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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 4. Mai 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 4. Mai 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Gesamtergebnisrechnung
Aufzählung Rahmenkonzept – Bewertung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 4. Mai 2010

IASB und FASB kam zu einer Sondersitzung in London zusammen, um das Konsolidierungsprojekt sowie andere kleinere Sachverhalte zu diskutieren. Mehrere Mitglieder von IASB und FASB sowie Stabsmitarbeiter des FASB nahmen an der Sitzung per Videoübertragung oder Telefon teil. Bob Garnett leitete die Sitzung. Drei IASB-Mitglieder waren bei der Sitzung nicht anwesend.

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Investmentgesellschaften – Angaben

 

Die Boards erörterten das Angabenpaket für Investmentgesellschaften. Die Boards kamen überein, dass eine Investmentgesellschaft zusätzlich zu den Informationen, die derzeit angegeben werden müssen (in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben), auch angeben sollte, ob sie in irgendeiner Form finanzielle oder andere Unterstützung gegenüber einem seiner kontrollierten Investitionsempfänger geleistet hat, die sie zu leisten vorher nicht vertraglich nicht verpflichtet war.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Investmentgesellschaft die Art und den Umfang jeglicher bedeutender Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit seiner Investitionsempfänger, Mittel an die Investmentgesellschaft zu übertragen, angeben soll.

 

Die Boards erörterten den Vorschlag, die Angabe der neuesten verfügbaren zusammengefassten Finanzinformationen für einzeln wesentliche beherrschte Investitionsempfänger zu fordern, die sonst konsolidiert worden wären. Die Boards lehnten die vorgeschlagene Angaben ab, da sie darauf hinwiesen, dass, wenn der beizulegende Zeitwert die relevanteste Angabe sei, der beizulegende Zeitwert auch das Merkmal sein solle, das angegeben wird. Da es oft eine Berechnung des beizulegenden Zeitwerts auf der dritten Hierarchieebene wäre, würden zusätzliche Angaben in Bezug auf die Berechnung zu leisten sein.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Angaben zu Geschäften mit nahe stehenden Personen und Unternehmen in diesem Szenario zur Anwendung kommen sollten, weil sie nicht abgeschafft würden. Die Boards stimmten dem zu.

 

Die Boards diskutierten ferner zusätzliche Angaben, die derzeit nach US-GAAP für Investmentgesellschaften gefordert werden. Diese Vorschriften nach US-GAAP sind freistehende Anforderungen für Investmentgesellschaften, wohingegen nach IFRS die Ausweis- und Angabevorschriften aller anderen IFRS auf Investmentgesellschaften anzuwenden seien. Der IASB bat den Stab, einen ausführlichen Vergleich der Anforderungen nach US-GAAP mit jenen durchzuführen, die derzeit nach IFRS gefordert werden. Die Boards werden diesen Sachverhalt auf einer der folgenden Sitzungen erneut erörtern.

 

Angaben für Tochterunternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften

 

Die Boards setzten ihre Erörterung über ein Angabenpaket für Tochterunternehmen sowie für nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften fort. Die Boards begannen mit einer Diskussion des grundlegenden Angabeprinzips. Nichtsdestotrotz wurde bald klar, dass die Boards mit dem vorgeschlagenen Prinzip nicht einverstanden waren, weil sie der Ansicht waren, dass strukturierte und operative Gesellschaften sowie konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen miteinander vermischt werden. Die FASB-Mitglieder meinten, dass man das in Standard Nr. 167 enthaltene Prinzip als Grundlage nehmen solle. Die Boards werden das Prinzip auf der nächsten Boardsitzung erneut anschauen.

 

Zu den spezifischeren Angaben verständigten sich die IASB-Mitglieder vorläufig darauf, eine Angabe der Liste einzeln wesentlicher Tochterunternehmen zu fordern, die den Namen, das Land der Domizilierung sowie den Anteilsbesitz und zusammengefasste Finanzinformationen umfasst. Den FASB-Mitglieder widerstrebte es, derartige Angaben zu fordern.

 

Mit Blick auf nicht konsolidierte strukturierte Gesellschaften entschieden die Boards, dass eine Berichtseinheit dann in eine nicht konsolidierte Einheit, die für Angabezwecke relevant ist, involviert ist, wenn sie Renditeschwankungen der Einheit ausgesetzt ist.

 

Die Boards erörterten, ob sich die Angabevorschriften für nicht konsolidierte Gesellschaften nur auf das Engagement einer Berichtseinheit mit Einheiten beziehen sollten, die die Berichtseinheit bedeuteten Renditeschwankungen aussetzt. Vielen Boardmitgliedern war bei der Einfügung des Wortes 'bedeutend' unwohl. Die FASB-Mitglieder meinten, dass die Bezugnahme auf 'bedeutend' in den US-GAAP unlängst gestrichen worden sei. Die Boards verständigten sich vorläufig darauf, sich im nächsten zu veröffentlichenden Dokument nicht auf 'bedeutend' zu beziehen. Der IASB bat den FASB um Erkundung der Praktikabilität dieser Änderung unter US-GAAP. Auf Grundlage einer solchen Erkundung würden die Boards den Sachverhalt auf einer der nächsten Sitzungen erneut diskutieren.

 

Nach einer kurzen Diskussion verständigte sich der IASB darauf, eine Angabe zum Ergebnis aus dem Engagement mit strukturierten Gesellschaften zu fordern, die die Berichtseinheit aufgesetzt oder deren Gründung unterstützt hat, sowie den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, die von diesen strukturierten Gesellschaften zu dem Zeitpunkt angesetzt haben, zu dem diese strukturierten Gesellschaften eingerichtet wurden. Diese beiden Angaben würden unabhängig davon gefordert, ob die Vermögenswerte der strukturierten Gesellschaften von einem fremden Dritten erworben wurden.

 

Der FASB stimmte diesem Angabeerfordernis nicht zu, da man der Ansicht war, dass es durch das allgemeine Angabeprinzip abgedeckt werden sollte.

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass weitere spezielle Angaben gemeinsam mit der allgemeinen Zielsetzung von Angaben auf einer künftigen Sitzung erörtert werden sollen. Insbesondere sähen es die Boards gern, wenn der Stab die Frage anginge, wann Angaben zu Finanzinstrumenten relevant seien und wann die Leitlinien zur Konsolidierung anzuwenden wäre. Einige Boardmitglieder fühlten sich unwohl damit, solche Angaben bei normalen Handelsbeziehungen vorzuschreiben (wie einer Versicherungspolice oder einer Bankgarantie).

 

 

Aufzählung Gesamtergebnisrechnung

 

Die Boards erörterten die Bezeichnung der Gesamtergebnisrechnung. Nach sehr kurzer Diskussion unterstützte der IASB mit einer Mehrheit der Stimmen den Alternativvorschlag, die Gesamtergebnisrechnung als 'Gewinn- oder Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis'. Die IASB-Mitglieder meinten, dass diese Änderung das Wesen der Aufstellung besser widerspiegele und dem Board helfen würde, eine positivere Reaktion auf seinen Vorschlag zu erhalten. Nichtsdestotrotz würde die neue Bezeichnung nicht vorgeschrieben.

 

Der FASB stimmte dem nicht zu und beschloss, die ursprüngliche Bezeichnung beizubehalten. Die FASB-Mitglieder meinten, dass die gegenwärtige Bezeichnung verstanden werde und die Änderung als der Versuch angesehen werden könnte, die wahre Natur der Änderung zu verstecken.

 

Schlussendlich kamen die Boards überein, mit getrennten Bezeichnungen zu leben – einer in der US-GAAP-Literatur und einer in der IFRS-Literatur, mit jeweiligem Verweis auf das jeweils andere Regelwerk als alternative Bezeichnung (vergleichbar dem Verweis auf 'Gewinn oder Verlust' nach IFRS und 'Nettoergebnis' unter US-GAAP).

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept – Bewertung

 

Die Boards erörterten den nächsten Schritt bei dem Bewertungskapitel des Rahmenkonzepts. Die Boards waren sich völlig einig in ihrer Ablehnung des vom Stab unterbreiteten Vorschlags, ein neutrales Diskussionspapier zu entwickeln. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Sachverhalte und ihrer Relevanz für die Adressaten entschieden die Boards, ein Papier mit vorläufigen Sichtweisen auszuarbeiten und die Fragen zu erörtern. Ohne irgendeine Frage in der Sitzung zu diskutieren baten die Boards den Stab, die Agendapapiere für die Erörterung auf Grundlage der Liste an Sachverhalten aufzubauen, die in dem Papier des Stabs identifiziert worden waren.

 

Ein IASB-Mitglied meinte, dass die Fragen an die Adressaten auf Grundlage der Sachverhalte gestellt werden sollten, bei denen die Boards keine Einigkeit würden erzielen können, zusammen mit alternativen Sichtweisen. Zudem schlug er vor, dass die Fragen an die Adressaten sich auch auf die Nutzung bestimmter Bewertungsmaßstäbe beziehen sollten (beizulegender Zeitwert, fortgeführte Anschaffungskosten, Erwartungswert), bei denen die Boards damit kämpften, sie einheitlich auf Ebene der Standards zu verwenden. Dem stimmten die Boards zu.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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