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IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU)
auch als IFRS für nicht börsennotierte oder nicht rechenschaftspflichtige Unternehmen bezeichnet)

 

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zum Projektfortschritt ab 2005. Für frühere Informationen zu diesem Projekt verweisen wir die entsprechende Seite unserer internationalen Kollegen von IAS Plus.com.

 

Chronologie

 

Die Verknüpfungen in der nachfolgenden Chronologie bringen Sie zu den entsprechenden Ausschnitten aus den Protokollmitschriften auf dieser Seite.

 

Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Aufzählung Fragebogen des Stabes zu Ansatz- und Bewertungsfragen veröffentlicht am 11. April 2005 - Kommentierungsfrist am 30. Juni 2005
Aufzählung Arbeitsgruppe erweitert im April 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
Aufzählung Diskussion mit dem Standardbeirat im Juni 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Aufzählung Öffentliche Diskussionsrunden zu möglichen Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen am 13. und 14. Oktober 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006
Aufzählung Diskussion mit dem Standardbeirat im Juni 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006
Aufzählung 4. August 2006: IASB veröffentlicht Arbeitsfassung des Entwurfs
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006
Aufzählung Dezember  2006: Aktueller Stand des Projekts in einem Aufsatz zusammengefasst
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007
Aufzählung 15. Februar 2007: IASB veröffentlicht den Entwurf eines IFRS für KMU:
Aufzählung Zusammenfassung des Entwurfs
Aufzählung zugehörige Presseerklärung (in englischer Sprache, 98 KB)
Aufzählung Ende der Kommentierungsfrist: 1. Oktober 2007
verlängert bis 30. November 2007
Aufzählung 5. April 2007: IASB veröffentlicht Überblick über den Entwurf eines IFRS für KMU
Aufzählung 27. April 2007: IASB veröffentlicht spanische Übersetzung des Entwurfs
Aufzählung 11. Mai 2007: IASB veröffentlicht französische Übersetzung des Entwurfs
Aufzählung 5. Juni 2007: IASB veröffentlicht deutsche Übersetzung des Entwurfs
Aufzählung 20. Juni 2007: IASB beginnt mit Feldversuchen zum KMU-Entwurf
Aufzählung 13. September 2007: IASB veröffentlicht polnische und rumänische Übersetzungen des Entwurfs
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009
Aufzählung Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009
Aufzählung 9. Juli 2009 – Endgültiger IFRS für KMU herausgegeben und unmittelbar in Kraft getreten
Weiterführende Informationen finden Sie hier

 

 

Zeitplan

 

Aufzählung Klicken Sie hier für den Zeitplan der IASB-Projekte

 

 

Deutschsprachige Dokumente

 

Aufzählung Standardentwurf
Aufzählung Grundlage für Schlussfolgerungen
Aufzählung Umsetzungsleitlinien

 

 

Wichtig: Der endgültige IFRS für KMU wurde vom IASB herausgegeben. Die Informationen auf dieser Seite spiegeln die Erörterungen des Boards während der Entwicklung des endgültigen Standards wider, einschließlich der vorläufigen Entscheidungen, die schlussendlich Änderungen erfahren haben. Links zu den Zusammenfassungen endgültiger Standards finden Sie hier.

 

 

Projektzusammenfassung

 

Hintergrund

 

Bei diesem Projekt handelt es sich um ein aktives Agendaprojekt mit dem Ziel der Entwicklung eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (solche, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005

 

Der Board überprüfte und bestätigte die Zusammenfassung vorläufiger Entscheidungen, die der Board im Dezember 2004 hinsichtlich einer angemessenen Fortführung des Projektes getroffen hatte. Es herrschte Übereinstimmung, dass in der Zusammenfassung deutlich gemacht werden solle, dass das gleiche IASB-Rahmenkonzept für alle Unternehmen gelten solle. Nichtsdestotrotz solle der Board Vereinfachungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung für KMU in Erwägung ziehen. Das gleiche solle für Angabe- und Ausweisvereinfachungen gelten, die nur an den Bedarfen der Adressaten und Kosten- Nutzen-Überlegungen ausgerichtet sein sollten, wie sie im IASB-Rahmenkonzept vorgesehen seien. Es solle keine vorgefassten Bedenken bezüglich solcher Änderungen geben.

 

Der Stab hat einen Projektplan entwickelt, der Folgendes beinhaltet:

 

Aufzählung Erweiterung der Beratungsgruppe durch Aufnahme von Erstellern und Adressaten von KMU-Abschlüssen
Aufzählung Erbitten der Ansichten des Standardbeirats
Aufzählung Abhalten eines Treffens der Beratungsgruppe
Aufzählung einige anstehende Konferenzen, auf denen Rechnungslegungsaspekte von KMU angesprochen werden, zum Vorteil des Projektes nutzen.

 

Ein Treffen des boardeigenen Unterausschusses zu KMU ist für die Erörterung des Plans und zur Unterstützung des Stabs durch hilfreiche Hinweise angesetzt.

 

Einige Boardmitglieder schlugen vor, einen anderen Namen für dieses Projekt in Erwägung zu ziehen, da 'KMU' eine Erwartungslücke aufreißen würde. Der Stab wird bei einem späteren Treffen dem Board Vorschläge machen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005

 

Mitglieder des Boards hielten fest, dass die Kommentare während des Treffens des Standardbeirats (Standards Advisory Council, SAC), das am 10. und 11. Februar stattfand, gezeigt hätten, dass viele Leute einen Filter einschalteten, wenn dieses Thema diskutiert würde, und dass sie offensichtlich einige Informationen des Boards herausfilterten. Der Board ist durch das Projekt hindurch in seinen Bemühungen konsistent gewesen, den Fokus auf die Bedürfnisse der Nutzer von Abschlüssen zu richten. Mit der Ausweitung der Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe musste der Board "echte" Nutzer von KMU- Abschlüssen finden.

 

Auf der Sitzung des SAC gefallene Kommentare hätten auch gezeigt, dass die Adressaten die Tendenz zeigten, das Augenmerk darauf zu legen, wer die Standards anwenden würde. Der Ansatz des Boards sei hingegen, Kosten und Nutzen von beiden einzuschätzen, den Anwendern und den Nutzern. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Ziel des Boards die Informationsbedarfe kleiner Unternehmen mit beliebigen Drittnutzern sei, so wie es sich aus dem IASB Rahmenwerk ergebe. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die externen Nutzer nicht Unternehmensführungen oder Steuer- oder andere Aufsichtsbehörden einschließen sollten, die kraft ihrer Position oder geltender Gesetze ohnehin in der Lage wären, alle Informationen von dem Unternehmen zu erhalten, die sie benötigten. Externe Nutzer sollten beispielsweise folgende Gruppen beinhalten: Inhaber, die nicht Vorstandsmitglied oder teil der Geschäftsführung seien, Handelspartner und Kreditbeurteilungsagenturen wie z. B. Dun & Bradstreet. Mitglieder des Boards wiesen darauf hin, dass diese Einschränkung ein Hilfsmittel für den Board sei in dessen Analyse der IFRS im Umfeld der nicht-öffentlichen Unternehmen.

 

Erweiterung des Beirats/der Arbeitsgruppe

 

Der Board stimmte zu, die Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe aufzustocken, aber betonte, dass die Nominierungen mit einem gewissen Nachdruck beurteilt werden sollten.

 

Gesprächsrunden

 

Der Stab stellte einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der an alle Adressaten der Vorläufigen Sichtweise des IASB (Preliminary Views document), des Standardbeirats und an die Arbeitsgruppe versendet werden soll. Der Fragebogen sollte sich auf die Gesprächsrunden konzentrieren, die für September 2005 angesetzt sind. Der Fragebogen sollte bereits gebildete Meinungen sondieren. Wenn sorgfältig gearbeitet würde, würde er für die Befragten einen nicht unerheblichen Aufwand bedeuten. Einige Mitglieder des Boards und leitende Mitglieder des Stabs machten Anmerkungen zu einigen Aspekten des Fragebogens, aber der generelle Ansatz fand Zustimmung.

 

Vereinfachung bei Angaben und Ausweis

 

Der Stab und einige Mitglieder des Boards willigten ein, die derzeitigen Angabepflichten der IFRS durchzugehen (anhand einer Angabencheckliste, die von einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbereitet worden ist). So soll nicht nur festgestellt werden, was im Umfeld der KMU nicht benötigt wird, sondern auch, welche weiteren Angaben eventuell notwendig sein könnten (z.B. in denjenigen Fällen, in denen eine Abweichung bezüglich Maß oder Erkenntnis zwischen den IFRS und den angewendeten Methoden vorlag).

 

Weitere Sachverhalte

 

Der restliche Ablauf des Projektplans wurde vereinbart. Der Board kam außerdem darin überein, zukünftig den Terminus "nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly accountable entities, NPAE) anstelle von "KMU" (small and medium-sized entities, SME) zu verwenden.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005

 

Auf seiner Februarsitzung drückte der Board sein grundsätzliches Einverständnis zum vorgeschlagenen Projektplan des Stabs aus. Der Plan beinhaltet die Organisation von Gesprächsrunden mit Erstellern und Adressaten von NPAE-Abschlüssen sowie sonstigen Interessenten, um mit ihnen mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen an den IFRS bei der Schaffung von NPAE-Standards zu erörtern. Um die bei den Gesprächen zu diskutierenden Sachverhalten herauszufinden, sieht der Plan vor, einen Fragebogen an jene zu senden, die auf das Diskussionspapier, dem SAC und der NPAE-Arbeitsgruppe geantwortet haben. Der Board erklärte sich einverstanden, Stellungnahmen auch von anderen interessierten Kreisen zu erbitten.

 

Der Stab plant, die Antworten auf den Fragebogen rechtzeitig bis zur SAC-Sitzung in der dritten Juniwoche und die anschließenden Diskussionen der Arbeitsgruppe zu erhalten.

 

Der Board erörterte vorzunehmende Änderungen am Fragebogen hinsichtlich Aufbau und Formulierung und erklärte sich mit ihnen einverstanden. Neben dem Inhalt des Fragebogens entschied der Board, dass die Befragten um Angaben zu ihren Unternehmen gebeten werden sollen, die es dem Board erlaubten, deren Größe abzuschätzen (wie die Anzahl der Beschäftigten, Umsatz usw.) und auf diese Weise die Antworten richtig einzuschätzen.

 

Der Stab wird den Fragebogen zusammen mit dem NPAE-Unterausschuss des Boards fertig stellen, bevor dieser zur öffentlichen Stellungnahme verteilt wird.

 

 

Fragebogen des Stabes zu Ansatz- und Bewertungsfragen veröffentlicht am 11. April 2005 – Kommentierungsfrist am 30. Juni 2005

 

Der IASB hat einen Fragebogen des Stabs zu möglichen Änderungen der in den IFRS enthaltenen Ansatz- und Bewertungsprinzipien bei der Verwendung in den IASB Standards zu kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Der IASb beabsichtigt, öffentliche Gesprächsrunden mit den Erstellern und Adressaten der KMU-Abschlüsse abzuhalten, vermutlich im September 2005, um mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen zu erörtern. Der Fragebogen wurde vom Stab des IASB als Mittel entwickelt, um Sachverhalte zu eruieren, die bei diesen Gesprächsrunden diskutiert werden sollen. Antworten werden bis zum 31. Mai 2005 erbeten. Der Fragebogen enthält zwei Fragen:

 

Aufzählung Frage 1: Was sind die Gebiete, auf denen mögliche Erleichterungen für KMU im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsprinzipien denkbar sind? Geben Sie bei Ihrer Antwort bitte an:
Aufzählung das genaue Ansatz- oder Bewertungsproblem, dem ein KMU bei Anwendung der IFRS ausgesetzt ist;
Aufzählung die genauen Geschäftsvorfälle oder Umstände, die das Ansatz- oder Bewertungsproblem für ein KMU bei Anwendung der IFRS hervorrufen;
Aufzählung warum dies ein Problem darstellt; und
Aufzählung wie das Problem gelöst werden könnte.
Aufzählung Frage 2: Geben Sie bitte jene in den IFRS geregelten Sachverhalte an, die nach Ihrer Erfahrung für die KMU-Standards entbehrlich sind, weil diese kaum bei KMU auftreten. Sollten diese dennoch vorkommen, würden die Standards das KMU verpflichten, seine sachgerechte Bilanzierungsmethode durch Blick auf die maßgeblichen IFRS abzuleiten.

 

Der englischsprachige Fragebogen (102 KB) und die begleitende Pressenotiz (69 KB) können von der Internetseite des IASB bezogen werden.

 

 

Arbeitsgruppe erweitert im April 2005

 

Der IASB hat seine Arbeitsgruppe zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) um weitere Ersteller und Adressaten von KMU-Abschlüssen sowie weitere Personen mit ausgewiesener KMU-Expertise erweitert. KMU sind Untenrehmen, die (a) nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind und (b) Mehrzweckabschlüsse für externe Adressaten erstellen. Weitere Informationen (in englischer Sprache) finden Sie auf der Internetseite des IASB.

 

Aufzählung

Yoseph Asmelash, United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), International

Aufzählung

Jean-Pierre Boucquet, Dexia Bank, Belgien

Aufzählung

David Cairns, David Cairns: International Financial Reporting, Großbritannien

Aufzählung

Paul Chan, Paul Chan & Partners CPAs, Hong Kong, China

Aufzählung

Jerome Chevy, Conseil national de la Comptabilite, Frankreich

Aufzählung

Annette Davis, Europäische Kommission, Binnenmarkt- und Dienstleistungsgeneraldirektorat

Aufzählung

Mark Ellis, Michael C Fina Companies, Vereinigte Staaten von Amerika

Aufzählung

Hugo van den Ende, PricewaterhouseCoopers, Niederlande

Aufzählung

Dr. Christoph Ernst, Bundesministerium der Justiz, Deutschland

Aufzählung

Ndung'u Gathinji, Ost-zentral und südafrikanische Vereinigung der Rechnungsleger, Kenia

Aufzählung

Dany Girard, Caisse Populaire Desjardins, Kanada

Aufzählung

Frederic Gielen, Weltbank-Gruppe, International

Aufzählung

Larissa Gorbatova, Zentrum für Kapitalmarktentwicklung, Russland

Aufzählung

Robin Jarvis, Association of Chartered Certified Accountants, Großbritannien

Aufzählung

Mitsuru Komiyama, Komiyama & Co., Japan

Aufzählung

Pascal Labet, CGPME, Frankreich

Aufzählung

Ian Mackintosh, Accounting Standards Board, Großbritannien

Aufzählung

Johnny Mao, The Bank of East Asia, Limited, Hong Kong SAR, China

Aufzählung

Reyaz Mihular, KPMG, Dubai

Aufzählung

Arthur V. Neis, LCS Holdings, Inc., Vereinigte Staaten von Amerika

Aufzählung

Jan-Christian Nilsen, Dänische Industrie- und Handelsagentur, Dänemark

Aufzählung

Colin Notley, Mitchell Notley & Associates, Neuseeland

Aufzählung

Enrique Ortega Carballo, Spanisches Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, Spanien

Aufzählung

Mike Pacitti, 3i Investments plc, Schottland, Großbritannien

Aufzählung

Gerhard Prachner, PricewaterhouseCoopers, Österreich

Aufzählung

David Raggay, IFRS Consultants, Trinidad W.I.

Aufzählung

Dr. Richard Roberts, Barclay's Bank, Großbritannien

Aufzählung

Leonardo Rodriguez, Florida International University, Vereinigte Staaten von Amerika

Aufzählung

Dr. Oliver Roth, LempHirz GmbH & Co. KG, Deutschland

Aufzählung

Tony Seah, SQ Morison, Malaysia

Aufzählung

Isobel Sharp, Deloitte & Touche, Großbritannien

Aufzählung

Frank Timmins, Grant Thornton, Südafrika

Aufzählung

Saim Ustundag, Türkischer Accounting Standards Board

Aufzählung

Ying Wei, Chinesisches Accounting Standards Committee, Volksrepublik China

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005

 

Der Stab hielt fest, dass die Arbeitsgruppe das nächste Mal im Juni 2005 zu einer Sitzung zusammenkommen würde und dass der Board beabsichtige, Gesprächsrunden zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr zu halten, höchstwahrscheinlich im Oktober.

 

Definitionen

 

Der Board hielt fest, dass das Ziel dieses Projekts sei, Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, die Unternehmen gerecht würden, die (a) nicht öffentlich rechenschaftspflichtig seien und (b) Mehrzweckabschlüsse für externe Anwender veröffentlichten. Beide Attribute wurden diskutiert.

 

Der Board kam überein, dass das, was seiner Meinung nach aus "öffentlich rechenschaftspflichtig" folge, der Klarstellung bedürfe. Die Einreichung von Abschlüssen beim Handelsregister oder bei den Steuerbehörden stelle, für sich genommen, keine öffentliche Rechenschaftspflicht dar. Der Board könne sinnvollerweise einen Kommentar zum Rahmenkonzept zu diesem Sachverhalt abgeben.

 

Außerdem solle der Board verdeutlichen, was unter "Mehrzweckabschlüssen" und "externe Anwender" zu verstehen ist. Vor allem sei wichtig, dass der Board definiere, wer kein externer Anwender sei: z.B. die Unternehmensführung oder Parteien, die vertraglich oder aus gesetzlichen Gründen berechtigt sind, weitere Finanzinformationen vom Unternehmen zu fordern.

 

Mehrzweckabschlüsse sind Abschlüsse, die für Investitions- oder Kreditentscheidungen etc. erstellt werden, die von Leuten gefällt werden, die keinen anderen Zugang zu Finanzinformationen haben.

 

Nach der Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass seine derzeitigen Definitionen von öffentlicher Rechenschaftspflicht, externen Anwendern und Mehrzweckabschlüssen als Arbeitsgrundlage für die Definition derjenigen Unternehmen, denen das Projekt gilt, sachgerecht seien.

 

Ausweis und Angaben

 

Der Board entschied, den Stab einen Fragebogen zu Ausweis und Angaben entwickeln zu lassen, ähnlich dem zu Ansatz und Bewertung.

 

Der Board diskutierte dabei auch folgende Aspekte, zu denen zu schweigen man sich schließlich entschloss:

 

Aufzählung die Notwendigkeit einer Kapitalflussrechnung;
Aufzählung wenn eine Kapitalflussrechnung notwendiger Bestandteil eines Abschluss eines KMU sein sollte, ob sie nach der direkten Methode berechnet werden soll;
Aufzählung ob von einem KMU gefordert werden soll, einen konsolidierten, einen konsolidierenden oder einen gemeinsamen Abschluss zu erstellen.

 

Standardformate

 

Man kam zu dem (allerdings nicht einstimmigen) Entschluss, dass der Fragebogen zu Ausweis und Angaben die Möglichkeit erwähnen sollte, für KMU das Format der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu standardisieren (ein einziges Format für alle KMU). Alternativ sollten alle Optionen unter IAS 1 beibehalten werden, unter der Voraussetzung, dass das Projekt zur Erfolgsberichterstattung abgeschlossen wird.

 

Konzernabschlüsse

 

Der Board erörterte, ob er die Frage nach Ausnahmen von der Erstellungspflicht eines Konzernabschlusses für KMU in jenem Fragebogen aufwerfen solle oder ob die Möglichkeit einer Ausnahme für KMU als ein möglicher Unterschied bei Ansatz und Bewertung adressiert werden solle. Der Board entschied, dass eine solche Frage gestellt werden solle. Außerdem sollten folgende Fragen gestellt werden:

 

Aufzählung Ob das Ausmaß der Anhangangabe über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen angemessen sei oder erhöht werden solle; und
Aufzählung ob die Angabe von wirtschaftlicher Abhängigkeit gefordert werden solle.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005

 

Der Board veranstaltete eine Lehreinheit zu zwei für das Projekt zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) relevanten Themen:

 

1. Kreditvergabe an KMU

 

Der KMU-Forschungsdirektor und Chefvolkswirt einer großen britischen Bank stellte den Ansatz seiner Bank bei der Entscheidung zur Erstkreditvergabe und der anschließenden Kreditüberwachung nach verschiedenen Größenklassen von KMU dar. Er erläuterte, wann und auf welche Weise Abschlüsse bei der Kreditvergabe und -überwachung genutzt werden, ob Anpassungen der in den Abschlüssen enthaltenen Zahlen vorgenommen werden, welche Informationen wieso als nicht nützlich empfunden werden sowie, welche von Kreditgebern erwünschten Informationen in Abschlüssen nicht enthalten sind.

 

Der Board wurde über den allgemeinen Kreditbewilligungsprozess informiert, der je nach Umsatzstärke und anderen Faktoren variiert. Bezüglich des allgemeinen Kreditbewilligungsprozesses wurde folgendes angemerkt und erläutert:

 

Aufzählung Pre-Scoring-Modelle werden im Allgemeinen bei der Bewilligung von Darlehen an Kreditnehmer mit einem Umsatz von bis zu GBP 500.000 verwendet. Bei diesem Verfahren kommen die Berichtsdaten des einzelnen Darlehens zum Einsatz. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Darlehen von bis zu GBP 50.000. Bei "Start-Up"-Unternehmen, werden verhaltensgesteuerte Scoring-Ansätze genutzt.
Aufzählung Bis zu zwei Drittel der vergebenen Darlehen sind ungesichert, wenngleich sämtliche angebotenen Sicherheiten in den Kreditzins eingepreist werden.
Aufzählung Bei Darlehensnehmern mit Umsätzen im Bereich zwischen rund GBP 0,5 Mio. und GBP 1 Mio. wird der Kreditbewilligungsprozess tendenziell komplizierter. Im Allgemeinen beträgt die Darlehenshöhe dieser Gruppe zwischen GPB 50.000 und GBP 100.000.

 

Bezüglich der Informationsbedürfnisse von Kreditgebern wurde folgendes angemerkt und diskutiert:

 

Aufzählung Die Mehrzahl der für die Kreditbewilligung und die laufende Kreditüberwachung der Darlehensnehmer benötigten Informationen werden von den einzelnen Finanzinstituten auf ihre Informationsbedürfnisse und Systeme in standardisierter Form zugeschnitten, diese sind von Bank zu Bank unterschiedlich. Die von diesen standardisierten Systemen benötigten Informationen werden generell aus Berichten der Geschäftsleitung gewonnen. Die zeitnahe Vorlage von Berichten der Geschäftsleitung beim Kreditgeber wird in den meisten Kreditvereinbarungen vorgeschrieben, da diese als wesentliche Informationsquelle angesehen werden. Die Häufigkeit, mit der Berichte der Geschäftsleitung von Kreditnehmern vorzulegen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab und kann von Zeitabständen von weniger als einem Monat bis zu Halbjahresberichten reichen.
Aufzählung Jahresabschlüsse werden zur Querverprobung der in den Managementberichten enthaltenen Informationen genutzt. Es wurde angemerkt, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung im Kreditvergabeprozess nützlich sei und dass die Kreditgeber im Großen und Ganzen mit der derzeitigen Struktur und dem Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zufrieden seien. Gegenwärtig beinhalten die Gewinn- und Verlustrechnung das Mindestmaß an von Kreditgebern benötigten Informationen, die Anwendung von FRSSE (Financial Reporting Standards for Small Entities, der britische KMU-Rechnungslegungsstandard) oder eines anderen bestimmten Rechnungslegungsrahmenkonzepts ist im Jahresabschluss nicht verpflichtend gefordert. Eventuelle, vom IASB vorgeschlagene Änderungen sonstiger Aspekte des Jahresabschlusses hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Kreditgeber, da diese im Allgemeinen unbeschränkten Zugriff auf Managementzahlen hätten.
Aufzählung Es wurde angemerkt, dass konsolidierte Kapitalflussrechnungen im Allgemeinen von Kreditgebern nicht verwendet würden, da diese von ihnen selbst aus den Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen hergeleitet würden.

 

Es wurde angemerkt, dass die oben angegebenen Sachverhalte und Verfahrensweisen nicht zwangsläufig mit den Kreditvergabeprozessen in anderen europäischen Ländern oder anderen Teilen der Welt vergleichbar seien. Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Kreditvergabe, die als getrennt von der laufenden Kontrolle und Kreditüberwachung angesehen wird. Letztere war nicht Gegenstand der Diskussion.

 

2. Der vom UK Accounting Standards Board (ASB) herausgegebene „Financial Reporting Standard for Small Entities“ (FRSSE)

 

Die Vorsitzende des beim ASB für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des FRSSE zuständigen Ausschusses erläuterte die wesentlichen Eigenschaften des Standards, die Implementierung des FRSSE durch KMU in Großbritannien sowie die Akzeptanz der entsprechenden Abschlüsse durch die Abschlussadressaten. Sie erklärte die vom ASB bei der Erarbeitung von Vereinfachungen in den Bereichen Anhangangaben, Darstellung, Ansatz und Bewertung zugrunde gelegten Kriterien, ebenso wie die von KMU geforderte Vorgehensweise, sollte ein bestimmter Sachverhalt durch FRSSE nicht abgedeckt sein.

 

Die folgenden Themengebiete wurden diskutiert und angemerkt:

 

Aufzählung Die für die Anwendung von FRSSE zu erfüllenden Kriterien fußen auf EU-Recht und sehen wie folgt aus:
Aufzählung Umsatzerlöse: GBP 5,6 Mio.
Aufzählung Bilanzsumme: GBP 2,8 Mio.
Aufzählung Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 50

Unternehmen müssen im Wesentlichen zwei der drei angegebenen Kriterien erfüllen.

 

Aufzählung Bestimmte Unternehmen sind aus Gründen des öffentlichen Interesses von den Kriterien für "kleine Unternehmen" ausgenommen. Darunter fallen Unternehmen, die, entweder für sich genommen, oder im Rahmen eines Konzernverbundes mit folgenden Unternehmen verbunden sind:
Aufzählung Börsennotierte Unternehmen;
Aufzählung Banken oder Versicherungsunternehmen;
Aufzählung Körperschaften (die keine Unternehmen sind), die die Ermächtigung zur öffentlichen Ausgabe von Anteilen oder Schuldverschreibungen besitzen und von dieser rechtmäßig Gebrauch machen können;
Aufzählung eine unter dem Banking Act von 1987 autorisierte Institution;
Aufzählung ein Versicherungsunternehmen, auf das Teil II des Insurance Company Act von 1982 Anwendung findet; oder
Aufzählung eine gemäß Teil IV des Financial Services and Markets Act von 2000 autorisierte Person.

Es wurde angemerkt, dass die oben aufgeführten Kriterien sich bisher als unproblematisch herausgestellt hätten. Nach einer Diskussion über die Anforderung zur Einreichung von Abschlüssen in diversen Rechtsräumen, einschließlich Großbritannien, Australien und Kanada deutete der Board an, dass derartige Einreichungsanforderungen eine Frage der öffentlichen Ordnung und nicht eine vom IASB zu entscheidende Angelegenheit seien.

 

Aufzählung Während FRSSE mittlerweile in der fünften Auflage besteht, wurde darauf hingewiesen, dass die durchschnittlich alle zwei Jahre durchgeführten Anpassungen von nicht unwesentlicher Art seien. Diese Änderungen seien im Wesentlichen auf Änderungen der allgemeinen britischen Rechnungslegungsvorschriften (UK GAAP) zurückzuführen, hinter denen FRSSE etwa zwei Jahre hinterherhinke. Diese Zeitverzögerung sei allerdings beabsichtigt, da es dem ASB die Möglichkeit gibt, Informationen und Erfahrungen über die geänderten Anforderungen und deren Auswirkungen auf KMU zu sammeln, bevor FRSSE entsprechend angepasst wird.

Die IASB-Mitglieder deuteten an, dass sie die Absicht hätten, den IFRS-Standard synchron mit den anderen IFRS zu entwickeln, da dieser ein global anwendbarer Standard sei.

Aufzählung Der einzige Themenbereich, in dem umfangreichere Angabeanforderungen als in den generellen Rechnungslegungsvorschriften herrschen, sind die Angaben über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen.
Aufzählung Bei Sachverhalten, die von FRSSE nicht geregelt werden, besteht keine Verpflichtung zum Rückgriff auf die UK GAAP. Stattdessen enthält FRSSE die folgenden Hinweise für die Abschlussersteller:
Aufzählung Zunächst haben Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.
Aufzählung Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Einklang mit FRSSE und dem rechtlichen Rahmen, in dem sich das Unternehmen bewegt, stehen. Wenn Wahlrechte bestehen, "hat ein Unternehmen die unter seinen speziellen Umständen angemessensten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu verwenden, mit dem Ziel, unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln."
Aufzählung FRSSE 2.5 ist allumfassend, in dem er vorschreibt, dass "wo Zweifel bestehen, ob die Anwendung von FRSSE der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes genügt, so im Anhang ausreichende Angaben über die Konten, in denen die entsprechenden Transaktionen oder Sachverhalte abgebildet werden, sowie zur angewendeten Bilanzierungsmethode zu machen sind."
Aufzählung Darüber hinaus beinhalten die einleitenden Anmerkungen zum Status von FRSSE eine Erläuterung das "Abschlüsse im Allgemeinen unter Anwendung anerkannter Methoden ("accepted practice") erstellt werden. Dementsprechend sollten kleinere Unternehmen, bei Geschäftsvorfällen oder Sachverhalten, die von FRSSE nicht behandelt werden, andere Rechnungslegungsstandards und UITF-Verlautbarungen zu Rate ziehen, nicht als verpflichtend anzuwendende Verlautbarungen, sondern als Ausdruck der Entwicklung gegenwärtiger Handelsbräuche.

Zu der Frage, was eigentlich einen gesetzten Handelsbrauch darstelle, wenn ein KMU etwa versuche, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsvorfälle zu entwickeln, die von FRSSE nicht behandelt würden, gab es eine gewisse Diskussion. Einige waren der Ansicht, dass man in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der UK GAAP für derartige Transaktionen bestimmen sollte, wie sie von anderen Unternehmen anwendbar sind (eine Art indirekter Rückgriff auf die UK GAAP), da es unter KMU keine anerkannten Methoden geben könne, weil diese Geschäftsvorfälle weder weit verbreitet seien noch für diese Gruppe von Abschlusserstellern Rechnungslegungshinweise bestünden (nicht innerhalb von FRSSE). Es wurde angemerkt, dass es bei der Suche nach gesetzten Handelsbräuchen darauf ankäme, die KMU dahingehend zu untersuchen, ob derartige Geschäftsvorfälle weiter verbreitet seien und wenn ja, wie sie bilanziell abgebildet würden. Demzufolge würde beispielsweise ein Themengebiet wie anteilsbasierte Vergütungen erst dann durch FRSSE behandelt, wenn KMU auch allgemein anteilsbasierte Vergütungen leisteten.

 

Einige IASB-Mitglieder deuteten an, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass die Anforderungen von FRSSE weniger umfangreich seien als sie gedacht hätten, so zum Beispiel, dass FRSSE keine Vorschriften zur Bilanzierung von Derivaten und Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung beinhalte und dass kein verpflichtender Rückgriff auf die UK GAAP vorgeschrieben sei. Die IASB-Mitglieder äußerten ihre Bedenken dagegen, einen Standard zu veröffentlichen, der wichtige Geschäftsvorfälle außer Acht ließe, da der Standard des IASB weltweit Anwendung fände. Es wurde angemerkt, dass FRSSE Anwendungshinweise für Geschäftsvorfälle enthielte, deren Auftreten bei der Unternehmenszielgruppe erwartet würde. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass einige kleine Unternehmen Derivate oder anteilsbasierte Vergütungen eingingen, die bei der Anwendung von FRSSE unberücksichtigt blieben. Stattdessen würden, wenn überhaupt, lediglich bestimmte Anhangangaben gefordert, zusammen mit der Angabe der vom Unternehmen genutzten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode.

 

Darüber hinaus äußerten einige Boardmitglieder Besorgnis darüber, dass die Beurteilung der Grundlage, auf der die Vermittlung "eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes" erfolge, erschwert würde, wenn der Standard keine Hinweise zur Bilanzierung von Derivaten und anteilsbasierten Vergütungen enthielte. Andere Boardmitglieder wiesen den Board darauf hin, dass in Großbritannien bis vor kurzem kein Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten existierte. Dies hatte allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung des "den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes". Aus diesem Grund sollte der Board in seinem KMU-Standard nicht danach trachten, Hinweise für jeden erdenklichen Geschäftsvorfall zu geben.

 

Aufzählung FRSSE basiert auf Abschlusszielen, die vorrangig auf die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management ausgerichtet sind und erst in zweiter Linie auf wirtschaftliche Entscheidungen. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hiergegen, da sie der Meinung seien, das Abschlüsse zukunftsorientiert sein sollten, indem sie Prognosewerte enthielten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005

 

Der Stab fasste die jüngsten Ereignisse, einschließlich der IASB-Roadshows, der öffentlichen Gesprächsrunden und der Stabspräsentationen in verschiedenen Ländern für den Board zusammen. Der Stab merkte an:

 

Aufzählung Weitreichende Unterstützung für weltweite KMU-Standards des IASB
Aufzählung Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen über die Bereiche Ansatz und Bewertung hinaus (z.B. die Beseitigung schwieriger Wahlrechte, Ausnahmen im Anwendungsbereich, die Berechnungen oder komplexe Ermessensentscheidungen erfordern oder die Streichung von für KMU nicht relevanten Vorschriften).
Aufzählung Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen bei Ansatz und Bewertung. Allerdings
Aufzählung fordern verschiedene Adressaten verschiedene Ansatz- und Bewertungserleichterungen
Aufzählung aus verschiedenen Gründen

 

Der Board erörterte die Frage, ob man die Beurteilung von Ansatz- und Bewertungserleichterungen bis zur Vollendung eines Entwurfs, der daneben noch andere Vereinfachungen enthalte, verschieben sollte. Einige Board-Mitglieder äußerten sich besorgt darüber, es könne der Eindruck entstehen, dass der Board "das Projekt stoppen will" oder dass es um ihm die Verabschiedung sinnvoller KMU-Standards "nicht ernst" sei. Andere widersprachen dieser Ansicht, sagten, es sei einem ernst, aber man wolle sich der Problematik auf disziplinierte Weise nähern.

 

Der Stab schlug vor, sämtliche IFRS daraufhin untersuchen, ob es möglich sei, die komplexen Wahlrechte, Anwendungsausnahmen und nicht für KMU relevante Umsetzungsvorschriften zu eliminieren. Die sich daraus ergebenden Grundprinzipien würden nach Sachgebieten aufbereitet. Auf dieser Grundlage wird der Stab den Rohentwurf eines wesentlichen Abschnitts des Standardentwurfs erarbeiten, der dem Board im Januar 2006 zur Erörterung vorgelegt wird. Ebenso schlug der Stab vor, die weitere Analyse einzelner Ansatz- und Bewertungserleichterungen fortzusetzen und gleichzeitig die anderen Aspekte des Standardentwurfs weiterzuentwickeln.

 

Der Board stimmte diesem Ansatz zu.

 

Der Board fuhr mit der Erörterung der Stabsempfehlungen fort. Diese konzentrierten sich auf mögliche Ansatz- und Bewertungserleichterungen, die in einer großen Anzahl von Antworten auf den vom IASB veröffentlichten Fragebogen behandelt worden waren. Der Stab gab ebenfalls eine Empfehlung ab und bat den Board um eine entsprechende Entscheidung.

 

IAS 2 Vorräte

 

Der Board beschloss, dass keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 2 hinterlegten Grundsätze notwendig seien.

 

Nutzung der "Percentage-of-Completion-Methode" für Fertigungsaufträge gemäß IAS 11 und für Dienstleistungserlöse gemäß IAS 18

 

Der Board stimmte überein, dass grundsätzlich keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 11 und IAS 18 hinterlegten Grundsätze zur Bilanzierung von Fertigungsaufträgen und zur Erfassung von Erlösen aus Dienstleistungen notwendig seien. Andererseits äußerten sich einige Board- Mitglieder besorgt über die steuerlichen Folgewirkungen derartiger Geschäftsvorfälle, vor dem Hintergrund der Stabsvorschläge zu IAS 12.

 

IAS 12 Ertragsteuern

 

Der Board war sich einig, dass der Stab die Frage des Ansatzes latenter Ertragssteuern bei KMU in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von KMU-Abschlüssen weiter analysieren und dem Board auf einer zukünftigen Sitzung eine Empfehlung unterbreiten solle. Ein Board-Mitglied merkte an, dass man aufgrund der Bedenken gegenüber der Umsatzvorverlagerung bei der Percentage-of-Completion-Methode (siehe oben) auf einer umfassenden steuerlichen Periodenabgrenzung bestehen werde.

 

IAS 17 Leasingverhältnisse

 

Der Board sagte, man ziehe es vor, wenn der Stab die folgenden zwei Möglichkeiten, in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von KMU-Abschlüssen weiter analysieren würde:

 

Aufzählung Behandlung aller Leasingverhältnisse als Finanzierungsleasing, mit Bewertungserleichterungen.
Aufzählung Beibehaltung der Abgrenzung in Finanzierungs- und Mietleasing, allerdings mit Bewertungserleichterungen.

 

Ein Board-Mitglied warnte den Board, man müsse bei der Erörterung von Erleichterungen bei IAS 17 sehr vorsichtig sein, damit diese nicht bei KMU zu schlechten Entscheidungen führten, da das Management derartiger Unternehmen sich über die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht im Klaren ist (d.h. die Bilanzierung von Leasingverhältnissen darf nicht zum Antriebsmotor von Finanzierungsentscheidungen werden)

 

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

 

Board-Mitglieder äußerten die Sorge, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, der Board beteilige sich in irgendeiner Weise an dem Versuch, die wahren Kosten von durch leistungsorientierte, staatliche oder betriebliche Pensionspläne (z.B. Gratifikations- oder Jubiläumsplänen) verursachten Verpflichtungen zu verschleiern. Sämtliche Verpflichtungen für Leistungen an Arbeitnehmer sollten nach den Grundsätzen von IAS 19 berechnet werden.

 

Der Board beschloss, dass der Stab einen Ansatz, die Bewertung leistungsorientierter Verpflichtungen zu vereinfachen, weiterverfolgen solle (z.B. dadurch das, sofern keine Anzeichen dafür vorliegen, die aktuarischen Annahmen des letzten versicherungsmathematischen Gutachtens in Frage zu stellen, versicherungsmathematische Gutachten nur alle drei Jahre einzuholen seien, oder durch die zwingende, sofortige erfolgswirksame Erfassung aller versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste, wodurch eine wesentliche Dokumentationsbelastung beseitigt würde).

 

IAS 27 Konzernabschlüsse

 

Der Board beschloss, wenn ein KMU ein anderes Unternehmen beherrscht, die Erstellung eines Konzernabschlusses vorzuschreiben.

 

Die Equity-Methode gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures

 

Der Board beschloss, dass KMU Anteile an assoziierten Unternehmen entweder nach der Equity-Methode, oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerten sollen.

 

Der Board beschloss, dass KMU Anteile an Joint Ventures nach beiden unter IAS 31 möglichen Methoden bewerten können (Equity-Methode oder Quotenkonsolidierung).

 

IAS 36 Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board stimmte der Grundaussage der Stabsempfehlung für die Nutzung eines Indikatoransatzes (und gegen die planmäßige Abschreibung) zur Erfassung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts und sonstiger immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer zu.

 

IAS 36 Sonstige Fragestellungen zum Thema Wertminderung

 

Der Board beschloss, dass der Stab hinsichtlich der Erfassung von Wertminderungen aller Posten außer des Geschäfts- oder Firmenwerts und immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer den folgenden Ansatz weiter verfolgen solle:

 

Aufzählung Beibehaltung des Grundansatzes, dass Vermögenswerte nicht zu einem höheren als ihrem erzielbaren Betrag angesetzt werden sollen.
Aufzählung Vereinfachung der Bewertung so dass die Erfassung von Wertminderungsaufwand nur bei klarer Unterauslastung, Beschädigung oder bei Verkaufsabsicht zwingend vorgeschrieben wird. Allerdings sollten sich die Wertminderungsindikatoren an den in IAS 36.12 vorgeschriebenen ausrichten.
Aufzählung Vereinfachung der Berechnung – beizulegender Zeitwert anstatt Nutzungswertberechnung

 

Das Agendapapier enthielt Stabsempfehlungen hinsichtlich anderer Sachverhalte, die aus Zeitgründen nicht debattiert werden konnten, sowie eine Auflistung zusätzlicher, vom Stab gegenwärtig analysierter Vereinfachungen. Der Stab plant, dem Board sämtliche dieser Punkte auf seiner Dezembersitzung vorzulegen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005

 

Der Board setzte seine Erörterung aus der Novembersitzung 2005 zu möglichen Änderungen der Ansatz- und Bewertungsprinzipien in den IFRS für KMU fort. Der Board erwog die Empfehlungen des Stabs und erzielte die folgenden Beschlüsse:

 

Ansatz und Bewertung von Rückstellungen und Eventualverpflichtungen nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt.

 

Aktivierung entstandener Entwicklungskosten, nachdem die wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte festgestellt worden ist. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Ein Unternehmen mit bedeutenden Entwicklungsausgaben wird wahrscheinlich wissen, dass die Ausgaben Früchte tragen werden. Deshalb ist die Vorschrift in IAS 38 nicht besonders belastend.

 

Verwendung der Effektivzinsmethode aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Beibehaltung der Vorschrift, die Effektivzinsmethode zu verwenden. Aufnahme von ein oder mehr Beispielen in den KMU-Standard.

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39. Der Board bat den Stab, einen Ansatz zu entwickeln, der eine Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte in zwei Kategorien vorsehe: leicht zu veräußernde und nicht leicht zu veräußernde finanzielle Vermögenswerte. Leicht zu veräußernde finanzielle Vermögenswerte sind solche, für die (a) eine beobachtbarer Marktpreis zur Verfügung steht und bei denen (b) der Vermögenwert entweder ohne Unterbrechung oder wesentlicher Veränderungen im Geschäftsablauf des Unternehmen jederzeit auf dem Markt verkauft werden kann oder sich die Geschäftsleitung auf einen Plan verpflichtet, den Vermögenswert zu veräußern, wobei ein aktives Programm zur Suche nach einem Käufer und Abschluss des Plans begonnen wurde.

 

Ob KMU ein Kostenmodell als Bilanzierungswahlrecht für die Bilanzierung biologischer Vermögenswerte und Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte eingeräumt werden soll. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 41 Landwirtschaft bereits vorsieht, ein Kostenmodell anzuwenden, falls eine verlässliche Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist. Daher ist für KMU keine größere Erleichterung gegenüber IAS 41 erforderlich.

 

Bewertung anteilsbasierter Vergütungen nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt, weil in IFRS 2 bereits die Verwendung der Methode des inneren Werts vorgehalten wird, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, den beizulegenden Zeitwert der zugesagten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Board verständigte sich darauf, den Bezug auf 'seltene Fälle' in der IFRS 2.24 entsprechenden Stelle im KMU-Standard zu streichen.

 

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Vorgehen bei der Kaufpreismethode. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt, weder im Hinblick auf die Bemessung der im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und Schulden, noch im Hinblick auf den Ansatz immaterieller Vermögenswerte.

 

IAS 7 Kapitalflussrechnung. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Das heißt, dass eine Kapitalflussrechnung ein vorgeschriebener Bestandteil im Abschluss von KMU sein sollte.

 

IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Neubewertungsmodell. Die Möglichkeit zur Neubewertung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, wie in IAS 16 und IAS 38 ausgeführt, sollten für KMU im KMU-Standard durch Querverweis auf diese Standards beibehalten werden.

 

IAS 16 – Abschreibung von Komponenten. In der KMU-Fassung von IAS 16 sollte kein Bezug auf die Abschreibung von Komponenten genommen werden.

 

IAS 16 Restwerte und Nutzungsdauern von Sachanlagen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Eine Vorschrift, die Schätzungen für den Restwert und die Nutzungsdauer jährlich zu überprüfen, wird nicht als belastend angesehen.

 

IAS 40 Renditeimmobilien – Häufigkeit einer Neubewertung. Vorschlag auf Übernahme sowohl des Kosten-Abschreibung-Wertminderung- Modells als auch des Modells des beizulegenden Zeitwerts in den KMU-Standard. Vorschlag auf Einforderung des beizulegenden Zeitwerts zum Berichtsstichtag, aber keine speziellen Ausführungen zu einer jährlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

IAS 40 – Verwendung des Wahlrechts zur Neubewertung aus IAS 16? Das Neubewertungsmodell nach IAS 16 sollte von KMU für die Bilanzierung von Renditeimmobilien nicht verwendet werden.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – Rückwirkende Anwendung. Der Board erwog die Sichtweise, dass eine rückwirkende Anwendung eines neuen IASB-Standards für KMU infolge nicht zur Verfügung stehender Daten zu komplex für KMU sei. Der Board beschloss, dass eine Entscheidung zu diesem Thema erst gefällt werden kann, nachdem man über den speziellen KMU-Standard entschieden haben, weil man erst dann die Sachverhalte im Zusammenhang einer rückwirkenden Anwendung identifizieren und untersuchen könne.

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche – Wird eine KMU-Fassung gebraucht? IFRS 5 ist für KMU nicht belastend, und es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, Verkaufskosten auf Grundlage von Barwerten zu bemessen, sollte die KMU-Fassung von IFRS 5 aufgrund der Tatsache, dass die meisten Veräußerungen innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten ohne die Leitlinien für die Berechnung von Barwerten aus IFRS 5 vorsehen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006

 

Ziel dieser Sitzung war es, dem Board einige vorläufige Informationen über einen fast vollständigen ersten Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft) zu präsentieren. Vom Board wurden während dieser Sitzung keine detaillierten Erörterungen einzelner Inhalte des Entwurfs erwartet, da geplant ist, dies auf der Sitzung im Februar 2006 zu diskutieren. Mehrere Boardmitglieder merkten jedoch an, dass sie insgesamt der Ansicht seien, dass weitere Vereinfachungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze notwendig seien.

 

Der Board führte eine längere Diskussion darüber, wie das IASB-Rahmenkonzept in den KMU-Standard eingearbeitet werden sollte. Der Entwurf enthält gegenwärtig Auszüge aus dem Rahmenkonzept bezüglich der Zielsetzung, qualitativer Merkmale und der Abgrenzung der Abschlussbestandteile. Alternativ wäre es möglich, entweder das gesamte Rahmenkonzept in den Standard einzuarbeiten, oder Querverweise auf das Rahmenkonzept einzufügen, ohne dieses selbst aufzunehmen.

 

Ebenso enthielt der Entwurf einige grundlegende Prinzipien ("pervasive principles"), die KMUs in Abwesenheit eines speziellen Standards als Orientierungshilfe dienen können. Einige Boardmitglieder standen diesen Prinzipien kritisch gegenüber, weil diese im Widerspruch zu speziellen Standards andernorts im Entwurf oder zu den Vorschriften der vollständigen IFRS stünden.

 

Der Board traf in dieser Angelegenheit keine endgültigen Entscheidungen. Der Stab schlug vor, einige Änderungen dieses Entwurfsabschnitts zu entwickeln und diese dann dem Board zur weiteren Beurteilung vorzulegen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2006

 

Auf seiner Sitzung im Januar 2006 diskutierte der Board erstmalig den vorläufigen Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft - ED) für kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Diskussion bezüglich des Entwurfs wurde im Februar fortgesetzt.

 

Am 30. und 31. Januar 2006, im Anschluss an die Januar-Sitzung des Boards, traf sich die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von Bilanzierungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen in London, um den Entwurf eines Standardentwurfs zu diskutieren. Eine vorläufige Zusammenfassung der Ansichten und Empfehlungen der Arbeitsgruppenmitglieder, die im Rahmen dieser Januar Sitzung geäußert wurden, wurde dem Board vor der Board Sitzung im Februar zur Verfügung gestellt. Bei der Durchsicht des Entwurfs zogen die Boardmitglieder die Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit in ihre Überlegungen ein.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen hinsichtlich wesentlicher Sachverhalte:

 

Zwingender Rückgriff auf die "Full-IFRS"

 

Der Board diskutierte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für einen eigenständigen, in sich geschlossenen IFRS für KMU – mit verpflichtendem Rückgriff auf die vollständigen IFRS bei bestimmten Sachverhalten, nicht aber einem generell zwingenden Rückgriff (so genannter "mandatory fallback"). Bei der der Diskussion nachfolgenden Abstimmung wurde diesbezüglich mit 11:3 Stimmen folgende Position beschlossen:

 

Aufzählung Vorschriften in den vollständigen IFRS, die sich mit Transaktionen, Ereignissen oder Umständen, denen KMUs üblicherweise ausgesetzt sind, beschäftigen, sollten entweder direkt oder durch einen Querverweis auf die vollständigen IFRS; in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Andererseits sollten Standards die sich auf Transaktionen, Ereignisse oder Umstände beziehen, denen KMUs üblicherweise nicht ausgesetzt sind, nicht in die IFRS für KMUs eingefügt werden. Ziel ist es, die Umstände unter denen ein KMU auf die vollständigen IFRS zurückgreifen muss, zu minimieren.

 

Aufzählung Wenn ein IFRS für KMUs eine bestimmte Transaktion, Ereignis oder einen Umstand nicht abdeckt, ist ein KMU verpflichtet, anderswo in den IASB-Standards für KMUs nach Regelungen und Hinweisen zu gucken, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, d.h. eine angemessene Bilanzierungsmethode im Wege der analogen Anwendung zu finden. Ist dies nicht möglich, sollte das KMU verpflichtet sein, Regelungen und Hinweise der IFRS und Interpretationen der IFRS, die sich mit ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, heranzuziehen.

 

Ausweisvorschriften

 

Alle Ausweisvorschriften sollen in einem separaten Abschnitt zusammengefasst werden.

 

Glossar

 

Alle Begriffe sind in einem Glossar am Ende der IFRS für KMUs zu definieren. Definierte Begriffe sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung hervorgehoben werden.

 

Vorwort

 

Ein kurzes Vorwort, welches das Wesen von IFRS für KMUs beschreibt, sollte den IFRS für KMU beigefügt werden. Dies steht derzeit in dem Einführungsabschnitt zu des Entwurfs.

 

Grundlage der Schlussfolgerungen

 

Der Standardentwurf der IFRS für KMU wird eine Grundlage der Schlussfolgerungen, welche die Grundlage für sämtliche Änderungen im Vergleich zu den IFRS beschreibt, beinhalten.

 

Anwendungsbereich

 

Eine Definition der KMU sollte im Abschnitt zum Anwendungsbereich enthalten sein. Diese ist derzeit in dem Einführungsabschnitt des Entwurfs enthalten.

 

IASB Rahmenkonzept

 

Der Entwurf eines Standardentwurfs enthält derzeit die Ziele der Finanzberichterstattung, qualitative Merkmale, Definitionen der Jahresabschlusselemente und Ansatzkonzepte des IASB Rahmenkonzeptes. Dieser Abschnitt sollte beibehalten werden.

 

Grundlegende Prinzipien

 

Der Entwurf des Standardentwurfs enthält bestimmte grundlegende  Bewertungsprinzipien, die helfen sollen, wenn die IFRS für KMUs eine Transaktion, ein Ereignis oder einen Umstand dem ein KMU ausgesetzt ist, nicht abdeckt. Einige der Boardmitglieder befürworteten diese grundlegenden Prinzipien mit einigen Änderungen beizubehalten. Andere befürworteten diese zu löschen. Im Anschluss an die Diskussion bat der Board den Stab, überarbeitete Grundlegende Prinzipien für eine Erörterung auf einer späteren Sitzung vorzubereiten.

 

True and Fair Override

 

Der Board entschied, dass ein True and Fair Override in Anlehnung an IAS 1.17 nicht in den IFRS für KMUs enthalten sein sollte. Nichtsdestotrotz soll eine Frage, ob eine solche Regelung enthalten sein sollte, in die Bitte zur Stellungnahme zum Standardentwurf aufgenommen.

 

Verwendung der IFRS für KMUs für kleine börsennotierte Gesellschaften

 

Der Board ist der Meinung, dass die Verwendung der vollständigen IFRS für Unternehmen, die Wertpapiere zum Handel begeben haben, angemessen ist. Dies sollte in der Grundlage der Schlussfolgerungen erklärt werden. Länder, die der Meinung sind, dass die Standards in den IFRS für KMUs auch für börsennotierte Unternehmen angemessen sind, könnte diese Standards eins zu eins als ihre nationalen Standards für kleine börsennotierte Unternehmen übernehmen. In diesem Fall könnten die Jahresabschlüsse als übereinstimmend mit nationalen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet werden.

 

Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung sowie Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Die IFRS für KMUs werden vorsehen, dass wenn die einzigen Änderungen am Eigenkapital eines KMUs während einer Periode durch den Jahresüberschuss/-fehlbetrag und die Zahlung von Dividenden entsteht, es dem KMU erlaubt ist, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Rücklagenüberleitung anstelle einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu zeigen.

 

Kapitalflussrechnung

 

Die IFRS für KMUs werden nur die indirekte Methode erläutern. Ein KMU, das die direkte Methode wählt, würde auf die Vorschriften und Erläuterungen des IAS 7 verwiesen.

 

Konsolidierung

 

Ein KMU-Konzern (Muttergesellschaft und eine oder mehrere Tochtergesellschaften) werden dazu verpflichtet sein, einen Konzernabschluss aufzustellen. Die IFRS für KMUs werden nur grundlegende Prinzipien zur Konsolidierung mit einem Querverweis auf IAS 27 für detaillierte Erläuterungen enthalten.

 

Zusammengefasste Abschlüsse

 

Erläuterungen Aufstellung zusammegefasster Abschlüsse von zwei KMUs, die vom selben Eigentümer kontrolliert werden, sollten beigefügt werden.

 

Korrektur von Fehlern

 

Retrospektive Anwendung sollte der Grundsatz sein, wie er auch in IAS 8 festgelegt ist. Anpassungen der Gewinnrücklagen, wenn die retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist.

 

Anteile an assoziierten Unternehmen

 

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an assoziierten Unternehmen entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zur Equity-Methode. Ein Querverweis auf IAS 28 würde die Erläuterungen zur Equity-Methode ersetzen.

 

Anteile an Joint Ventures

 

KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an Joint Ventures entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zu (c) der Equity-Methode und (d) der Quotenkonsolidierung. Ein Querverweis auf IAS 31 würde die Erläuterungen zu den Methoden (c) und (d) ersetzen.

 

Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

 

Der Abschnitt über als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte kurz sein. Eine einfache Definition von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien sollte im Glossar enthalten sein. Das Bilanzierungswahlrecht in IAS 40 zwischen (a) einem Ansatz zu Anschaffungskosten mit Wertminderungen und (b) dem Fair-Value-Modell soll beibehalten werden. Ein KMU welches (a) wählt sollte den Abschnitt zu Sachanlagen der IFRS für KMUs anwenden. Ein KMU welches (b) wählt, sollte auf IAS 40 verwiesen werden.

 

Unternehmenszusammenschlüsse

 

KMUs sind nicht verpflichtet, erworbene immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert zuordenbar sind, zu separieren, sondern können diese im Geschäfts- oder Firmenwert subsumieren.

 

Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer, die vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert werden

 

Ein Wertminderungstest ist nur durchzuführen, wenn es Anzeichen für eine Wertminderung gibt. Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung wird vom Board nicht unterstützt.

 

Leasingverhältnisse

 

Die Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing soll beibehalten werden.

 

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Kein separater Bereich in den IFRS für KMUs. Einzubeziehen in den Abschnitt zu Sachanlagen.

 

Rückstellungen

 

Es sollte überlegt werden, diesen Abschnitt zu vereinfachen. Es sollte überlegt werden, welche der Beispiele aus dem Anhang von IAS 37 in die IFRS für KMUs miteinbezogen werden sollte. Angesprochen werden sollten beispielsweise Restrukturierungen und belastende Verträge.

 

Eigenkapital – Kündbares und rückforderbares Kapital

 

Der IASB entwickelt einen grundlegenden Standardentwurf zu diesem Thema. Dies ist ein Geschäftsvorfall dem KMU öfters ausgesetzt sind. Die grundlegenden Prinzipien des Standards sollten in die IFRS für KMUs mit einbezogen werden. Auch die Erläuterungen zu Genossenschaften aus IFRIC 2 sollte mit einbezogen werden.

 

Die nächsten Schritte

 

Der Board wird seine Beratungen der noch ausstehenden Abschnitte des Entwurfs auf seiner Sitzung im März 2006 weiterführen. Der Stab plant, dem Board auf seiner Sitzung im Mai 2006 einen überarbeiteten Entwurf vorzustellen, der auch die zwei Abschnitte (Finanzinstrumente und Ertragsteuern) beinhalten wird, die im derzeitigen Entwurf nicht enthalten sind.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2006

 

Der Board setzte seine im Januar begonnene Durchsicht des vorläufigen Entwurfs für IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Bei der Durchsicht analysierten die Board-Mitglieder die Empfehlungen der KMU Arbeitsgruppe, die den Entwurf auf ihrer Sitzung am 30. und 31. Januar 2006 besprochen hatte.

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Bilanzierungswahlrechte für KMU

 

Der Board war durch die Adressaten in Kenntnis gesetzt worden, dass diese sich einen eigenständigen Standard ohne Bilanzierungswahlrechte wünschen. Der Stab informierte den Board, dass seine Empfehlungen für den KMU-Standard bis dato auf einer Beurteilung basieren, welches der Wahlrechte als das einfachere angesehen wird, wenn verschiedene Alternativen in den Haupt-IFRS bestehen. Der Board bestätigte erneut seine frühere Entscheidung, dass sämtliche Bilanzierungsmethoden, die in den IFRS enthalten sind, auch den KMUs in den IFRS für KMUs eingeräumt werden sollten. Damit die Adressaten die Möglichkeit haben, dies nach Durchsicht des Board-Entwurfs zu kommentieren, wird dem Entwurf eine entsprechende Frage beigefügt werden.

 

Fertigungsaufträge

 

Gewinnrealisierung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads ("Percentage-of-Completion-Methode"), wenn der Fertigstellungsgrad, die zukünftigen Kosten und die Einbringlichkeit verlässlich schätzbar sind. Die Paragraphen zu Fertigungsaufträgen werden in den Abschnitt Erträge miteinbezogen.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand

 

Ein KMU würde die Prinzipien zum Ansatz von Zuwendungen gemäß IAS 41 Landwirtschaft als Grundlage zur Bilanzierung sämtlicher Zuwendungen benutzen. Jedoch gilt, dass es einem KMU, welches eine der Alternativen aus IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand verwenden möchte, erlaubt ist, dies durch Querverweis auf IAS 20 zu tun. Unter dem in IAS 41 festgelegten Ansatz würde(n):

Aufzählung (a) eine unbedingte Zuwendung als Ertrag erfasst, wenn die Zuwendung einforderbar ist;
Aufzählung (b) eine bedingte Zuwendung als Ertrag erfasst, wenn die Bedingungen erfüllt sind;
Aufzählung (c) Zuwendungen zum beizulegenden Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes bewertet; und
Aufzählung (d) vor Erfüllung der Erfassungskriterien erhaltene Zuwendungen als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst (eine Schuld).

 

Fremdkapitalkosten

 

Nur das Aufwandsmodell wird in den IFRS für KMUs miteinbezogen werden. Jedoch könnte ein KMU das Aktivierungsmodell durch Anwendung des IAS 23 Fremdkapitalkosten wählen. Im Rahmen des KMU-Standardentwurfs wird angemerkt werden, dass der IASB der Verabschiedung eines IFRS-Standardentwurfs zugestimmt hat, der das Aufwandsmodell verbietet und um Stellungnahmen bittet, ob dies auch für KMUs sachgerecht ist.

 

Anteilsbasierte Vergütung

 

Der IFRS für KMUs wird sich mit Optionen mit Barausgleich beschäftigen und wird zurückverweisen auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente. Der IFRS für KMUs wird eine Anmerkung enthalten, dass IFRS 2 die Verwendung des inneren Wertes erlaubt, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich messbar ist.

 

Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten

 

Dieser Abschnitt wird sämtliche nicht-finanziellen Vermögenswerte auf einmal abdecken. Grundsätzlich würden nicht-finanzielle Vermögenswerte außer Vorräten nicht zu einem höheren Wert bewertet werden als zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten. Vorräte sollten zu nicht mehr als dem Nettoveräußerungspreis bewertet werden.

 

Leistungen an Arbeitnehmer

 

Dieser Abschnitt wird Standards beinhalten für:

(a) Kurzfristige Leistungen

(b) Die folgende Arten von Pensionsplänen: Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber, staatliche Pläne, versicherte Leistungen und beitragsorientierte Pläne. Jedoch werden leistungsorientierte Pläne durch Querverweis auf IAS 19 miteinbezogen.

(c) Sonstige langfristige Leistungen (inklusive aufgeschobener Vergütungsbestandteile und langfristig fällige Leistungen) und Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (bewertet zum abgezinsten Barwert, eine versicherungsmathematische Bewertung ist nicht erforderlich, die Berechnung nach der Methode der laufenden Einmalprämien  - projected-unit-credit-method ist nicht verpflichtend).

 

Ertragsteuern

 

Latente Steueransprüche und –schulden werden für alle temporären Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert von Vermögenswerten und -schulden angesetzt (die verschiedenen Ausnahmen und Spezialregelungen in IAS 12 Ertragsteuern würde eliminiert werden). Der Stab fügte an, dass er in Erwägung zieht, dem Board eine spezielle Empfehlung hinsichtlich sich aus Verlustvorträgen ergebender latenter Steueransprüche zu geben.

 

Zwischenberichterstattung

 

Anstatt eines eigenen Abschnitts zur Zwischenberichterstattung werden die IFRS für KMUs auf IAS 34 Zwischenberichterstattung querverweisen. Jedoch werden die IFRS für KMUs einem Unternehmen, das nicht zur regelmäßigen Erstellung von Zwischenberichten verpflichtet ist, erlauben, als Vergleichsinformationen eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung anzufertigen (anstelle einer einzelnen Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Eigenkapitalveränderungsrechnung) und eine Cashflowrechnung für das direkte Vorjahr anzugeben, wenn die vergleichenden Einjahresinformationen, die normalerweise gemäß IAS 34 anzugeben wären, nicht bereits in der Vergangenheit erstellt worden sind.

 

Klassifizierung von Instrumenten als Schuld oder Eigenkapital

 

Der Standardentwurf wird bestätigen, dass der IASB und der FASB zusammen an den Standards zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, und ähnlichen Instrumenten als Fremdkapital oder Eigenkapital arbeiten und wird anmerken, dass der finale IFRS für SME die Entscheidungen hinsichtlich dieses Projektes berücksichtigen wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2006

 

Der Board betrachtete eine entsprechend markierte Version des überarbeiteten Entwurfes des International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen. Darüber hinaus begann der Board mit den Beratungen einiger spezifischer Sachverhalte, die der Stab herausgearbeitet hatte. Der Board begann mit der Diskussion des Begriffs des „zwingend erforderlichen Rückgriffs“ (mandatory fallback) auf die vollständigen IFRS. Es gab Übereinstimmung innerhalb des Board, dass dieser Ausdruck bei den Adressaten zu einer übertriebenen Aufregung geführt hatte und deutete seine Absicht an, im Entwurf des Standardentwurfes folgendes deutlich zu machen:

Aufzählung

Der KMU-Standard ist als eigenständiges Papier für ein typisches Unternehmen mit ungefähr 50 Mitarbeitern gedacht.

Aufzählung

Dort, wo die IFRS Bilanzierungswahlrechte anbieten, beschloss der Board, dass KMU die gleichen Wahlrechte zur Verfügung stehen sollten. Das einfachere Wahlrecht wird in dem IFRS für KMU dargestellt und das andere Wahlrecht ist oder die anderen Wahlrechte sind per Querverweis auf die vollständigen IFRS zugelassen.

Aufzählung

Der IFRS für KMU spart einige Bilanzierungsthemen aus, die in den vollständigen IFRS behandelt werden, da der Board es für unwahrscheinlich hält, dass das typische KMU mit solchen Geschäftsvorfällen in Berührung kommt. Allerdings enthält der IFRS für KMU einen ausdrücklichen Querverweis auf die vollständigen IFRS, der ein KMU, das mit einem solchen Geschäftsvorfall in Berührung kommt, auf einen bestimmten IFRS verweist.

Aufzählung

Im KMU-Standard wird bestimmt, dass wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder einen Umstand nicht behandelt oder keinen Querverweis auf einen vollständigen IFRS enthält, ein KMU eine Bilanzierungsweise auswählen sollte, die zu nützlicher und verlässlicher Information führt.
Aufzählung

Um diese Beurteilung vorzunehmen, sollte ein KMU als erstes versuchen, eine angemessene Bilanzierung durch Analogieschluss von den Grundsätzen der IFRS für KMU abzuleiten.

Aufzählung

Nur wenn keine Analogien abgeleitet werden können, sollten die vollständigen IFRS als "Rückgriff" herangezogen werden. Der Board überlegte, ob die zweite Hierarchieebene überhaupt operational wäre, da die Wirtschaftsprüfer die Abschlussersteller wahrscheinlich zur Anwendung der vollständigen IFRS bewegen würden, falls in einem KMU-Standard keine spezifische Regelung enthalten ist.

Aufzählung

Der Board stimmte ab und kam überein, dass der zu verfolgende Ansatz zu unterschiedlicher Bilanzierung für vergleichbare Geschäftsvorfälle führen kann, wenn diese einerseits von Unternehmen getätigt werden, die den KMU-Standard und andererseits von Unternehmen getätigt werden, die die vollständigen IFRS anwenden.

Aufzählung

Bei der Anwendung des IFRS für KMU könnte sich ein Rechtskreis zum Hinzufügen des vollständigen IFRS in Form eines Anhangs zu dem IFRS für KMU entscheiden, der für KMU in diesem Rechtskreis als besonders wichtig angesehen wird, obwohl auf diesen IFRS im IFRS für KMU selbst nur anhand eines Querverweises verwiesen wird und dieser nicht dort enthalten ist. Zum Beispiel könnte in Ländern mit Hochinflation der Volltext des IAS 29 in den KMU-Standard für diesen Rechtskreis eingefügt werden.

Aufzählung

Der Board wird von den Adressaten um Stellungnahmen dazu ersuchen, ob alle Wahlrechte der vollständigen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten, oder, falls nicht, welche Wahlrechte beibehalten werden sollten.

 

Der Board begann die Beratungen zu bestimmten Abschnitten des Entwurfs des Standardentwurfes und wird diese morgen fortsetzen. Während der heutigen Diskussion wurde der Mitarbeiterstab vom Board darum gebeten, eine Prüfung zwecks Sicherstellung dessen durchzuführen, dass die Vereinfachungen und Querverweise im Entwurf des Standardentwurfes und dessen begleitenden Glossars sinngetreu zu den Begriffsinhalten der vollständigen IFRS sind, um somit nicht beabsichtigte Unterschiede bei den Begriffsinhalten zu vermeiden.

 

Aufgrund des bis dato erreichten Fortschritts wurde angemerkt, dass ein Standardentwurf zwecks öffentlicher Kommentierung wahrscheinlich im September oder Oktober 2006 herausgegeben wird.

 

Der Board setzte seine Diskussionen des Entwurfs des Standardentwurfs eines IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Der Board hatte bereits gestern mit der Diskussion dieser Thematik begonnen. Viele der abgegebenen Kommentare bezogen sich auf den Entwurf.

 

Eingliederung der Änderungen an den IFRS in den IFRS für KMU. Der Board kam überein, dass der Klartext des IFRS für KMU auf den bestehenden IFRS aufbauen sollte und keine vorgeschlagenen Änderungen aus Entwürfen abbilden sollte. Im Board gab es auch Übereinstimmung dahingehend, dass jedes Mal dann, wenn ein IFRS geändert wird, der jeweilige Standardentwurf gleichfalls die Frage behandeln sollte, wie, wenn überhaupt, die entsprechenden Änderungen in den IFRS für KMU eingegliedert würden. Diese Vorgehensweise ermöglicht den KMU die frühzeitige Übernahme der Standards und würde die Inkonsistenzen zwischen den IFRS und dem IFRS für KMU minimieren.

 

Definitionen. Der Board merkte an, dass einige Definitionen des Glossars sich von denen im IFRS-Bound Volume 2006 unterscheiden. Diese Definitionen sollten angepasst oder die Abweichungen erläutert werden.

 

Unternehmenszusammenschlüsse. Die Passagen zu Unternehmenszusammenschlüssen werden aus dem IFRS für KMU entfernt und statt dessen anhand eines Querverweises auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufgegriffen.

 

Aufstellung über Gewinne/Verluste und Gewinnrücklagen. Einem früheren Konsensbeschluss des Boards zufolge können KMU, wenn die einzigen Veränderungen des Eigenkapitals eines KMU während einer Berichtsperiode aus Gewinnen, Verlusten und Dividendenzahlungen resultieren, eine kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der Gewinnrücklagen darstellen, anstelle von getrennten Aufstellungen der Gewinne/Verluste und des Eigenkapitals. Der Board stellte klar, dass einem KMU nur dann die kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der Gewinnrücklagen gestattet ist, wenn die Eigenkapitalveränderungen aus (a) Fehlerkorrekturen eines früheren Fehlers oder (b) Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu den Veränderungen aufgrund von Gewinnen, Verlusten und Dividenden resultieren.

 

Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand. Der Entwurf des Standardentwurfs wird einem KMU ein Wahlrecht zur Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand gewähren. Ein KMU, das Entwicklungskosten aktivieren möchte, würde per Querverweis auf die Vorschriften des IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte verwiesen.

 

Zusammengefasste Jahresabschlüsse. Eine bessere Beschreibung dieser ist vonnöten. Ferner muss klargestellt werden, dass wenn ein Unternehmen sich zur Darstellung zusammengefasster Jahresabschlüsse entscheidet, es den IFRS für KMU in Gänze befolgen muss.

 

Musterjahresabschlüsse. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass ein umfassender Satz von Musterjahresabschlüssen für KMU auf der Grundlage des IFRS für KMU entwickelt wurde. Diese Abschlüsse würden richtige Zahlen beinhalten (anstelle von X für die richtigen Zahlen).

 

True and fair override. Der Board diskutierte, ob eine Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung für KMU gestattet sein sollte. Der Board kam zum Entschluss, dass ein solcher Vorrang nur dann zugelassen werden sollte, wenn ein Widerspruch zwischen den Vorschriften des IFRS für KMU und den lokalen Gesetzen oder Vorschriften bestünde.

 

Finanzinstrumente. Die restliche Zeit der Diskussion wurde mit finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbracht. Obwohl allgemeine Übereinstimmung darüber herrschte, dass die vollständigen Vorschriften des IAS 39 nicht im KMU-Standard enthalten sein sollten, merkten die Mitglieder des Board an, dass eine Vereinfachung der Vorschriften manchmal zu unbeabsichtigten Widersprüchen oder Komplikationen führen würde. Bereiche besonderer Diskussion waren:

Aufzählung

Welche finanziellen Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden sollten, und wie der beizulegende Zeitwert ermittelt wird; und

Aufzählung

Umklassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten.

 

Der Stab wird mit bestimmten Mitgliedern des Boards diskutieren, wie dieser Abschnitt umformuliert werden sollte.

 

Ertragsteuern. Der Board einigte sich darauf, die Befreiungen des IAS 12 hinsichtlich des Ansatzes der steuerlichen Auswirkungen bestimmter temporärer Differenzen in den IFRS für KMU aufzunehmen. Es gab auch eine allgemeine Diskussion darüber, ob einige der Definitionen aus den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 miteingebracht werden sollten, da dies der Klarstellung und Vereinfachung bestimmter Situationen dienen könnte.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2006

 

Während einer ganztätigen Sitzung diskutierte der Board einen überarbeiteten Entwurf eines Entwurfes (ED) für einen International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS for SMEs – IFRS für KMU).

 

Im Zuge der Durchsicht des überarbeiteten Entwurfs des Standardentwurfes berücksichtigte der Board Stellungnahmen von Mitarbeitern des IASB-Stabes, die das Ergebnis ihrer abschnittsweisen Durchsicht des vorherigen Entwurfes darstellten.

 

Zu der umfangreichen Palette an Entscheidungen des Boards zählten die folgenden:

Aufzählung

Definition eines KMU. Im Rahmen der Definition eines KMU würde ein Unternehmen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung in seinem Ursprungsland nicht automatisch als öffentlich-rechnungslegungspflichtig angesehen werden. Jeder Rechtskreis sollte entscheiden.

Aufzählung

Allgemeingültige Bewertungsgrundsätze. Der Entwurf des Standardentwurfes enthält einige allgemeingültige Grundsätze zum Ansatz von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen, die auf dem IASB-Rahmenkonzept basieren, und darüber hinaus einige speziell entwickelte allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, die nicht im Rahmenkonzept enthalten sind. Der Board bat den Stab, die Bewertungsgrundsätze in Abstimmung mit einer kleinen Gruppe von Board-Mitgliedern umzuformulieren.

Aufzählung

Aktualisierung des IFRS für KMU. Ungefähr alle zwei Jahre wird der Board einen Sammel-Standardentwurf mit vorgeschlagenen Änderungen am IFRS für KMU veröffentlichen, der auf neuen und geänderten IFRS basiert, die während dieser zwei Jahre verabschiedet wurden.

Aufzählung

Abschnitte des Entwurfs des Standardentwurfes, für die grundlegende Umformulierungen notwendig sind. Der Entwurf enthält 40 thematische gegliederte Abschnitte. Aufgrund der Diskussionen im Board wird vermutlich nur bei den folgenden eine grundlegende Umformulierung notwendig sein:

Aufzählung

Finanzinstrumente

Aufzählung

Rückstellungen

Aufzählung

Leistungen an Arbeitnehmer

Aufzählung

Ertragsteuern

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse.

Aufzählung

Finanzinstrumente. Der Board diskutierte Vorschläge für eine Vereinfachung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung für KMU auf drei wichtigen Gebieten:

Aufzählung

Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Der Standardentwurf würde zwei Kategorien von Finanzinstrumenten enthalten – erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und Anschaffungskosten/fortgeführte Anschaffungskosten.

Aufzählung

Ausbuchung. Der Entwurf des Standardentwurfes schreibt eine hohe Hürde für Ausbuchungen vor – nur wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen wurden. Der große Vorteil dieses Ausbuchungs-Erfordernisses liegt darin, dass ein KMU nicht auf die komplizierten Ausbuchungsvorschriften von IAS 39 zurückgreifen muss. Ein Manko läge darin, dass der KMU-Standard Verbriefungen nicht ausbuchen würde, während dies nach IAS 39 der Fall wäre.

Aufzählung

Beschränkte Erleichterung vom Hedge Accounting mit Schwerpunkt auf den zwei Arten von Hedging, die ein KMU am wahrscheinlichsten durchführen würde.

Der Board brachte seine grundsätzliche Übereinstimmung mit den Vorschlägen zum Ausdruck und identifizierte mehrere Gebiete, für die eine Überarbeitung oder eine Erweiterung vonnöten ist.

Aufzählung

Kapitalflussrechnung. Hinzufügen von Leitlinien zu Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Hinzufügen von Leitlinien dazu, wann Cashflows als netto dargestellt werden können. Berichterstattung über die gesamten bezahlten Steuern. Berichterstattung über die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente getrennt von operativen-, investitions- und finanzierungs-Aktivitäten. Hinzufügen von Leitlinien zur Berichterstattung über Cashflows aus Erwerben und Verkäufen von Tochterunternehmen.

Aufzählung

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Aufzählung

Wenn ein Unternehmen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für ein Ereignis oder eine Situation angewendet hat, für die der IFRS für KMU die Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erlaubt, so ist die Berichterstattung über die gewählte Methode verpflichtend.

Aufzählung

Aussage, dass unangemessene Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht durch Berichterstattung korrigiert werden.

Aufzählung

Klarstellung, dass es unangebracht ist, unwesentliche Abweichungen vom IFRS für KMU zum Erreichen einer besonderen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der Cashflows durchzuführen oder diese unberichtigt zu lassen.

Aufzählung

Erläuterung, dass eine Veränderung im Wertmaßstab eine Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt

Aufzählung

Musterjahresabschlüsse. Michelle Fisher von Deloitte Hong Kong wurde die Erstellung der im Standardentwurf enthaltenen Musterjahresabschlüsse übertragen. Der Board begrüßte die Musterjahresabschlüsse. Der Board entschied, dass die Musterbilanz Vermögenswerte und Schulden in einer „kurzfristig gefolgt von langfristig“-Abfolge zeigen sollte und nicht umgekehrt.

Aufzählung

Einladung zu Stellungnahmen. Beifügen einer Frage zur Angemessenheit der Leitlinien und welche besonderen Gebiete zusätzliche Leitlinien benötigen.

Aufzählung

Konsolidierung. Der Board kam zu dem Schluss, dass die Standards zur Konsolidierung im IFRS für KMU enthalten und nicht nur per Querverweis auf IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse eingefügt werden sollten. Ein Mitglied des Boards wird mit dem Stab zwecks Entwicklung einer gekürzten Fassung der Leitlinien zur Konsolidierung in IAS 27 zusammenarbeiten.

Aufzählung

Unternehmenszusammenschlüsse. Einzelheiten zur Erwerbsmethode sollten eher im IFRS für KMU enthalten sein, anstatt dass sie per Querverweis auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse adressiert werden. Hinzufügen von Leitlinien zu umgekehrten Übernahmen und Transaktionen unter „gemeinsamer Beherrschung“ (Common Control). Einfügen einer Definition von Minderheitenanteilen.

Aufzählung

Zuwendungen der öffentlichen Hand. Der Abschnitt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand sollte die Grundsätze aus IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand widerspiegeln. Zuwendungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sollten im Abschnitt zu Landwirtschaft behandelt werden.

Aufzählung

Leasingverhältnisse. Die Diskussion zur Bilanzierung beim Leasinggeber für Finanzierungsleasingverträge sollte gestrichen und durch einen Querverweis auf IAS 17 Leasingverhältnisse ersetzt werden.

Aufzählung

Landwirtschaft. Die Umstände, unter denen ein KMU auf das Anschaffungskostenmodell zurückfallen würde, sollten weniger restriktiv als die gegenwärtig in IAS 41 enthaltenen sein. Grundsätzlich sollte für ein KMU gelten, dass wenn der beizulegenden Zeitwert nicht leicht zu bestimmen ist, dann dem Anschaffungskostenmodell gefolgt werden sollte.

Aufzählung

Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Das Aufwandsmodell (erfolgwirksame Erfassung von Kosten als Aufwand bei Anfall) wird im IFRS für KMU enthalten sein. Ein KMU, das gerne das Aktivierungsmodell anwenden würde (so wie in IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte enthalten) würde zwecks Leitlinien quer auf IAS 38 verwiesen.

Aufzählung

Wertminderung von Vermögenswerten. Der Abschnitt zu Wertminderungen sollte mit Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten benannt werden.

Aufzählung

Leistungen an Arbeitnehmer. Da viele KMU Leistungen aus freiwilligen oder öffentlich-verpflichtenden Programmen zur Verfügung stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, sollten Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen eher im IFRS für KMU enthalten sein, als per Querverweis auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer.

Aufzählung

Zwischenberichterstattung. Wenn ein Unternehmen nicht regelmäßig Zwischenabschlüsse erstellt, jedoch in Einzelfällen dazu verpflichtet ist (gegebenenfalls in Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss), sollte ihm erlaubt werden, seinen vorherigen Jahresabschluss als Vergleichsabschluss heranzuziehen, wenn die Erstellung eines Abschlusses für die Vergleichs-Zwischenperiode nicht durchführbar ist.

Aufzählung

Vorräte. Klarstellung, dass Fremdkapitalkosten unter bestimmten Umständen Teil der Anschaffungskosten der Vorräte sein können, wenn das Unternehmen das Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten wählt.

Aufzählung

Eröffnungsbilanz. Eine Bilanz zu Beginn der Periode wird nicht als Bestandteil eines vollständigen Jahresabschlusses eines KMU gefordert werden.

Aufzählung

Der Board strich die folgenden Angaben:

Aufzählung

Dividenden pro Aktie

Aufzählung

Betrag der Gewinnrücklagen, der rechtlich zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur Verfügung steht.

Aufzählung

Die Ziele, Vorgehensweisen und Prozesse eines Unternehmens zur Steuerung des Kapitals.

Aufzählung

Angaben über Änderungen am IFRS für KMU, die nicht verfrüht angewendet wurden.

Aufzählung

Forderungen aus dem Verkauf des eigenen Eigenkapitals eines Unternehmens. Klarstellung, dass diese wie ein Abzug im Eigenkapitalbereich der Bilanz gezeigt werden sollten, und nicht wie ein Vermögenswert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2006

 

Projektstatus

 

In der Sitzung konzentrierte man sich vorrangig auf Abschnitt 12 Finanzielle Vermögenswerte und Finanzielle Schulden des entworfenen Entwurfs eines IFRS für KMU. Dennoch stellte der Stab vorher eine kurze Zusammenfassung zum Projektfortschritt vor. Die meisten der 40 Abschnitte des Entwurfs des IFRS für KMU wurden vorläufig gebilligt. Zu den ausstehenden und noch zu entwerfenden Abschnitten zählen hauptsächlich jene zu Ertragsteuern und Leistungen an Arbeitnehmer. Darüber hinaus muss auch noch die Grundlage für Schlussfolgerungen und die Einladung zu Stellungnahmen entworfen werden.

 

Ertragsteuern

 

Vor der Betrachtung des Abschnittes zu Finanzinstrumenten befasste sich der Board mit dem gewählten Ansatz bei Ertragsteuern. Der Stab schlug einen "Timing Differences"-Ansatz vor. Dies fand Unterstützung, allerdings waren einige Board-Mitglieder darüber besorgt, dass bestimmte Vermögenswerte und Schulden, die angesetzt werden sollten, dann nicht erfasst würden.

 

Finanzinstrumente

 

Die restliche Zeit wurde mit der Betrachtung von Abschnitt 12 des Entwurfs des KMU-IFRS verbracht. Abschnitt 12 enthält wesentliche Änderungen aufgrund der auf der Juni-Sitzung des Boards gefassten Beschlüsse. Allerdings war der Originaltext von Abschnitt 12 den Beobachtern nicht zugänglich.

 

Auf der Juni-Sitzung einigte sich der Board vorläufig darauf, dass ein KMU kein Wahlrecht erhalten sollte, IAS 39 an Stelle von Abschnitt 12 anzuwenden. Dennoch würden, obwohl Abschnitt 12 eine einfachere Art der Bilanzierung von Finanzinstrumenten als IAS 39 vorsieht, die Vereinfachungen bedeuten, dass viele der in IAS 39 zur Verfügung stehenden Wahlrechte den KMU nicht zugänglich wären (beispielsweise die Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten als "zur Veräußerung verfügbar" und als "bis zur Endfälligkeit gehalten"). Zudem würden bestimmte Vermögenswerte, die unter IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten gehalten werden könnten, nach Abschnitt 12 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu halten sein. Außerdem wären die Ausbuchungsvorschriften von Abschnitt 12 einfacher, aber strenger als jene in IAS 39. Als Ergebnis bat der Stab den Board, seine Entscheidung vom Juni zu überdenken. Der Board einigte sich darauf, dass KMU ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des vollständigen IAS 39 an Stelle von Abschnitt 12 haben sollten.

 

Im Rahmen der Vereinfachung der Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde der Verweis auf die Kategorien für finanzielle Vermögenswerte und Schulden entfernt. Stattdessen schlug der Stab vor, dass der Normalfall für alle Finanzinstrumente darin besteht, dass diese zum beizulegenden Zeitwert gehalten und Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam erfasst werden. Dafür bestehen drei Ausnahmen, von denen zwei freiwillig und eine verpflichtend ist:

 
Aufzählung

1. Einfache Forderungen ("Plain Vanilla"), wie etwa Handelsforderungen bzw. -verbindlichkeiten und vergleichbare Instrumente (wahlweise);

Aufzählung

2. Zusagen zur Gewährung oder zum Erhalt von Darlehen, die nicht zum Nettobetrag erfüllt werden können und die ein Finanzinstrument darstellen, das sich zum Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten eignet (wahlweise); und

Aufzählung

3. Eigenkapitalinstrumente, die nicht öffentlich gehandelt werden und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann und Optionsrechte auf solche Instrumente (verpflichtend).

 

Diese Vorgehensweise war teilweise in der Abschaffung der Notwendigkeit des Rückgriffs auf Derivate und eingebettete Derivate begründet. Einige Board-Mitglieder waren der Ansicht, es sei besser, die Reihenfolge der Paragraphen umzukehren, so dass der Standard erst beschreibt, welche Instrumente zu Anschaffungskosten (oder fortgeführten Anschaffungskosten) gehalten werden könnten und danach festschreibt, dass alle anderen Posten erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden müssten.

 

Auf der Juni-Sitzung bat der Board darum, die Leitlinien in IAS 39 zur Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten in den Entwurf des IFRS für KMU einzufügen. Der Board bat außerdem um die Umformulierung der Leitlinien zu Wertminderungen. Diese Änderungen wurden vom Stab erarbeitet und vom Board gebilligt.

 

Der Board wurde erneut um die Billigung der Leitlinien zu Ausbuchungen gebeten. Grob gesagt würde ein Unternehmen einen Vermögenswert ausbuchen, wenn:

 
Aufzählung

die vertraglichen Rechte auf die Cashflows auslaufen; oder

Aufzählung

das Unternehmen alle wesentlichen Risiken und Chancen in Bezug auf den Vermögenswert überträgt; oder

Aufzählung

das Unternehmen die physische Verfügungsmacht über den Vermögenswert überträgt und der Empfänger den Vermögenswert an einen unbeteiligten Dritten ohne Beschränkungen verkaufen kann.

 

Obwohl sich die Formulierungen nicht wesentlich geändert hatten, hob der Stab hervor, dass die vereinfachten Ausbuchungsvorschriften zu einer recht hohen Ausbuchungshürde führen würden. Es ist daher möglich, dass bestimmte Verbriefungen und Fremdkapital-Faktorierungen unter IAS 39 ausgebucht werden könnten, nach dem IFRS für KMU jedoch nicht. Der Board stimmte den Ausbuchungsvorschriften zu. Er wies darauf hin, dass nur wenige KMU Verbriefungstransaktionen eingehen würden, und dass das Wahlrecht zur Anwendung von IAS 39 für jene zur Verfügung steht, die ausbuchen bzw. dies zu tun wünschen.

 

Die Vorschläge zu Hedge Accounting wurden in aller Ausführlichkeit diskutiert. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass der einfachste Weg zur Vereinfachung der Sicherungsvorschriften darin besteht, Hedge Accounting nur in vier begrenzten Situationen zu gestatten und keine auftretenden Ineffektivitäten zu bilanzieren. Die dahinter stehende Logik besteht darin, dass eine Absicherung auf solche Umstände beschränkt ist, bei denen größere Ineffektivitäten unwahrscheinlich sind. Dies ist auch als "Shortcut Method"-Ansatz bekannt. Nach diesem Vorschlag könnte ein Unternehmen folgendes absichern:

 
Aufzählung

Zinsänderungsrisiko eines zu Anschaffungskosten bewerteten Fremdkapitalinstrumentes;

Aufzählung

Fremdwährungsrisiken bei einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft;

Aufzählung

Preisänderungsrisiken von Handelsgütern einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft; und

Aufzählung

Fremdwährungsrisiken bei einer Nettoinvestition in einem ausländischen Geschäftsbetrieb.

 

Einige Mitglieder des Boards schlugen eine Alternative vor, nach der die Wirksamkeit zu jedem Abschlussstichtag bestimmt werden müsste und jede Unwirksamkeit unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechung berichtet würde - vergleichbar mit IAS 39, jedoch mit vereinfachten Berechnungen.

 

Der Board bat den Stab um die Entwicklung eines Shortcut-Ansatzes und eines Effektivitätsansatzes, und außerdem darum, sich damit zu befassen, ob der IFRS für KMU beide dieser Ansätze erlauben solle.

 

 

4. August 2006: IASB veröffentlicht Arbeitsfassung des Entwurfs

 

Der IASB hat auf seiner Website die jüngste, vom Stab erstellte Arbeitsversion eines Entwurfs eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingestellt. Dieses Projekt läuft nach wie vor, und der eingestellte Entwurf stellt eine Arbeitsversion, keine endgültige Fassung dar. Weitere Veränderungen, von denen einige wesentlich sein könnten, werden an dieser Fassung noch vorgenommen werden, bevor der IASB den Entwurf zur öffentlichen Kommentierung freigibt. Der IASB hat bei öffentlichen Sitzungen bereits frühere Fassungen dieses Entwurfs diskutiert. Diese Fassung reflektiert die gesamten vorläufigen, auf der Juli-Sitzung des IASB gemeinsam getroffenen Entscheidungen. Über diese vorläufigen Entscheidungen wurde im englischsprachigen IASB Update berichtet (227 KB). Der IASB hat diesen Entwurf noch nicht endgültig verabschiedet. Diese Entwurfsfassung ist allein zu Informationszwecken veröffentlicht worden, um die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand des Projekts zu informieren. Weder bittet der IASB um Stellungnahmen zu dieser Entwurfsfassung, noch wird der Stab in der Lage sein, Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. darauf zu antworten. Der IASB wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres einen Entwurf im Sinne eines Exposure Drafts veröffentlichen. Klicken Sie hier zum Download der englischsprachigen Arbeitsversion eines Entwurfs für kleine und mittlere Unternehmen (3,2 MB).

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2006

 

Der Board führte seine Diskussion eines Entwurfs eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS für KMU) fort.

 

Finanzinstrumente

 

Der Board befasste sich mit einem überarbeiteten Entwurf des Abschnitts 12 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden. Dieser Entwurf spiegelt die Kommentare des Boards von der Juli-Sitzung in Bezug auf die Fassung von Abschnitt 12 sowie von zwei unabhängigen Experten gemachte Vorschläge wider.

 

Ein KMU hätte ein Wahlrecht zwischen der Anwendung von Abschnitt 12 oder IAS 39 hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten. Abschnitt 12 vereinfacht die Vorschriften in IAS 39 in Bezug auf eine Reihe von Gesichtspunkten:

 
Aufzählung

zwei Kategorien von finanziellen Vermögenswerten an Stelle von vier;

Aufzählung

drei Typen von Finanzinstrumenten werden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen zählen (a) Forderungen, Verbindlichkeiten, und Ausleihungen, (b) viele Zusagen auf die Vergabe oder für den Erhalt von Darlehen, und (c) Eigenkapitalinstrumente, deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelbar ist sowie Optionen auf solche Instrumente. Die Kategorien (a) und (b) können optional erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Alle anderen Typen von Finanzinstrumenten werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet.

Aufzählung

Der Abschnitt 12 enthält einen klaren und einfachen Grundsatz zur Ausbuchung - wenn der Übertragende über irgendein anhaltendes Engagement verfügt, dann erfolgt keine Ausbuchung. Als Ergebnis würde eine Ausbuchung unter selteneren Bedingungen zulässig sein als unter IAS 39. Dennoch erwartet der Stab nicht, dass dies für die meisten KMU ein Problem darstellen wird. Jedenfalls wird Banken und andere Finanzinstitutionen die Anwendung des IFRS für KMU verboten sein. Daher wird die Tatsache, dass viele Verbriefungen nicht zu einer Ausbuchung führen könnten, vermutlich die meisten KMU nicht negativ betreffen. Eine andere Vereinfachung besteht darin, dass der komplexe "Abgangstest" und der "Kontroll-Rückbehalt-Test" von IAS 39 nicht gefordert wird. Außerdem kann ein KMU immer IAS 39 an Stelle des Abschnitts 12 wählen.

Aufzählung

In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) behandelt der Abschnitt 12 die vier Arten von Risikoabsicherungen, die KMU typischerweise durchführen. Hedge Accounting ist nicht für andere Arten erlaubt. Zusätzlich legt der Abschnitt 12 strenge Bedingungen in Bezug auf die Designation einer Sicherungsbeziehung fest. Der Vorteil für ein KMU liegt darin, dass wenn ein KMU diese Bedingungen erfüllt, die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen deutlich vereinfacht sind.

 

Der Entwurf von Abschnitt 12 beinhaltet zwei alternative Vorgehensweisen zur Vereinfachung von Hedge Accounting. Eine würde strenge Vorschriften in Bezug auf die Designation einer Sicherungsbeziehung auferlegen, da Effektivität in der Folgezeit angenommen wird, ohne dass Ineffektivitäten gemessen werden. Die andere würde (a) die Bedingungen zur Designierung einer Sicherungsbeziehung ein wenig vereinfachen und (b) eine wiederkehrende Bewertung und Erfassung von Ineffektivitäten für alle Sicherungsaktivitäten verlangen, aber als qualifizierende Bedingung nicht vorschreiben, dass die Sicherungsbeziehung innerhalb einer Bandbreite von 80% bis 125% effektiv ist. IAS 39 hat eine solche 80%-125%-Bedingung, womit durchaus komplexe und rückwirkende Berechnungen notwendig werden.

 

Der Board diskutierte diese beiden Ansätze und außerdem einen dritten Ansatz. Der dritte Ansatz würde darin bestehen, keine der Hedge Accounting-Vorschriften in Abschnitt 12 einzufügen, aber stattdessen KMU auf die Hedge Accounting-Vorschrfiten in IAS 39 zu verweisen, falls sie Hedge Accounting durchführen wollen.

 

Nach einiger Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass der Abschnitt 12 im Entwurf den ersten Ansatz beinhalten sollte (Effektivität gegeben), und dass die Einladung zu Stellungnahmen im Entwurf den zweiten Ansatz im Detail erläutern sollte (vereinfachte Messung von Effektivität). Die Stellungnehmenden sollten aufgefordert werden, ihre Ansichten bezüglich der zwei Ansätze zum Ausdruck zu bringen.

 

Der Board forderte den Stab außerdem auf, den Abschnitt 12 wie folgt zu überarbeiten:

 

Aufzählung

Klarstellung, dass künftige Verträge Sicherungsinstrumente darstellen können;

Aufzählung

Klarstellung, dass Wahlrechte keine Sicherungsinstrumente darstellen können;

Aufzählung

Hinzufügen von Leitlinien, ob und wie ein KMU von der Anwendung von Abschnitt 12 zur Anwendung von IAS 39 und umgekehrt wechseln könne.

 

Der Board einigte sich außerdem darauf, dass der Abschnitt 12 einen Anhang mit Leitlinien zur Fair Value-Ermittlung enthalten solle.

 

Ertragsteuern

 

Der Board diskutierte über einen überarbeiteten Entwurf von Abschnitt 29 Ertragsteuern im Entwurf. Nach diesem Entwurf wäre ein KMU dazu verpflichtet, latente Steuern auf alle Ertrags- und Aufwandsposten zu erfassen, die erfolgswirksam oder im Eigenkapital in einer Periode erfasst werden, jedoch nach dem Steuergesetz bzw. den -erlassen im zu versteuernden Einkommen einer anderen Periode enthalten sind (manchmal als "Timing Differences" bezeichnet). Ein KMU würde außerdem latente Steuern aufgrund von Steueraufwand und Steuergutschriften erfassen, die laut Gesetz verfügbar sind, um zu versteuernde Gewinne oder zu zahlende Steuern in künftigen Perioden miteinander zu verrechnen, obwohl es sich hierbei technisch gesehen nicht um "Timing Differences" handelt.

 

Der Stab charakterisierte diesen Ansatz als "Timing Differences Plus"-Ansatz.

 

Die Board-Mitglieder waren sich grundsätzlich einig, dass latente Steuern auf alle oder die meisten Timing Differences sowie auf Steueraufwendungen bzw. Steuergutschriften zu bilden wären. Dennoch waren einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass latente Steuern unter zahlreicheren Umständen als nur bei Timing Differences und Steuergutschriften angezeigt werden sollten (einschließlich Unterschieden zwischen dem Wertansatz und dem Buchwert, die entstehen, wenn ein Vermögenswert oder eine Schuld ursprünglich erworben wird). Und einige Board-Mitglieder waren der Ansicht, dass - im Einklang mit IAS 12 Ertragsteuern - der Abschnitt 29 einen "Temporary differences"-Ansatz an Stelle eines "Timing Differences Plus"-Ansatz heranziehen sollte.

 

Der Entwurf von Abschnitt 29 enthielt den Vorschlag, dass ein KMU keine latenten Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden erfassen sollte, wenn diese im Zuge des erstmaligen Ansatzes dieser Vermögenswerte und Schulden entstehen, unabhängig davon, ob im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses oder in einem anderen Geschäftsvorfall erworben. Nach einiger Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag nicht zu. Der Board erkannte an, dass diese keine Timing Differences darstellen, dass sie jedoch dennoch Vorteile bzw. Verpflichtungen entstehen lassen, die die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden erfüllen. Der Board forderte den Stab auf, den Entwurf in Abschnitt 29 dementsprechend zu überarbeiten.

 

Der Board diskutierte über Probleme, denen sich ein KMU bei der erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 gegenübersehen könnte, wenn es nach seinem vorherigen nationalen Bilanzierungsrahmen keine latenten Ertragsteuern erfasst hatte. Der Board war sich einig, dass der Grundsatz in Abschnitt 29 darin bestehen sollte, dass latente Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert aller Vermögenswerte und Schulden erfasst werden sollten. Dennoch war sich der Board außerdem einig, dass eine Ausnahme zur erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 eingefügt werden sollte, da die Bewertung von latenten Steuern übermäßigen Aufwand und Kosten erfordern würde.

 

Der Board diskutierte darüber, ob ein Unternehmen latente Steuern auf nicht-zugeflossene Gewinne von ausländischen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen an Joint Ventures erfassen sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass solche latenten Steuern nicht erfasst werden sollten, es sei denn, dass es wahrscheinlich ist, dass die "Timing Difference" sich in der nahen Zukunft umkehren wird.

 

Leistungen an Arbeitnehmer

 

Der Entwurf von Abschnitt 28 Leistungen an Arbeitnehmer, den der Board im Juni 2006 diskutiert hatte, hatte keine Standards zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen enthalten. Stattdessen wurde ein KMU per Querverweis auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer verwiesen. Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss, da viele KMU Leistungen aus leistungsorientierten Plänen oder von der Regierung vorgeschriebenen Programmen zur Verfügung stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, dass der Abschnitt 28 direkt Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen beinhalten solle, und keinen Querverweis auf IAS 19.

 

Der überarbeitete Entwurf von Abschnitt 28, der auf der September-Sitzung diskutiert wurde, enthielt neue Paragraphen zur Behandlung von leistungsorientierten Plänen. Diese Paragraphen basierten auf den einschlägigen Paragraphen in IAS 19.

 

Der Board war sich einig, dass ein KMU zur Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected Unit Credit Method) zwecks Bestimmung des Barwerts seiner leistungsorientierten Verpflichtungen und des verbundenen gegenwärtigen Dienstzeitaufwands und wenn einschlägig des vergangenen Dienstzeitaufwands verpflichtet werden sollte. Diese versicherungsmathematische Methode steht im Allgemeinen im Einklang mit der Vermögenswert und der Schuld-Definition sowie der Ansatzvorschriften des IASB-Rahmenkonzeptes.

 

Der Entwurf von Abschnitt 28 schlug vor, dass ein KMU versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in den Gewinnrücklagen erfassen sollte, und dass die Nicht-Erfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte in IAS 19 im IFRS für KMU nicht enthalten sein sollten. Der Board war sich einig, dass die nicht Nichterfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte nicht in Abschnitt 28 enthalten sein sollten. Dennoch war der Board nicht einverstanden, ein Wahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinn und Verluste direkt in den Gewinnrücklagen zu erlauben. Der Board forderte den Stab auf, Abschnitt 28 so zu überarbeiten, dass versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Eine ähnliche Behandlung wird für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in Zusammenhang mit anderen langfristigen Leistungen anwendbar sein. Außerdem sollte ein KMU Erhöhungen und Abnahmen von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand in ihrer Gesamtheit in der Periode erfolgswirksam erfassen, in der sie anfallen.

 

Vorräte

 

Der Board entschied, in Abschnitt 13 Vorräte eine Ausnahme hinzuzufügen, wonach Abschnitt 13 nicht auf die Bewertung von Vorräten anzuwenden ist, die von folgenden Geschäftseinheiten gehalten werden:

 

Aufzählung

Produzenten von agrar- und forstwirtschaftlichen Produkten, agrarwirtschaftlichen Produkten nach der Ernte, Rohstoffen und Rohstoffprodukten, wenn diese erfolgswirksam zum Nettoveräußerungswert (über oder unter den Anschaffungskosten) bewertet werden; oder

Aufzählung

Stückgutmaklern und -händlern, die ihre Vorräte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerten.

 

Rückstellungen

 

In den Ansatzkriterien für Rückstellungen im Abschnitt 21 soll klargestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit nur in Bezug auf die Übertragung von wirtschaftlichem Nutzen beurteilt werden muss. Außerdem sollten die Leitlinien in Paragraph 15 aus IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen hinzugefügt werden, was in den seltenen Fällen zu tun ist, wenn es unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt.

 

Erträge

 

Einfügen von Leitlinien in Abschnitt 23 Erträge zur Bilanzierung von Fertigungsaufträgen, anstatt ein KMU dazu zu verpflichten, sich immer auf IAS 11 Fertigungsaufträge zu beziehen.

 

Impairment

 

Aufzählung

Abschnitt 27 Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten sollte behandeln, wie ein Wertminderungsaufwand auf einzelne Vermögenswerte aufzuteilen ist, wenn eine Gruppe von Vermögenswerten auf Wertminderung getestet wird.

Aufzählung

Einfügen der Leitlinien in Abschnitt 27 dazu, wie eine Wertminderung auf den Goodwill zu messen ist, anstatt einen Querverweis auf die Paragraphen 80-99 von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten einzufügen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2006

 

Der Stab präsentierte vier Dokumente zur Überprüfung durch den Board:

 
Aufzählung

ein markierter Entwurf eines Entwurfs eines IFRS für KMU, der die Änderungen gegenüber dem im September 2006 diskutierten Entwurf widerspiegelt;

Aufzählung

ein Entwurf von Leitlinien zur Umsetzung, die auch einen Musterabschluss und eine Anhangcheckliste enthalten [diese sind dem auf der IASB-Website erhältlichen Entwurf des Entwurfs ähnlich];

Aufzählung

ein Entwurf der Grundlagen für Schlussfolgerungen [für Beobachter nicht einsichtig]; und

Aufzählung

einen Entwurf einer Einladung zu Stellungnahmen [für Beobachter nicht einsichtig].

 

Der Board diskutierte diese Dokumente und kam zu den folgenden Entscheidungen.

 

Entwurf

 
Aufzählung

Einem KMU wird die Gliederung seiner Bilanz nach der Liquidität erlaubt.

Aufzählung

Ein KMU wird nicht zu speziellen Angaben bezüglich Änderungen am IFRS für KMU verpflichtet, die bereits verabschiedet wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind.

Aufzählung

Austausch des Ausdrucks „Nettoveräußerungspreis“ mit „Verkaufspreis abzüglich Kosten zur Fertigstellung oder zum Verkauf“.

Aufzählung

Klarstellung im Abschnitt zum Jahresabschluss, dass in Verbindung mit der Vereinbarung über die Aufnahme von Fremdkapital angefallene Nebenkosten sich bei der Berechnung des Effektivzinssatzes widerspiegeln sollten (d.h., sie würden nicht gänzlich aufwandwirksam zum Zeitpunkt der Fremdkapitalaufnahme erfasst).

Aufzählung

Hinzufügen von Leitlinien zur angemessenen Bilanzierung für den Fall, dass ein Unternehmen von den vollständigen IFRS auf den IFRS für KMU wechselt.

Aufzählung

In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen werden vereinfachte Tests der Effektivität verlangt, im Gegensatz zur „Verkürzten Methode“ – Shortcut Method), bei der die Effektivität weder gemessen noch erfasst wird.

Aufzählung

Im Abschnitt zur erstmaligen Anwendung des IFRS für KMU sollen alle Erleichterungen in IFRS 1 von der rückwirkenden Anpassung enthalten sein. Außerdem sollen in den Fällen Leitlinien zur Designation von Finanzinstrumenten als zu Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet eingefügt werden, wo der IFRS für KMU eine solche Designation zulässt.

 

Musterabschluss und Anhangcheckliste

 
bullet

Der Stab sollte berücksichtigen, ob irgendwelche der gegenwärtig im Anhang des Musterabschlusses dargestellten Angaben offenkundiger im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollten.

bullet

Identifizierung einer oder mehrerer Personen zur Durchführung einer endgültigen „Kurzdurchsicht“ des Musterabschlusses.

 

Grundlage für Schlussfolgerungen

 
bullet

Erläuterung des Ansatzes des Boards bei der Entscheidung darüber, welche der Angabeerfordernisse der vollständigen IFRS für KMU gestrichen werden könnten.

bullet

Anerkennung der Bestärkung durch den Standardbeirat zur Aufnahme des Projektes.

bullet

Erläuterung, dass die Adressierung der Bedürfnisse von KMU Teil der Aufgabe des IASB ist, so wie sie in der Satzung der IASC-Stiftung dargelegt ist.

bullet

Erläuterung der Hierarchie bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode, wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein anderes Ereignis oder eine Bedingung nicht speziell behandelt.

 

Einladung zu Stellungnahmen

 
bullet

Hinzufügen einer allgemeinen Fragestellung in Bezug die Menge der vorgeschlagenen Angaben.

bullet

Für den Fall, dass die vollständigen IFRS Bilanzierungswahlrechte zulassen, enthält der IFRS für KMU nur das einfachere Wahlrecht, wobei die anderen Wahlrechte per Querverweis auf die vollständigen IFRS erhältlich sind. Hinzufügen einer Frage dazu, ob der Board die richtigen Wahlrechte in den IFRS für KMU eingefügt hat.

bullet

Hinzufügen einer allgemeinen Frage, ob die Übergangsvorschriften sowohl für ein Unternehmen, dass von nationalen Vorschriften auf den IFRS für KMU als auch für ein Unternehmen, dass von den vollständigen IFRS auf den IFRS für KMU wechselt, angemessen sind.

bullet

Hinzufügen einer allgemeinen Frage zu den im IFRS für KMU enthaltenen Querverweisen auf die vollständigen IFRS.

bullet

Klarstellung, dass die Kriterien des Boards bei den Vereinfachungen zu Ansatz und Bewertung die Bedürfnisse der Nutzer und Kosten-Nutzen-Erwägungen waren.

bullet

Hinzufügen einer Frage dazu, ob in den wenigen verbleibenden Umständen, in denen Erfolgs- und Aufwandsposten direkt im Eigenkapital erfasst werden (mit der Ausnahme von Absicherungen künftiger Cahsflows), diese eliminiert werden sollten, anstatt diese in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

 

Probeabstimmung im Board

 

Nach Diskussion der vier Dokumente brachten die Board-Mitglieder ihre Zustimmung für die Herausgabe des Entwurfs zum Ausdruck, in dem sie mit 11 Stimmen dafür und einer Stimme dagegen stimmten, wobei ein Mitglied vor einer Entscheidung eine erneute Durchsicht des abstimmungsfähigen Entwurfs bevorzugte. Die Kommentierungsfrist wird voraussichtlich bis zum 30. Juni 2007 laufen. Der Board forderte den Stab zur Erstellung eines abstimmungsfähigen Entwurfs auf.

 

 

Dezember 2006: Neues zum KMU-Projekt des IASB

 

Die Vereinigung der Chartered Certified Accountants (Association of Chartered Certified Accountants, ACCA) hat eine Sonderausgabe ihres Magazins Accounting & Business zum Weltkongress der Rechnungsleger im November 2006 herausgebracht. Diese Ausgabe enthielt einen Artikel mit der Überschrift "Standards und KMU: Wer, Was, Wann und Warum?" (Standards and SMEs: Who, What, When and Why?, in englischer Sprache, 70 KB). Der Artikel stammt von Paul Pacter, welcher beim IASB Direktor für die Standards für KMU sowie außerdem Webmaster von www.iasplus.com ist. Unsere Kollegen von IAS Plus.com haben den Artikel mit freundlicher Erlaubnis der ACCA 2006 eingestellt, die für diesen Artikel das Urheberrecht besitzt.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2006

 

In Anbetracht eines Sachverhalts, welcher das Ergebnis der im Board angestellten Überlegung im Vor-Abstimmungsentwurf der Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen war, stimmte der Board zu, dass die Regelungshierarchie des Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen (Paragraph 10.3 des Entwurfs) einen zwingenden Rückgriff auf die vollständigen IFRS (full IFRS) nicht enthalten sollte. Die Regelungshierarchie sollte wie folgt aussehen:

 

Aufzählung

(a) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien in den IFRS, die ähnliche oder verwandte Sachverhalte regeln; und

Aufzählung

(b) die Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen und grundlegende Prinzipien in Abschnitt 2 Konzepte und allgemeine Grundsätze.

 

Zur Begründung führt der Board Folgendes aus:

 

Aufzählung

Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist es wahrscheinlich, in der Mehrzahl der Fälle, durch Anwendung von (a) oder (b) Lösungen zu finden, so dass ein ‚zwingender Rückgriff’ im Normalfall nicht notwendig sein wird;

Aufzählung

Von den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu fordern, auf die vollständigen IFRS zurückzugreifen, würde dazu führen, dass zwei Konzepte von Rechnungslegungsstandards mit einigen Ansatz- und Bewertungsunterschieden auf ein einzelnes Unternehmen angewendet werden würden; und

Aufzählung

Das Belassen des ‚zwingenden Rückgriffs’ in Paragraph 10.3 führt zu einem potenziellen Konflikt zwischen den Abschlussprüfern, welche wahrscheinlich die Regelungen der allgemeinen IFRS kennen, und den Managern der kleinen und mittelgroßen Unternehmen, die verantwortlich für die Erstellung des Abschlusses sind und dies nur auf Basis des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) vorgenommen haben.

 

Dementsprechend würde Paragraph 10.4 des Entwurfs wie folgt überarbeitet:

 

Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 kann sich das Management außerdem auf die Anforderungen und Anwendungsleitlinien der vollständigen IFRS und Interpretationen der vollständigen IFRS, die ähnliche und verwandte Fragen behandeln, beziehen. Soweit zusätzliche Leitlinien zur Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 benötigt werden, kann das Management die jüngsten Verlautbarungen anderer Standardsetzer berücksichtigen, die ein ähnliches Rahmenkonzept zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzen, sowie sonstige Rechnungslegungsverlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in Paragraph 10.3 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen. Der Board war sich einig, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 die Entscheidung vom Oktober 2006 reflektiert.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2007

 

Latente Steuern aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

 

IIn IAS 12.15 ist das Grundprinzip verankert, das passive latenten Steuern für sämtliche steuerlichen temporären Unterschiede anzusetzen sind. Jedoch räumt Unterpunkt a) dieses Paragraphen eine Ausnahme von diesem Grundprinzip für den erstmaligen Ansatz von Goodwill ein. Gemäß dieser Ausnahme ist eine passive latente Steuer nicht anzusetzen.

 

Basierend auf einer vorläufigen Board Entscheidung im September 2006 wurde in der vorläufigen Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen, der im Dezember 2006 an den Board übermittelt wurde vorgeschlagen, das gleiche Grundprinzip anzuwenden als in IAS 12.15 beschrieben, allerdings ohne die in Unterpunkt (a) aufgeführte Ausnahme.

 

In ihren Kommentaren zu der vorläufigen Abstimmungsvorlage merkten mehrere Boardmitglieder an, dass die Frage, ob und wenn ja, in welcher Höhe latente Steuern beim erstmaligen Ansatz von Goodwill anzusetzen sind, Gegenstand des derzeitigen kurzfristigen Konvergenzprojektes des IASB zur Bilanzierung von Ertragsteuern bzw. des Projektes zu Unternehmenszusammenschlüssen ist. Sie waren der Meinung, dass es verfrüht wäre eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt einzig für kleine und mittelgroße Unternehmen zu treffen.

 

Daraufhin hat der Stab Anfang Januar, als die Abstimmungsvorlage zu dem Standardentwurf an den Board gesendet wurde, die Boardmitglieder darum gebeten den Sachverhalt noch einmal gesondert zu betrachten. Eine Mehrheit der Boardmitglieder verlangte den Sachverhalt auf der Boardsitzung im Januar 2007 noch einmal zu erörtern.

 

Auf Basis dieser Diskussion entschied der Board im Standardentwurf für KMU die selbe Ausnahmeregelung wie in IAS 12.15(a) einzufügen. Die Ausnahme besagt, dass ein Unternehmen keine passive latente Steuer für temporäre Differenzen im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ansetzen darf.

 

Der Board beschloss darüber hinaus ein Angabe des aggregierten Betrages von temporären Differenzen in Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts, für den keine passive latente Steuer gebildet wurde, zu verlangen.

 

 

Februar 2007: IASB veröffentlicht den Entwurf eines IFRS für KMU

 

Der IASB hat am 15. Februar 2007 einen Standardentwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) veröffentlicht. Der Entwurf stellt einen vereinfachten und unabhängigen Satz von Rechnungslegungsprinzipien für KMU dar. Verglichen mit den vollständigen IFRS wurde der Umfang der Veröffentlichung um 85% reduziert. Der KMU-IFRS basiert auf den vollständigen IFRS, die für öffentliche Kapitalmärkte entwickelt wurden. Modifikationen wurden bezüglich der Erfordernisse von Nutzern und unter Kosten-Nutzen Abwägungen vorgenommen. Der KMU-IFRS ermöglicht Investoren, Kreditgebern sowie anderen die Finanz- und Ertragslage und Zahlungsströme von KMUs zu vergleichen, während gleichzeitig die Kosten der Aufstellung eines Abschlusses für KMU reduziert werden. Dreizehn Mitglieder des Boards stimmten für den KMU-Entwurf, ein Mitglied lehnte ab. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht. Die Kommentierungsfrist läuft am 1. Oktober 2007 aus. Klicken Sie hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung (98 KB). Der Entwurf ist zurzeit erhältlich für Abonnenten der IASB-Website. Das Dokument wird ab dem 26. Februar 2007 der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Übersicht zum Entwurf des KMU-IFRS

Definition eines KMU

 

Der IFRS für KMU ist zur Anwendung bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen vorgesehen, die keiner öffentliche Rechenschaftspflicht unterliegen. Ein Unternehmen hat eine öffentliche Rechenschaftspflicht (und hierfür hat es die vollwertigen IFRS anzuwenden), wenn:

 

Aufzählung

es Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente in einem öffentlichen Markt emittiert hat; oder

Aufzählung

es Vermögenswerte in der Eigenschaft eines Treuhänders für eine große Gruppe Außenstehender hält, wie z.B. eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, ein Börsenmakler, ein Pensionsfond, Investmentfond oder eine Investmentbank.
 

Unabhängiges und eigenständiges Dokument

 

Der IFRS für KMU wurde vom Board als unabhängiges und eigenständiges Dokument für Unternehmen entwickelt, die ungefähr 50 Arbeitnehmer haben. Der IASB hat keinen quantifizierten „Größen-Test“ angegeben, jedoch können die nationalen Gesetzgeber, die den IFRS für KMU anwenden, einen „Größentest“ vornehmen. Es gibt keinen verpflichtenden Rückgriff auf die vollwertigen IFRS.

 

Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen

 

Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen sind nicht berechtigt, den IFRS für KMU anzuwenden. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, ob klein oder groß, haben sich dafür entschieden, Kapital von externen Investoren aufzunehmen, die nicht geschäftsführend tätig sind und nicht darüber verfügen können, Informationen in eigenem Interesse anzufordern.

 

Konzept und Grundsatz der vollständigen IFRS als Grundlagen

 

Der Entwurf der KMU-IFRS wurde durch das Herausziehen von grundlegenden Konzepten aus dem IASB-Rahmenkonzept zur Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen sowie den Grundsätzen und verwandten maßgeblichen Leitlinien entwickelt, unter der Vornahme von angemessenen Modifikationen entsprechend den Erfordernissen aus Sicht der Nutzer und unter Kosten-Nutzen Abwägungen.

 

Modifikationen der IFRS

 

Die Modifikationen wurden in drei weit gefassten Arten, basierend auf den Erfordernissen der Nutzer der IFRS-Abschlüsse sowie Kosten-Nutzen Gesichtspunkten, vorgenommen:

 

1. Gestrichene Sachverhalte. IFRS-Sachverhalte, die nicht relevant für ein typisches KMU sind, wurden nicht berücksichtigt. Querverweise zu den vollwertigen IFRS wurden bei Bedarf hinzugefügt. Diese umfassen:

 

Aufzählung

Allgemeine an die Preislage angeglichene Berichterstattung in einer hyperinflationären Umgebung

Aufzählung

Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (die rechnerischen Einzelheiten sind in IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wiedergegeben)

Aufzählung

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts bei Vermögenswerten der Landwirtschaft (Verweis auf IAS 41 Landwirtschaft, allerdings wird im Entwurf vorgeschlagen, die erfolgswirksame Verwendung des beizulegenden Zeitwerts für in der Landwirtschaft tätige KMU zu reduzieren).

Aufzählung

Rohstoffgewinnungsindustrie (Verweis auf IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen).

Aufzählung

Zwischenberichterstattung (Verweis auf IAS 34 Zwischenberichterstattung).

Aufzählung

Bilanzierung von Finanzierungsleasingverträgen durch den Leasinggeber (Finanzierungsleasinggeber sind wahrscheinlich Finanzinstitute, für die eine Anwendung des KMU-IFRS sowieso nicht in Frage käme)

Aufzählung

Erzielbarer Betrag des Geschäfts- oder Firmenwertes (KMU würden eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit geringerer Häufigkeit vornehmen verglichen mit den Vorschriften des IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. Ist ein solcher Wertminderungstest vorgeschrieben, wird allerdings auf die Bewertungsrichtlinien des IAS 38 verwiesen).

Aufzählung

Ergebnis je Aktie und Segmentberichterstattung sind nicht für KMU vorgeschrieben und Versicherungsverträge (Versicherungsunternehmen sind nicht berechtigt den KMU-IFRS anzuwenden).

 

2. Nur einfachstes Wahlrecht steht zur Verfügung.  An den Stellen, an denen die vollwertigen IFRS Bilanzierungswahlrechte vorsehen, enthalten die IFRS für KMU nur das einfachere Wahlrecht. Einem KMU ist erlaubt, das andere Wahlrecht unter Angabe eines Querverweises zum relevanten IFRS anzuwenden. Diese sind:

 
bullet

Anschaffungskostenmodell für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist erlaubt, wenn auf IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verwiesen wird).

bullet

Anschaffungskosten- und Wertminderungsmodell für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte (Anwendung des Neubewertungsmodells ist mit Bezug auf IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte erlaubt).

bullet

Aufwandswirksame Verrechnung von Fremdkapitalkosten (Aktivierung mit Verweis auf IAS 23 Fremdkapitalkosten erlaubt).

bullet

IIndirekte Methode zur Berichterstattung von Zahlungsströmen aus operativer Tätigkeit (Anwendung der direkten Methode mit Verweis auf IAS 7 Kapitalflussrechnung erlaubt).

bullet

Eine Methode für alle Zuwendungen (ein KMU kann allerdings auch jegliche anderen Alternativen des IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand anwenden)

 

Nationale Gesetzgeber können bei der Übernahme der IFRS für KMU darüber entscheiden, das Wahlrecht unter Angabe des Verweises zu den vollständigen IFRS nicht zu zulassen.

 

3. Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen. Nachfolgend einige Beispiele:

 
Aufzählung Finanzinstrumente:

 
Aufzählung Zwei anstatt vier Kategorien von Finanzinstrumenten. Somit müssen sich KMU nicht mit den absichtlich vorgenommenen Held-to-Maturity Vorschriften oder dem damit verbundenen "Tainting"  befassen; kein Erfordernis eines Available-for-Sale Wahlrechtes, sowie weitere Vereinfachungen.
Aufzählung Verständliche und einfache Ausbuchungsprinzipien - bei einem anhaltenden Engagement bei übertragenen Vermögenswerten, entfällt eine Ausbuchung seitens des Übertragenden. Der komplexe "Pass-Through" Test und der "Control-Retention" Test des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wird vermieden.
Aufzählung Stark vereinfachte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Aufzählung Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwertes - ein Indikatorenansatz gegenüber vorgeschriebenen jährlichen Wertminderungskalkulationen.
Aufzählung Aufwandswirksame Erfassung aller Forschungs- und Entwicklungskosten (IAS 38 würde eine Aktivierung vorschreiben, nachdem die wirtschaftliche Nutzbarkeit überprüft wurde).
Aufzählung Anschaffungskostenmethode für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures (eher als die Equity-Methode oder proportionale Konsolidierung).
Aufzählung Geringere Verwendung des beizulegenden Zeitwerts für landwirtschaftliche Betriebe - - nur "wenn leicht ermittelbar, ohne unangemessene Kosten oder Mühen".
Aufzählung Leistungsorientierte Pläne - eher ein prinzipienbasierter Ansatz als eine detaillierte Kalkulation und Abgrenzungsregeln des IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Der komplexe "Korridor Ansatz" wurde entfernt.
Aufzählung Anteilsbasierte Vergütung - Intrinsic-Value Methode.
Aufzählung Finanzierungsleasing - vereinfachte Bewertung der Rechte und Pflichten des Leasingnehmers.
Aufzählung Erstmalige Anwendung - weniger Daten zu vorangegangenen Perioden sind im Vergleich zu IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards anzupassen.

 

Aktualisierungshäufigkeit des IFRS für KMU

bullet Ungefähr alle zwei Jahre mittels eines "Omnibus"-Entwurfs.

 

Aufbau des Entwurfs

 

Der Standardentwurf besteht aus drei Dokumenten:

 
Aufzählung Entwurf des IFRS für KMU (254 Seiten),
Aufzählung Anwendungsleitlinien (80 Seiten, bestehend aus erläuternden Abschlüssen und einer Anhangcheckliste
Aufzählung Erläuterungen zu den Schlussfolgerungen (48 Seiten).

 

Der IFRS für KMU ist nach Themen geordnet und nicht nach der Nummer des Standards (IAS/IFRS). Er besteht aus 38 Abschnitten und einem Glossar.

 

Weitere Schritte

 
bullet Die Kommentierungsfrist zum Entwurf läuft am 1. Oktober 2007 aus.
bullet Während der Entwurfsphase wird der Board Diskussionsrunden mit KMUs und kleinen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführen, um die Vorschläge zu erörtern. Des Weiteren wird der Board Praxistests bezüglich der im Entwurf enthaltenen Vorschläge vornehmen.
bullet Der endgültige Standard wird Mitte 2008 erwartet.
bullet Der IFRS für KMU tritt dann in Kraft, wenn die einzelnen Gesetzgeber diesen übernehmen.

 

 

April 2007: IASB veröffentlicht Überblick über den Entwurf eines IFRS für KMU

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen Überblick des Entwurfs für den vorgeschlagenen IFRS für KMU veröffentlicht. Der Überblick des Stabs ist als qualifizierte Einführung zu dem Vorschlägen zu verstehen. Allerdings wurde er nicht vom IASB freigegeben und ist nicht dazu gedacht, als Grundlage für die Kommentierung zu dem Entwurf zu dienen. Sie können den Überblick zum KMU Entwurf auf der Internetseite des IASB herunterladen (in englischer Sprache, 277 KB). Die Kommentierungsfrist des Entwurfs läuft am 1. Oktober 2007 ab.

 

Hier ist eine Auflistung der Fragen in dem Überblick des Stabs:

 

  1. Warum wird ein IFRS für KMU benötigt?
  2. Was sind die Ziele, die der IASB mit diesem Projekt verfolgt?
  3. Wie definiert der IASB KMU?
  4. Heißt das, der IFRS für KMU ist für alle Unternehmen gedacht, die nicht öffentlich rechnungslegungspflichtig sind, unabhängig von der Größe?
  5. Ist der IFRS für Kleinstunternehmen geeignet, beispielsweise solche mit weniger als zehn Mitarbeitern?
  6. Ist der Umfang von 250 Seiten des IFRS für KMU immer noch zu viel für KMU in Entwicklungsländern?
  7. Hat der IASB erwogen, einen ganz kurzen – sagen wir 20 Seiten umfassenden – Standard für Kleinstunternehmen insbesondere in Entwicklungsländern zu entwickeln?
  8. Dürften kleine börsennotierte Unternehmen den IFRS für KMU anwenden?
  9. Sollten große nicht börsennotierte Unternehmen die vollen IFRS anwenden anstelle des IFRS für KMU?
  10. Manche KMU erstellen Abschlüsse hauptsächlich für Steuerzwecke und nicht für Anlage- oder Kreditvergabeentscheidungen. Ist der IFRS für KMU für sie angemessen?
  11. Ist der Zweck des vorgeschlagenen IFRS für KMU darin zu sehen, Eigentümer-Unternehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Leitung ihres Unternehmens verwenden können?
  12. Werden KMU die vollen IFRS für Leitlinien zu Rate ziehen müssen?
  13. Was ist, wenn KMU die Antwort auf eine Bilanzierungsfrage nicht direkt im IFRS für KMU finden?
  14. Sind die Prinzipien im IFRS für KMU die gleichen wie in den vollen IFRS?
  15. Welche Themen aus den vollen IFRS sind nicht in den IFRS für KMU aufgenommen?
  16. Welche Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS wurden beibehalten, und welche sind nicht aufgenommen?
  17. Was wären ein paar Beispiele für Vereinfachungen bezüglich Ansatz und Bewertung in dem vorgeschlagenen IFRS für KMU?
  18. Auf welcher Grundlage wurden Angabeerfordernisse beibehalten oder fallengelassen?
  19. Welche Änderungen der IFRS wurden vom IASB erwogen aber verworfen?
  20. Beabsichtigt der IASB, den IFRS für KMU jedes Mal zu aktualisieren, wenn ein IFRS geändert oder neu veröffentlicht wird?
  21. Wie ist der Entwurf aufgebaut?
  22. Wird es Bilanzierungssoftware geben, die auf dem IFRS für KMU aufbaut?
  23. Wird der IASB nach Veröffentlichung des Standards weitere Informationsmaterialien zur Verfügung stellen oder Übungen anbieten?
  24. Was sind die nächsten Schritte in diesem Projekt?
  25. Wo kann ich den Entwurf erhalten?
  26. Wie bringe ich meine Stellungnahme zur Kenntnis?
  27. Wenn ich eine Stellungnahme einreiche, wird sie dann erwogen werden?

 

 

April 2007: Spanische Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für KMU

 

Der IASB hat die spanische Übersetzung des Entwurfs der International Financial Reporting Standards für kleine und mittlere Unternehmen - Propuesta para un Proyecto de NIIF para Pequeñas y Medianas Entidades veröffentlicht. IASB-Abonnenten können den Entwurf elektronisch in dem geschützten Abonnentenbereich auf der Internetseite des IASB ansehen. Der Entwurf, die Anwendungsleitlinien und die Grundlagen für Schlussfolgerungen wurden übersetzt. Sie werden in ein paar Tagen öffentlich verfügbar sein und bis zum Ende der Kommentierungsfrist auf der ‚Zur Stellungnahme freigegeben’-Seite des IASB zur Verfügung stehen. Die Druckversion kann bald zu einem Preis von 23 Pfund Sterling von der IASCF erworben werden. Stellungnahmen werden bis zum 1. Oktober 2007 erwartet. Französische und deutsche Übersetzungen stehen in naher Zukunft zur Verfügung.

 

 

Mai 2007: Französische Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für KMU

 

Der IASB hat eine französische Übersetzung des Entwurfs zum vorgeschlagenen International Financial Reporting Standards für kleine und mittlere Unternehmen - Exposé-sondage – Norme internationale d'information financière pour les petites et moyennes entités – veröffentlicht. Die französische Übersetzung ist für IASB-Abonnenten ab sofort verfügbar und wird in Kürze für alle auf der Internetseite des IASB im Bereich ‚Zur Stellungnahme freigegeben’ (bis zum Ablauf der Kommentierungsfrist am 1. Oktober 2007) verfügbar sein. Übersetzt wurden der Entwurf, die Leitlinien zur Anwendung und die Grundalgen für Schlussfolgerungen. Druckfassungen können in Kürze von der IASCF zum Preis von 23 Pfund Sterling erworben werden. Eine spanische Übersetzung wurde vor zwei Wochen veröffentlicht (folgen Sie dem Link ‚Zur Stellungnahme freigegeben', um den Entwurf herunterzuladen), und die Veröffentlichung einer deutschen Übersetzung steht kurz bevor.

 

 

Juni 2007: Deutsche Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für KMU

 

Der IASB hat die deutsche Übersetzung des Entwurfs eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (996 KB) (Exposure Draft of a Proposed International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities) veröffentlicht. Die Übersetzung ist für jeden frei verfügbar auf den Kommentierungsseiten des IASB. Kommentierungsfrist ist der 1. Oktober 2007. Derzeit ist nur der Entwurf selbst in deutscher Sprache zu haben; die Übersetzungen der Umsetzungsleitlinien und der Grundlage für Schlussfolgerungen werden vor Ende Juni zur Verfügung gestellt. Die IASCF hat Deloitte Deutschland mit allen Übersetzungen betraut. Spanische und französische Übersetzungen sind bereits früher veröffentlicht worden und stehen ebenfalls auf den Kommentierungsseiten zur Verfügung.

 

 

Juni 2007: IASB beginnt mit Feldversuchen zum KMU-Entwurf

 

Der IASB hat am 20. Juni 2007 ein umfassendes Programm begonnen, in dessen Rahmen der Entwurf des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS for Small and Medium-sized Entities, IFRS for SME) während der Kommentierungsfrist in Feldversuchen getestet werden soll. Diese Versuche dienen dazu, Aspekte des Entwurfs zu identifizieren, denen man eventuell in weitere Überlegungen zu widmen hat. Die Unternehmen, die an den Feldversuchen teilnehmen werden gebeten, Hintergrundinformationen über das Unternehmen zur Verfügung zu stellen, ihren neuesten Jahresabschluss nach dem derzeit verwendeten Rechnungslegungssystem einzureichen, einen Abschluss in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS für KMU für das gleiche Geschäftsjahr zu erstellen und eine Reihe Fragen zu beantworten, die darauf abzielen, jegliche spezifische Probleme aufzuzeigen, die das Unternehmen bei der Anwendung des Entwurfs hatte.

 

Der IASB hat eine Fragebogen zum Feldversuch des Entwurfs und eine dazugehörige Compliance-Checkliste veröffentlicht. Diese Checkliste zeigt alle Bewertungs- und Ansatzanforderungen des Entwurfs auf. Sie ist darauf ausgerichtet, den Anwendern des Entwurfs rasch die Identifizierung derjenigen Abschnitte und Paragraphen zu erlauben, die für sie relevant sind. Der Fragebogen ist derzeit auf Englisch erhältlich und wird in ein paar Tagen auch in Französisch und Spanisch zur Verfügung stehen. Der IASB hat eine eigene Emailadresse für den Schriftwechsel zum KMU-Feldtest eingerichtet: smefieldtests@iasb.org.

 

Gemeinsam mit nationalen und internationalen Organisationen auf der Welt sucht der IASB Unternehmen für den Feldtest. Er wird sie bei der Anwendung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Vorschriften und bei der Beantwortung des Fragebogens zum Feldtest unterstützen. Die am Feldtest teilnehmenden Unternehmen werden um Abgabe ihrer Informationen bis zum 31. Oktober 2007 gebeten. Für weitere Informationen klicken Sie auf die nachfolgenden Links (alle Dokumente in englischer Sprache).

 

Aufzählung Presseerklärung (46 KB)
Aufzählung Fragebogen zum Feldtest und Compliance-Checkliste (200 KB)
Aufzählung weitere Informationen zum KMU-Feldtest auf der Website des IASB.

 

 

September 2007: Polnische und rumänische Übersetzungen des Entwurfs eines IFRS für KMU

 

Der IASB stellt auf seiner Internetseite nun auch eine polnische und eine rumänische Übersetzung des Standardentwurfs des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen zur Verfügung:

 

Aufzählung Polnisch: Project Międzynarodowego Standardu Sprawozdawczości Finansowej dla Małych i Średnich Przedsiêbiorstw
Aufzählung Rumänisch: Proiect de expunere de Standardul International de Raportare Financiară pentru Întreprinderi Mici si Mijlocii (IFRS pentru IMM)

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007

 

Der Board kam überein, die Kommentierungsfrist bis zum 30. November zu verlängern. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Ergebnisse der Erstellung von Probeabschlüssen nach dem Entwurf des IFRS für KMU in den Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Sofern Organisationen nicht in diese Feldversuche involviert sind, werden sie gebeten, die Stellungnahmen wie bislang vorgesehen, am 1. Oktober 2007 einzureichen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2008

 

Der Board hielt eine erste Diskussion zu den Stellungnahmen, die zu dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU vom Februar 2007 eingegangen sind. Dies geschah auf einer Analyse auf höchster Ebene der Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab hielt fest, dass 162 Stellungnahmen eingegangen waren und dass 117 Unternehmen aus 20 Ländern an den Feldversuchen teilgenommen hatten. Darüber hinaus wies der Stab darauf hin, dass etwa 50 Diskussionsrunden am Runden Tisch weltweit zu diesem Thema abgehalten wurden.

 

Der Board war besonders an den Ergebnissen der Feldversuche interessiert, also an den Problemen, die bei Umsetzung des Entwurfs entstanden waren. Der Stab sagte aus, dass die Qualität der Umsetzung schwankend gewesen sei, aber dass die aufgetretenen Probleme kleinerer Art gewesen seien. Insbesondere sei kein Unternehmen nicht in der Lage gewesen, den Entwurf umzusetzen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Beziehung gebe zwischen der Qualität der Umsetzung und der Nähe der betreffenden nationalen Rechnungslegungsstandards. Der Stab sagte aus, dass er sich bemühen werde, diese Information in die ausführliche Analyse der Feldversuche aufzunehmen.

 

Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden

 

In manchen Stellungnahmen wurde immer noch die Notwendigkeit eines IFRS für KMU hinterfragt, obwohl hierzu in der Einladung zur Stellungnahme nicht um Meinungen gebeten wurde. In diesen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass KMU den Anforderungen aus der Steuerbilanz folgen sollten und nicht gezwungen werfen sollte, zwei Arten von Buchführung zu betreiben.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es nicht in der Entscheidungsmacht des IASB läge, festzuschreiben, welche Unternehmen einen IFRS für SME anzuwenden hätten. Dies würde vielmehr in jedem einzelnen Rechtskreis geregelt. Der Stab verlieh der Meinung Ausdruck, dass der IFRS für KMU für Unternehmen gedacht sei, die Mehrzweckabschlüsse erstellen müssten, die von Kreditgebern, Lieferanten, Kreditratingagenturen, Fremdkapitalgebern und anderen Kapitalgebern verwendet würden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Ein Boardmitglied bat darum, dass der endgültige Standard klarstellen solle, was Mehrzweckabschlüsse seien, um Unsicherheiten zu vermeiden.

 

Querverweise auf die vollen IFRS/Wahlmöglichkeiten der Bilanzierung

 

In der großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde empfohlen, dass der IFRS für KMU ein (vollständig) eigenständiger Standard sein sollte und dass deshalb alle Verweise auf die vollen IFRS entfallen sollten oder zumindest auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten. Darüber hinaus wurde im größten Teil der Stellungnahmen der Ansicht Ausdruck verliehen, dass die meisten der Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten. In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass dies besonders wichtig für Tochterunternehmen von Unternehmen sei, die nach den vollen IFRS bilanzieren.

 

Der Stab gab zu bedenken, dass ein eigenständiger Standard, die alle oder die meisten der Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS enthalte, den Umfang des IFRS für KMU deutlich erhöhen würde. Dies würde auch der Zielsetzung widersprechen, den Standard einfach zu halten, was ebenfalls von diesen Anwendern gefordert würde.

 

Es schien, dass eine Mehrheit der Boardmitglieder dafür war, die Wahlmöglichkeiten und Querverweise beizubehalten. Es wurden allerdings keine formellen Entscheidungen getroffen.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, die gedruckte Version des Standards so einfach wie möglich zu lassen, aber in die elektronische Fassung Verknüpfungen auf die Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS aufzunehmen. Jeder hätte dann die Möglichkeit, sich eine seinen Bedürfnissen entsprechende Version zusammenzustellen und auszudrucken. Der Board kam überein, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen.

 

Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS

 

In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die Vorwegnahme von Entscheidungen, die in laufenden Agendaprojekten gefällt würden, nicht angemessen sei, da diese möglichen Änderungen noch nicht durch den vollständigen öffentlichen Konsultationsprozess gegangen seien.

 

Der Stab macht deutlich, dass der Wegfall des Korridoransatzes im Entwurf und der Wegfall von bestimmten Ausnahmen bei latenten Steuern als vorweggenommene Änderungen angesehen werden könnten.

 

Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt.

 

Angabeerfordernisse

 

In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, weitere Vereinfachungen bei den Angabeerfordernissen vorzunehmen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender oft nicht deutlich machten, welche Angabeerfordernisse sie als nicht hilfreich oder zu schwierig einschätzten.

 

Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass es Bereiche gebe, in denen eher mehr Angaben von den KMU gefordert werden sollten. Dies beträfe beispielsweise bedeutende Abhängigkeiten von bestimmten Kunden oder andere bedeutende wirtschaftliche Abhängigkeiten. Der Stab gab an, dass er diesen Sachverhalt in den Empfehlungen berücksichtigen wollte, die er dem Board auf der Sitzung im Mai vortragen werde.

 

Der Board bat den Stab, insbesondere den Sachverhalt der Angabeerfordernisse mit der Arbeitsgruppe zu erörtern, um die Meinung von Vertretern der Anwender zu diesem Thema zu eruieren.

 

Name des Standards

 

Viele Anwender wiesen darauf hin, dass der Ausdruck „kleine und mittelgroße Unternehmen" einen Größentest vorzuschreiben scheine, weil in manchen Rechtskreisen quantitative Schwellen in der Definition eines KMU genannt würden. Der Stab hatte zwei Ausdrücke im Agendapapier vorgeschlagen: den schon früher verwendeten Ausdruck „nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly accountable entities, NPAE) oder „Unternehmen nicht von öffentlichem Interesse" (non-public-interest entity, NPIE). Beide wurden verworfen. Der südafrikanische Ausdruck „limited interest entity" wurde kurz ins Gespräch geworfen aber wegen der Akronymbildung (LIE = „Lüge") abgelehnt.

 

Der Board stimmte zu, dass die in den Stellungnahmen vorgebrachten Bedenken gerechtfertigt seien, und bat den Stab, einen angemesseneren Namen für den Standard zu finden.

 

Anwendungsbereich

 

In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, noch einmal zu überlegen, ob der IFRS für KMU für Kleinstunternehmen geeignet sei, für kleine börsennotierte unternehmen und andere Unternehmen, die öffentlich rechenschaftspflichtig sind, weil sie treuhänderisch tätig sind wie beispielsweise Reisebüros oder Investmentfonds, die für eine kleinen Kreis von Anlegern verwaltet werden.

 

In Bezug auf die Kleinstunternehmen wiesen die Boardmitglieder darauf hin, dass in den einzelnen Rechtkreisen entschieden wird, welche Unternehmen den IFRS für KMU anzuwenden haben. Dies hängt davon ab, ob überhaupt von einem Kleinstunternehmen gefordert wird, einen Mehrzweckabschluss zu erstellen. In bezug auf die kleinen börsennotierten unternehmen und Unternehmen, die treuhänderisch tätig sind, schien es keine Bereitschaft zu geben, den Anwendungsbereich des IFRS für KMU auf diese Unternehmen auszuweiten.

 

Allgemeine Verwendung des beizulegenden Zeitwerts

 

In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein Marktpreis existiert oder leicht zu bestimmen ist. Der beizulegende Zeitwert sollte außerdem für alle Derivate gelten.

 

Der Stab hielt fest, dass die im Entwurf festgeschriebene Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als Bewertungsgrundlage für nicht-finanzielle Vermögenswerte bereits auf biologische Vermögenswerte beschränkt ist. Die Verwendung aktueller Bewertungen könne jedoch für Wertminderungstests und Wertberichtigungen für viele finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte nicht vermieden werden.

 

Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt, und der Stab wird eine detaillierte Analyse zu diesem Thema für die Erörterung auf einer späteren Sitzung vorbereiten.

 

Überarbeitung nach Veröffentlichung/ Interpretationen des IFRS für KMU

 

In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, dass sich der Board verpflichten solle, regelmäßig umfassende Überarbeitungen nach der Einführung des Standards vorzunehmen (etwa alle zwei Jahre). Darüber hinaus sollte ein formaler Prozess für Änderungen des Standards und zur Entwicklung von Interpretationen eingerichtet werden.

 

Bezüglich des ersten Sachverhalts schien Übereinstimmung zu herrschen, dass eine solche Überarbeitung nach zwei vollen Jahren der Einführung durchgeführt werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass der Sachverhalt auch einer der „Versionenkontrolle" bei Änderung eines IFRS sei – bezögen sich Verweise weiterhin auf die alten Version des Standards oder automatisch auf den überarbeiteten IFRS?

 

Bezüglich des zweiten Sachverhalts gab es im Board keine Unterstützung für die Entwicklung eines formalen Interpretationsprozesses des IFRS für KMU. Insbesondere die Einrichtung eines eigenen Interpretationskomitees wurde rundweg abgelehnt. Der Vorsitzende verwies dabei aus seiner eigenen Erfahrung auf die Tatsache, dass nach Veröffentlichung des britischen Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen nicht einmal eine Frage bezüglich dessen Interpretation an den britischen Standardsetzer gerichtet worden sei. Der Board hielt außerdem fest, dass grundlegende Leitlinien zur Einführung des IFRS für KMU in den Materialien des Ausbildungssteams der IASC-Stiftung enthalten sein werden, die Mitte bis Ende 2009 herausgegeben werden sollen. Darüber hinaus könnten die Leitlinien der vollen IFRS nach der Hierarchie des Paragraphen 4 des Abschnitts 10 des Entwurfs zu Rate gezogen werden. Es wurde entschieden, dies im Standard zu verdeutlichen.

 

Hauptsachverhalte bezüglich bestimmter Abschnitte des Entwurfs

 

Der Stab hob die folgenden Hauptsachverhalte hervor, die in den Stellungnahmen genannt worden waren:

 

Aufzählung Format des Abschlusses,
Aufzählung Anforderungen bezüglich der Kapitalflussrechnung,
Aufzählung Anforderungen bezüglich eines konsolidierten Abschlusses,
Aufzählung Abschreibung des Geschäfts- und Firmenwertes und anderer immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer,
Aufzählung Standardwertmaßstab für Finanzinstrumente,
Aufzählung Bewertung von Aktienoptionen, wenn Eigenkapitalinstrumente nicht gehandelt werden (intrinsischer Wert),
Aufzählung vorgeschlagene vereinfachte Nutzungswertberechnung beim Wertminderungstest,
Aufzählung Bilanzierung von Leistungen an Arbeitnehmer,
Aufzählung Bilanzierung von latenten Steuern.

 

Diese Sachverhalte wurde nicht ausführlich diskutiert sondern werden Teil der detaillierten Analyse der Stellungnahmen sein, die dem Board auf der Sitzung im April vorgetragen werden wird.

 

Arbeitsplan

 

Der Board stimmte dem folgenden weiteren Vorgehen bezüglich des Projekts zu:

 

Aufzählung April 2008: Zweite Unterrichtseinheit mit detaillierter Analyse der Stellungnahmen und Bericht über die Feldversuche;
Aufzählung Mai bis Juli 2008: Entscheidungen zu fachlichen Fragen;
Aufzählung September oder Oktober 2008: Erörterung des überarbeiteten Entwurfs;
Aufzählung Dezember 2008: Abstimmung über den endgültigen Standard.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2008

 

Der Board hielt eine zweite Sitzung zu den Stellungnahmen ab, die auf den Entwurf eines IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) vom Februar 2007 eingegangen waren. Auf dieser Sitzung stellt der Stab die Hauptsachverhalte, die in den Feldversuchen zutage getreten waren, vor, d.h. die Probleme, die bei der Umsetzung des Entwurfs aufgetreten waren. Die Zusammenfassung dieser Sachverhalte durch den Stab kann in Agendapapier 6 eingesehen werden, das auf der Internetseite des IASB zur Verfügung steht. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass 116 Unternehmen aus 20 Ländern an den Feldversuchen teilgenommen haben. Er wies darauf hin, dass nicht mit den einzelnen Feldversuchunternehmen zusammengearbeitet worden sei, sondern das die berufständischen Bilanzierungsgremien und Standardsetzer die Aufgabe übernahmen, geeignete Unternehmen auszuwählen und ihnen dabei zu helfen, ihre Berichte zu erstellen.

 

Die Unternehmen wurden um folgendes gebeten:

 

Aufzählung Sie sollten Hintergrundinformationen über ihre Geschäftstätigkeit und über ihre Berichtspflichten liefern.
Aufzählung Sie hatten ihren neuesten Abschluss nach den bestehenden Regeln einzureichen.
Aufzählung Sie sollten einen Abschluss in Übereinstimmung mit dem Entwurf für das selbe Jahr erstellen (ohne die Vergleichsinformationen für das Vorjahr).
Aufzählung Sie wurden gebeten, eine Reihe von Fragen des IASB-Stabs beantworten, um bestimmte Probleme zu identifizieren, denen sich das Feldversuchunternehmen bei der Anwendung des Entwurfs gegenüber sah.

 

Demographischer Hintergrund der Unternehmen im Feldversuch

 

Der Stab gab zu diesem Thema einen Überblick und strich unter anderem die folgenden Aspekte heraus:

 

Aufzählung Von den 116 Unternehmen wendeten 12 ansonsten die vollen IFRS an, weil ihre nationalen Gesetze nicht börsennotierten Unternehmen die Anwendung von IFRS gestattet oder vorschreibt. Alle anderen Unternehmen berichten derzeit nach ihren nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen.
Aufzählung Rund 70% der Unternehmen im Feldversuchen beschäftigen 50 oder weniger Mitarbeiter, 35% beschäftigen weniger als 10 Mitarbeiter.
Aufzählung Rund 60% der Unternehmen in den Feldversuchen haben einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5 Millionen USD, 35% einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 1 Million USD.

 

Der Board war besonders daran interessiert, zu erfahren, ob es einen Zusammenhang zwischen dem demographischen Hintergrund der Unternehmen und den Problemen gebe, auf die sie gestoßen waren. Der Stab wurde gefragt, ob es möglich sei, die Ergebnisse der Feldversuche anhand von Kriterien wie beispielsweise Größe oder inhaltliche Nähe der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS zu analysieren (mit separater Analyse für die 12 Unternehmen, die derzeit unter den vollen IFRS Bericht erstatten). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auch die Berichte der Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (sogenannte Mikrounternehmen) separat analysiert werden sollten.

 

Der Stab gab an, dass es möglich sei, eine solche Analyse durchzuführen, und deutete an, dass die Qualität der Umsetzung hauptsächlich durch die inhaltliche Nähe der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS beeinflusst würde und nicht durch die Größe der Unternehmen. Der Stab erklärte, dass insbesondere die 12 Unternehmen, die bereits nach den vollen IFRS bilanzieren, im Allgemeinen über weniger Probleme berichteten als die anderen Unternehmen.

 

Einschränkungen, die bei den Feldversuchen auffielen

 

Der Stab hielt fest, dass die Rückmeldungen aus den Feldversuchen insgesamt sehr hilfreich gewesen seien und dass nur kleine Einschränkungen zu verzeichnen gewesen seien.

 

Unter anderem hob der Stab die folgenden Punkte hervor:

 

Aufzählung Einige Unternehmen in den Feldversuchen reichten Abschlüsse ein aber beantworteten den Fragebogen des IASB nicht oder umgekehrt. Der Stab wies darauf hin, dass der Grund, weshalb keine Abschlüsse eingereicht würden, oft Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit der Daten seien und keine Unfähigkeit des Unternehmens, den Entwurf anzuwenden. Die Abschlüsse wurden also in Übereinstimmung mit dem Entwurf erstellt aber nicht an den IASB übersendet.
Aufzählung Manche Unternehmen im Feldversuch erstellten nicht alle Bestandteile des Abschlusses. Die Bestandteile, die ausgelassen wurden, waren hauptsächlich die Kapitalflussrechnung, die Darstellung der Veränderungen im Eigenkapital und bestimmte Anhangangaben. Der Stab war der Ansicht, dass oft die Erstellung der ausgelassenen Bestandteile als zu belastend im Rahmen eines freiwilligen Feldversuchs angesehen wurden, aber dass die Unternehmen in der Lage sein würden, diese Bestandteile zu erstellen, wenn sie im Rahmen eines Abschlusses gefordert würden.

 

Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Feldversuch aufgebracht wurden

 

Der Stab hob einen Reihe von Hauptsachverhalten hervor, die keinen Bezug zu einem bestimmten Abschnitt des Entwurfs hätten. Die Diskussionen des Boards drehten sich hauptsächlich um die folgenden Themen:

 

Gesamteindruck

 

Der Stab wies darauf hin, das insgesamt die Stellungnahmen der Unternehmen aus dem Feldversuch positiv seien. Insbesondere sei festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen im Feldversuchen über keine oder höchstens ein oder zwei Probleme oder Sachverhalte berichtet hätten.

 

Anwendung des beizulegenden Zeitwerts

 

Viele Unternehmen im Feldversuch wiesen darauf hin, dass die Erfüllung der Forderung nach einer jährlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für alle gängigen Finanzinstrumente und der Restwerte aller nicht finanziellen Vermögenswerte komplex, kostenaufwendig und oft aufgrund fehlender verlässlicher Daten und der Unmöglichkeit, die Entgelte für die notwendigen Spezialisten aufzubringen, nicht durchführbar sei.

 

Der Board fragte, ob diese Bedenken nur komplexe Finanzinstrumente beträfen. Der Stab nahm an, dass dies eher ein Problem der Klassifizierung sei, da viele Unternehmen aus dem Feldversuch sich nicht sicher seien, welche Finanzinstrumente für die Bewertung zu Anschaffungskosten oder zu Restbuchwerten abzüglich Wertminderungen in Frage kämen.

 

Angabeerfordernisse sind zu belastend

 

Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Bedenken vorgebracht wurden, war die Art und Weise, der Umfang und die Komplexität der Angaben.

 

Aufzählung Eine bedeutende Anzahl der Unternehmen im Feldversuch gaben an, dass die Erstellung der geforderten Angaben zu belastend sei. Dies gelte sowohl für den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand.
Aufzählung Einige Unternehmen im Feldversuch hielten fest, dass sie in einigen Fällen aufgefordert seien, öffentlich sensible Daten anzugeben. Der Stab erklärte, dass Angaben bezüglich der Vergütung der Geschäftsleitung (manche Unternehmen beschäftigen nur einen Hauptmanager) und bezüglich nahe stehender Personen und Unternehmen in diesem Zusammenhang die größten Bedenken auf sich zögen.

 

Weitere Vereinfachungen erforderlich

 

Zusätzlich zu der Tatsache, dass viele Angabeerfordernisse als zu komplex angesehen wurden, gaben viele Unternehmen im Feldversuch an, dass der Entwurf selbst vereinfacht werden solle, da er gegenwärtig wenig Erleichterungen im Vergleich zu den vollen IFRS biete.

 

Sachverhalte aus den Feldversuchen, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen

 

Nur wenige Themen wurden genannt, und es kam zu keinen längeren Diskussionen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008

 

Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.

 

Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die Berichte, die von den Unternehmen erstellt worden waren, die an den Feldversuchen teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der Sitzung der IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.

 

Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu allgemeinen Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab hielt fest, dass alle Angabefragen und gesonderte Bitten nach zusätzlichen Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf einer späteren Sitzung gesondert erörtert werden.

 

Allgemeine Sachverhalte

 

Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen

 

Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander zusammenhängen.

 

Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig eigenständiges Dokument sein soll.

 

Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die vollen IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei Arten von Querverweisen:

 

Aufzählung Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird im Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die komplexere Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.
Aufzählung Ausgelassene Themen: Im Entwurf werden bestimmte Themen nicht adressiert, von denen angenommen wird, dass sie für ein typisches KMU ohne Bedeutung sind. Die die Verwendung von IFRS für diese Themen wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.

 

Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf die verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.

 

Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen sollen. Der Board entschied auch, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen worden waren, in einen Anhang zum Standard aufgenommen werden sollen. Sie werden also nicht den den Haupttext des jeweiligen Abschnitts aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die Verwendung durch KMU vereinfacht werden sollen.

 

Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse des Stabs genannt wurden, entschied der Board per Mehrheitsentscheid, dass fünf von ihnen aufgenommen werden sollen, zu den vier verbleibenden aber keine Meinung kundgetan werden solle.

 

Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:

 

Aufzählung Bilanzierung von Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber;
Aufzählung anteilsbasierte Vergütung, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird;
Aufzählung anteilsbasierte Vergütung, bei der die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht;
Aufzählung Rechnungslegung in Hochinflationsländern; und
Aufzählung Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten.

 

Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen, sind die folgenden:

 

Aufzählung Segmentberichterstattung;
Aufzählung Ergebnis je Aktie;
Aufzählung Zwischenberichterstattung; und
Aufzählung Versicherungsverträge (Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die Anwendung des IFRS für KMU).

 

Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein KMU zu Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den Themen im Abschluss berichtet werden, die ausgelassen werden. Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Sachverhalt nicht in einer Angabeforderung adressiert werden solle. Der Stab wurde gebeten, auf einer zukünftigen Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.

 

Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS

 

Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten solle, dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich entwickelnde Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn jedoch eine wirklich Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen für KMU ist und wenn diese zufällig mit der Richtung übereinstimmt, die der IASB in einem seiner Projekte einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.

 

Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen Sachverhalt nicht zu adressieren, da ein solches Prinzip keine Funktionalität hätte und der Entwicklung eines separaten, vollständig eigenständigen IFRS für KMU hinderlich sein könne.

 

Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion erhalten

 

Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich rechenschaftspflichtig ist und deshalb nicht als Anwender des IFRS für KMU in Frage kommt. Diese Entscheidung bedeutet, dass einem Unternehmen, dessen Nebengeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, die Anwendung des IFRS für KMU gestattet sein soll, wenn es alle anderen Kriterien erfüllt.

 

Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff  „Hauptgeschäft“ weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der Definition des Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu erwägen.

 

Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert

 

Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck  „beizulegender Zeitwert“ aus der Sprache der Bewertungsexperten stamme und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender schlugen vor, der Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine Beschreibung der Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu ersetzen.

 

Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen Vorschlag ab. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck beizulegender Zeitwert derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erörtert wird und dass jede Entscheidung im KMU-Projekt einen Präzedenzfall darstellen könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass solche Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten, da sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den vollen IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher Beschreibungen für eine Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung entworfen werden solle.

 

Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende Überarbeitung des IFRS für KMU

 

Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche Durchsichten festzulegen.

 

Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach Veröffentlichung von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn Abschlüsse aus zwei Jahren Anwendung des IFRS für KMU zur Verfügung stehen. Danach sollen Durchsichten erfolgen, wenn sie für nötig gehalten werden; dabei geht man etwa von einem Dreijahreszyklus aus.

 

Andere allgemeine Sachverhalte

 

Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:

 

Aufzählung Änderung des Titels des Standards in  „International Financial Reporting Standard für Privatunternehmen“, wobei Privatunternehmen ähnlich definiert sind wie die KMU des Entwurfs.
Aufzählung Der Standard soll Mikrounternehmen nicht ausdrücklich ausschließen (mit weniger als 10 Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer sehr einfacher Satz von Standards für Mikrounternehmen entwickelt werden (keine dritte Stufe von Standards).
Aufzählung Der Standard soll keine besonderen Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die kleinsten Unternehmen der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind.
Aufzählung Kleine börsennotierte Unternehmen sollen nicht in den geplanten Anwendungsbereich des Standards fallen.
Aufzählung Es soll kein Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen in die Undurchführbarkeitsausnahme aufgenommen werden, wenn im Standard eine Neudarstellung verlangt wird.
Aufzählung Bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:
Aufzählung Ein übergreifendes Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen soll nicht für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.
Aufzählung Die Bedingung einer Veräußerungsabsicht soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.
Aufzählung Eine Bedingung der leichten Realisierbarkeit oder eines beobachtbaren Marktpreises soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.
Aufzählung Die Gesamtstruktur des Standards wird nicht geändert.
Aufzählung Es wird kein formaler Prozess für die Entwicklung offizieller Übersetzungen des IFRS für KMU eingereichtet.

 

Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich auf die Abschnitte 1 bis 3 beziehen.

 

Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen Mutterunternehmen volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)

 

Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in seinem Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im IFRS für KMU gefordert werden.

 

Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale (Abschnitt 2)

 

Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem Hintergrund des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die Entscheidung, ob der endgültige IFRS für KMU die Änderungen widerspiegeln solle, von denen man erwartet, dass sie im vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen gemacht werden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens und des zur Ausschüttung zur Verfügung stehen Einkommens nicht als Ziele des Abschlusses eines KMU aufgenommen werden sollen.

 

Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)

 

Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU gelten solle:

 

Aufzählung Es wird kein Format für den Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen, keine Mindestposten, keine Reihenfolge und keine Anhangangaben, die über das hinausgehen, was derzeit im Entwurf gefordert ist.
Aufzählung Es werden die neuen Anforderungen in IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses aufgenommen.
Aufzählung Es werden nicht zwei Jahre Vergleichsinformationen gefordert.

 

Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007) bedeutet unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des vollständigen Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus würden die neuen Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses im endgültigen Standard verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie in den vollen IFRS, nicht verpflichtend.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008

 

Der Board setzte seine Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen vom Februar 2007 fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board die wesentlichen Sachverhalte aus den Abschnitten 4 bis 12, wobei alle Angabefragen und die Bitten um zusätzliche Leitlinien ausgespart wurden. Die wichtigsten Entscheidungen finden Sie unten zusammengefasst.

 

Bilanz (Abschnitt 4)

 

In Bezug auf die Darstellung der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage (Bilanz) entschied der Board folgendes:

 

Aufzählung Die Anforderung, dass ein nicht börsennotiertes Unternehmen seine  Darstellung der Finanz- und Vermögenslage nach Liquidität aufstellen soll, wenn diese Darstellung Informationen bietet, die verlässlich und relevanter sind als eine Darstellung nach Fristigkeit, wird beibehalten. Der Board war bei dieser Frage beinah genau hälftig in den Ansichten geteilt, aber schließlich war eine Mehrheit der Meinung, dass nicht börsennotierte Unternehmen nicht von einer Darstellung nach Liquidität ausgeschlossen werden sollten.
Aufzählung Die Kriterien für die Klassifizierung nach Fristigkeit werden nicht vereinfacht. Diese Klassifizierung wird also nicht allein auf dem 12-Monats-Kriterium basieren.
Aufzählung Die Anforderung, dass der kurzfristige Anteil einer langfristigen Schuld separat als Teil der kurzfristigen Schulden ausgewiesen werden muss, wird beibehalten.

 

Gewinn- und Verlustrechnung (Abschnitt 5)

 

Der Board entschied, die Anforderungen in Paragraph 5.10 in Bezug auf zusätzliche Angaben bei einer Aufstellung nach Kostenstellen fallen zu lassen, weil diese Angaben bereits in den anderen Abschnitten gefordert werden.

 

Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten separat im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführt werden müssen. Der Stab wurde gebeten, die Auswirkungen einer solchen Darstellungsforderung weiter zu untersuchen.

 

Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals und Aufstellung über das Ergebnis  und die Gewinnrücklagen (Abschnitt 6)

 

Der Board kam überein, dass eine kombinierte Darstellung des vollständigen Einkommens und der Gewinnrücklagen nur dann erlaubt sein solle, wenn die Änderungen des Eigenkapitals während der Berichtsperiode nur aus Gewinnen und Verlusten, der Ausschüttung von Dividenden, der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden und der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstanden sind. Kommt es zu anderen Eigenkapitaltransaktionen mit Eigentümern, ist eine separate Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.

 

Kapitalflussrechnungen (Abschnitt 7)

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass von allen nicht börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, und dass die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit entweder nach der direkten oder der indirekten Methode dargestellt werden sollten.

 

Konzern- und separate Einzelabschlüsse (Abschnitt 9)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Es gibt keine Ausnahme von der Anforderung, einen Konzernabschluss aufzustellen. Der Board bestätigte also seine Entscheidung, dass alle nicht börsennotierten Unternehmen, die Mutterunternehmen sind, Konzernabschlüsse aufzustellen haben.
Aufzählung Es gibt keine Ausnahme augrund temporärer Kontrolle.
Aufzählung Die Leitlinien zu kombinierten Abschlüssen sollen beibehalten und wahrscheinlich verbessert werden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass recht of zwei oder mehr nicht börsennotierte Unternehmen von einem einzigen Investor kontrolliert werden und dass daher nicht börsennotierte Unternehmen ermutigt werden sollten, kombinierte Abschlüsse zu erstellen. Vorgeschrieben werden sollen sie aber nicht.
Aufzählung In den separaten Abschlüssen sollen unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Anlagekategorien zulässig sein. So soll es beispielsweise möglich sein, Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Tochterunternehmen zu fortgeführten Anschaffungskosten. Diese Entscheidung folgt aus der allgemeinen Entscheidung, die auf der Sitzung im Mai 2008 getroffen worden war, dass alle Wahlrechte bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den vollen IFRS auch den nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung stehen sollen.

 

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler (Abschnitt 10)

 

Der Board bestätigte im Wesentlichen die Hierarchie der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den Paragraphen 10.2 bis 10.4 genannt ist. Der Board entschied jedoch, Paragraph 10.4 dahingehend zu ändern, dass verdeutlicht wird, dass ein Unternehmen Bezug auf die vollen IFRS kann aber nicht muss, und dass die Verlautbarungen anderer Standardsetzer aus der Hierarchie ausgenommen werden.

 

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (Abschnitt 11)

 

Der Board erörterte die Leitlinien zu den Finanzinstrumenten ausführlich. Der Board entschied, diesen Abschnitt umzustrukturieren, um die Anwendung zu erleichtern. Insbesondere soll durch die Verwendung von Beispielen verdeutlicht werden, dass das Anschaffungskostenmodell für die meisten Finanzinstrumente angemessen ist, die normalerweise von nicht börsennotierten Unternehmen gehalten werden. In diesem Zusammenhang entschied der Board, die Anschaffungskosten/fortgeführten Anschaffungskosten als die Standardbewertungsgrundlage zu benennen, da dies explizite Leitlinien für Finanzinstrumente erfordern würde, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären wie beispielsweise Derivate und eingebettet Derivate.

 

Unter anderem traf der Board folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Die Wahlmöglichkeit in Paragraph 11.1, dass an Stelle von Abschnitt 11 IAS 39 und IFRS 7 in vollem Umfang angewendet werden können, entfällt. Der Board gestand jedoch ein, dass dies eine vorläufige Entscheidung ist, die noch einmal überdacht werden soll, wenn Abschnitt 11 wie oben beschrieben umstrukturiert worden ist.
Aufzählung Es wird keine Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ für finanzielle Vermögenswerte in Abschnitt 11 aufgenommen.
Aufzählung Lineare Abschreibung von Disagien oder Agien als Alternative zur Effektivzinsmethode ist nicht gestattet.
Aufzählung Eine „Abkürzungsmethode“ für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird nicht zugelassen.
Aufzählung Es werden keine weiteren Leitlinien zur Bewertung der Hedgeeffektivität aufgenommen. Solche Leitlinien sollten stattdessen in die Schulungsmaterialien aufgenommen werden, die von der IASC-Stiftung entwickelt werden.
Aufzählung Es wird zusätzliche Leitlinien geben, um klarzustellen, welchen Arten von Risiken nach Paragraph 11.31 abgesichert werden können.
Aufzählung Es wird Leitlinien für die Bilanzierung von Forderungsverkäufen und ähnlichen Geschäftsvorfällen geben.
Aufzählung Es wird klargestellt, dass Zinsswaps erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
Aufzählung Es wird verdeutlicht, dass ein Wertminderungsaufwand für ein Eigenkapitalinstrument, das zu Anschaffungskosten bewertet wird, weil es nicht öffentlich gehandelt wird und der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich zu bestimmen ist, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der besten Schätzung (die notwendigerweise eine Näherungswert sein wird) des Betrages, den das Unternehmen im Veräußerungsfall für den Vermögenswert bekommen würde (dieser Betrag kann null sein), ist.

 

Der Stab wurde gebeten, Abschnitt 11 für die Erörterung auf einer späteren Sitzung entsprechend zu überarbeiten.

 

Vorräte (Abschnitt 12)

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Die Anwendung von IAS 2 in vollem Umfang an Stelle von Abschnitt 12 wird nicht zugelassen.
Aufzählung Vorräte können zu jüngsten Preisen bewertet werden, wenn die Ergebnisse den Anschaffungskosten nahe kommen.
Aufzählung LIFO wird nicht als Vorratskostenmethode zugelassen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008

 

Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 13 bis 19 (23. Juli 2008) und 20 bis 27 (24. Juli 2008). Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.

 

Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures (Abschnitte 13 und 14)

 

Der Board erörterte die Wahlrechte, die in der Bilanzierung für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures bestehen, ausführlich. Derzeit wird im Modell die Verwendung der Anschaffungskostenmethode oder der Equity-Methode, die anteilige Konsolidierung (nur Joint Ventures) oder die erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert gestattet.

 

Der Board entschied, eine Ausnahme zur Verwendung des Anschaffungskostenmodells hinzuzufügen. Die Verwendung des Anschaffungskostenmodells  wäre nicht gestattet, wenn es für die Aktien des assoziierten Unternehmens oder des Joint Ventures öffentliche Preisquotierungen gibt.

 

Der Board schob die Entscheidung auf, ob die anteilige Konsolidierung für Joint Ventures wegfallen soll. Es wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Anforderungen aus dem Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, wenn das laufende Projekt zu Joint Ventures zu einer Streichung der anteiligen Konsolidierung führt und wenn der endgültige Standard des Projekts vor dem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen veröffentlicht wird.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die Anforderung zu ersetzen, dass die Differenz zwischen dem Berichtsstichtag des Abschlusses des assoziierten Unternehmens/Joint Ventures und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen dürfe. Stattdessen soll es eine allgemeine Aussage geben, dass die neuesten Informationen zu verwenden sind.

 

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Abschnitt 15)

 

Der Board entschied, die Leitlinien in diesem Abschnitt nicht zu ändern.

 

Sachanlagen (Abschnitt 16)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Die Forderung nach einer getrennten Abschreibung einzelner Teile in Paragraph 16.14 wird beibehalten, aber der Paragraph wird so umgeschrieben, dass der Normalfall (keine getrennte Abschreibung) zuerst genannt wird.
Aufzählung In Paragraph 16.17 wird verdeutlicht, dass die Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode nur vorgenommen werden muss, wenn es klare Hinweise auf Änderungen seit dem letzten Berichtsstichtag gibt. Die zusätzlichen Leitlinien sollen auch klarstellen, dass eine solche Überprüfung keinen vollständigen Wertminderungstest erfordert.
Aufzählung Das Wahlrecht bezüglich der Verwendung eines Neubewertungsmodells wird beibehalten.
Aufzählung Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Forderung geben, die Grundstück- und Gebäudekomponente zu trennen, wenn Grundstück und Gebäude in einer einzigen Verkaufstransaktion erworben werden. Diese Entscheidung gilt auch für ähnliche Anforderungen in den Abschnitten 15 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und 19 Leasingverhältnisse.

 

Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts (Abschnitt 17)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Es wird keine keine Vermutung aufgenommen, dass alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts eine begrenzte Nutzungsdauer besitzen, was die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer gestatten würde. Stattdessen soll wie im Entwurf vorgeschlagen gelten, dass nicht börsennotierte Unternehmen zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheiden müssen. Der Borad hielt fest, dass eine derartige Vereinfachung nicht angemessen sei, da nicht börsennotierte Unternehmen wesentliche immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer besitzen können (Konzessionen, Lizenzen etc.).
Aufzählung Es wird eine Klarstellung bezüglich der Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode aufgenommen (wie bei Sachanlagen).
Aufzählung Es wird das Wahlrecht bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode beibehalten, nachdem entweder alle Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden können oder der Teil der Entwicklungskosten aktiviert werden kann, der angefallen ist, nachdem die wirtschaftliche Umsetzbarkeit festgestellt wurde.
Aufzählung Das Wahlrecht, das Neubewertungsmodell anzuwenden, bleibt bestehen.

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert (Abschnitt 18)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht über seine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
Aufzählung Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Trennung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten oder übernommenen Eventualschulden geben.
Aufzählung Die Anforderungen aus IFRS 3(2008) hinsichtlich des Bewertungszeitraums werden aufgenommen, um Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert von identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden nach dem Erwerb Rechnung zu tragen.
Aufzählung Die Anwendung der Pooling-of-Interest-Methode wird nicht erlaubt.

 

Leasingverhältnisse (Abschnitt 19)

 

Der Stab schlug vor, eine Ausnahme bei der Anwendung der linearen Methode bei Mietleasinggeschäften aufzunehmen, wenn die Leasingzahlungen an den Leasinggeber so strukturiert sind, dass sie den Leasinggeber für erwartete Kostenerhöhungen entschädigen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass eine solche Ausnahme die Tür öffnen würde für Gewinngestaltung durch die Strukturierung von Leasinggeschäften. Der Board verschob seine Entscheidung und bat den Stab, eine detailliertere Analyse mit dem Schwerpunkt auf Inflationsgründen zu erstellen.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, die sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Mietleasing oder Finanzierungsleasing beziehen, aber weitere Leitlinien hinzuzufügen, die der Anwendung des Kriteriums „überwiegender Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts“ gelten.

 

Rückstellungen und Eventualposten (Abschnitt 20)

 

Der Board entschied, die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen nicht zu vereinfachen. Er stimmte jedoch dem Vorschlag des Stabs zu, dass die meisten Bedenken, die in den Stellungnahmen erhoben worden sind, durch Hinzufügen von Beispielen zu den Umsetzungsleitlinien gelindert werden könnten.

 

Eigenkapital (Abschnitt 21)

 

Der Board entschied, die Vorschrift, dass hybride Instrumente für die Bilanzierung aufzuspalten sind, beizubehalten. Die Schuld- und Eigenkapitalkomponente müssen also getrennt werden. Der Board stimmte dem Hinzufügen von Beispielen als Umsetzungsleitlinien zu, um Unternehmen die Bilanzierung von hybriden Instrumenten zu erleichtern.

 

Der Board schob seine Entscheidung zur Klassifizierung von Fremd- und Eigenkapital für bestimmte Arten von Unternehmen wie Kooperativen und Personengesellschaften auf. Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen und Berichte zu den Feldversuchen erstellt worden seien, bevor die Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung hinsichtlich der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen abgeschlossen gewesen seien. Der Stab beabsichtigt, seine diesbezüglichen Empfehlungen auf einer künftigen Boardsitzung vorzustellen.

 

Erträge (Abschnitt 22)

 

Der Board entschied, die Erfassung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades beizubehalten und Beispiele als Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand (Abschnitt 23)

 

Der Board entschied, das Wahlrecht in Paragraph 23.3(b) des Entwurfs zu streichen, dass IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für solche Zuwendungen der öffentlichen Hand angewendet werden darf, die nicht mit erfolgswirksam zum beizulegenden zeitwert bewerteten Vermögenswerten in Zusammenhang stehen. Daher ist für solche Vermögenswerte nur das IFRS für KMU-Modell zulässig. Eine Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 20 ein verbesserungswürdiger Standard sei und dass deshalb die Streichung des Wahlrechts, IAS 20 anzuwenden, angemessen sei.

 

Fremdkapitalkosten (Abschnitt 24)

 

Der Board entschied sowohl das Aufwandsmodell als auch das Aktivierungsmodell als Wahl der Bilanzierungsmöglichkeit beizubehalten. Der Baord hielt fest, dass als Folge der Beibehaltung der Wahlmöglichkeit es keine Notwendigkeit gebe, das Aktivierungsmodell zu vereinfachen, indem beispielsweise die Anwendung durchschnittlicher Fremdkapitalzinsen gestattet würde.

 

Anteilsbasierte Vergütung (Abschnitt 25)

 

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen, weil der Stab derzeit die Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, bei nicht börsennotierten Unternehmen untersucht. Der Stab wird dem Board seine Empfehlungen auf einer künftigen Sitzung vortragen.

 

Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 26)

 

In verschiedenen Stellung nahmen und von Seiten verschiedener in die Feldversuche involvierte unternehmen war der Vorschlag des Entwurfs abgelehnt worden, nach dem Wertminderung dadurch bewertet wird, dass der Buchwert mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten verglichen wird. Von diesen Seiten war stattdessen vorgeschlagen worden, den Begriff des Nutzungswerts wieder einzuführen. Der Board entschied, dass der Ansatz für die Bestimmung eines Wertminderungsaufwands ähnlich IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sein sollte, und dass daher in Abschnitt 26 die Konzepte des erzielbaren Betrags und des Nutzungswertes enthalten sein sollten. Darüber hinaus entschied der Board, des Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit aufzunehmen.

 

Der Board schob seine Entscheidung bezüglich der Vorschriften zur Zuweisung eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu den Komponenten eines Unternehmens auf. Der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter auszuarbeiten und den Schwerpunkt auf Unternehmen zu legen, die ihre Geschäfte nicht auf Grundlage zahlungsmittelgenerierender Einheiten führen.

 

Leistungen an Arbeitnehmer (Abschnitt 27)

 

Der Board entschied die Vorschrift im Entwurf beizubehalten, dass alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und jeglicher nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen sind.

 

In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass in manchen Fällen die Informationen, die für die Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien notwendig seien (wie beispielsweise Daten über demographische und finanzielle Variablen), nicht zur Verfügung stehen würden. Es wurde keine Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, ob es nicht börsennotierten Unternehmen gestattet sein soll, die leistungsorientierte Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Liquidationsbetrag zu bewerten anstatt in solchen Fällen die Methode der laufenden Einmalprämien anzuwenden. Der Stab wurde gebeten, eine Untersuchung für die Erörterung auf einer künftigen Sitzung durchzuführen, unter welchen Umständen die Verwendung des gegenwärtigen Liquidationsbetrags angemessen sei.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008

 

Erörterung der Abschnitte 28 bis 38

 

Der Board führte seine erneute Erörterungen der Vorschläge in dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board Fragen in Bezug auf die Abschnitte 28 bis 38 des Entwurfs. Der Stab stellte dem Board die folgenden Sachverhalte und Vorschläge vor:

 

Ertragsteuern

 

Der Board erörterte einen Ansatz der latenten Steuern anhand von zu zahlenden Steuern mit Angaben. Der Board führte eine ausführliche und n Teilen fast emotionale Diskussion darüber, wie Abschlussadressaten von KMU am besten gedient wäre. Einige Boardmitglieder vertraten sehr feste Meinungen und hoben hervor, dass die Angabe von latenten Steuerschulden und -ansprüchen nützliche Informationen bieten würde. Viele andere Boardmitglieder hatten Verständnis dafür, dass in vielen Stellungnahmen gesagt worden war, dass der Ansatz über die temporären Differenzen, der in IAS 12 vorgeschrieben ist (und der im Wesentlichen den im Entwurf geforderten entspricht), zu schwierig für viele kleine und mittlere Unternehmen sei. Es wurde hervorgehoben, dass die Forderung des Ansatzes, der konzeptionell der richtige sei, in vielen Rechtskreisen nicht akzeptiert werden würde und dass damit, falls der Board sich auf keine allgemein befriedigende Lösung einlassen könne, die die erhobenen Bedenken in Betracht ziehe, der gesamte Erfolg des Projekts in Frage gestellt werden könne. Der Board erörterte verschiedene Möglichkeiten, den Ansatz und die Bewertung latenter Steuern zu vereinfachen und die Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von KMU zu befriedigen und Kosten/Nutzen-Erwägungen zu beachten. Der Board bat den Stab, die folgenden zwei Ansätze weiterzuverfolgen und auf einer künftigen Sitzung entsprechende Empfehlungen auszusprechen:

 

Aufzählung Ein neuer Ansatz, mit dem versucht werden soll, die nach IAS 12 angesetzten Beträge anzunähern aber die Komplexität dadurch zu vermindern, dass nur die latenten Steuern angesetzt werden, die sich auf Differenzen zwischen dem Buch- und dem Steuerwert in den Erträgen und Aufwendungen beziehen, deren relativ baldige Umkehrung erwartet wird (und die deshalb die Zahlungsströme des Unternehmens beeinflussen werden).
Aufzählung Ein Ansatz, der vom Ansatz der temporären Differenzen in IAS 12 ausgeht, aber bei dem Vereinfachungen in den Bereichen vorgenommen werden, die als besonders komplex angesehen werden.

 

Der Board beabsichtigt, gegen Ende des Jahres 2008 einen Entwurf zu Ertragsteuern herauszugeben. Eines der Ziele des Entwurfs ist die Verbesserung der Verständlichkeit, die dadurch erreicht werden soll, dass IAS 12 im Prinzip neu geschrieben wird. Der Stab wird diese Neuformulierungen beachten, wenn er Abschnitt 28 überarbeitet.

 

Rechnungslegung in Hochinflationsländern

 

Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf dahingehend geändert werden solle, dass alle Charakteristika, die auf Hochinflation hinweisen und in Paragraph 3 von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern aufgeführt sind, in den endgültigen IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Fremdwährungsumrechnung

 

Der Stab schlug dem Board vor, dass in der endgültigen Version des IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen verboten sein solle, dass Unternehmen kumulative Umrechnungsdifferenzen durch die Gewinn- und Verlustrechnung recyclen, die vorher im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ausländischen Tochterunternehmens im Eigenkapital erfasst wurden, um den Aufwand einer detaillierten Nachverfolgung zu vermeiden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Hinsichtlich des zweiten Punktes jedoch, der vorsah, das nicht börsennotierten Unternehmen das Recht gegeben werden solle, ihre lokale Währung als ihre funktionale Währung anzusehen, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Abschlüsse in lokaler Währung erstellt werden müssen, lehnte der Board die Empfehlung des Stabs ab, der diesen Ansatz der „angenommenen“ funktionalen Währung zulassen wollte.

 

Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Stab schlug vor, dass die endgültigen Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, die sich derzeit in der Entwurfphase befinden, im endgültigen Standard widergespiegelt werden sollten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Landwirtschaft

 

Dem Board wurde der Vorschlag gemacht, dass das Anschaffungskostenmodell nicht als ein Bilanzierungswahlrecht für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollte, da die Aufnahme einer Ausnahme für übermäßige Kosten und Mühen in die Vorschrift der Anwendung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wie im Entwurf vorgeschlagen bereits eine ausreichende Vereinfachung darstelle.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Der Stab schlug vor, dass es keine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten für nicht-finanzielle Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten geben solle und dass die Vorschriften für zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte aus dem endgültigen Standard wegfallen sollten. Stattdessen solle die Entscheidung, einen Vermögenswert zu veräußern als Hinweis auf Wertminderung aufgenommen werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Es wurde vorgeschlagen, dass von nicht börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, in der Darstellung des vollständigen Einkommens Beträge für aufgegebene Geschäftsbereiche zu identifizieren und einzeln für die gegenwärtige und alle im Abschluss dargestellten früheren Perioden darzustellen, solange dies durchführbar sei.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs derzeit auf Bestandteile eines Unternehmens Bezug nimmt, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind. Daher wird die Definition vor dem Hintergrund der vorigen Entscheidung entsprechend angepasst werden.

 

Erstmalige Anwendung

 

Der Stab stellte einen Vorschlage vor, nach dem alle in IFRS 1 gewährten Möglichkeiten der Ausnahme für Erstanwender (beispielsweise Mutter- und Tochterunternehmen übernehmen zu verschiedenen Zeitpunkten und angenommene Anschaffungskosten für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und immaterielle Vermögenswerte) in Abschnitt 38 aufgenommen werden sollten, so dass sie sie Erstanwendern des IFRS für KMU zur Verfügung stehen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Darüber hinaus schlug der Stab vor, dass einem Unternehmen nicht gestattet sein sollte, die besonderen Bewertungs- und Neudarstellungsausnahmen in Abschnitt 38 mehr als einmal anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Noch offene Fragen

 

Der Stab hielt fest, dass es noch ein paar ausstehende Fragen gäbe, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt worden wären. Empfehlungen des Stabs zu diesen Fragen werden dem Board auf den Sitzungen im Oktober und November vorgestellt. Einige der bedeutenden offenen Punkte betreffen die Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, Konzepte und übergreifende Prinzipien, Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital, Bewertung von in Eigenkapitaltiteln zur erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen, Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und Ansatz von Mietaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis durch den Leasingnehmer.

 

Angaben

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum IFRS für KMU fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab Zustimmung des Boards zu Angabevorschriften. Fast alle der geäußerten Vorschlage betrafen weitere Vereinfachungen der Angabevorschriften; in einigen Fällen jedoch schlug der Stab die Vorschrift weiterer Angaben vor. Die Empfehlungen des Stabs (69 Vorschläge), die im Wesentlichen mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe übereinstimmten, sind im Anhang zu Agendapapier 6B der Unterlagen für die Boardsitzung dargestellt. Der Board stimmte dem größten Teil der Empfehlungen aber nicht allen zu.

 

Nachfolgend stellen wir nur die Vorschläge dar, denen der Board nicht zustimmte oder die substantiell geändert wurden, bevor der Board zustimmte. Die Verweise beziehen auf die Paragraphen im Entwurf des IFRS für KMU.

 

Finanzielle Auswirkung der Abweichung vom IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (3.4)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu, die Anforderung zu streichen, dass für jede dargestellte Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung anzugeben ist. Dies würde nur gelten, wenn das Unternehmen sich auf eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung beruft.

 

Informationen über die Ermessenausübung (8.6)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs, diesen Paragraph zu streichen, nicht zu. Um jedoch Angabengemeinplätze zu verhindern, wurde entschieden, Leitlinien dazu, wie solche Angaben aussehen könnten, in das begleitende Lehrmaterial aufzunehmen.

 

Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodell (15.6)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu ermutigen, aber diese nicht vorzuschreiben. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Stab die Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen vorgeschlagen habe. Stattdessen wurde vereinbart, die Angabe zu fordern aber einen Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen aufzunehmen.

 

Überleitung der Sachanlagen (16.29)

 

Der Stab schlug Vereinfachungen in der Überleitung je Klasse von Sachanlagen vor. Insbesondere sollte die separate Angabe von Währungsumrechnungen und von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen wegfallen. Der Board stimmte der Ausnahme von der Angabe von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen zu. Es wurde vereinbart, diese Zugänge separat anzugeben.

 

Angaben zu Rückstellungen (20.14)

 

Der Stab schlug vor, die Unterparagraphen (e), (f), (g) und (h) zu streichen. Der Board stimmte der Streichung von (e) und (f) zu. Beibehalten werden sollen:

 

Aufzählung (g) die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe oder der Fälligkeit dieser Abflüsse
Aufzählung (h) die Höhe jedweder erwarteten Erstattungen unter Angabe der Höhe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung angesetzt wurde

 

Angaben zu Eventualschulden (20.15)

 

Der Stab schlug ein Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen bei der Angabe von Eventualschulden vor. Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu.

 

Angaben über beitragsorientierte Pläne (27.37)

 

Der Stab schlug vor, die Angaben nach 27.37 bezüglich der Gesamtkosten für beitragsorientierte Pläne für die Periode weiterhin zu fordern. Der Board stimmte zu aber entschied, die Anforderung nach Angabe des Betrags der Kosten, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes enthalten sind, zu streichen.

 

Angaben zu Ertragsteuern (Fragen 57 und 58)

 

Diese Fragen wurden ausgelassen, da sich der Board noch nicht hinsichtlich des Ansatzes- und Bewertungsprinzips für Ertragsteuern im IFRS für KMU einigen konnte.

 

Nicht zu berücksichtigenden Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode (32.9/10)

 

Der Board widersprach dem Vorschlag des Stabs, das Wort „wesentlich‟ in den Absatz zu Angaben zu jeder Art von nicht zu berücksichtigen Ereignissen aufzunehmen. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass IAS 10 Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode das Wort „wesentlich‟ enthalte. Der Board äußerte dann die Ansicht, das diese Wort in den vollen IFRS womöglich auch gestrichen werden sollte, und bat den Stab, sich mit dem Projektteam zu den jährlichen Verbesserungen in dieser Hinsicht in Verbindung zu setzen.

 

Langfristige Vermögenswerte zur Veräußerung gehalten (36.8)

 

Der Board stimmte zwar einer zusätzlichen Angabeforderung für bedeutende Veräußerungen von Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten zu, aber er kam auch überein, diese Angabe nur für verbindliche Verkaufsvereinbarungen zu fordern und nicht für zukünftige Veräußerungen im Rahmen eines formellen Plans.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008

 

Der Board setzte seine erneuten Erörterungen des Entwurfs eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nicht beabsichtige, wesentliche Punkte bei dieser Sitzung zu erörtern. Diese würden auf der Novembersitzung wieder vorgetragen.

 

Ausnahme von der Konsolidierung wegen temporärer Beherrschung

 

Im Nachgang der Entscheidung des Boards vom September 2008, die Klassifizierung "zur Veräußerung gehalten" zu streichen, erörterte der Board, ob es eine Ausnahme von der Konsolidierung geben solle für ein Tochterunternehmen, das mit der Absicht erworben wird, es in naher Zukunft wieder zu veräußern. Im Prinzip besteht  gegenwärtig eine solche Ausnahme unter den vollen IFRS. Der Board entschied, dass eine solche Ausnahme für Tochterunternehmen aufgenommen werden solle, bei denen bei Erwerb Hinweise vorliegen, dass die Beherrschung nur temporär sein soll (d.h. es besteht die Absicht, das Tochterunternehmen innerhalb von zwölf Monaten zu veräußern, und die Geschäftsführung sucht aktiv nach einem Käufer). Das Ziehen dieser Ausnahme würde zusätzliche Angabeerfordernisse für das investierende Unternehmen auslösen.

 

Gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente 

 

Der Board diskutierte darüber, ob gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente für Zwecke Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zugelassen werden sollen. Der Stab erläuterte, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen selten verwendet würden, und schlug vor zur Reduzierung der Komplexität diese nicht zuzulassen. Der Stab wies auch darauf hin, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt sei, zusätzliche Informationen zu dieser Tatsache anzugeben.

 

Ein Boardmitglied widersprach dieser Beobachtung und gab aus seiner eigenen Erfahrung an, dass er der Meinung sei, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen häufig verwendet würden. Andere gaben der Meinung Ausdruck, dass mit Ausnahme von einigen Herausforderungen bei der Bewertung Optionen aus bilanzieller Sicht nicht anders wären als Termingeschäfte oder Swaps. Es wurde festgehalten, dass die die Neutralität der Bilanzierung beeinträchtigen könne, dass ein Unternehmen aufgrund der Rechnungslegungsauswirkungen von der Verwendung von Optionen Abstand nehmen könne. Ein Boardmitglied gab zu r Antwort, dass es einem Unternehmen freistehe, die vollen IFRS und damit die Leitlinien aus IAS 39 anzuwenden.

 

Der Board entschied, gekaufte Optionen nicht im IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuzulassen.

 

Mietleasingverhältnisse

 

Der Stab stellte einen überarbeiteten Vorschlag zur Änderung Anwendung der linearen Methode durch Leasingnehmer für Mietleasingverhältnisse vor, wenn die Mindestleasingzahlungen so strukturiert sind, dass der Leasinggeber für erwartete Inflation entschädigt wird. Der Board unterstützte den Vorschlag des Stabs aber hielt fest, dass deutlich gemacht werden müsse, dass die erwartete Inflation Veränderungen der allgemeinen Kaufkraft auf Grundlage veröffentlichter Statistiken bedeute und nicht eine allgemeine Schätzung zukünftiger Kostenerhöhungen für den Leasinggeber. Der Stab setzte den Board außerdem davon in Kenntnis, dass er demnächst einen Vorschlag vorstellen werde, mit dem Leitlinien für bedingte Mietzahlungen bei Mietleasingverhältnissen aufgenommen werden sollen.

 

Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital

 

Der Board erörterte, ob die Änderungen an IAS 32 vom Februar 2008 hinsichtlich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten. Der Stab schlug vor, die Formulierungen der ursprünglichen Verlautbarung zu vereinfachen. Der Board stimmte zu, dass die Änderungen aufgenommen werden sollten, aber wies die Formulierungsvereinfachungen zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Formulierungen damals mit äußerster Sorgfalt entworfen worden seien, um die beabsichtige Zielsetzung zu erreichen, und dass jegliche Änderungen möglicherweise den Inhalt ändern könnten. Stattdessen entschied der Board, dass die Änderungen ohne weitere Veränderung in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten.

 

Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand

 

Der Stab zog seinen Vorschlag zurück, den Ausdruck "im Gegenzug für vergangene oder zukünftige Erfüllung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens" aus der Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand zu streichen.

 

Weitere Schritte

 

Der Board wird die verbleibenden Fragen im November und im Dezember erörtern. Einige der wesentlichen ausstehenden Punkte beziehen sich auf die Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, eine mögliche Ersetzung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert", Konzepte und grundlegende Prinzipien, die Bewertung anteilsbasierter Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne, Ertragsteuern und die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Der Stab deutete außerdem an, dass er vorschlagen wird, dass der Board einige der vorläufigen Entscheidungen die während der erneuten Erörterung getroffen worden sind, noch einmal überprüft. Das gelte auch für die Bezeichnung des Standards, Konsolidierung, Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und den Ansatz von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2008

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board einige der Sachverhalte, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt worden waren, und auch einige neu Sachverhalte, die sich auf Bereiche bezogen, in denen in Stellungnahmen weitere Leitlinien gefordert worden waren. Dies betraf insbesondere Bereiche, die von bestimmten IFRIC-Interpretationen adressiert werden. Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Ertragsteuern

 

Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ansätze für latente Steuern für nicht börsennotierte Unternehmen zur Erörterung vor:

 

Aufzählung Ansatz der temporären Differenzen mit Vereinfachungen – geht vom Ansatz der temporären Differenzen wie in der neuesten Fassung eines demnächst erscheinenden Entwurfs von Überarbeitungen von IAS 12 Ertragsteuern aus, aber bietet Vereinfachungen in Bereichen, die für besonders kompliziert gehalten werden.
Aufzählung Zu-zahlende-Steuern-plus-Ansatz – Ansatz latenter Steuern nur für solchen Differenzen zwischen bilanzieller und steuerlicher Behandlung von Posten aus den Aufwendungen und Erträgen, von denen erwartet wird, dass sie sich in relativ kurzer Zeit umkehren umkehren (und deshalb Auswirkungen auf die kapitalströme des Unternehmens haben).

 

Der Board entschied, den Ansatz über temporäre Differenzen mit Vereinfachungen im endgültigen IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu verfolgen. Der Board stimmte jedoch der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass latentes Steuervermögen nicht für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Vorträge steuerlichen Guthaben angesetzt werden sollten. Der Board entschied, dass solch latentes Steuervermögen angesetzt werden solle und dass die Umstände, unter denen sie anzusetzen sein sollten, in der gleichen Art und Weise zu beschränken seien wie in IAS 12.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen in Bezug auf die Bilanzierung von Ertragsteuern durch nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung Die Vorschriften, die im Entwurf eines IFRS für KMU vorgeschlagen und im bestehenden IAS 12 bezüglich der Bewertung einer latenten Steuer enthalten sind, wenn in einem Rechtskreis unterschiedliche Steuern für ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne erhoben werden, sollen beibehalten werden. Dem demnächst erscheinenden Entwurf von Überarbeitungen von IAS 12 soll in diesem Fall nicht gefolgt werden.
Aufzählung Das gesamte latente Steuervermögen und die alle gesamten latenten Steuerschulden sind als langfristig auszuweisen.
Aufzählung Jegliches kurzfristige Steuervermögen und jegliche kurzfristigen Steuerschulden werden nicht abgezinst.
Aufzählung Die Erstbewertung von Vermögenswerten und Schulden, die einen Steuerwert haben, der vom ursprünglichen Buchwert abweicht, müssen nicht in (i) einen Vermögenswert oder eine Schuld ohne unternehmensspezifische steuerliche Auswirkungen und (ii) einen unternehmensspezifischen Steuervor- oder -nachteil aufgeteilt werden.

 

Anteilsbasierte Vergütung

 

Der Board entschied, dass nicht börsennotierte Unternehmen immer einen Aufwand für in Eigenkapital zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen, die von nicht börsennotierten Unternehmen herausgegeben werden, immer ansetzen müssen und dass der Aufwand auf der Grundlage von beobachtbaren Marktpreisen zu bewerten ist, wenn diese zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der in Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen durch die Geschäftsleitung zu verwenden. eine reine Angabe ohne Erfassung als Aufwand wäre nicht zulässig.

 

Geschäftsvorfälle mit anteilsbasierten Vergütungen, bei denen entweder das Unternehmen oder die Gegenpartei die Wahl einer Erfüllung in Barmitteln oder in Eigenkapitalinstrumenten hat, sind nach Entscheidung des Boards vom Unternehmen als Geschäftsvorfälle mit in Barmitteln zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen zu bilanzieren, wenn nicht einer der beiden folgenden Punkte gilt:

 

Aufzählung (a) Das Unternehmen hat in der Vergangenheit immer Eigenkapitalinstrumente ausgegeben ,oder
Aufzählung (b) die Möglichkeit der Erfüllung in Barmitteln hat keine wirtschaftliche Substanz.

 

Wenn (a) oder (b) gelten, ist der Geschäftsvorfall als in Eigenkapital zu erfüllen zu bilanzieren.

 

Der Board stimmte einer Reihe von Vereinfachungen hinsichtlich der Angabeerfordernisse für anteilsbasierte Vergütungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Der Board bat den Stab jedoch, sicherzustellen, dass die Angabeerfordernisse für nicht börsennotierte Unternehmen ausreichen, um sicherzustellen, dass verstanden werden kann, wie der in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzte Betrag bestimmt wurde. Das schließt Informationen zu den Schlüsselannahmen, die bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen verwendet wurden, ein.

 

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Der Board entschied, den Vorschlägen des Stabs nicht zu folgen, nach denen von einem Unternehmen gefordert werden sollte, eine leistungsorientierte Verpflichtung in einem leistungsorientierten Plan unter bestimmten Umständen zum Auflösungsbetrag anzusetzen (unverfallbare Leistungsverpflichtung). Der Board war jedoch der Meinung, dass die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen unter IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für nicht börsennotierte Unternehmen vereinfacht werden solle. Der Board bat den Stab, bei einer künftigen Sitzung einen Ansatz vorzustellen, der eher dem gegenwärtigen Ansatz nach IAS 19 entspricht (beispielsweise die Beachtung verfallbarer Leistungen beinhaltet) aber etwas ist, dass die Unternehmen im allgemeinen selbst anwenden könnten, ohne externe Experten zu Rate ziehen zu müssen. Der Board schlug vor, dass der Stab auch überlegen solle, ob das Konzept der gesammelten Leistungsverpflichtungen aus SFAS 87 eventuell passend sei.

 

Der Board traf auch die folgenden Entscheidungen in Bezug auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung Die Anforderungen für Pläne mehrerer Arbeitgeber wie im Entwurf vorgeschlagen (und wie in IAS 19) bleiben bestehen. D. h. Wenn nicht genügend Informationen zur Verfügung stehen, um Pläne mehrerer Arbeitgeber, die leistungsorientiert sind, leistungsorientiert zu bilanzieren, hat das Unternehmen den Plan als beitragsorientiert zu behandeln und eine entsprechende Angabe zu leisten.
Aufzählung Es ist Tochterunternehmen gestattet, eine Belastung auf Grundlage einer angemessenen Zuweisung aus der Belastung des Konzerns anzusetzen, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach dem IFRS für KMU oder den vollen IFRS erstellt.
Aufzählung Unternehmen müssen die Rendite aus Vermögenswerten nicht in eine erwartete Rendite und einen versicherungsmathematisch Gewinn oder Verlust aufteilen.

 

IFRIC-Interpretationen

 

Der Board entschied, dass die Leitlinien aus den folgenden IFRS-Interpretationen durch den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen abgedeckt sein sollten – sachgerecht angepasst auf nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Aufzählung IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2
Aufzählung IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
Aufzählung IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

 

Name des Standards

 

Der Board diskutierte die Bezeichnung des Standards infolge einiger negativer Reaktionen, die man infolge des Wechsels für KMU zu nicht börsennotierten Unternehmen erhalten habe. Der Board beschloss, dass in dem Titel die Arten von Unternehmen zum Ausdruck kommen sollte, auf die der Standard Anwendung finden solle. Da die Ansichten von Boardmitgliedern zu einem bestimmten Namen auseinandergingen, beschloss der Board, die Öffentlichkeit über die Internetseite des IASB oder einen Webcast zur Stellungnahme aufzufordern.

 

Ausstehende Sachverhalte

 

Der Stab stellte fest, dass es weiterhin einige ausstehende Sachverhalte gebe, die man von früheren Sitzungen aufgeschoben habe, und dass die Empfehlungen des Stabs zu diesen in eine oder mehrere zukünftige Boardsitzungen eingebracht würden. Einige der wichtigsten ausstehenden Themengebiete bezögen sich auf die Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, die Konzepte und grundlegenden Prinzipien sowie die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2008

 

Der Board setzte seine Beratungen zu einem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, bestimmte Sachverhalte anzusprechen, die bislang aufgeschoben wurden. Der Stab führt in diese Sitzung ein, indem er die zu erörternden Kernthemen hervorhob:

 

Aufzählung Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses;
Aufzählung Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte; und
Aufzählung Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzinstrumente.

 

Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses

Der Stab unterbreitete einen Vorschlag, wonach nicht börsennotierte Unternehmen verpflichtet werden sollten, eine einzige Aufstellung des vollständigen Einkommens auszuweisen und kein Wahlrecht besitzen sollten, stattdessen zwei Aufstellungen zu zeigen – eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des vollständigen Einkommens, wie es derzeit nach IAS 1 zulässig ist.

 

Der Stab hob hervor, dass dies eher mit den grundlegenden Konzepten in Einklang stünde, zur Abschaffung eines Wahlrechts führe und die Bilanzierung für die Ersteller erleichtere. Man hob ferner hervor, dass nicht börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen nur wenige oder gar keine Posten im sonstigen vollständigen Einkommen hätten. Ein Boardmitglied zeigte sich mit dieser Beobachtung nicht einverstanden. Andere Boardmitglieder stellten in Frage, warum nicht börsennotierte Unternehmen zur Darstellung einer Aufstellung verpflichtet werden sollten, während börsennotierte Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht hätten. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, Unternehmen ein Wahlrecht zu geben, einen oder zwei Abschlussbestandteile zu zeigen.

 

Ein zweiter, verwandter Sachverhalt bestand in den zulässigen Ausweisformaten einer einzigen Aufstellung des vollständigen Einkommens. Der Stab stellte vier Varianten vor. Ursprünglich kam der Stab zu der Ansicht, dass eines der Formate nicht mit den vorgeschlagenen Vorschriften in Einklang stünde; die vorangegangene Diskussion zeigte jedoch, dass diese Format ebenso zulässig sei.

 

Abschließend fragte der Stab den Board, ob die Verpflichtung, eine dritte Darstellung der Vermögenslage zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode zu zeigen, falls ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode rückwirkend anwende oder Posten bzw. umklassifizierte Posten rückwirkend neu darstelle, auf nicht börsennotierte Unternehmen keine Anwendung finden solle. Der Board erörterte den Sachverhalt kurz und stimmte zu, diese dritte Darstellung der Vermögenslage nicht zu fordern, auch wenn er mit der vorgelegten Begründung nicht einverstanden war.

 

Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte

Der Stab rief dem Board den Hintergrund zu diesem Thema in Erinnerung. Im Juli 2008 hatte der Board Übereinkunft erzielt,

 

Aufzählung das generelle Vorgehen für die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu ändern, dass die Konzepte des 'erzielbaren Betrags' und des 'Nutzungswerts' aufgenommen werden sollen;
Aufzählung die Vorschriften für die Beurteilung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu vereinfachen; sowie
Aufzählung das Konzept einer Zahlungsmittel generierenden Einheit einzuführen.

 

Der Board erklärte sich mit der neu gefassten Fassung des Abschnitts einverstanden. Allerdings wurde der Stab gebeten, sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert nicht als durch einen Notverkauf bestimmt interpretiert würde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unvermögen, einen beizulegenden Zeitwert feststellen zu können, gleichzeitig aber einen Nutzungswert zu verwenden, widersprüchlich erschien. Einige Boardmitglieder hatten zudem einige Anmerkungen redaktioneller Art, die außerhalb der Sitzung geklärt werden sollten.

 

Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzisntrumente

Das letzte Thema des Stabs für diese Sitzung bestand in der Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten. Die Neufassung sieht einer früheren Entscheidung des Boards folgend eine Aufteilung des Abschnitts in einen Teil A zu grundlegenden Finanzinstrumenten und einen Teil B zu anderen Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vor. Auf dieser Sitzung wurde nur Teil A erörtert. Der Board hatte sich zuvor bereits darauf verständigt, dass man durch Beispiele klarstellen solle, dass für viele Finanzinstrumente, die nicht börsennotierte Unternehmen hielten, ein Kostenmodell sachgerecht sei.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Verwendung undefinierter Ausdrücke wie 'Marktwert' und 'Barwert', wo in IAS 39 der Terminus 'beizulegender Zeitwert' verwendet würde. Andere hatten Schwierigkeiten, Teil A ohne Teil B zu diskutieren. Es bestand breite Übereinstimmung, dass das endgültige Dokument jene Finanzinstrumente deutlich kenntlich machen sollte, die nicht zu (fortgeführten) Anschaffungskosten geführt werden könnten.

 

Die Boardmitglieder fragten nach dem Grund, warum die Erstbewertung eines grundlegenden finanziellen Vermögenswerts (bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit) unter Rückgriff auf den beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung statt auf den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen (resp. abgegebenen) Vermögenswerts erfolgen solle. Man kam überein, dass dieser Absatz umgeschrieben wird, um klarzustellen, dass die Kosten den beizulegenden Zeitwert für das, was auch immer erhalten (für einen Vermögenswert) oder gegeben (bei einer Schuld) wird entsprächen.

 

Ein anderes Boardmitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich des Beispiels zu Factoring in Bezug auf die Ausbuchung aus. Andere waren über den Versuch besorgt, die Ausbuchung auf dem Gedanken der Übertragung 'bedeutender Risiken und Chancen' aufzubauen. Man verständigte sich darauf, zum ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren und eine Ausbuchung nur dann zuzulassen, wenn das Unternehmen bei dem übertragenen Vermögenswert über kein bedeutendes anhaltendes Engagement verfüge. Einige Boardmitglieder fragten, warum der Entwurf ein Konzept der 'verbundenen Darstellung' enthalte (d.h. Darstellung des nicht ausgebuchten Vermögenswerts verbunden mit der zugehörigen Schuld) – etwas, auf das sich der Board noch nicht einmal bei den vollen IFRS habe einigen können. Der Stab entgegnete dass der Vorschlag dazu gedacht sei, die verbundene Darstellung nur in begrenzten Umständen wie im Agendapapier ausgeführt zuzulassen; dabei fuße man auf den Vorschriften für Factoring, die in dem aktuellen FRSSE-Standard in Großbritannien enthalten seien. Nach erfolgter Diskussion würde er diesen Sachverhalt überdenken und erneut einbringen.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2009

 

Name des Standards

 

Der Board kam überein, dass der Name des Standards wieder "International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" lauten wird (International Financial Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs).

 

Neugeschriebener Abschnitt 11A Grundlegende Finanzinstrumente

 

Erstmalige Bewertung

 

Der Board stimmte der folgenden Neufassung des Prinzips der erstmaligen Bewertung für grundlegende Finanzinstrumente zu:

Wenn ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit erstmals angesetzt wird, hat ein Unternehmen es zum Transaktionspreis zu bewerten. Wenn die Bezahlung für den Vermögenswert aufgeschoben wird oder zu einem Zinssatz finanziert wird, der nicht dem Marktzinssatz entspricht, hat das Unternehmen den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit mit dem Barwert der künftigen Zahlungen abgezinst mit einem Marktzinssatz zu bewerten.

Es wurde jedoch eingestanden, dass einige der Aussagen über die Abzinsung problematisch seien und dass eine Überprüfung durch den Stab notwendig sei, um sicherzustellen, dass die Formulierungen immer mit denen in Beispiel 3 des Paragraphen 11A.11 des Standardentwurfs übereinstimmten.

 

Ausbuchung und Forderungsverkauf

 

Der Board kam überein, dass die Leitlinien zum Forderungsverkauf im Einklang stehen sollten mit den allgemeinen Prinzipien zur Ausbuchung. Es wurde daher vereinbart, dass die vorgeschlagenen Paragraphen zu speziellen Leitlinien zum Forderungsverkauf gestrichen und durch zwei Beispiele zum Forderungsverkauf ersetzt werden sollen – ein Beispiel, in dem der Forderungsverkauf zu einer Ausbuchung führt, und ein Beispiel, in dem der Forderungsverkauf nicht zu einer Ausbuchung führt –, die auf den allgemeinen Ausbuchungsprinzipien aufbauen.

 

Der Board entscheid außerdem, dass die Leitlinien zu Kreditverpflichtungen wie in 11A.12(b) enthalten in den Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf Finanzinstrumente verschoben werden soll.

 

Erster Entwurf von Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf Finanzinstrumente

 

Der Board bat darum, dass die Formulierungen in 11B.4 verdeutlicht werden sollten. Andere Punkte wurden nicht angemerkt.

 

Erneute Erörterung von Fragen in Bezug auf andere Abschnitte

 

Der Board erörterte sechs Sachverhalte wie folgt:

 

Der Stab hatte vorgeschlagen, dass eine Reihe von komplexen Wahlrechten nicht für nicht börsennotierte Unternehmen zur Verfügung stehen sollten. Der Board entschied, dass jedes Wahlrecht vor dem Hintergrund seines Nutzens erwogen werden müsse und es keinen "Alles oder nichts"-Ansatz hinsichtlich der Aufnahme von Wahlrechten in den IFRS für KMU geben solle. Obwohl keine abschließenden Entscheidungen auf der Sitzung getroffen wurden, äußerte sich der Board im Hinblick auf die einzelnen Wahlrechte vorläufig folgendermaßen:

 

Aufzählung Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Die Bewertung sollte von den Umständen abhängen, anstatt dass den KMU ein Bilanzierungswahlrecht zwischen der Anschaffungskostenmethode und der Methode des beizulegenden Zeitwerts eingeräumt werden sollte. Der Board entschied, dass, wenn der beizulegende Zeitwert einer Position ohne unzumutbare Kosten oder unzumutbaren Aufwand verlässlich bestimmt werden kann, die Methode der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung verwendet werden muss. Ansonsten ist die Anschaffungskostenmethode mit Abschreibungen und Wertminderungen zu verwenden.
Aufzählung Sachanlagen. Das Neubewertungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Immaterielle Vermögenswerte. Das Neubewertungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Fremdkapitalkosten. Alle Fremdkapitalkosten sollten als Aufwand erfasst werden. Das Kapitalisierungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Darstellung operativer Kapitalströme. Es sollte KMU gestattet sein, entweder die indirekte Methode oder die direkte Methode für die Darstellung operativer Kapitalströme in der Kapitalflussrechnung zu verwenden.
Aufzählung Entwicklungskosten. Alle Forschungs- und Entwicklungskosten sind als Aufwand zu erfassen. Eine Kapitalisierung der Entwicklungskosten soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Finanzinstrumente. Ein KMU wird die Wahl haben, Abschnitt 11 des IFRS für KMU anzuwenden oder alle Vorschriften der vollen IFRS – die drei Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben) sowie alle einschlägigen Interpretationen. Aufgrund des Umfangs des zusätzlichen Materials, das in den IFRS für KMU aufgenommen werden müsste, würde das Wahlrecht der Anwendung der vollen IFRS als Querverweis zur Verfügung stehen. Dies wäre der einzige Querverweis auf die vollen IFRS.
Aufzählung Assoziierte Unternehmen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Wahlrechte (Anschaffungskostenmethode, Equity-Methode und erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung) sollen alle zulässig sein.
Aufzählung Gemeinschaftlich beherrschte Unternehmen. Die im Entwurf genannten Wahlrechte sollen alle zulässig sein mit Ausnahme der anteilsmäßigen Konsolidierung. KMU könnten also die Anschaffungskostenmethode, die Equity-Methode oder die erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung wählen.

 

Konzern- und separate Abschlüsse

 

Der Stab empfahl, dass konsolidierte Abschlüsse nur gefordert sein sollten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Board stimmte dem nicht zu und kam zu dem Schluss, dass Konzernabschlüsse von allen KMU gefordert werden sollten, die Mutterunternehmen sind.

 

Zweckgesellschaften (SIC-12)

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Leitlinien in SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften für KMU angemessen ist, und stimmte der Aufnahme von drei Paragraphen in Abschnitt 9 des Standardentwurfs zu.

 

Streichung der Unterscheidung zwischen Ausschüttungen aus vorerwerblichen und nacherwerblichen Erträgen unter der Anschaffungskostenmethode in den Abschnitten zu Konsolidierung, assoziierten unternehmen und Joint Ventures

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, die betreffenden Abschnitte des Standardentwurfs zu aktualisieren, um die Änderungen vom Mai 2008 an IFRS 1 und IAS 27 in Bezug auf Investitionen in ein Tochterunternehmen, ein gemeinschaftlich beherrschtes Unternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen widerzuspiegeln. Dadurch wird die Vorschrift gestrichen, als Methode zur Einschätzung, ob eine Ausschüttung als Rückerstattung der Anteile einer betreffenden Investition ist, die einbehaltenen Gewinne des Unternehmens, in das investiert wird, in eine vorerwerbliche und eine nacherwerbliche Komponente aufzuspalten.

 

Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Laufzeit einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte über eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren abgeschrieben werden sollen. Wie im Entwurf vorgeschlagen gäbe es eine Vorschrift, dass zu jedem Berichtsstichtag einzuschätzen ist, ob es Hinweise auf eine Wertminderung gibt. Der Board kam überein, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden sollte, dass diese Handhabung eher auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Erwägung gestattet würde als aus konzeptionellen Gründen. 

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2009

 

Der Board erörterte die Vereinfachung der Bilanzierung von leistungsbasierten Pensionszusagen. Im Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU waren die Anforderungen, die für leistungsbasierte Pläne vorgeschlagen wurden, denen in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ähnlich, aber nicht aus ihnen abstrahiert.

 

Auf den Sitzungen im Juli und im November 2008 erwog der Board den Vorschlag des Stabs, die Pensionsverpflichtung mit dem gegenwärtigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, unterstütze den Vorschlag aber nicht. Der Board bat den Stab, einen Vorschlag zu entwickeln, der mehr IAS 19 entspräche aber vereinfachte Berechnungen beinhaltete, die den Bedarf nicht öffentlich rechenschaftspflichtiger Unternehmen reduzieren würde, externe Spezialisten (wie beispielsweise Aktuare) hinzuzuziehen. Auf dieser Sitzung stellte der Stab einen überarbeiteten Ansatz vor, der auf Vorschlägen aus der IASB-Arbeitsgruppe zu Pensionen basierte.

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Aufzählung Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19 (unter der Verwendung der Methode der laufenden Einmalprämien etc.) bereits vorliegen oder ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand beschafft werden können, hat ein nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen diese Methode anzuwenden.
Aufzählung Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19 nicht ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand beschafft werden können, hätte ein nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen einen Ansatz auf Grundlage von IAS 19 anzuwenden, der jedoch nicht künftige Gehaltssteigerungen, künftige Dienstzeit oder einen möglichen Sterbefall während der Dienstleistungszeit des  Arbeitnehmers berücksichtigen würde. Der Ansatz würde dennoch die Lebenserwartung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Die daraus resultierenden leistungsbasierte Pensionsverpflichtung würde sowohl verfallbare als auch unverfallbare Leistungszusagen widerspiegeln. Das würde dazu führen, dass etwas angesetzt würde, was der akkumulierten Leistungsverpflichtung ähnlich ist.
Aufzählung Klarstellung, dass umfassenden Bewertungen normalerweise nicht häufiger notwendig sein würden als einmal alle drei Jahre. In den Zwischenperioden würden die Bewertungen um aggregierte Anpassungen hinsichtlich Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und der Gehälter fortgeschrieben; die Fluktuation oder Sterblichkeitsannahmen würden jedoch nicht angepasst.
Aufzählung Weitere Leitlinien für Unternehmen, die Versicherungsprämien zahlen, um einen Plan zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanzieren (versicherte Leistungen), sollen aufgenommen werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass Entscheidungen zu allen bedeutenden Fragen getroffen worden seien, die in den Standard aufgenommen werden sollen. Im März 2009 wird der Board erörtern, ob eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig ist, bevor ein endgültiger Standard veröffentlicht wird.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2009

 

Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er den Board davon in Kenntnis setzte, dass dies die 42. Sitzung sei, auf der dieses Thema erörtert werde. Die Zielsetzung dieser Erörterung bestünde darin, zu entscheiden, ob es eine Notwendigkeit zu einer erneuten Veröffentlichung der überarbeiteten Vorschlägen für einen IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmens (Non-publicly Accountable Entities, NPAEs) aufgrund der im Zuge der vom Board an dem im Februar 2007 herausgegebenen Standardentwurf getätigten Änderungen gebe.

 

Der Empfehlung des Stabs zufolge sei keine erneute Veröffentlichung erforderlich.

 

Der Board diskutierte, ob es erforderlich sei, den überarbeiteten Entwurf aufgrund der an diesem während der erneuten Diskussionen im Board erfolgten Änderungen erneut zu veröffentlichen. Der Board erwog die Art der erfolgten Änderungen anhand der Leitlinien für eine erneute Veröffentlichung nach dem Handbuch für die Verfahrensweise des IASB, das von den Treuhändern der IASC-Stiftung verabschiedet worden war.

 

Der Board entschied einstimmig, dass eine erneute Veröffentlichung nicht erforderlich sei.

 

Der Board bat den Stab um die Ausarbeitung eines Plans für die Umsetzung und die Überarbeitung des Standards nach dessen Herausgabe. In dem Plan sollte ausgeführt werden, (a) wie man mit Sachverhalten umgehen solle, die unweigerlich im Zuge der erstmaligen Anwendung des neuen Standards durch Unternehmen in der Welt auftauchten, und (b) wie man den Standard auf dem Laufenden halten solle, v.a. angesichts der Änderungen an den vollen IFRS, die nach dem aktuellen Arbeitsplan des IASB erwartet werden.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob Adressaten untersagt sei, Sachverhalte in Bezug auf den NPAE an das IFRIC zu verweisen. Der Vorsitzende stellte fest, dass dieser Sachverhalt später im Rahmen einer geschlossenen Sitzung adressiert werde. Ein anderes Boardmitglied gab zu Protokoll, dass ungeachtet dessen, was dort entschieden werde, man es zurück vor den gesamten Board bringen müsse, um den Prozess formal einzuhalten.

 

Der Board erörterte sodann die Reaktionen auf seine vorläufige, im Januar 2009 getroffene Entscheidung, wonach der Name des endgültigen Standards International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (International Financial Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs) lauten sollte. Einige Boardmitglieder machten die Beobachtung, dass die Reaktion auf IFRS for NPAEs etwas wenig vorteilhaft war, weil (a) es negativ klinge, (b) alle Unternehmen eine Art von Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit für ihre Tätigkeit besäßen und (c) 'nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen' kompliziert auszusprechen und zu übersetzen sei. Der Board erörterte alternativ vorgeschlagene Bezeichnungen, einschließlich (1) Vereinfachte IFRS, (2) IFRS für KMU, (3) IFRS für kleinere Unternehmen und (4) IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen. Der Board drückte seine Präferenz dafür aus, zu IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zurückzukehren, wobei Vereinfachte IFRS seine zweite Wahl war. Der Vorsitzende wird die Bezeichnung mit den Vertretern der nationalen Standardsetzer auf deren Sitzung im April 2009 besprechen.

 

Der Vorsitzende bat die Boardmitglieder um eine Indikation, wie sie gegenwärtig über den endgültigen Standard auf der Grundlage der seit Februar 2007 am Standardentwurf erfolgten Änderungen abzustimmen gedächten. 13 Boardmitglieder deuteten ihre Absicht an zuzustimmen, ein Boardmitglied beabsichtigt abzulehnen.

 

Der Board drückte dem Stab seine Anerkennung für den Abschluss des IFRS aus.

 

 

Diskussion auf der IASB-Sitzung im April 2009

 

Fragen, die sich beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage ergeben haben

 

Der Stab hatte drei Punkte identifiziert, zu denen noch die Meinung des Boards einzuholen war:

 

Aufzählung Konsolidierungsangaben. Der Board entschied, Angabevorschriften ähnlich denen in Paragraph 41 von IAS 27 (2008) Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS hinzuzufügen.
Aufzählung Möglichkeit einer Anwendung von IAS 39. Der Board entschied vorläufig, dass ein Unternehmen, das sich für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anstelle der zwei Abschnitte zu Finanzinstrumenten im IFRS für KMU entschließt, Angaben nach den Vorschriften des IFRS für KMU zu leisten hat und nicht nach den Vorschriften von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Die Boardmitglieder hatten Bedenken, dass die Angaben in IFRS 7 belastend für öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen seien, die Finanzinstitute seien, und dass ihr Vorschreiben für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen wahrscheinlich unnötig belastend wäre. Der Board zog es vor, dass ein Unternehmen, das diesen Standard anwendet und sich für eine Anwendung von IAS 39 entscheidet, selber einschätzt, ob die Angaben, die in diesem Standard vorgeschrieben werden, ausreichend Informationen für den Adressaten des Abschlusses zur Verfügung stellen. Nur wenn das nicht der Fall sei, sei ein vollständiger Rückgriff auf IFRS 7 vorgeschrieben.

Der Board bat den Stab, einen Vergleich der zwei Sätze von Angaben zu erstellen und diesen den Boardmitgliedern nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Wenn Boardmitglieder der Meinung sein sollten, das es bedeutende Lücken in den Angabevorschriften der vorläufigen Abstimmungsvorlage gebe, würde das Thema noch einmal auf der Boardsitzung im Mai 2009 erörtert.

Aufzählung Beispiel der Bewertung einer Einmalrückstellung. Der Board entschied, kein Beispiel in den Anhang des Abschnitts des Standards zu Rückstellungen aufzunehmen, mit dem die Berechnung einer Rückstellung für die Begleichung eines Rechtsstreits erläutert würde.

 

Name des Standards

 

Im Lauf der erneuten Erörterungen hatte der Board die Bezeichnung für den Standard mehrfach erörtert. Im März 2009 stimmte der Board dem Vorschlag zu, die Frage mit den nationalen Standardsetzern auf deren Sitzung im April 2009 zu erörtern. Nach Erwägung der verschiedenen Ansichten, die ihnen vorgetragen wurden beschloss der Board, den Titel IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für seinen endgültigen Standard aus dem Projekt zu verwenden – und damit zu der im Standardentwurf verwendeten Bezeichnung zurückzukehren.

 

 

9. Juli 2009: IFRS gibt IFRS für KMU heraus

 

Am 9. Juli 2009 hat der IASB den IFRS für KMU herausgegeben. Dies ist der erste Satz internationaler Bilanzierungsvorschriften, der speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) entwickelt wurde. Er wurde auf der Grundlage der IFRS ausgearbeitet, stellt aber ein eigenständiges Produkt dar, das von dem vollen Satz der International Financial Reporting Standards (IFRS) losgelöst ist. Der IFRS für KMU enthält Vereinfachungen, die die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex:

Aufzählung Themengebiete, die für KMU nicht relevant sind, wurden weggelassen.
Aufzählung Dort, wo die IFRS Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte vorsehen, wird im IFRS für KMU lediglich die leichtere Variante zugelassen.
Aufzählung Viele der Prinzipien zum Ansatz und zur Bewertung/Bemessung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen aus den vollen IFRS wurden vereinfacht.
Aufzählung Es sind deutlich weniger Angaben erforderlich.
Aufzählung Der Standard wurde in einer klaren Sprache geschrieben, die einfach zu übersetzen ist.

Um die Berichtsanforderungen für KMU weiter zu verringern, werden Änderungen an dem IFRS nur alle drei Jahre vorgenommen. Er ist für alle Unternehmen mit Ausnahme derer gedacht, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, oder die Finanzinstitutionen wie Banken und Versicherungen sind. Der 230 Seiten umfassende Standard ist das Ergebnis eines fünf Jahre währenden Entwicklungsprozesses, in dessen Verlauf ausgiebig Beratungen mit KMU auf der ganzen Welt erfolgten. Neben dem Standard gibt es Umsetzungsleitlinien, die einen Musterabschluss und eine Checkliste zu Ausweis- und Angabepflichten enthalten. Der IFRS für KMU steht jedwedem Rechtskreis zur Anwendung offen, unabhängig davon, ob dieser die vollen IFRS übernommen hat oder nicht. Es steht im Ermessen des einzelnen Rechtskreises festzulegen, welche Unternehmen den Standard anwenden sollen. Er tritt unmittelbar mit der Herausgabe in Kraft. Standard und Begleitmaterial (Leitlinien und Grundlage für Schlussfolgerungen) können ab sofort kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden. Um die Einführung des IFRS für KMU zu unterstützen, entwickelt die IASC-Stiftung umfassende Schulungsmaterialien. Die Stiftung arbeitet zudem mit internationalen Entwicklungsagenturen zusammen, um Ausbilder für regionale Arbeitssitzungen zur 'Schulung der Schulenden' bei der Anwendung des Schulungsmaterials zur Verfügung zu stellen, insbesondere in den sich entwickelnden und aufstrebenden Volkswirtschaften. Das englischsprachige Material kann Ende des Jahres 2009 kostenfrei von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden. Weiterführende Informationen in englischer Sprache:

Aufzählung Presseerklärung des IASB (39 KB)
Aufzählung Faktenblatt zum IFRS für KMU (182 KB). Das Faktenblatt enthält Details zu:
Aufzählung der Projekthistorie
Aufzählung Öffentlichkeitsarbeit und Beratungen
Aufzählung fünf Arten an Vereinfachungen
Aufzählung weggelassenen Themengebieten
Aufzählung Beispielen für Wahlrechte in den vollen IFRS, die nicht im IFRS für KMU enthalten sind
Aufzählung Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen
Aufzählung wesentlichen Änderungen zum Standardentwurf

Der IASB hat ferner bekanntgegeben, dass sich der Direktor für die Standards für KMU des IASB, Paul Pacter, einverstanden erklärt hat, eine Gruppe zu leiten, um die internationale Anwendung des Standards zu unterstützen. Details dieser Gruppe werden in Kürze bekanntgegeben.

 

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