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Montag, 15. März 2010
Der IASB und der FASB tagten in London. Mitglieder des FASB
und der Stab des FASB waren per Videoverbindung zugeschaltet.
Sir David Tweedie musste die Sitzung vorzeitig verlassen, und
Warren McGregor übernahm für ihn den Vorsitz. Robert Garnett
nahm nicht an der Sitzung teil. Alle Mitglieder des FASB nahmen
an der Sitzung teil.
Auflösung der Restmarge und Erfassung von Erträgen
Die Boards erörterten wie eine Restmarge, die zu
Vertragsbeginn festgelegt wird, in der Folgezeit zugunsten der
Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst wird. Der Stab erläuterte,
dass er bei der Erarbeitung seiner Empfehlung das Hauptaugenmerk
auf die Leistung der Versicherers im Rahmen des Vertrags gelegt
habe, die darin bestehe, einen Vermögenswert für den
Policeninhaber zu erbringen. Der Stab erinnerte die Boards auch
daran, dass das vorgeschlagenen Versicherungsmodell eine
Mischung aus den folgenden beiden Faktoren ist:
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eine direkte Bewertung der Schuld unter Verwendung
gegenwärtiger Schätzungen erwarteter Kapitalströme, des
Zeitwerts des Geldes und einer Risikoanpassung und |
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eine Zuweisung die Restmarge), die einen Gewinn am
Tag 1 verhindert und in der Folge als Ertrag über einen
sachgerechten Zeitraum aufgelöst wird. Der Stab schlug
vor, dass dieser 'sachgerechte Zeitraum' die Zeit sei,
über die der Versicherer im Rahmen des Vertrags seine
Leistung erbringt. |
Die Restmarge
Bei der Vorstellung seiner Empfehlung schlug der Stab vor,
dass 'in folgenden Berichtsperioden die Restmarge ... Zinsen
akkretiert'. Dieser Vorschlag führte zu erheblichen Diskussionen
unter den Boardmitgliedern. Einige Boardmitglieder sahen in der
Restmarge eine Art 'Dummy', der Gewinne und Verluste am Tag 1
verhindern soll. Daher sei sie nichts wesentlich Anderes als zurückgestellte Erträge,
die normalerweise keine Zinsen erzeugen. Andere stimmten dem
nicht zu, da die Restmarge Teil der größeren Barwertberechnung
sei, die vom Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, wenn
die Preisgestaltung des Vertrags festgelegt wird. Daher sei die
Erzeugung von Zinsen als im Einklang mit dem Modell für die
Erlöserfassung stehend anzusehen, das derzeit von den Boards
entwickelt wird. Noch wieder andere lehnten diese zweite
Auslegung ab und wiesen darauf hin, dass die Versicherungsprämie
am Tag 1 erhalten wird. Dies stimmt nicht mit den meisten
Erlöserfassungssituationen überein, bei denen mit der
Zinserzeugung anerkannt wird, dass das Unternehmen zwischen der
Lieferung der Leistung und dem Erhalt der Kundengegenleistung im
Prinzip als Finanzierer auftritt.
Die Boards und der Stab versuchten den Sachverhalt zu
verdeutlichen, indem sie Bezug auf die Beispiele des Stabs
nahmen, aber diese trugen nur zur Verwirrung bei – sogar bei den
Boardmitgliedern, die versucht hatten, die Beispiele zu prüfen.
Die Boards waren sich einig, dass es wichtig sei, dass das
Modell nicht verworfen würde, nur weil Uneinigkeit herrsche, ob
Zinsen erzeugt würden. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er
eine Rückkehr der Boards zu einem Ansatz über zusammengesetzte
Margen nicht wünschen würde. Die Risikomarge und die Restmarge
ständen im Zusammenhang aber wären deutlich zu unterscheiden,
und das von den Boards vorgeschlagene Modell sollte dies
anerkennen.
Der Stab stimmte zu, die Frage zurückzuziehen, ob aus der
Restmarge Zinsen über den Zeitraum entstehen würden, über den
diese aufgelöst wird. Überarbeitete Vorschläge werden entweder
im Lauf dieser Sitzungswoche oder im April vorgestellt.
Zeitraum der Auflösung
Die Boards erörterten dann den Zeitraum, über den die
Restmarge aufgelöst werden soll. Einige Boardmitglieder zeigten
sich erneut besorgt, dass die Vorschläge des Stabs komplizierter
seien als notwendig. Sie waren insbesondere der Meinung, dass
mit den Vorschlägen versucht werden, die Extreme einzufangen,
nicht der allgemeine Fall (beispielsweise Hurrikan- und
Wintersturmschäden, mit sehr begrenztem Zeitfenster, in denen
Versicherungsfälle eintreten, und nicht Ansprüche, die
gleichmäßig verteilt über die Zeit entstehen).
Ein FASB-Mitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, den
der Stab seiner eigenen Formulierung der ursprünglichen
Empfehlung vorzog. Daher wurden die Boards gebeten, über eine
Empfehlung abzustimmen, dass die Restmarge linear aufzulösen
sei, solange ein anderes Auflösungsmuster nicht die
Risikoaussetzung über die Versicherungsperiode besser abbilde.
Eine deutliche Mehrheit des IASB und des FASB unterstützte
jeweils diese Empfehlung in separaten Abtimmungen.
Ein FASB-Mitglied war der Meinung, dass es voreilig sei, sich
auf diesen Ansatz festzulegen. Dieses FASB-Mitglied war der
Meinung, dass die Kapitalzu- und -abflüsse und die Margen
untrennbar verbunden sind und dass die Verwendung einer
zusammengesetzten Marge, die über die Erfüllungsperiode neu
bewertet wird, dies am besten widerspiegele.
Dienstag, 16. März 2010
Der IASB und der FASB tagten in London. Mitglieder des FASB
und der Stab des FASB waren per Videoverbindung zugeschaltet.
Warren McGregor leitete die Sitzung am Vormittag, da der
Vorsitzende Sir David Tweedie an einer Sitzung des Europäischen
Rats teilnahm, wo er vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen (Economic and Financial Affairs
Council, ECOFIN) sprach. Alle anderen Mitglieder des IASB nahmen
an der Sitzung teil.
Der Board erörterten Sachverhalte in Bezug auf Angaben und
Übergangsbestimmungen. Bevor diese Sachverhalte jedoch
besprochen wurden, brachte der agierende Vorsitzende einen
Sachverhalt auf, der im Begleittext zu den Agendapapieren
genannt wurde und der Konflikte betraf, die zwischen IAS 28 und
SIC-13 identifiziert worden waren. Der Stab hielt fest, dass man
sich diesen Konflikten nicht im Rahmen des Projekts zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen werde (zumindest
derzeit nicht), weil die Konflikte einen Konflikt innerhalb der
Equity-Methode selbst widerspiegelten und der Frage galten, ob es
sich um eine Bewertungsmethode handele (dann würden
unternehmensinterne Geschäftsvorfälle etc. nicht herausgerechnet)
oder eine Form von Konsolidierung (dann würden solche
Geschäftsvorfälle herausgerechnet). Der Stab war sich dieses
Problems bewusst aber wollte der Abschluss des Projekts zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht verzögern.
Übergangsvereinbarungen
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31),
die zu einem
Joint Venture werden, das nach der Equity-Methode bilanziert wird (IFRS)
Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 9 eine rückwirkende
Anwendung vorgeschlagen wird: Einige Anwender hatten dies
kritisiert, aber es gab andere Hinweise, die nahelegten, dass
der Übergang von anteiliger Konsolidierung auf die Equity-Methode
nicht besonders belastend sei. Der Stab schlug jedoch eine
'vereinfachte Methode' vor, nach der die Vermögenswerte aus der
anteiligen Konsolidierung in eine 'Nettoinvestitionsgröße'
zusammengefasst würden, die die 'angenommenen
Anschaffungskosten' zur Equitybilanzierungszwecke darstellen
würden - unter Vorbehalt der üblichen Wertminderungsprüfungen.
Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen angesichts dieses
Vorschlags. Ihnen widerstrebte die Einrichtung einer Ausnahme
von der rückwirkenden Anwendung, und sie konnten keine
Schwierigkeiten darin sehen, die Bilanzierungsgröße für die
früheste dargestellte Periode für die Equity-Methode rückwirkend
zu rekonstruieren. Der Anleger/Venturer sei bereits im Besitz
der Informationen, also sei es nicht schwer, den Betrag zu
bestimmen, zu dem x% der Beteiligung an einem Joint Venture
angesetzt werden müssten. Wertminderung sollte bei Eintreten
erfasst werden und sollte nicht in der Eröffnungsanpassung der
Gewinnrücklage vergraben werden.
Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Auswirkungen von Teilveräußerungen im Zeitraum zwischen der
frühesten dargestellten Periode und dem Bilanzstichtag und
hinsichtlich der Auswirkungen, wenn ein gemeinschaftliches
Unternehmen eine Nettoschuldenposition aufweist und daraus
entsprechende Konsequenzen für die Equity-Methode entstehen. Ein
Boardmitglied hielt fest, dass, wenn ein Anteil eines Venturers
an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, das aus Grundlage
anteiliger Konsolidierung bilanziert wird, eine
Nettoschuldenposition aufweist, dies wahrscheinlich darauf
hinweise, dass es in dem gemeinschaftlichen Unternehmen
tatsächlich Schulden gebe.
Der Board lehnten die Empfehlung des Stabs ab. Er
unterstützte jedoch einstimmig einen modifizierten rückwirkenden
Ansatz, nach dem die IFRS rückwirkend auf alle dargestellten
Perioden angewendet würde, wobei alle Aufholungsanpassungen
einschließlich der Auswirkungen jeglicher Wertminderungen, die
in Perioden vor den dargestellten aufgetreten sind, in der
frühesten dargestellten Periode erfasst werden (also nicht in
der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz vergraben werden).
Der Board kam mit der Mehrheit der Stimmen überein, dass eine
Angabe der Aufgliederung der Beteiligungssumme der
Eröffnungsbilanz für Anlagen für die Periode gefordert werden
soll, in der die IFRS das erste Mal angewendet werden. Die
Angaben sollte für alle Joint Ventures aggregiert werden (wie in
den IFRS definiert).
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die nach der Equity-Methode
bilanziert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen
Tätigkeit werden sollen, bei dem das Unternehmen seinen Anteil
der Vermögenswerte und Schulden ansetzt (IFRS)
Wiederum wurden die Empfehlungen des Stabs nicht vom Board
unterstützt. Die Boardmitglieder widersprachen insbesondere dem
Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem
Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Vorkommen
solcher Situationen gering genug sei, um sich nicht dazu zu
äußern und die Ersteller selbst Lösungen finden zu lassen; wenn
man jedoch den Sachverhalt schon einmal aufgebracht habe, sei
eine geradlinige Behandlung die beste. Wiederum sei eine
vollständige rückwirkende Anpassung nicht notwendig, und die
Anpassungen sollten auf die früheste dargestellte Periode
beschränkt werden.
Nach sehr lebhafte Debatte stimmte der Board einstimmig
dafür, dass in der erörterten Situation der Buchwert nach der
Equity-Methode zum Zeitpunkt des Übergangs den Vermögenswerten
und Schulden auf sachgerechter Grundlage zugewiesen werden
sollte. Obwohl der relative beizulegende Zeitwert eine
sachgerechte Grundlage sein könnte, sollte der IFRS keine
bestimme Grundlage vorschreiben.
Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31),
die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (IFRS)/einem
gemeinschaftlichen Vermögenswert oder einer gemeinschaftlichen
Tätigkeit nach IAS 31 und IFRS werden soll
Der Board kam überein, dass in dieser Situation eine
besonderen Übergangsbestimmungen erforderlich sind.
Separate Abschlüsse
Der Board kam überein, klarzustellen, dass die Bilanzierung
von Anteilen, die von einem Unternehmen an gemeinschaftlichen
Tätigkeiten gehalten werden die immer gleichen seien - sowohl im
separaten Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Darüber
hinaus soll IAS 27 geändert werden, sodass die Vorschriften für
die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen
Vereinbarungen im separaten Abschluss der Unternehmens sich nur
auf die Art von Vereinbarungen beziehen, die Joint Ventures
sind.
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Joint Ventures Angaben und Übergangsbestimmungen
(auch für assoziierte Unternehmen) |
Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen für
gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen.
Diese Angaben bilden Teil des umfassenden Angabestandards für
die Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen unternehmen,
die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen.
Angabeprinzip für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen
Der Board kam überein, die Angaben für gemeinschaftliche
Vereinbarungen (insbesondere Joint Ventures) und assoziierte
Unternehmen zu vereinheitlichen (da beide nach der Equity-Methode
behandelt werden).
Angabe der Grundlage von gemeinschaftlicher Beherrschung und bedeutendem Einfluss
Der Board entschied, die Vorschriften aus IAS 28.37(c) und
IAS 28.37(d) zu übernehmen; diese Vorschriften müssen jedoch
angeglichen werden in Bezug auf die Grundlage gemeinschaftlicher
Beherrschung.
Eine Auflistung und Beschreibung von Anlagen in bedeutende Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen
Der Board vereinbarte per Mehrheitsentscheid die folgenden
Punkte:
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In dem IFRS sollte die Angabe einer Liste und
Beschreibung der Anteile an bedeutenden gemeinschaftlichen
Vereinbarungen (und nicht Joint Ventures) gefordert werden;
und |
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die Folgeänderung, die die Äquivalenzvorschrift in Bezug
auf bedeutende assoziierte Unternehmen wieder herstellt,
wurde bestätigt. |
Ein Boardmitglied wehrte sich gegen die Verwendung des
Ausdrucks 'bedeutend', da es der Meinung war, dass dieser nicht
eindeutig sei (bedeutend für wen?); es zog den Ausdruck
'wesentlich' vor. Dieses Boardmitglied war das einzige, das sich
zu diesem Sachverhalt äußerte.
Verpflichtungen
Der Board vereinbarte mit Stimmenmehrheit, die Angabe aller
Verpflichtungen in Bezug auf alle Arten von Joint Ventures zu
fordern. Ein Vorschlag, diese Angabe auf assoziierte Unternehmen
auszuweiten, wurde von der Mehrheit der Boardmitglieder nicht
unterstützt. Bei der Erläuterung des Unterschieds wurde
festgehalten, dass das Bestehen des Vertrags über die
gemeinschaftliche Vereinbarung dem Unternehmen weniger Freiheit
in Bezug auf Verpflichtungen gebe im Vergleich zu einem Joint
Venture. Die Nutzer seien am Grad der finanziellen Flexibilität
der Unternehmung interessiert. In der Situation einer
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen sei es
wahrscheinlich, dass d ein Unternehmen über eine größere
Diskretion verfüge, die Erfüllung der Verpflichtung
hinauszuzögern.
'Bedingte' Verbindlichkeiten
Der Board kam überein, die Vorschlag aus dem Entwurf ED9:38
in Bezug auf 'bedingte' Verbindlichkeiten beizubehalten, die in
Bezug auf den Anteil des Unternehmens an dem Joint Venture und
sein Anteil an den 'bedingten' Verbindlichkeiten, die in
Verbindung mit anderen Parteien eingegangen werden, entstehen.
In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds hinsichtlich
der Verwendung dieser antiquierten Terminologie gab der Stab an,
dass die Formulierungen an diejenige angepasst werden würde, die
in dem IFRS verwendet wird, der IAS 37 ersetzt.
Angabevorschriften, die gemeinschaftliche Tätigkeiten betreffen
Kurz gefasste Finanzinformationen für 'gemeinschaftliche Tätigkeiten''
Der Board vereinbarte, keine kurz gefassten
Finanzinformationen für die Vereinbarungen zu fordern, die nach
dem IFRS 'gemeinschaftliche Tätigkeiten' sind.
Kurz gefasste Finanzinformationen für alle Joint Ventures,
die für sich genommen wesentlich sind
Der Board erörterte, ob die Zusammenfassung in den
Angabevorschriften in Bezug auf kurz gefasste Finanzinformationen für Joint Ventures
und assoziierte Unternehmen unabhängig von der
Bewertungsmethode, nach der beide Arten von Beteiligungen
bilanziert werden, angeglichen werden soll auf 'entweder einzeln
oder in Gruppen'. Verschiedene Boardmitglieder lehnten diesen
Vorschlag ab, da er keine wirklichen Leitlinien bieten würde und
nicht die nötige Schärfe aufweisen würde, um praktisch anwendbar
zu sein.
Der Stab erklärte sich bereit, auf einer späteren Sitzung
eine besser formulierte Empfehlung vorzulegen.
Granularität der Angaben Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in
Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben,
die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):
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Barmittel; |
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kurzfristige Vermögenswerte; |
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langfristige Vermögenswerte; |
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finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Handels-
und anderen Verbindlichkeiten und Rückstellungen; |
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kurzfristige Schulden; |
 |
langfristige Schulden. |
Einige Boardmitglieder unterstützten diese Angaben gar nicht
und wiesen darauf hin, dass diese der Bevorzugung der
Equity-Methode durch den Board in der Weise zuwiderlaufen würden,
dass sie darauf abzielten, dem Nutzer zu gestatten, eine
artifizielle 'Nettoschuldengröße' mit Barmitteln und Schulden zu
konstruieren, die dem Anleger/Venturer nicht zuzurechnen seien.
Granularität der Angaben –Gesamtergebnisrechnung
Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in
Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben,
die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):
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Erträge; |
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Abschreibung und Amortisierung; |
 |
Zinserträge; |
 |
Zinsaufwendungen; |
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Ertragsteueraufwendungen oder -erträge; |
 |
Gewinne und Verluste. |
Darüber hinaus würden vom Anleger/Venturer Angaben zu
Dividenden gefordert, die aus dem Joint Venture erhalten werden.
Granularität der Angaben –Assoziierte Unternehmen
Der Board erörterte einen Vorschlag, kurz gefasste
Finanzinformationen für assoziierte Unternehmen zu liefern, die
kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden beinhalten
sollten; der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Der Stab
verfolgte die Empfehlung nicht weiter und wird auf einer
späteren Sitzung alternative Vorschläge vorlegen.
Angabevorschriften für Joint Ventures, die von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds,
fondsgebundenen Investmentgesellschaften und ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundenen Versicherungsfonds gehalten werden
Der Board entschied, einen Vorschlag im Entwurf ED 9
umzudrehen und die Angabe beizubehalten, mit der in IAS 28.37(i)
gefordert wird, kurz gefasste Finanzinformationen zu
assoziierten Unternehmen anzugeben - entweder einzeln oder in
Gruppen -, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
Dies soll Gesamtvermögen, Gesamtschulden, Erträge und Gewinne
und Verluste beinhalten.
Der Board kam überein, dass Informationen zu den Aktivitäten
des assoziierten Unternehmens unabhängig von der Grundlege
seien, auf der die Nettoinvestition bewertet würde. Darüber
hinaus kam der Board überein, die Angabevorschriften für Joint
Ventures und assoziierte Unternehmen anzugleichen, obwohl die
Notwendigkeit ähnlicher Vorschriften im Fall von Joint Ventures
weniger groß sein könnte.
Beizulegender Zeitwert von Beteiligungen an Joint Ventures, für die es keine öffentlichen Preisquotierungen gibt
In IAS 28 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, 'den beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen, für die es öffentliche Preisquotierungen gibt'
anzugeben. Der Board vereinbarte, diese Vorschrift auf Joint
Ventures auszudehnen, wobei anerkannt wurde, dass öffentliche
Preisquotierungen für Joint Ventures nicht geläufig sein
könnten.
Die Boards setzten ihre Erörterung zum vorgeschlagenen
Entwurf zur Erlöserfassung fort.
Angaben
Aufgliederung
Auf der Sitzung im Januar hatten die Boards einigen Bedenken
Ausdruck verliehen hinsichtlich der vorgeschlagenen
Aufgliederungsprinzipien und wie diese mit den Vorschriften aus
dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses zusammenpassen
würden. Die Boards waren auch besorgt über den Umfang und die
Relevanz des Angabenpakets.
Der Stab stellte den Boards überarbeitete Angabevorschriften
vor, die sich aus Beratungen mit einzelnen Boardmitgliedern
ergeben haben. Die Hauptänderungen zu dem Angabenpaket, das im
Anhang zum Agendapapier bereitgestellt wurde, waren die
folgenden:
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überarbeitetes Angabenziel; |
 |
verschlankte Risikoangaben; |
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verbesserte Angaben zu belastenden Verträgen; |
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Streichung der Vorschrift, nach der Erlöse aufzugliedern
sind; und |
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Vorschrift, nach der der Betrag und der erwartete
Zeitpunkt der Erfüllung von Erfüllungsverpflichtungen
anzugeben sind. |
Die Boards erörterten die Vorschriften von IFRS 8 und ASC
Topic 280, nach denen die Angabe von Erträgen für jedes
Geschäftssegment und die Aufgliederung der gesamten berichteten
Erträge nach Produkt-/Dienstleistungsarten und Geographie
erforderlich sind. Des Weiteren enthält das Projekt zur
Darstellung des Abschlusses ein Kernprinzip, nach dem
vorgeschrieben ist, Informationen, die für die Einschätzung der
finanziellen Position und der Leistung ebenso wie für den
Zeitpunkt und die Unsicherheit von Kapitalflüssen nützlich sind,
aufzugliedern. Vor diesem Hintergrund erörterten die Boards, ob
im Entwurf zur Erlöserfassung eine weitere Aufgliederung der
Erlöse gefordert werden solle.
Ein Boardmitglied machte die Anmerkung, dass Analysten dauern
bemerken würden, dass die Aufgliederung in den Abschlüssen nicht
ausreichen würde, und dass die Streichung der Aufgliederung von
Erlösen aus dem Entwurf keine populäre Entscheidung sein würde.
Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass, da der Entwurf
den Erlösen gelte, er alle Aspekte der behandeln solle, die mit
Erlösen zusammenhängen, also auch Angabevorschriften. Es wurde
vorgeschlagen, dass die Vorschriften zur Aufgliederung von
Erträgen in IFRS 8.32 in den Entwurf integriert und aus IFRS 8
gestrichen werden. Verschiedene Boardmitglieder wehrten sich
gegen die Verschiebung von Angabevorschriften zwischen
Standards.
Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mindestgrad
an Aufgliederung im Entwurf notwendig sei, aber es hielt fest,
dass es eine Herausforderung sein würde, die richtige Balance zu
finden.
Ein anderes Boardmitglied schlug vor, das Angabeziel
auszuweiten und einen Verweis auf künftige Kapitalflüsse mit
Bezug auf die Erlöse aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied
fügte hinzu, dass das Ziel der Angaben sei, den Nutzern zu
helfen, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Erlöse zu
verstehen; es unterstützte die Ausweitung des vorgeschlagenen
Ziels.
Die Boards baten den Stab, das Angabeziel neu zu definieren
und die Bemerkungen der verschiedenen Boardmitglieder zu
berücksichtigen. Die Boards kamen außerdem vorläufig überein,
einen Mindestgrand an Aufgliederung in den Entwurf aufzunehmen
und eine Verknüpfung mit den Erlösinformationen herzustellen,
die nach anderen Standards zur Verfügung zu stellen sind.
Fälligkeitsanalyse
Die Boards hatten auf der Januarsitzung vorläufig
entschieden, die Angabe des Betrags und des erwarteten
Zeitpunkts der Erfüllung der verbleibenden Erfüllungspflichten
zu fordern. In der Folge eigegangene Rückmeldungen von Anwendern
hatten angezeigt, dass die Information für langfristige
Dienstleistungsvereinbarungen und bestimmte Branchen wie
beispielsweise die Baubranche nützlicher seien. Die Boards
erörterten, ob die Vorschrift auf Erfüllungsverpflichtungen
beschränkt werden sollte
 |
die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach dem
Berichtszeitpunkt erfüllt werden; |
 |
die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach
Vertragsbeginn erfüllt werden; oder |
 |
die das Unternehmen erheblichem Risiko aussetzen. |
Die Boards unterstützten die Beschränkung der
Fälligkeitsanalyse auf Verträge mit einer ursprünglichen
Erfüllungsperiode von mehr als 12 Monaten.
Ein Boardmitglied bat den Stab, noch einmal zu sagen, was mit
einem Vertrag mit Erfüllungspflichten geschehe, die ursprünglich
nach wahrscheinlich mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn
erfüllt würden, wenn es gegen Ende der Laufzeit des Vertrags
wäre. Würde ein solcher Vertrag aus der Fälligkeitsanalyse
ausgeschlossen, da die verbleibenden Erfüllungspflichten
vermutlich in weniger als einem Jahr erfüllt würden? Der Stab
gab an, dass ein Vertrag mit einer ursprünglichen
Erfüllungsperiode von mehr als einem Jahr in die
Fälligkeitsanalyse aufgenommen wird, bis alle
Erfüllungspflichten erfüllt worden sind.
Es wurde vereinbart, dass alle weiteren Anmerkungen und
Korrekturen dem Stab nach dem Ende der Sitzung kommuniziert
werden sollen.
Bilanzierung von Kosten in einem Vertrag mit Kunden
Die Boards erörterten den Sachverhalt getrennt.
FASB
Auf der Sitzung im Februar hatte der FASB vorläufig
entschieden, dass die Kosten für das Einwerben eines Vertrags
mit einem Kunden als Aufwand erfasst werden soll. Es sollten
Leitlinien entwickelt werden, wann ein Vermögenswert für Kosten
angesetzt werden sollte, die bei der Erfüllung eines Vertrags
mit Kunden entstehen.
Der Stab stellte dem FASB zwei Möglichkeiten vor, wie
Leitlinien zu den Kosten der Erfüllung eines Vertrags zur
Verfügung gestellt werden können; entweder werden Teile der IFRS
kodifiziert, oder es werden neue Leitlinien entwickelt. Der Stab
stellte eine Untersuchung der Vor- und Nachteile jeder
Möglichkeit vor.
Der FASB erörterte die Kodifizierung von Teilen der IFRS und
hegte Bedenken, dass die begrenzten Leitlinien, die in IAS 2 zur
Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen, um dem Mangel an
Leitlinien in US-GAAP entgegenzutreten. Es gab außerdem Bedenken
hinsichtlich des Risikos unbeabsichtigter Auswirkungen aus der
Kodifizierung von IAS 38 in einzelnen Häppchen, wenn die
Leitlinien in einem größeren Kontext entwickelt wurden.
Der FASB kam überein, neue Leitlinien zu entwickeln, die nur
für Verträge mit Kunden gelten würden. Ein FASB-Mitglied äußerte
Bedenken, dass dies zu eng beschreibend hinsichtlich der Kosten
werden könnte, die als Aufwand erfasst werden sollen. Nach
kurzer Erörterung stimmte der FASB im Wesentlichen mit dem
Vorschlag des Stabs überein, dass neue Leitlinien mit einem
Wertminderungsmodell ähnlich dem Belastungstest entwickelt
werden sollen.
IASB
In Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung des IASB
würde ein Unternehmen einschätzen, ob die Kosten, die bei der
Erfüllung eines Vertrags zu Vorräten, einem immateriellen
Vermögenswert oder einer Sachanlage nach IAS 2, IAS 16 oder IAS
38 geführt haben.
In der Folge wurden dem Board praktische Probleme in IAS
2bewusst, und da die Kostenleitlinien in IAS 11 zurückgezogen
werden werden, würden sich die Unternehmen stärker auf die
Leitlinien in IAS 2 stützen müssen. Dem Board wurden drei
Möglichkeiten vorgestellt, wie man sich diesem Sachverhalt
annehmen könnte:
 |
Bestätigung der vorläufigen Entscheidung, dass Ermessen
bei der frage anzuwenden sei, welcher Standard anzuwenden
ist; oder |
 |
Verbesserung der bestehenden IFRS durch
 |
Aufnahme der
gleichen Leitlinien, die für US-GAAP im
Erlösstandard vorgeschlagen sind; oder |
 |
Zurückziehung der
Leitlinien zu Vorräten von
Dienstleistungsunternehmen in IAS 2 und
Vorschrift für Unternehmen, IAS 38 auf solche
Vermögenswerte anzuwenden. |
|
Ein Boardmitglied erkannte an, dass es Schwierigkeiten für
Dienstleistungsunternehmen bei der Anwendung von IAS 2 geben
könne, es war aber nicht der Meinung, dass IAS 38 der richtige
Standard sei, um diese Kosten zu bilanzieren. Obwohl dieses
Boardmitglied vorziehen würde, neue Leitlinien aufzunehmen, wäre
es für den Board besser, seine Bemühungen nur auf die
Erlöserfassung zu konzentrieren und sich dieser Frage zu einem
späteren Zeitpunkt zu widmen.
Ein anderes Boardmitglied fragte, welche Auswirkungen die
Aufnahme neuer Leitlinien auf die Veröffentlichung des Entwurfs
haben würde und ob die Leitlinien prinzipienbasiert sein würden.
Der Stab bestätigte, dass die Leitlinien definitiv
prinzipienbasiert sein würden und dass es keine negativen
Auswirkungen auf den Zeitplan der Veröffentlichung des Entwurfs
geben würde.
Der Board fragte außerdem, welches Wertminderungsmodell
anzuwenden sei, wenn die neuen Leitlinien aufgenommen worden
seien. Der Stab gab zu Antwort, dass IAS 36 das logischerweise
anzuwenden de Modell sei, aber verschiedene Boardmitglieder
teilten diese Meinung nicht. Nach einer kurzen Erörterung
verschiedenen Wertminderungsmodelle kam der Board vorläufig
überein, das gleiche Wertminderungsmodell aufzunehmen
(Belastungstest), das unter US-GAAP vorgeschlagen wurde.
Erwerbskosten
Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer
Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei
Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen
Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den
Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet
worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf
Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen
liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die
Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im
Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw.
inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der
Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards
bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der
direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz
zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus
Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die
Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards
die folgenden vier Möglichkeiten vor:
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A. Erfassung aller
Erwerbskosten als Aufwand bei Anfall und Nichtansatz
eines Teils der Prämie als Erlös (gegenwärtige
Entscheidung der Boards); |
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B. Kalibrierung der
direkten Bewertung der Vertragsschuld auf die Prämie
unter Ausschluss zusätzlicher Erwerbskosten; |
 |
C. zusätzliche
Erwerbskosten werden in die vertraglichen Kapitalflüsse
aufgenommen, um die Restmarge bei Vertragsbeginn zu
bestimmen; oder |
 |
D. ein immaterieller
Vermögenswert wird angesetzt, der mit dem Betrag der
zusätzlichen Erwerbskosten bewertet wird. |
Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige
Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der
Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich
stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der
Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden
und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.
Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit
C aus, da sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz
stehend ansahen, der speziell für Versicherungen entwickelt
worden sei; in dieser Hinsicht seien Versicherungen etwas
Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass sie
entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten,
je nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.
Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A
ausgesprochen hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A
vor und führte ein Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag
eine Klausel enthält, nach der der Kunde dem
Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen
Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird.
Diese 'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem
Erfüllungswert des Vertrags verrechnet. In diesem Szenario
erhält der Versicherer die Erwerbskosten entweder durch
Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten Erfüllungswert
zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle
Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der
erwarteten zurückerhaltenen Kosten angesetzt.
Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten
zu keiner gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der
Boardmitglieder bat um mehr Zeit, um den Sachverhalt zu
überdenken, und forderten weitere Untersuchungen zu der
Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem
Stab zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die
Boardmitglieder gebeten, für entweder A, B/C oder D zu stimmen.
Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte für Möglichkeit A,
während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für Möglichkeit
B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten
weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A
berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere
Diskussion auf einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.
Die Boards begannen ihre Diskussion damit, die
Folgerichtigkeit des Beherrschungsmodells einzuschätzen. Der
Stab stellte den Boards einen Überblick über das
Beherrschungsmodell vor und wies darauf hin, dass alle offenen
Sachverhalte im Beherrschungsmodel auf den beiden Sitzungsteilen
dieser gemeinsamen Sitzung erörtert werden sollen.
Der Stab versicherte, dass das nächste Dokumente des
Konsultationsprozesses (Entwurf für den FASB und Standardentwurf
für den IASB) im zweiten Quartal 2010 veröffentlicht werden
sollte (höchstwahrscheinlich im Mai).
Folgerichtigkeit innerhalb des Beherrschungsmodells
Die Boards erörterten erneut das Konzept von Macht im Kontext
von Macht mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte an einem
Unternehmen, was die Boards bereits auf der Sitzung im Januar
2010 erörtert hatten. Auf der Sitzung im Januar war deutlich
geworden, dass verschiedene Boardmitglieder verschiedene
Ansichten hegten, und die Boards hatten den Stab gebeten, eine
Analyse vorzubereiten, welche der vier vorgestellten Sichtweisen
die höchste innere Folgerichtigkeit im Rahmen des gesamten
Beherrschungsmodell aufweisen würde.
Die vier erörterten Sichtweisen waren die folgenden:
- Nach der "vertraglichen Sichtweise" gilt, dass eine
Berichtseinheit das gesetzliche oder vertragliche Recht
haben muss, zu steuern, um die Macht zu besitzen. Der
Stab stellte klar, dass dies eine grundlegende
Sichtweise ist, die in allen anderen Sichtweisen
eingebettet ist (also die engste Auslegung von
Konsolidierung darstellt).
- Nach der "Ausübung-von-Macht-Sichtweise" gilt das
Konzept der aktiven Führung. Nach der Sichtweise gilt,
dass, wenn eine Berichtseinheit aktiv die Aktivitäten
eines anderen Unternehmens bestimmt, es über die Macht
verfügt, es sei denn, "Kick out"-Rechte hindern die
Berichtseinheit an der Bestimmung der Aktivitäten.
- Nach der "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis" gilt,
dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es
Hinweise gibt, dass sie die Aktivitäten bestimmt.
- Nach der "Möglichkeitssichtweise" gilt, dass die
Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es keiner
Hinweise oder Beweise bedarf.
Der Stab verdeutlichte diese Konzepte durch einen umfassenden
Satz von Beispielen und die Anwendung aller vier Sichtweisen auf
jedes von ihnen.
In einer Wiederholung der Debatte von der Sitzung im Januar
erörterten die Boards den Sachverhalt ausführlich und führten
viele Argumente für und gegen jede Sichtweise an.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass der Stab eine breitere
Definition eines Vertrags erwägen sollte, die nicht nur
Beherrschung durch Stimmrechte sondern auch Auswirkungen auf
Unternehmenspolitik oder Entscheidungen berücksichtige.
Einige Mitglieder von FASB und IASB hielten fest, dass alle
Tatsachen und Umstände bei der Einschätzung von Beherrschung
berücksichtig werden sollten und dass Ermessen erforderlich sei,
bei Anwendung aller Sichtweisen von (2.) bis (4.), um die
wirtschaftliche Realität besser widerzuspiegeln. Darüber hinaus
sahen einige Boardmitglieder nicht viel Unterschied zwischen den
Sichtweisen (2.), (3.) und (4.).
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass es sich in der Lage sähe,
die "vertragliche Sichtweise" zu unterstützen (die einfach und
klar sei), aber das gelte nur unter der Bedingung, dass die
Bilanzierung nach der Equitymethode aufgegeben werde und alle
Anteile an nicht konsolidierten Unternehmen erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
Einige Boardmitglieder versuchten, einige verfeinernde
Konzepte in die Diskussion einzubringen wie beispielsweise
endlose Fortsetzung von Macht oder Nachhaltigkeit von Macht.
Schließlich stimmte die Mehrheit der IASB-Mitglieder für die
"Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch interpretierten
die IASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweis, die Möglichkeit
zu haben" (es ist also keine Ausübung nötig). Eine knappe
Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte ebenfalls für die
"Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch verstanden die
FASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweise auf die Beherrschung"
(also tatsächliche Ausübung). Die beiden verbleibenden
FASB-Mitglieder blieben fest bei der "vertraglichen Sichtweise".
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass trotz der
verbleibenden Unterschiede die Boards es geschafft hätten, den
Abgrund zwischen ihren Sichtweisen zu überbrücken. Er betonte,
dass der verbleibende Unterschied recht gering sei. Die Boards
kamen überein, dass der Stab eine Verdeutlichung dieser beiden
Sichtweisen und ihrer Anwendung für eine Fortsetzung der
Diskussion in der kommenden Woche vorbereiten solle.
Mittwoch, 17. März 2010
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Gemeinsame Sitzung mit EFRAG
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Vertreter des IASB kamen mit eine Delegation von EFRAG
zusammen, um Sachverhalte mit Bezug auf die Harmonisierung zu
erörtern. Der Vorsitzende des IASB eröffnete die Sitzung damit,
dass er die Harmonisierung mit dem FASB erläuterte. Er wies
darauf hin, dass die Neufassung des Arbeitsabkommens mit dem
FASB im November 2009 ein bedeutende Meilenstein Im
Harmonisierungsprozess gewesen sei, da darin die Frist für die
Harmonisierung das erste Mal festgehalten worden sei und der
Prozess der vierteljährlichen Prüfung der Fortschritte darin
festgeschrieben worden sei. Er betonte, dass das neue Format der
monatlichen gemeinsamen Sitzungen ebenfalls gut funktioniere und
seiner Meinung nach dazu beitrage, Unterschiede zwischen den
Boards zeitnah abzuschaffen oder zu verringern.
Auch der Vorsitzende von EFRAG begrüßte die neuen
Vereinbarungen als eine positive Entwicklung, die mehr
Transparenz in den Harmonisierungsprozess bringen würde. Dennoch
brachte er das Thema der Einbindung Europas bei diesen neuen
Vereinbarungen auf. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag zu,
ein längeres Treffen im September abzuhalten, auf dem fachliche
Aspekte der großen Projekte und Aktivitäten besprochen werden
sollen.
Der Vorsitzende von EFRAG begrüßte außerdem die verstärkte
Einbindung der Anwender aber wies darauf hin, dass auch eine
erhöhte Transparenz im Hinblick auf die Einbindungsaktivitäten
wünschenswert sei. Der Vorsitzende des IASB gab zu Antwort, dass
das Ergebnis der Einbindung immer ein öffentliches Dokument sei,
das vom Board erörtert würde und das das Ergebnis der
Einbindungsaktivitäten zusammenfassen würde; (also ein
Dokumente, das der 'Rückmeldungsverlautbarung' ähnele, das nach
der Veröffentlichung eines neuen Standards herausgegeben wird
und die Meinungen aus den Stellungnahmen wiedergibt).
EFRAG erhob einige Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der
Frist 2011 auf die Qualität der Rechnungslegungsstandards und
betonte die Notwendigkeit, dass Qualität über Harmonisierung und
die Erfüllung irgendwelcher Fristen gehen müsse.
EFRAG gab auch Bedenken Ausdruck hinsichtlich der
wahrscheinlich auftretenden Änderungen am Arbeitsprogramm des
IASB, die dazu führen würden, dass erwartete
Kommentierungsfristen verschoben würden, was die Planung schwer
machen würde. Darüber hinaus hielt EFRAG fest, dass der IASB in
einigen Fällen die Kommentierungsfristen gekürzt habe und
verschiedene Sachverhalten von den vorgeschlagenen Leitlinien
ausgenommen habe, um Fristen einzuhalten. Die Vertreter von
EFRAG verliehen Sorgen Ausdruck, dass wenig Zeit in Verbindung
mit einer hohen Arbeitsbelastung und Änderungen des Umfangs zu
Missverständnissen führen könnten.
Die Diskussion wendete sich dann finanzmarktkrisenbezogenen
Themen zu. EFRAG drückte einige Bedenken hinsichtlich der
vorgeschlagenen Leitlinien zu finanziellen Verbindlichkeiten aus
und hielt fest, dass die Aufspaltung von finanziellen
Verbindlichkeiten, wenn finanzielle Vermögenswerte nicht
aufgespalten werden, dazu führen könnte, dass weitere
Bilanzierungsanomalien entstehen.
Die Vertreter von EFRAG drückte breite Unterstützung für das
Modell der erwarteten Verluste aus. Dennoch sprachen sich einige
Vertreter von EFRAG für eine Ausnahme von Anwendungsbereich für
Nichtfinanzinstitute aus (anstelle eines praktischen
Hilfsmittels). Die Vertreter von EFRAG drückten auch große
Unterstützung für die Idee einer regulatorischen Gewinn- und
Verlustrechnung aus und ermutigten den IASB, diese mit den
Aufsichten und dem Basler Ausschuss zu erörtern, da es eher eine
politische als eine bilanzielle Frage sei. Der Vorsitzende des
IASB stellte klar, dass der IASB die regulatorische Gewinn- und
Verlustrechnung als eine Möglichkeit der
Informationsübermittlung entwickeln würde, aber die Berechnung
und Durchsetzung würde in den Verantwortungsbereich der
Aufsichten fallen.
EFRAG unterstützte den IASB-Ansatz, die
Sicherungsbilanzierung umfassend zu überarbeiten und ermutigte
den Board, sich mehr um Einsichten und Meinungen von
europäischen Unternehmen zu bemühen.
Einige Vertreter von EFRAG drückten ihre Bedenken
hinsichtlich des Konsolidierungsprojekts aus, da sie der Meinung
sind, dass die gegenwärtigen Leitlinien in den IFRS sich in der
Finanzmarktkrise bewährt hätten, und es könnte gefährlich sein,
sie zu ändern.
Die Vertreter von EFRAG drückten große Bedenken hinsichtlich
der Vorschläge zu IAS 37 aus. EFRAG hielt fest, dass es große
Unsicherheit hinsichtlich des Kriteriums der Wahrscheinlichkeit
des Abflusses von Barmitteln gebe, und drängte den IASB, den
ganzen Standard mit einer neuen Kommentierungsfrist erneut zur
Stellungnahme zu veröffentlichen.
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass der IASB Gewahr
geworden sei, dass der Ansatz und nicht die Bewertung die
Anwender am meisten beschäftige, und man würde nächste Woche
erörtern, wie man diesen Bedenken entgegentreten könne. Bei der
Bewertung drückten die Vertreter von EFRAG ihre Bedenken
hinsichtlich der Marge aus, die für die Berechnung des
Erfüllungswerts verwendet würde.
Die Vertreter von EFRAG gaben auch einigen Bedenken Ausdruck
hinsichtlich der Vorschläge des IASB, eine einzige
Gesamtergebnisrechnung zu fordern, und sie schlugen vor, bei der
Arbeitsbelastung Prioritäten einzuräumen. Nach Meinung der
Vertreter von EFRAG, sollte dieses Projekt nicht priorisiert
werden.
Die Vertreter von EFRAG drängten den IASB, mehr
Einbindungsaktivitäten in Bezug auf den Erlöserfassungsstandard
vorzunehmen, da viele Anwender der Meinung seien, dass die neuen
Leitlinien die bestehende Praxis nicht ändern würden, was nicht
notwendigerweise der Fall sei.
Im Hinblick auf das Leasingprojekt hielt der IASB-Vorsitzende
fest, dass der IASB überlegen müsse, ob Leitlinien für
Leasingnehmer und Leasinggeber gemeinsam veröffentlicht werden
sollten wie der FASB beabsichtigt. Der Vorsitzende des IASB wies
darauf hin, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht
Teil des ursprünglichen Arbeitsabkommens gewesen seien, daher
könnten die Leitlinien für Leasingnehmer und Leasinggeber
entkoppelt werden. Er meinte allerdings, dass der IASB dennoch
versuchen würde, die Entwicklung von Leitlinien für Leasinggeber
zu beschleunigen, auch wenn das immer noch bedeuten könnte, dass
diese drei oder vier Monate nach den Leitlinien für
Leasingnehmer veröffentlicht werden würden.
Der Vorsitzende des IASB erörterte auch die Frage der
Angleichung der Daten des Inkrafttretens der großen neuen
Vorschläge. EFRAG wies darauf hin, dass genügend Vorlaufzeit
gewährt werden solle, um den Übernahmeprozess zu erleichtern.
Schließlich berichtete EFRAG über den aktuellen Stand der
paneuropäischen pro-aktiven Tätigkeiten zur Definition eines
Vermögenswerts, zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Kontrolle, zu Ertragsteuern, zum Angabenrahmenkonzept, zu den
Auswirkungen des Geschäftsmodells auf die
Finanzberichterstattung und zur Einschätzung der Auswirkungen
von Rechnungslegungsstandards.
Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen
Der Board entschied, IFRS 2 von den Bewertungs- und
Angabevorschriften im endgültigen Standard zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert auszunehmen.
Der Board kam außerdem überein, einen Hinweis in IFRS 2
aufzunehmen, mit dem klargestellt würde, dass die Vorschriften
des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht auf
IFRS 2 anzuwenden sind. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
in einigen Fällen der Bezug auf den beizulegenden Zeitwert in
IFRS 2 auf den beizulegenden Zeitwert wie im Standard
vorgeschlagen erfolgt (wie beispielsweise der beizulegenden
Zeitwert von Waren oder Dienstleistungen), während in anderen
Fällen (beispielsweise in Eigenkaptaltiteln zu erfüllende
anteilsbasierte Vergütungen) der beizulegenden Zeitwert aus
einer anderen Perspektive eingeschätzt wird, die nicht im
Einklang mit dem Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert steht.
Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IAS 17 Leasingverhältnisse
Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom
Anwendungsbereich für IAS 17 im Zusammenhang mit dem Konzept des
Abgangspreises und dem höchsten und besten Nutzen (insbesondere
im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen
und dem Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus
Sale-and-Lease-Back-Geschäften). Einige Boardmitglieder äußerten
Unbehagen darüber, eine allgemeine Ausnahme vom
Anwendungsbereich in diesem Fall auszusprechen, und hätten es
vorgezogen, den Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert zu verdeutlichen, um sicherzustellen, dass dies eine
besondere Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf
nicht-finanzielle Posten ist (also Verwendung eines Zugangs-
statt eines Abgangspreises). Der Board vereinbarte, dass der
Stab versuchen solle, den Text des Standards zu verdeutlichen,
wenn dies möglich ist. Wenn eine solche Verdeutlichung nicht
darstellbar ist, sollten Leasingverträge vom Anwendungsbereich
des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
ausgenommen werden. Der Board wies auch darauf hin, dass eine
Änderung von IAS 17 nicht sachgerecht sei, da neue Leitlinien zu
Leasingverhältnissen bis Juni 2011 abgeschlossen sein sollen.
Andere Erwägungen zum Anwendungsbereich
Ohne viel Erörterung kam der Board überein, den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
nicht zu ersetzen, wenn auf die Bewertung von rückerworbenen
Rechten Bezug genommen wird (als Ausnahme zum Bewertungsprinzip
in IFRS 3).
Der Board entschied außerdem, die Bewertung von
Rückerstattungsrechten in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer nicht
als den Barwert der zugehörigen Verpflichtung als praktisches
Hilfsmittel für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu
beschreiben.
Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom
Anwendungsbereich in IAS 39 für die Bewertung von kurzfristig
abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.49). Die
meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass die
Schlussfolgerung in IAS 39 bestätigt werden sollte und die
Leitlinien in IAS 39.49 werden 'als der beizulegende Zeitwert für die Zwecke von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten angesehen'.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, welchen Einfluss dies auf
die Harmonisierung mit dem FASB haben würde. Der Stab gab zur
Antwort, dass der FASB erwäge, die Leitlinien für kurzfristig
abrufbare finanzielle Verbindlichkeiten zu ändern (die
Einlagenuntergrenze zu streichen und den immateriellen
Vermögenswert zu bewerten). In dem Fall gäbe es Unterschiede
zwischen den Leitlinien des IASB und denen des FASB. Die meisten
IASB-Mitglieder hielten fest, dass in den endgültigen Leitlinien
exakt beschrieben sein sollte, was die Bewertung ist und welche
Merkmale sie beinhaltet. Der Board entschied, den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' für die Bewertung kurzfristig
abrufbarer finanzieller Verbindlichkeiten beizubehalten.
Der Board entschied, dass in jedem der IFRS, der vom
Anwendungsbereich des Standards zu Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert ausgeschlossen ist, die Gründe für diese Entscheidung
und warum der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' dennoch im
Standard beibehalten wurde werden sollen.
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Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Advisory Council
(vormals SAC) |
Der Vorsitzende des Beirats erstattete kurz mündlich Bericht
über die Diskussionen, die auf der Sitzung des Beirats im
Februar 2010 geführt worden sind.
Unterrichtseinheit: Bemessung der Risikomarge
Auf Bitte eines FASB-Mitglieds hatte der Stab des FASB ein
Papier vorbereitet, in dem die Rolle, die Risikoanpassung bei
den gängigen Optionspreismethoden spielt, untersucht und
erläutert wurde. Dieses FASB-Mitglied wollte untersuchen, ob die
Herausforderungen der Boards bei dem Versuch, um die Risikomarge
anzupassen, dadurch wirkungsvoller gelöst werden könnten, wenn
man Optionspreismodelle im Gegensatz zu den derzeit erörterten
Alternativen verwendet.
Der Stab des FASB stellte auch eine Auswahl aktueller (und
bedeutender älterer) wissenschaftlicher Untersuchungen zur
Verwendung des Optionspreismodells in der Bewertung von Schulden
vor. Es war nicht klar, wie viele dieser Studien auf Daten
beruhten, die außerhalb der USA oder nicht nach US-GAAP
gesammelt wurden. (Diese Frage wurde auch von keinem der
Boardmitglieder gestellt.)
Das Hauptpapier wurde nach Art einer Unterrichtseinheit
erörtert, und Entscheidungen der Boards waren nicht
erforderlich. Es wurde jedoch deutlich, dass die Boardmitglieder
geteilter Meinung waren. Einige zogen Optionspreismodelle für
die Bewertung von Versicherungsverträgen vor, einige wollten bei
der derzeitigen Position des Stabs bleiben.
Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken, dass die
Verwendung des Optionspreismodells zur Bestimmung der
Risikomarge im Grunde Ersteller dazu einladen würde, einen
Bewertungsansatz mit 'frei wählbaren' Zahlen zu wählen. Es gab
keine erkennbare Möglichkeit, die Ansätze zu den Bewertungen
oder den Eingaben zu beschränken, daher war schwer zu sehen, wie
die Verwendung des Optionspreismodells dem Modell überlegen sein
sollte, das derzeit entwickelt wird. Verteidigend hielt der
Hauptfürsprecher des FASB-Modells fest, dass in einigen Fällen
im Optionspreismodell weniger Subjektivität gegeben wäre,
beispielsweise bei Berechnung des Value at Risk.
Ein FASB-Mitglied zeigte sich besorgt, dass die Boards eine
größere Strenge für Versicherungsverträge vorschlagen würden als
sie bei anderen Bewertungen [zum beizulegenden Zeitwert]
forderten: Lag dies daran, dass die Boards das
Abgangspreismodell als Bewertungsziel aufgegeben haben und einen
Ersatz noch eindeutig formulieren müssen? Der Mangel eines
klaren Bewertungsziels wäre die Wurzel des Problems der Boards.
Ein Mitglied des IASB stimmte dem zu und meinte, dass die
Boards versuchen würden, einen 'Abgangspreis' oder etwas sehr
Ähnliches zu erzielen, ohne diesen Ausdruck oder den Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' zu verwenden. Der Abgangspreis sei für
ihn die richtige Antwort, und die Boards sollten so ehrlich
sein, zuzugeben, dass er als Bewertungsziel verwendet würde. Der
Abgangspreis würde sowohl von den Nutzern als auch von den
Bewertern gut verstanden, und es gäbe bereits gut eingerichtete
Bewertungsmethoden dafür in den IFRS und US-GAAP.
Aus der Diskussion ließ sich nicht auf breite Unterstützung
für die Verwendung von Optionspreismethoden bei der Bestimmung
von Eingaben in die Bewertung von Versicherungsverträgen
schließen. Das kann sich jedoch noch ändern, wenn die
Boardmitglieder in der Zeit zwischen der heutigen Sitzung und
der fachlichen Sitzung in der Woche vom 22. März darüber
nachdenken.
Angaben für Leasingnehmer
Den Boards wurden die vorgeschlagenen Angabenpakete
vorgestellt, die von Leasingnehmern zur Verfügung gestellt
werden sollen. Der Stab erläuterte, dass das übergreifende
Prinzip bei den Angaben sei, dass sichergestellt werden soll,
dass die Informationen im Anhang die Informationen im Abschluss
ergänzen, so dass entscheidungsnützliche Informationen für die
Anwender entstehen. Die Boards wurden gebeten, die
vorgeschlagenen Angabenpakete im Hinblick auf die
Zusammenfassung von Angaben auf Grundlage des Angabeziels, der
Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und die Annahmen und
Schätzungen zu beurteilen.
Angabeziel
Das vorgeschlagene Angabeziel erfordert im Wesentlichen die
Angabe von quantitativen und qualitativen Informationen, die die
Beträge im Abschluss identifizieren und erläutern und die
Adressaten in die Lage setzen, die Art und das Ausmaß des
Risikos einzuschätzen, dem das Unternehmen durch
Leasingaktivitäten ausgesetzt ist. Einige Boardmitglieder
zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck "Risiko" zu vage im
Zusammenhang mit Leasingaktivitäten sei; sie erwarteten Angaben
zur Unsicherheit künftiger Kapitalflüsse und die Beweglichkeit,
die beim Management solcher Risiken vorhanden sei.
Obwohl der Board im Prinzip dem vorgeschlagenen Angabeziel
zustimmte, wurde es als nicht explizit genug angesehen, und der
Stab wurde gebeten, das Ziel zu überarbeiten und genauer
auszuführen, um die Bedenken zu berücksichtigen, die von den
Boardmitgliedern während der Sitzung vorgebracht worden waren.
Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse
Die Diskussion in Bezug auf vorgeschlagenen Angaben in Bezug
auf Beträge, die sich auf Leasingverhältnisse beziehen, drehte
sich um die allgemeine Beschreibung von Leasingaktivitäten und
die vorgeschlagenen Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem
Endstand für den Vermögens wert aus dem Nutzungsrecht und der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten.
Ein Boardmitglied zeige sich besorgt, dass der Grad, zu dem
die Beschreibung von Leasingaktivitäten gefordert würde, zu
allgemein sei und zu phrasenartigen Angaben führen würde. Es
wurde vorgeschlagen, dass die Beschreibung in bestimmte Klassen
von Leasingverhältnissen unterteilt werden solle. Bei der Frage,
wie solche Klassen bestimmt werden sollten oder könnten, gab das
Boardmitglied zur Antwort, dass dies möglicherweise mit dem
Angabeziel verknüpft werden könne. Ein anderes Boardmitglied
schlug eine Zusammenfassung auf Grundlage der zugrunde liegenden
Vermögenswerte vor, beispielsweise Immobilien,
Produktionsgeräte, Büroausstattung. Andere Boardmitglieder
stimmten zu, dass unterteilte Informationen für Adressaten
nützlicher sein würden.
Bei der Vorschrift einer Überleitung zwischen dem Anfangs-
und dem Endstand des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung
widersprach ein Boardmitglied der Aufnahme einer Fortschreibung
in den Leasingstandard, wenn der Standard zur Darstellung des
Abschlusses ein allgemeines Prinzip dazu enthalte, wann eine
Fortschreibung gezeigt werden müsse. Ein anderes Boardmitglied
merkte an, dass die gefragte Formulierung der Vorschrift in
Einklang mit den Formulierungen im Standard zur Darstellung des
Abschlusses gebracht werden müsse. Der Stab gab an, dass sie der
Entwicklung des Standards zur Darstellung sehr eng folgen würden
und sie sicherstellen würden. dass es eine Übereinstimmung in
den Formulierungen geben würde.
Andere Boardmitglieder fragten, wie Leasingverhältnisse, die
nach dem vereinfachten Bilanzierungsmodell bilanziert werden, in
die Fortschreibung aufgenommen werden. Die Boards kamen zu dem
Schluss, dass sie den vorgeschlagenen Angaben im Prinzip
zustimmen und dass die Bemerkungen einzelner Boardmitglieder
außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen.
Annahmen und Schätzungen
Die Boards erörterten im Wesentlichen, ob ein Leasingnehmer
den beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen und eine
Sensitivitätsanalyse zu Veränderungen im Marktrisiko angeben
solle.
Ein Boardmitglied fragte, wo sonst die Boards eine
Sensitivitätsanalyse zur Änderung von Marktrisiken für Schulden
auf Anschaffungskostenbasis gefordert hätten. Die Boards
tauchten in eine lange Diskussion ein, ob es möglich sein würde,
eine Sensitivitätsanalyse zu Marktrisiken zu erstellen und ob
die Unternehmen in der Lage sein würden, den beizulegenden
Zeitwert der Leasingverpflichtungen verlässlich zu bestimmen.
Ein Boardmitglied bat den Stab darum, klarzustellen, dass die
Veränderungen im Marktrisiko nur erforderlich sind, um die
Auswirkungen auf künftige Kapitalströme einzuschätzen und nicht
die Auswirkungen auf die beizulegenden Zeitwerte. Der Stab
bestätigte, dass die Absicht darin läge, die Sensitivität
künftiger Kapitalströme zu zeigen in Bezug auf Marktrisiken.
Nach dieser Klarstellung waren die Boards eher bereit, die
vorgeschlagenen Angaben zu unterstützen.
Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich
der Umsetzbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von
Leasingverpflichtungen und erinnerten die Boards daran, dass der
Grund, weshalb ein Modell des beizulegenden Zeitwerts für die
Leasingbilanzierung nicht eingeführt würde, die Schwierigkeiten
einer verlässlichen Bewertung seien. Andere Boardmitglieder
gaben zur Antwort, dass die Angabe der beizulegenden Zeitwert
von anderen finanziellen Verbindlichkeiten bereits nach IFRS 7
gefordert sei und dass es keinen bestimmten Grund gebe, warum
Leasingverpflichtungen anders behandelt werden sollten.
Ein anderes Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass
eine Reihe von neuen Standards in den nächsten 15 Monaten
veröffentlicht werden würden und dass in jedem Projekt neue
Angabevorschriften aufgenommen worden seine. Dieses
Boardmitglied warnte davor, dass die Boards ihr Publikum
verlieren würden, wenn die Angabepflicht belastend werden würde.
Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Boards sich gegen
die Wahrnehmung wappnen sollten, dass eine unglaubliche Menge
von Angaben zu Leasingverhältnissen hinzugefügt worden seien,
während einige der Angaben bereits nach den derzeitigen Modellen
für die Leasingbilanzierung gefordert seien. Der Vorsitzende gab
zur Antwort, dass es wichtig sei, herauszuarbeiten, welche
Angaben nach den bestehenden Leitlinien bereits gefordert würden
und welche Vorschriften aus dem neuen Bilanzierungsmodell
resultierten.
Die Boards beschlossen die Diskussion mit dem vorläufigen
Schluss, dass der beizulegenden Zeitwert von
Leasingverpflichtungen angegeben werden und dass die
Sensitivitätsanalyse in Bezug auf Marktrisiken auf die
Auswirkungen auf künftige Kapitalströme beschränkt werden soll.
Bilanzierung durch den Leasinggeber - Übergangsbestimmungen
Den Boards wurden die folgenden vier Möglichkeiten
vorgestellt, wie die Übergangsvorschriften für Leasinggeber
aussehen könnten:
 |
A. Volle rückwirkende Anwendung als ob die neuen
Bilanzierungsvorschriften immer angewendet worden seien; |
 |
B. Modifizierte rückwirkende Anwendung, bei der die
neuen Bilanzierungsvorschriften nur auf Vereinbarungen
angewendet werden, die zum Datum des Inkrafttretens
offen sind oder die nach dem Datum des Inkrafttretens
eingegangen werden; |
 |
C. Vereinfachte rückwirkende Anwendung die auf alle
noch offenen Leasingverhältnisses zum Datum des
Inkrafttretens angewendet wird aber vereinfacht ist,
sodass die Leasingforderung mit dem Zinssatz bewertet
wird, die dem Leasingverhältnis zum Datum des
Inkrafttretens zugrunde liegt; |
 |
D. Prospektive Anwendung auf neue
Leasingverhältnisse, die nach dem Datum des
Inkrafttretens eingegangen werden. |
Keines der Boardmitglieder unterstützte Möglichkeit A oder D.
Der FASB unterstützte Möglichkeit B, da man der Meinung war,
dass die Verwendung des Zinssatzes, der zum Datum des
Inkrafttretens zugrunde liegt, zu einer Fehldarstellung der
Erlöse führen könne. Die Mehrheit der Mitglieder des IASB
unterstützte zunächst Möglichkeit C (die mit dem Ansatz im
Einklang steht, der für Leasingnehmer vorgeschlagen ist). Nach
weiterer Erörterung jedoch stimmten einige Boardmitglieder der
Sichtweise des FASB im Hinblick auf den zugrunde liegenden
Zinssatz zu und gaben an, dass sie ihre Meinung auf Möglichkeit
B ändern wollten. Der Stab erinnerte die Boards daran, dasss
Möglichkeit B nicht mit dem Ansatz in Einklang steht, der für
Leasingnehmer gewählt worden ist.
Nach kurzer Erörterung fragten die Boards den Stab, ob
Möglichkeit C mit dem zugrunde liegende Zinssatz angewendet
werden könne, der galt, als das Leasingverhältnis eingegangen
wurde. Der Stab meinte, dass dies möglich sei. Die Boards
einigten sich vorläufig auf diese Möglichkeit vorbehaltlich der
Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes der dem
Leasingverhältnis zugrunde lag.
Die Boards erörterten dann, wie geleaste Vermögenswerte, die
nach bestehenden Finanzierungsleasingverhältnissen aktiviert
worden sind, in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
des Leasinggebers wieder hergestellt werden sollen. Es wurde
festgehalten, dass es unter US-GAAP keine Möglichkeit der
Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert gibt und deshalb der
wieder eingestellte Vermögenswert zu fortgeführten
Anschaffungskosten angesetzt würde. Der IASB stimmte der
Neueinstellung zu fortgeführten Anschaffungskosten angepasst um
Wertminderungen und Neubewertungen im Einklang mit IAS 16 zu.
Bewertung bei erstmaligem Ansatz
Auf der Sitzung im Oktober 2009 hatte der Board vorläufig
entschieden, dass Leasingvermögenswerte und -schulde entstehen,
wenn der Leasingvertrag unterzeichnet wird (Beginn des
Leasingverhältnisses), und dass die Nettovertragsposition
zwischen der Unterzeichnung und der Lieferung auf Basis
fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden solle. Die
Boards wurden dann darum gebeten, zu erwägen, ob die erstmalige
Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Vertragsbeginne
(Unterzeichnung) oder zum Verhältnisbeginn (Lieferung) bestimmt
werden solle.
Ohne Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, dass ein
Unternehmen den Bruttowert der Vermögenswerte und Schulden zu
Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen solle und dass der zu
verwendende Abzinsungssatz zu beginn des Leasingverhältnisses
festgelegt wird.
Bilanzierung durch den Leasinggeber - Restwertgarantien
Die Boards erörterten, wie Restwertgarantien von
Leasinggebern bilanziert werden sollen. Die Mehrheit der
Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs, den
Betrag, der von einem Leasingnehmer im Rahmen einer
Restwertgarantie zu zahlen ist, im Einklang mit der Bilanzierung
von bedingten Mietzahlungen zu behandeln ist. Als Ergebnis wäre
jede Veränderung in der Forderung, die aus einer Änderung der im
Rahmen einer Restwertgarantier zu zahlenden Beträge resultiert,
als eine Anpassung der Forderung und der Erfüllungspflicht des
Leasinggebers zu behandeln.
Ein Boardmitglied fragte, warum ein Leasinggeber eine
Erhöhung in der Erfüllungspflicht anzusetzen habe, wenn der
Betrag, der von einem Leasingnehmer zu zahlen ist, sich erhöht.
Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass eine solche Anpassung
als Gewinn angesetzt werden solle. Der Stab antwortete, indem er
verdeutlichte, dass die Bilanzierung durch den Leasingnehmer
durch die Bilanzierung durch den Leasinggeber gespiegelt würde.
Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Definitionen
von Restwertgarantien unter IFRS und US-GAAP voneinander
abweichen und dass die Auswirkungen auf die bilanzielle
Behandlung im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch den
Leasinggeber noch nicht untersucht worden seien. Die Boards
einigten sich darauf, die Unterschiede weiter zu untersuchen und
eine Angleichung der Definitionen zu erwägen.
Donnerstag, 18. März 2010
Der Board erörterte, ob vom Anwendungsbereich eines Standards
zum beizulegenden Zeitwert IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme ausgenommen werden soll.
Nach der Sitzung des Interpretations Committee im März wurde dem
Stab ein möglicher Konflikt zwischen IFRIC 13 und den
vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert bewusst. Dieser Sachverhalt wurde in keiner der
Stellungnahmen genannt, die zum Entwurf ED/2009/5 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen
sind.
Aus verschiedenen Gründen war der Stab zu dem Schluss
gekommen, dass die Verwendung des Ausdrucks "beizulegender
Zeitwert" in IFRIC 13 im Einklang mit den vorgeschlagenen neuen
Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im demnächst
erscheinenden Standard zur Zeitwertbewertung steht. Daher
empfehl er, dass IFRIC 13 vom Anwendungsbereich des IFRS zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden sollte.
Dieser Ansatz würde dazu führen, dass in IFRIC 13 der Ausdruck
"beizulegender Zeitwert" verwendet wird und die gegenwärtige
Definition des beizulegenden Zeitwerts beibehalten wird. Obwohl
sich jedoch IFRIC 13 auf den 2beizulegenden Zeitwert" bezieht,
würden Transaktionen, die in den Anwendungsbereich von IFRIC 13
fallen, nicht den Bewertungs- und Angabevorschriften des IFRS
zum beizulegenden Zeitwert unterworfen sein.
Der Board stimmte dem Stab auf verschiedenen Ebenen nicht zu.
Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt von den
Untersuchungen des Stabs und der Schlussfolgerung, dass im
Rahmen des Projekts zur Erlöserfassung die Sachverhalte in IFRIC
13 zufriedenstellend geklärt würden. IFRIC 13 vom Standard zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen, würde eine
falsche Botschaft vermitteln und könnte zu regressivem Verhalten
in der Praxis führen. Das Letzte, was der Board gebrauchen
könne, wenn er den IFRS herausgibt, sei, zusammenhanglose
Signale in seinem Umfeld auszusenden.
Änderungen, deren endgültige Verabschiedung empfohlen wurde
Der Board folgte der Empfehlung des Interpretations
Committees, die Änderungen an den folgenden IFRS zu
verabschieden:
 |
IFRS 1 - Änderung der Bilanzierungsmethode im Jahr der
Einführung |
 |
IAS 1 - Klarstellung von Paragraph 106 (d) |
 |
IAS 27 - Übergangsbestimmungen für Änderungen, die an
IAS 21, IAS 28 und IAS 31 als Ergebnis von IAS 27
(geändert 2008) vorgenommen wurden |
 |
IFRIC 13 - Beizulegender Zeitwert eines Treueguthabens |
Andere Sachverhalte
IFRS 3: Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen
Der Board verabschiedete die Empfehlungen des Interpretations
Committees zum Abschluss der vorgeschlagenen Änderung an IFRIS 3
Paragraph 30 und dazugehöriger Materialien in IFRS3.B56, B62A
und B62B. IFRS 3.30 wird sich auf "anteilsbasierte
Vergütungstransaktionen" beziehen und nicht auf "anteilsbasierte
Vergütungsguthaben". Dieser Ansatz wurde gewählt, um den
Einklang zwischen IFRS und US-GAAP in diesem Punkt soweit wie
möglich beizubehalten, während man gleichzeitig das im Rahmen
des jährlichen Verbesserungsprojekts identifizierte Problem
behebt.
Der Board hielt außerdem fest, dass das Interpretations
Committee abgelehnt habe, drei weitere Sachverhalte auf die
Agenda zu nehmen, die sich auf Änderungen (und nicht
Ersetzungen) anteilsbasierter Vergütungsguthaben, die
Folgebewertung von nicht ersetzten anteilsbasierten
Vergütungsguthaben und Situationen, in denen die
Vergütungsersetzung einen niedrigeren Wert hat als die
ursprüngliche marktbasierte Bewertung, die dem Wert vor dem
Zusammenhang zugewiesen wurde, beziehen. Der Stab versicherte
dem Board, dass diese Sachverhalte zu gegebener Zeit entweder
für eine Aufnahme in den nächsten Zyklus der jährlichen
Verbesserungen und als Teil der Überprüfung nach der Einführung
von IFRS 2 in Betracht gezogen werden würden.
IFRS 3: Bewertung nicht kontrollierender Anteile - erläuternde Beispiele
Der Board lehnte es ab, vorgeschlagene erläuternde Beispiele
zu verabschieden, die dazu entwickelt worden waren, die
Anwendung von IFRS 3.19 zu erläutern. Einige Boardmitglieder
waren nicht der Meinung, dass die Zeit des Boards dafür
verwendet werden solle, nicht verbindliche Erläuterungen zu
verabschieden. Einige lehnten auch die Erläuterungen an sich ab.
Der Stab erklärte sich bereit, die Bedenken der
Boardmitglieder außerhalb der Sitzung zu behandeln und nur
wieder beim Board vorstellig zu werden, wenn es notwendig sein
sollte.
IAS 8: Änderungen an der Terminologie der qualitativen Merkmale
Der Board verabschiedete die Empfehlung, die vorgeschlagenen
Änderungen an IAS 8 abzuschließen, mit denen die Terminologie
des Standards in Einklang mit der in den demnächst erscheinenden
endgültigen Kapiteln des überarbeiteten Rahmenkonzepts des IASB
in Bezug auf qualitative Merkmale in Einklang gebracht werden
soll. Der Stab wies darauf hin, dass vorläufigen
Abstimmungsunterlagen dem IASB Ende März zugesendet werden
sollen. Er meinte, dass die Kapitel dann Ende März oder Anfang
April herausgegeben werden könnten.
Sachverhalte, die nicht abgeschlossen sondern aufgegeben werden
IFRS 5: Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der Kontrolle über ein Joint Venture
Der Board stimmte zu, dass eine vorgeschlagenen Änderung an
IFRS 5: Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der
gemeinsamen Kontrolle über ein gemeinschaftlich beherrschtes
Unternehmen aufgegeben und von der Agenda genommen werden soll.
Das Interpretations Committee hatte Bedenken geäußert, dass eine
Verdeutlichung zur Anwendung von IFRS 5 unter Umständen, in
denen eine hochwahrscheinliche Veräußerungstransaktion erwartet
wird, die zum Verlust eines bedeutenden Einflusses oder einer
gemeinschaftlichen Beherrschung führen würde, notwendig sei,
aber dass dieser Sachverhalt am besten in dem demnächst
erscheinenden Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen
adressiert würde. Der Stab bestätigte, dass man sich des Themas
angenommen habe.
Jegliche Probleme, die noch auftreten würden, sollten als
Restanten behandelt werden.
IAS 40: Übergang vom Fair-Value-Modell zum Anschaffungskostenmodell
In Entwurf 2009/11 waren Vorschläge enthalten, , die darauf
abzielten, eine mögliche mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS
40, IFRS 5 und IAS 2 zu beseitigen, wenn ein Unternehmen
feststellt, dass es zu einer Änderung in der Verwendung einer
Anlageimmobilie gekommen ist. In den Stellungnahmen zum Entwurf
waren gemischte Ansichten für und gegen die Vorschläge
vorgebracht worden. Darüber hinaus waren verschiedene
Stellungnehmende der Ansicht, dass der Sachverhalt weiterer und
detaillierterer Untersuchung bedürfe und/oder eine bedeutendere
Änderung sei als solche, die im rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts abgehandelt werden können.
Der Board lehnte es ab, das Projekt aufzugeben, und verwies
es zurück an das Interpretations Committee. Der Board hielt
fest, dass das Problem eher bei IFRS 5liege, insbesondere in
Bezug auf solche Unternehmen wie Immobilienfonds, die regelmäßig
Gebäude aus ihrem Portfolio veräußern. In dieser Situation würde
es keinen Sinn ergeben, von einem Fair-Value-Modell auf ein Anschaffungskostenmodell
überzugehen.
 |
Änderung an IFRS 1: Unternehmen, die die IFRS vor der Veröffentlichung von IFRS 1 einführen |
Der Board kam überein, IFRS 1.39C [das Datum des
Inkrafttretens der im Februar verabschiedeten Ausnahme zu
angenommenen Anschaffungskosten] so zu ändern, dass Unternehmen,
die die IFRS in Perioden vor des Datums des Inkrafttretens von
IFRS 1 eingeführt hätten, gestattet wäre, die Kostengrundlage,
die aus einer durch ein Ereignis ausgelösten Neubewertung
entsteht, als angenommene Anschaffungskosten im ersten
IFRS-Abschluss des Unternehmens zu verwenden. Die Situation
entsteht am offensichtlichsten in China, wo viele Unternehmen
auf IFRS/IAS übergegangen sind, bevor IFRS 1 herausgegeben
wurde, und daher beim Übergang SIC-8 anwendeten.
Der Board kam überein, dass die Art der durch ein Ereignis
ausgelösten Neubewertung, die in der Änderung vom Februar
beschrieben wurde, eingetreten ist aber (ohne die jetzt
erörterte Änderung) nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 1
fallen würde. Der Board stellte außerdem klar, dass die Änderung
nur für die Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten im
ersten IAS/IFRS-Abschluss gilt; es handele sich nicht um eine
Einladung, IFRS-Entscheidungen zu überprüfen, die nach der
Einführung der IFRS gefällt wurden.
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis,
die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung
von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.
Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang
Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem
Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des
Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf
IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von
IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu
US-GAAP zu vergrößern.
Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der
ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt
hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt
versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen,
selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen
weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden.
Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren
Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung
der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige
Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre
beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und
priorisiert werden müsse.
Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt
aufzunehmen:
Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)
 |
Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der
endgültigen Überarbeitung von IAS 37) |
 |
Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen |
 |
Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei
Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen |
Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen
 |
Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob
die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung
einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden
Gewinn hat |
 |
Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und
einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang |
 |
Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer
Wertberichtigung |
 |
Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft" |
 |
Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt |
Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene
Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht
adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer
schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung,
dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen
worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu
diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen
hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei
in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der
Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein
Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2
vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können;
ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der
Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem
Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war
die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte
durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine
Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen
könne.
Neubewertung von Immobilien
Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht
zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden
sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf
temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen
würde, wenn Folgendes gegeben sei:
 |
Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum
beizulegenden Zeitwert angesetzt, und |
 |
einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder
die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden
die gleichen temporären Differenzen entstehen. |
Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des
Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in
einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit
diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen
aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu
adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des
falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die
Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die
Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen
zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum
Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu
erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.
Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der
eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde,
latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten
und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien
beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz,
der auf diese temporären Differenzen angewendet wird, den
Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz
würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige
Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für
den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde
anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck
aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der
Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.
Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln
und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn
wiederspiegeln würden.
Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (Repos) und ähnlichen Geschäftsvorfällen
Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er darauf
hinwies, dass man immer noch die Auswirkungen des Sachverhalts 'Repo
105' auf die vorgeschlagenen Leitlinien untersuche und die
Ergebnisse dieser Untersuchung dem Board auf einer späteren
Sitzung vorstellen werde. Auf der Sitzung im Februar war der
Board übereingekommen, dass Rückkaufvereinbarungen als
gesicherte Kapitalaufnahmen (Finanzierung) behandelt werden
sollen und nicht als Veräußerungen des Vermögenswerts (wie im
Entwurf ED/2009/3 Ausbuchung) vorgeschlagen. Diese
Entscheidung würde eine Ausnahme vom gesamt Ausbuchungsmodell
darstellen, das derzeit entwickelt wird. Auf der Sitzung im
Februar hatte der Board vereinbart, dass alle drei der Folgenden
Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Rückkaufvereinbarungen
als Finanzierungen behandelt werden können:
- Die finanziellen
Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt
werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen
die gleichen, wie die, die übertragen werden.
- Die Vereinbarung
lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder
bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen.
- Die Vereinbarung wird
zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung
eingegangen.
Der Board begann die Diskussion mit der Erörterung der Frage,
ob vorgeschlagene Leitlinien (Ähnlich denen unter US-GAAP) zur
Verfügung gestellt werden sollten, mit denen festgelegt würde,
was "im Wesentlichen die gleichen" heißt. Nach kurzer Diskussion
kam der Board überein, die grundlegenden Merkmale von
Vermögenswerten aufzunehmen, die in den US-amerikanischen
Vorschriften als "im Wesentlichen gleich" angegeben werden:
- der gleiche Hauptschuldner
- identische Form und Art, sodass die gleichen Risiken
und Rechte entstehen
- gleiche Laufzeit
- gleiche vertragliche Zinssätze
- ähnliche Vermögenswerte zur Besicherung
- der gleiche aggregierte unbezahlte Grundbetrag oder die
gleichen aggregierten unbezahlten Grundbeträge in Rahmen der
Standards "guter Übergabe" für die Art der betroffenen
Sicherheiten
Der Board entschied, für einige dieser Merkmale
Anwendungsleitlinien (in Anlehnung der US-amerikanischen) zur
Verfügung zu stellen.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen eines
Teils der Leitlinien verdeutlicht und die Definition verbessert
werden sollten. Dies sollte beispielsweise dafür gelten, bei der
Bestimmung der im Wesentlichen Gleichheit das Kreditrisiko
widerzuspiegeln und die Position im "Wasserfall". Seiner Meinung
nach seien die amerikanischen Leitlinien nützlich, aber seit
ihrer Veröffentlichung habe es bedeutende Entwicklungen im
Verbriefungsmarkt gegeben, die einige Änderungen und
Klarstellungen erforderlich machten. Der Stab erklärte sich
bereit, diese Vorschläge einzuarbeiten und sie mit dem FASB zu
erörtern (der FASB wird eine Unterrichtseinheit zu Ausbuchungen
in der folgenden Woche abhalten).
Der Board setzte seine Erörterung fort, indem besprochen
wurde, ob es einen Bedarf für ein zusätzliches Kriterium der
"Werterhaltung der Sicherheit" gegeben soll, damit eine
Rückkaufvereinbarung als gesicherte Fremdkapitalaufnahme
klassifiziert werden kann (dies ist unter US-GAAP der Fall). Ein
Boardmitglied schlug vor, eine solche Vorschrift in die
vorgeschlagene Leitlinien aufzunehmen. Nach seiner Meinung ist
das Argument, dass die Werterhaltung der Sicherheit eng mit dem
Test auf rechtliche Isolierbarkeit stehe, kein starkes Argument,
da eine Leistungsstörung nicht nur aus einem Bankrott sondern
beispielsweise auch aus einer Illiquidität der Märkte entstehen
könne. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds sollte es ein
zusätzliches Kriterium geben, das zwischen den
Ruckkaufvereinbarungen unterscheide, die als Finanzierung
klassifiziert werden, und denjenigen, die als Veräußerung
ausgebucht würden. Andere Boardmitglieder waren nicht der
Meinung, dass ein solches Kriterium in der Praxis funktionieren
würde.
Einige Boardmitglieder meinten, dass der Sachverhalt der
Sicherheit in Rückkaufvereinbarungstransaktionen
rechtskreisabhängig sei und daher keine Bilanzierungs- sondern
eher eine Regulierungsfrage sei.
Schließlich entschied der Board, dass das Kriterium der
Werterhaltung der Sicherheit nicht zu den vorgeschlagenen
Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen hinzugefügt werden solle.
Weiterleitungsvereinbarungen, regresslose Kredite und Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden von Zweckgesellschaften
Der Board setzte die Diskussion fort, ob die
Weiterleitungskriterien in IAS 39.19 immer noch für die Frage
relevant seien, ob ein Vermögenswert auszubuchen sei.
Der Board erörterte die erste Bedingung (keine Zahlungen an die Endempfänger, wenn die
entsprechenden Beträge nicht aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt werden).
Der Stab hielt fest, dass die wirkliche Frage nicht sei, ob die
Zahlungen zu leisten wären, sondern die Frage, ob der
Übertragende die Kapitalflüsse an die dritte Partei
weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun.
Der Stab schlug daher vor, dass, wenn der Übertragende einen
Teil oder die Gesamtheit des wirtschaftlichen Nutzens aus dem
Vermögenswert weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat,
dies zu tun, dieser unabhängig von jeglicher expliziten oder
impliziten Garantie auszubuchen sei.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass er trotz der theoretisch
soliden Anwendbarkeit des Modells sich angesichts des
Ergebnisses unwohl fühle, da solche Leitlinien die Fortsetzung
widersinniger Anreize für die Gewinngestaltung darstellen
könnten. Dieses Boardmitglied zeigte sich insbesondere wegen des
Ansatzes des Gewinns aus der Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten besorgt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bewertet würden. Daher schlug er vor, dass dieser Ansatz nur für
finanzielle Vermögenswerte sachgerecht sei, die zum
beizulegenden Zweitwert bewertet werden, und nicht für solche,
die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
Daraufhin sagte ein anderes Boardmitglied, dass dies die
natürlich Folge des gemischten Bewertungsmodells sei, das aus
den Leitlinien zu IFRS 9 Finanzinstrumente entsteht.
Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein
umfassender Satz von Angaben einigen dieser Bedenken
entgegentreten könne.
Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich
der Anwendung solcher Leitlinien auf strukturierte Unternehmen
und gab seinem zweifel Ausdruck, dass diese Leitlinien nicht zu
Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten. Der Stab gab zur
Antwort, dass in den Leitlinien eine symmetrische Sichtweise
hinsichtlich des Ansatzes und der Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten eingenommen werde (es gibt also kein Verharren).
Der Board erörterte kurz die verbleibenden zwei Kriterien des
Weiterleitungstests nach IAS 39 (Verkaufs- oder Verpfändungsverbot für den ursprünglichen Vermögenswert,
Verpflichtung, die für die Endempfänger eingenommenen Cashflows ohne
wesentliche Verzögerung weiterzuleiten). Ein Boardmitglied
heilte fest, dass die letzte Bedingungen im engen Zusammenhang
mit dem übergreifenden Sachverhalt des primär Handelnden steht,
den der Board in verschiedenen Projekten erörtert. Daher schlug
er vor, dass der Board diesen Sachverhalt dann wieder erörtern
solle, wenn die Leitlinien zum primär Handelnden in anderen
Projekten abgeschlossen sind.
Schließlich kam der Board überein, dass der
Weiterleitungstest aus IAS 39 nicht in die vorgeschlagenen
Ausbuchungsvorschriften aufgenommen werden müsse, da die
vorgeschlagenen Leitlinien sich allen Sachverhalten widme, die
mit dem Weiterleitungstest abgeklärt werden sollen. Dennoch
entschied der Board, Erläuterungen dieser Bedingungen in die
Anwendungsleitlinien aufzunehmen.
Der Board fuhr mit der Erörterung "leerer
Zweckgesellschaften" fort. Einige Boardmitglieder verliehen
ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass der
vorgeschlagene Ausbuchungsansatz dazu führen würde, dass fast
alle Zweckgesellschaften leer seien.
Die meisten Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht.
Ihrer Meinung nach hinge die Anwendung des Ausbuchungsprinzip
von der Art des herausgegebenen nutzbringenden Anteils ab,
obwohl die vorgeschlagenen Leitlinien tatsächlich das vorrangige
Auftreten von leeren Zweckgesellschaften fördern würde. Darüber
hinaus würden manche der leeren Zweckgesellschaften nach den
Vorschriften in IAS 39 auf die gleiche Art und Weise behandelt.
Dies stellte also für die Boardmitglieder kein Problem dar, und
ein konzeptionell orientiertes Ausbuchungsprinzip würde mehr
Klarheit und Transparenz in die Bedingungen bringen.
Schließlich entschied der Board, keine zusätzlichen Kriterien
aufzunehmen, die der frage von "leeren Zweckgesellschaften"
gelten.
Der Board erörterte die Frage von regresslosen Krediten. In
dieser Diskussion versuchte der Board den Unterschied zwischen
Überbesicherung und Vorkehrungen aufgrund von Regresslosigkeit
zu klären.
Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass
die vorgeschlagene Behandlung von Transaktionen mit und ohne
Regress nicht voneinander abweichen solle.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der
möglichen Bewertung des fortgesetzten Engagements. Dennoch kam
man überein, dass es sich dabei eher um eine Ansatz- als um eine
Ausbuchungsfrage handele.
Angaben
Der Board fuhr damit fort, die Rückmeldungen von Anwendern zu
den Angabevorschriften in Bezug auf Ausbuchung zu erörtern.
Auf Grundlage der Analyse der Stellungnahmen wird deutlich,
dass die Anwender im Allgemeinen die vorgeschlagenen Angabeziele
unterstützten aber einige Bedenken in Bezug auf bestimmte
vorgeschlagene Angaben hegten.
Der Board bestätigte die Ausbuchungsziele wie im Entwurf
ED/2009/3 vorgeschlagen. Im Hinblick auf die bestimmten Angaben
stimmte der Board den Angaben zu, die sich auf Geschäftsvorfälle
beziehen, die nicht zur Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten führen.
Dennoch müssten die Formulierungen der Leitlinien präzisiert
werden, wie ein Boardmitglied ausführte, um die Angabe nicht
relevanter Informationen zu vermeiden.
Der Board stimmte den vorgeschlagenen Leitlinien zu
Geschäftsvorfällen zu, die zur Ausbuchung von finanziellen
Vermögenswerten führen. Der Board bat den Stab, zu erwägen, ob
die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von ausgebuchten
finanziellen Vermögenswerten, in denen das Unternehmen weiterhin
engagiert ist, immer notwendig ist und immer sichergestellt
werden kann (beispielsweise der beizulegenden Zeitwert einer
garantierten Forderung, wenn das Unternehmen den Nennbetrag
garantiert, also das Kreditrisiko garantiert aber nicht das
Marktrisiko). Der Board kam außerdem überein, Angaben
zusammenzufassen, wenn ein Unternehmen über mehr als eine
Kategorie fortgeführten Engagements verfügt, die denselben
ausgebuchten finanziellen Vermögenswert betreffen.
der Board entschied, keine weiteren Leitlinien zur
Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Ausbuchung
und aus fortgeführten Engagements zur Verfügung zu stellen.
Vor dem Hintergrund des Streitfalls 'Repo 105' entschied der
Board, die Vorschrift beizubehalten, den grad der
Übertragungsaktivität anzugeben, die nicht gleichmäßig über die
Berichtsperiode verteilt ist.
Im Hinblick auf die Angaben in Bezug auf die Modifizierung
von Schulden, die nicht zu deren Erlöschen führt, und die
Modifizierung in den Bedingungen eines finanziellen
Vermögenswerts für einen Kapitalaufnehmer in finanziellen
Schwierigkeiten bat der Board den Stab, eine sachgerechte
Angabenschwelle zu bestimmen. Viele Boardmitglieder gaben ihren
Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass ohne eine
solche Schwelle triviale Angaben geleistet werden würden.
Darüber hinaus verliehen manche Boardmitglieder ihren Bedenken
Ausdruck, dass die Sammlung von Daten unter den Umständen
schwierig sein könnte, was diese Angabevorschriften praktisch
nicht umsetzbar machen würde.
Unterstützung für das Angabenpaket
Der Vorsitzende hielt fest, dass der größte Teil des
Ausbuchungsansatzes erörtert worden sei, und bat deshalb die
Boardmitglieder, etwaige abweichende Meinungen kund zu tun. John
Smith gab an, dass er der Veröffentlichung der Leitlinien nicht
zustimmen würde, da er nicht der Meinung sei, dass diese eine
Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39
darstellten. Er gab seinen Bedenken Ausdruck, dass die
vorgeschlagenen Leitlinien zu einer freien Wahl bei der
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen würden ohne
dass eine Disziplin in Bezug auf Kapitalflussweiterleitungen
gegeben wäre. daher sind seiner Meinung nach diese Leitlinien
eher für ein Fair-Value-Modell von Finanzinstrumenten geeignet
als für ein Modell einer gemischten Bewertung. Patrick Finnegan
deutete an, dass er aus den gleichen Gründen eventuell nicht
zustimmen würde.
 |
Finanzinstrumente: Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten (IASB) |
Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab gab einen Überblick über die Erkundungsbemühungen hinsichtlich der Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Auf Grundlage dieser Erkundigungen würden die meisten Nutzer die Änderungen im beizulegenden Zeitwert aus den für eine Absicherung
eingesetzten Derivaten herausrechnen, wenn sie die Erfolgslage des Unternehmens untersuchten. Stattdessen würden die Auswirkungen
erwarteter Transaktionen durch eine Anpassung der Grundgeschäfte auf Grundlage der vertraglichen Bedingungen der Derivate widergespiegelt.
Zudem deuteten die Nutzer an, dass Ineffektivität nicht als ein Problem wahrgenommen werde, das eine Hürde bei der Anwendung einer
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen darstellen sollte.
Die Mehrheit der Nutzer sehen die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als übermäßig komplex an. Der Stab meinte
zudem, dass Nutzer auf Risikomanagementberichte zurückgriffen und nicht so sehr auf Rechnungslegungszahlen, die geprüft seien, weil
sie fänden, dass die Risikoberichte eher an die Risikomanagementstrategie des Unternehmens angepasst seien. Darüber hinaus würde in
den Risikoberichten der Sachverhalte danach angesprochen, welchem Risiko ein Unternehmen ausgesetzt ist (Währungsrisiko, Zinsrisiko
etc.), statt dass eine aus der Bilanzierung stammende Terminologie verwendet wird, die Analysten nicht verstünden (Cash Flow Hedges,
Fair Value Hedges).
Auf Grundlage der Erkundungsaktivitäten unterstützen die meisten Nutzer eine Beibehaltung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Darüber hinaus würden die meisten Nutzer eine grundlegendere Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen statt kleinerer
Veränderungen bevorzugen, selbst wenn dies bedeuten würde, dass sich die Veröffentlichung der Leitlinien zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen verschieben würde.
Ablösung von IAS 39: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen
Der Stab vermittelte einen kurzen Überblick über die Diskussionen des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP). Das
EAP erörterte verschiedene Vereinfachung der Zuordnung ursprünglich erwarteter Verluste und entschied, mehrere Ansätze zu untersuchen
(z.B. auf Grundlage einer Anpassung der vertraglichen Zinserträge im Bilanzierungssystem unter Verwendung eines Zuordnungsprofils für
erwartete Verluste, die aus den Daten über erwartete Verluste in den Risikosystemen abgeleitet würden).
Das EAP erörterte zudem die mögliche Verwendung von Basel-II-Daten zu erwarteten Verlusten und die erforderlichen Anpassungen an
diese Daten, damit diese für das vorgeschlagene Modell der erwarteten Verluste verwendet werden können.
Der Stab stellte klar, dass das EAP drei weitere Modelle erörtern würde: das Modell des FASB, das Modell des Baseler Ausschusses
und das vom europäischen Bankenverband vorgeschlagene Modell.
Der Stab fasste zusammen, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Bilanzierer weiterhin Bedenken hinsichtlich der Operationalisierung
und der Umsetzungskosten haben, insgesamt breite Einigkeit besteht, dass jedwedes Modell das Thema der Vorziehung von Zinserträgen durch
das Modell der eingetretenen Verluste behandeln müsse.
Der Stab meinte ferner, dass einige Adressaten das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten insgesamt als kompliziert empfänden,
weil es eine Barwertberechnung beinhalte und auf abgezinsten Zahlungsströmen fuße. Nichtsdestotrotz seien dies Eigenschaften auch des
gegenwärtig verwendeten Modells fortgeführter Anschaffungskosten.
Freitag, 19. März 2010
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Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Interpretations Committee (vormals IFRIC) |
Bericht von der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im März
Der Direktor für das Interpretations Committee und
Umsetzungsaktivitäten erstattete mündlich Bericht über die
Sitzung des Commitees, die am 4. und 5. März 2010 stattfand.
(Unsere Mitschrift von der Sitzung finden Sie
hier.)
Der Board erörterte insbesondere die Menge von Sachverhalten
in Bezug auf IFRS 2 und hielt fest, dass die Beseitigung
möglicher Unterschiede zu US-GAAP in Bezug auf die
Ausübungsbedingungen der richtige Weg sei.
Einige Boardmitglieder hinterfragten die Entscheidung, eine
Verbesserung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu
den steuerlichen Auswirkungen von Ausschüttungen an
Eigenkapitaleigner vorzuschlagen. Dennoch betonte der
Vorsitzende, dass dieser Sachverhalt separat besprochen werden
wird, wenn der Zyklus 2009-2011 des jährlichen
Verbesserungsprojekts erörtert wird.
Die Fair Value Option
Der Board erörterte die vorläufigen Entscheidungen, die er auf der Boardsitzung im Februar hinsichtlich der Fair Value Option erzielt
hatte, nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf
Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstige Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu
erfassen.
Der Stab meinte, dass alle Entscheidungen zu den verschiedenen Sachverhalten mit Bezug zur Fair Value Option nicht eindeutig ausgefallen
seien und schlug deshalb vor, dass der Board die Adressaten im Standardentwurf zu den alternativen Sichtweisen hinsichtlich dieser
Sachverhalte befragen sollte.
Der Board verständigte sich darauf, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu beschreiben, nach der Änderungen des eigenen
Kreditrisikos im Eigenkapital zu erfassen sind. Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da eine solche Frage ihrer Ansicht nach
so verstanden werden könne, als seien das sonstige Gesamtergebnis und Eigenkapital austauschbar. Darüber hinaus stellten sie die Frage,
warum eine solche Lösung für finanzielle Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorgeschlagen werde und nicht
bspw. für Wandelschuldverschreibungen.
Der Board einigte sich darauf, die Adressaten zu fragen, ob sie einen zweistufigen Ansatz bevorzugten (nämlich die gesamte Änderung
des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos
bezieht, im sonstigen Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen) oder eine unmittelbare
Erfassung des Kreditrisikoelements im sonstigen Gesamtergebnis.
Der Board verständigte sich zudem darauf, den Adressaten eine Frage zu stellen, ob eine solche vorläufige Entscheidung zu einer
Anomalie in Fällen führen würde, in denen ein Unternehmen einer Verbindlichkeit einen passenden nicht-derivativen Vermögenswert gegenüber
stellen würde. Der Board verständigte sich darauf, eine alternative Lösung vorzuschlagen, nach der das Unternehmen die gesamte Änderung
des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen würde, falls der vorgeschlagene Ansatz zu einer
Anomalie mit zugehörigen Vermögenswerten führen würde.
Ein Boardmitglied meinte zudem, dass in dem Standardentwurf um Rückmeldungen zu der Frage gebeten werden sollte, ob die
Kreditrisikokomponente sowohl Änderungen der Bonität als auch des Spreadrisikos beinhalten solle. Er erläuterte, dass sich der FASB
vorläufig darauf verständigt habe, dass der Betrag, der getrennt in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird, lediglich Änderungen in der
Kreditwürdigkeit des Unternehmens widerspiegeln würde und nicht Änderungen im Spreadrisiko. Der Board stimmte dem zu.
Anschaffungskostenausnahme für einige Derivateverträge über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Ohne große Diskussion bestätigte der Board seine frühere vorläufige Entscheidung, wonach es für Derivate keine
Anschaffungskostenausnahme geben solle.
Sonstige Sachverhalte
Der Board erörterte, ob er eine Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten zwischen fortgeführten Anschaffungskosten
und beizulegendem Zeitwert zulassen sollte. Die Mehrheit der Boardmitglieder verständigte sich darauf, dass eine Umklassifizierung
nicht zugelassen werden sollte, da die Leitlinien die Vorschriften in IAS 39 widerspiegelten (wo Umklassifizierung unzulässig waren)
und ihm keine Bitte um Zulassung einer Umklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten zugetragen worden war.
Einige Boardmitglieder meinte, dass, weil einige Verbindlichkeiten unmittelbar mit finanziellen Vermögenswerten verknüpft seien,
wenn diese Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 9 umklassifiziert werden (weil sich das Geschäftsmodell ändert), diese
Umklassifizierung möglicherweise zur Schaffung einer Bilanzierungsanomalie führen könne, ohne dass es entsprechende Leitlinien für
finanzielle Verbindlichkeiten gebe.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Einige brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass der Board versuche, ein Problem
zu behandeln, dass nicht bestünde und drängten den Board, sich mit den wahren Sachverhalten zu befassen.
Schlussendlich einigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen finanzieller Verbindlichkeiten nicht zu gestatten und die
Vorschriften in IAS 39 fortzuschreiben. Nichtsdestotrotz beschloss der Board angesichts der Diskussion, in der Grundlage für
Schlussfolgerungen eine Begründung aufzuführen, warum diese Frage zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt wurde (Fortführung der
Regelungen in IAS 39, begrenztes Projekt zu Behandlung des Sachverhalts des eigenen Kreditrisikos). Der Board verständigte sich
zudem darauf, den Sachverhalt erneut zu erörtern, wenn die Bilanzierung für Finanzinstrumente insgesamt mit dem FASB diskutiert
werde.
Ohne große Diskussion verständigte sich Board darauf, die Vorschriften zur Folgebewertung für Kreditzusagen und finanzielle
Garantieverträge aus IAS 39 zu übernehmen.
Übergangsvorschriften
Der Board erwog die Übergangsvorschriften für die folgenden zwei Posten, die Änderungen gegenüber den Vorschriften in IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung darstellen Leitlinien zur Fair Value Option und die Beseitigung der
Anschaffungskostenausnahme. Der Board verständigte sich darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes für
die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorzuschreiben.
Der Board verständigte sich zudem darauf, dass die Übergangsvorschriften für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme
für finanzielle Verbindlichkeiten den Regelungen von IFRS 9:8.2.11 (für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für
finanzielle Vermögenswerte) folgen sollte. Diese Vorschrift würde bedeuten, dass jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem
beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und dem vorherigen Buchwert in dem Eröffnungsbilanzwert der
Gewinnrücklagen jener Berichtsperiode erfasst werden soll, der den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält.
Kommentierungsfrist des Entwurfs
Der Board erörterte Bitten von von Anwendern, die
Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Bewertung von Schulden
in IAS 37 zu verlängern. Viele Boardmitglieder unterstützten
eine solche Verlängerung, da sie der Meinung waren, dass diese
dem Board Gelegenheit geben würde, die Anwender einzubinden und
Missverständnisse in Bezug auf die Ansatzkriterien zu erläutern.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Meinung
nach lehnen die Anwender die Ansatzleitlinien einfach ab, und
keine Verlängerung würde da Abhilfe schaffen. Ein Boardmitglied
hielt fest, dass von manchen Anwendern in der Praxis die
gegenwärtigen Kriterien aus IAS 37 falsch angewendet würden, und
dass die fehlerhafte Anwendung sich nicht durch eine
Verlängerung der Kommentierungsfrist beheben ließe.
Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für eine
Verlängerung der Kommentierungsfrist bis zum 19. Mai 2010 (drei
Monate nach Veröffentlichung des Arbeitsentwurfs), um den
Stellungnahmenden mehr Zeit zu geben, die Ansatzvorschriften der
Standards zu verstehen, bevor sie die endgültige Version ihrer
Stellungnahme zu den überarbeiteten Bewertungsvorschlägen
abfassen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie
ist nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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