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Montag, 20. Juli 2009
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Gemeinsame Sitzung von IASB und EFRAG |
Der Vorsitzende des IASB eröffnete die Sitzung damit, dass er
die drei neuen IASB-Mitglieder willkommen hieß: Amaro Gomes, Patrick Finnigan
und Patricia McConnell.
Der erste Tagungsordnungspunkt war eine gemeinsame Sitzung
von Vertretern von IASB und EFRAG, um konvergenzbezogene Themen
zu erörtern. Der Vorsitzende von EFRAG begann die Diskussion,
indem er die Arbeit des Boards hinsichtlich der
finanzmarktkrisenbezogenen Sachverhalte würdigte. Dennoch
äußerte er Bedenken von EFRAG hinsichtlich des Arbeitsprogramms
des IASB. . EFRAG ist der Meinung, dass es zu viele Sachverhalte
auf der Agenda gibt, was im Endeffekt dazu führen könne, dass
der Konsultationsprozess beeinträchtig wird, da viele Anwender
damit kämpfen würden, ihre Meinungen zu einer zunehmenden Anzahl
von neuen Vorschlägen vorzubringen. EFRAG empfahl, dass sich der
Board auf finanzmarktkrisenbezogene Sachverhalte konzentrieren
sollte - Finanzinstrumente, Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert, Versicherungen und Rahmenkonzept - und die
"Haushalts-" Fragen (wie beispielsweise den jährlichen
Verbesserungsprozess und kleinere Projekte) auf eine Zeit
aufschieben sollte, wenn die Anwender in der Lage seien, die
vorgeschlagenen Änderungen zu verarbeiten. EFRAG hinterfragte
außerdem den Zeitplan des Arbeitsabkommens mit dem FASB, da man
Bedenken hegt, dass die Frist 2011 noch zu halten ist und dass
Konvergenz immer zu "Verbesserungen" an den
Rechnungslegungsstandards führe. EFRAG erkannte an, dass alle
Sachverhalte auf der Agenda wichtig sind, aber forderte den
Board dringend auf, die Prioritäten zu überdenken und das
Änderungstempo den Möglichkeiten der Anwender anzupassen.
Der Vorsitzende des IASB verteidigte die Strategie des IASB.
Er verwies auf die Empfehlungen der G-20 (das Ziel globaler
Standards), die Übernahme der IFRS in vielen Rechtreisen 2012,
sodass bis dahin größere Änderungen an den Standards
abgeschlossen sein sollten (damit die neuen Rechtskreise die
Vorschriften nicht zweimal ändern müssen, was auch die Strategie
sei, die man vor der Einführung der IFRS in Europa 2005 gewählt
habe), und den Konvergenzbedarf mit den Vereinigten Staaten.
Nach Meinung des IASB-Vorsitzenden könnte eine jegliche
Verzögerung in der Konvergenzagenda die Einführung der IFRS in
den Vereinigten Staaten verzögern. Darüber hinaus seien einige
Themen (beispielsweise die Frage der Ausgabe von Rechten, die im
Juli 2009 von IFRIC an den Board verwiesen worden sei, und die
Emissionshandelsprogramme) auf ein großes Echo gestoßen und
würden von den anderen Anwendern unterstützt.
IASB- Mitglieder fragten, ob das Aufschieben einiger Projekte
(beispielsweise das Diskussionspapier zu Rohstoffindustrien)
oder verlängerte Kommentierungsfristen helfen würden, die
Bedenken beizulegen. EFRAG schien dem zuzustimmen.
Die Diskussion wendete sich dann einer Auswertung der
Stellungnahmen von Anwendern zu den Entwürfen zu Konsolidierung
und Ausbuchung zu. EFRAG äußerte Bedenken, dass der Board sich
zu beeilen scheine, die Teile der IFRS in der Krise zu ersetzen,
die relativ gut funktionierten, besonders im Vergleich mit
US-amerikanischen Standards. Der Board zeigte sich
zuversichtlich, dass der Konsolidierungsstandards bis Ende des
Jahres herausgegeben werden könne (nach erneuter Erörterung) und
dass die Positionen von IASB und FASB relativ nah beieinander
lägen. Hinsichtlich des Ausbuchungsprojekts erkannte der Stab
an, dass auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen es so
aussähe, dass die Anwender alternative Sichtweisen vorzögen (mit
der Nettoangabe in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage
und den Bruttoangaben im Anhang). Der Board verteidigte seinen
Ansatz, da er der Meinung ist, dass die Vorschriften in IAS 39
kompliziert und regelbasiert sind.
Ein anderer Diskussionspunkt war das Projekt zur Ersetzung
von IAS 39. EFRAG schien die vorgeschlagenen
Klassifizierungskriterien allgemein zu unterstützen.
Verschiedene Themen wurden aufgebracht, die Bedenken auslösen,
insbesondere die Grenzen zwischen den Klassifizierungskriterien
(Definition und Interpretation der vertraglichen Rendite), der
vom Board gewählte Phasenansatz (viele Anwender wollen wissen,
wie Hedging gehandhabt wird, bevor sie sich zu Klassifizierung
entscheiden), die Behandlung von eingebetteten Derivaten,
mangelnde Möglichkeiten der Umklassifizierung von
Finanzinstrumenten zwischen den Kategorien und Aufgabe der
Kostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente. Die Diskussion
widmete sich auch kurz dem vorgeschlagenen amerikanischen Ansatz
(beizulegenden Zeitwert), wobei EFRAG eine solche Alternative
nicht unterstützte.
Im Hinblick auf die erwogene Wertminderungskomponente des
Projekts zu Finanzinstrumenten forderte EFRAG den Board auf,
sich nicht hetzen zu lassen, da es keine sofortigen Auswirkungen
dieser Änderungen gebe. Allgemein unterstützten verschiedene
IASB- und EFRAG-Mitglieder die Idee, rechnungslegerische
Rückstellungen und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf der
Grundlage eines Modells der erwarteten Verluste miteinander zu
versöhnen.
Der Board stellte EFRAG aktuelle Informationen hinsichtlich
des Stands bei anderen Projekten vor wie beispielsweise
Versicherungen, Rahmenkonzept und Joint Ventures.
Schließlich stellte EFRAG seine proaktiven Aktivitäten in den
Bereichen Pensionsbilanzierung, Vermögenswertdefinition, Steuern
und anteilsbasierte Vergütungen vor ebenso wie ein erwogenes
Rahmenkonzept zu Angaben. Der Vorsitzende begrüßte diese
Initiativen als mögliche Beiträge zur Agenda für die Zeit nach 2011.
Dienstag, 21. Juli 2009
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Arbeitsprogramm des IASB |
Der Direktor für fachliche Aktivitäten stellte die neueste
Version des Arbeitsprogramms des IASB vor und wies darauf hin,
dass die ausgesprochenen Empfehlungen darauf abzielten, "Raum zu
schaffen" in der Agenda des IASB für die Boardmitglieder, den
Stab und die Anwender. Darüber hinaus sollte der Board
versuchen, Dokumente des Konsultationsprozesses, die auf die
gleichen gedanklichen Strukturen zurückzuführen sind, zu
verknüpfen, wo immer dies Sinn ergibt.
Bei drei Projekten wurde bewusst eine Verzögerung
vorgeschlagen: Ergebnis je Aktie, Rohstoffindustrien und
Lageberichterstattung (bereits veröffentlicht mit ausgedehnter
Kommentierungsfrist). Weitere Arbeiten zu diesen Themen würde
bis in den Verlauf des Jahres 2010 aufgeschoben. Ein
überarbeiteter Projektvorschlag würde sobald als möglich auf der
Internetseite des IASB veröffentlicht. Die Arbeiten würden bei
den finanzmarktkrisenbezogenen Projekten und denen, die unter
das Arbeitsabkommen mit dem FASB fallen, wie geplant
fortgesetzt.
Der Board unterstützte den Vorschlag allgemein, aber einige
Boardmitglieder hatten Bemerkungen zu einzelnen Projekten.
Einige waren erstaunt über oder gar gegen die Verknüpfung des
Projekts zu IAS 37 und den demnächst erscheinenden Entwurf zu
Versicherungen (erwartet noch im Lauf dieses Jahres). Obwohl ein
Ansatz, der auf dem überarbeiteten Schuldbewertungsmodell, das
im Rahmen des Projekts zu IAS 37 entwickelt worden ist,
"aufbaut", ein möglicher Bewertungskandidat für
Versicherungsverträge ist, ging es für einige Boardmitglieder zu
weit, zu sagen, dass diese "verbunden" seien. Darüber hinaus
würde eine Verknüpfung der beiden Projekte voraussetzen, dass im
Rahmen des Projekts zu IAS 37 eine erneute Veröffentlichung zu
Stellungnahme notwendig sei; dies hat der IASB bis jetzt noch
nicht erörtert (die Erörterung ist für September 2009
angesetzt).
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es derzeit eine
Reihe von Projekten gebe, zu denen Stellungnahme erbeten seien,
und meinte, dass der Board jedes dieser Projekte neu einschätzen
solle, wenn die erste Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
erörtert werde. Wenn deutlich sei, dass ein hoher Grad von
Übereinstimmung als Ergebnis der Veröffentlichung zur
Stellungnahme erzielt worden sei,, sollte der Board in der Lage
sein, die erneuten Erörterungen rasch abzuschließen. Wenn die
Phase der erneuten Erörterung sich jedoch wahrscheinlich in die
Länge ziehen würde (wie es bei IAS 37 der Fall war), müsste der
Board kritisch prüfen, ob das Projekt aufgeschoben werden
sollte. Dieses Boardmitglied hielt die folgenden Projekte für
kritisch: Schulden (IAS 37), Finanzinstrumente und Jährliche
Verbesserungen (weil sich dieses Projekt realen Problemen widme,
die ein Ärgernis in der täglichen Anwendung der IFRS
darstellten).
In Beantwortung einer Frage dazu, wie das überarbeitete
Arbeitsprogramm die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit dem
FASB betreffe, gab der Stab an, dass die Boards im Hinblick auf
kritische Projekte auf gleicher Höhe bleiben würden.
Abzinsungssatz für Pensionsverpflichtungen
Der Board kam überein, IAS 19.78 dahingehend zu ändern, dass
die Vorschrift entfällt, dass Marktrenditen für
Regierungsanleihen zu verwenden sind, wenn es keinen liquiden
Markt für erstrangige, festverzinsliche
Industrieanleihen gibt. Stattdessen soll die Zielsetzung sein,
in allen Fällen die Renditen für erstrangige, festverzinsliche
Industrieanleihen zu schätzen.
Der Board kam außerdem überein, dass zusätzliche Leitlinien
zur Verfügung gestellt werden sollen, wie Renditen für
erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu schätzen
sind. Diese würden von den Prinzipien abgeleitet, die im Projekt
zur Bewertung zu beizulegenden Zeitwert entwickelt werden, aber
bis das Projekt abgeschlossen und ein IFRS herausgegeben ist,
würden keine Querverweise angebracht. Stattdessen würde auf die
gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39.AL69-82 verwiesen.
Entwurf wird mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen veröffentlicht
Der Board kam überein, dass es den Erstellern sehr helfen
würde, wenn sie sich dem Sachverhalt gleich widmen könnten, da
seine Anwendung weit verbreitet auftritt. Eine sofortige
Änderung von IAS 19 würde helfen, einen bedeutenden Sachverhalt
aus der Anwendung der IFRS zu lösen. Daher entschied der Board
einstimmig, die notwendigen Änderungen an IAS 19 vorzuschlagen
und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen zu gewähren: Der
Sachverhalt sei eng umrissen und die Frage ist dringend (wie im
Handbuch zu Konsultationsprozess des IASB in Paragraph 42
vorgegeben).
Angaben
Der Board erörterte Vorschläge des Stabs, die Angabe
alternativer Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung
vorzuschreiben; solche Angaben waren von manchen als nützliche
Informationen liefernd und einige Bedenken hinsichtlich der
gegenwärtigen Vorschriften in IAS 19 abmildernd vorgeschlagen
worden. Der Stab schlug die folgenden alternativen Bewertungen
vor, die Kandidaten für Angaben sein könnten:
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Erfüllungswert (einschließlich Abfindungsbetrag) |
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beizulegender Zeitwert |
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akkumulierte Leistungsverpflichtung |
Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, dass ein
Unternehmen die akkumulierte Leistungsverpflichtung angeben
soll. In der Einladung zur Stellungnahme würden die Anwender
gefragt, ob andere alternative Bewertungen zur Verfügung
gestellt werden sollen.
Der Board prüfte dann das Gesamtpaket der vorgeschlagenen
Angaben.
Der Board kam überein, die Vorschrift zu ändern (abgeleitet
aus IAS 19.120A(q)), dass ein Unternehmen seine beste Schätzung
der Beiträge, die es in der nächsten Berichtsperiode an den
Pensionsplan zu zahlen erwartet, angeben muss, indem eine
Aufgliederung wie folgt vorgeschrieben werden soll:
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Beiträge, die durch Finanzierungsvereinbarungen oder die
Satzung vorgeschrieben sind, |
 |
diskretionäre Beiträge und |
 |
unbare Beiträge. |
Der Board führte eine längere Diskussion über den Vorschlage
einiger Boardmitglieder, dass Unternehmen eine
Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der Nettoposition aus dem
leistungsorientierten Vermögenswert oder der
leistungsorientierten Schuld zur Verfügung stellen sollte.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies eine
Herausforderung darstellen würde, wenn der Plan stark in
Eigenkapitalinstrumente und nicht in Schuldtitel investiert sei.
Unterstützer des Vorschlags waren der Ansicht, dass diese
Information allen Unternehmen eh zu Verfügung stehe und dass die
zusätzlichen Kosten für die Lieferung der Angabe minimal seien.
Andere stimmten dem nicht zu: Das könne wohl der Fall sein für
Pläne, die nur in einem einzigen Rechtskreis bestünden, aber es
sei weniger wahrscheinlich der Fall für Pläne mehrerer
Arbeitgeber, versicherte Pläne und Pensionspläne für einen
großen multinationalen Konzern. Diese Boardmitglieder
hinterfragten die Nützlichkeit dieser Information für die
Adressaten von Abschlüssen; insbesondere wurde gefragt, wie eine
solche Angabe den Adressaten helfen solle, die künftigen
Kapitalabflüsse des Sponsorunternehmens einzuschätzen (im
Gegensatz zu den Plänen). Sie äußerten auch Bedenken,
Informationen zu Risiken zu liefern, die vom Standpunkt des
Sponsorunternehmens aus nicht existierten - ein Boardmitglied
nannte dies "Irreführung".
Schließlich bat der Vorsitzende den Stab, mit den
betreffenden Boardmitgliedern zusammenzuarbeiten, um zu sehen,
ob es möglich sei, die Sichtweisen übereinzubringen, und
alternative Sensitivitätsangaben vorzuschlagen. Diese würden an
die Arbeitsgruppe zu Pensionen weitergereicht, um deren
Ansichten einzuholen.
Wenn möglich wird der Stab ihre Vorschlagsentwürfe später in
der Sitzung vorstellen.
Übergang
Der Board entscheid, dass im Entwurf keine bestimmten
Übergangsvorschriften genannt werden sollten. Daher würden die
allgemeinen Vorschriften aus IAS 8und IFRS 1 gelten. Die
Änderungen wären rückwirkend anzuwenden.
Der Board kam überein, dass IAS 19153-156 und IFRS 1.D10
redundant sind und gestrichen werden sollen.
Definition aufgegebener Geschäftsbereiche
Der Board erörterte die Definition von aufgegebenen
Geschäftsbereichen und den Bedarf der Darstellung von
aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Gesamtergebnisrechnung
selbst anhand der folgenden Meinungen, die in den Stellungnahmen
auf den 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangen sind.
Einige Boardmitglieder sind nicht der Meinung, dass
aufgegebene Geschäftsbereiche in der Gesamtergebnisrechnung
selbst dargestellt werden sollten; sie würden alternative
Darstellungen im Anhang bevorzugen. Ein Boardmitglied äußerte
die Meinung, dass der beste Platz für solche Angaben und die
zugehörigen Gründe für die Klassifizierung der Lagebericht sei.
Dennoch verteidigten die meisten Boardmitglieder die
gegenwärtigen Vorschriften, da sie nicht der Meinung sind, dass
der Anhang der richtige Ort für solch wichtige Informationen ist
(weil der Nettoertrag aus den aufgegebene Geschäftsbereichen in
die Leistungsmetrik einfließt). Außerdem hatten manche
Boardmitglieder Bedenken, dass nur eine Angabe im Anhang zu
fordern weitere Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könnte.
Nach längerer Diskussion stimmte der Board (mit 10 zu 5 Stimmen)
für die Beibehaltung der Vorschrift, dass aufgegebene
Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung selbst
dargestellt werden müssen.
Der größte Teil der folgenden Diskussion dreht sich um die
sachgerechte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs.
Der Stab stellte drei Möglichkeiten der Definition vor
(Geschäftskomponente, die eine strategische Verschiebung der
Geschäftstätigkeit darstellt; Geschäftssegment, das eine
strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt;
bedeutendes Geschäftssegment). Der Board diskutierte diesen
Sachverhalt ausführlich, und viele Boardmitglieder taten sich
schwer mit einer Definition, die auf einem Geschäftssegment
aufbaut, weil diese Definition einerseits
Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen würde und andererseits die
Zahl der berichteten aufgegebenen Geschäftsbereiche übermäßig
erhöhen würde. Viele Boardmitglieder taten sich auch schwer
damit "bedeutende" Geschäftssegmente in die Definition
aufzunehmen, da bedeutend nicht definiert ist. Nach bedeutender
Diskussion entschied der Board, dass die Definition auf zu
berichtenden Segmenten aufbauen soll (Segmente, über die bereits
berichtet wird), um nicht eine große Anzahl von verschiedenen
Geschäftssegmenten als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt
zu haben. Durch die Angleichung der Definitionen in IFRS 5 und
IFRS 8 versuchte der Board, die Einheitlichkeit zwischen diesen
Standards zu verbessern.
Bei den Angaben erörterte der Board die vorgeschlagene
Verbesserung der geforderten Angaben. Viele Boardmitglieder
waren der Meinung, dass der Vorschlag des Stabs, weitere
separate Angaben zu Komponenten und zu den Regeln ihrer
Zusammenfassung zu fordern, übermäßige Forderungen gegenüber den
Erstellern darstellen würde, ohne das die Qualität der
Abschlüsse verbessert werde. Viele Boardmitglieder machten auch
die Anmerkung, dass diese Vorschriften regelwütiger und
detaillierter zu sein schienen als sie, die derzeit unter
US-GAAP gefordert würden, da es Unterschiede in den Vorschriften
für Geschäftssegmente gäbe (Unterschiede in der Definition und
in den geforderten Angaben). Daher wurde der Stab gebeten, die
US-GAAP-Vorschriften noch einmal anzusehen und Angaben
vorzuschlagen, die in vollem Einklang mit US-GAAP ständen.
Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in den aufgegebene Geschäftsbereichen
Der Stab stellte dem Board einen möglichen Sachverhalt für
den jährlichen Verbesserungsprozess vor, der sich auf die
Darstellung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug
auf aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung
bezieht. Im Laufe der Diskussion schlugen einige der
Boardmitglieder vor, die Darstellung der aufgegebenen
Geschäftsbereiche in eine Zeile des Gesamtergebnisses
zusammenzuziehen (Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und des
sonstigen Gesamtergebnisses gemeinsam), einige schlugen ähnliche
Änderungen für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage im
Eigenkapital vor. Verschiedene Boardmitglieder waren der
Meinung, dass die Angabe in der Darstellung der Vermögens- und
Finanzlage mehr Informationen bieten würde. Andere Mitglieder
gaben an, dass der Bedarf einer separaten Darstellung den
Erstellern mehr Arbeit verursachen würde, ohne den Adressaten
zusätzlichen Nutzen zu bieten. Schließlich entschied der Board,
die Änderung in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung zu
begrenzen und sie in den jährlichen Verbesserungsprozess
aufzunehmen.
Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli
2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als
Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen
endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf
IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger
anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung
finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der
IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)
IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"
Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach
nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau
mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied
erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10
und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer
Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen
Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck
getätigt werden, zu begrenzen.
Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der
Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren
Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung
würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung
führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche
Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard
führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien
wären.
Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in
den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.
IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe
Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen
Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt,
den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt
zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht.
Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die
vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage
für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die
Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für
assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die
Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die
zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).
IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer
Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)
Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der
Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts
entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu
entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente
zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer
Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige
Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird
sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer
Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige
Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf
würde sobald wie möglich danach mit der üblichen
Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde
versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009
oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem
Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch
von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere
Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig
logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine
Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem
Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit
dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen
Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der
erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die
verlässlichere Bewertung ergebe.
Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde,
wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde.
Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine
Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären
erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt
werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner
Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte
Bilanzierung festgelegt werden könne.
IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte
anteilsbasierte Vergütungsleistungen
Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien
nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten
Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2
unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in
den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen
Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss]
hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht
ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem
Zusammenschluss angepasst werden.
Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010
aufgenommen.
IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden
Anteilen
Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008
veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils auf "das Eigenkapital in einer
Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der
Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf
hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten,
dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden
Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert
habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer
Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und
Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die
nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).
Der Board kam überein, dass Bestandteile der
nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die
gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das
Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der
Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen
IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im
Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise
sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet
werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe
sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.
IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen
Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt,
der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die
Klassifizierung von in fremder Währung denominierten
Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung
an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten
Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in
fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an
alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board
stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist
und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf
den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern
auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der
Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert
ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.
Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag
unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung,
dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten
Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom
Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber
hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die
Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des
Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte.
Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche
Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden
Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige
Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die
Ausweitung des Umfangs auch Raum für
Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied
schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle,
beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die
anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.
Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum
des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu,
dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das
geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen
werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger
Anwendung gestattet).
Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt:
Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die
mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche
herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine
Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt
eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die
eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu
erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der
Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende
September oder Anfang Oktober verabschiedet.
Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von
Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei
ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.
Mittwoch, 22. Juli 2009
Der Board erörterte eine Analyse der Stellungnahmen, die zu
dem 2008 veröffentlichten Entwurf Beziehungen zu einem Staat eingegangen
sind. Der Board wiederholte, dass er nicht die Grundlage der
Angaben zu nahe stehenden Personen und Unternehmen überarbeiten
sondern sich nur einigen bestimmten Sachverhalten widmen wolle,
die bei ihrer Anwendung entstanden sind.
Ausnahme von der Angabe für staatlich kontrollierte Unternehmen
Der Board widmete sich zuerst der Frage des Umfangs der
vorgeschlagenen Ausnahme. Der Stab schlug vor, die Ausnahme wie
im Entwurf 2008 dargestellt beizubehalten. Der Stab wies darauf
hin, dass in den meisten der Stellungnahmen zum Entwurf die
vorgeschlagene Ausnahme unterstützt worden war, da damit die
Hindernisse überwunden würden, alle nahe stehenden Parteien
identifizieren zu müssen und da sie ein Gleichgewicht zwischen
den geforderten Angaben und den Kosten, diese zu erstellen,
erzielt werde. Eine Minderheit der Anwender (hauptsächlich aus
China) hatte gefordert, dass staatlich kontrollierte Unternehmen
völlig von IAS 24 ausgenommen werden sollten. Auf der anderen
Seiten waren manche der Anwender besorgt, dass die
vorgeschlagenen Ausnahme zu umfassend sein könnte und zu einem
Informationsverlust in den Abschlüssen führen würde. Die
Bedenken der Anwender schienen von der Finanzmarktkrise und dem
Fehlen fairer Bedingungen für private (im Sinne von "nicht
staatlich kontrollierte") Finanzinstitute im Vergleich mit
denen, bei denen der Staat eingesprungen ist, verstärkt zu
werden.
Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Ausnahme für
"vertikale" Gruppen gelten solle (beispielsweise in den
separaten Abschlüssen einer Untergruppe, die ein staatlich
kontrolliertes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen
enthält). Verschiedene Boardmitglieder taten sich schwer, eine
solche Ausnahme für staatlich kontrollierte Mutterunternehmen zu
gewähren, weil private Unternehmen den vollständigen
Vorschriften von IAS 24 unterworfen wären. Sie sahen keinen
Unterschied darin, ob die Gruppe staatlich oder privat
kontrolliert wäre. Der Stab gab zu Antwort, dass die Ausnahme
sachgerecht sei, da der Staat direkt die Entscheidungen des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen beeinflussen
würde. Darüber hinaus äußerte der Stab Bedenken über den
möglichen Grad von Zufälligkeit in den Angaben, da die Ausnahme
auf einer rechtlichen Struktur aufbauen würde (wenn das
Unternehmen staatlich kontrolliert wird oder selbst Teil des
Staates ist). Ein Boardmitglied gab an, dass er lieber
Spannungen auf der Ebene der Definition eines Staates sehen
würde als auf der Ebene, dass Unternehmen unterschiedlichen
Vorschriften unterlägen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass die Ausnahme hauptsächlich für Rechtskreise
vorgeschlagen werde, wo der Grad der Staatseigentümerschaft eher
durchdringend ist, um übermäßige Angaben bei
Routinegeschäftsvorfällen zu vermeiden, die für die Adressaten
keinen Nutzen bieten.
Nach ausführlicher Diskussion, in der viele Boardmitglieder
die Bedenken äußerten, dass der Board zwei unterschiedliche
Systeme für Geschäftsvorfälle ähnlicher Unternehmen errichten
würde ("unfaire Bedingungen"), sagten viele Boardmitglieder aus,
dass die weiter gefasste Ausnahme sachgerecht sei, solange sie
durch zusätzliche Angaben ergänzt würde. Schließlich stimmte der
Board dafür, dass die weiter gefasste Ausnahme angewendet wird.
Der Board setzte die Erörterung damit fort, die vorgeschlagen
Angabevorschriften zu diskutieren, die gelten sollen, wenn die
Ausnahme greift. Die meisten Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass einige zusätzlich Angaben notwendig sind, um eine
Zusammenfassung bedeutender Geschäftsvorfälle zu liefern. Der
Board unterstützte den Stab darin, keine zusätzlichen Angaben zu
Beziehungen zu fordern, wo die Parteien in direktem Bezug
zueinander stehen, (vertikale Gruppen), da solche Angaben durch
andere IFRS-Vorschriften bereits gefordert werden.
Der Stab schlug vor, Angaben zu einzeln bedeutsamen
Geschäftsvorfällen hinzuzufügen (beispielsweise Angaben
gegenüber Regulierungsbehörden). Einige Boardmitglieder schlugen
vor, Angaben zu gemeinsam bedeutsamen Geschäftsvorfällen
hinzuzufügen. Der Board stimmte dem zu.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Verwendung des Wortes "bedeutsam" und schlugen vor, es durch das
Wort "wesentlich" zu ersetzen. Dennoch entschied der Board, bei
"bedeutsam" zu bleiben dies sowohl quantitativ als auch
qualitativ zu definieren. Einige Boardmitglieder äußerten
Bedenken, dass ähnliche Forderungen nicht auch für private
Unternehmen gelten sollten, da die Vorschriften die Qualität der
Angaben verbessern könnten und da private Unternehmen die
gleichen Schwierigkeiten haben könnten, die Angaben zu leisten,
wie staatlich kontrollierte Unternehmen.
Definition eines Staates
Der Stab schlug vor, die vorgeschlagene Definition eines
Staates in die Definition der öffentlichen Hand zu ändern, die bereits
in den IFRS besteht (beispielsweise in IAS 20), da diese
umfassender sei. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass
diese Definition nicht alle Arten von Machthabern erfassen
würden, die sich nicht unbedingt als Regierung wahrnehmen
würden. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, ob nach der
vorgeschlagenen Definition von Regierung aus IAS 20
beispielsweise die US-amerikanischen Notenbank erfasst wäre. Der
Board kam zu dem Schluss, dass es sehr schwer sein würde, all
die verschiedenen Vorstellungen von Staat einzufangen, egal,
welche Definition schließlich übernommen werde. Der Board
verabschiedete die Änderung der Definition in die in IAS 20
genannte, die auch Regierungsbehörden und Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben
umfasst. Der Board schloss mit Absicht Regulierungsmacht
in der Erläuterung der Definition aus.
Überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person
Der Board erörterte dann die überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, Anomalien aus der
Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe
stehenden Person zu streichen, indem man zustimmte, dass zwei
Unternehmen einander nahe stehen, wenn eine Person oder dritte
Partei gemeinsame Kontrolle über ein Unternehmen ausübt und
dieselbe Person (oder ein nahes Mitglied der Familie der Person)
oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle oder bedeutenden
Einfluss in Bezug auf das andere Unternehmen besitzt.
Der Stab erörterte auch eine scheinbare Uneinheitlichkeit im
Zusammenhang mit der Verwendung des Konzepts von bedeutender
Stimmmacht, da es keine Definition von bedeutender Stimmacht in
IAS 24 gibt. Der Stab schlug vor, den Verweis auf bedeutende
Stimmmacht aus dem vorgeschlagenen Standard zu streichen, da er
die Komplexität erhöhe und Anomalien schaffe. Darüber hinaus sei
dieses nicht definierte Konzept schwer von bedeutendem Einfluss
zu unterscheiden und würde zu nicht intuitiven
Schlussfolgerungen führen. Der Board stimmte dem zu.
Andere Sachverhalte
Der Board sprach zwei andere Sachverhalte kurz an:
Folgeänderungen an IFRS 8 und die Frage, ob ein Unternehmen eine
Person in Schlüsselposition sein kann. Der Board gab an, dass
diese Sachverhalte bereits erörtert worden seien, und
bekräftigte seine Schlussfolgerungen.
Zeitplan und Übergang
Der Board stimmte dem vorgeschlagenen Zeitplan zu, nach dem
die Veröffentlichung des endgültigen Standards für November 2009
vorgesehen ist, und wies den Stab an, mit dem Entwurf der
Änderungen fortzufahren.
Der Board prüfte die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung
der Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen mit
sofortiger Wirkung genau. Die meisten Boardmitglieder waren der
Meinung, dass eine rückwirkende Anwendung zu unangemessener
Komplexität führen würde, da jetzt die Angaben umfassender
wären, und diese Forderung dazu führen würde, sie neu zu
überprüfen. Der Board entscheid, dass die Vorschriften
prospektiv anzuwenden sein sollen.
Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Änderungen
an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer
nahe stehenden Person rückwirkend anzuwenden sein soll und am
1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Der Board prüfte auch die Notwendigkeit einer erneuten
Veröffentlichung des Entwurfs zu öffentlicher Stellungnahme.
Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine erneute
Veröffentlichung begrüßt werden würde aufgrund verschiedener
vorgenommener Änderungen, aber die Mehrheit der Boardmitglieder
war der Meinung, dass die Änderungen am Entwurf unbedeutend
seien.
Insgesamt verabschiedete der Board die Änderungen am Standard
mit einer Gegenstimme. Ein Boardmitglied lehnte die
Veröffentlichung des Standards ab, da er der Meinung war, dass
mit der Änderung unfaire Bedingungen für private im Vergleich zu
staatlich kontrollierten Unternehmen geschaffen würden.
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem detailliertere
Spezifikationen des Bewertungsziels als Grundlage der
vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien für IAS 37 vorgeschlagen
wurden. Das Ziel ist, die Anwendung des Bewertungsmodells aus
IAS 37 für andere Arten von Schulden zu erleichtern
(beispielsweise im Bereich Versicherungen). Der Board stimmte im
Allgemeinen zu, detailliertere Leitlinien aufzunehmen. Dennoch
ließ sich aus der Diskussion des Boards schließen, dass das
Erreichen eines Ergebnisses hinsichtlich der detaillierten
Leitlinien schwierig sein würde, da viele Boardmitglieder
abweichende Meinungen haben. Die umstrittensten Punkte beziehen
sich auf die Aufnahme von Gewinnen in die Bewertung von
Schulden, da dort einige Boardmitglieder Bedenken hegen, dass
daraus eine "Schweinerei" in der Bilanzierung resultieren würde.
Andere Boardmitglieder argumentierten jedoch, dass ein Konzept
der Risikomarge in die Leitlinien aufgenommen werden müsse, da
damit das Risiko der Investition und des Geschäfts
widergespiegelt werde (da das Ziel des Geschäfts nicht sei,
einen risikolosen Zins einzufahren). Sie sahen die Risikomarge
als konzeptionell sachgerecht an und verstanden sie als einen
Ausgleich für die Risikoübernahme und nicht als Gewinn an. Ein
anderes Boardmitglied sagte aus, dass es zwar gerne die
Risikomarge in den Rahmen einer Erfüllungspflicht der
Erlöserfassung aufnehmen wolle, aber dass es nicht sehen könne,
wie dies nützlich für andere Schulden sein könne.
Nach ausführlicher Diskussion stimmte der Board im Grunde zu,
dass das Bewertungsziel das niedrigere sein solle aus dem Wert,
den es für das Unternehmen habe, die Verpflichtung nicht
erfüllen zu müssen, und dem Betrag, den das Unternehmen zahlen
müssen, um die Verpflichtung zu erfüllen oder sie zu übertragen.
Der Board entscheid, dass die Details vom Stab mit einer Gruppe
von Boardmitgliedern entworfen werden, bevor die Änderungen an
IAS 37 finalisiert werden. Verschiedene Boardmitglieder stimmten
diesem Ansatz nicht zu.
Darstellung von Verträgen mit Kunden
Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise, die im
Diskussionspapier ausgedrückt worden war, dass die
Bilanzierungsobjekt die verbleibenden Rechte und Pflichten im
Vertrag mit dem Kunden sind und dass die Vertragsposition netto
in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfolgt. Der
Board traf auch die vorläufige Entscheidung, dass es bei diesem
Prinzip keine Ausnahmen geben soll. Es gab zu diesem letzten
Punkt einige Diskussion, während Boardmitglieder klarzustellen
versuchten, dass die Bilanzierung anzuwenden ist, bevor das
Unternehmen eine Forderung des Kunden erfasst (das ist der
Fall).
Der Board entschied außerdem, dass, wo der Betrag wesentlich
ist, das Nettovertragsvermögen separat von den
Nettovertragsschulden dargestellt werden sollen, kurzfristiges
Vertragsvermögen separat vom langfristigen Vertragsvermögen und
kurzfristige Vertragsschulden separat von langfristigen
Vertragsschulden. Auf Hinweis eines Boardmitglieds
stimmte der Stab zu, dass die allgemeinen Verrechnungsregeln
greifen: Ein Unternehmen hat die Verrechnungsregeln der IFRS zu
erfüllen, bevor es einen Vertragsvermögenswert und eine
Vertragspflicht miteinander verrechnen kann.
Der Board erörterte das Prinzip, dass "Beherrschung" die
Grundlage für Konsolidierung sein solle, insbesondere in welchem
Ausmaß die Chancen und Risiken (einschließlich des
Reputationsrisikos) erwägt werden sollen, wenn die Beherrschung
eines Unternehmens beurteilt wird. Der Stab sprach die
folgenden Empfehlungen aus:
 |
Beherrschung, die so definiert ist, dass die
Berichtseinheit über die Kontrolle verfügt und die
Möglichkeit besitzt, aus dieser Kontrolle nutzen zu ziehen,
wird als einzige Grundlage für die Konsolidierung
beibehalten. |
 |
Der endgültige Standard solle das Maß, zu dem man
Chancen und Risiken ausgesetzt ist, als Hinweis auf
Beherrschung beinhalten, in dem Sinne dass, je mehr die
Berichtseinheit den Chancen und Risiken aus seiner
Beteiligung an einem Unternehmen ausgesetzt ist, desto
größer ist der Anreiz für die Berichtseinheit, genügend
Rechte zu erwerben, um die die Macht zu geben, die
Tätigkeiten dieses Unternehmens zu lenken. |
Ein Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in der Praxis
umsetzbar sei, und stellt eine strukturierte Transaktion vor, in
der seiner Meinung nach die Kontrolle aufgegeben wurde aber alle
Chancen und Risiken behalten wurden. Verschiedene
Boardmitglieder und die Führung des Stabs äußerten sich
herausfordernd zu diesem hypothetischen geschäftsvorfall und
äußerten die Meinung, dass es unrealistisch sei, von einem
Unternehmen zu erwarten, alle Chancen und Risiken zu behalten
ohne wenigstens einen Teil der Kontrolle zu behalten. Das
Boardmitglied, das das Beispiel genannt hatte, blieb nicht
überzeugt aber erklärte sich bereit, mit dem Stab
zusammenzuarbeiten, um Leitlinien zu entwickeln, die seine
Bedenken abschwächen könnten.
Der Board kam überein, dass das "Reputationsrisiko" kein
Faktor sei, der auf "Beherrschung" hinweise, aber es ein Faktor,
der bei der Frage zu erwägen sei, ob das Unternehmen Nutzen
ziehe: Das Reputationsrisiko ist also eine besondere Art von
Geschäftsrisiko. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
verschiedene Finanzinstitute eingesprungen seien, um
strukturierte Gesellschaften zu retten, und dabei auf
Reputationsgründe verwiesen hätten: Dies seien oft
Geschäftsentscheidungen, die darauf abzielten, rechtliche
Schritte abzuwenden.
Der Board führte eine lange und wenig zielführende Diskussion
über Optionen und die Frage, ob Optionen einen Hinweis auf
Beherrschung lieferten. Der Stab gab an, dass er auf der
Septembersitzung Sachverhalte vorstellen wolle, die sich auf kick-out rights
(Rechte von beschränkt haftenden Gesellschaftern, entweder die Gesellschaft zu beenden
bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen
Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können),
Kauf- und Verkaufsoptionen sowie ähnliche Fragen beziehen.
Macht, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu bestimmen, ohne über eine Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen
Der Board bestätigte die Sichtweise aus dem Entwurf zu
Konsolidierung, dass die Berichtseinheit in der Lage sein
sollte, gegenwärtig die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens
zu bestimmen, um als "die Kontrolle habend" angesehen werden zu
können. Das bedeutet nicht, dass der Mechanismus, der der
Berichtseinheit die Kontrolle verleiht, nicht zeitliche
Verzögerungen aufweisen könnte, aber er sollte generell bestehen
(so könnte beispielsweise ein Unternehmen gegenwärtig über die
Kontrolle verfügen, obwohl es eventuell auf die nächste
Hauptversammlung warten muss, um seinen Willen durchzusetzen;
dies widerlegt nicht die Annahme von Kontrolle). Der Board kam
überein, dass, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen,
davon auszugehen ist, dass der Halter einer passiven Mehrheit
von Anteilen das Kontrollelement der Definition von Beherrschung
erfüllt.
Der Board erörterte das Vorliegen von Kontrolle ohne die
Mehrheit der Stimmrechte. Nach langer Erörterung bekräftigte der
Board die Sichtweise aus dem Entwurf, dass ein Halter eines
"dominanten" Minderheitenanteils das Kontrollelement der
Definition von Beherrschung erfüllen kann, er muss aber
beweisen, dass das Halten dieser Anteile ihm gestattet, diese
Kontrolle auszuüben, um Beherrschung zu erlangen. Bei dieser
Beurteilung müssten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt
werden. Insbesondere müsste die Verteilung der anderen Anteile
beurteilt werden. Im endgültigen Standard würden weitere
Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung
gestellt werden.
Möglichkeit, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken: Optionen und wandelbare Instrumente
Der Board erörterte Situationen, in denen eine nicht
ausgeübte Option dem Halter die Möglichkeit geben würde, die
Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken.
Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder zog die alternative
Sichtweise vor, die im Entwurf beschrieben worden war: dass der
Halter einer Option auf eine ausreichende Anzahl von
Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt werden können, das
Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt. Der
Board kam überein, dass eine gegenwärtig ausübbare Option dem
Halter die Macht geben kann, die Tätigkeiten eines Unternehmens
zu lenken, aber dass andere Faktoren berücksichtigt werden
sollten, um zu beurteilen, ob es irgendwelche Hinderungsgründe
für die Ausübung gibt.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Tatsache, dass ein
Wandelmerkmal aus dem Geld sei, nicht dafür sorgen sollte, dass
es aus der Beurteilung von Beherrschung ausgeschlossen würde.
Oft sei die Ausübung einer solchen Option billiger als andere
Alternativen, die dem Halter offen stünden etwa Insolvenz oder
ein Rechtsfall.
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge
Der Board wurde vom Stab ermutigt, die Kandidatenliste für
den Bewertungsansatz für Versicherungsverträge noch weiter
einzuschränken, nämlich auf das modifizierte Modell aus IAS 37.
Vor dem Hintergrund der Erörterung des Modells aus IAS 37 früher
am Tag sah sich der Board jedoch nicht in der Lage, diese
Entscheidung zu fällen. Stattdessen erbat der Board eine
detailliertere Ausführung, wie das modifizierte Modell aus
IAS 37 aussehen könnte sowie einen Vergleich zum Modell der
gegenwärtigen Erfüllung.
Modell der noch nicht verdienten Prämien
Der Board kam überein, dass eine Ansatz über die noch nicht
verdienten Prämien der geforderte Bewertungsansatz für
Versicherungsschulden vor Ansprüchen aus kurzfristigen Verträgen
sein sollte (beispielsweise Sachversicherungen,
Unfallversicherungen, Seeversicherung). Dieser Ansatz wurde als
Vereinfachung akzeptiert.
Andere Aspekte des Modells der noch nicht verdienten Prämien
werden auf einer späteren Sitzung erörtert.
Donnerstag, 23. Juli 2009
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Arbeitsprogramm |
Der fachliche Direktor des IASB stellte das Arbeitsprogramm
des IASB vor und verwies besonders auf die
finanzmarktkrisenbezogenen Tätigkeiten, Sachverhalte aus dem
Arbeitsabkommen und Tätigkeiten, die sich auf das Rahmenkonzept
beziehen. Er wies darauf hin, dass der IASB am 21. Juli 2009
entschieden habe, die Arbeiten zu bestimmten Projekten
aufzuschieben, "um Raum zu schaffen" für Projekte, die als
kritisch angesehen würden. Er hielt auch fest, dass die Projekte
des Arbeitsabkommens als "sehr notwendige Verbesserungen" der
Rechnungslegung angesehen würden und dass die selbst auferlegte
Frist des 30. Juni 2011 ein wichtiger Fokus des IASB sei.
Der Stab ging nacheinander die Projekte des Arbeitsabkommens
durch und wies auf Bereiche hin, in denen IASB und FASB im
Einklang sind, und Bereiche, wo dies nicht der Fall ist, sowie
Fragen die gelöst werden müssten. Die neuesten Entscheidungen,
die die beiden Boards getroffen haben, wurden genannt, und die
möglichen Auswirkungen auf den gemeinsamen Zeitplan wurden kurz
erörtert, ohne dass bestimmte Anweisungen ausgesprochen wurden.
Die Boardmitglieder waren interessiert an den Fortschritten,
die beim Projekt zu Rahmenkonzept erzielt wurden. Der Stab des
FASB hielt fest, dass die Kapitel 1 und 2 (Zielsetzung der
Rechnungslegung und qualitative Merkmale von
Mehrzweckabschlüssen) beinahe fertig für die Abstimmung wären.
Darüber hinaus sei der Entwurf des Kapitals zur Berichtseinheit
auch fast fertig gestellt. Es werde gehofft, dass die
Veröffentlichungen im September 2009 erfolgen könnten. Bei
Bewertung würden die Arbeiten fortgesetzt. Die Arbeiten am
Kapital zu Elementen hänge, da der Stab abgezogen und
Tätigkeiten in Bezug auf das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital
zugeordnet worden sei. Es werde jedoch gehofft, dass die
Arbeiten bald wieder aufgenommen werden könnten, die zeitliche
Planung sei jedoch noch "vage".
Der fachliche Direktor des FASB erläuterte die jüngste
Entscheidung des FASB, ein Projekt zu einem Rahmenkonzept zu
Angaben auf seine Agenda zu nehmen. Das Ziel des Projekts ist
es, die Qualität der Angaben zu verbessern, Redundanzen zu
entfernen (zwischen Informationen innerhalb und außerhalb der
geprüften Abschlüsse) und zu versuchen, fokussiertere Angaben zu
liefern. Der FASB wird in diesem Projekt mit der
US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht
zusammenarbeiten. Darüber hinaus werde man versuchen, in diesem
Projekt alle Vorteile aus der XBRL-Technologie zu ziehen. Der
fachliche Direktor des IASB gab an, dass der Stab das Projekt im
Auge behalten werde und dass es offensichtliche Verbindungen zum
Lageberichtprojekt des IASB gebe.
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Versicherungsverträge Aktuelle Informationen von der
internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten
(IAIS) |
Robert Esson, der Vorsitzende des Unterausschusses zu
Versicherungsverträgen der internationalen Vereinigung der
Versicherungsaufsichten, stellte kurz vier Aspekte des
IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen vor, die für
Versicherungsaufsichten derzeit von besonderer Bedeutung sind.
Zeitliche Planung des Projekts zu Versicherungsverträgen
Esson hielt fest, dass, wenn man die Arbeit des Vorgängers
des IASB mit hinzurechne, das Projekt zu Versicherungsverträgen
schon über zehn Jahre dauere und dass jegliche Verzögerung über
den geplanten Abschlusszeitpunkt Mai 2011 hinaus bedeuten könne,
dass die internationale Übereinstimmung, die derzeit bestehe,
gefährdet sein könne. Er wies darauf hin, dass bestimmte
Regionen wahrscheinlich ihre eigenen Lösungen entwickeln würden,
wenn es bedeutende Verzögerungen gebe. Eine Lösung durch den
IASB ist die bevorzugte Lösung des IAIS, da man versuchen wolle,
IFRS-Finanzinformationen als Eingabe für die aufsichtlichen
Versicherungsvorschriften zu nutzen und diese nicht frei zu
bestimmen.
Erwerbskosten
Esson hielt fest dass insbesondere bei langfristigen
Versicherungsverträgen die Erwerbskosten die Prämie des ersten
Jahres übersteigen können, aber dass insgesamt erwartet wird,
dass der Vertrag Gewinn bringt. Dies legt nahe, dass der
Versicherungsvertrag einen Wert aufweist und dass dieser Wert
größer ist als die Zahlung von Erwerbskosten.
Darüber hinaus rief er den Boards die Empfehlung des IAIS in
Erinnerung, wie Vertragsgrenzen definiert werden können, was den
Boards dabei helfen könne, die Erneuerungsoptionen in
langfristigen Verträgen zu erörtern.
Tag 2/Tag 366
Die Abwicklungsmarge sei ein bedeutender Sachverhalt, der in
den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen ignoriert worden
sei und dringend einer Lösung bedürfe, bevor der Entwurf
veröffentlicht wird. Eine jegliche Lösung müsse einfach,
verständlich und prüfbar sein. Er stellte einige Beispiele zur
Verfügung, die den Sachverhalt erläuterten, und fragte die
Boardmitglieder, ob die Abwicklungsmarge auf der Befreiung von
Risiko oder auf den erwarteten Kapitalströmen basiere.
Finanzinstrumente
Esson stellte in den Raum, dass die Versicherungsunternehmen
der größte Käufer von Finanzinstrumenten weltweit seien und dass
es die Notwendigkeit gebe, Einheitlichkeit zwischen der
Vermögensseite und der Schuldenseite der Bilanz zu erreichen insbesondere
in Bezug auf langfristige Versicherungen. Seiner Meinung nach
müsse es einen inneren Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und
Schulden geben. Er zeigte sich besorgt, dass die zeitliche
Planung des Projekts zu Finanzinstrumenten (also der
Vermögenswerte der Versicherer) und des Projekts zu
Versicherungsverträgen (also der Schulden der Versicherer)
problematisch sei und beim Übergang zu bedeutenden Problemen
führen könne. Die Versicherer seien sehr am Zusammenwirken der
beiden Projekte interessiert, insbesondere daran, wie sich
Annahmen lösten und Margen abwickeln ließen für Schulden und ob
fortgeführte Anschaffungskosten wie im Entwurf des IASB
nahegelegt diese Schulden absichern würden.
Esson nahm Fragen der Boardmitglieder entgegen, bei deren
Beantwortung er auf die Ansicht des IAIS verwies, dass ein
nützlicher IFRS-Abschluss eine gute Vorlage für aufsichtliche
Aktivitäten bilden würde. Die Risikoaussetzung eines
Versicherungsunternehmens zu verstehen, sei sehr wichtig; das
gleiche gelte aber auch dafür, nützliche und verständliche
Bewertungen im Abschluss zu haben.
Bewertungsansatz
Der Stab des IASB informierte die beiden Board kurz über die
jeweiligen jüngsten Entscheidungen des anderen (die früher in
der Woche gefällt worden waren) zu jeweils bevorzugten
Bewertungsansatz. Der FASB bevorzugte den Ansatz über den
gegenwärtigen Erfüllungswert; der IASB erwägte weiterhin sowohl
einen Ansatz über ein modifiziertes IAS 37-Modell als auch einen
Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert.
Der FASB unterstützt einen Bausteinansatz für die Bewertung
am ersten Tag, stimmt aber der Aufnahme einer
Übertragungsvorstellung in Bezug auf die Folgebewertung nicht zu
weil es oft keinen Übertragungsmarkt für Versicherungsschulden
gibt (deshalb würde eine reine Fair-Value-Bewertung nicht
funktionieren).
Es gab eine gute aber zu keinem Ziel führende Diskussion
zwischen den Mitgliedern von IASB und FASB, in der einige der
grundlegenden Bewertungsfragen beleuchtet wurden einschließlich
der Frage, was die Schuld sei, die bewertet würde die
Erfüllungspflicht oder die Schuld aus Ansprüchen? Die
Boardmitglieder hielten fest, dass unabhängig davon, welches
Modell gewählt werde, es logisch, leicht erklärbar, von den
Erstellern unterstützt und für die Anwender nützlich sein müsse.
Von keinem der Boards wurden Entscheidungen getroffen. Beide
werden dies weiter erwägen und Entscheidungen im September
treffen und im Oktober weiter gemeinsam diskutieren.
Erwerbskosten
Beide Boards sind sich einig, dass Erwerbskosten als Aufwand
erfasst werden sollten; die vorläufige Sichtweise des IASB ist,
dass man einen Teil der Prämie (Kundengegenleistung) freigeben
würde, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die bei Erwerb
des einzelnen Versicherungsvertrags entstehen. Die Boards
erörterten, ob sie sich bei dieser Frage einigen könnten.
Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB fragen sollte, ob
der Versicherer den Vertrag selbst am ersten Tag als
Vermögenswert ansetzen sollte und diesen Vermögenswert über eine
bestimmte Periode abschreiben sollte. Bisher hatte die
Versicherungsbranche abgegrenzte Erwerbskosten als einen Ersatz
für den Vertragswert verwendet.
Der Vorsitzende des FASB hinterfragte die vereinbarte
Position des IASB, indem er fragte, warum ein
Versicherungsvertrag von anderen langfristigen Geschäften
abweichen sollte, für die bedeutende Erwerbskosten anfallen
würden.
Der FASB bestätigte seine Sichtweise (5 für Erfassung als
Aufwand); der IASB war geteilt: 4 würden Aufwand erfassen, 8
Erträge freigeben. Ein IASB-Mitglied fragte auch nach der
Meinung seiner Kollegen wie viele würden es vorziehen,
den Wert der Vermögenswerts aus dem Versicherungsvertrag zu
bewerten: mindestens 5 würden dies tun.
Der IASB wird dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder
aufnehmen.
Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassende Durchsicht
Der Stab des FASB stellte über Videoschaltung die
zusammenfassende Durchsicht der Stellungnahmen vor, die vor dem
10. Juli eingegangen sind. 211 Stellungnahmen sind eingegangen;
die Mehrheit war von Erstellern, und sechs kamen von Adressaten
und Vertretern von Nutzervereinigungen. Es gehen immer noch
Stellungnahmen ein, aber der Tenor in diesen später
eingegangenen Stellungnahmen steht im Einklang mit der
vorgestellten Durchsicht.
Allgemein unterstützten die Anwender die vorläufigen
Sichtweisen, die im Diskussionspapier vorgestellt worden waren,
insbesondere das Ideal eines einzigen Erlöserfassungsmodells,
aber es gab bedeutende Anwendungsfragen sowohl branchen- als auch
tätigkeitsspezifische Fragen sowie Bedenken, wie das
Modell funktionstüchtig gemacht werden könne. Von vielen
Stellungnehmenden wurden insbesondere die Definitionen von
Erlös, Kunde und Vertrag kritisiert.
Der Stab wies darauf hin, dass detaillierte Analysen aller
Fragen den beiden Boards während der erneuten Erörterung und der
Entwicklung des Entwurfs zur Verfügung gestellt würden.
Der Board erörterte die fragen die in der Zusammenfassung
aufgebracht worden waren, insbesondere die Probleme die in den
Branchen wie Telekommunikation identifiziert worden waren. Ein
Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mechanismus benötigt
werde, um die Erfahrungen der Anwendung der IFRS in den
einzelnen Branchen an das Projektteam zurückzuspielen, die
während der Kontakte mit Interessengruppen und Betroffenen
sowohl vom Board als auch vom Stab eingeholt würden. Das würde
dabei helfen, Bereiche zu identifizieren, in denen
Anwendungsleitlinien wirklich notwendig seien, aber die Boards
sollten der Versuchung widerstehen, detaillierte
Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.
Projektziel und -strategie
Der Board erörterte die Zielsetzung des Projekts zur
Erlöserfassung und die Strategie für die Entwicklung eines
Entwurfs, bei der man die von den Anwendern vorgebrachten
Sichtweisen berücksichtigen werde.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass es im Projekt nicht
ein einzelnes Modell für die Erlöserfassung gebe: Es gebe ein
Modell, das auf einem Vermögenswert- und Schuldansatz aufbaue,
zu dem es zwei Anwendungen gebe, eine für Dienstleistungen und
eine für Güter. Es sei wichtig zwischen Dienstleistungen und
Gütern zu unterscheiden, und die beste Art, um damit anzufangen,
sei, sich zuerst Fertigstellungs- und langfristige Verträge
anzusehen. Viele der Fragen in dieser Art von Vertrag wären
kritisch, und wenn sie gleich gelöst würden, würden sich andere
Entscheidungen sehr viel leichter ergeben.
Der Board erörterte, ob Gespräche am Runden Tisch mit den
Anwendern notwendig seien. Nach einiger Diskussion wurde der
Vorschlag dahingehend verfeinert, dass die Boards prüfen würden,
ob es möglich sei, Zusammenkünfte (an verschiedenen Orten) mit
den Anwendern zu organisieren, die eine Kombination von
Gesprächsrunde und Feldstudie sein würden eine
Möglichkeit, Ersteller, Prüfer und Branchenanalysten einzubinden
und bestimmte Anwendungsfragen zu erörtern, die in bestimmten
Branchen bzw. Sektoren identifiziert worden sind.
Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die Terminkalender
der beiden Boards bereits recht voll sind, und dass es eventuell
nicht möglich sein könnte, in der den Boards zur Verfügung
stehenden Zeit solche Zusammenkünfte zu arrangieren.
Der Stab wird prüfen, ob es möglich sein wird, solche
Zusammenkünfte abzuhalten.
Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen
Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der
Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass
eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein
Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten
(eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die
seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.
Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers
Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung
des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften
aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.
Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards
darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen
Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den
beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der
künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene
Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein
Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten
ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine
Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken
über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung
durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den
Leasinggeber.
Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes,
der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die
Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der
Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen
Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die
erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung
waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig
sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten
auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende
Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen
Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren
sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt
werden könne.
Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen
des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus
Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus
Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da
die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen
konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als
Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem
Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere
Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die
Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die
Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während
bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die
Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.
Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers
Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem
Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder
schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem
Tag-1-Gewinn führen könnte.
Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung
widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem
Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den
Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter
und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang
mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.
Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht
Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen
in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden
sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer
Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert,
Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach
Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der
Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und
der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten
fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und
Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass
vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung
erforderlich sein würden, um die dahinter liegend
wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung
von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es
wurde keine Entscheidung erzielt.
Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf
bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und
den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der
Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten,
die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit
der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen,
die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben,
stecken.
Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in
Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch
einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass
den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung
gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber
Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum
Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen,
die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu
Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen
und berücksichtigt werden.
Freitag, 24. Juli 2009
Der Stab stellte eine vorläufige Auflistung vor, nach der die
Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert von finanziellen
Schulden mit dem Merkmal von Eigenkapital zwischen
wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Änderungen nach der
Kapitalkostenmethode aufgeteilt wurde. Auf diese Art und Weise
wird die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert, die als
mit wenig informativem Wert versehen wahrgenommen wird, in eine
informativere Stromgröße, die die Zinsänderungen darstellt, und
den verbleibenden Teil der Änderungen im beizulegenden Zeitwert
aufgeteilt, der einen Werteffekt mit wenig Aussagekraft
darstellt.
Einige Mitglieder beider Boards schienen Bedenken zu hegen,
dass eine Bewertung von Schulden mit den Merkmalen von
Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert dazu führen, dass das
Nettoeinkommen und das Ergebnis je Aktie durch den
Realkasseneffekt (Auswirkung der künftig erwarteten
Kapitalströme) verzerrt würden, der wenig mit der Leistung zu
tun habe.
Andere Mitglieder widersprachen dem Stab und hielten fest,
dass ihrer Meinung nach die Aufteilung wenig Wert habe und dabei
relativ komplizierte Berechnungen zu erfordern scheine. Der Stab
gab zur Antwort, dass die Nutzer die klassische Zinsbelastung
für komplexere und hybride Instrumenten forderten (wie
beispielsweise Nullkuponwandelanleihen). Ein anderes
Boardmitglied gab an, dass er den Eindruck habe, dass vor dem
Hintergrund der Komplexität der Berechnung und der Darstellung
die Boards sich vielleicht noch einmal der Bewertungsgrundlage
selbst annehmen sollten. Er schlug vor, dass in der Einladung
zur Stellungnahme im Entwurf gefragt werden solle, ob die
Stellungnehmenden der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
zustimmten, wenn die Konsequenzen diese Art von Aufgliederung
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wären.
Ein anderes Boardmitglied äußerte sich besorgt über den
Mangel an Vergleichbarkeit und Übereinstimmung mit dem
allgemeinen Projekt zu Finanzinstrumenten. Er schlug vor, dass
die gleichen Aufgliederungskriterien für alle Finanzinstrumente
gelten sollten. Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass der FASB
erwägen würde, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert von
finanziellen Vermögenswerten in einen Kreditrisikoteil und einen
verbleibenden Teil aufzugliedern, und unterstützte auch die
Anwendung auf finanzielle Schulden allgemein. Einige
Boardmitglieder hinterfragten die Anwendbarkeit eines solchen
Ansatzes auf Derivate.
Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass seiner Meinung nach die
Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgerecht
sei und eine Angabe im Anhang angemessener wäre. Seiner Meinung
nach versuche der Stab, Genauigkeit in einen Teil des
Abschlusses zu bringen, der seinem Wesen nach eher ungenau sei.
Ein anderes Boardmitglied gab an, dass sich die Nutzer der
Ungenauigkeit der Berechnung bewusst seien aber die Größe und
die Richtung der im Abschluss berichteten Änderung wissen
wollten.
Insgesamt spürten die Boards, dass das vorgeschlagene Modell
zu komplex ist, und baten den Stab, ein vereinfachtes Modell der
Aufgliederung der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert von
Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital zu entwickeln.
Umfang des Projekts
Der FASB setzte den IASB davon in Kenntnis, dass er auf
seiner letzten Sitzung vereinbart habe, die Forderung einer
Darstellung der finanziellen Leistung mit Zwischensummen für das
Nettoergebnis und das sonstige Gesamtergebnis vorzuschlagen. Der
Stab bat die Boards, klarzustellen, ob diese Entscheidung die
Vergrößerung des Umfangs des Projekts zur Darstellung des
Abschlusses bedeute oder ob ein kurzfristiges
Vereinheitlichungsprojekt zu diesem eng umrissenen Thema ins
Leben gerufen werden solle.
Die meisten Mitglieder des IASB waren sich einig, dass eine
einzige Gesamtergebnisrechnung immer das Ziel des Boards gewesen
sei, und stimmten zu, ein kurzfristige s Projekt aufzulegen, mit
dem die Option auf eine separate Gewinn- und Verlustrechnung aus
IAS 1 gestrichen werden soll. Ein Boardmitglied hielt fest, dass
der Board sehr vorsichtig sein und so transparent wie möglich
vorgehen müsse, wenn man die Äußerungen der Anwender während der
letzten vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 bedenke. Dennoch
würden die Bedenken sicher dadurch gemildert, dass der FASB die
gleiche Änderung vorschlagen würde. Der Board kam auch überein,
in das Projekt die separate Darstellung von recycelten und nicht
recycelten Posten innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses
aufzunehmen.
Der Vorsitzende des IASB schlug einen Plan vor, wie die Frage
des Recycling langfristig angegangen werden könnte. Alle
Mitglieder waren sich einig, dass diese Frage außerhalb des
Umfangs des kurzfristigen Projekts läge und die Regeln von den
anzuwendenden Standrads bestimmt würden. Nichtsdestotrotz
sollten auf lange Sicht die Prinzipien, die im Rahmenkonzept
enthalten sind, benutzt werden, um einen prinzipienbasierten
Ansatz für die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses zu
entwickeln.
Die Boards erörterten einen vorläufigen Zeitplan für den
Übergang auf eine einzige Gesamtergebnisrechnung. Der FASB
beabsichtigt den Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag zu
Finanzinstrumenten herauszugeben. Der IASB wird den Vorschlag im
September erörtern.
Die Boards erörterten, ob die Änderung an IAS 1 zum gleichen
Zeitpunkt übernommen werden sollte wie der Standard zu
Finanzinstrumenten. Mitglieder des IASB hielten fest, dass,
selbst wenn der IASB entschiede, den FASB-Ansatz für
Finanzinstrumente zu übernehmen, er weiterhin mit dem alten
IAS 1 zurecht käme, das nach den IFRS eine separate
Gesamtergebnisrechnung existiert (nach US-GAAP ist sie in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten).
Zeitplan für die erneuten Erörterungen
Die Board diskutierten die geplanten Erörterungen für den
Entwurf zur Darstellung vor dem Hintergrund der in den
Stellungnahmen zum Diskussionspapier eingegangenen Meinungen.
Der Stab hielt fest, dass trotz der allgemeinen Unterstützung
für die Prinzipien im Diskussionspapier viele Anwender Bedenken
hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Prinzipien geäußert
hätten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Darstellung der
direkten Methode der Kapitalflussrechnung, des Grads der
Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung selbst und der
Überleitungsrechnung als Ganzes. Einige Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass die Überleitungsrechnung durch eine
Bilanz-zu-Bilanz-Überleitung vereinfacht werden könne.
Der Stab erwartet, Meinungen von der Projektberatungsgruppe
am 27. Juli 2009 einholen zu können und den Analystenteil der
Feldversuche abschließen zu können. Die Boards stimmten dem
Zeitplan der Erörterungen auf den Sitzungen im September und
Oktober und der gemeinsamen Sitzung zu, die dazu führen sollen,
dass ein Entwurf im April 2010 herausgegeben werden kann.
Vorgeschlagene Darstellungsziele
Die Boards wurden vom Stab gebeten, eine allgemeine Richtung
in der Frage der Darstellungsziele vor dem Hintergrund der
Äußerungen der Anwender zum Diskussionspapier zu nennen. Die
Boards konnten sich allgemein für die Idee der Neuformulierung
der Darstellungsziele und -prinzipien und ihre Verknüpfung mit
den Zielen der Finanzberichterstattung erwärmen. Einige
Boardmitglieder waren viel weniger überzeugt davon, dass es
notwendig und nützlich sei, diese Prinzipien mit den
qualitativen Merkmalen und den Beschränkungen
entscheidungsnützlicher Informationen zu verknüpfen. Diese
Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Verknüpfung in der
Praxis nicht umsetzbar sei.
Nach bedeutender Diskussion kamen die Boards überein, dass
der innere Zusammenhang eines der Hauptprinzipien bleiben solle
aber dass eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig sei, wenn man
dieses Prinzip auf der Ebene der einzelnen Ausweiszeilen
anwende. Die Boards hielten fest, dass der innere Zusammenhang
zu Vergleichbarkeit führen sollte, nicht zu Uniformität. Einige
Boardmitglieder hinterfragten diesen Ansatz, da sie nicht der
Meinung waren, dass er in der Praxis umsetzbar sei, aber ein
anderes Mitglied schilderte ein überzeugendes Beispiel der
Veräußerung einer Tochtergesellschaft, wo der innere
Zusammenhang auf Ebene der Ausweiszeilen zu großer Komplexität
führen könnte. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass
eine Art von Uniformität in der Taxonomie notwendig sei,
besonders wenn XBRL eingeführt werde.
Die Boards entschieden, dass die Aufgliederung
entscheidungsnützlicher Informationen das Kernprinzip der
Darstellung sein soll zusammen mit mit einer angewendeten
Kosten-Nutzen-Analyse.
Die Boards erörterten die Ziele Liquidität und finanzielle
Flexibilität. Die Boards einigten sich darauf, sie nicht als
Kernprinzipien der Darstellung aufzunehmen, da sie im
Rahmenkonzept enthalten sind. Ein IASB-Mitglied schien besondere
Bedenken hinsichtlich des Fallenlassens die Ziels der Liquidität
in den Zeiten finanzieller Krise zu hegen. Die FASB-Mitglieder
schienen auch besorgt, da das Rahmenkonzept nicht Teil der
verbindlichen Leitlinien ist. Die Boards kamen überein, diese
Merkmale im Rahmen des Aufgliederungsprinzip deutlicher
hervorzuheben.
Die Boards kamen überein, verantwortliche Unternehmensführung
nicht als eines der Kernziele der Darstellung aufzunehmen.
Schließlich entschieden die Boards vorläufig, dass das
Darstellungsprojekt auf alle Geschäftsmodelle anzuwenden sein
sollte, auch auf die von Finanzdienstleistungsinstituten. Einige
Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bedarfs
gesonderter Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und
der Nützlichkeit der vorgeschlagenen Kapitalflussrechnung und
Überleitungsrechnungen für Unternehmen der
Finanzdienstleistungsbranche. Der Stab wies darauf hin, dass
dies nur eine vorläufige Entscheidung sei und bestätigt werden
müsse, wenn der Entwurf vorbereitet werde. Der Stab wies darauf
hin, dass er die Meinungen der Beratungsgruppe zu
Finanzinstituten einholen wolle.
Russ Golden, der fachliche Direktor des FASB, stellte die
vorläufigen Schlussfolgerungen des FASB bei dessen Projekt zur
Verbesserung des Ansatzes und der Bewertung von
Finanzinstrumenten vor. Er erklärte, dass der FASB überein
gekommen sei, ein Modell für die Verbesserung der
Berichterstattung über Finanzinstrumente vorzuschlagen. Bisher
lauteten die vorläufigen Entscheidungen des FASB wie folgt:
 |
Alle Finanzinstrumente würden in der Darstellung der
Finanzlage zum beizulegenden Zeitwert dargestellt,
Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Nettoeinkommen
oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und eine
optionale Ausnahme für eigene Schulden unter bestimmten
Umständen eingerichtet, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet würden. Für die
Finanzinstrumente, deren Wertänderungen im sonstigen
Gesamtergebnis erfasst würden, würden in der Darstellung
zusätzlich zu eine Fair-Value-Anpassung, um zum
beizulegenden Zeitwert zu gelangen, auch die
fortgeführten Anschaffungskosten gezeigt. |
 |
Änderungen im Wert eines Instruments können im
sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden, wenn
qualifizierende Kriterien in Bezug auf das
Geschäftsmodell eines Unternehmens und die
Kapitalstromvariabilität des Instruments erfüllt sind.
Der FASB würde zusätzlich Leitlinien zur Verfügung
stellen, wie diese qualifizierenden Kriterien anzuwenden
wären. Der FASB wird auch vorschlagen, dass
Wertveränderungen bei drei Arten von Instrumenten im
Nettogewinn oder -verlust erfasst werden: Derivate,
Eigenkapitaltitel und hybride Instrumente, die
eingebettete Derivate enthalten, die nach SFAS 133 Bilanzierung
von Derivaten und Sicherungsbeziehungen einer
Aufspaltung bedürfen. Darüber hinaus würden für alle
Finanzinstrumente Zinsen und Dividenden weiter hin im Nettogewinn oder -verlust
erfasst. Wertminderungen aufgrund von Kreditverlusten
und realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerung und
Erfüllung werden auch im Nettogewinn oder -verlust erfasst.
Die Klassifizierung der Instrumente würde bei
erstmaligem Ansatz des Instruments beurteilt und würde
nachfolgend nicht geändert (keine Umklassifizierung
erlaubt). |
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Eine Darstellung der Finanzleistung mit
Zwischensummen für Nettoeinkommen und sonstiges
Gesamtergebnis würde gefordert werden. Der FASB wird
vorschlagen, das Ergebnis je Aktie weiterhin nur für das
Nettoeinkommen zu fordern. |
Golden wies darauf hin, dass die Erörterungen des FASB
weniger weit gediehen seien als die des IASB und dass bestimmte
Fragen wie beispielsweise die Behandlung von Schulden aus
Sichteinlagen und Wertminderung noch zu erörtern seien.
Im Lauf der nachfolgenden Diskussion verdeutlichten
FASB-Mitglieder und Mitglieder seines Stabs bestimmte Punkte und
führten sie weiter aus. So wies beispielsweise ein IASB-Mitglied
darauf hin, dass für eine Bank die Option der fortgeführten
Anschaffungskosten niemals gelten würde, da die meisten der
finanziellen Vermögenswerte der Bank zum beizulegenden Zeitwert
bewertet würden.
Es wurde festgehalten, dass das, was für die Kategorie der
fortgeführten Anschaffungskosten in Frage käme, zwischen IASB
und FASB ähnlich wäre aber dass die Behandlung abweiche
dies gelte insbesondere für die Bewertung in der Darstellung der
Finanzlage und die Behandlung in der Gesamtergebnisrechnung.
Dies würde den Anwendern zur Kenntnis gebracht mit dem Ziel,
eine gemeinsame Lösung zu finden.
Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass der IASB und der
FASB ein gemeinsames Ziel verfolgten: einen gemeinsamen
hochwertigen Rechnungslegungsstandard zu entwickeln. Der FASB
brauche mehr Zeit, um seine Erörterungen abzuschließen, aber
erkennt den Druck, der auf dem IASB lastet, und die Gründe,
warum dieser auf diese Art und Weise das Projekt vorantreibe.
Der FASB würde sein Modell vor dem offiziellen Entwurf zur
Verfügung stellen es wird vermutlich Ende August 2009 auf
der Internetseite des FASB verfügbar sein. Ausführliche
Diskussionen würden auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und
FASB im Oktober geführt und, wenn dies notwendig sein sollte,
auch im November.
Der Vorsitzende des IASB sagte aus, dass der IASB sich noch
Wertminderung widmen müsse und dem Modell der erwarteten
Verluste. Es sei auch wahrscheinlich, dass der IASB ein einzige
Gesamtergebnisrechnung vorschlagen würde, so dass die
Darstellung des Abschlusses zwischen IFRS und US-GAAP
einheitlich wäre.
Gespräche am Runden Tisch
FASB und IASB werden gemeinsame Gesprächsrunden als Teil der
Einbindung des Anwenderkreises bei diesem gemeinsamen Projekt
abhalten. Diese werden Anfang September 2009 stattfinden (bevor
die Kommentierungsfrist zum IASB-Entwurf zu Klassifizierung und
Bewertung endet) und in London, Norwalk und Tokio abgehalten.
Es wäre wahrscheinlich, dass eine Bedingung für die Teilnahme
an den Gesprächsrunden die Einreichung einer Stellungnahme wäre
oder zumindest einer zusammenfassenden Stellungnahme. Die
Boardmitglieder wollen Anwender einbinden und ihre Sichtweisen
erörtern und ihnen nicht dabei helfen, Sachverhalte für ihre
Stellungnahmen zu identifizieren.
Hiermit schloss die gemeinsame Sitzung.
Diese Diskussion war eine Fortsetzung der Diskussion vom
Dienstag, den 21. Juli 2009 und galt der vorgeschlagenen
Änderung von IAS 19 im Hinblick auf den Diskontierungssatz.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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