiegele; man schlug daher vor, IAS 1 entsprechend zu ändern. Allerdings gab man zu, dass die vorgeschlagene
Formulierung im Standardentwurf die Absicht des Boards nicht wiedergebe.
Der Board einigte sich darauf, dass Paragraf 69 in IAS 1 wie folgt geändert werden solle:
69 Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn:
[...]
(d) es kein unbedingtes Recht besitzt, die Begleichung der Schuld für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben
(siehe Paragraf 73). Die mögliche Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten [beeinflusst nicht]*
dessen Einstufung als kurzfristig [wenn die Bedingungen des Schuldinstruments eine Erfüllung in Aktien zulassen]*.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'ist nicht relevant' für die Einstufung. Die Boardmitglieder stellten fest,
dass die mögliche Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ein Element des Instruments sein müsse und nicht Gegenstand
der Absicht der Geschäftsleitung.
IAS 17: Klassifizierung von Immobilienleasingverträgen (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, wonach dieser Sachverhalt erst in dem kommenden Diskussionspapier zu
Leasingverhältnissen aufgegriffen werden sollte. Die Boardmitglieder gestanden ein, dass sie das Problem verursacht hätten, als der
IASB IAS 17 im Jahr 2003 geändert habe, und sie hätten eine Verpflichtung den Adressaten gegenüber, IAS 17 funktionstüchtig zu
machen.
Nach erfolgter Diskussion verständigte sich der Board darauf, IAS 17 zu ändern, aber die im Entwurf zum AIP 2007 vorgeschlagene
Änderung zu überarbeiten, um
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verschiedene Folgeänderungen, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, zu adressieren; |
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die Grundlage für Schlussfolgerungen zu erweitern, um die Kalküle des Boards bei der Änderung von seiner früheren Entscheidung
im Jahr 2003 zu erläutern; und |
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zu erklären, warum es zwingend ist, dies jetzt zu tun außerhalb des Boardprojekts zum Thema Leasingverhältnisse. |
An IAS 40 werden keine Änderungen angebracht.
Es wird Befreiungen für den Übergang geben, so dass, falls ein Unternehmen einen 'zuvor veröffentlichten beizulegenden Zeitwert'
für einen Lease angegeben hat, es diesen als beizulegenden Zeitwert im Übergang verwenden kann, statt sich einer Übung mit
'nachträglichem besserem Wissen' zu unterziehen.
Nächste Schritte: Alle erörterten Sachverhalte aus dem AIP 2007
Der Stab wird Abstimmungsentwürfe für alle drei Sachverhalte aus dem AIP 2007 vorbereiten. Diese Sachverhalte werden in das
Änderungsdokument der Jährlichen Verbesserungen 2008 eingefügt werden, statt als eigenständiges Dokument herausgegeben werden.
Das Datum des Inkrafttreten für diese Änderungen wird der 1. Januar 2010 sein.
Neue Sachverhalte für das AIP 2009
Inkonsistenz in den Leitlinien im Anhang von IAS 18
Der Board erwog, ob Paragraf 17 im Anhang zu IAS 18 (der Anbahnungs-, Eintritts- und Mitgliedsgebühren zum Gegenstand hat) nicht
mit den allgemeinen Prinzipien in IAS 18 und insbesondere mit IAS 18.13 im Einklang steht, in dem Geschäftsvorfälle
mit mehreren Elementen behandelt werden.
Der Board verständigte sich darauf, dass der erste Satz aus Paragraf 17 des Anhangs zu IAS 18 nicht für sich stehend gelesen werden
sollte – der Paragraf enthält im Weiteren Beispiele für Situationen, in denen Erlöse aus identifizierbaren Komponenten eines einzigen
Geschäftsvorfalls bestimmt werden sollten.
Aus diesem Grund sowie anderen vom Stab hervorgehobenen Gründen fügte der Board diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt
2009 nicht hinzu.
IAS 40: Übertragungen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (in Vorräte (IAS 2) oder zum Verkauf bestimmt (IFRS 5))
Der Board Erörterte eine mögliche Inkonsistenz zwischen IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 2 Vorräte in Situationen, in denen
eine Renditeimmobilie nunmehr zur Veräußerung gehalten wird.
Der Stab erläuterte, dass es Verwirrung hinsichtlich der Wirkungsweise der Paragrafen 56 und 58 aus IAS 49 in Bezug auf
Umklassifizierungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gebe, wenn die Geschäftsleitung festlegt, dass es einen
langfristigen Vermögenswert verkaufen wolle. Zudem gebe es die Anomalie, dass, wenn ein Unternehmen eine Renditeimmobilien in die
Vorräte überträgt (IAS 40.57(b)), die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für diese beendet und sie stattdessen in die
Kostenmethode nach IAS 2 zurückfiele.
Der Board erörterte diese Sachverhalte für einige Zeit. Einige drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der vergleichsweise freizügigen
Art der Fair-Value-Alternative in IAS 40 aus und waren dafür, Renditeimmobilien, für die das Modell des beizulegenden Zeitwerts gewählt
wurde, bis zu deren Abgang in diesem Modell zu belassen. Der Board stellte fest, dass die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 keine
Anwendung auf Renditeimmobilien fänden, die nach IAS 40 unter dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (IFRS 5.5(d).
Der Board verständigte sich darauf,
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Paragraf 60 von IAS 40 zu ändern und den Bezug auf 'Vorräte' und 'IAS 2' zu entfernen (d.h., IAS 40.60 wird dann nur noch
Übertragungen aus den Renditeimmobilien in eigengenutztes Vermögen behandeln; faktisch werden damit Übertragungen aus dem Modell
des beizulegenden Zeitwerts eingeschränkt); |
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IAS 40 dahingehend zu ändern, dass Renditeimmobilien, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanziert werden, in
'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'als zum Verkauf stehende Renditeimmobilien' aufgegliedert werden müssen; und |
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Angaben ähnlich denen zu fordern, die für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in IFRS 5 geleistet werden
müssen, wann immer Renditeimmbolien zum Verkauf gehalten werden. |
Eine Mehrheit des Boards war dafür, diesen Sachverhalte in das Jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Stab meinte, dass
diese Entscheidung überdacht werden könne, sobald der Board die vorgeschlagenen Änderungen gesehen habe.
Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
Der Board stellte fest, dass IFRIC angesichts expliziter Leitlinien in der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 (IFRS 3R) auf seiner
Sitzung im November 2008 beschlossen habe, dass der Sachverhalt kundenbezogener immaterieller Vermögenswert am besten durch eine
Überweisung an IASB und FASB gelöst werden könnten, verbunden mit einer Empfehlung, ihre jeweiligen Standards zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu überprüfen und zu ändern, indem
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die Unterscheidung zwischen 'vertraglichen' und 'nicht vertraglichen' kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die
im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden, aufzugeben und stattdessen eher auf die Art der Beziehung statt
darauf, wie diese zustande kam, zu fokussieren; und |
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die Indikatoren zu überprüfen, die die Existenz einer Kundenbeziehung in IE 28 von IFRS 3 andeuten und sie in dem
Standard selbst einzufügen (betrifft nur den IASB). |
Weil IFRS 3R ein konvergierter Standard ist, fragte der Stab, ob der Board diesen Änderungsvorschlag von IFRIC als gemeinsames
Projekt mit dem FASB erwägen möchte. Der Board bat den Stab, das Ausmaß eines solchen Projekts mit dem Stab des FASB abzuklären und
anschließend erneut mit genaueren Vorschlägen an den Board heranzutreten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Dem Board wurde das Stabpapier "Zusammenfassung der
vorläufigen Analyse der Stellungnahmen, Ziel der
Erörterungen und vorläufiger Zeitplan" überreicht; es
wurde aber nicht weiter erörtert. Nach dem Zeitplan
rechnet der Stab damit, alle erneuten Erwägungen
einschließlich der Restanten bis zur Märzsitzung 2009
des IASB abgeschlossen zu haben. Damit könnten die
Verbesserungen an den IFRS im April 2009 herausgegeben
werden.
Analyse der Stellungnahmen - kleinere Sachverhalte
Der Board stimmte den vorgeschlagenen Verfügungen des
Stabs hinsichtlich der folgenden Vorschläge zu. Eine
Mehrheit der Stellungnahmenden hatten die Vorschläge des
Boards gut geheißen.
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Anwendungsbereich von IFRS 2 und vom
überarbeiteten IFRS 3 (IFRS 2) |
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Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung
verfügbar oder als aufgegebene Geschäftsbereiche
klassifiziert sind (IFRS 5) |
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Buchungseinheit bei der Wertminderung von
Goodwill (IAS 36) |
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zusätzliche Folgeänderungen aus der
Überarbeitung von IFRS 3 (IAS 38) |
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Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines
immateriellen Vermögenswertes, der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde (IAS
38) |
Ein Boardmitglied widersprach den vom Stab
vorgeschlagenen Änderungen an den Umsetzungsleitlinien
von IAS 18 hinsichtlich der Bestimmung, ob ein
Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt. Das
Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass der IASB eine
rechtskreisabhängige Voreingenommenheit in seine
Leitlinien aufnehmen würde, die weder notwendig noch
wünschenswert auf Ebene von (nicht verpflichtenden)
Umsetzungsleitlinien sei. Das Boardmitglied sprach sich
dafür aus, die Umsetzungsleitlinien gar nicht zu ändern.
Es blieb unklar, ob der Board als ganzes dieser Ansicht
zustimmte.
IAS 7 Klassifizierung von Aufwendungen für nicht angesetzte Vermögenswerte
Der Board kam überein, die Änderungen an IAS 7.16
nochmal zu ändern, so dass es nun heißt:
16 Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von
Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für
Ressourcen getätigt wurden, die als langfristige
Vermögenswerte angesetzt wurden oder die andere
Investitionen darstellen, die nicht in den
Zahlungsmitteläquivalenten in der Darstellung der
Finanzlage dargestellt sind. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit
angeführt:
(a)...
Ein Vorschlag, IAS 7.32 zu ändern (nicht im Entwurf enthalten), wurde abgelehnt.
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3 (neuer Sachverhalt)
Der Board kam überein, dass eine Änderung an
Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate
notwendig sei, um klarzustellen, dass der
Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten
Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von
Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei
der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit
der überarbeiteten Definition einer Geschäftstätigkeit
in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint
Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben.
Damit hatte der Board sich nicht gesondert befasst, als
er IFRS 3 (2008 entwickelte.
Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von
IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5 Diese Interpretation ist nicht auf den
Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten
aus
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(a) einem Unternehmenszusammenschluss; |
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(b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder
Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher
Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie
2008 überarbeitet) beschrieben; oder |
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(c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS
31 Anteile an Joint Ventures definiert |
anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige
Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Damit diese Änderung rechtzeitig zum
Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den
1. Juli 2009), kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge
mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das
nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung
Der Board entschied, eine Änderung an den Paragraphen 106 und 107 von IAS 1 vorzuschlagen, um
die Überleitung für jede Klasse des anderen vollständigen
Einkommens entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang
zum Abschluss zuzulassen. Das vorgeschlagenen Datum des
Inkrafttretens ist der 1. Januar 2011.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die
Umsetzungsleitlinien zu IAS 1 nicht geändert werden sollen.
April 2009: IASB ändert 12 IFRS
Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher
Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS
herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International
Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche
Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische
Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen
größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines
Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im
Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden
waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die
am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie
allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum
Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom
August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen,
die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die
Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen
abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in
den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute
veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm
des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die
mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des
IASB können Sie
hier
herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).
| IFRS/IFRIC |
Gegenstand der Änderung |
Inkrafttreten für Jahresperioden, die am
[...] beginnen |
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen |
Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung
von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder
Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als
aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden |
1. Januar 2010 |
| IFRS 8 Geschäftssegmente |
Angabe von Informationen über das Segmentvermögen |
1. Januar 2010 |
| IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als
kurz- oder langfristig |
1. Januar 2010 |
| IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme |
Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte
Vermögenswerte |
1. Januar 2010 |
| IAS 17 Leasingverhältnisse |
Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude |
1. Januar 2010 |
| IAS 18 Erlöse |
Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist |
n.a. Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien |
| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert |
1. Januar 2010 |
| IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde |
1. Juli2009 |
| IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate
Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss
Cash flow Hedge Accounting |
1. Januar 2010 |
| IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate |
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb |
Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf |
1. Juli 2009 |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Der Board erörterte verschiedene vorgeschlagene Änderungen an
der Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27.
Der Board erörterte die folgenden vorgeschlagenen Änderungen
an der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 und IAS 27:
- Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen
aus anderen Standards,
- Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht
beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen
beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden,
- Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus
einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des
Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand,
- Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen
des erworbenen Unternehmens,
- IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren
aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der
Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig
zustimmte,
- Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem
Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu
einem Verlust der Beherrschung führt,
- Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3
mit den Vorschriften in IFRS 1,
- Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im
Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein
assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes
Unternehmen.
Der Board erörterte außerdem die FASB-Erwägungen zum
Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie
eine Reihe weiterer Sachverhalte.
Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus
anderen Standards
Die erste Frage, die der Board erörterte, war, ob die
Folgeänderungen aus Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen rückwirkend oder prospektiv
angewendet werden sollten.
Ein Boardmitglied gab an, dass sie meinten, dass dies
offensichtlich sei. IFRS 3 sei prospektiv. Andere stimmten dem
zu. Ein anderes Boardmitglied war sich nicht sicher, ob es so
eindeutig sei. Nach einiger Diskussion kam der Board überein,
dass die Folgeänderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Die
Mehrheit der Boardmitglieder war jedoch der Meinung, dass dies
bereits aus den bestehenden Leitlinien des Standards deutlich
werde, und stimmte daher dagegen, irgendwelche Änderungen im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden
Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden
Anteil zugeschrieben wurden
Die zweite Frage, die der Board erörterte, war, wie ein
Unternehmen Verluste bilanzieren solle, die über den nicht
kontrollierenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
hinausgingen, die früher von den Eigentümer des
Mutterunternehmens getragen wurden, (a) zum Übergangszeitpunkt
und (b) wenn das Tochterunternehmen später Gewinne macht.
Der Board erörterte zwei Fragen:
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Frage 1: Sollte ein Unternehmen zum
Übergangszeitpunkt Verluste, die einem nicht
kontrollierenden Anteil zuzuschreiben wären, die früher
gegen das Eigenkapital der Eigentümer des
Mutterunternehmens gerechnet wurden, auf den nicht
kontrollierenden Anteil umschreiben? |
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Frage 2: Wenn eine Umschreibung nicht
erforderlich ist, wie sollte das Tochterunternehmen
künftige Gewinne zuweisen? Sollten sie den Eigentümern
des Mutterunternehmens zugewiesen werden, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind? Oder sollte ein
Unternehmen künftige Gewinne auf Grundlage der jetzigen
Eigentümeranteile der Eigentümer des Mutterunternehmens
und den nicht kontrollierenden Anteilen zuweisen und die
Verluste ignorieren, die früher von den Eigentümern des
Mutterunternehmens getragen wurden? |
Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie man sich diesen
Fragen widmen könne:
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Möglichkeit 1: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Darüber hinaus
werden künftige Gewinne anteilig zu den entsprechenden
Anteilen der Eigentümer des Mutterunternehmens und der
nicht kontrollierenden Anteile zugewiesen. Die Verluste,
die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens
getragen wurden, werden also ignoriert. |
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Möglichkeit 2: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Künftige Gewinne
werden jedoch erst den Eigentümern des
Mutterunternehmens zugewiesen, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind. Spätere Gewinne
werden den Eigentümer des Mutterunternehmens und den
nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen. |
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Möglichkeit 3: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste auf die
nicht kontrollierenden Anteile um, ohne die
Vergleichszahlen des Vorjahrs anzupassen. Wenn der Board
diese Möglichkeit wählt, ist es nicht notwendig, weitere
Leitlinien zur Folgebilanzierung zur Verfügung zu
stellen. |
Im Stab waren zwei Sichtweisen vertreten: Möglichkeit 1
(Sichtweise 1) und Möglichkeit 3 (Sichtweise2).
Der Board wurde gefragt, ob er den Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzufügen wolle. Der Board stimmte dafür,
diesen Sachverhalt nicht dem jährlichen Verbesserungsprojekt
hinzuzufügen. Man wies darauf hin, dass die ursprüngliche
Absicht des Boards bei der Entwicklung des Standards Möglichkeit
1 gewesen sei.
Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen
Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des
Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, ob IAS 39
Übergangsbestimmungen hinzugefügt werden sollten, ,um
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen aus dem
Anwendungsbereich von IAS 39 auszunehmen. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Mit dem Vorschlag würde der
Paragraph zum Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen an
IAS 39 geändert, um klarzustellen, das IAS 39 nicht auf bedingte
Gegenleistungen vor der Einführung anzuwenden ist.
Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des
erworbenen Unternehmens
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, wie
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen zu bilanzieren seien.
Insbesondere wurde der IASB gebeten, klarzustellen, wie die
Behandlung bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens
auszusehen hat, die der Erwerber im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernimmt. Im Stab wurden zu
dieser frage zwei Sichtweisen vertreten. Einige Stabmitglieder
waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte
Gegenleistungen ihren Charakter als bedingte Gegenleistungen in
einem Nachfolgenden Unternehmenszusammenschluss behalten
(Sichtweise 1), andere waren der Meinung, dass vorherbestehende
bedingte Gegenleistungen nicht die Definition von bedingten
Gegenleistungen nach IFRS 3 erfüllen und nicht in einem
Analogieschluss als solche angesehen werden können
(Sichtweise 2). Der Board wurde gefragt, ob er zustimme, dass
der Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt
aufgenommen werden solle, (er stimmte zu) und ob die Mitglieder
Sichtweise 1 oder Sichtweise 2 unterstützten. Es gab deutliche
Unsicherheit unter den Boardmitgliedern, was Sichtweise 1 und
Sichtweise 2 bedeuten sollten. So fragten beispielsweise
Boardmitglieder, ob Sichtweise 1 bedeute, dass man die bedingte
Gegenleistung nach dem alten IFRS 3 bilanziere oder nach dem
neuen. Der Stab stellte klar, dass es sich seiner Meinung nach
um den neuen handele. Nach einiger Diskussion wurde der Stab
durch den (amtierenden) Vorsitzenden gebeten, ihre Sichtweisen
noch einmal zu durchdenken und das Agendapapier deutlicher zu
gestalten. Der Stab wurde außerdem gebeten, dem Board als Teil
des überarbeitenten Papiers zu einem späteren Zeitpunkt eine
Empfehlung auszusprechen.
IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren
aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der
Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte
Auf seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Board dem
IFRIC-Empfehlung vorläufig zugestimmt, vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu
erwägen, mit denen die Leitlinien zu nicht vertraglichen
Kundenbeziehungen verdeutlicht würden, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommen würden. Der Board hatte
den Stab angewiesen, mit dem FASB Kontakt aufzunehmen, um
weitere Untersuchungen für die Erörterung auf einer späteren
Sitzung durchzuführen.
Die erste Empfehlung, die der Stab dem Board gegenüber
aussprach, lautete, dass der Board die Unterscheidung zwischen
vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen
immateriellen Vermögenswerten in einem
Unternehmenszusammenschluss aufgeben und sich eher auf den
Charakter der Beziehung konzentrieren solle als auf die Art und
Weise, wie si zustande gekommen sei. Der Board stimmte zu, dass
dies im Rahmen der nachgängigen Überprüfung nach Einführung des
überarbeiteten Standards untersucht werden solle.
Der Stab schlug dann vor, die Indikatoren zu überprüfen, die
im Paragraphen IE28 der erläuternden Beispiele von IFRS 3
enthalten sind, und diese in den Standard aufzunehmen. Der Board
unterstützte diese Änderung nicht und stimmte gegen die
Empfehlung des Stabs, die Indikatoren an eine andere Stelle zu
schieben.
Die dritte Empfehlung des Stabs war, IFRS 3 zu ändern, um ein
Beispiel zu einer Einlegerbeziehung zu streichen, das in dem
Abschnitt enthalten ist, der sich "separaten immateriellen
Vermögenswerten" widmet. Der Stab deutete an, dass diese Bitte
darauf abziele, Verwirrung zu vermeiden. Ein Boardmitglied
fragte den Stab, wo sich da denn Verwirrung ergebe. Der Stab
wies als Antwort darauf hin, dass in dem Beispiel impliziert
werde, dass Einleger nicht vertraglich seien, da etwas nur als
abtrennbar angesehen werde, wenn es nicht vertraglich sei.
Andere Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass das
Beispiel verwirrend sei. Eine Abstimmung ergab, dass fünf
Boardmitglieder für die Streichung des Beispiels waren und fünf
dagegen, also äußerte der Vorsitzende die Meinung, dass das
Beispiel so bleiben solle, wie es ist.
Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem
Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu
einem Verlust der Beherrschung führt
Der Board erörterte dann die Frage, ob IAS 27 zusätzliche
Vorschriften beinhalten solle, um die Bilanzierung des anderen
vollständigen Einkommens zu verdeutlichen, wenn eine Änderung
der Eigentümeranteile in einem Tochterunternehmen eintritt, die
nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt. Der Board war der
Meinung, dass sich dies bereits aus dem Standard ergebe und
stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu, weitere
explizite Vorschriften in IAS 27 aufzunehmen.
Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit
den Vorschriften in IFRS 1
Der Board erwog dann, oder der IASB die Datumsbeschränkung
der vorzeitigen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 aufheben solle,
um in Einklang mit IFRS 1 zu kommen. Eine Reihe von
Boardmitgliedern wies darauf hin, dass sie nicht sehen könne,
was es da klarzustellen gebe. Wenn man den Standard bei
erstmaliger Anwendung anwende, wende man ihn für alle Jahre an.
Der Board stimmte einstimmig gegen eine Änderung des Standards.
Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall
des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes
Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen
Der Board erörterte dann zwei Fragen in Bezug auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche:
 |
Sachverhalt 1: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen
bedeutenden Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung
verliert (Rückstufung)? |
 |
Sachverhalt 2: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung
erlangt wird (Aufstockung)? |
Der Stab wies darauf hin, dass in den Änderungen an den IFRS,
die im Mai 2008 herausgegeben worden waren, der Board IFRS 5
geändert hatte, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dass
sich einem Veräußerungsplan unterworfen hat, der den Verlust der
Beherrschung eines Tochterunternehmens beinhaltet, alle
Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifizieren soll, wenn die Paragraphen 6
bis 8 von IFRS 5 erfüllt sind. Dies gelte unabhängig davon, ob
das Unternehmen ein nicht kontrollierenden Anteil an seinem
früheren Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält. Der
IASB ist gebeten worden, die Anwendbarkeit von IFRS 5 auf ein
assoziiertes oder gemeinsam beherrschtes Unternehmen
klarzustellen, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass
Beherrschung erlangt wird und /oder bedeutender Einfluss oder
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 1 stimmte der Board zu, dass dieser
Sachverhalt im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
adressiert werden solle. Ein neuer Paragraph sollte in den
Standard aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein
Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes
Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn es
hoch wahrscheinlich ist, dass bedeutender Einfluss oder die
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 2 hielt ein Boardmitglied fest, dass
es nicht das Ziel von IFRS 5 gewesen sei, Dinge als zur
Veräußerung gehalten als zur Veräußerung gehalten zu
klassifizieren, wenn dies nicht der Fall sei. Der Board stimmte
überein, dass IFRS 5 nicht auf solche Geschäftsvorfälle
anzuwenden ist. Es soll eine Erläuterung des Sachverhalts der
Grundlage für Schlussfolgerungen hinzugefügt werden.
FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SFAS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen
sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte
Der letzte Sachverhalt, der vom Board erwogen wurde, galt der
frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 27
geändert werden sollte, die (a) Transaktionen mit nicht
beherrschenden Anteilen gelten, die nicht zu einem Verlust der
Beherrschung führen, und (b) dem Verlust der Beherrschung eines
Unternehmens nach den FASB-Erwägungen zu diesen Sachverhalten.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht in das jährlich
Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Board stimmte dem zu.
Schließlich erörterte der Board, wie bei einer Reihe von
Sachverhalten fortzufahren sei, die sich auf IFRS 3 und IAS 27
beziehen und nicht durch das jährliche Verbesserungsprojekt 2009
abgedeckt sind. Diese Sachverhalte standen Beobachtern nicht zu
Verfügung. Diese Sachverhalte werde als Teil der Überprüfung
nach der Einführung erwogen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option
Das zu erörternde Thema war eine Situation, in der ein
Anleger auf Konsolidierungsebene einen Anteil an einem
assoziierten Unternehmen hält, von der ein Teil von einer
Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener
Versicherungsfonds ist (oder irgendein anderes Unternehmen, das
unter die Ausnahme in IAS 28.1 fällt). Die Frage war, ob
der Teil des Anteils, der von der Tochtergesellschaft gehalten
wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist bei
erstmaligem Ansatz al erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung designiert werden kann, während ein anderer Teil,
der durch ein anderes Konzernunternehmen gehalten wird, nach
IAS 28 bilanziert wird.
Der Board stellte fest, dass bei dieser Frage zwei Stufen zu
klären sind:
 |
Es ist zuerst auf Konsolidierungsebene zu klären, ob ein bedeutender Einfluss vorliegt; |
 |
dann ist die sachgerechte Bilanzierung
festzustellen. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass alle
direkt und indirekt gehaltenen Anteile an dem assoziierten
Unternehmen identifiziert werden sollten. Die
Anwendungsbereichskriterien in IAS 28 sollten angewendet werden,
um zu bestimmen, welches die erlaubten Bilanzierungsmethoden für
die Beteiligung (oder Teile davon) sind. Der Anwendungsbereich
von IAS 28 sollte genutzt werden, um die gehaltenen Anteile zwei
möglichen Bewertungsmodellen zuzuordnen (Eigenkapitalmethode
oder erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert oder beide).
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Die zu erörternde Frage war, ob der Board der Empfehlung des
Stabs zustimmt, dass eine Wertminderungsprüfung für
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in folgenden Fällen
durchgeführt werden sollte:
 |
für Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und |
 |
für Einzelabschlüsse des Anlegers in
Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung. |
Bezüglich des Konzernabschlusses ist der Stab der Meinung,
dass die Leitlinien in IAS 28.31-33 eindeutig sind.
In Bezug auf den Einzelabschluss ist der Stab der Meinung,
dass im Paragraphen 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von
IAS 27 die Ansicht des Boards eindeutig erklärt wird, dass in
Einzelabschluss des Anlegers die Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen im Einklang mit den Bilanzierungsregeln für
Finanzinstrumente bilanziert werden sollen. Vor dem Hintergrund
der zugrunde liegenden Logik des Boards für Einzelabschlüsse
sollte nach Meinung des Stabs in den Einzelabschlüssen des
Anlegers die Wertminderungsprüfung für Beteiligungen im Einklang
mit den Vorschriften aus IAS 39 sowohl für Beteiligungen zu
Anschaffungskosten als auch im Einklang mit IAS 39 durchgeführt
werden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der
Behandlung von bedingten Kaufpreiszahlungen eines erworbenen
Unternehmens, die der Erwerber in einem
Unternehmenszusammenschluss übernimmt (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”, bbK).
Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor:
 |
Obwohl die bbK nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung erfüllt, bleibt ihr Charakter
im folgenden Erwerb erhalten. Daher sollte sie wie
jede andere bedingte Gegenleistung im folgenden
Unternehmenszusammenschluss behandelt werden. |
 |
Die bbK erfüllt nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung
im folgenden Unternehmenszusammenschluss. Daher
sollte sie als Teil der erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden im folgenden Erwerb
bilanziert werden. |
Der Stab empfahl die zweite Sichtweise, und der Board stimmte
dem zu.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Privatisierungen
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der
Bilanzierungsleitlinien für neu strukturierte Geschäftstätigkeit
in Zusammenhang mit einer Privatisierung und einem nachfolgenden
Börsengang.
Im ersten vorgestellten Szenario steht ein Unternehmen kurz
vor einem Börsengang, und seine Neubewertung erfolgt etwa zur
gleichen Zeit wie die Restrukturierung für die Privatisierung
und während der Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt
wird.
Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, die eine mögliche
Schlussfolgerung unterstützen sollte, dass eine Neubewertung,
die durch eine Privatisierung ausgelöst wird, für angenommene
Anschaffungskosten nach IFRS 1 wie folgt in Frage kommt:
 |
Sichtweise A Das Neubewertungsdatum
fällt in die Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss des
neuen Unternehmens abgedeckt wird, obwohl die Periode
frühere Perioden einschließt, die vor dem neu
strukturierten oder herausgetrennten Geschäftszweig
liegen; oder |
 |
Sichtweise B Das Datum des Übergangs
ist Jahr 3, nach Formung des neuen Unternehmens, weil
das neuen Unternehmen nicht IFRS einführen kann, bevor
es rechtlich bestand. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board
sich Sichtweise A zu Eigen machen und IFRS 1 ändern sollte, um
einem Unternehmen zu gestatten, die Neubewertungsgrundlage als
angenommene Anschaffungskosten zu verwenden, wenn die
Neubewertung für eine Privatisierung in der Periode erfolgt, die
vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auch wenn das
Neubewertungsdatum nach dem Datum des Übergangs des Unternehmens
auf IFRS liegt und vor der rechtlichen Gründung des
Unternehmens.
Die Logik für diese Entscheidung ist, dass ein
Staatsunternehmen, dessen Vermögenswerte und Schulden zeitgleich
mit einer Privatisierung und einem Börsengang neu bewertet
werden, einem erstmaligen Anwender ähnlich ist, der angenommene
Anschaffungskosten nach den vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt hat. Dies Ähnlichkeit gilt
auch, wenn ein solches Staatsunternehmen herausgelöste
Abschlüsse erstellt, weil dies Abschlüsse sich auf einen
fortgeführten Geschäftsbetrieb beziehen, die früher Teil seines
Vorgängers waren, dann vom Vorgänger neu bewertet wurden und nun
an das neu gegründete Unternehmen übertragen werden. Der Stab
empfahl daher, dass der Board die bestehende Ausnahme im
Paragraphen D8 von IFRS 1 ausweiten solle, um ein solches
Staatsunternehmen abzudecken, obwohl dessen Neubewertung in der
Periode erfolgte, die von seinem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt
wird, und nicht vor seinem Übergang auf IFRS.
Vergleichsperiode
Der Board erörterte dann, wie nach der obigen Sichtweise A
Vergleichsinformationen dargestellt werden sollten. Der Stab
hatte zwei Möglichkeiten ausgearbeitet:
 |
Möglichkeit A Feststellung der
angenommenen Anschaffungskosten zum Übergangszeitpunkt
auf IFRS unter Verwendung der Neubewertungsbeträge aus
Jahr 3 angepasst, um alle Abschreibungen, Abwertungen
oder Wertminderungen auszuschließen, die zwischen dem
Datum des Übergangs auf IFRS und dem Neubewertungsdatum
eingetreten sind. |
 |
Möglichkeit B Feststellung der
angenommenen Anschaffungskosten zum
Neubewertungszeitpunkt, Darstellung der historischen
Kosten oder der Beträge nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen wie nach IFRS 1 erlaubt für
die Vergleichsperioden vor dem Neubewertungszeitpunkt. |
Einige Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit B, da es
unmöglich sein würde, Möglichkeit A anzuwenden, ohne späteres
Wissen einfließen zu lassen. Andere Boardmitglieder
unterstützten Möglichkeit A, weil sie der Meinung waren, dass
Möglichkeit B keine sinnvollen Informationen liefern würde.
Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder der
Stabempfehlung Möglichkeit B zu.
Übergang
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass eine
rückwirkende Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen an
IFRS 1 gestattet aber nicht verpflichtend sein sollte.
Bestehender IFRS-Ersteller
Der Board kam überein, sich nicht der Frage zu widmen, wie
ein bestehender IFRS-Ersteller eine einmalige Restrukturierung
für eine Privatisierung bilanzieren sollte oder ob die
Neubewertung im Zusammenhang mit dieser Neustrukturierung zu
einer Änderung der Bilanzierungsmethoden führt.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung, ob ein
erstmaliger Anwender von allen Vorschriften in IAS 8 ausgenommen
ist für die Zwischenberichte und Jahresberichte, die in seinem
ersten IFRS-Abschluss dargestellt sind. Wenn IAS 8 nicht
anzuwenden ist, welche Vorschriften, wenn überhaupt, sind dann
anzuwenden, wenn das Unternehmen seine Bilanzierungsmethoden
zwischen seinem ersten Zwischenbericht, den es in
Übereinstimmung mit den IFRS erstellt, und seinem ersten
IFRS-Jahresabschluss ändert? Eine ähnliche Frage, auch wenn sie
nicht Teil dieser Bitte um Klarstellung war, ergibt sich in
Bezug auf Änderungen, die ein Unternehmen möglicherweise in
Bezug auf die Ausnahmen in IFRS 1 vornimmt, die es sich
anzuwenden entschließt.
Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:
 |
In IFRS 1 sollte weiterhin die geforderten Angaben
in Bezug auf eine erstmalige Anwendung und den Übergang
eines Unternehmens auf IFRS genannt werden und nicht auf
IAS 8 verwiesen werden. IFRS 1.27 sollte geändert
werden, sodass Folgendes explizit festgehalten wird:
 |
(a) IAS 8 gilt für die Wahl der
Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens zum
Zeitpunkt des Übergangs und für Änderungen an diesen
Methoden bis zum Zeitpunkt des ersten
IFRS-Jahresabschlusses, und |
 |
(b) alle Vorschriften in IAS 8 in Bezug auf
Änderungen der Bilanzierungsmethoden sind nicht
anzuwenden (und nicht nur die Angabevorschriften). |
|
 |
Die
Überleitungsvorschriften in IFRS 1.27 und .32 müssen in
Hinblick auf die Veränderungen aktualisiert werden, die
das Unternehmen bei den Bilanzierungsmethoden und den
Übergangswahlmöglichkeiten nach IFRS 1 im ersten Jahr
der erstmaligen Anwendung vornimmt. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli
2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als
Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen
endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf
IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger
anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung
finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der
IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)
IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"
Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach
nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau
mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied
erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10
und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer
Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen
Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck
getätigt werden, zu begrenzen.
Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der
Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren
Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung
würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung
führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche
Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard
führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien
wären.
Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in
den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.
IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe
Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen
Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt,
den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt
zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht.
Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die
vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage
für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die
Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für
assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die
Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).
IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer
Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)
Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der
Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts
entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu
entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente
zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer
Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige
Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird
sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer
Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige
Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf
würde sobald wie möglich danach mit der üblichen
Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde
versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009
oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem
Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch
von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere
Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig
logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine
Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem
Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit
dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der
erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die
verlässlichere Bewertung ergebe.
Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde,
wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde.
Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine
Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären
erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt
werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner
Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte
Bilanzierung festgelegt werden könne.
IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte
anteilsbasierte Vergütungsleistungen
Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien
nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten
Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2
unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in
den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen
Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss]
hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht
ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem
Zusammenschluss angepasst werden.
Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010
aufgenommen.
IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen
Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008
veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils auf "das Eigenkapital in einer
Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der
Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten,
dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert
habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer
Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und
Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die
nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).
Der Board kam überein, dass Bestandteile der
nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die
gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das
Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der
Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen
IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im
Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise
sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet
werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe
sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.
IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen
Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt,
der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die
Klassifizierung von in fremder Währung denominierten
Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung
an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten
Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in
fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an
alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board
stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist
und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf
den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern
auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der
Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert
ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.
Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag
unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung,
dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten
Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom
Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber
hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die
Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des
Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte.
Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche
Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden
Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige
Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die
Ausweitung des Umfangs auch Raum für
Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied
schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle,
beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die
anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.
Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum
des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu,
dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das
geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen
werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger
Anwendung gestattet).
Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt:
Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die
mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche
herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine
Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt
eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die
eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu
erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der
Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende
September oder Anfang Oktober verabschiedet.
Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von
Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei
ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.
August 2009: IASB veröffentlicht
Entwurf ED/2009/11 – jährliche Verbesserungen an den IFRSDer IASB hat
am 26. August 2009 seine Vorschläge für Änderungen an seinen Verlautbarungen unter seinem Projekt
der jährlichen Verbesserungen unterbreitet (Entwurf ED/2009/11). Darin schlägt er Änderungen an elf Standards
vor. Folgende Standards sollen geändert werden:
 |
IFRS 1 Erstmaliger Anwendung der International Financial Reporting Standards |
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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse |
 |
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
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IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
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IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
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IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler |
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IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse |
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IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen |
 |
IAS 34 Zwischenberichterstattung |
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IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
 |
IFRIC 13 Kundentreueprogramme |
Die vorgeschlagenen Änderungen spiegeln die Sachverhalte wider, die der IASB im Rahmen seiner
Erörterungen im Projektzyklus 2008-2010 diskutiert hatte. Die Vorschläge reichen von Klarstellungen der Bewertung
nicht-kontrollierender Anteile in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 geändert) zu Änderungen
in der Formulierung zur Klarstellung der Bedeutung der Standards und Abschaffung nicht gewollter Inkonsistenzen.
Sofern nicht anders wiedergegeben, treten die Änderungen für Geschäftsjahre in Kraft, die am
oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, auch wenn Unternehmen eine vorzeitige Anwendung gestattet wird. Das
vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens für die Änderungen aus IFRS 3 und die Folgeänderungen an den
Übergangsvorschriften von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse (wie 2008 geändert) ist der 1. Juli 2010.
Der Entwurf steht Ihnen in der "Open to
Comment"-Rubrik auf der Internetseite des IASB zur Verfügung; die Kommentierungsfrist endet am
24. November 2009.
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
IFRIC hat die Verantwortung dafür übernommen, dem Board Vorschläge in
Bezug auf die jährlichen Verbesserungen zu unterbreiten.
IFRS 1 Neubewertungsgrundlage für angenommene Anschaffungskosten
IFRIC erörterte die eingegangenen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf ereignisgetriebene
Neubewertungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs, aber vor dem Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens.
IFRIC diskutierte mehrere spezifische Sachverhalte, die von den Adressaten vorgebracht worden waren. IFRIC bestätigte eine
frühere Boardentscheidung, wonach eine nachträgliche Anpassung der Vergleichsdaten unzulässig sei. Auch wenn einige IFRIC-Mitglieder
eine Sinnhaftigkeit in einer rückwirkenden Anpassung sahen (die Daten seien nützlicher als andere angenommene Anschaffungskosten),
stellte der Stab fest, dass keine neuen Argumente vorgelegt worden seien, die eine Änderung der Entscheidung, welche der Board auf
seiner Sitzung im Juni 2009 getroffen haben, rechtfertigten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Formulierung der Änderung klargestellt werden solle, um den der Änderung zugrundeliegenden
Gedanken besser zu artikulieren.
IFRIC verständigte sich ferner darauf, festzulegen, dass Änderung im Zusammenhang mit ereignisgetriebenen Neubewertungen unmittelbar
in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten (oder einer speziellen Eigenkapitalkategorie).
IFRIC einigte sich zudem darauf, die Übergangsvorschriften zu ändern, um die Absicht des Boards besser wiederzugeben (d.h. bestehenden
IFRS-Bilanzierern, deren Umstrukturierung für eine Privatisierung in der Vergangenheit geschah, jedoch innerhalb des Zeitraums, der durch
den ersten, in Übereinstimmung mit IFRS 1 erstellten IFRS-Abschluss abgedeckt sei, zu gestatten, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend
anzuwenden.)
Einige IFRIC-Mitglieder fühlten sich unwohl bei der Abnahme der Stetigkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses. Auf der anderen
Seite verlieh die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder ihrer Ansicht Ausdruck, dass sich IFRS 1 ohnehin auf Ausnahmen gründe, die die erstmalige
Anwendung der IFRS erleichtern sollten.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge zum Abschluss zu bringen.
IAS 27 Wertminderung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors
IFRIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27. Nach kurzer Diskussion beschloss IFRIC,
die Änderungen nicht zu Ende durchzuführen, weil der Vorschlag, Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen auf der
Grundlage von IAS 39/IFRS 9 vorzunehmen, nach der Verabschiedung von IFRS 9, in welcher eine Bewertung aller Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben ist, keinen Sinn mehr ergebe (weil im neuen IFRS 9 keine Bewertung zu Anschaffungskosten
mehr vorgesehen ist). Einige IFRIC-Mitglieder brachten ihre Ansicht zum Ausdruck, dass IAS 36 der sachgerechteste Standard sei, auf
dessen Grundlage eine Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors erfolgen könne. Andere
IFRIC-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Angesichts der Notwendigkeit erheblicher Änderungen, weiterer Untersuchungen und Beurteilung
der Konsequenzen bat IFRIC den Stab, den Sachverhalt zu analysieren und weitere Untersuchungen zu einer der nächsten IFRIC-Sitzungen
mit dem Ziel vorzulegen, den Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprozess des kommenden Jahres zu behandeln. Abschließend drückte
eine knappe Mehrheit der IFRIC-Mitglieder im Rahmen einer vorläufigen Probeabstimmung seine Präferenz dafür aus, die neuen Leitlinien
auf den Vorschriften von IAS 36 fußen zu lassen.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieser Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess zu breit sei und ihm mit einem
eigenständigen Boardprojekt, das den gesamten Bereich der Bilanzierung im Einzelabschluss umfasse, besser gedient sei.
IFRS 3 Bemessung nicht beherrschender Anteile
IFRIC erwog die eingegangen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3, mit denen klargestellt würde, dass das
Wahlrecht, die nicht-beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil an den identifizierbaren Nettovermögenswerten des
Beteiligungsunternehmens zu bewerten, nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden sei, die gegenwärtige
Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen berechtigten.
Einige IFRIC-Mitglieder glaubten, dass die Änderung breiter angelegt sein sollte; dabei solle nicht nur dieser Sachverhalt,
sondern breitere Erwägung zu nicht-beherrschenden Anteilen, deren Wechselwirkung mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, Wertminderungen
sowie gegebenenfalls sogar die Definition von Eigenkapital behandelt werden. Nichtsdestotrotz meinte der Vorsitzende, dass dies eine
eng abgrenzte Änderung sei, die lediglich eine Inkonsistenz klarstellen und nicht alle Bedenken und Auswirkungen behandeln solle,
die IFRS möglicherweise geschaffen habe. Er warnte die IFRIC-Mitglieder vor dem Versuch, alle bekannten Sachverhalte im Zusammenhang
mit IFRS 3 im Rahmen dieser Änderung behandeln zu wollen. Zwei IFRIC-Mitglieder stimmten dieser Einschätzung nicht zu und
unterstützten weiterhin ein breiter angelegtes Projekt, in welchem die größeren Auswirkungen abgehandelt würden.
Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass diese Verbesserung die gegenwärtig Praxis ändern
und weitergehende Folgen haben könne, unterstützte IFRIC schließlich den Vorschlag des Stabs, mit diesen Änderungen fortzufahren.
IFRIC erklärte sich mit den vorgeschlagenen Formulierungen einverstanden, die die Änderung klarer machten, und wies auf mehrere,
weiterhin bestehende Inkonsistenzen zwischen der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen und der Änderung selbst hin.
Die Diskussion wurde mit der Identifizierung der Instrumente fortgesetzt, auf welche die Definition der 'gegenwärtigen
Eigentumsinstrumente, die einen proportionalen Anspruch auf das Nettovermögen darstellten' anzuwenden sei.
IFRIC stimmte zu, dass es im Wesentlichen Stammaktien wären, mit einer möglichen Einbeziehung bestimmter Arten an Vorzugsaktien
in einer begrenzten Anzahl von Rechtskreisen.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRS 3 Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah
IFRIC erörterte die zu den Vorschlägen des Boards eingegangenen Stellungnahmen. IFRIC stimmte den Bedenken einiger Adressaten zu,
dass sich die neuen Leitlinien auf die ersetzte Fassung von IFRS 3 (2004) bezöge und erklärte sich bereit, die Leitlinien in den
Übergangsvorschriften dieser Änderung neu abzufassen.
Zur Anwendung verständigte sich IFRIC darauf, dass die vorgeschlagene Änderung mit der Anwendung von IFRS 3 (2008) erfolgen solle.
IFRIC konzedierte, dass vorzeitige Anwender von IFRS 3 (2008), die IAS 39 auf Salden bedingter Gegenleistungen aus früheren
Unternehmenszusammenschlüssen angewendet hätten, die Salden neu darstellten müssen (d.h. zur ursprünglichen Behandlungsweise nach
IFRS 3 (2004) zurückkehren). IFRIC vertrat die Ansicht, dass diese Anforderung zu besserer Vergleichbarkeit führe.
Auf der anderen Seite stimmte eine Mehrheit von IFRIC zu, dass erstmalige Anwender spätere Änderungen dieser Salden gemäß
IAS 39 bilanzieren sollten, falls sie sich auf finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bezögen.
Einige IFRIC-Mitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Ansatz für erstmalige Anwender überaus beschwerlich
sei; sie waren besorgt, dass IFRIC ein falsches Signal hinsichtlich der vorzeitigen Anwendung neuer Standards senden würde.
Nach kurzer Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC bat den Board zudem um Erwägung, ob es nicht effizienter sei, alle relevanten Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in
einem Standard zu haben.
IFRS 7 Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, die Angaben zu Finanzinstrumenten zu verbessern. Ohne größere
Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IAS 28 Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, eine partielle Anwendung der Fair Value Option für die
Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss zuzulassen. Die meisten IFRIC-Mitglieder erklärten sich mit
der Änderung vorbehaltlich redaktioneller Änderungen, mit denen die Änderung in der Grundlage für Schlussfolgerungen besser erläutert
würde, einverstanden.
IFRIC erwog die Stellungnahme eines Adressaten, der meinte, dass eine Folge der Änderung darin bestehen könne, dass eine einprozentige
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert würde (und die verbleibenden 29% unter
Nutzung der Fair-Value-Ausnahme). IFRIC stellte fest, dass dies die Folge des zur Anwendung gelangenden Modells sei (gemischte
Bilanzierung). Mehrere IFRIC-Mitglieder hinterfragten den wirtschaftlichen Sinn und die Nützlichkeit einer derartigen Bilanzierung. Dessen
ungeachtet wurde kein andersartiger Vorschlag unterbreitet, wie man diesen Sachverhalt lösen könne.
IFRIC diskutierte knapp die Einheitlichkeit dieses Vorschlags mit den Vorschriften in IFRS 5 und einigte sich darauf, dass
IFRS 5 einem anderen Ziel diene.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC erörterte zudem eine mögliche Änderung von IAS 31 (weil eine ähnliche Vorschrift derzeit bei Joint Ventures zur Anwendung
gelange). Der Fachliche Direktor erläuterte, dass man eine Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures für März plane, so
dass eine Änderung an IAS 31 nicht praktikabel sei (weil man sie in jedem Fall neu zur Diskussion stellen müsste). Der Stab würde
die Vorschriften des neuen Standards und diese Änderung an IAS 28 untersuchen und dann analysieren, wie eine ähnliche Vorschrift in
die Vorschriften des neuen Standards zu Joint Ventures eingearbeitet werden könne.
IAS 34 Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, IAS 34 dahingehend zu ändern, dass das Angabeprinzip
betont und weitere Leitlinien hinzugefügt würden.
IFRIC erklärte sich prinzipiell mit den Änderungen unter dem Vorbehalt einverstanden, dass die verwendete Terminologie klargestellt
und speziell ausgeführt wird, welche Angabeerfordernisse vorgeschrieben seien (d.h. was genau das Prinzip ist und welche allgemeinen
und spezifischen Ereignisse angegeben werden sollten).
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Der IASB erörterte die Empfehlungen von IFRIC zu den
Sachverhalten des jährlichen Verbesserungsprojekts, die IFRIC
auf seiner Sitzung im Januar 2010
erörtert hatte.
IFRS 1 Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten
Der Board erörterte, ob vorgeschrieben werden soll, dass
jegliche Anpassungen, die aus einer ereignisausgelösten
Neubewertung nach dem Datum des Übergangs auf IFRS (aber während
der Periode, die durch den ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird,
auftreten) stammen, in den Gewinnrücklagen erfasst werden
sollten oder in einer anderen Eigenkapitalkategorie, wenn dies
sachgerecht erscheint. Der Board bestätigte, dass das Zulassen
der Erfassung in einer anderen Eigenkapitalkategorie unter
bestimmten Umständen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien
in IFRS 1 hinsichtlich der Übergangsanpassungen steht.
Der Board bestätigte außerdem die Änderungen an dem
Paragraphen zum Datum des Inkrafttretens, mit der klargestellt
wird, dass es Unternehmen, die IFRS 1 in einer früheren Periode
angewendet haben, gestattet ist, die Änderung an Paragraph D8
rückwirkend in der erste Berichtsperiode anzuwenden, nach der
die Änderung in Kraft tritt.
IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah
Der Board bestätigte die vorgeschlagenen Änderung, mit der
klargestellt werden soll, dass für bestehende IFRS-Anwender die
Standards zu Finanzinstrumenten nicht für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss
gelten, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3
(2008) geschah. Ohne viel weitere Diskussion entschied der
Board, den Verweis auf IFRS 3 (2004) streichen und die
Vorschriften zu kopieren, die im Übergangsabschnitt von IFRS 3
(2008) enthalten sind.
IFRS 3 Bemessung nicht beherrschender Anteile
Der Board erörterte die Klarstellung, dass das Wahlrecht für
die Bemessung nicht beherrschender Anteile am erworbenen
Unternehmen nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden
Anteile anzuwenden ist, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente
darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am
Nettovermögen des Unternehmen im Fall einer Liquidierung
berechtigten. Ohne den Sachverhalt zu erörtern, stimmte der
Board der vorgeschlagenen Klarstellung zu und kam über ein, dass
andere gegenwärtige Eigentümerinstrumente, die als nicht
beherrschende Anteile klassifiziert sind, zum beizulegenden
Zeitwert zu bemessen sein sollen, wenn keine andere
Bewertungsgrundlage durch die IFRS vorgeschrieben ist.
IFRS 7 Klarstellung der Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten
Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, einen
Paragraphen aufzunehmen, um den Zusammenhang zwischen
qualitativen und quantitativen Angaben zu betonen, und wie
dieser auf eine Art und Weise zur Angabe von Informationen
beiträgt, die den Adressaten in die Lage setzt, die
Risikoaussetzung eines Unternehmens zu beurteilen.
Die Erörterung des Boards wendete sich dann Angaben zum
Kreditrisiko und einem Vorschlag zu, die Vorschriften zu
streichen, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten
anzugeben, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären,
deren Bedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36(d)).
Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die sofortige
Streichung der Vorschrift aus, da die Information sehr nützlich
für Analysten und Anleger ist, wenn sie auch schlecht formuliert
sei. Diese Boardmitglieder verlangten den Aufschub der
Entscheidung, die Vorschrift zu streichen und stattdessen die
Möglichkeit zu untersuchen, die Formulierung im Rahmen des
Projekts zu Wertminderungen oder zur Ausbuchung zu verbessern.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, und bei einer
Abstimmung unterstützte die Mehrheit der Mitglieder die
vorgeschlagene Streichung.
IAS 28 Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu
ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche
Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen
angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem
assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der
Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung,
die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende
gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten
der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder
hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken
nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle
adressiert werden können.
Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen
aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach
den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss
auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss
festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der
Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft,
zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem
assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu
bilanzieren.
IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle
Ohne viel Diskussion bestätigte der Board die vorgeschlagene
Änderung mit der die bestehende Angabevorschriften in IAS 34
betont und weitere Leitlinien zu Erläuterung, wie diese Vorschriften
anzuwenden sind, hinzugefügt werden sollen. Der Board kam
außerdem überein, eine Erklärung in die Grundlage für
Schlussfolgerungen aufzunehmen, in der die Gründe dargestellt
werden, warum der Paragraph 18 des aktuellen Standards, der sich
mit Angaben beschäftigt, die erforderlich sind, wenn der
Zwischenbericht nur einen verkürzten Abschluss enthält,
gestrichen werden soll.
Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im März 2010
Feste Zeitpunkte (IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)
DAS IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich
der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004
gewährt.
Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in
den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39
eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige
Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede
solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden
würde.
Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht
nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum,
das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte
Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde
gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des
IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber
sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große
Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei
entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.
Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht
würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig
gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen
Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs
angesetzt würden.
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die
Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden,
weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die
nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode
von zwei bis drei Jahren).
Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere
Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde
gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen.
Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den
nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den
nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen
Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.
Bilanzierung bedingter Gegenleistungen, die vor dem Anwendungszeitpunkt von IFRS 3(R) für erstmalige
Anwender auftraten (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Änderung an IFRS 3, um die
bilanzielle Behandlung von bedingten Gegenleistungen für einen
Unternehmenszusammenschluss klarzustellen, der vor dem Datum des
Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) für erstmalige Anwender lag.
Ohne viel Diskussion kam das IFRSIC überein, keine zusätzlichen
Erleichterungen für erstmalige Anwender in dieser Hinsicht zu
schaffen, da dies gegen die Prinzipien von IFRS 3 (2008) gehen
würde. DAS IFRSIC kam überein, dass die gegenwärtige bilanzielle
Behandlung (jegliche ausstehende bedingte Gegenleistung zum
Übergangszeitpunkt ist ein finanzieller Vermögenswert oder eine
finanzielle Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird
mit einer entsprechenden Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz)
keine rückblickenden Erkenntnisse braucht.
Daher entschied das IFRSIC, diesen Sachverhalt im jährlichen
Verbesserungsprojekt nicht weiter zu verfolgen.
Festlegung des Anwendungsbereichs (IFRS 8 Geschäftssegmente)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Klarstellung der Anwendbarkeit
von IFRS 8 auf Unternehmen, die Schuldtitel und
Eigenkapitalinstrumente öffentlich herausgeben, aber diese
Instrumente werden nicht auf einem "öffentlichen Markt" gehandelt.
In einer kurzen Diskussion stimmten die meisten IFRSIC-Mitglieder
zu, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IFRS 8 zum
Anwendungsbereich klar sind und richtig verstanden werde und dass es
daher zu wenig Abweichungen in der Praxis kommt. Des Weiteren kamen
sie überein, dass eine mögliche Ausweitung der Anwendbarkeit von
IFRS 8 auf Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht
außerhalb des Umfangs des jährlichen Verbesserungsprojekts liegt und
vom Board im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8
adressiert werden solle. Diese Schlussfolgerungen wurden auch von
der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 8 gestützt, in denen
es heißt, dass der Board eine erneute Erörterung des
Anwendungsbereichs von IFRS 8 mit Ausdehnung auf andere Unternehmen
beabsichtigt, wenn der KMU-Standard abgeschlossen ist.
Recycling von Währungsumrechnungsrücklage bei Geschäftsvorfällen nach IAS 27 (IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse)
Das IFRSIC hielt eine erste Diskussion dazu ab, ob die separate
Fremdwährungsrücklage im Eigenkapital in Beug auf auf die
Rückumrechnung des Nettovermögens einer Nettoinvestition eines
Anleger in eine Tochtergesellschaft recyclet werden soll, und, wenn
dies der Fall ist, wann ein solches Recycling sachgerecht ist. Die
Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Frage, ob das
Recycling für Geschäftsvorfälle gelte solle, bei denen eine
Reduzierung in der anteiligen (relativen)
Eigenkapitaleigentümerschaft in einem ausländischen Geschäftsbetrieb
oder im absoluten Anteil (beispielsweise anteilige Rückzahlung von
Kapital an alle Eigenkapitalhalter) vorliegt.
Ein IFRSIC-Mitglied hielt fest , dass es zwei miteinander in
Verbindung stehende Sachverhalte gebe: Was ist der Abgang oder der
Teilabgang, und was sind die Prinzipien, die mit dem Recycling in
Verbindung stehen, das aus dem Abgang oder dem Teilabgang entsteht.
Seiner Meinung nach ist dies ein großes Thema, das wohl nicht im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt erörtert werden sollte
sondern in Form einer Interpretation.
Ein IFRSIC-Mitglied stimmte dem zu und hielt fest, dass die
gegenwärtige parktische Anwendung der Leitlinien das Recycling auf
Fälle begrenzen würde, in denen der Investor aktiv an der
Transaktion teilnimmt (es würde also kein Recycling der
Währungsumrechnungsrücklage geben, wenn es sich um einen
angenommenen Abgang handele, wenn also der Anteil des Investors
durch eine Transaktion verwässert würde, an der er nicht aktiv
teilnimmt).
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder drückte ihre konzeptionelle
Bevorzugung der Sichtweise des absoluten Anteils aus, aber einige
von ihnen gaben Unbehagen zu erkennen, eine Interpretation zu
entwickeln, die sich auf Recycling bezieht, da dies ein Konzept ist,
das der Board nicht unterstützt. Darauf gab ein anderes
IFRSIC-Mitglied zu bedenken, dass eine Interpretation in Bezug auf
das Recycling der Währungsumrechnungsrücklage notwendig sein könnte,
eben weil der Board sich des Themas Recycling im Rahmen des Projekts
zu Darstellung des Abschlusses nicht angenommen habe.
Einige andere IFRSIC-Mitglieder andererseits hielten fest, dass der
Sachverhalt zu umfassend sein könnte für eine Interpretation.
Das IFRSIC fällte keine Entscheidung und wird diesen Sachverhalt auf der
IFRSIC-Sitzung im Mai weiter erörtern.
Darstellung von Anlagen in Altersversorgungspläne (IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen)
Das IFRSIC erörterte eine Klarstellung der Darstellung von
Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Planvermögen, da nach
Meinung einiger Anwender eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS
26 (Darstellung dieser Änderungen in der Veränderungsrechnung im
Nettovermögen, die für Leistungen zur Verfügung stehen) und IAS 39
(Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen
Gesamtergebnis in Abhängigkeit der Klassifizierung der
Vermögenswerte) vorliegt.
DAS IFRSIC kam zu dem Schluss, dass die Leitlinien eindeutig sind und
dass in IAS 26 vollständige Leitlinien zum Ansatz, zur Bewertung, zur
Darstellung und zu den Angaben von Planvermögen im Abschluss von
Altersversorgungsplänen vorhanden sind. Daher wäre eine Klassifizierung
dieser Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 39 nicht sachgerecht.
Das IFRSIC lehnte jegliche umfassende Ausnahme vom Anwendungsbereich für
diese Vermögenswerte von IAS 39/IAS 32 oder IFRS 7 ab, da es der Meinung
ist, dass einige der Leitlinien, die nicht im Konflikt mit den Vorschriften
von IAS 26 stehen, diese ergänzen und nützlich sind (beispielweise Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert).
Das IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts nicht weiter zu erörtern und eine Agendaentscheidung
zu veröffentlichen, in der erläutert wird, warum dieser Sachverhalt nicht
auf die Agenda genommen wurde.
Stetigkeit bei der Angabe des Bruttosegmentvermögens (IFRS 8 und IAS 34)
Das IFRSIC erörterte einen möglichen Konflikt zwischen IFRS 8 und IAS 34. Einige Adressaten lesen die Vorschrift in
IAS 34 so, dass eine Zahl für das Segmentvermögen im Zwischenabschluss selbst dann angegeben werden muss, wenn dieser
Betrag dem leitenden operativ tätigen Entscheidungsträger nicht zugänglich gemacht wird.
Die Mitglieder des IFRSIC stimmten dieser Auslegung der Vorschriften von IAS 34 nicht zu und meinten, dass IAS 34 eine
Aktualisierung des Jahresabschlusses darstellen soll. Sie argumentierten, dass, wenn im Jahresabschluss keine Zahl für das
Bruttosegmentvermögen angegeben wird, im Zwischenabschluss keine Aktualisierung erforderlich sei. Dessen ungeachtet stimmte
das IFRSIC zu, dass die Formulierung in IAS 34 diesbezüglich klargestellt werden könnte. Zudem verständigte sich das Komitee
darauf, die Vorschriften in IAS 34 klarzustellen, wonach eine Aktualisierung des Bruttovermögens im Zwischenabschluss nur
für die Segmente zu fordern sei, bei denen sich die Zahl für das Bruttovermögen seit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
geändert habe (und nicht für alle Segmente).
Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010
Der Board erörterte kurz das Paket an Entscheidungen zum Projekt jährlicher Verbesserungen, die im
Verlauf des Monats veröffentlicht werden. Der Board stellte einige kleinere Sachverhalte klar, die der Mitarbeiterstab
aufbracht hatte, als dieser die Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting
Standards hinsichtlich der Verwendung angenommener Anschaffungskosten für Geschäftsbereiche, die Gegenstand einer
Preisregulierung sind, formulierte. Der Board verständigte sich insbesondere darauf, dass das Unternehmen die Anwendung
der Anschaffungskostenausnahme anzugeben habe und führte in der Grundlage für Schlussfolgerungen aus, dass die Ausnahme
nicht von der Art der Unterschiede zwischen dem zuvor angewendeten Rechnungslegungsregime und den IFRS sei, sondern von
dem Umstand, dass der Vermögenswert Gegenstand einer Preisregulierung und der Buchwert in Übereinstimmung mit den
zuvor angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt worden sei.
Der Board beurteilte das Paket der jährlichen Verbesserungen zudem gegen die aktuellen Kriterien für eine
Aufnahme in das Projekt jährlicher Verbesserungen ('nicht dringlich, aber notwendige Änderungen an den IFRS'). Auf
dieser Grundlage stimmte der Board allen Änderungen, auf die er sich auf den Sitzungen im Februar und März verständigt
hatte, zu.
Der Board hob ferner hervor, dass er einen neuen Kriterienkatalog für die Aufnahme in die jährlichen
Verbesserungen entwickeln und diese für den Zyklus 2009-2011 anwenden wolle.
Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im Mai 2010
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
– Wiederholte Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein
Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr
als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen
vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat,
um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das
Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine
Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens
ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen
Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss
nach IFRS erstellen.
Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die
Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden.
Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung
des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn
IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die
ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann
anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger
Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen
Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit
der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde,
IFRS 1 anzuwenden.
Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über
möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der
Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu
vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den
Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme
der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große
Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses gehöre.
Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt
hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung
gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für
KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass
das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu
interpretieren.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9
Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) feste Zeitpunkte
in der Ausnahme für Ausbuchungen
Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme
fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung
der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für
Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden
haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert
worden.
Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über
ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum
1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum
des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt,
dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die
Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.
Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein
ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen
am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften
aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25.
Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.
Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche
Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen das
Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in
Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen
die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem
vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt
es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in
Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.
Das Committee hob hervor, dass es selbst und das
Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und
wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der
Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu
unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem
Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des
IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Vergleichsinformationen
Das Committee erörterte erneut das Thema der
Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert
worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der
Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des
Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden
soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu
belastend angesehen werden (Details finden Sie in der
Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben
Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen,
die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses
verwendet werden.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Angaben zur Annahme
der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der
Unternehmensfortführung
Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen
Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche
Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind,
verbessert werden sollten.
Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis,
wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in
der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards
und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass
Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der
Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in
Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit
den IFRS erstellt wurde.
In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der
Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in
IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen
ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig
sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in
den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden
sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im
nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
IAS 16 Sachanlagen – Änderung zur Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgräten
Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick
auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als
Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an
den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar
ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und
Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt
sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie
Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.
Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche
Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und
Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird,
dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird
auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu
streichen.
IAS 23 Fremdkapitalkosten – Aktivierung von Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des
Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in
Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den
vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in
Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards
nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich
aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft
trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von
Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung
von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz
(sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS
erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in
Übereinstimmung mit den vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug
außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender
klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach
dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die
Aktivierung begann.
Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die
Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten,
wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten.
Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über
VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses
besorgt war.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Klarstellung
der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income
Trusts
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien
in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten,
die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige
Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen,
dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income
Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst
werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere
Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht,
auszuschütten.
Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser
Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten
mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai
oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des
Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste
Januar 2012 sein.
Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen
Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen
Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch
zustimmen.
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Wechsel vom Modell des beizulegenden
Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute
Erörterung)
Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem
Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und
der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die
Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern.
Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die
vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf
seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn
wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben,
da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in
Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit
der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli
beginnen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess
Aufgrund einer Aufforderung von den Treuhändern erörterte der
Board überarbeitete Kriterien für den jährlichen
Verbesserungsprozess, die von der gegenwärtigen Definition von
"Nicht dringenden aber notwendigen Änderungen an den IFRS"
abweichen.
Mit den vorgeschlagenen Kriterien würde die Tatsache betont,
dass die jährlichen Verbesserungen weder bestehende Prinzipien
ändern noch neue einführen sollen sondern darauf abzielen, die
Formulierungen zu verdeutlichen oder offensichtliche
Widersprüche zu klären. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Formulierung keine möglichen
Ausnahmen zu bestehenden Prinzipien zulassen würden.
Einige Boardmitglieder fragten, ob Konflikte zwischen
Prinzipien vom Interpretations Committee (in Form einer Interpretation)
adressiert werden sollten oder ein eigenständiges Projekt
verlangen.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten die Meinung, dass die
Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess zusammen mit
den Kriterien für die Agendaentscheidungen des Interpretations
Committees erörtert werden sollten, damit diese Kriterien im
Einklang stehen. Andere Boardmitglieder warnten davor, zu enge
Vorschriften bei der Definition der Details zu erlassen.
Allgemein stimmte der Board darin überein, dass die jährlichen
Verbesserungen nur sehr geringe Änderungen sein sollten und dass
größere Änderungen eines separaten Projekts bedürfen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010
IFRS 1 Klarstellung der Ausnahme bei den Fremdkapitalkosten
Dem Board wurde eine Empfehlung des IFRS Interpretation Committees hinsichtlich eines wahrgenommenen Mangels an Leitlinien in
Paragraf D23 von IFRS 1 vorgelegt, der die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten betrifft, die in Übereinstimmung mit den vormaligen
Rechnungslegungsgrundsätzen für abgeschlossene und in den Entwicklung befindliche Projekte zum Zeitpunkt des Übergangs aktiviert
waren.
Der Stab erläuterte, dass derzeit Unterschiede in der praktischen Handhabung zu der Frage bestünden, ob Fremdkapitalkosten, die
gemäß den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen aktiviert wurde, zum Zeitpunkt des Übergangs beseitigt oder beibehalten (und damit
von der Regelung ausgenommen) werden sollten. Darüber hinaus bestehen Unterschiede für qualifizierende Vermögenswerte, die zum
Zeitpunkt des Übergangs im Bau befindlich sind und deren Zeitpunkt für den Beginn der Aktivierung vor dem Zeitpunkt des Übergangs
liegt, dahingehend, ob nachfolgend entstandene Fremdkapitalkosten nach IAS 23 aktiviert oder weiter in Übereinstimmung mit den
vorangegangenen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert werden sollen.
Der Board verständigte sich einstimmig darauf, zusätzliche Leitlinien in IFRS 1 über den Prozess der jährlichen Verbesserungen
aufzunehmen, um klarzustellen, dass aktivierte Fremdkapitalkosten zum Zeitpunkt des Übergangs beibehalten werden sollten und
Fremdkapitalkosten, die nach den Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, in Übereinstimmung mit IAS 23 bilanziert werden sollten.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Board das Tor für eine Vielzahl anderer Ansinnen für die Beibehaltung der Bilanzierung nach den
vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Situation öffnen wolle, bei denen die Vorschriften von den IFRS abweichen. Der
Vorsitzende entgegnete, dass die Änderung auf die spezielle Situation begrenzt sei und der Board damit nicht ein Scheunentor für
andere Vermögenswerte öffne.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die vorgeschlagene Änderung auch für jene Rechtskreise von Vorteil sein werde, die in
näherer Zukunft auf die IFRS übergehen. Er fragte, ob die Änderung nicht Teil des getrennten Standardentwurfs zu Änderungen an
IFRS 1 sein sollte, den man zuvor diskutiert habe. Der Vorsitzende antwortete darauf, dass, auch wenn die Änderungen aus dem
Standardentwurf mit den jährlichen Verbesserungen erst gegen Mai 2011 veröffentlicht werden, das Datum des Inkrafttretens für diese
Änderung auf Geschäftsjahre zurückdatiert werden könne, die am 1. Januar 2011 begännen. Auf diese Weise kann die Änderung immer
noch von Rechtskreisen angewendet werden, die die IFRS zum 1. Januar 2011 übernähmen.
IAS 16 Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten
Der Board wurden gebeten, eine scheinbare Inkonsistenz in Paragraf 8 von IAS 16 zu erwägen, in der es heißt, dass Ersatzteile und
Wartungsgeräte üblicherweise als Vorräte behandelt werden, dass aber größere Ersatzteile und jederzeit verfügbare Ausrüstungsgegenstände
sich als Sachanlagen qualifizieren, von denen eine Nutzung über mehr als eine Periode erwartet wird. Der Sachverhalt wurde vom Komitee
als jährliche Verbesserung empfohlen.
Der Board war einstimmig dafür, dass Wartungsgeräte sich als Sachanlage qualifizieren, wenn sie über mehr als eine Periode genutzt
würden; ansonsten sollten sie als Vorratsvermögen bilanziert werden. Der Board verständigte sich ferner darauf, die Vorschrift zu
entfernen, wonach Ersatzteile und Wartungsgeräte, die lediglich in Verbindung mit einem als Sachanlage klassifizierten Posten genutzt
werden, als solche zu bilanzieren sind.
Der Board erwog die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16, die vom Stab dargestellt wurden, und erörterte, ob man einige Änderungen
an der Formulierung vornehmen sollte, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Formulierung die Absicht des Boards verdeutlicht.
Der Board akzeptierte schließlich die vorgeschlagene Formulierung vorbehaltlich der Ersetzung des Ausdrucks 'üblicherweise' durch
'oft' im vorgeschlagenen, geänderten Paragrafen 8 von IAS 16.
IAS 32 Steuereffekte bei Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapital
Der Board erwog einen Konflikt zwischen IAS 12 und IAS 32 im Hinblick auf die Bilanzierung von ertragsteuerlichen Konsequenzen von
Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapitalinstrumenten, den das Komitee als jährliche Verbesserung empfohlen hatte.
Der Board einigte sich einstimmig darauf, IAS 32 über den Prozess jährlicher Verbesserungen dahingehend zu ändern, dass die
Bilanzierung der Ertragsteuer verpflichtend nach IAS 12 zu erfolgen hat, statt die spezifische bilanzielle Behandlung zu
Eigenkapitaltransaktionen in IAS 32 selbst zu regeln. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass IAS 32 derzeit Bezug auf
'Ausschüttungen' nimmt, während IAS 12 sich mit 'Dividenden' befasst und fragte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht beabsichtigte
Konsequenzen in Rechtskreisen haben könne, in denen nicht alle Ausschüttungen als Dividenden behandelt würden. Der Vorsitzende stellte
klar, dass alles, was durch die vorgeschlagene Änderung passiere, die Klarstellung sie, dass sich die Nutzer für die steuerliche
Behandlung von Ausschüttungen nach IAS 12 und nicht nach IAS 32 zu richten hätten. Der Stab wurde gebeten sicherzustellen, dass es
nicht zu unbeabsichtigten Konsequenzen bei der Finalisierung des Standardentwurfs komme.
IFRS 8 und IAS 34 Stetigkeit bei der Angabe des Gesamtsegmentvermögens
Der Board erwog einen Vorschlag zu Klarstellung der Angabe des Gesamtsegmentvermögens im Zwischenabschluss, der nach IAS 34
aufgestellt wird. IFRS 8 wurde im April 2009 geändert und sieht seitdem die Angabe des Gesamtsegmentvermögens nur dann vor, wenn
die regelmäßig an den obersten Entscheidungsträger übermittelt wird; es wurden allerdings keine Folgeänderungen an IAS 34 vorgenommen.
Das Komitee empfahl dem Board, den Sachverhalt über eine Änderung an IAS 34 im Wege des Prozesses jährlicher Verbesserungen klarzustellen.
Ein paar Boardmitglieder meinte, dass eine Änderung an IAS 34 nicht erforderlich sei, weil IAS 34 lediglich Angaben wesentlicher
Änderungen bei Informationen vorsieht, die bereits zuvor angegeben worden sind. Da das Gesamtsegmentvermögen nicht angegeben würde, wo
es nicht an den obersten Entscheidungsträger übermittelt werde, wäre auch nach IAS 34 nichts anzugeben. Gleichwohl verständigte sich der
Board einstimmig darauf, IAS 34 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen zu ändern.
Sachverhalte, die das Komitee nicht zur Aufnahme in den Anwendungsbereich des Prozesses jährlicher Verbesserungen empfohlen hatte
Der Board erwog die folgenden drei Sachverhalte, bei denen das Komitee empfohlen hatte, dass es keine Änderungen geben sollte:
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IFRS 3 Bedingte Gegenleistungen und erstmalige Anwendung |
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IFRS 8 Bestimmung des Anwendungsbereichs und |
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IAS 32 Klarstellung der Kriterien für kündbare Anteile für Anteile an Einkommenstreuhandfonds |
Der Board bestätigte, dass bei erstmaliger Anwendung bestehende bedingte Gegenleistungen weiterhin nach IFRS 3 (2004) bilanziert
werden sollten und eine Änderung von IFRS 3 nicht erforderlich sei.
Der Board bestätigte die Empfehlung des Komitees, dass Sachverhalte hinsichtlich des Anwendungsbereichs von IFRS 8 im Rahmen der
Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 behandelt werden sollten und in diesem Zyklus jährlicher Verbesserungen keine Änderungen
an IFRS 8 vorgenommen werden sollten.
Der Board bestätigte einstimmig die Empfehlung des Komitees, IAS 32 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen nicht zu
ändern, da die erbetene Ausnahme an der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit außerhalb des Gegenstandsbereichs jährlicher
Verbesserungen ist und viele Argumente, die die Anwendung der fest-gegen-fest-Bedingungen stützen auch bei dieser Fragestellung zu
erwägen seien.
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