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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung des IASB am 6. Oktober 2009

 

Tagesordnung der IASB-Boardsitzung

Der IASB hielt am 6. Oktober 2009 eine Sondersitzung in seinen Londoner Geschäftsräumen ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
bullet Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge
bullet Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Sondersitzung
6. Oktober 2009

Der Board kam für eine Sondersitzung zu seinem Projekt zur Ablösung von IAS 39 zusammen. Mehrere Boardmitglieder unter Einschluss des Vorsitzenden, FASB-Mitgliedern und FASB-Mitarbeitern nahmen an der Sitzung per Videoübertragung teil.

 

bullet Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

 

Abbildung der Veränderungen im eigenen Kreditrisiko bei finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Vorschläge in dem Entwurf und die darauf von Adressaten erhaltenen Rückmeldungen zusammenfasste. Der Stab schlug vor, eine Bewertungsmethode unter Einfrierung des Credit Spreads vorzuschreiben, so wie dies in dem Diskussionspapier zum Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden für einige Schulden, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgeschrieben wurde, ausgeführt wurde. Der Board stimmte dem zu.

 

Nichtsdestotrotz waren einige Boardmitglieder besorgt, dass der Board durch Anwendung dieser Methode einen weiteren Bewertungsmaßstab einführte, der nicht entscheidungsnützlich sei. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die Aufspaltung der Fair-Value-Änderungen und die Darstellung der Änderungen in Bezug auf das eigene Kreditrisiko außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung eine sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Ein Boardmitglied war besorgt, dass ein dritter Bewertungsmaßstab in diesem IFRS den Standard komplex und damit die Zielsetzung zunichte machen würde. Der Stab entgegnete, dass die Mehrheit der Adressaten bei der Befragung die Entscheidungsnützlichkeit eines Einbezugs von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos bei der Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten bezweifelt hätte.

 

Der Board fuhr mit einer Erörterung der Untergruppe finanzieller Verbindlichkeiten fort, auf die dieser neue Bewertungsmaßstab Anwendung finden solle. Der Board verständigte sich darauf, eine Bewertungsmethode des eingefrorenen Credit Spreads für alle finanziellen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, die nicht für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen (aber Teil des auf Grundlage vertraglicher Zahlungsströme gesteuerten Geschäftsmodells sind). Der Board stellte klar, dass dieser neue Bewertungsmaßstab nicht für Instrumente gelte, für die die Fair Value Option angewendet würde. Eine Entscheidung hinsichtlich der Zukunft der Fair Value Option würde im Rahmen der Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen innerhalb des Projekts zur Ablösung von IAS 39 sowie von Phase II des Projekts zu Versicherungsverträgen, und man war der Ansicht, dass es keine Änderungen an den Anwendungskriterien und der Bewertung der Fair Value Option geben solle, solange diese Sachverhalte behandelt würden. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Entscheidung auf eingebettete Derivate, die finanzielle Verbindlichkeiten als Trägervertrag besäßen. Die Erörterung dieses Sachverhalts wurde im weiteren Tagesverlauf fortgesetzt.

 

Der Board beschloss eine Standardmethode zur Isolierung des Credit Spreads zur Verfügung zu stellen (die Annäherungsmethode, die im Zusammenhang mit den Angabevorschriften von IFRS 7 gefordert wird). Der Board beschloss aber weder, eine Methode zur Isolierung des ursprünglichen Credit Spreads vorzuschreiben noch irgendwelche weiteren Leitlinien für komplexere Instrumente zur Verfügung zu stellen. Der Board war der Ansicht, dass die Vielzahl an Finanzinstrumenten derart groß sei, dass es unmöglich sei, alle Instrumente mit irgendwelchen Leitlinien zu versehen. Dessen ungeachtet äußerten mehrere Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich dieses Fehlens von Anwendungsleitlinien für komplexere Instrumente, da es zu unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis kommen könne.

 

Der Board verabschiedete die Vorschrift, die Angabe der Methoden und Inputfaktoren, die zur Isolierung des Credit Spreads durch die Berichtseinheit verwendet werden, vorzuschreiben. Der Board verständigte sich zudem darauf, Angaben zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente im Anhang entsprechend IFRS 7 vorzuschreiben.

 

Bilanzierung eingebetteter Derivate

 

Dem Board wurde eine Alternative zur Abschaffung der Abspaltung eingebetteter Derivate vorgestellt. Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Entscheidung in Kombination mit dem Ansatz eingefrorener Spreads für die Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten dazu führen würde, dass strukturierte Produkte mit einer finanziellen Verbindlichkeit als Trägervertrag gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Implizit bedeute dies, dass der derivative Teil des strukturierten Produkts gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der Stab verteidigte diese Sichtweise, indem er argumentierte, dass die Anpassung des Credit Spreads auf den derivativen Teil des strukturierten Produkts nicht bedeutend sei. Ein Boardmitglied war besonders besorgt hinsichtlich der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Konvergenz – ein Punkt, der durch ein FASB-Mitglied bestärkt wurde, der seiner Meinung dahingehend Ausdruck verlieh, dass eine derartige Entscheidung des IASB eine Vereinheitlichung auf diesem Gebiet so gut wie unmöglich machen würde.

 

Nichtsdestotrotz genehmigte der Board die Abschaffung der Abspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten wie für finanzielle Vermögenswerte mit knapper Mehrheit.

 

Wechselwirkung der Klassifizierungsbedingungen

 

Der Board erörterte die Wechselwirkung zwischen den beiden Klassifizierungsbedingungen, die im Entwurf vorgeschlagen worden waren – grundlegende Kreditmerkmale des Instruments und das Geschäftsmodell des Unternehmens. Adressaten waren der Ansicht, dass der Test in umgekehrter Reihenfolge anzuwenden sei, weil das Unternehmen zunächst die Untergruppe von Instrumenten festlegen würde, auf die das Geschäftsmodell Anwendung fände, und dann die Merkmale des Instruments prüfen würde.

 

Einige Boardmitglieder waren besorgt über derartige Veränderungen an dem Vorschlag, weil es ein falsches Signal aussenden könne. Es könne bedeuten, dass es ein größeres Risiko des Abgleitens der Bedingung des einzigen Geschäftsmodells durch einige Praxisvertreter gebe, selbst wenn dies nicht die Absicht des Boards sei.

 

Mit Unterstützung durch andere Boardmitglieder antwortete der Stab, dass die endgültige Formulierung die Botschaft bestärken würde, dass die beiden Klassifizierungsbedingungen kumulativ seien und es zwischen ihnen keine Rangfolge gebe. Der Board stimmte dem zu.

 

Der 'andere' Bewertungsmaßstab

 

Der Board diskutierte, wie der 'andere' Bewertungsmaßstab definiert werden sollte. Die meisten Boardmitglieder stimmten darin überein, dass fortgeführte Anschaffungskosten die zutreffende Kategorie sein. Ein Boardmitglied war besorgt darüber, wie die Vorschriften für die andere Bewertungskategorie mit dem Bewertungsmaßstab 'angepasster beizulegender Zeitwert' harmoniere, der durch den Ansatz des eingefrorenen Spreads determiniert werde.

 

Der Board beschloss, dass er keine Angabe der beizulegenden Zeitwerts für Instrumente vorschreiben würde, die in der Aufstellung über die Vermögenslage nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Der Board entschied, dass dies nicht der richtige Zeitpunkt für eine derartige Entscheidung sei, eingedenk der Tatsache, dass man dies nicht im Entwurf vorgestellt habe und es den Befragungen zufolge unter den Adressaten zwei unterschiedliche Sichtweisen gebe.

 

Das FASB-Mitglied äußerte seine Enttäuschung darüber, dass der Board eine Möglichkeit zur Vereinheitlichung verstreichen lasse, da Mitarbeiter von FASB und IASB einen Ansatz erörterten, der möglicherweise zu einem angeglichenen Ausweis von Finanzinstrumenten unmittelbar in dem Kernabschlussbestandteil führen könne. Der Stab und die Boardmitglieder des IASB entgegneten, dass diese Entscheidung in der Zukunft revidiert werden könne, wenn man sich über die Konvergenz unterhalte, und versicherten dem FASB-Mitglied, dass diese vorläufige Entscheidung eine Einigung zu diesem Sachverhalt während der gemeinsamen Sitzung im weiteren Verlauf des Oktober nicht ausschlösse.

 

Fair Value Option

 

Der Board beschloss die Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Fair Value Option und der Leitlinien in IAS 39, falls mit einer Ausübung eine Bewertungs- oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert würde. Die Mehrheit der Boardmitglied entschied, dass die Leitlinien zur Fair Value Option solange nicht geändert werden sollten, bis die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und für Versicherungsverträge endgültig feststünden.

 

Ein Boardmitglied schien über die offenkundig fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB hinsichtlich der Vorschriften zur Fair Value Option besorgt zu sein. Er war zudem der Ansicht, dass die Fair Value Option infolge der Überlagerung durch das Geschäftsmodell überhaupt nicht mehr notwendig sein könne.

 

Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente

 

Der Board sah sich diesen umstrittenen Sachverhalt erneut an. Die Boardmitglieder wiederholten ihre jeweiligen Sichtweisen, die bereits in den vorangegangenen Boardsitzungen erörtert worden waren. Der Board hatte die Wahl zwischen:

 

bullet einer Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme und der Zurverfügungstellung weiterer Anwendungsleitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Stufe 3 für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder
bullet der Aufrechterhaltung der Anschaffungskostenausnahme in irgendeiner Form.

 

Einige Boardmitglieder meinten, dass, falls eine Anschaffungskostenausnahme beibehalten werde und ein Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 auf Grundlage des Nutzungswerts vorgeschrieben werde, das Unternehmen faktisch alle Daten vorliegen haben sollte, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erforderlich seien.

 

Zu diesem Sachverhalt war der Board nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Board wies den Stab an, diesen Sachverhalt aufzuarbeiten und einen Weg vorzuschlagen, der für beide Lager akzeptabel sei. Zur erneuten Behandlung dieses Sachverhalts wurde eine zusätzliche Boardsitzung in der Woche vom 12. Oktober 2009 anberaumt (Zeiten müssen noch bestätigt werden).

 

 

bullet Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge

 

Leitlinien für variable Zinssätze

 

Der Board entschied, Anwendungsleitlinien zu variabel verzinslichen Instrumenten zur Verfügung zu stellen, bei denen eine Aufholungsanpassung erforderlich ist (eine Methodik, die zur Anwendung kommt, um sicherzustellen, dass sich der Buchwert eines variabel verzinslichen Instruments über eine erfolgswirksame Anpassung auf die verbleibenden erwarteten Zahlungsströme auflöst, was zu einer Änderung des Buchwerts des Instruments führt).

 

Ausweis und Angaben

 

Der Board erörterte die Vorschriften zu Ausweis und Angaben ausführlich, die sich infolge eines Wechsels auf ein Wertminderungsmodell der erwarteten Verluste ergeben. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Angaben eine übermäßig große Belastung darstellten und zu komplex und zu kostenträchtig in der Umsetzung wären. Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht, dass die Angaben für die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses erforderlich seien.

 

Der Board entschied, die folgenden Angaben zu fordern:

  1. Zinserträge auf Grundlage der vertraglichen Zahlungsströme, Anpassung für eine Zuordnung der ursprünglich erwarteten Verluste und Änderungen bei den Erwartungen erwarteter Verluste unmittelbar in der Aufstellung über das Gesamteinkommen
  2. eine Überleitung des Rückstellungsbetrags für Kreditverluste nach Klasse von Finanzinstrumenten
  3. Informationen zur Altersstruktur finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden
  4. ein Schadendreieck in tabellarischer Form sowie qualitative Informationen zu wesentlichen Änderungen bei den Schätzungen der Verluste
  5. eine Aufgliederung der Änderung bei den Erwartungen erwarteter Verluste
  6. die Annahmen und Methoden der Geschäftsleitung zur Bestimmung erwarteter Verluste
  7. eine grobe 'Sensitivitätsanalyse' zu den wesentlichen Annahmen und den Auswirkungen möglicher vernünftiger Alternativen, die zur Anwendung kommen könnten
  8. Stresstest-Informationen, falls die Geschäftsleitung Stresstests für Zwecke des internen Risikomanagements durchgeführt hat
  9. eine Überleitung leistungsgestörter finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden
  10. weitere Angaben zum Übergang vom Modell der eingetretenen zum Modell der erwarteten Verluste

 

Die bedeutendste Erörterung der Angaben drehte sich um die Vorschrift, Informationen zu Stresstests zur Verfügung zu stellen (Nr. 8 in der obigen Aufzählung). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass derartige Angaben nicht sachgerecht seien, weil sie die Vergleichbarkeit verringern würden (nicht alle Unternehmen würden Stresstests durchführen) und keine nützlichen Informationen liefern würden (allgemein gehaltene Angaben). Andere Boardmitglieder widersprachen dem. Sie argumentierten, dass allein die Angabe, dass ein Unternehmen Stresstests durchgeführt hat, möglicherweise von Nutzen sei. Darüberhinaus könnten die meisten Finanzintermediäre aufsichtsrechtlich verpflichtet sein, Stresstests durchzuführen.

 

Ein Gutteil der Diskussion drehte sich auch um die Angabe zur Altersstruktur und dem Schadendreieck (Nr. 3 und 4). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass diese Angaben in keinem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stünden und auf aggregierter Ebene - wie vorgeschlagen - die beabsichtigte Information nicht lieferten. Sie wiesen darauf hin, dass die Praxis im Risikomanagement von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein mag und damit die Qualität des Portfolios nicht nur durch den Zeitpunkt beeinflusst sei, zu dem die Instrumente ausgereicht wurden, sondern in gehörigem Maße auch durch die Art und die Qualität der Praxis des Risikomanagements des Unternehmens. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie stellten fest, dass diesen Daten in jedem Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, weil sie auf vertraglichen Zahlungsströmen fußten und erforderlich seien, um das Risikoprofil eines jeden Portfolios für Zwecke des internen Risikomanagements zu beurteilen.

 

Wechselwirkung mit anderen IFRS (IAS 28 und IFRS 4)

 

Der Board erwog die Folgeänderungen an IAS 28 und IFRS 4, die sich infolge einer Änderung des Wertminderungsmodells ergeben.

 

Der Board entschied, die Wertminderungsindikatoren in IAS 36 zu verwenden, um festzustellen, ob ein weitergehender Werthaltigkeitstest für eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen erforderlich ist. Der Board hielt diesen Ansatz für sachgerecht, da der Wertminderungsbetrag in Übereinstimmung mit IAS 36 gemäß den derzeit geltenden Vorschriften in IAS 28 bemessen wird.

 

Der Board verständigte sich ferner darauf, die bestehende Vorschrift für Vermögenswerte aus Rückversicherungen in IFRS 4 beizubehalten, da er der Ansicht war, dass die Abschaffung der Leitlinien für Verlustereignisse in IAS 39 bei unternehmen, die IFRS 4 auf Vermögenswerte aus Rückversicherungen anwenden, nicht zu einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führen würde.

 

Kommentierungsfrist

 

Der Board diskutierte kurz die erwartete Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Der Stab bestätigte noch einmal seine Absicht, den Standardentwurf zu Wertminderungen im Oktober zu veröffentlichen. Der Stab schlug eine verlängerte 180 Tage dauernde Kommentierungsfrist für den Entwurf vor, so dass das beratende Expertenpanel hinreichend Zeit hätte, seine Anwendungsleitlinien für die erneuten Erörterungen fertigzustellen. Einige Boardmitglieder schlugen eine noch längere Kommentierungsfrist vor (neun Monate). Der Board stimmte zu, dass eine längere Frist zur Abgabe von Stellungnahme angesichts des komplexen Wesens des Vorschlags wünschenswert sei, verschob ab eine endgültige Entscheidung zur Kommentierungsfrist auf eine künftige Boardsitzung.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges

 

Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung – d.h. eine Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test, der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde, zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.

 

Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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