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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 17.-20. Mai 2010

 

Montag, 17. Mai 2010

 

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (13:00 - 15:00 Uhr Londoner Zeit)
bullet Erlöserfassung – Erörterung der Anwendung auf Pensionsgeschäfte und auf Geschäfte, die Bewertungserfolge aufweisen, die nichts mit der Leistung des Unternehmens zu tun haben
bullet Rahmenkonzept Phase A: Qualitative Merkmale – Erörterung von Bedenken, die im Rahmen des Abstimmungsprozesses aufgekommen sind

Dienstag, 18. Mai 2010

 

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (08:00 - 18:30 Uhr Londoner Zeit)
bullet Leasingverhältnisse
bullet Versicherungsverträge
bullet Konsolidierung – Erörterung einer Reihe von Restanten im Hinblick auf Investmentgesellschaften, Leitlinien zu Prinzipal-Agenten-Verhältnissen sowie Übergangsvorschriften

Mittwoch, 19. Mai 2010

 

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (08:00 - 13:15 Uhr Londoner Zeit)
bullet Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Dienstag)
bullet Versicherungsverträge (Fortsetzung vom Dienstag)
bullet Konsolidierung – Erörterung einer Reihe von Restanten im Hinblick auf Investmentgesellschaften, Leitlinien zu Prinzipal-Agenten-Verhältnissen sowie Übergangsvorschriften

IASB-Sitzung (14:00 - 17:30 Uhr Londoner Zeit)
bullet Aktueller Stand bei den Arbeiten des IFRS Interpretations Committee
bullet Jährliche Verbesserungen
bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – Absicherung von aggregierten Grundgeschäften und Nettopositionen
bullet Leasingverhältnisse

Donnerstag, 20. Mai 2010

 

IASB-Sitzung (09:30 - 14:45 Uhr Londoner Zeit)
bullet Lageberichterstattung – Diskussion der eingegangen Stellungnahmen zum Entwurf
bullet Emissionshandelsschemata – Lehreinheit
bullet Konsolidierung – Erörterung einer erneuten Herausgabe eines Entwurfs der endgültigen Standards zu Konsolidierung und Angabepflichten nebst einer Reihe von Restanten zu Investmentgesellschaften
bullet Gemeinsame Vereinbarungen – Erörterung ausstehender Sachverhalte bei den Abschnitten zu Angaben und Übergangsvorschriften im endgültigen Standard sowie der Anwendung von IFRS 5 bei Verlust gemeinsamer Kontrolle
bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – Absicherung von aggregierten Grundgeschäften und Nettopositionen (Fortsetzung vom Mittwoch)

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Montag
bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
17.-20. Mai 2010

 

Montag, 17. Mai 2010

 

Der IASB und der FASB trafen sich in London, wobei einige Mitglieder des Stabs per Videoverbindung zugeschaltet waren. Da der IASB-Vorsitzende während der ersten Stunde der Sitzung nicht anwesend sein konnte, wurde sie in der Zeit von IASB-Mitglied Warren McGregor geleitet.

 

bullet Erlöserfassung

 

Rückkaufvereinbarungen

 

Auf einer Sitzung, die der FASB am 5. Mai alleine abhielt, erörterte der FASB die möglichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Modells auf die Bilanzierung von Immobilienverträgen. Der FASB fragte sich, wie ein Unternehmen bestimmen würde, ob ein Erwerber Kontrolle über einen Vermögenswert in einem Vertrag mit einer Rückkaufvereinbarung erhält. Da eine Beurteilung der Kontrolle für die Anwendung des vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells ausschlaggebend ist, wurde der Sachverhalt auf dieser gemeinsamen Sitzung ebenfalls erörtert, um auch die Einsichten des IASB zu erfragen.

 

Die Boards vereinbarten, einige Umsetzungsleitlinien in den demnächst erscheinenden Entwurf aufzunehmen. Es wurde erörtert, ob die Leitlinien folgendes klarstellen sollten:

 

bullet Wenn ein Erwerber das unbedingte Recht hat, den Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen (Put-Option), kontrolliert der Erwerber den Vermögenswert, und der Veräußerer sollte den Geschäftsvorfall ähnlich einer Veräußerung eines Produkts mit Rückgaberecht bilanzieren.
bullet Wenn der Veräußerer eine unbedingte Verpflichtung oder ein unbedingtes Recht hat, den Vermögenswert zurückzukaufen, behält der Veräußerer die Kontrolle über den Vermögenswert und sollte den Geschäftsvorfall entweder als Finanzierungsvereinbarung oder als Leasinggeschäfts und nicht als Veräußerung bilanzieren.

 

Bei der Erörterung des unbedingten Rechts des Erwerbers, den Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen, wurden den Boards zwei Sichtweisen vorgestellt:

 

bullet Sichtweise A – die Veräußerung eines Vermögenswerts mit einem Rückgaberecht, obwohl eine Unternehmen keinen Erlös bei Veräußerung des Vermögenswerts ansetzen kann; oder
bullet Sichtweise B – die Veräußerung eines Vermögenswerts mit einem Rückgabe recht, es sei denn, die Put-Option ist einem Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich.

 

In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds dazu, was der Unterschied zwischen den beiden Alternativen sei, gab der Stab zu, dass beide Alternativen zur gleichen Bilanzierung für die meisten Put-Optionen führen würden, die einem Rückgaberecht ähnelten; das gilt selbst, obwohl nach Sichtweise B die Option als einen Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich angesehen wird. Der größere Nutzen von Sichtweise A gegenüber Sichtweise B ist nach Meinung des Stabs, dass die Boards nicht spezifizieren müssten, wann eine Put-Option einem Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich sei.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass die Boards bereits das Konzept, dass eine Option einem Termingeschäfts ähnlich sei, erörtert und verworfen hätten, und gab seiner Überraschung Ausdruck, dass dies als Alternative vorgeschlagen wurde. Einige andere Boardmitglieder fragten nach den Buchungseinträgen für die Anwendung der Sichtweise A und zeigten sich besorgt angesichts der Tatsache, dass ein Unternehmen eventuell gar keinen Erlös ansetzt, obwohl der Geschäftsvorfall als Veräußerung qualifizierte. So könne als Ergebnis eine negative Bruttogewinnmarge berichtet werden.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, Sichtweise A zu wählen, aber sie baten den Stab, eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen, in der die beiden Sichtweisen verglichen und gegeneinander abgegrenzt werden. Es wurde vereinbart, den Sachverhalt außerhalb der Sitzung weiter zu erörtern.

 

Die Boards vereinbarten außerdem, Umsetzungsleitlinien für Situationen aufzunehmen, in denen eine Rückkaufvereinbarung eine Finanzierungsvereinbarung ist, um US-GAAP und IFRS in diesem Fall zu harmonisieren. Die vorgeschlagenen Leitlinien sehen für den Veräußerer folgendes vor:

 

bullet Er setzt den Vermögenswert weiter an.
bullet Er setzt eine finanzielle Verbindlichkeit für jegliche erhaltenen Gegenleistungen an.
bullet Er erfasst die Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Betrag der an den Erwerber geleisteten Gegenleistung als Zinsen an.

 

Da die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien die Sachverhalte im FASB Subtopic 470-40 Produktfinanzierungsvereinbarungen adressieren, entschied der FASB einstimmig, dieses zurückzuziehen.

 

Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind

 

Auf einer kürzlich nur vom FASB abgehaltenen Sitzung war darauf hingewiesen worden, dass es einen Mangel an Leitlinien für Gewinntransaktionen in US-GAAP gebe, während die Standards IAS 16, 38, und 40 auf die Erlöserfassungsleitlinien in IAS 18 verweisen, um den Zeitpunkt einer Gewinnerfassung zu bestimmen, auch wenn solche Gewinne nicht als Erlöse klassifiziert werden können. Die Boards wurden gebeten, zu erwägen, ob die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells auf Verträge über die Veräußerung von nicht finanziellen Vermögenswerten angewendet werden sollen.

 

Einige Boardmitglieder zeigten schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der schleichenden Veränderung des Umfangs des Erlöserfassungsprojekts und wiesen darauf hin, dass Gewinne und andere Formen von Einkommen nicht Teil des Umfangs des Projekts sind und nicht in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollten. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass die bestehenden Standards IAS 16, 38 und 40 derzeit auf IAS 18 verweisen und dass als Ergebnis der Tatsache, dass die Bewertungsprinzipien für Erlöse geändert würden, Folgeänderungen an den anderen Standards notwendig sein könnten.

 

Als Reaktion darauf, dass verschiedene Boardmitglieder Bedenken ausdrückten, Leitlinien zur Veräußerung von nicht finanziellen Vermögenswerten in den Erlöserfassungsstandard aufzunehmen, meinte ein Boardmitglied, dass die Tatsache, dass im Erlöserfassungsstandard keine Aussage zu dem Thema gemacht würde, die Anwender nicht davon abhalten würde, dennoch Analogschlüsse zum Standard zu ziehen, weil es eben keine Leitlinien dazu gebe.

 

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, die Anwendungsleitlinien in den Standardentwurf aufzunehmen und die schleichende Veränderung des Umfangs in der Einleitung des Entwurfs einzugestehen. Außerdem sollte eine konkrete Frage in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob die Anwender dies als eine sachgerechte Analogie ansähen. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte diesem Vorschlag zu.

 

 

bullet Rahmenkonzept Phase A: Qualitative Merkmale (Restanten)

 

Restanten, die sich aus der Abstimmungsvorlage ergeben haben

 

Die folgenden Bedenken wurden von Boardmitglieder nach Prüfung der Abstimmungsvorlage aufgebracht:

 

bullet das Ziel der Finazberichterstattung wie derzeit formuliert scheint nahezulegen, dass es zwei Ziele gebe und nicht nur eins, und
bullet Wesentlichkeit steht im Zusammenhang mit der Relevanz von Finanzberichterstattung und ist keine Einschränkung derselben.

 

Den Boards wurden ein neuer Paragraph zur Zielsetzung und zusätzliche Paragraphen vorgestellt, in denen die Bedürfnisse des Adressaten und verantwortliche Unternehmensführung erörtert werden.

 

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie zwar die vorgeschlagenen Änderungen nicht ablehnten, dass sie aber der Meinung seien, dass die frühere Formulierung einfacher und leichter zu verstehen wäre. Eine Reihe von Boardmitgliedern lehnten den neuen Paragraphen ab, der sich der verantwortlichen Unternehmensführung widmete.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das, was im Agendapapier als "ursprüngliche" Formulierung bezeichnet würde, nicht das sei, worauf sich die Boards auf einer früheren Sitzung geeinigt hätten. Nach einer kurzen Diskussion unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs unter dem Vorbehalt, dass die Formulierungen noch weiter verfeinert würden und das berücksichtigt würde, was die Boards ursprünglich als Ziel der Finanzberichterstattung vereinbart hatten.

 

Verschiedene Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, Wesentlichkeit als einen Aspekt der Relevanz zuzuordnen und nicht als eine Beschränkung. Die Boards erörterten den Sachverhalt kurz und stimmten dann mit großer Mehrheit dem Vorschlag des Stabs zu. Eines der Boardmitglieder, die den Vorschlag nicht unterstützten, Wesentlichkeit neu zuzuordnen, erwägt, eine abweichende Meinung im endgültigen Standard anzugeben.

 

 

Dienstag, 18. Mai 2010

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – die Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Nach kurzer Diskussion bestätigten die Boards, dass nach dem Erfüllungspflichtansatz der Leasinggeber die einzige Verpflichtung hat, dem Leasingnehmer über den Leasingzeitraum weiter die Nutzung des Leasinggegenstands zu gestatten. Daher werden gleichmäßig über die Leasingdauer die Erfüllungspflicht erfüllt und die Erlöse erfasst. Ein IASB-Mitglied wies darauf hin, dass nach diesem Ansatz Gewinne am Tag 1 nur erfasst werden sollten, wenn der Geschäftsvorfall dem Wesen nach einer Veräußerung entspricht; ein solcher wäre dann allerdings außerhalb des Anwendungsbereichs des Leasingstandards.

 

Ein Boardmitglied gab Bedenken hinsichtlich der Behandlung von Kaufoptionen nach dem vorgeschlagenen Modell zum Ausdruck und schlug vor, dass sie als eigenständige Optionen behandelt werden sollten (die separat bilanziert werden und nicht als Verlängerung der Leasingdauer), da sie sich auf eine Beendigung des Nutzungsrecht bezögen und nicht auf die Leasingdauer. Der Stab zeigte einige Bedenken hinsichtlich dieses Ansatzes in Bezug auf das Zusammenwirken mit Verlängerungsoptionen. Der Stab wird weitere Untersuchungen zu diesem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung vorstellen.

 

In Bezug auf den Sachverhalt der Hersteller-/Händlerleasinggeber war einigen Boardmitgliedern unwohl, dass bei Leasingbeginn bei Herstellern und Händlern kein Gewinn oder Verlust erfasst werden sollte. Sie schlugen vor, für Hersteller und Händler den Ausbuchungsansatz zu verwenden und den Erfüllungspflichtenansatz für alle anderen Leasinggeber. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solcher Ansatz die wirtschaftliche Logik der Beziehung besser widerspiegeln würde. Einige Boardmitglieder baten den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und die Auswirkungen dieses Vorschlags auf das Gesamtmodell zu prüfen.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ausbuchungsmodell

 

Die Boards erörterten den Ausbuchungsansatz in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber. Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards den vollen Ausbuchungsansatz ab, nach dem der Leasinggeber den vollen Buchwert des Leasinggegenstands ausbucht und eine Forderung (einen finanziellen Vermögenswert) und einen Restwertvermögenswert (ein nicht finanzieller Vermögenswert) einbucht.

 

Die Boards wendeten sich dann dem Teilausbuchungsansatz zu, nach dem der Leasinggeber einen Teil des Vermögenswerts ausbucht, der das unbedingte Recht darstellt, einen Teil des zugrunde liegenden Vermögenswerts für eine gewisse Zeit im Austausch gegen eine Forderung zu nutzen, und den Restwertvermögenswert behält, der das Recht des Leasinggebers auf den zugrunde liegenden Vermögenswert zum Ende der Leasingdauer darstellt.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Grundlage des Ausbuchungsmodells. Er wies darauf hin, dass der vorgestellte Ansatz (Erlöserfassung auf Grundlage der Barwerte der Leasingzahlungen und gleichzeitig Bilanzierung der Veräußerungskosten im gleichen Betrag) nicht im Einklang mit den vorgeschlagenen Leitlinien zur Erlöserfassung steht und keine Verbindung mit der Kundengegenleistung aufweist. Er wies darauf hin, dass bei dem Ansatz davon ausgegangen werde, dass der Leasinggeber keine fortlaufende Erfüllungspflicht habe (es gibt die Verpflichtung, des Leasinggegenstand zur Verfügung zu stellen, womöglich Steuern zu zahlen und Wartungsleistungen zu erbringen), was zu einer Vorverteilung der Erlöse führen könnte.

 

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass unter beiden Modellen alle anderen Verpflichtungen angesetzt werden sollen und entweder zu Vertragsbeginn bewertet sollen oder in dem Maß wie sie in Übereinstimmung mit anderen Standards entstehen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in dem Modell implizit angenommen werde, dass der Leasinggeber alle Rechte und Pflichten übertrage; dies sei jedoch nicht notwendigerweise der Fall.

 

Schließen hielten die Boards fest, dass unter dem Ausbuchungsmodell der Schwerpunkt viel mehr auf die Identifizierung der Dienstleistungskomponente des Vertrags und die Identifizierung der Tatsache, ob Zahlungen für andere Verpflichtungen in den Leasingzahlungen enthalten sind, gelegt würde, da der Barwert der Leasingzahlungen andere Elemente enthalten sein könnten, die sich nicht auf den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht bezögen.

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von Vereinbarungen mit Dienstleistungs- und mit Leasingkomponente. Die Boards diskutierten, wie der Wert, der der Dienstleistungskomponente zuzuweisen ist, und wie der Wert der der Leasingkomponenten zuzuweisen ist, zu verteilen sind. Die Boards hielten fest, dass die Dienstleistungskomponente immer separat sein müsste und immer zu schätzen wäre. Die Boards baten den Stab, die Bilanzierung der Dienstleistungskomponente zu untersuchen. Die Boards baten den Stab auch, die Grundlage für die Entscheidung der Aufteilung zu untersuchen – also welche Leitlinien für integrale und nicht integrale Dienstleistungskomponenten anzuwenden wären (und was das Zusammenwirken der integralen Merkmale der Leistung und der eigenständigen Funktion sei, wie sie in den Leitlinien zur Erlöserfassung vorgeschlagene würde).

 

Verschiedene Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte des Modells aus – beispielsweise angesichts der Tatsache, dass ein höherer Restwert zu einer höheren Erlöserfassung führen würde, angesichts der Auswirkungen von bedingten Mietzahlungen wie auch der Verwendung des Neubewertungsmodells unter IFRS).

 

Vermögenswert aus dem Restbuchwert

 

Die Boards setzte ihre Erörterung mit der Definition des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert fort. Der Stab meinte, dass der Leasinggeber nicht in der Lage sein würde, Zugang zu dem Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswert zu erhalten, bis die Leasingdauer nicht abgelaufen sei. Die Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert sollte also den Zeitwert des Geldes widerspiegeln. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Definition von dem Restwert wie in IAS 16 definiert und von der Definition unter US-GAAP abweichen würde, und konnten nicht einsehen, wie ein solches Abweichen gerechtfertigt sein könnte. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Auswirkung des Anwachsen des Wertes des Restwertes (und beschleunigte Abschreibungsmuster) zu einem Ansatz eines Gewinns am Tag 1 führen könnte.

 

Darüber hinaus äußerten verschiedenen IASB-Mitglieder Bedenken, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung des Restbuchwertvermögenswerts den Neubewertungsleitlinien nach den IFRS widersprechen würden. Sie fragten, wie sehr sich der Restbuchwertvermögenswert von den Sachanlagen nach IAS 16 unterscheiden würde.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Verwendung des Diskontierungssatzes – der Charakter des Vermögenswertrisikos in Verbindung mit dem Restwert unterscheidet sich von dem Kreditrisiko in Bezug auf die Forderung, was möglicherweise zu unterschiedlichen Diskontierungssätzen führen könnte. Der Stab wies darauf hin, dass in der Praxis ein kombinierter Satz verwendet würde, da die Trennung des Sätze sehr kompliziert sei.

 

Darüber hinaus bat ein Boardmitglied den Stab, das Zusammenwirken der vorgeschlagenen Leitlinien zu Restbuchwerten und der Leitlinien zu als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu untersuchen.

 

Da der Vorschlag, die Neubewertung des Restbuchwertvermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert nicht genügend Unterstützung fand, erwogen die Boards die Alternative einer Zuweisung des früheren Buchwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts, die bei Vertragsbeginn eingefroren und nachfolgend auf Wertminderung geprüft wird.

 

Zu dem Zeitpunkt baten die Boards den Stab, die Auswirkungen des Ansatzes zu untersuchen und sie anhand eines numerischen Beispiels vorzustellen. Einige Boardmitglieder zweifelten an der Machbarkeit des Ansatzes (Technik der Journaleinträge zum Ende der Berichtsperiode, mögliche Pauschalgewinne am Ende des Leasingverhältnisses für sehr kurze und sehr lange Leasingverhältnisse und die Möglichkeit einer zu geringen Angabe von Erträgen aus Leasingverhältnissen). Der Stab versprach, Beispiele zur Anwendung dieses Modells auf der Mittwochsitzung vorzustellen.

 

Behandlung von Optionen

 

Der Stab schlug den gleichen übergreifenden Ansatz für Leasingverhältnisse mit Optionen zur Verlängerung oder Beendigung vor wie unter dem Erfüllungspflichtenansatz. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, obwohl manche Boardmitglieder die Argumente für eine andere Behandlung von Optionen für Leasinggeber und Leasingnehmer wiederholten und eine separate Behandlung von Optionen für Leasinggeber vorschlugen. Andererseits betonten andere Boardmitglieder die Notwendigkeit von Einheitlichkeit. Schließlich kamen die Boards überein (IASB mit der knappest möglichen Mehrheit), dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts aus dem Restbuchwert, der vom Leasinggeber angesetzt wird, im Einklang mit der angenommenen Leasingdauer erfolgen soll (also der längstmöglichen Leasingdauer, deren Eintreten wahrscheinlicher als ihr Nichteintreten ist).

 

Die Boards erörterten die Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung. Vor dem Hintergrund der Erörterung der Entscheidung, die Kostenzuweisung von Restwerten bei Vertragsbeginn einzufrieren, baten die Boards den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Folgebewertung dieser Optionen mit Hilfe von Beispielen zu untersuchen und auch die unterschiedliche Behandlung von Ausdehnung und Verkürzung der erwarteten Leasingdauer zu überdenken.

 

Im Einklang mit der früheren Entscheidung beim Erfüllungspflichtenansatz baten die Boards den Stab, die größeren Auswirkungen der Kaufoptionen für die Bilanzierung durch den Leasinggeber zu untersuchen. Die Boards stellten auch klar, dass sie vor dem Hintergrund der Untersuchungen die Auswirkungen der Behandlung von Kaufoptionen auf die Bilanzierung durch den Leasingnehmer erörtern wollen. Der Stab würde diese zusätzlichen Untersuchungen auf einer späteren Sitzung zur Verfügung stellen.

 

Andere Sachverhalte

 

Die Boards erörterten die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Restwertgarantien und die Bilanzierung für Unterleasingverhältnisse auf den Ausbuchungsansatz. Die Boards werden ihre Diskussion zu Leasingverhältnissen auf ihrer Sitzung am Mittwoch fortsetzen, wenn sie die verbleibenden Aspekte des Ausbuchungsmodells erörtern.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Die Boards führten eine ausführliche Diskussion, die darauf ausgelegt schien, die Elemente der alternativen Ansätze zur Bewertung von Risiko in einem Versicherungsvertrag zu bestätigen, die in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollen. Es war schwer, der Diskussion zu folgen, was nur bewies, dass beide Boards und ihre entsprechenden Stabmitglieder unter sich und die beiden Gruppen insgesamt unterschiedlicher Meinung waren. Viele der Einwürfe waren im Grunde Wiederholungen der früher schon geäußerten Ansichten und Meinungen der Boardmitglieder und förderten die Fortsetzung der Diskussion nicht auf nennenswerte Weise. Das Ergebnis war eine der schlechtesten Debatten zu diesem Projekt seit Monaten.

 

Risikoanpassung oder zusammengesetzte Marge

 

Die Boards waren weiterhin auf eine ausgewogenen Art und Weise unterschiedlicher Meinung, ob ein Ansatz über eine Risikoanpassung mit einer Restmarge oder über eine zusammengesetzte Marge gewählt werden soll: Der FASB stimmte 3:2 für eine zusammengesetzte Marge, der IASB stimmte 8:7 für eine Risikoanpassung mit Restmarge. Daher wird im Entwurf beides erörtert werden.

 

Die Boards kamen überein (FASB: 5 Ja-Stimmen; IASB: 8 Ja-Stimmen), dass in dem Fall, in dem ein Versicherungsvertrag eine separate Risikoanpassung enthält, im Entwurf die Bandbreite der erlaubten Verfahren begrenzt werden solle, indem die Bandbreite der Verfahren spezifiziert wird, die die Boards als im Einklang mit dem Bewertungsziel stehend ansehen (dies ähnelt dem Ansatz in Bezug auf Bewertungsmethoden, der in IFRS 2 gewählt wird).

 

Zusammengesetzte Marge

 

Die Boards erörterten mögliche Ansätze für die Auflösung der zusammengesetzten Marge nach dem erstmaligen Ansatz. Der Stab schlug vor, dass die Auflösung von zwei "Treibern" bestimmt werden sollte, die im Entwurf näher beschrieben werden würden. Die vorgeschlagenen Formel lautete:

 

tatsächliche Prämie der laufenden Periode + Ansprüche und Leistungen aus der laufenden Periode
erwarteter Wert der Prämien + erwarteter Wert der künftigen Ansprüche und Leistungen

 

Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte die vom Stab vorgeschlagenen "Treiber" und hielt fest, dass seiner Meinung nach diese Treiber nicht einfangen würden, was der Board bewerten solle: den Währungsbetrag der Prämien und den Währungsbetrag der Ansprüche, die wenig mit den Risiken und der Unsicherheit zu tun hätten, die in Versicherungsverträgen enthalten seien.

 

Andere Boardmitglieder sahen die vorgeschlagenen Auflösungsformel als eine Formel der Art "Grad der Fertigstellung" für die Verträge an; sie sahen dies als eine nützliche Art und Weise an, die zusammengesetzte Marge aufzulösen.

 

Schließlich wurde der Vorschlag des Stabs vom FASB (3 Ja-Stimmen) und vom IASB (13 Ja-Stimmen) angenommen. Es schien, dass die Boards den Sachverhalt in Bezug auf die Ansatzänderungen von Schätzungen beim Ansatz über zusammengesetzte Margen nicht erneut erörtern wollten.

 

Grad der Bewertung (Buchungseinheit)

 

Die Boards erörterten den Grad der Zusammenfassung, den ein Versicherer für Bewertungszwecke wählen soll.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Anpassung für ein Portfolio von Versicherungsverträgen bestimmt werden solle, wenn die Bewertung eine separate Risikoanpassung enthält. Die Risikoanpassung sollte die Auswirkungen der Diversifikation zwischen Portfolien oder die negative Korrelation zwischen Portfolien nicht widerspiegeln (FASB: 5 Ja-Stimmen, IASB: 14 Ja-Stimmen).

 

Darüber hinaus kamen die Boardmitglieder einstimmig zu dem Schluss, dass im Entwurf die Definition eines "Portfolios von Versicherungsverträgen" aus IFRS 4 weiter zu verwenden: "Verträge, die ungefähr ähnliche Risiken beinhalten und zusammen als ein einzelnes Portefeuille geführt werden".

 

Angaben

 

Die Boards erörterten die vorgeschlagenen Angabevorschriften für den demnächst erscheinenden Entwurf. Sie erörterten insbesondere ein überarbeitetes Angabeprinzip:

Um den Adressaten von Abschlüssen zu helfen, den Betrag, den Zeitpunkt und die Unsicherheit hinsichtlich künftiger Kapitalflüsse zu verstehen, die aus Versicherungsverträgen entstehen, hat ein Unternehmen qualitative und quantitative Angaben zu folgenden Aspekten zu leisten:
bullet die Beträge, die aus Versicherungsverträgen entstehen und im Abschluss des Unternehmensangesetzt sind; und
bullet die Art und das Ausmaß des Risikos, das aus solchen Verträgen entsteht.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Angabe Prinzip auch das "Wesen" der Kapitalflüsse beinhalten solle, da ein Versicherungsvertrag eine Reihe von Kapitalflüssen beinhaltet.

 

Ein anderes Boardmitglied forderte den Stab auf, zu zeigen, wie die vorgeschlagenen Angaben auf die Bedürfnisse der Anwender und deren geforderte Vorschriften eingingen.

 

Einige Boardmitglieder hinterfragten die Umsetzbarkeit der Vorschriften in ihrer jetzigen Form und wiesen darauf hin, dass bei einigen der großen multinationalen Versicherer die Vorschläge zu einem "Telefonbuch" von Angaben führen würden. Zu diesen Vorschlägen wurde nicht abgestimmt.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Fragen aus dem Konsolidierungsprojekt, die am Dienstag erörtert werden sollten, wurden nicht mehr diskutiert.

 

 

Mittwoch, 19. Mai 2010

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)

 

Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde, wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.

 

Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder für die Eigennutzung verwendet wird.

 

Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme, der nach Mietleasingbilanzierung  angesetzt worden wäre.

 

Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es Hinweise auf Wertminderung gibt.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen

 

Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln (Ansatz A in den Agendapapieren).

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt werden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz. Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.

 

Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung des Restvermögenswerts führen würde, während andere Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei Möglichkeiten abzustimmen:

 

bullet alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und es gibt eine mögliche Wertminderungsprüfung für den Restvermögenswert;
bullet alle Nutzungsanpassungen werden als eine Anpassung des Restvermögenswerts angesetzt; oder
bullet zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und alle anderen Nutzungsanpassungen werden gegen den Restvermögenswert gerechnet.

 

Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit). Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss, den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren. Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses

 

Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen. Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden, die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der Finanz- und Vermögenslage darstellen.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Darstellung

 

Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse erfolgen sollen.

 

Bei der Diskussion der Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene mögliche Vorschriften:

 

bullet Bruttodarstellung der Erträge und der Veräußerungskosten durch alle Leasinggeber;
bullet Nettodarstellung durch alle Leasinggeber; oder
bullet Bruttodarstellung durch manche Leasinggeber (also Hersteller und Händler) und Nettodarstellung durch andere (also finanzierende Unternehmen).

 

Einige Boardmitglieder sprachen sich für die Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus, da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten, Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.

 

Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen, wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber angesehen würden.

 

Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu definieren.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Entbündelung

 

Die Boards erörterten, ob Investitions- oder Finanzierungsdienstleistungskomponenten, die in einem Vertrag zusammen mit der Versicherungsleistung enthalten wären, separat angesetzt und bewertet werden sollten, als ob sie eigene Verträge wären. Insbesondere erörterten die Boards das vorgeschlagene Prinzip für die Entbündelung:

Ein Bestandteil eines Versicherungsvertrags sollte aus diesem herausgelöst werden, wenn er unabhängig von den anderen Bestandteilen dieses Vertrags bestehen kann. Ein Bestandteil kann unabhängig bestehen, wenn er nicht wesentlich von anderen Bestandteilen des Vertrags abhängt.

Die Boards waren weiterhin der Meinung und unglücklich darüber, dass die Unterscheidung  zwischen "unabhängig" und "abhängig" in der Praxis nicht umgesetzt werden könne. Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich tief besorgt angesichts der Auswirkungen für eingebettete Derivate und die mögliche Bilanzierung einer Arbitrage zwischen Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten. Im Endeffekt konnten die Boards bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss gelangen und entschieden, andere Aspekte der Entbündelung zu diskutieren, da sie hofften, dass diese Erörterungen ihnen dabei helfen könnten, dass Entbündelungsprinzip auf eine zusammenhängende Art und Weise zu artikulieren.

 

Die Boards erörterten, wie man die Entbündelung eines Anlagebestandteils insbesondere innerhalb eines langfristigen Versicherungsvertrags fordern könne. Die Boards kamen überein, dass Verträge mit explizit ausgeglichenem Konto des Inhabers (kontobestimmten Verträgen) entbündelt werden sollten. Darüber hinaus sollen teilnehmende Verträge und Verträge mit nicht garantierten Prämien, die Merkmale aufweisen, die für kontobestimmte Verträge wesentlich sind, den kontobestimmten Verträgen zugerechnet werden.

 

Die Boards kamen überein, dass der Stab auf bestehenden US-amerikanischen Leitlinien aufbauen sollte (ASC Topic 944-20-15-29) , wenn er sich den adressatenbestimmten Verträgen zuwendet. Die Boards kamen überein, dass der Anlagebestandteil von Versicherungsverträgen, die keine Merkmale aufweisen, die für kontenbestimmte Verträge bedeutsam sind, normalerweise nicht herausgetrennt würden. Solche Verträge weisen keine explizite Kontobalance auf, und sie teilen auch die grundlegenden Merkmale der kontobestimmten Verträge nicht auf. Wenn jedoch solche Verträge zwei oder mehr Bestandteile aus Gründen aufweisen würden, die nicht wirtschaftlicher Art sind, würden diese Bestandteile herausgelöst, weil sie unabhängig bestehen könnten.

 

Die Behandlung von eingebetteten Derivaten war nicht so leicht zu klären. Der IASB stimmte mit knapper Mehrheit dafür (9 Ja-Stimmen; 5 Nein-Stimmen), dass die eingebetteten Derivate mit Hilfe der bestehenden IFRS-Aufspaltungsvorschriften entbündelt werden sollten. Dagegen war der FASB einstimmig der Meinung, dass alle Bestandteile einschließlich der eingebetteten Derivate entbündelt werden sollten, wenn der jeweilige Bestandteil nicht ausreichend abhängig von den anderen Bestandteilen des Versicherungsvertrags ist.

 

Der Stab wird diese Paket von Entscheidungen mit sich nehmen und mit dem Board außerhalb der Sitzung zusammenarbeiten, um eine einheitliche Position zu erzielen. Dies wird den Versuch einschließen, ein Entbündelungsprinzip zu identifizieren. Eine solche Position würde öffentlich in der üblichen Art und Weise erörtert. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgruppe für Umsetzungsfragen in Bezug auf Derivate (Derivatives Implementation Group, DIG) des FASB sich einer Reihe der Sachverhalte gewidmet habe, die allgemeinen Versicherungsverträgen gälten. Langfristige Verträge einen allerdings nicht erörtert worden.

 

Anwendungsbereich: Finanzgarantien

 

Die Boards erörterten, ob Finanzgarantieverträge in den Anwendungsbereich von Versicherungen oder  den des Projekts zu Finanzinstrumenten fallen sollten. Insbesondere erörterten sie Finanzgarantieversicherungsverträge (für Nichtzahlung von Zinsen und Tilgungen von Schuldtiteln), Hypothekengarantieversicherungsverträge und Kreditversicherungsverträge (für Handelsforderungen).

 

Mindestens ein Boardmitglied zeigte Bedenken, dass viele der erörterten Verträge Derivate seien aber, da sie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllten, nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanziert würden. Der Stab versuchte, die Bedenken der Boards zu zerstreuen, und meinte, dass dies nicht der Fall sein würde Tda die Behandlung nicht davon abhinge, das zugrunde liegende Instrument zu halten.

 

Die Boards kamen schlussendlich überein (FASB: 4 Ja-Stimmen; IASB: 13 Ja-Stimmen), dass Verträge, die die Definition einer Versicherung erfüllten, als Versicherungsvertrag bilanziert werden sollten. Die Boards waren sich einig, dass die Absicht des Projekts sei, dass gleiche oder ähnliche Transaktionen ähnlich bilanziert werden sollten. Dies Ziel lässt wenig Alternativen dazu zu, Finanzgarantieverträge, mit denen der Halter entschädigt wird, als Versicherungsverträge zu behandeln.

 

Anwendungsbereich: Dienstleistungsverträge mit festgesetztem Preis

 

Nach kurzer Diskussion lehnten die Boards ab, dass Dienstleistungsverträge mit festgesetztem PreisAfter die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllen und in den Anwendungsbereich des IFRS/ ASC zu Versicherungen fallen sollten (FASB: 5 Gegenstimmen; IASB: 4 Stimmen dafür). Daher werden solche Verträge vom Standard ausgenommen. Dies stimmt mit der bisherigen Behandlung dieser Verträge überein.

 

bullet Konsolidierung

 

Restant: Bilanzierung durch das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens

 

Der IASB kam überein, dass der IFRS zur Konsolidierung sich der Situation widmen würde, in der ein beherrschter Investitionsempfänger eines konsolidierten Investmentunternehmens ein Eigenkapitalanteil am endgültigen Mutterunternehmen hält. Derzeit würden nach den IFRS die Anteile, die vom Investitionsempfänger am Mutterunternehmen gehalten werden, als eigene Eigenkapitalinstrumente im Konzernabschluss der Mutterunternehmens erfasst. Ob diese Verfahrensweise beibehalten werden sollte, wenn der Investitionsempfänger zu beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, war unklar. Der FASB wollte sich dieses Sachverhalts nicht gesondert annehmen: Seiner Meinung nach gibt es nach US-GAAP Leitlinien, und aus den Tatsachen und Umständen würde sich die richtige bilanzielle Behandlung ergeben.

 

In einer ergänzenden Abstimmung kam der IASB überein (12 Ja-Stimmen), dass das Mutterunternehmen eines Investmentunternehmens alle beherrschten Investitionsempfänger konsolidieren würde, auch diejenigen, die von Tochtergesellschaften eines Investitionsunternehmens gehalten werden. Die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert, die von der Tochtergesellschaft des Investitionsunternehmens auf ihre Anteile am Mutterunternehmen anwendet, würde verboten, wenn das Mutterunternehmen seinen konsolidierten Abschluss erstellt.

 

Vertreterbeziehungen: Regulierte Fonds

 

Die Boards erörterten die zu treffenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der angemessene Konsolidierung, wenn ein Fonds, der verwaltet wird, eng von Gesetzen oder Verordnungen bestimmt wird, die sicherstellen sollen, dass der Fonds zum besten Nutzen aller Anleger verwaltet wird.

 

Die Boards erörterten ein Beispiel, in dem eine Berichtseinheit einen Investmentfonds einrichtet und als Fondsmanager auftritt, der Anteile an dem Fonds an externe Anleger verkauft. Obwohl Obwohl der Fondsmanager die Art des Fonds bestimmt, werden die Parameter des Fonds, die die Arbeit des Fondmangers bestimmten, per Regulierung vorgegeben.

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig überein, dass Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Fondsmanagers, die diesem per Gesetz oder Verordnung auferlegt werden, diesen nicht davon abhalten, den Fonds zu kontrollieren (weshalb er ihn zu konsolidieren hat).

 

Separate Darstellung / Übergangsleitlinien

 

Die Boards hatten keine Zeit, Papiere zu erörtern, die den Fragen galten, ob bestimmte oder alle der Elemente eines konsolidierten Unternehmens getrennt von den anderen Elementen im Konzernabschluss klassifiziert werden müssen oder dürfen, und wie die vorgeschlagenen Übergangsleitlinien aussehen sollen, wenn eine Berichtseinheit beim Übergang auf den Neuen Standard zur Konsolidierung zu dem Schluss kommt, dass entweder die Konsolidierung eines vorher nicht konsolidierten Unternehmens oder die Aufgabe der Konsolidierung eines vorher konsolidierten Unternehmens sachgerecht ist. Diese Papiere werden von den Boards getrennt erörtert, und nur wenn die erzielten Schlussfolgerungen abweichen, werden sie auf einer gemeinsamen Sitzung erörtert.

 

 

bullet Aktueller Stand bei den Arbeiten des IFRS Interpretations Committee (IASB allein)

 

Der Direktor für Umsetzungsaktivitäten setzte den Board in Kenntnis über die Sitzung des IFRS Interpretations Committee am 6. und 7. Mai 2010. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte bei dieser Sitzung finden Sie hier.

 

Insbesondere nahm der Board zur Kenntnis, dass das Interpretations Committee die Behandlung von Put-Optionen auf nicht beherrschende Anteile auf seine Agenda genommen hat. Verschiedene Boardmitglieder zeigten sich überrascht, dass dieser Sachverhalt überhaupt aufgekommen ist, da sie der Meinung waren, dass IAS 39 anzuwenden sei. Der Board nahm auch zu Kenntnis, dass das Committee den festen Zeitpunkt in der Ausbuchungsausnahme in IFRS 1 erörtert hat. Die Boardmitglieder drängten das Committee, dem Board eine zügige Lösung dieses Sachverhalts vorzuschlagen, damit Klarheit für die Erstanwender geschaffen würde. Der Board wies auch darauf hin, dass es unwahrscheinlich sei, dass dieser Sachverhalt im Rahmen des Projekts zu Ausbuchungen zeitnah adressiert würde.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen

 

Überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess

 

Aufgrund einer Aufforderung von den Treuhändern erörterte der Board überarbeitete Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess, die von der gegenwärtigen Definition von "Nicht dringenden aber notwendigen Änderungen an den IFRS" abweichen.

 

Mit den vorgeschlagenen Kriterien würde die Tatsache betont, dass die jährlichen Verbesserungen weder bestehende Prinzipien ändern noch neue einführen sollen sondern darauf abzielen, die Formulierungen zu verdeutlichen oder offensichtliche Widersprüche zu klären. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Formulierung keine möglichen Ausnahmen zu bestehenden Prinzipien zulassen würden.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob Konflikte zwischen Prinzipien vom Interpretations Committee (in Form einer Interpretation) adressiert werden sollten oder ein eigenständiges Projekt verlangen.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten die Meinung, dass die Kriterien für den jährlichen Verbesserungsprozess zusammen mit den Kriterien für die Agendaentscheidungen des Interpretations Committees erörtert werden sollten, damit diese Kriterien im Einklang stehen. Andere Boardmitglieder warnten davor, zu enge Vorschriften bei der Definition der Details zu erlassen. Allgemein stimmte der Board darin überein, dass die jährlichen Verbesserungen nur sehr geringe Änderungen sein sollten und dass größere Änderungen eines separaten Projekts bedürfen.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (IASB allein)

 

Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Aggregierte Grundgeschäfte und Nettopositionen

 

Der Board erörterte Kriterien für in Frage kommende aggregierte Grundgeschäfte, die eine Bruttoposition darstellen, und aggregierte Grundgeschäfte, die eine Nettoposition darstellen im Zusammenhang eines allgemeinen Sicherungsmodells. Diese Positionen stellen verbreitete Risikomanagementstrategien dar und sind Bausteine eines Portfoliosicherungsmodells.

 

Der Stab schlug vor die Erörterung nur auf feste Zusagen zu beschränken, da erwartete Transaktionen zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden würden. Einige Boardmitglieder stellten klar, dass die aggregierten Positionen sich auf geschlossene Portfolien von Instrumenten beziehen und nicht auf ein volles Portfoliosicherungsmodell; das würde erörtert werden, nachdem das allgemeine Modell fertiggestellt wurde.

 

Einige Boardmitglieder fragten auch, ob manche dieser Sachverhalte nicht auch durch die Anwendung der Verfahrensweise eine Cash-Flow-Hedges auf einen Fair-Value-Hedge beeinflusst würden.

 

Das Ziel der Diskussion lag darin, zu erwägen, ob und wie die Beschränkungen hinsichtlich der Arten von aggregierten Grundgeschäften, die nach IAS 39 für die Sicherungsbilanzierung in frage kommen, gelockert werden sollten.

 

Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Aggregierte Grundgeschäfte

 

Der Board erörterte, ob irgendwelche bestimmten Kriterien des Infragekommens für aggregierte Grundgeschäfte notwendig sind, die Bruttopositionen von Grundgeschäften der gleichen Art mit unterschiedlichen Risikomerkmalen sind, die Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust in der gleichen Periode haben. Die meisten Boardmitglieder waren sich vorläufig einig, dass unter diesen eng umrissenen Umständen keine bestimmten Kriterien des Infragekommens notwendig sind.

 

Einige Boardmitglieder gaben ihrer Sichtweise Ausdruck, dass solche Positionen nur in Frage kommen, wenn die aggregierten Grundgeschäfte fortlaufen neu bewertet werden. Sie waren der Meinung, dass solche Entscheidungen schließlich zu Strukturierung und zum Versagen des Effektivitätstests führen würden. Der Stab stellte klar, dass Effektivität zu einem späteren Zeitpunkt des Projekts erörtert werden würde. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass es Sachverhalte in der Praxis gebe, die selbst diese eng umrissene Kombination beeinflussen könnten (beispielsweise Absicherung von Saat in Abhängigkeit einer Benchmark-Komponente für Kornpreise und einer Komponente der Saatergiebigkeit).

 

Ein weiteres Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich des Konzepts der gleichen Berichtsperiode. Er wies auf das Zusammenspiel mit den Leitlinien in IAS 34 hin und fragte, ob das Infragekommen von der Tatsache abhängen sollte, dass das Unternehmen Zwischenberichte erstellt. Der Stab wird diese Frage weiter untersuchen.

 

Als Grundgeschäfte in Frage kommende Positionen: Nettopositionen

 

Der Board erörterte das Infragekommen und die Darstellung von einigen Arten von Nettopositionen in Bezug auf Sicherungsbilanzierung. Der Stab schlug vor, dass die designierten Grundgeschäfte nicht angepasst würden sondern stattdessen die verrechneten Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument in einer separaten Ausweiszeile in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden.

 

Für die meisten Boardmitglieder stellte das Szenario (auf der Grundlage von zwei festen Zusagen - Kauf von Materialien und Verkauf von Gütern in einer fremden Währung, woraus sich eine Nettorisikoposition ergibt) im Wesentliche eine Darstellungsfrage dar. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass der Stab die Darstellung in ihrer Gänze erwägen solle, da der vorgeschlagene Ansatz zu einer separaten Ausweiszeile bei Absicherung einer Nettoposition führen würde nicht jedoch, wenn die Geschäftsvorfälle separat abgesichert würden. Diese Boardmitglieder fragten, ob eine solche Darstellung wirklich die Transparenz bei der Behandlung von Derivaten erhöhen würde.

 

Darüber hinaus verlieh ein Boardmitglied seinen Bedenken Ausdruck, dass, wenn der Board damit fortfahre, separate Ausweiszeilen im Hauptteil des Abschlusses zu verlangen, dies zu einer Situation führen könne, in der der Hauptteil zu vollgestopft mit Einzelausweiszeilen werden könne, um noch nützlich zu sein. Er fragte, ob die Angabe im Anhang nicht die Transparenzfrage lösen könne.

 

Schließlich kam der Board, obwohl er Nutzen in dem vorgeschlagenen Ansatz sehen konnte, überein, dass der Stab die Darstellungsfrage in Bezug auf Sicherungsinstrumente in ihrer Gänze bedenken solle.

 

Der Board weitete dann seine Diskussion auf mehrere Berichtsperioden aus. Der Board erörterte die Verfahrensweise der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Verfahrensweise des vorgeschlagenen Modells, die zu einer Neubewertung sowohl des Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschäfts in Bezug auf das abgesicherte Risiko direkt im sonstigen Gesamtergebnis führt (es würde also vom gegenwärtigen Cash-Flow-Hedgeverfahren abweichen). Eine solche Verfahrensweise würde direkte Umklassifizierung aus den Gewinnen oder Verlusten in das sonstige Gesamtergebnis beinhalten. Verschiedene Boardmitglieder hinterfragten solche Umklassifizierungen ebenso wie die Frage, ob der Board einer solchen Verfahrensweise zustimmen würde. Der Board kam bei diesem Sachverhalt zu keinem Schluss und wird die Erörterung am Donnerstag fortsetzen.

 

 

bullet Leasingverhältnisse (IASB allein)

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber: Gemischtes Modell

 

Der Board kam zu einer kurzen Sitzung zusammen, um die Kriterien für die Anwendung der verschiedenen Modelle innerhalb eines gemischten Modells zu erörtern. Verschiedene Boardmitglieder schlugen vor, dass die Kriterien auf den Merkmalen des Leasingverhältnisses aufbauen sollten, beispielsweise auf den bestimmenden Risikofaktoren - Ausbuchungsmodell für Verträge, die durch das Kreditrisiko bestimmt werden und Erfüllungspflichtenmodell für Verträge, die hauptsächlich ein Vermögenswertrisiko aufweisen (Restwert, bedingte Mietzahlungen, hoher Wartungsaufwand). Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie waren der Meinung, dass diese Kriterien beispielsweise in Bezug auf die Hersteller-/Händler-frage wegen des Vermögenswertrisikos nicht funktionieren würden, das aus der Restwertgarantie entsteht.

 

Ein anderes Boardmitglied, das das gemischte Modell unterstützte, schlug vor, dass das Erfüllungspflichtenmodell das vorherrschende sein sollte , aber der Board sollte die Hersteller-/Händlerleasinggeschäfte und langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden von dem Modell ausnehmen (und das Ausbuchungsmodell anwenden).

 

Es wurde keine Entscheidung gefällt; der Board wird die Erörterung auf der nächsten Sitzung fortsetzen. Einige Boardmitglieder zeigten sich enttäuscht, dass der Board sich nicht auf ein einziges Modell einigen könne, und gaben ihren Bedenken Ausdruck, dass das neue Modell für Leasingeber komplizierte sein könne als die gegenwärtigen Regeln in IAS 17.

 

 

Donnerstag, 20. Mai 2010

 

bullet Lageberichterstattung

 

Zusammenfassung der Stellungnahmen

 

Der Stab fasste die 102 Stellungnahmen zusammen, die zum Entwurf eingegangen sind. Die meisten Stellungnehmenden unterstützten das Projekt, da sie der Meinung waren, dass es entscheidungsnützliche Informationen für die Adressaten liefern würde. Eine Minderheit unterstützte das Projekt nicht, da man der Meinung war, dass der Lagebericht nicht zur Rechnungslegung gehöre und damit nicht in den Zuständigkeitsbereich des IASB falle.

 

Die Mehrheit derjenigen, die das Projekt unterstützen, sprachen sich auch für die Entscheidung aus, ein Leitliniendokument anstatt eines IFRS zu veröffentlichen, da dies Doppelungen und Uneinheitlichkeiten mit bestehenden gesetzlichen Vorschriften in verschiedenen Rechtskreisen vermeiden würde.

 

Einige Boardmitglieder waren überrascht, zu erfahren, dass ein Teil der Stellungnahmenden sich wünschen würde, dass der IASB einen IFRS zum Lagebricht herausgibt. Insgesamt war der Board erfreut über die hohe Anzahl an Stellungnahmen und die hohe Unterstützung, die dem Entwurf entgegengebracht wurde, und er bat den Stab, mit der Analyse der Stellungnahmen fortzufahren und auf der Sitzung im Juli etwas zur künftigen Ausrichtung des Projekts vorzutragen.

 

 

bullet Emissionshandelsschemata

 

Dem Board wurde dann ein Forschungspapier des Stabs zu Emissionshandelsschemata vorgestellt, das ein früher aus den Industrie an den IASB ausgeliehener Mitarbeiter erarbeitet hatte. Das Forschungspapier ist darauf angelegt, eine hilfreiche Ressource für diejenigen zu sein, die an dem gemeinsamen Projekt Interesse haben, und als Hintergrundinformation für künftige Erörterungen des Boards zu diesem Thema zu dienen. Der Board wurde zu keinen Entscheidungen auf dieser Sitzung aufgerufen. Vielmehr sollte er Rückmeldung bezüglich des Anwendungsbereichs und der allgemeinen Ausrichtung des Projekts geben.

 

Der Board lobte den Autor für die gute Arbeit die er in seiner Zeit beim IASB geleistet hat und auch weiterhin in Bezug auf das Forschungspapier leistet. Allgemein war der Board der Meinung, dass dem Papier einige Hintergrundinformationen und Leitlinien zu den bilanziellen Fragen fehlen, die aus den Emissionshandelsschemata entstehen und die der Board mit Rahmen des Projekts lösen möchte. Es wurde vorgeschlagen, dem Papier ein zusätzliches Kapital hinzuzufügen, um die Hauptbilanzierungsfragen, die gegenwärtig in der Praxis angewendeten Verfahrensweisen und die Diskussionen hervorzuheben, die der Board bisher zu dem Thema geführt hat, ohne dass der Board auf irgendeine bilanzielle Behandlung verpflichtet sei. Der Board bat auch darum, dass das Stabpapier nicht während einer anderen Kommentierungsfrist veröffentlicht wird, damit die Anwender nicht von den laufenden Projekten des Boards abgelenkt werden.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Investmentunternehmen: Folgeänderungen an IAS 28 und IAS 31

 

Der Board erörterte die Entscheidung, eine Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung für Investmentunternehmen für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures zu gewähren.

 

Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass die bestehenden Ausnahmen von Anwendungsbereich für Investmentfonds, Investmentgesellschaften, anlagegebundene Versicherungsfonds und Wagniskapitalgesellschaften bezüglich der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in IAS 28 und IAS 31 an die Entscheidung zu Investmentunternehmen angepasst werden sollte. Der Board hielt fest, dass zwei Sätze von Ausnahmen kompliziert und verwirrend sein würden. Dennoch wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass die Ausnahme für Investmentunternehmen den Kreis der Unternehmen, die Nutzen aus der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert im Gegensatz zu den gegenwärtigen Vorschriften ziehen könnte, einengen würde. Insbesondere wurden Bedenken hinsichtlich der Behandlung von anlagegebundenen Versicherungsfonds erhoben, die normalerweise nicht als Berichtseinheiten fungieren. Der Board bat den Stab, die Auswirkungen der Einschränkung des Kreises der Unternehmen in diesem Zusammenhang zu untersuchen. Ungeachtet der weiteren Untersuchungen entschied der Board vorläufig, die vorgeschlagenen Kriterien für ein Investmentunternehmen, die im Konsolidierungsprojekt entwickelt worden sind, aufzunehmen und mit ihnen die Aufzählung der unternehmen in den Anwendungsparagraphen von IAS 28 und IAS 31 zu ersetzen, die von der Fair-Value-Ausnahme profitieren.

 

Der Board erörterte des Weiteren die Auswirkungen der am vorigen Tag getroffenen Entscheidung zur Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Der Board entschied, dass im Einklang mit den Leitlinien, die im Konsolidierungsprojekt vorgeschlagen worden sind, normale Regeln für die Bewertung von assoziierten unternehmen und Joint Ventures gelten sollten (also Umkehrung der Zeitwertbewertung, wenn die Mutter nicht selbst ein investmentunternehmen ist).

 

Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, dass die Teilanwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures gestattet sein würde (anders gesagt: unterschiedliche Bewertungsgrundlagen können auf Teile einer Beteiligung an einem assoziierten unternehmen oder einem Joint Venture angewendet werden, wenn ein Teil der Beteiligung für die Fair-Value-Ausnahme in Frage kommt). Dennoch fühlten sich einige Boardmitglieder ausgesprochen unwohl angesichts dieses Ergebnisses.

 

Investmentunternehmen: Erstmalige Anwendung 2011

 

Der Board erörterte die Bitte aus einem Rechtskreis, in dem von Unternehmen am 1. Januar 2011das erste Mal verlangt werden wird, ihre Abschlüsse nach IFRS zu erstellen, eine vorübergehende Ausnahme von den gegenwärtigen Vorschriften zu gewähren, Beteiligungen an Unternehmen die Investmentunternehmen ähneln, wie sie im Konsolidierungsprojekt definiert werden, zu konsolidieren und sie stattdessen zum beizulegenden Zeitwert erfassen zu dürfen. Nach den bestehenden lokalen Vorschriften sind diese Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Der Board zeigte einiges Verständnis für die Bitte, da nach den gegenwärtigen IFRS-Vorschriften diese Unternehmen die Investmentunternehmen bei Übernahme der IFRS konsolidieren müssten aber nach Fertigstellung der Leitlinien zu Investmentunternehmen dies wieder auf den beizulegenden Zeitwert zurückändern müssten. Dennoch wies der Board darauf hin, dass die Leitlinien zu Investmentunternehmen noch nicht fertiggestellt sind, und solche Ausnahmeleitlinien würden einige Entscheidungen vorwegnehmen, was nicht im Einklang mit dem Konsultationsprozess steht. Darüber hinaus war der Board der Meinung, dass es sich um eine aufsichtliche Frage handele und dass eine lokale Regulierungsbehörde sich ihrer statt des Boards widmen solle. Daher entschied sich der Board, sich dieser Frage nicht anzunehmen.

 

Der Board erörterte das Paket von Entscheidungen in Bezug auf Investmentunternehmen, das erneut zur Stellungnahme veröffentlicht wird. Zwei Boardmitglieder gaben zu erkennen, dass sie eine alternative Sichtweise angeben wollten, und weitere drei Boardmitglieder erwägen diese Möglichkeit.

 

Entwurf ED 10: Übergangsbestimmungen

 

Der Board erörterte die allgemeinen Übergangsvorschriften für den neuen Konsolidierungsvorschlag. Der Board entschied, dass die neuen Vorschriften für die Konsolidierung rückwirkend in Übereinstimmung mit IAS 8 angewendet werden sollen (es ist also anzunehmen, dass die Unternehmen schon immer konsolidiert wurden). Dennoch hielt der Board fest, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung in manchen Fällen eine nachträgliche Beurteilung erfordern könnten, wenn die beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt nicht zur Verfügung standen. Der Board entschied daher, dass die neu konsolidierten Unternehmen die Berechnung verwenden sollten, die beim Erwerb erstellt wurden (beispielsweise erforderlich für die Bilanzierung des erworbenen Unternehmens als assoziiertes Unternehmen waren). Für Fälle, in denen solche Berechnungen nicht erstellt wurden, entschied der Board eine Ausnahme aufgrund von Undurchführbarkeit zu gewähren, um nachträgliche Beurteilungen zu vermeiden. Der Board kam überein, dass in dem Fall die Erwerbsmethode in der laufenden Berichtsperiode verwendet werden solle.

 

Der Board entschied außerdem, eine vorzeitige Anwendung der Konsolidierungsleitlinien zuzulassen.

 

Separate Darstellung

 

Der Board erörterte, ob eine separate Klassifizierung der Elemente eines konsolidierten Unternehmens im konsolidierten Abschluss der Berichtseinheit gefordert werden solle. Unter US-GAAP ist gefordert, dass eine Berichtseinheit im Hauptteil der Bilanz diejenigen Vermögenswerte einer konsolidierten Zweckgesellschaft separat klassifiziert, die nur dazu genutzt werden können, Verbindlichkeiten der konsolidierten Zweckgesellschaft zu begleichen. Das gleiche gilt für solche Verbindlichkeiten einer konsolidierten Zweckgesellschaft, über die Kreditgeber (oder Inhaber von Nutzungsrechten) nicht auf den allgemeinen Kredit der Berichtseinheit zurückgreifen können. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Vorschrift nicht mit dem Konzept einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit in einem konsolidierten Abschluss steht. Diese Mitglieder argumentierten, dass solche Vorschriften der Hauptteil des Abschlusses verstopfen und keine nützlichen Informationen liefern würden. Einige Boardmitglieder waren jedoch im Gegenteil dazu der Meinung, dass solche Angaben für Nutzer sinnvoll sein könnten.

 

Da die meisten Boardmitglieder der Meinung waren, dass die US-GAAP-Vorschriften zu belastend seien, bat der Board den Stab, zu erwägen, ob eine Angabe in den Angaben zu Beschränken auf den Vermögenswerten diesem Zweck genügen könnten. Der Board wird den Sachverhalt mit dem FASB auf der nächsten Boardsitzung erörtern.

 

 

bullet Gemeinsame Vereinbarungen

 

Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung

 

Ohne viel Diskussion kam der Board zu folgenden Entscheidungen:

 

bullet Ein Unternehmen klassifiziert einen Teilanteil an einem Joint Venture oder an einem assoziierten Unternehmen als zur Veräußerung gehalten, wenn eine solche Teilveräußerung die Kriterien für die Klassifizierung zur Veräußerung gehalten wie in IFRS dargestellt erfüllt, während die Equity-Methode für die Bilanzierung des behaltenen Anteils verwendet wird.
bullet In dem Fall, dass die Veräußerungsabsicht sich ändert, kehrt das Unternehmen zu Bilanzierung über die Equity-Methode für den zur Veräußerung gehalten Teilanteil zurück.
bullet Im Fall gemeinschaftlicher Geschäftstätigkeit sollten die Leitlinien für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten ausgeweitet werden um die Klassifizierung als zur Veräußerung vgehalten von allen Vermögenswerten und Schulden zu umfassen, an denen der gemeinsam Geschäftstätige einen Anteil hält, in Fällen in denen eine Veräußerung die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten wie in IFRS 5 definiert erfüllt.
bullet Paragraph 28 von IFRS 5 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Abschlüsse für die Perioden seit der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten rückwirkend angepasst werden sollen, wenn die Veräußerungsgruppe oder der langfristige Vermögenswert, die nicht länger als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird, ein Tochterunternehmen, einen gemeinsame Vereinbarung oder ein assoziiertes Unternehmen ist.
bullet Die Vorschriften in Paragraph 34 des Entwurfs ED 9 sollten neu formuliert werden, um die entsprechenden Vorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeit aufzunehmen, die nicht länger die Kriterien erfüllen, nach denen sie als zur Veräußerung gehalten klassifiziert würden.

 

Angaben

 

Der Board kam überein, eine Auflistung und eine Beschreibung der gemeinsamen Vereinbarungen und den assoziierten Unternehmen zu fordern, die einzeln wesentlich für die berichtende Gruppe sind. Der Board entschied, keinen Bezug auf bedeutende gemeinsame Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen zu nehmen, da der Begriff "bedeutend" in den IFRS nicht definiert ist.

 

Der Board entschied, dass zusammengefasste Finanzinformationen in Bezug auf Joint Ventures oder assoziierte Unternehmen den Anteil im Abschluss des berichtenden Unternehmens zu 100% zeigen soll, da die Angaben bereits den proportionalen Anteil und die Stimmrechte an dem Joint Venture oder assoziierten Unternehmen zeigen. Daher entschied der Board, die Angabe der Beträge zu 100% für die einzeln wesentlichen Joint Ventures und assoziierten Unternehmen zu fordern sowie den Betrag des Nettoanteils an den Joint Ventures oder assoziierten Unternehmen, die nicht für sich genommen wesentlich sind.

 

Der Board war geteilter Meinung hinsichtlich der Angaben für assoziierte Unternehmen. Einige Boardmitglieder zogen es vor, detailliertere Informationen zu fordern, die solchen ähnelten, die für Joint Ventures gefordert werden, da sie der Meinung waren, dass einige assoziierte Unternehmen ebenso bedeutend sein können wie Joint Ventures. Sie waren der Meinung, dass solche Informationen für die Nutzer von Abschlüssen wichtig sein können. Dennoch entscheid der Board beinah hälftig geteilt (8 zu 7 Stimmen), nur den jeweiligen Anteil des Anlegers am Betrag der kurzfristigen Vermögenswerte, der langfristigen Vermögenswerte, der kurzfristigen Schulden, der langfristigen Schulden, der Erträge, der Gewinne und Verluste und des sonstigen Gesamtergebnisses zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder schlugen außerdem vor, diese Angaben für jedes einzeln wesentliche assoziierte Unternehmen zu fordern und nicht nur aggregiert für alle assoziierten Unternehmen.

 

Schließlich kam der Board überein, die Vorschrift zu streichen, dass alle Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus gemeinsamer Geschäftstätigkeit separat von den eigenen Eventualverbindlichkeiten und Zusagen der Berichtseinheit anzugeben sind, aber die Vorschrift beizubehalten, dass die Eventualverbindlichkeiten und Zusagen aus dem Engagement der BErichtseinheit in Joint Ventures separat anzugeben sind.

 

Übergangsbestimmungen

 

Nach sehr kurzer Erörterung kam der Board überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden (gemeinsame Geschäftstätigkeit nach dem neuen Standard) ein Unternehmen die Beteiligung ausbuchen und die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage des Anteils des Unternehmens in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zu ihrem entsprechenden Buchwert (angepasst um ihren beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, Abschreibungen und Wertminderung) ansetzen solle. Darüber hinaus soll das Unternehmen den Unterschied zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem Buchwert der einzelnen Vermögenswerte und Schulden in der Gewinnrücklage erfassen. Der Board kam außerdem überein, dass der Geschäfts- oder Firmenwert, der in der Beteiligung unter der Equity-Methode beinhaltet ist, den einzelnen Vermögenswerten der gemeinsamen Geschäftstätigkeit zugewiesen werden soll.

 

Der Board kam außerdem überein, dass im Fall eines Übergangs von der Bilanzierung von Vereinbarungen nach der Equity-Methode auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden ein Unternehmen eine Überleitung zwischen der ausgebuchten Beteiligung und den neu angesetzten Vermögenswerten und Schulden erstellen und angeben soll; jegliche Abweichungen werden in der Gewinnrücklage erfasst.

 

Des Weiteren kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode übergehen, eine Wertminderungsprüfung der entstehenden Beteiligung durchführen sollen.

 

Außerdem kam der Board überein, dass Erstanwender, die von der anteilsgemäßen Bilanzierung auf die Bilanzierung von Anteilen an den Vermögenswerten und Schulden übergehen, die gleichen Übergangsvorschriften erfüllen müssen wir gegenwärtige IFRS-Anwender. Ausgenommen sind Anpassungen, die ein Erstanwender benötigen könnte, um seine Beteiligungen auf eine IRS-Grundlage umzustellen.

 

Der Board vereinbarte, dass die Übergangsvorschriften separate Abschlüsse von Erstanwendern die gleichen sein sollen wie die Übergangsvorschriften von gegenwärtigen IFRS-Anwendern.

 

Der Board war sich einig, dass das Datum des Inkrafttretens der Leitlinien mit den anderen Projekten des Arbeitsabkommens in Einklang gebracht werden soll. Schließlich bat der Vorsitzende die Boardmitglieder, ihre Unterstützung für das Entscheidungspaket zu zeigen. Keines der Boardmitglieder deutete eine Ablehnung an.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen: Nettopositionen

 

Der Board setzte seine Erörterungen vom Mittwoch zu Nettopositionen fort, die aus geschlossenen Gruppen bestehenden, nicht finanzieller Grundgeschäfte bestehen, die unterschiedliche risikomerkmale aufweisen, die die Gewinne und Verluste in unterschiedlichen Berichtsperioden betreffen (beispielsweise eine Gruppe teilweisender verrechnender festen Vereinbarungen in fremder Währung, die innerhalb von fünf Berichtsperioden erfüllt werden, mit einem Fremdwährungstermingeschäft, das genutzt wird, um das Nettorisiko abzusichern).

 

Verschiedene Boardmitglieder waren mit dem vorgeschlagenen Modell nicht zufrieden und forderten den Stab mit der Aussage heraus, dass das vorgeschlagene Modell (das die Erfassungen im sonstigen Gesamtergebnis sowohl der Änderungen des Sicherungsinstruments als auch der Neubewertung der der festen Vereinbarungen erfordern würde) nicht im Einklang mit den Grundlegenden Merkmalen des Modells stehe, das vom Board erörtert worden sei. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass das neue Sicherungsmodell auf reine Cash-Flow-Hedge-Verfahrensweisen beschränkt werden solle (also nur Neubewertung des derivativen Sicherungsinstruments). Diese Boardmitglieder würden es vorziehen, die Ergebnisse des Ansatzes von Neubewertungen der nicht angesetzten festen Vereinbarungen als Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, die Auswirkungen auf die Gewinne und Verluste haben (also nicht die vorgeschlagene Bilanzierung im sonstigen Gesamtergebnis mit eine "Doppelungseintrag" in den Gewinnen und Verlusten). Diese Boardmitglieder baten den Stab auch, die Kriterien weiter klarzustellen, wann Grundgeschäfte (in Bezug auf das gesicherte Risiko) im sonstigen Ergebnis neubewertet würden.

 

Andererseits wollte eine Mehrheit der Boardmitglieder, dass der Stab das vorgeschlagene Sicherungsmodell weiter verfolgt und es weiter entwickelt. Sie ermutigten den Stab, das Modell weiter zu untersuchen, sodass der Board in der Lage sein würde, eine Entscheidung zu treffen, ob das entwickelte Modell eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Vorschriften darstellt. Daher wird der Stab auf einer künftigen Sitzung weitere Merkmale des Modells vorstellen.

 

Als Grundgeschäfte in Frage kommende Postionen: Vertraglich festgelegte Risikokomponenten

 

Der Board erörterte das Infragekommen von vertraglich spezifizierten Komponenten einer Position für die Sicherungsbilanzierung (sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Positionen). Die meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass eine vertraglich spezifizierte Risikokomponente für eine Designierung als Grundgeschäft in einer Sicherungsbeziehung für Zwecke der Sicherungsbilanzierung unabhängig davon in frage kommen sollte, ob sie Komponente einer finanziellen Position oder einer nicht finanziellen Position ist; die gegenwärtigen Beschränkungen in IAS 39 sollten also gelockert werden (derzeit beschränkt IAS 39 die in Frage kommenden Risikokomponenten auf separat identifizierbare und verlässlich zu bewertende Risikokomponenten von finanziellen Postionen und Fremdwährungsrisiken bei nicht finanziellen Positionen).

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich zurückhaltend gegenüber dem Vorschlag. Sie argumentierten, dass die gegenwärtigen Beschränkungen in IAS 39 eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass die Position nicht marktfremd bewertet werden.

 

Schließlich kam der Board überein, diese Kriterien weiterzuverfolgen. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass einige Kriterien des Infragekommens schärfer gefasst werden müssten, um das Modells umsetzbar zu machen. Der Stab wird auf einer kommenden Sitzung zusätzliche Untersuchungen vorstellen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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