Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC
Stiftungstreuhändern dazu zu raten, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt
hinzuzufügen, welches die sich aus
IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe
stehenden Personen und Unternehmen ergebenen Anforderungen aktualisiert
und klarstellt. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht
zugänglich.
Es wurde dargelegt, dass die Hauptziele eines solchen Projektes darin
bestehen
würden, folgende Sachverhalte anzusprechen:
Der Board diskutierte die in dem Arbeitsprogramm umrissenen
Sachverhalte. Die Board-Mitglieder waren der Meinung, dass die
Offenlegung von
Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen mit einem wesentlichen gemeinsamen
Eigentümer eine gleichsam nützliche wie wichtige Information ist.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, dem SAC und der IASC-Stiftung im Juni zu
empfehlen, dieses Projekt dem Arbeitsprogramm des IASB hinzuzufügen.
Der Board berücksichtigte einen formalen Vorschlag zum
Hinzufügen eines Projektes zur fachlichen Agenda um
Änderungen von IAS 24 bezüglich bestimmter Transaktionen
zwischen öffentlichen Unternehmen und unter solchen
Unternehmen, bei denen eines ein Tochterunternehmen und ein
anderes ein assoziiertes Unternehmen der gleichen
Muttergesellschaft ist, vorzunehmen. Der Mitarbeiterstab
merkte an, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat
und den Treuhändern, wie vorgeschrieben im Handbuch zur
Arbeitsweise des Board, erörtert wurde.
Mitglieder des Board forderten eine Klärung des
Anwendungsbereiches der möglichen Änderungen. Es wurde
angemerkt, dass es keinen Vorschlag zur Begrenzung oder zur
Streichung von Angabepflichten in Bezug auf
Geschäftsvorfälle zwischen der öffentlichen Hand und
öffentlichen Unternehmen gäbe (d.h. Geschäftsvorfälle
zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder
Geschäftsvorfälle zwischen Investor und
Investitionsempfänger). Das Projekt untersucht, ob und zu
welchem Ausmaß eine Anpassung der Angabepflichten in Bezug
auf Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen bzw.
Unternehmen, bei denen der Staat einen wesentlichen Einfluss
hat erfolgen könnte.
Der Board stimmte der Hinzufügung dieses Aspekts des
Projektes auf die fachliche Agenda zu. Es wurde angemerkt,
dass eine "Blankoausnahme" wahrscheinlich nicht die
Unterstützung des Boards erreichen könnte; allerdings
könnten eingeschränkte Angabepflichten bei "Off-market"-Transaktionen
eine Möglichkeit darstellen. Jedoch ist es noch zu früh,
einen Entschluss darüber zu fassen, inwieweit der Board
diesem Thema nachgeht.
Mitglieder des Board brachten verschiedene Ansichten zu
diesem Sachverhalt vor. Ein Mitglied bemerkte, dass
Geschäftsvorfälle zwischen dem Tochterunternehmen und dem
assoziierten Unternehmen innerhalb des Anwendungsbereiches
von IAS 24 sein sollten, sah allerdings die Schwierigkeiten
dabei, dies durchzusetzen. Andere Mitglieder des Board
stimmten nicht zu und bemerkten, dass wenn die
Methode eines assoziierten Unternehmens zur
Identifizierung von nahe stehenden Unternehmen und Personen
sachgerecht sei, dieses assoziierte Unternehmen auch
in der Lage sein sollte, die Töchter des Mutterunternehmens
zu identifizieren. Es wird allerdings Grenzfälle geben, in
denen es dem assoziierten Unternehmen nicht bekannt sein
wird, dass es mit einem nahe stehenden Unternehmen Geschäfte
tätigt; es muss aber dennoch alle Anstrengungen unternehmen,
um diese zu identifizieren.
Es wurde im Rahmen des Plans zur Behandlung diesen
Projektabschnitts vorgeschlagen, dass der Mitarbeiterstab
jene Mitglieder des Standardbeirats kontaktieren sollte, die
professionelle Nutzer von Jahresabschlüssen sind und die
Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Definition nahe
stehender Unternehmen und Personen ausgedrückt haben.
Der Board stimmte der Aufnahme dieses Aspektes des
Projektes auf die fachliche Agenda zu.
Der Board stimmte überein, dass
ausschließlich bei Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen, welche durch gemeinschaftliche Führung durch den Staat
entstehen, über die Möglichkeit einer Erleichterung von den
Ausweisvorschriften des IAS 24 beraten werden sollte. Andere Beziehungen
zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, zum Beispiel zwischen
Unternehmen, die durch den Staat beherrscht werden und dem Staat selber,
sind vermutlich materielle Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen, die einen Ausweis erfordern (und deshalb nicht die Art von
Beziehungen, für die die Änderung gemacht ist und Erleichterung
verspricht).
Der Board stimmte überein, dass „Staat“ sich
auf alle Ebenen der Regierungen bezieht, wie zentral, national, föderal,
regional, lokal oder städtisch.
Der Board stimmte überein, das jegliche Erleichterung, die die Änderung
an IAS 24 bietet, sich strikt auf die Unternehmen beschränken sollte,
die die Definition eines nahe stehenden Unternehmens ausschließlich
aufgrund der gemeinsamen Beherrschung durch den Staat erfüllen und das
diese Erleichterung nicht für Unternehmen gelten sollte, welche unter
signifikantem Einfluss des Staates stehen.
Der Board merkte an, dass jede betrachtete Erleichterung
nur horizontal gewährt werden würde und nicht vertikal. Dies bedeutet
nur für Transaktionen zwischen durch den Staat beherrschten Unternehmen,
nicht jedoch zwischen vom Staat kontrollierten Unternehmen, die in einem
Mutter-Tochter-Verhältnis stehen.
Der Board stimmte überein, dass zur Unterscheidung
zwischen solchen Transaktionen, die ausgewiesen werden sollten und
solchen, die nicht ausgewiesen werden sollten, IAS 24 Indikatoren, die
ähnlich zu den folgenden sind, vorgeben sollte.
IAS 24 würde beginnen mit der Annahme, dass vom Staat
beherrschte Unternehmen versichern müssten, dass gemeinsame Beherrschung
durch den Staat nicht zu Transaktionen geführt hat, die bei dem
berichterstattenden Unternehmen in Bezug auf andere vom Staat beherrschte
Unternehmen auszuweisen wären. Jedoch können bestimmte Indikatoren darauf
hindeuten, dass Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
bestehen, und dass das Unternehmen die Beziehung und die Transaktionen
ausweisen sollte. Solche Indikatoren könnten die folgenden sein:
Boardmitglieder merkten an, dass in der Mehrheit der
Sachverhalte die Art der Transaktion eine Bewertung nach obigen
Kriterien auslösen würde: „meist ist es so, dass wenn es unklar wirkt,
es sich wahrscheinlich um eine Beziehung zwischen nahe stehenden
Unternehmen handelt“.
Der Board stimmte überein, dass in Situationen, in denen
einer der Indikatoren einer Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen
zutrifft, sämtliche Anforderungen gemäß IAS 24.17 zu erfüllen sein.
Der Board stimmte überein, dass die
Definition einer Transaktion zwischen nahe stehenden Unternehmen und
Personen, zusammen mit einer Änderung des IAS 24.17 wie folgt vonnöten
ist:
Der Board diskutierte Vorschläge zur Klarstellung der
Vorschriften in IAS 24 zur Offenlegung von Beziehung und
Geschäften zwischen einem assoziierten Unternehmen und einem
Tochterunternehmen des wesentlichen Anteilseigners am
assoziierten Unternehmen. Der Board betrachtete vier
Sachverhalte:
Der Board war sich einig, dass die Chance genutzt werden
sollte, IAS 24 zu ändern, indem klar gestellt würde, dass
Geschäfte zwischen Unternehmen C und Unternehmen B im
separaten Einzelabschluss von B offen gelegt werden sollten.
Der Board war sich einig, dass diese Geschäfte im
Konzernabschluss von A offen gelegt werden sollte, und dass
diese Vorschrift klar gestellt werden sollte.
Der Board bestätigte, dass der separate Einzelabschluss von
C nicht die Geschäfte der (Konzern-)Gruppe beinhaltet, zu
der er gehört. Daher verlangt der gegenwärtige IAS 24 in
dieser Situation keine Offenlegung der Beziehung zwischen B
und C, da es sich bei C um die berichterstattende Einheit
handelt. Der Board war sich einig, dass die Beherrschung vom
Mutterunternehmen ausgeübt werden könnte und dass A C dazu
zwingen könnte, mit B Geschäfte einzugehen, bei denen C
nicht am meisten profitiert (eher A oder die (Konzern-)Gruppe.
Es wäre daher nicht im Einklang mit der Zielsetzung von IAS 24,
Angaben zu verlangen.
Der Board entschied, dass IAS 24 dahin gehend geändert werden sollte, um
widerzuspiegeln, dass ein Geschäft wie im Sachverhalt 3 beschrieben im
Einzelabschluss von Unternehmen C angegeben werden sollte.
Der Board bestätigte, dass es sich dabei um eine Situation handelt, bei
dem eine Beziehung zwischen zwei Unternehmen besteht, die von keinem
Unternehmen in der (Konzern-)Gruppe beherrscht werden (Nichtvorliegen
von Beherrschung). Er bestätigte außerdem, dass es sich dabei um eine
Situation handelt, die nicht von der Definition eines nahe stehenden
Unternehmens erfasst wird und daher aus dem Anwendungsbereich von IAS 24
ausgeschlossen werden sollte.
Als ein Ergebnis dessen bestätigte der Board, dass die Erleichterung
assoziierte Unternehmen eines Mit-Tochterunternehmens einschließen
sollte.
Unsere
internationalen Kollegen des IFRS Global Office haben eine
Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel
IASB
schlägt Änderungen an Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen vor veröffentlicht (IASB Proposes Amendments for
Related Party Disclosures, in englischer Sprache, 122 KB). In dem
Newsletter werden die kürzlich vom IASB vorgeschlagenen Änderungen
an IAS 24 Angaben über
Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen erklärt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Der Stab stellte seine Analyse der zum Entwurf des IASB
Vorgeschlagene Änderungen an IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen -
Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe
stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person eingegangenen Stellungnahmen vor. Die Analyse ist in den
Materialien für Beobachter (Agenda Paper 11) enthalten.
Es wurden keine ersten Ansichten durch die
Boardmitglieder genannt, und es wurden auf dieser Sitzung keine
Entscheidungen gefällt.
Staatlich kontrollierte Unternehmen
In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag des
Board unterstützt, Erleichterungen bezüglich der Angabeforderungen in
IAS 24.17 für diejenigen Unternehmen zu gewähren, die nur aufgrund der
Kontrolle oder des erheblichen Einflusses eines gemeinsamen Staates als
nahe stehend geltend. Die Hauptkommentare bezüglich dieses Vorschlags
waren die folgenden:
 |
Die Ausnahme sollte auf andere Arten von
unternehmen ausgeweitet werden, d.h. nicht staatlich
kontrollierte Unternehmen. |
 |
Die Ausnahme sollte außerdem für Unternehmen
gelten, die unter der gemeinsamen Kontrolle eines Staates
stehen. |
In den meisten Stellungnahmen wurde auch der
Indikatoransatz aus dem Entwurf unterstützt. Die Kommentare bezogen sich
im Wesentlichen darauf, dass klargestellt werden sollte, wie und wann
die Indikatoren angewendet werden sollten. Folgende Vorschläge wurden
gemacht:
 |
Paragraph 17A(b) sollte dahingehend geändert
werden, dass der direkt durch eine Staat ausgeübte Einfluss
aufgenommen werden sollte. |
 |
Es sollte klargestellt werden, ob die in
Paragraph 17B des Entwurfs vorgeschlagenen Indikatoren
widerlegbare Annahmen seien. |
Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person
Grundsätzlich wurde in den meisten Stellungnahmen
Zustimmung zum Vorschlag des Boards geäußert, die
Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person zu ändern. Es wurden jedoch in einigen praktische Bedenken und
Bedenken hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses angemeldet.
Die meisten Stellungnahmen brachten
zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Formulierungen die Definition
verbessern. Es wurde jedoch ebenfalls in einer großen
Anzahl von Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass die
vorgeschlagenen Formulierungen zwar die Definition verbessern würden,
dass diese aber immer noch komplex und schwer anzuwenden sei. Die Hauptkommentare waren die folgenden:
 |
Der Terminus "erhebliche
Stimmenmacht" müsste definiert werden. |
 |
Das Wort "können"
sollte wieder in die vorgeschlagenen Definition von "engen
Familienmitgliedern einer Person" aufgenommen werden. |
 |
Eine mangelnde Übereinstimmung bezüglich der
Inhaber von Schlüsselpositionen im Management in Paragraph 9(b)(vii)
sollte beseitigt werden. |
Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen
oder einer nahe stehenden Person
In den meisten Stellungnahmen wurde Zustimmung zu dem
Vorschlag zum Ausdruck gebracht, die
Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen
oder einer nahe stehenden Person klarzustellen. es gab jedoch Bedenken
in vielen bezüglich des neuen Beispiels für einen Geschäftsvorfalls mit
einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person, das
in Paragraph 20(j) des Entwurfs vorgeschlagen wird.
Weiteres Vorgehen im Projekt
Der Board stimmte zu, die
Sachverhalte auf den Sitzungen im Oktober und November detailliert zu
erörtern. Es wurde festgehalten, dass in Anbetracht der Anzahl von
aufgeworfenen Sachverhalten eine weitere Sitzung notwendig sein könne.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
Zielsetzung und Umfang
Der Board kam in folgenden Punkten überein:
 |
Die im Entwurf vorgeschlagene Ausnahme wird nicht auf
Unternehmen ausgeweitet, die von Unternehmen kontrolliert werden,
die kein Staat sind. |
 |
Die Ausnahme von den Angabeforderungen im Entwurf wird nicht auf
andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen
ausgeweitet. |
 |
Die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe
stehenden Person wird nicht grundsätzlich neu durchdacht. Ein solch
erneutes Durchdenken liegt außerhalb des Umfangs des Projekts. |
 |
Das Unterlassen von Angaben durch ein Unternehmen auf Basis der
Aussage, dass es, obwohl es „sein
Äußerstes" getan habe, nicht in der Lage gewesen sei, die
notwendigen Informationen über die Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen zu besorgen, ist nicht zulässig. |
 |
Es werden keine Leitlinien zur Wesentlichkeit in IAS 24 zur
Verfügung gestellt. |
 |
Es wird keine Ausnahmen von den Angaben nach IAS 24 für
Tochterunternehmen geben, deren Mutterunternehmen Konzernabschlüsse
erstellen, die öffentlich zugänglich sind. |
Staatlich kontrollierte Unternehmen
Der Board erörterte erneut den im Entwurf genannten grundlegenden
Sachverhalt. Insbesondere ging es um die Frage, wie festzustellen sei,
ob ein Unternehmen, das in Beziehung zu einem Staat steht, von den
Angabeforderungen in IAS 24 ausgenommen werden sollte. Der Stab hatte
einen Ansatz vorgeschlagen, der von dem im Entwurf genannten
hinsichtlich einiger Aspekte grundsätzlich abwich. es wurde jedoch rasch
deutlich, dass die Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs nicht
begrüßten und einen Ansatz vorzogen, der dem in dem Entwurf genannten
sehr ähnlich war.
Der Board konzentrierte sich auf die folgenden Paragraphen des
Entwurfs:
|
17A. Eine Berichtseinheit ist von den Angabeforderungen nach
Paragraph 17 in Bezug auf ein Unternehmen ausgenommen, wenn
 |
(a) das Unternehmen nur deswegen ein nahe stehendes Unternehmen
ist, weil die Berichtseinheit von einem Staat kontrolliert oder
erheblich beeinflusst wird und das andere Unternehmen von dem
gleichen Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird, und |
 |
(b) es keine Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit auf das
andere Unternehmen Einfluss ausgeübt hat oder von diesem beeinflusst
wurde. |
17B. Hinweise darauf, dass der in Paragraph 17A(b) genannte Einfluss
vorliegt, liegen dann vor, wenn die nahe stehenden Unternehmen:
 |
(a) Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln
(wenn nicht im Zuge von Regulierung), |
 |
(b) Ressourcen teilen, oder |
 |
(c) wirtschaftlich bedeutende Geschäfte miteinander abwickeln. |
|
Der Stab wies darauf hin, dass in Stellungnahmen auf eine Unklarheit
in Paragraph 17A hingewiesen worden sei. Es gehe darum, ob
„Einfluss" der „erhebliche Einfluss" wie in IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen verwendet sei oder etwas
Anderes (vermutlich ein geringerer Grad von Einfluss).
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn man die
Paragraphen 17A bis 17E des Entwurfs im Zusammenhang lese, deutlich
würde, dass der
„Einfluss" in IAS 24 nicht notwendigerweise der „erhebliche
Einfluss" sei in dem Sinne, wie der Begriff in IAS 28 verwendet
wird.
Nach ausführlicher Diskussion einigte sich der Board mit einer
Gegenstimme auf die folgenden Punkte:
 |
Wenn der Staat sowohl die Berichtseinheit kontrolliert oder
einen erheblichen Einfluss auf diese ausübt (d.h. der Staat
nimmt aktiv Einfluss auf die Ausrichtung und die Angelegenheiten des
verbundenen Unternehmens) als auch die Gegenpartei, ist die Ausnahme
nicht anzuwenden. |
 |
Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass es „beeinflusste Geschäftsvorfälle" gibt
[17A(b)], ist die Ausnahme nicht anzuwenden. |
 |
Wenn nahe stehende Unternehmen oder Personen Geschäftsvorfälle
zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von
Regulierung) [17B(a)], ist davon auszugehen, das das auslösende
Moment in 17A(b) per definitionem vorliegt, und die Ausnahme wäre
nicht anzuwenden. |
Der Board kam überein, in Paragraph 17E klarzustellen, dass, wenn
einmal feststeht, dass die Ausnahme nicht anzuwenden ist, alle Angaben
nach IAS 24 zu leisten sind (d.h. die Angaben sind nicht auf
„beeinflusste Geschäftsvorfälle" beschränkt).
Der Board einigte sich in Hinblick auf Paragraph 17A(a) darauf, dass,
wenn der Staat keinen erheblichen Einfluss ausübt (d.h. er könnte es
tun, aber er nimmt nicht aktiv Einfluss auf die Festlegung der
betrieblichen und Investitionsausrichtung des verbundenen Unternehmens)
und wenn keine „beeinflussten Geschäftsvorfälle" vorliegen, die
vorgeschlagenen Ausnahmen anzuwenden sind und keine Angaben nach IAS 24
erforderlich seien.
Der Board erkannte an, dass sein Ansatz Angabe„strafen" für
außerhalb von Märkten abgewickelte Geschäftsvorfälle nach sich ziehen
würde. Es wurde allerdings festgehalten, dass der Board mit seiner
Abstimmung nicht beabsichtige, staatliche Anreize wie beispielsweise
niedrigverzinsliche Darlehen und regionale Entwicklungsprogramme, die
der Staat in seiner Eigenschaft als Staat anbiete, in den
Anwendungsbereich aufzunehmen.
Der Board kam überein, dass die Hinweise in 17B(b) und (c) von
gleichem Gewicht seien und dass der Stab überlegen solle, ob diese
Hinweise mit denen in 17C kombiniert werden könnten. Der Stab wird
diesen Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vortragen.
Der Board wird seine Überlegungen auf einer späteren Sitzung
fortführen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
Auf der IASB-Sitzung im Oktober begann der Board seine erneuten
Erwägungen der Änderungen an IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wie
im Entwurf
Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden
Unternehmens oder einer nahe stehenden Person (nachfolgend
„Entwurf" genannt; im Februar 2007 herausgegeben) vorgeschlagen im Licht
der eingegangenen Stellungnahmen. Der Stab wies darauf hin, dass in
einigen der eingegangenen Stellungnahmen Neuformulierungen oder
Klarstellungen vorgeschlagen worden seien. Diese würden beim endgültigen
Entwurf des Standards in Erwägung gezogen.
Der Stab stellte Sachverhalte vor, die sich auf die Definition eines
„nahe stehenden Unternehmens" oder einer „nahestehenden Person" bezogen
und die von den Anwendern im Nachgang zu der Veröffentlichung des
Entwurfs aufgebracht worden waren. Zuallererst wurde in den
Stellungnahmen auf eine scheinbare Unvereinbarkeit hingewiesen, die
darin bestand, dass die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen nicht
in die Definition aufgenommen wurde, aber dass diese Beziehung in den
Fällen aufgenommen wurde, in denen die beeinflussende Partei Teil des
verantwortlichen Führungspersonals sei. Die vollständige Analyse kann in
Agendapapier 5A eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB
zur Verfügung steht. Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen,
dass sich derzeit auch andere Gremien mit Geschäftsvorfällen zwischen
nahe stehenden Unternehmen oder nahe stehenden Personen beschäftigen und
dass es nützlich sein könne, die Ergebnisse dieser Projekt abzuwarten.
Da der Board dem Vorschlag des Stabs nicht zustimmen wollte, wurde der
Stab gebeten, erneut vor dem Board zu erscheinen, wenn die Sachverhalte,
die auf dieser Sitzung aufgebracht worden seien, untersucht worden
seien.
Die zweite Entscheidung, um die der Board gebeten wurde, betraf
die Definition von staatlich kontrollierten und Staatsunternehmen. In
ihren Reaktionen auf den Entwurf hatten die Anwender gefragt, ob
verschiedenen Teile oder Ebenen eines Staates als eine zusammenhängende
Partei angesehen werden sollte und ob Unternehmen, die von verschiedenen
Regierungsebenen kontrolliert und erheblich beeinflusst werden, als nahe
stehend betrachtet werden sollten. Der Stab analysierte seine Definition
und kam zu dem Schluss, dass die angegebene Definition eines Staates
prinzipienbasiert sei und ausreichend Leitlinien zur Verfügung stelle.
Der Board stimmte daher zu, die Definition im Entwurf zu belassen.
Ein weitere Punkt, der in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt
wurde, bestand in der Frage, wie staatlich kontrollierte Unternehmen
unter gemeinschaftlicher Kontrolle bestimmt werden sollten. In den
Stellungnahmen wurde um eine Definition eines „gemeinsamen Staates"
ersucht (d.h. der Staat kontrolliert beide in den Geschäftsvorfall
verwickelten Unternehmen) oder entsprechende Anwendungshinweise. Der
Board stimmte dem Stab zu, dass es keine Definition oder keine
Anwendungshinweise geben solle.
Der Stab brachte dem Board eine mögliche weitere Quelle von
Verwirrungen zur Kenntnis, da in vielen Stellungnahmen Paragraph 17A(b)
des Entwurfs so verstanden wird, dass Unternehmen, die beide von
demselben Staat erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend
gelten würden. Daher schlug der Stab vor, die Formulierungen dahingehend
zu verdeutlichen, dass dies nicht der Fall ist. Der Board stimmte zu.
Der Stab hob auch hervor, dass die Anwender gebeten hatten, in
Paragraph 17A(b) des Entwurfs eine Klarstellung vorzunehmen, so dass
deutlich würde, dass er sich nur auf auf Einflüsse zwischen staatlich
kontrollierten Unternehmen beziehe. Der Board stimmte zu, den
Paragraphen mit den Worten „durch einen gemeinsamen Staat ausgeübter
Einfluss" zu ergänzen.
Der Board wurde dann gebeten, eine frühere Entscheidung in
Zusammenhang mit der Definition von „engen Familienmitgliedern"
möglicherweise zu überdenken, die vielen Anwendern, die diesen
Sachverhalt aufbrachten, belastend erscheine. Der Board entschied
mehrheitlich, dass die Berichtseinheit kein Ermessen in der Frage haben
sollte, ob enge Familienmitglieder nahe stehende Parteien seien oder
nicht, d.h. ob Geschäftsvorfälle mit engen Familienmitgliedern (wie im
Entwurf definiert), wenn sie aufträten, Angaben erforderten. Daher
sollte keine Änderung an dem Entwurf vorgenommen werden.
Der nächste Sachverhalt, der in den Stellungnahmen genannt wurde, war
die bitte um die Definition einer „erheblichen Stimmmacht"; andere
wollten den Begriff ganz fallen lassen. Der Stab empfahl das
Fallenlassen des Begriffs. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass erhebliche Stimmmacht von erheblichem Einfluss abweiche und unter
bestimmten Umständen bestehen könne, selbst wenn kein erheblicher
Einfluss vorliege. Der Board kam zu keinem Schluss, wie die bedien
Begriffe genau gegeneinander abgegrenzt werden könnten. Man war sich
jedoch einig, dass das Vorliegen von erheblicher Stimmmacht die
Angabeforderungen nach IAS 24 auslösen sollten. Daher kam der Board zu
dem Schluss, den Begriff erhebliche Stimmmacht nicht wegfallen zu
lassen. Der Board stimmte ebenfalls dem Vorschlag des Stabs bezüglich
kleinerer Änderungen in Bezug auf bestimmte Situationen
gemeinschaftlicher Kontrolle und Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu.
Der Board diskutierte danach die Definition eines Geschäftsvorfalls
zwischen nahe stehenden Parteien und andere Sachverhalte.
Dem Board wurde ein Sachverhalt vorgestellt, der als belastende
Forderung in Zusammenhang mit zukünftigen Leistungszusagen bei einem
Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen
angesehen wurde (Paragraph 20(j) des Entwurfs). Der Sachverhalt wurde
deshalb aufgebracht, weil es schwer sein könnte, diese Zusagen im
Buchhaltungssystem von Unternehmen zu erfassen. Der Board stimmte
überein, dass diese Zusagen und erfüllungsbedürftigen Verträge im
Anwendungsbereich verbleiben sollten und dass das Beispiel beibehalten
werden sollte.
Der Punkt, dem sich der Board als nächstes widmete, betraf eine in
den Stellungnahmen geäußerte Bitte nach Definition des Begriffs
‚individuelle Abschlüsse', da dieser Begriff in den IFRS nicht erklärt
sei. Der Stab ist der Meinung, dass solche Abschlüsse weder separate
Einzelabschlüsse noch Konzernabschlüsse seien, und schlug vor, zu
Klarstellungszwecken eine Definition in IAS 27
Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufzunehmen. Der
Board stimmte zu.
Einige Anwender zeigten sich besorgt über den vorgeschlagenen Wegfall
von Paragraph 14 in IAS 24. Adressaten würden solche Informationen als
nützlich ansehen. Der Stab schlug daher vor, dass der Paragraph
beibehalten werden und dahin gehend geändert werden solle, dass deutlich
würde, dass er einen Zusatz zu den anderen Angabeforderungen darstelle.
Der Board stimmte zu.
Einige Anwender fragten, ob die Vergütung der Geschäftsführung, die
anzugeben sei, die ausgezahlten oder auszuzahlenden Beträge seien oder
die Beträge, die als Aufwand erfasst würden, und was für die Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden sollte (wie
beispielsweise der „Korridoransatz", Zinsaufwendungen und der
Anteil an versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten zu
behandeln sei) oder für die anteilsbasierten Vergütungen.
Der Stab zeigte sich besorgt über den Verbrauch von Ressourcen wie
beispielsweise für Forschung und Auswertung nötig und schlug dem Board
vor, dass er sich innerhalb dieses Projekts nicht mit diesem Sachverhalt
beschäftigen solle. Man könne andere standardsetzende Institutionen
beobachten, um einige Erfahrung zu gewinnen, und dieses Wissen für das
nächste Projekt zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Personen
oder nahe stehenden Unternehmen parat haben. Der Board stimmte zu.
Die nächste Bitte um Änderung galt einer Änderung der Kategorien der
Angaben in Paragraph 18 von IAS 24 aus Gründen der Nützlichkeit. Der
Stab schlug vor, die Kategorien nicht zu ändern. Der Board stimmte zu.
Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken geäußert wurden, war, ob
innerhalb der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person verbundene Unternehmen oder Joint Ventures auch
die Tochtergesellschaften dieser verbundenen Unternehmen oder Joint
Ventures beinhalten. Der Stab war der Meinung, dass der Paragraph in
dieser Hinsicht nicht klar sei, und schlug eine Änderung zwecks
Verdeutlichung vor. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu.
Der Stab fragte den Board dann nach dem Datum des Inkrafttretens des
endgültigen Standards. Der Board kam überein, diese Entscheidung zu
verschieben, bis klar ist, wann der Standard finalisiert wird.
Der Board kam außerdem überein, dass eine vollständige rückwirkende
Anwendung gefordert werden würde.
Der letzte Punkt betraf eine vorgeschlagene Folgeänderung an IFRS 8
im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen. Die vom Stab
vorgeschlagenen Änderung würde die gleichen Erleichterungen in
Paragraph 34 von IFRS 8
Geschäftssegmente gewähren wie im vorgeschlagenen IAS 24. Der
Board stimmte zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
Übersicht über die bis dato erfolgten erneuten Erwägungen
Der IASB erörterte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der bis dato
erfolgten erneuten Erwägungen. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt,
weil er nicht in der Lage sei (und dies aus dem Agendapapier auch nicht
hervorgehe), zu beurteilen, ob (i) eine erneute Veröffentlichung zur
Stellungnahme notwendig sei oder ob (ii) die erneuten Erwägungen dazu
geführt hätten, dass es zu einer Divergenz zwischen IASB und FASB
bezüglich der Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
gekommen sei. Obwohl das IAS 24-Projekt kein Konvergenzprojekt sei,
sollte der IASB aus Gründen der Höflichkeit die US-amerikanischen
Kollegen in Kenntnis setzen, wenn Änderungen an IAS 24, der gegenwärtig
im Großen und Ganzen mit seinem US-amerikanischen Pendant übereinstimme,
dazu führen würden, dass dies nicht länger der Fall sei. Andere
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dies ein Sachverhalt sei, der
auch auf andere Rechtskreise zutreffe.
Nachfassende Debatte zu staatlich kontrollierten Unternehmen
Der Board widmete der erneuten Erörterung der Ausnahme von nach dem
Standard zu leistenden Angaben für staatlich kontrollierte Unternehmen
viel Zeit.
Der Board schien einig darüber, dass das Vorhandensein von
Transaktionen zu nicht marktüblichen Bedingungen ein Hinweis auf
Einflussnahme sei. „Marktübliche Bedingungen" sind solche Bedingungen,
einschließlich des Preises, die bei Transaktionen zwischen nicht nahe
stehenden Unternehmen oder Personen vorliegen. Ausgehandelte
Mengenrabatte, die denen ähneln, die auch anderen Parteien, die
ähnlichen Mengen kauften, gewährt würden, sind marktübliche Bedingungen.
Der Board schien auch einig darüber zu sein, dass die vorgeschlagene
Ausnahme nicht gelten würde, wenn der staatlich Einfluss auf
Transaktions- oder Unternehmensebene erkennbar sei (s. auch die IAS
Plus-Mitschriften der Sitzungen vom Oktober 2007
und November 2007).
Die Validität dieser Entscheidungen wurde jedoch in Zweifel gezogen,
als der Board festhielt, dass in manchen Rechtskreisen (beispielsweise
in China) der Staat ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensleitung
bestellt. Diese Tatsache allein scheint darauf hinzuweisen, dass der
Staat normalerweise bei staatlich kontrollierten Unternehmen „in die
betrieblichen und finanziellen Entscheidungen eingebunden ist". Die
Ausnahmekriterien würden in diesem Fall also nie erfüllt.
Die Sitzung endete mit einer gewissen Verwirrung, und der Stab wird
mit interessierten Parteien einzeln zu Rate gehen und dem Board auf
einer späteren Sitzung überarbeitete Vorschläge unterbreiten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er sagte, dass
das Ziel der Sitzung darin bestünde,
 |
die vorgeschlagene Ausnahme für staatlich kontrollierte
Unternehmen zu überprüfen |
 |
Folgesachverhalte im Zusammenhang mit der Definition
nahe stehender Unternehmen und Personen zu klären sowie |
 |
eine Übereinkunft zu Wechselwirkungen der Vorschläge
mit anderen Standards zu erzielen. |
Überprüfung der vorgeschlagenen Ausnahme für staatlich
kontrollierte Unternehmen
Im Februar 2007 hatte der Board einen Entwurf mit
Änderungen an IAS 24 im Hinblick auf staatlich kontrollierte
Unternehmen und die begriffliche Abgrenzung von nahe
stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Diesen
Vorschlägen zufolge wären Unternehmen, die von einem
gemeinsamen Staat beherrscht oder maßgeblich beeinflusst
würden, von den Angabepflichten nach IAS 24 befreit, es sei
denn, der Einfluss nachgewiesen auf Indikatorbasis
auf die beiden Unternehmen wäre ersichtlich.
Die Mehrzahl deren, die zu den vorgeschlagenen Änderungen
Stellung genommen haben, stimmten dem Board im Allgemeinen
zu, hatten aber Fragen, wie der Ansatz in bestimmten Fällen
anzuwenden sei, und baten entsprechend um Klarstellung. Im
Zuge der erneuten Erörterungen änderte der Board seinen
Vorschlag in mehreren Punkten, die vom Stab tabellarisch
zusammengefasst wurden. Die Vorgehensweise beim
überarbeiteten Vorschlag wurde ein einem Flussdiagramm
wiedergegeben. Die Tabelle und das Flussdiagramm sind in der
Unterlage 13B für die Beobachter enthalten (Paragraf 14 f.).
Der Stab prüfte die bisher vorgenommenen Beschlüsse
eingehend und kam zu dem Schluss, dass der überarbeitete
Vorschlag komplex sei und die Kosten den Nutzen
überstiegen. Er empfahl daher, den Entwurf nicht
fertigzustellen, sondern einen anderen Ansatz zu
verfolgen. Der Stab stellte dem Board drei alternative
Ansätze vor:
 |
Ansatz 1 würde allen staatlich kontrollierten
Unternehmen in einem bestimmten Land auferlegen, eine
Erklärung im Anhang vorzunehmen, wonach ein maßgeblicher
Anteil der Geschäfte des Unternehmens Geschäfte mit
anderen nahe stehenden und staatlich kontrollierten
Unternehmen und Personen darstellen, sofern der
Staatsbesitz flächendeckend sei. |
 |
Ansatz 2 würde ebenfalls eine Erklärung
vorsehen, allerdings auf der Grundlage flächendeckender
Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten
Unternehmen statt bei offenkundigem Staatsbesitz. |
 |
Ansatz 3 würde das Kriterium der Verbreitung
fallen lassen und lediglich eine einfache Angabe
vorsehen, wonach ein bestimmter Anteil der
Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit staatlich
kontrollierten Unternehmen stattfänden. Dieser Ansatz
wurde dem Board vom Stab empfohlen, sollte er sich dazu
entschließen, die Arbeiten an dem überarbeiteten Entwurf
nicht fortzusetzen. |
Der Board diskutierte den Sachverhalt lebhaft. Ein
Boardmitglied meinte, dass ein staatlich kontrolliertes
Unternehmen kaum wissen könne, ob das Unternehmen, mit dem
es Geschäfte tätige, ebenfalls staatlich kontrolliert sei.
Das Einzige, was dem Unternehmen offenkundig bekannt sei,
sei, wer sein Eigentümer ist, und dass jegliche
Geschäftsvorfälle, die es mit ihm einginge, solche mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen seien. Das Mitglied
veranschaulichte dies anhand von zwei Unternehmen, die beide
im Staatsbesitz seien und Geschäfte miteinander tätigten.
Beide Unternehmen wären sich der Tatsache bewusst, ob sie
bei ihrer Geschäftstätigkeit vom Staat kontrolliert würden.
Man könne aber wohl kaum von ihnen verlangen,
herauszufinden, ob das bei der Gegenpartei auch der Fall
sei. Das Boardmitglied schlug daher vor, lediglich jene
Geschäftsvorfälle anzugeben, die mit seinem unmittelbaren
Eigentümer stattfänden.
Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die
Nützlichkeit eines derartigen Ansatzes. Auf der einen
Seite könne sich der Staat entscheiden, seine Anteile an
dem Unternehmen in eine Holding einzubringen, die
vollständig im Staatsbesitz sei und deren einziges
Vermögen in der Beteiligung an dem Unternehmen bestünde.
In einem solche Falle wäre es wahrscheinlich, dass es
nicht viele Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen
und der Holding gebe, die von der Letztgenannten
beeinflusst seien, so dass die Angabepflicht schlicht
bedeutungslos sei. Auf der anderen Seite könnte die
Angabepflicht aber auch übermäßig belastend seien, je
nachdem, wie breit man "den Staat" definiere. Zur
Veranschaulichung nannte das Boardmitglied das Beispiel
einer im Staatsbesitz befindlichen Fluglinie. Er fragte
die anderen Boardmitglieder, ob diese tatsächlich
vorschlagen wollten, dass die Fluglinie jeden
Flugscheinverkauf an Beamte des
Verteidigungsministeriums, Angestellte der Marine, des
Heers etc. angeben solle.
Am Ende entschied sich der Board mit 10:3 Stimmen für
den Vorschlag des Stabs, keine Angaben für
Geschäftsvorfälle staatlich kontrollierter Unternehmen
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen vorzusehen.
Stattdessen sollten diese verpflichtet werde,
ausdrücklich zu erklären (quasi ein
"Gesundheitswarnhinweis"), dass ihr Abschluss durch den
Umstand beeinflusst sei, dass sie im Staatsbesitz
stünden und nicht in der Lage seien festzustellen,
welche Geschäftsvorfälle unter dem Einfluss ihres
Eigentümers zustanden gekommen sind. Wo immer möglich,
solle zudem das Ausmaß der Einflussnahme in qualitativer
Form angegeben werden ("stark", "mehrheitlich" etc.).
Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige
vorstehende Entscheidung des Boards eine deutliche
Abkehr von dem Vorschlag, der im Entwurf enthalten sei,
darstelle und dementsprechend eine erneute
Veröffentlichung zwingend sei.
Folgesachverhalte zur Definition nahe stehender
Unternehmen und Personen
Im Hinblick auf die begriffliche Abgrenzung nahe
stehender Unternehmen und Personen stimmte der Board dem
Stab einstimmig zu,
 |
Unternehmen und Personen nicht allein deshalb als
nahe stehend anzusehen, weil ein Mitglied der obersten
Leitungsebene eines Unternehmens maßgeblichen Einfluss
auf ein anderes Unternehmen besitzt; |
 |
an der Sichtweise in IAS 24 festzuhalten, wonach
eine Person ein Unternehmen gemeinschaftlich leiten und
ein anderes maßgeblich beeinflussen oder
gemeinschaftlich leiten kann, dabei allerdings die im
Rahmen der Stellungnahmen zu Licht getretenen inneren
Inkonsistenzen zu beseitigen; |
 |
den Entwurf im Hinblick auf den Umstand zu ändern,
dass bei der Prüfung, ob nahe stehenden Unternehmen und
Personen bestehen, auch Familienangehörige von Personen
in Leitungsgremien zu berücksichtigen sind; |
 |
nicht weiter zu untersuchen, ob ein Unternehmen
Mitglied eines Leitungsgremiums sein kann (angesichts
des begrenzten Projektauftrags); sowie |
 |
an der Forderung festzuhalten, dass ein
gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber ein nahe
stehenden Unternehmen seiner dotierenden Unternehmen
darstellt. |
Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen IFRS
Zum Abschluss stellt der Stab zwei Sachverhalte vor, bei
denen die Vorschläge zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen in Wechselwirkung mit Vorschriften aus anderen
Standards stünden, namentlich IFRS 8 Geschäftssegmente
und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Im Hinblick
auf IFRS 8 bestand der Sachverhalt darin, ob Unternehmen,
die staatlich kontrolliert sind, nach IFRS 8.34 als ein
Kunde behandelt werden sollten. Bis dato hatte der Board
vorläufig beschlossen, dass Staatsbesitz allein nicht
rechtfertige, alle staatlich kontrollierten Unternehmen als
einen Kunden zu behandeln. Der Stab empfahl, dies der
Entscheidung des Unternehmens auf der Grundlage zu
überlassen, dass ein Unternehmen Informationen über das
Ausmaß zur Verfügung stellen soll, in welchem es von
wesentlichen Kunden abhängig ist.
Der Board war der Ansicht, dass die Segmentangaben mit der
vorgesehenen Logik in IAS 24 in Einklang stehen müssten.
Dementsprechend sei nicht vorstellbar, dass ein Unternehmen auf der
einen Seite nicht feststellen können sollte, ob ein Unternehmen, mit
dem es Geschäfte tätige, staatlich kontrolliert sei, es aber auf der
anderen Seite dieses Unternehmen zusammen mit anderen als einen
Kunden behandele. Der Board erbat sich zu diesem Sachverhalt weitere
Leitlinien vom Stab.
Der zweite Sachverhalte bezog sich auf den Umstand, dass die
Änderung der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen
implizit die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice
ändern würde - ein Umstand, der den Adressaten nicht bewusst sein
mag. Daher schlug der Board vor, eine Fußnote in der Grundlage für
Schlussfolgerungen von IAS 19 anzubringen, in der zum Ausdruck
gebracht wird, dass die Definition einer qualifizierenden
Versicherungspolice auf die Definition nahe stehender Unternehmen
und Personen von IAS 24 in der geänderten Fassung von 2008 Bezug
nimmt. Der Board stimmte dem zu.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Der Board erörterte zwei Restanten in Bezug auf den
demnächst erscheinenden erneut zur Stellungnahme
veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an
IAS 24 Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:
- Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit
einem Staat oder staatlich kontrollierten
Unternehmen
- Länge der Kommentierungsfrist
Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen
mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten
Unternehmen
Der Stab stellt Formulierungsvorschläge vor, die dazu
dienen sollen, von Boardmitgliedern geäußerte Bedenken
dazu zu adressieren, welche Angaben zu fordern sind
hinsichtlich des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen
mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten
Unternehmen. Mit den überabeiteten Formulierungen würde
von einem Unternehmen gefordert, "das Ausmaß von
Geschäftsvorfällen mit [den im Entwurf definierten
unternehmen]" anzugeben. Zugehörige erläuternde
Leitlinien legen nahe, dass in solchen Angaben angegeben
würde, ob die Transaktionen mit dem Staat oder anderen
Unternehmen, die vom Staat kontrolliert, gemeinsam
kontrolliert oder in bedeutendem Ausmaß Beeinflussung
ausgesetzt sind, "bedeutend oder unbedeutend" seien.
Darüber hinaus würde von der Berichtseinheit nicht
verlangt, "diese Geschäftsvorfälle nach Gegenpartei oder
nach Art zu gliedern und detaillierte quantitative
Informationen über ihren Umfang zu zur Verfügung zu
stellen".
Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie mit
den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden
seien, weil diese nicht deutlich genug die vom Board
gewünschte "Gesundheitswarnung" kommunizierten. Diese
Boardmitglieder waren ängstlich darauf bedacht, Angaben
in Allgemeinplätzen zu verhindern; sie wollten
bedeutungsvolle Angaben, dass es bedeutende
Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen geben
kann und wo diese Geschäftsvorfälle im Abschluss zu
finden sein könnten. Sie unterstützten die Absicht
hinter einem Vorschlag eines anderen Boardmitglieds,
dass die Angabe folgendes beinhalten müsse: "die Art und
das Ausmaß dieser Geschäftsvorfälle in Summe für den
Staat und alle Unternehmen dieser Art - entweder
qualitativ (Beispiel: Ein bedeutender Anteil der Erlöse
wird aus Geschäftsvorfällen mit staatlich kontrollierten
Unternehmen erzeugt.) oder quantitativ (Beispiel: ein
Viertel der Verkäufe)".
Der Stab zeigte Bedenken über die implizite
Verpflichtung zu Informationsakkumulation, die dieser
Vorschlag mit sich bringen würde. Außerdem würden
Angaben über die Art der Transaktionen (d.h. wo im
Abschluss die Auswirkungen zu sehen seien) eine
Datenverpflichtung mit sich bringen, die im Entwurf
nicht vorgesehen sei.
Der Vorsitzende griff ein und schlug vor, dass der
Stab die Anforderung auf folgende Art und Weise neu
formulieren solle:
- Eine Berichtseinheit könnte die
Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen
Unternehmen, die im Entwurf genannt würden,
quantifizieren.
- Wenn es das nicht täte, müsste das Unternehmen
angeben, ob Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit
anderen im Entwurf genannten Unternehmen bedeutend,
unbedeutend oder von durch die Berichtseinheit nicht
bestimmbarer Bedeutung seien.
- Wenn die Geschäftsvorfälle bedeutend wären, wäre
es dem Unternehmen vorgeschrieben, die Art der
Geschäftsvorfälle anzugeben.
Dieser Vorschlag wurde vom Board angenommen.
Weitere Angaben
Der Board einigte sich auf die überarbeitete
Formulierung für den demnächst erscheinenden Entwurf
vorgeschlagener Änderungen an IAS 24. Der Entwurf wird
den folgenden Paragraphen beinhalten:
17B
eine Berichtseinheit hat jedoch die folgenden
Informationen über Geschäftsvorfälle mit dem Staat
oder anderen Unternehmen, die in Paragraph 17A
genannt sind, anzugeben.
(a) den Namen des Staates und die Art seiner
Beziehung mit der Berichtseinheit (d.h. Kontrolle,
gemeinsame Kontrolle oder bedeutender Einfluss);
(b) die Arten der einzeln oder kollektiv bedeutenden
Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder entsprechenden Unternehmen
und einen quantitativen oder qualitativen Hinweis auf ihren
Umfang. Die Arten der Geschäftsvorfälle schließen die in
Paragraph 20 genannten ein; und
(c) die Tatsache, dass der Staat oder die entsprechenden
Unternehmen nahestehende Parteien wie in IAS 24 definiert sind
aber dass, wie in Paragraph 17A gestattet, die Angaben über
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen
die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit entsprechenden
Unternehmen nicht einschließen.
Es gab keine
Erörterung.
Länge der Kommentierungsfrist
Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist
für den erneut zu Stellungnahme veröffentlichten Entwurf
90 anstatt der üblichen 120 Tage betragen solle.
Dezember 2008: IASB stellt Standardentwurf zu IAS 24 erneut
zur Stellungnahme
Der IASB hat am 11. Dezember 2008 einen überarbeiteten Entwurf (Entwurf 2008) herausgegeben, mit dem vorgeschlagen wird, IAS 24
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Bezug auf "Beziehungen zu einem Staat"
zu ändern. Der Zweck des überarbeiteten
Entwurfs liegt darin, die Angabeerfordernisse, die in Bezug auf staatlich kontrollierte
Unternehmen nach dem bestehenden IAS 24 gelten, zu vereinfachen. Vor der
Überarbeitung von IAS 24 im Jahr 2003 waren
staatlich kontrollierte Unternehmen von den entsprechenden Angaben ausgenommen. Diese Ausnahme wurde in der Überarbeitung
2003 gestrichen, die 2005 in Kraft trat und bis heute gilt. Daher müssen gegenwärtig gewinnorientierte staatlich kontrollierte
Unternehmen, die die IFRS anwenden, Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen angeben. In den
Rechtkreisen, in denen staatlich kontrollierte Unternehmen einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmachen (beispielsweise in China),
hat der Umfang der Angaben nach den Vorschriften aus dem gegenwärtigen IAS 24 belastende und unhandliche Ausmaße angenommen, die die
Verständlichkeit und Nützlichkeit der entsprechenden Abschlüsse beeinträchtigen.
Im Februar 2007 hatte der IASB einen Entwurf
von Änderungen veröffentlicht (Entwurf 2007), mit dem die Vorschriften von 2003 dadurch vereinfacht werden sollten, dass für Geschäftsvorfälle,
die bestimmte Bedingungen erfüllen, Ausnahmen geschaffen wurden. In vielen Stellungnahmen auf den Entwurf 2007 war jedoch
gesagt worden, dass die vorgeschlagenen Ausnahmen ungenügend seien und der überarbeitete Standard immer noch zu kompliziert
sei.
Nach dem Entwurf 2008 würde mit der überarbeiteten Ausnahme nicht länger von staatlich kontrollierten
Unternehmen gefordert, das Ausmaß des staatlichen Einflusses einzuschätzen. Solche Unternehmen wären davon ausgenommen, detaillierte Informationen
zu Geschäftsvorfällen mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen oder dem Staat anzugeben. Stattdessen wird im Entwurf
2008 (anders als im Entwurf 2007) gefordert, allgemeine Angaben über
die Art und den Umfang von bedeutenden Geschäftsvorfällen zu leisten.
Die Kommentierungsfrist endet am 13. März 2009. Die englischsprachige Presseerklärung
des IASB finden Sie
hier
(46 KB);der Entwurf ist auf der
Internetseite des IASB verfügbar bis zum Ende der
Kommentierungsfrist.
Im Entwurf 2007 war auch vorgeschlagen worden, die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu
ändern, um die beabsichtigte Bedeutung zu verdeutlichen und Inkonsistenzen zu beseitigen. In den Stellungnahmen wurde der überarbeiteten Definition
allgemein zugestimmt. Der IASB beabsichtigt, die Definitionen eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person und eines
Geschäftsvorfalls mit einer solchen Gegenpartei ohne weitere Veröffentlichung zur Stellungnahme
abzuschließen (mit Ausnahme eines kleinen Sachverhalts, der im Entwurf 2008 genannt ist) und diese zu veröffentlichen, wenn die
Änderungen, die sich aus dem Entwurf 2008 ergeben, veröffentlicht werden.
Diskussion auf der Boardsitzung im Juli 2009
Der Board erörterte eine Analyse der Stellungnahmen, die zu
dem 2008 veröffentlichten Entwurf Beziehungen zu einem Staat eingegangen
sind. Der Board wiederholte, dass er nicht die Grundlage der
Angaben zu nahe stehenden Personen und Unternehmen überarbeiten
sondern sich nur einigen bestimmten Sachverhalten widmen wolle,
die bei ihrer Anwendung entstanden sind.
Ausnahme von der Angabe für staatlich kontrollierte Unternehmen
Der Board widmete sich zuerst der Frage des Umfangs der
vorgeschlagenen Ausnahme. Der Stab schlug vor, die Ausnahme wie
im Entwurf 2008 dargestellt beizubehalten. Der Stab wies darauf
hin, dass in den meisten der Stellungnahmen zum Entwurf die
vorgeschlagene Ausnahme unterstützt worden war, da damit die
Hindernisse überwunden würden, alle nahe stehenden Parteien
identifizieren zu müssen und da sie ein Gleichgewicht zwischen
den geforderten Angaben und den Kosten, diese zu erstellen,
erzielt werde. Eine Minderheit der Anwender (hauptsächlich aus
China) hatte gefordert, dass staatlich kontrollierte Unternehmen
völlig von IAS 24 ausgenommen werden sollten. Auf der anderen
Seiten waren manche der Anwender besorgt, dass die
vorgeschlagenen Ausnahme zu umfassend sein könnte und zu einem
Informationsverlust in den Abschlüssen führen würde. Die
Bedenken der Anwender schienen von der Finanzmarktkrise und dem
Fehlen fairer Bedingungen für private (im Sinne von "nicht
staatlich kontrollierte") Finanzinstitute im Vergleich mit
denen, bei denen der Staat eingesprungen ist, verstärkt zu
werden.
Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Ausnahme für
"vertikale" Gruppen gelten solle (beispielsweise in den
separaten Abschlüssen einer Untergruppe, die ein staatlich
kontrolliertes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen
enthält). Verschiedene Boardmitglieder taten sich schwer, eine
solche Ausnahme für staatlich kontrollierte Mutterunternehmen zu
gewähren, weil private Unternehmen den vollständigen
Vorschriften von IAS 24 unterworfen wären. Sie sahen keinen
Unterschied darin, ob die Gruppe staatlich oder privat
kontrolliert wäre. Der Stab gab zu Antwort, dass die Ausnahme
sachgerecht sei, da der Staat direkt die Entscheidungen des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen beeinflussen
würde. Darüber hinaus äußerte der Stab Bedenken über den
möglichen Grad von Zufälligkeit in den Angaben, da die Ausnahme
auf einer rechtlichen Struktur aufbauen würde (wenn das
Unternehmen staatlich kontrolliert wird oder selbst Teil des
Staates ist). Ein Boardmitglied gab an, dass er lieber
Spannungen auf der Ebene der Definition eines Staates sehen
würde als auf der Ebene, dass Unternehmen unterschiedlichen
Vorschriften unterlägen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass die Ausnahme hauptsächlich für Rechtskreise
vorgeschlagen werde, wo der Grad der Staatseigentümerschaft eher
durchdringend ist, um übermäßige Angaben bei
Routinegeschäftsvorfällen zu vermeiden, die für die Adressaten
keinen Nutzen bieten.
Nach ausführlicher Diskussion, in der viele Boardmitglieder
die Bedenken äußerten, dass der Board zwei unterschiedliche
Systeme für Geschäftsvorfälle ähnlicher Unternehmen errichten
würde ("unfaire Bedingungen"), sagten viele Boardmitglieder aus,
dass die weiter gefasste Ausnahme sachgerecht sei, solange sie
durch zusätzliche Angaben ergänzt würde. Schließlich stimmte der
Board dafür, dass die weiter gefasste Ausnahme angewendet wird.
Der Board setzte die Erörterung damit fort, die vorgeschlagen
Angabevorschriften zu diskutieren, die gelten sollen, wenn die
Ausnahme greift. Die meisten Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass einige zusätzlich Angaben notwendig sind, um eine
Zusammenfassung bedeutender Geschäftsvorfälle zu liefern. Der
Board unterstützte den Stab darin, keine zusätzlichen Angaben zu
Beziehungen zu fordern, wo die Parteien in direktem Bezug
zueinander stehen, (vertikale Gruppen), da solche Angaben durch
andere IFRS-Vorschriften bereits gefordert werden.
Der Stab schlug vor, Angaben zu einzeln bedeutsamen
Geschäftsvorfällen hinzuzufügen (beispielsweise Angaben
gegenüber Regulierungsbehörden). Einige Boardmitglieder schlugen
vor, Angaben zu gemeinsam bedeutsamen Geschäftsvorfällen
hinzuzufügen. Der Board stimmte dem zu.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Verwendung des Wortes "bedeutsam" und schlugen vor, es durch das
Wort "wesentlich" zu ersetzen. Dennoch entschied der Board, bei
"bedeutsam" zu bleiben dies sowohl quantitativ als auch
qualitativ zu definieren. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass ähnliche Forderungen nicht auch für private
Unternehmen gelten sollten, da die Vorschriften die Qualität der
Angaben verbessern könnten und da private Unternehmen die
gleichen Schwierigkeiten haben könnten, die Angaben zu leisten,
wie staatlich kontrollierte Unternehmen.
Definition eines Staates
Der Stab schlug vor, die vorgeschlagene Definition eines
Staates in die Definition der öffentlichen Hand zu ändern, die bereits
in den IFRS besteht (beispielsweise in IAS 20), da diese
umfassender sei. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass
diese Definition nicht alle Arten von Machthabern erfassen
würden, die sich nicht unbedingt als Regierung wahrnehmen
würden. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, ob nach der
vorgeschlagenen Definition von Regierung aus IAS 20
beispielsweise die US-amerikanischen Notenbank erfasst wäre. Der
Board kam zu dem Schluss, dass es sehr schwer sein würde, all
die verschiedenen Vorstellungen von Staat einzufangen, egal,
welche Definition schließlich übernommen werde. Der Board
verabschiedete die Änderung der Definition in die in IAS 20
genannte, die auch Regierungsbehörden und Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben
umfasst. Der Board schloss mit Absicht Regulierungsmacht
in der Erläuterung der Definition aus.
Überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person
Der Board erörterte dann die überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, Anomalien aus der
Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe
stehenden Person zu streichen, indem man zustimmte, dass zwei
Unternehmen einander nahe stehen, wenn eine Person oder dritte
Partei gemeinsame Kontrolle über ein Unternehmen ausübt und
dieselbe Person (oder ein nahes Mitglied der Familie der Person)
oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle oder bedeutenden
Einfluss in Bezug auf das andere Unternehmen besitzt.
Der Stab erörterte auch eine scheinbare Uneinheitlichkeit im
Zusammenhang mit der Verwendung des Konzepts von bedeutender
Stimmmacht, da es keine Definition von bedeutender Stimmacht in
IAS 24 gibt. Der Stab schlug vor, den Verweis auf bedeutende
Stimmmacht aus dem vorgeschlagenen Standard zu streichen, da er
die Komplexität erhöhe und Anomalien schaffe. Darüber hinaus sei
dieses nicht definierte Konzept schwer von bedeutendem Einfluss
zu unterscheiden und würde zu nicht intuitiven
Schlussfolgerungen führen. Der Board stimmte dem zu.
Andere Sachverhalte
Der Board sprach zwei andere Sachverhalte kurz an:
Folgeänderungen an IFRS 8 und die Frage, ob ein Unternehmen eine
Person in Schlüsselposition sein kann. Der Board gab an, dass
diese Sachverhalte bereits erörtert worden seien, und
bekräftigte seine Schlussfolgerungen.
Zeitplan und Übergang
Der Board stimmte dem vorgeschlagenen Zeitplan zu, nach dem
die Veröffentlichung des endgültigen Standards für November 2009
vorgesehen ist, und wies den Stab an, mit dem Entwurf der
Änderungen fortzufahren.
Der Board prüfte die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung
der Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen mit
sofortiger Wirkung genau. Die meisten Boardmitglieder waren der
Meinung, dass eine rückwirkende Anwendung zu unangemessener
Komplexität führen würde, da jetzt die Angaben umfassender
wären, und diese Forderung dazu führen würde, sie neu zu
überprüfen. Der Board entscheid, dass die Vorschriften
prospektiv anzuwenden sein sollen.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Änderungen
an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person rückwirkend anzuwenden sein soll und am
1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Der Board prüfte auch die Notwendigkeit einer erneuten
Veröffentlichung des Entwurfs zu öffentlicher Stellungnahme.
Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine erneute
Veröffentlichung begrüßt werden würde aufgrund verschiedener
vorgenommener Änderungen, aber die Mehrheit der Boardmitglieder
war der Meinung, dass die Änderungen am Entwurf unbedeutend
seien.
Insgesamt verabschiedete der Board die Änderungen am Standard
mit einer Gegenstimme. Ein Boardmitglied lehnte die
Veröffentlichung des Standards ab, da er der Meinung war, dass
mit der Änderung unfaire Bedingungen für private im Vergleich zu
staatlich kontrollierten Unternehmen geschaffen würden.
Diskussion auf der Boardsitzung im September 2009
Der Board erörterte erneut seine vorläufigen Entscheidungen
in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für die Änderungen an
IAS 24.
Im Juli 2009 war der Board übereingekommen, dass die
Änderungen prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens, 1. Januar
2011, anzuwenden wären.
Der Board hielt fest, dass die Hauptänderungen an IAS 24 die
folgenden wären:
 |
Eine Teilausnahme von den
Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle zwischen einer
staatlich kontrollierten Berichtseinheit und diesem Staat
oder anderen Unternehmen, die von diesem Staat kontrolliert
würden, und |
 |
Änderungen an der Definition
eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person. |
Der Board vereinbarte, dass die Anwendung der Teilausnahme von
den Angabevorschriften rückwirkend anzuwenden sein solle, da dies
dazu führen sollte, dass die Überfrachtung in den Fußnoten reduziert
wird und die Informationen über die Art und den Umfang bedeutender
Geschäftsvorfälle mit dem Staat besser identifiziert werden können.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Definition
eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person ab dem Datum des Inkrafttretens ebenfalls rückwirkend
angewendet werden soll.
Des Weiteren vereinbarte der Board, dass es einem Unternehmen
gestattet sein soll, die Teilausnahme für staatlich
kontrollierte Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens
anzuwenden, auch wenn es die geänderte Definition eines nahe
stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person erst zu
einem späteren Zeitpunkt übernimmt.