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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 11. März 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Darstellung des Abschlusses – Restanten im Vorfeld der vorläufigen Abstimmungsvorlage
bullet Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 11. März 2010

 

IASB und FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern, die sich auf verschiedene gemeinsame Projekte bezogen. Einige IASB-Mitglieder, einige FASB-Mitglieder und der Stab des FASB waren der Sitzung per Videoverbindung oder telefonisch zugeschaltet.

 

bullet Darstellung des Abschlusses

 

Die Boards erörterten zwei Restanten, die vom Stab im Zuge der Erstellung der Abstimmungsvorlage für den kommenden Standardentwurf aufgekommen sind.

 

IFRSIC-Sachverhalte im Hinblick auf die Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen

 

Über das IFRSIC sind die Boards darauf aufmerksam gemacht worden, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen bestehen, wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse über die Mindestanforderungen für Vergleichsinformationen hinaus zur Verfügung stellt. Diese Sachverhalte gehen zumindest teilweise auf Leitlinien zurück, die 2007 als Teil der Überarbeitung von IAS 1 hinzugefügt wurden.

 

Vergleichsinformationen

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem folgenden Beispiel: Ein Unternehmen stellt ausgewählte Abschlussbestandteile zusätzlich zu denen, die mindestens für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen, die nach IFRS erstellt werden, bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung. Beispielsweise stellt ein Unternehmen die folgenden Bestandteile für sein zum 31. Dezember 2009 endendes Jahr zur Verfügung:

 

bullet Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008
bullet Aufstellungen für die Jahre 2009, 2008 und 2007 (eine mehr als die nach IAS 1 geforderte Mindestzahl):
bullet Gesamtergebnisrechnung
bullet Eigenkapitalveränderungsrechnung
bullet Aufstellung über die Zahlungsströme

 

Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass im Standardentwurf klargestellt werden sollte, dass lediglich die Mindestvergleichsperioden für einen 'vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen' erforderlich sind. Die Darstellung ausgewählter zusätzlicher Vergleichsinformationen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht irreführend ist. Das heißt, dass der zusätzliche Abschlussbestandteil in Übereinstimmung mit den geltenden IFRS zu erstellen und mit demselben Verbindlichkeitsgrad wie die anderen Perioden darzustellen ist.

 

Eröffnungsbilanz

 

Die Boards befassten sich mit der Frage, was als 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' zu verstehen ist, wenn zusätzliche ausgewählte Vergleichsabschlussbestandteile für die Vergleichsperiode dargestellt werden.

 

Man bezog sich auf das Beispiel aus dem vorhergehenden Sachverhalt: Angenommen, das Unternehmen habe Gesamtergebnisrechnungen, Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie Aufstellungen über die Zahlungsströme für die Jahre, die am 31. Dezember 2009, 2008 und 2007 endeten, sowie zwei Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 dargestellt; was wäre in diesem Fall die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode'?

 

Die Boards diskutierten den Sachverhalt ausgiebig. Im Laufe der Diskussion wurden verschiedene Alternativen untersucht und verändert oder verworfen. Die beiden Boards stellten fest, dass das, was 'gefordert' und was 'möglich' sei, zumindest bei börsennotierten Unternehmen oftmals durch die Wertpapiermärkte oder andere regulatorische Anforderungen getrieben sei. Um die lokalen regulatorischen Vorschriften zu befolgen, mag ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die nicht erforderlich sind, damit ein Abschluss 'in Übereinstimmung mit den IFRS' steht. Diese zusätzlichen Informationen wäre Gegenstand der Vorschriften eines Regulators, würden normalerweise aber keinen Einfluss auf die Erklärung haben, dass die IFRS befolgt worden sind.

 

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' in dem erörterten Beispiel jene zum 1. Januar 2008 sei. Ferner seien die Anhangangaben für diesen Abschlussbestandteil nicht erforderlich, um die Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IFRS reklamieren zu können.

 

Die Boards erörterten, ob die Aufstellung zum 1. Januar 2008 identisch mit jener zum 31. Dezember 2007 sei. Die Boards meinten, dass dem so sei, mit Ausnahme der Anwendung irgendwelcher rückwirkender Anpassungen der zum 1. Januar 2008 angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Von Bedeutung ist, dass sich die Boards darauf verständigten, dass jedwede Anpassung an der Vermögensaufstellung zwischen den 31. Dezember 2007 und dem 1. Januar 2008 im Anhang zu erläutern wäre.

 

Darstellung von OCI-Posten in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Im Oktober 2009 waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung festzustellen und anzugeben habe, ob sich ein Posten des sonstigen Gesamtergebnisses auf die operative, investive oder Finanzierungstätigkeit bezieht (oder beziehen wird). Der Stab meinte, dass diese Vorschrift logischerweise auf Posten ausgedehnt werden sollte, die sich auf einen aufgegebenen Geschäftsbereich bezögen.

 

Die Boards stimmten dem Stab zu und baten darum, dass diese vorgeschlagene Änderung im kommenden Standardentwurf klargestellt werde.

 

 

bullet Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Umfassender Sachverhalt: Ausbuchungsvorschriften

 

Die Boards erörterten, wie die Ausbuchung einer Wandelschuldverschreibung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgebildet werden soll, wenn diese Schuld umgewandelt wird. Die Wandlung mag im Einklang mit den ursprünglichen Bedingungen des Instruments stehen oder durch den Emittenten vor dem Wandlungszeitraum (oder zu Beginn der Wandlungsperiode) eingeleitet worden sein.

 

Es war schwer, der Diskussion zu folgen, weil die Boards eine Frage erörterten, die sich nicht in den Sitzungsunterlagen befand, und weil die Diskussion teilweise hitzig wurde. Einige Boardmitglieder bestanden darauf, dass jegliche Begleichung der Schuldkomponente zu einem Bewertungsgewinn oder -verlust führen sollte, der ergebniswirksam zu erfassen sei. Andere würden den Geschäftsvorfall unter Verwendung einer Fortschreibungsgrundlage (Buchwert der im Eigenkapital erfassten Kaufoption) zuzüglich irgendwelcher erhaltener Zahlungen abbilden.

 

Die Boards schienen sich mit einer Mehrheit in beiden Boards darauf zu verständigen, dass die Erfüllung einen 'Vermögenstransfer' darstelle und dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Aktien zum Zeitpunkt der Erfüllung/Wandlung und dem Buchwert des Eigenkapitalinstruments als Bewegung zwischen Eigenkapitalkomponenten abgebildet werden sollte.

 

Erneute Beurteilung der Klassifizierung

 

Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass

 

bullet ein Instrument umzuklassifizieren ist, wenn Ereignisse eintreten oder sich die Umstände derart ändern, dass ein Instrumente nicht länger die Bedingungen für seine derzeitige Klassifizierung erfüllt. Die Umklassifizierung hat an dem Tag stattzufinden, an dem Ereignisse auftragen, welche den Wechsel der Klassifizierung verursacht haben.
bullet ein Unternehmen ein umklassifiziertes Instrument gemäß den Vorschriften für die neue Klassifizierung zu bewerten hat, als handele es sich um ein neu emittiertes Instrument am Tag der Umklassifizierung. Ein Unternehmen hat einen jeglichen Bewertungsunterschied aus der Umklassifizierung als Anpassung in einem gesonderten Eigenkapitalkonto und keinen Bewertungsgewinn oder -verlust im Periodenergebnis zu erfassen
bullet die Anzahl der Umklassifizierungen eines Instruments unbegrenzt ist.

 

Wirtschaftlicher Zwang

 

Die Boards erörterten, ob ein Instrument ohne eine ausdrückliche Erfüllungsvorschrift, die dieses zu einer Verbindlichkeit machen würde, als Schuld klassifiziert werden sollte, wenn der Emittent sich zur Erfüllung oder Rücknahme verpflichtet fühlt, weil eine Unterlassung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre.

 

Die Board verständigten sich (mittels Mehrheiten in beiden Boards) darauf, die Situation in IAS 32 aufrecht zu erhalten, wonach 'wirtschaftlicher Zwang' für die Klassifizierung eines Finanzinstruments irrelevant ist. Falls bei erstmaliger Erfassung keine [gegenwärtige] Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Halter des Instruments bestehe, sei das Instrument keine Schuld.

 

Wechselwirkung mit der Fair Value Option

 

Der IASB verständigte sich, den Beschluss des FASB zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Abspaltung (Zerlegung) eines Instruments mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente nicht durch die Ausübung der Fair Value Option auf das Instrument in seiner Gesamtheit verhindern könne. Gleichwohl wäre das Unternehmen berechtigt, die Fair Value Option auf die abgetrennte Fremdkapitalkomponente anzuwenden, wenn ein vergleichbares freistehendes Instrument für eine Ausübung der Fair Value Option in Frage käme.

 

Ausklammerungen aus dem und Hinzufügungen zum Anwendungsbereich

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass der Anwendungsbereich des Dokuments zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital jenem von IAS 32 entsprechen soll.

 

Übergangsvorschriften

 

Die Boards verabschiedeten eine Übergangsvorschrift für eine begrenzte rückwirkende Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden. Nach dieser Alternative würde das Periodenergebnis für alle dargestellten Perioden neu dargestellt, die Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz würden aber nicht angepasst.

 

Angaben

 

Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden Angabevorschriften vorzuschlagen: Unternehmen mit Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich des Standard[entwurf]s fallen, haben Art und Ausstattungsmerkmale der Instrumente anzugeben, einschließlich Informationen über Erfüllungsalternativen – Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente. Diesen Angaben sollen Folgendes beinhalten:

 

bullet die Identität des Unternehmens, das die Erfüllungsalternativen kontrolliert
bullet den Betrag, der zur Auszahlung gelangen würde, oder die Anzahl der Anteile, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert emittiert würden, bestimmt nach den Bedingungen, die in dem Vertrag festgelegt wurden, als erfolge die Erfüllung am Berichtsstichtag
bullet wie Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Emittenten diese Erfüllungsbeträge beeinflussen würden (z.B. "der Emittent ist verpflichtet, für jeden Anstieg des beizulegenden Zeitwerts eines Anteils um einen Euro weitere X Anteile zu emittieren oder zusätzlich Y Euro in bar zu zahlen")
bullet den Maximalbetrag, den der Emittent für die Rücknahme des Instrument im Falle einer Andienung zu zahlen verpflichtet werden könnte, sofern einschlägig
bullet den maximale Anzahl an Anteilen, die womöglich emittiert werden müssten, sofern einschlägig
bullet den Umstand, dass der Betrag, den der Emittent zu leisten verpflichtet sein könnte, oder die Anzahl der Anteile, die der Emittent unbegrenzt ist, vertraglich nicht begrenzt ist, sofern einschlägig
bullet bei einem Termingeschäft oder einer Option auf die Eigenkapitalanteile des Emittenten sämtliche der folgenden Informationen:
bullet den Terminkurs oder den Ausübungspreis der Option
bullet die Anzahl der Anteile des Emittenten, an die der Vertrag gebunden ist
bullet der/die Erfüllungszeitpunkt/e des Vertrags, sofern einschlägig

 

Zusätzliche weitere Aufstellung

 

Die Boards verständigten sich darauf, im Standardentwurf eine Vorschrift aufzunehmen, wonach ein börsennotiertes Unternehmen verpflichtet werden soll, eine 'Aufstellung über die Kapitalisierung zum beizulegenden Zeitwert' darzustellen. Diese zusätzliche Aufstellung würde den Eröffnungssaldo zuzüglich Emissionen abzüglich Rückkäufen zuzüglich/abzüglich der Änderungen im beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten zeigen. Diese Aufstellung über die Kapitalisierung soll durch eine eigenständige Aufstellung ergänzt werden, in der sämtliche ausstehenden Eigenkapitalderivate des Unternehmens, die Ausübungspreise und die Bedingungen einer Erfüllung angegeben werden.

 

Übergangsvorschriften für erstmalige Anwender und Angaben zu Umklassifizierungen (nur IASB)

 

Der IASB verständigte sich auf einen Ansatz der begrenzten rückwirkenden Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten Periode ausstanden, anwenden (jedwede Anpassung würde über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklagen erfolgen.

 

Wenn eine Umklassifizierung besonders vorgeschrieben ist, werden in den IFRS Angaben des Betrags, des Zeitpunkts und des Grundes für die Umbuchung zwischen Fremd- und Eigenkapital verlangt (IAS 1 Paragraf 80A und IFRIC 2 Paragraf 13). Diese Fälle, nach nach eine Umklassifizierung vorgeschrieben ist, werden durch die Vorschläge im kommenden Entwurf ersetzt. Der Board verständige sich darauf, dass diese Angaben für in Anteilen erfüllte Instrumente verlangt werden sollten, die vom Eigen- ins Fremdkapital umgebucht werden, weil es nicht länger ausreichend genehmigte Anteile gibt, um diese Instrumente zu erfüllen.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Vorschläge für 120 Tage mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben werden.

 

Formulierung und abweichende Meinungen

 

Die Board baten den Stab eine Abstimmungsvorlage auf Grundlage des Pakets an Entscheidungen zu erstellen, die die Boards getroffen haben.

 

Zwei FASB-Mitglieder (die Herren Linsmeier und Siegel) und ein IASB-Mitglied (Smith) deuteten an, alternative Sichtweise in dem Standardentwurf auszuführen. Diese Boardmitglieder unterstützenden den im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatz aus verschiedenen Gründen nicht und/oder sehen das Paket insgesamt nicht als Verbesserung der Rechnungslegung.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind

 

Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er feststellte, dass dieses Thema einer der umstrittensten Sachverhalte im Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und das Hauptthema sei, dass Finanzinstitutionen nach der Veröffentlichung des Standardentwurfs Bemessung zum beizulegenden Zeitwert mit dem IASB erörtern wollten. Diese Adressaten waren besorgt, dass die in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge die Praxis im Hinblick darauf, wie Unternehmen den beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind, bemessen, bedeutend verändern, zu erheblichen operativen Herausforderungen und Kosten führen sowie einer Trennung der Rechnungslegung von den Risikomanagementsystemen führen würden.

 

Der Stab hat intensive Befragungen bei mehreren großen Finanzinstitutionen unternommen, um festzustellen, wie Unternehmen Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, in der Praxis bemessen würden. In der Sitzungsunterlage werden zwei Ansätze aufgeführt – der Ansatz des einzelnen Instruments sowie der Portfolioansatz. Der Stab empfahl die Zulässigkeit eines Portfolioansatzes. Diesem Ansatz zufolge könnten Bilanzierungsobjekt und Bewertungsobjekt voneinander abweichen. Dies entspricht dem Ansatz, der gegenwärtig in der Praxis bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die als Teil eines Portfolios gesteuert werden, zur Anwendung kommt.

 

Geld-Brief-Spanne

 

Der Stab empfahl, dass die Board Folgendes zulassen sollten:

 

bullet die Verwendung von Mittelkurses als Grundlage für die Festlegung des beizulegenden Zeitwerts für entgegengesetzte Marktpreisrisikopositionen (d.h. Kauf- und Verkaufspositionen, wobei das Marktpreisrisiko wie in IFRS 7 definiert wird) und
bullet die Anwendung des Kurses innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der den beizulegenden Zeitwert der offenen Nettorisikoposition am besten widerspiegelt.

 

Ein solcher Ansatz wäre auf Umstände beschränkt, in denen

 

bullet das Unternehmen seine Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der vom Unternehmen dokumentierten Risikomanagementstrategie auf Grundlage der offenen Nettorisikoposition steuert (d.h., er fände keine Anwendung auf Unternehmen, die sich von einem Finanzinstrument durch Verkauf oder Übertragung eines einzelnen Finanzinstruments 'trennen', er würde aber für Unternehmen anwendbar sein, die sich von einem Finanzinstrument durch Eingehung einer entgegengesetzten Risikoposition 'trennen' würden)
bullet die Marktpreisrisiken (d.h. Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken und andere Preisrisiken), die gegeneinander stehen, im Wesentlichen dieselben sind
bullet die Finanzinstrumente gemeinsame Charakteristika haben (z.B. Fälligkeiten)
bullet die Finanzinstrumente fortwährend auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden.

 

Es gab viel Unruhe angesichts dieser Empfehlung. Einige Boardmitglieder meinten, es wäre eine Einladung zu nicht sachgerechten unternehmensspezifischen Bewertungen, insbesondere wegen der Art und Weise, auf denen Unternehmen erlaubt werde, Portfolien für Bewertungszwecke zusammenzustellen. Diese Boardmitglieder übten Kritik an einer Äußerung des Stabs, wonach der Wert des Portfolios von den anderen Instrumenten abhänge, die das Unternehmen halte, sowie von de Risikopräferenz des Unternehmens. Die Verwendung von 'abhänge' in dieser Äußerung führte zu der Vermutung eines unternehmensspezifischen Maßstabs. Diese Boardmitglieder meinten zudem, dass die Risikopräferenz eines Unternehmens nichts mit der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu tun habe.

 

Andere Boardmitglieder standen dem aufgeschlossener gegenüber: Sie sahen es als einen pragmatischen Ansatz, der die Rechnungslegungsmodelle mit der besten Unternehmenspraxis zusammenführe.

 

Die Boards kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass man den Vorschlag des Stabs unterstützen könne; allerdings muss er als Ausnahme vom allgemeinen Prinzip im IFRS Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bezeichnet werden. Boardmitglieder waren weiterhin besorgt, wie man dafür sorgen könne, dass bei der Bemessung von Nettoposition Disziplin herrsche. Beide Boards unterstützen die Empfehlungen des Stabs per Mehrheitsentscheid.

 

Bonitätsrisiko der Gegenpartei

 

Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen zu erlauben, gegenläufige Kreditrisikopositionen der Gegenpartei bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) mit der Gegenpartei für den Konkursfall (oder anderer Ausfälle) besteht.

 

Erneut waren einige Boardmitglieder mit der Empfehlung des Stabs nicht glücklich – dabei sahen einige sie als eine nicht sachgerechte Anwendung der Saldierung an, durch die der Bewertungsfehler noch vergrößert werde. Gleichwohl waren andere glücklicher mit den Bewertungsvorschlägen, die in dieser Situation zur Anwendung kommen, als in der vorstehenden Geld-Brief-Spannen-Situation. Die Empfehlungen des Stabs wurden von einer Mehrheit beider Boards genehmigt.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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