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Chronologie
Zeitplan
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Hintergrund
In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen
an den IFRS in Betracht. Die Änderungen werden in einem
Gesamtentwurf vorgeschlagen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen
an Standards
Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für
eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher,
kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des
Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag
würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur
Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten,
die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.
Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese
Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der
Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen
Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese
auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.
Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der
Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die
Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und
"nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre
es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen
"Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des
Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass
der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass
ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe
sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen
Adressaten sei.
Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum
gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die
Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme
zur Folge, die einer Lösung bedürfen.
Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die
Vorgehensweise einstimmig.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2007
IAS 18 – Feststellung, ob ein
Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler auftritt
Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen,
keine Interpretation zu IAS 18 zu entwickeln, die bei der Feststellung
behilflich sein könnte, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder
als Vermittler. Man kam stattdessen überein, diesen Sachverhalt von der
Agenda zu nehmen. IFRIC beschloss auch, dem Board vorzuschlagen, dem
Anhang zu IAS 18 Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen, um Anwendern dabei
zu helfen, festzustellen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt
oder als Vermittler.
Der Board stimmte der Empfehlung von IFRIC vorläufig zu und kam
vorbehaltlich editorischer Änderungen überein, dass die folgenden
vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekt 2008 in den Anhang von IAS 18 aufgenommen werden
sollten:
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In Paragraph 8 heißt es: „Gleiches gilt
bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen
wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den
Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des
Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die
das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen
keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision."
Die Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber auftritt
oder als Vermittler hängt von Fakten und Umständen ab und erfordert
Urteilsvermögen. Ein Unternehmen handelt als Auftraggeber, wenn es
erheblichen Chancen und Risiken aus dem Verkauf von Waren oder der
Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Merkmale, die
einzeln oder in Kombination darauf hinweisen könne, dass ein
Unternehmen als Auftraggeber handelt, schließen die folgenden ein:
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(a) Das Unternehmen trägt die
Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die
Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es
ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags
beispielsweise durch Haftung für die Annehmbarkeit der Waren
oder Dienstleistungen, die vom Kunden bestellt oder gekauft
werden. |
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(b) Das Unternehmen trägt das
Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder
bei Rückgabe. |
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(c) Die Preisfindung liegt direkt
oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von
weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des
Unternehmens. |
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(d) Das Unternehmen trägt das
Kreditrisiko. |
Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn
es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder
der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das
darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt,
besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus
feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall
oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung
gestellten Betrags ist.
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Angabeforderungen für nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder
aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen)
Auf der Sitzung im September 2007 hatte IFRIC eine Anfrage erörtert, die
klarstellen sollte, ob die Angabeforderungen von anderen Standards (solange
kein ausdrücklicher Ausschluss gilt) auf langfristige Vermögenswerte oder
Veräußerungsgruppen anzuwenden sind, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. IFRIC
kam zu dem Schluss, dass dies am effektivsten durch eine klarstellende
Änderung von IFRS 5 gelöst werden könne, und beschloss, dem Board diesen
Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihn nicht selbst auf die Agenda zu
nehmen.
Der Board erörterte zwei mögliche alternative Ansätze, diesem Sachverhalt
entgegenzutreten:
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Sichtweise A:
IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die
in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden, und in Bezug auf aufgegebene
Geschäftsbereiche zu machen sind. Angabeforderungen aus anderen
Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)
nicht anzuwenden. |
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Sichtweise B:
Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren
Anwendungsbereich
langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur
Veräußerung gehalten oder als aufgegebene
Geschäftsbereiche klassifiziert sind, nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für
diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen).
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Der Board erörterte die beiden Ansätze und hielt fest, dass die
ausdrückliche Ausnahme von Angabeforderungen wie in Sichtweise B
vorgeschlagen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Der Board
traf keine Entscheidung dazu, welcher Ansatz vorzuziehen sei. Der Stab
wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die auf einer
zukünftigen Sitzung vorgestellt werden sollen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2007
IFRS 8
Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen
Der Stab des IASb stellte einen Vorschlag für den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 vor. Der Stab fragte den Board, ob
IFRS 8 dahingehend geändert werden sollte, dass unbeabsichtigte mögliche
Abweichungen von der US-amerikanischen Praxis bezüglich der
Angabeforderungen für das Segmentvermögen eliminiert werden sollten.
Insbesondere wurden die folgenden Fragen gestellt:
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(a) Sollte eine Bewertung des
Segmentsvermögens angegeben werden, auch wenn solche Informationen
dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger (chief operating
decision maker, CODM) nicht zur Verfügung gestellt werden? Diese
Anforderung würde eine Abweichung von bestehender US-amerikanischer
Praxis darstellen. |
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(b) Sollte der Standard geändert werden, um
Angabeforderungen für Segmentvermögen, die der Board beabsichtigt,
klar darzustellen? |
Der Sachverhalt kommt deswegen auf, weil GS35
scheinbar diese Angaben in jedem Fall fordert, auch wenn solche
Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger nicht zur
Verfügung gestellt werden. Diese Interpretation widerspricht den
Leitlinien, die für die Anwendung von SFAS 131 Angaben über die
Segmente eines Unternehmens und damit in Zusammenhang stehende
Informationen herausgegeben worden sind. Darüber hinaus sind die
Angaben zu Segmentvermögen nicht als eine der beabsichtigten
Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP aufgeführt.
Der Board kam darin überein, dass eine Bewertung
des Segmentsvermögens nur dann anzugeben sein solle, wenn diese
Information dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger zur Verfügung
gestellt wird. Es solle keine Abweichung zu bestehender
US-amerikanischer Praxis eingeführt werden. Der Board kam weiterhin
überein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern und keine
Änderungen am Standard IFRS 8 vorzunehmen. Diese Änderung soll in den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Anwendungsbereich von Paragraph 11A von IAS 39
– Anwendung der Fair-Value-Option
Der Stab stellte dem Board ein Papier vor, in dem zwei alternative
Interpretationen von IAS 39.11A untersucht werden. Der Sachverhalt war
ursprünglich an IFRIC verwiesen worden mit der Bitte um Erwägung, ob die
Fair-Value-Option (FVO) in IAS 39.11A auf alle vertraglichen
Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en)
angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen
mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallen. IFRIC verwies den Sachverhalt an den Board, da er sich auf
einige der grundlegenden Anforderungen von IAS 39 bezieht und eventuell
Änderungen am Standard erforderlich sein könnten.
IAS 39.11A besagt dass „ungeachtet Paragraph 11 gilt, dass wenn
ein Vertrag ein oder mehrere eingebetteten Derivat(e) enthält, ein
Unternehmen den gesamten hybriden (kombinierten) Vertrag als
finanziellen Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designieren darf".
Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob Paragraph 11a auf alle
hybriden Verträge anzuwenden ist, selbst wenn in Abwesenheit einer
solchen Designierung, der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich
von IAS 39 fallen würde, oder ob Paragraph 11A sich nur auf hybride
Verträge bezieht, deren Basisverträge in den Anwendungsbereich von IAS 39
fallen.
Der Board stimmte überein, dass die Formulierungen von IAS 39
dahingehend geändert werden sollten, dass deutlich würde, dass sich
Paragraph 11A nur auf Basisverträge im Anwendungsbereich von IAS 39
bezieht. Diese Änderung soll in den jährlichen
Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39
– gesonderte Bilanzierung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats
Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung,
in der festgehalten wurde, dass die Anwendung von Paragraph A33(d)(iii)
von IAS 39 von einem Unternehmen verlangt
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festzustellen, in welchem
wirtschaftlichen Umfeld ein Geschäftsvorfall stattfindet, und |
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die Währungen festzustellen, die
üblicherweise in dem wirtschaftlichen Umfeld verwendet wird, in
dem der Geschäftsvorfall stattfindet. |
Im September 2007 entschied IFRIC jedoch, den Sachverhalt an den
Board zu verweisen, da jegliche Leitlinien, die hierzu entwickelt
würden, der Art nach eher Anwendungsleitlinien wären als eine
Interpretation.
Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem der
Sachverhalt umrissen wurde und Uneinheitlichkeiten in der Praxis
bezüglich der Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) dargestellt
wurden, und schlug dem Board eine überarbeitete Formulierung zur
Erwägung vor. Der Stab hielt fest, dass der Standard die Bedeutung
des Ausdrucks wirtschaftliches Umfeld nicht erklärt, und wies darauf
hin, dass Unternehmen den Ausdruck wirtschaftliches Umfeld in
verschiedener Weise interprtieren.
Der Stab äußerte die Meinung, dass die Absicht der Ausnahme darin
liege, den Erstellern zu gestatten, eingebettete Fremdwährungsderivate
nicht getrennt zu bilanzieren, wenn die eingebetteten Derivate
integraler Bestandteil der Vereinbarung sind und daher eine enge
Verbindung zu den Bedingungen des Vertrags aufweisen. Das heißt also,
dass die Ausnahme auf eingebettete Fremdwährungsderivate anzuwenden ist,
die offensichtlich nicht aus Gründen eingegangen worden sind, die in der
Erzielung eines bestimmten Bilanzierungsergebnisses oder der Spekulation
liegen.
Der Stab stellte Beispiele von Situationen vor, in denen Fremdwährung
als integraler Bestandteil anzusehen wäre, und wies darauf hin, dass in
jedem Beispiel die Währungen viele Merkmale einer funktionalen Währung
aufwiesen (d.h. der Währung des hauptsächlichen wirtschaftlichen
Umfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist).
Der Stab des IASB schlug dem Board vor, dass der Paragraph verändert
werden sollte, um auf die Merkmale einer funktionalen Währung wie in IAS 21.9
aufgeführt zu verweisen (s. Agendapapier 3C Anhang 1 für die
vorgeschlagene Neuformulierung). Der Board stimmte zu.
Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008
aufgenommen werden.
Sachverhalte im Zusammenhang mit der
Bilanzierung von Cash Flow Hedges
Der Stab des IASB stellte einen Sachverhalt zur
Klarstellung vor, der die Periode betrifft, in der Gewinne oder Verluste
aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und
Verlustrechnung als Umbuchungsanpassung für Cash Flow Hedges umzubuchen
sind. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich
der Periode bestehe, in der die Umbuchungsanpassungen vorzunehmen sind,
wenn die abgesicherte erwartete Transaktion zum Ansatz eines
Finanzinstruments führt. Der Stab schlug Änderungen and den
Paragraphen 97 und 100 von IAS 39 vor, um jegliche Unsicherheit
bezüglich des angemessenen Zeitpunkts der Umbuchung zu beseitigen.
Der Board stimmte darin überein, dass diese
Paragraphen der Änderung bedürften; einige Boardmitglieder hatten aber
Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierungen. Der Board kam
überein, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Formulierung außerhalb der
Sitzung abgeschlossen werden solle. Die endgültige Änderung soll in den
jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2008
Der Stab stellte ein Papier zu Angaben vor, die für langfristige
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert werden, die als zur
Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert
sind. Dieser Sachverhalt war bereits auf der Sitzung im Oktober 2007
erörtert worden, wo der Board zu folgender Einigung kam:
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IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf
langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten
oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden,
zu machen sind. |
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Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden, solange in diesen anderen
Standards nicht ausdrücklich eine Angabe bezüglich langfristiger
Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert wird, die als zur
Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert
sind. |
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Andere Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen)
können erforderlich sein, um die allgemeinen Anforderungen aus IAS 1
Darstellung des Abschlusses zu erfüllen. |
Auf der Sitzung im Oktober 2007 hatte der Board den Stab gebeten, zu
untersuchen, ob es belastend wäre, die Informationen bezüglich zur
Veräußerung gehaltener Vermögenswerte abzuspalten und ob die so
gewonnenen Informationen bedeutungsvoll seien. Der Stab hat diese
Untersuchungen abgeschlossen und schlägt vor, dass der Board die
Angabeforderungen in IFRS 5 im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojektes verdeutlicht, um die Diskussion vom Oktober 2007
widerzuspiegeln. Der Stab empfiehlt, dass die Änderungen an IFRS 5 die
oben genannten Entscheidungen widerspiegelt. Der Board stimmte unter
Vorbehalt editorischer Änderungen zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Ansichten des Boards dazu zu
erfragen, dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 eine Änderung
hinzuzufügen, die der Anwendung der Ausnahmeregelung bezüglich des
Anwendungsbereichs in IAS 39.2(g) gilt, nach der aus dem
Anwendungsbereich von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung diejenigen Verträge
auszunehmen sind, die einer Vereinbarung zwischen einem Erwerber und
einem erworbenen Unternehmen in einem Unternehmenszusammenschluss
gelten, das erworbene Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zu
erwerben oder zu veräußern. Die erhobene Frage lautete, ob dies nur auf
bindende Verträge zutreffe (Termingeschäfte) oder ob dies auch
allgemeiner gelte und in einem Analogschluss angewendet werden könnte.
Ursprünglich war diese Frage an IFRIC weitergereicht worden gemeinsam
mit der Frage, ob IAS 39.2(g) auch im Analogverfahren auf ähnliche
Geschäftsvorfälle angewendet werden könne (beispielsweise Verträge mit
einem assoziierten Unternehmen). IFRIC kam zu dem Schluss, dass der
Standard uneindeutig sei, was zu Abweichungen in der Praxis führen
könne.
Der Stab stellte eine Analyse des Umfangs der Ausnahme für drei Arten
von Finanzinstrumenten in Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
vor:
- Bindende Verträge (wie beispielsweise Termingeschäfte), die
Beherrschung während des Zeitraumes darstellen, der notwendig ist,
um einen Unternehmenszusammenschluss abzuschließen.
- Gegenwärtig ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von
Anteilen an einem anderen Unternehmen, deren Ausübung in einer
Transaktion münden würden, auf die IFRS 3 anzuwenden wäre.
- Gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von
Anteilen an einem anderen Unternehmen.
Bezüglich Termingeschäften kam der Stab zu dem Schluss, dass die
Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs anzuwenden ist.
Bezüglich gegenwärtig ausübbarer Optionen hielt der Stab fest, dass in
IAS 39 mit Paragraph 2(a) eine andere Ausnahmeregelung bezüglich des
Anwendungsbereichs enthalten sei, die Paragraph 2(g) vorangehe.
Schließlich kam der Stab zu dem Schluss, dass Paragraph 2(g) auf
gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge nicht anwendbar sei.
Der Board erörterte den Sachverhalt nur kurz. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass der Board solche Verträge ursprünglich ausgeschlossen
habe, weil es zwischen der Vereinbarung und dem Abschluss eines
Unternehmenszusammenschlusses einen gewissen Zeitraum geben könne.
Einige Boardmitglieder schlugen Formulierungsänderungen vor. Der Board
stimmte dem Vorschlag des Stabs unter Vorbehalt von
Formulierungsänderungen zu.
Der Stab fragte dann den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs
übereinstimme, dass Paragraph 2(g) nicht in einem Analogschluss auf
ähnliche Sachverhalte angewendet werden könne. Der Board stimmte dem zu.
Darüber hinaus bestätigte der Board, dass diese Änderung Teil des
jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 sein solle.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Mai 2008
Der Board erörterte mögliche Verbesserungen am jährlichen
Verbesserungsprojekt selbst sowie zwei Änderungen an IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte, die in das jährliche
Verbesserungsprojekt 2008 aufgenommen werden sollen.
Umfang und Verfahrensweise für zukünftige „Verbesserungen an den
IFRS“
Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der Änderungen am Umfang und am
Konsultationsprozess für zukünftige Verbesserungen an den IFRS
vorgeschlagen wurden. Die Vorschläge gründeten auf allgemeinen
Stellungnahmen, die zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen aus dem
jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, der im
Oktober 2007 veröffentlicht worden war.
Umfang des Projekts
Der Stab war der Ansicht, dass es nicht möglich sein, einen Umfang
für das Verbesserungsprojekt zu finden, dem allseits zugestimmt würde.
Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ausdruck „kleinere
Änderungen“ subjektiv interpretiert würde, beispielsweise anhand zu
ändernder Worte oder anhand der bilanziellen Auswirkungen. Daher schlug
der Stab vor, dass der Umfang des Projekts davon bestimmt werden solle,
welche Änderungen angemessener Weise in einen einzigen jährlichen
Entwurf aufgenommen werden könnten, und nicht vom Wort „kleinere“
abhängen.
Für die Entscheidung, ob der Charakter einer Änderung die Aufnahme in
einen einzigen jährlichen Entwurf zuließe oder ob eine eigene
Veröffentlichung notwendig sei, schlug der Stab vor, die Faktoren zu
überprüfen, die im Konsultationshandbuch des IASB genannt seien. Dies
schließe die Durchschlagskraft des Sachverhalts ein, Abweichungen in der
Praxis, Erhöhung von Konvergenz, Möglichkeit einer tragfähigen Lösung
und Kosten-/ Nutzenerwägungen. Der Stab hob hervor, dass eine solche
Entscheidung jeweils Urteilskraft erfordere.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
Der Board stimmte außerdem mit einer Analyse des Stabs überein, dass
die Verwendung eines einzigen jährlichen Entwurfs angemessen sei, dass
also keine weiteren Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses
notwendig seien.
Konsultationsprozess
Bezüglich der Vorgehensweise für zukünftige Verbesserungen an IFRS
traf der Board folgende Entscheidungen:
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Die Zusammenfassung auf der Internetseite des IASB soll durch
eine überarbeitete Erklärung des Projektumfangs ergänzt werden;
insbesondere soll das Wort „kleinere“ gestrichen werden. |
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Abstimmungen sollen für jeden einzelnen Sachverhalt im Laufe des
Jahres erfolgen. Direkt nach Zustimmung durch den Board soll der
Text der Vorlage für die Abstimmung (einschließlich der Grundlage
für Schlussfolgerungen, Folgeänderungen an anderen IFRS und
abweichender Meinungen) auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht werden. |
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Am Ende eines Projektzyklus werden alle Sachverhalte, über die
zuvor abgestimmt worden ist, im Entwurf zusammengefasst. Es wird
eine 90-tägige Kommentierungsfrist für den Entwurf geben. In diesem
Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass die Anwender jederzeit
nach Veröffentlichung des Textes der Abstimmungsvorlage auf der
Internetseite des IASB die Möglichkeit haben, ihre Meinungen zu den
einzelnen vorgeschlagenen Änderungen kund zu tun. |
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Im Entwurf werden die Änderungen, die zu einer Änderung der
Bilanzierung führen, (Teil I) gesondert von den Änderungen dargestellt,
die Formulierungs- oder editorische Änderungen sind (Teil II). Dies soll
in ähnlicher Weise geschehen wie im beinahe endgültigen Entwurf der
jährlichen Verbesserungen aus dem Jahr 2007. |
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Vorzeitige Anwendung und Übergangsvorschriften werden weiterhin
für jeden einzelnen Standard erwogen. |
Für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 stimmte der Board
dem folgenden Zeitplan zu:
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Juni 2008: Letzte Boardsitzung für die Erörterung/Verabschiedung
neuer Vorschläge; Restanten, so sie überhaupt vorkommen werden im
Juli erörtert. |
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August 2008 Veröffentlichung des Entwurfs mit Ende der
Kommentierungsfrist im November 2008 (90-tägige
Kommentierungsfrist). |
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Januar bis März 2009: Erörterung der eingegangenen
Stellungnahmen durch den Board. |
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1. April 2009: Veröffentlichung der endgültigen Änderungen. |
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1. Januar 2010: Datum des Inkrafttretens (wenn nicht anders
angegeben). |
IAS 38 Bewertung zum beizulegenden Zweitwert eines Vermögenswertes,
der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde
Der Board erörterte eine vorgeschlagene Änderung der Paragraphen 40
und 41 in IAS 38, in denen Leitlinien zu Bewertungsmethoden zur
Verfügung gestellt werden, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
eines immateriellen Vermögenswertes gelten, der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde und für den es keinen
aktiven Markt gibt.
Die allgemein von den Anwendern geäußerten Bedenken gehen dahin, dass
die Leitlinien in IAS 38.41 keine allgemein verwendeten
Bewertungsmethoden in der Art und Weise beschreiben, in der sie in der
Praxis angewendet werden. Insbesondere gelte:
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Es ist nicht üblich in der Praxis,
Multiple-Bewertung für die Feststellung des beizulegenden
Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten zu verwenden. |
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Die Lizenzpreisanalogiemethode
wird falsch dargestellt, denn dieser Ansatz spiegelt den
hypothetischen Betrag wieder, den das Unternehmen spart, weil
keine Lizenzgebühren an Dritte zu zahlen sind. In Paragraph
41(a) wird dagegen der Schwerpunkt auf den Betrag gelegt, der
bei Lizensierung des Vermögenswertes an Dritte erhalten wird. |
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IAS 38 könnte so interpretiert
werden, als ob die Verwendung einer Anschaffungskostenmethode
damit verboten werden (insbesondere der Ersatzkostenmethode, die
als allgemein verwendete Bewertungsmethode angesehen wird). |
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Das Wort „oder“ zwischen den
Paragraphen 41(a) und 41(b) kann so missgedeutet werden, dass
sich (a) und (b) gegenseitig ausschließen. |
Aus zeitlichen Gründen entschied der Board, diesen Sachverhalt im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 abzuhandeln und nicht
im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den
Materialien für Beobachter enthalten war). Einige
Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.
IAS 38 Weitere Folgeänderungen aus der Überarbeitung
von IFRS 3 von 2008
Der Stab schlug vor, zusätzliche Folgeänderungen an den Paragraphen
36 und 37 von IAS 38 vorzunehmen, um folgendes klarzustellen:
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Ein immaterieller Vermögenswert
ist separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen, auch er
nur zusammen mit einem dazugehörigen Vertrag, einem
identifizierbaren Vermögenswert oder eine Schuld abgetrennt
werden kann. |
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Wenn ein immaterieller
Vermögenswert nur gemeinsam mit einem anderen immateriellen
Vermögenswert abgetrennt werden kann, so können diese
Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert erfasst
werden. |
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Wenn die immateriellen
Vermögenswerte in einer Gruppe von ergänzenden immateriellen
Vermögenswerten ähnlich Nutzungsdauern aufweisen, können diese
Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert
angesetzt werden. |
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den
Materialien für Beobachter enthalten war). Einige
Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.
Der Board entschied, als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2009
vorzuschlagen, um es in Einklang mit dem Datum des überarbeiteten IFRS 3
zu bringen. Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, nach der die
kurze Umsetzungszeit hinzunehmen sei, da (1) die Änderungen nur die
Entscheidungen des Boards im Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen
verdeutlichten und (2) die vorgeschlagenen endgültigen Formulierungen
auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen würden, bevor der
Entwurf veröffentlicht würde.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2008
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Änderungen an den IFRS
für die Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 zu
erörtern. Der Stab stellte drei vorgeschlagene Themen vor:
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IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung
von Aufwendungen |
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
–
Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder
Firmenwerts |
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
–
Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3 |
IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung
von Aufwendungen
Dieser Vorschlag war von IFRIC zur Lösung im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts weitergeleitet worden. Die Frage, die geklärt
werden sollte, war, ob Aufwendungen, die nicht zum Ansatz eines
Vermögenswertes führen, als Kapitalfluss aus Investitionstätigkeit nach
IAS 7 klassifiziert werden können. Dieser Sachverhalt tritt am
häufigsten in den Rohstoffindustrien auf aufgrund eines Wahlrechts bei
den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IFRS 6 Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen, das den Ansatz als
Vermögenswert oder als Aufwendung gestattet. Eine Ausdehnung auf andere
Szenarien ist leicht möglich.
Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung in IAS 7 nicht
eindeutig sei und dass IFRIC zwei mögliche Sichtweisen bezüglich der
Klassifizierung solcher Kapitalströme erörtert habe:
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Sichtweise 1: Alle Aufwendungen,
die darauf ausgelegt sind, zukünftige Kapitalströme oder Erträge
zu verbessern, können als aus Anlagetätigkeit stammend
dargestellt werden. |
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Sichtweise 2: Aufwendungen, die
direkt als Aufwand erfasst werden, sollten in der Darstellung
der Kapitalflussrechnung als aus operativer Tätigkeit stammend
dargestellt werden. |
Die Empfehlung des Stabs lautete, IAS 7 dahingehend zu ändern, dass
nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus
Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt
werden können. Genauer gesagt machte der Stab die folgenden Vorschläge:
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Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
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IAS 7 sollte dahingehend geändert werden, dass nur Aufwendungen,
die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus
Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung
dargestellt werden können; |
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es sollte keine Folgeänderung an IFRS 6 vorgenommen werden, um
zu verdeutlichen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode in dem Standard nur den Ansatz und die
Bewertung betrifft; einige diesbezügliche Äußerungen sollten in die
Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden; |
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eine rückwirkende Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es
sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben; |
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diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass
diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung
führt); |
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Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Ein Boardmitglied drückte seine Zustimmung zu den Empfehlungen des
Stabs aus und wies darauf hin, dass einem Unternehmen andere
Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in seinem Abschluss deutlich zu
machen, dass es der Meinung ist, dass bestimmte Aufwendungen eine
Investition darstellen, auch wenn sie in der Kapitalflussrechnung als
aus geschäftlicher Tätigkeit stammend dargestellt sind,
Ein Boardmitglied hatte Änderungswünsche bezüglich der Formulierung,
aber der Vorsitzende schlug vor, dass dies außerhalb der Sitzung geklärt
werden solle. Der Vorsitzende ließ dann über den Sachverhalt abstimmen.
Die Vorschläge des Stabs wurden einstimmig angenommen.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
–
Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder
Firmenwerts
Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, war der
Bedarf an weiterer Klarstellung hinsichtlich der Frage, was die größte
Buchungseinheit für die Zuweisung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei
einem Wertminderungstest nach IAS 36 sei. In IAS 36.80 heißt es, dass
ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, (Gruppen von)
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke eines Tests auf
Wertminderung zuzuweisen ist. Die Ebene der Zuweisung hat
die niedrigste Ebene
innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder
Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird. Sie darf jedoch
nicht größer sein als ein Segment wie es gemäß IFRS 8 festgelegt ist.
In der Praxis herrschen verschiedene Meinungen darüber, was in diesem
Zusammenhang unter einem Geschäftssegment zu verstehen ist das
Geschäftssegment wie in IFRS 8.5 definiert oder die
Geschäftssegmentebene bestimmt nach der Anwendung der freiwilligen
Aggregationskriterien wie in IFRS 8.12 gestattet.
Der Stab schlug vor, auf die Definition eines Geschäftssegments in
IFRS 8.5 zu verweisen, wenn die angemessene Ebene der Zuweisung bei
Anwendung von IAS 36.80 bestimmt wird. Dies sollte durch Änderung von
IAS 36.80 geschehen, um dies deutlich zu machen. Das Hauptargument dafür
ist, dass der Board bei der Entwicklung von IAS 36 darauf abgezielt hat,
für Zwecke der Wertminderung die niedrigste Ebene zu betrachten, auf der
der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht
wird; diese Ansicht würden auch dazu führen, dass Wertminderungsverluste
nicht durch Verrechnung von Auswirkungen kaschiert werden, die
Möglicherweise durch die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten
entstehen.
Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:
 |
Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
 |
es sollten keine Folgeänderungen
an IFRS 8 vorgeschlagen werden; |
 |
eine prospektive Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es
sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben; |
 |
diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass
diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung
führt); |
 |
Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
–
Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3
Der letzte Sachverhalt, der während dieser Sitzung erörtert werden
sollte, war die Wechselwirkung zwischen IFRS 2 und dem überarbeiteten
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Der Board hatte eine Anfrage
erhalten, ob aufgrund der Änderungen an IFRS 3 jetzt das Bilden eines
Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRS 2 falle. Der Stab wies
darauf hin, dass diese Frage auch für Geschäftsvorfälle unter
gemeinsamer Kontrolle gelte und dass er daher diese Geschäftsvorfälle in
seinem Vorschlag mit berücksichtigt habe.
In IFRS 2 sind Geschäftsvorfälle, die die Definition eines
Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen, vom
Anwendungsbereich ausgenommen. Mit der Überarbeitung von IFRS 3 wurde
jedoch die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses geändert. In
der Anfrage hervorgehoben, dass zumindest für die Bildung eines Joint
Ventures die Definition nach IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008 nicht
mehr erfüllt sei. Dies könne zu der Schlussfolgerung führen, dass solche
Geschäftsvorfälle nun in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen würden.
Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board nicht beabsichtigt
habe, den Anwendungsbereich von IFRS 2 zu ändern, als IFRS 3
überarbeitet wurde, und schlug daher vor, dass der Board IFRS 2.5 ändern
solle, um zu bestätigen, dass die oben genannten Geschäftsvorfälle
weiterhin nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.
Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:
 |
Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
 |
es sollten keine Folgeänderungen
an anderen Standards vorgeschlagen werden; |
 |
es soll keine Erleichterungen bei
der erstmaligen Anwendung geben; |
 |
diese Änderung sollte in Teil II des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird davon ausgegangen, dass
diese Änderung nur editorischer Natur ist und keine Änderung der Bilanzierung
nach sich zieht); |
 |
Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Der Stab wies darauf hin, dass es nur eine kurze Übernahmephase
zwischen der Veröffentlichung der Änderungen (im April 2009 erwartet)
und dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Fassung von IFRS 3
geben würde (1. Juli 2009). Der Stab erklärte aber, dass er dies für
hinnehmbar halte, da die bestehende Praxis nicht geändert werde. Der
Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.
August 2008:
IASB schlägt Änderungen an 8 IFRS vor
Der IASB hat am 7. August 2008 im Rahmen seines jährlichen
Verbesserungsprozesses 2008 einen Entwurf
vorgeschlagener Änderungen an acht International Financial
Reporting Standards (IFRS) veröffentlicht. Die meisten der
Vorschläge würden für Berichtsperioden in Kraft treten, die
am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, wobei eine
vorzeitige Anwendung erlaubt wäre. Der vorgeschlagene
Zeitpunkt des Inkrafttretens für diejenigen Änderungen, die
aus dem überarbeiteten
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entstehen,
ist jedoch der 1. Juli 2009 (in Übereinstimmung mit dem
Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards und
den zugehörigen Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate
Abschlüsse). Die betroffenen Standards und die von den
Änderungen berührten Sachverhalte sind die folgenden:
| IFRS |
geänderter Sachverhalt |
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung |
Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3 |
| IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche |
Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder
als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind |
| IFRS 8 Geschäftssegmente |
Angabe von Informationen zum Segmentvermögen |
| IAS 7 Kapitalflussrechnungen |
Klassifizierung von Aufwendungen in Bezug auf nicht
aktivierter Vermögenswerte |
| IAS 18 Erträge |
Bestimmung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder als
Vermittler agiert |
| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
Rechnungseinheit für Wertminderungstests bei Geschäfts-
oder Firmenwerten |
| IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
Weitere Folgeänderungen, die aus dem überarbeiteten IFRS
3 entstanden sind
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen
Vermögenswerts, der im Zuge eine
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde |
| IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Verträge über
Unternehmenszusammenschlüsse
Anwendung der Fair-Value-Option
Bilanzierung der Absicherung von Zahlungsströmen
Aufspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats |
Der IASB erbittet Stellungnahmen zum Entwurf bis zum 7. November
2008. Weitere Informationen finden Sie in der
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 49 KB).
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB gibt
Omnibus-Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen 2008 frei
herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die
Vorschläge des Entwurfs erläutert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Vorgeschlagene Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente: Angabe von Informationen über Segmentvermögen
Der Board kam überein, Paragraph 23 in IFRS 8 zu ändern, um zu verdeutlichen, dass eine Bewertung des Gesamtvermögens anzugeben ist, wenn
eine solche Bewertung an den verantwortlichen Hauptentscheidungsträger berichtet wird. Dies war die Absicht des Boards gewesen,
als IFRS 8 herausgegeben wurde. Einige Anwender fanden die Formulierung der Anforderung jedoch verwirrend. Die Begründung in Paragraph 35
der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ebenfalls angepasst werden, um die Änderung zu erklären.
Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von Cash-Flow-Hedges
Der Board kam überein, Paragraph 97 in IAS 39 zu ändern, um zu verdeutlichen, wann Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten
aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umklassifizierungsanpassung umzuklassifizieren sind. Die Änderung war im Entwurf
vom August 2008 zur Stellungnahme veröffentlicht worden. Entsprechende Änderungen an IAS 39 Umsetzungsleitlinien F.6.2 wurden ebenfalls verabschiedet.
IAS 17 Leasingverhältnisse: Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude - Übergangsfragen
Der Board erörterte zwei Sachverhalte, die vom Stab während
des vorläufigen Abstimmungsprozesses hinsichtlich der geänderten
Vorschrift der rückwirkenden Anwendung, die der Board
einzuführen im Dezember 2008 beschlossen hatte, identifiziert
worden waren. Diese Sachverhalte waren die folgenden:
 |
Sollte ein Unternehmen des Test auf Neueinschätzung
des Leasingverhältnisklassifikation aufgrund der
Bedingungen durchführen, die (a) zum Zeitpunkt der
Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn vorliegen? |
 |
Sollte ein Unternehmen den Vermögenswert und die
Schuld, die im Zusammenhang mit einem
Finanzierungsleasing stehen, auf Grundlage von Beträgen
ansetzen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b)
zu Vertragsbeginn bestimmt wurden? |
Der Board einigte sich auf den folgenden Hybridansatz:
Für die Leasinggeschäfte, für die historische Informationen
vorliegen, würde ein Unternehmen
 |
die Klassifikation nicht ausgelaufener
Leasingverträge über Grund und Boden auf Grundlage von
Bedingungen, die zu Vertragsbeginn bestanden, neu
einschätzen und |
 |
Leasingverträge über Grund und Boden, die jetzt
Finanzierungsleasing sind, rückwirkend auf Grundlage der
beizulegenden Zeitwerte zu Vertragsbeginn ansetzen. |
Im Fall von nicht nicht ausgelaufenen Leasingverträgen über
Grund und Boden, für die keine historischen Informationen
vorliegen, wäre es Unternehmen gestattet, die
Leasingklassifikation neu einzuschätzen und Leasingvermögen und
-schulden anzusetzen auf Grundlage von Bedingungen, die zum
Zeitpunkt der Einführung vorlagen, und beizulegenden Zeitwerten,
die zum Zeitpunkt der Einführung bestimmt wurden.
Darüber hinaus entscheid der Board, keine zusätzlichen
Übergangvorschriften zur Verfügung zu stellen. Der überarbeitete
Standard wäre rückwirkend wie in IAS 8 gefordert anzuwenden, und
jegliche Anpassungen bei Einführung würden in den
Eröffnungsbilanzwerten der Gewinnrücklage in der frühesten
dargestellten Periode erfasst.
Boardmitglied Leisenring deutete seine Absicht an, der
Änderung nicht zuzustimmen, der er der Schlussfolgerung nicht
zustimmen könne, dass jegliches Recht auf das Land in einem
langen Leasingvertrag übergeht, auch wenn der Anspruch auf das
Land nicht übergehe.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
IAS 39.2(g) Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge in Unternehmenszusammenschlüssen
Der Stab führte in dieses Thema ein, indem er darauf hinwies, dass in fast allen Stellungnahmen zum Entwurf zum jährlichen
Verbesserungsprojekt 2008 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen worden war. Mit den Vorschlägen würde deutlich gemacht,
dass nur Termingeschäfte, die während eines Unternehmenszusammenschlusses eingegangen werden, für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
in Frage kämen. Die meisten Stellungnehmenden stimmten einer Ausnahme von Termingeschäften zu.
In vielen Stellungnahmen war gebeten worden, die Ausnahme auf Optionsgeschäfte auszuweiten. Der Stab wies darauf hin, dass
Optionsgeschäfte nicht bindend sind. Daher ist der Stab der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, Optionsgeschäfte
auszuschließen.
Des Weiteren empfahl der Stab, die Ausnahme nicht auf synthetische Termingeschäfte auszuweiten (Kombination einer Put- und einer
Call-Option mit gleichem Volumen, gleicher Laufzeit und gleichem Ausübungspreis). Die Begründung hierfür war, dass eine solche
Kombination theoretisch zwar einem Termingeschäft entspreche, dass es aber viele andere geschäftliche Erwägungen gebe, die dazu führen
könnten, dass eine Partei die Option nicht nutzen würde.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er Formulierungen geändert habe, um klarzustellen, dass ein Termingeschäft eine
"normale" Laufzeit haben müsse, um für die Ausnahme in frage zu kommen.
Schließlich empfahl der Stab, Vorschläge aus den Stellungnahmen hinsichtlich einer Ausweitung der Ausnahme auf Joint Ventures und
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nicht zu übernehmen, da diese keine Unternehmenszusammenschlüsse seien.
Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.
April 2009: IASB ändert 12 IFRS
Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher
Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS
herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International
Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche
Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische
Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen
größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines
Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im
Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden
waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die
am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie
allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum
Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom
August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen,
die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die
Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen
abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in
den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute
veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm
des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die
mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des
IASB können Sie
hier
herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).
| IFRS/IFRIC |
Gegenstand der Änderung |
Inkrafttreten für Jahresperioden, die am
[...] beginnen |
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen |
Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung
von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder
Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als
aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden |
1. Januar 2010 |
| IFRS 8 Geschäftssegmente |
Angabe von Informationen über das Segmentvermögen |
1. Januar 2010 |
| IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als
kurz- oder langfristig |
1. Januar 2010 |
| IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme |
Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte
Vermögenswerte |
1. Januar 2010 |
| IAS 17 Leasingverhältnisse |
Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude |
1. Januar 2010 |
| IAS 18 Erlöse |
Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist |
n.a. Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien |
| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert |
1. Januar 2010 |
| IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde |
1. Juli2009 |
| IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate
Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss
Cash flow Hedge Accounting |
1. Januar 2010 |
| IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate |
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb |
Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf |
1. Juli 2009 |
Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
Verbleibende Sachverhalte aus dem Standardentwurf jährlicher Verbesserungen vom August 2008
Infolge der Veröffentlichung von IFRS 9 durch den Board entfernte IFRIC formell die zwei verbleibenden Sachverhalte vom Projekt
jährlicher Verbesserungen, die im Standardentwurf vom August 2008 enthalten waren ('Anwendung der Fair Value Option' und 'Abspaltung
eines eingebetteten Fremdwährungsderivats).
Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010
Der Board erörterte drei Sachverhalte, die ursprünglich Teil
des Entwurfs zu jährlichen Verbesserungen waren, die im August
2008 herausgegeben wurde:
 |
Abspaltung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats, |
 |
Anwendung der Fair-Value-Option und |
 |
Wertminderung von Anlagen in Tochterunternehmen,
gemeinschaftliche kontrollierte Unternehmen und
assoziierte Unternehmen im separaten Abschluss des
Anlegers. |
Der Board war der Meinung, dass die vorgeschlagenen
Änderungen im Umfang zu begrenzt seien und sich nicht
Situationen widmeten, die in der Praxis vorkommen. Der Board kam
außerdem zu dem Schluss, dass diese Sachverhalte als Teil des
umfassenderen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 angesehen werden
könnten, und stimmte daher der Empfehlung von IFRIC zu, diese
Sachverhalte offiziell aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt
zu entfernen.
Wo bedingte Gegenleistungen erörtert werden können
Der Board wurde gebeten, zu erwägen, die Vorschriften für
bedingte Gegenleistungen, die ein Finanzinstrument sind, in
einem Standard zusammenzubringen. Der Board stimmte für die
Empfehlung und bat IFRIC, den Sachverhalt weiter zu untersuchen
und auf einer künftigen Sitzung die Ergebnisse mitzuteilen.
Partielle Anwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von Anteilen an Joint Ventures
Vor dem Hintergrund der Zustimmung des Boards, IAS 28 zu ändern, um
zuzulassen, dass bei der Bilanzierung von assoziierten unternehmen
unterschiedliche Bewertungsgrundlagen verwendet werden, wurde der Board
gefragt, zu erwägen, ob entsprechende Leitlinien in den Standard aufgenommen
werden sollen, der IAS 31 ersetzen soll.
Diskussion auf der IFRSIC-Sitzung im März 2010
Auswertung der Stellungnahmen zu kleineren Sachverhalten
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf
'Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Jahr der Anwendung', an IAS 27 in Bezug auf die
'Übergangsvorschriften für Änderungen infolge von IAS 27(2008) an IAS 21, IAS 28 und IAS 31 sowie an IFRIC 13
hinsichtlich des 'beizulegenden Zeitwerts einer Prämiengutschrift'.
Da eine Mehrheit der Stellungnahmen die Vorschläge mit nur kleineren redaktionellen Änderungen unterstützte,
empfahl das IFRSIC dem Board die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge abzuschließen.
Ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen (IFRS 3)
Das IFRSIC erörterte die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 im Hinblick
auf ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, von denen die meisten positiv
ausgefallen waren.
Das IFRSIC beschloss, Paragraf B56 von IFRS 3 zu vereinfachen, da die Unterscheidung zwischen freiwilligem und
verpflichtendem Ersatz nicht länger relevant sei.
Das IFRSIC stellt zudem klar, dass die Übergangsvorschriften prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden sein
sollten, zu dem das Unternehmen IFRS 3 (2008) zum ersten Mal anwendet.
Nach kurzer Diskussion weitete das IFRSIC die Grundlage für Schlussfolgerungen aus, um den Unterschied zwischen
der bilanziellen Behandlung für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, die infolge des Unternehmenszusammenschlusses
verfallen, und jenen, die nicht verfallen, wenn der Ersatz freiwillig erfolgt, zu erläutern.
Das IFRSIC erwog einen Vorschlag eines Adressaten, zusätzliche Leitlinien für jene Fälle zur Verfügung zu stellen,
in denen der Ersatzwert niedriger als der ursprüngliche marktbasierte Wert ist, der vor dem Zusammenschluss zugeordnet
worden war. Nichtsdestotrotz verständigten sich die IFRSIC-Mitglieder, dass solche Leitlinien nicht im
Anwendungsbereich des Projekts jährlicher Verbesserungen lägen und somit für die geplante Überprüfung von IFRS 2
nach der Einführung aufgehoben werden sollten.
Ein Mitglied meinte, dass die Leitlinien für Änderungen ebenfalls klargestellt werden sollten und nicht nur jene
für den Ersatz von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, und brachte noch andere Sachverhalte vor. Darauf
entgegnete der IFRSIC-Vorsitzende, dass sie nicht in den Zyklus 2008-2010 der jährlichen Verbesserungen eingebracht
werden könnten, weil die Vorschläge nicht im Rahmen des Standardsetzungsprozesses zur Diskussion gestellt worden
seien. Das IFRSIC bat den Stab darum, sich diese Sachverhalte anzusehen und zu erwägen, ob man sie getrennt
behandeln sollte (als zukünftige jährliche Verbesserungen) oder ob sie in die geplante Überprüfung von IFRS 2 nach
der Einführung eingebracht werden sollten.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge
abzuschließen.
Bemessung nicht beherrschender Anteile (IFRS 3)
Das IFRSIC erwog den Einbezug veranschaulichender Beispiele im Hinblick auf die Änderungen an IFRS 3 zwecks
Klarstellung, dass das Wahlrecht, nicht beherrschende Anteile (non-controlling interests, NCI) mit dem proportionalen
Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens anzusetzen, nur auf jene NCI-Teile anzuwenden
sei, die gegenwärtig Eigentumsinstrumente darstellten und ihren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens berechtigen (wie auf der Januarsitzung 2010 des IFRSIC klargestellt).
Das IFRSIC erklärte sich mit der Aufnahme der veranschaulichenden Beispiele im Hinblick auf die Behandlung von
Vorzugsaktien und Aktienoptionen einverstanden. Dessen ungeachtet brachten einige wenige IFRSIC-Mitglieder ihre
Bedenken hinsichtlich der Berechnung des proportionalen Anteiles an den identifizierbaren Vermögenswerten bei
Vorzugsaktien und der Möglichkeit der Verteilung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Stamm- und Vorzugsaktien zum
Ausdruck. Das IFRSIC beschloss, dass der Sachverhalt, ob der Geschäfts- oder Firmenwert einzelnen Anteilseignern
zugeordnet werden kann, über das Projekt der jährlichen Verbesserungen hinausgeht und die Beispiele somit auf die
Veranschaulichung der Entscheidung selbst begrenzt werden sollten (und nicht die Bemessung des gesamten Buchungssatzes
widerspiegeln sollte). Wie der IFRSIC-Vorsitzende feststellte, bezögen sich diese Sachverhalte auf das Wahlrecht
zur NCI-Bemessung, das mit IFRS 3 (2008) eingeführt worden sei und das sich im Rest des Standards nicht vollständig
wiederfände, der konzeptionell ohne dieses Bewertungswahlrecht geschrieben worden sei.
Zudem verständigte sich das IFRSIC darauf, dass das Beispiel zur Veranschaulichung der Aktienoptionen auf ausübbare
Aktienoptionen begrenzt werden sollte, da es weitere Komplikationen im Zusammenhang mit Ausübungsbedingungen gebe
(ein Teil bezieht sich auf den NCI-Teil und ein anderer auf zukünftige Vergütungskosten).
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, diese veranschaulichenden Beispiele in die Änderungen aufzunehmen.
Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes oder ein
Gemeinschaftsunternehmen
Das IFRSIC erwog den Sachverhalt in Bezug auf die Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf
ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Der Stab meinte, dass die vorgeschlagene Änderung an IFRS 5 angesichts
der vorläufigen Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung, wonach der Ausdruck 'bedeutendes wirtschaftliches
Ereignis' auf den Verlust der Kontrolle begrenzt sei (und sich nicht auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein
assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen bezöge), nicht länger relevant sei.
Die Mehrheit der IFRSIC-Mitglieder war über diese Entscheidung des Boards besorgt und brachte ihre Sichtweise zum
Ausdruck, dass diese Bilanzierung schwer zu verstehen sein könnte. Nach Ansicht vieler Komitee-Mitglieder komme die 'alte
Logik', die in der ursprünglich vorgeschlagenen Änderung wiedergegeben sei, klarer zum Ausdruck als die neue Begründung
im Hinblick auf die Grenzen des Unternehmens. Die IFRSIC-Mitglieder einigten sich darauf, dass sie den Board bitten
würden, bei der Erörterung von ED 9 (Gemeinsame Vereinbarungen) die Auswirkungen der Boardentscheidung, die Definition
eines bedeutenden wirtschaftlichen Ereignisses zu ändern, auf IFRS 5 ausdrücklich zu würdigen und eine einheitliche
Antwort in ED 9 und IFRS 5 bereitzustellen.
Änderung der Terminologie bei qualitativen Merkmalen (IAS 8)
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 im Hinblick auf
Änderungen an der Terminologie, welche die Änderungen im Rahmenkonzept widerspiegelten. Die meisten Adressaten
waren besorgt, dass die Änderungen an IAS 8 vorgeschlagen wurden, bevor der Abschnitt über qualitative Merkmale
im Rahmenkonzept veröffentlicht worden sei. Die IFRSIC-Mitglieder wiederholten diese Bedenken.
Nach kurzer Diskussion empfahl das IFRSIC dem Board, die Änderungen abzuschließen und sie im Zyklus 2008-2010
der jährlichen Verbesserungen herauszugeben, sollte der Abschnitt zu den qualitativen Merkmalen im Rahmenkonzept
vor der Veröffentlichung der jährlichen Verbesserungen im April 2010 herauskommen.
Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (IAS 40)
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 40 im Hinblick auf
einen Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell. Da die meisten Adressaten
der Ansicht waren, dass dieser Sachverhalt zu groß sei, um im Rahmen des Prozesses der jährlichen Verbesserungen
behandelt zu werden, und die fachlichen Argumente, die von den Adressaten vorgebracht wurden, knapp hälftig
ausfielen, entschied das IFRSIC ohne Erörterung der fachlichen Vorzüge des Vorschlags, dem Board zu empfehlen,
diesen Sachverhalt in die Liste zukünftiger Projekte des Boards aufzunehmen und den Sachverhalt aus dem Projekt
jährlicher Verbesserungen zu entfernen.
Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
(IAS 28)
Der Stab setzte das IFRSIC über die Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung in Kenntnis, diese Änderung
an IAS 28 als Teil des endgültigen IFRS zu Joint Ventures (und der Folgeänderungen an IAS 28) zu behandeln, um zu
vermeiden, dass möglicherweise zwei aufeinanderfolgende Änderungen zum gleichen Sachverhalt (und mit unterschiedlichen
Zeitpunkten des Inkrafttretens) miteinander verwechselt werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
Änderungen, deren endgültige Verabschiedung empfohlen wurde
Der Board folgte der Empfehlung des Interpretations
Committees, die Änderungen an den folgenden IFRS zu
verabschieden:
 |
IFRS 1 - Änderung der Bilanzierungsmethode im Jahr der
Einführung |
 |
IAS 1 - Klarstellung von Paragraph 106 (d) |
 |
IAS 27 - Übergangsbestimmungen für Änderungen, die an
IAS 21, IAS 28 und IAS 31 als Ergebnis von IAS 27
(geändert 2008) vorgenommen wurden |
 |
IFRIC 13 - Beizulegender Zeitwert eines Treueguthabens |
Andere Sachverhalte
IFRS 3: Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen
Der Board verabschiedete die Empfehlungen des Interpretations
Committees zum Abschluss der vorgeschlagenen Änderung an IFRIS 3
Paragraph 30 und dazugehöriger Materialien in IFRS3.B56, B62A
und B62B. IFRS 3.30 wird sich auf "anteilsbasierte
Vergütungstransaktionen" beziehen und nicht auf "anteilsbasierte
Vergütungsguthaben". Dieser Ansatz wurde gewählt, um den
Einklang zwischen IFRS und US-GAAP in diesem Punkt soweit wie
möglich beizubehalten, während man gleichzeitig das im Rahmen
des jährlichen Verbesserungsprojekts identifizierte Problem
behebt.
Der Board hielt außerdem fest, dass das Interpretations
Committee abgelehnt habe, drei weitere Sachverhalte auf die
Agenda zu nehmen, die sich auf Änderungen (und nicht
Ersetzungen) anteilsbasierter Vergütungsguthaben, die
Folgebewertung von nicht ersetzten anteilsbasierten
Vergütungsguthaben und Situationen, in denen die
Vergütungsersetzung einen niedrigeren Wert hat als die
ursprüngliche marktbasierte Bewertung, die dem Wert vor dem
Zusammenhang zugewiesen wurde, beziehen. Der Stab versicherte
dem Board, dass diese Sachverhalte zu gegebener Zeit entweder
für eine Aufnahme in den nächsten Zyklus der jährlichen
Verbesserungen und als Teil der Überprüfung nach der Einführung
von IFRS 2 in Betracht gezogen werden würden.
IFRS 3: Bewertung nicht kontrollierender Anteile - erläuternde Beispiele
Der Board lehnte es ab, vorgeschlagene erläuternde Beispiele
zu verabschieden, die dazu entwickelt worden waren, die
Anwendung von IFRS 3.19 zu erläutern. Einige Boardmitglieder
waren nicht der Meinung, dass die Zeit des Boards dafür
verwendet werden solle, nicht verbindliche Erläuterungen zu
verabschieden. Einige lehnten auch die Erläuterungen an sich ab.
Der Stab erklärte sich bereit, die Bedenken der
Boardmitglieder außerhalb der Sitzung zu behandeln und nur
wieder beim Board vorstellig zu werden, wenn es notwendig sein
sollte.
IAS 8: Änderungen an der Terminologie der qualitativen Merkmale
Der Board verabschiedete die Empfehlung, die vorgeschlagenen
Änderungen an IAS 8 abzuschließen, mit denen die Terminologie
des Standards in Einklang mit der in den demnächst erscheinenden
endgültigen Kapiteln des überarbeiteten Rahmenkonzepts des IASB
in Bezug auf qualitative Merkmale in Einklang gebracht werden
soll. Der Stab wies darauf hin, dass vorläufigen
Abstimmungsunterlagen dem IASB Ende März zugesendet werden
sollen. Er meinte, dass die Kapitel dann Ende März oder Anfang
April herausgegeben werden könnten.
Sachverhalte, die nicht abgeschlossen sondern aufgegeben werden
IFRS 5: Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der Kontrolle über ein Joint Venture
Der Board stimmte zu, dass eine vorgeschlagenen Änderung an
IFRS 5: Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der
gemeinsamen Kontrolle über ein gemeinschaftlich beherrschtes
Unternehmen aufgegeben und von der Agenda genommen werden soll.
Das Interpretations Committee hatte Bedenken geäußert, dass eine
Verdeutlichung zur Anwendung von IFRS 5 unter Umständen, in
denen eine hochwahrscheinliche Veräußerungstransaktion erwartet
wird, die zum Verlust eines bedeutenden Einflusses oder einer
gemeinschaftlichen Beherrschung führen würde, notwendig sei,
aber dass dieser Sachverhalt am besten in dem demnächst
erscheinenden Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen
adressiert würde. Der Stab bestätigte, dass man sich des Themas
angenommen habe.
Jegliche Probleme, die noch auftreten würden, sollten als
Restanten behandelt werden.
IAS 40: Übergang vom Fair-Value-Modell zum Anschaffungskostenmodell
In Entwurf 2009/11 waren Vorschläge enthalten, , die darauf
abzielten, eine mögliche mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS
40, IFRS 5 und IAS 2 zu beseitigen, wenn ein Unternehmen
feststellt, dass es zu einer Änderung in der Verwendung einer
Anlageimmobilie gekommen ist. In den Stellungnahmen zum Entwurf
waren gemischte Ansichten für und gegen die Vorschläge
vorgebracht worden. Darüber hinaus waren verschiedene
Stellungnehmende der Ansicht, dass der Sachverhalt weiterer und
detaillierterer Untersuchung bedürfe und/oder eine bedeutendere
Änderung sei als solche, die im rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts abgehandelt werden können.
Der Board lehnte es ab, das Projekt aufzugeben, und verwies
es zurück an das Interpretations Committee. Der Board hielt
fest, dass das Problem eher bei IFRS 5liege, insbesondere in
Bezug auf solche Unternehmen wie Immobilienfonds, die regelmäßig
Gebäude aus ihrem Portfolio veräußern. In dieser Situation würde
es keinen Sinn ergeben, von einem Fair-Value-Modell auf ein Anschaffungskostenmodell
überzugehen.
6. Mai 2010: IASB schließt Arbeiten an Verbesserung der IFRS Zyklus 2008 bis 2010 ab
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute die Verbesserungen an den IFRS eine
Sammlung vorgenommener Änderungen an sieben International Financial Reporting Standards (IFRS) als jüngsten Satz
jährlicher Verbesserungen herausgegeben.
Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen
an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind. Die Änderungen in der heute herausgegebenen
Veröffentlichung spiegeln Sachverhalte wider, die im Entwurf vorgeschlagener Änderungen an den IFRS vom August 2009
enthalten waren. Daneben beinhalten sie eine Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
Reporting Standards, die Unternehmen betrifft, deren Geschäftstätigkeit einer Preisregulierung unterliegt. Diese
Änderung war Teil des Standardentwurfs Preisregulierte Tätigkeiten, der im Juli 2009 veröffentlicht worden war.
Durch Darstellung der Änderungen in einem einzigen Dokument statt einer Reihe von Kleinständerungen hofft der IASB, die
Hürde für alle, die von den Änderungen betroffen sind, zu senken.
Soweit nicht anders angegeben, treten die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen,
in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig, für in der EU domizilierte Unternehmen bedarf dies jedoch der Übernahme
der Änderungen durch die Kommission und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
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