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6. und 7. Mai 2010, London
Das Committee erörterte einen Arbeitsentwurf eines
Interpretationsentwurfs für Abraumkosten während der
Produktionsphase.
Ist die Definition eines Vermögenswerts erfüllt?
Im Arbeitsentwurf der Interpretation heißt es, dass, wenn der
Nutzen eines verbesserten Zugangs, der durch die Abräumung erreicht
wird, die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, dieser
Vermögenswert als eine Verbesserung eine bestehenden Vermögenswerts
bilanziert werden soll. Der "neue" Vermögenswert folgt der
Klassifizierung des bestehenden Vermögenswerts (also Sachanlage oder
immaterieller Vermögenswert).
Verschiedene Mitglieder des Committees hatten Bedenken
hinsichtlich einiger Aspekte der Schlussfolgerung. Einige waren der
Meinung, dass, wenn die "Verbesserung" die Definition eines
Vermögenswerts erfülle, sie als separater Vermögenswert angesetzt
und nicht einem anderen hinzugefügt werden solle. Die Vorstellung,
zusätzliche Bestandteile eines Vermögenswerts anzusetzen, wurde
insbesondere in Fällen hinterfragt, in denen der "ursprüngliche"
Vermögenswert eine immaterieller Vermögenswert ist (In IAS 38 ist
nicht explizit das Konzept von Bestandteilen enthalten). Der
Vorsitzende, der die fachliche Diskussion durch die ganze Sitzung
leitete (und nicht der Stab), stimmte dem nicht zu und meinte, dass
es möglich sei, IAS 38.57 so zu interpretieren, dass Bestandteile im
Hinblick auf die Vorschriften von IAS 16 mit eingeschlossen würden.
Einige Mitglieder des Committees waren verblüfft, dass eine
Bilanzierung über Bestandteile in IAS 38 hineingelesen werden kann,
aber sie waren besorgt, dass damit unbeabsichtigte Konsequenzen
ausgelöst werden könnten. Diese Mitglieder waren insbesondere
besorgt im Hinblick auf sehr langlebige Bestandteile (zB eine
Komponente "Nutzungsdauer einer Mine"), die angesetzt werden
könnten. Um solche Auswirkungen zu vermeiden, müsste im
Interpretationsentwurf das Konzept einer Abraumaktivität genau
erläutert werden. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass
Abraumaktivitäten von kurzer Dauer seien und dass Buchungseinheiten wie
die Nutzungsdauer einer Mine nicht in Erwägung gezogen würden.
Mitglieder des Committees schlugen vor, dass, wenn dieses
Argument angenommen würde, es im Interpretationsentwurf heißen
solle, dass die aufgeschobenen Kosten, die als Vermögenswert
angesetzt würden, als Bestandteil eines bestehenden Vermögenswerts
angesetzt werden müssen. Darüber hinaus sollte in den begleitenden
Materialien (Grundlage für Schlussfolgerungen, Anwendungs- oder
Umsetzungsleitlinien) die Diskussion darauf ausgeweitet werden,
warum die Ansatzkriterien für Vermögenswerte für Dinge erfüllt sind,
die oft wie Periodenaufwand aussehen.
Mitglieder des Committees äußerten auch Unbehagen angesichts der
Vorstellung, dass der Vermögenswertbestandteil aus einer
Abraumaktivität eine Sachanlage oder ein immaterieller Vermögenswert
sein könne. Andere Mitglieder des Committees wiesen jedoch darauf
hin, dass, weil die rechtlichen und betrieblichen Situationen in den
verschiedenen Rechtskreisen abweichen, der Vermögenswert, auf den
sich die Abraumaktivität bezieht, unterschiedlich sein würde: In
einigen Fällen wären es Sachanlagen ind anderen immaterielle
Vermögenswerte. In manchen Rechtskreisen könnte das Unternehmen
beispielsweise das Land besitzen; dann wäre der Vermögenswert eine
Sachanlage. In anderen Rechtskreisen werden die Rechte auf Öl- und
Gasvorkommen innerhalb der Landrechte oft als immaterielle
Vermögenswerte angesehen. Diesem Punkt würde man sich in der
Grundlage für Schlussfolgerungen widmen.
Ein Mitglied des Committees wies darauf hin, dass die Erörterung
der Frage, ob Abraumkosten die Definition eines Vermögenswerts
erfüllen, im Interpretationsentwurf an der falschen Stelle platziert
wäre; dies Sorge sicher für den Grad des Unbehagens im Committee.
Der Vorsitzende stimmte dem zu und empfehl, dass die Erörterung, in
der klargestellt wird, dass, wenn eine Abraumaktivität routinemäßig
erfolgt um Zugang zu Erz zu gewinnen, das in der laufenden Periode
abgebaut wird, diese Aktivität nicht die Definition eines
Vermögenswerts erfüllt, und daher die Abraumkosten als Aufwand der
laufenden Periode bilanziert werden müssen, derjenigen Erklärung
vorausgehen sollte, in der erläutert wird, was geschieht, wenn ein
Ansatz als Vermögenswert sachgerecht ist.
Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Debatte und meinte, dass
es genug Unterstützung unter den Mitgliedern des Committees gebe, um
fortzufahren. In der nächsten Version des Interpretationsentwurfs
sollte jedoch folgendes beachtet werden:
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Es
sollte erläutert werden, warum
aufgeschobene Kosten einer
Abraumaktivität die Definition eines
Vermögenswerts erfüllen aber nicht
als separater Vermögenswert
angesetzt werden. |
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Es
sollte erläutert werden, warum eine
Abraumaktivität ein Bestandteil
eines anderen Vermögenswerts ist. |
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Es
sollte keine Äußerung dazu enthalten
sein, ob eine Abraumaktivität dem
Wesen nach eine Sachanlage oder ein
immaterieller Vermögenswert ist. |
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Es
sollte erläutert werden, wie es
möglich ist, die Vorschriften aus
IAS 16 in Bezug auf Bestandteile
analog anzuwenden, um zu gestatten,
dass Bestandteile eines
immateriellen Vermögenswerts nach
IAS 38 angesetzt werden könne. |
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Es
sollte eindeutig klargestellt
werden, dass routinemäßige
Abraumaktivitäten normalerweise
nicht die Definition eines
Abraumaktivität erfüllen würden, die
Ausgangspunkt für diese
Interpretation ist. |
Erstmaliger Ansatz und Bewertung
Das Committee kam überein, das die Komponente der Abraumaktivität
insbesondere einer Erzmine (oder einem Vorkommen von Öl oder Gas)
zugeordnet können müssen werden sollte. Der Vorsitzende hielt fest,
dass eine Abraumaktivität voraussetzt, dass in Bezug auf die Mine
oder das Öl- oder Gasvorkommen in die Produktion eingetreten wurde,
und dass eine Abraumaktivität eine Aktivität ist, die sich direkt
auf ein identifiziertes Vorkommen von Erz direkt darunter bezieht
und sich (daher) auf das Entfernen des Erdvorkommens darüber
bezieht.
Die Mitglieder des Committees akzeptierten die Beschreibung der
Aktivität durch den Vorsitzenden aber hielten fest, dass dies zeige,
dass die "Aktivität" genau definiert werden müsse, do dass sie über
einen klaren Anfang und ein klares Ende verfüge. Dies würde auch
dabei helfen, zu definieren, wann und über welchen Zeitraum die
Aktivität abgeschrieben werden solle.
Folgebewertung
Das Committee war nicht der Meinung, dass besondere Vorschriften
notwendig seien, und meinte, dass die Vorschriften von IAS 16, 36
und 38 mit einer Ausnahme ausreichend seien. In der Interpretation
sollte klargestellt werden, was mit dem Buchwert einer
Abraumaktivität geschieht, wenn die Abbauaktivität für einen gewisse
Zeit eingestellt wird (beispielsweise weil die Rohstoffpreise
unvorteilhaft sind). Dies müsse gegen den Fall abgegrenzt werden,
dass alle Abbauaktivität ganz eingestellt wird. Man kam überein,
dass es Leitlinien zu stillgelegten Vermögenswerten in IAS 16 gebe
und dass man auf allgemeine Wertminderungsvorschriften zurückgreifen
könne.
Angaben
Angaben wurden nicht gesondert erörtert, aber im
Interpretationsentwurf sind keine eigenen Angabevorschriften
vorgesehen; man verlässt sich auf die zugrunde liegenden Standards.
Übergangsvorschriften
Das Committee lehnte die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften
ab. Darüber hinaus kritisierten Mitglieder des Committees den Mangel
an Leitlinien für erstmalige Anwender. Eine prospektive Anwendung
würde gestatten, dass nicht sachgerechte Vermögenswerte im Abschluss
verbleiben, während solche Vermögenswerte beim Übergang auf IFRS
gestrichen werden sollten.
Der Vorsitzende bat Jean Paré den Übergang zu untersuchen, der in
Kanada gewählt worden sei (dort befindet man sich dieses Jahr im
Übergang). Das gelte insbesondere für jüngst in der Exploration
befindliche Unternehmen, die derzeit Leitlinien anwenden, die von
der kanadischen Arbeitsgruppe für aktuelle Sachverhalte in Bezug auf
aufgeschobene Abraumkosten entwickelt worden seien.
Ein Mitglied des Committees bat um ein Datum des Inkrafttretens,
das später als üblich läge, (drei Monate nach Veröffentlichung). Der
Vorsitzende unterstützte diesen Vorschlag jedoch nicht. Seiner
Meinung nach handele es sich um keinen schweren Fall. Die
Bilanzierungsfrage möge unangenehm sein, schwer sei sie nicht.
Schlussfolgerung
Der Vorsitzende schloss die Diskussion und wies darauf hin, dass
der Stab einen überarbeiteten Interpretationsentwurf erarbeiten
würde, der dem Committee im Juli 2010 vorgestellt werden würde. Es
sei beabsichtigt, den Interpretationsentwurf auf der Sitzung zu
verabschieden. Der Vorsitzende hielt fest, dass er zwar eine Meinung
zu dem Entwurf haben würde, wenn er dem IASB vorgestellt werden
würde, dass er dann aber nicht mehr darüber abstimmen werden können
würde.
Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen
Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und
ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert
worden war.
Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen
Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des
Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche
Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des
Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2
Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine
grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie
argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt
sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das
Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom
Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das
Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von
den Anwendern aufgebracht worden seien.
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken
hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und
der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer
derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2
zu identifizieren).
Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der
Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die
Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte
Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.
Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des
Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei,
vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme
oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board
begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.
Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer
Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen
sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer
gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Sachverhalt | Vorgeschlagene
Änderung |
| Ausübungsbedingung | Die Definition einer
Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden,
damit die folgenden Punkte
verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die
Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine
vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung
und (3) die Streichung von Beschreibungen von
bestimmten Bedingungen. |
| Nichtausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte
in die IFRS aufgenommen werden und alle
Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben
eines Rechtsanspruchs führen. |
| Dienstbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Dienstbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und nur auf eine
Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum
beschränkt werden. |
| Leistungsbedingung | Eine eigenständige Definition
einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS
aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt
werden, die sich allein auf die
Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des
Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten
ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP
aufgenommen werden. |
| Marktbedingung | Die Definition einer
Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen
werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer
Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in
der eigenständigen Definition anderer
Ausübungsbedingungen aufgenommen werden. |
| Andere Ausübungsbedingung | Eine eigenständige
Definition einer anderen Ausübungsbedingung
sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle
Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der
Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind
Bedingungen, die als Dienst- oder
Leistungsbedingung kategorisiert sind. |
| Bedingtes Merkmal | Leitlinien zu einem bedingten
Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften")
sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der
Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die
IFRS aufgenommen werden. |
| Erdienungszeitraum | Die Definition eines
Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden,
um das Konzept des expliziten oder impliziten
Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine
einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist. |
| Zuweisungszeitraum | Eine eigenständige Definition
des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS
aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen,
über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt
wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens
multipler Ausübungsbedingungen. |
| Multiple Ausübungsbedigungen | In die IFRS sollten
Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die
sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in
Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen. |
Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass
die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu
denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich
Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in
Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert
wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von
Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die
Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2
vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung
vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor
zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur
Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem
Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle
Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für
bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein
regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen
genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu
klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).
Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den
Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten
Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche
Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den
Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige
der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.
Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen
Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach
beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den
Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung
an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die
Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu
ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung,
dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser
Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen
erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen
Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).
Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die
Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht
existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige
dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass
die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP
nicht hinterfragt werden.
Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien
für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch
zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene
Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als
multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept
unverändert bleibt.
Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später
ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung
stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht
wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.
Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des
Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine
Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet.
Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere
Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer
Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage
widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers
oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im
Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der
Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert
habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende
Weise adressiert werden könnten.
Schlussfolgerung
Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab
zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das
Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab
helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren
und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die
Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010
vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser
Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise
verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren
Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig
wie möglich sein würde.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden |
Das Committee überprüfte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Märzausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht wurden.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Kosten,
die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang
Das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert
Das Committee erörterte kurz von den Regulierungsbehörden
vorgebrachte Bedenken, dass die Agendaentscheidung dazu führen
könne, dass es zu einer größeren Verbreitung der Anwendung einer
Wertaufholung nach Wertminderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert
kommen könne, da die Entscheidung den Hinweis liefere, dass der
Standard nicht eindeutig sei. Die Regulatoren befürchteten, dass
eine solche Formulierung zu Strukturierungsmöglichkeiten führen
könne. Dennoch bestätigte das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung, da es der Meinung war,
dass die Auslegung den gegenwärtigen Standards entspreche.
IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen Bewertung von Planvermögen
Das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung.
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Neue Themen, die erörtert werden sollten, und
Stabempfehlungen zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
IAS 12 Ertragsteuern Ansatz von latentem Steuervermögen für
nicht realisierte Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln
Das Committee erörterte eine Anfrage, die sich darauf bezog, wie
ein Unternehmen nach IAS 12 Ertragsteuern bestimmt, ob
latentes Steuervermögen aus nicht realisierten Verlusten aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln
angesetzt werden soll. Der Sachverhalt bezieht sich auf die
Interpretation und Anwendung von IAS 12.24 und 29 und den Ansatz von
latentem Steuervermögen, wenn nicht ausreichend zu versteuernde
temporäre Differenzen zur Verfügung stehen und das Unternehmen zur
Verfügung stehende Steuergestaltungsmöglichkeiten erwägen muss, die zu
versteuernden Gewinn in passenden Perioden ergeben.
Das Committee stimmte der Überlegung des Stabs zu, dass die
Möglichkeit und die Absicht des Unternehmens, die zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitel
bis zur Umkehr der nicht realisierten Verluste zu halten, keine
Steuergestaltungsmöglichkeit nach IAS 12.29 ist. Daher kann
Steuervermögen in Bezug auf abzugsfähige temporäre Differenzen zum
Bilanzstichtag nur in Übereinstimmung mit IAS 12.24 als Teil einer
gemeinsamen Einschätzung mit anderen temporären Differenzen
angesetzt werden.
Der Stab wies darauf hin, dass die Projektgruppe für neu auftretende Sachverhalte (Emerging Issues Task Force, EITF) des US-amerikanischen Standardsetzers FASB
einen ähnlichen Sachverhalt im März 2010 erörtert habe und zu einer
ähnlichen Schlussfolgerung gelangt sei. Daher würden IFRS und
US-GAAP bei diesem Sachverhalt weiter im Einklang stehen.
Das Committee kam überein, eine vorläufige Agendaentscheidung zu
veröffentlichen, in der diese Sichtweise dargestellt wird.
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS – Put-Optionen auf nicht
beherrschende Anteile
Das Committee begann mit der Diskussion zu einer Bitte um
zusätzliche Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen Änderungen im
Buchwert einer finanziellen Schuld für einen Put-Option, die auf
einen Anteilseigner eines nicht beherrschenden Anteils geschrieben
ist, im Konzernabschluss der Muttergesellschaft bilanzieren soll.
Der Stab stellte klar, das es da einen potenziellen Konflikt
zwischen IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf der einen Seite
und den Leitlinien in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS auf
der anderen Seite gebe.
Da IFRIC den Sachverhalt im Zusammenhang mit mit den Änderungen
vor 2008 an den Leitlinien in IAS 27 und IFRS 3 erörtert hat,
konzentrierte sich das Committee auf Put-Optionen auf nicht
beherrschende Anteile, die sich nach der Anwendung von IAS 27 (2008) und IFRS 3 (2008)
ergeben haben.
Während der Diskussion unterstützte eine Mehrheit der Committee-Mitglieder
vorläufig die Ansicht, dass Änderungen im Buchwert der Put-Optionen
auf nicht beherrschende Anteile in der Gewinn- und Verlustrechnung
nach IAS 39 anzusetzen sind, während eine Minderheit von Committee-Mitgliedern
es vorzog, sie im Eigenkapital zu erfassen (entweder als nicht
beherrschende Anteile oder als einen separaten Bestandteil des
Eigenkapitals). Die Mitglieder des Committee sahen des Sachverhalt
als ein Aufeinanderprallen von zwei großen Konzepten an - das
Konzept der einzigen Wirtschaftseinheit und die Derivatetheorie.
Ihrer Meinung nach ist ein Vermitteln zwischen diesen beiden
Konzepten sehr schwierig. Einige Mitglieder des Committee
untermauerten ihre Sichtweise per Analogieschluss zu IFRS 3 und per
Übereinstimmung mit der Behandlung eines Puts auf Mehrheitsanteile.
Andere wollten zwischen eigenständigen Puts auf nicht beherrschenden
Anteile, die gehandelt werden, und Put-Optionen auf nicht
beherrschende Anteile, die brutto erfüllt werden müssen,
unterscheiden.
Die Mitglieder des Committee hielten fest, dass es in Bezug auf
diesen Sachverhalt Abweichungen in der Praxis gibt, und verwiesen
auf Sichtweisen, die von einigen Regulatoren vorgebracht worden
sind. Sie hielten auch fest, dass verschiedene damit
zusammenhängende Sachverhalte mit diesem Sachverhalt gemeinsam
erörtert werden müssen. Insbesondere gehe es um die Frage, aus
welchem Bestandteil des Eigenkapitals das Unternehmen die
Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile umklassifizieren soll.
Der Stab erläuterte außerdem, dass man sich im Rahmen des
Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital bei
der Änderung von IAS 32 dieses Sachverhalts nicht annehmen werde.
Ohne zu einer Übereinstimmung zu gelangen, beschloss das
Committee, diesen Sachverhalt auf der Grundlage zusätzlicher
Untersuchungen des Stabs weiter zu erörtern. Unter dieser
Voraussetzung entschied das Committee, diesen Sachverhalt auf seine
Agenda zu nehmen. Verschiedene Mitglieder des Committee betonten,
dass es sehr wichtig sein würde, den Umfang dieses Projekts begrenzt
zu halten, damit das Committee zeitnah zu einer Übereinkunft
gelangen könne. Der Vorsitzende stellte klar, dass dieses Projekt zu
einer Interpretation führen könne oder zu einer Interpretation mit
einer Empfehlung an den Board, Änderungen an den IFRS vorzuschlagen.
Nach den gegebenen Ablaufvorschriften würde im zweiten Fall eine
positive Abstimmung des Boards erforderlich sein, bevor die
Interpretation herausgegeben werden könne.
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Berichterstattung nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation
Das Committee prüfte eine Überprüfung des Stabs und dessen
Empfehlungen in Bezug auf eine Bitte um Klarstellung, wie ein
Unternehmen eine Erstellung seines Abschlusses nach IFRS nach einer
Phase chronischer Hochinflation wieder aufnehmen soll, wenn es nicht in
der Lage war, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern
anzuwenden. Die Situation tritt derzeit in Simbabwe auf, wo
Verbraucherpreisindexinformationen seit August 2008 nicht mehr zur
Verfügung standen. Der Simbabwe-Dollarwurde nach einer beispiellosen Hyperinflation Anfang April 2009 für mindestens ein Jahr abgeschafft, da er faktisch überhaupt keine Kaufkraft mehr besaß.
Unternehmen wurde ab dem 2. Februar 2009 gestattet, in ausländischen
Währungen zu handeln, so dass eine "harte Währung" entstand, in der
Abschlüsse erstellt werden konnten. Es wäre jedoch nahezu unmöglich,
sinnvolle Finanzinformationen für den Zeitraum zu bestimmen, in dem
Verbraucherpreisindexinformationen nicht zur Verfügung standen, und
deshalb konnten Informationen, die nach IAS 29 erforderlich sind,
nicht erstellt werden.
Der Stab empfahl, dass IAS 29 geändert werden sollte, und schlug
vor, dass folgendes für die Änderung an IAS 29 gelten solle:
 |
(a) Sie sollte nur in den bestimmten Umständen
angewendet werden, die in der Anfrage dargestellt
wurden. |
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(b) Sie sollte Leitlinien zur Erstellung und
Darstellung der Eröffnungsbilanz auf Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts als angenommene
Anschaffungskosten bieten. |
 |
(c) Sie sollte keine zusätzlichen Leitlinien zu
Vergleichsinformationen bieten. |
 |
(d) Sie sollte klarstellen, dass diese Situation
nicht dazu führen sollte, dass ein Unternehmen IFRS
1 in einer Folgeberichtsperiode anwendet. |
Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich von IFRS 1 geändert,
um die Anwendung von IFRS 1 in dieser bestimmten Situation
auszuschließen. Eine lange und scharfe Diskussion folgte diesem
Vorschlag. Einige Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu,
andere lehnten sie ab, weil sie der Meinung waren, dass dieser
Sachverhalt zwischen IAS 29 und IAS 21 pendele. Dies galt jedoch
nicht dem Sachverhalt eines "Neustarts" bei der Erstellung eines mit
den IFRS im Einklang stehenden Abschlusses nach einer Periode, in
der das Unternehmen nicht in der Lage war, dies zu tun. Einige waren
der Meinung, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung zur
wiederholten Anwendung von IFRS 1 (s. den Punkt der jährlichen
Verbesserungen weiter unten) dieser Sachverhalt ähnlich behandelt
werden solle.
Ein Mitglied des Committee brachte die Diskussion wieder in den
Fokus, indem er meinte, dass die korrekte Charakterisierung des
Ereignisses "Auftauchen aus chronischer Hyperinflation" ein Ereignis
sei, das als "Neustart" zu betrachten sei. Das Committee legte eine
Pause ein, während der Stab diese Aussage erörterte.
Nach dieser Pause stellte der Stab den folgenden Ansatz vor:
 |
IAS 29 würde geändert, um chronische
Hyperinflation als eine Situation zu
definieren/identifizieren, in der der allgemeine
Preisindex in Bezug auf die funktionale Währung des
Unternehmens nicht zur Verfügung steht und die
funktionale Währung nicht getauscht werden kann. |
 |
Chronische Hyperinflation gilt bis zu dem Tag,
an dem die funktionale Währung wieder frei getauscht
werden kann. |
 |
Das Unternehmen, das aus einer Periode
chronischer Hyperinflation kommt, wäre ein "neues
Unternehmen" und würde seine Vermögenswerte und
Schulden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
als angenommene Anschaffungskosten zu dem Stichtag
bewerten, zu dem die funktionale Währung wieder frei
getauscht werden kann. Das Eigenkapital würde als
des Restnettovermögen zu dem Stichtag neu
dargestellt. |
 |
Vergleichszahlen würden in der ersten
Berichtsperiode/im ersten Abschluss nicht
dargestellt (entsprechend des Sichtweise als "neues
Unternehmen"). |
 |
Der Abschluss würde in Übereinstimmung mit den
IFRS erstellt. |
Die Mitglieder des Committees drückten eingeschränkte
Unterstützung aus aber waren der Meinung, dass der Ansatz umsetzbar
sei und vermutlich das gewünschte Ergebnis einer nützlichen
Berichterstattung für des Unternehmen bringen. Es wären Angaben zu
den Ereignissen und Umständen zu leisten, die zum Neustart führten. Der
Stab wird auf der Sitzung im Juli 2010 mit einer
gründlichen Untersuchung des Sachverhalts wieder
vorstellig werden.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie
Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert
werden
Das Committee erörterte eine Bitte um zusätzliche Leitlinien
dazu, wie ein Unternehmen die Wertminderung von finanziellen
Vermögenswerten mit einer festgelegten Endfälligkeit bilanzieren
soll, nachdem diese aus der Kategorie
Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert
wurden (IAS 39.50E, 50F und 54(a)).
Obwohl der Stab verschiedene Sichtweisen vorstellte, war sich das
Committee (mit einer Ausnahme) einig, dass die einzig haltbare
Sichtweise die folgende sei:
 |
(a) Der Effektivzinssatz ist der Zinssatz, mit
dem die geschätzten künftigen Kapitalflüsse über die
Restlaufzeit der Vermögenswerts auf den neuen
Buchwert des finanziellen Vermögenswerts abgezinst
werden, wenn er umklassifiziert wird (neuer
Effektivzinssatz). |
 |
(b) Bei Ansatz eines Wertminderungsverlustes
werden alle zugehörigen Beträge im sonstigen
Gesamtergebnis aus dem sonstigen Gesamtergebnis in
die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert. |
 |
(c) Nachdem eine Wertminderung angesetzt wird,
wird der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts
angepasst und mit dem Barwert der geschätzten
künftigen Kapitalflüsse bewertet, die mit dem neuen
Effektivzinssatz abgezinst werden. |
Das Committee kam überein, dass dieser Sachverhalt nicht auf die
Agenda genommen werden soll. In der Agendaentscheidung wird
eindeutig auf die Leitlinien in IAS 39 verwiesen, wobei anerkannt
werden wird, das es in der Vergangenheit Abweichungen in der Praxis
gegeben haben mag, aber dass das Committee nicht erwartet, dass sich
dies fortsetzt, nachdem diese eindeutigen Leitlinien
herausgestrichen wurden.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
– Wiederholte Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein
Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr
als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen
vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat,
um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das
Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine
Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen
Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens
ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen
Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss
nach IFRS erstellen.
Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die
Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden.
Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung
des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn
IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die
ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann
anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger
Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen
Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit
der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde,
IFRS 1 anzuwenden.
Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über
möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der
Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu
vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den
Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme
der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große
Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses gehöre.
Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt
hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung
gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für
KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass
das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu
interpretieren.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9
Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) feste Zeitpunkte
in der Ausnahme für Ausbuchungen
Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme
fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung
der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für
Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden
haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert
worden.
Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über
ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum
1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum
des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt,
dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die
Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.
Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein
ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder
finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen
am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften
aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25.
Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.
Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche
Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen das
Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in
Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen
die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem
vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt
es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in
Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.
Das Committee hob hervor, dass es selbst und das
Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und
wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der
Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu
unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem
Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des
IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Vergleichsinformationen
Das Committee erörterte erneut das Thema der
Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert
worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der
Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des
Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden
soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu
belastend angesehen werden (Details finden Sie in der
Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben
Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen,
die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses
verwendet werden.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Angaben zur Annahme
der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der
Unternehmensfortführung
Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen
Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche
Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind,
verbessert werden sollten.
Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis,
wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in
der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards
und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass
Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der
Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in
Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit
den IFRS erstellt wurde.
In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der
Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in
IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen
ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig
sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in
den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden
sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im
nächsten IFRIC Update veröffentlicht.
IAS 16 Sachanlagen –
Änderung zur Klarstellung der
Bilanzierung von Wartungsgräten
Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick
auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als
Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an
den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar
ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und
Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt
sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie
Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.
Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche
Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und
Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird,
dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird
auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu
streichen.
IAS 23 Fremdkapitalkosten –
Aktivierung von
Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des
Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in
Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den
vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in
Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards
nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich
aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft
trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von
Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.
Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung
von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz
(sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS
erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in
Übereinstimmung mit den vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug
außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender
klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach
dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die
Aktivierung begann.
Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die
Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten
Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten,
wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten.
Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über
VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses
besorgt war.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Klarstellung
der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income
Trusts
Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien
in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten,
die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige
Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen,
dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income
Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst
werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere
Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht,
auszuschütten.
Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser
Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten
mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai
oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des
Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste
Januar 2012 sein.
Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen
Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen
Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch
zustimmen.
IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien Wechsel vom Modell des beizulegenden
Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute
Erörterung)
Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem
Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und
der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die
Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern.
Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die
vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf
seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn
wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben,
da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in
Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit
der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli
beginnen.
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Administrativer Sitzungsteil Stand der Arbeiten |
Dem Committee wurde ein Bericht des Stabs des Interpretations
Committees vorgetragen, der Sachverhalte betraf, die beim Stab
eingegangen sind aber die bisher dem Committee noch nicht
vorgetragen wurden. Es gab keine Erörterung der Punkte.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRSIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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