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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 10. Februar 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Versicherungsverträge
bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
bullet Jährliche Verbesserungen 2008 - 2010 (Sitzung allein des IASB)
bullet Jährliche Verbesserungen 2007 - 2009 (Sitzung allein des IASB)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Mittwoch

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 10. Februar 2010

 

Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern, die sich auch verschiedenen gemeinsame Projekte bezogen. Einige IASB-Mitglieder, einige FASB-Mitglieder und der Stab des FASB waren der Sitzung per Videoverbindung oder telefonisch zugeschaltet.

 

bullet Versicherungsverträge

 

Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen

 

Der Boards wurde ein Modell für die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen vorgestellt, der auf dem Bausteinansatz für den Ansatz und die Bewertung von Versicherungsverträgen aufbaut. Es wurde sowohl die Bilanzierung durch den Rückversicherer als auch durch den Zedenten erörtert.

 

Bilanzierung durch den Rückversicherer

 

Weil ein Rückversicherungsvertrag eine Art Versicherungsvertrag ist, der vom Versicherer erworben wird, stimmten die Boards einstimmig dem Vorschlag des Stabs zu, dass der Rückversicherer die gleichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien für herausgegebene Rückversicherungsverträge anwenden soll wie Versicherer für herausgegebene Versicherungsverträge anwenden. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass trotz der Anwendung der selben Prinzipien bei der Bewertung von Vertragsverbindlichkeiten der Rückversicherer und der Zedent immer noch unterschiedliche Annahmen hätten, was dazu führen würde, dass unterschiedliche Beträge in ihren Abschlüssen erfasst würden.

 

Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten

 

Die Boards erörterten einen Vorschlag, den erzielbaren Betrag aus der Rückversicherung wie folgt zu bewerten:

 

bullet a. der Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme, die erforderlich sind, um den Rückversicherungsanteil der Verpflichtung der Versicherers zu erfüllen
bullet b. zuzüglich der Risikomarge (aber nicht der Restmarge), die in der Bewertung des rückversicherten Anteils der Vertragsverpflichtung enthalten ist
bullet c. zuzüglich der Restmarge, die aus dem Rückversicherungsvertrag entsteht
bullet d. abzüglich der Auswirkungen möglicher Wertminderungen der Rückversicherungsvermögenswerts aufgrund von Kreditverlusten und Deckungsstreitigkeiten bewertet mit einem Erwartungswert und nicht auf Grundlage eingetretener Verluste

 

Der Stab stellte klar, dass die Risikomarge, die in die Bewertung des Rückversicherungsvermögenswerts aufgenommen wird, der rückversicherte Teil der Risikomarge des Zedenten aus seiner direkten Versicherungsschuld ist. Die Boardmitglieder fragten, warum diese Risikomarge den Wert des Vermögenswerts erhöht. Der Stab erläuterte, dass diese Marge die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich der direkten Vertragsschuld des Versicherers widerspiegelt, die an den Rückversicherer weitergegeben wird, und sie kann als Schutzvermögenswert angesehen werden.

 

Bei der Erörterung der Restmarge des Rückversicherungsvermögenswerts stellte der Stab klar, dass diese Marge nicht an die Restmarge des ursprünglichen Versicherungsvertrags gebunden ist. Es handelt sich auch nicht um die Restmarge, die der Rückversicherer in seinem eigenen Abschluss erfassen würde. Sie stellt vielmehr das Ergebnis aus den Elementen (a) und (b) und der im Rahmen des Rückversicherungsvertrags gezählten Prämie dar. Die Frage, ob diese Marge negativ sein kann, muss noch erörtert werden.

 

Die vorgeschlagene Anpassung für Wertminderungen brachte Fragen einer möglichen doppelten Erfassung auf. Eine Frage war, ob, wenn der Versicherer erwarte nur den Barwert der erwarteten künftigen Zahlungsströme zu erhalten (Element a), das bedeute, dass beide Margen sofort als Wertminderung abgeschrieben werden müssten. Der Stab erläuterte, dass eine Anpassung für eine Wertminderung dazu dienen solle, künftige Kreditverluste, von denen erwartet wird, dass sie nach Vertragsbeginn eintreten und nicht bei erstmaligen Ansatz, einzubeziehen. Der Stab wird mit dem Sachverhalt einer möglichen doppelten Erfassung, besseren Formulierungen für die Wertminderungsanpassung und einigen Beispielen von Berechnungen von Rückversicherungsvermögenswerten auf einer künftigen Sitzung wieder zur Diskussion erscheinen. Unter Vorbehalt eines möglichen Bedarfs, die Formulierungen für eine Wertminderungsanpassung zu überdenken, stimmten die Boards dem vorgeschlagenen Bewertungsmodell zu.

 

Verrechnung

 

Die Boards stimmten einstimmig dafür, keine Verrechnung der erzielbaren Beträge aus der Rückversicherung gegen die Versicherungsschuld zuzulassen - weder in der Bilanz noch in der Gewinn- und Verlustrechnung -, wenn es kein gesetzliches Recht auf Verrechnung gibt.

 

Ausbuchung

 

Die Boards waren einstimmig der Meinung, dass die Rückversicherung nicht zu einer Ausbuchung der entsprechenden Versicherungsvertragsschuld führt, wenn nicht die Verpflichtung, die in dem Vertrag spezifiziert wird, rechtlich erlischt, annulliert wird oder ausläuft.

 

Bilanzierung von Abtretungskommissionen durch den Zedenten

 

Der Stab schlug vor, dass der Zedent Abtretungskommissionen, die er vom Rückversicherer erhält, im Einklang mit der vorgeschlagenen Bilanzierung von Erwerbskosten behandeln soll. Die Boards hatten in der Vergangenheit vorläufig vereinbart, Versicherungsvertragserwerbskosten bei ihrem Anfall sofort als Aufwand zu erfassen. Daher würden die erhaltenen Abtretungskommissionen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Da die Abtretungskommissionen zu einer Erfassung von Ertrag beim Zedenten führen würden, gab es allgemeine Besorgnis, dass Strukturierungsmöglichkeiten bei Rückversicherungsverträgen entstehen könnten, die die Aufteilung zwischen Abtretungskommission und Prämie beträfen.

 

Die Boardmitglieder fragten, ob die Abtretungskommissionen sich nur auf anteilige Rückversicherung bezögen, wo die Verbindung zu den zugrunde liegenden direkten Kapitalströmen aus dem Versicherungsvertrag klarer wären. Der Stab wird den Sachverhalt weiter in Bezug auf nicht anteilige Rückversicherungen untersuchen. Nur für anteilige Rückversicherungen stimmten die Boards einstimmig der Empfehlung des Stabs zu, das der Zedent Abtretungskommissionen analog zu Erwerbskosten erfassen solle.

 

Fragen der Symmetrie

 

Die Boards erörterten die Frage der Symmetrie in der Bilanzierung des Rückversicherungsvermögenswerts des Zedenten und der Versicherungsschuld. Die Boardmitglieder waren sich einig, dass das vorgeschlagene Modell dazu führen würde, dass die gleiche Bewertungsmethode sowohl auf den Rückversicherungsvermögenswert als auch auf die Versicherungsschuld angewendet würde, nur dass der Rückversicherungsvermögenswert eine Wertminderungsanpassung enthalte, während die Versicherungsschuld nicht das eigene Kreditrisiko des Versicherers berücksichtige. Die Boards wendeten sich auch der Frage der Symmetrie in der Bilanzierung der Rückversicherungsschuld durch den Rückversicherer und des Rückversicherungsvermögenswerts durch den Zedenten zu, aber einigten sich, sich dieser Frage nicht weiter zu widmen.

 

Bilanzierung durch den Policeninhaber

 

Der Stab hat sich der Frage gewidmet, ob das vorgeschlagene Versicherungsmodel auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann und welche Fragen wenn daraus für die Bilanzierung durch den Versicherer erkennbar sein können. Insgesamt war der Stab der Meinung, dass der Bausteinansatz für Versicherungen auch auf die Bilanzierung durch den Policeninhaber angewendet werden kann; es wären jedoch weitere Untersuchungen notwendig. Von den besonderen Fragen, die für die Bilanzierung durch den Policeninhaber geprüft wurden, schienen nur zwei möglicherweise auch Auswirkungen auf die Bilanzierung durch den Versicherer zu haben, wenn Symmetrie zwischen den Modellen der Bilanzierung durch den Versicherer und durch den Policeninhaber wichtig ist. Diese Fragen waren die vorläufigen Entscheidungen zur Aufwandserfassung von Erwerbskosten sowohl im Modell des IASB als auch in dem des FASB und zu Partizipationsrechten im FASB-Modell. Aus Sicht des Policeninhabers würden alle gezahlten Prämien einschließlich der Erwerbskosten einen Vermögenswert darstellen. Hier gäbe es keine Symmetrie zur Bilanzierung durch den Versicherer. Im FASB-Modell wird vorgeschlagen, Partizipationsmerkmale nur dann als Teil der Schuld aus dem Versicherungsvertrag zu erfassen, wenn es eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gibt, diese Kapitalströme zu leisten; sonst wären sie als Eigenkapitalkomponente anzusehen. Aus Sicht des Policeninhabers würde die höhere Prämie, die für das Teilnahmemerkmal gezahlt wird, einen Vermögenswert darstellen, was den Unterschied zur Bilanzierung durch den Versicherer herausstreicht. Die Boards kamen überein (FASB: einstimmig, IASB: alle Mitglieder bis auf eins), zu diesem Zeitpunkt die Frage der Symmetrie der Bilanzierung durch den Policeninhaber und den Versicherer mit Ausnahme der Prüfung der Behandlung von Erwerbskosten und Partizipationsrechten nicht weiter zu erörtern.

 

Eine weitere Frage war, ob der Entwurf die Bilanzierung durch den Policeninhaber beinhalten solle. Die Boards kamen überein, die Bilanzierung durch den Policeninhaber nicht in den Anwendungsbereich des Entwurfs aufzunehmen. Die Definition von Versicherung jedoch würde in gleichem Maß für Versicherer und Policeninhaber gelten.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

 

Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten

 

Die Boards erwogen die Modelle von IASB und FASB hinsichtlich der Klassifizierung finanzieller Verbindlichkeiten, um gemeinsame Kategorien nach beiden Modellen festzulegen. Bei diesen Kategorien handelt es sich um die folgenden:

 

bullet Kategorie A – Instrumente, die nicht gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten (diese würde alle freistehenden Derivate sowie alle Verbindlichkeiten umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden;
bullet Kategorie B – Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'nicht einfache' (strukturierte) vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen (wie z.B. emittierten Anleihen mit gehebelten Zinssätzen oder emittierten Indexanleihen); und
bullet Kategorie C – Instrumente, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten und die 'einfache' vertragliche Zahlungsstromcharakteristika aufweisen.

 

Die Diskussion drehte sich sodann um die Kategorien A und B, wobei die Boards zugaben, dass Instrumente der Kategorie C nach den derzeitigen Modellen von IASB und FASB anders bilanziert würden. Die Boards bestätigten einstimmig, dass Instrumente in der Kategorie A erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.

 

Die Instrumente der Kategorie B würden nach den Modellen von IASB und FASB leicht unterschiedlich ausfallen. Der IASB würde Instrumente mit Zahlungen einbeziehen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellen, während der FASB Instrumente mit eingebetteten Merkmalen einbeziehen würde, die keinen 'klaren und engen Bezug' aufweisen. Gleichwohl überschneiden sich die zwei Modelle hinreichend, um sich Bewertung für diese Kategorie gemeinsam anzuschauen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Nutzerfragebogens wurden den Boards vier mögliche Bewertungsmodelle vorgestellt, die allesamt darauf abzielten, zu verhindern, dass das eigene Kreditrisiko erfolgswirksam bilanziert wird:

 

bullet Isoliere die Auswirkungen der Änderung des eigenen Kreditrisikos und bilanziere diesen Betrag anders als andere Komponenten des beizulegenden Zeitwerts (bilanziere z.B. diesen Betrag erfolgsneutral oder durch Verwendung eines 'angepassten' beizulegenden Zeitwerts (der Ansatz des 'eingefrorenen Credit Spreads'));
bullet Spalte das Instrument in einen Basisvertrag und die eingebettete Komponente auf;
bullet Bewerte das gesamte Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten und gebe den beizulegenden Zeitwert unmittelbar in der Bilanz in Klammern an;
bullet Bewerte das gesamte Instrument erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Bewertung des Instruments zu fortgeführten Anschaffungskosten stellte einige praktische Schwierigkeiten bei Instrumenten mit 'nicht einfachen' Merkmalen dar. Recycling-Fragen kommen auf, wenn das gesamte Instrument erfolgsneutral bewertet wird. Die Ergebnisse des Fragebogens zeigten wenig Unterstützung für die Abspaltung des sich auf das eigene Kreditrisiko beziehenden Teils des beizulegenden Zeitwerts. Der Stab empfahl daher, die Verbindlichkeit in einen Basisvertrag und eingebettete Komponenten aufzuspalten. Ob die Aufspaltung auf Grundlage der bestehenden Vorschriften nach IFRS und US-GAAP erfolge oder eine neue Methode auf Grundlage des Konzepts der 'grundlegenden Merkmale' und des 'Geschäftsmodells des Unternehmens' nach IFRS 9 entwickelt werden soll, wurde noch nicht erörtert. Darüber hinaus vermeiden viele Unternehmen die Aufspaltung nach IAS 39 durch Ausübung der Fair Value Option. Die Bilanzierung für die Fair Value Option ist auch noch nicht besprochen worden. Der Stab wollte eine Richtungsaussage und wird einen detaillierten Ansatz zu einem späteren Zeitpunkt entwickeln. Er wird insbesondere auch die Bilanzierung regulatorischer Instrumente mit aufgeschobenen Zinszahlungen sowie die Frage untersuchen, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden sollen.

 

Der IASB sprach sich ohne Gegenstimme für die Empfehlung des Stabs die, den Abspaltungsansatz weiterzuverfolgen.

 

Die FASB-Mitglieder stellten heraus, dass der gegenwärtige Vorschlag eher auf dem IASB-Modell basiere als dem des FASB. Der FASB würde die Entscheidung zur Fair Value Option abwarten und sich den Sachverhalt dann erneut ansehen.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen (Zyklus 2008-2010)

 

Der IASB erörterte die Empfehlungen von IFRIC zu den Sachverhalten des jährlichen Verbesserungsprojekts, die IFRIC auf seiner Sitzung im Januar 2010 erörtert hatte.

 

IFRS 1 – Beizulegender Zeitwert oder Neubewertung als Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten

 

Der Board erörterte, ob vorgeschrieben werden soll, dass jegliche Anpassungen, die aus einer ereignisausgelösten Neubewertung nach dem Datum des Übergangs auf IFRS (aber während der Periode, die durch den ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auftreten) stammen, in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten oder in einer anderen Eigenkapitalkategorie, wenn dies sachgerecht erscheint. Der Board bestätigte, dass das Zulassen der Erfassung in einer anderen Eigenkapitalkategorie unter bestimmten Umständen im Einklang mit den allgemeinen Leitlinien in IFRS 1 hinsichtlich der Übergangsanpassungen steht.

 

Der Board bestätigte außerdem die Änderungen an dem Paragraphen zum Datum des Inkrafttretens, mit der klargestellt wird, dass es Unternehmen, die IFRS 1 in einer früheren Periode angewendet haben, gestattet ist, die Änderung an Paragraph D8 rückwirkend in der erste Berichtsperiode anzuwenden, nach der die Änderung in Kraft tritt.

 

IFRS 3 – Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah

 

Der Board bestätigte die vorgeschlagenen Änderung, mit der klargestellt werden soll, dass für bestehende IFRS-Anwender die Standards zu Finanzinstrumenten nicht für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss gelten, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 (2008) geschah. Ohne viel weitere Diskussion entschied der Board, den Verweis auf IFRS 3 (2004) streichen und die Vorschriften zu kopieren, die im Übergangsabschnitt von IFRS 3 (2008) enthalten sind.

 

IFRS 3 – Bemessung nicht beherrschender Anteile

 

Der Board erörterte die Klarstellung, dass das Wahlrecht für die Bemessung nicht beherrschender Anteile am erworbenen Unternehmen nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden ist, die gegenwärtige Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen im Fall einer Liquidierung berechtigten. Ohne den Sachverhalt zu erörtern, stimmte der Board der vorgeschlagenen Klarstellung zu und kam über ein, dass andere gegenwärtige Eigentümerinstrumente, die als nicht beherrschende Anteile klassifiziert sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bemessen sein sollen, wenn keine andere Bewertungsgrundlage durch die IFRS vorgeschrieben ist.

 

IFRS 7 – Klarstellung der Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten

 

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, einen Paragraphen aufzunehmen, um den Zusammenhang zwischen qualitativen und quantitativen Angaben zu betonen, und wie dieser auf eine Art und Weise zur Angabe von Informationen beiträgt, die den Adressaten in die Lage setzt, die Risikoaussetzung eines Unternehmens zu beurteilen.

 

Die Erörterung des Boards wendete sich dann Angaben zum Kreditrisiko und einem Vorschlag zu, die Vorschriften zu streichen, den Buchwert von finanziellen Vermögenswerten anzugeben, die ansonsten überfällig oder wertgemindert wären, deren Bedingungen neu verhandelt wurden (IFRS 7.36(d)).

 

Zwei Boardmitglieder sprachen sich gegen die sofortige Streichung der Vorschrift aus, da die Information sehr nützlich für Analysten und Anleger ist, wenn sie auch schlecht formuliert sei. Diese Boardmitglieder verlangten den Aufschub der Entscheidung, die Vorschrift zu streichen und stattdessen die Möglichkeit zu untersuchen, die Formulierung im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen oder zur Ausbuchung zu verbessern.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, und bei einer Abstimmung unterstützte die Mehrheit der Mitglieder die vorgeschlagene Streichung.

 

IAS 28 – Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

 

Der Board bestätigte die Empfehlung von IFRIC, IAS 28 zu ändern, um klarzustellen, dass unterschiedliche Bewertungsgrundlagen auf Anteile an assoziierten Unternehmen angewendet werden können, wenn ein Teil der Anteile an dem assoziierten Unternehmen bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach der Ausnahme vom Anwendungsbereich nach IAS 28 designiert wird. Ein Boardmitglied fragte, ob die Konsequenzen der Folgebewertung, die sich aus der vorgeschlagenen Änderung ergeben, zu Ende gedacht worden sind, und hielt fest, dass dies zu Möglichkeiten der Gewinngestaltung führen könnte. Einige Boardmitglieder hegten ähnliche Bedenken aber kamen überein, dass die Bedenken nicht aus der Änderung entstehen und an anderer Stelle adressiert werden können.

 

Der Board kam außerdem überein, kleiner Änderungen aufzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen zuerst nach den Vorschriften von IAS 28 prüft, ob es bedeutenden Einfluss auf ein Unternehmen hat. Erst nachdem bedeutender Einfluss festgestellt wurde, bemisst das Unternehmen den Anteil der Anteile. auf die die Ausnahme vom Anwendungsbereich zutrifft, zum beizulegenden Zeitwert. Die verbleibenden Anteile an dem assoziierten Unternehmen sind nach der Equitymethode zu bilanzieren.

 

IAS 34 – Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle

 

Ohne viel Diskussion bestätigte der Board die vorgeschlagene Änderung mit der die bestehende Angabevorschriften in IAS 34  betont und weitere Leitlinien zu Erläuterung, wie diese Vorschriften anzuwenden sind, hinzugefügt werden sollen. Der Board kam außerdem überein, eine Erklärung in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, in der die Gründe dargestellt werden, warum der Paragraph 18 des aktuellen Standards, der sich mit Angaben beschäftigt, die erforderlich sind, wenn der Zwischenbericht nur einen verkürzten Abschluss enthält, gestrichen werden soll.

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen (Zyklus 2007-2009)

 

Der Board erörterte drei Sachverhalte, die ursprünglich Teil des Entwurfs zu jährlichen Verbesserungen waren, die im August 2008 herausgegeben wurde:

 

bullet Abspaltung eines eingebetteten Fremdwährungsderivats,
bullet Anwendung der Fair-Value-Option und
bullet Wertminderung von Anlagen in Tochterunternehmen, gemeinschaftliche kontrollierte Unternehmen und assoziierte Unternehmen im separaten Abschluss des Anlegers.

 

Der Board war der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Umfang zu begrenzt seien und sich nicht Situationen widmeten, die in der Praxis vorkommen. Der Board kam außerdem zu dem Schluss, dass diese Sachverhalte als Teil des umfassenderen Projekts zur Ersetzung von IAS 39 angesehen werden könnten, und stimmte daher der Empfehlung von IFRIC zu, diese Sachverhalte offiziell aus dem jährlichen Verbesserungsprojekt zu entfernen.

 

Wo bedingte Gegenleistungen erörtert werden können

 

Der Board wurde gebeten, zu erwägen, die Vorschriften für bedingte Gegenleistungen, die ein Finanzinstrument sind, in einem Standard zusammenzubringen. Der Board stimmte für die Empfehlung und bat IFRIC, den Sachverhalt weiter zu untersuchen und auf einer künftigen Sitzung die Ergebnisse mitzuteilen.

 

Partielle Anwendung des beizulegenden Zeitwerts für die Bewertung von Anteilen an Joint Ventures

 

Vor dem Hintergrund der Zustimmung des Boards, IAS 28 zu ändern, um zuzulassen, dass bei der Bilanzierung von assoziierten unternehmen unterschiedliche Bewertungsgrundlagen verwendet werden, wurde der Board gefragt, zu erwägen, ob entsprechende Leitlinien in den Standard aufgenommen werden sollen, der IAS 31 ersetzen soll.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, und keine entsprechenden Änderungen werden in dem demnächst erscheinenden IFRS zu Joint Ventures vorgenommen werden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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