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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 20.-23. April 2010

 

Dienstag, 20. April 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (13:15 - 18:45 Uhr Londoner Zeit)

bullet Leasingverhältnisse
bullet Konsolidierung

Mittwoch, 21. April 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (09:00 - 18:45 Uhr Londoner Zeit)

bullet Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Vortag)
bullet Ausbuchung – Anwendung des vorgeschlagenen Ausbuchungsmodells auf Durchleitungsgeschäfte
bullet Versicherungsverträge

Donnerstag, 22. April 2010

IASB-Sitzung (10:00 - 13:15 Uhr Londoner Zeit)

bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – Finanzielle Verbindlichkeiten
bullet Leasingverhältnisse
bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (13:45 - 17:45 Uhr Londoner Zeit)

bullet Darstellung des Abschlusses – Restanten
bullet Versicherungsverträge (Fortsetzung vom 21. April)
bullet Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom 21. April)

Freitag, 23. April 2010

IASB-Sitzung (09:00 - 12:00 Uhr Londoner Zeit)

bullet Versicherungsverträge – Grenzen eines Vertrags und Ansatz eines Versicherungsvertrags

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
20.-23. April 2010

 

Dienstag, 20. April 2010

 

Aufgrund der Flugbeschränkungen (Vulkanasche) tagten IASB und FASB per Videoschaltung. Verschiedene IASB-Mitglieder, FASB-Mitglieder und der Stab nahmen per Videoschaltung oder Telefonkonferenz teil.

 

In Abwesenheit des IASB-Vorsitzenden übernahmen Warren McGregor den Vorsitz über die Sitzung. Paul Pacter, zum 1. Juli 2010 ernanntes Boardmitglied, nahm als Beobachter an der Sitzung teil. Die IASB- und FASB-Mitglieder gratulierten ihm zu seiner Ernennung.

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Grundlegendes: In diesem Projekt haben die Boards zwei generelle Ansätze für die Bilanzierung durch den Leasinggeber erörtert:

 

bullet Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen Teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
bullet Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

 

Die Erörterung auf der heutigen Sitzung geht vom Ansatz der Erfüllungspflichten aus; dies ist das Modell, auf das sich beide Boards vorläufig geeinigt haben.

 

Sale-und-Lease-Back-Transaktionen

 

Als Teil ihrer Diskussionen, ob eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nach dem Ansatz der Erfüllungspflichten  als Veräußerung und nicht als Finanzierung bilanziert werden solle, wurden den Boards die folgenden beiden Ansätze vorgestellt:

 

bullet Bestimmung, ob die Transaktion die Veräußerung des zugrundeliegenden Vermögenswerts darstellt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist sie als Finanzierungstransaktion zu bilanzieren.
bullet Bestimmung, ob das Zurückleasen ein Leasingverhältnis ist. Wenn das Zurückleasen eher ein Rückkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist als ein Leasingverhältnis, sollte es als Finanzierungstransaktion bilanziert werden.

 

Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, dass der angemessenere Test derjenige sei, bei dem bestimmt wird, ob die Transaktion eine Veräußerung des zugrundeliegenden Vermögenswerts darstellt. Nachdem sie den Veräußerungsansatz unterstützt hatten, wurden den Boards dann die beiden folgenden Ansätze vorgestellt, mit denen bestimmt werden kann, ob eine Veräußerung stattgefunden hat:

 

bullet A: Anwendung der Kontrollkriterien, die im Erlöserfassungsprojekt entwickelt worden sind.
bullet B: Bestimmung, ob die Kontrolle übertragen wurde und alle bis auf einen trivialen Anteil der Chancen und Risiken, die mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert zusammenhängen, an den Käufer übertragen worden sind.

 

Verschiedene Boardmitglieder unterstützten Ansatz B, da sie der Meinung waren, dass dieser sicherstellen wird, dass die meisten Sale-und-Lease-Back-Transaktion als Finanzierungstransaktionen bilanziert werden, was das grundlegende Merkmal der meisten dieser Transaktionen ist. Diese Mitglieder waren auch der Meinung, dass die Berücksichtigung der Chancen und Risiken der einzige Ansatz ist, der mit dem Leasingmodell im Einklang steht, und dass, wenn man die Sale-und Lease-Back-Transaktionen in Kombination betrachtet, er die sachgerechteste Lösung liefert. Einige der Unterstützer von Ansatz B fragten, warum eine so hohe Hürde ("alle bis auf einen trivialen Anteil") überkommen werden müsse, damit es als Verkauf angesetzt würde.

 

Andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz A. Sie fragten, warum die Kontrollkriterien, die im Projekt zur Erlöserfassung entwickelt worden seien, nicht auf diese Transaktionen angewendet werden würden.

 

Ein anderes Boardmitglied sprach sich dafür aus, gar keine Leitlinien dazu in den Leasingstandard aufzunehmen, wie Sale-und-Lease-Back-Transaktionen bilanziert werden sollen, da in anderen Standards bereits genug Leitlinien entwickelt worden seien. Der erste Test sollte sein, durch Anwendung der Erlöserfassungskriterien zu prüfen, ob eine Veräußerung stattgefunden hat. Wenn die Transaktion als Finanzierungsvereinbarung anzusehen ist, sollten die Leitlinien zu Finanzinstrumenten angewendet werden.

 

Nach einer langen Diskussion über die Vorzüge der beiden Ansätze unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder Ansatz B, obwohl einige Boardmitglieder ihre Unterstützung dahingehend einschränkten, , dass die geleichen Kriterien angewendet werden müssten wie im Erlöserfassungsmodell.

 

Die Boards erörterten dann, ob ein Gewinn oder ein Verlust, der aus einer Sale-und-Lease-Back-Transaktion entsteht, aufgeschoben werden sollte. Sie erörterten zwei Ansätze:

 

bullet Es werden Gewinne und Verluste aus Sale-und-Lease-Back-Transaktionen aufgeschoben, die nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
bullet Die angesetzten Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste werden angepasst, um die gegenwärtigen Marktmieten widerzuspiegeln.

 

Die FASB-Mitglieder äußerten starke Unterstützung für den zweiten Ansatz, aber fragten, ob er praktisch umsetzbar sei. Der Stab gab zur Antwort, dass dieser Ansatz den bestehenden Vorschriften für Sale-und-Lease-Back-Transaktionen in IAS 17 ähnele und daher in der Praxis nicht zu schwer umzusetzen sein sollte. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Aussage zu.

 

Ein IASB-Mitglied stellte eine weitere Möglichkeit in den Raum, indem er sagte, dass, wenn eine Sale-und-Lease-Back-Transaktion nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, der Ansatz einer Veräußerung ausgeschlossen ist und deshalb der Transaktion als Finanzierungstransaktion zu bilanzieren ist. Verschiedene andere Boardmitglieder drückten Unterstützung für diese Möglichkeit aus, während andere den gleichen Ansatz vorzogen, der von den FASB-Mitgliedern unterstützt wurde.

 

Um Abstimmung gebeten kamen die Boards einstimmig überein, dass, solange die Sale-und-Lease-Back-Transaktion zu einer Veräußerung führt und sowohl die Veräußerung als auch das Zurückleasen zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, Gewinne und Verluste, die aus der Transaktion entstehen, nicht aufgeschoben werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam außerdem vorläufig überein, das in Fällen, in denen entweder die Veräußerung oder das Zurückleasen nicht zum beizulegenden Zeitwert erfolgt, die Vermögenswerte, Schulden, Gewinne und Verluste angepasst werden sollen, um die gegenwärtigen Marktmieten widerzuspiegeln

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Bilanzierung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers einschließlich Erwägung der Erfassung von Gewinnen und Verlusten zu Leasingbeginn

 

Auf ihrer Sitzung im November hatten die Boards vorläufig vereinbart, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens beschreiben solle, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand zu nutzen. Der Stab war jedoch angewiesen worden, klarzustellen, wie die Erfüllungspflicht als erfüllt angesehen werden sollte und wie die Erlöse erfasst werden sollten. Auf dieser Sitzung empfahl der Stab, dass die Erlöse auf eine systematische und vernünftige Weise erfasst werden sollten, während die Erfüllungspflicht erfüllt wird. Dies könnte auf der Grundlage von Zeit erfolgen, auf Nutzung oder auf anderen Bewertungsgrundlagen, die erfassen, wie der wirtschaftliche Nutzen aus dem Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugeführt wird.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie der Leasinggeber den Grad der Nutzung durch den Leasingnehmer bestimmen solle. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass dies nahzulegen scheine, dass, wenn ein Leasingnehmer einen Leasinggegenstand nicht ordentlich nutze, der Leasinggeber seine Erfüllungspflicht nicht erfüllt habe und deshalb keine Erlöse erfassen dürfe. Andere Boardmitglieder lehnten den Vorschlag ebenfalls ab, da er ihrer Meinung nach nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungsmodell steht, bei dem Erlöse in dem Grad erfasst werden, wie Leistungen erbracht oder Waren geliefert werden, unabhängig davon, wie der Kunde sie nutzt.

 

Den Vorschlag des Stabs verteidigend erklärte ein Boardmitglied, dass das Ziel sei, eine Erlöserfassung zuzulassen, die ähnlich der Produktionseinheiten-Methode für Abschreibungen sei. Nutzung durch den Leasingnehmer beziehe sich nicht auf tatsächliche Nutzung sondern auf vereinbarte Nutzung laut Bedingungen des Vertrags. Nach dieser Erklärung unterstützte eine Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs.

 

Die Boards erörterten dann die folgenden Ansätze, mit denen bestimmt werden soll, ob es einem Leasinggeber gestattet sein soll/ob von ihm gefordert werden soll, einen Gewinn/Verlust zu Beginn des Leasingverhältnisses anzusetzen:

 

bullet A: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
bullet B: Keine Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer.
bullet C: Erfassung von Gewinn/Verlust bei Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer aber nur für einige Leasinggeber.

 

Verschiedene Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs ab, die Erfassung eines Gewinns oder Verlusts zu Leasingbeginn zu verbieten, und wiesen darauf hin, dass dies nicht im Einklang mit dem Erlöserfassungs- oder dem Erfüllungspflichtenmodell stehe. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, sobald eine Erfüllungspflicht erfüllt ist, Erlöse erfasst werden sollten und dass die Lieferung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer eine der Erfüllungspflichten des Leasinggebers sei.

 

Die Boards erörterten ausführlich, ob ein Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht hat. Der FASB zeigte starke Unterstützung für den Vorschlag des Stabs, aber der IASB war hälftig geteilt. Wegen der Abwesenheit des Vorsitzenden, der über die Entscheidungsstimme verfügt, wurde vereinbart, dass der Stab den Sachverhalt gegen Ende der Woche noch einmal vorbringen solle.

 

Der Stab fragte die Boards dann, welchen Leasinggebern gestattet sein solle, einen Gewinn oder Verlust zu erfassen. Wieder stimmten verschiedene Boardmitglieder entschieden gegen den Vorschlag des Stabs, dass Leasinggeber - abhängig davon, ob der Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts von seinem beizulegenden Zeitwert abweicht - einen Gewinn oder Verlust erfassen sollten, da dieser Ansatz den Schwerpunkt darauf lege, zu welchem Betrag der Leasinggeber den zugrundliegenden Vermögenswert erfasst hat. Ihrer Meinung nach steht dieser Ansatz im Einklang mit dem Ausbuchungsmodell, nicht mit dem Erfüllungsmodell, das derzeit erörtert werden. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass nach dem Erfüllungspflichtenmodell die Gegenleistungsforderung den verschiedenen Erfüllungspflichten auf Grundlage ihres Einzelveräußerungspreises zugewiesen werden sollte - ähnlich dem Erlöserfassungsmodell. Andere Boardmitglieder fragten, was die zugehörigen Kosten für die erfassten Erträge wären.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, dass die Erfassung von Erlösen am ersten Tag nicht nur auf Händler- und Herstellerleaser beschränkt sein solle aber dass die erfassten Erlöse nicht auf dem Buchwert des zugrundeliegenden Vermögenswerts basieren sollten. In Bezug auf die frage, wie die Erlöse erfasst werden sollen, wiesen die Boards den Stab an, die Alternativen nach dem Erfüllungspflichtenmodell weiter untersuchen solle. Dies gelte auch für die früher geäußerte Frage, ob der Leasinggeber mehr als eine Erfüllungspflicht habe. Da es wahrscheinlich ist, dass der Stab einige Zeit brauchen wird, um die notwendigen Agendapapiere zu erstellen, sollen diese Fragen auf einer Sondersitzung Anfang Mai erörtert werden.

 

Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen – Erfüllungspflichtenmodell

 

Die Boards wurden gebeten, die Bilanzierung von Unterleasingverhältnissen nach den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften nach dem Erfüllungspflichtenansatz zu erwägen. Ohne jegliche Diskussion kamen die Boards überein, dass besondere Bewertungs- und Ansatzleitlinien für Vermögenswerte und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen, nicht erforderlich sind.

 

Die Boards erörterten verschiedene Möglichkeiten für die Darstellung von Vermögenswerten und Schulden, die aus Unterleasingverhältnissen entstehen. Die FASB-Mitglieder zogen eine Möglichkeit vor, nach der das Nutzungsrecht des Vermögenswerts, die Leasingforderung und die Erfüllungspflicht des Leasinggebers brutto als eine Zwischensumme als Teil der Sachanlagen in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden, wobei die Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, separat als Teil der Schulden gezeigt wird (Möglichkeit C 1). Die IASB-Mitglieder zogen zuerst eine Bruttodarstellung aller Beträge ohne Zwischensummen vor (Möglichkeit A).

 

Der Stab merkte an, dass dies in absolutem Widerspruch zu der früheren Entscheidung der Boards stehe im Hinblick auf die Bruttodarstellung mit einer Zwischensumme für Leasinggeber und fragte den IASB, ob er Willens sei, diesen Widerspruch zu akzeptieren und seine Entscheidung in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

Nach sorgfältiger Überlegung änderten die IASB-Mitglieder ihre Bevorzugung und sprachen sich für die Bruttodarstellung aller Vermögenswerte und Schulden mit Ausnahme der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, und einer Nettozwischensumme aus (Möglichkeit C). Um Konvergenz zwischen den beiden Boards zu erzielen, deuteten die FASB-Mitglieder an, dass sie auch die Möglichkeit C anstelle der Möglichkeit C 1 unterstützen könnten, die sie zuerst vorgezogen hatten.

 

Die Boards kamen des Weiteren vorläufig überein, die Angabe der Art und des Betrags von wesentlichen Unterleasingverhältnissen im Abschluss des Leasinggebers zu fordern. Die Boards werden ihre Erörterungen zur Leasingbilanzierung in späteren Sitzungsteilen fortsetzen.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Investmentunternehmen

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen von der gemeinsamen Sitzung im Februar fort, bei denen geklärt werden sollte, wie ein Investmentunternehmen die Investitionen bilanzieren soll, die es kontrolliert. Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen, das als ein Investmentunternehmen angesehen wird , davon ausgenommen werden sollte, Unternehmen zu konsolidieren, die es kontrolliert. Stattdessen sollte es seine Anlagen in diese beherrschten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren.

 

Die Boards eröffneten ihre Erörterungen damit, dass sie festlegten, welche Hinweise verwendet werden sollten, um ein Investmentunternehmen zu identifizieren.

 

Die Boards kamen überein, dass ein Investmentunternehmen ein Unternehmen ist, das alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

 

bullet Ausdrücklicher Unternehmenszweck. Der ausdrückliche Unternehmenszweck eines Investmentunternehmens liegt darin, Anlagen zu tätigen, um laufend Einkünfte zu erzielen oder um Kapital zu vermehren oder beides. Das Unternehmen soll sich einer Gruppe unabhängiger Anleger gegenüber verpflichten, dass der Zweck des Unternehmens beinhaltet, in Vermögenswerte zu investieren (normalerweise Wertpapiere anderer Unternehmen, die nicht unter gemeinsamer Geschäftsführung stehen), um Erträge zu erzielen und auszuschütten und/oder um Kapital zu mehren. Eine Ausstiegsstrategie muss ebenfalls in den Anlageplänen vorgesehen sein.
bullet Anlagetätigkeit. Um die Vorschrift des ausdrücklichen Geschäftszwecks zu erfüllen, müssen im wesentlichen alle Tätigkeiten des Unternehmens Anlagetätigkeiten sein, die den Zweck haben laufend Einkünfte zu erzielen oder Kapital zu vermehren oder beides. Betriebliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Dienstleitungen stehen, die gegenüber dem unternehmen erbracht werden, schließen nicht aus, dass ein Unternehmen dieses Kriterium erfüllt. Um ein Investmentunternehmen zu sein, darf ein Unternehmen nicht Leistungen von den Unternehmen erhalten, in die es investiert, die anderen Anlegern oder anderen Parteien, die vom Investitionsempfänger unabhängig sind, nicht zugänglich wären.
bullet Eigentum an Anteilen. Eigentümerschaft am Unternehmen wird durch Anlageeinheiten dargestellt wie beispielsweise Aktien oder Gesellschafteranteile, denen proportionale Anteile des Nettovermögens zugerechnet werden können.
bullet Zusammenlegung des Kapitals. Das Kapital der Eigentümer wird zusammengelegt, um den Eigentümern eine professionelle Anlageverwaltung zu ermöglichen.
bullet Beizulegender Zeitwert. Alle Anlagen des Unternehmens werden auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts geführt und ihre Erfolge werden danach beurteilt. Informationen über die Anlagen des Unternehmens werden intern der verantwortlichen Unternehmensführung und extern den eigenen Anlegern auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts berichtet.
bullet Fremdkapital. Unternehmen, die dem Investitionsempfänger des Unternehmens Fremdkapital zur Verfügung stellen haben keinen direkten Zugriff auf irgendeinen der anderen Investitionsempfänger des Unternehmens.

 

Der Stab schlug ursprünglich vor, dass das Unternehmen ein rechtlich eigenständiges Unternehmen sein muss. Bei Beginn der Sitzung wies der Stab jedoch darauf hin, dass er vorschlage, diese Vorschrift auf die Definition einer Berichtseinheit zu ändern (wie im Entwurf zum Kapitel zur Berichtseinheit im Rahmenkonzept beschrieben). Viele Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag strikt ab, da sie der Meinung waren, dass eine solche Interpretation zu Strukturierungsmöglichkeiten führen würden - beispielsweise könnten Abteilungen multinationaler Konglomerate für die Fair-Value-Ausnahme von der Konsolidierung in Frage kommen. Andere Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht, da sie der Meinung waren, dass die verbleibenden Bedingungen streng genug sind, um solche Strukturierungen zu vermeiden (insbesondere die Bedingung des Eigentums an Anteilen).

 

Schließlich, nach umfassender Diskussion, stimmten die Boards dem Vorschlag eines Boardmitglieds zu, die Bedingung der Berichtseinheit mit der Bedingung des Eigentums an Anteilen zu verbinden. Für den Stab war die Streichung der Bedingung des rechtlich eigenständigen Unternehmens wichtig, da der Stab der Meinung war, dass eine solche Bedingung verhindern könne, dass einige Investmentgesellschaften die Ausnahme nutzen könnten. Andererseits zeigten sich einige Boardmitglieder äußerst besorgt hinsichtlich unbeabsichtigter Auswirkungen einer solchen Änderung. Ein Boardmitglied meinte sogar, dass eine solche Entscheidung dazu führen könnte, das das Konzept der rechtlichen Isolierbarkeit durch die Hintertür wieder eingeführt wird.

 

Die Boards entscheiden, verschiedene zusätzliche Vorschriften in die Liste der Bedingungen hinsichtlich der Klassifizierung als Investmentunternehmen aufzunehmen. Diese zusätzlichen Vorschriften enthielten eine explizite Bedingung in Bezug auf substanzielle Investitionen externer Anleger, ein Verbot, Call- und Put-Optionen zu nutzen, und eine bessere Beschreibung der Gruppe von Unternehmen, die als affiliierte Unternehmen des Unternehmens betrachtet werden können.

 

Die Boards erörterten außerdem ein Szenario, in dem das Mutterunternehmen direkt einen Anteil an einem Unternehmen hält (25%) und den Rest (75%) über Investmentgesellschaften, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Boards erwogen, wie die Werte bei Konsolidierung angepasst werden können bzw. die Alternative, Investmentgesellschaften von der vorgeschlagenen Fair-Value-Ausnahme auszuschließen, wenn die übergeordnete Muttergesellschaft einen Teilanteil der Anlagen hält, die vom Investmentunternehmen gehalten werden. Schließlich kamen die Boards zu dem Schluss, dass sie die Auswirkungen der Fair-Value-Ausnahme bei Konsolidierungsanpassungen umfassender untersuchen müssen (beispielsweise innerkonzernliche Veräußerungen oder Kredite etc.).

 

Dennoch blieben verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass die neuen Leitlinien Strukturierungsmöglichkeiten bieten und nicht das Ziel erfüllen würden, das der Board erwartet hätte.

 

Die Boards stellten außerdem klar, dass alle Investitionen, die die Kriterien erfüllen, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Die Board erörterten auch die Auswirkungen auf die Bilanzierung durch die Mutter des Investmentunternehmens. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten die Leitlinie, dass es einem Mutterunternehmen nicht gestattet ist, die Fair-Value-Bilanzierung für beherrschte Investitionsempfänger eines Tochterunternehmens, das ein Investmentunternehmen ist, im Konzernabschluss der Mutter beizubehalten. Diese Boardmitglieder waren der MEinung, dass nur eine solche Bedingung die Strukturierungsmöglichkeiten beseitigen würde.

 

Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass es sachgerecht sein würde, die Bilanzierung für eine Tochtergesellschaft, die ein Investmentunternehmen ist, beizubehalten, wenn die Mutter verschiedene separate Tätigkeiten ausübt (also Bericht über die Anlagetätigkeit zum beizulegenden Zeitwert und Konsolidierung der betrieblichen Tätigkeit). Die Boards kamen überein, dass Informationen, die auf Ebene des Investmentunternehmens relevant und nützlich sind, dies auch auf Ebene der Mutter sein würden.

 

Schließlich stellten die Boards klar, dass das Engagement der Verwaltungsgesellschaft in der Führung des Investitionsempfängers (beispielsweise Vertretung im Aufsichtsrat) mit der Definition eines Investmentunternehmens im Einklang steht.

 

Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das vorher nicht als Investmentunternehmen angesehen wurde aber die überarbeitete Definition eines Investmentunternehmens erfüllt, die Auswirkungen der Änderung im Status ab dem Zeitpunkt berichten soll, zu dem es erstmalig die überarbeiteten Konsolidierungsvorschriften anwendet. Dies  soll als Anpassung der Gewinnrücklage in der Periode geschehen, in der die Änderung eintritt. Die Anpassung der Gewinnrücklage würde den Unterschied zwischen dem früheren Buchwert des Nettovermögens des Investitionsempfängers und dem beizulegenden Zeitwert des Investitionsempfängers zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der neuen Konsolidierungsvorschriften darstellen.

 

Der Stab hielt fest, dass der IASB beabsichtige, einen begrenzten Entwurf der Leitlinien zu Investmentunternehmen herauszugeben. Obwohl der Board nicht offiziell abstimmte, deuteten mehrere Boardmitglieder an, dass sie den Entwurf ablehnen und eine alternative Sichtweise angeben würden.

 

Die Boards werden die Erörterungen zu Angabevorschriften auf einer späteren Sitzung fortsetzen.

 

 

Mittwoch, 21. April 2010

 

bullet Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom Vortag)

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber: Wertminderung von Vermögenswerten

 

Die Boards wurden gefragt, wie Wertminderungen auf Seiten des Leasinggebers nach dem Erfüllungspflichtenmodell adressiert werden soll, wo der Leasinggeber zwei Vermögenswerte hat - den zugrundeliegenden Leasinggegenstand und die Leasingforderung. Bei ihren Erörterungen erwogen die Boards zwei Ansätze, die vom Stab vorgeschlagen worden waren:

 

bullet A: Zusammenfassung des zugrundeliegenden Vermögenswerts und der Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen; die Forderung wird im Hinblick auf Wertminderung nach IAS 39 beurteilt.
bullet B: Zusammenfassung des zugrundeliegenden Vermögenswerts, der Leasingforderung und der Erfüllungspflicht als eine einzige Buchungseinheit, um die Wertminderung nach IAS 36 zu beurteilen.

 

Die Boardmitglieder drückten gemischte Unterstützung für die Ansätze A und B aus; ein paar Boardmitglieder sagten sogar aus, dass sie keinen der beiden Ansätze sonderlich bevorzugen würden. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz A unterstützten, waren der Meinung, dass der zugrundeliegende  Vermögenswert und die Leasingforderung getrennte Vermögenswerte mit deutlich unterschiedlichen Merkmalen seien und daher separat beurteilt werden müssten.

 

Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz B unterstützten, waren der Ansicht, dass bei Eintritt in den Leasingvertrag der zugrundeliegenden Vermögenswert durch die Erfüllungspflicht verändert wird und ein Teil des wirtschaftlichen Nutzens des zugrundeliegenden Vermögenswert sei in der Bewertung der Leasingforderung enthalten. Nach Meinung dieser Boardmitglieder ist dies die reinste Form der Zahlungsmittel generierenden Einheit wie in IAS 36 definiert und sollte deshalb auf dieser Ebene auf Wertminderung überprüft werden.

 

Einige Boardmitglieder fragten, warum die Erfüllungspflichten in Ansatz A mit dem zugrundeliegenden Vermögenswert verrechnet werden. Nach den Bedingungen des Erfüllungspflichtenmodells entsteht die Erfüllungspflicht als Ergebnis der Leasingforderung, und wenn die Leasingforderung beispielsweise als Ergebnis eines Ausfalls des Leasingnehmers nicht länger besteht, hat der Leasinggeber keine Erfüllungspflicht mehr und greift auf den zugrundeliegenden Vermögenswert zurück.  Einige Boardmitglieder betrachten dies als wirtschaftlich einem gesicherten Kredit entsprechend und sehen keinen Grund dafür, Wertminderung in diesem Fall anders als bei gesicherten Krediten zu behandeln.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die vorgeschlagenen Ansätze die Schwächen und Probleme des Erfüllungspflichtenmodells hervorheben würden, und sah die Ansätze als zu stark vereinfachend an. Dieses Boardmitglied sprach sich für einen Ansatz aus, wo zuerst die Leasingforderung auf Wertminderung überprüft wird, und wenn dies der Fall ist, werden die Rechte und Pflichten des Leasinggebers in Bezug auf Einbringung der Forderung oder Verwertung des zugrundeliegenden Vermögenswerts überprüft. Da verschiedene andere Boardmitglieder diesen Ansatz auch den beiden vorgestellten vorzogen, wurde der Stab angewiesen, einen alternativen Ansatz weiter auszuarbeiten und mit Hilfe einiger FASB- Mitglieder ein Flussdiagramm zu entwickeln, um die inneren Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Komponenten für eine Erörterung auf einer künftigen Sitzung zu untersuchen.

 

Langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden

 

Auf der gemeinsamen Sitzung im Februar war der Stab angewiesen worden, Kriterien zu entwickeln, mit denen sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden aus den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften ausgeschlossen werden können. Der Stab erläuterte, dass sie um Meinungen von Anwendern gebeten hätten und nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme für sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden eingerichtet werden sollte, da bereits Kriterien entwickelt worden seinen, um den direkten Verkauf oder Kauf eines Vermögenswerts von einem Leasingverhältnis zu unterscheiden. Wenn die Kriterien für einen direkten Verkauf oder Kauf eines Vermögenswerts nicht erfüllt seien, gäbe es konzeptionell keine Grundlage, um diese Leasingverhältnisse von anderen Leasingverhältnissen zu unterscheiden.

 

Die Boards unterstützten den Vorschlag des Stabs, sehr langfristige Leasingverhältnisse über Grund und Boden nicht von den Vorschriften der Leasingbilanzierung auszunehmen. Ein Boardmitglied fragte allerdings, ob ein Leasinggeber zu Vertragsbeginn eine Erfüllungspflicht ansetzen würde, wenn er sich beispielsweise bereit erklärt habe, für eine gewisse Zeit Grundsteuern zu zahlen. Die Boards erörterten die Frage, ob es als eine Erfüllungspflicht oder als periodischer Aufwand qualifiziert, die nach IAS 37 anzusetzen ist. Es wurde vereinbart, diese Frage außerhalb der Sitzung zu erörtern; der Stab wurde jedoch gebeten, diesen Sachverhalt  mit der früheren Frage zu verknüpfen, was die Erfüllungspflicht des Leasinggebers ist und ob es möglich ist, mehr als eine Erfüllungspflicht zu haben.

 

Bilanzierung von Kaufoptionen durch den Leasinggeber

 

Vor dem Hintergrund der vorläufigen Entscheidungen der Boards hinsichtlich der Bilanzierung für Leasingnehmer - dass Kaufoptionen in der gleichen Art und Weise bilanziert werden sollen wie Optionen, das Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden - erörterten die Boards wie Leasinggeber Kaufoptionen bilanzieren sollen. Der Stab erläuterte dass trotz der Tatsache, dass die Boards vorläufig entschieden hätten, dass die Bilanzierung bei Leasinggeber und Leasingnehmer symmetrisch sein soll, es Unterschiede in der Bewertung geben könne. Der Stab empfahl jedoch, dass Leasinggeber auf die gleiche Art bilanzieren sollten wie Verlängerungs- oder Beendigungsoptionen.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie Gewinne und Verluste aus Kaufoptionen behandelt werden, da es nach dem Erfüllungspflichtenmodell möglich ist, einen Gewinn aus der Kaufoption anzusetzen, bevor die Option ausgeübt wird. Diese Boardmitglieder waren dafür, einen Teil der Erfüllungspflicht der Kaufoption zuzuweisen, bis die Option ausgeübt wird.

 

Nach kurzer Diskussion darüber, ob es einen Unterschied zwischen dem gebe, was vorläufig vereinbart worden sei in Bezug auf Bilanzierung durch den Leasingnehmer und was vorgeschlagen worden sei in Bezug auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber, unterstützte die Mehrheit der Boardmitglieder den Vorschlag des Stabs aber machten ihre Unterstützung davon abhängig, dass es eine Verknüpfung geben müsse damit, wie die Erfüllungspflicht erfüllt wird.

 

Informationen zu den gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen

 

Auf der gemeinsamen Sitzung im März 2010 waren die Boards vorläufig übereingekommen, dass Barzahlungen von Zinsen und eigentlichen Ratenzahlungen in Bezug auf Leasingverhältnisse getrennt als Finanzierungsaktivitäten in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass Informationen zu in bar geleisteten Leasingzahlungen wichtig seien, insbesondere für Anwender, die einen Mietleasingzahlung in die Berechnung des EBITDA aufgenommen hatten. da die Leasingzahlungen nach den neuen Vorschriften zwischen Zinsen und Hauptratenzahlungen aufgeteilt würden und mit Zins- oder Hauptratenrückzahlungen zu anderen Fremdkapitalaufnahmen zusammengefasst würden, könnte es schwierig sein, die gesamt in bar geleisteten Leasingzahlungen zu ermitteln.

 

Der Stab empfahl, dass die in bar geleisteten Leasingzahlungen im Übertrag im Anhang gezeigt werden sollten. Die Boards stimmten diesem Vorschlag zu.

 

Die Boards wurden auch gefragt, ob die die Zins- und Hauptratenzahlungen aus Leasingverhältnissen getrennt von anderen Fremdkapitalaufnahmen dargestellt haben wollten. Nach einiger Verwirrung darüber, was auf der letzten Sitzung vorläufig vereinbart worden war, bestätigten die Boards, dass eine solche getrennte Darstellung nicht gefordert werden sollte.

 

 

bullet Ausbuchung

 

Vorgeschlagenes Ausbuchungsmodell

 

Die Boards diskutierten das Ausbuchungsmodell des IASB für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wobei der Fokus vor allem auf den Sachverhalten lag, die der FASB im Rahmen einer zuvor abgehaltenen Schulungseinheit als Sachverhalte identifiziert hatte, die einer Klarstellung bedürfen. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, den FASB mit Informationen zu versorgen, die es ihm gestatten, eine Entscheidung über die zukünftigen Schritte in diesem Projekt zu fällen. Während dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Von Beginn der Diskussion an war augenscheinlich, dass der FASB erhebliche Vorbehalte gegen das vom IASB entwickelte Modell hatte. Die Mitglieder des FASB schienen das dem Modell zugrundeliegende Prinzip nicht zu unterstützen und waren einem Modell auf Grundlage der 'Klebrigkeit' (stickiness) eher zugetan.

 

Die Boards erwogen insbesondere die vorgeschlagene Behandlung von Verkäufen eines Vermögenswerts mit einer Option, den Vermögenswert in der Zukunft zurückzukaufen. Insgesamt schien der FASB nicht überzeugt, dass solche Geschäftsvorfälle zu einer Aufgabe der Kontrolle und entsprechend zu einer Ausbuchung des finanziellen Vermögenswertes führen sollten. Für sich betrachtet würde die Schwelle für eine Ausbuchung für den FASB weit höher sein als bei dem vom IASB vorgeschlagenen Modell.

 

Die Boards diskutierten die einheitliche Anwendung des Kontrollmodells in den Projekten zur Ausbuchung und zur Konsolidierung sowie die Anwendung bei der Konsolidierung von Unternehmen und der Ausbuchung von Vermögenswerten. Eine eindeutiges Einvernehmen wurde nicht erzielt.

 

Ein FASB-Mitglied brachte konkret den Sachverhalt auf, dass der IASB eine Ausnahme für Pensionsgeschäfte vorsehe (die als Finanzierung behandelt würden), aber keine vergleichbare Ausnahme für Geschäftsvorfälle mit Derivaten einräume, die wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führten. Der Stab antwortete, dass die Ausnahme für Pensionsgeschäfte eine begrenzte Ausnahme darstelle, die eng abgegrenzt und auf bestimmte Umstände beschränkt sei. Er führte das Argument ins Feld, dass die Derivatetransaktionen andernfalls zu einer Bruttodarstellung in der Bilanz führen würden (und dass auf dieser Grundlage dann schlussendlich alle Derivate in der Bilanz brutto auszuweisen wären).

 

Ein IASB-Mitglied forderte den Stab ebenfalls zur Rolle der Klebrigkeit im Rahmen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten heraus. Er meinte, dass es eine Informationsasymmetrie bei Ausbuchungstransaktionen gebe und der wahre Sachverhalt darin bestünde, dass die Unternehmen nicht alle Risiken im Zusammenhang mit dem ausgebuchten Vermögenswert erfassten (v.a. Posten wie implizite Garantien). Er drängte den Board, die Lehren aus der jüngsten Finanzmarktkrise bei dem Ausbuchungsmodell nicht zu ignorieren. Dem stimmten die FASB-Mitglieder zu. Sie forderten IASB und Stab mit der Frage heraus, wie sehr es möglich sei, derartige Komponenten zu identifizieren und anzusetzen. Der Stab entgegnete, dass die Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf gegenwärtig bestehenden vertraglichen Rechten und Pflichten basiere. Mit den Worten eines IASB-Mitglieds: Dieser Sachverhalt ist mehr ein Ansatzthema, das mit der Leistung vernünftiger Angabe einhergehe.

 

Die Boards setzten ihre Diskussion fort, indem sie sich der Frage des Einklangs des Modells mit dem Rahmenkonzept, dem Unterschied der Beurteilung der Klebrigkeit finanzieller und nicht-finanzieller Vermögenswerte sowie die Möglichkeiten der Bilanzpolitik zuwandten. Es wurde keine Beschlüsse gefasst. Die Boards verständigten sich darauf, die verbleibenden Sachverhalte gemeinsam bei der folgenden gemeinsamen Sitzung erneut zu besprechen. Es schien ein gewisser Spannungspunkt zwischen den beiden Boards dahingehend zu bestehen, dass der FASB alle Eigenschaften des Modells, die Begründungen für sämtliche getroffenen Entscheidungen und die erzielten Beschlüsse erneut erörtern wollte, wohingegen der IASB bereit schien, mit der Formulierung und dem Abstimmungsprozess fortzufahren. Die Boards einigten sich darauf, dass die fachlichen Direktoren das weitere Vorgehen erwägen sollten.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Anwendung von Risikoanpassung und Restmarge

 

Der Stab des FASB stellte Dokumente zur Anwendung eines Zweimargenansatzes (Risikoanpassung und Restmarge) und eines zusammengesetzten Margenansatzes vor. Der Stab hob die Hauptprobleme in Bezug auf beide hervor: die Zuweisung und die Auflösung der zusammengesetzten Marge, die frage, ob die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Schuld sein solle und ob Zinsen daraus erwachsen sollen. Die Boardmitglieder dankten dem Stab für die Papiere, die sie sehr nützlich fanden. Obwohl sie im Hinterkopf behielten, dass die Entscheidung zwischen einen Modell mit einer Marge und einem Modell mit zwei Margen auf einer späteren Sitzung getroffen werden soll, erörterten die Boardmitglieder die Sachverhalte ausführlich, was dazu dienen sollte, dem Stab Leitlinien für die Verbesserung eines jeden Modells zu bieten.

 

Im Hinblick auf das Modell mit zusammengesetzter Marge kamen die Boards wie folgt überein:

 

bullet Wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags zu einem negativen Betrag am Tag 1, hat der Versicherer diese Differenz (den Verlust) sofort erfolgswirksam zu erfassen.
bullet Obwohl einige Boardmitglieder in dieser Hinsicht zögerten, kamen sie überein, diesen Verlust wie vom Stab vorgeschlagen zu bewerten - also erwarteter Barwert der Abflüsse abzüglich des erwarteten Barwerts der Prämien:
bullet Die zusammengesetzte Marge soll über den Abdeckungszeitraum und die Anspruchsperiode vereinnahmt werden.

 

Bei Fragen, die sich auf beide Modelle beziehen, kamen die Boards überein, dass die zusammengesetzte Marge/ die Restmarge Teil der Versicherungsschuld sein soll und keine separate Schuld, und sie vereinbarten, dass die Margen angegeben werden sollten. Ein Punkt, bei dem die Boards sich nicht einig waren, war die Entstehung von Zinsen aus der Marge; der IASB kam vorläufig überein, dass aus der zusammengesetzten Marge/ der Restmarge Zinsen entstehen sollen, während der FASB diesen Vorschlag ablehnte.

 

 

Donnerstag, 22. April 2010

 

bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und BewertungVerbindlichkeiten (IASB allein)

 

Angaben zu Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde

 

Der IASB erörterte zusätzliche Angaben im Hinblick auf finanzielle Verbindlichkeiten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde. Der Board beschloss eine Angabe dazu zu fordern, in welchem Ausmaß sich der kumulierte OCI-Saldo auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, das in der laufenden Periode realisiert wurde.

 

Der Board erörterte zudem den Sachverhalt, ob und wann der realisierte Teil des kumulierten Saldos, der Änderungen des eigenen Kreditrisikos zuzurechnen ist, innerhalb des Eigenkapital umgebucht werden könnte/sollte. Unterschiedliche Ansichten kamen zum Ausdruck. Obgleich der Board die Umbuchung realisierter kumulierter OCI-Salden, die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zuzurechnen sind, in die Gewinnrücklagen befürwortete, wurde kein Beschluss gefasst, weil unterschiedliche rechtliche Vorschriften in den einzelnen Rechtskreisen dazu bestehen, was Gewinnrücklagen darstellten und wie ausschüttungsfähige Ergebnisse definiert werden können. Der Board verständigte sich auf ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Umbuchung kumulierter OCI-Salden in die Gewinnrücklagen (ähnlich den Leitlinien zu Bewertungserfolgen auf Eigenkapitalinstrumente, deren Wertänderungen im Eigenkapital erfasst werden, in IFRS 9 Finanzinstrumente).

 

Vorgehensweise bei der Herausgabe des Standentwurfs

 

Der Board erteilte dem Stab die Erlaubnis, mit der Ausformulierung des Standardentwurfs fortzufahren, der im Mai 2010 veröffentlicht werden soll. Kein Boardmitglied deutete eine abweichende Meinung an.

 

Der Board beschloss, in den Standardentwurf nur die vorgeschlagenen Änderungen zur Fair Value Option aufzunehmen. Um den Bedenken einiger Boardmitglieder Rechnung zu tragen, entschied der Board, die Aufmerksamkeit der Adressaten in der Einführung zu dem Standardentwurf auf den Umstand zu richten, dass sich die einzige andere Änderung an den Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten auf die Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für derivative finanzielle Verbindlichkeiten über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente bezieht. Diese Änderung war bereits in ED/2009/7 Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung veröffentlicht und zusammen mit den Leitlinien in IFRS 9 erörtert worden.

 

Der Stab stellte klar, dass der Standardentwurf ein freistehendes Dokument würde und er erfolgter Erörterung der Stellungnahmen plane, die gesamten Leitlinien zu finanziellen Verbindlichkeiten (die maßgeblichen Leitlinien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, die Leitlinien zur Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme sowie die Leitlinien zur Fair Value Option im Hinblick auf das eigene Kreditrisiko) in IFRS 9 einzufügen und die maßgeblichen Abschnitte in IAS 39 zu streichen.

 

Der Board verständigte sich auf eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen.

 

Schließlich beschloss der Board, eine Frage in den Standardentwurf zu dem Vorschlag aufzunehmen, dass, falls sich ein Unternehmen entscheidet, irgendwelche der endgültigen Vorschriften aus dem Projekt zur Ablösung von IAS 39 vorzeitig anzuwenden, das Unternehmen auch alle vorangegangenen endgültigen Leitlinien anwenden muss. Dieser Vorschlag war im Zusammenhang mit der Fertigstellung von IFRS 9 erörtert worden, war bislang aber noch nicht zur Kommentierung gestellt worden.

 

 

bullet Leasingverhältnisse (IASB allein)

 

Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Ohne große Diskussion kam der Board überein, dass die gleichen vorgeschlagenen Übergangsregelungen auf alle Leasingverhältnisse bei erstmaliger Anwendung der IFRS angewendet werden sollen. Es sollen also alle Leasingvermögenswerte und Leasingschulden zum Barwert der Leasingzahlungen bei allen Leasingverhältnissen bewertet und angesetzt werden, und es soll keine Erleichterung bei erstmaliger Anwendung für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse geben.

 

Folgeänderungen

 

Der Board erörterte die Folgeänderungen, die sich aus den Leasingleitlinien für die Literatur zu Unternehmenszusammenschlüssen ergeben. Obwohl der Stab den Schwerpunkt auf die Anpassung des vorher bestehende immateriellen Vermögenswerts und/oder der Schuld legten, die mit den erworbenen Mietleasings in Verbindung stehen, wollte der Board die Leitlinien in ihrer Gänze erörtern. Einige Boardmitglieder waren insbesondere besorgt wegen der Vorschrift, nach der alle Leasingverhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden müssen. Diese Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass in den Erörterungen zum Leasingprojekt der Board zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf Leasingverhältnisse belastend sei. daher hinterfragten sie die Schlussfolgerungen, die bei den Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erzielt worden sind.

 

Schließlich kam der Board mehrheitlich überein, dass eine bestimmte Ausnahme für Leasingverhältnisse im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen entwickelt werden soll. Einige Mitglieder wollten die Details der Ausnahme diskutieren (beispielsweise in Bezug auf die Frage, ob der Satz für zusätzliche Kapitalaufnahmen bei Erwerb zurückgesetzt werden solle). Da jedoch die Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen gemeinsam mit dem FASB entwickelt werden, entschied der Board, diese Frage auf einer späteren, gemeinsamen Sitzung zu erörtern.

 

Der Board erörterte außerdem die Folgeänderungen an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, insbesondere im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch Zwischenleasinggeber.

 

Der Board kam überein, dass im Zusammenhang mit einem Zwischenleasinggeber das folgende gelten soll:

 

bullet Wenn ein Unternehmen beschließt, das Fair-Value-Modell anzuwenden, wird sein Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht, der als als Finanzinvestition gehaltene Immobilie klassifiziert ist, in der Folge zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 40 bewertet. Daher wären neue Vorschriften für Leasingnehmer zur Folgebewertung nicht erforderlich.
bullet Wenn ein Unternehmen beschließt, das Anschaffungskostenmodell zu verwenden, wären neue Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht erforderlich. Daher würde die Vorschrift aus IAS 40, Folgebewertungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien zu fortgeführten Anschaffungskosten nach dem Anschaffungskostenmodell in IAS 16 Sachanlagen durchzuführen, mit neuen Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer ersetzt.

 

Darüber hinaus bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind Änderungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, nach den vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften zu bilanzieren;
bullet Wenn der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, werden die Anpassungen an der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die sich aus Änderungen in der Vertragslaufzeit oder Änderungen an geschätzten bedingten Mietzahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht

 

Der Board erörterte kurz die Frage der Neubewertung des Vermögenswerts des Leasingnehmers aus dem Nutzungsrecht und die Methode der Neubewertung. Der Board war geteilter Ansicht, ob sich die Vorschriften für die Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht aus IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte (da dies der Charakter des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht ist), aus IAS 16 Sachanlagen (da der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht mit den Sachanlagen dargestellt würde) oder aus den demnächst erscheinenden Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ergibt. Hinsichtlich der Methode kam man zu keiner Einigung. Der Board entscheid sich, diesen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu erörtern.

 

Dennoch kam der Board prinzipiell überein, eine Neubewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht zuzulassen, selbst wenn es keinen aktiven Markt für Vermögenswerte aus dem Nutzungsrecht gibt. Der Board entscheid, einem Leasingnehmer eine Neubewertung seines Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht nur zu gestatten, wenn der Leasingnehmer sich dafür entscheidet, seine eigenen Vermögenswerte in einer Klasse von Sachanlagen neu zu bewerten. Außerdem wird gefordert, dass ein Leasingnehmer die gesamte Klasse von Sachanlagen (wie in IAS 16 definiert) und damit alle eigenen und geleasten Vermögenswerte darin, zu der der Leasinggegenstand gehört, neu zu bewerten hat, wenn der Leasingnehmer entscheidet, seine geleasten Vermögenswerte neu zu bewerten.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (IASB allein)

 

Überblick über die Sachverhalte

 

Der Stab vermittelte dem Board einen Überblick über die Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen behandelt werden müssen. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Board kam überein, den allgemeinen Ansatz zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu verfolgen und danach die Sachverhalte zu erwägen, die sich auf Portfolio-Hedges beziehen. Der Stab stellte zudem klar, dass einige Sachverhalte in Bezug auf sowohl auf den allgemeinen als auch auf den Portfolioansatz frühzeitig in den Erörterungen behandelt werden müssen (z.B. Gruppen von Posten und Nettopositionen).

 

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken hinsichtlich der vorläufigen Entscheidung des Boards zum Ausdruck, die Verfahrensweise des Cash Flow Hedge Accountings auf Fair Value Hedges anzuwenden. Der Stab meinte, dass dieser Sachverhalte erneut diskutiert werden müsse, um Bedenken, die von mehreren Adressaten im Rahmen der Erkundung über mögliche unbeabsichtigte Konsequenzen einer solchen Entscheidung geäußert wurden, zu erwägen.

 

Der Stab stellte zudem klar, dass die Adressaten den Erkundigungen zufolge eine umfassende Schau über die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anstatt einer 'schnellen Reparatur' bevorzugten. Auf der anderen Seite wird der FASB seinen Standardentwurf zu Finanzinstrumenten einschließlich vorgeschlagener Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Mai herausbringen.

 

Der Board wird seine Beratungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Sitzung im Mai fortsetzen.

 

 

bullet Darstellung des Abschlusses (gemeinsame Sitzung von IASB und FASB)

 

Restanten aus dem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage

 

Die Boards erörterten eine Reihe von Restanten, die im Zuge der Überprüfung des Vorentwurfs zur Abstimmungsvorlage des Standardentwurfs aufgekommen waren. Der FASB erklärte, die bestehenden Vorschriften zum Ausweis und zu Angaben ungewöhnlicher oder selten auftretender Sachverhalte beibehalten zu wollen. Der IASB verständigte sich auf dasselbe Ergebnis, wollte aber zudem eine spezielle Frage zu diesem Sachverhalt in den Standardentwurf aufnehmen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, die zusätzlich in ihrem Vorentwurf zur Abstimmungsvorlage vorgeschlagenen Leitlinien hinsichtlich der Klassifizierung kurzfristiger Vermögenswerte und Schulden nicht in ihren jeweiligen Standardentwürfen aufzunehmen. Der FASB stellte fest, dass seine Leitlinien zur Klassifizierung von Schulden nicht mit den Leitlinien des IASB im Einklang stünde, weil sie lediglich auf die Erwartung abhebe, was passieren wird, während die Leitlinien des IASB darauf abzielten, was vertraglich vereinbart sei. Der FASB verlieh seinem Willen Ausdruck, in dieser Angelegenheit mit dem IASB Einvernehmen zu erzielen und stimmte zu, die Leitlinien in seinen Standardentwurf nicht aufzunehmen, sondern den Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

Die Boards konzedierten, dass die Leitlinien in IAS 1 zum gemischten Ausweis von Vermögenswerten und Schulden in der Vermögensaufstellung in der Vergangenheit zu Verwirrung geführt hätten, stimmten dem Stab aber nicht darin zu, sie abzuschaffen. Die Boards verständigten sich darauf, die Leitlinien zu behalten, die Formulierung aber klarzustellen und so einen Teil der Konfusion zu lösen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, sowohl die Überleitung vom operativen Ergebnis zum operativen Cashflow als auch nicht zahlungswirksame Geschäftsinformationen unmittelbar im Abschluss an die Aufstellung über die Zahlungsströme vorzuschreiben, baten aber den Stab, die Formulierung dahingehend zu ändern, dass deren Ausweis unmittelbar in dem Abschlussbestandteil erfolgt und nicht als Anhangangabe.

 

Die Boards konzedierten, dass sich der getrennte Ausweis von Zahlungsströmen, die Erhöhungen in der operativen Kapazität darstellten, von jenen, die erforderlich seien, um die operative Kapazität aufrecht zu erhalten, in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen habe und verständigten sich darauf, die Vorschrift aus die vorgeschlagenen Angaben zu streichen. Der IASB stellte zudem fest, dass der Ausweis von Zahlungsströmen aus den Tätigkeiten eines jeden Berichtssegments Teil des Segmentberichts sei und nicht in den Angabevorschriften zur Darstellung des Abschlusses wiederholt werden müsse. Die Boards kamen überein, dass der Betrag nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten vorgeschrieben und nicht nur empfohlen werden sollte.

 

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen nicht vorzuschreiben, die Abschnitte und Kategorien in derselben Reihenfolge in jedem Abschlussbestandteil darzustellen, sondern klarzustellen, dass Informationen in einer Weise darzustellen sind, dass die bedeutsam für die Nutzer sind. Die Boards verständigten sich ferner darauf klarzustellen, dass alle Abschnitte mit Ausnahme des zu aufgegebenen Geschäftsbereichen, die Ergebnisse beinhalten, in der Gesamtergebnisrechnung vor dem Ertragsteuerabschnitt auszuweisen.

 

 

bullet Versicherungsverträge (gemeinsame Sitzung von IASB und FASB, Fortsetzung vom 21. April)

 

Für Versicherungsverträge zu verwendender Abzinsungssatz

 

Abzinsung ist eine bedeutender Punkt bei langfristigen Versicherungsverträgen. Manche sind der Meinung, dass die Versicherer die Policen oft unter Verwendung der Rendite ihrer Anlagen als Abzinsungssatz bepreisen und dass die Verwendung eines anderen Zinssatzes, wie beispielweise eines risikolosen Zinssatzes zu Verlusten am Tag 1 führen würden.

 

Unter Berücksichtigung der vergangenen Entscheidungen, ein Bausteinbewertungsmodell zu verwenden, die Schuld nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und insbesondere nicht das eigene Kreditrisiko aufzunehmen, hat der Stab eine Zielsetzung für die Abzinsung entwickelt. Sie liegt darin, die geschätzten (wahrscheinlichkeitsgewichteten) Kapitalflüsse um den Zeitwert des Geldes auf eine Art anzupassen, die die Merkmale der Schuld widerspiegelt und nicht die der Vermögenswerte, die verwendet werden, um Versicherungsschulden zu finanzieren, es sei denn, die Kapitalflüsse an die Policeninhaber sind an die Leistungen dieser Vermögenswerte geknüpft wie beispielsweise in Fällen von teilnehmenden Verträgen. Insbesondere solle der Abzinsungssatz das Liquiditätsrisiko berücksichtigen, da dieses Risiko der Schuld inhärent ist und in anderen Bausteinen nicht widergespiegelt wird. Sowohl die IASB- als auch die FASB-Mitglieder unterstützten diese Zielsetzung einstimmig, und man war der Meinung, dass das Liquiditätsrisiko einige Bedenken in Bezug auf Verluste am Tag 1 mildern könnte.

 

Es gab einige Diskussionen, wie der Abzinsungssatz am besten zu schätzen sein könnte. Die Vorschläge des Stabs waren die folgenden: 1) keine detaillierten Leitlinien über das Bewertungsziel hinaus anzugeben oder 2) vorzuschlagen, eine hochwertige Industrieanleihe als einen einfach anzuwendenden und vergleichbaren Abzinsungssatz zu verwenden, der im Einklang mit der Pensionsbilanzierung nach IAS 19 steht. Die erste Methode würde dazu führen, dass der Abzinsungssatz ein risikoloser Satz zuzüglich einer Liquiditätsprämie sei. Die Verwendung der hochwertigen Industrieanleihe wurde nicht unterstützt. Sie scheine zwar praktikabler aber gleichzeitig ein Stellvertreter für das eigene Kreditrisiko. Außerdem verfügen manche Länder nicht über solche Anleihen, und die Methode schein weniger theoretisch fundiert. Die Erörterung wendete sich dann dem eigenen Kreditrisiko zu, die dies in der vorgeschlagenen Zielsetzung nicht direkt angesprochen wird. Eine Reihe von Mitglieder von IASB und FASB wollten es aufnehmen. Seine Aufnahme würde das Zusammenführen des Erfolgs von Versicherungsverträgen und der Versicherungsanlagen verbessern, wenn die Anlagen zum beizulegenden Zeitwert geführt werden. Unter Verweis jedoch auf die jüngsten Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu IFRS 9 zum eigenen Kreditrisiko schlug der FASB vor, den Abzinsungssatz auf den Merkmalen der Schuld aufzubauen, sodass dieser der risikolose Zinssatz zuzüglich Liquiditätsrisiko sei, und in den Entwurf separate Fragen hinsichtlich einer Anpassung um Aufnahme des eigenen Kreditrisikos zu stellen. Beide Boards stimmten einstimmig dafür. Die Boards stimmten dann einstimmig für die Aufnahme gesonderter Leitlinien aus der einschlägigen IASB-/FASB-Literatur zu den Prinzipien für die Bestimmung des Abzinsungssatzes auf eine Art und Weise, die eine Doppelerfassung von Risiken vermeidet.

 

Bei den teilnehmenden Verträgen empfahl der Stab, die Rendite aus den damit zusammenhängenden Vermögenswerten zu bedenken, wo diese selbst wenn nur teilweise die Kapitalflüsse aus dem Versicherungsvertrag beeinflusst. Wenn die damit verknüpften Vermögenswerte ein "replizierendes Portfolio" darstellen, in dem den tatsächlichen Kapitalströme der Versicherungsschuld in allen Fällen entsprochen wird, und diese direkt gemessen werden können, besteht keine Notwendigkeit, einen Bausteinansatz zu verwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte die Rendite aus den verknüpften Vermögenswerten bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes berücksichtigt werden, der nach Maßgabe der Zielsetzung die Merkmale der Schuld widerspiegelt. Die Mitglieder des FASB stellten klar, dass bei Vermögenswerten der Abzinsungssatz vertragliche und nicht erwartete Kapitalflüsse abzinst. Man müsse die Doppelerfassung des Risikos der Unsicherheit von Kapitalflüssen sowohl bei den erwarteten Kapitalflüssen als auch beim Abzinsungssatz vermeiden. Die Verwendung eines replizierenden Portfolios, wenn es ein solches gebe, verhindere diese Doppelerfassung. Alle IASB-Mitglieder und alle FASB-Mitglieder bis auf eines unterstützten den Vorschlag des Stabs unter der Voraussetzung, dass er wie erörtert verdeutlicht werde.

 

bullet Leasingverhältnisse (gemeinsame Sitzung von IASB und FASB, Fortsetzung vom 21. April)

 

Angaben durch den Leasinggeber

 

Die Boards erörterten die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell. Der Stab stellte eine Auflistung der vorgeschlagenen Angaben vor, die im Einklang mit dem Angabenrahmenkonzept des beratenden Fachausschusses für Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC) strukturiert worden sind. In der Auflistung waren die Vorschriften hinsichtlich der folgenden Angaben dargestellt:

 

bullet Angabenprinzip für die Leasingverhältnisse;
bullet Art der Leasingverhältnisse mit einer Unterscheidung zwischen geleastem Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht;
bullet Vortrag;
bullet Annahmen, Unsicherheiten und Risiken;
bullet kurzfristige Leasingvereinbarungen.

 

Die Boards stimmten vorläufig den vorgeschlagenen Angabevorschriften zu, wenn die folgenden Änderungen vorgenommen würden:

 

bullet Im Hinblick auf bedingte Mietzahlungen wird die Angabe der Beschreibung und des Buchwerts anstelle die Bilanzierungspolitik für die bedingten Mietzahlungen gefordert.
bullet Es wird ein Aufgliederungsgrad im Vortrag gefordert, der erlaubt, dass die Informationen für Anwender nützlich bleiben.

 

Der Stab wurde außerdem angewiesen, im Hinblick auf die Aufnahme eines Aufgliederungsprinzips in das Leasingangabenprinzip Kontakt mit dem Projektstab für die Darstellung des Abschlusses aufzunehmen, da diese Prinzip allgemein auf den Prinzipien aufbaut, die in dem Projekt vereinbart wurden.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Wertminderungsergänzung

 

Als Nachtrag zur Sitzung vom vorigen Tag, die sich der Frage gewidmet hatte, wie Wertminderung beim Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell behandelt werden soll, stellte der Stab eine Ergänzung vor, in der ein vorgeschlagenes Flussdiagramm und Modelle für die Bestimmung von Wertminderung vorgestellt wurden. Die Boards hatten darum gebeten.

 

In dem Flussdiagramm wurde Prozess für die Bestimmung von Wertminderungen wir folgt zusammengefasst:

 

bullet Prüfung, ob eine Leasingforderung in Gänze eingebracht werden kann;
bullet wenn ja, Prüfung ob der zugrunde liegende Vermögenswert wertgemindert ist anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben;
bullet wenn die Leasingforderung nicht in Gänze eingebracht werden kann, Bestimmung, ob der Leasinggeber den zugrunde liegenden Vermögenswert verwerten kann oder wird;
bullet wenn der zugrunde liegende Vermögenswert verwertet werden kann, hat der Leasinggeber ggf. nicht länger eine Erfüllungspflicht; dann wird die Erfüllungspflicht ausgebucht und die Leasingforderung abgeschrieben; der zugrunde liegende Vermögenswert wird eigenständig auf Wertminderung geprüft;
bullet wenn der zugrunde liegende Vermögenswert nicht verwertet werden kann, müssen sowohl die Leasingforderung als auch der zugrunde liegende Vermögenswert auf Wertminderung geprüft werden anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben.

 

Die Boards führten wieder eine lange Diskussion, wie Wertminderung überprüft und bilanziert werden soll, insbesondere ob entweder der zugrunde liegende Vermögenswert oder die Leasingforderung oder beide mit der Erfüllungspflicht verrechnet werden sollen.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass die beiden Boards sich im Wesentlichen hinsichtlich des gleichen Ansatzes einig seien; es scheine jedoch Schwierigkeiten zu geben, diesen Ansatz zu formulieren. Dieses Boardmitglied schlug vor, das vorgeschlagene Flussdiagramm zurückzuziehen und es durch etwas zu ersetzen, das stärker vereinfachend ist und einen pragmatischen jedoch umfassenden Ansatz darstellt.

 

 

Freitag, 23. April 2010

 

bullet Versicherungsverträge (IASB allein)

 

Vertragsgrenzen

 

Der IASB diskutierte, wo die Grenze eines bestehenden Versicherungsvertrags liegen solle. Über die Vertragsgrenze bestimmt sich, welche zukünftigen Zahlungsströme in die Bewertung des Versicherungsvertrags einzubeziehen sind. Der Stab stellte fest, dass der IASB die Grenze zwischen bestehenden und neuen Verträgen im Mai 2009 vorläufig als den Zeitpunkt bestimmt habe, zu dem der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Preisgestaltung bzw. andere Ausstattungsmerkmale ändern kann.

 

Seitdem hat die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (International Association of Insurance Supervisors, IAIS) vorgeschlagen, jene Zahlungsströme bei der Bewertung des Versicherungsvertrag zu berücksichtigen, die durch den früheren der folgenden Sachverhalte begrenzt würden (sofern einschlägig):

 

bullet das vertragliche Fälligkeitsdatum unter Berücksichtigung einer jeglichen einseitigen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers, oder
bullet das einseitige Recht des Versicherers, die Police kündigen oder sie frei erneut zu zeichnen oder
bullet den Umstand, dass Versicherer und Policeninhaber gemeinsam und beidseitig eine Entscheidung auf Fortführung der Police beschließen.

 

Der Stab hat diesen Vorschlag weiterentwickelt und die folgende Vertragsgrenze empfohlen:

Die Vertragsgrenze wird unter Einschluss aller Zahlungsströme definiert, die unter dem Vertrag infolge von Ereignissen auftreten, die im Verlauf des früher endenden Zeitraums aus:
bullet dem im Vertrag festgelegten Deckungszeitraum (unter Berücksichtigung einer jeglichen Verlängerungsoption auf Seiten des Policeninhabers) und
bullet dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen. Zu diesem Zweck würden Beschränkungen ignoriert, wenn diese wirtschaftlich keine Substanz besitzen (d.h. keine erkennbare Auswirkung auf die Wirkungsweise des Vertrags),
auftreten.

Der Board konzentrierte seine Erörterung auf die Bedeutung und die praktische Anwendung des Ausdrucks 'uneingeschränkt in der Lage ist, den einzelnen Vertrag zu kündigen oder ihn erneut zu schreiben und zu bepreisen', wie er in dem Vorschlag des Stabs zum Ausdruck kam. Verschiedene Boardmitglieder waren nicht glücklich darüber, wie dies in der Praxis angewendet werden könnte, ob die Option unbegrenzt sei, ob jegliche neue Preisgestaltung bedeute, dass es sich um einen neuen Vertrag handele oder ob Erhöhungen in Übereinstimmung mit einer vertraglichen Formel den preislich neu festgelegten Vertrag innerhalb der ursprünglichen Vertragsgrenze hielten. Die Boardmitglieder zeigten sich noch weniger glücklich hinsichtlich der Fähigkeit eines erneuten Schreibens, was die Vermutung nähre, dass ein neuer Vertrag bestünde. Zudem bestanden Bedenken dahingehend, ob die erneute Preisfestlegung u.dgl. auf eine bestimmte Klasse oder einen einzelnen Vertrag angewendet würde.

 

Nach eine langen Diskussion schien sich der Board auf die Formulierung der Vertragsgrenze zu verständigen, die von der IAIS entwickelte wurde, statt der Empfehlung des Stabs. Man verständigte sich darauf, dass dies die Grundlage der nächsten Schritte in dem Projekt sein sollte, auch wenn der Stab aufgefordert wurde, die Auswirkung von Ereignissen zu untersuchen, die sich auf den Vertragsbedingungen ergäben (das genaue Beispiel soll die Wirkung einer Nichtinanspruchnahmeklausel in einer Kfz-Versicherungspolice sein, bei der Autofahrer, die verlängern, in Abhängigkeit der Schadenserfahrung unter einer vertraglichen (oder rechtlichen) Formel zu 'Klassen' zusammengefasst werden, sowie die Frage, ob die Migration von einer Klasse in eine andere einen neuen Vertrag darstellt.)

 

Ansatz

 

Der Board erörterte den Ansatz von Rechten und Pflichten, die aus einem Versicherungsvertrag entstehen, einschließlich der Behandlung des Vertrags in dem Zeitraum (soweit einschlägig) zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die zwei Parteien (Versicherer und Policeninhaber) in den Vertrag eintreten, und dem Start des Deckungszeitraums. Der Stab stellte fest, dass der FASB bereits vorläufig beschlossen habe, dass ein Unternehmen eine Versicherungsschuld zu früheren der beiden folgenden Zeitpunkte erfassen sollte: (a) dem Umstand, dass das Unternehmen 'im Risiko' stehe, den Policeninhaber für versicherte Ereignisse abzudecken und (b) der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags.

 

Auch wenn die Boardmitglieder einige Bedenken hinsichtlich ihres Verständnisses von 'im Risiko' hatten, war offensichtlich, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Boardmitglieder (wenn nicht alle) zustimmten, dass das Prinzip anders ausgedrückt werden könnte, nämlich als 'eine Versicherungsschuld entsteht, wenn der Versicherer Versicherungsrisiken ausgesetzt ist'.

 

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs – vorbehaltlich der Formulierung – einverstanden (wie zuvor der FASB).

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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