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Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per
Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge
und einen Restanten in Bezug auf gemeinsame Vereinbarungen zu
erörtern. Verschiedene IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der
Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder
Telefonkonferenz teil.
Teilnehmende Investmentverträge
Die Boards erörterten, ob Investmentverträge mit einem
diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich
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eines Standards zu Versicherungsverträgen
fallen sollten und deshalb auf die gleiche Art
und Weise wie teilnehmende Versicherungsverträge
behandelt werden sollten, oder |
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eines Standards zu Finanzinstrumenten fallen
sollten und deshalb zu fortgeführten
Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten. |
Der Stab empfahl einen geteilten Ansatz - dass der IASB und
der FASB sich auf unterschiedliche Positionen einigen sollten:
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Der IASB solle Investmentverträge mit
diskretionären teilnehmenden Merkmalen als
Versicherungsverträge behandeln, und |
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der FASB solle diese Posten als
Finanzinstrumente im Anwendungsbereich seines
vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten
behandeln, der derzeit zur Stellungnahme
veröffentlicht ist. |
Der FASB bestätigte, dass solche Verträge in den
Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu
Finanzinstrumenten fallen würde.
Der IASB war bei diesem Thema geteilter Meinung. Diejenigen,
die der Empfehlung des Stabs widersprachen, waren besorgt ob der
Tatsache, dass Dinge in den Anwendungsbereich des
vorgeschlagenen IFRS zu Versicherungsverträgen aufgenommen
werden sollten, die explizit keine Versicherungsverträge sind.
Dies würde bedeuten, "branchenspezifische" Standards zu
schaffen, was der Philosophie des IASB widerspräche. Darüber
hinaus zeigten sich einige besorgt ob möglicher
Strukturierungsmöglichkeiten, beispielsweise, dass einige
Transaktionen eine Bilanzierung als Finanzinstrumente insgesamt
verhindern könnten. Diejenigen, die den Vorschlag des Stabs
unterstützten, erkannten die Sichtweise ihrer Gegenüber an, aber
waren bereit, den Vorschlag hauptsächlich aus pragmatischen
Gründen anzunehmen. Einige wollten den Vorschlag nur in
Situationen unterstützen, in denen die Investmentverträge an
einem Pool teilnehmen, bei dem die deutliche Mehrheit der
teilnehmenden Verträge Versicherungsverträge sind.
Der IASB war hälftig geteilt (6 zu 6 Stimmen der anwesenden
Mitglieder). Daher sagte der Vorsitzende, dass im IASB-Entwurf
die Stabempfehlung enthalten sein würde (also die Aufnahme von
Investmentverträgen mit einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS)
ebenso wie eine Erörterung dieser Verträge als
Finanzinstrumente, die der normalen IFRS-Bilanzierung für
Finanzinstrumente unterliegen in der Grundlage für
Schlussfolgerungen. In der Einladung zur Stellungnahme würde es
eine spezifische Frage dazu geben.
Vertragsgrenzen
Bei einem verwandten Thema kam der IASB überein, dass die
Vertragsgrenzen für "Investmentverträge mit diskretionärem
teilnehmenden Merkmal" als der Punkt definiert werden sollten,
an dem der Vertragsinhaber nicht länger über ein vertragliches
Recht verfügt, Nutzen aus einem diskretionären teilnehmenden
Merkmal zu ziehen.
Risikoanpassungsverfahren
Die Boards erörterten, welche Verfahren zur Verfügung stehen
sollten, um eine Risikoanpassung zu bewerten, und insbesondere,
ob ein Kapitalkostenverfahren das vorgeschlagenen Ziele der
Risikoanpassung erfüllen würde. Diese Diskussion folgte auf eine
vom 18. Mai 2010, als entschieden wurde, dass, wenn das
Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine separate
Risikoanpassung enthalten sollte, die Bandbreite der zur
Verfügung stehenden Verfahren für die Bewertung einer solchen
Risikoanpassung auf irgendeine Art und Weise begrenzt werden
sollte.
Der Stab schlug vor, dass die Verfahren auf die folgenden
begrenzt werden sollten, wobei das angewendete Verfahren von der
erwarteten Verteilung der erwarteten Verluste bestimmt werden
sollte:
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ein Konfidenzniveauverfahren
(oder Value at Risk); |
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ein bedingter/reduzierter
Erwartungswert (Conditional Tail
Expectation oder Tail Value at
Risk); und |
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ein Kapitalkostenverfahren. |
Der Vorschlag des Stabs traf auf keine große Unterstützung.
Insbesondere wurde der Kapitalkostenansatz kritisiert, da er das
Bewertungsziel der Boards nicht erfülle, da er das bewerte, was
ein Anleger fordern würde, um ein Geschäftsbuch zu übernehmen,
während die Boards versuchten, die Versicherungsschuld zu
bewerten.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das einzige
Bewertungsverfahren, das das Bewertungsziel der Boards erfülle,
der bedingte/reduzierte Erwartungswert sei. Insbesondere gelte
dies, weil dieser sich der besonderen Herausforderung stelle,
Risiken zu bewerten, die selten auftreten aber von hoher
Durchschlagskraft sind und die deshalb Risikoanpassungen haben,
die höher sind als die derjenigen Risiken, die oft auftreten und
wenig Durchschlagskraft haben.
Ein FASB-Mitglied war nicht der Meinung, dass die Boards über
ausreichend Informationen oder Analysen von
Risikobewertungsmethoden verfügten, um eine informierte
Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus zeigte sich das
Boardmitglied besorgt, dass der Stab versuchen würde, bestimmte
regulatorischen Bilanzierungspraxen in die anlegerorientierte
Finanzberichterstattung aufzunehmen. Dies liege nicht
notwendigerweise in der Verantwortung der Boards.
Die Boards kamen bei diesem Thema zu keinem Schluss. Der Stab
wird auf der IASB-Sitzung vom 15. bis 17. Juni einen weiteren
Versuch unternehmen, Einigkeit in dieser Frage zu bewirken.
Restant zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen: Klarstellung zur
Teilanwendung der Fair-Value-Änderung
Im Februar 2010 verabschiedete der Board eine Änderung im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts an IAS 28, um einem
Mutternehmen zu ermöglichen, einen Teil der Beteiligung an einem
assoziierten Unternehmen in seinem Konzernabschluss zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn dieser Teil als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit
der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 28.1 designiert ist
(die Ausnahme für Wagniskapitalgesellschaften). Diese Änderung
wird als Folgeänderung im demnächst erscheinenden IFRS zu
gemeinsamen Vereinbarungen veröffentlicht werden.
Beim Entwurf der Folgeänderungen fielen dem Stab zwei
verwandte Restanten auf, die er dem Board vorstellte. Die
Sachverhalte waren die folgenden:
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Ist ein bedeutender Einfluss auf
Ebene der
Wagniskapitalgesellschaft
notwendig oder nur auf
Konzernebene, um für eine
Ausnahme auf Konzernebene in
Betracht zu kommen? |
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Sollte die Verwendung des
erfolgswirksamen beizulegenden
Zeitwerts eine Vorschrift im
Abschluss der
Wagniskapitalgesellschaft sein,
um die Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts auf
Konzernebene beibehalten zu
können? |
Nach kurzer Diskussion kam der Board wie folgt überein:
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Bedeutender Einfluss auf den
Investitionsempfänger ist nicht
auf Ebene der
Wagniskapitalgesellschaft
erforderlich, um die Beteiligung
auf Konzernebene erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu
bewerten. |
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Es
ist nicht notwendig, dass die
Wagniskapitalgesellschaft in
ihrem separaten Abschluss ihre
Beteiligung erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet.
Anders gesagt: Die Bilanzierung
der Beteiligung in der
Wagniskapitalgesellschaft
beeinträchtigt die
Wahlmöglichkeit im
Konzernabschluss nicht. |
Die Ausnahme wird als eine Ausnahme vom Bewertungsprinzip in
IAS 28 beschrieben werden, nicht als eine Ausnahme vom
Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird in der Änderung
klargestellt werden, dass die Ausnahme auf der Grundlage des
Geschäftszwecks verfügbar ist, aus dem die Beteiligung gehalten
wird; sie wird nicht durch die Rechnungslegungsgrundlage
beschränkt, die im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft
verwendet wird.
Schließlich wird in den Änderungen vermutlich der Ausdruck
"Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds,
Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich
anlagebestimmte Versicherungsfonds" (oderetwas ähnliches
verwendet, bis der demnächst erscheinende Entwurf, in dem eine
Definition eines "Investmentunternehmens" vorgeschlagen wird,
als endgültiger Standard erscheint.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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