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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 10. Juni 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Versicherungsverträge
bullet Gemeinsame Vereinbarungen (IASB allein)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Juni 2010

 

Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk, per Videokonferenz zugeschaltet) tagten, um Versicherungsverträge und einen Restanten in Bezug auf gemeinsame Vereinbarungen zu erörtern. Verschiedene IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab des FASB nahmen an der Sitzung per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil.

 

bullet Versicherungsverträge

 

Teilnehmende Investmentverträge

 

Die Boards erörterten, ob Investmentverträge mit einem diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich

 

bullet eines Standards zu Versicherungsverträgen fallen sollten und deshalb auf die gleiche Art und Weise wie teilnehmende Versicherungsverträge behandelt werden sollten, oder
bullet eines Standards zu Finanzinstrumenten fallen sollten und deshalb zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten.

 

Der Stab empfahl einen geteilten Ansatz - dass der IASB und der FASB sich auf unterschiedliche Positionen einigen sollten:

 

bullet Der IASB solle Investmentverträge mit diskretionären teilnehmenden Merkmalen als Versicherungsverträge behandeln, und
bullet der FASB solle diese Posten als Finanzinstrumente im Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten behandeln, der derzeit zur Stellungnahme veröffentlicht ist.

 

Der FASB bestätigte, dass solche Verträge in den Anwendungsbereich seines vorgeschlagenen Standards zu Finanzinstrumenten fallen würde.

 

Der IASB war bei diesem Thema geteilter Meinung. Diejenigen, die der Empfehlung des Stabs widersprachen, waren besorgt ob der Tatsache, dass Dinge in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS zu Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollten, die explizit keine Versicherungsverträge sind. Dies würde bedeuten, "branchenspezifische" Standards zu schaffen, was der Philosophie des IASB widerspräche. Darüber hinaus zeigten sich einige besorgt ob möglicher Strukturierungsmöglichkeiten, beispielsweise, dass einige Transaktionen eine Bilanzierung als Finanzinstrumente insgesamt verhindern könnten. Diejenigen, die den Vorschlag des Stabs unterstützten, erkannten die Sichtweise ihrer Gegenüber an, aber waren bereit, den Vorschlag hauptsächlich aus pragmatischen Gründen anzunehmen. Einige wollten den Vorschlag nur in Situationen unterstützen, in denen die Investmentverträge an einem Pool teilnehmen, bei dem die deutliche Mehrheit der teilnehmenden Verträge Versicherungsverträge sind.

 

Der IASB war hälftig geteilt (6 zu 6 Stimmen der anwesenden Mitglieder). Daher sagte der Vorsitzende, dass im IASB-Entwurf die Stabempfehlung enthalten sein würde (also die Aufnahme von Investmentverträgen mit einem diskretionären teilnehmenden Merkmal in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen IFRS) ebenso wie eine Erörterung dieser Verträge als Finanzinstrumente, die der normalen IFRS-Bilanzierung für Finanzinstrumente unterliegen in der Grundlage für Schlussfolgerungen. In der Einladung zur Stellungnahme würde es eine spezifische Frage dazu geben.

 

Vertragsgrenzen

 

Bei einem verwandten Thema kam der IASB überein, dass die Vertragsgrenzen für "Investmentverträge mit diskretionärem teilnehmenden Merkmal" als der Punkt definiert werden sollten, an dem der Vertragsinhaber nicht länger über ein vertragliches Recht verfügt, Nutzen aus einem diskretionären teilnehmenden Merkmal zu ziehen.

 

Risikoanpassungsverfahren

 

Die Boards erörterten, welche Verfahren zur Verfügung stehen sollten, um eine Risikoanpassung zu bewerten, und insbesondere, ob ein Kapitalkostenverfahren das vorgeschlagenen Ziele der Risikoanpassung erfüllen würde. Diese Diskussion folgte auf eine vom 18. Mai 2010, als entschieden wurde, dass, wenn das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine separate Risikoanpassung enthalten sollte, die Bandbreite der zur Verfügung stehenden Verfahren für die Bewertung einer solchen Risikoanpassung auf irgendeine Art und Weise begrenzt werden sollte.

 

Der Stab schlug vor, dass die Verfahren auf die folgenden begrenzt werden sollten, wobei das angewendete Verfahren von der erwarteten Verteilung der erwarteten Verluste bestimmt werden sollte:

 

bullet ein Konfidenzniveauverfahren (oder Value at Risk);
bullet ein bedingter/reduzierter Erwartungswert (Conditional Tail Expectation oder Tail Value at Risk); und
bullet ein Kapitalkostenverfahren.

 

Der Vorschlag des Stabs traf auf keine große Unterstützung. Insbesondere wurde der Kapitalkostenansatz kritisiert, da er das Bewertungsziel der Boards nicht erfülle, da er das bewerte, was ein Anleger fordern würde, um ein Geschäftsbuch zu übernehmen, während die Boards versuchten, die Versicherungsschuld zu bewerten.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das einzige Bewertungsverfahren, das das Bewertungsziel der Boards erfülle, der bedingte/reduzierte Erwartungswert sei. Insbesondere gelte dies, weil dieser sich der besonderen Herausforderung stelle, Risiken zu bewerten, die selten auftreten aber von hoher Durchschlagskraft sind und die deshalb Risikoanpassungen haben, die höher sind als die derjenigen Risiken, die oft auftreten und wenig Durchschlagskraft haben.

 

Ein FASB-Mitglied war nicht der Meinung, dass die Boards über ausreichend Informationen oder Analysen von Risikobewertungsmethoden verfügten, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Darüber hinaus zeigte sich das Boardmitglied besorgt, dass der Stab versuchen würde, bestimmte regulatorischen Bilanzierungspraxen in die anlegerorientierte Finanzberichterstattung aufzunehmen. Dies liege nicht notwendigerweise in der Verantwortung der Boards.

 

Die Boards kamen bei diesem Thema zu keinem Schluss. Der Stab wird auf der IASB-Sitzung vom 15. bis 17. Juni einen weiteren Versuch unternehmen, Einigkeit in dieser Frage zu bewirken.

 

 

bullet Gemeinsame Vereinbarungen

 

Restant zu IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen: Klarstellung zur Teilanwendung der Fair-Value-Änderung

 

Im Februar 2010 verabschiedete der Board eine Änderung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts an IAS 28, um einem Mutternehmen zu ermöglichen, einen Teil der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in seinem Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wenn dieser Teil als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 28.1 designiert ist (die Ausnahme für Wagniskapitalgesellschaften). Diese Änderung wird als Folgeänderung im demnächst erscheinenden IFRS zu gemeinsamen Vereinbarungen veröffentlicht werden.

 

Beim Entwurf der Folgeänderungen fielen dem Stab zwei verwandte Restanten auf, die er dem Board vorstellte. Die Sachverhalte waren die folgenden:

 

bullet Ist ein bedeutender Einfluss auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft notwendig oder nur auf Konzernebene, um für eine Ausnahme auf Konzernebene in Betracht zu kommen?
bullet Sollte die Verwendung des erfolgswirksamen beizulegenden Zeitwerts eine Vorschrift im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft sein, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Konzernebene beibehalten zu können?

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board wie folgt überein:

 

bullet Bedeutender Einfluss auf den Investitionsempfänger ist nicht auf Ebene der Wagniskapitalgesellschaft erforderlich, um die Beteiligung auf Konzernebene erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
bullet Es ist nicht notwendig, dass die Wagniskapitalgesellschaft in ihrem separaten Abschluss ihre Beteiligung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Anders gesagt: Die Bilanzierung der Beteiligung in der Wagniskapitalgesellschaft beeinträchtigt die Wahlmöglichkeit im Konzernabschluss nicht.

 

Die Ausnahme wird als eine Ausnahme vom Bewertungsprinzip in IAS 28 beschrieben werden, nicht als eine Ausnahme vom Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird in der Änderung klargestellt werden, dass die Ausnahme auf der Grundlage des Geschäftszwecks verfügbar ist, aus dem die Beteiligung gehalten wird; sie wird nicht durch die Rechnungslegungsgrundlage beschränkt, die im Abschluss der Wagniskapitalgesellschaft verwendet wird.

 

Schließlich wird in den Änderungen vermutlich der Ausdruck "Wagniskapitalgesellschaften oder Investmentfonds, Investmentgesellschaften und ähnliche Unternehmen einschließlich anlagebestimmte Versicherungsfonds" (oderetwas ähnliches verwendet, bis der demnächst erscheinende Entwurf, in dem eine Definition eines "Investmentunternehmens" vorgeschlagen wird, als endgültiger Standard erscheint.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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