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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 15.-19. März 2010

 

Montag, 15. März 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (16:30 - 18:00 Uhr Londoner Zeit)

bullet Versicherungsverträge

Dienstag, 16. März 2010

IASB-Sitzung (09:15 - 11:45 Uhr Londoner Zeit)

bullet Joint Ventures – Angaben und Übergangsbestimmungen

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (12:15 - 18:15 Uhr Londoner Zeit)

bullet Erlöserfassung – Angaben
bullet Übergreifende Sachverhalte: Versicherungsverträge, Erlöserfassung, Leasingverhältnisse
bullet Konsolidierung

Mittwoch, 17. März 2010

IASB-Sitzung (09:00 - 12:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Gemeinsame Sitzung mit EFRAG (eine eigene Agenda für die Sitzung finden Sie hier)
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards
bullet Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Advisory Council (vormals SAC)

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (13:00 - 17:15 Uhr Londoner Zeit)

bullet Versicherungsverträge (Fortsetzung vom 15. März)
bullet Leasingverhältnisse

Donnerstag, 18. März 2010

IASB-Sitzung (09:00 - 16:45 Uhr Londoner Zeit)

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2008-2010
bullet Änderung an IFRS 1: Unternehmen, die die IFRS vor der Veröffentlichung von IFRS 1 einführen
bullet Ertragsteuern – Begrenzte Änderungen an IAS 12
bullet Ausbuchung
bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Freitag, 19. März 2010

IASB-Sitzung (11:30 - 12:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Interpretations Committee (vormals IFRIC)
bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – Finanzielle Verbindlichkeiten
bullet Schulden: Ersetzung von IAS 37

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Montag
bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update). Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie hier.

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
15.-19. März 2010

 

Montag, 15. März 2010

 

Der IASB und der FASB tagten in London. Mitglieder des FASB und der Stab des FASB waren per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Sir David Tweedie musste die Sitzung vorzeitig verlassen, und Warren McGregor übernahm für ihn den Vorsitz. Robert Garnett nahm nicht an der Sitzung teil. Alle Mitglieder des FASB nahmen an der Sitzung teil.

 

bullet Versicherungsverträge

 

Auflösung der Restmarge und Erfassung von Erträgen

 

Die Boards erörterten wie eine Restmarge, die zu Vertragsbeginn festgelegt wird, in der Folgezeit zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung aufgelöst wird. Der Stab erläuterte, dass er bei der Erarbeitung seiner Empfehlung das Hauptaugenmerk auf die Leistung der Versicherers im Rahmen des Vertrags gelegt habe, die darin bestehe, einen Vermögenswert für den Policeninhaber zu erbringen. Der Stab erinnerte die Boards auch daran, dass das vorgeschlagenen Versicherungsmodell eine Mischung aus den folgenden beiden Faktoren ist:

 

bullet eine direkte Bewertung der Schuld unter Verwendung gegenwärtiger Schätzungen erwarteter Kapitalströme, des Zeitwerts des Geldes und einer Risikoanpassung und
bullet eine Zuweisung die Restmarge), die einen Gewinn am Tag 1 verhindert und in der Folge als Ertrag über einen sachgerechten Zeitraum aufgelöst wird. Der Stab schlug vor, dass dieser 'sachgerechte Zeitraum' die Zeit sei, über die der Versicherer im Rahmen des Vertrags seine Leistung erbringt.

 

Die Restmarge

 

Bei der Vorstellung seiner Empfehlung schlug der Stab vor, dass 'in folgenden Berichtsperioden die Restmarge ... Zinsen akkretiert'. Dieser Vorschlag führte zu erheblichen Diskussionen unter den Boardmitgliedern. Einige Boardmitglieder sahen in der Restmarge eine Art 'Dummy', der Gewinne und Verluste am Tag 1 verhindern soll. Daher sei sie nichts wesentlich Anderes als zurückgestellte Erträge, die normalerweise keine Zinsen erzeugen. Andere stimmten dem nicht zu, da die Restmarge Teil der größeren Barwertberechnung sei, die vom Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, wenn die Preisgestaltung des Vertrags festgelegt wird. Daher sei die Erzeugung von Zinsen als im Einklang mit dem Modell für die Erlöserfassung stehend anzusehen, das derzeit von den Boards entwickelt wird. Noch wieder andere lehnten diese zweite Auslegung ab und wiesen darauf hin, dass die Versicherungsprämie am Tag 1 erhalten wird. Dies stimmt nicht mit den meisten Erlöserfassungssituationen überein, bei denen mit der Zinserzeugung anerkannt wird, dass das Unternehmen zwischen der Lieferung der Leistung und dem Erhalt der Kundengegenleistung im Prinzip als Finanzierer auftritt.

 

Die Boards und der Stab versuchten den Sachverhalt zu verdeutlichen, indem sie Bezug auf die Beispiele des Stabs nahmen, aber diese trugen nur zur Verwirrung bei – sogar bei den Boardmitgliedern, die versucht hatten, die Beispiele zu prüfen.

 

Die Boards waren sich einig, dass es wichtig sei, dass das Modell nicht verworfen würde, nur weil Uneinigkeit herrsche, ob Zinsen erzeugt würden. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er eine Rückkehr der Boards zu einem Ansatz über zusammengesetzte Margen nicht wünschen würde. Die Risikomarge und die Restmarge ständen im Zusammenhang aber wären deutlich zu unterscheiden, und das von den Boards vorgeschlagene Modell sollte dies anerkennen.

 

Der Stab stimmte zu, die Frage zurückzuziehen, ob aus der Restmarge Zinsen über den Zeitraum entstehen würden, über den diese aufgelöst wird. Überarbeitete Vorschläge werden entweder im Lauf dieser Sitzungswoche oder im April vorgestellt.

 

Zeitraum der Auflösung

 

Die Boards erörterten dann den Zeitraum, über den die Restmarge aufgelöst werden soll. Einige Boardmitglieder zeigten sich erneut besorgt, dass die Vorschläge des Stabs komplizierter seien als notwendig. Sie waren insbesondere der Meinung, dass mit den Vorschlägen versucht werden, die Extreme einzufangen, nicht der allgemeine Fall (beispielsweise Hurrikan- und Wintersturmschäden, mit sehr begrenztem Zeitfenster, in denen Versicherungsfälle eintreten, und nicht Ansprüche, die gleichmäßig verteilt über die Zeit entstehen).

 

Ein FASB-Mitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, den der Stab seiner eigenen Formulierung der ursprünglichen Empfehlung vorzog. Daher wurden die Boards gebeten, über eine Empfehlung abzustimmen, dass die Restmarge linear aufzulösen sei, solange ein anderes Auflösungsmuster nicht die Risikoaussetzung über die Versicherungsperiode besser abbilde.

 

Eine deutliche Mehrheit des IASB und des FASB unterstützte jeweils diese Empfehlung in separaten Abtimmungen.

 

Ein FASB-Mitglied war der Meinung, dass es voreilig sei, sich auf diesen Ansatz festzulegen. Dieses FASB-Mitglied war der Meinung, dass die Kapitalzu- und -abflüsse und die Margen untrennbar verbunden sind und dass die Verwendung einer zusammengesetzten Marge, die über die Erfüllungsperiode neu bewertet wird, dies am besten widerspiegele.

 

 

Dienstag, 16. März 2010

 

Der IASB und der FASB tagten in London. Mitglieder des FASB und der Stab des FASB waren per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Warren McGregor leitete die Sitzung am Vormittag, da der Vorsitzende Sir David Tweedie an einer Sitzung des Europäischen Rats teilnahm, wo er vor dem Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen (Economic and Financial Affairs Council, ECOFIN) sprach. Alle anderen Mitglieder des IASB nahmen an der Sitzung teil.

 

 

bullet Joint Ventures

 

Der Board erörterten Sachverhalte in Bezug auf Angaben und Übergangsbestimmungen. Bevor diese Sachverhalte jedoch besprochen wurden, brachte der agierende Vorsitzende einen Sachverhalt auf, der im Begleittext  zu den Agendapapieren genannt wurde und der Konflikte betraf, die zwischen IAS 28 und SIC-13 identifiziert worden waren. Der Stab hielt fest, dass man sich diesen Konflikten nicht im Rahmen des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen widmen werde (zumindest derzeit nicht), weil die Konflikte einen Konflikt innerhalb der Equity-Methode selbst widerspiegelten und der Frage galten, ob es sich um eine Bewertungsmethode handele (dann würden unternehmensinterne Geschäftsvorfälle etc. nicht herausgerechnet) oder eine Form von Konsolidierung (dann würden solche Geschäftsvorfälle herausgerechnet). Der Stab war sich dieses Problems bewusst aber wollte der Abschluss des Projekts zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht verzögern.

 

Übergangsvereinbarungen

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einem Joint Venture werden, das nach der Equity-Methode bilanziert wird (IFRS)

 

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 9 eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen wird: Einige Anwender hatten dies kritisiert, aber es gab andere Hinweise, die nahelegten, dass der Übergang von anteiliger Konsolidierung auf die Equity-Methode nicht besonders belastend sei. Der Stab schlug jedoch eine 'vereinfachte Methode' vor, nach der die Vermögenswerte aus der anteiligen Konsolidierung in eine 'Nettoinvestitionsgröße' zusammengefasst würden, die die 'angenommenen Anschaffungskosten' zur Equitybilanzierungszwecke darstellen würden - unter Vorbehalt der üblichen Wertminderungsprüfungen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen angesichts dieses Vorschlags. Ihnen widerstrebte die Einrichtung einer Ausnahme von der rückwirkenden Anwendung, und sie konnten keine Schwierigkeiten darin sehen, die Bilanzierungsgröße für die früheste dargestellte Periode für die Equity-Methode rückwirkend zu rekonstruieren. Der Anleger/Venturer sei bereits im Besitz der Informationen, also sei es nicht schwer, den Betrag zu bestimmen, zu dem x% der Beteiligung an einem Joint Venture angesetzt werden müssten. Wertminderung sollte bei Eintreten erfasst werden und sollte nicht in der Eröffnungsanpassung der Gewinnrücklage vergraben werden.

 

Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Teilveräußerungen im Zeitraum zwischen der frühesten dargestellten Periode und dem Bilanzstichtag und hinsichtlich der Auswirkungen, wenn ein gemeinschaftliches Unternehmen eine Nettoschuldenposition aufweist und daraus entsprechende Konsequenzen für die Equity-Methode entstehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass, wenn ein Anteil eines Venturers an einem gemeinschaftlichen Unternehmen, das aus Grundlage anteiliger Konsolidierung bilanziert wird, eine Nettoschuldenposition aufweist, dies wahrscheinlich darauf hinweise, dass es in dem gemeinschaftlichen Unternehmen tatsächlich Schulden gebe.

 

Der Board lehnten die Empfehlung des Stabs ab. Er unterstützte jedoch einstimmig einen modifizierten rückwirkenden Ansatz, nach dem die IFRS rückwirkend auf alle dargestellten Perioden angewendet würde, wobei alle Aufholungsanpassungen einschließlich der Auswirkungen jeglicher Wertminderungen, die in Perioden vor den dargestellten aufgetreten sind, in der frühesten dargestellten Periode erfasst werden (also nicht in der Gewinnrücklage der Eröffnungsbilanz vergraben werden).

 

Der Board kam mit der Mehrheit der Stimmen überein, dass eine Angabe der Aufgliederung der Beteiligungssumme der Eröffnungsbilanz für Anlagen für die Periode gefordert werden soll, in der die IFRS das erste Mal angewendet werden. Die Angaben sollte für alle Joint Ventures aggregiert werden (wie in den IFRS definiert).

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden sollen, bei dem das Unternehmen seinen Anteil der Vermögenswerte und Schulden ansetzt (IFRS)

 

Wiederum wurden die Empfehlungen des Stabs nicht vom Board unterstützt. Die Boardmitglieder widersprachen insbesondere dem Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem Geschäftsvorfall, der kein Unternehmenszusammenschluss ist.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Vorkommen solcher Situationen gering genug sei, um sich nicht dazu zu äußern und die Ersteller selbst Lösungen finden zu lassen; wenn man jedoch den Sachverhalt schon einmal aufgebracht habe, sei eine geradlinige Behandlung die beste. Wiederum sei eine vollständige rückwirkende Anpassung nicht notwendig, und die Anpassungen sollten auf die früheste dargestellte Periode beschränkt werden.

 

Nach sehr lebhafte Debatte stimmte der Board einstimmig dafür, dass in der erörterten Situation der Buchwert nach der Equity-Methode zum Zeitpunkt des Übergangs den Vermögenswerten und Schulden auf sachgerechter Grundlage zugewiesen werden sollte. Obwohl der relative beizulegende Zeitwert eine sachgerechte Grundlage sein könnte, sollte der IFRS keine bestimme Grundlage vorschreiben.

 

Gemeinschaftliche beherrschte Unternehmen, die anteilig konsolidiert werden (IAS 31), die zu einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (IFRS)/einem gemeinschaftlichen Vermögenswert oder einer gemeinschaftlichen Tätigkeit nach IAS 31 und IFRS werden soll

 

Der Board kam überein, dass in dieser Situation eine besonderen Übergangsbestimmungen erforderlich sind.

 

Separate Abschlüsse

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass die Bilanzierung von Anteilen, die von einem Unternehmen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten gehalten werden die immer gleichen seien - sowohl im separaten Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss. Darüber hinaus soll IAS 27 geändert werden, sodass die Vorschriften für die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen im separaten Abschluss der Unternehmens sich nur auf die Art von Vereinbarungen beziehen, die Joint Ventures sind.

 

 

bullet Joint Ventures – Angaben und Übergangsbestimmungen (auch für assoziierte Unternehmen)

 

Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen. Diese Angaben bilden Teil des umfassenden Angabestandards für die Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen.

 

Angabeprinzip für gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte Unternehmen

 

Der Board kam überein, die Angaben für gemeinschaftliche Vereinbarungen (insbesondere Joint Ventures) und assoziierte Unternehmen zu vereinheitlichen (da beide nach der Equity-Methode behandelt werden).

 

Angabe der Grundlage von gemeinschaftlicher Beherrschung und bedeutendem Einfluss

 

Der Board entschied, die Vorschriften aus IAS 28.37(c) und IAS 28.37(d) zu übernehmen; diese Vorschriften müssen jedoch angeglichen werden in Bezug auf die Grundlage gemeinschaftlicher Beherrschung.

 

Eine Auflistung und Beschreibung von Anlagen in bedeutende Joint Ventures, assoziierte Unternehmen und Tochterunternehmen

 

Der Board vereinbarte per Mehrheitsentscheid die folgenden Punkte:

 

bullet In dem IFRS sollte die Angabe einer Liste und Beschreibung der Anteile an bedeutenden gemeinschaftlichen Vereinbarungen (und nicht Joint Ventures) gefordert werden; und
bullet die Folgeänderung, die die Äquivalenzvorschrift in Bezug auf bedeutende assoziierte Unternehmen wieder herstellt, wurde bestätigt.

 

Ein Boardmitglied wehrte sich gegen die Verwendung des Ausdrucks 'bedeutend', da es der Meinung war, dass dieser nicht eindeutig sei (bedeutend für wen?); es zog den Ausdruck 'wesentlich' vor. Dieses Boardmitglied war das einzige, das sich zu diesem Sachverhalt äußerte.

 

Verpflichtungen

 

Der Board vereinbarte mit Stimmenmehrheit, die Angabe aller Verpflichtungen in Bezug auf alle Arten von Joint Ventures zu fordern. Ein Vorschlag, diese Angabe auf assoziierte Unternehmen auszuweiten, wurde von der Mehrheit der Boardmitglieder nicht unterstützt. Bei der Erläuterung des Unterschieds wurde festgehalten, dass das Bestehen des Vertrags über die gemeinschaftliche Vereinbarung dem Unternehmen weniger Freiheit in Bezug auf Verpflichtungen gebe im Vergleich zu einem Joint Venture. Die Nutzer seien am Grad der finanziellen Flexibilität der Unternehmung interessiert. In der Situation einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen sei es wahrscheinlich, dass d ein Unternehmen über eine größere Diskretion verfüge, die Erfüllung der Verpflichtung hinauszuzögern.

 

'Bedingte' Verbindlichkeiten

 

Der Board kam überein, die Vorschlag aus dem Entwurf ED9:38 in Bezug auf 'bedingte' Verbindlichkeiten beizubehalten, die in Bezug auf den Anteil des Unternehmens an dem Joint Venture und sein Anteil an den 'bedingten' Verbindlichkeiten, die in Verbindung mit anderen Parteien eingegangen werden, entstehen. In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds hinsichtlich der Verwendung dieser antiquierten Terminologie gab der Stab an, dass die Formulierungen an diejenige angepasst werden würde, die in dem IFRS verwendet wird, der IAS 37 ersetzt.

 

Angabevorschriften, die gemeinschaftliche Tätigkeiten betreffen

 

Kurz gefasste Finanzinformationen für 'gemeinschaftliche Tätigkeiten''

 

Der Board vereinbarte, keine kurz gefassten Finanzinformationen für die Vereinbarungen zu fordern, die nach dem IFRS 'gemeinschaftliche Tätigkeiten' sind.

 

Kurz gefasste Finanzinformationen für alle Joint Ventures, die für sich genommen wesentlich sind

 

Der Board erörterte, ob die Zusammenfassung in den Angabevorschriften in Bezug auf kurz gefasste Finanzinformationen für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen unabhängig von der Bewertungsmethode, nach der beide Arten von Beteiligungen bilanziert werden, angeglichen werden soll auf 'entweder einzeln oder in Gruppen'. Verschiedene Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da er keine wirklichen Leitlinien bieten würde und nicht die nötige Schärfe aufweisen würde, um praktisch anwendbar zu sein.

 

Der Stab erklärte sich bereit, auf einer späteren Sitzung eine besser formulierte Empfehlung vorzulegen.

 

Granularität der Angaben –Darstellung der Finanz- und Vermögenslage

 

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

 

bullet Barmittel;
bullet kurzfristige Vermögenswerte;
bullet langfristige Vermögenswerte;
bullet finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Handels- und anderen Verbindlichkeiten und Rückstellungen;
bullet kurzfristige Schulden;
bullet langfristige Schulden.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten diese Angaben gar nicht und wiesen darauf hin, dass diese der Bevorzugung der Equity-Methode durch den Board in der Weise zuwiderlaufen würden, dass sie darauf abzielten, dem Nutzer zu gestatten, eine artifizielle 'Nettoschuldengröße' mit Barmitteln und Schulden zu konstruieren, die dem Anleger/Venturer nicht zuzurechnen seien.

 

Granularität der Angaben –Gesamtergebnisrechnung

 

Der Board vereinbarte die folgenden (aggregierten) Angaben in Bezug auf Beteiligungen an Joint Ventures zu fordern (Angaben, die über die im Entwurf ED 9 hinausgehen, sind unterstrichen):

 

bullet Erträge;
bullet Abschreibung und Amortisierung;
bullet Zinserträge;
bullet Zinsaufwendungen;
bullet Ertragsteueraufwendungen oder -erträge;
bullet Gewinne und Verluste.

 

Darüber hinaus würden vom Anleger/Venturer Angaben zu Dividenden gefordert, die aus dem Joint Venture erhalten werden.

 

Granularität der Angaben –Assoziierte Unternehmen

 

Der Board erörterte einen Vorschlag, kurz gefasste Finanzinformationen für assoziierte Unternehmen zu liefern, die kurz- und langfristige Vermögenswerte und Schulden beinhalten sollten; der Board lehnte diesen Vorschlag strikt ab. Der Stab verfolgte die Empfehlung nicht weiter und wird auf einer späteren Sitzung alternative Vorschläge vorlegen.

 

Angabevorschriften für Joint Ventures, die von Wagniskapitalgesellschaften, Investmentfonds, fondsgebundenen Investmentgesellschaften und ähnlichen Unternehmen einschließlich fondsgebundenen Versicherungsfonds gehalten werden

 

Der Board entschied, einen Vorschlag im Entwurf ED 9 umzudrehen und die Angabe beizubehalten, mit der in IAS 28.37(i) gefordert wird, kurz gefasste Finanzinformationen zu assoziierten Unternehmen anzugeben - entweder einzeln oder in Gruppen -, die nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden. Dies soll Gesamtvermögen, Gesamtschulden, Erträge und Gewinne und Verluste beinhalten.

 

Der Board kam überein, dass Informationen zu den Aktivitäten des assoziierten Unternehmens unabhängig von der Grundlege seien, auf der die Nettoinvestition bewertet würde. Darüber hinaus kam der Board überein, die Angabevorschriften für Joint Ventures und assoziierte Unternehmen anzugleichen, obwohl die Notwendigkeit ähnlicher Vorschriften im Fall von Joint Ventures weniger groß sein könnte.

 

Beizulegender Zeitwert von Beteiligungen an Joint Ventures, für die es keine öffentlichen Preisquotierungen gibt

 

In IAS 28 wird einem Unternehmen vorgeschrieben, 'den beizulegenden Zeitwert von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, für die es öffentliche Preisquotierungen gibt' anzugeben. Der Board vereinbarte, diese Vorschrift auf Joint Ventures auszudehnen, wobei anerkannt wurde, dass öffentliche Preisquotierungen für Joint Ventures nicht geläufig sein könnten.

 

 

bullet Erlöserfassung – Angaben

 

Die Boards setzten ihre Erörterung zum vorgeschlagenen Entwurf zur Erlöserfassung fort.

 

Angaben

 

Aufgliederung

 

Auf der Sitzung im Januar hatten die Boards einigen Bedenken Ausdruck verliehen hinsichtlich der vorgeschlagenen Aufgliederungsprinzipien und wie diese mit den Vorschriften aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses zusammenpassen würden. Die Boards waren auch besorgt über den Umfang und die Relevanz des Angabenpakets.

 

Der Stab stellte den Boards überarbeitete Angabevorschriften vor, die sich aus Beratungen mit einzelnen Boardmitgliedern ergeben haben. Die Hauptänderungen zu dem Angabenpaket, das im Anhang zum Agendapapier bereitgestellt wurde, waren die folgenden:

 

bullet überarbeitetes Angabenziel;
bullet verschlankte Risikoangaben;
bullet verbesserte Angaben zu belastenden Verträgen;
bullet Streichung der Vorschrift, nach der Erlöse aufzugliedern sind; und
bullet Vorschrift, nach der der Betrag und der erwartete Zeitpunkt der Erfüllung von Erfüllungsverpflichtungen anzugeben sind.

 

Die Boards erörterten die Vorschriften von IFRS 8 und ASC Topic 280, nach denen die Angabe von Erträgen für jedes Geschäftssegment und die Aufgliederung der gesamten berichteten Erträge nach Produkt-/Dienstleistungsarten und Geographie erforderlich sind. Des Weiteren enthält das Projekt zur Darstellung des Abschlusses ein Kernprinzip, nach dem vorgeschrieben ist, Informationen, die für die Einschätzung der finanziellen Position und der Leistung ebenso wie für den Zeitpunkt und die Unsicherheit von Kapitalflüssen nützlich sind, aufzugliedern. Vor diesem Hintergrund erörterten die Boards, ob im Entwurf zur Erlöserfassung eine weitere Aufgliederung der Erlöse gefordert werden solle.

 

Ein Boardmitglied machte die Anmerkung, dass Analysten dauern bemerken würden, dass die Aufgliederung in den Abschlüssen nicht ausreichen würde, und dass die Streichung der Aufgliederung von Erlösen aus dem Entwurf keine populäre Entscheidung sein würde. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass, da der Entwurf den Erlösen gelte, er alle Aspekte der behandeln solle, die mit Erlösen zusammenhängen, also auch Angabevorschriften. Es wurde vorgeschlagen, dass die Vorschriften zur Aufgliederung von Erträgen in IFRS 8.32 in den Entwurf integriert und aus IFRS 8 gestrichen werden. Verschiedene Boardmitglieder wehrten sich gegen die Verschiebung von Angabevorschriften zwischen Standards.

 

Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mindestgrad an Aufgliederung im Entwurf notwendig sei, aber es hielt fest, dass es eine Herausforderung sein würde, die richtige Balance zu finden.

 

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, das Angabeziel auszuweiten und einen Verweis auf künftige Kapitalflüsse mit Bezug auf die Erlöse aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied fügte hinzu, dass das Ziel der Angaben sei, den Nutzern zu helfen, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Erlöse zu verstehen; es unterstützte die Ausweitung des vorgeschlagenen Ziels.

 

Die Boards baten den Stab, das Angabeziel neu zu definieren und die Bemerkungen der verschiedenen Boardmitglieder zu berücksichtigen. Die Boards kamen außerdem vorläufig überein, einen Mindestgrand an Aufgliederung in den Entwurf aufzunehmen und eine Verknüpfung mit den Erlösinformationen herzustellen, die nach anderen Standards zur Verfügung zu stellen sind.

 

Fälligkeitsanalyse

 

Die Boards hatten auf der Januarsitzung vorläufig entschieden, die Angabe des Betrags und des erwarteten Zeitpunkts der Erfüllung der verbleibenden Erfüllungspflichten zu fordern. In der Folge eigegangene Rückmeldungen von Anwendern hatten angezeigt, dass die Information für langfristige Dienstleistungsvereinbarungen und bestimmte Branchen wie beispielsweise die Baubranche nützlicher seien. Die Boards erörterten, ob die Vorschrift auf Erfüllungsverpflichtungen beschränkt werden sollte

 

bullet die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach dem Berichtszeitpunkt erfüllt werden;
bullet die vermutlich erst nach mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn erfüllt werden; oder
bullet die das Unternehmen erheblichem Risiko aussetzen.

 

Die Boards unterstützten die Beschränkung der Fälligkeitsanalyse auf Verträge mit einer ursprünglichen Erfüllungsperiode von mehr als 12 Monaten.

 

Ein Boardmitglied bat den Stab, noch einmal zu sagen, was mit einem Vertrag mit Erfüllungspflichten geschehe, die ursprünglich nach wahrscheinlich mehr als einem Jahr nach Vertragsbeginn erfüllt würden, wenn es gegen Ende der Laufzeit des Vertrags wäre. Würde ein solcher Vertrag aus der Fälligkeitsanalyse ausgeschlossen, da die verbleibenden Erfüllungspflichten vermutlich in weniger als einem Jahr erfüllt würden? Der Stab gab an, dass ein Vertrag mit einer ursprünglichen Erfüllungsperiode von mehr als einem Jahr in die Fälligkeitsanalyse aufgenommen wird, bis alle Erfüllungspflichten erfüllt worden sind.

 

Es wurde vereinbart, dass alle weiteren Anmerkungen und Korrekturen dem Stab nach dem Ende der Sitzung kommuniziert werden sollen.

 

Bilanzierung von Kosten in einem Vertrag mit Kunden

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt getrennt.

 

FASB

 

Auf der Sitzung im Februar hatte der FASB vorläufig entschieden, dass die Kosten für das Einwerben eines Vertrags mit einem Kunden als Aufwand erfasst werden soll. Es sollten Leitlinien entwickelt werden, wann ein Vermögenswert für Kosten angesetzt werden sollte, die bei der Erfüllung eines Vertrags mit Kunden entstehen.

 

Der Stab stellte dem FASB zwei Möglichkeiten vor, wie Leitlinien zu den Kosten der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt werden können; entweder werden Teile der IFRS kodifiziert, oder es werden neue Leitlinien entwickelt. Der Stab stellte eine Untersuchung der Vor- und Nachteile jeder Möglichkeit vor.

 

Der FASB erörterte die Kodifizierung von Teilen der IFRS und hegte Bedenken, dass die begrenzten Leitlinien, die in IAS 2 zur Verfügung gestellt werden, nicht ausreichen, um dem Mangel an Leitlinien in US-GAAP entgegenzutreten. Es gab außerdem Bedenken hinsichtlich des Risikos unbeabsichtigter Auswirkungen aus der Kodifizierung von IAS 38 in einzelnen Häppchen, wenn die Leitlinien in einem größeren Kontext entwickelt wurden.

 

Der FASB kam überein, neue Leitlinien zu entwickeln, die nur für Verträge mit Kunden gelten würden. Ein FASB-Mitglied äußerte Bedenken, dass dies zu eng beschreibend hinsichtlich der Kosten werden könnte, die als Aufwand erfasst werden sollen. Nach kurzer Erörterung stimmte der FASB im Wesentlichen mit dem Vorschlag des Stabs überein, dass neue Leitlinien mit einem Wertminderungsmodell ähnlich dem Belastungstest entwickelt werden sollen.

 

IASB

 

In Übereinstimmung mit der früheren Entscheidung des IASB würde ein Unternehmen einschätzen, ob die Kosten, die bei der Erfüllung eines Vertrags zu Vorräten, einem immateriellen Vermögenswert oder einer Sachanlage nach IAS 2, IAS 16 oder IAS 38 geführt haben.

 

In der Folge wurden dem Board praktische Probleme in IAS 2bewusst, und da die Kostenleitlinien in IAS 11 zurückgezogen werden werden, würden sich die Unternehmen stärker auf die Leitlinien in IAS 2 stützen müssen. Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt, wie man sich diesem Sachverhalt annehmen könnte:

 

bullet Bestätigung der vorläufigen Entscheidung, dass Ermessen bei der frage anzuwenden sei, welcher Standard anzuwenden ist; oder
bullet Verbesserung der bestehenden IFRS durch
bullet Aufnahme der gleichen Leitlinien, die für US-GAAP im Erlösstandard vorgeschlagen sind; oder
bullet Zurückziehung der Leitlinien zu Vorräten von Dienstleistungsunternehmen in IAS 2 und Vorschrift für Unternehmen, IAS 38 auf solche Vermögenswerte anzuwenden.

 

Ein Boardmitglied erkannte an, dass es Schwierigkeiten für Dienstleistungsunternehmen bei der Anwendung von IAS 2 geben könne, es war aber nicht der Meinung, dass IAS 38 der richtige Standard sei, um diese Kosten zu bilanzieren. Obwohl dieses Boardmitglied vorziehen würde, neue Leitlinien aufzunehmen, wäre es für den Board besser, seine Bemühungen nur auf die Erlöserfassung zu konzentrieren und sich dieser Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu widmen.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, welche Auswirkungen die Aufnahme neuer Leitlinien auf die Veröffentlichung des Entwurfs haben würde und ob die Leitlinien prinzipienbasiert sein würden. Der Stab bestätigte, dass die Leitlinien definitiv prinzipienbasiert sein würden und dass es keine negativen Auswirkungen auf den Zeitplan der Veröffentlichung des Entwurfs geben würde.

 

Der Board fragte außerdem, welches Wertminderungsmodell anzuwenden sei, wenn die neuen Leitlinien aufgenommen worden seien. Der Stab gab zu Antwort, dass IAS 36 das logischerweise anzuwenden de Modell sei, aber verschiedene Boardmitglieder teilten diese Meinung nicht. Nach einer kurzen Erörterung verschiedenen Wertminderungsmodelle kam der Board vorläufig überein, das gleiche Wertminderungsmodell aufzunehmen (Belastungstest), das unter US-GAAP vorgeschlagen wurde.

 

 

bullet Übergreifende Sachverhalte: Versicherungsverträge

 

Erwerbskosten

 

Die Boards waren immer der Ansicht, dass Versicherer Erwerbskosten bei Anfall als Aufwand erfassen sollen, und bei Vertragsbeginn sollte ein Teil der Prämie, der den entstandenen Erwerbskosten entspricht nicht als Erlös erfasst werden. In den Antworten auf den Fragebogen des Feldversuchs war angedeutet worden, dass dieser Vorschlag bedeutende Auswirkungen auf Lebensversicherer haben und keine sinnvollen Informationen liefern würde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erörterten die Boards noch das Ausmaß, in dem das Projekt zu Versicherungen im Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen solle bzw. inwieweit man den Schwerpunkt auf die direkte Bewertung der Vertragsschuld legen sollte. Seit dem haben die Boards bestätigt, dass das anzuwendende Bewertungsmodell ein Hybrid der direkten Bewertung und der Zuweisung eine positiven Differenz zwischen den erwarteten Prämien und den Kapitalabflüssen plus Risikomarge sein soll. Daher war der Stab gebeten worden, die Frage der Erwerbskosten zu untersuchen; er stellte den Boards die folgenden vier Möglichkeiten vor:

 

bullet A. Erfassung aller Erwerbskosten als Aufwand bei Anfall und Nichtansatz eines Teils der Prämie als Erlös (gegenwärtige Entscheidung der Boards);
bullet B. Kalibrierung der direkten Bewertung der Vertragsschuld auf die Prämie unter Ausschluss zusätzlicher Erwerbskosten;
bullet C. zusätzliche Erwerbskosten werden in die vertraglichen Kapitalflüsse aufgenommen, um die Restmarge bei Vertragsbeginn zu bestimmen; oder
bullet D. ein immaterieller Vermögenswert wird angesetzt, der mit dem Betrag der zusätzlichen Erwerbskosten bewertet wird.

 

Verschiedene Boardmitglieder waren dagegen, die derzeitige Entscheidung zu ändern, da dies nahelegen würde, der Versicherungen eine Sonderbehandlung erfahren; sie sprachen sich stark für Möglichkeit A aus. Sie waren außerdem nicht der Meinung, dass diese Kosten nicht Teil der Vertragsschuld bilden und deshalb als Aufwand erfasst werden sollten.

 

Ein paar andere Boardmitglieder sprachen sich für Möglichkeit C aus, da sie diese als im Einklang mit dem Bausteinansatz stehend ansahen, der speziell für Versicherungen entwickelt worden sei; in dieser Hinsicht seien Versicherungen etwas Besonderes. Andere Boardmitglieder deuteten an, dass sie entweder Möglichkeit B oder Möglichkeit C unterstützen könnten, je nachdem, wie Erwerbskosten definiert werden.

 

Ein Boardmitglied, das sich ursprünglich für Möglichkeit A ausgesprochen hatte, schlug eine Modifizierung von Möglichkeit A vor und führte ein Beispiel an, bei dem ein Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, nach der der Kunde dem Versicherungsunternehmen einen Betrag für die entstandenen Erwerbskosten schuldet, wenn der Vertrag nicht verlängert wird. Diese 'Schuld' des Kunden wird normalerweise mit dem Erfüllungswert des Vertrags verrechnet. In diesem Szenario erhält der Versicherer die Erwerbskosten entweder durch Vertragsverlängerung oder durch einen reduzierten Erfüllungswert zurück. Nach der modifizierten Möglichkeit A würden alle Erwerbskosten als Aufwand erfasst und eine Forderung in Höhe der erwarteten zurückerhaltenen Kosten angesetzt.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt eine Weile aber konnten zu keiner gemeinsamen Sichtweise kommen. Die Mehrheit der Boardmitglieder bat um mehr Zeit, um den Sachverhalt zu überdenken, und forderten weitere Untersuchungen zu der Wirkungsweise und den Auswirkungen jeder Möglichkeit. Um dem Stab zumindest eine Richtung mitzugeben, wurden die Boardmitglieder gebeten, für entweder A, B/C oder D zu stimmen. Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte für Möglichkeit A, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder sich für Möglichkeit B/C aussprach. Die Boards baten den Stab, diese Möglichkeiten weiter zu untersuchen, wobei auch die modifizierte Möglichkeit A berücksichtigt werden solle, und den Sachverhalt für weitere Diskussion auf einer späteren Sitzung wieder vorzulegen.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Die Boards begannen ihre Diskussion damit, die Folgerichtigkeit des Beherrschungsmodells einzuschätzen. Der Stab stellte den Boards einen Überblick über das Beherrschungsmodell vor und wies darauf hin, dass alle offenen Sachverhalte im Beherrschungsmodel auf den beiden Sitzungsteilen dieser gemeinsamen Sitzung erörtert werden sollen.

 

Der Stab versicherte, dass das nächste Dokumente des Konsultationsprozesses (Entwurf für den FASB und Standardentwurf für den IASB) im zweiten Quartal 2010 veröffentlicht werden sollte (höchstwahrscheinlich im Mai).

 

Folgerichtigkeit innerhalb des Beherrschungsmodells

 

Die Boards erörterten erneut das Konzept von Macht im Kontext von Macht mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte an einem Unternehmen, was die Boards bereits auf der Sitzung im Januar 2010 erörtert hatten. Auf der Sitzung im Januar war deutlich geworden, dass verschiedene Boardmitglieder verschiedene Ansichten hegten, und die Boards hatten den Stab gebeten, eine Analyse vorzubereiten, welche der vier vorgestellten Sichtweisen die höchste innere Folgerichtigkeit im Rahmen des gesamten Beherrschungsmodell aufweisen würde.

 

Die vier erörterten Sichtweisen waren die folgenden:

 

  1. Nach der "vertraglichen Sichtweise" gilt, dass eine Berichtseinheit das gesetzliche oder vertragliche Recht haben muss, zu steuern, um die Macht zu besitzen. Der Stab stellte klar, dass dies eine grundlegende Sichtweise ist, die in allen anderen Sichtweisen eingebettet ist (also die engste Auslegung von Konsolidierung darstellt).
  2. Nach der "Ausübung-von-Macht-Sichtweise" gilt das Konzept der aktiven Führung. Nach der Sichtweise gilt, dass, wenn eine Berichtseinheit aktiv die Aktivitäten eines anderen Unternehmens bestimmt, es über die Macht verfügt, es sei denn, "Kick out"-Rechte hindern die Berichtseinheit an der Bestimmung der Aktivitäten.
  3. Nach der "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis" gilt, dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es Hinweise gibt, dass sie die Aktivitäten bestimmt.
  4. Nach der "Möglichkeitssichtweise" gilt, dass die Berichtseinheit die Möglichkeit hat und es keiner Hinweise oder Beweise bedarf.

 

Der Stab verdeutlichte diese Konzepte durch einen umfassenden Satz von Beispielen und die Anwendung aller vier Sichtweisen auf jedes von ihnen.

 

In einer Wiederholung der Debatte von der Sitzung im Januar erörterten die Boards den Sachverhalt ausführlich und führten viele Argumente für und gegen jede Sichtweise an.

 

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass der Stab eine breitere Definition eines Vertrags erwägen sollte, die nicht nur Beherrschung durch Stimmrechte sondern auch Auswirkungen auf Unternehmenspolitik oder Entscheidungen berücksichtige.

 

Einige Mitglieder von FASB und IASB hielten fest, dass alle Tatsachen und Umstände bei der Einschätzung von Beherrschung berücksichtig werden sollten und dass Ermessen erforderlich sei, bei Anwendung aller Sichtweisen von (2.) bis (4.), um die wirtschaftliche Realität besser widerzuspiegeln. Darüber hinaus sahen einige Boardmitglieder nicht viel Unterschied zwischen den Sichtweisen (2.), (3.) und (4.).

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass es sich in der Lage sähe, die "vertragliche Sichtweise" zu unterstützen (die einfach und klar sei), aber das gelte nur unter der Bedingung, dass die Bilanzierung nach der Equitymethode aufgegeben werde und alle Anteile an nicht konsolidierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Einige Boardmitglieder versuchten, einige verfeinernde Konzepte in die Diskussion einzubringen wie beispielsweise endlose Fortsetzung von Macht oder Nachhaltigkeit von Macht.

 

Schließlich stimmte die Mehrheit der IASB-Mitglieder für die "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch interpretierten die IASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweis, die Möglichkeit zu haben" (es ist also keine Ausübung nötig). Eine knappe Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte ebenfalls für die "Möglichkeitssichtweise mit Hinweis". Dennoch verstanden die FASB-Mitglieder die Hinweise als "Hinweise auf die Beherrschung" (also tatsächliche Ausübung). Die beiden verbleibenden FASB-Mitglieder blieben fest bei der "vertraglichen Sichtweise".

 

Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass trotz der verbleibenden Unterschiede die Boards es geschafft hätten, den Abgrund zwischen ihren Sichtweisen zu überbrücken. Er betonte, dass der verbleibende Unterschied recht gering sei. Die Boards kamen überein, dass der Stab eine Verdeutlichung dieser beiden Sichtweisen und ihrer Anwendung für eine Fortsetzung der Diskussion in der kommenden Woche vorbereiten solle.

 

 

Mittwoch, 17. März 2010

 

bullet Gemeinsame Sitzung mit EFRAG

 

Vertreter des IASB kamen mit eine Delegation von EFRAG zusammen, um Sachverhalte mit Bezug auf die Harmonisierung zu erörtern. Der Vorsitzende des IASB eröffnete die Sitzung damit, dass er die Harmonisierung mit dem FASB erläuterte. Er wies darauf hin, dass die Neufassung des Arbeitsabkommens mit dem FASB im November 2009 ein bedeutende Meilenstein Im Harmonisierungsprozess gewesen sei, da darin die Frist für die Harmonisierung das erste Mal festgehalten worden sei und der Prozess der vierteljährlichen Prüfung der Fortschritte darin festgeschrieben worden sei. Er betonte, dass das neue Format der monatlichen gemeinsamen Sitzungen ebenfalls gut funktioniere und seiner Meinung nach dazu beitrage, Unterschiede zwischen den Boards zeitnah abzuschaffen oder zu verringern.

 

Auch der Vorsitzende von EFRAG begrüßte die neuen Vereinbarungen als eine positive Entwicklung, die mehr Transparenz in den Harmonisierungsprozess bringen würde. Dennoch brachte er das Thema der Einbindung Europas bei diesen neuen Vereinbarungen auf. Beide Parteien stimmten dem Vorschlag zu, ein längeres Treffen im September abzuhalten, auf dem fachliche Aspekte der großen Projekte und Aktivitäten besprochen werden sollen.

 

Der Vorsitzende von EFRAG begrüßte außerdem die verstärkte Einbindung der Anwender aber wies darauf hin, dass auch eine erhöhte Transparenz im Hinblick auf die Einbindungsaktivitäten wünschenswert sei. Der Vorsitzende des IASB gab zu Antwort, dass das Ergebnis der Einbindung immer ein öffentliches Dokument sei, das vom Board erörtert würde und das das Ergebnis der Einbindungsaktivitäten zusammenfassen würde; (also ein Dokumente, das der 'Rückmeldungsverlautbarung' ähnele, das nach der Veröffentlichung eines neuen Standards herausgegeben wird und die Meinungen aus den Stellungnahmen wiedergibt).

 

EFRAG erhob einige Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Frist 2011 auf die Qualität der Rechnungslegungsstandards und betonte die Notwendigkeit, dass Qualität über Harmonisierung und die Erfüllung irgendwelcher Fristen gehen müsse.

 

EFRAG gab auch Bedenken Ausdruck hinsichtlich der wahrscheinlich auftretenden Änderungen am Arbeitsprogramm des IASB, die dazu führen würden, dass erwartete Kommentierungsfristen verschoben würden, was die Planung schwer machen würde. Darüber hinaus hielt EFRAG fest, dass der IASB in einigen Fällen die Kommentierungsfristen gekürzt habe und verschiedene Sachverhalten von den vorgeschlagenen Leitlinien ausgenommen habe, um Fristen einzuhalten. Die Vertreter von EFRAG verliehen Sorgen Ausdruck, dass wenig Zeit in Verbindung mit einer hohen Arbeitsbelastung und Änderungen des Umfangs zu Missverständnissen führen könnten.

 

Die Diskussion wendete sich dann finanzmarktkrisenbezogenen Themen zu. EFRAG drückte einige Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Leitlinien zu finanziellen Verbindlichkeiten aus und hielt fest, dass die Aufspaltung von finanziellen Verbindlichkeiten, wenn finanzielle Vermögenswerte nicht aufgespalten werden, dazu führen könnte, dass weitere Bilanzierungsanomalien entstehen.

 

Die Vertreter von EFRAG drückte breite Unterstützung für das Modell der erwarteten Verluste aus. Dennoch sprachen sich einige Vertreter von EFRAG für eine Ausnahme von Anwendungsbereich für Nichtfinanzinstitute aus (anstelle eines praktischen Hilfsmittels). Die Vertreter von EFRAG drückten auch große Unterstützung für die Idee einer regulatorischen Gewinn- und Verlustrechnung aus und ermutigten den IASB, diese mit den Aufsichten und dem Basler Ausschuss zu erörtern, da es eher eine politische als eine bilanzielle Frage sei. Der Vorsitzende des IASB stellte klar, dass der IASB die regulatorische Gewinn- und Verlustrechnung als eine Möglichkeit der Informationsübermittlung entwickeln würde, aber die Berechnung und Durchsetzung würde in den Verantwortungsbereich der Aufsichten fallen.

 

EFRAG unterstützte den IASB-Ansatz, die Sicherungsbilanzierung umfassend zu überarbeiten und ermutigte den Board, sich mehr um Einsichten und Meinungen von europäischen Unternehmen zu bemühen.

 

Einige Vertreter von EFRAG drückten ihre Bedenken hinsichtlich des Konsolidierungsprojekts aus, da sie der Meinung sind, dass die gegenwärtigen Leitlinien in den IFRS sich in der Finanzmarktkrise bewährt hätten, und es könnte gefährlich sein, sie zu ändern.

 

Die Vertreter von EFRAG drückten große Bedenken hinsichtlich der Vorschläge zu IAS 37 aus. EFRAG hielt fest, dass es große Unsicherheit hinsichtlich des Kriteriums der Wahrscheinlichkeit des Abflusses von Barmitteln gebe, und drängte den IASB, den ganzen Standard mit einer neuen Kommentierungsfrist erneut zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

 

Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass der IASB Gewahr geworden sei, dass der Ansatz und nicht die Bewertung die Anwender am meisten beschäftige, und man würde nächste Woche erörtern, wie man diesen Bedenken entgegentreten könne. Bei der Bewertung drückten die Vertreter von EFRAG ihre Bedenken hinsichtlich der Marge aus, die für die Berechnung des Erfüllungswerts verwendet würde.

 

Die Vertreter von EFRAG gaben auch einigen Bedenken Ausdruck hinsichtlich der Vorschläge des IASB, eine einzige Gesamtergebnisrechnung zu fordern, und sie schlugen vor, bei der Arbeitsbelastung Prioritäten einzuräumen. Nach Meinung der Vertreter von EFRAG, sollte dieses Projekt nicht priorisiert werden.

 

Die Vertreter von EFRAG drängten den IASB, mehr Einbindungsaktivitäten in Bezug auf den Erlöserfassungsstandard vorzunehmen, da viele Anwender der Meinung seien, dass die neuen Leitlinien die bestehende Praxis nicht ändern würden, was nicht notwendigerweise der Fall sei.

 

Im Hinblick auf das Leasingprojekt hielt der IASB-Vorsitzende fest, dass der IASB überlegen müsse, ob Leitlinien für Leasingnehmer und Leasinggeber gemeinsam veröffentlicht werden sollten wie der FASB beabsichtigt. Der Vorsitzende des IASB wies darauf hin, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht Teil des ursprünglichen Arbeitsabkommens gewesen seien, daher könnten die Leitlinien für Leasingnehmer und Leasinggeber entkoppelt werden. Er meinte allerdings, dass der IASB dennoch versuchen würde, die Entwicklung von Leitlinien für Leasinggeber zu beschleunigen, auch wenn das immer noch bedeuten könnte, dass diese drei oder vier Monate nach den Leitlinien für Leasingnehmer veröffentlicht werden würden.

 

Der Vorsitzende des IASB erörterte auch die Frage der Angleichung der Daten des Inkrafttretens der großen neuen Vorschläge. EFRAG wies darauf hin, dass genügend Vorlaufzeit gewährt werden solle, um den Übernahmeprozess zu erleichtern.

 

Schließlich berichtete EFRAG über den aktuellen Stand der paneuropäischen pro-aktiven Tätigkeiten zur Definition eines Vermögenswerts, zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle, zu Ertragsteuern, zum Angabenrahmenkonzept, zu den Auswirkungen des Geschäftsmodells auf die Finanzberichterstattung und zur Einschätzung der Auswirkungen von Rechnungslegungsstandards.

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards

 

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen

 

Der Board entschied, IFRS 2 von den Bewertungs- und Angabevorschriften im endgültigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen.

 

Der Board kam außerdem überein, einen Hinweis in IFRS 2 aufzunehmen, mit dem klargestellt würde, dass die Vorschriften des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht auf IFRS 2 anzuwenden sind. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen Fällen der Bezug auf den beizulegenden Zeitwert in IFRS 2 auf den beizulegenden Zeitwert wie im Standard vorgeschlagen erfolgt (wie beispielsweise der beizulegenden Zeitwert von Waren oder Dienstleistungen), während in anderen Fällen (beispielsweise in Eigenkaptaltiteln zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen) der beizulegenden Zeitwert aus einer anderen Perspektive eingeschätzt wird, die nicht im Einklang mit dem Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht.

 

Erwägungen zum Anwendungsbereich im Hinblick auf IAS 17 Leasingverhältnisse

 

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich für IAS 17 im Zusammenhang mit dem Konzept des Abgangspreises und dem höchsten und besten Nutzen (insbesondere im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Leasingverhältnissen und dem Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus Sale-and-Lease-Back-Geschäften). Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen darüber, eine allgemeine Ausnahme vom Anwendungsbereich in diesem Fall auszusprechen, und hätten es vorgezogen, den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verdeutlichen, um sicherzustellen, dass dies eine besondere Anwendung des beizulegenden Zeitwerts auf nicht-finanzielle Posten ist (also Verwendung eines Zugangs- statt eines Abgangspreises). Der Board vereinbarte, dass der Stab versuchen solle, den Text des Standards zu verdeutlichen, wenn dies möglich ist. Wenn eine solche Verdeutlichung nicht darstellbar ist, sollten Leasingverträge vom Anwendungsbereich des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden. Der Board wies auch darauf hin, dass eine Änderung von IAS 17 nicht sachgerecht sei, da neue Leitlinien zu Leasingverhältnissen bis Juni 2011 abgeschlossen sein sollen.

 

Andere Erwägungen zum Anwendungsbereich

 

Ohne viel Erörterung kam der Board überein, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse nicht zu ersetzen, wenn auf die Bewertung von rückerworbenen Rechten Bezug genommen wird (als Ausnahme zum Bewertungsprinzip in IFRS 3).

 

Der Board entschied außerdem, die Bewertung von Rückerstattungsrechten in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer nicht als den Barwert der zugehörigen Verpflichtung als praktisches Hilfsmittel für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu beschreiben.

 

Der Board erörterte eine mögliche Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 39 für die Bewertung von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten (IAS 39.49). Die meisten Boardmitglieder waren sich einig, dass die Schlussfolgerung in IAS 39 bestätigt werden sollte und die Leitlinien in IAS 39.49 werden 'als der beizulegende Zeitwert für die Zwecke von kurzfristig abrufbaren finanziellen Verbindlichkeiten angesehen'.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, welchen Einfluss dies auf die Harmonisierung mit dem FASB haben würde. Der Stab gab zur Antwort, dass der FASB erwäge, die Leitlinien für kurzfristig abrufbare finanzielle Verbindlichkeiten zu ändern (die Einlagenuntergrenze zu streichen und den immateriellen Vermögenswert zu bewerten). In dem Fall gäbe es Unterschiede zwischen den Leitlinien des IASB und denen des FASB. Die meisten IASB-Mitglieder hielten fest, dass in den endgültigen Leitlinien exakt beschrieben sein sollte, was die Bewertung ist und welche Merkmale sie beinhaltet. Der Board entschied, den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' für die Bewertung kurzfristig abrufbarer finanzieller Verbindlichkeiten beizubehalten.

 

Der Board entschied, dass in jedem der IFRS, der vom Anwendungsbereich des Standards zu Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen ist, die Gründe für diese Entscheidung und warum der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' dennoch im Standard beibehalten wurde werden sollen.

 

 

bullet Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Advisory Council (vormals SAC)

 

Der Vorsitzende des Beirats erstattete kurz mündlich Bericht über die Diskussionen, die auf der Sitzung des Beirats im Februar 2010 geführt worden sind.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Unterrichtseinheit: Bemessung der Risikomarge

 

Auf Bitte eines FASB-Mitglieds hatte der Stab des FASB ein Papier vorbereitet, in dem die Rolle, die Risikoanpassung bei den gängigen Optionspreismethoden spielt, untersucht und erläutert wurde. Dieses FASB-Mitglied wollte untersuchen, ob die Herausforderungen der Boards bei dem Versuch, um die Risikomarge anzupassen, dadurch wirkungsvoller gelöst werden könnten, wenn man Optionspreismodelle im Gegensatz zu den derzeit erörterten Alternativen verwendet.

 

Der Stab des FASB stellte auch eine Auswahl aktueller (und bedeutender älterer) wissenschaftlicher Untersuchungen zur Verwendung des Optionspreismodells in der Bewertung von Schulden vor. Es war nicht klar, wie viele dieser Studien auf Daten beruhten, die außerhalb der USA oder nicht nach US-GAAP gesammelt wurden. (Diese Frage wurde auch von keinem der Boardmitglieder gestellt.)

 

Das Hauptpapier wurde nach Art einer Unterrichtseinheit erörtert, und Entscheidungen der Boards waren nicht erforderlich. Es wurde jedoch deutlich, dass die Boardmitglieder geteilter Meinung waren. Einige zogen Optionspreismodelle für die Bewertung von Versicherungsverträgen vor, einige wollten bei der derzeitigen Position des Stabs bleiben.

 

Mitglieder beider Boards äußerten Bedenken, dass die Verwendung des Optionspreismodells zur Bestimmung der Risikomarge im Grunde Ersteller dazu einladen würde, einen Bewertungsansatz mit 'frei wählbaren' Zahlen zu wählen. Es gab keine erkennbare Möglichkeit, die Ansätze zu den Bewertungen oder den Eingaben zu beschränken, daher war schwer zu sehen, wie die Verwendung des Optionspreismodells dem Modell überlegen sein sollte, das derzeit entwickelt wird. Verteidigend hielt der Hauptfürsprecher des FASB-Modells fest, dass in einigen Fällen im Optionspreismodell weniger Subjektivität gegeben wäre, beispielsweise bei Berechnung des Value at Risk.

 

Ein FASB-Mitglied zeigte sich besorgt, dass die Boards eine größere Strenge für Versicherungsverträge vorschlagen würden als sie bei anderen Bewertungen [zum beizulegenden Zeitwert] forderten: Lag dies daran, dass die Boards das Abgangspreismodell als Bewertungsziel aufgegeben haben und einen Ersatz noch eindeutig formulieren müssen? Der Mangel eines klaren Bewertungsziels wäre die Wurzel des Problems der Boards.

 

Ein Mitglied des IASB stimmte dem zu und meinte, dass die Boards versuchen würden, einen 'Abgangspreis' oder etwas sehr Ähnliches zu erzielen, ohne diesen Ausdruck oder den Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' zu verwenden. Der Abgangspreis sei für ihn die richtige Antwort, und die Boards sollten so ehrlich sein, zuzugeben, dass er als Bewertungsziel verwendet würde. Der Abgangspreis würde sowohl von den Nutzern als auch von den Bewertern gut verstanden, und es gäbe bereits gut eingerichtete Bewertungsmethoden dafür in den IFRS und US-GAAP.

 

Aus der Diskussion ließ sich nicht auf breite Unterstützung für die Verwendung von Optionspreismethoden bei der Bestimmung von Eingaben in die Bewertung von Versicherungsverträgen schließen. Das kann sich jedoch noch ändern, wenn die Boardmitglieder in der Zeit zwischen der heutigen Sitzung und der fachlichen Sitzung in der Woche vom 22. März darüber nachdenken.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Angaben für Leasingnehmer

 

Den Boards wurden die vorgeschlagenen Angabenpakete vorgestellt, die von Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Stab erläuterte, dass das übergreifende Prinzip bei den Angaben sei, dass sichergestellt werden soll, dass die Informationen im Anhang die Informationen im Abschluss ergänzen, so dass entscheidungsnützliche Informationen für die Anwender entstehen. Die Boards wurden gebeten, die vorgeschlagenen Angabenpakete im Hinblick auf die  Zusammenfassung von Angaben auf Grundlage des Angabeziels, der Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse und die Annahmen und Schätzungen zu beurteilen.

 

Angabeziel

 

Das vorgeschlagene Angabeziel erfordert im Wesentlichen die Angabe von quantitativen und qualitativen Informationen, die die Beträge im Abschluss identifizieren und erläutern und die Adressaten in die Lage setzen, die Art und das Ausmaß des Risikos einzuschätzen, dem das Unternehmen durch Leasingaktivitäten ausgesetzt ist.  Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Ausdruck "Risiko" zu vage im Zusammenhang mit Leasingaktivitäten sei; sie erwarteten Angaben zur Unsicherheit künftiger Kapitalflüsse und die Beweglichkeit, die beim Management solcher Risiken vorhanden sei.

 

Obwohl der Board im Prinzip dem vorgeschlagenen Angabeziel zustimmte, wurde es als nicht explizit genug angesehen, und der Stab wurde gebeten, das Ziel zu überarbeiten und genauer auszuführen, um die Bedenken zu berücksichtigen, die von den Boardmitgliedern während der Sitzung vorgebracht worden waren.

 

Beträge in Bezug auf Leasingverhältnisse

 

Die Diskussion in Bezug auf vorgeschlagenen Angaben in Bezug auf Beträge, die sich auf Leasingverhältnisse beziehen, drehte sich um die allgemeine Beschreibung von Leasingaktivitäten und die vorgeschlagenen Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand für den Vermögens wert aus dem Nutzungsrecht und der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten.

 

Ein Boardmitglied zeige sich besorgt, dass der Grad, zu dem die Beschreibung von Leasingaktivitäten gefordert würde, zu allgemein sei und zu phrasenartigen Angaben führen würde. Es wurde vorgeschlagen, dass die Beschreibung in bestimmte Klassen von Leasingverhältnissen unterteilt werden solle. Bei der Frage, wie solche Klassen bestimmt werden sollten oder könnten, gab das Boardmitglied zur Antwort, dass dies möglicherweise mit dem Angabeziel verknüpft werden könne. Ein anderes Boardmitglied schlug eine Zusammenfassung auf Grundlage der zugrunde liegenden Vermögenswerte vor, beispielsweise Immobilien, Produktionsgeräte, Büroausstattung. Andere Boardmitglieder stimmten zu, dass unterteilte Informationen für Adressaten nützlicher sein würden.

 

Bei der Vorschrift einer Überleitung zwischen dem Anfangs- und dem Endstand des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung widersprach ein Boardmitglied der Aufnahme einer Fortschreibung in den Leasingstandard, wenn der Standard zur Darstellung des Abschlusses ein allgemeines Prinzip dazu enthalte, wann eine Fortschreibung gezeigt werden müsse. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die gefragte Formulierung der Vorschrift in Einklang mit den Formulierungen im Standard zur Darstellung des Abschlusses gebracht werden müsse. Der Stab gab an, dass sie der Entwicklung des Standards zur Darstellung sehr eng folgen würden und sie sicherstellen würden. dass es eine Übereinstimmung in den Formulierungen geben würde.

 

Andere Boardmitglieder fragten, wie Leasingverhältnisse, die nach dem vereinfachten Bilanzierungsmodell bilanziert werden, in die Fortschreibung aufgenommen werden. Die Boards kamen zu dem Schluss, dass sie den vorgeschlagenen Angaben im Prinzip zustimmen und dass die Bemerkungen einzelner Boardmitglieder außerhalb der Sitzung erörtert werden sollen.

 

Annahmen und Schätzungen

 

Die Boards erörterten im Wesentlichen, ob ein Leasingnehmer den beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen und eine Sensitivitätsanalyse zu Veränderungen im Marktrisiko angeben solle.

 

Ein Boardmitglied fragte, wo sonst die Boards eine Sensitivitätsanalyse zur Änderung von Marktrisiken für Schulden auf Anschaffungskostenbasis gefordert hätten. Die Boards tauchten in eine lange Diskussion ein, ob es möglich sein würde, eine Sensitivitätsanalyse zu Marktrisiken zu erstellen und ob die Unternehmen in der Lage sein würden, den beizulegenden Zeitwert der Leasingverpflichtungen verlässlich zu bestimmen. Ein Boardmitglied bat den Stab darum, klarzustellen, dass die Veränderungen im Marktrisiko nur erforderlich sind, um die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme einzuschätzen und nicht die Auswirkungen auf die beizulegenden Zeitwerte. Der Stab bestätigte, dass die Absicht darin läge, die Sensitivität künftiger Kapitalströme zu zeigen in Bezug auf Marktrisiken. Nach dieser Klarstellung waren die Boards eher bereit, die vorgeschlagenen Angaben zu unterstützen.

 

Verschiedene Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Leasingverpflichtungen und erinnerten die Boards daran, dass der Grund, weshalb ein Modell des beizulegenden Zeitwerts für die Leasingbilanzierung nicht eingeführt würde, die Schwierigkeiten einer verlässlichen Bewertung seien. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass die Angabe der beizulegenden Zeitwert von anderen finanziellen Verbindlichkeiten bereits nach IFRS 7 gefordert sei und dass es keinen bestimmten Grund gebe, warum Leasingverpflichtungen anders behandelt werden sollten.

 

Ein anderes Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine Reihe von neuen Standards in den nächsten 15 Monaten veröffentlicht werden würden und dass in jedem Projekt neue Angabevorschriften aufgenommen worden seine. Dieses Boardmitglied warnte davor, dass die Boards ihr Publikum verlieren würden, wenn die Angabepflicht belastend werden würde. Ein anderes Boardmitglied merkte an, dass die Boards sich gegen die Wahrnehmung wappnen sollten, dass eine unglaubliche Menge von Angaben zu Leasingverhältnissen hinzugefügt worden seien, während einige der Angaben bereits nach den derzeitigen Modellen für die Leasingbilanzierung gefordert seien. Der Vorsitzende gab zur Antwort, dass es wichtig sei, herauszuarbeiten, welche Angaben nach den bestehenden Leitlinien bereits gefordert würden und welche Vorschriften aus dem neuen Bilanzierungsmodell resultierten.

 

Die Boards beschlossen die Diskussion mit dem vorläufigen Schluss, dass der beizulegenden Zeitwert von Leasingverpflichtungen angegeben werden und dass die Sensitivitätsanalyse in Bezug auf Marktrisiken auf die Auswirkungen auf künftige Kapitalströme beschränkt werden soll.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Übergangsbestimmungen

 

Den Boards wurden die folgenden vier Möglichkeiten vorgestellt, wie die Übergangsvorschriften für Leasinggeber aussehen könnten:

 

bullet A. Volle rückwirkende Anwendung als ob die neuen Bilanzierungsvorschriften immer angewendet worden seien;
bullet B. Modifizierte rückwirkende Anwendung, bei der die neuen Bilanzierungsvorschriften nur auf Vereinbarungen angewendet werden, die zum Datum des Inkrafttretens offen sind oder die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden;
bullet C. Vereinfachte rückwirkende Anwendung die auf alle noch offenen Leasingverhältnisses zum Datum des Inkrafttretens angewendet wird aber vereinfacht ist, sodass die Leasingforderung mit dem Zinssatz bewertet wird, die dem Leasingverhältnis zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt;
bullet D. Prospektive Anwendung auf neue Leasingverhältnisse, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden.

 

Keines der Boardmitglieder unterstützte Möglichkeit A oder D. Der FASB unterstützte Möglichkeit B, da man der Meinung war, dass die Verwendung des Zinssatzes, der zum Datum des Inkrafttretens zugrunde liegt, zu einer Fehldarstellung der Erlöse führen könne.  Die Mehrheit der Mitglieder des IASB unterstützte zunächst Möglichkeit C (die mit dem Ansatz im Einklang steht, der für Leasingnehmer vorgeschlagen ist). Nach weiterer Erörterung jedoch stimmten einige Boardmitglieder der Sichtweise des FASB im Hinblick auf den zugrunde liegenden Zinssatz zu und gaben an, dass sie ihre Meinung auf Möglichkeit B ändern wollten. Der Stab erinnerte die Boards daran, dasss Möglichkeit B nicht mit dem Ansatz in Einklang steht, der für Leasingnehmer gewählt worden ist.

 

Nach kurzer Erörterung fragten die Boards den Stab, ob Möglichkeit C mit dem zugrunde liegende Zinssatz angewendet werden könne, der galt, als das Leasingverhältnis eingegangen wurde. Der Stab meinte, dass dies möglich sei. Die Boards einigten sich vorläufig auf diese Möglichkeit vorbehaltlich der Verwendung des ursprünglichen Zinssatzes der dem Leasingverhältnis zugrunde lag.

 

Die Boards erörterten dann, wie geleaste Vermögenswerte, die nach bestehenden Finanzierungsleasingverhältnissen aktiviert worden sind, in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage des Leasinggebers wieder hergestellt werden sollen. Es wurde festgehalten, dass es unter US-GAAP keine Möglichkeit der Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert gibt und deshalb der wieder eingestellte Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt würde. Der IASB stimmte der Neueinstellung zu fortgeführten Anschaffungskosten angepasst um Wertminderungen und Neubewertungen im Einklang mit IAS 16 zu.

 

Bewertung bei erstmaligem Ansatz

 

Auf der Sitzung im Oktober 2009 hatte der Board vorläufig entschieden, dass Leasingvermögenswerte und -schulde entstehen, wenn der Leasingvertrag unterzeichnet wird (Beginn des Leasingverhältnisses), und dass die Nettovertragsposition zwischen der Unterzeichnung und der Lieferung auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden solle. Die Boards wurden dann darum gebeten, zu erwägen, ob die erstmalige Bewertung der Vermögenswerte und Schulden zum Vertragsbeginne (Unterzeichnung) oder zum Verhältnisbeginn (Lieferung) bestimmt werden solle.

 

Ohne Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, dass ein Unternehmen den Bruttowert der Vermögenswerte und Schulden zu Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen solle und dass der zu verwendende Abzinsungssatz zu beginn des Leasingverhältnisses festgelegt wird.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Restwertgarantien

 

Die Boards erörterten, wie Restwertgarantien von Leasinggebern bilanziert werden sollen. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs, den Betrag, der von einem Leasingnehmer im Rahmen einer Restwertgarantie zu zahlen ist, im Einklang mit der Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen zu behandeln ist. Als Ergebnis wäre jede Veränderung in der Forderung, die aus einer Änderung der im Rahmen einer Restwertgarantier zu zahlenden Beträge resultiert, als eine Anpassung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zu behandeln.

 

Ein Boardmitglied fragte, warum ein Leasinggeber eine Erhöhung in der Erfüllungspflicht anzusetzen habe, wenn der Betrag, der von einem Leasingnehmer zu zahlen ist, sich erhöht. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass eine solche Anpassung als Gewinn angesetzt werden solle. Der Stab antwortete, indem er verdeutlichte, dass die Bilanzierung durch den Leasingnehmer durch die Bilanzierung durch den Leasinggeber gespiegelt würde.

 

Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Definitionen von Restwertgarantien unter IFRS und US-GAAP voneinander abweichen und dass die Auswirkungen auf die bilanzielle Behandlung im Zusammenhang mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber noch nicht untersucht worden seien. Die Boards einigten sich darauf, die Unterschiede weiter zu untersuchen und eine Angleichung der Definitionen zu erwägen.

 

 

Donnerstag, 18. März 2010

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Anwendungsbereich des Standards

 

Der Board erörterte, ob vom Anwendungsbereich eines Standards zum beizulegenden Zeitwert IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme ausgenommen werden soll. Nach der Sitzung des Interpretations Committee im März wurde dem Stab ein möglicher Konflikt zwischen IFRIC 13 und den vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bewusst. Dieser Sachverhalt wurde in keiner der Stellungnahmen genannt, die zum Entwurf ED/2009/5 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind.

 

Aus verschiedenen Gründen war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert" in IFRIC 13 im Einklang mit den vorgeschlagenen neuen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im demnächst erscheinenden Standard zur Zeitwertbewertung steht. Daher empfehl er, dass IFRIC 13 vom Anwendungsbereich des IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden sollte. Dieser Ansatz würde dazu führen, dass in IFRIC 13 der Ausdruck "beizulegender Zeitwert" verwendet wird und die gegenwärtige Definition des beizulegenden Zeitwerts beibehalten wird. Obwohl sich jedoch IFRIC 13 auf den 2beizulegenden Zeitwert" bezieht, würden Transaktionen, die in den Anwendungsbereich von IFRIC 13 fallen, nicht den Bewertungs- und Angabevorschriften des IFRS zum beizulegenden Zeitwert unterworfen sein.

 

Der Board stimmte dem Stab auf verschiedenen Ebenen nicht zu. Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt von den Untersuchungen des Stabs und der Schlussfolgerung, dass im Rahmen des Projekts zur Erlöserfassung die Sachverhalte in IFRIC 13 zufriedenstellend geklärt würden. IFRIC 13 vom Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auszunehmen, würde eine falsche Botschaft vermitteln und könnte zu regressivem Verhalten in der Praxis führen. Das Letzte, was der Board gebrauchen könne, wenn er den IFRS herausgibt, sei, zusammenhanglose Signale in seinem Umfeld auszusenden.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2008-2010

 

Änderungen, deren endgültige Verabschiedung empfohlen wurde

 

Der Board folgte der Empfehlung des Interpretations Committees, die Änderungen an den folgenden IFRS zu verabschieden:

 

bullet IFRS 1 - Änderung der Bilanzierungsmethode im Jahr der Einführung
bullet IAS 1 - Klarstellung von Paragraph 106 (d)
bullet IAS 27 - Übergangsbestimmungen für Änderungen, die an IAS 21, IAS 28 und IAS 31 als Ergebnis von IAS 27 (geändert 2008) vorgenommen wurden
bullet IFRIC 13 - Beizulegender Zeitwert eines Treueguthabens

 

Andere Sachverhalte

 

IFRS 3: Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungstransaktionen

 

Der Board verabschiedete die Empfehlungen des Interpretations Committees zum Abschluss der vorgeschlagenen Änderung an IFRIS 3 Paragraph 30 und dazugehöriger Materialien in IFRS3.B56, B62A und B62B. IFRS 3.30 wird sich auf "anteilsbasierte Vergütungstransaktionen" beziehen und nicht auf "anteilsbasierte Vergütungsguthaben". Dieser Ansatz wurde gewählt, um den Einklang zwischen IFRS und US-GAAP in diesem Punkt soweit wie möglich beizubehalten, während man gleichzeitig das im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts identifizierte Problem behebt.

 

Der Board hielt außerdem fest, dass das Interpretations Committee abgelehnt habe, drei weitere Sachverhalte auf die Agenda zu nehmen, die sich auf Änderungen (und nicht Ersetzungen) anteilsbasierter Vergütungsguthaben, die Folgebewertung von nicht ersetzten anteilsbasierten Vergütungsguthaben und Situationen, in denen die Vergütungsersetzung einen niedrigeren Wert hat als die ursprüngliche marktbasierte Bewertung, die dem Wert vor dem Zusammenhang zugewiesen wurde, beziehen. Der Stab versicherte dem Board, dass diese Sachverhalte zu gegebener Zeit entweder für eine Aufnahme in den nächsten Zyklus der jährlichen Verbesserungen und als Teil der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 2 in Betracht gezogen werden würden.

 

IFRS 3: Bewertung nicht kontrollierender Anteile - erläuternde Beispiele

 

Der Board lehnte es ab, vorgeschlagene erläuternde Beispiele zu verabschieden, die dazu entwickelt worden waren, die Anwendung von IFRS 3.19 zu erläutern. Einige Boardmitglieder waren nicht der Meinung, dass die Zeit des Boards dafür verwendet werden solle, nicht verbindliche Erläuterungen zu verabschieden. Einige lehnten auch die Erläuterungen an sich ab.

 

Der Stab erklärte sich bereit, die Bedenken der Boardmitglieder außerhalb der Sitzung zu behandeln und nur wieder beim Board vorstellig zu werden, wenn es notwendig sein sollte.

 

IAS 8: Änderungen an der Terminologie der qualitativen Merkmale

 

Der Board verabschiedete die Empfehlung, die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 abzuschließen, mit denen die Terminologie des Standards in Einklang mit der in den demnächst erscheinenden endgültigen Kapiteln des überarbeiteten Rahmenkonzepts des IASB in Bezug auf qualitative Merkmale in Einklang gebracht werden soll. Der Stab wies darauf hin, dass vorläufigen Abstimmungsunterlagen dem IASB Ende März zugesendet werden sollen. Er meinte, dass die Kapitel dann Ende März oder Anfang April herausgegeben werden könnten.

 

Sachverhalte, die nicht abgeschlossen sondern aufgegeben werden

 

IFRS 5: Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der Kontrolle über ein Joint Venture

 

Der Board stimmte zu, dass eine vorgeschlagenen Änderung an IFRS 5: Anwendung von IFRS 5 auf den Verlust eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder Verlust der gemeinsamen Kontrolle über ein gemeinschaftlich beherrschtes Unternehmen aufgegeben und von der Agenda genommen werden soll. Das Interpretations Committee hatte Bedenken geäußert, dass eine Verdeutlichung zur Anwendung von IFRS 5 unter Umständen, in denen eine hochwahrscheinliche Veräußerungstransaktion erwartet wird, die zum Verlust eines bedeutenden Einflusses oder einer gemeinschaftlichen Beherrschung führen würde, notwendig sei, aber dass dieser Sachverhalt am besten in dem demnächst erscheinenden Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen adressiert würde. Der Stab bestätigte, dass man sich des Themas angenommen habe.

 

Jegliche Probleme, die noch auftreten würden, sollten als Restanten behandelt werden.

 

IAS 40: Übergang vom Fair-Value-Modell zum Anschaffungskostenmodell

 

In Entwurf 2009/11 waren Vorschläge enthalten, , die darauf abzielten, eine mögliche mangelnde Übereinstimmung zwischen IAS 40, IFRS 5 und IAS 2 zu beseitigen, wenn ein Unternehmen feststellt, dass es zu einer Änderung in der Verwendung einer Anlageimmobilie gekommen ist. In den Stellungnahmen zum Entwurf waren gemischte Ansichten für und gegen die Vorschläge vorgebracht worden. Darüber hinaus waren verschiedene Stellungnehmende der Ansicht, dass der Sachverhalt weiterer und detaillierterer Untersuchung bedürfe und/oder eine bedeutendere Änderung sei als solche, die im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden können.

 

Der Board lehnte es ab, das Projekt aufzugeben, und verwies es zurück an das Interpretations Committee. Der Board hielt fest, dass das Problem eher bei IFRS 5liege, insbesondere in Bezug auf solche Unternehmen wie Immobilienfonds, die regelmäßig Gebäude aus ihrem Portfolio veräußern. In dieser Situation würde es keinen Sinn ergeben, von einem Fair-Value-Modell auf ein Anschaffungskostenmodell überzugehen.

 

 

bullet Änderung an IFRS 1: Unternehmen, die die IFRS vor der Veröffentlichung von IFRS 1 einführen

 

Der Board kam überein, IFRS 1.39C [das Datum des Inkrafttretens der im Februar verabschiedeten Ausnahme zu angenommenen Anschaffungskosten] so zu ändern, dass Unternehmen, die die IFRS in Perioden vor des Datums des Inkrafttretens von IFRS 1 eingeführt hätten, gestattet wäre, die Kostengrundlage, die aus einer durch ein Ereignis ausgelösten Neubewertung entsteht, als angenommene Anschaffungskosten im ersten IFRS-Abschluss des Unternehmens zu verwenden. Die Situation entsteht am offensichtlichsten in China, wo viele Unternehmen auf IFRS/IAS übergegangen sind, bevor IFRS 1 herausgegeben wurde, und daher beim Übergang SIC-8 anwendeten.

 

Der Board kam überein, dass die Art der durch ein Ereignis ausgelösten Neubewertung, die in der Änderung vom Februar beschrieben wurde, eingetreten ist aber (ohne die jetzt erörterte Änderung) nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 1 fallen würde. Der Board stellte außerdem klar, dass die Änderung nur für die Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten im ersten IAS/IFRS-Abschluss gilt; es handele sich nicht um eine Einladung, IFRS-Entscheidungen zu überprüfen, die nach der Einführung der IFRS gefällt wurden.

 

 

bullet Ertragsteuern – Begrenzte Änderungen an IAS 12

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte aus der Praxis, die im Rahmen eines Projekts in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 Ertragsteuern erörtert werden könnten.

 

Ziel eines solchen Projekts mit begrenztem Umfang

 

Der Board kam überein, dass er ein Projekt in begrenztem Umfang zur Änderung von IAS 12 aufnehmen wolle. Das Ziel des Projekts soll sein, Probleme, die in der Praxis in Bezug auf IAS 12 auftreten, zu lösen, ohne den grundlegenden Ansatz von IAS 12 zu ändern und wenn möglich ohne die Differenzen zu US-GAAP zu vergrößern.

 

Obwohl viele Boardmitglieder sich besorgt zeigten, dass der ohnehin großen Arbeitslast des Boards noch ein weiteres Projekt hinzugefügt werden soll, wurde anerkannt, dass mit dem Projekt versucht werden soll, ein Bedürfnis des Markts zu befriedigen, selbst wenn einige der wahrscheinlich zu erwartenden Lösungen weitere Abweichungen von US-GAAP mit sich bringen würden. Insbesondere sei die Bilanzierung von unsicheren Steuerpositionen ein bedeutende Sachverhalt in der Beurteilung der Anwendbarkeit der IFRS in den Vereinigten Staaten.

 

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine vollständige Überarbeitung der Bilanzierung von Ertragsteuern Jahre beanspruchen würde und etwas sei, dass nach 2011 erörtert und priorisiert werden müsse.

 

Der Board vereinbarte, die folgenden Themen in das Projekt aufzunehmen:

 

Praxisfragen (diese würden einen Entwurf erfordern)

 

bullet Unsichere Steuerpositionen (nach Abschluss der endgültigen Überarbeitung von IAS 37)
bullet Latente Steuern aus Neubewertungen von Sachanlagen
bullet Unausgeschütteter/ausgeschütteter Steuersatz bei Immobilienfonds und ähnlichen Unternehmen

 

Im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagene Verbesserungen

 

bullet Einführung eines ersten Schritts zur Erwägung, ob die Realisierung eines Vermögenswerts oder die Erfüllung einer Schuld Auswirkungen auf den zu versteuernden Gewinn hat
bullet Ansatz einer latenten Steuerforderung in Gänze und einer ausgleichenden Wertberichtigung im nötigen Umfang
bullet Leitlinien zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Wertberichtigung
bullet Leitlinien zu "im Wesentlichen in Kraft"
bullet Zuordnung laufender und latenter Steuern eines Konzerns, der eine Konzernsteuererstattung beantragt

 

Bei der Vereinbarung dieser Liste zeigten sich verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass einige der Sachverhalt leicht adressiert und schnell abgeschlossen werden könnten aber anderer schwieriger seien. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass man die Änderungen, die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagen worden sind, schnell abschließen könne: Der Board hatte zu diesen Vorschlägen zur Stellungnahme eingeladen, es gab einen hohen Grad an Zustimmung zu den Vorschlägen, und der Board sei in der Lage, gleich zu endgültigen Änderungen vorzudringen. Der Stab war im Hinblick auf diese Frage geteilter Meinung: Ein Mitglied war der Meinung, dass die im Entwurf ED/2009/2 vorgeschlagenen Änderungen schnell abgeschlossen werden können; ein führendes Mitglied riet von diesem Ansatz ab und war der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme der vorsichtigere Weg sei. Wie dem auch sei, der Stab wird dem Board im dritten Quartal Vorschläge vorstellen. Allgemein war die Ansicht, dass man vor Ende 2010 alle Sachverhalte durchsprechen und einen Entwurf zu den Sachverhalten, die eine Veröffentlichung zwecks Stellungnahme erfordern, veröffentlichen könne.

 

Neubewertung von Immobilien

 

Der Board erörterte einen Vorschlag (dem er aber nicht zustimmte), mit dem IAS 12 eine Ausnahme hinzugefügt werden sollte, nach der ein Unternehmen keine latenten Steuern auf temporäre Differenzen von Vermögenswerten und Schulden ansetzen würde, wenn Folgendes gegeben sei:

 

bullet Die Vermögenswerte und Schulden wurden zum beizulegenden Zeitwert angesetzt, und
bullet einem Marktteilnehmer, der den Vermögenswert oder die Schuld zum beizulegenden Zeitwert übernimmt, würden die gleichen temporären Differenzen entstehen.

 

Verschiedene Boardmitglieder kritisierten den Vorschlag des Stabs scharf. Der Vorschlage widme sich einem Problem in einigen, aber nicht in allen Rechtskreisen. Wenn der Board mit diesem Vorschlag fortfahren würde, würde eine Welle von Anfragen aus anderen Rechtskreisen eingehen, ihre Probleme auch zu adressieren. Darüber hinaus versuche der Vorschlag sich des falschen Sachverhalt anzunehmen: das wahre Problem sei die Definition der Steuergrundlage. Darüber hinaus sei die Unklarheit, die aus IAS 12.51 entstehe ("Die Bewertung latenter Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, die daraus resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu realisieren oder seiner Schulden zu erfüllen."), auch in Bezug auf die Situation um IAS 40 der wahre Schuldige.

 

Ein Boardmitglied schlug einen alternativen Ansatz vor, der eine jegliche Ausnahme auf die Vorschrift beschränken würde, latente Steuern auf temporäre Differenzen aus Vermögenswerten und Schulden anzusetzen, wenn sie sich auf Anlageimmobilien beziehen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bilanziert nach IAS 40 werden. Darüber hinaus sollte der Satz, der auf diese temporären Differenzen angewendet wird,  den Ansatz der geringsten Kosten widerspiegeln. Ein solcher Ansatz würde auf Vermögenswerte beschränkt, für die die freiwillige Entscheidung unter IAS 40 getroffen wurde. Er gälte nicht für den erstmaligen Ansatz von Anlageimmobilien, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben würden. Es wurde anerkannt, dass dieser Ansatz IFRS 3 einem bedeutenden Druck aussetzen würde, aber dies könne (ohne erneute Erörterung der Definition der Steuergrundlage) nicht vermieden werden.

 

Der Stab wurde gebeten, diesen Ansatz weiter zu entwickeln und dem Board später Vorschläge vorzustellen, die ihn wiederspiegeln würden.

 

 

bullet Ausbuchung

 

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (Repos) und ähnlichen Geschäftsvorfällen

 

Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass man immer noch die Auswirkungen des Sachverhalts 'Repo 105' auf die vorgeschlagenen Leitlinien untersuche und die Ergebnisse dieser Untersuchung dem Board auf einer späteren Sitzung vorstellen werde. Auf der Sitzung im Februar war der Board übereingekommen, dass Rückkaufvereinbarungen als gesicherte Kapitalaufnahmen (Finanzierung) behandelt werden sollen und nicht als Veräußerungen des Vermögenswerts (wie im Entwurf ED/2009/3 Ausbuchung) vorgeschlagen. Diese Entscheidung würde eine Ausnahme vom gesamt Ausbuchungsmodell darstellen, das derzeit entwickelt wird. Auf der Sitzung im Februar hatte der Board vereinbart, dass alle drei der Folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Rückkaufvereinbarungen als Finanzierungen behandelt werden können:

 

  1. Die finanziellen Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen, wie die, die übertragen werden.
  2. Die Vereinbarung lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen.
  3. Die Vereinbarung wird zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung eingegangen.

 

Der Board begann die Diskussion mit der Erörterung der Frage, ob vorgeschlagene Leitlinien (Ähnlich denen unter US-GAAP) zur Verfügung gestellt werden sollten, mit denen festgelegt würde, was "im Wesentlichen die gleichen" heißt. Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, die grundlegenden Merkmale von Vermögenswerten aufzunehmen, die in den US-amerikanischen Vorschriften als "im Wesentlichen gleich" angegeben werden:

 

  1. der gleiche Hauptschuldner
  2. identische Form und Art, sodass die gleichen Risiken und Rechte entstehen
  3. gleiche Laufzeit
  4. gleiche vertragliche Zinssätze
  5. ähnliche Vermögenswerte zur Besicherung
  6. der gleiche aggregierte unbezahlte Grundbetrag oder die gleichen aggregierten unbezahlten Grundbeträge in Rahmen der Standards "guter Übergabe" für die Art der betroffenen Sicherheiten

Der Board entschied, für einige dieser Merkmale Anwendungsleitlinien (in Anlehnung der US-amerikanischen) zur Verfügung zu stellen.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen eines Teils der Leitlinien verdeutlicht und die Definition verbessert werden sollten. Dies sollte beispielsweise dafür gelten, bei der Bestimmung der im Wesentlichen Gleichheit das Kreditrisiko widerzuspiegeln und die Position im "Wasserfall". Seiner Meinung nach seien die amerikanischen Leitlinien nützlich, aber seit ihrer Veröffentlichung habe es bedeutende Entwicklungen im Verbriefungsmarkt gegeben, die einige Änderungen und Klarstellungen erforderlich machten. Der Stab erklärte sich bereit, diese Vorschläge einzuarbeiten und sie mit dem FASB zu erörtern (der FASB wird eine Unterrichtseinheit zu Ausbuchungen in der folgenden Woche abhalten).

 

Der Board setzte seine Erörterung fort, indem besprochen wurde, ob es einen Bedarf für ein zusätzliches Kriterium der "Werterhaltung der Sicherheit" gegeben soll, damit eine Rückkaufvereinbarung als gesicherte Fremdkapitalaufnahme klassifiziert werden kann (dies ist unter US-GAAP der Fall). Ein Boardmitglied schlug vor, eine solche Vorschrift in die vorgeschlagene Leitlinien aufzunehmen. Nach seiner Meinung ist das Argument, dass die Werterhaltung der Sicherheit eng mit dem Test auf rechtliche Isolierbarkeit stehe, kein starkes Argument, da eine Leistungsstörung nicht nur aus einem Bankrott sondern beispielsweise auch aus einer Illiquidität der Märkte entstehen könne. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds sollte es ein zusätzliches Kriterium geben, das zwischen den Ruckkaufvereinbarungen unterscheide, die als Finanzierung klassifiziert werden, und denjenigen, die als Veräußerung ausgebucht würden. Andere Boardmitglieder waren nicht der Meinung, dass ein solches Kriterium in der Praxis funktionieren würde.

 

Einige Boardmitglieder meinten, dass der Sachverhalt der Sicherheit in Rückkaufvereinbarungstransaktionen rechtskreisabhängig sei und daher keine Bilanzierungs- sondern eher eine Regulierungsfrage sei.

 

Schließlich entschied der Board, dass das Kriterium der Werterhaltung der Sicherheit nicht zu den vorgeschlagenen Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen hinzugefügt werden solle.

 

Weiterleitungsvereinbarungen, regresslose Kredite und Bilanzierung von Vermögenswerten und Schulden von Zweckgesellschaften

 

Der Board setzte die Diskussion fort, ob die Weiterleitungskriterien in IAS 39.19 immer noch für die Frage relevant seien, ob ein Vermögenswert auszubuchen sei.

 

Der Board erörterte die erste Bedingung (keine Zahlungen an die Endempfänger, wenn die entsprechenden Beträge nicht aus dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt werden). Der Stab hielt fest, dass die wirkliche Frage nicht sei, ob die Zahlungen zu leisten wären, sondern die Frage, ob der Übertragende die Kapitalflüsse an die dritte Partei weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun. Der Stab schlug daher vor, dass, wenn der Übertragende einen Teil oder die Gesamtheit des wirtschaftlichen Nutzens aus dem Vermögenswert weitergeleitet hat oder sich bereit erklärt hat, dies zu tun, dieser unabhängig von jeglicher expliziten oder impliziten Garantie auszubuchen sei.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass er trotz der theoretisch soliden Anwendbarkeit des Modells sich angesichts des Ergebnisses unwohl fühle, da solche Leitlinien die Fortsetzung widersinniger Anreize für die Gewinngestaltung darstellen könnten. Dieses Boardmitglied zeigte sich insbesondere wegen des Ansatzes des Gewinns aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten besorgt, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Daher schlug er vor, dass dieser Ansatz nur für finanzielle Vermögenswerte sachgerecht sei, die zum beizulegenden Zweitwert bewertet werden, und nicht für solche, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daraufhin sagte ein anderes Boardmitglied, dass dies die natürlich Folge des gemischten Bewertungsmodells sei, das aus den Leitlinien zu IFRS 9 Finanzinstrumente entsteht. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein umfassender Satz von Angaben einigen dieser Bedenken entgegentreten könne.

 

Ein anderes Boardmitglied zeigte sich besorgt hinsichtlich der Anwendung solcher Leitlinien auf strukturierte Unternehmen und gab seinem zweifel Ausdruck, dass diese Leitlinien nicht zu Strukturierungsmöglichkeiten führen könnten. Der Stab gab zur Antwort, dass in den Leitlinien eine symmetrische Sichtweise hinsichtlich des Ansatzes und der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten eingenommen werde (es gibt also kein Verharren).

 

Der Board erörterte kurz die verbleibenden zwei Kriterien des Weiterleitungstests nach IAS 39 (Verkaufs- oder Verpfändungsverbot für den ursprünglichen Vermögenswert, Verpflichtung, die für die Endempfänger eingenommenen Cashflows ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten). Ein Boardmitglied heilte fest, dass die letzte Bedingungen im engen Zusammenhang mit dem übergreifenden Sachverhalt des primär Handelnden steht, den der Board in verschiedenen Projekten erörtert. Daher schlug er vor, dass der Board diesen Sachverhalt dann wieder erörtern solle, wenn die Leitlinien zum primär Handelnden in anderen Projekten abgeschlossen sind.

 

Schließlich kam der Board überein, dass der Weiterleitungstest aus IAS 39 nicht in die vorgeschlagenen Ausbuchungsvorschriften aufgenommen werden müsse, da die vorgeschlagenen Leitlinien sich allen Sachverhalten widme, die mit dem Weiterleitungstest abgeklärt werden sollen. Dennoch entschied der Board, Erläuterungen dieser Bedingungen in die Anwendungsleitlinien aufzunehmen.

 

Der Board fuhr mit der Erörterung "leerer Zweckgesellschaften" fort. Einige Boardmitglieder verliehen ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass der vorgeschlagene Ausbuchungsansatz dazu führen würde, dass fast alle Zweckgesellschaften leer seien.

 

Die meisten Boardmitglieder teilten diese Bedenken nicht. Ihrer Meinung nach hinge die Anwendung des Ausbuchungsprinzip von der Art des herausgegebenen nutzbringenden Anteils ab, obwohl die vorgeschlagenen Leitlinien tatsächlich das vorrangige Auftreten von leeren Zweckgesellschaften fördern würde. Darüber hinaus würden manche der leeren Zweckgesellschaften nach den Vorschriften in IAS 39 auf die gleiche Art und Weise behandelt. Dies stellte also für die Boardmitglieder kein Problem dar, und ein konzeptionell orientiertes Ausbuchungsprinzip würde mehr Klarheit und Transparenz in die Bedingungen bringen.

 

Schließlich entschied der Board, keine zusätzlichen Kriterien aufzunehmen, die der frage von "leeren Zweckgesellschaften" gelten.

 

Der Board erörterte die Frage von regresslosen Krediten. In dieser Diskussion versuchte der Board den Unterschied zwischen Überbesicherung und Vorkehrungen aufgrund von Regresslosigkeit zu klären.

 

Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass die vorgeschlagene Behandlung von Transaktionen mit und ohne Regress nicht voneinander abweichen solle.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der möglichen Bewertung des fortgesetzten Engagements. Dennoch kam man überein, dass es sich dabei eher um eine Ansatz- als um eine Ausbuchungsfrage handele.

 

Angaben

 

Der Board fuhr damit fort, die Rückmeldungen von Anwendern zu den Angabevorschriften in Bezug auf Ausbuchung zu erörtern.

 

Auf Grundlage der Analyse der Stellungnahmen wird deutlich, dass die Anwender im Allgemeinen die vorgeschlagenen Angabeziele unterstützten aber einige Bedenken in Bezug auf bestimmte vorgeschlagene Angaben hegten.

 

Der Board bestätigte die Ausbuchungsziele wie im Entwurf ED/2009/3 vorgeschlagen. Im Hinblick auf die bestimmten Angaben stimmte der Board den Angaben zu, die sich auf Geschäftsvorfälle beziehen, die nicht zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen.

 

Dennoch müssten die Formulierungen der Leitlinien präzisiert werden, wie ein Boardmitglied ausführte, um die Angabe nicht relevanter Informationen zu vermeiden.

 

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Leitlinien zu Geschäftsvorfällen zu, die zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen. Der Board bat den Stab, zu erwägen, ob die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, in denen das Unternehmen weiterhin engagiert ist, immer notwendig ist und immer sichergestellt werden kann (beispielsweise der beizulegenden Zeitwert einer garantierten Forderung, wenn das Unternehmen den Nennbetrag garantiert, also das Kreditrisiko garantiert aber nicht das Marktrisiko). Der Board kam außerdem überein, Angaben zusammenzufassen, wenn ein Unternehmen über mehr als eine Kategorie fortgeführten Engagements verfügt, die denselben ausgebuchten finanziellen Vermögenswert betreffen.

 

der Board entschied, keine weiteren Leitlinien zur Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Ausbuchung und aus fortgeführten Engagements zur Verfügung zu stellen.

 

Vor dem Hintergrund des Streitfalls 'Repo 105' entschied der Board, die Vorschrift beizubehalten, den grad der Übertragungsaktivität anzugeben, die nicht gleichmäßig über die Berichtsperiode verteilt ist.

 

Im Hinblick auf die Angaben in Bezug auf die Modifizierung von Schulden, die nicht zu deren Erlöschen führt, und die Modifizierung in den Bedingungen eines finanziellen Vermögenswerts für einen Kapitalaufnehmer in finanziellen Schwierigkeiten bat der Board den Stab, eine sachgerechte Angabenschwelle zu bestimmen. Viele Boardmitglieder gaben ihren Bedenken hinsichtlich der Tatsache Ausdruck, dass ohne eine solche Schwelle triviale Angaben geleistet werden würden. Darüber hinaus verliehen manche Boardmitglieder ihren Bedenken Ausdruck, dass die Sammlung von Daten unter den Umständen schwierig sein könnte, was diese Angabevorschriften praktisch nicht umsetzbar machen würde.

 

Unterstützung für das Angabenpaket

 

Der Vorsitzende hielt fest, dass der größte Teil des Ausbuchungsansatzes erörtert worden sei, und bat deshalb die Boardmitglieder, etwaige abweichende Meinungen kund zu tun. John Smith gab an, dass er der Veröffentlichung der Leitlinien nicht zustimmen würde, da er nicht der Meinung sei, dass diese eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39 darstellten. Er gab seinen Bedenken Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Leitlinien zu einer freien Wahl bei der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten führen würden ohne dass eine Disziplin in Bezug auf Kapitalflussweiterleitungen gegeben wäre. daher sind seiner Meinung nach diese Leitlinien eher für ein Fair-Value-Modell von Finanzinstrumenten geeignet als für ein Modell einer gemischten Bewertung. Patrick Finnegan deutete an, dass er aus den gleichen Gründen eventuell nicht zustimmen würde.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Aktueller Stand bei den Erkundungsaktivitäten (IASB)

 

Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Stab gab einen Überblick über die Erkundungsbemühungen hinsichtlich der Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Auf Grundlage dieser Erkundigungen würden die meisten Nutzer die Änderungen im beizulegenden Zeitwert aus den für eine Absicherung eingesetzten Derivaten herausrechnen, wenn sie die Erfolgslage des Unternehmens untersuchten. Stattdessen würden die Auswirkungen erwarteter Transaktionen durch eine Anpassung der Grundgeschäfte auf Grundlage der vertraglichen Bedingungen der Derivate widergespiegelt. Zudem deuteten die Nutzer an, dass Ineffektivität nicht als ein Problem wahrgenommen werde, das eine Hürde bei der Anwendung einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen darstellen sollte.

 

Die Mehrheit der Nutzer sehen die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als übermäßig komplex an. Der Stab meinte zudem, dass Nutzer auf Risikomanagementberichte zurückgriffen und nicht so sehr auf Rechnungslegungszahlen, die geprüft seien, weil sie fänden, dass die Risikoberichte eher an die Risikomanagementstrategie des Unternehmens angepasst seien. Darüber hinaus würde in den Risikoberichten der Sachverhalte danach angesprochen, welchem Risiko ein Unternehmen ausgesetzt ist (Währungsrisiko, Zinsrisiko etc.), statt dass eine aus der Bilanzierung stammende Terminologie verwendet wird, die Analysten nicht verstünden (Cash Flow Hedges, Fair Value Hedges).

 

Auf Grundlage der Erkundungsaktivitäten unterstützen die meisten Nutzer eine Beibehaltung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Darüber hinaus würden die meisten Nutzer eine grundlegendere Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen statt kleinerer Veränderungen bevorzugen, selbst wenn dies bedeuten würde, dass sich die Veröffentlichung der Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verschieben würde.

 

Ablösung von IAS 39: Fortgeführte Anschaffungskosten und Wertminderungen

 

Der Stab vermittelte einen kurzen Überblick über die Diskussionen des beratenden Expertenpanels (Expert Advisory Panel, EAP). Das EAP erörterte verschiedene Vereinfachung der Zuordnung ursprünglich erwarteter Verluste und entschied, mehrere Ansätze zu untersuchen (z.B. auf Grundlage einer Anpassung der vertraglichen Zinserträge im Bilanzierungssystem unter Verwendung eines Zuordnungsprofils für erwartete Verluste, die aus den Daten über erwartete Verluste in den Risikosystemen abgeleitet würden).

 

Das EAP erörterte zudem die mögliche Verwendung von Basel-II-Daten zu erwarteten Verlusten und die erforderlichen Anpassungen an diese Daten, damit diese für das vorgeschlagene Modell der erwarteten Verluste verwendet werden können.

 

Der Stab stellte klar, dass das EAP drei weitere Modelle erörtern würde: das Modell des FASB, das Modell des Baseler Ausschusses und das vom europäischen Bankenverband vorgeschlagene Modell.

 

Der Stab fasste zusammen, dass ungeachtet der Tatsache, dass die Bilanzierer weiterhin Bedenken hinsichtlich der Operationalisierung und der Umsetzungskosten haben, insgesamt breite Einigkeit besteht, dass jedwedes Modell das Thema der Vorziehung von Zinserträgen durch das Modell der eingetretenen Verluste behandeln müsse.

 

Der Stab meinte ferner, dass einige Adressaten das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten insgesamt als kompliziert empfänden, weil es eine Barwertberechnung beinhalte und auf abgezinsten Zahlungsströmen fuße. Nichtsdestotrotz seien dies Eigenschaften auch des gegenwärtig verwendeten Modells fortgeführter Anschaffungskosten.

 

 

Freitag, 19. März 2010

 

bullet Bericht über den aktuellen Stand: IFRS Interpretations Committee (vormals IFRIC)

 

Bericht von der Sitzung des IFRS Interpretations Committee im März

 

Der Direktor für das Interpretations Committee und Umsetzungsaktivitäten erstattete mündlich Bericht über die Sitzung des Commitees, die am 4. und 5. März 2010 stattfand. (Unsere Mitschrift von der Sitzung finden Sie hier.)

 

Der Board erörterte insbesondere die Menge von Sachverhalten in Bezug auf IFRS 2 und hielt fest, dass die Beseitigung möglicher Unterschiede zu US-GAAP in Bezug auf die Ausübungsbedingungen der richtige Weg sei.

 

Einige Boardmitglieder hinterfragten die Entscheidung, eine Verbesserung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu den steuerlichen Auswirkungen von Ausschüttungen an Eigenkapitaleigner vorzuschlagen. Dennoch betonte der Vorsitzende, dass dieser Sachverhalt separat besprochen werden wird, wenn der Zyklus 2009-2011 des jährlichen Verbesserungsprojekts erörtert wird.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – Finanzielle Verbindlichkeiten

 

Die Fair Value Option

 

Der Board erörterte die vorläufigen Entscheidungen, die er auf der Boardsitzung im Februar hinsichtlich der Fair Value Option erzielt hatte, nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstige Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

 

Der Stab meinte, dass alle Entscheidungen zu den verschiedenen Sachverhalten mit Bezug zur Fair Value Option nicht eindeutig ausgefallen seien und schlug deshalb vor, dass der Board die Adressaten im Standardentwurf zu den alternativen Sichtweisen hinsichtlich dieser Sachverhalte befragen sollte.

 

Der Board verständigte sich darauf, im Standardentwurf eine alternative Sichtweise zu beschreiben, nach der Änderungen des eigenen Kreditrisikos im Eigenkapital zu erfassen sind. Einige Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da eine solche Frage ihrer Ansicht nach so verstanden werden könne, als seien das sonstige Gesamtergebnis und Eigenkapital austauschbar. Darüber hinaus stellten sie die Frage, warum eine solche Lösung für finanzielle Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorgeschlagen werde und nicht bspw. für Wandelschuldverschreibungen.

 

Der Board einigte sich darauf, die Adressaten zu fragen, ob sie einen zweistufigen Ansatz bevorzugten (nämlich die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und den Teil, der sich auf Änderungen des eigenen Kreditrisikos bezieht, im sonstigen Gesamtergebnis mit einer Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen) oder eine unmittelbare Erfassung des Kreditrisikoelements im sonstigen Gesamtergebnis.

 

Der Board verständigte sich zudem darauf, den Adressaten eine Frage zu stellen, ob eine solche vorläufige Entscheidung zu einer Anomalie in Fällen führen würde, in denen ein Unternehmen einer Verbindlichkeit einen passenden nicht-derivativen Vermögenswert gegenüber stellen würde. Der Board verständigte sich darauf, eine alternative Lösung vorzuschlagen, nach der das Unternehmen die gesamte Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Verbindlichkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen würde, falls der vorgeschlagene Ansatz zu einer Anomalie mit zugehörigen Vermögenswerten führen würde.

 

Ein Boardmitglied meinte zudem, dass in dem Standardentwurf um Rückmeldungen zu der Frage gebeten werden sollte, ob die Kreditrisikokomponente sowohl Änderungen der Bonität als auch des Spreadrisikos beinhalten solle. Er erläuterte, dass sich der FASB vorläufig darauf verständigt habe, dass der Betrag, der getrennt in der Erfolgsrechnung ausgewiesen wird, lediglich Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Unternehmens widerspiegeln würde und nicht Änderungen im Spreadrisiko. Der Board stimmte dem zu.

 

Anschaffungskostenausnahme für einige Derivateverträge über nicht notierte Eigenkapitalinstrumente

 

Ohne große Diskussion bestätigte der Board seine frühere vorläufige Entscheidung, wonach es für Derivate keine Anschaffungskostenausnahme geben solle.

 

Sonstige Sachverhalte

 

Der Board erörterte, ob er eine Umklassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten zwischen fortgeführten Anschaffungskosten und beizulegendem Zeitwert zulassen sollte. Die Mehrheit der Boardmitglieder verständigte sich darauf, dass eine Umklassifizierung nicht zugelassen werden sollte, da die Leitlinien die Vorschriften in IAS 39 widerspiegelten (wo Umklassifizierung unzulässig waren) und ihm keine Bitte um Zulassung einer Umklassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten zugetragen worden war.

 

Einige Boardmitglieder meinte, dass, weil einige Verbindlichkeiten unmittelbar mit finanziellen Vermögenswerten verknüpft seien, wenn diese Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 9 umklassifiziert werden (weil sich das Geschäftsmodell ändert), diese Umklassifizierung möglicherweise zur Schaffung einer Bilanzierungsanomalie führen könne, ohne dass es entsprechende Leitlinien für finanzielle Verbindlichkeiten gebe.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Einige brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass der Board versuche, ein Problem zu behandeln, dass nicht bestünde und drängten den Board, sich mit den wahren Sachverhalten zu befassen.

 

Schlussendlich einigte sich der Board darauf, Umklassifizierungen finanzieller Verbindlichkeiten nicht zu gestatten und die Vorschriften in IAS 39 fortzuschreiben. Nichtsdestotrotz beschloss der Board angesichts der Diskussion, in der Grundlage für Schlussfolgerungen eine Begründung aufzuführen, warum diese Frage zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt wurde (Fortführung der Regelungen in IAS 39, begrenztes Projekt zu Behandlung des Sachverhalts des eigenen Kreditrisikos). Der Board verständigte sich zudem darauf, den Sachverhalt erneut zu erörtern, wenn die Bilanzierung für Finanzinstrumente insgesamt mit dem FASB diskutiert werde.

 

Ohne große Diskussion verständigte sich Board darauf, die Vorschriften zur Folgebewertung für Kreditzusagen und finanzielle Garantieverträge aus IAS 39 zu übernehmen.

 

Übergangsvorschriften

 

Der Board erwog die Übergangsvorschriften für die folgenden zwei Posten, die Änderungen gegenüber den Vorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung darstellen – Leitlinien zur Fair Value Option und die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme. Der Board verständigte sich darauf, eine vollständig rückwirkende Anwendung des neuen Ansatzes für die Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten, auf die die Fair Value Option angewendet wird, vorzuschreiben.

 

Der Board verständigte sich zudem darauf, dass die Übergangsvorschriften für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für finanzielle Verbindlichkeiten den Regelungen von IFRS 9:8.2.11 (für die Beseitigung der Anschaffungskostenausnahme für finanzielle Vermögenswerte) folgen sollte. Diese Vorschrift würde bedeuten, dass jedweder Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung und dem vorherigen Buchwert in dem Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen jener Berichtsperiode erfasst werden soll, der den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung enthält.

 

 

bullet Schulden: Ersetzung von IAS 37

 

Kommentierungsfrist des Entwurfs

 

Der Board erörterte Bitten von von Anwendern, die Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Bewertung von Schulden in IAS 37 zu verlängern. Viele Boardmitglieder unterstützten eine solche Verlängerung, da sie der Meinung waren, dass diese dem Board Gelegenheit geben würde, die Anwender einzubinden und Missverständnisse in Bezug auf die Ansatzkriterien zu erläutern.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Ihrer Meinung nach lehnen die Anwender die Ansatzleitlinien einfach ab, und keine Verlängerung würde da Abhilfe schaffen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass von manchen Anwendern in der Praxis die gegenwärtigen Kriterien aus IAS 37 falsch angewendet würden, und dass die fehlerhafte Anwendung sich nicht durch eine Verlängerung der Kommentierungsfrist beheben ließe.

 

Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für eine Verlängerung der Kommentierungsfrist bis zum 19. Mai 2010 (drei Monate nach Veröffentlichung des Arbeitsentwurfs), um den Stellungnahmenden mehr Zeit zu geben, die Ansatzvorschriften der Standards zu verstehen, bevor sie die endgültige Version ihrer Stellungnahme zu den überarbeiteten Bewertungsvorschlägen abfassen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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