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Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2009

 

Chronologie

 

Aufzählung Fortlaufender Prozess jährlicher Verbesserungen wurden im Juli 2006 erstmals auf die Agenda genommen
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Aufzählung Endgültige Änderungen an 12 IFRS am 16. April 2009 herausgegeben.
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
Aufzählung Entwurf am 26. August 2009 herausgegeben (weitere Informationen)
Aufzählung Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
Aufzählung Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretation Committees im März 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010
Aufzählung Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretation Committees im Mai 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung

Klicken Sie hier zur Ansicht des Zeitplans des IASB-Projekts

 

 

Hintergrund

 

In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen an den IFRS in Betracht. Die Änderungen werden in einem Gesamtentwurf vorgeschlagen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Der Stab stellte einen Sachverhalt vor, den er in das jährlichen Verbesserungsprojekt aufzunehmen vorschlug. In IFRIC 13 wird vorgeschrieben, dass erhaltene oder zu erhaltene Gegenleistungen zwischen den Treupunkten und den anderen Bestandteilen des Verkaufsvertrages aufzuteilen sind. Die Zuweisung hat auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zu erfolgen. Wenn der beizulegende Zeitwert der Treuepunkte nicht direkt zu beobachten ist, muss er geschätzt werden. Dies könnte anhand der einzulösenden Prämien geschehen. Da der beizulegende Zeitwert sich sowohl auf die Treuepunkte als auch auf die einzulösenden Prämien beziehe, könnte das so interpretiert werden, dass die beiden beizulegenden Zeitwerte identisch seien. Um jegliche Verwirrungen zu vermeiden, schlug der Stab vor, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu erörtern. Der Stab schlug eine Formulierung vor, die in den Materialien für Beobachter nicht enthalten war. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat darum, den Ausdruck „Rückzahlungswert“ nicht zu verwenden, da dieser in manchen Rechtskreisen aus gesetzlichen Gründen ein Barmittelsumme nahe Null sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

IAS 39: Anwendung der Effektivzinsmethode

 

Der Stab stellte dem Board einen Vorschlag vor, nach dem die Anwendungsleitlinien in IAS 39.A6-8 hinsichtlich der Anwendung der Effektivzinsmethode geändert werden sollen. Die Frage war ursprünglich bei IFRIC aufgetreten, aber man entschied sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn an den Board mit der Bitte um Klarstellung weiterzureichen. Zwei Fragen stellen sich in dem Zusammenhang:

 

Aufzählung Was ist ein zinsvariables Instrument?
Aufzählung Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches Instrument berechnet?

 

Was ist ein zinsvariables Instrument?

 

Die Leitlinien in den IFRS sind nicht eindeutig, was variabel verzinslich bedeutet - bezieht sich das nur auf den Marktzinssatz, oder könnten auch andere Marktfaktoren oder gar unternehmensspezifische Faktoren gemeint sein? Der Stab war ebenfalls der Ansicht, dass die Leitlinien nicht eindeutig seien, und schlug drei Möglichkeiten vor:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Keine Klarstellung zur Verfügung stellen
Aufzählung Möglichkeit 2: Definition von zinsvariablen Instrumenten als alle Instrumente mit vertraglich variablen Kapitalströmen, die aus Änderungen in Marktvariablen entstehen
Aufzählung Möglichkeit 3: Definition von zinsvariablen Instrumenten auf eine andere Art und Weise

 

Der Stab sprach sich für Möglichkeit 2 aus und wies darauf hin, dass er nicht beabsichtige "Marktvariable" zu definieren sondern stattdessen Beispiele zur Verfügung zu stellen. Ein Boardmitglied stimmte dem Stab zu aber wollte klargestellt haben, dass Marktvariablen beobachtbar sein müssten.

 

Der Board stimmte diesem Vorschlag zu und fügte das Wort "beobachtbar" hinzu.

 

Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches Instrument berechnet?

 

Die Frage hinsichtlich der Berechnung ist, ob erwartete zukünftige Kapitalströme einbezogen werden sollen, wenn der Effektivzinssatz berechnet wird. Der Stab schlug vor, IAS 39 dahingehend zu verdeutlichen, dass Erwartungen nicht in Betracht gezogen werden sollen, wenn der Effektivzinssatz eines zinsvariablen Instruments wie oben definiert berechnet wird. Es ist also IAS 39.A7anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab frage den Board dann, ob die Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgeschlagen werden sollten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

IAS 39: Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng verbundene eingebettete Derivate (Sachverhalt aus dem Jährlichen Verbesserungsprojekt (Annual Improvements Project, AIP) 2007)

 

Der Board verständigte sich darauf, Paragraf IAS 39.AG30(g) wie folgt zu ändern:

(g) Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen als Schuldinstrument oder Versicherung ausgestalteten Basisvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn:
(i) der Ausübungspreis der Option ist zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrags; oder

(ii) der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption [entspricht ungefähr dem Betrag, der]* den Geldgeber für den Barwert der entgangenen Zinsen über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments entschädig[en würde]* . Der entgangene Zins ist der Überschuss des Effektivzinses aus dem ursprünglichen Vertrag über den Effektivzins für einen Vertrag zu den gleichen Bedingungen wie des Basis-Schuldinstrument.

Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basis-Schuldinstrument verbunden ist, erfolgt, bevor das Eigenkapitalelement eines wandelbaren Schuldinstruments nach IAS 32 abgetrennt wird.

* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'nicht mehr als das, was den Geldgeber entschädigt' in Unterparagraf (g)(ii). Die Boardmitglieder meinten, dass die nicht im Einklang mit Unterparagraf (i) stünde und ein Maß an Präzision impliziere, das der Board vermutlich nicht beabsichtigt habe. Der Board stimmte dem zu und wies den Stab an, Unterparagraf (g)(ii) mit (g)(i) in Einklang zu bringen.

 

IAS 1: Klassifizierung einer Schuldkomponente eines wandelbaren Instruments (Sachverhalt aus dem AIP 2007)

 

Der Board stellte fest, dass man im AIP 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klassifizierung der Schuld auf der Grundlage der Vorschrift, Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, statt bei Fälligkeit die Liquiditätsposition und Solvenz eines Unternehmens besser widerspiegele; man schlug daher vor, IAS 1 entsprechend zu ändern. Allerdings gab man zu, dass die vorgeschlagene Formulierung im Standardentwurf die Absicht des Boards nicht wiedergebe.

 

Der Board einigte sich darauf, dass Paragraf 69 in IAS 1 wie folgt geändert werden solle:

69  Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn:
[...]
(d) es kein unbedingtes Recht besitzt, die Begleichung der Schuld für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben (siehe Paragraf 73). Die mögliche Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten [beeinflusst nicht]* dessen Einstufung als kurzfristig [wenn die Bedingungen des Schuldinstruments eine Erfüllung in Aktien zulassen]*.

* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'ist nicht relevant' für die Einstufung. Die Boardmitglieder stellten fest, dass die mögliche Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ein Element des Instruments sein müsse und nicht Gegenstand der Absicht der Geschäftsleitung.

 

IAS 17: Klassifizierung von Immobilienleasingverträgen (Sachverhalt aus dem AIP 2007)

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, wonach dieser Sachverhalt erst in dem kommenden Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen aufgegriffen werden sollte. Die Boardmitglieder gestanden ein, dass sie das Problem verursacht hätten, als der IASB IAS 17 im Jahr 2003 geändert habe, und sie hätten eine Verpflichtung den Adressaten gegenüber, IAS 17 funktionstüchtig zu machen.

 

Nach erfolgter Diskussion verständigte sich der Board darauf, IAS 17 zu ändern, aber die im Entwurf zum AIP 2007 vorgeschlagene Änderung zu überarbeiten, um

 

Aufzählung verschiedene Folgeänderungen, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, zu adressieren;
Aufzählung die Grundlage für Schlussfolgerungen zu erweitern, um die Kalküle des Boards bei der Änderung von seiner früheren Entscheidung im Jahr 2003 zu erläutern; und
Aufzählung zu erklären, warum es zwingend ist, dies jetzt zu tun – außerhalb des Boardprojekts zum Thema Leasingverhältnisse.

 

An IAS 40 werden keine Änderungen angebracht.

 

Es wird Befreiungen für den Übergang geben, so dass, falls ein Unternehmen einen 'zuvor veröffentlichten beizulegenden Zeitwert' für einen Lease angegeben hat, es diesen als beizulegenden Zeitwert im Übergang verwenden kann, statt sich einer Übung mit 'nachträglichem besserem Wissen' zu unterziehen.

 

Nächste Schritte: Alle erörterten Sachverhalte aus dem AIP 2007

 

Der Stab wird Abstimmungsentwürfe für alle drei Sachverhalte aus dem AIP 2007 vorbereiten. Diese Sachverhalte werden in das Änderungsdokument der Jährlichen Verbesserungen 2008 eingefügt werden, statt als eigenständiges Dokument herausgegeben werden. Das Datum des Inkrafttreten für diese Änderungen wird der 1. Januar 2010 sein.

 

Neue Sachverhalte für das AIP 2009

 

Inkonsistenz in den Leitlinien im Anhang von IAS 18

 

Der Board erwog, ob Paragraf 17 im Anhang zu IAS 18 (der Anbahnungs-, Eintritts- und Mitgliedsgebühren zum Gegenstand hat) nicht mit den allgemeinen Prinzipien in IAS 18 und insbesondere mit IAS 18.13 im Einklang steht, in dem Geschäftsvorfälle mit mehreren Elementen behandelt werden.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass der erste Satz aus Paragraf 17 des Anhangs zu IAS 18 nicht für sich stehend gelesen werden sollte – der Paragraf enthält im Weiteren Beispiele für Situationen, in denen Erlöse aus identifizierbaren Komponenten eines einzigen Geschäftsvorfalls bestimmt werden sollten.

 

Aus diesem Grund sowie anderen vom Stab hervorgehobenen Gründen fügte der Board diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2009 nicht hinzu.

 

IAS 40: Übertragungen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (in Vorräte (IAS 2) oder zum Verkauf bestimmt (IFRS 5))

 

Der Board Erörterte eine mögliche Inkonsistenz zwischen IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 2 Vorräte in Situationen, in denen eine Renditeimmobilie nunmehr zur Veräußerung gehalten wird.

 

Der Stab erläuterte, dass es Verwirrung hinsichtlich der Wirkungsweise der Paragrafen 56 und 58 aus IAS 49 in Bezug auf Umklassifizierungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gebe, wenn die Geschäftsleitung festlegt, dass es einen langfristigen Vermögenswert verkaufen wolle. Zudem gebe es die Anomalie, dass, wenn ein Unternehmen eine Renditeimmobilien in die Vorräte überträgt (IAS 40.57(b)), die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für diese beendet und sie stattdessen in die Kostenmethode nach IAS 2 zurückfiele.

 

Der Board erörterte diese Sachverhalte für einige Zeit. Einige drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der vergleichsweise freizügigen Art der Fair-Value-Alternative in IAS 40 aus und waren dafür, Renditeimmobilien, für die das Modell des beizulegenden Zeitwerts gewählt wurde, bis zu deren Abgang in diesem Modell zu belassen. Der Board stellte fest, dass die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 keine Anwendung auf Renditeimmobilien fänden, die nach IAS 40 unter dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (IFRS 5.5(d).

 

Der Board verständigte sich darauf,

 

Aufzählung Paragraf 60 von IAS 40 zu ändern und den Bezug auf 'Vorräte' und 'IAS 2' zu entfernen (d.h., IAS 40.60 wird dann nur noch Übertragungen aus den Renditeimmobilien in eigengenutztes Vermögen behandeln; faktisch werden damit Übertragungen aus dem Modell des beizulegenden Zeitwerts eingeschränkt);
Aufzählung IAS 40 dahingehend zu ändern, dass Renditeimmobilien, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanziert werden, in 'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'als zum Verkauf stehende Renditeimmobilien' aufgegliedert werden müssen; und
Aufzählung Angaben ähnlich denen zu fordern, die für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in IFRS 5 geleistet werden müssen, wann immer Renditeimmbolien zum Verkauf gehalten werden.

 

Eine Mehrheit des Boards war dafür, diesen Sachverhalte in das Jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Stab meinte, dass diese Entscheidung überdacht werden könne, sobald der Board die vorgeschlagenen Änderungen gesehen habe.

 

Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board stellte fest, dass IFRIC angesichts expliziter Leitlinien in der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 (IFRS 3R) auf seiner Sitzung im November 2008 beschlossen habe, dass der Sachverhalt kundenbezogener immaterieller Vermögenswert am besten durch eine Überweisung an IASB und FASB gelöst werden könnten, verbunden mit einer Empfehlung, ihre jeweiligen Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen zu überprüfen und zu ändern, indem

 

Aufzählung die Unterscheidung zwischen 'vertraglichen' und 'nicht vertraglichen' kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden, aufzugeben und stattdessen eher auf die Art der Beziehung statt darauf, wie diese zustande kam, zu fokussieren; und
Aufzählung die Indikatoren zu überprüfen, die die Existenz einer Kundenbeziehung in IE 28 von IFRS 3 andeuten und sie in dem Standard selbst einzufügen (betrifft nur den IASB).

 

Weil IFRS 3R ein konvergierter Standard ist, fragte der Stab, ob der Board diesen Änderungsvorschlag von IFRIC als gemeinsames Projekt mit dem FASB erwägen möchte. Der Board bat den Stab, das Ausmaß eines solchen Projekts mit dem Stab des FASB abzuklären und anschließend erneut mit genaueren Vorschlägen an den Board heranzutreten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Dem Board wurde das Stabpapier "Zusammenfassung der vorläufigen Analyse der Stellungnahmen, Ziel der Erörterungen und vorläufiger Zeitplan" überreicht; es wurde aber nicht weiter erörtert. Nach dem Zeitplan rechnet der Stab damit, alle erneuten Erwägungen einschließlich der Restanten bis zur Märzsitzung 2009 des IASB abgeschlossen zu haben. Damit könnten die Verbesserungen an den IFRS im April 2009 herausgegeben werden.

 

Analyse der Stellungnahmen - kleinere Sachverhalte

 

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Verfügungen des Stabs hinsichtlich der folgenden Vorschläge zu. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden hatten die Vorschläge des Boards gut geheißen.

 

Aufzählung Anwendungsbereich von IFRS 2 und vom überarbeiteten IFRS 3 (IFRS 2)
Aufzählung Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung verfügbar oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (IFRS 5)
Aufzählung Buchungseinheit bei der Wertminderung von Goodwill (IAS 36)
Aufzählung zusätzliche Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 (IAS 38)
Aufzählung Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde (IAS 38)

 

Ein Boardmitglied widersprach den vom Stab vorgeschlagenen Änderungen an den Umsetzungsleitlinien von IAS 18 hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass der IASB eine rechtskreisabhängige Voreingenommenheit in seine Leitlinien aufnehmen würde, die weder notwendig noch wünschenswert auf Ebene von (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien sei. Das Boardmitglied sprach sich dafür aus, die Umsetzungsleitlinien gar nicht zu ändern. Es blieb unklar, ob der Board als ganzes dieser Ansicht zustimmte.

 

IAS 7 – Klassifizierung von Aufwendungen für nicht angesetzte Vermögenswerte

 

Der Board kam überein, die Änderungen an IAS 7.16 nochmal zu ändern, so dass es nun heißt:

16 Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt wurden, die als langfristige Vermögenswerte angesetzt wurden oder die andere Investitionen darstellen, die nicht in den Zahlungsmitteläquivalenten in der Darstellung der Finanzlage dargestellt sind. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt:

 

(a)...
Ein Vorschlag, IAS 7.32 zu ändern (nicht im Entwurf enthalten), wurde abgelehnt.

 

Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3 (neuer Sachverhalt)

 

Der Board kam überein, dass eine Änderung an Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate

notwendig sei, um klarzustellen, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit der überarbeiteten Definition einer Geschäftstätigkeit in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben. Damit hatte der Board sich nicht gesondert befasst, als er IFRS 3 (2008 entwickelte.

Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5  Diese Interpretation ist nicht auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten aus

 

Aufzählung (a) einem Unternehmenszusammenschluss;
Aufzählung (b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 überarbeitet) beschrieben; oder
Aufzählung (c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert

 

anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Damit diese Änderung rechtzeitig zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den 1. Juli 2009), kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Der Board entschied, eine Änderung an den Paragraphen 106 und 107 von IAS 1 vorzuschlagen, um die Überleitung für jede Klasse des anderen vollständigen Einkommens entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang zum Abschluss zuzulassen. Das vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2011.

 

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Umsetzungsleitlinien zu IAS 1 nicht geändert werden sollen.

 

 

April 2009: IASB ändert 12 IFRS

Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen, die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).

IFRS/IFRIC Gegenstand der Änderung Inkrafttreten für Jahresperioden,
die am [...] beginnen
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden 1. Januar 2010
IFRS 8 Geschäftssegmente Angabe von Informationen über das Segmentvermögen 1. Januar 2010
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als kurz- oder langfristig 1. Januar 2010
IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte Vermögenswerte 1. Januar 2010
IAS 17 Leasingverhältnisse Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude 1. Januar 2010
IAS 18 Erlöse Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist n.a. – Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert 1. Januar 2010
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde

1. Juli2009
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate

Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss

Cash flow Hedge Accounting

1. Januar 2010
IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf 1. Juli 2009

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2009

 

Der Board erörterte verschiedene vorgeschlagene Änderungen an der Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27.

 

Der Board erörterte die folgenden vorgeschlagenen Änderungen an der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 und IAS 27:

 

  1. Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus anderen Standards,
  2. Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden,
  3. Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand,
  4. Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens,
  5. IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte,
  6. Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt,
  7. Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit den Vorschriften in IFRS 1,
  8. Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen.

 

Der Board erörterte außerdem die FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte.

 

Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus anderen Standards

 

Die erste Frage, die der Board erörterte, war, ob die Folgeänderungen aus Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen rückwirkend oder prospektiv angewendet werden sollten.

 

Ein Boardmitglied gab an, dass sie meinten, dass dies offensichtlich sei. IFRS 3 sei prospektiv. Andere stimmten dem zu. Ein anderes Boardmitglied war sich nicht sicher, ob es so eindeutig sei. Nach einiger Diskussion kam der Board überein, dass die Folgeänderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Die Mehrheit der Boardmitglieder war jedoch der Meinung, dass dies bereits aus den bestehenden Leitlinien des Standards deutlich werde, und stimmte daher dagegen, irgendwelche Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzunehmen.

 

Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden

 

Die zweite Frage, die der Board erörterte, war, wie ein Unternehmen Verluste bilanzieren solle, die über den nicht kontrollierenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens hinausgingen, die früher von den Eigentümer des Mutterunternehmens getragen wurden, (a) zum Übergangszeitpunkt und (b) wenn das Tochterunternehmen später Gewinne macht.

 

Der Board erörterte zwei Fragen:

 

Aufzählung Frage 1: Sollte ein Unternehmen zum Übergangszeitpunkt Verluste, die einem nicht kontrollierenden Anteil zuzuschreiben wären, die früher gegen das Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens gerechnet wurden, auf den nicht kontrollierenden Anteil umschreiben?
Aufzählung Frage 2: Wenn eine Umschreibung nicht erforderlich ist, wie sollte das Tochterunternehmen künftige Gewinne zuweisen? Sollten sie den Eigentümern des Mutterunternehmens zugewiesen werden, bis die vorher zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind? Oder sollte ein Unternehmen künftige Gewinne auf Grundlage der jetzigen Eigentümeranteile der Eigentümer des Mutterunternehmens und den nicht kontrollierenden Anteilen zuweisen und die Verluste ignorieren, die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens getragen wurden?

 

Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie man sich diesen Fragen widmen könne:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf die nicht kontrollierenden Anteile um. Darüber hinaus werden künftige Gewinne anteilig zu den entsprechenden Anteilen der Eigentümer des Mutterunternehmens und der nicht kontrollierenden Anteile zugewiesen. Die Verluste, die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens getragen wurden, werden also ignoriert.
Aufzählung Möglichkeit 2: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf die nicht kontrollierenden Anteile um. Künftige Gewinne werden jedoch erst den Eigentümern des Mutterunternehmens zugewiesen, bis die vorher zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind. Spätere Gewinne werden den Eigentümer des Mutterunternehmens und den nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen.
Aufzählung Möglichkeit 3: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste auf die nicht kontrollierenden Anteile um, ohne die Vergleichszahlen des Vorjahrs anzupassen. Wenn der Board diese Möglichkeit wählt, ist es nicht notwendig, weitere Leitlinien zur Folgebilanzierung zur Verfügung zu stellen.

 

Im Stab waren zwei Sichtweisen vertreten: Möglichkeit 1 (Sichtweise 1) und Möglichkeit 3 (Sichtweise2).

 

Der Board wurde gefragt, ob er den Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzufügen wolle. Der Board stimmte dafür, diesen Sachverhalt nicht dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Man wies darauf hin, dass die ursprüngliche Absicht des Boards bei der Entwicklung des Standards Möglichkeit 1 gewesen sei.

 

Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand

 

Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, ob IAS 39 Übergangsbestimmungen hinzugefügt werden sollten, ,um vorherbestehende bedingte Gegenleistungen aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 auszunehmen. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Mit dem Vorschlag würde der Paragraph zum Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen an IAS 39 geändert, um klarzustellen, das IAS 39 nicht auf bedingte Gegenleistungen vor der Einführung anzuwenden ist.

 

Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens

 

Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, wie vorherbestehende bedingte Gegenleistungen zu bilanzieren seien. Insbesondere wurde der IASB gebeten, klarzustellen, wie die Behandlung bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens auszusehen hat, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernimmt. Im Stab wurden zu dieser frage zwei Sichtweisen vertreten. Einige Stabmitglieder waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte Gegenleistungen ihren Charakter als bedingte Gegenleistungen in einem Nachfolgenden Unternehmenszusammenschluss behalten (Sichtweise 1), andere waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte Gegenleistungen nicht die Definition von bedingten Gegenleistungen nach IFRS 3 erfüllen und nicht in einem Analogieschluss als solche angesehen werden können (Sichtweise 2). Der Board wurde gefragt, ob er zustimme, dass der Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt aufgenommen werden solle, (er stimmte zu) und ob die Mitglieder Sichtweise 1 oder Sichtweise 2 unterstützten. Es gab deutliche Unsicherheit unter den Boardmitgliedern, was Sichtweise 1 und Sichtweise 2 bedeuten sollten. So fragten beispielsweise Boardmitglieder, ob Sichtweise 1 bedeute, dass man die bedingte Gegenleistung nach dem alten IFRS 3 bilanziere oder nach dem neuen. Der Stab stellte klar, dass es sich seiner Meinung nach um den neuen handele. Nach einiger Diskussion wurde der Stab durch den (amtierenden) Vorsitzenden gebeten, ihre Sichtweisen noch einmal zu durchdenken und das Agendapapier deutlicher zu gestalten. Der Stab wurde außerdem gebeten, dem Board als Teil des überarbeitenten Papiers zu einem späteren Zeitpunkt eine Empfehlung auszusprechen.

 

IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte

 

Auf seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Board dem IFRIC-Empfehlung vorläufig zugestimmt, vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu erwägen, mit denen die Leitlinien zu nicht vertraglichen Kundenbeziehungen verdeutlicht würden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen würden. Der Board hatte den Stab angewiesen, mit dem FASB Kontakt aufzunehmen, um weitere Untersuchungen für die Erörterung auf einer späteren Sitzung durchzuführen.

 

Die erste Empfehlung, die der Stab dem Board gegenüber aussprach, lautete, dass der Board die Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerten in einem Unternehmenszusammenschluss aufgeben und sich eher auf den Charakter der Beziehung konzentrieren solle als auf die Art und Weise, wie si zustande gekommen sei. Der Board stimmte zu, dass dies im Rahmen der nachgängigen Überprüfung nach Einführung des überarbeiteten Standards untersucht werden solle.

 

Der Stab schlug dann vor, die Indikatoren zu überprüfen, die im Paragraphen IE28 der erläuternden Beispiele von IFRS 3 enthalten sind, und diese in den Standard aufzunehmen. Der Board unterstützte diese Änderung nicht und stimmte gegen die Empfehlung des Stabs, die Indikatoren an eine andere Stelle zu schieben.

 

Die dritte Empfehlung des Stabs war, IFRS 3 zu ändern, um ein Beispiel zu einer Einlegerbeziehung zu streichen, das in dem Abschnitt enthalten ist, der sich "separaten immateriellen Vermögenswerten" widmet. Der Stab deutete an, dass diese Bitte darauf abziele, Verwirrung zu vermeiden. Ein Boardmitglied fragte den Stab, wo sich da denn Verwirrung ergebe. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass in dem Beispiel impliziert werde, dass Einleger nicht vertraglich seien, da etwas nur als abtrennbar angesehen werde, wenn es nicht vertraglich sei. Andere Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass das Beispiel verwirrend sei. Eine Abstimmung ergab, dass fünf Boardmitglieder für die Streichung des Beispiels waren und fünf dagegen, also äußerte der Vorsitzende die Meinung, dass das Beispiel so bleiben solle, wie es ist.

 

Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt

 

Der Board erörterte dann die Frage, ob IAS 27 zusätzliche Vorschriften beinhalten solle, um die Bilanzierung des anderen vollständigen Einkommens zu verdeutlichen, wenn eine Änderung der Eigentümeranteile in einem Tochterunternehmen eintritt, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt. Der Board war der Meinung, dass sich dies bereits aus dem Standard ergebe und stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu, weitere explizite Vorschriften in IAS 27 aufzunehmen.

 

Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit den Vorschriften in IFRS 1

 

Der Board erwog dann, oder der IASB die Datumsbeschränkung der vorzeitigen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 aufheben solle, um in Einklang mit IFRS 1 zu kommen. Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass sie nicht sehen könne, was es da klarzustellen gebe. Wenn man den Standard bei erstmaliger Anwendung anwende, wende man ihn für alle Jahre an. Der Board stimmte einstimmig gegen eine Änderung des Standards.

 

Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen

 

Der Board erörterte dann zwei Fragen in Bezug auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche:

 

Aufzählung Sachverhalt 1: Sollte ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen bedeutenden Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung verliert (Rückstufung)?
Aufzählung Sachverhalt 2: Sollte ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung erlangt wird (Aufstockung)?

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Änderungen an den IFRS, die im Mai 2008 herausgegeben worden waren, der Board IFRS 5 geändert hatte, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dass sich einem Veräußerungsplan unterworfen hat, der den Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens beinhaltet, alle Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifizieren soll, wenn die Paragraphen 6 bis 8 von IFRS 5 erfüllt sind. Dies gelte unabhängig davon, ob das Unternehmen ein nicht kontrollierenden Anteil an seinem früheren Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält. Der IASB ist gebeten worden, die Anwendbarkeit von IFRS 5 auf ein assoziiertes oder gemeinsam beherrschtes Unternehmen klarzustellen, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung erlangt wird und /oder bedeutender Einfluss oder gemeinsame Beherrschung verloren wird.

 

In Bezug auf Sachverhalt 1 stimmte der Board zu, dass dieser Sachverhalt im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts adressiert werden solle. Ein neuer Paragraph sollte in den Standard aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass bedeutender Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung verloren wird.

 

In Bezug auf Sachverhalt 2 hielt ein Boardmitglied fest, dass es nicht das Ziel von IFRS 5 gewesen sei, Dinge als zur Veräußerung gehalten als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn dies nicht der Fall sei. Der Board stimmte überein, dass IFRS 5 nicht auf solche Geschäftsvorfälle anzuwenden ist. Es soll eine Erläuterung des Sachverhalts der Grundlage für Schlussfolgerungen hinzugefügt werden.

 

FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SFAS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte

 

Der letzte Sachverhalt, der vom Board erwogen wurde, galt der frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 27 geändert werden sollte, die (a) Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen gelten, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, und (b) dem Verlust der Beherrschung eines Unternehmens nach den FASB-Erwägungen zu diesen Sachverhalten. Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht in das jährlich Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Board stimmte dem zu.

 

Schließlich erörterte der Board, wie bei einer Reihe von Sachverhalten fortzufahren sei, die sich auf IFRS 3 und IAS 27 beziehen und nicht durch das jährliche Verbesserungsprojekt 2009 abgedeckt sind. Diese Sachverhalte standen Beobachtern nicht zu Verfügung. Diese Sachverhalte werde als Teil der Überprüfung nach der Einführung erwogen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2009

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option

 

Das zu erörternde Thema war eine Situation, in der ein Anleger auf Konsolidierungsebene einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen hält, von der ein Teil von einer Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist (oder irgendein anderes Unternehmen, das unter die Ausnahme in IAS 28.1 fällt). Die Frage war, ob der Teil des Anteils, der von der Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist bei erstmaligem Ansatz al erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung designiert werden kann, während ein anderer Teil, der durch ein anderes Konzernunternehmen gehalten wird, nach IAS 28 bilanziert wird.

 

Der Board stellte fest, dass bei dieser Frage zwei Stufen zu klären sind:

 

Aufzählung Es ist zuerst auf Konsolidierungsebene zu klären, ob ein bedeutender Einfluss vorliegt;
Aufzählung dann ist die sachgerechte Bilanzierung festzustellen.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass alle direkt und indirekt gehaltenen Anteile an dem assoziierten Unternehmen identifiziert werden sollten. Die Anwendungsbereichskriterien in IAS 28 sollten angewendet werden, um zu bestimmen, welches die erlaubten Bilanzierungsmethoden für die Beteiligung (oder Teile davon) sind. Der Anwendungsbereich von IAS 28 sollte genutzt werden, um die gehaltenen Anteile zwei möglichen Bewertungsmodellen zuzuordnen (Eigenkapitalmethode oder erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert oder beide).

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

 

Die zu erörternde Frage war, ob der Board der Empfehlung des Stabs zustimmt, dass eine Wertminderungsprüfung für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in folgenden Fällen durchgeführt werden sollte:

 

Aufzählung für Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und
Aufzählung für Einzelabschlüsse des Anlegers in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

 

Bezüglich des Konzernabschlusses ist der Stab der Meinung, dass die Leitlinien in IAS 28.31-33 eindeutig sind.

 

In Bezug auf den Einzelabschluss ist der Stab der Meinung, dass im Paragraphen 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 27 die Ansicht des Boards eindeutig erklärt wird, dass in Einzelabschluss des Anlegers die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Einklang mit den Bilanzierungsregeln für Finanzinstrumente bilanziert werden sollen. Vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden Logik des Boards für Einzelabschlüsse sollte nach Meinung des Stabs in den Einzelabschlüssen des Anlegers die Wertminderungsprüfung für Beteiligungen im Einklang mit den Vorschriften aus IAS 39 sowohl für Beteiligungen zu Anschaffungskosten als auch im Einklang mit IAS 39 durchgeführt werden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Behandlung von bedingten Kaufpreiszahlungen eines erworbenen Unternehmens, die der Erwerber in einem Unternehmenszusammenschluss übernimmt (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”, bbK).

 

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor:

 

Aufzählung Obwohl die bbK nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung erfüllt, bleibt ihr Charakter im folgenden Erwerb erhalten. Daher sollte sie wie jede andere bedingte Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss behandelt werden.
Aufzählung Die bbK erfüllt nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss. Daher sollte sie als Teil der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden im folgenden Erwerb bilanziert werden.

 

Der Stab empfahl die zweite Sichtweise, und der Board stimmte dem zu.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Bilanzierung von Privatisierungen

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Bilanzierungsleitlinien für neu strukturierte Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit einer Privatisierung und einem nachfolgenden Börsengang.

 

Im ersten vorgestellten Szenario steht ein Unternehmen kurz vor einem Börsengang, und seine Neubewertung erfolgt etwa zur gleichen Zeit wie die Restrukturierung für die Privatisierung und während der Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird.

 

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, die eine mögliche Schlussfolgerung unterstützen sollte, dass eine Neubewertung, die durch eine Privatisierung ausgelöst wird, für angenommene Anschaffungskosten nach IFRS 1 wie folgt in Frage kommt:

 

Aufzählung Sichtweise A – Das Neubewertungsdatum fällt in die Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss des neuen Unternehmens abgedeckt wird, obwohl die Periode frühere Perioden einschließt, die vor dem neu strukturierten oder herausgetrennten Geschäftszweig liegen; oder
Aufzählung Sichtweise B – Das Datum des Übergangs ist Jahr 3, nach Formung des neuen Unternehmens, weil das neuen Unternehmen nicht IFRS einführen kann, bevor es rechtlich bestand.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board sich Sichtweise A zu Eigen machen und IFRS 1 ändern sollte, um einem Unternehmen zu gestatten, die Neubewertungsgrundlage als angenommene Anschaffungskosten zu verwenden, wenn die Neubewertung für eine Privatisierung in der Periode erfolgt, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auch wenn das Neubewertungsdatum nach dem Datum des Übergangs des Unternehmens auf IFRS liegt und vor der rechtlichen Gründung des Unternehmens.

 

Die Logik für diese Entscheidung ist, dass ein Staatsunternehmen, dessen Vermögenswerte und Schulden zeitgleich mit einer Privatisierung und einem Börsengang neu bewertet werden, einem erstmaligen Anwender ähnlich ist, der angenommene Anschaffungskosten nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt hat. Dies Ähnlichkeit gilt auch, wenn ein solches Staatsunternehmen herausgelöste Abschlüsse erstellt, weil dies Abschlüsse sich auf einen fortgeführten Geschäftsbetrieb beziehen, die früher Teil seines Vorgängers waren, dann vom Vorgänger neu bewertet wurden und nun an das neu gegründete Unternehmen übertragen werden. Der Stab empfahl daher, dass der Board die bestehende Ausnahme im Paragraphen D8 von IFRS 1 ausweiten solle, um ein solches Staatsunternehmen abzudecken, obwohl dessen Neubewertung in der Periode erfolgte, die von seinem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, und nicht vor seinem Übergang auf IFRS.

 

Vergleichsperiode

 

Der Board erörterte dann, wie nach der obigen Sichtweise A Vergleichsinformationen dargestellt werden sollten. Der Stab hatte zwei Möglichkeiten ausgearbeitet:

 

Aufzählung Möglichkeit A – Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Übergangszeitpunkt auf IFRS unter Verwendung der Neubewertungsbeträge aus Jahr 3 angepasst, um alle Abschreibungen, Abwertungen oder Wertminderungen auszuschließen, die zwischen dem Datum des Übergangs auf IFRS und dem Neubewertungsdatum eingetreten sind.
Aufzählung Möglichkeit B – Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Neubewertungszeitpunkt, Darstellung der historischen Kosten oder der Beträge nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen wie nach IFRS 1 erlaubt für die Vergleichsperioden vor dem Neubewertungszeitpunkt.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit B, da es unmöglich sein würde, Möglichkeit A anzuwenden, ohne späteres Wissen einfließen zu lassen. Andere Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit A, weil sie der Meinung waren, dass Möglichkeit B keine sinnvollen Informationen liefern würde. Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder der Stabempfehlung Möglichkeit B zu.

 

Übergang

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass eine rückwirkende Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 gestattet aber nicht verpflichtend sein sollte.

 

Bestehender IFRS-Ersteller

 

Der Board kam überein, sich nicht der Frage zu widmen, wie ein bestehender IFRS-Ersteller eine einmalige Restrukturierung für eine Privatisierung bilanzieren sollte oder ob die Neubewertung im Zusammenhang mit dieser Neustrukturierung zu einer Änderung der Bilanzierungsmethoden führt.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung, ob ein erstmaliger Anwender von allen Vorschriften in IAS 8 ausgenommen ist für die Zwischenberichte und Jahresberichte, die in seinem ersten IFRS-Abschluss dargestellt sind. Wenn IAS 8 nicht anzuwenden ist, welche Vorschriften, wenn überhaupt, sind dann anzuwenden, wenn das Unternehmen seine Bilanzierungsmethoden zwischen seinem ersten Zwischenbericht, den es in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt, und seinem ersten IFRS-Jahresabschluss ändert? Eine ähnliche Frage, auch wenn sie nicht Teil dieser Bitte um Klarstellung war, ergibt sich in Bezug auf Änderungen, die ein Unternehmen möglicherweise in Bezug auf die Ausnahmen in IFRS 1 vornimmt, die es sich anzuwenden entschließt.

 

Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

 

Aufzählung In IFRS 1 sollte weiterhin die geforderten Angaben in Bezug auf eine erstmalige Anwendung und den Übergang eines Unternehmens auf IFRS genannt werden und nicht auf IAS 8 verwiesen werden. IFRS 1.27 sollte geändert werden, sodass Folgendes explizit festgehalten wird:
Aufzählung (a) IAS 8 gilt für die Wahl der Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs und für Änderungen an diesen Methoden bis zum Zeitpunkt des ersten IFRS-Jahresabschlusses, und
Aufzählung (b) alle Vorschriften in IAS 8 in Bezug auf Änderungen der Bilanzierungsmethoden sind nicht anzuwenden (und nicht nur die Angabevorschriften).
Aufzählung Die Überleitungsvorschriften in IFRS 1.27 und .32 müssen in Hinblick auf die Veränderungen aktualisiert werden, die das Unternehmen bei den Bilanzierungsmethoden und den Übergangswahlmöglichkeiten nach IFRS 1 im ersten Jahr der erstmaligen Anwendung vornimmt.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009

 

Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli 2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)

 

IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10 und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck getätigt werden, zu begrenzen.

 

Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien wären.

 

Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe

 

Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt, den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht. Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).

 

IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)

 

Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf würde sobald wie möglich danach mit der üblichen Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009 oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die verlässlichere Bewertung ergebe.

 

Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde, wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde. Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte Bilanzierung festgelegt werden könne.

 

IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsleistungen

 

Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2 unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss] hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem Zusammenschluss angepasst werden.

 

Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010 aufgenommen.

 

IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen

 

Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008 veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils  auf "das Eigenkapital in einer Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten, dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).

 

Der Board kam überein, dass Bestandteile der nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.

 

IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen

 

Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt, der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die Klassifizierung von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.

 

Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung, dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte. Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die Ausweitung des Umfangs auch Raum für Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle, beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.

 

Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu, dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger Anwendung gestattet).

 

Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt: Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende September oder Anfang Oktober verabschiedet.

 

Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.

 

 

August 2009: IASB veröffentlicht Entwurf ED/2009/11 – jährliche Verbesserungen an den IFRS

Der IASB hat am 26. August 2009 seine Vorschläge für Änderungen an seinen Verlautbarungen unter seinem Projekt der jährlichen Verbesserungen unterbreitet (Entwurf ED/2009/11). Darin schlägt er Änderungen an elf Standards vor. Folgende Standards sollen geändert werden:

Aufzählung IFRS 1 Erstmaliger Anwendung der International Financial Reporting Standards
Aufzählung IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
Aufzählung IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Aufzählung IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
Aufzählung IAS 1 Darstellung des Abschlusses
Aufzählung IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler
Aufzählung IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse
Aufzählung IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Aufzählung IAS 34 Zwischenberichterstattung
Aufzählung IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Aufzählung IFRIC 13 Kundentreueprogramme

Die vorgeschlagenen Änderungen spiegeln die Sachverhalte wider, die der IASB im Rahmen seiner Erörterungen im Projektzyklus 2008-2010 diskutiert hatte. Die Vorschläge reichen von Klarstellungen der Bewertung nicht-kontrollierender Anteile in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 geändert) zu Änderungen in der Formulierung zur Klarstellung der Bedeutung der Standards und Abschaffung nicht gewollter Inkonsistenzen.

Sofern nicht anders wiedergegeben, treten die Änderungen für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, auch wenn Unternehmen eine vorzeitige Anwendung gestattet wird. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens für die Änderungen aus IFRS 3 und die Folgeänderungen an den Übergangsvorschriften von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse (wie 2008 geändert) ist der 1. Juli 2010.

Der Entwurf steht Ihnen in der "Open to Comment"-Rubrik auf der Internetseite des IASB zur Verfügung; die Kommentierungsfrist endet am 24. November 2009.

Aufzählung Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 100 KB)
Aufzählung Projektseite des IASB (in englischer Sprache)

 

 

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010

 

IFRIC hat die Verantwortung dafür übernommen, dem Board Vorschläge in Bezug auf die jährlichen Verbesserungen zu unterbreiten.

 

IFRS 1 – Neubewertungsgrundlage für angenommene Anschaffungskosten

 

IFRIC erörterte die eingegangenen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf ereignisgetriebene Neubewertungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs, aber vor dem Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens.

 

IFRIC diskutierte mehrere spezifische Sachverhalte, die von den Adressaten vorgebracht worden waren. IFRIC bestätigte eine frühere Boardentscheidung, wonach eine nachträgliche Anpassung der Vergleichsdaten unzulässig sei. Auch wenn einige IFRIC-Mitglieder eine Sinnhaftigkeit in einer rückwirkenden Anpassung sahen (die Daten seien nützlicher als andere angenommene Anschaffungskosten), stellte der Stab fest, dass keine neuen Argumente vorgelegt worden seien, die eine Änderung der Entscheidung, welche der Board auf seiner Sitzung im Juni 2009 getroffen haben, rechtfertigten.

 

IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Formulierung der Änderung klargestellt werden solle, um den der Änderung zugrundeliegenden Gedanken besser zu artikulieren.

 

IFRIC verständigte sich ferner darauf, festzulegen, dass Änderung im Zusammenhang mit ereignisgetriebenen Neubewertungen unmittelbar in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten (oder einer speziellen Eigenkapitalkategorie).

 

IFRIC einigte sich zudem darauf, die Übergangsvorschriften zu ändern, um die Absicht des Boards besser wiederzugeben (d.h. bestehenden IFRS-Bilanzierern, deren Umstrukturierung für eine Privatisierung in der Vergangenheit geschah, jedoch innerhalb des Zeitraums, der durch den ersten, in Übereinstimmung mit IFRS 1 erstellten IFRS-Abschluss abgedeckt sei, zu gestatten, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend anzuwenden.)

 

Einige IFRIC-Mitglieder fühlten sich unwohl bei der Abnahme der Stetigkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses. Auf der anderen Seite verlieh die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder ihrer Ansicht Ausdruck, dass sich IFRS 1 ohnehin auf Ausnahmen gründe, die die erstmalige Anwendung der IFRS erleichtern sollten.

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge zum Abschluss zu bringen.

 

IAS 27 – Wertminderung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors

 

IFRIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27. Nach kurzer Diskussion beschloss IFRIC, die Änderungen nicht zu Ende durchzuführen, weil der Vorschlag, Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen auf der Grundlage von IAS 39/IFRS 9 vorzunehmen, nach der Verabschiedung von IFRS 9, in welcher eine Bewertung aller Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben ist, keinen Sinn mehr ergebe (weil im neuen IFRS 9 keine Bewertung zu Anschaffungskosten mehr vorgesehen ist). Einige IFRIC-Mitglieder brachten ihre Ansicht zum Ausdruck, dass IAS 36 der sachgerechteste Standard sei, auf dessen Grundlage eine Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors erfolgen könne. Andere IFRIC-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Angesichts der Notwendigkeit erheblicher Änderungen, weiterer Untersuchungen und Beurteilung der Konsequenzen bat IFRIC den Stab, den Sachverhalt zu analysieren und weitere Untersuchungen zu einer der nächsten IFRIC-Sitzungen mit dem Ziel vorzulegen, den Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprozess des kommenden Jahres zu behandeln. Abschließend drückte eine knappe Mehrheit der IFRIC-Mitglieder im Rahmen einer vorläufigen Probeabstimmung seine Präferenz dafür aus, die neuen Leitlinien auf den Vorschriften von IAS 36 fußen zu lassen.

 

Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieser Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess zu breit sei und ihm mit einem eigenständigen Boardprojekt, das den gesamten Bereich der Bilanzierung im Einzelabschluss umfasse, besser gedient sei.

 

IFRS 3 – Bemessung nicht beherrschender Anteile

 

IFRIC erwog die eingegangen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3, mit denen klargestellt würde, dass das Wahlrecht, die nicht-beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil an den identifizierbaren Nettovermögenswerten des Beteiligungsunternehmens zu bewerten, nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden sei, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen berechtigten.

 

Einige IFRIC-Mitglieder glaubten, dass die Änderung breiter angelegt sein sollte; dabei solle nicht nur dieser Sachverhalt, sondern breitere Erwägung zu nicht-beherrschenden Anteilen, deren Wechselwirkung mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, Wertminderungen sowie gegebenenfalls sogar die Definition von Eigenkapital behandelt werden. Nichtsdestotrotz meinte der Vorsitzende, dass dies eine eng abgrenzte Änderung sei, die lediglich eine Inkonsistenz klarstellen und nicht alle Bedenken und Auswirkungen behandeln solle, die IFRS möglicherweise geschaffen habe. Er warnte die IFRIC-Mitglieder vor dem Versuch, alle bekannten Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 3 im Rahmen dieser Änderung behandeln zu wollen. Zwei IFRIC-Mitglieder stimmten dieser Einschätzung nicht zu und unterstützten weiterhin ein breiter angelegtes Projekt, in welchem die größeren Auswirkungen abgehandelt würden.

 

Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass diese Verbesserung die gegenwärtig Praxis ändern und weitergehende Folgen haben könne, unterstützte IFRIC schließlich den Vorschlag des Stabs, mit diesen Änderungen fortzufahren. IFRIC erklärte sich mit den vorgeschlagenen Formulierungen einverstanden, die die Änderung klarer machten, und wies auf mehrere, weiterhin bestehende Inkonsistenzen zwischen der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen und der Änderung selbst hin.

 

Die Diskussion wurde mit der Identifizierung der Instrumente fortgesetzt, auf welche die Definition der 'gegenwärtigen Eigentumsinstrumente, die einen proportionalen Anspruch auf das Nettovermögen darstellten' anzuwenden sei.

 

IFRIC stimmte zu, dass es im Wesentlichen Stammaktien wären, mit einer möglichen Einbeziehung bestimmter Arten an Vorzugsaktien in einer begrenzten Anzahl von Rechtskreisen.

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.

 

IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah

 

IFRIC erörterte die zu den Vorschlägen des Boards eingegangenen Stellungnahmen. IFRIC stimmte den Bedenken einiger Adressaten zu, dass sich die neuen Leitlinien auf die ersetzte Fassung von IFRS 3 (2004) bezöge und erklärte sich bereit, die Leitlinien in den Übergangsvorschriften dieser Änderung neu abzufassen.

 

Zur Anwendung verständigte sich IFRIC darauf, dass die vorgeschlagene Änderung mit der Anwendung von IFRS 3 (2008) erfolgen solle. IFRIC konzedierte, dass vorzeitige Anwender von IFRS 3 (2008), die IAS 39 auf Salden bedingter Gegenleistungen aus früheren Unternehmenszusammenschlüssen angewendet hätten, die Salden neu darstellten müssen (d.h. zur ursprünglichen Behandlungsweise nach IFRS 3 (2004) zurückkehren). IFRIC vertrat die Ansicht, dass diese Anforderung zu besserer Vergleichbarkeit führe.

 

Auf der anderen Seite stimmte eine Mehrheit von IFRIC zu, dass erstmalige Anwender spätere Änderungen dieser Salden gemäß IAS 39 bilanzieren sollten, falls sie sich auf finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bezögen.

 

Einige IFRIC-Mitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Ansatz für erstmalige Anwender überaus beschwerlich sei; sie waren besorgt, dass IFRIC ein falsches Signal hinsichtlich der vorzeitigen Anwendung neuer Standards senden würde.

 

Nach kurzer Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.

 

IFRIC bat den Board zudem um Erwägung, ob es nicht effizienter sei, alle relevanten Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in einem Standard zu haben.

 

IFRS 7 – Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten

 

IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, die Angaben zu Finanzinstrumenten zu verbessern. Ohne größere Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.

 

IAS 28 – Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, eine partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss zuzulassen. Die meisten IFRIC-Mitglieder erklärten sich mit der Änderung vorbehaltlich redaktioneller Änderungen, mit denen die Änderung in der Grundlage für Schlussfolgerungen besser erläutert würde, einverstanden.

 

IFRIC erwog die Stellungnahme eines Adressaten, der meinte, dass eine Folge der Änderung darin bestehen könne, dass eine einprozentige Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert würde (und die verbleibenden 29% unter Nutzung der Fair-Value-Ausnahme). IFRIC stellte fest, dass dies die Folge des zur Anwendung gelangenden Modells sei (gemischte Bilanzierung). Mehrere IFRIC-Mitglieder hinterfragten den wirtschaftlichen Sinn und die Nützlichkeit einer derartigen Bilanzierung. Dessen ungeachtet wurde kein andersartiger Vorschlag unterbreitet, wie man diesen Sachverhalt lösen könne.

 

IFRIC diskutierte knapp die Einheitlichkeit dieses Vorschlags mit den Vorschriften in IFRS 5 und einigte sich darauf, dass IFRS 5 einem anderen Ziel diene.

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.

 

IFRIC erörterte zudem eine mögliche Änderung von IAS 31 (weil eine ähnliche Vorschrift derzeit bei Joint Ventures zur Anwendung gelange). Der Fachliche Direktor erläuterte, dass man eine Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures für März plane, so dass eine Änderung an IAS 31 nicht praktikabel sei (weil man sie in jedem Fall neu zur Diskussion stellen müsste). Der Stab würde die Vorschriften des neuen Standards und diese Änderung an IAS 28 untersuchen und dann analysieren, wie eine ähnliche Vorschrift in die Vorschriften des neuen Standards zu Joint Ventures eingearbeitet werden könne.

 

IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle

 

IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, IAS 34 dahingehend zu ändern, dass das Angabeprinzip betont und weitere Leitlinien hinzugefügt würden.

 

IFRIC erklärte sich prinzipiell mit den Änderungen unter dem Vorbehalt einverstanden, dass die verwendete Terminologie klargestellt und speziell ausgeführt wird, welche Angabeerfordernisse vorgeschrieben seien (d.h. was genau das Prinzip ist und welche allgemeinen und spezifischen Ereignisse angegeben werden sollten).

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Der IASB erörterte die Empfehlungen von IFRIC zu den Sachverhalten des jährlichen Verbesserungsprojekts, die IFRIC auf seiner Sitzung im Januar 2010 erörtert hatte.

 

IFRS 1 – Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten

 

Der Board erörterte, ob vorgeschrieben werden soll, dass jegliche Anpassungen, die aus einer ereignisausgelösten Neubewertung nach dem Datum des Übergangs auf IFRS (aber während der Periode, die durch den ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auftreten) stammen, in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten oder in einer anderen Eigenkapitalkategorie, wenn dies sachgerecht erscheint. Der Board bestätigte, dass das Zulassen der Erfassung in einer anderen Eigenkapitalkategorie unter bestimmten Umständen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien in IFRS 1 hinsichtlich der Übergangsanpassungen steht.

 

Der Board bestätigte außerdem die Änderungen an dem Paragraphen zum Datum des Inkrafttretens, mit der klargestellt wird, dass es Unternehmen, die IFRS 1 in einer früheren Periode angewendet haben, gestattet ist, die Änderung an Paragraph D8 rückwirkend in der erste Berichtsperiode anzuwenden, nach der die Änderung in Kraft tritt.

 

IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah

 

Der Board bestätigte die vorgeschlagenen Änderung, mit der klargestellt werden soll, dass für bestehende IFRS-Anwender die Standards zu Finanzinstrumenten nicht für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss gelten, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 (2008) geschah. Ohne viel weitere Diskussion entschied der Board, den Verweis auf IFRS 3 (2004) streichen und die Vorschriften zu kopieren, die im Übergangsabschnitt von IFRS 3 (2008) enthalten sind.

 

IFRS 3 – Bemessung nicht beherrschender Anteile

 

Der Board erörterte die Klarstellung, dass das Wahlrecht für die Bemessung nicht beherrschender Anteile am erworbenen Unternehmen nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden ist, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Fall einer Liquidierung berechtigten. Ohne den Sachverhalt zu erörtern, stimmte der Board der vorgeschlagenen Klarstellung zu und kam über ein, dass andere gegenwärtige Eigentümerinstrumente, die als nicht beherrschende Anteile klassifiziert sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen sein sollen, wenn keine andere Bewertungsgrundlage durch die IFRS vorgeschrieben ist.

 

IFRS 7 – Klarstellung der Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten

 

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, einen Paragraphen aufzunehmen, um den Zusammenhang zwischen qualitativen und quantitativen Angaben zu betonen, und wie dieser auf eine Art und Weise zur Angabe von Informationen beiträgt, die den Adressaten in die Lage setzt, die Risikoaussetzung eines Unternehmens zu beurteilen.

 

Die Erörterung des Boards wendete sich dann Angaben zum Kreditrisiko und einem Vorschlag zu, die Vorschriften zu streichen, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären, deren Bedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36(d)).

 

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die sofortige Streichung der Vorschrift aus, da die Information sehr nützlich für Analysten und Anleger ist, wenn sie auch schlecht formuliert sei. Diese Boardmitglieder verlangten den Aufschub der Entscheidung, die Vorschrift zu streichen und stattdessen die Möglichkeit zu untersuchen, die Formulierung im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen oder zur Ausbuchung zu verbessern.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, und bei einer Abstimmung unterstützte die Mehrheit der Mitglieder die vorgeschlagene Streichung.

 

IAS 28 – Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle adressiert werden können.

 

Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft, zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu bilanzieren.

 

IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle

 

Ohne viel Diskussion bestätigte der Board die vorgeschlagene Änderung mit der die bestehende Angabevorschriften in IAS 34  betont und weitere Leitlinien zu Erläuterung, wie diese Vorschriften anzuwenden sind, hinzugefügt werden sollen. Der Board kam außerdem überein, eine Erklärung in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, in der die Gründe dargestellt werden, warum der Paragraph 18 des aktuellen Standards, der sich mit Angaben beschäftigt, die erforderlich sind, wenn der Zwischenbericht nur einen verkürzten Abschluss enthält, gestrichen werden soll.

 

 

Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im März 2010

 

Feste Zeitpunkte (IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)

 

DAS IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004 gewährt.

 

Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39 eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden würde.

 

Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum, das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.

 

Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs angesetzt würden.

 

Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden, weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode von zwei bis drei Jahren).

 

Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen. Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.

 

Bilanzierung bedingter Gegenleistungen, die vor dem Anwendungszeitpunkt von IFRS 3(R) für erstmalige Anwender auftraten (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse)

 

Das IFRSIC erörterte eine mögliche Änderung an IFRS 3, um die bilanzielle Behandlung von bedingten Gegenleistungen für einen Unternehmenszusammenschluss klarzustellen, der vor dem Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) für erstmalige Anwender lag.

 

Ohne viel Diskussion kam das IFRSIC überein, keine zusätzlichen Erleichterungen für erstmalige Anwender in dieser Hinsicht zu schaffen, da dies gegen die Prinzipien von IFRS 3 (2008) gehen würde. DAS IFRSIC kam überein, dass die gegenwärtige bilanzielle Behandlung (jegliche ausstehende bedingte Gegenleistung zum Übergangszeitpunkt ist ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird mit einer entsprechenden Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz) keine rückblickenden Erkenntnisse braucht.

 

Daher entschied das IFRSIC, diesen Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprojekt nicht weiter zu verfolgen.

 

Festlegung des Anwendungsbereichs (IFRS 8 Geschäftssegmente)

 

Das IFRSIC erörterte eine mögliche Klarstellung der Anwendbarkeit von IFRS 8 auf Unternehmen, die Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente öffentlich herausgeben, aber diese Instrumente werden nicht auf einem "öffentlichen Markt" gehandelt.

 

In einer kurzen Diskussion stimmten die meisten IFRSIC-Mitglieder zu, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IFRS 8 zum Anwendungsbereich klar sind und richtig verstanden werde und dass es daher zu wenig Abweichungen in der Praxis kommt. Des Weiteren kamen sie überein, dass eine mögliche Ausweitung der Anwendbarkeit von IFRS 8 auf Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht außerhalb des Umfangs des jährlichen Verbesserungsprojekts liegt und vom Board im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 adressiert werden solle. Diese Schlussfolgerungen wurden auch von der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 8 gestützt, in denen es heißt, dass der Board eine erneute Erörterung des Anwendungsbereichs von IFRS 8 mit Ausdehnung auf andere Unternehmen beabsichtigt, wenn der KMU-Standard abgeschlossen ist.

 

Recycling von Währungsumrechnungsrücklage bei Geschäftsvorfällen nach IAS 27 (IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse)

 

Das IFRSIC hielt eine erste Diskussion dazu ab, ob die separate Fremdwährungsrücklage im Eigenkapital in Beug auf auf die Rückumrechnung des Nettovermögens einer Nettoinvestition eines Anleger in eine Tochtergesellschaft recyclet werden soll, und, wenn dies der Fall ist, wann ein solches Recycling sachgerecht ist. Die Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Frage, ob das Recycling für Geschäftsvorfälle gelte solle, bei denen eine Reduzierung in der anteiligen (relativen) Eigenkapitaleigentümerschaft in einem ausländischen Geschäftsbetrieb oder im absoluten Anteil (beispielsweise anteilige Rückzahlung von Kapital an alle Eigenkapitalhalter) vorliegt.

 

Ein IFRSIC-Mitglied hielt fest , dass es zwei miteinander in Verbindung stehende Sachverhalte gebe: Was ist der Abgang oder der Teilabgang, und was sind die Prinzipien, die mit dem Recycling in Verbindung stehen, das aus dem Abgang oder dem Teilabgang entsteht. Seiner Meinung nach ist dies ein großes Thema, das wohl nicht im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt erörtert werden sollte sondern in Form einer Interpretation.

 

Ein IFRSIC-Mitglied stimmte dem zu und hielt fest, dass die gegenwärtige parktische Anwendung der Leitlinien das Recycling auf Fälle begrenzen würde, in denen der Investor aktiv an der Transaktion teilnimmt (es würde also kein Recycling der Währungsumrechnungsrücklage geben, wenn es sich um einen angenommenen Abgang handele, wenn also der Anteil des Investors durch eine Transaktion verwässert würde, an der er nicht aktiv teilnimmt).

 

Verschiedene IFRSIC-Mitglieder drückte ihre konzeptionelle Bevorzugung der Sichtweise des absoluten Anteils aus, aber einige von ihnen gaben Unbehagen zu erkennen, eine Interpretation zu entwickeln, die sich auf Recycling bezieht, da dies ein Konzept ist, das der Board nicht unterstützt. Darauf gab ein anderes IFRSIC-Mitglied zu bedenken, dass eine Interpretation in Bezug auf das Recycling der Währungsumrechnungsrücklage notwendig sein könnte, eben weil der Board sich des Themas Recycling im Rahmen des Projekts zu Darstellung des Abschlusses nicht angenommen habe.

 

Einige andere IFRSIC-Mitglieder andererseits hielten fest, dass der Sachverhalt zu umfassend sein könnte für eine Interpretation.

 

Das IFRSIC fällte keine Entscheidung und wird diesen Sachverhalt auf der IFRSIC-Sitzung im Mai weiter erörtern.

 

Darstellung von Anlagen in Altersversorgungspläne (IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen)

 

Das IFRSIC erörterte eine Klarstellung der Darstellung von Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Planvermögen, da nach Meinung einiger Anwender eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 26 (Darstellung dieser Änderungen in der Veränderungsrechnung im Nettovermögen, die für Leistungen zur Verfügung stehen) und IAS 39 (Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis in Abhängigkeit der Klassifizierung der Vermögenswerte) vorliegt.

 

DAS IFRSIC kam zu dem Schluss, dass die Leitlinien eindeutig sind und dass in IAS 26 vollständige Leitlinien zum Ansatz, zur Bewertung, zur Darstellung und zu den Angaben von Planvermögen im Abschluss von Altersversorgungsplänen vorhanden sind. Daher wäre eine Klassifizierung dieser Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 39 nicht sachgerecht.

 

Das IFRSIC lehnte jegliche umfassende Ausnahme vom Anwendungsbereich für diese Vermögenswerte von IAS 39/IAS 32 oder IFRS 7 ab, da es der Meinung ist, dass einige der Leitlinien, die nicht im Konflikt mit den Vorschriften von IAS 26 stehen, diese ergänzen und nützlich sind (beispielweise Bewertung zum beizulegenden Zeitwert).

 

Das IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts nicht weiter zu erörtern und eine Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der erläutert wird, warum dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.

 

Stetigkeit bei der Angabe des Bruttosegmentvermögens (IFRS 8 und IAS 34)

 

Das IFRSIC erörterte einen möglichen Konflikt zwischen IFRS 8 und IAS 34. Einige Adressaten lesen die Vorschrift in IAS 34 so, dass eine Zahl für das Segmentvermögen im Zwischenabschluss selbst dann angegeben werden muss, wenn dieser Betrag dem leitenden operativ tätigen Entscheidungsträger nicht zugänglich gemacht wird.

 

Die Mitglieder des IFRSIC stimmten dieser Auslegung der Vorschriften von IAS 34 nicht zu und meinten, dass IAS 34 eine Aktualisierung des Jahresabschlusses darstellen soll. Sie argumentierten, dass, wenn im Jahresabschluss keine Zahl für das Bruttosegmentvermögen angegeben wird, im Zwischenabschluss keine Aktualisierung erforderlich sei. Dessen ungeachtet stimmte das IFRSIC zu, dass die Formulierung in IAS 34 diesbezüglich klargestellt werden könnte. Zudem verständigte sich das Komitee darauf, die Vorschriften in IAS 34 klarzustellen, wonach eine Aktualisierung des Bruttovermögens im Zwischenabschluss nur für die Segmente zu fordern sei, bei denen sich die Zahl für das Bruttovermögen seit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses geändert habe (und nicht für alle Segmente).

 

 

Diskussion auf der Sondersitzung des IASB am 8. April 2010

 

Der Board erörterte kurz das Paket an Entscheidungen zum Projekt jährlicher Verbesserungen, die im Verlauf des Monats veröffentlicht werden. Der Board stellte einige kleinere Sachverhalte klar, die der Mitarbeiterstab aufbracht hatte, als dieser die Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards hinsichtlich der Verwendung angenommener Anschaffungskosten für Geschäftsbereiche, die Gegenstand einer Preisregulierung sind, formulierte. Der Board verständigte sich insbesondere darauf, dass das Unternehmen die Anwendung der Anschaffungskostenausnahme anzugeben habe und führte in der Grundlage für Schlussfolgerungen aus, dass die Ausnahme nicht von der Art der Unterschiede zwischen dem zuvor angewendeten Rechnungslegungsregime und den IFRS sei, sondern von dem Umstand, dass der Vermögenswert Gegenstand einer Preisregulierung und der Buchwert in Übereinstimmung mit den zuvor angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelt worden sei.

Der Board beurteilte das Paket der jährlichen Verbesserungen zudem gegen die aktuellen Kriterien für eine Aufnahme in das Projekt jährlicher Verbesserungen ('nicht dringlich, aber notwendige Änderungen an den IFRS'). Auf dieser Grundlage stimmte der Board allen Änderungen, auf die er sich auf den Sitzungen im Februar und März verständigt hatte, zu.

Der Board hob ferner hervor, dass er einen neuen Kriterienkatalog für die Aufnahme in die jährlichen Verbesserungen entwickeln und diese für den Zyklus 2009-2011 anwenden wolle.

 

 

Diskussion auf der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im Mai 2010

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Wiederholte Anwendung

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat, um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss nach IFRS erstellen.

 

Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden. Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde, IFRS 1 anzuwenden.

 

Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses gehöre.

 

Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu interpretieren.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9 Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) – feste Zeitpunkte in der Ausnahme für Ausbuchungen

 

Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert worden.

 

Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum 1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.

 

Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.

 

Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen – das Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.

 

Das Committee hob hervor, dass es selbst und das Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Vergleichsinformationen

 

Das Committee erörterte erneut das Thema der Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu belastend angesehen werden (Details finden Sie in der Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).

 

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen, die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses verwendet werden.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der Unternehmensfortführung

 

Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind, verbessert werden sollten.

 

Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis, wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

 

In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

 

IAS 16 Sachanlagen – Änderung zur Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgräten

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie  Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.

 

Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird, dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu streichen.

 

IAS 23 Fremdkapitalkosten – Aktivierung von Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.

 

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz (sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die Aktivierung begann.

 

Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten, wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten. Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses besorgt war.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis  – Klarstellung der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income Trusts

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten, die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht, auszuschütten.

 

Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste Januar 2012 sein.

 

Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch zustimmen.

 

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute Erörterung)

 

Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern. Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben, da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli beginnen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2010

 

Überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess

 

Aufgrund einer Aufforderung von den Treuhändern erörterte der Board überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess, die von der gegenwärtigen Definition von "Nicht dringenden aber notwendigen Änderungen an den IFRS" abweichen.

 

Mit den vorgeschlagenen Kriterien würde die Tatsache betont, dass die jährlichen Verbesserungen weder bestehende Prinzipien ändern noch neue einführen sollen sondern darauf abzielen, die Formulierungen zu verdeutlichen oder offensichtliche Widersprüche zu klären. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Formulierung keine möglichen Ausnahmen zu bestehenden Prinzipien zulassen würden.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob Konflikte zwischen Prinzipien vom Interpretations Committee (in Form einer Interpretation) adressiert werden sollten oder ein eigenständiges Projekt verlangen.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten die Meinung, dass die Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess zusammen mit den Kriterien für die Agendaentscheidungen des Interpretations Committees erörtert werden sollten, damit diese Kriterien im Einklang stehen. Andere Boardmitglieder warnten davor, zu enge Vorschriften bei der Definition der Details zu erlassen. Allgemein stimmte der Board darin überein, dass die jährlichen Verbesserungen nur sehr geringe Änderungen sein sollten und dass größere Änderungen eines separaten Projekts bedürfen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2010

 

IFRS 1 – Klarstellung der Ausnahme bei den Fremdkapitalkosten

 

Dem Board wurde eine Empfehlung des IFRS Interpretation Committees hinsichtlich eines wahrgenommenen Mangels an Leitlinien in Paragraf D23 von IFRS 1 vorgelegt, der die Bilanzierung von Fremdkapitalkosten betrifft, die in Übereinstimmung mit den vormaligen Rechnungslegungsgrundsätzen für abgeschlossene und in den Entwicklung befindliche Projekte zum Zeitpunkt des Übergangs aktiviert waren.

 

Der Stab erläuterte, dass derzeit Unterschiede in der praktischen Handhabung zu der Frage bestünden, ob Fremdkapitalkosten, die gemäß den früheren Rechnungslegungsgrundsätzen aktiviert wurde, zum Zeitpunkt des Übergangs beseitigt oder beibehalten (und damit von der Regelung ausgenommen) werden sollten. Darüber hinaus bestehen Unterschiede für qualifizierende Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Bau befindlich sind und deren Zeitpunkt für den Beginn der Aktivierung vor dem Zeitpunkt des Übergangs liegt, dahingehend, ob nachfolgend entstandene Fremdkapitalkosten nach IAS 23 aktiviert oder weiter in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziert werden sollen.

 

Der Board verständigte sich einstimmig darauf, zusätzliche Leitlinien in IFRS 1 über den Prozess der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass aktivierte Fremdkapitalkosten zum Zeitpunkt des Übergangs beibehalten werden sollten und Fremdkapitalkosten, die nach den Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, in Übereinstimmung mit IAS 23 bilanziert werden sollten.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Board das Tor für eine Vielzahl anderer Ansinnen für die Beibehaltung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Situation öffnen wolle, bei denen die Vorschriften von den IFRS abweichen. Der Vorsitzende entgegnete, dass die Änderung auf die spezielle Situation begrenzt sei und der Board damit nicht ein Scheunentor für andere Vermögenswerte öffne.

 

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die vorgeschlagene Änderung auch für jene Rechtskreise von Vorteil sein werde, die in näherer Zukunft auf die IFRS übergehen. Er fragte, ob die Änderung nicht Teil des getrennten Standardentwurfs zu Änderungen an IFRS 1 sein sollte, den man zuvor diskutiert habe. Der Vorsitzende antwortete darauf, dass, auch wenn die Änderungen aus dem Standardentwurf mit den jährlichen Verbesserungen erst gegen Mai 2011 veröffentlicht werden, das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung auf Geschäftsjahre zurückdatiert werden könne, die am 1. Januar 2011 begännen. Auf diese Weise kann die Änderung immer noch von Rechtskreisen angewendet werden, die die IFRS zum 1. Januar 2011 übernähmen.

 

IAS 16 – Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgeräten

 

Der Board wurden gebeten, eine scheinbare Inkonsistenz in Paragraf 8 von IAS 16 zu erwägen, in der es heißt, dass Ersatzteile und Wartungsgeräte üblicherweise als Vorräte behandelt werden, dass aber größere Ersatzteile und jederzeit verfügbare Ausrüstungsgegenstände sich als Sachanlagen qualifizieren, von denen eine Nutzung über mehr als eine Periode erwartet wird. Der Sachverhalt wurde vom Komitee als jährliche Verbesserung empfohlen.

 

Der Board war einstimmig dafür, dass Wartungsgeräte sich als Sachanlage qualifizieren, wenn sie über mehr als eine Periode genutzt würden; ansonsten sollten sie als Vorratsvermögen bilanziert werden. Der Board verständigte sich ferner darauf, die Vorschrift zu entfernen, wonach Ersatzteile und Wartungsgeräte, die lediglich in Verbindung mit einem als Sachanlage klassifizierten Posten genutzt werden, als solche zu bilanzieren sind.

 

Der Board erwog die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 16, die vom Stab dargestellt wurden, und erörterte, ob man einige Änderungen an der Formulierung vornehmen sollte, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Formulierung die Absicht des Boards verdeutlicht. Der Board akzeptierte schließlich die vorgeschlagene Formulierung vorbehaltlich der Ersetzung des Ausdrucks 'üblicherweise' durch 'oft' im vorgeschlagenen, geänderten Paragrafen 8 von IAS 16.

 

IAS 32 – Steuereffekte bei Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapital

 

Der Board erwog einen Konflikt zwischen IAS 12 und IAS 32 im Hinblick auf die Bilanzierung von ertragsteuerlichen Konsequenzen von Ausschüttungen an die Halter von Eigenkapitalinstrumenten, den das Komitee als jährliche Verbesserung empfohlen hatte.

 

Der Board einigte sich einstimmig darauf, IAS 32 über den Prozess jährlicher Verbesserungen dahingehend zu ändern, dass die Bilanzierung der Ertragsteuer verpflichtend nach IAS 12 zu erfolgen hat, statt die spezifische bilanzielle Behandlung zu Eigenkapitaltransaktionen in IAS 32 selbst zu regeln. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass IAS 32 derzeit Bezug auf 'Ausschüttungen' nimmt, während IAS 12 sich mit 'Dividenden' befasst und fragte, ob die vorgeschlagene Änderung nicht beabsichtigte Konsequenzen in Rechtskreisen haben könne, in denen nicht alle Ausschüttungen als Dividenden behandelt würden. Der Vorsitzende stellte klar, dass alles, was durch die vorgeschlagene Änderung passiere, die Klarstellung sie, dass sich die Nutzer für die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen nach IAS 12 und nicht nach IAS 32 zu richten hätten. Der Stab wurde gebeten sicherzustellen, dass es nicht zu unbeabsichtigten Konsequenzen bei der Finalisierung des Standardentwurfs komme.

 

IFRS 8 und IAS 34 – Stetigkeit bei der Angabe des Gesamtsegmentvermögens

 

Der Board erwog einen Vorschlag zu Klarstellung der Angabe des Gesamtsegmentvermögens im Zwischenabschluss, der nach IAS 34 aufgestellt wird. IFRS 8 wurde im April 2009 geändert und sieht seitdem die Angabe des Gesamtsegmentvermögens nur dann vor, wenn die regelmäßig an den obersten Entscheidungsträger übermittelt wird; es wurden allerdings keine Folgeänderungen an IAS 34 vorgenommen. Das Komitee empfahl dem Board, den Sachverhalt über eine Änderung an IAS 34 im Wege des Prozesses jährlicher Verbesserungen klarzustellen.

 

Ein paar Boardmitglieder meinte, dass eine Änderung an IAS 34 nicht erforderlich sei, weil IAS 34 lediglich Angaben wesentlicher Änderungen bei Informationen vorsieht, die bereits zuvor angegeben worden sind. Da das Gesamtsegmentvermögen nicht angegeben würde, wo es nicht an den obersten Entscheidungsträger übermittelt werde, wäre auch nach IAS 34 nichts anzugeben. Gleichwohl verständigte sich der Board einstimmig darauf, IAS 34 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen zu ändern.

 

Sachverhalte, die das Komitee nicht zur Aufnahme in den Anwendungsbereich des Prozesses jährlicher Verbesserungen empfohlen hatte

 

Der Board erwog die folgenden drei Sachverhalte, bei denen das Komitee empfohlen hatte, dass es keine Änderungen geben sollte:

 

Aufzählung IFRS 3 – Bedingte Gegenleistungen und erstmalige Anwendung
Aufzählung IFRS 8 – Bestimmung des Anwendungsbereichs und
Aufzählung IAS 32 – Klarstellung der Kriterien für kündbare Anteile für Anteile an Einkommenstreuhandfonds

 

Der Board bestätigte, dass bei erstmaliger Anwendung bestehende bedingte Gegenleistungen weiterhin nach IFRS 3 (2004) bilanziert werden sollten und eine Änderung von IFRS 3 nicht erforderlich sei.

 

Der Board bestätigte die Empfehlung des Komitees, dass Sachverhalte hinsichtlich des Anwendungsbereichs von IFRS 8 im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 behandelt werden sollten und in diesem Zyklus jährlicher Verbesserungen keine Änderungen an IFRS 8 vorgenommen werden sollten.

 

Der Board bestätigte einstimmig die Empfehlung des Komitees, IAS 32 im Rahmen des Prozesses jährlicher Verbesserungen nicht zu ändern, da die erbetene Ausnahme an der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit außerhalb des Gegenstandsbereichs jährlicher Verbesserungen ist und viele Argumente, die die Anwendung der fest-gegen-fest-Bedingungen stützen auch bei dieser Fragestellung zu erwägen seien.

 

 

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