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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 15.-18. September 2009

 

Dienstag, 15. September 2009

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufzählung Rahmenkonzept
Aufzählung Rahmenkonzept: Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale)
Aufzählung Rahmenkonzept: Phase D (Berichtseinheit)
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Leasingverhältnisse

Mittwoch, 16. September 2009 (nur vormittags)

Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37
Aufzählung Ausbuchung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

Donnerstag, 17. September 2009

Aufzählung Klassifizierung von Bezugsrechten (vorgeschlagene Änderung an IAS 32)
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Feldtests und FASRI-Studie (Lehreinheit)
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Aufzählung Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Wertminderungen

Freitag, 18. September 2009

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Definitionen, Management-Ansatz, Nettoverschuldung, aufgegebene Geschäftsbereiche
Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Versicherungsverträge

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
15.-18. September 2009

 

Robert Garnett übernahm in Abwesenheit des IASB-Vorsitzenden den Vorsitz. Warren McGregor nahm an der Sitzung per Videoschaltung aus Melbourne teil.

 

Dienstag, 15. September 2009

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Nächste Schritte

 

Der Board erörterte einen Zeitplan, der vom Stab des IASB für den vorgeschlagenen Entwurf zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen worden war. Der Stab äußerte die Ansicht, dass es möglich sein würde, den Entwurf im November herauszugeben, weil der IASB und der FASB beabsichtigten, die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Oktober zu erörtern.

 

Der Board war in dieser Hinsicht zurückhaltender als der Stab. Verschiedene Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es noch zu viele "bewegliche Teile" in Projekten gebe, die sich auf die Darstellung von Pensionskosten bezögen, und dass es daher voreilig sei, sich auf einen Zeitplan für die Veröffentlichung festzulegen. Insbesondere ginge beim Board Kritik daran ein, wie er (und der FASB) die Kategorie des sonstigen Gesamtergebnisses verwende. Die Frage sei auch immer wieder, ob Posten, die (aus welchen Gründen auch immer) im sonstigen Gesamtergebnis angesetzt würden, durch die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden sollten.

 

Der Board verschob alle Entscheidungen zur Veröffentlichung des Entwurfs auf die Sitzung im November.

 

Die Boardmitglieder ermutigten den Stab allgemein, Prinzipien zu entwickeln, die definierten, was im sonstigen Gesamtergebnis in Abgrenzung zur Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden solle, sie gestanden aber zum Teil auch ein, dass solche Prinzipien schwer zu finden sein könnten.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept: Phase A – Zielsetzung und qualitative Merkmale

 

Der Stab führte den Board durch eine Reihe von Sachverhalten, die von Boardmitgliedern während ihrer Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsunterlage der endgültigen Kapital zur Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen der Finanzberichterstattung festgehalten worden waren.

 

Datum des Inkrafttretens und Änderungen an den IFRS

 

Der Board kam überein, dass die überarbeiteten Kapitel des Rahmenkonzepts bei Herausgabe in Kraft treten sollen. Eine vereinheitlichende Terminologie würde eingeführt (insbesondere in IAS 8), höchstwahrscheinlich im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich beider Punkte aber stimmten zu, dass das Rahmenkonzept kein IFRS ist und dass es nicht sachgerecht sei, wenn aus dem Rahmenkonzept Folgeänderungen an den IFRS entstehen würden – die müssten vom Board separat vorgenommen werden.

 

Struktur und Einleitung

 

Der Board kam überein, dass die Kapitel 1 und 2 des überarbeiteten Rahmenkonzepts die bestehenden Paragraphen 12-22 und 24-46 ersetzen wird.

 

Paragraph 23, der der Unternehmensfortführung gewidmet ist, bleibt erhalten in der Erwartung, dass er in das Kapital zu Bewertungen aufgenommen wird.

 

Die Einleitung zum Rahmenkonzept, die Paragraphen 1-8 und 10-11 bleiben erhalten. Paragraph 9 (der sich den Adressaten widmet) ist nun Bestandteil des Kapital 1 (Zielsetzung) und wird gestrichen.

 

Terminologie

 

Im gesamten Rahmenkonzept werden die Ausdrücke 'die Standardsetzer' und 'die Boards' durch den Ausdruck 'Board' ersetzt [in der alleinigen Bedeutung 'IASB'].

 

Zielsetzung – allgemeine Themen

 

Der Stab wurde gebeten, mehr Präzision in den Abschnitt zur Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen zu bringen, um zu verdeutlichen, dass die Kapitalströme, um die es in diesem Abschnitt gehe, diejenigen sind, die aus der Anlage eines Investors in das Unternehmen entstehen, nicht die Kapitalströme des Unternehmens selbst.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass keine Änderung am Rahmenkonzept notwendig sei, um eine möglichen Uneinheitlichkeit mit dem IFRS für KMU entgegenzutreten. Wenn nötig, sollte der IFRS für KMU geändert werden.

 

Der Board kam überein, in dem Abschnitt zur Nützlichkeit von Finanzberichterstattung für die Einschätzung von Kapitalstromaussichten klarzustellen, dass die betroffenen Kapitalströme diejenigen der Kapitalgeber sind, nicht diejenigen des Unternehmens.

 

Zielsetzung – Verantwortliche Unternehmensführung

 

Der Board unterstützte einen Entwurf des Stabs, der sich den Verantwortlichkeiten der Unternehmensführung aus dem Konzept verantwortlicher Unternehmensführung widmet (obwohl der Ausdruck "verantwortliche Unternehmensführung" nicht verwendet wird), aber sah keinen Anlass für weitere Ausführungen. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Formulierungen sehr sorgfältig ausgearbeitet seien und so bleiben sollten, wie sie sind.

 

Zielsetzung – 'Finanzberichterstattung' oder 'Abschluss'?

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass der inhaltliche Umfang des Rahmenkonzepts – 'Finanzberichterstattung' – angemessen ist und dass der enger begrenzte 'Abschluss' nicht sachgerecht ist, d er als Vorwand genutzt werden würde, jeglichen Aktivitäten des Boards zu widersprechen, die der Board zu Themen durchzuführen wünschen könne, die außerhalb des Abschlusses lägen, bspw. Lageberichte.

 

Zielsetzung – Finanzstabilität

 

Der Board kam überein, dass 'Finanzstabilität' kein Ziel von Finanzberichterstattung sein solle. Es gab keine einheitliche Meinung dazu, was 'Finanzstabilität' bedeute, wenn man davon absieht, dass es möglicherweise ein Ausdruck dafür sein könne, Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.

 

Der Board war sich jedoch der Arbeit und des Berichts der Beratungsgruppe zur Finanzmarktkrise (FCAG) bewusst und unterstütze einen Vorschlag, nach dem die Themen im FCAG-Bericht in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden sollten, da sie die Schlussfolgerungen des Boards im Rahmenkonzept unterstützten. Ein Verweis auf die FCAG könnte über eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen erfolgen.

 

Merkmale – Neutralität

 

Der Board kam überein, dass 'Neutralität' im Sinne von Neutralität des Boards im Rahmenkonzept nicht angesprochen werden solle aber dass es ein geeignetes Thema für die Diskussion sein wird, wenn der Board sein Konsultationshandbuch überarbeitet. Die Erörterung der Neutralität der Finanzberichterstattung ist ein angemessenes Thema im Rahmenkonzept.

 

Merkmale – Fehlerfreiheit

 

Die Erörterung der getreuen Darstellung im Rahmenkonzept würde eine ausführliche Erörterung der Verwendung von Schätzungen enthalten. Der Board erörterte insbesondere, ob ein bestimmter Satz – 'Diese Darstellungen würden als fehlerfrei angesehen, wenn sie auch sachgerechten Eingaben und Schätzmethoden basierten, die die besten verfügbaren Informationen widerspiegelten.' – zu absolut sei und ob er geändert oder gestrichen werden sollte. Der Board kam zu dem Schluss, dass der Satz akzeptabel in seiner Entwurfsform sei aber dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Erwägungen des Boards zu der Frage erläutert werden sollten, was 'Fehlerfreiheit' und 'sachgerechte Eingaben' in diesem Zusammenhang seien.

 

Merkmale – Verstärkende Merkmale

 

Der Board entschied, die vier verstärkenden Merkmale von Finanzinformationen beizubehalten: Vergleichbarkeit, Überprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Es gibt keine inhärente Hierarchie unter ihnen.

 

Verschiedene andere kleinere Sachverhalte in Bezug auf den Entwurf wurden ebenfalls erörtert und der Stab entsprechend angewiesen.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept: Phase D – Berichtseinheit

 

Der Board wies den Stab an, bei dem Entwurf des Rahmenkonzeptkapitels zur Berichtseinheit wie unten angegeben fortzufahren. Es gab kaum Erörterung zu den einzelnen Punkten. Der Board kam zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Bedenken, die in Bezug auf das Kapitel zu Zielsetzungen erhoben werden, sollen nicht im Kapitel zur Berichtseinheit erörtert werden.
Aufzählung Mit dem Projekt zum Rahmenkonzept soll unabhängig davon fortgefahren werden, ob es Konflikte mit anderen gegenwärtigen Projekten auf Standardebene gibt.
Aufzählung Etwas, dass keine rechtliche Einheit ist, kann trotzdem eine Berichtseinheit sein.
Aufzählung Ein Teil einer Gruppe von Unternehmen kann eine Berichtseinheit sein.
Aufzählung Im gesamten überarbeiteten Rahmenkonzept wird "Partei" durch "Unternehmen", "Mutterunternehmen" durch "beherrschendes Unternehmen" und "Tochterunternehmen" durch "beherrschtes Unternehmen" ersetzt.
Aufzählung Es werden nicht die gleichen Formulierungen für die Definition der Beherrschung eines Unternehmens verwendet wie im Entwurf ED 10.
Aufzählung Es wird erläutert, dass die Beherrschung eines Unternehmens ein Konzept von Chancen und Risiken beinhaltet, aber die Chancen und Risiken sind nicht für sich genommen ein ansetzbares Kriterium für die Identifizierung eines Konzernunternehmens.
Aufzählung Es wird eine Erklärung aufgenommen, dass gemeinsame Beherrschung ein Sachverhalt ist, der sich auf die Bilanzierung von bestimmten Arten von Beteiligungen bezieht, und nicht ein Sachverhalt, der die Definition der Berichtseinheit betrifft.
Aufzählung In die Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Beispiel aufgenommen, das dafür gedacht ist, zu zeigen, dass das Konzept eines Bereichs wirtschaftlicher Aktivität nicht von der Art und Weise betroffen sein muss, wie Unternehmen aufgebaut sind.
Aufzählung Im Rahmenkonzept wird nicht erörtert, ob es Fälle gibt, in denen Abschlüsse allein durch das Mutterunternehmen Informationenliefern können, die nützlicher sind als ein Konzernabschluss.
Aufzählung In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird die Rolle und die Nützlichkeit von separaten Abschlüssen erörtert.
Aufzählung Kombinierte  Abschlüsse können als Mehrzweckabschlüsse qualifizieren.
Aufzählung Es gibt keinen Grund, mehr Erklärungen zum Unterschied zwischen kombinierten und Konzernabschlüssen zur Verfügung zu stellen.
Aufzählung Es wird ein Anhang zur Verfügung gestellt, in dem die Anwendung des Konzepts der Berichtseinheit in verschiedenen Situationen erläutert wird.
Aufzählung Zumindest im Augenblick behält das Kapitel zur Berichtseinheit Verweise auf und eine kurze Erörterung von anteiligen Konsolidierungen.
Aufzählung Der Ausdruck "in diesem Kapitel" wird durch "in diesem Rahmenkonzept" ersetzt.

 

Der Board unterstütze die Meinung nicht, dass ein allgemein Änderung an den IFRS vorgenommen werden sollte, nach der "separate Abschlüsse" durch "Abschlüsse allein des Mutterunternehmens" ersetzt werden sollte. Der Board wies an, dass der Entwurf herausgegeben werden sollte, und nicht zurückgehalten werden sollte, bis andere IASB-Projekte auf Standardebene abgeschlossen sind.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Der Stab des FASB war dieser Diskussion per Videoschaltung zugeschaltet.

 

Beherrschung

 

Der Board konzentrierte sich auf die Fall, in dem ein Unternehmen einen Ertrag nach dem vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodell ansetzt. Im Diskussionspapier hatte der Board vorgeschlagen, dass ein Unternehmen Erlöse erfassen solle, wenn es die Beherrschung über eine Ware oder eine Dienstleistung an einen Kunden überträgt.

 

Der Board erkannte an, dass die Literatur des FASB und es IASB Definitionen von Kontrolle auf Ebene des Unternehmens beinhalteten. Dennoch kam der Board überein, dass die Kontrolle über eine Ware oder eine Dienstleistung eine eigene Definition erfordern würde.

 

Der stab schlug die Definition vor, dass 'Beherrschung einer Ware oder einer Dienstleistung die gegenwärtige Möglichkeit eines Unternehmens ist, die Verwendung zu bestimmen und den Nutzen aus dieser Ware oder Dienstleistung zu erhalten'. Allgemein stimmte der Board dieser Definition zu. Dennoch erhoben einige Boardmitglieder gewichtige Bedenken im Hinblick auf die Anwendung der Definition auf die aktuellen Arbeiten, die Unterscheidung zwischen einem teilweise und einem vollständig fertiggestellten Produkt, die Anwendung der vorgeschlagenen Definition auf eine Dienstleistungsvereinbarung und auf eine Situation, in der Waren oder Dienstleistungen laufend zur Verfügung gestellt werden.

 

Eine Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vorgeschlagene Definition zu vage und nicht klar sei. Es wurde tatsächlich in der Diskussion deutlich, dass die verschiedenen Boardmitglieder ein unterschiedliches Verständnis davon hatten, was die Definition aussage und wie sie auf bestimmte Situationen anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Anwendung der Definition auf Fertigungsaufträge sowie die Auswirkungen auf die Anwendung der Methode des Grads der Fertigstellung.

 

Der Board erkannte die Notwendigkeit an, dass das vorgeschlagene Modell mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Vermögenswerte im Einklang steht.

 

Der Board kam zu dem Schluss, dass die Definition allgemein angemessen sei und als Arbeitsdefinition übernommen werden könne. Dennoch wurde der Stab angewiesen, die Definition noch einmal zu überprüfen, wenn die aufgebrachten Sachverhalte in anderen Teilen des Projekts besprochen worden sind.

 

Der Board widmete sich dann der Frage, aus wessen Perspektive die Beherrschung eingeschätzt werden soll. Einige Boardmitglieder waren gemeinsam der Ansicht, dass das Konzept von Beherrschung nicht symmetrisch sei, das heißt, dass die Tatsache, dass ein Verkäufer die Kontrolle über ein Produkt verliert nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Kontrolle an den Kunden übergegangen ist.

 

Der Vorschlag des Stabs, die Kontrolle aus Sicht des Kunden einzuschätzen, wurde nicht einstimmig unterstützt. Einige Boardmitglieder zogen es vor, dass der Stab die Möglichkeit erforsche, die Kontrolle auch aus Sicht des Verkäufers einzuschätzen. Ihrer Meinung nach könnte das dabei helfen, einigen der Bedenken entgegenzutreten, die im Hinblick auf die Veräußerungserlöse und die Anwendung der Methode des Grads der Fertigstellung erhoben worden waren. Andere Boardmitglieder schlugen vor, die Perspektive von den Tatsachen und Umständen abhängig zu machen. Der Board stimmte dem nicht zu.

 

Einige der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie diese Entscheidung beeinflussen würde, wie viel Erlös bewertet würde. Der Stab erklärte, dass in dieser frühen Phase der Erörterungen diese Frage nicht adressiert würde, da es als Teil des Bewertungsteils der nächsten Sitzung erörtert werden solle. Dennoch wies der Stab darauf hin, dass die Einschätzung der Übertragung aus Sicht des Verkäufers das Risiko erhöhe, dass Erläse auf Grundlage von Aktivität erfasst würden.

 

Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass Beherrschung aus der Perspektive des Kunden eingeschätzt werden sollte. Dennoch wies er den Stab an, weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Erfüllungsleistungen und Auswirkungen auf die vollständige und laufende Lieferung von Waren und Dienstleistungen durchzuführen.

 

Der Stab bat den Board dann, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, ob irgendeiner der Indikatoren von Beherrschung spezifiziert werden solle, und schlug acht solcher Indikatoren vor. Der Board stimmte zu, dass Indikatoren von Beherrschung wirklich hilfreich sein würden für die Anwender und die Klarheit der Leitlinien. Dennoch zeigten sich viele Boardmitglieder besorgt hinsichtlich des Wesens dieser Indikatoren, insbesondere ihr Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen und ihre Vorherrschaft. Der Stab gestand ein, dass er das Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen noch weiter untersuchen müsse. Darüber hinaus sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu bestimmen, wie das Bedürfnis einer umfassenden Einschätzung der Indikatoren, ihre Anwendung auf teilgefertigte Vermögenswerte und die Identifizierung von Situationen, in denen ein oder mehrere Indikatoren ausreichend sein könne, um Beherrschung zu bestimmen, zu definieren ist.

 

Einige Boardmitglieder schienen den Vorschlag zu unterstützen, dass im Fall, einer Unsicherheit über die Beherrschung keine Erlöse erfasst werden sollten.

 

Bilanzierung einer Option auf weitere Waren und Dienstleistungen in Verträgen mit Kunden

 

Der Board setzte seine Erörterungen in der Diskussion fort, wie ein Unternehmen bestimmen soll, ob die Gewährung der Option, weitere Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines laufenden Vertrags mit einem Kunden zu erwerben vorliegt, und wie diese zu bilanzieren ist. Der Hauptteil der Diskussion drehte sich um die Unterscheidung zwischen einer implizit gewährten Option im Rahmen eines Vertrags und einem Angebot. Der Board stimmte dem Stab zu, dass die Option als Erfüllungspflicht zu bilanzieren ist, wenn die Option ein wesentliches Recht darstelle, dass der Kunde nicht erhalten würde, wenn er nicht in den Vertrag einträte. Ein Unternehmen hätte dies Erfüllungsverpflichtung dadurch zu bilanzieren, dass es einen Teil des Transkriptionspreises, der sich auf den eigenständigen Preis der Option bezieht, zuweist.

 

Ein Boardmitglied unterstützte zwar das vorgeschlagene Prinzip, zeigte sich aber besonders besorgt, dass dieses Prinzip nicht funktionabel sein könne. Ein anderes Boardmitglied war der Meinung, dass die vorgeschlagenen Leitlinien nicht ausreichend und in sich nicht abgeschlossen seien. Dennoch, hielt ein weiteres Boardmitglied fest, bezögen sich die Leitlinien nur auf die Zuweisung von bereits erhaltenen Gegenleistungen auf weitere Erwerbe. Der Stab erklärte sich bereit, weitere Leitlinien in dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen.

 

Im Hinblick auf die Bewertung führte der Board eine ausgiebige Diskussion über den Vorschlag des Stabs, dass der Wert der Option unter Verwendung des intrinsischen Wertes bestimmt werden solle, wenn der Wert nicht direkt ablesbar wäre. Obwohl der Board die Vereinfachung der Vorschriften unterstützte, war die Mehrheit der Mitglieder der Meinung, dass dieses Prinzip einen großen Spielraum in den Standards einräumen würde und deshalb den Grad der Transparenz für die Nutzer einschränken würde. Die Verwendung des intrinsischen Wertes allein sei zu restriktiv, da sie viele entstehende Situationen nicht abdecken würde.

 

Deshalb entschied der Board vorläufig, dass die Option unter Verwendung beobachtbarer Daten bewertet werden oder nach einem Optionspreismodell berechnet werden solle. Nur wenn die Bestimmung des Wertes der Option durch ein Modell nicht durchführbar sei, sollte der intrinsische Wert verwendet werden (die Zeitwertkomponente sollte also ignoriert werden).

 

Schließlich schätze der Board die Bewertung von Erneuerungsoptionen ein. Der Stab schlug ein alternatives Modell für die Bewertung von Erneuerungsoptionen vor, das auf den erwarteten optionalen Waren und Dienstleistungen gründete (wahrscheinlichkeitsgewichtet) für die zusätzlichen Waren und Dienstleistungen, die ähnlicher Art sind im Vergleich zu den Gütern und Dienstleistungen des Vertrags und die im Einklang mit den Bedingungen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden (einschließlich Bepreisung). Der Board stimmte dem zu.

 

Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob dieser Ansatz über die erwartete Basis nicht konzeptionell im Einklang mit dem separaten Veräußerungspreis der Option stehen solle. Der Stab wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse – Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290 Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen gewünscht hatten:

 

Aufzählung Bilanzierung durch den Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch den Leasinggeber aufzuschieben
Aufzählung Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender bedingter Leasingzahlungen
Aufzählung Aufnahme der bedingten Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers

 

Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und Leasinggeschäften zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor, da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger würde.

 

Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle, die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.

 

Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.

 

Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.

 

 

Mittwoch, 16. September 2009

 

Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37

 

Der Board erörterte Details der Bewertungsleitlinien für Dienstleistungsverpflichtungen. Der Sachverhalt war auf der Julisitzung besprochen worden, auf der mehrere Boardmitglieder ihr Unbehagen hinsichtlich einer früher getroffenen vorläufigen Entscheidung geäußert hatten.

 

Der Board stimmte dem Stab zu, dass, 'wenn ein Markt für derartige Dienstleistungen besteht, der Betrag jener Preis wäre, der dem Vertrag zufolge verlangt würde'. Der Großteil der Diskussion drehte sich um die Merkmale im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Marktes. Der Board erörterte die Bedeutung von effizienten, funktionierenden, wettbewerbsintensiven und aktiven Märkten, es traten aber bedeutende Auffassungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern zutage. Da jedes der Worte, mit der Merkmale des Marktes beschrieben werden, bestimmte Herausforderungen mit sich bringe, entschied der Board schlussendlich, alle aus der Definition selbst zu entfernen.

 

Zudem erwog der Board ein veranschaulichendes Beispiel, das der Stab zur Verfügung gestellt hatte. Nach langer Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Berechnung auf Grundlage einer Schätzung, wie viel ein Vertragspartner heute verlangen würde, den geschätzten Abflüssen und den zugehörigen Wahrscheinlichkeiten, einer Anpassung für Risiko und Unsicherheit (eine Risikomarge, welche die Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Annahmen widerspiegelt), und dem Zeitwert des Geldes erfolgen solle. Einige Boardmitglieder hatten Bedenken, dass der Board Risiko und Unsicherheit doppelt berücksichtigen würde; eine Mehrheit des Boards stimmte dem jedoch nicht zu.

 

Der Board setzte seine Diskussion mit der Beurteilung der Vorschriften fort, wenn ein effizienter Markt nicht besteht. Der Stab schlug neue Leitlinien auf Grundlage der direkten Kosten, einer Zurechnung von Gemeinkosten und einer erforderlichen Rendite auf das gebundene Kapital vor. Der Board entschied, keine neue Leitlinien auf Grundlage des Vorschlags des Stabs zu entwickeln, sondern die Bewertung auf Grundlage einer Schätzung vorzunehmen, was ein (hypothetischer) Vertragspartner auf Grundlage der Bestandteile verlangen würde, die bereits in dem Standard und den Leitlinien zu Wahrscheinlichkeit, Risikomarge und dem Zeitwert des Geldes enthalten seien, auf die man sich bereits verständigt habe.

 

Ohne größere Diskussion verabschiedete der Board Folgeänderungen an IFRS 3 und IFRIC 5. Der Board bat den Stab zu versuchen, alle Leitlinien, die in den themenverwandten IFRICs bestünden (IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6), in den geänderten Standard zu übernehmen. Der Stab entgegnete, dass er die Leitlinien übernehmen würde, soweit dies möglich sei..

 

Dementsprechend verständigte sich der Board darauf, dass er den geänderten Standard als IFRS statt als Änderung von IAS 37 herausbringen würde, um die Struktur eines IFRS zu übernehmen.

 

Schließlich fragte der Vorsitzende, wie viel Unterstützung der neue Standard insgesamt habe. Sechs Boardmitglieder lehnten ihn ab, wobei einer sagte, dass er seine Ablehnung überdenken würde, sobald die Ausformulierung vorliege.

 

 

Aufzählung Ausbuchung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Board erhielt eine umfassende Analyse der Stellungnahmen und Öffentlichkeitsarbeit zum Ausbuchungsprojekt. Es wurden während dieser Sitzung keine Entscheidungen getroffen. Boardmitglieder und Mitarbeiter des FASB waren per Videoübertragung zugeschaltet.

 

Insgesamt gesehen stimmte eine überwältigende Mehrheit der Adressaten dem im Standardentwurf beschriebenen vorgeschlagenen Ansatz nicht zu. Eine bedeutende Mehrheit der dargelegten Argumente war ähnlich der Begründung, wie sie in der alternativen Sichtweise im Standardentwurf ausgeführt worden war.

 

Eine Mehrheit der Adressaten schien eine Art alternativen Ansatz zu bevorzugen, in erster Linie wegen der im Entwurf dargestellten Gründe. Nichtsdestotrotz äußerten viele Adressaten Bedenken dahingehend, dass der alternative Ansatz noch nicht hinreichend entwickelt worden sei, zu einer irreführenden Darstellung einiger Geschäftsvorfälle führen könne und Gelegenheit zu Ergebnisgestaltung liefern könne. Einige Adressaten äußerten zudem ihre Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der Definition einer Übertragung und die fehlende Vereinheitlichung mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.

 

Die Mehrheit derer, die auf den Entwurf geantwortet haben, stimmten dem Board (und dem im Entwurf enthaltenen vorgeschlagenen wie alternativen Ansatz) hinsichtlich der Behandlung von 'Pensionsgeschäften' nicht zu und baten den Board, seine Entscheidung zu überdenken. Ein Boardmitglied meinte, dass regulatorische Verfahren und die Verwendung von Pensionsgeschäften durch einige Zentralbanken als Maßnahme, den Finanzmärkten Liquidität zur Verfügung zu stellen, dabei eine Rolle gespielt haben könnten. Der Board verständigte sich darauf, dieses Themengebiet im Rahmen seiner Erörterungen einer erneuten Betrachtung zu unterziehen.

 

Der Stab setzte dann seine Ausführungen mit einer Auflistung der Probleme fort, die bei den derzeitigen Vorschriften in IAS 39 bestünden (interne Inkonsistenzen, konzeptionelle Schwächen und praktische Probleme), bevor er er vier Alternativen zur Ablösung der aktuellen Ausbuchungsleitlinien in IAS 39 vorstellte:

 

  1. Verbesserung der Angaben
  2. Adressierung der bekannten Sachverhalte in IAS 39 und Verbesserung der Angaben
  3. Weiterentwicklung des vorgeschlagenen Ansatzes
  4. Weiterentwicklung eines alternativen Ansatzes

 

Der Stab brachte seine Präferenz für den vierten Ansatz zum Ausdruck. Der Stab verpflichtete sich, für die Boardsitzung im Oktober weitere Analysen vorzubereiten, um eine Entscheidung des Boards zu erleichtern.

 

Mehrere Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB und drängten den Board, mit dem FASB zusammenzuarbeiten und einen vereinheitlichen Standard zur Verfügung zu stellen – ein Sachverhalt, der auch in den Stellungnahmen hervorgehoben wurde. Die FASB-Mitglieder meinten, dass der FASB erst kürzlich FAS 166 zur Ausbuchung herausgegeben habe, man aber die Ablösung des Konzepts der rechtlichen Isolierung noch erwägen müsse, zumal es sich bei der Verlautbarung lediglich um eine vorübergehend Lösung handele.

 

Ein FASB-Mitglied meinte, dass der Board zwei Alternativen habe, das Projekt weiterzuführen – entweder die Unterschiede zwischen der derzeitigen Fassung von IAS 39 und FAS 166 zu untersuchen und sich auf dieser Grundlage einer Vereinheitlichung zu nähern oder einer neuen Standard auf Grundlage des alternativen Ansatzes auszuarbeiten. Einige IASB-Mitglieder bevorzugten eindeutig die zweite Alternative. Dieser Sachverhalte wird auf dem gemeinsamen Boardsitzung im Oktober weiter erörtert werden.

 

Hinsichtlich des Zeitplans stellten mehrere Boardmitglieder fest, dass, falls der alternative Ansatz ausgearbeitet würde, eine erneute Veröffentlichung erforderlich würde und sich die Herausgabe eines neuen Standards verzögern würde. Die FASB-Mitglieder stellten ferner fest, dass infolge der gerade erst erfolgten Veröffentlichung von FAS 166 eine längere Vorlaufzeit erforderlich sei, bevor man einen neuen Standard übernehmen könne.

 

 

Donnerstag, 17. September 2009

 

Aufzählung Klassifizierung von Bezugsrechten (vorgeschlagene Änderung an IAS 32)

 

Der Stab stellte eine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf Klassifizierung von Bezugsrechten: vorgeschlagene Änderung an IAS 32 vor, der im August 2009 herausgegeben worden war. Der Board erörterte die Stellungnahmen, traf bestimmte Entscheidungen und wies den Stab an, mit der Erstellung eines Abstimmentwurfs endgültiger Änderungen an IAS 32 fortzufahren.

 

Anwendungsbereich

 

Der Board erwog den Vorschlag, der von mehreren, die Stellung bezogen hatten, unterbreitet worden war, den Anwendungsbereich des Standards auszudehnen und in fremder Währung emittierte Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen.

 

Der Board beschloss, den Anwendungsbereich der Änderungen nicht auszudehnen und auf fremde Währung lautende, emittierte Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen. Bei diesem Vorgehen stellte der Board zudem klar, dass das zugrundeliegende Instrument (das Instrument, auf dessen Bezug die Rechte angeboten werden) – um in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu kommen – zur Gänze ein Eigenkapitalinstrument sein muss und dass Wandlungseigenschaften in finanziellen Verbindlichkeiten keine 'Eigenkapitalinstrumente' darstellten. Optionsscheine auf das eigene Eigenkapital eines Unternehmen wären demgegenüber im Anwendungsbereich.

 

Klarstellung des Begriffs 'Bezugsrecht'

 

Der Board verständigte sich darauf, den Terminus 'Bezugsrecht' im Zusammenhang mit den Änderungen dergestalt klarzustellen, dass 'Rechte, Optionsscheine, Optionen oder ähnliche Instrumente, die Eigentümern auf einer proportionalen Grundlage gewährt werden' einbezogen werden.

 

Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass die Änderung nicht auf einer konzeptionellen Grundlage erfolge und bezweifelten, dass die 'Proportionalitäts'-Komponente des Bezugsrechts kritisch sei. Für einige war die Frage, ob ein Recht auf proportionaler Grundlage gewährt werde, für die Einstufung eines Instruments als Fremdkapital irrelevant; andere waren besorgt, dass ohne dieses Kriterium das 'fest gegen fest'-Kriterium in IAS 32.11 größeren Belastungen ausgesetzt werde. Der Vorsitzende der Sitzung stellte mit Nachdruck fest, dass die Erwägung von 'fest gegen fest' in das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital gehöre.

 

Proportionalität als Kernkonzept

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Proportionalität betont werden sollte. In der Grundlage für Schlussfolgerungen würde klargestellt, dass die Änderung infolge der eingebetteten Fremdwährungsmerkmale eine Ausnahme von der 'fest gegen fest'-Ausnahme sei. Ferner würde in der Grundlage für Schlussfolgerungen herausgestellt, dass der primäre Fokus der Änderungen in Geschäftsvorfällen mit den bestehenden Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümern bestünde.

 

In Fortsetzung der vorausgegangenen Diskussion hinterfragte der Board die vorgeschlagenen Änderungen, v.a. im Zusammenhang von Anteilseigner in Rechtskreisen, in denen Halter von Eigenkapitalinstrumenten die Rechte nicht annehmen könnten. Die fragten, ob dieses die Bedeutung von Proportionalität gegenüber allen Anteilseignern verletzen oder sogar in Frage stellen würde.

 

In Beantwortung der Fragen von Boardmitgliedern bestätigte der Stab, dass die Bezugsrechte für den Fall, dass eine Klasse Eigenkapitalinstrumente in mehr als nur einer Währung denominiert sei (z.B. Euro und US-Dollar) und die Rechte proportional nur Anteilseignern, die die auf Dollar lautenden Aktien hielten, angeboten würden, außerhalb der vorgeschlagenen Änderungen lägen.

 

Bestehende Eigentümer derselben Eigenkapitalklasse

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung weiterhin vorsehen solle, dass die Bezugsrechte allen bestehenden Eigentümern einer Klasse nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente und nicht sämtlichen bestehenden Eigentümern nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gewährt werden sollten.

 

Ein Boardmitglieder wollte, dass die Änderung dergestalt eingegrenzt würde, dass die Rechte nur allen Anteilseignern der letztrangigen Eigenkapitalklasse angeboten werden müssten. Andere meinten, dass es in vielen multinationalen Unternehmen oftmals mehr als nur eine Klasse an Stammaktien gebe und dass eine solche Beschränkung zu einer 'leeren Menge' führen könne. Allerdings konzedierte der Stab, dass es infolge der Möglichkeit, dass Rechte 'nach Klasse' angeboten werden dürften, zu einer Verwässerung anderer Eigenkapitalklassen kommen könne.

 

Zeitplan

 

Der Board verständigte sich darauf, dass diese Änderung herausgebracht werden sollte, obwohl der Board damit verbundene Sachverhalte in dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital diskutiere.

 

Erneute Veröffentlichung

 

Der Board kam überein, dass die Bedingungen für eine erneute Veröffentlichung nicht erfüllt seien.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten solle, die am oder nach dem 1. Februar 2010 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Board erwog, ob er nicht eine Anwendung ab dem 1. Januar 2010 vorschreiben solle, stellte aber fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Änderung rechtzeitig herausgegeben werden können, um eine mindestens 90-tägige Vorlaufzeit zu gewähren, die für eine Übernahme oder Umsetzung in den Rechtsrahmen, die in verschiedenen Rechtskreisen, in denen die IFRS Anwendung finden, nötig seien.

 

Absicht einer Ablehnung

 

Ein Boardmitglied deutete an, dass er die Änderungen auf der Grundlage ablehne, dass er den Anwendungsbereich für zu weit hält (er würde die Änderungen auf Bezugsrechte beschränken, die der nachrangigsten Eigenkapitalklasse angeboten würden).

 

Nächste Schritte

 

Der Board verständigte sich darauf, dass der Stab mit der Vorbereitung eines Abstimmentwurfs zu Änderungen an IAS 32 auf Grundlage der Entscheidungen des Boards fortfahren solle.

 

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board erörterte erneut seine vorläufigen Entscheidungen in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für die Änderungen an IAS 24.

 

Im Juli 2009 war der Board übereingekommen, dass die Änderungen prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens, 1. Januar 2011, anzuwenden wären.

 

Der Board hielt fest, dass die Hauptänderungen an IAS 24 die folgenden wären:

 

Aufzählung Eine Teilausnahme von den Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle zwischen einer staatlich kontrollierten Berichtseinheit und diesem Staat oder anderen Unternehmen, die von diesem Staat kontrolliert würden, und
Aufzählung Änderungen an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.

 

Der Board vereinbarte, dass die Anwendung der Teilausnahme von den Angabevorschriften rückwirkend anzuwenden sein solle, da dies dazu führen sollte, dass die Überfrachtung in den Fußnoten reduziert wird und die Informationen über die Art und den Umfang bedeutender Geschäftsvorfälle mit dem Staat besser identifiziert werden können.

 

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person ab dem Datum des Inkrafttretens ebenfalls rückwirkend angewendet werden soll.

 

Des Weiteren vereinbarte der Board, dass es einem Unternehmen gestattet sein soll, die Teilausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden, auch wenn es die geänderte Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Feldtests und FASRI-Studie (Lehreinheit)

 

Ergebnisse der FASRI-Studie

 

Professor Robert Bloomfied (Cornell University), Director der Initiative zur Forschung in Standards zur Finanzberichterstattung (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI), stellte dem IASB die Ergebnisse einer Studie vor, mit der die Entscheidungsnützlichkeit von zwei Vorschlägen getestet worden war, die im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses vom Oktober 2008 enthalten gewesen waren. Der Studie lagen zwei bestimmte Vorschläge aus dem Diskussionspapier zugrunde:

 

Aufzählung Klassifizierung der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage, der Gesamtergebnisrechnung und der Darstellung der Kapitalströme in die Kategorien Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Andere und
Aufzählung Vorschlag, die Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung und in der Darstellung der Kapitalströme nach Funktion und Art zu untergliedern.

 

Insbesondere wurde in der Studie untersucht, wie die Art der Darstellung der Klassifizierung und Untergliederung das Verhalten einer Testgruppe von Kreditanalysten beeinflusste.

 

Das Hauptergebnis der Studie war, dass sachgerechte Entscheidungen am ehesten getroffen wurden, wenn die Klassifizierung und die Untergliederung an gleicher Stelle vorgenommen wurden – wenn die Klassifizierung und die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurden oder in den Angaben. Weniger sachgerechte Entscheidungen traten häufiger auf, wenn die Klassifizierung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurde und die Untergliederung in den Angaben oder wenn die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurde und die Klassifizierung in den Angaben.

 

Professor Bloomfield äußerte die Ansicht, dass eines der wichtigsten Ergebnisse sei, dass die Untergliederung der Veräußerungskosten für viele Kreditanalysten von großer Bedeutung sei.

 

Analysten Feldversuche – Ergebnisse

 

Regenia Cafini (vom Stab des FASB) erstattete Bericht zum Analystenteil der Feldversuche, die vom FASB und IASB durchgeführt wurden. Die Feldversuche waren durchgeführt worden, um die Vorschläge im Diskussionspapier von 2008 zu überprüfen. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Vorschläge im Diskussionspapier waren die folgenden Ergebnisse:

 

Aufzählung Die Analysten nannten 'verbesserte Untergliederung' als den nützlichsten Aspekt des vorgeschlagenen Darstellungsmodells und den Ansatz über Unternehmensziele bei der Klassifizierung als den am wenigsten nützlichen Aspekt.
Aufzählung Die meisten Analysten stimmten den vorgeschlagenen Definition von geschäftlicher und Finanzierungstätigkeit zu. Bei der Definition von Investitionstätigkeit waren die Meinungen hälftig geteilt. Die meisten Stellungnahmenden waren der Ansicht, dass Abschlüsse, die nach den Vorschlägen im Diskussionspapier erstellt waren, besser im Hinblick auf die geschäftlichen und Anlageergebnisse der geprüften Unternehmen seien; die Meinungen waren jedoch hinsichtlich des Ergebnisses der Finanzierungsaktivitäten der Unternehmen nicht so positiv.
Aufzählung Der innere Zusammenhang verbessert die Nützlichkeit der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalstromrechnung am meisten.
Aufzählung Die Darstellung der Kapitalströme nach der direkten Methode wurde als der drittnützlichste Aspekt des vorgeschlagenen Darstellungsmodells eingeordnet. Die Untergruppe, die die Abschlüsse von Finanzinstituten überprüfte, ordnete diesen Aspekt als am zweitnützlichsten ein.
Aufzählung Rund 70% der Stellungnahmenden gab an, dass die Überleitungsrechnung die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlüsse verbessere, die sie geprüft hätten. Die Spalten 'Barmittel' und 'Abgrenzungen und Zuweisungen' wurden als die nützlichsten der vorgeschlagenen Überleitungsrechnung bezeichnet.
Aufzählung Die Mehrheit der Stellungnahmenden ist nicht der Meinung, dass die nach den neuen Regeln aufgestellten Abschlüsse die Liquidität und die finanzielle Flexibilität des Unternehmens besser darstellten als die nach den alten Regeln aufgestellten.

 

Ein weiteres wichtiges Ergebnis war, dass viele Analysten, die an dem Feldversuch teilnahmen, der Meinung waren, dass 'Art' (zumindest in der Gesamtergebnisrechnung) 'fest' im Gegensatz zu 'variabel' eher darstelle als irgendein anderes mögliches Merkmal.

 

Der Board dankte beiden Vortragenden für ihre Ausführungen, ebenso ihren Forschungsteams, für die Zeit und Mühe, die sehr gut angebracht sein würden, wenn der Board seine nächsten Schritte in diesem Projekt überlegen würde.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Der Board erwog die Auswirkung der bei der Klassifizierung von Bezugsrechten getroffenen Entscheidungen auf dieses Projekt. Der Stab wies darauf hin, dass die verabschiedeten Änderungen an IAS 32 mit dem vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz nicht in Einklang stünden. Der Board beschloss, ein neues Prinzip im Klassifizierungsansatz zu entwickeln, dass die Einbeziehung einiger in Anteilen erfüllter Instrumente in eine Eigenkapitalklassifizierung zuließe. Einige Boardmitglieder fühlten sich bei einem derartigen Ergebnis sichtlich unwohl, da sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den Prinzipien des Ansatzes stehe. Einige Boardmitglieder meinten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass lediglich Geschäftsvorfälle mit Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner in das zu entwickelnde Prinzip einbezogen würden. Der Stab verpflichtete sich, eine weitere Analyse zur Boardsitzung im Oktober vorzulegen.

 

Der Board erörterte sodann die Details des Klassifizierungsansatzes, wie er vom Stab vorgelegt wurde (ohne Berücksichtigung des neuen Prinzips). Der Stab fasste den Ansatz mit einigen Beispielen zusammen, die die Prinzipien widerspiegelten. Der Board zeigte sich mit der grundlegenden Idee hinter diesen Prinzipien einverstanden, die die vorläufigen Entscheidungen, die der Board bereits getroffen hatte, wiedergäben und weiter ausführten.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungen (und die Bilanzierung für diese, bis sie fällig werden) und Anteile von Tochtergesellschaften bei der Konsolidierung auf einer der nächsten Sitzungen erörtert werden müssten. Der Stab stellte zudem fest, dass der hervorgehobene Sachverhalte der Klassifizierung von Vorzugsaktien, die verpflichtend in Eigenkapitalinstrumente gewandelt werden müssten, über das neue Prinzip gelöst werden könne und in diesem Zusammenhang behandelt werde. Für die nächste Sitzung würden detaillierte Beispiele, die die Änderungen widerspiegelten, zur Verfügung gestellt.

 

 

Aufzählung Kreditrisiko bei der Bewertung von Schulden - erste Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Board diskutierte die Rückmeldungen von Seiten der Adressaten zu diesem Thema. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

 

Die Kernbotschaft der Adressaten kann wie folgt zusammengefasst werden: Das eigene Kreditrisiko sollte bei der Erstbewertung finanzieller Verbindlichkeiten, der Erstbewertung nicht-finanzieller Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie in jenen Fällen Eingang finden, bei denen erstmalige Gegenleistungen erfolgen. Auf der anderen Seite sollte das eigene Kreditrisiko bei der Folgebewertung nur dann einbezogen werden, wenn finanzielle oder nicht-finanzielle Schulden zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Antwortenden gingen nicht auf den Unterschied zwischen der Bewertung des Kreditrisikos über Ratings oder Credit Spreads ein.

 

Einige Adressaten schlugen eine neue Bewertungskategorie vor: beizulegender Zeitwert, die um Änderungen im eigenen Kreditrisiko bereinigt wird. Die Adressaten führten an, dass das eigene Kreditrisiko bei einem Instrument auf Stufe 1 (beobachtbarer Marktpreis) schwer zu extrahieren und für andere Instrumente sehr schwer zu schätzen sei.

 

Der Stab stellte gegenüber dem Board fest, dass viele Adressaten die Wechselwirkung zwischen dieser Analyse und den erzielten (oder zu erwägenden) Beschlüssen in der Phase Klassifizierung und Bewertung des Finanzinstrumenteprojekts betonten.

 

Der Stab wird dem Board auf der Oktobersitzung eine eingehendere Untersuchung vorlegen. Zu diesem Zeitpunkt werde der Board dann auch um Richtungsentscheidungen in diesem Projekt gebeten.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Wertminderungen

 

Der FASB und der Stab des FASB schalteten sich dann per Videoverbindung zu. Der Board erörterte die Stellungnahmen, die auf die Bitte um Informationen, die im Juli veröffentlicht worden war, eingegangenen sind sowie die weiteren Schritte.

 

Die Hauptaussage der Stellungnahmenden auf die Bitte um Informationen war, dass der Ansatz über die erwarteten Verluste bedeutende praktische Probleme mit sich bringen (insbesondere in dem Bereich der Schätzung von Kapitalströmen und der Komplexität der Berechnungen) und zu substanziellen Kosten führen würde und einen bedeuten Vorlauf bei der Einführung erfordern würde. Die Ansichten der Anwender zu anderen Sachverhalten waren im Allgemeinen gemischt. Die Anwender forderten einerseits einige zusätzliche Leitlinien und Klarstellungen zu bestimmten Sachverhalten und andererseits mehr verordnende Vorschriften zur Einschätzung von Wertminderung auf Portfoliobasis. Darüber hinaus wäre ihrer Meinung nach eine weitere Vereinfachung des Ansatzes wünschenswert, um die Prinzipien praktisch umsetzbar zu machen.

 

Die FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass der FASB die Wertminderungsfrage bis jetzt noch nicht erörtert habe aber dass die Bandbreite der Interpretationen, was das Modell der erwarteten Verluste darstellen solle, groß sei. Einige Anwender verstehen das Modell der erwarteten Verluste im Sinne von Basel II oder alternativ als Möglichkeit, Verluste aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen aufzunehmen. Die Unterschiede in der Auffassung könnten eine Herausforderung im Erörterungsprozess darstellen.

 

Einige Boardmitglieder brachte die Frage nach der Anwendung des Modells auf Handelsforderungen von Unternehmen auf, die keine Finanzinstitute sind. Es gab einen hohen Grad von Übereinstimmung, dass diese Instrumente nicht vom Modell ausgenommen werden sollten. Es sollten zusätzliche Leitlinien für Handelsforderungen aufgenommen werden, um den Bedenken entgegenzutreten, die von der Branche erhoben worden waren.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Planung des Projekts. Unter Berücksichtigung der geschätzten Vorlaufzeit (zwei bis vier Jahre nach Veröffentlichung des endgültigen Standards für die Anpassung der Systeme) forderten einige Boardmitglieder eine gründlichere Erörterung, eventuell durch Herausgabe eines Diskussionspapiers an Stelle eines Entwurfs. Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass das Modell nicht genügend entwickelt sei, um als Entwurf veröffentlicht zu werden. Sie zeigten sich insbesondere besorgt, dass weitere Leitlinien dann erst nach der Veröffentlichung des Entwurfs entwickelt würden. Dennoch wiesen andere Mitglieder auf das politische Umfeld und den eindeutigen Bedarf für neue Leitlinien hin, die vom Board bereits zugesagt worden sind. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass alternative Sichtweisen bereits durch den Board im Juni und Juli untersucht worden seien und dass das Modell der erwarteten Verluste als der richtige Weg vorwärts identifiziert worden sei.

 

Der Board entschied, eine klare Zielsetzung zur Verfügung zu stellen und Prinzipien zu betonen, die durch klare und konzise Anwendungsleitlinien verstärkt würden. Man war der Meinung, dass es unmöglich sei, umfassende Leitlinien zur Verfügung zu stellen, da man nicht Leitlinien zu wirklich allen Sachverhalten anbieten könne. Einige Mitglieder des Boards äußerten Bedenken, dass Aufsichtsbehörden die Lücke nutzen könnten und zusätzliche Vorschriften erlassen könnten, wenn die Leitlinien nicht ausführlich genug seien.

 

Der Board entschied, einen Expertenrat zur Wertminderung einzurichten, der einschätzen solle, ob es notwendig sei, weitere Leitlinien zu entwickeln. Der FASB wird an der Erörterung teilnehmen. Der Board erwog außerdem den Bedarf weiterer Einbindung der Anwender möglicherweise in Form von Gesprächsrunden als Teil der Erörterung des Entwurfs.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, ein einziges Wertminderungsmodell für alle Finanzinstrumente zu fordern, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daher unterstützte er keinerlei Ausnahme für Handelsforderungen, Instrumente, die in aktiven Märkten gehandelt werden oder einzeln bedeutsame Vermögenswerte.

 

Der Board erörterte dann mögliche Vereinfachungen der geforderten Berechnungen. Der Board unterstützte die vorgeschlagene Verwendung der linearen Methode für die Bewertung erwarteter Verluste bei erstmaligem Ansatz im Gegensatz zur Effektivzinsmethode nicht. Man war der Meinung, dass der Sachverhalt fachlich zu speziell sei und erst vom Expertenbeirat eingeschätzt werden solle.

 

Der Board hielt außerdem fest, dass weitere Erläuterungen zur Anwendung des Prinzips auf Portfolioebene in den Entwurf aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Anwendungsleitlinien auch Leitlinien dazu enthalten sollten, wie Portfolios zu identifizieren seien.

 

 

Freitag, 18. September 2009

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses – Definitionen, Management-Ansatz, Nettoverschuldung, aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Klassifizierung: Definitionen und Managementansatz

 

Der Board begann die erneute Erwägung der Klassifizierung von Informationen innerhalb des Abschlusses wie im Diskussionspapier  aus dem Jahr 2008 Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses vorgeschlagen. Insbesondere ging es in dieser Sitzung um den Managementansatz für die Klassifizierung von Posten im Abschluss sowie die Abschnitt- und Kategoriedefinition, die im Diskussionspapier vorgeschlagen worden waren.

 

Generell war die Diskussion schwierig, weil der Board sich uneins über den Grad der Genauigkeit war, den künftige IFRS beinhalten sollten, und die Auswirkungen von Entscheidungen in diesem Projekt (und zu diesem Thema) auf andere Themen im Projekt zur Darstellung des Abschlusses und auf andere Boardprojekte.

 

Managementansatz in Bezug auf die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden

 

Der Board kam überein, weiterhin einen Ansatz zur Klassifizierung zu entwickeln, der darauf basiert, wie ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit steuert und seine Vermögenswerte und Schulden verwendet, weil das die entscheidungsnützlichste Darstellung von Finanzinformationen für die Adressaten von Abschlüssen bietet.

 

Trennung von Geschäftstätigkeit und Finanzierung

 

Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise aus dem Diskussionspapier, dass im Hinblick auf die  Gesamtergebnisrechnung und die Darstellung der Kapitalströme im Abschluss zwischen der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens und den Tätigkeiten unterscheiden werden sollte, die der Finanzierung dieser Tätigkeit dienen. In Antizipation der Erörterung, die im November abgehalten werden soll, behielten sich die Boardmitglieder jedoch die Möglichkeit vor, dass die Darstellung der Finanzlage auf einer Grundlage dargestellt werden könne, die dem derzeitigen Format ähnelt aber mehr Untergliederung aufweist.

 

Definition des Abschnitts zur Finanzierung

 

Mit knapper Mehrheit kam der Board zu dem Schluss, dass der Abschnitt zur Finanzierung eng als finanzielle Verbindlichkeiten definiert werden solle, bei denen ein vereinbarter Rückzahlungsplan mit einer Zinskomponente vorliegt (und diese Zinskomponente entweder explizit oder implizit ist). Posten, die direkt im Zusammenhang mit diesen finanziellen Verbindlichkeiten stehen, beispielsweise Gebühren, würden auch in diesen Abschnitt klassifiziert. Derivate, die als Teil der nicht eigenkapitalbasierten Finanzierungsressourcen des Unternehmens gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich zum Berichtszeitpunkt um einen Vermögenswert oder eine Schuld handelt, würden ebenfalls in dieser Kategorie dargestellt.

 

Es gab eine lange und ziemlich verwirrende Diskussion, die zu dieser Entscheidung führte. Einige Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass der Abschnitt zur Finanzierung auch diejenigen finanzielle Vermögenswerte enthalten solle, die mit dazu in Verbindung stehenden Schulden gesteuert werden. Ändere äußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Konflikte mit Entscheidungen des Boards aus dem Projekt zu Eigenkapital und Fremdkapital. Ander Boardmitglieder verstanden die Frustration aber waren nicht überzeugt, dass das EK/FK-Projekt Einfluss auf die Kategorien haben könnte, die in der Bilanz gezeigt werden.

 

Der Stab wird einen Entwurf des Vorschlags erstellen und außerhalb der Sitzung mit den Boardmitgliedern Rücksprache nehmen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt noch einmal auf einer regulären Sitzung erörtert.

 

Definition des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit

 

Der Board war hälftig in zwei Gruppen geteilt, deren eine es vorzogen, genau vorzuschreiben, wie Geschäftsvorfälle zu kategorisieren seien, und die andere nicht. Es schien Einigkeit zu herrschen, dass die Kategorie zur Geschäftstätigkeit eine Residualkategorie sein sollte, was mehr Gewicht auf die Finanzierungskategorie legt. Die Boardmitglieder, die aus dem Analystenfeld stammen, dominierten die Diskussion aber konnten zu keiner Einigung gelangen. Einige wollten Struktur ohne viele Vorschriften, andere waren lieber zu vorsichtig und wollten mehr Festlegung, was in welche Kategorie aufgenommen werden sollte.

 

Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die Ansicht, dass keine definierten Kategorien gefordert werden sollten innerhalb des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit. Die Unternehmensführung würde auch die Flexibilität bekommen, Gruppierungen von Informationen innerhalb der Abschnitts zur Geschäftstätigkeit einzuführen, die die Kommunikation der Beziehungen zwischen Gruppen von Vermögenswerten und Schulden erleichtern würden.

 

Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche

 

Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf der Vorschlag aus dem Diskussionspapier beibehalten werden solle, dass die aufgegebenen Geschäftsbereiche in einem separaten Abschnitt in jedem Bestandteil des Abschlusses dargestellt werden sollen. Darüber hinaus würde im Entwurf nicht der Detaillierungsgrad vorgeschrieben, zu dem das Unternehmen seine aufgegebenen Geschäftsbereiche darzustellen hat, und auch nicht, wo die Informationen dargestellt werden.

 

Informationen zu Nettoschulden

 

Sind Informationen zu Nettoschulden zu fordern?

 

Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass die Angabe von Informationen zu Nettoschulden im Abschluss gefordert werden soll.

 

In der Diskussion wurde deutlich, dass es von kritischer Bedeutung sein würde, wie 'Nettoschulden' definiert würden. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass 'Nettoschulden' irreführend sein können, wenn sie nicht sorgfältig dargestellt und erläutert werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich beispielsweise sehr besorgt, dass nicht sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich der Möglichkeit gezogen werden könnten, Verbindlichkeiten mit Barmitteln zu erfüllen. Eine weitverbreitete Situation sei, dass Barmittel in einem Rechtskreis mit bevorzugten Steuerbedingen deponiert wären und nur zur Erfüllung von von Verbindlichkeiten herangezogen werden könnten, wenn beträchtliche Steuerstrafen in Kauf genommen würden.

 

Definition von 'Nettoschulden'

 

Der Board erörterte drei verschiedene Möglichkeiten, Nettoschulden anders zu definieren. Die Bedenken, die in der Debatte vorher erhoben worden waren, wurden wieder deutlich, während der Board versuchte, ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, einen prinzipienbasierten Ansatz zu entwickeln, und der Notwendigkeit, einen gewissen Grad von Einheitlichkeit unter den Erstellern zu garantierten, zu erzielen. Der Board kam zu dem Schluss, dass 'Nettoschulden' so definiert werden sollen, dass sie in die Finanzierungskategorie fallen abzüglich der finanziellen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, diese Schulden zu bedienen.

 

Wie die Informationen zu Nettoschulden im Abschluss dargestellt werden sollen

 

Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, wie die Nettoschulden anders dargestellt werden könnten. Der Board deutete Unterstützung für Angaben von Nettoschulden entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang an, vorausgesetzt, dass diese nicht mit der Kapitalstromrechnung verwechselt oder vermischt würden. Eine Probeabstimmung zeigte, dass der Board eine Darstellung bevorzugt, nach der die Nettoschulden im Anhang dargestellt und die Veränderungen in den Komponenten der Nettoschulden über die Berichtsperiode übergeleitet werden.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

 

Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.

 

Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl, das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

 

Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.

 

Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.

 

Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.

 

Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf, dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verständigt habe.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Nachfolgeregelung für IAS 39: Klassifizierung und Bewertung – Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Mitglieder und Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet. Der Stab stellte dem Board eine vorläufige Analyse der Stellungnahmen vor (vorläufig, weil die Frist zur Stellungnahmen erst am Montag abgelaufen war und noch immer Stellungnahmen eingehen). Der Board fällte in dieser Sitzung keine Beschlüsse.

 

Die Adressaten schienen die grundlegende Idee hinter den in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschriften zu Klassifizierung und Bewertung zu unterstützen. Allerdings äußerten sie erhebliche Bedenken hinsichtlich der Geschwindigkeit des Projekts, der Wechselwirkung mit anderen Boardprojekten sowie zur fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB.

 

Die meisten Adressaten unterstützten einen Ansatz gemischter Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die vorgeschlagenen Kriterien für den Schnitt bei der Bewertung. Nichtsdestotrotz war eine bedeutende Mehrheit der Adressaten der Ansicht, dass die Wechselwirkung der Kriterien nicht gut abgegrenzt und folglich verstanden worden sei und eine Notwendigkeit für eine klarere Darstellung beider Bedingungen gebe.

 

Weitere Bedenkungen wurden hinsichtlich der Bilanzierung strukturierter Produkte laut (insbesondere bei der Anwendung auf Schulden), der fehlenden ergebniswirksamen Erfassung von Dividenden in den FVTOCI-Kategorie, fehlenden Reklassifizierungen und der Abschaffung der Anschaffungskostenausnahme für nicht börsennotierte Eigenkapitaltitel laut. Der Board erörterte knapp die Möglichkeit einer Umklassifizierung zwischen den Kategorien und meinte, dass das, was man unter einer 'Änderung des Geschäftsmodells' verstehen könne, von den Adressaten völlig unterschiedlich verstanden werde.

 

Der Board wird alle diese Punkte auf späteren Sitzungen behandeln. Hinsichtlich des Projektplans gab der Board bekannt, dass er diese Sachverhalte ab der kommenden Woche in wöchentlichem Rhythmus erörtern werde. Die ersten Sondersitzungen wurden für den 22. und 29. September bekannt gegeben.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

 

Zeitplan und Sachverhalte, die aus dem Entwurf ausgenommen werden sollen

 

Der Board nahm den vorgeschlagenen Zeitplan für die verbleibendenden erneuten Erörterungen, die Veröffentlichung des Entwurfs und weitere Maßnahmen zur Einbindung der Anwender und weitere Erörterungen zur Kenntnis.

 

Eine Folge des vorgeschlagenen Zeitplans ist, dass die Bilanzierung durch den Policeninhaber mit Ausnahme der Bilanzierung der Rückversicherung (sowohl durch die Zedenten als auch durch die Rückversicherer) nicht im Entwurf adressiert wird. Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte diese Entscheidung. Er hielt fest, dass die Bilanzierung durch den Versicherten zwar die zeitliche Planung kompliziert mache aber nützliche Einsichten zu strittigen Punkten in der Bilanzierung durch den Versicherer liefern könne.

 

Das Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Wert der zu übergebenden Barmittel bei einer Lebensversicherungspolice von der Bewertung der Schuld im Abschluss des Versicherers ausgeschlossen worden sei, während es beinahe sicher sei, dass es sich hierbei um ein relevantes Bewertungsattribut für den Policeninhaber handele. Darüber hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Board fordern würde, einen Vermögenswert für künftige Vertragserneuerungen bei langfristigen Verträgen anzusetzen. Es sei jedoch höchst unwahrscheinlich, dass der Board den Ansatz einer Schuld im Abschluss des Policeninhabers fordern würde. In beiden Fällen sei der Mangel an Symmetrie bedenklich.

 

Ein anderes  Boardmitglied äußerte Bedenken, dass der Board keine Lehren aus dem Projekt zu Leasingverhältnissen gezogen habe, bei dem er heftig dafür kritisiert worden sei, dass er sich nur der Bilanzierung durch den Leasingnehmer gewidmet habe und die Bilanzierung durch den Leasinggeber bis auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses Boardmitglied äußerte Bedenken, dass IAS 8 die Policenhalter zum IFRS für Versicherungsverträge führen und vielleicht nicht sachgerechte Schlüsse zu symmetrischer Bilanzierung nahe legen würde.

 

Andere Boardmitglieder zeigten sich außerdem von der Aufnahme der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnissen (und daher der Möglichkeit des Recycelns) überrascht: Dies sei das erste Mal, dass der Board davon Kenntnis erhalte, dass dieses Thema adressiert werden solle.

 

Der Vorsitzende schloss die Debatte zu diesem Thema.

 

Bewertungsansatz

 

Der Board erörterte die verbleibenden Bewertungsansätze (die beide geändert werden würden, um Tag-1-Gewinne auszuschließen):

 

Aufzählung Bewertung auf Grundlage des Ansatzes, der im Projekt zur Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen entwickelt wird (aktualisiertes IAS-37-Modell) und
Aufzählung ein gegenwärtiger Erfüllungswert, der eine zusammengesetzte Marge enthält.

 

Der Board war in seiner Meinung hälftig geteilt. Einige zogen den Ansatz über den Erfüllungswert vor und wiesen insbesondere darauf hin, dass der FASB eine vorläufige Bevorzugung dieses Ansatzes ausgesprochen habe. Diese Boardmitglieder sahen auch eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem Erfüllungswertansatz und den Schlussfolgerungen des Boards bei der Erlöserfassung. Andere waren der Meinung, dass es zu viel zu klären geben bei den "Macken und Tücken" des aktualisierten IAS 37-Modells; sie könnten dieses daher nicht unterstützen.

 

Andere verwarfen insbesondere den Erfüllungswertansatz und dabei speziell die Analogie zum Erlöserfassungsmodell. Diejenigen, die den aktualisierten IAS-37-Ansatz unterstützten, hielten fest, dass nach dem Ansatz die Marge neu bewertet wird und er im Einklang mit dem Bausteinansatz stehe, der im Entwurf vorgeschlagen werde. Obwohl der IAS-37-Ansatz "Macken und Tücken" aufwiese, sei er besser als der Erfüllungswert.

 

Der Board stimmte mit 8 zu 7 Stimmen für den aktualisierten IAS-37-Ansatz. Dies war nur eine entscheidende Probeabstimmung, da der Überhang unzureichend wäre, wenn so über den Entwurf abgestimmt würde, und dieser nicht veröffentlicht werden könnte. Der Board kam zu dem Schluss, dass er fortfahren könne, da es das Gesamtpaket sei, über das abgestimmt werden müsse.

 

Auf jeden Fall würde im Entwurf eine gründliche Erörterung des Erfüllungswertansatzes enthalten sein, und in der Einladung zu Stellungnahme würde um alternative Sichtweisen gebeten.

 

Nachfolgende Freigabe der Residualgröße und der zusammengesetzten Marge

 

Diese Diskussion begann damit, dass der Stab zugab, dass er nicht in der Lage sei, dem Board eine Empfehlung auszusprechen, da er untereinander geteilter Meinung sei. Einige Mitglieder des Stabs waren der Meinung, dass das (bestimmenden) Attribut, das für die Freigabe der Restgröße und der zusammengesetzten Marge gewählt würde, dazu führen sollte, dass diese Margen auf eine systematische Art und Weise im Ergebnis dargestellt würden, die am besten die Leistung des Versicherers unter dem entsprechenden Vertrag widerspiegle. Die andere Sichtweise war, dass das Attribut in allen Fällen die Freigabe vom Risiko sein sollte. Es ist nicht überraschen, dass auch der Board in seiner Meinung hälftig geteilt war.

 

Der Stab hielt folgendes fest:

 

Aufzählung Der aktualisierte IAS-37-Ansatz beinhaltet eine separate Risikomarge, und die Marge der Restgröße sollte über die Versicherungsperiode nur freigegeben werden, wenn die Risikomarge nach dem Ansatz dazu gedacht ist, das Risiko in der Anspruchabwicklungsperiode einzufangen.
Aufzählung Der Erfüllungswertansatz enthält nur eine zusammengesetzte Marge, die über eine Periode freigegeben werden sollte, die die Anspruchabwicklungsperiode beinhaltet, weil die verwendete Periode das Risiko widerspiegeln sollte, das mit der Erfüllung von Ansprüchen im einher geht.

 

Der Board erörterte den Sachverhalt in beachtlicher Tiefe und stimmte am Ende (8 zu 7 stimmen) für die erste Alternative. Die Risikomarge sollte auf Grundlage eines "Freigabe vom Risiko"-Konzepts freigegeben werden, während die Restgröße auf Grund des Zeitverlaufs freigegeben werden sollte. Die Boardmitglieder hielten fest, dass beim aktualisierten IAS-37-Ansatz die Marge der Restgröße eigentlich nur ein Platzhalter sei, weshalb sie über den kürzest möglichen Zeitraum laufen solle.

 

Erstmaliger Ansatz: Tag-1-Verluste

 

Der Stab wies darauf hin, dass wegen der Unterschiede wie Versicherungsverträge bepreist würden im Vergleich zu den erörterten Bewertungsmodellen in manchen Fällen ein Tag-1-Verlust auftreten könne. Der Board bestätigte, dass, wenn ein solcher Verlust auftreten solle, er in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sei.

 

Beziehung zwischen der Restgröße und der zusammengesetzten Marge und Folgeänderungen in der Schätzung

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für den Umgang mit Folgeänderungen in der Restgröße und der zusammengesetzten Marge vor.

 

Aufzählung Ansatz A würde dazu führen, dass Folgeänderungen in den Schätzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gezeigt würden.
Aufzählung Mit Ansatz B würde die Marge um die Änderungen in den Kapitalströmen geändert, die Gewinn- und Verlustrechnung bliebe unberührt.
Aufzählung Mit Ansatz C, den der Stab kaum verteidigen konnte, würde die Marge als ein fester Anteil der Kapitalströme aktualisiert, der als Vorbehalt bestimmt würde.

 

Der Board unterstützte Ansatz A mit großer Mehrheit. Viele Boardmitglieder waren der Meinung, dass Ansatz B zu viele Informationen verwische.

 

Abzinsungssatz

 

Der Board kam überein, dass der gewählte Abzinsungssatz die Merkmale der Schuld widerspiegeln solle. Er solle nicht die Merkmale des Vermögenswerts einfangen, der gehalten würde, um diese Schuld zu decken, wenn die Schuld diese Merkmale nicht teile. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass er keine bestimmten Leitlinien zur Verfügung stellen wolle, wie ein Abzinsungssatz für Versicherungsschulden zu schätzen sei. Es würde nur einen Verweis auf die Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert geben.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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