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Robert Garnett übernahm in Abwesenheit des IASB-Vorsitzenden
den Vorsitz. Warren McGregor nahm an der Sitzung per
Videoschaltung aus Melbourne teil.
Dienstag, 15. September 2009
Der Board erörterte einen Zeitplan, der vom Stab des IASB für
den vorgeschlagenen Entwurf zu Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen worden war. Der Stab äußerte
die Ansicht, dass es möglich sein würde, den Entwurf im November
herauszugeben, weil der IASB und der FASB beabsichtigten, die
Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses auf ihrer
gemeinsamen Sitzung im Oktober zu erörtern.
Der Board war in dieser Hinsicht zurückhaltender als der
Stab. Verschiedene Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es
noch zu viele "bewegliche Teile" in Projekten gebe, die sich auf
die Darstellung von Pensionskosten bezögen, und dass es daher
voreilig sei, sich auf einen Zeitplan für die Veröffentlichung
festzulegen. Insbesondere ginge beim Board Kritik daran ein, wie
er (und der FASB) die Kategorie des sonstigen Gesamtergebnisses
verwende. Die Frage sei auch immer wieder, ob Posten, die (aus
welchen Gründen auch immer) im sonstigen Gesamtergebnis
angesetzt würden, durch die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt
werden sollten.
Der Board verschob alle Entscheidungen zur Veröffentlichung
des Entwurfs auf die Sitzung im November.
Die Boardmitglieder ermutigten den Stab allgemein, Prinzipien
zu entwickeln, die definierten, was im sonstigen Gesamtergebnis
in Abgrenzung zur Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden
solle, sie gestanden aber zum Teil auch ein, dass solche
Prinzipien schwer zu finden sein könnten.
Der Stab führte den Board durch eine Reihe von Sachverhalten,
die von Boardmitgliedern während ihrer Durchsicht der
vorläufigen Abstimmungsunterlage der endgültigen Kapital zur
Zielsetzung und den qualitativen Merkmalen der
Finanzberichterstattung festgehalten worden waren.
Datum des Inkrafttretens und Änderungen an den IFRS
Der Board kam überein, dass die überarbeiteten Kapitel des
Rahmenkonzepts bei Herausgabe in Kraft treten sollen. Eine
vereinheitlichende Terminologie würde eingeführt (insbesondere
in IAS 8), höchstwahrscheinlich im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich beider
Punkte aber stimmten zu, dass das Rahmenkonzept kein IFRS ist
und dass es nicht sachgerecht sei, wenn aus dem Rahmenkonzept
Folgeänderungen an den IFRS entstehen würden – die müssten vom
Board separat vorgenommen werden.
Struktur und Einleitung
Der Board kam überein, dass die Kapitel 1 und 2 des
überarbeiteten Rahmenkonzepts die bestehenden Paragraphen 12-22
und 24-46 ersetzen wird.
Paragraph 23, der der Unternehmensfortführung gewidmet ist,
bleibt erhalten in der Erwartung, dass er in das Kapital zu
Bewertungen aufgenommen wird.
Die Einleitung zum Rahmenkonzept, die Paragraphen 1-8 und 10-11
bleiben erhalten. Paragraph 9 (der sich den Adressaten widmet) ist
nun Bestandteil des Kapital 1 (Zielsetzung) und wird gestrichen.
Terminologie
Im gesamten Rahmenkonzept werden die Ausdrücke 'die Standardsetzer'
und 'die Boards' durch den Ausdruck 'Board' ersetzt [in der
alleinigen Bedeutung 'IASB'].
Zielsetzung – allgemeine Themen
Der Stab wurde gebeten, mehr Präzision in den Abschnitt zur
Zielsetzung von Mehrzweckabschlüssen zu bringen, um zu
verdeutlichen, dass die Kapitalströme, um die es in diesem
Abschnitt gehe, diejenigen sind, die aus der Anlage eines
Investors in das Unternehmen entstehen, nicht die Kapitalströme
des Unternehmens selbst.
Der Board kam zu dem Schluss, dass keine Änderung am
Rahmenkonzept notwendig sei, um eine möglichen Uneinheitlichkeit
mit dem IFRS für KMU entgegenzutreten. Wenn nötig, sollte der
IFRS für KMU geändert werden.
Der Board kam überein, in dem Abschnitt zur Nützlichkeit von
Finanzberichterstattung für die Einschätzung von
Kapitalstromaussichten klarzustellen, dass die betroffenen
Kapitalströme diejenigen der Kapitalgeber sind, nicht diejenigen
des Unternehmens.
Zielsetzung – Verantwortliche Unternehmensführung
Der Board unterstützte einen Entwurf des Stabs, der sich den
Verantwortlichkeiten der Unternehmensführung aus dem Konzept
verantwortlicher Unternehmensführung widmet (obwohl der Ausdruck
"verantwortliche Unternehmensführung" nicht verwendet wird),
aber sah keinen Anlass für weitere Ausführungen. Einige Boardmitglieder
hielten fest, dass die Formulierungen sehr sorgfältig
ausgearbeitet seien und so bleiben sollten, wie sie sind.
Zielsetzung – 'Finanzberichterstattung' oder 'Abschluss'?
Der Board kam zu dem Schluss, dass der inhaltliche Umfang des
Rahmenkonzepts – 'Finanzberichterstattung' – angemessen ist und
dass der enger begrenzte 'Abschluss' nicht sachgerecht ist, d er
als Vorwand genutzt werden würde, jeglichen Aktivitäten des
Boards zu widersprechen, die der Board zu Themen durchzuführen
wünschen könne, die außerhalb des Abschlusses lägen, bspw.
Lageberichte.
Zielsetzung – Finanzstabilität
Der Board kam überein, dass 'Finanzstabilität' kein Ziel von
Finanzberichterstattung sein solle. Es gab keine einheitliche
Meinung dazu, was 'Finanzstabilität' bedeute, wenn man davon
absieht, dass es möglicherweise ein Ausdruck dafür sein könne,
Schwankungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.
Der Board war sich jedoch der Arbeit und des Berichts der
Beratungsgruppe zur Finanzmarktkrise (FCAG) bewusst und
unterstütze einen Vorschlag, nach dem die Themen im FCAG-Bericht
in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden
sollten, da sie die Schlussfolgerungen des Boards im
Rahmenkonzept unterstützten. Ein Verweis auf die FCAG könnte
über eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen
erfolgen.
Merkmale – Neutralität
Der Board kam überein, dass 'Neutralität' im Sinne von
Neutralität des Boards im Rahmenkonzept nicht angesprochen
werden solle aber dass es ein geeignetes Thema für die
Diskussion sein wird, wenn der Board sein Konsultationshandbuch
überarbeitet. Die Erörterung der Neutralität der
Finanzberichterstattung ist ein angemessenes Thema im
Rahmenkonzept.
Merkmale – Fehlerfreiheit
Die Erörterung der getreuen Darstellung im Rahmenkonzept
würde eine ausführliche Erörterung der Verwendung von
Schätzungen enthalten. Der Board erörterte insbesondere, ob ein
bestimmter Satz – 'Diese Darstellungen würden als fehlerfrei
angesehen, wenn sie auch sachgerechten Eingaben und
Schätzmethoden basierten, die die besten verfügbaren
Informationen widerspiegelten.' zu absolut sei und ob er
geändert oder gestrichen werden sollte. Der Board kam zu dem
Schluss, dass der Satz akzeptabel in seiner Entwurfsform sei
aber dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Erwägungen
des Boards zu der Frage erläutert werden sollten, was 'Fehlerfreiheit'
und 'sachgerechte Eingaben' in diesem Zusammenhang seien.
Merkmale – Verstärkende Merkmale
Der Board entschied, die vier verstärkenden Merkmale von
Finanzinformationen beizubehalten: Vergleichbarkeit,
Überprüfbarkeit, Zeitnähe und Verständlichkeit. Es gibt keine
inhärente Hierarchie unter ihnen.
Verschiedene andere kleinere Sachverhalte in Bezug auf den
Entwurf wurden ebenfalls erörtert und der Stab entsprechend
angewiesen.
Der Board wies den Stab an, bei dem Entwurf des
Rahmenkonzeptkapitels zur Berichtseinheit wie unten angegeben
fortzufahren. Es gab kaum Erörterung zu den einzelnen Punkten.
Der Board kam zu folgenden Schlüssen:
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Bedenken, die in Bezug auf das Kapitel zu Zielsetzungen erhoben werden, sollen nicht im Kapitel zur Berichtseinheit
erörtert werden. |
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Mit dem Projekt zum Rahmenkonzept soll unabhängig davon fortgefahren werden, ob es Konflikte mit anderen gegenwärtigen
Projekten auf Standardebene gibt. |
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Etwas, dass keine rechtliche Einheit ist, kann trotzdem eine Berichtseinheit sein. |
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Ein Teil einer Gruppe von Unternehmen kann eine Berichtseinheit sein. |
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Im gesamten überarbeiteten Rahmenkonzept wird "Partei" durch "Unternehmen", "Mutterunternehmen"
durch "beherrschendes Unternehmen" und "Tochterunternehmen" durch "beherrschtes Unternehmen"
ersetzt. |
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Es werden nicht die gleichen Formulierungen für die Definition der Beherrschung eines Unternehmens verwendet wie im
Entwurf ED 10. |
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Es wird erläutert, dass die Beherrschung eines Unternehmens ein Konzept von Chancen und Risiken beinhaltet, aber die
Chancen und Risiken sind nicht für sich genommen ein ansetzbares Kriterium für die Identifizierung eines Konzernunternehmens. |
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Es wird eine Erklärung aufgenommen, dass gemeinsame Beherrschung ein Sachverhalt ist, der sich auf die Bilanzierung
von bestimmten Arten von Beteiligungen bezieht, und nicht ein Sachverhalt, der die Definition der Berichtseinheit betrifft. |
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In die Grundlage für Schlussfolgerungen wird ein Beispiel aufgenommen, das dafür gedacht ist, zu zeigen, dass das Konzept
eines Bereichs wirtschaftlicher Aktivität nicht von der Art und Weise betroffen sein muss, wie Unternehmen aufgebaut sind. |
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Im Rahmenkonzept wird nicht erörtert, ob es Fälle gibt, in denen Abschlüsse allein durch das Mutterunternehmen
Informationenliefern können, die nützlicher sind als ein Konzernabschluss. |
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In der Grundlage für Schlussfolgerungen wird die Rolle und die Nützlichkeit von separaten Abschlüssen erörtert. |
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Kombinierte Abschlüsse können als Mehrzweckabschlüsse qualifizieren. |
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Es gibt keinen Grund, mehr Erklärungen zum Unterschied zwischen kombinierten und Konzernabschlüssen zur Verfügung zu stellen. |
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Es wird ein Anhang zur Verfügung gestellt, in dem die Anwendung des Konzepts der Berichtseinheit in verschiedenen Situationen
erläutert wird. |
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Zumindest im Augenblick behält das Kapitel zur Berichtseinheit Verweise auf und eine kurze Erörterung von anteiligen
Konsolidierungen. |
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Der Ausdruck "in diesem Kapitel" wird durch "in diesem Rahmenkonzept" ersetzt.
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Der Board unterstütze die Meinung nicht, dass ein allgemein
Änderung an den IFRS vorgenommen werden sollte, nach der
"separate Abschlüsse" durch "Abschlüsse allein des
Mutterunternehmens" ersetzt werden sollte. Der Board wies an,
dass der Entwurf herausgegeben werden sollte, und nicht
zurückgehalten werden sollte, bis andere IASB-Projekte auf
Standardebene abgeschlossen sind.
Der Stab des FASB war dieser Diskussion per Videoschaltung
zugeschaltet.
Beherrschung
Der Board konzentrierte sich auf die Fall, in dem ein
Unternehmen einen Ertrag nach dem vorgeschlagenen
Erlöserfassungsmodell ansetzt. Im Diskussionspapier hatte der
Board vorgeschlagen, dass ein Unternehmen Erlöse erfassen solle,
wenn es die Beherrschung über eine Ware oder eine Dienstleistung
an einen Kunden überträgt.
Der Board erkannte an, dass die Literatur des FASB und es
IASB Definitionen von Kontrolle auf Ebene des Unternehmens
beinhalteten. Dennoch kam der Board überein, dass die Kontrolle
über eine Ware oder eine Dienstleistung eine eigene Definition
erfordern würde.
Der stab schlug die Definition vor, dass 'Beherrschung einer
Ware oder einer Dienstleistung die gegenwärtige Möglichkeit
eines Unternehmens ist, die Verwendung zu bestimmen und den
Nutzen aus dieser Ware oder Dienstleistung zu erhalten'.
Allgemein stimmte der Board dieser Definition zu. Dennoch
erhoben einige Boardmitglieder gewichtige Bedenken im Hinblick
auf die Anwendung der Definition auf die aktuellen Arbeiten, die
Unterscheidung zwischen einem teilweise und einem vollständig
fertiggestellten Produkt, die Anwendung der vorgeschlagenen
Definition auf eine Dienstleistungsvereinbarung und auf eine
Situation, in der Waren oder Dienstleistungen laufend zur
Verfügung gestellt werden.
Eine Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vorgeschlagene
Definition zu vage und nicht klar sei. Es wurde tatsächlich in
der Diskussion deutlich, dass die verschiedenen Boardmitglieder
ein unterschiedliches Verständnis davon hatten, was die
Definition aussage und wie sie auf bestimmte Situationen
anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere
besorgt hinsichtlich der Anwendung der Definition auf
Fertigungsaufträge sowie die Auswirkungen auf die Anwendung der
Methode des Grads der Fertigstellung.
Der Board erkannte die Notwendigkeit an, dass das
vorgeschlagene Modell mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell
für finanzielle Vermögenswerte im Einklang steht.
Der Board kam zu dem Schluss, dass die Definition allgemein
angemessen sei und als Arbeitsdefinition übernommen werden
könne. Dennoch wurde der Stab angewiesen, die Definition noch
einmal zu überprüfen, wenn die aufgebrachten Sachverhalte in
anderen Teilen des Projekts besprochen worden sind.
Der Board widmete sich dann der Frage, aus wessen Perspektive
die Beherrschung eingeschätzt werden soll. Einige
Boardmitglieder waren gemeinsam der Ansicht, dass das Konzept
von Beherrschung nicht symmetrisch sei, das heißt, dass die
Tatsache, dass ein Verkäufer die Kontrolle über ein Produkt
verliert nicht notwendigerweise bedeutet, dass die Kontrolle an
den Kunden übergegangen ist.
Der Vorschlag des Stabs, die Kontrolle aus Sicht des Kunden
einzuschätzen, wurde nicht einstimmig unterstützt. Einige
Boardmitglieder zogen es vor, dass der Stab die Möglichkeit
erforsche, die Kontrolle auch aus Sicht des Verkäufers
einzuschätzen. Ihrer Meinung nach könnte das dabei helfen,
einigen der Bedenken entgegenzutreten, die im Hinblick auf die
Veräußerungserlöse und die Anwendung der Methode des Grads der
Fertigstellung erhoben worden waren. Andere Boardmitglieder
schlugen vor, die Perspektive von den Tatsachen und Umständen
abhängig zu machen. Der Board stimmte dem nicht zu.
Einige der Boardmitglieder zeigten sich besorgt, wie diese
Entscheidung beeinflussen würde, wie viel Erlös bewertet würde.
Der Stab erklärte, dass in dieser frühen Phase der Erörterungen
diese Frage nicht adressiert würde, da es als Teil des
Bewertungsteils der nächsten Sitzung erörtert werden solle.
Dennoch wies der Stab darauf hin, dass die Einschätzung der
Übertragung aus Sicht des Verkäufers das Risiko erhöhe, dass
Erläse auf Grundlage von Aktivität erfasst würden.
Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs zu, dass
Beherrschung aus der Perspektive des Kunden eingeschätzt werden
sollte. Dennoch wies er den Stab an, weitere Untersuchungen im
Zusammenhang mit der Identifizierung von Erfüllungsleistungen
und Auswirkungen auf die vollständige und laufende Lieferung von
Waren und Dienstleistungen durchzuführen.
Der Stab bat den Board dann, zu einer Schlussfolgerung zu
gelangen, ob irgendeiner der Indikatoren von Beherrschung
spezifiziert werden solle, und schlug acht solcher Indikatoren
vor. Der Board stimmte zu, dass Indikatoren von Beherrschung
wirklich hilfreich sein würden für die Anwender und die Klarheit
der Leitlinien. Dennoch zeigten sich viele Boardmitglieder
besorgt hinsichtlich des Wesens dieser Indikatoren, insbesondere
ihr Verhältnis zu den vertraglichen Bedingungen und ihre
Vorherrschaft. Der Stab gestand ein, dass er das Verhältnis zu
den vertraglichen Bedingungen noch weiter untersuchen müsse.
Darüber hinaus sind weitere Untersuchungen durchzuführen, um zu
bestimmen, wie das Bedürfnis einer umfassenden Einschätzung der
Indikatoren, ihre Anwendung auf teilgefertigte Vermögenswerte
und die Identifizierung von Situationen, in denen ein oder
mehrere Indikatoren ausreichend sein könne, um Beherrschung zu
bestimmen, zu definieren ist.
Einige Boardmitglieder schienen den Vorschlag zu
unterstützen, dass im Fall, einer Unsicherheit über die
Beherrschung keine Erlöse erfasst werden sollten.
Bilanzierung einer Option auf weitere Waren und
Dienstleistungen in Verträgen mit Kunden
Der Board setzte seine Erörterungen in der Diskussion fort,
wie ein Unternehmen bestimmen soll, ob die Gewährung der Option,
weitere Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines laufenden
Vertrags mit einem Kunden zu erwerben vorliegt, und wie diese zu
bilanzieren ist. Der Hauptteil der Diskussion drehte sich um die
Unterscheidung zwischen einer implizit gewährten Option im
Rahmen eines Vertrags und einem Angebot. Der Board stimmte dem
Stab zu, dass die Option als Erfüllungspflicht zu bilanzieren
ist, wenn die Option ein wesentliches Recht darstelle, dass der
Kunde nicht erhalten würde, wenn er nicht in den Vertrag
einträte. Ein Unternehmen hätte dies Erfüllungsverpflichtung
dadurch zu bilanzieren, dass es einen Teil des
Transkriptionspreises, der sich auf den eigenständigen Preis der
Option bezieht, zuweist.
Ein Boardmitglied unterstützte zwar das vorgeschlagene
Prinzip, zeigte sich aber besonders besorgt, dass dieses Prinzip
nicht funktionabel sein könne. Ein anderes Boardmitglied war der
Meinung, dass die vorgeschlagenen Leitlinien nicht ausreichend
und in sich nicht abgeschlossen seien. Dennoch, hielt ein
weiteres Boardmitglied fest, bezögen sich die Leitlinien nur auf
die Zuweisung von bereits erhaltenen Gegenleistungen auf weitere
Erwerbe. Der Stab erklärte sich bereit, weitere Leitlinien in
dieser Hinsicht zur Verfügung zu stellen.
Im Hinblick auf die Bewertung führte der Board eine
ausgiebige Diskussion über den Vorschlag des Stabs, dass der
Wert der Option unter Verwendung des intrinsischen Wertes
bestimmt werden solle, wenn der Wert nicht direkt ablesbar wäre.
Obwohl der Board die Vereinfachung der Vorschriften
unterstützte, war die Mehrheit der Mitglieder der Meinung, dass
dieses Prinzip einen großen Spielraum in den Standards einräumen
würde und deshalb den Grad der Transparenz für die Nutzer
einschränken würde. Die Verwendung des intrinsischen Wertes
allein sei zu restriktiv, da sie viele entstehende Situationen
nicht abdecken würde.
Deshalb entschied der Board vorläufig, dass die Option unter
Verwendung beobachtbarer Daten bewertet werden oder nach einem
Optionspreismodell berechnet werden solle. Nur wenn die
Bestimmung des Wertes der Option durch ein Modell nicht
durchführbar sei, sollte der intrinsische Wert verwendet werden
(die Zeitwertkomponente sollte also ignoriert werden).
Schließlich schätze der Board die Bewertung von
Erneuerungsoptionen ein. Der Stab schlug ein alternatives Modell
für die Bewertung von Erneuerungsoptionen vor, das auf den
erwarteten optionalen Waren und Dienstleistungen gründete
(wahrscheinlichkeitsgewichtet) für die zusätzlichen Waren und
Dienstleistungen, die ähnlicher Art sind im Vergleich zu den
Gütern und Dienstleistungen des Vertrags und die im Einklang mit
den Bedingungen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden
(einschließlich Bepreisung). Der Board stimmte dem zu.
Ein Boardmitglied brachte die Frage auf, ob dieser Ansatz
über die erwartete Basis nicht konzeptionell im Einklang mit dem
separaten Veräußerungspreis der Option stehen solle. Der Stab
wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen.
Dem Board war der Stab des FASB per Videoschaltung
zugeschaltet. Der Board erörterte die Zusammenfassung von 290
Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier zu vorläufigen
Sichtweisen zu Leasinggeschäften eingegangen waren. Der Board
traf während dieser Sitzung keine Entscheidungen.
Der Stab hob die folgenden Sachverhalte hervor, bei denen die
Anwender andere Lösungen als die vom Board vorgeschlagenen
gewünscht hatten:
 |
Bilanzierung durch den
Leasinggeber - die Entscheidung, die Bilanzierung durch
den Leasinggeber aufzuschieben |
 |
Wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung zu zahlender
bedingter Leasingzahlungen |
 |
Aufnahme der bedingten
Leasingzahlungen in die Verbindlichkeiten des
Leasingnehmers |
Der Stab hob außerdem den Bedarf weiterer Leitlinien für die
Unterscheidung von Dienstleistungsverträgen und
Leasinggeschäften zusätzlich zu den in IFRIC 4 genannten hervor,
da diese Unterscheidung unter den neuen Regelungen einschlägiger
würde.
Darüber hinaus schienen die meisten Anwender einen
Ausbuchungsansatz für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
vorzuziehen. Der Board erörterte die Stellungnahmen der
Immobilienanlagegesellschaften, nach denen die neue
Leasingbilanzierung nicht auf Leasingeber anzuwenden sein solle,
die gegenwärtig das Fair-Value-Modell aus IAS 40 anwendeten. Der
Board gab an, dass er den Bedarf eines separaten Modells für die
Branche auf einer zukünftigen Sitzung prüfen werde.
Der Board erwog die vorgeschlagene zeitliche Planung des
neuen Standards. Er bestätigte den Zeitplan für die Bilanzierung
durch den Leasingnehmer, nach dem der Entwurf im Juni 2010 und
der endgültige Standard im Juni 2011 erwartet wird.
Im Hinblick auf die Bilanzierung durch den Leasinggeber wird
der Stab weitere Untersuchungen auf der Sitzung im Oktober zur
Verfügung stellen. Der Board hielt fest, dass der Zeitplan für
die Bilanzierung durch den Leasinggeber sich danach richten
würde, wie die Ergebnisse der Diskussion der grundlegenden
Merkmale des Modells für die Bilanzierung durch den Leasinggeber
ausfallen würden. Dann werde der Board entscheiden, wie mit der
Bilanzierung durch den Leasinggeber fortgefahren werden soll (ob
ein separates Diskussionspapier oder ein separater Entwurf zu
Bilanzierung durch den Leasinggeber herausgegeben werden soll) und
wie der zeitliche Ablauf des Projekts sein wird.
Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt im Hinblick
auf die Einheitlichkeit des Ausbuchungsmodells für die
Bilanzierung durch den Leasinggeber und das allgemeine
Ausbuchungsmodell, das als Teil des Ersetzungsprojekts von
IAS 39 eingeführt werden soll. Der Board kam überein, diesen
Sachverhalt im Rahmen seiner Erörterungen zu erwägen.
Mittwoch, 16. September 2009
Der Board erörterte Details der Bewertungsleitlinien für Dienstleistungsverpflichtungen. Der Sachverhalt war auf der Julisitzung
besprochen worden, auf der mehrere Boardmitglieder ihr Unbehagen hinsichtlich einer früher getroffenen vorläufigen Entscheidung
geäußert hatten.
Der Board stimmte dem Stab zu, dass, 'wenn ein Markt für derartige Dienstleistungen besteht, der Betrag jener Preis wäre, der dem
Vertrag zufolge verlangt würde'. Der Großteil der Diskussion drehte sich um die Merkmale im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Marktes.
Der Board erörterte die Bedeutung von effizienten, funktionierenden, wettbewerbsintensiven und aktiven Märkten, es traten aber bedeutende
Auffassungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern zutage. Da jedes der Worte, mit der Merkmale des Marktes beschrieben werden,
bestimmte Herausforderungen mit sich bringe, entschied der Board schlussendlich, alle aus der Definition selbst zu entfernen.
Zudem erwog der Board ein veranschaulichendes Beispiel, das der Stab zur Verfügung gestellt hatte. Nach langer Diskussion verständigte
sich der Board darauf, dass die Berechnung auf Grundlage einer Schätzung, wie viel ein Vertragspartner heute verlangen würde, den
geschätzten Abflüssen und den zugehörigen Wahrscheinlichkeiten, einer Anpassung für Risiko und Unsicherheit (eine Risikomarge, welche die
Unsicherheit hinsichtlich der zukünftigen Annahmen widerspiegelt), und dem Zeitwert des Geldes erfolgen solle. Einige Boardmitglieder
hatten Bedenken, dass der Board Risiko und Unsicherheit doppelt berücksichtigen würde; eine Mehrheit des Boards stimmte dem jedoch nicht zu.
Der Board setzte seine Diskussion mit der Beurteilung der Vorschriften fort, wenn ein effizienter Markt nicht besteht. Der Stab
schlug neue Leitlinien auf Grundlage der direkten Kosten, einer Zurechnung von Gemeinkosten und einer erforderlichen Rendite auf das
gebundene Kapital vor. Der Board entschied, keine neue Leitlinien auf Grundlage des Vorschlags des Stabs zu entwickeln, sondern die
Bewertung auf Grundlage einer Schätzung vorzunehmen, was ein (hypothetischer) Vertragspartner auf Grundlage der Bestandteile verlangen
würde, die bereits in dem Standard und den Leitlinien zu Wahrscheinlichkeit, Risikomarge und dem Zeitwert des Geldes enthalten seien, auf
die man sich bereits verständigt habe.
Ohne größere Diskussion verabschiedete der Board Folgeänderungen an IFRS 3 und IFRIC 5. Der Board bat den Stab zu versuchen, alle
Leitlinien, die in den themenverwandten IFRICs bestünden (IFRIC 1, IFRIC 5 und IFRIC 6), in den geänderten Standard zu übernehmen. Der
Stab entgegnete, dass er die Leitlinien übernehmen würde, soweit dies möglich sei..
Dementsprechend verständigte sich der Board darauf, dass er den geänderten Standard als IFRS statt als Änderung von IAS 37 herausbringen
würde, um die Struktur eines IFRS zu übernehmen.
Schließlich fragte der Vorsitzende, wie viel Unterstützung der neue Standard insgesamt habe. Sechs Boardmitglieder lehnten ihn ab, wobei
einer sagte, dass er seine Ablehnung überdenken würde, sobald die Ausformulierung vorliege.
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Ausbuchung erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen |
Der Board erhielt eine umfassende Analyse der Stellungnahmen und Öffentlichkeitsarbeit zum Ausbuchungsprojekt. Es wurden während dieser
Sitzung keine Entscheidungen getroffen. Boardmitglieder und Mitarbeiter des FASB waren per Videoübertragung zugeschaltet.
Insgesamt gesehen stimmte eine überwältigende Mehrheit der Adressaten dem im Standardentwurf beschriebenen vorgeschlagenen Ansatz nicht
zu. Eine bedeutende Mehrheit der dargelegten Argumente war ähnlich der Begründung, wie sie in der alternativen Sichtweise im Standardentwurf
ausgeführt worden war.
Eine Mehrheit der Adressaten schien eine Art alternativen Ansatz zu bevorzugen, in erster Linie wegen der im Entwurf dargestellten
Gründe. Nichtsdestotrotz äußerten viele Adressaten Bedenken dahingehend, dass der alternative Ansatz noch nicht hinreichend entwickelt
worden sei, zu einer irreführenden Darstellung einiger Geschäftsvorfälle führen könne und Gelegenheit zu Ergebnisgestaltung liefern könne.
Einige Adressaten äußerten zudem ihre Bedenken hinsichtlich einer Ausweitung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der Definition einer
Übertragung und die fehlende Vereinheitlichung mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen.
Die Mehrheit derer, die auf den Entwurf geantwortet haben, stimmten dem Board (und dem im Entwurf enthaltenen vorgeschlagenen wie
alternativen Ansatz) hinsichtlich der Behandlung von 'Pensionsgeschäften' nicht zu und baten den Board, seine Entscheidung zu überdenken.
Ein Boardmitglied meinte, dass regulatorische Verfahren und die Verwendung von Pensionsgeschäften durch einige Zentralbanken als Maßnahme,
den Finanzmärkten Liquidität zur Verfügung zu stellen, dabei eine Rolle gespielt haben könnten. Der Board verständigte sich darauf, dieses
Themengebiet im Rahmen seiner Erörterungen einer erneuten Betrachtung zu unterziehen.
Der Stab setzte dann seine Ausführungen mit einer Auflistung der Probleme fort, die bei den derzeitigen Vorschriften in IAS 39 bestünden
(interne Inkonsistenzen, konzeptionelle Schwächen und praktische Probleme), bevor er er vier Alternativen zur Ablösung der aktuellen
Ausbuchungsleitlinien in IAS 39 vorstellte:
- Verbesserung der Angaben
- Adressierung der bekannten Sachverhalte in IAS 39 und Verbesserung der Angaben
- Weiterentwicklung des vorgeschlagenen Ansatzes
- Weiterentwicklung eines alternativen Ansatzes
Der Stab brachte seine Präferenz für den vierten Ansatz zum Ausdruck. Der Stab verpflichtete sich, für die Boardsitzung im Oktober
weitere Analysen vorzubereiten, um eine Entscheidung des Boards zu erleichtern.
Mehrere Boardmitglieder äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB und drängten den Board,
mit dem FASB zusammenzuarbeiten und einen vereinheitlichen Standard zur Verfügung zu stellen ein Sachverhalt, der auch in den
Stellungnahmen hervorgehoben wurde. Die FASB-Mitglieder meinten, dass der FASB erst kürzlich FAS 166 zur Ausbuchung herausgegeben
habe, man aber die Ablösung des Konzepts der rechtlichen Isolierung noch erwägen müsse, zumal es sich bei der Verlautbarung lediglich
um eine vorübergehend Lösung handele.
Ein FASB-Mitglied meinte, dass der Board zwei Alternativen habe, das Projekt weiterzuführen entweder die Unterschiede
zwischen der derzeitigen Fassung von IAS 39 und FAS 166 zu untersuchen und sich auf dieser Grundlage einer Vereinheitlichung zu
nähern oder einer neuen Standard auf Grundlage des alternativen Ansatzes auszuarbeiten. Einige IASB-Mitglieder bevorzugten eindeutig
die zweite Alternative. Dieser Sachverhalte wird auf dem gemeinsamen Boardsitzung im Oktober weiter erörtert werden.
Hinsichtlich des Zeitplans stellten mehrere Boardmitglieder fest, dass, falls der alternative Ansatz ausgearbeitet würde, eine erneute
Veröffentlichung erforderlich würde und sich die Herausgabe eines neuen Standards verzögern würde. Die FASB-Mitglieder stellten ferner
fest, dass infolge der gerade erst erfolgten Veröffentlichung von FAS 166 eine längere Vorlaufzeit erforderlich sei, bevor man einen
neuen Standard übernehmen könne.
Donnerstag, 17. September 2009
Der Stab stellte eine Analyse der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf Klassifizierung von Bezugsrechten: vorgeschlagene
Änderung an IAS 32 vor, der im August 2009 herausgegeben worden war. Der Board erörterte die Stellungnahmen, traf bestimmte
Entscheidungen und wies den Stab an, mit der Erstellung eines Abstimmentwurfs endgültiger Änderungen an
IAS 32 fortzufahren.
Anwendungsbereich
Der Board erwog den Vorschlag, der von mehreren, die Stellung bezogen hatten, unterbreitet worden war, den Anwendungsbereich des
Standards auszudehnen und in fremder Währung emittierte Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen.
Der Board beschloss, den Anwendungsbereich der Änderungen nicht auszudehnen und auf fremde Währung lautende, emittierte
Wandelschuldverschreibungen einzubeziehen. Bei diesem Vorgehen stellte der Board zudem klar, dass das zugrundeliegende Instrument
(das Instrument, auf dessen Bezug die Rechte angeboten werden) um in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu kommen
zur Gänze ein Eigenkapitalinstrument sein muss und dass Wandlungseigenschaften in finanziellen Verbindlichkeiten keine
'Eigenkapitalinstrumente' darstellten. Optionsscheine auf das eigene Eigenkapital eines Unternehmen wären demgegenüber im
Anwendungsbereich.
Klarstellung des Begriffs 'Bezugsrecht'
Der Board verständigte sich darauf, den Terminus 'Bezugsrecht' im Zusammenhang mit den Änderungen dergestalt klarzustellen, dass
'Rechte, Optionsscheine, Optionen oder ähnliche Instrumente, die Eigentümern auf einer proportionalen Grundlage gewährt werden'
einbezogen werden.
Mehrere Boardmitglieder waren besorgt, dass die Änderung nicht auf einer konzeptionellen Grundlage erfolge und bezweifelten, dass
die 'Proportionalitäts'-Komponente des Bezugsrechts kritisch sei. Für einige war die Frage, ob ein Recht auf proportionaler Grundlage
gewährt werde, für die Einstufung eines Instruments als Fremdkapital irrelevant; andere waren besorgt, dass ohne dieses Kriterium das
'fest gegen fest'-Kriterium in IAS 32.11 größeren Belastungen ausgesetzt werde. Der Vorsitzende der Sitzung stellte mit Nachdruck fest,
dass die Erwägung von 'fest gegen fest' in das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital gehöre.
Proportionalität als Kernkonzept
Der Board verständigte sich darauf, dass die Proportionalität betont werden sollte. In der Grundlage für Schlussfolgerungen würde
klargestellt, dass die Änderung infolge der eingebetteten Fremdwährungsmerkmale eine Ausnahme von der 'fest gegen fest'-Ausnahme sei.
Ferner würde in der Grundlage für Schlussfolgerungen herausgestellt, dass der primäre Fokus der Änderungen in Geschäftsvorfällen mit
den bestehenden Eigentümern in deren Eigenschaft als Eigentümern bestünde.
In Fortsetzung der vorausgegangenen Diskussion hinterfragte der Board die vorgeschlagenen Änderungen, v.a. im Zusammenhang von
Anteilseigner in Rechtskreisen, in denen Halter von Eigenkapitalinstrumenten die Rechte nicht annehmen könnten. Die fragten, ob dieses
die Bedeutung von Proportionalität gegenüber allen Anteilseignern verletzen oder sogar in Frage stellen würde.
In Beantwortung der Fragen von Boardmitgliedern bestätigte der Stab, dass die Bezugsrechte für den Fall, dass eine Klasse
Eigenkapitalinstrumente in mehr als nur einer Währung denominiert sei (z.B. Euro und US-Dollar) und die Rechte proportional nur
Anteilseignern, die die auf Dollar lautenden Aktien hielten, angeboten würden, außerhalb der vorgeschlagenen Änderungen lägen.
Bestehende Eigentümer derselben Eigenkapitalklasse
Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung weiterhin vorsehen solle, dass die Bezugsrechte allen bestehenden
Eigentümern einer Klasse nicht-derivativer Eigenkapitalinstrumente und nicht sämtlichen bestehenden Eigentümern nicht-derivativer
Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gewährt werden sollten.
Ein Boardmitglieder wollte, dass die Änderung dergestalt eingegrenzt würde, dass die Rechte nur allen Anteilseignern der
letztrangigen Eigenkapitalklasse angeboten werden müssten. Andere meinten, dass es in vielen multinationalen Unternehmen oftmals
mehr als nur eine Klasse an Stammaktien gebe und dass eine solche Beschränkung zu einer 'leeren Menge' führen könne. Allerdings
konzedierte der Stab, dass es infolge der Möglichkeit, dass Rechte 'nach Klasse' angeboten werden dürften, zu einer Verwässerung
anderer Eigenkapitalklassen kommen könne.
Zeitplan
Der Board verständigte sich darauf, dass diese Änderung herausgebracht werden sollte, obwohl der Board damit verbundene
Sachverhalte in dem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital diskutiere.
Erneute Veröffentlichung
Der Board kam überein, dass die Bedingungen für eine erneute Veröffentlichung nicht erfüllt seien.
Datum des Inkrafttretens
Der Board verständigte sich darauf, dass die Änderung für Geschäftsjahre in Kraft treten solle, die am oder nach dem
1. Februar 2010 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig sei. Der Board erwog, ob er nicht eine Anwendung ab dem
1. Januar 2010 vorschreiben solle, stellte aber fest, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Änderung rechtzeitig
herausgegeben werden können, um eine mindestens 90-tägige Vorlaufzeit zu gewähren, die für eine Übernahme oder Umsetzung in den
Rechtsrahmen, die in verschiedenen Rechtskreisen, in denen die IFRS Anwendung finden, nötig seien.
Absicht einer Ablehnung
Ein Boardmitglied deutete an, dass er die Änderungen auf der Grundlage ablehne, dass er den Anwendungsbereich für zu weit hält
(er würde die Änderungen auf Bezugsrechte beschränken, die der nachrangigsten Eigenkapitalklasse angeboten würden).
Nächste Schritte
Der Board verständigte sich darauf, dass der Stab mit der Vorbereitung eines Abstimmentwurfs zu Änderungen an IAS 32 auf
Grundlage der Entscheidungen des Boards fortfahren solle.
Der Board erörterte erneut seine vorläufigen Entscheidungen
in Bezug auf die Übergangsbestimmungen für die Änderungen an
IAS 24.
Im Juli 2009 war der Board übereingekommen, dass die
Änderungen prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens, 1. Januar
2011, anzuwenden wären.
Der Board hielt fest, dass die Hauptänderungen an IAS 24 die
folgenden wären:
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Eine Teilausnahme von den
Angabevorschriften für Geschäftsvorfälle zwischen einer
staatlich kontrollierten Berichtseinheit und diesem
Staat oder anderen Unternehmen, die von diesem Staat
kontrolliert würden, und |
 |
Änderungen an der
Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person. |
Der Board vereinbarte, dass die Anwendung der Teilausnahme
von den Angabevorschriften rückwirkend anzuwenden sein solle, da
dies dazu führen sollte, dass die Überfrachtung in den Fußnoten
reduziert wird und die Informationen über die Art und den Umfang
bedeutender Geschäftsvorfälle mit dem Staat besser identifiziert
werden können.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Definition
eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden
Person ab dem Datum des Inkrafttretens ebenfalls rückwirkend
angewendet werden soll.
Des Weiteren vereinbarte der Board, dass es einem Unternehmen
gestattet sein soll, die Teilausnahme für staatlich
kontrollierte Unternehmen vor dem Datum des Inkrafttretens
anzuwenden, auch wenn es die geänderte Definition eines nahe
stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person erst zu
einem späteren Zeitpunkt übernimmt.
Ergebnisse der FASRI-Studie
Professor Robert Bloomfied (Cornell University), Director
der Initiative zur Forschung in Standards zur
Finanzberichterstattung (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI),
stellte dem IASB die Ergebnisse einer Studie vor, mit der die
Entscheidungsnützlichkeit von zwei Vorschlägen getestet worden
war, die im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zur
Darstellung des Abschlusses vom Oktober 2008 enthalten gewesen
waren. Der Studie lagen zwei bestimmte Vorschläge aus dem
Diskussionspapier zugrunde:
 |
Klassifizierung der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage, der Gesamtergebnisrechnung und der
Darstellung der Kapitalströme in die Kategorien
Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Andere und
|
 |
Vorschlag, die Aufwandsposten in der
Gesamtergebnisrechnung und in der Darstellung der
Kapitalströme nach Funktion und Art zu untergliedern.
|
Insbesondere wurde in der Studie untersucht, wie die Art der
Darstellung der Klassifizierung und Untergliederung das
Verhalten einer Testgruppe von Kreditanalysten beeinflusste.
Das Hauptergebnis der Studie war, dass sachgerechte
Entscheidungen am ehesten getroffen wurden, wenn die
Klassifizierung und die Untergliederung an gleicher Stelle
vorgenommen wurden – wenn die Klassifizierung und die
Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen wurden oder
in den Angaben. Weniger sachgerechte Entscheidungen traten
häufiger auf, wenn die Klassifizierung im Hauptteil der Bilanz
vorgenommen wurde und die Untergliederung in den Angaben oder
wenn die Untergliederung im Hauptteil der Bilanz vorgenommen
wurde und die Klassifizierung in den Angaben.
Professor Bloomfield äußerte die Ansicht, dass eines der
wichtigsten Ergebnisse sei, dass die Untergliederung der
Veräußerungskosten für viele Kreditanalysten von großer
Bedeutung sei.
Analysten Feldversuche Ergebnisse
Regenia Cafini (vom Stab des FASB) erstattete Bericht zum
Analystenteil der Feldversuche, die vom FASB und IASB
durchgeführt wurden. Die Feldversuche waren durchgeführt worden,
um die Vorschläge im Diskussionspapier von 2008 zu überprüfen.
Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Vorschläge im
Diskussionspapier waren die folgenden Ergebnisse:
 |
Die Analysten nannten 'verbesserte
Untergliederung' als den nützlichsten Aspekt des
vorgeschlagenen Darstellungsmodells und den Ansatz über
Unternehmensziele bei der Klassifizierung als den am
wenigsten nützlichen Aspekt. |
 |
Die meisten Analysten
stimmten den vorgeschlagenen Definition von
geschäftlicher und Finanzierungstätigkeit zu. Bei der
Definition von Investitionstätigkeit waren die Meinungen
hälftig geteilt. Die meisten Stellungnahmenden waren der
Ansicht, dass Abschlüsse, die nach den Vorschlägen im
Diskussionspapier erstellt waren, besser im Hinblick auf
die geschäftlichen und Anlageergebnisse der geprüften
Unternehmen seien; die Meinungen waren jedoch
hinsichtlich des Ergebnisses der
Finanzierungsaktivitäten der Unternehmen nicht so
positiv. |
 |
Der innere Zusammenhang
verbessert die Nützlichkeit der Gewinn- und
Verlustrechnung und der Kapitalstromrechnung am meisten.
|
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Die Darstellung der
Kapitalströme nach der direkten Methode wurde als der
drittnützlichste Aspekt des vorgeschlagenen
Darstellungsmodells eingeordnet. Die Untergruppe, die
die Abschlüsse von Finanzinstituten überprüfte, ordnete
diesen Aspekt als am zweitnützlichsten ein.
|
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Rund 70% der
Stellungnahmenden gab an, dass die Überleitungsrechnung
die Entscheidungsnützlichkeit der Abschlüsse verbessere,
die sie geprüft hätten. Die Spalten 'Barmittel' und 'Abgrenzungen
und Zuweisungen' wurden als die nützlichsten der
vorgeschlagenen Überleitungsrechnung bezeichnet.
|
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Die Mehrheit der
Stellungnahmenden ist nicht der Meinung, dass die nach
den neuen Regeln aufgestellten Abschlüsse die Liquidität
und die finanzielle Flexibilität des Unternehmens besser
darstellten als die nach den alten Regeln aufgestellten.
|
Ein weiteres wichtiges Ergebnis war, dass viele Analysten,
die an dem Feldversuch teilnahmen, der Meinung waren, dass 'Art' (zumindest
in der Gesamtergebnisrechnung) 'fest' im Gegensatz zu 'variabel'
eher darstelle als irgendein anderes mögliches Merkmal.
Der Board dankte beiden Vortragenden für ihre Ausführungen,
ebenso ihren Forschungsteams, für die Zeit und Mühe, die sehr
gut angebracht sein würden, wenn der Board seine nächsten
Schritte in diesem Projekt überlegen würde.
Der Board erwog die Auswirkung der bei der Klassifizierung von Bezugsrechten getroffenen Entscheidungen auf dieses Projekt.
Der Stab wies darauf hin, dass die verabschiedeten Änderungen an IAS 32 mit dem vorgeschlagenen Klassifizierungsansatz nicht in
Einklang stünden. Der Board beschloss, ein neues Prinzip im Klassifizierungsansatz zu entwickeln, dass die Einbeziehung einiger in
Anteilen erfüllter Instrumente in eine Eigenkapitalklassifizierung zuließe. Einige Boardmitglieder fühlten sich bei einem derartigen
Ergebnis sichtlich unwohl, da sie der Ansicht waren, dass dies im Widerspruch zu den Prinzipien des Ansatzes stehe. Einige
Boardmitglieder meinten, dass der Stab sicherstellen müsse, dass lediglich Geschäftsvorfälle mit Anteilseignern in deren Eigenschaft
als Anteilseigner in das zu entwickelnde Prinzip einbezogen würden. Der Stab verpflichtete sich, eine weitere Analyse zur
Boardsitzung im Oktober vorzulegen.
Der Board erörterte sodann die Details des Klassifizierungsansatzes, wie er vom Stab vorgelegt wurde (ohne Berücksichtigung des
neuen Prinzips). Der Stab fasste den Ansatz mit einigen Beispielen zusammen, die die Prinzipien widerspiegelten. Der Board zeigte sich
mit der grundlegenden Idee hinter diesen Prinzipien einverstanden, die die vorläufigen Entscheidungen, die der Board bereits getroffen
hatte, wiedergäben und weiter ausführten.
Der Stab wies darauf hin, dass die Bilanzierung für anteilsbasierte Vergütungen (und die Bilanzierung für diese, bis sie fällig
werden) und Anteile von Tochtergesellschaften bei der Konsolidierung auf einer der nächsten Sitzungen erörtert werden müssten. Der Stab
stellte zudem fest, dass der hervorgehobene Sachverhalte der Klassifizierung von Vorzugsaktien, die verpflichtend in Eigenkapitalinstrumente
gewandelt werden müssten, über das neue Prinzip gelöst werden könne und in diesem Zusammenhang behandelt werde. Für die nächste Sitzung
würden detaillierte Beispiele, die die Änderungen widerspiegelten, zur Verfügung gestellt.
Der Board diskutierte die Rückmeldungen von Seiten der Adressaten zu diesem Thema. Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
Die Kernbotschaft der Adressaten kann wie folgt zusammengefasst werden: Das eigene Kreditrisiko sollte bei der Erstbewertung
finanzieller Verbindlichkeiten, der Erstbewertung nicht-finanzieller Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
sowie in jenen Fällen Eingang finden, bei denen erstmalige Gegenleistungen erfolgen. Auf der anderen Seite sollte das eigene
Kreditrisiko bei der Folgebewertung nur dann einbezogen werden, wenn finanzielle oder nicht-finanzielle Schulden zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden. Die Antwortenden gingen nicht auf den Unterschied zwischen der Bewertung des Kreditrisikos über
Ratings oder Credit Spreads ein.
Einige Adressaten schlugen eine neue Bewertungskategorie vor: beizulegender Zeitwert, die um Änderungen im eigenen Kreditrisiko
bereinigt wird. Die Adressaten führten an, dass das eigene Kreditrisiko bei einem Instrument auf Stufe 1 (beobachtbarer Marktpreis)
schwer zu extrahieren und für andere Instrumente sehr schwer zu schätzen sei.
Der Stab stellte gegenüber dem Board fest, dass viele Adressaten die Wechselwirkung zwischen dieser Analyse und den erzielten
(oder zu erwägenden) Beschlüssen in der Phase Klassifizierung und Bewertung des Finanzinstrumenteprojekts betonten.
Der Stab wird dem Board auf der Oktobersitzung eine eingehendere Untersuchung vorlegen. Zu diesem Zeitpunkt werde der Board
dann auch um Richtungsentscheidungen in diesem Projekt gebeten.
Der FASB und der Stab des FASB schalteten sich dann per
Videoverbindung zu. Der Board erörterte die Stellungnahmen, die
auf die Bitte um Informationen, die im Juli veröffentlicht
worden war, eingegangenen sind sowie die weiteren Schritte.
Die Hauptaussage der Stellungnahmenden auf die Bitte um
Informationen war, dass der Ansatz über die erwarteten Verluste
bedeutende praktische Probleme mit sich bringen (insbesondere in
dem Bereich der Schätzung von Kapitalströmen und der Komplexität
der Berechnungen) und zu substanziellen Kosten führen würde und
einen bedeuten Vorlauf bei der Einführung erfordern würde. Die
Ansichten der Anwender zu anderen Sachverhalten waren im
Allgemeinen gemischt. Die Anwender forderten einerseits einige
zusätzliche Leitlinien und Klarstellungen zu bestimmten
Sachverhalten und andererseits mehr verordnende Vorschriften zur
Einschätzung von Wertminderung auf Portfoliobasis. Darüber
hinaus wäre ihrer Meinung nach eine weitere Vereinfachung des
Ansatzes wünschenswert, um die Prinzipien praktisch umsetzbar zu
machen.
Die FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass der FASB die
Wertminderungsfrage bis jetzt noch nicht erörtert habe aber dass
die Bandbreite der Interpretationen, was das Modell der
erwarteten Verluste darstellen solle, groß sei. Einige Anwender
verstehen das Modell der erwarteten Verluste im Sinne von Basel
II oder alternativ als Möglichkeit, Verluste aufgrund der
Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen aufzunehmen.
Die Unterschiede in der Auffassung könnten eine Herausforderung
im Erörterungsprozess darstellen.
Einige Boardmitglieder brachte die Frage nach der Anwendung
des Modells auf Handelsforderungen von Unternehmen auf, die
keine Finanzinstitute sind. Es gab einen hohen Grad von
Übereinstimmung, dass diese Instrumente nicht vom Modell
ausgenommen werden sollten. Es sollten zusätzliche Leitlinien
für Handelsforderungen aufgenommen werden, um den Bedenken
entgegenzutreten, die von der Branche erhoben worden waren.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
zeitlichen Planung des Projekts. Unter Berücksichtigung der
geschätzten Vorlaufzeit (zwei bis vier Jahre nach
Veröffentlichung des endgültigen Standards für die Anpassung der
Systeme) forderten einige Boardmitglieder eine gründlichere
Erörterung, eventuell durch Herausgabe eines Diskussionspapiers
an Stelle eines Entwurfs. Andere Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass das Modell nicht genügend entwickelt sei, um als
Entwurf veröffentlicht zu werden. Sie zeigten sich insbesondere
besorgt, dass weitere Leitlinien dann erst nach der
Veröffentlichung des Entwurfs entwickelt würden. Dennoch wiesen
andere Mitglieder auf das politische Umfeld und den eindeutigen
Bedarf für neue Leitlinien hin, die vom Board bereits zugesagt
worden sind. Darüber hinaus wiesen sie darauf hin, dass
alternative Sichtweisen bereits durch den Board im Juni und Juli
untersucht worden seien und dass das Modell der erwarteten
Verluste als der richtige Weg vorwärts identifiziert worden sei.
Der Board entschied, eine klare Zielsetzung zur Verfügung zu
stellen und Prinzipien zu betonen, die durch klare und konzise
Anwendungsleitlinien verstärkt würden. Man war der Meinung, dass
es unmöglich sei, umfassende Leitlinien zur Verfügung zu
stellen, da man nicht Leitlinien zu wirklich allen Sachverhalten
anbieten könne. Einige Mitglieder des Boards äußerten Bedenken,
dass Aufsichtsbehörden die Lücke nutzen könnten und zusätzliche
Vorschriften erlassen könnten, wenn die Leitlinien nicht
ausführlich genug seien.
Der Board entschied, einen Expertenrat zur Wertminderung
einzurichten, der einschätzen solle, ob es notwendig sei,
weitere Leitlinien zu entwickeln. Der FASB wird an der
Erörterung teilnehmen. Der Board erwog außerdem den Bedarf
weiterer Einbindung der Anwender möglicherweise in Form von
Gesprächsrunden als Teil der Erörterung des Entwurfs.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, ein einziges
Wertminderungsmodell für alle Finanzinstrumente zu fordern, die
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Daher
unterstützte er keinerlei Ausnahme für Handelsforderungen,
Instrumente, die in aktiven Märkten gehandelt werden oder
einzeln bedeutsame Vermögenswerte.
Der Board erörterte dann mögliche Vereinfachungen der
geforderten Berechnungen. Der Board unterstützte die
vorgeschlagene Verwendung der linearen Methode für die Bewertung
erwarteter Verluste bei erstmaligem Ansatz im Gegensatz zur
Effektivzinsmethode nicht. Man war der Meinung, dass der
Sachverhalt fachlich zu speziell sei und erst vom Expertenbeirat
eingeschätzt werden solle.
Der Board hielt außerdem fest, dass weitere Erläuterungen zur
Anwendung des Prinzips auf Portfolioebene in den Entwurf
aufgenommen werden sollen. Einige Boardmitglieder hielten fest,
dass die Anwendungsleitlinien auch Leitlinien dazu enthalten
sollten, wie Portfolios zu identifizieren seien.
Freitag, 18. September 2009
Klassifizierung: Definitionen und Managementansatz
Der Board begann die erneute Erwägung der Klassifizierung von
Informationen innerhalb des Abschlusses wie im Diskussionspapier
aus dem Jahr 2008 Vorläufige Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses
vorgeschlagen. Insbesondere ging es in dieser Sitzung um den
Managementansatz für die Klassifizierung von Posten im Abschluss
sowie die Abschnitt- und Kategoriedefinition, die im
Diskussionspapier vorgeschlagen worden waren.
Generell war die Diskussion schwierig, weil der Board sich
uneins über den Grad der Genauigkeit war, den künftige IFRS
beinhalten sollten, und die Auswirkungen von Entscheidungen in
diesem Projekt (und zu diesem Thema) auf andere Themen im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses und auf andere
Boardprojekte.
Managementansatz in Bezug auf die Klassifizierung von Vermögenswerten und Schulden
Der Board kam überein, weiterhin einen Ansatz zur
Klassifizierung zu entwickeln, der darauf basiert, wie ein
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit steuert und seine
Vermögenswerte und Schulden verwendet, weil das die
entscheidungsnützlichste Darstellung von Finanzinformationen für
die Adressaten von Abschlüssen bietet.
Trennung von Geschäftstätigkeit und Finanzierung
Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise aus dem
Diskussionspapier, dass im Hinblick auf die
Gesamtergebnisrechnung und die Darstellung der Kapitalströme im
Abschluss zwischen der geschäftlichen Tätigkeit eines
Unternehmens und den Tätigkeiten unterscheiden werden sollte,
die der Finanzierung dieser Tätigkeit dienen. In Antizipation
der Erörterung, die im November abgehalten werden soll,
behielten sich die Boardmitglieder jedoch die Möglichkeit vor,
dass die Darstellung der Finanzlage auf einer Grundlage
dargestellt werden könne, die dem derzeitigen Format ähnelt aber
mehr Untergliederung aufweist.
Definition des Abschnitts zur Finanzierung
Mit knapper Mehrheit kam der Board zu dem Schluss, dass der
Abschnitt zur Finanzierung eng als finanzielle Verbindlichkeiten
definiert werden solle, bei denen ein vereinbarter
Rückzahlungsplan mit einer Zinskomponente vorliegt (und diese
Zinskomponente entweder explizit oder implizit ist). Posten, die
direkt im Zusammenhang mit diesen finanziellen Verbindlichkeiten
stehen, beispielsweise Gebühren, würden auch in diesen Abschnitt
klassifiziert. Derivate, die als Teil der nicht
eigenkapitalbasierten Finanzierungsressourcen des Unternehmens
gehalten werden, unabhängig davon, ob es sich zum
Berichtszeitpunkt um einen Vermögenswert oder eine Schuld
handelt, würden ebenfalls in dieser Kategorie dargestellt.
Es gab eine lange und ziemlich verwirrende Diskussion, die zu
dieser Entscheidung führte. Einige Boardmitglieder äußerten die
Ansicht, dass der Abschnitt zur Finanzierung auch diejenigen
finanzielle Vermögenswerte enthalten solle, die mit dazu in
Verbindung stehenden Schulden gesteuert werden. Ändere äußerten
Bedenken hinsichtlich möglicher Konflikte mit Entscheidungen des
Boards aus dem Projekt zu Eigenkapital und Fremdkapital. Ander
Boardmitglieder verstanden die Frustration aber waren nicht
überzeugt, dass das EK/FK-Projekt Einfluss auf die Kategorien
haben könnte, die in der Bilanz gezeigt werden.
Der Stab wird einen Entwurf des Vorschlags erstellen und
außerhalb der Sitzung mit den Boardmitgliedern Rücksprache
nehmen. Gegebenenfalls wird der Sachverhalt noch einmal auf
einer regulären Sitzung erörtert.
Definition des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit
Der Board war hälftig in zwei Gruppen geteilt, deren eine es
vorzogen, genau vorzuschreiben, wie Geschäftsvorfälle zu
kategorisieren seien, und die andere nicht. Es schien Einigkeit
zu herrschen, dass die Kategorie zur Geschäftstätigkeit eine
Residualkategorie sein sollte, was mehr Gewicht auf die
Finanzierungskategorie legt. Die Boardmitglieder, die aus dem
Analystenfeld stammen, dominierten die Diskussion aber konnten
zu keiner Einigung gelangen. Einige wollten Struktur ohne viele
Vorschriften, andere waren lieber zu vorsichtig und wollten mehr
Festlegung, was in welche Kategorie aufgenommen werden sollte.
Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte die
Ansicht, dass keine definierten Kategorien gefordert werden
sollten innerhalb des Abschnitts zur Geschäftstätigkeit. Die
Unternehmensführung würde auch die Flexibilität bekommen,
Gruppierungen von Informationen innerhalb der Abschnitts zur
Geschäftstätigkeit einzuführen, die die Kommunikation der
Beziehungen zwischen Gruppen von Vermögenswerten und Schulden
erleichtern würden.
Darstellung aufgegebener Geschäftsbereiche
Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden
Entwurf der Vorschlag aus dem Diskussionspapier beibehalten
werden solle, dass die aufgegebenen Geschäftsbereiche in einem
separaten Abschnitt in jedem Bestandteil des Abschlusses
dargestellt werden sollen. Darüber hinaus würde im Entwurf nicht
der Detaillierungsgrad vorgeschrieben, zu dem das Unternehmen
seine aufgegebenen Geschäftsbereiche darzustellen hat, und auch
nicht, wo die Informationen dargestellt werden.
Informationen zu Nettoschulden
Sind Informationen zu Nettoschulden zu fordern?
Der Board kam überein, dass in dem demnächst erscheinenden
Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass die Angabe von
Informationen zu Nettoschulden im Abschluss gefordert werden
soll.
In der Diskussion wurde deutlich, dass es von kritischer
Bedeutung sein würde, wie 'Nettoschulden' definiert würden.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass 'Nettoschulden'
irreführend sein können, wenn sie nicht sorgfältig dargestellt
und erläutert werden. Einige Boardmitglieder zeigten sich
beispielsweise sehr besorgt, dass nicht sachgerechte
Schlussfolgerungen hinsichtlich der Möglichkeit gezogen werden
könnten, Verbindlichkeiten mit Barmitteln zu erfüllen. Eine
weitverbreitete Situation sei, dass Barmittel in einem
Rechtskreis mit bevorzugten Steuerbedingen deponiert wären und
nur zur Erfüllung von von Verbindlichkeiten herangezogen werden
könnten, wenn beträchtliche Steuerstrafen in Kauf genommen
würden.
Definition von 'Nettoschulden'
Der Board erörterte drei verschiedene Möglichkeiten,
Nettoschulden anders zu definieren. Die Bedenken, die in der
Debatte vorher erhoben worden waren, wurden wieder deutlich,
während der Board versuchte, ein Gleichgewicht zwischen der
Notwendigkeit, einen prinzipienbasierten Ansatz zu entwickeln,
und der Notwendigkeit, einen gewissen Grad von Einheitlichkeit
unter den Erstellern zu garantierten, zu erzielen. Der Board kam
zu dem Schluss, dass 'Nettoschulden' so definiert werden sollen,
dass sie in die Finanzierungskategorie fallen abzüglich der
finanziellen Ressourcen, die zur Verfügung stehen, diese
Schulden zu bedienen.
Wie die Informationen zu Nettoschulden im Abschluss dargestellt werden sollen
Der Board erörterte verschiedenen Möglichkeiten, wie die
Nettoschulden anders dargestellt werden könnten. Der Board
deutete Unterstützung für Angaben von Nettoschulden entweder im
Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang an, vorausgesetzt, dass
diese nicht mit der Kapitalstromrechnung verwechselt oder
vermischt würden. Eine Probeabstimmung zeigte, dass der Board
eine Darstellung bevorzugt, nach der die Nettoschulden im Anhang
dargestellt und die Veränderungen in den Komponenten der
Nettoschulden über die Berichtsperiode übergeleitet werden.
Der Board erwog in dieser Sitzung mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Mitglieder und
Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet.
Der Stab stellt eine breite Palette an Möglichkeit für die Zukunft der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vor, von einer
vollständigen Abschaffung bis hin zur Beibehaltung und Änderung der derzeit bestehenden Bedingungen und Kriterien. Der Stab empfahl,
das Fair Value Hedge Accounting dadurch zu ersetzen, dass Bewertungsergebnisse von Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument
designiert worden sind, außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen würden (ein dem Cash Flow Hedge Accounting vergleichbarer
Ansatz). Der Stab empfahl ferner einige Erleichterungen am gegenwärtigen Modell des Cash Flow Hedge Accounting. Eine Mehrheit der
Boardmitglieder zeigte sich mit diesem grundlegenden Ansatz einverstanden. Mehrere Boardmitglieder konzentrierten sich dabei auf
die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften für das Hedge Accounting und die Entwicklung eines einzigen Satzes an
Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Nichtsdestotrotz äußerten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einiger Detailregelungen sowie in Bezug auf die Wechselwirkung
des Projekts mit der Phase zu Klassifizierung und Bewertung im Projekt zu Finanzinstrumenten.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt zu dem vorgeschlagenen Ansatz, weil er meinte, dass er zu mehr Fragen und Sachverhalten
führen würde als er löse. Er war insbesondere besorgt hinsichtlich der Beurteilung des Effektivität der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Mehrere Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die fehlende Vereinheitlichung mit dem FASB. Der FASB stellte klar, dass er Standards
zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (weder öffentlich noch privatissime) erwogen haben. Der FASB und mehrere IASB-Boardmitglieder
schienen insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Fair Value Hedge Accounting auf Finanzinstrumente, die infolge des Geschäftsmodells
zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, besorgt zu sein. Ihrer Ansicht nach wäre das intuitive Argument, die Anwendung von
Fair Value Hedge Accounting für solche Finanzinstrumente zu verbieten, weil eine Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite einer
Absicherung gegen Wertschwankungsrisiken entgegenstünde. Der Stab entgegnete, dass diese Wechselwirkung vollständig untersucht werden
müsse und zu einem späteren Zeitpunkt von beiden Boards angegangen werde.
Der Board verständigte sich grundsätzlich darauf, dass zunächst die grundlegenden Vorschriften für die Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen entwickelt und Einigkeit erzielt werden sollte (in Form eines Standardentwurfs) und dass auf Grundlage des
gewählten Ansatzes und Beratungen mit der breiten Öffentlichkeit erst dann Anwendungsgrundsätze für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
auf Portfolioebene entwickelt werden sollten.
Der Board stimmte zu, dass Portfolio Hedge Accounting ein sehr komplexes Themengebiet darstelle, dass man zu einem späteren Zeitpunkt
beurteilen müsse und das erhebliche Zeit für eine abschließende Bearbeitung erfordere.
Der Board fuhr mit einer Erörterung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Teilbetrieb
fort. Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass dieses Thema zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt werden sollte, weil es weniger mit
der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen als mehr mit den Vorschriften in IAS 21 zu tun habe. Nichtsdestotrotz betonten einige
Boardmitglieder die Notwendigkeit eines einzigen Modells für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Der Board verständigte sich darauf,
dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen, wenn man sich auf das grundlegende Modell für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
verständigt habe.
Ein Boardmitglied schlug vor, die Definition eines Sicherungsinstruments aus den Zahlungsstromcharakteristika abzuleiten. Der Stab wird
untersuchen, wie man diesen Vorschlag in dem Modell unterbringen könne.
Mitglieder und Mitarbeiter des FASB waren der Diskussion per Videoübertragung zugeschaltet. Der Stab stellte dem Board eine
vorläufige Analyse der Stellungnahmen vor (vorläufig, weil die Frist zur Stellungnahmen erst am Montag abgelaufen war und noch immer
Stellungnahmen eingehen). Der Board fällte in dieser Sitzung keine Beschlüsse.
Die Adressaten schienen die grundlegende Idee hinter den in dem Standardentwurf enthaltenen Vorschriften zu Klassifizierung und
Bewertung zu unterstützen. Allerdings äußerten sie erhebliche Bedenken hinsichtlich der Geschwindigkeit des Projekts, der Wechselwirkung
mit anderen Boardprojekten sowie zur fehlenden Vereinheitlichung mit dem FASB.
Die meisten Adressaten unterstützten einen Ansatz gemischter Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung von Finanzinstrumenten sowie die
vorgeschlagenen Kriterien für den Schnitt bei der Bewertung. Nichtsdestotrotz war eine bedeutende Mehrheit der Adressaten der Ansicht,
dass die Wechselwirkung der Kriterien nicht gut abgegrenzt und folglich verstanden worden sei und eine Notwendigkeit für eine klarere
Darstellung beider Bedingungen gebe.
Weitere Bedenkungen wurden hinsichtlich der Bilanzierung strukturierter Produkte laut (insbesondere bei der Anwendung auf Schulden),
der fehlenden ergebniswirksamen Erfassung von Dividenden in den FVTOCI-Kategorie, fehlenden Reklassifizierungen und der Abschaffung der
Anschaffungskostenausnahme für nicht börsennotierte Eigenkapitaltitel laut. Der Board erörterte knapp die Möglichkeit einer
Umklassifizierung zwischen den Kategorien und meinte, dass das, was man unter einer 'Änderung des Geschäftsmodells' verstehen könne, von
den Adressaten völlig unterschiedlich verstanden werde.
Der Board wird alle diese Punkte auf späteren Sitzungen behandeln. Hinsichtlich des Projektplans gab der Board bekannt, dass er
diese Sachverhalte ab der kommenden Woche in wöchentlichem Rhythmus erörtern werde. Die ersten Sondersitzungen wurden für den
22. und 29. September bekannt gegeben.
Zeitplan und Sachverhalte, die aus dem Entwurf ausgenommen werden sollen
Der Board nahm den vorgeschlagenen Zeitplan für die
verbleibendenden erneuten Erörterungen, die Veröffentlichung des
Entwurfs und weitere Maßnahmen zur Einbindung der Anwender und
weitere Erörterungen zur Kenntnis.
Eine Folge des vorgeschlagenen Zeitplans ist, dass die
Bilanzierung durch den Policeninhaber mit Ausnahme der
Bilanzierung der Rückversicherung (sowohl durch die Zedenten als
auch durch die Rückversicherer) nicht im Entwurf adressiert
wird. Mindestens ein Boardmitglied hinterfragte diese
Entscheidung. Er hielt fest, dass die Bilanzierung durch den
Versicherten zwar die zeitliche Planung kompliziert mache aber
nützliche Einsichten zu strittigen Punkten in der Bilanzierung
durch den Versicherer liefern könne.
Das Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass der
Wert der zu übergebenden Barmittel bei einer
Lebensversicherungspolice von der Bewertung der Schuld im
Abschluss des Versicherers ausgeschlossen worden sei, während es
beinahe sicher sei, dass es sich hierbei um ein relevantes
Bewertungsattribut für den Policeninhaber handele. Darüber
hinaus sei es wahrscheinlich, dass der Board fordern würde,
einen Vermögenswert für künftige Vertragserneuerungen bei
langfristigen Verträgen anzusetzen. Es sei jedoch höchst
unwahrscheinlich, dass der Board den Ansatz einer Schuld im
Abschluss des Policeninhabers fordern würde. In beiden Fällen
sei der Mangel an Symmetrie bedenklich.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, dass der
Board keine Lehren aus dem Projekt zu Leasingverhältnissen
gezogen habe, bei dem er heftig dafür kritisiert worden sei,
dass er sich nur der Bilanzierung durch den Leasingnehmer
gewidmet habe und die Bilanzierung durch den Leasinggeber bis
auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben habe. Dieses
Boardmitglied äußerte Bedenken, dass IAS 8 die Policenhalter zum
IFRS für Versicherungsverträge führen und vielleicht nicht
sachgerechte Schlüsse zu symmetrischer Bilanzierung nahe legen
würde.
Andere Boardmitglieder zeigten sich außerdem von der Aufnahme
der Verwendung des sonstigen Gesamtergebnissen (und daher der
Möglichkeit des Recycelns) überrascht: Dies sei das erste Mal,
dass der Board davon Kenntnis erhalte, dass dieses Thema
adressiert werden solle.
Der Vorsitzende schloss die Debatte zu diesem Thema.
Bewertungsansatz
Der Board erörterte die verbleibenden Bewertungsansätze (die
beide geändert werden würden, um Tag-1-Gewinne auszuschließen):
 |
Bewertung auf Grundlage des Ansatzes, der
im Projekt zur Änderung von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen
entwickelt wird (aktualisiertes IAS-37-Modell) und |
 |
ein gegenwärtiger Erfüllungswert, der eine
zusammengesetzte Marge enthält. |
Der Board war in seiner Meinung hälftig geteilt. Einige zogen
den Ansatz über den Erfüllungswert vor und wiesen insbesondere
darauf hin, dass der FASB eine vorläufige Bevorzugung dieses
Ansatzes ausgesprochen habe. Diese Boardmitglieder sahen auch
eine gewisse Übereinstimmung zwischen dem Erfüllungswertansatz
und den Schlussfolgerungen des Boards bei der Erlöserfassung.
Andere waren der Meinung, dass es zu viel zu klären geben bei
den "Macken und Tücken" des aktualisierten IAS 37-Modells; sie
könnten dieses daher nicht unterstützen.
Andere verwarfen insbesondere den Erfüllungswertansatz und
dabei speziell die Analogie zum Erlöserfassungsmodell.
Diejenigen, die den aktualisierten IAS-37-Ansatz unterstützten,
hielten fest, dass nach dem Ansatz die Marge neu bewertet wird
und er im Einklang mit dem Bausteinansatz stehe, der im Entwurf
vorgeschlagen werde. Obwohl der IAS-37-Ansatz "Macken und
Tücken" aufwiese, sei er besser als der Erfüllungswert.
Der Board stimmte mit 8 zu 7 Stimmen für den aktualisierten
IAS-37-Ansatz. Dies war nur eine entscheidende Probeabstimmung,
da der Überhang unzureichend wäre, wenn so über den Entwurf
abgestimmt würde, und dieser nicht veröffentlicht werden könnte.
Der Board kam zu dem Schluss, dass er fortfahren könne, da es
das Gesamtpaket sei, über das abgestimmt werden müsse.
Auf jeden Fall würde im Entwurf eine gründliche Erörterung
des Erfüllungswertansatzes enthalten sein, und in der Einladung
zu Stellungnahme würde um alternative Sichtweisen gebeten.
Nachfolgende Freigabe der Residualgröße und der zusammengesetzten Marge
Diese Diskussion begann damit, dass der Stab zugab, dass er
nicht in der Lage sei, dem Board eine Empfehlung auszusprechen,
da er untereinander geteilter Meinung sei. Einige Mitglieder des
Stabs waren der Meinung, dass das (bestimmenden) Attribut, das
für die Freigabe der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
gewählt würde, dazu führen sollte, dass diese Margen auf eine
systematische Art und Weise im Ergebnis dargestellt würden, die
am besten die Leistung des Versicherers unter dem entsprechenden
Vertrag widerspiegle. Die andere Sichtweise war, dass das
Attribut in allen Fällen die Freigabe vom Risiko sein sollte. Es
ist nicht überraschen, dass auch der Board in seiner Meinung
hälftig geteilt war.
Der Stab hielt folgendes fest:
 |
Der aktualisierte IAS-37-Ansatz beinhaltet eine
separate Risikomarge, und die Marge der Restgröße sollte
über die Versicherungsperiode nur freigegeben werden,
wenn die Risikomarge nach dem Ansatz dazu gedacht ist,
das Risiko in der Anspruchabwicklungsperiode einzufangen. |
 |
Der Erfüllungswertansatz enthält nur eine
zusammengesetzte Marge, die über eine Periode
freigegeben werden sollte, die die
Anspruchabwicklungsperiode beinhaltet, weil die
verwendete Periode das Risiko widerspiegeln sollte, das
mit der Erfüllung von Ansprüchen im einher geht. |
Der Board erörterte den Sachverhalt in beachtlicher Tiefe und
stimmte am Ende (8 zu 7 stimmen) für die erste Alternative. Die
Risikomarge sollte auf Grundlage eines "Freigabe vom
Risiko"-Konzepts freigegeben werden, während die Restgröße auf
Grund des Zeitverlaufs freigegeben werden sollte. Die Boardmitglieder
hielten fest, dass beim aktualisierten IAS-37-Ansatz die Marge
der Restgröße eigentlich nur ein Platzhalter sei, weshalb sie
über den kürzest möglichen Zeitraum laufen solle.
Erstmaliger Ansatz: Tag-1-Verluste
Der Stab wies darauf hin, dass wegen der Unterschiede wie
Versicherungsverträge bepreist würden im Vergleich zu den
erörterten Bewertungsmodellen in manchen Fällen ein
Tag-1-Verlust auftreten könne. Der Board bestätigte, dass, wenn
ein solcher Verlust auftreten solle, er in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen sei.
Beziehung zwischen der Restgröße und der zusammengesetzten Marge und Folgeänderungen in der Schätzung
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für den Umgang mit
Folgeänderungen in der Restgröße und der zusammengesetzten Marge
vor.
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Ansatz A würde dazu führen, dass Folgeänderungen in
den Schätzungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
gezeigt würden. |
 |
Mit Ansatz B würde die Marge um die Änderungen in
den Kapitalströmen geändert, die Gewinn- und
Verlustrechnung bliebe unberührt. |
 |
Mit Ansatz C, den der Stab kaum verteidigen konnte,
würde die Marge als ein fester Anteil der Kapitalströme
aktualisiert, der als Vorbehalt bestimmt würde. |
Der Board unterstützte Ansatz A mit großer Mehrheit. Viele
Boardmitglieder waren der Meinung, dass Ansatz B zu viele
Informationen verwische.
Abzinsungssatz
Der Board kam überein, dass der gewählte Abzinsungssatz die
Merkmale der Schuld widerspiegeln solle. Er solle nicht die
Merkmale des Vermögenswerts einfangen, der gehalten würde, um
diese Schuld zu decken, wenn die Schuld diese Merkmale nicht
teile. Darüber hinaus kam der Board zu dem Schluss, dass er
keine bestimmten Leitlinien zur Verfügung stellen wolle, wie ein
Abzinsungssatz für Versicherungsschulden zu schätzen sei. Es
würde nur einen Verweis auf die Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert geben.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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