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4. und 5. März 2010, London
Das IFRSIC setzte seine Erörterung der bilanziellen Behandlung von Abraumkosten während der Produktionsphase einer Mine
fort. In Beantwortung einer Frage des Stabs verständigte sich das Komitee vorläufig darauf, dass ein Bergbauunternehmen mit
dem Eingehen von Kosten für die Entsorgung des Abraums einen Nutzen in Form eines verbesserten Zugangs zu den
Mineralvorkommen geschaffen hat und somit die Definition eines Vermögenswertes erfüllt. Das IFRSIC erörterte sodann, ob
der Vermögenswert als dinglicher oder immaterieller Vermögenswert klassifiziert werden sollte. Ein Komitee-Mitglied meinte,
dass man zunächst erwägen müsse, ob der Vermögenswert einen eigenständigen Vermögenswert darstelle oder eine Ergänzung eines
bestehenden Vermögenswerts sei, bevor das IFRSIC eine Entscheidung über die Klassifizierung des Vermögenswerts treffen
könne. Nach einer ziemlich langen Diskussion fand sich eine Mehrheit der Mitglieder, die die Sichtweise unterstützte, dass
der Nutzen, der durch die Abraumkosten geschaffen wird, eine Ergänzung eines bestehenden Vermögenswerts darstellt.
Das IFRSIC setzte dann die Erörterung zu der Frage fort, ob die Abraumkosten beim immateriellen Vermögenswert (dem
Schürfrecht) nach IAS 38 oder dem dinglichen Minenvermögen (Sachanlagen) gemäß IAS 16 aktiviert werden sollten. Das
Komitee erörterte den Sachverhalt eine kurze Zeit und kam vorläufig überein, dass die Aktivierung der Abraumkosten der
Behandlung folgen solle, die von einem Unternehmen bei der Aktivierung sonstiger Minenkosten oder Vermögenswerte
angewendet wird, und dass man nicht festlegen wolle, ob es sich um einen immateriellen oder dinglichen Vermögenswert
handelt. Als Folge dieser Entscheidung verständigte sich das IFRSIC darauf, den Anwendungsbereich des Standards im
Hinblick auf Schürfrechte und Reserven nicht zu ändern.
Das IFRSIC erörterte auch, wie die Abraumkosten auf die aktuelle und zukünftige Perioden aufgeteilt werden sollten.
Im Rahmen seiner Erörterungen erwog das Komitee zwei Ansätze:
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den Ansatz der Abraumquote, bei dem eine Abraumquote unter Verwendung langfristiger
Minenplandaten zur Anwendung kommt; sowie |
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den Ansatz der gesonderten Identifizierung, bei welchem die Kosten einer Abraummaßnahme
dem Abschnitt der Mineralvorkommen zugeordnet werden, der infolge der Maßnahme zugänglich wird. |
Ein IFRSIC-Mitglied befragte den Stab zur Praktikabilität und Anwendung des Ansatzes der gesonderten Identifizierung
in der Praxis. Der Stab antwortete, dass seine Nachforschungen ergeben hätten, dass die Mehrheit der Bergbauunternehmen
in der Lage seien, diesen Ansatz anzuwenden, weil die Information als Teil des Minenplans bereits vorläge.
Ein anderes Mitglied des Komitees meinte, dass der Ansatz der gesonderten Identifizierung nicht gerade vorsichtig sei
und es deshalb dagegen sei. Die Mehrheit der Mitglieder unterstützte indessen den Ansatz der gesonderten Identifizierung,
weil der Ansatz der Abraumquote ihrer Meinung nach dazu führen könne, dass ein Unternehmen einen Bewertungsgewinn
erfasse, wenn die Abraumkosten über die gesamte Mine verteilt würden und es sich anschließend dazu entschlösse, nicht
die gesamte Mine zu erschließen. Als zu einer Abstimmung aufgerufen wurde, stimmte nur ein Mitglied gegen den Ansatz
der gesonderten Identifizierung, während alle anderen Mitglieder dafür waren.
Das IFRSIC erwog sodann, was das sachgerechte Bewertungsobjekt sei. Ohne große Diskussion verständigte sich das
Komitee vorläufig darauf, dass die Abraummaßnahme das Bewertungsobjekt sein solle.
Schließlich wurde das IFRSIC gebeten, die Folgeverteilung (oder Abschreibung) des Vermögenswerts zu erwägen. Das
Komitee verständigte sich vorläufig darauf, dass der Vermögenswert ungeachtet der Tatsache, ob ein Unternehmen
diese Kosten als Teil eines immateriellen oder eines dinglichen Vermögenswerts aktiviert, auf die Mineralvorkommen
auf systematische und nachvollziehbare Weise verteilt werden sollte. Man einigte sich ferner darauf, dass die Konzepte
des Komponentenansatzes, die in IAS 16 enthalten sind, bei der Formulierung der Interpretation in diese aufgenommen
werden sollten.
Auf seiner Sitzung im Januar 2010 hatte sich das IFRSIC vorläufig darauf verständigt, seinem Arbeitsprogramm ein
Projekt zur Klarstellung der Unterscheidung einer Dienstleistungsbedingung, einer Leistungsbedingung und einer
Nichtausübungsbedingung hinzuzufügen. Der Stab stellte dem Komitee die Ergebnisse seiner Nachforschungen und seine
vorläufige Sichtweise vor. Einer Reihe von IFRSIC-Mitgliedern war unwohl bei der vorgeschlagenen Liste an Sachverhalten,
die der Stab zur weiteren Nachforschung und Untersuchung benannt hatte. Diese Mitglieder waren zudem der Ansicht, dass
eine Analyse und Änderung/Verbesserung der vom Stab benannten Sachverhalte zu einem völligen Umschreiben von IFRS 2
führen würde, was eine Aufgabe sei, die der Board auszuführen hätte.
Ein IFRSIC-Mitglied meinte, dass der eigentliche Sachverhalte, der bei Bilanzierern derzeit zu Problemen führe, die
Wechselwirkung zwischen mehreren Bedingungen sei, vor allem 'und' vs. 'oder'-Bedingungen, und dass sich das IFRSIC nur
auf diesen Sachverhalt konzentrieren und eine vollständige Überprüfung von IFRS 2 dem Board überlassen sollte. Ein anderes
IFRSIC-Mitglied beobachtete, dass, obwohl die Leitlinien in US-GAAP zu anteilsbasierten Vergütungen in einer anderen
Weise als IFRS 2 abgefasst seien, die Prinzipien im Großen und Ganzen dieselben seien, und dass dieselben Sachverhalte
nach US-GAAP nicht aufträten, weil jedem klar sei, wie die Vorschriften für Dienstleistungs- und Leistungsverpflichtungen
aussähen.
Das IFRSIC wies den Stab an, die in den US-GAAP enthaltenen Leitlinien hinsichtlich der Wechselwirkung von mehrfachen
Bedingungen zu untersuchen und festzustellen, ob man sie in IFRS 2 übernehmen könne, ohne irgendwelchen IFRS-Vorschriften
zu widersprechen.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht wurden |
Das IFRSIC erörterte seine vorläufigen Agendaentscheidungen erneut, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht worden waren.
IAS 21 Die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse Bestimmung der funktionalen Währung
einer Investmentholdinggesellschaft
Das IFRSIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht worden war, unter dem Vorbehalt redaktioneller Änderungen, die im Agendapapier vorgestellt wurden.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Klassifizierung von Instrumenten als Eigen-/Fremdkapital, die
eine Verpflichtung zur Lieferung von Barmitteln im Ermessen der Anteilseigner vorsehen
Das IFRS IC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht worden war, vorbehaltlich kleinerer redaktioneller Änderungen. Das Komitee bat den Stab zudem, sich
hinsichtlich des Fortgangs bei dem Standardentwurf zum Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital und der Frage,
ob sich der Board des Themas im Rahmen dieses Projekts annimmt, auf dem Laufenden zu halten
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Übergangsvorschriften für die Änderung von IFRS 8
Das IFRSIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht worden war, ohne irgendwelche redaktionelle Änderungen.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit
volumetrischer Optionalität auf nicht-finanzielle Posten, die jederzeit mit Barmitteln beglichen werden können.
Das IFRSIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Januarausgabe von IFRIC Update
veröffentlicht worden war.
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Kosten,
die Teil selbsterstellter Vermögenswerte sind, beim Übergang
Das IFRSIC setzte seine Erörterungen bezüglich dieses Sachverhalts aus der Januarsitzung 2010 fort. Auf Grundlage der
Rückmeldungen, die der Stab erhalten hatte, sei dieser Sachverhalt in der Praxis nicht sehr verbreitet.
Das IFRSIC erörterte kurz die Möglichkeit der Aktivierung von Kosten, die im OCI erfasst worden sind. Auf Basis der
vorläufigen Untersuchung stimmten die meisten Mitglieder zu, dass die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Hinblick
auf die Erfassung von Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen Gesamtergebnis nicht maßgeblich
für Entscheidung sein sollte, ob eine Aktivierung vorgenommen werden sollte. Dessen ungeachtet meinten die meisten IFRSIC-
Mitglieder, dass andere praktische Schwierigkeit Unternehmen davon abhalten würden, eine Aktivierung von Posten vorzunehmen,
die im OCI erfasst worden seien.
Ein Komitee-Mitglied meinte, dass der Sachverhalt in Nordamerika im Hinblick auf Pensionskosten verbreiteter sei, und
brachte seine Präferenz für weitere ausdrückliche Leitlinien zum Ausdruck. Nichtsdestotrotz gab er zu, dass der Sachverhalt
komplexer sei, weil Pensionskosten zur Gänze angesetzt würden und nicht nach Komponenten. Andere IFRSIC-Mitglieder meinten,
dass die Wesentlichkeit des Sachverhalts ebenfalls in die Erwägung einfließen sollte.
Schlussendlich entschied das IFRSIC, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, weil man keine verbreitete
unterschiedliche Handhabung in der Praxis erwarte.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Wertaufholung bei Wertberichtigungen in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert
Das IFRSIC erörterte die Bitte, die Notwendigkeit zusätzlicher Leitlinien zum Ansatz von Wertaufholungen bei
Wertminderungen einer Veräußerungsgruppe zu erwägen, die auf den Geschäfts- oder Firmenwert entfallen. Insbesondere
ging es bei der Diskussion um Unterschiede zwischen den Vorschriften von IFRS 5 und IAS 36 sowie um die Frage, ob eine
Veräußerungsgruppe als einzelner Vermögenswert oder lediglich als Gruppe einzelner Vermögenswerte und Schulden behandelt
werden soll.
Die Mitglieder des Komitees hatten unterschiedliche Auffassungen dazu. Einige bevorzugten die Sichtweise, dass eine
Wertminderung nicht aufgeholt werden sollte, da diese Antwort im Einklang mit dem Rest der Literatur (IAS 36) sowie mit
der Antwort nach US-GAAP stünde. Andere IFRSIC-Mitglieder meinten auf der anderen Seite, dass die Aufholung von
Wertminderungen erfasst werden sollte, weil die Veräußerungsgruppe einen Vermögenswert darstelle und sich die Leitlinien
in IAS 36 mehr auf die Zuordnung statt auf die Erfassung von Wertaufholungen bezögen.
Ein IFRSIC-Mitglied meinte auch, dass es bedeutende Unterschiede zwischen US-GAAP im Anwendungsbereich von IFRS 5
und den maßgeblichen Kodifizierungsleitlinien gebe und ein Vergleich mit der Antwort nach US-GAAP folglich nicht relevant
für die Festlegung der richtigen Bilanzierung sei.
Ein weiteres IFRSIC-Mitglied brachte ihre Sorge hinsichtlich der Anwendung widersprüchlicher Leitlinien im
aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zum Ausdruck. Ihrer Meinung nach könnten diese unklaren Vorschriften zu Missbrauch
führen.
Andere Mitglieder meinten, dass IFRS 5 in sich unstimmig sei und insgesamt einer Prüfung unterzogen werden müsse.
Darüber hinaus sei der Sachverhalt ihrer Meinung nach zu bedeutend für eine Interpretation oder den Prozess jährlicher
Verbesserungen. Schlussendlich verständigten sich die IFRSIC-Mitglieder auf diese Begründung, entschieden, den
Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen und dem Board angesichts mehrerer Eingaben zu IFRS 5 zu
empfehlen, eine vollständige Überprüfung von IFRS 5 nach dessen Einführung durchzuführen.
IAS 12 Ertragsteuern Steuereffekt von Ausschüttungen an die Eigenkapitalgeber
Das IFRSIC erhielt eine Bitte um Klarstellung bei einem Konflikt zwischen IAS 12 Ertragsteuern und
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis im Hinblick auf die Bilanzierung von Ertragsteuerkonsequenzen aus Ausschüttungen
an die Halter von Eigenkapitalinstrumenten.
Der Widerspruch resultiert aus IAS 12, nach welchem die Erfassung von ertragsteuerlichen Konsequenzen aus Dividenden
grundsätzlich erfolgswirksam vorgeschrieben ist, während IAS 32 die Sollbuchung einer Ausschüttung unmittelbar im
Eigenkapital vorschreibt, abzüglich jedweder Ertragsteuervorteile. Im Rahmen des Standardentwurfs zu Ertragsteuern im
März 2009 hatte der Board eine Änderung an IAS 32 vorgeschlagen, um den Sachverhalt zu heilen; allerdings wird dieser
Vorschlag in dem eng abgegrenzten Projekt des Boards zu IAS 12 nicht weiterverfolgt.
Obwohl die IFRSIC-Mitglieder dem Vorschlag der Änderung an IAS 32, die Bilanzierung von Ertragsteuern in Übereinstimmung
mit IAS 12 zu fordern, im Rahmen des Projekts jährlicher Verbesserungen zustimmten, gab es unterschiedliche Auffassungen
hinsichtlich der Formulierung der Grundlage für Schlussfolgerungen, die der Änderung beiliegen. Einige Mitglieder waren
besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung die Behandlung von Ertragsteuern im Zusammenhang mit jeglichen Ausschüttungen
ändern würde. Ein anderes Mitglied wandte sich gegen die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung der Änderung, weil die
Ermittlung sehr schwierig sein könne.
Nach kurzer Diskussion des Sachverhalts verständigte sich das IFRSIC auf den Vorschlag der Änderung an IAS 32 und
IFRIC 2, wonach Bilanzierer für die ertragsteuerlichen Konsequenzen auf IAS 12 verwiesen würden, im Rahmen des Entwurfs
zu den jährlichen Verbesserungen, der im Verlauf des Jahres herausgegeben wird. Man kam ferner überein, eine rückwirkende
Anwendung in Übereinstimmung mit den üblichen Übergangsvorschriften vorzuschlagen, jedoch eine spezielle Frage zur
praktischen Anwendbarkeit der rückwirkenden Anwendung im Entwurf aufzunehmen.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses Vergleichsinformationen
Dem IFRSIC wurden unterschiedliche Ansichten zu den Vorschriften über Vergleichsinformationen zur Kenntnis gebracht,
wenn ein Unternehmen über die Mindestanforderungen zu Vergleichsinformationen nach IAS 1 hinausgehend Einzelabschlüsse
zur Verfügung stellt.
Das IFRSIC wurde gebeten zu erörtern, ob die Darstellung eines oder mehrere Abschlussbestandteile namentlich
der Gesamtergebnisrechnung im Rahmen der Befolgung regulatorischer Anforderungen die Notwendigkeit nach sich zieht,
alle Abschlussbestandteile für diese Vergleichsperiode zur Verfügung zu stellen.
Alle Mitglieder drückten ihre Unterstützung für die Auffassung aus, dass lediglich die Mindestvergleichsperioden
für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen erforderlich sei. Falls sich somit ein Unternehmen entscheidet,
einen Abschlussbestandteil für eine Vergleichsperiode über die Mindestvorschriften hinaus anzugeben, ist die einzige
Vorschrift in den IFRS, dass er in Übereinstimmung mit den speziellen Vorschriften für diesen individuellen
Abschlussbestandteil erstellt werden muss.
Das IFRSIC wurde sodann gefragt, was, falls ein zusätzlicher ausgewählter vergleichender Abschlussbestandteil vorgelegt
wird und ein Unternehmen eine dritte Vermögensaufstellung (in Übereinstimmung nach IAS 1.10f) erstellen muss, der
sachgerechte Zeitpunkt für diesen Abschlussbestandteil sei. Beispielhaft wurde der Fall untersucht, bei dem ein Unternehmen
im Rahmen seines Abschlusses für 2009 gemäß IAS 1 mindestens den Vergleichsabschluss für 2008 erstellen muss. Wenn ein
Unternehmen dann eine Gesamtergebnisrechnung für 2007 vorlegt, wäre das Datum der Eröffnungsbilanz dann der 1. Januar 2008
oder der 1. Januar 2007?
Daneben wurde das IFRSIC gefragt, ob die Darstellung einer Gesamtergebnisrechnung für 2007 aus regulatorischen
Gründen das Unternehmen zur Erstellung von vier Vermögensaufstellungen zwingen würde, d.h. zum 31. Dezember 2009,
2008 und 2007 sowie zum 1. Januar 2007?
Die Mehrheit der IFRSIC-Mitglieder stimmte zu, dass der 'Beginn der frühesten Vergleichsperiode' im Zusammenhang mit
den Mindestanforderungen in den IFRS zu lesen sei. Daher wäre der Beginn der frühesten Vergleichsperiode im vorstehenden
Beispiel der 1. Januar 2008, ohne dass es eine Aufstellung über die Vermögenslage für Anfang oder Ende 2007 gäbe.
Das IFRSIC meinte, dass der Board den Sachverhalt auf seiner Sondersitzung am 11. März
besprechen werde und dass dazu keine Beschlüsse solange gefasst werden könnten, bis der Board den Sachverhalt erörtert
hätte. Das Thema wird in Maisitzung des Komitees erneut aufgegriffen werden.
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Jährliche Verbesserungen Zyklus 2008-2010
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Auswertung der Stellungnahmen zu kleineren Sachverhalten
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf
'Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Jahr der Anwendung', an IAS 27 in Bezug auf die
'Übergangsvorschriften für Änderungen infolge von IAS 27(2008) an IAS 21, IAS 28 und IAS 31 sowie an IFRIC 13
hinsichtlich des 'beizulegenden Zeitwerts einer Prämiengutschrift'.
Da eine Mehrheit der Stellungnahmen die Vorschläge mit nur kleineren redaktionellen Änderungen unterstützte,
empfahl das IFRSIC dem Board die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge abzuschließen.
Ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen (IFRS 3)
Das IFRSIC erörterte die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 im Hinblick
auf ungenutzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, von denen die meisten positiv
ausgefallen waren.
Das IFRSIC beschloss, Paragraf B56 von IFRS 3 zu vereinfachen, da die Unterscheidung zwischen freiwilligem und
verpflichtendem Ersatz nicht länger relevant sei.
Das IFRSIC stellt zudem klar, dass die Übergangsvorschriften prospektiv von dem Zeitpunkt an anzuwenden sein
sollten, zu dem das Unternehmen IFRS 3 (2008) zum ersten Mal anwendet.
Nach kurzer Diskussion weitete das IFRSIC die Grundlage für Schlussfolgerungen aus, um den Unterschied zwischen
der bilanziellen Behandlung für anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, die infolge des Unternehmenszusammenschlusses
verfallen, und jenen, die nicht verfallen, wenn der Ersatz freiwillig erfolgt, zu erläutern.
Das IFRSIC erwog einen Vorschlag eines Adressaten, zusätzliche Leitlinien für jene Fälle zur Verfügung zu stellen,
in denen der Ersatzwert niedriger als der ursprüngliche marktbasierte Wert ist, der vor dem Zusammenschluss zugeordnet
worden war. Nichtsdestotrotz verständigten sich die IFRSIC-Mitglieder, dass solche Leitlinien nicht im
Anwendungsbereich des Projekts jährlicher Verbesserungen lägen und somit für die geplante Überprüfung von IFRS 2
nach der Einführung aufgehoben werden sollten.
Ein Mitglied meinte, dass die Leitlinien für Änderungen ebenfalls klargestellt werden sollten und nicht nur jene
für den Ersatz von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, und brachte noch andere Sachverhalte vor. Darauf
entgegnete der IFRSIC-Vorsitzende, dass sie nicht in den Zyklus 2008-2010 der jährlichen Verbesserungen eingebracht
werden könnten, weil die Vorschläge nicht im Rahmen des Standardsetzungsprozesses zur Diskussion gestellt worden
seien. Das IFRSIC bat den Stab darum, sich diese Sachverhalte anzusehen und zu erwägen, ob man sie getrennt
behandeln sollte (als zukünftige jährliche Verbesserungen) oder ob sie in die geplante Überprüfung von IFRS 2 nach
der Einführung eingebracht werden sollten.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Formulierungsvorschläge
abzuschließen.
Bemessung nicht beherrschender Anteile (IFRS 3)
Das IFRSIC erwog den Einbezug veranschaulichender Beispiele im Hinblick auf die Änderungen an IFRS 3 zwecks
Klarstellung, dass das Wahlrecht, nicht beherrschende Anteile (non-controlling interests, NCI) mit dem proportionalen
Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens anzusetzen, nur auf jene NCI-Teile anzuwenden
sei, die gegenwärtig Eigentumsinstrumente darstellten und ihren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens berechtigen (wie auf der Januarsitzung 2010 des IFRSIC klargestellt).
Das IFRSIC erklärte sich mit der Aufnahme der veranschaulichenden Beispiele im Hinblick auf die Behandlung von
Vorzugsaktien und Aktienoptionen einverstanden. Dessen ungeachtet brachten einige wenige IFRSIC-Mitglieder ihre
Bedenken hinsichtlich der Berechnung des proportionalen Anteiles an den identifizierbaren Vermögenswerten bei
Vorzugsaktien und der Möglichkeit der Verteilung des Geschäfts- oder Firmenwerts auf Stamm- und Vorzugsaktien zum
Ausdruck. Das IFRSIC beschloss, dass der Sachverhalt, ob der Geschäfts- oder Firmenwert einzelnen Anteilseignern
zugeordnet werden kann, über das Projekt der jährlichen Verbesserungen hinausgeht und die Beispiele somit auf die
Veranschaulichung der Entscheidung selbst begrenzt werden sollten (und nicht die Bemessung des gesamten Buchungssatzes
widerspiegeln sollte). Wie der IFRSIC-Vorsitzende feststellte, bezögen sich diese Sachverhalte auf das Wahlrecht
zur NCI-Bemessung, das mit IFRS 3 (2008) eingeführt worden sei und das sich im Rest des Standards nicht vollständig
wiederfände, der konzeptionell ohne dieses Bewertungswahlrecht geschrieben worden sei.
Zudem verständigte sich das IFRSIC darauf, dass das Beispiel zur Veranschaulichung der Aktienoptionen auf ausübbare
Aktienoptionen begrenzt werden sollte, da es weitere Komplikationen im Zusammenhang mit Ausübungsbedingungen gebe
(ein Teil bezieht sich auf den NCI-Teil und ein anderer auf zukünftige Vergütungskosten).
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, diese veranschaulichenden Beispiele in die Änderungen aufzunehmen.
Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes oder ein
Gemeinschaftsunternehmen
Das IFRSIC erwog den Sachverhalt in Bezug auf die Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf
ein assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen. Der Stab meinte, dass die vorgeschlagene Änderung an IFRS 5 angesichts
der vorläufigen Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung, wonach der Ausdruck 'bedeutendes wirtschaftliches
Ereignis' auf den Verlust der Kontrolle begrenzt sei (und sich nicht auf den Verlust des bedeutenden Einflusses auf ein
assoziiertes oder ein Gemeinschaftsunternehmen bezöge), nicht länger relevant sei.
Die Mehrheit der IFRSIC-Mitglieder war über diese Entscheidung des Boards besorgt und brachte ihre Sichtweise zum
Ausdruck, dass diese Bilanzierung schwer zu verstehen sein könnte. Nach Ansicht vieler Komitee-Mitglieder komme die 'alte
Logik', die in der ursprünglich vorgeschlagenen Änderung wiedergegeben sei, klarer zum Ausdruck als die neue Begründung
im Hinblick auf die Grenzen des Unternehmens. Die IFRSIC-Mitglieder einigten sich darauf, dass sie den Board bitten
würden, bei der Erörterung von ED 9 (Gemeinsame Vereinbarungen) die Auswirkungen der Boardentscheidung, die Definition
eines bedeutenden wirtschaftlichen Ereignisses zu ändern, auf IFRS 5 ausdrücklich zu würdigen und eine einheitliche
Antwort in ED 9 und IFRS 5 bereitzustellen.
Änderung der Terminologie bei qualitativen Merkmalen (IAS 8)
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 im Hinblick auf
Änderungen an der Terminologie, welche die Änderungen im Rahmenkonzept widerspiegelten. Die meisten Adressaten
waren besorgt, dass die Änderungen an IAS 8 vorgeschlagen wurden, bevor der Abschnitt über qualitative Merkmale
im Rahmenkonzept veröffentlicht worden sei. Die IFRSIC-Mitglieder wiederholten diese Bedenken.
Nach kurzer Diskussion empfahl das IFRSIC dem Board, die Änderungen abzuschließen und sie im Zyklus 2008-2010
der jährlichen Verbesserungen herauszugeben, sollte der Abschnitt zu den qualitativen Merkmalen im Rahmenkonzept
vor der Veröffentlichung der jährlichen Verbesserungen im April 2010 herauskommen.
Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell (IAS 40)
Das IFRSIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 40 im Hinblick auf
einen Wechsel vom Modell des beizulegenden Zeitwerts auf das Anschaffungskostenmodell. Da die meisten Adressaten
der Ansicht waren, dass dieser Sachverhalt zu groß sei, um im Rahmen des Prozesses der jährlichen Verbesserungen
behandelt zu werden, und die fachlichen Argumente, die von den Adressaten vorgebracht wurden, knapp hälftig
ausfielen, entschied das IFRSIC ohne Erörterung der fachlichen Vorzüge des Vorschlags, dem Board zu empfehlen,
diesen Sachverhalt in die Liste zukünftiger Projekte des Boards aufzunehmen und den Sachverhalt aus dem Projekt
jährlicher Verbesserungen zu entfernen.
Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
(IAS 28)
Der Stab setzte das IFRSIC über die Entscheidung des IASB auf dessen Februarsitzung in Kenntnis, diese Änderung
an IAS 28 als Teil des endgültigen IFRS zu Joint Ventures (und der Folgeänderungen an IAS 28) zu behandeln, um zu
vermeiden, dass möglicherweise zwei aufeinanderfolgende Änderungen zum gleichen Sachverhalt (und mit unterschiedlichen
Zeitpunkten des Inkrafttretens) miteinander verwechselt werden.
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Jährliche Verbesserungen Zyklus 2009-2011 |
Feste Zeitpunkte (IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)
Das IFRSIC erörterte eine Ausnahme, die in IFRS 1 hinsichtlich
der vollen rückwirkenden Anwendung der Vorschriften für die
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Schulden nach IAS 39 für Geschäftsvorfälle vor dem 1. Januar 2004
gewährt.
Ein Mitglied des IFRSIC stimmte dem Stab zu, dass die Ausnahme in
den Standard wegen des Datums des Inkrafttretens von IAS 39
eingeführt worden war und ursprünglich nicht als eigenständige
Ausnahme in IFRS 1 gedacht war. Daher hielt sie fest, dass eine jede
solche Ausnahme die Einheitlichkeit der Übergangsbilanz gefährden
würde.
Andere Mitglieder des IFRSIC stimmten dem nicht zu. Ihrer Ansicht
nach wäre die Ausdehnung der Aufnahme beispielsweise auf das Datum,
das ein Jahr vor dem Übergangsdatum liegt, eine praxisgerechte
Auslegung ähnlich der, die für Europa 2005 galt. Das würde
gleichzeitig möglichen Missbrauch verhindern. Einige Mitglieder des
IFRSIC stimmten konzeptionell zu, dass die Ausnahme falsch sei, aber
sie hielten fest, dass in der Praxis ihre Streichung eine große
Belastung für erstmalige Anwender darstellen würde, und IFRS 1 sei
entwickelt worden, um den Übergang zu erleichtern.
Ein IFRSIC-Mitglied fragte, ob die Ausnahme überhaupt gebraucht
würde und was die Auswirkungen wären, wenn diese Ausnahme rückgängig
gemacht würde. Ein anderes IFRSIC-Mitglied schlug einen anderen
Ansatz vor, bei dem nur Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs
angesetzt würden.
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder fragten besorgt, wie die
Ergebnisse unter den neuen Ausbuchungsleitlinien aussehen würden,
weil eine solche Änderung nur für Unternehmen gelten würden, die
nicht die neuen Leitlinien anwenden (also für einen Zwischenperiode
von zwei bis drei Jahren).
Schließlich kam das IFRSIC zum dem Schluss, dass weitere
Untersuchungen zu dem Thema geboten seien, und der Stab wurde
gebeten, Kontakt mit dem Projektteam zu Ausbuchungen aufzunehmen.
Darüber hinaus vereinbarte das IFRSIC, Rücksprache mit den
nationalen Standardsetzern hinsichtlich der Unterschiede zu den
nationalen Rechnungslegungsstandards und zu den praktischen
Erfahrungen mit der Anwendung der Ausnahme zu nehmen.
Bilanzierung bedingter Gegenleistungen, die vor dem Anwendungszeitpunkt von IFRS 3(R) für erstmalige
Anwender auftraten (IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Änderung an IFRS 3, um die
bilanzielle Behandlung von bedingten Gegenleistungen für einen
Unternehmenszusammenschluss klarzustellen, der vor dem Datum des
Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) für erstmalige Anwender lag.
Ohne viel Diskussion kam das IFRSIC überein, keine zusätzlichen
Erleichterungen für erstmalige Anwender in dieser Hinsicht zu
schaffen, da dies gegen die Prinzipien von IFRS 3 (2008) gehen
würde. DAS IFRSIC kam überein, dass die gegenwärtige bilanzielle
Behandlung (jegliche ausstehende bedingte Gegenleistung zum
Übergangszeitpunkt ist ein finanzieller Vermögenswert oder eine
finanzielle Schuld, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird
mit einer entsprechenden Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz)
keine rückblickenden Erkenntnisse braucht.
Daher entschied das IFRSIC, diesen Sachverhalt im jährlichen
Verbesserungsprojekt nicht weiter zu verfolgen.
Festlegung des Anwendungsbereichs (IFRS 8 Geschäftssegmente)
Das IFRSIC erörterte eine mögliche Klarstellung der Anwendbarkeit
von IFRS 8 auf Unternehmen, die Schuldtitel und
Eigenkapitalinstrumente öffentlich herausgeben, aber diese
Instrumente werden nicht auf einem "öffentlichen Markt" gehandelt.
In einer kurzen Diskussion stimmten die meisten IFRSIC-Mitglieder
zu, dass die gegenwärtigen Vorschriften in IFRS 8 zum
Anwendungsbereich klar sind und richtig verstanden werde und dass es
daher zu wenig Abweichungen in der Praxis kommt. Des Weiteren kamen
sie überein, dass eine mögliche Ausweitung der Anwendbarkeit von
IFRS 8 auf Unternehmen mit öffentlicher Rechenschaftspflicht
außerhalb des Umfangs des jährlichen Verbesserungsprojekts liegt und
vom Board im Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8
adressiert werden solle. Diese Schlussfolgerungen wurden auch von
der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 8 gestützt, in denen
es heißt, dass der Board eine erneute Erörterung des
Anwendungsbereichs von IFRS 8 mit Ausdehnung auf andere Unternehmen
beabsichtigt, wenn der KMU-Standard abgeschlossen ist.
Recycling von Währungsumrechnungsrücklage bei Geschäftsvorfällen nach IAS 27 (IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse)
Das IFRSIC hielt eine erste Diskussion dazu ab, ob die separate
Fremdwährungsrücklage im Eigenkapital in Beug auf auf die
Rückumrechnung des Nettovermögens einer Nettoinvestition eines
Anleger in eine Tochtergesellschaft recyclet werden soll, und, wenn
dies der Fall ist, wann ein solches Recycling sachgerecht ist. Die
Diskussion drehte sich schwerpunktmäßig um die Frage, ob das
Recycling für Geschäftsvorfälle gelte solle, bei denen eine
Reduzierung in der anteiligen (relativen)
Eigenkapitaleigentümerschaft in einem ausländischen Geschäftsbetrieb
oder im absoluten Anteil (beispielsweise anteilige Rückzahlung von
Kapital an alle Eigenkapitalhalter) vorliegt.
Ein IFRSIC-Mitglied hielt fest , dass es zwei miteinander in
Verbindung stehende Sachverhalte gebe: Was ist der Abgang oder der
Teilabgang, und was sind die Prinzipien, die mit dem Recycling in
Verbindung stehen, das aus dem Abgang oder dem Teilabgang entsteht.
Seiner Meinung nach ist dies ein großes Thema, das wohl nicht im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekt erörtert werden sollte
sondern in Form einer Interpretation.
Ein IFRSIC-Mitglied stimmte dem zu und hielt fest, dass die
gegenwärtige parktische Anwendung der Leitlinien das Recycling auf
Fälle begrenzen würde, in denen der Investor aktiv an der
Transaktion teilnimmt (es würde also kein Recycling der
Währungsumrechnungsrücklage geben, wenn es sich um einen
angenommenen Abgang handele, wenn also der Anteil des Investors
durch eine Transaktion verwässert würde, an der er nicht aktiv
teilnimmt).
Verschiedene IFRSIC-Mitglieder drückte ihre konzeptionelle
Bevorzugung der Sichtweise des absoluten Anteils aus, aber einige
von ihnen gaben Unbehagen zu erkennen, eine Interpretation zu
entwickeln, die sich auf Recycling bezieht, da dies ein Konzept ist,
das der Board nicht unterstützt. Darauf gab ein anderes
IFRSIC-Mitglied zu bedenken, dass eine Interpretation in Bezug auf
das Recycling der Währungsumrechnungsrücklage notwendig sein könnte,
eben weil der Board sich des Themas Recycling im Rahmen des Projekts
zu Darstellung des Abschlusses nicht angenommen habe.
Einige andere IFRSIC-Mitglieder andererseits hielten fest, dass
der Sachverhalt zu umfassend sein könnte für eine Interpretation.
Das IFRSIC fällte keine Entscheidung und wird diesen Sachverhalt
auf der IFRSIC-Sitzung im Mai weiter erörtern.
Darstellung von Anlagen in Altersversorgungspläne (IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von
Altersversorgungsplänen)
Das IFRSIC erörterte eine Klarstellung der Darstellung von
Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Planvermögen, da nach
Meinung einiger Anwender eine mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS
26 (Darstellung dieser Änderungen in der Veränderungsrechnung im
Nettovermögen, die für Leistungen zur Verfügung stehen) und IAS 39
(Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im sonstigen
Gesamtergebnis in Abhängigkeit der Klassifizierung der
Vermögenswerte) vorliegt.
DAS IFRSIC kam zu dem Schluss, dass die Leitlinien eindeutig sind
und dass in IAS 26 vollständige Leitlinien zum Ansatz, zur
Bewertung, zur Darstellung und zu den Angaben von Planvermögen im
Abschluss von Altersversorgungsplänen vorhanden sind. Daher wäre
eine Klassifizierung dieser Vermögenswerte in Übereinstimmung mit
IAS 39 nicht sachgerecht.
Das IFRSIC lehnte jegliche umfassende Ausnahme vom
Anwendungsbereich für diese Vermögenswerte von IAS 39/IAS 32 oder
IFRS 7 ab, da es der Meinung ist, dass einige der Leitlinien, die
nicht im Konflikt mit den Vorschriften von IAS 26 stehen, diese
ergänzen und nützlich sind (beispielweise Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert).
Das IFRSIC entschied daher, diesen Sachverhalt im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprojekts nicht weiter zu erörtern und eine
Agendaentscheidung zu veröffentlichen, in der erläutert wird, warum
dieser Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen wurde.
Stetigkeit bei der Angabe des Bruttosegmentvermögens (IFRS 8 und IAS 34)
Das IFRSIC erörterte einen möglichen Konflikt zwischen IFRS 8 und IAS 34. Einige Adressaten lesen die Vorschrift in
IAS 34 so, dass eine Zahl für das Segmentvermögen im Zwischenabschluss selbst dann angegeben werden muss, wenn dieser
Betrag dem leitenden operativ tätigen Entscheidungsträger nicht zugänglich gemacht wird.
Die Mitglieder des IFRSIC stimmten dieser Auslegung der Vorschriften von IAS 34 nicht zu und meinten, dass IAS 34 eine
Aktualisierung des Jahresabschlusses darstellen soll. Sie argumentierten, dass, wenn im Jahresabschluss keine Zahl für das
Bruttosegmentvermögen angegeben wird, im Zwischenabschluss keine Aktualisierung erforderlich sei. Dessen ungeachtet stimmte
das IFRSIC zu, dass die Formulierung in IAS 34 diesbezüglich klargestellt werden könnte. Zudem verständigte sich das Komitee
darauf, die Vorschriften in IAS 34 klarzustellen, wonach eine Aktualisierung des Bruttovermögens im Zwischenabschluss nur
für die Segmente zu fordern sei, bei denen sich die Zahl für das Bruttovermögen seit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
geändert habe (und nicht für alle Segmente).
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Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten |
Der IFRSIC-Koordinator informierte knapp über den aktuellen Stand der Arbeiten beim IFRS Interpretations Committee.
Abgesehen von den Sachverhalten, die bereits auf der Märzsitzung erörtert worden waren, nannte er mehrere Sachverhalte,
die gegenwärtig untersucht und bei der Maisitzung des Komitees vorgestellt würden. Dazu gehörten:
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IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse: Verkaufsoptionen auf nicht-beherrschende Anteile |
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IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern: Rechnungslegung nach einem Zeitraum chronischer
Hyperinflation |
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Kriterien für jährliche Verbesserungen |
Das IFRS Interpretations Committee erwog die Kriterien für die Beurteilung für die Aufnahme in den Prozess der jährlichen
Verbesserungen. Das IFRSIC verständigte sich darauf, die derzeitigen Kriterien des IASB beizubehalten 'nicht
dringende, aber erforderliche Änderung der IFRS', schlug jedoch eine Klarstellung der Wechselwirkung zwischen den
Kriterien für eine Interpretation und die jährlichen Verbesserungen vor. Das IFRSIC stimmte einem Vorschlag zu, wonach
der jährliche Verbesserungsprozess dann zur Anwendung gelangen sollte, wenn eine Änderung der Formulierung des Standards
erforderlich ist, eine derartige Änderung aber weder zu einer Änderung des in dem Standard enthaltenen Prinzip noch zu einer
Entwicklung eines neuen Prinzips führt.
Einige IFRSIC-Mitglieder waren besorgt, dass die vom Stab vorgeschlagenen Kriterien denen für eine Interpretation des
Interpretations Committee zu ähnlich seien und nicht die vorstehende Schlussfolgerung widerspiegelten. Darüber hinaus meinten
einige Mitglieder, dass die vorgeschlagenen Kriterien nicht miteinander in Einklang stünden und klargestellt werden müssten.
Das IFRSIC wird sich mit dieser Diskussion auf seiner nächsten Sitzung weiter befassen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRSIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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