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Dienstag, 15. Juni 2010
Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sitzung in
London zusammen; einige Stabmitglieder waren per Videoverbindung
zugeschaltet. Vor der gemeinsamen Sitzung tagte der IASB
alleine, um Leasingverhältnisse und Schulden zu erörtern.
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Leasingverhältnisse Erörterung eines Mischmodells zur Bilanzierung auf Seiten
des Leasinggebers |
Gemischter Ansatz für die Bilanzierung auf Seiten
des Leasinggebers (Unterrichtseinheit)
Der IASB erörterte ein mögliches gemischtes Modell für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber. Es wurden keine
Entscheidungen gefällt. Diese Sachverhalten werden auf einer
gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Laufe der Woche noch einmal
erörtert. Der FASB hat vorläufig entschieden, den
Erfüllungspflichtenansatz auf alle Leasingverhältnisse
anzuwenden, wobei es möglicherweise eine Ausnahme für
Hersteller- und Händlerleasingverhältnisse geben soll.
Der Stab erläuterte die Nachteile und möglichen Kritikpunkte
der beiden Hauptmodelle (Erfüllungspflichtenmodell und
Teilausbuchungsmodell). Der Stab stellte außerdem eine Reihe von
Ansätzen vor, bei denen unterschiedliches Gewicht auf diese
beiden Modelle gelegt wird.
Die meisten Boardmitglieder stimmten dafür, kurzfristige
Leasingverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der
Leasingvorschriften auszunehmen (also Leasingverhältnisse mit
einer Höchstleasingdauer von zwölf Monaten); diese würden in
Form einer vereinfachten Periodenabgrenzung bilanziert.
Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für den
Vorschlag des Stabs aus, den Teilausbuchungsansatz für alle
Leasingverhältnisse mit Ausnahme von kurzfristigen
Leasingverhältnissen und Leasingverhältnisse über
Anlageimmobilien (die um einige zusätzliche Leasingverhältnisse
über Grund und Boden ergänzt werden könnten) anzuwenden. Diese
Boardmitglieder waren sich einig, dass dieser Ansatz im Einklang
mit dem Ansatz für Leasingnehmer stehen würde; außerdem würde
eine Doppelerfassung von Vermögenswerten vermieden. Einige
andere Boardmitglieder lehnte die Empfehlung ab, da sie der
Meinung waren, dass dieses Modell ihre Bedenken hinsichtlich des
Teilausbuchungsmodells, die auf der gemeinsamen Sitzung im Mai
geäußert wurden, nicht entkräften würde. Diese Boardmitglieder
hielten an ihren Bedenken hinsichtlich der Anwendung des
Teilausbuchungsmodells fest.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Darstellung des
Teilausbuchungsmodells komplex sein würde, da die Darstellung
des Nettogewinns oder der Darstellung der Bruttoerträge und
Veräußerungskosten von einem Geschäftsmodell bestimmt würden.
Verschiedene andere Boardmitglieder sagten aus, dass sie es
vorzögen, den Erfüllungspflichtenansatz für Leasingverhältnisse
anzuwenden, bei denen die Risikoaussetzung des Leasinggebers aus
dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist. Sie waren
der Meinung, dass ein solcher Ansatz konzeptionell basiert sei
und keine weiteren Ausnahmen bräuchte. Dem entgegen gaben
verscheiden andere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses
Ansatzes Ausdruck, da er für Strukturierungsmaßnahmen anfällig
sei und außerdem eine Grenze wieder einführen würde, die im
Rahmen des Leasingprojekts beseitigt werden sollte. Ein
Boardmitglied fragte, ob es nicht besser sei, die gegenwärtigen
Leitlinien aus IAS 17 Leasingverhältnisse
beizubehalten.
Während der folgenden Debatte versuchten die Boardmitglieder,
die beiden Bilanzierungsmodelle in Einklang zu bringen. Ein
Boardmitglied fasste zusammen, dass es drei Posten im Abschluss
gebe, die dafür sorgen, dass die beiden Modelle unterschiedlich
erscheinen – die Nettodarstellung des Anlagevermögens, die
Erfüllungspflichten und die Leasingforderungen nach dem
Erfüllungspflichtenmodell, das Nichtanwachsen der Zinsen beim
Restvermögenswert nach dem Ausbuchungsansatz und die Erfassung
von Gewinnen beim Ansatz eines Leasingverhältnisses nach dem
Teilausbuchungsansatz, wenn der Buchwert des zugrunde liegenden
Vermögenswert geringer ist als sein beizulegender Zeitwert.
Der Board erörterte außerdem dem Unterschied zwischen dem
Restwert eines Vermögenswerts nach IAS 16 Sachanlagen und
der vorgeschlagenen Behandlung des Restvermögenswerts nach dem
Teilausbuchungsansatz. Der Stab hielt fest, dass der
Restvermögenswert die Zuweisung des ursprünglichen beizulegenden
Zeitwerts des Vermögenswerts widerspiegelt und nicht neubewertet
wird.
Der Board wird diese Sachverhalte im Laufe dieser Woche noch
einmal mit dem FASB gemeinsam erörtern.
Der Stab brachte den Board auf den aktuellen Stand bei den
Stellungnahmen zum Standardentwurf zum Schuldenprojekt und
berichtete über die Einbindungsaktivitäten. Der Stab wies darauf
hin, dass die Anwender schwerwiegende Bedenken in Bezug auf
einen Teil der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien zum Ausdruck
gebracht hätten – dies gelte insbesondere hinsichtlich der
Bewertung der Pflichten, die durch eine Ausübung einer
Dienstleistung erfüllt worden sind, durch Schätzung des Betrags,
den das Unternehmen vernünftigerweise einen Vertragspartner zu
einem zukünftigen Zeitpunkt zahlen würde, um diese
Dienstleistung an seiner Statt zu erfüllen. Diese Vorschlag
erhielt keine Unterstützung durch die Anwender. Die meisten
Anwender äußerten auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung von
Risikoanpassungen auf Schulden der Art von IAS 37.
Der Stab wies außerdem darauf hin, dass viele Anwender
Stellung zu anderen Aspekten des vorgeschlagenen IFRS zu
Schulden genommen hätten; dies gelte insbesondere im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeitsschwelle für den Ansatz von Schulden
und die Verwendung von Erwartungswerten bei der Schätzung von
Schulden. Einige Anwender schlugen vor, dass ein
Harmonisierungsprojekt mit dem FASB ins Leben gerufen werden
sollte, um IFRS und US-GAAP anzugleichen. Der Stab beabsichtigt,
dem Board eine vollständige Analyse der Stellungnahmen auf der
Sitzung im September vorzustellen. Auf der Sitzung würde der
Stab den Board auch bitten, über das weitere Vorgehen bei diesem
Projekt Meinungen zu äußern.
Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse
Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom
Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche
erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der
Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser
mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen
lassen könne.
Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse
aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese
Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner
Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit
Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der
Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen
und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird
dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig
sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll,
die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und
eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich
auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen
(indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden
Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung
gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten
benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem
Erfüllungskonzept entsprechen.
In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle
Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon
erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio
vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung
geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung
besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu
erreichen.
In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung
der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell
sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu
diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine
rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine
möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen
Verträgen verwendet werden.
Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem
Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können
(also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen
durchgehend verwendet werden.
Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die
Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige
Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der
Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass
einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die
Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept
zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines
Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an
Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden,
keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem
Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und
-pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten
für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte
die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB
das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den
Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und
zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im
direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung
gegenüber dem Policeninhaber stünden.
Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios
fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob
dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die
Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer
eine andere Methode anwenden würde.
Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die
Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die
Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die
Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen
deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da
sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge
haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie
keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.
Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des
übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den
detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm
folgen.
Kapitalflüsse in fremder Währung
Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die
Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines
Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem
Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit
einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln.
Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten
Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für
Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin
dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen
Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch
nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als
Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der
Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende
Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei
der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird,
sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung
geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher
Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf
künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre
Posten.
Einbringlichkeit von Erwerbskosten
Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner
Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen
Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie
erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird
dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von
einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum
solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein
Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es
keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die
Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte
Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines
Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle
Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.
Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen
mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie
Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von
Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die
Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler
gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen
inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der
Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen
Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die
unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin
begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer
verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein
Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich
eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der
Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die
Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch
irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit
zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.
Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von
Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht
wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf
Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen
vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen
werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen
Policeninahber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig
Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck
verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe,
Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert
(anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also
bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).
Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme
von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und
Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de
Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der
ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen
durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen
mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl
aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur
eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und
abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards
bereits verworfen hätten.
Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten
als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im
Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der
Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu
kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht
intuitiv.
Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu
arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die
Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu
beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.
Mittwoch, 16. Juni 2010
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Übergang bei einem Ausbuchungsansatz
Die Boards erörterten mögliche Übergangsvorschriften für den Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber. Der
Stab meinte, dass die nachfolgenden möglichen Ansätze als Kandidaten verworfen worden seien, weil die Boards sie zuvor bei der
Erwägung von Übergangsvorschriften für Leasingnehmer und -geber verworfen hätten:
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retrospektive Anwendung |
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prospektive Anwendung |
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retrospektive Anwendung lediglich für noch ausstehende Leasingverhältnisse |
Der Stab sah sich nicht in der Lage, welchen der folgenden Ansätze er den Boards empfehlen sollte, daher wurden beide als möglicher
Ansatz vorgestellt:
Der Stab betonte, dass der einzig wirkliche Unterschied darin bestünde, wie das Unternehmen den Restwert bemesse.
Ein FASB-Mitglied schlug eine dritte Möglichkeit vor, die andere Mitglieder von IASB und FASB verfeinerten, wonach die Bilanzierung
beim Übergang im Sinne eines eher 'ungehobelten' Ansatzes auf Grundlage der Nutzungsdauer des Mietobjekts vereinfacht würde. Jene
Boardmitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, kritisierten die vom Stab vorgeschlagenen 'horrenden' Übergangsvorschriften, die man
als ungerechtfertigt hart für die Unternehmen ansehe, die derzeit keine unvernünftige Bilanzierung verfolgten sowohl der
Vermögenswert als auch die zugehörige finanzielle Verbindlichkeit tauchten im Abschluss auf.
Am Ende einer ausgedehnten Diskussion gab es keine hinreichende Unterstützung für den 'ungehobelten' Ansatz, und in einer nachfolgenden
Abstimmung verständigten sich beide Boards auf die Übernahme der vorstehenden Alternative B (IASB: 9 dafür; FASB: 4 dafür).
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Bilanzierung für Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Mietkomponenten nach dem
Ausbuchungsansatz
Die Boards erörterten die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers für ein Leasingverhältnis mit Dienstleistungskomponenten nach dem
Ausbuchungsansatz. Der Stab erläuterte, dass, falls die Leasinggeber nicht in der Lage sei, die Dienstleistungskomponenten in einer
Vereinbarung zu erkennen, Bedenken bestünden, dass es beim Ausbuchungsansatz zu einem zu hohen Erlösausweis zu Beginn des Leasingverhältnisses
komme. Das liege daran, dass der Leasinggeber Erlöse für die Dienstleistungen erfassen würde, bevor diese Dienstleistungen erbracht
würden.
Der Stab erwog vier mögliche Ansätze, die man beim Leasinggeber anwenden könne, um die Zahlungen in Miet- und Dienstleistungskomponenten
zu zerlegen, wenn die Dienstleistungen nicht ausgeprägt sind:
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Behandlung aller Zahlungen als Leasingzahlungen; |
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Behandlung aller Zahlungen als Zahlungen für Dienstleistungen; |
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Forderung nach einer Schätzung der zukünftigen Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den
Dienstleistungs- und Leasingelementen; sowie |
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Ansatz einer Schuld für die Kosten zukünftiger Dienstleistungen. |
Es folgte eine heftige und hitzige Diskussion. Ein IASB-Mitglied verwendete das Beispiel der Vermietung eines Bürogebäudes, für das
die Leasingzahlungen Heizung, Licht, Wasser usw. beinhalteten. Das Boardmitglied wollte wissen, ob die Verpflichtung, diese Dienstleistungen
zu erbringen, als Schuld anzusetzen seien (das IASB-Mitglied würde den letzten Aufzählungspunkt oben als 'Ansatz einer Schuld für die
Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen' kennzeichnen).
Die Boardmitglieder waren hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen durch den
Leasingstandard oder der Standard zur Erlöserfassung erfasst würde, unterschiedlicher Meinung einige sahen die 'Waagschale'
bei der Erlöserfassung als recht groß an, andere meinten, die 'Waagschale' im Leasingverhältnis sei die große.
Es erfolgte ein Aufruf zur Abstimmung der 'vorherrschenden Präferenz': Der Ansatz, der eine Schätzung künftiger Dienstleistungskosten
für die Aufteilung der Gegenleistungen in Dienstleistungs- und Leasingelemente erfordert, hat die Unterstützung durch eine Mehrheit
des IASB (9 dafür), nicht aber des FASB (3 dagegen).
Der Vorsitzende schloss die Diskussion und versprach, den Sachverhalt nach der Erörterung des Modells der Erfüllungsverpflichtung
gegenüber dem Ansatz der teilweisen Ausbuchung durch die Boards am 17. Juni einer erneuten Betrachtung zu unterziehen, sofern erforderlich.
Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung
Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs
zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen,
dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für
Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.
Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach
einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein
Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung
jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu
haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck.
Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens
der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es
ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten
unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.
Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um
Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt
Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die
Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten
zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.
Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz
waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen
könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag,
den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur
Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.
Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort,
welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere
Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei
Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko
ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation
Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf,
Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten.
Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine
Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und
ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.
Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die
Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.
Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet
werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten Konfidenzniveau, bedingte
Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der
Anwendungsleitlinien aufzunehmen.
Rückversicherung
Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der
Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.
Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des
Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag.
Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den
Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des
Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner
als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.
Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den
Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.
Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten,
wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der
Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem,
zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den
Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.
Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung
als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.
Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem
Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten
darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden
die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.
Überblick über das Versicherungsmodell
Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen
zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere
Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards
beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem
Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide
Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch
einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.
Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen die
Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die
Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).
Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen Überleitung
Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen
Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl
unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.
Erwerbskosten
Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab,
insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.
Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen
versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.
Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang
als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.
Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.
Marge: Risikoanpassung
Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags
einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des
Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.
Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?
Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter
bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen,
sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht
aufzuzinsen (3 dafür).
Gewinnbeteiligte Verträge
Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise
einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem
Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.
Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?
Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige
Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in
welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.
Eingebettete Derivate
Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der
Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen
soll d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass
sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die
Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.
Ausbuchung
IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen
d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht
oder ausgelaufen ist) , allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der
Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese
Verpflichtung zu übertragen.
Übertragungen eines Portfolios
Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der
Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die
Gegenleistung übersteigt.
Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung
Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten.
Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre
nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).
Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art
Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.
Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.
Erste Erörterung: Hintergrund des Projekts und Anwendungsbereich
Der Stab rief den Boards in Erinnerung, dass sie Vertreter von Banken, Verbänden (International Swaps and Derivatives Association) sowie
Rechtsexperten (auf dem Gebiet des internationalen Finanzrechts) zur Teilnahme an einer Lehreinheit auf der gemeinsamen Boardsitzung im
Februar 2010 eingeladen hatte, als man erwog, dass es sachgerechter sei, die allgemeinen Prinzipien/Kriterien in den derzeitigen
US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen umfassend zu prüfen, die eine Aufrechnung in der Bilanz zulassen. Diese Sitzung war dazu
gedacht, dem Stab von IASB und FASB dabei zu helfen, das Projekt zu planen, sollte es der IASB in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um Globalverrechnungsverträge und ähnliche Aufrechnungsvereinbarungen. Beim Versuch, die
Sichtweise des Boards zu lenken, meinte ein leitender Stabsmitarbeiter, dass beide Boards das Problem, das es zu lösen gelte, benennen
sollten. Insbesondere stellten Aufrechnungsvereinbarungen ein besonderes Problem bei Finanzinstrumenten großer, multinational tätiger
Banken dar, wo ähnliche Institute oftmals sehr unterschiedliche Abschlüsse vorlegten.
Der Vorsitzende des IASB meinte, dass der Fokus auf Finanzinstrumenten und Waren liegen sollte. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu,
meinten aber, dass eine endgültige Überprüfung hinsichtlich 'verrückter und merkwürdiger nicht-finanzieller Posten', die im
Anwendungsbereich liegen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt des Projekt erfolgen sollte.
Der Stab bat die Boardmitglieder, ihr jeweiliges Kernanliegen vorzubringen, so dass man den Projektplan so gut wie möglich strukturieren
könne, d.h. so wenig Boardzeit wie möglich verbraucht werde. Auf diese Aufforderung hin wurden die folgenden Sachverhalte zur Erörterung
vorgeschlagen:
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der rechtliche Status von Globalverrechnungsverträgen in verschiedenen Rechtskreisen, insbesondere das Recht auf Aufrechnung
inner- und außerhalb solcher Vereinbarungen; |
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das Recht auf Aufrechnung im Rahmen von betrieblichen Geldleihegeschäften (bspw. der Rückgriff des Kreditgebers auf Einlagen des
Kreditnehmers bei demselben Institut); |
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die Behandlung von Derivaten, insbesondere Clearingstellen und bekannte Börsen für Derivate (wie Terminbörsen) dahinter
steht die Frage, ob bei Aufrechnungsvorschriften ein reales Kredit- und Liquiditätsrisiko besteht. |
Es schien eine Präferenz dafür zu bestehen, das Projekt im Anwendungsbereich eng zu halten der Fokus sollte auf der
Saldierung von Finanzinstrumenten und Waren liegen, statt auf der Recht auf Aufrechnung im Allgemeinen.
Der IASB muss das Standardsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Sachverhalts in das Arbeitsprogramm noch abschließen.
Es ist wahrscheinlich, dass dieser Sachverhalt auf der Sitzung mit dem IFRS-Beirat am 21./22. Juni erörtert wird.
Donnerstag, 17. Juni 2010
Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers Bilanzierungsmodelle
Im Mai 2010 brachte der IASB sein Interesse an der Verwendung eines gemischten Bilanzierungsmodells auf Seiten des Leasinggebers
zum Ausdruck. Dem gemischten Modell zufolge würde der Leasinggeber in einigen Situationen einen Ansatz der Erfüllungsverpflichtung
und in anderen einen Ansatz der teilweisen Ausbuchung bei der Bilanzierung anwenden. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Ansatz
der Erfüllungsverpflichtung auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Die Boards erörterten, ob der gemischte Ansatz Anwendung bei
der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers finden sollte.
Es wurden zwei mögliche Varianten des gemischten Ansatzes diskutiert (bekannt als 'D' und 'F'):
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Ansatz D zufolge käme der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung für Leasingverhältnisse zur Anwendung, bei denen das
Risiko für den Leasinggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (der IASB-Stab merkte an,
dass dieser Ansatz ähnlich der bestehenden Regelung zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierung- oder
Mietleasing sei. Der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung käme dort zur Anwendung, wo das Risiko am zugrunde liegenden
Vermögenswert bedeutend ist (Mietleasingverhältnisse). Der Ansatz der teilweisen Ausbuchung wäre bei allen anderen
Leasingverhältnissen anzuwenden (Finanzierungsleasingverhältnisse).)
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Ansatz F sähe den Ansatz der teilweisen Ausbuchung für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme kurzfristiger
Leasingverhältnisse und solcher für bestimmte Immobilien (einschließlich, wenn auch nicht begrenzt auf Renditeimmobilien
gemäß IAS 40) vor (der IASB-Stab ergänzte, dass bei diesem Ansatz die Probleme im Zusammenhang mit kurzfristigen
Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Renditeimmobilien vermieden und zu einer Anwendung des Ansatzes der
teilweisen Ausbuchung für die meisten Leasingverhältnisse führen würde). |
Beide Ansätze hatten ihre Unterstützer, und die Diskussion war zuweilen hitzig. Diejenigen, die den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung
unterstützen, würden normalerweise den Ansatz der teilweisen Ausbuchung überhaupt nicht akzeptieren. Allerdings waren einige
Boardmitglieder der Ansicht, dass keiner der beiden Ansätze die Bilanzeirung auf Seiten des Leasinggebers bedeutend voranbringe.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Ansätze den falschen Sachverhalt ins Visier nähmen: für ihn bestünde der Kernsachverhalt in der
Bilanzierung des zugrunde liegenden Vermögenswerts; das Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts sei ein eigenständiger Posten, der den
Grundsätzen für die Erlöserfassung entsprechend zu bilanzieren sei. Allerdings gab es für diese Sichtweise keine Unterstützung.
Schlussendlich stellte der Vorsitzende der Sitzung fest, dass Ansatz D (Erfüllungsverpflichtung) mehrheitlich Unterstützung in beiden
Boards erfahre. Gleichwohl schienen die Boards sodann an sich selbst zu zweifeln, weil sie besorgt waren, dass Ansatz D ihre Entscheidungen
zu Leasingverhältnisses mit untrennbaren Dienstleistungselemente vom Vortag in Frage stelle. Es folgte eine Diskussion, in der deutlich
wurde, dass der IASB tatsächlich in einigen Fällen ein anderes Modell für den Leasinggeber bevorzugte beispielsweise bei
Leasingverhältnissen über Grundvermögen (sowohl Renditeimmobilien als auch andere Leasingverhältnisse über Grundvermögen). Diesem Ansatz
zufolge würde man die Leasingzahlungen aufspalten: Das Leasingelement würde unter Anwendung des Leasingstandards bilanziert, das
Dienstleistungselement unter Anwendung der Regelungen zur Erlöserfassung.
Die Boards kamen bei diesem Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen heraus: Der FASB war deutlich (4 dafür) für den Ansatz der
Erfüllungsverpflichtung (Ansatz D). Der IASB bevorzugte ebenfalls deutlich (11 dafür) den Zerlegungsansatz.
Der Vorsitzende für die Sitzung bat den Stab um Entwicklung realistischer Beispiele für beide Ansätze der Bilanzierung auf Seiten des
Leasinggebers, indem sie ein Leasingverhältnis verwenden sollten, das ein nicht trennbares Dienstleistungselement beinhaltet. Diese
Beispiele würden dann im Juli diskutiert.
Ein IASB-Mitglied gab zu Protokoll, dass er beim Abstimmungsentwurf zur Erlöserfassung keine Stimme abgeben werde, solange der
Sachverhalt bei der Leasingbilanzierung nicht geklärt sei. Dies bedeute, dass er sich nicht in der Lage sähe, seine Stimme abzugeben, da
der Sachverhalt nicht gelöst sei, bevor seine Dienstzeit als Boardmitglied ablaufe.
Bilanzierung der Kaufoptionen
Der Stab bat die Boards um eine erneute Erwägung ihrer vorläufigen Entscheidungen zur Bilanzierung von Kaufoptionen. Er schlug
vor, dass die Boards einen von zwei grundlegenden Ansätzen übernehmen sollten da der Stab geteilter Meinung war, sähe man
sich nicht in der Lage, eine endgültige Empfehlung auszusprechen. Nach Ansatz würde man die Kaufoptionen in Übereinstimmung mit der
Bilanzierung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses bilanzieren; nach Ansatz B würde man die
Kaufoptionen nur bei Ausübung bilanzieren.
Einige Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, wollten die Option vom Leasingverhältnis abspalten und die Verlängerungsoption
wie jede andere Art Option bilanzieren. Kaufoptionen wurden als grundlegend verschieden von Verlängerungsoptionen angesehen
eine Verlängerungsoption gewähre einen zusätzlichen Zeitraum eines Rechts auf Nutzung; eine Kaufoption gewähre Zugang zum zugrunde
liegenden Vermögenswert. Diese Sachverhalte seien dem Grunde nach verschieden und verdienten eine unterschiedliche Bilanzierung.
Nach einer weiteren lebhaften Diskussion stimmte eine Mehrheit beider Boards (IASB: 10 dafür; FASB: 3 dafür) für Ansatz B. In
nachfolgenden Abstimmungen verständigten sich beide Boards darauf, dass die Option nicht abgespalten werden sollte (d.h. ein
'tue nichts damit'-Ansatz).
Alternative Sichtweisen im Entwurf
Die IASB-Mitglieder, die angedeutet hatten, dass sie im
demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungsverträgen eine
abweichende Meinung angeben wollten, stellten die Gründe dar,
aus denen sie wahrscheinlich den Entwurf ablehnen würden.
John T. Smith
Smith würde den Entwurf aus vielen der Gründe ablehnen, aus
denen er die Veröffentlichung von IFRS 4 Versicherungsverträge
abgelehnt hatte. Darüber hinaus lehnt er die Behandlung der
Risikoanpassung, die Behandlung der Erneuerungsoptionen und die
Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einen diskretionären
teilnehmenden Merkmal, die von einem Versicherungsunternehmen
herausgegeben werden, ab. Er fasste seine Gründe zusammen, indem
er sagte, dass seiner Meinung nach das Paket der Entscheidungen
im Entwurf die Finanzberichterstattung nicht voranbringe. Er war
der Meinung, dass die Anwender wüssten, dass IFRS 4 nicht
perfekt sei, und er wollte nicht den Eindruck erwecken, dass der
Entwurf eine bessere Lösung sei.
Jan Engström
Engström wies darauf hin, dass er noch nicht entschieden
habe, ob er den Entwurf ablehnen würde.
Er zeigte sich besorgt, dass der Anwendungsbereich zu groß
sei. Er stimmte zu, dass Kranken-, Lebens- und
Großschadenversicherungsverträge (hohe Schadenssumme, niedriges
Risiko) als Versicherungen bilanziert werden sollten. Er sah
jedoch in vielen allgemeinen Versicherungsverträgen
(Feuerversicherungen, Autoversicherungen etc.) im Grunde nicht
anderes als Dienstleistungsverträge; diese in das vorgeschlagene
Modell für die Versicherungsbilanzierung zu zwängen würde weder
den Versicherern noch ihren Anlegern helfen.
Er lehnt die Behandlung der Erwerbskosten ab. Er wies darauf
hin, dass auch bei anderen Arten von Geschäften erhebliche
Kosten anfallen, bevor ein Vertrag zustande kommt, (er nannte
den Verteidigungsgütersektor als Beispiel). Vergütungen von
Agenten und anderen Experten würden in der Periode, in der sie
anfallen, als Aufwand erfasst; er konnte nicht einsehen, warum
diese "Vertragserwerbskosten" im Wesentlichen von den
Versicherungsvertragserwerbskosten abweichen sollten und daher
anders bilanziert werden sollten.
Schließlich ist er nicht überzeugt, dass er das Gesamtmodell
versteht, das im Entwurf vorgeschlagen werden soll. Folglich
kann er dieses nicht akzeptieren.
Patricia McConnell
McConnell hat ihre Absicht, eine abweichende Meinung
anzugeben, noch nicht bestätigt.
Sie war jedoch besonders besorgt hinsichtlich der Behandlung
von Erwerbskosten und Fragen der Darstellung und der Angaben.
James Leisenring
Leisenring hielt fest, dass seine Ablehnung rein akademisch
sei, da über den Entwurf nicht abgestimmt würde bevor seine
Amtszeit als Boardmitglied endet. Er hätte den Entwurf jedoch
aus einer Reihe von Gründen abgelehnt.
Grundsätzlich ist er der Meinung, dass der Ansatz in Bezug
auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der im Entwurf
vorgeschlagen werden soll, nicht im Einklang mit dem
Rahmenkonzept des IASB steht, weil Dinge als Vermögenswerte und
Schulden angesetzt werden sollen, die ganz offensichtlich nicht
die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im
Rahmenkonzept erfüllen.
Er ist nicht der Meinung, dass der Anwendungsbereich
praktisch umsetzbar ist, dies gelte insbesondere für
Krankenversicherungsverträge und Investmentverträge. Er sieht
keine Logik darin, den Rückkaufwert einer Versicherungspolice
nicht als eine Schuld anzusetzen, wenn dieser doch im Grunde das
gleiche ist wie die Einlagenuntergrenze, die als Schuld erfasst
wird.
Er würde den Entwurf auch aufgrund einer Reihe der
Darstellungsfragen ablehnen, die von den anderen
Boardmitgliedern hervorgehoben worden waren.
Stabsmitarbeiter des FASB gaben einen knappen Überblick über den Standardentwurf des IASB Bilanzierung von
Finanzinstrumenten, indem sie einige der Kerngebiete des Entwurfs herausstellten. Die IASB-Mitglieder waren daran
interessiert, in Erfahrung zu bringen, inwiefern die Anwendung dieser Vorschriften zu Unterschieden gegenüber den
Anwendungsergebnissen nach IFRS 9 führen würden. Wo immer möglich, erläuterten Stabsmitarbeiter des FASB, wie die
Vorschriften in der Praxis anzuwenden seien, gaben aber auch zu, dass einige Gebiete noch weiterer Überlegungen
bedürften. Insbesondere zeigte sich der IASB erstaunt (wenn nicht besorgt) über die zusätzlichen Anforderungen, die
vom FASB vorgeschlagen wurden, um für eine Equity-Bilanzierung bei Anlagen in assoziierten Unternehmen zu qualifizieren.
Der Sitzungsabschnitt war rein informativer Natur, es wurden keine Entscheidungen getroffen.
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Verabschiedung von IASB-Mitgliedern |
Der IASB-Vorsitzende stellte fest, dass drei "Gründungsmitglieder" des IASB zum Ende des Monats ausscheiden würden
und dies das letzte Mal sei, dass alle von ihnen in London seien. Er zollte Gilbert Gélard, Robert P. Garnett und
James J. Leisenring einzeln Anerkennung für ihren Beitrag auf dem Gebiet der Standardsetzung über viele Jahre (sowohl
beim IASB als auch anderswo). Bob Garnett wird beim Stab des IASB in London als Vorsitzender des IFRS Interpretations
Committee bleiben.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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