|
Dienstag, 20. April 2010
Aufgrund der Flugbeschränkungen (Vulkanasche) tagten IASB und
FASB per Videoschaltung. Verschiedene IASB-Mitglieder,
FASB-Mitglieder und der Stab nahmen per Videoschaltung oder
Telefonkonferenz teil.
In Abwesenheit des IASB-Vorsitzenden übernahmen Warren
McGregor den Vorsitz über die Sitzung. Paul Pacter, zum
1. Juli 2010 ernanntes Boardmitglied, nahm als Beobachter an der
Sitzung teil. Die IASB- und FASB-Mitglieder gratulierten ihm zu
seiner Ernennung.
Grundlegendes: In diesem Projekt haben die Boards zwei
generelle Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
erörtert:
 |
Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon
ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands). |
 |
Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird
davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer
das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu
nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch
für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der
Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an
dem Leasinggegenstand zu überlassen, an. |
Die Erörterung auf der heutigen Sitzung geht vom Ansatz der
Erfüllungspflichten aus; dies ist das Modell, auf das sich beide
Boards vorläufig geeinigt haben.
Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
Als Teil ihrer Diskussionen, ob eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nach
dem Ansatz der Erfüllungspflichten als Veräußerung und
nicht als Finanzierung bilanziert werden solle, wurden den
Boards die folgenden beiden Ansätze vorgestellt:
 |
Bestimmung, ob die
Transaktion die Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Wenn dies nicht der Fall
ist, ist sie als Finanzierungstransaktion zu
bilanzieren. |
 |
Bestimmung, ob das
Zurückleasen ein Leasingverhältnis ist. Wenn das
Zurückleasen eher ein Rückkauf des zugrundeliegenden
Vermögenswerts ist als ein Leasingverhältnis, sollte es
als Finanzierungstransaktion bilanziert werden. |
Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, dass der
angemessenere Test derjenige sei, bei dem bestimmt wird, ob die
Transaktion eine Veräußerung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts darstellt. Nachdem sie den Veräußerungsansatz
unterstützt hatten, wurden den Boards dann die beiden folgenden
Ansätze vorgestellt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat:
 |
A: Anwendung der
Kontrollkriterien, die im Erlöserfassungsprojekt
entwickelt worden sind. |
 |
B: Bestimmung, ob die
Kontrolle übertragen wurde und alle bis auf einen
trivialen Anteil der Chancen und Risiken, die mit dem
zugrundeliegenden Vermögenswert zusammenhängen, an den
Käufer übertragen worden sind. |
Verschiedene Boardmitglieder unterstützten Ansatz B, da sie
der Meinung waren, dass dieser sicherstellen wird, dass die
meisten Sale-und-Lease-Back-Transaktion als
Finanzierungstransaktionen bilanziert werden, was das
grundlegende Merkmal der meisten dieser Transaktionen ist. Diese
Mitglieder waren auch der Meinung, dass die Berücksichtigung der
Chancen und Risiken der einzige Ansatz ist, der mit dem
Leasingmodell im Einklang steht, und dass, wenn man die Sale-und Lease-Back-Transaktionen
in Kombination betrachtet, er die sachgerechteste Lösung
liefert. Einige der Unterstützer von Ansatz B fragten, warum
eine so hohe Hürde ("alle bis auf einen trivialen Anteil")
überkommen werden müsse, damit es als Verkauf angesetzt würde.
Andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz A. Sie fragten,
warum die Kontrollkriterien, die im Projekt zur Erlöserfassung
entwickelt worden seien, nicht auf diese Transaktionen
angewendet werden würden.
Ein anderes Boardmitglied sprach sich dafür aus, gar keine
Leitlinien dazu in den Leasingstandard aufzunehmen, wie Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
bilanziert werden sollen, da in anderen Standards bereits genug
Leitlinien entwickelt worden seien. Der erste Test sollte sein,
durch Anwendung der Erlöserfassungskriterien zu prüfen, ob eine
Veräußerung stattgefunden hat. Wenn die Transaktion als
Finanzierungsvereinbarung anzusehen ist, sollten die Leitlinien
zu Finanzinstrumenten angewendet werden.
Nach einer langen Diskussion über die Vorzüge der beiden
Ansätze unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder Ansatz B,
obwohl einige Boardmitglieder ihre Unterstützung dahingehend
einschränkten, , dass die geleichen Kriterien angewendet werden
müssten wie im Erlöserfassungsmodell.
Die Boards erörterten dann, ob ein Gewinn oder ein Verlust,
der aus einer Sale-und-Lease-Back-Transaktion entsteht,
aufgeschoben werden sollte. Sie erörterten zwei Ansätze:
 |
Es werden Gewinne und
Verluste aus Sale-und-Lease-Back-Transaktionen
aufgeschoben, die nicht zum beizulegenden Zeitwert
erfolgen. |
 |
Die angesetzten
Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste werden
angepasst, um die gegenwärtigen Marktmieten
widerzuspiegeln. |
Die FASB-Mitglieder äußerten starke Unterstützung für den
zweiten Ansatz, aber fragten, ob er praktisch umsetzbar sei. Der
Stab gab zur Antwort, dass dieser Ansatz den bestehenden
Vorschriften für Sale-und-Lease-Back-Transaktionen in IAS 17
ähnele und daher in der Praxis nicht zu schwer umzusetzen sein
sollte. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Aussage zu.
Ein IASB-Mitglied stellte eine weitere Möglichkeit in den
Raum, indem er sagte, dass, wenn eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion
nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, der Ansatz einer
Veräußerung ausgeschlossen ist und deshalb der Transaktion als
Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist. Verschiedene andere
Boardmitglieder drückten Unterstützung für diese Möglichkeit
aus, während andere den gleichen Ansatz vorzogen, der von den
FASB-Mitgliedern unterstützt wurde.
Um Abstimmung gebeten kamen die Boards einstimmig überein,
dass, solange die Sale-und-Lease-Back-Transaktion zu einer
Veräußerung führt und sowohl die Veräußerung als auch das
Zurückleasen zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, Gewinne und
Verluste, die aus der Transaktion entstehen, nicht aufgeschoben
werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam außerdem
vorläufig überein, das in Fällen, in denen entweder die
Veräußerung oder das Zurückleasen nicht zum beizulegenden
Zeitwert erfolgt, die Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und
Verluste angepasst werden sollen, um die gegenwärtigen
Marktmieten widerzuspiegeln
Bilanzierung durch den Leasinggeber Bilanzierung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers einschließlich
Erwägung der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu Leasingbeginn
Auf ihrer Sitzung im November hatten die Boards vorläufig
vereinbart, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht die
Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens beschreiben solle,
dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand zu nutzen.
Der Stab war jedoch angewiesen worden, klarzustellen, wie die
Erfüllungspflicht als erfüllt angesehen werden sollte und wie
die Erlöse erfasst werden sollten. Auf dieser Sitzung empfahl
der Stab, dass die Erlöse auf eine systematische und vernünftige
Weise erfasst werden sollten, während die Erfüllungspflicht
erfüllt wird. Dies könnte auf der Grundlage von Zeit erfolgen,
auf Nutzung oder auf anderen Bewertungsgrundlagen, die erfassen,
wie der wirtschaftliche Nutzen aus dem Leasinggegenstand dem
Leasingnehmer zugeführt wird.
Einige Boardmitglieder fragten, wie der Leasinggeber den Grad
der Nutzung durch den Leasingnehmer bestimmen solle. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass dies nahzulegen scheine, dass,
wenn ein Leasingnehmer einen Leasinggegenstand nicht ordentlich
nutze, der Leasinggeber seine Erfüllungspflicht nicht erfüllt
habe und deshalb keine Erlöse erfassen dürfe. Andere
Boardmitglieder lehnten den Vorschlag ebenfalls ab, da er ihrer
Meinung nach nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungsmodell
steht, bei dem Erlöse in dem Grad erfasst werden, wie Leistungen
erbracht oder Waren geliefert werden, unabhängig davon, wie der
Kunde sie nutzt.
Den Vorschlag des Stabs verteidigend erklärte ein
Boardmitglied, dass das Ziel sei, eine Erlöserfassung
zuzulassen, die ähnlich der Produktionseinheiten-Methode für
Abschreibungen sei. Nutzung durch den Leasingnehmer beziehe sich
nicht auf tatsächliche Nutzung sondern auf vereinbarte Nutzung
laut Bedingungen des Vertrags. Nach dieser Erklärung
unterstützte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des
Stabs.
Die Boards erörterten dann die folgenden Ansätze, mit denen
bestimmt werden soll, ob es einem Leasinggeber gestattet sein
soll/ob von ihm gefordert werden soll, einen Gewinn/Verlust zu
Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen:
 |
A: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer. |
 |
B: Keine Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung
des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer. |
 |
C: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des
Leasinggegenstands an den Leasingnehmer aber nur für
einige Leasinggeber. |
Verschiedene Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs
ab, die Erfassung eines Gewinns oder Verlusts zu Leasingbeginn
zu verbieten, und wiesen darauf hin, dass dies nicht im Einklang
mit dem Erlöserfassungs- oder dem Erfüllungspflichtenmodell
stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, sobald
eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, Erlöse erfasst werden
sollten und dass die Lieferung des Leasinggegenstands an den
Leasingnehmer eine der Erfüllungspflichten des Leasinggebers
sei.
Die Boards erörterten ausführlich, ob ein Leasinggeber mehr
als eine Erfüllungspflicht hat. Der FASB zeigte starke
Unterstützung für den Vorschlag des Stabs, aber der IASB war
hälftig geteilt. Wegen der Abwesenheit des Vorsitzenden, der
über die Entscheidungsstimme verfügt, wurde vereinbart, dass der
Stab den Sachverhalt gegen Ende der Woche noch einmal vorbringen
solle.
Der Stab fragte die Boards dann, welchen Leasinggebern
gestattet sein solle, einen Gewinn oder Verlust zu erfassen.
Wieder stimmten verschiedene Boardmitglieder entschieden gegen
den Vorschlag des Stabs, dass Leasinggeber - abhängig davon, ob
der Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts von seinem
beizulegenden Zeitwert abweicht - einen Gewinn oder Verlust
erfassen sollten, da dieser Ansatz den Schwerpunkt darauf lege,
zu welchem Betrag der Leasinggeber den zugrundliegenden
Vermögenswert erfasst hat. Ihrer Meinung nach steht dieser
Ansatz im Einklang mit dem Ausbuchungsmodell, nicht mit dem
Erfüllungsmodell, das derzeit erörtert werden. Ein anderes
Boardmitglied merkte an, dass nach dem Erfüllungspflichtenmodell
die Gegenleistungsforderung den verschiedenen
Erfüllungspflichten auf Grundlage ihres
Einzelveräußerungspreises zugewiesen werden sollte - ähnlich dem
Erlöserfassungsmodell. Andere Boardmitglieder fragten, was die
zugehörigen Kosten für die erfassten Erträge wären.
Die Boards kamen vorläufig überein, dass die Erfassung von
Erlösen am ersten Tag nicht nur auf Händler- und
Herstellerleaser beschränkt sein solle aber dass die erfassten
Erlöse nicht auf dem Buchwert des zugrundeliegenden
Vermögenswerts basieren sollten. In Bezug auf die frage, wie die
Erlöse erfasst werden sollen, wiesen die Boards den Stab an, die
Alternativen nach dem Erfüllungspflichtenmodell weiter
untersuchen solle. Dies gelte auch für die früher geäußerte
Frage, ob der Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht habe.
Da es wahrscheinlich ist, dass der Stab einige Zeit brauchen
wird, um die notwendigen Agendapapiere zu erstellen, sollen
diese Fragen auf einer Sondersitzung Anfang Mai erörtert werden.
Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen Erfüllungspflichtenmodell
Die Boards wurden gebeten, die Bilanzierung von
Unterleasingverhältnissen nach den vorgeschlagenen neuen
Leasingvorschriften nach dem Erfüllungspflichtenansatz zu
erwägen. Ohne jegliche Diskussion kamen die Boards überein, dass
besondere Bewertungs- und Ansatzleitlinien für Vermögenswerte
und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen, nicht
erforderlich sind.
Die Boards erörterten verschiedene Möglichkeiten für die
Darstellung von Vermögenswerten und Schulden, die aus
Unterleasingverhältnissen entstehen. Die FASB-Mitglieder zogen
eine Möglichkeit vor, nach der das Nutzungsrecht des
Vermögenswerts, die Leasingforderung und die Erfüllungspflicht
des Leasinggebers brutto als eine Zwischensumme als Teil der
Sachanlagen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
gezeigt werden, wobei die Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, separat als Teil der Schulden gezeigt wird (Möglichkeit
C 1). Die IASB-Mitglieder zogen zuerst eine Bruttodarstellung
aller Beträge ohne Zwischensummen vor (Möglichkeit A).
Der Stab merkte an, dass dies in absolutem Widerspruch zu der
früheren Entscheidung der Boards stehe im Hinblick auf die
Bruttodarstellung mit einer Zwischensumme für Leasinggeber und
fragte den IASB, ob er Willens sei, diesen Widerspruch zu
akzeptieren und seine Entscheidung in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu erläutern.
Nach sorgfältiger Überlegung änderten die IASB-Mitglieder
ihre Bevorzugung und sprachen sich für die Bruttodarstellung
aller Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, und einer
Nettozwischensumme aus (Möglichkeit C). Um Konvergenz zwischen
den beiden Boards zu erzielen, deuteten die FASB-Mitglieder an,
dass sie auch die Möglichkeit C anstelle der Möglichkeit C 1
unterstützen könnten, die sie zuerst vorgezogen hatten.
Die Boards kamen des Weiteren vorläufig überein, die Angabe
der Art und des Betrags von wesentlichen
Unterleasingverhältnissen im Abschluss des Leasinggebers zu
fordern. Die Boards werden ihre Erörterungen zur
Leasingbilanzierung in späteren Sitzungsteilen fortsetzen.
Investmentunternehmen
Die Boards setzten ihre Erörterungen von der gemeinsamen
Sitzung im Februar fort, bei denen geklärt werden sollte, wie
ein Investmentunternehmen die Investitionen bilanzieren soll,
die es kontrolliert. Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar
waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen, das als
ein Investmentunternehmen angesehen wird , davon ausgenommen
werden sollte, Unternehmen zu konsolidieren, die es
kontrolliert. Stattdessen sollte es seine Anlagen in diese
beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bilanzieren.
Die Boards eröffneten ihre Erörterungen damit, dass sie
festlegten, welche Hinweise verwendet werden sollten, um ein
Investmentunternehmen zu identifizieren.
Die Boards kamen überein, dass ein Investmentunternehmen ein
Unternehmen ist, das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
 |
Ausdrücklicher Unternehmenszweck. Der ausdrückliche Unternehmenszweck
eines Investmentunternehmens liegt darin, Anlagen zu
tätigen, um laufend Einkünfte zu erzielen oder um
Kapital zu vermehren oder beides. Das Unternehmen soll
sich einer Gruppe unabhängiger Anleger gegenüber
verpflichten, dass der Zweck des Unternehmens
beinhaltet, in Vermögenswerte zu investieren
(normalerweise Wertpapiere anderer Unternehmen, die
nicht unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen), um
Erträge zu erzielen und auszuschütten und/oder um
Kapital zu mehren. Eine Ausstiegsstrategie muss
ebenfalls in den Anlageplänen vorgesehen sein. |
 |
Anlagetätigkeit. Um die Vorschrift des
ausdrücklichen Geschäftszwecks zu erfüllen, müssen im
wesentlichen alle Tätigkeiten des Unternehmens
Anlagetätigkeiten sein, die den Zweck haben laufend
Einkünfte zu erzielen oder Kapital zu vermehren oder
beides. Betriebliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang
mit Dienstleitungen stehen, die gegenüber dem
unternehmen erbracht werden, schließen nicht aus, dass
ein Unternehmen dieses Kriterium erfüllt. Um ein
Investmentunternehmen zu sein, darf ein Unternehmen
nicht Leistungen von den Unternehmen erhalten, in die es
investiert, die anderen Anlegern oder anderen Parteien,
die vom Investitionsempfänger unabhängig sind, nicht
zugänglich wären. |
 |
Eigentum an Anteilen. Eigentümerschaft am Unternehmen
wird durch Anlageeinheiten dargestellt wie
beispielsweise Aktien oder Gesellschafteranteile, denen
proportionale Anteile des Nettovermögens zugerechnet
werden können. |
 |
Zusammenlegung des Kapitals. Das Kapital der
Eigentümer wird zusammengelegt, um den Eigentümern eine
professionelle Anlageverwaltung zu ermöglichen. |
 |
Beizulegender Zeitwert. Alle Anlagen des
Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts geführt und ihre Erfolge werden danach
beurteilt. Informationen über die Anlagen des
Unternehmens werden intern der verantwortlichen
Unternehmensführung und extern den eigenen Anlegern auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berichtet. |
 |
Fremdkapital. Unternehmen,
die dem Investitionsempfänger des Unternehmens
Fremdkapital zur Verfügung stellen haben keinen direkten
Zugriff auf irgendeinen der anderen
Investitionsempfänger des Unternehmens. |
Der Stab schlug ursprünglich vor, dass das Unternehmen ein
rechtlich eigenständiges Unternehmen sein muss. Bei Beginn der
Sitzung wies der Stab jedoch darauf hin, dass er vorschlage,
diese Vorschrift auf die Definition einer Berichtseinheit zu
ändern (wie im Entwurf zum Kapitel zur Berichtseinheit im
Rahmenkonzept beschrieben). Viele Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag strikt ab, da sie der Meinung waren, dass eine solche
Interpretation zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würden -
beispielsweise könnten Abteilungen multinationaler Konglomerate
für die Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung in Frage
kommen. Andere Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht, da
sie der Meinung waren, dass die verbleibenden Bedingungen streng
genug sind, um solche Strukturierungen zu vermeiden
(insbesondere die Bedingung des Eigentums an Anteilen).
Schließlich, nach umfassender Diskussion, stimmten die Boards
dem Vorschlag eines Boardmitglieds zu, die Bedingung der
Berichtseinheit mit der Bedingung des Eigentums an Anteilen zu
verbinden. Für den Stab war die Streichung der Bedingung des
rechtlich eigenständigen Unternehmens wichtig, da der Stab der
Meinung war, dass eine solche Bedingung verhindern könne, dass
einige Investmentgesellschaften die Ausnahme nutzen könnten.
Andererseits zeigten sich einige Boardmitglieder äußerst besorgt
hinsichtlich unbeabsichtigter Auswirkungen einer solchen
Änderung. Ein Boardmitglied meinte sogar, dass eine solche
Entscheidung dazu führen könnte, das das Konzept der rechtlichen
Isolierbarkeit durch die Hintertür wieder eingeführt wird.
Die Boards entscheiden, verschiedene zusätzliche Vorschriften
in die Liste der Bedingungen hinsichtlich der Klassifizierung
als Investmentunternehmen aufzunehmen. Diese zusätzlichen
Vorschriften enthielten eine explizite Bedingung in Bezug auf
substanzielle Investitionen externer Anleger, ein Verbot, Call-
und Put-Optionen zu nutzen, und eine bessere Beschreibung der
Gruppe von Unternehmen, die als affiliierte Unternehmen des
Unternehmens betrachtet werden können.
Die Boards erörterten außerdem ein Szenario, in dem das
Mutterunternehmen direkt einen Anteil an einem Unternehmen hält
(25%) und den Rest (75%) über Investmentgesellschaften, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Boards erwogen, wie
die Werte bei Konsolidierung angepasst werden können bzw. die
Alternative, Investmentgesellschaften von der vorgeschlagenen
Fair-Value-Ausnahme auszuschließen, wenn die übergeordnete
Muttergesellschaft einen Teilanteil der Anlagen hält, die vom
Investmentunternehmen gehalten werden. Schließlich kamen die
Boards zu dem Schluss, dass sie die Auswirkungen der
Fair-Value-Ausnahme bei Konsolidierungsanpassungen umfassender
untersuchen müssen (beispielsweise innerkonzernliche
Veräußerungen oder Kredite etc.).
Dennoch blieben verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass
die neuen Leitlinien Strukturierungsmöglichkeiten bieten und
nicht das Ziel erfüllen würden, das der Board erwartet hätte.
Die Boards stellten außerdem klar, dass alle Investitionen,
die die Kriterien erfüllen, erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden.
Die Board erörterten auch die Auswirkungen auf die
Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens.
Verschiedene Boardmitglieder unterstützten die Leitlinie, dass
es einem Mutterunternehmen nicht gestattet ist, die
Fair-Value-Bilanzierung für beherrschte Investitionsempfänger
eines Tochterunternehmens, das ein Investmentunternehmen ist, im
Konzernabschluss der Mutter beizubehalten. Diese Boardmitglieder
waren der MEinung, dass nur eine solche Bedingung die
Strukturierungsmöglichkeiten beseitigen würde.
Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der
Meinung, dass es sachgerecht sein würde, die Bilanzierung für
eine Tochtergesellschaft, die ein Investmentunternehmen ist,
beizubehalten, wenn die Mutter verschiedene separate Tätigkeiten
ausübt (also Bericht über die Anlagetätigkeit zum beizulegenden
Zeitwert und Konsolidierung der betrieblichen Tätigkeit). Die
Boards kamen überein, dass Informationen, die auf Ebene des
Investmentunternehmens relevant und nützlich sind, dies auch auf
Ebene der Mutter sein würden.
Schließlich stellten die Boards klar, dass das Engagement der
Verwaltungsgesellschaft in der Führung des
Investitionsempfängers (beispielsweise Vertretung im
Aufsichtsrat) mit der Definition eines Investmentunternehmens im
Einklang steht.
Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das vorher
nicht als Investmentunternehmen angesehen wurde aber die
überarbeitete Definition eines Investmentunternehmens erfüllt,
die Auswirkungen der Änderung im Status ab dem Zeitpunkt
berichten soll, zu dem es erstmalig die überarbeiteten
Konsolidierungsvorschriften anwendet. Dies soll als
Anpassung der Gewinnrücklage in der Periode geschehen, in der
die Änderung eintritt. Die Anpassung der Gewinnrücklage würde
den Unterschied zwischen dem früheren Buchwert des
Nettovermögens des Investitionsempfängers und dem beizulegenden
Zeitwert des Investitionsempfängers zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung der neuen Konsolidierungsvorschriften
darstellen.
Der Stab hielt fest, dass der IASB beabsichtige, einen
begrenzten Entwurf der Leitlinien zu Investmentunternehmen
herauszugeben. Obwohl der Board nicht offiziell abstimmte,
deuteten mehrere Boardmitglieder an, dass sie den Entwurf
ablehnen und eine alternative Sichtweise angeben würden.
Die Boards werden die Erörterungen zu Angabevorschriften auf
einer späteren Sitzung fortsetzen.
Mittwoch, 21. April 2010
Bilanzierung durch den Leasinggeber: Wertminderung von Vermögenswerten
Die Boards wurden gefragt, wie Wertminderungen auf Seiten des
Leasinggebers nach dem Erfüllungspflichtenmodell adressiert
werden soll, wo der Leasinggeber zwei Vermögenswerte hat - den
zugrundeliegenden Leasinggegenstand und die Leasingforderung.
Bei ihren Erörterungen erwogen die Boards zwei Ansätze, die vom
Stab vorgeschlagen worden waren:
 |
A: Zusammenfassung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts und der Erfüllungspflicht als eine
einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS
36 zu beurteilen; die Forderung wird im Hinblick auf
Wertminderung nach IAS 39 beurteilt. |
 |
B: Zusammenfassung des zugrundeliegenden
Vermögenswerts, der Leasingforderung und der
Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um
die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen. |
Die Boardmitglieder drückten gemischte Unterstützung für die
Ansätze A und B aus; ein paar Boardmitglieder sagten sogar aus,
dass sie keinen der beiden Ansätze sonderlich bevorzugen würden.
Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz A unterstützten, waren
der Meinung, dass der zugrundeliegende Vermögenswert und
die Leasingforderung getrennte Vermögenswerte mit deutlich
unterschiedlichen Merkmalen seien und daher separat beurteilt
werden müssten.
Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, waren
der Ansicht, dass bei Eintritt in den Leasingvertrag der
zugrundeliegenden Vermögenswert durch die Erfüllungspflicht
verändert wird und ein Teil des wirtschaftlichen Nutzens des
zugrundeliegenden Vermögenswert sei in der Bewertung der
Leasingforderung enthalten. Nach Meinung dieser Boardmitglieder
ist dies die reinste Form der Zahlungsmittel generierenden
Einheit wie in IAS 36 definiert und sollte deshalb auf dieser
Ebene auf Wertminderung überprüft werden.
Einige Boardmitglieder fragten, warum die Erfüllungspflichten
in Ansatz A mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert verrechnet
werden. Nach den Bedingungen des Erfüllungspflichtenmodells
entsteht die Erfüllungspflicht als Ergebnis der
Leasingforderung, und wenn die Leasingforderung beispielsweise
als Ergebnis eines Ausfalls des Leasingnehmers nicht länger
besteht, hat der Leasinggeber keine Erfüllungspflicht mehr und
greift auf den zugrundeliegenden Vermögenswert zurück.
Einige Boardmitglieder betrachten dies als wirtschaftlich einem
gesicherten Kredit entsprechend und sehen keinen Grund dafür,
Wertminderung in diesem Fall anders als bei gesicherten Krediten
zu behandeln.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die vorgeschlagenen Ansätze
die Schwächen und Probleme des Erfüllungspflichtenmodells
hervorheben würden, und sah die Ansätze als zu stark
vereinfachend an. Dieses Boardmitglied sprach sich für einen
Ansatz aus, wo zuerst die Leasingforderung auf Wertminderung
überprüft wird, und wenn dies der Fall ist, werden die Rechte
und Pflichten des Leasinggebers in Bezug auf Einbringung der
Forderung oder Verwertung des zugrundeliegenden Vermögenswerts
überprüft. Da verschiedene andere Boardmitglieder diesen Ansatz
auch den beiden vorgestellten vorzogen, wurde der Stab
angewiesen, einen alternativen Ansatz weiter auszuarbeiten und
mit Hilfe einiger FASB- Mitglieder ein Flussdiagramm zu
entwickeln, um die inneren Zusammenhänge zwischen den
verschiedenen Komponenten für eine Erörterung auf einer
künftigen Sitzung zu untersuchen.
Langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden
Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar war der Stab
angewiesen worden, Kriterien zu entwickeln, mit denen sehr
langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden aus den
vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften ausgeschlossen werden
können. Der Stab erläuterte, dass sie um Meinungen von Anwendern
gebeten hätten und nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme
für sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden
eingerichtet werden sollte, da bereits Kriterien entwickelt
worden seinen, um den direkten Verkauf oder Kauf eines
Vermögenswerts von einem Leasingverhältnis zu unterscheiden.
Wenn die Kriterien für einen direkten Verkauf oder Kauf eines
Vermögenswerts nicht erfüllt seien, gäbe es konzeptionell keine
Grundlage, um diese Leasingverhältnisse von anderen
Leasingverhältnissen zu unterscheiden.
Die Boards unterstützten den Vorschlag des Stabs, sehr
langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden nicht von
den Vorschriften der Leasingbilanzierung auszunehmen. Ein
Boardmitglied fragte allerdings, ob ein Leasinggeber zu
Vertragsbeginn eine Erfüllungspflicht ansetzen würde, wenn er
sich beispielsweise bereit erklärt habe, für eine gewisse Zeit
Grundsteuern zu zahlen. Die Boards erörterten die Frage, ob es
als eine Erfüllungspflicht oder als periodischer Aufwand
qualifiziert, die nach IAS 37 anzusetzen ist. Es wurde
vereinbart, diese Frage außerhalb der Sitzung zu erörtern; der
Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt mit der
früheren Frage zu verknüpfen, was die Erfüllungspflicht des
Leasinggebers ist und ob es möglich ist, mehr als eine
Erfüllungspflicht zu haben.
Bilanzierung von Kaufoptionen durch den Leasinggeber
Vor dem Hintergrund der vorläufigen Entscheidungen der Boards
hinsichtlich der Bilanzierung für Leasingnehmer - dass
Kaufoptionen in der gleichen Art und Weise bilanziert werden
sollen wie Optionen, das Leasingverhältnis zu verlängern oder zu
beenden - erörterten die Boards wie Leasinggeber Kaufoptionen
bilanzieren sollen. Der Stab erläuterte dass trotz der Tatsache,
dass die Boards vorläufig entschieden hätten, dass die
Bilanzierung bei Leasinggeber und Leasingnehmer symmetrisch sein
soll, es Unterschiede in der Bewertung geben könne. Der Stab
empfahl jedoch, dass Leasinggeber auf die gleiche Art
bilanzieren sollten wie Verlängerungs- oder Beendigungsoptionen.
Einige Boardmitglieder fragten, wie Gewinne und Verluste aus
Kaufoptionen behandelt werden, da es nach dem
Erfüllungspflichtenmodell möglich ist, einen Gewinn aus der
Kaufoption anzusetzen, bevor die Option ausgeübt wird. Diese
Boardmitglieder waren dafür, einen Teil der Erfüllungspflicht
der Kaufoption zuzuweisen, bis die Option ausgeübt wird.
Nach kurzer Diskussion darüber, ob es einen Unterschied
zwischen dem gebe, was vorläufig vereinbart worden sei in Bezug
auf Bilanzierung durch den Leasingnehmer und was vorgeschlagen
worden sei in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber,
unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des
Stabs aber machten ihre Unterstützung davon abhängig, dass es
eine Verknüpfung geben müsse damit, wie die Erfüllungspflicht
erfüllt wird.
Informationen zu den gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen
Auf der gemeinsamen Sitzung im März 2010 waren die Boards
vorläufig übereingekommen, dass Barzahlungen von Zinsen und
eigentlichen Ratenzahlungen in Bezug auf Leasingverhältnisse
getrennt als Finanzierungsaktivitäten in der
Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass Informationen zu in bar
geleisteten Leasingzahlungen wichtig seien, insbesondere für
Anwender, die einen Mietleasingzahlung in die Berechnung des
EBITDA aufgenommen hatten. da die Leasingzahlungen nach den
neuen Vorschriften zwischen Zinsen und Hauptratenzahlungen
aufgeteilt würden und mit Zins- oder Hauptratenrückzahlungen zu
anderen Fremdkapitalaufnahmen zusammengefasst würden, könnte es
schwierig sein, die gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen
zu ermitteln.
Der Stab empfahl, dass die in bar geleisteten
Leasingzahlungen im Übertrag im Anhang gezeigt werden sollten.
Die Boards stimmten diesem Vorschlag zu.
Die Boards wurden auch gefragt, ob die die Zins- und
Hauptratenzahlungen aus Leasingverhältnissen getrennt von
anderen Fremdkapitalaufnahmen dargestellt haben wollten. Nach
einiger Verwirrung darüber, was auf der letzten Sitzung
vorläufig vereinbart worden war, bestätigten die Boards, dass
eine solche getrennte Darstellung nicht gefordert werden sollte.
Vorgeschlagenes Ausbuchungsmodell
Die Boards diskutierten das Ausbuchungsmodell des IASB für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wobei der Fokus vor
allem auf den Sachverhalten lag, die der FASB im Rahmen einer zuvor abgehaltenen Schulungseinheit als Sachverhalte identifiziert hatte,
die einer Klarstellung bedürfen. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, den FASB mit Informationen zu versorgen, die es ihm gestatten,
eine Entscheidung über die zukünftigen Schritte in diesem Projekt zu fällen. Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Von Beginn der Diskussion an war augenscheinlich, dass der FASB erhebliche Vorbehalte gegen das vom IASB entwickelte Modell hatte. Die
Mitglieder des FASB schienen das dem Modell zugrundeliegende Prinzip nicht zu unterstützen und waren einem Modell auf Grundlage der
'Klebrigkeit' (stickiness) eher zugetan.
Die Boards erwogen insbesondere die vorgeschlagene Behandlung von Verkäufen eines Vermögenswerts mit einer Option, den Vermögenswert
in der Zukunft zurückzukaufen. Insgesamt schien der FASB nicht überzeugt, dass solche Geschäftsvorfälle zu einer Aufgabe der Kontrolle
und entsprechend zu einer Ausbuchung des finanziellen Vermögenswertes führen sollten. Für sich betrachtet würde die Schwelle für eine
Ausbuchung für den FASB weit höher sein als bei dem vom IASB vorgeschlagenen Modell.
Die Boards diskutierten die einheitliche Anwendung des Kontrollmodells in den Projekten zur Ausbuchung und zur Konsolidierung sowie die
Anwendung bei der Konsolidierung von Unternehmen und der Ausbuchung von Vermögenswerten. Eine eindeutiges Einvernehmen wurde nicht erzielt.
Ein FASB-Mitglied brachte konkret den Sachverhalt auf, dass der IASB eine Ausnahme für Pensionsgeschäfte vorsehe (die als Finanzierung
behandelt würden), aber keine vergleichbare Ausnahme für Geschäftsvorfälle mit Derivaten einräume, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis
führten. Der Stab antwortete, dass die Ausnahme für Pensionsgeschäfte eine begrenzte Ausnahme darstelle, die eng abgegrenzt und auf bestimmte
Umstände beschränkt sei. Er führte das Argument ins Feld, dass die Derivatetransaktionen andernfalls zu einer Bruttodarstellung in der
Bilanz führen würden (und dass auf dieser Grundlage dann schlussendlich alle Derivate in der Bilanz brutto auszuweisen wären).
Ein IASB-Mitglied forderte den Stab ebenfalls zur Rolle der Klebrigkeit im Rahmen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten heraus. Er
meinte, dass es eine Informationsasymmetrie bei Ausbuchungstransaktionen gebe und der wahre Sachverhalt darin bestünde, dass die Unternehmen
nicht alle Risiken im Zusammenhang mit dem ausgebuchten Vermögenswert erfassten (v.a. Posten wie implizite Garantien). Er drängte den Board,
die Lehren aus der jüngsten Finanzmarktkrise bei dem Ausbuchungsmodell nicht zu ignorieren. Dem stimmten die FASB-Mitglieder zu. Sie forderten
IASB und Stab mit der Frage heraus, wie sehr es möglich sei, derartige Komponenten zu identifizieren und anzusetzen. Der Stab entgegnete, dass
die Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf gegenwärtig bestehenden vertraglichen Rechten und Pflichten basiere. Mit den Worten eines
IASB-Mitglieds: Dieser Sachverhalt ist mehr ein Ansatzthema, das mit der Leistung vernünftiger Angabe einhergehe.
Die Boards setzten ihre Diskussion fort, indem sie sich der Frage des Einklangs des Modells mit dem Rahmenkonzept, dem Unterschied der
Beurteilung der Klebrigkeit finanzieller und nicht-finanzieller Vermögenswerte sowie die Möglichkeiten der Bilanzpolitik zuwandten. Es wurde
keine Beschlüsse gefasst. Die Boards verständigten sich darauf, die verbleibenden Sachverhalte gemeinsam bei der folgenden gemeinsamen
Sitzung erneut zu besprechen. Es schien ein gewisser Spannungspunkt zwischen den beiden Boards dahingehend zu bestehen, dass der FASB alle
Eigenschaften des Modells, die Begründungen für sämtliche getroffenen Entscheidungen und die erzielten Beschlüsse erneut erörtern wollte,
wohingegen der IASB bereit schien, mit der Formulierung und dem Abstimmungsprozess fortzufahren. Die Boards einigten sich darauf, dass die
fachlichen Direktoren das weitere Vorgehen erwägen sollten.
Anwendung von Risikoanpassung und Restmarge
Der Stab des FASB stellte Dokumente zur Anwendung eines
Zweimargenansatzes (Risikoanpassung und Restmarge) und eines
zusammengesetzten Margenansatzes vor. Der Stab hob die
Hauptprobleme in Bezug auf beide hervor: die Zuweisung und die
Auflösung der zusammengesetzten Marge, die frage, ob die
zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Schuld sein solle
und ob Zinsen daraus erwachsen sollen. Die Boardmitglieder
dankten dem Stab für die Papiere, die sie sehr nützlich fanden.
Obwohl sie im Hinterkopf behielten, dass die Entscheidung
zwischen einen Modell mit einer Marge und einem Modell mit zwei
Margen auf einer späteren Sitzung getroffen werden soll,
erörterten die Boardmitglieder die Sachverhalte ausführlich, was
dazu dienen sollte, dem Stab Leitlinien für die Verbesserung
eines jeden Modells zu bieten.
Im Hinblick auf das Modell mit zusammengesetzter Marge kamen
die Boards wie folgt überein:
 |
Wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags
zu einem negativen Betrag am Tag 1, hat der Versicherer
diese Differenz (den Verlust) sofort erfolgswirksam zu
erfassen. |
 |
Obwohl einige Boardmitglieder in dieser Hinsicht
zögerten, kamen sie überein, diesen Verlust wie vom Stab
vorgeschlagen zu bewerten - also erwarteter Barwert der
Abflüsse abzüglich des erwarteten Barwerts der Prämien: |
 |
Die zusammengesetzte Marge soll über den
Abdeckungszeitraum und die Anspruchsperiode vereinnahmt
werden. |
Bei Fragen, die sich auf beide Modelle beziehen, kamen die
Boards überein, dass die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge
Teil der Versicherungsschuld sein soll und keine separate
Schuld, und sie vereinbarten, dass die Margen angegeben werden
sollten. Ein Punkt, bei dem die Boards sich nicht einig waren,
war die Entstehung von Zinsen aus der Marge; der IASB kam
vorläufig überein, dass aus der zusammengesetzten Marge/ der
Restmarge Zinsen entstehen sollen, während der FASB diesen
Vorschlag ablehnte.
Donnerstag, 22. April 2010
Angaben zu Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde
Der IASB erörterte zusätzliche Angaben im Hinblick auf finanzielle Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde.
Der Board beschloss eine Angabe dazu zu fordern, in welchem Ausmaß sich der kumulierte OCI-Saldo auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos
bezieht, das in der laufenden Periode realisiert wurde.
Der Board erörterte zudem den Sachverhalt, ob und wann der realisierte Teil des kumulierten Saldos, der Änderungen des eigenen Kreditrisikos
zuzurechnen ist, innerhalb des Eigenkapital umgebucht werden könnte/sollte. Unterschiedliche Ansichten kamen zum Ausdruck. Obgleich der Board
die Umbuchung realisierter kumulierter OCI-Salden, die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zuzurechnen sind, in die Gewinnrücklagen befürwortete,
wurde kein Beschluss gefasst, weil unterschiedliche rechtliche Vorschriften in den einzelnen Rechtskreisen dazu bestehen, was Gewinnrücklagen
darstellten und wie ausschüttungsfähige Ergebnisse definiert werden können. Der Board verständigte sich auf ein gewisses Maß an Flexibilität
bei der Umbuchung kumulierter OCI-Salden in die Gewinnrücklagen (ähnlich den Leitlinien zu Bewertungserfolgen auf Eigenkapitalinstrumente,
deren Wertänderungen im Eigenkapital erfasst werden, in IFRS 9 Finanzinstrumente).
Vorgehensweise bei der Herausgabe des Standentwurfs
Der Board erteilte dem Stab die Erlaubnis, mit der Ausformulierung des Standardentwurfs fortzufahren, der im Mai 2010 veröffentlicht werden
soll. Kein Boardmitglied deutete eine abweichende Meinung an.
Der Board beschloss, in den Standardentwurf nur die vorgeschlagenen Änderungen zur Fair Value Option aufzunehmen. Um den Bedenken einiger
Boardmitglieder Rechnung zu tragen, entschied der Board, die Aufmerksamkeit der Adressaten in der Einführung zu dem Standardentwurf auf den
Umstand zu richten, dass sich die einzige andere Änderung an den Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten auf die Abschaffung der
Anschaffungskostenausnahme für derivative finanzielle Verbindlichkeiten über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente bezieht. Diese Änderung
war bereits in ED/2009/7 Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung veröffentlicht und zusammen mit den Leitlinien in IFRS 9
erörtert worden.
Der Stab stellte klar, dass der Standardentwurf ein freistehendes Dokument würde und er erfolgter Erörterung der Stellungnahmen plane, die
gesamten Leitlinien zu finanziellen Verbindlichkeiten (die maßgeblichen Leitlinien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung,
die Leitlinien zur Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme sowie die Leitlinien zur Fair Value Option im Hinblick auf das eigene
Kreditrisiko) in IFRS 9 einzufügen und die maßgeblichen Abschnitte in IAS 39 zu streichen.
Der Board verständigte sich auf eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen.
Schließlich beschloss der Board, eine Frage in den Standardentwurf zu dem Vorschlag aufzunehmen, dass, falls sich ein Unternehmen
entscheidet, irgendwelche der endgültigen Vorschriften aus dem Projekt zur Ablösung von IAS 39 vorzeitig anzuwenden, das Unternehmen auch
alle vorangegangenen endgültigen Leitlinien anwenden muss. Dieser Vorschlag war im Zusammenhang mit der Fertigstellung von IFRS 9 erörtert
worden, war bislang aber noch nicht zur Kommentierung gestellt worden.
Erstmalige Anwendung der IFRS
Ohne große Diskussion kam der Board überein, dass die
gleichen vorgeschlagenen Übergangsregelungen auf alle
Leasingverhältnisse bei erstmaliger Anwendung der IFRS
angewendet werden sollen. Es sollen also alle
Leasingvermögenswerte und Leasingschulden zum Barwert der
Leasingzahlungen bei allen Leasingverhältnissen bewertet und
angesetzt werden, und es soll keine Erleichterung bei
erstmaliger Anwendung für einfache
Finanzierungsleasingverhältnisse geben.
Folgeänderungen
Der Board erörterte die Folgeänderungen, die sich aus den
Leasingleitlinien für die Literatur zu
Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Obwohl der Stab den
Schwerpunkt auf die Anpassung des vorher bestehende
immateriellen Vermögenswerts und/oder der Schuld legten, die mit
den erworbenen Mietleasings in Verbindung stehen, wollte der
Board die Leitlinien in ihrer Gänze erörtern. Einige
Boardmitglieder waren insbesondere besorgt wegen der Vorschrift,
nach der alle Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zum
beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden müssen. Diese
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in den Erörterungen zum
Leasingprojekt der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass die
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Leasingverhältnisse
belastend sei. daher hinterfragten sie die Schlussfolgerungen,
die bei den Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erzielt
worden sind.
Schließlich kam der Board mehrheitlich überein, dass eine
bestimmte Ausnahme für Leasingverhältnisse im Zusammenhang mit
Unternehmenszusammenschlüssen entwickelt werden soll. Einige
Mitglieder wollten die Details der Ausnahme diskutieren
(beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob der Satz für
zusätzliche Kapitalaufnahmen bei Erwerb zurückgesetzt werden
solle). Da jedoch die Leitlinien zu
Unternehmenszusammenschlüssen gemeinsam mit dem FASB entwickelt
werden, entschied der Board, diese Frage auf einer späteren,
gemeinsamen Sitzung zu erörtern.
Der Board erörterte außerdem die Folgeänderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch Zwischenleasinggeber.
Der Board kam überein, dass im Zusammenhang mit einem
Zwischenleasinggeber das folgende gelten soll:
 |
Wenn ein Unternehmen beschließt, das
Fair-Value-Modell anzuwenden, wird sein Vermögenswert
aus dem Nutzungsrecht, der als als Finanzinvestition
gehaltene Immobilie klassifiziert ist, in der Folge zum
beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet. Daher wären
neue Vorschriften für Leasingnehmer zur Folgebewertung
nicht erforderlich. |
 |
Wenn ein Unternehmen beschließt, das
Anschaffungskostenmodell zu verwenden, wären neue
Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer für
Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht erforderlich. Daher
würde die Vorschrift aus IAS 40, Folgebewertungen von
als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu
fortgeführten Anschaffungskosten nach dem
Anschaffungskostenmodell in IAS 16 Sachanlagen
durchzuführen, mit neuen Bilanzierungsvorschriften für
Leasingnehmer ersetzt. |
Darüber hinaus bestätigte der Board die folgenden
Entscheidungen:
 |
Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind
Änderungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, nach den vorgeschlagenen neuen
Leasingvorschriften zu bilanzieren; |
 |
Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum
beizulegenden Zeitwert bewertet wird, werden die
Anpassungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, die sich aus Änderungen in der Vertragslaufzeit
oder Änderungen an geschätzten bedingten Mietzahlungen
in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht
Der Board erörterte kurz die Frage der Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht
und die Methode der Neubewertung. Der Board war geteilter
Ansicht, ob sich die Vorschriften für die Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
aus IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (da dies der
Charakter des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht ist), aus
IAS 16 Sachanlagen (da der Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht mit den Sachanlagen dargestellt würde) oder aus
den demnächst erscheinenden Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ergibt. Hinsichtlich der Methode kam man
zu keiner Einigung. Der Board entscheid sich, diesen Sachverhalt
zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erörtern.
Dennoch kam der Board prinzipiell überein, eine Neubewertung
des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht zuzulassen, selbst wenn
es keinen aktiven Markt für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht
gibt. Der Board entscheid, einem Leasingnehmer eine Neubewertung
seines Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht nur zu gestatten,
wenn der Leasingnehmer sich dafür entscheidet, seine eigenen
Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen neu zu bewerten.
Außerdem wird gefordert, dass ein Leasingnehmer die gesamte
Klasse von Sachanlagen (wie in IAS 16 definiert) und damit alle
eigenen und geleasten Vermögenswerte darin, zu der der
Leasinggegenstand gehört, neu zu bewerten hat, wenn der
Leasingnehmer entscheidet, seine geleasten Vermögenswerte neu zu
bewerten.
Überblick über die Sachverhalte
Der Stab vermittelte dem Board einen Überblick über die Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen behandelt werden müssen. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board kam überein, den allgemeinen Ansatz zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu verfolgen und danach die Sachverhalte
zu erwägen, die sich auf Portfolio-Hedges beziehen. Der Stab stellte zudem klar, dass einige Sachverhalte in Bezug auf sowohl auf den
allgemeinen als auch auf den Portfolioansatz frühzeitig in den Erörterungen behandelt werden müssen (z.B. Gruppen von Posten und
Nettopositionen).
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung des Boards zum Ausdruck, die Verfahrensweise
des Cash Flow Hedge Accountings auf Fair Value Hedges anzuwenden. Der Stab meinte, dass dieser Sachverhalte erneut diskutiert werden
müsse, um Bedenken, die von mehreren Adressaten im Rahmen der Erkundung über mögliche unbeabsichtigte Konsequenzen einer solchen
Entscheidung geäußert wurden, zu erwägen.
Der Stab stellte zudem klar, dass die Adressaten den Erkundigungen zufolge eine umfassende Schau über die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen anstatt einer 'schnellen Reparatur' bevorzugten. Auf der anderen Seite wird der FASB seinen Standardentwurf
zu Finanzinstrumenten einschließlich vorgeschlagener Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Mai herausbringen.
Der Board wird seine Beratungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sitzung im Mai fortsetzen.
Restanten aus dem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage
Die Boards erörterten eine Reihe von Restanten, die im Zuge
der Überprüfung des Vorentwurfs zur Abstimmungsvorlage des
Standardentwurfs aufgekommen waren. Der FASB erklärte, die
bestehenden Vorschriften zum Ausweis und zu Angaben
ungewöhnlicher oder selten auftretender Sachverhalte beibehalten
zu wollen. Der IASB verständigte sich auf dasselbe Ergebnis,
wollte aber zudem eine spezielle Frage zu diesem Sachverhalt in
den Standardentwurf aufnehmen.
Die Boards verständigten sich darauf, die zusätzlich in ihrem
Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage vorgeschlagenen Leitlinien
hinsichtlich der Klassifizierung kurzfristiger Vermögenswerte
und Schulden nicht in ihren jeweiligen Standardentwürfen
aufzunehmen. Der FASB stellte fest, dass seine Leitlinien zur
Klassifizierung von Schulden nicht mit den Leitlinien des IASB
im Einklang stünde, weil sie lediglich auf die Erwartung abhebe,
was passieren wird, während die Leitlinien des IASB darauf
abzielten, was vertraglich vereinbart sei. Der FASB verlieh
seinem Willen Ausdruck, in dieser Angelegenheit mit dem IASB
Einvernehmen zu erzielen und stimmte zu, die Leitlinien in
seinen Standardentwurf nicht aufzunehmen, sondern den
Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.
Die Boards konzedierten, dass die Leitlinien in IAS 1 zum
gemischten Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der
Vermögensaufstellung in der Vergangenheit zu Verwirrung geführt
hätten, stimmten dem Stab aber nicht darin zu, sie abzuschaffen.
Die Boards verständigten sich darauf, die Leitlinien zu
behalten, die Formulierung aber klarzustellen und so einen Teil
der Konfusion zu lösen.
Die Boards verständigten sich darauf, sowohl die Überleitung
vom operativen Ergebnis zum operativen Cashflow als auch nicht
zahlungswirksame Geschäftsinformationen unmittelbar im Abschluss
an die Aufstellung über die Zahlungsströme vorzuschreiben, baten
aber den Stab, die Formulierung dahingehend zu ändern, dass
deren Ausweis unmittelbar in dem Abschlussbestandteil erfolgt
und nicht als Anhangangabe.
Die Boards konzedierten, dass sich der getrennte Ausweis von
Zahlungsströmen, die Erhöhungen in der operativen Kapazität
darstellten, von jenen, die erforderlich seien, um die operative
Kapazität aufrecht zu erhalten, in der Vergangenheit als nicht
praktikabel erwiesen habe und verständigten sich darauf, die
Vorschrift aus die vorgeschlagenen Angaben zu streichen. Der
IASB stellte zudem fest, dass der Ausweis von Zahlungsströmen
aus den Tätigkeiten eines jeden Berichtssegments Teil des
Segmentberichts sei und nicht in den Angabevorschriften zur
Darstellung des Abschlusses wiederholt werden müsse. Die Boards
kamen überein, dass der Betrag nicht in Anspruch genommener
Kreditfazilitäten vorgeschrieben und nicht nur empfohlen werden
sollte.
Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen nicht
vorzuschreiben, die Abschnitte und Kategorien in derselben
Reihenfolge in jedem Abschlussbestandteil darzustellen, sondern
klarzustellen, dass Informationen in einer Weise darzustellen
sind, dass die bedeutsam für die Nutzer sind. Die Boards
verständigten sich ferner darauf klarzustellen, dass alle
Abschnitte mit Ausnahme des zu aufgegebenen Geschäftsbereichen,
die Ergebnisse beinhalten, in der Gesamtergebnisrechnung vor dem
Ertragsteuerabschnitt auszuweisen.
Für Versicherungsverträge zu verwendender Abzinsungssatz
Abzinsung ist eine bedeutender Punkt bei langfristigen
Versicherungsverträgen. Manche sind der Meinung, dass die
Versicherer die Policen oft unter Verwendung der Rendite ihrer
Anlagen als Abzinsungssatz bepreisen und dass die Verwendung
eines anderen Zinssatzes, wie beispielweise eines risikolosen
Zinssatzes zu Verlusten am Tag 1 führen würden.
Unter Berücksichtigung der vergangenen Entscheidungen, ein
Bausteinbewertungsmodell zu verwenden, die Schuld nicht zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten und insbesondere nicht das
eigene Kreditrisiko aufzunehmen, hat der Stab eine Zielsetzung
für die Abzinsung entwickelt. Sie liegt darin, die geschätzten
(wahrscheinlichkeitsgewichteten) Kapitalflüsse um den Zeitwert
des Geldes auf eine Art anzupassen, die die Merkmale der Schuld
widerspiegelt und nicht die der Vermögenswerte, die verwendet
werden, um Versicherungsschulden zu finanzieren, es sei denn,
die Kapitalflüsse an die Policeninhaber sind an die Leistungen
dieser Vermögenswerte geknüpft wie beispielsweise in Fällen von
teilnehmenden Verträgen. Insbesondere solle der Abzinsungssatz
das Liquiditätsrisiko berücksichtigen, da dieses Risiko der
Schuld inhärent ist und in anderen Bausteinen nicht
widergespiegelt wird. Sowohl die IASB- als auch die
FASB-Mitglieder unterstützten diese Zielsetzung einstimmig, und
man war der Meinung, dass das Liquiditätsrisiko einige Bedenken
in Bezug auf Verluste am Tag 1 mildern könnte.
Es gab einige Diskussionen, wie der Abzinsungssatz am besten
zu schätzen sein könnte. Die Vorschläge des Stabs waren die
folgenden: 1) keine detaillierten Leitlinien über das
Bewertungsziel hinaus anzugeben oder 2) vorzuschlagen, eine
hochwertige Industrieanleihe als einen einfach anzuwendenden und
vergleichbaren Abzinsungssatz zu verwenden, der im Einklang mit
der Pensionsbilanzierung nach IAS 19 steht. Die erste Methode
würde dazu führen, dass der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz
zuzüglich einer Liquiditätsprämie sei. Die Verwendung der
hochwertigen Industrieanleihe wurde nicht unterstützt. Sie
scheine zwar praktikabler aber gleichzeitig ein Stellvertreter
für das eigene Kreditrisiko. Außerdem verfügen manche Länder
nicht über solche Anleihen, und die Methode schein weniger
theoretisch fundiert. Die Erörterung wendete sich dann dem
eigenen Kreditrisiko zu, die dies in der vorgeschlagenen
Zielsetzung nicht direkt angesprochen wird. Eine Reihe von
Mitglieder von IASB und FASB wollten es aufnehmen. Seine
Aufnahme würde das Zusammenführen des Erfolgs von
Versicherungsverträgen und der Versicherungsanlagen verbessern,
wenn die Anlagen zum beizulegenden Zeitwert geführt werden.
Unter Verweis jedoch auf die jüngsten Entscheidungen im Rahmen
des Projekts zu IFRS 9 zum eigenen Kreditrisiko schlug der FASB
vor, den Abzinsungssatz auf den Merkmalen der Schuld aufzubauen,
sodass dieser der risikolose Zinssatz zuzüglich
Liquiditätsrisiko sei, und in den Entwurf separate Fragen
hinsichtlich einer Anpassung um Aufnahme des eigenen
Kreditrisikos zu stellen. Beide Boards stimmten einstimmig
dafür. Die Boards stimmten dann einstimmig für die Aufnahme
gesonderter Leitlinien aus der einschlägigen
IASB-/FASB-Literatur zu den Prinzipien für die Bestimmung des
Abzinsungssatzes auf eine Art und Weise, die eine
Doppelerfassung von Risiken vermeidet.
Bei den teilnehmenden Verträgen empfahl der Stab, die Rendite
aus den damit zusammenhängenden Vermögenswerten zu bedenken, wo
diese selbst wenn nur teilweise die Kapitalflüsse aus dem
Versicherungsvertrag beeinflusst. Wenn die damit verknüpften
Vermögenswerte ein "replizierendes Portfolio" darstellen, in dem
den tatsächlichen Kapitalströme der Versicherungsschuld in allen
Fällen entsprochen wird, und diese direkt gemessen werden
können, besteht keine Notwendigkeit, einen Bausteinansatz zu
verwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte die Rendite aus
den verknüpften Vermögenswerten bei der Bestimmung des
Abzinsungssatzes berücksichtigt werden, der nach Maßgabe der
Zielsetzung die Merkmale der Schuld widerspiegelt. Die
Mitglieder des FASB stellten klar, dass bei Vermögenswerten der
Abzinsungssatz vertragliche und nicht erwartete Kapitalflüsse
abzinst. Man müsse die Doppelerfassung des Risikos der
Unsicherheit von Kapitalflüssen sowohl bei den erwarteten
Kapitalflüssen als auch beim Abzinsungssatz vermeiden. Die
Verwendung eines replizierenden Portfolios, wenn es ein solches
gebe, verhindere diese Doppelerfassung. Alle IASB-Mitglieder und
alle FASB-Mitglieder bis auf eines unterstützten den Vorschlag
des Stabs unter der Voraussetzung, dass er wie erörtert
verdeutlicht werde.
Angaben durch den Leasinggeber
Die Boards erörterten die Angabevorschriften für Leasinggeber
nach dem Erfüllungspflichtenmodell. Der Stab stellte eine
Auflistung der vorgeschlagenen Angaben vor, die im Einklang mit
dem Angabenrahmenkonzept des beratenden Fachausschusses für
Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC)
strukturiert worden sind. In der Auflistung waren die
Vorschriften hinsichtlich der folgenden Angaben dargestellt:
 |
Angabenprinzip für die Leasingverhältnisse; |
 |
Art der Leasingverhältnisse mit einer Unterscheidung
zwischen geleastem Vermögenswert, Leasingforderung und
Erfüllungspflicht; |
 |
Vortrag; |
 |
Annahmen, Unsicherheiten und Risiken; |
 |
kurzfristige Leasingvereinbarungen. |
Die Boards stimmten vorläufig den vorgeschlagenen
Angabevorschriften zu, wenn die folgenden Änderungen vorgenommen
würden:
 |
Im Hinblick auf bedingte Mietzahlungen wird die
Angabe der Beschreibung und des Buchwerts anstelle die
Bilanzierungspolitik für die bedingten Mietzahlungen
gefordert. |
 |
Es wird ein Aufgliederungsgrad im Vortrag gefordert,
der erlaubt, dass die Informationen für Anwender
nützlich bleiben. |
Der Stab wurde außerdem angewiesen, im Hinblick auf die
Aufnahme eines Aufgliederungsprinzips in das
Leasingangabenprinzip Kontakt mit dem Projektstab für die
Darstellung des Abschlusses aufzunehmen, da diese Prinzip
allgemein auf den Prinzipien aufbaut, die in dem Projekt
vereinbart wurden.
Bilanzierung durch den Leasinggeber Wertminderungsergänzung
Als Nachtrag zur Sitzung vom vorigen Tag, die sich der Frage
gewidmet hatte, wie Wertminderung beim Leasinggeber nach dem
Erfüllungspflichtenmodell behandelt werden soll, stellte der
Stab eine Ergänzung vor, in der ein vorgeschlagenes
Flussdiagramm und Modelle für die Bestimmung von Wertminderung
vorgestellt wurden. Die Boards hatten darum gebeten.
In dem Flussdiagramm wurde Prozess für die Bestimmung von
Wertminderungen wir folgt zusammengefasst:
 |
Prüfung, ob eine
Leasingforderung in Gänze eingebracht werden kann; |
 |
wenn ja, Prüfung ob der
zugrunde liegende Vermögenswert wertgemindert ist anhand
von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier
beschrieben; |
 |
wenn die Leasingforderung
nicht in Gänze eingebracht werden kann, Bestimmung, ob
der Leasinggeber den zugrunde liegenden Vermögenswert
verwerten kann oder wird; |
 |
wenn der zugrunde liegende
Vermögenswert verwertet werden kann, hat der
Leasinggeber ggf. nicht länger eine Erfüllungspflicht;
dann wird die Erfüllungspflicht ausgebucht und die
Leasingforderung abgeschrieben; der zugrunde liegende
Vermögenswert wird eigenständig auf Wertminderung
geprüft; |
 |
wenn der zugrunde liegende
Vermögenswert nicht verwertet werden kann, müssen sowohl
die Leasingforderung als auch der zugrunde liegende
Vermögenswert auf Wertminderung geprüft werden anhand
von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier
beschrieben. |
Die Boards führten wieder eine lange Diskussion, wie
Wertminderung überprüft und bilanziert werden soll, insbesondere
ob entweder der zugrunde liegende Vermögenswert oder die
Leasingforderung oder beide mit der Erfüllungspflicht verrechnet
werden sollen.
Ein Boardmitglied merkte an, dass die beiden Boards sich im
Wesentlichen hinsichtlich des gleichen Ansatzes einig seien; es
scheine jedoch Schwierigkeiten zu geben, diesen Ansatz zu
formulieren. Dieses Boardmitglied schlug vor, das vorgeschlagene
Flussdiagramm zurückzuziehen und es durch etwas zu ersetzen, das
stärker vereinfachend ist und einen pragmatischen jedoch
umfassenden Ansatz darstellt.
Freitag, 23. April 2010
Vertragsgrenzen
Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt
sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der
IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer
den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.
Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors,
IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden
Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):
 |
das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers, oder |
 |
das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder |
 |
den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police
beschließen. |
Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:
Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen
auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:
 |
dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des
Policeninhabers) und |
 |
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu
schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen
(d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags), |
auftreten.
Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in
der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum
Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die
Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in
Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze
hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung
nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte
Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.
Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS
entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem
Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den
Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein,
bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen'
zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)
Ansatz
Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der
Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und
Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig
beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand,
dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des
Versicherungsvertrags.
Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich,
dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte,
nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.
Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der Formulierung einverstanden (wie zuvor
der FASB).
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie
ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
|