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Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für einige Eigenkapitalinstrumente
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er zuerst die
Zielsetzung seines Agendapapiers erläuterte, die darin lag, sich
der vorgeschlagenen Streichung der Kostenausnahme für einige
nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und entsprechender
Derivate zu widmen.
Der Stab ging kurz auf die Stellungnahmen ein, die von den
Anwendern als Reaktion auf den Vorschlag im Entwurf eingegangen
waren, die Kostenausnahme zu streichen. Viele Stellungnahmenden
stimmten zu, dass die Kosten keine nützliche Information über
künftige Kapitalströme bieten, die aus Eigenkapitalinstrumenten
fließen, und dass konzeptionell gesehen der beizulegende
Zeitwert die richtige Antwort ist. Einige Stellungnahmenden
stimmten der Streichung der Kostenausnahme generell zu. Viele
andere lehnten sie jedoch aus den folgenden Gründen ab:
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In bestimmten Fällen ist der beizulegende Zeitwert
weniger verlässlich. |
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Den beizulegenden Zeitwert wiederholt zu bestimmen
verursacht Kosten und Schwierigkeiten. |
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Es gibt Schwierigkeiten bei der Überprüfung und der
Vergleichbarkeit von Wertminderungen aufgrund der
Subjektivität der Bewertungen. |
Eines der Stabmitglieder stellte die Reaktionen vor, die der
Stab aus erster Hand von Anwendern erhalten hätten, die nahe
legten, dass die Bedenken hinsichtlich der Streichung der
Kostenausnahme hauptsächlich von Unternehmen her rührt, die nur
gelegentlich oder in beschränktem Maß in nicht notierte
Unternehmen investierten. Dies Bedenken schlossen die folgenden
ein:
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Mangel an Leitlinien zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von
Eigenkapitalinstrumenten; |
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Mangel an hausinterner
Expertise zur Durchführung der Bewertungen; |
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Mangel an verlässlichen
Eingabedaten zur Durchführung der Bewertungen; und |
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Fragen zur Nützlichkeit
des beizulegenden Zeitwerts. |
Der Stab stellte dann die Möglichkeiten vor, die der Board
seiner Meinung nach für die Fertigstellung der Vorschläge hat:
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Möglichkeit 1:
Fertigstellung der Vorschläge ohne Änderung aber
Erwägung, ob es Möglichkeiten gibt, die Kosten für die
Ersteller zu verringern. |
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Möglichkeit 2:
Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 ohne
Änderungen. |
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Möglichkeit 3:
Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 mit
Änderungen. |
Bevor sie den Board um seine Meinungen baten, stellten die
Stabmitglieder ihre Empfehlung vor, alle Eigenkapitaltitel und
Derivate zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und, wie im
Entwurf vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund von Kosten zu
streichen, die derzeit in IAS 39 besteht.
In ihrer Erörterung erkannten die meisten Boardmitglieder an,
dass dies ein schwieriger Bereich sei, dem man sich widme, weil
die Frage eher der Kosten-Nutzen-Analyse gelte als der
konzeptionellen Frage im Hinblick auf die Relevanz des
beizulegenden Zeitwerts, da es Einigkeit gebe, dass der
beizulegende Zeitwert die entscheidungsnützlichste Bewertung für
Eigenkapitalinstrumente und damit in Verbindung stehende
Derivate sei.
Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für die
Vorschläge des Stabs aus (also Möglichkeit 1) einschließlich
Unterstützung für zusätzliche Leitlinien im Standard zu
Wesentlichkeitsüberlegungen und Leitlinien zu den Anstrengungen,
die ein Unternehmen unternehmen müsste, um einen beizulegenden
Zeitwert zu bestimmen. In Fällen, in denen der beizulegende
Zeitwert einfach nicht mit irgendeinem Grad von Verlässlichkeit
zu bestimmen sei, schlug eine begrenzte Anzahl von
Boardmitgliedern vor, dass die Anlage gar nicht angesetzt werden
und der Analgebetrag als Aufwand abgeschrieben werden sollte.
Einige andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für
die Beibehaltung der bestehenden Kostenausnahme aus, die in
IAS 39 besteht, aber forderten zusätzliche Leitlinien, wann
diese sachgerecht sein würde, um der wahrgenommenen nicht
sachgerechten Überanwendung der Ausnahme entgegenzutreten
(Möglichkeit 3). Die Begründung, die hierfür vorgebracht
wurde, war, dass die Kosten in bestimmten Fällen den Nutzen
überwiegen würden.
Die Diskussion wandte sich dann der Frage zu, wo die Grenze
gezogen werden sollte, wenn es irgendeine Art von Ausnahme für
die Fair-Value-Bewertung bestimmter Eigenkapitalinstrumente
geben sollte, und unter welchen Umständen diese welche
Erleichterungen zur Verfügung stehen sollten.
Bei der Definition von Untergruppen, bei denen es sachgerecht
sein könnte, eine vom beizulegenden Zeitwert abweichende
Bewertung vorzunehmen, erörterte der Board die Wesentlichkeit
der Eigenkapitalinvestitionen, die Durchführbarkeit der
Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und das Geschäftsmodell
der Berichtseinheit. Einige Boardmitglieder fragten, ob
irgendwelche Ausnahmen zum beizulegenden Zeitwert nur für
strategische Anlagen gelten würden; andere wiesen allerdings auf
die Schwierigkeit hin, strategische Anlagen zu definieren.
Man war sich allgemein einig, dass alle
Eigenkapitalinstrumente, die von bestimmten Unternehmen wie
beispielsweise Finanzinstituten, Private-Equity-Häusern und
Wagniskapitalgesellschaften gehalten werden, immer zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Des weiteren
sollen alle notierten Eigenkapitaltitel, alle zu Handelszwecken
gehaltenen Eigenkapitalanlagen, alle wesentlichen
Eigenkapitalanlagen und alle Eigenkapitalanlagen, für die eine
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durchführbar ist,
ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Es gab
einige Diskussion, wie Wesentlichkeit für diese Zwecke zu
definieren sei, und einige Boardmitglieder sagten aus, dass sie
nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme, die auf
Wesentlichkeit gründe, praktisch durchführbar oder sogar
notwendig sei, wenn man als eine der Hauptprüfungen die
Durchführbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
behielte.
Für die Untergruppe der nicht notierten Eigenkapitalanlagen,
für die es angemessen sein könnte, eine andere Bewertung als den
beizulegenden Zeitwert zu verwenden, schlossen die möglichen
alternativen Bewertungen Bewertungen auf Grundlage der
Einschätzung der Unternehmensführung, prozentualer Anteil am
Nettovermögen und fortgeführte Anschaffungskosten ein, die alle
in bestimmten Fällen ein Äquivalent zum beizulegenden Zeitwert
darstellen können.
Es wurde vereinbart, dass der Stab mit einem
Alternativvorschlag für die Diskussion wieder vor dem Board
erscheinen würde, der besagen würde, dass die Hauptbewertung für
Eigenkapitalanlagen der beizulegende Zeitwert sei mit Ausnahme
einiger begrenzter Fälle, in denen eine Alternative verwendet
werden könnte. Diese Alternative würde auch Vorschläge
enthalten, was diese alternative Bewertung sein könnte.
Der Stab wendete sich dann seiner zweiten Frage in diesem
Bereich zu, ob es bestimmte freiwillige Erleichterungen von der
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für
Zwischenberichtszwecke geben sollte.
Es wurden Fragen erhoben, auf welche Eigenkapitalanlagen
diese Erleichterung anzuwenden sein sollte. Der Board wurde
gebeten, abzustimmen, ob er diese Erleichterung für die
Untergruppe nicht notierter Eigenkapitalanlagen, die oben
erörtert worden war, akzeptieren würde. Bis auf vier
Boardmitglieder stimmten alle dafür, eine solche Erleichterung
unterstützen zu wollen.
Mögliche Sachverhalte, die man im Entwurf über Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen klären kann
Der Stab erläuterte, dass der Zweck dieser Erörterung darin
liege, Sachverhalte wieder aufzugreifen, die in den
Stellungnahmen auf die Bitte um Meinungsäußerung in Bezug auf
den Ansatz über erwartete Kapitalströme (Expected Cash Flow Approach, ECF)
aufgekommen waren. Im Agendapapier des Stabs wurden Empfehlungen
dazu aufgeführt, welche Sachverhalte durch Anwendungsleitlinien
oder Klarstellungen im Entwurf geklärt werden sollten und welche
Sachverhalte vom Expertenbeirat erörtert werden sollten, der
eingerichtet wurde, um sich Anwendungsfragen des ECF zu widmen.
Die Boardmitglieder fragten nach der Rolle des
Expertenbeirats und ob dessen Meinungsäußerungen auf die Poste
beschränkt sei, die im Agendapapier genannt würden. Der Stab
erläuterte, dass die Sachverhalte, die vom Expertenbeirat
erläutert werden sollten, noch nicht abschließend bestimmt seien
und die Liste im Agendapapier nicht abschließend sei. Der FASB,
der per Videoschaltung anwesend war, und andere Boardmitglieder
fragten, ob und wann Ergebnisses des Expertenbeirats in den
endgültigen Standard zu Wertminderungen aufgenommen würden.
Der Stab erläuterte, dass der Expertenrat in zeitlichem
Zusammenhang mit dem Entwurf arbeiten würde und dass seine Rolle
sei, den Board hinsichtlich der Art, des Charakters und des
Ausmaßes der Anwendungsleitlinien zu beraten, die in den
endgültigen Standard aufgenommen werden sollen. Der
Expertenbeirat wird auch bei den Feldversuchen der Vorschläge
helfen.
Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabs zu:
- Es werden im Entwurf prinzipienbasierte Leitlinien
zur Verfügung gestellt, die den Schwerpunkt auf zwei Aspekte
der Schätzungen auf Portfoliobasis gegenüberauf Einzelbasis
legen: (a) Verwendung des Ansatzes, der die beste Schätzung
liefert, und (b) Sicherstellung, dass es nicht zu
Doppelzählungen kommt, wenn das Unternehmen zwischen den
Ansätzen wechselt.
- Hinsichtlich der Schätzung von Kapitalströmen wurde
vorgeschlagen, dass im Entwurf knappe Anwendungsleitlinien
dazu zur Verfügung gestellt werden, nach den Leitlinien in
IAS 39.38 historische Quelldaten erschlossen und angepasst
werden können. Der Expertenbeirat wird damit beauftragt, die
verbleibenden Sachverhalte in Bezug auf
Kapitalstromschätzungen zu untersuchen, die die
Stellungnehmenden in der Bitte um Meinungsäußerung
aufgebracht haben.
- Es werden Anwendungsleitlinien für Handelsforderungen
ohne erläuternde Beispiele in den Entwurf aufgenommen.
- Anstatt weitere Anwendungsleitlinien in den Entwurf
aufzunehmen, wird der Expertenbeirat damit beauftragt,
prozessgesteuerte Umsetzungsfragen zu erörtern, die mit dem
ECF-Ansatz in Verbindung stehen.
- Es werden in den Entwurf Klarstellungen hinsichtlich der
Unterscheidung von Zeitpunkt- und Zyklusschätzungen, von
Erwartungswert- und Wahrscheinlichkeitswert und der
Verwendung von unternehmensspezifischen gegenüber Marktdaten
aufgenommen, und der Unterschied des beizulegenden Zeitwerts
gegenüber den fortgeführten Anschaffungskosten wird in der
Grundlage für Schlussfolgerungen adressiert.
Übergang
In dieser Sitzung stellte der Stab sein Papier vor, in dem
drei verschiedene mögliche Ansätze für den Übergang auf die
neuen Wertminderungsregeln auf Grundlage des ECF erörtert werden.
Die Möglichkeiten sind die folgenden:
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Möglichkeit 1:
Rückwirkende Anwendung auf alle Finanzinstrumente. |
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Möglichkeit 2: Prospektive
Anwendung nur auf neue Finanzinstrumente bei erstmaligem
Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des
ECF-Ansatzes und Fortführung der alten Regeln für
bestehende Finanzinstrumente. |
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Möglichkeit 3: Ein
zugeschnittener Übergangsansatz der die prospektive Anwendung
für neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum
Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes mit
entweder (a) der rückwirkenden Anwendung oder (b) einer
Veränderung in der Bewertung (die die Abzinsung der
überarbeiteten Kapitalströme mit dem ursprünglichen
Effektivzinssatz und die Erfassung der Anapassungen in
der Eröffnungsrückstellung beinhaltet) für
Finanzinstrumente kombiniert, die vor der Einführung des
neuen Standards angesetzt wurden. |
Die Boardmitglieder erörterten diese Möglichkeiten und kamen
allgemein überein, dass die Möglichkeiten 1 und 2 nicht sachgerecht
seien. Stattdessen scheine die Möglichkeit 3 die angemessenste,
es gab jedoch Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung des
bestehenden Effektivzinssatzes für bestimmte Finanzinstrumente,
die erstmalig vor der Übernahme des neuen Standards angesetzt
worden seien, der allerdings nicht vollständig rückwirkend
anzuwenden sein sollte. Die Bedenken gingen dahin, dass dies die
Auswirkung habe, die Rückstellungen zu verringern und das
Zinseinkommen über die verbleibende Laufzeit des Instruments zu
erhöhen, da der ursprüngliche Effektivzinssatz nach dem
bestehenden Modell der eingetretenen Verluste höher wär als der
Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz.
Alternative Effektivzinssätze, die den Effektivzinssatz nach
dem ECF-Ansatz besser abbildeten, wurden vorgeschlagen, um
diesen Sachverhalt zu klären. Es wurde jedoch anerkannt, dass
ein solcher Effektivzinssatz negativ sein könne, wenn er nicht
durch einen Korridor beschränkt würde (beispielsweise eine
Beschränkung auf den Korridor zwischen dem risikolosen Zinssatz
und dem vertraglichen Zinssatz). Es wurde vereinbart, dass der
Stab diese Alternativen als Teil der Entwicklung des
zugeschnittenen Übergangsansatzes weiter erwägen würde.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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