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Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen
Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern,
die sich auch verschiedenen gemeinsame Projekte bezogen. Einige
IASB-Mitglieder, einige FASB-Mitglieder und der Stab des FASB
waren der Sitzung per Videoverbindung oder telefonisch
zugeschaltet.
Definition eines Leasingverhältnisses
Die Boards begannen ihre gemeinsame Diskussion mit den
Bestandteilen der Definition eines Leasingverhältnisses.
Die Boards erörterten, wie die breite Definition eines
Leasingverhältnisses lauten solle, und als allgemeinere Frage,
wie die vorgeschlagene Definition mit dem Anwendungsbereich des
Leasingstandards zusammenpassen würde, wenn man die vorläufige
Entscheidung berücksichtige, die im Dezember 2009 gefällt worden
war, dass die vorgeschlagenen neuen Leasingvorschriften
immaterielle Vermögenswerte und biologische Vermögenswerte
ausschließen solle.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine allgemeine
Definition eines Leasingverhältnisses zu einer erneuten
Erörterung des Anwendungsbereichs führen könne. Andere
Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung
unklare Signale an die Anwender schicken könnte, wie die
Leitlinien anzuwenden seien, insbesondere im Zusammenhang
möglicher Anwendungen der Leitlinien per Analogschluss nach
IAS 8. Ein FASB-Mitglied drängte die Boards, ein umfassendes
Leasingpaket einschließlich immateriellen Vermögenswerten und
biologischen Vermögenswerten zu entwickeln. Der Vorsitzende des
FASB hielt fest, dass solche Leitlinien Bestandteil eines
künftigen Projekts sein müssten.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die übergreifende
Definition eines Leasingverhältnisses allgemein sein sollte, der
Anwendungsbereich des Standards eng begrenzt. Die Boards kamen
außerdem überein, eine Frage hinsichtlich einer möglichen
Anwendung des Standards per Analogschluss in die Einladung zur
Stellungnahme aufgenommen werden soll.
Die Boards kamen überein, eine Leasingverhältnis als eine Art
Vertrag zu definieren. Beide Boards zogen den Ausdruck Vertrag
dem Ausdruck Vereinbarung vor, da sie der Meinung waren, dass
dies im Einklang mit anderen Projekten stehe.
Die Boards kamen überein, dass in der Definition eines
Leasingverhältnisses besagt werden soll, dass ein
Leasingverhältnis zeitlich begrenzt ist. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass einige Leasingverhältnisse auf anderen Kriterien
beruhen könnten (beispielweise Kilometern). Dennoch waren andere
Boardmitglieder der Meinung, dass, selbst wenn eine andere
Grundlage vereinbart werde, der Zeitfaktor immer noch vorliege,
weswegen Zeit in der Definition verwendet werden solle.
Die Boards kamen überein, dass eine Gegenleistung ein
notwendiges Element in der Definition eines Leasingverhältnisses
sei.
Nach einer bedeutenden Diskussion kamen die Boards überein,
dass der Leasinggeber das Recht auf Nutzung eines bestimmten
Vermögenswerts übertragen muss, damit ein Leasingverhältnis
vorliegt. Die Boards kamen überein, dass zusätzliche Leitlinien
notwendig seien, um die Bedeutung eines "bestimmten
Vermögenswerts" klarzustellen (im Zusammenhang mit eine Pool
oder eine Klasse von Vermögenswerten), damit man zwischen der
Lieferung von Produkten/der Erbringung von Dienstleistungen und
dem Nutzungsrecht unterscheiden könne. Einige Boardmitglieder
waren außerdem besorgt hinsichtlich des Zusammenwirkens des
Leasingprojekts und dem Projekt zur Erlöserfassung.
Schließlich erörterten die Boards, wann ein Leasingverhältnis
das Recht auf Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
überträgt. Die Boards kamen überein, dass eine solche Bedingung
erfüllt ist, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Nutzung
des zugrunde liegenden Vermögenswerts entweder durch Nutzung
oder durch körperlichen Zugang physisch zu kontrollieren. Die
Boards kamen außerdem überein, dass eine solche Bedingung im
Fall einer de-facto-Kontrolle eine Vermögenswerts erfüllt wäre
(nicht auf den vertraglichen Bedingungen beruhend). Die Boards
wiesen außerdem darauf hin, dass der Preismechanismus einen
Hinweis auf eine solche Kontrolle liefern kann (Zahlung für
etwas Anderes als die gelieferten/erbrachten Güter oder
Dienstleistungen).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass eine solche
Definition eines Leasingverhältnisses die Unterschiede zwischen
Leasingverhältnissen und Geschäftsvorfällen, die im Wesentlichen
Erwerbe darstellten, verwischen könnte. Der Stab wird zu dieser
Unterscheidung auf einer der folgenden Sitzungen ein Papier
vorstellen.
Die Boards erörterten und bestätigten ihre Entscheidungen
hinsichtlich des Entwurfs, in dem vorgeschlagen werden soll, die
Option zu streichen, dass eine separate Gewinn- und
Verlustrechnung und eine Gesamtergebnisrechnung aufgestellt
werden können.
Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass der gegenwärtige
Vorschlage sehr umstritten sein würde, und drängte die Boards,
eine Formulierung zu erwägen, die der Art des Vorschlags
(fortlaufende Darstellung) widerspiegeln und den Gerüchten
entgegentreten würde, was der IASB beabsichtige (das Konzept des
Nettoeinkommens zu streichen).
Die Boards entschieden, dass ein Unternehmen ein
vollständiges Gesamtergebnis und seine Bestandteile in einer
fortlaufenden Gesamtergebnisrechnung darstellen muss, dass zwei
Abschnitte enthält: Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige
Gesamtergebnis.
Einige Boardmitglieder zeigen sich besorgt, dass diese
Diskussion schwer zu erläutern sein werde; die Boards hätten
wichtigere Fragen zu klären anstatt sich am Streit um diese
Frage zu beteiligen (vor dem Hintergrund, dass es eine
Hauptstreitquelle letztes Mal war, war es vom IASB vorgeschlagen
worden).
Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich der
Verwirrung, die beispielsweise durch die EPS-Werte hervorgerufen
würden, die auf dem Nettoeinkommen basieren würden und nicht auf
der Schlusssumme. Sie argumentierten, dass das Wort "Earnings"
[wie in Earnings per Share, englisch für Ergebnis je Aktie]
nirgendwo sonst in der Gesamtergebnisrechnung verwendet werde
und dass der EPS-Wert den Adressaten in die Irre führen könnte.
Die Boards stimmten dieser Aussage nicht zu und bestätigten die
Entscheidung wie vorgeschlagen. Sie argumentierten, dass
jegliche Änderungen am Ergebnis je Aktie sehr umstritten sein
würden.
Schließlich bestätigte die Boards alle entsprechenden
Entscheidungen der vorigen Sitzung. Die Boards kamen außerdem
überein, dass die Änderung nicht beeinflussen solle, welche
Posten zwischen Nettogewinn und -verlust und dem sonstigen
Gesamtergebnis umklassifiziert werden sollten und wie diese
Umklassifizierungen unter IFRS und US-GAAP dargestellt werden
sollen.
Ein IASB-Mitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich der
Tatsache aus, dass dieses eng umrissene Projekt bis Ende März
herausgegeben werden solle, während das umfassende Projekt zur
Darstellung des Abschlusses im Laufe des Aprils herausgegeben
werden solle - sollte man die beiden nicht kombinieren? Andere
IASB-Mitglieder gaben zur Antwort, dass dies ein enger
umrissenes Projekt sei, dass abgeschlossen werden solle,
unabhängig davon, welche Entscheidungen im umfassenden Projekt
zur Darstellung des Abschlusses gefällt würden. Darüber hinaus
stehe dies eng umrissene Änderung im Zusammenhang mit den
Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten
und des Projekts zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gefällt worden seien. Die Boards kamen
überein, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen diese
Erklärung expressis verbis erwähnt werden solle.
Die Boards erörterten die Zielsetzung von
Sicherungsbilanzierung. Die Boardmitglieder drückten eine
Vielzahl von Wünschen aus. Einige Boardmitglieder unterstützten
die Zielsetzung, die vom Stab vorgeschlagen worden war, als
Kompromiss zwischen den beiden Sichtweisen, die auf der Sitzung
im Januar erörtert worden waren; andere zeigten sich besorgt,
dass das Ziel sehr uneindeutig sei, da es eine Kombination der
beiden Sichtweisen darstelle. Daher entschieden die Boards,
gegenwärtig erst mal keine Zielsetzung der
Sicherungsbilanzierung zu entwickeln und die Frage erneut zu
erörtern, wenn erste Entscheidungen auf einer detaillierteren
Ebene gefällt wären.
Die Boards setzen ihre Erörterungen mit der Designierung von
Risikokomponenten fort ('Aufspaltung nach Risiko'). Der IASB
stimmte im Grunde zu, dass die Aufspaltung nach Risiken auf
Grundlage angemessener Identifizierung und Bewertung von
Risikokomponenten gestattet sein sollte. Einige IASB-Mitglieder
zeigten sich besorgt, ob ein Prinzip, das auf der
Identifizierung und Bewertung von Risikokomponenten basiere,
praktikabel sei, aber sie unterstützten es auf konzeptionellen
Gründen als Grundlage für eine Untersuchung des Ansatzes.
Die FASB-Mitglieder versenkten sich in eine lange Diskussion,
die die Meinungen der Mitglieder zum FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten
widerspiegelten. Einige FASB-Mitglieder argumentierten gegen das
Gestatten von Aufspaltung nach Risiko. Sie waren der Meinung,
dass ihr Modell der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts einige der Fragen der
Sicherungsbilanzierung lösen würde. Andere FASB-Mitglieder
stimmten dem nicht zu. Schließlich einigten sich die beiden
Boards im Wesentlichen, die Bilanzierung nach Aufspaltung nach
Risiko unter Berücksichtigung beide Modelle für die Bilanzierung
von Finanzinstrumenten zu untersuchen (also Berücksichtigung von
IFRS 9 und der FASB-Vorschläge).
Die Boards einigten sich vorerst auch darauf, dass sie zuerst
die finanziellen Positionen mit Bezug auf Aufgliederung nach
Risiko erörtern wollten, bevor sie sich der Anwendung auf nicht
finanzielle Positionen widmen wollten. Aus der Diskussion schien
deutlich zu werden, dass die Frage des grundlegenden Risikos
wichtiger für den IASB als für den FASB ist.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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