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IASB und FASB kamen zu einer Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern, die auf der regulären
Dezembersitzung aus Zeitgründen nicht diskutiert werden konnten. Mehrere Boardmitglieder von IASB und FASB sowie Mitarbeiter
des FASB-Stabs nahmen an der Sitzung per Videoübertragung oder Telefonkonferenz teil. Bob Garnett leitete die Sitzung.
Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts
Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall
ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen
ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.
Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu
lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch
ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).
Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses
Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken
und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung
im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art
Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung
(z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer
des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.
Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor,
die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem
zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu
integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine
Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser
Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen
sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu
Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen
könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).
Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen
bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten
unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen
das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder
solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder
besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle.
Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet
werden.
Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden
Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden
Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt,
weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder
eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit
denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere
klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.
Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur
Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen
Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil
beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.
Entbündelung
Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine
getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so
als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle
(mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung
eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht
mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen
ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der
Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und
die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer
Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in
den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt,
dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell
sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für
Darstellungszwecke zu entbündeln.
Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers
an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen
Vorschriften in der Regel entbündelt werden.
Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil
nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere
Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter
Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei
einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).
Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine
Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.
Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke
der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und
der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor
die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass
eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung
der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.
Darstellung der Erfolgsrechnung
Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen,
die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und
erweiterter Margenansatz).
Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens
berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.
Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der
nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden,
steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben
Policeninhaber beziehen).
Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich
schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde
gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz
schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil
ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder
unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die
Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.
Eingebettete Derivate
Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind.
Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den
Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.
In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem
in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine
Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der
nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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