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Jährliche Verbesserungen an den IFRS

 

Chronologie

 

bullet Fortlaufender Prozess jährlicher Verbesserungen wurden im Juli 2006 erstmals auf die Agenda genommen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
bullet Entwurf herausgegeben am 7. August 2008; die Kommentierungsfrist endet am 7. November 2008
Presseerklärung des IASB (49 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Endgültige Änderungen an 12 IFRS am 16. April 2009 herausgegeben.
bullet Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010
bullet Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010
bullet Diskussion auf der IFRSIC-Sitzung im März 2010
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010
bullet Herausgabe der verbliebenen sieben Änderungen am 6. Mai 2010

 

 

Zeitplan

 

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Klicken Sie hier zur Ansicht des Zeitplans des IASB-Projekts

 

 

Hintergrund

 

In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen an den IFRS in Betracht. Die Änderungen werden in einem Gesamtentwurf vorgeschlagen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen an Standards

 

Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher, kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten, die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.

 

Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.

 

Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und "nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen "Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen Adressaten sei.

 

Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme zur Folge, die einer Lösung bedürfen.

 

Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die Vorgehensweise einstimmig.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

IAS 18 – Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler auftritt

 

Auf der Sitzung im September 2007 war IFRIC zu dem Schluss gekommen, keine Interpretation zu IAS 18 zu entwickeln, die bei der Feststellung behilflich sein könnte, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler. Man kam stattdessen überein, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen. IFRIC beschloss auch, dem Board vorzuschlagen, dem Anhang zu IAS 18 Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen, um Anwendern dabei zu helfen, festzustellen, ob ein Unternehmen als Auftraggeber handelt oder als Vermittler.

 

Der Board stimmte der Empfehlung von IFRIC vorläufig zu und kam vorbehaltlich editorischer Änderungen überein, dass die folgenden vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 in den Anhang von IAS 18 aufgenommen werden sollten:

 

              In Paragraph 8 heißt es: Gleiches gilt bei Vermittlungsgeschäften für die in den Bruttozuflüssen wirtschaftlichen Nutzens enthaltenen Beträge, die für den Auftraggeber erhoben werden und die nicht zu einer Erhöhung des Eigenkapitals des vermittelnden Unternehmens führen. Beträge, die das Unternehmen für Rechnung des Auftraggebers erhebt, stellen keinen Ertrag dar. Ertrag ist demgegenüber die Provision."

 

Die Feststellung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber auftritt oder als Vermittler hängt von Fakten und Umständen ab und erfordert Urteilsvermögen. Ein Unternehmen handelt als Auftraggeber, wenn es erheblichen Chancen und Risiken aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Merkmale, die einzeln oder in Kombination darauf hinweisen könne, dass ein Unternehmen als Auftraggeber handelt, schließen die folgenden ein:

 

bullet (a) Das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung für die Lieferung der Güter oder die Erbringung der Dienstleistungen, die der Kunde wünscht, oder es ist hauptverantwortlich für die Erfüllung des Auftrags beispielsweise durch Haftung für die Annehmbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die vom Kunden bestellt oder gekauft werden.
bullet (b) Das Unternehmen trägt das Vorratsrisiko vor oder nach dem Kundenauftrag, beim Versand oder bei Rückgabe.
bullet (c) Die Preisfindung liegt direkt oder indirekt, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von weiteren Gütern oder Dienstleistungen, im Ermessen des Unternehmens.
bullet (d) Das Unternehmen trägt das Kreditrisiko.

 

Ein Unternehmen handelt also als Vermittler, wenn es nicht erheblichen Risiken und Chancen aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ausgesetzt ist. Ein Merkmal, das darauf hinweisen kann, dass ein Unternehmen als Vermittler handelt, besteht darin, dass der Betrag, den das Unternehmen erhält, im Voraus feststeht und entweder eine festgeschriebene Gebühr pro Geschäftsvorfall oder ein festgelegter prozentualer Anteil des dem Kunden in Rechnung gestellten Betrags ist.

 

 

Angabeforderungen für nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifizierte langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen)

 

Auf der Sitzung im September 2007 hatte IFRIC eine Anfrage erörtert, die klarstellen sollte, ob die Angabeforderungen von anderen Standards (solange kein ausdrücklicher Ausschluss gilt) auf langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen anzuwenden sind, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. IFRIC kam zu dem Schluss, dass dies am effektivsten durch eine klarstellende Änderung von IFRS 5 gelöst werden könne, und beschloss, dem Board diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen und ihn nicht selbst auf die Agenda zu nehmen.

 

Der Board erörterte zwei mögliche alternative Ansätze, diesem Sachverhalt entgegenzutreten:

 

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Sichtweise A: IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, und in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu machen sind. Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden.

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Sichtweise B: Die Angabeanforderungen aller IFRS, aus deren Anwendungsbereich langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind, nicht ausgenommen sind, gelten weiterhin auch für diese Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen).

 

Der Board erörterte die beiden Ansätze und hielt fest, dass die ausdrückliche Ausnahme von Angabeforderungen wie in Sichtweise B vorgeschlagen zu praktischen Schwierigkeiten führen würde. Der Board traf keine Entscheidung dazu, welcher Ansatz vorzuziehen sei. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die auf einer zukünftigen Sitzung vorgestellt werden sollen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2007

 

IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabeforderungen für das Segmentvermögen

 

Der Stab des IASb stellte einen Vorschlag für den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 vor. Der Stab fragte den Board, ob IFRS 8 dahingehend geändert werden sollte, dass unbeabsichtigte mögliche Abweichungen von der US-amerikanischen Praxis bezüglich der Angabeforderungen für das Segmentvermögen eliminiert werden sollten. Insbesondere wurden die folgenden Fragen gestellt:

 

bullet (a) Sollte eine Bewertung des Segmentsvermögens angegeben werden, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger (chief operating decision maker, CODM) nicht zur Verfügung gestellt werden? Diese Anforderung würde eine Abweichung von bestehender US-amerikanischer Praxis darstellen.
bullet (b) Sollte der Standard geändert werden, um Angabeforderungen für Segmentvermögen, die der Board beabsichtigt, klar darzustellen?

 

Der Sachverhalt kommt deswegen auf, weil GS35 scheinbar diese Angaben in jedem Fall fordert, auch wenn solche Informationen dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger nicht zur Verfügung gestellt werden. Diese Interpretation widerspricht  den Leitlinien, die für die Anwendung von SFAS 131 Angaben über die Segmente eines Unternehmens und damit in Zusammenhang stehende Informationen herausgegeben worden sind. Darüber hinaus sind die Angaben zu Segmentvermögen nicht als eine der beabsichtigten Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP aufgeführt.

 

Der Board kam darin überein, dass eine Bewertung des Segmentsvermögens nur dann anzugeben sein solle, wenn diese Information dem geschäftlichen Hauptentscheidungsträger zur Verfügung gestellt wird. Es solle keine Abweichung zu bestehender US-amerikanischer Praxis eingeführt werden. Der Board kam weiterhin überein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern und keine Änderungen am Standard IFRS 8 vorzunehmen. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Anwendungsbereich von Paragraph 11A von IAS 39 – Anwendung der Fair-Value-Option

 

Der Stab stellte dem Board ein Papier vor, in dem zwei alternative Interpretationen von IAS 39.11A untersucht werden. Der Sachverhalt war ursprünglich an IFRIC verwiesen worden mit der Bitte um Erwägung, ob die Fair-Value-Option (FVO) in IAS 39.11A auf alle vertraglichen Vereinbarungen mit einem oder mehreren eingebetteten Derivat(en) angewendet werden kann einschließlich vertraglicher Vereinbarungen mit Basisverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. IFRIC verwies den Sachverhalt an den Board, da er sich auf einige der grundlegenden Anforderungen von IAS 39 bezieht und eventuell Änderungen am Standard erforderlich sein könnten.

 

IAS 39.11A besagt dass „ungeachtet Paragraph 11 gilt, dass wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebetteten Derivat(e) enthält, ein Unternehmen den gesamten hybriden (kombinierten) Vertrag als finanziellen Vermögenswert und finanzielle Verbindlichkeit erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert designieren darf".

 

Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob Paragraph 11a auf alle hybriden Verträge anzuwenden ist, selbst wenn in Abwesenheit einer solchen Designierung, der Basisvertrag nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen würde, oder ob Paragraph 11A sich nur auf hybride Verträge bezieht, deren Basisverträge in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

 

Der Board stimmte überein, dass die Formulierungen von IAS 39 dahingehend geändert werden sollten, dass deutlich würde, dass sich Paragraph 11A nur auf Basisverträge im Anwendungsbereich von IAS 39 bezieht. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 – gesonderte Bilanzierung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats

 

Im Mai 2007 veröffentlichte IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung, in der festgehalten wurde, dass die Anwendung von Paragraph A33(d)(iii) von IAS 39 von einem Unternehmen verlangt

 

bullet festzustellen, in welchem wirtschaftlichen Umfeld ein Geschäftsvorfall stattfindet, und
bullet die Währungen festzustellen, die üblicherweise in dem wirtschaftlichen Umfeld verwendet wird, in dem der Geschäftsvorfall stattfindet.

 

Im September 2007 entschied IFRIC jedoch, den Sachverhalt an den Board zu verweisen, da jegliche Leitlinien, die hierzu entwickelt würden, der Art nach eher Anwendungsleitlinien wären als eine Interpretation.

 

Der Stab des IASB stellte dem Board ein Papier vor, in dem der Sachverhalt umrissen wurde und Uneinheitlichkeiten in der Praxis bezüglich der Anwendung von Paragraph A33(d)(iii)  dargestellt wurden, und schlug dem Board eine überarbeitete Formulierung zur Erwägung vor. Der Stab hielt fest, dass der Standard  die Bedeutung des Ausdrucks wirtschaftliches Umfeld nicht erklärt, und wies darauf hin, dass Unternehmen den Ausdruck wirtschaftliches Umfeld in verschiedener Weise interprtieren.

 

Der Stab äußerte die Meinung, dass die Absicht der Ausnahme darin liege, den Erstellern zu gestatten, eingebettete Fremdwährungsderivate nicht getrennt zu bilanzieren, wenn die eingebetteten Derivate integraler Bestandteil der Vereinbarung sind und daher eine enge Verbindung zu den Bedingungen des Vertrags aufweisen. Das heißt also, dass die Ausnahme auf eingebettete Fremdwährungsderivate anzuwenden ist, die offensichtlich nicht aus Gründen eingegangen worden sind, die in der Erzielung eines bestimmten Bilanzierungsergebnisses oder der Spekulation liegen.

 

Der Stab stellte Beispiele von Situationen vor, in denen Fremdwährung als integraler Bestandteil anzusehen wäre, und wies darauf hin, dass in jedem Beispiel die Währungen viele Merkmale einer funktionalen Währung aufwiesen (d.h. der Währung des hauptsächlichen wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist).

 

Der Stab des IASB schlug dem Board vor, dass der Paragraph verändert werden sollte, um auf die Merkmale einer funktionalen Währung wie in IAS 21.9 aufgeführt zu verweisen (s. Agendapapier 3C Anhang 1 für die vorgeschlagene Neuformulierung). Der Board stimmte zu. Diese Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Cash Flow Hedges

 

Der Stab des IASB stellte einen Sachverhalt zur Klarstellung vor, der die Periode betrifft, in der Gewinne oder Verluste aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umbuchungsanpassung für Cash Flow Hedges umzubuchen sind. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass Unsicherheit bezüglich der Periode bestehe, in der die Umbuchungsanpassungen vorzunehmen sind, wenn die abgesicherte erwartete Transaktion zum Ansatz eines Finanzinstruments führt. Der Stab schlug Änderungen and den Paragraphen 97 und 100 von IAS 39 vor, um jegliche Unsicherheit bezüglich des angemessenen Zeitpunkts der Umbuchung zu beseitigen.

 

Der Board stimmte darin überein, dass diese Paragraphen der Änderung bedürften; einige Boardmitglieder hatten aber Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierungen. Der Board kam überein, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Formulierung außerhalb der Sitzung abgeschlossen werden solle. Die endgültige Änderung soll in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 aufgenommen werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

Der Stab stellte ein Papier zu Angaben vor, die für langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert werden, die als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind. Dieser Sachverhalt war bereits auf der Sitzung im Oktober 2007 erörtert worden, wo der Board zu folgender Einigung kam:

 

bullet IFRS 5 spezifiziert alle erforderlichen Angaben, die in Bezug auf langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert werden, zu machen sind.
bullet Angabeforderungen aus anderen Standards sind auf solche Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) nicht anzuwenden, solange in diesen anderen Standards nicht ausdrücklich eine Angabe bezüglich langfristiger Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen) gefordert wird, die als zur Veräußerung gehalten oder aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind.
bullet Andere Angaben zu solchen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) können erforderlich sein, um die allgemeinen Anforderungen aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erfüllen.

 

Auf der Sitzung im Oktober 2007 hatte der Board den Stab gebeten, zu untersuchen, ob es belastend wäre, die Informationen bezüglich zur Veräußerung gehaltener Vermögenswerte abzuspalten und ob die so gewonnenen Informationen bedeutungsvoll seien. Der Stab hat diese Untersuchungen abgeschlossen und schlägt vor, dass der Board die Angabeforderungen in IFRS 5 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes verdeutlicht, um die Diskussion vom Oktober 2007 widerzuspiegeln. Der Stab empfiehlt, dass die Änderungen an IFRS 5 die oben genannten Entscheidungen widerspiegelt. Der Board stimmte unter Vorbehalt editorischer Änderungen zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Ansichten des Boards dazu zu erfragen, dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 eine Änderung hinzuzufügen, die der Anwendung der Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs in IAS 39.2(g) gilt, nach der aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung diejenigen Verträge auszunehmen sind, die einer Vereinbarung zwischen einem Erwerber und einem erworbenen Unternehmen in einem Unternehmenszusammenschluss gelten, das erworbene Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt zu erwerben oder zu veräußern. Die erhobene Frage lautete, ob dies nur auf bindende Verträge zutreffe (Termingeschäfte) oder ob dies auch allgemeiner gelte und in einem Analogschluss angewendet werden könnte.

 

Ursprünglich war diese Frage an IFRIC weitergereicht worden gemeinsam mit der Frage, ob IAS 39.2(g) auch im Analogverfahren auf ähnliche Geschäftsvorfälle angewendet werden könne (beispielsweise Verträge mit einem assoziierten Unternehmen). IFRIC kam zu dem Schluss, dass der Standard uneindeutig sei, was zu Abweichungen in der Praxis führen könne.

 

Der Stab stellte eine Analyse des Umfangs der Ausnahme für drei Arten von Finanzinstrumenten in Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses vor:

 

  1. Bindende Verträge (wie beispielsweise Termingeschäfte), die Beherrschung während des Zeitraumes darstellen, der notwendig ist, um einen Unternehmenszusammenschluss abzuschließen.
  2. Gegenwärtig ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, deren Ausübung in einer Transaktion münden würden, auf die IFRS 3 anzuwenden wäre.
  3. Gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge über den Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen.

 

Bezüglich Termingeschäften kam der Stab zu dem Schluss, dass die Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs anzuwenden ist. Bezüglich gegenwärtig ausübbarer Optionen hielt der Stab fest, dass in IAS 39 mit Paragraph 2(a) eine andere Ausnahmeregelung bezüglich des Anwendungsbereichs enthalten sei, die Paragraph 2(g) vorangehe. Schließlich kam der Stab zu dem Schluss, dass Paragraph 2(g) auf gegenwärtig nicht ausübbare Optionsverträge nicht anwendbar sei.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt nur kurz. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Board solche Verträge ursprünglich ausgeschlossen habe, weil es zwischen der Vereinbarung und dem Abschluss eines Unternehmenszusammenschlusses einen gewissen Zeitraum geben könne. Einige Boardmitglieder schlugen Formulierungsänderungen vor. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen zu.

 

Der Stab fragte dann den Board, ob er mit der Empfehlung des Stabs übereinstimme, dass Paragraph 2(g) nicht in einem Analogschluss auf ähnliche Sachverhalte angewendet werden könne. Der Board stimmte dem zu.

 

Darüber hinaus bestätigte der Board, dass diese Änderung Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 sein solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

Der Board erörterte mögliche Verbesserungen am jährlichen Verbesserungsprojekt selbst sowie zwei Änderungen an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, die in das jährliche Verbesserungsprojekt 2008 aufgenommen werden sollen.

 

Umfang und Verfahrensweise für zukünftige „Verbesserungen an den IFRS“

 

Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der Änderungen am Umfang und am Konsultationsprozess für zukünftige Verbesserungen an den IFRS vorgeschlagen wurden. Die Vorschläge gründeten auf allgemeinen Stellungnahmen, die zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war.

 

Umfang des Projekts

 

Der Stab war der Ansicht, dass es nicht möglich sein, einen Umfang für das Verbesserungsprojekt zu finden, dem allseits zugestimmt würde. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ausdruck „kleinere Änderungen“ subjektiv interpretiert würde, beispielsweise anhand zu ändernder Worte oder anhand der bilanziellen Auswirkungen. Daher schlug der Stab vor, dass der Umfang des Projekts davon bestimmt werden solle, welche Änderungen angemessener Weise in einen einzigen jährlichen Entwurf aufgenommen werden könnten, und nicht vom Wort „kleinere“ abhängen.

 

Für die Entscheidung, ob der Charakter einer Änderung die Aufnahme in einen einzigen jährlichen Entwurf zuließe oder ob eine eigene Veröffentlichung notwendig sei, schlug der Stab vor, die Faktoren zu überprüfen, die im Konsultationshandbuch des IASB genannt seien. Dies schließe die Durchschlagskraft des Sachverhalts ein, Abweichungen in der Praxis, Erhöhung von Konvergenz, Möglichkeit einer tragfähigen Lösung und Kosten-/ Nutzenerwägungen. Der Stab hob hervor, dass eine solche Entscheidung jeweils Urteilskraft erfordere.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.

 

Der Board stimmte außerdem mit einer Analyse des Stabs überein, dass die Verwendung eines einzigen jährlichen Entwurfs angemessen sei, dass also keine weiteren Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses notwendig seien.

 

Konsultationsprozess

 

Bezüglich der Vorgehensweise für zukünftige Verbesserungen an IFRS traf der Board folgende Entscheidungen:

 

bullet Die Zusammenfassung auf der Internetseite des IASB soll durch eine überarbeitete Erklärung des Projektumfangs ergänzt werden; insbesondere soll das Wort „kleinere“ gestrichen werden.
bullet Abstimmungen sollen für jeden einzelnen Sachverhalt im Laufe des Jahres erfolgen. Direkt nach Zustimmung durch den Board soll der Text der Vorlage für die Abstimmung (einschließlich der Grundlage für Schlussfolgerungen, Folgeänderungen an anderen IFRS und abweichender Meinungen) auf der Internetseite des IASB veröffentlicht werden.
bullet Am Ende eines Projektzyklus werden alle Sachverhalte, über die zuvor abgestimmt worden ist, im Entwurf zusammengefasst. Es wird eine 90-tägige Kommentierungsfrist für den Entwurf geben. In diesem Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass die Anwender jederzeit nach Veröffentlichung des Textes der Abstimmungsvorlage auf der Internetseite des IASB die Möglichkeit haben, ihre Meinungen zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen kund zu tun.
bullet Im Entwurf werden die Änderungen, die zu einer Änderung der Bilanzierung führen, (Teil I) gesondert von den Änderungen dargestellt, die Formulierungs- oder editorische Änderungen sind (Teil II). Dies soll in ähnlicher Weise geschehen wie im beinahe endgültigen Entwurf der jährlichen Verbesserungen aus dem Jahr  2007.
bullet Vorzeitige Anwendung und Übergangsvorschriften werden weiterhin für jeden einzelnen Standard erwogen.

 

Für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 stimmte der Board dem folgenden Zeitplan zu:

 

bullet Juni 2008: Letzte Boardsitzung für die Erörterung/Verabschiedung neuer Vorschläge; Restanten, so sie überhaupt vorkommen werden im Juli erörtert.
bullet August 2008 Veröffentlichung des Entwurfs mit Ende der Kommentierungsfrist im November 2008 (90-tägige Kommentierungsfrist).
bullet Januar bis März 2009: Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Board.
bullet 1. April 2009: Veröffentlichung der endgültigen Änderungen.
bullet 1. Januar 2010: Datum des Inkrafttretens (wenn nicht anders angegeben).

 

IAS 38 – Bewertung zum beizulegenden Zweitwert eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde

 

Der Board erörterte eine vorgeschlagene Änderung der Paragraphen 40 und 41 in IAS 38, in denen Leitlinien zu Bewertungsmethoden zur Verfügung gestellt werden, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes gelten, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde und für den es keinen aktiven Markt gibt.

 

Die allgemein von den Anwendern geäußerten Bedenken gehen dahin, dass die Leitlinien in IAS 38.41 keine allgemein verwendeten Bewertungsmethoden in der Art und Weise beschreiben, in der sie in der Praxis angewendet werden. Insbesondere gelte:

 

bullet Es ist nicht üblich in der Praxis, Multiple-Bewertung für die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten zu verwenden.
bullet Die Lizenzpreisanalogiemethode wird falsch dargestellt, denn dieser Ansatz spiegelt den hypothetischen Betrag wieder, den das Unternehmen spart, weil keine Lizenzgebühren an Dritte zu zahlen sind. In Paragraph 41(a) wird dagegen der Schwerpunkt auf den Betrag gelegt, der bei Lizensierung des Vermögenswertes an Dritte erhalten wird.
bullet IAS 38 könnte so interpretiert werden, als ob die Verwendung einer Anschaffungskostenmethode damit verboten werden (insbesondere der Ersatzkostenmethode, die als allgemein verwendete Bewertungsmethode angesehen wird).
bullet Das Wort „oder“ zwischen den Paragraphen 41(a) und 41(b) kann so missgedeutet werden, dass sich (a) und (b) gegenseitig ausschließen.

 

Aus zeitlichen Gründen entschied der Board, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 abzuhandeln und nicht im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

 

IAS 38 – Weitere Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 von 2008

 

Der Stab schlug vor, zusätzliche Folgeänderungen an den Paragraphen 36 und 37 von IAS 38 vorzunehmen, um folgendes klarzustellen:

 

bullet Ein immaterieller Vermögenswert ist separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen, auch er nur zusammen mit einem dazugehörigen Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder eine Schuld abgetrennt werden kann.
bullet Wenn ein immaterieller Vermögenswert nur gemeinsam mit einem anderen immateriellen Vermögenswert abgetrennt werden kann, so können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert erfasst werden.
bullet Wenn die immateriellen Vermögenswerte in einer Gruppe von ergänzenden immateriellen Vermögenswerten ähnlich Nutzungsdauern aufweisen, können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert angesetzt werden.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

 

Der Board entschied, als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2009 vorzuschlagen, um es in Einklang mit dem Datum des überarbeiteten IFRS 3 zu bringen. Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, nach der die kurze Umsetzungszeit hinzunehmen sei, da (1) die Änderungen nur die Entscheidungen des Boards im Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen verdeutlichten und (2) die vorgeschlagenen endgültigen Formulierungen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen würden, bevor der Entwurf veröffentlicht würde.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Änderungen an den IFRS für die Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 zu erörtern. Der Stab stellte drei vorgeschlagene Themen vor:

 

bullet IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen
bullet IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

 

IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen

 

Dieser Vorschlag war von IFRIC zur Lösung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts weitergeleitet worden. Die Frage, die geklärt werden sollte, war, ob Aufwendungen, die nicht zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als Kapitalfluss aus Investitionstätigkeit nach IAS 7 klassifiziert werden können. Dieser Sachverhalt tritt am häufigsten in den Rohstoffindustrien auf aufgrund eines Wahlrechts bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen, das den Ansatz als Vermögenswert oder als Aufwendung gestattet. Eine Ausdehnung auf andere Szenarien ist leicht möglich.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung in IAS 7 nicht eindeutig sei und dass IFRIC zwei mögliche Sichtweisen bezüglich der Klassifizierung solcher Kapitalströme erörtert habe:

 

bullet Sichtweise 1: Alle Aufwendungen, die darauf ausgelegt sind, zukünftige Kapitalströme oder Erträge zu verbessern, können als aus Anlagetätigkeit stammend dargestellt werden.
bullet Sichtweise 2: Aufwendungen, die direkt als Aufwand erfasst werden, sollten in der Darstellung der Kapitalflussrechnung als aus operativer Tätigkeit stammend dargestellt werden.

 

Die Empfehlung des Stabs lautete, IAS 7 dahingehend zu ändern, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können. Genauer gesagt machte der Stab die folgenden Vorschläge:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet IAS 7 sollte dahingehend geändert werden, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können;
bullet es sollte keine Folgeänderung an IFRS 6 vorgenommen werden, um zu verdeutlichen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in dem Standard nur den Ansatz und die Bewertung betrifft; einige diesbezügliche Äußerungen sollten in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden;
bullet eine rückwirkende Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Ein Boardmitglied drückte seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Stabs aus und wies darauf hin, dass einem Unternehmen andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in seinem Abschluss deutlich zu machen, dass es der Meinung ist, dass bestimmte Aufwendungen eine Investition darstellen, auch wenn sie in der Kapitalflussrechnung als aus geschäftlicher Tätigkeit stammend dargestellt sind,

 

Ein Boardmitglied hatte Änderungswünsche bezüglich der Formulierung, aber der Vorsitzende schlug vor, dass dies außerhalb der Sitzung geklärt werden solle. Der Vorsitzende ließ dann über den Sachverhalt abstimmen. Die Vorschläge des Stabs wurden einstimmig angenommen.

 

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, war der Bedarf an weiterer Klarstellung hinsichtlich der Frage, was die größte Buchungseinheit für die Zuweisung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einem Wertminderungstest nach IAS 36 sei. In IAS 36.80 heißt es, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, (Gruppen von) zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke eines Tests auf Wertminderung zuzuweisen ist. Die Ebene der Zuweisung hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird. Sie darf jedoch nicht größer sein als ein Segment wie es gemäß IFRS 8 festgelegt ist.

 

In der Praxis herrschen verschiedene Meinungen darüber, was in diesem Zusammenhang unter einem Geschäftssegment zu verstehen ist – das Geschäftssegment wie in IFRS 8.5 definiert oder die Geschäftssegmentebene bestimmt nach der Anwendung der freiwilligen Aggregationskriterien wie in IFRS 8.12 gestattet.

 

Der Stab schlug vor, auf die Definition eines Geschäftssegments in IFRS 8.5 zu verweisen, wenn die angemessene Ebene der Zuweisung bei Anwendung von IAS 36.80 bestimmt wird. Dies sollte durch Änderung von IAS 36.80 geschehen, um dies deutlich zu machen. Das Hauptargument dafür ist, dass der Board bei der Entwicklung von IAS 36 darauf abgezielt hat, für Zwecke der Wertminderung die niedrigste Ebene zu betrachten, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; diese Ansicht würden auch dazu führen, dass Wertminderungsverluste nicht durch Verrechnung von Auswirkungen kaschiert werden, die Möglicherweise durch die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten entstehen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet es sollten keine Folgeänderungen an IFRS 8 vorgeschlagen werden;
bullet eine prospektive Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

 

Der letzte Sachverhalt, der während dieser Sitzung erörtert werden sollte, war die Wechselwirkung zwischen IFRS 2 und dem überarbeiteten IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Der Board hatte eine Anfrage erhalten, ob aufgrund der Änderungen an IFRS 3 jetzt das Bilden eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRS 2 falle. Der Stab wies darauf hin, dass diese Frage auch für Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle gelte und dass er daher diese Geschäftsvorfälle in seinem Vorschlag mit berücksichtigt habe.

 

In IFRS 2 sind Geschäftsvorfälle, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Mit der Überarbeitung von IFRS 3 wurde jedoch die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses geändert. In der Anfrage hervorgehoben, dass zumindest für die Bildung eines Joint Ventures die Definition nach IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008 nicht mehr erfüllt sei. Dies könne zu der Schlussfolgerung führen, dass solche Geschäftsvorfälle nun in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen würden. Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board nicht beabsichtigt habe, den Anwendungsbereich von IFRS 2 zu ändern, als IFRS 3 überarbeitet wurde, und schlug daher vor, dass der Board IFRS 2.5 ändern solle, um zu bestätigen, dass die oben genannten Geschäftsvorfälle weiterhin nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet es sollten keine Folgeänderungen an anderen Standards vorgeschlagen werden;
bullet es soll keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil II des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird davon ausgegangen, dass diese Änderung nur editorischer Natur ist und keine Änderung der Bilanzierung nach sich zieht);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es nur eine kurze Übernahmephase zwischen der Veröffentlichung der Änderungen (im April 2009 erwartet) und dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 geben würde (1. Juli 2009). Der Stab erklärte aber, dass er dies für hinnehmbar halte, da die bestehende Praxis nicht geändert werde. Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

 

 

August 2008: IASB schlägt Änderungen an 8 IFRS vor

Der IASB hat am 7. August 2008 im Rahmen seines jährlichen Verbesserungsprozesses 2008 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an acht International Financial Reporting Standards (IFRS) veröffentlicht. Die meisten der Vorschläge würden für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung erlaubt wäre. Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens für diejenigen Änderungen, die aus dem überarbeiteten IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse entstehen, ist jedoch der 1. Juli 2009 (in Übereinstimmung mit dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards und den zugehörigen Änderungen an IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse). Die betroffenen Standards und die von den Änderungen berührten Sachverhalte sind die folgenden:

 

IFRS geänderter Sachverhalt
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind
IFRS 8 Geschäftssegmente Angabe von Informationen zum Segmentvermögen
IAS 7 Kapitalflussrechnungen Klassifizierung von Aufwendungen in Bezug auf nicht aktivierter Vermögenswerte
IAS 18 Erträge Bestimmung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder als Vermittler agiert
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Rechnungseinheit für Wertminderungstests bei Geschäfts- oder Firmenwerten
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Weitere Folgeänderungen, die aus dem überarbeiteten IFRS 3 entstanden sind
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der im Zuge eine Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Verträge über Unternehmenszusammenschlüsse
Anwendung der Fair-Value-Option
Bilanzierung der Absicherung von Zahlungsströmen
Aufspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats

 

Der IASB erbittet Stellungnahmen zum Entwurf bis zum 7. November 2008. Weitere Informationen finden Sie in der Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 49 KB).

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB gibt Omnibus-Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen 2008 frei herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die Vorschläge des Entwurfs erläutert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Vorgeschlagene Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente: Angabe von Informationen über Segmentvermögen 

 

Der Board kam überein, Paragraph 23 in IFRS 8 zu ändern, um zu verdeutlichen, dass eine Bewertung des Gesamtvermögens anzugeben ist, wenn eine solche Bewertung an den verantwortlichen Hauptentscheidungsträger berichtet wird. Dies war die Absicht des Boards gewesen, als IFRS 8 herausgegeben wurde. Einige Anwender fanden die Formulierung der Anforderung jedoch verwirrend. Die Begründung in Paragraph 35 der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ebenfalls angepasst werden, um die Änderung zu erklären.

 

Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von Cash-Flow-Hedges

 

Der Board kam überein, Paragraph 97 in IAS 39 zu ändern, um zu verdeutlichen, wann Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umklassifizierungsanpassung umzuklassifizieren sind. Die Änderung war im Entwurf vom August 2008 zur Stellungnahme veröffentlicht worden. Entsprechende Änderungen an IAS 39 Umsetzungsleitlinien F.6.2 wurden ebenfalls verabschiedet.

 

IAS 17 Leasingverhältnisse: Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude - Übergangsfragen

 

Der Board erörterte zwei Sachverhalte, die vom Stab während des vorläufigen Abstimmungsprozesses hinsichtlich der geänderten Vorschrift der rückwirkenden Anwendung, die der Board einzuführen im Dezember 2008 beschlossen hatte, identifiziert worden waren. Diese Sachverhalte waren die folgenden:

 

bullet Sollte ein Unternehmen des Test auf Neueinschätzung des Leasingverhältnisklassifikation aufgrund der Bedingungen durchführen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn vorliegen?
bullet Sollte ein Unternehmen den Vermögenswert und die Schuld, die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsleasing stehen, auf Grundlage von Beträgen ansetzen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn bestimmt wurden?

 

Der Board einigte sich auf den folgenden Hybridansatz:

 

Für die Leasinggeschäfte, für die historische Informationen vorliegen, würde ein Unternehmen

 

bullet die Klassifikation nicht ausgelaufener Leasingverträge über Grund und Boden auf Grundlage von Bedingungen, die zu Vertragsbeginn bestanden, neu einschätzen und
bullet Leasingverträge über Grund und Boden, die jetzt Finanzierungsleasing sind, rückwirkend auf Grundlage der beizulegenden Zeitwerte zu Vertragsbeginn ansetzen.

 

Im Fall von nicht nicht ausgelaufenen Leasingverträgen über Grund und Boden, für die keine historischen Informationen vorliegen, wäre es Unternehmen gestattet, die Leasingklassifikation neu einzuschätzen und Leasingvermögen und -schulden anzusetzen auf Grundlage von Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Einführung vorlagen, und beizulegenden Zeitwerten, die zum Zeitpunkt der Einführung bestimmt wurden.

 

Darüber hinaus entscheid der Board, keine zusätzlichen Übergangvorschriften zur Verfügung zu stellen. Der überarbeitete Standard wäre rückwirkend wie in IAS 8 gefordert anzuwenden, und jegliche Anpassungen bei Einführung würden in den Eröffnungsbilanzwerten der Gewinnrücklage in der frühesten dargestellten Periode erfasst.

 

Boardmitglied Leisenring deutete seine Absicht an, der Änderung nicht zuzustimmen, der er der Schlussfolgerung nicht zustimmen könne, dass jegliches Recht auf das Land in einem langen Leasingvertrag übergeht, auch wenn der Anspruch auf das Land nicht übergehe.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

IAS 39.2(g) – Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge in Unternehmenszusammenschlüssen

 

Der Stab führte in dieses Thema ein, indem er darauf hinwies, dass in fast allen Stellungnahmen zum Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen worden war. Mit den Vorschlägen würde deutlich gemacht, dass nur Termingeschäfte, die während eines Unternehmenszusammenschlusses eingegangen werden, für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich in Frage kämen. Die meisten Stellungnehmenden stimmten einer Ausnahme von Termingeschäften zu.

 

In vielen Stellungnahmen war gebeten worden, die Ausnahme auf Optionsgeschäfte auszuweiten. Der Stab wies darauf hin, dass Optionsgeschäfte nicht bindend sind. Daher ist der Stab der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, Optionsgeschäfte auszuschließen.

 

Des Weiteren empfahl der Stab, die Ausnahme nicht auf synthetische Termingeschäfte auszuweiten (Kombination einer Put- und einer Call-Option mit gleichem Volumen, gleicher Laufzeit und gleichem Ausübungspreis). Die Begründung hierfür war, dass eine solche Kombination theoretisch zwar einem Termingeschäft entspreche, dass es aber viele andere geschäftliche Erwägungen gebe, die dazu führen könnten, dass eine Partei die Option nicht nutzen würde.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er Formulierungen geändert habe, um klarzustellen, dass ein Termingeschäft eine "normale" Laufzeit haben müsse, um für die Ausnahme in frage zu kommen.

 

Schließlich empfahl der Stab, Vorschläge aus den Stellungnahmen hinsichtlich einer Ausweitung der Ausnahme auf Joint Ventures und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nicht zu übernehmen, da diese keine Unternehmenszusammenschlüsse seien.

 

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

 

 

April 2009: IASB ändert 12 IFRS

Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen, die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).

IFRS/IFRIC Gegenstand der Änderung Inkrafttreten für Jahresperioden,
die am [...] beginnen
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden 1. Januar 2010
IFRS 8 Geschäftssegmente Angabe von Informationen über das Segmentvermögen 1. Januar 2010
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als kurz- oder langfristig 1. Januar 2010
IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte Vermögenswerte 1. Januar 2010
IAS 17 Leasingverhältnisse Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude 1. Januar 2010
IAS 18 Erlöse Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist n.a. – Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert 1. Januar 2010
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde

1. Juli2009
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate

Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss

Cash flow Hedge Accounting

1. Januar 2010
IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf 1. Juli 2009

 

 

Diskussion auf der IFRIC-Sitzung im Januar 2010

 

Verbleibende Sachverhalte aus dem Standardentwurf jährlicher Verbesserungen vom August 2008

 

Infolge der Veröffentlichung von IFRS 9 durch den Board entfernte IFRIC formell die zwei verbleibenden Sachverhalte vom Projekt jährlicher Verbesserungen, die im Standardentwurf vom August 2008 enthalten waren ('Anwendung der Fair Value Option' und 'Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats).

 

 

Diskussion auf der gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB im Februar 2010

 

Der Board erörterte drei Sachverhalte, die ursprünglich Teil des Entwurfs zu jährlichen Verbesserungen waren, die im August 2008 herausgegeben wurde:

 

bullet Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats,
bullet Anwendung der Fair-Value-Option und
bullet Wertminderung von Anlagen in Tochterunternehmen, gemeinschaftliche kontrollierte Unternehmen und assoziierte Unternehmen im separaten Abschluss des Anlegers.

 

Der Board war der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Umfang zu begrenzt seien und sich nicht Situationen widmeten, die in der Praxis vorkommen. Der Board kam außerdem zu dem Schluss, dass diese Sachverhalte als Teil des umfassenderen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 angesehen werden könnten, und stimmte daher der Empfehlung von IFRIC zu, diese Sachverhalte offiziell aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt zu entfernen.

 

Wo bedingte Gegenleistungen erörtert werden können

 

Der Board wurde gebeten, zu erwägen, die Vorschriften für bedingte Gegenleistungen, die ein Finanzinstrument sind, in einem Standard zusammenzubringen. Der Board stimmte für die Empfehlung und bat IFRIC, den Sachverhalt weiter zu untersuchen und auf einer künftigen Sitzung die Ergebnisse mitzuteilen.

 

Partielle Anwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von Anteilen an Joint Ventures

 

Vor dem Hintergrund der Zustimmung des Boards, IAS 28 zu ändern, um zuzulassen, dass bei der Bilanzierung von assoziierten unternehmen unterschiedliche Bewertungsgrundlagen verwendet werden, wurde der Board gefragt, zu erwägen, ob entsprechende Leitlinien in den Standard aufgenommen werden sollen, der IAS 31 ersetzen soll.

 

 

Diskussion auf der IFRSIC-Sitzung im März 2010

 

Auswertung der Stellungnahmen zu kleineren Sachverhalten

 

Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf 'Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Jahr der Anwendung', an IAS 27 in Bezug auf die 'Übergangsvorschriften für Änderungen infolge von IAS 27(2008) an IAS 21, IAS 28 und IAS 31 sowie an IFRIC 13 hinsichtlich des 'beizulegenden Zeitwerts einer Prämiengutschrift'.

 

Da eine Mehrheit der Stellungnahmen die Vorschläge mit nur kleineren redaktionellen Änderungen unterstützte, empfahl das IFRSIC dem Board die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge abzuschließen.

 

Ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen (IFRS 3)

 

Das IFRSIC erörterte die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 im Hinblick auf ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, von denen die meisten positiv ausgefallen waren.

 

Das IFRSIC beschloss, Paragraf B56 von IFRS 3 zu vereinfachen, da die Unterscheidung zwischen freiwilligem und verpflichtendem Ersatz nicht länger relevant sei.

 

Das IFRSIC stellt zudem klar, dass die Übergangsvorschriften prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden sein sollten, zu dem das Unternehmen IFRS 3 (2008) zum ersten Mal anwendet.

 

Nach kurzer Diskussion weitete das IFRSIC die Grundlage für Schlussfolgerungen aus, um den Unterschied zwischen der bilanziellen Behandlung für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, die infolge des Unternehmenszusammenschlusses verfallen, und jenen, die nicht verfallen, wenn der Ersatz freiwillig erfolgt, zu erläutern.

 

Das IFRSIC erwog einen Vorschlag eines Adressaten, zusätzliche Leitlinien für jene Fälle zur Verfügung zu stellen, in denen der Ersatzwert niedriger als der ursprüngliche marktbasierte Wert ist, der vor dem Zusammenschluss zugeordnet worden war. Nichtsdestotrotz verständigten sich die IFRSIC-Mitglieder, dass solche Leitlinien nicht im Anwendungsbereich des Projekts jährlicher Verbesserungen lägen und somit für die geplante Überprüfung von IFRS 2 nach der Einführung aufgehoben werden sollten.

 

Ein Mitglied meinte, dass die Leitlinien für Änderungen ebenfalls klargestellt werden sollten und nicht nur jene für den Ersatz von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, und brachte noch andere Sachverhalte vor. Darauf entgegnete der IFRSIC-Vorsitzende, dass sie nicht in den Zyklus 2008-2010 der jährlichen Verbesserungen eingebracht werden könnten, weil die Vorschläge nicht im Rahmen des Standardsetzungsprozesses zur Diskussion gestellt worden seien. Das IFRSIC bat den Stab darum, sich diese Sachverhalte anzusehen und zu erwägen, ob man sie getrennt behandeln sollte (als zukünftige jährliche Verbesserungen) oder ob sie in die geplante Überprüfung von IFRS 2 nach der Einführung eingebracht werden sollten.

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge abzuschließen.

 

Bemessung nicht beherrschender Anteile (IFRS 3)

 

Das IFRSIC erwog den Einbezug veranschaulichender Beispiele im Hinblick auf die Änderungen an IFRS 3 zwecks Klarstellung, dass das Wahlrecht, nicht beherrschende Anteile (non-controlling interests, NCI) mit dem proportionalen Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens anzusetzen, nur auf jene NCI-Teile anzuwenden sei, die gegenwärtig Eigentumsinstrumente darstellten und ihren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens berechtigen (wie auf der Januarsitzung 2010 des IFRSIC klargestellt).

 

Das IFRSIC erklärte sich mit der Aufnahme der veranschaulichenden Beispiele im Hinblick auf die Behandlung von Vorzugsaktien und Aktienoptionen einverstanden. Dessen ungeachtet brachten einige wenige IFRSIC-Mitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Berechnung des proportionalen Anteiles an den identifizierbaren Vermögenswerten bei Vorzugsaktien und der Möglichkeit der Verteilung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Stamm- und Vorzugsaktien zum Ausdruck. Das IFRSIC beschloss, dass der Sachverhalt, ob der Geschäfts- oder Firmenwert einzelnen Anteilseignern zugeordnet werden kann, über das Projekt der jährlichen Verbesserungen hinausgeht und die Beispiele somit auf die Veranschaulichung der Entscheidung selbst begrenzt werden sollten (und nicht die Bemessung des gesamten Buchungssatzes widerspiegeln sollte). Wie der IFRSIC-Vorsitzende feststellte, bezögen sich diese Sachverhalte auf das Wahlrecht zur NCI-Bemessung, das mit IFRS 3 (2008) eingeführt worden sei und das sich im Rest des Standards nicht vollständig wiederfände, der konzeptionell ohne dieses Bewertungswahlrecht geschrieben worden sei.

 

Zudem verständigte sich das IFRSIC darauf, dass das Beispiel zur Veranschaulichung der Aktienoptionen auf ausübbare Aktienoptionen begrenzt werden sollte, da es weitere Komplikationen im Zusammenhang mit Ausübungsbedingungen gebe (ein Teil bezieht sich auf den NCI-Teil und ein anderer auf zukünftige Vergütungskosten).

 

Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, diese veranschaulichenden Beispiele in die Änderungen aufzunehmen.

 

Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen

 

Das IFRSIC erwog den Sachverhalt in Bezug auf die Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Der Stab meinte, dass die vorgeschlagene Änderung an IFRS 5 angesichts der vorläufigen Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung, wonach der Ausdruck 'bedeutendes wirtschaftliches Ereignis' auf den Verlust der Kontrolle begrenzt sei (und sich nicht auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen bezöge), nicht länger relevant sei.

 

Die Mehrheit der IFRSIC-Mitglieder war über diese Entscheidung des Boards besorgt und brachte ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass diese Bilanzierung schwer zu verstehen sein könnte. Nach Ansicht vieler Komitee-Mitglieder komme die 'alte Logik', die in der ursprünglich vorgeschlagenen Änderung wiedergegeben sei, klarer zum Ausdruck als die neue Begründung im Hinblick auf die Grenzen des Unternehmens. Die IFRSIC-Mitglieder einigten sich darauf, dass sie den Board bitten würden, bei der Erörterung von ED 9 (Gemeinsame Vereinbarungen) die Auswirkungen der Boardentscheidung, die Definition eines bedeutenden wirtschaftlichen Ereignisses zu ändern, auf IFRS 5 ausdrücklich zu würdigen und eine einheitliche Antwort in ED 9 und IFRS 5 bereitzustellen.

 

Änderung der Terminologie bei qualitativen Merkmalen (IAS 8)

 

Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 im Hinblick auf Änderungen an der Terminologie, welche die Änderungen im Rahmenkonzept widerspiegelten. Die meisten Adressaten waren besorgt, dass die Änderungen an IAS 8 vorgeschlagen wurden, bevor der Abschnitt über qualitative Merkmale im Rahmenkonzept veröffentlicht worden sei. Die IFRSIC-Mitglieder wiederholten diese Bedenken.

 

Nach kurzer Diskussion empfahl das IFRSIC dem Board, die Änderungen abzuschließen und sie im Zyklus 2008-2010 der jährlichen Verbesserungen herauszugeben, sollte der Abschnitt zu den qualitativen Merkmalen im Rahmenkonzept vor der Veröffentlichung der jährlichen Verbesserungen im April 2010 herauskommen.

 

Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (IAS 40)

 

Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 40 im Hinblick auf einen Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell. Da die meisten Adressaten der Ansicht waren, dass dieser Sachverhalt zu groß sei, um im Rahmen des Prozesses der jährlichen Verbesserungen behandelt zu werden, und die fachlichen Argumente, die von den Adressaten vorgebracht wurden, knapp hälftig ausfielen, entschied das IFRSIC ohne Erörterung der fachlichen Vorzüge des Vorschlags, dem Board zu empfehlen, diesen Sachverhalt in die Liste zukünftiger Projekte des Boards aufzunehmen und den Sachverhalt aus dem Projekt jährlicher Verbesserungen zu entfernen.

 

Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen (IAS 28)

 

Der Stab setzte das IFRSIC über die Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung in Kenntnis, diese Änderung an IAS 28 als Teil des endgültigen IFRS zu Joint Ventures (und der Folgeänderungen an IAS 28) zu behandeln, um zu vermeiden, dass möglicherweise zwei aufeinanderfolgende Änderungen zum gleichen Sachverhalt (und mit unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens) miteinander verwechselt werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2010

 

Änderungen, deren endgültige Verabschiedung empfohlen wurde

 

Der Board folgte der Empfehlung des Interpretations Committees, die Änderungen an den folgenden IFRS zu verabschieden:

 

bullet IFRS 1 - Änderung der Bilanzierungsmethode im Jahr der Einführung
bullet IAS 1 - Klarstellung von Paragraph 106 (d)
bullet IAS 27 - Übergangsbestimmungen für Änderungen, die an IAS 21, IAS 28 und IAS 31 als Ergebnis von IAS 27 (geändert 2008) vorgenommen wurden
bullet IFRIC 13 - Beizulegender Zeitwert eines Treueguthabens

 

Andere Sachverhalte

 

IFRS 3: Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen

 

Der Board verabschiedete die Empfehlungen des Interpretations Committees zum Abschluss der vorgeschlagenen Änderung an IFRIS 3 Paragraph 30 und dazugehöriger Materialien in IFRS3.B56, B62A und B62B. IFRS 3.30 wird sich auf "anteilsbasierte Vergütungstransaktionen" beziehen und nicht auf "anteilsbasierte Vergütungsguthaben". Dieser Ansatz wurde gewählt, um den Einklang zwischen IFRS und US-GAAP in diesem Punkt soweit wie möglich beizubehalten, während man gleichzeitig das im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts identifizierte Problem behebt.

 

Der Board hielt außerdem fest, dass das Interpretations Committee abgelehnt habe, drei weitere Sachverhalte auf die Agenda zu nehmen, die sich auf Änderungen (und nicht Ersetzungen) anteilsbasierter Vergütungsguthaben, die Folgebewertung von nicht ersetzten anteilsbasierten Vergütungsguthaben und Situationen, in denen die Vergütungsersetzung einen niedrigeren Wert hat als die ursprüngliche marktbasierte Bewertung, die dem Wert vor dem Zusammenhang zugewiesen wurde, beziehen. Der Stab versicherte dem Board, dass diese Sachverhalte zu gegebener Zeit entweder für eine Aufnahme in den nächsten Zyklus der jährlichen Verbesserungen und als Teil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 in Betracht gezogen werden würden.

 

IFRS 3: Bewertung nicht kontrollierender Anteile - erläuternde Beispiele

 

Der Board lehnte es ab, vorgeschlagene erläuternde Beispiele zu verabschieden, die dazu entwickelt worden waren, die Anwendung von IFRS 3.19 zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren nicht der Meinung, dass die Zeit des Boards dafür verwendet werden solle, nicht verbindliche Erläuterungen zu verabschieden. Einige lehnten auch die Erläuterungen an sich ab.

 

Der Stab erklärte sich bereit, die Bedenken der Boardmitglieder außerhalb der Sitzung zu behandeln und nur wieder beim Board vorstellig zu werden, wenn es notwendig sein sollte.

 

IAS 8: Änderungen an der Terminologie der qualitativen Merkmale

 

Der Board verabschiedete die Empfehlung, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 abzuschließen, mit denen die Terminologie des Standards in Einklang mit der in den demnächst erscheinenden endgültigen Kapiteln des überarbeiteten Rahmenkonzepts des IASB in Bezug auf qualitative Merkmale in Einklang gebracht werden soll. Der Stab wies darauf hin, dass vorläufigen Abstimmungsunterlagen dem IASB Ende März zugesendet werden sollen. Er meinte, dass die Kapitel dann Ende März oder Anfang April herausgegeben werden könnten.

 

Sachverhalte, die nicht abgeschlossen sondern aufgegeben werden

 

IFRS 5: Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der Kontrolle über ein Joint Venture

 

Der Board stimmte zu, dass eine vorgeschlagenen Änderung an IFRS 5: Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der gemeinsamen Kontrolle über ein gemeinschaftlich beherrschtes Unternehmen aufgegeben und von der Agenda genommen werden soll. Das Interpretations Committee hatte Bedenken geäußert, dass eine Verdeutlichung zur Anwendung von IFRS 5 unter Umständen, in denen eine hochwahrscheinliche Veräußerungstransaktion erwartet wird, die zum Verlust eines bedeutenden Einflusses oder einer gemeinschaftlichen Beherrschung führen würde, notwendig sei, aber dass dieser Sachverhalt am besten in dem demnächst erscheinenden Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen adressiert würde. Der Stab bestätigte, dass man sich des Themas angenommen habe.

 

Jegliche Probleme, die noch auftreten würden, sollten als Restanten behandelt werden.

 

IAS 40: Übergang vom Fair-Value-Modell zum Anschaffungskostenmodell

 

In Entwurf 2009/11 waren Vorschläge enthalten, , die darauf abzielten, eine mögliche mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 40, IFRS 5 und IAS 2 zu beseitigen, wenn ein Unternehmen feststellt, dass es zu einer Änderung in der Verwendung einer Anlageimmobilie gekommen ist. In den Stellungnahmen zum Entwurf waren gemischte Ansichten für und gegen die Vorschläge vorgebracht worden. Darüber hinaus waren verschiedene Stellungnehmende der Ansicht, dass der Sachverhalt weiterer und detaillierterer Untersuchung bedürfe und/oder eine bedeutendere Änderung sei als solche, die im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden können.

 

Der Board lehnte es ab, das Projekt aufzugeben, und verwies es zurück an das Interpretations Committee. Der Board hielt fest, dass das Problem eher bei IFRS 5liege, insbesondere in Bezug auf solche Unternehmen wie Immobilienfonds, die regelmäßig Gebäude aus ihrem Portfolio veräußern. In dieser Situation würde es keinen Sinn ergeben, von einem Fair-Value-Modell auf ein Anschaffungskostenmodell überzugehen.

 

 

6. Mai 2010: IASB schließt Arbeiten an Verbesserung der IFRS – Zyklus 2008 bis 2010 ab

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute die Verbesserungen an den IFRS – eine Sammlung vorgenommener Änderungen an sieben International Financial Reporting Standards (IFRS) – als jüngsten Satz jährlicher Verbesserungen herausgegeben.

Der IASB verwendet den Prozess jährlicher Verbesserungen, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen an den IFRS vorzunehmen, die nicht Teil eines größeren Projekts sind. Die Änderungen in der heute herausgegebenen Veröffentlichung spiegeln Sachverhalte wider, die im Entwurf vorgeschlagener Änderungen an den IFRS vom August 2009 enthalten waren. Daneben beinhalten sie eine Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, die Unternehmen betrifft, deren Geschäftstätigkeit einer Preisregulierung unterliegt. Diese Änderung war Teil des Standardentwurfs Preisregulierte Tätigkeiten, der im Juli 2009 veröffentlicht worden war. Durch Darstellung der Änderungen in einem einzigen Dokument statt einer Reihe von Kleinständerungen hofft der IASB, die Hürde für alle, die von den Änderungen betroffen sind, zu senken.

Soweit nicht anders angegeben, treten die Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen, in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig, für in der EU domizilierte Unternehmen bedarf dies jedoch der Übernahme der Änderungen durch die Kommission und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

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