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5. und 6. November 2009, London
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der
Juliausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden
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IAS 23 Fremdkapitalkosten Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. IFRIC erörterte die
Auswirkung der Entscheidung des Boards, diesen Sachverhalt nicht in den
jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen. Nach einer kurzen
Diskussion über mögliche Änderungen an der vorläufigen
Agendaentscheidung und die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf
den Konsultationsprozess entschied IFRIC, die ursprüngliche vorläufige
Agendaentscheidung zu bestätigen.
IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
Abwertung einer Veräußerungsgruppe
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte
Vergütungsprämien
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
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IAS 32 – IFRIC D25 Tausch von Fremd- in Eigenkapital (Debt to Equity Swap) – Auswertung der eingegangenen Stellungnahme
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IFRIC erörterte die Stellungnahmen, die auf den Entwurf IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
eingegangen sind. Die meisten Anwender stimmten mit dem grundlegenden
Merkmal von D25 überein dass die Herausgabe eines
Eigenkaitalinstruments eines Unternehmens als gezahlte Gegenleistung
anzusehen ist und dass die Tilgung zum beizulegenden Zeitwert bestimmt
werden sollte, wobei jegliche Unterscheide zwischen dem Buchwert der
finanziellen Verbindlichkeit und ihres beizulegenden Zeitwerts zum
Zeitpunkt der Tilgung erfolgswirksam erfasst wird.
Andererseits lehnten die meisten Anwender die Forderung ab, dass der
Tausch von Fremd- in Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert des
Eigenkapitals oder dem beizulegenden Zeitwert der Schuld zu bewerten
sei, je nachdem was verlässlicher zu bestimmen ist. Die Anwender waren
der Meinung, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage festgelegt
werden sollte, um eine Bewertungsbeliebigkeit in der Praxis zu
verhindern. IFRIC kam überein, Leitlinien zu einer vorzuziehenden
Bewertungsgrundlage zu entwickeln.
Zwei IFRIC-Mitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Tatsache
aus, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage nicht die Vielfalt der
Situationen widerspiegeln könnte, in denen diese Geschäftsvorfälle
auftreten. Dennoch hielten die meisten IFRIC-Mitglieder an ihrer Meinung
fest, dass Eigenkapital besser die gezahlte Gegenleistung aus dem
Geschäftsvorfall abbilde. Daher entschied IFRIC, dass der beizulegende
Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente die vorzuziehende
Bewertungsgrundlage sein sollte.
IFRIC kam außerdem überein, dass, wenn ein Tausch von Fremd- in
Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert der getilgten Schuld bewertet
wird, IAS 39.49 nicht auf die Bewertung anzuwenden ist, insbesondere im
Zusammenhang mit Vertragsverletzungen. IFRIC kam zu diesem Schluss, da
man der Meinung war, dass Rückzahlung auf Verlangen nicht Teil der
ursprünglichen Vertragsvereinbarungen seien und dass die Vorsorge nicht
wesentlich sei (das Unternehmen kann sie nicht auf Verlangen zahlen).
IFRIC kam außerdem überein, dass alle Bewertungen zum
Transaktionszeitpunkt erfolgen sollten und dass der
Transaktionszeitpunkt unter Hinblick auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse definiert
werden solle.
Im Hinblick auf den Anwendungsbereich entschied IFRIC, dass die
Interpretation nicht auf solche Tausche von Fremd- in Eigenkapital
anzuwenden sein sollte, bei denen die Umwandlungsbedingungen in den
ursprünglichen Vertrag der getilgten Schuld aufgenommen worden waren (da
es dann keine Änderungen der Vertragsbedingungen gebe). Die Ausnahme vom
Anwendungsbereich für Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher
Beherrschung war ein strittigerer Punkt. Während einige IFRIC-Mitglieder
der Meinung waren, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher
Beherrschung aus dem Anwendungsbereich von D25 ausgenommen werden
sollten, da sie einen anderen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen, hielten
andere IFRIC-Mitglieder fest, dass ein solcher Ansatz auf Ebene der
Berichtseinheit nicht zu rechtfertigen sei (separate Abschlüsse).
Schließlich kam IFRIC überein, dass Geschäftsvorfälle unter
gemeinschaftlicher Beherrschung vom Anwendungsbereich von D25
ausgenommen werden sollen, wenn es einen Hinweis gibt, dass der
wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls der eines
Eigenkapitalbeitrags ist. In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird
darauf hingewiesen werden, das Eigenkapitalbeiträge separat bilanziert
werden, wenn sie verlässlich bestimmbar sind.
IFRIC entschied außerdem, zusätzliche Leitlinien zu Verfügung zu
stellen, wie die Interpretation auf Teiltilgungen anzuwenden sein soll.
IFRIC hielt fest, dass in diesem Fall das Unternehmen einschätzen solle,
ob ein Teil der geleisteten Gegenleistung sich auf eine Änderung eines
Teils der getilgten Schuld bezieht. Wenn das der Fall ist, sollte das
Unternehmen die geleistete Gegenleistung zwischen dem Teil der Schuld,
der getilgt ist, und dem Teil der Schuld, der weiter besteht, aufteilen.
IFRIC entschied, keine weiteren Leitlinien in Bezug auf diese Aufteilung
zur Verfügung zu stellen.
IFRIC bestätigte außerdem die Übergangsvorschriften, die in D25
vorgeschlagen worden waren - rückwirkende Anwendung. Des Weiteren soll
die Interpretation für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder
nach dem 1. April 2010 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Schließlich verabschiedete IFRIC die Beschlussfassung und bat den
Board, die Interpretation auf seiner Sitzung im November zu
verabschieden.
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
IAS 16 Sachanlagen Bilanzierung von Abbruchkosten in der Produktionsphase
IFRIC erörterte eine Bitte, seiner Agenda ein Projekt zur
Klarstellung der bilanziellen Behandlung von Abbruchkosten in der
Produktionsphase hinzuzufügen.
Eine erläuternde Einführung wurde von Niall Weatherstone vorgenommen,
dem Chefberater für Evaluierung bei Rio Tinto. In der Präsentation
wurden die technischen und geologischen Aspekte des Bergbaus sowie die
Bedeutung von Abbruchkosten klargestellt; dies gelte insbesondere für
Tagebau. Der Hauptaspekt der Präsentation war die Behandlung von Schutt
und Überlasten. Während der Produktion werden Erze und Schutt gemeinsam
abgebaut, und Teile des Schutts stellen eine zusätzliche
"Entwicklungsaktivität" dar, die notwendig sind, um zu der nächsten Lage
von Erz zu gelangen (in der Fachsprache "push-backs" genannt).
IFRIC hielt fest, dass der Ansatz von Abbruchkosten in der
Vorproduktionsphase (Kosten für die Beseitigung von Schutt bevor das Erz
abgebaut werden kann) nicht strittig sei. Der eigentliche Sachverhalt
sei die Aktivierung von Abbruchkosten in der Produktionsphase der Mine.
IFRIC hielt außerdem fest, dass Abbruchaktivitäten in der
Produktionsphase auftreten können, weil die Entwicklung in Form von der
Beseitigung von Überlasten in Teilen der Mine möglicherweise fortgesetzt
wird, um Lagen von Erz zu erreichen, die in der gegenwärtigen oder einer
späteren Periode abgebaut werden. Abbruch erzeugt also einen künftigen
wirtschaftlichen Nutzen. Viele IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass
solche Kosten konzeptionell gesehen auch aktiviert werden sollten.
Dennoch drückten einige IFRIC-Mitglieder Bedenken hinsichtlich der Frage
aus, ob solche Kosten von den normalen Produktionskosten unterschieden
werden könnten und ob künstliche Schiedsregeln nicht eingeführt werden
müssten.
IFRIC erörterte vier Möglichkeiten, wie solche Abbruchkosten während
der Produktionsphase bilanziert werden könnten:
- Erfassung als Aufwand bei Anfall
- Aktivierung als als ein Teil der Vorratskosten als
veränderliche Produktionskosten (US-amerikanischer Ansatz)
- Aktivierung und Zuweisung den fördernden Rücklagen auf eine
systematische und sachgerechte Art (kanadischer Ansatz)
- Aktivierung unter Verwendung eine Abbruchanteils
Die meisten IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass konzeptionell
gesehen Möglichkeit 3 die richtige Antwort sei aber dass Möglichkeit 4
als Behelf verwendet werden könnte. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten ob
dieser Sichtweise Bedenken, da sie der Meinung waren, dass der
Hauptunterschied zwischen den Möglichkeiten 3 und 4 darin liege, dass in
Möglichkeit 4 explizit künftige Kosten in Erwägung gezogen werden, was
nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Für einige Mitglieder war
der vordringlichste Aspekt der der Buchungseinheit - ist die
Buchungseinheit eine Mine? Einige IFRIC-Mitglieder brachten andere
Fragen in Bezug auf Möglichkeit 3 und 4 auf (beispielsweise die
Berücksichtigung der Profitabilität jeder Lage von Erz und die
Berücksichtigung, wie das Geschäftsmodell der Mine aussieht).
IFRIC hielt fest, dass die Behandlung von Abbruchkosten in der ganzen
Welt sehr unterschiedlich sei. Insbesondere vor dem Hintergrund des
Übergangs auf IFRS in Kanada würde es zu vielen zueinander im
Widerspruch stehenden Handlungsweisen in verschiedenen
IFRS-Rechtskreisen kommen.
Ein IFRIC-Mitglied fragte nach der Beziehung von Abbruchkosten und
dem Diskussionspapier zu Rohstoffindustrien. Der Stab stellte klar, dass
nicht erwartet wird, dass im Diskussionspapier die Abbruchkosten in der
Produktionsphase en detail behandelt werden. Im Diskussionspapier wird
es heißen, dass eine Aktivierung sachgerecht sein könne. Des Weiteren
wies der Stab darauf hin, dass nicht zu erwarten ist, dass der IASB
einen Standard zu Rohstoffindustrien vor drei oder gar fünf Jahren
abschließen wird.
Nach einiger Diskussion entschied IFRIC, diesen Sachverhalt auf seine
Agenda zu nehmen, und wies den Stab an, den Umfang des Projekts,
Aktivierungsalternativen und mögliche Abschreibungsmethoden zu eruieren.
Es wird erwartet, dass die Diskussion auf der nächsten Sitzung von IFRIC
fortgesetzt werden kann.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit
volumetrischer Optionalität
IFRIC erörterte eine Bitte, seiner Agenda ein Projekt zur
Klarstellung der Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit
volumetrischer Optionalität hinzuzufügen. IFRIC
erörterte Termingeschäfte über den kauf und Verkauf eine festgelegten
Menge einer festgelegten Ware zu einem festgelegten Preis über die
Laufzeit eines Vertrags, der dem Käufer die Flexibilität einräumt,
weitere Mengen derselben Ware zu eben diesem festgelegten Preis zu
erwerben. IFRIC wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass solche Verträge in
verschiedenen Industrien aus wirtschaftlichen Gründen oft vorkommen. Aus
Sicht des veräußernden Unternehmens könnten diese Verträge als ein
Termingeschäft und eine geschriebene Option angesehen werden. Der
Erörterte Sachverhalt war die Frage, ob das Termingeschäft und die
geschriebene Option für bilanzielle Zwecke als zwei separate Verträge
anzusehen sein sollten, obwohl sie in einem Vertrag enthalten sind, und
wie dies mit der Ausnahme "zum eigenen Nutzen" vom Anwendungsbereich von
IAS 39 in IAS 39.5 im Einklang steht.
IFRIC erörterte vier Bilanzierungsmöglichkeiten:
- ein einzelner Vertrag, der nicht in den Anwendungsbereich
von IAS 39 fällt
- ein einzelner Vertrag, der in den Anwendungsbereich von
IAS 39 fällt (der ganze VErtrag wird in seiner Gänze
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als Derivat
bilanziert)
- zwei Bemessungseinheiten, die Ausnahme der eigenen Nutzung
auf die Termingeschäfte angewendet und der Teil der
geschriebenen Option als Derivat bilanziert
- Bilanzierungswahlrecht zwischen Möglichkeit 2 und 3
IFRIC wies darauf hin, dass jede dieser vier Möglichkeiten eine
vernünftige Interpretation von IAS 39 darstellen könne. Aus diesem Grund
kam IFRIC zu dem Schluss, dass der Sachverhalt an den Board zu weiterer
Überlegung weitergereicht werden solle.
Dennoch war die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder der Meinung, dass
weitere Untersuchungen notwendig seien, um zu verstehen, wie diese
Vorschriften in der Praxis angewendet werden, und wiesen den Stab an,
eine Reihe von Industrien zu untersuchen (nicht nur den
Versorgungsbereich). Einige Mitglieder von IFRIC deuteten an, dass ihrer
Erfahrung nach der vollständige Vertrag außerhalb von IAS 39 behandelt
wird (Möglichkeit 1), da sie nach der Ausnahme der eigenen Nutzung
behandelt würden 8beispielsweise Kapazitätssicherung).
Darüber hinaus hielt der Vorsitzende fest, dass er in der
Zwischenzeit die Absichten des Boards hinsichtlich des
Anwendungsbereichs von IAS 39 im Zusammenhang mit dem derzeitigen
beschleunigten Projekt zur Ersetzung von IAS 39 eruieren wolle.
IFRIC vereinbarte, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung erneut
zu erörtern.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte Abschreibungsmethode
Bei IFRIC sind zwei Bitten eingegangen, Leitlinien dazu zu
entwickeln, was die Bedeutung von "Verbrauch wirtschaftlichen Nutzens"
eines immateriellen Vermögenswertes mit begrenzter Nutzungsdauer sei.
Der Stab erläuterte, dass die Bitten denjenigen ähnelten, die im März
2008 aufgebracht worden waren, und dass sie so neu formuliert werden
könnten, dass die Frage sei, ob der Verlauf des Verbrauchs
wirtschaftlichen Nutzens Werte widerspiegeln solle (beispielsweise
Erträge) oder nur Mengen (Einheiten).
Ein Mitglied lehnte die Empfehlung des Stabs ab, diesen Sachverhalt
nicht auf die Agenda zu nehmen, da in einer der Bitten, die bei IFRIC
eingereicht worden waren, ein Beispiel aufgeführt wurde, das sich um
einen immateriellen Vermögenswert drehte, der nach IFRIC 12 angesetzt
worden war. Die eigentliche Frage, die beantwortet werden müsse, sei, ob
bei der Bilanzierung einer Lizenz, einen Vermögenswert zu nutzen, durch
die Lizenz hindurch gesehen werden müsse auf den zugrunde liegenden
Vermögenswert und ob die Abschreibung des immateriellen Vermögenswerts
auf dem Verbrauch des zugrundeliegenden Vermögenswerts aufbauen sollte.
Ein anderes Mitglied stimmte zu, dass es Abweichungen in der Praxis gebe
und dass IFRIC den Sachverhalt auf die Agenda nehmen sollte, da die
Abschreibung von der Interpretation des wirtschaftlichen Nutzens
abhänge, der in manchen Fällen auf Ertragströme hinzuweisen scheine. Ein
anderes Mitglied stimmte dem zu und wies darauf hin, dass nach IAS 17
der wirtschaftliche Nutzen eines Mietleasings in Form von Erträgen
ausgedrückt werde. Daher würde eine Abschreibung auf Grundlage des
Ertragstroms eines immateriellen Vermögenswerts offensichtlich im
Einklang mit IAS 17 stehen.
Ein anderes IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass IAS 38 eindeutig
darin zu sein scheine, dass ein immaterieller Vermögenswert auf
Grundlage des erwarteten Nutzens abgeschrieben werde, nicht auf
Grundlage von Erträgen. Aufgrund dieser Unterschiede stimmte dieses
Mitglied der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht auf die
Agenda zu nehmen.
Eine Abstimmung wurde vorgenommen, und nur fünf Mitglieder stimmten
dafür, den Sachverhalt auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Die
Diskussion wendete sich dann der vorgeschlagenen Formulierung für die
Agendaentscheidung und der Frage zu, ob IFRIC die kühne Aussage
machen sollte, dass Abschreibung nur linear oder auf der
Produktionseinheitenmethode aufbauend erfolgen könne und nicht auf der
Grundlage von Erträgen. Ein Mitglied wies darauf hin, dass man in den
Vereinigten Staaten zu dem Schluss gekommen sei, dass keine Methode
gänzlich ausgeschlossen werden könne, da die Tatsachen und Umstände
zwischen den Vereinbarungen abwichen. Nach einiger Diskussion kam IFRIC
zu dem Schluss, die Formulierungen aus IAS 38 zu verwenden, um die
Grundlage für die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten zu
erläutern. In der Agendaentscheidung wird auch klargestellt werden, dass
die Ersteller Ermessen anwenden müssen, wenn sie eine
Abschreibungsmethode wählen, und dass in IAS 1 gefordert wird,
bedeutende Ermessenentscheidungen anzugeben, die bei der Erstellung des
Abschlusses gefällt wurden.
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen Wo die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen
abhängt
Bei IFRIC ist eine Bitte eingegangen, die Klassifizierung und
Bewertung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, in denen die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen
abhängt, klarzustellen. IFRIC erörterte, ohne zu
einem Schluss zu kommen, verschiedene mögliche Quellen für Leitlinien zu
bedingten Erfüllungen in den IFRS. Der Vorsitzende fragte, ob IFRIC den
Sachverhalt auf die Agenda nehmen wolle, und alle IFRIC-Mitglieder
stimmten dagegen. Ein Mitglied wies jedoch darauf hin, dass der Stab im
Agendapapier zugegeben habe, dass IFRS 2 kein klares Prinzip enthalte
und dass die Paragraphen 35-40 von IFRS 2 "interpretiert" werden
müssten, bevor man die Schlussfolgerung des Stabs im Agendapapier
erreichen könne. Es scheine daher notwendig zu sein, die bestehenden
Leitlinien in IFRS 2 zu interpretieren, um zu einer annehmbaren Antwort
zu gelangen. Eine weitere Diskussion folgte, ob dieser Sachverhalt in
der Praxis weit verbreitet sei, und verschiedenen Mitglieder sagten aus,
dass ihnen ähnliche Situationen in der Praxis untergekommen seien.
Der Vorsitzende führte IFRIC dann zu der Frage, wie solche
Vereinbarungen bewertet werden sollten. Eine Reihe von Mitgliedern
äußerten Bedenken hinsichtlich der Folgebewertung eines
zusammengesetzten Instruments, wenn es eine Veränderung der Umstände
gibt. Ein Mitglied sagte, es sei angemessener, diese Bedingungen
als Ausübungsbedingungen zu behandeln, aber wies darauf hin, dass die
Frage, ob dies die Definition einer Ausübungsbedingung erfülle, noch
nicht eruiert sei.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass diese Fragen besser im Rahmen einer
umfassenden Überarbeitung von IFRS 2 untersucht werden; das sei besser
als eine schnelle "Flicklösung". IFRIC wird den Sachverhalt an den IASB
zwecks Aufnahme in dessen Projekt zur Überprüfung von IFRS 2
weiterreichen.
IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der
Interessenzusammenführungsmethode
Der Stab stellte zwei Bitten vor, die Leitlinien zur Darstellung von
Vergleichszahlen betrafen, wenn die Interessenzusammenführungsmethode
auf Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle angewendet
wird,; es ging außerdem um einige andere Sachverhalte in Bezug auf
kombinierte Abschlüsse.
Einige Mitglieder lehnten ab, sich diesen spezifischen fragen zu
widmen, ohne dass die größere Frage der Bilanzierung von
Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle geklärt wäre. Eine
allgemeine Diskussion folgte, ob es irgendwelche Prinzipien in IAS 27
gebe, die IFRIC interpretieren könne, ohne diese frage zu klären. IFRIC
kam zu dem Schluss, dass man keine klaren Prinzipien für die Lösung
spezifischer Sachverhalte identifizieren könne, und entschied, diese
Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen, bis der Board den
übergeordneten Sachverhalt von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Beherrschung gelöst habe.
IAS 18 Erlöse Erhalt einer Dividende in Form eigener Anteile
Bei IFRIC ging eine Bitte um Leitlinien ein, wie ein Anleger in
seinem separaten Abschluss Dividenden in Form eigener Anteile des
Unternehmens, in das er investiert hat, bilanzieren soll.
Der Stab erläuterte, dass in der ursprünglichen Bitte nur nach
Leitlinien für Situationen gefragt worden war, in denen alle Halter von
Stammaktien eine anteilsmäßige Dividende in Form eigener Anteile
angeboten bekommen. Bei Untersuchung der Bitte hat der Stab eine weitere
Situation hinzugefügt, wo es auch die Alternative einer Bardividende
gibt.
IFRIC kam zu dem Schluss, dass in der ersten Situation der Anleger in
Übereinstimmung mit IAS 18.29(a) keine Erträge ansetzt, da die Dividende
den wirtschaftlichen Anteil keines der Anleger ändere - ihre
Eigentümeranteile am Unternehmer, in das investiert wird, bleiben
unverändert.
Bei der Erörterung der zweiten Situation war ein Mitglied der
Meinung, dass das Vorliegen einer Baralternative nicht den Gehalt der
Transaktion ändere, und daher stimmt dieses Mitglied der
Schlussfolgerung des Stabs nicht zu, dass Erlöse erfasst werden sollten.
Ein anderes Mitglied sagte aus, dass, wenn die Barmittelalternative
wirtschaftlichen Gehalt aufweise, der Anleger einen Wert erhalten habe
und Erlöse erfassen sollte.
IFRIC führte eine ausführliche Diskussion ob Erlöse in Situationen
erfasst werden sollten, in denen es eine Baralternative gibt, und wie
"wirtschaftlicher Gehalt" interpretiert werden solle. Die Frage der
Bemessung der Erlöse in einer solchen Situation wurde ebenfalls
aufgebracht. IFRIC konnte zu keinem Schluss gelangen, weder in Bezug auf
den Betrag der zu erfassenden Erlöse noch in Bezug auf die Frage, ob
überhaupt Erlöse erfasst werden sollten.
Nach langer Erörterung wies der Vorsitzende darauf hin, dass die
Bitte nur der ersten Situation gegolten habe, bei der IFRIC zu einer
Schlussfolgerung gelangt zu sein schiene, und dass die
Agendaentscheidung sich nur darauf beziehen solle. IFRIC stimmte dann
der Schlussfolgerung des Stabs hinsichtlich der ersten Situation zu und
bat darum, dass die vorläufige Agendaentscheidung dahingehend geändert
werden solle, dass sie sich nur der ersten Situation widme.
IFRS 4 Versicherungsverträge und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis Anwendungssachverhalt
bei Anlagen in REITs
Bei IFRIC war eine Bitte eingereicht worden, die Leitlinien zur
Klassifizierung als Schuld oder Eigenkapital von Finanzinstrumenten
galt, die bestimmte Merkmale aufweisen und von Real Estate Investment
Trusts (REITs) herausgegeben werden. Der Stab lieferte
Hintergrundinformationen zum Wesen von REITs. Da Stab wies darauf hin,
dass, weil ein REIT die vertragliche Verpflichtung habe, 90% der
auszuschüttenden Gewinne als Gewinnausschüttung auszuschütten, einige
der Meinung seine, es gebe eine garantierte Leistung (wie in IFRS 4
definiert) und daher müssten die Anteile in Übereinstimmung mit IFRS 4
bilanziert werden.
Einige Mitglieder verliehen ihrer Überraschung Ausdruck, dass der
Stab erwägen könnte, dass diese Anlagen garantierte Leistungen seien
könnten. Ein Mitglied meinte, wenn dies wahr sei, dann würden alle
finanziellen Verpflichtungen als garantierte Leistungen anzusehen und
nach IFRS 4 zu bilanzieren sein. Ein anderes Mitglied wies darauf hin,
dass, obwohl IFRS 4.35 auf "Finanzinstrumente" verweise, dies als
"Versicherungsverträge" zu lesen wäre. IFRIC kam zu dem Schluss, dass
Anlagen in REITs im Hinblick auf zusammengesetzte Instrumente in
Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 32 zu bilanzieren sind.
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
aber schlug eine bedeutende Neuformulierung der Agendaentscheidung vor,
damit alle Verweise auf IFRS 4 gestrichen werden und nur Bezug auf IAS
32 genommen wird.
IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis – "fest gegen
fest"-Bedingungen
IFRIC nahm seine Erörterung allgemeinerer "fest gegen
fest"-Bedingungen in IAS 32 wieder auf. Der Stab stellte einen
umfassenden Überblick über Anfragen vor, die zur Klassifizierung von
Finanzinstrumenten eingegangen sind. Diese waren in zwei große
Kategorien unterteilt: Fremdwährungssituationen und Situationen mit
vorherbestimmten Bedingungen.
Vor dem Hintergrund der Bandbreite der Fragen, der Unterschiede
hinsichtlich des Umfangs des Projekts und der Tatsache, dass der IASB
beabsichtigt, einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von
Eigenkapital im zweiten Quartal 2010 zu veröffentlichen, entschied
IFRIC, dass Projekt nicht auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC hielt fest,
dass, obwohl die Fragen ein bedeutendes Problem in der Praxis
darstellten, es angemessener sei, dass die Sachverhalte im Rahmen des
Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital geklärt
würden.
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Administrativer Sitzungsteil Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über die
Fortschritte der Aktivitäten von IFRIC. Keine weiteren noch nicht
abgeschlossenen Projekte mit Ausnahme derer, die erörtert worden sind,
wurden identifiziert außer dem Sachverhalt zu IFRS 2 zur
"Klassifizierung von Bedingungen". Der Stab gab an, dass er sich zu
diesem Sachverhalt mit Anwendern im Austausch befinde (Ausübungs- und
Annullierungsbedingungen) und dass das Ergebnis der Untersuchungen auf
der IFRIC-Sitzung im Januar vorgestellt werden würde.
Auf Bitte eines IFRIC-Mitglieds stellte der Stab klar, dass
verschiedene zusätzliche Bitten eingegangen seien und untersucht würden.
Wenn bei der Untersuchung genügend Fortschritte erzielt worden seien
(einschließlich einiger Klarstellungen mit den Parteien, die die Bitten
eigereicht hätten), könnten diese auf der IFRIC-Sitzung im Januar
vorgestellt werden.
Damit schloss der öffentliche Teil der Sitzung.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |