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Dienstag, 17. November 2009
Darstellung
Der Board erörterte die Darstellung von Pensionsaufwendungen.
Der Board wurde daran erinnert, dass er in Bezug auf die
Darstellung zuvor schon folgende vorläufige Entscheidungen
getroffen habe:
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Ansatz aller Bestandteile der Pensionsaufwendungen
in der Periode, in der sie anfallen |
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Aufgliederung der Gesamtpensionskosten in eine
Beschäftigungskomponente (Dienstleistungsaufwendungen),
eine Finanzierungskomponente (Zinsaufwendungen) und eine
Neubewertungskomponente (versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste aus der leistungsorientierten
Verpflichtung und Gesamtrendite aus dem Planvermögen) |
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Darstellung all dieser Komponenten in der Gewinn-
und Verlustrechnung; separate Darstellung der
Neubewertungskomponente vor den diesbezüglichen
Ertragsteuern |
Der Board wurde gebeten, diese vorläufigen Entscheidungen
noch einmal zu überdenken und vor dem Hintergrund der
Entscheidungen, die in anderen Projekten getroffen oder
vorgeschlagen wurden, neu einzuwerten: dem Vorschlag einer
einzigen Gesamtergebnisrechnung und die optionale Darstellung im
sonstigen Gesamtergebnis für Eigenkapitalinstrumente in IFRS 9.
Der Board erörterte den Sachverhalt, und die Boardmitglieder
gaben einer großen Bandbreite von Ansichten Ausdruck.
Verschiedene Ansatz und Kombinationen von Ansätzen wurden
erörtert, vom vollständigen Ansatz in der Gewinn- und
Verlustrechnung bis hin zur Darstellung aller
Neubewertungskomponenten im sonstigen Gesamtergebnis ohne
Recycling.
Schließlich bestätigte der Board seine Entscheidung, den
vollen Ansatz aller Komponenten der Pensionsaufwendungen in der
Periode zu fordern, in der sie anfallen.
Nach beträchtlicher Diskussion kam der Board überein, dass
die Vorschläge in dem demnächst erscheinenden Entwurf zu
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Einklang
mit dem Vorschlag einer einzigen Gesamtergebnisrechnung stehen
sollen. Daher kam der Board im Wesentlichen überein, dass die
Beschäftigungs- und Finanzierungskomponenten in der Gewinn- und
Verlustrechnung und die Neubewertungskomponenten im sonstigen
Gesamtergebnis ohne Recycling dargestellt werden sollen. Der
Board entschied außerdem vorläufig, die zeitliche Planung dieses
Vorschlags mit der zeitlichen Planung des Entwurfs zu einer
einzigen Gesamtergebnisrechnung in Einklang gebracht werden
soll.
Der Board erörterte außerdem das Konzept des
Dienstleistungsaufwands und die Neubewertung in Bezug auf den
Dienstleistungsaufwand. Der Board kam im Wesentlichen überein,
dass die zugehörige Neubewertung in der Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellt werden solle und nicht im sonstigen
Gesamtergebnis. Der Board wies den Stab an, einen solchen Ansatz
zu untersuchen - insbesondere in Hinblick auf den Vorschlag
eines Boardmitglieds, in der Gewinn- und Verlustrechnung den
Zinszuwachs eines Nettodefizits anstelle des Bruttozinses in
Bezug auf die erwartete Rendite der Vermögenswerte und die
Abzinsung der leistungsorientierte Verpflichtung zu zeigen.
Angaben
Der Board erörterte seine vorläufige Entscheidung, die Angabe
einer akkumulierten Leistungsverpflichtung zu fordern (accumulated
benefit obligation, ABA)- der leistungsorientierten
Verpflichtung ohne erwartete Gehaltszuwächse.
Der Stab und einige Boardmitglieder gaben der Meinung
Ausdruck, dass eine solche Wertangabe weder nützlich noch
bedeutungsvoll sei und dass in einigen Rechtskreisen die
Methoden für die Berechnung der ABA nicht einheitlich seien.
Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu, da sie der
Meinung waren, dass die Zurverfügungstellung einer solchen
Information nützlich sei. Sie gaben an, dass in anderen
Rechtskreisen eine Angabe der ABA ohne großartige Abweichungen
in der Berechnung angegeben werde. Sie verwiesen auch auf die
Ansichten einiger Anwender, dass die Aba eine größere Bedeutung
für die Bewertung der Pensionsverpflichtung habe. Der Stab gab
darüber hinaus an, dass die Angabe der ABA unter US-GAAP
gefordert sei.
Mit äußerst knapper Stimmenmehrheit bestätigte der Board
seine vorläufige Entscheidung, die Angabe der ABA zu fordern.
Umfang des Projekts zu Ertragsteuern
Der Board erörterte vor dem Hintergrund des größtenteils
negativen Feedbacks der Anwender zum Entwurf zu Ertragsteuern
und nach der Diskussion auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober
verschiedene Möglichkeiten, mit dem Projekt fortzufahren. Der
Board erörterte die Möglichkeiten eines eingeschränkteren
Projekts, mit dem man sich auf die dringendsten Sachverhalte
konzentrieren würde.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, das
Projekt nur auf unsichere Steuerpositionen auszurichten.
Verschiedene Boardmitglieder ermutigten den Board, den Umfang
seiner Arbeiten auszuweiten, um die dringendsten Themen mit
aufzunehmen - insbesondere den Sachverhalt der
Steuerauswirkungen von Eigentumsneubewertungen, der in einigen
Rechtskreisen (beispielsweise Hongkong) seit erheblicher Zeit
Bedenken auslöse. Sie argumentierten, dass der
Neubewertungssachverhalt seit Jahren aufgrund des
Ertragsteuerprojekts aufgeschoben werde und dass der Board auf
die Bedürfnisse dieser Rechtskreise eingehen sollte.
Der Board ernannte eine kleine Gruppe seiner Mitglieder, die
zu priorisierende Sachverhalte für ein kurzfristiges Projekt
eruieren und Möglichkeiten für kurzfristige Konvergenz erwägen
soll.
Ansatz eines Versicherungsvertrags
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass ein
Versicherer einen Versicherungsvertrag ansetzen soll, wenn er
Partei des Vertrages wird. Diese Definition steht im Einklang
mit IAS 39.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu und gab
der Meinung Ausdruck, dass eine bessere Klarstellung dessen, was
es heiße, "Partei eines Versicherungsvertrages" zu werden,
notwendig sei. Es wurden Bedenken erhoben, dass es international
eine Reihe von aufsichtlichen und gesetzlichen Vorgehensweisen
in Bezug auf den Eintritt in einen Versicherungsvertrag gebe,
die Auswirkungen auf die Antwort auf die Frage haben würden, die
der Board stelle. So folge beispielsweise in einigen
Rechtskreisen aus dem Schritt, unwiderruflich einen
Versicherungsvertrag anzubieten, schon ein Versicherungsrisiko
für den Versicherer sogar, bevor der Versicherungsnehmer das
Angebot annehme. Es war nicht klar, wie die Definition, "Partei
eines Versicherungsvertrages" zu werden, in diesem Fall
anzuwenden sei.
Andere Bedenken galten der Bilanzierung im Zeitraum zwischen
dem Eingehen eines Versicherungsvertrags und dem Beginn des
durch den Versicherungsvertrag abgedeckten Zeitraums. In einigen
Fällen kann dieser Zeitraum verhältnismäßig lang sein, und der
Versicherungsnehmer kann den Vertrag in dieser Zeit kündigen.
Der Stab schlug vor, diesen Zeitraum als Teil des
Versicherungsvertrags zu behandeln, weil die Behandlung des
Vertrags als noch völlig unvollzogen bis zum Beginn der
Deckungsperiode nicht vollständig das Risiko widerspiegelt, dem
der Versicherer in der Zwischenzeit durch Änderungen in
den Bedingung ausgesetzt ist. Die Boardmitglieder drückten zu
diesem Vorschlag eine Reihe von Ansichten aus. Einige Mitglieder
waren der Meinung, dass der Vertrag vor Beginn der
Deckungsperiode als völlig unvollzogen anzusehen ist. Andere
gaben an, dass bei Ausstellung der Police, der Versicherer
verpflichtet sein könnte, einen Schadensanspruch zu erfüllen,
obwohl der Beginn der vertraglichen Deckungsperiode noch nicht
eingetreten ist, wenn ein Verlustfall in diesem Zeitraum
eintritt. Diese Mitglieder waren der Meinung, dass ein Vertrag
vollständig angesetzt werden sollte, wenn die Deckungsperiode
beginnt, aber dass deutlicher gemacht werden müsse, wann die
Deckungsperiode tatsächlich beginnt, da dies in den
verschiedenen Rechtskreisen abweichen könne und nicht allein auf
den vertraglichen Einzelheiten beruhen muss. Einige schlugen
vor, dass die Definition folgendermaßen geändert werden solle:
"Ein Versicherer sollte einen Versicherungsvertrag ansetzen,
wenn er Partei der vertraglichen Vorschriften oder gesetzlicher
oder aufsichtlicher Forderungen wird".
Der Board bat den Stab, herauszuarbeiten, wie das
vorgeschlagene Ansatzmodell bei verschiedenen Tatsachenmustern
anzuwenden sei.
Ausbuchung von Versicherungsschulden
Der Board kam überein, dass eine Versicherungsschuld
auszubuchen sei, wenn sie nicht länger als Schuld des
Versicherers nach Anwendung der Ausbuchungsprinzipien aus IAS 39
anzusehen ist.
Teilnehmende Verträge
Der Board hielt eine Lehreinheit zur Erörterung der Beispiele
von teilnehmenden Verträgen und der vorgeschlagenen Bilanzierung
solcher Verträge ab. Es folgte eine engagierte Diskussion zu der
Frage, ob ein Teilnahmemerkmal die Definition einer Schuld
erfülle oder ob es als Eigenkapital angesehen werden könne.
(Wird auf der Sitzung am Mittwoch, den 18. November weiter
erörtert.)
Mittwoch, 18. November 2009 gemeinsame Sitzung mit dem FASB
Bilanzierung von Posten eines freiwilligen Schemas
Der Stab führte in die Sitzung ein, in dem er erklärte, dass
er nach der allgemeinen Ausrichtung des Projekts frage, nicht
spezifische Entscheidungen der Boards erbitte. In dem Papier,
das auf der Sitzung vorgestellt wurde, wurden Posten
beschrieben, die ein Unternehmen austauscht, wenn es Mitglied
eines Schemas mit freiwilliger Teilnahme wird. In dem Papier
wurde auch erörtert, welche dieser Posten die Definition eines
Elements nach dem Rahmenkonzept der Boards erfüllen könnten.
Die Boards wurden nicht gebeten, die Kriterien für Ansatz,
Bewertung oder Darstellung der Elemente eines freiwilligen
Schemas zu erörtern.
Für die Diskussion wurde das folgende einfache Beispiel
verwendet:
Am 1. Januar 2010 wird eine Unternehmen Mitglied
eines freiwilligen Schemas und verpflichtet sich auf ein
Jahr ab dem 1. Januar 2010. Das Unternehmen hat Anspruch auf
die Zuweisung von 100 Rechten. Die Rechte, die aus der
Zuweisung stammen, werden am 1. Januar 2010 ausgegeben.
Im Gegenzug für die Teilnahme an dem Schema und das Recht
auf Zuweisung verspricht das Unternehmen, ein Recht für jede
Einheit von Emissionen zu zahlen, die während der
Verpflichtungsperiode erzeugt wird.
Das Unternehmen geht davon aus, dass es 110
Emissionseinheiten während der Verpflichtungsperiode
erzeugen wird. Das heißt also, dass das Unternehmen
erwartet, dass sein Bedarf an Rechten die Menge der ihm
zugewiesenen 100 Rechte um 10 Einheiten übersteigen wird.
Das Unternehmen beabsichtigt, die Deckungslücke durch den
Zukauf von Rechten auf dem Markt zu schließen.
Der Stab analysierte das Beispiel vor dem Hintergrund der
beiden Rahmenkonzepte der Boards und der einschlägigen
Rechnungslegungsstandards. Der Stab stellte zwei Sichtweisen
vor, was das verpflichtende Ereignis in einem freiwilligen
Schema darstelle:
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Sichtweise 1: Die tatsächlich erzeugten
Emissionen des Unternehmens stellen das verpflichtende
Ereignis dar. Einem Mitglied eines freiwilligen Schemas
entsteht keine gegenwärtige Verpflichtung, bis es
Emissionen ausgestoßen hat. Bis Emissionen erzeugt
wurden, kann das Mitglied den Abfluss von Rechten durch
künftige Handlungen vermeiden. |
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Sichtweise 2: Der Mitgliedsvertrag, der von
dem Unternehmen unterzeichnet wird, stellt das
verpflichtende Ereignis dar. Dem Unternehmen entsteht
eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis des
Eintritts in das Schema. Mit Unterzeichnung des
Mitgliedsvertrags wird die Verpflichtung, Rechte zu
zahlen, unbedingt. Nur die Menge der nach dem
Mitgliedsvertrag zu zahlenden Rechte ist ungewiss. |
Nach Anwendung der beiden Sichtweisen auf das einfache
Beispiel, kam der Stab zu folgenden Schlüssen:
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Nach Sichtweise 1 würde das Unternehmen am 1.
Januar 2010 nur dann und in dem Maße eine Schuld aus dem
Schema haben, wenn es und wie es am 1. Januar 2010
Emission produziert. |
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Nach Sichtweise 2 hat das
Unternehmen am 1. Januar 2010 eine Schuld, die die
Zusage widerspiegelt, während der Verpflichtungsperiode
Rechte zu zahlen. DAs Unternehmen schätzt, dass es 110
Rechte während der einjährigen Verpflichtungsperiode zu
zahlen hat. Die Schuld besteht unabhängig davon, ob das
Unternehmen bereits Emissionen produziert hat. |
Für jede Sichtweise wurde von den einzelnen Mitgliedern des
IASB und des FASB Unterstützung zum Ausdruck gebracht. Einige
sahen Sichtweise 1 als die einzige Sichtweise an, die mit den
IFRS, US-GAAP und den Rahmenkonzepten im Einklang steht.
Unterstützer der Sichtweise 2 waren der Meinung, dass die zur
Verfügung gestellte Information nützlicher für die Adressaten
der Abschlüsse sei. Einige der Unterstützer von Sichtweise 2
drückten einen gewissen Grad von Unbehagen dahingehend aus, wie
der Stab bestehende Standards zum Erreichen ihrer
Schlussfolgerungen angewendet hatte, und schlugen andere Wege
vor, auf denen man zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangen
könnte. Eine dritte Sichtweise wurde von einem IASB-Mitglied
vorgeschlagen und von einem FASB-Mitglied unterstützt. Nach
dieser dritten Sichtweise sollte die Untersuchung auf der
Nettoposition basieren: Am Tag 1 würde das Unternehmen die
Schuld oder den Vermögenswert als "erwartete Emissionen
abzüglich Menge der zur Verfügung stehenden Rechte" schätzen.
Ein anderes IASB-Mitglied gab zwar instinktive Zustimmung zu
Sichtweise 1 zu, meinte aber, dass die Transaktion einer
bedingten Zuweisung der öffentlichen Hand gleiche (IAS 20.8).
Der Vorsitzende des IASB bat um Zeichen der Unterstützung der
beiden Sichtweisen, um dem Stab eine Richtungsentscheidung zu
ermöglichen. Bei dieser Richtungsentscheidung, die folgte,
unterstützte eine Mehrheit sowohl der FASB- als auch der
IASB-Mitglieder Sichtweise 2.
In Antwort auf diese Richtungsentscheidung wies der Stab
darauf hin, dass die Boards sich jetzt der Frage der
Rechtfertigung stellen müssten, wie ein Unternehmen eine
Verpflichtung haben könnte (als Folge der Emission von
Verschmutzungen), bevor diese Emissionen produziert würden, die
Grund für diese Verpflichtung seien.
Die Boards werden diese Frage ebenso wie Fragen des Ansatzes,
der Bewertung und der Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt
erwägen.
Teilnehmende Versicherungsverträge
Der Board erörterte die Hauptmerkmale von teilnehmenden
Verträgen und suchte nach einem grundlegenden Prinzip für ihre
Bilanzierung. Teilnehmende Verträge können wie folgt
charakterisiert werden: Ein Versicherungsnehmer zahlt eine
höhere Prämie, um an einigen der Chancen und Risiken des
zugrunde liegenden Pools von Versicherungsverträgen
teilzunehmen. Es gibt normalerweise zwei Elemente bei einem
solchen Vertrag: einen "garantierten Mindestnutzen" und ein
diskretionäres "teilnehmendes Merkmal". Das teilnehmende Merkmal
besteht normalerweise aus mehreren Elementen, bei denen der
Versicherer nach seinem Ermessen entscheiden kann, aber es gibt
gesetzliche, aufsichtliche und vertragliche Beschränkungen. Das
Ermessen der Unternehmensleitung bedeutet, dass ein Teil des
Teilnahmemerkmals eventuell nicht die Definition einer Schuld
aus dem Rahmenkonzept erfüllt. Zwei vorgeschlagenen Arten der
Bilanzierung wurden erörtert:
Sichtweise 1: Kapitalströme, die aus dem
Teilnahmemerkmal eines Versicherungsvertrags entstehen, werden
als integraler Bestandteil des Versicherungsvertrags behandelt
ebenso wie alle anderen Kapitalströme, die aus dem Vertrag
entstehen, und sie werden in die Bestimmung der
Versicherungsschuld auf Grundlage des erwarteten Barwerts ohne
separaten Ansatz aufgenommen.
Sichtweise 2: Das Teilnahmemerkmal wird danach
klassifiziert, ob es die Definition einer Schuld erfüllt. Dies
führt zu einer Aufspaltung des Versicherungsvertrags. Nach
diesem Ansatz gibt es drei Möglichkeiten in Bezug auf das
Teilnahmemerkmal: 1) Es wird vor dem Hintergrund der
Ermessensbedingung immer Separat als Eigenkapital erfasst; 2)
das Merkmal wird in zwei Elemente unterteilt und als Schuld
klassifiziert soweit gesetzliche oder faktische Verpflichtungen
bestehen; 3) das Merkmal wird entweder als Schuld oder als
Eigenkapital klassifiziert, je nachdem, ob die Merkmale von
Schulden oder von Eigenkapital vorwiegen.
Viele Boardmitglieder lehnten Sichtweise 2 ab, nach der
Chancen der Versicherungsnehmer , die die Definition einer
Schuld nicht erfüllen, als Eigenkapital behandelt werden, weil
diese Mittel nicht den Eigenkapitalhaltern zustehen. Die
Unterstützer von Sichtweise 1 gaben an, dass die Behandlung von
Teilnahmemerkmalen als Teil der Versicherungsschuld die Tatsache
anerkenne, dass solche Merkmale in den Versicherungsvertrag
eingebettet sind und ohne ihn möglicherweise keinen
wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Mit Sichtweise 1 würden auch
komplizierte Bewertungsalgorithmen vermieden, die notwendig
wären, um sowohl die Versicherungsschuld als auch die
Prämienzahlungen aufzuspalten. Einige waren der Ansicht, dass
die Sichtweise zu besserer Erfolgsbewertung führen würde, da
nach ihr Schulden und Aufwendungen für Leistungen an
Versicherungsnehmer in der gleichen Periode erfasst würden wie
die zugrunde liegende Versicherungsleistung.
Unterstützer der Sichtweise 2 argumentierten, dass der Ansatz
einer Schuld, die über gesetzliche oder faktische
Verpflichtungen hinaus gehe, zu einer Abweichung vom
Rahmenkonzept führen würde. Sie sahen die Leistungen als
diskretionär an, bis sie verkündet würden, und würden sie im
Eigenkapital erfassen, möglicherweise getrennt in einer nicht
auszuschüttenden Rücklage. Einmal verkündet würde die Schuld mit
Belastung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Der IASB stimmte vorläufig für Sichtweise 1, der FASB für
Sichtweise 2. Die beiden Boards werden ihre Erörterungen
fortsetzen.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Erstmalige Bewertung
Die Boards setzten die Erörterung des Projekts zu
Leasingverhältnissen fort und diskutierten die erstmalige
Bewertung der Verpflichtung eines Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, sowie das Nutzungsrechtmodell
insgesamt. Die Boards bestätigten ihre Entscheidung, dass die
Verpflichtung des Leasingnehmer, Leasingraten zu zahlen, mit dem
Barwert der Leasingzahlungen zu bewerten sein soll. Zwei
mögliche Ansätze in Bezug auf den Abzinsungssatz wurden
erörtert:
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der implizite Zinssatz des
Leasingverhältnisses |
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die zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass der implizite
Zinssatz des Leasingverhältnisses nicht im Einklang mit dem
Nutzungsrechtmodell stehen könnte und zu bedeutenden Problemen
für die Leasingnehmer führen könnte. Die meisten Boardmitglieder
sprachen sich dafür aus, die zusätzlichen Aufnahmekosten zu
nehmen, da dies in der Praxis leichter umzusetzen wäre. Obwohl
anerkannt wurde, dass eine solche Entscheidung keine Symmetrie
in der Bilanzierung durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer
entstehen lassen würde, hielten die meisten Boardmitglieder
fest, dass das Leasingbilanzierungsmodell, das entwickelt würde,
eh nicht zu einer Bilanzierungssymmetrie für Leasinggeber und
Leasingnehmer führen würde. Dies gelte insbesondere bei
komplizierteren Leasingverhältnissen (aufgrund einer
unterschiedlichen Einschätzung von Optionen und bedingten
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder wiesen auch
darauf hin, dass diese beiden Methoden sich nicht gegenseitig
ausschließen würden und bei den einfachen Beispielen zu den
gleichen Ergebnissen führen sollten.
Nach kurzer Diskussion kamen die Boards einstimmig zu dem
Ergebnis, dass der Zinssatz für die zusätzlichen
Kapitalaufnahmekosten des Leasingnehmers verwendet werden
sollte, um die Leasingzahlungen abzuzinsen. Dennoch wird der
Entwurf Leitlinien dazu enthalten, wann der implizite Zinssatz
des Leasingverhältnisses eine Annäherung der zusätzlichen
Aufnahmekosten des Leasingnehmers sein kann. Darüber hinaus
waren einige Boardmitglieder der Ansicht, dass die Definition
des im Leasingverhältnis impliziten Zinssatzes überarbeitet
werden sollte, damit sie im Einklang mit dem Nutzungsrechtmodell
steht. Der Stab wird auf einer künftigen Sitzung zusätzliche
Untersuchungen im Hinblick auf die Definition vorstellen.
Die Boards kamen auch überein, dass die erstmalige Bewertung
des Vermögenswert des Leasingnehmers aus dem Recht auf Nutzung
zu Anschaffungskosten erfolgen soll, was dem Barwert der
Leasingzahlungen unter Abzinsung mit dem Zinssatz für die
zusätzlichen Aufnahmekosten entspricht.
Schließlich kamen die Boards überein, dass erstmalig direkte
Kosten dem Betrag hinzuzufügen sein sollen, der als
Vermögenswert angesetzt wird. Die Boards baten den Stab,
jegliche Unterschiede in der Definition von direkten Kosten nach
IFRS und US-GAAP zu untersuchen, da einige Boardmitglieder
Bedenken äußerten, dass möglicherweise Unterschiede bestehen
könnten (direkte und zusätzliche Kosten nach IFRS und direkte
Kosten nach US-GAAP).
Bilanzierung durch den Leasingnehmer Folgebewertung
der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu leisten
Die Boards kamen überein, dass die Folgebewertung der
Verpflichtung des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten,
auf Grundlage von fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen
soll.
Die Boards wendeten sich dann dem Bedarf für eine
Neueinschätzung der zusätzlichen Aufnahmekosten zu. Die Boards
erörterten zuerst die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten bei einfachen Leasingverhältnissen, bei denen
sich die Kapitalströme nicht bedeutend ändern, (also
Leasingverhältnisse ohne Optionen oder bedingte
Leasingzahlungen). Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, in
solchen Fällen die Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten in diesen Fällen zu verbieten, da sie der Meinung
waren, dass dies nicht im Einklang mit einem Modell der
fortgeführten Anschaffungskosten stehe.
Dennoch dehnten die Boards diese Analyse nicht auf
kompliziertere Leasingverhältnisse aus. In einer
Scheinabstimmung stimmten beide Boards vorläufig zu, dass bei
Leasingverhältnissen, bei denen sich die Kapitalströme bedeutend
ändern, (beispielsweise aufgrund von Optionen oder bedingten
Leasingzahlungen), eine Neueinschätzung der zusätzlichen
Aufnahmekosten erfolgen sollte. Der Stab wird auf einer
künftigen Sitzung zusätzliche Untersuchungen zu dieser Frage
vorstellen.
Die Boards kamen außerdem überein, dass es keine Option geben
solle, die Folgebewertung der Verpflichtung des Leasingnehmers,
Leasingzahlungen zu leisten, zum beizulegenden Zeitwert
vorzunehmen. Dabei wies ein FASB-Mitglied darauf hin, dass eine
solche Entscheidung überdacht werden könnte, wenn der
Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts endgültig
festgelegt ist, da er der Meinung war, dass alle
Finanzierungskosten gleich behandelt werden sollten. Der
Vorsitzende des IASB wies auch darauf hin, dass der IASB bis
jetzt den Anwendungsbereich des Finanzinstrumenteprojekts bis
jetzt noch nicht festgelegt habe. Daher kamen die Boards
überein, die vorgeschriebene Bilanzierung für die Verpflichtung
des Leasingnehmers, Leasingzahlungen zu leisten, im
Leasingstandard vorbehaltlich einer Änderung zu spezifizieren,
die sich aus dem Anwendungsbereich des neuen IFRS 9 (und des
Äquivalents des FASB) ergeben könne.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Folgebewertung der
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht
Die Boards bestätigten ihre jeweiligen Entscheidungen, die
Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht durch
den Leasingnehmer auf Grundlage der fortgeführten
Anschaffungskosten zu fordern.
Die Boards setzten ihre Erörterungen hinsichtlich der
Wertabnahme des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht fort.
Einige Boardmitglieder fragten nach der Art des Vermögenswerts
aus dem Nutzungsrecht und den Auswirkungen danach. Die Boards
kamen überein, dass der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht ein
immaterieller Vermögenswert ist und sie kamen - im Einklang mit
dieser Schlussfolgerung - überein, dass die Wertabnahme des
Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht als Abschreibung
dargestellt werden solle und nicht als Mietaufwand in der
Gesamtergebnisrechnung. Einige IASB-Mitglieder äußerten
Bedenken, dass eine solche Entscheidung Auswirkung auf die
Leistungsindikatoren haben könnte (z.B. EBIDTA), ohne dass eine
Veränderung in der wirtschaftlichen Substanz vorläge. Die Boards
kamen überein, dass eine separate Angabe der Abschreibung
des Nutzungsrecht erforderlich sein könne, um die Analyse der
zugrunde liegenden wirtschaftlichen Leistung zu erleichtern. In
Antwort darauf hielt der Stab fest, dass die Angabeerfordernisse
entweder auf der Sitzung im Dezember oder auf der Sitzung im
Januar erörtert werden würden.
Hinsichtlich der Wertminderung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht erörterten die Boards die Anwendung der
bestehenden anzuwendenden Standards nach US-GAAP und IFRS für
den Ansatz und die Bemessung von Wertminderungen. Die Boards
kamen überein, dass in diesem Bereich eine Harmonisierung
notwendig sein würde, aber sie hielten fest, dass ein wie auch
immer gestaltetes Harmonisierungsprojekt zu Wertminderungen erst
nach 2011 auf der Agenda stehen könnte. Die Boards hielten
außerdem fest, dass ein separates Modell für den Vermögenswert
aus dem Nutzungsrecht nicht praktikabel sei, und ein Ansatz über
ein "Hindurchsehen" auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte
wäre ebenfalls nicht praktikabel. Daher kamen die Boards
überein, dass der Leasingnehmer sich auf bestehende anzuwendende
Wertminderungsstandards beziehen sollten, wenn sie bestimmen, ob
ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht wertgemindert ist und
ein Verlust angesetzt werden sollte (IAs 36 für IFRS-Ersteller,
ASC 360-10-35 für US-GAAP-Ersteller).
Die Boards setzten die Erörterung der Möglichkeiten einer
Neubewertung eines Vermögenswerts aus einem Nutzungsrecht fort.
Die IASB-Mitglieder erörterten verschiedene Praxisfragen in
Bezug auf die Neubewertungsfrage:
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Neubewertung von komplizierteren Leasingverhältnissen
mit Optionen, |
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Identifizierung des Vermögenswerts, der neuzubewerten
ist (und möglicher Ansatz über Hindurchsehen), |
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Einheitlichkeit zwischen eigenen und geleasten
Sachanlagen (insbesondere bei als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), |
 |
Zusammenwirken mit der
frühere Entscheidung, keine Neubewertung der Schuld des
Leasingnehmers zuzulassen, und dem Anwendungsbereich von
IFRS 9. |
Schließlich kam der IASB überein, dass ein Leasingnehmer sich
auf IAS 38 im Hinblick auf die Neubewertung eines Vermögenswerts
aus einem Nutzungsrecht beziehen solle, obwohl die Bedingungen
für die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts strikt
sind. Der FASB bestätigte, dass nach US-GAAP keine Neubewertung
von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig ist.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Erst- und Folgebewertung der
Forderung und der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards bestätigten verschiedene Entscheidungen der
Vergangenheit. Die Boards vereinbarten, einen spezifischen
Ansatz für die Erst- und Folgebewertung des Rechts des
Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, innerhalb des
Projekts zu Leasingverhältnissen zu entwickeln. Ein Mitglied des
FASB drängte den Stab dennoch, Einheitlichkeit mit den
Fortschritten zu gewährleisten, die beim Projekt zu
Erlöserfassung erzielt würden, damit nicht zwei Sätze von
Leitlinien entwickelt würden.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Erstbewertung des
Rechts des Leasinggebers, Leasingzahlungen zu erhalten, zum
Barwert der gesamten erwarteten Kapitalströme abgezinst mit dem
inhärenten Zinssatz des Leasinggeschäfts erfolgen solle. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Definition des
Zinssatzes überarbeitet werden solle, um klarzustellen, dass die
Auswirkungen bedingter Mietzahlungen und Änderungen geschätzter
Leasingdauern einbezogen werden sollten, wenn der inhärente
Zinssatz des Leasinggeschäfts bestimmt wird. Der Stab meinte,
dass er sich solchen Fragen zu einem späteren Zeitpunkt widmen
werde.
Die Boards kamen überein, dass die erstmaligen direkten
Kosten der Leasingforderung hinzugerechnet werden sollten. Die
Boards baten den Stab, Einheitlichkeit zwischen den Definition
erstmalig direkter Kosten nach IFRS und US-GAAP sicherzustellen.
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Forderung des Leasinggebers nach fortgeführten
Anschaffungskosten erfolgen solle unter Verwendung des
Effektivzinssatzes. Dennoch hielten zu diesem Zeitpunkt die
Boards fest, dass diese Entscheidung von den Fortschritten im
Projekt zu Finanzinstrumenten abhänge (insbesondere dem
Anwendungsbereich des Projekts zu Finanzinstrumenten und der
Anwendbarkeit des Wertminderungsmodells auf Leasingforderungen).
Die Boards kamen überein, dass die erstmalige Bewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers dem Transaktionspreis
entsprechen solle (d.h. die Kundengegenleistung entspricht dem
Betrag der Forderung).
Die Boards vereinbarten außerdem, dass die Folgebewertung der
Erfüllungspflicht des Leasinggebers die Abnahme in der
Verpflichtung des Unternehmens, dem Leasingnehmer die Nutzung
des Leasinggegenstands über die Leasingdauer zu gestatten,
widerspiegeln solle. Ein IASB-Mitglied bat um weitere
Klarstellung, wie diese Abnahme formuliert werden solle.
Bilanzierung durch den Leasingnehmer – Leasingverhältnisse
mit Optionen auf Verlängerung oder Beendigung
Die Boards erörterten verschiedene Ansätze für die Behandlung
von Optionen in Leasinggeschäften (einschließlich Komponenten-,
Angaben-, Bewertungs- und Ansatzansätzen). Die Boards kamen
schließlich überein, den Ansatzansatz zu wählen (IASB 10:4
Stimmen, FASB einstimmig). Nach diesem Ansatz werden Optionen
nicht separat angesetzt, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Leasingdauer wird über den Ansatz geklärt. Es wird also eine der
möglichen Leasingdauern gewählt, und die Bilanzierung baut auf
dieser Leasingdauer auf. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die Ansatz nicht den
Nutzen der Optionalität für den Leasingnehmer einfangen würde.
Die Boards kamen außerdem überein, dass die Leasingdauer die
längstmögliche Leasingdauer sein soll, bei der es
wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als es unwahrscheinlich
ist. Dennoch äußerten einige IASB-Mitglieder Bedenken, dass ein
solcher Ansatz zum Auftreten größeren Leverages führen würde als
nach der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität der Fall
sei. Andere IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass, wenn die
geforderte Information für alternative Ansätze (auf Grundlage
der ursprünglichen Preisgestaltung) zur Verfügung ständen, der
volle beizulegende Zeitwert der Optionen bestimmt werden könne.
Dennoch waren diese Boardmitglieder der Meinung, dass die
Informationen zur Verfügung stehen würden.
Die Boards kamen überein, dass der Leasingnehmer alle
relevanten Faktoren bei der Bestimmung der Leasingdauer in
Betracht ziehen solle. Dennoch äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken, dass die leasingnehmerspezifischen Erwägungen
aufgenommen werden sollten (wie beispielsweise Absichten des
Leasingnehmers und in der Vergangenheit übliche
Verhaltensmuster).
Die Boards kamen außerdem überein, dass eine Option auf
Verlängerung zu Marktbedingungen in Erwägung gezogen werden
sollte, wenn die Leasingdauer bestimmt wird.
Schließlich kamen die Boards überein, dass die Leasingdauer
zu jedem Berichtsstichtag neu eingeschätzt werden solle, und
dass Änderungen in der Verpflichtung, Leasingzahlungen zu
leisten, die aus einer solchen Neueinschätzung resultieren, als
eine Anpassung des Buchwerts des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten. Die Boards kamen
außerdem überein, dass eine detaillierte Prüfung jedes
Leasingvertrags nicht erforderlich ist, es sei denn, es gibt
eine Veränderung in den Tatsachen und Umständen, die darauf
hinweist, dass die Leasingdauer überprüft werden muss.
Bilanzierung durch den Leasinggeber – Optionen auf
Verlängerung oder Beendigung eines Leasingverhältnisses
Die Boards weiteten den vereinbarten Ansatz für Optionen auf
Leasinggeber aus. Einige Boardmitglieder waren besorgt
hinsichtlich der Vorschrift eines symmetrischen Ansatzes für die
Bilanzierung des Leasinggebers und des Leasingnehmers. Sie
weisen darauf hin, dass Symmetrie illusorisch sei, da, obwohl
symmetrische Erwägungen angewendet würden, der Leasinggeber und
der Leasingnehmer über unterschiedliche Informationenverfügen
könnten und daher die endgültigen Buchungseinträge nicht
symmetrisch sein würden. Schließlich stimmten beide Boards
symmetrischen Erwägungen für Leasinggeber und Leasingnehmer bei
Optionen auf Verlängerung oder Beendigung zu (auf Seiten des
IASB nur mit knapper Mehrheit).
Die Boards vereinbarten, dass der Leasinggeber eine
Leasingforderung auf Grundlage der längstmöglichen Leasingdauer
ansetzt, bei der es wahrscheinlicher ist, dass sie eintritt, als
es unwahrscheinlich ist. Die Boards kamen außerdem überein, dass
von dem Leasinggeber gefordert sein soll, die Leasingdauer zu
jedem Berichtszeitpunkt neueinzuschätzen. Dies entspricht der
Forderung an Leasingnehmer.
Die Boards kamen außerdem überein, dass jegliche
Veränderungen in der Leasingforderung, die aus der Neubewertung
der Leasingdauer resultieren, als Anpassung der
Erfüllungspflicht angesetzt werden sollen.
Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass, wenn eine
Veränderung in der Leasingforderung aus einer Verkürzung der
Leasingdauer dazu führt, dass vormalig angesetzte Erlöse zu hoch
angesetzt wurden, diese Erlöse der Gewinn- und Verlustrechnung
der laufenden Periode zugewiesen werden sollen.
Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt
Die Boards erörterten die Identifizierung und Erfüllung einer
Leistungsverpflichtung sowie das Muster der Erlöserfassung für
Verträge, mit denen ein Unternehmen einem Kunden eine Lizenz erteilt.
Die Boards erörterten einen Vorschlag des Stabs, das
Erlöserfassungsmuster auf der Unterscheidung zwischen einer
exklusiven und einer nicht exklusiven Lizenz aufzubauen, und
prüften den Vorschlag, indem sie ihn auf verschiedene Branchen
anwendeten. Nach erheblicher Diskussion kamen die Boards zu dem
Schluss, dass, obwohl eine Unterscheidung zwischen exklusiven
und nicht exklusiven Lizenzen in einigen Fällen funktionieren
würde, sie bei anderen Verträgen nicht greifen würde.
Schließlich trat eine gemeinsame Erkenntnis zutage, dass
folgendes Prinzip funktionieren würde. Es wäre Folgendes
sichergestellt:
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Der volle Erlös wird angesetzt, wenn der Kunde die
Lizenz kontrolliert (der Vertrag würde eher einer
Veräußerung gleichen als eine Lizenz), oder die
Berichteinheit erfüllt die Erfüllungsverpflichtung zu
Gänze. |
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Wenn die Leistung fortwährend erbracht werden muss
(eher in Art eines Leasinggeschäfts), würde der Erlös in
Raten erfasst. |
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Wenn das Unternehmen darüber hinaus nicht in der
Lage wäre, die Lizenz von anderen Erfüllungspflichten zu
trennen, würden die Erlöse über den lauf der Zeit in
Raten erfasst. |
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Die Boards baten das Projektteam, die Leitlinien besser
auszuformulieren, die diesem Prinzip zugrunde liegen.
Folgebewertung von Erfüllungspflichten
Die Boards bestätigten ihre vorläufige Sichtweise, dass alle
Erfüllungspflichten, die unter den Anwendungsbereich des
Standards zur Erlöserfassung fallen, nur dann nach
Vertragsbeginn neu zu bewerten sind, wenn sie belastend sind.
Einige FASB-Mitglieder äußerten Bedenken, dass die Boards
beim Umfang des Projekts zu weit gehen könnten in der Hinsicht,
wie der Sachverhalt in Bezug zu Aufwendungen steht, aber eine
Mehrheit beider Boards hielt fest, dass dies Teil des Projekts
sei, da sich das Projekt auf Verträge mit Kunden beziehe.
Belastende Erfüllungspflichten
Die Boards setzen ihre Erörterung zur Bewertung von
belastenden Verträgen fort. Die Boards erörterten die
Buchungseinheit für den "Belastungstest" und kamen überein, dass
die Ebene von Vertragssegmente ausreichend sei. Daher kamen die
Boards überein, dass ein Vertragssegment belastend ist, wen die
erwarteten Kosten für die Erfüllung der verbleibenden
Erfüllungspflichten dieses Segments den Betrag des
Transaktionspreises, der diesen Erfüllungspflichten zugewiesen
ist, übersteigt. Darüber hinaus kamen die Boards überein, dass
nachfolgend die Bewertung von belastenden Verträgen (also der
Schuld) zu jedem Berichterstattungszeitpunkt aktualisiert werden
soll.
Einige IASB-Mitglieder waren mit diesem Ergebnis nicht
zufrieden, da sie der Meinung waren, das es die wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht widerspiegeln würde, beispielsweise in
Fällen von Nachlässen bei mehreren Erfüllungspflichten. Der Stab
wird die Auswirkungen des vereinbarten Prinzips auf verschiedene
Szenarien untersuchen.
Schließlich erörterten die Boards ausführlich die
vorgeschlagene Bewertung des Belastungstests. Der IASB war
zwischen einem Ansatz über Margen und einem kostenbasierten
Ansatz aufgeteilt; der FASB unterstützte den kostenbasierten
Ansatz. Schließlich zogen die Boards den kostenbasierten Ansatz
vor, wobei die Kosten als direkte und zusätzliche Kosten
identifiziert wurden.
Kostenleitlinien im Zusammenhang mit Kundenverträgen
Die Boards kamen überein, dass im Erlöserfassungsprojekt
nicht bestehende Leitlinien außerhalb von IAS 11, IAS 18 und ASC
Thema 605 adressiert werden sollen.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass, wenn die
Kostenleitlinien, die in IAS 11 und IAS 18 enthalten sind,
nützlich sein sollten, sie in einem anderen grundlegenden
Standard beibehalten werden könnten. Dennoch kamen die Boards
überein, dass die Kosten bei Anfall als Aufwendungen erfasst
werden sollten, wenn sie nicht für eine Aktivierung nach anderen
Standards infrage kämen.
Der FASB wies den Stab an, den Bedarf an Leitlinien in ASC
Thema 605 zu analysieren.
Donnerstag, 19. November 2009
Ausnahme von Vergleichsangaben nach IFRS 7
Der Board erörterte und verabschiedete eine vorgeschlagene
Änderung von IFRS 1 Anhang E Kurzfristige Ausnahmen von den IFRS, mit der Unternehmen,
die die IFRS vor dem 1. Januar 2010 das erste Mal anwenden,
gestattet wird, die Übergangsvorschriften in Paragraph 44G von
IFRS 7 in ihrem ersten IFRS-Abschluss anzuwenden. Die Änderung
wurde als Abstimmungsvorlage später während der Sitzung
verteilt, und ein Entwurf wird in Bälde erwartet.
Der Board kam überein, IFRS zu ändern, um auszusagen, dass
ein Unternehmen nicht die Vergleichsinformationen zur Verfügung
stellen muss, die in den Änderungen vom März 2009 an IFRS 7 Verbesserung
der Angaben über Finanzinstrumente gefordert werden, wenn es
ein erstmaliger Anwender vor dem 1. Januar 2010 ist. Daher wird
IFRS1 Anhang E Paragraph E1 wie folgt geändert:
E1 Ein erstmaliger Anwender darf die Übergangsvorschriften in IFRS7.44G
dann anwenden, wenn die erste IFRS-Berichtsperiode vor dem
1. Januar 2010 beginnt.
Der Board kam überein, vorzuschlagen, dass diese Änderung an
IFRS 1 für Berichtsperioden in Kraft tritt, die am oder nach dem
1. Juli 2010 beginnen, wobei vorzeitige Anwendung gestattet sein
soll.
Der Entwurf wird mit eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen
sobald wie möglich veröffentlicht (wahrscheinlich in der Woche
nach dem 23. November oder der Woche nach dem 30.November, da
über ihn bereits abgestimmt wurde). Die eingegangenen
Stellungnahmen werden auf der Sitzung im Januar 2010 erörtert,
und die Änderung soll auf der Sitzung endgültig fertiggestellt
werden und kurz danach veröffentlicht werden.
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SAC: Aktueller Stand |
Paul Cherry, der Vorsitzende des Standardbeirats, wurde der
Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet und berichtete über die
SAC-Sitzung, die in London am 12. und 13. November 2009
abgehalten worden war. Er wies darauf hin, dass die kürzlich
erfolgte Neustrukturierung des SAC als "repräsentierendes
Gremium" sich weiter festige und ein wirkungsvolles Mittel für
das Entstehen tieferer IFRS-Netzwerke weltweit wird, mit dem
daraus resultierenden Nutzen für den IASB, dass hochwertige
Eingaben zu erörterten Sachverhalten daraus entfließen werden.
Cherry wies auf verschiedene Sitzungen hin und hielt fest,
dass die nützlichste vermutlich die zu den strategischen
Agendaprioritäten des IASB nach 2011 gewesen sei. Obwohl er sich
nicht zu Details befragen ließ, gab er an, dass es einen hohen
Grand von Übereinstimmung hinsichtlich der strategischen
Ausrichtung des IASB nach 2011 gebe (zwei oder drei größere
Projekte; Abschluss der Überarbeitung des Rahmenkonzepts des
IASB; und Überprüfung nach Veröffentlichung von jüngst
veröffentlichten bedeutenden Standards). Der SAC wird diese
Prioritäten auf seinen Sitzungen 2010 genauer erörtern und
erwägt, seine Novembersitzung 2010 auf den September 2010
vorzuverlegen, damit er sinnvolle Anregungen bei der
Agendasetzungssitzung des IASB leisten kann, die im Dezember
2010 erwartet wird.
Es gab breite generelle Unterstützung für ein "Rahmenkonzept
für Angaben" sowohl für die IFRS als auch für US-GAAP.
Drei Bereiche der Überprüfung der Satzung der IASVF durch die
Treuhänder der IASCF wurden erörtert, und die starke allgemeine
Meinung des SAC war, dass die Einbindung der Anwender bei der
Festlegung der IASB-Agenda gefördert werden solle und dass es
keinen "beschleunigten Konsultationsprozess" für die Änderung
von IFRS geben solle. In Bezug auf den letzteren Punkt war man
der Meinung, dass der ordentliche Konsultationsprozess im
internationalen Zusammenhang nicht verhandelbar ist und dass aus
Durchführungsgründen 30-tägige Kommentierungsfristen vermutlich
das noch zu akzeptierende Minimum sei.
Der Board erörterte, wie ein Konflikt zu lösen sei, der vom
Stab identifiziert worden war. Vormals hatte der Board
entscheiden, klarzustellen, dass Unternehmen Schulden, die in
den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen, unter Berücksichtigung
des Wertes, nicht der Anschaffungskosten der Abflüsse bewerten
sollen, der notwendig ist, um die Verbindlichkeit zu erfüllen.
Unter Anwendung des Prinzips würde das Attribut der Abflüsse,
die zur Bewertung eines belastenden Vertrags verwendet würden,
von denjenigen abweichen, die verwendet würden, um den Vertrag
anfangs als belastend zu identifizieren (Anschaffungskosten).
Nach kurzer Diskussion kam der Board zu folgenden Schlüssen:
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(a) Es wird eine begrenzte Ausnahme bei den vorgeschlagenen
Bewertungsvorschriften im überarbeiteten IAS 37
eingerichtet. Die Ausnahme wird auf belastende Verträge
beschränkt, die aus Geschäftsvorfällen entstehen, die in den
Anwendungsbereich von IAS 18 Erträge und IFRS 4 Versicherungsverträge
fallen. Damit sollte Unternehmen möglich sein, ihre
vertraglichen Pflichten, Güter oder Dienstleistungen zu
liefern bzw. zu erbringen, auf der Grundlage von erwarteten
Anschaffungskosten und nicht des Werts der Güter oder
Dienstleistungen zu bewerten; und |
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(b) die Boards werden in jeglichen Leitlinien, die dem
überarbeiteten IFRS beigegeben werden, betonen, dass
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der Zweck der Ausnahme darin liegt, jegliche
Veränderung in der Praxis der Bewertung dieser Verträge
aufgeschoben wird, bis das Projekt zu
Ertragsvereinnahmungen und das Projekt zu
Versicherungsverträgen abgeschlossen ist; |
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(ii) wenn der Board seine neuen Standards zur
Ertragsvereinnahmung und zu Versicherungen herausgibt,
er entweder die Ausnahme bestätigen wird (und
möglicherweise die Verträge aus dem Anwendungsbereich
von IAS 37 ausnehmen wird) oder sie streichen wird (und
damit die Bewertungsvorschriften für belastenden
Veräußerungen und/oder Versicherungsverträge in Einklang
mit der Bewertung von anderen Schulden im
Anwendungsbereich von IAS 37 bringen wird). |
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Bewertungsleitlinien - Formulierung
Der Stab erinnerte den Board daran, dass das
Bewertungsattribut für eine Schuld nach IAS 37 der Betrag ist,
den ein Unternehmen zum Ende der Berichtsperiode
vernünftigerweise zahlen würde, um der Verpflichtung ledig zu
sein. Der Board hatte entscheiden, dass diese Betrag der
niedrigste der folgenden sei:
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(a) der Wert, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn
es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte, |
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(b) der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um
die Verpflichtung erlöschen zu lassen, |
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der Betrag, den das Unternehmen zahlen müsste, um die
Verpflichtung an eine dritte Partei zu übertragen. |
Der Stab wies darauf hin, dass bei dem Entwurf der
vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien verschiedene Leute
angedeutet hatten, dass (a) unklar formuliert sei. Daher bat der
Stab den Board um Anleitung, wie die Absicht des Boards am
besten klargestellt werden könne.
Verschiedene Alternativen wurden in einer umfassenden Debatte
erörtert. Der Board kam schließlich überein, dass der der Betrag
in (a) wie folgt beschrieben werden solle:
(a) der Wert, auf den das Unternehmen verzichten
müsste, wenn
es die Verpflichtung zu erfüllen hätte
Der Board kam überein, dass der Stab weitere notwendige
Verfeinerungen mit Beratern aus dem Board ausarbeiten solle.
Vorausgesetzt, dass die Absicht hinter den Bewertungsleitlinien
nicht geändert wird (Bewertung zum Wert, nicht zu
Anschaffungskosten), wird der Board die Formulierungen nicht
weiter prüfen müssen.
Ein Boardmitglied zeigte sich extrem frustriert, dass der
Board im Begriff sei, Leitlinien herauszugeben, mit denen
gezeigt würde, dass Emissionsrechte keine Schulden seien, und
dass der Board gleichzeitig den Stab am 18. November angewiesen
habe, Leitlinien in einem anderen Projekt zu entwickeln, die
besagen würden, dass Emissionsrechte Schulden seien. Dies hielt
er für nicht zumutbares Verhalten. Der Board geriet ob dieser
unbequemen Beobachtung etwas aus der Fassung.
Der Board schien übereinzustimmen, dass die
Anwendungsleitlinien, die der Überarbeitung von IAS 37
beigegeben würden, ein Beispiel beinhalten würden, mit dem
gezeigt würde, dass Emissionsrechte nach den überarbeiteten
Vorschlägen keine Schuld darstellen würden. Wenn das Projekt zu
Emissionsrechten in der vom Board am 18. November andeutenden
Richtung fortgesetzt würde (dass also Emissionsrechte zu einer
Schuld führen), würde dies dem normalen Konsultationsprozess
unterworfen. Obwohl die Boardmitglieder diesen Ansatz
akzeptierten, wurde doch deutlich, dass einige Boardmitglieder,
auch dasjenige, das den Sachverhalt aufgebracht hatte, mit dem
Ansatz unzufrieden waren.
Der Vorsitzende fragte die Boardmitglieder, ob die Diskussion
den Schlussfolgerungen in der vorgeschlagenen Überarbeitung von
IAS 37 Unterstützung entzogen hätte. Der Board bestätigte, dass
neun Boardmitglieder die Überarbeitungen unterstützten, was die
gerade ausreichende Anzahl darstellt, um einen IFRS zu
veröffentlichen.
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IFRIC-Themen |
Bericht von der IFRIC-Sitzung im November
Der Direktor für IFRIC und Umsetzungsfragen erstattete
mündlich Bericht über die IFRIC-Sitzung, die am 5. und 6.
November 2009 stattgefunden hat. (Die Übersetzung der
Mitschrift, die Beobachter von Deloitte bei dieser Sitzung
angefertigt haben, finden Sie hier.)
Ratifizierung von IFRIC D25 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten
durch Eigenkapitalinstrumente
Der Stab stellte den Text der endgültigen Interpretation und
die zugehörige Grundlage für Schlussfolgerungen vor, wie sie von
IFRIC verabschiedet worden sind, und erläuterte die Änderungen,
die am Interpretationsentwurf D25 aufgrund von von Anwendern
eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen worden sind.
Der Board erörterte verschiedenen Aspekte der Interpretation
aber verwendete die meiste Zeit auf die Frage von Teiltilgungen
und der Grundlage, auf welcher das Unternehmen den beizulegenden
Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente zuweisen würde, die für die
getilgte Verbindlichkeit emittiert werden. Der Board lehnte den
Vorschlag ab, dass IFRIC definitivere Leitlinien zur Verfügung
stellen solle, indem er darauf verwies, dass es bestehende
Leitlinien gebe, wie Änderungen von finanziellen
Verbindlichkeiten zu bilanzieren seien und wie Gegenleistungen
über mehrere Elemente zu verteilen sind. Darüber hinaus wies ein
Boardmitglied darauf hin, dass es "natürliche Grenzen" gebe, die
schlechte Bilanzierung verhindern würden.
Der Board verabschiedete IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten
durch Eigenkapitalinstrumente, der als Interpretationsentwurf D25 zu öffentlicher Stellungnahme gestanden
hatte. Ein Boardmitglied stimmte dagegen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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