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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die IASB-Sitzung im Juni 2010

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung im Juni 2010

Der IASB hielt seine reguläre monatliche Sitzung im Juni 2010 von Dienstag bis Donnerstag, den 15.-17. Juni 2010 in seinen Büroräumen in London abhalten (am Montag und Freitag fanden keine öffentlichen Sitzungen statt). Teile der Sitzung wurden gemeinsam mit dem FASB abgehalten. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

Dienstag, 15. Juni 2010

 

IASB-Sitzung (11:35 - 15:10 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Leasingverhältnisse – Erörterung eines Mischmodells zur Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
Aufzählung Schulden – IAS 37 – Aktueller Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (14:45 - 18:30 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Mittwoch, 16. Juni 2010

 

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (08:30 - 17:45 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Leasingverhältnisse
Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Dienstag)
Aufzählung Aufrechnung in der Bilanz – Erörterung der derzeitigen Leitlinien nach IFRS und US-GAAP

 

Donnerstag, 17. Juni 2010

 

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (08:30 - 15:15 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Mittwoch)
Aufzählung Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Mittwoch)
Aufzählung Lehreinheit zum FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie demnächst hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
15.-17. Juni 2010

 

Dienstag, 15. Juni 2010

 

Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sitzung in London zusammen; einige Stabmitglieder waren per Videoverbindung zugeschaltet. Vor der gemeinsamen Sitzung tagte der IASB alleine, um Leasingverhältnisse und Schulden zu erörtern.

 

Aufzählung Leasingverhältnisse – Erörterung eines Mischmodells zur Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers

 

Gemischter Ansatz für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers (Unterrichtseinheit)

 

Der IASB erörterte ein mögliches gemischtes Modell für die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Es wurden keine Entscheidungen gefällt. Diese Sachverhalten werden auf einer gemeinsamen Sitzung mit dem FASB im Laufe der Woche noch einmal erörtert. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Erfüllungspflichtenansatz auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden, wobei es möglicherweise eine Ausnahme für Hersteller- und Händlerleasingverhältnisse geben soll.

 

Der Stab erläuterte die Nachteile und möglichen Kritikpunkte der beiden Hauptmodelle (Erfüllungspflichtenmodell und Teilausbuchungsmodell). Der Stab stellte außerdem eine Reihe von Ansätzen vor, bei denen unterschiedliches Gewicht auf diese beiden Modelle gelegt wird.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten dafür, kurzfristige Leasingverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Leasingvorschriften auszunehmen (also Leasingverhältnisse mit einer Höchstleasingdauer von zwölf Monaten); diese würden in Form einer vereinfachten Periodenabgrenzung bilanziert.

 

Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für den Vorschlag des Stabs aus, den Teilausbuchungsansatz für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnisse über Anlageimmobilien (die um einige zusätzliche Leasingverhältnisse über Grund und Boden ergänzt werden könnten) anzuwenden. Diese Boardmitglieder waren sich einig, dass dieser Ansatz im Einklang mit dem Ansatz für Leasingnehmer stehen würde; außerdem würde eine Doppelerfassung von Vermögenswerten vermieden. Einige andere Boardmitglieder lehnte die Empfehlung ab, da sie der Meinung waren, dass dieses Modell ihre Bedenken hinsichtlich des Teilausbuchungsmodells, die auf der gemeinsamen Sitzung im Mai geäußert wurden, nicht entkräften würde. Diese Boardmitglieder hielten an ihren Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Teilausbuchungsmodells fest.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Darstellung des Teilausbuchungsmodells komplex sein würde, da die Darstellung des Nettogewinns oder der Darstellung der Bruttoerträge und Veräußerungskosten von einem Geschäftsmodell bestimmt würden.

 

Verschiedene andere Boardmitglieder sagten aus, dass sie es vorzögen, den Erfüllungspflichtenansatz für Leasingverhältnisse anzuwenden, bei denen die Risikoaussetzung des Leasinggebers aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist. Sie waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz konzeptionell basiert sei und keine weiteren Ausnahmen bräuchte. Dem entgegen gaben verscheiden andere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes Ausdruck, da er für Strukturierungsmaßnahmen anfällig sei und außerdem eine Grenze wieder einführen würde, die im Rahmen des Leasingprojekts beseitigt werden sollte. Ein Boardmitglied fragte, ob es nicht besser sei, die gegenwärtigen Leitlinien aus IAS 17 Leasingverhältnisse beizubehalten.

 

Während der folgenden Debatte versuchten die Boardmitglieder, die beiden Bilanzierungsmodelle in Einklang zu bringen. Ein Boardmitglied fasste zusammen, dass es drei Posten im Abschluss gebe, die dafür sorgen, dass die beiden Modelle unterschiedlich erscheinen – die Nettodarstellung des Anlagevermögens, die Erfüllungspflichten und die Leasingforderungen nach dem Erfüllungspflichtenmodell, das Nichtanwachsen der Zinsen beim Restvermögenswert nach dem Ausbuchungsansatz und die Erfassung von Gewinnen beim Ansatz eines Leasingverhältnisses nach dem Teilausbuchungsansatz, wenn der Buchwert des zugrunde liegenden Vermögenswert geringer ist als sein beizulegender Zeitwert.

 

Der Board erörterte außerdem dem Unterschied zwischen dem Restwert eines Vermögenswerts nach IAS 16 Sachanlagen und der vorgeschlagenen Behandlung des Restvermögenswerts nach dem Teilausbuchungsansatz. Der Stab hielt fest, dass der Restvermögenswert die Zuweisung des ursprünglichen beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts widerspiegelt und nicht neubewertet wird.

 

Der Board wird diese Sachverhalte im Laufe dieser Woche noch einmal mit dem FASB gemeinsam erörtern.

 

 

Aufzählung Schulden – IAS 37 – Aktueller Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf

 

Der Stab brachte den Board auf den aktuellen Stand bei den Stellungnahmen zum Standardentwurf zum Schuldenprojekt und berichtete über die Einbindungsaktivitäten. Der Stab wies darauf hin, dass die Anwender schwerwiegende Bedenken in Bezug auf einen Teil der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien zum Ausdruck gebracht hätten – dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Pflichten, die durch eine Ausübung einer Dienstleistung erfüllt worden sind, durch Schätzung des Betrags, den das Unternehmen vernünftigerweise einen Vertragspartner zu einem zukünftigen Zeitpunkt zahlen würde, um diese Dienstleistung an seiner Statt zu erfüllen. Diese Vorschlag erhielt keine Unterstützung durch die Anwender. Die meisten Anwender äußerten auch Bedenken hinsichtlich der Anwendung von Risikoanpassungen auf Schulden der Art von IAS 37.

 

Der Stab wies außerdem darauf hin, dass viele Anwender Stellung zu anderen Aspekten des vorgeschlagenen IFRS zu Schulden genommen hätten; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeitsschwelle für den Ansatz von Schulden und die Verwendung von Erwartungswerten bei der Schätzung von Schulden. Einige Anwender schlugen vor, dass ein Harmonisierungsprojekt mit dem FASB ins Leben gerufen werden sollte, um IFRS und US-GAAP anzugleichen. Der Stab beabsichtigt, dem Board eine vollständige Analyse der Stellungnahmen auf der Sitzung im September vorzustellen. Auf der Sitzung würde der Stab den Board auch bitten, über das weitere Vorgehen bei diesem Projekt Meinungen zu äußern.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Entwurf von Anwendungsleitlinien in Bezug auf künftige Kapitalflüsse

 

Die Boards erörterten die die Anwendungsleitlinien, die vom Stab in Bezug auf die Frage vorgeschlagen worden sind, welche erwarteten zukünftigen Kapitalflüsse in die Bewertung von Versicherungsverträgen aufgenommen werden sollen. Das Ziel der Diskussion lag darin, dem Stab Rückmeldung zu geben, die dieser mitnehmen und in die Aktualisierung des Entwurfs einfließen lassen könne.

 

Das vorgeschlagene Prinzip sieht vor, künftige Kapitalflüsse aus der Erfüllung eines Versicherungsvertrags aufzunehmen. Diese Kapitalflüsse sollten die Schätzung des Versicherers seiner Kosten für die Erfüllung widerspiegeln, die Eingaben sind mit Ausnahme von Marktvariablen also unternehmensspezifisch, und der Schwerpunkt liegt auf Kapitalflüssen aus bestehenden Verträgen und nicht aus möglichen neuen Verträgen. In den Leitlinien wird dargelegt, dass der Versicherer zu den Kosten, die notwendig sind, um den Vertrag zu erfüllen, alle Kosten aufnehmen soll, die direkt damit im Zusammenhang stehen (direkte Kosten) und eine systematische Zuweisung der Kosten vornehmen soll, die sich auf den Vertrag oder vertragliche Aktivitäten beziehen (indirekte Kosten). In einem Anhang zu den Leitlinien werden Beispiele von direkten und zusätzlichen Kosten zur Verfügung gestellt, die aufzunehmen sind; ebenso werden die Kosten benannt, die auszuschließen sind, da sie nicht dem Erfüllungskonzept entsprechen.

 

In den Leitlinien wird ein replizierendes Portfolio für alle Kapitalströme aus der Versicherungsschuld oder einen Teil davon erörtert. Obwohl keine Methode über ein replizierendes Portfolio vorgeschrieben wird, wird im Papier des Stabs die Meinung geäußert, dass, wenn kein solches Portfolio für die Kalibrierung besteht, eine andere Methode verwendet werden sollte, um dies zu erreichen.

 

In den Leitlinien wird weiter erklärt, dass bei der Schätzung der Kapitalflüsse zum Berichtszeitpunkt, die Bewertung aktuell sein sollte und die Wahrscheinlichkeiten und Erwartungen zu diesem Zeitpunkt widerspiegeln sollten; es sollten keine rückwirkenden Erkenntnisse verwendet werden und es sollten keine möglichen künftigen Kapitalflüsse aus möglichen künftigen Verträgen verwendet werden.

 

Der Stab stellte später klar, dass die Kapitalflüsse zu ihrem Nominal- oder ihrem tatsächlichen Wert geschätzt werden können (also angepasst um künftige Inflationen), solange die Annahmen durchgehend verwendet werden.

 

Insgesamt waren viele Mitglieder der Meinung, dass die Leitlinien gut entworfen seien, es wurden jedoch einige Anmerkungen angebracht und Klarstellungen vorgeschlagen. Der Schwerpunkt der Kommentare der FASB-Mitglieder lag darauf, dass einige der Kosten, bei denen vorgeschlagen wurde, sie in die Kapitalflüsse aufzunehmen, nicht gut mit dem Erfüllungskonzept zusammen passten. So seien beispielsweise die Kosten eines Versicherers für die Zahlung fortlaufender Kommissionen an Zwischenhändler, damit die Policen in Kraft bleiben würden, keine Kosten für die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Policeninhaber. Desgleichen seinen auch Policenverwaltungs- und -pflegekosten, die aufzunehmen vorgeschlagen wurde, keine Kosten für die Erfüllung einer Verpflichtung. Diese Diskussion zeigte die Unterschiede in der Art und Weise, wie der IASB und der FASB das Erfüllungskonzept verstehen. Der Ansatz des IASB legte den Schwerpunkt eher auf die Frage, ob die Kosten direkt und zusätzlich zum Vertrag seien, und nicht auf der Frage, ob sie im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Policeninhaber stünden.

 

Hinsichtlich der Anwendung eine replizierenden Portfolios fragten die Boardmitglieder den Stab nach Klarstellung, ob dieses in allen Fällen berechnet werden müsse, um die Kalibrierung darauf zu ermöglichen, selbst wenn der Versicherer eine andere Methode anwenden würde.

 

Weiterhin schlugen die Boardmitglieder vor, dass die Leitlinien zu den Auswirkungen künftiger Ereignisse auf die Schätzungen künftiger Ereignisse klargestellt würden, um die Unterscheidung zwischen den Arten von künftigen Ereignissen deutlicher zu machen, die in Erwägung gezogen werden müssen, da sie Auswirkungen auf die Kapitalflüsse gegenwärtiger Verträge haben, und denjenigen, die ignoriert werden müssen, weil sie keine Auswirkungen auf bestehende Verträge haben.

 

Schließlich wurde der Stab gebeten, die Formulierung des übergreifenden Prinzips zu verschärfen, um es enger mit den detaillierten Leitlinien in Zusammenhang zu bringen, die ihm folgen.

 

Kapitalflüsse in fremder Währung

 

Nach einer allgemeinen theoretischen Debatte, ob die Bestandteile einer Versicherungsschuld die Definition eines Geldpostens erfüllen, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, Versicherungskosten in ihrer Gesamtheit einschließlich aller Bestandteile als Geldposten zu behandeln. Dies würde bedeuten, dass Versicherungsverträge mit erwarteten Kapitalflüssen in fremder Währung den Rückübertragungsregeln für Fremdwährungen unterliegen würden. Die Boards stimmten weiterhin dem Stab zu, dass Versicherungsschulden aus kurzfristigen Verträgen vor Inanspruchnahme, die nach dem Ansatz der noch nicht verdienten Prämie bewertet würden, ebenfalls als Geldposten anzusehen wären. Dies liegt darin begründet, dass der Ansatz der noch nicht verdienten Prämien als eine abkürzende Bewertungsmethode zum vollen Bausteinansatz angesehen wird, bei der auf den zugrunde liegenden Kapitalflussansatz geschaut wird, sodass es keine Unterschiede in der Fremdwährungsbehandlung geben sollte. Dies würde von der derzeitigen Behandlung solcher Verträge abweichen. Derzeit werden sie als Vorauszahlungen auf künftige Dienstleistungen angesehen und daher als nicht monetäre Posten.

 

Einbringlichkeit von Erwerbskosten

 

Die Boards führten eine lange und im Endeffekt zu keiner Schlussfolgerung führenden Debatte zu Erwerbskosten. In vielen Versicherungsverträgen wird die Kommission aus aus der Prämie erhalten, beinahe wie ein Zuschlag zur Prämie. Die Frage wird dann, wenn diese eingebracht werden können (beispielsweise von einem Händler, wenn der Versicherungsvertrag ausfällt), warum solche Kosten als Aufwand erfasst werden; sollten sie nicht ein Vermögenswert sein? Die FAS-Mitglieder hielten fest, dass es keine wirkliche Garantie gebe (bei einem Ausfall), dass die Kosten eingebracht werden könnten, daher würde das bedingte Recht, Kosten wieder einzubringen, nicht die Kriterien eines Vermögenswerts erfüllen. Daher sei es der Wunsch des FASB, alle Erwerbskosten als Aufwand zu erfassen.

 

Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass es einen mangelnden Zusammenhang zwischen der Art und Weise gebe, wie Erwerbskosten behandelt würden, abhängig davon, ob sie von Policeninhabern über Bruttoprämien erhalten und dann an die Händler gezahlt würden oder ob sie netto über den Händler gezahlt würden. Diese Mitglieder argumentierten, dass es keinen inneren Unterschied in den wirtschaftlichen Hintergründen der Situation gebe, nur in der Darstellung, also gäbe es keinen Grund, sie unterschiedlich zu behandeln. Der Grund für die unterschiedliche Darstellung liege hauptsächlich darin begründet, dass der Händler über kein Konto beim Versicherer verfüge (daher entstehe ein Vermögenswert), während ein Policeninhaber über ein Konto verfügen würde (wahrscheinlich eine Anlagepolitik irgendeiner Art, da dies einer der Hauptsachverhalte bei einer Lebensversicherung sei, bei der die Erwerbskosten bedeutend seien), wo die Auszahlung durch irgendeine Verzögerungsstrafzahlung reduziert würde, was somit zu einer Reduzierung der zugrunde liegenden Schuld führen würde.

 

Die Boards erörterten die Möglichkeit der Erfassung von Erwerbskosten als Aufwand bei ihrem Anfall, wenn sie nicht wieder einbringlich sind; dies könnte möglicherweise auf Händlereinbringungen begrenzt werden (da Ausfallstrafzahlungen vermutlich in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen werden, also in die Schuld, wenn sie sich auf einen Policeninahber beziehen). Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da die Boardmitglieder der Meinung Ausdruck verliehen, dass es immer noch kein vertragliches Recht gebe, Barmittel zu erhalten, also gebe es auch keinen Vermögenswert (anhängig von einem künftigen Ereignis - dem Ausfall - also bestenfalls einen bedingten Vermögenswert).

 

Die nächste Frage bezog sich darauf, ob (unter der Annahme von Einbringlichkeit) die Erwerbskosten in den Gewinnen und Verlusten als Aufwand erfasst werden sollten. Wenn dies nicht de Fall sei, was sei denn die sachgerechte Bilanzierung? Der ursprüngliche Vorschlag, dass die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht sachgerecht sei und dass Einbringungen durch Händler als Vorauszahlungen und versicherte Einbringungen mit der Schuld erfasst werden sollten, wurde nicht wohl aufgenommen. Die Boardmitglieder argumentierten, dass dies nur eine andere Art und Weise sei, Aufwand aufzuschieben und abzuschreiben - so wie Abgegrenzte Akquisitionskosten (DAC) - die die Boards bereits verworfen hätten.

 

Die Boards argumentierten dann, dass, da die Erwerbskosten als ein Zusatzposten definiert seien, der Versicherer im Endeffekt Erlöse nützen würden (durch die Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung), um einen Vermögenswert zu kreieren, der künftige Erlöse generieren würde - dies sei nicht intuitiv.

 

Die Boards versuchten dann, sich durch ein Beispiel zu arbeiten, aber es gab Uneinigkeit beispielsweise über die Parameter. Der Vorsitzende entschied, die heutige Sitzung zu beenden, die Mittwoch fortgesetzt werden soll.

 

 

Mittwoch, 16. Juni 2010

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Übergang bei einem Ausbuchungsansatz

 

Die Boards erörterten mögliche Übergangsvorschriften für den Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz für den Leasinggeber. Der Stab meinte, dass die nachfolgenden möglichen Ansätze als Kandidaten verworfen worden seien, weil die Boards sie zuvor bei der Erwägung von Übergangsvorschriften für Leasingnehmer und -geber verworfen hätten:

 

Aufzählung retrospektive Anwendung
Aufzählung prospektive Anwendung
Aufzählung retrospektive Anwendung lediglich für noch ausstehende Leasingverhältnisse

 

Der Stab sah sich nicht in der Lage, welchen der folgenden Ansätze er den Boards empfehlen sollte, daher wurden beide als möglicher Ansatz vorgestellt:

 

Aufzählung Alternative A: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, wobei
Aufzählung (i) der Restwert erstmalig mittels einer Kostenzuordnung auf Grundlage historischer Informationen bemessen wird; und
Aufzählung (ii) Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen werden, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

 

Aufzählung Alternative B: Anwendung auf alle noch ausstehenden Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, allerdings;
Aufzählung (i) würde der Restwert erstmalig zum beizulegenden Zeitwert als angenommene Anschaffungskosten bemessen (ein Ersatzwert für die Anschaffungskosten zum Anwendungszeitpunkt); und
Aufzählung (ii) würden die Forderungen zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bemessen, wobei als Diskontierungssatz der Zins verwendet wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in dem Leasingverhältnis in Rechnung stellt (zu dem Zeitpunkt, zu dem das Leasingverhältnis eingegangen wurde.

 

Der Stab betonte, dass der einzig wirkliche Unterschied darin bestünde, wie das Unternehmen den Restwert bemesse.

 

Ein FASB-Mitglied schlug eine dritte Möglichkeit vor, die andere Mitglieder von IASB und FASB verfeinerten, wonach die Bilanzierung beim Übergang im Sinne eines eher 'ungehobelten' Ansatzes auf Grundlage der Nutzungsdauer des Mietobjekts vereinfacht würde. Jene Boardmitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, kritisierten die vom Stab vorgeschlagenen 'horrenden' Übergangsvorschriften, die man als ungerechtfertigt hart für die Unternehmen ansehe, die derzeit keine unvernünftige Bilanzierung verfolgten – sowohl der Vermögenswert als auch die zugehörige finanzielle Verbindlichkeit tauchten im Abschluss auf.

 

Am Ende einer ausgedehnten Diskussion gab es keine hinreichende Unterstützung für den 'ungehobelten' Ansatz, und in einer nachfolgenden Abstimmung verständigten sich beide Boards auf die Übernahme der vorstehenden Alternative B (IASB: 9 dafür; FASB: 4 dafür).

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Bilanzierung für Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und Mietkomponenten nach dem Ausbuchungsansatz

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers für ein Leasingverhältnis mit Dienstleistungskomponenten nach dem Ausbuchungsansatz. Der Stab erläuterte, dass, falls die Leasinggeber nicht in der Lage sei, die Dienstleistungskomponenten in einer Vereinbarung zu erkennen, Bedenken bestünden, dass es beim Ausbuchungsansatz zu einem zu hohen Erlösausweis zu Beginn des Leasingverhältnisses komme. Das liege daran, dass der Leasinggeber Erlöse für die Dienstleistungen erfassen würde, bevor diese Dienstleistungen erbracht würden.

 

Der Stab erwog vier mögliche Ansätze, die man beim Leasinggeber anwenden könne, um die Zahlungen in Miet- und Dienstleistungskomponenten zu zerlegen, wenn die Dienstleistungen nicht ausgeprägt sind:

 

Aufzählung Behandlung aller Zahlungen als Leasingzahlungen;
Aufzählung Behandlung aller Zahlungen als Zahlungen für Dienstleistungen;
Aufzählung Forderung nach einer Schätzung der zukünftigen Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistung zwischen den Dienstleistungs- und Leasingelementen; sowie
Aufzählung Ansatz einer Schuld für die Kosten zukünftiger Dienstleistungen.

 

Es folgte eine heftige und hitzige Diskussion. Ein IASB-Mitglied verwendete das Beispiel der Vermietung eines Bürogebäudes, für das die Leasingzahlungen Heizung, Licht, Wasser usw. beinhalteten. Das Boardmitglied wollte wissen, ob die Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, als Schuld anzusetzen seien (das IASB-Mitglied würde den letzten Aufzählungspunkt oben als 'Ansatz einer Schuld für die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen' kennzeichnen).

 

Die Boardmitglieder waren hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung zur Erbringung zukünftiger Dienstleistungen durch den Leasingstandard oder der Standard zur Erlöserfassung erfasst würde, unterschiedlicher Meinung – einige sahen die 'Waagschale' bei der Erlöserfassung als recht groß an, andere meinten, die 'Waagschale' im Leasingverhältnis sei die große.

 

Es erfolgte ein Aufruf zur Abstimmung der 'vorherrschenden Präferenz': Der Ansatz, der eine Schätzung künftiger Dienstleistungskosten für die Aufteilung der Gegenleistungen in Dienstleistungs- und Leasingelemente erfordert, hat die Unterstützung durch eine Mehrheit des IASB (9 dafür), nicht aber des FASB (3 dagegen).

 

Der Vorsitzende schloss die Diskussion und versprach, den Sachverhalt nach der Erörterung des Modells der Erfüllungsverpflichtung gegenüber dem Ansatz der teilweisen Ausbuchung durch die Boards am 17. Juni einer erneuten Betrachtung zu unterziehen, sofern erforderlich.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Dienstag)

 

Anwendungsleitlinien für Verfahren zur Risikoanpassung

 

Die Boards erörterten den Entwurf der Anwendungsleitlinien für die Bemessung des Risikoanpassung, die Teil des kommenden Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen sein wird. Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 18. Mai 2010 hatten die Boards beschlossen, dass die Bandbreite zulässiger Verfahren zur Bemessung dieser Risikoanpassung begrenzt werden sollte, falls das Bewertungsmodell für Versicherungsverträge eine eigenständige Risikoanpassung vorsähe.

 

Die Board erwogen erneut die Art und Weise, wie die Zielsetzung und die Charakteristika der Risikoanpassung ausgedrückt worden ist. Nach einer erheblichen Diskussion verständigten sich die Boards darauf, die Zielsetzung der Risikoanpassung in 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

 

Die Boards erwogen, ob die Risikomarge negativ sein könnte. Der Stab meinte, dass es theoretisch möglich sei, eine negative Marge zu haben, das Auftreten einer solchen sollte aber selten sein.

 

Einige Boardmitglieder drückten ihre Präferenz für eine Bewertung von Versicherungsverträgen zu einer Art Abgangspreis zum Ausdruck. Einige dieser Boardmitglieder meinten, dass die neue Zielsetzung einem Abgangspreis recht nahe käme, ohne ihn so zu bezeichnen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und meinten, dass der Unterschied zum Abgangspreis (beizulegender Zeitwert) infolge des Fehlens der Dienstleistungsmarge und des eigenen Kreditrisikos bestehen bliebe. Die Mehrheit der Boards wies den Abgangspreis zurück, da es ihrer Ansicht nach auf den Märkten nicht genug Geschäftsvorfälle gebe, um den Abgangspreis zu kalibrieren. So gesehen könnten unternehmensspezifische Inputfaktoren bei der Bewertung nicht vermieden werden.

 

Der FASB-Vorsitzende brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, wonach grobe Leitlinien zu den Verfahren der Risikoanpassung, die um Angaben ergänzt würden, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Alternativen darstellten.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, das einseitige Wesen des Risikos (Übersteigen der erwarteten Zahlungsströme statt Abweichen von den erwarteten Zahlungsströmen) zu betonen. Für diese Mitglieder stellt die Risikomarge eine Vergütung für die Unsicherheit dar und spiegelt die Risikoaversion (als ein Preismechanismus) der Berichtseinheit wider. Einige Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikoaversion ein breiteres Konzept als einseitiges Risiko darstelle.

 

Schlussendlich erwogen die Boards, ob man in die Zielsetzung der Risikoanpassung mehr Disziplin einbauen sollte. Nichtsdestotrotz waren die meisten Boardmitglieder besorgt, dass jedwede Verschärfung zu weiterer Komplexität und der Einführung neuer Konzepte führen könnte, die zu weiteren Regeln führten. Folglich bestätigte die Boards die Zielsetzung der Risikoanpassung als 'den maximalen Betrag, den ein Versicherer unter vernünftigen Bedingungen zu zahlen bereit ist, um von dem Risiko, dass der letztendliche Zahlungsstrom zur Erfüllung jene übersteigen könnte, die erwartet werden, entbunden zu werden'.

 

Die Boards setzten ferner ihre Erörterung (von ihrer Sondersitzung am 10. Juni 2010) zu der Frage fort, welche Methoden zur Bemessung der Risikoanpassung zugelassen werden sollten. Nach einer Diskussion, in deren Verlauf mehrere Boardmitglieder ihre Bedenken hinsichtlich der Anwendung der Konfidenzniveaumethode und deren Beschränkungen (anwendbar lediglich bei Normalverteilungen, wohingegen die Verteilung der Verluste für Versicherungsverträge üblicherweise schief ist und somit das Randrisiko ignoriert wird) sowie die Beschränkungen anderer Methoden zum Ausdruck brachten (beispielsweise die Annahme einer Schuldkompensation Dollar für Dollar für die Entbindung vom möglichen Risiko beim bedingten Erwartungswertansatz), verständigten sich die Boards darauf, Beschreibung der drei Methoden als Teil der vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen: Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten.

 

Obgleich einige Boardmitglieder eine Begrenzung der Verwendung der beiden Methoden vorschlugen, beschlossen die Boards, keine Methode vorzuschreiben, da sie der Ansicht waren, dass jedes Verfahren einen bestimmten Teil der Risikoverteilung abgedeckt und ihre Verwendung von bestimmten Umständen abhängt.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass diese Methoden sowohl Menge als auch Preis des Risikos beinhalten sollten und meinte, dass die Methoden so, wie sie vorgeschlagen werden, lediglich das Mengenelement umfassten.

 

Die Boards genehmigten den Entwurf vorgeschlagener Anwendungsleitlinien, die sowohl die Charakteristika der Verfahren, die verwendet werden können, als auch eine Beschreibung der drei Verfahren, die Anwendung finden dürfen, beinhalten – Konfidenzniveau, bedingte Randschätzung und Kapitalkosten und deren Vergleich. Die Boards verständigten sich darauf, keine weiteren Methoden in den Entwurf der Anwendungsleitlinien aufzunehmen.

 

Rückversicherung

 

Die Boards erwogen mehrere Folgesachverhalte in Bezug auf Rückversicherungen, die in der Sitzung vom 10. Februar 2010 aufgebracht worden waren.

 

Der Boards verständigten sich darauf, dass die Berichtseinheit den Rückversicherungsvermögenswert bei Zugang des Rückversicherungsvertrags neu bewerten soll, da sich das Risikoprofil seit dem letzten Berichtsstichtag verändert haben mag. Die Boards einigten sich darauf, dass ein Zedent keine negativen Restwerte oder Verbundmargen ansetzen soll, wenn er den Rückversicherungsvermögenswert bemiss, sondern stattdessen die Differenz als Bewertungsgewinn erfolgswirksam bei Zugang des Rückversicherungsvertrag erfassen soll, wenn die durch ihn gezahlte Gegenleistung für den Rückversicherungsvertrag kleiner als die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts ist.

 

Der IASB einigte sich, dass ein Zedent jedwede Zessionsprovision aus Rückversicherungsverträgen als Verringerung der an den Versicherer gezahlten Prämie erfassen soll.

 

Der FASB verständigte sich darauf, dass diese Provisionen in dem Maße erfolgswirksam als Bewertungsgewinn erfasst werden sollten, wie sich diese Zessionsprovisionen auf den Anteil des Rückversicherers an den inkrementellen Erwerbskosten des Zedenten beziehen. Der Zedent hat diesen Bewertungsgewinn zum frühen Zeitpunkt aus dem Tag, zu dem er den Rückversicherungsvertrag angesetzt hat, und jenem, zu dem er die inkrementellen Erwerbskosten eingegangen ist, zu erfassen. Der Zedent hat den verbleibenden Anteil an den Zessionsprovisionen als Verringerung der an den Rückversicherer abgetretenen Prämie zu behandeln.

 

Auch wenn die FASB-Mitglieder dem Vorschlag zu den Zessionsprovisionen zustimmten, meinten sie, dass sich die vorläufige Entscheidung als Ergebnis der erneuten Erwägung der Behandlung von Erwerbskosten ändern könne.

 

Ein IASB-Mitglied fragte nach dem Ausweis dieser Provisionen. Der Stab stellte klar, dass diese Provisionen entsprechend dem Ausweismodell der erweiterten Margen (auf das man sich vorläufig geeinigt habe) als Erlös in gleicher Höhe der eingegangen Erwerbskosten darzustellen sind. Mehrere IASB-Mitglieder brachten ihre Bedenken hinsichtlich dieses Bilanzierungsergebnisses zum Ausdruck. Daher werden die Boards den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal behandeln.

 

Überblick über das Versicherungsmodell

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in welchem das Paket der im Versicherungsprojekt getroffenen vorläufigen Entscheidungen zusammengefasst wird. Da der FASB andeutete, dass er die Behandlung der Erwerbskosten, die einen erheblichen Einfluss auf weitere Teile des Projekts haben könnten, erneut erwägen wolle, beschlossen die Boards, ihre Diskussion nicht fortzusetzen. Die Boards beobachteten, dass sich die Zielsetzung der Versicherungsverträge über die Zeit von einem Ansatz des Erfüllungswerts zu einem Ansatz der Vertragstätigkeit entwickelt habe, bei dem alle direkten und inkrementellen Zahlungsströme einzubeziehen seien. Beide Boards stimmten einer solchen Charakterisierung zu. Infolgedessen stellten die Boards fest, dass sie einige Entscheidungen noch einmal betrachten mögen, um zu sehen, ob sie mit der geänderten Zielsetzung in Einklang steht.

 

Die Boards stellten zudem fest, dass sie mehrere Aspekte des vorgeschlagenen Modells noch einmal ansehen müssen – die Behandlung von Erwerbskosten, die Entbündelung, Verträge mit Gewinnbeteiligungen und die Darstellung der Aufstellung über die Ertragslage (vorrangig den erweiterten Margenansatz).

 

Unterschiede bei IASB/FASB hinsichtlich der vorläufigen Entscheidungen – Überleitung

 

Die Boards wandten sich der Erörterung einer Zusammenfassung jener Sachverhalte zu, bei denen die zwei Boards zu unterschiedlichen Beschlüssen gekommen waren, in der Absicht, dass man versuchen wolle, eine gemeinsame Sicht zu erreichen, damit man die Anzahl unterschiedlicher Sichtweisen im in Kürze erscheinenden Standardentwurf auf so wenig Fälle wie möglich begrenzen könne.

 

Erwerbskosten

 

Der IASB zeigte, dass er selbst geteilter Meinung ist, selbst mit der Beschreibung ihrer früheren Entscheidungen durch den Stab, insbesondere ob es sachgerechter sei, den Ansatz der 'Aufwandserfassung bei Anfall' eher als 'Zahlungsströme des Vertrags' zu beschreiben.

 

Andere Boardmitglieder widersprachen. Der Stab versuchte sein Bestes klarzustellen, was man mit dem Agendapapier zu erreichen versuche, jedoch mit bescheidenem Erfolg.

 

Nach einer lebhaften Diskussion stimmte der IASB mit 8 gegen 7 Stimmen dafür, den Ansatz beizubehalten, wonach Erwerbskosten bei Zugang als Aufwand verrechnet werden, jedoch in Höhe der inkrementellen Erwerbskosten ein gegenläufigen Erlös anzusetzen.

 

Der FASB bestätigte seine Haltung, wonach Erwerbskosten nicht in die ursprüngliche Marge einzubeziehen seien.

 

Marge: Risikoanpassung

 

Der IASB bestätigte seine Präferenz, eine Risikoanpassung zuzüglich einer Restmarge in die Erstbewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen (9 dafür). Der FASB bestätigte, dass er weiterhin die Verwendung einer Verbundmarge bevorzuge, die man bei Anwendung des Erfüllungsansatzes als relevanter ansehe.

 

Marge: Soll die Rest-/Verbundmarge aufgezinst werden?

 

Hierzu gab es eine weitere interessante Diskussion. Nachdem allerdings offensichtlich wurde, dass zwei leitende Stabsmitarbeiter bei diesem Sachverhalt anderer Meinung waren, verständigte der IASB sich darauf, zu diesem Sachverhalt noch keinen Beschluss zu fassen, sondern zu warten, bis der Stab eine abgestimmte Empfehlung abgibt. Der FASB bestätigte, dass man bevorzuge, die Verbundmarge nicht aufzuzinsen (3 dafür).

 

Gewinnbeteiligte Verträge

 

Der IASB bestätigte (bei 2 Gegenstimmen), dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in den erwarteten Barwert in der gleichen Weise einbeziehen würde wie jeden anderen vertraglichen Zahlungsstrom. Der FASB bestätigte, dass man gewinnbeteiligte Zahlungen in dem Maße einbeziehen würde, in dem der Versicherer eine Zahlungsverpflichtung besitzt.

 

Definition: Wann besteht ein Versicherungsrisiko?

 

Der IASB verständigte sich darauf (10 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen (und somit die gegenwärtige Definition in IFRS 4 um einen neuen Test zu erweitern): Versicherungsrisiko bestünde danach, falls es mindestens ein Szenario gibt, in welchem der Barwert der Nettozahlungsströme den Barwert der Prämien übersteigen könnte.

 

Eingebettete Derivate

 

Der IASB verständigte sich darauf (14 dafür), sich der vorläufigen Entscheidung des FASB anzuschließen, wonach das Prinzip der Entbündelung im Standard zu Versicherungsverträgen für in einem Versicherungsvertrag eingebettete Derivate zur Anwendung gelangen soll – d.h., dass solche Posten entbündelt werden sollen, es sei denn, die Komponenten sind derart von einander abhängig, dass sie nicht getrennt bewertet werden können. Der Stab ist der Ansicht, dass dies zum gleichen Ergebnis führen würde wie die Anwendung des Prinzips, das in IAS 39.AG33(h) zum Ausdruck komme.

 

Ausbuchung

 

IASB und FASB bestätigten ihre Entscheidungen (ohne Abstimmung): Es soll das Ausbuchungsprinzip aus IAS 39 zur Anwendung kommen – d.h. eine Schuld wird dann ausgebucht, wenn sie erlischt (d.h. wenn man sich der Verpflichtung entledigt hat, sie gelöscht oder ausgelaufen ist) –, allerdings mit einem erläuternden Kommentar, wonach bei Erlöschen eines Versicherungsvertrags der Versicherer nicht mehr Risiken ausgesetzt und nicht länger verpflichtet ist, irgendwelche wirtschaftlichen Ressourcen für diese Verpflichtung zu übertragen.

 

Übertragungen eines Portfolios

 

Der FASB sprach dafür aus (mit drei Stimmen), sich der vorläufigen Entscheidung des IASB anzuschließen, wonach ein Verlust aus der Übertragung eines Portfolios erfasst werden sollte, falls der Barwert der Zahlungsströme (einschließlich jedweder Risikoanpassung) die Gegenleistung übersteigt.

 

Andeutung der Absicht einer Nichtzustimmung

 

Der IASB-Vorsitzende fragte, ob jemand aus dem IASB beabsichtige, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu unterbreiten. Die Boardmitglieder McConnell, Engström, Leisenring und Smith deuteten an, dass sie dies täten (die Ablehnung von Leisenring wäre nur dann von Bedeutung, falls über den Entwurf vor dem 30. Juni 2010 abgestimmt würde, was unwahrscheinlich erscheint).

 

Herz meinte, dass der FASB immer noch mehrere Sachverhalte lösen müsse, bevor man sich in der Lage sähe zu wissen, welche Art Dokument man im Standardsetzungsverfahren verwende. Man würde diese Themen in der Woche vom 20. Juni 2010 besprechen.

 

Alle anderen Versicherungssachverhalte, die für diese Sitzung vorgesehen waren, wurden gestrichen.

 

 

Aufzählung Aufrechnung in der Bilanz – Erörterung der derzeitigen Leitlinien nach IFRS und US-GAAP

 

Erste Erörterung: Hintergrund des Projekts und Anwendungsbereich

 

Der Stab rief den Boards in Erinnerung, dass sie Vertreter von Banken, Verbänden (International Swaps and Derivatives Association) sowie Rechtsexperten (auf dem Gebiet des internationalen Finanzrechts) zur Teilnahme an einer Lehreinheit auf der gemeinsamen Boardsitzung im Februar 2010 eingeladen hatte, als man erwog, dass es sachgerechter sei, die allgemeinen Prinzipien/Kriterien in den derzeitigen US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen umfassend zu prüfen, die eine Aufrechnung in der Bilanz zulassen. Diese Sitzung war dazu gedacht, dem Stab von IASB und FASB dabei zu helfen, das Projekt zu planen, sollte es der IASB in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.

 

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um Globalverrechnungsverträge und ähnliche Aufrechnungsvereinbarungen. Beim Versuch, die Sichtweise des Boards zu lenken, meinte ein leitender Stabsmitarbeiter, dass beide Boards das Problem, das es zu lösen gelte, benennen sollten. Insbesondere stellten Aufrechnungsvereinbarungen ein besonderes Problem bei Finanzinstrumenten großer, multinational tätiger Banken dar, wo ähnliche Institute oftmals sehr unterschiedliche Abschlüsse vorlegten.

 

Der Vorsitzende des IASB meinte, dass der Fokus auf Finanzinstrumenten und Waren liegen sollte. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu, meinten aber, dass eine endgültige Überprüfung hinsichtlich 'verrückter und merkwürdiger nicht-finanzieller Posten', die im Anwendungsbereich liegen sollten, zu einem späteren Zeitpunkt des Projekt erfolgen sollte.

 

Der Stab bat die Boardmitglieder, ihr jeweiliges Kernanliegen vorzubringen, so dass man den Projektplan so gut wie möglich strukturieren könne, d.h. so wenig Boardzeit wie möglich verbraucht werde. Auf diese Aufforderung hin wurden die folgenden Sachverhalte zur Erörterung vorgeschlagen:

 

Aufzählung der rechtliche Status von Globalverrechnungsverträgen in verschiedenen Rechtskreisen, insbesondere das Recht auf Aufrechnung inner- und außerhalb solcher Vereinbarungen;
Aufzählung das Recht auf Aufrechnung im Rahmen von betrieblichen Geldleihegeschäften (bspw. der Rückgriff des Kreditgebers auf Einlagen des Kreditnehmers bei demselben Institut);
Aufzählung die Behandlung von Derivaten, insbesondere Clearingstellen und bekannte Börsen für Derivate (wie Terminbörsen) – dahinter steht die Frage, ob bei Aufrechnungsvorschriften ein reales Kredit- und Liquiditätsrisiko besteht.

 

Es schien eine Präferenz dafür zu bestehen, das Projekt im Anwendungsbereich eng zu halten – der Fokus sollte auf der Saldierung von Finanzinstrumenten und Waren liegen, statt auf der Recht auf Aufrechnung im Allgemeinen.

 

Der IASB muss das Standardsetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Sachverhalts in das Arbeitsprogramm noch abschließen. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Sachverhalt auf der Sitzung mit dem IFRS-Beirat am 21./22. Juni erörtert wird.

 

 

Donnerstag, 17. Juni 2010

 

Aufzählung Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Mittwoch)

 

Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers – Bilanzierungsmodelle

 

Im Mai 2010 brachte der IASB sein Interesse an der Verwendung eines gemischten Bilanzierungsmodells auf Seiten des Leasinggebers zum Ausdruck. Dem gemischten Modell zufolge würde der Leasinggeber in einigen Situationen einen Ansatz der Erfüllungsverpflichtung und in anderen einen Ansatz der teilweisen Ausbuchung bei der Bilanzierung anwenden. Der FASB hat vorläufig entschieden, den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Die Boards erörterten, ob der gemischte Ansatz Anwendung bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers finden sollte.

 

Es wurden zwei mögliche Varianten des gemischten Ansatzes diskutiert (bekannt als 'D' und 'F'):

 

Aufzählung Ansatz D zufolge käme der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung für Leasingverhältnisse zur Anwendung, bei denen das Risiko für den Leasinggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (der IASB-Stab merkte an, dass dieser Ansatz ähnlich der bestehenden Regelung zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Finanzierung- oder Mietleasing sei. Der Ansatz der Erfüllungsverpflichtung käme dort zur Anwendung, wo das Risiko am zugrunde liegenden Vermögenswert bedeutend ist (Mietleasingverhältnisse). Der Ansatz der teilweisen Ausbuchung wäre bei allen anderen Leasingverhältnissen anzuwenden (Finanzierungsleasingverhältnisse).)

 

Aufzählung Ansatz F sähe den Ansatz der teilweisen Ausbuchung für alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme kurzfristiger Leasingverhältnisse und solcher für bestimmte Immobilien (einschließlich, wenn auch nicht begrenzt auf Renditeimmobilien gemäß IAS 40) vor (der IASB-Stab ergänzte, dass bei diesem Ansatz die Probleme im Zusammenhang mit kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen über Renditeimmobilien vermieden und zu einer Anwendung des Ansatzes der teilweisen Ausbuchung für die meisten Leasingverhältnisse führen würde).

 

Beide Ansätze hatten ihre Unterstützer, und die Diskussion war zuweilen hitzig. Diejenigen, die den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung unterstützen, würden normalerweise den Ansatz der teilweisen Ausbuchung überhaupt nicht akzeptieren. Allerdings waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass keiner der beiden Ansätze die Bilanzeirung auf Seiten des Leasinggebers bedeutend voranbringe.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Ansätze den falschen Sachverhalt ins Visier nähmen: für ihn bestünde der Kernsachverhalt in der Bilanzierung des zugrunde liegenden Vermögenswerts; das Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts sei ein eigenständiger Posten, der den Grundsätzen für die Erlöserfassung entsprechend zu bilanzieren sei. Allerdings gab es für diese Sichtweise keine Unterstützung.

 

Schlussendlich stellte der Vorsitzende der Sitzung fest, dass Ansatz D (Erfüllungsverpflichtung) mehrheitlich Unterstützung in beiden Boards erfahre. Gleichwohl schienen die Boards sodann an sich selbst zu zweifeln, weil sie besorgt waren, dass Ansatz D ihre Entscheidungen zu Leasingverhältnisses mit untrennbaren Dienstleistungselemente vom Vortag in Frage stelle. Es folgte eine Diskussion, in der deutlich wurde, dass der IASB tatsächlich in einigen Fällen ein anderes Modell für den Leasinggeber bevorzugte – beispielsweise bei Leasingverhältnissen über Grundvermögen (sowohl Renditeimmobilien als auch andere Leasingverhältnisse über Grundvermögen). Diesem Ansatz zufolge würde man die Leasingzahlungen aufspalten: Das Leasingelement würde unter Anwendung des Leasingstandards bilanziert, das Dienstleistungselement unter Anwendung der Regelungen zur Erlöserfassung.

 

Die Boards kamen bei diesem Sachverhalt an unterschiedlichen Stellen heraus: Der FASB war deutlich (4 dafür) für den Ansatz der Erfüllungsverpflichtung (Ansatz D). Der IASB bevorzugte ebenfalls deutlich (11 dafür) den Zerlegungsansatz.

 

Der Vorsitzende für die Sitzung bat den Stab um Entwicklung realistischer Beispiele für beide Ansätze der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers, indem sie ein Leasingverhältnis verwenden sollten, das ein nicht trennbares Dienstleistungselement beinhaltet. Diese Beispiele würden dann im Juli diskutiert.

 

Ein IASB-Mitglied gab zu Protokoll, dass er beim Abstimmungsentwurf zur Erlöserfassung keine Stimme abgeben werde, solange der Sachverhalt bei der Leasingbilanzierung nicht geklärt sei. Dies bedeute, dass er sich nicht in der Lage sähe, seine Stimme abzugeben, da der Sachverhalt nicht gelöst sei, bevor seine Dienstzeit als Boardmitglied ablaufe.

 

Bilanzierung der Kaufoptionen

 

Der Stab bat die Boards um eine erneute Erwägung ihrer vorläufigen Entscheidungen zur Bilanzierung von Kaufoptionen. Er schlug vor, dass die Boards einen von zwei grundlegenden Ansätzen übernehmen sollten – da der Stab geteilter Meinung war, sähe man sich nicht in der Lage, eine endgültige Empfehlung auszusprechen. Nach Ansatz würde man die Kaufoptionen in Übereinstimmung mit der Bilanzierung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses bilanzieren; nach Ansatz B würde man die Kaufoptionen nur bei Ausübung bilanzieren.

 

Einige Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, wollten die Option vom Leasingverhältnis abspalten und die Verlängerungsoption wie jede andere Art Option bilanzieren. Kaufoptionen wurden als grundlegend verschieden von Verlängerungsoptionen angesehen – eine Verlängerungsoption gewähre einen zusätzlichen Zeitraum eines Rechts auf Nutzung; eine Kaufoption gewähre Zugang zum zugrunde liegenden Vermögenswert. Diese Sachverhalte seien dem Grunde nach verschieden und verdienten eine unterschiedliche Bilanzierung.

 

Nach einer weiteren lebhaften Diskussion stimmte eine Mehrheit beider Boards (IASB: 10 dafür; FASB: 3 dafür) für Ansatz B. In nachfolgenden Abstimmungen verständigten sich beide Boards darauf, dass die Option nicht abgespalten werden sollte (d.h. ein 'tue nichts damit'-Ansatz).

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Mittwoch)

 

Alternative Sichtweisen im Entwurf

 

Die IASB-Mitglieder, die angedeutet hatten, dass sie im demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungsverträgen eine abweichende Meinung angeben wollten, stellten die Gründe dar, aus denen sie wahrscheinlich den Entwurf ablehnen würden.

 

John T. Smith

 

Smith würde den Entwurf aus vielen der Gründe ablehnen, aus denen er die Veröffentlichung von IFRS 4 Versicherungsverträge abgelehnt hatte. Darüber hinaus lehnt er die Behandlung der Risikoanpassung, die Behandlung der Erneuerungsoptionen und die Bilanzierung von Versicherungsverträgen mit einen diskretionären teilnehmenden Merkmal, die von einem Versicherungsunternehmen herausgegeben werden, ab. Er fasste seine Gründe zusammen, indem er sagte, dass seiner Meinung nach das Paket der Entscheidungen im Entwurf die Finanzberichterstattung nicht voranbringe. Er war der Meinung, dass die Anwender wüssten, dass IFRS 4 nicht perfekt sei, und er wollte nicht den Eindruck erwecken, dass der Entwurf eine bessere Lösung sei.

 

Jan Engström

 

Engström wies darauf hin, dass er noch nicht entschieden habe, ob er den Entwurf ablehnen würde.

 

Er zeigte sich besorgt, dass der Anwendungsbereich zu groß sei. Er stimmte zu, dass Kranken-, Lebens- und Großschadenversicherungsverträge (hohe Schadenssumme, niedriges Risiko) als Versicherungen bilanziert werden sollten. Er sah jedoch in vielen allgemeinen Versicherungsverträgen (Feuerversicherungen, Autoversicherungen etc.) im Grunde nicht anderes als Dienstleistungsverträge; diese in das vorgeschlagene Modell für die Versicherungsbilanzierung zu zwängen würde weder den Versicherern noch ihren Anlegern helfen.

 

Er lehnt die Behandlung der Erwerbskosten ab. Er wies darauf hin, dass auch bei anderen Arten von Geschäften erhebliche Kosten anfallen, bevor ein Vertrag zustande kommt, (er nannte den Verteidigungsgütersektor als Beispiel). Vergütungen von Agenten und anderen Experten würden in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand erfasst; er konnte nicht einsehen, warum diese "Vertragserwerbskosten" im Wesentlichen von den Versicherungsvertragserwerbskosten abweichen sollten und daher anders bilanziert werden sollten.

 

Schließlich ist er nicht überzeugt, dass er das Gesamtmodell versteht, das im Entwurf vorgeschlagen werden soll. Folglich kann er dieses nicht akzeptieren.

 

Patricia McConnell

 

McConnell hat ihre Absicht, eine abweichende Meinung anzugeben, noch nicht bestätigt.

 

Sie war jedoch besonders besorgt hinsichtlich der Behandlung von Erwerbskosten und Fragen der Darstellung und der Angaben.

 

James Leisenring

 

Leisenring hielt fest, dass seine Ablehnung rein akademisch sei, da über den Entwurf nicht abgestimmt würde bevor seine Amtszeit als Boardmitglied endet. Er hätte den Entwurf jedoch aus einer Reihe von Gründen abgelehnt.

 

Grundsätzlich ist er der Meinung, dass der Ansatz in Bezug auf die Bilanzierung von Versicherungsverträgen, der im Entwurf vorgeschlagen werden soll, nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept des IASB steht, weil Dinge als Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden sollen, die ganz offensichtlich nicht die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden im Rahmenkonzept erfüllen.

 

Er ist nicht der Meinung, dass der Anwendungsbereich praktisch umsetzbar ist, dies gelte insbesondere für Krankenversicherungsverträge und Investmentverträge. Er sieht keine Logik darin, den Rückkaufwert einer Versicherungspolice nicht als eine Schuld anzusetzen, wenn dieser doch im Grunde das gleiche ist wie die Einlagenuntergrenze, die als Schuld erfasst wird.

 

Er würde den Entwurf auch aufgrund einer Reihe der Darstellungsfragen ablehnen, die von den anderen Boardmitgliedern hervorgehoben worden waren.

 

 

Aufzählung Lehreinheit zum FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten

 

Stabsmitarbeiter des FASB gaben einen knappen Überblick über den Standardentwurf des IASB Bilanzierung von Finanzinstrumenten, indem sie einige der Kerngebiete des Entwurfs herausstellten. Die IASB-Mitglieder waren daran interessiert, in Erfahrung zu bringen, inwiefern die Anwendung dieser Vorschriften zu Unterschieden gegenüber den Anwendungsergebnissen nach IFRS 9 führen würden. Wo immer möglich, erläuterten Stabsmitarbeiter des FASB, wie die Vorschriften in der Praxis anzuwenden seien, gaben aber auch zu, dass einige Gebiete noch weiterer Überlegungen bedürften. Insbesondere zeigte sich der IASB erstaunt (wenn nicht besorgt) über die zusätzlichen Anforderungen, die vom FASB vorgeschlagen wurden, um für eine Equity-Bilanzierung bei Anlagen in assoziierten Unternehmen zu qualifizieren.

 

Der Sitzungsabschnitt war rein informativer Natur, es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

 

Aufzählung Verabschiedung von IASB-Mitgliedern

 

Der IASB-Vorsitzende stellte fest, dass drei "Gründungsmitglieder" des IASB zum Ende des Monats ausscheiden würden und dies das letzte Mal sei, dass alle von ihnen in London seien. Er zollte Gilbert Gélard, Robert P. Garnett und James J. Leisenring einzeln Anerkennung für ihren Beitrag auf dem Gebiet der Standardsetzung über viele Jahre (sowohl beim IASB als auch anderswo). Bob Garnett wird beim Stab des IASB in London als Vorsitzender des IFRS Interpretations Committee bleiben.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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