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Hintergrund
Bei diesem Projekt handelt es sich um ein aktives Agendaprojekt mit dem Ziel der Entwicklung eines International Financial Reporting Standard
für kleine und mittelgroße Unternehmen (solche, die nicht öffentlich rechenschaftspflichtig sind).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2005
Der Board überprüfte und bestätigte die Zusammenfassung vorläufiger Entscheidungen, die der Board im Dezember 2004
hinsichtlich einer angemessenen Fortführung des Projektes getroffen hatte. Es herrschte Übereinstimmung, dass in der
Zusammenfassung deutlich gemacht werden solle, dass das gleiche IASB-Rahmenkonzept für alle Unternehmen gelten solle.
Nichtsdestotrotz solle der Board Vereinfachungen hinsichtlich Ansatz und Bewertung für KMU in Erwägung ziehen. Das
gleiche solle für Angabe- und Ausweisvereinfachungen gelten, die nur an den Bedarfen der Adressaten und Kosten-
Nutzen-Überlegungen ausgerichtet sein sollten, wie sie im IASB-Rahmenkonzept vorgesehen seien. Es solle keine
vorgefassten Bedenken bezüglich solcher Änderungen geben.
Der Stab hat einen Projektplan entwickelt, der Folgendes beinhaltet:
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Erweiterung der Beratungsgruppe durch Aufnahme von Erstellern und Adressaten von KMU-Abschlüssen |
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Erbitten der Ansichten des Standardbeirats |
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Abhalten eines Treffens der Beratungsgruppe |
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einige anstehende Konferenzen, auf denen Rechnungslegungsaspekte von KMU angesprochen werden, zum
Vorteil des Projektes nutzen. |
Ein Treffen des boardeigenen Unterausschusses zu KMU ist für die Erörterung des Plans und zur Unterstützung des
Stabs durch hilfreiche Hinweise angesetzt.
Einige Boardmitglieder schlugen vor, einen anderen Namen für dieses Projekt in Erwägung zu ziehen, da 'KMU' eine
Erwartungslücke aufreißen würde. Der Stab wird bei einem späteren Treffen dem Board Vorschläge machen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Februar 2005
Mitglieder des Boards hielten fest, dass die Kommentare während des Treffens des Standardbeirats (Standards Advisory
Council, SAC), das am 10. und 11. Februar stattfand, gezeigt hätten, dass viele Leute einen Filter einschalteten, wenn
dieses Thema diskutiert würde, und dass sie offensichtlich einige Informationen des Boards herausfilterten. Der Board ist
durch das Projekt hindurch in seinen Bemühungen konsistent gewesen, den Fokus auf die Bedürfnisse der Nutzer von Abschlüssen
zu richten. Mit der Ausweitung der Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe musste der Board "echte" Nutzer von KMU-
Abschlüssen finden.
Auf der Sitzung des SAC gefallene Kommentare hätten auch gezeigt, dass die Adressaten die Tendenz zeigten, das Augenmerk
darauf zu legen, wer die Standards anwenden würde. Der Ansatz des Boards sei hingegen, Kosten und Nutzen von beiden
einzuschätzen, den Anwendern und den Nutzern. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Ziel des Boards die
Informationsbedarfe kleiner Unternehmen mit beliebigen Drittnutzern sei, so wie es sich aus dem IASB Rahmenwerk ergebe. Ein
Boardmitglied schlug vor, dass die externen Nutzer nicht Unternehmensführungen oder Steuer- oder andere Aufsichtsbehörden
einschließen sollten, die kraft ihrer Position oder geltender Gesetze ohnehin in der Lage wären, alle Informationen von dem
Unternehmen zu erhalten, die sie benötigten. Externe Nutzer sollten beispielsweise folgende Gruppen beinhalten: Inhaber, die
nicht Vorstandsmitglied oder teil der Geschäftsführung seien, Handelspartner und Kreditbeurteilungsagenturen wie z. B. Dun
& Bradstreet. Mitglieder des Boards wiesen darauf hin, dass diese Einschränkung ein Hilfsmittel für den Board sei in
dessen Analyse der IFRS im Umfeld der nicht-öffentlichen Unternehmen.
Erweiterung des Beirats/der Arbeitsgruppe
Der Board stimmte zu, die Mitgliederzahl der Arbeitsgruppe aufzustocken, aber betonte, dass die Nominierungen mit einem
gewissen Nachdruck beurteilt werden sollten.
Gesprächsrunden
Der Stab stellte einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der an alle Adressaten der Vorläufigen Sichtweise des IASB
(Preliminary Views document), des Standardbeirats und an die Arbeitsgruppe versendet werden soll. Der Fragebogen sollte
sich auf die Gesprächsrunden konzentrieren, die für September 2005 angesetzt sind. Der Fragebogen sollte bereits gebildete
Meinungen sondieren. Wenn sorgfältig gearbeitet würde, würde er für die Befragten einen nicht unerheblichen Aufwand
bedeuten. Einige Mitglieder des Boards und leitende Mitglieder des Stabs machten Anmerkungen zu einigen Aspekten des
Fragebogens, aber der generelle Ansatz fand Zustimmung.
Vereinfachung bei Angaben und Ausweis
Der Stab und einige Mitglieder des Boards willigten ein, die derzeitigen Angabepflichten der IFRS durchzugehen (anhand
einer Angabencheckliste, die von einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorbereitet worden ist). So soll nicht
nur festgestellt werden, was im Umfeld der KMU nicht benötigt wird, sondern auch, welche weiteren Angaben eventuell
notwendig sein könnten (z.B. in denjenigen Fällen, in denen eine Abweichung bezüglich Maß oder Erkenntnis zwischen den
IFRS und den angewendeten Methoden vorlag).
Weitere Sachverhalte
Der restliche Ablauf des Projektplans wurde vereinbart. Der Board kam außerdem darin überein, zukünftig den Terminus
"nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly accountable entities, NPAE) anstelle von
"KMU" (small and medium-sized entities, SME) zu verwenden.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im März 2005
Auf seiner Februarsitzung drückte der Board sein grundsätzliches Einverständnis zum vorgeschlagenen Projektplan des Stabs
aus. Der Plan beinhaltet die Organisation von Gesprächsrunden mit Erstellern und Adressaten von NPAE-Abschlüssen sowie sonstigen
Interessenten, um mit ihnen mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen an den IFRS bei der Schaffung von NPAE-Standards zu
erörtern. Um die bei den Gesprächen zu diskutierenden Sachverhalten herauszufinden, sieht der Plan vor, einen Fragebogen an jene
zu senden, die auf das Diskussionspapier, dem SAC und der NPAE-Arbeitsgruppe geantwortet haben. Der Board erklärte sich
einverstanden, Stellungnahmen auch von anderen interessierten Kreisen zu erbitten.
Der Stab plant, die Antworten auf den Fragebogen rechtzeitig bis zur SAC-Sitzung in der dritten Juniwoche und die
anschließenden Diskussionen der Arbeitsgruppe zu erhalten.
Der Board erörterte vorzunehmende Änderungen am Fragebogen hinsichtlich Aufbau und Formulierung und erklärte sich mit ihnen
einverstanden. Neben dem Inhalt des Fragebogens entschied der Board, dass die Befragten um Angaben zu ihren Unternehmen gebeten
werden sollen, die es dem Board erlaubten, deren Größe abzuschätzen (wie die Anzahl der Beschäftigten, Umsatz usw.) und auf diese
Weise die Antworten richtig einzuschätzen.
Der Stab wird den Fragebogen zusammen mit dem NPAE-Unterausschuss des Boards fertig stellen, bevor dieser zur öffentlichen
Stellungnahme verteilt wird.
Fragebogen des Stabes zu Ansatz- und Bewertungsfragen veröffentlicht am 11. April 2005 Kommentierungsfrist am
30. Juni 2005
Der IASB hat einen Fragebogen des Stabs zu möglichen Änderungen der in den IFRS enthaltenen Ansatz- und Bewertungsprinzipien bei der Verwendung
in den IASB Standards zu kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Der IASb beabsichtigt, öffentliche Gesprächsrunden mit den
Erstellern und Adressaten der KMU-Abschlüsse abzuhalten, vermutlich im September 2005, um mögliche Ansatz- und Bewertungsänderungen zu erörtern.
Der Fragebogen wurde vom Stab des IASB als Mittel entwickelt, um Sachverhalte zu eruieren, die bei diesen Gesprächsrunden diskutiert werden sollen.
Antworten werden bis zum 31. Mai 2005 erbeten. Der Fragebogen enthält zwei Fragen:
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Frage 1: Was sind die Gebiete, auf denen mögliche Erleichterungen für KMU im Hinblick auf die Ansatz- und Bewertungsprinzipien
denkbar sind? Geben Sie bei Ihrer Antwort bitte an:
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das genaue Ansatz- oder Bewertungsproblem, dem ein KMU bei Anwendung der IFRS ausgesetzt ist; |
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die genauen Geschäftsvorfälle oder Umstände, die das Ansatz- oder Bewertungsproblem für ein KMU bei Anwendung der IFRS hervorrufen; |
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warum dies ein Problem darstellt; und |
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wie das Problem gelöst werden könnte. |
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Frage 2: Geben Sie bitte jene in den IFRS geregelten Sachverhalte an, die nach Ihrer Erfahrung für die KMU-Standards entbehrlich
sind, weil diese kaum bei KMU auftreten. Sollten diese dennoch vorkommen, würden die Standards das KMU verpflichten, seine sachgerechte
Bilanzierungsmethode durch Blick auf die maßgeblichen IFRS abzuleiten. |
Der englischsprachige Fragebogen (102 KB) und die
begleitende Pressenotiz (69 KB) können von der
Internetseite des IASB bezogen werden.
Arbeitsgruppe erweitert im April 2005
Der IASB hat seine Arbeitsgruppe zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) um weitere Ersteller und Adressaten von
KMU-Abschlüssen sowie weitere Personen mit ausgewiesener KMU-Expertise erweitert. KMU sind Untenrehmen, die (a) nicht öffentlich
rechenschaftspflichtig sind und (b) Mehrzweckabschlüsse für externe Adressaten erstellen. Weitere Informationen (in englischer Sprache) finden
Sie auf der Internetseite des IASB.
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Yoseph Asmelash, United Nations
Conference on Trade and Development (UNCTAD),
International |
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Jean-Pierre Boucquet, Dexia Bank, Belgien
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David Cairns, David Cairns: International Financial
Reporting, Großbritannien |
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Paul
Chan, Paul Chan & Partners CPAs, Hong Kong, China |
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Jerome Chevy, Conseil national de la Comptabilite,
Frankreich |
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Annette Davis, Europäische Kommission, Binnenmarkt- und
Dienstleistungsgeneraldirektorat |
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Mark
Ellis, Michael C Fina Companies, Vereinigte Staaten von
Amerika |
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Hugo
van den Ende, PricewaterhouseCoopers, Niederlande |
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Dr.
Christoph Ernst, Bundesministerium der Justiz,
Deutschland |
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Ndung'u Gathinji, Ost-zentral und südafrikanische
Vereinigung der Rechnungsleger, Kenia |
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Dany
Girard, Caisse Populaire Desjardins, Kanada |
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Frederic Gielen, Weltbank-Gruppe, International |
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Larissa Gorbatova, Zentrum für Kapitalmarktentwicklung,
Russland |
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Robin Jarvis, Association of Chartered Certified
Accountants, Großbritannien |
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Mitsuru Komiyama, Komiyama & Co., Japan
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Pascal Labet, CGPME, Frankreich |
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Ian
Mackintosh, Accounting Standards Board, Großbritannien |
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Johnny Mao, The Bank of East Asia, Limited, Hong Kong
SAR, China |
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Reyaz Mihular, KPMG, Dubai |
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Arthur V. Neis, LCS Holdings, Inc., Vereinigte Staaten
von Amerika |
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Jan-Christian Nilsen, Dänische Industrie- und
Handelsagentur, Dänemark |
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Colin Notley, Mitchell Notley & Associates, Neuseeland |
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Enrique Ortega Carballo, Spanisches Institut für
Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, Spanien |
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Mike
Pacitti, 3i Investments plc, Schottland, Großbritannien |
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Gerhard Prachner, PricewaterhouseCoopers, Österreich |
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David Raggay, IFRS Consultants, Trinidad W.I.
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Dr.
Richard Roberts, Barclay's Bank, Großbritannien |
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Leonardo Rodriguez, Florida International University,
Vereinigte Staaten von Amerika |
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Dr.
Oliver Roth, LempHirz GmbH & Co. KG, Deutschland |
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Tony
Seah, SQ Morison, Malaysia |
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Isobel Sharp, Deloitte & Touche, Großbritannien |
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Frank Timmins, Grant Thornton, Südafrika |
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Saim
Ustundag, Türkischer Accounting Standards Board |
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Ying
Wei, Chinesisches Accounting Standards Committee,
Volksrepublik China |
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Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2005
Der Stab hielt fest, dass die Arbeitsgruppe das nächste Mal im Juni 2005 zu einer Sitzung zusammenkommen würde und dass der Board beabsichtige,
Gesprächsrunden zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr zu halten, höchstwahrscheinlich im Oktober.
Definitionen
Der Board hielt fest, dass das Ziel dieses Projekts sei, Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, die Unternehmen gerecht würden, die (a) nicht
öffentlich rechenschaftspflichtig seien und (b) Mehrzweckabschlüsse für externe Anwender veröffentlichten. Beide Attribute wurden diskutiert.
Der Board kam überein, dass das, was seiner Meinung nach aus "öffentlich rechenschaftspflichtig" folge, der Klarstellung bedürfe. Die
Einreichung von Abschlüssen beim Handelsregister oder bei den Steuerbehörden stelle, für sich genommen, keine öffentliche Rechenschaftspflicht dar.
Der Board könne sinnvollerweise einen Kommentar zum Rahmenkonzept zu diesem Sachverhalt abgeben.
Außerdem solle der Board verdeutlichen, was unter "Mehrzweckabschlüssen" und "externe Anwender" zu verstehen ist. Vor allem sei
wichtig, dass der Board definiere, wer kein externer Anwender sei: z.B. die Unternehmensführung oder Parteien, die vertraglich oder aus gesetzlichen
Gründen berechtigt sind, weitere Finanzinformationen vom Unternehmen zu fordern.
Mehrzweckabschlüsse sind Abschlüsse, die für Investitions- oder Kreditentscheidungen etc. erstellt werden, die von Leuten gefällt werden, die
keinen anderen Zugang zu Finanzinformationen haben.
Nach der Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass seine derzeitigen Definitionen von öffentlicher Rechenschaftspflicht, externen Anwendern
und Mehrzweckabschlüssen als Arbeitsgrundlage für die Definition derjenigen Unternehmen, denen das Projekt gilt, sachgerecht seien.
Ausweis und Angaben
Der Board entschied, den Stab einen Fragebogen zu Ausweis und Angaben entwickeln zu lassen, ähnlich dem zu Ansatz und Bewertung.
Der Board diskutierte dabei auch folgende Aspekte, zu denen zu schweigen man sich schließlich entschloss:
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die Notwendigkeit einer Kapitalflussrechnung; |
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wenn eine Kapitalflussrechnung notwendiger Bestandteil eines Abschluss eines KMU sein sollte, ob sie nach der direkten Methode berechnet
werden soll; |
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ob von einem KMU gefordert werden soll, einen konsolidierten, einen konsolidierenden oder einen gemeinsamen Abschluss zu erstellen. |
Standardformate
Man kam zu dem (allerdings nicht einstimmigen) Entschluss, dass der Fragebogen zu Ausweis und Angaben die Möglichkeit erwähnen sollte, für KMU das
Format der Eigenkapitalveränderungsrechnung zu standardisieren (ein einziges Format für alle KMU). Alternativ sollten alle Optionen unter IAS 1
beibehalten werden, unter der Voraussetzung, dass das Projekt zur Erfolgsberichterstattung abgeschlossen wird.
Konzernabschlüsse
Der Board erörterte, ob er die Frage nach Ausnahmen von der Erstellungspflicht eines Konzernabschlusses für KMU in jenem Fragebogen aufwerfen solle
oder ob die Möglichkeit einer Ausnahme für KMU als ein möglicher Unterschied bei Ansatz und Bewertung adressiert werden solle. Der Board entschied,
dass eine solche Frage gestellt werden solle. Außerdem sollten folgende Fragen gestellt werden:
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Ob das Ausmaß der Anhangangabe über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen angemessen sei oder erhöht werden solle; und |
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ob die Angabe von wirtschaftlicher Abhängigkeit gefordert werden solle. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2005
Der Board veranstaltete eine Lehreinheit zu zwei für das Projekt zur Rechnungslegung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) relevanten
Themen:
1. Kreditvergabe an KMU
Der KMU-Forschungsdirektor und Chefvolkswirt einer großen britischen Bank stellte den Ansatz seiner Bank bei der Entscheidung zur Erstkreditvergabe
und der anschließenden Kreditüberwachung nach verschiedenen Größenklassen von KMU dar. Er erläuterte, wann und auf welche Weise Abschlüsse bei der
Kreditvergabe und -überwachung genutzt werden, ob Anpassungen der in den Abschlüssen enthaltenen Zahlen vorgenommen werden, welche Informationen wieso
als nicht nützlich empfunden werden sowie, welche von Kreditgebern erwünschten Informationen in Abschlüssen nicht enthalten sind.
Der Board wurde über den allgemeinen Kreditbewilligungsprozess informiert, der je nach Umsatzstärke und anderen Faktoren variiert. Bezüglich des
allgemeinen Kreditbewilligungsprozesses wurde folgendes angemerkt und erläutert:
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Pre-Scoring-Modelle werden im Allgemeinen bei der Bewilligung von Darlehen an Kreditnehmer mit einem Umsatz von bis zu GBP 500.000
verwendet. Bei diesem Verfahren kommen die Berichtsdaten des einzelnen Darlehens zum Einsatz. Üblicherweise handelt es sich hierbei um Darlehen
von bis zu GBP 50.000. Bei "Start-Up"-Unternehmen, werden verhaltensgesteuerte Scoring-Ansätze genutzt. |
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Bis zu zwei Drittel der vergebenen Darlehen sind ungesichert, wenngleich sämtliche angebotenen Sicherheiten in den Kreditzins eingepreist
werden. |
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Bei Darlehensnehmern mit Umsätzen im Bereich zwischen rund GBP 0,5 Mio. und GBP 1 Mio. wird der Kreditbewilligungsprozess
tendenziell komplizierter. Im Allgemeinen beträgt die Darlehenshöhe dieser Gruppe zwischen GPB 50.000 und GBP 100.000. |
Bezüglich der Informationsbedürfnisse von Kreditgebern wurde folgendes angemerkt und diskutiert:
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Die Mehrzahl der für die Kreditbewilligung und die laufende Kreditüberwachung der Darlehensnehmer benötigten Informationen werden von den
einzelnen Finanzinstituten auf ihre Informationsbedürfnisse und Systeme in standardisierter Form zugeschnitten, diese sind von Bank zu Bank
unterschiedlich. Die von diesen standardisierten Systemen benötigten Informationen werden generell aus Berichten der Geschäftsleitung gewonnen.
Die zeitnahe Vorlage von Berichten der Geschäftsleitung beim Kreditgeber wird in den meisten Kreditvereinbarungen vorgeschrieben, da diese als
wesentliche Informationsquelle angesehen werden. Die Häufigkeit, mit der Berichte der Geschäftsleitung von Kreditnehmern vorzulegen sind, hängt
von den jeweiligen Umständen ab und kann von Zeitabständen von weniger als einem Monat bis zu Halbjahresberichten reichen. |
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Jahresabschlüsse werden zur Querverprobung der in den Managementberichten enthaltenen Informationen genutzt. Es wurde angemerkt, dass
insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung im Kreditvergabeprozess nützlich sei und dass die Kreditgeber im Großen und Ganzen mit der
derzeitigen Struktur und dem Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz zufrieden seien. Gegenwärtig beinhalten die Gewinn- und
Verlustrechnung das Mindestmaß an von Kreditgebern benötigten Informationen, die Anwendung von FRSSE (Financial Reporting Standards for Small
Entities, der britische KMU-Rechnungslegungsstandard) oder eines anderen bestimmten Rechnungslegungsrahmenkonzepts ist im Jahresabschluss nicht
verpflichtend gefordert. Eventuelle, vom IASB vorgeschlagene Änderungen sonstiger Aspekte des Jahresabschlusses hätten keinen wesentlichen
Einfluss auf die Kreditgeber, da diese im Allgemeinen unbeschränkten Zugriff auf Managementzahlen hätten. |
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Es wurde angemerkt, dass konsolidierte Kapitalflussrechnungen im Allgemeinen von Kreditgebern nicht verwendet würden, da diese von ihnen
selbst aus den Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen hergeleitet würden. |
Es wurde angemerkt, dass die oben angegebenen Sachverhalte und Verfahrensweisen nicht zwangsläufig mit den Kreditvergabeprozessen in anderen
europäischen Ländern oder anderen Teilen der Welt vergleichbar seien. Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Kreditvergabe, die als getrennt
von der laufenden Kontrolle und Kreditüberwachung angesehen wird. Letztere war nicht Gegenstand der Diskussion.
2. Der vom UK Accounting Standards Board (ASB) herausgegebene „Financial Reporting Standard for Small Entities“ (FRSSE)
Die Vorsitzende des beim ASB für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des FRSSE zuständigen Ausschusses erläuterte die wesentlichen
Eigenschaften des Standards, die Implementierung des FRSSE durch KMU in Großbritannien sowie die Akzeptanz der entsprechenden Abschlüsse durch die
Abschlussadressaten. Sie erklärte die vom ASB bei der Erarbeitung von Vereinfachungen in den Bereichen Anhangangaben, Darstellung, Ansatz und
Bewertung zugrunde gelegten Kriterien, ebenso wie die von KMU geforderte Vorgehensweise, sollte ein bestimmter Sachverhalt durch FRSSE nicht
abgedeckt sein.
Die folgenden Themengebiete wurden diskutiert und angemerkt:
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Die für die Anwendung von FRSSE zu erfüllenden Kriterien fußen auf EU-Recht und sehen wie folgt aus:
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Umsatzerlöse: GBP 5,6 Mio. |
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Bilanzsumme: GBP 2,8 Mio. |
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Durchschnittliche Mitarbeiterzahl: 50 |
Unternehmen müssen im Wesentlichen zwei der drei angegebenen Kriterien erfüllen.
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Bestimmte Unternehmen sind aus Gründen des öffentlichen Interesses von den Kriterien für "kleine Unternehmen" ausgenommen.
Darunter fallen Unternehmen, die, entweder für sich genommen, oder im Rahmen eines Konzernverbundes mit folgenden Unternehmen verbunden sind:
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Börsennotierte Unternehmen; |
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Banken oder Versicherungsunternehmen; |
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Körperschaften (die keine Unternehmen sind), die die Ermächtigung zur öffentlichen Ausgabe von Anteilen oder Schuldverschreibungen
besitzen und von dieser rechtmäßig Gebrauch machen können; |
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eine unter dem Banking Act von 1987 autorisierte Institution; |
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ein Versicherungsunternehmen, auf das Teil II des Insurance Company Act von 1982 Anwendung findet; oder |
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eine gemäß Teil IV des Financial Services and Markets Act von 2000 autorisierte Person. |
Es wurde angemerkt, dass die oben aufgeführten Kriterien sich bisher als unproblematisch herausgestellt hätten. Nach einer Diskussion über
die Anforderung zur Einreichung von Abschlüssen in diversen Rechtsräumen, einschließlich Großbritannien, Australien und Kanada deutete der
Board an, dass derartige Einreichungsanforderungen eine Frage der öffentlichen Ordnung und nicht eine vom IASB zu entscheidende Angelegenheit
seien.
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Während FRSSE mittlerweile in der fünften Auflage besteht, wurde darauf hingewiesen, dass die durchschnittlich alle zwei Jahre
durchgeführten Anpassungen von nicht unwesentlicher Art seien. Diese Änderungen seien im Wesentlichen auf Änderungen der allgemeinen britischen
Rechnungslegungsvorschriften (UK GAAP) zurückzuführen, hinter denen FRSSE etwa zwei Jahre hinterherhinke. Diese Zeitverzögerung sei
allerdings beabsichtigt, da es dem ASB die Möglichkeit gibt, Informationen und Erfahrungen über die geänderten Anforderungen und deren
Auswirkungen auf KMU zu sammeln, bevor FRSSE entsprechend angepasst wird.
Die IASB-Mitglieder deuteten an, dass sie die Absicht hätten, den IFRS-Standard synchron mit den anderen IFRS zu entwickeln, da dieser ein
global anwendbarer Standard sei. |
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Der einzige Themenbereich, in dem umfangreichere Angabeanforderungen als in den generellen Rechnungslegungsvorschriften herrschen, sind die
Angaben über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen. |
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Bei Sachverhalten, die von FRSSE nicht geregelt werden, besteht keine Verpflichtung zum Rückgriff auf die UK GAAP. Stattdessen enthält
FRSSE die folgenden Hinweise für die Abschlussersteller:
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Zunächst haben Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln. |
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Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen im Einklang mit FRSSE und dem rechtlichen Rahmen, in dem sich das Unternehmen
bewegt, stehen. Wenn Wahlrechte bestehen, "hat ein Unternehmen die unter seinen speziellen Umständen angemessensten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden zu verwenden, mit dem Ziel, unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz, Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und
Verständlichkeit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln." |
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FRSSE 2.5 ist allumfassend, in dem er vorschreibt, dass "wo Zweifel bestehen, ob die Anwendung von FRSSE der Vermittlung eines
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes genügt, so im Anhang ausreichende Angaben über die Konten, in denen die
entsprechenden Transaktionen oder Sachverhalte abgebildet werden, sowie zur angewendeten Bilanzierungsmethode zu machen sind." |
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Darüber hinaus beinhalten die einleitenden Anmerkungen zum Status von FRSSE eine Erläuterung das "Abschlüsse im Allgemeinen unter
Anwendung anerkannter Methoden ("accepted practice") erstellt werden. Dementsprechend sollten kleinere Unternehmen, bei
Geschäftsvorfällen oder Sachverhalten, die von FRSSE nicht behandelt werden, andere Rechnungslegungsstandards und UITF-Verlautbarungen zu Rate
ziehen, nicht als verpflichtend anzuwendende Verlautbarungen, sondern als Ausdruck der Entwicklung gegenwärtiger Handelsbräuche.
Zu der Frage, was eigentlich einen gesetzten Handelsbrauch darstelle, wenn ein KMU etwa versuche, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
Geschäftsvorfälle zu entwickeln, die von FRSSE nicht behandelt würden, gab es eine gewisse Diskussion. Einige waren der Ansicht, dass man in
diesem Zusammenhang die Bestimmungen der UK GAAP für derartige Transaktionen bestimmen sollte, wie sie von anderen Unternehmen anwendbar
sind (eine Art indirekter Rückgriff auf die UK GAAP), da es unter KMU keine anerkannten Methoden geben könne, weil diese Geschäftsvorfälle
weder weit verbreitet seien noch für diese Gruppe von Abschlusserstellern Rechnungslegungshinweise bestünden (nicht innerhalb von FRSSE). Es
wurde angemerkt, dass es bei der Suche nach gesetzten Handelsbräuchen darauf ankäme, die KMU dahingehend zu untersuchen, ob derartige
Geschäftsvorfälle weiter verbreitet seien und wenn ja, wie sie bilanziell abgebildet würden. Demzufolge würde beispielsweise ein Themengebiet
wie anteilsbasierte Vergütungen erst dann durch FRSSE behandelt, wenn KMU auch allgemein anteilsbasierte Vergütungen leisteten.
Einige IASB-Mitglieder deuteten an, dass Ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass die Anforderungen von FRSSE weniger umfangreich seien als sie
gedacht hätten, so zum Beispiel, dass FRSSE keine Vorschriften zur Bilanzierung von Derivaten und Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter
Vergütung beinhalte und dass kein verpflichtender Rückgriff auf die UK GAAP vorgeschrieben sei. Die IASB-Mitglieder äußerten ihre Bedenken
dagegen, einen Standard zu veröffentlichen, der wichtige Geschäftsvorfälle außer Acht ließe, da der Standard des IASB weltweit Anwendung fände.
Es wurde angemerkt, dass FRSSE Anwendungshinweise für Geschäftsvorfälle enthielte, deren Auftreten bei der Unternehmenszielgruppe erwartet würde.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass einige kleine Unternehmen Derivate oder anteilsbasierte Vergütungen eingingen, die bei der
Anwendung von FRSSE unberücksichtigt blieben. Stattdessen würden, wenn überhaupt, lediglich bestimmte Anhangangaben gefordert, zusammen mit der
Angabe der vom Unternehmen genutzten Bilanzierungs- und Bewertungsmethode.
Darüber hinaus äußerten einige Boardmitglieder Besorgnis darüber, dass die Beurteilung der Grundlage, auf der die Vermittlung "eines den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes" erfolge, erschwert würde, wenn der Standard keine Hinweise zur Bilanzierung von Derivaten
und anteilsbasierten Vergütungen enthielte. Andere Boardmitglieder wiesen den Board darauf hin, dass in Großbritannien bis vor kurzem kein
Standard zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten existierte. Dies hatte allerdings keinen Einfluss auf die Beurteilung des "den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Bildes". Aus diesem Grund sollte der Board in seinem KMU-Standard nicht danach trachten, Hinweise für jeden
erdenklichen Geschäftsvorfall zu geben.
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FRSSE basiert auf Abschlusszielen, die vorrangig auf die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management ausgerichtet sind und erst
in zweiter Linie auf wirtschaftliche Entscheidungen. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hiergegen, da sie der Meinung seien, das Abschlüsse
zukunftsorientiert sein sollten, indem sie Prognosewerte enthielten. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im November 2005
Der Stab fasste die jüngsten Ereignisse, einschließlich der IASB-Roadshows, der öffentlichen Gesprächsrunden und der Stabspräsentationen in
verschiedenen Ländern für den Board zusammen. Der Stab merkte an:
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Weitreichende Unterstützung für weltweite KMU-Standards des IASB |
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Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen über die Bereiche Ansatz und Bewertung hinaus (z.B. die Beseitigung schwieriger
Wahlrechte, Ausnahmen im Anwendungsbereich, die Berechnungen oder komplexe Ermessensentscheidungen erfordern oder die Streichung von für
KMU nicht relevanten Vorschriften). |
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Weitreichende Unterstützung für Vereinfachungen bei Ansatz und Bewertung. Allerdings
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fordern verschiedene Adressaten verschiedene Ansatz- und Bewertungserleichterungen |
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aus verschiedenen Gründen |
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Der Board erörterte die Frage, ob man die Beurteilung von Ansatz- und Bewertungserleichterungen bis zur Vollendung eines Entwurfs, der daneben
noch andere Vereinfachungen enthalte, verschieben sollte. Einige Board-Mitglieder äußerten sich besorgt darüber, es könne der Eindruck entstehen,
dass der Board "das Projekt stoppen will" oder dass es um ihm die Verabschiedung sinnvoller KMU-Standards "nicht ernst" sei.
Andere widersprachen dieser Ansicht, sagten, es sei einem ernst, aber man wolle sich der Problematik auf disziplinierte Weise nähern.
Der Stab schlug vor, sämtliche IFRS daraufhin untersuchen, ob es möglich sei, die komplexen Wahlrechte, Anwendungsausnahmen und nicht für KMU
relevante Umsetzungsvorschriften zu eliminieren. Die sich daraus ergebenden Grundprinzipien würden nach Sachgebieten aufbereitet. Auf dieser
Grundlage wird der Stab den Rohentwurf eines wesentlichen Abschnitts des Standardentwurfs erarbeiten, der dem Board im Januar 2006 zur
Erörterung vorgelegt wird. Ebenso schlug der Stab vor, die weitere Analyse einzelner Ansatz- und Bewertungserleichterungen fortzusetzen und
gleichzeitig die anderen Aspekte des Standardentwurfs weiterzuentwickeln.
Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
Der Board fuhr mit der Erörterung der Stabsempfehlungen fort. Diese konzentrierten sich auf mögliche Ansatz- und Bewertungserleichterungen, die
in einer großen Anzahl von Antworten auf den vom IASB veröffentlichten Fragebogen behandelt worden waren. Der Stab gab ebenfalls eine Empfehlung ab
und bat den Board um eine entsprechende Entscheidung.
IAS 2 Vorräte
Der Board beschloss, dass keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 2 hinterlegten Grundsätze notwendig seien.
Nutzung der "Percentage-of-Completion-Methode" für Fertigungsaufträge gemäß IAS 11 und für Dienstleistungserlöse gemäß IAS 18
Der Board stimmte überein, dass grundsätzlich keine KMU-spezifischen Erleichterungen der in IAS 11 und IAS 18 hinterlegten Grundsätze zur
Bilanzierung von Fertigungsaufträgen und zur Erfassung von Erlösen aus Dienstleistungen notwendig seien. Andererseits äußerten sich einige Board-
Mitglieder besorgt über die steuerlichen Folgewirkungen derartiger Geschäftsvorfälle, vor dem Hintergrund der Stabsvorschläge zu IAS 12.
IAS 12 Ertragsteuern
Der Board war sich einig, dass der Stab die Frage des Ansatzes latenter Ertragssteuern bei KMU in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von
KMU-Abschlüssen weiter analysieren und dem Board auf einer zukünftigen Sitzung eine Empfehlung unterbreiten solle. Ein Board-Mitglied merkte an,
dass man aufgrund der Bedenken gegenüber der Umsatzvorverlagerung bei der Percentage-of-Completion-Methode (siehe oben) auf einer umfassenden
steuerlichen Periodenabgrenzung bestehen werde.
IAS 17 Leasingverhältnisse
Der Board sagte, man ziehe es vor, wenn der Stab die folgenden zwei Möglichkeiten, in Zusammenarbeit mit Erstellern und Nutzern von KMU-Abschlüssen
weiter analysieren würde:
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Behandlung aller Leasingverhältnisse als Finanzierungsleasing, mit Bewertungserleichterungen. |
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Beibehaltung der Abgrenzung in Finanzierungs- und Mietleasing, allerdings mit Bewertungserleichterungen. |
Ein Board-Mitglied warnte den Board, man müsse bei der Erörterung von Erleichterungen bei IAS 17 sehr vorsichtig sein, damit diese nicht
bei KMU zu schlechten Entscheidungen führten, da das Management derartiger Unternehmen sich über die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht im Klaren
ist (d.h. die Bilanzierung von Leasingverhältnissen darf nicht zum Antriebsmotor von Finanzierungsentscheidungen werden)
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
Board-Mitglieder äußerten die Sorge, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, der Board beteilige sich in irgendeiner Weise an dem Versuch, die
wahren Kosten von durch leistungsorientierte, staatliche oder betriebliche Pensionspläne (z.B. Gratifikations- oder Jubiläumsplänen) verursachten
Verpflichtungen zu verschleiern. Sämtliche Verpflichtungen für Leistungen an Arbeitnehmer sollten nach den Grundsätzen von IAS 19 berechnet
werden.
Der Board beschloss, dass der Stab einen Ansatz, die Bewertung leistungsorientierter Verpflichtungen zu vereinfachen, weiterverfolgen solle
(z.B. dadurch das, sofern keine Anzeichen dafür vorliegen, die aktuarischen Annahmen des letzten versicherungsmathematischen Gutachtens in Frage
zu stellen, versicherungsmathematische Gutachten nur alle drei Jahre einzuholen seien, oder durch die zwingende, sofortige erfolgswirksame
Erfassung aller versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste, wodurch eine wesentliche Dokumentationsbelastung beseitigt würde).
IAS 27 Konzernabschlüsse
Der Board beschloss, wenn ein KMU ein anderes Unternehmen beherrscht, die Erstellung eines Konzernabschlusses vorzuschreiben.
Die Equity-Methode gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und IAS 31 Anteile an Joint Ventures
Der Board beschloss, dass KMU Anteile an assoziierten Unternehmen entweder nach der Equity-Methode, oder erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewerten sollen.
Der Board beschloss, dass KMU Anteile an Joint Ventures nach beiden unter IAS 31 möglichen Methoden bewerten können (Equity-Methode oder
Quotenkonsolidierung).
IAS 36 Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und immaterielle Vermögenswerte
Der Board stimmte der Grundaussage der Stabsempfehlung für die Nutzung eines Indikatoransatzes (und gegen die planmäßige Abschreibung) zur
Erfassung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts und sonstiger immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer zu.
IAS 36 Sonstige Fragestellungen zum Thema Wertminderung
Der Board beschloss, dass der Stab hinsichtlich der Erfassung von Wertminderungen aller Posten außer des Geschäfts- oder Firmenwerts und
immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer den folgenden Ansatz weiter verfolgen solle:
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Beibehaltung des Grundansatzes, dass Vermögenswerte nicht zu einem höheren als ihrem erzielbaren Betrag angesetzt werden sollen. |
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Vereinfachung der Bewertung so dass die Erfassung von Wertminderungsaufwand nur bei klarer Unterauslastung, Beschädigung oder bei
Verkaufsabsicht zwingend vorgeschrieben wird. Allerdings sollten sich die Wertminderungsindikatoren an den in IAS 36.12
vorgeschriebenen ausrichten. |
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Vereinfachung der Berechnung beizulegender Zeitwert anstatt Nutzungswertberechnung |
Das Agendapapier enthielt Stabsempfehlungen hinsichtlich anderer Sachverhalte, die aus Zeitgründen nicht debattiert werden konnten, sowie eine
Auflistung zusätzlicher, vom Stab gegenwärtig analysierter Vereinfachungen. Der Stab plant, dem Board sämtliche dieser Punkte auf seiner
Dezembersitzung vorzulegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Dezember 2005
Der Board setzte seine Erörterung aus der Novembersitzung 2005 zu möglichen Änderungen der Ansatz- und Bewertungsprinzipien in den IFRS für KMU fort.
Der Board erwog die Empfehlungen des Stabs und erzielte die folgenden Beschlüsse:
Ansatz und Bewertung von Rückstellungen und Eventualverpflichtungen nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.
Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt.
Aktivierung entstandener Entwicklungskosten, nachdem die wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte
festgestellt worden ist. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Ein Unternehmen mit bedeutenden Entwicklungsausgaben wird
wahrscheinlich wissen, dass die Ausgaben Früchte tragen werden. Deshalb ist die Vorschrift in IAS 38 nicht besonders belastend.
Verwendung der Effektivzinsmethode aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Beibehaltung der Vorschrift, die Effektivzinsmethode
zu verwenden. Aufnahme von ein oder mehr Beispielen in den KMU-Standard.
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39. Der Board bat den Stab, einen Ansatz zu entwickeln, der eine Klassifizierung finanzieller
Vermögenswerte in zwei Kategorien vorsehe: leicht zu veräußernde und nicht leicht zu veräußernde finanzielle Vermögenswerte. Leicht zu veräußernde
finanzielle Vermögenswerte sind solche, für die (a) eine beobachtbarer Marktpreis zur Verfügung steht und bei denen (b) der Vermögenwert entweder
ohne Unterbrechung oder wesentlicher Veränderungen im Geschäftsablauf des Unternehmen jederzeit auf dem Markt verkauft werden kann oder sich die
Geschäftsleitung auf einen Plan verpflichtet, den Vermögenswert zu veräußern, wobei ein aktives Programm zur Suche nach einem Käufer und Abschluss des
Plans begonnen wurde.
Ob KMU ein Kostenmodell als Bilanzierungswahlrecht für die Bilanzierung biologischer Vermögenswerte und Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte
eingeräumt werden soll. Der Board kam zu dem Schluss, dass IAS 41 Landwirtschaft bereits vorsieht, ein Kostenmodell anzuwenden, falls eine
verlässliche Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nicht möglich ist. Daher ist für KMU keine größere Erleichterung gegenüber IAS 41 erforderlich.
Bewertung anteilsbasierter Vergütungen nach IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt,
weil in IFRS 2 bereits die Verwendung der Methode des inneren Werts vorgehalten wird, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage ist, den beizulegenden
Zeitwert der zugesagten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Der Board verständigte sich darauf, den Bezug auf 'seltene Fälle'
in der IFRS 2.24 entsprechenden Stelle im KMU-Standard zu streichen.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Vorgehen bei der Kaufpreismethode. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt,
weder im Hinblick auf die Bemessung der im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerte und Schulden, noch im Hinblick auf den
Ansatz immaterieller Vermögenswerte.
IAS 7 Kapitalflussrechnung. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Das heißt, dass eine Kapitalflussrechnung ein
vorgeschriebener Bestandteil im Abschluss von KMU sein sollte.
IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Neubewertungsmodell. Die Möglichkeit zur Neubewertung von
Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, wie in IAS 16 und IAS 38 ausgeführt, sollten für KMU im KMU-Standard durch Querverweis auf
diese Standards beibehalten werden.
IAS 16 Abschreibung von Komponenten. In der KMU-Fassung von IAS 16 sollte kein Bezug auf die Abschreibung von Komponenten genommen werden.
IAS 16 Restwerte und Nutzungsdauern von Sachanlagen. Es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Eine Vorschrift, die
Schätzungen für den Restwert und die Nutzungsdauer jährlich zu überprüfen, wird nicht als belastend angesehen.
IAS 40 Renditeimmobilien Häufigkeit einer Neubewertung. Vorschlag auf Übernahme sowohl des Kosten-Abschreibung-Wertminderung-
Modells als auch des Modells des beizulegenden Zeitwerts in den KMU-Standard. Vorschlag auf Einforderung des beizulegenden Zeitwerts zum
Berichtsstichtag, aber keine speziellen Ausführungen zu einer jährlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
IAS 40 Verwendung des Wahlrechts zur Neubewertung aus IAS 16? Das Neubewertungsmodell nach IAS 16 sollte von KMU für die Bilanzierung
von Renditeimmobilien nicht verwendet werden.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS Rückwirkende Anwendung. Der Board erwog die Sichtweise, dass eine rückwirkende Anwendung
eines neuen IASB-Standards für KMU infolge nicht zur Verfügung stehender Daten zu komplex für KMU sei. Der Board beschloss, dass eine Entscheidung zu
diesem Thema erst gefällt werden kann, nachdem man über den speziellen KMU-Standard entschieden haben, weil man erst dann die Sachverhalte im
Zusammenhang einer rückwirkenden Anwendung identifizieren und untersuchen könne.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche Wird eine KMU-Fassung gebraucht?
IFRS 5 ist für KMU nicht belastend, und es werden keine größeren Erleichterungen für KMU benötigt. Hinsichtlich der Notwendigkeit, Verkaufskosten auf
Grundlage von Barwerten zu bemessen, sollte die KMU-Fassung von IFRS 5 aufgrund der Tatsache, dass die meisten Veräußerungen innerhalb eines Jahres
abgeschlossen werden, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten ohne die Leitlinien für die Berechnung von Barwerten aus
IFRS 5 vorsehen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Januar 2006
Ziel dieser Sitzung war es, dem Board einige
vorläufige Informationen über einen fast vollständigen ersten Entwurf
eines Standardentwurfs (Exposure Draft) zu präsentieren. Vom Board
wurden während dieser Sitzung keine detaillierten Erörterungen einzelner
Inhalte des Entwurfs erwartet, da geplant ist, dies auf der Sitzung im
Februar 2006 zu diskutieren. Mehrere Boardmitglieder merkten jedoch an,
dass sie insgesamt der Ansicht seien, dass weitere Vereinfachungen der
Ansatz- und Bewertungsgrundsätze notwendig seien.
Der Board führte eine längere Diskussion darüber,
wie das IASB-Rahmenkonzept in den KMU-Standard eingearbeitet werden
sollte. Der Entwurf enthält gegenwärtig Auszüge aus dem Rahmenkonzept
bezüglich der Zielsetzung, qualitativer Merkmale und der Abgrenzung der
Abschlussbestandteile. Alternativ wäre es möglich, entweder das gesamte
Rahmenkonzept in den Standard einzuarbeiten, oder Querverweise auf das
Rahmenkonzept einzufügen, ohne dieses selbst aufzunehmen.
Ebenso enthielt der Entwurf einige grundlegende
Prinzipien ("pervasive principles"), die KMUs in Abwesenheit eines
speziellen Standards als Orientierungshilfe dienen können. Einige
Boardmitglieder standen diesen Prinzipien kritisch gegenüber, weil
diese im Widerspruch zu speziellen Standards andernorts im Entwurf oder
zu den Vorschriften der vollständigen IFRS stünden.
Der Board traf in dieser Angelegenheit keine
endgültigen Entscheidungen. Der Stab schlug vor, einige Änderungen
dieses Entwurfsabschnitts zu entwickeln und diese dann dem Board zur
weiteren Beurteilung vorzulegen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2006
Auf seiner Sitzung im Januar 2006 diskutierte der Board erstmalig den
vorläufigen Entwurf eines Standardentwurfs (Exposure Draft - ED) für
kleine und mittelgroße Unternehmen. Die Diskussion bezüglich des
Entwurfs wurde im Februar fortgesetzt.
Am 30. und 31. Januar 2006, im Anschluss an die Januar-Sitzung des
Boards, traf sich die Arbeitsgruppe zur Entwicklung von
Bilanzierungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen in London,
um den Entwurf eines Standardentwurfs zu diskutieren. Eine vorläufige
Zusammenfassung der Ansichten und Empfehlungen der
Arbeitsgruppenmitglieder, die im Rahmen dieser Januar Sitzung geäußert
wurden, wurde dem Board vor der Board Sitzung im Februar zur Verfügung
gestellt. Bei der Durchsicht des Entwurfs zogen die Boardmitglieder die
Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit in ihre Überlegungen ein.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen hinsichtlich wesentlicher
Sachverhalte:
Zwingender Rückgriff auf die "Full-IFRS"
Der Board diskutierte die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für einen
eigenständigen, in sich geschlossenen IFRS für KMU – mit verpflichtendem
Rückgriff auf die vollständigen IFRS bei bestimmten Sachverhalten, nicht
aber einem generell zwingenden Rückgriff (so genannter "mandatory
fallback"). Bei der der Diskussion nachfolgenden Abstimmung wurde
diesbezüglich mit 11:3 Stimmen folgende Position beschlossen:
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Vorschriften in den vollständigen IFRS,
die sich mit Transaktionen, Ereignissen oder Umständen, denen KMUs
üblicherweise ausgesetzt sind, beschäftigen, sollten entweder direkt
oder durch einen Querverweis auf die vollständigen IFRS; in die IFRS
für KMUs eingefügt werden. Andererseits sollten Standards die sich
auf Transaktionen, Ereignisse oder Umstände beziehen, denen KMUs
üblicherweise nicht ausgesetzt sind, nicht in die IFRS für KMUs
eingefügt werden. Ziel ist es, die Umstände unter denen ein KMU auf
die vollständigen IFRS zurückgreifen muss, zu minimieren.
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Wenn ein IFRS für KMUs eine bestimmte
Transaktion, Ereignis oder einen Umstand nicht abdeckt, ist ein KMU
verpflichtet, anderswo in den IASB-Standards für KMUs nach
Regelungen und Hinweisen zu gucken, die sich mit ähnlichen oder
verwandten Sachverhalten befassen, d.h. eine angemessene
Bilanzierungsmethode im Wege der analogen Anwendung zu finden. Ist
dies nicht möglich, sollte das KMU verpflichtet sein, Regelungen und
Hinweise der IFRS und Interpretationen der IFRS, die sich mit
ähnlichen oder verwandten Sachverhalten befassen, heranzuziehen.
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Ausweisvorschriften
Alle Ausweisvorschriften sollen in einem separaten Abschnitt
zusammengefasst werden.
Glossar
Alle Begriffe sind in einem Glossar am Ende der IFRS für KMUs zu
definieren. Definierte Begriffe sollten bei ihrer erstmaligen Verwendung
hervorgehoben werden.
Vorwort
Ein kurzes Vorwort, welches das Wesen von IFRS für KMUs beschreibt,
sollte den IFRS für KMU beigefügt werden. Dies steht derzeit in dem
Einführungsabschnitt zu des Entwurfs.
Grundlage der Schlussfolgerungen
Der Standardentwurf der IFRS für KMU wird eine Grundlage der
Schlussfolgerungen, welche die Grundlage für sämtliche Änderungen im
Vergleich zu den IFRS beschreibt, beinhalten.
Anwendungsbereich
Eine Definition der KMU sollte im Abschnitt zum Anwendungsbereich
enthalten sein. Diese ist derzeit in dem Einführungsabschnitt des
Entwurfs enthalten.
IASB Rahmenkonzept
Der Entwurf eines Standardentwurfs enthält derzeit die Ziele der
Finanzberichterstattung, qualitative Merkmale, Definitionen der
Jahresabschlusselemente und Ansatzkonzepte des IASB Rahmenkonzeptes.
Dieser Abschnitt sollte beibehalten werden.
Grundlegende Prinzipien
Der Entwurf des Standardentwurfs enthält bestimmte grundlegende
Bewertungsprinzipien, die helfen sollen, wenn die IFRS für KMUs eine
Transaktion, ein Ereignis oder einen Umstand dem ein KMU ausgesetzt ist,
nicht abdeckt. Einige der Boardmitglieder befürworteten diese
grundlegenden Prinzipien mit einigen Änderungen beizubehalten. Andere
befürworteten diese zu löschen. Im Anschluss an die Diskussion bat der
Board den Stab, überarbeitete Grundlegende Prinzipien für eine
Erörterung auf einer späteren Sitzung vorzubereiten.
True and Fair Override
Der Board entschied, dass ein True and Fair Override in Anlehnung an
IAS 1.17 nicht in den IFRS für KMUs enthalten sein sollte.
Nichtsdestotrotz soll eine Frage, ob eine solche Regelung enthalten sein
sollte, in die Bitte zur Stellungnahme zum Standardentwurf aufgenommen.
Verwendung der IFRS für KMUs für kleine börsennotierte
Gesellschaften
Der Board ist der Meinung, dass die Verwendung der vollständigen IFRS
für Unternehmen, die Wertpapiere zum Handel begeben haben, angemessen
ist. Dies sollte in der Grundlage der Schlussfolgerungen erklärt werden.
Länder, die der Meinung sind, dass die Standards in den IFRS für KMUs
auch für börsennotierte Unternehmen angemessen sind, könnte diese
Standards eins zu eins als ihre nationalen Standards für kleine
börsennotierte Unternehmen übernehmen. In diesem Fall könnten die
Jahresabschlüsse als übereinstimmend mit nationalen
Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet werden.
Zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Die IFRS für KMUs werden vorsehen, dass wenn die einzigen Änderungen
am Eigenkapital eines KMUs während einer Periode durch den
Jahresüberschuss/-fehlbetrag und die Zahlung von Dividenden entsteht, es
dem KMU erlaubt ist, eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung
und Rücklagenüberleitung anstelle einer separaten Gewinn- und
Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung zu zeigen.
Kapitalflussrechnung
Die IFRS für KMUs werden nur die indirekte Methode erläutern. Ein
KMU, das die direkte Methode wählt, würde auf die Vorschriften und
Erläuterungen des IAS 7 verwiesen.
Konsolidierung
Ein KMU-Konzern (Muttergesellschaft und eine oder mehrere
Tochtergesellschaften) werden dazu verpflichtet sein, einen
Konzernabschluss aufzustellen. Die IFRS für KMUs werden nur grundlegende
Prinzipien zur Konsolidierung mit einem Querverweis auf IAS 27 für
detaillierte Erläuterungen enthalten.
Zusammengefasste Abschlüsse
Erläuterungen Aufstellung zusammegefasster Abschlüsse von zwei KMUs,
die vom selben Eigentümer kontrolliert werden, sollten beigefügt werden.
Korrektur von Fehlern
Retrospektive Anwendung sollte der Grundsatz sein, wie er auch in IAS
8 festgelegt ist. Anpassungen der Gewinnrücklagen, wenn die
retrospektive Anwendung nicht durchführbar ist.
Anteile an assoziierten Unternehmen
KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an assoziierten
Unternehmen entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit
Wertminderungen ("Impairments") zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert, zusätzlich zur Equity-Methode. Ein
Querverweis auf IAS 28 würde die Erläuterungen zur Equity-Methode
ersetzen.
Anteile an Joint Ventures
KMUs soll ein Wahlrecht eingeräumt werden, Anteile an Joint Ventures
entweder (a) nach der Anschaffungskostenmethode mit Wertminderungen ("Impairments")
zu bilanzieren oder (b) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert,
zusätzlich zu (c) der Equity-Methode und (d) der Quotenkonsolidierung.
Ein Querverweis auf IAS 31 würde die Erläuterungen zu den Methoden (c)
und (d) ersetzen.
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Der Abschnitt über als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
sollte kurz sein. Eine einfache Definition von als Finanzinvestitionen
gehaltene Immobilien sollte im Glossar enthalten sein. Das
Bilanzierungswahlrecht in IAS 40 zwischen (a) einem Ansatz zu
Anschaffungskosten mit Wertminderungen und (b) dem Fair-Value-Modell
soll beibehalten werden. Ein KMU welches (a) wählt sollte den Abschnitt
zu Sachanlagen der IFRS für KMUs anwenden. Ein KMU welches (b) wählt,
sollte auf IAS 40 verwiesen werden.
Unternehmenszusammenschlüsse
KMUs sind nicht verpflichtet, erworbene immaterielle Vermögenswerte
mit unbestimmter Nutzungsdauer, die nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert
zuordenbar sind, zu separieren, sondern können diese im Geschäfts- oder
Firmenwert subsumieren.
Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte mit
unbestimmter Nutzungsdauer, die vom Geschäfts- oder Firmenwert separiert
werden
Ein Wertminderungstest ist nur durchzuführen, wenn es Anzeichen für
eine Wertminderung gibt. Der Ansatz einer planmäßigen Abschreibung wird
vom Board nicht unterstützt.
Leasingverhältnisse
Die Unterscheidung zwischen Operating- und Finanzierungsleasing soll
beibehalten werden.
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Kein separater Bereich in den IFRS für KMUs. Einzubeziehen in den
Abschnitt zu Sachanlagen.
Rückstellungen
Es sollte überlegt werden, diesen Abschnitt zu vereinfachen. Es
sollte überlegt werden, welche der Beispiele aus dem Anhang von IAS 37
in die IFRS für KMUs miteinbezogen werden sollte. Angesprochen werden
sollten beispielsweise Restrukturierungen und belastende Verträge.
Eigenkapital – Kündbares und rückforderbares Kapital
Der IASB entwickelt einen grundlegenden Standardentwurf zu diesem
Thema. Dies ist ein Geschäftsvorfall dem KMU öfters ausgesetzt sind. Die
grundlegenden Prinzipien des Standards sollten in die IFRS für KMUs mit
einbezogen werden. Auch die Erläuterungen zu Genossenschaften aus IFRIC
2 sollte mit einbezogen werden.
Die nächsten Schritte
Der Board wird seine Beratungen der noch ausstehenden Abschnitte des
Entwurfs auf seiner Sitzung im März 2006 weiterführen. Der Stab plant,
dem Board auf seiner Sitzung im Mai 2006 einen überarbeiteten Entwurf
vorzustellen, der auch die zwei Abschnitte (Finanzinstrumente und
Ertragsteuern) beinhalten wird, die im derzeitigen Entwurf nicht
enthalten sind.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2006
Der Board setzte seine im Januar begonnene Durchsicht des vorläufigen
Entwurfs für IFRS für kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) fort. Bei der Durchsicht analysierten die
Board-Mitglieder die Empfehlungen der KMU
Arbeitsgruppe, die den Entwurf auf ihrer Sitzung am 30. und 31.
Januar 2006 besprochen hatte.
Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
Bilanzierungswahlrechte für KMU
Der Board war durch die Adressaten in Kenntnis gesetzt worden, dass
diese sich einen eigenständigen Standard ohne Bilanzierungswahlrechte
wünschen. Der Stab informierte den Board, dass seine
Empfehlungen für den KMU-Standard bis dato auf einer Beurteilung
basieren, welches der Wahlrechte als das einfachere angesehen wird, wenn
verschiedene Alternativen in den Haupt-IFRS bestehen. Der Board
bestätigte erneut seine frühere Entscheidung, dass sämtliche
Bilanzierungsmethoden, die in den IFRS enthalten sind, auch den KMUs in
den IFRS für KMUs eingeräumt werden sollten. Damit die Adressaten die
Möglichkeit haben, dies nach Durchsicht des Board-Entwurfs zu
kommentieren, wird dem Entwurf eine entsprechende Frage beigefügt
werden.
Fertigungsaufträge
Gewinnrealisierung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads ("Percentage-of-Completion-Methode"),
wenn der Fertigstellungsgrad, die zukünftigen Kosten und die
Einbringlichkeit verlässlich schätzbar sind. Die Paragraphen zu
Fertigungsaufträgen werden in den Abschnitt Erträge miteinbezogen.
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Ein KMU würde die Prinzipien zum Ansatz von Zuwendungen gemäß IAS 41
Landwirtschaft als Grundlage zur Bilanzierung sämtlicher Zuwendungen
benutzen. Jedoch gilt, dass es einem KMU, welches eine der Alternativen
aus IAS 20 Zuwendungen der öffentlichen Hand verwenden möchte, erlaubt
ist, dies durch Querverweis auf IAS 20 zu tun. Unter dem in IAS 41
festgelegten Ansatz würde(n):
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(a) eine unbedingte Zuwendung als Ertrag erfasst,
wenn die Zuwendung einforderbar ist; |
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(b) eine bedingte Zuwendung als Ertrag
erfasst, wenn die Bedingungen erfüllt sind;
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(c) Zuwendungen zum beizulegenden
Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes bewertet; und
|
 |
(d) vor Erfüllung der
Erfassungskriterien erhaltene Zuwendungen als passiver
Rechnungsabgrenzungsposten erfasst (eine Schuld).
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Fremdkapitalkosten
Nur das Aufwandsmodell wird in den IFRS für KMUs
miteinbezogen werden. Jedoch könnte ein KMU das Aktivierungsmodell durch
Anwendung des IAS 23 Fremdkapitalkosten wählen. Im Rahmen des
KMU-Standardentwurfs wird
angemerkt werden, dass der IASB der Verabschiedung eines IFRS-Standardentwurfs
zugestimmt hat, der das Aufwandsmodell verbietet und um Stellungnahmen
bittet, ob dies auch für KMUs sachgerecht ist.
Anteilsbasierte Vergütung
Der IFRS für KMUs wird sich mit Optionen
mit Barausgleich beschäftigen und wird zurückverweisen auf IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung mit
Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente. Der IFRS für KMUs wird eine
Anmerkung enthalten, dass IFRS 2 die Verwendung des inneren Wertes
erlaubt, wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich messbar ist.
Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten
Dieser Abschnitt wird sämtliche nicht-finanziellen Vermögenswerte auf
einmal abdecken. Grundsätzlich würden nicht-finanzielle Vermögenswerte
außer Vorräten nicht zu einem höheren Wert bewertet werden als zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten. Vorräte sollten zu
nicht mehr als dem Nettoveräußerungspreis bewertet werden.
Leistungen an Arbeitnehmer
Dieser Abschnitt wird Standards beinhalten für:
(a) Kurzfristige Leistungen
(b) Die folgende Arten von
Pensionsplänen: Gemeinschaftliche Pläne mehrerer Arbeitgeber, staatliche
Pläne, versicherte Leistungen und beitragsorientierte Pläne. Jedoch
werden leistungsorientierte Pläne durch Querverweis auf IAS 19
miteinbezogen.
(c) Sonstige langfristige Leistungen (inklusive aufgeschobener
Vergütungsbestandteile und langfristig fällige Leistungen) und
Leistungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
(bewertet zum abgezinsten Barwert, eine versicherungsmathematische
Bewertung ist nicht erforderlich, die Berechnung nach der Methode der
laufenden Einmalprämien - projected-unit-credit-method ist nicht
verpflichtend).
Ertragsteuern
Latente Steueransprüche und –schulden werden für alle
temporären Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert von
Vermögenswerten und -schulden angesetzt (die verschiedenen Ausnahmen und
Spezialregelungen in IAS 12 Ertragsteuern würde eliminiert werden). Der
Stab fügte an, dass er in Erwägung zieht, dem Board eine spezielle
Empfehlung hinsichtlich sich aus Verlustvorträgen ergebender latenter
Steueransprüche zu geben.
Zwischenberichterstattung
Anstatt eines eigenen Abschnitts zur
Zwischenberichterstattung werden die IFRS für KMUs auf IAS 34 Zwischenberichterstattung
querverweisen. Jedoch werden die IFRS für KMUs einem Unternehmen, das
nicht zur regelmäßigen Erstellung von Zwischenberichten verpflichtet
ist, erlauben, als Vergleichsinformationen
eine zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung anzufertigen (anstelle
einer einzelnen Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Eigenkapitalveränderungsrechnung) und
eine Cashflowrechnung für das direkte Vorjahr anzugeben, wenn die vergleichenden
Einjahresinformationen, die normalerweise gemäß IAS 34 anzugeben wären,
nicht bereits in der Vergangenheit erstellt worden sind.
Klassifizierung von Instrumenten als Schuld oder Eigenkapital
Der Standardentwurf wird bestätigen, dass der IASB und der FASB
zusammen an den Standards zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten,
die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, und
ähnlichen Instrumenten als Fremdkapital oder Eigenkapital arbeiten und
wird anmerken, dass der finale IFRS für SME die Entscheidungen
hinsichtlich dieses Projektes berücksichtigen wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai
2006
Der Board betrachtete eine entsprechend
markierte Version des überarbeiteten Entwurfes des International
Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen.
Darüber hinaus begann der Board mit den Beratungen einiger spezifischer
Sachverhalte, die der Stab herausgearbeitet hatte. Der Board begann mit
der Diskussion des Begriffs des „zwingend erforderlichen Rückgriffs“ (mandatory
fallback) auf die vollständigen IFRS. Es gab Übereinstimmung innerhalb
des Board, dass dieser Ausdruck bei den Adressaten zu einer
übertriebenen Aufregung geführt hatte und deutete seine Absicht an, im
Entwurf des Standardentwurfes folgendes deutlich zu machen:
 |
Der KMU-Standard ist als
eigenständiges Papier für ein typisches Unternehmen mit ungefähr
50 Mitarbeitern gedacht. |
 |
Dort, wo die IFRS
Bilanzierungswahlrechte anbieten, beschloss der Board, dass KMU
die gleichen Wahlrechte zur Verfügung stehen sollten. Das
einfachere Wahlrecht wird in dem IFRS für KMU dargestellt und
das andere Wahlrecht ist oder die anderen Wahlrechte sind per
Querverweis auf die vollständigen IFRS zugelassen. |
 |
Der IFRS für KMU spart einige
Bilanzierungsthemen aus, die in den vollständigen IFRS behandelt
werden, da der Board es für unwahrscheinlich hält, dass das
typische KMU mit solchen Geschäftsvorfällen in Berührung kommt.
Allerdings enthält der IFRS für KMU einen ausdrücklichen
Querverweis auf die vollständigen IFRS, der ein KMU, das mit
einem solchen Geschäftsvorfall in Berührung kommt, auf einen
bestimmten IFRS verweist. |
 |
Im KMU-Standard wird bestimmt,
dass wenn der IFRS für KMU einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis
oder einen Umstand nicht behandelt oder keinen Querverweis auf
einen vollständigen IFRS enthält, ein KMU eine
Bilanzierungsweise auswählen sollte, die zu nützlicher und
verlässlicher Information führt.
 |
Um diese Beurteilung
vorzunehmen, sollte ein KMU als erstes versuchen, eine
angemessene Bilanzierung durch Analogieschluss von den
Grundsätzen der IFRS für KMU abzuleiten. |
 |
Nur wenn keine Analogien
abgeleitet werden können, sollten die vollständigen IFRS
als "Rückgriff" herangezogen werden. Der Board
überlegte, ob die zweite Hierarchieebene überhaupt
operational wäre, da die Wirtschaftsprüfer die
Abschlussersteller wahrscheinlich zur Anwendung der
vollständigen IFRS bewegen würden, falls in einem
KMU-Standard keine spezifische Regelung enthalten ist. |
 |
Der Board stimmte ab und
kam überein, dass der zu verfolgende Ansatz zu
unterschiedlicher Bilanzierung für vergleichbare
Geschäftsvorfälle führen kann, wenn diese einerseits von
Unternehmen getätigt werden, die den KMU-Standard und
andererseits von Unternehmen getätigt werden, die die
vollständigen IFRS anwenden. |
|
 |
Bei der Anwendung des IFRS für KMU könnte sich
ein Rechtskreis zum Hinzufügen des vollständigen IFRS in Form eines Anhangs zu dem IFRS für KMU entscheiden, der
für KMU in diesem Rechtskreis als besonders wichtig angesehen
wird, obwohl auf diesen IFRS im IFRS für KMU selbst nur anhand
eines Querverweises verwiesen wird und dieser nicht dort
enthalten ist. Zum Beispiel könnte in Ländern mit Hochinflation
der Volltext des IAS 29 in den KMU-Standard für diesen
Rechtskreis eingefügt werden. |
 |
Der Board wird von den Adressaten um
Stellungnahmen dazu ersuchen, ob alle Wahlrechte der
vollständigen IFRS auch den KMU zur Verfügung stehen sollten,
oder, falls nicht, welche Wahlrechte beibehalten werden sollten. |
Der Board begann die Beratungen zu bestimmten
Abschnitten des Entwurfs des Standardentwurfes und wird diese morgen
fortsetzen. Während der heutigen Diskussion wurde der Mitarbeiterstab
vom Board darum gebeten, eine Prüfung zwecks Sicherstellung dessen
durchzuführen, dass die Vereinfachungen und Querverweise im Entwurf des
Standardentwurfes und dessen begleitenden Glossars sinngetreu zu den
Begriffsinhalten der vollständigen IFRS sind, um somit nicht beabsichtigte
Unterschiede bei den Begriffsinhalten zu vermeiden.
Aufgrund des bis dato erreichten Fortschritts wurde
angemerkt, dass ein
Standardentwurf zwecks öffentlicher Kommentierung
wahrscheinlich im September oder Oktober 2006 herausgegeben wird.
Der Board setzte seine Diskussionen des Entwurfs des Standardentwurfs
eines IFRS für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fort. Der Board
hatte bereits gestern mit der Diskussion dieser Thematik begonnen. Viele
der abgegebenen Kommentare bezogen sich auf den Entwurf.
Eingliederung der Änderungen an den IFRS in den IFRS für KMU.
Der Board kam überein, dass der Klartext des IFRS für KMU auf den
bestehenden IFRS aufbauen sollte und keine
vorgeschlagenen Änderungen aus Entwürfen abbilden sollte. Im
Board gab es auch Übereinstimmung dahingehend, dass jedes Mal dann, wenn
ein IFRS geändert wird, der jeweilige Standardentwurf gleichfalls die
Frage behandeln sollte, wie, wenn überhaupt, die entsprechenden
Änderungen in den IFRS für KMU eingegliedert würden. Diese
Vorgehensweise ermöglicht den KMU die frühzeitige Übernahme der
Standards und würde die Inkonsistenzen zwischen den IFRS und dem IFRS
für KMU minimieren.
Definitionen. Der Board merkte an, dass einige Definitionen
des Glossars sich von denen im IFRS-Bound Volume 2006 unterscheiden.
Diese Definitionen sollten angepasst oder die Abweichungen erläutert
werden.
Unternehmenszusammenschlüsse. Die Passagen zu
Unternehmenszusammenschlüssen werden aus dem IFRS für KMU entfernt und
statt dessen anhand eines Querverweises auf IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse aufgegriffen.
Aufstellung über Gewinne/Verluste und Gewinnrücklagen. Einem
früheren Konsensbeschluss des Boards zufolge können KMU, wenn die
einzigen Veränderungen des Eigenkapitals eines KMU während einer
Berichtsperiode aus Gewinnen, Verlusten und Dividendenzahlungen
resultieren, eine kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und der
Gewinnrücklagen darstellen, anstelle von getrennten Aufstellungen der
Gewinne/Verluste und des Eigenkapitals. Der Board stellte klar, dass
einem KMU nur dann die kombinierte Aufstellung der Gewinne/Verluste und
der Gewinnrücklagen gestattet ist, wenn die Eigenkapitalveränderungen
aus (a) Fehlerkorrekturen eines früheren Fehlers oder (b) Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu den Veränderungen
aufgrund von Gewinnen, Verlusten und Dividenden resultieren.
Erfassung aller Entwicklungskosten als Aufwand. Der Entwurf
des Standardentwurfs wird einem KMU ein Wahlrecht zur Erfassung aller
Entwicklungskosten als Aufwand gewähren. Ein KMU, das Entwicklungskosten
aktivieren möchte, würde per Querverweis auf die Vorschriften des IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte verwiesen.
Zusammengefasste Jahresabschlüsse. Eine bessere Beschreibung
dieser ist vonnöten. Ferner muss klargestellt werden, dass wenn ein
Unternehmen sich zur Darstellung zusammengefasster Jahresabschlüsse
entscheidet, es den IFRS für KMU in Gänze befolgen muss.
Musterjahresabschlüsse. Der Mitarbeiterstab merkte an, dass
ein umfassender Satz von Musterjahresabschlüssen für KMU auf der
Grundlage des IFRS für KMU entwickelt wurde. Diese Abschlüsse würden
richtige Zahlen beinhalten (anstelle von X für die richtigen Zahlen).
True and fair override. Der Board diskutierte, ob
eine Anwendung des Grundsatzes des Vorrangs einer den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Darstellung für KMU gestattet sein sollte.
Der Board kam zum Entschluss, dass ein solcher Vorrang nur dann
zugelassen werden sollte, wenn ein Widerspruch zwischen den Vorschriften
des IFRS für KMU und den lokalen Gesetzen oder Vorschriften bestünde.
Finanzinstrumente. Die restliche Zeit der Diskussion wurde mit
finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
verbracht. Obwohl allgemeine Übereinstimmung darüber herrschte, dass die
vollständigen Vorschriften des IAS 39 nicht im KMU-Standard enthalten
sein sollten, merkten die Mitglieder des Board an, dass eine
Vereinfachung der Vorschriften manchmal zu unbeabsichtigten
Widersprüchen oder Komplikationen führen würde. Bereiche besonderer
Diskussion waren:
 |
Welche finanziellen Vermögenswerte
zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden sollten, und wie
der beizulegende Zeitwert ermittelt wird; und |
 |
Umklassifizierungen von
finanziellen Vermögenswerten. |
Der Stab wird mit bestimmten Mitgliedern des Boards diskutieren, wie
dieser Abschnitt umformuliert werden sollte.
Ertragsteuern. Der Board einigte sich darauf, die Befreiungen
des IAS 12 hinsichtlich des Ansatzes der steuerlichen Auswirkungen
bestimmter temporärer Differenzen in den IFRS für KMU aufzunehmen. Es
gab auch eine allgemeine Diskussion darüber, ob einige der Definitionen
aus den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 miteingebracht werden
sollten, da dies der Klarstellung und Vereinfachung bestimmter
Situationen dienen könnte.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Juni 2006
Während einer ganztätigen Sitzung diskutierte der Board einen
überarbeiteten Entwurf eines Entwurfes (ED) für einen International
Financial Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (IFRS
for SMEs – IFRS für KMU).
Im Zuge der Durchsicht des überarbeiteten Entwurfs des
Standardentwurfes berücksichtigte der Board Stellungnahmen von
Mitarbeitern des IASB-Stabes, die das Ergebnis ihrer abschnittsweisen
Durchsicht des vorherigen Entwurfes darstellten.
Zu der umfangreichen Palette an Entscheidungen des Boards zählten die
folgenden:
 |
Definition eines KMU. Im
Rahmen der Definition eines KMU würde ein Unternehmen von
wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung in seinem Ursprungsland
nicht automatisch als öffentlich-rechnungslegungspflichtig
angesehen werden. Jeder Rechtskreis sollte entscheiden.
|
 |
Allgemeingültige
Bewertungsgrundsätze. Der Entwurf des Standardentwurfes
enthält einige allgemeingültige Grundsätze zum Ansatz von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen, die auf
dem IASB-Rahmenkonzept basieren, und darüber hinaus einige
speziell entwickelte allgemeingültige Bewertungsgrundsätze, die
nicht im Rahmenkonzept enthalten sind. Der Board bat den Stab,
die Bewertungsgrundsätze in Abstimmung mit einer kleinen Gruppe
von Board-Mitgliedern umzuformulieren. |
 |
Aktualisierung des IFRS für
KMU. Ungefähr alle zwei Jahre wird der Board einen
Sammel-Standardentwurf mit vorgeschlagenen Änderungen am IFRS
für KMU veröffentlichen, der auf neuen und geänderten IFRS
basiert, die während dieser zwei Jahre verabschiedet wurden.
|
 |
Abschnitte des Entwurfs des
Standardentwurfes, für die grundlegende Umformulierungen
notwendig sind. Der Entwurf enthält 40 thematische
gegliederte Abschnitte. Aufgrund der Diskussionen im Board wird
vermutlich nur bei den folgenden eine grundlegende
Umformulierung notwendig sein: |
 |
Finanzinstrumente
|
 |
Rückstellungen
|
 |
Leistungen an Arbeitnehmer
|
 |
Ertragsteuern
|
 |
Unternehmenszusammenschlüsse.
|
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Finanzinstrumente. Der
Board diskutierte Vorschläge für eine Vereinfachung von IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung für KMU auf drei
wichtigen Gebieten: |
 |
Klassifizierung von
Finanzinstrumenten. Der Standardentwurf würde zwei
Kategorien von Finanzinstrumenten enthalten – erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert und
Anschaffungskosten/fortgeführte Anschaffungskosten.
|
 |
Ausbuchung. Der Entwurf des
Standardentwurfes schreibt eine hohe Hürde für Ausbuchungen
vor – nur wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen
übertragen wurden. Der große Vorteil dieses
Ausbuchungs-Erfordernisses liegt darin, dass ein KMU nicht
auf die komplizierten Ausbuchungsvorschriften von IAS 39
zurückgreifen muss. Ein Manko läge darin, dass der
KMU-Standard Verbriefungen nicht ausbuchen würde, während
dies nach IAS 39 der Fall wäre. |
 |
Beschränkte Erleichterung vom
Hedge Accounting mit Schwerpunkt auf den zwei Arten von
Hedging, die ein KMU am wahrscheinlichsten durchführen
würde. |
Der Board brachte seine grundsätzliche Übereinstimmung mit den
Vorschlägen zum Ausdruck und identifizierte mehrere Gebiete, für die
eine Überarbeitung oder eine Erweiterung vonnöten ist.
 |
Kapitalflussrechnung.
Hinzufügen von Leitlinien zu Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten. Hinzufügen von Leitlinien dazu, wann
Cashflows als netto dargestellt werden können. Berichterstattung
über die gesamten bezahlten Steuern. Berichterstattung über die
Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente getrennt von operativen-,
investitions- und finanzierungs-Aktivitäten. Hinzufügen von
Leitlinien zur Berichterstattung über Cashflows aus Erwerben und
Verkäufen von Tochterunternehmen. |
 |
Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. |
 |
Wenn ein Unternehmen eine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für ein Ereignis oder
eine Situation angewendet hat, für die der IFRS für KMU die
Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode erlaubt, so
ist die Berichterstattung über die gewählte Methode
verpflichtend. |
 |
Aussage, dass unangemessene
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht durch
Berichterstattung korrigiert werden. |
 |
Klarstellung, dass es
unangebracht ist, unwesentliche Abweichungen vom IFRS für
KMU zum Erreichen einer besonderen Darstellung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder der Cashflows
durchzuführen oder diese unberichtigt zu lassen.
|
 |
Erläuterung, dass eine
Veränderung im Wertmaßstab eine Änderung einer
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstellt |
 |
Musterjahresabschlüsse.
Michelle Fisher von Deloitte Hong Kong wurde die Erstellung der
im Standardentwurf enthaltenen Musterjahresabschlüsse
übertragen. Der Board begrüßte die Musterjahresabschlüsse. Der
Board entschied, dass die Musterbilanz Vermögenswerte und
Schulden in einer „kurzfristig gefolgt von langfristig“-Abfolge
zeigen sollte und nicht umgekehrt. |
 |
Einladung zu Stellungnahmen.
Beifügen einer Frage zur Angemessenheit der Leitlinien und
welche besonderen Gebiete zusätzliche Leitlinien benötigen.
|
 |
Konsolidierung. Der Board
kam zu dem Schluss, dass die Standards zur Konsolidierung im
IFRS für KMU enthalten und nicht nur per Querverweis auf IAS 27
Konzern- und separate Abschlüsse eingefügt werden
sollten. Ein Mitglied des Boards wird mit dem Stab zwecks
Entwicklung einer gekürzten Fassung der Leitlinien zur
Konsolidierung in IAS 27 zusammenarbeiten. |
 |
Unternehmenszusammenschlüsse.
Einzelheiten zur Erwerbsmethode sollten eher im IFRS für KMU
enthalten sein, anstatt dass sie per Querverweis auf IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse adressiert werden. Hinzufügen
von Leitlinien zu umgekehrten Übernahmen und Transaktionen unter
„gemeinsamer Beherrschung“ (Common Control). Einfügen einer
Definition von Minderheitenanteilen. |
 |
Zuwendungen der öffentlichen
Hand. Der Abschnitt zu Zuwendungen der öffentlichen Hand
sollte die Grundsätze aus IAS 20 Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendungen der öffentlichen Hand widerspiegeln.
Zuwendungen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen
Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, sollten im Abschnitt zu Landwirtschaft
behandelt werden. |
 |
Leasingverhältnisse. Die
Diskussion zur Bilanzierung beim Leasinggeber für
Finanzierungsleasingverträge sollte gestrichen und durch einen
Querverweis auf IAS 17 Leasingverhältnisse ersetzt
werden. |
 |
Landwirtschaft. Die
Umstände, unter denen ein KMU auf das Anschaffungskostenmodell
zurückfallen würde, sollten weniger restriktiv als die
gegenwärtig in IAS 41 enthaltenen sein. Grundsätzlich sollte für
ein KMU gelten, dass wenn der beizulegenden Zeitwert nicht
leicht zu bestimmen ist, dann dem Anschaffungskostenmodell
gefolgt werden sollte. |
 |
Selbsterstellte immaterielle
Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill).
Das Aufwandsmodell (erfolgwirksame Erfassung von Kosten als
Aufwand bei Anfall) wird im IFRS für KMU enthalten sein. Ein
KMU, das gerne das Aktivierungsmodell anwenden würde (so wie in
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte enthalten) würde zwecks
Leitlinien quer auf IAS 38 verwiesen. |
 |
Wertminderung von
Vermögenswerten. Der Abschnitt zu Wertminderungen sollte mit
Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten benannt
werden. |
 |
Leistungen an Arbeitnehmer.
Da viele KMU Leistungen aus freiwilligen oder
öffentlich-verpflichtenden Programmen zur Verfügung stellen, die
mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, sollten
Leitlinien zur Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen
eher im IFRS für KMU enthalten sein, als per Querverweis auf IAS
19 Leistungen an Arbeitnehmer. |
 |
Zwischenberichterstattung.
Wenn ein Unternehmen nicht regelmäßig Zwischenabschlüsse
erstellt, jedoch in Einzelfällen dazu verpflichtet ist
(gegebenenfalls in Zusammenhang mit einem
Unternehmenszusammenschluss), sollte ihm erlaubt werden, seinen
vorherigen Jahresabschluss als Vergleichsabschluss
heranzuziehen, wenn die Erstellung eines Abschlusses für die
Vergleichs-Zwischenperiode nicht durchführbar ist.
|
 |
Vorräte. Klarstellung, dass
Fremdkapitalkosten unter bestimmten Umständen Teil der
Anschaffungskosten der Vorräte sein können, wenn das Unternehmen
das Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalkosten wählt.
|
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Eröffnungsbilanz. Eine
Bilanz zu Beginn der Periode wird nicht als Bestandteil eines
vollständigen Jahresabschlusses eines KMU gefordert werden.
|
 |
Der Board strich die folgenden
Angaben: |
 |
Dividenden pro Aktie
|
 |
Betrag der Gewinnrücklagen,
der rechtlich zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur
Verfügung steht. |
 |
Die Ziele, Vorgehensweisen und
Prozesse eines Unternehmens zur Steuerung des Kapitals.
|
 |
Angaben über Änderungen am
IFRS für KMU, die nicht verfrüht angewendet wurden.
|
 |
Forderungen aus dem Verkauf des
eigenen Eigenkapitals eines Unternehmens. Klarstellung, dass
diese wie ein Abzug im Eigenkapitalbereich der Bilanz gezeigt
werden sollten, und nicht wie ein Vermögenswert.
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli
2006
Projektstatus
In der Sitzung konzentrierte man sich vorrangig auf
Abschnitt 12 Finanzielle Vermögenswerte und Finanzielle
Schulden des entworfenen Entwurfs eines IFRS für KMU.
Dennoch stellte der Stab vorher eine kurze Zusammenfassung
zum Projektfortschritt vor. Die meisten der 40 Abschnitte
des Entwurfs des IFRS für KMU wurden vorläufig gebilligt. Zu
den ausstehenden und noch zu entwerfenden Abschnitten zählen
hauptsächlich jene zu Ertragsteuern und Leistungen an
Arbeitnehmer. Darüber hinaus muss auch noch die Grundlage
für Schlussfolgerungen und die Einladung zu Stellungnahmen
entworfen werden.
Ertragsteuern
Vor der Betrachtung des Abschnittes zu Finanzinstrumenten
befasste sich der Board mit dem gewählten Ansatz bei
Ertragsteuern. Der Stab schlug einen "Timing Differences"-Ansatz vor. Dies fand Unterstützung, allerdings
waren einige Board-Mitglieder darüber besorgt, dass
bestimmte Vermögenswerte und Schulden, die angesetzt werden
sollten, dann nicht erfasst würden.
Finanzinstrumente
Die restliche Zeit wurde mit der Betrachtung von Abschnitt
12 des Entwurfs des KMU-IFRS verbracht. Abschnitt 12 enthält
wesentliche Änderungen aufgrund der auf der Juni-Sitzung des
Boards gefassten Beschlüsse. Allerdings war der Originaltext
von Abschnitt 12 den Beobachtern nicht zugänglich.
Auf der Juni-Sitzung einigte sich der Board vorläufig
darauf, dass ein KMU kein Wahlrecht erhalten sollte, IAS
39 an Stelle von Abschnitt 12 anzuwenden. Dennoch würden,
obwohl Abschnitt 12 eine einfachere Art der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten als IAS 39 vorsieht, die Vereinfachungen
bedeuten, dass viele der in IAS 39 zur Verfügung stehenden
Wahlrechte den KMU nicht zugänglich wären (beispielsweise
die Klassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten als
"zur Veräußerung verfügbar" und als "bis zur Endfälligkeit
gehalten"). Zudem würden bestimmte Vermögenswerte, die unter
IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten gehalten werden
könnten, nach Abschnitt 12 erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu halten sein. Außerdem wären die
Ausbuchungsvorschriften von Abschnitt 12 einfacher, aber
strenger als jene in IAS 39. Als Ergebnis bat der Stab den
Board, seine Entscheidung vom Juni zu überdenken. Der Board
einigte sich darauf, dass KMU ein Wahlrecht zwischen der
Anwendung des vollständigen IAS 39 an Stelle von Abschnitt
12 haben sollten.
Im Rahmen der Vereinfachung der Vorschriften zur
Bilanzierung von Finanzinstrumenten wurde der Verweis auf
die Kategorien für finanzielle Vermögenswerte und Schulden
entfernt. Stattdessen schlug der Stab vor, dass der
Normalfall für alle Finanzinstrumente darin besteht, dass
diese zum beizulegenden Zeitwert gehalten und Veränderungen
des beizulegenden Zeitwertes erfolgswirksam erfasst
werden. Dafür bestehen drei Ausnahmen, von denen zwei
freiwillig und eine verpflichtend ist:
 |
1. Einfache
Forderungen ("Plain Vanilla"), wie etwa
Handelsforderungen bzw. -verbindlichkeiten und
vergleichbare Instrumente (wahlweise); |
 |
2. Zusagen zur
Gewährung oder zum Erhalt von Darlehen, die nicht zum
Nettobetrag erfüllt werden können und die ein
Finanzinstrument darstellen, das sich zum Ansatz zu
fortgeführten Anschaffungskosten eignet (wahlweise); und |
 |
3.
Eigenkapitalinstrumente, die nicht öffentlich gehandelt
werden und deren beizulegender Zeitwert nicht
verlässlich ermittelt werden kann und Optionsrechte auf
solche Instrumente (verpflichtend). |
Diese Vorgehensweise war teilweise in der
Abschaffung der Notwendigkeit des Rückgriffs auf Derivate
und eingebettete Derivate begründet. Einige Board-Mitglieder
waren der Ansicht, es sei besser, die Reihenfolge der Paragraphen
umzukehren, so dass der Standard erst beschreibt, welche
Instrumente zu Anschaffungskosten (oder fortgeführten
Anschaffungskosten) gehalten werden könnten und danach
festschreibt, dass alle anderen Posten erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bilanziert werden müssten.
Auf der Juni-Sitzung bat der Board darum, die Leitlinien in
IAS 39 zur Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten in den
Entwurf des IFRS für KMU einzufügen. Der Board bat außerdem
um die Umformulierung der Leitlinien zu Wertminderungen.
Diese Änderungen wurden vom Stab erarbeitet und vom Board
gebilligt.
Der Board wurde erneut um die Billigung der Leitlinien zu
Ausbuchungen gebeten. Grob gesagt würde ein Unternehmen
einen Vermögenswert ausbuchen, wenn:
 |
die vertraglichen
Rechte auf die Cashflows auslaufen; oder |
 |
das Unternehmen alle
wesentlichen Risiken und Chancen in Bezug auf den
Vermögenswert überträgt; oder |
 |
das Unternehmen die
physische Verfügungsmacht über den Vermögenswert
überträgt und der Empfänger den Vermögenswert an einen
unbeteiligten Dritten ohne Beschränkungen verkaufen
kann. |
Obwohl sich die Formulierungen nicht wesentlich geändert
hatten, hob der Stab hervor, dass die vereinfachten
Ausbuchungsvorschriften zu einer recht hohen
Ausbuchungshürde führen würden. Es ist daher möglich, dass
bestimmte Verbriefungen und Fremdkapital-Faktorierungen
unter IAS 39 ausgebucht werden könnten, nach dem IFRS für
KMU jedoch nicht. Der Board stimmte den
Ausbuchungsvorschriften zu. Er wies darauf hin, dass nur
wenige KMU Verbriefungstransaktionen eingehen würden, und
dass das Wahlrecht zur Anwendung von IAS 39 für jene zur
Verfügung steht, die ausbuchen bzw. dies zu tun wünschen.
Die Vorschläge zu Hedge Accounting wurden in aller
Ausführlichkeit diskutiert. Einige Mitglieder waren der
Meinung, dass der einfachste Weg zur Vereinfachung der
Sicherungsvorschriften darin besteht, Hedge Accounting nur
in vier begrenzten Situationen zu gestatten und keine auftretenden
Ineffektivitäten zu bilanzieren. Die
dahinter stehende Logik besteht darin, dass eine Absicherung
auf solche Umstände beschränkt ist, bei denen größere
Ineffektivitäten unwahrscheinlich sind. Dies ist auch als "Shortcut Method"-Ansatz
bekannt. Nach diesem
Vorschlag könnte ein Unternehmen folgendes absichern:
 |
Zinsänderungsrisiko
eines zu Anschaffungskosten bewerteten
Fremdkapitalinstrumentes; |
 |
Fremdwährungsrisiken
bei einer Zusage oder einem hochwahrscheinlichen
künftigen Geschäft; |
 |
Preisänderungsrisiken
von Handelsgütern einer Zusage oder einem
hochwahrscheinlichen künftigen Geschäft; und |
 |
Fremdwährungsrisiken
bei einer Nettoinvestition in einem ausländischen
Geschäftsbetrieb. |
Einige Mitglieder des Boards schlugen eine Alternative vor,
nach der die Wirksamkeit zu jedem Abschlussstichtag bestimmt
werden müsste und jede Unwirksamkeit unmittelbar in
der Gewinn- und Verlustrechung berichtet würde -
vergleichbar mit IAS 39, jedoch mit vereinfachten
Berechnungen.
Der Board bat den Stab um die Entwicklung eines
Shortcut-Ansatzes und eines Effektivitätsansatzes,
und außerdem darum, sich damit zu befassen, ob der IFRS für
KMU beide dieser Ansätze erlauben solle.
4. August 2006: IASB veröffentlicht Arbeitsfassung
des Entwurfs
Der IASB hat auf seiner Website die jüngste, vom Stab erstellte
Arbeitsversion eines Entwurfs eines International Financial
Reporting Standard für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
eingestellt. Dieses Projekt läuft nach wie vor, und der eingestellte
Entwurf stellt eine Arbeitsversion, keine endgültige Fassung dar.
Weitere Veränderungen, von denen einige wesentlich sein könnten,
werden an dieser Fassung noch vorgenommen werden, bevor der IASB den
Entwurf zur öffentlichen Kommentierung freigibt. Der IASB hat bei
öffentlichen Sitzungen bereits frühere Fassungen dieses Entwurfs
diskutiert. Diese Fassung reflektiert die gesamten vorläufigen, auf
der Juli-Sitzung des IASB gemeinsam getroffenen Entscheidungen. Über
diese vorläufigen Entscheidungen wurde im englischsprachigen
IASB Update berichtet (227 KB). Der IASB hat
diesen Entwurf noch nicht endgültig verabschiedet. Diese
Entwurfsfassung ist allein zu Informationszwecken veröffentlicht
worden, um die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand
des Projekts zu informieren. Weder bittet der IASB um Stellungnahmen
zu dieser Entwurfsfassung, noch wird der Stab in der Lage sein,
Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. darauf zu antworten.
Der IASB wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres einen Entwurf im
Sinne eines Exposure Drafts veröffentlichen. Klicken Sie
hier zum Download der englischsprachigen Arbeitsversion eines
Entwurfs für kleine und mittlere Unternehmen (3,2 MB).
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
September 2006
Der Board führte seine Diskussion eines Entwurfs eines
International Financial Reporting Standard für kleine und
mittlere Unternehmen (IFRS für KMU) fort.
Finanzinstrumente
Der Board befasste sich mit einem überarbeiteten Entwurf des
Abschnitts 12 Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle
Schulden. Dieser Entwurf spiegelt die Kommentare des
Boards von der Juli-Sitzung in Bezug auf die Fassung von
Abschnitt 12 sowie von zwei unabhängigen Experten gemachte
Vorschläge wider.
Ein KMU hätte ein Wahlrecht zwischen der Anwendung von
Abschnitt 12 oder IAS 39 hinsichtlich der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten. Abschnitt 12 vereinfacht die
Vorschriften in IAS 39 in Bezug auf eine Reihe von
Gesichtspunkten:
 |
zwei Kategorien von
finanziellen Vermögenswerten an Stelle von vier; |
 |
drei Typen von
Finanzinstrumenten werden zu Anschaffungskosten oder
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen zählen (a) Forderungen,
Verbindlichkeiten, und Ausleihungen, (b) viele Zusagen auf die
Vergabe oder für den Erhalt von Darlehen, und (c)
Eigenkapitalinstrumente, deren beizulegender Zeitwert nicht
verlässlich ermittelbar ist sowie Optionen auf solche Instrumente.
Die Kategorien (a) und (b) können optional erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Alle anderen Typen von
Finanzinstrumenten werden erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet. |
 |
Der Abschnitt 12 enthält
einen klaren und einfachen Grundsatz zur Ausbuchung - wenn der
Übertragende über irgendein anhaltendes Engagement verfügt, dann erfolgt
keine Ausbuchung. Als Ergebnis würde eine Ausbuchung unter
selteneren Bedingungen zulässig sein als unter IAS 39. Dennoch
erwartet der Stab nicht, dass dies für die meisten KMU ein
Problem darstellen wird. Jedenfalls wird Banken
und andere Finanzinstitutionen die Anwendung des IFRS für KMU
verboten sein. Daher wird die Tatsache, dass viele Verbriefungen
nicht zu einer Ausbuchung führen könnten, vermutlich die meisten
KMU nicht negativ betreffen. Eine andere Vereinfachung besteht
darin, dass der komplexe "Abgangstest" und der
"Kontroll-Rückbehalt-Test" von IAS 39 nicht gefordert wird. Außerdem
kann ein KMU immer IAS 39 an Stelle des Abschnitts 12 wählen. |
 |
In Bezug auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) behandelt der
Abschnitt 12 die vier Arten von Risikoabsicherungen, die KMU
typischerweise durchführen. Hedge Accounting ist nicht für andere
Arten erlaubt. Zusätzlich legt der Abschnitt 12 strenge
Bedingungen in Bezug auf die Designation einer
Sicherungsbeziehung fest. Der Vorteil für ein KMU liegt darin,
dass wenn ein KMU diese Bedingungen erfüllt, die Vorschriften
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen deutlich vereinfacht
sind. |
Der Entwurf von Abschnitt 12
beinhaltet zwei alternative Vorgehensweisen zur Vereinfachung von Hedge Accounting. Eine würde strenge Vorschriften in Bezug auf die Designation
einer Sicherungsbeziehung auferlegen, da Effektivität in der Folgezeit angenommen
wird, ohne dass Ineffektivitäten gemessen werden. Die andere würde (a)
die Bedingungen zur Designierung einer Sicherungsbeziehung ein wenig
vereinfachen und (b) eine wiederkehrende Bewertung und Erfassung von
Ineffektivitäten für alle Sicherungsaktivitäten verlangen, aber als
qualifizierende Bedingung nicht vorschreiben, dass die
Sicherungsbeziehung innerhalb einer Bandbreite von 80% bis 125% effektiv
ist. IAS 39 hat eine solche 80%-125%-Bedingung, womit durchaus komplexe
und rückwirkende Berechnungen notwendig werden.
Der Board diskutierte diese beiden
Ansätze und außerdem einen dritten Ansatz. Der dritte Ansatz würde darin
bestehen, keine der Hedge Accounting-Vorschriften in Abschnitt 12
einzufügen, aber stattdessen KMU auf die Hedge Accounting-Vorschrfiten
in IAS 39 zu verweisen, falls sie Hedge Accounting durchführen wollen.
Nach einiger Diskussion kam der Board
zu dem Schluss, dass der Abschnitt 12 im Entwurf den ersten Ansatz
beinhalten sollte (Effektivität gegeben), und dass die Einladung zu
Stellungnahmen im Entwurf den zweiten Ansatz im Detail erläutern sollte
(vereinfachte Messung von Effektivität). Die Stellungnehmenden sollten
aufgefordert werden, ihre Ansichten bezüglich der zwei Ansätze zum
Ausdruck zu bringen.
Der Board forderte den Stab außerdem
auf, den Abschnitt 12 wie folgt zu überarbeiten:
 |
Klarstellung, dass künftige
Verträge Sicherungsinstrumente darstellen können; |
 |
Klarstellung, dass Wahlrechte
keine Sicherungsinstrumente darstellen können; |
 |
Hinzufügen von Leitlinien, ob
und wie ein KMU von der Anwendung von Abschnitt 12 zur Anwendung
von IAS 39 und umgekehrt wechseln könne. |
Der Board einigte sich außerdem
darauf, dass der Abschnitt 12 einen Anhang mit Leitlinien zur Fair
Value-Ermittlung enthalten solle.
Ertragsteuern
Der Board diskutierte über einen
überarbeiteten Entwurf von Abschnitt 29 Ertragsteuern im Entwurf.
Nach diesem Entwurf wäre ein KMU dazu verpflichtet, latente Steuern auf
alle Ertrags- und Aufwandsposten zu erfassen, die erfolgswirksam oder im
Eigenkapital in einer Periode erfasst werden, jedoch nach dem
Steuergesetz bzw. den -erlassen im zu versteuernden Einkommen einer
anderen Periode enthalten sind (manchmal als "Timing Differences"
bezeichnet). Ein KMU würde außerdem latente Steuern aufgrund von
Steueraufwand und Steuergutschriften erfassen, die laut Gesetz verfügbar
sind, um zu versteuernde Gewinne oder zu zahlende Steuern in künftigen
Perioden miteinander zu verrechnen, obwohl es sich hierbei technisch
gesehen nicht um "Timing Differences" handelt.
Der Stab charakterisierte diesen
Ansatz als "Timing Differences Plus"-Ansatz.
Die Board-Mitglieder waren sich
grundsätzlich einig, dass latente Steuern auf alle oder die meisten
Timing Differences sowie auf Steueraufwendungen bzw. Steuergutschriften
zu bilden wären. Dennoch waren einige Board-Mitglieder der Ansicht, dass
latente Steuern unter zahlreicheren Umständen als nur bei Timing
Differences und Steuergutschriften angezeigt werden sollten
(einschließlich Unterschieden zwischen dem Wertansatz und dem Buchwert,
die entstehen, wenn ein Vermögenswert oder eine Schuld ursprünglich
erworben wird). Und einige Board-Mitglieder waren der Ansicht, dass - im
Einklang mit IAS 12 Ertragsteuern - der Abschnitt 29 einen "Temporary
differences"-Ansatz an Stelle eines "Timing Differences Plus"-Ansatz
heranziehen sollte.
Der Entwurf von Abschnitt 29 enthielt
den Vorschlag, dass ein KMU keine latenten Steuern auf Unterschiede zwischen dem
Steuerwert und dem Buchwert von Vermögenswerten und Schulden erfassen
sollte, wenn diese im Zuge des erstmaligen Ansatzes dieser
Vermögenswerte und Schulden entstehen, unabhängig davon, ob im Zuge
eines Unternehmenszusammenschlusses oder in einem anderen
Geschäftsvorfall erworben. Nach einiger Diskussion stimmte der Board dem
Vorschlag nicht zu. Der Board erkannte an, dass diese keine Timing Differences darstellen, dass sie jedoch dennoch Vorteile bzw.
Verpflichtungen entstehen lassen, die die Definitionen von
Vermögenswerten und Schulden erfüllen. Der Board forderte den Stab auf,
den Entwurf in Abschnitt 29 dementsprechend zu überarbeiten.
Der Board diskutierte über Probleme,
denen sich ein KMU bei der erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29
gegenübersehen könnte, wenn es nach seinem vorherigen nationalen
Bilanzierungsrahmen keine latenten Ertragsteuern erfasst hatte. Der
Board war sich einig, dass der Grundsatz in Abschnitt 29 darin bestehen
sollte, dass latente Steuern auf Unterschiede zwischen dem Steuerwert
und dem Buchwert aller Vermögenswerte und Schulden erfasst werden
sollten. Dennoch war sich der Board außerdem einig, dass eine Ausnahme
zur erstmaligen Anwendung von Abschnitt 29 eingefügt werden sollte, da
die Bewertung von latenten Steuern übermäßigen Aufwand und Kosten
erfordern würde.
Der Board diskutierte darüber, ob ein
Unternehmen latente Steuern auf nicht-zugeflossene Gewinne von
ausländischen Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen
an Joint Ventures erfassen sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass
solche latenten Steuern nicht erfasst werden sollten, es sei denn, dass
es wahrscheinlich ist, dass die "Timing Difference" sich in der nahen
Zukunft umkehren wird.
Leistungen an Arbeitnehmer
Der Entwurf von Abschnitt 28
Leistungen an Arbeitnehmer, den der Board im Juni 2006 diskutiert
hatte, hatte keine Standards zur Bilanzierung von leistungsorientierten
Plänen enthalten. Stattdessen wurde ein KMU per Querverweis auf IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer verwiesen. Bei dieser Sitzung kam der
Board zu dem Schluss, da viele KMU Leistungen aus leistungsorientierten
Plänen oder von der Regierung vorgeschriebenen Programmen zur Verfügung
stellen, die mit leistungsorientierten Plänen vergleichbar sind, dass
der Abschnitt 28 direkt Leitlinien zur Bilanzierung von
leistungsorientierten Plänen beinhalten solle, und keinen Querverweis
auf IAS 19.
Der überarbeitete Entwurf von
Abschnitt 28, der auf der September-Sitzung diskutiert wurde, enthielt
neue Paragraphen zur Behandlung von leistungsorientierten Plänen. Diese
Paragraphen basierten auf den einschlägigen Paragraphen in IAS 19.
Der Board war sich einig, dass ein
KMU zur Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien (Projected
Unit Credit Method) zwecks Bestimmung des Barwerts seiner
leistungsorientierten Verpflichtungen und des verbundenen gegenwärtigen
Dienstzeitaufwands und wenn einschlägig des vergangenen
Dienstzeitaufwands verpflichtet werden sollte. Diese
versicherungsmathematische Methode steht im Allgemeinen im Einklang mit
der Vermögenswert und der Schuld-Definition sowie der Ansatzvorschriften
des IASB-Rahmenkonzeptes.
Der Entwurf von Abschnitt 28 schlug
vor, dass ein KMU versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in
ihrer Gesamtheit in den Gewinnrücklagen erfassen sollte, und dass die Nicht-Erfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte in IAS 19 im IFRS für
KMU nicht enthalten sein sollten. Der Board war sich einig, dass die
nicht Nichterfassungs- bzw. Teilerfassungswahlrechte nicht in Abschnitt
28 enthalten sein sollten. Dennoch war der Board nicht einverstanden,
ein Wahlrecht zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinn und
Verluste direkt in den Gewinnrücklagen zu erlauben. Der Board forderte
den Stab auf, Abschnitt 28 so zu überarbeiten, dass
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in ihrer Gesamtheit in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind. Eine ähnliche
Behandlung wird für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste in
Zusammenhang mit anderen langfristigen Leistungen anwendbar sein.
Außerdem sollte ein KMU Erhöhungen und Abnahmen von nachzuverrechnendem
Dienstzeitaufwand in ihrer Gesamtheit in der Periode erfolgswirksam
erfassen, in der sie anfallen.
Vorräte
Der Board entschied, in Abschnitt 13
Vorräte eine Ausnahme hinzuzufügen, wonach Abschnitt 13 nicht auf
die Bewertung von Vorräten anzuwenden ist, die von folgenden
Geschäftseinheiten gehalten werden:
 |
Produzenten von agrar- und
forstwirtschaftlichen Produkten, agrarwirtschaftlichen Produkten
nach der Ernte, Rohstoffen und Rohstoffprodukten, wenn diese
erfolgswirksam zum Nettoveräußerungswert (über oder unter den
Anschaffungskosten)
bewertet werden; oder |
 |
Stückgutmaklern und -händlern,
die ihre Vorräte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
abzüglich Veräußerungskosten bewerten. |
Rückstellungen
In den
Ansatzkriterien für Rückstellungen im Abschnitt 21 soll klargestellt
werden, dass die Wahrscheinlichkeit nur in Bezug auf die Übertragung von
wirtschaftlichem Nutzen beurteilt werden muss. Außerdem sollten die
Leitlinien in Paragraph 15 aus IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen hinzugefügt werden, was in den seltenen Fällen
zu tun ist, wenn es unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung
vorliegt.
Erträge
Einfügen von
Leitlinien in Abschnitt 23 Erträge zur Bilanzierung von
Fertigungsaufträgen, anstatt ein KMU dazu zu verpflichten, sich immer
auf IAS 11 Fertigungsaufträge zu beziehen.
Impairment
 |
Abschnitt
27 Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten sollte
behandeln, wie ein Wertminderungsaufwand auf einzelne
Vermögenswerte aufzuteilen ist, wenn eine Gruppe von
Vermögenswerten auf Wertminderung getestet wird.
|
 |
Einfügen
der Leitlinien in Abschnitt 27 dazu, wie eine Wertminderung auf
den Goodwill zu messen ist, anstatt einen Querverweis auf die
Paragraphen 80-99 von IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten einzufügen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2006
Der Stab präsentierte vier Dokumente zur Überprüfung durch
den Board:
 |
ein markierter Entwurf eines
Entwurfs eines IFRS für KMU, der die Änderungen gegenüber dem im
September 2006 diskutierten Entwurf widerspiegelt; |
 |
ein Entwurf von Leitlinien zur
Umsetzung, die auch einen Musterabschluss und eine
Anhangcheckliste enthalten [diese sind dem auf der IASB-Website
erhältlichen Entwurf des Entwurfs ähnlich]; |
 |
ein Entwurf der Grundlagen für
Schlussfolgerungen [für Beobachter nicht einsichtig]; und |
 |
einen Entwurf einer Einladung
zu Stellungnahmen [für Beobachter nicht einsichtig]. |
Der Board diskutierte diese Dokumente und kam zu den
folgenden Entscheidungen.
Entwurf
 |
Einem KMU wird die Gliederung
seiner Bilanz nach der Liquidität erlaubt. |
 |
Ein KMU wird nicht zu
speziellen Angaben bezüglich Änderungen am IFRS für KMU
verpflichtet, die bereits verabschiedet wurden, jedoch noch
nicht in Kraft sind. |
 |
Austausch des Ausdrucks
„Nettoveräußerungspreis“ mit „Verkaufspreis abzüglich Kosten zur
Fertigstellung oder zum Verkauf“. |
 |
Klarstellung im Abschnitt zum
Jahresabschluss, dass in Verbindung mit der Vereinbarung über
die Aufnahme von Fremdkapital angefallene Nebenkosten sich bei
der Berechnung des Effektivzinssatzes widerspiegeln sollten
(d.h., sie würden nicht gänzlich aufwandwirksam zum Zeitpunkt
der Fremdkapitalaufnahme erfasst). |
 |
Hinzufügen von Leitlinien zur
angemessenen Bilanzierung für den Fall, dass ein Unternehmen von
den vollständigen IFRS auf den IFRS für KMU wechselt. |
 |
In Bezug auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen werden vereinfachte Tests der
Effektivität verlangt, im Gegensatz zur „Verkürzten Methode“ –
Shortcut Method), bei der die Effektivität weder gemessen noch
erfasst wird. |
 |
Im Abschnitt zur erstmaligen
Anwendung des IFRS für KMU sollen alle Erleichterungen in IFRS 1
von der rückwirkenden Anpassung enthalten sein. Außerdem sollen
in den Fällen Leitlinien zur Designation von Finanzinstrumenten
als zu Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet eingefügt werden, wo der IFRS für KMU eine
solche Designation zulässt. |
Musterabschluss und Anhangcheckliste
 |
Der Stab sollte
berücksichtigen, ob irgendwelche der gegenwärtig im Anhang des
Musterabschlusses dargestellten Angaben offenkundiger im
Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollten. |
 |
Identifizierung einer oder
mehrerer Personen zur Durchführung einer endgültigen
„Kurzdurchsicht“ des Musterabschlusses. |
Grundlage für Schlussfolgerungen
 |
Erläuterung des Ansatzes des
Boards bei der Entscheidung darüber, welche der
Angabeerfordernisse der vollständigen IFRS für KMU gestrichen
werden könnten. |
 |
Anerkennung der Bestärkung
durch den Standardbeirat zur Aufnahme des Projektes. |
 |
Erläuterung, dass die
Adressierung der Bedürfnisse von KMU Teil der Aufgabe des IASB
ist, so wie sie in der Satzung der IASC-Stiftung dargelegt ist. |
 |
Erläuterung der Hierarchie bei
der Auswahl einer Bilanzierungsmethode, wenn der IFRS für KMU
einen Geschäftsvorfall, ein anderes Ereignis oder eine Bedingung
nicht speziell behandelt. |
Einladung zu Stellungnahmen
 |
Hinzufügen einer allgemeinen
Fragestellung in Bezug die Menge der vorgeschlagenen Angaben. |
 |
Für den Fall, dass die
vollständigen IFRS Bilanzierungswahlrechte zulassen, enthält der
IFRS für KMU nur das einfachere Wahlrecht, wobei die anderen
Wahlrechte per Querverweis auf die vollständigen IFRS erhältlich
sind. Hinzufügen einer Frage dazu, ob der Board die richtigen
Wahlrechte in den IFRS für KMU eingefügt hat. |
 |
Hinzufügen einer allgemeinen
Frage, ob die Übergangsvorschriften sowohl für ein Unternehmen,
dass von nationalen Vorschriften auf den IFRS für KMU als auch
für ein Unternehmen, dass von den vollständigen IFRS auf den
IFRS für KMU wechselt, angemessen sind. |
 |
Hinzufügen einer allgemeinen
Frage zu den im IFRS für KMU enthaltenen Querverweisen auf die
vollständigen IFRS. |
 |
Klarstellung, dass die
Kriterien des Boards bei den Vereinfachungen zu Ansatz und
Bewertung die Bedürfnisse der Nutzer und
Kosten-Nutzen-Erwägungen waren. |
 |
Hinzufügen einer Frage dazu,
ob in den wenigen verbleibenden Umständen, in denen Erfolgs- und
Aufwandsposten direkt im Eigenkapital erfasst werden (mit der
Ausnahme von Absicherungen künftiger Cahsflows), diese
eliminiert werden sollten, anstatt diese in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. |
Probeabstimmung im Board
Nach Diskussion der vier Dokumente brachten die
Board-Mitglieder ihre Zustimmung für die Herausgabe des
Entwurfs zum Ausdruck, in dem sie mit 11 Stimmen dafür und
einer Stimme dagegen stimmten, wobei ein Mitglied vor einer
Entscheidung eine erneute Durchsicht des abstimmungsfähigen
Entwurfs bevorzugte. Die Kommentierungsfrist wird
voraussichtlich bis zum 30. Juni 2007 laufen. Der Board
forderte den Stab zur Erstellung eines abstimmungsfähigen
Entwurfs auf.
Dezember 2006: Neues zum KMU-Projekt des IASB
Die
Vereinigung der Chartered Certified Accountants (Association of
Chartered Certified Accountants, ACCA) hat eine Sonderausgabe ihres
Magazins Accounting & Business zum Weltkongress der
Rechnungsleger im November 2006 herausgebracht. Diese Ausgabe
enthielt einen Artikel mit der Überschrift "Standards und KMU: Wer, Was, Wann
und Warum?" (Standards
and SMEs: Who, What, When and Why?, in englischer Sprache, 70
KB). Der Artikel stammt von Paul Pacter, welcher beim IASB Direktor
für die Standards für KMU sowie außerdem Webmaster von
www.iasplus.com ist. Unsere
Kollegen von IAS Plus.com haben den Artikel mit freundlicher
Erlaubnis der ACCA 2006 eingestellt, die für diesen Artikel das
Urheberrecht besitzt.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2006
In Anbetracht eines Sachverhalts, welcher das Ergebnis der im Board
angestellten Überlegung im Vor-Abstimmungsentwurf der
Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen war,
stimmte der Board zu, dass die Regelungshierarchie des
Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen
(Paragraph 10.3 des Entwurfs) einen zwingenden Rückgriff auf die
vollständigen IFRS (full IFRS) nicht enthalten sollte. Die
Regelungshierarchie sollte wie folgt aussehen:
 |
(a) die Vorschriften und Anwendungsleitlinien in den IFRS, die
ähnliche oder verwandte Sachverhalte regeln; und
|
 |
(b) die Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungskonzepte für
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen und
grundlegende Prinzipien in Abschnitt 2 Konzepte und allgemeine
Grundsätze. |
Zur Begründung führt der Board Folgendes aus:
 |
Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist es wahrscheinlich, in
der Mehrzahl der Fälle, durch Anwendung von (a) oder (b)
Lösungen zu finden, so dass ein ‚zwingender Rückgriff’ im
Normalfall nicht notwendig sein wird; |
 |
Von den kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu fordern, auf die
vollständigen IFRS zurückzugreifen, würde dazu führen, dass zwei
Konzepte von Rechnungslegungsstandards mit einigen Ansatz- und
Bewertungsunterschieden auf ein einzelnes Unternehmen angewendet
werden würden; und |
 |
Das Belassen des ‚zwingenden Rückgriffs’ in Paragraph 10.3 führt
zu einem potenziellen Konflikt zwischen den Abschlussprüfern,
welche wahrscheinlich die Regelungen der allgemeinen IFRS
kennen, und den Managern der kleinen und mittelgroßen
Unternehmen, die verantwortlich für die Erstellung des
Abschlusses sind und dies nur auf Basis des IFRS für kleine und
mittelgroße Unternehmen (KMU-IFRS) vorgenommen haben.
|
Dementsprechend würde Paragraph 10.4 des Entwurfs wie folgt
überarbeitet:
Bei seiner Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2 kann sich
das Management außerdem auf die Anforderungen und Anwendungsleitlinien
der vollständigen IFRS und Interpretationen der vollständigen IFRS, die
ähnliche und verwandte Fragen behandeln, beziehen. Soweit zusätzliche
Leitlinien zur Entscheidungsfindung im Sinne des Paragraphen 10.2
benötigt werden, kann das Management die jüngsten Verlautbarungen
anderer Standardsetzer berücksichtigen, die ein ähnliches Rahmenkonzept
zur Entwicklung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einsetzen,
sowie sonstige Rechnungslegungsverlautbarungen und anerkannte
Branchenpraktiken berücksichtigen, sofern sie nicht mit den in
Paragraph 10.3 enthaltenen Quellen in Konflikt stehen. Der Board war
sich einig, dass der überarbeitete Paragraph 10.4 die Entscheidung vom
Oktober 2006 reflektiert.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2007
Latente Steuern aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder
Firmenwerts
IIn IAS 12.15 ist das Grundprinzip verankert, das passive latenten
Steuern für sämtliche steuerlichen temporären Unterschiede anzusetzen
sind. Jedoch räumt Unterpunkt a) dieses Paragraphen eine Ausnahme von
diesem Grundprinzip für den erstmaligen Ansatz von Goodwill ein. Gemäß
dieser Ausnahme ist eine passive latente Steuer nicht anzusetzen.
Basierend auf einer vorläufigen Board Entscheidung im September 2006
wurde in der vorläufigen Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen, der im Dezember 2006 an den
Board übermittelt wurde vorgeschlagen, das gleiche Grundprinzip
anzuwenden als in IAS 12.15 beschrieben, allerdings ohne die in
Unterpunkt (a) aufgeführte Ausnahme.
In ihren Kommentaren zu der vorläufigen Abstimmungsvorlage merkten
mehrere Boardmitglieder an, dass die Frage, ob und wenn ja, in welcher
Höhe latente Steuern beim erstmaligen Ansatz von Goodwill anzusetzen
sind, Gegenstand des derzeitigen kurzfristigen Konvergenzprojektes des
IASB zur Bilanzierung von Ertragsteuern bzw. des Projektes zu
Unternehmenszusammenschlüssen ist. Sie waren der Meinung, dass es
verfrüht wäre eine Entscheidung zu diesem Sachverhalt einzig für kleine
und mittelgroße Unternehmen zu treffen.
Daraufhin hat der Stab Anfang Januar, als die Abstimmungsvorlage zu dem
Standardentwurf an den Board gesendet wurde, die Boardmitglieder darum
gebeten den Sachverhalt noch einmal gesondert zu betrachten. Eine
Mehrheit der Boardmitglieder verlangte den Sachverhalt auf der
Boardsitzung im Januar 2007 noch einmal zu erörtern.
Auf Basis dieser Diskussion entschied der Board im Standardentwurf für
KMU die selbe Ausnahmeregelung wie in IAS 12.15(a) einzufügen. Die
Ausnahme besagt, dass ein Unternehmen keine passive latente Steuer für
temporäre Differenzen im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines
Geschäfts- oder Firmenwerts ansetzen darf.
Der Board beschloss darüber hinaus ein Angabe des aggregierten Betrages
von temporären Differenzen in Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz
eines Geschäfts- oder Firmenwerts, für den keine passive latente Steuer
gebildet wurde, zu verlangen.
Februar 2007: IASB veröffentlicht den Entwurf eines IFRS für KMU
Der
IASB hat am 15. Februar 2007 einen Standardentwurf (Exposure Draft) eines International
Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen
(KMU-IFRS) veröffentlicht. Der Entwurf stellt einen vereinfachten
und unabhängigen Satz von Rechnungslegungsprinzipien für KMU dar.
Verglichen mit den vollständigen IFRS wurde der Umfang der
Veröffentlichung um 85% reduziert. Der KMU-IFRS basiert auf den
vollständigen IFRS, die für öffentliche Kapitalmärkte entwickelt
wurden. Modifikationen wurden bezüglich der Erfordernisse von
Nutzern und unter Kosten-Nutzen Abwägungen vorgenommen. Der KMU-IFRS
ermöglicht Investoren, Kreditgebern sowie anderen die Finanz- und
Ertragslage und Zahlungsströme von KMUs zu vergleichen, während
gleichzeitig die Kosten der Aufstellung eines Abschlusses für KMU
reduziert werden. Dreizehn Mitglieder des Boards stimmten für den
KMU-Entwurf, ein Mitglied lehnte ab. Nachfolgend finden Sie eine
Übersicht. Die Kommentierungsfrist läuft am 1. Oktober 2007 aus.
Klicken Sie
hier zur Ansicht der englischsprachigen Pressemitteilung (98 KB). Der
Entwurf ist zurzeit erhältlich für Abonnenten der IASB-Website. Das
Dokument wird ab dem 26. Februar 2007 der Öffentlichkeit zugänglich
sein.
| Übersicht zum Entwurf des KMU-IFRS
|
|
Definition eines KMU
Der IFRS für KMU ist zur Anwendung bei kleinen und
mittelgroßen Unternehmen vorgesehen, die keiner öffentliche
Rechenschaftspflicht unterliegen. Ein Unternehmen hat eine
öffentliche Rechenschaftspflicht (und hierfür hat es die
vollwertigen IFRS anzuwenden), wenn:
 |
es Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente in
einem öffentlichen Markt emittiert hat; oder |
 |
es Vermögenswerte in der Eigenschaft eines Treuhänders
für eine große Gruppe Außenstehender hält, wie z.B. eine
Bank, ein Versicherungsunternehmen, ein Börsenmakler,
ein Pensionsfond, Investmentfond oder eine
Investmentbank.
|
Unabhängiges und eigenständiges Dokument
Der IFRS für KMU wurde vom Board als unabhängiges und
eigenständiges Dokument für Unternehmen entwickelt, die
ungefähr 50 Arbeitnehmer haben. Der IASB hat keinen
quantifizierten „Größen-Test“ angegeben, jedoch können die
nationalen Gesetzgeber, die den IFRS für KMU anwenden, einen
„Größentest“ vornehmen. Es gibt keinen verpflichtenden
Rückgriff auf die vollwertigen IFRS.
Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen
Kleine kapitalmarktorientierte Unternehmen sind nicht
berechtigt, den IFRS für KMU anzuwenden.
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, ob klein oder groß,
haben sich dafür entschieden, Kapital von externen
Investoren aufzunehmen, die nicht geschäftsführend tätig
sind und nicht darüber verfügen können, Informationen in
eigenem Interesse anzufordern.
Konzept und Grundsatz der
vollständigen IFRS als Grundlagen
Der Entwurf der KMU-IFRS wurde durch das Herausziehen von
grundlegenden Konzepten aus dem IASB-Rahmenkonzept zur
Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen sowie den
Grundsätzen und verwandten maßgeblichen Leitlinien
entwickelt, unter der Vornahme von angemessenen
Modifikationen entsprechend den Erfordernissen aus Sicht der Nutzer
und unter Kosten-Nutzen Abwägungen.
Modifikationen der IFRS
Die Modifikationen wurden in drei weit gefassten Arten,
basierend auf den Erfordernissen der Nutzer der IFRS-Abschlüsse sowie Kosten-Nutzen Gesichtspunkten,
vorgenommen:
1. Gestrichene Sachverhalte.
IFRS-Sachverhalte, die nicht
relevant für ein typisches KMU sind, wurden nicht
berücksichtigt. Querverweise zu den vollwertigen IFRS
wurden bei Bedarf hinzugefügt. Diese umfassen:
 |
Allgemeine an die Preislage
angeglichene Berichterstattung in einer
hyperinflationären Umgebung |
 |
Anteilsbasierte Vergütungen mit
Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (die
rechnerischen Einzelheiten sind in IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütung wiedergegeben) |
 |
Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts
bei Vermögenswerten der Landwirtschaft (Verweis auf IAS 41
Landwirtschaft, allerdings wird im Entwurf
vorgeschlagen, die erfolgswirksame Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts für in der Landwirtschaft tätige
KMU zu reduzieren). |
 |
Rohstoffgewinnungsindustrie
(Verweis auf IFRS 6 Exploration und Evaluierung von
mineralischen Ressourcen). |
 |
Zwischenberichterstattung (Verweis
auf IAS 34 Zwischenberichterstattung). |
 |
Bilanzierung von
Finanzierungsleasingverträgen durch den Leasinggeber
(Finanzierungsleasinggeber sind wahrscheinlich
Finanzinstitute, für die eine Anwendung des KMU-IFRS
sowieso nicht in Frage käme) |
 |
Erzielbarer Betrag des Geschäfts-
oder Firmenwertes (KMU würden eine Wertminderung des
Geschäfts- oder Firmenwertes mit geringerer Häufigkeit
vornehmen verglichen mit den Vorschriften des IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte. Ist ein solcher
Wertminderungstest vorgeschrieben, wird allerdings auf
die Bewertungsrichtlinien des IAS 38 verwiesen). |
 |
Ergebnis je Aktie und
Segmentberichterstattung sind nicht für KMU
vorgeschrieben und Versicherungsverträge
(Versicherungsunternehmen sind nicht berechtigt den
KMU-IFRS anzuwenden). |
2. Nur einfachstes Wahlrecht steht zur
Verfügung. An
den Stellen, an denen die vollwertigen IFRS
Bilanzierungswahlrechte vorsehen, enthalten die IFRS für KMU
nur das einfachere Wahlrecht. Einem KMU ist erlaubt, das
andere Wahlrecht unter Angabe eines Querverweises zum
relevanten IFRS anzuwenden. Diese sind:
 |
Anschaffungskostenmodell für als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien (erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist erlaubt, wenn
auf IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
verwiesen wird). |
 |
Anschaffungskosten- und
Wertminderungsmodell für Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte (Anwendung des Neubewertungsmodells ist
mit Bezug auf IAS 16 Sachanlagen und IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte erlaubt).
|
 |
Aufwandswirksame Verrechnung von
Fremdkapitalkosten (Aktivierung mit Verweis auf IAS 23
Fremdkapitalkosten erlaubt). |
 |
IIndirekte Methode zur
Berichterstattung von Zahlungsströmen aus operativer
Tätigkeit (Anwendung der direkten Methode mit Verweis
auf IAS 7 Kapitalflussrechnung erlaubt). |
 |
Eine Methode für alle Zuwendungen
(ein KMU kann allerdings auch jegliche anderen
Alternativen des IAS 20 Bilanzierung und Darstellung
von Zuwendungen der öffentlichen Hand anwenden) |
Nationale Gesetzgeber können bei
der Übernahme der IFRS für KMU darüber entscheiden, das
Wahlrecht unter Angabe des Verweises zu den vollständigen
IFRS nicht zu zulassen. 3.
Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen. Nachfolgend
einige Beispiele:
Aktualisierungshäufigkeit des IFRS für
KMU
 |
Ungefähr alle zwei Jahre
mittels eines "Omnibus"-Entwurfs. |
Aufbau des Entwurfs
Der Standardentwurf besteht aus
drei Dokumenten:
 |
Entwurf des IFRS für KMU (254
Seiten), |
 |
Anwendungsleitlinien (80
Seiten, bestehend aus erläuternden Abschlüssen und einer
Anhangcheckliste |
 |
Erläuterungen zu den
Schlussfolgerungen (48 Seiten). |
Der IFRS für KMU ist nach Themen geordnet und nicht nach der
Nummer des Standards (IAS/IFRS). Er besteht aus 38
Abschnitten und einem Glossar.
Weitere Schritte
 |
Die Kommentierungsfrist
zum Entwurf läuft am 1. Oktober 2007 aus.
|
 |
Während der Entwurfsphase
wird der Board Diskussionsrunden mit KMUs und kleinen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführen, um die
Vorschläge zu erörtern. Des Weiteren wird der Board
Praxistests bezüglich der im Entwurf enthaltenen
Vorschläge vornehmen. |
 |
Der endgültige Standard
wird Mitte 2008 erwartet. |
 |
Der IFRS für KMU tritt
dann in Kraft, wenn die einzelnen Gesetzgeber diesen
übernehmen. |
|
April 2007: IASB veröffentlicht Überblick über den
Entwurf eines IFRS für KMU
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat einen
Überblick des Entwurfs für den vorgeschlagenen IFRS für KMU
veröffentlicht. Der Überblick des Stabs ist als qualifizierte
Einführung zu dem Vorschlägen zu verstehen. Allerdings wurde er
nicht vom IASB freigegeben und ist nicht dazu gedacht, als
Grundlage für die Kommentierung zu dem Entwurf zu dienen. Sie
können den
Überblick zum KMU Entwurf auf der Internetseite des IASB
herunterladen (in englischer Sprache, 277 KB). Die
Kommentierungsfrist des Entwurfs läuft am 1. Oktober 2007 ab.
Hier ist eine Auflistung der Fragen in dem
Überblick des Stabs:
- Warum wird ein IFRS für KMU benötigt?
- Was sind die Ziele, die der IASB mit diesem
Projekt verfolgt?
- Wie definiert der IASB KMU?
- Heißt das, der IFRS für KMU ist für alle
Unternehmen gedacht, die nicht öffentlich
rechnungslegungspflichtig sind, unabhängig von der
Größe?
- Ist der IFRS für Kleinstunternehmen geeignet,
beispielsweise solche mit weniger als zehn
Mitarbeitern?
- Ist der Umfang von 250 Seiten des IFRS für KMU
immer noch zu viel für KMU in Entwicklungsländern?
- Hat der IASB erwogen, einen ganz kurzen
sagen wir 20 Seiten umfassenden
– Standard für Kleinstunternehmen insbesondere in
Entwicklungsländern zu entwickeln?
- Dürften kleine börsennotierte Unternehmen den
IFRS für KMU anwenden?
- Sollten große nicht börsennotierte Unternehmen
die vollen IFRS anwenden anstelle des IFRS für KMU?
- Manche KMU erstellen Abschlüsse hauptsächlich
für Steuerzwecke und nicht für Anlage- oder
Kreditvergabeentscheidungen. Ist der IFRS für KMU
für sie angemessen?
- Ist der Zweck des vorgeschlagenen IFRS für KMU
darin zu sehen, Eigentümer-Unternehmern
Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur
Leitung ihres Unternehmens verwenden können?
- Werden KMU die vollen IFRS für Leitlinien zu
Rate ziehen müssen?
- Was ist, wenn KMU die Antwort auf eine
Bilanzierungsfrage nicht direkt im IFRS für KMU
finden?
- Sind die Prinzipien im IFRS für KMU die gleichen
wie in den vollen IFRS?
- Welche Themen aus den vollen IFRS sind nicht in
den IFRS für KMU aufgenommen?
- Welche Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS
wurden beibehalten, und welche sind nicht
aufgenommen?
- Was wären ein paar Beispiele für Vereinfachungen
bezüglich Ansatz und Bewertung in dem
vorgeschlagenen IFRS für KMU?
- Auf welcher Grundlage wurden Angabeerfordernisse
beibehalten oder fallengelassen?
- Welche Änderungen der IFRS wurden vom IASB
erwogen aber verworfen?
- Beabsichtigt der IASB, den IFRS für KMU jedes
Mal zu aktualisieren, wenn ein IFRS geändert oder
neu veröffentlicht wird?
- Wie ist der Entwurf aufgebaut?
- Wird es Bilanzierungssoftware geben, die auf dem
IFRS für KMU aufbaut?
- Wird der IASB nach Veröffentlichung des
Standards weitere Informationsmaterialien zur
Verfügung stellen oder Übungen anbieten?
- Was sind die nächsten Schritte in diesem
Projekt?
- Wo kann ich den Entwurf erhalten?
- Wie bringe ich meine Stellungnahme zur Kenntnis?
- Wenn ich eine Stellungnahme einreiche, wird sie
dann erwogen werden?
|
April 2007: Spanische Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für
KMU
Der
IASB hat die spanische Übersetzung des Entwurfs der International
Financial Reporting Standards für kleine und mittlere Unternehmen -
Propuesta para un Proyecto de NIIF para Pequeñas y Medianas
Entidades veröffentlicht. IASB-Abonnenten können den Entwurf
elektronisch in dem geschützten Abonnentenbereich auf der
Internetseite des IASB
ansehen. Der Entwurf, die Anwendungsleitlinien und die Grundlagen
für Schlussfolgerungen wurden übersetzt. Sie werden in ein paar
Tagen öffentlich verfügbar sein und bis zum Ende der
Kommentierungsfrist auf der
‚Zur Stellungnahme freigegeben’-Seite des IASB zur
Verfügung stehen. Die Druckversion kann bald zu einem
Preis von 23 Pfund Sterling von der IASCF erworben werden.
Stellungnahmen werden bis zum 1. Oktober 2007 erwartet. Französische
und deutsche Übersetzungen stehen in naher Zukunft zur Verfügung.
Mai 2007: Französische Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für
KMU
Der
IASB hat eine französische Übersetzung des Entwurfs zum
vorgeschlagenen International Financial Reporting Standards für
kleine und mittlere Unternehmen - Exposé-sondage – Norme
internationale d'information financière pour les petites et moyennes
entités – veröffentlicht. Die französische Übersetzung ist für
IASB-Abonnenten ab sofort verfügbar und wird in Kürze für alle auf
der Internetseite des IASB im Bereich
‚Zur Stellungnahme freigegeben’ (bis zum Ablauf der
Kommentierungsfrist am 1. Oktober 2007) verfügbar sein. Übersetzt
wurden der Entwurf, die Leitlinien zur Anwendung und die Grundalgen
für Schlussfolgerungen. Druckfassungen können in Kürze von der IASCF
zum Preis von 23 Pfund Sterling erworben werden. Eine spanische
Übersetzung wurde vor zwei Wochen veröffentlicht (folgen Sie dem
Link ‚Zur Stellungnahme freigegeben', um den Entwurf herunterzuladen),
und die Veröffentlichung einer deutschen Übersetzung steht kurz bevor.
Juni 2007: Deutsche Übersetzung des Entwurfs eines IFRS für
KMU
Der
IASB hat die deutsche Übersetzung des
Entwurfs eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen (996 KB) (Exposure Draft of a Proposed
International Financial Reporting Standard for Small and
Medium-sized Entities) veröffentlicht. Die Übersetzung ist für jeden
frei verfügbar auf den
Kommentierungsseiten des IASB. Kommentierungsfrist ist der
1. Oktober 2007. Derzeit ist nur der Entwurf selbst in deutscher
Sprache zu haben; die Übersetzungen der Umsetzungsleitlinien und der
Grundlage für Schlussfolgerungen werden vor Ende Juni zur Verfügung
gestellt. Die IASCF hat Deloitte Deutschland mit allen Übersetzungen
betraut. Spanische und französische Übersetzungen sind bereits
früher veröffentlicht worden und stehen ebenfalls auf den
Kommentierungsseiten zur Verfügung.
Juni 2007: IASB beginnt mit Feldversuchen
zum KMU-Entwurf
Der
IASB hat am 20. Juni 2007 ein umfassendes Programm begonnen, in dessen Rahmen der
Entwurf des IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS for
Small and Medium-sized Entities, IFRS for SME) während der
Kommentierungsfrist in Feldversuchen getestet werden soll. Diese
Versuche dienen dazu, Aspekte des Entwurfs zu identifizieren, denen
man eventuell in weitere Überlegungen zu widmen hat. Die
Unternehmen, die an den Feldversuchen teilnehmen werden gebeten,
Hintergrundinformationen über das Unternehmen zur Verfügung zu
stellen, ihren neuesten Jahresabschluss nach dem derzeit verwendeten
Rechnungslegungssystem einzureichen, einen Abschluss in
Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS für KMU für das gleiche
Geschäftsjahr zu erstellen und eine Reihe Fragen zu beantworten, die
darauf abzielen, jegliche spezifische Probleme aufzuzeigen, die das
Unternehmen bei der Anwendung des Entwurfs hatte.
Der IASB hat eine Fragebogen zum Feldversuch des Entwurfs und
eine dazugehörige Compliance-Checkliste veröffentlicht. Diese
Checkliste zeigt alle Bewertungs- und Ansatzanforderungen des
Entwurfs auf. Sie ist darauf ausgerichtet, den Anwendern des
Entwurfs rasch die Identifizierung derjenigen Abschnitte und
Paragraphen zu erlauben, die für sie relevant sind. Der Fragebogen
ist derzeit auf Englisch erhältlich und wird in ein paar Tagen auch
in Französisch und Spanisch zur Verfügung stehen. Der IASB hat eine
eigene Emailadresse für den Schriftwechsel zum KMU-Feldtest
eingerichtet: smefieldtests@iasb.org.
Gemeinsam mit nationalen und internationalen Organisationen auf
der Welt sucht der IASB Unternehmen für den Feldtest. Er wird sie
bei der Anwendung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Vorschriften
und bei der Beantwortung des Fragebogens zum Feldtest unterstützen.
Die am Feldtest teilnehmenden Unternehmen werden um Abgabe ihrer
Informationen bis zum 31. Oktober 2007 gebeten. Für weitere
Informationen klicken Sie auf die nachfolgenden Links (alle
Dokumente in englischer Sprache).
September 2007: Polnische
und rumänische Übersetzungen des Entwurfs eines IFRS für KMU
Der IASB stellt auf seiner Internetseite nun auch
eine polnische und eine rumänische Übersetzung des
Standardentwurfs des IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen zur Verfügung:
 |
Polnisch: Project
Międzynarodowego Standardu Sprawozdawczości Finansowej dla
Małych i Średnich Przedsiêbiorstw
|
 |
Rumänisch: Proiect de
expunere de Standardul International de Raportare Financiară
pentru Întreprinderi Mici si Mijlocii (IFRS pentru IMM)
|
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2007
Der Board kam überein, die Kommentierungsfrist bis zum 30. November zu verlängern. Dadurch soll
gewährleistet werden, dass die Ergebnisse der Erstellung von
Probeabschlüssen nach dem Entwurf des IFRS für KMU in den Stellungnahmen
berücksichtigt werden können. Sofern Organisationen nicht in diese
Feldversuche involviert sind, werden sie gebeten, die Stellungnahmen wie
bislang vorgesehen, am 1. Oktober 2007 einzureichen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2008
Der Board hielt eine erste Diskussion zu den Stellungnahmen, die zu
dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU vom Februar 2007
eingegangen sind. Dies geschah auf einer Analyse auf höchster Ebene der
Stellungnahmen, die vom Stab vorbereitet worden war. Es wurden keine
Entscheidungen getroffen. Der Stab hielt fest, dass 162 Stellungnahmen
eingegangen waren und dass 117 Unternehmen aus 20 Ländern an den
Feldversuchen teilgenommen hatten. Darüber hinaus wies der Stab darauf
hin, dass etwa 50 Diskussionsrunden am Runden Tisch weltweit zu diesem
Thema abgehalten wurden.
Der Board war besonders an den Ergebnissen der Feldversuche
interessiert, also an den Problemen, die bei Umsetzung des Entwurfs
entstanden waren. Der Stab sagte aus, dass die Qualität der Umsetzung
schwankend gewesen sei, aber dass die aufgetretenen Probleme kleinerer
Art gewesen seien. Insbesondere sei kein Unternehmen nicht in der Lage
gewesen, den Entwurf umzusetzen.
Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Beziehung gebe zwischen der
Qualität der Umsetzung und der Nähe der betreffenden nationalen
Rechnungslegungsstandards. Der Stab sagte aus, dass er sich bemühen
werde, diese Information in die ausführliche Analyse der Feldversuche
aufzunehmen.
Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen aufgebracht
wurden
In manchen Stellungnahmen wurde immer noch die Notwendigkeit eines
IFRS für KMU hinterfragt, obwohl hierzu in der Einladung zur
Stellungnahme nicht um Meinungen gebeten wurde. In diesen Stellungnahmen
wurde vorgeschlagen, dass KMU den Anforderungen aus der Steuerbilanz
folgen sollten und nicht gezwungen werfen sollte, zwei Arten von
Buchführung zu betreiben.
Der Stab wies darauf hin, dass es nicht in der Entscheidungsmacht des
IASB läge, festzuschreiben, welche Unternehmen einen IFRS für SME
anzuwenden hätten. Dies würde vielmehr in jedem einzelnen Rechtskreis
geregelt. Der Stab verlieh der Meinung Ausdruck, dass der IFRS für KMU
für Unternehmen gedacht sei, die Mehrzweckabschlüsse erstellen müssten,
die von Kreditgebern, Lieferanten, Kreditratingagenturen,
Fremdkapitalgebern und anderen Kapitalgebern verwendet würden.
Der Board stimmte dem zu.
Ein Boardmitglied bat darum, dass der endgültige Standard klarstellen
solle, was Mehrzweckabschlüsse seien, um Unsicherheiten zu vermeiden.
Querverweise auf die vollen IFRS/Wahlmöglichkeiten der
Bilanzierung
In der großen Mehrheit der Stellungnahmen wurde empfohlen, dass der
IFRS für KMU ein (vollständig) eigenständiger Standard sein sollte und
dass deshalb alle Verweise auf die vollen IFRS entfallen sollten oder
zumindest auf ein absolutes Minimum beschränkt werden sollten. Darüber
hinaus wurde im größten Teil der Stellungnahmen der Ansicht Ausdruck
verliehen, dass die meisten der Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS
auch den KMU zur Verfügung stehen sollten. In einigen Stellungnahmen
wurde darauf hingewiesen, dass dies besonders wichtig für
Tochterunternehmen von Unternehmen sei, die nach den vollen IFRS
bilanzieren.
Der Stab gab zu bedenken, dass ein eigenständiger Standard, die alle
oder die meisten der Wahlmöglichkeiten aus den vollen IFRS enthalte, den
Umfang des IFRS für KMU deutlich erhöhen würde. Dies würde auch der
Zielsetzung widersprechen, den Standard einfach zu halten, was ebenfalls
von diesen Anwendern gefordert würde.
Es schien, dass eine Mehrheit der Boardmitglieder dafür war, die
Wahlmöglichkeiten und Querverweise beizubehalten. Es wurden allerdings
keine formellen Entscheidungen getroffen.
Ein Boardmitglied schlug vor, die gedruckte Version des Standards so
einfach wie möglich zu lassen, aber in die elektronische Fassung
Verknüpfungen auf die Wahlmöglichkeiten in den vollen IFRS aufzunehmen.
Jeder hätte dann die Möglichkeit, sich eine seinen Bedürfnissen
entsprechende Version zusammenzustellen und auszudrucken. Der Board kam
überein, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen.
Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS
In einigen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass die
Vorwegnahme von Entscheidungen, die in laufenden Agendaprojekten gefällt
würden, nicht angemessen sei, da diese möglichen Änderungen noch nicht
durch den vollständigen öffentlichen Konsultationsprozess gegangen
seien.
Der Stab macht deutlich, dass der Wegfall des Korridoransatzes im
Entwurf und der Wegfall von bestimmten Ausnahmen bei latenten Steuern
als vorweggenommene Änderungen angesehen werden könnten.
Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt.
Angabeerfordernisse
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, weitere Vereinfachungen
bei den Angabeerfordernissen vorzunehmen.
Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender oft nicht deutlich
machten, welche Angabeerfordernisse sie als nicht hilfreich oder zu
schwierig einschätzten.
Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass es Bereiche gebe, in
denen eher mehr Angaben von den KMU gefordert werden sollten. Dies
beträfe beispielsweise bedeutende Abhängigkeiten von bestimmten Kunden
oder andere bedeutende wirtschaftliche Abhängigkeiten. Der Stab gab an,
dass er diesen Sachverhalt in den Empfehlungen berücksichtigen wollte,
die er dem Board auf der Sitzung im Mai vortragen werde.
Der Board bat den Stab, insbesondere den Sachverhalt der
Angabeerfordernisse mit der Arbeitsgruppe zu erörtern, um die Meinung
von Vertretern der Anwender zu diesem Thema zu eruieren.
Name des Standards
Viele Anwender wiesen darauf hin, dass der Ausdruck
„kleine und mittelgroße Unternehmen" einen Größentest vorzuschreiben
scheine, weil in manchen Rechtskreisen quantitative Schwellen in der
Definition eines KMU genannt würden. Der Stab hatte zwei Ausdrücke im
Agendapapier vorgeschlagen: den schon früher verwendeten Ausdruck „nicht
öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" (non-publicly
accountable entities, NPAE) oder „Unternehmen nicht von öffentlichem
Interesse" (non-public-interest entity, NPIE). Beide wurden verworfen.
Der südafrikanische Ausdruck „limited interest entity" wurde kurz ins
Gespräch geworfen aber wegen der Akronymbildung (LIE = „Lüge")
abgelehnt.
Der Board stimmte zu, dass die in den Stellungnahmen vorgebrachten
Bedenken gerechtfertigt seien, und bat den Stab, einen angemesseneren
Namen für den Standard zu finden.
Anwendungsbereich
In einigen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, noch einmal zu
überlegen, ob der IFRS für KMU für Kleinstunternehmen geeignet sei, für
kleine börsennotierte unternehmen und andere Unternehmen, die öffentlich
rechenschaftspflichtig sind, weil sie treuhänderisch tätig sind wie
beispielsweise Reisebüros oder Investmentfonds, die für eine kleinen
Kreis von Anlegern verwaltet werden.
In Bezug auf die Kleinstunternehmen wiesen die Boardmitglieder darauf
hin, dass in den einzelnen Rechtkreisen entschieden wird, welche
Unternehmen den IFRS für KMU anzuwenden haben. Dies hängt davon ab, ob
überhaupt von einem Kleinstunternehmen gefordert wird, einen
Mehrzweckabschluss zu erstellen. In bezug auf die kleinen
börsennotierten unternehmen und Unternehmen, die treuhänderisch tätig
sind, schien es keine Bereitschaft zu geben, den Anwendungsbereich des
IFRS für KMU auf diese Unternehmen auszuweiten.
Allgemeine Verwendung des beizulegenden Zeitwerts
In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, die Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts auf solche Fälle zu beschränken, in denen ein
Marktpreis existiert oder leicht zu bestimmen ist. Der beizulegende
Zeitwert sollte außerdem für alle Derivate gelten.
Der Stab hielt fest, dass die im Entwurf festgeschriebene Verwendung
von beizulegenden Zeitwerten als Bewertungsgrundlage für
nicht-finanzielle Vermögenswerte bereits auf biologische Vermögenswerte
beschränkt ist. Die Verwendung aktueller Bewertungen könne jedoch für
Wertminderungstests und Wertberichtigungen für viele finanzielle und
nicht-finanzielle Vermögenswerte nicht vermieden werden.
Es gab keine konträren Ansichten zu diesem Punkt, und der Stab wird
eine detaillierte Analyse zu diesem Thema für die Erörterung auf einer
späteren Sitzung vorbereiten.
Überarbeitung nach Veröffentlichung/ Interpretationen des IFRS für
KMU
In einigen Stellungnahmen wurde empfohlen, dass sich der Board
verpflichten solle, regelmäßig umfassende Überarbeitungen nach der
Einführung des Standards vorzunehmen (etwa alle zwei Jahre). Darüber
hinaus sollte ein formaler Prozess für Änderungen des Standards und zur
Entwicklung von Interpretationen eingerichtet werden.
Bezüglich des ersten Sachverhalts schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass eine solche Überarbeitung nach zwei vollen Jahren der
Einführung durchgeführt werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass der
Sachverhalt auch einer der „Versionenkontrolle" bei Änderung eines IFRS
sei bezögen sich Verweise weiterhin auf die alten Version des
Standards oder automatisch auf den überarbeiteten IFRS?
Bezüglich des zweiten Sachverhalts gab es im Board keine
Unterstützung für die Entwicklung eines formalen
Interpretationsprozesses des IFRS für KMU. Insbesondere die Einrichtung
eines eigenen Interpretationskomitees wurde rundweg abgelehnt. Der
Vorsitzende verwies dabei aus seiner eigenen Erfahrung auf die Tatsache,
dass nach Veröffentlichung des britischen Standards für kleine und
mittelgroße Unternehmen nicht einmal eine Frage bezüglich dessen
Interpretation an den britischen Standardsetzer gerichtet worden sei.
Der Board hielt außerdem fest, dass grundlegende Leitlinien zur
Einführung des IFRS für KMU in den Materialien des Ausbildungssteams der
IASC-Stiftung enthalten sein werden, die Mitte bis Ende 2009
herausgegeben werden sollen. Darüber hinaus könnten die Leitlinien der
vollen IFRS nach der Hierarchie des Paragraphen 4 des Abschnitts 10 des
Entwurfs zu Rate gezogen werden. Es wurde entschieden, dies im Standard
zu verdeutlichen.
Hauptsachverhalte bezüglich bestimmter Abschnitte des Entwurfs
Der Stab hob die folgenden Hauptsachverhalte hervor, die in den
Stellungnahmen genannt worden waren:
 |
Format des Abschlusses, |
 |
Anforderungen bezüglich der
Kapitalflussrechnung, |
 |
Anforderungen bezüglich eines
konsolidierten Abschlusses, |
 |
Abschreibung des Geschäfts- und
Firmenwertes und anderer immaterieller Vermögenswerte mit
unbestimmter Nutzungsdauer, |
 |
Standardwertmaßstab für
Finanzinstrumente, |
 |
Bewertung von Aktienoptionen, wenn
Eigenkapitalinstrumente nicht gehandelt werden (intrinsischer
Wert), |
 |
vorgeschlagene vereinfachte
Nutzungswertberechnung beim Wertminderungstest, |
 |
Bilanzierung von Leistungen an
Arbeitnehmer, |
 |
Bilanzierung von latenten Steuern. |
Diese Sachverhalte wurde nicht ausführlich diskutiert sondern werden
Teil der detaillierten Analyse der Stellungnahmen sein, die dem Board
auf der Sitzung im April vorgetragen werden wird.
Arbeitsplan
Der Board stimmte dem folgenden weiteren Vorgehen bezüglich des
Projekts zu:
 |
April 2008: Zweite
Unterrichtseinheit mit detaillierter Analyse der Stellungnahmen
und Bericht über die Feldversuche; |
 |
Mai bis Juli 2008: Entscheidungen
zu fachlichen Fragen; |
 |
September oder Oktober 2008:
Erörterung des überarbeiteten Entwurfs; |
 |
Dezember 2008: Abstimmung über den
endgültigen Standard. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2008
Der Board hielt eine zweite Sitzung zu den Stellungnahmen ab, die auf
den Entwurf eines IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für
KMU) vom Februar 2007 eingegangen waren. Auf dieser Sitzung stellt der
Stab die Hauptsachverhalte, die in den Feldversuchen zutage getreten
waren, vor, d.h. die Probleme, die bei der Umsetzung des Entwurfs
aufgetreten waren. Die Zusammenfassung dieser Sachverhalte durch den
Stab kann in Agendapapier 6 eingesehen werden, das auf der Internetseite
des IASB zur Verfügung steht. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Stab wies darauf hin, dass 116 Unternehmen aus 20 Ländern an den
Feldversuchen teilgenommen haben. Er wies darauf hin, dass nicht mit den
einzelnen Feldversuchunternehmen zusammengearbeitet worden sei, sondern
das die berufständischen Bilanzierungsgremien und Standardsetzer die
Aufgabe übernahmen, geeignete Unternehmen auszuwählen und ihnen dabei zu
helfen, ihre Berichte zu erstellen.
Die Unternehmen wurden um folgendes gebeten:
 |
Sie sollten Hintergrundinformationen über ihre
Geschäftstätigkeit und über ihre Berichtspflichten liefern. |
 |
Sie hatten ihren neuesten Abschluss nach den bestehenden Regeln
einzureichen. |
 |
Sie sollten einen Abschluss in Übereinstimmung mit dem Entwurf
für das selbe Jahr erstellen (ohne die Vergleichsinformationen für
das Vorjahr). |
 |
Sie wurden gebeten, eine Reihe von
Fragen des IASB-Stabs
beantworten, um bestimmte Probleme zu identifizieren, denen sich das
Feldversuchunternehmen bei der Anwendung des Entwurfs gegenüber sah. |
Demographischer Hintergrund der Unternehmen im Feldversuch
Der Stab gab zu diesem Thema einen Überblick und strich unter anderem
die folgenden Aspekte heraus:
 |
Von den 116 Unternehmen wendeten 12 ansonsten die vollen IFRS
an, weil ihre nationalen Gesetze nicht börsennotierten Unternehmen
die Anwendung von IFRS gestattet oder vorschreibt. Alle anderen
Unternehmen berichten derzeit nach ihren nationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen. |
 |
Rund 70% der Unternehmen im Feldversuchen beschäftigen 50 oder
weniger Mitarbeiter, 35% beschäftigen weniger als 10 Mitarbeiter. |
 |
Rund 60% der Unternehmen in den Feldversuchen haben einen
jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 5 Millionen USD, 35% einen
jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 1 Million USD. |
Der Board war besonders daran interessiert, zu erfahren, ob es einen
Zusammenhang zwischen dem demographischen Hintergrund der Unternehmen
und den Problemen gebe, auf die sie gestoßen waren. Der Stab wurde
gefragt, ob es möglich sei, die Ergebnisse der Feldversuche anhand von
Kriterien wie beispielsweise Größe oder inhaltliche Nähe der nationalen
Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS zu analysieren (mit separater Analyse
für die 12 Unternehmen, die derzeit unter den vollen IFRS Bericht
erstatten). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass auch die Berichte
der Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern (sogenannte
Mikrounternehmen) separat analysiert werden sollten.
Der Stab gab an, dass es möglich sei, eine solche Analyse
durchzuführen, und deutete an, dass die Qualität der Umsetzung
hauptsächlich durch die inhaltliche Nähe der nationalen
Rechnungslegungsgrundsätze zu IFRS beeinflusst würde und nicht durch die
Größe der Unternehmen. Der Stab erklärte, dass insbesondere die 12
Unternehmen, die bereits nach den vollen IFRS bilanzieren, im
Allgemeinen über weniger Probleme berichteten als die anderen
Unternehmen.
Einschränkungen, die bei den Feldversuchen auffielen
Der Stab hielt fest, dass die Rückmeldungen aus den Feldversuchen
insgesamt sehr hilfreich gewesen seien und dass nur kleine
Einschränkungen zu verzeichnen gewesen seien.
Unter anderem hob der Stab die folgenden Punkte hervor:
 |
Einige Unternehmen in den Feldversuchen reichten Abschlüsse ein
aber beantworteten den Fragebogen des IASB nicht oder umgekehrt. Der
Stab wies darauf hin, dass der Grund, weshalb keine Abschlüsse
eingereicht würden, oft Bedenken bezüglich der Vertraulichkeit der
Daten seien und keine Unfähigkeit des Unternehmens, den Entwurf
anzuwenden. Die Abschlüsse wurden also in Übereinstimmung mit dem
Entwurf erstellt aber nicht an den IASB übersendet. |
 |
Manche Unternehmen im Feldversuch erstellten nicht alle
Bestandteile des Abschlusses. Die Bestandteile, die ausgelassen
wurden, waren hauptsächlich die Kapitalflussrechnung, die
Darstellung der Veränderungen im Eigenkapital und bestimmte
Anhangangaben. Der Stab war der Ansicht, dass oft die Erstellung der
ausgelassenen Bestandteile als zu belastend im Rahmen eines
freiwilligen Feldversuchs angesehen wurden, aber dass die
Unternehmen in der Lage sein würden, diese Bestandteile zu
erstellen, wenn sie im Rahmen eines Abschlusses gefordert würden. |
Allgemeine Sachverhalte, die in den Stellungnahmen zum Feldversuch
aufgebracht wurden
Der Stab hob einen Reihe von Hauptsachverhalten hervor, die keinen
Bezug zu einem bestimmten Abschnitt des Entwurfs hätten. Die
Diskussionen des Boards drehten sich hauptsächlich um die folgenden
Themen:
Gesamteindruck
Der Stab wies darauf hin, das insgesamt die Stellungnahmen der
Unternehmen aus dem Feldversuch positiv seien. Insbesondere sei
festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen im Feldversuchen
über keine oder höchstens ein oder zwei Probleme oder Sachverhalte
berichtet hätten.
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts
Viele Unternehmen im Feldversuch wiesen darauf hin, dass die
Erfüllung der Forderung nach einer jährlichen Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert für alle gängigen Finanzinstrumente und der
Restwerte aller nicht finanziellen Vermögenswerte komplex,
kostenaufwendig und oft aufgrund fehlender verlässlicher Daten und der
Unmöglichkeit, die Entgelte für die notwendigen Spezialisten
aufzubringen, nicht durchführbar sei.
Der Board fragte, ob diese Bedenken nur komplexe Finanzinstrumente
beträfen. Der Stab nahm an, dass dies eher ein Problem der
Klassifizierung sei, da viele Unternehmen aus dem Feldversuch sich nicht
sicher seien, welche Finanzinstrumente für die Bewertung zu
Anschaffungskosten oder zu Restbuchwerten abzüglich Wertminderungen in
Frage kämen.
Angabeerfordernisse sind zu belastend
Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Bedenken vorgebracht wurden,
war die Art und Weise, der Umfang und die Komplexität der Angaben.
 |
Eine bedeutende Anzahl der Unternehmen im Feldversuch gaben an,
dass die Erstellung der geforderten Angaben zu belastend sei. Dies
gelte sowohl für den zeitlichen als auch den finanziellen Aufwand. |
 |
Einige Unternehmen im Feldversuch hielten fest, dass sie in
einigen Fällen aufgefordert seien, öffentlich sensible Daten
anzugeben. Der Stab erklärte, dass Angaben bezüglich der Vergütung
der Geschäftsleitung (manche Unternehmen beschäftigen nur einen
Hauptmanager) und bezüglich nahe stehender Personen und Unternehmen
in diesem Zusammenhang die größten Bedenken auf sich zögen. |
Weitere Vereinfachungen erforderlich
Zusätzlich zu der Tatsache, dass viele Angabeerfordernisse als zu
komplex angesehen wurden, gaben viele Unternehmen im Feldversuch an,
dass der Entwurf selbst vereinfacht werden solle, da er gegenwärtig
wenig Erleichterungen im Vergleich zu den vollen IFRS biete.
Sachverhalte aus den Feldversuchen, die sich auf bestimmte
Abschnitte des Entwurfs beziehen
Nur wenige Themen wurden genannt, und es kam zu keinen längeren
Diskussionen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Mai 2008
Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der
Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.
Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den
Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die
Berichte, die von den Unternehmen erstellt worden waren, die an
den Feldversuchen teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der
Sitzung der IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.
Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu
allgemeinen Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf
bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab
hielt fest, dass alle Angabefragen und gesonderte Bitten nach
zusätzlichen Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf
einer späteren Sitzung gesondert erörtert werden.
Allgemeine Sachverhalte
Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen
Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander
zusammenhängen.
Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig
eigenständiges Dokument sein soll.
Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die
vollen IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei
Arten von Querverweisen:
 |
Wahlmöglichkeiten bei
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird
im Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die
komplexere Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die
vollen IFRS zugelassen. |
 |
Ausgelassene Themen: Im
Entwurf werden bestimmte Themen nicht adressiert, von
denen angenommen wird, dass sie für ein typisches KMU
ohne Bedeutung sind. Die die Verwendung von IFRS für
diese Themen wird per Querverweis auf die vollen IFRS
zugelassen. |
Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf
die verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.
Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine
Entscheidung, dass KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen sollen. Der Board
entschied auch, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per
Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen worden waren, in
einen Anhang zum Standard aufgenommen werden sollen. Sie werden
also nicht den den Haupttext des jeweiligen Abschnitts
aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in
welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die
Verwendung durch KMU vereinfacht werden sollen.
Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse
des Stabs genannt wurden, entschied der Board per
Mehrheitsentscheid, dass fünf von ihnen aufgenommen werden
sollen, zu den vier verbleibenden aber keine Meinung kundgetan
werden solle.
Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard
aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:
 |
Bilanzierung von
Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber; |
 |
anteilsbasierte Vergütung,
die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird; |
 |
anteilsbasierte Vergütung,
bei der die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht; |
 |
Rechnungslegung in
Hochinflationsländern; und |
 |
Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts von biologischen
Vermögenswerten. |
Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen,
sind die folgenden:
 |
Segmentberichterstattung; |
 |
Ergebnis je Aktie; |
 |
Zwischenberichterstattung;
und |
 |
Versicherungsverträge
(Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die
Anwendung des IFRS für KMU). |
Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein
KMU zu Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den
Themen im Abschluss berichtet werden, die ausgelassen werden. Es
schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser
Sachverhalt nicht in einer Angabeforderung adressiert werden
solle. Der Stab wurde gebeten, auf einer zukünftigen Sitzung
einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.
Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS
Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten
solle, dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich
entwickelnde Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn
jedoch eine wirklich Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen
für KMU ist und wenn diese zufällig mit der Richtung
übereinstimmt, die der IASB in einem seiner Projekte
einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür
darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.
Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen
Sachverhalt nicht zu adressieren, da ein solches Prinzip keine
Funktionalität hätte und der Entwicklung eines separaten,
vollständig eigenständigen IFRS für KMU hinderlich sein könne.
Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion
erhalten
Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass
ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in
einer Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich
rechenschaftspflichtig ist und deshalb nicht als Anwender des
IFRS für KMU in Frage kommt. Diese Entscheidung bedeutet, dass
einem Unternehmen, dessen Nebengeschäft darin besteht, Mittel in
einer Kapazität als Treuhänder zu halten, die Anwendung des IFRS
für KMU gestattet sein soll, wenn es alle anderen Kriterien
erfüllt.
Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff
„Hauptgeschäft“ weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der
Definition des Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu
erwägen.
Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert
Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck
„beizulegender Zeitwert“ aus der Sprache der Bewertungsexperten
stamme und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender
schlugen vor, der Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine
Beschreibung der Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu
ersetzen.
Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen
Vorschlag ab. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck
beizulegender Zeitwert derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erörtert wird und dass jede
Entscheidung im KMU-Projekt einen Präzedenzfall darstellen
könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass solche
Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten, da
sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den
vollen IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem
Vorschlag des Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher
Beschreibungen für eine Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung
entworfen werden solle.
Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende
Überarbeitung des IFRS für KMU
Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche
Durchsichten festzulegen.
Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach
Veröffentlichung von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn
Abschlüsse aus zwei Jahren Anwendung des IFRS für KMU zur
Verfügung stehen. Danach sollen Durchsichten erfolgen, wenn sie
für nötig gehalten werden; dabei geht man etwa von einem
Dreijahreszyklus aus.
Andere allgemeine Sachverhalte
Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden
Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:
 |
Änderung des Titels des
Standards in „International Financial Reporting
Standard für Privatunternehmen“, wobei Privatunternehmen
ähnlich definiert sind wie die KMU des Entwurfs. |
 |
Der Standard soll
Mikrounternehmen nicht ausdrücklich ausschließen (mit
weniger als 10 Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer
sehr einfacher Satz von Standards für Mikrounternehmen
entwickelt werden (keine dritte Stufe von Standards). |
 |
Der Standard soll keine
besonderen Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die
kleinsten Unternehmen der kleinen und mittelgroßen
Unternehmen sind. |
 |
Kleine börsennotierte
Unternehmen sollen nicht in den geplanten
Anwendungsbereich des Standards fallen. |
 |
Es soll kein Prinzip der
übermäßigen Kosten oder Mühen in die
Undurchführbarkeitsausnahme aufgenommen werden, wenn im
Standard eine Neudarstellung verlangt wird. |
 |
Bezüglich der Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert:
 |
Ein übergreifendes
Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen soll
nicht für die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert aufgenommen werden. |
 |
Die Bedingung
einer Veräußerungsabsicht soll nicht für die
Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird. |
 |
Eine Bedingung der
leichten Realisierbarkeit oder eines
beobachtbaren Marktpreises soll nicht für die
Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird. |
|
 |
Die Gesamtstruktur des
Standards wird nicht geändert. |
 |
Es wird kein formaler
Prozess für die Entwicklung offizieller Übersetzungen
des IFRS für KMU eingereichtet. |
Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des
Entwurfs beziehen
Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich
auf die Abschnitte 1 bis 3 beziehen.
Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen
Mutterunternehmen volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)
Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines
Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und
Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in
seinem Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im
IFRS für KMU gefordert werden.
Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative
Merkmale (Abschnitt 2)
Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem
Hintergrund des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des
Projekts zum Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die
Entscheidung, ob der endgültige IFRS für KMU die Änderungen
widerspiegeln solle, von denen man erwartet, dass sie im
vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur Zielsetzung und zu
qualitativen Merkmalen gemacht werden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die
Bestimmung des zu versteuernden Einkommens und des zur
Ausschüttung zur Verfügung stehen Einkommens nicht als Ziele des
Abschlusses eines KMU aufgenommen werden sollen.
Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)
Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU
gelten solle:
 |
Es wird kein Format für
den Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen,
keine Mindestposten, keine Reihenfolge und keine
Anhangangaben, die über das hinausgehen, was derzeit im
Entwurf gefordert ist. |
 |
Es werden die neuen
Anforderungen in IAS 1
(überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses
aufgenommen. |
 |
Es werden nicht zwei Jahre
Vergleichsinformationen gefordert. |
Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007)
bedeutet unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des
vollständigen Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus
würden die neuen Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses
im endgültigen Standard verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie
in den vollen IFRS, nicht verpflichtend.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juni 2008
Der Board setzte seine Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf
eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen vom Februar 2007 fort.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board die wesentlichen Sachverhalte aus
den Abschnitten 4 bis 12, wobei alle Angabefragen und die Bitten um
zusätzliche Leitlinien ausgespart wurden. Die wichtigsten Entscheidungen
finden Sie unten zusammengefasst.
Bilanz (Abschnitt 4)
In Bezug auf die Darstellung der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage (Bilanz) entschied der Board folgendes:
 |
Die Anforderung, dass ein nicht
börsennotiertes Unternehmen seine Darstellung der Finanz-
und Vermögenslage nach Liquidität aufstellen soll, wenn diese
Darstellung Informationen bietet, die verlässlich und relevanter
sind als eine Darstellung nach Fristigkeit, wird beibehalten.
Der Board war bei dieser Frage beinah genau hälftig in den
Ansichten geteilt, aber schließlich war eine Mehrheit der
Meinung, dass nicht börsennotierte Unternehmen nicht von einer
Darstellung nach Liquidität ausgeschlossen werden sollten. |
 |
Die Kriterien für die
Klassifizierung nach Fristigkeit werden nicht vereinfacht. Diese
Klassifizierung wird also nicht allein auf dem
12-Monats-Kriterium basieren. |
 |
Die Anforderung, dass der
kurzfristige Anteil einer langfristigen Schuld separat als Teil
der kurzfristigen Schulden ausgewiesen werden muss, wird
beibehalten. |
Gewinn- und Verlustrechnung (Abschnitt 5)
Der Board entschied, die Anforderungen in Paragraph 5.10 in Bezug auf
zusätzliche Angaben bei einer Aufstellung nach Kostenstellen fallen zu
lassen, weil diese Angaben bereits in den anderen Abschnitten gefordert
werden.
Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob Änderungen in den
beizulegenden Zeitwerten separat im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführt werden
müssen. Der Stab wurde gebeten, die Auswirkungen einer solchen
Darstellungsforderung weiter zu untersuchen.
Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals und Aufstellung
über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen (Abschnitt 6)
Der Board kam überein, dass eine kombinierte Darstellung des
vollständigen Einkommens und der Gewinnrücklagen nur dann erlaubt sein
solle, wenn die Änderungen des Eigenkapitals während der Berichtsperiode
nur aus Gewinnen und Verlusten, der Ausschüttung von Dividenden, der
Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden und der Änderung von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstanden sind. Kommt es zu
anderen Eigenkapitaltransaktionen mit Eigentümern, ist eine separate
Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.
Kapitalflussrechnungen (Abschnitt 7)
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass von allen nicht
börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, eine
Kapitalflussrechnung aufzustellen, und dass die Kapitalströme aus
geschäftlicher Tätigkeit entweder nach der direkten oder der indirekten
Methode dargestellt werden sollten.
Konzern- und separate Einzelabschlüsse (Abschnitt 9)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
 |
Es gibt keine Ausnahme von der
Anforderung, einen Konzernabschluss aufzustellen. Der Board
bestätigte also seine Entscheidung, dass alle nicht
börsennotierten Unternehmen, die Mutterunternehmen sind,
Konzernabschlüsse aufzustellen haben. |
 |
Es gibt keine Ausnahme augrund
temporärer Kontrolle. |
 |
Die Leitlinien zu kombinierten
Abschlüssen sollen beibehalten und wahrscheinlich verbessert
werden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass
recht of zwei oder mehr nicht börsennotierte Unternehmen von
einem einzigen Investor kontrolliert werden und dass daher nicht
börsennotierte Unternehmen ermutigt werden sollten, kombinierte
Abschlüsse zu erstellen. Vorgeschrieben werden sollen sie aber
nicht. |
 |
In den separaten Abschlüssen sollen unterschiedliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Anlagekategorien zulässig
sein. So soll es beispielsweise möglich sein, Anteile an
assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten und Tochterunternehmen zu fortgeführten
Anschaffungskosten. Diese Entscheidung folgt aus der allgemeinen
Entscheidung, die auf der Sitzung im Mai 2008 getroffen worden war,
dass alle Wahlrechte bezüglich der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aus den vollen IFRS auch den nicht
börsennotierten Unternehmen zur Verfügung stehen sollen. |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler
(Abschnitt 10)
Der Board bestätigte im Wesentlichen die Hierarchie der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den Paragraphen 10.2 bis
10.4 genannt ist. Der Board entschied jedoch, Paragraph 10.4 dahingehend
zu ändern, dass verdeutlicht wird, dass ein Unternehmen Bezug auf die
vollen IFRS kann aber nicht muss, und dass die Verlautbarungen anderer
Standardsetzer aus der Hierarchie ausgenommen werden.
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
(Abschnitt 11)
Der Board erörterte die Leitlinien zu den Finanzinstrumenten
ausführlich. Der Board entschied, diesen Abschnitt umzustrukturieren, um
die Anwendung zu erleichtern. Insbesondere soll durch die Verwendung von
Beispielen verdeutlicht werden, dass das Anschaffungskostenmodell für
die meisten Finanzinstrumente angemessen ist, die normalerweise von
nicht börsennotierten Unternehmen gehalten werden. In diesem
Zusammenhang entschied der Board, die Anschaffungskosten/fortgeführten
Anschaffungskosten als die Standardbewertungsgrundlage zu benennen, da
dies explizite Leitlinien für Finanzinstrumente erfordern würde, die zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären wie beispielsweise Derivate und
eingebettet Derivate.
Unter anderem traf der Board folgende Entscheidungen:
 |
Die Wahlmöglichkeit in Paragraph 11.1, dass an Stelle von
Abschnitt 11 IAS 39 und IFRS 7 in vollem Umfang angewendet werden
können, entfällt. Der Board gestand jedoch ein, dass dies eine
vorläufige Entscheidung ist, die noch einmal überdacht werden soll,
wenn Abschnitt 11 wie oben beschrieben umstrukturiert worden ist. |
 |
Es wird keine Kategorie „zu
Handelszwecken gehalten“ für finanzielle Vermögenswerte in
Abschnitt 11 aufgenommen. |
 |
Lineare Abschreibung von Disagien
oder Agien als Alternative zur Effektivzinsmethode ist nicht
gestattet. |
 |
Eine „Abkürzungsmethode“ für die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird nicht zugelassen. |
 |
Es werden keine weiteren
Leitlinien zur Bewertung der Hedgeeffektivität aufgenommen.
Solche Leitlinien sollten stattdessen in die
Schulungsmaterialien aufgenommen werden, die von der
IASC-Stiftung entwickelt werden. |
 |
Es wird zusätzliche Leitlinien
geben, um klarzustellen, welchen Arten von Risiken nach
Paragraph 11.31 abgesichert werden können. |
 |
Es wird Leitlinien für die
Bilanzierung von Forderungsverkäufen und ähnlichen
Geschäftsvorfällen geben. |
 |
Es wird klargestellt, dass
Zinsswaps erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
sind. |
 |
Es wird verdeutlicht, dass ein
Wertminderungsaufwand für ein Eigenkapitalinstrument, das zu
Anschaffungskosten bewertet wird, weil es nicht öffentlich
gehandelt wird und der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich
zu bestimmen ist, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
des Vermögenswertes und der besten Schätzung (die
notwendigerweise eine Näherungswert sein wird) des Betrages, den
das Unternehmen im Veräußerungsfall für den Vermögenswert
bekommen würde (dieser Betrag kann null sein), ist. |
Der Stab wurde gebeten, Abschnitt 11 für die Erörterung auf einer
späteren Sitzung entsprechend zu überarbeiten.
Vorräte (Abschnitt 12)
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Die Anwendung von IAS 2 in vollem
Umfang an Stelle von Abschnitt 12 wird nicht zugelassen. |
 |
Vorräte können zu jüngsten Preisen
bewertet werden, wenn die Ergebnisse den Anschaffungskosten nahe
kommen. |
 |
LIFO wird nicht als
Vorratskostenmethode zugelassen. |
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Juli 2008
Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem
Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board
die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 13 bis 19
(23. Juli 2008) und 20 bis 27 (24. Juli 2008).
Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht
erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.
Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures
(Abschnitte 13 und 14)
Der Board erörterte die Wahlrechte, die in der Bilanzierung für
assoziierte Unternehmen und Joint Ventures bestehen, ausführlich.
Derzeit wird im Modell die Verwendung der Anschaffungskostenmethode oder
der Equity-Methode, die anteilige Konsolidierung (nur Joint Ventures)
oder die erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert gestattet.
Der Board entschied, eine Ausnahme zur Verwendung des
Anschaffungskostenmodells hinzuzufügen. Die Verwendung des
Anschaffungskostenmodells wäre nicht gestattet, wenn es für die
Aktien des assoziierten Unternehmens oder des Joint Ventures öffentliche
Preisquotierungen gibt.
Der Board schob die Entscheidung auf, ob die anteilige Konsolidierung
für Joint Ventures wegfallen soll. Es wurde jedoch deutlich gemacht,
dass die Anforderungen aus dem Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen
in Erwägung gezogen werden, wenn das laufende Projekt zu Joint Ventures
zu einer Streichung der anteiligen Konsolidierung führt und wenn der
endgültige Standard des Projekts vor dem IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen veröffentlicht wird.
Darüber hinaus entschied der Board, die Anforderung zu ersetzen, dass
die Differenz zwischen dem Berichtsstichtag des Abschlusses des
assoziierten Unternehmens/Joint Ventures und dem des Anteilseigners
nicht mehr als drei Monate betragen dürfe. Stattdessen soll es eine
allgemeine Aussage geben, dass die neuesten Informationen zu verwenden
sind.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Abschnitt 15)
Der Board entschied, die Leitlinien in diesem Abschnitt nicht zu
ändern.
Sachanlagen (Abschnitt 16)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
 |
Die Forderung nach einer
getrennten Abschreibung einzelner Teile in Paragraph 16.14 wird
beibehalten, aber der Paragraph wird so umgeschrieben, dass der
Normalfall (keine getrennte Abschreibung) zuerst genannt wird. |
 |
In Paragraph 16.17 wird
verdeutlicht, dass die Überprüfung des Restwerts, der
Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode nur vorgenommen
werden muss, wenn es klare Hinweise auf Änderungen seit dem
letzten Berichtsstichtag gibt. Die zusätzlichen Leitlinien
sollen auch klarstellen, dass eine solche Überprüfung keinen
vollständigen Wertminderungstest erfordert. |
 |
Das Wahlrecht bezüglich der
Verwendung eines Neubewertungsmodells wird beibehalten. |
 |
Es wird keine Ausnahme aufgrund
übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Forderung geben,
die Grundstück- und Gebäudekomponente zu trennen, wenn
Grundstück und Gebäude in einer einzigen Verkaufstransaktion
erworben werden. Diese Entscheidung gilt auch für ähnliche
Anforderungen in den Abschnitten 15 Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien und 19 Leasingverhältnisse. |
Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder
Firmenwerts (Abschnitt 17)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
 |
Es wird keine keine Vermutung
aufgenommen, dass alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme
des Geschäfts- oder Firmenwerts eine begrenzte Nutzungsdauer
besitzen, was die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit
unbegrenzter Nutzungsdauer gestatten würde. Stattdessen soll wie
im Entwurf vorgeschlagen gelten, dass nicht börsennotierte
Unternehmen zwischen immateriellen Vermögenswerten mit
begrenzter und mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheiden
müssen. Der Borad hielt fest, dass eine derartige Vereinfachung
nicht angemessen sei, da nicht börsennotierte Unternehmen
wesentliche immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter
Nutzungsdauer besitzen können (Konzessionen, Lizenzen etc.). |
 |
Es wird eine Klarstellung
bezüglich der Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und
der Abschreibungsmethode aufgenommen (wie bei Sachanlagen). |
 |
Es wird das Wahlrecht bezüglich
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode beibehalten, nachdem
entweder alle Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden
können oder der Teil der Entwicklungskosten aktiviert werden
kann, der angefallen ist, nachdem die wirtschaftliche
Umsetzbarkeit festgestellt wurde. |
 |
Das Wahlrecht, das
Neubewertungsmodell anzuwenden, bleibt bestehen. |
Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert
(Abschnitt 18)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
 |
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht über seine angenommene
Nutzungsdauer abgeschrieben. |
 |
Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder
Kostenaufwand bei der Trennung von im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen
Vermögenswerten oder übernommenen Eventualschulden geben. |
 |
Die Anforderungen aus IFRS 3(2008) hinsichtlich des
Bewertungszeitraums werden aufgenommen, um Anpassungen an den
beizulegenden Zeitwert von identifizierbaren Vermögenswerten und
Schulden nach dem Erwerb Rechnung zu tragen. |
 |
Die Anwendung der Pooling-of-Interest-Methode wird nicht
erlaubt. |
Leasingverhältnisse (Abschnitt 19)
Der Stab schlug vor, eine Ausnahme bei der Anwendung der linearen
Methode bei Mietleasinggeschäften aufzunehmen, wenn die Leasingzahlungen
an den Leasinggeber so strukturiert sind, dass sie den Leasinggeber für
erwartete Kostenerhöhungen entschädigen. Einige Boardmitglieder erhoben
Bedenken, dass eine solche Ausnahme die Tür öffnen würde für
Gewinngestaltung durch die Strukturierung von Leasinggeschäften. Der
Board verschob seine Entscheidung und bat den Stab, eine detailliertere
Analyse mit dem Schwerpunkt auf Inflationsgründen zu erstellen.
Darüber hinaus entschied der Board, die Leitlinien im Entwurf
beizubehalten, die sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen
als Mietleasing oder Finanzierungsleasing beziehen, aber weitere
Leitlinien hinzuzufügen, die der Anwendung des Kriteriums
„überwiegender Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des
Vermögenswerts“ gelten.
Rückstellungen und Eventualposten (Abschnitt 20)
Der Board entschied, die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen
nicht zu vereinfachen. Er stimmte jedoch dem Vorschlag des Stabs zu,
dass die meisten Bedenken, die in den Stellungnahmen erhoben worden
sind, durch Hinzufügen von Beispielen zu den Umsetzungsleitlinien
gelindert werden könnten.
Eigenkapital (Abschnitt 21)
Der Board entschied, die Vorschrift, dass hybride Instrumente für die
Bilanzierung aufzuspalten sind, beizubehalten. Die Schuld- und
Eigenkapitalkomponente müssen also getrennt werden. Der Board stimmte
dem Hinzufügen von Beispielen als Umsetzungsleitlinien zu, um
Unternehmen die Bilanzierung von hybriden Instrumenten zu erleichtern.
Der Board schob seine Entscheidung zur Klassifizierung von Fremd- und
Eigenkapital für bestimmte Arten von Unternehmen wie Kooperativen und
Personengesellschaften auf. Der Stab wies darauf hin, dass die
Stellungnahmen und Berichte zu den Feldversuchen erstellt worden seien,
bevor die Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
hinsichtlich der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und
bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen abgeschlossen gewesen
seien. Der Stab beabsichtigt, seine diesbezüglichen Empfehlungen auf
einer künftigen Boardsitzung vorzustellen.
Erträge (Abschnitt 22)
Der Board entschied, die Erfassung nach Maßgabe des
Fertigstellungsgrades beizubehalten und Beispiele als
Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen.
Zuwendungen der öffentlichen Hand (Abschnitt 23)
Der Board entschied, das Wahlrecht in Paragraph 23.3(b) des Entwurfs
zu streichen, dass IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand für solche Zuwendungen der
öffentlichen Hand angewendet werden darf, die nicht mit erfolgswirksam
zum beizulegenden zeitwert bewerteten Vermögenswerten in Zusammenhang
stehen. Daher ist für solche Vermögenswerte nur das IFRS für KMU-Modell
zulässig. Eine Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 20 ein
verbesserungswürdiger Standard sei und dass deshalb die Streichung des
Wahlrechts, IAS 20 anzuwenden, angemessen sei.
Fremdkapitalkosten (Abschnitt 24)
Der Board entschied sowohl das Aufwandsmodell als auch das
Aktivierungsmodell als Wahl der Bilanzierungsmöglichkeit beizubehalten.
Der Baord hielt fest, dass als Folge der Beibehaltung der
Wahlmöglichkeit es keine Notwendigkeit gebe, das Aktivierungsmodell zu
vereinfachen, indem beispielsweise die Anwendung durchschnittlicher
Fremdkapitalzinsen gestattet würde.
Anteilsbasierte Vergütung (Abschnitt 25)
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen, weil der
Stab derzeit die Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, bei nicht börsennotierten
Unternehmen untersucht. Der Stab wird dem Board seine Empfehlungen auf
einer künftigen Sitzung vortragen.
Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 26)
In verschiedenen Stellung nahmen und von Seiten verschiedener in die
Feldversuche involvierte unternehmen war der Vorschlag des Entwurfs
abgelehnt worden, nach dem Wertminderung dadurch bewertet wird, dass der
Buchwert mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
verglichen wird. Von diesen Seiten war stattdessen vorgeschlagen worden,
den Begriff des Nutzungswerts wieder einzuführen. Der Board entschied,
dass der Ansatz für die Bestimmung eines Wertminderungsaufwands ähnlich
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sein sollte, und dass
daher in Abschnitt 26 die Konzepte des erzielbaren Betrags und des
Nutzungswertes enthalten sein sollten. Darüber hinaus entschied der
Board, des Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
aufzunehmen.
Der Board schob seine Entscheidung bezüglich der Vorschriften zur
Zuweisung eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu den Komponenten eines
Unternehmens auf. Der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter
auszuarbeiten und den Schwerpunkt auf Unternehmen zu legen, die ihre
Geschäfte nicht auf Grundlage zahlungsmittelgenerierender Einheiten
führen.
Leistungen an Arbeitnehmer (Abschnitt 27)
Der Board entschied die Vorschrift im Entwurf beizubehalten, dass
alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und jeglicher
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen
sind.
In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass in
manchen Fällen die Informationen, die für die Anwendung der Methode der
laufenden Einmalprämien notwendig seien (wie beispielsweise Daten über
demographische und finanzielle Variablen), nicht zur Verfügung stehen
würden. Es wurde keine Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, ob
es nicht börsennotierten Unternehmen gestattet sein soll, die
leistungsorientierte Verpflichtung mit dem gegenwärtigen
Liquidationsbetrag zu bewerten anstatt in solchen Fällen die Methode der
laufenden Einmalprämien anzuwenden. Der Stab wurde gebeten, eine
Untersuchung für die Erörterung auf einer künftigen Sitzung
durchzuführen, unter welchen Umständen die Verwendung des gegenwärtigen
Liquidationsbetrags angemessen sei.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im September 2008
Erörterung der Abschnitte 28 bis 38
Der Board führte seine erneute Erörterungen der
Vorschläge in dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für
KMU fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board Fragen
in Bezug auf die Abschnitte 28 bis 38 des Entwurfs. Der
Stab stellte dem Board die folgenden Sachverhalte und
Vorschläge vor:
Ertragsteuern
Der Board erörterte einen Ansatz der latenten Steuern
anhand von zu zahlenden Steuern mit Angaben. Der Board
führte eine ausführliche und n Teilen fast emotionale
Diskussion darüber, wie Abschlussadressaten von KMU am
besten gedient wäre. Einige Boardmitglieder vertraten
sehr feste Meinungen und hoben hervor, dass die Angabe
von latenten Steuerschulden und -ansprüchen nützliche
Informationen bieten würde. Viele andere Boardmitglieder
hatten Verständnis dafür, dass in vielen Stellungnahmen
gesagt worden war, dass der Ansatz über die temporären
Differenzen, der in IAS 12 vorgeschrieben ist (und der
im Wesentlichen den im Entwurf geforderten entspricht),
zu schwierig für viele kleine und mittlere Unternehmen
sei. Es wurde hervorgehoben, dass die Forderung des
Ansatzes, der konzeptionell der richtige sei, in vielen
Rechtskreisen nicht akzeptiert werden würde und dass
damit, falls der Board sich auf keine allgemein
befriedigende Lösung einlassen könne, die die erhobenen
Bedenken in Betracht ziehe, der gesamte Erfolg des
Projekts in Frage gestellt werden könne. Der Board
erörterte verschiedene Möglichkeiten, den Ansatz und die
Bewertung latenter Steuern zu vereinfachen und die
Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von KMU zu
befriedigen und Kosten/Nutzen-Erwägungen zu beachten.
Der Board bat den Stab, die folgenden zwei Ansätze
weiterzuverfolgen und auf einer künftigen Sitzung
entsprechende Empfehlungen auszusprechen:
 |
Ein neuer Ansatz, mit dem versucht werden soll,
die nach IAS 12 angesetzten Beträge anzunähern aber
die Komplexität dadurch zu vermindern, dass nur die
latenten Steuern angesetzt werden, die sich auf
Differenzen zwischen dem Buch- und dem Steuerwert in
den Erträgen und Aufwendungen beziehen, deren
relativ baldige Umkehrung erwartet wird (und die
deshalb die Zahlungsströme des Unternehmens
beeinflussen werden). |
 |
Ein Ansatz, der vom Ansatz der temporären
Differenzen in IAS 12 ausgeht, aber bei dem
Vereinfachungen in den Bereichen vorgenommen werden,
die als besonders komplex angesehen werden. |
Der Board beabsichtigt, gegen Ende des Jahres 2008
einen Entwurf zu Ertragsteuern herauszugeben. Eines der
Ziele des Entwurfs ist die Verbesserung der
Verständlichkeit, die dadurch erreicht werden soll, dass
IAS 12 im Prinzip neu geschrieben wird. Der Stab wird
diese Neuformulierungen beachten, wenn er Abschnitt 28
überarbeitet.
Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf dahingehend
geändert werden solle, dass alle Charakteristika, die
auf Hochinflation hinweisen und in Paragraph 3 von
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern aufgeführt sind,
in den endgültigen IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen aufgenommen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Fremdwährungsumrechnung
Der Stab schlug dem Board vor, dass in der
endgültigen Version des IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen verboten sein solle, dass Unternehmen
kumulative Umrechnungsdifferenzen durch die Gewinn- und
Verlustrechnung recyclen, die vorher im Zusammenhang mit
der Veräußerung eines ausländischen Tochterunternehmens
im Eigenkapital erfasst wurden, um den Aufwand einer
detaillierten Nachverfolgung zu vermeiden.
Der Board stimmte dem zu.
Hinsichtlich des zweiten Punktes jedoch, der vorsah,
das nicht börsennotierten Unternehmen das Recht gegeben
werden solle, ihre lokale Währung als ihre funktionale
Währung anzusehen, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist,
dass die Abschlüsse in lokaler Währung erstellt werden
müssen, lehnte der Board die Empfehlung des Stabs ab,
der diesen Ansatz der „angenommenen“
funktionalen Währung zulassen wollte.
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen
Der Stab schlug vor, dass die endgültigen Änderungen
an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen, die sich derzeit in der Entwurfphase befinden,
im endgültigen Standard widergespiegelt werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Landwirtschaft
Dem Board wurde der Vorschlag gemacht, dass das
Anschaffungskostenmodell nicht als ein
Bilanzierungswahlrecht für nicht börsennotierte
Unternehmen aufgenommen werden sollte, da die Aufnahme
einer Ausnahme für übermäßige Kosten und Mühen in die
Vorschrift der Anwendung einer Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert wie im Entwurf vorgeschlagen
bereits eine ausreichende Vereinfachung darstelle.
Der Board stimmte dem zu.
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Der Stab schlug vor, dass es keine Klassifizierung
als zur Veräußerung gehalten für nicht-finanzielle
Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten geben
solle und dass die Vorschriften für zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte aus dem endgültigen Standard
wegfallen sollten. Stattdessen solle die Entscheidung,
einen Vermögenswert zu veräußern als Hinweis auf
Wertminderung aufgenommen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Aufgegebene Geschäftsbereiche
Es wurde vorgeschlagen, dass von nicht
börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, in
der Darstellung des vollständigen Einkommens Beträge für
aufgegebene Geschäftsbereiche zu identifizieren und
einzeln für die gegenwärtige und alle im Abschluss
dargestellten früheren Perioden darzustellen, solange
dies durchführbar sei.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs derzeit
auf Bestandteile eines Unternehmens Bezug nimmt, die als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind. Daher wird
die Definition vor dem Hintergrund der vorigen
Entscheidung entsprechend angepasst werden.
Erstmalige Anwendung
Der Stab stellte einen Vorschlage vor, nach dem alle
in IFRS 1 gewährten Möglichkeiten der Ausnahme für
Erstanwender (beispielsweise Mutter- und
Tochterunternehmen übernehmen zu verschiedenen
Zeitpunkten und angenommene Anschaffungskosten für als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien und immaterielle
Vermögenswerte) in Abschnitt 38 aufgenommen werden
sollten, so dass sie sie Erstanwendern des IFRS für KMU
zur Verfügung stehen.
Der Board stimmte dem zu.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, dass einem
Unternehmen nicht gestattet sein sollte, die besonderen
Bewertungs- und Neudarstellungsausnahmen in Abschnitt 38
mehr als einmal anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Noch offene Fragen
Der Stab hielt fest, dass es noch ein paar
ausstehende Fragen gäbe, die auf früheren Sitzungen
zurückgestellt worden wären. Empfehlungen des Stabs zu
diesen Fragen werden dem Board auf den Sitzungen im
Oktober und November vorgestellt. Einige der bedeutenden
offenen Punkte betreffen die Neustrukturierung des
Abschnitts zu Finanzinstrumenten, Konzepte und
übergreifende Prinzipien, Klassifizierung von Eigen- und
Fremdkapital, Bewertung von in Eigenkapitaltiteln zur
erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, Bilanzierung
von leistungsorientierten Plänen, Wertminderung des
Geschäfts- oder Firmenwerts und Ansatz von
Mietaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis durch
den Leasingnehmer.
Angaben
Der Board setzte seine Erörterungen zum IFRS für KMU
fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab Zustimmung des
Boards zu Angabevorschriften. Fast alle der geäußerten
Vorschlage betrafen weitere Vereinfachungen der
Angabevorschriften; in einigen Fällen jedoch schlug der Stab
die Vorschrift weiterer Angaben vor. Die Empfehlungen des
Stabs (69 Vorschläge), die im Wesentlichen mit den
Vorschlägen der Arbeitsgruppe übereinstimmten, sind im
Anhang zu Agendapapier 6B der
Unterlagen für die Boardsitzung dargestellt. Der Board
stimmte dem größten Teil der Empfehlungen aber nicht allen
zu.
Nachfolgend stellen wir nur die Vorschläge dar, denen
der Board nicht zustimmte oder die substantiell geändert
wurden, bevor der Board zustimmte. Die Verweise beziehen
auf die Paragraphen im Entwurf des IFRS für KMU.
Finanzielle Auswirkung der Abweichung vom
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (3.4)
Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu, die
Anforderung zu streichen, dass für jede dargestellte
Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung
anzugeben ist. Dies würde nur gelten, wenn das
Unternehmen sich auf eine den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Darstellung beruft.
Informationen über die Ermessenausübung (8.6)
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs, diesen
Paragraph zu streichen, nicht zu. Um jedoch
Angabengemeinplätze zu verhindern, wurde entschieden,
Leitlinien dazu, wie solche Angaben aussehen könnten, in
das begleitende Lehrmaterial aufzunehmen.
Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem
Anschaffungskostenmodell (15.6)
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu,
zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu ermutigen,
aber diese nicht vorzuschreiben. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Stab die Ausnahme aufgrund
unzumutbarer Kosten und Mühen vorgeschlagen habe.
Stattdessen wurde vereinbart, die Angabe zu fordern aber
einen Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen
aufzunehmen.
Überleitung der Sachanlagen (16.29)
Der Stab schlug Vereinfachungen in der Überleitung je
Klasse von Sachanlagen vor. Insbesondere sollte die
separate Angabe von Währungsumrechnungen und von
Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen
wegfallen. Der Board stimmte der Ausnahme von der Angabe
von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen
zu. Es wurde vereinbart, diese Zugänge separat
anzugeben.
Angaben zu Rückstellungen (20.14)
Der Stab schlug vor, die Unterparagraphen (e), (f),
(g) und (h) zu streichen. Der Board stimmte der
Streichung von (e) und (f) zu. Beibehalten werden
sollen:
 |
(g) die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich
der Höhe oder der Fälligkeit dieser Abflüsse |
 |
(h) die Höhe jedweder erwarteten Erstattungen
unter Angabe der Höhe der Vermögenswerte, die für
die jeweilige erwartete Erstattung angesetzt wurde |
Angaben zu Eventualschulden (20.15)
Der Stab schlug ein Ausnahme aufgrund unzumutbarer
Kosten und Mühen bei der Angabe von Eventualschulden
vor. Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu.
Angaben über beitragsorientierte Pläne
(27.37)
Der Stab schlug vor, die Angaben nach 27.37 bezüglich
der Gesamtkosten für beitragsorientierte Pläne für die
Periode weiterhin zu fordern. Der Board stimmte zu aber
entschied, die Anforderung nach Angabe des Betrags der
Kosten, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Vermögenswertes enthalten sind, zu streichen.
Angaben zu Ertragsteuern (Fragen 57 und 58)
Diese Fragen wurden ausgelassen, da sich der Board
noch nicht hinsichtlich des Ansatzes- und
Bewertungsprinzips für Ertragsteuern im IFRS für KMU
einigen konnte.
Nicht zu berücksichtigenden Ereignisse nach
dem Ende der Berichtsperiode (32.9/10)
Der Board widersprach dem Vorschlag des Stabs, das
Wort „wesentlich‟ in den Absatz zu Angaben zu jeder Art
von nicht zu berücksichtigen Ereignissen aufzunehmen.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass IAS 10
Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode
das Wort „wesentlich‟ enthalte. Der Board äußerte
dann die Ansicht, das diese Wort in den vollen IFRS
womöglich auch gestrichen werden sollte, und bat den
Stab, sich mit dem Projektteam zu den jährlichen
Verbesserungen in dieser Hinsicht in Verbindung zu
setzen.
Langfristige Vermögenswerte zur Veräußerung
gehalten (36.8)
Der Board stimmte zwar einer zusätzlichen
Angabeforderung für bedeutende Veräußerungen von
Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten zu,
aber er kam auch überein, diese Angabe nur für
verbindliche Verkaufsvereinbarungen zu fordern und nicht
für zukünftige Veräußerungen im Rahmen eines formellen
Plans.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008
Der Board setzte seine erneuten Erörterungen des Entwurfs
eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Der
Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nicht
beabsichtige, wesentliche Punkte bei dieser Sitzung zu
erörtern. Diese würden auf der Novembersitzung wieder
vorgetragen.
Ausnahme von der Konsolidierung wegen temporärer
Beherrschung
Im Nachgang der Entscheidung des Boards vom
September 2008, die Klassifizierung "zur Veräußerung
gehalten" zu streichen, erörterte der Board, ob es eine
Ausnahme von der Konsolidierung geben solle für ein
Tochterunternehmen, das mit der Absicht erworben wird, es in
naher Zukunft wieder zu veräußern. Im Prinzip besteht
gegenwärtig eine solche Ausnahme unter den vollen IFRS. Der
Board entschied, dass eine solche Ausnahme für
Tochterunternehmen aufgenommen werden solle, bei denen bei
Erwerb Hinweise vorliegen, dass die Beherrschung nur
temporär sein soll (d.h. es besteht die Absicht, das
Tochterunternehmen innerhalb von zwölf Monaten zu veräußern,
und die Geschäftsführung sucht aktiv nach einem Käufer). Das
Ziehen dieser Ausnahme würde zusätzliche Angabeerfordernisse
für das investierende Unternehmen auslösen.
Gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente
Der Board diskutierte darüber, ob gekaufte Optionen
als Sicherungsinstrumente für Zwecke Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen zugelassen werden sollen. Der Stab
erläuterte, dass diese Instrumente von nicht
börsennotierten Unternehmen selten verwendet würden, und
schlug vor zur Reduzierung der Komplexität diese nicht
zuzulassen. Der Stab wies auch darauf hin, dass es einem
Unternehmen nicht verwehrt sei, zusätzliche
Informationen zu dieser Tatsache anzugeben.
Ein Boardmitglied widersprach dieser Beobachtung und
gab aus seiner eigenen Erfahrung an, dass er der Meinung
sei, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten
Unternehmen häufig verwendet würden. Andere gaben der
Meinung Ausdruck, dass mit Ausnahme von einigen
Herausforderungen bei der Bewertung Optionen aus
bilanzieller Sicht nicht anders wären als
Termingeschäfte oder Swaps. Es wurde festgehalten, dass
die die Neutralität der Bilanzierung beeinträchtigen
könne, dass ein Unternehmen aufgrund der
Rechnungslegungsauswirkungen von der Verwendung von
Optionen Abstand nehmen könne. Ein Boardmitglied gab zu
r Antwort, dass es einem Unternehmen freistehe, die
vollen IFRS und damit die Leitlinien aus IAS 39
anzuwenden.
Der Board entschied, gekaufte Optionen nicht im
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuzulassen.
Mietleasingverhältnisse
Der Stab stellte einen überarbeiteten Vorschlag zur
Änderung Anwendung der linearen Methode durch
Leasingnehmer für Mietleasingverhältnisse vor, wenn die
Mindestleasingzahlungen so strukturiert sind, dass der
Leasinggeber für erwartete Inflation entschädigt wird.
Der Board unterstützte den Vorschlag des Stabs aber
hielt fest, dass deutlich gemacht werden müsse, dass die
erwartete Inflation Veränderungen der allgemeinen
Kaufkraft auf Grundlage veröffentlichter Statistiken
bedeute und nicht eine allgemeine Schätzung zukünftiger
Kostenerhöhungen für den Leasinggeber. Der Stab setzte
den Board außerdem davon in Kenntnis, dass er demnächst
einen Vorschlag vorstellen werde, mit dem Leitlinien für
bedingte Mietzahlungen bei Mietleasingverhältnissen
aufgenommen werden sollen.
Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital
Der Board erörterte, ob die Änderungen an IAS 32 vom
Februar 2008 hinsichtlich kündbarer Finanzinstrumente
und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen in den
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen
werden sollten. Der Stab schlug vor, die Formulierungen
der ursprünglichen Verlautbarung zu vereinfachen. Der
Board stimmte zu, dass die Änderungen aufgenommen werden
sollten, aber wies die Formulierungsvereinfachungen
zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
Formulierungen damals mit äußerster Sorgfalt entworfen
worden seien, um die beabsichtige Zielsetzung zu
erreichen, und dass jegliche Änderungen möglicherweise
den Inhalt ändern könnten. Stattdessen entschied der
Board, dass die Änderungen ohne weitere Veränderung in
den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen
aufgenommen werden sollten.
Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand
Der Stab zog seinen Vorschlag zurück, den Ausdruck
"im Gegenzug für vergangene oder zukünftige Erfüllung
bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geschäftlichen
Aktivitäten eines Unternehmens" aus der Definition einer
Zuwendung der öffentlichen Hand zu streichen.
Weitere Schritte
Der Board wird die verbleibenden Fragen im November
und im Dezember erörtern. Einige der wesentlichen
ausstehenden Punkte beziehen sich auf die
Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten,
eine mögliche Ersetzung des Ausdrucks "beizulegender
Zeitwert", Konzepte und grundlegende Prinzipien, die
Bewertung anteilsbasierter Vergütungen, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, die
Bilanzierung leistungsorientierter Pläne, Ertragsteuern
und die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten.
Der Stab deutete außerdem an, dass er vorschlagen wird,
dass der Board einige der vorläufigen Entscheidungen die
während der erneuten Erörterung getroffen worden sind,
noch einmal überprüft. Das gelte auch für die
Bezeichnung des Standards, Konsolidierung, Abschreibung
von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter
Nutzungsdauer und den Ansatz von
versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
November 2008
Auf dieser Sitzung erörterte der Board einige der Sachverhalte, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt
worden waren, und auch einige neu Sachverhalte, die sich auf Bereiche bezogen, in denen in Stellungnahmen weitere
Leitlinien gefordert worden waren. Dies betraf insbesondere Bereiche, die von bestimmten
IFRIC-Interpretationen adressiert werden. Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
Ertragsteuern
Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ansätze für latente Steuern für nicht börsennotierte Unternehmen zur
Erörterung vor:
 |
Ansatz der temporären Differenzen mit Vereinfachungen geht vom Ansatz der temporären Differenzen wie in der neuesten Fassung
eines demnächst erscheinenden Entwurfs von Überarbeitungen von IAS 12 Ertragsteuern aus,
aber bietet Vereinfachungen in Bereichen, die für besonders kompliziert gehalten werden. |
 |
Zu-zahlende-Steuern-plus-Ansatz Ansatz latenter Steuern nur für solchen Differenzen
zwischen bilanzieller und steuerlicher Behandlung von Posten aus den Aufwendungen und Erträgen, von
denen erwartet wird, dass sie sich in relativ kurzer Zeit umkehren umkehren (und deshalb Auswirkungen auf
die kapitalströme des Unternehmens haben). |
Der Board entschied, den Ansatz über temporäre Differenzen mit Vereinfachungen im endgültigen IFRS für
nicht börsennotierte Unternehmen zu verfolgen. Der Board stimmte jedoch der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass
latentes Steuervermögen nicht für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Vorträge steuerlichen Guthaben
angesetzt werden sollten. Der Board entschied, dass solch latentes Steuervermögen angesetzt werden solle und
dass die Umstände, unter denen sie anzusetzen sein sollten, in der gleichen Art und Weise zu beschränken
seien wie in IAS 12.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen in Bezug auf die Bilanzierung von Ertragsteuern durch nicht
börsennotierte Unternehmen:
 |
Die Vorschriften, die im Entwurf eines IFRS für KMU vorgeschlagen und im bestehenden IAS 12
bezüglich der Bewertung einer latenten Steuer enthalten sind, wenn in einem Rechtskreis
unterschiedliche Steuern für ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne erhoben werden, sollen
beibehalten werden. Dem demnächst erscheinenden Entwurf von Überarbeitungen von IAS 12 soll in
diesem Fall nicht gefolgt werden. |
 |
Das gesamte latente Steuervermögen und die alle gesamten latenten Steuerschulden sind als
langfristig auszuweisen. |
 |
Jegliches kurzfristige Steuervermögen und jegliche kurzfristigen Steuerschulden werden nicht
abgezinst. |
 |
Die Erstbewertung von Vermögenswerten und Schulden, die einen Steuerwert haben, der vom
ursprünglichen Buchwert abweicht, müssen nicht in (i) einen Vermögenswert oder eine Schuld ohne
unternehmensspezifische steuerliche Auswirkungen und (ii) einen unternehmensspezifischen Steuervor- oder
-nachteil aufgeteilt werden. |
Anteilsbasierte Vergütung
Der Board entschied, dass nicht börsennotierte Unternehmen immer einen Aufwand für in Eigenkapital zu
erfüllende anteilsbasierte Vergütungen, die von nicht börsennotierten Unternehmen herausgegeben werden, immer
ansetzen müssen und dass der Aufwand auf der Grundlage von beobachtbaren Marktpreisen zu bewerten ist, wenn
diese zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der in
Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen durch die Geschäftsleitung zu verwenden. eine reine
Angabe ohne Erfassung als Aufwand wäre nicht zulässig.
Geschäftsvorfälle mit anteilsbasierten Vergütungen, bei denen entweder das Unternehmen oder die Gegenpartei
die Wahl einer Erfüllung in Barmitteln oder in Eigenkapitalinstrumenten hat, sind nach Entscheidung des
Boards vom Unternehmen als Geschäftsvorfälle mit in Barmitteln zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen
zu bilanzieren, wenn nicht einer der beiden folgenden Punkte gilt:
 |
(a) Das Unternehmen hat in der Vergangenheit immer Eigenkapitalinstrumente ausgegeben ,oder |
 |
(b) die Möglichkeit der Erfüllung in Barmitteln hat keine wirtschaftliche Substanz. |
Wenn (a) oder (b) gelten, ist der Geschäftsvorfall als in Eigenkapital zu erfüllen zu bilanzieren.
Der Board stimmte einer Reihe von Vereinfachungen hinsichtlich der Angabeerfordernisse für anteilsbasierte
Vergütungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Der Board bat den Stab jedoch, sicherzustellen, dass die
Angabeerfordernisse für nicht börsennotierte Unternehmen ausreichen, um sicherzustellen, dass verstanden werden
kann, wie der in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzte Betrag bestimmt wurde. Das schließt
Informationen zu den Schlüsselannahmen, die bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen verwendet
wurden, ein.
Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Board entschied, den Vorschlägen des Stabs nicht zu folgen, nach denen von einem Unternehmen gefordert
werden sollte, eine leistungsorientierte Verpflichtung in einem leistungsorientierten Plan unter bestimmten
Umständen zum Auflösungsbetrag anzusetzen (unverfallbare Leistungsverpflichtung). Der Board war jedoch der
Meinung, dass die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen unter IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für
nicht börsennotierte Unternehmen vereinfacht werden solle. Der Board bat den Stab, bei einer künftigen
Sitzung einen Ansatz vorzustellen, der eher dem gegenwärtigen Ansatz nach IAS 19 entspricht
(beispielsweise die Beachtung verfallbarer Leistungen beinhaltet) aber etwas ist, dass die Unternehmen im
allgemeinen selbst anwenden könnten, ohne externe Experten zu Rate ziehen zu müssen. Der Board schlug vor,
dass der Stab auch überlegen solle, ob das Konzept der gesammelten Leistungsverpflichtungen aus SFAS 87
eventuell passend sei.
Der Board traf auch die folgenden Entscheidungen in Bezug auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für nicht börsennotierte Unternehmen:
 |
Die Anforderungen für Pläne mehrerer Arbeitgeber wie im Entwurf vorgeschlagen (und wie in IAS 19)
bleiben bestehen. D. h. Wenn nicht genügend Informationen zur Verfügung stehen, um Pläne
mehrerer Arbeitgeber, die leistungsorientiert sind, leistungsorientiert zu bilanzieren, hat das
Unternehmen den Plan als beitragsorientiert zu behandeln und eine entsprechende Angabe zu leisten. |
 |
Es ist Tochterunternehmen gestattet, eine Belastung auf Grundlage einer angemessenen Zuweisung
aus der Belastung des Konzerns anzusetzen, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach dem
IFRS für KMU oder den vollen IFRS erstellt. |
 |
Unternehmen müssen die Rendite aus Vermögenswerten nicht in eine erwartete Rendite und
einen versicherungsmathematisch Gewinn oder Verlust aufteilen. |
IFRIC-Interpretationen
Der Board entschied, dass die Leitlinien aus den folgenden IFRS-Interpretationen durch den IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen abgedeckt sein sollten sachgerecht angepasst auf nicht börsennotierte Unternehmen:
 |
IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält |
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IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 |
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IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
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IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien |
Name des Standards
Der Board diskutierte die Bezeichnung des Standards infolge einiger negativer Reaktionen, die man infolge des Wechsels
für KMU zu nicht börsennotierten Unternehmen erhalten habe. Der Board beschloss, dass in dem Titel die Arten von Unternehmen
zum Ausdruck kommen sollte, auf die der Standard Anwendung finden solle. Da die Ansichten von Boardmitgliedern zu einem
bestimmten Namen auseinandergingen, beschloss der Board, die Öffentlichkeit über die Internetseite des IASB oder einen
Webcast zur Stellungnahme aufzufordern.
Ausstehende Sachverhalte
Der Stab stellte fest, dass es weiterhin einige ausstehende Sachverhalte gebe, die man von früheren Sitzungen aufgeschoben
habe, und dass die Empfehlungen des Stabs zu diesen in eine oder mehrere zukünftige Boardsitzungen eingebracht würden. Einige
der wichtigsten ausstehenden Themengebiete bezögen sich auf die Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, die Konzepte
und grundlegenden Prinzipien sowie die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Dezember 2008
Der Board setzte seine Beratungen zu einem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin,
bestimmte Sachverhalte anzusprechen, die bislang aufgeschoben wurden. Der Stab führt in diese Sitzung ein, indem er die zu erörternden
Kernthemen hervorhob:
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Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses; |
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Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte; und |
 |
Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzinstrumente. |
Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses
Der Stab unterbreitete einen Vorschlag, wonach nicht börsennotierte Unternehmen verpflichtet werden sollten, eine einzige Aufstellung
des vollständigen Einkommens auszuweisen und kein Wahlrecht besitzen sollten, stattdessen zwei Aufstellungen zu zeigen eine
Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des vollständigen Einkommens, wie es derzeit nach IAS 1 zulässig ist.
Der Stab hob hervor, dass dies eher mit den grundlegenden Konzepten in Einklang stünde, zur Abschaffung eines Wahlrechts führe und die
Bilanzierung für die Ersteller erleichtere. Man hob ferner hervor, dass nicht börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen nur wenige oder
gar keine Posten im sonstigen vollständigen Einkommen hätten. Ein Boardmitglied zeigte sich mit dieser Beobachtung nicht einverstanden.
Andere Boardmitglieder stellten in Frage, warum nicht börsennotierte Unternehmen zur Darstellung einer Aufstellung verpflichtet werden
sollten, während börsennotierte Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht hätten. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, Unternehmen
ein Wahlrecht zu geben, einen oder zwei Abschlussbestandteile zu zeigen.
Ein zweiter, verwandter Sachverhalt bestand in den zulässigen Ausweisformaten einer einzigen Aufstellung des vollständigen Einkommens.
Der Stab stellte vier Varianten vor. Ursprünglich kam der Stab zu der Ansicht, dass eines der Formate nicht mit den vorgeschlagenen
Vorschriften in Einklang stünde; die vorangegangene Diskussion zeigte jedoch, dass diese Format ebenso zulässig sei.
Abschließend fragte der Stab den Board, ob die Verpflichtung, eine dritte Darstellung der Vermögenslage zu Beginn der frühesten
Vergleichsperiode zu zeigen, falls ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode rückwirkend anwende oder Posten bzw. umklassifizierte
Posten rückwirkend neu darstelle, auf nicht börsennotierte Unternehmen keine Anwendung finden solle. Der Board erörterte den Sachverhalt
kurz und stimmte zu, diese dritte Darstellung der Vermögenslage nicht zu fordern, auch wenn er mit der vorgelegten Begründung nicht
einverstanden war.
Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte
Der Stab rief dem Board den Hintergrund zu diesem Thema in Erinnerung. Im Juli 2008 hatte der Board Übereinkunft erzielt,
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das generelle Vorgehen für die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu ändern, dass die Konzepte des
'erzielbaren Betrags' und des 'Nutzungswerts' aufgenommen werden sollen; |
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die Vorschriften für die Beurteilung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu vereinfachen; sowie |
 |
das Konzept einer Zahlungsmittel generierenden Einheit einzuführen. |
Der Board erklärte sich mit der neu gefassten Fassung des Abschnitts einverstanden. Allerdings wurde der Stab gebeten, sicherzustellen,
dass der beizulegende Zeitwert nicht als durch einen Notverkauf bestimmt interpretiert würde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unvermögen,
einen beizulegenden Zeitwert feststellen zu können, gleichzeitig aber einen Nutzungswert zu verwenden, widersprüchlich erschien. Einige
Boardmitglieder hatten zudem einige Anmerkungen redaktioneller Art, die außerhalb der Sitzung geklärt werden sollten.
Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzisntrumente
Das letzte Thema des Stabs für diese Sitzung bestand in der Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten. Die Neufassung
sieht einer früheren Entscheidung des Boards folgend eine Aufteilung des Abschnitts in einen Teil A zu grundlegenden
Finanzinstrumenten und einen Teil B zu anderen Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vor. Auf dieser Sitzung wurde
nur Teil A erörtert. Der Board hatte sich zuvor bereits darauf verständigt, dass man durch Beispiele klarstellen solle, dass für
viele Finanzinstrumente, die nicht börsennotierte Unternehmen hielten, ein Kostenmodell sachgerecht sei.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Verwendung undefinierter Ausdrücke wie 'Marktwert' und 'Barwert', wo in
IAS 39 der Terminus 'beizulegender Zeitwert' verwendet würde. Andere hatten Schwierigkeiten, Teil A ohne Teil B zu diskutieren.
Es bestand breite Übereinstimmung, dass das endgültige Dokument jene Finanzinstrumente deutlich kenntlich machen sollte, die nicht
zu (fortgeführten) Anschaffungskosten geführt werden könnten.
Die Boardmitglieder fragten nach dem Grund, warum die Erstbewertung eines grundlegenden finanziellen Vermögenswerts (bzw. einer
finanziellen Verbindlichkeit) unter Rückgriff auf den beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung statt auf den beizulegenden
Zeitwert der erhaltenen (resp. abgegebenen) Vermögenswerts erfolgen solle. Man kam überein, dass dieser Absatz umgeschrieben wird,
um klarzustellen, dass die Kosten den beizulegenden Zeitwert für das, was auch immer erhalten (für einen Vermögenswert) oder gegeben
(bei einer Schuld) wird entsprächen.
Ein anderes Boardmitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich des Beispiels zu Factoring in Bezug auf die Ausbuchung aus. Andere
waren über den Versuch besorgt, die Ausbuchung auf dem Gedanken der Übertragung 'bedeutender Risiken und Chancen' aufzubauen. Man
verständigte sich darauf, zum ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren und eine Ausbuchung nur dann zuzulassen, wenn das Unternehmen
bei dem übertragenen Vermögenswert über kein bedeutendes anhaltendes Engagement verfüge. Einige Boardmitglieder fragten, warum der
Entwurf ein Konzept der 'verbundenen Darstellung' enthalte (d.h. Darstellung des nicht ausgebuchten Vermögenswerts verbunden mit der
zugehörigen Schuld) etwas, auf das sich der Board noch nicht einmal bei den vollen IFRS habe einigen können. Der Stab entgegnete
dass der Vorschlag dazu gedacht sei, die verbundene Darstellung nur in begrenzten Umständen wie im Agendapapier ausgeführt zuzulassen;
dabei fuße man auf den Vorschriften für Factoring, die in dem aktuellen FRSSE-Standard in Großbritannien enthalten seien. Nach erfolgter
Diskussion würde er diesen Sachverhalt überdenken und erneut einbringen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Januar 2009
Name des Standards
Der Board kam überein, dass der Name des Standards wieder
"International Financial Reporting Standard für nicht
öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" lauten wird
(International Financial Reporting Standard for Non-publicly
Accountable Entities, IFRS for NPAEs).
Neugeschriebener Abschnitt 11A Grundlegende Finanzinstrumente
Erstmalige Bewertung
Der Board stimmte der folgenden Neufassung des
Prinzips der erstmaligen Bewertung für grundlegende
Finanzinstrumente zu:
Wenn ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit
erstmals angesetzt wird, hat ein Unternehmen es zum
Transaktionspreis zu bewerten. Wenn die Bezahlung für
den Vermögenswert aufgeschoben wird oder zu einem
Zinssatz finanziert wird, der nicht dem Marktzinssatz
entspricht, hat das Unternehmen den Vermögenswert oder
die Verbindlichkeit mit dem Barwert der künftigen
Zahlungen abgezinst mit einem Marktzinssatz zu bewerten.
Es wurde jedoch eingestanden, dass einige der
Aussagen über die Abzinsung problematisch seien und dass
eine Überprüfung durch den Stab notwendig sei, um
sicherzustellen, dass die Formulierungen immer mit denen
in Beispiel 3 des Paragraphen 11A.11 des
Standardentwurfs übereinstimmten.
Ausbuchung und Forderungsverkauf
Der Board kam überein, dass die Leitlinien zum
Forderungsverkauf im Einklang stehen sollten mit den
allgemeinen Prinzipien zur Ausbuchung. Es wurde daher
vereinbart, dass die vorgeschlagenen Paragraphen zu
speziellen Leitlinien zum Forderungsverkauf gestrichen
und durch zwei Beispiele zum Forderungsverkauf ersetzt
werden sollen ein Beispiel, in dem der
Forderungsverkauf zu einer Ausbuchung führt, und ein
Beispiel, in dem der Forderungsverkauf nicht zu einer
Ausbuchung führt –, die auf den allgemeinen
Ausbuchungsprinzipien aufbauen.
Der Board entscheid außerdem, dass die Leitlinien zu
Kreditverpflichtungen wie in 11A.12(b) enthalten in den
Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf
Finanzinstrumente verschoben werden soll.
Erster Entwurf von Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf
Finanzinstrumente
Der Board bat darum, dass die Formulierungen in 11B.4
verdeutlicht werden sollten. Andere Punkte wurden nicht
angemerkt.
Erneute Erörterung von Fragen in Bezug auf andere Abschnitte
Der Board erörterte sechs Sachverhalte wie folgt:
Der Stab hatte vorgeschlagen, dass eine Reihe von
komplexen Wahlrechten nicht für nicht börsennotierte
Unternehmen zur Verfügung stehen sollten. Der Board
entschied, dass jedes Wahlrecht vor dem Hintergrund
seines Nutzens erwogen werden müsse und es keinen "Alles
oder nichts"-Ansatz hinsichtlich der Aufnahme von
Wahlrechten in den IFRS für KMU geben solle. Obwohl
keine abschließenden Entscheidungen auf der Sitzung
getroffen wurden, äußerte sich der Board im Hinblick auf
die einzelnen Wahlrechte vorläufig folgendermaßen:
 |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Die Bewertung
sollte von den Umständen abhängen, anstatt dass
den KMU ein Bilanzierungswahlrecht zwischen der
Anschaffungskostenmethode und der Methode des
beizulegenden Zeitwerts eingeräumt werden
sollte. Der Board entschied, dass, wenn der
beizulegende Zeitwert einer Position ohne
unzumutbare Kosten oder unzumutbaren Aufwand
verlässlich bestimmt werden kann, die Methode
der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung verwendet
werden muss. Ansonsten ist die
Anschaffungskostenmethode mit Abschreibungen und
Wertminderungen zu verwenden. |
 |
Sachanlagen. Das Neubewertungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
 |
Immaterielle Vermögenswerte. Das Neubewertungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
 |
Fremdkapitalkosten. Alle Fremdkapitalkosten
sollten als Aufwand erfasst werden. Das
Kapitalisierungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
 |
Darstellung operativer Kapitalströme. Es
sollte KMU gestattet sein, entweder die
indirekte Methode oder die direkte Methode für
die Darstellung operativer Kapitalströme in der
Kapitalflussrechnung zu verwenden. |
 |
Entwicklungskosten. Alle Forschungs- und
Entwicklungskosten sind als Aufwand zu erfassen.
Eine Kapitalisierung der Entwicklungskosten soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
 |
Finanzinstrumente. Ein KMU wird die Wahl
haben, Abschnitt 11 des IFRS für KMU anzuwenden
oder alle Vorschriften der vollen IFRS
die drei Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung,
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)
sowie alle einschlägigen Interpretationen.
Aufgrund des Umfangs des zusätzlichen Materials,
das in den IFRS für KMU aufgenommen werden
müsste, würde das Wahlrecht der Anwendung der
vollen IFRS als Querverweis zur Verfügung
stehen. Dies wäre der einzige Querverweis auf
die vollen IFRS. |
 |
Assoziierte Unternehmen. Die im Entwurf
vorgeschlagenen Wahlrechte
(Anschaffungskostenmethode, Equity-Methode und
erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung) sollen
alle zulässig sein. |
 |
Gemeinschaftlich beherrschte Unternehmen.
Die im Entwurf genannten Wahlrechte sollen alle
zulässig sein mit Ausnahme der anteilsmäßigen
Konsolidierung. KMU könnten also die
Anschaffungskostenmethode, die Equity-Methode
oder die erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung
wählen. |
Konzern- und separate Abschlüsse
Der Stab empfahl, dass konsolidierte Abschlüsse nur
gefordert sein sollten, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt sind. Der Board stimmte dem nicht zu und kam zu
dem Schluss, dass Konzernabschlüsse von allen KMU
gefordert werden sollten, die Mutterunternehmen sind.
Zweckgesellschaften (SIC-12)
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
die Leitlinien in SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften für
KMU angemessen ist, und stimmte der Aufnahme von drei
Paragraphen in Abschnitt 9 des Standardentwurfs zu.
Streichung der Unterscheidung zwischen Ausschüttungen
aus vorerwerblichen und nacherwerblichen Erträgen unter
der Anschaffungskostenmethode in den Abschnitten zu
Konsolidierung, assoziierten unternehmen und Joint
Ventures
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, die
betreffenden Abschnitte des Standardentwurfs zu
aktualisieren, um die Änderungen vom Mai 2008 an IFRS 1
und IAS 27 in Bezug auf Investitionen in ein
Tochterunternehmen, ein gemeinschaftlich beherrschtes
Unternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen
widerzuspiegeln. Dadurch wird die Vorschrift gestrichen,
als Methode zur Einschätzung, ob eine Ausschüttung als
Rückerstattung der Anteile einer betreffenden
Investition ist, die einbehaltenen Gewinne des
Unternehmens, in das investiert wird, in eine
vorerwerbliche und eine nacherwerbliche Komponente
aufzuspalten.
Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Laufzeit
einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte über eine
Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren abgeschrieben
werden sollen. Wie im Entwurf vorgeschlagen gäbe es eine
Vorschrift, dass zu jedem Berichtsstichtag einzuschätzen
ist, ob es Hinweise auf eine Wertminderung gibt. Der
Board kam überein, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen erläutert werden sollte, dass diese
Handhabung eher auf Grundlage einer
Kosten-Nutzen-Erwägung gestattet würde als aus
konzeptionellen Gründen.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
Februar 2009
Der Board erörterte die Vereinfachung der Bilanzierung von
leistungsbasierten Pensionszusagen. Im Entwurf eines
vorgeschlagenen IFRS für KMU waren die Anforderungen, die für
leistungsbasierte Pläne vorgeschlagen wurden, denen in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
ähnlich, aber nicht aus ihnen abstrahiert.
Auf den Sitzungen im Juli und im November 2008 erwog der
Board den Vorschlag des Stabs, die Pensionsverpflichtung mit dem
gegenwärtigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, unterstütze den
Vorschlag aber nicht. Der Board bat den Stab, einen Vorschlag zu
entwickeln, der mehr IAS 19 entspräche aber vereinfachte
Berechnungen beinhaltete, die den Bedarf nicht öffentlich
rechenschaftspflichtiger Unternehmen reduzieren würde, externe
Spezialisten (wie beispielsweise Aktuare) hinzuzuziehen. Auf
dieser Sitzung stellte der Stab einen überarbeiteten Ansatz vor,
der auf Vorschlägen aus der IASB-Arbeitsgruppe zu Pensionen
basierte.
Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
 |
Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19
(unter der Verwendung der Methode der laufenden
Einmalprämien etc.) bereits vorliegen oder ohne
unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand
beschafft werden können, hat ein nicht öffentlich
rechenschaftspflichtiges Unternehmen diese Methode
anzuwenden. |
 |
Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19
nicht ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen
Aufwand beschafft werden können, hätte ein nicht
öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen einen
Ansatz auf Grundlage von IAS 19 anzuwenden, der jedoch
nicht künftige Gehaltssteigerungen, künftige Dienstzeit
oder einen möglichen Sterbefall während der
Dienstleistungszeit des Arbeitnehmers
berücksichtigen würde. Der Ansatz würde dennoch die
Lebenserwartung des Arbeitnehmers nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Die daraus
resultierenden leistungsbasierte Pensionsverpflichtung
würde sowohl verfallbare als auch unverfallbare
Leistungszusagen widerspiegeln. Das würde dazu führen,
dass etwas angesetzt würde, was der akkumulierten
Leistungsverpflichtung ähnlich ist. |
 |
Klarstellung, dass umfassenden Bewertungen
normalerweise nicht häufiger notwendig sein würden als
einmal alle drei Jahre. In den Zwischenperioden würden
die Bewertungen um aggregierte Anpassungen hinsichtlich
Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und der Gehälter
fortgeschrieben; die Fluktuation oder
Sterblichkeitsannahmen würden jedoch nicht angepasst. |
 |
Weitere Leitlinien für Unternehmen, die
Versicherungsprämien zahlen, um einen Plan zu Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanzieren
(versicherte Leistungen), sollen aufgenommen werden. |
Der Stab wies darauf hin, dass Entscheidungen zu allen
bedeutenden Fragen getroffen worden seien, die in den Standard
aufgenommen werden sollen. Im März 2009 wird der Board erörtern,
ob eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig
ist, bevor ein endgültiger Standard veröffentlicht wird.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
März 2009
Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er den Board davon in Kenntnis setzte, dass dies die 42. Sitzung sei, auf der dieses Thema
erörtert werde. Die Zielsetzung dieser Erörterung bestünde darin, zu entscheiden, ob es eine Notwendigkeit zu einer erneuten Veröffentlichung
der überarbeiteten Vorschlägen für einen IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmens (Non-publicly Accountable Entities,
NPAEs) aufgrund der im Zuge der vom Board an dem im Februar 2007 herausgegebenen Standardentwurf getätigten Änderungen gebe.
Der Empfehlung des Stabs zufolge sei keine erneute Veröffentlichung erforderlich.
Der Board diskutierte, ob es erforderlich sei, den überarbeiteten Entwurf aufgrund der an diesem während der erneuten Diskussionen
im Board erfolgten Änderungen erneut zu veröffentlichen. Der Board erwog die Art der erfolgten Änderungen anhand der Leitlinien für eine
erneute Veröffentlichung nach dem Handbuch für die Verfahrensweise des IASB, das von den Treuhändern der IASC-Stiftung verabschiedet worden
war.
Der Board entschied einstimmig, dass eine erneute Veröffentlichung nicht erforderlich sei.
Der Board bat den Stab um die Ausarbeitung eines Plans für die Umsetzung und die Überarbeitung des Standards nach dessen Herausgabe. In
dem Plan sollte ausgeführt werden, (a) wie man mit Sachverhalten umgehen solle, die unweigerlich im Zuge der erstmaligen Anwendung des
neuen Standards durch Unternehmen in der Welt auftauchten, und (b) wie man den Standard auf dem Laufenden halten solle, v.a. angesichts
der Änderungen an den vollen IFRS, die nach dem aktuellen Arbeitsplan des IASB erwartet werden.
Ein Boardmitglied fragte, ob Adressaten untersagt sei, Sachverhalte in Bezug auf den NPAE an das IFRIC zu verweisen. Der Vorsitzende
stellte fest, dass dieser Sachverhalt später im Rahmen einer geschlossenen Sitzung adressiert werde. Ein anderes Boardmitglied gab zu
Protokoll, dass ungeachtet dessen, was dort entschieden werde, man es zurück vor den gesamten Board bringen müsse, um den Prozess formal
einzuhalten.
Der Board erörterte sodann die Reaktionen auf seine vorläufige, im Januar 2009 getroffene Entscheidung, wonach der Name des endgültigen
Standards International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (International Financial
Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs) lauten sollte. Einige Boardmitglieder machten die Beobachtung,
dass die Reaktion auf IFRS for NPAEs etwas wenig vorteilhaft war, weil (a) es negativ klinge, (b) alle Unternehmen eine Art von
Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit für ihre Tätigkeit besäßen und (c) 'nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen'
kompliziert auszusprechen und zu übersetzen sei. Der Board erörterte alternativ vorgeschlagene Bezeichnungen, einschließlich (1) Vereinfachte
IFRS, (2) IFRS für KMU, (3) IFRS für kleinere Unternehmen und (4) IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen. Der Board drückte seine
Präferenz dafür aus, zu IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zurückzukehren, wobei Vereinfachte IFRS seine zweite
Wahl war. Der Vorsitzende wird die Bezeichnung mit den Vertretern der nationalen Standardsetzer auf deren Sitzung im April 2009 besprechen.
Der Vorsitzende bat die Boardmitglieder um eine Indikation, wie sie gegenwärtig über den endgültigen Standard auf der Grundlage der
seit Februar 2007 am Standardentwurf erfolgten Änderungen abzustimmen gedächten. 13 Boardmitglieder deuteten ihre Absicht an zuzustimmen,
ein Boardmitglied beabsichtigt abzulehnen.
Der Board drückte dem Stab seine Anerkennung für den Abschluss des IFRS aus.
Diskussion auf der IASB-Sitzung im
April 2009
Fragen, die sich beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage ergeben haben
Der Stab hatte drei Punkte identifiziert, zu denen noch die
Meinung des Boards einzuholen war:
 |
Konsolidierungsangaben. Der Board entschied,
Angabevorschriften ähnlich denen in Paragraph 41 von
IAS 27 (2008) Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS hinzuzufügen. |
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Möglichkeit einer Anwendung von IAS 39. Der
Board entschied vorläufig, dass ein Unternehmen, das
sich für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung anstelle der zwei Abschnitte zu
Finanzinstrumenten im IFRS für KMU entschließt, Angaben
nach den Vorschriften des IFRS für KMU zu leisten hat
und nicht nach den Vorschriften von IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben. Die Boardmitglieder
hatten Bedenken, dass die Angaben in IFRS 7 belastend
für öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen
seien, die Finanzinstitute seien, und dass ihr
Vorschreiben für nicht öffentlich
rechenschaftspflichtige Unternehmen wahrscheinlich
unnötig belastend wäre. Der Board zog es vor, dass ein
Unternehmen, das diesen Standard anwendet und sich für
eine Anwendung von IAS 39 entscheidet, selber
einschätzt, ob die Angaben, die in diesem Standard
vorgeschrieben werden, ausreichend Informationen für den
Adressaten des Abschlusses zur Verfügung stellen. Nur
wenn das nicht der Fall sei, sei ein vollständiger
Rückgriff auf IFRS 7 vorgeschrieben.
Der Board bat den Stab, einen Vergleich der zwei Sätze
von Angaben zu erstellen und diesen den Boardmitgliedern
nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Wenn
Boardmitglieder der Meinung sein sollten, das es
bedeutende Lücken in den Angabevorschriften der
vorläufigen Abstimmungsvorlage gebe, würde das Thema
noch einmal auf der Boardsitzung im Mai 2009 erörtert.
|
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Beispiel der Bewertung einer Einmalrückstellung. Der
Board entschied, kein Beispiel in den Anhang des
Abschnitts des Standards zu Rückstellungen aufzunehmen,
mit dem die Berechnung einer Rückstellung für die
Begleichung eines Rechtsstreits erläutert würde. |
Name des Standards
Im Lauf der erneuten Erörterungen hatte der Board die
Bezeichnung für den Standard mehrfach erörtert. Im März 2009
stimmte der Board dem Vorschlag zu, die Frage mit den nationalen
Standardsetzern auf deren Sitzung im April 2009 zu erörtern.
Nach Erwägung der verschiedenen Ansichten, die ihnen vorgetragen
wurden beschloss der Board, den Titel IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für seinen endgültigen Standard aus dem Projekt zu
verwenden und damit zu der im Standardentwurf verwendeten Bezeichnung zurückzukehren.
9. Juli 2009: IFRS gibt IFRS für KMU heraus
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Am 9. Juli 2009 hat der IASB den IFRS für KMU herausgegeben. Dies ist der erste Satz internationaler Bilanzierungsvorschriften,
der speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) entwickelt wurde. Er wurde auf der Grundlage der IFRS ausgearbeitet, stellt
aber ein eigenständiges Produkt dar, das von dem vollen Satz der International Financial Reporting Standards (IFRS) losgelöst ist. Der
IFRS für KMU enthält Vereinfachungen, die die Bedürfnisse der Nutzer von KMU-Abschlüssen sowie Kosten-Nutzen-Erwägungen
widerspiegeln. Im Vergleich zu den vollen IFRS ist er in einer ganzen Reihe von Sachverhalten weniger komplex:
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Themengebiete, die für KMU nicht relevant sind, wurden weggelassen. |
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Dort, wo die IFRS Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte vorsehen, wird im IFRS für KMU lediglich die leichtere Variante
zugelassen. |
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Viele der Prinzipien zum Ansatz und zur Bewertung/Bemessung von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen aus den
vollen IFRS wurden vereinfacht. |
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Es sind deutlich weniger Angaben erforderlich. |
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Der Standard wurde in einer klaren Sprache geschrieben, die einfach zu übersetzen ist. |
Um die Berichtsanforderungen für KMU weiter zu verringern, werden Änderungen an dem IFRS nur alle drei Jahre vorgenommen.
Er ist für alle Unternehmen mit Ausnahme derer gedacht, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, oder die Finanzinstitutionen
wie Banken und Versicherungen sind. Der 230 Seiten umfassende Standard ist das Ergebnis eines fünf Jahre währenden Entwicklungsprozesses,
in dessen Verlauf ausgiebig Beratungen mit KMU auf der ganzen Welt erfolgten. Neben dem Standard gibt es Umsetzungsleitlinien, die einen
Musterabschluss und eine Checkliste zu Ausweis- und Angabepflichten enthalten. Der IFRS für KMU steht jedwedem Rechtskreis zur
Anwendung offen, unabhängig davon, ob dieser die vollen IFRS übernommen hat oder nicht. Es steht im Ermessen des einzelnen Rechtskreises
festzulegen, welche Unternehmen den Standard anwenden sollen. Er tritt unmittelbar mit der Herausgabe in Kraft. Standard und Begleitmaterial
(Leitlinien und Grundlage für Schlussfolgerungen) können ab sofort kostenfrei von der Website des IASB heruntergeladen werden. Um die
Einführung des IFRS für KMU zu unterstützen, entwickelt die IASC-Stiftung umfassende Schulungsmaterialien. Die Stiftung arbeitet
zudem mit internationalen Entwicklungsagenturen zusammen, um Ausbilder für regionale Arbeitssitzungen zur 'Schulung der Schulenden' bei
der Anwendung des Schulungsmaterials zur Verfügung zu stellen, insbesondere in den sich entwickelnden und aufstrebenden Volkswirtschaften.
Das englischsprachige Material kann Ende des Jahres 2009 kostenfrei von der Internetseite des IASB heruntergeladen werden. Weiterführende
Informationen in englischer Sprache:
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Presseerklärung des IASB (39 KB) |
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Faktenblatt zum IFRS für KMU
(182 KB). Das Faktenblatt enthält Details zu:
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der Projekthistorie |
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Öffentlichkeitsarbeit und Beratungen |
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fünf Arten an Vereinfachungen |
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weggelassenen Themengebieten |
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Beispielen für Wahlrechte in den vollen IFRS, die nicht im IFRS für KMU enthalten sind |
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Ansatz- und Bewertungsvereinfachungen |
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wesentlichen Änderungen zum Standardentwurf |
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Der IASB hat ferner bekanntgegeben, dass sich der Direktor für die Standards für KMU des IASB, Paul Pacter, einverstanden erklärt
hat, eine Gruppe zu leiten, um die internationale Anwendung des Standards zu unterstützen. Details dieser Gruppe werden in Kürze bekanntgegeben.
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