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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 22.-24. März 2010

 

Montag, 22. März 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (13:00 - 18:15 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Übergreifende Sachverhalte: (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Versicherungsverträge
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Leasingverhältnisse
Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom 17. März)

 

Dienstag, 23. März 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (09:00 - 17:45 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Erlöserfassung (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Konsolidierung (Fortsetzung vom 16. März) (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Leasingverhältnisse (Fortsetzung vom 17. März) (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom 22. März) (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)

 

Mittwoch, 24. März 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (09:00 - 12:15 Uhr Londoner Zeit)

Aufzählung Versicherungsverträge (Fortsetzung vom 23. März) (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)
Aufzählung Ausbuchung – Lehreinheit (direkte Verknüpfung auf den Tagesordnungspunkt)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch

 

Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update). Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie hier.

 

Mitschrift von der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
22.-24. März 2010
Montag, 22. März 2010

 

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts   Top of page

 

Angaben über die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

 

Die Boards erörterten die Angabevorschriften eines vereinheitlichten Standards zum Thema Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Der Stab stellte den Boards einen umfassenden Vergleich der Angabevorschriften nach US-GAAP und den vorgeschlagenen Leitlinien nach IFRS vor. Der Stab meinte, dass die meisten Unterschiede aus unterschiedlichen Formulierungen herrührten, die im Zuge der Ausformulierung des Standards angegangen werden könnten und die Boards lediglich die grundlegenden Unterschiede erörtern würden.

 

Die Boards erwogen den Unterschied in der Definition einer 'Klasse' (das die vorgeschlagenen Leitlinien eine Angabe nach 'Klassen' von Vermögenswerten bzw. Schulden vorschrieben). Die Boards verständigten sich darauf, dass die 'Klasse' im Standard definiert werden und die Definition die folgenden Prinzipien berücksichtigen sollte:

 

  1. Ein Unternehmen hat die sachgerechten Klassen an Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage ihrer Art, Charakteristika und Risiken der Vermögenswerte und Schulden sowie ihrer Klassifizierung in der Fair-Value-Hierarchie festzulegen.
  2. Eine Klasse an Vermögenswerten und Schulden wird häufig eine feinere Aufgliederung als die Zeilenposten in der Bilanz des Unternehmens erfordern.
  3. Man muss bei der Festlegung der sachgerechten Klassen an Vermögenswerten und Schulden Ermessen walten lassen.

 

Auch wenn alle Boardmitglieder diese Leitlinien unterstützten, drückten einige Boardmitglieder ihre Präferenz für eine Formulierung aus, bei der eine Aufgliederung auf Grundlage der Art der Vermögenswerte bzw. Schulden, der Risiken und ihrer Konzentration betont würde, um wirklich nutzbringend zu sein. Der Stab wird dies Eingabe in der Formulierung des Standards berücksichtigen.

 

Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, keine Angaben zu Informationen über die Veränderung des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf das Risiko einer Nichtbegleichung einer Schuld im Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu fordern, d.h. die Angabe würde in IFRS 7 und ASC 825 bleiben.

 

Die Boards einigten sich darauf, eine Angabe zum Vorgehen bei der Feststellung zu verlangen, wann Übergänge zwischen den Stufen der Fair-Value-Hierarchie erfasst werden.

 

Der IASB bekräftigte die vorgeschlagene Änderung an IAS 34 Zwischenberichterstattung, wonach Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten im Zwischenabschluss eines Unternehmens vorgesehen sind.

 

Die Boards setzten ihre Diskussion über die Vorschrift in Themengebiet 820 fort, in der die Angabe zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nur für Perioden nach der Erstansatz vorgesehen ist. Die IASB-Mitglieder stimmten einer solchen Vorschrift nicht zu, weil sie der Ansicht waren, dass die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts in der Periode des erstmaligen Ansatzes bedeutend sein könne und angegeben werden sollte. Die FASB-Mitglieder meinten auch, dass der FASB auch die Bedeutung der Vorschrift in Themengebiet 820 klarstellen sollte, weil sie möglicherweise nicht sachgerecht sei. Schlussendlich verständigten sich beide Boards darauf, dass Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert werden sollten, die Gegenstand einer nachfolgenden Neubewertung sind (unabhängig davon, ob der beizulegende Zeitwert am Berichtsstichtag sich von dem bei Erstansatz unterscheidet).

 

Die Boards verständigten auch darauf, dieselben Angaben für sich wiederholende und nicht wiederholende Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert zu verlangen, bis auf Verlängerungen auf Stufe 3 und Informationen zu Übertragungen zwischen den Stufen 1 und 2, die nur für sich wiederholende Bewertungen erforderlich würden. Ein IASB-Mitglied brachte seine Bedenken über die verwendete Ausdrucksweise zum Ausdruck, weil in den IFRS die Unterscheidung in 'sich wiederholend' und 'sich nicht wiederholend' nicht definiert werde; er fragte den Stab, ob dieser plane, solche Begriffe in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aufzunehmen. Der Stab stellte klar, dass das Konzept vollständig beschrieben werden würde (d.h. wenn Vermögenswerte und Schulden regelmäßig in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und zu bewerten sind), statt das Konzept 'sich wiederholend'/'sich nicht wiederholend' einzuführen. Dem stimmte der Board zu.

 

Schließlich verständigten sich die Board darauf, Unternehmen vorzuschreiben, Informationen zum beizulegenden Zeitwert nach Stufe in der Fair-Value-Hierarchie selbst für Posten anzugeben, die in der Bilanz nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden (was im Einklang mit den derzeitigen Vorschriften für Finanzinstrumente nach IFRS 7 steht). Die meisten Boardmitglieder sagte, dass diese Informationen nützlich für die Abschlussnutzer seien, wobei sie auf die Bedeutung des Ermessens hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts hinwiesen (v.a. im Zusammenhang mit Vorwürfen, dass die Angaben im Anhang weit weniger streng geprüft würden als die Informationen, die unmittelbar im vorn Abschluss stehen). Zudem stimmten die Boards zu, dass das Kosten-Nutzen-Argument, solche Angaben nicht zu verlangen, nicht überzeugend sei, weil Unternehmen den beizulegenden Zeitwert festzulegen (zu berechnen) haben und folglich wissen müssten, welche Inputfaktoren oder Annahme bei der Berechnung verwendet würden.

 

Die Boards erörterten die Vorschrift aus dem Entwurf ED/2009/5 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des IASB, eine Sensitivitätsanalyse für Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 für alle Vermögenswerte und Schulden anzugeben, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

Die Rückmeldungen von den Adressaten auf diesen Punkt waren gemischt. Auf der einen Seite unterstützten die Nutzer diese Vorschrift, weil sie sie als hilfreich bei der Identifizierung und Bewertung des Ausmaßes der Subjektivität bei Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts auf Stufe 3 sowie für das Verständnis der Bewertungsprozesse und -annahmen des Unternehmens ansahen. Auf der anderen Seite sahen die Ersteller diese Vorschläge als beschwerlich und undurchführbar an.

 

Die Boards waren hinsichtlich dieser Vorschriften gespalten. Obgleich eine deutliche Mehrheit in beiden Boards die Beibehaltung der Sensitivitätsvorschriften in irgendeiner Weise unterstützte, wurde eine große Bandbreite an Sichtweisen zum Ausdruck gebracht, bei denen sich kein erkennbarer Konsens über die Details solcher Vorschriften abzeichnete.

 

Ein FASB-Mitglied meinte, dass die Vorschriften zur Sensitivitätsanalyse nicht zur Gänze in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aufgenommen werden sollten. Er meinte, dass der Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nur allgemeine Leitlinien zur Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 beinhalten solle, wohingegen die Entscheidung, ob die Angabe einer Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 erfolgen solle, eher auf Ebene der einzelnen Standards getroffen werden solle (d.h. Finanzinstrumente, Renditeimmobilien etc.). Dieser Vorschlag rief eine beachtliche Diskussion hervor, die eine Erörterung der Frage beinhaltete, ob die Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 nur für Finanzinstrumente oder für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert werden solle, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich vor allem dahingehend besorgt, dass die Leitlinien bei einer Beschränkung der Sensitivitätsanalyse auf Finanzinstrumente Renditeimmobilien, bestimmte Warenderivate oder biologische Vermögenswerte außen vor lassen würden. Schlussendlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Frage, 'wie' eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden soll, Eingang in den Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts finden sollte, hingegen die Entscheidung, ob eine Sensitivitätsanalyse gefordert wurde sowie weitergehende Detailvorschriften zur Sensitivitätsanalyse in den einzelnen Standards aufgenommen werden sollten. Die Boards baten den Stab, einen Alternativvorschlag zu untersuchen, wonach im Standard für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eine Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der beizulegenden Zeitwerte auf Stufe 3 für alle Vermögenswerte und Schulden gefordert wird, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und einzelne Standards Ausnahmen von dieser Vorschrift vorsehen würden, so das nötig sei.

 

Auch wenn einige Boardmitglieder die Empfehlung des Stabs prinzipiell befürworteten, dass bei der Angabe der Sensitivitätsanalyse die Effekte aus Wechselwirkungen oder Korrelationen zwischen den Inputfaktoren – wo möglich – berücksichtigt werden sollten, brachten sie ihre Bedenken vor, wie operationabel diese Vorschriften seien, insbesondere im Kontext eines kleineren Finanzinstituts. Stattdessen schlugen sie eine Vorschrift auf Grundlage des bedeutendsten Inputfaktors sowie qualitative Angaben zu anderen Inputfaktoren und mögliche Wechselwirkungen vor. Darüber hinaus hatten einige Boardmitglieder das Gefühl, dass der Begriff 'Wechselwirkung' strenger abgegrenzt werden sollte (d.h. gemeinsame Effekte zweier oder mehrerer Inputfaktoren oder Effekte der Veränderung eines Inputfaktors auf den anderen Inputfaktoren). Ein Boardmitglied meinte, dass eine solche Vorschrift zur Wechselwirkung dazu führen würde, dass mehr Unternehmen Value at Risk anstelle von Sensitivitätsanalysen verwenden würden.

 

Einige Boardmitglieder meinte auch, dass der ganze Grund für die Sensitivitätsanalyse darin bestünde, Angaben über die Bewertungsunsicherheit am Bewertungsstichtag zu leisten und nicht über die Schwankungen in der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Die Boards stellten auch klar, dass die Angabe zur Sensitivitätsanalyse nicht auf dem schlechtestmöglichen Szenario basiere und nicht zukunftsbasiert sei, sondern sich auf den Bewertungsstichtag bezöge.

 

Ein weiteres Bündel an Bedenken wurde hinsichtlich der Häufigkeit geäußert, mit der diese Sensitivitätsanalyse dargestellt werden muss. Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine quartalsweise Angabe einer Sensitivitätsanalyse angesichts enger Berichtsfristen und Einreichungsvorschriften nicht operationabel sei.

 

Die Boards brachten auch Bedenken hinsichtlich der Stetigkeit der Angaben zum Ausdruck und baten den Stab zu erwägen, ob man nicht eine strengere Formulierung wählen könne, die zu mehr Stetigkeit bei den Angaben führen würde.

 

Die Boards werden Details der Vorschriften, eine Sensitivitätsanalyse für beizulegende Zeitwerte auf Stufe 3 zu erstellen, noch einmal erwägen.

 

Schlussendlich verständigten sich die Boards darauf, keine zusätzlichen Leitlinien für die Beurteilung der Bedeutung eines Inputfaktors oder bedeutende Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung zu stellen (neben denen, die bereits in IFRS 7 und Themengebiet 820 stehen). Ein Boardmitglied meinte, man solle die Erörterung zum Thema Beurteilung der Bedeutung, die derzeit in IFRS 7 enthalten ist, löschen, weil seiner Ansicht nach Wesentlichkeit und Bedeutsamkeit Gegenstand von Ermessen seien und nicht immer mit Blick auf das Ergebnis oder die Bilanzsumme beurteilt würden.

 

Der Stab meinte, dass der IASB die Erfassung von Bewertungserfolgen am Tag 1 bei Finanzinstrumenten auf einer zukünftigen Sitzung erörtern werde.

 

 

 

Querschnittsthemen: Versicherungsverträge, Erlöserfassung, Leasingverhältnisse   Top of page

 

 

 

 

 

 

Versicherungsverträge   Top of page

 

 

 

 

 

Dienstag, 23. März 2010

 

Erlöserfassung   Top of page

 

Anwendungsbereich

 

Die Boards erörterten, wie ein Unternehmen einen Vertrag bilanzieren soll, der einige Leistungsverpflichtungen enthält, die im Anwendungsbereich des Erlösmodells liegen, und andere Leistungsverpflichtungen, die im Anwendungsbereich anderer Standards liegen (z.B. Leasingverhältnisse, Versicherungsverträge, Finanzinstrumente und Garantien).

 

Nach einer kurzen Diskussion verständigten sich beide Boards darauf, dass ein Unternehmen die folgende Hierarchie bei der Trennung und Bemessung einer Vertragskomponente, die im Anwendungsbereich eines anderen Standards liegt, anzuwenden hat:

 

  1. Stufe A – Falls sowohl die Trennung als auch Bemessung einer Vertragskomponente in dem anderen Standard angesprochen wird, ist dieser Standard für die Trennung des Vertrags und die Bemessung dieser Komponente maßgeblich.
  2. Stufe B – Falls nur die Trennung, nicht aber die Bemessung in dem anderen Standard angesprochen wird, ist dieser Standard für die Identifizierung der eigenständigen Vertragskomponente heranzuziehen und das Erlösmodell zur Bewertung dieser Komponente anzuwenden (d.h. durch Zuordnung des Transaktionspreises auf Grundlage relativer Einzelveräußerungspreise).
  3. Stufe C – Falls die Trennung und Bemessung in dem anderen Standard nicht angesprochen wird, ist das Erlösmodell anzuwenden.

 

Diese Hierarchie steht im Einklang mit den Leitlinien, die derzeit in US-GAAP vorhanden sind und laut den Rückmeldungen von den Adressaten ganz gut zu funktionieren scheint.

 

 

 

Konsolidierung   Top of page

 

 

 

 

 

 

Leasingverhältnisse   Top of page

 

 

 

 

 

 

Versicherungsverträge   Top of page

 

 

 

 

 

Mittwoch, 24. März 2010

 

Versicherungsverträge   Top of page

 

 

 

 

 

 

Ausbuchung   Top of page

 

 

 

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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