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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010

 

Tagesordnung der Sondersitzung von IASB und FASB

IASB und FASB hielten am 5. Januar 2010 eine Sondersitzung ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Leasingverhältnisse (Agendapapier 4D aus der Dezembersitzung)
bullet Versicherungsverträge (Agendapapiere 7C bis 7E aus der Dezembersitzung)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Sondersitzung von IASB und FASB am 5. Januar 2010

IASB und FASB kamen zu einer Sondersitzung in London zusammen, um Sachverhalte zu erörtern, die auf der regulären Dezembersitzung aus Zeitgründen nicht diskutiert werden konnten. Mehrere Boardmitglieder von IASB und FASB sowie Mitarbeiter des FASB-Stabs nahmen an der Sitzung per Videoübertragung oder Telefonkonferenz teil. Bob Garnett leitete die Sitzung.

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Anwendungsbereich – Käufe und Verkäufe des zugrundeliegenden Vermögenswerts

 

Die Boards begannen ihre Diskussion mit der Identifizierung eines Prinzips, das für die Bestimmung, wann ein Geschäftsvorfall ein Kauf oder Verkauf des zugrundeliegenden Vermögenswerts ist und dementsprechend von den Leitlinien zu Leasingverhältnissen ausgeklammert werden sollte, genutzt werden könnte.

 

Die meisten Boardmitglieder erklärten sich mit dem Vorschlag des Stabs einverstanden, das Prinzip auf Beherrschung basieren zu lassen (d.h. wenn ein Vertrag die Übertragung der Beherrschung an dem zugrundeliegenden Vermögenswert vorsieht, ist dies faktisch ein Kauf oder Verkauf und sollte dementsprechend aus dem Anwendungsbereich des Leasingstandards ausgeklammert werden).

 

Ungeachtet der einhelligen Unterstützung für dieses Prinzip äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken dahingehend, ob dieses Prinzip operationabel sein würde und ob nicht zusätzliche Leitlinien erforderlich seien, die auch Leitlinien zu einer Art Risiken und Chancen enthielten. Andere Boardmitglieder waren besorgt, dass Beherrschung in derselben Weise abzugrenzen sei wie Beherrschung im Projekt zur Erlöserfassung wegen der speziellen Art der Leasingvereinbarung mit andauerndem Engagement (die als eine Art Schutzrecht interpretiert werden kann). Diese Mitglieder waren besorgt, dass das Prinzip der Beherrschung ohne eine Spezifizierung (z.B. Identifizierung der Beherrschung zum Ende der Leasingdauer) nicht operationabel sei, weil die Beherrschung über die Dauer des Leasingverhältnisses faktisch geteilt wird.

 

Die Board verwendeten erhebliche Zeit auf die Erörterung der Definition von Beherrschung. Eine Boardmitglieder schlugen vor, die Definition für Beherrschung aus dem Erlöserfassungsprojekt anzupassen und auch die zukünftige Möglichkeit, den Nutzen aus dem zugrundeliegenden Vermögenswerten zu verwenden und zu erhalten oder das Residualrisiko bzw. die Residualchance in den Test zu integrieren. Schlussendlich verständigten sich die Boards auf das Konzept der Beherrschung, wiesen aber den Stab an, eine Formulierung zu suchen, die das Konzept im spezifischen Umfeld von Leasingverhältnissen besser zum Ausdruck bringe. Infolge dieser Entscheidung beschlossen die Boards, mit der Erörterung der Sicherweise, aus der die Übertragung der Beherrschung zu beurteilen sei, bis zur nächsten Boardsitzung zu warten, wenn das Prinzip der Beherrschung feiner ausgearbeitet sei.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass einige Verträge in dem Fall, dass die Definition von Beherrschung in den Projekten zu Leasingverhältnissen und zur Erlöserfassung unterschiedlich ausfalle, aus dem Anwendungsbereich beider Standards herausfallen könnten (und dementsprechend keinerlei Leitlinien auf sie anwendbar wären).

 

Die Boards verständigten sich darauf, in die Leitlinien zu Leasingverhältnissen Indikatoren aufzunehmen, um Berichtsunternehmen bei der Feststellung zu helfen, ob die Beherrschung auf den Leasingnehmer übertragen wurde. Es gab leichte Meinungsverschiedenheiten unter den Boardmitgliedern dahingehend, dass die Beherrschung des zugrundeliegenden Vermögenswerts bei Leasingverhältnissen, in denen das Eigentum an dem zugrundeliegenden Vermögenswert zum Ende der Leasinglaufzeit automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, oder solchen, die eine günstige Kaufoption enthalten, üblicherweise übertragen wird. Dessen ungeachtet waren einige Boardmitglieder besorgt, wie die günstige Kaufoption definiert sei und ob man sie bei Eingehung oder zu jedem Berichtsstichtag neu beurteilen solle. Der Stab stellte klar, dass die günstige Kaufoption nicht neu beurteilt werden solle, d.h. sie solle nur bei Eingehung betrachtet werden.

 

Andererseits waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht zu der Frage, ob die Verfügungsmacht an dem zugrundeliegenden Vermögenswert üblicherweise übertragen wird, wenn der Vertrag die gesamte erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt oder erwartet wird, dass er die erwartete Nutzungsdauer des zugrundeliegenden Vermögenswerts abdeckt, weil er Optionen zur Erneuerung des Leasingverhältnisses zu einem vorteilhaften Preis enthält. Auch wenn einige Boardmitglieder eine derartige Ausweitung unterstützten, blieben andere Boardmitglieder besorgt und schlugen alternative Kriterien vor, mit denen Art von Situationen abgefangen würden. Der Board bat den Stab, diese Indikatoren weiter zu entwickeln und insbesondere klarer zu fassen, wie diese formuliert seien.

 

Die Boards verständigten sich darauf, dass Kaufoptionen in derselben Weise bilanziert werden sollten wie Optionen zur Verlängerung oder Kündigung des Leasingverhältnisses. Einige Boardmitglieder drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der einheitlichen Handhabung der Behandlung von Kaufoptionen (und Optionen zur Verlängerung oder Kündigung) und bedingten Mietzahlungen aus, weil beiden dieselbe wirtschaftliche Substanz zugrundeliegen könnte.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Entbündelung

 

Die Boards begannen ihre Diskussion zu Versicherungsverträgen mit dem Sachverhalt, ob man einen getrennten Ansatz und eine getrennte Bewertung für die verschiedenen Bestandteile von Verträgen vorschreiben solle (Versicherung, Anlage, Dienstleistung), so als handelte es sich um eigenständige Verträge, und ob man sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Standards bilanzieren solle (mit dem möglichen Ergebnis, die ihnen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrundelägen). Der Stab schlug vor, dass die Entbündelung eines Bestandteil eines Vertrags für Ansatz- und Bewertungszwecke dann vorgeschrieben sein sollte, falls dieser Bestandteil nicht mit anderen Bestandteilen des Vertrags verflochten sei. Die meisten IASB-Mitglieder stimmten einem derartigen Ansatz zu. Dessen ungeachtet waren die FASB-Mitglieder hinsichtlich des Konzepts der Entbündelung besorgt und hinterfragten das Ziel, das mit der Entbündelung erreicht werden sollte. Sie fühlten sich insbesondere unwohl, dass praktische Bewertungssachverhalte den Ansatz und die Bewertung beeinflussen sollten und stellten die Auswirkungen einer Entbündelung für Darstellungszwecke in Frage. Nach kurzer Diskussion stellte der Stab klar, dass seines Erachtens eine Entbündelung ziemlich selten sei, weil die einzelnen Bestandteile in den meisten Fällen miteinander verflochten seien. Einige Boardmitglieder stellten diese Schlussfolgerung in Frage und waren besorgt, dass eine Empfehlung, nur dann zu entbündeln, wenn die Bestandteile auch bei Ansatz und Bewertung unverflochten seien, vorschnell sei und weitere Untersuchungen erforderlich seien. Auch stünde dies im Widerspruch zu der Empfehlung, Bestandteile für Darstellungszwecke zu entbündeln.

 

Mehrere Boardmitglieder sprachen zudem die Auswirkungen der Entbündelung auf die Bilanzierung auf Seiten des Policeninhabers an (wird bei der nächsten Boardsitzung besprochen) und die Auswirkung von Universal Life-Policen, die nach den gegenwärtigen Vorschriften in der Regel entbündelt werden.

 

Schließlich stimmte der IASB mehrheitlich für den Vorschlag des Stabs, eine Komponente zu entbündeln, wenn dieser Bestandteil nicht mit anderen Vertragskomponenten verflochten ist, wohingegen der FASB dagegen war. Die FASB-Mitglieder wollten eine eingehendere Untersuchung der Auswirkung einer Entbündelung eingebetteter Derivate, der Darstellung sowie weiterer, breiter angelegter Erwägungen (z.B. in welcher Beziehung steht die Bedeutung der Verflechtung zur Bedeutung von enger Beziehung, die derzeit bei einigen eingebetteten Derivaten in IAS 39 verwendet wird).

 

Ungeachtet einer weiteren Entscheidung zur Entbündelung verständigten sich die Boards darauf, dass in Fällen, in denen eine Entbündelung nicht vorgeschrieben ist, sie verboten sein sollte.

 

Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, ob einem Versicherer verboten werden soll, die Einlagenkomponente für Zwecke der Darstellung in der Erfolgsrechnung zu entbündeln, sofern die Entbündelung dieser Komponente nicht für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung vorgeschrieben sei. Die meisten Boardmitglieder fühlten sich nicht in der Lage, diese Entscheidung zu treffen, bevor die Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsrechnung erörtert wird. Mehr noch: Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass eine solche Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung in der Darstellung zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Darstellung der Vermögenslage führen könne, und sie wollten verstehen, ob eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei oder nicht.

 

Darstellung der Erfolgsrechnung

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Darstellung in der Erfolgsrechnung fort. Der Stab erörterte fünf Darstellungsalternativen, die jeweils durch Beispiele ergänzt wurden (geschriebener Prämien-, verdienter Prämien-, entbündelter, zusammengefasster Margen- und erweiterter Margenansatz).

 

Die Boards verständigten sich prinzipiell darauf, dass Erlöse auf Grundlage der Erdienung und weniger aufgrund des Schreibens berichtet werden sollten. Nichtsdestotrotz wurde der Stab um Untersuchung gebeten, wie die Grundlage der Erdienung definiert würde.

 

Ohne eine Entscheidung zu treffen erörterten die Boards, ob ein Versicherer den Teil der Prämie als Erlös berichten sollte, der nicht in einem engen Zusammenhang mit Versicherungsabdeckung und anderen Dienstleistungen, die unter dem Vertrag geleistet werden, steht (d.h. ob Versicherer die Prämie als Erlös berichten sollen, die sich auf erwartete künftige Rückzahlungen an dieselben Policeninhaber beziehen).

 

Die Diskussion zu den Darstellungsalternativen war ergebnislos – kein bestimmtes Modell erhielt viel Unterstützung. Grundsätzlich schienen Margenansätze einige Unterstützer beim IASB zu haben, auch wenn mehrfach Praxissachverhalte angeführt wurden. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen durchzuführen und auf Grundlage dieser Untersuchungen ein Modell vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz schien es, dass viele Boardmitglieder sich nicht in der Lage sahen, ein einziges Modell für die Darstellung zu unterstützen, weil ihrer Meinung ein einzigen Modell nicht für alle Arten an Versicherungsverträgen nützliche Informationen liefere. Einige Boardmitglieder unterstützen den Ansatz nicht erdienter Prämien für kurzfristige Nichtlebenverträge ohne Einlagengeschäft. Die Boards werden die Erörterung zur Darstellung von Versicherungsverträgen bei einer der nächsten Sitzungen fortsetzen.

 

Eingebettete Derivate

 

Zum Abschluss erörterten die Boards die bilanzielle Behandlung von Derivaten, die in einen Versicherungsvertrag eingebettet sind. Die Boards waren geteilter Ansicht, ob diese eingebetteten Derivate demselben Bewertungsansatz folgen sollten, der für den Versicherungsvertrag Anwendung findet, oder zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen.

 

In der Diskussion schienen die meisten Boardmitglieder einen gemischten Ansatz für eingebettete Derivate zu favorisieren, bei dem in einigen Fällen eine Abspaltung der eingebetteten Derivate und deren Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und in anderen eine Behandlung als Teil des Versicherungsvertrags vorgeschrieben ist. Der Board bat den Stab, den Sachverhalt zu untersuchen und bei der nächsten Boardsitzung eine aktualisierten Untersuchung vorzulegen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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