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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener Sitzungen des Interpretations Committee

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

Sitzung des Interpretations Committee vom 6. und 7. Mai 2010
in den Räumen des IASB, London

Donnerstag, 6. Mai 2010 (10:00 - 18:00 Uhr) und Freitag, 7. Mai 2010 (09:00 - 12:30 Uhr)

bullet Einführung
bullet IAS 16 Sachanlagen – Bilanzierung von Abraumkosten während der Produktionsphase in der Bergbaubranche
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen – Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen
bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden
bullet IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Bilanzierung von Kosten, die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang
bullet IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche – Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert
bullet IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen – Bewertung von Planvermögen
bullet Neue Themen, die erörtert werden sollten, und Stabempfehlungen zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 12 Ertragsteuern – Ansatz von latentem Steuervermögen für nicht realisierte Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln
bullet IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS – Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile
bullet IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern – Berichterstattung nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert werden
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2009-2011
bullet IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Wiederholte Anwendung
bullet IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9 Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) – feste Zeitpunkte in der Ausnahme für Ausbuchungen
bullet IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Vergleichsinformationen
bullet IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der Unternehmensfortführung
bullet IAS 16 Sachanlagen – Änderung zur Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgräten
bullet IAS 23 Fremdkapitalkosten – Aktivierung von Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung
bullet IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis  – Klarstellung der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income Trusts
bullet IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute Erörterung)
bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die Materialien, die von IFRSIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

6. und 7. Mai 2010, London

 

bullet IAS 16 Sachanlagen – Bilanzierung von Abraumkosten während der Produktionsphase in der Bergbaubranche

 

Das Committee erörterte einen Arbeitsentwurf eines Interpretationsentwurfs für Abraumkosten während der Produktionsphase.

 

Ist die Definition eines Vermögenswerts erfüllt?

 

Im Arbeitsentwurf der Interpretation heißt es, dass, wenn der Nutzen eines verbesserten Zugangs, der durch die Abräumung erreicht wird, die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, dieser Vermögenswert als eine Verbesserung eine bestehenden Vermögenswerts bilanziert werden soll. Der "neue" Vermögenswert folgt der Klassifizierung des bestehenden Vermögenswerts (also Sachanlage oder immaterieller Vermögenswert).

 

Verschiedene Mitglieder des Committees hatten Bedenken hinsichtlich einiger Aspekte der Schlussfolgerung. Einige waren der Meinung, dass, wenn die "Verbesserung" die Definition eines Vermögenswerts erfülle, sie als separater Vermögenswert angesetzt und nicht einem anderen hinzugefügt werden solle. Die Vorstellung, zusätzliche Bestandteile eines Vermögenswerts anzusetzen, wurde insbesondere in Fällen hinterfragt, in denen der "ursprüngliche" Vermögenswert eine immaterieller Vermögenswert ist (In IAS 38 ist nicht explizit das Konzept von Bestandteilen enthalten). Der Vorsitzende, der die fachliche Diskussion durch die ganze Sitzung leitete (und nicht der Stab), stimmte dem nicht zu und meinte, dass es möglich sei, IAS 38.57 so zu interpretieren, dass Bestandteile im Hinblick auf die Vorschriften von IAS 16 mit eingeschlossen würden.

 

Einige Mitglieder des Committees waren verblüfft, dass eine Bilanzierung über Bestandteile in IAS 38 hineingelesen werden kann, aber sie waren besorgt, dass damit unbeabsichtigte Konsequenzen ausgelöst werden könnten. Diese Mitglieder waren insbesondere besorgt im Hinblick auf sehr langlebige Bestandteile (zB eine Komponente "Nutzungsdauer einer Mine"), die angesetzt werden könnten. Um solche Auswirkungen zu vermeiden, müsste im Interpretationsentwurf das Konzept einer Abraumaktivität genau erläutert werden. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass Abraumaktivitäten von kurzer Dauer seien und dass Buchungseinheiten wie die Nutzungsdauer einer Mine nicht in Erwägung gezogen würden.

 

Mitglieder des Committees schlugen vor, dass, wenn dieses Argument angenommen würde, es im Interpretationsentwurf heißen solle, dass die aufgeschobenen Kosten, die als Vermögenswert angesetzt würden, als Bestandteil eines bestehenden Vermögenswerts angesetzt werden müssen. Darüber hinaus sollte in den begleitenden Materialien (Grundlage für Schlussfolgerungen, Anwendungs- oder Umsetzungsleitlinien) die Diskussion darauf ausgeweitet werden, warum die Ansatzkriterien für Vermögenswerte für Dinge erfüllt sind, die oft wie Periodenaufwand aussehen.

 

Mitglieder des Committees äußerten auch Unbehagen angesichts der Vorstellung, dass der Vermögenswertbestandteil aus einer Abraumaktivität eine Sachanlage oder ein immaterieller Vermögenswert sein könne. Andere Mitglieder des Committees wiesen jedoch darauf hin, dass, weil die rechtlichen und betrieblichen Situationen in den verschiedenen Rechtskreisen abweichen, der Vermögenswert, auf den sich die Abraumaktivität bezieht, unterschiedlich sein würde: In einigen Fällen wären es Sachanlagen ind anderen immaterielle Vermögenswerte. In manchen Rechtskreisen könnte das Unternehmen beispielsweise das Land besitzen; dann wäre der Vermögenswert eine Sachanlage. In anderen Rechtskreisen werden die Rechte auf Öl- und Gasvorkommen innerhalb der Landrechte oft als immaterielle Vermögenswerte angesehen. Diesem Punkt würde man sich in der Grundlage für Schlussfolgerungen widmen.

 

Ein Mitglied des Committees wies darauf hin, dass die Erörterung der Frage, ob Abraumkosten die Definition eines Vermögenswerts erfüllen, im Interpretationsentwurf an der falschen Stelle platziert wäre; dies Sorge sicher für den Grad des Unbehagens im Committee. Der Vorsitzende stimmte dem zu und empfehl, dass die Erörterung, in der klargestellt wird, dass, wenn eine Abraumaktivität routinemäßig erfolgt um Zugang zu Erz zu gewinnen, das in der laufenden Periode abgebaut wird, diese Aktivität nicht die Definition eines Vermögenswerts erfüllt, und daher die Abraumkosten als Aufwand der laufenden Periode bilanziert werden müssen, derjenigen Erklärung vorausgehen sollte, in der erläutert wird, was geschieht, wenn ein Ansatz als Vermögenswert sachgerecht ist.

 

Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Debatte und meinte, dass es genug Unterstützung unter den Mitgliedern des Committees gebe, um fortzufahren. In der nächsten Version des Interpretationsentwurfs sollte jedoch folgendes beachtet werden:

 

bullet Es sollte erläutert werden, warum aufgeschobene Kosten einer Abraumaktivität die Definition eines Vermögenswerts erfüllen aber nicht als separater Vermögenswert angesetzt werden.
bullet Es sollte erläutert werden, warum eine Abraumaktivität ein Bestandteil eines anderen Vermögenswerts ist.
bullet Es sollte keine Äußerung dazu enthalten sein, ob eine Abraumaktivität dem Wesen nach eine Sachanlage oder ein immaterieller Vermögenswert ist.
bullet Es sollte erläutert werden, wie es möglich ist, die Vorschriften aus IAS 16 in Bezug auf Bestandteile analog anzuwenden, um zu gestatten, dass Bestandteile eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 angesetzt werden könne.
bullet Es sollte eindeutig klargestellt werden, dass routinemäßige Abraumaktivitäten normalerweise nicht die Definition eines Abraumaktivität erfüllen würden, die Ausgangspunkt für diese Interpretation ist.

 

Erstmaliger Ansatz und Bewertung

 

Das Committee kam überein, das die Komponente der Abraumaktivität insbesondere einer Erzmine (oder einem Vorkommen von Öl oder Gas) zugeordnet können müssen werden sollte. Der Vorsitzende hielt fest, dass eine Abraumaktivität voraussetzt, dass in Bezug auf die Mine oder das Öl- oder Gasvorkommen in die Produktion eingetreten wurde, und dass eine Abraumaktivität eine Aktivität ist, die sich direkt auf ein identifiziertes Vorkommen von Erz direkt darunter bezieht und sich (daher) auf das Entfernen des Erdvorkommens darüber bezieht.

 

Die Mitglieder des Committees akzeptierten die Beschreibung der Aktivität durch den Vorsitzenden aber hielten fest, dass dies zeige, dass die "Aktivität" genau definiert werden müsse, do dass sie über einen klaren Anfang und ein klares Ende verfüge. Dies würde auch dabei helfen, zu definieren, wann und über welchen Zeitraum die Aktivität abgeschrieben werden solle.

 

Folgebewertung

 

Das Committee war nicht der Meinung, dass besondere Vorschriften notwendig seien, und meinte, dass die Vorschriften von IAS 16, 36 und 38 mit einer Ausnahme ausreichend seien. In der Interpretation sollte klargestellt werden, was mit dem Buchwert einer Abraumaktivität geschieht, wenn die Abbauaktivität für einen gewisse Zeit eingestellt wird (beispielsweise weil die Rohstoffpreise unvorteilhaft sind). Dies müsse gegen den Fall abgegrenzt werden, dass alle Abbauaktivität ganz eingestellt wird. Man kam überein, dass es Leitlinien zu stillgelegten Vermögenswerten in IAS 16 gebe und dass man auf allgemeine Wertminderungsvorschriften zurückgreifen könne.

 

Angaben

 

Angaben wurden nicht gesondert erörtert, aber im Interpretationsentwurf sind keine eigenen Angabevorschriften vorgesehen; man verlässt sich auf die zugrunde liegenden Standards.

 

Übergangsvorschriften

 

Das Committee lehnte die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften ab. Darüber hinaus kritisierten Mitglieder des Committees den Mangel an Leitlinien für erstmalige Anwender. Eine prospektive Anwendung würde gestatten, dass nicht sachgerechte Vermögenswerte im Abschluss verbleiben, während solche Vermögenswerte beim Übergang auf IFRS gestrichen werden sollten.

 

Der Vorsitzende bat Jean Paré den Übergang zu untersuchen, der in Kanada gewählt worden sei (dort befindet man sich dieses Jahr im Übergang). Das gelte insbesondere für jüngst in der Exploration befindliche Unternehmen, die derzeit Leitlinien anwenden, die von der kanadischen Arbeitsgruppe für aktuelle Sachverhalte in Bezug auf aufgeschobene Abraumkosten entwickelt worden seien.

 

Ein Mitglied des Committees bat um ein Datum des Inkrafttretens, das später als üblich läge, (drei Monate nach Veröffentlichung). Der Vorsitzende unterstützte diesen Vorschlag jedoch nicht. Seiner Meinung nach handele es sich um keinen schweren Fall. Die Bilanzierungsfrage möge unangenehm sein, schwer sei sie nicht.

 

Schlussfolgerung

 

Der Vorsitzende schloss die Diskussion und wies darauf hin, dass der Stab einen überarbeiteten Interpretationsentwurf erarbeiten würde, der dem Committee im Juli 2010 vorgestellt werden würde. Es sei beabsichtigt, den Interpretationsentwurf auf der Sitzung zu verabschieden. Der Vorsitzende hielt fest, dass er zwar eine Meinung zu dem Entwurf haben würde, wenn er dem IASB vorgestellt werden würde, dass er dann aber nicht mehr darüber abstimmen werden können würde.

 

 

bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen – Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen

 

Der Stab hatte eine umfassende Analyse der vorgeschlagenen Klassifizierungen von AUsübungs- und Nichtausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken erstellt, wie vom Committee im März gefordert worden war.

 

Von Beginn der Diskussion an, sogar noch bevor die fachlichen Fragen selbst erörtert wurden, drückten verschiedene Mitglieder des Committees ihre Bedenken aus, dass die gesamte fachliche Untersuchung zwar sehr nützlich für die weitere Entwicklung des Standards sei (und eine Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen), aber dass sie zeige, dass eine grundlegende Überprüfung von IFRS 2 erforderlich sei. Sie argumentierten, dass die Untersuchung des Stabs sehr breit angelegt sei und bei einer Übernahme ein wesentliches Neuschreiben das Standards erfordern würde. Daher sei des Thema zu groß, um vom Committee erörtert zu werden. Daher drängten diese Mitglieder das Committee auf, sich enger auf die Sachverhalte zu begrenzen, die von den Anwendern aufgebracht worden seien.

 

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken hinsichtlich des Zusammenwirkens der vorgeschlagenen Änderungen und der Überprüfung von IFRS 2, die der französische Standardsetzer derzeit im Auftrag des IASB durchführt (um die Prinzipien von IFRS 2 zu identifizieren).

 

Dennoch stellte Jean-Louis Lebrun (der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beim französischen Standardsetzer) klar, dass die Analyse nützlich sein würde für die derzeit durchgeführte Untersuchung und dass es wenig Raum für Überlappungen geben würde.

 

Auf der anderen Seite unterstützten verschiedene Mitglieder des Committees den Vorschlag des Stabs, wie weiter fortzufahren sei, vollständig, unabhängig davon, ob es zu einer Interpretation komme oder einer Interpretation, die von einer Empfehlung an den Board begleitet wird, IFRS 2 zu ändern.

 

Der Stab schlug die folgenden Änderungen vor, die zu einer Klarstellung der Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen führen sollten und ein einheitlich angewendetes Verständnis einer gemeinsamen Terminologie ergeben sollte. Die Vorschläge des Stabs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

SachverhaltVorgeschlagene Änderung
AusübungsbedingungDie Definition einer Ausübungsbedingung sollte klargestellt werden, damit die folgenden Punkte verdeutlicht/aufgenommen werden: (1) die Sichtweise der Gegenpartei, (2) eine vorgeschriebene oder implizite Dienstbedingung und (3) die Streichung von Beschreibungen von bestimmten Bedingungen.
NichtausübungsbedingungEine eigenständige Definition einer Nichtausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und alle Bedingungen umfassen, die nicht zum Erwerben eines Rechtsanspruchs führen.
DienstbedingungEine eigenständige Definition einer Dienstbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und nur auf eine Dienstbedingung über einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.
LeistungsbedingungEine eigenständige Definition einer Leistungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden und auf Ziele beschränkt werden, die sich allein auf die Geschäftstätigkeit oder Aktivitäten des Unternehmens beziehen. Darüber hinaus sollten ähnliche Beispiele wie die unter US-GAAP aufgenommen werden.
MarktbedingungDie Definition einer Marktbedingung sollte aus IFRS 2 gestrichen werden. Zusätzlich sollte das Konzept einer Marktbedingung als eine Ausübungsbedingung in der eigenständigen Definition anderer Ausübungsbedingungen aufgenommen werden.
Andere AusübungsbedingungEine eigenständige Definition einer anderen Ausübungsbedingung sollte in die IFRS aufgenommen werden, die alle Bedingungen umfasst, die den Rechtsanspruch der Gegenpartei bestimmen; ausgenommen sind Bedingungen, die als Dienst- oder Leistungsbedingung kategorisiert sind.
Bedingtes MerkmalLeitlinien zu einem bedingten Merkmal (einschließlich "Reload-" und "non-compete-Vorschriften") sowie Leitlinien zur Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung und zur Folgebewertung sollten in die IFRS aufgenommen werden.
ErdienungszeitraumDie Definition eines Erdienungszeitraums sollte überarbeitet werden, um das Konzept des expliziten oder impliziten Erdienungszeitraums aufzunehmen, der für eine einzelne Ausübungsbedingung erforderlich ist.
ZuweisungszeitraumEine eigenständige Definition des Zuweisungszeitraum sollte in die IFRS aufgenommen werden und den Zeitraum erfassen, über den die anteilsbasierte Vergütung angesetzt wird. Dies ist das Ergebnis des Zusammenwirkens multipler Ausübungsbedingungen.
Multiple AusübungsbedigungenIn die IFRS sollten Anwendungsleitlinien aufgenommen werden, die sich dem Zusammenwirken multipler Bedingungen in Form von "oder"- oder "und"-Bedingungen widmen.

 

Verschiedene Mitglieder des Committees äußerten Bedenken, dass die Vorschläge des Stabs den Schlussfolgerungen zuwider liefen, zu denen der Board in der Änderung von 2008 an IFRS bezüglich Ausübungsbedingungen und Annullierungen gekommen ist. Dies gelte in Bezug auf die Perspektive, aus der die Ausübungsbedingung definiert wird. Die Änderung von 2008 änderte diese Perspektive von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber; die Analyse des Stabs legte nahe, die Perspektive wieder so zu ändern, wie sie ursprünglich in IFRS 2 vorgesehen war. Diese Boardmitglieder zweifelten an dieser Änderung vor dem Hintergrund, dass der Board sich der Frage ganz bewusst vor zwei Jahren gewidmet habe. Der vorsitzende und der Stab gaben zur Antwort, dass die Änderung 2008 von praktischen Erwägungen und dem Wunsch getrieben worden sei, eine einheitliche bilanzielle Behandlung zu haben. Der Stab meinte, dass eine Ausnahme für bestimmte Produkte beibehalten würde, da IFRS 2 allgemein ein regelbasierter Standard sei. Dieser Ansatz könnte für Bedingungen genutzt werden, die recht allgemein seien aber nicht leicht zu klassifizieren seien (beispielsweise Änderung der Beherrschung).

 

Ein Mitglied des Committees war besorgt, dass die Vorschläge den Sachverhalt nicht klarstellen würden und zu unbeabsichtigten Konsequenzen führen könnten. Seiner Meinung nach bringen solche Änderungen keinen zusätzlichen Nutzen, da sie neue Konzepte in den Standard einführten. Darüber hinaus war er der Meinung, dass einige der aufgebrachten Sachverhalte gar keiner Klarstellung bedürften.

 

Es gab einige Verwirrung dahingehend, ob die vorgeschlagenen Änderungen die aktuelle Bilanzierung ändern würden. Nach beachtlicher Diskussion baten die Mitglieder des Committees den Stab, die Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzielle Behandlung an einigen praktischen Beispielen darzustellen (also die Klassifizierungsbeispiele um die Auswirkungen auf die Bewertung zu ergänzen). Allgemein war die Mehrheit des Committees der Meinung, dass sich die bilanzielle Behandlung auf Grundlage dieser Bedingungen nicht bedeutend ändern sollte, obwohl einige Änderungen erforderlich sein würden (bei einigen Sachverhalten und bei einigen Unternehmen, die die Prinzipien anders als vorgeschlagen anwenden).

 

Einige Committee-Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge Leitlinien und Klarheit bieten, wo diese vorher nicht existierten. Die Mitglieder wiesen auch darauf hin, dass einige dieser Änderungen zur Harmonisierung mit US-GAAP beitragen und dass die Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen allgemein unter US-GAAP nicht hinterfragt werden.

 

Das Committee stimmte allgemein den vorgeschlagenen Leitlinien für multiple Ausübungsbedingungen und ihr Zusammenwirken zu. Dennoch zögerten die Mitglieder des Committees ein neues Konzept für dene Zuweisungszeitraum aufzunehmen; die Mehrheit zog vor, diesen als multiplen Ausübungszeitraum zu bezeichnen, auch wenn das Konzept unverändert bleibt.

 

Das Committee setzte seine Erörterungen anhand eines später ausgeteilten Agendapapiers fort, das Beobachtern nicht zur Verfügung stand und nicht auf der Internetseite des IASb verfügbar gemacht wurde, bevor diese Mitschrift verfasst wurde.

 

Die darin enthaltene Zusammenfassung schien den Mitgliedern des Committees zu helfen, das Prinzip zu identifizieren, das eine Ausübungsbedingung von einer Nichtausübungsbedingung unterscheidet. Einige Mitglieder waren jedoch der Meinung, dass zusätzlich weitere Arbeit notwendig wäre hinsichtlich der Definition einer Leistungsbedingung. Diese Arbeit müsste sich unter anderem der Frage widmen, um wessen Leistung es sich handelt - die des Arbeitnehmers oder die des Arbeitgebers. Außerdem sei die Frage, um Leistung im Vergleich zu was es sich handele. Die Mitglieder schienen jedoch der Ansicht, dass die Analyse des Stabs genügend Hinweise geliefert habe, dass die aufgebrachten Sachverhalte auf zufriedenstellende Weise adressiert werden könnten.

 

Schlussfolgerung

 

Der Vorsitzende fragte das Committee, ob es bereit sei, dem Stab zu gestatten, weiter in diese Richtung vorzugehen. Er bat das Committee insbesondere, Umstände zu identifizieren, die dem Stab helfen würden, Leistungsbedingungen sachgerecht zu identifizieren und Beispiele gegen das Modell zu testen. Beabsichtigt sei, die Ergebnisse dieser Analyse dem Committee auf der Sitzung im Juli 2010 vorzustellen. Der Vorsitzende versprach dem Committee, dass dieser Schritt sie nicht auf irgendeine bestimmte Handlungsweise verpflichten würde; er bat die Mitglieder, sich mit ihren Organisationen zu besprechen, damit die Untersuchung so vollständig wie möglich sein würde.

 

 

bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden

 

Das Committee überprüfte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Bilanzierung von Kosten, die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang

 

Das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung.

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche – Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert

 

Das Committee erörterte kurz von den Regulierungsbehörden vorgebrachte Bedenken, dass die Agendaentscheidung dazu führen könne, dass es zu einer größeren Verbreitung der Anwendung einer Wertaufholung nach Wertminderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert kommen könne, da die Entscheidung den Hinweis liefere, dass der Standard nicht eindeutig sei. Die Regulatoren befürchteten, dass eine solche Formulierung zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könne. Dennoch bestätigte das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung, da es der Meinung war, dass die Auslegung den gegenwärtigen Standards entspreche.

 

IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen – Bewertung von Planvermögen

 

Das Committee bestätigte seine vorläufigen Agendaentscheidung, die in der Märzausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurde, ohne weitere Änderung.

 

 

bullet Neue Themen, die erörtert werden sollten, und Stabempfehlungen zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 12 Ertragsteuern – Ansatz von latentem Steuervermögen für nicht realisierte Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln

 

Das Committee erörterte eine Anfrage, die sich darauf bezog, wie ein Unternehmen nach IAS 12 Ertragsteuern bestimmt, ob latentes Steuervermögen aus nicht realisierten Verlusten aus zur Veräußerung verfügbaren Schuldtiteln angesetzt werden soll. Der Sachverhalt bezieht sich auf die Interpretation und Anwendung von IAS 12.24 und 29 und den Ansatz von latentem Steuervermögen, wenn nicht ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen zur Verfügung stehen und das Unternehmen zur Verfügung stehende Steuergestaltungsmöglichkeiten erwägen muss, die zu versteuernden Gewinn in passenden Perioden ergeben.

 

Das Committee stimmte der Überlegung des Stabs zu, dass die Möglichkeit und die Absicht des Unternehmens, die zur Veräußerung verfügbaren Schuldtitel bis zur Umkehr der nicht realisierten Verluste zu halten, keine Steuergestaltungsmöglichkeit nach IAS 12.29 ist. Daher kann Steuervermögen in Bezug auf abzugsfähige temporäre Differenzen zum Bilanzstichtag nur in Übereinstimmung mit IAS 12.24 als Teil einer gemeinsamen Einschätzung mit anderen temporären Differenzen angesetzt werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Projektgruppe für neu auftretende Sachverhalte (Emerging Issues Task Force, EITF) des US-amerikanischen Standardsetzers FASB einen ähnlichen Sachverhalt im März 2010 erörtert habe und zu einer ähnlichen Schlussfolgerung gelangt sei. Daher würden IFRS und US-GAAP bei diesem Sachverhalt weiter im Einklang stehen.

 

Das Committee kam überein, eine vorläufige Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der diese Sichtweise dargestellt wird.

 

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS – Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile

 

Das Committee begann mit der Diskussion zu einer Bitte um zusätzliche Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen Änderungen im Buchwert einer finanziellen Schuld für einen Put-Option, die auf einen Anteilseigner eines nicht beherrschenden Anteils geschrieben ist, im Konzernabschluss der Muttergesellschaft bilanzieren soll. Der Stab stellte klar, das es da einen potenziellen Konflikt zwischen IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf der einen Seite und den Leitlinien in IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS auf der anderen Seite gebe.

 

Da IFRIC den Sachverhalt im Zusammenhang mit mit den Änderungen vor 2008 an den Leitlinien in IAS 27 und IFRS 3 erörtert hat, konzentrierte sich das Committee auf Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile, die sich nach der Anwendung von IAS 27 (2008) und IFRS 3 (2008) ergeben haben.

 

Während der Diskussion unterstützte eine Mehrheit der Committee-Mitglieder vorläufig die Ansicht, dass Änderungen im Buchwert der Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile in der Gewinn- und Verlustrechnung nach IAS 39 anzusetzen sind, während eine Minderheit von Committee-Mitgliedern es vorzog, sie im Eigenkapital zu erfassen (entweder als nicht beherrschende Anteile oder als einen separaten Bestandteil des Eigenkapitals). Die Mitglieder des Committee sahen des Sachverhalt als ein Aufeinanderprallen von zwei großen Konzepten an - das Konzept der einzigen Wirtschaftseinheit und die Derivatetheorie. Ihrer Meinung nach ist ein Vermitteln zwischen diesen beiden Konzepten sehr schwierig. Einige Mitglieder des Committee untermauerten ihre Sichtweise per Analogieschluss zu IFRS 3 und per Übereinstimmung mit der Behandlung eines Puts auf Mehrheitsanteile. Andere wollten zwischen eigenständigen Puts auf nicht beherrschenden Anteile, die gehandelt werden, und Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile, die brutto erfüllt werden müssen, unterscheiden.

 

Die Mitglieder des Committee hielten fest, dass es in Bezug auf diesen Sachverhalt Abweichungen in der Praxis gibt, und verwiesen auf Sichtweisen, die von einigen Regulatoren vorgebracht worden sind. Sie hielten auch fest, dass verschiedene damit zusammenhängende Sachverhalte mit diesem Sachverhalt gemeinsam erörtert werden müssen. Insbesondere gehe es um die Frage, aus welchem Bestandteil des Eigenkapitals das Unternehmen die Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile umklassifizieren soll.

 

Der Stab erläuterte außerdem, dass man sich im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital bei der Änderung von IAS 32 dieses Sachverhalts nicht annehmen werde.

 

Ohne zu einer Übereinstimmung zu gelangen, beschloss das Committee, diesen Sachverhalt auf der Grundlage zusätzlicher Untersuchungen des Stabs weiter zu erörtern. Unter dieser Voraussetzung entschied das Committee, diesen Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen. Verschiedene Mitglieder des Committee betonten, dass es sehr wichtig sein würde, den Umfang dieses Projekts begrenzt zu halten, damit das Committee zeitnah zu einer Übereinkunft gelangen könne. Der Vorsitzende stellte klar, dass dieses Projekt zu einer Interpretation führen könne oder zu einer Interpretation mit einer Empfehlung an den Board, Änderungen an den IFRS vorzuschlagen. Nach den gegebenen Ablaufvorschriften würde im zweiten Fall eine positive Abstimmung des Boards erforderlich sein, bevor die Interpretation herausgegeben werden könne.

 

IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern – Berichterstattung nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation

 

Das Committee prüfte eine Überprüfung des Stabs und dessen Empfehlungen in Bezug auf eine Bitte um Klarstellung, wie ein Unternehmen eine Erstellung seines Abschlusses nach IFRS nach einer Phase chronischer Hochinflation wieder aufnehmen soll, wenn es nicht in der Lage war, IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern anzuwenden. Die Situation tritt derzeit in Simbabwe auf, wo Verbraucherpreisindexinformationen seit August 2008 nicht mehr zur Verfügung standen. Der Simbabwe-Dollarwurde nach einer beispiellosen Hyperinflation Anfang April 2009 für mindestens ein Jahr abgeschafft, da er faktisch überhaupt keine Kaufkraft mehr besaß. Unternehmen wurde ab dem 2. Februar 2009 gestattet, in ausländischen Währungen zu handeln, so dass eine "harte Währung" entstand, in der Abschlüsse erstellt werden konnten. Es wäre jedoch nahezu unmöglich, sinnvolle Finanzinformationen für den Zeitraum zu bestimmen, in dem Verbraucherpreisindexinformationen nicht zur Verfügung standen, und deshalb konnten Informationen, die nach IAS 29 erforderlich sind, nicht erstellt werden.

 

Der Stab empfahl, dass IAS 29 geändert werden sollte, und schlug vor, dass folgendes für die Änderung an IAS 29 gelten solle:

 

bullet (a) Sie sollte nur in den bestimmten Umständen angewendet werden, die in der Anfrage dargestellt wurden.
bullet (b) Sie sollte Leitlinien zur Erstellung und Darstellung der Eröffnungsbilanz auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten bieten.
bullet (c) Sie sollte keine zusätzlichen Leitlinien zu Vergleichsinformationen bieten.
bullet (d) Sie sollte klarstellen, dass diese Situation nicht dazu führen sollte, dass ein Unternehmen IFRS 1 in einer Folgeberichtsperiode anwendet.

 

Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich von IFRS 1 geändert, um die Anwendung von IFRS 1 in dieser bestimmten Situation auszuschließen. Eine lange und scharfe Diskussion folgte diesem Vorschlag. Einige Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, andere lehnten sie ab, weil sie der Meinung waren, dass dieser Sachverhalt zwischen IAS 29 und IAS 21 pendele. Dies galt jedoch nicht dem Sachverhalt eines "Neustarts" bei der Erstellung eines mit den IFRS im Einklang stehenden Abschlusses nach einer Periode, in der das Unternehmen nicht in der Lage war, dies zu tun. Einige waren der Meinung, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung zur wiederholten Anwendung von IFRS 1 (s. den Punkt der jährlichen Verbesserungen weiter unten) dieser Sachverhalt ähnlich behandelt werden solle.

 

Ein Mitglied des Committee brachte die Diskussion wieder in den Fokus, indem er meinte, dass die korrekte Charakterisierung des Ereignisses "Auftauchen aus chronischer Hyperinflation" ein Ereignis sei, das als "Neustart" zu betrachten sei. Das Committee legte eine Pause ein, während der Stab diese Aussage erörterte.

 

Nach dieser Pause stellte der Stab den folgenden Ansatz vor:

 

bullet IAS 29 würde geändert, um chronische Hyperinflation als eine Situation zu definieren/identifizieren, in der der allgemeine Preisindex in Bezug auf die funktionale Währung des Unternehmens nicht zur Verfügung steht und die funktionale Währung nicht getauscht werden kann.
bullet Chronische Hyperinflation gilt bis zu dem Tag, an dem die funktionale Währung wieder frei getauscht werden kann.
bullet Das Unternehmen, das aus einer Periode chronischer Hyperinflation kommt, wäre ein "neues Unternehmen" und würde seine Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten zu dem Stichtag bewerten, zu dem die funktionale Währung wieder frei getauscht werden kann. Das Eigenkapital würde als des Restnettovermögen zu dem Stichtag neu dargestellt.
bullet Vergleichszahlen würden in der ersten Berichtsperiode/im ersten Abschluss nicht dargestellt (entsprechend des Sichtweise als "neues Unternehmen").
bullet Der Abschluss würde in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt.

 

Die Mitglieder des Committees drückten eingeschränkte Unterstützung aus aber waren der Meinung, dass der Ansatz umsetzbar sei und vermutlich das gewünschte Ergebnis einer nützlichen Berichterstattung für des Unternehmen bringen. Es wären Angaben zu den Ereignissen und Umständen zu leisten, die zum Neustart führten. Der Stab wird auf der Sitzung im Juli 2010 mit einer gründlichen Untersuchung des Sachverhalts wieder vorstellig werden.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten, die aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert werden

 

Das Committee erörterte eine Bitte um zusätzliche Leitlinien dazu, wie ein Unternehmen die Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten mit einer festgelegten Endfälligkeit bilanzieren soll, nachdem diese aus der Kategorie Zur Veräußerung verfügbar in Kredite und Forderungen umklassifiziert wurden (IAS 39.50E, 50F und 54(a)).

 

Obwohl der Stab verschiedene Sichtweisen vorstellte, war sich das Committee (mit einer Ausnahme) einig, dass die einzig haltbare Sichtweise die folgende sei:

 

bullet (a) Der Effektivzinssatz ist der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Kapitalflüsse über die Restlaufzeit der Vermögenswerts auf den neuen Buchwert des finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden, wenn er umklassifiziert wird (neuer Effektivzinssatz).
bullet (b) Bei Ansatz eines Wertminderungsverlustes werden alle zugehörigen Beträge im sonstigen Gesamtergebnis aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert.
bullet (c) Nachdem eine Wertminderung angesetzt wird, wird der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts angepasst und mit dem Barwert der geschätzten künftigen Kapitalflüsse bewertet, die mit dem neuen Effektivzinssatz abgezinst werden.

 

Das Committee kam überein, dass dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden soll. In der Agendaentscheidung wird eindeutig auf die Leitlinien in IAS 39 verwiesen, wobei anerkannt werden wird, das es in der Vergangenheit Abweichungen in der Praxis gegeben haben mag, aber dass das Committee nicht erwartet, dass sich dies fortsetzt, nachdem diese eindeutigen Leitlinien herausgestrichen wurden.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2009-2011

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Wiederholte Anwendung

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung, ob ein Unternehmen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards mehr als einmal in einer Situation anwenden kann, in der ein Unternehmen vorher schon einmal IFRS 1 angewendet und nach IFRS berichtet hat, um ausländischen Börsenvorschriften zu genügen. Danach zog sich das Unternehmen von der entsprechenden Börse zurück und erstellte keine Abschlüsse nach IFRS mehr sondern nach seinen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen. Im nationalen Umfeld des Unternehmens ändern sich die Rechnungslegungsvorschriften dann von nationalen Grundsätzen auf IFRS; das Unternehmen muss erneut seinen Abschluss nach IFRS erstellen.

 

Die Mitglieder des Committee sprachen sich einstimmig für die Möglichkeit aus, die Vorschriften aus IFRS 1 mehrfach anzuwenden. Sie argumentierten, dass es schwierig sein könne, die Darstellung des Abschlusses nach IFRS nach langer Zeit wieder aufzunehmen, wenn IFRS 1 nicht angewendet wird. Ihrer Meinung nach lag die ursprüngliche Absicht bei IFRS 1 darin, IFRS 1 dann und nur dann anzuwenden, wenn der jüngste Abschluss nicht in vollständiger Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde. Nach einer kurzen Diskussion entschied das Committee, eine Änderung vorzuschlagen, mit der von Unternehmen in dieser bestimmten Situation gefordert würde, IFRS 1 anzuwenden.

 

Dennoch zeigten sich einige Mitglieder des Committe besorgt über möglichen Missbrauch und schlugen ein Verschärfung der Formulierungen einer jeglichen Änderung vor, um Strukturierung zu vermeiden. Einige Mitglieder des Committee schlugen sogar vor, den Verweis auf "erstmalige Anwendung" zu Streichen und durch "Übernahme der IFRS" zu ersetzen. Ein solcher Schritt wurde jedoch als zu große Änderung angesehen, die nicht in den Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses gehöre.

 

Einige Mitglieder des Committees zeigten sich auch besorgt hinsichtlich der Leitlinien, die im IFRS für KMU zur Verfügung gestellt werden, und schlugen vor, dass die Leitlinien im IFRS für KMU geändert werden sollten. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das Committee nicht die Macht habe, den IFRS für KMU zu interpretieren.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards/ IFRS 9 Finanzinstrumente (Ausbuchungskapitel) – feste Zeitpunkte in der Ausnahme für Ausbuchungen

 

Das Committee setzte seine Diskussion hinsichtlich einer Ausnahme fort, die in IFRS 1 bezüglich einer vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten in IAS 39 gewährt, die für Geschäftsvorfälle gilt, die vor dem 1. Januar 2004 stattgefunden haben. Der Sachverhalt war ursprünglich im März 2010 erörtert worden.

 

Das Committee zeigte viel Verständnis dafür, zu einem Ansatz über ein "relatives Datum" überzugehen und nicht das feste Datum 1. Januar 2010 beizubehalten, sodass in IFRS 1 Bezug auf "das Datum des Übergangs auf IFRS" genommen würde. Es wurde jedoch anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, das die Änderung rechtzeitig für die Unternehmen eingeführt werden könne, die 2010 auf IFRS übergehen.

 

Bei einem ähnlichen Sachverhalt erörterte das Committee, ob ein ähnliches Zugeständnis in IFRS 1.D20 gemacht werden solle (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten bei erstmaligem Ansatz/ "Diffenrenzen am Tag 1"), mit dem Unternehmen gestattet würde, die Vorschriften aus A76 und A76A von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung prospektiv für Geschäftsvorfälle anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 2002 stattfanden oder dem 1. Januar 2004.

 

Es gab beträchtliche Unruhe über den Vorschlag, für solche Geschäftsvorfälle zu einem "relativen Datum" überzugehen – das Committee würde zur Strukturierung von Geschäftsvorfällen in Erwartung eines Übergangs auf IFRS in Situationen einladen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze zu einem vorteilhafteren Bilanzierungsergebnis führten. Darüber hinaus hielt es das Committee nicht für sachgerecht, Rechnungslegungsstandards in Vorwegnahme eines unsicheren künftigen Ereignisses zu schreiben.

 

Das Committee hob hervor, dass es selbst und das Ausbuchungssystem des IASB zur gleichen Antwort gelangt seien, und wies darauf hin, dass das Ausbuchungsteam sich noch nicht in der Lage sähe, das Committee über seine endgültige Position zu unterrichten. Das Committe kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird auf die Entwicklungen in der Ausbuchungsphase des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten warten.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Vergleichsinformationen

 

Das Committee erörterte erneut das Thema der Vergleichsinformationen, das schon auf der Sitzung im März erörtert worden war. Der Stab stellte klar, dass der Board auf der Märzsitzung beschlossen habe, den Entwurf zur Darstellung des Abschlusses zu ändern (der im Laufe des Mais herausgegeben werden soll), um Entlastung von den Vorschriften gewähren, die als zu belastend angesehen werden (Details finden Sie in der Mitschrift von der IASB-Sitzung am 11. März 2010).

 

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, die selben Änderungen an IAS 1 im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzuschlagen. Die Formulierungen sollen auf denjenigen aufbauen, die vom Board im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses verwendet werden.

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Angaben zur Annahme der Unternehmensfortführung: Spezifizierung der Auswirkungen der Unternehmensfortführung

 

Das Committee erörterte eine Anfrage dazu, ob die Angaben, die in IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu "wesentlichen Unsicherheiten, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen" zu leisten sind, verbessert werden sollten.

 

Einige Mitglieder des Committe, besondere solche aus der Praxis, wiesen darauf hin, dass feine Unterschiede in der Art und Weise, in der ähnliche Vorschriften in den internationalen Prüfungsstandards und in den IFRS formuliert werden, das Potenzial aufweisen, dass Angaben, die vom Prüfer als unverzichtbar angesehen werden, von der Unternehmensführung weggelassen werden; und dennoch könnten in Anspruch genommen werden, dass der Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt wurde.

 

In einer kurzen Diskussion nahm das Committee das Dilemma der Prüfer zur Kenntnis, aber es war der Meinung, dass die Prinzipien in IAS 1 allgemein und die Vorschriften in IAS 1.25 im Besonderen ausreichend klar seien und eine Interpretation daher nicht notwendig sei. Dies sei auch kein Thema, dass an den IASB für eine Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2009-2011 verwiesen werden sollte. Eine entsprechende vorläufige Agendaentscheidung wird im nächsten IFRIC Update veröffentlicht.

 

IAS 16 Sachanlagen – Änderung zur Klarstellung der Bilanzierung von Wartungsgräten

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Verbesserung von IAS 16 Sachanlagen in Hinblick auf Ersatzteile und Wartungsgeräte und ihre Klassifizierung als Sachanlagen oder Vorräte. Der Anwender, der mit dieser Anfrage an den IASB herangetreten war, hatte festgestellt, dass IAS 16.8 unklar ist in Bezug auf die Klassifizierung von Ersatzteilen und Wartungsgeräten als Sachanlage oder Vorräte. Die Unklarheit ergibt sich aus einem vermeintlichen Widerspruch in der Art und Weise wie  Ersatzteile und Wartungsgeräte in dem Paragraphen adressiert werden.

 

Nach kurzer Erörterung entschied das Committee, eine jährliche Verbesserung an IAS 16.8 vorzuschlagen, um auszusagen, das "bedeutende Ersatzteile, Bereitschaftsausrüstungen und Wartungsgeräte" als Sachanlagen qualifizieren, wenn erwartet wird, dass sie mehr als eine Periode genutzt werden. In der Änderung wird auch vorgeschlagen werden, den letzten Satz des Paragraphen zu streichen.

 

IAS 23 Fremdkapitalkosten – Aktivierung von Fremdkapitalkosten und erstmalige Anwendung

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung des Zusammenwirkens von IAS 23 Fremdkapitalkosten und IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards in Hinblick auf Fremdkapitalkosten, die in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden (in Fällen, in denen die vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards nicht im Einklang mit den IFRS stehen). Der Sachverhalt ergibt sich aus einer Überarbeitung von IAS 23, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat und nach der die Möglichkeit einer Erfassung von Fremdkapitalkosten als Aufwand gestrichen wurde.

 

Nach kurzer Diskussion entschied das Committee, eine Klarstellung von IAS 23 vorzuschlagen, mit der eine Art Bestandsschutz (sogenanntes grandfathering) für Fremdkapitalkosten in der nach IFRS erstellten Eröffnungsbilanz zu gewähren, wenn diese in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards aktiviert wurden. Das Committee schlug außerdem vor, die Übergangsbestimmungen für erstmalige Anwender klarzustellen und legte nahe, dass die Vorschriften von IAS 23 nach dem Übergang angewendet werden sollten, unabhängig davon, wann die Aktivierung begann.

 

Einige Mitglieder des Committee schlugen vor, dass die Erstanwender die Vorschriften ihrer vorher angewendeten Rechnungslegungsstandards auch nach dem Übergang anwenden sollten, wenn sie mit der Aktivierung vor dem Übergang begonnen hätten. Dieser Vorschlag erhielt wenig Unterstützung, da das Committee über VErgleichbarkeit und die Einheitlichkeit des ersten IFRS-Abschlusses besorgt war.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis  – Klarstellung der Kriterien zu kündbaren Instrumenten für Anteile an sogenannte Income Trusts

 

Das Committee erörterte eine Bitte um Klarstellung von Leitlinien in Bezug auf die Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten, die vertragliche Verpflichtungen beinhalten, anteilige Ausschüttungen vorzunehmen. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass solche Verpflichtungen oft in die Bedingungen von Anteilen an sogenannten Income Trusts aufgenommen werden, die auf Verlangen des Halters eingelöst werden können. Die Verpflichtung laute oft, Barmittel oder weitere Anteile mit einem Wert, der dem zu versteuernden Erlös entspricht, auszuschütten.

 

Nach kurzer Debatte kam das Committee überein, dass dieser Sachverhalt in den Rahmen des IASB-Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital fällt. Ein Entwurf dazu wird im Mai oder Anfang Juni erwartet, und das erwartete Datum des Inkrafttretens des endgültigen Standards wird vermutlich der erste Januar 2012 sein.

 

Das Committee stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht den den Zyklus 2009-2011 des jährlichen Verbesserungsprojekts aufzunehmen. Der IASB muss dem allerdings noch zustimmen.

 

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (erneute Erörterung)

 

Das Committee erörterte diesen Sachverhalt, der sich aus dem Zyklus 2008-2010 des jährlichen Verbesserungsprojekts erbene hat und der sich auf die Klassifizierung und Bewertung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bezieht, wenn die Unternehmensführung beabsichtigt, den Vermögenswert zu veräußern. Auf der Sitzung im März hatte das Committee dem Board empfohlen, die vorgeschlagenen Änderung nicht fertigzustellen. Der Board hatte auf seiner Märzsitzung den sachverhalt erörtert und entschieden, ihn wieder zurück an das Committee zwecks weiterer Erörterung zu geben, da der Board der Meinung war, dass Klarstellung notwendig sei in Bezug auf die identifizierten Sachverhalte. Das Committee wird mit der erneuten Erörterung des Sachverhalts auf seiner Sitzung im Juli beginnen.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Dem Committee wurde ein Bericht des Stabs des Interpretations Committees vorgetragen, der Sachverhalte betraf, die beim Stab eingegangen sind aber die bisher dem Committee noch nicht vorgetragen wurden. Es gab keine Erörterung der Punkte.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRSIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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