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7. und 8. Januar 2010, London
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Einführung aktueller Stand bei den IFRIC-Projekten seit der Sitzung im November 2009 |
Die letzte IFRIC-Sitzung fand im November 2009 statt. Der Vorsitzende stellt fest, dass der IASB IFRIC gebeten habe, die Rückmeldungen
seitens der Adressaten zu den vorgeschlagenen Jährlichen Verbesserungen des aktuellen Zyklus 2008-2010 zu untersuchen. IFRIC hielt eine
geschlossenen Sitzung ab, um die administrativen Sachverhalte im Zusammenhang mit dem AIP-Prozess klarzustellen.
Infolge seiner Entscheidung, den Sachverhalt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen, erörterte IFRIC, wie man den Anwendungsbereich des
Projekts zu Abraumkosten während der Produktionsphase einer Mine abgrenzen könne. Zwei Kernsachverhalte wurden diskutiert:
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ob der Anwendungsbereich alle Rohstoffindustrien umfassen solle oder lediglich den Abbau von Mineralien; und |
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ob der Anwendungsbereich branchen- oder tätigkeitsbezogen abgegrenzt werden solle. |
Ein IFRIC-Mitglied stellte die Frage, ob der Stab sich mit Vertretern anderer Branchen als dem Bergbau beraten habe, weil die
vorgeschlagenen Prinzipien zur Bilanzierung von Abraumkosten in gleicher Weise in anderen Branchen mit ähnlichen Tätigkeiten
Anwendungsrelevanz besäßen. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum der vorgeschlagene Anwendungsbereich der Interpretation auf die
Bergbaubranche begrenzt worden sei. Dieses Mitglied drückte seine Präferenz dafür aus, dass Tätigkeiten definiert werden sollten,
die durch die Interpretation abgedeckt würden, im Gegensatz zu einer Branche. Mehrere IFRIC-Mitglieder teilten dieses Ansicht.
Ein IFRIC-Mitglied stimmte dieser Ansicht prinzipiell zu, meinte aber, dass es IFRIC praktisch und realistisch nicht möglich
sein könnte, eine Interpretation mit einem solch weiten Anwendungsbereich in absehbarer Zeit zu entwickeln, weil IFRIC weitere
Lehreinheiten zu anderen Branchen benötige, bevor man einen Beschluss fassen könne, ob die Prinzipien sachgerecht seien. Auf dieser
Grundlage meinte das Mitglied, dass der Anwendungsbereich auf die Bergbaubranche begrenzt werden sollte, weil die ursprünglich
bei IFRIC eingegangene Anfrage aus dieser Branche kam. Ein anderes Boardmitglieder sagte, dass, falls IFRIC oder der Stab bereits
mögliche Gebiete herausgefunden hätten, auf denen die vorgeschlagene Interpretation zur Anwendung kommen könne, diese Gebiete
gegenwärtig nicht ignoriert werden sollten.
IFRIC erörterte den Sachverhalt eine Weile, wobei ein Mitglied andeutete, dass, falls die Prinzipien auf andere Branchen oder
Tätigkeiten angewendet werden könnten, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu der Interpretation einen ähnlichen Paragrafen wie in
IFRIC 15 enthalten könne, wo es heißt, dass die Interpretation per Analogieschluss auf andere vergleichbare Tätigkeiten angewendet
werden könne. Damit IFRIC den Beschluss fassen könne, dass die vorgeschlagene Interpretation per Analogie anwendbar sein sollte,
meinte der Vorsitzende, dass es zunächst einmal erforderlich sei, deren Anwendungsbereich abzugrenzen und die sachgerechte
Bilanzierungsweise zu formulieren. Über eine Analogie zu anderen Tätigkeiten könne erst entschieden werden, wenn das Projekt zum
Abschluss gebracht worden sei.
Ein anderes IFRIC-Mitglied sagte, dass die vorgeschlagene Formulierung des Paragrafen zum Anwendungsbereich übermäßig kompliziert
sei und meinte, sie könne vereinfacht werden, wenn man stattdessen den Ausdruck "ungenutztes" Material verwende. Der
Stab entgegnete, dass, obgleich die Formulierung von den Adressaten vorgeschlagen worden sei, er diesem Vorschlag zustimme.
Der Vorsitzende erinnerte IFRIC sodann, dass man die Verpflichtung habe, sich darauf zu konzentrieren, wo der Sachverhalt der
uneinheitlichen Handhabung seinen Ursprung habe und dann diese Uneinheitlichkeit zu behandeln. In diesem Fall sei dies die
Bergbaubranche, und der Anwendungsbereich der Interpretation solle darauf beschränkt werden.
IFRIC verständigte sich darauf, dass der sich Anwendungsbereich der Interpretation auf die Tätigkeit der Abraumbeseitigung
beziehen und nicht spezifischer sein sollte.
IFRIC wandte sich sodann der Frage zu, ob der Anwendungsbereich der Interpretation auf die Produktionsphase begrenzt oder ob die
anderen Tätigkeiten im Bergbau ebenfalls einbezogen werden sollen. Ein IFRIC-Mitglied stellte fest, dass es wichtig sei, den Grund
zu verstehen, warum der vorgeschlagene Anwendungsbereich auf die Produktionsphase beschränkt sei. Ein anderes IFRIC-Mitglied meinte,
dass durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs allein auf die Produktionsphase der Bilanzarbitrage Tür und Tor geöffnet werde.
Aus diesem Grund sei es von entscheidender Bedeutung, dass, auch wenn sowohl die Entwicklungs- als auch die Produktionsphase in der
vorgeschlagenen Interpretation behandelt würden, die Produktionsphase eindeutig abgegrenzt werden müsse.
Der Vorsitzende erläuterte, dass Minen keine Schwierigkeiten haben, zwischen der Entwicklungs- und der Produktionsphase zu
unterscheiden, weil es ziemlich einfach ist festzustellen, wann der Produktionsbetrieb aufgenommen wird. Er erläuterte weiter, dass
die unterschiedliche Handhabung in der Praxis bei der Bilanzierung von Abraumkosten nicht in der Entwicklungsphase auftrete, sondern
vielmehr, wenn mit der Produktion begonnen würde ergo die Bitte um eine IFRIC-Interpretation.
Ein IFRIC-Mitglied meinte, dass die Unterscheidung in der Praxis schwierig sei, weil es möglich sei, dass man bei einer Grube der
Mine mit der Produktion begonnen habe, aber weiterhin in der Entwicklungsphase bei einer anderen Grube sei. Es sei deshalb wichtig
zu verstehen, was das Bilanzierungsobjekt sei. Ein anderes Mitglied meinte, dass es wichtig sei, dass die vorgeschlagene Definition
der Produktionsphase weiterhin mit den bestehenden Leitlinien in Einklang stehe, die in IAS 16 enthalten seien.
Ein Mitglied bezweifelte, dass die Unterscheidung in Entwicklungs- und Produktionsphase wirklich so entscheidend sei. Er sei der
Ansicht, dass die vorgeschlagene Interpretation sich darauf konzentrieren solle, wann die Definition eines Vermögenswerts erfüllt sei
mit anderen Worten: wann der zukünftige Nutzen in den Verfügungsbereich des Unternehmens gelange.
Als die IFRIC-Mitglieder gefragt wurden, ob sie den Vorschlag des Stabs, den Anwendungsbereich auf die Produktionsphase zu begrenzen,
ablehnten, stimmte keine Mitglied dagegen.
IFRIC wurde sodann gefragt, ob Einvernehmen darüber bestehe, den Anwendungsbereich weiter auf den Tagebau zu beschränken eine
Art Bergbau, bei der Erde und Gestein, das auf den Mineralvorkommen liegt, beseitigt wird. Ein IFRIC-Mitglied meinte, dass, falls die
Tätigkeiten, auf die diese vorgeschlagene Interpretation Anwendung fände, festgelegt worden seien, keine Notwendigkeit bestünde, sie
auf den Tagebau zu beschränken. Ein anderes Mitglied meinte, dass ohne eine Begrenzung des Anwendungsbereichs praktisch ungewollte
Konsequenzen geschaffen würden. Dieses Mitglied sprach sich dafür aus, die Tätigkeiten, auf die diese vorgeschlagene Interpretation
angewendet werden könne, einzugrenzen, solange diese Tätigkeiten eindeutig definiert seien. Der Vorsitzende erinnerte IFRIC daran, dass
die Tätigkeit, zur der IFRIC um Bereitstellung von Leitlinien gebeten worden sei, die Abraumbeseitigung bei Tagebauaktivitäten sei. Kein
Mitglied schien dem Vorschlag zu widersprechen.
Die Diskussion drehte sich sodann um die Frage, ob der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Interpretation nur auf solche Umstände
beschränkt werden solle, bei denen die Tätigkeit der Abraumbeseitigung zur Schaffung eines zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens führt. Ohne
große Erörterung stimmte IFRIC dem Vorschlag zu, den Anwendungsbereich nicht auf Umstände zu beschränken, in denen zukünftiger Nutzen
geschaffen wird.
IFRIC wandte sich dann erneut der ersten Frage zu, ob der Anwendungsbereich auf Bergbautätigkeiten beschränkt werden sollte. Ein IFRIC-
Mitglied zeigte sich mit dem Anwendungsbereich so, wie er in den Agendapapieren ausformuliert war, zufrieden und meinte, dass IFRIC sich
um das kümmern solle, was ihm aufgetragen wurde. Wenn IFRIC von den Adressaten um Hilfe gebeten werde, solle IFRIC hilfreich sind und
Leitlinien zur Verfügung stellen, ohne das Ansinnen beiseite zu wischen; andernfalls würden die Adressaten nicht mehr um Hilfe nachfragen.
Der Vorsitzende kam zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich der Interpretation knapp und präzise gehalten werde.
IFRIC verständigte sich darauf, den Anwendungsbereich auf die Bilanzierung von Kosten für die Beseitigung von Schutt im Tagebau während
der Produktionsphase zu begrenzen.
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Ausübungsbedingungen |
IFRIC wurde daran erinnert, dass man im Mai 2009 eine Anfrage erhalten habe, in der eine Klarstellung der Definition von
Ausübungs- und Nichtausübungsbedingungen erbeten wurde. Die Fragen, bei denen IFRIC insbesondere um Klarstellung gebeten wurde,
waren:
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Muss zwischen einem Erfolgsziel und der Leistung eines einzelnen Arbeitnehmers eine unmittelbare Beziehung bestehen,
damit diese Bedingung zu einer Ausübungsbedingung wird? |
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Spielt es bei der Feststellung, ob ein Ziel als Ausübungsbedingung qualifiziert, eine Rolle, ob der festgelegte
Leistungszeitraum kürzer oder länger als der Zeitraum ist, über den das Leistungsziel erreicht werden soll? |
Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sie mit der Untersuchung des Stabs zu den Fragen nicht einverstanden seien und es
Hinweise gebe, dass die Praxis uneinheitlich sei und entsprechend die Notwendigkeit nach Leitlinien zu der sachgerechten
Bilanzierungsweise bestünde.
Ein Mitglied fragte, was der sinnvollste und sachgerechteste Weg sei, auf dem man sich mit dem Sachverhalt befassen würde:
im Wege einer jährliche Verbesserung oder mittels IFRIC-Interpretation. Der Stab erläuterte, dass grundsätzlich die folgenden
drei Alternativen für die Behandlung des Sachverhalts bestünden:
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als IFRIC-Interpretation. Eine endgültige Interpretation kann höchstwahrscheinlich innerhalb der nächsten 12 Monate
herausgegeben werden; |
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als Teil des Projekts jährlicher Verbesserungen. Das wahrscheinlichste Ergebnis dieser Alternativ wäre die Herausgabe
eines Standardentwurfs im August 2010, wobei der endgültige Standard im April 2011 veröffentlicht würde; |
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als eigenständige Änderung von IFRS 2. Diese Alternative erfordert die Erlaubnis seitens des Boards, dass IFRIC die
Änderung vornimmt, wobei der Zeitplan ähnlich dem einer IFRIC-Interpretation sein dürfte. |
Ein Mitglied fragte, warum dieser Sachverhalt aufgegriffen werden soll, während andere IFRS-2-Sachverhalte als IFRIC-Projekte
abgelehnt wurden. Ein anderes IFRIC-Mitglied entgegnete, dass, auch wenn er eine ähnliche Frage habe stellen wollen, die Begründung
die sei, dass dieser Sachverhalt einer jüngst erfolgten Änderung an IFRS 2 entstamme und IFRIC die Möglichkeit habe, die
Uneinheitlichkeit in der Praxis zu begrenzen, bevor sie eingebettet werde.
Es wurde vorgeschlagen, dass, sollte dieser Sachverhalt als eigenständige Änderung an IFRS 2 behandelt werden, der Anwendungsbereich
des Projekts nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt werden, sondern auch andere Sachverhalte im Zusammenhang mit IFRS 2 behandeln solle.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieses Vorgehen nicht dazu führe, dass der Sachverhalt zügig gelöst werde und dass eine
umfassende Überprüfung von IFRS 2 dem IASB überlassen bleiben solle.
IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm im Wege einer IFRIC-Interpretation hinzuzufügen.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden
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IFRIC erörterte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update erschienen waren.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Abschreibungsmethode
IFRIC erörterte die eingegangenen Stellungnahmen zu seiner vorläufigen, im November getroffenen Entscheidung sowie neu vorgelegte
Argumente. Die IFRIC-Mitglieder waren bei der Diskussion, ob der Sachverhalt in das Arbeitsprogramm von IFRIC aufgenommen werden soll,
geteilter Meinung. Da keine Alternative (endgültige Abfassung der Agendaentscheidung oder Aufnahme in das Arbeitsprogramm) die
erforderliche Mehrheit erhielt, beschloss IFRIC, die Agendaentscheidung endgültig abzufassen und den Umstand darzulegen, dass IFRIC
sich nicht in der Lage sei, einen Beschluss zu diesem Sachverhalt herbeizuführen.
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung wo die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen abhängt
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war
mit dem Vorbehalt kleinerer redaktioneller Änderungen. Ein IFRIC-Mitglied meinte, dass diese Entscheidung angesichts der
Fortschritte im Projekt zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen bezüglich Ausübungsbedingungen möglicherweise zu revidieren sei.
Die meisten IFRIC-Mitglieder bevorzugten aber eine Handhabung, nach der alle komplexeren IFRS-2-Sachverhalte gemeinsam im Rahmen
der Überprüfung der Umsetzung von IFRS 2 behandelt werden.
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war
mit dem Vorbehalt kleinerer redaktioneller Änderungen.
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse Zusammengefasste Abschlüsse und neu abgegrenzte Berichtseinheiten
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war.
IAS 18 Erlöse Erhalt einer Dividende in Form eigener Anteile
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war.
IFRS 4 Versicherungsverträge und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Anwendungssachverhalt bei Anlagen in REITs
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war
mit dem Vorbehalt kleinerer redaktioneller Änderungen.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis 'fest gegen fest'-Bedingung
IFRIC bestätigte seine vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht worden war
mit dem Vorbehalt kleinerer redaktioneller Änderungen.
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Jährliche Verbesserungen 2008 - 2010 Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen |
IFRS 1 Neubewertungsgrundlage für angenommene Anschaffungskosten
IFRIC erörterte die eingegangenen Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf ereignisgetriebene
Neubewertungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs, aber vor dem Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode des Unternehmens.
IFRIC diskutierte mehrere spezifische Sachverhalte, die von den Adressaten vorgebracht worden waren. IFRIC bestätigte eine
frühere Boardentscheidung, wonach eine nachträgliche Anpassung der Vergleichsdaten unzulässig sei. Auch wenn einige IFRIC-Mitglieder
eine Sinnhaftigkeit in einer rückwirkenden Anpassung sahen (die Daten seien nützlicher als andere angenommene Anschaffungskosten),
stellte der Stab fest, dass keine neuen Argumente vorgelegt worden seien, die eine Änderung der Entscheidung, welche der Board auf
seiner Sitzung im Juni 2009 getroffen haben, rechtfertigten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Formulierung der Änderung klargestellt werden solle, um den der Änderung zugrundeliegenden
Gedanken besser zu artikulieren.
IFRIC verständigte sich ferner darauf, festzulegen, dass Änderung im Zusammenhang mit ereignisgetriebenen Neubewertungen unmittelbar
in den Gewinnrücklagen erfasst werden sollten (oder einer speziellen Eigenkapitalkategorie).
IFRIC einigte sich zudem darauf, die Übergangsvorschriften zu ändern, um die Absicht des Boards besser wiederzugeben (d.h. bestehenden
IFRS-Bilanzierern, deren Umstrukturierung für eine Privatisierung in der Vergangenheit geschah, jedoch innerhalb des Zeitraums, der durch
den ersten, in Übereinstimmung mit IFRS 1 erstellten IFRS-Abschluss abgedeckt sei, zu gestatten, die vorgeschlagene Änderung rückwirkend
anzuwenden.)
Einige IFRIC-Mitglieder fühlten sich unwohl bei der Abnahme der Stetigkeit und Vergleichbarkeit des Abschlusses. Auf der anderen
Seite verlieh die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder ihrer Ansicht Ausdruck, dass sich IFRS 1 ohnehin auf Ausnahmen gründe, die die erstmalige
Anwendung der IFRS erleichtern sollten.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge zum Abschluss zu bringen.
IAS 27 Wertminderung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors
IFRIC erwog die eingegangenen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 27. Nach kurzer Diskussion beschloss IFRIC,
die Änderungen nicht zu Ende durchzuführen, weil der Vorschlag, Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen auf der
Grundlage von IAS 39/IFRS 9 vorzunehmen, nach der Verabschiedung von IFRS 9, in welcher eine Bewertung aller Eigenkapitalinstrumente
zum beizulegenden Zeitwert vorgeschrieben ist, keinen Sinn mehr ergebe (weil im neuen IFRS 9 keine Bewertung zu Anschaffungskosten
mehr vorgesehen ist). Einige IFRIC-Mitglieder brachten ihre Ansicht zum Ausdruck, dass IAS 36 der sachgerechteste Standard sei, auf
dessen Grundlage eine Wertminderung auf Anteile an assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Investors erfolgen könne. Andere
IFRIC-Mitglieder stimmten dem nicht zu. Angesichts der Notwendigkeit erheblicher Änderungen, weiterer Untersuchungen und Beurteilung
der Konsequenzen bat IFRIC den Stab, den Sachverhalt zu analysieren und weitere Untersuchungen zu einer der nächsten IFRIC-Sitzungen
mit dem Ziel vorzulegen, den Sachverhalt im jährlichen Verbesserungsprozess des kommenden Jahres zu behandeln. Abschließend drückte
eine knappe Mehrheit der IFRIC-Mitglieder im Rahmen einer vorläufigen Probeabstimmung seine Präferenz dafür aus, die neuen Leitlinien
auf den Vorschriften von IAS 36 fußen zu lassen.
Einige IFRIC-Mitglieder meinten, dass dieser Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess zu breit sei und ihm mit einem
eigenständigen Boardprojekt, das den gesamten Bereich der Bilanzierung im Einzelabschluss umfasse, besser gedient sei.
IFRS 3 Bemessung nicht beherrschender Anteile
IFRIC erwog die eingegangen Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3, mit denen klargestellt würde, dass das
Wahlrecht, die nicht-beherrschenden Anteile zum proportionalen Anteil an den identifizierbaren Nettovermögenswerten des
Beteiligungsunternehmens zu bewerten, nur auf solche Teile der nicht-beherrschenden Anteile anzuwenden sei, die gegenwärtige
Eigentümerinstrumente darstellten und deren Halter zu einem proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmen berechtigten.
Einige IFRIC-Mitglieder glaubten, dass die Änderung breiter angelegt sein sollte; dabei solle nicht nur dieser Sachverhalt,
sondern breitere Erwägung zu nicht-beherrschenden Anteilen, deren Wechselwirkung mit dem Geschäfts- oder Firmenwert, Wertminderungen
sowie gegebenenfalls sogar die Definition von Eigenkapital behandelt werden. Nichtsdestotrotz meinte der Vorsitzende, dass dies eine
eng abgrenzte Änderung sei, die lediglich eine Inkonsistenz klarstellen und nicht alle Bedenken und Auswirkungen behandeln solle,
die IFRS möglicherweise geschaffen habe. Er warnte die IFRIC-Mitglieder vor dem Versuch, alle bekannten Sachverhalte im Zusammenhang
mit IFRS 3 im Rahmen dieser Änderung behandeln zu wollen. Zwei IFRIC-Mitglieder stimmten dieser Einschätzung nicht zu und
unterstützten weiterhin ein breiter angelegtes Projekt, in welchem die größeren Auswirkungen abgehandelt würden.
Nach kurzer Diskussion, in deren Verlauf mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass diese Verbesserung die gegenwärtig Praxis ändern
und weitergehende Folgen haben könne, unterstützte IFRIC schließlich den Vorschlag des Stabs, mit diesen Änderungen fortzufahren.
IFRIC erklärte sich mit den vorgeschlagenen Formulierungen einverstanden, die die Änderung klarer machten, und wies auf mehrere,
weiterhin bestehende Inkonsistenzen zwischen der vorgeschlagenen Grundlage für Schlussfolgerungen und der Änderung selbst hin.
Die Diskussion wurde mit der Identifizierung der Instrumente fortgesetzt, auf welche die Definition der 'gegenwärtigen
Eigentumsinstrumente, die einen proportionalen Anspruch auf das Nettovermögen darstellten' anzuwenden sei.
IFRIC stimmte zu, dass es im Wesentlichen Stammaktien wären, mit einer möglichen Einbeziehung bestimmter Arten an Vorzugsaktien
in einer begrenzten Anzahl von Rechtskreisen.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRS 3 Übergangsvorschriften für bedingte Gegenleistungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, der vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des überarbeiteten IFRS 3 geschah
IFRIC erörterte die zu den Vorschlägen des Boards eingegangenen Stellungnahmen. IFRIC stimmte den Bedenken einiger Adressaten zu,
dass sich die neuen Leitlinien auf die ersetzte Fassung von IFRS 3 (2004) bezöge und erklärte sich bereit, die Leitlinien in den
Übergangsvorschriften dieser Änderung neu abzufassen.
Zur Anwendung verständigte sich IFRIC darauf, dass die vorgeschlagene Änderung mit der Anwendung von IFRS 3 (2008) erfolgen solle.
IFRIC konzedierte, dass vorzeitige Anwender von IFRS 3 (2008), die IAS 39 auf Salden bedingter Gegenleistungen aus früheren
Unternehmenszusammenschlüssen angewendet hätten, die Salden neu darstellten müssen (d.h. zur ursprünglichen Behandlungsweise nach
IFRS 3 (2004) zurückkehren). IFRIC vertrat die Ansicht, dass diese Anforderung zu besserer Vergleichbarkeit führe.
Auf der anderen Seite stimmte eine Mehrheit von IFRIC zu, dass erstmalige Anwender spätere Änderungen dieser Salden gemäß
IAS 39 bilanzieren sollten, falls sie sich auf finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bezögen.
Einige IFRIC-Mitglieder verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Ansatz für erstmalige Anwender überaus beschwerlich
sei; sie waren besorgt, dass IFRIC ein falsches Signal hinsichtlich der vorzeitigen Anwendung neuer Standards senden würde.
Nach kurzer Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC bat den Board zudem um Erwägung, ob es nicht effizienter sei, alle relevanten Leitlinien zu bedingten Gegenleistungen in
einem Standard zu haben.
IFRS 7 Angaben zur Art und zum Ausmaß der Risiken aus Finanzinstrumenten
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, die Angaben zu Finanzinstrumenten zu verbessern. Ohne größere
Diskussion empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IAS 28 Partielle Anwendung der Fair Value Option für die Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, eine partielle Anwendung der Fair Value Option für die
Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss zuzulassen. Die meisten IFRIC-Mitglieder erklärten sich mit
der Änderung vorbehaltlich redaktioneller Änderungen, mit denen die Änderung in der Grundlage für Schlussfolgerungen besser erläutert
würde, einverstanden.
IFRIC erwog die Stellungnahme eines Adressaten, der meinte, dass eine Folge der Änderung darin bestehen könne, dass eine einprozentige
Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert würde (und die verbleibenden 29% unter
Nutzung der Fair-Value-Ausnahme). IFRIC stellte fest, dass dies die Folge des zur Anwendung gelangenden Modells sei (gemischte
Bilanzierung). Mehrere IFRIC-Mitglieder hinterfragten den wirtschaftlichen Sinn und die Nützlichkeit einer derartigen Bilanzierung. Dessen
ungeachtet wurde kein andersartiger Vorschlag unterbreitet, wie man diesen Sachverhalt lösen könne.
IFRIC diskutierte knapp die Einheitlichkeit dieses Vorschlags mit den Vorschriften in IFRS 5 und einigte sich darauf, dass
IFRS 5 einem anderen Ziel diene.
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
IFRIC erörterte zudem eine mögliche Änderung von IAS 31 (weil eine ähnliche Vorschrift derzeit bei Joint Ventures zur Anwendung
gelange). Der Fachliche Direktor erläuterte, dass man eine Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures für März plane, so
dass eine Änderung an IAS 31 nicht praktikabel sei (weil man sie in jedem Fall neu zur Diskussion stellen müsste). Der Stab würde
die Vorschriften des neuen Standards und diese Änderung an IAS 28 untersuchen und dann analysieren, wie eine ähnliche Vorschrift in
die Vorschriften des neuen Standards zu Joint Ventures eingearbeitet werden könne.
IAS 34 Bedeutende Ereignisse und Geschäftsvorfälle
IFRIC erörterte die eingegangen Stellungnahmen zum Vorschlag des Boards, IAS 34 dahingehend zu ändern, dass das Angabeprinzip
betont und weitere Leitlinien hinzugefügt würden.
IFRIC erklärte sich prinzipiell mit den Änderungen unter dem Vorbehalt einverstanden, dass die verwendete Terminologie klargestellt
und speziell ausgeführt wird, welche Angabeerfordernisse vorgeschrieben seien (d.h. was genau das Prinzip ist und welche allgemeinen
und spezifischen Ereignisse angegeben werden sollten).
Auf dieser Grundlage empfahl IFRIC dem Board, die Änderungen vorbehaltlich redaktioneller Änderungsvorschläge fertigzustellen.
Verbleibende Sachverhalte aus dem Standardentwurf jährlicher Verbesserungen vom August 2008
Infolge der Veröffentlichung von IFRS 9 durch den Board entfernte IFRIC formell die zwei verbleibenden Sachverhalte vom Projekt
jährlicher Verbesserungen, die im Standardentwurf vom August 2008 enthalten waren ('Anwendung der Fair Value Option' und 'Abspaltung
eines eingebetteten Fremdwährungsderivats).
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Übergangsvorschriften für die
Änderung von IFRS 8
IFRIC erörterte eine Bitte, die sachgerechte Bilanzierungsweise für Unterschiede zu erwägen, die sich aus der Anwendung von IFRS 8
ergeben könnten. Die Diskussion drehte sich insbesondere um den Punkt, ob die inkrementelle Wertberichtigung des Geschäfts- oder
Firmenwerts (die in früheren Jahren zu erfassen gewesen wäre, falls man Zahlungsmittel generierende Einheiten nach IFRS 8 und nicht
nach IAS 14 abgegrenzt hätte), die man infolge der rückwirkenden Anwendung von IFRS 8 festgestellt hätte, als Anpassung von Vorjahren
oder als Ereignis der laufenden Periode darzustellen sei.
IFRIC erwog zunächst den Umstand, dass sich der Sachverhalt auf ein einmaliges Ereignis im Zusammenhang mit der Anwendung von IFRS 8
für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, bezieht und folglich jegliche Leitlinien nicht rechtzeitig zum
Jahresende 2009 bereitgestellt werden könnten. Aufgrund dieser zeitlichen Erwägungen entschied IFRIC, den Sachverhalt nicht in das
Arbeitsprogramm aufzunehmen.
In der sich anschließenden Diskussion wurden mehrere Argumente zur Unterstützung beider Sichtweisen, ob eine Anpassung im Wege
einer Anpassung der Vorjahre oder über das laufende Ergebnis erfolgen solle, vorgelegt. Auf der einen Seite argumentierten die
Befürworter einer Anpassung der aktuellen Periode, dass IFRS 8 lediglich ein Angabestandard und es folglich nicht sachgerecht sei,
die Bemessung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Vorjahren aufgrund von Änderungen bei Ausweis und Angaben zu ändern. Auf der
anderen Seite argumentierten die Befürworter einer Anpassung von Vorjahren, dass die Anwendung von IFRS 8 eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden darstelle und dementsprechend rückwirkend zu erfolgen habe. Ferner argumentierten sie, dass
sich diese Anpassung auf eine Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in früheren Jahren beziehe, die auf Aggregationskriterien
zurückginge, die nicht mehr bestünden. Angesichts der unterschiedlichen Sichtweisen brachte IFRIC in der vorläufigen Agendaentscheidung
keine Präferenz für eine einzige Sichtweise zum Ausdruck.
IFRIC diskutierte kurz die Vorzüge der Entwicklung einer Interpretation für 2010, um eine Vergleichbarkeit der Vorjahresangaben
für Geschäftsjahre zum 31.12.2010 zu erreichen. Dieser Gedanke erhielt keine große Unterstützung. Die meisten IFRIC-Mitglieder meinten,
dass die komplizierte Übergangsregelung schwierig sein und in der Praxis über einen begrenzten Zeitraum zu einer uneinheitlichen
Handhabung führen könne. Diese Komplexität sollte aber durch die Vorteile einer besseren Rechnungslegung infolge der Anwendung eines
neuen Standards mehr als ausgeglichen werden.
IAS 21 Die Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse Bestimmung der funktionalen Währung einer
Investmentholdinggesellschaft
IFRIC diskutierte die Bitte um Leitlinien zur Bestimmung der funktionalen Währung einer Investmentholdinggesellschaft und
insbesondere des Sachverhalts, ob das zugrundeliegende wirtschaftliche Umfeld der Tochterunternehmen bei der Bestimmung der
funktionalen Währung im Einzelabschluss der Investmentholdinggesellschaft erwogen werden sollte.
Ohne größere Diskussion verständigte sich IFRIC darauf, dass die Bestimmung der funktionalen Währung eines jedes Unternehmens
Ermessen erfordere und auf Grundlage sämtlicher Fakten und Umstände erfolge.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass jede Form von Leitlinie, die man zur Verfügung stellen könne, der Art nach lediglich Leitlinien
für die Umsetzung sei; folglich entschloss man sich, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.
Im Weiteren drehte sich die Diskussion um die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung, bei der mehrere IFRIC-Mitglieder
betonten, dass es kein 'Konzept einer funktionalen Währung im Konzern' gebe.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Klassifizierung von Instrumenten als Eigen-/Fremdkapital, die eine Verpflichtung
zur Lieferung von Barmitteln im Ermessen der Anteilseigner vorsehen
IFRIC erörterte den Sachverhalte, ob Vorzugsaktien als Fremd- oder Eigenkapital klassifiziert werden sollten, wenn ein Unternehmen eine
vertragliche Verpflichtung zur Abführung von Barmitteln an den Halter im Ermessen der Anteilseigner des Emittenten besitzt.
IFRIC erwog mehrere Situationen, in denen Vorzugsaktien mit Ausstattungsbedingungen ausgegeben wurden, die eine Klassifizierung als
Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32 erforderten vor Erwägung des Ermessens der Anteilseigner.
IFRIC stimmte der Untersuchung des Stabs zu, in der Sachverhalte umfangreicher erwogen wurden, einschließlich der Unterscheidung zwischen
des Berichtsunternehmen und dessen Anteilseignern, dem Ausmaß, in welchem das Berichtsunternehmen die Tätigkeit seiner Eigner beherrschen
könne, sowie frühere Erörterungen von IFRIC zu ähnlichen Sachverhalten.
Eingedenk der Existenz des Projekts "Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital" des Boards verständigte sich IFRIC
darauf, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Mehrere IFRIC-Mitglieder meinten, dass sich die Antworten auf diese Frage aus dem
vorstehenden Projekt, dem Projekt zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung sowie dem Abschnitt zur Berichtseinheit im
Rahmenkonzept ergäben. IFRIC stellte fest, dass es möglich sei, dass dieser spezielle Sachverhalt nicht unmittelbar in dem Projekt zur
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital behandelt würde. Angesichts der Tatsache, dass man Ausgestaltung und Bedingungen der Anfrage
möglicherweise ändern würde, bat IFRIC den Stab, diesen speziellen Sachverhalt im Rahmen der Projekte zur Abgrenzung von Eigen- und
Fremdkapital sowie zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung zu erwägen.
Dementsprechend verständigte sich IFRIC darauf, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Herstellungskosten, die
Teil selbst erstellten Vermögens sind, zum Zeitpunkt des Übergangs
IFRIC erörterte eine Bitte um Zurverfügungstellung von Leitlinien, ob eine rückwirkende Anpassung für Vermögenswerte erforderlich
sei, die gemäß den bisher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen erfasst würden, um die geänderten Kosten widerzuspiegeln, die für
eine Aktivierung in Übereinstimmung mit den vom Unternehmen nach IFRS gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einer
Situation in Frage kommen, in der ein Unternehmen zuvor Kosten aktiviert hat, seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für diese
Kosten aber im Übergang auf die IFRS geändert hat.
Zu Beginn der Diskussion schienen die meisten Mitglieder anzudeuten, dass sie eine rückwirkende Anpassung bevorzugten, da IFRS 1
keine spezielle Ausnahme für diese Situationen vorsähe und es sich um eine allgemeine Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden handele, die gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden sei (statt sie als Schätzungsänderung zu bilanzieren).
Hinsichtlich der Anwendung im speziellen Fall im Hinblick auf IAS 19 meinten die meisten IFRIC-Mitglieder gleichwohl, dass die
Aktivierung von Kosten bei einem Wechsel von einem nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen angewendeten 'Korridor'-Ansatz, bei
dem einige versicherungsmathematische Gewinne und Verluste erfolgswirksam erfasst werden, auf eine Methode, bei der alle
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste in der Periode ihres Anfalls im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden, gemäß
IAS 2 oder IAS 11 zu erfolgen habe, ungeachtet der Tatsache, ob sie erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst worden
seien. Diese IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass, falls die Bedingungen für eine Aktivierung erfüllt seien und das Unternehmen
die speziellen Kosten, die sich um direkte Kosten bezögen, identifizieren könne (z.B. der Teil der versicherungsmathematischen
Gewinne oder Verluste, der sich auf direkte Personalkosten bezieht), diese in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Vermögenswerte einbezogen werden könnten, selbst wenn sie im sonstigen Gesamtergebnis und nicht erfolgswirksam erfasst worden
seien.
IFRIC verständigte sich darauf, dass der Stab den Sachverhalt der Aktivierung von Kosten, die außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst worden seien, untersuchen und weitere Analysen für die Sitzung im März 2010 zur Verfügung stellen solle.
Die IFRIC-Mitglieder verständigten sich darauf, dass sie auch die praktischen Erfahrungen mit einer derartigen Bilanzierung und
jegliche Uneinheitlichkeit, die in der Praxis existiere, untersuchen würden. Der Vorsitzende blieb besorgt, dass eine derartige
Bilanzierung zu unangemessener Komplexität führen würde (die Identifikation der Teile, die ins sonstige Gesamtergebnis gegangen
seien), dass der Sachverhalt aber wegen der möglichen stärkeren Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses vernünftig untersucht
werden solle.
IFRIC verständigte sich darauf, den Sachverhalt auf Grundlage der weiteren Untersuchungen auf seiner Sitzung im März 2010 erneut
zu erörtern.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität
IFRIC erörterte den Sachverhalt erneut, der bereits auf der Novembersitzung von IFRIC diskutiert worden war. Der Stab meinte, dass
man auf Grundlage der zusätzlich durchgeführten Befragungen eine weit verbreitete unterschiedliche Anwendung in der Praxis vorherrsche,
die nicht allein auf den Energiesektor beschränkt sei.
Dessen ungeachtet stellte der Stab fest, dass der IASB sich darauf verständigt habe, den Anwendungsbereich von IAS 39 zu einem
späteren Zeitpunkt im Rahmen seines Projekts zur Ablösung von IAS 39 und dem Abschluss von IFRS 9 neu abzuwägen. Das Finanzinstrumenteteam
hat diesen Sachverhalt bereits im Zusammenhang mit Phase 3 von IFRS 9 erwogen (Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen). Da der Board
IFRS 9 ändern und Änderungen am Anwendungsbereich von IAS 39 und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Kürze erwägen wird (Der
Abschluss von IFRS 9 wird 2010 erwartet), bat der Stab IFRIC, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, da er durch
den Board behandelt würde. Dem stimmte IFRIC zu.
IFRIC erklärte sich formell mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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Administrativer Sitzungsteil Stand der Arbeiten |
Der IFRIC-Koordinator gab eine knappe Zusammenfassung zum Fortschritt bei IFRICs Tätigkeit. Abgesehen von den bereits während der
Januarsitzung besprochenen Sachverhalten nannte er mehrere Sachverhalte, die gegenwärtig untersucht und IFRIC auf dessen Märzsitzung
vorgelegt würden. Dazu gehören:
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IAS 19: Definition von Planvermögen |
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IAS 21: Recycling der Fremdwährungsrücklage bei Verringerung der Beteiligungsquote an einem assoziierten Unternehmen |
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IAS 26: Bilanzierung von Planvermögen im Abschluss des Altersversorgungsplans; sowie |
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IAS 34: Angabe von Segmentinformationen im Gesamtvermögen |
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |