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Dienstag, 15. Dezember 2009
Inkonsistenz zwischen IAS 27 und SIC-13
Der Board erörterte die Inkonsistenz zwischen den Vorschriften in IAS 27 und
SIC-13 im Hinblick auf die Bilanzierung von Erfolgen aus der Einbringung nicht-monetärer
Vermögenswerte in gemeinsame Vereinbarungen. Der Board wurde daran erinnert, dass Erfolge aus der Einbringung nicht-monetärer
Vermögenswerte in ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen (jointly controlled entity, JCE) nach SIC-13 nur in dem Maße erfasst
werden, wie dies den den anderen Eigenkapitalhaltern zuzurechnenden Anteilen entspricht. Wenn der nicht-monetäre Vermögenswert
in einem Tochterunternehmen besteht, das in ein JCE eingebracht wird, ist nach IAS 27 vorgeschrieben, dass die Vermögenswerte
und Schulden des Tochterunternehmen ausgebucht und die Erfolge vollständig in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Mehrere Boardmitglieder unterstützten den Vorschlag, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten Vorschriften in den
vorgeschlagenen Standards zu Joint Ventures aufzunehmen, sie hinterfragten aber, wann die Inkonsistenz behandelt würde. Man hob
hervor, dass die Themengebiete, die behandelt werden müssten, um die Inkonsistenz zu auflösen, noch weitere Arbeiten erforderten
und zu einer Klarstellung des Anwendungsbereichs und der Wechselwirkung zwischen IFRS 3, IAS 27, IAS 31 und IAS 28 führen könne.
Dies würde die Veröffentlichung des neuen Standards zu Joint Ventures höchst wahrscheinlich verzögern.
Es folgte eine kurze Diskussion zu der Frage, ob es dem Board möglich sei, den Standard zu Joint Ventures fertig zu stellen und
was der sachgerechteste Weg sei, auf welchem man die Inkonsistenz behandeln könne. Ein Boardmitglied meinte, man könnte dies im
Rahmen der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 3 und IAS 27 machen.
Als zur Abstimmung aufgerufen wurde, verständigte sich der Board einstimmig darauf, die gegenwärtig in SIC-13 niedergelegten
Vorschriften in die Folgeänderungen an IAS 28 aufzunehmen und die Inkonsistenz getrennt vom Projekt zu Joint Ventures aufzulösen.
Folgeänderungen an IAS 28
Der Board erörterte die Vorschriften von Paragraf 5 von SIC-13, in welchem die folgenden Umstände aufgelistet werden, in denen
es nicht sachgerecht ist, einen Teil eines Erfolg aus der Einbringung eines nicht-monetären Vermögenswerts in ein JCE zu erfassen:
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bedeutende, mit dem Eigentum verbundene Chancen und Risiken wurden nicht übertragen; oder |
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der Erfolg aus der Beteiligung kann nicht verlässlich bemessen werden; oder |
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dem Geschäftsvorfall fehlt es an wirtschaftlichem Gehalt. |
Der Board diskutierte, ob diese Vorschriften in den neuen Standard zu Joint Ventures übernommen werden sollten. Der Board erwog,
dass der Fokus von ED 9 auf einem Beherrschungsansatz und nicht einem Ansatz der Risiken und Chancen liege. Er konzedierte, dass die
Übertragung von Chancen und Risiken für die Feststellung, ob Beherrschung vorliegt, nicht entscheidend, sondern lediglich ein
Indikator für Beherrschung sei. Der Board erwog ferner, dass die Vorschrift einer zuverlässigen Bemessung im Rahmenkonzept ausgeführt
werde und es unnötig sei, Ausführungen aus dem Rahmenkonzept zu wiederholen, wenn man sich über die Erfassung unterhalte.
Der Board stellte zudem fest, dass die Vorschrift zum Geschäftsvorfall, dem es an wirtschaftlichem Gehalt mangele, abgefasst
worden sei, um die Erfassung von Erfolgen zu verhindern, wenn ein Unternehmen sich in eine künstliche Transaktion mit der Absicht
begibt, einen Gewinn durch aufgeblasene Werte zu 'erzeugen'.
Der Board stimmte einstimmig dafür, lediglich diese Vorschrift einzubeziehen und die anderen beiden Vorschriften bei dem neuen
Standard wegzulassen. Der Board erwog weitere Bedenken, die von denen, die Stellung zu ED 9 genommen hatten, hinsichtlich des
Weglassens der bestehenden Vorschriften von IAS 31 in Bezug auf Wertminderungsverluste vorgebracht wurden. Mehrere Boardmitglieder
stellten fest, dass es bei ED 9 nicht in ihrer Absicht gelegen hätte, die Leitlinien aus IAS 31 nicht zu übernehmen, und man
verständigte sich darauf, diese Leitlinien in den neuen Standard aufzunehmen.
Bilanzierung des Rechts auf zukünftige Zuteilungen
Der Board diskutierte ein Papier, das für die gemeinsame Sitzung im November vorbereitet worden war, allerdings aus Zeitgründen
nicht behandelt werden konnte. In dem Papier geht es um die Bilanzierung des Rechts, Verschmutzungsrechte in einem
Emissionsbegrenzungs- und -handelsschema zu erhalten, bevor die entsprechenden Verschmutzungsrecht zugeteilt wurden. Der Stab
erläuterte, dass das Recht auf zukünftige Zuteilungen ein gängiges Merkmal der meisten Emissionshandelsschemata sei und dass das
Recht, zukünftige Zuteilungen zu erhalten, typischerweise davon abhängt, dass ein berechtigtes Unternehmen seine Ausstoßtätigkeit
fortführt. Die Frage, die aufgekommen ist, sei, ob ein Unternehmen das Recht auf zukünftige Zuteilungen als Vermögenswert ansetzen
sollte.
Der Board erwog die folgenden Alternativen:
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Sichtweise 1 Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource solange nicht, wie sich die Unwägbarkeiten im
Hinblick auf das Recht, Verschmutzungsrechte zu erhalten, sich nicht aufgelöst haben. |
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Sichtweise 2 Ein Unternehmen beherrscht eine Ressource, wenn es ein Recht hält, das dazu führen wird, dass
das Unternehmen Verschmutzungsrechte erhält, wenn es bestimmte Tätigkeiten ergreift (typischerweise der fortgesetzte Ausstoß
auf einem bestimmten Niveau). Dieses Recht wird als Option betrachtet, und das Unternehmen übt diese durch die Aufnahme
bestimmter Tätigkeiten aus. |
Im Zuge der Diskussion der Alternativen hinterfragten mehrere Boardmitglieder die der zweiten Alternativ zugrundeliegende Logik,
vor allem hinsichtlich der Frage, was der Ausübungspreis der Option und das Wesen der korrespondierenden Schuld sein solle. Ein
Boardmitglied meinte, er habe Schwierigkeiten zu verstehen, wie eine Option allein durch Fortführung des Geschäfts ausgeübt werden
könne.
Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Erwägung, ob es einen ansatzfähigen Vermögenswert gebe, ohne zuerst
zu erwägen, ob das Unternehmen unter dem Schema eine Verpflichtung hat. Die Behandlung des diesbezüglichen Vermögenswerts und der
Schuld sollte symmetrisch erfolgen.
Ein Boardmitglied meinte, der Stab solle die Situation in den USA erwägen, wo Landwirte dafür bezahlt werden, dass sie Flächen
nicht bewirtschaften, um den Preis von Mais zu halten. Diese Analogie könnte bei der Bereitstellung von Leitlinien bei der
Bilanzierung von Emissionshandelsschemata helfen. Mehrere andere Boardmitglieder unterstützten diese Analogie und stimmten zu, dass
dieser Sachverhalt ganzheitlich erwogen werden sollten, zusammen mit der Frage, ob eine Verpflichtung entstanden ist.
Als der Board gefragt wurde, ob es einen Unterschied in der Bilanzierung gebe, wenn es sich bei dem Emissionshandelsschema um ein
gesetzliches/verpflichtendes im Gegensatz zu einem freiwilligen Schema handele, sagte der Board einstimmig, dass kein Unterschied
bestehen sollte.
Die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
Der Board erwog, ob er Versicherern die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses für die Neubewertung von Versicherungsschulden
gestatten oder vorschreiben sollte, wenn finanzielle Vermögenswerte zur Deckung dieser Schulden nicht erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu
Versicherungsverträgen genommen haben, vertraten die Ansicht, dass eine Erfassung einiger oder aller Änderungen im sonstigen
Gesamtergebnis gestattet werden sollte, um Bilanzierungsanomalien zu vermeiden, weil die zur Deckung der Schulden verwendeten
Vermögenswerte nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden und/oder zur Unterscheidung kurzfristiger
Marktvolatilität, die sich über die lange Laufzeit des Versicherungsvertrags umkehren könne.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die Bilanzierung der Vermögenswerte nicht zu ändern oder die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses für Versicherungsschulden zu erlauben, weil die eine Ausnahme von anderen Standards schaffen würde, die normalerweise
nur bei der Bilanzierung von Vermögenswerten Anwendung findet.
Der Board erörterte sodann, ob er die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses zur Berichterstattung einiger Änderungen von
Versicherungsschulden zulassen sollte. Der Board erwog, dass ein Zulassen oder Vorschreiben der Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses
wahrscheinlich komplexe und zum Teil beschwerliche Prozeduren erfordere, um festzustellen, welcher Teil der Versicherungsschuld
durch Vermögenswerte gedeckt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, um die 'Anschaffungskosten'-Information
für diesen Teil der Schuld nachzuverfolgen und um festzustellen, welche Beträge aus dem sonstigen Gesamtergebnis in die Gewinn- und
Verlustrechnung recycelt werden sollten. Der Board stellte fest, dass jegliche Bilanzierungsanomalien vermieden werden könnten,
indem man die Fair Value Option aus IFRS 9 zieht, und verständigte sich mit großer Mehrheit, die Nutzung des sonstigen
Gesamtergebnisses nicht zuzulassen oder die Bilanzierung von Versicherungsvermögenswerten zu ändern.
Der Board setzte mit der Erörterung fort, ob die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses nützlich sein könne, um kurzfristige
Marktvolatilität von der langfristigen Leistungskraft des Unternehmens zu unterscheiden. Einige derer, die Stellung zum
Diskussionspapier genommen hatten, vertraten die Ansicht, dass die Nutzung des sonstigen Gesamtergebnisses in IAS 19 zu Pensionen
und anderen Leistungen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für solche Schulden zulässig sei und eine ähnliche
Bilanzierung auf auch Versicherungsschulden anwendbar sein sollte. Der Board hob hervor, dass es nicht immer möglich sei, die
Einheitlichkeit mit bestehenden Standards aufrechtzuhalten, wenn man neue Standards entwickle, und dass eine Analogie der
bestehenden Pensionsbilanzierung angesichts der Absicht des Boards, die Bilanzierung für Leistungen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht sachgerecht sei.
Schattenbilanzierung (Shadow accounting)
Zu der Frage, ob Schattenbilanzierung erlaubt sein sollte, stellte der Board fest, dass Bewertungsergebnisse auf Vermögenswerte
im vorgeschlagenen Versicherungsstandards die Bemessung nicht-partizipierender Versicherungsverträge nicht berührten. Im Hinblick
auf die Darstellungsalternative des sonstigen Gesamtergebnisses in IFRS 9 gibt es kein Recycling realisierter Bewertungserfolge.
Schattenbilanzierung würde zu einem komplexen Ausweis führen, der für Nutzer nicht leicht zu verstehen sei. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, dass Schattenbilanzierung nicht aufrechterhalten werden sollte.
Definition von Neubewertungen
Der Board diskutierte eine Empfehlung des Stabs zu sagen, dass eine Zielsetzung der Darstellung von Informationen über
Neubewertungen darin besteht, Abschlussnutzer in die Lage zu versetzen, Komponenten des Gesamtergebnisses herauszufinden, die
nicht von dauerhafter Natur sind (d.h. kein Gradmesser für zukünftige Einkommensbeträge) und solche, die es sind.
Die Empfehlung des Stabs beinhaltete zudem erläuternde Leitlinien, in denen Beispiele für Posten gegeben wurden, die
Neubewertungen darstellten.
Verschiedene Boardmitglieder hatten Bedenken dahingehen, ob das Prinzip der 'Dauerhaftigkeit' allgemein gut verstanden würde
und ob die Definition und die erläuternden Leitlinien hinreichend klar seien.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Definition nicht breiter angelegt sein und Sachverhalte wie Wertminderungen auf Vorräte und
Änderungen von Steuersätzen beinhalten sollte.
Der Board entschied vorläufig (mit knapper Mehrheit), die vorgeschlagene Zielsetzung in den Standardentwurf aufzunehmen.
Mit einer deutlicheren Mehrheit entschied der zudem vorläufig, die folgende Definition einer Neubewertung beizubehalten:
'Eine Neubewertung ist ein Betrag, der im Gesamtergebnis erfasst wird und die Auswirkungen einer Änderung des
Buchwerts eines Vermögenswerts oder eine Schuld auf einen Gegenwartspreis oder -wert wiederspiegelt (oder auf eine Schätzung
des Gegenwartspreises oder -werts). Ein Gegenwartspreis oder -wert schließt die folgenden Bewertungsmaßstäbe ein: beizulegender
Zeitwert, beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten, Nutzungswert und Nettoveräußerungswert.'
und die vorgeschlagenen erläuternden Paragrafen, in denen Beispiele für Neubewertungen gegeben werden, aufzunehmen.
Eine zusätzliche Empfehlung des Stabs bestand darin, Leitlinien über das Ausmaß zur Verfügung zu stellen, in dem ein Posten
die Verwendung beobachtbarer Marktdaten erfordere, um für eine Neubewertung zu qualifizieren. Man meinte, dass solche Leitlinien
verwirrend sein könnten, weshalb über diesen Vorschlag nicht abgestimmt wurde.
Ausweis von Neubewertungen
Der Stab stellte drei Alternativen zum Ausweis von Neubewertungen vor:
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Alternative 1: Darstellung von Neubewertungsinformationen nur als Teil der Aufgliederung der Änderungen von
Ausweisposten in der Vermögensaufstellung. |
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Alternative 2: Aufgliederung der Aufstellung über das Gesamteinkomme in einem Zweispaltenformat ('Erträge und
Aufwendung mit Ausnahme von Neubewertungen' und 'Neubewertungen') mit einer möglichen dritten 'Gesamt'-Spalte. |
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Alternative 3: stelle Neubewertungen in einer einzigen Anhangangabe zum Abschluss dar. |
Der Stab sprach sich für Alternative 2 aus.
Eine Reihe von Boardmitgliedern meinte, dass Alternative 2 schwer zu verstehen sei und weiterhin Analysen im Anhang zum Abschluss
erfordere. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Bedenken über die Wahlmöglichkeit vor, die durch die Wahl der Einbeziehung oder
Nichteinbeziehung einer 'Gesamt'-Spalte bei Alternative 2 eingeführt wird.
Hinsichtlich Alternative 3 wurden Bedenken über das Möglichkeit der Duplizierung von Informationen laut, die bereits an anderer
Stelle im Abschluss dargestellt wird (insbesondere Posten des sonstigen Gesamtergebnisses).
Der Vorschlag, Alternative 2 zu wählen, erhielt wenig Unterstützung; eine große Mehrheit der Boardmitglied stimmte für eine
vorläufige Verabschiedung von Alternative 3.
Abschreibung einer Veräußerungsgruppe und Posten des sonstigen Gesamtergebnisses aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
Als Reaktion auf eine Bitte des Boards, die dieser auf seiner Sitzung im Juli 2009 ausgesprochen hatte, dass der Stab mit dem
FASB zusammenarbeiten solle, um sicherzustellen, dass IFRS 5 im Einklang mit US-GAAP bleibt, stellte der Stab die Ergebnisse der
Arbeiten vor, die in den folgenden Bereichen vorgenommen worden sind:
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a. Vorläufige Entscheidung, klarzustellen, wie ein Wertminderungsverlust erfasst werden soll, wenn die Wertminderung
größer ist als der Buchwert der langfristigen Vermögenswerte in der Veräußerungsgruppe. |
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b. Vorläufige Entscheidung, Uneinheitlichkeiten in den Angabevorschriften zu Posten im sonstigen Gesamtergebnis in Bezug
auf aufgegebene Geschäftsbereiche zu beseitigen. |
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c. Prüfung, ob eine Verbesserung der Angaben zum akkumulierten sonstigen Gesamtergebnis erforderlich ist. |
Ein Boardmitglied fragte, ob weitere Fragen übrig blieben, denen man sich widmen müsse, wenn diese drei Fragen geklärt seien. Der
Stab gab zu Antwort, dass die Frage in Bezug auf die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs noch geklärt werden müsse.
Ohne große weitere Erörterung stimmte der Board einstimmig den Vorschlägen auf die folgende Art und Weise zu:
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a. Die Frage der Wertminderung eine Veräußerungsgruppe ist bedeutend genug, um ein separates Projekt zu fordern, aber
IFRS 5 ist nicht der richtige Rahmen dafür. Der Board empfahl, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda der Änderungen
von IAS 36 aufgenommen werden sollte. |
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b. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht länger sachgerecht, da die frage im Projekt zur Darstellung des Abschlusses geklärt
würde. |
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c. Die gegenwärtigen Angabevorschriften in IFRS 5 reichen aus. Eine Änderung von IFRS 5 ist nicht erforderlich. |
Definitionen und Angaben
Die Boards erörterten erneut die vorgeschlagenen Änderungen
an den Leitlinien für aufgegebene Geschäftsbereiche. Ohne große
Diskussion einigten sich die Boards auf die (leicht
modifizierte) IASB-Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs:
Ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens,
der entweder veräußert wurde oder als als zur Veräußerung
stehend klassifiziert wurde und der
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(a) einen abtrennbaren
größeren Geschäftszweig oder geografischen Bereich
der Geschäftstätigkeit darstellt, |
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(b) Teil eines
einzigen koordinierten Plans zur Veräußerung eines
abtrennbaren größeren Geschäftszweigs oder
geografischen Bereichs der Geschäftstätigkeit ist
oder |
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(c) ein
Geschäftsbetrieb ist, der die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die folgenden Angaben
für die gegenwärtige und früheren im Abschluss dargestellten
Perioden zu leisten sind:
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a. Gewinne und Verluste
einschließlich mit bedeutenden Aufwands- und
Ertragsposten, die diese Gewinne und Verluste ausmachen
einschließlich Wertminderungen, Zinsen, Abschreibungen
und Amortisierung; |
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b. Hauptklassen von
Kapitalflüssen (Geschäftsbetrieb, Investition,
Finanzierung); |
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c. Überleitung der
Hauptklassen von Vermögenswerten und Schulden, die im
Anhang des Abschlusses als zu Veräußerungszwecken
gehalten klassifiziert sind, auf das Gesamtvermögen und
die Gesamtschulden, die als zu Veräußerungszwecken
gehalten klassifiziert sind, die separat im Hauptteil
der Darstellung der Finanzlage ausgewiesen sind; |
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d. Überleitung der Gewinne
und Verluste für Veräußerungen, die im Anhang des
Abschlusses dargestellt sind auf die nachsteuerlichen
Gewinne und Verluste aus aufgegebenen
Geschäftsbereichen, die im Hauptteil der
Gesamtergebnisrechnung dargestellt sind; |
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e. wenn die Komponente
einen nicht beherrschenden Anteil beinhaltet, die
Gewinne und Verluste, die dem Mutterunternehmen
zugeschrieben werden können. |
Darüber hinaus kamen die beiden Boards überein, Angaben über
die Veräußerung von Vermögenswerten mit langer Nutzungsdauer und
Angaben über bedeutende Komponenten eines Unternehmens zu
fordern, die nicht als aufgegebene Geschäftsbereiche
qualifizieren; dies jedoch ohne Details zu den zugehörigen
Kapitalflüssen zu fordern.
Die Boards führten dann eine lebhafte Diskussion über
zusätzliche Angaben in Bezug auf andauerndes Engagement eines
Unternehmens an der veräußerten Komponente und die andauernden
Kapitalflüsse zwischen dem fortbestehenden Unternehmen und der
veräußerten Komponente. Die meisten Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass die vorgeschlagenen Angaben hinsichtlich
fortdauerender Kapitalflüsse übermäßig und in der Praxis nicht
umsetzbar seien. Die Boards stellten daraufhin klar, dass nur
die Angaben hinsichtlich des fortwährenden Engagements geleistet
werden sollten. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass
diese Angaben nur für aufgegebene Geschäftsbereiche geleistet
werden sollten, die im gegenwärtigen Abschluss dargestellt
würden, um Vergleichbarkeit zu erzielen und die Schaffung
künstlichen Wachstums in den Erträgen zu vermeiden, die durch
Klassifizierung von Geschäftsbereichen als aufgegeben erzielt
würden.
Die Boards kamen überein, eine prospektive Anwendung des
Standards vorzuschlagen sowie ein Datum des Inkrafttretens am
1. Januar 2011 (15. Dezember 2010 für US-GAAP).
Hinsichtlich des Bedarfs einer erneuten Veröffentlichung zur
Stellungnahme kamen beiden Boards vorläufig überein, dass eine
erneute Veröffentlichung notwendig sei. Man vereinbartet, die
Veröffentlichungszeitpunkte und Kommentierungsfristen
miteinander abzustimmen. Beide Boards werden sich dieser
Entscheidung noch einmal im Januar anhand eines Papiers des
Stabs annehmen.
Kommentierungsfrist für die erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme in
begrenztem Umfang hinsichtlich der Bewertung von Schulden in IAS 37
Der Board beabsichtigt, einen Entwurf der überarbeiteten
Vorschläge für die Bewertung von Schulden in IAS 37 zu
veröffentlichen. Die normale Kommentierungsfrist beträgt 120
Tage, aber im Handbuch zum Konsultationsprozess ist vorgesehen,
dass, wenn ein Sachverhalt dringend oder das Dokument kurz ist
bzw. wenn der IASB breite Zustimmung zum Thema erwartet, eine
kürzere Kommentierungsfrist als sachgerecht angesehen werden
kann. Da der Entwurf für die erneute Veröffentlichung ein
Dokument von begrenztem Umfang ist und bedeutend kürzer als der
gesamte Standard, schlug der Stab eine Kommentierungsfrist vor,
die am 12. April 2010 endet, was ungefähr einer
Kommentierungsfrist von 90 entspricht. Dies würde dem Stab
gestatten, die eingegangenen Stellungnahmen fristgerecht zur
Sitzung im Mai 2010 zu analysieren. Der Stab wies darauf hin,
dass, selbst wenn der Entwurf im Dezember veröffentlicht wird,
die Kommentierungsfrist weiterhin am 12. April 2010 enden soll.
Ein Boardmitglied fragte, ob es eine Überschneidung in den
Kommentierungsfristen zwischen diesem Entwurf und dem Entwurf zu
Versicherungsverträgen geben würde, da die beiden Dokumente auf
einander Einfluss hätten. Ein anderes Boardmitglied schlug vor,
die Kommentierungsfrist auf 120 Tage auszudehnen, um eine
gewisse Überschneidung zu gewähren, da erwartet wird, dass der
Entwurf zu Versicherungen im April 2010 veröffentlicht werden
kann.
In einer knappen Abstimmung entschied der Board, eine kürzere
Kommentierungsfrist zu gewähren, die etwa 90 Tage beträgt und am
12. April 2010 endet.
Mittwoch, 16. Dezember 2009 gemeinsame Sitzung mit dem FASB
Verbindlichkeiten aus Produktgarantien und Produkthaftungen
Die Boards erörterten zwei Sachverhalte, die in den
Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Fragen der Ertragsvereinnahmung ergeben haben. Diese Sachverhalte drehten sich um zwei Fragen:
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Führen alle Produktgarantien zu separaten
Erfüllungspflichten? |
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Führen Produkthaftungsgesetze zu
Erfüllungspflichten? |
Produktgarantien
Während im Diskussionspapier vorgeschlagen worden war, dass
alles Produktgarantien zu separaten Erfüllungspflichten führen,
wurde diese Einschätzung in den meisten Stellungnahmen
abgelehnt. Bei der Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
erwägten die Boards, ob zwischen Garantien, deren Ziel es ist,
den Kunden gegen Herstellerfehler abzusichern
(Qualitätszusicherungsgarantien), und Garantien, die sich auf
Fehler beziehen, die nach der Übertragung des Produkts an den
Kunden entstehen (Versicherungsgarantien), unterschieden werden
kann.
Verschiedene Boardmitglieder waren sich einig, dass es einen
Unterschied zwischen diesen Garantien gebe. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass die Erörterung derjenigen im
IAS 37-Projekt gleiche, was eine Verpflichtung darstelle.
Die Boards kamen wie folgt überein:
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Eine Versicherungsgarantie stellt eine
Erfüllungspflicht dar. |
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Ein Teil des Transaktionspreises sollte der
separaten Erfüllungspflicht zugewiesen werden, die auf
dem Einzelveräußerungspreis der Garantie beruht, und
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Erlöse sollte über den Zeitraum erfasst werden, über
den die Garantie angeboten wird. |
Die Boards wendeten sich dann der Diskussion zu, ob eine
Qualitätsgarantie zu einer Erfüllungspflicht führt. Während
ihrer Erörterungen erwogen die Boards verschiedenen
Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen und kamen zu dem
Schluss, dass die Garantie für einen Fehlerfreiheit zum
Zeitpunkt der Übertragung nicht zu einer separaten
Erfüllungspflicht führt. Ein Unternehmen hätte daher zum Ende
einer jeden Berichtsperiode die Wahrscheinlichkeit und den
Umfang von Fehlerhaftigkeit der veräußerten Produkte zu
bestimmen und die nicht erfüllten Erfüllungspflichten wir folgt
zu bilanzieren:
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Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die
fehlerhaften Produkte zu ersetzen, wird für die
Veräußerung dieser Produkte kein Erlös erfasst, bis die
Garantie erlischt. |
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Wenn das Unternehmen verpflichtet ist, die
fehlerhaften Produkte zu reparieren, wäre ein Teil der
Erlöse, der den Komponenten zugeiwiesen werden kann, die
ersetzt werden müssen, nicht anzusetzen, bis die
Garantie erlischt. |
Ein Boardmitglied fragte, was passieren würde, wenn ein
Unternehmen ein Produkt mit beiden Arten von Garantien verkaufen
würde. Nach kurzer Diskussion wurde entschieden, dass eine
solche Situation genau wie eine Versicherungsgarantie behandelt
werden solle.
Ein anderes Boardmitglied fragte, wie die andere Seite der
Buchung aussehen würde, und ob Vorräte aufgelöst werden sollten,
wenn Erlöse nicht erfasst würden. Es wurde vereinbart, dass zu
dem Grad, zu dem ein voller Erlös aus einer Veräußerung nicht
angesetzt wird, Vorräte nicht aufgelöst werden sollten. Die
Boards kamen überein, dass im Entwurf Leitlinien zur Verfügung
gestellt werden sollten, wie die Vorräte in solchen Situationen
bilanziert werden sollten.
Produkthaftung
Der Board erörterte einen damit zusammenhängenden Sachverhalt
hinsichtlich der Frage, ob Produkthaftungsgesetze zu
Erfüllungspflichten führen. Als Beispiel stellte der Stab einen
Fall eines Unternehmens vor, dass für Schäden haftbar sei, wenn
eines seiner Produkte Sach- oder Personenschäden verursache
(beispielsweise ein explodierendes Fernsehgerät). Der Die Boards
waren einstimmig der Meinung, dass das Ereignis der
Vergangenheit, dass zu der Verpflichtung führe, nicht die
Veräußerung sei sondern der aufgetretene Fehler, weshalb diese
im Einklang mit IAS 37 bilanziert werden könne.
Veräußerung von Produkten mit Rückgaberecht
Bei der Erwägung der eingegangenen Stellungnahmen zum
Diskussionspapier in Bezug auf die Veräußerung von Produkten mit
Rückgaberecht wurden den Boards eine überarbeitete Analyse der
empfohlenen Bilanzierung eines Rückgaberechts vorgestellt. Der
überarbeiteten Ansatz, der vom Stab des FASB vorgestellt wurde,
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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Erlöse sollten nicht erfasst
werden für Güter, bei denen erwartet wird, dass sie
zurückgegeben werden; stattdessen sollte eine
Rückerstattungsschuld für den zu erwartenden Betrag der
Rückerstattung angesetzt werden. |
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Die Rückerstattungsschuld sollte nachfolgend unter
Berücksichtigung von Veränderungen in der Erwartung
hinsichtlich der Beträge der Rückerstattung angepasst
werden. |
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Es sollte ein Vermögenswert angesetzt werden für das
Recht, Güter vom Kunden zurückfordern zu können bei
Erfüllung der Rückerstattungsschuld. |
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Die zugesagte Rückgabeleistung erfüllt die
Definition einer Erfüllungspflicht, und ein Teil des
Transaktionspreises sollte der Erfüllungspflicht
zugewiesen werden, wenn diese wesentlich ist. |
Die Boards erörterten den überarbeiteten Ansatz. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache,
dass eine Rückgabeleistung als Erfüllungspflicht angesehen
werden sollte, wenn sie wesentlich sei. Der Stab antwortete und
erklärte, dass nicht alle Geschäftsvorfälle von einem
Rückgaberecht begleitet würden. Daher wäre die Rückgabeleistung
von der Veräußerung des Produkts trennbar und sollte als
separate Erfüllungspflicht angesehen werden.
Die Boardmitglieder waren noch immer nicht der Meinung, dass
es nützlich sein würde, einen Teil des Transaktionspreises einer
Erfüllungspflicht zuzuweisen, und fragten, wie die Buchung auf
der Vermögensseite aussehen würde.
Bei einer Abstimmung stimmten die Boards im Prinzip dem
überarbeiteten Ansatz des Stabs zu; die Mehrheit der
Boardmitglieder jedoch lehnte den Vorschlag ab, die
Rückgabeleistung als eine separate Erfüllungspflicht anzusehen,
wenn diese wesentlich sei. Ein Boardmitglied erläuterte, dass in
bestimmten rechtlichen Umfeldern es keinen Unterschied gebe
zwischen einem Rückgaberecht und einer Qualitätsgarantie, und
fragte daher, warum es einen Unterschied in der Bilanzierung
geben solle. Die Boards waren sich einig, dass die bilanzielle
BEhandlung von Rückgaberechten und Qualitätsgarantien
einheitlich sein solle.
Schätzungen von unsicheren Gegenleistungen
Die Boards wurden an ihre früheren Entscheidungen in Bezug
auf die Feststellung des Transaktionspreises und die Erfassung
von Erlösen erinnert, wenn ein Kunde einen Betrag von
Gegenleistung in unsicherer Höhe zusagt. Dies waren die
folgenden:
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Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu
erwartenden erhaltenen Gegenleistung. |
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Nach Vertragsbeginn sind Änderungen im Transaktionspreis
den Erfüllungspflichten zuweisen und als Ertrag in der Periode der Änderung zu erfassen. |
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Die Erfassung von Erlösen
ist zu beschränken, wenn das Unternehmen den Betrag der
Gegenleistung nicht verlässlich schätzen kann. |
Der Stab erläuterte, dass die Diskussionspapier zwar nicht
die Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen erörtert worden
seine, aber dass die Boards diese Entscheidungen vor Ende der
Kommentierungsfrist gefällt habe und daher in einigen
Stellungnahmen auf Bezug auf diese Entscheidungen genommen
worden sei. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden würden die
Vorläufigen Entscheidungen der Boards unterstützen.
Um Leitlinien zur Verfügung stellen zu können, was eine
verlässlich Schätzung im Zusammenhang mit Erlöserfassung sei,
erwogen die Boards die folgenden zwei Kriterien:
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Eine Schätzung kann nur
verlässlich sein, wenn das Unternehmen frühere
Erfahrungen mit gleichen oder ähnlichen Transaktionen
hat oder Bezug auf Erfahrungen anderer Unternehmen im
gleichen Geschäftszweig nehmen kann. |
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Die frühere Erfahrung ist
nur relevant, wenn die Umstände, die den Vertrag
begleiten, sich wahrscheinlich nicht bedeutend ändern
werden. |
Ein Boardmitglied fragte, was der Unterschied sei zwischen
unsicherer Gegenleistung und Nichteinbringlichkeit von
Forderungen. Die Boards erörterten die Frage einige Zeit und
erwogen, ob das gleiche Prinzip auf beide Situationen anzuwenden
sein sollte. Man kam jedoch überein, die Einbringlichkeit aus
der Erörterung auszulassen, da sie aus einer Verletzung der
vertraglichen Bedingungen herrühre, und sich nur auf Situationen
zu konzentrieren, in denen eine Unsicherheit hinsichtlich des
Gesamtbetrags der nach den vertraglichen Bedingungen zu
erhaltenden Gegenleistung vorliegt.
Bei der Bitte um eine Abstimmung hinsichtlich des
Sachverhalts stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder dem
vorgeschlagenen Ansatz und den Kriterien für eine verlässliche
Schätzung zu und bekräftigte, dass eine jede Situation, die
unsichere Gegenleistung beinhaltet, eine Ermessensentscheidung
auf Grundlage aller Tatsachen und Umstände erfordern würde.
Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien
Bilanzierung durch den Leasingnehmer
Die Boards erörterten ihren überarbeiteten Ansatz
hinsichtlich des Ansatzes von bedingten Leasingzahlungen wie im
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen dargestellt; dies
geschah vor dem Hintergrund, dass in den meisten Stellungnahmen
zum Diskussionspapier der vorgeschlagene Ansatz des Boards
abgelehnt worden war.
Die Boards erkannten an, dass der Ansatz von bedingten
Mietzahlungen der strittigste Punkt des Diskussionspapiers sei,
aber bestätigten die Sichtweise, dass Bedingte Mietzahlungen
Teil der Leasingverpflichtung seien, da sie im Leasingvertrag
enthalten seien. Sobald ein Leasingnehmer der
Leasingvereinbarung zustimmt und diese unterschreibt, ist ein
Ereignis der Vergangenheit entstanden, das zum Entstehen einer
Verpflichtung führt.
Der überarbeitete Ansatz, der von den Boards erwogen wurde,
weist die folgenden Merkmale auf:
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Ansatz aller bedingten Mietzahlungen; |
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keine Verlässlichkeitskriterien für den Ansatz von
bedingten Mietzahlungen; |
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Methode der erwarteten Ergebnisse ist für die
Bewertung von bedingten Mietzahlungen zu verwenden; |
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wenn Leasingzahlungen von Änderungen in einem Index
abhängen wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex
oder dem Zinssatz für erstklassige kurzfristige Kredite,
wird die Verpflichtung mit dem Terminkurs bewertet; |
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vorgeschriebene Neubewertung der Verpflichtung aus
bedingten Mietzahlungen zu jedem Berichtszeitpunkt, wenn
es eine wesentliche Änderung in der Verpflichtung
gegeben hat; |
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Änderungen in der Verpflichtung, die daraus
resultieren, dass der Leasingnehmer mehr oder weniger
vom Nutzungsrecht kauft, werden als Anpassung des
Vermögenswerts angesetzt; alle anderen Veränderungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst; |
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Restwertgarantien werden zusammen mit der
Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, angesetzt; |
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Restwertgarantien werden auf die gleiche Art und
Weise bewertet wie bedingte Mietzahlungen; und |
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Änderungen in der Verpflichtung, die aus Änderungen
in der Restwertgarantie resultieren, werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder drückte ihre Unterstützung
für den überarbeiteten Ansatz aus; sie lehnten jedoch der
vorgeschlagenen Behandlung von Neubewertungen von
Verpflichtungen für bedingte Mietzahlungen ab. Als Teil der
erneuten Erörterung diese Themas wurden die folgenden zwei
weiteren Methoden vorgeschlagen:
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Neubewertungen, die sowohl die gegenwärtige als auch
künftige Perioden betreffen, werden dem Vermögenswert
hinzugerechnet und durch Amortisierung über den Rest der
Laufzeit erfasst; oder |
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Neubewertungen werden der Laufzeit der
Leasingverhältnisses anteilig zugewiesen, und der Teil,
der künftigen Perioden zugewiesen ist, wird dem
Vermögenswert hinzugerechnet. Der Teil, der vergangenen
Perioden zugewiesen ist, wird in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. |
Der Stab wurde angewiesen, die sachgerechte Bilanzierung von
Neubewertungen weiter zu untersuchen und dabei die
vorgeschlagenen weiteren Methoden zu berücksichtigen; die
Untersuchung soll auf einer künftigen Sitzung vorgestellt
werden. Die Boards stimmten nicht über die Behandlung von
Änderungen in der Restwertgarantie ab, sondern wollen auch hier
auf die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen abwarten.
Bilanzierung durch den Leasinggeber
Der Board erörterten, ob es Symmetrie aus Sicht des
Leasinggebers zur Bilanzierung durch den Leasingnehmer geben
solle in Bezug auf die Behandlung von bedingten Mietzahlungen.
Ein Boardmitglied fragte, wie es Symmetrie geben könne, wenn
der Leasingnehmer und der Leasinggeber unterschiedliche
Schätzungen zur Bewertung der Leasingverpflichtung verwendeten.
Die Boards stellten klar, dass sich die Symmetrie auf die
anzuwenden Prinzipien beziehe und und nicht erforderlich sei,
dass sich die gleichen Ergebnisse ergeben würden.
Einige Boardmitglieder drückten auch Bedenken hinsichtlich
der Entwicklung eines Erlösmodells für Leasinggeber aus, das
sich vom Erlöserfassungsmodell unterscheide.
Die Boards schlugen vor, dass es eine
Verlässlichkeitsschwelle aus Sicht des Leasinggebers für den
Ansatz von bedingten Mietzahlungen geben solle.
Mit Ausnahme der Verlässlichkeitsschwelle und in Abhängigkeit
des Ergebnisses in Bezug auf die Behandlung von Neubewertungen
stimmten die Boards dem Ansatz wie für die Leasingnehmer
vorgeschlagen zu.
Anwendungsbereich - immaterielle Vermögenswerte und andere mögliche Ausnahmen
Die Boards erörterten, ob der Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Leitlinien zu Leasingverhältnissens die
folgenden Leasingverhältnisse ausschließen solle:
 |
Exploration von natürlichen Ressourcen wie
beispielsweise Mineralien, Öl, Erdgas; |
 |
biologische Vermögenswerte; und
|
 |
immaterielle Vermögenswerte. |
Verschiedene Boardmitglieder merkten an, dass sie zwar der
Richtung zustimmten, die der Stab eingeschlagen habe, dass sie
aber verstehen müssten, warum diese Leasingverhältnisse vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollten. Die Boards
kamen überein, dass die Rohstoffindustrien nicht in den
Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen sollten, da es ein
eigenes Projekt gebe, um sich mit den Rohstoffindustrien zu
befassen, und man dessen Ergebnisse abwarten solle.
Die Boards vereinbarten weiterhin, dass Leasingverhältnisse
über immaterielle Vermögenswerte vom Anwendungsbereich
ausgeschlossen werden sollten, aber dass das Recht auf Nutzung
eines Vermögenswertes (also Unterleasingverträge) in den
Anwendungsbereich fallen sollten. Es wure vereinbart, dass
biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden, aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden
sollten, da die Bilanzierung von Leasingverhältnissen im
Wesentlichen kostenbasiert ist.
Die Boards hielten fest, dass die Entscheidung, diese
Vereinbarungen vom Anwendungsbereich der Leitlinien auszunehmen,
keine unwiderrufliche Entscheidung ist und dass diese
Leasingverhältnisses später in den Anwendungsbereich aufgenommen
werden könnten, wenn andere Projekte abgeschlossen sind.
Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, und kurzfristige Leasingverhältnisse
Die Boards erörterten, ob für Leasingverhältnisse über Vermögenswerte, die nicht den eigentlichen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, (sogenannte non-core
leases) und kurzfristige Leasingverhältnisse eine Ausnahme von
der vorgeschlagenen Leasingbilanzierung eingerichtet werden
solle.
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass eine
Ausnahme für kurzfristige Leasingverhältnisses eingerichtet
werden solle. Bei der Erörterung der Kriterien für die Ausnahme
trat Unsicherheit auf, ob die Kriterien ausgeweitet werden
sollten, um eine Vorschrift aufzunehmen, dass die kurzfristigen
Leasingverhältnisse einzeln oder in Summe unwesentlich sein
sollten, um für die Ausnahme zu qualifizieren. Die Boards
führten eine ausführliche Diskussion, ob Wesentlichkeit
expressis verbis in die Kriterien aufgenommen werden solle oder
ob die allgemeinen Leitlinien zu Wesentlichkeit ausreichen
würden, um sicherzustellen, dass wesentliche Leasingverhältnisse
gezeigt werden.
Bei der Frage der Zeitgrenze, die für die Ausnahme gelten
sollte, war sich die Mehrheit der Boardmitglieder einig, dass
die Ausnahme auf Leasingverhältnisse mit einer vertraglichen
Laufzeit von weniger als einem Jahr und ohne Verlängerungsoption
beschränkt werden sollte. Einige Boardmitglieder schlugen eine
ähnliche Ausnahme für Leasinggeber vor.
Ohne große weitere Diskussion stimmten die Boards einstimmig
dafür, sogenannte non-core leases nicht vom Anwendungsbereich
der vorgeschlagenen Leitlinien auszunehmen.
Aufgrund zeitlicher Beschränkungen widmeten sich die Boards
nicht den Agendapapieren, die Käufe und Verkäufe der
zugrundeliegenden Vermögenswerte und die Bilanzierung durch den
Leasinggeber von als Anlageinvestitionen gehaltenen Immobilien
betrafen. Diese Fragen werden auf einer künftigen Sondersitzung
erörtert (Sitzung am 5. Januar 2010).
Ausnahme vom Anwendungsbereich für anteilsbasierte Vergütungen
Die Boards erwogen, ob sie anteilsbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich der Vorschriften des Projekts zu Finanzinstrumenten
mit Eigenschaften von Eigenkapital ausnehmen sollten.
Die Boards erwogen diesen Sachverhalt im Zusammenhang mit Ansatz 4.1 und Ansatz 4 (wie auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober
erörtert). Beide Boards zeigten eine Präferenz, anteilsbasierte Vergütungen aus dem Anwendungsbereich des Projekts bei Ansatz 4.1
auszuklammern. Nichtsdestotrotz zeigten sich einige Boardmitglieder besorgt, dass eine vollständige Ausnahme aus dem Projekt
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, insbesondere nicht in der Phase nach der Erfüllung. Einige Boardmitglieder drückten
insbesondere ihre Präferenz für eine begrenztere Ausnahme nach Ansatz 4 aus (z.B. ein Abdecken von Aktienoptionen lediglich in
der Phase vor der Erfüllung). Andererseits hatten andere Boardmitglieder Bedenken, dass eine Aufnahme anteilsbasierter
Vergütungen in das Projekt die Debatte wieder aufreißen würde, die den Erörterungen der Standards zu anteilsbasierten
Vergütungen vorausging, zu denen keine einhellige Meinung erzielt werden konnte.
Schlussendlich verabschiedeten beide Boards eine Ausnahme für anteilbasierte Vergütungen vom Anwendungsbereich des Projekts,
und zwar sowohl nach Ansatz 4 als auch bei Ansatz 4.1.
Ausweis physisch erfüllter Terminkäufe und physisch erfüllter geschriebener Verkaufsoptionen
Der Board griff seine vorläufige Entscheidung (die er im Juni 2009 getroffen hatte) wieder auf, dass diese Instrumente netto
ausgewiesen und die Änderungen erfolgswirksam gezeigt werden sollten (im Einklang mit anderen Derivaten).
Die meisten Boardmitglieder fühlten sich mit dieser Entscheidung nicht wohl, weil sie dazu führt, dass viele Änderungen des
eigenen Aktienpreises in der Gewinn- und Verlustrechnung berichtet würden. Dementsprechend waren die Boards nicht in der Lage,
ihre ursprüngliche, vorläufige Entscheidung zu bekräftigen.
Einige Befürworter des Nettoausweises physisch erfüllter Terminkäufe stellten fest, dass ein solcher Ansatz die meisten
Strukturierungsmöglichkeiten verhindern würde und ein Ansatz sei, der von den Aufsichtsbehörden bevorzugt werde. Dessen ungeachtet
hatten andere Boardmitglieder Probleme damit, eine solche Logik für physische erfüllte geschriebene Verkaufsoptionen oder physisch
erfüllte Terminverkäufe anzuwenden und sahen keine wirtschaftliche Rechtfertigung für eine andere bilanzielle Behandlung.
Ein Boardmitglied schlug eine Alternative vor, nämlich einen Nettoausweis mit einer Berichterstattung der Änderungen unmittelbar
im Eigenkapital. Da mehrere Boardmitglieder diese Alternative wert fanden, untersucht zu werden, bat der Board den Stab, die
Konsequenzen einer solchen Entscheidung zu untersuchen. Der Board erwartet, den Sachverhalt bei einer seiner kommenden Sitzungen
zu erörtern.
Klassifizierung von in Anteilen erfüllten Instrumenten als Eigenkapital
Die Boards diskutierten die Entscheidung aus der gemeinsamen Sitzung im Oktober, Ansatz 4.1 zu verfolgen, welchem zufolge einige
Instrumente, die durch Andienung von Aktien erfüllt würden, als Eigenkapital klassifiziert würden. Dieser Ansatz wurde von den
meisten IASB-Mitgliedern unterstützt. Auf der anderen Seite bevorzugten die meisten FASB-Mitglieder Ansatz 4 als Ausgangspunkt
für mögliche Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip.
Nach einer langen und ergebnislosen Diskussion, in welcher die Auswirkungen jedes Ansatzes auf die Klassifizierung von
Wandelanleihen und die fest-gegen-fest-Bedingung sowie die Möglichkeit einer Eingrenzung des Gegenstandsbereichs des Projekts
auf eine Änderung von IAS 32 abgedeckt wurden, verständigten sich die Boards letzten Endes darauf, ihre Erörterung wieder auf den
ursprünglichen Sachverhalt zu begrenzen. Seinerzeit im Oktober 2009 wurde Ansatz 4.1 als eine kleinere Modifizierung von Ansatz 4
wahrgenommen, die sich nachfolgend als gravierender herausstellte. Die Boards baten den Stab, Ansatz 4 erneut vorzulegen und eine
weniger gravierende Änderung als Ansatz 4.1 zu erwägen und seine Untersuchung dem Board bei einer zukünftigen Sitzung zur Kenntnis
zu bringen.
Die Boards erörterten einen aktualisierten Entwurf des neuen
Kapitels zu Bewertungen. Die Boards erörterten die Konzepte, die
in eine Diskussionspapier aufgenommen werden könnten. Einige
Boardmitglieder schlugen die Klarstellung der
Bewertungsattribute, einschließlich Leitlinien zur Annahme der
Unternehmensfortführung sowie zur Verwendung von alternativen
Bewertungsattributen und die Verbesserung der Formulierung der
Bewertungskonzepte und ihrer Anwendung auf Standardebene vor.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass das Diskussionspapier nicht
in der Form eines Kapitelentwurfs des Rahmenkonzepts entworfen
werden sollte sondern in Form von Fragen an die Anwender
hinsichtlich der vorgeschlagenen erreichten Schlussfolgerungen.
Die Boards kamen auch überein, eine allgemeine Erwägung des
Kreditrisikos in der Bewertung von Schulden in den
Kapitelentwurf zu Bewertungen aufzunehmen.
Aktualisierter Projektplan
Die Boards erörterten einen aktualisierten Projektplan für
das Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der das
Ziel hat, alle bestehenden Unterschiede zwischen dem
IASB-Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und dem
ASC Topic 820 zu beseitigen. Die Boards entschieden, alle
Sachverhalte mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des Projekts
und den Daten des Inkrafttretens gemeinsam über die nächsten
drei Monate zu erörtern. Der FASB gab an, dass er beabsichtige
seinen Entwurf von Änderungen an Thema 820 im Mai 2010 zu
veröffentlichen. Der IASB wird eine beinahe endgültige Fassung
zur gleichen Zeit zur Verfügung stellen (oder eine erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme erwägen in Abhängigkeit der
Änderungen gegenüber dem Entwurf erwägen), damit die Anwender
die verbleibenden Unterschiede, einschätzen können, sollte es
solche geben, die zwischen den Leitlinien des FASB und des IASB
verbleiben. Die Boards beabsichtigen, einen endgültigen Standard
im September 2010 herauszugeben.
Zusammenfassung der Einbindungsbemühungen [Lehreinheit]
Die Boards erörterten die Rückmeldungen, die in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung bei den Einbindungsbemühungen
eingesammelt werden konnten, die von beiden Boards unternommen
worden waren. Die Vorherrschende Meinung unter den Anwendern
war, dass die Boards einen prinzipienbasierten Ansatz für die
Sicherungsbilanzierung wählen sollten, der zu einer
Vereinfachung der Vorschriften in Bezug auf die
Sicherungsbilanzierung führen würde.
Viele Anwender baten um eine Vereinfachung der Regelungen in
Bezug auf die Designierung von Sicherungsposten,
Effektivitätstests und die Frage, ob eine Sicherungsbilanzierung
in Frage kommt, sowie um eine klarere gemeinsame Ausrichtung von
Risikomanagementverfahren und den Leitlinien zur
Sicherungsbilanzierung. Auf der anderen Seite zogen es einige
FASB-Anwender aus der Nutzergemeinde vor, Cash-Flow-Hedges ganz
zu streichen anstatt ihre Mechanismen für das gegenwärtig
angewendete Modell von Fair-Value-Hedges zu verwenden (die
Lösung, die vom IASB und seinen Anwendern bevorzugt wird).
Die Boards erörterten die allgemeinen Prinzipien für
Sicherungsbilanzierung und ihre Ausrichtung an
Risikomanagementverfahren. Einige Boardmitglieder waren der
Meinung, dass ein solcher Ansatz zu einem Anstieg an
Gewinngestaltung führen würde; sie unterstützten ihn daher
nicht. Andere würden es vorziehen, wenn dieser Ansatz durch
umfassende Angaben ergänzt würde, die die Primäreinträge ohne
die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung zeigen würden.
Da es sich um eine Lehreinheit handelte, wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die Boards gaben auch kurz Auskunft zu den Ergebnissen der
jüngsten Strategiesitzung zum aktualisierten Plan für das
Projekt zu Finanzinstrumenten. Die Boards kamen überein, im
Januar und Februar 2010 gemeinsam Sicherungsbilanzierung sowie
die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen
Verpflichtungen zu erörtern. Zu diesem Zweck werden sich die
Boards im Januar und Februar 2010 zweimal im Monat treffen. Nach
der Erörterungsphase wird der FASB sein umfassendes Modell
zwecks öffentlicher Stellungnahme herausgeben. Gleichzeitig wird
der IASB der verbleibenden Teile seines Modells veröffentlichen.
Die Boards beabsichtigen, eine gemeinsame Beschreibung der
Unterscheide zwischen den Modellen zu veröffentlichen und ihre
Fragen an die Anwender miteinander abzustimmen.
Den Boards wurde eine genaue Darstellung der Bilanzierung von
Versicherungsverträgen mit einem Vergleich der Auswirkungen der
Anwendung des "Ansatzes mit Zuweisung des ursprünglichen
Transaktionspreisen", des "expliziten Bausteinansatzes" und der
Anwendung des Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge
vorgestellt.
Die Boards erörterten die Auswirkungen der Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge auf Grundlage
eines numerischen Beispiels. Obwohl einige Boardmitglieder einen
gewissen Nutzen darin sehen konnten, dieses Modell anzuwenden,
fanden die meisten Boardmitglieder, es sei nicht geeignet, da
die Ergebnisse als nicht verständlich in Bezug auf die
Auswirkungen von Pooling angesehen wurden, insbesondere bei
Versicherungsverträgen mit eher "beweglichen Teilen". Einige
Boardmitglieder würden gern eine alternative Anwendung des
Erlöserfassungsmodells auf Versicherungsverträge erörtern. Der
Stab machte deutlich, dass er eine Reihe von verschiedenen
Anwendungen geprüft habe, aber dass die Ergebnisse allgemein
gesehen den im Beispiel dargestellten im Beispiel ähnelten.
Die Boards erörterten auch den expliziten Bausteinansatz.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
möglichen Auswirkungen der Glättung von Erträgen. In der dann
folgenden Diskussion lag der Schwerpunkt auf Risikomargen, die
für einen Ausgleich der inhärenten Risikocharakteristika der
Verträgen sorgen sollen. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieses Ansatzes auf Verträge
mit mehreren Erfüllungspflichten und einer möglicherweisen
notwendigen Aufspaltung der Marge, was zu einer erhöhten
Komplexität führen würde.
Bewertungsziel
Die Boards erörterten das Bewertungsziel von
Versicherungsverträgen. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert
in Bezug auf das gesamte Projekt zu Versicherungsverträgen, da
es der Meinung war, das die Versicherungsbranche anderen
Finanzdienstleistungsbranchen gleiche und allgemeine
Bilanzierungsmodelle greifen sollten, die nur einige notwendige
Änderungen oder zusätzliche (Anwendungs-)-Leitlinien enthalten
sollten. Einige Boardmitglieder drückten ihre bereits häufiger
artikulierte Gegenwehr in Bezug auf die separate
Risikomargenkomponente im Bewertungsziel aus. Sie waren der
Meinung, dass das Risikomerkmal von Versicherungsverträgen
bereits in den zu- und Abflüssen des Vertrags enthalten sei und
dass im vorgeschlagenen Bewertungsziel Zu- und Abflüsse
durcheinander gebracht würden. Andere Boardmitglieder verliehen
einer gegenteiligen Meinung Ausdruck. Sie sahen die
Risikomargenkomponente des Bewertungsziels als Ausdruck der
Risiken an, die Teil eines Versicherungsvertrags seien, sowie
als Ausgleich für zusätzlich gehaltenes Kapital, das dieses
Risiko widerspiegele.
Nach bedeutende Diskussion kamen beide Boards knapp überein,
dass eine Berichtseinheit eine Versicherungsvertrag nach dem
Bausteinansatz mit einem Betrag bewerten solle, der ihrer
gegenwärtigen Schätzung des Betrags entspricht, der für die
Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung, die sich aus diesem
Vertrag ergibt, notwendig ist.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass eine Berichtseinheit
diesen Betrag mit Hilfe einer Barwertmethode schätzen solle, bei
der folgendes berücksichtigt würde:
- unverzerrter, wahrscheinlichkeitsgewichteter
Durchschnitt künftiger Kapitalflüsse,
- Zeitwert des Geldes,
- eine Risikoanpassung für die Auswirkungen von
Unsicherheit hinsichtlich des Betrags und des Zeitpunkts
künftiger Kapitalflüsse und
- ein Betrag für den Ausgleich jeglicher positiver
Tag-1-Differenzen.
Margen
Die Boards setzen ihre Diskussion damit fort, einzuschätzen,
wie die Risikoanpassung (Punkt 3. oben) bestimmt werden könne.
Der Board erwog drei mögliche Definitionen des
Risikomargenkonzepts:
- Preis, den ein Risikomarktteilnehmer fordern würde,
wenn er die Verpflichtung vom Versicherer übernähme;
- Preis, den ein Versicherer fordern würde, wenn man
ihn dazu bringen wollte, das Risiko vom Policeninhaber
oder einer anderen Partei zu übernehmen;
- Betrag, den ein Versicherer vernünftigerweise zahlen
würde, um vom Risiko entbunden zu sein.
Die Boards erörterten den Charakter aller drei
vorgeschlagenen Ansätze und versuchten zu bestimmen, welcher der
beste Startpunkt sei und zu welchem Grad er im Einklang mit
anderen getroffenen Entscheidungen stände (d.h. in Bezug auf
IAS 37). Die Boards kamen schließlich überein, den dritten
Ansatz so zu ändern, dass das Ziel sei, die Bewertung des
Betrags für die Übernahme von Unsicherheit und Änderungen darin
widerzuspiegeln und alle Faktoren in Erwägung zu ziehen, die die
besten Hinweise in Bezug auf dieses Ziel liefern.
Donnerstag, 17. Dezember 2009 gemeinsame Sitzung mit dem FASB
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, nach der
gefordert werden soll, dass auf die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
(genau wie auf die Gesamtergebnisrechnung und die
Kapitalflussrechnung) das
Prinzip des inneren Zusammenhangs angewendet werden soll: d.h.
die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage soll in operative,
investierende und finanzierende Vermögenswerte und Schulden
kategorisiert werden.
Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit arbiträrer Klassifizierungen beispielsweise für
Verbindlichkeiten aus Pensionsverpflichtungen, aber der Board
entschied vorläufig mit großer Mehrheit, die Empfehlung des
Stabs anzunehmen.
Bestimmung der Klassifizierung auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Klassifizierung eines Postens auf Grundlage der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
erfolgen und dann auf die Gesamtergebnisrechnung und die
Kapitalflussrechnung nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs
übertragen werden sollte.
Die Boardmitglieder erörterten, ob diese Vorschrift
irgendwelche Auswirkungen in der Praxis haben würde, da
ausreichend klare Definitionen zu den gleichen Klassifizierungen
führen sollten, unabhängig davon, welchen Abschlussbestandteil
man zuerst betrachtet.
Andere Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich einzelner
Vermögenswerte und Schulden, die aus eine Kombination von
operativen und nicht operativen Transaktionen entstehen würden
(beispielsweise Verbindlichkeiten aus Pensionszusagen,
Schuldenfaktorierung und Finanzierungsleasingverhältnisse).
Die Empfehlung des Stabs erlangte keine Unterstützung der
Mehrheit der Boardmitglieder.
Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs auf Posten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen
Der Stab stellte Vorschläge für die Behandlung von Posten vor
wie beispielsweise Verpflichtungen aus Pensionsleistungen und
Verbindlichkeiten für die Stilllegung von Vermögenswerten, die sowohl Finanzierungs- als auch operative Komponenten aufweisen.
Die folgenden Möglichkeiten wurden vorgestellt:
 |
Möglichkeit 1: All diese Posten werden als
operative Tätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 2: All diese Posten werden als
Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 3: All diese Posten mit Ausnahme
von Barbeiträgen zu Pensionsplänen werden als
Finanzierungstätigkeit ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit 4: Eine neue Kategorie
"Finanzierung, die aus
operativer Tätigkeit entsteht" wird hinzugefügt. |
Diese Vorschläge wurden mit einer gewissen Ausführlichkeit
diskutiert, wobei verschiedenen Boardmitglieder eine Reihe von
Bedenken erhoben. Ein Boardmitglied sagte aus, dass die Aufnahme
von Pensionsneubewertungen in die operative Kategorie für die
Anwender immer inakzeptabel bleiben würde, ein anderes meinte,
dass sie Pensionen schon immer als ihrem Charakter nach
finanzierende Tätigkeit angesehen hätten.
Die Möglichkeiten 1 und 3 erhielten wenig Unterstützung, und
der Board entschied mit knapper Mehrheit, vorläufig mit
Möglichkeit 4 fortzufahren.
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Der Stab stellte eine Reihe von Vorschlägen vor, die sich auf
die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage bezogen:
 |
In den Entwurf sollte eine Illustration der
alternativen Darstellungsmöglichkeiten der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
aufgenommen werden (beispielsweise in Spalten oder
Vermögenswerte auf der linken und Schulden und
Eigenkapital auf der rechten Seite). |
 |
Es sollte gefordert werden, dass Gesamtsummen für
Vermögenswerte und Schulden sowie Zwischensummen für
kurzfristige Vermögenswerte und Schulden im Hauptteil
der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt
werden. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass eine nach
Klassen geordnete Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage erstellt werden sollte, wenn eine
Darstellung nach Liquidität nicht relevantere
Informationen bietet. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass in einer nach
Klassen geordneten Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage die Vermögenswerte und Schulden in
Unterkategorien von lang- und kurzfristig gezeigt werden
müssen bei einer festen Einjahresgrundlage. |
 |
Der Vorschlag sollte fallengelassen werden, dass
Angaben zu den Laufzeiten von kurzfristigen
vertraglichen Vermögenswerten und Schulden im Anhang
gezeigt werden müssen. |
 |
Es sollte vorgeschlagen werden, dass Barmittel auf
Unternehmensebene und nicht auf Segmentebene gezeigt
werden (also als einzelner Eintrag in einer der drei
Kategorien). |
 |
Posten, die bisher als Barmitteläquivalente
bezeichnet wurden, sollten als kurzfristige
Investitionen klassifiziert und gezeigt werden. |
 |
Es sollte gefordert werden, Banküberziehungen als
Finanzierungsposten zu zeigen. |
Einzelne Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Formulierung der Leitlinien zu Darstellung nach Liquidität und
hielten fest, dass diese so gelesen werden könnten, dass von
einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten gefordert
würde, eine solche Darstellungsform zu wählen, während es eine
freie Wahl sein sollte.
Die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden als
kurz- oder langfristig bei einer festen Grundlage von einem Jahr
wurde als möglicherweise problematisch für Unternehmen
angesehen, die längere Geschäftszyklen als ein Jahr haben.
Alle oben genannten Vorschlägen wurden vorläufig vom Board
angenommen.
Untergliederung
Der Board erörterte einen Vorschlag, nach dem gefordert
werden sollte, dass in der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage Vermögenswerte und Schulden von gleicher Art aber
mit unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen getrennt dargestellt
werden sollten.
Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich der
Möglichkeit übermäßiger Detaillierung bei einer solchen
Darstellung aufgrund der großen Anzahl von Bewertungsgrundlagen,
die nach den IFRS angewendet werden. Der Board nahm vorläufig
einen überarbeiteten Vorschlag an, dass die Vermögenswerte und
Schulden, die auf Anschaffungskostengrundlage bewertete werden,
separat von denen dargestellt werden, die zum Zeitwert bewertet
werden.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, die
Mindestausweiszeilenvorschrift in IAS 1 zu ändern um
(beispielsweise) die Sachanlagen in drei Ausweiszeilen zu
untergliedern (Grundstücke, Bauten und Betriebs- und
Geschäftsausstattung).
Eine Reihe von Boardmitgliedern fragte, ob dies nicht im
Wesentliche eine XBRL-Frage sei, und andere hoben die
Notwendigkeit von einigen Leitlinien zum sachgerechten Grad der
Untergliederung in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
hervor. Der Vorschlag wurde daher von einer Mehrheit der
Boardmitglieder vorläufig angenommen.
Verschiedenes
Bündeltransaktionen
Der Stab stellte drei Möglichkeiten für die Klassifizierung
von Bündeltransaktionen vor (Transaktionen, bei denen
Vermögenswerte und Schulden, die mehr als einer Kategorie
zugewiesen sind, aus- oder eingebucht werden, beispielsweise ein
Unternehmenszusammenschluss).
 |
Möglichkeit A: Sie werden in der
operativen Kategorie ausgewiesen. |
 |
Möglichkeit B: Sie werden in der
Kategorie ausgewiesen, die den Geschäftsvorfall
widerspiegelt, der die hauptsächliche Ursache für diese
Auswirkungen war. |
 |
Möglichkeit C: Sie werden in einem separaten
Abschnitt ausgewiesen. |
Die Empfehlung des Stabs war Möglichkeit B, aber dies wurde
nicht allgemein angenommen, da es Bedenken gab, wie
"hauptsächlich" bestimmt werden könne, und dass es
möglicherweise eine verzerrende Auswirkung eines bedeutenden
Erwerbs auf die operativen Kapitalflüsse geben könnte. Der Board
entschied vorläufig, mit Möglichkeit C fortzufahren.
Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung
Der Stab schlug vor, dass Gewinne und Verluste aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung
in der gleichen Kategorie ausgewiesen werden wie die
Vermögenswerte und Schulden, aus denen diese Gewinne und
Verluste entstanden sind. Der Vorschlag wurde vorläufig von
einer großen Mehrheit der Boardmitglieder angenommen.
Der Board hielt eine kurze Sitzung zum Thema Konsolidierung ab, in welcher er den aktuellen Stand des Projekts und die
bislang von beiden Boards getroffenen Entscheidungen erörterte. Die Boards erörterten die verbleibende Agenda für die erneute
Beratung und diskutierten die groben Unterschiede zwischen den Vorschriften nach US-GAAP und IFRS sowie die derzeit erörterten
Vorschläge. Die Boards verständigten sich darauf, alle Sachverhalte gemeinsam im Januar und Februar 2010 zu besprechen. Die
wesentlichen Gebiete für erneute Beratungen beinhalten die Beherrschung bei weniger als der Hälfte der Stimmrechte, die
Beurteilung von Beherrschung mit Optionen und wandelbaren Instrumenten, Prinzipal-Agenten-Verhältnisse, Investmentgesellschaften
sowie Angaben für konsolidierte und nicht konsolidierte Unternehmen.
Dies war eine Unterrichtseinheit, entsprechend wurden keine Entscheidungen gefällt.
Freitag, 18. Dezember 2009
 |
Daten des Inkrafttretens |
Der Board erwog einen Vorschlag, die Daten des Inkrafttretens neuer und geänderter Standards infolge der großen Zahl größerer
Projekte, deren Abschluss 2011 erwartet wird, aneinander anzugleichen. Der Board verständigte sich darauf, bestimmte grobe Prinzipien
aufzustellen, die grundsätzlich Anwendung bei der Festlegung des Datums des Inkrafttretens finden sollten, es sei denn, die
spezifischen Umstände rechtfertigen eine Lösung, die speziell auf einen einzelnen Standard zugeschnitten ist.
Ohne große Diskussion einigte sich der Board darauf, dass die neuen Vorschriften für jährliche Perioden in Kraft treten sollten,
die am oder nach einem bestimmten Datum beginnen statt für Perioden, die an einem bestimmten Datum enden.
Der Board einigte sich darauf, dass das festzulegende Datum abgesehen von bestimmten Gegebenheiten und Umständen
auf den 1. Januar und den 1. Juli begrenzt werden sollte.
Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Abwägung des Datum des Inkrafttretens für größere Projekte, die 2010
abgeschlossen würden, auf der Grundlage erfolgen würde, dass es nicht vor dem 1. Januar 2012 liegen sollte; für Projekte, die 2011
abgeschlossen würde, sollte das Datum des Inkrafttretens nicht vor dem 1. Januar 2013 liegen. Diese Leitlinien würden lediglich
für größere Projekte gelten, die der Board abgeschlossen hätte. Interpretationen, jährliche Verbesserungen und eng abgegrenzte
Projekte könnten vorbehaltlich der zuvor aufgestellten Prinzipien kürzere Vorlaufzeiten haben.
Die Board erörterten ausführlich Prinzipien im Hinblick auf die vorzeitige Anwendung eines neuen Standards. Auf der einen Seite
sah der Board ein, dass eine vorzeitige Anwendung für erstmalige Anwender erforderlich sei, um zwei Änderungen bei den Vorschriften
binnen kürzester Zeit zu verhindern. Auf der anderen Seite hat die vorzeitige Anwendung infolge der großen Zahl an Änderungen und
der ausgeweiteten Vorlaufzeit (drei Jahre bei einigen Projekten) dazu geführt, dass Vergleichbarkeit von Abschlüssen zwischen den
Unternehmen bedeutend darunter gelitten hat.
Einige Boardmitglieder waren besorgt, dass die Zulassung der vorzeitigen Anwendung bei einigen Projekten zu der Nutzung besseren
Wissens führen könnte (v.a. in den Vergleichsperioden) und die Vergleichbarkeit bei den Abschlüssen noch weiter verringern würde.
Diese Mitglieder stellten fest, dass das frühestmögliche Anwendungsdatum für einige der Projekte nützlich sein könnte (ein ähnlicher
Ansatz, wie er bei IFRS 3(R) zur Anwendung kam).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie der Board die Übergangsvorschriften für neue Standards (rückwirkend, prospektiv
oder anderweitige Übergangsvorschriften) und die in ihnen bestehenden Inkonsistenzen angewendet und ausgedrückt hat. Der Stab
erläuterte, dass er ein Papier zu den Übergangsvorschriften und deren Einheitlichkeit bei einer künftigen Sitzung vorlegen wolle.
Der Stab wies zudem darauf hin, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung im Zusammenspiel mit der Zahl der Standards,
die sich änderten, zu einem zahlreichen Kombinationen an Folgeänderungen an anderen Standards führen würde, und diese Vorschriften
könnten verwirrend sein. Einige Boardmitglieder meinten, man solle neue Standards, die gemeinsam herausgegeben werden, gruppieren
und deren Daten des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften einander angleichen.
Schließlich wies der Board den Stab an, Kontakt mit den Adressaten hinsichtlich den vorzeitigen Anwendung von Vorschriften
aufzunehmen, um deren Sicht in Erfahrung zu bringen, wie man ihre Bedenken hinsichtlich der Anzahl der herauszugebenden oder zu
ändernden Standards lindern könne.
Dienstzeitaufwand
Der Board erwog, ob die Schätzungsänderungen des Dienstzeitaufwands in der Neubewertungskomponente der Änderungen in dem
leistungsorientierten Nettovermögenswert resp. der Schuld einbezogen werden sollten.
Mehrere Boardmitglieder zeigten sich über diesen Vorschlag besorgt, weil er gegenwärtigen Dienstzeitaufwand in der Gewinn- und
Verlustrechnung und die Neubewertungskomponente desselben im sonstigen Gesamtergebnis zeigen würde. Ein weiteres Boardmitglied
war besorgt, dass die Neubewertungskomponente des Dienstleistungsaufwands ergebniswirksam gezeigt werden solle, weil das bedeutete,
dass die Auswirkung der erwarteten Gehaltsänderungen, die Inflationseffekte beinhalteten, in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt
würden, wohingegen der Effekt aus Änderungen des Abzinsungssatzes einschließlich der Inflationskomponente ebenfalls im sonstigen
Gesamtergebnis ausgewiesen würde.
Nach kurzer Debatte entschied der Board, dass Änderungen des Dienstzeitaufwands, die durch Änderungen jedweder Annahmen
hervorgerufen werden, in der Neubewertungskomponente im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden sollten. Der Board bat den Stab
zudem, eine zusätzliche Angabevorschrift zu erwägen, nach der die Auswirkungen der Änderungen in den Annahmen disaggregiert und
ihr Gesamteffekt gezeigt würden.
Zinseinkünfte auf Planvermögen
Der Board erörterte erneut die bilanzielle Behandlung von Zinseinkünften auf Planvermögen, die er bereits im November 2009
diskutiert hatte. Die meisten Boardmitglieder hatten hinsichtlich des Vorschlags des Stabs Bedenken, wonach ein Unternehmen die
erwartete Rendite auf das Planvermögen zu berechnen und erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen hat. Diese
Boardmitglieder glaubten, dass die dazu führen würde, dass alle guten Nachrichten (überaus optimistische erwartete Renditen auf
das Planvermögen und eine überaus pessimistische Schätzung der Pensionsschuld) in der Gewinn- und Verlustrechnung und alle
schlechten Nachrichten im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen würden.
Nach eingehender Diskussion, in deren Verlauf eine große Bandbreite an Meinungen geäußert wurden, verabschiedete die Mehrheit
des Boards den 'Nettozinsansatz', demzufolge Zinsen durch Verwendung des Zinssatzes für qualitativ hochwertige Unternehmensanleihen
auf den leistungsorientierten Nettovermögenswert bzw. die Nettoschuld festzustellen und in der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen sind.
Der Stab legte eine Zusammenfassung der bei Adressaten durchgeführten Befragungsaktivitäten und von denen geäußerten Meinungen zur
Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten mit Betonung des Themas des eigenen Kreditrisikos.
Der Stab stellte klar, dass sich diese Diskussion auf jene finanziellen Verbindlichkeiten beziehe, die auf Grundlage der vertraglichen
Zahlungsströme gesteuert werden, aber nicht die Kriterien für eine Klassifizierung als grundlegende Kredite erfüllten. Zudem stellte der
Stab fest, dass diese Diskussion keinen Bezug zu finanziellen Verbindlichkeiten aufweise, für die die Fair Value Option gezogen würde.
Der Stab stellte vier grundlegende Ansätze zur Klassifizierung und Bewertung diesen finanziellen Verbindlichkeiten vor:
 |
(a) Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit getrenntem Ausweis der Änderungen, die sich auf das eigene Kreditrisiko bezögen,
im sonstigen Gesamtergebnis |
 |
(b) eine adjustierte Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (eingefrorener Credit Spread) |
 |
(c) Zerlegung (entweder auf Grundlage der Kriterien in IAS 39 oder jener in IFRS 9) |
 |
(d) Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit Ausweis des beizulegenden Zeitwerts in Klammern |
Der Stab stellte klar, dass die Sichtweisen der Adressaten beträchtlich streuten, wobei keine Ansicht mehrheitsfähig war. Der Board
erörterte diese Alternativen knapp.
Der Board wird im Januar eine Unterrichtseinheit zu der Mechanik und den möglichen Effekten aller angesprochenen Ansätze abhalten.
Zwei FASB-Mitglieder nahmen an der Diskussion von Norwalk aus per Videoübertragung teil.
Modifizierung und Erlöschen finanzieller Verbindlichkeiten
Der Board erörterte die Bilanzierung einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit oder eines Austauschs
eines schuldrechtlichen Instruments gegen ein anderes schuldrechtliches Instruments mit 'grundlegend verschiedenen
Ausstattungsbedingungen'.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass ein quantitativer '10%-Test' abgeschafft werden sollte, weil er willkürlich sei, eine
gegriffene Trennmarke darstelle, die mit prinzipienorientierten Standards nicht in Einklang zu bringen sei und zu Unterschieden in der
praktischen Anwendung führe.
Einige Boardmitglieder drückten Bedenken dahingehend aus, wie die Bedeutung einer 'beträchtliche Modifizierung' rein qualitativ
definiert werde könne und feinsinnigere Bedeutungen einfangen würde (z.B. Änderungen in der Rangfolge der Schulden, die den
beizulegenden Zeitwert beeinflussen würden). Andere Boardmitglieder erörterten den Standpunkt, von dem aus die Modifizierung behandelt
werden sollte (Schuldner oder Gläubiger).
Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine beträchtliche Modifizierung jedwede Änderung sei, die zu einer Änderung des beizulegenden
Zeitwerts des Instruments führe. Ein anderes Boardmitglied verlieh seiner Meinung Ausdruck, dass die hinter dem Ansatz stehende Frage
letztlich die sei, wann bislang nicht erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments erfasst werden müssen.
Er war insbesondere besorgt, dass jeder der erörterten Ansätze zu einer freien Wahl führen würde und schlug vor, lediglich eine
Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, weil sie glaubten, dass dieser Vorschlag
zu einem neuen Bewertungsmaßstab führen würde, der mit den anderen definierten Bewertungsmaßstäben nicht in Einklang zu bringen sei.
Mehr noch: Ihrer Ansicht nach würden wirtschaftlich identische Positionen unterschiedlich behandelt.
Nach einer langen Diskussion verabschiedete der Board einen Ansatz, nach dem eine 'beträchtliche Modifizierung', die zum Erlöschen
einer finanziellen Verbindlichkeit führt, von einem qualitativen Standpunkt aus zu definieren: als 'Änderung des Wesens der Anlage, die
durch den ursprünglichen Vertrag zum Ausdruck komme', welche auf Grundlage aller Fakten und Umstände beurteilt würde. Der Board
verständigte sich darauf, zusätzliche Leitlinien in Form nicht erschöpfender Beispiele dazu zu geben, wann sich das Wesen der
ursprünglichen Anlage ändere. Der Board einigte sich zudem darauf, beträchtliche Änderungen im zeitlichen Anfall oder Unsicherheit
der Zahlungsströme oder des beizulegenden Zeitwerts des ursprünglichen Vertrags im Vergleich zum geänderten Vertrag als Indikatoren
einer 'beträchtlichen Modifizierung' einer finanziellen Verbindlichkeit aufzunehmen.
Bilanzierung des Erlöschens und der Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten
Nach kurzer Diskussion bestätigte der Board die Mechanik der 'Bilanzierung bei Erlöschen' wie im Standardentwurf vorgeschlagen
und gegenwärtig in IAS 39 definiert.
Der Board verständigte sich darauf, alle mit den erloschenen Instrumenten verbundenen Kosten und Gebühren in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. Auf der anderen Seite sollten Kosten und Gebühren, die der mit der Ausgabe des schuldrechtlichen
Instruments verbundenen neuen Schuld direkt zurechenbar sind, in Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 39 bilanziert werden.
Für finanzielle Verbindlichkeiten, die die Kriterien der 'Bilanzierung bei Erlöschen' nicht erfüllten, bestätigte der Board die
Mechanik der 'Bilanzierung bei Modifizierung' wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 definiert. Die Bilanzierung
bei Modifizierung würde zu einer Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit um aufgetretene Kosten oder Gebühren führen. Der Board
entschied, dass ein Unternehmen den Erfolg aus einem Geschäftsvorfall, der für eine Bilanzierung bei Modifizierung qualifiziert,
unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassen und den Erfolg nicht als Teil einer Anpassung des Effektivzinssatzes über die
Restlaufzeit der modifizierten finanziellen Verbindlichkeit berücksichtigen sollte.
Der Board bestätigte die Mechanik der 'Bilanzierung bei teilweisem Erlöschen', wenn ein Unternehmen seine ursprüngliche finanzielle
Schuld zurücknimmt, wie im Standardentwurf vorgeschlagen und gegenwärtig in IAS 39 niedergelegt.
Der Board setzte seine Erörterungen zu 'Debt-for-Equity'-Swaps fort. Der Board bestätigte die Leitlinien auf Grundlage des von IFRIC
erzielten Beschlusses in IFRIC 19 vorbehaltlich der Modifizierung des Ausbuchungsansatzes bei 'beträchtlichen Modifizierungen' eines
Instruments oder eines Teils davon. Darüber hinaus entschied der Board, dass, wenn ein Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden
Zeitwert der Verbindlichkeit, die erloschen ist, und dem beizulegenden Zeitwert der als Gegenleistung emittierten Eigenkapitalinstrumente
bestünde, dieser den zu erfassenden Erfolg in dem Maße adjustieren solle, dass die Differenz als Vermögenswert oder Schuld ansatzfähig
ist.
Modifizierung finanzieller Verbindlichkeiten
Der Board verständigte sich vom Prinzip her darauf, dass die Ausbuchungsvorschriften bei einer Vertragsänderung, die die Kriterien
einer beträchtlichen Modifizierung erfüllten (und deshalb als Erlöschen einer finanziellen Verbindlichkeit durch den Schuldner
bilanziert wird), für den finanziellen Vermögenswert des Gläubigers symmetrisch sein sollten.
Der Board erörterte die Auswirkung dieser Entscheidung auf das größere Finanzinstrumenteprojekt und bat den Stab um Vorlage einer
zusätzlichen Analyse zur folgenden Sitzung. Der Stab brachte seine erste Einschätzung zum Ausdruck, dass diese Entscheidung zur
Erfassung von 'Erfolgen am Tag 1' führen würde. Der Board bat den Stab, in seine Untersuchung auch die Effekte von in die
'beträchtliche Modifizierung' eingebetteten Zugeständnissen auf die Klassifizierungskriterien in IFRS 9 und den Ansatz und Ausweis
jedweder Wertminderung finanzieller Vermögenswerte einzubeziehen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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