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Montag, 15. Februar 2010
Der IASB traf zu seiner regulären monatlichen Sitzung
zusammen. Alle Boardmitglieder waren anwesend.
Definition einer Übertragung
Der Board erörterte die Bedenken, die in den Stellungnahmen
zum Entwurf in Bezug auf die Definition einer Übertragung
aufgebracht worden waren. Der Board stimmte den Untersuchungen
des Stabs zu, wonach im alternativen Ansatz die Verknüpfung
zwischen dem finanziellen Vermögenswert und der
Geschäftsvorfall, mit dem der wirtschaftliche Nutzen übertragen
wird, von ausnehmender Bedeutung ist. Deshalb entschied der
Board, im endgültigen Standard keine Definition einer
Übertragung zur Verfügung zu stellen, sondern sich den einzelnen
Fragen, die erhoben worden sind, dadurch zu widmen, dass
zusätzliche Anwendungsleitlinien zur Anwendung des
Ausbuchungsprinzips, das dem alternativen Ansatz zugrunde liegt,
zur Verfügung zu stellen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Frage, inwieweit diese Entscheidung mit den Schlussfolgerungen
im Einklang stehen würde, die in anderen Projekten erarbeitet
worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Bedeutung
der rechtlichen Form in einigen Fällen (beispielsweise
Leasingvereinbarungen).
Der Board setzte die Erörterung der Frage fort, ob der
wirtschaftliche Nutzen, der nach dem Ausbuchungsprinzip
einzuordnen wäre, Stimm- oder Subskriptionsrechte beinhaltet.
Die meisten Boardmitglieder kamen überein, dass die Aufnahme
dieser Rechte in die Definition des wirtschaftlichen Nutzens im
Einklang mit dem allgemeinen Prinzip des Modells steht, solange
sie nicht separat angesetzt werden. Dennoch äußerten sie
Bedenken hinsichtlich der Bewertung, insbesondere des nicht
finanziellen Nutzens, und sie schlugen weitere
Anwendungsleitlinien in diesem Bereich vor.
Einige Boardmitglieder sagten aus, dass ihrer Meinung nach
die Auswirkung des Ansatzes von Differenzen zwischen den Werten
dieser Rechte in der Gewinn und Verlustrechnung begrenzt sei, da
in der Praxis diese übertragenen Rechte nicht viel Wert besäßen,
es sei denn, sie wären mit einer Kontrollprämie verbunden.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Auswirkung einer solchen Entscheidung, insbesondere bei
temporären Übertragungen von nicht finanziellem wirtschaftlichen
Nutzen. Der Stab gab zur Antwort, dass eine solche
Unterscheidung zwischen temporären und dauerhaften Übertragungen
im Widerspruch zum Prinzip des Modells stehen würde; er verglich
es mit der Weiterleitung aller Zinsen aus einem Kredit an eine
dritte Partei.
Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zum Ausdruck, dass
der alternative Ausbuchungsansatz zu einer freien Wahl der
Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte führen könne, und
schlug vor, diese zu begrenzen. Andere Boardmitglieder gaben zur
Antwort, dass sich diese Bedenken nicht auf die
Ausbuchungsprinzipien bezögen sondern auf die
Klassifizierungskriterien von IFRS 9.
Schließlich stimmte der Board mit großer Mehrheit dafür, dass
das Konzept des wirtschaftlichen Nutzens sowohl finanziellen als
auch nicht finanziellen wirtschaftlichen Nutzen enthalten solle.
Ausbuchungsprinzip - Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen
Der Board erörterte andere Sachverhalte, die in Bezug auf das
Ausbuchungsprinzip von den Anwendern aufgebracht worden waren.
Der Board erörterte kurz eine vorgeschlagene Klarstellung der
Bedingungen des alternativen Ansatzes (Definition des
Ausbuchungsprinzips, Definition des gegenwärtigen Zugangs und
Nutzens) und stimmte ihr zu.
Der Board erörterte insbesondere die Frage fondsgebundener
Versicherungen, also die Frage, ob die Veräußerung von Einheiten
eines Versicherungsfonds, bei dem der Versicherer zugestimmt
hat, dem Policeninhaber den wirtschaftlichen Nutzen des zugrunde
liegenden verbundenen Anteils weiterzuleiten, eine Übertragung
darstellt. Der Board nahm die Verbindungen zum
Versicherungsprojekt zur Kenntnis und bat den Stab, den
Sachverhalt über die einfache Antwort hinaus zu untersuchen,
dass ein solcher Vermögenswert, wenn er nicht in den
Anwendungsbereich von IAS 39 fällt, auch nicht den
Ausbuchungsregeln unterworfen ist.
In einer weiteren Diskussion, die sich auf "leere
Zweckgesellschaften" bezog, betonten einige Boardmitglieder den
Bedarf einer Einheitlichkeit zwischen den Leitlinien zu
Konsolidierung und Ausbuchung und baten den Stab, dies weiter zu
erwägen und zu untersuchen. Ein Boardmitglied wies darauf hin,
dass die Frage der leeren Zweckgesellschaften eine dringendere
Frage für den FASB sei, da das bedeuten würde, dass selbst so
eine leere Hülle nach den Konsolidierungsregeln des FASB
konsolidiert werden müsse.
Der Board erörterte den Bedarf eigener Leitlinien für
Weiterleitungsvereinbarungen. Die meisten Boardmitglieder
lehnten den Vorschlag des Stabs ab, dass der neue Standard keine
Leitlinien in Bezug auf den Weiterleitungstest aus IAS 39
enthalten solle. Auch wenn sie anerkannten, dass das
Ansatzprinzip alle Sachverhalte adressieren könne, die durch den
Weiterleitungstest untersucht werden sollen, wären solche
Leitlinien doch nützliche Anwendungsleitlinien, wenn man
bedenke, dass sie derzeit Teil der Leitlinien seien.
Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen
Der Board erörterte die Bilanzierung von
Rückkaufvereinbarungen. Obwohl die meisten Boardmitglieder
konzeptionell den Verkaufsansatz vorzogen, erkannten sie an,
dass ein solcher Ansatz vor dem Hintergrund des Widerspruchs der
Anwender nicht haltbar sei.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien
für Rückkaufvereinbarungen als eine Ausnahme vom allgemeinen
Ausbuchungsprinzip formuliert werden sollen. Vor dem Hintergrund
dieser Entscheidung stimmten die meisten Boardmitglieder dafür,
dass diese Leitlinien so harmonisiert wie möglich mit den
FASB-Leitlinien ausfallen sollten, auch wenn eine solche Lösung
anfällig für Strukturierung sein könnte.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass eine
Transaktion als gesicherte Finanzierung zu behandeln sei, wenn
mit der Vereinbarung dem übertragenden Unternehmen sowohl das
Recht als auch die Pflicht eingeräumt würde, finanzielle
Vermögenswerte vom Empfänger zurückzukaufen oder ihm
zurückzuzahlen, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 |
(a) Die finanziellen
Vermögenswerte, die zurückgekauft oder zurückgezahlt
werden sollen, sind die gleichen oder im Wesentlichen
die gleichen, wie die, die übertragen werden. |
 |
(b) Die Vereinbarung
lautet, sie vor ihrer Fälligkeit zu einem festen oder
bestimmbaren Preis zurückzukaufen oder zurückzuzahlen. |
 |
(c) Die Vereinbarung wird
zeitgleich mit der Übertragung oder in ihrer Erwartung
eingegangen. |
Der Board entscheid, keine Vorschriften zum Erhalt der
Sicherheiten aufzunehmen, die gegenwärtig Teil des
US-GAAP-Vorschlags sind, da es Bedenken hinsichtlich der
Anwendung solcher Leitlinien im IFRS-Umfeld gab.
Der Board entschied, diese Bedingungen mit dem FASB zu
erörtern, um mögliche Unterschiede herauszuarbeiten.
Nach einer kurzen Diskussion schließlich, in der der Board
die Möglichkeit erörterte, den selben Vermögenswert in den
Abschlüssen verschiedener Unternehmen darzustellen, kam der
Board zu dem Schluss, dass der daraus entstehende Vermögenswert
als Recht, den Vermögenswert zu erhalten dargestellt werden
solle, nicht als der Vermögenswert selbst. Der Board lehnte
außerdem jede "verknüpfte" Darstellung von Vermögenswerten und
Schulden im Abschluss ab.
Dienstag, 16. Februar 2010
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Finanzinstrumente: Darstellung Unterrichtseinheit: Das Recht auf Verrechnung |
Den Boards wurde drei kurze Vorträge von der Internationalen
Vereinigung für Swaps und Derivate (International Swaps and Derivatives Association, ISDA),
unabhängigen Rechtsexperten und Vertretern großer
internationaler Banken geboten, in denen die Mechanik und die
Bedingungen von übergreifenden Verrechnungsvereinbarungen und
ihre Auswirkungen auf die Verrechnungsprinzipien auf die
Darstellung des Abschlusses erläutert wurden.
Die ISDA-Vertreter beschrieben das sogenannte ISDA Master
Netting Arrangement von 2002 - seine Merkmale, seine Struktur,
seine Bestandteile und seine Funktionsweise. Sie erläuterten
insbesondere die Unterschiede von Ausbuchungsverrechnung und
Auszahlungsverrechnung. Die meiste Aufmerksamkeit wurde auf die
Vorschriften zur Beendigung und der Ausbuchung gerichtet sowie
auf praktische Fragen wie beispielsweise die Berechnung der
Nettosumme und die Erfahrungen unter den gegenwärtigen
Marktbedingungen.
Die rechtliche Darstellung stellte drei Arten von Verrechnung
in den Vordergrund: Aufrechnung bei Insolvenz der Gegenpartei,
Ausbuchungsverrechnung bei Insolvenz der Gegenpartei und
Erfüllungsverrechnung. Außerdem wurde über die Anwendung von
Verrechnung und Insolvenzregelungen im internationalen Kontext
berichtet.
Der Vortrag der großen internationalen Banken schließlich hob
die Unterschiede zwischen den Vorschriften nach US-GAAP und den
IFRS hervor und präsentierte Argumente, die eine
Nettodarstellung von Derivaten nach IFRS unterstützten.
Bei diesem Sitzungsteil handelte es sich um eine
Unterrichtseinheit; es wurden keine Entscheidungen gefällt. Die
Boards beabsichtigen, die gewonnenen Erkenntnisse aus diesen
Vorträgen nach kurzer Erörterung in ihren Prozess der erneuten
Erwägungen einzubeziehen.
Anwendungsbereich
Die Boards erörterten den Anwendungsbereich des
vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung. Der Stab stellte ein
Flussdiagramm vor, in dem die Entscheidungskriterien dargestellt
wurden, nach denen bestimmt wird, ob eine Vertrag in den
Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Modells zur Erlöserfassung
fällt.
Die Boards kamen überein, dass Erfüllungspflichten für die
Übertragung von Waren und Dienstleistungen, die in den
Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen, noch diesen
Standards bilanziert werden sollen und nicht nach dem
vorgeschlagenen Modell. Diese Erfüllungspflichten würden
vertraglich Verpflichtungen zur Belieferung des Kunden mit
Finanzinstrumenten, Versicherungsverträgen, Leasinggegenständen
oder Garantien einschließen.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Anwendung des
vorgeschlagenen Anwendungsbereichs, wenn ein Vertrag teilweise
außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodells liege; insbesondere ging es um die
"Restwertmethode" (also Zuweisung des Transaktionspreises auf
alle Erfüllungspflichten entsprechend ihres beizulegenden
Zeitwerts, wenn diese Erfüllungspflichten nach anderen Standards
zuerst mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und
Zuweisung des Restbetrags auf alle anderen Erfüllungspflichten
auf Grundlage des relativen Veräußerungspreises).
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Umsetzbarkeit dieses Modells und der Frage, welche der
Leitlinien zur Bündelung und Entbündelung zuerst anzuwenden
sind, wenn möglicherweise inkonsistente Kriterien über einige
der Projekte hinweg angewendet werden müssten (beispielsweise
Erlöserfassung und Versicherungen).
Andere Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass das Konzept
der Verflechtung im Projekt nicht ordentlich definiert sei. Ein
Boardmitglied brachte die Frage nach der Anwendung anderer
Standards auf einige der seit langer Zeit bestehenden
Sachverhalte auf (beispielsweise Verträge mit optionalem
Volumen) und hielt fest, dass einfach ein Verweis auf einen
anderen Standard das Problem nicht lösen würde. Er äußerte daher
die Ansicht, dass der Stab weitere Untersuchungen durchführen
solle.
Ein FASB-Mitglied bat den Stab um weitere Untersuchungen, wie
Verflechtungen im Zusammenwirken mit anderen Verträgen
eingefangen würden. Schließlich wiesen die Boards den Stab an,
weiter Untersuchungen zu Verflechtungen und zur
Zuweisungsmethode durchzuführen. Diese werden auf einer späteren
Sitzung erörtert.
Übergangsvorschriften
Die Boards erörterten mögliche Übergangsbestimmungen für die
neuen Leitlinien. Von Anfang der Diskussion war klar, dass eine
deutliche Mehrheit der Boardmitglieder eine vollständige
rückwirkende Anwendung bevorzugt, wenn man die Bedeutung der
Erlösbeträge im Abschluss bedenkt. Obwohl einige Boardmitglieder
Bedenken erhoben über ein Einfließen nachträglicher
Erkenntnisse, entschieden die Boards, eine vollständige
rückwirkende Anwendung vorzuschlagen und Übergangsangaben nach
den allgemeinen Vorschriften von IAS 8 (IFRS) bzw. ASC
250 (US-GAAP) zu verlangen.
Datum des Inkrafttretens
Die Boards setzten ihre Erörterung damit fort, zu erwägen, ob
eine vorzeitige Anwendung des vorgeschlagenen Standards
gestattet sein soll.
Die FASB-Mitglieder machten deutlich, dass der FASB aufgrund
der Bedeutung der Vergleichbarkeit der Leistung verschiedener
Berichtseinheiten nicht beabsichtige, eine vorzeitige Anwendung
zu gestatten. Der IASB sei jedoch, wie der Vorsitzende
festhielt, in einer schwierigeren Lage. Obwohl das Argument der
Vergleichbarkeit anerkannt werden müsse, zögerten vor dem
Hintergrund der Geschichte der Gestattung vorzeitiger Anwendung
einige IASB-Mitglieder, die vorzeitige Anwendung eines Standards
zu verbieten, der als Verbesserung der Finanzberichterstattung
wahrgenommen würde. Bei einer Abstimmung über bestehende
IRFS-Anwender zeigte sich der IASB hälftig geteilt bei der
Frage, ob eine vorzeitige Anwendung gestattet oder verboten
werden solle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass vor dem Hintergrund der
Menge neuer Standards und dem Umfang der Änderungen in der
Finanzberichterstattung, die aus den gegenwärtigen
Harmonisierungsbemühungen erwartet werden, die Boards die
Übergangsbestimmungen, Daten des Inkrafttretens und Anwendung
auf Erstanwender aus den neuen Standards vereinheitlichen
sollten. Ein anderes Boardmitglied hob den Bedarf von
Einheitlichkeit unter Bezug auf die Diskussion hinsichtlich des
Anwendungsbereichs hervor und warnte vor Schwierigkeiten, wenn
Daten des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften nicht
angeglichen werden.
Der IASB setzte die Diskussion mit der Frage der Anwendung
für Erstanwender fort. Der Vorsitzende des IASB hielt fest, dass
das Verbot einer vorzeitigen Anwendung für Erstanwender
politisch nicht haltbar sei; das gelte insbesondere für
Rechtskreise, die die Erlöserfassungsysteme zweimal in kürzester
Zeit ändern müssten. Der Board erörterte die Möglichkeit, eine
vorzeitige Anwendung nur in Rechtskreisen zu gestatten, die die
IFRS in den folgenden Jahren übernehmen würden, aber im
Endeffekt war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass
eine solche Beschränkung nicht durchsetzbar sei. Deshalb kam der
Board überein, eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen
Leitlinien für Erstanwender zuzulassen.
Zusammenfassung des vorgeschlagenen Modells
Der Stab stellte eine Zusammenfassung des vorgeschlagenen
Modells für die Erlöserfassung vor und bat die Boards um Meinung
zu dem Dokument, das als Grundlage verwendet werden soll, um den
Entwurf zu schreiben. Aufgrund zeitlicher Beschränkungen wurde
entschieden, dass jegliche Kommentare der Boardmitglieder
außerhalb der Sitzung besprochen werden sollten.
Auflistung der Änderungen im Stand bei Vermögenswerten und Schulden
Die Boards wurden gebeten, drei Umsetzungsfragen zu erörtern,
die sich auf die vorläufige Entscheidung der Boards von der
gemeinsamen Sitzung im Oktober bezogen, nach der die Darstellung
von Änderungen im Stand aller bedeutenden Ausweiszeilen bei
Vermögenswerten und Schulden im Anhang zu Abschluss gefordert
ist. Ohne jegliche Diskussion der Frage kamen die Boards
überein, dass die Auflistung der Veränderungen im Zusammenhang
mit entsprechenden Informationen anzugeben ist, solange die
Aufstellung von sachgerechten ausführenden und erläuternden
Erklärungen begleitet wird. Bei der Frage, ob die Auflistung nur
für die laufende Periode erfolgen soll oder auch für die
Vergleichsperiode, kamen die Boards überein, dass die
Finanzdaten der laufenden Periode die Darstellung der
Finanzdaten für die frühere Periode bestimmen würde und dass
daher eine Ausnahme von der Lieferung von
Vergleichsinformationen nicht notwendig sei.
Da einige Standards in beiden Regelwerken bereits eine
Überleitung vom Jahresanfangstand und Jahresendstand einiger
Ausweisposten erfordern, stellte der Stab drei Möglichkeiten
vor, wie man die bestehenden Vorschriften für bestimmte
Überleitungen behandeln könne:
 |
Möglichkeit A: Die Vorschrift zur Darstellung von
Auflistungen aus dem Standard zur Darstellung des
Abschlusses würde alle bestehenden Vorschriften
ersetzen. |
 |
Möglichkeit B: Die bestehenden Vorschriften werden
beibehalten. Die Leitlinien jedoch, wie die Überleitung
darzustellen sei, werden aus den bestehenden Standards
gestrichen und durch einen Verweis auf den neuen
Standard zur Darstellung des Abschlusses ersetzt. |
 |
Möglichkeit C: Die bestehenden Vorschriften und die
Leitlinien, wie bestimmte Ausweiszeilen überzuleiten
sind, werden beibehalten, aber es wird eine zusätzliche
Vorschrift aufgenommen, dass diese Überleitungen im
Einklang mit den Vorschriften des neuen Standards zur
Darstellung des Abschlusses stehen müssen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Ersteller
diese Vorschrift in einem negativen Licht sehen könnten und es
als eine zusätzliche Anhäufung von Angaben verstehen könnten.
Ein Boardmitglied schlug vor, den Anwendern eine bestimmte Frage
zu stellen, welche Überleitungen gestrichen werden sollten oder
welche Informationsverluste sie befürchten würden, wenn diese
Überleitungen nicht länger zur Verfügung gestellt würden. Ein
anderes Boardmitglied hielt fest, dass es die Erwartung gebe,
dass die Boards sich der Informationsflut annehmen würden, die
von den verschiedenen Standards gefordert würden, aber das würde
wohl besser im Rahmen des Regelwerks zu Angaben adressiert. Bei
Bitte um Abstimmung zum Thema stimmten die Boards vorläufig
Möglichkeit C zu sowie der Forderung, dass die Auflistung die
Art der Transaktion oder des Ereignisses erläutern solle, aus
dem die Änderung hervorgegangen ist. Außerdem soll innerhalb
jeder Komponente jegliche Elemente der Änderung unterschieden
werden, die von den anderen abweichen.
Definition einer Neubewertung
Im Nachgang einer Konsultation zwischen dem Stab und einer
Untergruppe von Boardmitgliedern hinsichtlich einer
sachgerechten Definition einer Neubewertung erörterten die
Boards die folgenden vorgeschlagenen Definition einer
Neubewertung
ein Betrag, der in der Gesamtergebnisrechnung
erfasst wird und der die Auswirkungen einer Änderungen im
Nettobuchwert eines Vermögenswert oder einer Schuld
widerspiegelt und das Ergebnis von
 |
a. einer Änderung in (oder einer Transaktion zu)
einem gegenwärtigen Preis oder Wert; |
 |
b. einer Änderung in einer Schätzung eines
gegenwärtigen Preises oder Wertes; oder |
 |
c. einer Änderung einer Schätzung oder Methode, die
verwendet wird, um den Buchwert eines Vermögenswerts
oder einer Schuld festzustellen, |
ist.
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken zum Ausdruck, dass
bei Aufnahme aller drei oben genannten Änderungen eine
übermäßige Aufgliederung erfolgen könnte, auch wenn sie zugaben,
dass bei alleiniger Aufnahme der Änderung (a) und (b) eine
unzureichende Untergliederung das Ergebnis sein könnte. Ein
Boardmitglied fragte, wie ein Unternehmen zwischen einer
Änderung einer Schätzung und einer Neubewertung unterscheiden
solle, wenn alle Änderungen in der Bewertung eines Postens als
Neubewertungen angesehen würden. Ein anderes Boardmitglied ging
sogar noch darüber hinaus, indem es den Vorschlag aus dem Grund
ablehnte, dass die Definition einer Neubewertung gar nicht klar
artikuliere, was eine Neubewertung eigentlich sei. Die Boards
erörterten die vorgeschlagene Definition weiter und bestätigten
vorläufig die vorgeschlagene Definition und die Leitlinien, aber
sie kamen überein, eine gezielte Frage zu der vorgeschlagenen
Definition in den Entwurf aufzunehmen.
Die Boards kamen weiterhin vorläufig überein, den Verkauf von
Vorräten von der Darstellung der Neubewertungsinformation
auszunehmen. Andere Neubewertungen jedoch, die sich auf Vorräte
und Forderungen beziehen, wären von diesen Vorschriften nicht
ausgenommen.
Den Boards wurden außerdem vorgeschlagene
Anwendungsleitlinien zur Neubewertung vorgestellt, die in den
Entwurf aufgenommen werden sollen. Obwohl die Boards keine
allgemeine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitlinien zum Ausdruck
brachten, kamen sie überein, dass die Kommentare der
Boardmitglieder zu diesen Leitlinien außerhalb der Sitzung
adressiert werden sollen.
Neue Kategorien für "Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht" und "Vermögenswerte und Schulden, die aus Eigenkapital entstehen"
Die Boards bestätigten vorläufig einen Vorschlag, eine
Kategorie Finanzierung, die aus geschäftlicher Tätigkeit entsteht,
als
Unterkategorie zu geschäftlicher Tätigkeit in die Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage und die Gesamtergebnisrechnung für
alle Schulden (und Vermögenswerte, die an die entsprechende
Verpflichtung gebunden sind zum Zweck der Erfüllung der Schuld)
aufzunehmen, die
 |
die nicht die Definition von Finanzierungstätigkeit
erfüllen, |
 |
ursprünglich langfristig sind und |
 |
eine Komponente des Zeitwerts des Geldes aufweisen,
die entweder aus Zinsen oder einem Anwachsen der Schuld
im Verlauf der Zeit deutlich wird. |
Die Boards erörterten dann, wie zu zahlende Dividenden oder
Instrumente, die im Rahmen der Kapitalaufnahmeaktivitäten eines
Unternehmens aufgenommen werden, darzustellen sind, die nicht
die Definition von Eigenkapital erfüllen. Auf Grundlage von
Konsultationen zwischen dem stab und einer kleinen Gruppe von
Boardmitgliedern, kamen die Boards vorläufig überein, die
Definitionen von Schulden zu überarbeiten, im Vermögenswerte und
Schulden aufzunehmen, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die
das eigene Kapital des Unternehmens betreffen. Beispielsweise
wären dies
 |
auszuschüttende Dividenden, |
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geschriebene Put-Optionen auf die eigenen Anteile
des Unternehmens und |
 |
vorausgezahlte Terminkaufvereinbarungen auf die
eigenen Anteile eines Unternehmens. |
Darstellung der Kapitalflussrechnung für ein Unternehmen mit Kapital aus Einlagen
Die Boards setzten ihre Diskussion von der gemeinsamen
Sitzung im Januar fort, in der es darum gegangen war, ob eine
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode für
Finanzdienstleistungsunternehmen gefordert werden solle.
Die Boards entschieden vorläufig, die bestehenden Leitlinien
in IAS 7 und Topic 230 hinsichtlich der Arten von
Kapitalflüssen, die netto dargestellt werden können, aufzunehmen
jedoch keine Ausnahme für Kredite an Kunden und die
Haupteinziehung von Krediten einzurichten.
Einige Boardmitglieder gaben an, dass es allgemeinen
Widerstand von den Finanzinstituten dagegen gebe, eine
Kapitalflussrechnung aufzustellen, die die Informationen, die
damit zur Verfügung gestellt werden, nicht als nützlich
angesehen werden. Sie würden lieber Liquiditätstafeln als eine
Kapitalflussrechnung erstellen. Andere Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass eine grundlegende Änderung an der Richtung des
Projekts die Herausgabe eines Entwurfs weiter verzögern würde.
Die Boards bestätigten vorläufig die Empfehlung, dass
Finanzinstitute eine Kapitalflussrechnung nach der direkten
Methode erstellen sollen, in der Kapitalzu- und -abflüsse
zwischen dem Unternehmen und seinen Schuldnern so gezeigt
werden, als ob sie durch externes Kapital erfüllt würden.
Es wurde vereinbart, in den Entwurf eine gezielte Frage an
Finanzinstitute aufzunehmen, ob sie eine Kapitalflussrechnung
nach der direkten Methode oder der indirekten Methode zusammen
mit einer größeren Aggregation von Informationen vorziehen
würden. Des Weiteren sollen Meinungen zu den Kosten und dem
Nutzen einer Darstellung der Kapitalströme auf diese Art und
Weise eingeholt werden.
Sachverhalte, bei denen die Boards vorläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind
Die Boards versuchten, einige Unterschiede in ihren
vorläufigen Entscheidungen zur Darstellung bestimmter Posten
auszugleichen.
Erläuterung von Veränderungen in bestimmten Ausweiszeilen
Auf seiner Januarsitzung hatte der IASB vorläufig
entschieden, eine Auflistung und Erläuterung aller Ausweiszeilen
in der Schuldenkategorie, den Barmitteln, den kurzfristigen
Anlagen und Finanzierungsleasingverhältnissen in einer einzigen
Angabe im Anhang zu fordern. Der FASB gab zu erkennen, dass er
keine ähnliche Vorschrift aufnehmen wolle. Die Anwender sollen
jedoch gefragt werden, ob diese Information als relevant
angesehen wird.
Mindestausweiszeilen
Der FASB gab zu erkennen, dass er nicht beabsichtige, die
Aufnahme von Mindestausweiszeilen zu fordern, so wie es der IASB
in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder in der
Gesamtergebnisrechnung getan hat.
Darstellung von Neubewertungsinformationen
Auf einer früheren Sitzung hatte der FASB angedeutet, dass er
seine vorläufige Entscheidung nicht ändern wolle, wonach die
Darstellung der Informationen in der Gesamtergebnisrechnung
gefordert werden solle. Vor dem Hintergrund der früheren
Diskussion zu Neubewertungen, entschied der FASB vorläufig,
seine Darstellungsvorschriften an die des IASB anzupassen.
Restanten
Die Boards erörterten verschiedene Sachverhalte, die noch aus
dem Diskussionspapier stammen, die aber noch nicht erörtert
worden sind, da in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
wenig oder gar keine Bedenken zu diesen bestimmten Vorschlägen
geäußert worden waren.
Die Boards bestätigten ihre Absicht, dass eine separate
Änderungsdarstellung im Eigenkapital dargestellt werden muss und
dass nur die Komponenten der Veränderungen im Eigenkapital im
Anhang zum Abschluss gezeigt werden können.
Einige Boardmitglieder fragten, ob eine Angabe zur
Bilanzierungsmethode bei der Klassifizierung von Vermögenswerte
und Schulden in der Geschäftstätigkeit, der
Finanzierungstätigkeit, bei den finanzierenden Vermögenswerten
und den finanzierenden Schulden noch notwendig sei, da die
Klassifizierung vom Geschäftsmodell des Unternehmens abhänge. Es
wurde bestätigt, dass sich die Position des Boards im Hinblick
auf die Klassifizierung beim Übergang vom Diskussionspapier zum
Entwurf geändert habe, da die verschiedenen Kategorien nun klar
definiert seien.
Ohne weitere Diskussion bestätigten die Boards die folgenden
Empfehlungen des Stabs:
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Die Vorschrift, Informationen hinsichtlich der
Laufzeiten von vertraglichen langfristigen
Vermögenswerten und Schulden anzugeben, wird nicht
beibehalten, da in anderen Standards bereits gefordert
wird, dass solche Angaben getätigt werden. |
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Es wird klargestellt, das Kapitalzu- und -abflüsse
in Bezug auf die Mehrwertsteuer in der
Gesamtergebnisrechnung netto dargestellt werden können.
Darüber hinaus wird das allgemeinen Verrechnungsprinzip
aus IAS 1 in den Entwurf aufgenommen. |
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Es werden Leitlinien zur Aufgliederung von
Informationen in der Gesamtergebnisrechnung für Zwecke
der Erstellung einer Gesamtergebnisrechnung nach der
direkten Methode aufgenommen. |
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Es wird die Darstellung von Zwischensummen und
Überschriften gefordert. |
Unterstützung für ein Paket von Entscheidungen
Die Boards erörterten die Länge der Kommentierungsfrist für
den Entwurf, da mit dem im Entwurf vorgeschlagenen
Darstellungsmodell die wesentlichen Prinzipien aus dem
Diskussionspapier beibehalten werden. Die Boards kamen überein,
eine Kommentierungsfrist von fünf Monaten zu gewähren. Die
Boards unterstützten auch die Formulierung und Veröffentlichung
des Entwurfs auf Grundlage des Pakets vorläufiger
Entscheidungen.
Ein FASB-Mitglied deutete eine mögliche Ablehnung des
Entwurfs an in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung nach
direkter Methode. Drei IASB-Mitglieder gaben ebenfalls zu
erkennen, dass sie bestimmt den Entwurf ablehnen würden, zwei
weitere IASB-Mitglieder deuteten ein mögliche Ablehnung an.
Allgemein beziehen sich die Ablehnungen auf die
Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode, Bedenken, dass
das Projekt keine Verbesserung der bestehenden Vorschriften
ergeben habe, und Bedenken, dass die Kosten für die
Bereitstellung der zusätzlichen Informationen den Nutzen, der
für die Adressaten daraus entstehen würde, überwiegen würden.
Die Boards setzten ihre Erörterungen zum beizulegenden
Zeitplan in Übereinstimmung mit dem Projektplan fort, der auf
der gemeinsamen Sitzung im Dezember vorgestellt worden war.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments
Als Teil ihrer Erörterungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments
wurden den Boards die folgenden Fragen vorgelegt:
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Ist das Konzept des höchsten und besten Nutzens
relevant für die Bewertungen von Schulden und
finanziellen Vermögenswerten? |
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Ist das Konzept der Bewertungsprämisse relevant für
Schulden und finanzielle Vermögenswerte? |
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Wie ist der beizulegende Zeitwert eines
Finanzinstruments zu bestimmen, wenn einander
ausgleichende Risikopositionen vorliegen? |
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Sollten Bewertungsanpassungen bei einer Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe von
Bewertungsmethoden vorgenommen werden? |
Ohne viel Diskussion kam der Board vorläufig überein, dass
das Konzept des höchsten und besten Nutzens nur für nicht
finanzielle Vermögenswerte relevant ist, da es für
Finanzinstrumente keine alternativen nutzungsarten gibt, da die
Veränderungen in den Bedingungen eines finanziellen
Vermögenswerts dazu führen, dass ein neuer Vermögenswert
entsteht. Ein ähnliches Prinzip gilt für Schulden, bei denen
Änderungen in den Bedingungen einer Schuld zu einer anderen
Schuld führt. Die Boards kamen dann außerdem überein, dass, wenn
das Konzept des höchsten und besten Nutzens nicht für Schulden
und finanzielle Vermögenswerte gilt, die Bewertungsprämisse auch
nicht relevant ist. Dies vermeidet die Notwendigkeit, eine
Bewertungsprämisse für Schulden und finanzielle Vermögenswerte
zu bestimmen, wenn es nur ein mögliches Ergebnis gibt.
Die Boards erörterten dann, ob ein praktisches Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden solle, indem Unternehmen gestattet
würde, den beizulegenden Zeitwert eines finanziellen
Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zu
bestimmen, indem Marktrisikopositionen verrechnet werden,
einschließlich des Kreditrisikos in der zweiten und dritten
Ebene der Fair-Value-Hierarchie. Bei der Erörterung der Vorzüge
dieses praktischen Hilfsmittels wurden den Boards zwei
erläuternde Beispiele vorgestellt, die vom Stab erarbeitet
worden waren (und der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren) und
die sich einzeln mit Kreditrisikoanpassungen und anderen
Marktrisikoanpassungen beschäftigten.
Die Boards erörterten ausführlich, ob eine Anpassung für das
Kreditrisiko vorgenommen werden soll, wenn Finanzinstrumente als
Teil eines Portfolios bewertet werden. Verschiedene
Boardmitglieder hielten fest, dass sie die Sichtweise aus den
erläuternden Beispielen unterstützten, in denen eine
Kreditrisikoanpassung vorgenommen worden war, obwohl sie
anerkannten, dass diese Sichtweise nicht im Einklang mit den
bestehenden und vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert steht. Der Stab erläuterte, dass dies der
Grund sei, warum ein praktisches Hilfsmittel in die Leitlinien
aufgenommen werden müsse. Mit sehr knapper Mehrheit
unterstützten die Boards vorläufig die Kreditrisikoanpassung.
Ein Boardmitglied erinnerte die Boards daran, dass eine solch
bedeutende Änderung an den vorgeschlagenen Leitlinien eine
erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nach sich ziehen
würde und dazu führen könnte, dass dieses Boardmitglied die
vorgeschlagenen Leitlinien ablehnt.
Die Boards erörterten dann das Beispiel, das sich der
Verrechnung von Marktrisikopositionen widmet. Beide Boards
deuteten an, dass eine solche Anpassung nicht im Einklang mit
den bestehenden Leitlinien stehen würde, und manch e Mitglieder
fragten, warum ein Unternehmen Anpassungen für die Verrechnung
von Marktrisiken vornehmen würde, wenn die Darstellung in der
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage auf Bruttobasis
erfolgen würde. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten
den Vorschlag des Stabs nicht, dass Unternehmen den
beizulegenden Zeitwert mit einer Verrechnung der
Marktrisikopositionen bestimmen dürfen sollte.
Die Boards erörterten außerdem die Bewertungsanpassungen, die
notwendig sein könnten, wenn der beizulegende Zeitwert eines
Finanzinstruments bestimmt wird, wenn kein quotierter Preis für
das Instrument vorliegt (wenn also eine Bewertungsmethode
verwendet wird). Die Boards kamen vorläufig überein, die Art der
Bewertungsanpassung vorzuschreiben, die bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts notwendig sein könnte, ohne dabei zu
vorschreibend zu sein.
Es wurde außerdem vereinbart, eine Vorschrift aufzunehmen,
dass jegliche Bewertungsanpassungen im Einklang mit dem Ziel der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert stehen müssten, also nur
solche Anpassungen aufzunehmen, die auch Marktteilnehmer
aufnehmen würden.
Prämien und Abschläge in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
In den Stellungnahmen, die zum Entwurf des IASB eingegangen
sind, und bei den Gesprächen am Runden Tisch wurden abweichende
Interpretationen des Ausdrucks Blockadefaktor deutlich. Die
Boards wurden gebeten, klarzustellen, was ein Blockadefaktor
ist. Die Boards kamen überein, dass es eine Schätzung des
Abschlags von einem quotierten Preis ist, der auftreten würde,
wenn ein Marktteilnehmer eine große Menge von Instrumenten zur
selben Zeit veräußert. Ein Blockadefaktor ist also
transaktionsspezifisch und nicht instrumentspezifisch aus
diesem Grund sollte er nicht in eine Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert einfließen, auf keiner Ebene der Fair-Value-Hierarchie.
Die Boards bestätigten außerdem vorläufig, dass dies nicht
die Aufnahme von anderen Prämien und Abschlägen auf den Ebenen
zwei und drei verhindere wie beispielsweise Kontrollprämien,
Abschläge für mangelnde Marktfähigkeit und Abschläge für
Minderheitenanteile, weil dies Anpassungen sind, die ein
Marktteilnehmer in der Bepreisung eines Vermögenswerts oder
einer Schuld in Betracht ziehen würde.
Bewertungsprämisse für nicht finanzielle Vermögenswerte
Im Entwurf hatte der IASB gefragt, ob die Leitlinien für die
In-Nutzung- und Im-Tausch-Prämisse sachgerecht sei. Einige
Stellungnehmende hatten dazu angegeben, dass sie der Aussage
nicht zustimmten, dass bei der Nutzungsbewertungsprämisse ein
Vermögenswert einzeln veräußert würde, da die Vermögenswerte
typischerweise in Gruppen veräußert würden. Die Boards wurden
gebeten, ihre Annahme zu bestätigen, dass der Vermögenswert
einzeln veräußert würde.
Die Boards bestätigten, dass bei der
Nutzungsbewertungsprämisse davon ausgegangen werde, dass der
Wert eines einzelnen Vermögenswerts im Kontext seiner Verwendung
in Zusammenhang mit anderen in einer Gruppe bewertet werde und
dass der erwerbende Marktteilnehmer das entsprechende Gegenstück
des Vermögenswerts besitzt - das Recht ihn zu steuern oder zu
betreiben. Die Boards kamen deshalb vorläufig überein, dass die
Nutzungs- und die Tauschbewertungsprämisse voraussetzen, dass
der Vermögenswert einzeln veräußert wird und nicht als Teil
einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbetriebs.
Es schein Verwirrung zu herrschen, was die Ausdrücke "in
Nutzung" und "im tausch" besagen, da sich beide auf die Nutzung
eines Vermögenswerts beziehen, und beide Rechte werden in
Tauschtransaktionen veräußert. Den Boards wurden zwei
Möglichkeiten vorgestellt, wie man dieser Verwirrung
entgegentreten kann:
 |
Ansatz 1: Beibehaltung
der bestehenden Methode aber bessere Erläuterung der
Bedeutung der Ausdrücke. |
 |
Ansatz 2:
Streichung der Ausdrücke und stattdessen Beschreibung
des jeweiligen Ziels im Standard. |
Ein Boardmitglied empfahl, dass die Leitlinien in einer
solchen Art und Weise geschrieben werden sollten, dass nicht nur
die Bewerter die Bedeutung verstehen, und dass die Bedeutung der
Ausdrücke auf eine Art und Weise verdeutlicht werden sollen,
dass "normale" Menschen verstehen, was der Standard von ihnen
verlangt. Die Boards drückten vorläufig Unterstützung für den
zweiten Ansatz aus unter dem Vorbehalt, dass sie davon ausgehen,
dass die Ziele auf eine bessere Art und Weise beschrieben
werden.
Höchster und bester Nutzen
Auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Januar 2010 hatten die
Boards vorläufig bestätigt, dass die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert die Sichtweise des Marktteilnehmers widerspiegele. Auf
dieser Sitzung kamen die Boards vorläufig überein, dass aufgrund
der Tatsache, dass erwerbende Marktteilnehmer in Erwägung ziehen
werden, wie sie den nicht finanziellen Vermögenswert nutzen
werden, wenn sie den Preis ermitteln, den sie zu zahlen bereit
sind, der Preis den höchsten und besten Nutzen des
Vermögenswerts durch die Marktteilnehmer darstellt.
Darüber hinaus wurden die Boards gefragt, ob die Ausdrücke
"physisch möglich", "rechtlich zulässig" und "finanziell
darstellbar" im Zusammenhang mit dem "höchsten und besten
Nutzen" im vorgeschlagen Standard aufgenommen und beschrieben
werden sollen. Die Boards vereinbarten, eine Beschreibung der
Ausdrücke und ihre Auswirkungen auf den höchsten und besten
Nutzen in den vorgeschlagenen Standard aufzunehmen.
Zusätzlicher Wert
Im Entwurf des IASB wird auf den zusätzlichen Wert als die
Differenz zwischen dem gegenwärtigen Nutzungswert und dem
beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts (Wert des höchsten
und besten Nutzens) verwiesen. Die Boards erörterten, ob es
Unternehmen vorgeschrieben werden sollte, den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts in zwei Komponenten aufzuspalten,
oder nur die Angabe einschlägiger Informationen zu fordern, wenn
ein Unternehmen einen Vermögenswert (der zum beizulegenden
Zeitwert angesetzt ist) zusammen mit anderen Vermögenswerten auf
eine Art und Weise nutzt, die vom höchsten und besten Nutzen
abweicht.
Der Stab empfahl, dass Angaben nur zu leisten sein sollen,
wenn ein Vermögenswert auf eine Art und Weise genutzt wird, die
vom höchsten und besten Nutzen abweicht; dies würde vermutlich
nur unter seltenen Umständen auftreten. Ein Boardmitglied gab
an, dass dieser Sachverhalt bei den Gesprächen am Runden Tisch
in Hongkong aufgekommen sei, wo es möglich ist, ein Hotel auf
einem Grundstück zu betreiben, das einen höheren und besseren
Nutzen als Apartmenthaus hätte; es würde jedoch eine Reihe von
Jahren dauern, das Hotel umzuwandeln.
Die Boards führten eine kurze Diskussion zu der Frage, ob
Vermögenswerte in Komponenten unterteilt werden sollten, aber
als um eine Abstimmung gebeten wurde, unterstützte die Mehrheit
vorläufig den Vorschlag des Stabs, nur eine Angabe zu fordern.
Mittwoch, 17. Februar 2010
Angaben
Der Stab wies darauf hin, dass ihm im Rahmen ihrer
Vorbereitungen für die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB im
März 2010 zu den vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und
denen in SFAS 167 Sachverhalte aufgefallen wären, die der IASB
vor der Sitzung im März klären müsse:
 |
Ob die vorgeschlagenen Angaben im Entwurf ED 10 und
im Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in einen
umfassenden Angabestandard zusammengefasst werden könnten,
der die Anlagen einer Berichtseinheit in andere
Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von IAS
39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und
IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, betrifft, |
 |
ob eine Berichtseinheit Angaben anzugeben hat, die
ihre Risikoaussetzung aus ihrer Beteiligung an nicht
konsolidierten Unternehmen betrifft und
|
 |
ob diese Angaben in den vorgeschlagenen umfassenden
Angabestandard integriert werden sollen, die die
Beteiligung an anderen Unternehmen betrifft. |
Ein einziger Angabestandard
Nach kurzer Debatte kam der Board überein, dass die
vorgeschlagenen Angabevorschriften in den Entwürfen ED 10 und ED
9 mit den Angaben aus IAS 28 in einen umfassenden Angabestandard
zusammengefasst werden sollen, der sich der Beteiligung einer
Berichtseinheit an anderen Unternehmen beschäftigt, die nicht in
den Anwendungsbereich von IAS 39/IFRS 9 fallen. Darüber hinaus
kam der Board zu dem Schluss, dass ein solcher zusammenfassender
Angabestandard auch die vorgeschlagenen Angabevorschriften für
gemeinsame Geschäftstätigkeiten enthalten solle, die sich nicht
auf eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen beziehen.
Angaben Nicht konsolidierte Zweckgesellschaften
Der Stab hielt fest, dass im Entwurf ED 10 Angabevorschriften
sowohl für Tochtergesellschaften als auch für nicht
konsolidierte Zweckgesellschaften vorgeschlagen würden. Obwohl
es unter den Stellungnehmenden allgemeine Übereinstimmung gab,
dass zusätzliche Angaben über Tochtergesellschaften den
Adressaten bei ihrem Verständnis des Konzernabschlusses helfen
würden, hinterfragten viele den Vorschlag, Angaben über die Art
einer Beteiligung der Berichtseinheit an Zweckgesellschaften,
die die Berichtseinheit nicht kontrolliert, und die daraus
entstehenden Risiken zu fordern.
In einer weiteren kurzen Erörterung kam der Board zu
folgenden Schlüssen:
 |
Eine Berichtseinheit hat
Informationen anzugeben, die den Adressaten seiner
Abschlüsse in die Lage setzen, die Art der Beteiligung
an Zweckgesellschaften, die die Berichtseinheit nicht
kontrolliert, und die daraus entstehenden Risiken zu
verstehen. |
 |
Diese Angaben sind in den
vorgeschlagenen kombinierten Angabestandard zu
integrieren, der die Beteiligung der Berichtseinheit an
anderen Unternehmen betrifft, und nicht in IFRS 7. |
Der Board widerstand der Versuchung, Angaben für separate
Abschlüsse im Rahmen dieses Projekts zu erörtern.
Ein Boardmitglied wies außerdem darauf hin, dass der
vorgeschlagene Angabestandard auch der angemessene Ort für
jedwede Angaben sei, die aus dem Ausbuchungsprojekt des Boards
entstehen würden.
Zusammenfassende Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der
Stellungnahmen vor, die zum Entwurf ED/2009/8 Preisregulierte Geschäftsvorfälle eingegangen
sind. Es wurden keine fachlichen Entscheidungen gefällt, aber
bedeutende Fragen der zeitlichen Abfolge wurden besprochen, und
es ist nun unwahrscheinlich, dass der ursprüngliche Zeitplan für
die erneute Erörterung und die Verabschiedung eines IFRS
eingehalten werden kann. Da viele der möglichen Wege, die dem
Board offen stehen, eine erneute Veröffentlichung der Vorschläge
zwecks Stellungnahme beinhalten würden, wird nun davon
ausgegangen, dass der früheste Zeitpunkt, zu dem ein IFRS
herausgegeben werden könnte, das dritte oder das vierte Quartal
2011 wäre.
Die Materialien für Beobachter für diese Sitzung stehen auf
der
Projektseite des IASB zu diesem Thema zur Verfügung. Darin
findet sich eine umfassende und ausgewogene Einschätzung der
Hauptsachverhalte, die als Ergebnis der Veröffentlichung des
Entwurfs aufgebracht wurden. Außerhalb des Versorgungssektors
waren die Stellungnahmen, die den Vorschlägen zugestimmt wurden,
und die Stellungnahmen, in denen sie abgelehnt wurden,
mengenmäßig ausgewogen. Aus dem Versorgungssektor, insbesondere
aus Nordamerika, kam starke Unterstützung für den Entwurf.
Der Stab war sich nicht sicher, dass er zu diesem Zeitpunkt
genügend internationalen Konsens hinter sich habe, um dem Board
irgendeine Richtung zu empfehlen. Er bat den Board, ihm zu
gestatten, weitere Untersuchungen vorzunehmen und die
grundlegende Frage zu untersuchen, ob Vermögenswerte und
Schulden, die als Ergebnis der Aktivitäten eines Regulierers
entstehen nach dem gegenwärtigen Rahmenkonzept und in
Übereinstimmung mit anderen IFRS bestehen können.
Obwohl sie den Wunsch des Stabs unterstützten, weitere
Untersuchungen der Sachverhalte durchführen zu wollen, die in
den Stellungnahmen aufgebracht worden waren, waren verschiedene
Boardmitglieder besorgt, dass das Ergebnis dieser Untersuchungen
dem Stab nicht erlauben würde, zu einer anderen Schlussfolgerung
zu der grundlegenden Frage zu kommen, die vom Stab genannt
worden war.
Mindestens ein Boardmitglied hielt fest, dass in seinen
Erörterungen mit den nationalen Standardsetzern und anderen
Anwendern deutlich geworden wäre, dass der Entwurf diese
Anwender nicht überzeugt habe. Das Modell des IASB würde nicht
wirklich verstanden und würde nicht akzeptiert. Ein anderes
Boardmitglied zeigte sich weiterhin besorgt hinsichtlich der
möglichen Schlussfolgerung, dass der Entwurf ein Industrie
spezifischer, ja beinahe rechtskreisspezifischer sei. Er sei
gegen solche Standards eingenommen und würde dafür plädieren,
einen IFRS zu entwickeln, der allgemein anwendbar sei (in dem
also der grundlegende Sachverhalt von einem allgemeinen
Standpunkt aus untersucht würde).
Ein anderes Boardmitglied wies daraufhin, dass der IASB,
nachdem er die Debatte nun eröffnet habe, auf irgend eine Weise
tätig werden müsste, oder es würde in der Zukunft einen Mangel
an Vergleichbarkeit geben. Er wies darauf hin, dass einige
Aspekte von SFAS 71 (dem US-amerikanischen Standard) unvereinbar
mit den IFRS sei und dass der Board das in jedwedem IFRS oder
anderen Verlautbarung klarstellen müsste.
Der Stab hielt fest, dass er zumindest zwei weitere Monate
brauche, um die zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen, und
dass daher die erneuten Erörterungen des Entwurfs nicht bis Ende
des zweiten Quartals 2010 beginnen könnten.
Der Board stimmte der Bitte des Stabs nach mehr Zeit zu, um
den fachlichen Nutzen des grundlegenden Sachverhalts zu
untersuchen, der identifiziert worden ist.
Übergangserleichterung für erstmalige Anwender
Der Board stimmte zu, einen Vorschlag aus dem Entwurf
ED/2009/8 auszugliedern und als Änderung von IFRS 1 zu
verabschieden, der besagt, dass ein Unternehmen mit
Geschäftstätigkeit, die der Preisregulierung unterliegt,
gestattet sein soll, den Buchwert von Sachanlagen zu verwenden,
die gehalten werden oder früher gehalten wurden, um in
ebendieser Geschäftstätigkeit als angenommene Anschaffungskosten
zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS verwendet zu werden. Dies
war im September 2008 vorgeschlagen worden; die Stellungnahmen
gingen bis 23. Januar 2009 ein; und der Board schloss seine
erneuten Erörterungen im Mai 2009 ab. Der Abschluss der
Änderungen war aufgeschoben worden, da sie in den Standard zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen integriert werden sollten.
Der Stab zeigte sich überzeugt, dass alle Schritte des
Konsultationsprozesses in Bezug auf sie Ausnahme für angenommene
Anschaffungskosten erfüllt worden seien und dass die Änderung
ohne Verzögerung veröffentlicht werden könne. Die Änderung würde
in die nächste Sammlung von Verbesserungen der IFRS aufgenommen,
die im April 2010 veröffentlicht werden soll.
Grundgeschäfte: Ansatz für die Bestimmung, welche Risikobestandteile für eine Designierung in Frage kommen
Die Boards erörterten (im Wesentlichen im IASB-Kontext)
mögliche Bedingungen für eine Aufspaltung nach Risiko. Die
Erörterung war eine Folgediskussion zu der Diskussion vom 2.
Februar 2010, bei der einige IASB-Mitglieder ihre Bedenken zum
Ausdruck gebracht hatten, dass der allgemeine Ansatz in Bezug
auf die Designierung von Risikokomponenten zu einer Situation
führen könnte, bei der es freie Wahl in Bezug auf den Ausgleich
eines Grundgeschäfts gäbe, sodass eine Situation entstünde, bei
der die Designierung einer Komponente automatisch zu einer
Bilanzierungsbeziehung führen würde, die 100%ig effektiv sei.
Im Papier des Stabs wurde eine Analyse der gegenwärtigen
Vorschriften aus IAS 39 geboten, wobei die Kriterien für das
Infragekommen von Risikokomponenten für die Designierung als
Grundgeschäft betont wurden, die in separater
Identifizierbarkeit und verlässlicher Bewertbarkeit bestehen.
Auf Grundlage einer Anwendung der Kriterien aus IAS 39 auf
einen Satz von Risikokomponenten, die explizit in einem Vertrag
festgelegt sein können oder nicht, kam der Stab zu dem Schluss,
dass die Kriterien aus IAS 39 nicht zu einer freien Wahl führen,
wie ein Posten in Komponenten aufgespalten werden kann, und
nicht automatisch zu einer 100%igen Effektivität der
Sicherungsbilanzierung führen. Dennoch kam der Stab zu dem
Schluss, dass die gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39
problematisch seine, da sie regelbasiert und in sich selbst
nicht konsistent sind.
Nach dieser Diskussion stimmte der Board zu, dass ein neues
Kriterium zum Zweck der Bestimmung von infrage kommenden
gesicherten Komponenten untersucht werden soll. Der Stab wird
eine dem entsprechenden Analyse auf einer künftigen Boardsitzung
vorstellen.
In der folgenden Diskussion über mögliche Kriterien drückte
eine Boardmitglied seine Bedenken dahingehend aus, ob im Fall
von nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponenten die
Risikokomponenten separat indentifizierbar innerhalb aller
gesicherten Posten sei. Er argumentierte, dass die Anwendung von
IAS 39 in einigen dieser Fälle nicht aus der Tatsache entstammt,
dass die Risikokomponente separat identifizierbar gewesen ist,
sondern vielmehr daraus, dass IAS 39 gestattet, dass dies eine
gesichertes Grundgeschäft sein kann. Er äußerte Bedenken
hinsichtlich der gegenseitigen Abhängigkeit von
Risikokomponenten in vielen dieser Fälle.
Ein anderes IASB-Mitglied bestärkte diese Sichtweise und gab
seinen Zweifeln Ausdruck, dass der vorgeschlagenen Ansatz nicht
umsetzbar sein könnte. Er verlieh außerdem seiner Meinung
Ausdruck, dass Sicherungsbilanzierung an sich eine Ausnahme von
den Klassifizierungs- und Bewertungsprinzipien für
Finanzinstrumente ist. Deshalb würde es seiner Meinung nach
schwierig sein, ein allgemeines Prinzip zu formulieren, das der
Sicherungsbilanzierung zugrunde liegen kann, sodass einige
Regeln notwendig sein würden.
Der Stab gab zur Antwort, dass es nicht seine Absicht sei,
das Prinzip zu formulieren, dass hinter der
Sicherungsbilanzierung steht, sondern dass man vielmehr einen
prinzipienbasierten Ansatz für Risikokomponenten suche, was nach
Meinung des Stabs möglich sein sollte.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die allgemeine
Richtung, die der Stab eingeschlagen hat. Er fragte den Stab, ob
auf Grundlage der ersten Untersuchungen die neuen Kriterien für
die Designierung von Risikokomponenten weiter oder enger gefasst
im Vergleich zu den gegenwärtigen Vorschriften aus IAS 39 seien.
Der Stab gab zu Antwort, dass die Antwort von der Nützlichkeit
der Informationen abhängen würde, die den Adressaten von
Abschlüssen zur Verfügung gestellt würden.
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass die Kriterien noch
unterfüttert werden müssten, bevor es möglich sein würde, zu
bestimmen, wie umsetzbar diese Leitlinien sein würden.
Der Stab hielt fest, dass mehr Aufmerksamkeit auf das
Kriterium der Verlässlichkeit der Bewertung gelegt werden solle
und nicht auf das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit.
Ein IASB-Mitglied zitierte das Beispiel eines AA gerateten
festverzinslichen Instruments. Er erwähnte darauf hin, dass in
der Vergangenheit der Benchmarkzinssatz um 50 Basispunkte
zurückgegangen wär wahrend der AA-Zinssatz um 100 Basispunkte
gestiegen sei. Er bat den Stab, irgendeins der Kriterien
auf das Beispiel anzuwenden und einzuschätzen, ob der
Benchmarkzinssatz für eine Designierung als Risikokomponente in
Frage käme.
Die Diskussion wendete sich dann dem FASB-Ansatz für die
Aufspaltung nach Risikoart für Finanzinstrumente im Rahmen des
allgemeinen Modells des FASB für Finanzinstrumente zu.
Der Stab des FASB empfahl die Anwendung des gegenwärtigen
Modells für die Aufspaltung nach Risikoart aus ASC Topic 815,
wenn der FASB das vorläufige Modell für die Klassifizierung und
Bewertung von Finanzinstrumenten beibehält. Des Weiteren empfahl
der Stab, dass, wenn der FASB die Kategorie der fortgeführten
Anschaffungskosten vergrößert, um zuzulassen, dass mehr
Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
werden, der FASB Leitlinien zur Aufspaltung nach Risikoart
nutzen sollte, die ähnlich denjenigen seien, die im FASB-Entwurf Bilanzierung von Sicherungsaktivitäten, der
im Juni 2008 herausgegeben worden ist, um zu bestimmen, ob die
Beziehung für eine Sicherungsbilanzierung in Frage kommt.
Der FASB stimmte dieser Empfehlung des Stabs zu. Der FASB kam
außerdem überein, der die sachgerechte Effektivitätsgrenze für
Sicherungseffektivität (ebenfalls wie im FASB-Entwurf vom Juni
2008 vorgeschlagen) in die neuen Leitlinien übernommen werden
sollte, womit mehr Sicherungsbeziehungen als in Frage für eine
Sicherungsbilanzierung zugelassen würden. Die FASB-Mitglieder
hielten fest, dass vor dem Hintergrund des vorläufigen Modells
das gegenwärtige Modell nach US-GAAP zumindest belastend sei.
Sie hielten jedoch fest, dass jede Verschiebung hin zur
Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten über eigene
Schulden hinaus bedeuten würde, dass eine grundlegendere
Änderung notwendig sei. Die Boards erörterten beide Modelle und
kamen zu dem Schluss, dass es sehr schwierig sei, die
Sicherungsbeziehungsmodelle weiter zu spezifizieren, bis die
Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung fertiggestellt sind
(die grenze zwischen dem beizulegenden Zeitwert und den
fortgeführten Anschaffungskosten). Die Unterschiede zwischen
beiden Modelle gründen im Wesentlichen auf der Tatsache, dass
die Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle von IASB und FASB
unterschiedlich sind, was wiederum zu unterschiedlichen
Vorschriften für die Sicherungsbilanzierung führt.
Der FASB erörterte kurz die Notwendigkeit falls überhaupt
gegeben einer Zeitwertsicherungsbilanzierung im Kontext von
Finanzinstrumente, die wegen ihrer vertraglichen Kapitalflüsse
gehalten werden. Die Boardmitglieder hielten fest, dass es sich
dabei eher um synthetische Bilanzierung als um
Sicherungsbilanzierung handelt, das heißt, ihr Zweck liege eher
darin, einen Kapitalfluss festzuschreiben im Fall einer
Inkongruenz von festverzinslichen finanziellen Vermögenswerten,
die durch variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten
finanziert werden (beispielsweise im Kontext eines
Finanzinstituts).
Die Boards fassten zusammen, dass das
Sicherungsbilanzierungsmodell des FASB alle Risiken im Abschluss
darstellen würde, während das Modell des IASB im Einklang mit
dem Konzept der fortgeführten Anschaffungskosten nicht alle
Risiken im Abschluss abbilden würde. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass eine paradoxe Schlussfolgerung aus dem FASB-Modell im
IASB-Kontext darin liege, dass Finanzinstrumente, die zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden und den Regeln
der Sicherungsbilanzierung unterlägen, auch die Auswirkungen
nicht gesicherten Risiken in der Gewinn- und Verlustrechnung
darstellen würden (beizulegender Zeitwert), während
Berichtseinheiten, die keine Sicherungsbilanzierungsregeln
anwenden würden, die nicht täten.
Der FASB stimmte dem nicht zu, die dessen Mitglieder der
Meinung waren, dass ihr Modell ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würde und dass jegliche Ineffektivität
in der Gewinn- und Verlustrechnung tatsächliche finanzielle
Risiken der Berichtseinheit und ihr Management abbilden würden.
Die Mitglieder des IASB hielten fest, dass der IASB schon
früher entschieden hat, die Cash-Flow-Hedge-MEchanismen auch auf
Fair-Value-Hedges anzuwenden, die ein einheitliches
Bewertungsattribut bieten würden. Schließlich hielten beide
Boards fest, dass die unterschiedlichen Positionen in Bezug auf
die Sicherungsbilanzierung die Unterschiede aus den
Klassifizierungs- und Bewertungsmodellen widerspiegeln. Dennoch
drückten beide Boards ihre Bereitschaft aus, einen Satz von
Kriterien für die Designierung von Risikokomponenten zu
untersuchen und diesen auf einer der künftigen Boardsitzungen zu
erörtern.
Diese Sitzung war in erster Linie eine IASB-Sitzung. Der FASB
wird die Bewertung von Verbindlichkeiten, die gehalten werden,
um vertragliche Zahlungen zu leisten, zusammen auf
einer späteren, eigenen FASB-Sitzung erörtern.
Ohne viel Diskussion kam der IASB überein, dass finanzielle
Verbindlichkeiten, die gehalten werden um vertragliche
Zahlungen zu leisten, die gängige Merkmale vertraglicher
Zahlungen aufweisen, zu fortgeführten Anschaffungskosten zu
bewerten sind, wenn nicht der beizulegende Zeitwert gewählt
wird.
Aufspaltungsmethode
Der Board setzte seine Diskussion über die
Aufspaltungsmethode für finanzielle Verbindlichkeiten fort, die
gehalten werden, um vertragliche Zahlungen zu leisten, und die
ungewöhnliche vertragliche Zahlungen aufweisen. (Auf der Sitzung
am 10. Februar 2010 hatte der IASB entscheiden, dass solche
Verbindlichkeiten in einen Basisvertrag und eine eingebettete
Komponente aufzuspalten sind.)
Der Board erörterte zwei mögliche Alternativen: Beibehaltung
der Kriterien aus IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder Anwendung
des Aufspaltungsansatzes auf Grundlage der
Klassifizierungsbedingungen in IFRS 9 Finanzinstrumente.
Obwohl viele IASB-Mitglieder festhielten, dass der Ansatz auf
IFRS 9 konzeptionell besser sein würde (beispielsweise in
Hinblick auf die Symmetriefrage), stimmten die meisten
IASB-Mitglieder zu, dass die Beibehaltung der Kriterien aus
IAS 39 im Hinblick auf die Aufspaltung weniger stark eingreifend
wäre. Darüber hinaus mochten die IASB-Mitglieder, dass der
Schwerpunkt auf dem Charakter der eingebetteten Komponente liegt
und es keinen vertragsbasierten Ansatz gibt.
Der Board kam überein, dass für die meisten Instrumente die
Ergebnisse der Anwendung von jeder dieser Aufspaltungsmethoden
die gleichen wären. Ein IASB-Mitglied drückte jedoch auch seine
Zweifel aus, wie umsetzbar der Ansatz aus IFRS 9 für
Verbindlichkeiten sei, die einen Marktzinssatz gewährten, bei
denen jedoch die Zahlung des Zinses nicht erfolgen kann, wenn
der Emittent sofort danach nicht solvent bleiben kann. Er hielt
fest, dass die Bewertung von Einhaltung aufsichtsrechtlicher
Regeln zu komplex sei.
Schließlich stimmte der IASB einstimmig dafür, die
Vorschriften aus IAS 39 in Bezug auf die Aufspaltung für
finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden.
Der FASB hielt fest, dass die Aufspaltungsmethode sehr nah an
der FASB-Methode für eingebettete Derivate ist.
Fair-Value-Option
Der Board erörterte die Anwendung der Fair-Value-Option auf
finanzielle Verbindlichkeiten.
Der Board stimmte einstimmig dafür, die Fair-Value-Option für
finanzielle Verbindlichkeiten beizubehalten. Wie eines der
IASB-Mitglieder festhielt, wurde die Fair-Value-Option
ursprünglich insbesondere für finanzielle Verbindlichkeiten
entwickelt. Darüber hinaus bestätigte der Board alle drei
Bedingungen für das Infragekommen aus IAS 39 für die Anwendung
der Fair-Value-Option (bilanzielle Inkongruenz, finanzielle
Verbindlichkeiten, die auf Basis der beizulegenden Zeitwerts
gesteuert werden, finanzielle Verbindlichkeiten, die ein oder
mehrere eingebettete Komponenten beinhalten, die in ihrer Gänze
bilanziert werden).
Die Boards führten eine recht bedeutende Diskussion, wie die
Frage der Änderung im eigenen Kreditrisiko im Kontext von
finanzielle Verbindlichkeiten zu adressieren ist, auf die die
Fair-Value-Option angewendet wird.
Im Wesentlichen erörterte der Board zwei Alternativen der
Isolierung der Auswirkungen von Änderungen im eigenen
Kreditrisiko - entweder Darstellung der Änderungen im eigenen
Kreditrisiko in einem separaten Posten direkt im Eigenkapital
oder im sonstigen Gesamtergebnis.
Der Board zeigte sich während der Diskussion relativ
geteilter Meinung, welche Lösung sachgerechter sei. Einige
Boardmitglieder zogen die Darstellung direkt im Eigenkapital
vor, da sie der Meinung waren, dass die Veränderung im
Kreditrisiko eine Art von Vermögensübertragung zwischen
Kreditgebern und Eigentümern darstelle. Wie ein Boardmitglied
festhielt, enthält ein Schuldtitel konzeptionell ein
Kündigungsrecht auf Eigenkapital dar; daher sei das Eigenkapital
der richtige Ort. Andererseits betonten andere Boardmitglieder,
dass die Art der Änderung im eigenen Kreditrisiko keine
Transaktion zwischen dem Unternehmen und den Eigentümern
darstellt und daher nicht im Eigenkapital sondern in der
Erfolgsrechnung dargestellt werden sollte. Sie verwiesen auch
auf mögliche Probleme bei diesem Ansatz - Auswirkungen in Bezug
auf das Gesellschaftsrecht in vielen Rechtskreisen (da diese
Komponente in einigen Rechtkreisen nicht als "Eigenkapital"
angesehen werden würde).
Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit für die
Isolierung von Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen
Gesamtergebnis.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Technik der
Isolierung den Ansatz der gesamten Änderung im beizulegenden
Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung und den separaten
Ansatz des Teils, der dem eigenen Kreditrisiko zuzurechnen ist,
im sonstigen Gesamtergebnis mit einem verrechnenden Ansatz in
der Gewinn- und Verlustrechnung beinhalten solle. Einige
Boardmitglieder fragten aufgrund der Komplexität dieses Ansatzes
nach, obwohl sie den Nutzen verbesserter Transparenz
anerkannten. Der Stab wird weitere Analysen zum Nutzen dieses
Ansatzes zur Darstellung zur Verfügung stellen.
Der Board wendete sich dann einer Diskussion zu, ob der
Betrag, der sich auf Änderungen im eigenen Kreditrisiko bezieht,
von der Gesamtergebnisrechnung in die Gewinn- und
Verlustrechnung zu recyclen ist, wenn die Verbindlichkeit vor
Fälligkeit ausgebucht wurde. Obwohl einige Boardmitglieder
festhielten, dass das Recyclen nützliche Informationen bieten
könne, kam eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder überein,
dass die Beträge nicht recyclet werden sollen.
Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass
das verabschiedete Modell übermäßig komplex sei, und eines der
Ziele der Änderung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten sei
gewesen, Komplexität zu reduzieren.
Ein Boardmitglied gab an, dass die Isolierung von Änderungen
im eigenen Kreditrisiko nicht für alle Verbindlichkeiten
sachgerecht ist, auf die die Fair-Value-Option angewendet wird.
Nach Meinung dieses Boardmitglieds ist die Darstellung von
Änderungen im eigenen Kreditrisiko im sonstigen Gesamtergebnis
nur in den Fällen sachgerecht, in denen die Fair-Value-Option
auf eine finanzielle Verbindlichkeit angewendet wird, die ein
oder mehrere eingebettete Komponenten beinhaltet und die in
ihrer Gänze bilanziert wird. In den anderen beiden Fällen
(bilanzielle Inkongruenz und Steuerung auf der Grundlage des
beizulegenden Zeitwerts) könnte eine separate Darstellung die
Inkongruenzen verschlimmern, die mit der Fair-Value-Option
minimiert werden sollten, womit der Zweck der Fair-Value-Option
untergraben würde.
Bilanzierung von Änderungen in bedingten Mietzahlungen
Die Boards kamen überein, dass Veränderungen in Beträgen, die
im Rahmen von Vereinbarungen mit bedingten Mietzahlungen zu
zahlen sind und aus der laufenden oder früheren Perioden
stammen, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind;
und alle Änderungen sind als Anpassungen des Vermögenswerts aus
dem Nutzungsrechts des Leasingnehmer zu erfassen.
Ein FASB-Mitglied lehnte diesen Ansatz ab, da er der Meinung
war, dass bedinge Mietzahlungen anderen Schätzungen nicht ähneln
und daher zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht aufzuteilen sind auf der
gleichen Grundlage, auf der der Vermögenswert aus Dem
Nutzungsrecht abgeschrieben wird.
Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken, die sich auf die
Granularität der Berichtperiode bezogen, insbesondere bei der
Zwischenberichterstattung. Dennoch waren andere Boardmitglieder
der Meinung, dass der Sachverhalt nicht auf bedingte
Mietzahlungen beschränkt ist und wenn nötig in einer Überprüfung
des Standards zur Zwischenberichterstattung adressiert werden
sollte, also außerhalb des Rahmens dieses Projekts.
Die Boards kamen auch überein, dass alle Änderungen in den
Beträgen, die im Rahmen von Restwertgarantien zu zahlen sind, in
der gleichen Art und Weise zu bilanzieren sein sollen wie andere
Vereinbarungen mit bedingten Zahlungen. Ein IASB-Mitglied hielt
fest, dass er eine Formulierung vorziehen würde, bei der der
Schwerpunkt auf der Erfassung der Veränderungen in der laufenden
Periode liegen würde, wenn sie nicht aus der Änderung der
Nutzung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht stammten.
Die Boards kamen außerdem überein, dass Änderungen in der
Forderung des Leasinggebers als Anpassung des ursprünglichen
Transaktionspreises zu behandeln sein und der Erfüllungspflicht
des Leasinggebers zugewiesen werden sollen. Des Weiteren gälte,
dass wenn Änderungen einer erfüllten Erfüllungspflicht
zugewiesen würden, die Auswirkungen in den Erträgen erfasst
werden sollen. Wenn jedoch die Änderungen einer unerfüllten
Erfüllungspflicht zugewiesen werden, ändern sie den Buchwert
dieser Erfüllungspflicht.
Obwohl die Boards dem zugrunde liegenden Prinzip der
Zuweisung zustimmten, waren die Formulierungen umstritten. Daher
entscheiden die Boards, die Formulierung der Leitlinien
außerhalb der Sitzung zu erörtern. Einige Boardmitglieder waren
sich darüber hinaus unsicher, ob Zeit immer ein sachgerechtes
Kriterium für die Zuweisung der Erfüllung von
Erfüllungspflichten sei. Die Boards vereinbarten, eine
Formulierung zu finden, die die Zuweisung auf Grundlage des am
ehesten sachgerechten Faktors (Zeit, Kosten, Nutzung)
widerspiegelt.
Anwendungsbereich Erwerb oder Veräußerung des zugrunde liegenden Vermögenswerts
Die Boards kamen überein, dass das Prinzip, das bestimmen
würde, ob eine Transaktion eine Veräußerung oder einen Erwerb
des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt (und nicht eine
Leasingvereinbarung), den Schwerpunkt auf Kontrolle legen soll
und insbesondere auf die Übertragung des Restnutzens. Das
gesuchte Prinzip solle sicherstellen, dass am Ende des Vertrags
kein Gewinn oder Verlust möglich ist.
Vorbehaltlich der Formulierung dieses Prinzips kamen die
Boards überein, dass ein Veräußerer (Leasinggeber) diese
Vorschriften nicht auf Verträge anwenden soll, die allen Nutzen,
der mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert verbunden ist, am
Ende des Vertrags überträgt. Desgleichen kamen die Boards
überein, dass ein Erwerber (Leasingnehmer) diese Vorschriften
nicht auf Verträge anwenden soll, bei denen dem Erwerber
(Leasingnehmer) allen Nutzen, der mit dem zugrunde liegenden
Vermögenswert verbunden ist, am Ende des Vertrags erhält.
Die Boards vereinbarten auch, dass der Schwerpunkt auf allem
(mit Ausnahme des trivialen) Nutzen liegen soll, nicht nur auf
dem bedeutenden.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen entschieden die Boards,
Beispiele von Transaktionen aufzunehmen, die allgemein als
Erwerbe oder Veräußerungen des zugrunde liegenden Vermögenswerts
angesehen würden (einschließlich Verträgen, bei denen das
Eigentum automatisch übergeht, Verträgen mit günstiger
Kaufoption und Verträgen, bei denen die Erlöse, die der
Leasinggeber erhält, festgeschrieben sind). Die Boards
erörterten weitere Beispiele und hielten fest, dass die
entscheidende Bedingung das Vorhandensein von irgendwelchen
Restwerten ist.
Schließlich erörterten die Boards die sehr langen
Leasingverträge über Grundstücke (beispielsweise 99 Jahre). Die
Boards waren geteilter Ansicht, ob diese als Veräußerungen des
zugrunde liegenden Vermögenswerts oder als Leasingverhältnisse
zu bilanzieren sein sollen. Die Boards erörterten verschiedene
Beispiele und verschiedene Vorgehensweisen in verschiedenen
Rechtskreisen (einschließlich Rechtskreisen, in denen der
Verkauf rechtlich nicht zulässig ist). Die Boards hielten fest,
dass keins der Modelle perfekt sei und jedes seine Mängel
aufweise. Nach einer recht ausführlichen Diskussion wurde klar,
dass die Boardmitglieder bei diesem Sachverhalt nicht einig
sind, wobei eine knappe Mehrheit sich für eine Behandlung als
Veräußerung aussprach. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich
unbehaglich angesichts einer beispielsweise 200 Jahre dauernden
Verzögerung der Erlöserfassung, insbesondere wenn die
Gegenleistung zu Vertragsbeginn übertragen wird.
Anfänglich direkte Kosten
Die Boards erörterten die Definition von anfänglich direkten
Kosten und kamen überein, dass diese als zusätzliche Kosten, die
der Verhandlung und Vereinbarung eines Leasingverhältnisses
direkt zuzurechnen seien, zu definieren sein sollen. Trotz der
Vereinbarung dieser Definition hielten die Boards fest, dass die
Entscheidung im Einklang mit der Behandlung von anfänglich
direkten Kosten in anderen Projekten stehen solle
(Erlöserfassung, Versicherungen und Finanzinstrumente). Unter
diesem Vorbehalt vereinbarten die Boards, zusätzliche Leitlinien
aufzunehmen, die zeigen, welche Kosten dem Zustandebringen eines
Leasingverhältnisses direkt zuzurechnen sind.
Einige Boardmitglieder hielt fest, dass die Definition von
anfänglich direkten Kosten variieren könne, wenn sie aus Sicht
des Leasinggebers oder des Leasinggebers gesehen werden. Dennoch
lag der Schwerpunkt der eigentlichen Diskussion der Boards auf
der Behandlung der Buchungseinheit dieser Kosten und ihrer
Behandlung beispielsweise im Kontext einer Abteilung zur
Anbahnung von Leasingverhältnissen.
Investmentgesellschaften
Die Boards erörterten mögliche Leitlinien für
Investmentgesellschaften, mit denen diese von der Vorschrift
ausgenommen würden, Unternehmen zu konsolidieren, die sie
beherrschen. Ziel der Diskussion war, die bilanziellen
Auswirkungen für eine Investmentgesellschaft (einen Fonds) zu
erörtern, die (der) verschiedene Investitionsempfänger hält. Die
Diskussion galt nicht der Bilanzierung seiner Anteile an der
Investmentgesellschaft (dem Fonds)durch den Fondsmanager. Das
Thema soll auf der nächsten gemeinsamen Sitzung der Boards im
März erörtert werden.
Den Boards wurden Rückmeldungen der Anwender vorgestellt, die
mit großer Mehrheit die Forderung ablehnten, dass das
Beherrschungsprinzip aus dem Entwurf ED 10 Konsolidierte Abschlüsse auf
Investmentgesellschaften anzuwenden ist. Die Organisationen der
Branche forderten eine Änderung des ED 10, mit der
vorgeschrieben würde, dass eine Investmentgesellschaft alle ihre
Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert bilanziert, selbst wenn
eine beherrschender Anteil gehalten wird. Die Vertreter der
Branche argumentierte, dass die Konsolidierungssichtweise in der
Praxis oft ignoriert werde, da sie keine nützlichen
Entscheidungen für die Adressaten darstelle. Dies gelte
besonders in Fällen, in denen eine Beteiligung nur gehalten
wird, um Erträge und Vermögenszuwachs zu generieren
(beispielsweise Beteiligungen, die von Investmentfonds oder
Treuhandverwaltungen gehalten werden).
Die Boards argumentierten, dass, selbst wenn besondere
Vorschriften für Investmentgesellschaften vereinbart würden,
alle Unternehmen die Vorschriften des Konsolidierungsstandards
anwenden sollten, um die Beherrschung eines Unternehmens
einschätzen zu können. Nur wenn Beherrschung vorliege, solle ein
Unternehmen prüfen, ob es die Kriterien für eine
Investmentgesellschaft erfüllt und daher seine Beteiligungen zum
beizulegenden Zeitwert mit Ansatz der Änderungen im
beizulegenden Zeitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung
bewerten müsse.
Vor dem Hintergrund der Argumente der Branche war die
Mehrheit der IASB-Mitglieder bereit, in Erwägung zu ziehen, dass
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eine sachgerechte
Bewertung für alle Beteiligungen sein könnte, die von
Investmentgesellschaften gehalten werden. Dennoch argumentierten
einige IASB-Mitglieder, dass die Bedingungen für diese Ausnahme
extrem streng gefasst werden sollten, um mögliche
Strukturierungsmöglichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus waren
manche IASB-Mitglieder der Meinung, dass eine Konsolidierung
sachgerechter sei, wenn Beherrschung vorliege, obwohl
selbstauferlegte Beschränkungen der Möglichkeiten vorlägen,
Vermögenswerte und Schulden zu steuern. Solche Beschränkungen
könnten in vielen Fällen von der Berichtseinheit zurückgenommen
werden.
Der IASB erörterte dann zwei mögliche Kriterien für
Investmentgesellschaften: eins auf Grundlagen von
US-GAAP-Vorschriften (ASC Topic 946, ehemals die
AICPA-Leitlinien für Investmentgesellschaften) und ein zweites
auf Grundlage eines neuen Satzes von Kriterien, mit denen die
Vorschläge der Branche eingefangen würden.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Leitlinien
aus US-GAAP eine anerkannte Grundlage darstellten, die in der
Praxis funktioniere. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt
ob der US-spezifischen Vorschriften und Definitionen und
fragten, wie diese in einen Standard im internationalen Kontext
fortgeschrieben werden könnten. Schließlich kamen der IASB und
der FASB überein, eigene internationale Leitlinien auf Grundlage
der US-GAAP-Vorschriften zu entwickeln, bei den US-spezifische
Verweise ausgenommen wären (beispielsweise die auf das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften von 1940).
Die Boards erörterten außerdem die Anwendung dieser
Leitlinien durch Wagniskapitalgesellschaften und einige nicht
börsennotierte Aktienfonds, da solche Unternehmen durch einen
direkten Verweis im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
von 1940 in den
Anwendungsbereich von ASC Topic 946 fallen. Die Boards
erörterten einen möglichen Satz von Kriterien und wiesen den
Stab an, auf der nächsten gemeinsamen Sitzung weitere Analysen
vorzulegen. Die Boards heilten fest, dass eine mögliche Lösung
darin liegen könnte, unter anderem einen spezifischen Verweis
auf echte externe Anleger aufzunehmen.
Einige Boardmitglieder brachten die Möglichkeit von
Strukturierungsmöglichkeiten auf, die durch Schaffung einer
"inneren" Wagniskapitalgesellschaft zur Vermeidung von
Konsolidierung entstehen könnten. Eine Möglichkeit, diese
Strukturierungsmöglichkeiten zu verhindern, wäre die Erwägung,
dass eine solche Fair-Value-Bilanzierung von der
Muttergesellschaft der Investmentgesellschaft umgekehrt würde,
es sei denn, das Mutterunternehmen ist selbst eine
Investmentgesellschaft. Der Stab wird auf der nächsten Sitzung
weitere Untersuchungen des Sachverhalts vorlegen.
Schließlich kamen die Boards überein, dass
Investmentgesellschaften, die ihre Beteiligen zum beizulegenden
Zeitwert bilanzieren müssen, zusätzliche Angaben leisten sollen.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass zusätzlich zu einem Überblick
über alle Einzelbeteiligungen separate Abschlüsse der
Investmentempfänger zur Verfügung gestellt werden könnten. Der
Boards kamen überein, dass solche Angaben im Zusammenhang mit
dem übergreifenden Angabepaket für Konsolidierung entwickelt
werden sollen. Dennoch hielten die Boards fest, dass der
Schwerpunkt auf Angaben zur Beziehung zwischen der
Investmentgesellschaft und dem Investitionsempfänger liegen
sollte, die von denjenigen abweichen würden, die für eine
normale Mutter-Tochter-Beziehung geleistet würden.
Ein Mitglied des IASB hielt fest, dass die am Entwurf ED 10
vorgeschlagenen Änderungen grundlegend seien und daher seiner
Meinung nach eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zwecks
Stellungnahme notwendig machen würde. Der Vorsitzende des IASB
stimmte dem zu.
Donnerstag, 18. Februar 2010
Angaben
Der Board erörterte ein vorgeschlagenes Angabenpaket, das den
demnächst erscheinenden Entwurf von Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer begleiten soll.
Die Boardmitglieder hielten beifällig fest, dass der Umfang
an Angaben viel vernünftiger sei als früher vorgeschlagen, aber
einige waren weiterhin besorgt, dass Wiederholungen und
Überschneidungen verbleiben würden. Es wurde auch vorgeschlagen,
dass ein begrenzter Feldversuch durchgeführt werden könnte,
bevor der Entwurf veröffentlicht wird. Ein Unternehmen mit
Pensionsverpflichtungen in mehreren Rechtskreisen sollte gebeten
werden, die vorgeschlagenen Angaben zu erstellen. Das Ziel würde
sein, jegliche Aspekte des vorgeschlagenen Angabenpakets zu
identifizieren, die schwer zu verstehen und in der Praxis nicht
umsetzbar sind.
Der Board bat außerdem um Klarstellung hinsichtlich des
Ausmaßes der Vorschriften zur Zwischenberichterstattung, die mit
den Vorschlägen des Stabs einhergehen würden. Obwohl der Stab
zur Antwort gab, dass im demnächst erscheinenden Standard zu den
jährlichen Verbessrungen auch verbesserte Formulierungen in
IAS 34 enthalten sein würden, die das allgemeine Prinzip
verdeutlichen würden, dass den Nutzern erläutert werden müsse,
was sich geändert habe seit dem letzten Jahres- oder
Zwischenbericht, wurde deutlich, dass einige Boardmitglieder
nicht so zuversichtlich wie der Stab waren, dass die Absichten
des Boards verstanden werden würden.
Ein Boardmitglied äußerte auch Bedenken hinsichtlich der
Umsetzbarkeit der Vorschläge des Stabs im Hinblick auf die
Sensitivitätsanalyse, insbesondere den Teil in Bezug auf
bedeutende Bestandteile der versicherungsmathematischen
Annahmen.
Der Board kam überein, dass der Stab mit den Projektberatern
aus den Reihen der Boardmitglieder weiter zusammenarbeiten
sollte, um sich den Bedenken des Boards anzunehmen und das
Stadium der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu erarbeiten.
Boardmitglied Yamada enthielt sich der Stimme und wies darauf
hin, dass er aufgrund der vorgeschlagenen Darstellung von
Pensionsaufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung gegen den
Entwurf stimmen könnte.
Der Board wies den Stab außerdem an, dass er im Entwurf
deutlich machen sollte, dass die vorgeschlagene Ausnahme für
Planvermögen von den Angabevorschriften im demnächst
erscheinenden IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur
eine Ausnahme von den Angaben sei nicht auch eine Ausnahme von
der Bewertung. Der Stab nahm diese Anweisung zur Kenntnis.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Übergangsbestimmungen
Die Boards erörterten die Übergangsbestimmungen für
Kapital-/Finanzierungsleasingverhältnisse aus der Sicht des
Leasingnehmers. Die Boards hielten fest, dass für einfache
Finanzierungsleasingverhältnisse es keinen bedeutenden
Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Modell geben würde,
wenn man von der Klassifizierung absieht. Für kompliziertere
Leasingverhältnisse mit Verlängerungsoption und bedingten
Mietzahlungen würde keine Lösung den Nutzen absoluter
Vergleichbarkeit mit dem Nutzen einfacher Umsetzung vereinbaren.
Die Boardmitglieder waren verschiedener Ansichten. Ein
Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die
Auswirkungen des neuen Modells zu einer Erhöhung der
Gesamtaufwendungen in den ersten Jahren nach dem Übergang führen
würden (da die Aufwendungen, die nach dem neuen Modell den
ersten Jahren zugewiesen würden, höher seien als die den
folgenden Jahren zugewiesenen, und nach dem Übergang wären alle
Leasingverhältnisse in ihrem ersten Jahr, was so die
Gesamtkosten erhöhen würde).
Nach einer kurzen Diskussion schließlich kamen die Boards
überein, dass bei einfachen Leasingverhältnissen die
Vermögenswerte und Schulden in Finanzierungsleasingverhältnissen
beim Übergang unverändert bleiben ohne spätere Änderung der
Bilanzierung dieser Vermögenswerte und Schulden. Für
Leasingverhältnisse, die zusätzliche Merkmale wie bedingte
Mietzahlungen, Restwertgarantien oder Verlängerungsoptionen
beinhalten, würden die vorgeschlagenen Übergangsvorschriften
sowohl auf die Vermögenswerte als auch auf die Schulden
anzuwenden sein (also modifizierte rückwirkende Anwendung).
Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem
Nutzungsrecht zum Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zum Übergangszeitpunkt
angesetzt und bewertet werden soll, vorbehaltlich einer
Wertminderungsprüfung und weiteren Anpassungen für
vorausgezahlte oder aufgeschobenen Mietzahlungen.
Ohne viel Diskussion stimmte der IASB zu, dass bei einem
Vermögenswert, der im Rahmen eines
Finanzierungsleasingverhältnisses erworben und nach dem
Neubewertungsmodell bilanziert wird, der Neubewertungsbetrag der
Sachanlage als Buchwert des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
fortgeschrieben werden soll.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Definition des
inhärenten Zinssatzes eines Leasingverhältnisses
Die Boards stimmten dem Prinzip zu, dass der Abzinsungssatz,
der verwendet werden sollte, um den Barwert der Leasingzahlungen
zu berechnen, der Zinssatz ist, den der Leasinggeber dem
Leasingnehmer in Rechnung stellt. Einige Boardmitglieder waren
der Meinung, dass ein solches Prinzip nicht umsetzbar sei und
dass zusätzliche Leitlinien erforderlich wären.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Prinzip das Ziel für
die Bestimmung des Abzinsungssatzes nennen sollte (dass also ein
Finanzierungsleasingverhältnis ein Finanzierungselement
beinhaltet, dass die Unsicherheit der Leasingzahlungen
widerspiegelt). Er wies darauf hin, dass unter vielen Umständen
die Zinssätze marginal unterschiedlich für Leasinggeber und
Leasingnehmer sein könnten, aber diese Unterscheide wären nicht
bedeutend, da sie sich nur auf die Zuweisungsmethode bezögen.
Die Boards stimmten dem zu.
Allgemeine Klassifizierungsfragen
Die Boards erörterte bestimmte Finanzinstrumente und ihre
gewünschte Klassifizierung, um eine Prinzip bestimmen zu können,
das das gegenwärtig entwickelte Modell untermauern könnte.
Zuerst bestätigten die Boards alle Entscheidungen, die im
Rahmen des Projekts bereits gefällt worden waren.
Die Boards kamen außerdem überein, dass nominal ewig laufende
Instrumente, die von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer
herausgegeben werden, als Eigenkapital im separaten Abschluss
des Emittenten gezeigt werden sollen.
Die Boards kamen überein, dass im Einklang mit den früheren
Entscheidungen Verträge, die die Herausgabe einer festgelegten
Anzahl von kündbaren und verpflichtend einzulösenden
Eigenkapitalinstrumenten zu einem festgesetzten Preis erfordern
(und die in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen als
Eigenkapital zu klassifizieren sind), und Verträge, die Derivate
betreffen, die als Eigenkapital klassifiziert sind, als
Eigenkapital zu klassifizieren sind. Andererseits werden
Verträge über kündbare Instrumente, die bei Herausgabe
aufgespalten werden würden, als eine Schuld klassifiziert.
Verträge, die von einem unternehmen erfordern, eine
festgelegte Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten im Austausch
gegen keinen künftigen Ausgleich herauszugeben (vorausgezahlte
Instrumente) würden im Einklang mit Verträgen klassifiziert, die eine bestimmt-gegen-bestimmt-Herausgabe
von Eigenkapitalinstrumenten erfordern (s. vorigen Absatz).
Die Boards kamen außerdem überein, dass verpflichtend zu
wandelnde Vorzugsaktien, die in eine bestimmte Anzahl von ewig
laufenden Eigenkapitalinstrumenten oder eine bestimmte Anzahl
von kündbaren oder verpflichtend einzulösenden
Eigenkapitalinstrumenten zu wandeln sind, als Eigenkapital zu
klassifizieren sind.
Schließlich kamen beide Boards überein, dass die
Klassifizierung eines Instruments im Abschluss eines
Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zu übernehmen ist,
es sei denn die Art des Instruments ändert sich bei der
Konsolidierung aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem halter
des Instruments und einem anderen Mitglied des Konzerns. Wenn
sich die Art des Instruments bei der Konsolidierung ändert, ist
die Klassifizierung im Konzernabschluss neu zu bestimmen.
Kündbare Anteile und Bruttodarstellung freistehender geschriebener Put-Optionen
Die Boards entschieden, dass kündbare Anteile in einen Aktie
und eine geschriebene Put-Option getrennt werden sollen und dass
die geschriebene Put-Option netto als Schuld zu berichten ist,
selbst wenn der Tausch bestimmt-gegen-bestimmt ist. Die Boards
entscheiden weiterhin, dass alle freistehenden geschriebenen
Put-Optionen netto als Schulden zu berichten sind.
Ein Boardmitglied hätte es vorgezogen, wenn die getrennten
Put-Optionen brutto dargestellt würden, da er der Meinung war, dass
die vereinbarte Lösung eine Strukturierung von Schulden al
Eigenkapital erleichtern würden. Die meisten Boardmitglieder
stimmten dem jedoch nicht zu, da sie der Meinung waren, dass
jede Alternative, die eine Bruttodarstellung beinhalten würde, nicht
intuitiv und schwer umzusetzen wäre.
Die Boards kamen überein, spezielle Vorschriften mit
aufzunehmen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern
(beispielsweise ein Beispiel, bei dem die Herausgabe von Aktien
und einer Put-Option, die im Geld ist, zur gleichen Zeit an die
gleiche Partei verknüpft und als einziges Schuldinstrument zu
behandeln sein soll).
Wandelbare Schuldinstrumente
Die Boards erörterten die Aufspaltung von wandelbaren
Schuldinstrumenten. Der IASB zog die Aufspaltung von wandelbaren
Schuldinstrumenten vor, da die Boardmitglieder der Meinung
waren, dass eine solche Behandlung eher dem allgemeinen
IASB-Modell entspricht. Darüber hinaus waren die IASB-Mitglieder
der Meinung, dass die bestehende Forderung nach Aufspaltung von
wandelbaren Schuldinstrumenten gut verstanden wird, in der
Praxis umgesetzt wird und als entscheidungsnützlich wahrgenommen
wird. Wie ein IASB-Mitglied festhielt, gälte, dass selbst wenn
ein wandelbares Schuldinstrument im Rahmen dieses Projekts in
seiner Gesamtheit als Schuld klassifiziert würde, es immer noch
nach den vorgeschlagenen Leitlinien für die Klassifizierung und
Bewertung von Schulden aufgespalten würde, was dann einen neuen
Satz von Bedingungen für die Aufspaltung erfordern und zu
zusätzlicher Komplexität führen würde.
Auf dieser Grundlage entschied der IASB, die Bedingungen für
die Aufspaltung von wandelbaren Schuldinstrumenten
beizubehalten. Die Ansichten der FASB-Mitglieder waren geteilt,
wobei einige Mitglieder die Bewertung von wandelbaren
Schuldinstrumenten in ihrer Gänze erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert vorzogen und andere eine Aufspaltung
wünschten. Schließlich entscheid der FASB mit knapper Mehrheit,
mit Aufspaltung fortzufahren.
Die Boards erörterten auch die Methode der Aufspaltung.
Einige Boardmitglieder zogen eine vereinfachte
Aufspaltungsmethode vor, bei der die Schuldkomponente auf
Grundlage eines landläufigen Instruments mit gleichem
Fälligkeitsdatum zugewiesen würde, und der Zinssatz wäre der
Zinssatz einer nicht wandelbaren Unternehmensanleihe mit
vergleichbarer Kreditqualität vom gleichen Emittenten (der Rest
würde der Eigenkapitalkomponente zugewiesen). Andere
Boardmitglieder zogen es vor, die Aufspaltungsmethode nach IAS
32 beizubehalten, bei der jegliche inneren Abhängigkeiten der
Schuldkomponente zugewiesen werden. Die meisten Boardmitglieder
zogen die vereinfachte Methode vor; wobei sie weitere
Untersuchungen vom Stab abwarten wollten, die möglichen
Auswirkungen eines solchen Ansatzes gelten sollten.
Wertbestimmung bei schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)
Ohne viel Diskussion kamen die Boards überein, keine
spezifischen Leitlinien für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts von schwer zu bewertenden Vermögenswerten und Schulden (einschließlich nicht quotierten Eigenkapitaltiteln)
in dem harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert zur Verfügung zu stellen, da jede Art von Leitlinie
vorschreibend wäre und nicht im Einklang mit den
prinzipienbasierten Standards stände.
Dennoch hielt der Stab fest, dass er beabsichtige,
Lehrmaterialien zu entwickeln, die sich möglichen Bedenken von
Anwendern widmen sollen.
Die Boards kamen außerdem überein, keine Leitlinien in dem
harmonisierten Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
dazu zur Verfügung zu stellen, wann Anschaffungskosten ein
sachgerechter Schätzer des beizulegenden Zeitwerts sein können.
Der IASB entscheid, dass solche Leitlinien in den Einzelnen
Standards beibehalten werden sollen (also in IFRS 9 und IAS 16).
Einige IASB-Mitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass im
Endeffekt alle Leitlinien im Standard zum beizulegenden Zeitwert
enthalten sein sollen oder, wenn redundant, im Endeffekt aus
IFRS 9 und IAS 16 abgezogen werden sollten.
Vortrag des Vorsitzenden des Unterausschusses für Versicherungsverträge der internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)
Robert Esson hielt einen kurzen Vortrag in Vertretung der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten.
Er betonte, dass die Aufsichten zunehmen besorgt hinsichtlich
des Ansatzes der Boards sei, Sachverhalte theoretisch und auf
Einzelfallbasis zu erörtern. Er erkannte an, dass dies ein
notwendiger Schritt sei, die IAIS ist jedoch der Meinung, dass
die Boards auch die Auswirkungen ihrer vorläufigen
Entscheidungen auf die Gesamtheit der Finanzberichterstattung
der Versicherer bedenken solle. Seiner Meinung nach sollten die
Boards die Geschäftsstruktur von Versicherungen in Betracht
ziehen und bestimmen, ob in der Summe ihre vorläufigen
Entscheidungen, die bisher getroffen wurden, zu nützlichen
Informationen für die Adressaten der Abschlüsse von Versicherern
führen würden
Insbesondere betonte er, dass ein jegliches
Finanzberichterstattungsmodell, das von den Boards eingeführt
würde, einen gewissen Grad an Pragmatismus enthalten müsse. Was
wichtig sei, sei, dass die Finanzberichterstattung die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegeln müsse
und nicht ein Volatilität einführen dürfe, die eben nicht die
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Geschäfts widerspiegelte.
Während seines Vortrags wies Esson immer wieder darauf hin,
dass die IAIS ein Hauptprinzip identifiziert habe, das Vorrang
haben sollte: dass ein Modell, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse verwende, Antworten
auf viele der Probleme im Projekt zu Versicherungsverträgen
bieten würde. Insbesondere verwies er auf die Probleme, die
dadurch entstanden seien, dass erzwungen worden sei, dass die
Restmarge denn Gewinn oder Verlust zu Vertragsbeginn auf Null
kalibrieren soll. Wenn in dem Modell gestattet würde, die
Erwerbskosten mit einer "1,0" als Kapitalfluss zu gewichten
(also als sicher annehmen würde), wäre die Restmarge niedriger,
die Erwerbskosten würden immer noch als Aufwand erfasst, aber
der aufgeschobene Gewinn, der in der Restmarge eingebettet sei,
würde nicht verzerrt. Er erkannte an, dass unverzerrte,
wahrscheinlichkeitsgewichtete Kapitalflüsse nicht perfekt seine,
aber sie seien deutlich besser als die Richtung, die die Boards
jetzt eingeschlagen hätten.
Die Boardmitglieder baten um Klarstellung bestimmter
Sachverhalte, aber schien, dass viele der Boardmitglieder, die
sich eher zu Wort meldeten, vom Vortrag nicht überzeugt waren.
Versicherungsverträge Entbündelung
Der Boards erörterten, ob ein Versicherer die Komponenten
eines Vertrags so ansetzen und bewerten solle, als ob sie
separate Verträge wären (Entbündelung). Der Stab führte in die
fachliche Diskussion ein, indem er darauf hinwies, dass der Stab
des IASB und der Stab des FASB bei diesem Sachverhalt geteilter
Meinung seien.
Der Stab des IASB unterstützte im Wesentlichen die folgenden
Positionen:
Ein Versicherer sollte eine Komponente aus einem
Versicherungsvertrag lösen, wenn diese Komponenten nicht
gegenseitig verknüpft ist mit anderen Komponenten des
Vertrags. Dies würde auch für die Komponenten von
Versicherungsverträgen gelten, die eingebettete Derivate
sind.
Wenn die Komponenten eine innere Abhängigkeit von einander
aufweisen, sollte für den Versicherer folgendes gelten:
 |
Es sollte ihm nicht gestattet sein, diese
Komponenten für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung zu
entbündeln. |
 |
Er sollte keinen Einlagenteil vom Rest der Prämie
für die Darstellung in der Erfolgsrechnung abtrennen. |
Der Stab des FASB hatte eine alternative Sichtweise
entwickelt:
 |
Das Konzept der inneren Abhängigkeit sollte nur auf
solche Situationen angewendet werden, in denen die
Komponenten nicht unabhängig von einander
funktionierten, also nur auf Situation, in denen eine
Wahrhaft symbiotische Beziehung notwendig ist, damit die
einzelnen Komponenten funktionieren. |
 |
Eingebettete Derivate in Versicherungsbasisverträgen
sollten weiterhin den bestehenden Leitlinien für die
Bilanzierung von derivativen Instrumenten unterworfen
sein und abgetrennt werden, wenn dies sachgerecht ist.
Es sollte keine Ausnahme von den IFRS für Versicherungen
geben - das allgemeine Konzept im Versicherungsprojekt
sollte sein, sich versicherungsspezifischen Themen zu
widmen. |
 |
Verträge, die einer Entbündelung unterliegen,
sollten sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und
Verlustrechnung auf entbündelter Grundlage dargestellt
werden. |
Der folgenden Diskussion war schwer zu folgen, da die
Boardmitglieder beliebig zwischen den Agendapapieren hin- und
hersprangen. Es wurde jedoch deutlich, dass mangelnde
Übereinstimmung zwischen dem FASB und dem IASB herrschte -
obwohl manche IASB-Mitglieder die Sichtweise des FASB
unterstützten. Ein IASB-Mitglied nannte sechs bedeutende
Probleme des vorgeschlagenen Modells und äußerte die Meinung,
dass die innere Abhängigkeit der Grund für all diese wäre.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass die Konzepte von
Abhängigkeit und Unabhängigkeit sehr schwer zu untersuchen
seien, aber er wäre dafür, einen Einheitsansatz wenn immer
möglich zu verwenden: Er war sich noch nicht einmal sicher, ob
es die Mühe lohne, die Komponenten eines Versicherungsvertrags
zu trennen. Was für die Nutzer wichtig sei, sei die aggregierte
Bewertung, nicht die einzelnen Komponenten, und er drängte die
Boards, die IFRS nicht zu übermotorisieren. Ein Mitglied des
Stabs des IASB hielt außerdem fest, dass die zusätzliche Arbeit,
die aus der Sichtweise des FASB folgte, bedeutende Mühen mit
sich bringen würden, ohne dass es viel zusätzlichen Nutzen gebe
(besonders in Rechtskreisen außerhalb der Vereinigten Staaten
und der EU).
In einem Versuch, eine gewisse Richtung in die Diskussion zu
bringen, schlug ein Mitglied des Stabs des IASB einen
modifizierten Ansatz vor:
Eine Entbündelung für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung sollte nicht vorgeschrieben werden, wenn die Komponenten
bedeutende innere Abhängigkeit aufwiesen.
Die Boardmitglieder lehnten dies ab, da es keine Übereinkunft
gebe, was innere Abhängigkeit in diesem Zusammenhang bedeute.
Die Sitzungsmitglieder einigten sich auf Beispiele, die die
extremen Enden des Spektrums verdeutlichten, (beispielweise
Lebensversicherungen mit einer Laufzeit (abhängig) und
Investitionsverträge (entbündelt), aber waren sich nicht einig
über die Verträge zwischen diesen Extremen. Eine knappe Mehrheit
der IASB-Mitglieder (8-7) unterstützten diesen Vorschlag, aber
keines der anwesenden FASB-Mitglieder unterstützte ihn.
Eingebettete Derivate
Die Boards erörterten die Auswirkungen des
Entbündelungsansatzes auf die Bilanzierung von eingebetteten
Derivaten. Eine der Hauptsorgen, insbesondere der
FASB-Mitglieder, war, dass Derivate, die sich als Versicherungen
verkleideten, (beispielsweise Credit Default Swaps) nicht so
behandelt werden sollten, als seien sie Versicherungsverträge.
Der Stab des IASB hielt fest, dass die Definition und
Ausführung des Ausdrucks Versicherungsverträge bei dieser Frage
kritisch sei, und schlug vor, auf weitere Diskussion zu
verzichten und den Boards zu einem späteren Zeitpunkt geänderte
Vorschläge vorzustellen.
Darstellung des Abschlusses
Die Boards erörterten die Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Gesamtergebnisrechnung. Der Stab
stellte drei Beispiele vor.
 |
(a) die zusammengefasste Margendarstellung; |
 |
(b) die ausgeweitete Margendarstellung; und |
 |
(c) die herkömmlich Darstellung der
Prämienzuweisung. |
Diese Ansätze waren den Boards im Dezember 2009 vorgestellt
worden.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass der Bewertungsansatz,
der im Projekt gewählt wurde, die grundlegende Struktur des
Darstellungsmodells bestimmt. Um dies zu erreichen, sollten in
der Gesamtergebnisrechnung (zumindest) die folgenden
Informationen im Hauptteil gezeigt werden:
 |
(a) die Auflösung der erwarteten Marge während der
Periode, die aus dem Bewertungsmodell stammt und bei der
die Auflösung der Risikoanpassung separat von der
Auflösung der Restmarge entweder im Hauptteil der
Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gezeigt wird; |
 |
(b) die Unterschiede zwischen den erwarteten und den
tatsächlichen Kapitalströmen; |
 |
(c) Änderungen in Schätzungen; und |
 |
(d) Ergebnisse aus Anlagen mit getrenntem Ausweis
von
 |
(i) Zinseinkünften
und |
 |
(ii) Zinsen auf
die Versicherungsschuld. |
|
Die Boards erörterten verschiedene Aspekte dieser Prinzipien
und der zur Verfügung gestellten Beispiele. Alle Alternativen
fanden durch irgendwen Unterstützung, obwohl manche der Meinung
waren, dass die Streichung des Konzepts von geschriebenen
Prämien/erhaltenen Prämien aus der Gesamtergebnisrechnung für
einige Nutzer verwirrend sein könnte, selbst wenn dies im
Einklang mit dem Bewertungsansatz stehe.
Der IASB und der FASB kamen überein, dass der
Bewertungsansatz das Darstellungsmodell für die Erfolgsrechnung
bestimmen soll. Die Boards kamen außerdem überein, dass sie
nicht den herkömmlichen Ansatz der Prämienzuweisung als
Darstellungsmodell für alle Arten von Verträgen wählen wollten
(obwohl er immer noch als Grundlage für die Darstellung eines
vereinfachten Bewertungsansatzes auf Grundlage einer
Prämienzuweisung verwendet werden kann [zB. für
Nichtlebensversicherungsverträge]).
Darüber hinaus zeigte der IASB einen starken Vorzug des
ausgeweiteten Margendarstellungsansatzes, während der FASB den
zusammengefassten Margendarstellungsansatz vorzog - wobei der
FASB noch die Angabe der Haupttreiber des Geschäfts verlangen
würde.
Variable und fondsgebundene Verträge getrennte Konten
Die Boards erörterten die Bilanzierung von kontobestimmten
Verträgen, die allgemein als "fondsgebunden" oder "variable
Versicherungen" bezeichnet werden, und Rentenverträgen.
Insbesondere erörterten sie Fragen dazu, ob der Anlagefonds, in
den die Prämie eingezahlt wird, einen Vermögenswert darstellt
und eine korrespondierende Schuld des Versicherungsunternehmens.
Der Stab wies darauf hin, dass die grundlegende Frage in dieser
Diskussion sei "wessen Vermögenswerte und Schulden" betroffen
seien. Der Board erörterte einige Modelle für die Trennung und
Abspaltung, die in verschiedenen Rechtskreisen bestehen, die der
Stab vorgestellt hatte. Es wurde festgehalten, dass das
US-amerikanische Modell der separaten Konten vermutlich das
extreme Beispiel sei, da das Konto eine eigenen rechtliche
Existenz habe und rechtlich von den allgemeinen Kontoschulden
des Versicherungsunternehmens getrennt sei.
Die Board kamen überein, dass die Vermögenswerte und die
damit zusammenhängenden Schulden, die sich auf fondsgebundene
Verträge beziehen, (einschließlich derer, die als separate
Konten definiert sind) als die Vermögenswerte und Schulden der
Versicherers in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
berichtet werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass die Fragen der
Konsolidierung von Anlagefonds, die mit fondsgebundenen
Verträgen in Verbindung stehen 8einschließlich Verträgen mit
separaten Konten) im Rahmen des Projekts zu Konsolidierung
und nicht im Rahmen des Versicherungsprojekts erörtert werden
sollen.
Die Boards diskutierten nicht, ob fondsgebundene Verträge auf
die gleiche Art und Weise bewertet werden sollen wie andere
kontogesteuerte Verträge. Es wurde auch keine diesbezügliche
Abstimmung vorgenommen.
Freitag, 19. Februar 2010
Auf dieser Sitzung widmete sich der Board dem
Anwendungsbereichsabschnitt und dem Abschnitt zum Verlust der
gemeinschaftlichen Beherrschung des vorgeschlagenen Standards.
Im März wird der Board die Übergangsbestimmungen und die Angaben
erörtern. Der Board erwartet, den endgültigen Standard Ende des
zweiten Quartals 2010 veröffentlichen zu können.
Anwendungsbereich
Der Board erörterte kurz eine Formulierungsänderung im
Paragraphen zum Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Standards,
mit dem allen Unternehmen vorgeschrieben würde, Beteiligungen an
gemeinschaftlichen Vereinbarungen nach diesem Standard zu
bilanzieren. Die derzeitige Ausnahme vom Anwendungsbereich für
Gesellschaften nach Art von Investmentunternehmen würde in den
Abschnitt zu Bewertungen aufgenommen, das heißt, diesen
Unternehmen wäre es nach wie vor gestattet, den beizulegenden
Zeitwert statt der Equitymethode anzuwenden.
Der Stab begründete diese Änderung damit, dass man den
Standard säubern wolle, da derzeit nach IAS 31 die
Angabevorschriften für diese Unternehmen gelten würden, während
sie von den Bewertungsvorschriften ausgenommen wären.
Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden und fragten,
warum ein solcher Vorschlag so spät unterbreitet würde. Darüber
hinaus hinterfragten sie die Logik von Folgeänderungen an
IAS 28, während gleichzeitig eine Verbesserung im Rahmen des
jährlichen Verbesserungsprozesses erwogen würde, und sie
drückten ihre Bedenken hinsichtlich zwei Änderungen aus, die im
gleichen Paragraphen zum Anwendungsbereich in sehr kurzer Zeit
vorgenommen würden, die möglicherweise auch noch zwei
unterschiedliche Daten des Inkrafttretens hätten.
Ein Boardmitglied sagte aus, dass er die derzeitigen
Leitlinien vorzöge, da er eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
von zwei unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen im Standard
vorzöge. Schließlich stimmte der Board mit knapper Mehrheit der
vorgeschlagenen Änderung zu. Hinsichtlich der Frage des
jährlichen Verbesserungsprojekts hielt der Board fest, dass er
die jährliche Verbesserung in Bezug auf den Paragraphen zum
Anwendungsbereich von IAS 28 in die Folgeänderungen an IAS 28
aufnehmen wolle, wenn der endgültige Standard zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen veröffentlicht werde, um
Änderungen am Paragraphen zum Anwendungsbereich von IAS 28 in
kurzer Folge zu verhindern.
Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung
Der Board erörterte kurz die Bewertungsvorschriften, die sich
auf den Verlust gemeinschaftlicher Beherrschung insbesondere in
dem Fall beziehen, wenn eine Berichtseinheit eine Änderung in
den Beteiligungen vornimmt, die sie aus einem Joint Venture in
ein assoziiertes Unternehmen verwandeln.
Der Board kam überein, dass aufgrund der Beibehaltung der
Bewertungsmethode in diesem Fall (Equitiymethode) keine
Neubewertung notwendig ist. Ein Boardmitglied schlug vor,
klarzustellen, dass diese Prinzip auch bei umgekehrter
Reihenfolge gelten würde (ein assoziiertes Unternehmen wird ein
Joint Venture), aber der Board entschied sichm zu diesem Punkt
zu schweigen und den Anwendern zu gestatten, die bilanzielle
Behandlung per Analogschluss aus den zur Verfügung gestellten
Leitlinien abzuleiten.
Der Stab hielt fest, dass Fragen der Teilveräußerung zu einem
späteren Zeitpunkt im Projekt erörtert würden.
Der Board kam außerdem überein, des "bedeutsame
wirtschaftliche Ereignis" neu als ein Ereignis zu definieren,
das die Art der Anlage ändert und Konzerngrenzen betrifft, und
daher alle Beschreibungen zu streichen, die den Verlust von
gemeinschaftlicher Beherrschung mit dem Verlust bedeutendem
Einfluss in den gegenwärtigen Standards mit "bedeutenden
wirtschaftlichen Ereignissen" Verbindung bringen.
Schließlich kam der Board überein, dass der Standard zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen bestätigen solle, dass der
Übergang von gemeinsamer Beherrschung zu bedeutendem Einfluss zu
einer TEilveräu0erung in IAS 21 führt, und die Streichung des
"bedeutenden wirtschaftlichen Einflusses" soll in der Grundlage
für Schlussfolgerungen in IASs 21 erläutert werden.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts alternativer Anlagen
Der Board erörterte die Vorschriften nach US-GAAP (ASU
2009-12 Anlagen in bestimmte Unternehmen, die einen Substanzwert je Aktie (oder ein Äquivalent) errechnen).
Der Board kam überein, kein praktisches Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen, indem Unternehmen, die IFRS anwenden,
gestattet wird, den Substanzwert als einen Schätzer für
alternative Anlagen zu verwenden. Der Board zeigte sich besorgt,
dass ein solches praktisches Hilfsmittel nicht funktionieren
würde, da es nach den IFRS keine bestimmten
Bilanzierungsvorschriften gibt, wie der Substanzwert zu
berechnen ist.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen
der Substanzwert die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts
wäre, da der Substanzwert der Abgangspreis der Anlage wäre.
Andererseits würde unter bestimmten Umständen der Substanzwert
von der Zielsetzung des beizulegenden Zeitwerts abweichen
(beispielsweise eine Anlage, die zum Substanzwert zurückgegeben
werden kann, die in einer Anlage besteht, die höhere Renditen
erzielt). Deshalb entschied der Board, die US-amerikanischen
Leitlinien, die rechtskreisspezifisch sind, nicht in den
Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufzunehmen
und die entsprechende Begründung in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu erläutern.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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