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Montag, 17. Mai 2010
Der IASB und der FASB trafen sich in London, wobei einige
Mitglieder des Stabs per Videoverbindung zugeschaltet waren. Da
der IASB-Vorsitzende während der ersten Stunde der Sitzung nicht
anwesend sein konnte, wurde sie in der Zeit von IASB-Mitglied
Warren McGregor geleitet.
Rückkaufvereinbarungen
Auf einer Sitzung, die der FASB am 5. Mai alleine abhielt,
erörterte der FASB die möglichen Auswirkungen des
vorgeschlagenen Modells auf die Bilanzierung von
Immobilienverträgen. Der FASB fragte sich, wie ein Unternehmen
bestimmen würde, ob ein Erwerber Kontrolle über einen
Vermögenswert in einem Vertrag mit einer Rückkaufvereinbarung
erhält. Da eine Beurteilung der Kontrolle für die Anwendung des
vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells ausschlaggebend ist,
wurde der Sachverhalt auf dieser gemeinsamen Sitzung ebenfalls
erörtert, um auch die Einsichten des IASB zu erfragen.
Die Boards vereinbarten, einige Umsetzungsleitlinien in den
demnächst erscheinenden Entwurf aufzunehmen. Es wurde erörtert,
ob die Leitlinien folgendes klarstellen sollten:
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Wenn ein Erwerber das unbedingte Recht
hat, den Veräußerer aufzufordern, den
Vermögenswert zurückzukaufen (Put-Option),
kontrolliert der Erwerber den Vermögenswert,
und der Veräußerer sollte den
Geschäftsvorfall ähnlich einer Veräußerung
eines Produkts mit Rückgaberecht
bilanzieren. |
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Wenn der Veräußerer eine unbedingte
Verpflichtung oder ein unbedingtes Recht
hat, den Vermögenswert zurückzukaufen,
behält der Veräußerer die Kontrolle über den
Vermögenswert und sollte den
Geschäftsvorfall entweder als
Finanzierungsvereinbarung oder als
Leasinggeschäfts und nicht als Veräußerung
bilanzieren. |
Bei der Erörterung des unbedingten Rechts des Erwerbers, den
Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen,
wurden den Boards zwei Sichtweisen vorgestellt:
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Sichtweise A – die Veräußerung
eines Vermögenswerts mit einem
Rückgaberecht, obwohl eine Unternehmen
keinen Erlös bei Veräußerung des
Vermögenswerts ansetzen kann; oder |
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Sichtweise B – die Veräußerung
eines Vermögenswerts mit einem Rückgabe
recht, es sei denn, die Put-Option ist einem
Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich. |
In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds dazu, was
der Unterschied zwischen den beiden Alternativen sei, gab der
Stab zu, dass beide Alternativen zur gleichen Bilanzierung für
die meisten Put-Optionen führen würden, die einem Rückgaberecht
ähnelten; das gilt selbst, obwohl nach Sichtweise B die Option
als einen Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich angesehen wird.
Der größere Nutzen von Sichtweise A gegenüber Sichtweise B ist
nach Meinung des Stabs, dass die Boards nicht spezifizieren
müssten, wann eine Put-Option einem Termingeschäft
wirtschaftlich ähnlich sei.
Ein Boardmitglied meinte, dass die Boards bereits das
Konzept, dass eine Option einem Termingeschäfts ähnlich sei,
erörtert und verworfen hätten, und gab seiner Überraschung
Ausdruck, dass dies als Alternative vorgeschlagen wurde. Einige
andere Boardmitglieder fragten nach den Buchungseinträgen für
die Anwendung der Sichtweise A und zeigten sich besorgt
angesichts der Tatsache, dass ein Unternehmen eventuell gar
keinen Erlös ansetzt, obwohl der Geschäftsvorfall als
Veräußerung qualifizierte. So könne als Ergebnis eine negative
Bruttogewinnmarge berichtet werden.
Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung
des Stabs, Sichtweise A zu wählen, aber sie baten den Stab, eine
Untersuchung zur Verfügung zu stellen, in der die beiden
Sichtweisen verglichen und gegeneinander abgegrenzt werden. Es
wurde vereinbart, den Sachverhalt außerhalb der Sitzung weiter
zu erörtern.
Die Boards vereinbarten außerdem, Umsetzungsleitlinien für
Situationen aufzunehmen, in denen eine Rückkaufvereinbarung eine
Finanzierungsvereinbarung ist, um US-GAAP und IFRS in diesem
Fall zu harmonisieren. Die vorgeschlagenen Leitlinien sehen für
den Veräußerer folgendes vor:
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Er setzt den Vermögenswert weiter an. |
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Er setzt eine finanzielle
Verbindlichkeit für jegliche erhaltenen
Gegenleistungen an. |
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Er erfasst die Differenz zwischen der
erhaltenen Gegenleistung und dem Betrag der
an den Erwerber geleisteten Gegenleistung
als Zinsen an. |
Da die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien die Sachverhalte
im FASB Subtopic 470-40 Produktfinanzierungsvereinbarungen adressieren,
entschied der FASB einstimmig, dieses zurückzuziehen.
Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind
Auf einer kürzlich nur vom FASB abgehaltenen Sitzung war
darauf hingewiesen worden, dass es einen Mangel an Leitlinien
für Gewinntransaktionen in US-GAAP gebe, während die Standards IAS 16, 38,
und 40 auf die Erlöserfassungsleitlinien in IAS 18 verweisen, um
den Zeitpunkt einer Gewinnerfassung zu bestimmen, auch wenn
solche Gewinne nicht als Erlöse klassifiziert werden können. Die
Boards wurden gebeten, zu erwägen, ob die Ansatz- und
Bewertungsvorschriften des vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodells auf Verträge über die Veräußerung von
nicht finanziellen Vermögenswerten angewendet werden sollen.
Einige Boardmitglieder zeigten schwerwiegende Bedenken
hinsichtlich der schleichenden Veränderung des Umfangs des
Erlöserfassungsprojekts und wiesen darauf hin, dass Gewinne und
andere Formen von Einkommen nicht Teil des Umfangs des Projekts
sind und nicht in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufgenommen werden sollten. Andere Boardmitglieder gaben zur
Antwort, dass die bestehenden Standards IAS 16, 38 und 40
derzeit auf IAS 18 verweisen und dass als Ergebnis der Tatsache,
dass die Bewertungsprinzipien für Erlöse geändert würden,
Folgeänderungen an den anderen Standards notwendig sein könnten.
Als Reaktion darauf, dass verschiedene Boardmitglieder
Bedenken ausdrückten, Leitlinien zur Veräußerung von nicht
finanziellen Vermögenswerten in den Erlöserfassungsstandard
aufzunehmen, meinte ein Boardmitglied, dass die Tatsache, dass
im Erlöserfassungsstandard keine Aussage zu dem Thema gemacht
würde, die Anwender nicht davon abhalten würde, dennoch
Analogschlüsse zum Standard zu ziehen, weil es eben keine
Leitlinien dazu gebe.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, die
Anwendungsleitlinien in den Standardentwurf aufzunehmen und die
schleichende Veränderung des Umfangs in der Einleitung des
Entwurfs einzugestehen. Außerdem sollte eine konkrete Frage in
die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob die
Anwender dies als eine sachgerechte Analogie ansähen. Die
Mehrheit der Boardmitglieder stimmte diesem Vorschlag zu.
Restanten, die sich aus der Abstimmungsvorlage ergeben haben
Die folgenden Bedenken wurden von Boardmitglieder nach
Prüfung der Abstimmungsvorlage aufgebracht:
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das Ziel der
Finazberichterstattung wie
derzeit formuliert scheint
nahezulegen, dass es zwei Ziele
gebe und nicht nur eins, und |
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Wesentlichkeit steht im
Zusammenhang mit der Relevanz
von Finanzberichterstattung und
ist keine Einschränkung
derselben. |
Den Boards wurden ein neuer Paragraph zur Zielsetzung und
zusätzliche Paragraphen vorgestellt, in denen die Bedürfnisse
des Adressaten und verantwortliche Unternehmensführung erörtert
werden.
Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie zwar die
vorgeschlagenen Änderungen nicht ablehnten, dass sie aber der
Meinung seien, dass die frühere Formulierung einfacher und
leichter zu verstehen wäre. Eine Reihe von Boardmitgliedern
lehnten den neuen Paragraphen ab, der sich der verantwortlichen
Unternehmensführung widmete.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das, was im
Agendapapier als "ursprüngliche" Formulierung bezeichnet würde,
nicht das sei, worauf sich die Boards auf einer früheren Sitzung
geeinigt hätten. Nach einer kurzen Diskussion unterstützte die
Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs unter dem
Vorbehalt, dass die Formulierungen noch weiter verfeinert würden
und das berücksichtigt würde, was die Boards ursprünglich als
Ziel der Finanzberichterstattung vereinbart hatten.
Verschiedene Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag,
Wesentlichkeit als einen Aspekt der Relevanz zuzuordnen und
nicht als eine Beschränkung. Die Boards erörterten den
Sachverhalt kurz und stimmten dann mit großer Mehrheit dem
Vorschlag des Stabs zu. Eines der Boardmitglieder, die den
Vorschlag nicht unterstützten, Wesentlichkeit neu zuzuordnen,
erwägt, eine abweichende Meinung im endgültigen Standard
anzugeben.
Dienstag, 18. Mai 2010
Bilanzierung durch den Leasinggeber die Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Nach kurzer Diskussion bestätigten die Boards, dass nach dem
Erfüllungspflichtansatz der Leasinggeber die einzige
Verpflichtung hat, dem Leasingnehmer über den Leasingzeitraum
weiter die Nutzung des Leasinggegenstands zu gestatten. Daher
werden gleichmäßig über die Leasingdauer die Erfüllungspflicht
erfüllt und die Erlöse erfasst. Ein IASB-Mitglied wies darauf
hin, dass nach diesem Ansatz Gewinne am Tag 1 nur erfasst werden
sollten, wenn der Geschäftsvorfall dem Wesen nach einer
Veräußerung entspricht; ein solcher wäre dann allerdings
außerhalb des Anwendungsbereichs des Leasingstandards.
Ein Boardmitglied gab Bedenken hinsichtlich der Behandlung
von Kaufoptionen nach dem vorgeschlagenen Modell zum Ausdruck
und schlug vor, dass sie als eigenständige Optionen behandelt
werden sollten (die separat bilanziert werden und nicht als
Verlängerung der Leasingdauer), da sie sich auf eine Beendigung
des Nutzungsrecht bezögen und nicht auf die Leasingdauer. Der
Stab zeigte einige Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes in
Bezug auf das Zusammenwirken mit Verlängerungsoptionen. Der Stab
wird weitere Untersuchungen zu diesem Sachverhalt auf einer
späteren Sitzung vorstellen.
In Bezug auf den Sachverhalt der
Hersteller-/Händlerleasinggeber war einigen Boardmitgliedern
unwohl, dass bei Leasingbeginn bei Herstellern und Händlern kein
Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte. Sie schlugen vor, für
Hersteller und Händler den Ausbuchungsansatz zu verwenden und
den Erfüllungspflichtenansatz für alle anderen Leasinggeber.
Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz
die wirtschaftliche Logik der Beziehung besser widerspiegeln
würde. Einige Boardmitglieder baten den Stab, den Sachverhalt zu
untersuchen und die Auswirkungen dieses Vorschlags auf das
Gesamtmodell zu prüfen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber Ausbuchungsmodell
Die Boards erörterten den Ausbuchungsansatz in Bezug auf die
Bilanzierung durch den Leasinggeber. Nach kurzer Diskussion
lehnten die Boards den vollen Ausbuchungsansatz ab, nach dem der
Leasinggeber den vollen Buchwert des Leasinggegenstands ausbucht
und eine Forderung (einen finanziellen Vermögenswert) und einen
Restwertvermögenswert (ein nicht finanzieller Vermögenswert)
einbucht.
Die Boards wendeten sich dann dem Teilausbuchungsansatz zu,
nach dem der Leasinggeber einen Teil des Vermögenswerts
ausbucht, der das unbedingte Recht darstellt, einen Teil des
zugrunde liegenden Vermögenswerts für eine gewisse Zeit im
Austausch gegen eine Forderung zu nutzen, und den
Restwertvermögenswert behält, der das Recht des Leasinggebers
auf den zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende der
Leasingdauer darstellt.
Ein Boardmitglied fragte nach der Grundlage des
Ausbuchungsmodells. Er wies darauf hin, dass der vorgestellte
Ansatz (Erlöserfassung auf Grundlage der Barwerte der
Leasingzahlungen und gleichzeitig Bilanzierung der
Veräußerungskosten im gleichen Betrag) nicht im Einklang mit den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung steht und keine
Verbindung mit der Kundengegenleistung aufweist. Er wies darauf
hin, dass bei dem Ansatz davon ausgegangen werde, dass der
Leasinggeber keine fortlaufende Erfüllungspflicht habe (es gibt
die Verpflichtung, des Leasinggegenstand zur Verfügung zu
stellen, womöglich Steuern zu zahlen und Wartungsleistungen zu
erbringen), was zu einer Vorverteilung der Erlöse führen könnte.
Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
unter beiden Modellen alle anderen Verpflichtungen angesetzt
werden sollen und entweder zu Vertragsbeginn bewertet sollen
oder in dem Maß wie sie in Übereinstimmung mit anderen Standards
entstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Modell
implizit angenommen werde, dass der Leasinggeber alle Rechte und
Pflichten übertrage; dies sei jedoch nicht notwendigerweise der
Fall.
Schließen hielten die Boards fest, dass unter dem
Ausbuchungsmodell der Schwerpunkt viel mehr auf die
Identifizierung der Dienstleistungskomponente des Vertrags und
die Identifizierung der Tatsache, ob Zahlungen für andere
Verpflichtungen in den Leasingzahlungen enthalten sind, gelegt
würde, da der Barwert der Leasingzahlungen andere Elemente
enthalten sein könnten, die sich nicht auf den Vermögenswert aus
dem Nutzungsrecht bezögen.
Die Boards erörterten die Bilanzierung von Vereinbarungen mit
Dienstleistungs- und mit Leasingkomponente. Die Boards
diskutierten, wie der Wert, der der Dienstleistungskomponente
zuzuweisen ist, und wie der Wert der der Leasingkomponenten
zuzuweisen ist, zu verteilen sind. Die Boards hielten fest, dass
die Dienstleistungskomponente immer separat sein müsste und
immer zu schätzen wäre. Die Boards baten den Stab, die
Bilanzierung der Dienstleistungskomponente zu untersuchen. Die
Boards baten den Stab auch, die Grundlage für die Entscheidung
der Aufteilung zu untersuchen – also welche Leitlinien für
integrale und nicht integrale Dienstleistungskomponenten
anzuwenden wären (und was das Zusammenwirken der integralen
Merkmale der Leistung und der eigenständigen Funktion sei, wie
sie in den Leitlinien zur Erlöserfassung vorgeschlagene würde).
Verschiedene Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich
bestimmter Aspekte des Modells aus – beispielsweise angesichts
der Tatsache, dass ein höherer Restwert zu einer höheren
Erlöserfassung führen würde, angesichts der Auswirkungen von
bedingten Mietzahlungen wie auch der Verwendung des
Neubewertungsmodells unter IFRS).
Vermögenswert aus dem Restbuchwert
Die Boards setzte ihre Erörterung mit der Definition des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert fort. Der Stab meinte, dass
der Leasinggeber nicht in der Lage sein würde, Zugang zu dem
Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert zu erhalten, bis
die Leasingdauer nicht abgelaufen sei. Die Bewertung des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert sollte also den Zeitwert des
Geldes widerspiegeln. Verschiedene Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Definition von dem Restwert wie in
IAS 16 definiert und von der Definition unter US-GAAP abweichen
würde, und konnten nicht einsehen, wie ein solches Abweichen
gerechtfertigt sein könnte. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass die Auswirkung des Anwachsen des Wertes des
Restwertes (und beschleunigte Abschreibungsmuster) zu einem
Ansatz eines Gewinns am Tag 1 führen könnte.
Darüber hinaus äußerten verschiedenen IASB-Mitglieder
Bedenken, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung des
Restbuchwertvermögenswerts den Neubewertungsleitlinien nach den
IFRS widersprechen würden. Sie fragten, wie sehr sich der
Restbuchwertvermögenswert von den Sachanlagen nach IAS 16
unterscheiden würde.
Ein Boardmitglied fragte nach der Verwendung des
Diskontierungssatzes der Charakter des
Vermögenswertrisikos in Verbindung mit dem Restwert
unterscheidet sich von dem Kreditrisiko in Bezug auf die
Forderung, was möglicherweise zu unterschiedlichen
Diskontierungssätzen führen könnte. Der Stab wies darauf hin,
dass in der Praxis ein kombinierter Satz verwendet würde, da die
Trennung des Sätze sehr kompliziert sei.
Darüber hinaus bat ein Boardmitglied den Stab, das
Zusammenwirken der vorgeschlagenen Leitlinien zu Restbuchwerten
und der Leitlinien zu als Finanzinvestitionen gehaltenen
Immobilien zu untersuchen.
Da der Vorschlag, die Neubewertung des
Restbuchwertvermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht
genügend Unterstützung fand, erwogen die Boards die Alternative
einer Zuweisung des früheren Buchwerts des zugrunde liegenden
Vermögenswerts, die bei Vertragsbeginn eingefroren und
nachfolgend auf Wertminderung geprüft wird.
Zu dem Zeitpunkt baten die Boards den Stab, die Auswirkungen
des Ansatzes zu untersuchen und sie anhand eines numerischen
Beispiels vorzustellen. Einige Boardmitglieder zweifelten an der
Machbarkeit des Ansatzes (Technik der Journaleinträge zum Ende
der Berichtsperiode, mögliche Pauschalgewinne am Ende des
Leasingverhältnisses für sehr kurze und sehr lange
Leasingverhältnisse und die Möglichkeit einer zu geringen Angabe
von Erträgen aus Leasingverhältnissen). Der Stab versprach,
Beispiele zur Anwendung dieses Modells auf der Mittwochsitzung
vorzustellen.
Behandlung von Optionen
Der Stab schlug den gleichen übergreifenden Ansatz für Leasingverhältnisse
mit Optionen zur Verlängerung oder Beendigung vor wie unter dem
Erfüllungspflichtenansatz. Die Mehrheit der Boardmitglieder
stimmte zu, obwohl manche Boardmitglieder die Argumente für eine
andere Behandlung von Optionen für Leasinggeber und
Leasingnehmer wiederholten und eine separate Behandlung von
Optionen für Leasinggeber vorschlugen. Andererseits betonten
andere Boardmitglieder die Notwendigkeit von Einheitlichkeit.
Schließlich kamen die Boards überein (IASB mit der knappest
möglichen Mehrheit), dass die erstmalige Bewertung des
Vermögenswerts aus dem Restbuchwert, der vom Leasinggeber
angesetzt wird, im Einklang mit der angenommenen Leasingdauer
erfolgen soll (also der längstmöglichen Leasingdauer, deren
Eintreten wahrscheinlicher als ihr Nichteintreten ist).
Die Boards erörterten die Folgebewertung von
Leasingverhältnissen mit Optionen auf Verlängerung oder
Beendigung. Vor dem Hintergrund der Erörterung der Entscheidung,
die Kostenzuweisung von Restwerten bei Vertragsbeginn
einzufrieren, baten die Boards den Stab, die Auswirkungen dieser
Entscheidung auf die Folgebewertung dieser Optionen mit Hilfe
von Beispielen zu untersuchen und auch die unterschiedliche
Behandlung von Ausdehnung und Verkürzung der erwarteten
Leasingdauer zu überdenken.
Im Einklang mit der früheren Entscheidung beim
Erfüllungspflichtenansatz baten die Boards den Stab, die
größeren Auswirkungen der Kaufoptionen für die Bilanzierung
durch den Leasinggeber zu untersuchen. Die Boards stellten auch
klar, dass sie vor dem Hintergrund der Untersuchungen die
Auswirkungen der Behandlung von Kaufoptionen auf die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer erörtern wollen. Der Stab
würde diese zusätzlichen Untersuchungen auf einer späteren
Sitzung zur Verfügung stellen.
Andere Sachverhalte
Die Boards erörterten die Auswirkungen bedingter
Mietzahlungen und Restwertgarantien und die Bilanzierung für
Unterleasingverhältnisse auf den Ausbuchungsansatz. Die Boards
werden ihre Diskussion zu Leasingverhältnissen auf ihrer Sitzung
am Mittwoch fortsetzen, wenn sie die verbleibenden Aspekte des
Ausbuchungsmodells erörtern.
Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, die darauf
ausgelegt schien, die Elemente der alternativen Ansätze zur
Bewertung von Risiko in einem Versicherungsvertrag zu
bestätigen, die in den demnächst erscheinenden Entwurf
aufgenommen werden sollen. Es war schwer, der Diskussion zu
folgen, was nur bewies, dass beide Boards und ihre
entsprechenden Stabmitglieder unter sich und die beiden Gruppen
insgesamt unterschiedlicher Meinung waren. Viele der Einwürfe
waren im Grunde Wiederholungen der früher schon geäußerten
Ansichten und Meinungen der Boardmitglieder und förderten die
Fortsetzung der Diskussion nicht auf nennenswerte Weise. Das
Ergebnis war eine der schlechtesten Debatten zu diesem Projekt
seit Monaten.
Risikoanpassung oder zusammengesetzte Marge
Die Boards waren weiterhin auf eine ausgewogenen Art und
Weise unterschiedlicher Meinung, ob ein Ansatz über eine
Risikoanpassung mit einer Restmarge oder über eine
zusammengesetzte Marge gewählt werden soll: Der FASB stimmte 3:2
für eine zusammengesetzte Marge, der IASB stimmte 8:7 für eine
Risikoanpassung mit Restmarge. Daher wird im Entwurf beides
erörtert werden.
Die Boards kamen überein (FASB: 5 Ja-Stimmen; IASB: 8
Ja-Stimmen), dass in dem Fall, in dem ein Versicherungsvertrag
eine separate Risikoanpassung enthält, im Entwurf die Bandbreite
der erlaubten Verfahren begrenzt werden solle, indem die
Bandbreite der Verfahren spezifiziert wird, die die Boards als
im Einklang mit dem Bewertungsziel stehend ansehen (dies ähnelt
dem Ansatz in Bezug auf Bewertungsmethoden, der in IFRS 2
gewählt wird).
Zusammengesetzte Marge
Die Boards erörterten mögliche Ansätze für die Auflösung der
zusammengesetzten Marge nach dem erstmaligen Ansatz. Der Stab
schlug vor, dass die Auflösung von zwei "Treibern" bestimmt
werden sollte, die im Entwurf näher beschrieben werden würden.
Die vorgeschlagenen Formel lautete:
tatsächliche Prämie der laufenden Periode + Ansprüche
und Leistungen aus der laufenden Periode
erwarteter Wert der Prämien + erwarteter Wert der
künftigen Ansprüche und Leistungen
Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte die vom Stab
vorgeschlagenen "Treiber" und hielt fest, dass seiner Meinung
nach diese Treiber nicht einfangen würden, was der Board
bewerten solle: den Währungsbetrag der Prämien und den
Währungsbetrag der Ansprüche, die wenig mit den Risiken und der
Unsicherheit zu tun hätten, die in Versicherungsverträgen
enthalten seien.
Andere Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen
Auflösungsformel als eine Formel der Art "Grad der
Fertigstellung" für die Verträge an; sie sahen dies als eine
nützliche Art und Weise an, die zusammengesetzte Marge
aufzulösen.
Schließlich wurde der Vorschlag des Stabs vom FASB (3
Ja-Stimmen) und vom IASB (13 Ja-Stimmen) angenommen. Es schien,
dass die Boards den Sachverhalt in Bezug auf die
Ansatzänderungen von Schätzungen beim Ansatz über
zusammengesetzte Margen nicht erneut erörtern wollten.
Grad der Bewertung (Buchungseinheit)
Die Boards erörterten den Grad der Zusammenfassung, den ein
Versicherer für Bewertungszwecke wählen soll.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Anpassung für
ein Portfolio von Versicherungsverträgen bestimmt werden solle,
wenn die Bewertung eine separate Risikoanpassung enthält. Die
Risikoanpassung sollte die Auswirkungen der Diversifikation
zwischen Portfolien oder die negative Korrelation zwischen
Portfolien nicht widerspiegeln (FASB: 5 Ja-Stimmen, IASB: 14
Ja-Stimmen).
Darüber hinaus kamen die Boardmitglieder einstimmig zu dem
Schluss, dass im Entwurf die Definition eines "Portfolios von
Versicherungsverträgen" aus IFRS 4 weiter zu verwenden: "Verträge,
die ungefähr ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als ein
einzelnes Portefeuille geführt werden".
Angaben
Die Boards erörterten die vorgeschlagenen Angabevorschriften
für den demnächst erscheinenden Entwurf. Sie erörterten
insbesondere ein überarbeitetes Angabeprinzip:
Um den Adressaten von Abschlüssen zu helfen, den
Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit
hinsichtlich künftiger Kapitalflüsse zu
verstehen, die aus Versicherungsverträgen
entstehen, hat ein Unternehmen qualitative und
quantitative Angaben zu folgenden Aspekten zu
leisten:
 |
die Beträge, die aus
Versicherungsverträgen entstehen und im
Abschluss des Unternehmensangesetzt sind;
und |
 |
die Art und das Ausmaß des Risikos, das
aus solchen Verträgen entsteht. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Angabe Prinzip
auch das "Wesen" der Kapitalflüsse beinhalten solle, da ein
Versicherungsvertrag eine Reihe von Kapitalflüssen beinhaltet.
Ein anderes Boardmitglied forderte den Stab auf, zu zeigen,
wie die vorgeschlagenen Angaben auf die Bedürfnisse der Anwender
und deren geforderte Vorschriften eingingen.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Umsetzbarkeit der
Vorschriften in ihrer jetzigen Form und wiesen darauf hin, dass
bei einigen der großen multinationalen Versicherer die
Vorschläge zu einem "Telefonbuch" von Angaben führen würden. Zu
diesen Vorschlägen wurde nicht abgestimmt.
Fragen aus dem Konsolidierungsprojekt, die am Dienstag
erörtert werden sollten, wurden nicht mehr diskutiert.
Mittwoch, 19. Mai 2010
Bilanzierung durch den Leasinggeber Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)
Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des
Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards
numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde,
wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von
Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.
Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die
Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn
der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder
für die Eigennutzung verwendet wird.
Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten
Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach
der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser
Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber
nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz
anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die
Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer
anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme,
der nach Mietleasingbilanzierung angesetzt worden wäre.
Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des
Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung
des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im
Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal
über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten
ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert
einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es
Hinweise auf Wertminderung gibt.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen
Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die
Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des
Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten
Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der
früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein
neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln
(Ansatz A in den Agendapapieren).
Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des
Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der
Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn
erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der
Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die
Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards
hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt
würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt
werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten
Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz.
Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig
überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus
bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem
Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden
sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des
Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten
Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.
Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in
nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden
sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine
zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung
des Restvermögenswerts führen würde, während andere
Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der
Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber
in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu
bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der
Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche
Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts
führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser
Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der
Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum
Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei
Möglichkeiten abzustimmen:
 |
alle
Nutzungsanpassungen werden in
der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, und es gibt eine
mögliche Wertminderungsprüfung
für den Restvermögenswert; |
 |
alle
Nutzungsanpassungen werden als
eine Anpassung des
Restvermögenswerts angesetzt; oder |
 |
zusätzliche Nutzung, die nicht
zu einer Minderung des
Restvermögenswerts führt, wird
in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst, und
alle anderen Nutzungsanpassungen
werden gegen den
Restvermögenswert gerechnet. |
Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle
Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei
Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit).
Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten
unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste
Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig
überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden.
Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in
Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert
werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung
zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des
Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und
Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem
Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss,
den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren.
Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses
Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem
Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion
kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen
Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem
Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen.
Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden,
die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der
Finanz- und Vermögenslage darstellen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum
Ausbuchungsansatz: Darstellung
Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden,
Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus
Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im
Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage
kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der
allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus
IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen
und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom
Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden
sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse
erfolgen sollen.
Bei der Diskussion der Darstellung in der
Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene
mögliche Vorschriften:
 |
Bruttodarstellung der Erträge
und der Veräußerungskosten durch
alle Leasinggeber; |
 |
Nettodarstellung durch alle
Leasinggeber; oder |
 |
Bruttodarstellung durch manche
Leasinggeber (also Hersteller
und Händler) und
Nettodarstellung durch andere
(also finanzierende
Unternehmen). |
Einige Boardmitglieder sprachen sich für die
Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus,
da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am
besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die
finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie
insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards
führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen
Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein
Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten,
Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die
der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene
Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem
Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden
müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.
Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen,
wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem
Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende
Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als
nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
angesehen würden.
Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden
Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den
Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee
erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen
legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine
Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die
Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei
dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und
andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt
allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze
zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen
Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen
werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der
Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten
paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu
definieren.
Entbündelung
Die Boards erörterten, ob Investitions- oder
Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag
zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat
angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene
Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das
vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:
Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte
aus diesem herausgelöst werden, wenn er
unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses
Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann
unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich
von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.
Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich
darüber, dass die Unterscheidung zwischen "unabhängig" und
"abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne.
Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt
angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die
mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen
Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt
konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss
gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu
diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei
helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine
zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.
Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines
Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen
Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein,
dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers
(kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber
hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht
garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für
kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten
Verträgen zugerechnet werden.
Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden
US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29)
, wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards
kamen überein, dass der Anlagebestandteil von
Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für
kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht
herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite
Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale
der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche
Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen
würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese
Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.
Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so
leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9
Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit
Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt
werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung,
dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate
entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht
ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des
Versicherungsvertrags ist.
Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen
und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um
eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch
einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine
solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise
erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG)
des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die
allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge
einen allerdings nicht erörtert worden.
Anwendungsbereich: Finanzgarantien
Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den
Anwendungsbereich von Versicherungen oder den des Projekts
zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten
sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von
Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln),
Hypothekengarantieversicherungsverträge und
Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).
Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der
erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition
eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden
Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der
Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein
würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde
liegende Instrument zu halten.
Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen;
IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer
Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert
werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht
des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen
ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig
Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der
Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.
Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis
Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass
Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die
Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den
Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5
Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche
Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der
bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.
Restant: Bilanzierung durch das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens
Der IASB kam überein, dass der IFRS zur Konsolidierung sich
der Situation widmen würde, in der ein beherrschter
Investitionsempfänger eines konsolidierten
Investmentunternehmens ein Eigenkapitalanteil am endgültigen
Mutterunternehmen hält. Derzeit würden nach den IFRS die
Anteile, die vom Investitionsempfänger am Mutterunternehmen
gehalten werden, als eigene Eigenkapitalinstrumente im
Konzernabschluss der Mutterunternehmens erfasst. Ob diese
Verfahrensweise beibehalten werden sollte, wenn der
Investitionsempfänger zu beizulegenden Zeitwert bilanziert wird,
war unklar. Der FASB wollte sich dieses Sachverhalts nicht
gesondert annehmen: Seiner Meinung nach gibt es nach US-GAAP
Leitlinien, und aus den Tatsachen und Umständen würde sich die
richtige bilanzielle Behandlung ergeben.
In einer ergänzenden Abstimmung kam der IASB überein (12
Ja-Stimmen), dass das Mutterunternehmen eines
Investmentunternehmens alle beherrschten Investitionsempfänger
konsolidieren würde, auch diejenigen, die von
Tochtergesellschaften eines Investitionsunternehmens gehalten
werden. Die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, die von der
Tochtergesellschaft des Investitionsunternehmens auf ihre
Anteile am Mutterunternehmen anwendet, würde verboten, wenn das
Mutterunternehmen seinen konsolidierten Abschluss erstellt.
Vertreterbeziehungen: Regulierte Fonds
Die Boards erörterten die zu treffenden Schlussfolgerungen
hinsichtlich der angemessene Konsolidierung, wenn ein Fonds, der
verwaltet wird, eng von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt
wird, die sicherstellen sollen, dass der Fonds zum besten Nutzen
aller Anleger verwaltet wird.
Die Boards erörterten ein Beispiel, in dem eine
Berichtseinheit einen Investmentfonds einrichtet und als
Fondsmanager auftritt, der Anteile an dem Fonds an externe
Anleger verkauft. Obwohl Obwohl der Fondsmanager die Art des
Fonds bestimmt, werden die Parameter des Fonds, die die Arbeit
des Fondmangers bestimmten, per Regulierung vorgegeben.
Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig überein,
dass Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Fondsmanagers,
die diesem per Gesetz oder Verordnung auferlegt werden, diesen
nicht davon abhalten, den Fonds zu kontrollieren (weshalb er ihn
zu konsolidieren hat).
Separate Darstellung / Übergangsleitlinien
Die Boards hatten keine Zeit, Papiere zu erörtern, die den
Fragen galten, ob bestimmte oder alle der Elemente eines
konsolidierten Unternehmens getrennt von den anderen Elementen
im Konzernabschluss klassifiziert werden müssen oder dürfen, und
wie die vorgeschlagenen Übergangsleitlinien aussehen sollen,
wenn eine Berichtseinheit beim Übergang auf den Neuen Standard
zur Konsolidierung zu dem Schluss kommt, dass entweder die
Konsolidierung eines vorher nicht konsolidierten Unternehmens
oder die Aufgabe der Konsolidierung eines vorher konsolidierten
Unternehmens sachgerecht ist. Diese Papiere werden von den
Boards getrennt erörtert, und nur wenn die erzielten
Schlussfolgerungen abweichen, werden sie auf einer gemeinsamen
Sitzung erörtert.
 |
Aktueller Stand bei den Arbeiten des IFRS Interpretations Committee
(IASB allein) |
Der Direktor für Umsetzungsaktivitäten setzte den Board in
Kenntnis über die Sitzung des IFRS Interpretations Committee am
6. und 7. Mai 2010. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte
bei dieser Sitzung finden Sie hier.
Insbesondere nahm der Board zur Kenntnis, dass das Interpretations Committee
die Behandlung von Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile
auf seine Agenda genommen hat. Verschiedene Boardmitglieder
zeigten sich überrascht, dass dieser Sachverhalt überhaupt
aufgekommen ist, da sie der Meinung waren, dass IAS 39
anzuwenden sei. Der Board nahm auch zu Kenntnis, dass das
Committee den festen Zeitpunkt in der Ausbuchungsausnahme in
IFRS 1 erörtert hat. Die Boardmitglieder drängten das Committee,
dem Board eine zügige Lösung dieses Sachverhalts vorzuschlagen,
damit Klarheit für die Erstanwender geschaffen würde. Der Board
wies auch darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass dieser
Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu Ausbuchungen zeitnah
adressiert würde.
Überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess
Aufgrund einer Aufforderung von den Treuhändern erörterte der
Board überarbeitete Kriterien für den jährlichen
Verbesserungsprozess, die von der gegenwärtigen Definition von
"Nicht dringenden aber notwendigen Änderungen an den IFRS"
abweichen.
Mit den vorgeschlagenen Kriterien würde die Tatsache betont,
dass die jährlichen Verbesserungen weder bestehende Prinzipien
ändern noch neue einführen sollen sondern darauf abzielen, die
Formulierungen zu verdeutlichen oder offensichtliche
Widersprüche zu klären. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Formulierung keine möglichen
Ausnahmen zu bestehenden Prinzipien zulassen würden.
Einige Boardmitglieder fragten, ob Konflikte zwischen
Prinzipien vom Interpretations Committee (in Form einer Interpretation)
adressiert werden sollten oder ein eigenständiges Projekt
verlangen.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten die Meinung, dass die
Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess zusammen mit
den Kriterien für die Agendaentscheidungen des Interpretations
Committees erörtert werden sollten, damit diese Kriterien im
Einklang stehen. Andere Boardmitglieder warnten davor, zu enge
Vorschriften bei der Definition der Details zu erlassen.
Allgemein stimmte der Board darin überein, dass die jährlichen
Verbesserungen nur sehr geringe Änderungen sein sollten und dass
größere Änderungen eines separaten Projekts bedürfen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Aggregierte Grundgeschäfte und Nettopositionen
Der Board erörterte Kriterien für in Frage kommende
aggregierte Grundgeschäfte, die eine Bruttoposition darstellen,
und aggregierte Grundgeschäfte, die eine Nettoposition
darstellen im Zusammenhang eines allgemeinen Sicherungsmodells.
Diese Positionen stellen verbreitete Risikomanagementstrategien
dar und sind Bausteine eines Portfoliosicherungsmodells.
Der Stab schlug vor die Erörterung nur auf feste Zusagen zu
beschränken, da erwartete Transaktionen zu einem späteren
Zeitpunkt erörtert werden würden. Einige Boardmitglieder
stellten klar, dass die aggregierten Positionen sich auf
geschlossene Portfolien von Instrumenten beziehen und nicht auf
ein volles Portfoliosicherungsmodell; das würde erörtert werden,
nachdem das allgemeine Modell fertiggestellt wurde.
Einige Boardmitglieder fragten auch, ob manche dieser
Sachverhalte nicht auch durch die Anwendung der Verfahrensweise
eine Cash-Flow-Hedges auf einen Fair-Value-Hedge beeinflusst
würden.
Das Ziel der Diskussion lag darin, zu erwägen, ob und wie die
Beschränkungen hinsichtlich der Arten von aggregierten
Grundgeschäften, die nach IAS 39 für die Sicherungsbilanzierung
in frage kommen, gelockert werden sollten.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen:
Aggregierte Grundgeschäfte
Der Board erörterte, ob irgendwelche bestimmten Kriterien des
Infragekommens für aggregierte Grundgeschäfte notwendig sind,
die Bruttopositionen von Grundgeschäften der gleichen Art mit
unterschiedlichen Risikomerkmalen sind, die Auswirkungen auf den
Gewinn oder Verlust in der gleichen Periode haben. Die meisten
Boardmitglieder waren sich vorläufig einig, dass unter diesen
eng umrissenen Umständen keine bestimmten Kriterien des
Infragekommens notwendig sind.
Einige Boardmitglieder gaben ihrer Sichtweise Ausdruck, dass
solche Positionen nur in Frage kommen, wenn die aggregierten
Grundgeschäfte fortlaufen neu bewertet werden. Sie waren der
Meinung, dass solche Entscheidungen schließlich zu
Strukturierung und zum Versagen des Effektivitätstests führen
würden. Der Stab stellte klar, dass Effektivität zu einem
späteren Zeitpunkt des Projekts erörtert werden würde. Darüber
hinaus wies er darauf hin, dass es Sachverhalte in der Praxis
gebe, die selbst diese eng umrissene Kombination beeinflussen
könnten (beispielsweise Absicherung von Saat in Abhängigkeit
einer Benchmark-Komponente für Kornpreise und einer Komponente
der Saatergiebigkeit).
Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich
des Konzepts der gleichen Berichtsperiode. Er wies auf das
Zusammenspiel mit den Leitlinien in IAS 34 hin und fragte, ob
das Infragekommen von der Tatsache abhängen sollte, dass das
Unternehmen Zwischenberichte erstellt. Der Stab wird diese Frage
weiter untersuchen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Nettopositionen
Der Board erörterte das Infragekommen und die Darstellung von
einigen Arten von Nettopositionen in Bezug auf
Sicherungsbilanzierung. Der Stab schlug vor, dass die
designierten Grundgeschäfte nicht angepasst würden sondern
stattdessen die verrechneten Gewinne und Verluste aus dem
Sicherungsinstrument in einer separaten Ausweiszeile in der
Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden.
Für die meisten Boardmitglieder stellte das Szenario (auf der
Grundlage von zwei festen Zusagen - Kauf von Materialien und
Verkauf von Gütern in einer fremden Währung, woraus sich eine
Nettorisikoposition ergibt) im Wesentliche eine
Darstellungsfrage dar. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass
der Stab die Darstellung in ihrer Gänze erwägen solle, da der
vorgeschlagene Ansatz zu einer separaten Ausweiszeile bei
Absicherung einer Nettoposition führen würde nicht jedoch, wenn
die Geschäftsvorfälle separat abgesichert würden. Diese
Boardmitglieder fragten, ob eine solche Darstellung wirklich die
Transparenz bei der Behandlung von Derivaten erhöhen würde.
Darüber hinaus verlieh ein Boardmitglied seinen Bedenken
Ausdruck, dass, wenn der Board damit fortfahre, separate
Ausweiszeilen im Hauptteil des Abschlusses zu verlangen, dies zu
einer Situation führen könne, in der der Hauptteil zu
vollgestopft mit Einzelausweiszeilen werden könne, um noch
nützlich zu sein. Er fragte, ob die Angabe im Anhang nicht die
Transparenzfrage lösen könne.
Schließlich kam der Board, obwohl er Nutzen in dem
vorgeschlagenen Ansatz sehen konnte, überein, dass der Stab die
Darstellungsfrage in Bezug auf Sicherungsinstrumente in ihrer
Gänze bedenken solle.
Der Board weitete dann seine Diskussion auf mehrere
Berichtsperioden aus. Der Board erörterte die Verfahrensweise
der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Verfahrensweise des
vorgeschlagenen Modells, die zu einer Neubewertung sowohl des
Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschäfts in Bezug auf
das abgesicherte Risiko direkt im sonstigen Gesamtergebnis führt
(es würde also vom gegenwärtigen Cash-Flow-Hedgeverfahren
abweichen). Eine solche Verfahrensweise würde direkte
Umklassifizierung aus den Gewinnen oder Verlusten in das
sonstige Gesamtergebnis beinhalten. Verschiedene Boardmitglieder
hinterfragten solche Umklassifizierungen ebenso wie die Frage,
ob der Board einer solchen Verfahrensweise zustimmen würde. Der
Board kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird die
Erörterung am Donnerstag fortsetzen.
Bilanzierung durch den Leasinggeber: Gemischtes Modell
Der Board kam zu einer kurzen Sitzung zusammen, um die
Kriterien für die Anwendung der verschiedenen Modelle innerhalb
eines gemischten Modells zu erörtern. Verschiedene
Boardmitglieder schlugen vor, dass die Kriterien auf den
Merkmalen des Leasingverhältnisses aufbauen sollten,
beispielsweise auf den bestimmenden Risikofaktoren -
Ausbuchungsmodell für Verträge, die durch das Kreditrisiko
bestimmt werden und Erfüllungspflichtenmodell für Verträge, die
hauptsächlich ein Vermögenswertrisiko aufweisen (Restwert,
bedingte Mietzahlungen, hoher Wartungsaufwand). Andere
Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie waren der Meinung,
dass diese Kriterien beispielsweise in Bezug auf die
Hersteller-/Händler-frage wegen des Vermögenswertrisikos nicht
funktionieren würden, das aus der Restwertgarantie entsteht.
Ein anderes Boardmitglied, das das gemischte Modell
unterstützte, schlug vor, dass das Erfüllungspflichtenmodell das
vorherrschende sein sollte , aber der Board sollte die
Hersteller-/Händlerleasinggeschäfte und langfristige
Leasingverhältnisse über Grund und Boden von dem Modell
ausnehmen (und das Ausbuchungsmodell anwenden).
Es wurde keine Entscheidung gefällt; der Board wird die
Erörterung auf der nächsten Sitzung fortsetzen. Einige
Boardmitglieder zeigten sich enttäuscht, dass der Board sich
nicht auf ein einziges Modell einigen könne, und gaben ihren
Bedenken Ausdruck, dass das neue Modell für Leasingeber
komplizierte sein könne als die gegenwärtigen Regeln in IAS 17.
Donnerstag, 20. Mai 2010
Zusammenfassung der Stellungnahmen
Der Stab fasste die 102 Stellungnahmen zusammen, die zum
Entwurf eingegangen sind. Die meisten Stellungnehmenden
unterstützten das Projekt, da sie der Meinung waren, dass es
entscheidungsnützliche Informationen für die Adressaten liefern
würde. Eine Minderheit unterstützte das Projekt nicht, da man
der Meinung war, dass der Lagebericht nicht zur Rechnungslegung
gehöre und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des IASB
falle.
Die Mehrheit derjenigen, die das Projekt unterstützen,
sprachen sich auch für die Entscheidung aus, ein
Leitliniendokument anstatt eines IFRS zu veröffentlichen, da
dies Doppelungen und Uneinheitlichkeiten mit bestehenden
gesetzlichen Vorschriften in verschiedenen Rechtskreisen
vermeiden würde.
Einige Boardmitglieder waren überrascht, zu erfahren, dass
ein Teil der Stellungnahmenden sich wünschen würde, dass der
IASB einen IFRS zum Lagebricht herausgibt. Insgesamt war der
Board erfreut über die hohe Anzahl an Stellungnahmen und die
hohe Unterstützung, die dem Entwurf entgegengebracht wurde, und
er bat den Stab, mit der Analyse der Stellungnahmen fortzufahren
und auf der Sitzung im Juli etwas zur künftigen Ausrichtung des
Projekts vorzutragen.
Dem Board wurde dann ein Forschungspapier des Stabs zu
Emissionshandelsschemata vorgestellt, das ein früher aus den
Industrie an den IASB ausgeliehener Mitarbeiter erarbeitet
hatte. Das Forschungspapier ist darauf angelegt, eine hilfreiche
Ressource für diejenigen zu sein, die an dem gemeinsamen Projekt
Interesse haben, und als Hintergrundinformation für künftige
Erörterungen des Boards zu diesem Thema zu dienen. Der Board wurde
zu keinen Entscheidungen auf dieser Sitzung aufgerufen. Vielmehr
sollte er Rückmeldung bezüglich des Anwendungsbereichs und der
allgemeinen Ausrichtung des Projekts geben.
Der Board lobte den Autor für die gute Arbeit die er in
seiner Zeit beim IASB geleistet hat und auch weiterhin in Bezug
auf das Forschungspapier leistet. Allgemein war der Board der
Meinung, dass dem Papier einige Hintergrundinformationen und
Leitlinien zu den bilanziellen Fragen fehlen, die aus den
Emissionshandelsschemata entstehen und die der Board mit Rahmen
des Projekts lösen möchte. Es wurde vorgeschlagen, dem Papier
ein zusätzliches Kapital hinzuzufügen, um die
Hauptbilanzierungsfragen, die gegenwärtig in der Praxis
angewendeten Verfahrensweisen und die Diskussionen
hervorzuheben, die der Board bisher zu dem Thema geführt hat,
ohne dass der Board auf irgendeine bilanzielle Behandlung
verpflichtet sei. Der Board bat auch darum, dass das Stabpapier
nicht während einer anderen Kommentierungsfrist veröffentlicht
wird, damit die Anwender nicht von den laufenden Projekten des
Boards abgelenkt werden.
Investmentunternehmen: Folgeänderungen an IAS 28 und IAS 31
Der Board erörterte die Entscheidung, eine
Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung für
Investmentunternehmen für assoziierte Unternehmen und Joint
Ventures zu gewähren.
Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
bestehenden Ausnahmen von Anwendungsbereich für Investmentfonds,
Investmentgesellschaften, anlagegebundene Versicherungsfonds und
Wagniskapitalgesellschaften bezüglich der Verwendung des
beizulegenden Zeitwerts in IAS 28 und IAS 31 an die Entscheidung
zu Investmentunternehmen angepasst werden sollte. Der Board
hielt fest, dass zwei Sätze von Ausnahmen kompliziert und
verwirrend sein würden. Dennoch wiesen einige Boardmitglieder
darauf hin, dass die Ausnahme für Investmentunternehmen den
Kreis der Unternehmen, die Nutzen aus der Bilanzierung zum
beizulegenden Zeitwert im Gegensatz zu den gegenwärtigen
Vorschriften ziehen könnte, einengen würde. Insbesondere wurden
Bedenken hinsichtlich der Behandlung von anlagegebundenen
Versicherungsfonds erhoben, die normalerweise nicht als
Berichtseinheiten fungieren. Der Board bat den Stab, die
Auswirkungen der Einschränkung des Kreises der Unternehmen in
diesem Zusammenhang zu untersuchen. Ungeachtet der weiteren
Untersuchungen entschied der Board vorläufig, die
vorgeschlagenen Kriterien für ein Investmentunternehmen, die im
Konsolidierungsprojekt entwickelt worden sind, aufzunehmen und
mit ihnen die Aufzählung der unternehmen in den
Anwendungsparagraphen von IAS 28 und IAS 31 zu ersetzen, die von
der Fair-Value-Ausnahme profitieren.
Der Board erörterte des Weiteren die Auswirkungen der am
vorigen Tag getroffenen Entscheidung zur Bilanzierung durch die
Mutter des Investmentunternehmens. Der Board entschied, dass im
Einklang mit den Leitlinien, die im Konsolidierungsprojekt
vorgeschlagen worden sind, normale Regeln für die Bewertung von
assoziierten unternehmen und Joint Ventures gelten sollten (also
Umkehrung der Zeitwertbewertung, wenn die Mutter nicht selbst
ein investmentunternehmen ist).
Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, dass die
Teilanwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gestattet sein würde
(anders gesagt: unterschiedliche Bewertungsgrundlagen können auf
Teile einer Beteiligung an einem assoziierten unternehmen oder
einem Joint Venture angewendet werden, wenn ein Teil der
Beteiligung für die Fair-Value-Ausnahme in Frage kommt). Dennoch
fühlten sich einige Boardmitglieder ausgesprochen unwohl
angesichts dieses Ergebnisses.
Investmentunternehmen: Erstmalige Anwendung 2011
Der Board erörterte die Bitte aus einem Rechtskreis, in dem
von Unternehmen am 1. Januar 2011das erste Mal verlangt werden
wird, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen, eine
vorübergehende Ausnahme von den gegenwärtigen Vorschriften zu
gewähren, Beteiligungen an Unternehmen die Investmentunternehmen
ähneln, wie sie im Konsolidierungsprojekt definiert werden, zu
konsolidieren und sie stattdessen zum beizulegenden Zeitwert
erfassen zu dürfen. Nach den bestehenden lokalen Vorschriften
sind diese Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
Der Board zeigte einiges Verständnis für die Bitte, da nach den
gegenwärtigen IFRS-Vorschriften diese Unternehmen die
Investmentunternehmen bei Übernahme der IFRS konsolidieren
müssten aber nach Fertigstellung der Leitlinien zu
Investmentunternehmen dies wieder auf den beizulegenden Zeitwert
zurückändern müssten. Dennoch wies der Board darauf hin, dass
die Leitlinien zu Investmentunternehmen noch nicht
fertiggestellt sind, und solche Ausnahmeleitlinien würden einige
Entscheidungen vorwegnehmen, was nicht im Einklang mit dem
Konsultationsprozess steht. Darüber hinaus war der Board der
Meinung, dass es sich um eine aufsichtliche Frage handele und
dass eine lokale Regulierungsbehörde sich ihrer statt des Boards
widmen solle. Daher entschied sich der Board, sich dieser Frage
nicht anzunehmen.
Der Board erörterte das Paket von Entscheidungen in Bezug auf
Investmentunternehmen, das erneut zur Stellungnahme
veröffentlicht wird. Zwei Boardmitglieder gaben zu erkennen,
dass sie eine alternative Sichtweise angeben wollten, und
weitere drei Boardmitglieder erwägen diese Möglichkeit.
Entwurf ED 10: Übergangsbestimmungen
Der Board erörterte die allgemeinen Übergangsvorschriften für
den neuen Konsolidierungsvorschlag. Der Board entschied, dass
die neuen Vorschriften für die Konsolidierung rückwirkend in
Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet werden sollen (es ist also
anzunehmen, dass die Unternehmen schon immer konsolidiert
wurden). Dennoch hielt der Board fest, dass eine vollständige
rückwirkende Anwendung in manchen Fällen eine nachträgliche
Beurteilung erfordern könnten, wenn die beizulegenden Zeitwerte
zum Erwerbszeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Der Board
entschied daher, dass die neu konsolidierten Unternehmen die
Berechnung verwenden sollten, die beim Erwerb erstellt wurden
(beispielsweise erforderlich für die Bilanzierung des erworbenen
Unternehmens als assoziiertes Unternehmen waren). Für Fälle, in
denen solche Berechnungen nicht erstellt wurden, entschied der
Board eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit zu gewähren,
um nachträgliche Beurteilungen zu vermeiden. Der Board kam
überein, dass in dem Fall die Erwerbsmethode in der laufenden
Berichtsperiode verwendet werden solle.
Der Board entschied außerdem, eine vorzeitige Anwendung der
Konsolidierungsleitlinien zuzulassen.
Separate Darstellung
Der Board erörterte, ob eine separate Klassifizierung der
Elemente eines konsolidierten Unternehmens im konsolidierten
Abschluss der Berichtseinheit gefordert werden solle. Unter US-GAAP
ist gefordert, dass eine Berichtseinheit im Hauptteil der Bilanz
diejenigen Vermögenswerte einer konsolidierten Zweckgesellschaft
separat klassifiziert, die nur dazu genutzt werden können,
Verbindlichkeiten der konsolidierten Zweckgesellschaft zu
begleichen. Das gleiche gilt für solche Verbindlichkeiten einer
konsolidierten Zweckgesellschaft, über die Kreditgeber (oder
Inhaber von Nutzungsrechten) nicht auf den allgemeinen Kredit
der Berichtseinheit zurückgreifen können. Einige Boardmitglieder
waren der Meinung, dass diese Vorschrift nicht mit dem Konzept
einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit in einem konsolidierten
Abschluss steht. Diese Mitglieder argumentierten, dass solche
Vorschriften der Hauptteil des Abschlusses verstopfen und keine
nützlichen Informationen liefern würden. Einige Boardmitglieder
waren jedoch im Gegenteil dazu der Meinung, dass solche Angaben
für Nutzer sinnvoll sein könnten.
Da die meisten Boardmitglieder der Meinung waren, dass die
US-GAAP-Vorschriften zu belastend seien, bat der Board den Stab,
zu erwägen, ob eine Angabe in den Angaben zu Beschränken auf den
Vermögenswerten diesem Zweck genügen könnten. Der Board wird den
Sachverhalt mit dem FASB auf der nächsten Boardsitzung erörtern.
Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung
Ohne viel Diskussion kam der Board zu folgenden Entscheidungen:
 |
Ein Unternehmen klassifiziert einen Teilanteil
an einem Joint Venture oder an einem
assoziierten Unternehmen als zur Veräußerung
gehalten, wenn eine solche Teilveräußerung
die Kriterien für die Klassifizierung zur
Veräußerung gehalten wie in IFRS
dargestellt erfüllt, während die Equity-Methode
für die Bilanzierung des behaltenen Anteils
verwendet wird. |
 |
In dem Fall, dass die
Veräußerungsabsicht sich ändert, kehrt das
Unternehmen zu Bilanzierung über die
Equity-Methode für den zur Veräußerung
gehalten Teilanteil zurück. |
 |
Im Fall gemeinschaftlicher
Geschäftstätigkeit sollten die Leitlinien
für die Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten ausgeweitet werden um die
Klassifizierung als zur Veräußerung
vgehalten von allen Vermögenswerten und
Schulden zu umfassen, an denen der gemeinsam
Geschäftstätige einen Anteil hält, in Fällen
in denen eine Veräußerung die Kriterien für
eine Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten wie in IFRS 5 definiert erfüllt. |
 |
Paragraph 28
von IFRS 5 sollte geändert
werden, um klarzustellen, dass
die Abschlüsse für die Perioden
seit der Klassifizierung als zur
Veräußerung gehalten rückwirkend
angepasst werden sollen, wenn
die Veräußerungsgruppe oder der
langfristige Vermögenswert, die
nicht länger als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert wird, ein
Tochterunternehmen, einen
gemeinsame Vereinbarung oder ein
assoziiertes Unternehmen ist. |
 |
Die Vorschriften in Paragraph 34
des Entwurfs ED 9 sollten neu
formuliert werden, um die
entsprechenden Vorschriften für
gemeinsame Geschäftstätigkeit
aufzunehmen, die nicht länger
die Kriterien erfüllen, nach
denen sie als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert würden. |
Angaben
Der Board kam überein, eine Auflistung und eine Beschreibung
der gemeinsamen Vereinbarungen und den assoziierten Unternehmen
zu fordern, die einzeln wesentlich für die berichtende Gruppe
sind. Der Board entschied, keinen Bezug auf bedeutende
gemeinsame Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu
nehmen, da der Begriff "bedeutend" in den IFRS nicht definiert
ist.
Der Board entschied, dass zusammengefasste
Finanzinformationen in Bezug auf Joint Ventures oder assoziierte
Unternehmen den Anteil im Abschluss des berichtenden
Unternehmens zu 100% zeigen soll, da die Angaben bereits den
proportionalen Anteil und die Stimmrechte an dem Joint Venture
oder assoziierten Unternehmen zeigen. Daher entschied der Board,
die Angabe der Beträge zu 100% für die einzeln wesentlichen
Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zu fordern sowie den
Betrag des Nettoanteils an den Joint Ventures oder assoziierten
Unternehmen, die nicht für sich genommen wesentlich sind.
Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich der Angaben für
assoziierte Unternehmen. Einige Boardmitglieder zogen es vor,
detailliertere Informationen zu fordern, die solchen ähnelten,
die für Joint Ventures gefordert werden, da sie der Meinung
waren, dass einige assoziierte Unternehmen ebenso bedeutend sein
können wie Joint Ventures. Sie waren der Meinung, dass solche
Informationen für die Nutzer von Abschlüssen wichtig sein
können. Dennoch entscheid der Board beinah hälftig geteilt (8 zu
7 Stimmen), nur den jeweiligen Anteil des Anlegers am Betrag der
kurzfristigen Vermögenswerte, der langfristigen Vermögenswerte,
der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden, der
Erträge, der Gewinne und Verluste und des sonstigen
Gesamtergebnisses zu fordern.
Einige Boardmitglieder schlugen außerdem vor, diese Angaben
für jedes einzeln wesentliche assoziierte Unternehmen zu fordern
und nicht nur aggregiert für alle assoziierten Unternehmen.
Schließlich kam der Board überein, die Vorschrift zu
streichen, dass alle Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus
gemeinsamer Geschäftstätigkeit separat von den eigenen
Eventualverbindlichkeiten und Zusagen der Berichtseinheit
anzugeben sind, aber die Vorschrift beizubehalten, dass die
Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus dem Engagement der
BErichtseinheit in Joint Ventures separat anzugeben sind.
Übergangsbestimmungen
Nach sehr kurzer Erörterung kam der Board überein, dass im
Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen
nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den
Vermögenswerten und Schulden (gemeinsame Geschäftstätigkeit nach
dem neuen Standard) ein Unternehmen die Beteiligung ausbuchen
und die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden auf
Grundlage des Anteils des Unternehmens in Übereinstimmung mit
der Vereinbarung zu ihrem entsprechenden Buchwert (angepasst um
ihren beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt,
Abschreibungen und Wertminderung) ansetzen solle. Darüber hinaus
soll das Unternehmen den Unterschied zwischen dem Buchwert der
Beteiligung und dem Buchwert der einzelnen Vermögenswerte und
Schulden in der Gewinnrücklage erfassen. Der Board kam außerdem
überein, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der in der
Beteiligung unter der Equity-Methode beinhaltet ist, den
einzelnen Vermögenswerten der gemeinsamen Geschäftstätigkeit
zugewiesen werden soll.
Der Board kam außerdem überein, dass im Fall eines Übergangs
von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode
auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und
Schulden ein Unternehmen eine Überleitung zwischen der
ausgebuchten Beteiligung und den neu angesetzten Vermögenswerten
und Schulden erstellen und angeben soll; jegliche Abweichungen
werden in der Gewinnrücklage erfasst.
Des Weiteren kam der Board überein, dass Erstanwender, die
von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung nach
der Equity-Methode übergehen, eine Wertminderungsprüfung der
entstehenden Beteiligung durchführen sollen.
Außerdem kam der Board überein, dass Erstanwender, die von
der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung von
Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden übergehen, die
gleichen Übergangsvorschriften erfüllen müssen wir gegenwärtige
IFRS-Anwender. Ausgenommen sind Anpassungen, die ein
Erstanwender benötigen könnte, um seine Beteiligungen auf eine
IRS-Grundlage umzustellen.
Der Board vereinbarte, dass die Übergangsvorschriften
separate Abschlüsse von Erstanwendern die gleichen sein sollen
wie die Übergangsvorschriften von gegenwärtigen IFRS-Anwendern.
Der Board war sich einig, dass das Datum des Inkrafttretens
der Leitlinien mit den anderen Projekten des Arbeitsabkommens in
Einklang gebracht werden soll. Schließlich bat der Vorsitzende
die Boardmitglieder, ihre Unterstützung für das
Entscheidungspaket zu zeigen. Keines der Boardmitglieder deutete
eine Ablehnung an.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen:
Nettopositionen
Der Board setzte seine Erörterungen vom Mittwoch zu
Nettopositionen fort, die aus geschlossenen Gruppen bestehenden,
nicht finanzieller Grundgeschäfte bestehen, die unterschiedliche
risikomerkmale aufweisen, die die Gewinne und Verluste in
unterschiedlichen Berichtsperioden betreffen (beispielsweise
eine Gruppe teilweisender verrechnender festen Vereinbarungen in
fremder Währung, die innerhalb von fünf Berichtsperioden erfüllt
werden, mit einem Fremdwährungstermingeschäft, das genutzt wird,
um das Nettorisiko abzusichern).
Verschiedene Boardmitglieder waren mit dem vorgeschlagenen
Modell nicht zufrieden und forderten den Stab mit der Aussage
heraus, dass das vorgeschlagene Modell (das die Erfassungen im
sonstigen Gesamtergebnis sowohl der Änderungen des
Sicherungsinstruments als auch der Neubewertung der der festen
Vereinbarungen erfordern würde) nicht im Einklang mit den
Grundlegenden Merkmalen des Modells stehe, das vom Board
erörtert worden sei. Diese Boardmitglieder waren der Meinung,
dass das neue Sicherungsmodell auf reine
Cash-Flow-Hedge-Verfahrensweisen beschränkt werden solle (also
nur Neubewertung des derivativen Sicherungsinstruments). Diese
Boardmitglieder würden es vorziehen, die Ergebnisse des Ansatzes
von Neubewertungen der nicht angesetzten festen Vereinbarungen
als Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, die Auswirkungen auf
die Gewinne und Verluste haben (also nicht die vorgeschlagene
Bilanzierung im sonstigen Gesamtergebnis mit eine
"Doppelungseintrag" in den Gewinnen und Verlusten). Diese
Boardmitglieder baten den Stab auch, die Kriterien weiter
klarzustellen, wann Grundgeschäfte (in Bezug auf das gesicherte
Risiko) im sonstigen Ergebnis neubewertet würden.
Andererseits wollte eine Mehrheit der Boardmitglieder, dass
der Stab das vorgeschlagene Sicherungsmodell weiter verfolgt und
es weiter entwickelt. Sie ermutigten den Stab, das Modell weiter
zu untersuchen, sodass der Board in der Lage sein würde, eine
Entscheidung zu treffen, ob das entwickelte Modell eine
Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Vorschriften darstellt.
Daher wird der Stab auf einer künftigen Sitzung weitere Merkmale
des Modells vorstellen.
Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen: Vertraglich festgelegte Risikokomponenten
Der Board erörterte das Infragekommen von vertraglich
spezifizierten Komponenten einer Position für die
Sicherungsbilanzierung (sowohl finanzielle als auch nicht
finanzielle Positionen). Die meisten Boardmitglieder waren sich
einig, dass eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente für
eine Designierung als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung
für Zwecke der Sicherungsbilanzierung unabhängig davon in frage
kommen sollte, ob sie Komponente einer finanziellen Position
oder einer nicht finanziellen Position ist; die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 sollten also gelockert werden (derzeit
beschränkt IAS 39 die in Frage kommenden Risikokomponenten auf
separat identifizierbare und verlässlich zu bewertende
Risikokomponenten von finanziellen Postionen und
Fremdwährungsrisiken bei nicht finanziellen Positionen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich zurückhaltend gegenüber
dem Vorschlag. Sie argumentierten, dass die gegenwärtigen
Beschränkungen in IAS 39 eingeführt worden seien, um
sicherzustellen, dass die Position nicht marktfremd bewertet
werden.
Schließlich kam der Board überein, diese Kriterien
weiterzuverfolgen. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass
einige Kriterien des Infragekommens schärfer gefasst werden
müssten, um das Modells umsetzbar zu machen. Der Stab wird auf
einer kommenden Sitzung zusätzliche Untersuchungen vorstellen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie
ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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