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Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (13:00 bis 16:15 Uhr)
Der IASB (in London) und der FASB (in Norwalk mittels Videokonferenz) tagten, um Versicherungsverträge und Konsolidierung zu erörtern.
Mehrere Mitglieder von IASB und FASB sowie FASB-Mitarbeiter nahmen an der Sitzung per Video oder Telefon teil.
Unternehmenszusammenschlüsse und Übertragungen von Portfolios
Die Boards erörterten die sachgerechte bilanzielle Behandlung
einer Übertragung eines Portfolios, also Versicherungsverträge,
die in einem Geschäftsvorfall erworben werden, der kein
Unternehmenszusammenschluss ist. Nach ausführlicher Debatte
kamen die Boards überein, dass der Versicherer den Betrag, der
sich aus der Bestimmung des erwarteten Barwerts der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit der Gegenleistung
vergleicht, der für diese Verträge erhalten wurde.
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(a) Wenn die erhaltene Gegenleistung die
erwarteten Kapitalflüsse übersteigt,
behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] (in Abhängigkeit
davon, auf welches Modell sich die Boards
schließlich einigen werden) zu dem
Zeitpunkt. |
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(b) Wenn die erwarteten Kapitalflüsse
die erhaltenen Gegenleistung übersteigen,
erfasst der Versicherer den
Unterschiedsbetrag zu dem Zeitpunkt in der
Gewinn- und Verlustrechnung. |
Die Boards hielten fest, dass, bevor der Betrag in (b)
erfasst wird, das Unternehmen, das das Portfolio von
Versicherungsverträgen übernimmt, auch einzuschätzen hat, ob es
irgendwelche anderen Vermögenswerte übernommen hat
einschließlich jeglicher separat identifizierbarer immaterieller
Vermögenswerte (beispielsweise einen Kundenstamm). Wenn das der
Fall ist, sind solche Vermögenswerte anzusetzen.
Im Hinblick auf die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Verträge kamen die
Boards überein, dass der Versicherer den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] ergibt, mit dem beizulegenden
Zeitwert dieser Verträge vergleicht.
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(a) Wenn der beizulegende Zeitwert
dieser Verträge den erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
übersteigt, behandelt der Versicherer den
Unterschiedsbetrag als die [Restmarge]
[zusammengesetzte Marge] zu dem Zeitpunkt. |
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(b) Wenn der erwartete Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem
Modell, das eine solche Anpassung verwendet]
den beizulegende Zeitwert dieser Verträge
übersteigt, bewertet der Versicherer zuerst
die übernommenen Verträge mit dem dem
erwarteten Barwert der Kapitalflüsse [plus
Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] und nicht zum
beizulegenden Zeitwert. Diese Ausnahme von
den allgemeinen Vorschriften in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und
ASC Topic 805 Unternehmenszusammenschlüsse würde
den erstmaligen Buchwert des
Geschäfts- oder Firmenwerts
erhöhen, der im Rahmen des
Unternehmenszusammenschlusses
angesetzt wird. |
Boardmitglieder aus beiden Boards wiesen darauf hin, dass
diese Schlussfolgerung zeige, dass sie beide der Verwendung des
falschen Bewertungsmerkmals zugestimmt hätten – der beizulegende
Zeitwert wäre besser –, aber wenigsten lägen sie übereinstimmend
falsch.
Übergang
Anwendung von Übergangsmodellen auf die Versicherungsbilanzierung und bewertungsbezogene Sachverhalte
Diese Sitzung galt nicht dem Datum des Inkrafttretens oder
der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung zulässig sein sollte.
Diese Fragen sollten später zusammen mit Entscheidungen zu IFRS
9 und anderen Standards, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen
sein sollen, entscheiden werden. Es gab eine ausgiebige und
hitzige Debatte hinsichtlich der Frage, ob ein prospektives oder
ein rückwirkendes Modell für den Übergang gewählt werden soll,
wegen der Zuweisung der Restmarge/zusammengesetzten Marge. Im
Bausteinmodel wird die Restmarge/zusammengesetzte Marge bei
Vertragsbeginn kalibriert und wird nachfolgend nicht mehr neu
bewertet. Dies stellt ein Problem bei der Bestimmung dieser
Marge beim Übergang dar.
Der Vorschlag des Stabs lautete, die Versicherungsverträge
beim Übergang mit dem erwarteten wahrscheinlichkeitsgewichteten
Barwert der Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell,
das eine solche Anpassung verwendet] plus
[Restmarge]/[zusammengesetzten Marge] zu bewerten.
Die [Restmarge]/[zusammengesetzte Marge] wird als die
positive Differenz zwischen dem Buchwert der
Versicherungsverträge nach den vorher verwendeten
Rechnungslegungsregeln und dem erwarteten Barwert der
Kapitalflüsse [plus Risikoanpassung in dem Modell, das eine
solche Anpassung verwendet] angesetzt. Die negative Differenz,
wenn der Buchwert unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln geringer ist als die Bewertung nach dem
Bausteinansatz, wird zuerst mit positiven Differenzen aus
anderen Versicherungsportfolios verrechnet, und die negative
Nettodifferenz auf Unternehmensebene wird in die Gewinnrücklage
genommen.
Beide Boards haben die Verwendung einer anderen
Buchungseinheit beim Übergang (auf Unternehmensebene) abgelehnt.
Sie zogen einen portfoliobasierten Ansatz vor und einigten sich
auf ein rückwirkendes Übergangsmodell.
Der FASB und einige IASB-Mitglieder sprachen sich strikt
gegen die Behandlung aller Schuldposten als Abzug von der
Gewinnrücklage, aber die Behandlung aller Kreditposten als
Margen mit Auswirkungen auf künftige Gewinne aus. Die Bedenken
auf der Seite des FASB lauteten, dass die
Restmarge/zusammengesetzte Marge auf Bewertungen der alten
Bilanzierungsweise kalibriert ist und Auswirkungen auf künftige
Gewinne haben wird und damit die Leistungseinheitlichkeit der
Versicherungsverträge über die Zeit und über Unternehmen und
Rechtskreise hinweg unterminiert. Einige Mitglieder wollten die
zusammengesetzte Marge auf den Betrag kalibrieren, den ein
Versicherer für einen ähnlichen Vertrag zu Übergangszeitpunkt
fordern würde. Andere hielten fest, dass die Aktualisierung der
Bewertung auf diese Weise sowohl schwierig sei als auch der
wahren zusammengesetzten Marge in Bezug auf künftige
Kapitalflüsse nicht entsprechen würde. Einige wollten die
zusammengesetzte Marge nur als die Differenz zwischen den
verbleibenden künftigen erwarteten Kapitalabflüssen und -zuflüssen
zum Übergangszeitpunkt bewerten. Diese Berechnung würde jedoch
oft dazu führen, dass es gar keine Marge gibt, weil nach
Vertragsbeginn die verbleibenden Kapitalabflüsse normalerweise
die Zuflüsse übersteigen.
Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass irgendeine Marge
zum Übergangszeitpunkt angesetzt werden müsse, um die
Unsicherheit hinsichtlich des Barwerts der erwarteten
Kapitalflüsse widerzuspiegeln.
Um dieses Problem zu überwinden, schlug ein IASB-Mitglied
vor, Versicherungsverträge zum Zeitpunkt des Übergangs wie folgt
zu bewerten:
- Beim Übergang bestimmt das Unternehmen den erwarteten
wahrscheinlichkeitsgewichteten Barwert der
Kapitalflüsse (auf Portfolioebene).
- Es bestimmt dann eine Risikoanpassung
unabhängig von dem Margenmodell, das von den
Boards gewählt wird. Wenn ein Modell über die
zusammengesetzte Marge gewählt wird, wird diese
Risikoanpassung die neue zusammengesetzte Marge.
Im Modell der Restmarge wäre dies die Restmarge.
- Der erwartete Barwert der Kapitalflüsse plus
Risikoanpassung wird mit den Buchwerten des
Unternehmens unter den vorher angewendeten
Rechungslegungsregeln verglichen, und jegliche
Differenzen, positiv oder negativ, werden in die
Gewinnrücklage genommen.
Der IASB stimmte diesem Vorschlag mit 9 Stimmen zu. Beim FASB
stimmten 2 von 5 Mitgliedern dafür, und ein Mitglied sagte, es
könne zustimmen.
Behandlung von immateriellen vermögenswerten, die aus einem Unternehmenszusammenschluss resultieren, zum Zeitpunkt des Übergangs
Die Boards kamen einstimmig überein, bei der Bestimmung der
Beträge der Versicherungsverträge beim Übergang immaterielle
Vermögenswerte, die aus Unternehmenszusammenschlüssen entstehen
und die sich allein auf die bestehenden Versicherungsverträge
beziehen, als Teil der Buchwerte unter den vorherigen
Rechungslegungsregeln zu behandeln. Dies hat dies Auswirkung,
diese immateriellen Vermögenswerte in die Gewinnrücklage
abzuschreiben. Diese Vermögenswerte entstehen aus der Anwendung
von IFRS 4.31 und werden oft als der Barwert der aktuellen
Geschäftstätigkeit oder als Barwert der künftigen Gewinne oder
der Wert des erworbenen Geschäfts bezeichnet und beinhalten
keine immateriellen Vermögenswerte, die sich auf künftige
Verträge beziehen wie beispielsweise Kundenbeziehungen.
Behandlung von aufgeschobenen Erwerbskosten zum Zeitpunkt des Übergangs
In dem Versicherungsbilanzierungsmodell werden aufgeschobenen
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfasst. Die Boards kamen
einstimmig überein, jegliche aufgeschobenen Erwerbskosten mit
aufzunehmen, die das Unternehmen früher eventuell unter den
vorher angewendeten Rechungslegungsregeln als Teil des Buchwerts
der Versicherungsschuld erfasst haben mag. Dies hat dies
Auswirkung, diese aufgeschobenen Kosten in die Gewinnrücklage
abzuschreiben.
Übergangsangaben
Die Boards kamen überein, eine Ausnahme ähnlich der in IFRS
4.44 einzuräumen. Dies würde einen Versicherer davon ausnehmen,
vorher nicht veröffentlichte Informationen über
Schadenentwicklungen anzugeben, die mehr als fünf Jahre vor dem
Ende des ersten Geschäftsjahres eintraten, in dem der
Versicherer den vorgeschlagenen Standard anwendet. Alle anderen
Angabevorschriften aus IAS 8 und IFRS 4 wären anzuwenden. Der FASB
bat den Stab, klarzustellen, dass er nicht den
Angabevorschriften aus Subtopic 250-10-50 nachkommen müsse, da
es sich um eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungsmethode
handelt, während das Subtopic sich auf freiwillige Änderungen
bezieht.
Die Boards kamen außerdem überein, eine separate Angabe ab
dem Übergang und nachfolgend zum Auslaufen der beim Übergang
bestimmten Marge zu fordern.
Anwendung von IFRS 9 und Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
Die Boards kamen überein, das es einem Unternehmen, das
Versicherungsverträge anbiete, gestattet sein soll, bei
Übernahme des künftigen Standards zu Versicherungsverträgen
einen finanziellen Vermögenswert neu als als erfolgswirksam zu
beizulegenden Zeitwert bewertet zum Beginn der frühesten
dargestellten Periode zu designieren, wenn dies eine
Uneinheitlichkeit beim Ansatz oder bei der Bewertung beseitigen
oder deutlich reduzieren würde (manchmal als
Bilanzierungsanomalie bezeichnet), die ansonsten aus der
Bewertung von Vermögenswerten und Schulden oder der Erfassung
der Gewinne oder Verluste daraus auf unterschiedlicher
Bewertungsgrundlage entstehen. Gefordert wäre dies aber nicht.
Das Unternehmen würden die kumulierten Auswirkungen dieser
Neudesignierung als eine Anpassung an der Gewinnrücklage der
Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode erfassen
und jegliche dazu gehörige Posten aus dem kumulierten sonstigen
Gesamtergebnis entfernen.
Darüber hinaus kam der IASB überein, dass der vorgeschlagene
Übergang gleichermaßen für Versicherer gelten würde, die bereits
IFRS oder US-GAAP anwenden, wie für Versicherer, die die IFRS
das erste Mal anwenden.
Angabeprinzipien
Die Boards erörterten Vorschläge des Stabs für die
Angabeprinzipien, die das Angabeziel bewirken könnten, das auf
einer früheren Sitzung vereinbart worden war. Die
vorgeschlagenen Angabeprinzipien waren die folgenden:
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a.
Die bedeutenden
Ermessensentscheidungen und
Annahmen (und Änderungen, die an
diesen Ermessensentscheidungen
und Annahmen vorgenommen
wurden), die vom Unternehmen bei
der Bestimmung der Frage
vorgenommen wurden, ob es ein
anderes Unternehmen beherrscht
(oder nicht beherrscht),
und/oder hinsichtlich der Frage,
ob es in einer Zweckgesellschaft
engagiert ist. |
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b.
Den Anteil, den die nicht
beherrschenden Anteile des
Unternehmens bei den Aktivitäten
des Konzerns spielen. |
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c.
Die Auswirkungen der
Beschränkungen hinsichtlich der
Möglichkeiten der
Berichtseinheit, die
Vermögenswerte der
konsolidierten Unternehmen zu
nutzen und zu verwenden oder
deren Schulden zu begleichen,
als Ergebnis der Frage, wo die
Vermögenswerteund Schulden im
Konzern gehalten werden. |
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d.
Die Art von und die
Veränderungen in den Risiken,
die im Zusammenhang mit der
Beherrschung der Berichtseinheit
der strukturierten Unternehmen
oder dem Engagement in
unkonsolidierten strukturierten
Unternehmen stehen. |
Keines des Angabeprinzipien erfuhr allgemeine Zustimmung.
Punkt (a) wurde kritisiert, weil verschiedene Boardmitglieder
der Meinung waren, dass der Teil "und/oder hinsichtlich der
Frage, ob es in einer Zweckgesellschaft engagiert ist" falsch am
Ort sei: damit würde Konsolidierung mit den besonderen
Herausforderungen verwechselt, die strukturierten Unternehmen
gelten. Einige FASB-Mitglieder waren besorgt, dass (a) nicht
sachgerecht sei, wenn es um die Beurteilung von
Mutterunternehmen alleine ginge.
Punkt (b) wurde kritisiert, weil in dem erläuternden Text,
der dem Vorschlag beigegeben war, der Stab vorgeschlagen hatte,
dass von der Berichtseinheit gefordert werden solle, den
proportionalen Anteil der nicht beherrschenden Beteiligung an
den Dividenden anzugeben, die für jede einzelne
Tochtergesellschaft gezahlt werden. Die IASB-Mitglieder zeigten
sich insbesondere besorgt, dass in Rechtskreisen, in denen nicht
beherrschende Anteile in Konzernen der Normalfall sind, die
Angaben sowohl umfangreich als auch im Grunde bedeutungslos sein
würden. Darüber hinaus war unklar, ob nicht beherrschende
Anteile auf Einzelunternehmensebene oder auf Konzernebene auf
ihre Wesentlichkeit geprüft werden sollten. Analysten in beiden
Boards betonten, dass die Nutzer an den Auswirkungen der nicht
beherrschenden Anteile auf die Möglichkeit der Berichtseinheit
interessiert wären, Nutzen im Konzern zu ziehen.
Ähnliche Bedenken bestanden in Bezug auf (c). Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Gesellschaftssitz von Tochterunternehmen
eine wichtige Information sei, da es den Adressaten oft einen
Hinweis geben würde hinsichtlich der Möglichkeiten eines
Unternehmens, Erträge rückzuführen.
Punkt (d) wurde jedoch am meisten kritisiert, da dort
gefordert wurde, "Engagement in unkonsolidierten strukturierten
Unternehmen" darzulegen. Die Boardmitglieder verstanden die
Absicht, sie gehöre aber nicht in einen Standard, der auf
konsolidierte unternehmen ausgerichtet sei.
Ohngeachtet dieser Kritiken war der IASB der Meinung, dass
die Angaben in Bezug auf nicht konsolidierte Anteile am besten
in IFRS 7 gehörten - ohne weitere Risikoangaben. Der Stab warnte
den Board jedoch davor, dass IFRS 7 eine leicht andere
Perspektive einnehme und dass, im Rahmen der
Einbindungsaktivitäten dem Stab gesagt worden sei, dass die
rechtlichen Perspektiven in (d) auch wichtig seien.
Im Endeffekt stimmten die Boards nicht über die Angabeziele
ab, aber gingen dazu über, eine Reihe bestimmter Sachverhalte zu
erörtern, die als Restanten identifiziert worden waren.
Angaben – Restanten
Grundlage der Beherrschung
Die Boards verständigten sich darauf, dass, wenn eine Berichtseinheit eine bedeutende Investition in eine Einheit getätigt hat,
sie aber zu dem Schluss kommt, dass sie nicht die Macht besitzt, die Tätigkeiten der anderen Einheit zu lenken, sie die ihrer
Schlussfolgerung zugrundeliegenden Fakten und Umstände anzugeben hat.
Mindestens ein IASB-Mitglied war besorgt, dass diese Angabe eine Grundlage für ein Anzweifeln der Beurteilungen biete, zu der die
Geschäftsleitung in schwierigen Situationen gekommen sei.
Die Anteile, die nicht kontrollierte Einheiten an den Tätigkeiten des Konzerns halten
Die Boards erörterten, ob die Berichtseinheit im Hinblick auf Tochterunternehmen mit nicht-kontrollierenden Anteilen, die einzeln
betrachtet wesentlich für die Berichtseinheit sind, Folgendes angeben sollte:
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den Namen; |
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das Land, in dem es registriert ist oder seinen Sitz hat; |
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der gehaltenen Eigenkapitalanteil und, falls abweichend, den Anteil der gehaltenen Stimmrechte; sowie |
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zusammengefasste Finanzinformationen. |
Die Boardmitglieder stellten fest, dass die Information zum Sitz des Unternehmen in multinationalen Konzernen sehr wichtig sei. Es
bestanden Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Aufgliederung, die damit verbunden sei, und dem Umstand, dass dies mit den nach
IFRS 8 Geschäftssegmente geforderten Angaben konfligieren könne.
Andere IASB-Mitglieder waren hinsichtlich der Vorschrift besorgt, zusammengefasste Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen; sie
fragten sich, ob eine derartige Vorschrift überhaupt operabel sei und nützliche Informationen bereitstelle. Was diesen Boardmitgliedern
am wichtigsten schien, waren Informationen über Beschränkungen bei Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen. Diese Art Information
sei eher im Rahmen von IFRS 8 untergebracht.
Ein anderes IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob der dritte Punkt operabel sei, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsanteile an
strukturierten Einheiten.
Die FASB-Mitglied waren grundsätzlich anderer Meinung und waren eher besorgt hinsichtlich der Beschränkungen innerhalb des Konzerns
im Allgemeinen, losgelöst davon, ob nicht kontrollierte Einheiten beteiligt seien.
Über den Vorschlag wurde nicht abgestimmt. Die Mitglieder beider Boards mit einem Analystenhintergrund wurden beauftragt, gemeinsam
mit dem Stab überarbeitete Angaben auszuarbeiten, die auf das Wohlgefallen der Boards treffen.
Risikoangaben zu konsolidierten Einheiten
Die Boards kamen überein, dass eine Berichtseinheit die Bedingungen einer Vereinbarung anzugeben hat, nach der diese dazu gezwungen
sein könnte, finanzielle Unterstützung gegenüber einer jedweden konsolidierten Einheit zu leisten (z.B. Liquiditätsvereinbarungen und
Verpflichtungen, Vermögenswerte zu erwerben); dies schließt Ereignisse oder Umstände ein, die die Berichtseinheiten Verlusten aussetzen
könnte. Dies würde eine Fortführung der gegenwärtig nach US-GAAP bestehenden Vorschrift bedeuten (die bei konsolidierten strukturierten
Einheiten Anwendung findet).
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, an denen die Berichtseinheit beteiligt ist
Die Boards verständigten sich darauf, von einer Berichtseinheit die Angabe eines Vergleichs des Buchwerts der Vermögenswerte und
Schulden der Berichtseinheit, die sich auf deren Engagement mit nicht konsolidierten strukturierten Einheiten beziehen, mit der maximalen
Risikoposition der Berichtseinheit zu verlangen. Die Angabe wäre ähnlich jener in US-GAAP, auch wenn die US-amerikanische Vorschrift einen
abweichenden Anwendungsbereich hat.
Risikoangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder gesponsert hat
Die Boards verständigten sich darauf, dass eine Berichtseinheit verpflichtet werden sollte, Erträge aus seinem Engagement mit
nicht konsolidierten strukturierten Einheiten, die es gesponsert hat, anzugeben.
Ein Vorschlag des Stabs, wonach eine Berichtseinheit zudem den Buchwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Einheiten
zu dem Zeitpunkt gehalten haben, zu dem die strukturierten Einheiten gegründet wurden, angeben sollte, wurde zu weiteren Untersuchungen
an den Stab zurückverwiesen.
IASB-Sitzung (16:15 bis 17:00 Uhr)
Angaben Investmentgesellschaften (IASB allein)
Der IASB erörterte, ob man Investmentgesellschaften vorschreiben soll, eine Angabe vergleichbar jener zu leisten, wie sie gegenwärtig
nach US-GAAP vorgeschrieben ist: eine Aufstellung über die wichtigsten finanziellen Punkte. In dieser Aufstellung wird das Anlageergebnis
je Aktie, das realisierte und das unrealisierte Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge,
Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie
Kapitalverpflichtungen dargestellt.
Der Stab konzedierte, dass die Vorschriften nach US-GAAP in die US-GAAP im Wege von AICPA-Leitlinien eingeflossen seien, die wiederum
Auslegungen des Gesetzes über die Investmentgesellschaften von 1940 sind. Ein Boardmitglied meinte, dass er dem Vorschlag nicht übermäßig
enthusiastisch gegenüberstehe, ihn aber im Geist der Annäherung unterstützen würde.
Andere Boardmitglieder sprachen sich für den Vorschlag aus; sie meinten, dass nordamerikanische Analysten die Aufstellung über die
wichtigsten finanziellen Punkte als 'wichtiger' ansähen als die Information zum Ergebnis je Aktie, die im Abschluss zur Verfügung gestellt
werde.
Nach kurzer Erörterung verständigte sich der Board darauf, dass eine Investmentgesellschaft eine Aufstellung über die wichtigsten
finanziellen Punkte angeben solle. In der Aufstellung würden das Anlageergebnis je Aktie, das realisierte und das unrealisierte
Bewertungsergebnis je Aktie, Ausschüttungen an die Anteilseigner, Ausgabeaufschläge, Rücknahmegebühren, Zahlungen durch Dritte, das
Verhältnis von Aufwendungen zu Nettoanlageergebnis, die Gesamtrendite sowie Kapitalverpflichtungen dargestellt.
Der Board prüfte (knapp), ob er sich beim Leasingprojekt im Einklang mit den Schritten des Standardsetzungsprozesses befunden hat
[wie nach dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess auf Grundlage der Schritte, die in den Paragrafen 110 f. des Handbuchs
genannt werden, vorgeschrieben (Ansatz des 'befolge oder erläuterte')]. Der Board erwog insbesondere, ob er hinreichend auf die Kritikpunkte,
das im Diskussionspapier DP/2009/1 Leasingverhältnisse enthaltene Leasingmodell sei unvollständig, weil die Bilanzierung auf Seiten
des Leasinggebers nicht hinreichend entwickelt worden sei, reagiert habe.
Der Board stellte fest, dass ihm Stellungnahmen von Seiten der Adressaten zum Diskussionspapier die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
betreffend dabei geholfen hätten, Ansätze zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zu entwickeln. Er stellte ferner fest, dass er vor Herausgabe
eines Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen bedeutende Erkundungsmaßnahmen zum Projekt durchgeführt habe, um Eingaben von verschiedenen
Adressaten zu erhalten, einschließlich der Leasingbranche. Schließlich würde man diese Diskussionen während der Stellungnahmefrist und der sich
daran anschließenden erneuten Beratungen fortsetzen, wenn man den endgültigen Standard erarbeite.
Der Board kam zu dem Schluss, dass alle gemäß dem IASB-Handbuch für den Standardsetzungsprozess erforderlichen Schritte für diesen
Abschnitt des Projekts eingehalten worden sind. Zudem wurden ausreichend freiwillige Tätigkeiten in dieser Projektphase unternommen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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