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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 3. März 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (IASB allein)
bullet Darstellung des Abschlusses – Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Planungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Lehrmaterialien als Beigabe zu einem Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Mittwoch

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 3. März 2010

 

IASB und FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte in Bezug auf mehrere gemeinsame Projekte zu erörtern. Mehrere IASB-Mitglieder, die FASB-Mitglieder sowie Stabsmitarbeiter des FASB nahmen an der Sitzung per Videoübertragung oder Telefonkonferenz teil. Die erste Sitzung zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wurde als eigenständige IASB-Sitzung abgehalten.

IASB-Sitzung

 

Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Zulässige Grundgeschäfte: Derivative als Grundgeschäfte

Der Board diskutierte, ob Derivate als Grundgeschäfte zugelassen werden sollten. Der Stab argumentierte, dass viele Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet seien, in Geschäftsvorfälle einzutreten, die zu Warenpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken und Währungsrisiken führen, und dass sie diese Risiken unabhängig voneinander steuerten.

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Gedanken einverstanden, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen die Steuerung des Risikofaktors (einschließlich eines Derivats) nach Änderung durch ein anderes Derivat widerspiegeln sollte, wenn das der Strategie eines Unternehmens für die Steuerung unterschiedlicher Risiken entspricht. Nichtsdestotrotz waren viele Boardmitglieder besorgt, dass die vorgeschlagene Formulierung zu allgemein sei und eine generelle Designation von Derivaten als Grundgeschäften zulassen könnte. Diese Boardmitglieder stellten fest, dass obgleich eine solche Designation netto keine Auswirkung auf das Ergebnis haben würde, weil alle Derivate zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden müssen, es die Klarheit verringern und Möglichkeiten zur Strukturierung erweitern könnte.

Der Stab entgegnete, dass es selbst gegenwärtig einige Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot der Designation von Derivaten als Grundgeschäft gebe (eine gekaufte Option wird als Grundgeschäft zugelassen, wenn sie durch eine geschriebene Option abgesichert wird). Darüber hinaus könnten einige Derivatearten nicht für eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert qualifizieren – z.B. einige eingebettete Derivate, die nicht vom Trägervertrag abgespalten werden, oder Verträge, die in Gänze zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, weil sie die Ausnahme für die Eigennutzung nicht erfüllten.

Einige Boardmitglieder meinten, dass die Formulierung verschärft werden sollte, um die oben genannten Bedenken zu adressieren. Schlussendlich verständigte sich der Board auf die allgemeinen Prinzipien, die vorgestellt wurden, einigte sich aber darauf, die Zulässigkeit enger abzugrenzen und mehr Beispiele zur Verfügung zu stellen.

 

Zulässige Grundgeschäfte: Teile von Nominalbeträgen

Der Board erörterte kurz die Designation von Teilen von Nominalbeträgen als Grundgeschäft und erklärte sich einverstanden. Diese Vorschriften würden die gegenwärtig bestehenden Regelungen in IAS 39 widerspiegeln.

Einige Boardmitglieder waren hinsichtlich der Klarheit besorgt und schlugen Folgendes vor:

bullet eine Klarstellung der Begriffe 'Teil' und 'Anteil' sowie
bullet die Aufnahme von Beispielen für Nominalbeträge mit geldlichen und physikalischen Größen.

Einige Boardmitglieder erörterten einen umfassenderen Sachverhalt in Bezug auf Anteile und deren Zulässigkeit in Verbindung mit dem zeitlichen Anfall erwarteter Geschäftsvorfälle. Der Stab stellte klar, dass diese Sachverhalte zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Diskussion um das Effektivitätskriterium behandelt würden.

 

Zulässige Grundgeschäfte: einseitige Risikokomponenten

Der Board verständigte sich darauf, die Vorschriften aus IAS 39 zu übernehmen, denen zufolge die Designation einseitiger Risikokomponenten als Grundgeschäft zugelassen ist.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob man erwogen hätte, das Verbot der Verwendung geschriebener Optionen als Sicherungsinstrument zu ändern. Der Stab antwortete, dass diese Diskussion nicht den Eindruck einer solchen Änderung erwecken und auf zulässige Grundgeschäfte beschränkt bleiben sollte. Darüber hinaus stellte er fest, dass man Optionsstrategien bei einer zukünftigen Sitzung besprechen würde.

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB

 

Darstellung des Abschlusses

 

Übergang und Datum des Inkrafttretens

Die Boards erwogen die Übergangsvorschriften für das Projekt. Die meisten Boardmitglieder brachten ihre Präferenz für eine vollständig rückwirkende Anwendung der Vorschläge zum Ausdruck.

Einige Boardmitglieder zeigten sich hinsichtlich der Annahme des Stabs besorgt, dass ein Vorlauf von mindestens vier Jahren nach Veröffentlichung des IFRS erforderlich sei, v.a. um Unternehmen zu ermöglichen, ihre Systeme für die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme und die Aufgliederung nach Kostenarten umzustellen. Diese Boardmitglieder meinten, dass wenn die direkte Methode bei der Aufstellung über die Zahlungsströme weiteren Vorlauf benötige, sie prospektiv angewendet werden sollte, wohingegen der Rest des Dokuments rückwirkend anzuwenden sein sollte.

Andere Boardmitglieder warnten vor einem derartigen Ansatz. Sie meinten, dass Unternehmen ihre Systeme in diesem Fall zweimal umzustellen hätten, was zu zusätzlichen Kosten führen würde.

Schließlich verständigten sich die Boards darauf, die Übergangsvorschriften aller Dokumente, die Teil des Memorandum of Understanding (MoU) sind, hinsichtlich der erwarteten Daten des Inkrafttretens gemeinsam zu erwägen. Die Boards einigten sich vorläufig auch darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und die Adressaten zu der benötigten Vorlaufzeit und möglichen Problembereichen bei der Einführung der Vorschläge zu befragen.

Der IASB verständigte sich darauf, erstmaligen Anwendung eine vorzeitige Anwendung zu gestatten, vorrangig wegen der Bedenken, dass ansonsten zwei Systemumstellungen binnen kurzer Zeit erforderlich sein könnten.

Die Boards verständigten sich darauf, die vorzeitige Anwendung durch derzeitige IFRS-Ersteller sowie die Wechselwirkung mit anderen Projekten umfassend in einem gesonderten Dokument zum Datum des Inkrafttretens und den Übergangsvorschriften der Großprojekte, die im Rahmen des MoU abgeschlossen werden, zu behandeln.

 

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Schulungsmaterial zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Die Boards diskutierten die Art und den Inhalt der geplanten Schulungsmaterialien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für schwer zu bewertende Vermögenswerte und Schulden. Der IASB hat Rückmeldungen über die Anwendung der Prinzipien für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis in aufstrebenden und Volkswirtschaften im Übergang im Rahmen einer ausgiebigen Sondierung und Bitte um Eingaben eingeholt. Aus den erhaltenen Rückmeldungen lässt sich ablesen, dass die Adressaten um weitere Leitlinien bitten, wie die Prinzipien in anspruchsvolleren Situationen angewendet werden sollten.

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu breit angelegt seien und die Anwendung von Ermessen abdecken würden. Andere Boardmitglieder meinten, dass, wenn die Leitlinien erforderlich seien, sie in den eigentlichen Standard eingebracht werden sollten. Sie brachten auch ihre Bedenken dahingehend zum Ausdruck, welche Wechselwirkung zwischen derartigen unverbindlichen Leitlinien mit den Leitlinien des IVSC bestünde (z.B. der unlängst veröffentlichten Bewertungsleitlinie zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten).

Schließlich verständigten sich die Boards darauf, dass die Leitlinien ähnlich den Leitlinien sein sollten, die von dem beratenden Expertenpanel veröffentlicht worden seien, und Beispiele enthalten sollten (Fallstudien, wie man die Prinzipien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in der Praxis anwendet). Bei der Erstellung der Leitlinien würde der Stab in Erwägung zu ziehen haben, ob einige der Beispiele in den eigentlichen Standard aufgenommen werden sollten. Nichtsdestotrotz meinte der Stab, dass man auf Grundlage des Vorgehens des IASB bei anderen Standards die Mehrheit der Beispiele in das Schulungsmaterial aufgenommen würde. Die Boards beabsichtigen die Veröffentlichung dieser Schulungsmaterialien einige Monate nach der Veröffentlichung des endgültigen IFRS (gegenwärtig für das dritte Quartal 2010 geplant).

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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