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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 15.-19. Februar 2010

 

Montag, 15. Februar 2010

IASB-Sitzung (15:00 - 17:00 Uhr Londoner Zeit)

bullet Ausbuchung von Finanzinstrumenten

Dienstag, 16. Februar 2010

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (12:15 - 19:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Unterrichtseinheit: Das Recht auf Verrechnung
bullet Erlöserfassung
bullet Darstellung des Abschlusses
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Mittwoch, 17. Februar 2010

IASB-Sitzung (10:00 - 11:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Konsolidierung
bullet Preisregulierte Geschäfte

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (12:00 - 19:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – finanzielle Verbindlichkeiten
bullet Leasingverhältnisse
bullet Konsolidierung

Donnerstag, 18. Februar 2010

IASB-Sitzung (09:45 - 11:15 Uhr Londoner Zeit)

bullet Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Gemeinsame Sitzung mit dem FASB (12:00 - 19:00 Uhr Londoner Zeit)

bullet Leasingverhältnisse
bullet Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
bullet Versicherungsverträge

Freitag, 19. Februar 2010

IASB-Sitzung (10:30 - 12:30 Uhr Londoner Zeit)

bullet Joint Ventures
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Montag
bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
15.-19. Februar 2010

 

Montag, 15. Februar 2010

 

Der IASB traf zu seiner regulären monatlichen Sitzung zusammen. Alle Boardmitglieder waren anwesend.

 

bullet Ausbuchung von Finanzinstrumenten

 

Definition einer Übertragung

 

Der Board erörterte die Bedenken, die in den Stellungnahmen zum Entwurf in Bezug auf die Definition einer Übertragung aufgebracht worden waren. Der Board stimmte den Untersuchungen des Stabs zu, wonach im alternativen Ansatz die Verknüpfung zwischen dem finanziellen Vermögenswert und der Geschäftsvorfall, mit dem der wirtschaftliche Nutzen übertragen wird, von ausnehmender Bedeutung ist. Deshalb entschied der Board, im endgültigen Standard keine Definition einer Übertragung zur Verfügung zu stellen, sondern sich den einzelnen Fragen, die erhoben worden sind, dadurch zu widmen, dass zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Anwendung des Ausbuchungsprinzips, das dem alternativen Ansatz zugrunde liegt, zur Verfügung zu stellen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Entscheidung mit den Schlussfolgerungen im Einklang stehen würde, die in anderen Projekten erarbeitet worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der rechtlichen Form in einigen Fällen (beispielsweise Leasingvereinbarungen).

 

Der Board setzte die Erörterung der Frage fort, ob der wirtschaftliche Nutzen, der nach dem Ausbuchungsprinzip einzuordnen wäre, Stimm- oder Subskriptionsrechte beinhaltet. Die meisten Boardmitglieder kamen überein, dass die Aufnahme dieser Rechte in die Definition des wirtschaftlichen Nutzens im Einklang mit dem allgemeinen Prinzip des Modells steht, solange sie nicht separat angesetzt werden. Dennoch äußerten sie Bedenken hinsichtlich der Bewertung, insbesondere des nicht finanziellen Nutzens, und sie schlugen weitere Anwendungsleitlinien in diesem Bereich vor.

 

Einige Boardmitglieder sagten aus, dass ihrer Meinung nach die Auswirkung des Ansatzes von Differenzen zwischen den Werten dieser Rechte in der Gewinn und Verlustrechnung begrenzt sei, da in der Praxis diese übertragenen Rechte nicht viel Wert besäßen, es sei denn, sie wären mit einer Kontrollprämie verbunden.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Auswirkung einer solchen Entscheidung, insbesondere bei temporären Übertragungen von nicht finanziellem wirtschaftlichen Nutzen. Der Stab gab zur Antwort, dass eine solche Unterscheidung zwischen temporären und dauerhaften Übertragungen im Widerspruch zum Prinzip des Modells stehen würde; er verglich es mit der Weiterleitung aller Zinsen aus einem Kredit an eine dritte Partei.

 

Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zum Ausdruck, dass der alternative Ausbuchungsansatz zu einer freien Wahl der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte führen könne, und schlug vor, diese zu begrenzen. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass sich diese Bedenken nicht auf die Ausbuchungsprinzipien bezögen sondern auf die Klassifizierungskriterien von IFRS 9.

 

Schließlich stimmte der Board mit großer Mehrheit dafür, dass das Konzept des wirtschaftlichen Nutzens sowohl finanziellen als auch nicht finanziellen wirtschaftlichen Nutzen enthalten solle.

 

Ausbuchungsprinzip - Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen

 

Der Board erörterte andere Sachverhalte, die in Bezug auf das Ausbuchungsprinzip von den Anwendern aufgebracht worden waren. Der Board erörterte kurz eine vorgeschlagene Klarstellung der Bedingungen des alternativen Ansatzes (Definition des Ausbuchungsprinzips, Definition des gegenwärtigen Zugangs und Nutzens) und stimmte ihr zu.

 

Der Board erörterte insbesondere die Frage fondsgebundener Versicherungen, also die Frage, ob die Veräußerung von Einheiten eines Versicherungsfonds, bei dem der Versicherer zugestimmt hat, dem Policeninhaber den wirtschaftlichen Nutzen des zugrunde liegenden verbundenen Anteils weiterzuleiten, eine Übertragung darstellt. Der Board nahm die Verbindungen zum Versicherungsprojekt zur Kenntnis und bat den Stab, den Sachverhalt über die einfache Antwort hinaus zu untersuchen, dass ein solcher Vermögenswert, wenn er nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt, auch nicht den Ausbuchungsregeln unterworfen ist.

 

In einer weiteren Diskussion, die sich auf "leere Zweckgesellschaften" bezog, betonten einige Boardmitglieder den Bedarf einer Einheitlichkeit zwischen den Leitlinien zu Konsolidierung und Ausbuchung und baten den Stab, dies weiter zu erwägen und zu untersuchen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die Frage der leeren Zweckgesellschaften eine dringendere Frage für den FASB sei, da das bedeuten würde, dass selbst so eine leere Hülle nach den Konsolidierungsregeln des FASB konsolidiert werden müsse.

 

Der Board erörterte den Bedarf eigener Leitlinien für Weiterleitungsvereinbarungen. Die meisten Boardmitglieder lehnten den Vorschlag des Stabs ab, dass der neue Standard keine Leitlinien in Bezug auf den Weiterleitungstest aus IAS 39 enthalten solle. Auch wenn sie anerkannten, dass das Ansatzprinzip alle Sachverhalte adressieren könne, die durch den Weiterleitungstest untersucht werden sollen, wären solche Leitlinien doch nützliche Anwendungsleitlinien, wenn man bedenke, dass sie derzeit Teil der Leitlinien seien.

 

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen

 

Der Board erörterte die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen. Obwohl die meisten Boardmitglieder konzeptionell den Verkaufsansatz vorzogen, erkannten sie an, dass ein solcher Ansatz vor dem Hintergrund des Widerspruchs der Anwender nicht haltbar sei.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien für Rückkaufvereinbarungen als eine Ausnahme vom allgemeinen Ausbuchungsprinzip formuliert werden sollen. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung stimmten die meisten Boardmitglieder dafür, dass diese Leitlinien so harmonisiert wie möglich mit den FASB-Leitlinien ausfallen sollten, auch wenn eine solche Lösung anfällig für Strukturierung sein könnte.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass eine Transaktion als gesicherte Finanzierung zu behandeln sei, wenn mit der Vereinbarung dem übertragenden Unternehmen sowohl das Recht als auch die Pflicht eingeräumt würde, finanzielle Vermögenswerte vom Empfänger zurückzukaufen oder ihm zurückzuzahlen, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

bullet (a) Die finanziellen Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen, wie die, die übertragen werden.
bullet (b) Die Vereinbarung lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen.
bullet (c) Die Vereinbarung wird zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung eingegangen.

 

Der Board entscheid, keine Vorschriften zum Erhalt der Sicherheiten aufzunehmen, die gegenwärtig Teil des US-GAAP-Vorschlags sind, da es Bedenken hinsichtlich der Anwendung solcher Leitlinien im IFRS-Umfeld gab.

 

Der Board entschied, diese Bedingungen mit dem FASB zu erörtern, um mögliche Unterschiede herauszuarbeiten.

 

Nach einer kurzen Diskussion schließlich, in der der Board die Möglichkeit erörterte, den selben Vermögenswert in den Abschlüssen verschiedener Unternehmen darzustellen, kam der Board zu dem Schluss, dass der daraus entstehende Vermögenswert als Recht, den Vermögenswert zu erhalten dargestellt werden solle, nicht als der Vermögenswert selbst. Der Board lehnte außerdem jede "verknüpfte" Darstellung von Vermögenswerten und Schulden im Abschluss ab.

 

 

Dienstag, 16. Februar 2010

 

bullet Finanzinstrumente: Darstellung – Unterrichtseinheit: Das Recht auf Verrechnung

 

Den Boards wurde drei kurze Vorträge von der Internationalen Vereinigung für Swaps und Derivate (International Swaps and Derivatives Association, ISDA), unabhängigen Rechtsexperten und Vertretern großer internationaler Banken geboten, in denen die Mechanik und die Bedingungen von übergreifenden Verrechnungsvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Verrechnungsprinzipien auf die Darstellung des Abschlusses erläutert wurden.

 

Die ISDA-Vertreter beschrieben das sogenannte ISDA Master Netting Arrangement von 2002 - seine Merkmale, seine Struktur, seine Bestandteile und seine Funktionsweise. Sie erläuterten insbesondere die Unterschiede von Ausbuchungsverrechnung und Auszahlungsverrechnung. Die meiste Aufmerksamkeit wurde auf die Vorschriften zur Beendigung und der Ausbuchung gerichtet sowie auf praktische Fragen wie beispielsweise die Berechnung der Nettosumme und die Erfahrungen unter den gegenwärtigen Marktbedingungen.

 

Die rechtliche Darstellung stellte drei Arten von Verrechnung in den Vordergrund: Aufrechnung bei Insolvenz der Gegenpartei, Ausbuchungsverrechnung bei Insolvenz der Gegenpartei und Erfüllungsverrechnung. Außerdem wurde über die Anwendung von Verrechnung und Insolvenzregelungen im internationalen Kontext berichtet.

 

Der Vortrag der großen internationalen Banken schließlich hob die Unterschiede zwischen den Vorschriften nach US-GAAP und den IFRS hervor und präsentierte Argumente, die eine Nettodarstellung von Derivaten nach IFRS unterstützten.

 

Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine Unterrichtseinheit; es wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards beabsichtigen, die gewonnenen Erkenntnisse aus diesen Vorträgen nach kurzer Erörterung in ihren Prozess der erneuten Erwägungen einzubeziehen.

 

 

bullet Erlöserfassung

 

Anwendungsbereich

 

Die Boards erörterten den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung. Der Stab stellte ein Flussdiagramm vor, in dem die Entscheidungskriterien dargestellt wurden, nach denen bestimmt wird, ob eine Vertrag in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung fällt.

 

Die Boards kamen überein, dass Erfüllungspflichten für die Übertragung von Waren und Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, noch diesen Standards bilanziert werden sollen und nicht nach dem vorgeschlagenen Modell. Diese Erfüllungspflichten würden vertraglich Verpflichtungen zur Belieferung des Kunden mit Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen, Leasinggegenständen oder Garantien einschließen.

 

Einige Boardmitglieder fragten nach der Anwendung des vorgeschlagenen Anwendungsbereichs, wenn ein Vertrag teilweise außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells liege; insbesondere ging es um die "Restwertmethode" (also Zuweisung des Transaktionspreises auf alle Erfüllungspflichten entsprechend ihres beizulegenden Zeitwerts, wenn diese Erfüllungspflichten nach anderen Standards zuerst mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und Zuweisung des Restbetrags auf alle anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage des relativen Veräußerungspreises).

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit dieses Modells und der Frage, welche der Leitlinien zur Bündelung und Entbündelung zuerst anzuwenden sind, wenn möglicherweise inkonsistente Kriterien über einige der Projekte hinweg angewendet werden müssten (beispielsweise Erlöserfassung und Versicherungen).

 

Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass das Konzept der Verflechtung im Projekt nicht ordentlich definiert sei. Ein Boardmitglied brachte die Frage nach der Anwendung anderer Standards auf einige der seit langer Zeit bestehenden Sachverhalte auf (beispielsweise Verträge mit optionalem Volumen) und hielt fest, dass einfach ein Verweis auf einen anderen Standard das Problem nicht lösen würde. Er äußerte daher die Ansicht, dass der Stab weitere Untersuchungen durchführen solle.

 

Ein FASB-Mitglied bat den Stab um weitere Untersuchungen, wie Verflechtungen im Zusammenwirken mit anderen Verträgen eingefangen würden. Schließlich wiesen die Boards den Stab an, weiter Untersuchungen zu Verflechtungen und zur Zuweisungsmethode durchzuführen. Diese werden auf einer späteren Sitzung erörtert.

 

Übergangsvorschriften

 

Die Boards erörterten mögliche Übergangsbestimmungen für die neuen Leitlinien. Von Anfang der Diskussion war klar, dass eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder eine vollständige rückwirkende Anwendung bevorzugt, wenn man die Bedeutung der Erlösbeträge im Abschluss bedenkt. Obwohl einige Boardmitglieder Bedenken erhoben über ein Einfließen nachträglicher Erkenntnisse, entschieden die Boards, eine vollständige rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und Übergangsangaben nach den allgemeinen Vorschriften von IAS 8 (IFRS) bzw. ASC 250 (US-GAAP) zu verlangen.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Die Boards setzten ihre Erörterung damit fort, zu erwägen, ob eine vorzeitige Anwendung des vorgeschlagenen Standards gestattet sein soll.

 

Die FASB-Mitglieder machten deutlich, dass der FASB aufgrund der Bedeutung der Vergleichbarkeit der Leistung verschiedener Berichtseinheiten nicht beabsichtige, eine vorzeitige Anwendung zu gestatten. Der IASB sei jedoch, wie der Vorsitzende festhielt, in einer schwierigeren Lage. Obwohl das Argument der Vergleichbarkeit anerkannt werden müsse, zögerten vor dem Hintergrund der Geschichte der Gestattung vorzeitiger Anwendung einige IASB-Mitglieder, die vorzeitige Anwendung eines Standards zu verbieten, der als Verbesserung der Finanzberichterstattung wahrgenommen würde. Bei einer Abstimmung über bestehende IRFS-Anwender zeigte sich der IASB hälftig geteilt bei der Frage, ob eine vorzeitige Anwendung gestattet oder verboten werden solle.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass vor dem Hintergrund der Menge neuer Standards und dem Umfang der Änderungen in der Finanzberichterstattung, die aus den gegenwärtigen Harmonisierungsbemühungen erwartet werden, die Boards die Übergangsbestimmungen, Daten des Inkrafttretens und Anwendung auf Erstanwender aus den neuen Standards vereinheitlichen sollten. Ein anderes Boardmitglied hob den Bedarf von Einheitlichkeit unter Bezug auf die Diskussion hinsichtlich des Anwendungsbereichs hervor und warnte vor Schwierigkeiten, wenn Daten des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften nicht angeglichen werden.

 

Der IASB setzte die Diskussion mit der Frage der Anwendung für Erstanwender fort. Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass das Verbot einer vorzeitigen Anwendung für Erstanwender politisch nicht haltbar sei; das gelte insbesondere für Rechtskreise, die die Erlöserfassungsysteme zweimal in kürzester Zeit ändern müssten. Der Board erörterte die Möglichkeit, eine vorzeitige Anwendung nur in Rechtskreisen zu gestatten, die die IFRS in den folgenden Jahren übernehmen würden, aber im Endeffekt war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass eine solche Beschränkung nicht durchsetzbar sei. Deshalb kam der Board überein, eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für Erstanwender zuzulassen.

 

Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells für die Erlöserfassung vor und bat die Boards um Meinung zu dem Dokument, das als Grundlage verwendet werden soll, um den Entwurf zu schreiben. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen wurde entschieden, dass jegliche Kommentare der Boardmitglieder außerhalb der Sitzung besprochen werden sollten.

 

 

bullet Darstellung des Abschlusses

 

Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden

 

Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern, die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass daher eine Ausnahme von der Lieferung von Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.

 

Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte Überleitungen behandeln könne:

 

bullet Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften ersetzen.
bullet Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt.
bullet Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur Darstellung des Abschlusses stehen müssen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten. Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe, dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden werden, die von den anderen abweichen.

 

Definition einer Neubewertung

 

Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer Neubewertung

ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld widerspiegelt und das Ergebnis von
bullet a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu) einem gegenwärtigen Preis oder Wert;
bullet b. einer Änderung in einer Schätzung eines gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder
bullet c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld festzustellen,
ist.

Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben, dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen Definition in den Entwurf aufzunehmen.

 

Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht ausgenommen.

 

Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung adressiert werden sollen.

 

Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"

 

Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht, als Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld) aufzunehmen, die

 

bullet die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit erfüllen,
bullet ursprünglich langfristig sind und
bullet eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen, die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld im Verlauf der Zeit deutlich wird.

 

Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise wären dies

 

bullet auszuschüttende Dividenden,
bullet geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile des Unternehmens und
bullet vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die eigenen Anteile eines Unternehmens.

 

Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen

 

Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.

 

Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die Haupteinziehung von Krediten einzurichten.

 

Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde. Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.

 

Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und Weise eingeholt werden.

 

Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind

 

Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten auszugleichen.

 

Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen

 

Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant angesehen wird.

 

Mindestausweiszeilen

 

Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der Gesamtergebnisrechnung getan hat.

 

Darstellung von Neubewertungsinformationen

 

Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig, seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.

 

Restanten

 

Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen geäußert worden waren.

 

Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar definiert seien.

 

Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden Empfehlungen des Stabs:

 

bullet Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der Laufzeiten von vertraglichen langfristigen Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert wird, dass solche Angaben getätigt werden.
bullet Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können. Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen.
bullet Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der direkten Methode aufgenommen.
bullet Es wird die Darstellung von Zwischensummen und Überschriften gefordert.

 

Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen

 

Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein, eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger Entscheidungen.

 

Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an. Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen zum beizulegenden Zeitplan in Übereinstimmung mit dem Projektplan fort, der auf der gemeinsamen Sitzung im Dezember vorgestellt worden war.

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments

 

Als Teil ihrer Erörterungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments wurden den Boards die folgenden Fragen vorgelegt:

 

bullet Ist das Konzept des höchsten und besten Nutzens relevant für die Bewertungen von Schulden und finanziellen Vermögenswerten?
bullet Ist das Konzept der Bewertungsprämisse relevant für Schulden und finanzielle Vermögenswerte?
bullet Wie ist der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments zu bestimmen, wenn einander ausgleichende Risikopositionen vorliegen?
bullet Sollten Bewertungsanpassungen bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von Bewertungsmethoden vorgenommen werden?

 

Ohne viel Diskussion kam der Board vorläufig überein, dass das Konzept des höchsten und besten Nutzens nur für nicht finanzielle Vermögenswerte relevant ist, da es für Finanzinstrumente keine alternativen nutzungsarten gibt, da die Veränderungen in den Bedingungen eines finanziellen Vermögenswerts dazu führen, dass ein neuer Vermögenswert entsteht. Ein ähnliches Prinzip gilt für Schulden, bei denen Änderungen in den Bedingungen einer Schuld zu einer anderen Schuld führt. Die Boards kamen dann außerdem überein, dass, wenn das Konzept des höchsten und besten Nutzens nicht für Schulden und finanzielle Vermögenswerte gilt, die Bewertungsprämisse auch nicht relevant ist. Dies vermeidet die Notwendigkeit, eine Bewertungsprämisse für Schulden und finanzielle Vermögenswerte zu bestimmen, wenn es nur ein mögliches Ergebnis gibt.

 

Die Boards erörterten dann, ob ein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden solle, indem Unternehmen gestattet würde, den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu bestimmen, indem Marktrisikopositionen verrechnet werden, einschließlich des Kreditrisikos in der zweiten und dritten Ebene der Fair-Value-Hierarchie. Bei der Erörterung der Vorzüge dieses praktischen Hilfsmittels wurden den Boards zwei erläuternde Beispiele vorgestellt, die vom Stab erarbeitet worden waren (und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren) und die sich einzeln mit Kreditrisikoanpassungen und anderen Marktrisikoanpassungen beschäftigten.

 

Die Boards erörterten ausführlich, ob eine Anpassung für das Kreditrisiko vorgenommen werden soll, wenn Finanzinstrumente als Teil eines Portfolios bewertet werden. Verschiedene Boardmitglieder hielten fest, dass sie die Sichtweise aus den erläuternden Beispielen unterstützten, in denen eine Kreditrisikoanpassung vorgenommen worden war, obwohl sie anerkannten, dass diese Sichtweise nicht im Einklang mit den bestehenden und vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert steht. Der Stab erläuterte, dass dies der Grund sei, warum ein praktisches Hilfsmittel in die Leitlinien aufgenommen werden müsse. Mit sehr knapper Mehrheit unterstützten die Boards vorläufig die Kreditrisikoanpassung. Ein Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine solch bedeutende Änderung an den vorgeschlagenen Leitlinien eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nach sich ziehen würde und dazu führen könnte, dass dieses Boardmitglied die vorgeschlagenen Leitlinien ablehnt.

 

Die Boards erörterten dann das Beispiel, das sich der Verrechnung von Marktrisikopositionen widmet. Beide Boards deuteten an, dass eine solche Anpassung nicht im Einklang mit den bestehenden Leitlinien stehen würde, und manch e Mitglieder fragten, warum ein Unternehmen Anpassungen für die Verrechnung von Marktrisiken vornehmen würde, wenn die Darstellung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage auf Bruttobasis erfolgen würde. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag des Stabs nicht, dass Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mit einer Verrechnung der Marktrisikopositionen bestimmen dürfen sollte.

 

Die Boards erörterten außerdem die Bewertungsanpassungen, die notwendig sein könnten, wenn der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments bestimmt wird, wenn kein quotierter Preis für das Instrument vorliegt (wenn also eine Bewertungsmethode verwendet wird). Die Boards kamen vorläufig überein, die Art der Bewertungsanpassung vorzuschreiben, die bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts notwendig sein könnte, ohne dabei zu vorschreibend zu sein.

 

Es wurde außerdem vereinbart, eine Vorschrift aufzunehmen, dass jegliche Bewertungsanpassungen im Einklang mit dem Ziel der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stehen müssten, also nur solche Anpassungen aufzunehmen, die auch Marktteilnehmer aufnehmen würden.

 

Prämien und Abschläge in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

In den Stellungnahmen, die zum Entwurf des IASB eingegangen sind, und bei den Gesprächen am Runden Tisch wurden abweichende Interpretationen des Ausdrucks Blockadefaktor deutlich. Die Boards wurden gebeten, klarzustellen, was ein Blockadefaktor ist. Die Boards kamen überein, dass es eine Schätzung des Abschlags von einem quotierten Preis ist, der auftreten würde, wenn ein Marktteilnehmer eine große Menge von Instrumenten zur selben Zeit veräußert. Ein Blockadefaktor ist also transaktionsspezifisch und nicht instrumentspezifisch – aus diesem Grund sollte er nicht in eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einfließen, auf keiner Ebene der Fair-Value-Hierarchie.

 

Die Boards bestätigten außerdem vorläufig, dass dies nicht die Aufnahme von anderen Prämien und Abschlägen auf den Ebenen zwei und drei verhindere wie beispielsweise Kontrollprämien, Abschläge für mangelnde Marktfähigkeit und Abschläge für Minderheitenanteile, weil dies Anpassungen sind, die ein Marktteilnehmer in der Bepreisung eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen würde.

 

Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte

 

Im Entwurf hatte der IASB gefragt, ob die Leitlinien für die In-Nutzung- und Im-Tausch-Prämisse sachgerecht sei. Einige Stellungnehmende hatten dazu angegeben, dass sie der Aussage nicht zustimmten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse ein Vermögenswert einzeln veräußert würde, da die Vermögenswerte typischerweise in Gruppen veräußert würden. Die Boards wurden gebeten, ihre Annahme zu bestätigen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert würde.

 

Die Boards bestätigten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse davon ausgegangen werde, dass der Wert eines einzelnen Vermögenswerts im Kontext seiner Verwendung in Zusammenhang mit anderen in einer Gruppe bewertet werde und dass der erwerbende Marktteilnehmer das entsprechende Gegenstück des Vermögenswerts besitzt - das Recht ihn zu steuern oder zu betreiben. Die Boards kamen deshalb vorläufig überein, dass die Nutzungs- und die Tauschbewertungsprämisse voraussetzen, dass der Vermögenswert einzeln veräußert wird und nicht als Teil einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs.

 

Es schein Verwirrung zu herrschen, was die Ausdrücke "in Nutzung" und "im tausch" besagen, da sich beide auf die Nutzung eines Vermögenswerts beziehen, und beide Rechte werden in Tauschtransaktionen veräußert. Den Boards wurden zwei Möglichkeiten vorgestellt, wie man dieser Verwirrung entgegentreten kann:

 

bullet Ansatz 1: Beibehaltung der bestehenden Methode aber bessere Erläuterung der Bedeutung der Ausdrücke.
bullet Ansatz 2: Streichung der Ausdrücke und stattdessen Beschreibung des jeweiligen Ziels im Standard.

 

Ein Boardmitglied empfahl, dass die Leitlinien in einer solchen Art und Weise geschrieben werden sollten, dass nicht nur die Bewerter die Bedeutung verstehen, und dass die Bedeutung der Ausdrücke auf eine Art und Weise verdeutlicht werden sollen, dass "normale" Menschen verstehen, was der Standard von ihnen verlangt. Die Boards drückten vorläufig Unterstützung für den zweiten Ansatz aus unter dem Vorbehalt, dass sie davon ausgehen, dass die Ziele auf eine bessere Art und Weise beschrieben werden.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Januar 2010 hatten die Boards vorläufig bestätigt, dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Sichtweise des Marktteilnehmers widerspiegele. Auf dieser Sitzung kamen die Boards vorläufig überein, dass aufgrund der Tatsache, dass erwerbende Marktteilnehmer in Erwägung ziehen werden, wie sie den nicht finanziellen Vermögenswert nutzen werden, wenn sie den Preis ermitteln, den sie zu zahlen bereit sind, der Preis den höchsten und besten Nutzen des Vermögenswerts durch die Marktteilnehmer darstellt.

 

Darüber hinaus wurden die Boards gefragt, ob die Ausdrücke "physisch möglich", "rechtlich zulässig" und "finanziell darstellbar" im Zusammenhang mit dem "höchsten und besten Nutzen" im vorgeschlagen Standard aufgenommen und beschrieben werden sollen. Die Boards vereinbarten, eine Beschreibung der Ausdrücke und ihre Auswirkungen auf den höchsten und besten Nutzen in den vorgeschlagenen Standard aufzunehmen.

 

Zusätzlicher Wert

 

Im Entwurf des IASB wird auf den zusätzlichen Wert als die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Nutzungswert und dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts (Wert des höchsten und besten Nutzens) verwiesen. Die Boards erörterten, ob es Unternehmen vorgeschrieben werden sollte, den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts in zwei Komponenten aufzuspalten, oder nur die Angabe einschlägiger Informationen zu fordern, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert (der zum beizulegenden Zeitwert angesetzt ist) zusammen mit anderen Vermögenswerten auf eine Art und Weise nutzt, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

 

Der Stab empfahl, dass Angaben nur zu leisten sein sollen, wenn ein Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, die vom höchsten und besten Nutzen abweicht; dies würde vermutlich nur unter seltenen Umständen auftreten. Ein Boardmitglied gab an, dass dieser Sachverhalt bei den Gesprächen am Runden Tisch in Hongkong aufgekommen sei, wo es möglich ist, ein Hotel auf einem Grundstück zu betreiben, das einen höheren und besseren Nutzen als Apartmenthaus hätte; es würde jedoch eine Reihe von Jahren dauern, das Hotel umzuwandeln.

 

Die Boards führten eine kurze Diskussion zu der Frage, ob Vermögenswerte in Komponenten unterteilt werden sollten, aber als um eine Abstimmung gebeten wurde, unterstützte die Mehrheit vorläufig den Vorschlag des Stabs, nur eine Angabe zu fordern.

 

 

Mittwoch, 17. Februar 2010

 

bullet Konsolidierung

 

Angaben

 

Der Stab wies darauf hin, dass ihm im Rahmen ihrer Vorbereitungen für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB im März 2010 zu den vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und denen in SFAS 167 Sachverhalte aufgefallen wären, die der IASB vor der Sitzung im März klären müsse:

 

bullet Ob die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und im Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden könnten, der die Anlagen einer Berichtseinheit in andere Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, betrifft,
bullet ob eine Berichtseinheit Angaben anzugeben hat, die ihre Risikoaussetzung aus ihrer Beteiligung an nicht konsolidierten Unternehmen betrifft und
bullet ob diese Angaben in den vorgeschlagenen umfassenden Angabestandard integriert werden sollen, die die Beteiligung an anderen Unternehmen betrifft.

 

Ein einziger Angabestandard

 

Nach kurzer Debatte kam der Board überein, dass die vorgeschlagenen Angabevorschriften in den Entwürfen ED 10 und ED 9 mit den Angaben aus IAS 28 in einen umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden sollen, der sich der Beteiligung einer Berichtseinheit an anderen Unternehmen beschäftigt, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass ein solcher zusammenfassender Angabestandard auch die vorgeschlagenen Angabevorschriften für gemeinsame Geschäftstätigkeiten enthalten solle, die sich nicht auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen beziehen.

 

Angaben – Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften

 

Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 10 Angabevorschriften sowohl für Tochtergesellschaften als auch für nicht konsolidierte Zweckgesellschaften vorgeschlagen würden. Obwohl es unter den Stellungnehmenden allgemeine Übereinstimmung gab, dass zusätzliche Angaben über Tochtergesellschaften den Adressaten bei ihrem Verständnis des Konzernabschlusses helfen würden, hinterfragten viele den Vorschlag, Angaben über die Art einer Beteiligung der Berichtseinheit an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu fordern.

 

In einer weiteren kurzen Erörterung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

bullet Eine Berichtseinheit hat Informationen anzugeben, die den Adressaten seiner Abschlüsse in die Lage setzen, die Art der Beteiligung an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu verstehen.
bullet Diese Angaben sind in den vorgeschlagenen kombinierten Angabestandard zu integrieren, der die Beteiligung der Berichtseinheit an anderen Unternehmen betrifft, und nicht in IFRS 7.

 

Der Board widerstand der Versuchung, Angaben für separate Abschlüsse im Rahmen dieses Projekts zu erörtern.

 

Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass der vorgeschlagene Angabestandard auch der angemessene Ort für jedwede Angaben sei, die aus dem Ausbuchungsprojekt des Boards entstehen würden.

 

 

bullet Preisregulierte Geschäfte

 

Zusammenfassende Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf ED/2009/8 Preisregulierte Geschäftsvorfälle eingegangen sind. Es wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt, aber bedeutende Fragen der zeitlichen Abfolge wurden besprochen, und es ist nun unwahrscheinlich, dass der ursprüngliche Zeitplan für die erneute Erörterung und die Verabschiedung eines IFRS eingehalten werden kann. Da viele der möglichen Wege, die dem Board offen stehen, eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge zwecks Stellungnahme beinhalten würden, wird nun davon ausgegangen, dass der früheste Zeitpunkt, zu dem ein IFRS herausgegeben werden könnte, das dritte oder das vierte Quartal 2011 wäre.

 

Die Materialien für Beobachter für diese Sitzung stehen auf der Projektseite des IASB zu diesem Thema zur Verfügung. Darin findet sich eine umfassende und ausgewogene Einschätzung der Hauptsachverhalte, die als Ergebnis der Veröffentlichung des Entwurfs aufgebracht wurden. Außerhalb des Versorgungssektors waren die Stellungnahmen, die den Vorschlägen zugestimmt wurden, und die Stellungnahmen, in denen sie abgelehnt wurden, mengenmäßig ausgewogen. Aus dem Versorgungssektor, insbesondere aus Nordamerika, kam starke Unterstützung für den Entwurf.

 

Der Stab war sich nicht sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt genügend internationalen Konsens hinter sich habe, um dem Board irgendeine Richtung zu empfehlen. Er bat den Board, ihm zu gestatten, weitere Untersuchungen vorzunehmen und die grundlegende Frage zu untersuchen, ob Vermögenswerte und Schulden, die als Ergebnis der Aktivitäten eines Regulierers entstehen nach dem gegenwärtigen Rahmenkonzept und in Übereinstimmung mit anderen IFRS bestehen können.

 

Obwohl sie den Wunsch des Stabs unterstützten, weitere Untersuchungen der Sachverhalte durchführen zu wollen, die in den Stellungnahmen aufgebracht worden waren, waren verschiedene Boardmitglieder besorgt, dass das Ergebnis dieser Untersuchungen dem Stab nicht erlauben würde, zu einer anderen Schlussfolgerung zu der grundlegenden Frage zu kommen, die vom Stab genannt worden war.

 

Mindestens ein Boardmitglied hielt fest, dass in seinen Erörterungen mit den nationalen Standardsetzern und anderen Anwendern deutlich geworden wäre, dass der Entwurf diese Anwender nicht überzeugt habe. Das Modell des IASB würde nicht wirklich verstanden und würde nicht akzeptiert. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich weiterhin besorgt hinsichtlich der möglichen Schlussfolgerung, dass der Entwurf ein Industrie spezifischer, ja beinahe rechtskreisspezifischer sei. Er sei gegen solche Standards eingenommen und würde dafür plädieren, einen IFRS zu entwickeln, der allgemein anwendbar sei (in dem also der grundlegende Sachverhalt von einem allgemeinen Standpunkt aus untersucht würde).

 

Ein anderes Boardmitglied wies daraufhin, dass der IASB, nachdem er die Debatte nun eröffnet habe, auf irgend eine Weise tätig werden müsste, oder es würde in der Zukunft einen Mangel an Vergleichbarkeit geben. Er wies darauf hin, dass einige Aspekte von SFAS 71 (dem US-amerikanischen Standard) unvereinbar mit den IFRS sei und dass der Board das in jedwedem IFRS oder anderen Verlautbarung klarstellen müsste.

 

Der Stab hielt fest, dass er zumindest zwei weitere Monate brauche, um die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen, und dass daher die erneuten Erörterungen des Entwurfs nicht bis Ende des zweiten Quartals 2010 beginnen könnten.

 

Der Board stimmte der Bitte des Stabs nach mehr Zeit zu, um den fachlichen Nutzen des grundlegenden Sachverhalts zu untersuchen, der identifiziert worden ist.

 

Übergangserleichterung für erstmalige Anwender

 

Der Board stimmte zu, einen Vorschlag aus dem Entwurf ED/2009/8 auszugliedern und als Änderung von IFRS 1 zu verabschieden, der besagt, dass ein Unternehmen mit Geschäftstätigkeit, die der Preisregulierung unterliegt, gestattet sein soll, den Buchwert von Sachanlagen zu verwenden, die gehalten werden oder früher gehalten wurden, um in ebendieser Geschäftstätigkeit als angenommene Anschaffungskosten zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS verwendet zu werden. Dies war im September 2008 vorgeschlagen worden; die Stellungnahmen gingen bis 23. Januar 2009 ein; und der Board schloss seine erneuten Erörterungen im Mai 2009 ab. Der Abschluss der Änderungen war aufgeschoben worden, da sie in den Standard zu preisregulierten Geschäftsvorfällen integriert werden sollten. Der Stab zeigte sich überzeugt, dass alle Schritte des Konsultationsprozesses in Bezug auf sie Ausnahme für angenommene Anschaffungskosten erfüllt worden seien und dass die Änderung ohne Verzögerung veröffentlicht werden könne. Die Änderung würde in die nächste Sammlung von Verbesserungen der IFRS aufgenommen, die im April 2010 veröffentlicht werden soll.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen

 

Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext) mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2. Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.

 

Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als Grundgeschäft betont wurden, die in separater Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.

 

Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss, dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen, wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst nicht konsistent sind.

 

Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung vorstellen.

 

In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt, dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist, sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.

 

Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige Regeln notwendig sein würden.

 

Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei, das Prinzip zu formulieren, dass hinter der Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach Meinung des Stabs möglich sein sollte.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien. Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.

 

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.

 

Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.

 

Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der  Kriterien auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in Frage käme.

 

Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.

 

Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815, wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.

 

Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni 2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei. Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind (die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.

 

Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich dabei eher um synthetische Bilanzierung als um Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten, die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines Finanzinstituts).

 

Die Boards fassten zusammen, dass das Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln anwenden würden, die nicht täten.

 

Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.

 

Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu erörtern.

 

 

bullet Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – finanzielle Verbindlichkeiten

 

Diese Sitzung war in erster Linie eine IASB-Sitzung. Der FASB wird die Bewertung von Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, zusammen auf einer späteren, eigenen FASB-Sitzung erörtern.

 

Ohne viel Diskussion kam der IASB überein, dass finanzielle Verbindlichkeiten, die gehalten werden um vertragliche Zahlungen zu leisten, die gängige Merkmale vertraglicher Zahlungen aufweisen, zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten sind, wenn nicht der beizulegende Zeitwert gewählt wird.

 

Aufspaltungsmethode

 

Der Board setzte seine Diskussion über die Aufspaltungsmethode für finanzielle Verbindlichkeiten fort, die gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, und die ungewöhnliche vertragliche Zahlungen aufweisen. (Auf der Sitzung am 10. Februar 2010 hatte der IASB entscheiden, dass solche Verbindlichkeiten in einen Basisvertrag und eine eingebettete Komponente aufzuspalten sind.)

 

Der Board erörterte zwei mögliche Alternativen: Beibehaltung der Kriterien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder Anwendung des Aufspaltungsansatzes auf Grundlage der Klassifizierungsbedingungen in IFRS 9 Finanzinstrumente.

 

Obwohl viele IASB-Mitglieder festhielten, dass der Ansatz auf IFRS 9 konzeptionell besser sein würde (beispielsweise in Hinblick auf die Symmetriefrage), stimmten die meisten IASB-Mitglieder zu, dass die Beibehaltung der Kriterien aus IAS 39 im Hinblick auf die Aufspaltung weniger stark eingreifend wäre. Darüber hinaus mochten die IASB-Mitglieder, dass der Schwerpunkt auf dem Charakter der eingebetteten Komponente liegt und es keinen vertragsbasierten Ansatz gibt.

 

Der Board kam überein, dass für die meisten Instrumente die Ergebnisse der Anwendung von jeder dieser Aufspaltungsmethoden die gleichen wären. Ein IASB-Mitglied drückte jedoch auch seine Zweifel aus, wie umsetzbar der Ansatz aus IFRS 9 für Verbindlichkeiten sei, die einen Marktzinssatz gewährten, bei denen jedoch die Zahlung des Zinses nicht erfolgen kann, wenn der Emittent sofort danach nicht solvent bleiben kann. Er hielt fest, dass die Bewertung von Einhaltung aufsichtsrechtlicher Regeln zu komplex sei.

 

Schließlich stimmte der IASB einstimmig dafür, die Vorschriften aus IAS 39 in Bezug auf die Aufspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden.

 

Der FASB hielt fest, dass die Aufspaltungsmethode sehr nah an der FASB-Methode für eingebettete Derivate ist.

 

Fair-Value-Option

 

Der Board erörterte die Anwendung der Fair-Value-Option auf finanzielle Verbindlichkeiten.

 

Der Board stimmte einstimmig dafür, die Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten beizubehalten. Wie eines der IASB-Mitglieder festhielt, wurde die Fair-Value-Option ursprünglich insbesondere für finanzielle Verbindlichkeiten entwickelt. Darüber hinaus bestätigte der Board alle drei Bedingungen für das Infragekommen aus IAS 39 für die Anwendung der Fair-Value-Option (bilanzielle Inkongruenz, finanzielle Verbindlichkeiten, die auf Basis der beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden, finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder mehrere eingebettete Komponenten beinhalten, die in ihrer Gänze bilanziert werden).

 

Die Boards führten eine recht bedeutende Diskussion, wie die Frage der Änderung im eigenen Kreditrisiko im Kontext von finanzielle Verbindlichkeiten zu adressieren ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird.

 

Im Wesentlichen erörterte der Board zwei Alternativen der Isolierung der Auswirkungen von Änderungen im eigenen Kreditrisiko - entweder Darstellung der Änderungen im eigenen Kreditrisiko in einem separaten Posten direkt im Eigenkapital oder im sonstigen Gesamtergebnis.

 

Der Board zeigte sich während der Diskussion relativ geteilter Meinung, welche Lösung sachgerechter sei. Einige Boardmitglieder zogen die Darstellung direkt im Eigenkapital vor, da sie der Meinung waren, dass die Veränderung im Kreditrisiko eine Art von Vermögensübertragung zwischen Kreditgebern und Eigentümern darstelle. Wie ein Boardmitglied festhielt, enthält ein Schuldtitel konzeptionell ein Kündigungsrecht auf Eigenkapital dar; daher sei das Eigenkapital der richtige Ort. Andererseits betonten andere Boardmitglieder, dass die Art der Änderung im eigenen Kreditrisiko keine Transaktion zwischen dem Unternehmen und den Eigentümern darstellt und daher nicht im Eigenkapital sondern in der Erfolgsrechnung dargestellt werden sollte. Sie verwiesen auch auf mögliche Probleme bei diesem Ansatz - Auswirkungen in Bezug auf das Gesellschaftsrecht in vielen Rechtskreisen (da diese Komponente in einigen Rechtkreisen nicht als "Eigenkapital" angesehen werden würde).

 

Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit für die Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Technik der Isolierung den Ansatz der gesamten Änderung im beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung und den separaten Ansatz des Teils, der dem eigenen Kreditrisiko zuzurechnen ist, im sonstigen Gesamtergebnis mit einem verrechnenden Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten solle. Einige Boardmitglieder fragten aufgrund der Komplexität dieses Ansatzes nach, obwohl sie den Nutzen verbesserter Transparenz anerkannten. Der Stab wird weitere Analysen zum Nutzen dieses Ansatzes zur Darstellung zur Verfügung stellen.

 

Der Board wendete sich dann einer Diskussion zu, ob der Betrag, der sich auf Änderungen im eigenen Kreditrisiko bezieht, von der Gesamtergebnisrechnung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu recyclen ist, wenn die Verbindlichkeit vor Fälligkeit ausgebucht wurde. Obwohl einige Boardmitglieder festhielten, dass das Recyclen nützliche Informationen bieten könne, kam eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder überein, dass die Beträge nicht recyclet werden sollen.

 

Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass das verabschiedete Modell übermäßig komplex sei, und eines der Ziele der Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sei gewesen, Komplexität zu reduzieren.

 

Ein Boardmitglied gab an, dass die Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko nicht für alle Verbindlichkeiten sachgerecht ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird. Nach Meinung dieses Boardmitglieds ist die Darstellung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis nur in den Fällen sachgerecht, in denen die Fair-Value-Option auf eine finanzielle Verbindlichkeit angewendet wird, die ein oder mehrere eingebettete Komponenten beinhaltet und die in ihrer Gänze bilanziert wird. In den anderen beiden Fällen (bilanzielle Inkongruenz und Steuerung auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts) könnte eine separate Darstellung die Inkongruenzen verschlimmern, die mit der Fair-Value-Option minimiert werden sollten, womit der Zweck der Fair-Value-Option untergraben würde.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen

 

Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind; und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.

 

Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem Nutzungsrecht abgeschrieben wird.

 

Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.

 

Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte, dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert dieser Erfüllungspflicht.

 

Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung) widerspiegelt.

 

Anwendungsbereich – Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts

 

Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags kein Gewinn oder Verlust möglich ist.

 

Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber (Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.

 

Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem (mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf dem bedeutenden.

 

Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards, Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen Restwerten ist.

 

Schließlich erörterten die Boards die sehr langen Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest, dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar, dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle (Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.

 

Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur Anbahnung von Leasingverhältnissen.

 

 

bullet Konsolidierung

 

Investmentgesellschaften

 

Die Boards erörterten mögliche Leitlinien für Investmentgesellschaften, mit denen diese von der Vorschrift ausgenommen würden, Unternehmen zu konsolidieren, die sie beherrschen. Ziel der Diskussion war, die bilanziellen Auswirkungen für eine Investmentgesellschaft (einen Fonds) zu erörtern, die (der) verschiedene Investitionsempfänger hält. Die Diskussion galt nicht der Bilanzierung seiner Anteile an der Investmentgesellschaft (dem Fonds)durch den Fondsmanager. Das Thema soll auf der nächsten gemeinsamen Sitzung der Boards im März erörtert werden.

 

Den Boards wurden Rückmeldungen der Anwender vorgestellt, die mit großer Mehrheit die Forderung ablehnten, dass das Beherrschungsprinzip aus dem Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse auf Investmentgesellschaften anzuwenden ist. Die Organisationen der Branche forderten eine Änderung des ED 10, mit der vorgeschrieben würde, dass eine Investmentgesellschaft alle ihre Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, selbst wenn eine beherrschender Anteil gehalten wird. Die Vertreter der Branche argumentierte, dass die Konsolidierungssichtweise in der Praxis oft ignoriert werde, da sie keine nützlichen Entscheidungen für die Adressaten darstelle. Dies gelte besonders in Fällen, in denen eine Beteiligung nur gehalten wird, um Erträge und Vermögenszuwachs zu generieren (beispielsweise Beteiligungen, die von Investmentfonds oder Treuhandverwaltungen gehalten werden).

 

Die Boards argumentierten, dass, selbst wenn besondere Vorschriften für Investmentgesellschaften vereinbart würden, alle Unternehmen die Vorschriften des Konsolidierungsstandards anwenden sollten, um die Beherrschung eines Unternehmens einschätzen zu können. Nur wenn Beherrschung vorliege, solle ein Unternehmen prüfen, ob es die Kriterien für eine Investmentgesellschaft erfüllt und daher seine Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Ansatz der Änderungen im beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung bewerten müsse.

 

Vor dem Hintergrund der Argumente der Branche war die Mehrheit der IASB-Mitglieder bereit, in Erwägung zu ziehen, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine sachgerechte Bewertung für alle Beteiligungen sein könnte, die von Investmentgesellschaften gehalten werden. Dennoch argumentierten einige IASB-Mitglieder, dass die Bedingungen für diese Ausnahme extrem streng gefasst werden sollten, um mögliche Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus waren manche IASB-Mitglieder der Meinung, dass eine Konsolidierung sachgerechter sei, wenn Beherrschung vorliege, obwohl selbstauferlegte Beschränkungen der Möglichkeiten vorlägen, Vermögenswerte und Schulden zu steuern. Solche Beschränkungen könnten in vielen Fällen von der Berichtseinheit zurückgenommen werden.

 

Der IASB erörterte dann zwei mögliche Kriterien für Investmentgesellschaften: eins auf Grundlagen von US-GAAP-Vorschriften (ASC Topic 946, ehemals die AICPA-Leitlinien für Investmentgesellschaften) und ein zweites auf Grundlage eines neuen Satzes von Kriterien, mit denen die Vorschläge der Branche eingefangen würden.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien aus US-GAAP eine anerkannte Grundlage darstellten, die in der Praxis funktioniere. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt ob der US-spezifischen Vorschriften und Definitionen und fragten, wie diese in einen Standard im internationalen Kontext fortgeschrieben werden könnten. Schließlich kamen der IASB und der FASB überein, eigene internationale Leitlinien auf Grundlage der US-GAAP-Vorschriften zu entwickeln, bei den US-spezifische Verweise ausgenommen wären (beispielsweise die auf das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940).

 

Die Boards erörterten außerdem die Anwendung dieser Leitlinien durch Wagniskapitalgesellschaften und einige nicht börsennotierte Aktienfonds, da solche Unternehmen durch einen direkten Verweis im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften von 1940 in den Anwendungsbereich von ASC Topic 946 fallen. Die Boards erörterten einen möglichen Satz von Kriterien und wiesen den Stab an, auf der nächsten gemeinsamen Sitzung weitere Analysen vorzulegen. Die Boards heilten fest, dass eine mögliche Lösung darin liegen könnte, unter anderem einen spezifischen Verweis auf echte externe Anleger aufzunehmen.

 

Einige Boardmitglieder brachten die Möglichkeit von Strukturierungsmöglichkeiten auf, die durch Schaffung einer "inneren" Wagniskapitalgesellschaft zur Vermeidung von Konsolidierung entstehen könnten. Eine Möglichkeit, diese Strukturierungsmöglichkeiten zu verhindern, wäre die Erwägung, dass eine solche Fair-Value-Bilanzierung von der Muttergesellschaft der Investmentgesellschaft umgekehrt würde, es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine Investmentgesellschaft. Der Stab wird auf der nächsten Sitzung weitere Untersuchungen des Sachverhalts vorlegen.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass Investmentgesellschaften, die ihre Beteiligen zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren müssen, zusätzliche Angaben leisten sollen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass zusätzlich zu einem Überblick über alle Einzelbeteiligungen separate Abschlüsse der Investmentempfänger zur Verfügung gestellt werden könnten. Der Boards kamen überein, dass solche Angaben im Zusammenhang mit dem übergreifenden Angabepaket für Konsolidierung entwickelt werden sollen. Dennoch hielten die Boards fest, dass der Schwerpunkt auf Angaben zur Beziehung zwischen der Investmentgesellschaft und dem Investitionsempfänger liegen sollte, die von denjenigen abweichen würden, die für eine normale Mutter-Tochter-Beziehung geleistet würden.

 

Ein Mitglied des IASB hielt fest, dass die am Entwurf ED 10 vorgeschlagenen Änderungen grundlegend seien und daher seiner Meinung nach eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zwecks Stellungnahme notwendig machen würde. Der Vorsitzende des IASB stimmte dem zu.

 

 

Donnerstag, 18. Februar 2010

 

bullet Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

 

Angaben

 

Der Board erörterte ein vorgeschlagenes Angabenpaket, das den demnächst erscheinenden Entwurf von Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer begleiten soll.

 

Die Boardmitglieder hielten beifällig fest, dass der Umfang an Angaben viel vernünftiger sei als früher vorgeschlagen, aber einige waren weiterhin besorgt, dass Wiederholungen und Überschneidungen verbleiben würden. Es wurde auch vorgeschlagen, dass ein begrenzter Feldversuch durchgeführt werden könnte, bevor der Entwurf veröffentlicht wird. Ein Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen in mehreren Rechtskreisen sollte gebeten werden, die vorgeschlagenen Angaben zu erstellen. Das Ziel würde sein, jegliche Aspekte des vorgeschlagenen Angabenpakets zu identifizieren, die schwer zu verstehen und in der Praxis nicht umsetzbar sind.

 

Der Board bat außerdem um Klarstellung hinsichtlich des Ausmaßes der Vorschriften zur Zwischenberichterstattung, die mit den Vorschlägen des Stabs einhergehen würden. Obwohl der Stab zur Antwort gab, dass im demnächst erscheinenden Standard zu den jährlichen Verbessrungen auch verbesserte Formulierungen in IAS 34 enthalten sein würden, die das allgemeine Prinzip verdeutlichen würden, dass den Nutzern erläutert werden müsse, was sich geändert habe seit dem letzten Jahres- oder Zwischenbericht, wurde deutlich, dass einige Boardmitglieder nicht so zuversichtlich wie der Stab waren, dass die Absichten des Boards verstanden werden würden.

 

Ein Boardmitglied äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Vorschläge des Stabs im Hinblick auf die Sensitivitätsanalyse, insbesondere den Teil in Bezug auf bedeutende Bestandteile der versicherungsmathematischen Annahmen.

 

Der Board kam überein, dass der Stab mit den Projektberatern aus den Reihen der Boardmitglieder weiter zusammenarbeiten sollte, um sich den Bedenken des Boards anzunehmen und das Stadium der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu erarbeiten. Boardmitglied Yamada enthielt sich der Stimme und wies darauf hin, dass er aufgrund der vorgeschlagenen Darstellung von Pensionsaufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung gegen den Entwurf stimmen könnte.

 

Der Board wies den Stab außerdem an, dass er im Entwurf deutlich machen sollte, dass die vorgeschlagene Ausnahme für Planvermögen von den Angabevorschriften im demnächst erscheinenden IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur eine Ausnahme von den Angaben sei nicht auch eine Ausnahme von der Bewertung. Der Stab nahm diese Anweisung zur Kenntnis.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Übergangsbestimmungen

 

Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde, wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.

 

Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die Gesamtkosten erhöhen würde).

 

Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).

 

Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.

 

Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem Vermögenswert, der im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fortgeschrieben werden soll.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz, der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen. Die Boards stimmten dem zu.

 

 

bullet Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Allgemeine Klassifizierungsfragen

 

Die Boards erörterte bestimmte Finanzinstrumente und ihre gewünschte Klassifizierung, um eine Prinzip bestimmen zu können, das das gegenwärtig entwickelte Modell untermauern könnte.

 

Zuerst bestätigten die Boards alle Entscheidungen, die im Rahmen des Projekts bereits gefällt worden waren.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass nominal ewig laufende Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer herausgegeben werden, als Eigenkapital im separaten Abschluss des Emittenten gezeigt werden sollen.

 

Die Boards kamen überein, dass im Einklang mit den früheren Entscheidungen Verträge, die die Herausgabe einer festgelegten Anzahl von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu einem festgesetzten Preis erfordern (und die in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen als Eigenkapital zu klassifizieren sind), und Verträge, die Derivate betreffen, die als Eigenkapital klassifiziert sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind. Andererseits werden Verträge über kündbare Instrumente, die bei Herausgabe aufgespalten werden würden, als eine Schuld klassifiziert.

 

Verträge, die von einem unternehmen erfordern, eine festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch gegen keinen künftigen Ausgleich herauszugeben (vorausgezahlte Instrumente) würden im Einklang mit Verträgen klassifiziert, die eine bestimmt-gegen-bestimmt-Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfordern (s. vorigen Absatz).

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass verpflichtend zu wandelnde Vorzugsaktien, die in eine bestimmte Anzahl von ewig laufenden Eigenkapitalinstrumenten oder eine bestimmte Anzahl von kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Eigenkapitalinstrumenten zu wandeln sind, als Eigenkapital zu klassifizieren sind.

 

Schließlich kamen beide Boards überein, dass die Klassifizierung eines Instruments im Abschluss eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu übernehmen ist, es sei denn die Art des Instruments ändert sich bei der Konsolidierung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem halter des Instruments und einem anderen Mitglied des Konzerns. Wenn sich die Art des Instruments bei der Konsolidierung ändert, ist die Klassifizierung im Konzernabschluss neu zu bestimmen.

 

Kündbare Anteile und Bruttodarstellung freistehender geschriebener Put-Optionen

 

Die Boards entschieden, dass kündbare Anteile in einen Aktie und eine geschriebene Put-Option getrennt werden sollen und dass die geschriebene Put-Option netto als Schuld zu berichten ist, selbst wenn der Tausch bestimmt-gegen-bestimmt ist. Die Boards entscheiden weiterhin, dass alle freistehenden geschriebenen Put-Optionen netto als Schulden zu berichten sind.

 

Ein Boardmitglied hätte es vorgezogen, wenn die getrennten Put-Optionen brutto dargestellt würden, da er der Meinung war, dass die vereinbarte Lösung eine Strukturierung von Schulden al Eigenkapital erleichtern würden. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem jedoch nicht zu, da sie der Meinung waren, dass jede Alternative, die eine Bruttodarstellung beinhalten würde, nicht intuitiv und schwer umzusetzen wäre.

 

Die Boards kamen überein, spezielle Vorschriften mit aufzunehmen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern (beispielsweise ein Beispiel, bei dem die Herausgabe von Aktien und einer Put-Option, die im Geld ist, zur gleichen Zeit an die gleiche Partei verknüpft und als einziges Schuldinstrument zu behandeln sein soll).

 

Wandelbare Schuldinstrumente

 

Die Boards erörterten die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten. Der IASB zog die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten vor, da die Boardmitglieder der Meinung waren, dass eine solche Behandlung eher dem allgemeinen IASB-Modell entspricht. Darüber hinaus waren die IASB-Mitglieder der Meinung, dass die bestehende Forderung nach Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten gut verstanden wird, in der Praxis umgesetzt wird und als entscheidungsnützlich wahrgenommen wird. Wie ein IASB-Mitglied festhielt, gälte, dass selbst wenn ein wandelbares Schuldinstrument im Rahmen dieses Projekts in seiner Gesamtheit als Schuld klassifiziert würde, es immer noch nach den vorgeschlagenen Leitlinien für die Klassifizierung und Bewertung von Schulden aufgespalten würde, was dann einen neuen Satz von Bedingungen für die Aufspaltung erfordern und zu zusätzlicher Komplexität führen würde.

 

Auf dieser Grundlage entschied der IASB, die Bedingungen für die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten beizubehalten. Die Ansichten der FASB-Mitglieder waren geteilt, wobei einige Mitglieder die Bewertung von wandelbaren Schuldinstrumenten in ihrer Gänze erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert vorzogen und andere eine Aufspaltung wünschten. Schließlich entscheid der FASB mit knapper Mehrheit, mit Aufspaltung fortzufahren.

 

Die Boards erörterten auch die Methode der Aufspaltung. Einige Boardmitglieder zogen eine vereinfachte Aufspaltungsmethode vor, bei der die Schuldkomponente auf Grundlage eines landläufigen Instruments mit gleichem Fälligkeitsdatum zugewiesen würde, und der Zinssatz wäre der Zinssatz einer nicht wandelbaren Unternehmensanleihe mit vergleichbarer Kreditqualität vom gleichen Emittenten (der Rest würde der Eigenkapitalkomponente zugewiesen). Andere Boardmitglieder zogen es vor, die Aufspaltungsmethode nach IAS 32 beizubehalten, bei der jegliche inneren Abhängigkeiten der Schuldkomponente zugewiesen werden. Die meisten Boardmitglieder zogen die vereinfachte Methode vor; wobei sie weitere Untersuchungen vom Stab abwarten wollten, die möglichen Auswirkungen eines solchen Ansatzes gelten sollten.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Wertbestimmung bei schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)

 

Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, keine spezifischen Leitlinien für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln) in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zur Verfügung zu stellen, da jede Art von Leitlinie vorschreibend wäre und nicht im Einklang mit den prinzipienbasierten Standards stände.

 

Dennoch hielt der Stab fest, dass er beabsichtige, Lehrmaterialien zu entwickeln, die sich möglichen Bedenken von Anwendern widmen sollen.

 

Die Boards kamen außerdem überein, keine Leitlinien in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dazu zur Verfügung zu stellen, wann Anschaffungskosten ein sachgerechter Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können. Der IASB entscheid, dass solche Leitlinien in den Einzelnen Standards beibehalten werden sollen (also in IFRS 9 und IAS 16). Einige IASB-Mitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass im Endeffekt alle Leitlinien im Standard zum beizulegenden Zeitwert enthalten sein sollen oder, wenn redundant, im Endeffekt aus IFRS 9 und IAS 16 abgezogen werden sollten.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)

 

Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten. Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern führen würden

 

Insbesondere betonte er, dass ein jegliches Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.

 

Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin, dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten (also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger, die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei, würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte, wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine, aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards jetzt eingeschlagen hätten.

 

Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.

 

Versicherungsverträge – Entbündelung

 

Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter Meinung seien.

 

Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden Positionen:

Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate sind.

Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
bullet Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu entbündeln.
bullet Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen.

Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise entwickelt:

bullet Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf solche Situationen angewendet werden, in denen die Komponenten nicht unabhängig von einander funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die einzelnen Komponenten funktionieren.
bullet Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist. Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu widmen.
bullet Verträge, die einer Entbündelung unterliegen, sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt werden.

Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte - obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung, dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit, die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe (besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten und der EU).

 

In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen modifizierten Ansatz vor:

Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.

Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute. Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.

 

Eingebettete Derivate

 

Die Boards erörterten die Auswirkungen des Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.

 

Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte Vorschläge vorzustellen.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Die Boards erörterten die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab stellte drei Beispiele vor.

 

bullet (a) die zusammengefasste Margendarstellung;
bullet (b) die ausgeweitete Margendarstellung; und
bullet (c) die herkömmlich Darstellung der Prämienzuweisung.

 

Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt worden.

 

Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz, der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden Informationen im Hauptteil gezeigt werden:

 

bullet (a) die Auflösung der erwarteten Marge während der Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der die Auflösung der Risikoanpassung separat von der Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird;
bullet (b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Kapitalströmen;
bullet (c) Änderungen in Schätzungen; und
bullet (d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis von
bullet (i) Zinseinkünften und
bullet (ii) Zinsen auf die Versicherungsschuld.

 

Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.

 

Der IASB und der FASB kamen überein, dass der Bewertungsansatz das Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung bestimmen soll. Die Boards kamen außerdem überein, dass sie nicht den herkömmlichen Ansatz der Prämienzuweisung als Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen wollten (obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer Prämienzuweisung verwendet werden kann [zB. für Nichtlebensversicherungsverträge]).

 

Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des ausgeweiteten Margendarstellungsansatzes, während der FASB den zusammengefassten Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der FASB noch die Angabe der Haupttreiber des Geschäfts verlangen würde.

 

Variable und fondsgebundene Verträge – getrennte Konten

 

Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen. Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens. Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden des Versicherungsunternehmens getrennt sei.

 

Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage berichtet werden sollen.

 

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung  und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden sollen.

 

Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche Abstimmung vorgenommen.

 

 

Freitag, 19. Februar 2010

 

bullet Joint Ventures

 

Auf dieser Sitzung widmete sich der Board dem Anwendungsbereichsabschnitt und dem Abschnitt zum Verlust der gemeinschaftlichen Beherrschung des vorgeschlagenen Standards. Im März wird der Board die Übergangsbestimmungen und die Angaben erörtern. Der Board erwartet, den endgültigen Standard Ende des zweiten Quartals 2010 veröffentlichen zu können.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board erörterte kurz eine Formulierungsänderung im Paragraphen zum Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Standards, mit dem allen Unternehmen vorgeschrieben würde, Beteiligungen an gemeinschaftlichen Vereinbarungen nach diesem Standard zu bilanzieren. Die derzeitige Ausnahme vom Anwendungsbereich für Gesellschaften nach Art von Investmentunternehmen würde in den Abschnitt zu Bewertungen aufgenommen, das heißt, diesen Unternehmen wäre es nach wie vor gestattet, den beizulegenden Zeitwert statt der Equitymethode anzuwenden.

 

Der Stab begründete diese Änderung damit, dass man den Standard säubern wolle, da derzeit nach IAS 31 die Angabevorschriften für diese Unternehmen gelten würden, während sie von den Bewertungsvorschriften ausgenommen wären.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden und fragten, warum ein solcher Vorschlag so spät unterbreitet würde. Darüber hinaus hinterfragten sie die Logik von Folgeänderungen an IAS 28, während gleichzeitig eine Verbesserung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erwogen würde, und sie drückten ihre Bedenken hinsichtlich zwei Änderungen aus, die im gleichen Paragraphen zum Anwendungsbereich in sehr kurzer Zeit vorgenommen würden, die möglicherweise auch noch zwei unterschiedliche Daten des Inkrafttretens hätten.

 

Ein Boardmitglied sagte aus, dass er die derzeitigen Leitlinien vorzöge, da er eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen im Standard vorzöge. Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit der vorgeschlagenen Änderung zu. Hinsichtlich der Frage des jährlichen Verbesserungsprojekts hielt der Board fest, dass er die jährliche Verbesserung in Bezug auf den Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in die Folgeänderungen an IAS 28 aufnehmen wolle, wenn der endgültige Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen veröffentlicht werde, um Änderungen am Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in kurzer Folge zu verhindern.

 

Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung

 

Der Board erörterte kurz die Bewertungsvorschriften, die sich auf den Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung insbesondere in dem Fall beziehen, wenn eine Berichtseinheit eine Änderung in den Beteiligungen vornimmt, die sie aus einem Joint Venture in ein assoziiertes Unternehmen verwandeln.

 

Der Board kam überein, dass aufgrund der Beibehaltung der Bewertungsmethode in diesem Fall (Equitiymethode) keine Neubewertung notwendig ist. Ein Boardmitglied schlug vor, klarzustellen, dass diese Prinzip auch bei umgekehrter Reihenfolge gelten würde (ein assoziiertes Unternehmen wird ein Joint Venture), aber der Board entschied sichm zu diesem Punkt zu schweigen und den Anwendern zu gestatten, die bilanzielle Behandlung per Analogschluss aus den zur Verfügung gestellten Leitlinien abzuleiten.

 

Der Stab hielt fest, dass Fragen der Teilveräußerung zu einem späteren Zeitpunkt im Projekt erörtert würden.

 

Der Board kam außerdem überein, des "bedeutsame wirtschaftliche Ereignis" neu als ein Ereignis zu definieren, das die Art der Anlage ändert und Konzerngrenzen betrifft, und daher alle Beschreibungen zu streichen, die den Verlust von gemeinschaftlicher Beherrschung mit dem Verlust bedeutendem Einfluss in den gegenwärtigen Standards mit "bedeutenden wirtschaftlichen Ereignissen" Verbindung bringen.

 

Schließlich kam der Board überein, dass der Standard zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen bestätigen solle, dass der Übergang von gemeinsamer Beherrschung zu bedeutendem Einfluss zu einer TEilveräu0erung in IAS 21 führt, und die Streichung des "bedeutenden wirtschaftlichen Einflusses" soll in der Grundlage für Schlussfolgerungen in IASs 21 erläutert werden.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts alternativer Anlagen

 

Der Board erörterte die Vorschriften nach US-GAAP (ASU 2009-12 Anlagen in bestimmte Unternehmen, die einen Substanzwert je Aktie (oder ein Äquivalent) errechnen).

 

Der Board kam überein, kein praktisches Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, indem Unternehmen, die IFRS anwenden, gestattet wird, den Substanzwert als einen Schätzer für alternative Anlagen zu verwenden. Der Board zeigte sich besorgt, dass ein solches praktisches Hilfsmittel nicht funktionieren würde, da es nach den IFRS keine bestimmten Bilanzierungsvorschriften gibt, wie der Substanzwert zu berechnen ist.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen der Substanzwert die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts wäre, da der Substanzwert der Abgangspreis der Anlage wäre. Andererseits würde unter bestimmten Umständen der Substanzwert von der Zielsetzung des beizulegenden Zeitwerts abweichen (beispielsweise eine Anlage, die zum Substanzwert zurückgegeben werden kann, die in einer Anlage besteht, die höhere Renditen erzielt). Deshalb entschied der Board, die US-amerikanischen Leitlinien, die rechtskreisspezifisch sind, nicht in den Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufzunehmen und die entsprechende Begründung in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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