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Chronologie
Zeitplan
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Hintergrund
In seinem Projekt zu jährlichen Verbesserungen an den IFRS zieht der Board jedes Jahr geringfügige Änderungen
an den IFRS in Betracht.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juli 2006
Vorgehensweise für nicht-dringliche, kleinere Änderungen
an Standards
Der Board befasste sich mit einem Vorschlag des Stabes für
eine Vorgehensweise zur Behandlung nicht-dringlicher,
kleinerer Änderungen im Rahmen der Beschränkungen des
Handbuchs zur Arbeitsweise des IASB. Nach diesem Vorschlag
würde der IASB eine förmliche Verfahrensweise zur
Durchführung kleinerer Änderungen an Standards einrichten,
die sinnvoll, aber nicht dringlich sind.
Einige Mitglieder des Boards sprachen sich für diese
Verfahrensweise aus mit der Anmerkung, dass der
Standardbeirat (und die Treuhänder) nicht zu einzelnen
Projekten konsultiert werden müssten, allerdings über diese
auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten.
Andere Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der
Vorgehensweise zum Ausdruck: Insbesondere in Bezug auf die
Definition, um was es sich bei einer "kleineren" und
"nicht-dringlichen" Angelegenheit handelt. Zusätzlich wäre
es sehr schwierig, auf konsistente Art und Weise zwischen
"Fehlern im Entwurf" und einer Änderung der Sichtweise des
Boards zu unterscheiden. Es wurde außerdem angemerkt, dass
der Zeitrahmen der Vorgehensweise dazu führen könnte, dass
ein Standard für mehr oder weniger zwei Jahre in der Schwebe
sein könnte, was nicht im besten Sinne des IASB bzw. dessen
Adressaten sei.
Vor einer Umsetzung der Vorgehensweise wurde der Stab darum
gebeten, dies mit der IOSCO zu diskutieren. Die
Vorgehensweise hätte zahlreiche schwierige Enforcement-Probleme
zur Folge, die einer Lösung bedürfen.
Nachdem all dies gesagt wurde, billigte der Board die
Vorgehensweise einstimmig.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Der Board diskutierte
zwei Projekte bezüglich jährlicher Verbesserungen.
Im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Der Board diskutierte den Sachverhalt, ob im Bau befindliche als
Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS
40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien anstelle von IAS 16 Sachanlagen fallen sollte.
Der Board einigte sich darauf, dass als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien unter den Anwendungsbereich von IAS 40 fallen sollten, und dass
IAS 40 und IAS 16 abgeändert werden sollten, um dies widerzuspiegeln.
Bedingte Mietzahlungen
Der zweite Sachverhalt bestand in einer Empfehlung von IFRIC, wonach der
Sachverhalt, ob bedingte Mietzahlungen in Bezug auf Mietleasingverhältnisse bei Erhalt erfasst oder linear amortisiert werden
sollten, auf angemessenste Art und Weise im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojektes gelöst werden sollte.
Der Board diskutierte und einigte sich darauf, dass bedingte Mietzahlungen
bei Erhalt erfasst und vereinnahmt werden sollten und nicht auf einer
linearen Grundlage. IAS 17 Leasingverhältnisse wird entsprechend angepasst
werden, um dies wider zu spiegeln.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im November 2006
Der Board erörterte drei Empfehlungen
bezüglich seines Prozesses der jährlichen Verbesserungen der IFRS.
Übereinstimmende Berichterstattung mit den IFRS
Der Board erörterte, ob IAS 1 Darstellung des Abschlusses ergänzt werden
sollte, um Leitlinien für Situationen bereitzustellen, in denen Abschlüsse
eines Unternehmens auf IFRS basieren, mit diesen allerdings nicht
vollständig übereinstimmen. Dieser Sachverhalt kam aufgrund von Bedenken des IAASB hinsichtlich des Beziehens auf IFRS in Jahresabschlüssen und
Prüfungsberichten auf, wenn Bilanzersteller diese nicht vollständig
anwenden. Das Bedenken bezieht sich hauptsächlich auf die
Missverständlichkeit der aufgezeigten Informationen.
Der Board stimmte mit diesem Sachverhalt überein und war der Meinung, dass
etwas unternommen werden müsste.
Die folgenden Ergänzungen an IAS 1 wurden vorgeschlagen:
14A: Ein Unternehmen, in dessen
Abschluss erklärt wird, dass dieser auf den IFRS basiert, aber nicht
vollständig mit den IFRS übereinstimmt muss:
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a. Anhangsangaben in allen
Fällen, bei denen es keine Übereinstimmung mit den IFRS gibt,
vornehmen; |
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b. die Wesentlichkeit dieser
Differenzen im Jahresabschluss aufzeigen |
Beim Betrachten dieses Vorschlages
zeigten die Mitglieder des Board spezielle Bedenken bezüglich des
Vorschlages in 14A(b). Des Weiteren wurde hinterfragt, ob Stellungnehmende
mit der Vorschrift der "Bedeutsamkeit" umgehen können. Der Board drückte
auch seine Bedenken dahingehend aus, ob Bedeutsamkeit ein unklarer Ausdruck
sei, und erörterte, ob dieser nicht ausreichend durch "Wesentlichkeit"
ersetzt werden sollte. Der Board stellte fest, dass es in der Sitzung vom November keine
Entscheidung hierzu geben wird und beauftragte den Mitarbeiterstab, eine
Änderung des zweiten vorgeschlagenen Satzes sowie die Notwendigkeit weiterer
Leitlinien zu untersuchen.
Darstellung von "Netto-Finanzierungskosten" in der Gewinn- und
Verlustrechnung Der Board erörterte die Möglichkeiten zur Lösung des Konfliktes zwischen den
Vorschriften von IAS 1 und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben bezüglich der
Darstellung von Netto-Finanzierungskosten in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Der Board entschied IFRS 7.IG13 zu streichen, da dieser verwirrend sei. Dies
würde klarstellen, dass nur IAS 1 die Darstellung von
Netto-Finanzierungskosten regelt und somit klarstellen, dass Zinserträge und
Zinsaufwendungen nicht saldiert in der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen werden (sofern es nicht, wie zuvor durch IFRIC entschieden,
einen Bruttoausweis von Zinserträgen und Zinsaufwendungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung gibt).
Klassifizierung der Schuldenkomponente eines wandelbaren Instrumentes Der Board erörterte, ob die Schuldkomponente eines wandelbaren Instrumentes,
die eine Verpflichtung enthält, diese in bar oder durch andere
Vermögenswerte später als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag zu begleichen,
als kurz- oder langfristig klassifiziert wird. Der Board erörterte diesen Sachverhalt und stimmte überein den IAS 1.60(d)
zu ändern, um Auszudrücken, dass eine Schuld als kurzfristig zu designieren
ist, wenn das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der
Verpflichtung der Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten um mindestens
12 Monate nach dem Bilanzstichtag hat.
Das würde den Widerspruch von IAS 1.60(d) mit IAS 1.62 und IAS 32.16
aufheben, welcher darin bestand, die Umwandlung einer Verpflichtung zu
Eigenkapital als Begleichung der Schuld anzusehen. Eine Klassifizierung
einer Schuld in der Bilanz, die darauf basiert, ob ein uneingeschränktes
Recht zur Zahlung in bar oder anderen Vermögenswerten vorliegt, würde die
Liquiditätssituation eines Unternehmens besser widerspiegeln.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006 Der Board diskutierte drei Themen für seinen jährlichen
Verbesserungsprozess:
Übereinstimmung der Berichterstattung mit den IFRS Der Board setzte seine Diskussion fort zur Frage, ob IAS 1 Darstellung des
Abschlusses geändert werden solle, um Leitlinien für Situationen
bereitzustellen, in denen eine Berichtsgesellschaft erklärt, ihr
Jahresabschluss stehe in Einklang, jedoch nicht in vollkommenem Einklang mit
IFRS. Der Board erklärte sich nicht einverstanden mit den vorgeschlagenen
Änderungen, die auf der vorhergehenden Boardsitzung vorstellt wurden, und
forderte den Mitarbeiterstab auf, den Wortlaut anzupassen und
wiedervorzulegen. Der Mitarbeiterstab schlug die folgende überarbeitete Änderung an IAS 1 vor:
14A Wenn eine Berichtseinheit sich
auf die IFRS bezieht, indem sie die Grundlage für die Erstellung des
Jahresabschlusses beschreibt, aber nicht in der Lage ist, eine
eindeutige und uneingeschränkte Erklärung zur Übereinstimmung mit den
IFRS abzugeben, soll diese Berichtseinheit:
a. jede Abweichung zwischen den Grundlagen, auf denen der
Jahresabschluss erstellt wurde, und den einschlägigen IFRS beschreiben; b. beschreiben, wie die dargestellte
Finanzlage und Entwicklung der Berichtseinheit bei vollständiger
Anwendung der IFRS von den berichteten Zahlen abgewichen wäre.
Der Board stimmte für das Einfügen der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 mit geringfügigen redaktionellen
Anpassungen.
Verkaufskosten Der Board debattierte die Frage, ob der Begriff „Verkaufskosten“ in IAS 41
Landwirtschaft ersetzt werden sollte durch „Vertriebsaufwendungen“, um die
Konsistenz mit anderen IFRS zu verbessern. Diese Frage wurde an den Board
von IFRIC herangetragen, das die Lösung dieser Frage innerhalb des
jährlichen Verbesserungsprozesses am geeignetsten ansah. Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 41 zu.
Leistungsabhängige Abschreibung
Als der Board die IFRIC-Interpretation zu
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen prüfte, warf er die Frage auf, ob
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte geändert werden sollte, um klarzustellen,
dass dieser die Nutzung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode für
immaterielle Vermögenswerte gestattet.
Der Board entschied, dass der letzte Satz der Textziffer 98 von IAS 38
entfernt werden sollte, um klarzustellen, dass die leistungsabhängige
Abschreibungsmethode erlaubt sein kann, selbst wenn deren Anwendung zu einem
niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag als die lineare Methode führt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Februar 2007
IAS 41 Landwirtschaft: Bewertung biologischer Vermögenswerte in
Übereinstimmung mit IAS 41
Der Board bewilligte den Vorschlag die Leitlinie in IAS 41.21
dahingehend zu ändern, dass ein Unternehmen bei der Bestimmung des
Barwerts der erwarteten Cash Flows diejenigen Netto-Cash Flows zu
berücksichtigen hat, mit deren Erzielung auf dem für den Vermögenswert
relevantesten Markt die Marktteilnehmer rechnen würden.
Das Ergebnis der Änderung wäre die Sicherstellung, dass ein biologischer
Vermögenswert während der biologischen Transformation zum sachgerechten
Fair Value bewertet wird und nicht einem Verwertungswert, wie derzeit
vor IAS 41 gefordert.
Darüber hinaus werden kleinere Änderungen an der Definition von
'biologische Transformation' in IAS 41.5 und der Anleitung in IAS 41.17
vorgenommen.
Status der Umsetzungsleitlinien
Der Board stimmte zu, eine Änderung an IAS 8.7 vorzuschlagen um die
Formulierung 'unter Berücksichtigung aller relevanten
Umsetzungsleitlinien des IASB für den Standard bzw. die Interpretation'
zu streichen. Darüber hinaus wird der Board Änderungen von IAS 8.11(a)
und 12 vorschlagen, um klarer darzulegen an welcher Stelle der IAS 8-Hierarchie die Umsetzungsleitlinien stehen.
Der Board gab zu, dass die gegenwärtigen Anforderungen von IAS 8
problematisch sind. IAS 8.7 führt dazu, dass die Umsetzungsleitlinien
auf die (verpflichtend anzuwendende) Standard-Ebene gehoben werden, was
explizit nicht die Absicht des IASB ist: die aktuelle Einleitung aller
Umsetzungsleitlinien besagt 'diese Leitlinie gehört zu dem IFRS X ist
jedoch nicht Teil des Standards'. Doch ohne die Vorgabe, an welcher
Stelle der IAS 8 Hierarchie das vom IASB herausgearbeitete Material
stehen soll, wäre es der Industrie möglich, die Umsetzungsleitlinien des
IASB zu umgehen. Der IASB bat den Stab eine Formulierung für die
Änderung zu erarbeiten.
Neustrukturierung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS
Der Board stimmte einer Umordnung des IFRS 1 zu in deren Rahmen die
speziellen Befreiungen und Ausnahmen in den Anhang umgegliedert werden,
so dass der Kernteil des IFRS 1 die Hauptprinzipien des Standards
wiedergibt. Die Befreiungen des IFRS 1 werden entweder als permanent
(bspw. IFRS 1.23) oder temporär (bspw. IFRS 1.25G) klassifiziert. Die
temporären Befreiungen würden aus dem Anhang im Rahmen des jährlichen
Überarbeitungsprozesses entfernt werden.
Der Board diskutierte kurz, ob es angesichts der Erfahrung sachgerecht
ist, die grundsätzliche Anforderung die Abschlüsse des Unternehmens neu
darzustellen, und bestätigte dies sei der Fall, mit Ausnahme der
Situationen in denen die Nutzung neuer Informationen bzw. späterer
Einsichten unvermeidbar ist.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im März 2007
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz
und Bewertung
Der Board stimmte zu, den Verweis auf
die Segmentberichterstattung in IAS 39.73 zu streichen. Dies war in den
Folgeänderungen bei der Übernahme von IFRS 8 Geschäftssegmente nicht
enthalten gewesen.
Diese Änderung würde klarstellen, dass
nach IFRS 8 ein Unternehmen, das seine Segmente auf Basis seiner
Risikomanagementstrategie an den obersten Entscheidungsträger der
Geschäftsführung berichtet, nicht verpflichtet sein wird,
Sicherungsbeziehungen zu designieren und zu dokumentieren, um die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf der Segmentberichtsebene zu
erreichen. (Das heißt, dass eine nicht dokumentierte Sicherung zwischen
den Segmenten gestattet ist.)
IAS 16 Sachanlagen – Inkonsistenz
in der Definition des erzielbaren Betrags
Es wurde die Frage gestellt, ob eine
wahrgenommene Inkonsistenz in der Definition des „erzielbaren Betrags“
in IAS 16 beseitigt werden soll. Dieses Thema wurde vom Stab aus
zurückgestellt, da es als Teil der Unternehmenszusammenschlüsse Phase II
behandelt wird.
IAS 40 Als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien – Der beizulegende Zeitwert von als
Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien im Rahmen eines
Leasingverhältnisses
Der Board verabschiedete den
Vorschlag, dass IAS 40.50d geändert wird, „so dass es notwendig sein
wird eine Leasingverbindlichkeit wieder hinzuzurechnen, um den Buchwert
der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Anwendung des Modells
des beizulegenden Zeitwertes zu ermitteln“.
Der Board stellte fest, dass der
derzeitige Wortlaut in IAS 40 missverständlich ist, da er impliziert,
dass der beizulegende Zeitwert einer als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilie im Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht die entsprechende
Leasingverbindlichkeit enthält.
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer –
Eventualschulden
Der Board stimmte zu, den Verweis zum
Ansatz von Eventualschulden in IAS 19.32B zu streichen. Der Board
stimmte ebenfalls zu, dass dieser Paragraph in Konflikt mit IAS 37.27
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen steht. Dieser
Standard legt fest, dass ein Unternehmen keine Eventualschuld ansetzen
darf.
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
– Kurzfristige Leistungen an Arbeitnehmer
Der Board verabschiedete einen
Vorschlag, dass die Definition von kurzfristigen Leistungen an
Arbeitnehmer in IAS 19.7 geändert wird, so dass der Begriff „fällig
werden“ durch den Begriff „die Erfüllung erwartet wird“ ersetzt wird.
Ziel dieser Änderung ist es, den wahrgenommen Konflikt mit dem Begriff
„zu erwarten ist“ in IAS 19.8 zu beseitigen. Der Board stellte fest,
dass der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung die
Klassifizierung bestimmen sollte.
Grenzen des jährlichen
Verbesserungsprozesses
Der Board stimmte zu, dass jegliche
Änderungen an einem Standard dem Board im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses vorgelegt werden sollen. Dabei kann der Direktor
der Fachabteilung sein Ermessen in Bezug auf die Änderungen der
Implementierungshinweise, etc nutzen. Da IFRIC allerdings oft gebeten
wird, Konflikte zwischen dem Standard und den Anwendungsleitlinien zu
lösen, sollte der Direktor der Fachabteilung eng mit dem Direktor für
die Tätigkeiten beim IFRIC zusammenarbeiten, um dieses Ermessen
auszuüben.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards
Im Nachgang der getroffenen
Entscheidung im Rahmen des Februar-Sitzung, diskutierte der Board den
Entwurf zu einer neustrukturierten Fassung von IFRS 1. Der Entwurf
selber war nicht Bestandteil der Unterlagen für Beobachter.
Der Board stimmte zu, dass
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der umgegliederte IFRS im
Rahmen des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen vorabgestimmt
wird; |
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der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 1. Januar 2009 sein wird, ohne Möglichkeit
der früheren Anwendung, |
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die neue Fassung des IFRS 1
als neuer Standard verabschiedet wird, d.h. die derzeitige
Fassung des IFRS 1 wird zurückgezogen; |
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alle Übergangsvorschriften,
die für ein Unternehmen, das die IFRS zum ersten Mal am oder
nach dem 1. Januar 2009 anwendet, nicht relevant sind,
gestrichen werden; |
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es den Entwurf des
umgegliederten Standards es nicht im Änderungsmodus geben wird,
wobei folgende Ausnahmen gelten:
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Die Ziffer des Paragraphen
aus dem derzeitigen Standard wird enthalten sein (als
gestrichener Text), so dass die Adressaten die Quelle des
Paragraphen in den neugegliederten Standards erkennen
können; und |
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Der Änderungsmodus wird
benutzt für Streichungen und Änderungen an bestehenden
Teilen von IFRS 1. |
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Die Grundlage für
Schlussfolgerungen und die Anwendungsleitlinien werden nicht
Bestandteil des Entwurfs (da keine Änderungen für diese
Teile beabsichtigt sind). |
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der Anhang wie folgt neu
geordnet wird:
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Ausnahmen |
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Befreiungen
(Unternehmenszusammenschlüsse, anhaltende Befreiungen und
kurzfristige Befreiungen) |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung
im April 2007
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte - Ausgaben für Werbekampagnen und
für Verkaufsförderung
Der Board betrachtete einen vom IFRIC übermittelten Vorschlag, wonach
IAS 38 geändert werden sollte, um klarzustellen, ab welchem Punkt
Ausgaben für Ausbildung, Werbekampagnen und Verkaufsförderungen als
Aufwand erfasst werden sollten. Der Sachverhalt entsteht aus einem
offensichtlichen Widerspruch in IAS 38.68-70. (Für eine detaillierte
Erläuterung dieses Sachverhaltes schauen Sie bitte in die IAS Plus
Notizen von der IFRIC-Sitzung vom März 2007).
Es war offensichtlich, dass der vom IASB-Stab vorgeschlagene Entwurf den
Sachverhalt nicht auf angemessene Art und Weise klarstellt. Die
IASB-Mitglieder, die sich an den Diskussionen des IFRIC beteiligt
hatten, erklärten, was das IFRIC damit erreichen wollte. Die Intention
des IFRIC stieß auf große Zustimmung beim Board.
Der Board wies den Sachverhalt zurück an den Stab, wobei er darum bat,
die durch das IFRIC identifizierten Prinzipien klarzustellen und
Veränderungen des Entwurfs, die diese Prinzipien widerspiegelten,
vorzunehmen .
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Mai 2007
IAS 20 – Terminologie
Der
Board kam überein, Änderungen an IAS 20 Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendung der öffentlichen Hand vorzuschlagen und im Standard
verwendete Begriffe durch geläufigere für gleiche Sachverhalte, die auch
an anderer Stelle in den IFRS auftreten, wie folgt zu ersetzen:
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„zu versteuernder Gewinn (steuerlicher Verlust)“ anstelle von
„zu versteuerndes Einkommen“; |
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„erfolgswirksam erfasst“ anstelle von „Erfassung als Ertrag“; |
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„unmittelbar
im
Eigenkapital erfasst“ anstelle von „dem Kapital der
Anteilseigner unmittelbar zugerechnet“; |
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„Änderung einer bilanziellen Schätzung“ anstelle von
„Berichtigung einer bilanziellen Schätzung“. |
Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine
nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre,, die sich als Reaktion auf die
erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.
IAS 27 – Bewertung eines Tochterunternehmens, das zur
Veräußerung gehalten wird, im Einzelabschluss
Der
Board stimmte dem Vorschlag zur Änderung von IAS 27, Paragraph 37 zu, um
den offensichtlichen Konflikt zwischen IFRS 5 und IAS 27 zu beseitigen.
IAS 27.37 wird etwa wie folgt geändert:
Werden separate Einzelabschlüsse nach
IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam
geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS
5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als
zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören),
wie folgt zu bilanzieren:
(a) zu Anschaffungskosten, oder
(b) in Übereinstimmung mit IAS 39.
Für jede Kategorie von Anteilen gelten
die gleichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Die Anteile, die
zu Anschaffungskosten bilanziert wurden, sind bei Klassifizierung als
zur Veräußerung gehalten (oder bei Zuordnung zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) gemäß IFRS 5 zu
bilanzieren. Die Anteile, die bis zur Klassifizierung als zur
Veräußerung gehalten (oder bis zur Zuordnung zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe) nach IAS 39
bilanziert wurden, sind bei weiterhin in Übereinstimmung mit IAS 39 zu
bilanzieren. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten
Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe gehören), sind
gemäß diesem IFRS zu bilanzieren.
IAS 27 – Klarstellung in
der Einführung zu IAS 2
Der Board hielt fest, dass der Stab
beabsichtigt, EF7 in IAS 27 zu verdeutlichen, wo man bisher darauf
schließen kann, dass ein Tochterunternehmen, das ausschließlich mit der
Absicht, es weiterzuveräußern, erworbene wird, ,nicht zu konsolidieren
ist. Dies ist nicht überein zu bringen mit den Anforderungen aus IAS 17,
Paragraph 12 und IFRS 5, Paragraph 16. Da die Einführung nicht
Bestandteil der IFRS ist, wird diese Angelegenheit als eine
redaktionelle Änderung behandelt.
IAS 28 – Wertminderung
von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Die Überprüfung auf Wertminderung von
Anteilen an assoziierten Unternehmen wird durch Überprüfung des gesamten
Buchwertes der Anteile am assoziierten Unternehmen gemäß IAS 36
vollzogen. IAS 28.33 stellt eindeutig klar, dass der Geschäfts- oder
Firmenwert, der im Buchwert des gesamten assoziierten Unternehmens
enthalten ist, nicht separat auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft
wird. Im Hinblick auf Wertminderung behandeln die Leitlinien aus IAS
28.33 Anteile an assoziierten Unternehmen als einen einzelnen
Vermögenswert. Dies weist darauf hin, dass die Tatsache, dass der
Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert der Anteile an den assoziierten
Unternehmen enthalten ist, nicht das Vollstorno der Wertminderung
verhindert, wenn der erzielbare Betrag aus dem assoziierten Unternehmen
in einer folgenden Periode ansteigt.
Der Board stimmte zu, dass die
Leitlinien aus IAS 28.33 einen Widerspruch beinhalten. Die Leitlinien
sollten klar stellen, dass der Auslöser für eine Überprüfung auf
Wertminderungen aus IAS 36 stammt. Da jedoch IAS 28 ein assoziiertes
Unternehmen als einen einzelnen Vermögenswert behandelt, bietet IAS 39
geeignetere Bewertungsleitlinien. Das bedeutet, dass im Falle einer
Wertminderung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen sämtliche
Stornos gegen den angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert, der mit dem
assoziierten Unternehmen verbunden ist, getätigt werden können.
Der Board beabsichtigt diesen
Änderungsvorschlag in einer späteren Sitzung nochmals zu diskutieren.
IAS 29 – Terminologie
Der Board stimmt den
Änderungsvorschläge zu IAS 29 Rechnungslegung in
Hochinflationsländern zu. Der in IAS 29.14 und 29.19 verwendeten
Begriff „Marktwert“ wird ersetzt durch den Begriff „beizulegender
Zeitwerte“; die Begriffe „Ergebnis“ und “Periodenergebnis“, die in IAS
29.20 bzw. IAS 29.28 verwendet werden, werden durch den Begriff „Gewinn
oder Verlust“ ersetzt. IAS 29.6 wird wie folgt geändert:
Unternehmen, die
In den meisten Ländern wird der
ihren Abschluss auf der Basis historischer Anschaffungs- und
Herstellungskosten aufstellen, tun dies ungeachtet der
Veränderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter
Preissteigerungen von im Bestand befindlichen Vermögenswertenaufgestellt.
Ausnahmen hierzu sind jene Vermögenswerte, die das Unternehmen zum
beizulegenden Zeitwert bewertet oder neu bewertet. Beispielsweise können
außer in dem Umfang, in dem Sachanlagen und
Finanzinvestitionen neu bewertet werden, können und
biologische Vermögenswerte müssen zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden. Einige Unternehmen legen jedoch Abschlüsse vor, die auf dem
Tageswertkonzept basieren, welches die Auswirkungen von bestimmten
Preisänderungen bei im Bestand befindlichen Vermögenswerten
widerspiegelt.
Mitglieder des Boards merkten an, dass der dritte Punkt besser als eine
nachfolgende Änderung durchsetzbar wäre, die sich als Reaktion auf die
erwarteten Änderungen von IAS 1 ergäbe.
IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben
Im
April 2007 diskutierte der Board eine Angelegenheit, die vom IFRIC
weitergeleitet wurde und einen möglichen Änderungsvorschlag zu IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte, Paragraph 69-70, in Bezug auf die
Bilanzierung von Werbung und verkaufsfördernden Maßnahmen betrifft. Der
Board kam in der damaligen Sitzung zu keiner Einigung und bat den Stab,
weitere Untersuchungen durchzuführen und mit einem Vorschlag
zurückzukehren.
Der
Board zog in Erwägung, dass die Bilanzierung, die von IAS 38
vorgeschlagen wird, eventuell nicht intuitiv sei; jedoch sah man sich
nicht in der Lage, eine umfassende Überarbeitung des Standards
durchzuführen. Folglich muss der existierende Standard der Bezugsrahmen
sein. Nach einer ausführlichen Diskussion kam der Board überein, dem
jährlichen Verbesserungsprojektes einen Vorschlag zu folgender Änderung
von IAS 38.69 - 70 hinzuzufügen:
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IAS 38.69 würde dahingehend
geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und
verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt
werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht
werden; und |
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IAS 38.70 würde dahingehend
verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen,
soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem
Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der
Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung
angesetzt werden können. |
Falls
demnach ein Unternehmen für die Vorbereitung einer Fernsehwerbung im
Voraus zahlt, ist es dem Unternehmen nicht verboten, diese Zahlung als
ein Vermögenswert in Form einer Anzahlung in der Bilanz anzusetzen.
Sobald der Werbespot fertig gestellt und zur Ausstrahlung bereit ist
(d.h. die Dienstleistungen wurden erbracht), sind sämtliche
Vermögenswerte in Form einer Vorauszahlung erfolgswirksam auszubuchen.
IAS 39 – Inkonsistenz der Angabenvorschriften für
assoziierte Unternehmen und Anteile an Joint Ventures, die gemäß IAS 39
bilanziert werden
Der
Board diskutierte eine scheinbare Inkonsistenz in den Angabevorschriften
für solche Unternehmen, die Anteile an assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39
bilanzieren. Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die
von bestimmten Art Investitionsunternehmen gehalten werden, sind vom
Anwendungsbereich des IAS 28 und IAS 31 ausgeschlossen. Diese
Unternehmen sind folglich nicht verpflichtet, die Angaben zu machen,
die diese Standards verlangen. Es ist jedoch so, dass IAS 32 und IFRS 7
beide verlangen, dass Unternehmen die Anteile an assoziierten
Unternehmen und an Joint Ventures in Übereinstimmung mit IAS 39
bilanzieren, neben den nach IAS 32 und IFRS 7 erforderlichen Angaben
auch die von IAS 28 und IAS 39 verlangten Angaben machen. Der Stab hatte
vorgeschlagen, zwecks Erleichterung in den separaten Abschlüssen der
Anteilseigner auf die Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu verzichten.
Der
Board modifizierte den Vorschlag des Stabs und stimmte zu, Änderungen zu
IFRS 7 und IAS 32 vorzuschlagen, um eine begrenzte Erleichterung
bezüglich der Angaben nach IAS 28 und IAS 31 zu erreichen, wenn Anteile
an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Allerdings werden die folgenden
Angaben beibehalten:
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IAS 28.37(f) |
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IAS 31.55–56 (nur erster Satz; der zweite Satz ist nicht
anwendbar) |
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Juni 2007
IAS 38 – Werbung und
verkaufsfördernde Ausgaben
Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die
Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:
IAS 38.69 würde dahingehend geändert,
dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde
Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für
das Unternehmen erbracht werden; und
IAS 38.70 würde dahingehend
verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit
sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem
Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung
als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.
Die dem Board unterbreiteten
Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter
enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass
unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen
"erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen
sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert
werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?
Der Board kam überein, dass die
Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen
geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung
und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der
Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und
Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu
erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst,
wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.
IAS
16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen
Vermögenswerten
IFRIC war gebeten worden, Leitlinien
zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung
gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe
brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im
Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz
während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf
gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.
Auf seiner Sitzung
im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt,
dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös
auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die
Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen
ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine
Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer
Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die
IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.
Auf Grundlage der
Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board
zwei mögliche alternative Sichtweisen:
Sichtweise 1: Wenn Verkäufe
von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich
auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den
Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.
Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser
Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine
Ausnahme zu IAS 16 geben.
Zwei mögliche
bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse
widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als
langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum
Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise
1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.
Der Board stimmte
Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens
sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist,
der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr
vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit"
durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.
IAS 1 -
Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als
Sicherungsinstrument designiert sind
IFRIC hatte dem
Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis
gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von
einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die
als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden
Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.
Der Board kam
überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die
Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt
verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu
Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als
zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,".
Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht
als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle
Derivate.
IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Auf der Sitzung im
Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die
von einem Partnerunternehmen bei Anwendung
des zusätzliche
vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes
Unternehmen erfasst
wird, nicht dem angenommenen Geschäfts-
oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem
assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf.
Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung
der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten
Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu
überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den
Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.
Auf dieser Sitzung
entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll,
dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests
nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den
Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch,
klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht
dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten,
die dem assoziierten Unternehmen zu
Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von
weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an
dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem
assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.
IAS 39 - Umgliederung von Derivaten
bei
Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und
Umgliederung von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie
bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die
oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten,
die unter bestimmten
Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Diese sind:
-
Umgliederung
von Derivaten, die nicht länger als Sicherungsinstrument nach IAS 39
qualifizieren oder umgekehrt, und
-
Umgliederungen
von Finanzinstrumenten, die nach erstmaligen Ansatz Teil eines
Portfolios
werden oder aufhören zu sein, in
dem festgelegte Finanzinstrumente zusammengefasst sind und bei dem
es Hinweise auf ein neuerdings auftretendes Muster kurzfristiger
Gewinnerzielung gibt.
Nach längerer
Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung
zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut
erörtert werden.
IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der
Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete
oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der
Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.
Der Board entschied
sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass
die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu
berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach
Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des
ursprünglichen Effektivzinssatzes.
IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem
Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf
Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu
klassifizieren sind. Der
Board entschied sich, dieser
Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der
Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es
eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die
nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt
Vorfälligkeitsstrafen, die
den
Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.
IAS 39 und IAS 20 -
Bilanzierung
von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die
Bilanzierung
von un- oder niedrig
verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine
kalkulatorische Zinsen auf un- oder
niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden
müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins
auf das Darlehen zu berechnen ist.
Der
Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch
zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als
den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit
IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den
Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der
Ausdruck un- oder niedrig verzinsliche
Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem
Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in
Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.
IAS 39 und IFRS 4 -
Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien
Der Stab war auf
eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber
von Finanzgarantien. Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39
schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten
werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von
Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem
Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer
Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e)
steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im
Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.
Der Stab wies
darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn
man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39
herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes
in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der
Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische
Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig
zu.
IAS 39 und IAS 18 -
Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten
Der Stab war auf
eine scheinbare Unvereinbarkeit
in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39
aufmerksam gemacht worden. Sie
bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der
Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass
finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert
anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes,
der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der
Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem
direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der
finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des
Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil
der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind,
"gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden.
Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als
nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen
Transaktionskosten sein müssen.
Der Stab schlug
vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu
ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits
gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39
definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst
werden.
Der Board stimmte
dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden
solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18
in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt
für Stellungnahmen zu veröffentlichen.
IAS 41 - Abzinsungssatz für die
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den
Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf
die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei
der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte
angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete
Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als
ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz
verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines
Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.
Der Stab schlug
vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend
geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da
dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher
die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde.
Der Board schlug vor, den Begriff "Vorsteuerzinssatz" durch den
Begriff "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und
es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet
werden soll.
IAS 41 -
Wiederaufforstungsverpflichtungen
Der Stab hatte
einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn
ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine
Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat.
Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41.
Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere
Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum
Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die
damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine
Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.
Nach langer Debatte
konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es
wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher
überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu
diskutieren.
IAS 41 - Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte
Der Stab wies darauf hin, dass eines
der Beispiele
landwirtschaftlicher Produkte ein
Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein
Produkt im Rohzustand.
Der Board
entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel
künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als
landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Juli 2007
IFRS 5 -
Bilanzierung
von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Tochterunternehmen in
Konzernabschlüssen
IFRIC war gebeten worden, Leitlinien
zu IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche zu entwickeln für Fälle, in denen ein
Unternehmen im Rahmen eines Plans verpflichtet ist, den beherrschenden
Anteil an einem Tochterunternehmen zu verkaufen. Die Anfrage galt
Situationen, in denen das Unternehmen ein nicht beherrschenden Anteil an
seinem früheren Tochterunternehmen behält, der somit entweder zu einer
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, einer Beteiligung an
einem Joint Venture oder einem finanziellen Vermögenswert wird.
IFRIC schlug dem Board vor, dass IFRS 5
verändert werde, um die folgenden Sachverhalte klarzustellen:
 |
Was löst die Klassifizierung
der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten unter IFRS 5 aus?
|
 |
Wenn eine Klassifizierung als
zur Veräußerung gehalten notwendig ist, sollten dann alle
Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden oder nur der Anteil,
der verkauft werden soll? |
Der Board entschied, den folgenden
Änderungsvorschlag zu IFRS zu machen:
Wenn ein
Unternehmen
im Rahmen eines
Plans verpflichtet ist, ein Tochterunternehmen zu veräußern, und dies
mit dem Verlust der Kontrolle über das Tochterunternehmen einhergeht, so
hat das Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden des betroffenen
Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren. Dies
gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen einen nicht beherrschenden
Anteil an dem Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält oder nicht.
In Anbetracht der Tatsache, dass IFRS 5
und FAS 144 konvergiert werden sollen und dass der FASB ein Projekt zu
einem ähnlichen Sachverhalt aufgelegt hat (der vorgeschlagene FSP FAS 144-c),
entschied der Board den FASB über die beabsichtigte Änderung zu
informieren. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Änderung
nicht dem umfassenden Änderungsentwurf hinzugefügt werden solle, wenn
der FASB ihr nicht zustimmt.
IAS 41 -
Wiederaufforstungsverpflichtungen
Der Board setzte seine Überlegungen
zu einem Sachverhalt fort, der sich auf die Wechselwirkung der
Anforderungen von IAS 37 und IAS 41 bezieht. IAS 41.22 fordert, dass die
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch zukünftige Kosten für
die Wiederaufforstung verringert wird.
Der Board erörterte eine Reihe von
möglichen Lösungen aber kam zu keiner Übereinstimmung. Da der Board in
nunmehr zwei langen Diskussionen zu keiner Einigung gelangen konnte,
entschied der Board, dass dieser Sachverhalt nicht von untergeordneter
Bedeutung sei und deshalb nicht unter die jährlichen Verbesserungen
falle. Es wurde keine Entscheidung getroffen, wie man sich diesem Thema
weiter nähern wolle.
IAS 36 - Angaben zum Gebrauchswert
und zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
Der Stab hatte eine Unvereinbarkeit
in den Angabeforderungen in
IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten festgestellt.
Der Board entschied, diese
Unvereinbarkeit dadurch zu heilen, dass in Paragraph 134(e) in IAS 36
klargestellt wird, dass "wenn der beizulegende Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten für DCF-Modelle verwendet wird, müssen die Angaben
nach Paragraph 134(d) ebenfalls gemacht werden".
IAS 17 - Klassifizierung von
Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden
Dem Stab war eine scheinbare
Unvereinbarkeit in den Leitlinien zur Klassifizierung von
Leasingverhältnissen bei Grundstücken und Gebäuden in IAS 17
Leasingverhältnisse zur Kenntnis gebracht worden.
IAS 17.14 besagt:
Allerdings besitzen Grundstücke in der Regel eine
unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer, und sofern nicht erwartet
werden kann, dass das Eigentum am Ende der Laufzeit des
Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, werden ihm
normalerweise nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen
Risiken und Chancen übertragen, in welchem Fall das Leasing von
Grundstücken als Mietleasingverhältnis einzustufen ist.
Der Stab wies darauf hin, dass es
Bedenken gebe, dass diese zusätzlichen Leitlinien unnötig seien und
möglicherweise die Anwendung der allgemeinen Leitlinien zur
Klassifizierung von Leasingverhältnissen in den Paragraphen 8 bis 12 in
IAS 17 verhindern könnten. Die Auswirkung der bestehenden Formulierung
sei, dass derzeit mehr Leasingverhältnisse über Grundstücke und
Gebäude in ein Mietleasingverhältnis über das Grundstück und ein
Finanzierungsleasingverhältnis über das Gebäude aufgeteilt werden als
sonst nach der einfachen Anwendung der Merkmale in den Paragraphen 8 bis
12 in IAS 17 möglicherweise der Fall sei. Der Stab schlug daher vor,
diesen Satz zu streichen.
Der Board hielt fest, dass die
betreffende Leitlinie im Jahr 2003 als Verbesserung eingefügt worden sei
und dass die Bedenken offensichtlich daher rührten, dass der Begriff "in
der Regel" als "immer" gelesen werde.
Ein Boardmitglied schlug vor, sich
dieses Sachverhalts dadurch anzunehmen, dass sowohl Paragraph 14 als
auch Paragraph 15 neu formuliert würden, da diese beiden Paragraphen
fast dasselbe aussagten.
Der Board stimmte zu, und das
Boardmitglied wurde gebeten, die Neuformulierung außerhalb der Sitzung
weiterzureichen.
IAS 10 - Dividenden, die nach dem
Stichtag beschlossen werden
Der Stab hatte festgestellt, dass der
Bezug auf IAS 37 in Paragraph 13 von IAS 10 Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag möglicherweise suggerieren könne, dass für
Dividenden, die erst nach dem Bilanzstichtag beschlossen werden, eine
Schuld auf Grundlage einer faktischen Verpflichtung angesetzt werden
könne. Zu diesem Schluss könne man beispielsweise kommen, wenn es ein
bestehendes Muster von Dividendenzahlungen gebe.
Der Board kam überein, die folgende
Änderung zu IAS 10.13 vorzuschlagen:
Die
Dividenden werden zum Bilanzstichtag nicht als Schuld angesetzt, da sie
nicht die Merkmale einer gegenwärtigen Verpflichtung nach IAS 37
erfüllen.
IAS 19 - Bilanzierung der
Verwaltungskosten eines Plans
Der Board entschied, die Definition
der Erträge aus Planvermögen an die Leitlinien in Paragraph 107 von IAS
19 Leistungen an Arbeitnehmer durch folgende vorgeschlagene
Änderung von IAS 19.7 anzugleichen:
Die Erträge
aus Planvermögen sind Zinsen, Dividenden und andere Erträge, die aus dem
Planvermögen stammen, zuzüglich realisierten und nicht realisierten
Gewinnen und Verlusten aus dem Planvermögen und abzüglich der
Verwaltungskosten des Plans (mit Ausnahme derjenigen, die in die
versicherungsmathematischen Annahmen zur Bewertung der
leistungsorientierten Verpflichtung aufgenommen wurden) und abzüglich
etwaiger Steuern, die aus dem Plan selbst beglichen werden müssen.
IAS 23 -
Definition von Fremdkapitalkosten
Um die
Konsistenz innerhalb der Standards zu erhöhen, entschied der Board die
Bestandteile von Fremdkapitalkosten, die in den Paragraphen 6(a) bis (c)
von IAS 23 Fremdkapitalkosten aufgeführt sind, dadurch zu
überarbeiten, dass auf die Leitlinien in IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung bezüglich des Effektivzinssatzes verwiesen
wird.
IAS 34 -
Angaben zum Ergebnis je Aktie
Der Board kam
überein, eine Änderung an Paragraph 11 in IAS 34
Zwischenberichterstattung vorzuschlagen, die klarstellen soll, dass
die Forderung, die Ergebnisse je Aktie in einem Zwischenbericht
darzustellen, nur für Unternehmen gilt, die unter den Anwendungsbereich
von IAS 33 Ergebnis je Aktie fallen.
IAS 1 - Angabe
über Einhaltung der IFRS
Der Board
diskutierte erneut seine Entscheidung aus dem Dezember 2006, IAS 1
Darstellung des Abschlusses bezüglich der Angabe über Einhaltung der
IFRS zu ändern. Mitglieder des Standardbeirats gaben bezüglich der
vorgeschlagenen Änderung folgendes zu bedenken:
 |
Die Angabe
über die Einhaltung der IFRS sollte sich auf "IFRS wie vom IASB
verabschiedet" beziehen um eine deutlichere Absetzung gegenüber
der Angabe der Einhaltung der IFRS "wie für die Anwendung im
Land X übernommen" zu erreichen. Dies würde die Angabe der
Einhaltung auch mit der Grundlage in Übereinstimmung bringen,
auf der die SEC vorschlägt, ausländische Emittenten von der
Darstellung einer Überleitung nach US-GAAP auszunehmen. |
 |
Die Möglichkeit, sich im
Abschluss auf IFRS zu beziehen und die Abweichungen zwischen dem
vorliegenden Abschluss und einem Abschluss, der nach IFRS wie vom
IASB herausgegeben erstellt worden wäre, anzugeben, sollte auf
diejenigen Umstände beschränkt werden, in denen:
 |
(i) das Berichtsregelwerk, das von den IFRS wie vom IASB
herausgegeben abweicht, dies aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder einer bevollmächtigten Behörde in diesem
Rechtskreis tut, und |
 |
(ii) das Berichtsregelwerk nicht
erheblich von den IFRS wie vom IASB herausgegeben
abweicht.
|
|
Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass Paragraph 14A für alle Unternehmen
gleichermaßen gelten solle, nicht nur für diejenigen, die durch Gesetze
oder aufsichtsbehördliche Regelungen dazu verpflichtet seien. Diese
Boardmitglieder gaben an, die vorgeschlagenen Einschränkungen nicht zu
verstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des
IASB sei, sich mit Unternehmen zu befassen, die die IFRS nicht
einhalten. Dies sollte den Aufsichtsbehörden überlassen bleiben. Per
Mehrheitsentscheid bestätigte der Board die vorgeschlagenen Änderungen
in Form des derzeitigen Entwurfs.
Umfassender
Änderungsentwurf
Bezüglich des
umfassenden Änderungsentwurfs wurden die folgenden Entscheidungen
getroffen:
 |
Alle
vorgeschlagenen Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. |
 |
Es gibt
keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung. |
 |
Eine
vorzeitige Anwendung ist zulässig, aber wenn Änderungen
vorzeitig angewendet werden, müssen alle Änderungen gleichzeitig
übernommen werden. Der Board wies darauf hin, dass eine Reihe
von Änderungen mehr als einen Standard betreffen dass die
Zulassung von vorzeitiger Anwendung nur einzelner Änderungen den
Entwurf unnötig komplizieren würde. |
Die Kommentierungsfrist wird 90 Tage betragen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im September 2007
IAS 39 – Umklassifizierung von Finanzinstrumente in die und aus der
Klassifizierung als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten
Ein Boardmitglied und der Stab für
Finanzinstrumente hielten fest, dass die vorgeschlagene
jährliche Verbesserung bezüglich dieses Sachverhalts wie sie
auf der Junisitzung beschlossen worden war nicht im Einklang
mit der Fair-Value-Option stehe.
Der Board stimmte zu, Paragraph 9 (a) (ii) und (iii) von
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dahingehend zu
verdeutlichen, dass Veränderungen der Grundlage der Bilanzierung von
nicht-derivativen Finanzinstrumenten nach dem erstmaligen Ansatz nicht
gestattet sein sollten (mit Ausnahme der in den Paragraphen 50 bis 54
von IAS 39 geforderten), wenn ein Unternehmen die Art und Weise ändert,
in der es das Finanzinstrument managt.
Dies führt dazu, dass die Paragraphen 50A (c) und
50A (d) aus der vorgeschlagenen Änderung gestrichen werden, und die
Definition von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, werden wie folgt geändert:
 |
(a) Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein
finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit
wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie:
 |
(i) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen
wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen oder
zurückzukaufen; |
 |
(ii) Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und
gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in der
jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige
Gewinnmitnahmen bestehen; oder |
 |
(iii) ein
Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die Finanzgarantien
sind oder als Sicherheitsinstrument designiert wurden und
als solche effektiv sind). |
|
IAS 19 – Ersetzung
der Formulierung „fällig werden"
mit „erwartungsgemäß erfüllt
werden"
Die vorgeschlagene Änderung von
IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer sollte Übereinstimmung zwischen den
Formulierungen, die in den Definitionen verwendet werden, und den
Formulierungen in Paragraph 8 bringen.
Der Stab schlug vor, dass der Fokus
auf dem Zeitpunkt des Eintritt des Anspruchs des Arbeitnehmers liegen
sollte und nicht auf dem Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme.
Der Board stimmte zu, dass die
Formulierung „fällig werden" deshalb durch die Formulierung „zu
dem der Arbeitnehmer vollen rechtlichen Anspruch hat" ersetzt werden
solle.
IAS 33 –
Auswirkung von Terminkaufvereinbarungen auf die Berechnung
des Ergebnisses je Aktie
Der Baord kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass
Aktien mit Rückkaufvereinbarung als partizipierende Schuldinstrumente
bilanziert werden sollten und als solche als eine eigenständige Klasse
von partizipierenden Instrumenten in Übereinstimmung mit der
Zwei-Klassen-Methode für die Berechnung des Ergebnisses je Aktie
behandelt werden sollten.
Der Baord kam mit einer Gegenstimme zu dem Schluss, dass
Aktien mit Rückkaufvereinbarung in Übereinstimmung mit einer brutto
erfüllten Terminkaufvereinbarung mit Dividendenrücküberweisung als
nicht-partizipierende Schuldinstrumente bilanziert werden sollten und
als solche als eine eigenständige Klasse von nicht-partizipierenden
Instrumenten in Übereinstimmung mit der Zwei-Klassen-Methode für die
Berechnung des Ergebnisses je Aktie behandelt werden sollten.
Nach Ansicht des Boards würden diese beiden Ansätze das
gleiche Ergebnis bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie sowohl nach
IFRS als auch nach US-GAAP ergeben. Der Board stimmte überein, dass die
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Terminkaufvereinbarungen mit
einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung,
brutto erfüllte geschriebene Put-Optionen und geschriebene Put-Optionen
mit einer Wahlmöglichkeit zwischen Bruttoerfüllung oder Nettoerfüllung
mit der oben beschriebenen für brutto erfüllte Terminkaufvereinbarungen
übereinstimmen sollte. Der Board gestand ein, dass dies ein von US-GAAP
abweichendes Ergebnis je Aktie ergeben würde, und kam zu dem Schluss,
dass dies als bekannte Abweichung zwischen IFRS und US-GAAP in der
Grundlage für Schlussfolgerungen zu IAS 33 herausgestrichen werden
sollte.
Bezüglich der folgenden Sachverhalte, die im Papier des
Stabs angesprochen wurden, kam der Board zu keinem Schluss:
 |
Ob Dividenden, die bezüglich Aktien mit
Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung mit einer brutto
erfüllten Terminkaufvereinbarung gezahlt wurden, als Aufwand in
der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollten.
|
 |
Ob eine Schuld für eine Ermessensdividende, die
bezüglich Aktien mit Rückkaufvereinbarungen in Übereinstimmung
mit einer brutto erfüllten Terminkaufvereinbarung zu zahlen
sind, angesetzt werden sollte, wenn die Dividenden bekannt
gegeben werden, unabhängig davon, ob diese Dividenden als
Finanzierungsaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung
dargestellt werden oder als Eigenkapitalausschüttung.
|
 |
Ob die Aktieninhaber, an die diese Dividenden
ausgezahlt werden, und die Gegenpartei, von der das Unternehmen
die Dividendenzuteilung zurück erhält, unterschiedliche Parteien
sind; ob also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dividenden
bekanntgegeben werden, die Schuld für die zu zahlenden
Dividenden und die Forderung für die zurückzuüberweisenden
Dividenden für eine verrechnete Darstellung qualifizieren.
|
IAS 41 –
Verschiedene Formulierungsüberarbeitungen, die aus dem
Abstimmungsprozess entstanden sind
Der Board kam über ein, dass IAS 41 Landwirtschaft
wie folgt geändert werden sollte mit Ausnahme dessen, dass der letzte
Satz verdeutlicht werden sollte bezüglich der Frage, wann der Teil der
Zuwendung der öffentlichen Hand, der einbehalten wird, in der Gewinn-
und Verlustrechnung erfasst werden sollte:
36 Die Bedingungen für Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind vielfältig. Beispielsweise kann eine Zuwendung
der öffentlichen Hand verlangen, dass ein Unternehmen eine bestimmte
Fläche fünf Jahre bewirtschaftet und die Rückzahlung aller Zuwendungen
der öffentlichen Hand fordern, wenn weniger als fünf Jahre
bewirtschaftet wird. In diesem Fall wird die Zuwendung der öffentlichen
Hand nicht als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst,
bis die fünf Jahre vergangen sind. Wenn die Zuwendung der öffentlichen
Hand es jedoch erlaubt, einen Teil der Zuwendung der öffentlichen Hand
aufgrund des Zeitablaufes im Verhältnis zur
vergangenen Zeit zu behalten, erfasst das Unternehmen die
Zuwendung der öffentlichen Hand diesen Teil
zeitproportional als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Entwurf
am 11. Oktober 2007 herausgegeben
Der IASB hat
am 11. Oktober 2007 einen Entwurf zu verschiedenen Änderungen an 25
International Financial Reporting Standards (IFRS) im Rahmen seines
ersten jährlichen Verbesserungsprojekts zu öffentlicher
Stellungnahme herausgegeben. Die Vorschläge reichen von einer
Neustrukturierung von
IFRS 1
(hauptsächlich um redundante Übergangsbestimmungen zu beseitigen)
bis hin zu kleinen Formulierungsänderungen, die helfen sollen,
Bedeutungen zu verdeutlichen und unbeabsichtigte fehlende
Übereinstimmung zwischen den IFRS zu beseitigen. Der IASB erörterte
die verschiedenen Vorschläge im Laufe des letzten Jahres. Der
Entwurf kann ab 22. Oktober 2007 von der
Internetseite des IASB heruntergeladen werden.
Kommentierungsfrist
Stellungnahmen müssen bis
zum 11. Januar 2008 beim IASB eingegangen sein.
Vorgeschlagener Zeitpunkt des
Inkrafttretens
Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der
1. Januar 2009.
Struktur des Entwurfs
Der Entwurf enthält ein Kapitel für jeden IFRS, für den
Änderungen vorgeschlagen werden. Jedes Kapitel enthält die folgenden
Bestandteile:
 |
eine Erklärung der vorgeschlagenen Änderungen,
|
 |
eine Einladung zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen
Änderungen, |
 |
die Paragraphen des IFRS oder der Leitlinien, die von
den Änderungen betroffen sind, |
 |
die Grundlage für Schlussfolgerungen, die zu den
vorgeschlagenen Änderungen geführt haben. |
Im Entwurf abgedeckte Sachverhalte
|
IFRS |
Gegenstand
der vorgeschlagenen Änderungen |
|
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
Reporting Standards |
1. Neustrukturierung von IFRS 1 |
| IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
2. Absicht, einen kontrollierenden Anteil an einem
Tochterunternehmen zu veräußern
Folgeänderungen aus IAS 41: Veräußerungskosten |
| IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
3. Darstellung von Finanzierungskosten
Folgeänderungen aus IAS 28 und IAS 31:
Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen und Beteiligungen an gemeinschaftlich
beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden |
| IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
4. Übereinstimmenserklärung mit den IFRS
5. kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
wandelbaren Instrumenten
6. kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
Derivaten |
| IAS 2 Vorräte |
Folgeänderungen aus IAS 41:
Veräußerungskosten |
| IAS 7 Kapitalflussrechnungen |
Folgeänderungen aus IAS 16: Verkauf von
Mietvermögen |
| IAS 8 Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern |
7. Status der Umsetzungsleitlinien |
| IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag |
8. Dividenden, die nach dem Bilanzstichtag
bekanntgegeben werde |
| IAS 16 Sachanlagen |
9. Erzielbarer Wert
10. Verkauf von Mietvermögen
Folgeänderungen aus IAS 40: Behandlung von Immobilien im
Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden |
| IAS 17 Leasingverhältnisse |
11. Klassifizierung von Leasingverhältnissen,
die Immobilien betreffen
12. Bedingte Mietzahlungen |
| IAS 18 Erträge |
13. Kosten der Herauslegung eines Kredits |
| IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer |
14. Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
15. Verwaltungskosten eines Plans
16. Ersetzung des Ausdrucks „fällig werden" („fall due")
17. Leitlinien zu Eventualschulden |
|
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand
|
18. Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen
in anderen IFRS
19. Staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen |
| IAS 23 Fremdkapitalkosten |
20. Bestandteile von Fremdkapitalkosten |
|
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS
|
21. Bewertung eines zur Veräußerung
gehaltenen Tochterunternehmens in separaten
Abschlüssen |
| IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen |
22. Angabeerfordernisse für Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden
23. Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen |
| IAS 29 Rechnungslegung in
Hochinflationsländern |
24. Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen
in anderen IFRS |
| IAS 31 Anteile an Joint Ventures |
25. Angabeerfordernisse für Beteiligungen an
gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden |
| IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und
Darstellungen |
Folgeänderungen aus IAS 28 und IAS 31:
Angabeerfordernisse für Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen und Beteiligungen an gemeinschaftlich
beherrschten Unternehmen, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden |
| IAS 34 Zwischenberichterstattung |
26. Angaben zum Ergebnis je Aktie im
Zwischenberichten |
| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
27. Angabe der Schätzungen, die zur
Bestimmung des erzielbaren Wertes verwendet wurden
Folgeänderungen aus IAS 41: Veräußerungskosten |
| IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
28. Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
29. Leistungsabhängige Abschreibung |
| IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung |
30. Definition eines Derivats
31. Neuklassifizierung von Finanzinstrumenten in die oder
aus der Gruppe der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
klassifizierten Instrumente
32. Designierung und Dokumentation von
Sicherungsbeziehungen auf Segmentebene
33. Anzuwendender Effektivzinssatz bei Aufgabe des
Fair-Value-Hedge-Accountings
34. Behandlung von Lohnvorauszahlungsstrafen als
engverbundene eingebettet Derivate |
| IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien |
35. Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden
36. Einheitlichkeit der Formulierungen mit IAS 8
37. Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die
Gegenstand eines Leasinggeschäftes sind |
| IAS 41Landwirtschaft |
38. Veräußerungskosten
39. Abzinsungssatz für Berechnungen des beizulegenden
Zeitwerts
40. Zusätzliche biologische Transformationen
41. Beispiele von Agrarprodukten
Folgeänderungen aus IAS 20: Einheitlichkeit der Formulierungen mit denen
in anderen IFRS |
Sonderausgabe
des
IAS Plus-Newsletters zum Entwurf
Am 23. Oktober 2007 hat das IFRS Global Office von Deloitte eine
Sonderausgabe des
IAS Plus-Newsletters zu Vorgeschlagenen Änderungen
im Rahmen des übergreifenden Entwurfs zu den jährlichen
Verbesserungen veröffentlicht (in englischer Sprache,
98 KB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im Februar 2008
Das Projekt der jährlichen Verbesserungen ist ein neuer Prozess, um
mit verschiedenen, weniger eiligen kleinen Sachverhalten aus den IFRS
auf eine effiziente Art und Weise umzugehen. Das erste Dokument, das im
Rahmen dieses Prozesses veröffentlicht wurde, war der Im Oktober 2007
veröffentlichte Entwurf, der 41 Änderungen an 25 IFRS umfasste. Der Sinn
dieses Sitzungsteils liegt darin, den Board über die Stellungnahmen zu
unterrichten, die von den Anwendern eingegangen sind. Gleichzeitig soll
entschieden werden, wie der Prozess der jährlichen Verbesserungen
fortgesetzt werden soll.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
75 Stellungnahmen erhalten habe (zum größten Teil aus Europa), die zu
einem Drittel nach Ende der Kommentierungsfrist eingegangen sind. Die
Anwender wurden daran erinnert, dass ein rechtzeitiges Einreichen von
Stellungnahmen notwendig ist.
Der Stab wies darauf hin, dass er die vorgeschlagenen Änderungen in
drei Abteilungen unterteilt hat:
- Sachverhalte, die eine breite Unterstützung erfahren und mit
einigen kleineren Formulierungsänderungen in einigen Fällen nur noch vom
Board bestätigt werden müssen (dargestellt in Agendapapier 4D); diese
Sachverhalte werden direkt zur Abstimmung gestellt;
- Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die
Arbeit aber rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die zeitplangemäße
Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im Anhang 1 zu
Agendapapier 4B und in den Agendapapieren 4E - 4L);
- Änderungen, an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die
Arbeit aber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann, um die
zeitplangemäße Veröffentlichung im Mai zu gewährleisten (dargestellt im
Anhang 2 zu Agendapapier 4B).
Der Stab fragte den Board auch, ob er die Genehmigung einer
eigenständigen Veröffentlichung des neu strukturierten IFRS 1 in
Erwägung zöge. Der Board schien zuzustimmen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Änderungen in die vom IASB
herausgegebene gebundene Ausgabe der IFRS eingebunden würden. Die
fachliche Direktorin teilte dem Board mit, dass beabsichtigt sei, die
Änderungen in die diesjährige Ausgabe des von der IASC-Stiftung
herausgegebenen annotierte Ausgabe der IFRS (A Guide through International
Financial Reporting Standards, das sogenannte
„grüne Buch") aufzunehmen.
Der Stab teilte mit, dass eine bedeutende Anzahl von Stellungnahmen
mit allgemeinen Kommentaren zum jährlichen Verbesserungsprozess selbst
eingegangen wären. Dies betraf insbesondere die folgenden Bereiche:
 |
Umfang, |
 |
vorzeitige Anwendung und
Übergangsbestimmungen, |
 |
Folgeänderungen und |
 |
Konsultationsprozess und -prozeduren. |
Umfang
Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender sich schwer getan hätten,
zu verstehen, welche Kriterien der Board bei der Bestimmung der Frage
angelegt habe, ob eine Änderung „kleiner" sei. Einige Anwender
zeigten sich besorgt ob der Änderung von Prinzipien in den IFRS oder der
Behandlung von Sachverhalten, die bisher noch nicht in den IFRS
behandelt worden seien, ohne dass die Aufmerksamkeit der Anwender
entsprechend geweckt würde. In einigen Stellungnahmen wurde starke
Ablehnung bezüglich der Behandlung von einigen der vorgeschlagenen
Änderungen als „kleinere" Verbesserungen ausgedrückt. Dies betraf
insbesondere folgende Änderungen:
 |
Übereinstimmenserklärung in IAS 1,
wenn nicht alle IFRS befolgt werden, |
 |
geänderte Definition eines
Derivats in IAS 39, |
 |
Werbe- und
Verkaufsförderungsaktivitäten und |
 |
Klassifizierung von Grund und
Boden nach IAS 17. |
Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass der Board den
Konsultationsprozess nicht eingehalten habe. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass der Konsultationsprozess eingehalten worden sei, da der
jährliche Verbesserungsprozess alle Schritte nach dem IASB-Handbuch zum
Konsultationsprozess enthalte außer einer Diskussionspapierphase
enthielte (letztere war nicht für notwendig erachtet worden).
Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass „kleiner" nicht
bedeute „geringe Auswirkungen" oder „keine Änderungen in der Praxis",
sondern „kleine Änderungen" im Sinne von Änderungen weniger Wörter in den IFRS.
Ein Boardmitglied schlug einen „zweijährigen Verbesserungsprozess"
vor. Dieser Vorschlag fand keine Unterstützung bei den anderen Boardmitgliedern.
Vorzeitige Anwendung
Ein Ergebnis der Analyse der Stellungnahmen bestand darin, dass
nahezu alle, die geantwortet haben, mit den Übergangsvorschriften,
wie sie im Entwurf dargelegt wurden, nicht einverstanden waren. Der
Board nahm die Stellungnahmen zur Kenntnis und wird dieses für den
nächsten Zyklus jährlicher Verbesserungen erwägen. Der Board akzeptierte
auch, dass zuweilen besondere Übergangsregelungen im
Verbesserungsdokument für dieses Jahr sachgerecht sein mögen.
Folgeänderungen
Ein weiteres Gebiet, das Bedenken bei den Adressaten hervorrief,
bestand darin, dass ihrer Meinung nach alle Begleitmaterialien (z.B. die
Grundlage für Schlussfolgerungen) die Änderungen widerspiegeln sollten.
Auch wenn einige Teile nicht verpflichtend anzuwenden sind, denkt man,
dass es für das Verständnis der Auswirkungen der Änderungen hilfreich
wäre.
Verfahrensweise und Vorgehen
Einige Stellungnehmende äußersten Bedenken, dass das Dokument der
jährlichen Verbesserungen kleine sprachliche Verbesserungen mit
Änderungen durcheinander bringt, die große Auswirkung auf die Praxis
haben. Sie schlugen vor, dass der Entwurf so aufgebaut sein sollte, dass
man die Änderungen, die eine größere Auswirkung haben, klar
hervorgehoben werden.
Der Stab informierte den Board, dass er beabsichtige, den Prozess für
die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 durchzusehen, sobald die
Änderungen, die sich aus dem Entwurf für 2007 ergeben, fertig gestellt
seien.
Der Board wurde sodann gefragt, ob er mit der vom Stab vorgenommenen
Einteilung einverstanden sei. Der Board schien sich damit einverstanden
zu erklären.
Der Stab wandte sich dann den Änderungen zu, die er als "Änderungen,
an denen der Stab noch arbeiten muss, bei denen die Arbeit aber
rechtzeitig abgeschlossen werden kann" eingestuft hatte, und setzte den
Board davon in Kenntnis, dass dies der erste Satz Unterlagen für die
erneute Diskussion sein. Die erörterten Sachverhalte bestanden in:
 |
Änderungen an IFRS 5: Plan, einen
kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen zu veräußern |
 |
Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen |
 |
Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand |
 |
Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen |
 |
Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden |
 |
Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen |
 |
Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen |
 |
Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden |
Änderungen an IFRS 5: Plan, einen kontrollierenden Anteil an einem Tochterunternehmen
zu veräußern
In der Änderung wird vorgeschlagen, zu verdeutliche, dass alle
Vermögenswerte und Schulden eines Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden müssen, wenn das
Mutterunternehmen einen Verkauf anstrebt, der den Verlust der Kontrolle
über das Tochterunternehmen mit sich bringt.
Der Stab schlug vor, weitere Worte hinzuzufügen, um die
vorgeschlagenen Änderungen zu verdeutlichen, und das vorgesehene Datum
des Inkrafttretens der Änderung mit dem der überarbeiteten Version von
IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS wie
im Januar 2008 veröffentlicht in Einklang zu bringen. IAS 27
(überarbeitet 2008) tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach
dem 1. Juli 2009 beginnen.
Der Board stimmte zu.
Änderungen an IAS 16: Verkauf von Mietvermögen
Die Änderung soll Klarstellung in dem Fall schaffen, in dem ein
Vermögenswert in Rahmen eines Geschäftsmodells mit dem doppelten Zweck
gehalten wird, sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf zur Verfügung
zu stehen.
Besondere Bedenken galten drei Punkte: Dies sei eine Regel und kein
Prinzip; die Folgeänderungen an IAS 7
Kapitalflussrechnungen sehen „betriebliche" Behandlung der
ursprünglichen Ausgaben für den betreffenden Vermögenswert vor; die
Wechselwirkungen mit IFRS 5 sind zu bedenken.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen wie vorgeschlagen
fortzufahren aber eine Klarstellung der Nichtanwendbarkeit von IFRS 5 in
die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen. Ein Boardmitglied
schlug vor, diese Leitlinien in den Hauptteil des Textes aufzunehmen.
Dieser Vorschlag schien beim Rest des Boards Unterstützung zu finden.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 19: Plankürzungen und negativer
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
Das Ziel der Änderung besteht darin, Klarheit darüber herzustellen,
wo der Unterschied zwischen einer Plankürzung und negativem
Dienstzeitaufwand liegt, und den Bezug auf 'Wesentlichkeit' in
IAS 19.111 zu entfernen. Eine der früheren Entscheidungen des Boards
bestand darin, dass sich jedwede Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen auf zukünftige Dienstleistungen beziehe. Der Stab
überarbeitete die Formulierung, mit denen dies wiedergegeben werden
sollte. Der Stab schlug ferner vor, in der Änderung klarzustellen, das
die Veränderung einer leistungsorientierten Verpflichtung auslösendes
Ereignis dafür ist, ob nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand vorliegt
oder nicht. Der Stab schlug ebenso vor, dass sich die Änderungen, die
sich auf negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand beziehen,
prospektiv angewendet werden sollten, d.h. für Leistungsänderung, die am
oder nach dem 1. Januar 2009 eintreten.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über die vom Stab gewählte
Formulierung im Hinblick auf die Verbindung zu zukünftigen
Einkommenssteigerungen und waren der Ansicht, dass dies nicht hilfreich
sei. Der Stab sagte, er würde sich dem Thema noch einmal widmen und eine
verbesserte Formulierung herumreichen. Ein Boardmitglied sagte aus, dass
es die gesamte Änderung fallenlassen würde, da IAS 19 so nicht geheilt
werden könne.
Der Board entschied, die Ersetzung des Wortes 'Wesentlichkeit' durch
das Wort 'bedeutend' beizubehalten, obwohl 'bedeutend' kein definierter
Ausdruck sei. Alle anderen Vorschlage des Stabs wurden vorbehaltlich
einiger Formulierungsänderungen angenommen.
Änderungen an IAS 19: kurz- und langfristige Leistungen
Die ursprüngliche vorgeschlagene Änderung besagte, dass der Anspruch
die Trennlinie zwischen kurz- und langfristigen Leistungen darstelle.
Der Board führte eine ausgiebige Diskussion darüber, was die
angemessene Trennlinie und ob das 'Ganzheits'-Kriterium (d.h. die Schuld
wird in ihrer Gänze erfüllt) das Richtige sei.
In dem Vorschlag des Stabs wurden die Worte 'von denen erwartet wird,
dass sie in Gänze erfüllt werden' für kurzfristige Leistungen an
Arbeitnehmer verwendet. Einige Boardmitglieder schlugen vor, die
Formulierung aus IAS 1 (überarbeitet 2007) Paragraph 69(c) zu verwenden.
Diese lautet: 'innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem
Berichtszeitraum zu erfüllen'. Die anderen Boardmitglieder schienen
zuzustimmen.
Änderungen an IAS 28 und IAS 31: Angabeerfordernisse bei
Beteiligungen, die nach IAS 39 bilanziert werden
Die vorgeschlagene Änderung verlangt, dass Unternehmen die
Fair-Value-Option auf ihre Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
oder an Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle anwenden, um
manche der Angaben, die in IAS 28 und IAS 31 gefordert werden,
zusätzlich zu den Anforderungen aus IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben zu leisten.
Die Anwender stellten in Frage, warum diese Beteiligungen anders
behandelt werden sollten als andere Beteiligungen nach IAS 39, da der
Board entschieden hat, eine Behandlung zum beizulegenden Zeitwert für
solche Beteiligungen für bestimmte Unternehmen zuzulassen,
vorausgesetzt, sie unterscheiden sich nicht von anderen finanziellen
Vermögenswerten. Der Stab schlug vor, die ursprünglichen Änderungen
beizubehalten. Ein Boardmitglied schlug vor, die Begründung des Boards
in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausführlicher darzustellen.
Der Board stimmte dem zu.
Änderungen an IAS 28: Wertminderungen von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen
Die Änderung zielt darauf ab, Klarheit bezüglich der Aufholung einer
Wertminderung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu
schaffen, die den Geschäfts- oder Firmenwert des assoziierten
Unternehmens betrifft. Sie besagt, dass einem Unternehmen die
vollständige Aufholung einer Wertminderung einer Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen gestattet ist, wenn die Beteiligung als ein
einziger Vermögenswert behandelt wird, wenn der erzielbare Wert aus der
Beteiligung entsprechend zunimmt.
Änderungen an IAS 38: Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, klarzustellen, was die
Formulierung „Periode [...], in der sie anfallen", die in IAS 38.69
verwendet wird, in Bezug auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen
bedeutet. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde den Unternehmen
vorgeschrieben, die Aufwendungen zu erfassen, sobald sie Zugang zu den
Waren oder Dienstleistungen haben.
Der Board erhielt eine große Anzahl ablehnender Stellungnahmen zu
diesem Vorschlag. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde
herausgestrichen, dass dies eine bedeutende Änderungen der herrschenden
Praxis sei und deshalb nicht Teil des jährlichen Verbesserungsprojekts
sein sollte. In anderen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass Werbe-
und Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht klar definiert seien, es sei
schwierig, zu bestimmen, was unter IAS 38.39 falle, insbesondere bei
Versandkatalogen. Einige Stellungnehmende bezogen sich auf die
Leitlinien nach US-GAAP, die in SOP 93-7 dargelegt sind, nach denen
gestattet ist Aufwendungen aus auf spontane Kaufleistungen abgestellte
Werbung (beispielsweise Versandkataloge) aktiviert werden dürfen. Ein
anderer Sachverhalt, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde, betraf
die Behandlung nicht zugestellter Werbe- und
Verkaufsförderungsmaterialien. Die in manchen Stellungnahmen gezogene
Schlussfolgerung lautete, dass die Änderung Inhalt eines eigenständigen
Projekts des IASB werden solle oder dass der Sachverhalt an IFRIC
zurückverwiesen werden soll.
Der Stab schlug vor, mit der Änderung wie vorschlagen fortzufahren,
unter der Bedingung, dass einige Formulierung geändert werden, um die
Bedenken, die in den Stellungnahmen geäußert wurden, widerzuspiegeln.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, und einige
Boardmitglieder standen der Änderung deutlich ablehnend gegenüber. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Rechnungslegung durch diese Änderung
wirklich verbessert würde. Zudem drückten einige Boardmitglieder ihre
Unterstützung für die Alternative Sichtweise aus, die im Dokument der
jährlichen Verbesserung dargelegt ist und nach der einige der
Sachverhalte, die von der vorgeschlagenen Änderung abgedeckt seien,
besser in Standards zu Sachvermögen wie IAS 2 Vorräte behandelt
werden sollten.
Der Vorsitzende beraunte zu dieser Änderung eine Abstimmung an. Der
Board stimmte zu, mit der Änderung fortzufahren (drei Boardmitglieder
stimmten dagegen).
Änderungen an IAS 40: Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden
Die endgültige Änderung, die diskutiert wurde, bestand in dem
Vorschlag, Immobilien im Bau, die als Finanzinvestition gehalten werden,
in Übereinstimmung mit IAS 40 (und nicht mit IAS 16) zu behandeln. Wenn
also ein Modell des beizulegenden Zeitwerts von einem Unternehmen
gewählt würde, müssten daher seine als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien im Bau vom ersten Tag an zum beizulegenden Zeitwert bewertet
werden.
In 26 der 42 Stellungnahmen, in denen auf diesen Sachverhalt
eingegangen wurde, wurde dieser Vorschlag abgelehnt. Die beiden
Hauptgründe lauteten:
 |
Die Änderung ist eine bedeutende Veränderung und sollte nicht
als Teil eines jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden. |
 |
Wenn ein Unternehmen ein Modell des beizulegenden Zeitwerts
anwendet, kann aber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich
bestimmen, wäre weiterhin nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu bilanzieren, selbst wenn beizulegende Zeitwerte verfügbar werden
sollten. |
Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, sich dieser
Sachverhalte anzunehmen. Schließlich schien am Ende der Diskussion
Übereinstimmung zu herrschen, dass der in IAS 41.30-33 vorgeschlagene
Weg (nämlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Surrogat für den
beizulegenden Zeitwert zu verwenden, bis dieser zur Verfügung stehe) der
richtige sei.
Projektplan
Zum Ende der Sitzung informierte der Stab den Board über den
Projektplan. Einige Änderungen, die mehr Arbeit auf Seiten des Stabs
erforderten, würden dem Board in der Märzsitzung erneut vorgelegt.
Restanten werden in Aprilsitzung besprochen. Die Veröffentlichung des
ersten Dokuments mit jährlichen Verbesserungen wird für Mai 2008
erwartet.
Der Board stimmte dem Projektplan zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im März 2008
Analyse der Stellungnahmen zum Entwurf
Dieser Sitzungsteil war die Fortsetzung der erneuten Erörterungen,
die auf der Februarsitzung zu den Stellungnahmen zum Entwurf der
Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt, der im Oktober 2007
veröffentlicht worden war, aufgenommen worden war.
Zweck dieser Sitzung war es, die Zustimmung des Boards zu weiteren
zehn Empfehlungen des Stabs als Reaktion auf die eingegangenen
Stellungnahmen der Anwender zu erhalten, um zu einer Abstimmung zu
diesen Änderungen zu gelangen. Die dem Board auf dieser Sitzung
vorgestellten Sachverhalte waren die folgenden:
 |
staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20) |
 |
leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38) |
 |
Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23) |
 |
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36) |
 |
kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1) |
 |
Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27) |
 |
Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7) |
 |
Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8) |
 |
Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41) |
 |
zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41) |
Der Board bestätigte seine Absicht, das endgültige Dokument zum
jährlichen Verbesserungsprojekt im Mai zu veröffentlichen.
Staatliche Kredite mit geringeren
Zinssätzen als den marktüblichen (IAS 20)
Der Zweck dieser Änderung liegt darin, eine mangelnde Übereinstimmung
zwischen
IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung hinsichtlich der fiktive Berechnung von Zinsen
auf staatliche Kredite zu besseren als den marktüblichen Bedingungen.
Die Änderung würde IAS 20 dahingehend ändern, dass eine fiktive
Berechnung von Zinsen auf solche Kredite gefordert wird und dass der
Unterschied zwischen dem empfangenen Betrag und dem Buchwert bei
erstmaligen Ansatz eine Zuwendung der öffentlichen Hand ist.
In den Stellungnahmen wurde auf praktische Schwierigkeiten
hingewiesen, da solche Kredite bestimmte Bedingungen beinhalten, die in
nicht staatlichen Krediten nicht enthalten seien, und daher subjektive
Anpassungen von den Erstellern vorgenommen werden müssten, um zum
beizulegenden Zeitwert zu gelangen. Der Stab erkannte diese Bedenken an
aber zog in Zweifel, dass praktische Schwierigkeiten die Änderung
nicht umsetzbar machten. Es wurde festgehalten, dass man der Meinung sei,
dass der Nutzen die Kosten überwiege.
Ein Boardmitglied fragte, wie diese theoretische Berechnung in der
Praxis vorgenommen werde. Der Board erörterte dies kurz. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass die Änderung zwei Sachverhalte
adressiere: den Kredit und die Zuwendung der öffentlichen Hand. Es wurde
darauf hingewiesen, dass Anwender Bedenken haben könnten, eine Gewinn an
Tag 1 zu erfassen und Zinsaufwendungen in späteren Perioden.
Der Stab wies dann darauf hin, dass er beabsichtige, die Formulierung
des neuen IAS 20.10A auf Grundlage der Stellungnahme eines Anwenders zu
ändern, da man die Verwendung der Formulierung
„fiktive Zinsberechnung" vermeiden wolle, die in IAS 39 nicht vorkomme.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, eine prospektive Anwendung der
Änderung zu fordern, d. h. die Änderung gilt nur für neue staatliche
Kredite.
Der Board stimmte dem zu.
Leistungsabhängige Abschreibung (IAS 38)
Die Änderung sieht vor, den letzten Satz von IAS 38.98 zu streichen,
weil der Ausdruck „selten, wenn überhaupt" in der Praxis als
gleichbedeutend mit „nie" interpretiert wird.
In den eingegangenen Stellungnahmen wurden Bedenken bezüglich
fortdauernder Divergenz geäußert, weil der „erwartete
Abschreibungsverlauf des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts"
der Klarstellung bedürfe. Bedenken wurden auch geäußert über die
möglichen Auslegung der Grundlage für Schlussfolgerungen dieser
Änderung, dass die Änderung sich nur auf Dienstleistungsvereinbarungen
beziehen könne.
Der Stab wies darauf hin, dass er geänderte Formulierungen für die
Grundlage für Schlussfolgerungen herumschicken würde, um den letzten
Punkt zu adressieren. Bezüglich des ersten Sachverhalts hob der Stab
hervor, dass Abschreibungen allein schon ihrem Wesen nach eine Schätzung
darstellen und dass er deshalb empfehle, die Änderung beizubehalten.
Der Board stimmte dem zu.
Bestandteile von Fremdkapitalkosten (IAS 23)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des erzielbaren
Wertes verwendet wurden, (IAS 36)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten (IAS 1)
Die vorgeschlagene Änderung soll mangelnde Übereinstimmung bezüglich
der Klassifizierung von Derivaten als kurz- oder langfristig in den
Leitlinien zu IAS 1 beseitigen. IAS 1.68 und IAS 1.71 scheinen zu
besagen, dass Derivate immer als kurzfristig zu klassifizieren sind.
Anwender zeigten sich besorgt, dass der Sachverhalt aus der Annahme
entstehe, dass „hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten" in IAS 1
gleichwertig sei mit „zu Handelszwecken gehalten" in IAS 39 und dass die
vorgeschlagene Änderung dieses Problem nicht behebe. Es wurden auch
Bedenken hinsichtlich der Bezeichnung „zu Handelszwecken gehalten", die
als Überschrift für einen Bewertungskategorie in IAS 39 verwendet wird,
geäußert, die für die Verwirrung ausschlaggebend sein könne. IAS 39
sollte in angemessener Weise geändert werden.
Ein Boardmitglied zeigte einiges Verständnis für die Stellungnahme,
in der die Änderung von IAS 39 angesprochen wurde. Der Stab hielt fest,
dass IAS 39 nicht leicht geheilt werden könnte und dass der im Entwurf
vorgeschlagene Ansatz zu dem gleichen Ergebnis führen würde.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten aber die
Formulierungen in IAS 1.68 und IAS 1.71 zu ändern, um die Unterschiede
in den ähnlich klingenden Formulierungen besser zu verdeutlichen. Der
Stab stellte einen Formulierungsvorschlag vor, aber dieser war nicht in
den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte der überarbeiteten Formulierung zu. Die Änderung
soll beibehalten werden.
Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen Tochterunternehmens
in separaten Einzelabschlüssen (IAS 27)
Die Änderung ändert IAS 27 dahingehend, dass klar ausgesagt wird,
dass eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen, die nach IAS 39 im
separaten Einzelabschluss zu bilanzieren ein Unternehmen sich
entscheidet, weiterhin nach IAS 39 bilanziert wird, wenn es als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert wird.
Der Board führte eine kurze Diskussion zu den Auswirkungen dieser
Änderung auf den Einzel- und den Konzernabschluss des gleichen
Unternehmens.
Der Stab schlug vor, die Änderung beizubehalten. Den Boardmitgliedern
wurden außerdem Formulierungsänderungen vorgestellt, die die
Bilanzierung von Beteiligungen an Tochterunternehmen nach dem Modell aus
IAS 39 klar darstellen sollten. Diese Formulierungsänderungen waren
nicht in den Materialien für Beobachter wiedergegeben.
Der Board stimmte dem zu.
Darstellung von Finanzierungskosten (IFRS 7)
Kein Boardmitglied bat darum, diesen Sachverhalt noch weiter zu
erörtern. Daher wird die vorgeschlagenen Änderung direkt in die
Abstimmung gegeben.
Status der Umsetzungsleitlinien (IAS 8)
Die Änderungen zielen darauf ab, den Status der Umsetzungsleitlinien
zu klären, da die derzeitigen Formulierungen in IAS 8.7
fälschlicherweise so gelesen werden können, als ob die
Umsetzungsleitlinien verpflichten anzuwenden wären.
In den Stellungnahmen auf den Entwurf wurden Bedenken hinsichtlich
einer wahrgenommenen Reduzierung des Gewichts der Umsetzungsleitlinien
innerhalb der IFRS ausgedrückt. Der Stab schlug zwei mögliche Ansätze
vor, wie man den Bedenken der Anwender entgegentreten könne:
 |
Möglichkeit A: Beibehaltung
des Paragraphen 9 von IAS 8 in weitestgehend unveränderter Form;
Änderung wie vorgeschlagen nur von IAS 8.7 und IAS 8.11. |
 |
Möglichkeit B:
Neuformulierung der Änderung von IAS 8.9, um verschiedene
Zusammenhänge und Gewichtungen von verschiedenen Arten von
Leitlinien innerhalb der Standards zu berücksichtigen; Änderung
wie vorgeschlagen von IAS 8.7 und IAS 8.11. |
Die vorgeschlagenen Änderungen sowohl für Möglichkeit A und
Möglichkeit B waren nicht in den Materialien für Beobachter
wiedergegeben.
Der Stab schlug vor, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Der Stab führte eine kurze Diskussion, um die Bedenken der Anwender
zu erörtern, und stimmte zu, mit den Änderungen nach Möglichkeit B
fortzufahren.
Kosten zum Zeitpunkt des Verkaufs (IAS 41)
Die Änderung zielt darauf ab, die Formulierung „Kosten zum Zeitpunkt
des Verkaufs" durch „Verkaufskosten" zu ersetzen.
In einigen Stellungnahmen wurden Bedenken geäußert, dass der neue
Ausdruck „Verkaufskosten" nicht die gleiche Bedeutung habe wie „Kosten
zum Zeitpunkt des Verkaufs".
Der Stab stellte im Agendapapier eine detaillierte Analyse beider
Ausdrücke vor und kam zu dem Schluss, dass die beiden die gleichen
Bedeutung im Zusammenhang des Standards hätten. Er schlug daher vor, die
Änderung wie vorgeschlagen beizubehalten, aber schlug außerdem vor, die
Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten, um klarzustellen, dass
Grenzkosten sich auf Kosten beziehen, die bei dem Verkauf entstehen.
Der Board stimmte dem zu.
Zusätzliche biologische Transformationen (IAS 41)
Die Änderung sieht vor, das Verbot, „zusätzliche biologische
Transformationen" bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unter
der Verwendung abgezinster Cashflows zu berücksichtigen.
In Stellungnahmen, in denen die Änderung abgelehnt wurde, wurde
herausgestrichen, dass dies mit der Zielsetzung konfligiere, den
beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes an seinem derzeitigen Ort und
in seinem derzeitigen Zustand zu bewerten. In anderen Stellungnahmen
wurden Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufnahme von Ernte in
die Definition von biologischer Transformation erhoben. Die Begründung
hierfür war, dass Ernte eine Tätigkeit ist, die von Menschen ausgeführt
würde. Dies sei also nicht Bestandteil eines biologischen
Transformationsprozesses.
Der Stab schlug vor, die Änderung zu finalisieren, aber folgende
Änderungen am Entwurf vorzunehmen:
 |
Ausweitung der Grundlage für
Schlussfolgerungen, um deutlich zu machen, dass die Begründung
für die Verwendung eines Modells des abgezinsten Cashflows darin
liege, eine marktbasierten Bewertung des Vermögenswertes an
seinem derzeitigen Ort und in seinem derzeitigen Zustand zu
erzielen; |
 |
Streichung des Begriffs „Ernte"
aus der vorgeschlagenen Änderung der Definition einer
„biologischen Transformation" und Ersetzung des Ausdrucks
„biologischen Transformation" durch den Ausdruck „biologischen
Transformation oder Ernte" im gesamten Standard, wo dies
angemessen ist; |
 |
Forderung von prospektiver
Anwendung der Änderung. |
Bezüglich des ersten Punktes merkte ein Boardmitglied an, dass diese
Klarstellung im Hauptteil des Standards besser aufgehoben sei. Der Stab
stimmte dem zu und hielt fest, dass er den Entwurf entsprechend anpassen
würde.
Der Board kam überein, die Änderung beizubehalten.
Weitere Schritte
Über alle auf dieser Sitzung erörterten Sachverhalte wird einzeln
abgestimmt werden (nach Neuformulierung, wo dies nötig ist). Der Stab
deutete an, dass die Boardsitzung im April für etwaige Restanten dieses
Themas vielleicht nicht benötigt werde.
22. Mai 2008: IASB veröffentlicht
Änderungen an 20 IFRS
Der IASB hat die endgültigen Änderungen an 20 IFRS nebst
dazugehörigen Grundlagen für Schlussfolgerungen und
Leitlinien veröffentlicht, die sich aus dem
jährlichen
Verbesserungsprojekt 2007 des Boards ergeben haben.
Einige Änderungen ziehen Änderungen an anderen IFRS nach
sich. Die Änderungen basieren auf dem Entwurf, der im
Oktober 2007 herausgegeben worden war. Das jährliche
Verbesserungsprojekt des IASB bietet die Möglichkeit,
kleinere und nicht dringende Verbesserungen an den IFRS
vorzunehmen. Die meisten Änderungen treten für
Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2009
beginnen. Lesen Sie hierzu auch die
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 56 KB).
Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Änderungen:
- Änderungen, die Auswirkungen auf die Bilanzierung,
den Ansatz oder die Bewertung haben. Die Themen dieser
Änderungen sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt.
- Formulierungsänderungen oder editorische Änderungen,
die keine oder nur minimale Auswirkungen auf die
Bilanzierung haben. Diese betreffen IFRS 7, IAS 8,
IAS 10, IAS 18, IAS 20, IAS 29, IAS 34, IAS 40 und
IAS 41.
| Verbesserungen an IFRS in Bezug auf Darstellung, Ansatz oder Bewertung |
| IFRS |
Gegenstand der Änderung |
| IFRS 5
Zu Veräußerungszwecken
gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene
Geschäftsbereiche |
 |
Absicht, einen kontrollierenden Anteil an einem
Tochterunternehmen zu veräußern |
|
| IAS 1
Darstellung des Abschlusses |
 |
kurzfristige/langfristige Klassifizierung von
Derivaten |
|
| IAS 16
Sachanlagen |
 |
erzielbarer Wert |
 |
Verkauf von Mietvermögen |
|
| IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer |
 |
Plankürzungen und negativer nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand |
 |
Verwaltungskosten eines Plans |
 |
Ersetzung des Ausdrucks „fällig werden" („fall due") |
 |
Leitlinien zu Eventualschulden |
|
| IAS 20
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand |
 |
staatliche Kredite mit geringeren Zinssätzen als den
marktüblichen |
|
| IAS 23
Fremdkapitalkosten |
 |
Bestandteile von Fremdkapitalkosten |
|
| IAS 27
Konzern- und separate
Abschlüsse nach IFRS |
 |
Bewertung eines zur Veräußerung gehaltenen
Tochterunternehmens in separaten Abschlüssen |
|
| IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen |
 |
Angabeerfordernisse für Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen, die erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden |
 |
Wertminderungen von Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen |
|
| IAS 29
Rechnungslegung in
Hochinflationsländern |
 |
Beschreibung der Bewertungsgrundlage in Abschlüssen |
|
| IAS 31
Anteile an Joint Ventures |
 |
Angabeerfordernisse für Beteiligungen an
gemeinschaftlich beherrschten Unternehmen, die
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert
werden |
|
| IAS 36
Wertminderung von Vermögenswerten |
 |
Angabe der Schätzungen, die zur Bestimmung des
erzielbaren Wertes verwendet wurden |
|
| IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte |
 |
Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen |
 |
Leistungsabhängige Abschreibung |
|
| IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung |
 |
Neuklassifizierung von Finanzinstrumenten in die
oder aus der Gruppe der erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert klassifizierten Instrumente |
 |
Designierung und Dokumentation von
Sicherungsbeziehungen auf Segmentebene |
 |
anzuwendender Effektivzinssatz bei Aufgabe des Fair Value Hedge Accountings |
|
| IAS 40
Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien |
 |
Behandlung von Immobilien im Bau, die als
Finanzinvestition gehalten werden |
|
| IAS 41Landwirtschaft |
 |
Abzinsungssatz für Berechnungen des beizulegenden
Zeitwerts |
 |
zusätzliche biologische Transformationen |
|
Das IFRS Global Office von Deloitte hat eine
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB gibt
Omnibus-Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen 2008 frei
herausgegeben (in englischer Sprache, 146 KB), in der die
Änderungen erläutert werden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung
im März 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen kurzen Überblick über den Status des jährlichen Verbesserungsprojekts gab.
Es wurde darauf hingewiesen, dass folgende Sachverhalte, die Gegenstand des Prozesses sind, noch nicht geklärt wurden:
Das Ziel dieser Sitzung war, den ausstehenden Sachverhalt aus
dem jährlichen Verbesserungsprozess 2006/2007
abschließend zu erörtern.
Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS
Nach den Vorschlägen würden von einem Unternehmen Angaben verlangt, wenn es nicht die explizite und uneingeschränkte Angabe
der Übereinstimmung mit den IFRS wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses gefordert leisten würde.
Der Stab schlug vor, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Der Board stimmte dem zu.
April 2009: IASB ändert 12 IFRS
Der IASB hat am 16. April 2009als Teil seines Programms jährlicher
Verbesserungen seiner Standards Änderungen an den IFRS
herausgegeben – eine Sammlung von Änderungen an zwölf International
Financial Reporting Standards –. Der IASB benutzt das jährliche
Verbesserungsprojekt, um notwendige, aber nicht zeitkritische
Änderungen an den IFRS anzubringen, die nicht Teil eine anderen
größeren Projekts sind. Die jüngsten Änderungen waren Teil eines
Standardentwurfs vorgeschlagener Änderungen an den IFRS, die im
Oktober 2007, August 2008 und Januar 2009 veröffentlicht worden
waren. Die meisten Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die
am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen; Unternehmen dürfen sie
allerdings auch früher anwenden. Im Zuge seiner Erörterungen der zum
Standardentwurf Vorgeschlagene Verbesserungen an den IFRS vom
August 2008 eingegangenen Stellungnahmen hatte der IASB beschlossen,
die Erwägung zweier Sachverhalte zu IAS 39 (in Bezug auf die
Fair-Value-Option und die Abspaltung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats) zu verschieben, bis weitere Untersuchungen
abgeschlossen sind. Folglich wurden alle andern Sachverhalte, die in
den drei Standardentwürfen enthalten waren, mit dem heute
veröffentlichten Dokument abgeschlossen oder aus dem Arbeitsprogramm
des IASB entfernt. Die nachfolgende Tabelle enthält die IFRS und die
mit den Änderungen behandelten Sachverhalte. Die Presseerklärung des
IASB können Sie
hier
herunterladen (in englischer Sprache, 45 KB).
| IFRS/IFRIC |
Gegenstand der Änderung |
Inkrafttreten für Jahresperioden, die am
[...] beginnen |
| IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen |
Anwendungsbereich von IFRS 2 und der geänderten Fassung
von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche |
Angaben über langfristige Vermögenswerte (oder
Abgangsgruppen), die als zur Veräußerung gehalten oder als
aufgegebener Geschäftsbereich klassifiziert wurden |
1. Januar 2010 |
| IFRS 8 Geschäftssegmente |
Angabe von Informationen über das Segmentvermögen |
1. Januar 2010 |
| IAS 1 Darstellung des Abschlusses |
Klassifizierung von Wandelschuldverschreibungen als
kurz- oder langfristig |
1. Januar 2010 |
| IAS 7 Aufstellung der Zahlungsströme |
Klassifizierung von Ausgaben für nicht bilanzierte
Vermögenswerte |
1. Januar 2010 |
| IAS 17 Leasingverhältnisse |
Klassifizierung von Leasingverhältnissen über Grundstücke und Gebäude |
1. Januar 2010 |
| IAS 18 Erlöse |
Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig ist |
n.a. Änderung nicht-verbindlicher Leitlinien |
| IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten |
Bewertungsobjekt beim Werthaltigkeitstest für den Geschäfts- oder Firmenwert |
1. Januar 2010 |
| IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte |
Zusätzliche Folgeänderungen aus der geänderten Fassung von IFRS 3
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde |
1. Juli2009 |
| IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen als eng verbundene eingebettete Derivate
Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge auf einen Unternehmenszusammenschluss
Cash flow Hedge Accounting |
1. Januar 2010 |
| IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate |
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und der geänderten Fassung von IFRS 3 |
1. Juli 2009 |
| IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestitionen in einen ausländischen Teilbetrieb |
Änderung hinsichtlich der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten darf |
1. Juli 2009 |
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