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IASB und FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte in Bezug
auf mehrere gemeinsame Projekte zu erörtern. Mehrere IASB-Mitglieder, die FASB-Mitglieder sowie Stabsmitarbeiter
des FASB nahmen an der Sitzung per Videoübertragung oder Telefonkonferenz teil. Die erste Sitzung zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen wurde als eigenständige IASB-Sitzung abgehalten.
IASB-Sitzung
Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte
Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte,
dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu
Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander
steuerten.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes
Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken
entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein
sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten
fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung
erweitern könnte.
Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation
von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine
geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom
Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie
die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.
Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten
Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt
wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.
Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen
Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte
sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.
Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:
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eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie |
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die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen. |
Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren
Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese
Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.
Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die
Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen
als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen
Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass
man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB
Darstellung des Abschlusses
Übergang und Datum des Inkrafttretens
Die Boards erwogen die Übergangsvorschriften für das Projekt. Die meisten Boardmitglieder brachten ihre
Präferenz für eine vollständig rückwirkende Anwendung der Vorschläge zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder zeigten sich hinsichtlich der Annahme des Stabs besorgt, dass ein Vorlauf von
mindestens vier Jahren nach Veröffentlichung des IFRS erforderlich sei, v.a. um Unternehmen zu ermöglichen, ihre
Systeme für die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme und die Aufgliederung nach Kostenarten
umzustellen. Diese Boardmitglieder meinten, dass wenn die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme
weiteren Vorlauf benötige, sie prospektiv angewendet werden sollte, wohingegen der Rest des Dokuments rückwirkend
anzuwenden sein sollte.
Andere Boardmitglieder warnten vor einem derartigen Ansatz. Sie meinten, dass Unternehmen ihre Systeme
in diesem Fall zweimal umzustellen hätten, was zu zusätzlichen Kosten führen würde.
Schließlich verständigten sich die Boards darauf, die Übergangsvorschriften aller Dokumente, die Teil des
Memorandum of Understanding (MoU) sind, hinsichtlich der erwarteten Daten des Inkrafttretens gemeinsam zu erwägen. Die
Boards einigten sich vorläufig auch darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und die Adressaten
zu der benötigten Vorlaufzeit und möglichen Problembereichen bei der Einführung der Vorschläge zu befragen.
Der IASB verständigte sich darauf, erstmaligen Anwendung eine vorzeitige Anwendung zu gestatten, vorrangig
wegen der Bedenken, dass ansonsten zwei Systemumstellungen binnen kurzer Zeit erforderlich sein könnten.
Die Boards verständigten sich darauf, die vorzeitige Anwendung durch derzeitige IFRS-Ersteller sowie die
Wechselwirkung mit anderen Projekten umfassend in einem gesonderten Dokument zum Datum des Inkrafttretens und den
Übergangsvorschriften der Großprojekte, die im Rahmen des MoU abgeschlossen werden, zu behandeln.
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Schulungsmaterial zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Die Boards diskutierten die Art und den Inhalt der geplanten Schulungsmaterialien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert für schwer zu bewertende Vermögenswerte und Schulden. Der IASB hat Rückmeldungen über die
Anwendung der Prinzipien für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis in aufstrebenden und
Volkswirtschaften im Übergang im Rahmen einer ausgiebigen Sondierung und Bitte um Eingaben eingeholt. Aus den
erhaltenen Rückmeldungen lässt sich ablesen, dass die Adressaten um weitere Leitlinien bitten, wie die Prinzipien
in anspruchsvolleren Situationen angewendet werden sollten.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu breit angelegt seien und
die Anwendung von Ermessen abdecken würden. Andere Boardmitglieder meinten, dass, wenn die Leitlinien erforderlich
seien, sie in den eigentlichen Standard eingebracht werden sollten. Sie brachten auch ihre Bedenken dahingehend zum
Ausdruck, welche Wechselwirkung zwischen derartigen unverbindlichen Leitlinien mit den Leitlinien des IVSC bestünde
(z.B. der unlängst veröffentlichten Bewertungsleitlinie zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten).
Schließlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Leitlinien ähnlich den Leitlinien sein sollten,
die von dem beratenden Expertenpanel veröffentlicht worden seien, und Beispiele enthalten sollten (Fallstudien, wie
man die Prinzipien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis anwendet). Bei der Erstellung der Leitlinien
würde der Stab in Erwägung zu ziehen haben, ob einige der Beispiele in den eigentlichen Standard aufgenommen werden
sollten. Nichtsdestotrotz meinte der Stab, dass man auf Grundlage des Vorgehens des IASB bei anderen Standards die
Mehrheit der Beispiele in das Schulungsmaterial aufgenommen würde. Die Boards beabsichtigen die Veröffentlichung
dieser Schulungsmaterialien einige Monate nach der Veröffentlichung des endgültigen IFRS (gegenwärtig für das
dritte Quartal 2010 geplant).
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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