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Montag, 18. Januar 2010 Gemeinsame Sitzung mit dem FASB
Der IASB und der FASB kamen zu einer gemeinsamen Sitzung in
London zusammen. Warren McGregor war der Sitzung per
Videoverbindung zugeschaltet. Alle Mitglieder des FASB waren
nach London gekommen.
Der IASB und der FASB erörterten verschiedene Sachverhalte im
Zusammenhang mit ihren Bemühungen, die Leitlinien zur Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage des ASC Topics 820 und
des IASB-Entwurfs Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu harmonisieren.
Definition des beizulegenden Zeitwerts
Die Boards bestätigten jeweils, den beizulegenden Zeitwert
als einen Abgangspreis definieren zu wollen. Die Definition soll
lauten 'der Preis, der erhalten würde, wenn man einen
Vermögenswert verkauft, oder den man zahlen würde, um eine
Schuld zu übertragen, wenn es sich um einen ordentlichen
Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern zum
Bewertungszeitpunkt handelt'.
Obwohl es einige IASB-Mitglieder vorgezogen hätten, wenn im
Standard auf den Begriff 'Abgangspreis' Bezug genommen worden
wäre (sowohl, um den aufgeladenen Begriff 'beizulegender
Zeitwert' zu vermeiden, als auch, um das Bewertungsziel deutlich
zu machen), kamen die Boards überein, 'beizulegender Zeitwert' als
den Begriff beizubehalten, der im Standard verwendet wird.
Beizulegender Zeitwert bei erstmaligem Ansatz
Die Boards erörterten, ob es ausreicht, die Vorschläge in
Paragraph 36 des Entwurfs zum beizulegenden Zeitwert zu
bestätigen, in denen eine Liste von Situationen enthalten ist,
die darauf hinweisen könnten, dass ein Transaktionspreis
möglicherweise vom beizulegenden Zeitwert abweicht, oder ob ein
Hinweis aufgenommen werden soll, dass die Aufzählung nicht
abschließend ist.
Der IASB stimmte zu, den künftigen IFRS an die Formulierung
in ASC Topic 820-10-30-3 anzugleichen, nach der gilt: 'Ein
Transaktionspreis stellt möglicherweise nicht den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem
Ansatz dar, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:
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(a) der Geschäftsvorfall findet zwischen nahe
stehenden Personen oder Unternehmen statt;
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(b) der Geschäftsvorfall findet unter Druck statt,
oder der Veräußerer ist gezwungen, den Preis für den
Geschäftsvorfall zu akzeptieren; |
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(c) die Buchungseinheit, die durch den
Geschäftsvorfall dargestellt wird, weicht von der
Buchungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab,
der/die zum beizulegenden Zeitwertet bewertet wird; und |
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(d) der Markt, an dem die Transaktion stattfindet,
weicht von dem Markt ab, an dem das Unternehmen den
Vermögenswert veräußern oder die Schuld übertragen würde.'
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Die Boards weigerten sich ausdrücklich, einen Hinweis
aufzunehmen, dass die Liste nicht abschließend sei: Nach Ansicht
vieler Mitglieder würde ein solcher Hinweis zu Missbrauch
auffordern.
Die Boardmitglieder erörterten außerdem Bedingung (b) und
hielten fest, dass die Formulierung expliziter sein sollte, dass
ein ordentlicher Geschäftsvorfall an einem inaktiven Markt immer
noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen
kann. Bei einem Mangel an Marktaktivität kann es sein, dass mehr
Arbeit erforderlich ist, um festzustellen, dass der
Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert darstellt.
Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten
Der IASB stimmte einem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass der
IASB den Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten im Projekt zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert adressieren sollte. Eine
Mehrheit der IASB-Mitglieder war der Meinung, dass die Klärung
der Frage, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste angesetzt
werden sollten, eine schleichende Veränderung des
Anwendungsbereichs eines Standards darstelle, der der Frage
gewidmet sei, wie der beizulegende Standard zu bestimmen
sei. Dies würde nur unnötigen "Lärm" im Standard verursachen.
Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert
Nach langer Diskussion kam der IASB überein, dass für den
Standard folgendes gelten soll:
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(a) Es soll einem Unternehmen vorgeschrieben sein,
den beizulegenden Zeitwert einer Schuld folgendermaßen
zu bestimmen ist, wenn keine Preisquotierung in einem
aktiven Markt vorliegt, der auf die Übertragung der
Schuld anzuwenden wäre:
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(i) Verwendung einer Preisquotierung einer
identischen Schuld, wenn diese als Vermögenswert
gehandelt wird (also eine Ebene-1-Bewertung), wenn
dieser Preis zur Verfügung steht, |
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(ii) wenn dieser Preis nicht zur Verfügung
steht, Verwendung von Preisquotierungen für ähnliche
Schulden oder ähnliche Schulden, die als
Vermögenswert gehandelt werden, (also eine
Ebene-2-Bewertung), |
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(iii) wenn keine beobachtbaren Daten vorlegen,
Verwendung einer anderen Bewertungsmethode wie
beispielsweise
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(1) ein Ertragsansatz (beispielsweise eine
Barwertmethode) oder |
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(2) ein Marktansatz (beispielsweise
Verwendung des Betrags, den ein Marktteilnehmer
zahlen würde, um eine identische Schuld zu
übertragen, oder den er erhalten würde, um in
eine identische Schuld einzutreten). |
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(b) Es soll die Gegenleistung beschrieben werden,
die ein Marktteilnehmer fordern würde, um eine
Verpflichtung bei der Anwendnung einer Barwertmethode zu
übernehmen. |
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(c) Es soll klargestellt werden, dass bei der
Übertragung einer Schuld angenommen wird, dass eine
Übertragungsempfänger, der am Markt teilnimmt, die
Kenntnisse und die Möglichkeiten hat, der Verpflichtung
zu erfüllen. |
Beim Fällen dieser Entscheidung zeigten sich einige
IASB-Mitglieder nicht zufrieden hinsichtlich der Auswirkungen
dieser Leitlinien auf die Bewertung von nicht-finanziellen
Schulden (s. die alternativen Sichtweisen im Entwurf 2010/01).
Nichterfüllungsrisiko
Ohne große Diskussion kam der IASB wie folgt überein:
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(a) Der beizulegende
Zeitwert einer Schuld beinhaltet die Auswirkungen des
Nichterfüllungsrisikos; und |
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(b) im IFRS wird
klargestellt, was ein Nichterfüllungsrisiko darstellt. |
Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung einer Schuld
Der IASB kam überein, dass der beizulegende Zeitwert nicht um
Auswirkungen einer Beschränkung bei ihrer Übertragung angepasst
werden soll.
Bewertung eigener Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert
Der IASB kam überein, Leitlinien in den IFRS aufzunehmen, die
der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eigener
Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gelten. Diese
Leitlinien sollen die Vorschläge aus dem IASB-Entwurf in den
Paragraphen 32 und 33 widerspiegeln.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv werden
Nach der vorherigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
für den Standard folgendes gelten solle:
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(a) Er soll Leitlinien bieten, wenn Märkte weniger
aktiv werden; insbesondere sollen die zur Verfügung
gestellten Leitlinien angewendet werden, wenn es zu
einem deutlichen Rückgang im Volumen oder im Grad der
Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld gekommen
ist. |
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(b) Es soll ausgesagt werden, dass bei der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte
weniger aktiv sind, die zu klärende Frage ist, ob eine
beobachteter Transaktionspreis einen beizulegenden
Zeitwert darstellt, nicht ob der Grad der Marktaktivität
abgenommen hat (auch wenn eine Veränderung in der
Marktaktivität ein Hinweis sein kann, dass ein
beobachtbarer Preis keinen beizulegenden Zeitwert
darstellt, was bedeuten kann, dass ein Unternehmen
weitere Anstrengungen zu unternehmen hat, um den
beizulegenden Zeitwert zu bestimmen). Im Entwurf des
IASB und in Topic 820 wird dies nicht explizit
hervorgehoben. |
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(c) Es soll ausgesagt werden, dass das Wesen des
Geschäftsvorfalls wichtig ist, nicht der Zustand der
Märkte. Ein ordentlicher Geschäftsvorfall in einem
Markt, der unter Druck geraten ist, kann immer noch
einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen;
allein die Tatsache, dass der Geschäftsvorfall an einem
Markt unter Druck stattfand, ist nicht ausreichend, um
vom Transaktionspreis Abstand zu nehmen. |
Die Boards werden ihre Erörterungen später in der Woche
fortsetzen.
Die Boards erörterten, welche Angaben zu Erlösen in dem
demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagen werden sollen.
Ziel der Angaben
Die Boards erörterten, ob im Entwurf ein Angabeziel ähnlich
dem in IFRS 7 enthalten sein sollte. Ohne dass explizit der
Zurverfügungstellung eines solchen Ziels zugestimmt wurde,
lehnten die Boards den vom Stab vorgeschlagenen Ansatz ab und
verlangten, dass ein Angabeziel die Angaben an die Treiber der
Generierung von Erlösen im Geschäftsbetrieb binden sollte: was
hat Einfluss auf den Zeitpunkt, die Art und den Betrag von
Erlösen; bedeutende Schätzungsunsicherheit; etc.
Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden
Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, der sich auf
die Angabe der Art der und Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verträge mit Kunden bezog,
und lehnten ihn ab. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass
die Vorschläge des Stabs zu vage seien, um umsetzbar zu sein.
Verknüpfung von Leistung mit der Finanzlage
Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen den Vortrag
des Anfangs- und Schlussstands der Nettovertragsposition angeben
soll. Dabei zeigten sich die Boardmitglieder extrem besorgt,
dass die Boards den Erstellern bedeutungslose Angaben aufzwingen
würden, die für die Abschlussadressaten nicht nützlich wären,
und drangen darauf, dass größere Klarheit geboten werden sollte.
Der Stab sollte einen Weg finden, mit dem sichergestellt würde,
dass die Angabe nur erforderlich sei, wenn die Veränderung in
der Nettovertragsposition eine sinnvolle Aussage sei –
beispielsweise im Flugzeug oder Schiffsbau, in denen die
Auftragsbücher ebenso wichtig seien wie die Jahresleistung.
Belastende Verträge
Der Board wies einen Vorschlag an den Stab zurück, dass ein
Unternehmen einen Vortrag des Anfangs- und Schlussstands der
zusätzlichen Verpflichtung aus belastenden Verträgen angeben
sollte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass eine solche
Angabe einen größeren Datensatz beinhalten müsse: was ist in den
belastenden Verträgen enthalten; was wurde der Kategorie
hinzugefügt, was herausgenommen; Informationen über ähnliche
Verträge in der gleichen Klasse wie die, die als belastend
klassifiziert wurden; etc.
Grad der Untergliederung
Die Boards erörterten den Grad der Untergliederung von
Erlösen, die währende einer Berichtsperiode angesetzt werden und
wie dies erreicht werden könne. Sie kamen jedoch zu keinem
Schluss. Der Stab schlug einen Ansatz vor, nach dem eine
Untergliederung für jede Kategorie von bedeutenden Gütern oder
Dienstleistungen gefordert wäre, die in den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden identifiziert werden. Einige Boardmitglieder
waren der Meinung, dass die wirtschaftlichen Merkmale der Güter
und Dienstleistungen ein bestimmenden Faktor sein sollten, nicht
die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Andere
Boardmitglieder waren besorgt und meinten, dass der Stab
rigoroser in seiner Analyse sein sollte, bevor er weitere
Angaben hinzufüge.
Ausmaß von Ermessensentscheidungen
Die Boards erörterten ein Angabeprinzip für bedeutende
Ermessensentscheidungen mit der Zielsetzung in ASC Topic 605-25-50 (Mehrelementige
Vereinbarungen: Angaben). Sie kamen jedoch zu keinem
Ergebnis.
Der Vorsitzende forderte den Stab auf, mit einem Team von
drei IASB- und zwei FASB-Beratern zusammenzuarbeiten, um
überarbeitete Vorschläge für Angaben zu Erlösen allgemein zu
erarbeiten.
Klassifizierung von Instrumenten, die ein Unternehmen mit seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erfüllen wird
Die Boards setzten ihre Diskussion aus der Dezembersitzung zum Klassifizierungsansatz für Instrumente, die ein Unternehmen durch
Ausgabe seiner eigenen Aktien erfüllen muss (und dazu in der Lage ist), fort.
Die Boards erörterten Ansatz 4.2, der eine Klassifizierung von mehr Instrumenten als Eigenkapital vorsieht als Ansatz 4.0 und
weniger Instrumente als Ansatz 4.1 (in der Abgrenzung der vorangegangenen gemeinsamen Sitzungen). Dieser Ansatz wurde als Kompromiss
entwickelt, mit dem Unterschiede zwischen IASB und FASB vermindert werden sollten. Zu den besonderen Instrumenten, die nach Ansatz 4.2
(nicht jedoch nach Ansatz 4.0) als Eigenkapital klassifiziert würden, gehören Bezugsrechte und 'übliche' Forward-Kontrakte auf
Ausgabe von Aktien, die nur für eine vergleichsweise kurze Zeit ausstehen, Optionsscheine auf den Kauf von Aktien, die allein zum
Zwecke der Einsammlung zusätzlichen Kapitals emittiert würden sowie verpflichtend wandelbare Vorzugsaktien (wandelbar in Stammaktien).
Die Vorschriften von Ansatz 4.2 würden dazu führen, dass wandelbare Instrumente zur Gänze als Verbindlichkeit klassifiziert würden.
Einige IASB-Mitglieder waren besorgt, dass diesen Ausnahmen von den Klassifizierungskriterien keine konzeptionelle Grundlage
hätten. Der Stab entgegnete, dass es sich um Ausnahmen handele, mit denen den Bedenken beider Boards Rechnung getragen werden solle.
Die IASB-Mitglieder waren insbesondere dahingehende besorgt, dass einige dieser Ausnahmen dazu führen könnten, dass ansonsten
identische freistehenden Instrumente unterschiedlich behandelt werden je nachdem, an welche anderen Instrumente sie angedockt seien.
Ein IASB-Mitglied war insbesondere wegen der grundlegenden Prinzipien besorgt, die dem Klassifizierungsansatz zugrunde lägen und
brachte seine Meinung zum Ausdruck, dass zunächst einmal die grundlegendere Frage behandelt werden sollte, ob das Schreiben einer
Option auf eigene Aktien als Eigenkapital oder als derivative Verbindlichkeit klassifiziert werden sollte. Seiner Ansicht nach sollte
die Antwort auf diese Frage die Grundlage für die Entwicklung eines Klassifizierungsansatzes darstellen.
Bei einer Probeabstimmung unterstützte der IASB die Klassifizierung von Forwards/Optionen, die eine Ausgabe einer festen Anzahl
Aktien gegen Barmittel vorsähen, als Eigenkapital (15 Stimmen), wohingegen der FASB dagegen war (zwei gegen drei Stimmen).
Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass die Grundlage der Klassifizierung darin bestehen sollte, ob es eine 'bestimmbare
Verpflichtung' des Unternehmens gebe und nicht von einem kurz-/langfristigen Horizont abhängig gemacht werden sollte.
Der FASB-Vorsitzende hob hervor, dass der Sachverhalte die Board zurück zu der 'Verwässerungs-' versus 'Solvenz'-Sicht führe, die
die Boards bereits viele Male diskutiert hätten. Er unterstrich, dass dies der Spannungspunkt zwischen FASB und IASB sei, weil der IASB
mehr der 'Solvenzsicht' anhänge, wohingegen der FASB der 'Verwässerungssichtweise' den Vorzug gebe. Da der IASB in dieser Hinsicht einer
und der FASB geteilter Meinung sei, drückte der FASB-Vorsitzende seine Unterstützung für Klassifizierungsansatz 4.2 unter der Bedingung
aus, dass die übergeordneten Klassifizierungsprinzipien verschärft und zusätzliche Angaben, die den Verwässerungseffekt zeigten, zur
Verfügung gestellt würden. Der FASB-Vorsitzende konzedierte, dass der IASB 'mit IAS 32 nicht gerade unglücklich sei', US-GAAP aber eine
Änderung erforderten. Daher drückte er sein Einverständnis aus, für einen vereinheitlichen Kompromiss zu arbeiten.
In einer sich hinziehenden Diskussion sprachen sich verschiedene IASB-Mitglieder für die 'Solvenz'-Sichtweise aus. Diese Mitglieder
waren insbesondere hinsichtlich der Auswirkung der Klassifizierung dieser Instrumente als Schulden in der Erfolgsrechnung und negativer
Auswirkungen, die dies auf die Nützlichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen haben könnte, besorgt. Die Vorsitzenden von IASB
und FASB versuchten, eine gemeinsame Grundlage zu finden, die eine Mehrheit beider Boards unterstützen könnte. Sie verständigten sich
darauf, dass das Verwässerungsthema durch einen Satz umfassender und einheitlicher Angaben behandelt werden könnte, mit welchen die
Vermögenstransfers eingefangen und der Sachverhalt, dass operative Zahlungsströme zum Rückkauf der Aktien verwendet werden (auf Grundlage
emittierter Kaufoptionen), adressiert würden.
Ein FASB-Mitglied war insbesondere darüber besorgt, dass die IASB-Mitglieder zu jeder Sitzung mit einem größeren Satz an Posten
kämen, die als Eigenkapital klassifiziert werden sollen. Die IASB-Mitglieder entgegneten, dass sie wegen der Implikation der
Klassifizierungsprinzipien in Sorge seien, wenn sie die Anwendung auf einen bestimmten Satz an Beispielen sähen.
Ein anderes FASB-Mitglied war hinsichtlich des Effekts in Sorge, den der vorgeschlagene Klassifizierungsansatz auf Wandelanleihen
und mögliche Arbitrage haben könne. Sie schlug einen Klassifizierungsansatz auf Grundlage der Verbesserung an IAS 32 vor (d.h. eine
Zerlegung) und keinen komplett neuen Klassifizierungsansatz. Mehrere IASB-Mitglieder stimmten dem zu. Nichtsdestotrotz waren andere
IASB-Mitglieder anderer Meinung, da sie glaubten, dass IAS 32 seine eigenen Probleme hätte, die angegangen werden müssten. Sie stimmten
zu, dass das Ergebnis der Klassifizierung recht ähnlich sein mag, drängten aber die Boards zur Entwicklung eines neuen Ansatzes.
Schließlich baten beide Boards den Stab um Entwicklung eines geänderten Klassifizierungsansatzes ('Ansatz 5') auf Grundlage
verbesserter und modifizierter IAS-32-Vorschriften, vor allem hinsichtlich in bar erfüllter Instrumente und einer besseren Formulierung
der fest-gegen-fest-Regel (die Boards erörterten knapp die 'bestimmt-gegen-bestimmt'-Regel, eine Modifizierung der fest-gegen-fest-Regel,
die sie granularer machen soll). Die Boards verständigten sich darauf, dass der Stab in seine Untersuchung die Klassifizierung dieser
Instrumente im Konzernabschluss sowie die Behandlung von Wandelanleihen einschließen solle. Zudem soll der Stab zeitgleich eine
Untersuchung der Angabevorschriften ausarbeiten, mit denen die mit dem Sachverhalt verbundenen Verwässerungsaspekte (einschließlich des
Wohlfahrtstransfers und dessen Angabe in der Eigenkapitalveränderungsrechnung) sowie die Granularität dieser Angaben behandelt würden.
Die Boards werden den neuen Klassifizierungsansatz auf der regulären Februarsitzung erörtern. Die verbleibenden Sachverhalte, die
nicht während der Januarsitzung besprochen wurden, werden auf einer Sondersitzung im Februar behandelt werden.
Damit ging der erste Tag der gemeinsamen Sitzung zu Ende.
Dienstag, 19. Januar 2010 Gemeinsame Sitzung mit dem FASB
Bewertungsziel und Risikoanpassung
Die Boards erörterten die folgenden Punkte:
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(a) Ob der vorgeschlagene Bausteinansatz auf (i)
sowohl Kapitalzuflüsse als auch Kapitalabflüsse aus
Versicherungsverträgen anzuwenden wäre oder (ii) nur auf
Kapitalabflüsse. |
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(b) Ob das Bewertungsziel die Kosten der Erfüllung
der Verpflichtung widerspiegeln solle (wie in den
Agendapapieren des Stabs vom Dezember vorgeschlagen)
oder ein anderes Erfüllungskonzept und wie die
vorgeschlagene Risikoanpassung in Bezug zum
Bewertungsziel steht. |
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(c) Weitere Leitlinien zur Risikoanpassung
einschließlich der Informationsquellen, die ein
Versicherer zu ihrer Schätzung heranziehen kann. |
Bausteinansatz
Die Boards kamen überein (IASB: zwei Gegenstimmen, FASB: zwei
Gegenstimmen), dass ein Bausteinansatz, der eine Risikoanpassung
für die Auswirkungen der Unsicherheit hinsichtlich des Betrags
und des Zeitpunkts künftiger Kapitalflüsse enthält, verwendet
werden soll für die Bewertung der Nettokombination von Rechten
und Pflichten aus Versicherungsverträgen. Das Bedeutet, dass die
Bruttokapitalflüsse bewertet werden und nicht die
Nettoverpflichtungen. Zu dieser Entscheidung zu gelangen war
schwierig. Mitglieder sowohl des IASB als auch des FASB äußerten
Bedenken hinsichtlich der Bewertung der Risikomarge getrennt von
anderen Kapitalströmen und Optionen des Versicherungsvertrags.
Einige waren besorgt, dass das vom Stab vorgeschlagene Modell zu
einer einseitigen Verzerrung führen könnte und darüber hinaus
ihm die notwendig Stringenz fehle, um zu verhindern, dass es zu
einer Bewertung nach Gutdünken benutzt werden könne. Es gab eine
lange Debatte, während der der Stab zu verdeutlichen suchte, was
er eigentlich vorschlug. Einige Boardmitglieder waren alles
andere als überzeugt und waren der Meinung, dass man es den
Anwendern schulde, die identifizierten Bewertungsmethoden zu
untersuchen insbesondere in Bezug auf die Bewertung von Risiken.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass es unmöglich sein
würde, einen Ansatz vorzuschreiben; solide Angaben jedoch würden
für eine Disziplin sorgen, die im Laufe der Zeit für bessere
Bewertungen sorgen könnten.
Die Boards kamen überein, dass die Vertragsposition eines
Versicherungsvertrags netto anstelle von brutto gezeigt werden
solle.
Bewertungsziele
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, dass das
Bewertungsziel für Versicherungsverträge ausgedrückt werden
sollte als '[die gegenwärtige Schätzung durch des Unternehmen
des] Barwerts der Ressourcen, die erforderlich sind, um die
Nettoverpflichtung zu erfüllen, die aus dem Versicherungsvertrag
entsteht'.
Die Boardmitglieder kritisierten das vorgeschlagene
Bewertungsziel aus verschiedenen Gründen. Ein IASB-Mitglied
kritisierte den Mangel an Genauigkeit in 'Barwert' und wies
darauf hin, dass der Diskontierungssatz spezifiziert werden
müsse. Ein führendes Mitglied des Stabs wies darauf hin, dass,
wenn nichts Anderes angegeben werde, in den IFRS die Verwendung
des risikolosen Standardsatzes vorgeschrieben sei. Bei Vorschlag
dieser Bewertung würde der Diskontierungssatz keine
Risikoanpassung berücksichtigen - diese würde separat bewertet.
Andere Boardmitglieder kritisierten dass vorgeschlagene
Bewertungsziel als nicht ausreichend rigoros, so dass einige der
extremeren Bewertungskandidaten, die in den Agendapapieren
identifiziert worden seinen, nicht ausgeschlossen würden.
Der Board kam bei diesem Thema zu keinem Schluss und wird es
später noch einmal erörtern müssen.
Risikoanpassung
In einer sehr vehement geführten Debatte erörterten die
Boards, ob die Risikoanpassung der Betrag sein sollte, den der
Versicherer fordern würde, um die Unsicherheit bezüglich der
Ressourcen zu übernehmen, die er benötigen würde, um die
verbleibenden (Netto-)-Verpflichtung aus den
Versicherungsverträgen zu erfüllen, und ob diese Risikoanpassung
über die Laufzeit des Vertrags neubewertet werden sollte.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
bestimmter Aspekte der Vorschläge, obwohl einige sie als die
bestmögliche verfügbare Lösung verteidigten. In den Kommentaren
wurden viele der Bedenken wiederholt, die auch in früheren
Teilen dieser Sitzung schon geäußert worden waren. Die Boards
kamen schließlich zu dem Schluss, dass sie die Empfehlung des
Stabs annehmen würden (IASB: acht dafür; FASB: 3 dafür).
Verhalten der Versicherungsnehmer
Die Boards erörterten die Behandlung von Vertragsmerkmalen,
mit denen den Policeninhabern ermöglicht wird, Schritte
einzuschlagen, die die Kapitalflüsse ändern, die aus einem
Vertrag entstehen werden. Die Diskussion war im Wesentlichen auf
den FASB ausgerichtet, da der IASB bereits vorläufige
Entscheidungen zu diesen Fragen gefällt hat.
Mit einer Mehrheit von drei Stimmen gegen zwei Stimmen lehnte
der FASB eine Empfehlung des Stabs ab, dass die Optionen des
Policeninhabers auf einer Basis bewertet werden sollen, bei der
auf die erwarteten künftigen Kapitalflüsse im Zusammenhang mit
der Optionen "hindurchgesehen" wird (in dem Maß, wie es die
Grenzen des bestehenden Vertrags erlauben). Da der IASb vorher
dies Empfehlung angenommen hatte (und damit die Tatsache, dass
keine Einlagenuntergrenze greifen würde), muss dieser
Sachverhalt zwischen den Boards geklärt werden.
Der FASB stimmte zu, dass der erwarteten Kapitalflüsse aus
Optionen, Termingeschäften und Garantien, die nicht im
Zusammenhang mit der Vertragsabdeckung im Versicherungsvertrag
stehen, aus den erwarteten Versicherungskapitalflüssen aus
diesem Vertrag für die Bewertung des Vertrags ausgenommen werden
sollen.
Der FASB stimmte außerdem zu, dass diese Optionen,
Termingeschäfte und Garantien nach den IFRS oder GAAP bilanziert
werden sollen, die für dieses Instrument gelten, beispielsweise
Bilanzierung von Versicherungsverträgen für solche Optionen, die
aus sich selbst zu Versicherungsverträgen führen.
Restmargen
Die Boards kamen überein, dass, wenn die Erstbewertung eines
Versicherungsvertrags zu einer negativen Tag-1-Differenz führt,
ein Unternehmen diese Differenz in den Gewinnen und
Verlusten erfassen soll. Dabei zeigten die Boards
Unbehagen darüber, dass solche Verträge "belastend" genannt
werden sollten, was manche als Verwirrung stiftend ansahen.
Spätere Auflösung der Restmargen zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Boards erörterten die Frage, wie die Restmarge in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden soll, aber sie kamen
zu keinem Schluss. Die Boards wiesen darauf hin, dass die
Restmarge im Wesentlichen eine Vorsichtsgröße sei, um
Tag-1-Gewinne zu vermeiden. Die Boards kamen überein, dass in
dem demnächst erscheinenden Entwurf spezifiziert werden solle,
die diese Vorsichtsgröße amortisiert werden soll (das
Unternehmen soll also nicht frei entscheiden können). Der Stab
wurde gebeten, auf einer künftigen Sitzung mit Vorschlägen
vorstellig zu werden.
Änderungen im erwarteten Barwert der Kapitalflüsse
Die Boards kamen überein (IASB: 9 dafür, FASB: 4 dafür), dass
Veränderungen im erwarteten Barwert von Kapitalflüssen sofort
als Ertrag zu erfassen sein sollten.
Zeitplan für die Erörterungen der Boards
Den Boards wurde ein Zeitplan für die künftigen Diskussionen
der Boards vorgestellt, dem die Annahme zugrunde liegt, dass ein
Entwurf im Mai 2010 herausgegeben wird. Der Zeitplan wurde
allerdings nicht erörtert. Der Stab wies darauf hin, dass
"einige" der zusätzlichen Boardsitzungen, die angesetzt würden,
notwendig wären, wenn der Zeitplan erfüllt werden soll.
Kontrolle durch Stimmrechte
Beide Boards kamen überein, dass bei der Einschätzung der
Beherrschung von Unternehmen, die in Abwesenheit anderer
Vereinbarungen durch Stimmrechte kontrolliert werden, eine
Berichtseinheit, die mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines
Unternehmens hält, das Machtelement der Beherrschungsdefinition
erfüllt.
Die Boards entscheiden außerdem, dass eine Berichtseinheit
mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens,
die die rechtliche oder vertragliche Möglichkeit hat, diejenigen
Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen, die bedeutenden
Einfluss auf die Erträge hat, das Machtelement der
Beherrschungsdefinition erfüllt.
Der wahre Gegenstand der Diskussion war, ob eine
Berichtseinheit mit weniger als der Hälfte der Stimmrechte eines
Unternehmens in Abwesenheit anderer Vereinbarungen das
Machtelement der Beherrschungsdefinition erfüllt. In dieser
Hinsicht wurden unterschiedliche Meinungen von den verschiedenen
Boardmitgliedern geäußert.
Einige Boardmitglieder zogen die "vertragliche Sichtweise"
vor, bei der angenommen wird, dass in einer solchen Situation
die Berichtseinheit das Machtelement der Beherrschungsdefinition
nicht erfüllt, wenn sie nicht die vertragliche Möglichkeit hat,
die Aktivitäten des Unternehmens zu bestimmen. Unterstützer
dieser Sichtweise zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich
der Möglichkeit der Änderung der Einschätzung von einer
Berichtsperiode zur nächsten, was zu häufiger Konsolidierung und
Ausbuchung führen würde. Darüber hinaus gaben sie Bedenken
Ausdruck, dass die Konsolidierung in diesem Fall zu verschieden
Berichtsfragen führen würde, hauptsächlich in Bezug auf eine
bedeutende Erhöhung der Position der nicht kontrollierenden
Anteile im Abschluss, und dass die Adressaten verwirrt werden
würden, welche Vermögenswerte welchen Anteilseigner zur
Verfügung ständen.
Andere zogen die Sichtweise des "dominanten Anteilseigners"
vor (auf der Grundlage von bedeutend mehr Stimmrechten als alle
anderen Parteien nebst einer weiten Streuung aller anderen
Anteilseigner). Als Antwort auf die Unterstützer der
vertraglichen Sichtweise argumentierten diese Mitglieder, dass
ihre Sichtweise besser die wirtschaftliche Realität beschreibe.
Sie waren der Ansicht, dass dieser Ansatz nicht zu häufigen
Änderungen der Konsolidierung führen würde, da dies nicht den
wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Sie verwiesen auf die
Erfahrungen aus einigen Ländern, in denen ähnliche Änderungen
eingeführt worden seien, und diese Änderung hätten zu einer
Verringerung der Strukturierungsmöglichkeiten für Unternehmen
geführt. Darüber hinaus waren einige der Boardmitglieder der
Meinung, dass dieser Ansatz konzeptionell solider sei, da er im
Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts stehe.
Als Antwort auf Bedenken, dass der Ansatz über dominante
Anteilseigner nicht umsetzbar sei, antworteten sie, dass es
normalerweise sehr deutlich aus aus den jeweiligen Tatsachen und
Umständen hervorgehe, wer Beherrschung ausübe. Diese Mitglieder
waren auch der Meinung, dass große Positionen nicht
beherrschender Anteile im Abschluss der wirtschaftlichen
Realität entsprächen und dass die Angaben den Bedenken
entgegentreten würden, die in dieser Hinsicht erhoben würden.
In der folgenden Diskussion wurden zwei besondere
Modifikationen des Ansatzes über dominante Anteilseiger
erörtert. Einige Mitglieder hauptsächlich des IASB unterstützten
die "reine" Sichtweise, nach der der dominante Anteilseigner
nicht demonstrieren müsse, dass er tatsächlich in einem
bedeutenden Umfang die Aktivitäten des Unternehmens bestimmen
würde. Diese Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
Möglichkeit ausreichend wäre, um für Konsolidierung zu
qualifizieren, und dass diese Möglichkeit nicht ausgeübt werden
müsse.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Definition
des dominanten Anteilseigners gestärkt werden solle und Hinwiese
auf die tatsächlich Ausübung des Machtelements enthalten solle.
Sie wiesen darauf hin, dass das Machtelement nicht nur auf kurze
Sicht eingeschätzt werden sollte sondern fortwährend.
Bei einer Abstimmung unterstützten beide Boards den Ansatz
über den dominanten Anteilseigner (IASB einstimmig, FASB 3:2),
wobei die meisten IASB-Mitglieder die reine Sichtweise des
dominanten Anteilseigners unterstützten. Der FASB wiederum
unterstützten den Ansatz über den dominanten Anteilseigner mit
knapper Mehrheit auf der Grundlage, dass es notwendigerweise
weitere Hinweise auf die Ausübung von Beherrschung geben müsse.
Die Boards hielten fest, dass die Unterschiede zwischen diesen
beiden Sichtweisen nicht unüberwindlich sein sollten, da es sich
nur um eine kleine Untergruppe von Fällen handele.
Optionen und wandelbare Instrumente
Die Boards erörterten kurz die Auswirkungen von Optionen und
wandelbaren Instrumenten auf des allgemeine entwickelte
Beherrschungsmodell. Die meisten Mitglieder waren sich einige,
dass Optionen und wandelbare Instrumente in vielen verschiedenen
Situationen verwendet würden. Sie hielten festen, dass diese
Instrumente oft zu Strukturierungszwecken verwendet würden, und
gaben ihrer Ansicht Ausdruck, dass diese Instrumente Hinweise
auf Macht seien; dennoch waren sie unterschiedlicher Meinung, ob
diese Instrumente gegenwärtig ausübbar seien müssten.
Schließlich kamen die Boards überein, dass Optionen und
wandelbare Instrumente in Erwägung gezogen werden sollten, wenn
Beherrschung eingeschätzt wird. Bei dieser Einschätzung sollte
das Unternehmen alle Tatsachen und Umstände berücksichtigen,
sich nicht nur auf diese Instrumente und ihre Auswirkung auf
Stimmrechte beschränken.
"Kick-out"-Rechte
Die Boards setzten ihre Erörterung mit der Berücksichtigung
von sogenannten "Kick-out"-Rechten (Rechte von
Anteilseignern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können)
bei der Einschätzung, welches Unternehmen ein anderes
konsolidieren sollte, und der Frage, ob "Kick-out"-Rechte bei
der Einschätzung, ob eine Berichtseinheit Stellvertreter oder in
eigenem Interesse handelnd ist, berücksichtigt werden sollte,
fort.
Obwohl die Boards diesen Sachverhalt getrennt erörterten,
waren sie sich einig, dass die Einschätzung von
"Kick-out"-Rechten von allen wirtschaftlichen und vertraglichen
Tatsachen und Umständen abhängen würde und dass sie nur einer
der Faktoren seien, die zu berücksichtigen sind, wenn
entschieden wird, ob ein Unternehmen zu konsolidieren ist.
Generell wurden zwei Sichtweisen von den Boardmitgliedern
unterstützt. Die erste Sichtweise (Sichtweise 1) basierte auf
den Leitlinien in SAFS 167, wonach die Berücksichtigung von
"Kick-out"-Rechten in der Machtanalyse auf Situationen
beschränkt wird, in denen nur ein einziges Unternehmen die
einseitige Möglichkeit hat, en Entscheidungsträger zu entlassen.
Nach der anderen Sichtweise (Sichtweise 2) würde jedoch die
Berücksichtigung von "Kick-out"-Rechten nicht auf diese
Situationen beschränkt, sondern es würden alle relevanten
Tatsachen eingeschlossen, so dass im Endeffekt möglich wäre,
"Kick-out"-Rechte von mehr als einer Partei zu Berücksichtigen,
wenn eingeschätzt wird, welche Berichtseinheit Macht über ein
anderes Unternehmen ausübt.
Einige Boardmitglieder waren nicht dafür, diesen Sachverhalt
getrennt zu erörtern, da sie nicht der Meinung waren, dass das
Halten von bedeutenden "Kick-out"-Rechten notwendigerweise zur
Konsolidierung eines Unternehmens durch den Inhaber dieser
Rechte führen würde. Anderen Boardmitglieder gaben an, dass sie
Sichtweise 2 unterstützen würden, wenn die Anteilseigner, die
über diese "Kick-out"-Rechte verfügen, organisiert wären; sonst
würden sie Sichtweise 1 unterstützen.
Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass die Berichtseinheit
erwägen müsse, was der Anlass für die Anteilseigner sein könnte,
diese "Kick-out"-Rechte auszuüben, und dass diese Erwägungen in
die Machtanalyse einfließen müssten.
Ein FASB-Mitglied schlug vor, dass die gesamte Analyse von
Macht und Nutzen durchgeführt werden müsse, um die
Stellvertreterbeziehung zu erwägen. Schließlich stimmten die
meisten Boardmitglieder darin überein, dass die Entscheidung,
welche Sichtweise zu unterstützen sei, wirklich von der Analyse
der Macht durch Stimmrechte abhinge, die bereits erörtert worden
sei, (also welche der Sichtweisen steht im Einklang mit dem
Ansatz über den dominanten Anteilseigner). Der Board bat deshalb
den Stab, zusätzliche Untersuchungen dieser Erwägungen auf der
nächsten Boardsitzung vorzustellen.
In einer nicht verbindlichen Abstimmung zog die Mehrheit der
IASB-Mitglieder Sichtweise 2 vor, während die Mehrheit der
FASB-Mitglieder Sichtweise 1 unterstützte.
Vertreterbeziehungen
Die Boards erörterten kurz das Thema Vertreterbeziehungen.
Dies war eine erste Sitzung zu dem Thema; es wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Aus der Diskussion wurde klar, dass die Boards die Sichtweise
vorziehen würden, nach der die Gesamtbeziehung berücksichtigt
würde, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Bandbreite
der gefällten Entscheidungen, den Spielraum der
Entscheidungsfindung, "Kick-out"-Rechte sowie den Nutzen
(beispielsweise den Betrag von Gebühren und Gebührenstruktur,
andere Zinsen, Garantien). Darüber hinaus legten die meisten
Boardmitglieder nahe, dass diese Analyse auch die explizite
Erwägung der Gebührenvariabilität beinhalten solle (um zu
erwägen, ob die Gebühren sich auf gleiche Art änderten oder bei
anderen Anlegern unterschiedlich) sowie jegliche nicht
anteilsgemäße Verlustrisikoaussetzung unter den bedeutendsten
Anlegern.
Die meisten Boardmitglieder unterstützten die Sichtweise
nicht, die nur auf der bedeutenden Schwankung der Erträge aus
der Beteiligung am Unternehmen aufbauen würde.
Während der folgenden Diskussion schlugen einige
Boardmitglieder vor, dass der Stab in seine Analyse auch die
folgenden Faktoren mit besonderer Auswirkung auf die
Fondsmanager berücksichtigen sollten: Auswirkungen der
Konsolidierung von Fonds und die Frage, ob ihre Konsolidierung
dazu führen würde, dass den Anlegern nützlichere Informationen
zur Verfügung stehen würden, Bestehen von bedeutenden
Levergaebedingungen und Verlustbegrenzung.
Der Stab wird seine zusätzlichen Untersuchungen auf der
nächsten gemeinsamen Sitzung im Februar vorstellen. Auf der
Sitzung werden die Boards auch die Anwendung der
Konsolidierungsleitlinien auf Investmentfirmen erörtern.
Zeitplan für die Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Die Boards erörterten, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Rahmen des
Finanzinstrumenteprojekts behandelt werden sollen. Die Boards stellten fest, dass sich beide Boards dem Projektplan zufolge eine
Selbstverpflichtung auferlegt hätten, einen umfassenden Standardentwurf zu Finanzinstrumenten im März 2010 zu veröffentlichen.
Auf Grundlage von Diskussionen mit dem Projektteam wurde jedoch deutlich, dass eine jegliche umfassende Überprüfung der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht vor Mai 2010 abgeschlossen werden könnte, und das sei der frühestmögliche Termin.
Die Boards erörterten deshalb Möglichkeiten einer Verschiebung des Projektteils zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
oder der Behandlung lediglich eines engen Satzes an Sachverhalten mit Bezug zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die meisten Boardmitglieder waren besorgt, dass der Board eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
versprochen habe und alles, was weniger als eine umfassende Überprüfung sein würde, von den Adressaten als unzureichend kritisiert
werden würde.
Mehr noch: Einige Boardmitglieder glaubten, dass jetzt eine einmalige Gelegenheit für eine Überprüfung der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bestünde, die sich für viele Jahre nicht mehr ergeben würde.
Dementsprechend entschieden die Boards, die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in ihrer Gesamtheit anzugehen, den Teil zur
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Finanzinstrumenteprojekt jedoch in zwei Phasen aufzuteilen.
Die Boards verständigten sich darauf, in den umfassenden Standardentwurf des FASB, der im März veröffentlicht werden soll (sowie
im korrespondierenden Standardentwurf des IASB) die Teile der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aufzunehmen, die sich unmittelbar
auf die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen (das würde höchstwahrscheinlich das
übergeordnete Modell für Fair Value und Cash Flow Hedging, die Erwägungen zur Effektivität sowie die Trennung nach Risiken
einschließen). Auf der anderen Seite würden die Sachverhalte rund um nicht-finanzielle Posten sowie das Portfolio Hedging in der
zweiten Phase des Projekts diskutiert werden. Der IASB beschloss vorläufig, dass die zweite Phase bis Juni 2011 abgeschlossen sein soll.
Die Board würden den genauen Zeitplan für die Erörterungen auf der nächsten Sitzung besprechen. Der Stab stellte fest, dass
Sondersitzungen erforderlich sein würden, um den vorgeschlagenen Zeitplan einzuhalten.
Aufgliederung nach Funktion und Art und Segmentangaben
Im Oktober 2009 hatten die Boards vorläufig entschieden, dass
ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment
aufgegliederte Informationen in seinen Segmentangeben leisten
solle. Bei dieser gemeinsamen Sitzung erörterten die Boards die
Auswirkungen der Aufgliederung nach Funktion und Art auf die
Segmentberichterstattung.
Einige IASB-Mitglieder haben ihr Unbehagen hinsichtlich der
Folgeänderungen an IFRS 8 im Rahmen dieses Projekts ausgedrückt.
Sie argumentierten, dass IFRS 8 ein relativ neuer Standard sei,
und dass es nicht angemessen sei, grundlegende Änderungen an
IFRS 8 im gegenwärtigen Projekt zur Darstellung des Abschlusses
vorzunehmen. Sie waren der Meinung, dass, wenn Änderungen an
IFRS 8 erforderlich seien, diese im Rahmen eines eigenständigen
Projekts erörtert werden sollten.
Die Boards erörterten, ob eine Unternehmen mit nur einem
berichtspflichtigen Segment auch Informationen "nach Funktion"
in seinen Angaben zum Abschluss darstellen müsse. Die Boards
waren nicht der Meinung, da sie der Meinung waren, dass dieser
Vorschlag zu stark vorschreibend sei, und sie sprachen sich
dafür aus, es der Berichtseinheit zu überlassen, zu entscheiden,
welche Darstellung die entscheidungsnützlichsten Informationen
liefern würde. Die Boards kamen überein, dass ein Unternehmen,
das seine Informationen "nach Art" in einer Angabe des Anhangs
darstelle auch die Informationen "nach Funktion" in der gleichen
Angabe darstellen müsse.
Der Stab schlug weitere Kriterien für die Zusammenfassung von
Positionen im Abschluss vor (auf Grundlage der Art oder Sorte
der Waren, Dienstleistungen oder Erträge). Die Boards waren der
Meinung, dass diese Zusammenfassungskriterien zu vorschreibend
seien und dass die allgemeine Berücksichtigung der
Wesentlichkeit ausreichend sei.
Die Boards lehnten vorgeschlagene Leitlinien ab, dass eine
Ausweiszeile mit der Bezeichnung "andere" nicht mehr als zehn
Prozent des absoluten Betrags der Kategorie oder des Abschnitts
ausmachen könne, in der sie enthalten sei. Die Boards hielten
dies für eine Regel zur Vermeidung von Missbrauch und waren sich
nicht sicher, dass diese Regel die Praxis des "Versteckens" von
bestimmten Posten ändern würde.
Die Boards kamen vorläufig überein, dass ein Unternehmen mit
mehr als einem berichtspflichtigen Segment seine Aufwandsposten
nach Funktion in der Gesamtergebnisrechnung aufgliedern müsse
und das ein Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen
Segment seine nach Art aufgegliederten Informationen in seinen
Segment Angaben darstellen müsse (und außerdem seine
Informationen nach Funktion in der gleichen Angabe darstellen
muss).
Die Boards erörterten, ob allen Unternehmen vorgeschrieben
werden solle, ihre Ertrags- und Aufwandsposten sowohl nach Art
als auch nach Funktion aufzugliedern. Die meisten
Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich des
Auswirkungen einer solchen Vorschrift insbesondere auf die
Banken- und Versicherungsbranche. Sie waren außerdem besorgt
hinsichtlich des Einklangs mit anderen Vorschriften, die in
anderen Boardprojekten erörtert werden (z.B.
Versicherungsverträge, Erlöserfassung). Diese Boardmitglieder
wiesen außerdem darauf hin, dass eine solche Darstellung den
Adressaten von Abschlüssen nicht unbedingt nutzen würden und auf
zufälligen Zuweisungen beruhen würden. Daher lehnten die Boards
diese Vorschriften ab.
Die Boards erörterten die separate Darstellung von
Informationen über unternehmensinterne Aktivitäten, getrennt von
Informationen über alle anderen Aktivitäten aus den
Geschäftssegmenten (die nicht die Kriterien erfüllen, als
berichtspflichtige Segmente dargestellt zu werden). Einige
Boardmitglieder argumentierten, dass eine direkte Zuweisung
dieser Unternehmensaktivitäten auf einzelne berichtspflichtige
Segmente entscheidungsnützlicher sein würde. Andere
Boardmitglieder teilten diese Ansicht nicht, da sie der Meinung
waren, das ein solcher Ansatz nicht im Einklang mit den
grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 stehen würde. Daher kamen
beide Boards überein, eine separate Darstellung von
Informationen über Unternehmensaktivitäten zu fordern, aber sie
baten den Stab, eine umfassendere Definition dessen zu liefern,
was eine "unternehmensinterne Aktivität" eigentlich darstelle.
Schließlich erörterten die Boards die Einheitlichkeit von
Zusammensetzung und Gruppierung von Gewinnen aus geschäftlicher
Tätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung und in den
Segmentangaben. Die diesbezüglichen Vorschlägen stießen auf
heftigen Widerstand unter den IASB-Mitgliedern, da man der
Meinung war, dass sie die Grundlage von IFRS 8 änderten, ohne
das großartig erklärt würde, warum der grundlegende Ansatz in
IFRS 8 geändert werden solle. Obwohl manche der Boardmitglieder
sogar der Meinung waren, dass diese Vorschläge eine Verbesserung
an IFRS 8 darstellten, hielten sie fest, dass dies in dieser
Phase des Projekts nicht angemessen sei. Sie schlugen vor, dass
diese Änderungen in eine Phase III des Projekts zur Darstellung
des Abschlusses aufgenommen werden könnte, oder dass es ein
separates Projekt zu IFRS 8 geben könne, das nach 2011 erörtert
werden würde. Der IASB stimmte dem Vorschlag zu, diesen
Sachverhalt auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.
Nach einer hitzigen Diskussion kamen die Boards überein, dass
ein Unternehmen, das Informationen zu Aufwendungen und Erträgen
nach Funktion in den Segmentangaben darstelle, die Posten
Einheitlich in der Gesamtergebnisrechnung und der Segmentangabe
klassifizieren müsse, unabhängig davon, wie die Beträge
dargestellt oder vom Hauptentscheidungsträger verwendet würden.
Der fachliche Direktor des FASB erläuterte, dass eine solche
Vorschrift nur Auswirkungen auf die Klassifizierung und
Überleitung hätte, nicht auf die Bewertung dieser Posten in der
Segmentangabe.
Der IASB lehnte zuerst diesen Vorschlag mit knapper Mehrheit
ab, während der FASB ihn einstimmig befürwortete. Nach kurzer
Diskussion unter den IASB-Mitgliedern kamen diese überein, dem
Vorschlag um der Harmonisierung willen zuzustimmen (11:4), um
künftige Abweichungen zwischen US-GAAP und IFRS zu vermeiden.
Mittwoch, 20. Januar 2010 Gemeinsame Sitzung mit dem FASB bis einschließlich TOP 2
Gemeinsame Sitzung
Folgebewertung von Leasingverhältnissen mit Optionen und bedingten Mietzahlungen bei fortgeführten Anschaffungskosten
Auf ihrer Sitzung im November 2009 hatten die Boards
vorläufig entschieden, dass die Folgebewertung der
Verbindlichkeit des Leasingnehmers und der Forderung des
Leasinggebers zu fortgeführten Anschaffungskosten unter
Verwendung der Effektivzinsmethode erfolgen sollte. Die Boards
erörterten auf dieser Sitzung, ob der Grenzfremdkapitalzinssatz,
der für die Berechnung der Verbindlichkeit des Leasingnehmers
verwendet wird, und der inhärente Zinssatz des Leasingvertrags,
der für die Berechnung der Forderung des Leasinggebers verwendet
wird, überprüft werden sollen, wenn es zu einer nachfolgenden
Neueinschätzung der folgenden Punkte kommt:
 |
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages und/oder |
 |
bedingte Mietzahlungen. |
Leasingnehmer
Der Stab stellte die folgenden drei Ansätze im Hinblick auf
die Überprüfung des Grenzfremdkapitalzinssatzes bei
nachfolgenden Änderungen der erwarteten Laufzeit des
Leasingvertrages vor:
- Keine Neueinschätzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem aktuellen
Grenzfremdkapitalzinssatz für die Restlaufzeit des
Leasingverhältnisses.
- Neueinschätzung durch Ersetzung des
Grenzfremdkapitalzinssatzes mit dem entsprechenden
Zinssatz ab dem erstmaligen Ansatz für die neue
erwartete Laufzeit des Leasingvertrages.
Der Stab erklärte, dass er aufgeteilt sei zwischen den ersten
beiden Ansätzen.
Bei der Erörterung der Vorschläge des Stabs in Hinblick auf
Änderungen der erwarteten Leasingdauer drückten viele
Boardmitglieder Überraschung aus, dass der Stab geteilte
Ansichten vorstellte. Ein Boardmitglied unterstützte die dritte
Sichtweise, weil dies den Leasingnehmer dahin zurückbringen
würde, was die Antwort gewesen wäre, wenn alle Schätzungen zu
Beginn des Leasingverhältnisses bekannt gewesen wären. Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, das dies nachträgliches
Erkennen sein würde, und unterstützten eher den zweiten Ansatz,
da die erwartete Leasingdauer, die zu Beginn des
Leasingverhältnisses angenommen wird, eine Schätzung ist, und
alle Änderungen von Schätzungen prospektiv vom Datum der
Änderung bilanziert werden. Diese Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass die Option auf Verlängerung der Leasingdauer
bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses gegeben war und dass
die Ausübung der Option nicht dazu führt, dass ein neues
Leasingverhältnis eingegangen wird. Daher würden sie Ansatz 3
nicht zulassen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass fortgeführte
Anschaffungskosten und die Effektivzinsmethode in IAS 39 und
IFRS 9 definiert werden. Wenn die Boards entscheiden würden,
eigene Bilanzierungsvorschriften für Leasingnehmer einzuführen,
sollte die Methode für die Bewertung der Verbindlichkeit des
Leasingnehmers nicht als "fortgeführte Anschaffungskosten"
bezeichnet werden, da fortgeführte Anschaffungskosten bedeuten
würden, dass der Grenzfremdkapitalzinssatz nicht aufgrund von
Änderungen von Schätzungen angepasst wird. Verschiedene andere
Boardmitglieder unterstützten Ansatz 1, obwohl ihrer Meinung
nach Ansatz 2 der fachlich richtige ist. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass Ansatz 2 zu Frust und zusätzlichen Belastungen
bei den Erstellern führen könnte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich und wurden
von einem Boardmitglied daran erinnert, dass die Fortschritte,
die bisher erzielt worden seien, verloren wären, wenn die
Vorschriften für die Leasingbilanzierung zu kompliziert gemacht
würden und die Ersteller übermäßig belasten würden. Bei einer
Probeabstimmung einigten sich die Boards vorläufig auf Ansatz 1.
Im Hinblick auf eine Überprüfung (und ggf. Anpassung) des
Grenzfremdkapitalzinssatzes in der Folge von zu zahlenden
bedingten Mietzahlungen identifizierte der Stab fünf mögliche
Ansätze und schlug vor, dass der Effektivzinssatz nicht
angepasst wird, es sei denn, der gesamte Vertrag oder Teile
davon werden vertraglich auf die gegenwärtigen Bedingungen
umgestellt [Ansatz 2 in den Agendapapieren]. Dieser Ansatz steht
am ehesten im Einklang mit der strikten Anwendung der
fortgeführten Anschaffungskosten nach den IFRS. Ohne große
weitere Diskussion stimmten die Boards diesem Ansatz vorläufig
zu.
Leasinggeber
Für die Bilanzierung durch den Leasinggeber empfahl der Stab,
dass der gleiche Ansatz gewählt werden sollte wie für die
Bilanzierung durch den Leasingnehmer, also keine Überprüfung des
im Leasingverhältnis inhärenten Zinssatzes bei Änderungen in der
geschätzten Leasingdauer. Ein Boardmitglied zeigte sich
neugierig, warum der Stab geteilter Ansicht hinsichtlich der
Perspektive des Leasingnehmers gewesen sei aber nicht
hinsichtlich der Perspektive des Leasinggebers. Der Stab
erläuterte, dass bei den Leasinggebern der inhärente Zinssatz
bereits die Option der Verlängerung der Leasingdauer
berücksichtigt, während beim Grenzfremdkapitalzinssatz des
Leasingnehmer dies nicht der Fall sei. Die Boards erörterten den
Sachverhalt nicht weiter und stimmten einstimmig dem Vorschlag
zu, den inhärenten Zinssatz nicht anzupassen [Ansatz 1 in den
Agendapapieren].
Ohne Diskussion der Frage stimmte der Board auch einstimmig
dem Vorschlag zu, dass der Leasinggeber den inhärenten Zinssatz
des Leasingvertrags auch nicht bei Änderungen in Forderungen aus
bedingten Mietzahlungen anpassen solle, es sei denn, die
Mietzahlungen hängen von veränderlichen Referenzzinssätzen ab.
Anwendungsbereich - Ausschluss kurzfristiger Leasingverhältnisse
Auf ihren früheren Sitzungen hatten die Boards erörtert, ob
kurzfristige Leasingverhältnisse vom Anwendungsbereich
ausgenommen werden sollten. Bei der Vorstellung seiner
Untersuchungen vor den Boards erläuterte der Stab, dass eine
Wesentlichkeitsschwelle für alle Bilanzierungsvorschriften gilt
und dass unwesentliche Leasinggegenstände und -schulden nicht
angesetzt werden müssen. Der Stab fragte die Boards dann, ob es
eine zusätzliche Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisse
jenseits des Wesentlichkeitsprinzips geben sollte.
Die Boards erörterten den Sachverhalt, und die
Boardmitglieder brachten verschiedene Ansichten zum Ausdruck.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die
Wesentlichkeitsgrenze die einzige sachgerechte Maßgabe sei und
dass keine zusätzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich gewährt
werden solle. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Nichtansatz
von wesentlichen Leasinggegenständen und -schulden die
Möglichkeit der Strukturierung eröffnen würde. Ein Boardmitglied
wies darauf, dass für die Bestimmung, ob ein Leasinggegenstand
oder eine Leasingschuld wesentlich seien, man alle Berechnungen
durchführen müsse, und sobald alle Berechnungen durchgeführt
seien, hätten die Unternehmen bereits alles geleistet, was
notwendig sei, um Leasingbilanzierung durchzuführen. Nach
Ansicht dieses Boardmitglieds würde dies Ausnahme, die auf dem
Wesentlichkeitsprinzip beruht nicht die Erleichterung schaffen,
die von den Erstellern gefordert würde.
Verschiedene andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass
es keine Ausnahme vom Anwendungsbereich geben solle sondern eher
eine Art vereinfachte Bilanzierung von kurzfristigen
Leasingverhältnissen, bei der die Leasingschuld nicht abgezinst
werden müsse. Es folgte eine ausführliche Diskussion zu
Bespielen aus der Praxis aus verschiedenen Rechtskreisen und der
Frage, wie die vorgeschlagene Erleichterung der
Leasingbilanzierung unter diesen Umständen greifen würde.
Verschiedene Alternativen für eine vereinfachte
Leasingbilanzierung wurden ebenfalls erörtert.
Ein Boardmitglied fragte insbesondere, was mit Wesentlichkeit
gemeint sei, und wiederholte die Frage in der Form, ob die
anderen Boardmitglieder dazu stehen würden, wenn wesentliche
Leasingvorfälle nicht angesetzt würden, weil sie kurzfristige
Leasingverhältnisse seien. Es wurde vorgeschlagen, dass der
Board einen Vorschlag zwecks Stellungnahme veröffentlichen
solle, dass für einen bestimmten Zeitraum eine Erleichterung
gelten solle, wobei den Anwendern erläutert werden solle, was
man zu erreichen versuche, und zu fragen, ob der Vorschlag die
geforderte Erleichterung bieten würde.
Es wurde eine Probeabstimmung vorgenommen, und die Boards
einigten sich vorläufig darauf, eine vereinfachte
Leasingbilanzierung für Leasingnehmer zuzulassen und nicht eine
Ausnahme für Leasingverhältnisse mit eine Leasingdauer von
weniger als 12 Monaten vorzuschlagen.
Bei der Frage, wie die Leasingdauer bestimmt werden solle,
kamen die Boards überein, dass es sich dabei um die maximale
Leasingdauer handeln solle, die unter dem bestehenden
Leasingvertrag erreichbar sei, und dass jegliche Option auf
Verlängerung oder Erneuerung auf über 12 Monate hinaus einen
Ausschluss aus der vereinfachten Leasingbilanzierung bedeuten
würde.
Die Boards wendeten sich in ihrer Diskussion dann der
Bilanzierung durch Leasinggeber und der Frage zu, ob eine
ähnliche Erleichterung gewährt werden solle. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass für Leasinggeber der
Sachverhalt anders läge als für Leasingnehmer, da der
Leasinggeber bereits einen Vermögenswert angesetzt habe, und es
sollte keinen Unterschied zu dem geben, was im Projekt zur
Erlöserfassung vereinbart worden sei. Ein Boardmitglied war der
Meinung, dass die Leasinggeber eher Periodenabgrenzung betreiben
sollten als Leasingbilanzierung. Die Boards kamen dann überein,
dass für Leasinggeber eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zur
Verfügung gestellt werden sollte im Hinblick auf kurzfristige
Leasingverhältnisse und dass der gleiche Zeitraum, also zwölf
Monate unter Beschränkungen, für Leasinggeber gelten soll.
Bilanzierung durch Leasinggeber - Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
Die Boards erörterten, wie ein Leasinggeber
Leasingverhältnisse über als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
bilanzieren solle, da die vorgeschlagenen Vorschriften für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber den Nutzern von Abschlüssen
keine nützlichen Informationen darüber liefern, wenn sie auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
angewendet werden. Den Boards wurden drei Möglichkeiten
vorgestellt:
 |
A: Der Leasinggeber bilanziert alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
unter Verwendung der vorgeschlagenen Leitlinien für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber (Ansatz aller
Leasingforderungen und Erfüllungspflichten, wobei die
Erträge über die Leasingdauern als Zinserträge und
Amortisierung der Leasingverpflichtung erfasst werden); |
 |
B: Der Leasinggeber
bilanziert als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
entweder unter Verwendung des Kostenmodells oder des
Modells des beizulegenden Zeitwert (Wahlmöglichkeit der
Bilanzierungsmethode). Wenn der beizulegende Zeitwert
verwendet wird, werden keine Leasingforderung und keine
Erfüllungspflicht angesetzt, und die Leasingerträge
werden über die Leasingdauer erfasst; |
 |
C: Wie B, nur wird vom
Leasinggeber gefordert, als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.
Wenn der Leasinggeber den beizulegenden Zeitwert nicht
verlässlich bestimmen kann, müsste er Ansatz A anwenden. |
Verschiedene Boardmitglieder fragten, warum es einen
Unterschied zwischen als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden,
und anderen Sachanlagen, die zum beizulegenden Zeitwert
bilanziert werden, geben solle. Diese Boardmitglieder waren der
Meinung, dass, da nach den vorgeschlagenen
Leasingbilanzierungsvorschriften die Buchungseinheit des
Nutzungsrecht sein soll und nicht der zugrunde liegende
Vermögenswert, kein Unterschied in der Leasingbilanzierung darin
begründet sein sollte, wie der zugrunde liegende Vermögenswert
bilanziert wird. Andere Boardmitglieder fragten außerdem, warum
man sich nur den Bedenken einer Branche widme, während die
Boards keine Bilanzierungsstandards für einzelne Branchen
entwerfe.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten starke Unterstützung
für Möglichkeit C aus. Ihrer Ansicht nach berücksichtigt der
beizulegenden Zeitwert von als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien bereits die Tatsache, dass als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien verleast werden, und wenn außerdem eine
Leasingforderung angesetzt wird, würde es zu eine Doppelung in
der Bilanzierung führen. Vor dem Hintergrund der
Bilanzierungswahlmöglichkeit jedoch, die gegenwärtig in IAS 40
gewährt wird, wäre eine Änderung an IAS 40 notwendig, um dieses
Wahlrecht zu eliminieren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass dieses Projekt nicht der rechte Ort sei, um
Änderungen an IAS 40 zu erwägen, und dass daher Möglichkeit B
derzeit der am ehesten sachgerechte Ansatz sei.
Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass durch eine
Nichtanwendung der Leasingbilanzierung die wirtschaftliche
Realität der Geschäftsvorfälle des Unternehmens nicht im
Abschluss widergegeben werde. Ihrer Meinung nach sollte
Leasingbilanzierung immer angewendet werden, und der
beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen
Immobilien sollte auf den Immobilien ohne Berücksichtigung er
bestehenden Leasingvereinbarungen basieren.
Es wurde festgehalten, dass die Standpunkte der Boards in
dieser Frage voneinander abweichen würde, da es unter US-GAAP
keine Entsprechung für IAS 40 gebe. Nach langer Erörterung wurde
entscheiden, dass FASB und IASB diesen Sachverhalt unabhängig
voneinander erörtern würden.
Bei einer Bitte um Abstimmung zogen die IASB-Mitglieder
Möglichkeit B vor, wobei eine bedeutende Mehrheit der
IASB-Mitglieder zu erkennen gab, dass sie gestatten würden, wenn
Möglichkeit B angewendet würde.
Die FASB-Mitglieder baten den Stab, einen Agendavorschlag zu
der Frage vorzubereiten, um die Möglichkeiten zu untersuchen,
die der FASB haben würde, sich der Bilanzierung von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien und zugehöriger
Leasingverhältnisse anzunehmen.
Die Boards erwogen kurz den Status des Projekts zur Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten. Das Ziel der
Sitzung bestand darin, die Boards auf den aktuellen Stand zu bringen; entsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Stab fasste die Ansätze zusammen, die bislang von den beiden Boards diskutiert worden waren. Der FASB stellte den
aktuellen Stand seiner vorläufigen Entscheidung dar, einen eigenständigen Bewertungsmaßstab für Einlagen zu fordern (Barwert des
durchschnittlichen Einlagenbetrag, abgezinst mit der Differenz zwischen dem alternativen Finanzierungssatz und dem
Gesamtdeckungsbeitrag über die erwartete Laufzeit).
Aus der ursprünglichen Diskussion heraus schien der FASB eine Fair-Value-Bewertung von Verbindlichkeiten zu bevorzugen, weil der
der Ansicht war, dass diese die in finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eingebetteten Risiken besser einfange.
Die Boards werden die gemeinsamen Erörterungen zu diesem Thema im Februar aufnehmen.
Damit war der gemeinsame Teil der Sitzung von IASB und FASB zu Ende. Der IASB setzte seine Teile der Januarsitzung allein fort.
IASB-Sitzung
Segmentangaben und das Projekt zur Darstellung des Abschlusses
Der Board erwog kurz mögliche Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente in Folge
der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung der Boards. Der Board
lehnte Änderungen an IFRS 8 ab, die zur Änderung von
grundlegenden Prinzipien in IFRS 8 führen würden. Der Board
hielt fest, dass das Projekt zur Darstellung des Abschlusses
nicht der richtige Ort sei, um Änderungen an IFRS 8 vorzunehmen,
und dass die entsprechenden Sachverhalte als Teil der
Überprüfung von IFRS 8 nach der Einführung adressiert werden
sollten, die im folgenden Jahr beginnen würden.
Fragen in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche
Der Board erörterte bestimmte Sachverhalte in Bezug auf Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche.
Der Board hielt fest, dass von den erhobenen Bedenken, die
meisten Sachverhalte im Rahmen der erneuten Erörterung gelöst
worden seien (innerer Zusammenhang der Ausweiszeilen, Angaben zu
kurzfristiger Liquidität, Überleitungsrechnung und Definition
von Kategorien).
Der Board erwog die Erfordernis, eine Kapitalflussrechnung
nach der direkten Methode darzustellen, damit die
Kapitalflussrechnung die Substanz der Transaktionen
widerspiegele. Der Board erörterte die Bruttodarstellung von
Geschäftsvorfällen (ob also die Bewegungen auf die und von den
Konten der Einleger einzeln dargestellt werden sollten). Einige
Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine Bruttodarstellung
dieser Transaktionen nicht besonders nützlich sei, da sie sich
auf hypothetische Geschäftsvorfälle bezögen. Andererseits wiesen
andere Boardmitglieder darauf hin, dass dies einige nützliche
Informationen liefern könne.
Einige Boardmitglieder wiederholten ihre Sichtweise, dass die
Kapitalflussrechnung bei Unternehmen der
Finanzdienstleistungsbranche nicht nützlich sei. Sie schlugen
vor, eine "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel" zu
verlangen, in der Emissionen als Menge der Transaktionen, der
Kreditqualität und der Liquidität betrachtet würden.
Nach umfangreicher Diskussion, während der der Board
versuchte, die Auswirkungen verschiedener Transaktionen auf die
Kapitalflussrechnung einzuordnen, bat der Board den Stab,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, die Beispiele der Anwendung
einiger der Transaktionen auf die Kapitalflussrechnung unter
Verwendung der vorgeschlagenen direkten Methode sowie eine
Analyse der "Darstellung der Bewegungen der Finanzmittel"
beinhalten würden.
Kosten und Nutzen
Der Board erörterte kurz die Kosten des Vorschlags. Der Board
kam überein, Meinungen der Anwender in Bezug auf auf die Kosten
des Gesamtvorschlags und seiner Bestandteile einzuholen (der
Board würde versuchen herauszufinden, welche Vorschriften am
kostenintensivsten und am schwersten umzusetzen seien). Der
Board kam auch überein, Anwendereinbindungsschritte zu
unternehmen, um die geschätzten Kosten sowohl einmaliger Art als
auch fortlaufender Art, indirekte Kosten der Umsetzung und
Kosten für die interne Kontrolle einzuschätzen.
Nettoschuldendarstellung
Nach kurzer Debatte kam der Board überein, eine Analyse der
Veränderung der Stände (Vortrag) der Ausweiszeilen zu verlangen,
die normalerweise die Nettoschulden ausmachen (langfristige
Schulden, kurzfristige Schulden, zu zahlende Zinsen, Barmittel,
verwertbare Wertpapiere, Einlagen mit Zinsertrag). Der Board kam
überein, die Angabe dieser Daten in einer einzigen Angabe zu
fordern.
Der Board kam außerdem überein, "Nettoschulden" nicht
explizit zu definieren, und bat den Stab, eine passende
Bezeichnung für diese Angabe zu finden (und es nicht
"Nettoschulden" zu nennen).
Saldierung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten
Dies war eine Unterrichtseinheit. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.
Der Board erwog die Saldierung eines finanziellen Vermögenswerts mit einer finanziellen Verbindlichkeit und den Ausweis des
Nettobetrags in der Aufstellung über die Vermögenslage. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei eher um eine Ausweis- als
eine Ausbuchungsfrage handelt, erwog der Board, ob man die Saldierung in den Anwendungsbereich des Ausbuchungsprojekts mit
aufnehmen sollte.
Der Board stellte fest, dass sich die Saldierungsvorschriften nach US-GAAP und IFRS unterschieden. Diese unterschiedlichen
Vorschriften wurden insbesondere in der aktuellen Diskussion um die neuen regulatorische Kennzahl zum Leverage angezweifelt.
Der Board verständigte sich darauf, dass eine Vereinheitlichung zu diesem konkreten Sachverhalt mehr als nötig sei. Gleichwohl
stellte der Stab fest, dass, aus einer ersten Diskussion mit den FASB-Mitgliedern, der FASB diesen Sachverhalt nicht in der
absehbaren Zukunft angehen wolle. Der Board verständigte sich darauf, diesen Sachverhalt bei der nächsten gemeinsamen Sitzung
anzusprechen.
Einige Boardmitglieder waren zurückhaltend bei der Frage, ob dieser Sachverhalt in das Ausbuchungsprojekt integriert werden
solle, weil sie fürchteten, dass er die Vereinheitlichung bei der Ausbuchung gefährden könne.
Der Board erörterte einige der Unterschiede zwischen US-GAPP und IFRS auf dem Gebiet der Saldierung. Aus der Diskussion wurde
deutlich, dass eine klare Mehrheit der IASB-Mitglieder die IFRS-Vorschriften zur Saldierung deutlich gegenüber den FASB-Regeln
bevorzugte, vor allem hinsichtlich des Rechts zur Saldierung.
Der Board erörterte auch die Auswirkung von Regelungen einer einzelnen Vereinbarung in Mastervereinbarungen (wie z.B. dem
ISDA Master Netting Agreement). Es bestanden unterschiedliche Ansichten darüber, wie die Regelungen einer einzelnen Vereinbarung
bilanziert werden sollen, ob sie bei der Bilanzierung erwogen werden sollen, und - falls ja - unter welchen Bedingungen.
Der Board verständigte sich darauf, den Sachverhalt erst mit dem FASB zu diskutierten und erst dann zu erwägen, ob man
irgendeinen dieser Sachverhalte getrennt behandeln müsse.
Donnerstag, 21. Januar 2010
 |
IFRIC: Aktueller Stand |
Bericht von der Januarsitzung 2010 von IFRIC
Der für IFRIC und Umsetzungstätigkeiten zuständige Direktor berichtete mündlich über die IFRIC-Sitzung am
7. und 8. Januar 2010 (die Deloitte-Mitschrift von der Sitzung können Sie hier
einsehen).
Der Board erörterte insbesondere die Menge an Sachverhalten im Hinblick auf IFRS 2 und stellte fest, dass er
bei der Untersuchung der Vorschriften von IFRS 2 sowie der möglichen Durchsicht von IFRS 2 nach 2011 eng mit dem
französischen Standardsetzer zusammenarbeiten würde.
Der Board analysierte die eingegangenen Stellungnahmen. Da die Mehrheit der Stellungnahmen positiv ausfiel,
beschloss der Board, zur Abstimmung zu schreiten.
Der Board erwog, ob das Datum des Inkrafttretens auf den Jahresbeginn 2010 vorgezogen werden sollte. Einige
Boardmitglieder meinten, dass ein früheres Datum des Inkrafttretens in einigen Rechtskreisen unbeabsichtigte
rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Aus diesem Grund entschied der Board, es bei dem ursprünglich
vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens zu belassen (1. Juli 2010).
Der Board beschloss, in der Änderung klarzustellen, dass sich die Ausnahme von der Bereitstellung zusätzlicher
Angaben nach IFRS 7 auf alle Vergleichsperioden beziehe, einschließlich der Eröffnungsbilanz. Der Board stellte
zudem klar, dass diese Vorschriften für erstmalige Anwender und derzeitige Anwender der IFRS einheitlich seien
sollten.
Die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Board erörterte die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Einige Boardmitglieder brachten
ihre Bedenken zum Ausdruck, dass dieser Sachverhalt im Rahmen einer gesonderten Sitzung und nicht auf der gemeinsamen
Sitzung besprochen werde. Ihrer Ansicht nach würde dieses Vorgehen nicht zur Wahrnehmung als gemeinsames Projekt
führen. Der Stab entgegnete, dass sich der FASB nicht in der Lage gesehen hätte, dieses Thema auf der gemeinsamen
Sitzung zu Beginn der Woche zu besprechen, und dass der Stab der Ansicht sei, dass eine Art Unterrichtseinheit
angesichts des ehrgeizigen Zeitplans erforderlich sei, um mit den Erörterungen zu beginnen. Der FASB würde eine
getrennte Unterrichtseinheit abhalten. Letztlich würde die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
gemeinsam auf einer der folgenden gemeinsamen Sitzungen erörtert.
Der Board entschied, dass dies eine Unterrichtseinheit sein würde. Dementsprechend wurden keine Beschlüsse gefasst.
Der Board erwog zwei mögliche Zielsetzungen einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen:
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die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Risikomanagement eines Unternehmens und dessen
Rechnungslegung oder |
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die Linderung der Ansatz- und Bewertungsanomalien zwischen der Bilanzierung von Grundgeschäften
und Sicherungsinstrumenten und die Steuerung des zeitlichen Anfalls der Bewertungsergebnisse der zur
Absicherung von Zahlungsstromrisiken verwendeten derivativen Sicherungsinstrumente. |
Dem Grunde nach brachten die Boardmitglieder unterschiedliche Sichtweisen zu dem Thema zum Ausdruck. Sie
empfanden die erste Zielsetzung als zu weitgehend und meinten, dass sie abgespeckt werden müsse, wohingegen
die zweite Zielsetzung auf der anderen Seite zu eng schien. Auch wenn die Boardmitglieder darin übereinstimmten,
dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen grob abgegrenzt und dann durch zusätzliche
Prinzipien weiter eingeschränkt werden sollte, glaubten viele Boardmitglieder, dass die erste Zielsetzung in
der Abgrenzung zu weit sei.
Einige Boardmitglieder glaubten, dass die erste (breite) Zielsetzung den Unterschied zwischen Sicherungsmaßnahmen
(ökonomischer Absicherung) und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht hinreichend abgreife. Darüber hinaus
glaubten sie, dass die Zielsetzung auf Finanzrisiken konzentriert sein solle, weil das Risikomanagement eine Vielzahl
an Risiken zum Gegenstand haben könne, die sich nicht im Abschluss wiederfände.
Andere Boardmitglieder meinten, dass die Zielsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sich mehr auf
die Risikobegrenzung beziehen solle. Sie brachten ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass die gegenwärtig vorgeschlagene
erste Zielsetzung eher für umfassende Risikoangaben angemessen sei als für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Im weiteren Verlauf der Diskussion zur Anwendung/Veranschaulichung dieser Zielsetzung verständigte sich der Board
vorläufig darauf, dass die Möglichkeit, Teilrisiken zu designieren, aufrechterhalten werden solle, sofern das Teilrisiko
für Zwecke der Beurteilung der Ineffektivität der Absicherung eigenständig identifizierbar und bemessbar ist. Der Board
bat den Stab gleichwohl darum, wie operationabel diese Kriterien seien.
Die Mehrheit des Boards brachte die vorläufige Sichtweise zum Ausdruck, wonach einheitliche Prinzipien hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Absicherung von Teilrisiken bei finanziellen und nicht-finanziellen Posten zur Anwendung kommen
sollten.
Der Board wird seine Erörterungen auf der nächsten Boardsitzung fortsetzen.
Der Board verständigte sich darauf, die Vorschläge hinsichtlich der Definition aufgegebener Geschäftsbereiche
sowie der damit einhergehenden Angaben für einen Zeitraum von 60 Tagen erneut zur Kommentierung herauszugeben.
Angaben zu Leistungen nach dem Ende der Dienstzeit
Als Antwort auf ein Ersuchen des Boards im Rahmen der Dezembersitzung stellte der Stab vorgeschlagene Angabevorschriften zur
Aufgliederung von Informationen über versicherungsmathematische Gewinne und Verluste vor, die aus der leistungsorientierten
Verpflichtung erwachsen, sowie zum Gesamtbetrag des Aufwands für Leistungen nach dem Ende der Beschäftigung, die in der Periode
angefallen sind.
Der Board diskutierte diese vorgeschlagenen Angabevorschriften im Kontext des Pakets an Angabevorschriften, das in den in Kürze
erscheinenden Standardentwurf aufgenommen werden soll. Der Stab erläuterte, dass Angabevorschriften aus IFRS 7 und den Leitlinien
zur Fair-Value-Bewertungen übernommen worden seien, um Ersuchen aus der Arbeitsgruppe sowie anderen Nutzergruppen stattzugeben,
die um Zurverfügungstellung von mehr Informationen über die Risiken im Zusammenhang mit dem Planvermögen baten.
Mehrere Boardmitglieder äußerten deutlich ihr Missfallen über die Menge an Angaben und forderten den Stab auf, einige der
Vorschriften zu beseitigen, weil sie für die Beteiligung eines Arbeitgebers an einem Pensionsplan nicht relevant seien, und die
verbleibenden Angabevorschriften irgendwie zusammenzufassen.
Nach einer langen Diskussion darüber, welche Angaben essentiell für das Verständnis der Risiken, denen ein Arbeitgeber im
Hinblick auf seine Pensionspläne ausgesetzt ist, seien, verständigte man sich darauf, dass eine Untergruppe von Boardmitgliedern
die Angaben überprüfen und jene herausfinden soll, die als wesentlich anzusehen seien. Die überarbeitete Liste an Angabevorschriften
wird dann auf der Februarsitzung vorgestellt werden.
Abfindungsleistungen
Im Rahmen der Finalisierung der Änderungen an IAS 19 im Hinblick auf Abfindungsleistungen hatte der Board zu erwägen, ob
er die Definition von Abfindungsleistungen ändern soll, um lediglich solche Leistungen einzubeziehen, die im Austausch für die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und nicht auch Leistungen, die im Tausch für Dienste des Arbeitnehmers
erbracht werden.
Der Stab ist der Ansicht, dass Leistungen, die im Austausch für zukünftige Leistungen des Mitarbeiters angeboten werden, als
Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angesehen werden sollten und nicht als Abfindungsleistungen. Der Board
stellte fest, dass die Behandlung solcher Leistungen als Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum gleichen
Ansatz führe, wie er nach SFAS 146 gefordert würde, dass aber die Bezeichnung der Leistungen unterschiedlich sie.
Ein Boardmitglied bezweifelte, dass die Änderung dazu führe, dass der Betrag einmaliger Abfindungspakete angegeben wird. Der
Board stellte fest, dass die Angabe von an Personen in Leistungsfunktionen gezahlten Abfindungsleistungen eine ausdrückliche
Vorschrift aus IAS 24 sei und keine Notwendigkeit bestünde, zusätzliche Leitlinien in IAS 19 aufzunehmen.
Der Board erklärte sich mit der vom Stab vorgeschlagenen Änderung einverstanden und bat darum, dass eine zusätzlich Klarstellung
erfolgt, wonach Wesentlichkeit sowohl aus Sicht des Unternehmens sowie des einzelnen Arbeitnehmers zu beurteilen ist.
Die Diskussion wandte sich dann dem Zeitpunkt der Erfassung freiwilliger Abfindungsleistungen zu. Der Board verständigte sich
darauf, dass freiwillige Abfindungsleistungen nicht im Tausch für zukünftige Dienste gegeben würden und dass ein Unternehmen die
Abfindungsleistungen erfassen soll, wenn es nicht länger in der Lage ist, sich des Angebots dieser Leistungen zu entziehen. Wenn
ein zeitlicher Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen ein Angebot nicht mehr zurückziehen kann, und jenem, zu
dem der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, besteht, würden die Abfindungsleistungen auf Grundlage der besten Schätzung für die
Anzahl der Arbeitnehmer bemessen, bei denen man eine Annahme des Angebots erwartet.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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