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Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Änderung an IAS 24

Chronologie

 

bullet Diskussion zur Agendaentscheidung auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
bullet Agendaentscheidung auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
bullet Februar 2007: Veröffentlichung des Standardentwurfs zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 24. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung (63 KB).
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
bullet Dezember 2008: Überarbeiteter Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 herausgegeben
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 46 KB)
Kommentierungsfrist endet am 13. März 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2009
bullet Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2009
bullet Überarbeiteter IAS 24 am 4. November 2009 herausgegeben
Presseerklärung des IASB (in englischer Sprache, 104 KB)

 

 

Zeitplan

 

bullet Klicken Sie hier zur Ansicht des Zeitplans des IASB-Projektes

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabes, dem SAC und den IASC Stiftungstreuhändern dazu zu raten, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt hinzuzufügen, welches die sich aus IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen ergebenen Anforderungen aktualisiert und klarstellt. Der Vorschlagsentwurf war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Es wurde dargelegt, dass die Hauptziele eines solchen Projektes darin bestehen würden, folgende Sachverhalte anzusprechen:

 

bullet

a. Die sich aus IAS 24 ergebenen Anforderungen an Unternehmen mit wesentlichem Staatsanteil, wenn diese mit ähnlichen Unternehmen Geschäftsbeziehungen haben; und

bullet

b. ob, wenn ein assoziiertes Unternehmen eines Unternehmens seinen separaten Einzelabschluss aufstellt, die Anforderungen des IAS 24 Geschäftsvorfälle zwischen dem assoziierten Unternehmen und dem Tochterunternehmen eines für das assoziierte Unternehmen wesentlichen Eigentümers als Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen mit berücksichtigen sollten.

 

Der Board diskutierte die in dem Arbeitsprogramm umrissenen Sachverhalte. Die Board-Mitglieder waren der Meinung, dass die Offenlegung von Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmen mit einem wesentlichen gemeinsamen Eigentümer eine gleichsam nützliche wie wichtige Information ist.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabes zu, dem SAC und der IASC-Stiftung im Juni zu empfehlen, dieses Projekt dem Arbeitsprogramm des IASB hinzuzufügen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Der Board berücksichtigte einen formalen Vorschlag zum Hinzufügen eines Projektes zur fachlichen Agenda um Änderungen von IAS 24 bezüglich bestimmter Transaktionen zwischen öffentlichen Unternehmen und unter solchen Unternehmen, bei denen eines ein Tochterunternehmen und ein anderes ein assoziiertes Unternehmen der gleichen Muttergesellschaft ist, vorzunehmen. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat und den Treuhändern, wie vorgeschrieben im Handbuch zur Arbeitsweise des Board, erörtert wurde.

 

Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen

 

Mitglieder des Board forderten eine Klärung des Anwendungsbereiches der möglichen Änderungen. Es wurde angemerkt, dass es keinen Vorschlag zur Begrenzung oder zur Streichung von Angabepflichten in Bezug auf Geschäftsvorfälle zwischen der öffentlichen Hand und öffentlichen Unternehmen gäbe (d.h. Geschäftsvorfälle zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder Geschäftsvorfälle zwischen Investor und Investitionsempfänger). Das Projekt untersucht, ob und zu welchem Ausmaß eine Anpassung der Angabepflichten in Bezug auf Geschäftsvorfälle zwischen öffentlichen Unternehmen bzw. Unternehmen, bei denen der Staat einen wesentlichen Einfluss hat erfolgen könnte.

 

Der Board stimmte der Hinzufügung dieses Aspekts des Projektes auf die fachliche Agenda zu. Es wurde angemerkt, dass eine "Blankoausnahme" wahrscheinlich nicht die Unterstützung des Boards erreichen könnte; allerdings könnten eingeschränkte Angabepflichten bei "Off-market"-Transaktionen eine Möglichkeit darstellen. Jedoch ist es noch zu früh, einen Entschluss darüber zu fassen, inwieweit der Board diesem Thema nachgeht.

 

Geschäftsvorfälle zwischen zwei sich nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Diese Thematik bezieht sich auf die Vorschriften von IAS 24 wenn:

 

bullet a) ein Untenehmen sowohl ein Tochterunternehmen als auch ein assoziiertes Unternehmen besitzt, welche untereinander Geschäfte tätigen; und
bullet b) das assoziierte Unternehmen das berichterstattende Unternehmen darstellt.

 

Mitglieder des Board brachten verschiedene Ansichten zu diesem Sachverhalt vor. Ein Mitglied bemerkte, dass Geschäftsvorfälle zwischen dem Tochterunternehmen und dem assoziierten Unternehmen innerhalb des Anwendungsbereiches von IAS 24 sein sollten, sah allerdings die Schwierigkeiten dabei, dies durchzusetzen. Andere Mitglieder des Board stimmten nicht zu und bemerkten, dass wenn die Methode eines assoziierten Unternehmens zur Identifizierung von nahe stehenden Unternehmen und Personen sachgerecht sei, dieses assoziierte Unternehmen auch in der Lage sein sollte, die Töchter des Mutterunternehmens zu identifizieren. Es wird allerdings Grenzfälle geben, in denen es dem assoziierten Unternehmen nicht bekannt sein wird, dass es mit einem nahe stehenden Unternehmen Geschäfte tätigt; es muss aber dennoch alle Anstrengungen unternehmen, um diese zu identifizieren.

 

Es wurde im Rahmen des Plans zur Behandlung diesen Projektabschnitts vorgeschlagen, dass der Mitarbeiterstab jene Mitglieder des Standardbeirats kontaktieren sollte, die professionelle Nutzer von Jahresabschlüssen sind und die Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Definition nahe stehender Unternehmen und Personen ausgedrückt haben.

 

Der Board stimmte der Aufnahme dieses Aspektes des Projektes auf die fachliche Agenda zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Kosten und Nutzen: Ausweis von Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board stimmte überein, dass ausschließlich bei Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, welche durch gemeinschaftliche Führung durch den Staat entstehen, über die Möglichkeit einer Erleichterung von den Ausweisvorschriften des IAS 24 beraten werden sollte. Andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, zum Beispiel zwischen Unternehmen, die durch den Staat beherrscht werden und dem Staat selber, sind vermutlich materielle Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, die einen Ausweis erfordern (und deshalb nicht die Art von Beziehungen, für die die Änderung gemacht ist und Erleichterung verspricht).

 

Der Staat

 

Der Board stimmte überein, dass „Staat“ sich auf alle Ebenen der Regierungen bezieht, wie zentral, national, föderal, regional, lokal oder städtisch.

 

Erleichterungen für vom Staat beherrschte Unternehmen

 

Der Board stimmte überein, das jegliche Erleichterung, die die Änderung an IAS 24 bietet, sich strikt auf die Unternehmen beschränken sollte, die die Definition eines nahe stehenden Unternehmens ausschließlich aufgrund der gemeinsamen Beherrschung durch den Staat erfüllen und das diese Erleichterung nicht für Unternehmen gelten sollte, welche unter signifikantem Einfluss des Staates stehen.

 

Der Board merkte an, dass jede betrachtete Erleichterung nur horizontal gewährt werden würde und nicht vertikal. Dies bedeutet nur für Transaktionen zwischen durch den Staat beherrschten Unternehmen, nicht jedoch zwischen vom Staat kontrollierten Unternehmen, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen.

 

Was würde die Erleichterung sein?

 

Der Board stimmte überein, dass zur Unterscheidung zwischen solchen Transaktionen, die ausgewiesen werden sollten und solchen, die nicht ausgewiesen werden sollten, IAS 24 Indikatoren, die ähnlich zu den folgenden sind, vorgeben sollte.

 

IAS 24 würde beginnen mit der Annahme, dass vom Staat beherrschte Unternehmen versichern müssten, dass gemeinsame Beherrschung durch den Staat nicht zu Transaktionen geführt hat, die bei dem berichterstattenden Unternehmen in Bezug auf andere vom Staat beherrschte Unternehmen auszuweisen wären. Jedoch können bestimmte Indikatoren darauf hindeuten, dass Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen bestehen, und dass das Unternehmen die Beziehung und die Transaktionen ausweisen sollte. Solche Indikatoren könnten die folgenden sein:

 

bullet

Die Existenz einer Weisung oder eines Zwangs in einem bestimmten Maße zu handeln.

bullet

Die Existenz von Transaktionen zu nicht marktkonformen Preisen zwischen zwei Unternehmen (Ausnahme, wenn durch Regulierung so gewollt)

bullet

Der Gebrauch gemeinsamer Ressourcen

bullet

Ökonomisch signifikante Transaktionen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung

bullet

Identische Vorstandmitglieder bei zwei vom Staat kontrollierten Unternehmen

 

Boardmitglieder merkten an, dass in der Mehrheit der Sachverhalte die Art der Transaktion eine Bewertung nach obigen Kriterien auslösen würde: „meist ist es so, dass wenn es unklar wirkt, es sich wahrscheinlich um eine Beziehung zwischen nahe stehenden Unternehmen handelt“.

 

Der Board stimmte überein, dass in Situationen, in denen einer der Indikatoren einer Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen zutrifft, sämtliche Anforderungen gemäß IAS 24.17 zu erfüllen sein.

 

Definition einer Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Klarstellung

 

Der Board stimmte überein, dass die Definition einer Transaktion zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen, zusammen mit einer Änderung des IAS 24.17 wie folgt vonnöten ist:

 

Definition:

Eine Transaktion mit nahe stehenden Unternehmen und Personen ist eine Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen, unabhängig davon, ob ein Preis erhoben worden ist.

 

Änderung von IAS 24.17:

Wenn es Transaktionen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen gegeben hat, muss ein Unternehmen ausweisen….. Ein Boardmitglied stellte die Frage über den Effekt der Änderung auf Transaktionen zwischen Unternehmen (einschließlich seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und einem assoziierten Unternehmen sowohl im Konzernabschluss als auch in den separaten Abschlüssen. Dieses Thema wird Gegenstand nachfolgender Sitzungen sein.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Der Board diskutierte Vorschläge zur Klarstellung der Vorschriften in IAS 24 zur Offenlegung von Beziehung und Geschäften zwischen einem assoziierten Unternehmen und einem Tochterunternehmen des wesentlichen Anteilseigners am assoziierten Unternehmen. Der Board betrachtete vier Sachverhalte:

 

Sachverhalt 1: Eine Beziehung zwischen einem Tochterunternehmen (C) in einer (Konzern-) Gruppe und einem assoziierten Unternehmen (B), wobei das Mutterunternehmen (A) auch noch einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen B ausübt. Welche Angabevorschriften gelten für den separaten Einzelabschluss von Unternehmen B?

 

Der Board war sich einig, dass die Chance genutzt werden sollte, IAS 24 zu ändern, indem klar gestellt würde, dass Geschäfte zwischen Unternehmen C und Unternehmen B im separaten Einzelabschluss von B offen gelegt werden sollten.

 

Sachverhalt 2: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen C. Verpflichtet der gegenwärtige IAS 24 zur Offenlegung dieser Geschäfte im Konzernabschluss von Unternehmen A?

 

Der Board war sich einig, dass diese Geschäfte im Konzernabschluss von A offen gelegt werden sollte, und dass diese Vorschrift klar gestellt werden sollte.

 

Sachverhalt 3: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen C. Verpflichtet der gegenwärtige IAS 24 zur Angabe dieser Geschäfte im Einzelabschluss von Unternehmen C?

 

Der Board bestätigte, dass der separate Einzelabschluss von C nicht die Geschäfte der (Konzern-)Gruppe beinhaltet, zu der er gehört. Daher verlangt der gegenwärtige IAS 24 in dieser Situation keine Offenlegung der Beziehung zwischen B und C, da es sich bei C um die berichterstattende Einheit handelt. Der Board war sich einig, dass die Beherrschung vom Mutterunternehmen ausgeübt werden könnte und dass A C dazu zwingen könnte, mit B Geschäfte einzugehen, bei denen C nicht am meisten profitiert (eher A oder die (Konzern-)Gruppe. Es wäre daher nicht im Einklang mit der Zielsetzung von IAS 24, Angaben zu verlangen.

 

Der Board entschied, dass IAS 24 dahin gehend geändert werden sollte, um widerzuspiegeln, dass ein Geschäft wie im Sachverhalt 3 beschrieben im Einzelabschluss von Unternehmen C angegeben werden sollte.

 

Sachverhalt 4: Eine Beziehung zwischen Unternehmen B und Unternehmen D (ein anderes assoziiertes Unternehmen von A). Verlangt der gegenwärtige IAS 24 die Angabe im Abschluss entweder von Unternehmen B, Unternehmen D oder der Gruppe AC?

 

Der Board bestätigte, dass es sich dabei um eine Situation handelt, bei dem eine Beziehung zwischen zwei Unternehmen besteht, die von keinem Unternehmen in der (Konzern-)Gruppe beherrscht werden (Nichtvorliegen von Beherrschung). Er bestätigte außerdem, dass es sich dabei um eine Situation handelt, die nicht von der Definition eines nahe stehenden Unternehmens erfasst wird und daher aus dem Anwendungsbereich von IAS 24 ausgeschlossen werden sollte.

 

Als ein Ergebnis dessen bestätigte der Board, dass die Erleichterung assoziierte Unternehmen eines Mit-Tochterunternehmens einschließen sollte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen

Eine Person X hält 100% an Unternehmen A und ist Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen des Unternehmens C. Unternehmen B hält 100% der Anteile von Unternehmen C

Im Jahresabschluss von Unternehmen C ist Unternehmen A als nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C anzugeben, da X Unternehmen A beherrscht und ein Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen von Unternehmen C ist.

 

Unternehmen A ist darüber hinaus ein nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C sofern X ein Mitglied des Managements in Schlüsselpositionen von Unternehmen B ist.

 

Ferner ist Unternehmen A ein nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen C, wenn X gemeinschaftliche Kontrolle, signifikanten Einfluss oder signifikante Stimmrechte über/von Unternehmen A hat.

Gemäß des derzeit geltenden IAS 24 ist im separaten Abschluss von Unternehmen A, Unternehmen C nicht als nahe stehendes Unternehmen von Unternehmen A zu zeigen. Der Board stimmte überein, dass IAS 24 geändert werden sollte, so dass Unternehmen C im separaten Abschluss von Unternehmen A ein nahe stehendes Unternehmen darstellt.

 

Anhang- und Ausweisvorschriften

 

Der Board stimmte zu, den neuen Unterpunkt 17.A (b) von IAS 24.17 neu zu formulieren, um etwas auszusagen wie: Ein berichtendes Unternehmen ist befreit von den Anhangs- und Ausweisvorschriften des IAS 24.17 in Bezug auf ein Unternehmen, das a) ein nahe stehendes Unternehmen oder Person nur aus dem Grunde ist, da das berichtende Unternehmen beherrscht wird und unter signifikantem Einfluss vom Staat steht und auch das andere Unternehmen beherrscht oder unter signifikantem Einfluss vom Staat steht und b) dass es keine anderen Indikatoren gibt, die darauf hindeuten, dass das berichtende Unternehmen durch das Unternehmen beeinflusst wurde oder beeinflusst wird.

 

Definition einer Transaktion mit einem nahe stehenden Unternehmen oder Person

 

Der Board stimmte überein, dass Transaktionen oder Verpflichtungen, die einen Erfüllungszeitraum in der Zukunft haben, in die Definition einer Transaktion mit einem nahe stehenden Unternehmen oder Personen mit einbezogen werden sollten und dass ein Beispiel IAS 24.20 beigefügt werden sollte, um dies klarzustellen.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board stimmte überein, dass die Kommentierungsfrist 90 Tage und nicht 120 Tage sein sollte. Dies war Reaktion auf die nachdrücklichen Schilderungen von Rechträumen, die von der vorgeschlagenen Änderung am meisten berührt sind. Diese Rechtsräume wollten, dass die Änderungen für Abschlüsse mit Stichtag in 2007 verabschiedet werden. Darüber hinaus merkte der Board an, dass jede Anstrengung unternommen werden sollte, dieser Bitte, sogar auf Kosten von Verpflichtungen, die sich aus der Absichtserklärung mit dem FASB (Memorandum of Understanding) in Bezug auf Diskussionspapiere ergeben, nachzukommen.

 

 

Februar 2007: Herausgabe des Standardentwurfs

 

Am 22. Februar 2007 hat der IASB hat einen Standardentwurf zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Die Änderungen würden:

 

bullet einige staatlichen Unternehmen von Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen befreien
bullet die Definition einer "Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen" modifizieren.

 

Die Kommentierungsfrist läuft am 25. Mai 2007 aus. Der Standardentwurf ist für eIFRS-Abonnenten bereits erhältlich und wird für die breite Öffentlichkeit ab dem 5. März 2007 auf der Website des IASB zur Verfügung stehen. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung.

 

Vorgeschlagene Änderungen an IAS 24
Staatlich kontrollierte Unternehmen

Im Standardentwurf wird vorgeschlagen, die Angabevorschriften des IAS 24 für einige Unternehmen zu reduzieren, deren Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen darin besteht, dass sie vom Staat kontrolliert oder wesentlich beeinflusst werden. Die Änderungen sind eine Antwort auf die Bedenken von interessierten Dritten, die sich zu den Schwierigkeiten geäußert haben, die Unternehmen bei der Erstellung von den in IAS 24 geforderten Informationen haben. In vielen Fällen wissen Unternehmen nicht, dass sie durch die Beziehung zu anderen Unternehmen, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss von öffentlichen Behörden stehen, auch davon betroffen sind. Der IASB schlussfolgerte, dass für betroffene Unternehmen die Kosten der Befolgung von IAS 24 den Nutzen der Angaben für die Abschluss-Adressaten übersteigt. Die vorgeschlagene Befreiung von den Vorschriften des IAS 24 ist begrenzt auf solche Umstände, bei denen es klar ist, dass sich die nahe stehenden Unternehmen und Personen nicht gegenseitig beeinflussen.

 

Definition eines "nahe stehenden Unternehmens und nahestehenden Personen"

Nachfolgend sind die hauptsächlichen Änderungen an der Definition aufgeführt:

 
bullet Die Beziehung zwischen einem Tochterunternehmen und einem assoziierten Unternehmen des gleichen Unternehmens, in den individuellen oder separaten Einzelabschluss sowohl des Tochterunternehmens als auch des assoziierten Unternehmens wird zu der Definition von nahe stehenden Unternehmen oder Personen hinzugefügt.
bullet Situationen in denen zwei Unternehmen zueinander nahe stehend sind, da eine Person einen wesentlichen Einfluss über ein Unternehmen hat und ein nahes Familienmitglied dieser Person einen wesentlichen Einfluss über das andere Unternehmen hat, wurden aus der Definition von nahe stehenden Unternehmen entfernt.
bullet Das Einbeziehen in die Definition eines nahe stehenden Unternehmens von zwei Unternehmen, wobei eines der Unternehmen eine Investition einer Person in Schlüsselposition des Unternehmens darstellt und das andere ein Unternehmen darstellt, welches von der Person in Schlüsselposition geführt wird.

 

 

März 2007: Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters

 

Unsere internationalen Kollegen des IFRS Global Office haben eine Sonderausgabe des IAS Plus-Newsletters mit dem Titel IASB schlägt Änderungen an Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen vor veröffentlicht (IASB Proposes Amendments for Related Party Disclosures, in englischer Sprache, 122 KB). In dem Newsletter werden die kürzlich vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen erklärt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Der Stab stellte seine Analyse der zum Entwurf des IASB Vorgeschlagene Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen - Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person eingegangenen Stellungnahmen  vor. Die Analyse ist in den Materialien für Beobachter (Agenda Paper 11) enthalten.

 

Es wurden keine ersten Ansichten durch die Boardmitglieder genannt, und es wurden auf dieser Sitzung keine Entscheidungen gefällt.

 

Staatlich kontrollierte Unternehmen

 

In den meisten Stellungnahmen wurde der Vorschlag des Board unterstützt, Erleichterungen bezüglich der Angabeforderungen in IAS 24.17 für diejenigen Unternehmen zu gewähren, die nur aufgrund der Kontrolle oder des erheblichen Einflusses eines gemeinsamen Staates als nahe stehend geltend. Die Hauptkommentare bezüglich dieses Vorschlags waren die folgenden:

 

bullet Die Ausnahme sollte auf andere Arten von unternehmen ausgeweitet werden, d.h. nicht staatlich kontrollierte Unternehmen.
bullet Die Ausnahme sollte außerdem für Unternehmen gelten, die unter der gemeinsamen Kontrolle eines  Staates stehen.

 

In den meisten Stellungnahmen wurde auch der Indikatoransatz aus dem Entwurf unterstützt. Die Kommentare bezogen sich im Wesentlichen darauf, dass klargestellt werden sollte, wie und wann die Indikatoren angewendet werden sollten. Folgende Vorschläge wurden gemacht:

 

bullet Paragraph 17A(b) sollte dahingehend geändert werden, dass der direkt durch eine Staat ausgeübte Einfluss aufgenommen werden sollte.
bullet Es sollte klargestellt werden, ob die in Paragraph 17B des Entwurfs vorgeschlagenen Indikatoren widerlegbare Annahmen seien.

 

Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

 

Grundsätzlich wurde in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zum Vorschlag des Boards geäußert, die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu ändern. Es wurden jedoch in einigen praktische Bedenken und Bedenken hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses angemeldet.

 

Die meisten Stellungnahmen brachten zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Formulierungen die Definition verbessern. Es wurde jedoch ebenfalls in einer großen Anzahl von Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass die vorgeschlagenen Formulierungen zwar die Definition verbessern würden, dass diese aber immer noch komplex und schwer anzuwenden sei. Die Hauptkommentare waren die folgenden:

 

bullet Der Terminus "erhebliche Stimmenmacht" müsste definiert werden.
bullet Das Wort "können" sollte wieder in die vorgeschlagenen Definition von "engen Familienmitgliedern einer Person" aufgenommen werden.
bullet Eine mangelnde Übereinstimmung bezüglich der Inhaber von Schlüsselpositionen im Management in Paragraph 9(b)(vii) sollte beseitigt werden.

 

Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person

 

In den meisten Stellungnahmen wurde Zustimmung zu dem Vorschlag zum Ausdruck gebracht, die Definition eines Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person klarzustellen. es gab jedoch Bedenken in vielen bezüglich des neuen Beispiels für einen Geschäftsvorfalls mit einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person, das in Paragraph 20(j) des Entwurfs vorgeschlagen wird.

 

Weiteres Vorgehen im Projekt

 

Der Board stimmte zu, die Sachverhalte auf den Sitzungen im Oktober und November detailliert zu erörtern. Es wurde festgehalten, dass in Anbetracht der Anzahl von aufgeworfenen Sachverhalten eine weitere Sitzung notwendig sein könne.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2007

 

Zielsetzung und Umfang

 

Der Board kam in folgenden Punkten überein:

 

bullet Die im Entwurf vorgeschlagene Ausnahme wird nicht auf Unternehmen ausgeweitet, die von Unternehmen kontrolliert werden, die kein Staat sind.
bullet Die Ausnahme von den Angabeforderungen im Entwurf wird nicht auf andere Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen oder Personen ausgeweitet.
bullet Die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person wird nicht grundsätzlich neu durchdacht. Ein solch erneutes Durchdenken liegt außerhalb des Umfangs des Projekts.
bullet Das Unterlassen von Angaben durch ein Unternehmen auf Basis der Aussage, dass es, obwohl es „sein Äußerstes" getan habe, nicht in der Lage gewesen sei, die notwendigen Informationen über die Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen zu besorgen, ist nicht zulässig.
bullet Es werden keine Leitlinien zur Wesentlichkeit in IAS 24 zur Verfügung gestellt.
bullet Es wird keine Ausnahmen von den Angaben nach IAS 24 für Tochterunternehmen geben, deren Mutterunternehmen Konzernabschlüsse erstellen, die öffentlich zugänglich sind.

 

Staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Der Board erörterte erneut den im Entwurf genannten grundlegenden Sachverhalt. Insbesondere ging es um die Frage, wie festzustellen sei, ob ein Unternehmen, das in Beziehung zu einem Staat steht, von den Angabeforderungen in IAS 24 ausgenommen werden sollte. Der Stab hatte einen Ansatz vorgeschlagen, der von dem im Entwurf genannten hinsichtlich einiger Aspekte grundsätzlich abwich. es wurde jedoch rasch deutlich, dass die Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs nicht begrüßten und einen Ansatz vorzogen, der dem in dem Entwurf genannten sehr ähnlich war.

 

Der Board konzentrierte sich auf die folgenden Paragraphen des Entwurfs:

 

17A. Eine Berichtseinheit ist von den Angabeforderungen nach Paragraph 17 in Bezug auf ein Unternehmen ausgenommen, wenn

 

bullet (a) das Unternehmen nur deswegen ein nahe stehendes Unternehmen ist, weil die Berichtseinheit von einem Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird und das andere Unternehmen von dem gleichen Staat kontrolliert oder erheblich beeinflusst wird, und
bullet (b) es keine Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit auf das andere Unternehmen Einfluss ausgeübt hat oder von diesem beeinflusst wurde.

 

17B. Hinweise darauf, dass der in Paragraph 17A(b) genannte Einfluss vorliegt, liegen dann vor, wenn die nahe stehenden Unternehmen:

 

bullet (a) Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung),
bullet (b) Ressourcen teilen, oder
bullet (c) wirtschaftlich bedeutende Geschäfte miteinander abwickeln.

 

 

Der Stab wies darauf hin, dass in Stellungnahmen auf eine Unklarheit in Paragraph 17A hingewiesen worden sei. Es gehe darum, ob „Einfluss" der „erhebliche Einfluss" wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen verwendet sei oder etwas Anderes (vermutlich ein geringerer Grad von Einfluss).

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn man die Paragraphen 17A bis 17E des Entwurfs im Zusammenhang lese, deutlich würde, dass der „Einfluss" in IAS 24 nicht notwendigerweise der „erhebliche Einfluss" sei in dem Sinne, wie der Begriff in IAS 28 verwendet wird.

 

Nach ausführlicher Diskussion einigte sich der Board mit einer Gegenstimme auf die folgenden Punkte:

 

bullet Wenn der Staat sowohl die Berichtseinheit kontrolliert oder einen erheblichen Einfluss auf diese ausübt  (d.h. der Staat nimmt aktiv Einfluss auf die Ausrichtung und die Angelegenheiten des verbundenen Unternehmens) als auch die Gegenpartei, ist die Ausnahme nicht anzuwenden.
bullet Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass es „beeinflusste Geschäftsvorfälle" gibt [17A(b)], ist die Ausnahme nicht anzuwenden.
bullet Wenn nahe stehende Unternehmen oder Personen Geschäftsvorfälle zu nicht marktüblichen Raten abwickeln (wenn nicht im Zuge von Regulierung) [17B(a)], ist davon auszugehen, das das auslösende Moment in 17A(b) per definitionem vorliegt, und die Ausnahme wäre nicht anzuwenden.

 

Der Board kam überein, in Paragraph 17E klarzustellen, dass, wenn einmal feststeht, dass die Ausnahme nicht anzuwenden ist, alle Angaben nach IAS 24 zu leisten sind (d.h. die Angaben sind nicht auf „beeinflusste Geschäftsvorfälle" beschränkt).

 

Der Board einigte sich in Hinblick auf Paragraph 17A(a) darauf, dass, wenn der Staat keinen erheblichen Einfluss ausübt (d.h. er könnte es tun, aber er nimmt nicht aktiv Einfluss auf die Festlegung der betrieblichen und Investitionsausrichtung des verbundenen Unternehmens) und wenn keine „beeinflussten Geschäftsvorfälle" vorliegen, die vorgeschlagenen Ausnahmen anzuwenden sind und keine Angaben nach IAS 24 erforderlich seien.

 

Der Board erkannte an, dass sein Ansatz Angabe„strafen" für außerhalb von Märkten abgewickelte Geschäftsvorfälle nach sich ziehen würde. Es wurde allerdings festgehalten, dass der Board mit seiner Abstimmung nicht beabsichtige, staatliche Anreize wie beispielsweise niedrigverzinsliche Darlehen und regionale Entwicklungsprogramme, die der Staat in seiner Eigenschaft als Staat anbiete, in den Anwendungsbereich aufzunehmen.

 

Der Board kam überein, dass die Hinweise in 17B(b) und (c) von gleichem Gewicht seien und dass der Stab überlegen solle, ob diese Hinweise mit denen in 17C kombiniert werden könnten. Der Stab wird diesen Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vortragen.

 

Der Board wird seine Überlegungen auf einer späteren Sitzung fortführen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2007

 

Auf der IASB-Sitzung im Oktober begann der Board seine erneuten Erwägungen der Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen wie im Entwurf Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person (nachfolgend „Entwurf" genannt; im Februar 2007 herausgegeben) vorgeschlagen im Licht der eingegangenen Stellungnahmen. Der Stab wies darauf hin, dass in einigen der eingegangenen Stellungnahmen Neuformulierungen oder Klarstellungen vorgeschlagen worden seien. Diese würden beim endgültigen Entwurf des Standards in Erwägung gezogen.

 

Der Stab stellte Sachverhalte vor, die sich auf die Definition eines „nahe stehenden Unternehmens" oder einer „nahestehenden Person" bezogen und die von den Anwendern im Nachgang zu der Veröffentlichung des Entwurfs aufgebracht worden waren. Zuallererst wurde in den Stellungnahmen auf eine scheinbare Unvereinbarkeit hingewiesen, die darin bestand, dass die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen nicht in die Definition aufgenommen wurde, aber dass diese Beziehung in den Fällen aufgenommen wurde, in denen die beeinflussende Partei Teil des verantwortlichen Führungspersonals sei. Die vollständige Analyse kann in Agendapapier 5A eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht. Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass sich derzeit auch andere Gremien mit Geschäftsvorfällen zwischen nahe stehenden Unternehmen oder nahe stehenden Personen beschäftigen und dass es nützlich sein könne, die Ergebnisse dieser Projekt abzuwarten. Da der Board dem Vorschlag des Stabs nicht zustimmen wollte, wurde der Stab gebeten, erneut vor dem Board zu erscheinen, wenn die Sachverhalte, die auf dieser Sitzung aufgebracht worden seien, untersucht worden seien.

 

Die zweite Entscheidung, um die der Board gebeten wurde,  betraf die Definition von staatlich kontrollierten und Staatsunternehmen. In ihren Reaktionen auf den Entwurf hatten die Anwender gefragt, ob verschiedenen Teile oder Ebenen eines Staates als eine zusammenhängende Partei angesehen werden sollte und ob Unternehmen, die von verschiedenen Regierungsebenen kontrolliert und erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend betrachtet werden sollten. Der Stab analysierte seine Definition und kam zu dem Schluss, dass die angegebene Definition eines Staates prinzipienbasiert sei und ausreichend Leitlinien zur Verfügung stelle. Der Board stimmte daher zu, die Definition im Entwurf zu belassen.

 

Ein weitere Punkt, der in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt wurde, bestand in der Frage, wie staatlich kontrollierte Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle bestimmt werden sollten. In den Stellungnahmen wurde um eine Definition eines „gemeinsamen Staates" ersucht (d.h. der Staat kontrolliert beide in den Geschäftsvorfall verwickelten Unternehmen) oder entsprechende Anwendungshinweise. Der Board stimmte dem Stab zu, dass es keine Definition oder keine Anwendungshinweise geben solle.

 

Der Stab brachte dem Board eine mögliche weitere Quelle von Verwirrungen zur Kenntnis, da in vielen Stellungnahmen Paragraph 17A(b) des Entwurfs so verstanden wird, dass Unternehmen, die beide von demselben  Staat erheblich beeinflusst werden, als nahe stehend gelten würden. Daher schlug der Stab vor, die Formulierungen dahingehend zu verdeutlichen, dass dies nicht der Fall ist. Der Board stimmte zu.

 

Der Stab hob auch hervor, dass die Anwender gebeten hatten, in Paragraph 17A(b) des Entwurfs eine Klarstellung vorzunehmen, so dass deutlich würde, dass er sich nur auf auf Einflüsse zwischen staatlich kontrollierten Unternehmen beziehe. Der Board stimmte zu, den Paragraphen mit den Worten „durch einen gemeinsamen Staat ausgeübter Einfluss" zu ergänzen.

 

Der Board wurde dann gebeten, eine frühere Entscheidung in Zusammenhang mit der Definition von „engen Familienmitgliedern" möglicherweise zu überdenken, die vielen Anwendern, die diesen Sachverhalt aufbrachten,  belastend erscheine. Der Board entschied mehrheitlich, dass die Berichtseinheit kein Ermessen in der Frage haben sollte, ob enge Familienmitglieder nahe stehende Parteien seien oder nicht, d.h. ob Geschäftsvorfälle mit engen Familienmitgliedern (wie im Entwurf definiert), wenn sie aufträten, Angaben erforderten. Daher sollte keine Änderung an dem Entwurf vorgenommen werden.

 

Der nächste Sachverhalt, der in den Stellungnahmen genannt wurde, war die bitte um die Definition einer „erheblichen Stimmmacht"; andere wollten den Begriff ganz fallen lassen. Der Stab empfahl das Fallenlassen des Begriffs. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass erhebliche Stimmmacht von erheblichem Einfluss abweiche und unter bestimmten Umständen bestehen könne, selbst wenn kein erheblicher Einfluss vorliege. Der Board kam zu keinem Schluss, wie die bedien Begriffe genau gegeneinander abgegrenzt werden könnten. Man war sich jedoch einig, dass das Vorliegen von erheblicher Stimmmacht die Angabeforderungen nach IAS 24 auslösen sollten. Daher kam der Board zu dem Schluss, den Begriff erhebliche Stimmmacht nicht wegfallen zu lassen. Der Board stimmte ebenfalls dem Vorschlag des Stabs bezüglich kleinerer Änderungen in Bezug auf bestimmte Situationen gemeinschaftlicher Kontrolle und Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu.

 

Der Board diskutierte danach die Definition eines Geschäftsvorfalls zwischen nahe stehenden Parteien und andere Sachverhalte.

 

Dem Board wurde ein Sachverhalt vorgestellt, der als belastende Forderung in Zusammenhang mit zukünftigen Leistungszusagen bei einem Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen angesehen wurde (Paragraph 20(j) des Entwurfs). Der Sachverhalt wurde deshalb aufgebracht, weil es schwer sein könnte, diese Zusagen im Buchhaltungssystem von Unternehmen zu erfassen. Der Board stimmte überein, dass diese Zusagen und erfüllungsbedürftigen Verträge im Anwendungsbereich verbleiben sollten und dass das Beispiel beibehalten werden sollte.

 

Der Punkt, dem sich der Board als nächstes widmete, betraf eine in den Stellungnahmen geäußerte Bitte nach Definition des Begriffs ‚individuelle Abschlüsse', da dieser Begriff in den IFRS nicht erklärt sei. Der Stab ist der Meinung, dass solche Abschlüsse weder separate Einzelabschlüsse noch Konzernabschlüsse seien, und schlug vor, zu Klarstellungszwecken eine Definition in IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS aufzunehmen. Der Board stimmte zu.

 

Einige Anwender zeigten sich besorgt über den vorgeschlagenen Wegfall von Paragraph 14 in IAS 24. Adressaten würden solche Informationen als nützlich ansehen. Der Stab schlug daher vor, dass der Paragraph beibehalten werden und dahin gehend geändert werden solle, dass deutlich würde, dass er einen Zusatz zu den anderen Angabeforderungen darstelle. Der Board stimmte zu.

 

Einige Anwender fragten, ob die Vergütung der Geschäftsführung, die anzugeben sei, die ausgezahlten oder auszuzahlenden Beträge seien oder die Beträge, die als Aufwand erfasst würden, und was für die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben werden sollte (wie beispielsweise der „Korridoransatz", Zinsaufwendungen und der Anteil an versicherungsmathematischen Gewinnen oder Verlusten zu behandeln sei) oder für die anteilsbasierten Vergütungen.

 

Der Stab zeigte sich besorgt über den Verbrauch von Ressourcen wie beispielsweise für Forschung und Auswertung nötig und schlug dem Board vor, dass er sich innerhalb dieses Projekts nicht mit diesem Sachverhalt beschäftigen solle. Man könne andere standardsetzende Institutionen beobachten, um einige Erfahrung zu gewinnen, und dieses Wissen für das nächste Projekt zu Geschäftsvorfällen zwischen nahestehenden Personen oder nahe stehenden Unternehmen parat haben. Der Board stimmte zu.

 

Die nächste Bitte um Änderung galt einer Änderung der Kategorien der Angaben in Paragraph 18 von IAS 24 aus Gründen der Nützlichkeit. Der Stab schlug vor, die Kategorien nicht zu ändern. Der Board stimmte zu.

 

Ein weiterer Bereich, in dem Bedenken geäußert wurden, war, ob innerhalb der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person verbundene Unternehmen oder Joint Ventures auch die Tochtergesellschaften dieser verbundenen Unternehmen oder Joint Ventures beinhalten. Der Stab war der Meinung, dass der Paragraph in dieser Hinsicht nicht klar sei, und schlug eine Änderung zwecks Verdeutlichung vor. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu.

 

Der Stab fragte den Board dann nach dem Datum des Inkrafttretens des endgültigen Standards. Der Board kam überein, diese Entscheidung zu verschieben, bis klar ist, wann der Standard finalisiert wird.

 

Der Board kam außerdem überein, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung gefordert werden würde.

 

Der letzte Punkt betraf eine vorgeschlagene Folgeänderung an IFRS 8 im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen. Die vom Stab vorgeschlagenen Änderung würde die gleichen Erleichterungen in Paragraph 34 von IFRS 8 Geschäftssegmente gewähren wie im vorgeschlagenen IAS 24. Der Board stimmte zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2008

 

Übersicht über die bis dato erfolgten erneuten Erwägungen

 

Der IASB erörterte eine Zusammenfassung der Ergebnisse der bis dato erfolgten erneuten Erwägungen. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, weil er nicht in der Lage sei (und dies aus dem Agendapapier auch nicht hervorgehe), zu beurteilen, ob (i) eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sei oder ob (ii) die erneuten Erwägungen dazu geführt hätten, dass es zu einer Divergenz zwischen IASB und FASB bezüglich der Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen gekommen sei. Obwohl das IAS 24-Projekt kein Konvergenzprojekt sei, sollte der IASB aus Gründen der Höflichkeit die US-amerikanischen Kollegen in Kenntnis setzen, wenn Änderungen an IAS 24, der gegenwärtig im Großen und Ganzen mit seinem US-amerikanischen Pendant übereinstimme, dazu führen würden, dass dies nicht länger der Fall sei. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass dies ein Sachverhalt sei, der auch auf andere Rechtskreise zutreffe.

 

Nachfassende Debatte zu staatlich kontrollierten Unternehmen

 

Der Board widmete der erneuten Erörterung der Ausnahme von nach dem Standard zu leistenden Angaben für staatlich kontrollierte Unternehmen viel Zeit.

 

Der Board schien einig darüber, dass das Vorhandensein von Transaktionen zu nicht marktüblichen Bedingungen ein Hinweis auf Einflussnahme sei. „Marktübliche Bedingungen" sind solche Bedingungen, einschließlich des Preises, die bei Transaktionen zwischen nicht nahe stehenden Unternehmen oder Personen vorliegen. Ausgehandelte Mengenrabatte, die denen ähneln, die auch anderen Parteien, die ähnlichen Mengen kauften, gewährt würden, sind marktübliche Bedingungen.

 

Der Board schien auch einig darüber zu sein, dass die vorgeschlagene Ausnahme nicht gelten würde, wenn der staatlich Einfluss auf Transaktions- oder Unternehmensebene erkennbar sei (s. auch die IAS Plus-Mitschriften der Sitzungen vom Oktober 2007 und November 2007).

 

Die Validität dieser Entscheidungen wurde jedoch in Zweifel gezogen, als der Board festhielt, dass in manchen Rechtskreisen (beispielsweise in China) der Staat ein oder mehrere Mitglieder der Unternehmensleitung bestellt. Diese Tatsache allein scheint darauf hinzuweisen, dass der Staat normalerweise bei staatlich kontrollierten Unternehmen „in die betrieblichen und finanziellen Entscheidungen eingebunden ist". Die Ausnahmekriterien würden in diesem Fall also nie erfüllt.

 

Die Sitzung endete mit einer gewissen Verwirrung, und der Stab wird mit interessierten Parteien einzeln zu Rate gehen und dem Board auf einer späteren Sitzung überarbeitete Vorschläge unterbreiten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er sagte, dass das Ziel der Sitzung darin bestünde,

 

bullet die vorgeschlagene Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen zu überprüfen
bullet Folgesachverhalte im Zusammenhang mit der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen zu klären sowie
bullet eine Übereinkunft zu Wechselwirkungen der Vorschläge mit anderen Standards zu erzielen.

 

Überprüfung der vorgeschlagenen Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Im Februar 2007 hatte der Board einen Entwurf mit Änderungen an IAS 24 im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen und die begriffliche Abgrenzung von nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Diesen Vorschlägen zufolge wären Unternehmen, die von einem gemeinsamen Staat beherrscht oder maßgeblich beeinflusst würden, von den Angabepflichten nach IAS 24 befreit, es sei denn, der Einfluss – nachgewiesen auf Indikatorbasis – auf die beiden Unternehmen wäre ersichtlich.

 

Die Mehrzahl deren, die zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen haben, stimmten dem Board im Allgemeinen zu, hatten aber Fragen, wie der Ansatz in bestimmten Fällen anzuwenden sei, und baten entsprechend um Klarstellung. Im Zuge der erneuten Erörterungen änderte der Board seinen Vorschlag in mehreren Punkten, die vom Stab tabellarisch zusammengefasst wurden. Die Vorgehensweise beim überarbeiteten Vorschlag wurde ein einem Flussdiagramm wiedergegeben. Die Tabelle und das Flussdiagramm sind in der Unterlage 13B für die Beobachter enthalten (Paragraf 14 f.).

 

Der Stab prüfte die bisher vorgenommenen Beschlüsse eingehend und kam zu dem Schluss, dass der überarbeitete Vorschlag komplex sei und die Kosten den Nutzen überstiegen. Er empfahl daher, den Entwurf nicht fertigzustellen, sondern einen anderen Ansatz zu verfolgen. Der Stab stellte dem Board drei alternative Ansätze vor:

 

bullet Ansatz 1 würde allen staatlich kontrollierten Unternehmen in einem bestimmten Land auferlegen, eine Erklärung im Anhang vorzunehmen, wonach ein maßgeblicher Anteil der Geschäfte des Unternehmens Geschäfte mit anderen nahe stehenden und staatlich kontrollierten Unternehmen und Personen darstellen, sofern der Staatsbesitz flächendeckend sei.
bullet Ansatz 2 würde ebenfalls eine Erklärung vorsehen, allerdings auf der Grundlage flächendeckender Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen statt bei offenkundigem Staatsbesitz.
bullet Ansatz 3 würde das Kriterium der Verbreitung fallen lassen und lediglich eine einfache Angabe vorsehen, wonach ein bestimmter Anteil der Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit staatlich kontrollierten Unternehmen stattfänden. Dieser Ansatz wurde dem Board vom Stab empfohlen, sollte er sich dazu entschließen, die Arbeiten an dem überarbeiteten Entwurf nicht fortzusetzen.

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt lebhaft. Ein Boardmitglied meinte, dass ein staatlich kontrolliertes Unternehmen kaum wissen könne, ob das Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, ebenfalls staatlich kontrolliert sei. Das Einzige, was dem Unternehmen offenkundig bekannt sei, sei, wer sein Eigentümer ist, und dass jegliche Geschäftsvorfälle, die es mit ihm einginge, solche mit nahe stehenden Unternehmen und Personen seien. Das Mitglied veranschaulichte dies anhand von zwei Unternehmen, die beide im Staatsbesitz seien und Geschäfte miteinander tätigten. Beide Unternehmen wären sich der Tatsache bewusst, ob sie bei ihrer Geschäftstätigkeit vom Staat kontrolliert würden. Man könne aber wohl kaum von ihnen verlangen, herauszufinden, ob das bei der Gegenpartei auch der Fall sei. Das Boardmitglied schlug daher vor, lediglich jene Geschäftsvorfälle anzugeben, die mit seinem unmittelbaren Eigentümer stattfänden.

 

Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die Nützlichkeit eines derartigen Ansatzes. Auf der einen Seite könne sich der Staat entscheiden, seine Anteile an dem Unternehmen in eine Holding einzubringen, die vollständig im Staatsbesitz sei und deren einziges Vermögen in der Beteiligung an dem Unternehmen bestünde. In einem solche Falle wäre es wahrscheinlich, dass es nicht viele Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und der Holding gebe, die von der Letztgenannten beeinflusst seien, so dass die Angabepflicht schlicht bedeutungslos sei. Auf der anderen Seite könnte die Angabepflicht aber auch übermäßig belastend seien, je nachdem, wie breit man "den Staat" definiere. Zur Veranschaulichung nannte das Boardmitglied das Beispiel einer im Staatsbesitz befindlichen Fluglinie. Er fragte die anderen Boardmitglieder, ob diese tatsächlich vorschlagen wollten, dass die Fluglinie jeden Flugscheinverkauf an Beamte des Verteidigungsministeriums, Angestellte der Marine, des Heers etc. angeben solle.

 

Am Ende entschied sich der Board mit 10:3 Stimmen für den Vorschlag des Stabs, keine Angaben für Geschäftsvorfälle staatlich kontrollierter Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen vorzusehen. Stattdessen sollten diese verpflichtet werde, ausdrücklich zu erklären (quasi ein "Gesundheitswarnhinweis"), dass ihr Abschluss durch den Umstand beeinflusst sei, dass sie im Staatsbesitz stünden und nicht in der Lage seien festzustellen, welche Geschäftsvorfälle unter dem Einfluss ihres Eigentümers zustanden gekommen sind. Wo immer möglich, solle zudem das Ausmaß der Einflussnahme in qualitativer Form angegeben werden ("stark", "mehrheitlich" etc.).

 

Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige vorstehende Entscheidung des Boards eine deutliche Abkehr von dem Vorschlag, der im Entwurf enthalten sei, darstelle und dementsprechend eine erneute Veröffentlichung zwingend sei.

 

Folgesachverhalte zur Definition nahe stehender Unternehmen und Personen

 

Im Hinblick auf die begriffliche Abgrenzung nahe stehender Unternehmen und Personen stimmte der Board dem Stab einstimmig zu,

 

bullet Unternehmen und Personen nicht allein deshalb als nahe stehend anzusehen, weil ein Mitglied der obersten Leitungsebene eines Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen besitzt;
bullet an der Sichtweise in IAS 24 festzuhalten, wonach eine Person ein Unternehmen gemeinschaftlich leiten und ein anderes maßgeblich beeinflussen oder gemeinschaftlich leiten kann, dabei allerdings die im Rahmen der Stellungnahmen zu Licht getretenen inneren Inkonsistenzen zu beseitigen;
bullet den Entwurf im Hinblick auf den Umstand zu ändern, dass bei der Prüfung, ob nahe stehenden Unternehmen und Personen bestehen, auch Familienangehörige von Personen in Leitungsgremien zu berücksichtigen sind;
bullet nicht weiter zu untersuchen, ob ein Unternehmen Mitglied eines Leitungsgremiums sein kann (angesichts des begrenzten Projektauftrags); sowie
bullet an der Forderung festzuhalten, dass ein gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber ein nahe stehenden Unternehmen seiner dotierenden Unternehmen darstellt.

 

Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen IFRS

 

Zum Abschluss stellt der Stab zwei Sachverhalte vor, bei denen die Vorschläge zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Wechselwirkung mit Vorschriften aus anderen Standards stünden, namentlich IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Im Hinblick auf IFRS 8 bestand der Sachverhalt darin, ob Unternehmen, die staatlich kontrolliert sind, nach IFRS 8.34 als ein Kunde behandelt werden sollten. Bis dato hatte der Board vorläufig beschlossen, dass Staatsbesitz allein nicht rechtfertige, alle staatlich kontrollierten Unternehmen als einen Kunden zu behandeln. Der Stab empfahl, dies der Entscheidung des Unternehmens auf der Grundlage zu überlassen, dass ein Unternehmen Informationen über das Ausmaß zur Verfügung stellen soll, in welchem es von wesentlichen Kunden abhängig ist.

 

Der Board war der Ansicht, dass die Segmentangaben mit der vorgesehenen Logik in IAS 24 in Einklang stehen müssten. Dementsprechend sei nicht vorstellbar, dass ein Unternehmen auf der einen Seite nicht feststellen können sollte, ob ein Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, staatlich kontrolliert sei, es aber auf der anderen Seite dieses Unternehmen zusammen mit anderen als einen Kunden behandele. Der Board erbat sich zu diesem Sachverhalt weitere Leitlinien vom Stab.

 

Der zweite Sachverhalte bezog sich auf den Umstand, dass die Änderung der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen implizit die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice ändern würde - ein Umstand, der den Adressaten nicht bewusst sein mag. Daher schlug der Board vor, eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 19 anzubringen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice auf die Definition nahe stehender Unternehmen und Personen von IAS 24 in der geänderten Fassung von 2008 Bezug nimmt. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

Der Board erörterte zwei Restanten in Bezug auf den demnächst erscheinenden erneut zur Stellungnahme veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:

 

  • Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten Unternehmen
  • Länge der Kommentierungsfrist

 

Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen

 

Der Stab stellt Formulierungsvorschläge vor, die dazu dienen sollen, von Boardmitgliedern geäußerte Bedenken dazu zu adressieren, welche Angaben zu fordern sind hinsichtlich des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen. Mit den überabeiteten Formulierungen würde von einem Unternehmen gefordert, "das Ausmaß von Geschäftsvorfällen mit [den im Entwurf definierten unternehmen]" anzugeben. Zugehörige erläuternde Leitlinien legen nahe, dass in solchen Angaben angegeben würde, ob die Transaktionen mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die vom Staat kontrolliert, gemeinsam kontrolliert oder in bedeutendem Ausmaß Beeinflussung ausgesetzt sind, "bedeutend oder unbedeutend" seien. Darüber hinaus würde von der Berichtseinheit nicht verlangt, "diese Geschäftsvorfälle nach Gegenpartei oder nach Art zu gliedern und detaillierte quantitative Informationen über ihren Umfang zu zur Verfügung zu stellen".

 

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie mit den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden seien, weil diese nicht deutlich genug die vom Board gewünschte "Gesundheitswarnung" kommunizierten. Diese Boardmitglieder waren ängstlich darauf bedacht, Angaben in Allgemeinplätzen zu verhindern; sie wollten bedeutungsvolle Angaben, dass es bedeutende Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen geben kann und wo diese Geschäftsvorfälle im Abschluss zu finden sein könnten. Sie unterstützten die Absicht hinter einem Vorschlag eines anderen Boardmitglieds, dass die Angabe folgendes beinhalten müsse: "die Art und das Ausmaß dieser Geschäftsvorfälle in Summe für den Staat und alle Unternehmen dieser Art - entweder qualitativ (Beispiel: Ein bedeutender Anteil der Erlöse wird aus Geschäftsvorfällen mit staatlich kontrollierten Unternehmen erzeugt.) oder quantitativ (Beispiel: ein Viertel der Verkäufe)".

 

Der Stab zeigte Bedenken über die implizite Verpflichtung zu Informationsakkumulation, die dieser Vorschlag mit sich bringen würde. Außerdem würden Angaben über die Art der Transaktionen (d.h. wo im Abschluss die Auswirkungen zu sehen seien) eine Datenverpflichtung mit sich bringen, die im Entwurf nicht vorgesehen sei.

 

Der Vorsitzende griff ein und schlug vor, dass der Stab die Anforderung auf folgende Art und Weise neu formulieren solle:

 

  • Eine Berichtseinheit könnte die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die im Entwurf genannt würden, quantifizieren.
  • Wenn es das nicht täte, müsste das Unternehmen angeben, ob Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit anderen im Entwurf genannten Unternehmen bedeutend, unbedeutend oder von durch die Berichtseinheit nicht bestimmbarer Bedeutung seien.
  • Wenn die Geschäftsvorfälle bedeutend wären, wäre es dem Unternehmen vorgeschrieben, die Art der Geschäftsvorfälle anzugeben.

 

Dieser Vorschlag wurde vom Board angenommen.

 

Weitere Angaben

 

Der Board einigte sich auf die überarbeitete Formulierung für den demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24. Der Entwurf wird den folgenden Paragraphen beinhalten:

17B eine Berichtseinheit hat jedoch die folgenden Informationen über Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die in Paragraph 17A genannt sind, anzugeben.

(a) den Namen des Staates und die Art seiner Beziehung mit der Berichtseinheit (d.h. Kontrolle, gemeinsame Kontrolle oder bedeutender Einfluss);

(b) die Arten der einzeln oder kollektiv bedeutenden Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder entsprechenden Unternehmen und einen quantitativen oder qualitativen Hinweis auf ihren Umfang. Die Arten der Geschäftsvorfälle schließen die in Paragraph 20 genannten ein; und

(c) die Tatsache, dass der Staat oder die entsprechenden Unternehmen nahestehende Parteien wie in IAS 24 definiert sind aber dass, wie in Paragraph 17A gestattet, die Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit entsprechenden Unternehmen nicht einschließen.
Es gab keine Erörterung.

 

Länge der Kommentierungsfrist

 

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den erneut zu Stellungnahme veröffentlichten Entwurf 90 anstatt der üblichen 120 Tage betragen solle.

 

 

Dezember 2008: IASB stellt Standardentwurf zu IAS 24 erneut zur Stellungnahme

Der IASB hat am 11. Dezember 2008 einen überarbeiteten Entwurf (Entwurf 2008) herausgegeben, mit dem vorgeschlagen wird, IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Bezug auf "Beziehungen zu einem Staat" zu ändern. Der Zweck des überarbeiteten Entwurfs liegt darin, die Angabeerfordernisse, die in Bezug auf staatlich kontrollierte Unternehmen nach dem bestehenden IAS 24 gelten, zu vereinfachen. Vor der Überarbeitung von IAS 24 im Jahr 2003 waren staatlich kontrollierte Unternehmen von den entsprechenden Angaben ausgenommen. Diese Ausnahme wurde in der Überarbeitung 2003 gestrichen, die 2005 in Kraft trat und bis heute gilt. Daher müssen gegenwärtig gewinnorientierte staatlich kontrollierte Unternehmen, die die IFRS anwenden, Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen angeben. In den Rechtkreisen, in denen staatlich kontrollierte Unternehmen einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmachen (beispielsweise in China), hat der Umfang der Angaben nach den Vorschriften aus dem gegenwärtigen IAS 24 belastende und unhandliche Ausmaße angenommen, die die Verständlichkeit und Nützlichkeit der entsprechenden Abschlüsse beeinträchtigen.

 

Im Februar 2007 hatte der IASB einen Entwurf von Änderungen veröffentlicht (Entwurf 2007), mit dem die Vorschriften von 2003 dadurch vereinfacht werden sollten, dass für Geschäftsvorfälle, die bestimmte Bedingungen erfüllen, Ausnahmen geschaffen wurden. In vielen Stellungnahmen auf den Entwurf 2007 war jedoch gesagt worden, dass die vorgeschlagenen Ausnahmen ungenügend seien und der überarbeitete Standard immer noch zu kompliziert sei.

 

Nach dem Entwurf 2008 würde mit der überarbeiteten Ausnahme nicht länger von staatlich kontrollierten Unternehmen gefordert, das Ausmaß des staatlichen Einflusses einzuschätzen. Solche Unternehmen wären davon ausgenommen, detaillierte Informationen zu Geschäftsvorfällen mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen oder dem Staat anzugeben. Stattdessen wird im Entwurf 2008 (anders als im Entwurf 2007) gefordert, allgemeine Angaben über die Art und den Umfang von bedeutenden Geschäftsvorfällen zu leisten.

 

Die Kommentierungsfrist endet am 13. März 2009. Die englischsprachige Presseerklärung des IASB finden Sie hier (46 KB);der Entwurf ist auf der Internetseite des IASB verfügbar bis zum Ende der Kommentierungsfrist.

 

Im Entwurf 2007 war auch vorgeschlagen worden, die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu ändern, um die beabsichtigte Bedeutung zu verdeutlichen und Inkonsistenzen zu beseitigen. In den Stellungnahmen wurde der überarbeiteten Definition allgemein zugestimmt. Der IASB beabsichtigt, die Definitionen eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person und eines Geschäftsvorfalls mit einer solchen Gegenpartei ohne weitere Veröffentlichung zur Stellungnahme abzuschließen (mit Ausnahme eines kleinen Sachverhalts, der im Entwurf 2008 genannt ist) und diese zu veröffentlichen, wenn die Änderungen, die sich aus dem Entwurf 2008 ergeben, veröffentlicht werden.

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im Juli 2009

 

Der Board erörterte eine Analyse der Stellungnahmen, die zu dem 2008 veröffentlichten Entwurf Beziehungen zu einem Staat eingegangen sind. Der Board wiederholte, dass er nicht die Grundlage der Angaben zu nahe stehenden Personen und Unternehmen überarbeiten sondern sich nur einigen bestimmten Sachverhalten widmen wolle, die bei ihrer Anwendung entstanden sind.

 

Ausnahme von der Angabe für staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Der Board widmete sich zuerst der Frage des Umfangs der vorgeschlagenen Ausnahme. Der Stab schlug vor, die Ausnahme wie im Entwurf 2008 dargestellt beizubehalten. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten der Stellungnahmen zum Entwurf die vorgeschlagene Ausnahme unterstützt worden war, da damit die Hindernisse überwunden würden, alle nahe stehenden Parteien identifizieren zu müssen und da sie ein Gleichgewicht zwischen den geforderten Angaben und den Kosten, diese zu erstellen, erzielt werde. Eine Minderheit der Anwender (hauptsächlich aus China) hatte gefordert, dass staatlich kontrollierte Unternehmen völlig von IAS 24 ausgenommen werden sollten. Auf der anderen Seiten waren manche der Anwender besorgt, dass die vorgeschlagenen Ausnahme zu umfassend sein könnte und zu einem Informationsverlust in den Abschlüssen führen würde. Die Bedenken der Anwender schienen von der Finanzmarktkrise und dem Fehlen fairer Bedingungen für private (im Sinne von "nicht staatlich kontrollierte") Finanzinstitute im Vergleich mit denen, bei denen der Staat eingesprungen ist, verstärkt zu werden.

 

Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Ausnahme für "vertikale" Gruppen gelten solle (beispielsweise in den separaten Abschlüssen einer Untergruppe, die ein staatlich kontrolliertes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen enthält). Verschiedene Boardmitglieder taten sich schwer, eine solche Ausnahme für staatlich kontrollierte Mutterunternehmen zu gewähren, weil private Unternehmen den vollständigen Vorschriften von IAS 24 unterworfen wären. Sie sahen keinen Unterschied darin, ob die Gruppe staatlich oder privat kontrolliert wäre. Der Stab gab zu Antwort, dass die Ausnahme sachgerecht sei, da der Staat direkt die Entscheidungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen beeinflussen würde. Darüber hinaus äußerte der Stab Bedenken über den möglichen Grad von Zufälligkeit in den Angaben, da die Ausnahme auf einer rechtlichen Struktur aufbauen würde (wenn das Unternehmen staatlich kontrolliert wird oder selbst Teil des Staates ist). Ein Boardmitglied gab an, dass er lieber Spannungen auf der Ebene der Definition eines Staates sehen würde als auf der Ebene, dass Unternehmen unterschiedlichen Vorschriften unterlägen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Ausnahme hauptsächlich für Rechtskreise vorgeschlagen werde, wo der Grad der Staatseigentümerschaft eher durchdringend ist, um übermäßige Angaben bei Routinegeschäftsvorfällen zu vermeiden, die für die Adressaten keinen Nutzen bieten.

 

Nach ausführlicher Diskussion, in der viele Boardmitglieder die Bedenken äußerten, dass der Board zwei unterschiedliche Systeme für Geschäftsvorfälle ähnlicher Unternehmen errichten würde ("unfaire Bedingungen"), sagten viele Boardmitglieder aus, dass die weiter gefasste Ausnahme sachgerecht sei, solange sie durch zusätzliche Angaben ergänzt würde. Schließlich stimmte der Board dafür, dass die weiter gefasste Ausnahme angewendet wird.

 

Der Board setzte die Erörterung damit fort, die vorgeschlagen Angabevorschriften zu diskutieren, die gelten sollen, wenn die Ausnahme greift. Die meisten Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass einige zusätzlich Angaben notwendig sind, um eine Zusammenfassung bedeutender Geschäftsvorfälle zu liefern. Der Board unterstützte den Stab darin, keine zusätzlichen Angaben zu Beziehungen zu fordern, wo die Parteien in direktem Bezug zueinander stehen, (vertikale Gruppen), da solche Angaben durch andere IFRS-Vorschriften bereits gefordert werden.

 

Der Stab schlug vor, Angaben zu einzeln bedeutsamen Geschäftsvorfällen hinzuzufügen (beispielsweise Angaben gegenüber Regulierungsbehörden). Einige Boardmitglieder schlugen vor, Angaben zu gemeinsam bedeutsamen Geschäftsvorfällen hinzuzufügen. Der Board stimmte dem zu.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes "bedeutsam" und schlugen vor, es durch das Wort "wesentlich" zu ersetzen. Dennoch entschied der Board, bei "bedeutsam" zu bleiben dies sowohl quantitativ als auch qualitativ zu definieren. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ähnliche Forderungen nicht auch für private Unternehmen gelten sollten, da die Vorschriften die Qualität der Angaben verbessern könnten und da private Unternehmen die gleichen Schwierigkeiten haben könnten, die Angaben zu leisten, wie staatlich kontrollierte Unternehmen.

 

Definition eines Staates

 

Der Stab schlug vor, die vorgeschlagene Definition eines Staates in die Definition der öffentlichen Hand zu ändern, die bereits in den IFRS besteht (beispielsweise in IAS 20), da diese umfassender sei. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass diese Definition nicht alle Arten von Machthabern erfassen würden, die sich nicht unbedingt als Regierung wahrnehmen würden. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, ob nach der vorgeschlagenen Definition von Regierung aus IAS 20 beispielsweise die US-amerikanischen Notenbank erfasst wäre. Der Board kam zu dem Schluss, dass es sehr schwer sein würde, all die verschiedenen Vorstellungen von Staat einzufangen, egal, welche Definition schließlich übernommen werde. Der Board verabschiedete die Änderung der Definition in die in IAS 20 genannte, die auch Regierungsbehörden und Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben umfasst. Der Board schloss mit Absicht  Regulierungsmacht in der Erläuterung der Definition aus.

 

Überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

 

Der Board erörterte dann die überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, Anomalien aus der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu streichen, indem man zustimmte, dass zwei Unternehmen einander nahe stehen, wenn eine Person oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle über ein Unternehmen ausübt und dieselbe Person (oder ein nahes Mitglied der Familie der Person) oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle oder bedeutenden Einfluss in Bezug auf das andere Unternehmen besitzt.

 

Der Stab erörterte auch eine scheinbare Uneinheitlichkeit im Zusammenhang mit der Verwendung des Konzepts von bedeutender Stimmmacht, da es keine Definition von bedeutender Stimmacht in IAS 24 gibt. Der Stab schlug vor, den Verweis auf bedeutende Stimmmacht aus dem vorgeschlagenen Standard zu streichen, da er die Komplexität erhöhe und Anomalien schaffe. Darüber hinaus sei dieses nicht definierte Konzept schwer von bedeutendem Einfluss zu unterscheiden und würde zu nicht intuitiven Schlussfolgerungen führen. Der Board stimmte dem zu.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Board sprach zwei andere Sachverhalte kurz an: Folgeänderungen an IFRS 8 und die Frage, ob ein Unternehmen eine Person in Schlüsselposition sein kann. Der Board gab an, dass diese Sachverhalte bereits erörtert worden seien, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen.

 

Zeitplan und Übergang

 

Der Board stimmte dem vorgeschlagenen Zeitplan zu, nach dem die Veröffentlichung des endgültigen Standards für November 2009 vorgesehen ist, und wies den Stab an, mit dem Entwurf der Änderungen fortzufahren.

 

Der Board prüfte die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung der Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen mit sofortiger Wirkung genau. Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine rückwirkende Anwendung zu unangemessener Komplexität führen würde, da jetzt die Angaben umfassender wären, und diese Forderung dazu führen würde, sie neu zu überprüfen. Der Board entscheid, dass die Vorschriften prospektiv anzuwenden sein sollen.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Änderungen an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person rückwirkend anzuwenden sein soll und am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.

 

Der Board prüfte auch die Notwendigkeit einer erneuten Veröffentlichung des Entwurfs zu öffentlicher Stellungnahme. Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung begrüßt werden würde aufgrund verschiedener vorgenommener Änderungen, aber die Mehrheit der Boardmitglieder war der Meinung, dass die Änderungen am Entwurf unbedeutend seien.

 

Insgesamt verabschiedete der Board die Änderungen am Standard mit einer Gegenstimme. Ein Boardmitglied lehnte die Veröffentlichung des Standards ab, da er der Meinung war, dass mit der Änderung unfaire Bedingungen für private im Vergleich zu staatlich kontrollierten Unternehmen geschaffen würden.

 

 

Diskussion auf der Boardsitzung im September 2009

 

Der Board erörterte erneut seine vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für die Änderungen an IAS 24.

 

Im Juli 2009 war der Board übereingekommen, dass die Änderungen prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens, 1. Januar 2011, anzuwenden wären.

 

Der Board hielt fest, dass die Hauptänderungen an IAS 24 die folgenden wären:

 

bullet Eine Teilausnahme von den Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle zwischen einer staatlich kontrollierten Berichtseinheit und diesem Staat oder anderen Unternehmen, die von diesem Staat kontrolliert würden, und
bullet Änderungen an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.

 

Der Board vereinbarte, dass die Anwendung der Teilausnahme von den Angabevorschriften rückwirkend anzuwenden sein solle, da dies dazu führen sollte, dass die Überfrachtung in den Fußnoten reduziert wird und die Informationen über die Art und den Umfang bedeutender Geschäftsvorfälle mit dem Staat besser identifiziert werden können.

 

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person ab dem Datum des Inkrafttretens ebenfalls rückwirkend angewendet werden soll.

 

Des Weiteren vereinbarte der Board, dass es einem Unternehmen gestattet sein soll, die Teilausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden, auch wenn es die geänderte Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.

 

 

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