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Montag, 19. Oktober 2009
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Sitzung mit Vertretern des IASB und Vertretern von EFRAG |
Vertreter von EFRAG und IASB kam zu ihrer regulären Sitzung zusammen, um konvergenzbezogene Sachverhalte
zu erörtern.
Der Vorsitzende von EFRAG eröffnete die Diskussion, indem er die Unterstützung von EFRAG für das Ziel
einer Erreichung qualitativ hochwertiger, vereinheitlichter Bilanzierungsstandards ausdrückte, wie dies von
den G-20 ausgeführt worden war. Dessen ungeachtet betonte er, dass, auch wenn EFRAG ein Unterstützung von
Vereinheitlichung sei, die hohe Qualität dieser Bilanzierungsstandards eine Priorität besitzen muss, die
nicht gefährdet werden dürfe.
EFRAG lobte die Antwort des IASB auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, insbesondere
das gemischte Bewertungsmodell, das in dem Standardentwurf zu Klassifizierung und Bewertung vorgeschlagen
worden war. Nichtsdestotrotz zeigte sich EFRAG besorgt über die möglichen Entscheidungen, die im Namen der
Konvergenz getroffen werden. Der Board entgegnete, dass viele Adressaten ihrer Präferenz für vereinheitlichte
Lösung bei Finanzinstrumenten Ausdruck verliehen hätten. Darauf erwiderte EFRAG, indem sie ihre Position
wiederholte, wonach Konvergenz keine Einbahnstraße in Richtung US-GAAP sein sollte, sondern eine Verbesserung
der Qualität bestehender Rechnungslegungsstandards.
Ein EFRAG-Mitglied meinte, dass einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die
nicht der Aufsicht einer Börse oder einer Clearingstelle unterlägen, im sonstigen Gesamtergebnis und nicht
in der Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen werden sollten, weil:
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sie 'weiche Erfolgt' im Vergleich zu 'harten Erfolgen' darstellten und deshalb weniger
Vorhersagepotenzial hätten und |
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sie nicht für die Gewinnverwendung genutzt werden sollten. |
Der Board entgegnete, dass eine OCI-Klassifizierung weitere komplexe Sachverhalte hervorrufen würde (z.B.
Recycling und Wertminderungen) und dass eine Festlegung, was als Kapital und was als ausschüttungsfähiger
Gewinn zu klassifizieren sei, Aufgabe einer Aufsichtsbehörde und nicht eines internationalen Standardsetzers
auf dem Gebiet der Bilanzierung sei.
EFRAG drückte sein Einverständnis mit der generellen Richtung bei den Vorschlägen zum Modell der erwarteten
Verluste und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aus. Nichtsdestotrotz brachte sie ihren Standpunkt
zum Ausdruck, dass ein nach vorn blickendes Modell für Wertminderungen entwickelt und alle konvergenzbezogenen
und Umsetzungssachverhalte angegangen werden sollten, bevor es abgeschlossen wird. EFRAG betonte die Bedeutung
einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene.
Der IASB-Vorsitzende antwortete, indem er auf den von der G-20 vorgegebenen Zeitplan verwies. Er stellte
fest, dass, selbst wenn der IFRS zu Klassifizierung und Bewertung im folgenden Monat fertiggestellt werde,
weitere Änderungen an dem Modell wahrscheinlich seien, falls eine Vereinheitlichung erreichbar sei, nachdem der
FASB sein Modell fertiggestellt habe.
Zum Konsolidierungsprojekt meinte der Board, dass er infolge von Änderungen an den US-GAAP plane, die
Notwendigkeit irgendwelcher Änderungen zu beurteilen und mit dem FASB zu erörtern. Dies könne eine Auswirkung
auf den zeitlichen Verlauf des Projekts haben.
Zur Ausbuchung wies er auf zwei mögliche Ansätze hin, einen alternativen Ansatz und eine eher begrenzte
Änderung an dem in IAS 39 enthaltenen Modell (auf Grundlage von Risiken und nicht Chancen). Der Board brachte
seine Sichtweise zum Ausdruck, dass ein neuer Standardentwurf zur Ausbuchung erforderlich sein könne.
Zu den sonstigen Vorschlägen meinte EFRAG, dass die Menge der bereits herausgegebenen und vorgeschlagenen
Änderungen an den IFRS sehr groß sei. Man brachte zum Ausdruck, dass einige Projekte angesichts der wenig
schmeichelhaften Rückmeldungen von Seiten der Adressaten verschoben (z.B. Ertragsteuern) und einige vollständig
abgearbeitet und nicht in Phasen unterteilt werden könnten (z.B. das Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer).
Der IASB stellte fest, dass der Stab empfohlen habe, die vorgeschlagene Änderung an IAS 19 zum Abzinsungssatz
nicht fertigzustellen, da die Adressaten hinsichtlich des weiteren Vorgehens polarisiert seien. Die EFRAG-
Mitglieder brachten ihr Erstaunen über eine derartige Empfehlung zum Ausdruck.
EFRAG zeigte seine Unterstützung für eine vollständige erneute Veröffentlichung des neuen Standards zu
Schulden, angesichts der erheblichen Zeit, die der IASB für die erneute Erörterung der in dem Standardentwurf
enthaltenen Vorschläge aufgewendet habe. Sie meinte, dass sich die Sichtweise der Adressaten innerhalb dieser
Zeitspanne geändert haben könnten.
Abschließend unterrichtete EFRAG den Board über den Stand bei den paneuropäischen Projekten.
Erfolge aus Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert auf Stufe 3 der Hierarchie
Der Board erwog die Vorschrift eines getrennten Ausweises der in der Periode angefallenen Gesamterfolge
in Bezug auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Stufe 3 der Hierarchie unmittelbar in der
Aufstellung über das Gesamteinkommen.
Im Zuge der Befragungen zum Standardentwurf zu Klassifizierung und Bewertung wurde dem Board von einigen
Adressaten (im Wesentlichen Regulatoren) gesagt, dass eine getrennte Darstellung der Erfolge aus einer nicht
verlässlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer bloßen Anhangangabe überlegen sei, weil die
dargestellten Daten unmittelbar in der Aufstellung über das Gesamteinkommen als gewichtiger angesehen würden.
Die meisten Boardmitglieder stimmen dem nicht zu, da sie der Ansicht waren, dass derartige Informationen
bereits nach den Vorschriften von IFRS 7 verfügbar seien und Regulatoren über genug Macht verfügten, jedwede
Informationen, die sie im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung wünschten, zu verlangen. Mehr noch:
Einige Boardmitglieder hatten Sorgen, dass ein derartiger eigenständiger Ausweis die eigentlichen Themen nicht
behandeln würde, da Bewertungsunsicherheit und Ergebnisvolatilität weniger Vorhersagepotenzial für die
zukünftige Erfolgslage für die Nutzer hätten.
Der Board beschloss schließlich, einen derartigen getrennten Ausweis im Rahmen seines Projekts zu
Finanzinstrumenten nicht zu fordern. Einige Boardmitglieder meinten, dass das Projekt zur Darstellung des
Abschlusses der richtige Ort sei, um ein derartiges Thema zu behandeln. Darüber hinaus verständigte sich der
Board darauf, diesen Sachverhalte gemeinsam mit dem FASB auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu besprechen,
zusammen mit dem Vorschlag, sowohl den beizulegenden Zeitwert als auch die fortgeführten Anschaffungskosten
von Finanzinstrumenten unmittelbar in der Aufstellung über die Vermögenslage auszuweisen.
Der IASB plant, einen endgültigen IFRS zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten im
November 2009 herauszugeben
Dienstag, 20. Oktober 2009
Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der
Stellungnahmen vor, die auf die Einladung des IASB zur
Stellungnahme zum Entwurf eines IFRS zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Bis dato sind 157
Stellungnahmen eingegangen. Der Stab wies darauf hin, dass
detailliertere Analysen der eingegangenen Stellungnahmen
vorgestellt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte erneut
erörtert werden.
Der Stab hielt fest, dass fast alle Stellungnahmenden das
Projekt unterstützten und dass die Anwender insbesondere die
folgenden Punkte hervorgehoben hätten:
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Eine einzige Quelle verbindlicher Leitlinien würde
die Komplexität reduzieren und die Einheitlichkeit in
der Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
verbessern. |
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Der IASB und der FASB sollten zusammenarbeiten, um
vollständig harmonisierte Leitlinien für de Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert sowohl nach den IFRS als auch
unter US-GAAP zu entwickeln. |
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Das Konzept des Abgangspreises ist für
Vermögenswerte nicht relevant, wenn ein Unternehmen
nicht beabsichtigt, diesen Vermögenswert zu veräußer,
(also wenn der Vermögenswert im Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit verwendet wird oder ein
finanzieller Vermögenswert ist, der nicht zu
Handelszwecken gehalten wird). |
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Eine Schuldbewertung sollte das Erfüllungskonzept
widerspiegeln, kein Übertragungskonzept, wenn die Schuld
rechtlich nicht übertragen werden kann oder wenn das
Unternehmen nicht beabsichtigt, diese zu übertragen. |
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Einige der Leitlinien hinsichtlich der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert in inaktiven Märkten aus dem
Bericht des Expertenbeirats sollten in den endgültigen
IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
aufgenommen werden. |
Die Boardmitglieder hielten fest, dass einige dieser
Positionen eher den Unwillen der Anwender, einen Posten zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zeige (die Frage "ob") als
eine Ablehnung der Vorschläge im Entwurf "wie" der beizulegende
Zeitwert zu bestimmen sei, wenn ein IFRS diese Bewertung
vorschreibe.
Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder hin, dass die
Bedeutung von "beizulegend" im "beizulegenden Zeitwert" für
viele Anwender auch keine rein rationale Frage sei. Einige
Anwender schienen der Meinung zu sein, dass der Board nur über
zwei Töpfe verfüge, Anschaffungskosten und beizulegender
Zeitwert, und dass es in den IFRS keinen Raum gebe für
Marktwerte, die nicht dem beizulegenden Zeitwert entsprechen. Es
wäre vielleicht besser, wenn der IFRS neutral bliebe und
Begriffe wie Abgangspreis und Zugangspreis verwendet würden. Die
Verwirrung ging auch bis zu der Frage, ob Näherungen/Schätzungen
des beizulegenden Zeitwerts, die nach Barwertmethoden bestimmt
würden, auch als "beizulegender Zeitwert" beschrieben werden
könnten.
Ein anderes Boardmitglied zeigte Bedenken hinsichtlich der
Anwendung des IFRS in weniger entwickelten Wirtschaften und
Wirtschaften im Übergang. In vielen dieser Rechtskreise seien
hypothetische Märkte jenseits "ihrer Erfahrungen und
Vorstellungskraft". Als Teil der Anwendereinbindung während der
erneuten Erörterung durch den Board sollte insbesondere der
Austausch mit diesen Wirtschaften gesucht werden - entweder
durch Aktivitäten in Afrika, Südamerika und Südostasien oder
durch Zusammenkünfte die als Teil von oder im Zusammenhang mit
SAC-Sitzungen durchgeführt werden könnten (oder mithilfe
Telekommunikationsmöglichkeiten). Es gab Unterstützung für diese
Art von Aktivitäten.
Vorläufiger Projektplan
Der Stab stellte einen vorläufigen Projektplan vor, in dem
sein vorgeschlagene Ansatz für die erneute Erörterung der
Sachverhalte im Entwurf und für die Erörterung der Entwicklung
unter US-GAAP (einschließlich der Accounting Standards Updates
2009-5 und 2009-12) nach der VEröffentlichung des Entwurfs im
Mai 2009 vorgestellt wurde.
Obwohl sie den Projektplan annahmen, äußerten einige
Boardmitglieder Bedenken, dass der Plan den Eindruck erwecke,
dass der Stab sich darauf konzentriere den US-GAAP
"hinterherzulaufen" und nicht die Bedenken des Anwenderkreises
des IASB und die Vorschläge für eine gemeinsame Verbesserung der
Standards in den Vordergrund stelle.
Die Aktivitäten des Unternehmens
Der Stab erinnerte den Board daran, dass im Entwurf ED 10 die
folgende Definition von Beherrschung vorgeschlagen würde:
Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes
Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die
Aktivitäten dieses anderen Unternehmens zu bestimmen, um
Rendite für die Berichtseinheit zu generieren.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem
IFRS deutlich gemacht werden sollte, dass die "Tätigkeiten des
Unternehmens" in der Definition von Beherrschung sich auf solche
Tätigkeiten eines Unternehmens beziehen, die die Rendite
bedeutend beeinflussen.
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
dieser Klarstellung: Einige hielten sie für zu einschränkend,
und einige waren der Meinung, dass sie normale
Verbriefungsstrukturen nicht abdecken würde. Ein Boardmitglied
hielt fest, dass der Board (und der Stab) oft schizophren seien,
wenn der Begriff "Macht" verwendet würde: Auf Unternehmensebene
wäre die Rendite für das Unternehmen bestimmt; wenn wenn das
Kriterium angelegt würde, wem der Nutzen zufließe, wenn die
Frage geprüft wird, ob das Unternehmen zu konsolidieren ist,
dann würde die Rendite dem Eigner zufließen, nicht dem
Unternehmen.
Das Boardmitglied stimmte zu, dass, wenn ein Mutternehmen
sowohl Macht als auch Nutzen besäße, die Konsolidierung
des Unternehmens erforderlich wäre. Darüber hinaus wiesen andere
Boardmitglieder darauf hin, dass Synergien ein Hinweis auf
Beherrschung seien - ein Unternehmen könne keine Synergien
nutzen ohne über Beherrschung über das andere Unternehmen zu
verfügen -, aber diese würden entstehen, nachdem die
Beherrschung übernommen worden sei und müssten daher nicht
notwendigerweise gegenwärtig vorliegen.
Ein anderes Boardmitglied hinterfragte die eigentliche
Definition und drängte, dass das wohl etablierte Konzept der
Macht, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik
eines Unternehmens zu bestimmen, nicht verloren gehen dürfe.
Der Board nahm die Empfehlung des Stabs ohne Abstimmung an.
Rendite für die Berichtseinheit
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die
Definition und Beschreibung von "Rendite" in einer Art
beibehalten werden solle, die der im Entwurf ED 10 ähnelt. Der
Board würde allerdings klarstellen, welche Renditen relevant
seien, wenn die Beherrschung eingeschätzt wird.
Der Stab empfahl, dass im endgültigen Standard auch folgendes
klargestellt werden sollte:
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(a) Um ein anderes Unternehmen zu beherrschen, muss
eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Rendite
aus seiner Beteiligung am Unternehmen ausgesetzt sein.
Ohne Aussetzung der Veränderlichkeit ist die
Berichtseinheit nicht in der Lage Nutzen aus
irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es
vielleicht hat. |
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(b) In der Vergangenheit erhaltene Renditen sind bei
der Einschätzung von Beherrschung nicht relevant. Wenn
eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Renditen
in Zukunft ausgesetzt ist, ist es nicht in der Lage
Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die
es vielleicht hat. In solchen Situationen nutzt die
Berichtseinheit alle Macht, die es vielleicht hat, nur
für den Nutzen anderer und würde daher als Agent
handeln. |
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(c) Renditen können vollständig positiv, vollständig
negativ oder entweder positiv oder negativ sein. Daher
beherrscht eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen,
wenn sie die Macht hat, die Aktivitäten dieses
Unternehmens zu bestimmen, und eine der folgenden
Möglichkeiten besteht:
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(i) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können stets nur positiv sein
(beispielsweise der Besitzer eines Nutzungsrechts am
Unternehmen, der eine Versicherung eingegangen ist,
um mögliche Verluste aufzufangen). |
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(ii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können stets nur negativ sein
(beispielsweise eine Berichtseinheit, die Nutzungsrechteignern eine
Garantie für ausfallende Vermögenswerte gewährt). |
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(iii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit
aus seiner Beteiligung können positiv oder negativ
sein (beispielsweise ein Eigenkapitalanteilseigner
eines Unternehmens). |
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Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
Verwendung von "Veränderlichkeit der Renditen" und die
Möglichkeiten für Fonds mit Defeasance-Struktur und ähnlichen
Gebilden, die diese nutzen könnten, um wieder bestimmte Posten
als bilanzunwirksam zu behandeln. Der Stab gestand diese
Schwierigkeit ein, aber gab an, zu versuchen, die Leitlinien
nicht zu definitiv zu gestalten.
Macht, zu bestimmen
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass im
Standard "Macht" wie folgt charakterisiert werden solle:
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Macht bezieht sich auf die
gegenwärtige Möglichkeit des Unternehmens, seinen Willen
in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten auf eine Art
und Weise durchzusetzen, die bedeutenden Einfluss auf
die Renditen hat. Eine Berichtseinheit hat diese
gegenwärtige Möglichkeit, wenn es einen Mechanismus
gibt, der sicherstellt, dass die Berichtseinheit reale
Entscheidungsrechte besitzt, aus denen sich ergibt, dass
sie ihren Willen in der Bestimmung der Aktivitäten
durchsetzen kann, und der greift, wenn Entscheidungen
getroffen werden müssen oder wenn die Berichtseinheit
möchte, dass Entscheidungen getroffen werden. |
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Macht muss nicht ausgeübt
werden. |
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Macht muss nicht absolut
sein. |
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Macht wird auf der
Grundlage gegenwärtiger Tatsachen und Umstände
festgestellt. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die "gegenwärtige
Möglichkeit" zum strittigen Punkt werden würde und dass die vom
Stab vorgeschlagene Formulierung die bestehenden Spannungen
nicht lösen würde. Der Stab gab zur Antwort, dass viele der
Streitfragen die Auswirkungen von Optionen beträfen, und das sei
ein Sachverhalt, der später adressiert würde.
Der Board widersprach dieser Klarstellung nicht aber wartet
auf die demnächst stattfindende Erörterung von Optionen.
Rechte der Berichtseinheit
Der Board erörterte die folgenden Fragen:
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Sollen zusätzliche Leitlinien zu
Gewinnbeteiligungsrechten in folgender Form hinzugefügt
werden?
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Gewinnbeteiligungsrechte sind Rechte, die, wenn
sie von einer Partei gehalten werden,
ausreichend sind, um der Partei die Möglichkeit
zu geben, ihren Willen in Bezug auf die
Bestimmung der Aktivitäten eines Unternehmens,
die bedeutenden Einfluss auf die Rendite haben,
durchzusetzen. Wenn ihre Ausübung eine
Zustimmung von mehr als einer Partei bedarf,
hindern Gewinnbeteiligungsrechte andere Parteien
an der Beherrschung des Unternehmens, auf das
sie sich beziehen. |
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Gewinnbeteiligungsrechte müssen materiell sein. |
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Rechte, die nur
ausübbar sind, wenn festgelegte Umstände
auftreten oder Ereignisse eintreten, sind unter
einigen Umständen Gewinnbeteiligungsrechte und
unter anderen Schutzrechte. |
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Sollen die Leitlinien zu
Schutzrechten aus B1 und B2 im Entwurf ED 10 aufgenommen
werden? |
Ein Boardmitglied war der Meinung, dass sich die Diskussion
zu sehr um Rechte drehe und die Pflichten vernachlässige - wenn
ein Unternehmen Rechte hat, dass muss es Pflichten gegenüber
einem anderen Unternehmen haben.
Darüber hinaus äußerten die Boardmitglieder Bedenken, dass
ein Teil der Erörterung in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der
Ausübung der Rechte eines Unternehmens, Beherrschung über ein
anderes auszuüben, bedeutende unbeabsichtigte Auswirkungen für
Unternehmen im VErwaltungs-/Insolvenzschutz haben könnte, und
baten den Stab, dies weiter zu untersuchen.
Vorbehaltlich anderer kleinerer Änderungen stimmte man den
Empfehlungen des Stabs zu.
Geteilte Macht
Der Stab stellte dieser Diskussion voran, dass er nicht
beabsichtige, die Definition von "gemeinschaftlicher
Beherrschung" zu ändern. Diese Diskussion gelte vielmehr
Situationen, in denen mehrere Parteien die
Entscheidungsautorität über die Tätigkeiten des Unternehmens
besäßen. Insbesondere gehe es in der Diskussion um Situationen
in denen Unternehmen die Einzel- und einseitige Macht über ein
Bündel von Aktivitäten verfügten (manchmal "Silos" genannt).
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn
zwei oder mehr Parteien die Einzelentscheidungsmacht über die
Aktivitäten eines Unternehmens haben, die Partei, die die
Möglichkeit hat, die Aktivitäten zu bestimmen, die die
bedeutendsten Auswirkungen auf die Rendite hat, den Machtaspekt
der Definition von Beherrschung erfüllt.
Dabei drückten mehrere Boardmitglieder schwere Bedenken
hinsichtlich der Art aus, wie die Erörterung von geteilter Macht
(im Konsolidierungs-IFRS) und gemeinschaftlicher Beherrschung
(im IFRS zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle)
erläutert und unterschieden würden, wenn man bedenke, dass die
Veröffentlichungsdaten der beiden IFRS von einander abwichen und
dass der erstveröffentlichte Standard nicht auf
Schlussfolgerungen verweisen könne, die in einem IFRS enthalten
seien, über den noch nicht abgestimmt sei: er könne nur auf
bestehende Standards verweisen. Der Stab erkannte an, dass die
beiden Standards nicht für eine zeitgleiche Veröffentlichung
vorgesehen seien, und nahm die Bedenken zu Kenntnis.
Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem
IFRS klargestellt werden solle, dass das Verständnis des Zwecks
und der Anlage eines Unternehmens ein wichtiger zu beachtender
Faktor sei, wenn man die Beherrschung dieses Unternehmens
einschätze, und dass die Einbindung in die Entwicklung eines
Unternehmens nicht per se ausreicht, um zu dem Schluss zu
kommen, dass die Berichtseinheit das Unternehmen beherrsche. Die
vom Stab beabsichtige Aussage war, dass die Einbindung in die
Entwicklung eines strukturierten Unternehmens ein Hinweis auf
Beherrschung sei aber diese nicht bestimme.
Die Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt vom Entwurf
der Empfehlung. Die Kontrolle der Chancen und Risiken sei oft
die wichtigere vorzunehmende Einschätzung. Es sei notwendig, den
Zweck des Unternehmens zu verstehen und zu wissen, wer die
Verfahrensweisen kontrolliere.
Der Board kam überein, dass bei der Einschätzung der
Beherrschung eines Unternehmens, einschließlich eines
strukturierten Unternehmens, ein volles Verständnis der
relevanten Tatsachen und Umstände notwendig sei. Dies könne
beinhalten, wer die Struktur entwickelt habe und warum, die
Quelle der Vermögenswerte und die Finanzierung und auch, wer die
Geschäftspolitik kontrolliere und welches Unternehmen über die
Chancen und Risiken verfüge.
Der Stab erklärte sich bereit, seine Vorschläge zu
überarbeiten und auf einer späteren Boardsitzung noch einmal
vorzustellen.
Fortwährende Einschätzung der Beherrschung
Ohne große Diskussion bestätigte der Board, dass eine
Berichtseinheit Beherrschung fortwährend einzuschätzen hat und
dass in dem IFRS die Anwendung dieser Vorschrift verdeutlicht
werden soll.
Gesamtergebnisrechnung
Der Board erörterte kurz den Vorschlag, eine einzige
Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Der Board kam zu dem
Schluss, dass diese Frage gegen Ende der Woche im Rahmen eines
anderen Projekts erörtert werde (vorgeschlagene Änderungen an
IAS 1) als Reaktion auf einen erwarteten ähnlichen Vorschlag des
FASB (als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten).
Der Board kam überein, die Vorschrift beizubehalten, das in
der Gesamtergebnisrechnung die Kategorie oder der Abschnitt zu
identifizieren und zu benennen sei, auf den sich jeder Posten
des sonstigen Gesamtergebnisses beziehe (mit Ausnahme von
Wechselkursanpassungen für konsolidierte Tochterfirmen und
anteilsmäßig konsolidierte Joint Ventures). Der Board erörterte
auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf einzelne Posten
des sonstigen Gesamtergebnisses (beispielsweise Rücklagen für
Cashflow-Hedges), da sie bedeuten könne, dass diese Posten auf
die verschiedenen Abschnitte aufgeteilt würden.
Ertragsteuerzuweisung und -darstellung
Der kam überein, im demnächst erscheinenden Entwurf
vorzuschlagen, dass die bestehenden Vorschriften zur
zwischenperiodischen Steuerzuweisung in der
Gesamtergebnisrechnung beibehalten werden sollen. Dies könne
dazu führen, dass ein Unternehmen Ertragsteueraufwendungen oder
-erstattungen in den aufgegebenen Geschäftsbereichen und den
Abschnitten des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zur
Bestimmung der Ertragsteuerauswirkung für fortgeführte
Geschäftsbereiche (im Ertragsteuerabschnitt) darstelle.
Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass die bestehende
Vorschrift, dass der Betrag, der jeder Komponente des sonstigen
Gesamtergebnisses zugewiesen wird, anzugeben ist, beibehalten
werden soll. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass diese Frage
erneut erörtert werden könne, wenn später in der Woche die
Entscheidung zu einer einzelnen Gesamtergebnisrechnung getroffen
werde.
Schließlich kam der Board überein, dass ein Unternehmen
angesetzte tatsächliche und latente Ertragsteuervermögenswerte
und -schulden und die zugehörigen Kapitalströme in einem
Ertragsteuerabschnitt in der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage und in der Kapitalstromrechnung darzustellen sind.
Aufgliederung nach Art und Funktion
Der Board setzte seine Erörterung zum Grad der Aufgliederung
im Abschluss fort. Es handelte sich hierbei um eine Lehreinheit,
und es wurden keinen formellen Entscheidungen getroffen.
Der Board erörterte ein Aufgliederungsprinzip, mit dem einem
Unternehmen vorgeschrieben würde, die Untergliederung nach Art,
Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes auf
eine Art und Weise zu erwägen, die dem Geschäftsmodell des
Unternehmens Transparenz verleihe und am besten darstelle, wie
das Unternehmen seine Ressourcen nutze, um Erträge und
Kapitalströme zu generieren. Dieses Aufgliederungsprinzip würde
dann nicht nur für die Gesamtergebnisrechnung anzuwenden sein
sondern auch für die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
und die Kapitalstromrechnung.
Obwohl die Mehrheit der Boardmitglieder mit der allgemeinen
Richtung , die in dem Prinzip zum Ausdruck kommt, zufrieden
waren, äußerten sie doch Bedenken im Hinblick darauf, wie das
Prinzip artikuliert sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich
insbesondere besorgt, dass die Formulierungen zu vage seien;
eine genauere Wortwahl sei notwendig, um Disziplin
sicherzustellen und einen sachgerechten Grad von Einheitlichkeit
und Vergleichbarkeit. Sie befürchteten, dass man den Erstellern
sonst eine carte blanche hinsichtlich der Bestimmung des Grads
der Untergliederung ausstellen würde. Besonders die Vertreter
der Analystengruppe unter den Boardmitgliedern zeigten sich
besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips dazu
führen könnte, dass grundlegende Informationen nicht angegeben
würden. Andererseits waren einige Boardmitglieder der Meinung,
dass ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig sei und die
unterschiedlichen Charakteristika verschiedener Industrien
widerspiegelten (beispielsweise von Finanzinstituten).
Insgesamt sah der Board Vorzüge in dem vorgeschlagene Prinzip
aber bat den Stab, es neu zu formulieren, die Ziele deutlicher
zu artikulieren und dem Prinzip zusätzliche Anwendungsleitlinien
beizugeben sowie Beispiele, wie das Prinzip eventuell der
Darstellung des Primärabschlusses beeinflussen könne. Der Board
wird dieses Prinzip aus der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB
nächste Woche erörtern.
Der Board erörterte, wo im Abschluss die
Aufgliederungsinformationen dargestellt werden sollen. Die
meisten der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Grad
der Aufgliederung dazu führen könnte, dass der Primärabschluss
mit Daten vollgestopft werden könne, was zu einem Verlust in der
Relevanz und der Verständlichkeit führen würde.
Obwohl die meisten Boardmitglieder dem Vorschlag zustimmten,
die Aufgliederungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses bei
Unternehmen mit einem berichtspflichtigen Segment darzustellen
und die Informationen in den Segmentangaben bei Unternehmen mit
mehr als einem berichtspflichtigen Segment darzustellen, waren
sie besorgt, dass die Segmentangaben auf einer anderen
Bewertungsgrundlage basierten (nicht Zahlen nach allgemein
vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen). Die Darstellung der
Untergliederungsinformation wird auf der gemeinsamen
OktoberSitzung mit dem FASB erörtert. Dennoch war der Board der
Meinung, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf die Frage
gestellt werden könnte, ob die Segmentberichterstattungsangaben
geändert werden sollten, um die Maßnahmen nach allgemein
vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen widerzuspiegeln.
Entbündelung
Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der
Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile
enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate
Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die
Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht
untereinander voneinander abhängen.
Nach langer Diskussion, während der der Board die
Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen
Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im
Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die
Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die
Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt
werden könnten (also separat bewertet).
Darstellung der Erfolgsberichterstattung
Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von
Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.
Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:
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(a) Alle Prämien (auch der Teil, der die
Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle
Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt. |
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(b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge
werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und
eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über
Gebühren. |
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(c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge
werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und
Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das
Margenmodell wird für die Marge verwendet. |
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(d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte
Kriterien erfüllen (beispielsweise
Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte
Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als
Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen
Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge
wie in (a) behandelt. |
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(e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede
Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer
Ertragsdarstellung wie in (a) und einer
Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden. |
Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den
notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board
wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für
kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere
Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle
auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem
Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen
ist.
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge
Der Board erörterte erneut die Frage einer
Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung
eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten
Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen,
dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von
Versicherungsverträgen greift.
In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem
Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines
Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der
Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.
Der Board bestätigte vorläufig, dass keine
Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen
greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser
Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu
untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche
Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen
entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer
Versicherung bestehen, zu untersuchen.
Zeitplan
Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen
Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen
Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den
Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu
überdenken.
Mittwoch, 21. Oktober 2009
Der Board setzte seine Erörterung der auf sein Diskussionspapier Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden
erhaltenen Stellungnahmen fort und erörterte die nächsten Schritte für die Arbeitsabschnitt.
Es bestand breite Einigkeit, dass das Kreditrisiko bei der Erstbewertung in die Bewertung zumindest einiger Schulden
einbezogen werden sollte.
Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier genommen haben, meinten, dass das Kreditrisiko immer einbezogen werden
sollte, auch wenn diese Adressaten diese Antwort auf finanzielle Verbindlichkeiten einschränken würden. Einige wenige
Adressaten meinten, dass das Kreditrisiko immer Teil der Erstbewertung aller Schulden sein sollte. Sehr wenige Adressaten
würde das Kreditrisiko niemals bei der Erstbewertung berücksichtigen.
Bei der Folgebewertung waren die Sichtweisen differenzierter. Viele stimmten zu, dass das Kreditrisiko manchmal einbezogen
werden sollte, auch wenn eine bedeutende Anzahl meinte, dass es nicht einbezogen werden sollte. Nur sehr wenige meinte, dass
es stets einbezogen werden sollte erneut erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten.
Der Vorsitzende versuchte, die Vorliebe vieler Adressaten für den Ansatz des 'eingefrorenen Kreditspreads' klarzustellen
und herauszufinden, ob dies im Einklang mit dem beizulegenden Zeitwert stünde. Der Stab gestand ein, dass die Verwendung eines
Ansatz eingefrorener Spreads zu einer Bewertung führen könne, die vom beizulegenden Zeitwert abweiche (falls der risikofreie
Zinssatz fiele und die sich die Marge auf AA-geratete Schulden erhöhe, würde ein Unternehmen eine Bewertung vornehmen, die sich
vom Markt-/beizulegenden Zeitwert entferne). Der Stab stellt fest, dass man im Diskussionspapier zu beachten versucht habe, dass
es beim Ansatz eingefrorener Spreads zwei Teile gebe, dass aber nur wenige Adressaten dazu Stellung genommen hätten (siehe
stellvertretend die Stellungnahme von HSBC).
Viele Boardmitglieder zeigten sich frustriert darüber, dass die Adressaten kaum Stellung dazu genommen hätten, wie man den
eingefrorenen Kreditspread denn bemessen würde sie hätten oft mehr Zeit darauf verwendet, Stellung zu nehmen, was mit
einem Betrag bemessen werden sollte, der das Kreditrisiko widerspiegele, und was nicht.
Der Stab hob zudem hervor, dass die augenscheinliche Unterstützung der Adressaten für eine Ansatz eingefrorener Kreditspreads
vermutlich Ergebnis einer tiefsitzenden Ablehnung gegenüber den anderen möglichen Ansätzen sei, die im Diskussionspapier erörtert
werden. Gleichwohl müsse der Ansatz in den Kontext eines bestimmten Standards, bessere und belastbarere Daten zu erhalten, gestellt
werden.
Der Board wandte sich sodann einer Erörterung der Empfehlungen des Stabs zu diesem Arbeitsabschnitt und den Informationen, die
man aus dem Diskussionspapier erhalten habe, zu und traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Der Board verständigte sich darauf, dass weiteren Arbeiten zum Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden nicht als
eigenständiger Arbeitsschritt unternommen werden sollten. |
 |
Der Board müsste Entscheidungen zur Bewertung von Schulden auf Ebene der einzelnen Standardprojekte treffen. |
 |
Der Board verständigte sich darauf, dass die Definition des 'beizulegenden Zeitwerts' infolge des Diskussionspapiers
nicht geändert werden sollte. Entscheidungen, wie der 'beizulegende Zeitwert' anzuwenden ist, gehören sachgerechterweise
in das Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und die einzelnen Projekte auf Standardebene. |
Es sei möglich, dass sich der Board in einem bestimmten Projekt auf einen Bewertungsmaßstab beizulegender Zeitwert 'wie
geändert' verständigt (z.B. beizulegender Zeitwert 'abzüglich Veräußerungskosten'). Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass diese
Entscheidung in den Augen der Adressaten problematisch sein könne.
Soll die Auffassung, dass das Kreditrisiko Teil der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist, in das Rahmenkonzept des IASB
aufgenommen werden? Der Stab meinte, dass die meisten Anwendungsfälle des beizulegenden Zeitwerts auf Schulden im Zusammenhang
mit Finanzinstrumenten aufträten. Mehrere andere IFRS erforderten den Einbezug aktueller Informationen in die Bewertung der
Schuld (jedoch den beizulegenden Zeitwert, wie er definiert ist), einschließlich IAS 19 und IAS 37. Die Boardmitglieder schienen
den Gedanken, das Kreditrisiko in der Bewertung von Schulden als generelles Konzept in das Rahmenkonzept einzubetten, als richtigen
Ansatz anzusehen. Wie das Konzept dann angewendet würde, wäre dem Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und anderen
IFRS überlassen.
Der Board diskutierte das Risiko der Nichterfüllung und dessen Wechselwirkung mit dem Kreditrisiko. Das Risiko der Nichterfüllung
war ein Gedanke, der vom FASB in dessen Konzeptstandard Nr. 7 eingeführt worden war und ein Versuch seitens des FASB darstellte, das
physische und finanzielle Unvermögen, sich einer Verpflichtung zu entledigen, zu behandeln. Der Board erörterte diesen Sachverhalt
einige Zeit, wobei man in erster Linie zu einem gemeinsamen Verständnis kam, was Konzept 7 eigentlich aussagt und wie seine Konzepte
in einem IFRS-Umffeld angewendet werden könnten.
Der Board stimmte der Einschätzung des Stabs zu, dass die Wechselwirkung des Risiko der Nichterfüllung und des Kreditrisikos
auf Konzeptebene nicht zufriedenstellend behandelt werden könne, sondern ausdrücklich in jedem einzelnen Projekt behandelt werden
müssen, wenn es um die Bewertung einer Schuld geht (dieser Ansatz würde auf alle zukünftigen Projekte Anwendung finden, nicht
jedoch bestehende IFRS oder Projekte mit einem bereits weit fortgeschrittenen Diskussionsstand).
Entscheidung über eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
Der Stab stellte dem Board nur eine Frage: Ist eine erneute
Veröffentlichung der Änderungen an IAS 37 notwendig, oder kann
der Board direkt dazu übergehen, einen Standard herauszugeben?
Für diese Frage erinnerte der Stab den Board noch einmal an die
Kriterien im Konsultationsprozesshandbuch Paragraph 46-48, wann
eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig
ist, und führte noch einmal eine Zusammenfassung der
Entscheidungen während der erneuten Erörterung vor Augen.
Drei Möglichkeiten wurden vorgeschlagen:
- Veröffentlichung eines IFRS ohne erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme;
- erneute Veröffentlichung in begrenztem Umfang von
ausgewählten Änderungen an den Vorschlägen; oder
- erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme des
gesamten Standards.
Nach ausführlicher Debatte kam der Board zu folgenden
Ergebnissen:
 |
Es folgt die Abstimmung über den Standard, und die
Grundlage für Schlussfolgerungen für den Standard mit
Ausnahme der Leitlinien zur Bewertung wird
fertiggestellt; dies wird als beinahe endgültiger
Entwurf auf die Internetseite des IASB gestellt. |
 |
Die vorgeschlagene Verdeutlichung der
Bewertungsvorschriften wird zu öffentlicher
Stellungnahme gestellt. Diese Vorschriften sind nach
Ansicht des Boards eine Neuformulierung der
gegenwärtigen Bewertungsvorschriften in IAS 37, keine
neue Bewertungsgrundlage. Vor dem Hintergrund der
Entscheidungen, die im Juli und September 2009 getroffen
wurden wird im überarbeiteten Standard ausgesagt:
 |
Die Vorschrift geht dahin, dass der Betrag zu
bestimmen ist, den das Unternehmen vernünftigerweise
dafür zahlen würde, dass es zum Berichtszeitpunkt
der gegenwärtigen Verpflichtung ledig wäre. |
 |
Der Betrag, den das Unternehmen
vernünftigerweise zahlen würde, um zum
Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung
ledig zu sein, ist der niedrigste der folgenden
Beträge:
 |
der Betrag, den das Unternehmen gewinnen
würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu
erfüllen hätte, |
 |
der Betrag, den das Unternehmen an die
Gegenpartei zu leisten hätte, um die
Verpflichtung erlöschen zu lassen, |
 |
der Betrag, den das Unternehmen einer
dritten Partei zahlen müsste, um die
Verpflichtung auf diese Partei zu übertragen. |
|
 |
Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das
Unternehmen die Verpflichtung erlöschen lassen oder
sie an eine dritte Partei gegen einen geringeren
Betrag übertragen könnte, hat das Unternehmen die
Schuld mit dem Betrag zu Bewerten, den es gewinnen
würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen
hätte. |
 |
Ein Unternehmen bestimmt den Betrag, den es
gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu
erfüllen hätte, mit Hilfe von erwarteten
Barwertmethoden. Folgende Aspekte sind zu
berücksichtigen:
 |
der erwartete Ressourcenabfluss, der
erforderlich wäre, um die Verpflichtung zu
erfüllen (der wahrscheinlichkeitsgewichtete
Durchschnitt der möglichen Ergebnisse), |
 |
der Zeitwert des Geldes und |
 |
wenn der Betrag oder der Zeitpunkt des
Ressourcenabflusses ungewiss ist, jeglicher
zusätzliche Betrag, den das Unternehmen
vernünftigerweise bezahlen würde, um dem Risiko
nicht länger ausgesetzt zu sein. |
|
 |
Ein Unternehmen hat den Ressourcenabfluss zum
Zeitwert und nicht zu Anschaffungskosten zu
bewerten. Wenn die Verpflichtung lautet, zu einem
künftigen Zeitpunkt eine bestimmte Dienstleistung zu
erbringen, bewertet das Unternehmen den
Dienstleistungsaufwandsabfluss zu dem Betrag, den es
einem Auftragnehmer zu dem künftigen Zeitpunkt
vernünftigerweise zahlen würde, um die
Dienstleistung für das Unternehmen zu erbringen.
 |
Wenn es für solche Leistungen einen Markt
gibt, ist der Betrag der Preis, den der
Auftragnehmer in Rechnung stellen würde. |
 |
Wenn kein Markt existiert, schätzt das
Unternehmen den Betrag. |
|
|
Die Boardmitglieder betonten, dass der Entwurf der
vorgeschlagenen Verdeutlichung des Bewertungsansatzes und der
beinahe endgültige Entwurf des IFRS zur gleiche Zeit zur
Verfügung stehen sollen.
Der Board gab bekannt, dass er beabsichtige die Leitlinien
aus IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6 in den IFRS zu integrieren
beabsichtige, da er gegenwärtig stets bemüht sei,
IFRIC-Leitlinien in überarbeitete Standards wenn immer möglich
aufzunehmen. Dee Obergrenze des Rückerstattungsrechts in IFRIC 5
würde fallengelassen.
Mindestens fünf Boardmitglieder deuteten an, dass sie den
Entwurf aufgrund des gewählten Bewertungsansatzes ablehnen
würden.
Anwendungsbereich
Der Board erörterte noch einmal seine frühere vorläufige
Entscheidung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des demnächst
erscheinenden IFRS. Viele Boardmitglieder hegten zunehmend
Bedenken, dass die Einführung eingefrorener Kreditspreads für
finanzielle Schulde schwere unbeabsichtigte Auswirkungen mit
sich bringen würde (beispielsweise die Bewertung von Derivaten
in finanziellen Grundgeschäften und die Auswirkungen auf die
Fair-Value-Option). Darüber hinaus würde diese bestimmte
Entscheidung die Harmonisierung mit dem FASB erschweren.
Der Board verlieh seinem Wunsch Ausdruck, diesen Sachverhalt
erneut zu erörtern und weitere Anwendereinbindungsaktivitäten zu
erwägen. Deshalb entschied der Board einstimmig, finanzielle
Schulden vom Anwendungsbereich des demnächst erscheinenden IFRS
auszunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt sofort nach der
Veröffentlichung des IFRS erneut erörtern und versuchen, mit dem
FASB zu einer gemeinsamen Lösung im Hinblick auf die Behandlung
von finanziellen Schulden zu kommen.
Datum des Inkrafttretens
Der Board erörterte das vorgeschlagene Datum des
verpflichtenden Inkrafttretens des Standards. Einige
Boardmitglieder waren der Meinung, dass der IFRS nur als
Gesamtpaket verpflichtend eingeführt werden solle (mit allen
anderen Teilen der Ersetzung von IAS 39 gemeinsam) und am besten
noch gleichzeitig mit dem zweiten Teil des Projekts zur
Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Andere Boardmitglieder
waren dagegen der Meinung, dass auf diese Art und Weise die
Vergleichbarkeit für einen langen Zeitraum eingeschränkt sei.
Schließlich kam der Board überein, dass das verpflichtende Datum
des Inkrafttretens der endgültigen Leitlinien zur
Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Berichtsperioden sein sollten, die nach dem 1. Januar 2013
beginnen oder später. Der Board hielt fest, dass bis dahin die
Anwender genügend Zeit haben sollten, sich auf alle Phasen des
Projekts zur Ersetzung von IAS 39 vorzubereiten. Dennoch hielt
der Board fest, dass, wenn es den Bedarf gebe, das
verpflichtende Datum des Inkrafttretens noch weiter zu
verzögern, beispielsweise wegen der Einführung der
Wertminderungsphase, dies möglich sein soll.
Der Board vereinbarte ohne große Diskussion, dass eine
vorzeitige Anwendung des endgültigen IFRS gestattet sein soll
und die Übergangsangaben von allen Unternehmen zu verlangen, die
den neuen IFRS einführen (und nicht nur von den Unternehmen, die
ihn vorzeitig einführen, wie im Entwurf vorgeschlagen).
Einige Boardmitglieder äußerten dennoch Bedenken, dass das
Gestatten einer vorzeitigen Anwendung zu einem Mangel an
Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der
Finanzberichterstattung führen könnte.
Übergang
Der Board erörterte die Übergangsvorschriften. Im Fortlauf
der Diskussion zeigten sich einige Boardmitglieder zunehmend
besorgt, dass der vorgeschlagene Übergang zu einer absoluten
freien Wahl und somit möglicherweise zu Bilanzkosmetik führen
könnte.
Nach einer gründlichen Diskussion entschied der Board, zu
gestatten, dass das Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS
auf irgendein Datum zwischen der Veröffentlichung des IFRS und
den 31. Dezember 2010 festgelegt werden kann. Danach kann ein
Unternehmen das Datum der erstmaligen Anwendung nur noch auf den
Beginn einer jährlichen Berichtsperiode festlegen.
Der Board vereinbarte, keine Neudarstellung der
Vergleichsperioden im Zeitraum 2009 bis 2011 zu verlangen. Für
alle Berichtsperioden nach dem 1. Januar 2012 müssten jedoch
Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der Board
stimmte außerdem dem Prinzip zu (Folgeänderung aus IFRS 1), dass
erstmalige Anwender nicht in einer belastenderen Lage in Bezug
auf die Darstellung von Vergleichsperioden sein sollten als
Unternehmen, die derzeit bereits IAS 39 anwenden. Der Board
entschied außerdem, die verpflichtende Einführung der
Folgeleitlinien (aus den anderen Phasen des Projekts zur
Ersetzung von IAS 39) zu verlangen, wenn frühere Leitlinien
eingeführt werden. Dennoch kam der Board überein, die Anzahl der
Wahlmöglichkeiten zu reduzieren, in dem vorgeschrieben wird,
dass frühere Leitlinien mit vorzeitig einzuführen sind, wenn
spätere Leitlinien vorzeitig eingeführt werden.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die
Vorschrift der Neudarstellung von Vergleichsperioden zu einer
geringeren Qualität der Daten und zu praktischen Problemen
führen würde (beispielsweise im Hinblick auf bereits ausgebuchte
Finanzinstrumente). Dennoch war die Mehrheit der Boardmitglieder
der Meinung, dass eine solche Vorschrift notwendig sei, um ein
Mindestmaß an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit zu
gewährleisten.
Bei den Anderen Fragen entschied der Board, die Leitlinien
wie im Entwurf vorgeschlagen zu finalisieren. Dies gilt für die
Undurchführbarkeit der rückwirkenden Anwendung und die
Angabevorschriften.
Der Board entschied, vor dem Hintergrund seiner Entscheidung,
bestimmte Schulden aus dem Anwendungsbereich des IFRS
auszunehmen, keinen "Bestandsschutz" bei der Bilanzierung von
hybriden Verträgen mit finanziellen Grundgeschäften zuzulassen.
Der Board kam außerdem überein, die Vorschrift für die
Aufgabe von Sicherungsbeziehungen, die nicht nach dem neuen
Klassifikationsmodell qualifizieren würden, aufzugeben, da es
sich hierbei im Endeffekt um eine leere Menge handeln würde.
Schließlich entschied der Board, keine Leitlinien zu
möglichen Übergangserleichterungen für spätere Phasen des
Projekts zur Ersetzung von IAS 39 zur Verfügung zu stellen.
Versicherungsübergangsfragen
Der Board erörterte das Zusammenspiel zwischen der Phase zur
Klassifizierung und Bewertung des IAS 39-Ersetzungsprojekts und
der zweiten Phasen des Projekts zu Versicherungsverträgen.
Der Board kam überein, dass, wenn die Daten des Inkrafttretens
dieser Projekten voneinander abweichen sollten, zusätzliche
Bilanzierungsungleichheiten auftreten könnten. Da der Board
jedoch der Meinung ist, dass eine verpflichtende Anwendung 2013
für beide Projekte erreichbar sei, wird er keine zusätzlichen
Erleichterungen für Versicherungsgesellschaften zur Verfügung
stellen (wie beispielsweise eine temporäre Ausnahme auf das
Führen eines AFS-Portfolios). Der Board kam überein, dass als
Teil der Übergangsbestimmungen des IFRS zu
Versicherungsverträgen eine Übergangsmöglichkeit zur
Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten bei der
Einführung der zweiten Phase zu Versicherungsverträgen in
Erwägung gezogen werden sollte. Der Board kam außerdem überein,
eine solche Erörterung in der Grundlage für Schlussfolgerungen
des IFRS zur Klassifizierung und Bewertung aufzunehmen.
Der Board erörterte außerdem Folgeänderungen an IFRS 4, um
die Schattenbilanzierung für Versicherungsverträge oder
Finanzinstrumente mit diskretionärem Teilnahmemerkmal zu ändern
(Erlaubnis des Ansatzes der Anpassung der Versicherungsschuld im
sonstigen Gesamtergebnis, wenn ein realisierter Gewinn oder
Verlust aus einem Vermögenswert im sonstigen Gesamtergebnis
erfasst wird). Der Board entschied sich gegen eine solche
Änderung, da er der Meinung war, dass die Darstellung im
sonstigen Gesamtergebnis von Eigenkapitalinstrumenten eine
Wahlmöglichkeit sei und daher eine Bilanzierungsungleichheit
vermieden werden kann, indem von dieser Wahlmöglichkeit kein
Gebrauch gemacht wird.
Donnerstag, 22. Oktober 2009
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: IFRIC 14
Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften
und ihre Wechselwirkung
Dem Board wurde eine Analyse des Stabs der eingegangenen
Stellungnahmen vorgestellt, die zu der vorgeschlagenen Änderung
von IFRIC 14 Vorauszahlungen im Rahmen von
Mindestfinanzierungsbeiträgen (ED/2009/04) eingegangen sind. Es
wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut
erörtert.
Der Stab führte kurz in seine Analyse der Stellungnahmen ein.
Der Stab wies darauf hin, dass einige Stellungnahmende gewünscht
hätten, dass der IASB seine Änderungen auf die Bewertung von
Überschüssen und nicht nur auf Rückzahlungen ausweite, aber der
Board stimmte dem Stab zu, dass eine solche Ausweitung den
Umfang des Projekts sprengen würde.
Der Board kam überein, mit der Änderung von IFRIC 14 so
fortzufahren, dass sie nur der Behandlung von Vorauszahlungen im
Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen gilt.
Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Definition
eines "bedingungslosen Rechts auf Rückzahlung" in IFRIC 14 zur
Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam überein, dass
keine weiteren Ausführungen notwendig seien.
Im Entwurf war vorgeschlagen worden, Paragraph 22 in IFRIC 14
zu streichen. Als Reaktion auf Bedenken, die von
Stellungnehmenden erhoben worden waren, ob die anderen
vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich alle Vorschriften aus dem
Paragraphen 22 ersetzten, entschied der Board, den Paragraphen
beizubehalten.
Der Board kam überein, dass die Änderungen von der frühesten
dargestellten Vergleichsperiode im ersten Abschluss, in dem das
Unternehmen IFRIC 14 anwendet, anzuwenden sind.
Dem Board wurde eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt,
die auf seine vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19
Abzinsungssatz für Leistungen an Arbeitnehmer (ED/2009/01)
eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in
dem Entwurf erneut erörtert.
Da Stab hielt fest, dass 100 Stellungnahmen eingegangen
seien; darüber hinaus habe es schriftlichen Austausch mit
Anwendern gegeben, seit die Stabpapiere für diese Sitzung zur
Verfügung gestellt worden seien.
Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen sehr
polarisiert seien: Diejenigen, die die Änderungen unterstützten,
täten dies mit Nachdruck; diejenigen, die dagegen seien, seien
in ihrer Ablehnung nicht weniger heftig. Darüber hinaus sei
deutlich geworden, dass durch den Prozess der Veröffentlichung
zur Stellungnahme eine Reihe von Bereichen hervorgehoben worden
seien, in denen die Vorschläge zu Problemen führen würden, derer
sich der Stab vorher nicht bewusst gewesen sei. Die Vorschläge
des Boards könnten zu mehr Abweichungen in der Praxis führen als
zu weniger. Deshalb stellte der Stab drei Möglichkeiten vor:
 |
Marktrenditen für Regierungsanleihen sind zu
verwenden, wenn es schwierig ist, Renditen für
erstrangige Industrieanleihen zu schätzen, nicht, wenn
es keinen liquiden Markt für erstrangige
Industrieanleihen gibt. Der Stab würde weiter
ausarbeiten, was unter dem Begriff "schwierig" zu
verstehen ist, wenn der Board sich für diese Möglichkeit
entscheidet. |
 |
Mit den Vorschlägen im Entwurf, die Vorschrift der
Verwendung einer Marktrendite für Regierungsanleihen zu
streichen, wird fortgefahren. |
 |
Die bestehende Vorschrift, auf eine Marktrendite für
Regierungsanleihen Bezug zu nehmen, wenn es keinen
liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt,
wird beibehalten. Das entspräche dann der Einstellung
des Projekts. |
Die Boardmitglieder führten eine vehemente Diskussion. Einige
bezeichneten die Analyse des Stabs als zu vereinfachend und
hinterhältig. Andere wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagene
Änderung die Gefahr zeige, die darin liege, ein Unternehmen eine
Bewertungseingabe zu verwenden, die weder der Währung noch der
Dauer seiner leistungsorientierten Verpflichtung entspreche.
Die Boardmitglieder zeigten sich mit den drei Möglichkeiten
nicht zufrieden. Schlussendlich gab es jedoch unter den
Boardmitgliedern nicht genügend Unterstützung für die
Verabschiedung der Änderungen. Daher bleibt die Vorschrift in
IAS 19.78 in Kraft, dass in Ermangelung von Renditen für
erstrangige Industrieanleihen Marktrenditen für
Regierungsanleihen zu verwenden sind.
Weitere Schritte für die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Juni 2005
einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf
Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht habe (dies erfolgte im Zusammenhang mit den
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).
Der Board hatte die eingegangenen Stellungnahmen erwogen und
die erneuten Erörterungen im Mai 2008 abgeschlossen. Über die
Änderungen war jedoch nicht abgestimmt worden und sie waren
nicht veröffentlicht worden, da man die weiteren Erörterungen zu
IAS 37 abwarten wollte. Nach Abschluss der Erörterungen zu
IAS 37 bat der Stab nun den Board um Aussage, wie mit den
IAS 19-Sachverhalten fortgefahren werden soll.
Der Board wies den Stab an, eine Abstimmungsvorlage zu den
Änderungen vorzubereiten. Die Änderungen sollen herausgegeben
werden, sobald sie fertig sind. Kein Boardmitglied deutete an,
eine abweichende Meinung zu hegen. Frau McConnell deutete an,
sich der Stimme enthalten zu wollen, da alle erneuten
Erörterungen vor ihrer Ernennung zum IASB-Mitglied stattgefunden
hätten.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen
Der Stab schlug vor, dass die Änderungen an IFRIC 14 und
IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für Berichtsperioden in Kraft treten
sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine
vorzeitige Anwendung sollte gestattet sein.
Die Boardmitglieder reagierten auf diesen Vorschlag mit
Verärgerung und wiesen darauf hin, dass dem Board gesagt worden
sei, dass die Anwender diese Änderungen schnell haben wollten,
und jetzt schlüge der Stab ein Datum des Inkrafttretens vor, das
mehrere Jahre in der Zukunft liege, wobei vorzeitige Anwendung
gestattet wäre. Damit lege der Stab nahe, dass der Board
mangelnde Vergleichbarkeit fördern solle. IFRIC 14 sei
anerkanntermaßen fehlerbehaftet, und dennoch zögere der Stab, zu
verlangen, dass die verbesserte Version eingeführt würde.
Zu seiner Verteidigung führte der Stab aus, dass man
versuche, zu verhindern, dass viele verschiedene Änderungen
gleichzeitig auf die Anwender einprasselten. Die Boardmitglieder
wiesen jedoch darauf hin, dass diese Verteidigung voraussetze,
dass der Board seine Arbeiten zur Bilanzierung von Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 2013 abschließe.
Dies sei etwas, das dem Board möglicherweise nicht gelingen
werde.
Der Board wies an, dass die Änderungen für Berichtsperioden
in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2011
beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll gestattet sein.
Der Board erörterte eine Änderung mit begrenztem Umfang an
IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Diese Änderung
könnte notwendig sein, um ein gewisses Maß an Vergleichbarkeit
zu erhalten zwischen der Darstellung der Gesamtergebnisrechnung
nach IFRS und US-GAAP. Dies hängt von den Maßnahmen ab, die der
FASB in seinem Projekt zum Ansatz und zur Bewertung von
Finanzinstrumenten eventuell ergreift.
Der Stab stellte insbesondere einen Vorschlag vor, die
Möglichkeit in IAS 1.81 zu streichen, eine Darstellung der
Bestandteile der Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung zu
stellen und eine zweite Darstellung, die mit der Gewinn- und
Verlustrechnung beginnt und die Bestandteile des sonstigen
Gesamtergebnisses beinhaltet (die "Möglichkeit der zwei
Aufstellungen"). Der Stab betonte, dass sein Vorschlag die
Posten, die im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden
können oder sollen, in keiner Weise ändert und auch keinen
Einfluss auf die Frage hat, ob ein Posten bei Ausbuchung
umklassifiziert werden sollte.
Die Boardmitglieder zeigten sich überrascht, dass der Stab
diesen Vorschlag zu diesem Zeitpunkt mache. Die jüngste Version
von IAS 1 sei seit weniger als zehn Monaten in Kraft, und das
letzte Mal, als der Board eine einzige Darstellung der
Gesamtergebnisrechnung vorgeschlagen hae, sei ihm beinah
universelle Ablehnung entgegengebracht worden. Jetzt sei die der
Zeitpunkt, die schwelenden Reste des Widerstands neu zu
entfachen und denjenigen neue Handhabe zuliefern, die dem IASB
feindlich gesonnen seien.
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Argumente warnte ein
Boardmitglied, dass, wenn man diesen Vorschlag weiter verfolge,
alle Boardmitglieder, die vor der Veröffentlichung zu
Stellungnahme für diesen Vorschlag stimmten, nachher auch den
Mut haben müssten, ihre Position aufrecht zu erhalten. Es sei
unwahrscheinlich, das die Veröffentlichung zur Stellungnahme
neue Informationen oder Erkenntnisse ans Licht bringen würde,
die nicht bereits bekannt wären.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Vorschlag
sorgfältig erörtert werden und als echter Harmonisierungsposten
mit US-GAAP behandelt werden müsste. Er wies auch darauf hin,
dass das Thema mit dem FASB auf der gemeinsamen öffentlichen
Sitzung vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden würde. Danach
sei der IASB sicher besser in der Lage, zu beurteilen, ob die
Änderung notwendig sei.
Der Board vereinbarte vorläufig, die alternative in IAS 1.81
zu streichen, die die "Möglichkeit der zwei Aufstellungen" bei
der Darstellung Gesamtergebnisrechnung einräumt.
Der Board vereinbarte außerdem vorläufig, zu fordern, dass
die einzige Gesamtergebnisrechnung in zwei Abschnitten
dargestellt wird: Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges
Gesamtergebnis.
Per Mehrheitsentscheid (mit mindestens zwei Gegenstimmen)
traf der Board vorläufig die folgenden Entscheidungen:
 |
Bestandteile des sonstigen
Gesamtergebnisses, die in Zukunft nicht in die Gewinn-
und Verlustrechnung umklassifiziert werden, sind
gemeinsam darzustellen. |
 |
Bestandteile des sonstigen
Gesamtergebnisses, die in Zukunft in die Gewinn- und
Verlustrechnung umklassifiziert werden, sind gemeinsam
darzustellen. |
Der Board vereinbarte vorläufig, die Möglichkeit zu
streichen, dass einem Unternehmen gestattet ist, Bestandteile
des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern darzustellen.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass Ertragsteuern, die
sich auf Posten beziehen, die im sonstigen Gesamtergebnis
dargestellt werden, auf die beiden Unterklassifizierungen zu
verteilen sind.
Der Board wird weitere Entscheidungen zu diesem möglichen
Projekt der gemeinsamen öffentlichen Sitzung mit dem FASB vom
26. bis 28. Oktober treffen.
Zusammenwirken zwischen Entscheidungen zur Konzentration des Kreditrisikos und anderen regresslosen Instrumenten
Der Board erörterte die Bilanzierung von anteilsmäßigen
regresslosen Instrumenten aus der Perspektive des Halters. Die
Mehrheit der Boardmitglieder kam überein, dass der IFRS
zusätzliche Leitlinien enthalten solle, dass ein Unternehmen
sicherzustellen habe, dass jegliche Zahlungen, die aus dem
Vertrag entstehen, im Einklang mit dem Prinzip stehen, dass alle
Zahlungen Zahlungen aus Tilgung und Zinsen sind (und den
Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen). Dies
erfordere, "durch" die regresslosen Instrumente "hindurch" auf
die zugrunde liegenden zweckgebundenen Vermögenswerte zu sehen.
Der Board erörterte dieses Prinzip detailliert. Einige
Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Formulierungen
nicht das Prinzip widerspiegeln würde, das artikuliert werden
sollte (im Grunde den Unterschied zwischen dem Kreditrisiko und
dem Risiko des Eigentümers). Der Board bat den Stab, das Prinzip
so zu formulieren, dass der Eigentümer stets die Rückzahlung und
seine Quelle einzuschätzen hat. Im Fall von regresslosen Darlehen
bedeute das, dass die zugesagte Rendite daraufhin untersucht
würde, ob sie eine Kompensation für das Kreditrisiko darstelle
oder von anderem wirtschaftlichen Gehalt sei.
Ein Boardmitglied war insbesondere besorgt, im Hinblick auf
dieses Prinzip, da es der Meinung war, dass ein regressloses
Darlehen ein Darlehen mit einer eingebetteten Option sei. Daher
würde es die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten
für alle regresslosen Darlehen ablehnen, da sie nicht
grundlegende Kreditmerkmale aufwiesen.
Zusammenfassung der Entscheidungen
Der Board erwog die Entscheidungen, die während der erneuten
Erörterung der Klassifizierungs- und Bewertungsphase des
Projekts zu Finanzinstrumenten getroffen worden sind.
Der Board stellte klar, dass im Hinblick auf das zugrunde
liegende Portfolio von Anlagen in vertragliche verknüpfte
Instrumente zusätzliche Kreditschutzmaßnahmen (wie
beispielsweise Garantien) für die zugrunde liegenden Instrumente
nicht die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten
verbieten würden.
Im Hinblick auf Umklassifizierungen führte der Board aus,
dass nach der Identifizierung einer Veränderung im
Geschäftsmodell ein Unternehmen die fraglichen Finanzinstrumente
von Beginn der folgenden Periode an umklassifizieren sollte
(einschließlich Zwischenberichtsperioden).
Mindestens drei Boardmitglieder (und womöglich ein weiteres
Boardmitglied) gaben zu erkennen, dass sie den Entwurf aufgrund
des gewählten Ansatzes ablehnen würden.
Freitag, 23. Oktober 2009
Vertretungsgeschäfte
Der Board führte eine vorläufige Erörterung der Auswirkungen
von Vertretungsgeschäften auf die Konsolidierung. Das Thema wird
auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der nächsten
Woche vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden.
Der Stab wies darauf hin, dass der FASB kürzlich seine
Konsolidierungsstandards in Bezug auf Zweckgesellschaften
geändert habe. in denen er sich den Auswirkungen der Rechte,
einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), und der
Entgeltung eines Stellvertreters auf die Konsolidierung widmet.
In dem IASB-Projekt werde versucht, sich den gleichen Themen zu
widmen, allerdings in einem größeren Umfeld, da der demnächst
erscheinende IFRS sich auf alle Unternehmen beziehe. Es sei von
höchster Bedeutung, dass sich der IASB-Stab und der FASB derzeit
in leicht unterschiedlichen Positionen befänden. Diese
Diskussion solle dazu dienen, vorläufig herauszufinden, warum
die beiden Positionen so seien wie sie seien und was die
Hauptunterschiede wären.
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.
Entlassungsrechte
In SFAS 167 ist der FASB zu dem Schluss gekommen, dass im
Zusammenhang mit Zweckgesellschaften Entlassungsrechte aus der
Bestimmung des Hauptnutzenträgers ausgeschlossen werden sollten
[also der bilanziellen "Muttergesellschaft], wenn diese Rechte
nicht von einer einzigen Partei gehalten werden. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass es höchst unwahrscheinlich
sei, dass der FASB diese Schlussfolgerung noch einmal überdenken
würde, da der FASB sehr besorgt sei, dass jeder andere Schluss
bedeuten würde, dass der Standard Strukturierungsmöglichkeiten
enthalten würde. Die Entscheidung sei jedoch umstritten gewesen
und nicht ohne Weiteres verabschiedet worden.
Die IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt über den Charakter
dieser Entscheidung, aber sie erkannten, dass es unter
bestimmten Umständen schwierig sein dürfte, festzustellen, ob
ein Unternehmen, das als Vertreter agiere, das Unternehmen
beherrsche, das es führe. Der Board schien der Ansicht des Stabs
zuzuneigen, dass Entlassungsrechte von mehr als einer Partei
gehalten werden können. Dennoch gelte, dass, je größer die
Anzahl der Parteien sei, die Entlassungsrechte halte, desto
unwahrscheinlicher sei es, dass diese Rechte wirtschaftlichen
Gehalt aufwiesen. Gleichzeitig wollten sie direkt vom FASB
hören, ,wie der von Entlassungsrechten dächte, insbesondere
wolle man seine Bedenken verstehen, welche
Strukturierungsmöglichkeiten bestehen würden und welche anderen
Missbrauchsmöglichkeiten sich eröffnen würden.
Entgeltung
Der Stab stellte drei mögliche Sichtweisen vor, wie die
Entgeltung des Vertreters die Bestimmung der Beherrschung
beeinflussen könne. Eine Sichtweise, die von einigen
Stellungnahmenden auf den Entwurf ED 10 vorgetragen worden sei,
wäre, dass, wenn beispielsweise ein Fondsmanager weniger als
100% der Einheiten eines Fonds hielte, davon ausgegangen werden
sollte, dass er den Fonds nicht beherrsche. Diese Sichtweise
wurde von allen Boardmitgliedern abgelehnt und nicht erörtert.
Nach Sichtweise 1 würde die Definition von Beherrschung
angewendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine
Berichtseinheit ein anderes Unternehmen beherrscht, wenn es die
Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten besitzt und eine
veränderliche Rendite aus seinem Engagement in das Unternehmen
erhält. Dies ist die Sichtweise des FASB. Allerdings hat der
FASB den Sachverhalt aus der Sichtweise des Vertreters
formuliert, als es SFAS 167 herausgab.
Mit Sichtweise 3 würde anerkannt, dass es Situationen gibt,
in denen die Rendite der Berichtseinheit mehr als unbedeutend
sein kann und dass dennoch die Berichtseinheit ihre
Entscheidungsgewalt, die ihr verliehen sei, dafür nutzen würde,
Renditen für andere Parteien zu erwirtschaften. Wenn es Hinweise
gibt, dass die Berichtseinheit die ihr verliehene
Entscheidungsmacht für ihren eigenen Nutzen und nicht für den
anderer Parteien nutzt, wäre davon auszugehen, dass sie die das
gesteuerte Unternehmen beherrscht.
Während der Diskussion wurde festgehalten, dass der FASB
zustimmen würde, dass ein Entlassungsrecht mit wirtschaftlichem
Gehalt in die Bestimmung von Beherrschung einfließen sollte und
dass ein substantieller veränderlicher Anteil an der Rendite
eines Unternehmens ein Hinweis für Beherrschung sei.
Der Board erörterte Beispiele, in denen der Unterschied
zwischen Sichtweise 1 und Sichtweise 3 deutlich wurde, und hielt
fest, dass nach der Analyse des IASB (ohne Beachtung von SFAS
167) die Beherrschungs-/Konsolidierungsfrage sich nur dann
unterscheiden würde, wenn der Manager in doppelter Kapazität
agiere: als Manager und als Eigentümer. Dem Verlauf der Sitzung
nach (ohne Abstimmungen) schien die Mehrheit der IASB-Mitglieder
die Sichtweise 3 vorzuziehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass
er Sichtweise 3 vorziehe, aber auch an das ungeteilte
Entlassungsrecht glaube, da er nicht der Meinung sei, dass
irgendetwas Anderes umsetzbar sei.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass er mehr und mehr
unzufrieden damit sei, Entlassungsrechte als Hinweis auf
Beherrschung in Unternehmen mit Stimmanteilen anzusehen (also
nicht in strukturierten Unternehmen sondern in Unternehmen mit
Geschäftstätigkeit). Er dächte an Unternehmen mit
gemeinschaftlicher Eigentümerschaft, bei denen die Eigentümer
einen der Eigentümer ernennen, damit er im Rahmen eines
Vertrages als Eigentümer/Manager auftrete. Er sei sich noch
nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung unter Verwendung des
IASB-Ansatzes analysiert werden könnte.
Der Stab hielt fest, dass er weiterhin mit dem FASB
zusammenarbeite, um die Sachverhalte zu verstehen, die im
Spannungsfeld stünden und die dazu führten, dass man zu einer
unterschiedlichen Schlussfolgerung in der Einschätzung von
Beherrschung komme.
Nicht vertraglich geregelte Vertretergeschäfte
Der Board führte eine kurze Diskussion dazu, ob der demnächst
erscheinende IFRS eine Aufzählung von Beispielen von Parteien
enthalten sollte, die oft für die Berichtseinheit handeln (ohne
die Annahme, dass sie immer für die Berichtseinheit handeln).
Der Board schien einig, dass eine solche Aufzählung sinnvoll
sei, aber dass jede Aufzählung, die zur Verfügung gestellt
würde, nicht als abschließend oder verbindlich erachtet werden
dürfe.
Das Konzept des fernliegenden Konkurses
Der Board untersuchte den Test auf rechtliche Isolierbarkeit
im Hinblick auf das Ausbuchungsmodell. Der Board erörterte die
Sachverhalte im Zusammenhang mit der Anwendung des Tests auf
rechtliche Isolierbarkeit unter US-GAAP (eine Übertragung muss
konkursfern sein, damit ein Vermögenswert oder ein Teil eines
Vermögenswerts für eine Ausbuchung als Ergebnis einer
Übertragung in Frage kommt).
Der Board entschied das Kriterium der rechtlichen
Isolierbarkeit nicht in seinen Ausbuchungsansatz aufzunehmen, da
er der Meinung war, dass die Ausbuchungskriterien von
Bilanzierungsprinzipien abhängen sollten und nicht bestimmten
rechtlichen Regelungen. Nach Ansicht eines Boardmitglieds sollte
die Bestimmung, was und was nicht eine Veräußerung in einem
Abschluss sei, auf Bilanzierungsprinzipien gründen in nicht in
Hinblick auf Gesetze bestimmt werden. Der Board hegte außerdem
Bedenken, dass die Einführung eines Tests auf rechtliche
Isolierbarkeit nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen
könnte.
Andererseits betonte der Board, dass das Konzept eines
fernliegenden Konkurses in der Bewertung der Instrumente
widergespiegelt werden sollte und durch sachgerechte Angaben
klargestellt werden müsse.
Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen und ähnlichen Geschäftsvorfällen
Der Board erwog vor dem Hintergrund einer starken Ablehnung
der Anwender gegenüber den Vorschlägen im Entwurf noch einmal
die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (die im Entwurf als
Verkaufsvereinbarungen behandelt werden sollten). Dem Board
wurde mitgeteilt, dass diese Geschäftsvorfälle im Grunde
weltweit als Finanzierungsaktivitäten wahrgenommen würden und
dass ihre Behandlung als Veräußerungen die Volatilität der
Gewinn- und Verlustrechnung ohne wirtschaftlichen Gehalt erhöhen
würde. Darüber hinaus wiesen mehrere Boardmitglieder darauf hin,
dass die vorgeschlagene Behandlung nicht im Einklang mit der
Behandlung von Sale- und-Leaseback-Transkationen stünde und auch
dem Prinzip "Inhalt über Form" im Rahmenkonzept widersprechen
könnte.
Andererseits zogen andere Boardmitglieder konzeptioneller
orientierte Argumente für die vorgeschlagene Behandlung vor
(beispielsweise Unterschiede zu besicherten Darlehen oder das
Vorhandensein zweier Quellen von Kreditrisiko).
Nach ausführlicher Erörterung erkannte der Board an, dass
einige der Geschäftsvorfälle, die allgemein als "repos"
bezeichnet werden, den wirtschaftlichen Gehalt eines Darlehens
haben könnten, während andere den wirtschaftlichen Gehalt einer
Veräußerung haben könnten. Daher bat der Board den Stab, ein
Kriterium vorzuschlagen, mit dem man versuchen könnte, diesen
Unterschied zu greifen. Darüber hinaus entschied der Board,
diese Frage mit dem FASB zu erörtern, um zu versuchen, die
Sichtweisen zu dieser Frage in Einklang zu bringen.
Bilanzierung einbehaltener Anteile
Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, einbehaltene
Anteile, die einen anteilsmäßige Anteil an dem Vermögenswert
darstellen, der vorher angesetzt worden ist, als Teil dieses
Vermögenswerts zu behandeln. In allen anderen Fällen entschied
der Board, dass einbehaltene Anteile als neuer Vermögenswert
anzusehen und bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten sind. Danach sollten einbehaltene Anteile auf
Grundlage der Klassifizierungs- und Bewertungsleitlinien für
Finanzinstrumente bilanziert werden.
Der Ausbuchungsansatz
Der Board erörterte zwei Ausbuchungsansätze, den geänderten
Ansatz nach IAS 39 und einen veränderten Alternativansatz
(geändert im Hinblick auf Rückkaufvereinbarungen und
einbehaltene Anteile). Der Board entscheid vorläufig, den
alternativen Ansatz zu wählen. Dennoch stimmte der Board zu,
diesen Ansatz im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem FASB zu
erörtern. Der Vorsitzende hielt fest, dass unter
Berücksichtigung dieser Entscheidung, eine erneute
Veröffentlichung des Entwurfs zu Ausbuchungen wahrscheinlich
sei.
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Montag, 26. Oktober 2009
Projektzeitplan
Der Stab eröffnete die Sitzung damit, dass er den Zeitplan
dieses Projekts erörterte. Die Boards beabsichtigen, im zweiten
Quartal 2010 einen Entwurf und im Juni 2011 einen endgültigen
Standard zu veröffentlichen.
Unterteilung eines Vertrags
Der Stab erklärte dann, dass der Zweck dieser Sitzung darin
liegen sollte, Entscheidungen zu weiteren Leitlinien zur
Klarstellung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu fällen,
die im Diskussionspapier umrissen worden waren. Die Hauptfrage
beziehe sich auf das Ausmaß, in dem von einem Unternehmen
gefordert würde, einzelne Erfüllungspflichten zu identifizieren
und diesen Erfüllungspflichten Gegenleistungen zuzuweisen (also
die Frage der Untergliederung eines Vertrags). In dem Modell im
Diskussionspapier werden Unternehmen angewiesen, Verträge auf
der Grundlage dessen zu trennen (oder zu untergliedern), wann
die zugesagten Güter und Dienstleistungen an den Kunden
übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden.
Der Stab hielt fest, dass die Stellungnahmen darauf hindeuten
würden, dass das Modell wie im Diskussionspapier beschrieben für
Verträge mit vielen Erfüllungspflichten nicht umsetzbar sei (so
gebe es beispielsweise die Frage, ob eine Erfüllungspflicht für
jeden Ziegel, jeden Nagel und jede Arbeitsstunde gebe). Der Stab
deutete an, dass das Diskussionspapier wohl nicht angemessen die
Sichtweise des Boards beschrieben und dass eine Verdeutlichung
der Formulierungen in Bezug auf die Untergliederung im Entwurf
notwendig sein dürfte.
Der Stab erläuterte, dass die Untergliederung eher einen
Bezug zur Bewertung habe als zum Ansatz. Ein Unternehmen würde
die Erfüllungspflichten identifizieren und dann auf der
Grundlage etablierter Kriterien zusammenfassen. Der Stab schlug
vor, dass der Transaktionspreis den Segmenten eines Vertrags und
nicht den einzelnen Erfüllungspflichten in ihm zugewiesen werden
sollte. Die Unternehmen sollten Verträge in Segmente
untergliedern, wenn es Hinweise gäbe, dass ein Markt für diese
Segmente auf Einzelbasis existiert. Der Einzelwert wie unter
US-GAAP beschrieben ist bei der Bestimmung, ob ein Segment
vorliegt, nicht zu berücksichtigen. DAs Unternehmen sollte eher
die Wesentlichkeit berücksichtigen, wenn Güter übertragen und
Dienstleistungen erbracht werden, sowie die Margen der
zugesagten Güter und Dienstleistungen bei der Bestimmung der
Segmente, in die eine Vereinbarung untergliedert werden kann.
Obwohl die Boards dem Ansatz des Stabs allgemein zustimmten,
gab es doch Bedenken, dass die Untergliederung das Modell
verkomplizieren könnte. Einige Boardmitglieder verlangten
größere Klarheit, wie ein Unternehmen die Märkte bestimmen
würde, die zu verwenden wären, um die Segmente zu bestimmen,
wenn mehrere Märkte vorlägen. Man nehme an, es existierten zwei
Märkte für ein bestimmtes Segment. Ein Markt bestehe aus zwei
Erfüllungspflichten, ein Markt aus sechs. Der Stab wies darauf
hin, dass in diesem Fall das Unternehmen den Markt wählen
sollte, der den höchsten Grad an Erfüllungspflichten aufweise,
(d.h. den Markt, der aus zwei Erfüllungspflichten besteht).
Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass in dem Modell ein Ansatz
"von unten nach oben" gewählt werden sollte. Nach einem solchen
Ansatz würden Unternehmen zuerst ihre Erfüllungspflichten
bestimmen und dann prüfen, ob diese Erfüllungspflichten in
Segmente zusammengefasst werden sollten. Der Stab stimmte zu,
dass die "Segmentierung von Verträgen" besser als
"Zusammenfassung von Erfüllungspflichten" beschrieben werden
könnte. Die Boards wiesen den Stab an, das Modell im Hinblick
auf die Unterteilung weiter auszuarbeiten und besser zu
formulieren.
Der Stab schlug vor, dass die Zuweisung der
Transaktionspreise zu den einzelnen Segmenten innerhalb eines
Vertrags auf den Einzelverkaufspreisen der Segmente beruhen
sollte. Wenn der Einzelverkaufspreis nicht direkt zu beobachten
ist, sollte das Unternehmen den Veräußerungspreis des Segments
schätzen. Der Stab wies darüber hinaus darauf hin, dass
Unternehmen bei der Schätzung des Veräußerungspreises, die
Verwendung beobachtbarer Daten maximieren sollte; es sollte im
Modell allerdings keine bestimmte Methode zur Schätzung des
Veräußerungspreises genannt werden.
Der Stab meinte außerdem, dass die Restwertmethode keine
akzeptable Zuweisungsmethode sei. Stattdessen sollten alle
Nachlässe auf Grundlage des relativen Einzelveräußerungspreises
auf die Segmente der Vereinbarung verteilt werden. Restwerte
könnten nur als Eingabe für verwendete Mittel verwendet werden und nicht als Methode,
einen Nachlass auf die Segmente der Vereinbarung zu verteilen.
Die Boards stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Einige
Mitglieder der Boards hielten fest, dass die Hierarchie der
Veräußerungspreise in Sachverhalt 08-1 [ASU 2009-13] in dieses
Modell aufgenommen werden sollte, um einen Rahmen für die
Schätzung des Veräußerungspreises zu liefern. Darüber hinaus
hielten die Boards fest, dass solide Angaben erforderlich wären.
Obwohl die Boards zustimmten, dass die Restwertmethode nicht als
Zuweisungsmethode genutzt werden sollte, gaben verschiedene
Mitglieder Bedenken Ausdruck, dass Unternehmen keine anderen
Eingaben für verwendete Mittel für die Zuweisung des Transaktionspreises
berücksichtigen würden, wenn die Restwertmethode als Eingabe
für verwendete Mittel zugelassen würde.
Erfassung von Erlösen in einem Vertragssegment
Die Mitglieder des Stabs schlugen vor, dass ein Unternehmen
Ermessen einsetzen und aus verschiedenen Methoden für die
Bewertung der Güter und Dienstleistungen, die an einen Kunden im
Rahmen eines Vertrags übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht
werden, auswählen solle. Die Boards stimmten dem Stab zu und
baten ihn, klarzustellen, dass, obwohl das allgemeine Konzept
der Erlöserfassung auf der Übertragung von Kontrolle beruhe, als
praktische Erwägung Methoden wie beispielsweise
Fertigungsgrößen, Produktionsmitteleinheiten etc. als
Näherungswert genutzt werden könnten, wenn man bestimme, ob die
Kontrolle an den Kunden übergegangen sei. Sobald eine Methode
für die Erlöserfassung aus einem bestimmten Segment festgelegt
sei, sollte diese Methode einheitlich für dieses Segment
innerhalb des Vertrages und in anderen Verträgen angewendet
werden.
Was stellt einen aufgegebene Geschäftsbereich dar?
Der FASB und der IASB nahmen ihre Erörterungen wieder auf,
was einen aufgegeben Geschäftsbereich darstellt. Der Stab
stellte ein Papier vor, in dem eine vorgeschlagene Definition
eines aufgegebenen Geschäftsbereich beschrieben wurde. Folgende
Punkte wurden erörtert:
- Was ist ein sachgerechter Ausgangspunkt für die
Definition?
- Sollte ein Kriterium der Bedeutsamkeit enthalten
sein?
- Sollte ein Kriterium Teil der Definition sein, das
ein fortwährendes Engagement betrifft?
Mitglieder beider Boards fragten, ob aufgegebene
Geschäftsbereiche weiterhin im Hauptteil des Abschlusses gezeigt
werden sollten oder ob eine Angabe in einer Fußnote allein
sachgerechter sei. Der Stab des FASB sagte, dass die Adressaten
sich mit überwältigender Mehrheit dafür aussprächen, aufgegebene
Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses zu zeigen.
Schließlich stimmten beide Boards dafür, die Darstellung der
aufgegebenen Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses
weiterhin zu fordern.
Einige Boardmitglieder fragten, ob die vorgeschlagene
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs zu zufällig sei
und unterschiedlichen Anwendern gestatten würde, zu
unterschiedlich Schlussfolgerungen bezüglich dessen zu kommen,
was diese Definition erfülle. Dies könne Möglichkeiten für
Ertragsgestaltung bieten.
Einige Mitglieder des IASB fragten, ob die gegenwärtige
Definition nach IFRS 5 angemessener sei, und äußerten die
Meinung, dass eine Änderung von IFRS 5 nicht notwendig sei. Der
Stab des FASB hielt fest, dass die vorgeschlagene Definition
IFRS 5 gleiche. Der Stab habe nur versucht, einige Prinzipien
dort hinzuzufügen, wo dies aus Analysesicht Sinn ergebe. Der
IASB deutete an, dass er die gegenwärtige Definition nach IFRS 5
beibehalten wolle.
Nächste Schritte im Projekt
Der Stab des FASB umriss die nächsten Schritte in diesem
Projekt. Der FASB-Stab wird die Unterschiede zwischen seiner
vorgeschlagenen Definition und der Definition aus IFRS 5
erwägen, und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass eine
Änderung der gegenwärtigen Definition auf die Definition aus
IFRS 5 eine Verbesserung der Finanzberichterstattung mit sich
bringt. Des Weiteren wird der Stab des FASB eine Untersuchung
der Angabevorschriften nach IFRS 5 durchführen und entscheiden,
ob er der Meinung ist, dass diese Angaben angemessen sind oder
ob eventuell weiter Angaben erforderlich sein könnten. Der Stab
des FASB deutete an, dass er die Ergebnisse und Erwägungen des
Stabs gern im November erörtern würde.
Die Boards erörterten, ob sowohl die Informationen zum
beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten
Anschaffungskosten deutlich im Hauptteil des Abschlusses gezeigt
werden sollen (beispielsweise durch Angaben in Klammern oder
Überleitungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses). Eine
Nutzen würde sein, dass es Anlagern leichter möglich wäre,
Abschlüsse, die nach dem jeweiligen Ansatz des FASB oder des
IASB erstellt wären, zu vergleichen. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass manche zeitnah Anleger sowohl die
Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den
fortgeführten Anschaffungskosten erwarten würden. Einige
fragten, ob die Zurverfügungstellung sowohl der Informationen
zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten
Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage für die Adressaten von Abschlüssen verwirrend sein
könnte.
Eine Mehrheit der anwesenden IASB-Mitglieder gab an, dass sie
nicht notwendigerweise dagegen stimmen würden, Unternehmen
vorzuschreiben, sowohl die Informationen zum beizulegende
Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten im
Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für
Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nach dem
IASB-Ansatz als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
klassifiziert würden. Der IASB kam überein, diesen Sachverhalt
auf einer künftigen Sitzung gemeinsam mit der Frage weiter zu
erwägen, ob eine hervorgehobene Angabe zu Änderungen im
beizulegenden Zeitwert in separaten pro-forma-Abschlüssen
gefordert werden soll, um die Auswirkungen auf das akkumulierte
sonstige Gesamtergebnis und das Eigenkapital der Anteilseigner
zu zeigen. (Der FASB hatte vorher zugestimmt, dass eine
hervorgehobene Angabe sowohl der Informationen zum beizulegende
Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im
Abschluss für solche Finanzinstrumente vorgeschlagen werden
soll, die nach dem FASB-Ansatz als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind.)
Kernprinzipien
Unter Vorbehalt einer weiteren Ausarbeitung einigten sich die
beiden Boards auf die folgenden Kernprinzipien für die
Harmonisierung der jeweiligen Ansätze des FASB und des IASB für
die Bilanzierung von Finanzinstrumenten (N.B.: die unten
dargestellten Kernprinzipien basieren auf den Materialien für
Beobachter und werden von den Boards noch weiter ausgearbeitet):
- Die neuen Vorschriften sollen zum Nutzen der Anleger
die Vergleichbarkeit erhöhen.
- Die neuen Vorschriften sollen Transparenz
hinsichtlich der Risiken in der Geschäftsstrategie des
Unternehmensführung bieten.
- Hervorgehobene und zeitnah zur Verfügung gestellte
Informationen zum beizulegenden Zeitwert sind für
Finanzinstrumente mit hoch variablen Kapitalströmen und
solche, die zu Handelszwecken gehalten werden, relevant.
- Sowohl Informationen zu fortgeführten
Anschaffungskosten als auch solche zum beizulegenden
Zeitwert sind für Finanzinstrumente relevant, deren
Hauptbeträge für die Generierung von Zahlungseingängen
oder den Erhalt vertraglicher Kapitalströme gehalten
werden und nicht für eine Veräußerung oder eine
Erfüllung gegenüber einer dritten Partei.
- Die neuen Vorschriften sollten weniger kompliziert
umzusetzen sein.
- Der Wertminderungsansatz für Finanzinstrumente, die
für die Erzielung vertraglicher Kapitalströme gehalten
werden, sollte einheitlich sein.
In Bezug auf das Prinzip 4 äußerten einige Boardmitglieder
Bedenken hinsichtlich der Relevanz von Informationen zum
beizulegenden Zeitwert für finanzielle Schulden aufgrund der
Auswirkungen des eigenen Kreditrisikos auf die Zeitwertbewertung
von Schulden. Die Boards vereinbarten, auf ihren jeweiligen
Internetseiten die Kernprinzipien für die Bilanzierung von
Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen, nachdem sie
entsprechen ausgearbeitet wurden.
Arbeitsplan für die Harmonisierung
Der Stab des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis, dass
der FASB erwartet, im ersten Quartal 2010 einen Entwurf zum
Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlichen
zu können. Darüber hinaus wurde der folgende Zeitplan für die
Arbeiten vorgestellt:
 |
Beide Boards werden gemeinsam im November und
Dezember die Verbesserungen bei der Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen erörtern. |
 |
Der Expertenbeirat wird sich auf die beiden vom IASB
und FASB vorgeschlagenen Wertminderungsmodelle
konzentrieren. |
 |
Die Unterschiede und bestimmte Finanzinstrumente
werden identifiziert, auf die die von den beiden Boards
entwickelten Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle
Auswirkungen haben. |
 |
Sachverhalte, die sich auf das Kreditrisiko in der
Bewertung von Schulden beziehen, werden gemeinsam
erörtert. |
 |
Ein endgültiger Standard wird Ende 2010
veröffentlicht. |
Wertminderung
Die Boards tauschten Fragen über ihre jeweiligen Ansätze in
Bezug auf Wertminderungen von Krediten aus, die sich im
Wesentlichen darum drehten, welche Informationen verwendet
werden können, um festzustellen, ob eine Wertminderung von
Krediten vorliegt. IASB-Mitglieder fragten, ob der Ansatz des
FASB dazu führen könne, dass ein Verlust beim erstmaligen Ansatz
eines Portfolios von Krediten angesetzt werden könne, wenn es
innerhalb des Portfolios eine Erwartung von Kreditverlusten
gebe. Die Mitglieder des FASB gaben an, dass sie bis jetzt die
Einzelheiten des FASB-Ansatzes noch nicht erörtert hätten. Es
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, (1) den
Harmonisierungsansatz, wenn es einen geben sollte, zu
besprechen, den die beiden Boards bei Abschluss ihrer Projekte
zu Konsolidierung wählen sollten, und (2) Konsolidierungsfragen
zu bestimmen, die von den beiden Boards auf künftigen Sitzungen
erörtert werden sollen.
Harmonisierungsplan für das Projekt
Der Stab empfahl, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und
schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung
veröffentlichen sollten.
Die Board erörterten verschiedene Möglichkeiten, wie bei
Abschluss ihrer jeweiligen Projekte vorgegangen werden könnte.
Die Boards stimmten dem Stab zu, dass die beiden Boards
zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard
zu Konsolidierung veröffentlichen sollten. In Zukunft würden die
beiden Boards die verschiedenen Konsolidierungsfragen, die
auftreten, gemeinsam erörtern, bevor der IASB seinen neuen
Konsolidierungsstandard abschließt. Der FASB würde dann den
endgültigen IASB-Standard zu öffentlicher Stellungnahme
veröffentlichen, die Leitlinien auf Grundlage der eingegangenen
Stellungnahmen erneut erörtern und dann einen endgültigen
FASB-Standard veröffentlichen. Der endgültige IASB-Standard und
der FASB-Entwurf sollten Ende März oder Anfang April 2010 zur
Verfügung stehen, und beide Boards sollten ihre endgültigen
Standards bis Ende 2010 herausgeben.
Der IASB wies darauf hin, dass sein gegenwärtiges Modell die
gleichen Kriterien für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien wie für
strukturierte Unternehmen vorsieht. Der FASB deutete an, dass im
Fortgang des Projekts die gleichen Kriterien sowohl für
Unternehmen mit Stimmrechtsaktien als auch für
Zweckgesellschaften gelten sollten.
Erneut zu erörternde Sachverhalte
Der Stab wies darauf hin, dass, obwohl die grundlegenden
Beherrschungsmodelle zwischen SFAS 167 und dem IASB-Entwurf ED
10 harmonisiert seien, es weiter unterschiede zwischen den
Leitlinien des IASB und des FASB in Bezug auf Rechte, einen
Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), gebe, die auf
künftigen Sitzungen erörtert werden sollten. Es gebe außerdem
eine Reihe von Sachverhalten, die beide Boards bis jetzt noch
nicht erörtert hätten, die auch in den nächsten Monaten
gemeinsam diskutiert werden müssten.
Die Boards hielten vorläufige Erörterungen zu
"kick-out"-Rechten in Bezug auf die Fragen ab, wann sie
ignoriert werden können, wann sie als substantiell angesehen
werden sollten und wie entsprechende Klauseln auf verschiedene
Szenarien anzuwenden seien. Insbesondere fragte der IASB viel
darüber, warum in SFAS 167 vorgeschrieben ist, dass diese Rechte
zu ignorieren sind, solange sie nicht von einem einzigen
Unternehmen gehalten werden. Der FASB gab an, dass dies ein
Missbrauchsschutz sei, da man der Meinung sei, dass diese Rechte
im Allgemeinen nicht substantiell sind. Die Boards baten den
Stab, sie Liste der Sachverhalte, die noch zu erörtern sind,
fertigzustellen und sich darauf vorzubereiten, diese
Sachverhalte mit Beispielen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung
im Dezember 2009 vorzustellen.
Der Stab beschrieb einen neuen Vorschlag (Ansatz 4.1) für die
Unterscheidung zwischen Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten und
fragte die Boards, ob sie Interesse daran hätten, diesen Ansatz
weiter zu verfolgen. Der Stab erläuterte den Unterschied
zwischen Ansatz 4.1. und Ansatz 4, den die Board vorher erörtert
hatten. Nach Ansatz 4 werden Aktien, die im Rahmen eines
Vertrags herausgegeben werden, (also alle in Aktien zu
erfüllende Instrumente) ungeachtet ihrer Bedingungen als
Schulden klassifiziert. Nach dem neuen Ansatz 4.1 würden in
Aktien zu erfüllende Instrumente einem separaten
Klassifizierungsprinzip unterliegen, nach dem die Aktien, die
ein Unternehmen nicht als Währung verwendet, als Eigenkapital
klassifiziert würden. Insbesondere gelte, dass ein Instrument,
dass durch Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt
werden muss, Eigenkapital darstellt, es sei denn
 |
(a) jede Partei verfügt
über die Option einer Erfüllung in bar, |
 |
(b) eine Nettoerfüllung in
Aktien ist vorgeschrieben, oder jede Partei verfügt über
die Option einer Nettoerfüllung oder |
 |
(c) nach dem Vertrag ist
jede Partei Risiken aus Wertänderungen ausgesetzt, die
nicht diejenigen sind, die sich aus
Aktienpreisänderungen, Änderungen im Zeitwert des
Geldes, Adressenausfällen und möglicherweise
Wechselkursänderungen ergeben. |
Dieses Klassifizierungsprinzip würde dazu führen, dass
bestimmte in Aktien zu erfüllende Instrumente wie in Stammaktien
wandelbare Vorzugsaktien, Termingeschäfte auf den Verkauf von
Aktien, physisch zur erfüllende geschriebene Kaufoptionen und
Aktienoptionen als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese
Instrumente wären nach Ansatz 4 als Schulden klassifiziert
worden.
Kündbare oder verpflichtend einzulösende Instrumente würden
als Eigenkapital klassifiziert, wenn sie bei Tod oder
Pensionierung einzulösen wären oder wenn der Halter aufhört, an
den Aktivitäten des Unternehmens teilzunehmen. Alle anderen
kündbaren oder verpflichtend einzulösenden Instrumente
würden abgespalten oder in ihrer Gänze als Schulden
klassifiziert.
Einige Boardmitglieder fragten, o wandelbare
Schuldinstrumente als Schulden wie nach Ansatz 4.1 vorgeschlagen
klassifiziert werden sollten oder ob das wandelbare Instrument
aufgespalten werden solle. Einige äußerten die Meinung, dass
dieser Sachverhalt besser als Teil des Projekts zu
Finanzinstrumenten erörtert werden solle.
Verschiedene Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich
Arbitrage und Strukturierungsmöglichkeiten unter Ansatz 4.1;
dies schloss nicht ausgewiesene Barerfüllungsmerkmale ein. So
wäre nach Ansatz 4.1 beispielsweise einem Unternehmen möglich,
einen Ausweis als Schuld dadurch zu umgehen, dass eine brutto
physisch erfüllte geschriebene Kaufoption geschrieben wird (die
als Eigenkapital zu klassifizieren wäre) ohne über ausreichend
autorisierte und nicht emittierte Aktien zu verfügen, um den
Vertrag zu erfüllen, weil in diesem Fall das Unternehmen dem
Halter Barmittel anstelle von Aktien geben würde. Der
wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls wäre also der
gleiche wie der, wenn der Emittent das Derivat als in bar zu
erfüllen geschrieben hätte; die Barerfüllung des Derivats jedoch
würde zu einer Klassifizierung als Schuld führen.
Einige Mitglieder beider Boards erhoben Bedenken, dass nach
Ansatz 4.1 die Information über die Auswirkungen von
Verwässerungen durch bestimmte Instrumente auf Anteilseigner
nicht im Abschluss gezeigt würden. Es wurde der Meinung Ausdruck
verliehen, dass die Anteilseigner über den verwässernden Effekt
von bestimmten Instrumenten durch angemessene Darstellung im
Abschluss informiert werden sollten.
Es wurde auch dargelegt, dass in Bezug auf die Entwicklung
einer Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, die mit Ansatz
4.1. im Einklang steht, der Stab beabsichtige, die Definition
einer Schuld ähnlich der zu belassen, die im gegenwärtigen
Rahmenkonzept enthalten ist, (eine Schuld erfordert also die
Übertragung von Barmitteln oder Vermögenswerten) und Ausnahmen
in der Definition für aktienerfüllte Instrumente, die als
Schulden klassifiziert sind, und für barerfüllte Instrumente,
die als Eigenkalital klassifiziert sind, vorzusehen.
Die meisten Mitglieder stimmten einer weiteren Verfolgung von
Ansatz 4.1 und der Untersuchung, welche Wege es gibt, Arbitragethemen, die Ansatz 4.1. innewohnen zu lösen, zu.
Dienstag, 27. Oktober 2009
Vorschlag für eine Änderung im begrenzten Umfang an IAS 1
Darstellung des Abschlusses
Der Stab empfahl, dass der Board die Wahlmöglichkeit in
IAS 1.81 streichen solle, nach der einem Unternehmen gestattet
ist, alle Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, die in einer
Periode angesetzt werden, in zwei Darstellungen darzustellen.
Mit der Empfehlung, dass die Möglichkeit der zwei Darstellungen
gestrichen wird, empfahl der Stab, dass der Board zu dem Schluss
kommen sollte, dass eine einzige Gesamtergebnisrechnung mit zwei
Abschnitten gefordert werden solle: Gewinn-und Verlustrechnung
und sonstiges Gesamtergebnis.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, dass
eine einzige Gesamtergebnisrechnung mit zwei Abschnitten
gefordert werden solle (wie oben beschrieben). Der Board betonte
außerdem, dass dieser Vorschlag die Posten nicht ändern würde,
die im sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden können oder
müssen, und auch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob ein
Posten bei Ausbuchung umzuklassifizieren ist.
Der Stab empfahl, dass der Board vorläufig entscheiden solle,
dass Teile des sonstigen Gesamtergebnisses, die nicht in die
Gewinn- und Verlustrechnung in folgenden Perioden
umklassifiziert werden zusammen dargestellt werden sollen und
dass Teile des sonstigen Gesamtergebnisses, die in die Gewinn-
und Verlustrechnung in folgenden Perioden umklassifiziert werden
zusammen dargestellt werden sollen. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, dass Posten mit ähnlichen
Umklassifizierungsvorschriften gemeinsam dargestellt werden
sollen.
Schließlich empfahl der Stab, dass der Board vorläufig
entscheiden sollen, dass (a) die Wahlmöglichkeit gestrichen
werden solle, nachdem es einem Unternehmen gestattet ist,
Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern
darzustellen, und (b) die Möglichkeit gestrichen werden soll,
dass die Steuerauswirkungen auf einen Bestandteil des sonstigen
Gesamtergebnisses mit dem entsprechenden Bestandteil des
sonstigen Gesamtergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung
gezeigt werden können. Der Board kam vorläufig überein, dass die
Wahlmöglichkeit gestrichen werden soll, nach der ein Unternehmen
einen Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern
darstellen kann. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss,
dass Ertragsteuern, die sich auf Posten des sonstigen
Gesamtergebnisses beziehen, auf die Posten, die nicht in
künftigen Perioden in die Gewinn- und Verlustrechnung
umklassifiziert werden, und die Posten, die in künftigen
Perioden in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert
werden, aufgeteilt werden sollen.
Der IASB und der FASB vereinbarten, zusammenzuarbeiten, um
einen Entwurf zu entwickeln, mit dem ihre jeweiligen
Anforderungen unter IAS 1 und der
FASB-Rechnungslegungsstandardkodifizierung geändert werden
sollen, um den Boards zu gestatten, die Vorschläge zu gleicher
Zeit zwecks öffentlicher Stellungnahme zu veröffentlichen. Der
FASB gab an, dass es nützlich sein würde, wenn die zeitliche
Planung des Vorschlags mit der ausstehenden Herausgabe des
Entwurfs zur Klassifizierung und Bewertung von
Finanzinstrumenten später in diesem Jahr zusammenfallen würde.
Der Stab widmete sich den folgenden vier Themen aus dem
Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses:
- Darstellung der Kapitalströme
- Überleitungsrechnung
- Aufgliederung nach Art und Funktion
- Klassifizierung: Abschnitts- und
Kategoriedefinitionen
Darstellung der Kapitalströme
Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode
Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er noch einmal
an die Meinungen erinnerte, die auf einer Sitzung im April 2009
von den Anwendern und Adressaten eingegangen waren. Der Tenor
der Meinungen der Ersteller und der Adressaten wurde in Bezug
auf die Anwendung der direkten Methode bei der Darstellung
der Kapitalströme verglichen. Die Ersteller sind der Ansicht,
dass die Anwendung der direkten Methode finanziell aufwendig ist
und wenig Nutzen bietet, während die Adressaten allgemein der
Ansicht sind, dass diese Methode nützliche ist, wenn
aufgegliederte Informationen erstellt werden. Unter
Berücksichtigung der Meinungen beider Gruppen ist der Stab der
Meinung, dass es Unterstützung für die direkte Methode der
Darstellung geben könnte, die mit zusätzlichen indirekten
Informationen im Abschluss ergänzt wird.
Im Endeffekt stellte der Stab zwei Möglichkeiten für die
Darstellung von Kapitalstrominformationen vor. Bei der ersten
Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der
Kapitalströme unter Verwendung einer weniger aufgegliederten
(als im Diskussionspapier genannten) direkten Methode der
Darstellung erstellen und indirekte Informationen im Anhang zum
Abschluss darstellen. Bei der zweiten Möglichkeit würde ein
Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung
einer verbesserten indirekten Methode der Darstellung erstellen
und zusätzliche Angaben leisten.
Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erste
Möglichkeit bei der Darstellung von Informationen in der
Darstellung der Kapitalströme zu verwenden. Sie sind der
Meinung, dass von einem Unternehmen gefordert werden sollte,
Ausweiszeilen für Bareingänge und -zahlungen in jedem Abschnitt
(und jeder Kategorie) der Darstellung darzustellen. Darüber
hinaus sind sie der Meinung, dass ein Unternehmen Erträge aus
der Geschäftstätigkeit auf die Kapitalströme aus geschäftlicher
Tätigkeit überzuleiten, da dies den Nutzern die
entscheidungsnützlichsten Informationen bieten würde
(beispielsweise Veränderungen in den Vermögenswerten und
Schulden bei den Betriebsmitteln). Die Boards verliehen
ebenfalls der Ansicht Ausdruck, dass im demnächst erscheinenden
Entwurf nur eine einzige Methode der Kapitalstromdarstellung
gefordert und keine alternativen Möglichkeiten genannt werden
sollten.
Angabe von nicht Barmittel betreffenden Informationen
Während die Untersuchungen des Stabs und die Einbindung der
Ersteller und Adressaten wie oben beschrieben erläutert wurden
wurde auch das Konzept erörtert, dass nicht Barmittel
betreffende Informationen nicht notwendigerweise Kapitalströme
darstellen und daher die Möglichkeit eines Adressaten mindern,
die Qualität der berichteten Erträge einzuschätzen. Obwohl er
diese Bedenken anerkannte, empfahl der Stab den Boards, dass die
Vorschrift im Diskussionspapier beibehalten werden sollte. Von
einem Unternehmen sollte also gefordert sein, nicht Barmittel
betreffende Informationen in seinem Anhang zum Abschluss
darzustellen. Die Boards stimmten dieser Empfehlung zu.
Andere kapitalstrombezogene Angaben
Der Stab empfahl den Boards, dass die Angabe von
Rückführungsbegrenzungen und anderen barmittelbezogene
Beschränkungen in den Fußnoten des Abschlusses angegeben werden
sollten. Die Board stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da sie
der Meinung sind, dass dieses Informationen für Kapitalgeber
wichtig sein könnten.
Überleitungsrechnung
Da viele Adressaten und Ersteller die vorgeschlagene
Überleitungsrechnung in den Stellungnahmen und in den
Einbindungsaktionen hinterfragt hatten, erörterte der Stab, ob
die Boards diese Überleitung der Kapitalströme auf die
Gesamtergebnisrechnung noch einmal überdenken sollten. Die
Bedenken galten hauptsächlich dem Umfang der Überleitung, den
einzelnen Ausweisen, die übergeleitet werden sollten, und dem
Konzept, dass der Schwerpunkt der Überleitung auf der
Unterscheidung der Veränderungen in den Vermögenswerten und
Schulden, die auf Neubewertungen zurückzuführen sind, von denen,
bei denen das nicht der Fall ist, liegen sollte.
Der Stab empfahl einen Verschlag, der eine überarbeitete
Überleitungsrechnung enthält, nach der nur die Veränderungen in
"bedeutenden" Ausweiszeilen untersucht werden, und
Neubewertungen werden nur in der Gesamtergebnisrechnung separat
dargestellt. Obwohl er "bedeutend" nicht genauer definierte,
schlug der Stab den Boards die folgende Liste von Faktoren vor,
die eine Unternehmen verwenden könne, wenn untersucht wird,
welche Änderungen in den Ausweiszeilen verfolgt werden sollten:
 |
Bedeutung der Abschlussbilanz in Relation zum
Gesamtvermögen und den Gesamtschulden |
 |
Bedeutung eine Änderung im Kontostand in Relationen zu
den Erträgen und Aufwendungen |
 |
Bedeutung des Kontoumsatzes in Relationen zu den
Erträgen und Aufwendungen |
 |
Verwendung von Annahmen oder Ermessen in der Bewertung
des Vermögenswerts oder der Schuld und Grad der Unsicherheit
oder Veränderlichkeit in der Bewertung aufgrund von Risiken
und der Art der Risiken (beispielsweise Kreditrisiko,
Wechselkursrisiko, Zinsrisiko) |
 |
Art und Umfang der Geschäftsvorfälle oder Ereignisse,
die nicht routinemäßig oder wiederholt anfallen |
 |
jeglicher andere Geschäftsvorfall oder jegliches andere
Ereignis, der oder das Auswirkungen auf künftige Anlage-
oder Kreditentscheidungen eines vernünftigen Anlegers,
Kreditgebers oder anderen Nutzers des Abschlusses haben
könnte |
Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die
Überleitungsrechnung so zu überarbeiten, dass nur Änderungen in
bedeutenden Ausweiszeilen untersucht werden. Die Boards
erzielten jedoch keine Einigung hinsichtlich der separaten
Beschreibung von Neubewertungen. Einige Boardmitglieder fragten,
ob die Beschreibung von Neubewertungen die Darstellung des
Abschlusses verbessere, während andere fragten, wie die
Unternehmen diese Informationen darstellen sollten (zwei- oder
dreispaltige Überleitungen gegenüber Angaben in Fußnoten). Der
Stab wurde aufgefordert, weitere Untersuchungen zum Nutzen
dieser Informationen und zur Art ihrer Darstellung vorzunehmen.
Aufgliederung nach Art und Funktion
Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der verschiedenen
Gruppen hat der Stab seine Ansichten zu (a) dem Grad der
Untergliederung, den ein Unternehmen in seinem Abschluss wählen
sollte, (Sachverhalt 1) und (b) wo die untergliederten
Informationen dargestellt werden sollten, um am
entscheidungsnützlichen für die Vorhersage künftiger
Kapitalströme zu sein, (Sachverhalt 2) noch einmal verfeinert.
Der Stab empfahl den Boards, dass in Bezug auf Sachverhalt 1 der
Vorschlag aus dem Diskussionspapier, mit dem explizit die
Untergliederung nach Art und Funktion in der
Gesamtergebnisrechnung gefordert worden war, durch ein
Aufgliederungsprinzip ersetzt werden sollte, mit dem von einem
Unternehmen gefordert würde, die Aufgliederung nach Art,
Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes zu
erwägen. Dies würde bedeuten, dass die Boards nicht explizit von
einem Unternehmen fordern würde, die Informationen in der
Gesamtergebnisrechnung nach Art und Funktion zu untergliedern.
In Bezug auf Sachverhalt 2 empfahl der Stab, dass ein
Unternehmen, das nur über ein berichtspflichtiges Segment
verfügt, die Informationen im Hauptteil seines Primärabschlusses
darstellt und ein Unternehmen, das über mehr als ein
berichtspflichtiges Segment verfügt, die aufgegliederten
Informationen in den Segmentangaben darstellt.
Bei beiden Sachverhalten stimmte der Board den Empfehlungen
des Stabs im Prinzip zu. In Bezug auf Sachverhalt 1 ermunterten
die Boards den Stab, ein Prinzip weiter auszuarbeiten, auf das
ein Unternehmen seine Aufgliederungsentscheidung stützten könne.
In Bezug auf Sachverhalt 2 stimmten die Boards zwar der
Empfehlung des Stabs zu, dass ein Unternehmen mit mehreren
berichtspflichtigen Segmenten die Informationen in der
Segmentangabe darstellen sollte, sie fragten jedoch, warum nach
der Empfehlung ein Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen
Segment diese Darstellung der Angaben nur im Hauptteil des
Primärabschlusses leisten solle. Sie ermutigten den Stab, zu
überlegen, ob einem Unternehmen mit nur einem
berichtspflichtigen Segment gestattet sein sollte, diese
Informationen ebenfalls in der Segmentangabe zu darzustellen.
Klassifizierung: Abschnitts- und
Kategoriedefinitionen
Der Stab erläuterte die folgenden Empfehlungen in Bezug auf
die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen, die im demnächst
erscheinenden Entwurf verwendet werden sollen und denen die
Boards zustimmten:
- Der Finanzierungsabschnitt soll keine Kategorie zu
Vermögenswerten enthalten, die nicht Finanz-Vermögenswerte sind.
- In jedem Bestandteil des Abschlusses wird im Abschnitt
zur Geschäftstätigkeit eine Kategorie zu operativer
Tätigkeit und eine zu Anlagetätigkeit beibehalten. Mit
diesen Kategorien wird von einem Unternehmen gefordert
zwischen geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach
aktiv sind, (operative Tätigkeit) und Tätigkeiten, die ihrem
Wesen nach passiv sind, (Anlagetätigkeit) zu unterscheiden.
- Eigenkapital sollte eine Kategorie im
Finanzierungsabschnitt sein.
Der Stab stellte klar, dass jegliche Entscheidungen in Bezug
auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen als Grundlage
künftiger Erwägungen dienen würden. Der Stab deutete weiterhin
an, dass die Definitionen im Laufe der Zeit verfeinert werden
würden.
Weitere Schritte
Obwohl während der Sitzung nicht erörtert wurden
Informationen hinsichtlich der weiteren Schritte des Stabs und
des gesamten inhaltlichen Fahrplans während der Sitzung
ausgeteilt. In der ausgeteilten Information wurden die folgenden
Sachverhalte aufgelistet, die in den Monaten November bis Januar
erörtert werden und zur Veröffentlichung eines Entwurfs im April
2010 führen sollen:
 |
Darstellung der Finanz-
und Vermögenslage |
 |
Sachverhalte in Bezug auf
Finanzdienstleister |
 |
nicht beherrschende
Anteile |
 |
Bündeltransaktionen |
 |
Fremdwährungstauschtransaktionen |
 |
Segmentangaben |
 |
Zusammenführung aller
Sachverhalte - Kernprinzipien der Darstellung und der
sich daraus ergebende Abschluss |
 |
Frage des
Anwendungsbereichs und der nicht börsennotierten
Unternehmen |
 |
Gesamtkosten und -nutzen
des Darstellungsmodells |
 |
Übergangsbestimmungen und
Datum des Inkrafttretens |
Mittwoch, 28. Oktober 2009
Der IASB hat im Mai 2009 den Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben
und bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Agendapapiers 156
Stellungnahmen erhalten.
In den meisten Stellungnahmen zum Entwurf war eine
Harmonisierung der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert unter IFRS und US-GAAP gefordert worden. Die
Stellungnehmenden zeigten sich besorgt ob der Verwendung
unterschiedlicher Formulierungen in den IFRS und in US-GAAP, die
zu unterschiedlichen Ansätzen bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert und möglicherweise zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen führen könnten. Der Stab stellte drei Arten
von Unterschieden vor (in
Agendapapier 11 finden Sie weitere Details zu den unten
genannten Unterschieden):
 |
Art 1: Unterschiede aufgrund von Entscheidungen,
die vom IASB in Bezug auf folgende Sachverhalte gefällt
wurden:
 |
(a) Anwendungsbereich, |
 |
(b) Referenzmarkt, |
 |
(c) höchster und bester Nutzen, |
 |
(d) Blockadefaktor, |
 |
(e) Gewinne und Verluste am Tag 1, |
 |
(f) Bewertungsprämisse und Finanzinstrumente, |
 |
(g) Bewertung von Schulden und |
 |
(h) Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten. |
|
 |
Art 2: Unterschiede zur Klarstellung einiger
Prinzipien in Thema 820, insbesondere:
 |
(a) höchster und bester Nutzen, |
 |
(b) Bewertungsprämisse und |
 |
(c) Bewertungsmethoden. |
|
 |
Art 3: Unterschiede in der Grammatik, der Orthographie und Stilunterschiede. |
Der Stab stellte dann drei Ansätze vor, wie die Boards mit
den Unterschieden umgehen könnten, die derzeit in den Leitlinien
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorliegen. Diese
Ansätze waren die folgenden:
 |
Ansatz 1:
Streichung aller Entscheidungs- und
Formulierungsunterschiede. Dieser Ansatz würde
erfordern, dass beide Boards alle Sachverhalte erneut
erörtern, bei denen Unterschiede ausgemacht wurden. |
 |
Ansatz 2: Nur
Streichung aller Formulierungsänderungen der dritten
Art. Nach diesem Ansatz würden die Boards die gleichen
Formulierungen verwenden, es sei den, die Boards wären
zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen.
|
 |
Ansatz 3:
Fortsetzung der bisherigen Verfahrensweise. Der IASB
würde seinen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert unabhängig herausbringen. Beide Boards würden
jedoch die Aktivitäten des jeweils anderen im Auge
behalten, um Unterschiede zwischen den beiden Standards
zu minimieren. Dies ist der Ansatz der Bisher im Projekt
gewählt wurde. |
Die Boards entschieden sich, im weiteren Projektverlauf zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Ansatz 1 zu verfolgen.
Klärung bedeutender Unterschiede in fachlichen Entscheidungen der beiden Boards
Der Stab nutzte diese Sitzung, um in den bedeutenden
Bereichen, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlüssen
gekommen sind, wieder Einklang zu erzielen zu suchen. Die
Klärung der Unterschiede im Projekt ist Voraussetzung für einen
fristgerechten Abschluss der Erörterungen und die daraus
folgende Veröffentlichung eines Entwurfs. Der Stab stellte drei
Bereiche vor, in denen die Boards zu unterschiedlichen
Schlussfolgerungen gekommen sind:
- Bilanzierung durch den Policeninhaber
- Zielsetzung der Bewertung
- Erwerbskosten
Bilanzierung durch den Policeninhaber
Der Umfang des Projekts beinhaltete ursprünglich die
Bilanzierung sowohl durch den Anbieter des Versicherungsvertrags
(der Versicherer) als auch durch den Käufer des
Versicherungsvertrags (den Policeninhaber oder
Versicherungsnehmer). Der IASB hat jedoch auf einer früheren
Sitzung vorläufig entscheiden, dass die Bilanzierung durch den
Versicherungsnehmer im Entwurf nicht adressiert werden soll. Da
FASB hat bislang noch nicht erörtert, ob die Bilanzierung durch
den Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus
ausgeklammert werden soll.
Die Boards erörterten, ob die Bilanzierung durch den
Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus
ausgeklammert werden soll. Die Boards kamen überein, dass der
Stab den möglichen Umfang des Projekts weiter untersuchen und
auf einer späteren Sitzung wiederkehren solle, um zu erörtern,
ob Verträge aus Sicht des Policeninhabers im Entwurf enthalten
sein sollen.
Zielsetzung der Bewertung
Die Boards erörterten die Bewertungsansätze für
Versicherungsverträge. Auf früheren Boardsitzungen hatte der
IASB vorläufig den Bewertungsansatz ausgewählt, der im Projekt
zur Änderung von IAS 37 entwickelt wird, wobei Gewinne am Tag 1
ausgenommen werden, und der FASB hatte vorläufig einen Ansatz
über den gegenwärtigen Erfüllungswert ausgewählt, der eine
zusammengesetzte Marge enthält.
Die Boards erörterten die Ähnlichkeiten und Unterschiede
zwischen den beiden Bewertungsmodellen. Die Boards hielten fest,
dass die Formulierungen, die verwendet würden, um die Modelle zu
beschreiben, zu Verwirrungen führen würden, und betonten die
Wichtigkeit der richtigen Wortwahl. Die Boards kamen überein,
dass der Stab auf einer künftigen Sitzung den Boards die
Konzepte der beiden Bewertungsmodelle noch einmal darstellen
sollten, wobei die richtigen Formulierungen zur Beschreibung
jedes Modells verwendet werden sollten.
Erwerbskosten
Zu einem früheren Zeitpunkt hatten die beiden Boards
vorläufig entschieden, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst
werden sollten. Danach hatte der IASB vorläufig entschieden,
dass ein Versicherer bei Vertragsbeginn Prämienerträge zur
Deckung der entstandenen Anschaffungskosten ansetzen solle.
Daher sollten die Erwerbskosten auf die zusätzlichen Kosten der
Herausgabe (also Verkauf, Zeichnung, Initiierung) eines
Versicherungsvertrags beschränkt werden und keine anderen
direkten Kosten enthalten. Der FASB hingegen war der Meinung,
dass der Versicherer keinerlei Erträge (oder einkommen) ansetzen
sollte, um eingetretene Anschaffungskosten auszugleichen.
Die Boards hinterfragten ausführlich, warum bei
Versicherungsverträgen Erträge anders erfasst werden sollten als
in anderen Branchen. Viele Boardmitglieder sind der Meinung,
dass bei Unterzeichnung des Vertrags keine Erfüllungspflichten
erfüllt werden und dass deshalb keine Erträge bei Vertragsbeginn
erfasst werden sollten. Es wurde von den Boards vorläufig
entschieden, dass ein Versicherer keine Prämie bei
Vertragsbeginn als Ausgleich für die Anschaffungskosten ansetzen
solle.
Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen
gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber
verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der
Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen,
dass der Leasinggeber einen teil oder den gesamten
Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das
Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der
Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während
der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung
kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand
aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die
Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen
worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).
Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten.
Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber
dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine
wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand).
Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu
erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den
Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der
Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht,
Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende
Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem
Leasinggegenstand zu überlassen, an.
Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den
gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei
Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die
gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die
Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine
Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind;
es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell
einzusetzen ist.
Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der
Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz
unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines
Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle"
ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende
Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses
Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an,
weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von
Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf
Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf
Anlageinvestitionen auswirken würde.
Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des
Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige
Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein
Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und
die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf
dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards
baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen
Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz
vorzunehmen.
Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?
Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu
bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für
einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards
nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die
Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse
mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese
Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der
Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie
die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und
immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards
bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem
Nutzungsrechtansatz fortzufahren.
Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)
Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die
Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass
Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards
zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.
Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden
Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen
sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die
Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es
unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der
Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher
wiesen sie diese Empfehlung zurück.
Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob
eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den
jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses
basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise
allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des
Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden
hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu
Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein
Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb
stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu
entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen
würden.
Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die
Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für
Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den
Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen
fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben
aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem
neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen
sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres
Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von
Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.
Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes
Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen
Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei
Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl
der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der
Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten
Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein
sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung
der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei
Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die
Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die
Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.
Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und
bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die
Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf
Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten
dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten
Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen
sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung
eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und
der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen
den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich
eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer
entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den
Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung in
Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die
Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche
Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die
Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung
lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend
wären.
Der IASB-Stab führte in die Sitzung ein, indem er eine
Zusammenfassung der allgemeinen Kommentare vorstellte, die von
den Anwendern auf den IASB-Entwurf zur Ertragsteuern eingegangen
sind. Der Entwurf war am 31. März 2009 veröffentlicht worden;
die Kommentierungsfrist endete am 31. Juli 2009. Es gingen 168
Stellungnahmen beim IASB ein.
Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in den meisten
Stellungnahmen die zwei Ziele des Projekts unterstützt worden
seien, die in einer Harmonisierung mit US-GAAP und der
Verbesserung der gegenwärtigen Bilanzierung nach IAS 12 lägen.
Der Stab des IASB erklärte jedoch, dass, obwohl die meisten
Stellungnehmenden die übergeordneten Ziele unterstützten, viele
Stellungnehmende der Meinung wären, dass der Entwurf diese Ziele
verfehle. Sie nannten dafür hauptsächlich die folgenden Gründe:
- Der FASB hat die Arbeiten an dem Projekt derzeit
eingestellt und nennt keine bestimmte Absicht für deren
Wiederaufnahme.
- Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf werden
nicht als Verbesserungen sondern als die Einführung
neuer komplexer Regeln angesehen.
Der Stab des IASB wies dann darauf hin, dass es als
Konsequenz wenig Unterstützung unter den Stellungnehmenden für
die Fertigstellung des Entwurfs in seiner jetzigen Form gebe. In
vielen Stellungnahmen sei vielmehr vorgeschlagen worden,
kurzfristig bestimmte Verbesserungen an IAS 12 vorzunehmen und
dann ein grundlegendes langfristiges Projekt gemeinsam mit dem
FASB aufzunehmen und/oder eine grundlegenden Prüfung der
Bilanzierung von Ertragsteuern auf die Agenda zu nehmen.
Die Boards erörterten dann die Richtung des Projekts zu
Ertragsteuern. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass
ein Aufgeben des Projekts zu Ertragsteuern von manchen so
wahrgenommen werden könnte, dass der FASB und der IASB sich
nicht länger einer Verpflichtung zur Harmonisierung unterworfen
sähen, da dieses Projekt im Arbeitsabkommen genannt würde. Sie
wiesen außerdem darauf hin, dass es zu einem Stolperstein für
die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten werden könne,
wenn man zu keiner Harmonisierung gelange. Die meisten
Boardmitglieder waren sich dahingehend einig, dass, obwohl eine
grundlegende Prüfung und Überholung der Bilanzierung von
Ertragsteuern notwendig sei, die Ressourcen und die Zeit, die
für ein solches Unterfangen notwendig seien, derzeit nicht zur
Verfügung stünden. Im Ergebnis einigten sich die Boards, eine
solch grundlegende Überprüfung aufzuschieben, bis einige der
anderen bestehenden Projekte abgeschlossen seien. Man
diskutierte außerdem die Möglichkeiten, die dem IASB
hinsichtlich einiger kurzfristiger Änderungen zu Verfügung
ständen.
Die möglichen kurzfristigen Änderungen an IAS 12, die
erörtert wurden, drehten sich um die Harmonisierung mit US-GAAP,
insbesondere hinsichtlich der gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die
in IAS 12 enthalten sind. Die Boardmitglieder gaben
verschiedenen Ansichten hinsichtlich der praktischen
Umsetzbarkeit der Durchführung dieser kurzfristigen Änderungen
Ausdruck. Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in der
Mehrheit der Stellungnahmen auf den Entwurf keine Unterstützung
für Änderungen an den gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in
IAS 12 enthalten sind, ausgedrückt worden war. Er wies außerdem
darauf hin, dass der IASB und der FASB zusammenarbeiten und
beide ihre jeweiligen Standards ändern müssten, um vollständige
Harmonisierung in diesem Bereich zu erlangen.
Der Stab des IASB schloss die Diskussion, indem er darauf
hinwies, dass die Richtung des IASB-Projekts zu Ertragsteuern
auf den IASB-Sitzungen den kommenden Monate weiter erörtert
werden würde.
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Arbeitsprogramm |
Der Stab des IASB gab an, dass die Internetseite des IASB
nächste Woche aktualisiert werden wird, um die mögliche
Änderungen in der zeitlichen Planung der Projekte als Ergebnis
der Entscheidungen, die in den letzten drei Tagen gefällt
wurden, widerzuspiegeln.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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