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IASB und FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern, die sich auf verschiedene
gemeinsame Projekte bezogen. Einige IASB-Mitglieder, einige FASB-Mitglieder und der Stab des FASB waren der Sitzung per
Videoverbindung oder telefonisch zugeschaltet.
Die Boards erörterten zwei Restanten, die vom Stab im Zuge der Erstellung der Abstimmungsvorlage für den kommenden Standardentwurf
aufgekommen sind.
IFRSIC-Sachverhalte im Hinblick auf die Vorschriften zur Abgabe von Vergleichsinformationen
Über das IFRSIC sind die Boards darauf aufmerksam gemacht worden, dass unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Vorschriften
zur Abgabe von Vergleichsinformationen bestehen, wenn ein Unternehmen Einzelabschlüsse über die Mindestanforderungen für
Vergleichsinformationen hinaus zur Verfügung stellt. Diese Sachverhalte gehen zumindest teilweise auf Leitlinien zurück, die 2007
als Teil der Überarbeitung von IAS 1 hinzugefügt wurden.
Vergleichsinformationen
Die Boards erörterten den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem folgenden Beispiel: Ein Unternehmen stellt ausgewählte
Abschlussbestandteile zusätzlich zu denen, die mindestens für einen vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen, die nach IFRS
erstellt werden, bereitgestellt werden müssen, zur Verfügung. Beispielsweise stellt ein Unternehmen die folgenden Bestandteile
für sein zum 31. Dezember 2009 endendes Jahr zur Verfügung:
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Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 |
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Aufstellungen für die Jahre 2009, 2008 und 2007 (eine mehr als die nach IAS 1 geforderte Mindestzahl):
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Gesamtergebnisrechnung |
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Eigenkapitalveränderungsrechnung |
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Aufstellung über die Zahlungsströme |
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Ohne große Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass im Standardentwurf klargestellt werden sollte, dass lediglich die
Mindestvergleichsperioden für einen 'vollständigen Satz an Abschlussbestandteilen' erforderlich sind. Die Darstellung ausgewählter
zusätzlicher Vergleichsinformationen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht irreführend ist. Das heißt, dass der
zusätzliche Abschlussbestandteil in Übereinstimmung mit den geltenden IFRS zu erstellen und mit demselben Verbindlichkeitsgrad wie
die anderen Perioden darzustellen ist.
Eröffnungsbilanz
Die Boards befassten sich mit der Frage, was als 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' zu verstehen
ist, wenn zusätzliche ausgewählte Vergleichsabschlussbestandteile für die Vergleichsperiode dargestellt werden.
Man bezog sich auf das Beispiel aus dem vorhergehenden Sachverhalt: Angenommen, das Unternehmen habe Gesamtergebnisrechnungen,
Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie Aufstellungen über die Zahlungsströme für die Jahre, die am 31. Dezember 2009, 2008 und
2007 endeten, sowie zwei Vermögensaufstellungen zum 31. Dezember 2009 und 2008 dargestellt; was wäre in diesem Fall die
'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode'?
Die Boards diskutierten den Sachverhalt ausgiebig. Im Laufe der Diskussion wurden verschiedene Alternativen untersucht und verändert
oder verworfen. Die beiden Boards stellten fest, dass das, was 'gefordert' und was 'möglich' sei, zumindest bei börsennotierten
Unternehmen oftmals durch die Wertpapiermärkte oder andere regulatorische Anforderungen getrieben sei. Um die lokalen regulatorischen
Vorschriften zu befolgen, mag ein Unternehmen Informationen zur Verfügung stellen, die nicht erforderlich sind, damit ein Abschluss
'in Übereinstimmung mit den IFRS' steht. Diese zusätzlichen Informationen wäre Gegenstand der Vorschriften eines Regulators, würden
normalerweise aber keinen Einfluss auf die Erklärung haben, dass die IFRS befolgt worden sind.
Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass die 'Vermögensaufstellung der frühesten dargestellten Vergleichsperiode' in dem
erörterten Beispiel jene zum 1. Januar 2008 sei. Ferner seien die Anhangangaben für diesen Abschlussbestandteil nicht erforderlich, um
die Bilanzierung in Übereinstimmung mit den IFRS reklamieren zu können.
Die Boards erörterten, ob die Aufstellung zum 1. Januar 2008 identisch mit jener zum 31. Dezember 2007 sei. Die Boards meinten,
dass dem so sei, mit Ausnahme der Anwendung irgendwelcher rückwirkender Anpassungen der zum 1. Januar 2008 angewendeten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden. Von Bedeutung ist, dass sich die Boards darauf verständigten, dass jedwede Anpassung an der Vermögensaufstellung
zwischen den 31. Dezember 2007 und dem 1. Januar 2008 im Anhang zu erläutern wäre.
Darstellung von OCI-Posten in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereiche
Im Oktober 2009 waren die Boards überein gekommen, dass ein Unternehmen in der Gesamtergebnisrechnung festzustellen und anzugeben
habe, ob sich ein Posten des sonstigen Gesamtergebnisses auf die operative, investive oder Finanzierungstätigkeit bezieht (oder
beziehen wird). Der Stab meinte, dass diese Vorschrift logischerweise auf Posten ausgedehnt werden sollte, die sich auf einen
aufgegebenen Geschäftsbereich bezögen.
Die Boards stimmten dem Stab zu und baten darum, dass diese vorgeschlagene Änderung im kommenden Standardentwurf klargestellt werde.
Umfassender Sachverhalt: Ausbuchungsvorschriften
Die Boards erörterten, wie die Ausbuchung einer Wandelschuldverschreibung, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, abgebildet
werden soll, wenn diese Schuld umgewandelt wird. Die Wandlung mag im Einklang mit den ursprünglichen Bedingungen des Instruments stehen
oder durch den Emittenten vor dem Wandlungszeitraum (oder zu Beginn der Wandlungsperiode) eingeleitet worden sein.
Es war schwer, der Diskussion zu folgen, weil die Boards eine Frage erörterten, die sich nicht in den Sitzungsunterlagen befand, und
weil die Diskussion teilweise hitzig wurde. Einige Boardmitglieder bestanden darauf, dass jegliche Begleichung der Schuldkomponente zu
einem Bewertungsgewinn oder -verlust führen sollte, der ergebniswirksam zu erfassen sei. Andere würden den Geschäftsvorfall unter
Verwendung einer Fortschreibungsgrundlage (Buchwert der im Eigenkapital erfassten Kaufoption) zuzüglich irgendwelcher erhaltener
Zahlungen abbilden.
Die Boards schienen sich mit einer Mehrheit in beiden Boards darauf zu verständigen, dass die Erfüllung einen 'Vermögenstransfer'
darstelle und dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Aktien zum Zeitpunkt der Erfüllung/Wandlung und dem
Buchwert des Eigenkapitalinstruments als Bewegung zwischen Eigenkapitalkomponenten abgebildet werden sollte.
Erneute Beurteilung der Klassifizierung
Nach kurzer Diskussion verständigten sich die Boards darauf, dass
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ein Instrument umzuklassifizieren ist, wenn Ereignisse eintreten oder sich die Umstände derart ändern, dass ein Instrumente
nicht länger die Bedingungen für seine derzeitige Klassifizierung erfüllt. Die Umklassifizierung hat an dem Tag stattzufinden,
an dem Ereignisse auftragen, welche den Wechsel der Klassifizierung verursacht haben. |
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ein Unternehmen ein umklassifiziertes Instrument gemäß den
Vorschriften für die neue Klassifizierung zu bewerten hat, als
handele es sich um ein neu emittiertes Instrument am Tag der Umklassifizierung. Ein Unternehmen hat einen jeglichen
Bewertungsunterschied aus der Umklassifizierung als Anpassung in einem gesonderten Eigenkapitalkonto und keinen Bewertungsgewinn
oder -verlust im Periodenergebnis zu erfassen |
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die Anzahl der Umklassifizierungen eines Instruments unbegrenzt ist. |
Wirtschaftlicher Zwang
Die Boards erörterten, ob ein Instrument ohne eine ausdrückliche Erfüllungsvorschrift, die dieses zu einer Verbindlichkeit machen
würde, als Schuld klassifiziert werden sollte, wenn der Emittent sich zur Erfüllung oder Rücknahme verpflichtet fühlt, weil eine
Unterlassung mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden wäre.
Die Board verständigten sich (mittels Mehrheiten in beiden Boards) darauf, die Situation in IAS 32 aufrecht zu erhalten, wonach
'wirtschaftlicher Zwang' für die Klassifizierung eines Finanzinstruments irrelevant ist. Falls bei erstmaliger Erfassung keine
[gegenwärtige] Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Halter des Instruments
bestehe, sei das Instrument keine Schuld.
Wechselwirkung mit der Fair Value Option
Der IASB verständigte sich, den Beschluss des FASB zu übernehmen, wonach ein Unternehmen die Abspaltung (Zerlegung) eines Instruments
mit einer Fremd- und einer Eigenkapitalkomponente nicht durch die Ausübung der Fair Value Option auf das Instrument in seiner Gesamtheit
verhindern könne. Gleichwohl wäre das Unternehmen berechtigt, die Fair Value Option auf die abgetrennte Fremdkapitalkomponente anzuwenden,
wenn ein vergleichbares freistehendes Instrument für eine Ausübung der Fair Value Option in Frage käme.
Ausklammerungen aus dem und Hinzufügungen zum Anwendungsbereich
Die Boards verständigten sich darauf, dass der Anwendungsbereich des Dokuments zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital
jenem von IAS 32 entsprechen soll.
Übergangsvorschriften
Die Boards verabschiedeten eine Übergangsvorschrift für eine begrenzte rückwirkende Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum
des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten
Periode ausstanden, anwenden. Nach dieser Alternative würde das Periodenergebnis für alle dargestellten Perioden neu dargestellt, die
Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz würden aber nicht angepasst.
Angaben
Die Boards verständigten sich darauf, die folgenden Angabevorschriften vorzuschlagen: Unternehmen mit Finanzinstrumenten, die in
den Anwendungsbereich des Standard[entwurf]s fallen, haben Art und Ausstattungsmerkmale der Instrumente anzugeben, einschließlich
Informationen über Erfüllungsalternativen Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente. Diesen Angaben sollen Folgendes
beinhalten:
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die Identität des Unternehmens, das die Erfüllungsalternativen kontrolliert |
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den Betrag, der zur Auszahlung gelangen würde, oder die Anzahl der Anteile, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert emittiert
würden, bestimmt nach den Bedingungen, die in dem Vertrag festgelegt wurden, als erfolge die Erfüllung am Berichtsstichtag |
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wie Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalanteile des Emittenten diese Erfüllungsbeträge beeinflussen
würden (z.B. "der Emittent ist verpflichtet, für jeden Anstieg des beizulegenden Zeitwerts eines Anteils um einen Euro
weitere X Anteile zu emittieren oder zusätzlich Y Euro in bar zu zahlen") |
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den Maximalbetrag, den der Emittent für die Rücknahme des Instrument im Falle einer Andienung zu zahlen verpflichtet
werden könnte, sofern einschlägig |
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den maximale Anzahl an Anteilen, die womöglich emittiert werden müssten, sofern einschlägig |
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den Umstand, dass der Betrag, den der Emittent zu leisten verpflichtet sein könnte, oder die Anzahl der Anteile, die der
Emittent unbegrenzt ist, vertraglich nicht begrenzt ist, sofern einschlägig |
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bei einem Termingeschäft oder einer Option auf die Eigenkapitalanteile des Emittenten sämtliche der folgenden Informationen:
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den Terminkurs oder den Ausübungspreis der Option |
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die Anzahl der Anteile des Emittenten, an die der Vertrag gebunden ist |
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der/die Erfüllungszeitpunkt/e des Vertrags, sofern einschlägig |
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Zusätzliche weitere Aufstellung
Die Boards verständigten sich darauf, im Standardentwurf eine Vorschrift aufzunehmen, wonach ein börsennotiertes Unternehmen
verpflichtet werden soll, eine 'Aufstellung über die Kapitalisierung zum beizulegenden Zeitwert' darzustellen. Diese zusätzliche
Aufstellung würde den Eröffnungssaldo zuzüglich Emissionen abzüglich Rückkäufen zuzüglich/abzüglich der Änderungen im beizulegenden
Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten zeigen. Diese Aufstellung über die Kapitalisierung soll durch eine eigenständige Aufstellung
ergänzt werden, in der sämtliche ausstehenden Eigenkapitalderivate des Unternehmens, die Ausübungspreise und die Bedingungen einer
Erfüllung angegeben werden.
Übergangsvorschriften für erstmalige Anwender und Angaben zu Umklassifizierungen (nur IASB)
Der IASB verständigte sich auf einen Ansatz der begrenzten rückwirkenden Anwendung. Im ersten Abschluss, der auf das Datum
des Inkrafttretens folgt, würde ein Unternehmen die neuen Vorschriften auf alle Instrumente, die zu Beginn der ersten dargestellten
Periode ausstanden, anwenden (jedwede Anpassung würde über den Eröffnungssaldo der Gewinnrücklagen erfolgen.
Wenn eine Umklassifizierung besonders vorgeschrieben ist, werden in den IFRS Angaben des Betrags, des Zeitpunkts und des Grundes
für die Umbuchung zwischen Fremd- und Eigenkapital verlangt (IAS 1 Paragraf 80A und IFRIC 2 Paragraf 13). Diese Fälle, nach nach
eine Umklassifizierung vorgeschrieben ist, werden durch die Vorschläge im kommenden Entwurf ersetzt. Der Board verständige sich
darauf, dass diese Angaben für in Anteilen erfüllte Instrumente verlangt werden sollten, die vom Eigen- ins Fremdkapital umgebucht
werden, weil es nicht länger ausreichend genehmigte Anteile gibt, um diese Instrumente zu erfüllen.
Kommentierungsfrist
Der Board verständigte sich darauf, dass die Vorschläge für 120 Tage mit der Bitte um Stellungnahme herausgegeben werden.
Formulierung und abweichende Meinungen
Die Board baten den Stab eine Abstimmungsvorlage auf Grundlage des Pakets an Entscheidungen zu erstellen, die die Boards getroffen
haben.
Zwei FASB-Mitglieder (die Herren Linsmeier und Siegel) und ein IASB-Mitglied (Smith) deuteten an, alternative Sichtweise in dem
Standardentwurf auszuführen. Diese Boardmitglieder unterstützenden den im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatz aus verschiedenen
Gründen nicht und/oder sehen das Paket insgesamt nicht als Verbesserung der Rechnungslegung.
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er feststellte, dass dieses Thema einer der umstrittensten Sachverhalte im Projekt
zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und das Hauptthema sei, dass Finanzinstitutionen nach der Veröffentlichung des
Standardentwurfs Bemessung zum beizulegenden Zeitwert mit dem IASB erörtern wollten. Diese Adressaten waren besorgt, dass
die in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge die Praxis im Hinblick darauf, wie Unternehmen den beizulegenden Zeitwert von
Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind, bemessen, bedeutend verändern, zu erheblichen operativen Herausforderungen
und Kosten führen sowie einer Trennung der Rechnungslegung von den Risikomanagementsystemen führen würden.
Der Stab hat intensive Befragungen bei mehreren großen Finanzinstitutionen unternommen, um festzustellen, wie Unternehmen
Finanzinstrumente, die Teil eines Portfolios sind, in der Praxis bemessen würden. In der Sitzungsunterlage werden zwei Ansätze
aufgeführt der Ansatz des einzelnen Instruments sowie der Portfolioansatz. Der Stab empfahl die Zulässigkeit eines
Portfolioansatzes. Diesem Ansatz zufolge könnten Bilanzierungsobjekt und Bewertungsobjekt voneinander abweichen. Dies entspricht
dem Ansatz, der gegenwärtig in der Praxis bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die als Teil eines
Portfolios gesteuert werden, zur Anwendung kommt.
Geld-Brief-Spanne
Der Stab empfahl, dass die Board Folgendes zulassen sollten:
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die Verwendung von Mittelkurses als Grundlage für die Festlegung des beizulegenden Zeitwerts für entgegengesetzte
Marktpreisrisikopositionen (d.h. Kauf- und Verkaufspositionen, wobei das Marktpreisrisiko wie in IFRS 7 definiert wird) und |
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die Anwendung des Kurses innerhalb der Geld-Brief-Spanne, der den beizulegenden Zeitwert der offenen Nettorisikoposition
am besten widerspiegelt. |
Ein solcher Ansatz wäre auf Umstände beschränkt, in denen
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das Unternehmen seine Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der vom Unternehmen dokumentierten
Risikomanagementstrategie auf Grundlage der offenen Nettorisikoposition steuert (d.h., er fände keine Anwendung auf Unternehmen,
die sich von einem Finanzinstrument durch Verkauf oder Übertragung eines einzelnen Finanzinstruments 'trennen', er würde aber
für Unternehmen anwendbar sein, die sich von einem Finanzinstrument durch Eingehung einer entgegengesetzten Risikoposition
'trennen' würden) |
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die Marktpreisrisiken (d.h. Zinsänderungsrisiken, Währungsrisiken und andere Preisrisiken), die gegeneinander stehen,
im Wesentlichen dieselben sind |
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die Finanzinstrumente gemeinsame Charakteristika haben (z.B. Fälligkeiten) |
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die Finanzinstrumente fortwährend auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden. |
Es gab viel Unruhe angesichts dieser Empfehlung. Einige Boardmitglieder meinten, es wäre eine Einladung zu nicht sachgerechten
unternehmensspezifischen Bewertungen, insbesondere wegen der Art und Weise, auf denen Unternehmen erlaubt werde, Portfolien für
Bewertungszwecke zusammenzustellen. Diese Boardmitglieder übten Kritik an einer Äußerung des Stabs, wonach der Wert des Portfolios
von den anderen Instrumenten abhänge, die das Unternehmen halte, sowie von de Risikopräferenz des Unternehmens. Die
Verwendung von 'abhänge' in dieser Äußerung führte zu der Vermutung eines unternehmensspezifischen Maßstabs. Diese Boardmitglieder
meinten zudem, dass die Risikopräferenz eines Unternehmens nichts mit der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zu tun habe.
Andere Boardmitglieder standen dem aufgeschlossener gegenüber: Sie sahen es als einen pragmatischen Ansatz, der die
Rechnungslegungsmodelle mit der besten Unternehmenspraxis zusammenführe.
Die Boards kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass man den Vorschlag des Stabs unterstützen könne; allerdings muss er als
Ausnahme vom allgemeinen Prinzip im IFRS Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bezeichnet werden. Boardmitglieder waren
weiterhin besorgt, wie man dafür sorgen könne, dass bei der Bemessung von Nettoposition Disziplin herrsche. Beide Boards unterstützen
die Empfehlungen des Stabs per Mehrheitsentscheid.
Bonitätsrisiko der Gegenpartei
Die Boards verständigten sich darauf, Unternehmen zu erlauben, gegenläufige Kreditrisikopositionen der Gegenpartei bei der
Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten zu berücksichtigen, wenn ein rechtlich durchsetzbares Recht zur
Aufrechnung (d.h. ein Master Netting Agreement) mit der Gegenpartei für den Konkursfall (oder anderer Ausfälle) besteht.
Erneut waren einige Boardmitglieder mit der Empfehlung des Stabs nicht glücklich dabei sahen einige sie als eine nicht
sachgerechte Anwendung der Saldierung an, durch die der Bewertungsfehler noch vergrößert werde. Gleichwohl waren andere glücklicher
mit den Bewertungsvorschlägen, die in dieser Situation zur Anwendung kommen, als in der vorstehenden Geld-Brief-Spannen-Situation.
Die Empfehlungen des Stabs wurden von einer Mehrheit beider Boards genehmigt.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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