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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 17.-19. November 2009

 

Dienstag, 17. November 2009

bullet Leistungen an Arbeitnehmer
bullet Ertragsteuern
bullet Versicherungsverträge

Mittwoch, 18. November 2009 – gemeinsame Sitzung mit dem FASB

bullet Emissionshandelsschemata
bullet Versicherungsverträge
bullet Leasingverhältnisse
bullet Erlöserfassung

Donnerstag, 19. November 2009

bullet Vorgeschlagene Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS
bullet SAC: Aktueller Stand
bullet Schulden – Änderungen an IAS 37
bullet IFRIC: Aktueller Stand
bullet Ratifizierung von IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
17.-19. November 2009

 

Dienstag, 17. November 2009

 

bullet Leistungen an Arbeitnehmer

 

Darstellung

 

Der Board erörterte die Darstellung von Pensionsaufwendungen. Der Board wurde daran erinnert, dass er in Bezug auf die Darstellung zuvor schon folgende vorläufige Entscheidungen getroffen habe:

 

bullet Ansatz aller Bestandteile der Pensionsaufwendungen in der Periode, in der sie anfallen
bullet Aufgliederung der Gesamtpensionskosten in eine Beschäftigungskomponente (Dienstleistungsaufwendungen), eine Finanzierungskomponente (Zinsaufwendungen) und eine Neubewertungskomponente (versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der leistungsorientierten Verpflichtung und Gesamtrendite aus dem Planvermögen)
bullet Darstellung all dieser Komponenten in der Gewinn- und Verlustrechnung; separate Darstellung der Neubewertungskomponente vor den diesbezüglichen Ertragsteuern

 

Der Board wurde gebeten, diese vorläufigen Entscheidungen noch einmal zu überdenken und vor dem Hintergrund der Entscheidungen, die in anderen Projekten getroffen oder vorgeschlagen wurden, neu einzuwerten: dem Vorschlag einer einzigen Gesamtergebnisrechnung und die optionale Darstellung im sonstigen Gesamtergebnis für Eigenkapitalinstrumente in IFRS 9.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt, und die Boardmitglieder gaben einer großen Bandbreite von Ansichten Ausdruck. Verschiedene Ansatz und Kombinationen von Ansätzen wurden erörtert, vom vollständigen Ansatz in der Gewinn- und Verlustrechnung bis hin zur Darstellung aller Neubewertungskomponenten im sonstigen Gesamtergebnis ohne Recycling.

 

Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, den vollen Ansatz aller Komponenten der Pensionsaufwendungen in der Periode zu fordern, in der sie anfallen.

 

Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass die Vorschläge in dem demnächst erscheinenden Entwurf zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Einklang mit dem Vorschlag einer einzigen Gesamtergebnisrechnung stehen sollen. Daher kam der Board im Wesentlichen überein, dass die Beschäftigungs- und Finanzierungskomponenten in der Gewinn- und Verlustrechnung und die Neubewertungskomponenten im sonstigen Gesamtergebnis ohne Recycling dargestellt werden sollen. Der Board entschied außerdem vorläufig, die zeitliche Planung dieses Vorschlags mit der zeitlichen Planung des Entwurfs zu einer einzigen Gesamtergebnisrechnung in Einklang gebracht werden soll.

 

Der Board erörterte außerdem das Konzept des Dienstleistungsaufwands und die Neubewertung in Bezug auf den Dienstleistungsaufwand. Der Board kam im Wesentlichen überein, dass die zugehörige Neubewertung in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden solle und nicht im sonstigen Gesamtergebnis. Der Board wies den Stab an, einen solchen Ansatz zu untersuchen - insbesondere in Hinblick auf den Vorschlag eines Boardmitglieds, in der Gewinn- und Verlustrechnung den Zinszuwachs eines Nettodefizits anstelle des Bruttozinses in Bezug auf die erwartete Rendite der Vermögenswerte und die Abzinsung der leistungsorientierte Verpflichtung zu zeigen.

 

Angaben

 

Der Board erörterte seine vorläufige Entscheidung, die Angabe einer akkumulierten Leistungsverpflichtung zu fordern (accumulated benefit obligation, ABA)- der leistungsorientierten Verpflichtung ohne erwartete Gehaltszuwächse.

 

Der Stab und einige Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass eine solche Wertangabe weder nützlich noch bedeutungsvoll sei und dass in einigen Rechtskreisen die Methoden für die Berechnung der ABA nicht einheitlich seien.

 

Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da sie der Meinung waren, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Information nützlich sei. Sie gaben an, dass in anderen Rechtskreisen eine Angabe der ABA ohne großartige Abweichungen in der Berechnung angegeben werde. Sie verwiesen auch auf die Ansichten einiger Anwender, dass die Aba eine größere Bedeutung für die Bewertung der Pensionsverpflichtung habe. Der Stab gab darüber hinaus an, dass die Angabe der ABA unter US-GAAP gefordert sei.

 

Mit äußerst knapper Stimmenmehrheit bestätigte der Board seine vorläufige Entscheidung, die Angabe der ABA zu fordern.

 

 

bullet Ertragsteuern

 

Umfang des Projekts zu Ertragsteuern

 

Der Board erörterte vor dem Hintergrund des größtenteils negativen Feedbacks der Anwender zum Entwurf zu Ertragsteuern und nach der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober verschiedene Möglichkeiten, mit dem Projekt fortzufahren. Der Board erörterte die Möglichkeiten eines eingeschränkteren Projekts, mit dem man sich auf die dringendsten Sachverhalte konzentrieren würde.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, das Projekt nur auf unsichere Steuerpositionen auszurichten. Verschiedene Boardmitglieder ermutigten den Board, den Umfang seiner Arbeiten auszuweiten, um die dringendsten Themen mit aufzunehmen - insbesondere den Sachverhalt der Steuerauswirkungen von Eigentumsneubewertungen, der in einigen Rechtskreisen (beispielsweise Hongkong) seit erheblicher Zeit Bedenken auslöse. Sie argumentierten, dass der Neubewertungssachverhalt seit Jahren aufgrund des Ertragsteuerprojekts aufgeschoben werde und dass der Board auf die Bedürfnisse dieser Rechtskreise eingehen sollte.

 

Der Board ernannte eine kleine Gruppe seiner Mitglieder, die zu priorisierende Sachverhalte für ein kurzfristiges Projekt eruieren und Möglichkeiten für kurzfristige Konvergenz erwägen soll.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Ansatz eines Versicherungsvertrags

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang mit IAS 39.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe, die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall anzuwenden sei.

 

Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen. Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem der Versicherer in der Zwischenzeit  durch Änderungen in den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen, obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle: "Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen, wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher oder aufsichtlicher Forderungen wird".

 

Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern anzuwenden sei.

 

Ausbuchung von Versicherungsschulden

 

Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39 anzusehen ist.

 

Teilnehmende Verträge

 

Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne. (Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter erörtert.)

 

 

Mittwoch, 18. November 2009 – gemeinsame Sitzung mit dem FASB

 

bullet Emissionshandelsschemata

 

Bilanzierung von Posten eines freiwilligen Schemas

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, in dem er erklärte, dass er nach der allgemeinen Ausrichtung des Projekts frage, nicht spezifische Entscheidungen der Boards erbitte. In dem Papier, das auf der Sitzung vorgestellt wurde, wurden Posten beschrieben, die ein Unternehmen austauscht, wenn es Mitglied eines Schemas mit freiwilliger Teilnahme wird. In dem Papier wurde auch erörtert, welche dieser Posten die Definition eines Elements nach dem Rahmenkonzept der Boards erfüllen könnten.

 

Die Boards wurden nicht gebeten, die Kriterien für Ansatz, Bewertung oder Darstellung der Elemente eines freiwilligen Schemas zu erörtern.

 

Für die Diskussion wurde das folgende einfache Beispiel verwendet:

Am 1. Januar 2010 wird eine Unternehmen Mitglied eines freiwilligen Schemas und verpflichtet sich auf ein Jahr ab dem 1. Januar 2010. Das Unternehmen hat Anspruch auf die Zuweisung von 100 Rechten. Die Rechte, die aus der Zuweisung stammen, werden am 1. Januar 2010 ausgegeben.

Im Gegenzug für die Teilnahme an dem Schema und das Recht auf Zuweisung verspricht das Unternehmen, ein Recht für jede Einheit von Emissionen zu zahlen, die während der Verpflichtungsperiode erzeugt wird.

Das Unternehmen geht davon aus, dass es 110 Emissionseinheiten während der Verpflichtungsperiode erzeugen wird. Das heißt also, dass das Unternehmen erwartet, dass sein Bedarf an Rechten die Menge der ihm zugewiesenen 100 Rechte um 10 Einheiten übersteigen wird. Das Unternehmen beabsichtigt, die Deckungslücke durch den Zukauf von Rechten auf dem Markt zu schließen.

Der Stab analysierte das Beispiel vor dem Hintergrund der beiden Rahmenkonzepte der Boards und der einschlägigen Rechnungslegungsstandards. Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, was das verpflichtende Ereignis in einem freiwilligen Schema darstelle:

 

bullet Sichtweise 1: Die tatsächlich erzeugten Emissionen des Unternehmens stellen das verpflichtende Ereignis dar. Einem Mitglied eines freiwilligen Schemas entsteht keine gegenwärtige Verpflichtung, bis es Emissionen ausgestoßen hat. Bis Emissionen erzeugt wurden, kann das Mitglied den Abfluss von Rechten durch künftige Handlungen vermeiden.
bullet Sichtweise 2: Der Mitgliedsvertrag, der von dem Unternehmen unterzeichnet wird, stellt das verpflichtende Ereignis dar. Dem Unternehmen entsteht eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis des Eintritts in das Schema. Mit Unterzeichnung des Mitgliedsvertrags wird die Verpflichtung, Rechte zu zahlen, unbedingt. Nur die Menge der nach dem Mitgliedsvertrag zu zahlenden Rechte ist ungewiss.

 

Nach Anwendung der beiden Sichtweisen auf das einfache Beispiel, kam der Stab zu folgenden Schlüssen:

 

bullet Nach Sichtweise 1 würde das Unternehmen am 1. Januar 2010 nur dann und in dem Maße eine Schuld aus dem Schema haben, wenn es und wie es am 1. Januar 2010 Emission produziert.
bullet Nach Sichtweise 2 hat das Unternehmen am 1. Januar 2010 eine Schuld, die die Zusage widerspiegelt, während der Verpflichtungsperiode Rechte zu zahlen. DAs Unternehmen schätzt, dass es 110 Rechte während der einjährigen Verpflichtungsperiode zu zahlen hat. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das Unternehmen bereits Emissionen produziert hat.

 

Für jede Sichtweise wurde von den einzelnen Mitgliedern des IASB und des FASB Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Einige sahen Sichtweise 1 als die einzige Sichtweise an, die mit den IFRS, US-GAAP und den Rahmenkonzepten im Einklang steht. Unterstützer der Sichtweise 2 waren der Meinung, dass die zur Verfügung gestellte Information nützlicher für die Adressaten der Abschlüsse sei. Einige der Unterstützer von Sichtweise 2 drückten einen gewissen Grad von Unbehagen dahingehend aus, wie der Stab bestehende Standards  zum Erreichen ihrer Schlussfolgerungen angewendet hatte, und schlugen andere Wege vor, auf denen man zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangen könnte. Eine dritte Sichtweise wurde von einem IASB-Mitglied vorgeschlagen und von einem FASB-Mitglied unterstützt. Nach dieser dritten Sichtweise sollte die Untersuchung auf der Nettoposition basieren: Am Tag 1 würde das Unternehmen die Schuld oder den Vermögenswert als "erwartete Emissionen abzüglich Menge der zur Verfügung stehenden Rechte" schätzen. Ein anderes IASB-Mitglied gab zwar instinktive Zustimmung zu Sichtweise 1 zu, meinte aber, dass die Transaktion einer bedingten Zuweisung der öffentlichen Hand gleiche (IAS 20.8).

 

Der Vorsitzende des IASB bat um Zeichen der Unterstützung der beiden Sichtweisen, um dem Stab eine Richtungsentscheidung zu ermöglichen. Bei dieser Richtungsentscheidung, die folgte, unterstützte eine Mehrheit sowohl der FASB- als auch der IASB-Mitglieder Sichtweise 2.

 

In Antwort auf diese Richtungsentscheidung wies der Stab darauf hin, dass die Boards sich jetzt der Frage der Rechtfertigung stellen müssten, wie ein Unternehmen eine Verpflichtung haben könnte (als Folge der Emission von Verschmutzungen), bevor diese Emissionen produziert würden, die Grund für diese Verpflichtung seien.

 

Die Boards werden diese Frage ebenso wie Fragen des Ansatzes, der Bewertung und der Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt erwägen.

 

 

bullet Versicherungsverträge

 

Teilnehmende Versicherungsverträge

 

Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der Bilanzierung wurden erörtert:

 

Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem Teilnahmemerkmal eines Versicherungsvertrags entstehen, werden als integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags behandelt ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die aus dem Vertrag entstehen, und sie werden in die Bestimmung der Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne separaten Ansatz aufgenommen.

 

Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach klassifiziert, ob es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies führt zu einer Aufspaltung des Versicherungsvertrags. Nach diesem Ansatz  gibt es drei Möglichkeiten in Bezug auf das Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2) das Merkmal wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld klassifiziert soweit gesetzliche oder faktische Verpflichtungen bestehen; 3) das Merkmal wird entweder als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die Merkmale von Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.

 

Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der Chancen der Versicherungsnehmer , die die Definition einer Schuld nicht erfüllen, als Eigenkapital behandelt werden, weil diese Mittel nicht den Eigenkapitalhaltern zustehen. Die Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an, dass die Behandlung von Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld die Tatsache anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch komplizierte Bewertungsalgorithmen vermieden, die notwendig wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch die Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass die Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da nach ihr Schulden und Aufwendungen für Leistungen an Versicherungsnehmer in der gleichen Periode erfasst würden wie die zugrunde liegende Versicherungsleistung.

 

Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz einer Schuld, die über gesetzliche oder faktische Verpflichtungen hinaus gehe, zu einer Abweichung vom Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen als diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit Belastung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

 

Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für Sichtweise 2. Die beiden Boards werden ihre Erörterungen fortsetzen.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Erstmalige Bewertung

 

Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden erörtert:

 

bullet der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses
bullet die zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde, eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den gleichen Ergebnissen führen sollten.

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.

 

Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab, jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte Kosten nach US-GAAP).

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten

 

Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen soll.

 

Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der fortgeführten Anschaffungskosten stehe.

 

Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage vorstellen.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren, die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des Äquivalents des FASB) ergeben könne.

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht

 

Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten Anschaffungskosten zu fordern.

 

Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort. Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards kamen überein, dass eine separate Angabe  der Abschreibung des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im Januar erörtert werden würden.

 

Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller, ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).

 

Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort. Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in Bezug auf die Neubewertungsfrage:

 

bullet Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen mit Optionen,
bullet Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen),
bullet Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),
bullet Zusammenwirken mit der frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von IFRS 9.

 

Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von Leitlinien entwickelt würden.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte, dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen werde.

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).

 

Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem Betrag der Forderung).

 

Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten, widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.

 

 

Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung

 

Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-, Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4 Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne. Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die Informationen zur Verfügung stehen würden.

 

Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche Verhaltensmuster).

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.

 

Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.

 

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses

 

Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des IASB nur mit knapper Mehrheit).

 

Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der Forderung an Leasingnehmer.

 

Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.

 

Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Periode zugewiesen werden sollen. 

 

 

bullet Erlöserfassung

 

Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt

 

Die Boards erörterten die Identifizierung und Erfüllung einer Leistungsverpflichtung sowie das Muster der Erlöserfassung für Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt.

 

Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, das Erlöserfassungsmuster auf der Unterscheidung zwischen einer exklusiven und einer nicht exklusiven Lizenz aufzubauen, und prüften den Vorschlag, indem sie ihn auf verschiedene Branchen anwendeten. Nach erheblicher Diskussion kamen die Boards zu dem Schluss, dass, obwohl eine Unterscheidung zwischen exklusiven und nicht exklusiven Lizenzen in einigen Fällen funktionieren würde, sie bei anderen Verträgen nicht greifen würde. Schließlich trat eine gemeinsame Erkenntnis zutage, dass folgendes Prinzip funktionieren würde. Es wäre Folgendes sichergestellt:

 

bullet Der volle Erlös wird angesetzt, wenn der Kunde die Lizenz kontrolliert (der Vertrag würde eher einer Veräußerung gleichen als eine Lizenz), oder die Berichteinheit erfüllt die Erfüllungsverpflichtung zu Gänze.
bullet Wenn die Leistung fortwährend erbracht werden muss (eher in Art eines Leasinggeschäfts), würde der Erlös in Raten erfasst.
bullet Wenn das Unternehmen darüber hinaus nicht in der Lage wäre, die Lizenz von anderen Erfüllungspflichten zu trennen, würden die Erlöse über den lauf der Zeit in Raten erfasst.
bullet

Die Boards baten das Projektteam, die Leitlinien besser auszuformulieren, die diesem Prinzip zugrunde liegen.

 

Folgebewertung von Erfüllungspflichten

 

Die Boards bestätigten ihre vorläufige Sichtweise, dass alle Erfüllungspflichten, die unter den Anwendungsbereich des Standards zur Erlöserfassung fallen, nur dann nach Vertragsbeginn neu zu bewerten sind, wenn sie belastend sind.

 

Einige FASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass die Boards beim Umfang des Projekts zu weit gehen könnten in der Hinsicht, wie der Sachverhalt in Bezug zu Aufwendungen steht, aber eine Mehrheit beider Boards hielt fest, dass dies Teil des Projekts sei, da sich das Projekt auf Verträge mit Kunden beziehe.

 

Belastende Erfüllungspflichten

 

Die Boards setzen ihre Erörterung zur Bewertung von belastenden Verträgen fort. Die Boards erörterten die Buchungseinheit für den "Belastungstest" und kamen überein, dass die Ebene von Vertragssegmente ausreichend sei. Daher kamen die Boards überein, dass ein Vertragssegment belastend ist, wen die erwarteten Kosten für die Erfüllung der verbleibenden Erfüllungspflichten dieses Segments den Betrag des Transaktionspreises, der diesen Erfüllungspflichten zugewiesen ist, übersteigt. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass nachfolgend die Bewertung von belastenden Verträgen (also der Schuld) zu jedem Berichterstattungszeitpunkt aktualisiert werden soll.

 

Einige IASB-Mitglieder waren mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, da sie der Meinung waren, das es die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht widerspiegeln würde, beispielsweise in Fällen von Nachlässen bei mehreren Erfüllungspflichten. Der Stab wird die Auswirkungen des vereinbarten Prinzips auf verschiedene Szenarien untersuchen.

 

Schließlich erörterten die Boards ausführlich die vorgeschlagene Bewertung des Belastungstests. Der IASB war zwischen einem Ansatz über Margen und einem kostenbasierten Ansatz aufgeteilt; der FASB unterstützte den kostenbasierten Ansatz. Schließlich zogen die Boards den kostenbasierten Ansatz vor, wobei die Kosten als direkte und zusätzliche Kosten identifiziert wurden.

 

Kostenleitlinien im Zusammenhang mit Kundenverträgen

 

Die Boards kamen überein, dass im Erlöserfassungsprojekt nicht bestehende Leitlinien außerhalb von IAS 11, IAS 18 und ASC Thema 605 adressiert werden sollen.

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass, wenn die Kostenleitlinien, die in IAS 11 und IAS 18 enthalten sind, nützlich sein sollten, sie in einem anderen grundlegenden Standard beibehalten werden könnten. Dennoch kamen die Boards überein, dass die Kosten bei Anfall als Aufwendungen erfasst werden sollten, wenn sie nicht für eine Aktivierung nach anderen Standards infrage kämen.

 

Der FASB wies den Stab an, den Bedarf an Leitlinien in ASC Thema 605 zu analysieren.

 

 

Donnerstag, 19. November 2009

 

bullet Vorgeschlagene Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Ausnahme von Vergleichsangaben nach IFRS 7

 

Der Board erörterte und verabschiedete eine vorgeschlagene Änderung von IFRS 1 Anhang E Kurzfristige Ausnahmen von den IFRS, mit der Unternehmen, die die IFRS vor dem 1. Januar 2010 das erste Mal anwenden, gestattet wird, die Übergangsvorschriften in Paragraph 44G von IFRS 7 in ihrem ersten IFRS-Abschluss anzuwenden. Die Änderung wurde als Abstimmungsvorlage später während der Sitzung verteilt, und ein Entwurf wird in Bälde erwartet.

 

Der Board kam überein, IFRS zu ändern, um auszusagen, dass ein Unternehmen nicht die Vergleichsinformationen zur Verfügung stellen muss, die in den Änderungen vom März 2009 an IFRS 7 Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente gefordert werden, wenn es ein erstmaliger Anwender vor dem 1. Januar 2010 ist. Daher wird IFRS1 Anhang E Paragraph E1 wie folgt geändert:

E1 Ein erstmaliger Anwender darf die Übergangsvorschriften in IFRS7.44G dann anwenden, wenn die erste IFRS-Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2010 beginnt.

Der Board kam überein, vorzuschlagen, dass diese Änderung an IFRS 1 für Berichtsperioden in Kraft tritt, die am oder nach dem 1. Juli 2010 beginnen, wobei vorzeitige Anwendung gestattet sein soll.

 

Der Entwurf wird mit eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen sobald wie möglich veröffentlicht (wahrscheinlich in der Woche nach dem 23. November oder der Woche nach dem 30.November, da über ihn bereits abgestimmt wurde). Die eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Sitzung im Januar 2010 erörtert, und die Änderung soll auf der Sitzung endgültig fertiggestellt werden und kurz danach veröffentlicht werden.

 

 

bullet SAC: Aktueller Stand

 

Paul Cherry, der Vorsitzende des Standardbeirats, wurde der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet und berichtete über die SAC-Sitzung, die in London am 12. und 13. November 2009 abgehalten worden war. Er wies darauf hin, dass die kürzlich erfolgte Neustrukturierung des SAC als "repräsentierendes Gremium" sich weiter festige und ein wirkungsvolles Mittel für das Entstehen tieferer IFRS-Netzwerke weltweit wird, mit dem daraus resultierenden Nutzen für den IASB, dass hochwertige Eingaben zu erörterten Sachverhalten daraus entfließen werden.

 

Cherry wies auf verschiedene Sitzungen hin und hielt fest, dass die nützlichste vermutlich die zu den strategischen Agendaprioritäten des IASB nach 2011 gewesen sei. Obwohl er sich nicht zu Details befragen ließ, gab er an, dass es einen hohen Grand von Übereinstimmung hinsichtlich der strategischen Ausrichtung des IASB nach 2011 gebe (zwei oder drei größere Projekte; Abschluss der Überarbeitung des Rahmenkonzepts des IASB; und Überprüfung nach Veröffentlichung von jüngst veröffentlichten bedeutenden Standards). Der SAC wird diese Prioritäten auf seinen Sitzungen 2010 genauer erörtern und erwägt, seine Novembersitzung 2010 auf den September 2010 vorzuverlegen, damit er sinnvolle Anregungen bei der Agendasetzungssitzung des IASB leisten kann, die im Dezember 2010 erwartet wird.

 

Es gab breite generelle Unterstützung für ein "Rahmenkonzept für Angaben" sowohl für die IFRS als auch für US-GAAP.

 

Drei Bereiche der Überprüfung der Satzung der IASVF durch die Treuhänder der IASCF wurden erörtert, und die starke allgemeine Meinung des SAC war, dass die Einbindung der Anwender bei der Festlegung der IASB-Agenda gefördert werden solle und dass es keinen "beschleunigten Konsultationsprozess" für die Änderung von IFRS geben solle. In Bezug auf den letzteren Punkt war man der Meinung, dass der ordentliche Konsultationsprozess im internationalen Zusammenhang nicht verhandelbar ist und dass aus Durchführungsgründen 30-tägige Kommentierungsfristen vermutlich das noch zu akzeptierende Minimum sei.

 

 

bullet Schulden – Änderungen an IAS 37

 

Der Board erörterte, wie ein Konflikt zu lösen sei, der vom Stab identifiziert worden war. Vormals hatte der Board entscheiden, klarzustellen, dass Unternehmen Schulden, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, unter Berücksichtigung des Wertes, nicht der Anschaffungskosten der Abflüsse bewerten sollen, der notwendig ist, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. Unter Anwendung des Prinzips würde das Attribut der Abflüsse, die zur Bewertung eines belastenden Vertrags verwendet würden, von denjenigen abweichen, die verwendet würden, um den Vertrag anfangs als belastend zu identifizieren (Anschaffungskosten).

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

bullet (a) Es wird eine begrenzte Ausnahme bei den vorgeschlagenen Bewertungsvorschriften im überarbeiteten IAS 37 eingerichtet. Die Ausnahme wird auf belastende Verträge beschränkt, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die in den Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge und IFRS 4 Versicherungsverträge fallen. Damit sollte Unternehmen möglich sein, ihre vertraglichen Pflichten, Güter oder Dienstleistungen zu liefern bzw. zu erbringen, auf der Grundlage von erwarteten Anschaffungskosten und nicht des Werts der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten; und
bullet (b) die Boards werden in jeglichen Leitlinien, die dem überarbeiteten IFRS beigegeben werden, betonen, dass
bullet der Zweck der Ausnahme darin liegt, jegliche Veränderung in der Praxis der Bewertung dieser Verträge aufgeschoben wird, bis das Projekt zu Ertragsvereinnahmungen und das Projekt zu Versicherungsverträgen abgeschlossen ist;
bullet (ii) wenn der Board seine neuen Standards zur Ertragsvereinnahmung und zu Versicherungen herausgibt, er entweder die Ausnahme bestätigen wird (und möglicherweise die Verträge aus dem Anwendungsbereich von IAS 37 ausnehmen wird) oder sie streichen wird (und damit die Bewertungsvorschriften für belastenden Veräußerungen und/oder Versicherungsverträge in Einklang mit der Bewertung von anderen Schulden im Anwendungsbereich von IAS 37 bringen wird).

 

Bewertungsleitlinien - Formulierung

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass das Bewertungsattribut für eine Schuld nach IAS 37 der Betrag ist, den ein Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode vernünftigerweise zahlen würde, um der Verpflichtung ledig zu sein. Der Board hatte entscheiden, dass diese Betrag der niedrigste der folgenden sei:

 

bullet (a) der Wert, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte,
bullet (b) der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung erlöschen zu lassen,
bullet der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die Verpflichtung an eine dritte Partei zu übertragen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass bei dem Entwurf der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien verschiedene Leute angedeutet hatten, dass (a) unklar formuliert sei. Daher bat der Stab den Board um Anleitung, wie die Absicht des Boards am besten klargestellt werden könne.

 

Verschiedene Alternativen wurden in einer umfassenden Debatte erörtert. Der Board kam schließlich überein, dass der der Betrag in (a) wie folgt beschrieben werden solle:

(a) der Wert, auf den das Unternehmen verzichten müsste, wenn es die Verpflichtung zu erfüllen hätte

Der Board kam überein, dass der Stab weitere notwendige Verfeinerungen mit Beratern aus dem Board ausarbeiten solle. Vorausgesetzt, dass die Absicht hinter den Bewertungsleitlinien nicht geändert wird (Bewertung zum Wert, nicht zu Anschaffungskosten), wird der Board die Formulierungen nicht weiter prüfen müssen.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich extrem frustriert, dass der Board im Begriff sei, Leitlinien herauszugeben, mit denen gezeigt würde, dass Emissionsrechte keine Schulden seien, und dass der Board gleichzeitig den Stab am 18. November angewiesen habe, Leitlinien in einem anderen Projekt zu entwickeln, die besagen würden, dass Emissionsrechte Schulden seien. Dies hielt er für nicht zumutbares Verhalten. Der Board geriet ob dieser unbequemen Beobachtung etwas aus der Fassung.

 

Der Board schien übereinzustimmen, dass die Anwendungsleitlinien, die der Überarbeitung von IAS 37 beigegeben würden, ein Beispiel beinhalten würden, mit dem gezeigt würde, dass Emissionsrechte nach den überarbeiteten Vorschlägen keine Schuld darstellen würden. Wenn das Projekt zu Emissionsrechten in der vom Board am 18. November andeutenden Richtung fortgesetzt würde (dass also Emissionsrechte zu einer Schuld führen), würde dies dem normalen Konsultationsprozess unterworfen. Obwohl die Boardmitglieder diesen Ansatz akzeptierten, wurde doch deutlich, dass einige Boardmitglieder, auch dasjenige, das den Sachverhalt aufgebracht hatte, mit dem Ansatz unzufrieden waren.

 

Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob die Diskussion den Schlussfolgerungen in der vorgeschlagenen Überarbeitung von IAS 37 Unterstützung entzogen hätte. Der Board bestätigte, dass neun Boardmitglieder die Überarbeitungen unterstützten, was die gerade ausreichende Anzahl darstellt, um einen IFRS zu veröffentlichen.

 

 

bullet IFRIC-Themen

 

Bericht von der IFRIC-Sitzung im November

 

Der Direktor für IFRIC und Umsetzungsfragen erstattete mündlich Bericht über die IFRIC-Sitzung, die am 5. und 6. November 2009 stattgefunden hat. (Die Übersetzung der Mitschrift, die Beobachter von Deloitte bei dieser Sitzung angefertigt haben, finden Sie hier.)

 

Ratifizierung von IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente

 

Der Stab stellte den Text der endgültigen Interpretation und die zugehörige Grundlage für Schlussfolgerungen vor, wie sie von IFRIC verabschiedet worden sind, und erläuterte die Änderungen, die am Interpretationsentwurf D25 aufgrund von von Anwendern eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen worden sind.

 

Der Board erörterte verschiedenen Aspekte der Interpretation aber verwendete die meiste Zeit auf die Frage von Teiltilgungen und der Grundlage, auf welcher das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente zuweisen würde, die für die getilgte Verbindlichkeit emittiert werden. Der Board lehnte den Vorschlag ab, dass IFRIC definitivere Leitlinien zur Verfügung stellen solle, indem er darauf verwies, dass es bestehende Leitlinien gebe, wie Änderungen von finanziellen Verbindlichkeiten zu bilanzieren seien und wie Gegenleistungen über mehrere Elemente zu verteilen sind. Darüber hinaus wies ein Boardmitglied darauf hin, dass es "natürliche Grenzen" gebe, die schlechte Bilanzierung verhindern würden.

 

Der Board verabschiedete IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente, der als Interpretationsentwurf D25 zu öffentlicher Stellungnahme gestanden hatte. Ein Boardmitglied stimmte dagegen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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