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Der Board kam für eine Sondersitzung zu seinem Projekt zur Ablösung von IAS 39 zusammen. Mehrere Boardmitglieder
unter Einschluss des Vorsitzenden, FASB-Mitgliedern und FASB-Mitarbeitern nahmen an der Sitzung per Videoübertragung
teil.
Abbildung der Veränderungen im eigenen Kreditrisiko bei finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Vorschläge in dem Entwurf und die darauf von Adressaten
erhaltenen Rückmeldungen zusammenfasste. Der Stab schlug vor, eine Bewertungsmethode unter Einfrierung des
Credit Spreads vorzuschreiben, so wie dies in dem Diskussionspapier zum
Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden für einige Schulden, die nicht zu fortgeführten
Anschaffungskosten vorgeschrieben wurde, ausgeführt wurde. Der Board stimmte dem zu.
Nichtsdestotrotz waren einige Boardmitglieder besorgt, dass der Board durch Anwendung dieser Methode einen
weiteren Bewertungsmaßstab einführte, der nicht entscheidungsnützlich sei. Einige Boardmitglieder waren der
Ansicht, dass die Aufspaltung der Fair-Value-Änderungen und die Darstellung der Änderungen in Bezug auf das
eigene Kreditrisiko außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung eine sachgerechtere Lösung gewesen wäre. Ein
Boardmitglied war besorgt, dass ein dritter Bewertungsmaßstab in diesem IFRS den Standard komplex und damit
die Zielsetzung zunichte machen würde. Der Stab entgegnete, dass die Mehrheit der Adressaten bei der Befragung
die Entscheidungsnützlichkeit eines Einbezugs von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos bei der Folgebewertung
finanzieller Verbindlichkeiten bezweifelt hätte.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Untergruppe finanzieller Verbindlichkeiten fort, auf die dieser neue
Bewertungsmaßstab Anwendung finden solle. Der Board verständigte sich darauf, eine Bewertungsmethode des
eingefrorenen Credit Spreads für alle finanziellen Verbindlichkeiten vorzuschreiben, die nicht für eine
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen (aber Teil des auf Grundlage vertraglicher
Zahlungsströme gesteuerten Geschäftsmodells sind). Der Board stellte klar, dass dieser neue Bewertungsmaßstab
nicht für Instrumente gelte, für die die Fair Value Option angewendet würde. Eine Entscheidung hinsichtlich der
Zukunft der Fair Value Option würde im Rahmen der Phase zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen innerhalb
des Projekts zur Ablösung von IAS 39 sowie von Phase II des Projekts zu
Versicherungsverträgen, und man war der Ansicht, dass es keine Änderungen an den Anwendungskriterien und
der Bewertung der Fair Value Option geben solle, solange diese Sachverhalte behandelt würden. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Entscheidung auf eingebettete Derivate,
die finanzielle Verbindlichkeiten als Trägervertrag besäßen. Die Erörterung dieses Sachverhalts wurde im
weiteren Tagesverlauf fortgesetzt.
Der Board beschloss eine Standardmethode zur Isolierung des Credit Spreads zur Verfügung zu stellen
(die Annäherungsmethode, die im Zusammenhang mit den Angabevorschriften von IFRS 7 gefordert wird). Der
Board beschloss aber weder, eine Methode zur Isolierung des ursprünglichen Credit Spreads vorzuschreiben
noch irgendwelche weiteren Leitlinien für komplexere Instrumente zur Verfügung zu stellen. Der Board war
der Ansicht, dass die Vielzahl an Finanzinstrumenten derart groß sei, dass es unmöglich sei, alle
Instrumente mit irgendwelchen Leitlinien zu versehen. Dessen ungeachtet äußerten mehrere Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich dieses Fehlens von Anwendungsleitlinien für komplexere Instrumente, da es zu
unterschiedlichen Handhabungen in der Praxis kommen könne.
Der Board verabschiedete die Vorschrift, die Angabe der Methoden und Inputfaktoren, die zur Isolierung
des Credit Spreads durch die Berichtseinheit verwendet werden, vorzuschreiben. Der Board verständigte sich
zudem darauf, Angaben zum beizulegenden Zeitwert für diese Instrumente im Anhang entsprechend IFRS 7
vorzuschreiben.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Dem Board wurde eine Alternative zur Abschaffung der Abspaltung eingebetteter Derivate vorgestellt.
Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass diese Entscheidung in Kombination mit dem Ansatz eingefrorener
Spreads für die Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten dazu führen würde, dass strukturierte Produkte
mit einer finanziellen Verbindlichkeit als Trägervertrag gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Implizit bedeute dies, dass der derivative Teil des strukturierten
Produkts gemäß dem Ansatz eingefrorener Spreads und nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würde. Der
Stab verteidigte diese Sichtweise, indem er argumentierte, dass die Anpassung des Credit Spreads auf den
derivativen Teil des strukturierten Produkts nicht bedeutend sei. Ein Boardmitglied war besonders besorgt
hinsichtlich der Auswirkung dieser Entscheidung auf die Konvergenz ein Punkt, der durch ein
FASB-Mitglied bestärkt wurde, der seiner Meinung dahingehend Ausdruck verlieh, dass eine derartige
Entscheidung des IASB eine Vereinheitlichung auf diesem Gebiet so gut wie unmöglich machen würde.
Nichtsdestotrotz genehmigte der Board die Abschaffung der Abspaltung für finanzielle Verbindlichkeiten
wie für finanzielle Vermögenswerte mit knapper Mehrheit.
Wechselwirkung der Klassifizierungsbedingungen
Der Board erörterte die Wechselwirkung zwischen den beiden Klassifizierungsbedingungen, die im Entwurf
vorgeschlagen worden waren grundlegende Kreditmerkmale des Instruments und das Geschäftsmodell des
Unternehmens. Adressaten waren der Ansicht, dass der Test in umgekehrter Reihenfolge anzuwenden sei, weil
das Unternehmen zunächst die Untergruppe von Instrumenten festlegen würde, auf die das Geschäftsmodell
Anwendung fände, und dann die Merkmale des Instruments prüfen würde.
Einige Boardmitglieder waren besorgt über derartige Veränderungen an dem Vorschlag, weil es ein falsches
Signal aussenden könne. Es könne bedeuten, dass es ein größeres Risiko des Abgleitens der Bedingung des
einzigen Geschäftsmodells durch einige Praxisvertreter gebe, selbst wenn dies nicht die Absicht des Boards
sei.
Mit Unterstützung durch andere Boardmitglieder antwortete der Stab, dass die endgültige Formulierung
die Botschaft bestärken würde, dass die beiden Klassifizierungsbedingungen kumulativ seien und es zwischen
ihnen keine Rangfolge gebe. Der Board stimmte dem zu.
Der 'andere' Bewertungsmaßstab
Der Board diskutierte, wie der 'andere' Bewertungsmaßstab definiert werden sollte. Die meisten Boardmitglieder
stimmten darin überein, dass fortgeführte Anschaffungskosten die zutreffende Kategorie sein. Ein Boardmitglied war
besorgt darüber, wie die Vorschriften für die andere Bewertungskategorie mit dem Bewertungsmaßstab 'angepasster
beizulegender Zeitwert' harmoniere, der durch den Ansatz des eingefrorenen Spreads determiniert werde.
Der Board beschloss, dass er keine Angabe der beizulegenden Zeitwerts für Instrumente vorschreiben würde, die
in der Aufstellung über die Vermögenslage nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Der Board entschied,
dass dies nicht der richtige Zeitpunkt für eine derartige Entscheidung sei, eingedenk der Tatsache, dass man dies
nicht im Entwurf vorgestellt habe und es den Befragungen zufolge unter den Adressaten zwei unterschiedliche
Sichtweisen gebe.
Das FASB-Mitglied äußerte seine Enttäuschung darüber, dass der Board eine Möglichkeit zur Vereinheitlichung
verstreichen lasse, da Mitarbeiter von FASB und IASB einen Ansatz erörterten, der möglicherweise zu einem
angeglichenen Ausweis von Finanzinstrumenten unmittelbar in dem Kernabschlussbestandteil führen könne. Der
Stab und die Boardmitglieder des IASB entgegneten, dass diese Entscheidung in der Zukunft revidiert werden könne,
wenn man sich über die Konvergenz unterhalte, und versicherten dem FASB-Mitglied, dass diese vorläufige
Entscheidung eine Einigung zu diesem Sachverhalt während der gemeinsamen Sitzung im weiteren Verlauf des
Oktober nicht ausschlösse.
Fair Value Option
Der Board beschloss die Aufrechterhaltung der Vorschriften zur Fair Value Option und der Leitlinien
in IAS 39, falls mit einer Ausübung eine Bewertungs- oder Ansatzanomalie beseitigt oder bedeutend verringert
würde. Die Mehrheit der Boardmitglied entschied, dass die Leitlinien zur Fair Value Option solange nicht
geändert werden sollten, bis die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und für
Versicherungsverträge endgültig feststünden.
Ein Boardmitglied schien über die offenkundig fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB hinsichtlich der
Vorschriften zur Fair Value Option besorgt zu sein. Er war zudem der Ansicht, dass die Fair Value Option
infolge der Überlagerung durch das Geschäftsmodell überhaupt nicht mehr notwendig sein könne.
Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
Der Board sah sich diesen umstrittenen Sachverhalt erneut an. Die Boardmitglieder wiederholten ihre
jeweiligen Sichtweisen, die bereits in den vorangegangenen Boardsitzungen erörtert worden waren. Der Board
hatte die Wahl zwischen:
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einer Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme und der Zurverfügungstellung weiterer
Anwendungsleitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Stufe 3 für nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente oder |
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der Aufrechterhaltung der Anschaffungskostenausnahme in irgendeiner Form. |
Einige Boardmitglieder meinten, dass, falls eine Anschaffungskostenausnahme beibehalten werde und ein
Werthaltigkeitstest in Übereinstimmung mit IAS 36 auf Grundlage des Nutzungswerts vorgeschrieben werde,
das Unternehmen faktisch alle Daten vorliegen haben sollte, die zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
erforderlich seien.
Zu diesem Sachverhalt war der Board nicht in der Lage, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Der Board
wies den Stab an, diesen Sachverhalt aufzuarbeiten und einen Weg vorzuschlagen, der für beide Lager akzeptabel
sei. Zur erneuten Behandlung dieses Sachverhalts wurde eine zusätzliche Boardsitzung in der Woche vom
12. Oktober 2009 anberaumt (Zeiten müssen noch bestätigt werden).
Leitlinien für variable Zinssätze
Der Board entschied, Anwendungsleitlinien zu variabel verzinslichen Instrumenten zur Verfügung zu
stellen, bei denen eine Aufholungsanpassung erforderlich ist (eine Methodik, die zur Anwendung kommt, um
sicherzustellen, dass sich der Buchwert eines variabel verzinslichen Instruments über eine erfolgswirksame
Anpassung auf die verbleibenden erwarteten Zahlungsströme auflöst, was zu einer Änderung des Buchwerts
des Instruments führt).
Ausweis und Angaben
Der Board erörterte die Vorschriften zu Ausweis und Angaben ausführlich, die sich infolge eines Wechsels
auf ein Wertminderungsmodell der erwarteten Verluste ergeben. Einige Boardmitglieder brachten ihre Bedenken
zum Ausdruck, dass die vorgeschlagenen Angaben eine übermäßig große Belastung darstellten und zu komplex
und zu kostenträchtig in der Umsetzung wären. Andererseits war die Mehrheit der Boardmitglieder der Ansicht,
dass die Angaben für die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses erforderlich seien.
Der Board entschied, die folgenden Angaben zu fordern:
- Zinserträge auf Grundlage der vertraglichen Zahlungsströme, Anpassung für eine Zuordnung der
ursprünglich erwarteten Verluste und Änderungen bei den Erwartungen erwarteter Verluste unmittelbar
in der Aufstellung über das Gesamteinkommen
- eine Überleitung des Rückstellungsbetrags für Kreditverluste nach Klasse von Finanzinstrumenten
- Informationen zur Altersstruktur finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanziert werden
- ein Schadendreieck in tabellarischer Form sowie qualitative Informationen zu wesentlichen Änderungen
bei den Schätzungen der Verluste
- eine Aufgliederung der Änderung bei den Erwartungen erwarteter Verluste
- die Annahmen und Methoden der Geschäftsleitung zur Bestimmung erwarteter Verluste
- eine grobe 'Sensitivitätsanalyse' zu den wesentlichen Annahmen und den Auswirkungen möglicher
vernünftiger Alternativen, die zur Anwendung kommen könnten
- Stresstest-Informationen, falls die Geschäftsleitung Stresstests für Zwecke des internen
Risikomanagements durchgeführt hat
- eine Überleitung leistungsgestörter finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanziert werden
- weitere Angaben zum Übergang vom Modell der eingetretenen zum Modell der erwarteten Verluste
Die bedeutendste Erörterung der Angaben drehte sich um die Vorschrift, Informationen zu Stresstests zur
Verfügung zu stellen (Nr. 8 in der obigen Aufzählung). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass derartige
Angaben nicht sachgerecht seien, weil sie die Vergleichbarkeit verringern würden (nicht alle Unternehmen würden
Stresstests durchführen) und keine nützlichen Informationen liefern würden (allgemein gehaltene Angaben). Andere
Boardmitglieder widersprachen dem. Sie argumentierten, dass allein die Angabe, dass ein Unternehmen Stresstests
durchgeführt hat, möglicherweise von Nutzen sei. Darüberhinaus könnten die meisten Finanzintermediäre
aufsichtsrechtlich verpflichtet sein, Stresstests durchzuführen.
Ein Gutteil der Diskussion drehte sich auch um die Angabe zur Altersstruktur und dem Schadendreieck (Nr. 3 und
4). Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass diese Angaben in keinem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis
stünden und auf aggregierter Ebene - wie vorgeschlagen - die beabsichtigte Information nicht lieferten. Sie wiesen
darauf hin, dass die Praxis im Risikomanagement von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein mag und damit
die Qualität des Portfolios nicht nur durch den Zeitpunkt beeinflusst sei, zu dem die Instrumente ausgereicht
wurden, sondern in gehörigem Maße auch durch die Art und die Qualität der Praxis des Risikomanagements des
Unternehmens. Die meisten Boardmitglieder stimmten dem nicht zu. Sie stellten fest, dass diesen Daten in jedem
Unternehmen zur Verfügung stehen sollten, weil sie auf vertraglichen Zahlungsströmen fußten und erforderlich
seien, um das Risikoprofil eines jeden Portfolios für Zwecke des internen Risikomanagements zu beurteilen.
Wechselwirkung mit anderen IFRS (IAS 28 und IFRS 4)
Der Board erwog die Folgeänderungen an IAS 28 und IFRS 4, die sich infolge einer Änderung des
Wertminderungsmodells ergeben.
Der Board entschied, die Wertminderungsindikatoren in IAS 36 zu verwenden, um festzustellen, ob ein
weitergehender Werthaltigkeitstest für eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen erforderlich
ist. Der Board hielt diesen Ansatz für sachgerecht, da der Wertminderungsbetrag in Übereinstimmung mit
IAS 36 gemäß den derzeit geltenden Vorschriften in IAS 28 bemessen wird.
Der Board verständigte sich ferner darauf, die bestehende Vorschrift für Vermögenswerte aus Rückversicherungen
in IFRS 4 beizubehalten, da er der Ansicht war, dass die Abschaffung der Leitlinien für Verlustereignisse in
IAS 39 bei unternehmen, die IFRS 4 auf Vermögenswerte aus Rückversicherungen anwenden, nicht zu einer Änderung
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führen würde.
Kommentierungsfrist
Der Board diskutierte kurz die erwartete Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Der Stab bestätigte noch einmal
seine Absicht, den Standardentwurf zu Wertminderungen im Oktober zu veröffentlichen. Der Stab schlug eine
verlängerte 180 Tage dauernde Kommentierungsfrist für den Entwurf vor, so dass das beratende Expertenpanel
hinreichend Zeit hätte, seine Anwendungsleitlinien für die erneuten Erörterungen fertigzustellen. Einige
Boardmitglieder schlugen eine noch längere Kommentierungsfrist vor (neun Monate). Der Board stimmte zu, dass
eine längere Frist zur Abgabe von Stellungnahme angesichts des komplexen Wesens des Vorschlags wünschenswert sei,
verschob ab eine endgültige Entscheidung zur Kommentierungsfrist auf eine künftige Boardsitzung.
Anwendung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auf Fair Value Hedges
Der Board erwog die Anwendung der im September 2009 gefällten Entscheidung, dass Fair Value Hedge
Accounting durch eine Methodik zu ersetzen, die einen Ansatz der Bewertungsänderungen von Finanzinstrumenten,
die als Sicherungsinstrument designiert wurden, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung d.h. eine
Übertragung der Cash-Flow-Hedge-Accounting-Methodik auch auf Fair Value Hedges. Die wesentliche Auswirkung
bestünde in der Anwendung des sogenannten 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges. Der 'kleiner als'-Test,
der derzeit nur bei Cash Flow Hedges Anwendung findet, stellt sicher, dass nur Ineffektivitäten infolge
überschießender Zahlungsströme aus dem Sicherungsinstrument (d.h. dem Derivat) erfolgswirksam erfasst werden.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit der Ausweitung der 'kleiner als'-Tests auf Fair Value Hedges nicht
einverstanden. Der Board hatte Sorge, dass es mit dem Wesen des Fair Value Hedgings nicht in Einklang stünde,
zu Änderungen bei der Zulässigkeit von Teilabsicherung führen könne, zu ungewollten Konsequenzen auf dem
Gebiet einer gezielten Untersicherung führen könne und de facto zu einer Situation führen würde, dass es
keine Ineffektivität bei Fair Value Hedges an sich geben würde. Ein FASB-Mitglied stellte klar, dass beim
Ansatz des FASB zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (nach Maßgabe der jüngsten Erörterungen dieses
Sachverhalts) der 'kleiner als'-Test keine Anwendung auf Fair Value Hedges fände.
Nach einer kurzen Diskussion entschied der Board mit knapper Mehrheit (acht Stimmen) den 'kleiner als'-Test
nur für Cash Flow Hedges aufrechtzuerhalten. Ein Drittel der Boardmitglieder enthielt sich dabei der Stimme.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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