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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 19.-23. Oktober 2009

 

Montag, 19. Oktober 2009 (Sitzungsbeginn mittags)

Aufzählung Sitzung mit Vertretern des IASB und Vertretern von EFRAG (12 bis 13:45 Uhr Londoner Zeit)
Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39 (Beginn um 15:00 Uhr Londoner Zeit)

 

Dienstag, 20. Oktober 2009

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Darstellung des Abschlusses
Aufzählung Versicherungsverträge

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Aufzählung Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden
Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37
Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39

Donnerstag, 22. Oktober 2009

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: IFRIC 14 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Abzinsungssatz
Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Sonstiges Gesamtergebnis
Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39

Freitag, 23. Oktober 2009

Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Ausbuchung von Finanzinstrumenten

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB vom 26.-28. Oktober 2009

 

Montag, 26. Oktober 2009

Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)
Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39
Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Dienstag, 27. Oktober 2009

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Sonstiges Gesamtergebnis
Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Mittwoch, 28. Oktober 2009

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Versicherungsverträge
Aufzählung Leasingverhältnisse
Aufzählung Ertragsteuern
Aufzählung Arbeitsprogramm

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
19.-23. Oktober 2009

 

Montag, 19. Oktober 2009

 

Aufzählung Sitzung mit Vertretern des IASB und Vertretern von EFRAG

 

Vertreter von EFRAG und IASB kam zu ihrer regulären Sitzung zusammen, um konvergenzbezogene Sachverhalte zu erörtern.

 

Der Vorsitzende von EFRAG eröffnete die Diskussion, indem er die Unterstützung von EFRAG für das Ziel einer Erreichung qualitativ hochwertiger, vereinheitlichter Bilanzierungsstandards ausdrückte, wie dies von den G-20 ausgeführt worden war. Dessen ungeachtet betonte er, dass, auch wenn EFRAG ein Unterstützung von Vereinheitlichung sei, die hohe Qualität dieser Bilanzierungsstandards eine Priorität besitzen muss, die nicht gefährdet werden dürfe.

 

EFRAG lobte die Antwort des IASB auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise, insbesondere das gemischte Bewertungsmodell, das in dem Standardentwurf zu Klassifizierung und Bewertung vorgeschlagen worden war. Nichtsdestotrotz zeigte sich EFRAG besorgt über die möglichen Entscheidungen, die im Namen der Konvergenz getroffen werden. Der Board entgegnete, dass viele Adressaten ihrer Präferenz für vereinheitlichte Lösung bei Finanzinstrumenten Ausdruck verliehen hätten. Darauf erwiderte EFRAG, indem sie ihre Position wiederholte, wonach Konvergenz keine Einbahnstraße in Richtung US-GAAP sein sollte, sondern eine Verbesserung der Qualität bestehender Rechnungslegungsstandards.

 

Ein EFRAG-Mitglied meinte, dass einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten, die nicht der Aufsicht einer Börse oder einer Clearingstelle unterlägen, im sonstigen Gesamtergebnis und nicht in der Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen werden sollten, weil:

 

Aufzählung sie 'weiche Erfolgt' im Vergleich zu 'harten Erfolgen' darstellten und deshalb weniger Vorhersagepotenzial hätten und
Aufzählung sie nicht für die Gewinnverwendung genutzt werden sollten.

 

Der Board entgegnete, dass eine OCI-Klassifizierung weitere komplexe Sachverhalte hervorrufen würde (z.B. Recycling und Wertminderungen) und dass eine Festlegung, was als Kapital und was als ausschüttungsfähiger Gewinn zu klassifizieren sei, Aufgabe einer Aufsichtsbehörde und nicht eines internationalen Standardsetzers auf dem Gebiet der Bilanzierung sei.

 

EFRAG drückte sein Einverständnis mit der generellen Richtung bei den Vorschlägen zum Modell der erwarteten Verluste und der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen aus. Nichtsdestotrotz brachte sie ihren Standpunkt zum Ausdruck, dass ein nach vorn blickendes Modell für Wertminderungen entwickelt und alle konvergenzbezogenen und Umsetzungssachverhalte angegangen werden sollten, bevor es abgeschlossen wird. EFRAG betonte die Bedeutung einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene.

 

Der IASB-Vorsitzende antwortete, indem er auf den von der G-20 vorgegebenen Zeitplan verwies. Er stellte fest, dass, selbst wenn der IFRS zu Klassifizierung und Bewertung im folgenden Monat fertiggestellt werde, weitere Änderungen an dem Modell wahrscheinlich seien, falls eine Vereinheitlichung erreichbar sei, nachdem der FASB sein Modell fertiggestellt habe.

 

Zum Konsolidierungsprojekt meinte der Board, dass er infolge von Änderungen an den US-GAAP plane, die Notwendigkeit irgendwelcher Änderungen zu beurteilen und mit dem FASB zu erörtern. Dies könne eine Auswirkung auf den zeitlichen Verlauf des Projekts haben.

 

Zur Ausbuchung wies er auf zwei mögliche Ansätze hin, einen alternativen Ansatz und eine eher begrenzte Änderung an dem in IAS 39 enthaltenen Modell (auf Grundlage von Risiken und nicht Chancen). Der Board brachte seine Sichtweise zum Ausdruck, dass ein neuer Standardentwurf zur Ausbuchung erforderlich sein könne.

 

Zu den sonstigen Vorschlägen meinte EFRAG, dass die Menge der bereits herausgegebenen und vorgeschlagenen Änderungen an den IFRS sehr groß sei. Man brachte zum Ausdruck, dass einige Projekte angesichts der wenig schmeichelhaften Rückmeldungen von Seiten der Adressaten verschoben (z.B. Ertragsteuern) und einige vollständig abgearbeitet und nicht in Phasen unterteilt werden könnten (z.B. das Projekt zu Leistungen an Arbeitnehmer). Der IASB stellte fest, dass der Stab empfohlen habe, die vorgeschlagene Änderung an IAS 19 zum Abzinsungssatz nicht fertigzustellen, da die Adressaten hinsichtlich des weiteren Vorgehens polarisiert seien. Die EFRAG- Mitglieder brachten ihr Erstaunen über eine derartige Empfehlung zum Ausdruck.

 

EFRAG zeigte seine Unterstützung für eine vollständige erneute Veröffentlichung des neuen Standards zu Schulden, angesichts der erheblichen Zeit, die der IASB für die erneute Erörterung der in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschläge aufgewendet habe. Sie meinte, dass sich die Sichtweise der Adressaten innerhalb dieser Zeitspanne geändert haben könnten.

 

Abschließend unterrichtete EFRAG den Board über den Stand bei den paneuropäischen Projekten.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

 

Erfolge aus Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert auf Stufe 3 der Hierarchie

 

Der Board erwog die Vorschrift eines getrennten Ausweises der in der Periode angefallenen Gesamterfolge in Bezug auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Stufe 3 der Hierarchie unmittelbar in der Aufstellung über das Gesamteinkommen.

 

Im Zuge der Befragungen zum Standardentwurf zu Klassifizierung und Bewertung wurde dem Board von einigen Adressaten (im Wesentlichen Regulatoren) gesagt, dass eine getrennte Darstellung der Erfolge aus einer nicht verlässlichen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einer bloßen Anhangangabe überlegen sei, weil die dargestellten Daten unmittelbar in der Aufstellung über das Gesamteinkommen als gewichtiger angesehen würden.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmen dem nicht zu, da sie der Ansicht waren, dass derartige Informationen bereits nach den Vorschriften von IFRS 7 verfügbar seien und Regulatoren über genug Macht verfügten, jedwede Informationen, die sie im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung wünschten, zu verlangen. Mehr noch: Einige Boardmitglieder hatten Sorgen, dass ein derartiger eigenständiger Ausweis die eigentlichen Themen nicht behandeln würde, da Bewertungsunsicherheit und Ergebnisvolatilität weniger Vorhersagepotenzial für die zukünftige Erfolgslage für die Nutzer hätten.

 

Der Board beschloss schließlich, einen derartigen getrennten Ausweis im Rahmen seines Projekts zu Finanzinstrumenten nicht zu fordern. Einige Boardmitglieder meinten, dass das Projekt zur Darstellung des Abschlusses der richtige Ort sei, um ein derartiges Thema zu behandeln. Darüber hinaus verständigte sich der Board darauf, diesen Sachverhalte gemeinsam mit dem FASB auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu besprechen, zusammen mit dem Vorschlag, sowohl den beizulegenden Zeitwert als auch die fortgeführten Anschaffungskosten von Finanzinstrumenten unmittelbar in der Aufstellung über die Vermögenslage auszuweisen.

 

Der IASB plant, einen endgültigen IFRS zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten im November 2009 herauszugeben

 

 

Dienstag, 20. Oktober 2009

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Stab stellte eine zusammenfassende Analyse der Stellungnahmen vor, die auf die Einladung des IASB zur Stellungnahme zum Entwurf eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingegangen sind. Bis dato sind 157 Stellungnahmen eingegangen. Der Stab wies darauf hin, dass detailliertere Analysen der eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt werden, wenn die einzelnen Sachverhalte erneut erörtert werden.

 

Der Stab hielt fest, dass fast alle Stellungnahmenden das Projekt unterstützten und dass die Anwender insbesondere die folgenden Punkte hervorgehoben hätten:

 

Aufzählung Eine einzige Quelle verbindlicher Leitlinien würde die Komplexität reduzieren und die Einheitlichkeit in der Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verbessern.
Aufzählung Der IASB und der FASB sollten zusammenarbeiten, um vollständig harmonisierte Leitlinien für de Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sowohl nach den IFRS als auch unter US-GAAP zu entwickeln.
Aufzählung Das Konzept des Abgangspreises ist für Vermögenswerte nicht relevant, wenn ein Unternehmen nicht beabsichtigt, diesen Vermögenswert zu veräußer, (also wenn der Vermögenswert im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit verwendet wird oder ein finanzieller Vermögenswert ist, der nicht zu Handelszwecken gehalten wird).
Aufzählung Eine Schuldbewertung sollte das Erfüllungskonzept widerspiegeln, kein Übertragungskonzept, wenn die Schuld rechtlich nicht übertragen werden kann oder wenn das Unternehmen nicht beabsichtigt, diese zu übertragen.
Aufzählung Einige der Leitlinien hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in inaktiven Märkten aus dem Bericht des Expertenbeirats sollten in den endgültigen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.

 

Die Boardmitglieder hielten fest, dass einige dieser Positionen eher den Unwillen der Anwender, einen Posten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, zeige (die Frage "ob") als eine Ablehnung der Vorschläge im Entwurf "wie" der beizulegende Zeitwert zu bestimmen sei, wenn ein IFRS diese Bewertung vorschreibe.

 

Darüber hinaus wiesen einige Boardmitglieder hin, dass die Bedeutung von "beizulegend" im "beizulegenden Zeitwert" für viele Anwender auch keine rein rationale Frage sei. Einige Anwender schienen der Meinung zu sein, dass der Board nur über zwei Töpfe verfüge, Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert, und dass es in den IFRS keinen Raum gebe für Marktwerte, die nicht dem beizulegenden Zeitwert entsprechen. Es wäre vielleicht besser, wenn der IFRS neutral bliebe und Begriffe wie Abgangspreis und Zugangspreis verwendet würden. Die Verwirrung ging auch bis zu der Frage, ob Näherungen/Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts, die nach Barwertmethoden bestimmt würden, auch als "beizulegender Zeitwert" beschrieben werden könnten.

 

Ein anderes Boardmitglied zeigte Bedenken hinsichtlich der Anwendung des IFRS in weniger entwickelten Wirtschaften und Wirtschaften im Übergang. In vielen dieser Rechtskreise seien hypothetische Märkte jenseits "ihrer Erfahrungen und Vorstellungskraft". Als Teil der Anwendereinbindung während der erneuten Erörterung durch den Board sollte insbesondere der Austausch mit diesen Wirtschaften gesucht werden - entweder durch Aktivitäten in Afrika, Südamerika und Südostasien oder durch Zusammenkünfte die als Teil von oder im Zusammenhang mit SAC-Sitzungen durchgeführt werden könnten (oder mithilfe Telekommunikationsmöglichkeiten). Es gab Unterstützung für diese Art von Aktivitäten.

 

Vorläufiger Projektplan

 

Der Stab stellte einen vorläufigen Projektplan vor, in dem sein vorgeschlagene Ansatz für die erneute Erörterung der Sachverhalte im Entwurf und für die Erörterung der Entwicklung unter US-GAAP (einschließlich der Accounting Standards Updates 2009-5 und 2009-12) nach der VEröffentlichung des Entwurfs im Mai 2009 vorgestellt wurde.

 

Obwohl sie den Projektplan annahmen, äußerten einige Boardmitglieder Bedenken, dass der Plan den Eindruck erwecke, dass der Stab sich darauf konzentriere den US-GAAP "hinterherzulaufen" und nicht die Bedenken des Anwenderkreises des IASB und die Vorschläge für eine gemeinsame Verbesserung der Standards in den Vordergrund stelle.

 

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Die Aktivitäten des Unternehmens

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass im Entwurf ED 10 die folgende Definition von Beherrschung vorgeschlagen würde:

Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten dieses anderen Unternehmens zu bestimmen, um Rendite für die Berichtseinheit zu generieren.

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem IFRS deutlich gemacht werden sollte, dass die "Tätigkeiten des Unternehmens" in der Definition von Beherrschung sich auf solche Tätigkeiten eines Unternehmens beziehen, die die Rendite bedeutend beeinflussen.

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich dieser Klarstellung: Einige hielten sie für zu einschränkend, und einige waren der Meinung, dass sie normale Verbriefungsstrukturen nicht abdecken würde. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Board (und der Stab) oft schizophren seien, wenn der Begriff "Macht" verwendet würde: Auf Unternehmensebene wäre die Rendite für das Unternehmen bestimmt; wenn wenn das Kriterium angelegt würde, wem der Nutzen zufließe, wenn die Frage geprüft wird, ob das Unternehmen zu konsolidieren ist, dann würde die Rendite dem Eigner zufließen, nicht dem Unternehmen.

 

Das Boardmitglied stimmte zu, dass, wenn ein Mutternehmen sowohl Macht als auch  Nutzen besäße, die Konsolidierung des Unternehmens erforderlich wäre. Darüber hinaus wiesen andere Boardmitglieder darauf hin, dass Synergien ein Hinweis auf Beherrschung seien - ein Unternehmen könne keine Synergien nutzen ohne über Beherrschung über das andere Unternehmen zu verfügen -, aber diese würden entstehen, nachdem die Beherrschung übernommen worden sei und müssten daher nicht notwendigerweise gegenwärtig vorliegen.

 

Ein anderes Boardmitglied hinterfragte die eigentliche Definition und drängte, dass das wohl etablierte Konzept der Macht, die strategische Finanzierungs- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, nicht verloren gehen dürfe.

 

Der Board nahm die Empfehlung des Stabs ohne Abstimmung an.

 

Rendite für die Berichtseinheit

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Definition und Beschreibung von "Rendite" in einer Art beibehalten werden solle, die der im Entwurf ED 10 ähnelt. Der Board würde allerdings klarstellen, welche Renditen relevant seien, wenn die Beherrschung eingeschätzt wird.

 

Der Stab empfahl, dass im endgültigen Standard auch folgendes klargestellt werden sollte:

 

Aufzählung (a) Um ein anderes Unternehmen zu beherrschen, muss eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Rendite aus seiner Beteiligung am Unternehmen ausgesetzt sein. Ohne Aussetzung der Veränderlichkeit ist die Berichtseinheit nicht in der Lage Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es vielleicht hat.
Aufzählung (b) In der Vergangenheit erhaltene Renditen sind bei der Einschätzung von Beherrschung nicht relevant. Wenn eine Berichtseinheit der Veränderlichkeit der Renditen in Zukunft ausgesetzt ist, ist es nicht in der Lage Nutzen aus irgendwelchen Machtpositionen zu ziehen, die es vielleicht hat. In solchen Situationen nutzt die Berichtseinheit alle Macht, die es vielleicht hat, nur für den Nutzen anderer und würde daher als Agent handeln.
Aufzählung (c) Renditen können vollständig positiv, vollständig negativ oder entweder positiv oder negativ sein. Daher beherrscht eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen, wenn sie die Macht hat, die Aktivitäten dieses Unternehmens zu bestimmen, und eine der folgenden Möglichkeiten besteht:
Aufzählung (i) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können stets nur positiv sein (beispielsweise der Besitzer eines Nutzungsrechts am Unternehmen, der eine Versicherung eingegangen ist, um mögliche Verluste aufzufangen).
Aufzählung (ii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können stets nur negativ sein (beispielsweise eine Berichtseinheit, die Nutzungsrechteignern eine Garantie für ausfallende Vermögenswerte gewährt).
Aufzählung (iii) Die künftigen Renditen der Berichtseinheit aus seiner Beteiligung können positiv oder negativ sein (beispielsweise ein Eigenkapitalanteilseigner eines Unternehmens).

 

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Verwendung von "Veränderlichkeit der Renditen" und die Möglichkeiten für Fonds mit Defeasance-Struktur und ähnlichen Gebilden, die diese nutzen könnten, um wieder bestimmte Posten als bilanzunwirksam zu behandeln. Der Stab gestand diese Schwierigkeit ein, aber gab an, zu versuchen, die Leitlinien nicht zu definitiv zu gestalten.

 

Macht, zu bestimmen

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass im Standard "Macht" wie folgt charakterisiert werden solle:

 

Aufzählung Macht bezieht sich auf die gegenwärtige Möglichkeit des Unternehmens, seinen Willen in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten auf eine Art und Weise durchzusetzen, die bedeutenden Einfluss auf die Renditen hat. Eine Berichtseinheit hat diese gegenwärtige Möglichkeit, wenn es einen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die Berichtseinheit reale Entscheidungsrechte besitzt, aus denen sich ergibt, dass sie ihren Willen in der Bestimmung der Aktivitäten durchsetzen kann, und der greift, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen oder wenn die Berichtseinheit möchte, dass Entscheidungen getroffen werden.
Aufzählung Macht muss nicht ausgeübt werden.
Aufzählung Macht muss nicht absolut sein.
Aufzählung Macht wird auf der Grundlage gegenwärtiger Tatsachen und Umstände festgestellt.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die "gegenwärtige Möglichkeit" zum strittigen Punkt werden würde und dass die vom Stab vorgeschlagene Formulierung die bestehenden Spannungen nicht lösen würde. Der Stab gab zur Antwort, dass viele der Streitfragen die Auswirkungen von Optionen beträfen, und das sei ein Sachverhalt, der später adressiert würde.

 

Der Board widersprach dieser Klarstellung nicht aber wartet auf die demnächst stattfindende Erörterung von Optionen.

 

Rechte der Berichtseinheit

 

Der Board erörterte die folgenden Fragen:

 

Aufzählung Sollen zusätzliche Leitlinien zu Gewinnbeteiligungsrechten in folgender Form hinzugefügt werden?
Aufzählung Gewinnbeteiligungsrechte sind Rechte, die, wenn sie von einer Partei gehalten werden, ausreichend sind, um der Partei die Möglichkeit zu geben, ihren Willen in Bezug auf die Bestimmung der Aktivitäten eines Unternehmens, die bedeutenden Einfluss auf die Rendite haben, durchzusetzen. Wenn ihre Ausübung eine Zustimmung von mehr als einer Partei bedarf, hindern Gewinnbeteiligungsrechte andere Parteien an der Beherrschung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen.
Aufzählung Gewinnbeteiligungsrechte müssen materiell sein.
Aufzählung Rechte, die nur ausübbar sind, wenn festgelegte Umstände auftreten oder Ereignisse eintreten, sind unter einigen Umständen Gewinnbeteiligungsrechte und unter anderen Schutzrechte.
Aufzählung Sollen die Leitlinien zu Schutzrechten aus B1 und B2 im Entwurf ED 10 aufgenommen werden?

 

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass sich die Diskussion zu sehr um Rechte drehe und die Pflichten vernachlässige - wenn ein Unternehmen Rechte hat, dass muss es Pflichten gegenüber einem anderen Unternehmen haben.

 

Darüber hinaus äußerten die Boardmitglieder Bedenken, dass ein Teil der Erörterung in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der Ausübung der Rechte eines Unternehmens, Beherrschung über ein anderes auszuüben, bedeutende unbeabsichtigte Auswirkungen für Unternehmen im VErwaltungs-/Insolvenzschutz haben könnte, und baten den Stab, dies weiter zu untersuchen.

 

Vorbehaltlich anderer kleinerer Änderungen stimmte man den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Geteilte Macht

 

Der Stab stellte dieser Diskussion voran, dass er nicht beabsichtige, die Definition von "gemeinschaftlicher Beherrschung" zu ändern. Diese Diskussion gelte vielmehr Situationen, in denen mehrere Parteien die Entscheidungsautorität über die Tätigkeiten des Unternehmens besäßen. Insbesondere gehe es in der Diskussion um Situationen in denen Unternehmen die Einzel- und einseitige Macht über ein Bündel von Aktivitäten verfügten (manchmal "Silos" genannt).

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn zwei oder mehr Parteien die Einzelentscheidungsmacht über die Aktivitäten eines Unternehmens haben, die Partei, die die Möglichkeit hat, die Aktivitäten zu bestimmen, die die bedeutendsten Auswirkungen auf die Rendite hat, den Machtaspekt der Definition von Beherrschung erfüllt.

 

Dabei drückten mehrere Boardmitglieder schwere Bedenken hinsichtlich der Art aus, wie die Erörterung von geteilter Macht (im Konsolidierungs-IFRS) und gemeinschaftlicher Beherrschung (im IFRS zu Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle) erläutert und unterschieden würden, wenn man bedenke, dass die Veröffentlichungsdaten der beiden IFRS von einander abwichen und dass der erstveröffentlichte Standard nicht auf Schlussfolgerungen verweisen könne, die in einem IFRS enthalten seien, über den noch nicht abgestimmt sei: er könne nur auf bestehende Standards verweisen. Der Stab erkannte an, dass die beiden Standards nicht für eine zeitgleiche Veröffentlichung vorgesehen seien, und nahm die Bedenken zu Kenntnis.

 

Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass in dem IFRS klargestellt werden solle, dass das Verständnis des Zwecks und der Anlage eines Unternehmens ein wichtiger zu beachtender Faktor sei, wenn man die Beherrschung dieses Unternehmens einschätze, und dass die Einbindung in die Entwicklung eines Unternehmens nicht per se ausreicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Berichtseinheit das Unternehmen beherrsche. Die vom Stab beabsichtige Aussage war, dass die Einbindung in die Entwicklung eines strukturierten Unternehmens ein Hinweis auf Beherrschung sei aber diese nicht bestimme.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich nicht überzeugt vom Entwurf der Empfehlung. Die Kontrolle der Chancen und Risiken sei oft die wichtigere vorzunehmende Einschätzung. Es sei notwendig, den Zweck des Unternehmens zu verstehen und zu wissen, wer die Verfahrensweisen kontrolliere.

 

Der Board kam überein, dass bei der Einschätzung der Beherrschung eines Unternehmens, einschließlich eines strukturierten Unternehmens, ein volles Verständnis der relevanten Tatsachen und Umstände notwendig sei. Dies könne beinhalten, wer die Struktur entwickelt habe und warum, die Quelle der Vermögenswerte und die Finanzierung und auch, wer die Geschäftspolitik kontrolliere und welches Unternehmen über die Chancen und Risiken verfüge.

 

Der Stab erklärte sich bereit, seine Vorschläge zu überarbeiten und auf einer späteren Boardsitzung noch einmal vorzustellen.

 

Fortwährende Einschätzung der Beherrschung

 

Ohne große Diskussion bestätigte der Board, dass eine Berichtseinheit Beherrschung fortwährend einzuschätzen hat und dass in dem IFRS die Anwendung dieser Vorschrift verdeutlicht werden soll.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Gesamtergebnisrechnung

 

Der Board erörterte kurz den Vorschlag, eine einzige Gesamtergebnisrechnung darzustellen. Der Board kam zu dem Schluss, dass diese Frage gegen Ende der Woche im Rahmen eines anderen Projekts erörtert werde (vorgeschlagene Änderungen an IAS 1) als Reaktion auf einen erwarteten ähnlichen Vorschlag des FASB (als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten).

 

Der Board kam überein, die Vorschrift beizubehalten, das in der Gesamtergebnisrechnung die Kategorie oder der Abschnitt zu identifizieren und zu benennen sei, auf den sich jeder Posten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehe (mit Ausnahme von Wechselkursanpassungen für konsolidierte Tochterfirmen und anteilsmäßig konsolidierte Joint Ventures). Der Board erörterte auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf einzelne Posten des sonstigen Gesamtergebnisses (beispielsweise Rücklagen für Cashflow-Hedges), da sie bedeuten könne, dass diese Posten auf die verschiedenen Abschnitte aufgeteilt würden.

 

Ertragsteuerzuweisung und -darstellung

 

Der kam überein, im demnächst erscheinenden Entwurf vorzuschlagen, dass die bestehenden Vorschriften zur zwischenperiodischen Steuerzuweisung in der Gesamtergebnisrechnung beibehalten werden sollen. Dies könne dazu führen, dass ein Unternehmen Ertragsteueraufwendungen oder -erstattungen in den aufgegebenen Geschäftsbereichen und den Abschnitten des sonstigen Gesamtergebnisses zusätzlich zur Bestimmung der Ertragsteuerauswirkung für fortgeführte Geschäftsbereiche (im Ertragsteuerabschnitt) darstelle.

 

Der Board kam außerdem vorläufig überein, dass die bestehende Vorschrift, dass der Betrag, der jeder Komponente des sonstigen Gesamtergebnisses zugewiesen wird, anzugeben ist, beibehalten werden soll. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass diese Frage erneut erörtert werden könne, wenn später in der Woche die Entscheidung zu einer einzelnen Gesamtergebnisrechnung getroffen werde.

 

Schließlich kam der Board überein, dass ein Unternehmen angesetzte tatsächliche und latente Ertragsteuervermögenswerte und -schulden und die zugehörigen Kapitalströme in einem Ertragsteuerabschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalstromrechnung darzustellen sind.

 

Aufgliederung nach Art und Funktion

 

Der Board setzte seine Erörterung zum Grad der Aufgliederung im Abschluss fort. Es handelte sich hierbei um eine Lehreinheit, und es wurden keinen formellen Entscheidungen getroffen.

 

Der Board erörterte ein Aufgliederungsprinzip, mit dem einem Unternehmen vorgeschrieben würde, die Untergliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes auf eine Art und Weise zu erwägen, die dem Geschäftsmodell des Unternehmens Transparenz verleihe und am besten darstelle, wie das Unternehmen seine Ressourcen nutze, um Erträge und Kapitalströme zu generieren. Dieses Aufgliederungsprinzip würde dann nicht nur für die Gesamtergebnisrechnung anzuwenden sein sondern auch für die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und die Kapitalstromrechnung.

 

Obwohl die Mehrheit der Boardmitglieder mit der allgemeinen Richtung , die in dem Prinzip zum Ausdruck kommt, zufrieden waren, äußerten sie doch Bedenken im Hinblick darauf, wie das Prinzip artikuliert sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt, dass die Formulierungen zu vage seien; eine genauere Wortwahl sei notwendig, um Disziplin sicherzustellen und einen sachgerechten Grad von Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. Sie befürchteten, dass man den Erstellern sonst eine carte blanche hinsichtlich der Bestimmung des Grads der Untergliederung ausstellen würde. Besonders die Vertreter der Analystengruppe unter den Boardmitgliedern zeigten sich besorgt, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Prinzips dazu führen könnte, dass grundlegende Informationen nicht angegeben würden. Andererseits waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass ein gewisses Maß an Flexibilität notwendig sei und die unterschiedlichen Charakteristika verschiedener Industrien widerspiegelten (beispielsweise von Finanzinstituten).

 

Insgesamt sah der Board Vorzüge in dem vorgeschlagene Prinzip aber bat den Stab, es neu zu formulieren, die Ziele deutlicher zu artikulieren und dem Prinzip zusätzliche Anwendungsleitlinien beizugeben sowie Beispiele, wie das Prinzip eventuell der Darstellung des Primärabschlusses beeinflussen könne. Der Board wird dieses Prinzip aus der gemeinsamen Sitzung mit dem FASB nächste Woche erörtern.

 

Der Board erörterte, wo im Abschluss die Aufgliederungsinformationen dargestellt werden sollen. Die meisten der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Grad der Aufgliederung dazu führen könnte, dass der Primärabschluss mit Daten vollgestopft werden könne, was zu einem Verlust in der Relevanz und der Verständlichkeit führen würde.

 

Obwohl die meisten Boardmitglieder dem Vorschlag zustimmten, die Aufgliederungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses bei Unternehmen mit einem berichtspflichtigen Segment darzustellen und die Informationen in den Segmentangaben bei Unternehmen mit mehr als einem berichtspflichtigen Segment darzustellen, waren sie besorgt, dass die Segmentangaben auf einer anderen Bewertungsgrundlage basierten (nicht Zahlen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen). Die Darstellung der Untergliederungsinformation wird auf der gemeinsamen OktoberSitzung mit dem FASB erörtert. Dennoch war der Board der Meinung, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf die Frage gestellt werden könnte, ob die Segmentberichterstattungsangaben geändert werden sollten, um die Maßnahmen nach allgemein vereinbarten Bilanzierungsgrundsätzen widerzuspiegeln.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Entbündelung

 

Der Board erörterte, ob ein Versicherungsvertrag, der Versicherungs-, Einlagen- (finanziell) und Leistungsbestandteile enthält, so bilanzierte werden soll, als ob es sich um separate Verträge handelt (Entbündelung). Der Board erörterte die Vorschrift der Entbündelung, wenn die Bestandteile nicht untereinander voneinander abhängen.

 

Nach langer Diskussion, während der der Board die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den vorgeschlagenen Leitlinien für Verträge mit multiplen Segmenten im Erlöserfassungsprojekt erörterte, bat der Board den Stab, die Bedingungen und Leitlinien dafür neu zu definieren, wann der die Vertragsbestandteile voneinander abhingen und nicht entbündelt werden könnten (also separat bewertet).

 

Darstellung der Erfolgsberichterstattung

 

Der Board setzte eine Unterrichtseinheit zur Darstellung von Versicherungsverträgen in der Erfolgsberichterstattung fort.

 

Dem Board wurden drei Möglichkeiten vorgestellt:

 

Aufzählung (a) Alle Prämien (auch der Teil, der die Gegenleistung für die Einlage darstellt) für alle Versicherungsverträge werden als Ertrag behandelt.
Aufzählung (b) Alle (oder bestimmte) Versicherungsverträge werden in eine Versicherungskomponente wie in (a) und eine Einlagenkomponente aufgeteilt - ein Ansatz über Gebühren.
Aufzählung (c) Alle Prämien für alle Versicherungsverträge werden als Einlagen behandelt und alle Ansprüche und Aufwendungen als Rückzahlung der Einlagen. Das Margenmodell wird für die Marge verwendet.
Aufzählung (d) Bei Versicherungsverträgen, die bestimmte Kriterien erfüllen (beispielsweise Lebensversicherungsverträge oder langfristig angelegte Verträge), werden alle Prämien für alle Verträge als Einlage wie in (c) behandelt. Bei allen anderen Versicherungsverträgen werden die Prämien als Erträge wie in (a) behandelt.
Aufzählung (e) Den Versicherern wird erlaubt, sich für jede Klasse von Versicherungsverträgen zwischen einer Ertragsdarstellung wie in (a) und einer Einlagendarstellung wie in (c) zu entscheiden.

 

Nach gründlicher Diskussion, während der der Board den notwendigen Grad der Granulierung erörterte, schien der Board wieder dem Modell der noch nicht verdienten Prämien für kurzfristige Verträge und (c) oder (d) für andere Versicherungsverträge zuzuneigen. Der Board wird diese Modelle auf seiner Sitzung im November erneut erörtern, nachdem Rückmeldung von der Arbeitsgruppe zu Versicherungen eingegangen ist.

 

Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge

 

Der Board erörterte erneut die Frage einer Einlagenuntergrenze für Versicherungsverträge. Die Verwendung eines Bewertungsmodells auf Grundlage von erwarteten Kapitalströmen aus Versicherungsverträgen scheint nahezulegen, dass keine Einlagenuntergrenze bei der Bewertung von Versicherungsverträgen greift.

 

In der Erörterung dieser Schlussfolgerung aus dem Bewertungsmodell diskutierte der Board auch den Umfang eines Versicherungsvertrags sowie die Einheitlichkeit der Einlagenuntergrenze bei Banken und Versicherungen.

 

Der Board bestätigte vorläufig, dass keine Einlagenuntergrenze für die Bewertung von Versicherungsverträgen greift. Dennoch bat der Board den Stab, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf komplexere Versicherungsprodukte zu untersuchen. Darüber hinaus bat der Board den Stab, mögliche Arbitragemöglichkeiten, die aus dieser Entscheidung in Konzernen entstehen könnten, die sowohl aus einer Bank als auch aus einer Versicherung bestehen, zu untersuchen.

 

Zeitplan

 

Vor dem Hintergrund der in den vorigen Sitzungen getroffenen Entscheidungen (einschließlich des Mangels an endgültigen Entscheidungen zu bestimmten Fragen) entschied der Board, den Zeitplan für das Projekt auf seiner Sitzung im November zu überdenken.

 

 

Mittwoch, 21. Oktober 2009

 

Aufzählung Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden

 

Der Board setzte seine Erörterung der auf sein Diskussionspapier Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden erhaltenen Stellungnahmen fort und erörterte die nächsten Schritte für die Arbeitsabschnitt.

 

Es bestand breite Einigkeit, dass das Kreditrisiko bei der Erstbewertung in die Bewertung zumindest einiger Schulden einbezogen werden sollte.

 

Einige derer, die Stellung zum Diskussionspapier genommen haben, meinten, dass das Kreditrisiko immer einbezogen werden sollte, auch wenn diese Adressaten diese Antwort auf finanzielle Verbindlichkeiten einschränken würden. Einige wenige Adressaten meinten, dass das Kreditrisiko immer Teil der Erstbewertung aller Schulden sein sollte. Sehr wenige Adressaten würde das Kreditrisiko niemals bei der Erstbewertung berücksichtigen.

 

Bei der Folgebewertung waren die Sichtweisen differenzierter. Viele stimmten zu, dass das Kreditrisiko manchmal einbezogen werden sollte, auch wenn eine bedeutende Anzahl meinte, dass es nicht einbezogen werden sollte. Nur sehr wenige meinte, dass es stets einbezogen werden sollte – erneut erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten.

 

Der Vorsitzende versuchte, die Vorliebe vieler Adressaten für den Ansatz des 'eingefrorenen Kreditspreads' klarzustellen und herauszufinden, ob dies im Einklang mit dem beizulegenden Zeitwert stünde. Der Stab gestand ein, dass die Verwendung eines Ansatz eingefrorener Spreads zu einer Bewertung führen könne, die vom beizulegenden Zeitwert abweiche (falls der risikofreie Zinssatz fiele und die sich die Marge auf AA-geratete Schulden erhöhe, würde ein Unternehmen eine Bewertung vornehmen, die sich vom Markt-/beizulegenden Zeitwert entferne). Der Stab stellt fest, dass man im Diskussionspapier zu beachten versucht habe, dass es beim Ansatz eingefrorener Spreads zwei Teile gebe, dass aber nur wenige Adressaten dazu Stellung genommen hätten (siehe stellvertretend die Stellungnahme von HSBC).

 

Viele Boardmitglieder zeigten sich frustriert darüber, dass die Adressaten kaum Stellung dazu genommen hätten, wie man den eingefrorenen Kreditspread denn bemessen würde – sie hätten oft mehr Zeit darauf verwendet, Stellung zu nehmen, was mit einem Betrag bemessen werden sollte, der das Kreditrisiko widerspiegele, und was nicht.

 

Der Stab hob zudem hervor, dass die augenscheinliche Unterstützung der Adressaten für eine Ansatz eingefrorener Kreditspreads vermutlich Ergebnis einer tiefsitzenden Ablehnung gegenüber den anderen möglichen Ansätzen sei, die im Diskussionspapier erörtert werden. Gleichwohl müsse der Ansatz in den Kontext eines bestimmten Standards, bessere und belastbarere Daten zu erhalten, gestellt werden.

 

Der Board wandte sich sodann einer Erörterung der Empfehlungen des Stabs zu diesem Arbeitsabschnitt und den Informationen, die man aus dem Diskussionspapier erhalten habe, zu und traf die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Der Board verständigte sich darauf, dass weiteren Arbeiten zum Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden nicht als eigenständiger Arbeitsschritt unternommen werden sollten.
Aufzählung Der Board müsste Entscheidungen zur Bewertung von Schulden auf Ebene der einzelnen Standardprojekte treffen.
Aufzählung Der Board verständigte sich darauf, dass die Definition des 'beizulegenden Zeitwerts' infolge des Diskussionspapiers nicht geändert werden sollte. Entscheidungen, wie der 'beizulegende Zeitwert' anzuwenden ist, gehören sachgerechterweise in das Projekt zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und die einzelnen Projekte auf Standardebene.

 

Es sei möglich, dass sich der Board in einem bestimmten Projekt auf einen Bewertungsmaßstab beizulegender Zeitwert 'wie geändert' verständigt (z.B. beizulegender Zeitwert 'abzüglich Veräußerungskosten'). Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass diese Entscheidung in den Augen der Adressaten problematisch sein könne.

 

Soll die Auffassung, dass das Kreditrisiko Teil der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts ist, in das Rahmenkonzept des IASB aufgenommen werden? Der Stab meinte, dass die meisten Anwendungsfälle des beizulegenden Zeitwerts auf Schulden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufträten. Mehrere andere IFRS erforderten den Einbezug aktueller Informationen in die Bewertung der Schuld (jedoch den beizulegenden Zeitwert, wie er definiert ist), einschließlich IAS 19 und IAS 37. Die Boardmitglieder schienen den Gedanken, das Kreditrisiko in der Bewertung von Schulden als generelles Konzept in das Rahmenkonzept einzubetten, als richtigen Ansatz anzusehen. Wie das Konzept dann angewendet würde, wäre dem Standard zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und anderen IFRS überlassen.

 

Der Board diskutierte das Risiko der Nichterfüllung und dessen Wechselwirkung mit dem Kreditrisiko. Das Risiko der Nichterfüllung war ein Gedanke, der vom FASB in dessen Konzeptstandard Nr. 7 eingeführt worden war und ein Versuch seitens des FASB darstellte, das physische und finanzielle Unvermögen, sich einer Verpflichtung zu entledigen, zu behandeln. Der Board erörterte diesen Sachverhalt einige Zeit, wobei man in erster Linie zu einem gemeinsamen Verständnis kam, was Konzept 7 eigentlich aussagt und wie seine Konzepte in einem IFRS-Umffeld angewendet werden könnten.

 

Der Board stimmte der Einschätzung des Stabs zu, dass die Wechselwirkung des Risiko der Nichterfüllung und des Kreditrisikos auf Konzeptebene nicht zufriedenstellend behandelt werden könne, sondern ausdrücklich in jedem einzelnen Projekt behandelt werden müssen, wenn es um die Bewertung einer Schuld geht (dieser Ansatz würde auf alle zukünftigen Projekte Anwendung finden, nicht jedoch bestehende IFRS oder Projekte mit einem bereits weit fortgeschrittenen Diskussionsstand).

 

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37

 

Entscheidung über eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

 

Der Stab stellte dem Board nur eine Frage: Ist eine erneute Veröffentlichung der Änderungen an IAS 37 notwendig, oder kann der Board direkt dazu übergehen, einen Standard herauszugeben? Für diese Frage erinnerte der Stab den Board noch einmal an die Kriterien im Konsultationsprozesshandbuch Paragraph 46-48, wann eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig ist, und führte noch einmal eine Zusammenfassung der Entscheidungen während der erneuten Erörterung vor Augen.

 

Drei Möglichkeiten wurden vorgeschlagen:

 

  1. Veröffentlichung eines IFRS ohne erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme;
  2. erneute Veröffentlichung in begrenztem Umfang von ausgewählten Änderungen an den Vorschlägen; oder
  3. erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme des gesamten Standards.

 

Nach ausführlicher Debatte kam der Board zu folgenden Ergebnissen:

 

Aufzählung Es folgt die Abstimmung über den Standard, und die Grundlage für Schlussfolgerungen für den Standard mit Ausnahme der Leitlinien zur Bewertung wird fertiggestellt; dies wird als beinahe endgültiger Entwurf auf die Internetseite des IASB gestellt.
Aufzählung Die vorgeschlagene Verdeutlichung der Bewertungsvorschriften wird zu öffentlicher Stellungnahme gestellt. Diese Vorschriften sind nach Ansicht des Boards eine Neuformulierung der gegenwärtigen Bewertungsvorschriften in IAS 37, keine neue Bewertungsgrundlage. Vor dem Hintergrund der Entscheidungen, die im Juli und September 2009 getroffen wurden wird im überarbeiteten Standard ausgesagt:
Aufzählung Die Vorschrift geht dahin, dass der Betrag zu bestimmen ist, den das Unternehmen vernünftigerweise dafür zahlen würde, dass es zum Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung ledig wäre.
Aufzählung Der Betrag, den das Unternehmen vernünftigerweise zahlen würde, um zum Berichtszeitpunkt der gegenwärtigen Verpflichtung ledig zu sein, ist der niedrigste der folgenden Beträge:
Aufzählung der Betrag, den das Unternehmen gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte,
Aufzählung der Betrag, den das Unternehmen an die Gegenpartei zu leisten hätte, um die Verpflichtung erlöschen zu lassen,
Aufzählung der Betrag, den das Unternehmen einer dritten Partei zahlen müsste, um die Verpflichtung auf diese Partei zu übertragen.
Aufzählung Wenn keine Hinweise vorliegen, dass das Unternehmen die Verpflichtung erlöschen lassen oder sie an eine dritte Partei gegen einen geringeren Betrag übertragen könnte, hat das Unternehmen die Schuld mit dem Betrag zu Bewerten, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte.
Aufzählung Ein Unternehmen bestimmt den Betrag, den es gewinnen würde, wenn es die Verpflichtung nicht zu erfüllen hätte, mit Hilfe von erwarteten Barwertmethoden. Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen:
Aufzählung der erwartete Ressourcenabfluss, der erforderlich wäre, um die Verpflichtung zu erfüllen (der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt der möglichen Ergebnisse),
Aufzählung der Zeitwert des Geldes und
Aufzählung wenn der Betrag oder der Zeitpunkt des Ressourcenabflusses ungewiss ist, jeglicher zusätzliche Betrag, den das Unternehmen vernünftigerweise bezahlen würde, um dem Risiko nicht länger ausgesetzt zu sein.
Aufzählung Ein Unternehmen hat den Ressourcenabfluss zum Zeitwert und nicht zu Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn die Verpflichtung lautet, zu einem künftigen Zeitpunkt eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, bewertet das Unternehmen den Dienstleistungsaufwandsabfluss zu dem Betrag, den es einem Auftragnehmer zu dem künftigen Zeitpunkt vernünftigerweise zahlen würde, um die Dienstleistung für das Unternehmen zu erbringen.
Aufzählung Wenn es für solche Leistungen einen Markt gibt, ist der Betrag der Preis, den der Auftragnehmer in Rechnung stellen würde.
Aufzählung Wenn kein Markt existiert, schätzt das Unternehmen den Betrag.

 

Die Boardmitglieder betonten, dass der Entwurf der vorgeschlagenen Verdeutlichung des Bewertungsansatzes und der beinahe endgültige Entwurf des IFRS zur gleiche Zeit zur Verfügung stehen sollen.

 

Der Board gab bekannt, dass er beabsichtige die Leitlinien aus IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6 in den IFRS zu integrieren beabsichtige, da er gegenwärtig stets bemüht sei, IFRIC-Leitlinien in überarbeitete Standards wenn immer möglich aufzunehmen. Dee Obergrenze des Rückerstattungsrechts in IFRIC 5 würde fallengelassen.

 

Mindestens fünf Boardmitglieder deuteten an, dass sie den Entwurf aufgrund des gewählten Bewertungsansatzes ablehnen würden.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39, Klassifizierung und Bewertung

 

Anwendungsbereich

 

Der Board erörterte noch einmal seine frühere vorläufige Entscheidung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des demnächst erscheinenden IFRS. Viele Boardmitglieder hegten zunehmend Bedenken, dass die Einführung eingefrorener Kreditspreads für finanzielle Schulde schwere unbeabsichtigte Auswirkungen mit sich bringen würde (beispielsweise die Bewertung von Derivaten in finanziellen Grundgeschäften und die Auswirkungen auf die Fair-Value-Option). Darüber hinaus würde diese bestimmte Entscheidung die Harmonisierung mit dem FASB erschweren.

 

Der Board verlieh seinem Wunsch Ausdruck, diesen Sachverhalt erneut zu erörtern und weitere Anwendereinbindungsaktivitäten zu erwägen. Deshalb entschied der Board einstimmig, finanzielle Schulden vom Anwendungsbereich des demnächst erscheinenden IFRS auszunehmen. Der Board wird diesen Sachverhalt sofort nach der Veröffentlichung des IFRS erneut erörtern und versuchen, mit dem FASB zu einer gemeinsamen Lösung im Hinblick auf die Behandlung von finanziellen Schulden zu kommen.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Board erörterte das vorgeschlagene Datum des verpflichtenden Inkrafttretens des Standards. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass der IFRS nur als Gesamtpaket verpflichtend eingeführt werden solle (mit allen anderen Teilen der Ersetzung von IAS 39 gemeinsam) und am besten noch gleichzeitig mit dem zweiten Teil des Projekts zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen. Andere Boardmitglieder waren dagegen der Meinung, dass auf diese Art und Weise die Vergleichbarkeit für einen langen Zeitraum eingeschränkt sei. Schließlich kam der Board überein, dass das verpflichtende Datum des Inkrafttretens der endgültigen Leitlinien zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten Berichtsperioden sein sollten, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen oder später. Der Board hielt fest, dass bis dahin die Anwender genügend Zeit haben sollten, sich auf alle Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 vorzubereiten. Dennoch hielt der Board fest, dass, wenn es den Bedarf gebe, das verpflichtende Datum des Inkrafttretens noch weiter zu verzögern, beispielsweise wegen der Einführung der Wertminderungsphase, dies möglich sein soll.

 

Der Board vereinbarte ohne große Diskussion, dass eine vorzeitige Anwendung des endgültigen IFRS gestattet sein soll und die Übergangsangaben von allen Unternehmen zu verlangen, die den neuen IFRS einführen (und nicht nur von den Unternehmen, die ihn vorzeitig einführen, wie im Entwurf vorgeschlagen).

 

Einige Boardmitglieder äußerten dennoch Bedenken, dass das Gestatten einer vorzeitigen Anwendung zu einem Mangel an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit in der Finanzberichterstattung führen könnte.

 

Übergang

 

Der Board erörterte die Übergangsvorschriften. Im Fortlauf der Diskussion zeigten sich einige Boardmitglieder zunehmend besorgt, dass der vorgeschlagene Übergang zu einer absoluten freien Wahl und somit möglicherweise zu Bilanzkosmetik führen könnte.

 

Nach einer gründlichen Diskussion entschied der Board, zu gestatten, dass das Datum der erstmaligen Anwendung dieses IFRS auf irgendein Datum zwischen der Veröffentlichung des IFRS und den 31. Dezember 2010 festgelegt werden kann. Danach kann ein Unternehmen das Datum der erstmaligen Anwendung nur noch auf den Beginn einer jährlichen Berichtsperiode festlegen.

 

Der Board vereinbarte, keine Neudarstellung der Vergleichsperioden im Zeitraum 2009 bis 2011 zu verlangen. Für alle Berichtsperioden nach dem 1. Januar 2012 müssten jedoch Vergleichsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der Board stimmte außerdem dem Prinzip zu (Folgeänderung aus IFRS 1), dass erstmalige Anwender nicht in einer belastenderen Lage in Bezug auf die Darstellung von Vergleichsperioden sein sollten als Unternehmen, die derzeit bereits IAS 39 anwenden. Der Board entschied außerdem, die verpflichtende Einführung der Folgeleitlinien (aus den anderen Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39) zu verlangen, wenn frühere Leitlinien eingeführt werden. Dennoch kam der Board überein, die Anzahl der Wahlmöglichkeiten zu reduzieren, in dem vorgeschrieben wird, dass frühere Leitlinien mit vorzeitig einzuführen sind, wenn spätere Leitlinien vorzeitig eingeführt werden.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Vorschrift der Neudarstellung von Vergleichsperioden zu einer geringeren Qualität der Daten und zu praktischen Problemen führen würde (beispielsweise im Hinblick auf bereits ausgebuchte Finanzinstrumente). Dennoch war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass eine solche Vorschrift notwendig sei, um ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit zu gewährleisten.

 

Bei den Anderen Fragen entschied der Board, die Leitlinien wie im Entwurf vorgeschlagen zu finalisieren. Dies gilt für die Undurchführbarkeit der rückwirkenden Anwendung und die Angabevorschriften.

 

Der Board entschied, vor dem Hintergrund seiner Entscheidung, bestimmte Schulden aus dem Anwendungsbereich des IFRS auszunehmen, keinen "Bestandsschutz" bei der Bilanzierung von hybriden Verträgen mit finanziellen Grundgeschäften zuzulassen.

 

Der Board kam außerdem überein, die Vorschrift für die Aufgabe von Sicherungsbeziehungen, die nicht nach dem neuen Klassifikationsmodell qualifizieren würden, aufzugeben, da es sich hierbei im Endeffekt um eine leere Menge handeln würde.

 

Schließlich entschied der Board, keine Leitlinien zu möglichen Übergangserleichterungen für spätere Phasen des Projekts zur Ersetzung von IAS 39 zur Verfügung zu stellen.

 

Versicherungsübergangsfragen

 

Der Board erörterte das Zusammenspiel zwischen der Phase zur Klassifizierung und Bewertung des IAS 39-Ersetzungsprojekts und der zweiten Phasen des Projekts zu Versicherungsverträgen.  Der Board kam überein, dass, wenn die Daten des Inkrafttretens dieser Projekten voneinander abweichen sollten, zusätzliche Bilanzierungsungleichheiten auftreten könnten. Da der Board jedoch der Meinung ist, dass eine verpflichtende Anwendung 2013 für beide Projekte erreichbar sei, wird er keine zusätzlichen Erleichterungen für Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stellen (wie beispielsweise eine temporäre Ausnahme auf das Führen eines AFS-Portfolios). Der Board kam überein, dass als Teil der Übergangsbestimmungen des IFRS zu Versicherungsverträgen eine Übergangsmöglichkeit zur Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten bei der Einführung der zweiten Phase zu Versicherungsverträgen in Erwägung gezogen werden sollte. Der Board kam außerdem überein, eine solche Erörterung in der Grundlage für Schlussfolgerungen des IFRS zur Klassifizierung und Bewertung aufzunehmen.

 

Der Board erörterte außerdem Folgeänderungen an IFRS 4, um die Schattenbilanzierung für Versicherungsverträge oder Finanzinstrumente mit diskretionärem Teilnahmemerkmal zu ändern (Erlaubnis des Ansatzes der Anpassung der Versicherungsschuld im sonstigen Gesamtergebnis, wenn ein realisierter Gewinn oder Verlust aus einem Vermögenswert im sonstigen Gesamtergebnis erfasst wird). Der Board entschied sich gegen eine solche Änderung, da er der Meinung war, dass die Darstellung im sonstigen Gesamtergebnis von Eigenkapitalinstrumenten eine Wahlmöglichkeit sei und daher eine Bilanzierungsungleichheit vermieden werden kann, indem von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird.

 

 

Donnerstag, 22. Oktober 2009

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: IFRIC 14 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

 

Dem Board wurde eine Analyse des Stabs der eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt, die zu der vorgeschlagenen Änderung von IFRIC 14 Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen (ED/2009/04) eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.

 

Der Stab führte kurz in seine Analyse der Stellungnahmen ein. Der Stab wies darauf hin, dass einige Stellungnahmende gewünscht hätten, dass der IASB seine Änderungen auf die Bewertung von Überschüssen und nicht nur auf Rückzahlungen ausweite, aber der Board stimmte dem Stab zu, dass eine solche Ausweitung den Umfang des Projekts sprengen würde.

 

Der Board kam überein, mit der Änderung von IFRIC 14 so fortzufahren, dass sie nur der Behandlung von Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestfinanzierungsbeiträgen gilt.

 

Der Board erwog, ob zusätzliche Leitlinien zur Definition eines "bedingungslosen Rechts auf Rückzahlung" in IFRIC 14 zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Board kam überein, dass keine weiteren Ausführungen notwendig seien.

 

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, Paragraph 22 in IFRIC 14 zu streichen. Als Reaktion auf Bedenken, die von Stellungnehmenden erhoben worden waren, ob die anderen vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich alle Vorschriften aus dem Paragraphen 22 ersetzten, entschied der Board, den Paragraphen beizubehalten.

 

Der Board kam überein, dass die Änderungen von der frühesten dargestellten Vergleichsperiode im ersten Abschluss, in dem das Unternehmen IFRIC 14 anwendet, anzuwenden sind.

 

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Abzinsungssatz

 

Dem Board wurde eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 Abzinsungssatz für Leistungen an Arbeitnehmer (ED/2009/01) eingegangen sind. Es wurden außerdem die Schlussfolgerungen in dem Entwurf erneut erörtert.

 

Da Stab hielt fest, dass 100 Stellungnahmen eingegangen seien; darüber hinaus habe es schriftlichen Austausch mit Anwendern gegeben, seit die Stabpapiere für diese Sitzung zur Verfügung gestellt worden seien.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen sehr polarisiert seien: Diejenigen, die die Änderungen unterstützten, täten dies mit Nachdruck; diejenigen, die dagegen seien, seien in ihrer Ablehnung nicht weniger heftig. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass durch den Prozess der Veröffentlichung zur Stellungnahme eine Reihe von Bereichen hervorgehoben worden seien, in denen die Vorschläge zu Problemen führen würden, derer sich der Stab vorher nicht bewusst gewesen sei. Die Vorschläge des Boards könnten zu mehr Abweichungen in der Praxis führen als zu weniger. Deshalb stellte der Stab drei Möglichkeiten vor:

 

Aufzählung Marktrenditen für Regierungsanleihen sind zu verwenden, wenn es schwierig ist, Renditen für erstrangige Industrieanleihen zu schätzen, nicht, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt. Der Stab würde weiter ausarbeiten, was unter dem Begriff "schwierig" zu verstehen ist, wenn der Board sich für diese Möglichkeit entscheidet.
Aufzählung Mit den Vorschlägen im Entwurf, die Vorschrift der Verwendung einer Marktrendite für Regierungsanleihen zu streichen, wird fortgefahren.
Aufzählung Die bestehende Vorschrift, auf eine Marktrendite für Regierungsanleihen Bezug zu nehmen, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige Industrieanleihen gibt, wird beibehalten. Das entspräche dann der Einstellung des Projekts.

 

Die Boardmitglieder führten eine vehemente Diskussion. Einige bezeichneten die Analyse des Stabs als zu vereinfachend und hinterhältig. Andere wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagene Änderung die Gefahr zeige, die darin liege, ein Unternehmen eine Bewertungseingabe zu verwenden, die weder der Währung noch der Dauer seiner leistungsorientierten Verpflichtung entspreche.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich mit den drei Möglichkeiten nicht zufrieden. Schlussendlich gab es jedoch unter den Boardmitgliedern nicht genügend Unterstützung für die Verabschiedung der Änderungen. Daher bleibt die Vorschrift in IAS 19.78 in Kraft, dass in Ermangelung von Renditen für erstrangige Industrieanleihen Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind.

 

Weitere Schritte für die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Juni 2005 einen Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht habe (dies erfolgte im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37).

 

Der Board hatte die eingegangenen Stellungnahmen erwogen und die erneuten Erörterungen im Mai 2008 abgeschlossen. Über die Änderungen war jedoch nicht abgestimmt worden und sie waren nicht veröffentlicht worden, da man die weiteren Erörterungen zu IAS 37 abwarten wollte. Nach Abschluss der Erörterungen zu IAS 37 bat der Stab nun den Board um Aussage, wie mit den IAS 19-Sachverhalten fortgefahren werden soll.

 

Der Board wies den Stab an, eine Abstimmungsvorlage zu den Änderungen vorzubereiten. Die Änderungen sollen herausgegeben werden, sobald sie fertig sind. Kein Boardmitglied deutete an, eine abweichende Meinung zu hegen. Frau McConnell deutete an, sich der Stimme enthalten zu wollen, da alle erneuten Erörterungen vor ihrer Ernennung zum IASB-Mitglied stattgefunden hätten.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

 

Der Stab schlug vor, dass die Änderungen an IFRIC 14 und IAS 19 in Bezug auf Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung sollte gestattet sein.

 

Die Boardmitglieder reagierten auf diesen Vorschlag mit Verärgerung und wiesen darauf hin, dass dem Board gesagt worden sei, dass die Anwender diese Änderungen schnell haben wollten, und jetzt schlüge der Stab ein Datum des Inkrafttretens vor, das mehrere Jahre in der Zukunft liege, wobei vorzeitige Anwendung gestattet wäre. Damit lege der Stab nahe, dass der Board mangelnde Vergleichbarkeit fördern solle. IFRIC 14 sei anerkanntermaßen fehlerbehaftet, und dennoch zögere der Stab, zu verlangen, dass die verbesserte Version eingeführt würde.

 

Zu seiner Verteidigung führte der Stab aus, dass man versuche, zu verhindern, dass viele verschiedene Änderungen gleichzeitig auf die Anwender einprasselten. Die Boardmitglieder wiesen jedoch darauf hin, dass diese Verteidigung voraussetze, dass der Board seine Arbeiten zur Bilanzierung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis 2013 abschließe. Dies sei etwas, das dem Board möglicherweise nicht gelingen werde.

 

Der Board wies an, dass die Änderungen für Berichtsperioden in Kraft treten sollen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll gestattet sein.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Sonstiges Gesamtergebnis

 

Der Board erörterte eine Änderung mit begrenztem Umfang an IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Diese Änderung könnte notwendig sein, um ein gewisses Maß an Vergleichbarkeit zu erhalten zwischen der Darstellung der Gesamtergebnisrechnung nach IFRS und US-GAAP. Dies hängt von den Maßnahmen ab, die der FASB in seinem Projekt zum Ansatz und zur Bewertung von Finanzinstrumenten eventuell ergreift.

 

Der Stab stellte insbesondere einen Vorschlag vor, die Möglichkeit in IAS 1.81 zu streichen, eine Darstellung der Bestandteile der Gewinn- und Verlustrechnung zur Verfügung zu stellen und eine zweite Darstellung, die mit der Gewinn- und Verlustrechnung beginnt und die Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses beinhaltet (die "Möglichkeit der zwei Aufstellungen"). Der Stab betonte, dass sein Vorschlag die Posten, die im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden können oder sollen, in keiner Weise ändert und auch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob ein Posten bei Ausbuchung umklassifiziert werden sollte.

 

Die Boardmitglieder zeigten sich überrascht, dass der Stab diesen Vorschlag zu diesem Zeitpunkt mache. Die jüngste Version von IAS 1 sei seit weniger als zehn Monaten in Kraft, und das letzte Mal, als der Board eine einzige Darstellung der Gesamtergebnisrechnung vorgeschlagen hae, sei ihm beinah universelle Ablehnung entgegengebracht worden. Jetzt sei die der Zeitpunkt, die schwelenden Reste des Widerstands neu zu entfachen und denjenigen neue Handhabe zuliefern, die dem IASB feindlich gesonnen seien.

 

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Argumente warnte ein Boardmitglied, dass, wenn man diesen Vorschlag weiter verfolge, alle Boardmitglieder, die vor der Veröffentlichung zu Stellungnahme für diesen Vorschlag stimmten, nachher auch den Mut haben müssten, ihre Position aufrecht zu erhalten. Es sei unwahrscheinlich, das die Veröffentlichung zur Stellungnahme neue Informationen oder Erkenntnisse ans Licht bringen würde, die nicht bereits bekannt wären.

 

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Vorschlag sorgfältig erörtert werden und als echter Harmonisierungsposten mit US-GAAP behandelt werden müsste. Er wies auch darauf hin, dass das Thema mit dem FASB auf der gemeinsamen öffentlichen Sitzung vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden würde. Danach sei der IASB sicher besser in der Lage, zu beurteilen, ob die Änderung notwendig sei.

 

Der Board vereinbarte vorläufig, die alternative in IAS 1.81 zu streichen, die die "Möglichkeit der zwei Aufstellungen" bei der Darstellung Gesamtergebnisrechnung einräumt.

 

Der Board vereinbarte außerdem vorläufig, zu fordern, dass die einzige Gesamtergebnisrechnung in zwei Abschnitten dargestellt wird: Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis.

 

Per Mehrheitsentscheid (mit mindestens zwei Gegenstimmen) traf der Board vorläufig die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses, die in Zukunft nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert werden, sind gemeinsam darzustellen.
Aufzählung Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses, die in Zukunft in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert werden, sind gemeinsam darzustellen.

 

Der Board vereinbarte vorläufig, die Möglichkeit zu streichen, dass einem Unternehmen gestattet ist, Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern darzustellen. Darüber hinaus kam der Board überein, dass Ertragsteuern, die sich auf Posten beziehen, die im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt werden, auf die beiden Unterklassifizierungen zu verteilen sind.

 

Der Board wird weitere Entscheidungen zu diesem möglichen Projekt der gemeinsamen öffentlichen Sitzung mit dem FASB vom 26. bis 28. Oktober treffen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39 - Klassifizierung und Bewertung

 

Zusammenwirken zwischen Entscheidungen zur Konzentration des Kreditrisikos und anderen regresslosen Instrumenten

 

Der Board erörterte die Bilanzierung von anteilsmäßigen regresslosen Instrumenten aus der Perspektive des Halters. Die Mehrheit der Boardmitglieder kam überein, dass der IFRS zusätzliche Leitlinien enthalten solle, dass ein Unternehmen sicherzustellen habe, dass jegliche Zahlungen, die aus dem Vertrag entstehen, im Einklang mit dem Prinzip stehen, dass alle Zahlungen Zahlungen aus Tilgung und Zinsen sind (und den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko darstellen). Dies erfordere, "durch" die regresslosen Instrumente "hindurch" auf die zugrunde liegenden zweckgebundenen Vermögenswerte zu sehen.

 

Der Board erörterte dieses Prinzip detailliert. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Formulierungen nicht das Prinzip widerspiegeln würde, das artikuliert werden sollte (im Grunde den Unterschied zwischen dem Kreditrisiko und dem Risiko des Eigentümers). Der Board bat den Stab, das Prinzip so zu formulieren, dass der Eigentümer stets die Rückzahlung und seine Quelle einzuschätzen hat. Im Fall von regresslosen Darlehen bedeute das, dass die zugesagte Rendite daraufhin untersucht würde, ob sie eine Kompensation für das Kreditrisiko darstelle oder von anderem wirtschaftlichen Gehalt sei.

 

Ein Boardmitglied war insbesondere besorgt, im Hinblick auf dieses Prinzip, da es der Meinung war, dass ein regressloses Darlehen ein Darlehen mit einer eingebetteten Option sei. Daher würde es die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten für alle regresslosen Darlehen ablehnen, da sie nicht grundlegende Kreditmerkmale aufwiesen.

 

Zusammenfassung der Entscheidungen

 

Der Board erwog die Entscheidungen, die während der erneuten Erörterung der Klassifizierungs- und Bewertungsphase des Projekts zu Finanzinstrumenten getroffen worden sind.

 

Der Board stellte klar, dass im Hinblick auf das zugrunde liegende Portfolio von Anlagen in vertragliche verknüpfte Instrumente zusätzliche Kreditschutzmaßnahmen (wie beispielsweise Garantien) für die zugrunde liegenden Instrumente nicht die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten verbieten würden.

 

Im Hinblick auf Umklassifizierungen führte der Board aus, dass nach der Identifizierung einer Veränderung im Geschäftsmodell ein Unternehmen die fraglichen Finanzinstrumente von Beginn der folgenden Periode an umklassifizieren sollte (einschließlich Zwischenberichtsperioden).

 

Mindestens drei Boardmitglieder (und womöglich ein weiteres Boardmitglied) gaben zu erkennen, dass sie den Entwurf aufgrund des gewählten Ansatzes ablehnen würden.

 

 

Freitag, 23. Oktober 2009

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Vertretungsgeschäfte

 

Der Board führte eine vorläufige Erörterung der Auswirkungen von Vertretungsgeschäften auf die Konsolidierung. Das Thema wird auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB in der nächsten Woche vom 26. bis 28. Oktober erörtert werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der FASB kürzlich seine Konsolidierungsstandards in Bezug auf Zweckgesellschaften geändert habe. in denen er sich den Auswirkungen der Rechte, einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), und der Entgeltung eines Stellvertreters auf die Konsolidierung widmet. In dem IASB-Projekt werde versucht, sich den gleichen Themen zu widmen, allerdings in einem größeren Umfeld, da der demnächst erscheinende IFRS sich auf alle Unternehmen beziehe. Es sei von höchster Bedeutung, dass sich der IASB-Stab und der FASB derzeit in leicht unterschiedlichen Positionen befänden. Diese Diskussion solle dazu dienen, vorläufig herauszufinden, warum die beiden Positionen so seien wie sie seien und was die Hauptunterschiede wären.

 

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Entlassungsrechte

 

In SFAS 167 ist der FASB zu dem Schluss gekommen, dass im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften Entlassungsrechte aus der Bestimmung des Hauptnutzenträgers ausgeschlossen werden sollten [also der bilanziellen "Muttergesellschaft], wenn diese Rechte nicht von einer einzigen Partei gehalten werden. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der FASB diese Schlussfolgerung noch einmal überdenken würde, da der FASB sehr besorgt sei, dass jeder andere Schluss bedeuten würde, dass der Standard Strukturierungsmöglichkeiten enthalten würde. Die Entscheidung sei jedoch umstritten gewesen und nicht ohne Weiteres verabschiedet worden.

 

Die IASB-Mitglieder zeigten sich besorgt über den Charakter dieser Entscheidung, aber sie erkannten, dass es unter bestimmten Umständen schwierig sein dürfte, festzustellen, ob ein Unternehmen, das als Vertreter agiere, das Unternehmen beherrsche, das es führe. Der Board schien der Ansicht des Stabs zuzuneigen, dass Entlassungsrechte von mehr als einer Partei gehalten werden können. Dennoch gelte, dass, je größer die Anzahl der Parteien sei, die Entlassungsrechte halte, desto unwahrscheinlicher sei es, dass diese Rechte wirtschaftlichen Gehalt aufwiesen. Gleichzeitig wollten sie direkt vom FASB hören, ,wie der von Entlassungsrechten dächte, insbesondere wolle man seine Bedenken verstehen, welche Strukturierungsmöglichkeiten bestehen würden und welche anderen Missbrauchsmöglichkeiten sich eröffnen würden.

 

Entgeltung

 

Der Stab stellte drei mögliche Sichtweisen vor, wie die Entgeltung des Vertreters die Bestimmung der Beherrschung beeinflussen könne. Eine Sichtweise, die von einigen Stellungnahmenden auf den Entwurf ED 10 vorgetragen worden sei, wäre, dass, wenn beispielsweise ein Fondsmanager weniger als 100% der Einheiten eines Fonds hielte, davon ausgegangen werden sollte, dass er den Fonds nicht beherrsche. Diese Sichtweise wurde von allen Boardmitgliedern abgelehnt und nicht erörtert.

 

Nach Sichtweise 1 würde die Definition von Beherrschung angewendet, um zu dem Schluss zu gelangen, dass eine Berichtseinheit ein anderes Unternehmen beherrscht, wenn es die Entscheidungsgewalt über die Aktivitäten besitzt und eine veränderliche Rendite aus seinem Engagement in das Unternehmen erhält. Dies ist die Sichtweise des FASB. Allerdings hat der FASB den Sachverhalt aus der Sichtweise des Vertreters formuliert, als es SFAS 167 herausgab.

 

Mit Sichtweise 3 würde anerkannt, dass es Situationen gibt, in denen die Rendite der Berichtseinheit mehr als unbedeutend sein kann und dass dennoch die Berichtseinheit ihre Entscheidungsgewalt, die ihr verliehen sei, dafür nutzen würde, Renditen für andere Parteien zu erwirtschaften. Wenn es Hinweise gibt, dass die Berichtseinheit die ihr verliehene Entscheidungsmacht für ihren eigenen Nutzen und nicht für den anderer Parteien nutzt, wäre davon auszugehen, dass sie die das gesteuerte Unternehmen beherrscht.

 

Während der Diskussion wurde festgehalten, dass der FASB zustimmen würde, dass ein Entlassungsrecht mit wirtschaftlichem Gehalt in die Bestimmung von Beherrschung einfließen sollte und dass ein substantieller veränderlicher Anteil an der Rendite eines Unternehmens ein Hinweis für Beherrschung sei.

 

Der Board erörterte Beispiele, in denen der Unterschied zwischen Sichtweise 1 und Sichtweise 3 deutlich wurde, und hielt fest, dass nach der Analyse des IASB (ohne Beachtung von SFAS 167) die Beherrschungs-/Konsolidierungsfrage sich nur dann unterscheiden würde, wenn der Manager in doppelter Kapazität agiere: als Manager und als Eigentümer. Dem Verlauf der Sitzung nach (ohne Abstimmungen) schien die Mehrheit der IASB-Mitglieder die Sichtweise 3 vorzuziehen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass er Sichtweise 3 vorziehe, aber auch an das ungeteilte Entlassungsrecht glaube, da er nicht der Meinung sei, dass irgendetwas Anderes umsetzbar sei.

 

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass er mehr und mehr unzufrieden damit sei, Entlassungsrechte als Hinweis auf Beherrschung in Unternehmen mit Stimmanteilen anzusehen (also nicht in strukturierten Unternehmen sondern in Unternehmen mit Geschäftstätigkeit). Er dächte an Unternehmen mit gemeinschaftlicher Eigentümerschaft, bei denen die Eigentümer einen der Eigentümer ernennen, damit er im Rahmen eines Vertrages als Eigentümer/Manager auftrete. Er sei sich noch nicht sicher, wie eine solche Vereinbarung unter Verwendung des IASB-Ansatzes analysiert werden könnte.

 

Der Stab hielt fest, dass er weiterhin mit dem FASB zusammenarbeite, um die Sachverhalte zu verstehen, die im Spannungsfeld stünden und die dazu führten, dass man zu einer unterschiedlichen Schlussfolgerung in der Einschätzung von Beherrschung komme.

 

Nicht vertraglich geregelte Vertretergeschäfte

 

Der Board führte eine kurze Diskussion dazu, ob der demnächst erscheinende IFRS eine Aufzählung von Beispielen von Parteien enthalten sollte, die oft für die Berichtseinheit handeln (ohne die Annahme, dass sie immer für die Berichtseinheit handeln). Der Board schien einig, dass eine solche Aufzählung sinnvoll sei, aber dass jede Aufzählung, die zur Verfügung gestellt würde, nicht als abschließend oder verbindlich erachtet werden dürfe.

 

 

Aufzählung Ausbuchung von Finanzinstrumenten

 

Das Konzept des fernliegenden Konkurses

 

Der Board untersuchte den Test auf rechtliche Isolierbarkeit im Hinblick auf das Ausbuchungsmodell. Der Board erörterte die Sachverhalte im Zusammenhang mit der Anwendung des Tests auf rechtliche Isolierbarkeit unter US-GAAP (eine Übertragung muss konkursfern sein, damit ein Vermögenswert oder ein Teil eines Vermögenswerts für eine Ausbuchung als Ergebnis einer Übertragung in Frage kommt).

 

Der Board entschied das Kriterium der rechtlichen Isolierbarkeit nicht in seinen Ausbuchungsansatz aufzunehmen, da er der Meinung war, dass die Ausbuchungskriterien von Bilanzierungsprinzipien abhängen sollten und nicht bestimmten rechtlichen Regelungen. Nach Ansicht eines Boardmitglieds sollte die Bestimmung, was und was nicht eine Veräußerung in einem Abschluss sei, auf Bilanzierungsprinzipien gründen in nicht in Hinblick auf Gesetze bestimmt werden. Der Board hegte außerdem Bedenken, dass die Einführung eines Tests auf rechtliche Isolierbarkeit nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen könnte.

 

Andererseits betonte der Board, dass das Konzept eines fernliegenden Konkurses in der Bewertung der Instrumente widergespiegelt werden sollte und durch sachgerechte Angaben klargestellt werden müsse.

 

Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen und ähnlichen Geschäftsvorfällen

 

Der Board erwog vor dem Hintergrund einer starken Ablehnung der Anwender gegenüber den Vorschlägen im Entwurf noch einmal die Bilanzierung von Rückkaufvereinbarungen (die im Entwurf als Verkaufsvereinbarungen behandelt werden sollten). Dem Board wurde mitgeteilt, dass diese Geschäftsvorfälle im Grunde weltweit als Finanzierungsaktivitäten wahrgenommen würden und dass ihre Behandlung als Veräußerungen die Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung ohne wirtschaftlichen Gehalt erhöhen würde. Darüber hinaus wiesen mehrere Boardmitglieder darauf hin, dass die vorgeschlagene Behandlung nicht im Einklang mit der Behandlung von Sale- und-Leaseback-Transkationen stünde und auch dem Prinzip "Inhalt über Form" im Rahmenkonzept widersprechen könnte.

 

Andererseits zogen andere Boardmitglieder konzeptioneller orientierte Argumente für die vorgeschlagene Behandlung vor (beispielsweise Unterschiede zu besicherten Darlehen oder das Vorhandensein zweier Quellen von Kreditrisiko).

 

Nach ausführlicher Erörterung erkannte der Board an, dass einige der Geschäftsvorfälle, die allgemein als "repos" bezeichnet werden, den wirtschaftlichen Gehalt eines Darlehens haben könnten, während andere den wirtschaftlichen Gehalt einer Veräußerung haben könnten. Daher bat der Board den Stab, ein Kriterium vorzuschlagen, mit dem man versuchen könnte, diesen Unterschied zu greifen. Darüber hinaus entschied der Board, diese Frage mit dem FASB zu erörtern, um zu versuchen, die Sichtweisen zu dieser Frage in Einklang zu bringen.

 

Bilanzierung einbehaltener Anteile

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, einbehaltene Anteile, die einen anteilsmäßige Anteil an dem Vermögenswert darstellen, der vorher angesetzt worden ist, als Teil dieses Vermögenswerts zu behandeln. In allen anderen Fällen entschied der Board, dass einbehaltene Anteile als neuer Vermögenswert anzusehen und bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Danach sollten einbehaltene Anteile auf Grundlage der Klassifizierungs- und Bewertungsleitlinien für Finanzinstrumente bilanziert werden.

 

Der Ausbuchungsansatz

 

Der Board erörterte zwei Ausbuchungsansätze, den geänderten Ansatz nach IAS 39 und einen veränderten Alternativansatz (geändert im Hinblick auf Rückkaufvereinbarungen und einbehaltene Anteile). Der Board entscheid vorläufig, den alternativen Ansatz zu wählen. Dennoch stimmte der Board zu, diesen Ansatz im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem FASB zu erörtern. Der Vorsitzende hielt fest, dass unter Berücksichtigung dieser Entscheidung, eine erneute Veröffentlichung des Entwurfs zu Ausbuchungen wahrscheinlich sei.

 

 

Mitschrift von der gemeinsamen Boardsitzung von IASB und FASB
26.-28. Oktober 2009

 

Montag, 26. Oktober 2009

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Projektzeitplan

 

Der Stab eröffnete die Sitzung damit, dass er den Zeitplan dieses Projekts erörterte. Die Boards beabsichtigen, im zweiten Quartal 2010 einen Entwurf und im Juni 2011 einen endgültigen Standard zu veröffentlichen.

 

Unterteilung eines Vertrags

 

Der Stab erklärte dann, dass der Zweck dieser Sitzung darin liegen sollte, Entscheidungen zu weiteren Leitlinien zur Klarstellung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu fällen, die im Diskussionspapier umrissen worden waren. Die Hauptfrage beziehe sich auf das Ausmaß, in dem von einem Unternehmen gefordert würde, einzelne Erfüllungspflichten zu identifizieren und diesen Erfüllungspflichten Gegenleistungen zuzuweisen (also die Frage der Untergliederung eines Vertrags). In dem Modell im Diskussionspapier werden Unternehmen angewiesen, Verträge auf der Grundlage dessen zu trennen (oder zu untergliedern), wann die zugesagten Güter und Dienstleistungen an den Kunden übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden.

 

Der Stab hielt fest, dass die Stellungnahmen darauf hindeuten würden, dass das Modell wie im Diskussionspapier beschrieben für Verträge mit vielen Erfüllungspflichten nicht umsetzbar sei (so gebe es beispielsweise die Frage, ob eine Erfüllungspflicht für jeden Ziegel, jeden Nagel und jede Arbeitsstunde gebe). Der Stab deutete an, dass das Diskussionspapier wohl nicht angemessen die Sichtweise des Boards beschrieben und dass eine Verdeutlichung der Formulierungen in Bezug auf die Untergliederung im Entwurf notwendig sein dürfte.

 

Der Stab erläuterte, dass die Untergliederung eher einen Bezug zur Bewertung habe als zum Ansatz. Ein Unternehmen würde die Erfüllungspflichten identifizieren und dann auf der Grundlage etablierter Kriterien zusammenfassen. Der Stab schlug vor, dass der Transaktionspreis den Segmenten eines Vertrags und nicht den einzelnen Erfüllungspflichten in ihm zugewiesen werden sollte. Die Unternehmen sollten Verträge in Segmente untergliedern, wenn es Hinweise gäbe, dass ein Markt für diese Segmente auf Einzelbasis existiert. Der Einzelwert wie unter US-GAAP beschrieben ist bei der Bestimmung, ob ein Segment vorliegt, nicht zu berücksichtigen. DAs Unternehmen sollte eher die Wesentlichkeit berücksichtigen, wenn Güter übertragen und Dienstleistungen erbracht werden, sowie die Margen der zugesagten Güter und Dienstleistungen bei der Bestimmung der Segmente, in die eine Vereinbarung untergliedert werden kann.

 

Obwohl die Boards dem Ansatz des Stabs allgemein zustimmten, gab es doch Bedenken, dass die Untergliederung das Modell verkomplizieren könnte. Einige Boardmitglieder verlangten größere Klarheit, wie ein Unternehmen die Märkte bestimmen würde, die zu verwenden wären, um die Segmente zu bestimmen, wenn mehrere Märkte vorlägen. Man nehme an, es existierten zwei Märkte für ein bestimmtes Segment. Ein Markt bestehe aus zwei Erfüllungspflichten, ein Markt aus sechs. Der Stab wies darauf hin, dass in diesem Fall das Unternehmen den Markt wählen sollte, der den höchsten Grad an Erfüllungspflichten aufweise, (d.h. den Markt, der aus zwei Erfüllungspflichten besteht).

 

Ein FASB-Mitglied hielt fest, dass in dem Modell ein Ansatz "von unten nach oben" gewählt werden sollte. Nach einem solchen Ansatz würden Unternehmen zuerst ihre Erfüllungspflichten bestimmen und dann prüfen, ob diese Erfüllungspflichten in Segmente zusammengefasst werden sollten. Der Stab stimmte zu, dass die "Segmentierung von Verträgen" besser als "Zusammenfassung von Erfüllungspflichten" beschrieben werden könnte. Die Boards wiesen den Stab an, das Modell im Hinblick auf die Unterteilung weiter auszuarbeiten und besser zu formulieren.

 

Der Stab schlug vor, dass die Zuweisung der Transaktionspreise zu den einzelnen Segmenten innerhalb eines Vertrags auf den Einzelverkaufspreisen der Segmente beruhen sollte. Wenn der Einzelverkaufspreis nicht direkt zu beobachten ist, sollte das Unternehmen den Veräußerungspreis des Segments schätzen. Der Stab wies darüber hinaus darauf hin, dass Unternehmen bei der Schätzung des Veräußerungspreises, die Verwendung beobachtbarer Daten maximieren sollte; es sollte im Modell allerdings keine bestimmte Methode zur Schätzung des Veräußerungspreises genannt werden.

 

Der Stab meinte außerdem, dass die Restwertmethode keine akzeptable Zuweisungsmethode sei. Stattdessen sollten alle Nachlässe auf Grundlage des relativen Einzelveräußerungspreises auf die Segmente der Vereinbarung verteilt werden. Restwerte könnten nur als Eingabe für verwendete Mittel verwendet werden und nicht als Methode, einen Nachlass auf die Segmente der Vereinbarung zu verteilen.

 

Die Boards stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Einige Mitglieder der Boards hielten fest, dass die Hierarchie der Veräußerungspreise in Sachverhalt 08-1 [ASU 2009-13] in dieses Modell aufgenommen werden sollte, um einen Rahmen für die Schätzung des Veräußerungspreises zu liefern. Darüber hinaus hielten die Boards fest, dass solide Angaben erforderlich wären. Obwohl die Boards zustimmten, dass die Restwertmethode nicht als Zuweisungsmethode genutzt werden sollte, gaben verschiedene Mitglieder Bedenken Ausdruck, dass Unternehmen keine anderen Eingaben für verwendete Mittel für die Zuweisung des Transaktionspreises berücksichtigen würden, wenn die Restwertmethode als Eingabe für verwendete Mittel zugelassen würde.

 

Erfassung von Erlösen in einem Vertragssegment

 

Die Mitglieder des Stabs schlugen vor, dass ein Unternehmen Ermessen einsetzen und aus verschiedenen Methoden für die Bewertung der Güter und Dienstleistungen, die an einen Kunden im Rahmen eines Vertrags übertragen bzw. ihm gegenüber erbracht werden, auswählen solle. Die Boards stimmten dem Stab zu und baten ihn, klarzustellen, dass, obwohl das allgemeine Konzept der Erlöserfassung auf der Übertragung von Kontrolle beruhe, als praktische Erwägung Methoden wie beispielsweise Fertigungsgrößen, Produktionsmitteleinheiten etc. als Näherungswert genutzt werden könnten, wenn man bestimme, ob die Kontrolle an den Kunden übergegangen sei. Sobald eine Methode für die Erlöserfassung aus einem bestimmten Segment festgelegt sei, sollte diese Methode einheitlich für dieses Segment innerhalb des Vertrages und in anderen Verträgen angewendet werden.

 

 

Aufzählung Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)

 

Was stellt einen aufgegebene Geschäftsbereich dar?

 

Der FASB und der IASB nahmen ihre Erörterungen wieder auf, was einen aufgegeben Geschäftsbereich darstellt. Der Stab stellte ein Papier vor, in dem eine vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereich beschrieben wurde. Folgende Punkte wurden erörtert:

 

  1. Was ist ein sachgerechter Ausgangspunkt für die Definition?
  2. Sollte ein Kriterium der Bedeutsamkeit enthalten sein?
  3. Sollte ein Kriterium Teil der Definition sein, das ein fortwährendes Engagement betrifft?

 

Mitglieder beider Boards fragten, ob aufgegebene Geschäftsbereiche weiterhin im Hauptteil des Abschlusses gezeigt werden sollten oder ob eine Angabe in einer Fußnote allein sachgerechter sei. Der Stab des FASB sagte, dass die Adressaten sich mit überwältigender Mehrheit dafür aussprächen, aufgegebene Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses zu zeigen. Schließlich stimmten beide Boards dafür, die Darstellung der aufgegebenen Geschäftsbereiche im Hauptteil des Abschlusses weiterhin zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob die vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs zu zufällig sei und unterschiedlichen Anwendern gestatten würde, zu unterschiedlich Schlussfolgerungen bezüglich dessen zu kommen, was diese Definition erfülle. Dies könne Möglichkeiten für Ertragsgestaltung bieten.

 

Einige Mitglieder des IASB fragten, ob die gegenwärtige Definition nach IFRS 5 angemessener sei, und äußerten die Meinung, dass eine Änderung von IFRS 5 nicht notwendig sei. Der Stab des FASB hielt fest, dass die vorgeschlagene Definition IFRS 5 gleiche. Der Stab habe nur versucht, einige Prinzipien dort hinzuzufügen, wo dies aus Analysesicht Sinn ergebe. Der IASB deutete an, dass er die gegenwärtige Definition nach IFRS 5 beibehalten wolle.

 

Nächste Schritte im Projekt

 

Der Stab des FASB umriss die nächsten Schritte in diesem Projekt. Der FASB-Stab wird die Unterschiede zwischen seiner vorgeschlagenen Definition und der Definition aus IFRS 5 erwägen, und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass eine Änderung der gegenwärtigen Definition auf die Definition aus IFRS 5 eine Verbesserung der Finanzberichterstattung mit sich bringt. Des Weiteren wird der Stab des FASB eine Untersuchung der Angabevorschriften nach IFRS 5 durchführen und entscheiden, ob er der Meinung ist, dass diese Angaben angemessen sind oder ob eventuell weiter Angaben erforderlich sein könnten. Der Stab des FASB deutete an, dass er die Ergebnisse und Erwägungen des Stabs gern im November erörtern würde.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente – Ablösung von IAS 39

 

Die Boards erörterten, ob sowohl die Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten deutlich im Hauptteil des Abschlusses gezeigt werden sollen (beispielsweise durch Angaben in Klammern oder Überleitungsinformationen im Hauptteil des Abschlusses). Eine Nutzen würde sein, dass es Anlagern leichter möglich wäre, Abschlüsse, die nach dem jeweiligen Ansatz des FASB oder des IASB erstellt wären, zu vergleichen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass manche zeitnah Anleger sowohl die Informationen zum beizulegenden Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten erwarten würden. Einige fragten, ob die Zurverfügungstellung sowohl der Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für die Adressaten von Abschlüssen verwirrend sein könnte.

 

Eine Mehrheit der anwesenden IASB-Mitglieder gab an, dass sie nicht notwendigerweise dagegen stimmen würden, Unternehmen vorzuschreiben, sowohl die Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch die zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Hauptteil der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage für Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen, die nach dem IASB-Ansatz als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet klassifiziert würden. Der IASB kam überein, diesen Sachverhalt auf einer künftigen Sitzung gemeinsam mit der Frage weiter zu erwägen, ob eine hervorgehobene Angabe zu Änderungen im beizulegenden Zeitwert in separaten pro-forma-Abschlüssen gefordert werden soll, um die Auswirkungen auf das akkumulierte sonstige Gesamtergebnis und das Eigenkapital der Anteilseigner zu zeigen. (Der FASB hatte vorher zugestimmt, dass eine hervorgehobene Angabe sowohl der Informationen zum beizulegende Zeitwert als auch der zu den fortgeführten Anschaffungskosten im Abschluss für solche Finanzinstrumente vorgeschlagen werden soll, die nach dem FASB-Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind.)

 

Kernprinzipien

 

Unter Vorbehalt einer weiteren Ausarbeitung einigten sich die beiden Boards auf die folgenden Kernprinzipien für die Harmonisierung der jeweiligen Ansätze des FASB und des IASB für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten (N.B.: die unten dargestellten Kernprinzipien basieren auf den Materialien für Beobachter und werden von den Boards noch weiter ausgearbeitet):

 

  1. Die neuen Vorschriften sollen zum Nutzen der Anleger die Vergleichbarkeit erhöhen.
  2. Die neuen Vorschriften sollen Transparenz hinsichtlich der Risiken in der Geschäftsstrategie des Unternehmensführung bieten.
  3. Hervorgehobene und zeitnah zur Verfügung gestellte Informationen zum beizulegenden Zeitwert sind für Finanzinstrumente mit hoch variablen Kapitalströmen und solche, die zu Handelszwecken gehalten werden, relevant.
  4. Sowohl Informationen zu fortgeführten Anschaffungskosten als auch solche zum beizulegenden Zeitwert sind für Finanzinstrumente relevant, deren Hauptbeträge für die Generierung von Zahlungseingängen oder den Erhalt vertraglicher Kapitalströme gehalten werden und nicht für eine Veräußerung oder eine Erfüllung gegenüber einer dritten Partei.
  5. Die neuen Vorschriften sollten weniger kompliziert umzusetzen sein.
  6. Der Wertminderungsansatz für Finanzinstrumente, die für die Erzielung vertraglicher Kapitalströme gehalten werden, sollte einheitlich sein.

 

In Bezug auf das Prinzip 4 äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Relevanz von Informationen zum beizulegenden Zeitwert für finanzielle Schulden aufgrund der Auswirkungen des eigenen Kreditrisikos auf die Zeitwertbewertung von Schulden. Die Boards vereinbarten, auf ihren jeweiligen Internetseiten die Kernprinzipien für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen, nachdem sie entsprechen ausgearbeitet wurden.

 

Arbeitsplan für die Harmonisierung

 

Der Stab des FASB setzte die Boards davon in Kenntnis, dass der FASB erwartet, im ersten Quartal 2010 einen Entwurf zum Projekt zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten veröffentlichen zu können. Darüber hinaus wurde der folgende Zeitplan für die Arbeiten vorgestellt:

 

Aufzählung Beide Boards werden gemeinsam im November und Dezember die Verbesserungen bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erörtern.
Aufzählung Der Expertenbeirat wird sich auf die beiden vom IASB und FASB vorgeschlagenen Wertminderungsmodelle konzentrieren.
Aufzählung Die Unterschiede und bestimmte Finanzinstrumente werden identifiziert, auf die die von den beiden Boards entwickelten Klassifizierungs- und Bewertungsmodelle Auswirkungen haben.
Aufzählung Sachverhalte, die sich auf das Kreditrisiko in der Bewertung von Schulden beziehen, werden gemeinsam erörtert.
Aufzählung Ein endgültiger Standard wird Ende 2010 veröffentlicht.

 

Wertminderung

 

Die Boards tauschten Fragen über ihre jeweiligen Ansätze in Bezug auf Wertminderungen von Krediten aus, die sich im Wesentlichen darum drehten, welche Informationen verwendet werden können, um festzustellen, ob eine Wertminderung von Krediten vorliegt. IASB-Mitglieder fragten, ob der Ansatz des FASB dazu führen könne, dass ein Verlust beim erstmaligen Ansatz eines Portfolios von Krediten angesetzt werden könne, wenn es innerhalb des Portfolios eine Erwartung von Kreditverlusten gebe. Die Mitglieder des FASB gaben an, dass sie bis jetzt die Einzelheiten des FASB-Ansatzes noch nicht erörtert hätten. Es wurden keine Entscheidungen getroffen. 

 

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, (1) den Harmonisierungsansatz, wenn es einen geben sollte, zu besprechen, den die beiden Boards bei Abschluss ihrer Projekte zu Konsolidierung wählen sollten, und (2) Konsolidierungsfragen zu bestimmen, die von den beiden Boards auf künftigen Sitzungen erörtert werden sollen.

 

Harmonisierungsplan für das Projekt

 

Der Stab empfahl, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung veröffentlichen sollten.

 

Die Board erörterten verschiedene Möglichkeiten, wie bei Abschluss ihrer jeweiligen Projekte vorgegangen werden könnte. Die Boards stimmten dem Stab zu, dass die beiden Boards zusammenarbeiten und schließlich einen harmonisierten Standard zu Konsolidierung veröffentlichen sollten. In Zukunft würden die beiden Boards die verschiedenen Konsolidierungsfragen, die auftreten, gemeinsam erörtern, bevor der IASB seinen neuen Konsolidierungsstandard abschließt. Der FASB würde dann den endgültigen IASB-Standard zu öffentlicher Stellungnahme veröffentlichen, die Leitlinien auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen erneut erörtern und dann einen endgültigen FASB-Standard veröffentlichen. Der endgültige IASB-Standard und der FASB-Entwurf sollten Ende März oder Anfang April 2010 zur Verfügung stehen, und beide Boards sollten ihre endgültigen Standards bis Ende 2010 herausgeben.

 

Der IASB wies darauf hin, dass sein gegenwärtiges Modell die gleichen Kriterien für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien wie für strukturierte Unternehmen vorsieht. Der FASB deutete an, dass im Fortgang des Projekts die gleichen Kriterien sowohl für Unternehmen mit Stimmrechtsaktien als auch für Zweckgesellschaften gelten sollten.

 

Erneut zu erörternde Sachverhalte

 

Der Stab wies darauf hin, dass, obwohl die grundlegenden Beherrschungsmodelle zwischen SFAS 167 und dem IASB-Entwurf ED 10 harmonisiert seien, es weiter unterschiede zwischen den Leitlinien des IASB und des FASB in Bezug auf Rechte, einen Stellvertreter zu entlassen ("kick-out rights"), gebe, die auf künftigen Sitzungen erörtert werden sollten. Es gebe außerdem eine Reihe von Sachverhalten, die beide Boards bis jetzt noch nicht erörtert hätten, die auch in den nächsten Monaten gemeinsam diskutiert werden müssten.

 

Die Boards hielten vorläufige Erörterungen zu "kick-out"-Rechten in Bezug auf die Fragen ab, wann sie ignoriert werden können, wann sie als substantiell angesehen werden sollten und wie entsprechende Klauseln auf verschiedene Szenarien anzuwenden seien. Insbesondere fragte der IASB viel darüber, warum in SFAS 167 vorgeschrieben ist, dass diese Rechte zu ignorieren sind, solange sie nicht von einem einzigen Unternehmen gehalten werden. Der FASB gab an, dass dies ein Missbrauchsschutz sei, da man der Meinung sei, dass diese Rechte im Allgemeinen nicht substantiell sind. Die Boards baten den Stab, sie Liste der Sachverhalte, die noch zu erörtern sind, fertigzustellen und sich darauf vorzubereiten, diese Sachverhalte mit Beispielen auf der nächsten gemeinsamen Sitzung im Dezember 2009 vorzustellen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Der Stab beschrieb einen neuen Vorschlag (Ansatz 4.1) für die Unterscheidung zwischen Schuld- und Eigenkapitalinstrumenten und fragte die Boards, ob sie Interesse daran hätten, diesen Ansatz weiter zu verfolgen. Der Stab erläuterte den Unterschied zwischen Ansatz 4.1. und Ansatz 4, den die Board vorher erörtert hatten. Nach Ansatz 4 werden Aktien, die im Rahmen eines Vertrags herausgegeben werden, (also alle in Aktien zu erfüllende Instrumente) ungeachtet ihrer Bedingungen als Schulden klassifiziert. Nach dem neuen Ansatz 4.1 würden in Aktien zu erfüllende Instrumente einem separaten Klassifizierungsprinzip unterliegen, nach dem die Aktien, die ein Unternehmen nicht als Währung verwendet, als Eigenkapital klassifiziert würden. Insbesondere gelte, dass ein Instrument, dass durch Herausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden muss, Eigenkapital darstellt, es sei denn

 

Aufzählung (a) jede Partei verfügt über die Option einer Erfüllung in bar,
Aufzählung (b) eine Nettoerfüllung in Aktien ist vorgeschrieben, oder jede Partei verfügt über die Option einer Nettoerfüllung oder
Aufzählung (c) nach dem Vertrag ist jede Partei Risiken aus Wertänderungen ausgesetzt, die nicht diejenigen sind, die sich aus Aktienpreisänderungen, Änderungen im Zeitwert des Geldes, Adressenausfällen und möglicherweise Wechselkursänderungen ergeben.

 

Dieses Klassifizierungsprinzip würde dazu führen, dass bestimmte in Aktien zu erfüllende Instrumente wie in Stammaktien wandelbare Vorzugsaktien, Termingeschäfte auf den Verkauf von Aktien, physisch zur erfüllende geschriebene Kaufoptionen und Aktienoptionen als Eigenkapital klassifiziert würden. Diese Instrumente wären nach Ansatz 4 als Schulden klassifiziert worden.

 

Kündbare oder verpflichtend einzulösende Instrumente würden als Eigenkapital klassifiziert, wenn sie bei Tod oder Pensionierung einzulösen wären oder wenn der Halter aufhört, an den Aktivitäten des Unternehmens teilzunehmen. Alle anderen kündbaren  oder verpflichtend einzulösenden Instrumente würden abgespalten oder in ihrer Gänze als Schulden klassifiziert.

 

Einige Boardmitglieder fragten, o wandelbare Schuldinstrumente als Schulden wie nach Ansatz 4.1 vorgeschlagen klassifiziert werden sollten oder ob das wandelbare Instrument aufgespalten werden solle. Einige äußerten die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser als Teil des Projekts zu Finanzinstrumenten erörtert werden solle.

 

Verschiedene Mitglieder erhoben Bedenken hinsichtlich Arbitrage und Strukturierungsmöglichkeiten unter Ansatz 4.1; dies schloss nicht ausgewiesene Barerfüllungsmerkmale ein. So wäre nach Ansatz 4.1 beispielsweise einem Unternehmen möglich, einen Ausweis als Schuld dadurch zu umgehen, dass eine brutto physisch erfüllte geschriebene Kaufoption geschrieben wird (die als Eigenkapital zu klassifizieren wäre) ohne über ausreichend autorisierte und nicht emittierte Aktien zu verfügen, um den Vertrag zu erfüllen, weil in diesem Fall das Unternehmen dem Halter Barmittel anstelle von Aktien geben würde. Der wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsvorfalls wäre also der gleiche wie der, wenn der Emittent das Derivat als in bar zu erfüllen geschrieben hätte; die Barerfüllung des Derivats jedoch würde zu einer Klassifizierung als Schuld führen.

 

Einige Mitglieder beider Boards erhoben Bedenken, dass nach Ansatz 4.1 die Information über die Auswirkungen von Verwässerungen durch bestimmte Instrumente auf Anteilseigner nicht im Abschluss gezeigt würden. Es wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass die Anteilseigner über den verwässernden Effekt von bestimmten Instrumenten durch angemessene Darstellung im Abschluss informiert werden sollten.

 

Es wurde auch dargelegt, dass in Bezug auf die Entwicklung einer Definition einer Schuld im Rahmenkonzept, die mit Ansatz 4.1. im Einklang steht, der Stab beabsichtige, die Definition einer Schuld ähnlich der zu belassen, die im gegenwärtigen Rahmenkonzept enthalten ist, (eine Schuld erfordert also die Übertragung von Barmitteln oder Vermögenswerten) und Ausnahmen in der Definition für aktienerfüllte Instrumente, die als Schulden klassifiziert sind, und für barerfüllte Instrumente, die als Eigenkalital klassifiziert sind, vorzusehen.

 

Die meisten Mitglieder stimmten einer weiteren Verfolgung von Ansatz 4.1 und der Untersuchung, welche Wege es gibt, Arbitragethemen, die Ansatz 4.1. innewohnen zu lösen, zu.

 

 

Dienstag, 27. Oktober 2009

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Sonstiges Gesamtergebnis

 

Vorschlag für eine Änderung im begrenzten Umfang an IAS 1 Darstellung des Abschlusses

 

Der Stab empfahl, dass der Board die Wahlmöglichkeit in IAS 1.81 streichen solle, nach der einem Unternehmen gestattet ist, alle Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, die in einer Periode angesetzt werden, in zwei Darstellungen darzustellen. Mit der Empfehlung, dass die Möglichkeit der zwei Darstellungen gestrichen wird, empfahl der Stab, dass der Board zu dem Schluss kommen sollte, dass eine einzige Gesamtergebnisrechnung mit zwei Abschnitten gefordert werden solle: Gewinn-und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorläufig zu, dass eine einzige Gesamtergebnisrechnung mit zwei Abschnitten gefordert werden solle (wie oben beschrieben). Der Board betonte außerdem, dass dieser Vorschlag die Posten nicht ändern würde, die im sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden können oder müssen, und auch keinen Einfluss auf die Frage hat, ob ein Posten bei Ausbuchung umzuklassifizieren ist.

 

Der Stab empfahl, dass der Board vorläufig entscheiden solle, dass Teile des sonstigen Gesamtergebnisses, die nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung in folgenden Perioden umklassifiziert werden zusammen dargestellt werden sollen und dass Teile des sonstigen Gesamtergebnisses, die in die Gewinn- und Verlustrechnung in folgenden Perioden umklassifiziert werden zusammen dargestellt werden sollen. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass Posten mit ähnlichen Umklassifizierungsvorschriften gemeinsam dargestellt werden sollen.

 

Schließlich empfahl der Stab, dass der Board vorläufig entscheiden sollen, dass (a) die Wahlmöglichkeit gestrichen werden solle, nachdem es einem Unternehmen gestattet ist, Bestandteile des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern darzustellen, und (b) die Möglichkeit gestrichen werden soll, dass die Steuerauswirkungen auf einen Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses mit dem entsprechenden Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt werden können. Der Board kam vorläufig überein, dass die Wahlmöglichkeit gestrichen werden soll, nach der ein Unternehmen einen Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses vor Steuern darstellen kann. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass Ertragsteuern, die sich auf Posten des sonstigen Gesamtergebnisses beziehen, auf die Posten, die nicht in künftigen Perioden in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert werden, und die Posten, die in künftigen Perioden in die Gewinn- und Verlustrechnung umklassifiziert werden, aufgeteilt werden sollen.

 

Der IASB und der FASB vereinbarten, zusammenzuarbeiten, um einen Entwurf zu entwickeln, mit dem ihre jeweiligen Anforderungen unter IAS 1 und der FASB-Rechnungslegungsstandardkodifizierung geändert werden sollen, um den Boards zu gestatten, die Vorschläge zu gleicher Zeit zwecks öffentlicher Stellungnahme zu veröffentlichen. Der FASB gab an, dass es nützlich sein würde, wenn die zeitliche Planung des Vorschlags mit der ausstehenden Herausgabe des Entwurfs zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten später in diesem Jahr zusammenfallen würde.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Der Stab widmete sich den folgenden vier Themen aus dem Diskussionspapier Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses:

 

  1. Darstellung der Kapitalströme
  2. Überleitungsrechnung
  3. Aufgliederung nach Art und Funktion
  4. Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen

 

Darstellung der Kapitalströme

 

Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode

 

Der Stab führte in die Diskussion ein, indem er noch einmal an die Meinungen erinnerte, die auf einer Sitzung im April 2009 von den Anwendern und Adressaten eingegangen waren. Der Tenor der Meinungen der Ersteller und der Adressaten wurde in Bezug auf die  Anwendung der direkten Methode bei der Darstellung der Kapitalströme verglichen. Die Ersteller sind der Ansicht, dass die Anwendung der direkten Methode finanziell aufwendig ist und wenig Nutzen bietet, während die Adressaten allgemein der Ansicht sind, dass diese Methode nützliche ist, wenn aufgegliederte Informationen erstellt werden. Unter Berücksichtigung der Meinungen beider Gruppen ist der Stab der Meinung, dass es Unterstützung für die direkte Methode der Darstellung geben könnte, die mit zusätzlichen indirekten Informationen im Abschluss ergänzt wird.

 

Im Endeffekt stellte der Stab zwei Möglichkeiten für die Darstellung von Kapitalstrominformationen vor. Bei der ersten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer weniger aufgegliederten (als im Diskussionspapier genannten) direkten Methode der Darstellung erstellen und indirekte Informationen im Anhang zum Abschluss darstellen. Bei der zweiten Möglichkeit würde ein Unternehmen seine Darstellung der Kapitalströme unter Verwendung einer verbesserten indirekten Methode der Darstellung erstellen und zusätzliche Angaben leisten.

 

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erste Möglichkeit bei der Darstellung von Informationen in der Darstellung der Kapitalströme zu verwenden. Sie sind der Meinung, dass von einem Unternehmen gefordert werden sollte, Ausweiszeilen für Bareingänge und -zahlungen in jedem Abschnitt (und jeder Kategorie) der Darstellung darzustellen. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass ein Unternehmen Erträge aus der Geschäftstätigkeit auf die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit überzuleiten, da dies den Nutzern die entscheidungsnützlichsten Informationen bieten würde (beispielsweise Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden bei den Betriebsmitteln). Die Boards verliehen ebenfalls der Ansicht Ausdruck, dass im demnächst erscheinenden Entwurf nur eine einzige Methode der Kapitalstromdarstellung gefordert und keine alternativen Möglichkeiten genannt werden sollten.

 

Angabe von nicht Barmittel betreffenden Informationen

 

Während die Untersuchungen des Stabs und die Einbindung der Ersteller und Adressaten wie oben beschrieben erläutert wurden wurde auch das Konzept erörtert, dass nicht Barmittel betreffende Informationen nicht notwendigerweise Kapitalströme darstellen und daher die Möglichkeit eines Adressaten mindern, die Qualität der berichteten Erträge einzuschätzen. Obwohl er diese Bedenken anerkannte, empfahl der Stab den Boards, dass die Vorschrift im Diskussionspapier beibehalten werden sollte. Von einem Unternehmen sollte also gefordert sein, nicht Barmittel betreffende Informationen in seinem Anhang zum Abschluss darzustellen. Die Boards stimmten dieser Empfehlung zu.

 

Andere kapitalstrombezogene Angaben

 

Der Stab empfahl den Boards, dass die Angabe von Rückführungsbegrenzungen und anderen barmittelbezogene Beschränkungen in den Fußnoten des Abschlusses angegeben werden sollten. Die Board stimmten der Empfehlung des Stabs zu, da sie der Meinung sind, dass dieses Informationen für Kapitalgeber wichtig sein könnten.

 

Überleitungsrechnung

 

Da viele Adressaten und Ersteller die vorgeschlagene Überleitungsrechnung in den Stellungnahmen und in den Einbindungsaktionen hinterfragt hatten, erörterte der Stab, ob die Boards diese Überleitung der Kapitalströme auf die Gesamtergebnisrechnung noch einmal überdenken sollten. Die Bedenken galten hauptsächlich dem Umfang der Überleitung, den einzelnen Ausweisen, die übergeleitet werden sollten, und dem Konzept, dass der Schwerpunkt der Überleitung auf der Unterscheidung der Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden, die auf Neubewertungen zurückzuführen sind, von denen, bei denen das nicht der Fall ist, liegen sollte.

 

Der Stab empfahl einen Verschlag, der eine überarbeitete Überleitungsrechnung enthält, nach der nur die Veränderungen in "bedeutenden" Ausweiszeilen untersucht werden, und Neubewertungen werden nur in der Gesamtergebnisrechnung separat dargestellt. Obwohl er "bedeutend" nicht genauer definierte, schlug der Stab den Boards die folgende Liste von Faktoren vor, die eine Unternehmen verwenden könne, wenn untersucht wird, welche Änderungen in den Ausweiszeilen verfolgt werden sollten:

 

Aufzählung Bedeutung der Abschlussbilanz in Relation zum Gesamtvermögen und den Gesamtschulden
Aufzählung Bedeutung eine Änderung im Kontostand in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen
Aufzählung Bedeutung des Kontoumsatzes in Relationen zu den Erträgen und Aufwendungen
Aufzählung Verwendung von Annahmen oder Ermessen in der Bewertung des Vermögenswerts oder der Schuld und Grad der Unsicherheit oder Veränderlichkeit in der Bewertung aufgrund von Risiken und der Art der Risiken (beispielsweise Kreditrisiko, Wechselkursrisiko, Zinsrisiko)
Aufzählung Art und Umfang der Geschäftsvorfälle oder Ereignisse, die nicht routinemäßig oder wiederholt anfallen
Aufzählung jeglicher andere Geschäftsvorfall oder jegliches andere Ereignis, der oder das Auswirkungen auf künftige Anlage- oder Kreditentscheidungen eines vernünftigen Anlegers, Kreditgebers oder anderen Nutzers des Abschlusses haben könnte

 

Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Überleitungsrechnung so zu überarbeiten, dass nur Änderungen in bedeutenden Ausweiszeilen untersucht werden. Die Boards erzielten jedoch keine Einigung hinsichtlich der separaten Beschreibung von Neubewertungen. Einige Boardmitglieder fragten, ob die Beschreibung von Neubewertungen die Darstellung des Abschlusses verbessere, während andere fragten, wie die Unternehmen diese Informationen darstellen sollten (zwei- oder dreispaltige Überleitungen gegenüber Angaben in Fußnoten). Der Stab wurde aufgefordert, weitere Untersuchungen zum Nutzen dieser Informationen und zur Art ihrer Darstellung vorzunehmen.

 

Aufgliederung nach Art und Funktion

 

Vor dem Hintergrund der Rückmeldungen der verschiedenen Gruppen hat der Stab seine Ansichten zu (a) dem Grad der Untergliederung, den ein Unternehmen in seinem Abschluss wählen sollte, (Sachverhalt 1) und (b) wo die untergliederten Informationen dargestellt werden sollten, um am entscheidungsnützlichen für die Vorhersage künftiger Kapitalströme zu sein, (Sachverhalt 2) noch einmal verfeinert. Der Stab empfahl den Boards, dass in Bezug auf Sachverhalt 1 der Vorschlag aus dem Diskussionspapier, mit dem explizit die Untergliederung nach Art und Funktion in der Gesamtergebnisrechnung gefordert worden war, durch ein Aufgliederungsprinzip ersetzt werden sollte, mit dem von einem Unternehmen gefordert würde, die Aufgliederung nach Art, Funktion und Bewertungsgrundlage im Abschluss als Ganzes zu erwägen. Dies würde bedeuten, dass die Boards nicht explizit von einem Unternehmen fordern würde, die Informationen in der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Funktion zu untergliedern. In Bezug auf Sachverhalt 2 empfahl der Stab, dass ein Unternehmen, das nur über ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die Informationen im Hauptteil seines Primärabschlusses darstellt und ein Unternehmen, das über mehr als ein berichtspflichtiges Segment verfügt, die aufgegliederten Informationen in den Segmentangaben darstellt.

 

Bei beiden Sachverhalten stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs im Prinzip zu. In Bezug auf Sachverhalt 1 ermunterten die Boards den Stab, ein Prinzip weiter auszuarbeiten, auf das ein Unternehmen seine Aufgliederungsentscheidung stützten könne. In Bezug auf Sachverhalt 2 stimmten die Boards zwar der Empfehlung des Stabs zu, dass ein Unternehmen mit mehreren berichtspflichtigen Segmenten die Informationen in der Segmentangabe darstellen sollte, sie fragten jedoch, warum nach der Empfehlung ein Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment diese Darstellung der Angaben nur im Hauptteil des Primärabschlusses leisten solle. Sie ermutigten den Stab, zu überlegen, ob einem Unternehmen mit nur einem berichtspflichtigen Segment gestattet sein sollte, diese Informationen ebenfalls in der Segmentangabe zu darzustellen.

 

Klassifizierung: Abschnitts- und Kategoriedefinitionen

 

Der Stab erläuterte die folgenden Empfehlungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen, die im demnächst erscheinenden Entwurf verwendet werden sollen und denen die Boards zustimmten:

 

  1. Der Finanzierungsabschnitt soll keine Kategorie zu Vermögenswerten enthalten, die nicht Finanz-Vermögenswerte sind.
  2. In jedem Bestandteil des Abschlusses wird im Abschnitt zur Geschäftstätigkeit eine Kategorie zu operativer Tätigkeit und eine zu Anlagetätigkeit beibehalten. Mit diesen Kategorien wird von einem Unternehmen gefordert zwischen geschäftlichen Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach aktiv sind, (operative Tätigkeit) und Tätigkeiten, die ihrem Wesen nach passiv sind, (Anlagetätigkeit) zu unterscheiden.
  3. Eigenkapital sollte eine Kategorie im Finanzierungsabschnitt sein.

 

Der Stab stellte klar, dass jegliche Entscheidungen in Bezug auf die Abschnitts- und Kategoriedefinitionen als Grundlage künftiger Erwägungen dienen würden. Der Stab deutete weiterhin an, dass die Definitionen im Laufe der Zeit verfeinert werden würden.

 

Weitere Schritte

 

Obwohl während der Sitzung nicht erörtert wurden Informationen hinsichtlich der weiteren Schritte des Stabs und des gesamten inhaltlichen Fahrplans während der Sitzung ausgeteilt. In der ausgeteilten Information wurden die folgenden Sachverhalte aufgelistet, die in den Monaten November bis Januar erörtert werden und zur Veröffentlichung eines Entwurfs im April 2010 führen sollen:

 

Aufzählung Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
Aufzählung Sachverhalte in Bezug auf Finanzdienstleister
Aufzählung nicht beherrschende Anteile
Aufzählung Bündeltransaktionen
Aufzählung Fremdwährungstauschtransaktionen
Aufzählung Segmentangaben
Aufzählung Zusammenführung aller Sachverhalte - Kernprinzipien der Darstellung und der sich daraus ergebende Abschluss
Aufzählung Frage des Anwendungsbereichs und der nicht börsennotierten Unternehmen
Aufzählung Gesamtkosten und -nutzen des Darstellungsmodells
Aufzählung Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens

 

 

Mittwoch, 28. Oktober 2009

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der IASB hat im Mai 2009 den Entwurf Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausgegeben und bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Agendapapiers 156 Stellungnahmen erhalten.

 

In den meisten Stellungnahmen zum Entwurf war eine Harmonisierung der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unter IFRS und US-GAAP gefordert worden. Die Stellungnehmenden zeigten sich besorgt ob der Verwendung unterschiedlicher Formulierungen in den IFRS und in US-GAAP, die zu unterschiedlichen Ansätzen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und möglicherweise zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen führen könnten. Der Stab stellte drei Arten von Unterschieden vor (in Agendapapier 11 finden Sie weitere Details zu den unten genannten Unterschieden):

 

Aufzählung Art 1: Unterschiede aufgrund von Entscheidungen, die vom IASB in Bezug auf folgende Sachverhalte gefällt wurden:
Aufzählung (a) Anwendungsbereich,
Aufzählung (b) Referenzmarkt,
Aufzählung (c) höchster und bester Nutzen,
Aufzählung (d) Blockadefaktor,
Aufzählung (e) Gewinne und Verluste am Tag 1,
Aufzählung (f) Bewertungsprämisse und Finanzinstrumente,
Aufzählung (g) Bewertung von Schulden und
Aufzählung (h) Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten.
Aufzählung Art 2: Unterschiede zur Klarstellung einiger Prinzipien in Thema 820, insbesondere:
Aufzählung (a) höchster und bester Nutzen,
Aufzählung (b) Bewertungsprämisse und
Aufzählung (c) Bewertungsmethoden.
Aufzählung Art 3: Unterschiede in der Grammatik, der Orthographie und Stilunterschiede.

 

Der Stab stellte dann drei Ansätze vor, wie die Boards mit den Unterschieden umgehen könnten, die derzeit in den Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vorliegen. Diese Ansätze waren die folgenden:

 

Aufzählung Ansatz 1: Streichung aller Entscheidungs- und Formulierungsunterschiede. Dieser Ansatz würde erfordern, dass beide Boards alle Sachverhalte erneut erörtern, bei denen Unterschiede ausgemacht wurden.
Aufzählung Ansatz 2: Nur Streichung aller Formulierungsänderungen der dritten Art. Nach diesem Ansatz würden die Boards die gleichen Formulierungen verwenden, es sei den, die Boards wären zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen.
Aufzählung Ansatz 3: Fortsetzung der bisherigen Verfahrensweise. Der IASB würde seinen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert unabhängig herausbringen. Beide Boards würden jedoch die Aktivitäten des jeweils anderen im Auge behalten, um Unterschiede zwischen den beiden Standards zu minimieren. Dies ist der Ansatz der Bisher im Projekt gewählt wurde.

 

Die Boards entschieden sich, im weiteren Projektverlauf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert Ansatz 1 zu verfolgen.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Klärung bedeutender Unterschiede in fachlichen Entscheidungen der beiden Boards

 

Der Stab nutzte diese Sitzung, um in den bedeutenden Bereichen, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen sind, wieder Einklang zu erzielen zu suchen. Die Klärung der Unterschiede im Projekt ist Voraussetzung für einen fristgerechten Abschluss der Erörterungen und die daraus folgende Veröffentlichung eines Entwurfs. Der Stab stellte drei Bereiche vor, in denen die Boards zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gekommen sind:

 

  1. Bilanzierung durch den Policeninhaber
  2. Zielsetzung der Bewertung
  3. Erwerbskosten

 

Bilanzierung durch den Policeninhaber

 

Der Umfang des Projekts beinhaltete ursprünglich die Bilanzierung sowohl durch den Anbieter des Versicherungsvertrags (der Versicherer) als auch durch den Käufer des Versicherungsvertrags (den Policeninhaber oder Versicherungsnehmer). Der IASB hat jedoch auf einer früheren Sitzung vorläufig entscheiden, dass die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer im Entwurf nicht adressiert werden soll. Da FASB hat bislang noch nicht erörtert, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll.

 

Die Boards erörterten, ob die Bilanzierung durch den Versicherungsnehmer in den Entwurf aufgenommen oder daraus ausgeklammert werden soll. Die Boards kamen überein, dass der Stab den möglichen Umfang des Projekts weiter untersuchen und auf einer späteren Sitzung wiederkehren solle, um zu erörtern, ob Verträge aus Sicht des Policeninhabers im Entwurf enthalten sein sollen.

 

Zielsetzung der Bewertung

 

Die Boards erörterten die Bewertungsansätze für Versicherungsverträge. Auf früheren Boardsitzungen hatte der IASB vorläufig den Bewertungsansatz ausgewählt, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 entwickelt wird, wobei Gewinne am Tag 1 ausgenommen werden, und der FASB hatte vorläufig einen Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert ausgewählt, der eine zusammengesetzte Marge enthält.

 

Die Boards erörterten die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Bewertungsmodellen. Die Boards hielten fest, dass die Formulierungen, die verwendet würden, um die Modelle zu beschreiben, zu Verwirrungen führen würden, und betonten die Wichtigkeit der richtigen Wortwahl. Die Boards kamen überein, dass der Stab auf einer künftigen Sitzung den Boards die Konzepte der beiden Bewertungsmodelle noch einmal darstellen sollten, wobei die richtigen Formulierungen zur Beschreibung jedes Modells verwendet werden sollten.

 

Erwerbskosten

 

Zu einem früheren Zeitpunkt hatten die beiden Boards vorläufig entschieden, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst werden sollten. Danach hatte der IASB vorläufig entschieden, dass ein Versicherer bei Vertragsbeginn Prämienerträge zur Deckung der entstandenen Anschaffungskosten ansetzen solle. Daher sollten die Erwerbskosten auf die zusätzlichen Kosten der Herausgabe (also Verkauf, Zeichnung, Initiierung) eines Versicherungsvertrags beschränkt werden und keine anderen direkten Kosten enthalten. Der FASB hingegen war der Meinung, dass der Versicherer keinerlei Erträge (oder einkommen) ansetzen sollte, um eingetretene Anschaffungskosten auszugleichen.

 

Die Boards hinterfragten ausführlich, warum bei Versicherungsverträgen Erträge anders erfasst werden sollten als in anderen Branchen. Viele Boardmitglieder sind der Meinung, dass bei Unterzeichnung des Vertrags keine Erfüllungspflichten erfüllt werden und dass deshalb keine Erträge bei Vertragsbeginn erfasst werden sollten. Es wurde von den Boards vorläufig entschieden, dass ein Versicherer keine Prämie bei Vertragsbeginn als Ausgleich für die Anschaffungskosten ansetzen solle.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Der Stab begann den Teil der Sitzung, der Leasingverhältnissen gewidmet war, mit der Erörterung von möglichen Modellen, die für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasinggeber verwendet werden könnten. Eines der Modelle war der Ausbuchungsansatz. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber einen teil oder den gesamten Leasinggegenstand an den Leasinggeber im Austausch gegen das Recht auf Erhalt der Leasingzahlungen übertragen hat. Der Leasinggeber bucht den Leasinggegenstand aus, weil er während der Leasingdauer nicht länger das Recht auf dessen Nutzung kontrolliert. Der Leasinggeber bucht also den Leasinggegenstand aus und setzt eine Forderung an. Der Leasinggeber setzt die Rechte weiter an, die nicht an den Leasingnehmer übertragen worden sind (den Restwert des Leasinggegenstands).

 

Ein anderes Modell ist der Ansatz der Erfüllungspflichten. Nach diesem Ansatz wird davon ausgegangen, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt hat, seine wirtschaftliche Ressource zu nutzen (den Leasinggegenstand). Dies geschieht im Austausch für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten. Der Leasinggeber verliert die Kontrolle über den Leasinggegenstand nicht und setzt ihn weiterhin an. Der Leasinggeber setzt außerdem eine Forderung für das Recht, Leasingzahlungen zu erhalten, und eine entsprechende Verbindlichkeit für die Verpflichtung, das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand zu überlassen, an.

 

Der Stab erörterte außerdem zwei weitere Modelle: den gegenwärtigen Mietleasingansatz und den Ansatz über zwei Modelle. Nach dem gegenwärtigen Mietleasingansatz würden die gegenwärtigen Leitlinien für Mietleasingverhältnisse für die Leasinggeber beibehalten. Der Ansatz über zwei Modelle ist eine Anerkenntnis, dass nicht alle Leasingverhältnisse gleich sind; es würden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wann welches Modell einzusetzen ist.

 

Beide Boards entschieden sich für den Ansatz der Erfüllungspflichten. Die Mitglieder, die diesen Ansatz unterstützten, wiesen darauf hin, dass der "Besitz" eines Leasinggegenstands nicht gleichbedeutend mit dessen "Kontrolle" ist und dass beim Ausbuchungsansatz der zugrundeliegende Vermögenswert mit dem trennbaren Recht auf Nutzung dieses Vermögenswerts verwechselt würde. Die Boards wiesen den Stab an, weitere Untersuchungen vorzunehmen, wie dieses Modell (a) von Wertminderungen beeinflusst würde, (b) sich auf Erzeugerleasinggeber auswirken würde und (c) sich auf Anlageinvestitionen auswirken würde.

 

Die Boards erörterten die Darstellung der Forderung, des Vermögenswerts und der Verpflichtung im Abschluss. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass sie eventuelle ein Nettodarstellung unterstützen würden, in der die Forderung und die Verpflichtung gegeneinander aufgerechnet würden, aber auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen gefällt. Die Boards baten den Stab, weitere Untersuchungen der möglichen Darstellungsansätze nach dem Erfüllungsverpflichtungsansatz vorzunehmen.

 

Sollten die Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz verwenden?

 

Der Stab bat die Boards, ihre frühere Entscheidung zu bestätigen, dass Leasingnehmer einen Nutzungsrechtansatz für einen einfach Leasingvertrag wählen. Der Stab bat die Boards nicht, den Umfang des Projekts zu Leasingverhältnissen, die Definition eines Leasingverhältnisses oder Leasingverhältnisse mit Optionen und bedingten Mietzahlungen zu erörtern. Diese Sachverhalte werden auf einer künftigen Sitzung erörtert. Der Stab erkannte außerdem an, dass die Boards erwägen müssen, wie die Bilanzierung von Leasingverhältnissen auf kurzfristige und immaterielle Leasingverhältnisse anzuwenden ist. Die Boards bestätigten einstimmig ihren Entschluss, mit dem Nutzungsrechtansatz fortzufahren.

 

Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe/Veräußerungen darstellen (in-substance purchases/sales)

 

Der Stab schlug vor, dass Leasingverträge, die Erwerbe/Veräußerungen des Leasinggegenstands darstellen, vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten. Die Boards stimmten zu, dass Erwerbe/Veräußerungen vom Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen ausgenommen sein sollten.

 

Der Stab empfahl dann, dass ein Unternehmen die anzuwendenden Erlöserfassungsleitlinien bei der Bestimmung in Erwägung ziehen sollten, ob eine Veräußerung/ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards äußerten hinsichtlich dieses Ansatzes Bedenken, da es unterschiedliche Auffassungen gebe, was die Übertragung der Kontrolle in Bezug auf Leasingverhältnisse darstelle. Daher wiesen sie diese Empfehlung zurück.

 

Die Boards kamen überein, dass die Bestimmung der Frage, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, auf den jeweiligen Bestimmungen des einzelnen Leasingverhältnisses basieren sollte. Die Boardmitglieder stimmten beispielsweise allgemein zu, dass bei einer Titelübertragung am Ende des Leasingverhältnisses eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat. Die Boards entschieden, dass im neuen Standard zu Leasingverhältnissen Leitlinien enthalten sein sollten, wie ein Unternehmen zu bestimmen hat, ob eine Veräußerung/ ein Erwerb stattgefunden hat, und wiesen den Stab an, Kriterien zu entwickeln, die Unternehmen bei dieser Einschätzung helfen würden.

 

Der Stab fragte die Boardmitglieder außerdem, ob sie die Entwicklung eines separaten Bilanzierungsmodells für Geschäftsvorfälle unterstützen würden, die in den Anwendungsbereich des neuen Standards zu Leasingverhältnissen fallen würden, die aber Merkmale von Veräußerungen/Erwerben aufweisen würden. Die Boardmitglieder bestätigten, dass in dem neuen Standard zu Leasingverhältnissen nur ein Modell bestehen sollte (das Nutzungsrechtansatzmodell) und dass ein weiteres Modell für Leasingverhältnisse mit Merkmalen von Veräußerungen/Erwerben nicht entwickelt werden sollte.

 

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes

 

Der Stab schlug den Boards vor, dass Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus dem Leasingvertrag bei Unterzeichnung des Vertrags ansetzen sollten. Weiterhin empfahl der Stab, dass zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des gemieteten Vermögenswerts (der gemieteten Vermögenswerte) die Buchungseinheit der Vertrag als ganzes sein sollte und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gezeigt werden solle. Bei Lieferung sollten der Leasinggegenstand und die Leasingverpflichtung auf Bruttobasis dargestellt werden. Die Boards stimmten der Empfehlung des Stabs zu.

 

Danach empfahl der Stab, dass die Unternehmen erstmalig und bei Folgewertungen die Vermögenswerte und Schulden (die Nettovertragsposition) aus einem Vertrag auf Anschaffungskostenbasis bewerten sollten. Die Boards stimmten dem Vorschlag zu aber stellten klar, dass die Anschaffungskosten Wertminderungen nach anderen einschlägigen Standards unterworfen sein sollten. Anders ausgedrückt: Wenn es zu einer Wertminderung eines Leasingvertrags zwischen Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des Leasinggegenstands käme, würde das Unternehmen den Vermögenswert "abschreiben", und aus dem Vertrag würde sich eine Nettoschuldenposition ergeben. Wenn der Leasingnehmer entscheiden würde, den Vertrag zu stornieren, würde er den Nettoleasingvertrag ausbuchen und eine Verpflichtung  in Höhe des Strafbetrages für die Vertragskündigung ansetzen. Die Boards stimmten weiterhin mit dem Stab überein, dass zusätzliche Angaben in Situationen geleistet werden müssten, in denen die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung lang sei und/oder die Rechte und Verpflichtungen bedeutend wären.

 

 

Aufzählung Ertragsteuern

 

Der IASB-Stab führte in die Sitzung ein, indem er eine Zusammenfassung der allgemeinen Kommentare vorstellte, die von den Anwendern auf den IASB-Entwurf zur Ertragsteuern eingegangen sind. Der Entwurf war am 31. März 2009 veröffentlicht worden; die Kommentierungsfrist endete am 31. Juli 2009. Es gingen 168 Stellungnahmen beim IASB ein.

 

Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die zwei Ziele des Projekts unterstützt worden seien, die in einer Harmonisierung mit US-GAAP und der Verbesserung der gegenwärtigen Bilanzierung nach IAS 12 lägen. Der Stab des IASB erklärte jedoch, dass, obwohl die meisten Stellungnehmenden die übergeordneten Ziele unterstützten, viele Stellungnehmende der Meinung wären, dass der Entwurf diese Ziele verfehle. Sie nannten dafür hauptsächlich die folgenden Gründe:

 

  1. Der FASB hat die Arbeiten an dem Projekt derzeit eingestellt und nennt keine bestimmte Absicht für deren Wiederaufnahme.
  2. Die vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf werden nicht als Verbesserungen sondern als die Einführung neuer komplexer Regeln angesehen.

 

Der Stab des IASB wies dann darauf hin, dass es als Konsequenz wenig Unterstützung unter den Stellungnehmenden für die Fertigstellung des Entwurfs in seiner jetzigen Form gebe. In vielen Stellungnahmen sei vielmehr vorgeschlagen worden, kurzfristig bestimmte Verbesserungen an IAS 12 vorzunehmen und dann ein grundlegendes langfristiges Projekt gemeinsam mit dem FASB aufzunehmen und/oder eine grundlegenden Prüfung der Bilanzierung von Ertragsteuern auf die Agenda zu nehmen.

 

Die Boards erörterten dann die Richtung des Projekts zu Ertragsteuern. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Aufgeben des Projekts zu Ertragsteuern von manchen so wahrgenommen werden könnte, dass der FASB und der IASB sich nicht länger einer Verpflichtung zur Harmonisierung unterworfen sähen, da dieses Projekt im Arbeitsabkommen genannt würde. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass es zu einem Stolperstein für die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten werden könne, wenn man zu keiner Harmonisierung gelange. Die meisten Boardmitglieder waren sich dahingehend einig, dass, obwohl eine grundlegende Prüfung und Überholung der Bilanzierung von Ertragsteuern notwendig sei, die Ressourcen und die Zeit, die für ein solches Unterfangen notwendig seien, derzeit nicht zur Verfügung stünden. Im Ergebnis einigten sich die Boards, eine solch grundlegende Überprüfung aufzuschieben, bis einige der anderen bestehenden Projekte abgeschlossen seien. Man diskutierte außerdem die Möglichkeiten, die dem IASB hinsichtlich einiger kurzfristiger Änderungen zu Verfügung ständen.

 

Die möglichen kurzfristigen Änderungen an IAS 12, die erörtert wurden, drehten sich um die Harmonisierung mit US-GAAP, insbesondere hinsichtlich der gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in IAS 12 enthalten sind. Die Boardmitglieder gaben verschiedenen Ansichten hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der Durchführung dieser kurzfristigen Änderungen Ausdruck. Der Stab des IASB wies darauf hin, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen auf den Entwurf keine Unterstützung für Änderungen an den gegenwärtigen Ansatzausnahmen, die in IAS 12 enthalten sind, ausgedrückt worden war. Er wies außerdem darauf hin, dass der IASB und der FASB zusammenarbeiten und beide ihre jeweiligen Standards ändern müssten, um vollständige Harmonisierung in diesem Bereich zu erlangen.

 

Der Stab des IASB schloss die Diskussion, indem er darauf hinwies, dass die Richtung des IASB-Projekts zu Ertragsteuern auf den IASB-Sitzungen den kommenden Monate weiter erörtert werden würde.

 

 

Aufzählung Arbeitsprogramm

 

Der Stab des IASB gab an, dass die Internetseite des IASB nächste Woche aktualisiert werden wird, um die mögliche Änderungen in der zeitlichen Planung der Projekte als Ergebnis der Entscheidungen, die in den letzten drei Tagen gefällt wurden, widerzuspiegeln.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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