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Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2006-2007

 

Chronologie

 

bullet Fortlaufender Prozess jährlicher Verbesserungen wurden im Juli 2006 erstmals auf die Agenda genommen
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
bullet Entwurf am 11. Oktober 2007 herausgegeben. Ende der Kommentierungsfrist: 11. Januar 2008.
Zugehörige Pressemitteilung des IASB (in englischer Sprache, 51 KB)
bullet Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zum Entwurf (in englischer Sprache, 98 KB)
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
bullet Endgültige Änderungen an 20 IFRS am 22. Mai 2008 herausgegeben.
bullet Zugehörige Pressemitteilung des IASB (in englischer Sprache, 57 KB)
bullet Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters IASB gibt Omnibus-Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen 2008 frei (in englischer Sprache, 146 KB).
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
bullet Endgültige Änderungen an 12 IFRS am 16. April 2009 herausgegeben.

 

 

Zeitplan

 

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Klicken Sie hier zur Ansicht des Zeitplans des IASB-Projekts

 

 

Hintergrund

 

In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen an den IFRS in Betracht.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen an Standards

 

Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher, kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten, die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.

 

Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.

 

Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und "nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen "Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen Adressaten sei.

 

Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme zur Folge, die einer Lösung bedürfen.

 

Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die Vorgehensweise einstimmig.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Der Board diskutierte zwei Projekte bezüglich jährlicher Verbesserungen.

 

Im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt, ob im Bau befindliche als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anstelle von IAS 16 Sachanlagen fallen sollte.

 

Der Board einigte sich darauf, dass als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 fallen sollten, und dass IAS 40 und IAS 16 abgeändert werden sollten, um dies widerzuspiegeln.

 

Bedingte Mietzahlungen

 

Der zweite Sachverhalt bestand in einer Empfehlung von IFRIC, wonach der Sachverhalt, ob bedingte Mietzahlungen in Bezug auf Mietleasingverhältnisse bei Erhalt erfasst oder linear amortisiert werden sollten, auf angemessenste Art und Weise im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojektes gelöst werden sollte.

 

Der Board diskutierte und einigte sich darauf, dass bedingte Mietzahlungen bei Erhalt erfasst und vereinnahmt werden sollten und nicht auf einer linearen Grundlage. IAS 17 Leasingverhältnisse wird entsprechend angepasst werden, um dies wider zu spiegeln.

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2006

Der Board erörterte drei Empfehlungen bezüglich seines Prozesses der jährlichen Verbesserungen der IFRS.

 

Übereinstimmende Berichterstattung mit den IFRS

 

Der Board erörterte, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses ergänzt werden sollte, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen Abschlüsse eines Unternehmens auf IFRS basieren, mit diesen allerdings nicht vollständig übereinstimmen. Dieser Sachverhalt kam aufgrund von Bedenken des IAASB hinsichtlich des Beziehens auf IFRS in Jahresabschlüssen und Prüfungsberichten auf, wenn Bilanzersteller diese nicht vollständig anwenden. Das Bedenken bezieht sich hauptsächlich auf die Missverständlichkeit der aufgezeigten Informationen.

 

Der Board stimmte mit diesem Sachverhalt überein und war der Meinung, dass etwas unternommen werden müsste.

 

Die folgenden Ergänzungen an IAS 1 wurden vorgeschlagen:

14A: Ein Unternehmen, in dessen Abschluss erklärt wird, dass dieser auf den IFRS basiert, aber nicht vollständig mit den IFRS übereinstimmt muss:

 
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a. Anhangsangaben in allen Fällen, bei denen es keine Übereinstimmung mit den IFRS gibt, vornehmen;

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b. die Wesentlichkeit dieser Differenzen im Jahresabschluss aufzeigen

Beim Betrachten dieses Vorschlages zeigten die Mitglieder des Board spezielle Bedenken bezüglich des Vorschlages in 14A(b). Des Weiteren wurde hinterfragt, ob Stellungnehmende mit der Vorschrift der "Bedeutsamkeit" umgehen können. Der Board drückte auch seine Bedenken dahingehend aus, ob Bedeutsamkeit ein unklarer Ausdruck sei, und erörterte, ob dieser nicht ausreichend durch "Wesentlichkeit" ersetzt werden sollte.

 

Der Board stellte fest, dass es in der Sitzung vom November keine Entscheidung hierzu geben wird und beauftragte den Mitarbeiterstab, eine Änderung des zweiten vorgeschlagenen Satzes sowie die Notwendigkeit weiterer Leitlinien zu untersuchen.

 

Darstellung von "Netto-Finanzierungskosten" in der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Der Board erörterte die Möglichkeiten zur Lösung des Konfliktes zwischen den Vorschriften von IAS 1 und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der Darstellung von Netto-Finanzierungskosten in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Board entschied IFRS 7.IG13 zu streichen, da dieser verwirrend sei. Dies würde klarstellen, dass nur IAS 1 die Darstellung von Netto-Finanzierungskosten regelt und somit klarstellen, dass Zinserträge und Zinsaufwendungen nicht saldiert in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden (sofern es nicht, wie zuvor durch IFRIC entschieden, einen Bruttoausweis von Zinserträgen und Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gibt).

 

Klassifizierung der Schuldenkomponente eines wandelbaren Instrumentes

 

Der Board erörterte, ob die Schuldkomponente eines wandelbaren Instrumentes, die eine Verpflichtung enthält, diese in bar oder durch andere Vermögenswerte später als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu begleichen, als kurz- oder langfristig klassifiziert wird.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt und stimmte überein den IAS 1.60(d) zu ändern, um Auszudrücken, dass eine Schuld als kurzfristig zu designieren ist, wenn das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Verpflichtung der Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten um mindestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag hat.

 

Das würde den Widerspruch von IAS 1.60(d) mit IAS 1.62 und IAS 32.16 aufheben, welcher darin bestand, die Umwandlung einer Verpflichtung zu Eigenkapital als Begleichung der Schuld anzusehen. Eine Klassifizierung einer Schuld in der Bilanz, die darauf basiert, ob ein uneingeschränktes Recht zur Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten vorliegt, würde die Liquiditätssituation eines Unternehmens besser widerspiegeln.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

Der Board diskutierte drei Themen für seinen jährlichen Verbesserungsprozess:

 

Übereinstimmung der Berichterstattung mit den IFRS

 

Der Board setzte seine Diskussion fort zur Frage, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses geändert werden solle, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen eine Berichtsgesellschaft erklärt, ihr Jahresabschluss stehe in Einklang, jedoch nicht in vollkommenem Einklang mit IFRS.

 

Der Board erklärte sich nicht einverstanden mit den vorgeschlagenen Änderungen, die auf der vorhergehenden Boardsitzung vorstellt wurden, und forderte den Mitarbeiterstab auf, den Wortlaut anzupassen und wiedervorzulegen.

 

Der Mitarbeiterstab schlug die folgende überarbeitete Änderung an IAS 1 vor:

14A Wenn eine Berichtseinheit sich auf die IFRS bezieht, indem sie die Grundlage für die Erstellung des Jahresabschlusses beschreibt, aber nicht in der Lage ist, eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung zur Übereinstimmung mit den IFRS abzugeben, soll diese Berichtseinheit:

 

a. jede Abweichung zwischen den Grundlagen, auf denen der Jahresabschluss erstellt wurde, und den einschlägigen IFRS beschreiben;

b. beschreiben, wie die dargestellte Finanzlage und Entwicklung der Berichtseinheit bei vollständiger Anwendung der IFRS von den berichteten Zahlen abgewichen wäre.

Der Board stimmte für das Einfügen der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen.

 

Verkaufskosten

 

Der Board debattierte die Frage, ob der Begriff „Verkaufskosten“ in IAS 41 Landwirtschaft ersetzt werden sollte durch „Vertriebsaufwendungen“, um die Konsistenz mit anderen IFRS zu verbessern. Diese Frage wurde an den Board von IFRIC herangetragen, das die Lösung dieser Frage innerhalb des jährlichen Verbesserungsprozesses am geeignetsten ansah.

 

Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 41 zu.

 

Leistungsabhängige Abschreibung

 

Als der Board die IFRIC-Interpretation zu Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen prüfte, warf er die Frage auf, ob IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte geändert werden sollte, um klarzustellen, dass dieser die Nutzung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte gestattet.

 

Der Board entschied, dass der letzte Satz der Textziffer 98 von IAS 38 entfernt werden sollte, um klarzustellen, dass die leistungsabhängige Abschreibungsmethode erlaubt sein kann, selbst wenn deren Anwendung zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag als die lineare Methode führt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2007

 

IAS 41 Landwirtschaft: Bewertung biologischer Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IAS 41

 

Der Board bewilligte den Vorschlag die Leitlinie in IAS 41.21 dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung des Barwerts der erwarteten Cash Flows diejenigen Netto-Cash Flows zu berücksichtigen hat, mit deren Erzielung auf dem für den Vermögenswert relevantesten Markt die Marktteilnehmer rechnen würden.

 

Das Ergebnis der Änderung wäre die Sicherstellung, dass ein biologischer Vermögenswert während der biologischen Transformation zum sachgerechten Fair Value bewertet wird und nicht einem Verwertungswert, wie derzeit vor IAS 41 gefordert.

 

Darüber hinaus werden kleinere Änderungen an der Definition von 'biologische Transformation' in IAS 41.5 und der Anleitung in IAS 41.17 vorgenommen.

 

Status der Umsetzungsleitlinien

 

Der Board stimmte zu, eine Änderung an IAS 8.7 vorzuschlagen um die Formulierung 'unter Berücksichtigung aller relevanten Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation' zu streichen. Darüber hinaus wird der Board Änderungen von IAS 8.11(a) und 12 vorschlagen, um klarer darzulegen an welcher Stelle der IAS 8-Hierarchie die Umsetzungsleitlinien stehen.

 

Der Board gab zu, dass die gegenwärtigen Anforderungen von IAS 8 problematisch sind. IAS 8.7 führt dazu, dass die Umsetzungsleitlinien auf die (verpflichtend anzuwendende) Standard-Ebene gehoben werden, was explizit nicht die Absicht des IASB ist: die aktuelle Einleitung aller Umsetzungsleitlinien besagt 'diese Leitlinie gehört zu dem IFRS X ist jedoch nicht Teil des Standards'. Doch ohne die Vorgabe, an welcher Stelle der IAS 8 Hierarchie das vom IASB herausgearbeitete Material stehen soll, wäre es der Industrie möglich, die Umsetzungsleitlinien des IASB zu umgehen. Der IASB bat den Stab eine Formulierung für die Änderung zu erarbeiten.

 

Neustrukturierung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Der Board stimmte einer Umordnung des IFRS 1 zu in deren Rahmen die speziellen Befreiungen und Ausnahmen in den Anhang umgegliedert werden, so dass der Kernteil des IFRS 1 die Hauptprinzipien des Standards wiedergibt. Die Befreiungen des IFRS 1 werden entweder als permanent (bspw. IFRS 1.23) oder temporär (bspw. IFRS 1.25G) klassifiziert. Die temporären Befreiungen würden aus dem Anhang im Rahmen des jährlichen Überarbeitungsprozesses entfernt werden.

 

Der Board diskutierte kurz, ob es angesichts der Erfahrung sachgerecht ist, die grundsätzliche Anforderung die Abschlüsse des Unternehmens neu darzustellen, und bestätigte dies sei der Fall, mit Ausnahme der Situationen in denen die Nutzung neuer Informationen bzw. späterer Einsichten unvermeidbar ist.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2007

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Der Board stimmte zu, den Verweis auf die Segmentberichterstattung in IAS 39.73 zu streichen. Dies war in den Folgeänderungen bei der Übernahme von IFRS 8 Geschäftssegmente nicht enthalten gewesen.

Diese Änderung würde klarstellen, dass nach IFRS 8 ein Unternehmen, das seine Segmente auf Basis seiner Risikomanagementstrategie an den obersten Entscheidungsträger der Geschäftsführung berichtet, nicht verpflichtet sein wird, Sicherungsbeziehungen zu designieren und zu dokumentieren, um die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf der Segmentberichtsebene zu erreichen. (Das heißt, dass eine nicht dokumentierte Sicherung zwischen den Segmenten gestattet ist.)

 

IAS 16 Sachanlagen – Inkonsistenz in der Definition des erzielbaren Betrags

 

Es wurde die Frage gestellt, ob eine wahrgenommene Inkonsistenz in der Definition des „erzielbaren Betrags“ in IAS 16 beseitigt werden soll. Dieses Thema wurde vom Stab aus zurückgestellt, da es als Teil der Unternehmenszusammenschlüsse Phase II behandelt wird.

 

IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien – Der beizulegende Zeitwert von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Rahmen eines Leasingverhältnisses

 

Der Board verabschiedete den Vorschlag, dass IAS 40.50d geändert wird, „so dass es notwendig sein wird eine Leasingverbindlichkeit wieder hinzuzurechnen, um den Buchwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Anwendung des Modells des beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln“.

 

Der Board stellte fest, dass der derzeitige Wortlaut in IAS 40 missverständlich ist, da er impliziert, dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie im Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht die entsprechende Leasingverbindlichkeit enthält.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Eventualschulden

 

Der Board stimmte zu, den Verweis zum Ansatz von Eventualschulden in IAS 19.32B zu streichen. Der Board stimmte ebenfalls zu, dass dieser Paragraph in Konflikt mit IAS 37.27 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen steht. Dieser Standard legt fest, dass ein Unternehmen keine Eventualschuld ansetzen darf.

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer

 

Der Board verabschiedete einen Vorschlag, dass die Definition von kurzfristigen Leistungen an Arbeitnehmer in IAS 19.7 geändert wird, so dass der Begriff „fällig werden“ durch den Begriff „die Erfüllung erwartet wird“ ersetzt wird. Ziel dieser Änderung ist es, den wahrgenommen Konflikt mit dem Begriff „zu erwarten ist“ in IAS 19.8 zu beseitigen. Der Board stellte fest, dass der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung die Klassifizierung bestimmen sollte.

 

Grenzen des jährlichen Verbesserungsprozesses

 

Der Board stimmte zu, dass jegliche Änderungen an einem Standard dem Board im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses vorgelegt werden sollen. Dabei kann der Direktor der Fachabteilung sein Ermessen in Bezug auf die Änderungen der Implementierungshinweise, etc nutzen. Da IFRIC allerdings oft gebeten wird, Konflikte zwischen dem Standard und den Anwendungsleitlinien zu lösen, sollte der Direktor der Fachabteilung eng mit dem Direktor für die Tätigkeiten beim IFRIC zusammenarbeiten, um dieses Ermessen auszuüben.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

 

Im Nachgang der getroffenen Entscheidung im Rahmen des Februar-Sitzung, diskutierte der Board den Entwurf zu einer neustrukturierten Fassung von IFRS 1. Der Entwurf selber war nicht Bestandteil der Unterlagen für Beobachter.

 

Der Board stimmte zu, dass

 

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der umgegliederte IFRS im Rahmen des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen vorabgestimmt wird;

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der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein wird, ohne Möglichkeit der früheren Anwendung,

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die neue Fassung des IFRS 1 als neuer Standard verabschiedet wird, d.h. die derzeitige Fassung des IFRS 1 wird zurückgezogen;

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alle Übergangsvorschriften, die für ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal am oder nach dem 1. Januar 2009 anwendet, nicht relevant sind, gestrichen werden;

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es den Entwurf des umgegliederten Standards es nicht im Änderungsmodus geben wird, wobei folgende Ausnahmen gelten:
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Die Ziffer des Paragraphen aus dem derzeitigen Standard wird enthalten sein (als gestrichener Text), so dass die Adressaten die Quelle des Paragraphen in den neugegliederten Standards erkennen können; und

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Der Änderungsmodus wird benutzt für Streichungen und Änderungen an bestehenden Teilen von IFRS 1.

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Die Grundlage für Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien werden nicht Bestandteil des Entwurfs (da keine Änderungen für diese Teile beabsichtigt sind).

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der Anhang wie folgt neu geordnet wird:
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Ausnahmen

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Befreiungen (Unternehmenszusammenschlüsse, anhaltende Befreiungen und kurzfristige Befreiungen)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2007

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Ausgaben für Werbekampagnen und für Verkaufsförderung

 

Der Board betrachtete einen vom IFRIC übermittelten Vorschlag, wonach IAS 38 geändert werden sollte, um klarzustellen, ab welchem Punkt Ausgaben für Ausbildung, Werbekampagnen und Verkaufsförderungen als Aufwand erfasst werden sollten. Der Sachverhalt entsteht aus einem offensichtlichen Widerspruch in IAS 38.68-70. (Für eine detaillierte Erläuterung dieses Sachverhaltes schauen Sie bitte in die IAS Plus Notizen von der IFRIC-Sitzung vom März 2007).

 

Es war offensichtlich, dass der vom IASB-Stab vorgeschlagene Entwurf den Sachverhalt nicht auf angemessene Art und Weise klarstellt. Die IASB-Mitglieder, die sich an den Diskussionen des IFRIC beteiligt hatten, erklärten, was das IFRIC damit erreichen wollte. Die Intention des IFRIC stieß auf große Zustimmung beim Board.

 

Der Board wies den Sachverhalt zurück an den Stab, wobei er darum bat, die durch das IFRIC identifizierten Prinzipien klarzustellen und Veränderungen des Entwurfs, die diese Prinzipien widerspiegelten, vorzunehmen .

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2007

 

IAS 20 – Terminologie

 

Der Board kam überein, Änderungen an IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendung der öffentlichen Hand vorzuschlagen und im Standard verwendete Begriffe durch geläufigere für gleiche Sachverhalte, die auch an anderer Stelle in den IFRS auftreten, wie folgt zu ersetzen:

 

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„zu versteuernder Gewinn (steuerlicher Verlust)“ anstelle von „zu versteuerndes Einkommen“;

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„erfolgswirksam erfasst“ anstelle von „Erfassung als Ertrag“;

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unmittelbar im Eigenkapital erfasst“ anstelle von „dem Kapital der Anteilseigner unmittelbar zugerechnet“;

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„Änderung einer bilanziellen Schätzung“ anstelle von „Berichtigung einer bilanziellen Schätzung“.

 

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre,, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

 

IAS 27 – Bewertung eines Tochterunternehmens, das zur Veräußerung gehalten wird, im Einzelabschluss

 

Der Board stimmte dem Vorschlag zur Änderung von IAS 27, Paragraph 37 zu, um den offensichtlichen Konflikt zwischen IFRS 5 und IAS 27 zu beseitigen. IAS 27.37 wird etwa wie folgt geändert:

 

Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), wie folgt zu bilanzieren:

 

(a) zu Anschaffungskosten, oder

 

(b) in Übereinstimmung mit IAS 39.

 

Für jede Kategorie von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden. Die Anteile, die zu Anschaffungskosten bilanziert wurden, sind bei Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bei Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) gemäß IFRS 5 zu bilanzieren. Die Anteile, die bis zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (oder bis zur Zuordnung zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) nach IAS 39 bilanziert wurden, sind bei weiterhin in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), sind gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.

 

IAS 27 – Klarstellung in der Einführung zu IAS 2

 

Der Board hielt fest, dass der Stab beabsichtigt, EF7 in IAS 27 zu verdeutlichen, wo man bisher darauf schließen kann, dass ein Tochterunternehmen, das ausschließlich mit der Absicht, es weiterzuveräußern, erworbene wird, ,nicht zu konsolidieren ist. Dies ist nicht überein zu bringen mit den Anforderungen aus IAS 17, Paragraph 12 und IFRS 5, Paragraph 16. Da die Einführung nicht Bestandteil der IFRS ist, wird diese Angelegenheit als eine redaktionelle Änderung behandelt.

 

IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Die Überprüfung auf Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen wird durch Überprüfung des gesamten Buchwertes der Anteile am assoziierten Unternehmen gemäß IAS 36 vollzogen. IAS 28.33 stellt eindeutig klar, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der im Buchwert des gesamten assoziierten Unternehmens enthalten ist, nicht separat auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft wird. Im Hinblick auf Wertminderung behandeln die Leitlinien aus IAS 28.33 Anteile an assoziierten Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert. Dies weist darauf hin, dass die Tatsache, dass der Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert der Anteile an den assoziierten Unternehmen enthalten ist, nicht das Vollstorno der Wertminderung verhindert, wenn der erzielbare Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode ansteigt.

 

Der Board stimmte zu, dass die Leitlinien aus IAS 28.33 einen Widerspruch beinhalten. Die Leitlinien sollten klar stellen, dass der Auslöser für eine Überprüfung auf Wertminderungen aus IAS 36 stammt. Da jedoch IAS 28 ein assoziiertes Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert behandelt, bietet IAS 39 geeignetere Bewertungsleitlinien. Das bedeutet, dass im Falle einer Wertminderung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen sämtliche Stornos gegen den angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert, der mit dem assoziierten Unternehmen verbunden ist, getätigt werden können.

 

Der Board beabsichtigt diesen Änderungsvorschlag in einer späteren Sitzung nochmals zu diskutieren.

 

IAS 29 – Terminologie

 

Der Board stimmt den Änderungsvorschläge zu IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu. Der in IAS 29.14 und 29.19 verwendeten Begriff „Marktwert“ wird ersetzt durch den Begriff „beizulegender Zeitwerte“; die Begriffe „Ergebnis“ und “Periodenergebnis“, die in IAS 29.20 bzw. IAS 29.28 verwendet werden, werden durch den Begriff „Gewinn oder Verlust“ ersetzt. IAS 29.6 wird wie folgt geändert:

 

Unternehmen, die In den meisten Ländern wird der ihren Abschluss auf der Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten aufstellen, tun dies ungeachtet der Veränderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter Preissteigerungen von im Bestand befindlichen Vermögenswertenaufgestellt. Ausnahmen hierzu sind jene Vermögenswerte, die das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet oder neu bewertet. Beispielsweise können außer in dem Umfang, in dem Sachanlagen und Finanzinvestitionen neu bewertet werden, können und biologische Vermögenswerte müssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige Unternehmen legen jedoch Abschlüsse vor, die auf dem Tageswertkonzept basieren, welches die Auswirkungen von bestimmten Preisänderungen bei im Bestand befindlichen Vermögenswerten widerspiegelt.

 

Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre, die sich als Reaktion auf die erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.

 

IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben

 

Im April 2007 diskutierte der Board eine Angelegenheit, die vom IFRIC weitergeleitet wurde und einen möglichen Änderungsvorschlag zu IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, Paragraph 69-70, in Bezug auf die Bilanzierung von Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen betrifft. Der Board kam in der damaligen Sitzung zu keiner Einigung und bat den Stab, weitere Untersuchungen durchzuführen und mit einem Vorschlag zurückzukehren.

 

Der Board zog in Erwägung, dass die Bilanzierung, die von IAS 38 vorgeschlagen wird, eventuell nicht intuitiv sei; jedoch sah man sich nicht in der Lage, eine umfassende Überarbeitung des Standards durchzuführen. Folglich muss der existierende Standard der Bezugsrahmen sein. Nach einer ausführlichen Diskussion kam der Board überein, dem jährlichen Verbesserungsprojektes einen Vorschlag zu folgender Änderung von IAS 38.69 - 70 hinzuzufügen:

 

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IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und

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IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.

 

Falls demnach ein Unternehmen für die Vorbereitung einer Fernsehwerbung im Voraus zahlt, ist es dem Unternehmen nicht verboten, diese Zahlung als ein Vermögenswert in Form einer Anzahlung in der Bilanz anzusetzen. Sobald der Werbespot fertig gestellt und zur Ausstrahlung bereit ist (d.h. die Dienstleistungen wurden erbracht), sind sämtliche  Vermögenswerte in Form einer Vorauszahlung erfolgswirksam auszubuchen.

 

IAS 39 – Inkonsistenz der Angabenvorschriften für assoziierte Unternehmen und Anteile an Joint Ventures, die gemäß IAS 39 bilanziert werden

 

Der Board diskutierte eine scheinbare Inkonsistenz in den Angabevorschriften für solche Unternehmen, die Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren. Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die von bestimmten Art Investitionsunternehmen gehalten werden, sind vom Anwendungsbereich des IAS 28 und IAS 31 ausgeschlossen. Diese Unternehmen sind folglich nicht verpflichtet,  die Angaben zu machen, die diese Standards verlangen. Es ist jedoch so, dass IAS 32 und IFRS 7 beide verlangen, dass Unternehmen die Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren, neben den nach IAS 32 und IFRS 7 erforderlichen Angaben auch die von IAS 28 und IAS 39 verlangten Angaben machen. Der Stab hatte vorgeschlagen, zwecks Erleichterung in den separaten Abschlüssen der Anteilseigner auf die Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu verzichten.

 

Der Board modifizierte den Vorschlag des Stabs und stimmte zu, Änderungen zu IFRS 7 und IAS 32 vorzuschlagen, um eine begrenzte Erleichterung bezüglich der Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu erreichen, wenn Anteile an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Allerdings werden die folgenden Angaben beibehalten:

 

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IAS 28.37(f)

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IAS 31.55–56 (nur erster Satz; der zweite Satz ist nicht anwendbar)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2007

 

IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben

 

Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:

 

IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und

IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.

 

Die dem Board unterbreiteten Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen "erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?

 

Der Board kam überein, dass die Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst, wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.

 

IAS 16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten

 

IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.

 

Auf seiner Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt, dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.

 

Auf Grundlage der Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board zwei mögliche alternative Sichtweisen:

 

Sichtweise 1: Wenn Verkäufe von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.

Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine Ausnahme zu IAS 16 geben.

 

Zwei mögliche bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise 1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.

 

Der Board stimmte Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist, der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.

 

IAS 1 - Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als Sicherungsinstrument designiert sind

 

IFRIC hatte dem Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.

 

Der Board kam überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,". Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle Derivate.

 

IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die von einem Partnerunternehmen bei Anwendung des zusätzliche vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes Unternehmen erfasst wird, nicht dem angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.

 

Auf dieser Sitzung entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll, dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch, klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.

 

IAS 39 - Umgliederung von Derivaten bei Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Umgliederung von Finanzinstrumenten,  die Teil eines Portfolios sind

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die unter bestimmten Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese sind:

 

  1. Umgliederung von Derivaten, die nicht länger als Sicherungsinstrument nach IAS 39 qualifizieren oder umgekehrt, und

  2. Umgliederungen von Finanzinstrumenten, die nach erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios werden oder aufhören zu sein, in dem festgelegte Finanzinstrumente zusammengefasst sind und bei dem es Hinweise auf ein neuerdings auftretendes Muster kurzfristiger Gewinnerzielung gibt.

 

Nach längerer Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut erörtert werden.

 

IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.

 

Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des ursprünglichen Effektivzinssatzes.

 

IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu klassifizieren sind. Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt Vorfälligkeitsstrafen, die den Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.

 

IAS 39 und IAS 20 - Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine kalkulatorische Zinsen auf un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins auf das Darlehen zu berechnen ist.

 

Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der Ausdruck un- oder niedrig verzinsliche Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.

 

IAS 39 und IFRS 4 - Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien

 

Der Stab war auf eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39 aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber von Finanzgarantien.  Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39 schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e) steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39 herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig zu.

 

IAS 39 und IAS 18 - Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten

 

Der Stab war auf eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39 aufmerksam gemacht worden.  Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes, der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind, "gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden. Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen Transaktionskosten sein müssen.

 

Der Stab schlug vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39 definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst werden.

 

Der Board stimmte dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18 in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt für Stellungnahmen zu veröffentlichen.

 

IAS 41 - Abzinsungssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts

 

Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.

 

Der Stab schlug vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde. Der Board schlug vor, den Begriff  "Vorsteuerzinssatz" durch den Begriff  "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet werden soll.

 

IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen

 

Der Stab hatte einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat. Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41. Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.

 

Nach langer Debatte konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu diskutieren.

 

IAS 41 - Beispiele landwirtschaftlicher Produkte

 

Der Stab wies darauf hin, dass eines der Beispiele landwirtschaftlicher Produkte ein Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein Produkt im Rohzustand.

 

Der Board entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2007

 

IFRS 5 - Bilanzierung von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Tochterunternehmen in Konzernabschlüssen

 

IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zu IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche zu entwickeln für Fälle, in denen ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, den beherrschenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen. Die Anfrage galt Situationen, in denen das Unternehmen ein nicht beherrschenden Anteil an seinem früheren Tochterunternehmen behält, der somit entweder zu einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, einer Beteiligung an einem Joint Venture oder einem finanziellen Vermögenswert wird.

 

IFRIC schlug dem Board vor, dass IFRS 5 verändert werde, um die folgenden Sachverhalte klarzustellen:

 

bullet

Was löst die Klassifizierung der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten unter IFRS 5 aus?

bullet

Wenn eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten notwendig ist, sollten dann alle Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder nur der Anteil, der verkauft werden soll?

 

Der Board entschied, den folgenden Änderungsvorschlag zu IFRS zu machen:

 

Wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, ein Tochterunternehmen zu veräußern, und dies mit dem Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen einhergeht, so hat das Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des betroffenen Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen einen nicht beherrschenden Anteil an dem Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält oder nicht.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass IFRS 5 und FAS 144 konvergiert werden sollen und dass der FASB ein Projekt zu einem ähnlichen Sachverhalt aufgelegt hat (der vorgeschlagene FSP FAS 144-c), entschied der Board den FASB über die beabsichtigte Änderung zu informieren. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Änderung nicht dem umfassenden Änderungsentwurf hinzugefügt werden solle, wenn der FASB ihr nicht zustimmt.

 

IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen

 

Der Board setzte seine Überlegungen zu einem Sachverhalt fort, der sich auf die Wechselwirkung der Anforderungen von IAS 37 und IAS 41 bezieht. IAS 41.22 fordert, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch zukünftige Kosten für die Wiederaufforstung verringert wird.

 

Der Board erörterte eine Reihe von möglichen Lösungen aber kam zu keiner Übereinstimmung. Da der Board in nunmehr zwei langen Diskussionen zu keiner Einigung gelangen konnte, entschied der Board, dass dieser Sachverhalt nicht von untergeordneter Bedeutung sei und deshalb nicht unter die jährlichen Verbesserungen falle. Es wurde keine Entscheidung getroffen, wie man sich diesem Thema weiter nähern wolle.

 

IAS 36 - Angaben zum Gebrauchswert und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

 

Der Stab hatte eine Unvereinbarkeit in den Angabeforderungen in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten festgestellt.

 

Der Board entschied, diese Unvereinbarkeit dadurch zu heilen, dass in Paragraph 134(e) in IAS 36 klargestellt wird, dass "wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten für DCF-Modelle verwendet wird, müssen die Angaben nach Paragraph 134(d) ebenfalls gemacht werden".

 

IAS 17 - Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden

 

Dem Stab war eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden in IAS 17 Leasingverhältnisse zur Kenntnis gebracht worden.

 

IAS 17.14 besagt:

 

Allerdings besitzen Grundstücke in der Regel eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, und sofern nicht erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, werden ihm normalerweise nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen, in welchem Fall das Leasing von Grundstücken als Mietleasingverhältnis einzustufen ist.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es Bedenken gebe, dass diese zusätzlichen Leitlinien unnötig seien und möglicherweise die Anwendung der allgemeinen Leitlinien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 verhindern könnten. Die Auswirkung der bestehenden Formulierung sei,  dass derzeit mehr Leasingverhältnisse über Grundstücke und Gebäude in ein Mietleasingverhältnis über das Grundstück und ein Finanzierungsleasingverhältnis über das Gebäude aufgeteilt werden als sonst nach der einfachen Anwendung der Merkmale in den Paragraphen 8 bis 12 in IAS 17 möglicherweise der Fall sei. Der Stab schlug daher vor, diesen Satz zu streichen.

 

Der Board hielt fest, dass die betreffende Leitlinie im Jahr 2003 als Verbesserung eingefügt worden sei und dass die Bedenken offensichtlich daher rührten, dass der Begriff "in der Regel" als "immer" gelesen werde.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, sich dieses Sachverhalts dadurch anzunehmen, dass sowohl Paragraph 14 als auch Paragraph 15 neu formuliert würden, da diese beiden Paragraphen fast dasselbe aussagten.

 

Der Board stimmte zu, und das Boardmitglied wurde gebeten, die Neuformulierung außerhalb der Sitzung weiterzureichen.

 

IAS 10 - Dividenden, die nach dem Stichtag beschlossen werden

 

Der Stab hatte festgestellt, dass der Bezug auf IAS 37 in Paragraph 13 von IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag möglicherweise suggerieren könne, dass für Dividenden, die erst nach dem Bilanzstichtag beschlossen werden, eine Schuld auf Grundlage einer faktischen Verpflichtung angesetzt werden könne. Zu diesem Schluss könne man beispielsweise kommen, wenn es ein bestehendes Muster von Dividendenzahlungen gebe.

 

Der Board kam überein, die folgende Änderung zu IAS 10.13 vorzuschlagen:

 

Die Dividenden werden zum Bilanzstichtag nicht als Schuld angesetzt, da sie nicht die Merkmale einer gegenwärtigen Verpflichtung nach IAS 37 erfüllen.

 

IAS 19 - Bilanzierung der Verwaltungskosten eines Plans

 

Der Board entschied, die Definition der Erträge aus Planvermögen an die Leitlinien in Paragraph 107 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer durch folgende vorgeschlagene Änderung von IAS 19.7 anzugleichen:

 

Die Erträge aus Planvermögen sind Zinsen, Dividenden und andere Erträge, die aus dem Planvermögen stammen, zuzüglich realisierten und nicht realisierten Gewinnen und Verlusten aus dem Planvermögen und abzüglich der Verwaltungskosten des Plans (mit Ausnahme derjenigen, die in die versicherungsmathematischen Annahmen zur Bewertung der leistungsorientierten Verpflichtung aufgenommen wurden) und abzüglich etwaiger Steuern, die aus dem Plan selbst beglichen werden müssen.

 

IAS 23 - Definition von Fremdkapitalkosten

 

Um die Konsistenz innerhalb der Standards zu erhöhen, entschied der Board die Bestandteile von Fremdkapitalkosten, die in den Paragraphen 6(a) bis (c) von IAS  23 Fremdkapitalkosten aufgeführt sind, dadurch zu überarbeiten, dass auf die Leitlinien in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bezüglich des Effektivzinssatzes verwiesen wird.

 

IAS 34 - Angaben zum Ergebnis je Aktie

 

Der Board kam überein, eine Änderung an Paragraph 11 in IAS 34 Zwischenberichterstattung vorzuschlagen, die klarstellen soll, dass die Forderung, die Ergebnisse je Aktie in einem Zwischenbericht darzustellen, nur für Unternehmen gilt, die unter den Anwendungsbereich von IAS 33 Ergebnis je Aktie fallen.

 

IAS 1 - Angabe über Einhaltung der IFRS

 

Der Board diskutierte erneut seine Entscheidung aus dem Dezember 2006, IAS 1 Darstellung des Abschlusses bezüglich der Angabe über Einhaltung der IFRS zu ändern. Mitglieder des Standardbeirats gaben bezüglich der vorgeschlagenen Änderung folgendes zu bedenken:

 

bullet

Die Angabe über die Einhaltung der IFRS sollte sich auf "IFRS wie vom IASB verabschiedet" beziehen um eine deutlichere Absetzung gegenüber der Angabe der Einhaltung der IFRS "wie für die Anwendung im Land X übernommen" zu erreichen. Dies würde die Angabe der Einhaltung auch mit der Grundlage in Übereinstimmung bringen, auf der die SEC vorschlägt, ausländische Emittenten von der Darstellung einer Überleitung nach US-GAAP auszunehmen.

bullet

Die Möglichkeit, sich im Abschluss auf IFRS zu beziehen und die Abweichungen zwischen dem vorliegenden Abschluss und einem Abschluss, der nach IFRS wie vom IASB herausgegeben erstellt worden wäre, anzugeben, sollte auf diejenigen Umstände beschränkt werden, in denen:

bullet

(i) das Berichtsregelwerk, das von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht, dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer bevollmächtigten Behörde in diesem Rechtskreis tut, und

bullet

(ii) das Berichtsregelwerk nicht erheblich von den IFRS wie vom IASB herausgegeben abweicht.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass Paragraph 14A für alle Unternehmen gleichermaßen gelten solle, nicht nur für diejenigen, die durch Gesetze oder aufsichtsbehördliche Regelungen dazu verpflichtet seien. Diese Boardmitglieder gaben an, die vorgeschlagenen Einschränkungen nicht zu verstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des IASB sei, sich mit Unternehmen zu befassen, die die IFRS nicht einhalten. Dies sollte den Aufsichtsbehörden überlassen bleiben. Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board die vorgeschlagenen Änderungen in Form des derzeitigen Entwurfs.

 

Umfassender Änderungsentwurf

 

Bezüglich des umfassenden Änderungsentwurfs wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

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Alle vorgeschlagenen Änderungen sind rückwirkend anzuwenden.

bullet

Es gibt keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung.

bullet

Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, aber wenn Änderungen vorzeitig angewendet werden, müssen alle Änderungen gleichzeitig übernommen werden. Der Board wies darauf hin, dass eine Reihe von Änderungen mehr als einen Standard betreffen dass die Zulassung von vorzeitiger Anwendung nur einzelner Änderungen den Entwurf unnötig komplizieren würde.

 

Die Kommentierungsfrist wird 90 Tage betragen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

IAS 39 – Umklassifizierung von Finanzinstrumente in die und aus der Klassifizierung als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten

 

Ein Boardmitglied und der Stab für Finanzinstrumente hielten fest, dass die vorgeschlagene jährliche Verbesserung bezüglich dieses Sachverhalts wie sie auf der Junisitzung beschlossen worden war nicht im Einklang mit der Fair-Value-Option stehe.

 

Der Board stimmte zu, Paragraph 9 (a) (ii) und (iii) von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dahingehend zu verdeutlichen, dass Veränderungen der Grundlage der Bilanzierung von nicht-derivativen Finanzinstrumenten nach dem erstmaligen Ansatz nicht gestattet sein sollten (mit Ausnahme der in den Paragraphen 50 bis 54 von IAS 39 geforderten), wenn ein Unternehmen die Art und Weise ändert, in der es das Finanzinstrument managt.

 

Dies führt dazu, dass die Paragraphen 50A (c) und 50A (d) aus der vorgeschlagenen Änderung gestrichen werden, und die Definition von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, werden wie folgt geändert:

 

bullet

(a) Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie:

 
bullet

(i) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen oder zurückzukaufen;

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(ii) Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen; oder

bullet

(iii) ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die Finanzgarantien sind oder als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind).

 

IAS 19 Ersetzung der Formulierung fällig werden" mit erwartungsgemäß erfüllt werden"

 

Die vorgeschlagene Änderung von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer sollte Übereinstimmung zwischen den Formulierungen, die in den Definitionen verwendet werden, und den Formulierungen in Paragraph 8 bringen.

 

Der Stab schlug vor, dass der Fokus auf dem Zeitpunkt des Eintritt des Anspruchs des Arbeitnehmers liegen sollte und nicht auf dem Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme.

 

Der Board stimmte zu, dass die Formulierung „fällig werden" deshalb durch die Formulierung „zu dem der Arbeitnehmer vollen rechtlichen Anspruch hat" ersetzt werden solle.

 

IAS 33 Auswirkung von Terminkaufvereinbarungen auf die Berechnung des Ergebnisses je Aktie

 

Der Baord kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass Aktien mit Rückkaufvereinbarung als partizipierende Schuldinstrumente bilanziert werden sollten und als solche als eine eigenständige Klasse von partizipierenden Instrumenten in Übereinstimmung mit der Zwei-Klassen-Methode für die Berechnung des Ergebnisses je Aktie behandelt werden sollten.

 

Der Baord kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass Aktien mit Rückkaufvereinbarung in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung mit Dividendenrücküberweisung als nicht-partizipierende Schuldinstrumente bilanziert werden sollten und als solche als eine eigenständige Klasse von nicht-partizipierenden Instrumenten in Übereinstimmung mit der Zwei-Klassen-Methode für die Berechnung des Ergebnisses je Aktie behandelt werden sollten.

 

Nach Ansicht des Boards würden diese beiden Ansätze das gleiche Ergebnis bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie sowohl nach IFRS als auch nach US-GAAP ergeben. Der Board stimmte überein, dass die Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Terminkaufvereinbarungen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung, brutto erfüllte geschriebene Put-Optionen und geschriebene Put-Optionen mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung mit der oben beschriebenen für brutto erfüllte Terminkaufvereinbarungen übereinstimmen sollte. Der Board gestand ein, dass dies ein von US-GAAP abweichendes Ergebnis je Aktie ergeben würde, und kam zu dem Schluss, dass dies als bekannte Abweichung zwischen IFRS und US-GAAP in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 33 herausgestrichen werden sollte.

 

Bezüglich der folgenden Sachverhalte, die im Papier des Stabs angesprochen wurden, kam der Board zu keinem Schluss:

 

bullet

Ob Dividenden, die bezüglich Aktien mit Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung gezahlt wurden, als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten.

bullet

Ob eine Schuld für eine Ermessensdividende, die bezüglich Aktien mit Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung zu zahlen sind, angesetzt werden  sollte, wenn die Dividenden bekannt gegeben werden, unabhängig davon, ob diese Dividenden als Finanzierungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden oder als Eigenkapitalausschüttung.

bullet

Ob die Aktieninhaber, an die diese Dividenden ausgezahlt werden, und die Gegenpartei, von der das Unternehmen die Dividendenzuteilung zurück erhält, unterschiedliche Parteien sind; ob also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dividenden bekanntgegeben werden, die Schuld für die zu zahlenden Dividenden und die Forderung für die zurückzuüberweisenden Dividenden für eine verrechnete Darstellung qualifizieren.

 

IAS 41 Verschiedene Formulierungsüberarbeitungen, die aus dem Abstimmungsprozess entstanden sind

 

Der Board kam über ein, dass IAS 41 Landwirtschaft wie folgt geändert werden sollte mit Ausnahme dessen, dass der letzte Satz verdeutlicht werden sollte bezüglich der Frage, wann der Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand, der einbehalten wird, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollte:

 

36 Die Bedingungen für Zuwendungen der öffentlichen Hand sind vielfältig. Beispielsweise kann eine Zuwendung der öffentlichen Hand verlangen, dass ein Unternehmen eine bestimmte Fläche fünf Jahre bewirtschaftet und die Rückzahlung aller Zuwendungen der öffentlichen Hand fordern, wenn weniger als fünf Jahre bewirtschaftet wird. In diesem Fall wird die Zuwendung der öffentlichen Hand nicht als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, bis die fünf Jahre vergangen sind. Wenn die Zuwendung der öffentlichen Hand es jedoch erlaubt, einen Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand aufgrund des Zeitablaufes im Verhältnis zur vergangenen Zeit zu behalten, erfasst das Unternehmen die Zuwendung der öffentlichen Hand diesen Teil zeitproportional als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

 

Entwurf am 11. Oktober 2007 herausgegeben

 

Der IASB hat am 11. Oktober 2007 einen Entwurf zu verschiedenen Änderungen an 25 International Financial Reporting Standards (IFRS) im Rahmen seines ersten jährlichen Verbesserungsprojekts zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben. Die Vorschläge reichen von einer Neustrukturierung von IFRS 1 (hauptsächlich um redundante Übergangsbestimmungen zu beseitigen) bis hin zu kleinen Formulierungsänderungen, die helfen sollen, Bedeutungen zu verdeutlichen und unbeabsichtigte fehlende Übereinstimmung zwischen den IFRS zu beseitigen. Der IASB erörterte die verschiedenen Vorschläge im Laufe des letzten Jahres. Der Entwurf kann ab 22. Oktober 2007 von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden.

 

Kommentierungsfrist

 

Stellungnahmen müssen bis zum 11. Januar 2008 beim IASB eingegangen sein.

 

Vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens

 

Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2009.

 

Struktur des Entwurfs

 

Der Entwurf enthält ein Kapitel für jeden IFRS, für den Änderungen vorgeschlagen werden. Jedes Kapitel enthält die folgenden Bestandteile:

 

bullet

eine Erklärung der vorgeschlagenen Änderungen,

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eine Einladung zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen,

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die Paragraphen des IFRS oder der Leitlinien, die von den Änderungen betroffen sind,

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die Grundlage für Schlussfolgerungen, die zu den vorgeschlagenen Änderungen geführt haben.

 

Im Entwurf abgedeckte Sachverhalte

 

IFRS Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungen
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards 1. Neustrukturierung von IFRS 1
IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche 2. Absicht, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern

 

Folgeänderungen aus IAS 41: Veräußerungskosten

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben 3. Darstellung von Finanzierungskosten

 

Folgeänderungen aus IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Beteiligungen an gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden

IAS 1 Darstellung des Abschlusses 4. Übereinstimmenserklärung mit den IFRS

 

5. kurzfristige/langfristige Klassifizierung von wandelbaren Instrumenten

 

6. kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten

IAS 2 Vorräte Folgeänderungen aus IAS 41: Veräußerungskosten
IAS 7 Kapitalflussrechnungen Folgeänderungen aus IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern 7. Status der Umsetzungsleitlinien
IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag 8. Dividenden, die nach dem Bilanzstichtag bekanntgegeben werde
IAS 16 Sachanlagen 9. Erzielbarer Wert

 

10. Verkauf von Mietvermögen

 

Folgeänderungen aus IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

IAS 17 Leasingverhältnisse 11. Klassifizierung von Leasingverhältnissen, die Immobilien betreffen

 

12. Bedingte Mietzahlungen

IAS 18 Erträge 13. Kosten der Herauslegung eines Kredits
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer 14. Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

15. Verwaltungskosten eines Plans

 

16. Ersetzung des Ausdrucks „fällig werden" („fall due")

 

17. Leitlinien zu Eventualschulden

IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

18. Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen in anderen IFRS

 

19. Staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen

IAS 23 Fremdkapitalkosten 20. Bestandteile von Fremdkapitalkosten

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS

21. Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Abschlüssen
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen 22. Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden

 

23. Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern 24. Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen in anderen IFRS
IAS 31 Anteile an Joint Ventures 25. Angabeerfordernisse für Beteiligungen an gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellungen Folgeänderungen aus IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Beteiligungen an gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
IAS 34 Zwischenberichterstattung 26. Angaben zum Ergebnis je Aktie im Zwischenberichten
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten 27. Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden

 

Folgeänderungen aus IAS 41: Veräußerungskosten

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte 28. Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen

 

29. Leistungsabhängige Abschreibung

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung 30. Definition eines Derivats

 

31. Neuklassifizierung von Finanzinstrumenten in die oder aus der Gruppe der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifizierten Instrumente

 

32. Designierung und Dokumentation von Sicherungsbeziehungen auf Segmentebene

 

33. Anzuwendender Effektivzinssatz bei Aufgabe des Fair-Value-Hedge-Accountings

 

34. Behandlung von Lohnvorauszahlungsstrafen als engverbundene eingebettet Derivate

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 35. Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

 

36. Einheitlichkeit der Formulierungen mit IAS 8

 

37. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Gegenstand eines Leasinggeschäftes sind

IAS 41Landwirtschaft 38. Veräußerungskosten

 

39. Abzinsungssatz für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts

 

40. Zusätzliche biologische Transformationen

 

41. Beispiele von Agrarprodukten

 

Folgeänderungen aus IAS 20: Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen in anderen IFRS

 

 

Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zum Entwurf

 

Am 23. Oktober 2007 hat das IFRS Global Office von Deloitte eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters zu Vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen des übergreifenden Entwurfs zu den jährlichen Verbesserungen  veröffentlicht (in englischer Sprache, 98 KB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2008

 

Das Projekt der jährlichen Verbesserungen ist ein neuer Prozess, um mit verschiedenen, weniger eiligen kleinen Sachverhalten aus den IFRS auf eine effiziente Art und Weise umzugehen. Das erste Dokument, das im Rahmen dieses Prozesses veröffentlicht wurde, war der Im Oktober 2007 veröffentlichte Entwurf, der 41 Änderungen an 25 IFRS umfasste. Der Sinn dieses Sitzungsteils liegt darin, den Board über die Stellungnahmen zu unterrichten, die von den Anwendern eingegangen sind. Gleichzeitig soll entschieden werden, wie der Prozess der jährlichen Verbesserungen fortgesetzt werden soll.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er 75 Stellungnahmen erhalten habe (zum größten Teil aus Europa), die zu einem Drittel nach Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die Anwender wurden daran erinnert, dass ein rechtzeitiges Einreichen von Stellungnahmen notwendig ist.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er die vorgeschlagenen Änderungen in drei Abteilungen unterteilt hat:

 

  1. Sachverhalte, die eine breite Unterstützung erfahren und mit einigen kleineren Formulierungsänderungen in einigen Fällen nur noch vom Board bestätigt werden müssen (dargestellt in Agendapapier 4D); diese Sachverhalte werden direkt zur Abstimmung gestellt;
  2. Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 1 zu Agendapapier 4B und in den Agendapapieren 4E - 4L);
  3. Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 2 zu Agendapapier 4B).

 

Der Stab fragte den Board auch, ob er die Genehmigung einer eigenständigen Veröffentlichung des neu strukturierten IFRS 1 in Erwägung zöge. Der Board schien zuzustimmen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Änderungen in die vom IASB herausgegebene gebundene Ausgabe der IFRS eingebunden würden. Die fachliche Direktorin teilte dem Board mit, dass beabsichtigt sei, die Änderungen in die diesjährige Ausgabe des von der IASC-Stiftung herausgegebenen annotierte Ausgabe der  IFRS (A Guide through International Financial Reporting Standards, das sogenannte „grüne Buch") aufzunehmen.

 

Der Stab teilte mit, dass eine bedeutende Anzahl von Stellungnahmen mit allgemeinen Kommentaren zum jährlichen Verbesserungsprozess selbst eingegangen wären. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:

 

bullet Umfang,
bullet vorzeitige Anwendung und Übergangsbestimmungen,
bullet Folgeänderungen und
bullet Konsultationsprozess und -prozeduren.

 

Umfang

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender sich schwer getan hätten, zu verstehen, welche Kriterien der Board bei der Bestimmung der Frage angelegt habe, ob eine Änderung „kleiner" sei.  Einige Anwender zeigten sich besorgt ob der Änderung von Prinzipien in den IFRS oder der Behandlung von Sachverhalten, die bisher noch nicht in den IFRS behandelt worden seien, ohne dass die Aufmerksamkeit der Anwender entsprechend geweckt würde. In einigen Stellungnahmen wurde starke Ablehnung bezüglich der Behandlung von einigen der vorgeschlagenen Änderungen als „kleinere" Verbesserungen ausgedrückt. Dies betraf insbesondere folgende Änderungen:

 

bullet Übereinstimmenserklärung in IAS 1, wenn nicht alle IFRS befolgt werden,
bullet geänderte Definition eines Derivats in IAS 39,
bullet Werbe- und Verkaufsförderungsaktivitäten und
bullet Klassifizierung von Grund und Boden nach IAS 17.

 

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board den Konsultationsprozess nicht eingehalten habe. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Konsultationsprozess eingehalten worden sei, da der jährliche Verbesserungsprozess alle Schritte nach dem IASB-Handbuch zum Konsultationsprozess enthalte außer einer Diskussionspapierphase enthielte (letztere war nicht für notwendig erachtet worden).

 

Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass „kleiner" nicht bedeute „geringe Auswirkungen" oder „keine Änderungen in der Praxis", sondern „kleine Änderungen" im Sinne von Änderungen weniger Wörter in den IFRS.

 

Ein Boardmitglied schlug einen „zweijährigen Verbesserungsprozess" vor. Dieser Vorschlag fand keine Unterstützung bei den anderen Boardmitgliedern.

 

Vorzeitige Anwendung

 

Ein Ergebnis der Analyse der Stellungnahmen bestand darin, dass nahezu alle, die geantwortet haben, mit  den Übergangsvorschriften, wie sie im Entwurf dargelegt wurden, nicht einverstanden waren. Der Board nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und wird dieses für den nächsten Zyklus jährlicher Verbesserungen erwägen. Der Board akzeptierte auch, dass zuweilen besondere Übergangsregelungen im Verbesserungsdokument für dieses Jahr sachgerecht sein mögen.

 

Folgeänderungen

 

Ein weiteres Gebiet, das Bedenken bei den Adressaten hervorrief, bestand darin, dass ihrer Meinung nach alle Begleitmaterialien (z.B. die Grundlage für Schlussfolgerungen) die Änderungen widerspiegeln sollten. Auch wenn einige Teile nicht verpflichtend anzuwenden sind, denkt man, dass es für das Verständnis der Auswirkungen der Änderungen hilfreich wäre.

 

Verfahrensweise und Vorgehen

 

Einige Stellungnehmende äußersten Bedenken, dass das Dokument der jährlichen Verbesserungen kleine sprachliche Verbesserungen mit Änderungen durcheinander bringt, die große Auswirkung auf die Praxis haben. Sie schlugen vor, dass der Entwurf so aufgebaut sein sollte, dass man die Änderungen, die eine größere Auswirkung haben, klar hervorgehoben werden.

 

Der Stab informierte den Board, dass er beabsichtige, den Prozess für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 durchzusehen, sobald die Änderungen, die sich aus dem Entwurf für 2007 ergeben, fertig gestellt seien.

 

Der Board wurde sodann gefragt, ob er mit der vom Stab vorgenommenen Einteilung einverstanden sei. Der Board schien sich damit einverstanden zu erklären.

 

Der Stab wandte sich dann den Änderungen zu, die er als "Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann" eingestuft hatte, und setzte den Board davon in Kenntnis, dass dies der erste Satz Unterlagen für die erneute Diskussion sein. Die erörterten Sachverhalte bestanden in:

 

bullet Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern
bullet Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
bullet Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
bullet Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
bullet Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
bullet Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
bullet Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
bullet Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

 

Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern

 

In der Änderung wird vorgeschlagen, zu verdeutliche, dass alle Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden müssen, wenn das Mutterunternehmen einen Verkauf anstrebt, der den Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen mit sich bringt.

 

Der Stab schlug vor, weitere Worte hinzuzufügen, um die vorgeschlagenen Änderungen zu verdeutlichen, und das vorgesehene Datum des Inkrafttretens der Änderung mit dem der überarbeiteten Version von IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS wie im Januar 2008 veröffentlicht in Einklang zu bringen. IAS 27 (überarbeitet 2008) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.

 

Der Board stimmte zu.

 

Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen

 

Die Änderung soll Klarstellung in dem Fall schaffen, in dem ein Vermögenswert in Rahmen eines Geschäftsmodells mit dem doppelten Zweck gehalten wird, sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf zur Verfügung zu stehen.

 

Besondere Bedenken galten drei Punkte: Dies sei eine Regel und kein Prinzip; die Folgeänderungen an IAS 7 Kapitalflussrechnungen sehen „betriebliche" Behandlung der ursprünglichen Ausgaben für den betreffenden Vermögenswert vor; die Wechselwirkungen mit IFRS 5 sind zu bedenken.

 

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen wie vorgeschlagen fortzufahren aber eine Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von IFRS 5 in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, diese Leitlinien in den Hauptteil des Textes aufzunehmen. Dieser Vorschlag schien beim Rest des Boards Unterstützung zu finden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

 

Das Ziel der Änderung besteht darin, Klarheit darüber herzustellen, wo der Unterschied zwischen einer Plankürzung und negativem Dienstzeitaufwand liegt, und den Bezug auf 'Wesentlichkeit' in IAS 19.111 zu entfernen. Eine der früheren Entscheidungen des Boards bestand darin, dass sich jedwede Verbindung zu zukünftigen Einkommenssteigerungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehe. Der Stab überarbeitete die Formulierung, mit denen dies wiedergegeben werden sollte. Der Stab schlug ferner vor, in der Änderung klarzustellen, das die Veränderung einer leistungsorientierten Verpflichtung auslösendes Ereignis dafür ist, ob nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vorliegt oder nicht. Der Stab schlug ebenso vor, dass sich die Änderungen, die sich auf negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand beziehen, prospektiv angewendet werden sollten, d.h. für Leistungsänderung, die am oder nach dem 1. Januar 2009 eintreten.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über die vom Stab gewählte Formulierung im Hinblick auf die Verbindung zu zukünftigen Einkommenssteigerungen und waren der Ansicht, dass dies nicht hilfreich sei. Der Stab sagte, er würde sich dem Thema noch einmal widmen und eine verbesserte Formulierung herumreichen. Ein Boardmitglied sagte aus, dass es die gesamte Änderung fallenlassen würde, da IAS 19 so nicht geheilt werden könne.

 

Der Board entschied, die Ersetzung des Wortes 'Wesentlichkeit' durch das Wort 'bedeutend' beizubehalten, obwohl 'bedeutend' kein definierter Ausdruck sei. Alle anderen Vorschlage des Stabs wurden vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen angenommen.

 

Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen

 

Die ursprüngliche vorgeschlagene Änderung besagte, dass der Anspruch die Trennlinie zwischen kurz- und langfristigen Leistungen darstelle.

 

Der Board führte eine ausgiebige Diskussion darüber, was die angemessene Trennlinie und ob das 'Ganzheits'-Kriterium (d.h. die Schuld wird in ihrer Gänze erfüllt) das Richtige sei.

 

In dem Vorschlag des Stabs wurden die Worte 'von denen erwartet wird, dass sie in Gänze erfüllt werden' für kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer verwendet. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die Formulierung aus IAS 1 (überarbeitet 2007) Paragraph 69(c) zu verwenden. Diese lautet: 'innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Berichtszeitraum zu erfüllen'. Die anderen Boardmitglieder schienen zuzustimmen.

 

Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden

 

Die vorgeschlagene Änderung verlangt, dass Unternehmen die Fair-Value-Option auf ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder an Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle anwenden, um manche der Angaben, die in IAS 28 und IAS 31 gefordert werden, zusätzlich zu den Anforderungen aus IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben zu leisten.

 

Die Anwender stellten in Frage, warum diese Beteiligungen anders behandelt werden sollten als andere Beteiligungen nach IAS 39, da der Board entschieden hat, eine Behandlung zum beizulegenden Zeitwert für solche Beteiligungen für bestimmte Unternehmen zuzulassen, vorausgesetzt, sie unterscheiden sich nicht von anderen finanziellen Vermögenswerten. Der Stab schlug vor, die ursprünglichen Änderungen beizubehalten. Ein Boardmitglied schlug vor, die Begründung des Boards in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausführlicher darzustellen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

 

Die Änderung zielt darauf ab, Klarheit bezüglich der Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu schaffen, die den Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten Unternehmens betrifft. Sie besagt, dass einem Unternehmen die vollständige Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen gestattet ist, wenn die Beteiligung als ein einziger Vermögenswert behandelt wird, wenn der erzielbare Wert aus der Beteiligung entsprechend zunimmt.

 

Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen

 

Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, klarzustellen, was die Formulierung „Periode [...], in der sie anfallen", die in IAS 38.69 verwendet wird, in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde den Unternehmen vorgeschrieben, die Aufwendungen zu erfassen, sobald sie Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen haben.

 

Der Board erhielt eine große Anzahl ablehnender Stellungnahmen zu diesem Vorschlag. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde herausgestrichen, dass dies eine bedeutende Änderungen der herrschenden Praxis sei und deshalb nicht Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts sein sollte. In anderen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar definiert seien, es sei schwierig, zu bestimmen, was unter IAS 38.39 falle, insbesondere bei Versandkatalogen. Einige Stellungnehmende bezogen sich auf die Leitlinien nach US-GAAP, die in SOP 93-7 dargelegt sind, nach denen gestattet ist Aufwendungen aus auf spontane Kaufleistungen abgestellte Werbung (beispielsweise Versandkataloge) aktiviert werden dürfen. Ein anderer Sachverhalt, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde, betraf die Behandlung nicht zugestellter Werbe- und Verkaufsförderungsmaterialien. Die in manchen Stellungnahmen gezogene Schlussfolgerung lautete, dass die Änderung Inhalt eines eigenständigen Projekts des IASB werden solle oder dass der Sachverhalt an IFRIC zurückverwiesen werden soll.

 

Der Stab schlug vor, mit der Änderung wie vorschlagen fortzufahren, unter der Bedingung, dass einige Formulierung geändert werden, um die Bedenken, die in den Stellungnahmen geäußert wurden, widerzuspiegeln.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, und einige Boardmitglieder standen der Änderung deutlich ablehnend gegenüber. Ein Boardmitglied fragte, ob die Rechnungslegung durch diese Änderung wirklich verbessert würde. Zudem drückten einige Boardmitglieder ihre Unterstützung für die Alternative Sichtweise aus, die im Dokument der jährlichen Verbesserung dargelegt ist und nach der einige der Sachverhalte, die von der vorgeschlagenen Änderung abgedeckt seien, besser in Standards zu Sachvermögen wie IAS 2 Vorräte behandelt werden sollten.

 

Der Vorsitzende beraunte zu dieser Änderung eine Abstimmung an. Der Board stimmte zu, mit der Änderung fortzufahren (drei Boardmitglieder stimmten dagegen).

 

Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden

 

Die endgültige Änderung, die diskutiert wurde, bestand in dem Vorschlag, Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden, in Übereinstimmung mit IAS 40 (und nicht mit IAS 16) zu behandeln. Wenn also ein Modell des beizulegenden Zeitwerts von einem Unternehmen gewählt würde, müssten daher seine als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Bau vom ersten Tag an zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

In 26 der 42 Stellungnahmen, in denen auf diesen Sachverhalt eingegangen wurde, wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Die beiden Hauptgründe lauteten:

 

bullet Die Änderung ist eine bedeutende Veränderung und sollte nicht als Teil eines jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden.
bullet Wenn ein Unternehmen ein Modell des beizulegenden Zeitwerts anwendet, kann aber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich bestimmen, wäre weiterhin nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren, selbst wenn beizulegende Zeitwerte verfügbar werden sollten.

 

Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, sich dieser Sachverhalte anzunehmen. Schließlich schien am Ende der Diskussion Übereinstimmung zu herrschen, dass der in IAS 41.30-33 vorgeschlagene Weg (nämlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Surrogat für den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, bis dieser zur Verfügung stehe) der richtige sei.

 

Projektplan

 

Zum Ende der Sitzung informierte der Stab den Board über den Projektplan. Einige Änderungen, die mehr Arbeit auf Seiten des Stabs erforderten, würden dem Board in der Märzsitzung erneut vorgelegt. Restanten werden in Aprilsitzung besprochen. Die Veröffentlichung des ersten Dokuments mit jährlichen Verbesserungen wird für Mai 2008 erwartet.

 

Der Board stimmte dem Projektplan zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008

 

Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf

 

Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen, die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.

 

Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:

 

bullet staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
bullet leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
bullet Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
bullet Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
bullet kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
bullet Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
bullet Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
bullet Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
bullet Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
bullet zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

 

Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.

 

Staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)

 

Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen. Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.

 

In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei, dass der Nutzen die Kosten überwiege.

 

Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.

 

Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu ändern, da man die Verwendung der Formulierung „fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme. Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche Kredite.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)

 

Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen, weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.

 

In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts" der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen beziehen könne.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden, (IAS 36)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)

 

Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.

 

Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1 gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird, geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39 sollte in angemessener Weise geändert werden.

 

Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme, in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest, dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung soll beibehalten werden.

 

Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)

 

Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird, dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird.

 

Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen Unternehmens.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)

 

Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die Abstimmung gegeben.

 

Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)

 

Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7 fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.

 

In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:

 

bullet Möglichkeit A: Beibehaltung des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form; Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11.
bullet Möglichkeit B: Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.

 

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

 

Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B fortzufahren.

 

Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)

 

Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.

 

In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs".

 

Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)

 

Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.

 

In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen Transformationsprozesses.

 

Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende Änderungen am Entwurf vorzunehmen:

 

bullet Ausweitung der Grundlage für Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu erzielen;
bullet Streichung des Begriffs „Ernte" aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer „biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks „biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies angemessen ist;
bullet Forderung von prospektiver Anwendung der Änderung.

 

Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen würde.

 

Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.

 

Weitere Schritte

 

Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses Themas vielleicht nicht benötigt werde.

 

 

22. Mai 2008: IASB veröffentlicht Änderungen an 20 IFRS

 

Der IASB hat die endgültigen Änderungen an 20 IFRS nebst dazugehörigen Grundlagen für Schlussfolgerungen und Leitlinien veröffentlicht, die sich aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2007 des Boards ergeben haben. Einige Änderungen ziehen Änderungen an anderen IFRS nach sich. Die Änderungen basieren auf dem Entwurf, der im Oktober 2007 herausgegeben worden war. Das jährliche Verbesserungsprojekt des IASB bietet die Möglichkeit, kleinere und nicht dringende Verbesserungen an den IFRS vorzunehmen. Die meisten Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 56 KB). Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Änderungen:

 

  1. Änderungen, die Auswirkungen auf die Bilanzierung, den Ansatz oder die Bewertung haben. Die Themen dieser Änderungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
  2. Formulierungsänderungen oder editorische Änderungen, die keine oder nur minimale Auswirkungen auf die Bilanzierung haben. Diese betreffen IFRS 7, IAS 8, IAS 10, IAS 18, IAS 20, IAS 29, IAS 34, IAS 40 und IAS 41.

 

Verbesserungen an IFRS in Bezug auf Darstellung, Ansatz oder Bewertung
  IFRS   Gegenstand der Änderung
IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
bullet Absicht, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern
IAS 1 Darstellung des Abschlusses
bullet kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten
IAS 16 Sachanlagen
bullet erzielbarer Wert
bullet Verkauf von Mietvermögen
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
bullet Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
bullet Verwaltungskosten eines Plans
bullet Ersetzung des Ausdrucks „fällig werden" („fall due")
bullet Leitlinien zu Eventualschulden
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
bullet staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den marktüblichen
IAS 23 Fremdkapitalkosten
bullet Bestandteile von Fremdkapitalkosten
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS
bullet Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens in separaten Abschlüssen
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
bullet Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
bullet Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
bullet Beschreibung der Bewertungsgrundlage in Abschlüssen
IAS 31 Anteile an Joint Ventures
bullet Angabeerfordernisse für Beteiligungen an gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
bullet Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
bullet Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
bullet Leistungsabhängige Abschreibung
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
bullet Neuklassifizierung von Finanzinstrumenten in die oder aus der Gruppe der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifizierten Instrumente
bullet Designierung und Dokumentation von Sicherungsbeziehungen auf Segmentebene
bullet anzuwendender Effektivzinssatz bei Aufgabe des Fair Value Hedge Accountings
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bullet Behandlung von Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden
IAS 41Landwirtschaft
bullet Abzinsungssatz für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts
bullet zusätzliche biologische Transformationen

 

Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB gibt Omnibus-Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen 2008 frei herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die Änderungen erläutert werden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen kurzen Überblick über den Status des jährlichen Verbesserungsprojekts gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass folgende Sachverhalte, die Gegenstand des Prozesses sind, noch nicht geklärt wurden:

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006-2007: 1 Sachverhalt (Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS)

 

Das Ziel dieser Sitzung war, den ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2006/2007 abschließend zu erörtern.

 

Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS

 

Nach den Vorschlägen würden von einem Unternehmen Angaben verlangt, wenn es nicht die explizite und uneingeschränkte Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses gefordert leisten würde.

 

Der Stab schlug vor, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Der Board stimmte dem zu.

 

 

April 2009: IASB ändert 12 IFRS

Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen, die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des IASB können Sie hier herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).

IFRS/IFRIC Gegenstand der Änderung Inkrafttreten für Jahresperioden,
die am [...] beginnen
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden 1. Januar 2010
IFRS 8 Geschäftssegmente Angabe von Informationen über das Segmentvermögen 1. Januar 2010
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als kurz- oder langfristig 1. Januar 2010
IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte Vermögenswerte 1. Januar 2010
IAS 17 Leasingverhältnisse Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude 1. Januar 2010
IAS 18 Erlöse Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist n.a. – Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert 1. Januar 2010
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte

Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde

1. Juli2009
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate

Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss

Cash flow Hedge Accounting

1. Januar 2010
IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 1. Juli 2009
IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf 1. Juli 2009

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