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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Sondersitzung des IASB am 22. September 2009

 

Tagesordnung der IASB-Boardsitzung

Der IASB hielt am 22. September 2009 eine Sondersitzung in seinen Londoner Geschäftsräumen ab. Die Tagesordnung umfasste die folgenden Punkte:

Aufzählung Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
Aufzählung Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Dienstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Sondersitzung
22. September 2009

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung

 

Ausnahmen von der Fair-Value-Bewertung für einige Eigenkapitalinstrumente

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er zuerst die Zielsetzung seines Agendapapiers erläuterte, die darin lag, sich der vorgeschlagenen Streichung der Kostenausnahme für einige nicht notierte Eigenkapitalinstrumente und entsprechender Derivate zu widmen.

 

Der Stab ging kurz auf die Stellungnahmen ein, die von den Anwendern als Reaktion auf den Vorschlag im Entwurf eingegangen waren, die Kostenausnahme zu streichen. Viele Stellungnahmenden stimmten zu, dass die Kosten keine nützliche Information über künftige Kapitalströme bieten, die aus Eigenkapitalinstrumenten fließen, und dass konzeptionell gesehen der beizulegende Zeitwert die richtige Antwort ist. Einige Stellungnahmenden stimmten der Streichung der Kostenausnahme generell zu. Viele andere lehnten sie jedoch aus den folgenden Gründen ab:

 

Aufzählung In bestimmten Fällen ist der beizulegende Zeitwert weniger verlässlich.
Aufzählung Den beizulegenden Zeitwert wiederholt zu bestimmen verursacht Kosten und Schwierigkeiten.
Aufzählung Es gibt Schwierigkeiten bei der Überprüfung und der Vergleichbarkeit von Wertminderungen aufgrund der Subjektivität der Bewertungen.

 

Eines der Stabmitglieder stellte die Reaktionen vor, die der Stab aus erster Hand von Anwendern erhalten hätten, die nahe legten, dass die Bedenken hinsichtlich der Streichung der Kostenausnahme hauptsächlich von Unternehmen her rührt, die nur gelegentlich oder in beschränktem Maß in nicht notierte Unternehmen investierten. Dies Bedenken schlossen die folgenden ein:

 

Aufzählung Mangel an Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten;
Aufzählung Mangel an hausinterner Expertise zur Durchführung der Bewertungen;
Aufzählung Mangel an verlässlichen Eingabedaten zur Durchführung der Bewertungen; und
Aufzählung Fragen zur Nützlichkeit des beizulegenden Zeitwerts.

 

Der Stab stellte dann die Möglichkeiten vor, die der Board seiner Meinung nach für die Fertigstellung der Vorschläge hat:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Fertigstellung der Vorschläge ohne Änderung aber Erwägung, ob es Möglichkeiten gibt, die Kosten für die Ersteller zu verringern.
Aufzählung Möglichkeit 2: Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 ohne Änderungen.
Aufzählung Möglichkeit 3: Beibehaltung der bestehenden Ausnahme in IAS 39 mit Änderungen.

 

Bevor sie den Board um seine Meinungen baten, stellten die Stabmitglieder ihre Empfehlung vor, alle Eigenkapitaltitel und Derivate zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und, wie im Entwurf vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund von Kosten zu streichen, die derzeit in IAS 39 besteht.

 

In ihrer Erörterung erkannten die meisten Boardmitglieder an, dass dies ein schwieriger Bereich sei, dem man sich widme, weil die Frage eher der Kosten-Nutzen-Analyse gelte als der konzeptionellen Frage im Hinblick auf die Relevanz des beizulegenden Zeitwerts, da es Einigkeit gebe, dass der beizulegende Zeitwert die entscheidungsnützlichste Bewertung für Eigenkapitalinstrumente und damit in Verbindung stehende Derivate sei.

 

Einige Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Vorschläge des Stabs aus (also Möglichkeit 1) einschließlich Unterstützung für zusätzliche Leitlinien im Standard zu Wesentlichkeitsüberlegungen und Leitlinien zu den Anstrengungen, die ein Unternehmen unternehmen müsste, um einen beizulegenden Zeitwert zu bestimmen. In Fällen, in denen der beizulegende Zeitwert einfach nicht mit irgendeinem Grad von Verlässlichkeit zu bestimmen sei, schlug eine begrenzte Anzahl von Boardmitgliedern vor, dass die Anlage gar nicht angesetzt werden und der Analgebetrag als Aufwand abgeschrieben werden sollte.

 

Einige andere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Beibehaltung der bestehenden Kostenausnahme aus, die in IAS 39 besteht, aber forderten zusätzliche Leitlinien, wann diese sachgerecht sein würde, um der wahrgenommenen nicht sachgerechten Überanwendung der Ausnahme entgegenzutreten (Möglichkeit 3).  Die Begründung, die hierfür vorgebracht wurde, war, dass die Kosten in bestimmten Fällen den Nutzen überwiegen würden.

 

Die Diskussion wandte sich dann der Frage zu, wo die Grenze gezogen werden sollte, wenn es irgendeine Art von Ausnahme für die Fair-Value-Bewertung bestimmter Eigenkapitalinstrumente geben sollte, und unter welchen Umständen diese welche Erleichterungen zur Verfügung stehen sollten.

 

Bei der Definition von Untergruppen, bei denen es sachgerecht sein könnte, eine vom beizulegenden Zeitwert abweichende Bewertung vorzunehmen, erörterte der Board die Wesentlichkeit der Eigenkapitalinvestitionen, die Durchführbarkeit der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts und das Geschäftsmodell der Berichtseinheit. Einige Boardmitglieder fragten, ob irgendwelche Ausnahmen zum beizulegenden Zeitwert nur für strategische Anlagen gelten würden; andere wiesen allerdings auf die Schwierigkeit hin, strategische Anlagen zu definieren.

 

Man war sich allgemein einig, dass alle Eigenkapitalinstrumente, die von bestimmten Unternehmen wie beispielsweise Finanzinstituten, Private-Equity-Häusern und Wagniskapitalgesellschaften gehalten werden, immer zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Des weiteren sollen alle notierten Eigenkapitaltitel, alle zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalanlagen, alle wesentlichen Eigenkapitalanlagen und alle Eigenkapitalanlagen, für die eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durchführbar ist, ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Es gab einige Diskussion, wie Wesentlichkeit für diese Zwecke zu definieren sei, und einige Boardmitglieder sagten aus, dass sie nicht der Meinung seien, dass eine Ausnahme, die auf Wesentlichkeit gründe, praktisch durchführbar oder sogar notwendig sei, wenn man als eine der Hauptprüfungen die Durchführbarkeit der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts behielte.

 

Für die Untergruppe der nicht notierten Eigenkapitalanlagen, für die es angemessen sein könnte, eine andere Bewertung als den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, schlossen die möglichen alternativen Bewertungen Bewertungen auf Grundlage der Einschätzung der Unternehmensführung, prozentualer Anteil am Nettovermögen und fortgeführte Anschaffungskosten ein, die alle in bestimmten Fällen ein Äquivalent zum beizulegenden Zeitwert darstellen können.

 

Es wurde vereinbart, dass der Stab mit einem Alternativvorschlag für die Diskussion wieder vor dem Board erscheinen würde, der besagen würde, dass die Hauptbewertung für Eigenkapitalanlagen der beizulegende Zeitwert sei mit Ausnahme einiger begrenzter Fälle, in denen eine Alternative verwendet werden könnte. Diese Alternative würde auch Vorschläge enthalten, was diese alternative Bewertung sein könnte.

 

Der Stab wendete sich dann seiner zweiten Frage in diesem Bereich zu, ob es bestimmte freiwillige Erleichterungen von der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts für Zwischenberichtszwecke geben sollte.

 

Es wurden Fragen erhoben, auf welche Eigenkapitalanlagen diese Erleichterung anzuwenden sein sollte. Der Board wurde gebeten, abzustimmen, ob er diese Erleichterung für die Untergruppe nicht notierter Eigenkapitalanlagen, die oben erörtert worden war, akzeptieren würde. Bis auf vier Boardmitglieder stimmten alle dafür, eine solche Erleichterung unterstützen zu wollen.

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Wertminderungen und Risikovorsorge

 

Mögliche Sachverhalte, die man im Entwurf über Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen klären kann

 

Der Stab erläuterte, dass der Zweck dieser Erörterung darin liege, Sachverhalte wieder aufzugreifen, die in den Stellungnahmen auf die Bitte um Meinungsäußerung in Bezug auf den Ansatz über erwartete Kapitalströme (Expected Cash Flow Approach, ECF) aufgekommen waren. Im Agendapapier des Stabs wurden Empfehlungen dazu aufgeführt, welche Sachverhalte durch Anwendungsleitlinien oder Klarstellungen im Entwurf geklärt werden sollten und welche Sachverhalte vom Expertenbeirat erörtert werden sollten, der eingerichtet wurde, um sich Anwendungsfragen des ECF zu widmen.

 

Die Boardmitglieder fragten nach der Rolle des Expertenbeirats und ob dessen Meinungsäußerungen auf die Poste beschränkt sei, die im Agendapapier genannt würden. Der Stab erläuterte, dass die Sachverhalte, die vom Expertenbeirat erläutert werden sollten, noch nicht abschließend bestimmt seien und die Liste im Agendapapier nicht abschließend sei. Der FASB, der per Videoschaltung anwesend war, und andere Boardmitglieder fragten, ob und wann Ergebnisses des Expertenbeirats in den endgültigen Standard zu Wertminderungen aufgenommen würden.

 

Der Stab erläuterte, dass der Expertenrat in zeitlichem Zusammenhang mit dem Entwurf arbeiten würde und dass seine Rolle sei, den Board hinsichtlich der Art, des Charakters und des Ausmaßes der Anwendungsleitlinien zu beraten, die in den endgültigen Standard aufgenommen werden sollen. Der Expertenbeirat wird auch bei den Feldversuchen der Vorschläge helfen.

 

Der Board stimmte den folgenden Empfehlungen des Stabs zu:

  1. Es werden im Entwurf prinzipienbasierte Leitlinien zur Verfügung gestellt, die den Schwerpunkt auf zwei Aspekte der Schätzungen auf Portfoliobasis gegenüberauf Einzelbasis legen: (a) Verwendung des Ansatzes, der die beste Schätzung liefert, und (b) Sicherstellung, dass es nicht zu Doppelzählungen kommt, wenn das Unternehmen zwischen den Ansätzen wechselt.
  2. Hinsichtlich der Schätzung von Kapitalströmen wurde vorgeschlagen, dass im Entwurf knappe Anwendungsleitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, nach den Leitlinien in IAS 39.38 historische Quelldaten erschlossen und angepasst werden können. Der Expertenbeirat wird damit beauftragt, die verbleibenden Sachverhalte in Bezug auf Kapitalstromschätzungen zu untersuchen, die die Stellungnehmenden in der Bitte um Meinungsäußerung aufgebracht haben.
  3. Es werden Anwendungsleitlinien für Handelsforderungen ohne erläuternde Beispiele in den Entwurf aufgenommen.
  4. Anstatt weitere Anwendungsleitlinien in den Entwurf aufzunehmen, wird der Expertenbeirat damit beauftragt, prozessgesteuerte Umsetzungsfragen zu erörtern, die mit dem ECF-Ansatz in Verbindung stehen.
  5. Es werden in den Entwurf Klarstellungen hinsichtlich der Unterscheidung von Zeitpunkt- und Zyklusschätzungen, von Erwartungswert- und Wahrscheinlichkeitswert und der Verwendung von unternehmensspezifischen gegenüber Marktdaten aufgenommen, und der Unterschied des beizulegenden Zeitwerts gegenüber den fortgeführten Anschaffungskosten wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen adressiert.

 

Übergang

 

In dieser Sitzung stellte der Stab sein Papier vor, in dem drei verschiedene mögliche Ansätze für den Übergang auf die neuen Wertminderungsregeln auf Grundlage des ECF erörtert werden. Die Möglichkeiten sind die folgenden:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Rückwirkende Anwendung auf alle Finanzinstrumente.
Aufzählung Möglichkeit 2: Prospektive Anwendung nur auf neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes und Fortführung der alten Regeln für bestehende Finanzinstrumente.
Aufzählung Möglichkeit 3: Ein zugeschnittener Übergangsansatz der die prospektive Anwendung für neue Finanzinstrumente bei erstmaligem Ansatz zum Zeitpunkt oder nach der Einführung des ECF-Ansatzes mit entweder (a) der rückwirkenden Anwendung oder (b) einer Veränderung in der Bewertung (die die Abzinsung der überarbeiteten Kapitalströme mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz und die Erfassung der Anapassungen in der Eröffnungsrückstellung beinhaltet) für Finanzinstrumente kombiniert, die vor der Einführung des neuen Standards angesetzt wurden.

 

Die Boardmitglieder erörterten diese Möglichkeiten und kamen allgemein überein, dass die Möglichkeiten 1 und 2 nicht sachgerecht seien. Stattdessen scheine die Möglichkeit 3 die angemessenste, es gab jedoch Bedenken hinsichtlich der Beibehaltung des bestehenden Effektivzinssatzes für bestimmte Finanzinstrumente, die erstmalig vor der Übernahme des neuen Standards angesetzt worden seien, der allerdings nicht vollständig rückwirkend anzuwenden sein sollte. Die Bedenken gingen dahin, dass dies die Auswirkung habe, die Rückstellungen zu verringern und das Zinseinkommen über die verbleibende Laufzeit des Instruments zu erhöhen, da der ursprüngliche Effektivzinssatz nach dem bestehenden Modell der eingetretenen Verluste höher wär als der Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz.

 

Alternative Effektivzinssätze, die den Effektivzinssatz nach dem ECF-Ansatz besser abbildeten, wurden vorgeschlagen, um diesen Sachverhalt zu klären. Es wurde jedoch anerkannt, dass ein solcher Effektivzinssatz negativ sein könne, wenn er nicht durch einen Korridor beschränkt würde (beispielsweise eine Beschränkung auf den Korridor zwischen dem risikolosen Zinssatz und dem vertraglichen Zinssatz). Es wurde vereinbart, dass der Stab diese Alternativen als Teil der Entwicklung des zugeschnittenen Übergangsansatzes weiter erwägen würde.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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