Startseite   Archiv   Standards   Interpretationen   Agenda   Newsletter   Publikationen   Rechtskreise   Links   Sitemap   Suche   Drucken

 

 

Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 20.-24. Juli 2009

 

Montag, 20. Juli 2009

Aufzählung Gemeinsame Sitzung von IASB und EFRAG

Dienstag, 21. Juli 2009

Aufzählung Arbeitsprogramm des IASB
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Aufzählung Aufgegebene Geschäftsbereiche
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010
Aufzählung IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"
Aufzählung IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe
Aufzählung IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital
Aufzählung IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsleistungen
Aufzählung IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen
Aufzählung IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen

Mittwoch, 22. Juli 2009

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Konsolidierung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

Donnerstag, 23. Juli 2009 – Gemeinsame Sitzung mit dem FASB

Aufzählung Arbeitsprogramm
Aufzählung Versicherungsverträge – Aktuelle Informationen von der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten
Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben
Aufzählung Erlöserfassung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Leasingverhältnisse

Freitag, 24. Juli 2009 – Gemeinsame Sitzung mit dem FASB

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital
Aufzählung Darstellung des Abschlusses
Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt
Aufzählung Restanten (nur IASB): Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
20.-21. Juli 2009

 

Montag, 20. Juli 2009

 

Aufzählung Gemeinsame Sitzung von IASB und EFRAG

 

Der Vorsitzende des IASB eröffnete die Sitzung damit, dass er die drei neuen IASB-Mitglieder willkommen hieß: Amaro Gomes, Patrick Finnigan und Patricia McConnell.

 

Der erste Tagungsordnungspunkt war eine gemeinsame Sitzung von Vertretern von IASB und EFRAG, um konvergenzbezogene Themen zu erörtern. Der Vorsitzende von EFRAG begann die Diskussion, indem er die Arbeit des Boards hinsichtlich der finanzmarktkrisenbezogenen Sachverhalte würdigte. Dennoch äußerte er Bedenken von EFRAG hinsichtlich des Arbeitsprogramms des IASB. . EFRAG ist der Meinung, dass es zu viele Sachverhalte auf der Agenda gibt, was im Endeffekt dazu führen könne, dass der Konsultationsprozess beeinträchtig wird, da viele Anwender damit kämpfen würden, ihre Meinungen zu einer zunehmenden Anzahl von neuen Vorschlägen vorzubringen. EFRAG empfahl, dass sich der Board auf finanzmarktkrisenbezogene Sachverhalte konzentrieren sollte - Finanzinstrumente, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, Versicherungen und Rahmenkonzept - und die "Haushalts-" Fragen (wie beispielsweise den jährlichen Verbesserungsprozess und kleinere Projekte) auf eine Zeit aufschieben sollte, wenn die Anwender in der Lage seien, die vorgeschlagenen Änderungen zu verarbeiten. EFRAG hinterfragte außerdem den Zeitplan des Arbeitsabkommens mit dem FASB, da man Bedenken hegt, dass die Frist 2011 noch zu halten ist und dass Konvergenz immer zu "Verbesserungen" an den Rechnungslegungsstandards führe. EFRAG erkannte an, dass alle Sachverhalte auf der Agenda wichtig sind, aber forderte den Board dringend auf, die Prioritäten zu überdenken und das Änderungstempo den Möglichkeiten der Anwender anzupassen.

 

Der Vorsitzende des IASB verteidigte die Strategie des IASB. Er verwies auf die Empfehlungen der G-20 (das Ziel globaler Standards), die Übernahme der IFRS in vielen Rechtreisen 2012, sodass bis dahin größere Änderungen an den Standards abgeschlossen sein sollten (damit die neuen Rechtskreise die Vorschriften nicht zweimal ändern müssen, was auch die Strategie sei, die man vor der Einführung der IFRS in Europa 2005 gewählt habe), und den Konvergenzbedarf mit den Vereinigten Staaten. Nach Meinung des IASB-Vorsitzenden könnte eine jegliche Verzögerung in der Konvergenzagenda die Einführung der IFRS in den Vereinigten Staaten verzögern. Darüber hinaus seien einige Themen (beispielsweise die Frage der Ausgabe von Rechten, die im Juli 2009 von IFRIC an den Board verwiesen worden sei, und die Emissionshandelsprogramme) auf ein großes Echo gestoßen und würden von den anderen Anwendern unterstützt.

 

IASB- Mitglieder fragten, ob das Aufschieben einiger Projekte (beispielsweise das Diskussionspapier zu Rohstoffindustrien) oder verlängerte Kommentierungsfristen helfen würden, die Bedenken beizulegen. EFRAG schien dem zuzustimmen.

 

Die Diskussion wendete sich dann einer Auswertung der Stellungnahmen von Anwendern zu den Entwürfen zu Konsolidierung und Ausbuchung zu. EFRAG äußerte Bedenken, dass der Board sich zu beeilen scheine, die Teile der IFRS in der Krise zu ersetzen, die relativ gut funktionierten, besonders im Vergleich mit US-amerikanischen Standards. Der Board zeigte sich zuversichtlich, dass der Konsolidierungsstandards bis Ende des Jahres herausgegeben werden könne (nach erneuter Erörterung) und dass die Positionen von IASB und FASB relativ nah beieinander lägen. Hinsichtlich des Ausbuchungsprojekts erkannte der Stab an, dass auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen es so aussähe, dass die Anwender alternative Sichtweisen vorzögen (mit der Nettoangabe in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage und den Bruttoangaben im Anhang). Der Board verteidigte seinen Ansatz, da er der Meinung ist, dass die Vorschriften in IAS 39 kompliziert und regelbasiert sind.

 

Ein anderer Diskussionspunkt war das Projekt zur Ersetzung von IAS 39. EFRAG schien die vorgeschlagenen Klassifizierungskriterien allgemein zu unterstützen. Verschiedene Themen wurden aufgebracht, die Bedenken auslösen, insbesondere die Grenzen zwischen den Klassifizierungskriterien (Definition und Interpretation der vertraglichen Rendite), der vom Board gewählte Phasenansatz (viele Anwender wollen wissen, wie Hedging gehandhabt wird, bevor sie sich zu Klassifizierung entscheiden), die Behandlung von eingebetteten Derivaten, mangelnde Möglichkeiten der Umklassifizierung von Finanzinstrumenten zwischen den Kategorien und  Aufgabe der Kostenausnahme für Eigenkapitalinstrumente. Die Diskussion widmete sich auch kurz dem vorgeschlagenen amerikanischen Ansatz (beizulegenden Zeitwert), wobei EFRAG eine solche Alternative nicht unterstützte.

 

Im Hinblick auf die erwogene Wertminderungskomponente des Projekts zu Finanzinstrumenten forderte EFRAG den Board auf, sich nicht hetzen zu lassen, da es keine sofortigen Auswirkungen dieser Änderungen gebe. Allgemein unterstützten verschiedene IASB- und EFRAG-Mitglieder die Idee, rechnungslegerische Rückstellungen und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf der Grundlage eines Modells der erwarteten Verluste miteinander zu versöhnen.

 

Der Board stellte EFRAG aktuelle Informationen hinsichtlich des Stands bei anderen Projekten vor wie beispielsweise Versicherungen, Rahmenkonzept und Joint Ventures.

 

Schließlich stellte EFRAG seine proaktiven Aktivitäten in den Bereichen Pensionsbilanzierung, Vermögenswertdefinition, Steuern und anteilsbasierte Vergütungen vor ebenso wie ein erwogenes Rahmenkonzept zu Angaben. Der Vorsitzende begrüßte diese Initiativen als mögliche Beiträge zur Agenda für die Zeit nach 2011.

 

 

Dienstag, 21. Juli 2009

 

Aufzählung Arbeitsprogramm des IASB

 

Der Direktor für fachliche Aktivitäten stellte die neueste Version des Arbeitsprogramms des IASB vor und wies darauf hin, dass die ausgesprochenen Empfehlungen darauf abzielten, "Raum zu schaffen" in der Agenda des IASB für die Boardmitglieder, den Stab und die Anwender. Darüber hinaus sollte der Board versuchen, Dokumente des Konsultationsprozesses, die auf die gleichen gedanklichen Strukturen zurückzuführen sind, zu verknüpfen, wo immer dies Sinn ergibt.

 

Bei drei Projekten wurde bewusst eine Verzögerung vorgeschlagen: Ergebnis je Aktie, Rohstoffindustrien und Lageberichterstattung (bereits veröffentlicht mit ausgedehnter Kommentierungsfrist). Weitere Arbeiten zu diesen Themen würde bis in den Verlauf des Jahres 2010 aufgeschoben. Ein überarbeiteter Projektvorschlag würde sobald als möglich auf der Internetseite des IASB veröffentlicht. Die Arbeiten würden bei den finanzmarktkrisenbezogenen Projekten und denen, die unter das Arbeitsabkommen mit dem FASB fallen, wie geplant fortgesetzt.

 

Der Board unterstützte den Vorschlag allgemein, aber einige Boardmitglieder hatten Bemerkungen zu einzelnen Projekten. Einige waren erstaunt über oder gar gegen die Verknüpfung des Projekts zu IAS 37 und den demnächst erscheinenden Entwurf zu Versicherungen (erwartet noch im Lauf dieses Jahres). Obwohl ein Ansatz, der auf dem überarbeiteten Schuldbewertungsmodell, das im Rahmen des Projekts zu IAS 37 entwickelt worden ist, "aufbaut", ein möglicher Bewertungskandidat für Versicherungsverträge ist, ging es für einige Boardmitglieder zu weit, zu sagen, dass diese "verbunden" seien. Darüber hinaus würde eine Verknüpfung der beiden Projekte voraussetzen, dass im Rahmen des Projekts zu IAS 37 eine erneute Veröffentlichung zu Stellungnahme notwendig sei; dies hat der IASB bis jetzt noch nicht erörtert (die Erörterung ist für September 2009 angesetzt).

 

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass es derzeit eine Reihe von Projekten gebe, zu denen Stellungnahme erbeten seien, und meinte, dass der Board jedes dieser Projekte neu einschätzen solle, wenn die erste Analyse der eingegangenen Stellungnahmen erörtert werde. Wenn deutlich sei, dass ein hoher Grad von Übereinstimmung als Ergebnis der Veröffentlichung zur Stellungnahme erzielt worden sei,, sollte der Board in der Lage sein, die erneuten Erörterungen rasch abzuschließen. Wenn die Phase der erneuten Erörterung sich jedoch wahrscheinlich in die Länge ziehen würde (wie es bei IAS 37 der Fall war), müsste der Board kritisch prüfen, ob das Projekt aufgeschoben werden sollte. Dieses Boardmitglied hielt die folgenden Projekte für kritisch: Schulden (IAS 37), Finanzinstrumente und Jährliche Verbesserungen (weil sich dieses Projekt realen Problemen widme, die ein Ärgernis in der täglichen Anwendung der IFRS darstellten).

 

In Beantwortung einer Frage dazu, wie das überarbeitete Arbeitsprogramm die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit dem FASB betreffe, gab der Stab an, dass die Boards im Hinblick auf kritische Projekte auf gleicher Höhe bleiben würden.

 

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Abzinsungssatz für Pensionsverpflichtungen

 

Der Board kam überein, IAS 19.78 dahingehend zu ändern, dass die Vorschrift entfällt, dass Marktrenditen für Regierungsanleihen zu verwenden sind, wenn es keinen liquiden Markt für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen gibt. Stattdessen soll die Zielsetzung sein, in allen Fällen die Renditen für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu schätzen.

 

Der Board kam außerdem überein, dass zusätzliche Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollen, wie Renditen für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen zu schätzen sind. Diese würden von den Prinzipien abgeleitet, die im Projekt zur Bewertung zu beizulegenden Zeitwert entwickelt werden, aber bis das Projekt abgeschlossen und ein IFRS herausgegeben ist, würden keine Querverweise angebracht. Stattdessen würde auf die gegenwärtigen Leitlinien in IAS 39.AL69-82 verwiesen.

 

Entwurf wird mit einer Kommentierungsfrist von 30 Tagen veröffentlicht

 

Der Board kam überein, dass es den Erstellern sehr helfen würde, wenn sie sich dem Sachverhalt gleich widmen könnten, da seine Anwendung weit verbreitet auftritt. Eine sofortige Änderung von IAS 19 würde helfen, einen bedeutenden Sachverhalt aus der Anwendung der IFRS zu lösen. Daher entschied der Board einstimmig, die notwendigen Änderungen an IAS 19 vorzuschlagen und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen zu gewähren: Der Sachverhalt sei eng umrissen und die Frage ist dringend (wie im Handbuch zu Konsultationsprozess des IASB in Paragraph 42 vorgegeben).

 

Angaben

 

Der Board erörterte Vorschläge des Stabs, die Angabe alternativer Bewertungen der leistungsorientierten Verpflichtung vorzuschreiben; solche Angaben waren von manchen als nützliche Informationen liefernd und einige Bedenken hinsichtlich der gegenwärtigen Vorschriften in IAS 19 abmildernd vorgeschlagen worden. Der Stab schlug die folgenden alternativen Bewertungen vor, die Kandidaten für Angaben sein könnten:

 

Aufzählung Erfüllungswert (einschließlich Abfindungsbetrag)
Aufzählung beizulegender Zeitwert
Aufzählung akkumulierte Leistungsverpflichtung

 

Nach kurzer Diskussion kam der Board überein, dass ein Unternehmen die akkumulierte Leistungsverpflichtung angeben soll. In der Einladung zur Stellungnahme würden die Anwender gefragt, ob andere alternative Bewertungen zur Verfügung gestellt werden sollen.

 

Der Board prüfte dann das Gesamtpaket der vorgeschlagenen Angaben.

 

Der Board kam überein, die Vorschrift zu ändern (abgeleitet aus IAS 19.120A(q)), dass ein Unternehmen seine beste Schätzung der Beiträge, die es in der nächsten Berichtsperiode an den Pensionsplan zu zahlen erwartet, angeben muss, indem eine Aufgliederung wie folgt vorgeschrieben werden soll:

 

Aufzählung Beiträge, die durch Finanzierungsvereinbarungen oder die Satzung vorgeschrieben sind,
Aufzählung diskretionäre Beiträge und
Aufzählung unbare Beiträge.

 

Der Board führte eine längere Diskussion über den Vorschlage einiger Boardmitglieder, dass Unternehmen eine Sensitivitätsanalyse hinsichtlich der Nettoposition aus dem leistungsorientierten Vermögenswert oder der leistungsorientierten Schuld zur Verfügung stellen sollte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies eine Herausforderung darstellen würde, wenn der Plan stark in Eigenkapitalinstrumente und nicht in Schuldtitel investiert sei. Unterstützer des Vorschlags waren der Ansicht, dass diese Information allen Unternehmen eh zu Verfügung stehe und dass die zusätzlichen Kosten für die Lieferung der Angabe minimal seien. Andere stimmten dem nicht zu: Das könne wohl der Fall sein für Pläne, die nur in einem einzigen Rechtskreis bestünden, aber es sei weniger wahrscheinlich der Fall für Pläne mehrerer Arbeitgeber, versicherte Pläne und Pensionspläne für einen großen multinationalen Konzern. Diese Boardmitglieder hinterfragten die Nützlichkeit dieser Information für die Adressaten von Abschlüssen; insbesondere wurde gefragt, wie eine solche Angabe den Adressaten helfen solle, die künftigen Kapitalabflüsse des Sponsorunternehmens einzuschätzen (im Gegensatz zu den Plänen). Sie äußerten auch Bedenken, Informationen zu Risiken zu liefern, die vom Standpunkt des Sponsorunternehmens aus nicht existierten - ein Boardmitglied nannte dies "Irreführung".

 

Schließlich bat der Vorsitzende den Stab, mit den betreffenden Boardmitgliedern zusammenzuarbeiten, um zu sehen, ob es möglich sei, die Sichtweisen übereinzubringen, und alternative Sensitivitätsangaben vorzuschlagen. Diese würden an die Arbeitsgruppe zu Pensionen weitergereicht, um deren Ansichten einzuholen.

 

Wenn möglich wird der Stab ihre Vorschlagsentwürfe später in der Sitzung vorstellen.

 

Übergang

 

Der Board entscheid, dass im Entwurf keine bestimmten Übergangsvorschriften genannt werden sollten. Daher würden die allgemeinen Vorschriften aus IAS 8und IFRS 1 gelten. Die Änderungen wären rückwirkend anzuwenden.

 

Der Board kam überein, dass IAS 19153-156 und IFRS 1.D10 redundant sind und gestrichen werden sollen.

 

 

Aufzählung Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Definition aufgegebener Geschäftsbereiche

 

Der Board erörterte die Definition von aufgegebenen Geschäftsbereichen und den Bedarf der Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Gesamtergebnisrechnung selbst anhand der folgenden Meinungen, die in den Stellungnahmen auf den 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangen sind.

 

Einige Boardmitglieder sind nicht der Meinung, dass aufgegebene Geschäftsbereiche in der Gesamtergebnisrechnung selbst dargestellt werden sollten; sie würden alternative Darstellungen im Anhang bevorzugen. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass der beste Platz für solche Angaben und die zugehörigen Gründe für die Klassifizierung der Lagebericht sei. Dennoch verteidigten die meisten Boardmitglieder die gegenwärtigen Vorschriften, da sie nicht der Meinung sind, dass der Anhang der richtige Ort für solch wichtige Informationen ist (weil der Nettoertrag aus den aufgegebene Geschäftsbereichen in die Leistungsmetrik einfließt). Außerdem hatten manche Boardmitglieder Bedenken, dass nur eine Angabe im Anhang zu fordern weitere Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könnte. Nach längerer Diskussion stimmte der Board (mit 10 zu 5 Stimmen) für die Beibehaltung der Vorschrift, dass aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung selbst dargestellt werden müssen.

 

Der größte Teil der folgenden Diskussion dreht sich um die sachgerechte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab stellte drei Möglichkeiten der Definition vor (Geschäftskomponente, die eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt; Geschäftssegment, das eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit darstellt; bedeutendes Geschäftssegment). Der Board diskutierte diesen Sachverhalt ausführlich, und viele Boardmitglieder taten sich schwer mit einer Definition, die auf einem Geschäftssegment aufbaut, weil diese Definition einerseits Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen würde und andererseits die Zahl der berichteten aufgegebenen Geschäftsbereiche übermäßig erhöhen würde. Viele Boardmitglieder taten sich auch schwer damit "bedeutende" Geschäftssegmente in die Definition aufzunehmen, da bedeutend nicht definiert ist. Nach bedeutender Diskussion entschied der Board, dass die Definition auf zu berichtenden Segmenten aufbauen soll (Segmente, über die bereits berichtet wird), um nicht eine große Anzahl von verschiedenen Geschäftssegmenten als aufgegebene Geschäftsbereiche dargestellt zu haben. Durch die Angleichung der Definitionen in IFRS 5 und IFRS 8 versuchte der Board, die Einheitlichkeit zwischen diesen Standards zu verbessern.

 

Bei den Angaben erörterte der Board die vorgeschlagene Verbesserung der geforderten Angaben. Viele Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Vorschlag des Stabs, weitere separate Angaben zu Komponenten und zu den Regeln ihrer Zusammenfassung zu fordern, übermäßige Forderungen gegenüber den Erstellern darstellen würde, ohne das die Qualität der Abschlüsse verbessert werde. Viele Boardmitglieder machten auch die Anmerkung, dass diese Vorschriften regelwütiger und detaillierter zu sein schienen als sie, die derzeit unter US-GAAP gefordert würden, da es Unterschiede in den Vorschriften für Geschäftssegmente gäbe (Unterschiede in der Definition und in den geforderten Angaben). Daher wurde der Stab gebeten, die US-GAAP-Vorschriften noch einmal anzusehen und Angaben vorzuschlagen, die in vollem Einklang mit US-GAAP ständen.

 

Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in den aufgegebene Geschäftsbereichen

 

Der Stab stellte dem Board einen möglichen Sachverhalt für den jährlichen Verbesserungsprozess vor, der sich auf die Darstellung von Posten des sonstigen Gesamtergebnisses in Bezug auf aufgegebene Geschäftsbereich in der Gesamtergebnisrechnung bezieht. Im Laufe der Diskussion schlugen einige der Boardmitglieder vor, die Darstellung der aufgegebenen Geschäftsbereiche in eine Zeile des Gesamtergebnisses zusammenzuziehen (Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und des sonstigen Gesamtergebnisses gemeinsam), einige schlugen ähnliche Änderungen für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage im Eigenkapital vor. Verschiedene Boardmitglieder waren der Meinung, dass die Angabe in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage mehr Informationen bieten würde. Andere Mitglieder gaben an, dass der Bedarf einer separaten Darstellung den Erstellern mehr Arbeit verursachen würde, ohne den Adressaten zusätzlichen Nutzen zu bieten. Schließlich entschied der Board, die Änderung in Bezug auf die Gesamtergebnisrechnung zu begrenzen und sie in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010

 

Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli 2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)

 

IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10 und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck getätigt werden, zu begrenzen.

 

Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien wären.

 

Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe

 

Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt, den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht. Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).

 

IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)

 

Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf würde sobald wie möglich danach mit der üblichen Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009 oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die verlässlichere Bewertung ergebe.

 

Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde, wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde. Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte Bilanzierung festgelegt werden könne.

 

IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsleistungen

 

Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2 unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss] hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem Zusammenschluss angepasst werden.

 

Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010 aufgenommen.

 

IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen

 

Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008 veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils  auf "das Eigenkapital in einer Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten, dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).

 

Der Board kam überein, dass Bestandteile der nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.

 

IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen

 

Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt, der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die Klassifizierung von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.

 

Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung, dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte. Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die Ausweitung des Umfangs auch Raum für Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle, beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.

 

Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu, dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger Anwendung gestattet).

 

Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt: Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende September oder Anfang Oktober verabschiedet.

 

Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.

 

Mittwoch, 22. Juli 2009

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board erörterte eine Analyse der Stellungnahmen, die zu dem 2008 veröffentlichten Entwurf Beziehungen zu einem Staat eingegangen sind. Der Board wiederholte, dass er nicht die Grundlage der Angaben zu nahe stehenden Personen und Unternehmen überarbeiten sondern sich nur einigen bestimmten Sachverhalten widmen wolle, die bei ihrer Anwendung entstanden sind.

 

Ausnahme von der Angabe für staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Der Board widmete sich zuerst der Frage des Umfangs der vorgeschlagenen Ausnahme. Der Stab schlug vor, die Ausnahme wie im Entwurf 2008 dargestellt beizubehalten. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten der Stellungnahmen zum Entwurf die vorgeschlagene Ausnahme unterstützt worden war, da damit die Hindernisse überwunden würden, alle nahe stehenden Parteien identifizieren zu müssen und da sie ein Gleichgewicht zwischen den geforderten Angaben und den Kosten, diese zu erstellen, erzielt werde. Eine Minderheit der Anwender (hauptsächlich aus China) hatte gefordert, dass staatlich kontrollierte Unternehmen völlig von IAS 24 ausgenommen werden sollten. Auf der anderen Seiten waren manche der Anwender besorgt, dass die vorgeschlagenen Ausnahme zu umfassend sein könnte und zu einem Informationsverlust in den Abschlüssen führen würde. Die Bedenken der Anwender schienen von der Finanzmarktkrise und dem Fehlen fairer Bedingungen für private (im Sinne von "nicht staatlich kontrollierte") Finanzinstitute im Vergleich mit denen, bei denen der Staat eingesprungen ist, verstärkt zu werden.

 

Der Hauptpunkt der Diskussion war, ob die Ausnahme für "vertikale" Gruppen gelten solle (beispielsweise in den separaten Abschlüssen einer Untergruppe, die ein staatlich kontrolliertes Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen enthält). Verschiedene Boardmitglieder taten sich schwer, eine solche Ausnahme für staatlich kontrollierte Mutterunternehmen zu gewähren, weil private Unternehmen den vollständigen Vorschriften von IAS 24 unterworfen wären. Sie sahen keinen Unterschied darin, ob die Gruppe staatlich oder privat kontrolliert wäre. Der Stab gab zu Antwort, dass die Ausnahme sachgerecht sei, da der Staat direkt die Entscheidungen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen beeinflussen würde. Darüber hinaus äußerte der Stab Bedenken über den möglichen Grad von Zufälligkeit in den Angaben, da die Ausnahme auf einer rechtlichen Struktur aufbauen würde (wenn das Unternehmen staatlich kontrolliert wird oder selbst Teil des Staates ist). Ein Boardmitglied gab an, dass er lieber Spannungen auf der Ebene der Definition eines Staates sehen würde als auf der Ebene, dass Unternehmen unterschiedlichen Vorschriften unterlägen. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Ausnahme hauptsächlich für Rechtskreise vorgeschlagen werde, wo der Grad der Staatseigentümerschaft eher durchdringend ist, um übermäßige Angaben bei Routinegeschäftsvorfällen zu vermeiden, die für die Adressaten keinen Nutzen bieten.

 

Nach ausführlicher Diskussion, in der viele Boardmitglieder die Bedenken äußerten, dass der Board zwei unterschiedliche Systeme für Geschäftsvorfälle ähnlicher Unternehmen errichten würde ("unfaire Bedingungen"), sagten viele Boardmitglieder aus, dass die weiter gefasste Ausnahme sachgerecht sei, solange sie durch zusätzliche Angaben ergänzt würde. Schließlich stimmte der Board dafür, dass die weiter gefasste Ausnahme angewendet wird.

 

Der Board setzte die Erörterung damit fort, die vorgeschlagen Angabevorschriften zu diskutieren, die gelten sollen, wenn die Ausnahme greift. Die meisten Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass einige zusätzlich Angaben notwendig sind, um eine Zusammenfassung bedeutender Geschäftsvorfälle zu liefern. Der Board unterstützte den Stab darin, keine zusätzlichen Angaben zu Beziehungen zu fordern, wo die Parteien in direktem Bezug zueinander stehen, (vertikale Gruppen), da solche Angaben durch andere IFRS-Vorschriften bereits gefordert werden.

 

Der Stab schlug vor, Angaben zu einzeln bedeutsamen Geschäftsvorfällen hinzuzufügen (beispielsweise Angaben gegenüber Regulierungsbehörden). Einige Boardmitglieder schlugen vor, Angaben zu gemeinsam bedeutsamen Geschäftsvorfällen hinzuzufügen. Der Board stimmte dem zu.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes "bedeutsam" und schlugen vor, es durch das Wort "wesentlich" zu ersetzen. Dennoch entschied der Board, bei "bedeutsam" zu bleiben dies sowohl quantitativ als auch qualitativ zu definieren. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ähnliche Forderungen nicht auch für private Unternehmen gelten sollten, da die Vorschriften die Qualität der Angaben verbessern könnten und da private Unternehmen die gleichen Schwierigkeiten haben könnten, die Angaben zu leisten, wie staatlich kontrollierte Unternehmen.

 

Definition eines Staates

 

Der Stab schlug vor, die vorgeschlagene Definition eines Staates in die Definition der öffentlichen Hand zu ändern, die bereits in den IFRS besteht (beispielsweise in IAS 20), da diese umfassender sei. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass diese Definition nicht alle Arten von Machthabern erfassen würden, die sich nicht unbedingt als Regierung wahrnehmen würden. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, ob nach der vorgeschlagenen Definition von Regierung aus IAS 20 beispielsweise die US-amerikanischen Notenbank erfasst wäre. Der Board kam zu dem Schluss, dass es sehr schwer sein würde, all die verschiedenen Vorstellungen von Staat einzufangen, egal, welche Definition schließlich übernommen werde. Der Board verabschiedete die Änderung der Definition in die in IAS 20 genannte, die auch Regierungsbehörden und Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben umfasst. Der Board schloss mit Absicht  Regulierungsmacht in der Erläuterung der Definition aus.

 

Überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

 

Der Board erörterte dann die überarbeitete Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, Anomalien aus der Definition eines nahestehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person zu streichen, indem man zustimmte, dass zwei Unternehmen einander nahe stehen, wenn eine Person oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle über ein Unternehmen ausübt und dieselbe Person (oder ein nahes Mitglied der Familie der Person) oder dritte Partei gemeinsame Kontrolle oder bedeutenden Einfluss in Bezug auf das andere Unternehmen besitzt.

 

Der Stab erörterte auch eine scheinbare Uneinheitlichkeit im Zusammenhang mit der Verwendung des Konzepts von bedeutender Stimmmacht, da es keine Definition von bedeutender Stimmacht in IAS 24 gibt. Der Stab schlug vor, den Verweis auf bedeutende Stimmmacht aus dem vorgeschlagenen Standard zu streichen, da er die Komplexität erhöhe und Anomalien schaffe. Darüber hinaus sei dieses nicht definierte Konzept schwer von bedeutendem Einfluss zu unterscheiden und würde zu nicht intuitiven Schlussfolgerungen führen. Der Board stimmte dem zu.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Board sprach zwei andere Sachverhalte kurz an: Folgeänderungen an IFRS 8 und die Frage, ob ein Unternehmen eine Person in Schlüsselposition sein kann. Der Board gab an, dass diese Sachverhalte bereits erörtert worden seien, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen.

 

Zeitplan und Übergang

 

Der Board stimmte dem vorgeschlagenen Zeitplan zu, nach dem die Veröffentlichung des endgültigen Standards für November 2009 vorgesehen ist, und wies den Stab an, mit dem Entwurf der Änderungen fortzufahren.

 

Der Board prüfte die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung der Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen mit sofortiger Wirkung genau. Die meisten Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine rückwirkende Anwendung zu unangemessener Komplexität führen würde, da jetzt die Angaben umfassender wären, und diese Forderung dazu führen würde, sie neu zu überprüfen. Der Board entscheid, dass die Vorschriften prospektiv anzuwenden sein sollen.

 

Die meisten Boardmitglieder stimmten zu, dass die Änderungen an der Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person rückwirkend anzuwenden sein soll und am 1. Januar 2011 in Kraft tritt.

 

Der Board prüfte auch die Notwendigkeit einer erneuten Veröffentlichung des Entwurfs zu öffentlicher Stellungnahme. Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung begrüßt werden würde aufgrund verschiedener vorgenommener Änderungen, aber die Mehrheit der Boardmitglieder war der Meinung, dass die Änderungen am Entwurf unbedeutend seien.

 

Insgesamt verabschiedete der Board die Änderungen am Standard mit einer Gegenstimme. Ein Boardmitglied lehnte die Veröffentlichung des Standards ab, da er der Meinung war, dass mit der Änderung unfaire Bedingungen für private im Vergleich zu staatlich kontrollierten Unternehmen geschaffen würden.

 

 

Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem detailliertere Spezifikationen des Bewertungsziels als Grundlage der vorgeschlagenen Bewertungsleitlinien für IAS 37 vorgeschlagen wurden. Das Ziel ist, die Anwendung des Bewertungsmodells aus IAS 37 für andere Arten von Schulden zu erleichtern (beispielsweise im Bereich Versicherungen). Der Board stimmte im Allgemeinen zu, detailliertere Leitlinien aufzunehmen. Dennoch ließ sich aus der Diskussion des Boards schließen, dass das Erreichen eines Ergebnisses hinsichtlich der detaillierten Leitlinien schwierig sein würde, da viele Boardmitglieder abweichende Meinungen haben. Die umstrittensten Punkte beziehen sich auf die Aufnahme von Gewinnen in die Bewertung von Schulden, da dort einige Boardmitglieder Bedenken hegen, dass daraus eine "Schweinerei" in der Bilanzierung resultieren würde. Andere Boardmitglieder argumentierten jedoch, dass ein Konzept der Risikomarge in die Leitlinien aufgenommen werden müsse, da damit das Risiko der Investition und des Geschäfts widergespiegelt werde (da das Ziel des Geschäfts nicht sei, einen risikolosen Zins einzufahren). Sie sahen die Risikomarge als konzeptionell sachgerecht an und verstanden sie als einen Ausgleich für die Risikoübernahme und nicht als Gewinn an. Ein anderes Boardmitglied sagte aus, dass es zwar gerne die Risikomarge in den Rahmen einer Erfüllungspflicht der Erlöserfassung aufnehmen wolle, aber dass es nicht sehen könne, wie dies nützlich für andere Schulden sein könne.

 

Nach ausführlicher Diskussion stimmte der Board im Grunde zu, dass das Bewertungsziel das niedrigere sein solle aus dem Wert, den es für das Unternehmen habe, die Verpflichtung nicht erfüllen zu müssen, und dem Betrag, den das Unternehmen zahlen müssen, um die Verpflichtung zu erfüllen oder sie zu übertragen. Der Board entscheid, dass die Details vom Stab mit einer Gruppe von Boardmitgliedern entworfen werden, bevor die Änderungen an IAS 37 finalisiert werden. Verschiedene Boardmitglieder stimmten diesem Ansatz nicht zu.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Darstellung von Verträgen mit Kunden

 

Der Board bestätigte seine vorläufige Sichtweise, die im Diskussionspapier ausgedrückt worden war, dass die Bilanzierungsobjekt die verbleibenden Rechte und Pflichten im Vertrag mit dem Kunden sind und dass die Vertragsposition netto in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage erfolgt. Der Board traf auch die vorläufige Entscheidung, dass es bei diesem Prinzip keine Ausnahmen geben soll. Es gab zu diesem letzten Punkt einige Diskussion, während Boardmitglieder klarzustellen versuchten, dass die Bilanzierung anzuwenden ist, bevor das Unternehmen eine Forderung des Kunden erfasst (das ist der Fall).

 

Der Board entschied außerdem, dass, wo der Betrag wesentlich ist, das Nettovertragsvermögen separat von den Nettovertragsschulden dargestellt werden sollen, kurzfristiges Vertragsvermögen separat vom langfristigen Vertragsvermögen und kurzfristige Vertragsschulden separat von langfristigen Vertragsschulden. Auf Hinweis eines Boardmitglieds stimmte der Stab zu, dass die allgemeinen Verrechnungsregeln greifen: Ein Unternehmen hat die Verrechnungsregeln der IFRS zu erfüllen, bevor es einen Vertragsvermögenswert und eine Vertragspflicht miteinander verrechnen kann.

 

 

Aufzählung Konsolidierung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Board erörterte das Prinzip, dass "Beherrschung" die Grundlage für Konsolidierung sein solle, insbesondere in welchem Ausmaß die Chancen und Risiken (einschließlich des Reputationsrisikos) erwägt werden sollen, wenn die Beherrschung eines Unternehmens beurteilt wird.  Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

 

Aufzählung Beherrschung, die so definiert ist, dass die Berichtseinheit über die Kontrolle verfügt und die Möglichkeit besitzt, aus dieser Kontrolle nutzen zu ziehen, wird als einzige Grundlage für die Konsolidierung beibehalten.
Aufzählung Der endgültige Standard solle das Maß, zu dem man Chancen und Risiken ausgesetzt ist, als Hinweis auf Beherrschung beinhalten, in dem Sinne dass, je mehr die Berichtseinheit den Chancen und Risiken aus seiner Beteiligung an einem Unternehmen ausgesetzt ist, desto größer ist der Anreiz für die Berichtseinheit, genügend Rechte zu erwerben, um die die Macht zu geben, die Tätigkeiten dieses Unternehmens zu lenken.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob diese Empfehlung in der Praxis umsetzbar sei, und stellt eine strukturierte Transaktion vor, in der seiner Meinung nach die Kontrolle aufgegeben wurde aber alle Chancen und Risiken behalten wurden. Verschiedene Boardmitglieder und die Führung des Stabs äußerten sich herausfordernd zu diesem hypothetischen geschäftsvorfall und äußerten die Meinung, dass es unrealistisch sei, von einem Unternehmen zu erwarten, alle Chancen und Risiken zu behalten ohne wenigstens einen Teil der Kontrolle zu behalten. Das Boardmitglied, das das Beispiel genannt hatte, blieb nicht überzeugt aber erklärte sich bereit, mit dem Stab zusammenzuarbeiten, um Leitlinien zu entwickeln, die seine Bedenken abschwächen könnten.

 

Der Board kam überein, dass das "Reputationsrisiko" kein Faktor sei, der auf "Beherrschung" hinweise, aber es ein Faktor, der bei der Frage zu erwägen sei, ob das Unternehmen Nutzen ziehe: Das Reputationsrisiko ist also eine besondere Art von Geschäftsrisiko. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass verschiedene Finanzinstitute eingesprungen seien, um strukturierte Gesellschaften zu retten, und dabei auf Reputationsgründe verwiesen hätten: Dies seien oft Geschäftsentscheidungen, die darauf abzielten, rechtliche Schritte abzuwenden.

 

Der Board führte eine lange und wenig zielführende Diskussion über Optionen und die Frage, ob Optionen einen Hinweis auf Beherrschung lieferten. Der Stab gab an, dass er auf der Septembersitzung Sachverhalte vorstellen wolle, die sich auf kick-out rights (Rechte von beschränkt haftenden Gesellschaftern, entweder die Gesellschaft zu beenden bzw. zu liquidieren oder den bzw. die Geschäftsführer ohne Vorliegen eines besonderen Grundes im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses abberufen zu können), Kauf- und Verkaufsoptionen sowie ähnliche Fragen beziehen.

 

Macht, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu bestimmen, ohne über eine Mehrheit der Stimmrechte zu verfügen

 

Der Board bestätigte die Sichtweise aus dem Entwurf zu Konsolidierung, dass die Berichtseinheit in der Lage sein sollte, gegenwärtig die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu bestimmen, um als "die Kontrolle habend" angesehen werden zu können. Das bedeutet nicht, dass der Mechanismus, der der Berichtseinheit die Kontrolle verleiht, nicht zeitliche Verzögerungen aufweisen könnte, aber er sollte generell bestehen (so könnte beispielsweise ein Unternehmen gegenwärtig über die Kontrolle verfügen, obwohl es eventuell auf die nächste Hauptversammlung warten muss, um seinen Willen durchzusetzen; dies widerlegt nicht die Annahme von Kontrolle). Der Board kam überein, dass, wenn keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, davon auszugehen ist, dass der Halter einer passiven Mehrheit von Anteilen das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt.

 

Der Board erörterte das Vorliegen von Kontrolle ohne die Mehrheit der Stimmrechte. Nach langer Erörterung bekräftigte der Board die Sichtweise aus dem Entwurf, dass ein Halter eines "dominanten" Minderheitenanteils das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllen kann, er muss aber beweisen, dass das Halten dieser Anteile ihm gestattet, diese Kontrolle auszuüben, um Beherrschung zu erlangen. Bei dieser Beurteilung müssten alle Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden. Insbesondere müsste die Verteilung der anderen Anteile beurteilt werden. Im endgültigen Standard würden weitere Anwendungsleitlinien zu diesem Sachverhalt zur Verfügung gestellt werden.

 

Möglichkeit, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken: Optionen und wandelbare Instrumente

 

Der Board erörterte Situationen, in denen eine nicht ausgeübte Option dem Halter die Möglichkeit geben würde, die Tätigkeiten eines anderen Unternehmens zu lenken.

 

Eine knappe Mehrheit der Boardmitglieder zog die alternative Sichtweise vor, die im Entwurf beschrieben worden war: dass der Halter einer Option auf eine ausreichende Anzahl von Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt werden können, das Kontrollelement der Definition von Beherrschung erfüllt. Der Board kam überein, dass eine gegenwärtig ausübbare Option dem Halter die Macht geben kann, die Tätigkeiten eines Unternehmens zu lenken, aber dass andere Faktoren berücksichtigt werden sollten, um zu beurteilen, ob es irgendwelche Hinderungsgründe für die Ausübung gibt.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Tatsache, dass ein Wandelmerkmal aus dem Geld sei, nicht dafür sorgen sollte, dass es aus der Beurteilung von Beherrschung ausgeschlossen würde. Oft sei die Ausübung einer solchen Option billiger als andere Alternativen, die dem Halter offen stünden – etwa Insolvenz oder ein Rechtsfall.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

 

Bewertungsansatz für Versicherungsverträge

 

Der Board wurde vom Stab ermutigt, die Kandidatenliste für den Bewertungsansatz für Versicherungsverträge noch weiter einzuschränken, nämlich auf das modifizierte Modell aus IAS 37. Vor dem Hintergrund der Erörterung des Modells aus IAS 37 früher am Tag sah sich der Board jedoch nicht in der Lage, diese Entscheidung zu fällen. Stattdessen erbat der Board eine detailliertere Ausführung, wie das modifizierte Modell aus IAS 37 aussehen könnte sowie einen Vergleich zum Modell der gegenwärtigen Erfüllung.

 

Modell der noch nicht verdienten Prämien

 

Der Board kam überein, dass eine Ansatz über die noch nicht verdienten Prämien der geforderte Bewertungsansatz für Versicherungsschulden vor Ansprüchen aus kurzfristigen Verträgen sein sollte (beispielsweise Sachversicherungen, Unfallversicherungen, Seeversicherung). Dieser Ansatz wurde als Vereinfachung akzeptiert.

 

Andere Aspekte des Modells der noch nicht verdienten Prämien werden auf einer späteren Sitzung erörtert.

 

 

Donnerstag, 23. Juli 2009

 

Aufzählung Arbeitsprogramm

 

Der fachliche Direktor des IASB stellte das Arbeitsprogramm des IASB vor und verwies besonders auf die finanzmarktkrisenbezogenen Tätigkeiten, Sachverhalte aus dem Arbeitsabkommen und Tätigkeiten, die sich auf das Rahmenkonzept beziehen. Er wies darauf hin, dass der IASB am 21. Juli 2009 entschieden habe, die Arbeiten zu bestimmten Projekten aufzuschieben, "um Raum zu schaffen" für Projekte, die als kritisch angesehen würden. Er hielt auch fest, dass die Projekte des Arbeitsabkommens als "sehr notwendige Verbesserungen" der Rechnungslegung angesehen würden und dass die selbst auferlegte Frist des 30. Juni 2011 ein wichtiger Fokus des IASB sei.

 

Der Stab ging nacheinander die Projekte des Arbeitsabkommens durch und wies auf Bereiche hin, in denen IASB und FASB im Einklang sind, und Bereiche, wo dies nicht der Fall ist, sowie Fragen die gelöst werden müssten. Die neuesten Entscheidungen, die die beiden Boards getroffen haben, wurden genannt, und die möglichen Auswirkungen auf den gemeinsamen Zeitplan wurden kurz erörtert, ohne dass bestimmte Anweisungen ausgesprochen wurden.

 

Die Boardmitglieder waren interessiert an den Fortschritten, die beim Projekt zu Rahmenkonzept erzielt wurden. Der Stab des FASB hielt fest, dass die Kapitel 1 und 2 (Zielsetzung der Rechnungslegung und qualitative Merkmale von Mehrzweckabschlüssen) beinahe fertig für die Abstimmung wären. Darüber hinaus sei der Entwurf des Kapitals zur Berichtseinheit auch fast fertig gestellt. Es werde gehofft, dass die Veröffentlichungen im September 2009 erfolgen könnten. Bei Bewertung würden die Arbeiten fortgesetzt. Die Arbeiten am Kapital zu Elementen hänge, da der Stab abgezogen und Tätigkeiten in Bezug auf das Projekt zu Eigen- und Fremdkapital zugeordnet worden sei. Es werde jedoch gehofft, dass die Arbeiten bald wieder aufgenommen werden könnten, die zeitliche Planung sei jedoch noch "vage".

 

Der fachliche Direktor des FASB erläuterte die jüngste Entscheidung des FASB, ein Projekt zu einem Rahmenkonzept zu Angaben auf seine Agenda zu nehmen. Das Ziel des Projekts ist es, die Qualität der Angaben zu verbessern, Redundanzen zu entfernen (zwischen Informationen innerhalb und außerhalb der geprüften Abschlüsse) und zu versuchen, fokussiertere Angaben zu liefern. Der FASB wird in diesem Projekt mit der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht zusammenarbeiten. Darüber hinaus werde man versuchen, in diesem Projekt alle Vorteile aus der XBRL-Technologie zu ziehen. Der fachliche Direktor des IASB gab an, dass der Stab das Projekt im Auge behalten werde und dass es offensichtliche Verbindungen zum Lageberichtprojekt des IASB gebe.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Aktuelle Informationen von der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten (IAIS)

 

Robert Esson, der Vorsitzende des Unterausschusses zu Versicherungsverträgen der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichten, stellte kurz vier Aspekte des IASB-Projekts zu Versicherungsverträgen vor, die für Versicherungsaufsichten derzeit von besonderer Bedeutung sind.

 

Zeitliche Planung des Projekts zu Versicherungsverträgen

 

Esson hielt fest, dass, wenn man die Arbeit des Vorgängers des IASB mit hinzurechne, das Projekt zu Versicherungsverträgen schon über zehn Jahre dauere und dass jegliche Verzögerung über den geplanten Abschlusszeitpunkt Mai 2011 hinaus bedeuten könne, dass die internationale Übereinstimmung, die derzeit bestehe, gefährdet sein könne. Er wies darauf hin, dass bestimmte Regionen wahrscheinlich ihre eigenen Lösungen entwickeln würden, wenn es bedeutende Verzögerungen gebe. Eine Lösung durch den IASB ist die bevorzugte Lösung des IAIS, da man versuchen wolle, IFRS-Finanzinformationen als Eingabe für die aufsichtlichen Versicherungsvorschriften zu nutzen und diese nicht frei zu bestimmen.

 

Erwerbskosten

 

Esson hielt fest dass insbesondere bei langfristigen Versicherungsverträgen die Erwerbskosten die Prämie des ersten Jahres übersteigen können, aber dass insgesamt erwartet wird, dass der Vertrag Gewinn bringt. Dies legt nahe, dass der Versicherungsvertrag einen Wert aufweist und dass dieser Wert größer ist als die Zahlung von Erwerbskosten.

 

Darüber hinaus rief er den Boards die Empfehlung des IAIS in Erinnerung, wie Vertragsgrenzen definiert werden können, was den Boards dabei helfen könne, die Erneuerungsoptionen in langfristigen Verträgen zu erörtern.

 

Tag 2/Tag 366

 

Die Abwicklungsmarge sei ein bedeutender Sachverhalt, der in den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen ignoriert worden sei und dringend einer Lösung bedürfe, bevor der Entwurf veröffentlicht wird. Eine jegliche Lösung müsse einfach, verständlich und prüfbar sein. Er stellte einige Beispiele zur Verfügung, die den Sachverhalt erläuterten, und fragte die Boardmitglieder, ob die Abwicklungsmarge auf der Befreiung von Risiko oder auf den erwarteten Kapitalströmen basiere.

 

Finanzinstrumente

 

Esson stellte in den Raum, dass die Versicherungsunternehmen der größte Käufer von Finanzinstrumenten weltweit seien und dass es die Notwendigkeit gebe, Einheitlichkeit zwischen der Vermögensseite und der Schuldenseite der Bilanz zu erreichen – insbesondere in Bezug auf langfristige Versicherungen. Seiner Meinung nach müsse es einen inneren Zusammenhang zwischen Vermögenswerten und Schulden geben. Er zeigte sich besorgt, dass die zeitliche Planung des Projekts zu Finanzinstrumenten (also der Vermögenswerte der Versicherer) und des Projekts zu Versicherungsverträgen (also der Schulden der Versicherer) problematisch sei und beim Übergang zu bedeutenden Problemen führen könne. Die Versicherer seien sehr am Zusammenwirken der beiden Projekte interessiert, insbesondere daran, wie sich Annahmen lösten und Margen abwickeln ließen für Schulden und ob fortgeführte Anschaffungskosten wie im Entwurf des IASB nahegelegt diese Schulden absichern würden.

 

Esson nahm Fragen der Boardmitglieder entgegen, bei deren Beantwortung er auf die Ansicht des IAIS verwies, dass ein nützlicher IFRS-Abschluss eine gute Vorlage für aufsichtliche Aktivitäten bilden würde. Die Risikoaussetzung eines Versicherungsunternehmens zu verstehen, sei sehr wichtig; das gleiche gelte aber auch dafür, nützliche und verständliche Bewertungen im Abschluss zu haben.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

 

Bewertungsansatz

 

Der Stab des IASB informierte die beiden Board kurz über die jeweiligen jüngsten Entscheidungen des anderen (die früher in der Woche gefällt worden waren) zu jeweils bevorzugten Bewertungsansatz. Der FASB bevorzugte den Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert; der IASB erwägte weiterhin sowohl einen Ansatz über ein modifiziertes IAS 37-Modell als auch einen Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert.

 

Der FASB unterstützt einen Bausteinansatz für die Bewertung am ersten Tag, stimmt aber der Aufnahme einer Übertragungsvorstellung in Bezug auf die Folgebewertung nicht zu – weil es oft keinen Übertragungsmarkt für Versicherungsschulden gibt (deshalb würde eine reine Fair-Value-Bewertung nicht funktionieren).

 

Es gab eine gute aber zu keinem Ziel führende Diskussion zwischen den Mitgliedern von IASB und FASB, in der einige der grundlegenden Bewertungsfragen beleuchtet wurden einschließlich der Frage, was die Schuld sei, die bewertet würde – die Erfüllungspflicht oder die Schuld aus Ansprüchen? Die Boardmitglieder hielten fest, dass unabhängig davon, welches Modell gewählt werde, es logisch, leicht erklärbar, von den Erstellern unterstützt und für die Anwender nützlich sein müsse.

 

Von keinem der Boards wurden Entscheidungen getroffen. Beide werden dies weiter erwägen und Entscheidungen im September treffen und im Oktober weiter gemeinsam diskutieren.

 

Erwerbskosten

 

Beide Boards sind sich einig, dass Erwerbskosten als Aufwand erfasst werden sollten; die vorläufige Sichtweise des IASB ist, dass man einen Teil der Prämie (Kundengegenleistung) freigeben würde, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die bei Erwerb des einzelnen Versicherungsvertrags entstehen. Die Boards erörterten, ob sie sich bei dieser Frage einigen könnten.

 

Ein IASB-Mitglied schlug vor, dass der IASB fragen sollte, ob der Versicherer den Vertrag selbst am ersten Tag als Vermögenswert ansetzen sollte und diesen Vermögenswert über eine bestimmte Periode abschreiben sollte. Bisher hatte die Versicherungsbranche abgegrenzte Erwerbskosten als einen Ersatz für den Vertragswert verwendet.

 

Der Vorsitzende des FASB hinterfragte die vereinbarte Position des IASB, indem er fragte, warum ein Versicherungsvertrag von anderen langfristigen Geschäften abweichen sollte, für die bedeutende Erwerbskosten anfallen würden.

 

Der FASB bestätigte seine Sichtweise (5 für Erfassung als Aufwand); der IASB war geteilt: 4 würden Aufwand erfassen, 8 Erträge freigeben. Ein IASB-Mitglied fragte auch nach der Meinung seiner Kollegen – wie viele würden es vorziehen, den Wert der Vermögenswerts aus dem Versicherungsvertrag zu bewerten: mindestens 5 würden dies tun.

 

Der IASB wird dieses Thema zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung – erste Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Eingegangene Stellungnahmen – Zusammenfassende Durchsicht

 

Der Stab des FASB stellte über Videoschaltung die zusammenfassende Durchsicht der Stellungnahmen vor, die vor dem 10. Juli eingegangen sind. 211 Stellungnahmen sind eingegangen; die Mehrheit war von Erstellern, und sechs kamen von Adressaten und Vertretern von Nutzervereinigungen. Es gehen immer noch Stellungnahmen ein, aber der Tenor in diesen später eingegangenen Stellungnahmen steht im Einklang mit der vorgestellten Durchsicht.

 

Allgemein unterstützten die Anwender die vorläufigen Sichtweisen, die im Diskussionspapier vorgestellt worden waren, insbesondere das Ideal eines einzigen Erlöserfassungsmodells, aber es gab bedeutende Anwendungsfragen – sowohl branchen- als auch tätigkeitsspezifische Fragen – sowie Bedenken, wie das Modell funktionstüchtig gemacht werden könne. Von vielen Stellungnehmenden wurden insbesondere die Definitionen von Erlös, Kunde und Vertrag kritisiert.

 

Der Stab wies darauf hin, dass detaillierte Analysen aller Fragen den beiden Boards während der erneuten Erörterung und der Entwicklung des Entwurfs zur Verfügung gestellt würden.

 

Der Board erörterte die fragen die in der Zusammenfassung aufgebracht worden waren, insbesondere die Probleme die in den Branchen wie Telekommunikation identifiziert worden waren. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass ein Mechanismus benötigt werde, um die Erfahrungen der Anwendung der IFRS in den einzelnen Branchen an das Projektteam zurückzuspielen, die während der Kontakte mit Interessengruppen und Betroffenen sowohl vom Board als auch vom Stab eingeholt würden. Das würde dabei helfen, Bereiche zu identifizieren, in denen Anwendungsleitlinien wirklich notwendig seien, aber die Boards sollten der Versuchung widerstehen, detaillierte Anwendungsleitlinien zur Verfügung zu stellen.

 

Projektziel und -strategie

 

Der Board erörterte die Zielsetzung des Projekts zur Erlöserfassung und die Strategie für die Entwicklung eines Entwurfs, bei der man die von den Anwendern vorgebrachten Sichtweisen berücksichtigen werde.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass es im Projekt nicht ein einzelnes Modell für die Erlöserfassung gebe: Es gebe ein Modell, das auf einem Vermögenswert- und Schuldansatz aufbaue, zu dem es zwei Anwendungen gebe, eine für Dienstleistungen und eine für Güter. Es sei wichtig zwischen Dienstleistungen und Gütern zu unterscheiden, und die beste Art, um damit anzufangen, sei, sich zuerst Fertigstellungs- und langfristige Verträge anzusehen. Viele der Fragen in dieser Art von Vertrag wären kritisch, und wenn sie gleich gelöst würden, würden sich andere Entscheidungen sehr viel leichter ergeben.

 

Der Board erörterte, ob Gespräche am Runden Tisch mit den Anwendern notwendig seien. Nach einiger Diskussion wurde der Vorschlag dahingehend verfeinert, dass die Boards prüfen würden, ob es möglich sei, Zusammenkünfte (an verschiedenen Orten) mit den Anwendern zu organisieren, die eine Kombination von Gesprächsrunde und Feldstudie sein würden – eine Möglichkeit, Ersteller, Prüfer und Branchenanalysten einzubinden und bestimmte Anwendungsfragen zu erörtern, die in bestimmten Branchen bzw. Sektoren identifiziert worden sind.

 

Es wurde jedoch auch festgehalten, dass die Terminkalender der beiden Boards bereits recht voll sind, und dass es eventuell nicht möglich sein könnte, in der den Boards zur Verfügung stehenden Zeit solche Zusammenkünfte zu arrangieren.

 

Der Stab wird prüfen, ob es möglich sein wird, solche Zusammenkünfte abzuhalten.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten (eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers

 

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.

 

Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den Leasinggeber.

 

Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes, der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden könne.

 

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.

 

Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

 

Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem Tag-1-Gewinn führen könnte.

 

Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.

 

Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht

 

Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung erforderlich sein würden, um die dahinter liegend wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es wurde keine Entscheidung erzielt.

 

Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten, die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen, die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben, stecken.

 

Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen, die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen und berücksichtigt werden.

 

 

Freitag, 24. Juli 2009

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab stellte eine vorläufige Auflistung vor, nach der die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert von finanziellen Schulden mit dem Merkmal von Eigenkapital zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Änderungen nach der Kapitalkostenmethode aufgeteilt wurde. Auf diese Art und Weise wird die Gesamtveränderung im beizulegenden Zeitwert, die als mit wenig informativem Wert versehen wahrgenommen wird, in eine informativere Stromgröße, die die Zinsänderungen darstellt, und den verbleibenden Teil der Änderungen im beizulegenden Zeitwert aufgeteilt, der einen Werteffekt mit wenig Aussagekraft darstellt.

 

Einige Mitglieder beider Boards schienen Bedenken zu hegen, dass eine Bewertung von Schulden mit den Merkmalen von Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert dazu führen, dass das Nettoeinkommen und das Ergebnis je Aktie durch den Realkasseneffekt (Auswirkung der künftig erwarteten Kapitalströme) verzerrt würden, der wenig mit der Leistung zu tun habe.

 

Andere Mitglieder widersprachen dem Stab und hielten fest, dass ihrer Meinung nach die Aufteilung wenig Wert habe und dabei relativ komplizierte Berechnungen zu erfordern scheine. Der Stab gab zur Antwort, dass die Nutzer die klassische Zinsbelastung für komplexere und hybride Instrumenten forderten (wie beispielsweise Nullkuponwandelanleihen). Ein anderes Boardmitglied gab an, dass er den Eindruck habe, dass vor dem Hintergrund der Komplexität der Berechnung und der Darstellung die Boards sich vielleicht noch einmal der Bewertungsgrundlage selbst annehmen sollten. Er schlug vor, dass in der Einladung zur Stellungnahme im Entwurf gefragt werden solle, ob die Stellungnehmenden der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zustimmten, wenn die Konsequenzen diese Art von Aufgliederung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wären.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte sich besorgt über den Mangel an Vergleichbarkeit und Übereinstimmung mit dem allgemeinen Projekt zu Finanzinstrumenten. Er schlug vor, dass die gleichen Aufgliederungskriterien für alle Finanzinstrumente gelten sollten. Ein Mitglied des FASB hielt fest, dass der FASB erwägen würde, die Änderungen im beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten in einen Kreditrisikoteil und einen verbleibenden Teil aufzugliedern, und unterstützte auch die Anwendung auf finanzielle Schulden allgemein. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Anwendbarkeit eines solchen Ansatzes auf Derivate.

 

Ein IASB-Mitglied hielt fest, dass seiner Meinung nach die Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung nicht sachgerecht sei und eine Angabe im Anhang angemessener wäre. Seiner Meinung nach versuche der Stab, Genauigkeit in einen Teil des Abschlusses zu bringen, der seinem Wesen nach eher ungenau sei. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass sich die Nutzer der Ungenauigkeit der Berechnung bewusst seien aber die Größe und die Richtung der im Abschluss berichteten Änderung wissen wollten.

 

Insgesamt spürten die Boards, dass das vorgeschlagene Modell zu komplex ist, und baten den Stab, ein vereinfachtes Modell der Aufgliederung der Veränderungen im beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital zu entwickeln.

 

 

Aufzählung Darstellung des Abschlusses

 

Umfang des Projekts

 

Der FASB setzte den IASB davon in Kenntnis, dass er auf seiner letzten Sitzung vereinbart habe, die Forderung einer Darstellung der finanziellen Leistung mit Zwischensummen für das Nettoergebnis und das sonstige Gesamtergebnis vorzuschlagen. Der Stab bat die Boards, klarzustellen, ob diese Entscheidung die Vergrößerung des Umfangs des Projekts zur Darstellung des Abschlusses bedeute oder ob ein kurzfristiges Vereinheitlichungsprojekt zu diesem eng umrissenen Thema ins Leben gerufen werden solle.

 

Die meisten Mitglieder des IASB waren sich einig, dass eine einzige Gesamtergebnisrechnung immer das Ziel des Boards gewesen sei, und stimmten zu, ein kurzfristige s Projekt aufzulegen, mit dem die Option auf eine separate Gewinn- und Verlustrechnung aus IAS 1 gestrichen werden soll. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Board sehr vorsichtig sein und so transparent wie möglich vorgehen müsse, wenn man die Äußerungen der Anwender während der letzten vorgeschlagenen Änderungen an IAS 1 bedenke. Dennoch würden die Bedenken sicher dadurch gemildert, dass der FASB die gleiche Änderung vorschlagen würde. Der Board kam auch überein, in das Projekt die separate Darstellung von recycelten und nicht recycelten Posten innerhalb des sonstigen Gesamtergebnisses aufzunehmen.

 

Der Vorsitzende des IASB schlug einen Plan vor, wie die Frage des Recycling langfristig angegangen werden könnte. Alle Mitglieder waren sich einig, dass diese Frage außerhalb des Umfangs des kurzfristigen Projekts läge und die Regeln von den anzuwendenden Standrads bestimmt würden. Nichtsdestotrotz sollten auf lange Sicht die Prinzipien, die im Rahmenkonzept enthalten sind, benutzt werden, um einen prinzipienbasierten Ansatz für die Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses zu entwickeln.

 

Die Boards erörterten einen vorläufigen Zeitplan für den Übergang auf eine einzige Gesamtergebnisrechnung. Der FASB beabsichtigt den Vorschlag gemeinsam mit dem Vorschlag zu Finanzinstrumenten herauszugeben. Der IASB wird den Vorschlag im September erörtern.

 

Die Boards erörterten, ob die Änderung an IAS 1 zum gleichen Zeitpunkt übernommen werden sollte wie der Standard zu Finanzinstrumenten. Mitglieder des IASB hielten fest, dass, selbst wenn der IASB entschiede, den FASB-Ansatz für Finanzinstrumente zu übernehmen, er weiterhin mit dem alten IAS 1 zurecht käme, das nach den IFRS eine separate Gesamtergebnisrechnung existiert (nach US-GAAP ist sie in der Eigenkapitalveränderungsrechnung enthalten).

 

Zeitplan für die erneuten Erörterungen

 

Die Board diskutierten die geplanten Erörterungen für den Entwurf zur Darstellung vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier eingegangenen Meinungen. Der Stab hielt fest, dass trotz der allgemeinen Unterstützung für die Prinzipien im Diskussionspapier viele Anwender Bedenken hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Prinzipien geäußert hätten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Darstellung der direkten Methode der Kapitalflussrechnung, des Grads der Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung selbst und der Überleitungsrechnung als Ganzes. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Überleitungsrechnung durch eine Bilanz-zu-Bilanz-Überleitung vereinfacht werden könne.

 

Der Stab erwartet, Meinungen von der Projektberatungsgruppe am 27. Juli 2009 einholen zu können und den Analystenteil der Feldversuche abschließen zu können. Die Boards stimmten dem Zeitplan der Erörterungen auf den Sitzungen im September und Oktober und der gemeinsamen Sitzung zu, die dazu führen sollen, dass ein Entwurf im April 2010 herausgegeben werden kann.

 

Vorgeschlagene Darstellungsziele

 

Die Boards wurden vom Stab gebeten, eine allgemeine Richtung in der Frage der Darstellungsziele vor dem Hintergrund der Äußerungen der Anwender zum Diskussionspapier zu nennen. Die Boards konnten sich allgemein für die Idee der Neuformulierung der Darstellungsziele und -prinzipien und ihre Verknüpfung mit den Zielen der Finanzberichterstattung erwärmen. Einige Boardmitglieder waren viel weniger überzeugt davon, dass es notwendig und nützlich sei, diese Prinzipien mit den qualitativen Merkmalen und den Beschränkungen entscheidungsnützlicher Informationen zu verknüpfen. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass diese Verknüpfung in der Praxis nicht umsetzbar sei.

 

Nach bedeutender Diskussion kamen die Boards überein, dass der innere Zusammenhang eines der Hauptprinzipien bleiben solle aber dass eine Kosten-Nutzen-Analyse notwendig sei, wenn man dieses Prinzip auf der Ebene der einzelnen Ausweiszeilen anwende. Die Boards hielten fest, dass der innere Zusammenhang zu Vergleichbarkeit führen sollte, nicht zu Uniformität. Einige Boardmitglieder hinterfragten diesen Ansatz, da sie nicht der Meinung waren, dass er in der Praxis umsetzbar sei, aber ein anderes Mitglied schilderte ein überzeugendes Beispiel der Veräußerung einer Tochtergesellschaft, wo der innere Zusammenhang auf Ebene der Ausweiszeilen zu großer Komplexität führen könnte. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Art von Uniformität in der Taxonomie notwendig sei, besonders wenn XBRL eingeführt werde.

 

Die Boards entschieden, dass die Aufgliederung entscheidungsnützlicher Informationen das Kernprinzip der Darstellung sein soll zusammen mit mit einer angewendeten Kosten-Nutzen-Analyse.

 

Die Boards erörterten die Ziele Liquidität und finanzielle Flexibilität. Die Boards einigten sich darauf, sie nicht als Kernprinzipien der Darstellung aufzunehmen, da sie im Rahmenkonzept enthalten sind. Ein IASB-Mitglied schien besondere Bedenken hinsichtlich des Fallenlassens die Ziels der Liquidität in den Zeiten finanzieller Krise zu hegen. Die FASB-Mitglieder schienen auch besorgt, da das Rahmenkonzept nicht Teil der verbindlichen Leitlinien ist. Die Boards kamen überein, diese Merkmale im Rahmen des Aufgliederungsprinzip deutlicher hervorzuheben.

 

Die Boards kamen überein, verantwortliche Unternehmensführung nicht als eines der Kernziele der Darstellung aufzunehmen.

 

Schließlich entschieden die Boards vorläufig, dass das Darstellungsprojekt auf alle Geschäftsmodelle anzuwenden sein sollte, auch auf die von Finanzdienstleistungsinstituten. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich des Bedarfs gesonderter Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und der Nützlichkeit der vorgeschlagenen Kapitalflussrechnung und Überleitungsrechnungen für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Der Stab wies darauf hin, dass dies nur eine vorläufige Entscheidung sei und bestätigt werden müsse, wenn der Entwurf vorbereitet werde. Der Stab wies darauf hin, dass er die Meinungen der Beratungsgruppe zu Finanzinstituten einholen wolle.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt

 

Russ Golden, der fachliche Direktor des FASB, stellte die vorläufigen Schlussfolgerungen des FASB bei dessen Projekt zur Verbesserung des Ansatzes und der Bewertung von Finanzinstrumenten vor. Er erklärte, dass der FASB überein gekommen sei, ein Modell für die Verbesserung der Berichterstattung über Finanzinstrumente vorzuschlagen. Bisher lauteten die vorläufigen Entscheidungen des FASB wie folgt:

 

Aufzählung Alle Finanzinstrumente würden in der Darstellung der Finanzlage zum beizulegenden Zeitwert dargestellt, Änderungen im beizulegenden Zeitwert im Nettoeinkommen oder im sonstigen Gesamtergebnis erfasst und eine optionale Ausnahme für eigene Schulden unter bestimmten Umständen eingerichtet, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Für die Finanzinstrumente, deren Wertänderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst würden, würden in der Darstellung zusätzlich zu eine Fair-Value-Anpassung, um zum beizulegenden Zeitwert zu gelangen, auch die fortgeführten Anschaffungskosten gezeigt.
Aufzählung Änderungen im Wert eines Instruments können im sonstigen Gesamtergebnis gezeigt werden, wenn qualifizierende Kriterien in Bezug auf das Geschäftsmodell eines Unternehmens und die Kapitalstromvariabilität des Instruments erfüllt sind. Der FASB würde zusätzlich Leitlinien zur Verfügung stellen, wie diese qualifizierenden Kriterien anzuwenden wären. Der FASB wird auch vorschlagen, dass Wertveränderungen bei drei Arten von Instrumenten im Nettogewinn oder -verlust erfasst werden: Derivate, Eigenkapitaltitel und hybride Instrumente, die eingebettete Derivate enthalten, die nach SFAS 133 Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsbeziehungen einer Aufspaltung bedürfen. Darüber hinaus würden für alle Finanzinstrumente Zinsen und Dividenden weiter hin im Nettogewinn oder -verlust erfasst. Wertminderungen aufgrund von Kreditverlusten und realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerung und Erfüllung werden auch im Nettogewinn oder -verlust erfasst. Die Klassifizierung der Instrumente würde bei erstmaligem Ansatz des Instruments beurteilt und würde nachfolgend nicht geändert (keine Umklassifizierung erlaubt).
Aufzählung Eine Darstellung der Finanzleistung mit Zwischensummen für Nettoeinkommen und sonstiges Gesamtergebnis würde gefordert werden. Der FASB wird vorschlagen, das Ergebnis je Aktie weiterhin nur für das Nettoeinkommen zu fordern.

 

Golden wies darauf hin, dass die Erörterungen des FASB weniger weit gediehen seien als die des IASB und dass bestimmte Fragen wie beispielsweise die Behandlung von Schulden aus Sichteinlagen und Wertminderung noch zu erörtern seien.

 

Im Lauf der nachfolgenden Diskussion verdeutlichten FASB-Mitglieder und Mitglieder seines Stabs bestimmte Punkte und führten sie weiter aus. So wies beispielsweise ein IASB-Mitglied darauf hin, dass für eine Bank die Option der fortgeführten Anschaffungskosten niemals gelten würde, da die meisten der finanziellen Vermögenswerte der Bank zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

Es wurde festgehalten, dass das, was für die Kategorie der fortgeführten Anschaffungskosten in Frage käme, zwischen IASB und FASB ähnlich wäre aber dass die Behandlung abweiche – dies gelte insbesondere für die Bewertung in der Darstellung der Finanzlage und die Behandlung in der Gesamtergebnisrechnung. Dies würde den Anwendern zur Kenntnis gebracht mit dem Ziel, eine gemeinsame Lösung zu finden.

 

Der Vorsitzende des FASB hielt fest, dass der IASB und der FASB ein gemeinsames Ziel verfolgten: einen gemeinsamen hochwertigen Rechnungslegungsstandard zu entwickeln. Der FASB brauche mehr Zeit, um seine Erörterungen abzuschließen, aber erkennt den Druck, der auf dem IASB lastet, und die Gründe, warum dieser auf diese Art und Weise das Projekt vorantreibe. Der FASB würde sein Modell vor dem offiziellen Entwurf zur Verfügung stellen – es wird vermutlich Ende August 2009 auf der Internetseite des FASB verfügbar sein. Ausführliche Diskussionen würden auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im Oktober geführt und, wenn dies notwendig sein sollte, auch im November.

 

Der Vorsitzende des IASB sagte aus, dass der IASB sich noch Wertminderung widmen müsse und dem Modell der erwarteten Verluste. Es sei auch wahrscheinlich, dass der IASB ein einzige Gesamtergebnisrechnung vorschlagen würde, so dass die Darstellung des Abschlusses zwischen IFRS und US-GAAP einheitlich wäre.

 

Gespräche am Runden Tisch

 

FASB und IASB werden gemeinsame Gesprächsrunden als Teil der Einbindung des Anwenderkreises bei diesem gemeinsamen Projekt abhalten. Diese werden Anfang September 2009 stattfinden (bevor die Kommentierungsfrist zum IASB-Entwurf zu Klassifizierung und Bewertung endet) und in London, Norwalk und Tokio abgehalten.

 

Es wäre wahrscheinlich, dass eine Bedingung für die Teilnahme an den Gesprächsrunden die Einreichung einer Stellungnahme wäre – oder zumindest einer zusammenfassenden Stellungnahme. Die Boardmitglieder wollen Anwender einbinden und ihre Sichtweisen erörtern und ihnen nicht dabei helfen, Sachverhalte für ihre Stellungnahmen zu identifizieren.

 

Hiermit schloss die gemeinsame Sitzung.

 

 

Aufzählung Restanten (nur IASB): Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Diese Diskussion war eine Fortsetzung der Diskussion vom Dienstag, den 21. Juli 2009 und galt der vorgeschlagenen Änderung von IAS 19 im Hinblick auf den Diskontierungssatz. 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Seitenanfang

   

 


  Impressum | Rechtliche Hinweise | Datenschutz/-sicherheit    
       
 

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "private company limited by guarantee" (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns.
© 2010 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.