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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 1. Juni 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 1. Juni 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Versicherungsverträge
bullet Konsolidierung
bullet Konsolidierung (IASB allein)
bullet Leasingverhältnisse (IASB allein)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der Gemeinsamen Sondersitzung von IASB und FASB
1. Juni 2010

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (13:00 bis 16:15 Uhr)

 

Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk mittels Videokonferenz) tagten, um Versicherungsverträge und Konsolidierung zu erörtern. Mehrere Mitglieder von IASB und FASB sowie FASB-Mitarbeiter nahmen an der Sitzung per Video oder Telefon teil.

 

bullet Versicherungsverträge

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios

 

Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge, die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.

 

bullet (a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die erwarteten Kapitalflüsse übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit davon, auf welches Modell sich die Boards schließlich einigen werden) zu dem Zeitpunkt.
bullet (b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse die erhaltenen Gegenleistung übersteigen, erfasst der Versicherer den Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b) erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.

 

Im Hinblick auf die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden Zeitwert dieser Verträge vergleicht.

 

bullet (a) Wenn der beizulegende Zeitwert dieser Verträge den erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] übersteigt, behandelt der Versicherer den Unterschiedsbetrag als die [Restmarge] [zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt.
bullet (b) Wenn der erwartete Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] den beizulegende Zeitwert dieser Verträge übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst die übernommenen Verträge mit dem dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] und nicht zum beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde den erstmaligen Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts erhöhen, der im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses angesetzt wird.

 

Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend falsch.

 

Übergang

 

Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte

 

Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte. Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS 9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll, wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser Marge beim Übergang dar.

 

Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] plus [Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.

 

Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die positive Differenz zwischen dem Buchwert der Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz, wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage genommen.

 

Beide Boards haben die Verwendung einer anderen Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt. Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.

 

Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken auf der Seite des FASB lauteten, dass die Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise die Zuflüsse übersteigen.

 

Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten Kapitalflüsse widerzuspiegeln.

 

Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt zu bewerten:

 

  1. Beim Übergang bestimmt das Unternehmen den erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der Kapitalflüsse (auf Portfolioebene).
  2. Es bestimmt dann eine Risikoanpassung unabhängig von dem Margenmodell, das von den Boards gewählt wird. Wenn ein Modell über die zusammengesetzte Marge gewählt wird, wird diese Risikoanpassung die neue zusammengesetzte Marge. Im Modell der Restmarge wäre dies die Restmarge.
  3. Der erwartete Barwert der Kapitalflüsse plus Risikoanpassung wird mit den Buchwerten des Unternehmens unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln verglichen, und jegliche Differenzen, positiv oder negativ, werden in die Gewinnrücklage genommen.

 

Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es könne zustimmen.

 

Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs

 

Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung, diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.

 

Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs

 

In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage abzuschreiben.

 

Übergangsangaben

 

Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS 4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen, vorher nicht veröffentlichte Informationen über Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen bezieht.

 

Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang bestimmten Marge zu fordern.

 

Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten

 

Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen oder deutlich reduzieren würde (manchmal als Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht. Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen Gesamtergebnis entfernen.

 

Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS das erste Mal anwenden.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Angabeprinzipien

 

Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:

 

bullet a. Die bedeutenden Ermessensentscheidungen und Annahmen (und Änderungen, die an diesen Ermessensentscheidungen und Annahmen vorgenommen wurden), die vom Unternehmen bei der Bestimmung der Frage vorgenommen wurden, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht (oder nicht beherrscht), und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist.
bullet b. Den Anteil, den die nicht beherrschenden Anteile des Unternehmens bei den Aktivitäten des Konzerns spielen.
bullet c. Die Auswirkungen der Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Berichtseinheit, die Vermögenswerte der konsolidierten Unternehmen zu  nutzen und zu verwenden oder deren Schulden zu begleichen, als Ergebnis der Frage, wo die Vermögenswerteund Schulden im Konzern gehalten werden.
bullet d. Die Art von und die Veränderungen in den Risiken, die im Zusammenhang mit der Beherrschung der Berichtseinheit der strukturierten Unternehmen oder dem Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen stehen.

 

Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung. Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht sachgerecht sei, wenn  es um die Beurteilung von Mutterunternehmen alleine ginge.

 

Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text, der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte, dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.

 

Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines Unternehmens, Erträge rückzuführen.

 

Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.

 

Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.

 

Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.

 

Angaben – Restanten

 

Grundlage der Beherrschung

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat, sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.

 

Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.

 

Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten

 

Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:

 

bullet den Namen;
bullet das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat;
bullet der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie
bullet zusammengefasste Finanzinformationen.

 

Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.

 

Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.

 

Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an strukturierten Einheiten.

 

Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.

 

Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.

 

Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten

 

Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten Einheiten Anwendung findet).

 

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist

 

Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen abweichenden Anwendungsbereich hat.

 

Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.

 

Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen an den Stab zurückverwiesen.

 

 

IASB-Sitzung (16:15 bis 17:00 Uhr)

 

bullet Konsolidierung (IASB allein)

 

Angaben – Investmentgesellschaften (IASB allein)

 

Der IASB erörterte, ob man Investmentgesellschaften vorschreiben soll, eine Angabe vergleichbar jener zu leisten, wie sie gegenwärtig nach US-GAAP vorgeschrieben ist: eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte. In dieser Aufstellung wird das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.

 

Der Stab konzedierte, dass die Vorschriften nach US-GAAP in die US-GAAP im Wege von AICPA-Leitlinien eingeflossen seien, die wiederum Auslegungen des Gesetzes über die Investmentgesellschaften von 1940 sind. Ein Boardmitglied meinte, dass er dem Vorschlag nicht übermäßig enthusiastisch gegenüberstehe, ihn aber im Geist der Annäherung unterstützen würde.

 

Andere Boardmitglieder sprachen sich für den Vorschlag aus; sie meinten, dass nordamerikanische Analysten die Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte als 'wichtiger' ansähen als die Information zum Ergebnis je Aktie, die im Abschluss zur Verfügung gestellt werde.

 

Nach kurzer Erörterung verständigte sich der Board darauf, dass eine Investmentgesellschaft eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte angeben solle. In der Aufstellung würden das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.

 

 

bullet Leasingverhältnisse (IASB allein)

 

Der Board prüfte (knapp), ob er sich beim Leasingprojekt im Einklang mit den Schritten des Standardsetzungsprozesses befunden hat [wie nach dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess auf Grundlage der Schritte, die in den Paragrafen 110 f. des Handbuchs genannt werden, vorgeschrieben (Ansatz des 'befolge oder erläuterte')]. Der Board erwog insbesondere, ob er hinreichend auf die Kritikpunkte, das im Diskussionspapier DP/2009/1 Leasingverhältnisse enthaltene Leasingmodell sei unvollständig, weil die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers nicht hinreichend entwickelt worden sei, reagiert habe.

 

Der Board stellte fest, dass ihm Stellungnahmen von Seiten der Adressaten zum Diskussionspapier die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers betreffend dabei geholfen hätten, Ansätze zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zu entwickeln. Er stellte ferner fest, dass er vor Herausgabe eines Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen bedeutende Erkundungsmaßnahmen zum Projekt durchgeführt habe, um Eingaben von verschiedenen Adressaten zu erhalten, einschließlich der Leasingbranche. Schließlich würde man diese Diskussionen während der Stellungnahmefrist und der sich daran anschließenden erneuten Beratungen fortsetzen, wenn man den endgültigen Standard erarbeite.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass alle gemäß dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess erforderlichen Schritte für diesen Abschnitt des Projekts eingehalten worden sind. Zudem wurden ausreichend freiwillige Tätigkeiten in dieser Projektphase unternommen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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