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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 18.-21. Januar 2010

 

Montag, 18. Januar 2010 – gemeinsame Sitzung mit dem FASB

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Dienstag, 19. Januar 2010 – gemeinsame Sitzung mit dem FASB

Aufzählung Versicherungsverträge
Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Aufzählung Darstellung des Abschlusses

Mittwoch, 20. Januar 2010 – gemeinsame Sitzung mit dem FASB bis einschließlich TOP 2

Aufzählung Leasingverhältnisse
Aufzählung Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – finanzielle Verbindlichkeiten
Aufzählung Darstellung des Abschlusses
Aufzählung Ausbuchung von Finanzinstrumenten

Donnerstag, 21. Januar 2010

Aufzählung IFRIC: Aktueller Stand
Aufzählung Änderung an IFRS 1 – Ausnahme von Vergleichsangaben nach IFRS 7
Aufzählung Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Aufzählung IFRS 5: Aufgegebene Geschäftsbereiche
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
18.-21. Januar 2010

 

Montag, 18. Januar 2010 – Gemeinsame Sitzung mit dem FASB

 

Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sitzung in London zusammen. Warren McGregor war der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet. Alle Mitglieder des FASB waren nach London gekommen.

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der IASB und der FASB erörterten verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit ihren Bemühungen, die Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage des ASC Topics 820 und des IASB-Entwurfs Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu harmonisieren.

 

Definition des beizulegenden Zeitwerts

 

Die Boards bestätigten jeweils, den beizulegenden Zeitwert als einen Abgangspreis definieren zu wollen. Die Definition soll lauten 'der Preis, der erhalten würde, wenn man einen Vermögenswert verkauft, oder den man zahlen würde, um eine Schuld zu übertragen, wenn es sich um einen ordentlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt handelt'.

 

Obwohl es einige IASB-Mitglieder vorgezogen hätten, wenn im Standard auf den Begriff 'Abgangspreis' Bezug genommen worden wäre (sowohl, um den aufgeladenen Begriff 'beizulegender Zeitwert' zu vermeiden, als auch, um das Bewertungsziel deutlich zu machen), kamen die Boards überein, 'beizulegender Zeitwert' als den Begriff beizubehalten, der im Standard verwendet wird.

 

Beizulegender Zeitwert bei erstmaligem Ansatz

 

Die Boards erörterten, ob es ausreicht, die Vorschläge in Paragraph 36 des Entwurfs zum beizulegenden Zeitwert zu bestätigen, in denen eine Liste von Situationen enthalten ist, die darauf hinweisen könnten, dass ein Transaktionspreis möglicherweise vom beizulegenden Zeitwert abweicht, oder ob ein Hinweis aufgenommen werden soll, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

 

Der IASB stimmte zu, den künftigen IFRS an die Formulierung in ASC Topic 820-10-30-3 anzugleichen, nach der gilt: 'Ein Transaktionspreis stellt möglicherweise nicht den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz dar, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

 

Aufzählung (a) der Geschäftsvorfall findet zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen statt;
Aufzählung (b) der Geschäftsvorfall findet unter Druck statt, oder der Veräußerer ist gezwungen, den Preis für den Geschäftsvorfall zu akzeptieren;
Aufzählung (c) die Buchungseinheit, die durch den Geschäftsvorfall dargestellt wird, weicht von der Buchungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab, der/die zum beizulegenden Zeitwertet bewertet wird; und
Aufzählung (d) der Markt, an dem die Transaktion stattfindet, weicht von dem Markt ab, an dem das Unternehmen den Vermögenswert veräußern oder die Schuld übertragen würde.'

 

Die Boards weigerten sich ausdrücklich, einen Hinweis aufzunehmen, dass die Liste nicht abschließend sei: Nach Ansicht vieler Mitglieder würde ein solcher Hinweis zu Missbrauch auffordern.

 

Die Boardmitglieder erörterten außerdem Bedingung (b) und hielten fest, dass die Formulierung expliziter sein sollte, dass ein ordentlicher Geschäftsvorfall an einem inaktiven Markt immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen kann. Bei einem Mangel an Marktaktivität kann es sein, dass mehr Arbeit erforderlich ist, um festzustellen, dass der Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert darstellt.

 

Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten

 

Der IASB stimmte einem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass der IASB den Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert adressieren sollte. Eine Mehrheit der IASB-Mitglieder war der Meinung, dass die Klärung der Frage, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste angesetzt werden sollten, eine schleichende Veränderung des Anwendungsbereichs eines Standards darstelle, der der Frage gewidmet sei, wie der beizulegende Standard zu bestimmen sei. Dies würde nur unnötigen "Lärm" im Standard verursachen.

 

Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert

 

Nach langer Diskussion kam der IASB überein, dass für den Standard folgendes gelten soll:

 

Aufzählung (a) Es soll einem Unternehmen vorgeschrieben sein, den beizulegenden Zeitwert einer Schuld folgendermaßen zu bestimmen ist, wenn keine Preisquotierung in einem aktiven Markt vorliegt, der auf die Übertragung der Schuld anzuwenden wäre:
Aufzählung (i) Verwendung einer Preisquotierung einer identischen Schuld, wenn diese als Vermögenswert gehandelt wird (also eine Ebene-1-Bewertung), wenn dieser Preis zur Verfügung steht,
Aufzählung (ii) wenn dieser Preis nicht zur Verfügung steht, Verwendung von Preisquotierungen für ähnliche Schulden oder ähnliche Schulden, die als Vermögenswert gehandelt werden, (also eine Ebene-2-Bewertung),
Aufzählung (iii) wenn keine beobachtbaren Daten vorlegen, Verwendung einer anderen Bewertungsmethode wie beispielsweise
Aufzählung (1) ein Ertragsansatz (beispielsweise eine Barwertmethode) oder
Aufzählung (2) ein Marktansatz (beispielsweise Verwendung des Betrags, den ein Marktteilnehmer zahlen würde, um eine identische Schuld zu übertragen, oder den er erhalten würde, um in eine identische Schuld einzutreten).
Aufzählung (b) Es soll die Gegenleistung beschrieben werden, die ein Marktteilnehmer fordern würde, um eine Verpflichtung bei der Anwendnung einer Barwertmethode zu übernehmen.
Aufzählung (c) Es soll klargestellt werden, dass bei der Übertragung einer Schuld angenommen wird, dass eine Übertragungsempfänger, der am Markt teilnimmt, die Kenntnisse und die Möglichkeiten hat, der Verpflichtung zu erfüllen.

 

Beim Fällen dieser Entscheidung zeigten sich einige IASB-Mitglieder nicht zufrieden hinsichtlich der Auswirkungen dieser Leitlinien auf die Bewertung von nicht-finanziellen Schulden (s. die alternativen Sichtweisen im Entwurf 2010/01).

 

Nichterfüllungsrisiko

 

Ohne große Diskussion kam der IASB wie folgt überein:

 

Aufzählung (a) Der beizulegende Zeitwert einer Schuld beinhaltet die Auswirkungen des Nichterfüllungsrisikos; und
Aufzählung (b) im IFRS wird klargestellt, was ein Nichterfüllungsrisiko darstellt.

 

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung einer Schuld

 

Der IASB kam überein, dass der beizulegende Zeitwert nicht um Auswirkungen einer Beschränkung bei ihrer Übertragung angepasst werden soll.

 

Bewertung eigener Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Der IASB kam überein, Leitlinien in den IFRS aufzunehmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gelten. Diese Leitlinien sollen die Vorschläge aus dem IASB-Entwurf in den Paragraphen 32 und 33 widerspiegeln.

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv werden

 

Nach der vorherigen Diskussion kamen die Boards überein, dass für den Standard folgendes gelten solle:

 

Aufzählung (a) Er soll Leitlinien bieten, wenn Märkte weniger aktiv werden; insbesondere sollen die zur Verfügung gestellten Leitlinien angewendet werden, wenn es zu einem deutlichen Rückgang im Volumen oder im Grad der Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld gekommen ist.
Aufzählung (b) Es soll ausgesagt werden, dass bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv sind, die zu klärende Frage ist, ob eine beobachteter Transaktionspreis einen beizulegenden Zeitwert darstellt, nicht ob der Grad der Marktaktivität abgenommen hat (auch wenn eine Veränderung in der Marktaktivität ein Hinweis sein kann, dass ein beobachtbarer Preis keinen beizulegenden Zeitwert darstellt, was bedeuten kann, dass ein Unternehmen weitere Anstrengungen zu unternehmen hat, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen). Im Entwurf des IASB und in Topic 820 wird dies nicht explizit hervorgehoben.
Aufzählung (c) Es soll ausgesagt werden, dass das Wesen des Geschäftsvorfalls wichtig ist, nicht der Zustand der Märkte. Ein ordentlicher Geschäftsvorfall in einem Markt, der unter Druck geraten ist, kann immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen; allein die Tatsache, dass der Geschäftsvorfall an einem Markt unter Druck stattfand, ist nicht ausreichend, um vom Transaktionspreis Abstand zu nehmen.

 

Die Boards werden ihre Erörterungen später in der Woche fortsetzen.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Die Boards erörterten, welche Angaben zu Erlösen in dem demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagen werden sollen.

 

Ziel der Angaben

 

Die Boards erörterten, ob im Entwurf ein Angabeziel ähnlich dem in IFRS 7 enthalten sein sollte. Ohne dass explizit der Zurverfügungstellung eines solchen Ziels zugestimmt wurde, lehnten die Boards den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz ab und verlangten, dass ein Angabeziel die Angaben an die Treiber der Generierung von Erlösen im Geschäftsbetrieb binden sollte: was hat Einfluss auf den Zeitpunkt, die Art und den Betrag von Erlösen; bedeutende Schätzungsunsicherheit; etc.

 

Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden

 

Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, der sich auf die Angabe der Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden bezog, und lehnten ihn ab. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge des Stabs zu vage seien, um umsetzbar zu sein.

 

Verknüpfung von Leistung mit der Finanzlage

 

Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen den Vortrag des Anfangs- und Schlussstands der Nettovertragsposition angeben soll. Dabei zeigten sich die Boardmitglieder extrem besorgt, dass die Boards den Erstellern bedeutungslose Angaben aufzwingen würden, die für die Abschlussadressaten nicht nützlich wären, und drangen darauf, dass größere Klarheit geboten werden sollte. Der Stab sollte einen Weg finden, mit dem sichergestellt würde, dass die Angabe nur erforderlich sei, wenn die Veränderung in der Nettovertragsposition eine sinnvolle Aussage sei – beispielsweise im Flugzeug oder Schiffsbau, in denen die Auftragsbücher ebenso wichtig seien wie die Jahresleistung.

 

Belastende Verträge

 

Der Board wies einen Vorschlag an den Stab zurück, dass ein Unternehmen einen Vortrag des Anfangs- und Schlussstands der zusätzlichen Verpflichtung aus belastenden Verträgen angeben sollte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass eine solche Angabe einen größeren Datensatz beinhalten müsse: was ist in den belastenden Verträgen enthalten; was wurde der Kategorie hinzugefügt, was herausgenommen; Informationen über ähnliche Verträge in der gleichen Klasse wie die, die als belastend klassifiziert wurden; etc.

 

Grad der Untergliederung

 

Die Boards erörterten den Grad der Untergliederung von Erlösen, die währende einer Berichtsperiode angesetzt werden und wie dies erreicht werden könne. Sie kamen jedoch zu keinem Schluss. Der Stab schlug einen Ansatz vor, nach dem eine Untergliederung für jede Kategorie von bedeutenden Gütern oder Dienstleistungen gefordert wäre, die in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden identifiziert werden. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die wirtschaftlichen Merkmale der Güter und Dienstleistungen ein bestimmenden Faktor sein sollten, nicht die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Andere Boardmitglieder waren besorgt und meinten, dass der Stab rigoroser in seiner Analyse sein sollte, bevor er weitere Angaben hinzufüge.

 

Ausmaß von Ermessensentscheidungen

 

Die Boards erörterten ein Angabeprinzip für bedeutende Ermessensentscheidungen mit der Zielsetzung in ASC Topic 605-25-50 (Mehrelementige Vereinbarungen: Angaben). Sie kamen jedoch zu keinem Ergebnis.

 

Der Vorsitzende forderte den Stab auf, mit einem Team von drei IASB- und zwei FASB-Beratern zusammenzuarbeiten, um überarbeitete Vorschläge für Angaben zu Erlösen allgemein zu erarbeiten.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Klassifizierung von Instrumenten, die ein Unternehmen mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen wird

 

Die Boards setzten ihre Diskussion aus der Dezembersitzung zum Klassifizierungsansatz für Instrumente, die ein Unternehmen durch Ausgabe seiner eigenen Aktien erfüllen muss (und dazu in der Lage ist), fort.

 

Die Boards erörterten Ansatz 4.2, der eine Klassifizierung von mehr Instrumenten als Eigenkapital vorsieht als Ansatz 4.0 und weniger Instrumente als Ansatz 4.1 (in der Abgrenzung der vorangegangenen gemeinsamen Sitzungen). Dieser Ansatz wurde als Kompromiss entwickelt, mit dem Unterschiede zwischen IASB und FASB vermindert werden sollten. Zu den besonderen Instrumenten, die nach Ansatz 4.2 (nicht jedoch nach Ansatz 4.0) als Eigenkapital klassifiziert würden, gehören Bezugsrechte und 'übliche' Forward-Kontrakte auf Ausgabe von Aktien, die nur für eine vergleichsweise kurze Zeit ausstehen, Optionsscheine auf den Kauf von Aktien, die allein zum Zwecke der Einsammlung zusätzlichen Kapitals emittiert würden sowie verpflichtend wandelbare Vorzugsaktien (wandelbar in Stammaktien). Die Vorschriften von Ansatz 4.2 würden dazu führen, dass wandelbare Instrumente zur Gänze als Verbindlichkeit klassifiziert würden.

 

Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass diesen Ausnahmen von den Klassifizierungskriterien keine konzeptionelle Grundlage hätten. Der Stab entgegnete, dass es sich um Ausnahmen handele, mit denen den Bedenken beider Boards Rechnung getragen werden solle. Die IASB-Mitglieder waren insbesondere dahingehende besorgt, dass einige dieser Ausnahmen dazu führen könnten, dass ansonsten identische freistehenden Instrumente unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, an welche anderen Instrumente sie angedockt seien.

 

Ein IASB-Mitglied war insbesondere wegen der grundlegenden Prinzipien besorgt, die dem Klassifizierungsansatz zugrunde lägen und brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass zunächst einmal die grundlegendere Frage behandelt werden sollte, ob das Schreiben einer Option auf eigene Aktien als Eigenkapital oder als derivative Verbindlichkeit klassifiziert werden sollte. Seiner Ansicht nach sollte die Antwort auf diese Frage die Grundlage für die Entwicklung eines Klassifizierungsansatzes darstellen.

 

Bei einer Probeabstimmung unterstützte der IASB die Klassifizierung von Forwards/Optionen, die eine Ausgabe einer festen Anzahl Aktien gegen Barmittel vorsähen, als Eigenkapital (15 Stimmen), wohingegen der FASB dagegen war (zwei gegen drei Stimmen).

 

Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass die Grundlage der Klassifizierung darin bestehen sollte, ob es eine 'bestimmbare Verpflichtung' des Unternehmens gebe und nicht von einem kurz-/langfristigen Horizont abhängig gemacht werden sollte.

 

Der FASB-Vorsitzende hob hervor, dass der Sachverhalte die Board zurück zu der 'Verwässerungs-' versus 'Solvenz'-Sicht führe, die die Boards bereits viele Male diskutiert hätten. Er unterstrich, dass dies der Spannungspunkt zwischen FASB und IASB sei, weil der IASB mehr der 'Solvenzsicht' anhänge, wohingegen der FASB der 'Verwässerungssichtweise' den Vorzug gebe. Da der IASB in dieser Hinsicht einer und der FASB geteilter Meinung sei, drückte der FASB-Vorsitzende seine Unterstützung für Klassifizierungsansatz 4.2 unter der Bedingung aus, dass die übergeordneten Klassifizierungsprinzipien verschärft und zusätzliche Angaben, die den Verwässerungseffekt zeigten, zur Verfügung gestellt würden. Der FASB-Vorsitzende konzedierte, dass der IASB 'mit IAS 32 nicht gerade unglücklich sei', US-GAAP aber eine Änderung erforderten. Daher drückte er sein Einverständnis aus, für einen vereinheitlichen Kompromiss zu arbeiten.

 

In einer sich hinziehenden Diskussion sprachen sich verschiedene IASB-Mitglieder für die 'Solvenz'-Sichtweise aus. Diese Mitglieder waren insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Klassifizierung dieser Instrumente als Schulden in der Erfolgsrechnung und negativer Auswirkungen, die dies auf die Nützlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen haben könnte, besorgt. Die Vorsitzenden von IASB und FASB versuchten, eine gemeinsame Grundlage zu finden, die eine Mehrheit beider Boards unterstützen könnte. Sie verständigten sich darauf, dass das Verwässerungsthema durch einen Satz umfassender und einheitlicher Angaben behandelt werden könnte, mit welchen die Vermögenstransfers eingefangen und der Sachverhalt, dass operative Zahlungsströme zum Rückkauf der Aktien verwendet werden (auf Grundlage emittierter Kaufoptionen), adressiert würden.

 

Ein FASB-Mitglied war insbesondere darüber besorgt, dass die IASB-Mitglieder zu jeder Sitzung mit einem größeren Satz an Posten kämen, die als Eigenkapital klassifiziert werden sollen. Die IASB-Mitglieder entgegneten, dass sie wegen der Implikation der Klassifizierungsprinzipien in Sorge seien, wenn sie die Anwendung auf einen bestimmten Satz an Beispielen sähen.

 

Ein anderes FASB-Mitglied war hinsichtlich des Effekts in Sorge, den der vorgeschlagene Klassifizierungsansatz auf Wandelanleihen und mögliche Arbitrage haben könne. Sie schlug einen Klassifizierungsansatz auf Grundlage der Verbesserung an IAS 32 vor (d.h. eine Zerlegung) und keinen komplett neuen Klassifizierungsansatz. Mehrere IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Nichtsdestotrotz waren andere IASB-Mitglieder anderer Meinung, da sie glaubten, dass IAS 32 seine eigenen Probleme hätte, die angegangen werden müssten. Sie stimmten zu, dass das Ergebnis der Klassifizierung recht ähnlich sein mag, drängten aber die Boards zur Entwicklung eines neuen Ansatzes.

 

Schließlich baten beide Boards den Stab um Entwicklung eines geänderten Klassifizierungsansatzes ('Ansatz 5') auf Grundlage verbesserter und modifizierter IAS-32-Vorschriften, vor allem hinsichtlich in bar erfüllter Instrumente und einer besseren Formulierung der fest-gegen-fest-Regel (die Boards erörterten knapp die 'bestimmt-gegen-bestimmt'-Regel, eine Modifizierung der fest-gegen-fest-Regel, die sie granularer machen soll). Die Boards verständigten sich darauf, dass der Stab in seine Untersuchung die Klassifizierung dieser Instrumente im Konzernabschluss sowie die Behandlung von Wandelanleihen einschließen solle. Zudem soll der Stab zeitgleich eine Untersuchung der Angabevorschriften ausarbeiten, mit denen die mit dem Sachverhalt verbundenen Verwässerungsaspekte (einschließlich des Wohlfahrtstransfers und dessen Angabe in der Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie die Granularität dieser Angaben behandelt würden.

 

Die Boards werden den neuen Klassifizierungsansatz auf der regulären Februarsitzung erörtern. Die verbleibenden Sachverhalte, die nicht während der Januarsitzung besprochen wurden, werden auf einer Sondersitzung im Februar behandelt werden.

 

Damit ging der erste Tag der gemeinsamen Sitzung zu Ende.

 

 

Dienstag, 19. Januar 2010 – Gemeinsame Sitzung mit dem FASB

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Bewertungsziel und Risikoanpassung

 

Die Boards erörterten die folgenden Punkte:

 

Aufzählung (a) Ob der vorgeschlagene Bausteinansatz auf (i) sowohl Kapitalzuflüsse als auch Kapitalabflüsse aus Versicherungsverträgen anzuwenden wäre oder (ii) nur auf Kapitalabflüsse.
Aufzählung (b) Ob das Bewertungsziel die Kosten der Erfüllung der Verpflichtung widerspiegeln solle (wie in den Agendapapieren des Stabs vom Dezember vorgeschlagen) oder ein anderes Erfüllungskonzept und wie die vorgeschlagene Risikoanpassung in Bezug zum Bewertungsziel steht.
Aufzählung (c) Weitere Leitlinien zur Risikoanpassung einschließlich der Informationsquellen, die ein Versicherer zu ihrer Schätzung heranziehen kann.

 

Bausteinansatz

 

Die Boards kamen überein (IASB: zwei Gegenstimmen, FASB: zwei Gegenstimmen), dass ein Bausteinansatz, der eine Risikoanpassung für die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse enthält, verwendet werden soll für die Bewertung der Nettokombination von Rechten und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Das Bedeutet, dass die Bruttokapitalflüsse bewertet werden und nicht die Nettoverpflichtungen. Zu dieser Entscheidung zu gelangen war schwierig. Mitglieder sowohl des IASB als auch des FASB äußerten Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Risikomarge getrennt von anderen Kapitalströmen und Optionen des Versicherungsvertrags. Einige waren besorgt, dass das vom Stab vorgeschlagene Modell zu einer einseitigen Verzerrung führen könnte und darüber hinaus ihm die notwendig Stringenz fehle, um zu verhindern, dass es zu einer Bewertung nach Gutdünken benutzt werden könne. Es gab eine lange Debatte, während der der Stab zu verdeutlichen suchte, was er eigentlich vorschlug. Einige Boardmitglieder waren alles andere als überzeugt und waren der Meinung, dass man es den Anwendern schulde, die identifizierten Bewertungsmethoden zu untersuchen insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Risiken. Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es unmöglich sein würde, einen Ansatz vorzuschreiben; solide Angaben jedoch würden für eine Disziplin sorgen, die im Laufe der Zeit für bessere Bewertungen sorgen könnten.

 

Die Boards kamen überein, dass die Vertragsposition eines Versicherungsvertrags netto anstelle von brutto gezeigt werden solle.

 

Bewertungsziele

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, dass das Bewertungsziel für Versicherungsverträge ausgedrückt werden sollte als '[die gegenwärtige Schätzung durch des Unternehmen des] Barwerts der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Nettoverpflichtung zu erfüllen, die aus dem Versicherungsvertrag entsteht'.

 

Die Boardmitglieder kritisierten das vorgeschlagene Bewertungsziel aus verschiedenen Gründen. Ein IASB-Mitglied kritisierte den Mangel an Genauigkeit in 'Barwert' und wies darauf hin, dass der Diskontierungssatz spezifiziert werden müsse. Ein führendes Mitglied des Stabs wies darauf hin, dass, wenn nichts Anderes angegeben werde, in den IFRS die Verwendung des risikolosen Standardsatzes vorgeschrieben sei. Bei Vorschlag dieser Bewertung würde der Diskontierungssatz keine Risikoanpassung berücksichtigen - diese würde separat bewertet.

 

Andere Boardmitglieder kritisierten dass vorgeschlagene Bewertungsziel als nicht ausreichend rigoros, so dass einige der extremeren Bewertungskandidaten, die in den Agendapapieren identifiziert worden seinen, nicht ausgeschlossen würden.

 

Der Board kam bei diesem Thema zu keinem Schluss und wird es später noch einmal erörtern müssen.

 

Risikoanpassung

 

In einer sehr vehement geführten Debatte erörterten die Boards, ob die Risikoanpassung der Betrag sein sollte, den der Versicherer fordern würde, um die Unsicherheit bezüglich der Ressourcen zu übernehmen, die er benötigen würde, um die verbleibenden (Netto-)-Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen, und ob diese Risikoanpassung über die Laufzeit des Vertrags neubewertet werden sollte.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte der Vorschläge, obwohl einige sie als die bestmögliche verfügbare Lösung verteidigten. In den Kommentaren wurden viele der Bedenken wiederholt, die auch in früheren Teilen dieser Sitzung schon geäußert worden waren. Die Boards kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie die Empfehlung des Stabs annehmen würden (IASB: acht dafür; FASB: 3 dafür).

 

Verhalten der Versicherungsnehmer

 

Die Boards erörterten die Behandlung von Vertragsmerkmalen, mit denen den Policeninhabern ermöglicht wird, Schritte einzuschlagen, die die Kapitalflüsse ändern, die aus einem Vertrag entstehen werden. Die Diskussion war im Wesentlichen auf den FASB ausgerichtet, da der IASB bereits vorläufige Entscheidungen zu diesen Fragen gefällt hat.

 

Mit einer Mehrheit von drei Stimmen gegen zwei Stimmen lehnte der FASB eine Empfehlung des Stabs ab, dass die Optionen des Policeninhabers auf einer Basis bewertet werden sollen, bei der auf die erwarteten künftigen Kapitalflüsse im Zusammenhang mit der Optionen "hindurchgesehen" wird (in dem Maß, wie es die Grenzen des bestehenden Vertrags erlauben). Da der IASb vorher dies Empfehlung angenommen hatte (und damit die Tatsache, dass keine Einlagenuntergrenze greifen würde), muss dieser Sachverhalt zwischen den Boards geklärt werden.

 

Der FASB stimmte zu, dass der erwarteten Kapitalflüsse aus Optionen, Termingeschäften und Garantien, die nicht im Zusammenhang mit der Vertragsabdeckung im Versicherungsvertrag stehen, aus den erwarteten Versicherungskapitalflüssen aus diesem Vertrag für die Bewertung des Vertrags ausgenommen werden sollen.

 

Der FASB stimmte außerdem zu, dass diese Optionen, Termingeschäfte und Garantien nach den IFRS oder GAAP bilanziert werden sollen, die für dieses Instrument gelten, beispielsweise Bilanzierung von Versicherungsverträgen für solche Optionen, die aus sich selbst zu Versicherungsverträgen führen.

 

Restmargen

 

Die Boards kamen überein, dass, wenn die Erstbewertung eines Versicherungsvertrags zu einer negativen Tag-1-Differenz führt, ein Unternehmen diese Differenz in den Gewinnen und Verlusten erfassen soll. Dabei zeigten die Boards Unbehagen darüber, dass solche Verträge "belastend" genannt werden sollten, was manche als Verwirrung stiftend ansahen.

 

Spätere Auflösung der Restmargen zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Die Boards erörterten die Frage, wie die Restmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll, aber sie kamen zu keinem Schluss. Die Boards wiesen darauf hin, dass die Restmarge im Wesentlichen eine Vorsichtsgröße sei, um Tag-1-Gewinne zu vermeiden. Die Boards kamen überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf spezifiziert werden solle, die diese Vorsichtsgröße amortisiert werden soll (das Unternehmen soll also nicht frei entscheiden können). Der Stab wurde gebeten, auf einer künftigen Sitzung mit Vorschlägen vorstellig zu werden.

 

Änderungen im erwarteten Barwert der Kapitalflüsse

 

Die Boards kamen überein (IASB: 9 dafür, FASB: 4 dafür), dass Veränderungen im erwarteten Barwert von Kapitalflüssen sofort als Ertrag zu erfassen sein sollten.

 

Zeitplan für die Erörterungen der Boards

 

Den Boards wurde ein Zeitplan für die künftigen Diskussionen der Boards vorgestellt, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein Entwurf im Mai 2010 herausgegeben wird. Der Zeitplan wurde allerdings nicht erörtert. Der Stab wies darauf hin, dass "einige" der zusätzlichen Boardsitzungen, die angesetzt würden, notwendig wären, wenn der Zeitplan erfüllt werden soll.

 

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Kontrolle durch Stimmrechte

 

Beide Boards kamen überein, dass bei der Einschätzung der Beherrschung von Unternehmen, die in Abwesenheit anderer Vereinbarungen durch Stimmrechte kontrolliert werden, eine Berichtseinheit, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens hält, das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt.

 

Die Boards entscheiden außerdem, dass eine Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens, die die rechtliche oder vertragliche Möglichkeit hat, diejenigen  Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die bedeutenden Einfluss auf die Erträge hat, das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt.

 

Der wahre Gegenstand der Diskussion war, ob eine Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens in Abwesenheit anderer Vereinbarungen das Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt. In dieser Hinsicht wurden unterschiedliche Meinungen von den verschiedenen Boardmitgliedern geäußert.

 

Einige Boardmitglieder zogen die "vertragliche Sichtweise" vor, bei der angenommen wird, dass in einer solchen Situation die Berichtseinheit das Machtelement der Beherrschungsdefinition nicht erfüllt, wenn sie nicht die vertragliche Möglichkeit hat, die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen. Unterstützer dieser Sichtweise zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Möglichkeit der Änderung der Einschätzung von einer Berichtsperiode zur nächsten, was zu häufiger Konsolidierung und Ausbuchung führen würde. Darüber hinaus gaben sie Bedenken Ausdruck, dass die Konsolidierung in diesem Fall zu verschieden Berichtsfragen führen würde, hauptsächlich in Bezug auf eine bedeutende Erhöhung der Position der nicht kontrollierenden Anteile im Abschluss, und dass die Adressaten verwirrt werden würden, welche Vermögenswerte welchen Anteilseigner zur Verfügung ständen.

 

Andere zogen die Sichtweise des "dominanten Anteilseigners" vor (auf der Grundlage von bedeutend mehr Stimmrechten als alle anderen Parteien nebst einer weiten Streuung aller anderen Anteilseigner). Als Antwort auf die Unterstützer der vertraglichen Sichtweise argumentierten diese Mitglieder, dass ihre Sichtweise besser die wirtschaftliche Realität beschreibe. Sie waren der Ansicht, dass dieser Ansatz nicht zu häufigen Änderungen der Konsolidierung führen würde, da dies nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Sie verwiesen auf die Erfahrungen aus einigen Ländern, in denen ähnliche Änderungen eingeführt worden seien, und diese Änderung hätten zu einer Verringerung der Strukturierungsmöglichkeiten für Unternehmen geführt. Darüber hinaus waren einige der Boardmitglieder der Meinung, dass dieser Ansatz konzeptionell solider sei, da er im Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts stehe.

 

Als Antwort auf Bedenken, dass der Ansatz über dominante Anteilseigner nicht umsetzbar sei, antworteten sie, dass es normalerweise sehr deutlich aus aus den jeweiligen Tatsachen und Umständen hervorgehe, wer Beherrschung ausübe. Diese Mitglieder waren auch der Meinung, dass große Positionen nicht beherrschender Anteile im Abschluss der wirtschaftlichen Realität entsprächen und dass die Angaben den Bedenken entgegentreten würden, die in dieser Hinsicht erhoben würden.

 

In der folgenden Diskussion wurden zwei besondere Modifikationen des Ansatzes über dominante Anteilseiger erörtert. Einige Mitglieder hauptsächlich des IASB unterstützten die "reine" Sichtweise, nach der der dominante Anteilseigner nicht demonstrieren müsse, dass er tatsächlich in einem bedeutenden Umfang die Aktivitäten des Unternehmens bestimmen würde. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Möglichkeit ausreichend wäre, um für Konsolidierung zu qualifizieren, und dass diese Möglichkeit nicht ausgeübt werden müsse.

 

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Definition des dominanten Anteilseigners gestärkt werden solle und Hinwiese auf die tatsächlich Ausübung des Machtelements enthalten solle. Sie wiesen darauf hin, dass das Machtelement nicht nur auf kurze Sicht eingeschätzt werden sollte sondern fortwährend.

 

Bei einer Abstimmung unterstützten beide Boards den Ansatz über den dominanten Anteilseigner (IASB einstimmig, FASB 3:2), wobei die meisten IASB-Mitglieder die reine Sichtweise des dominanten Anteilseigners unterstützten. Der FASB wiederum unterstützten den Ansatz über den dominanten Anteilseigner mit knapper Mehrheit auf der Grundlage, dass es notwendigerweise weitere Hinweise auf die Ausübung von Beherrschung geben müsse. Die Boards hielten fest, dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Sichtweisen nicht unüberwindlich sein sollten, da es sich nur um eine kleine Untergruppe von Fällen handele.

 

Optionen und wandelbare Instrumente

 

Die Boards erörterten kurz die Auswirkungen von Optionen und wandelbaren Instrumenten auf des allgemeine entwickelte Beherrschungsmodell. Die meisten Mitglieder waren sich einige, dass Optionen und wandelbare Instrumente in vielen verschiedenen Situationen verwendet würden. Sie hielten festen, dass diese Instrumente oft zu Strukturierungszwecken verwendet würden, und gaben ihrer Ansicht Ausdruck, dass diese Instrumente Hinweise auf Macht seien; dennoch waren sie unterschiedlicher Meinung, ob diese Instrumente gegenwärtig ausübbar seien müssten.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass Optionen und wandelbare Instrumente in Erwägung gezogen werden sollten, wenn Beherrschung eingeschätzt wird. Bei dieser Einschätzung sollte das Unternehmen alle Tatsachen und Umstände berücksichtigen, sich nicht nur auf diese Instrumente und ihre Auswirkung auf Stimmrechte beschränken.

 

"Kick-out"-Rechte

 

Die Boards setzten ihre Erörterung mit der Berücksichtigung von sogenannten "Kick-out"-Rechten (Rechte von Anteilseignern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können) bei der Einschätzung, welches Unternehmen ein anderes konsolidieren sollte, und der Frage, ob "Kick-out"-Rechte bei der Einschätzung, ob eine Berichtseinheit Stellvertreter oder in eigenem Interesse handelnd ist, berücksichtigt werden sollte, fort.

 

Obwohl die Boards diesen Sachverhalt getrennt erörterten, waren sie sich einig, dass die Einschätzung von "Kick-out"-Rechten von allen wirtschaftlichen und vertraglichen Tatsachen und Umständen abhängen würde und dass sie nur einer der Faktoren seien, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird, ob ein Unternehmen zu konsolidieren ist.

 

Generell wurden zwei Sichtweisen von den Boardmitgliedern unterstützt. Die erste Sichtweise (Sichtweise 1) basierte auf den Leitlinien in SAFS 167, wonach die Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten in der Machtanalyse auf Situationen beschränkt wird, in denen nur ein einziges Unternehmen die einseitige Möglichkeit hat, en Entscheidungsträger zu entlassen.

 

Nach der anderen Sichtweise (Sichtweise 2) würde jedoch die Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten nicht auf diese Situationen beschränkt, sondern es würden alle relevanten Tatsachen eingeschlossen, so dass im Endeffekt möglich wäre, "Kick-out"-Rechte von mehr als einer Partei zu Berücksichtigen, wenn eingeschätzt wird, welche Berichtseinheit Macht über ein anderes Unternehmen ausübt.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht dafür, diesen Sachverhalt getrennt zu erörtern, da sie nicht der Meinung waren, dass das Halten von bedeutenden "Kick-out"-Rechten notwendigerweise zur Konsolidierung eines Unternehmens durch den Inhaber dieser Rechte führen würde. Anderen Boardmitglieder gaben an, dass sie Sichtweise 2 unterstützen würden, wenn die Anteilseigner, die über diese "Kick-out"-Rechte verfügen, organisiert wären; sonst würden sie Sichtweise 1 unterstützen.

 

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass die Berichtseinheit erwägen müsse, was der Anlass für die Anteilseigner sein könnte, diese "Kick-out"-Rechte auszuüben, und dass diese Erwägungen in die Machtanalyse einfließen müssten.

 

Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass die gesamte Analyse von Macht und Nutzen durchgeführt werden müsse, um die Stellvertreterbeziehung zu erwägen. Schließlich stimmten die meisten Boardmitglieder darin überein, dass die Entscheidung, welche Sichtweise zu unterstützen sei, wirklich von der Analyse der Macht durch Stimmrechte abhinge, die bereits erörtert worden sei, (also welche der Sichtweisen steht im Einklang mit dem Ansatz über den dominanten Anteilseigner). Der Board bat deshalb den Stab, zusätzliche Untersuchungen dieser Erwägungen auf der nächsten Boardsitzung vorzustellen.

 

In einer nicht verbindlichen Abstimmung zog die Mehrheit der IASB-Mitglieder Sichtweise 2 vor, während die Mehrheit der FASB-Mitglieder Sichtweise 1 unterstützte.

 

Vertreterbeziehungen

 

Die Boards erörterten kurz das Thema Vertreterbeziehungen. Dies war eine erste Sitzung zu dem Thema; es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Aus der Diskussion wurde klar, dass die Boards die Sichtweise vorziehen würden, nach der die Gesamtbeziehung berücksichtigt würde, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Bandbreite der gefällten Entscheidungen, den Spielraum der Entscheidungsfindung, "Kick-out"-Rechte sowie den Nutzen (beispielsweise den Betrag von Gebühren und Gebührenstruktur, andere Zinsen, Garantien). Darüber hinaus legten die meisten Boardmitglieder nahe, dass diese Analyse auch die explizite Erwägung der Gebührenvariabilität beinhalten solle (um zu erwägen, ob die Gebühren sich auf gleiche Art änderten oder bei anderen Anlegern unterschiedlich) sowie jegliche nicht anteilsgemäße Verlustrisikoaussetzung unter den bedeutendsten Anlegern.

 

Die meisten Boardmitglieder unterstützten die Sichtweise nicht, die nur auf der bedeutenden Schwankung der Erträge aus der Beteiligung am Unternehmen aufbauen würde.

 

Während der folgenden Diskussion schlugen einige Boardmitglieder vor, dass der Stab in seine Analyse auch die folgenden Faktoren mit besonderer Auswirkung auf die Fondsmanager berücksichtigen sollten: Auswirkungen der Konsolidierung von Fonds und die Frage, ob ihre Konsolidierung dazu führen würde, dass den Anlegern nützlichere Informationen zur Verfügung stehen würden, Bestehen von bedeutenden Levergaebedingungen und Verlustbegrenzung.

 

Der Stab wird seine zusätzlichen Untersuchungen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Februar vorstellen. Auf der Sitzung werden die Boards auch die Anwendung der Konsolidierungsleitlinien auf Investmentfirmen erörtern.

 

 

Aufzählung Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen. Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.

 

Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert werden würde.

 

Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.

 

Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.

 

Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.

 

Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Aufgliederung nach Funktion und Art und Segmentangaben

 

Im Oktober 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment aufgegliederte Informationen in seinen Segmentangeben leisten solle. Bei dieser gemeinsamen Sitzung erörterten die Boards die Auswirkungen der Aufgliederung nach Funktion und Art auf die Segmentberichterstattung.

 

Einige IASB-Mitglieder haben ihr Unbehagen hinsichtlich der Folgeänderungen an IFRS 8 im Rahmen dieses Projekts ausgedrückt. Sie argumentierten, dass IFRS 8 ein relativ neuer Standard sei, und dass es nicht angemessen sei, grundlegende Änderungen an IFRS 8 im gegenwärtigen Projekt zur Darstellung des Abschlusses vorzunehmen. Sie waren der Meinung, dass, wenn Änderungen an IFRS 8 erforderlich seien, diese im Rahmen eines eigenständigen Projekts erörtert werden sollten.

 

Die Boards erörterten, ob eine Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment auch Informationen "nach Funktion" in seinen Angaben zum Abschluss darstellen müsse. Die Boards waren nicht der Meinung, da sie der Meinung waren, dass dieser Vorschlag zu stark vorschreibend sei, und sie sprachen sich dafür aus, es der Berichtseinheit zu überlassen, zu entscheiden, welche Darstellung die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern würde. Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen, das seine Informationen "nach Art" in einer Angabe des Anhangs darstelle auch die Informationen "nach Funktion" in der gleichen Angabe darstellen müsse.

 

Der Stab schlug weitere Kriterien für die Zusammenfassung von Positionen im Abschluss vor (auf Grundlage der Art oder Sorte der Waren, Dienstleistungen oder Erträge). Die Boards waren der Meinung, dass diese Zusammenfassungskriterien zu vorschreibend seien und dass die allgemeine Berücksichtigung der Wesentlichkeit ausreichend sei.

 

Die Boards lehnten vorgeschlagene Leitlinien ab, dass eine Ausweiszeile mit der Bezeichnung "andere" nicht mehr als zehn Prozent des absoluten Betrags der Kategorie oder des Abschnitts ausmachen könne, in der sie enthalten sei. Die Boards hielten dies für eine Regel zur Vermeidung von Missbrauch und waren sich nicht sicher, dass diese Regel die Praxis des "Versteckens" von bestimmten Posten ändern würde.

 

Die Boards kamen vorläufig überein, dass ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine Aufwandsposten nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung aufgliedern müsse und das ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine nach Art aufgegliederten Informationen in seinen Segment Angaben darstellen müsse (und außerdem seine Informationen nach Funktion in der gleichen Angabe darstellen muss).

 

Die Boards erörterten, ob allen Unternehmen vorgeschrieben werden solle, ihre Ertrags- und Aufwandsposten sowohl nach Art als auch nach Funktion aufzugliedern. Die meisten Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich des Auswirkungen einer solchen Vorschrift insbesondere auf die Banken- und Versicherungsbranche. Sie waren außerdem besorgt hinsichtlich des Einklangs mit anderen Vorschriften, die in anderen Boardprojekten erörtert werden (z.B. Versicherungsverträge, Erlöserfassung). Diese Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass eine solche Darstellung den Adressaten von Abschlüssen nicht unbedingt nutzen würden und auf zufälligen Zuweisungen beruhen würden. Daher lehnten die Boards diese Vorschriften ab.

 

Die Boards erörterten die separate Darstellung von Informationen über unternehmensinterne Aktivitäten, getrennt von Informationen über alle anderen Aktivitäten aus den Geschäftssegmenten (die nicht die Kriterien erfüllen, als berichtspflichtige Segmente dargestellt zu werden). Einige Boardmitglieder argumentierten, dass eine direkte Zuweisung dieser Unternehmensaktivitäten auf einzelne berichtspflichtige Segmente entscheidungsnützlicher sein würde. Andere Boardmitglieder teilten diese Ansicht nicht, da sie der Meinung waren, das ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit den grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 stehen würde. Daher kamen beide Boards überein, eine separate Darstellung von Informationen über Unternehmensaktivitäten zu fordern, aber sie baten den Stab, eine umfassendere Definition dessen zu liefern, was eine "unternehmensinterne Aktivität" eigentlich darstelle.

 

Schließlich erörterten die Boards die Einheitlichkeit von Zusammensetzung und Gruppierung von Gewinnen aus geschäftlicher Tätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung und in den Segmentangaben. Die diesbezüglichen Vorschlägen stießen auf heftigen Widerstand unter den IASB-Mitgliedern, da man der Meinung war, dass sie die Grundlage von IFRS 8 änderten, ohne das großartig erklärt würde, warum der grundlegende Ansatz in IFRS 8 geändert werden solle. Obwohl manche der Boardmitglieder sogar der Meinung waren, dass diese Vorschläge eine Verbesserung an IFRS 8 darstellten, hielten sie fest, dass dies in dieser Phase des Projekts nicht angemessen sei. Sie schlugen vor, dass diese Änderungen in eine Phase III des Projekts zur Darstellung des Abschlusses aufgenommen werden könnte, oder dass es ein separates Projekt zu IFRS 8 geben könne, das nach 2011 erörtert werden würde. Der IASB stimmte dem Vorschlag zu, diesen Sachverhalt auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.

 

Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass ein Unternehmen, das Informationen zu Aufwendungen und Erträgen nach Funktion in den Segmentangaben darstelle, die Posten Einheitlich in der Gesamtergebnisrechnung und der Segmentangabe klassifizieren müsse, unabhängig davon, wie die Beträge dargestellt oder vom Hauptentscheidungsträger verwendet würden. Der fachliche Direktor des FASB erläuterte, dass eine solche Vorschrift nur Auswirkungen auf die Klassifizierung und Überleitung hätte, nicht auf die Bewertung dieser Posten in der Segmentangabe.

 

Der IASB lehnte zuerst diesen Vorschlag mit knapper Mehrheit ab, während der FASB ihn einstimmig befürwortete. Nach kurzer Diskussion unter den IASB-Mitgliedern kamen diese überein, dem Vorschlag um der Harmonisierung willen zuzustimmen (11:4), um künftige Abweichungen zwischen US-GAAP und IFRS zu vermeiden.

 

 

Mittwoch, 20. Januar 2010 – Gemeinsame Sitzung mit dem FASB bis einschließlich TOP 2

 

Gemeinsame Sitzung

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten

 

Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz, der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers  verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags, der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:

 

Aufzählung erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder
Aufzählung bedingte Mietzahlungen.

 

Leasingnehmer

 

Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des Leasingvertrages vor:

 

  1. Keine Neueinschätzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes.
  2. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des Leasingverhältnisses.
  3. Neueinschätzung durch Ersetzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.

Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten beiden Ansätzen.

 

Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz, da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3 nicht zulassen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden, eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen, sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten" bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen bei den Erstellern führen könnte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte, die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.

 

Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig zu.

 

Leasinggeber

 

Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab, dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den Agendapapieren].

 

Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.

 

Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse

 

Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.

 

Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen, die von den Erstellern gefordert würde.

 

Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde. Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.

 

Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die geforderte Erleichterung bieten würde.

 

Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.

 

Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle, kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten würde.

 

Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der Bilanzierung durch Leasinggeber  und der Frage zu, ob eine ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein, dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.

 

Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien 

 

Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

 

Aufzählung A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden);
Aufzählung B: Der Leasinggeber bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge werden über die Leasingdauer erfasst;
Aufzählung C: Wie B, nur wird vom Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden.

 

Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen entwerfe.

 

Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40 gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.

 

Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.

 

Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig voneinander erörtern würden.

 

Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn Möglichkeit B angewendet würde.

 

Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen, die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger Leasingverhältnisse anzunehmen.

 

 

Aufzählung Ablösung von IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – finanzielle Verbindlichkeiten

 

Die Boards erwogen kurz den Status des Projekts zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten. Das Ziel der Sitzung bestand darin, die Boards auf den aktuellen Stand zu bringen; entsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Stab fasste die Ansätze zusammen, die bislang von den beiden Boards diskutiert worden waren. Der FASB stellte den aktuellen Stand seiner vorläufigen Entscheidung dar, einen eigenständigen Bewertungsmaßstab für Einlagen zu fordern (Barwert des durchschnittlichen Einlagenbetrag, abgezinst mit der Differenz zwischen dem alternativen Finanzierungssatz und dem Gesamtdeckungsbeitrag über die erwartete Laufzeit).

 

Aus der ursprünglichen Diskussion heraus schien der FASB eine Fair-Value-Bewertung von Verbindlichkeiten zu bevorzugen, weil der der Ansicht war, dass diese die in finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eingebetteten Risiken besser einfange.

 

Die Boards werden die gemeinsamen Erörterungen zu diesem Thema im Februar aufnehmen.

 

Damit war der gemeinsame Teil der Sitzung von IASB und FASB zu Ende. Der IASB setzte seine Teile der Januarsitzung allein fort.

 

 

IASB-Sitzung

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Segmentangaben und das Projekt zur Darstellung des Abschlusses

 

Der Board erwog kurz mögliche Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente in Folge der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung der Boards. Der Board lehnte Änderungen an IFRS 8 ab, die zur Änderung von grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 führen würden. Der Board hielt fest, dass das Projekt zur Darstellung des Abschlusses nicht der richtige Ort sei, um Änderungen an IFRS 8 vorzunehmen, und dass die entsprechenden Sachverhalte als Teil der Überprüfung von IFRS 8 nach der Einführung adressiert werden sollten, die im folgenden Jahr beginnen würden.

 

Fragen in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche

 

Der Board erörterte bestimmte Sachverhalte in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Der Board hielt fest, dass von den erhobenen Bedenken, die meisten Sachverhalte im Rahmen der erneuten Erörterung gelöst worden seien (innerer Zusammenhang der Ausweiszeilen, Angaben zu kurzfristiger Liquidität, Überleitungsrechnung und Definition von Kategorien).

 

Der Board erwog die Erfordernis, eine Kapitalflussrechnung nach der direkten Methode darzustellen, damit die Kapitalflussrechnung die Substanz der Transaktionen widerspiegele. Der Board erörterte die Bruttodarstellung von Geschäftsvorfällen (ob also die Bewegungen auf die und von den Konten der Einleger einzeln dargestellt werden sollten). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine Bruttodarstellung dieser Transaktionen nicht besonders nützlich sei, da sie sich auf hypothetische Geschäftsvorfälle bezögen. Andererseits wiesen andere Boardmitglieder darauf hin, dass dies einige nützliche Informationen liefern könne.

 

Einige Boardmitglieder wiederholten ihre Sichtweise, dass die Kapitalflussrechnung bei Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche nicht nützlich sei. Sie schlugen vor, eine "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" zu verlangen, in der Emissionen als Menge der Transaktionen, der Kreditqualität und der Liquidität betrachtet würden.

 

Nach umfangreicher Diskussion, während der der Board versuchte, die Auswirkungen verschiedener Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung  einzuordnen, bat der Board den Stab, weitere Untersuchungen vorzunehmen, die Beispiele der Anwendung einiger der Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung unter Verwendung der vorgeschlagenen direkten Methode sowie eine Analyse der "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" beinhalten würden.

 

Kosten und Nutzen

 

Der Board erörterte kurz die Kosten des Vorschlags. Der Board kam überein, Meinungen der Anwender in Bezug auf auf die Kosten des Gesamtvorschlags und seiner Bestandteile einzuholen (der Board würde versuchen herauszufinden, welche Vorschriften am kostenintensivsten und am schwersten umzusetzen seien). Der Board kam auch überein, Anwendereinbindungsschritte zu unternehmen, um die geschätzten Kosten sowohl einmaliger Art als auch fortlaufender Art, indirekte Kosten der Umsetzung und Kosten für die interne Kontrolle einzuschätzen.

 

Nettoschuldendarstellung

 

Nach kurzer Debatte kam der Board überein, eine Analyse der Veränderung der Stände (Vortrag) der Ausweiszeilen zu verlangen, die normalerweise die Nettoschulden ausmachen (langfristige Schulden, kurzfristige Schulden, zu zahlende Zinsen, Barmittel, verwertbare Wertpapiere, Einlagen mit Zinsertrag). Der Board kam überein, die Angabe dieser Daten in einer einzigen Angabe zu fordern.

 

Der Board kam außerdem überein, "Nettoschulden" nicht explizit zu definieren, und bat den Stab, eine passende Bezeichnung für diese Angabe zu finden (und es nicht "Nettoschulden" zu nennen).

 

 

Aufzählung Ausbuchung von Finanzinstrumenten

 

Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

 

Dies war eine Unterrichtseinheit. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Der Board erwog die Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts mit einer finanziellen Verbindlichkeit und den Ausweis des Nettobetrags in der Aufstellung über die Vermögenslage. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei eher um eine Ausweis- als eine Ausbuchungsfrage handelt, erwog der Board, ob man die Saldierung in den Anwendungsbereich des Ausbuchungsprojekts mit aufnehmen sollte.

 

Der Board stellte fest, dass sich die Saldierungsvorschriften nach US-GAAP und IFRS unterschieden. Diese unterschiedlichen Vorschriften wurden insbesondere in der aktuellen Diskussion um die neuen regulatorische Kennzahl zum Leverage angezweifelt.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass eine Vereinheitlichung zu diesem konkreten Sachverhalt mehr als nötig sei. Gleichwohl stellte der Stab fest, dass, aus einer ersten Diskussion mit den FASB-Mitgliedern, der FASB diesen Sachverhalt nicht in der absehbaren Zukunft angehen wolle. Der Board verständigte sich darauf, diesen Sachverhalt bei der nächsten gemeinsamen Sitzung anzusprechen.

 

Einige Boardmitglieder waren zurückhaltend bei der Frage, ob dieser Sachverhalt in das Ausbuchungsprojekt integriert werden solle, weil sie fürchteten, dass er die Vereinheitlichung bei der Ausbuchung gefährden könne.

 

Der Board erörterte einige der Unterschiede zwischen US-GAPP und IFRS auf dem Gebiet der Saldierung. Aus der Diskussion wurde deutlich, dass eine klare Mehrheit der IASB-Mitglieder die IFRS-Vorschriften zur Saldierung deutlich gegenüber den FASB-Regeln bevorzugte, vor allem hinsichtlich des Rechts zur Saldierung.

 

Der Board erörterte auch die Auswirkung von Regelungen einer einzelnen Vereinbarung in Mastervereinbarungen (wie z.B. dem ISDA Master Netting Agreement). Es bestanden unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Regelungen einer einzelnen Vereinbarung bilanziert werden sollen, ob sie bei der Bilanzierung erwogen werden sollen, und - falls ja - unter welchen Bedingungen.

 

Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt erst mit dem FASB zu diskutierten und erst dann zu erwägen, ob man irgendeinen dieser Sachverhalte getrennt behandeln müsse.

 

 

Donnerstag, 21. Januar 2010

 

Aufzählung IFRIC: Aktueller Stand

 

Bericht von der Januarsitzung 2010 von IFRIC

 

Der für IFRIC und Umsetzungstätigkeiten zuständige Direktor berichtete mündlich über die IFRIC-Sitzung am 7. und 8. Januar 2010 (die Deloitte-Mitschrift von der Sitzung können Sie hier einsehen).

 

Der Board erörterte insbesondere die Menge an Sachverhalten im Hinblick auf IFRS 2 und stellte fest, dass er bei der Untersuchung der Vorschriften von IFRS 2 sowie der möglichen Durchsicht von IFRS 2 nach 2011 eng mit dem französischen Standardsetzer zusammenarbeiten würde.

 

 

Aufzählung Änderung an IFRS 1 – Ausnahme von Vergleichsangaben nach IFRS 7

 

Der Board analysierte die eingegangenen Stellungnahmen. Da die Mehrheit der Stellungnahmen positiv ausfiel, beschloss der Board, zur Abstimmung zu schreiten.

 

Der Board erwog, ob das Datum des Inkrafttretens auf den Jahresbeginn 2010 vorgezogen werden sollte. Einige Boardmitglieder meinten, dass ein früheres Datum des Inkrafttretens in einigen Rechtskreisen unbeabsichtigte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Aus diesem Grund entschied der Board, es bei dem ursprünglich vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens zu belassen (1. Juli 2010).

 

Der Board beschloss, in der Änderung klarzustellen, dass sich die Ausnahme von der Bereitstellung zusätzlicher Angaben nach IFRS 7 auf alle Vergleichsperioden beziehe, einschließlich der Eröffnungsbilanz. Der Board stellte zudem klar, dass diese Vorschriften für erstmalige Anwender und derzeitige Anwender der IFRS einheitlich seien sollten.

 

 

Aufzählung Ablösung von IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.

 

Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:

 

Aufzählung die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen Rechnungslegung oder
Aufzählung die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente.

 

Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in der Abgrenzung zu weit sei.

 

Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen (ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.

 

Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.

 

Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen sollten.

 

Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.

 

 

Aufzählung IFRS 5: Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Der Board verständigte sich darauf, die Vorschläge hinsichtlich der Definition aufgegebener Geschäftsbereiche sowie der damit einhergehenden Angaben für einen Zeitraum von 60 Tagen erneut zur Kommentierung herauszugeben.

 

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

 

Angaben zu Leistungen nach dem Ende der Dienstzeit

 

Als Antwort auf ein Ersuchen des Boards im Rahmen der Dezembersitzung stellte der Stab vorgeschlagene Angabevorschriften zur Aufgliederung von Informationen über versicherungsmathematische Gewinne und Verluste vor, die aus der leistungsorientierten Verpflichtung erwachsen, sowie zum Gesamtbetrag des Aufwands für Leistungen nach dem Ende der Beschäftigung, die in der Periode angefallen sind.

 

Der Board diskutierte diese vorgeschlagenen Angabevorschriften im Kontext des Pakets an Angabevorschriften, das in den in Kürze erscheinenden Standardentwurf aufgenommen werden soll. Der Stab erläuterte, dass Angabevorschriften aus IFRS 7 und den Leitlinien zur Fair-Value-Bewertungen übernommen worden seien, um Ersuchen aus der Arbeitsgruppe sowie anderen Nutzergruppen stattzugeben, die um Zurverfügungstellung von mehr Informationen über die Risiken im Zusammenhang mit dem Planvermögen baten.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten deutlich ihr Missfallen über die Menge an Angaben und forderten den Stab auf, einige der Vorschriften zu beseitigen, weil sie für die Beteiligung eines Arbeitgebers an einem Pensionsplan nicht relevant seien, und die verbleibenden Angabevorschriften irgendwie zusammenzufassen.

 

Nach einer langen Diskussion darüber, welche Angaben essentiell für das Verständnis der Risiken, denen ein Arbeitgeber im Hinblick auf seine Pensionspläne ausgesetzt ist, seien, verständigte man sich darauf, dass eine Untergruppe von Boardmitgliedern die Angaben überprüfen und jene herausfinden soll, die als wesentlich anzusehen seien. Die überarbeitete Liste an Angabevorschriften wird dann auf der Februarsitzung vorgestellt werden.

 

Abfindungsleistungen

 

Im Rahmen der Finalisierung der Änderungen an IAS 19 im Hinblick auf Abfindungsleistungen hatte der Board zu erwägen, ob er die Definition von Abfindungsleistungen ändern soll, um lediglich solche Leistungen einzubeziehen, die im Austausch für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und nicht auch Leistungen, die im Tausch für Dienste des Arbeitnehmers erbracht werden.

 

Der Stab ist der Ansicht, dass Leistungen, die im Austausch für zukünftige Leistungen des Mitarbeiters angeboten werden, als Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden sollten und nicht als Abfindungsleistungen. Der Board stellte fest, dass die Behandlung solcher Leistungen als Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum gleichen Ansatz führe, wie er nach SFAS 146 gefordert würde, dass aber die Bezeichnung der Leistungen unterschiedlich sie.

 

Ein Boardmitglied bezweifelte, dass die Änderung dazu führe, dass der Betrag einmaliger Abfindungspakete angegeben wird. Der Board stellte fest, dass die Angabe von an Personen in Leistungsfunktionen gezahlten Abfindungsleistungen eine ausdrückliche Vorschrift aus IAS 24 sei und keine Notwendigkeit bestünde, zusätzliche Leitlinien in IAS 19 aufzunehmen.

 

Der Board erklärte sich mit der vom Stab vorgeschlagenen Änderung einverstanden und bat darum, dass eine zusätzlich Klarstellung erfolgt, wonach Wesentlichkeit sowohl aus Sicht des Unternehmens sowie des einzelnen Arbeitnehmers zu beurteilen ist.

 

Die Diskussion wandte sich dann dem Zeitpunkt der Erfassung freiwilliger Abfindungsleistungen zu. Der Board verständigte sich darauf, dass freiwillige Abfindungsleistungen nicht im Tausch für zukünftige Dienste gegeben würden und dass ein Unternehmen die Abfindungsleistungen erfassen soll, wenn es nicht länger in der Lage ist, sich des Angebots dieser Leistungen zu entziehen. Wenn ein zeitlicher Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen ein Angebot nicht mehr zurückziehen kann, und jenem, zu dem der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, besteht, würden die Abfindungsleistungen auf Grundlage der besten Schätzung für die Anzahl der Arbeitnehmer bemessen, bei denen man eine Annahme des Angebots erwartet.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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