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Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern,
die sich auch verschiedenen gemeinsame Projekte bezogen. Einige IASB-Mitglieder, einige FASB-Mitglieder und der Stab des FASB
waren der Sitzung per Videoverbindung oder telefonisch zugeschaltet.
Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen
Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von
Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem
Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von
Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung
durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.
Bilanzierung durch den Rückversicherer
Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art
Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird,
stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass
der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und
Bewertungsprinzipien für herausgegebene
Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für
herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben
Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der
Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche
Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche
Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten
Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag
aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:
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a. der Barwert der erwarteten künftigen
Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den
Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der
Versicherers zu erfüllen |
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b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der
Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten
Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist |
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c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem
Rückversicherungsvertrag entsteht |
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d. abzüglich der Auswirkungen möglicher
Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts
aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten
bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf
Grundlage eingetretener Verluste |
Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die
Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird,
der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner
direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten,
warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der
Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der
Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des
Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer
weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert
angesehen werden.
Bei der Erörterung der Restmarge des
Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass
diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen
Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht
um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen
Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus
den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des
Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob
diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.
Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte
Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war,
ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten
künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute,
dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden
müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine
Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von
denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und
nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit
dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren
Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen
Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten
auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen.
Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für
eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards
dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.
Verrechnung
Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der
erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die
Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der
Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht
auf Verrechnung gibt.
Ausbuchung
Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die
Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden
Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung,
die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt,
annulliert wird oder ausläuft.
Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten
Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen,
die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der
vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll.
Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart,
Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als
Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen
Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von
Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis,
dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen
entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen
Abtretungskommission und Prämie beträfen.
Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen
sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die
Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus
dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den
Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige
Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige
Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung
des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu
Erwerbskosten erfassen solle.
Fragen der Symmetrie
Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der
Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten
und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich
einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass
die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den
Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die
Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der
Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung
enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene
Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards
wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung
der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des
Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber
einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene
Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den
Policeninhaber angewendet werden kann und welche Fragen wenn
daraus für die Bilanzierung durch den Versicherer erkennbar sein
können. Insgesamt war der Stab der Meinung, dass der
Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die Bilanzierung
durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären jedoch
weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die
für die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden,
schienen nur zwei möglicherweise auch Auswirkungen auf die
Bilanzierung durch den Versicherer zu haben, wenn Symmetrie
zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den Versicherer und
durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die
vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von
Erwerbskosten sowohl im Modell des IASB als auch in dem des FASB
und zu Partizipationsrechten im FASB-Modell. Aus Sicht des
Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien einschließlich der
Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe es keine
Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell
wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der
Schuld aus dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine
rechtliche oder faktische Verpflichtung gibt, diese
Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als
Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers
würde die höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt
wird, einen Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur
Bilanzierung durch den Versicherer herausstreicht. Die Boards
kamen überein (FASB: einstimmig, IASB: alle Mitglieder bis auf
eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der Symmetrie der
Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit
Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und
Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.
Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch
den Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein,
die Bilanzierung durch den Policeninhaber nicht in den
Anwendungsbereich des Entwurfs aufzunehmen. Die Definition von
Versicherung jedoch würde in gleichem Maß für Versicherer und
Policeninhaber gelten.
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten
Die Boards erwogen die Modelle von IASB und FASB hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten, um gemeinsame
Kategorien nach beiden Modellen festzulegen. Bei diesen Kategorien handelt es sich um die folgenden:
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Kategorie A Instrumente, die nicht gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten (diese würde alle
freistehenden Derivate sowie alle Verbindlichkeiten umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden; |
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Kategorie B Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'nicht einfache'
(strukturierte) vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen (wie z.B. emittierten Anleihen mit gehebelten Zinssätzen
oder emittierten Indexanleihen); und |
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Kategorie C Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'einfache'
vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen. |
Die Diskussion drehte sich sodann um die Kategorien A und B, wobei die Boards zugaben, dass Instrumente der Kategorie C nach den
derzeitigen Modellen von IASB und FASB anders bilanziert würden. Die Boards bestätigten einstimmig, dass Instrumente in der Kategorie
A erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.
Die Instrumente der Kategorie B würden nach den Modellen von IASB und FASB leicht unterschiedlich ausfallen. Der IASB würde
Instrumente mit Zahlungen einbeziehen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellen, während der FASB Instrumente mit eingebetteten
Merkmalen einbeziehen würde, die keinen 'klaren und engen Bezug' aufweisen. Gleichwohl überschneiden sich die zwei Modelle hinreichend,
um sich Bewertung für diese Kategorie gemeinsam anzuschauen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Nutzerfragebogens wurden den Boards vier
mögliche Bewertungsmodelle vorgestellt, die allesamt darauf abzielten, zu verhindern, dass das eigene Kreditrisiko erfolgswirksam
bilanziert wird:
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Isoliere die Auswirkungen der Änderung des eigenen Kreditrisikos und bilanziere diesen Betrag anders als andere Komponenten
des beizulegenden Zeitwerts (bilanziere z.B. diesen Betrag erfolgsneutral oder durch Verwendung eines 'angepassten' beizulegenden
Zeitwerts (der Ansatz des 'eingefrorenen Credit Spreads')); |
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Spalte das Instrument in einen Basisvertrag und die eingebettete Komponente auf; |
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Bewerte das gesamte Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten und gebe den beizulegenden Zeitwert unmittelbar in der
Bilanz in Klammern an; |
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Bewerte das gesamte Instrument erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert |
Die Bewertung des Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten stellte einige praktische Schwierigkeiten bei Instrumenten mit
'nicht einfachen' Merkmalen dar. Recycling-Fragen kommen auf, wenn das gesamte Instrument erfolgsneutral bewertet wird. Die Ergebnisse
des Fragebogens zeigten wenig Unterstützung für die Abspaltung des sich auf das eigene Kreditrisiko beziehenden Teils des beizulegenden
Zeitwerts. Der Stab empfahl daher, die Verbindlichkeit in einen Basisvertrag und eingebettete Komponenten aufzuspalten. Ob die Aufspaltung
auf Grundlage der bestehenden Vorschriften nach IFRS und US-GAAP erfolge oder eine neue Methode auf Grundlage des Konzepts der
'grundlegenden Merkmale' und des 'Geschäftsmodells des Unternehmens' nach IFRS 9 entwickelt werden soll, wurde noch nicht erörtert.
Darüber hinaus vermeiden viele Unternehmen die Aufspaltung nach IAS 39 durch Ausübung der Fair Value Option. Die Bilanzierung für
die Fair Value Option ist auch noch nicht besprochen worden. Der Stab wollte eine Richtungsaussage und wird einen detaillierten Ansatz
zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln. Er wird insbesondere auch die Bilanzierung regulatorischer Instrumente mit aufgeschobenen
Zinszahlungen sowie die Frage untersuchen, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden sollen.
Der IASB sprach sich ohne Gegenstimme für die Empfehlung des Stabs die, den Abspaltungsansatz weiterzuverfolgen.
Die FASB-Mitglieder stellten heraus, dass der gegenwärtige Vorschlag eher auf dem IASB-Modell basiere als dem des FASB. Der
FASB würde die Entscheidung zur Fair Value Option abwarten und sich den Sachverhalt dann erneut ansehen.
Der IASB erörterte die Empfehlungen von IFRIC zu den
Sachverhalten des jährlichen Verbesserungsprojekts, die IFRIC
auf seiner Sitzung im Januar 2010
erörtert hatte.
IFRS 1 Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten
Der Board erörterte, ob vorgeschrieben werden soll, dass
jegliche Anpassungen, die aus einer ereignisausgelösten
Neubewertung nach dem Datum des Übergangs auf IFRS (aber während
der Periode, die durch den ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird,
auftreten) stammen, in den Gewinnrücklagen erfasst werden
sollten oder in einer anderen Eigenkapitalkategorie, wenn dies
sachgerecht erscheint. Der Board bestätigte, dass das Zulassen
der Erfassung in einer anderen Eigenkapitalkategorie unter
bestimmten Umständen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien
in IFRS 1 hinsichtlich der Übergangsanpassungen steht.
Der Board bestätigte außerdem die Änderungen an dem
Paragraphen zum Datum des Inkrafttretens, mit der klargestellt
wird, dass es Unternehmen, die IFRS 1 in einer früheren Periode
angewendet haben, gestattet ist, die Änderung an Paragraph D8
rückwirkend in der erste Berichtsperiode anzuwenden, nach der
die Änderung in Kraft tritt.
IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah
Der Board bestätigte die vorgeschlagenen Änderung, mit der
klargestellt werden soll, dass für bestehende IFRS-Anwender die
Standards zu Finanzinstrumenten nicht für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss
gelten, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3
(2008) geschah. Ohne viel weitere Diskussion entschied der
Board, den Verweis auf IFRS 3 (2004) streichen und die
Vorschriften zu kopieren, die im Übergangsabschnitt von IFRS 3
(2008) enthalten sind.
IFRS 3 Bemessung nicht beherrschender Anteile
Der Board erörterte die Klarstellung, dass das Wahlrecht für
die Bemessung nicht beherrschender Anteile am erworbenen
Unternehmen nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden
Anteile anzuwenden ist, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente
darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am
Nettovermögen des Unternehmen im Fall einer Liquidierung
berechtigten. Ohne den Sachverhalt zu erörtern, stimmte der
Board der vorgeschlagenen Klarstellung zu und kam über ein, dass
andere gegenwärtige Eigentümerinstrumente, die als nicht
beherrschende Anteile klassifiziert sind, zum beizulegenden
Zeitwert zu bemessen sein sollen, wenn keine andere
Bewertungsgrundlage durch die IFRS vorgeschrieben ist.
IFRS 7 Klarstellung der Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten
Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, einen
Paragraphen aufzunehmen, um den Zusammenhang zwischen
qualitativen und quantitativen Angaben zu betonen, und wie
dieser auf eine Art und Weise zur Angabe von Informationen
beiträgt, die den Adressaten in die Lage setzt, die
Risikoaussetzung eines Unternehmens zu beurteilen.
Die Erörterung des Boards wendete sich dann Angaben zum
Kreditrisiko und einem Vorschlag zu, die Vorschriften zu
streichen, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten
anzugeben, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären,
deren Bedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36(d)).
Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die sofortige
Streichung der Vorschrift aus, da die Information sehr nützlich
für Analysten und Anleger ist, wenn sie auch schlecht formuliert
sei. Diese Boardmitglieder verlangten den Aufschub der
Entscheidung, die Vorschrift zu streichen und stattdessen die
Möglichkeit zu untersuchen, die Formulierung im Rahmen des
Projekts zu Wertminderungen oder zur Ausbuchung zu verbessern.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, und bei einer
Abstimmung unterstützte die Mehrheit der Mitglieder die
vorgeschlagene Streichung.
IAS 28 Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu
ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche
Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen
angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem
assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der
Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein
Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung,
die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende
gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten
der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder
hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken
nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle
adressiert werden können.
Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen
aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach
den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss
auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss
festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der
Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft,
zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem
assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu
bilanzieren.
IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle
Ohne viel Diskussion bestätigte der Board die vorgeschlagene
Änderung mit der die bestehende Angabevorschriften in IAS 34
betont und weitere Leitlinien zu Erläuterung, wie diese Vorschriften
anzuwenden sind, hinzugefügt werden sollen. Der Board kam
außerdem überein, eine Erklärung in die Grundlage für
Schlussfolgerungen aufzunehmen, in der die Gründe dargestellt
werden, warum der Paragraph 18 des aktuellen Standards, der sich
mit Angaben beschäftigt, die erforderlich sind, wenn der
Zwischenbericht nur einen verkürzten Abschluss enthält,
gestrichen werden soll.
Der Board erörterte drei Sachverhalte, die ursprünglich Teil
des Entwurfs zu jährlichen Verbesserungen waren, die im August
2008 herausgegeben wurde:
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Abspaltung eines eingebetteten
Fremdwährungsderivats, |
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Anwendung der Fair-Value-Option und |
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Wertminderung von Anlagen in Tochterunternehmen,
gemeinschaftliche kontrollierte Unternehmen und
assoziierte Unternehmen im separaten Abschluss des
Anlegers. |
Der Board war der Meinung, dass die vorgeschlagenen
Änderungen im Umfang zu begrenzt seien und sich nicht
Situationen widmeten, die in der Praxis vorkommen. Der Board kam
außerdem zu dem Schluss, dass diese Sachverhalte als Teil des
umfassenderen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 angesehen werden
könnten, und stimmte daher der Empfehlung von IFRIC zu, diese
Sachverhalte offiziell aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt
zu entfernen.
Wo bedingte Gegenleistungen erörtert werden können
Der Board wurde gebeten, zu erwägen, die Vorschriften für
bedingte Gegenleistungen, die ein Finanzinstrument sind, in
einem Standard zusammenzubringen. Der Board stimmte für die
Empfehlung und bat IFRIC, den Sachverhalt weiter zu untersuchen
und auf einer künftigen Sitzung die Ergebnisse mitzuteilen.
Partielle Anwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von Anteilen an Joint Ventures
Vor dem Hintergrund der Zustimmung des Boards, IAS 28 zu
ändern, um zuzulassen, dass bei der Bilanzierung von
assoziierten unternehmen unterschiedliche Bewertungsgrundlagen
verwendet werden, wurde der Board gefragt, zu erwägen, ob
entsprechende Leitlinien in den Standard aufgenommen werden
sollen, der IAS 31 ersetzen soll.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, und
keine entsprechenden Änderungen werden in dem demnächst
erscheinenden IFRS zu Joint Ventures vorgenommen werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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