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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

IFRIC-Sitzung vom 5. und 6. November 2009
in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Juliausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden
bullet IAS 23 Fremdkapitalkosten – Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'
bullet IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche– Abwertung einer Veräußerungsgruppe
bullet IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien
bullet IAS 32 – IFRIC D25 Tausch von Fremd- in Eigenkapital (Debt to Equity Swap) – Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen
bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 16 Sachanlagen – Bilanzierung von Abbruchkosten in der Produktionsphase
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität
bullet IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Abschreibungsmethode
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen – Wo die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen abhängt
bullet IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse – Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode
bullet IAS 18 Erlöse – Erhalt einer Dividende in Form eigener Anteile
bullet IFRS 4 Versicherungsverträge und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis – Anwendungssachverhalt bei Anlagen in REITs
bullet IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis – "fest gegen fest"-Bedingung
bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Materialien für beide Tage

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

5. und 6. November 2009, London

 

bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Juliausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden

 

IAS 23 Fremdkapitalkosten – Bedeutung von 'allgemeine Fremdmittelaufnahmen'

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. IFRIC erörterte die Auswirkung der Entscheidung des Boards, diesen Sachverhalt nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen. Nach einer kurzen Diskussion über mögliche Änderungen an der vorläufigen Agendaentscheidung und die Auswirkungen einer solchen Entscheidung auf den Konsultationsprozess entschied IFRIC, die ursprüngliche vorläufige Agendaentscheidung zu bestätigen.

 

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche– Abwertung einer Veräußerungsgruppe

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Nicht ersetzte und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsprämien

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

 

bullet IAS 32 – IFRIC D25 Tausch von Fremd- in Eigenkapital (Debt to Equity Swap) – Auswertung der eingegangenen Stellungnahme

 

IFRIC erörterte die Stellungnahmen, die auf den Entwurf IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente eingegangen sind. Die meisten Anwender stimmten mit dem grundlegenden Merkmal von D25 überein – dass die Herausgabe eines Eigenkaitalinstruments eines Unternehmens als gezahlte Gegenleistung anzusehen ist und dass die Tilgung zum beizulegenden Zeitwert bestimmt werden sollte, wobei jegliche Unterscheide zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und ihres beizulegenden Zeitwerts zum Zeitpunkt der Tilgung erfolgswirksam erfasst wird.

 

Andererseits lehnten die meisten Anwender die Forderung ab, dass der Tausch von Fremd- in Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert des Eigenkapitals oder dem beizulegenden Zeitwert der Schuld zu bewerten sei, je nachdem was verlässlicher zu bestimmen ist. Die Anwender waren der Meinung, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage festgelegt werden sollte, um eine Bewertungsbeliebigkeit in der Praxis zu verhindern. IFRIC kam überein, Leitlinien zu einer vorzuziehenden Bewertungsgrundlage zu entwickeln.

 

Zwei IFRIC-Mitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Tatsache aus, dass eine vorzuziehende Bewertungsgrundlage nicht die Vielfalt der Situationen widerspiegeln könnte, in denen diese Geschäftsvorfälle auftreten. Dennoch hielten die meisten IFRIC-Mitglieder an ihrer Meinung fest, dass Eigenkapital besser die gezahlte Gegenleistung aus dem Geschäftsvorfall abbilde. Daher entschied IFRIC, dass der beizulegende Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente die vorzuziehende Bewertungsgrundlage sein sollte.

 

IFRIC kam außerdem überein, dass, wenn ein Tausch von Fremd- in Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert der getilgten Schuld bewertet wird, IAS 39.49 nicht auf die Bewertung anzuwenden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsverletzungen. IFRIC kam zu diesem Schluss, da man der Meinung war, dass Rückzahlung auf Verlangen nicht Teil der ursprünglichen Vertragsvereinbarungen seien und dass die Vorsorge nicht wesentlich sei (das Unternehmen kann sie nicht auf Verlangen zahlen).

 

IFRIC kam außerdem überein, dass alle Bewertungen zum Transaktionszeitpunkt erfolgen sollten und dass der Transaktionszeitpunkt unter Hinblick auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse definiert werden solle.

 

Im Hinblick auf den Anwendungsbereich entschied IFRIC, dass die Interpretation nicht auf solche Tausche von Fremd- in Eigenkapital anzuwenden sein sollte, bei denen die Umwandlungsbedingungen in den ursprünglichen Vertrag der getilgten Schuld aufgenommen worden waren (da es dann keine Änderungen der Vertragsbedingungen gebe). Die Ausnahme vom Anwendungsbereich für Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung war ein strittigerer Punkt. Während einige IFRIC-Mitglieder der Meinung waren, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung aus dem Anwendungsbereich von D25 ausgenommen werden sollten, da sie einen anderen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen, hielten andere IFRIC-Mitglieder fest, dass ein solcher Ansatz auf Ebene der Berichtseinheit nicht zu rechtfertigen sei (separate Abschlüsse).

 

Schließlich kam IFRIC überein, dass Geschäftsvorfälle unter gemeinschaftlicher Beherrschung vom Anwendungsbereich von D25 ausgenommen werden sollen, wenn es einen Hinweis gibt, dass der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls der eines Eigenkapitalbeitrags ist. In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird darauf hingewiesen werden, das Eigenkapitalbeiträge separat bilanziert werden, wenn sie verlässlich bestimmbar sind.

 

IFRIC entschied außerdem, zusätzliche Leitlinien zu Verfügung zu stellen, wie die Interpretation auf Teiltilgungen anzuwenden sein soll. IFRIC hielt fest, dass in diesem Fall das Unternehmen einschätzen solle, ob ein Teil der geleisteten Gegenleistung sich auf eine Änderung eines Teils der getilgten Schuld bezieht. Wenn das der Fall ist, sollte das Unternehmen die geleistete Gegenleistung zwischen dem Teil der Schuld, der getilgt ist, und dem Teil der Schuld, der weiter besteht, aufteilen. IFRIC entschied, keine weiteren Leitlinien in Bezug auf diese Aufteilung zur Verfügung zu stellen.

 

IFRIC bestätigte außerdem die Übergangsvorschriften, die in D25 vorgeschlagen worden waren - rückwirkende Anwendung. Des Weiteren soll die Interpretation für Berichtsperioden in Kraft treten, die am oder nach dem 1. April 2010 beginnen; eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

 

Schließlich verabschiedete IFRIC die Beschlussfassung und bat den Board, die Interpretation auf seiner Sitzung im November zu verabschieden.

 

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 16 Sachanlagen – Bilanzierung von Abbruchkosten in der Produktionsphase

 

IFRIC erörterte eine Bitte, seiner Agenda ein Projekt zur Klarstellung der bilanziellen Behandlung von Abbruchkosten in der Produktionsphase hinzuzufügen.

 

Eine erläuternde Einführung wurde von Niall Weatherstone vorgenommen, dem Chefberater für Evaluierung bei Rio Tinto. In der Präsentation wurden die technischen und geologischen Aspekte des Bergbaus sowie die Bedeutung von Abbruchkosten klargestellt; dies gelte insbesondere für Tagebau. Der Hauptaspekt der Präsentation war die Behandlung von Schutt und Überlasten. Während der Produktion werden Erze und Schutt gemeinsam abgebaut, und Teile des Schutts stellen eine zusätzliche "Entwicklungsaktivität" dar, die notwendig sind, um zu der nächsten Lage von Erz zu gelangen (in der Fachsprache "push-backs" genannt).

 

IFRIC hielt fest, dass der Ansatz von Abbruchkosten in der Vorproduktionsphase (Kosten für die Beseitigung von Schutt bevor das Erz abgebaut werden kann) nicht strittig sei. Der eigentliche Sachverhalt sei die Aktivierung von Abbruchkosten in der Produktionsphase der Mine.

 

IFRIC hielt außerdem fest, dass Abbruchaktivitäten in der Produktionsphase auftreten können, weil die Entwicklung in Form von der Beseitigung von Überlasten in Teilen der Mine möglicherweise fortgesetzt wird, um Lagen von Erz zu erreichen, die in der gegenwärtigen oder einer späteren Periode abgebaut werden. Abbruch erzeugt also einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen. Viele IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass solche Kosten konzeptionell gesehen auch aktiviert werden sollten. Dennoch drückten einige IFRIC-Mitglieder Bedenken hinsichtlich der Frage aus, ob solche Kosten von den normalen Produktionskosten unterschieden werden könnten und ob künstliche Schiedsregeln nicht eingeführt werden müssten.

 

IFRIC erörterte vier Möglichkeiten, wie solche Abbruchkosten während der Produktionsphase bilanziert werden könnten:

 

  1. Erfassung als Aufwand bei Anfall
  2. Aktivierung als als ein Teil der Vorratskosten als veränderliche Produktionskosten (US-amerikanischer Ansatz)
  3. Aktivierung und Zuweisung den fördernden Rücklagen auf eine systematische und sachgerechte Art (kanadischer Ansatz)
  4. Aktivierung unter Verwendung eine Abbruchanteils

 

Die meisten IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass konzeptionell gesehen Möglichkeit 3 die richtige Antwort sei aber dass Möglichkeit 4 als Behelf verwendet werden könnte. Einige IFRIC-Mitglieder zeigten ob dieser Sichtweise Bedenken, da sie der Meinung waren, dass der Hauptunterschied zwischen den Möglichkeiten 3 und 4 darin liege, dass in Möglichkeit 4 explizit künftige Kosten in Erwägung gezogen werden, was nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Für einige Mitglieder war der vordringlichste Aspekt der der Buchungseinheit - ist die Buchungseinheit eine Mine? Einige IFRIC-Mitglieder brachten andere Fragen in Bezug auf Möglichkeit 3 und 4 auf (beispielsweise die Berücksichtigung der Profitabilität jeder Lage von Erz und die Berücksichtigung, wie das Geschäftsmodell der Mine aussieht).

 

IFRIC hielt fest, dass die Behandlung von Abbruchkosten in der ganzen Welt sehr unterschiedlich sei. Insbesondere vor dem Hintergrund des Übergangs auf IFRS in Kanada würde es zu vielen zueinander im Widerspruch stehenden Handlungsweisen in verschiedenen IFRS-Rechtskreisen kommen.

 

Ein IFRIC-Mitglied fragte nach der Beziehung von Abbruchkosten und dem Diskussionspapier zu Rohstoffindustrien. Der Stab stellte klar, dass nicht erwartet wird, dass im Diskussionspapier die Abbruchkosten in der Produktionsphase en detail behandelt werden. Im Diskussionspapier wird es heißen, dass eine Aktivierung sachgerecht sein könne. Des Weiteren wies der Stab darauf hin, dass nicht zu erwarten ist, dass der IASB einen Standard zu Rohstoffindustrien vor drei oder gar fünf Jahren abschließen wird.

 

Nach einiger Diskussion entschied IFRIC, diesen Sachverhalt auf seine Agenda zu nehmen, und wies den Stab an, den Umfang des Projekts, Aktivierungsalternativen und mögliche Abschreibungsmethoden zu eruieren. Es wird erwartet, dass die Diskussion auf der nächsten Sitzung von IFRIC fortgesetzt werden kann.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität

 

IFRIC erörterte eine Bitte, seiner Agenda ein Projekt zur Klarstellung der Bemessungseinheit bei Termingeschäften mit volumetrischer Optionalität hinzuzufügen. IFRIC erörterte Termingeschäfte über den kauf und Verkauf eine festgelegten Menge einer festgelegten Ware zu einem festgelegten Preis über die Laufzeit eines Vertrags, der dem Käufer die Flexibilität einräumt, weitere Mengen derselben Ware zu eben diesem festgelegten Preis zu erwerben. IFRIC wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass solche Verträge in verschiedenen Industrien aus wirtschaftlichen Gründen oft vorkommen. Aus Sicht des veräußernden Unternehmens könnten diese Verträge als ein Termingeschäft und eine geschriebene Option angesehen werden. Der Erörterte Sachverhalt war die Frage, ob das Termingeschäft und die geschriebene Option für bilanzielle Zwecke als zwei separate Verträge anzusehen sein sollten, obwohl sie in einem Vertrag enthalten sind, und wie dies mit der Ausnahme "zum eigenen Nutzen" vom Anwendungsbereich von IAS 39 in IAS 39.5 im Einklang steht.

 

IFRIC erörterte vier Bilanzierungsmöglichkeiten:

 

  1. ein einzelner Vertrag, der nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt
  2. ein einzelner Vertrag, der in den Anwendungsbereich von IAS 39 fällt (der ganze VErtrag wird in seiner Gänze erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert als Derivat bilanziert)
  3. zwei Bemessungseinheiten, die Ausnahme der eigenen Nutzung auf die Termingeschäfte angewendet und der Teil der geschriebenen Option als Derivat bilanziert
  4. Bilanzierungswahlrecht zwischen Möglichkeit 2 und 3

 

IFRIC wies darauf hin, dass jede dieser vier Möglichkeiten eine vernünftige Interpretation von IAS 39 darstellen könne. Aus diesem Grund kam IFRIC zu dem Schluss, dass der Sachverhalt an den Board zu weiterer Überlegung weitergereicht werden solle.

 

Dennoch war die Mehrheit der IFRIC-Mitglieder der Meinung, dass weitere Untersuchungen notwendig seien, um zu verstehen, wie diese Vorschriften in der Praxis angewendet werden, und wiesen den Stab an, eine Reihe von Industrien zu untersuchen (nicht nur den Versorgungsbereich). Einige Mitglieder von IFRIC deuteten an, dass ihrer Erfahrung nach der vollständige Vertrag außerhalb von IAS 39 behandelt wird (Möglichkeit 1), da sie nach der Ausnahme der eigenen Nutzung behandelt würden 8beispielsweise Kapazitätssicherung).

 

Darüber hinaus hielt der Vorsitzende fest, dass er in der Zwischenzeit die Absichten des Boards hinsichtlich des Anwendungsbereichs von IAS 39 im Zusammenhang mit dem derzeitigen beschleunigten Projekt zur Ersetzung von IAS 39 eruieren wolle.

 

IFRIC vereinbarte, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung erneut zu erörtern.

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Abschreibungsmethode

 

Bei IFRIC sind zwei Bitten eingegangen, Leitlinien dazu zu entwickeln, was die Bedeutung von "Verbrauch wirtschaftlichen Nutzens" eines immateriellen Vermögenswertes mit begrenzter Nutzungsdauer sei. Der Stab erläuterte, dass die Bitten denjenigen ähnelten, die im März 2008 aufgebracht worden waren, und dass sie so neu formuliert werden könnten, dass die Frage sei, ob der Verlauf des Verbrauchs wirtschaftlichen Nutzens Werte widerspiegeln solle (beispielsweise Erträge) oder nur Mengen (Einheiten).

 

Ein Mitglied lehnte die Empfehlung des Stabs ab, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da in einer der Bitten, die bei IFRIC eingereicht worden waren, ein Beispiel aufgeführt wurde, das sich um einen immateriellen Vermögenswert drehte, der nach IFRIC 12 angesetzt worden war. Die eigentliche Frage, die beantwortet werden müsse, sei, ob bei der Bilanzierung einer Lizenz, einen Vermögenswert zu nutzen, durch die Lizenz hindurch gesehen werden müsse auf den zugrunde liegenden Vermögenswert und ob die Abschreibung des immateriellen Vermögenswerts auf dem Verbrauch des zugrundeliegenden Vermögenswerts aufbauen sollte. Ein anderes Mitglied stimmte zu, dass es Abweichungen in der Praxis gebe und dass IFRIC den Sachverhalt auf die Agenda nehmen sollte, da die Abschreibung von der Interpretation des wirtschaftlichen Nutzens abhänge, der in manchen Fällen auf Ertragströme hinzuweisen scheine. Ein anderes Mitglied stimmte dem zu und wies darauf hin, dass nach IAS 17 der wirtschaftliche Nutzen eines Mietleasings in Form von Erträgen ausgedrückt werde. Daher würde eine Abschreibung auf Grundlage des Ertragstroms eines immateriellen Vermögenswerts offensichtlich im Einklang mit IAS 17 stehen.

 

Ein anderes IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass IAS 38 eindeutig darin zu sein scheine, dass ein immaterieller Vermögenswert auf Grundlage des erwarteten Nutzens abgeschrieben werde, nicht auf Grundlage von Erträgen. Aufgrund dieser Unterschiede stimmte dieses Mitglied der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

Eine Abstimmung wurde vorgenommen, und nur fünf Mitglieder stimmten dafür, den Sachverhalt auf die Agenda von IFRIC zu nehmen. Die Diskussion wendete sich dann der vorgeschlagenen Formulierung für die Agendaentscheidung  und der Frage zu, ob IFRIC die kühne Aussage machen sollte, dass Abschreibung nur linear oder auf der Produktionseinheitenmethode aufbauend erfolgen könne und nicht auf der Grundlage von Erträgen. Ein Mitglied wies darauf hin, dass man in den Vereinigten Staaten zu dem Schluss gekommen sei, dass keine Methode gänzlich ausgeschlossen werden könne, da die Tatsachen und Umstände zwischen den Vereinbarungen abwichen. Nach einiger Diskussion kam IFRIC zu dem Schluss, die Formulierungen aus IAS 38 zu verwenden, um die Grundlage für die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten zu erläutern. In der Agendaentscheidung wird auch klargestellt werden, dass die Ersteller Ermessen anwenden müssen, wenn sie eine Abschreibungsmethode wählen, und dass in IAS 1 gefordert wird, bedeutende Ermessenentscheidungen anzugeben, die bei der Erstellung des Abschlusses gefällt wurden.

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütungen – Wo die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen abhängt

 

Bei IFRIC ist eine Bitte eingegangen, die Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, in denen die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen abhängt, klarzustellen. IFRIC erörterte, ohne zu einem Schluss zu kommen, verschiedene mögliche Quellen für Leitlinien zu bedingten Erfüllungen in den IFRS. Der Vorsitzende fragte, ob IFRIC den Sachverhalt auf die Agenda nehmen wolle, und alle IFRIC-Mitglieder stimmten dagegen. Ein Mitglied wies jedoch darauf hin, dass der Stab im Agendapapier zugegeben habe, dass IFRS 2 kein klares Prinzip enthalte und dass die Paragraphen 35-40 von IFRS 2 "interpretiert" werden müssten, bevor man die Schlussfolgerung des Stabs im Agendapapier erreichen könne. Es scheine daher notwendig zu sein, die bestehenden Leitlinien in IFRS 2 zu interpretieren, um zu einer annehmbaren Antwort zu gelangen. Eine weitere Diskussion folgte, ob dieser Sachverhalt in der Praxis weit verbreitet sei, und verschiedenen Mitglieder sagten aus, dass ihnen ähnliche Situationen in der Praxis untergekommen seien.

 

Der Vorsitzende führte IFRIC dann zu der Frage, wie solche Vereinbarungen bewertet werden sollten. Eine Reihe von Mitgliedern äußerten Bedenken hinsichtlich der Folgebewertung eines zusammengesetzten Instruments, wenn es eine Veränderung der Umstände gibt.  Ein Mitglied sagte, es sei angemessener, diese Bedingungen als Ausübungsbedingungen zu behandeln, aber wies darauf hin, dass die Frage, ob dies die Definition einer Ausübungsbedingung erfülle, noch nicht eruiert sei.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass diese Fragen besser im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung von IFRS 2 untersucht werden; das sei besser als eine schnelle "Flicklösung". IFRIC wird den Sachverhalt an den IASB zwecks Aufnahme in dessen Projekt zur Überprüfung von IFRS 2 weiterreichen.

 

IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse – Darstellung von Vergleichszahlen bei Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode

 

Der Stab stellte zwei Bitten vor, die Leitlinien zur Darstellung von Vergleichszahlen betrafen, wenn die Interessenzusammenführungsmethode auf Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle angewendet wird,; es ging außerdem um einige andere Sachverhalte in Bezug auf kombinierte Abschlüsse.

 

Einige Mitglieder lehnten ab, sich diesen spezifischen fragen zu widmen, ohne dass die größere Frage der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle geklärt wäre. Eine allgemeine Diskussion folgte, ob es irgendwelche Prinzipien in IAS 27 gebe, die IFRIC interpretieren könne, ohne diese frage zu klären. IFRIC kam zu dem Schluss, dass man keine klaren Prinzipien für die Lösung spezifischer Sachverhalte identifizieren könne, und entschied, diese Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen, bis der Board den übergeordneten Sachverhalt von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung gelöst habe.

 

IAS 18 Erlöse – Erhalt einer Dividende in Form eigener Anteile

 

Bei IFRIC ging eine Bitte um Leitlinien ein, wie ein Anleger in seinem separaten Abschluss Dividenden in Form eigener Anteile des Unternehmens, in das er investiert hat, bilanzieren soll.

 

Der Stab erläuterte, dass in der ursprünglichen Bitte nur nach Leitlinien für Situationen gefragt worden war, in denen alle Halter von Stammaktien eine anteilsmäßige Dividende in Form eigener Anteile angeboten bekommen. Bei Untersuchung der Bitte hat der Stab eine weitere Situation hinzugefügt, wo es auch die Alternative einer Bardividende gibt.

 

IFRIC kam zu dem Schluss, dass in der ersten Situation der Anleger in Übereinstimmung mit IAS 18.29(a) keine Erträge ansetzt, da die Dividende den wirtschaftlichen Anteil keines der Anleger ändere - ihre Eigentümeranteile am Unternehmer, in das investiert wird, bleiben unverändert.

 

Bei der Erörterung der zweiten Situation war ein Mitglied der Meinung, dass das Vorliegen einer Baralternative nicht den Gehalt der Transaktion ändere, und daher stimmt dieses Mitglied der Schlussfolgerung des Stabs nicht zu, dass Erlöse erfasst werden sollten. Ein anderes Mitglied sagte aus, dass, wenn die Barmittelalternative wirtschaftlichen Gehalt aufweise, der Anleger einen Wert erhalten habe und Erlöse erfassen sollte.

 

IFRIC führte eine ausführliche Diskussion ob Erlöse in Situationen erfasst werden sollten, in denen es eine Baralternative gibt, und wie "wirtschaftlicher Gehalt" interpretiert werden solle. Die Frage der Bemessung der Erlöse in einer solchen Situation wurde ebenfalls aufgebracht. IFRIC konnte zu keinem Schluss gelangen, weder in Bezug auf den Betrag der zu erfassenden Erlöse noch in Bezug auf die Frage, ob überhaupt Erlöse erfasst werden sollten.

 

Nach langer Erörterung wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Bitte nur der ersten Situation gegolten habe, bei der IFRIC zu einer Schlussfolgerung gelangt zu sein schiene, und dass die Agendaentscheidung sich nur darauf beziehen solle. IFRIC stimmte dann der Schlussfolgerung des Stabs hinsichtlich der ersten Situation zu und bat darum, dass die vorläufige Agendaentscheidung dahingehend geändert werden solle, dass sie sich nur der ersten Situation widme.

 

IFRS 4 Versicherungsverträge und IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis – Anwendungssachverhalt bei Anlagen in REITs

 

Bei IFRIC war eine Bitte eingereicht worden, die Leitlinien zur Klassifizierung als Schuld oder Eigenkapital von Finanzinstrumenten galt, die bestimmte Merkmale aufweisen und von Real Estate Investment Trusts (REITs) herausgegeben werden. Der Stab lieferte Hintergrundinformationen zum Wesen von REITs. Da Stab wies darauf hin, dass, weil ein REIT die vertragliche Verpflichtung habe, 90% der auszuschüttenden Gewinne als Gewinnausschüttung auszuschütten, einige der Meinung seine, es gebe eine garantierte Leistung (wie in IFRS 4 definiert) und daher müssten die Anteile in Übereinstimmung mit IFRS 4 bilanziert werden.

 

Einige Mitglieder verliehen ihrer Überraschung Ausdruck, dass der Stab erwägen könnte, dass diese Anlagen garantierte Leistungen seien könnten. Ein Mitglied meinte, wenn dies wahr sei, dann würden alle finanziellen Verpflichtungen als garantierte Leistungen anzusehen und nach IFRS 4 zu bilanzieren sein. Ein anderes Mitglied wies darauf hin, dass, obwohl IFRS 4.35 auf "Finanzinstrumente" verweise, dies als "Versicherungsverträge" zu lesen wäre. IFRIC kam zu dem Schluss, dass Anlagen in REITs im Hinblick auf zusammengesetzte Instrumente in Übereinstimmung mit den Vorschriften in IAS 32 zu bilanzieren sind.

 

IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, aber schlug eine bedeutende Neuformulierung der Agendaentscheidung vor, damit alle Verweise auf IFRS 4 gestrichen werden und nur Bezug auf IAS 32 genommen wird.

 

IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis – "fest gegen fest"-Bedingungen

 

IFRIC nahm seine Erörterung allgemeinerer "fest gegen fest"-Bedingungen in IAS 32 wieder auf. Der Stab stellte einen umfassenden Überblick über Anfragen vor, die zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten eingegangen sind. Diese waren in zwei große Kategorien unterteilt: Fremdwährungssituationen und Situationen mit vorherbestimmten Bedingungen.

 

Vor dem Hintergrund der Bandbreite der Fragen, der Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Projekts und der Tatsache, dass der IASB beabsichtigt, einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital im zweiten Quartal 2010 zu veröffentlichen, entschied IFRIC, dass Projekt nicht auf seine Agenda zu nehmen. IFRIC hielt fest, dass, obwohl die Fragen ein bedeutendes Problem in der Praxis darstellten, es angemessener sei, dass die Sachverhalte im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital geklärt würden.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über die Fortschritte der Aktivitäten von IFRIC. Keine weiteren noch nicht abgeschlossenen Projekte mit Ausnahme derer, die erörtert worden sind, wurden identifiziert außer dem Sachverhalt zu IFRS 2 zur "Klassifizierung von Bedingungen". Der Stab gab an, dass er sich zu diesem Sachverhalt mit Anwendern im Austausch befinde (Ausübungs- und Annullierungsbedingungen) und dass das Ergebnis der Untersuchungen auf der IFRIC-Sitzung im Januar vorgestellt werden würde.

 

Auf Bitte eines IFRIC-Mitglieds stellte der Stab klar, dass verschiedene zusätzliche Bitten eingegangen seien und untersucht würden. Wenn bei der Untersuchung genügend Fortschritte erzielt worden seien (einschließlich einiger Klarstellungen mit den Parteien, die die Bitten eigereicht hätten), könnten diese auf der IFRIC-Sitzung im Januar vorgestellt werden. 

 

Damit schloss der öffentliche Teil der Sitzung.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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