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Montag, 15. Juni 2009
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Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells
erwarteter Verluste |
Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen
Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der
erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere
Agendapapier 5D).
Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden
könnte.
Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die
Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten
die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen
Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.
Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste
auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der
Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die
Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der
Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere.
Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren
regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.
Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob
seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten
Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative
Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde
aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten
der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.
Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten
bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn
es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für
die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige
Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.
Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der
erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument,
in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli
freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.
Dienstag, 16. Juni 2009
Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung
und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die
vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.
Bilanzierung eingebetteter Derivate
Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle.
Dabei handelte es sich um die folgenden:
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Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung.
Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in
den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die
Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der
neuen Kriterien klassifiziert. |
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Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht,
als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die
abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der
Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das
Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren. |
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Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge
würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in
ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem
Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von
einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors
und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert
würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird
damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide
Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung
zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet
sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur
Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität
der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung. |
Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten
Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob
hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der
vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die
Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung
durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der
Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese
Sichtweise aus.
Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied,
dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein
Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete
Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese
Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt
für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.
Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer
Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.
Kreditrisikokonzentrationen
Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf
Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens
einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die
Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das
Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im
Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die
bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen
Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige
Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich
gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich
genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.
Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach
einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen
einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der
Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen
vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend
keine Inkonsistenz bestünde.
Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien
aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen
und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.
Fair Value Option
Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt
werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So
gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:
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wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
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wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt
die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;
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nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei,
weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.
Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass
die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.
Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.
OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente
Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts
bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden
dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte
zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:
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Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument
als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und
erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag
in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das
Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei. |
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Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch
ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten
wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.
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Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie
erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt,
dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.
Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien
zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board
und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien
missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert,
ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten
auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.
Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen
würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten'
klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.
Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine
Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger
Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses
anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.
Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei
jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.
Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür,
die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.
Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei
Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die
Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig
wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick
auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board
stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.
Übergang: rückwirkende Anwendung
Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen
Gebieten.
- Klassifizierungsmodell und Beurteilung, ob ein Instrument auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert
wird der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung; allerdings sollte die Beurteilung des Kriteriums der
Basis vertraglicher Rendite auf den Tatsachen und Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen
Leitlinien erfolgen. Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
- Designation von Eigenkapitalinstrumenten, die unter Anwendung der OCI-Methode zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung. Das Problem, beizulegende Zeitwerte
für die Eigenkapitalinstrumente zu erhalten, die zu Anschaffungskosten geführt werden, wird in Nummer 8 unten
behandelt. Hinsichtlich dieser Empfehlung gab es im Board keinen Dissens.
- Behandlung von Available-for-sale-Rücklagen bei Instrumenten, die gemäß den derzeitigen Leitlinien zu
AFS bewertet werden der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung, bei der die Beträge, die sich
im OCI auf AFS-Instrumente bezögen, in der Eröffnungsbilanz in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden sollten,
wenn sie sich auf Instrumente beziehen, die nach den neuen Leitlinien erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet werden. Für Instrumente, die nach den derzeitigen Kriterien als AFS behandelt, nach den neuen
Leitlinien aber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, werden die Sachverhalte rund um die
Berechnung von Wertminderungen unter Nummer 7 unten behandelt. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
- Strukturierte Verträge, bei denen nach den alten Leitlinien eine Abspaltung eines eingebetteten Derivats
erfolgte und bei denen das strukturierte Produkt nach den neuen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
ist der Stab empfahl die volle rückwirkende Anwendung. Der beizulegende Zeitwert des strukturierten
Vertrags wäre die Summe aus beizulegendem Zeitwert des zuvor abgespaltenen eingebetteten Derivats und dem beizulegenden
Zeitwert des Trägervertrags, die zuvor nach IFRS 7 angegeben worden sind. Zur Behandlung von strukturierten Verträgen,
für die nach den neuen Leitlinien eine Behandlung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen ist, und damit in
Beziehungen stehenden Wertminderungssachverhalten siehe Nummer 7 unten. Zwei Boardmitglieder brachten ihre Meinung
zum Ausdruck, dass die Anwendung quer über die verschiedenen Gebiete soweit wie möglich einheitlich erfolgen solle.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu (neun Stimmen dafür).
- Fair Value Option der Stab empfahl, dass die Beurteilung für Designation und Dedesignation zum
Zeitpunkt des Übergangs erfolgen solle und die Bilanzierungsfolgen rückwirkend zu erfassen wären. Zu diesem Punkt
bestand im Board kein Dissens.
- Effektivzins der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung für Instrumente, die nach den neuen
Kriterien zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, zuvor aber einen anderen Bewertungsmaßstab besaßen.
Das würde die Feststellung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller vertraglichen
Ausstattungsmerkmale des Instruments, Gebühren, Transaktionskosten und Agien/Disagien mit sich bringen sowie die
Ermittlung der internen Rendite erfordern. Der Stab vertrat die Ansicht, dass dies hinsichtlich des Erfordernisses,
Finanzinstrumente zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu berichten, entscheidend sei. Der Stab zeigte sich
mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
- Wertminderungen der Stab empfahl eine prospektive Anwendung, verbunden mit einem Werthaltigkeitstest
zum Zeitpunkt des Übergangs und einer erfolgswirksamen Erfassung einer jedweden Wertberichtigung. Der Board erwog, ob
eine rückwirkende Anwendung möglich sei. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass infolge früherer Berechnungen
des beizulegenden Zeitwerts eine Zahlungsstromreihe vorläge, um eine rückwirkende Beurteilung auf Wertminderungen
vornehmen zu können; allerdings wurde festgestellt, dass einige beizulegende Zeitwerte aus Preisnotierungen abgeleitet
würden, bei denen keine Zahlungsreihe für die Berechnung vorläge. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass es
zu einer großen Anpassung kommen könnte, wenn die Anwendung prospektiv erfolge. Ein weiteres Boardmitglied schlug
eine alternative Behandlung vor, nach der der beizulegende Zeitwert eines Instruments für Zwecke der rückwirkenden
Erfassung von Wertminderungen stellvertretend für den geminderten Betrag genommen werden könnte. Es gab einige
Diskussionen darüber, ob Zahlungsströme verwendet werden sollten, wenn sie für eine rückwirkende Berechnung zur
Verfügung stünden, und stellvertretend der beizulegende Zeitwert verwendet werden solle, wenn dies nicht möglich sei.
Man hob hervor, dass Wertaufholungen in Perioden, die zeitlich vor den dargestellten Perioden lägen, kein Problem
darstellten, weil jedwede Wertminderungsberechnungen zuvor erfasste Wertminderungen überschreiben würden. Man
beschloss, dass der Stab die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, untersuchen
solle.
- Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente der Board hatte sich bereits darauf
verständigt, dass die Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente
unter den neuen Klassifizierungsregeln nicht beibehalten werden solle. Der Stab schlug vor, dass der beizulegende
Zeitwert für diese Instrumente zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt und der Unterschiedsbetrag bei Übergang
erfolgswirksam erfasst werden sollte. Zwei Boardmitglieder stellten die Frage, warum die Differenz bei Übergang nicht
als Anpassung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen im Sinne einer Änderung der Bilanzierungsmethoden nach IAS 8
gezeigt werde. Man hob allerdings hervor, dass es schwierig wäre, festzulegen, auf welche Periode sich eine
Änderung des beizulegenden Zeitwert bezöge.
- Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der Stab schlug die Sichtweise vor, nach der eine jede
Sicherungsbeziehung, die nach den neuen Kriterien aufgelöst werden müsse, als Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
bilanziert werden solle. Dies würde Erstellern eine Erleichterung beim Übergang geben, weil es nicht erforderlich wäre,
rückwirkend irgendwelche Effekte aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und umzukehren. Ein
Boardmitglied meinte dazu, dass es schwierig sei, diese Übergangsvorschrift auszulegen, weil die Leitlinien zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen im Juli 2009 noch nicht zur Verfügung stünden. Der Stab stellte fest, dass die Fair Value Option
für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien nach wie vor zur Verfügung stünde, wenn Sicherungsbeziehungen abgebrochen
worden seien und Grundgeschäfte andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten gewesen wären. Es bestand
im Board keine Meinungsverschiedenheit zu dem Vorschlag des Stabs.
- Angaben der Stab empfahl keine Erleichterungen beim Übergang hinsichtlich des Erfordernisses, Vergleichszahlen
nach IFRS 7 im Hinblick auf das neue Klassifizierungs- und Bewertungssystem vorzusehen. Dem stimmte der Board zu, und es
gab keine abweichenden Meinungen.
- Angaben beim Übergang der Stab schlug keine zusätzlichen Vorschriften zu jenen Verlautbarungen vor, die
bereits nach IAS 8.28 für die erstmalige Anwendung eines IFRS vorgesehen sind. Der Board schloss sich der Sichtweise des
Stabs an, und es gab keine abweichenden Meinungen.
- Umfassende zusätzliche Angaben für vorzeitige Anwender um die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen
sicherzustellen, empfahl der Stab die folgenden Angabevorschriften für Unternehmen, die die Regelungen vorzeitig anwenden:
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eine zusätzliche Aufstellung der Vermögenslage in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
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eine zusätzliche Aufstellung des Gesamtergebnisses in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39
für alle dargestellten Perioden |
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eine Tabelle, in der der Buchwert für jede dargestellte Periode für jede Klasse nach der bestehenden Fassung von
IAS 39 mit dem Buchwert nach den neuen Leitlinien verglichen wird |
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Erläuternde Informationen dazu, wie das Unternehmen das neue Klassifizierungsmodell angewendet hat und wie das
Modell die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens in der laufenden und den vorangehenden Periode(n) beeinflusst
hat |
Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden
Unternehmen in Kraft träten.
Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben
habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass
die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.
Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe
der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies
als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für
eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der
einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine
möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.
Folgeänderungen an IFRS 1
Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt
(d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs
auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien
zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es
erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an
IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.
Folgeänderungen an IFRS 7
Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen,
die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.
Restanten
Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:
- Der Stab schlug vor, den Anwendungsbereich von IAS 39 nicht in dieser Phase des Projekts zu adressieren.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab empfahl, dass die Vorschriften hinsichtlich der Erfassung von Erfolgen am Tag 1 in dem Standardentwurf nicht
geändert werden sollten. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
- Der Stab hob hervor, dass zwei der jährlichen Verbesserungen an IAS 39, die in den kommenden Standardentwurf
aufgenommen würden und sich auf die Effektivverzinsung und die Abspaltung eingebetteter Derivate bezögen, nicht
länger relevant sein könnten. Man stellte fest, dass der Standardentwurf für die jährlichen Verbesserungen ein
Anwendungsdatum zum 1. Januar 2011 vorsehe und dass das Anwendungsdatum für die geänderten Klassifizierungs- oder
Bewertungsvorschriften der 1. Januar 2011 oder 2012 sein könnte. Ein Boardmitglied sprach sich für den 1. Januar 2012
aus, weil alle vorgeschlagenen Änderungen zum selben Zeitpunkt anwendbar sein sollten. Man beschloss, die Frage
in den im September erscheinenden Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen.
- Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Bewertungsleitlinien in IAS 39 hinsichtlich Finanzgarantieverträgen,
Kreditzusagen oder finanziellen Verbindlichkeiten mit Kündigungsrecht vorzunehmen. Der Board zeigte sich damit
einverstanden.
Abschließende Diskussion
Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf
hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte
eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor,
dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere
Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.
Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte
schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und
Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der
Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter
Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite
und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu
fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein
Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.
Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung
am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.
Mittwoch, 17. Juni 2009
Anwendung der vorgeschlagenen
Vorschriften auf Prozessverbindlichkeiten
Der Board erörterte Bedenken, die von einigen Anwendern und
Boardmitgliedern aufgebracht worden waren, dass der Beklagte in
manchen Rechtsstreitigkeiten praktischen Problemen begegnen
könne, wenn bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen an
IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen angewendet werden.
Der Ansatz würde das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussen
Der Stab stellte eine Analyse vor, in der man zu folgenden
Schlüssen gelangt war:
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Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ansatz- und
Bewertungsvorschriften erhöhen das Risiko, nachteilige
Informationen angeben zu müssen nicht auf bedeutende Art
und Weise; und |
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einige nützliche Informationen würden verloren
gehen, wenn die Schulden stattdessen gar nicht angesetzt
oder mit einem wesentlich weniger relevanten Betrag
angesetzt würden, etwa dem Minimal- und dem
Maximalbetrag in einer Bandbreite von vernünftigerweise
möglichen Ergebnissen. |
Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen, dass Erstellern
vorgeschrieben werden solle, das erwartete Ergebnis eines
bedeutenden Rechtsstreits zu quantifizieren, und zogen einen
Ansatz über reine Angabe vor. Die errechneten Zahlen würden zu
veränderlich sein, um nützlich zu sein. Andere Mitglieder waren
nicht zufrieden mit dem Ansatz, da sie befürchteten, dass die
Angaben sich schnell auf Allgemeinplätze reduzieren würden.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Empfehlungen
des Stabs nicht weit von der gegenwärtigen Situation in IAS 37
entfernt wären und daher eher ein Entwicklung als einen neuen
Ansatz darstellten und immer noch der Ausnahme wegen
Selbstbenachteiligung unterliegen würden. Das Ergebnis sollten
bessere Angaben sein als derzeit zur Verfügung gestellt würden.
Der Board stimmte mit einer Gegenstimme zu, dass der Standard
keine Ausnahmen zu den vorgeschlagenen Ansatz- und
Bewertungsvorschriften für Schulden aus Rechtsstreitigkeiten
enthalten solle.
Schulden aus einmaligen Rechtsstreitigkeiten, die nicht verlässlich bewertet werden können
Der Board erörterte dann die weitverbreiteten Bedenken, dass
die Ergebnisse großer, einzigartiger Prozesse schwer
vorherzusagen sein können und daher nicht verlässlich zu
bewerten sind.
Der Board erörterte die Sachverhalte in Bezug auf bedeutende
Rechtsstreitigkeiten aber kam zu dem Schluss, dass im Standard
weiterhin die Umstände, unter denen Schulden nicht verlässlich
bewertet werden können, als "äußerst selten" beschrieben werden
sollten und dass keine Leitlinien, wie dies zu interpretieren
sei, zur Verfügung gestellt werden sollten.
Praktische Probleme für US-Unternehmen
Der Stab bat den Board um Anweisungen vor dem Hintergrund der
Stellungnahmen, die aus den USA stammten, nach denen
IAS 37 "inkompatibel mit den rechtlichen Vorschriften in den USA
sein könnten, da Ersteller gezwungen wären, möglicherweise
nachteilige Informationen über ihren Rechtsstreit offenzulegen".
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es zwar eine
Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung für Angaben gebe, keine
jedoch für den Ansatz; und im Abschluss angesetzte Posten seinen
nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften der "Entdeckung"
ausgesetzt.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die
identifizierten Probleme bereits jetzt in IAS 37 existierten und
dass der Board den Abschluss des Standards nicht wegen dieses
möglichen Sachverhalts aufschieben sollte. Die Boardmitglieder
wollten sich in diesem Bereich nicht den bestehenden US-GAAP
annähern. Wenn, als Teil des Übergangs auf IFRS,
Umsetzungsfragen in Bezug auf die Anwendung dieses Standards
identifiziert werden würden, könnte diese dem IASB auf die
übliche Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Rückerstattungsrechte
Der Board kam überein, dass der Standard keine
Bewertungsvorschriften für Rückerstattungsrechte enthalten
solle. Es sollte jedoch explizit darauf hingewiesen werden, dass
die Annahmen, die zur Bewertung eines
Rückerstattungsrechts verwendet werden, mit denen in
Übereinstimmung stehen sollten, die für die Bewertung der
entsprechenden Schuld verwendet werden.
Es gab einige Diskussion, ob IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung,
Wiederherstellung und Umweltsanierung geändert werden sollte,
um den "niedrigeren Betrag aus dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung; und dem Anteil
des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der den Teilnehmern zustehenden
Nettovermögenswerte" in Paragraph9 zu streichen. Eine Mehrheit der Boardmitglieder
war für die Streichung des Vermögenswertobergrenzentests in
IFRIC 5.
Angabe möglicher Verpflichtungen
Der Board erörterte die Umstände, unter denen ein Unternehmen
Angaben über "mögliche Verpflichtungen" leisten sollte (also für
solche, bei denen unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt,
und für die die Unternehmensleitung auf Grundlage gegenwärtiger
Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass die
Ansatzkriterien nicht erfüllt sind und keine Schuld anzusetzen
ist).
Der Board kam überein, dass es eine Angabe möglicher
Verpflichtungen geben sollte (in Abhängigkeit der
Wesentlichkeit), wenn die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von
wirtschaftlichen Ressourcen nicht äußerst vage ist.
Der Board kam überein, dass ein Unternehmen unter solchen
Umständen die folgenden Angaben leisten würde:
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eine Beschreibung der Umstände, |
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ein Einschätzung auf die finanziellen Auswirkungen, |
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eine Einschätzung der Unsicherheiten in Bezug auf
die Beträge oder den zeitlichen Anfall jeglicher
Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen und |
 |
die Möglichkeit von Rückerstattungen. |
Leistungsbereitschaftsverpflichtungen (stand-ready-Verpflichtungen)
Der Stab stellte eine überarbeitete Analyse der Merkmale von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen
und der Umstände, unter denen diese entstehen könnten, vor. Die
Boardmitglieder waren allgemein zufrieden mit der überarbeiteten
Analyse und unterstützten ihre Verwendung beim Entwurf des
Standards und der zugehörigen Anwendungsleitlinien. Einige
Boardmitglieder waren insbesondere der Meinung, dass sie ihnen
helfe, Leistungsbereitschaftsverpflichtungen von Verpflichtungen
zu unterscheiden, die "eingetreten aber nicht berichtet" wären.
Der Board gab an, dass das Papier des Stabs die
Schlussfolgerungen des Boards korrekt widergebe.
Der Board erörterte den Entwurf eine Kapitals zur Bewertung,
das die Grundlage eines gemeinsamen Diskussionspapiers von IASB
und FASB bilden könnte. der Kapitalentwurf war eher einfach, er
enthielt keine Grundlage für Schlussfolgerungen und keine
anderen begleitenden Materialien, die nachher tatsächlich in das
Kapitel zu Bewertungen aufgenommen werden würden. Darüber hinaus
gab der Stab zu, dass er nicht alle Themen aufgenommen habe, die
die Boards eventuell in das Bewertungskapital des Rahmenkonzepts
aufgenommen haben wollten.
Es wurde um keine Entscheidungen gebeten, aber die
Boardmitglieder äußerten einige allgemeine Anmerkungen:
 |
Es sollte eine Erörterung der Bewertung als Teil der
Finanzberichterstattung geben; wie die verschiedenen
Bewertungsalternativen im Hinblick auf einen bestimmten
Vermögenswert oder eine bestimmte Schuld eingeschätzt
werden; und wie Bewertung sich auf die Bestimmung von
Aufwänden und Erträgen bezieht. |
 |
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die
Erörterung der Bewertung von Finanzinstrumenten im
Widerspruch zu den meisten jüngeren Entscheidungen zu
diesen Posten stehen könnte, insbesondere im Hinblick
auf Posten, die nach den demnächst erscheinenden
Vorschlägen des Boards in Hinblick auf Klassifizierung
und Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanziert werden könnten. |
 |
Es gibt keine implizite Reihenfolge der
Bewertungsalternativen, was den Ersteller, der das
Bewertungskapitel über IAS 8 zu Rate zieht, ohne
Leitlinien lässt, welcher der Bewertungsansätze der
angemessenste unter bestimmten Umständen sei. |
 |
In das Bewertungskapital sollten kein Ideen aus
einzelnen IFRS importiert werden; also anstatt auf Daten
der "zweiten Ebene" zu verweisen, sollte beschrieben
werden, wie solche Daten aussehen. |
Insgesamt war der Board der Meinung, dass das Probekapitel
ein gute Ausgangspunkt sei, aber es könnte noch knapper und
direkter formuliert werden.
 |
Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien: Dynamische Risikovorsorge in Spanien |
Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen
Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz
vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die
Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell
Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung
von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus
aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der
Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als
Ganzes geknüpft.
Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein
Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den
Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste
in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente
ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung
des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der
Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus
ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente
geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend
umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den
allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne
Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ
sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten
widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung
nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von
Kreditverlusten liege.
Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als
homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung
des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und
ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne
Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen,
verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen
Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der
Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen
entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der
eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein
aus historischer Erfahrung gewonnen würden.
Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten
des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue
Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die
Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im
spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es
relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe so machten
beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten
Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf
hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen
Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten
für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass
dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in
diesen Zeiten sei.
Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele
Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie
praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen
Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen
bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende
Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über
ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988
verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr
Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten
Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter
antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses
Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es
wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten
der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn
es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der
Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen
erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe
Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die
Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten
wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den
jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht
äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu
wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre
Erfahrung in Spanien gewesen.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.
Unbare Gegenleistungen
Der Stab des FASB war über eine Videoverbindung zugeschaltet.
Der Stab begann die Erörterung damit, dass er den Board an
die früheren vorläufigen Entscheidungen erinnerte, die auf den
Boardsitzungen im März und im April getroffen worden waren unter
anderem die folgenden:
 |
Ein Unternehmen sollte unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert bewerten. |
 |
Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert
einer unbaren Gegenleistung nicht verlässlich schätzen
kann, sollte es die Gegenleistung indirekt über den
Veräußerungspreis der zugesagten Güter und
Dienstleistungen bewerten. |
 |
Manche Tauschtransaktionen sollten nicht
Geschäftsvorfälle sein, die Erlöse erzeugen, aber es war
nicht entscheiden worden, welche Tauschtransaktionen von
Erlösen ausgenommen werden sollten. Der Board hatte den
Stab gebeten, Meinungen der Anwender in dieser Hinsicht
einzuholen. |
Der Stab sprach mit Anwendern, besonders solchen in der Öl-
und Gasbranche. Der Stab gab an, dass die (fast einhellige)
Meinung der Anwender gewesen sei, dass man es vorziehe, dass die
Transaktionen nicht als Erlös behandelt. Die Anwender waren der
Meinung, dass der Austausch von Vermögenswerten im normalen
Geschäftsverlauf mehr dem Erwerb von Vorräten gleiche als einer
Veräußerung.
Der Stab sprach dann seine erstem Empfehlungen aus:
 |
Eine Tauschtransaktion sollte nicht als
Geschäftsvorfall betrachtet werden, der Erlöse
generiert, wenn der Zweck der Transaktion darin liegt,
die Veräußerung von Vermögenswerten an eine anderen
Kunden im normalen Geschäftsablauf zu erleichtern. |
 |
Der Erlösstandard sollte keine Leitlinien enthalten,
wie Verträge zu bilanzieren sind, deren Zweck es ist,
Veräußerungen an Kunden zu erleichtern. |
Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Vorschläge gut für
ähnliche Vermögenswerte funktionierten, nicht allerdings für
unähnliche Vermögenswerte. Es würden wahrscheinlich Probleme
entstehen, wenn es sich um verschiedenen Vermögenswerte oder
unterschiedliche Zeitpunkte handelte. Was wäre beispielsweise,
wenn zwei Ölgesellschaften einander Öl verkauften und Geld
austauschten? Solange wirtschaftlicher Gehalt vorhanden sei,
könnte nach Meinung des Boardmitglieds Erlös zu erfassen sein.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der gegenwärtige
IAS 18 in der Praxis zu funktionieren scheine.
Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.
Der Stab wendete sich dann seiner Empfehlung zu, dass
entweder der Veräußerungspreis des hingegeben Vermögenswerts
oder der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts, der in ein
Tauschtransaktion erhalten wird, verlässlich schätzbar
sein muss, damit die Transaktion als Geschäftsvorfall angesehen
werden kann, der Erlöse erzeugt. Ein Boardmitglied fragte, ob
dies von IAS 18.12 abweichen solle, in dem auf Güter Bezug
genommen wird, die unähnlich sind und in dem Erlöse auf
Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter
bewertet werden, wenn das möglich ist, oder sonst der
hingegebenen Güter.
Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass dies
im Einklang stehe, aber auch wenn man beides von keinem bewerten
könne, handele es sich um Erlöse.
Ein anderes Boardmitglied nahm dazu Stellung, in dem es
aussagte, dass sie der Meinung seien, dass der Entwurf zu weit
gefasst sei. Sie würden es vorziehen, nicht die
Verlässlichkeitskriterien zu haben, und würden es vorziehen, die
Vorschriften, die derzeit in IAS 18 bestehen, zu behalten. Nach
einiger Diskussion zeigte sich, dass der Board die Vorschriften
im gegenwärtigen IAS 18 unterstützt und nicht die Empfehlung des
Stabs.
Darstellung von Erlösen aus Leistungen Dritter
Der Stab stellte das Papier vor, in dem erörtert wird, ob in
einigen Fällen ein Unternehmen Erlöse als den Bruttobetrag
ansetzen soll, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, oder
als den Nettobetrag, der beim Unternehmen verbleibt, nachdem das
Unternehmen andere Parteien bezahlt hat. Der Stab stellte seine
ersten drei Empfehlungen vor:
- Die Identifizierung von Erfüllungspflichten sollte
die Beträge bestimmen, die ein Unternehmen als Erlöse
ansetzt.
- Im Erlöserfassungsstandard sollten Hinwiese zur
Verfügung gestellt werden, um Unternehmen bei der
Identifizierung von Erfüllungspflichten zu helfen, wenn
nicht klar ist, welche Güter oder Dienstleistungen ein
Unternehmen zu übertragen hat.
- Hinweise, dass eine Erfüllungspflicht bei einem
Unternehmen vorliegt, ein Gut oder eine Dienstleistung
an einen Kunden zu übertragen, schließen die folgenden
ein:
 |
primäre Verantwortung für die Erfüllung, |
 |
Vorratsrisiko, |
 |
Freiheit in der Festlegung der Preise, |
 |
Kundenkreditrisiko. |
Der Board stimmte jeder der Empfehlungen zu.
Der Stab stellte dann seine vierte Empfehlung vor:
- Wenn ein Unternehmen ein Erfüllungspflicht an
eine andere Partei überträgt, sollte es keine Erlöse in
Bezug auf diese Verpflichtung ansetzen.
Der Stab erläuterte, dass mit Übertragung eine rechtliche
Übertragung gemeint sei. Der Board erörterte, ob ein Betrag, der
bei dem Geschäftsvorfall entstehen könnte (wenn beispielsweise
das Unternehmen von einem anderen Unternehmen für die
Übertragung der Verpflichtung bezahlt wird), als Gewinn oder als
Erlös zu klassifizieren sei. Der Board kam bei diesem Punkt zu
keinem Schluss. Allgemein stimmte der Board der Empfehlung des
Stabs zu.
Die letzten beiden Empfehlungen betrafen Angaben. Sie
lauteten:
- Ein Unternehmen gibt die Erlöse im gleichen
Geschäftszweig getrennt nach (a) der Lieferung von Gütern
oder Dienstleistungen auf eigene Rechnung und (b) dem
Arrangieren der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen
an.
- Ein Unternehmen gibt die Grundlage für die Einschätzung
und jegliche bedeutenden Ermessensentscheidungen im Hinblick
auf die Frage an, ob es verpflichtet ist, Güter oder
Dienstleistungen an einen Kunden zu liefern oder die
Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen im Auftrag eines
anderen Unternehmens zu arrangieren.
Der Board stimmte der ersten Angabeempfehlung zu. Eine Reihe
von Boardmitgliedern war der Meinung, dass die zweite Empfehlung
bereits durch Vorschriften in IFRS 1 adressiert werde. Der
Stab wurde gebeten, die Angabeempfehlung noch einmal zu
überprüfen, um Redundanz in den Vorschriften zu vermeiden.
Kombination, Segmentierung und Änderungen von Verträgen
Der Board erörterte zuerst die Frage der Kombination von
Verträgen. Der Stab empfahl, dass, zwei oder mehr Verträge mit
dem gleichen Kunden in eine einzelne Vertragsposition kombiniert
werden sollten, wenn die Preise dieser Verträge voneinander
abhängig sind. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Der Board erörterte einige Fragen in Bezug darauf, wie die
Indikatoren für ein solches Prinzip formuliert werden könnten,
aber der Vorsitzende erinnerte die Boardmitglieder daran, dass
die Formulierungen noch nicht endgültig seien. Da der Stab sich
auf dem richtigen Weg befände, sollte sich der Board dem
nächsten Punkt zuwenden.
Der Board wendete sich dann der Erörterung der Frage zu,
unter welchen Umständen ein Vertrag segmentiert werden sollte.
Der Stab empfahl, dass ein einzelner Vertrag mit einem Kunden
nur dann in mehr als einen Nettovertrag segmentiert werden
sollte, wenn jedes Segment unabhängig bepreist ist. Ein
Boardmitglied sagte, dass sie das Prinzip nicht vollständig
verstanden hätten und gerne das ganze Bild sehen würden, bevor
sie einen Entschluss fassten. Der Stab gab implizit zu
verstehen, dass der Board der zweiten Empfehlung zustimmen
sollte, wenn er der ersten Empfehlung zugestimmt habe, da diese
die Umkehrung darstellte. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass
es sich darum handele, die richtige Zuweisung zu finden, und um
die Frage, wann die Verträge segmentiert werden sollte. Nach
kurzer Diskussion wurde der Stab gebeten, den Sachverhalt noch
einmal zu überdenken und zu verdeutlichen und ihn auf einer
späteren Boardsitzung wieder vorzustellen.
Donnerstag, 18. Juni 2009
Parteien gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht an der "gemeinsamen Kontrolle" teilhaben
Der Board erörterte, ob im endgültigen Standard auf
irgendeine Art und Weise auf Parteien gemeinsamer Vereinbarungen
Bezug genommen werden sollte, die nicht an der gemeinsamen
Kontrolle teilhaben, und wie diese wenn ihre Anteile bilanzieren
sollten. In Stellungnahmen zum Entwurf ED 9 war ausgesagt
worden, dass es in der Praxis zu Abweichungen komme, und der
Board wollte klarstellen, was seiner Meinung nach die
sachgerechte Bilanzierung sein sollte.
Nach einer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass im
endgültigen Standard anerkannt werden sollte, dass eine Partei
einer gemeinsamen Vereinbarung möglicherweise nicht an der
gemeinsamen Kontrolle teilhaben könne. Solche Parteien sollten
ihre Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge
bilanzieren einschließlich ihrer Anteile an Vermögenswerten,
Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die aus der gemeinsamen
Vereinbarung entstehen. Ein Querverweis für Anleger in "Joint
Ventures" (wie jetzt definiert) auf die Leitlinien in IAS 39
(oder IAS 28) könnte notwendig sein.
Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für "gemeinsame Geschäftsvorfälle"
Buchungseinheit und Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
In Stellungnahmen zum ED 9 waren die Schlussfolgerungen des
Boards zu bestimmten Aspekten der Buchungseinheit hinterfragt
worden, insbesondere in Beziehung auf die Schlussfolgerung, die
anteilsmäßige Konsolidierung zu streichen (ED 9, GS8-GS10), wenn
man diese Schlussfolgerung mit den anderen
Schlussfolgerungen in Bezug auf die Buchungseinheit vergliche
(bspw. ED 9, GS18).
Der Board hielt fest, dass GS8-GS10 und insbesondere GS9
Schlussfolgerungen seien, die sich speziell auf seine
Schlussfolgerungen zur Unangemessenheit der anteiligen
Konsolidierungsmethode bezögen. Bei der Festlegung der
Bilanzierung von gemeinsamen Geschäftsvorfällen hatte der Board
beabsichtigt, dass die Teilnehmer einer solchen Vereinbarung die
Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren
sollten, die zu einem solchen gemeinsamen Geschäftsvorfall
beigetragen würden. Solche Posten würden in den Bedingungen der
Vereinbarung über den gemeinsamen Geschäftsvorfall definiert, in
denen auch die Rechte und Pflichten der Parteien dieser
Vereinbarung über einen gemeinsamen Geschäftsvorfall
spezifiziert würden. Die Bilanzierung sollten diesen Rechten und
Pflichten folgen. Die Gesamtauswirkung könne nach anteiliger
Konsolidierung aussehen, aber die Vorgehensweise sei grundlegend
anders.
Der Board vereinbarte, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen, die dem endgültigen Standard beigegeben
wird, die Schlussfolgerungen des Boards hinsichtlich dessen,
wann es für ein Unternehmen sachgerecht ist, seine Anteile an
Vermögenswerten/Schulden zu bilanzieren, und wann, die
Beteiligung zu bilanzieren, beschrieben werden sollte statt den
Schwerpunkt auf die Streichung der anteiligen
Konsolidierungsmethode zu legen.
Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
Der Board vereinbarte, dass im endgültigen Standard
klargestellt werden sollte, dass die Bilanzierungsvorschriften
in Bezug auf die Art der durch die Parteien eines gemeinsamen
Geschäftsvorfalls anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden
"Anteile an Vermögenswerte/Schulden" beträfen und nicht
"Rechte". Dadurch sollen die Leitlinien in IAS 31 beibehalten
werden, die sich auf die Klassifizierung der Anteile von
Vermögenswerten nach ihrer Art beziehen.
Nächste Schritte
Die Führung des Stabs wies darauf hin, dass, obwohl die
wichtigsten Fragen in Bezug auf ED 9 erneut erörtert und gelöst
worden seien, der Stab noch eine gründliche Prüfung der
Folgeänderungen vorzunehmen habe. Dies gelte insbesondere vor
dem Hintergrund, dass der Konsolidierungsstandard erneut
erörtert werde. Es gebe potenzielle Konflikte zwischen ED 9 und
anderen Standards, die sorgfältig analysiert und dem Board
vorgestellt werden müssten.
Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten und aufgespaltenen hybriden Produkten
Der Board erörterte verschiedene Aspekte von Bewertungsvorschriften für freistehende Eigenkapitalinstrumente und
Eigenkapitalhybride (d.h. Instrumenten, die in eine Eigenkapital- und eine Schuld- oder Vermögenswertkomponente zerlegt werden).
Die nachfolgenden Beschlüsse wurden, sofern nichts Gegenteiliges berichtet wird, ohne bedeutende, eingehende Diskussion getroffen.
Transaktionskosten
Der Board verständigte sich darauf, dass Transaktionskosten oder -gebühren, die im Zuge der Ausgabe freistehender
Eigenkapitalinstrumente anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden sollten.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass dieses Prinzip im Widerspruch zu der Bedeutung von 'Kosten' nach IAS 16 stehe.
Als Beispiel führte er den Kauf einer Sachanlage im Austausch für Anteile (Wert 100) und zusätzlichen Kosten von 10 an. Falls sich
die 10 auf die Ausgabe der Aktien bezögen, würden sie als Aufwand erfasst; falls sie der Versetzung des Vermögenswertes in einen
betriebsbereiten Zustand unmittelbar zurechenbar seien, wären sie zu Anschaffungskosten des Vermögenswerts hinzuzurechnen. Kein
anderes Boardmitglieder war hinsichtlich dieses Unterschieds besorgt. In dem Beispiel stellten die 10 keinen Geschäftsvorfall mit
Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner dar und sollten deshalb auch nicht im Eigenkapital erfasst werden.
Erstbewertung freistehender Eigenkapitalinstrumente
Der Board verständigte sich darauf, dass freistehende Eigenkapitalinstrumente bei Zugang zum Transaktionspreis bewertet werden sollten.
Zerlegung von Eigenkapitalhybriden (d.h., von Hybridkapital i.S.v. IAS 32)
Der Board stimmte zu, dass abgetrennte Komponenten eines Eigenkapitalhybrids wie folgt bewertet werden sollten: zuerst
würde man die Verbindlichkeitskomponente (resp. Vermögenswertkomponente) zum beizulegenden Zeitwert bewerten, als handelte es sich
bei ihre um eine freistehende Verbindlichkeiten (bzw. einen Vermögenswert); danach würde der Rest des Transaktionspreises für das
hybride Instruments auf die Eigenkapitalkomponente allokiert.
Folgebewertung
Der Board verständigte sich darauf, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Komponenten, bei denen das Unternehmen
nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, keiner Folgebewertung unterzogen werden sollten. Der Board stimmte zu, dass Eigenkapitalinstrumente
und abgespaltene Eigenkapitalinstrumente mit Rücknahmeverpflichtungen zu jedem Stichtag mit ihrem aktuellen Rücknahmebetrag bewertet
werden sollten (der aktuelle Rücknahmewert ist ein definierter Terminus: Dabei handelt es sich um den Betrag, den man mittels Anwendung
einer Rücknahmeformel erhielte, wenn die Rücknahme zum Bewertungsstichtag zu erfolgen hätte). Veränderungen des aktuellen Rücknahmewerts
sollten als Umgliederung zwischen den Gewinnrücklagen und den rücknahmepflichtigen Eigenkapitalinstrumenten oder -komponenten erfasst werden.
Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Verbindlichkeits- oder Vermögenswertkomponente eines aufgespaltenen
Instruments einer Folgebewertung dergestalt unterzogen werden sollte, als handelte es sich bei ihr um ein freistehendes Instrument.
Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten
Der Board erörterte, wie Instrumente, die nach dem Klassifizierungsansatz des IASB als Verbindlichkeit (oder Vermögenswert)
eingestuft werden, nach den gegenwärtig bestehenden Bewertungsvorschriften in den IFRS und nach US-GAAP zu bewerten seien.
Die Boardmitglieder fühlten sich bei den Empfehlungen des Stabs unwohl; sie meinten, dass sie
Missbrauch Tür und Tor öffneten,
v.a. hinsichtlich der Leichtigkeit, mit der eine Verbindlichkeit strukturiert werden könne, um eine Behandlung als Eigenkapital zu
erreichen. Einige Boardmitglieder würden es bevorzugen, wenn die Instrumente 'auf Nettobasis' bilanziert würden, wohingegen Andere die
gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 bevorzugten. Der Stab stellte fest, dass die gegenwärtige Ansicht des FASB so aussähe, das man die
Position 'netto' darstellen wolle.
Eine knappe Mehrheit im Board (acht Stimmen dafür) verständigte sich darauf, dass physisch erfüllte Termingeschäfte
und geschriebene Verkaufsoptionen auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (a) auf Nettobasis berichtet und (b)
im Einklang mit den Beschlüssen zu Ansatz und Bewertung im
Finanzinstrumenteprojekt bewertet werden sollten.
Projektzeitplan
Der Stab stellte einen überarbeiteten Projektzeitplan vor,
nach dem vorgesehen ist, dass der Entwurf der Vorschläge des
Boards im April 2010 mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen
veröffentlicht wird. Die erneuten Erörterungen sollen bis Juni
2011 abgeschlossen sein.
Der überarbeitete Zeitplan wurde vom IASB-Vorsitzenden und
verschiedenen Boardmitgliedern nicht gut aufgenommen. Der Stab
wurde angewiesen, sicherzustellen, dass der Entwurf nicht später
als Dezember 2009 veröffentlicht wird.
Bewertungsansatz für Versicherungsverträge/ Verwendung des aktualisierten
Modells aus IAS37 als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsverträgen
Der Board kam überein, dass hinsichtlich des Modells aus IAS
37 für Schulden gemacht worden sei, dass eine modifizierte
Version des Modells als Kandidat für die Bewertung von
Versicherungsschulden in Erwägung gezogen werden sollte.
Gleichzeitig wurde der Ansatz über den gegenwärtigen
Erfüllungswert, der eine Marge für die Kosten der
Risikoübernahme und ein Restmarge enthält, aus dem Kreis der
Kandidaten fallengelassen.
Beim Vorschlag des Bewertungsmodells aus IAS 37 hielt der
Board fest, dass die Zielsetzung in IAS 37 sei, den Betrag zu
bewerten, den der Versicherer vernünftigerweise dafür bezahlen
würde, die Schuld übertragen zu können. In Abwesenheit eines
aktiven Marktes wird im modifizierten Modell aus IAS 37
festgehalten, , dass der Versicherer diesen Betrag schätzen
kann, in dem er die Vertragslast betrachtet, die der Versicherer
hat, um die Verpflichtung über die Zeit zu erfüllen, oder was er
vernünftigerweise erwarten würde von einer dritten Partei zu
erhalten, um die Schuld zu übernehmen. Die Marge würde so
berechnet, dass es keine Tag-1-Gewinne oder -Verluste gibt; der
Versicherer würde bei Vertragsbeginn nur in dem Maß Erlöse
erfassen, wie er Einbringung der zusätzlichen aufgetretenen
Kosten erfährt.
Obwohl sie zustimmten, dass das Modell aus IAS 37 in die
Liste der Bewertungskandidaten aufgenommen werden sollte,
verlangten einige Boardmitglieder größere Zusicherung, dass das
modifizierte Modell aus IAS 37 genügend stabil ist, um auf
Versicherungsschulden angewendet zu werden. Darüber hinaus müsse
das Teams der Versicherungsstabs weitere Überlegungen dazu
liefern, wie das Modell aus IAS 37 auf Versicherungsverträge
anzuwenden sei und welche zusätzlichen Leitlinien notwendig sein
könnten. Boardmitglieder verlangten eine gemeinsame Sitzung mit
den Stäben zu Versicherungen und zu IAS 37, um größere
Zusicherung und Beruhigung bei dieser grundlegenden Frage zu
erreichen.
Ein Boardmitglied wollte auch mehr Beruhigung in Bezug auf
die Risikomarge: Handele es sich dabei um ein Surrogat für die
kapitalkosten des Unternehmens oder sei es ein Ausgleich für die
Übernahme des Versicherungsrisikos. Einige Boardmitglieder waren
sich nicht sicher, dass es zwischen diesen beiden einen
Unterschied gebe. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass der Board
explizit das Bewertungsziel, das in der Risikomarge inhärent
sei, festhalten solle.
Gegenwärtiger Abgangspreis
Unter der Voraussetzung, dass das modifizierte Modell aus
IAS 37 in Bezug auf Versicherungen angemessen formuliert wird,
entschied der Board, den gegenwärtigen Abgangspreis nicht länger
als einen der Bewertungskandidaten für Versicherungsverträge in
Erwägung zu ziehen.
Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass der
Abgangspreis einen "Vernünftigkeitstest" für die Bewertung von
Versicherungsschulden bieten würde. Die Boardmitglieder wurden
daran erinnert, dass die Vorschrift, zu prüfen, was das
Unternehmen vernünftigerweise annehmen oder verlangen würde, um
die Schuld von einem anderen zu übernehmen, einen Test des
"würde vernünftigerweise zahlen"-Kriteriums in der
Bewertungsvorschrift bieten würde.
Feldversuche
Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu "gezielte
Feldversuche" vorzunehmen, die vor Veröffentlichung des Entwurfs
beginnen sollten, um einzuschätzen, ob die Vorschläge der
Zielsetzung gerecht werden und wie der vorgeschlagenen Ansatz
die gegenwärtige Praxis ändern würde. Der Stab erwartet, etwa 15
Versicherer (Ersteller) einbinden zu können und will in die
Auswertung Anwendergruppen einbinden.
Der Stab hatte gehofft, seine Arbeiten abschließen zu können,
bevor der Entwurf veröffentlicht wird, aber vor dem Hintergrund
der expliziten Anweisung des Boards, den Entwurf bis Dezember
2009 fertiggestellt zu haben, werden eventuell nicht alle
Arbeiten vor der Veröffentlichung des Entwurfs abgeschlossen
sein.
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung
teil.
Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran
erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte,
die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem
Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu
fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf
Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist
zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf
Wertminderung geprüft wird.
Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier
Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von
Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:
- Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
- Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP
anwenden.
- es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus
Nutzungsrechten entwickelt.
- Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren
Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für
US-GAAP-Ersteller).
Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte
der Empfehlung des Stabs zu.
Neubewertung
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der
Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen
werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der
Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von
Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der
Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig
davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert
als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der
Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von
Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten
Vermögenswerte bieten kann als Angaben auf Grundlage
fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung,
dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht
finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB
stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass
eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht
zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der
Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.
Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei,
dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder
IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board
dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den
Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven
Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es
keine Neubewertung gebe.
Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des
IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man
sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses
Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein
langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung
finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss
darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.
Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das
Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.
Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung
zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board
neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei,
hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe
von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.
Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der
Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie
mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab
des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass
Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle
einen Unterschied dar.
Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung
zu.
Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt,
dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten
solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen
müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im
Agendapapier nicht weiter benötigt.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass
die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt
werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40.
Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken
von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das
Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung
vorlegen werde.
Anfänglich direkte Kosten
Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte,
dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte
Kosten bilanzieren könne:
 |
(a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem
Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts
hinzugerechnet. |
 |
(b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen
den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für
den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt. |
 |
(c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand
erfasst. |
Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner
Sitzung auf (c) geeinigt.
Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes
Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des
Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als
Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass
sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein
weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung
der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der
Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld
entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition
von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen
Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.
Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7
Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für
(c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine
entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und
das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).
Übergang
Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie
der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:
 |
Möglichkeit A rückwirkende Anwendung, |
 |
Möglichkeit B prospektive Anwendung für neue
Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens
eingegangen werden, |
 |
Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum
beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs, |
 |
Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit
dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem
Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des
Übergangs. |
Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der
FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte
ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige
Äderungen.
Sale-and-leaseback
Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die
vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine
Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach
dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle.
Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board
wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen
zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies
darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur
Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der
Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass
die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem
beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen
und dass der leaseback zu Marktbedingungen erfolge.
Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen
würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden
würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf
stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein leaseback vorliege.
Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und
einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung
berücksichtigen.
Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der
Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der
Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte
Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger
Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board
unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b)
Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu
unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und
solchen, bei denen das nicht der Fall sei.
Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das
Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach
einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an
das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob
ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an
Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies
eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien
zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board
deutete an, dass dies nicht der fall sei; die
Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.
Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei
Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit
verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er
keinen Gewinn aufschieben wolle.
Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.
Freitag, 19. Juni 2009
Einbringlichkeit regulatorischer Vermögenswerte und Wertminderungsprüfung
Der Board hatte schon früher entscheiden, dass regulatorische
Vermögenswerte und Schulden sowohl bei erstmaligem Ansatz als
auch beider Folgebewertung zum Barwert der erwarteten
Kapitalströme zu bewerten sein sollten und dass deshalb eine
Erörterung der Einbringlichkeit und der Wertminderung unnötig
sei.
Der Stab äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der
kombinierten Auswirkung aller regulatorischen Entscheidungen auf
die Preise eines Unternehmens in Bezug auf die Einbringung
einzelner Kosten.
In anderen Worten: Die Regulierungsbehörde kann dem
Unternehmen gestatten, eine Reihe verschiedener vorher
entstandener Kosten einzubringen, ohne aus die Auswirkung der
Kombination zu achten. Wenn jedoch die Gesamtauswirkung dieser
Kosten auf künftige Preise betrachtet wird, kann das Unternehmen
immer noch zu dem Schluss kommen, dass bei den Preise, die sich
aus dem Einschluss der Kosten ergeben, der Gesamterlös nicht
alle Kosten abdeckt, weil weiniger Nachfrage vorliegt.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Es sollte von einem Unternehmen gefordert werden,
die Gesamtauswirkung der regulatorischen Vermögenswerte
auf künftige Preise und seine Möglichkeit, genügend
Erlöse zu erzielen, um sie einzubringen, zu untersuchen. |
 |
Die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die
regulatorischen Vermögenswerte gehören, sollten nach
IAS 36 auf Wertminderung geprüft werden, wenn die
Einbringung der regulatorischen Nettovermögenswerte und
-schulden nicht sicher ist. Regulatorische
Vermögenswerte und Schulden sind als Teil einer
zahlungsmittelgenerierende Einheit auf Wertminderung zu
prüfen, da sie keine unabhängigen Kapitalströme
aufweisen. |
 |
Jegliche Wertminderungsverluste sind einzelnen
regulatorischen Vermögenswerten auf Grundlage der
Periode und des Betrags zuzuweisen, durch den geschätzte
künftige Kapitalströme betroffen sind. |
 |
In Folgeperioden sind der Betrag und der zeitliche
Anfall der geschätzten Kapitalströme, die für die
Bestimmung der Wertminderungsverluste verwendet wurden,
für die Bewertung des Vermögenswerts zu verwenden. |
Darstellung von regulatorischen Vermögenswerten, die mit anderen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen
Der Board war auf seiner Sitzung im Mai zu dem Schluss
gekommen, dass ein Unternehmen einen regulatorischen
Vermögenswert für Beträge ansetzen sollte, die die
Regulierungsbehörde gestattet, in die Preise aufzunehmen, die im
Zusammenhang mit selbsterstellten Vermögenswerten stehen. Diese
Beträge können sich auf indirekte Gesamtkosten und
Finanzierungskosten beziehen, die nach IAS 16 nicht als Teil der
Sachanlagen angesetzt würden. Die Frage ist, ob diese Beträge
separat als regulatorische Vermögenswerte dargestellt werden
müssen oder ob sie als Teil der Kosten der Sachanlagen
dargestellt werden können.
Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es aus
Kosten-Nutzen-Gründen sinnvoll sei, diese regulatorischen
Vermögenswerte als Teil der Kosten der Sachanlagen anzusetzen
und sie daher auch über die gleiche Nutzungsdauer wie diese
Sachanlagen abzuschreiben. Andere Boardmitglieder und der Stab
argumentierten, dass regulatorischen Vermögenswerte nicht die
gleichen Merkmale aufweisen würden wie Sachanlagen und deshalb
separat dargestellt werden sollten. Diese Boardmitglieder
fragten auch, ob es sachgerecht sei, die regulatorischen
Vermögenswerte über den gleichen Zeitraum wie die Sachanalgen
abzuschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer abweiche.
Insgesamt stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder zu, dass
ein Unternehmen alle Beträge, die die Regulierungsbehörde als
Teil der Kosten eines selbsterstellten materiellen oder
immateriellen Vermögenswertes anzusetzen gestattet, als Teil des
zugehörigen Vermögenswertes ansetzen sollte. Diese Kosten würden
daher nicht mit dem Barwert der künftigen Kapitalströme
neubewertet sondern als Teil der Gesamtkosten des Vermögenswerts
nach IAS 16 oder IAS 38 behandelt. Es wurde vereinbart, dass in
der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden soll, dass
es keine konzeptionelle Grundlage für diese Entscheidung gibt;
es handelt sich viel mehr um eine Ausnahme, die aus
Kosten-Nutzen-Gründen gestattet würde. Aus diesen Gründen wäre
es nicht Sachgerecht, dies Ausnahme unter anderen Umständen für
Analogieschlüsse heranzuziehen. Des Weiteren würden die Anwender
im Standard an die Vorschriften aus IAS 16.57 erinnert, dass die
wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Vermögenswert über den
wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts für das Unternehmen
definiert wird und dass die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts
kürzer sein kann als die Dauer seines wirtschaftlichen Nutzens.
Übergang
Der Board kam überein, dass eine vollständige rückwirkende
Anwendung zu belastend wäre, und entschied daher, dass ein
Unternehmen die Vorschriften des Standards auf regulatorischen
Vermögenswerte und Schulden anzuwenden hat, die seit Beginn der
Vergleichsperiode bestehen, es würde also eine Anpassung der
Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz geben. Hinsichtlich des
Datums des Inkrafttretens würde vereinbart, dass genügend
Vorlaufzeit gewährt werden sollte, um den Unternehmen zu
gestatten, die benötigten Informationen für die
Vergleichsperiode zusammenzutragen.
Erstmalige Anwendung
Der Board stellte fest, dass eine Folgeänderung an IFRS 1 im
Rahmen dieses Projekts notwendig sei. Mit dieser Änderung würde
Unternehmen gestattet, die Sachanlagen nicht neu darzustellen,
um Beträge separat anzusetzen, die für einen Ansatz als
regulatorische Vermögenswerte in Frage kämen. Es gäbe nicht
länger Bedarf für die Definition von preisregulierten
geschäftsvorfällen in IFRS 1 oder einen separaten
Wertminderungstest.
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option
Das zu erörternde Thema war eine Situation, in der ein
Anleger auf Konsolidierungsebene einen Anteil an einem
assoziierten Unternehmen hält, von der ein Teil von einer
Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener
Versicherungsfonds ist (oder irgendein anderes Unternehmen, das
unter die Ausnahme in IAS 28.1 fällt). Die Frage war, ob
der Teil des Anteils, der von der Tochtergesellschaft gehalten
wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist bei
erstmaligem Ansatz al erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung designiert werden kann, während ein anderer Teil,
der durch ein anderes Konzernunternehmen gehalten wird, nach
IAS 28 bilanziert wird.
Der Board stellte fest, dass bei dieser Frage zwei Stufen zu
klären sind:
 |
Es ist zuerst auf Konsolidierungsebene zu klären, ob ein bedeutender Einfluss vorliegt; |
 |
dann ist die sachgerechte Bilanzierung
festzustellen. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass alle
direkt und indirekt gehaltenen Anteile an dem assoziierten
Unternehmen identifiziert werden sollten. Die
Anwendungsbereichskriterien in IAS 28 sollten angewendet werden,
um zu bestimmen, welches die erlaubten Bilanzierungsmethoden für
die Beteiligung (oder Teile davon) sind. Der Anwendungsbereich
von IAS 28 sollte genutzt werden, um die gehaltenen Anteile zwei
möglichen Bewertungsmodellen zuzuordnen (Eigenkapitalmethode
oder erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert oder beide).
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Die zu erörternde Frage war, ob der Board der Empfehlung des
Stabs zustimmt, dass eine Wertminderungsprüfung für
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in folgenden Fällen
durchgeführt werden sollte:
 |
für Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und |
 |
für Einzelabschlüsse des Anlegers in
Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertung. |
Bezüglich des Konzernabschlusses ist der Stab der Meinung,
dass die Leitlinien in IAS 28.31-33 eindeutig sind.
In Bezug auf den Einzelabschluss ist der Stab der Meinung,
dass im Paragraphen 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von
IAS 27 die Ansicht des Boards eindeutig erklärt wird, dass in
Einzelabschluss des Anlegers die Beteiligungen an assoziierten
Unternehmen im Einklang mit den Bilanzierungsregeln für
Finanzinstrumente bilanziert werden sollen. Vor dem Hintergrund
der zugrunde liegenden Logik des Boards für Einzelabschlüsse
sollte nach Meinung des Stabs in den Einzelabschlüssen des
Anlegers die Wertminderungsprüfung für Beteiligungen im Einklang
mit den Vorschriften aus IAS 39 sowohl für Beteiligungen zu
Anschaffungskosten als auch im Einklang mit IAS 39 durchgeführt
werden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der
Behandlung von bedingten Kaufpreiszahlungen eines erworbenen
Unternehmens, die der Erwerber in einem
Unternehmenszusammenschluss übernimmt (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”, bbK).
Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor:
 |
Obwohl die bbK nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung erfüllt, bleibt ihr Charakter
im folgenden Erwerb erhalten. Daher sollte sie wie
jede andere bedingte Gegenleistung im folgenden
Unternehmenszusammenschluss behandelt weden. |
 |
Die bbK erfüllt nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung
im folgenden Unternehmenszusammenschluss. Daher
sollte sie als Teil der erworbenen identifizierbaren
Vermögenswerte und Schulden im folgenden Erwerb
bilanziert werden. |
Der Stab empfahl die zweite Sichtweise, und der Board stimmte
dem zu.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards Bilanzierung von Privatisierungen
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der
Bilanzierungsleitlinien für neu strukturierte Geschäftstätigkeit
in Zusammenhang mit einer Privatisierung und einem nachfolgenden
Börsengang.
Im ersten vorgestellten Szenario steht ein Unternehmen kurz
vor einem Börsengang, und seine Neubewertung erfolgt etwa zur
gleichen Zeit wie die Restrukturierung für die Privatisierung
und während der Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt
wird.
Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, die eine mögliche
Schlussfolgerung unterstützen sollte, dass eine Neubewertung,
die durch eine Privatisierung ausgelöst wird, für angenommene
Anschaffungskosten nach IFRS 1 wie folgt in Frage kommt:
 |
Sichtweise A Das Neubewertungsdatum
fällt in die Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss des
neuen Unternehmens abgedeckt wird, obwohl die Periode
frühere Perioden einschließt, die vor dem neu
strukturierten oder herausgetrennten Geschäftszweig
liegen; oder |
 |
Sichtweise B Das Datum des Übergangs
ist Jahr 3, nach Formung des neuen Unternehmens, weil
das neuen Unternehmen nicht IFRS einführen kann, bevor
es rechtlich bestand. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board
sich Sichtweise A zu Eigen machen und IFRS 1 ändern sollte, um
einem Unternehmen zu gestatten, die Neubewertungsgrundlage als
angenommene Anschaffungskosten zu verwenden, wenn die
Neubewertung für eine Privatisierung in der Periode erfolgt, die
vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auch wenn das
Neubewertungsdatum nach dem Datum des Übergangs des Unternehmens
auf IFRS liegt und vor der rechtlichen Gründung des
Unternehmens.
Die Logik für diese Entscheidung ist, dass ein
Staatsunternehmen, dessen Vermögenswerte und Schulden zeitgleich
mit einer Privatisierung und einem Börsengang neu bewertet
werden, einem erstmaligen Anwender ähnlich ist, der angenommene
Anschaffungskosten nach den vorherigen
Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt hat. Dies Ähnlichkeit gilt
auch, wenn ein solches Staatsunternehmen herausgelöste
Abschlüsse erstellt, weil dies Abschlüsse sich auf einen
fortgeführten Geschäftsbetrieb beziehen, die früher Teil seines
Vorgängers waren, dann vom Vorgänger neu bewertet wurden und nun
an das neu gegründete Unternehmen übertragen werden. Der Stab
empfahl daher, dass der Board die bestehende Ausnahme im
Paragraphen D8 von IFRS 1 ausweiten solle, um ein solches
Staatsunternehmen abzudecken, obwohl dessen Neubewertung in der
Periode erfolgte, die von seinem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt
wird, und nicht vor seinem Übergang auf IFRS.
Vergleichsperiode
Der Board erörterte dann, wie nach der obigen Sichtweise A
Vergleichsinformationen dargestellt werden sollten. Der Stab
hatte zwei Möglichkeiten ausgearbeitet:
 |
Möglichkeit A Feststellung der
angenommenen Anschaffungskosten zum Übergangszeitpunkt
auf IFRS unter Verwendung der Neubewertungsbeträge aus
Jahr 3 angepasst, um alle Abschreibungen, Abwertungen
oder Wertminderungen auszuschließen, die zwischen dem
Datum des Übergangs auf IFRS und dem Neubewertungsdatum
eingetreten sind. |
 |
Möglichkeit B Feststellung der
angenommenen Anschaffungskosten zum
Neubewertungszeitpunkt, Darstellung der historischen
Kosten oder der Beträge nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen wie nach IFRS 1 erlaubt für
die Vergleichsperioden vor dem Neubewertungszeitpunkt. |
Einige Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit B, da es
unmöglich sein würde, Möglichkeit A anzuwenden, ohne späteres
Wissen einfließen zu lassen. Andere Boardmitglieder
unterstützten Möglichkeit A, weil sie der Meinung waren, dass
Möglichkeit B keine sinnvollen Informationen liefern würde.
Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder der
Stabempfehlung Möglichkeit B zu.
Übergang
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass eine
rückwirkende Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen an
IFRS 1 gestattet aber nicht verpflichtend sein sollte.
Bestehender IFRS-Ersteller
Der Board kam überein, sich nicht der Frage zu widmen, wie
ein bestehender IFRS-Ersteller eine einmalige Restrukturierung
für eine Privatisierung bilanzieren sollte oder ob die
Neubewertung im Zusammenhang mit dieser Neustrukturierung zu
einer Änderung der Bilanzierungsmethoden führt.
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung
Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung, ob ein
erstmaliger Anwender von allen Vorschriften in IAS 8 ausgenommen
ist für die Zwischenberichte und Jahresberichte, die in seinem
ersten IFRS-Abschluss dargestellt sind. Wenn IAS 8 nicht
anzuwenden ist, welche Vorschriften, wenn überhaupt, sind dann
anzuwenden, wenn das Unternehmen seine Bilanzierungsmethoden
zwischen seinem ersten Zwischenbericht, den es in
Übereinstimmung mit den IFRS erstellt, und seinem ersten
IFRS-Jahresabschluss ändert? Eine ähnliche Frage, auch wenn sie
nicht Teil dieser Bitte um Klarstellung war, ergibt sich in
Bezug auf Änderungen, die ein Unternehmen möglicherweise in
Bezug auf die Ausnahmen in IFRS 1 vornimmt, die es sich
anzuwenden entschließt.
Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:
 |
In IFRS 1 sollte weiterhin die geforderten Angaben
in Bezug auf eine erstmalige Anwendung und den Übergang
eines Unternehmens auf IFRS genannt werden und nicht auf
IAS 8 verwiesen werden. IFRS 1.27 sollte geändert
werden, sodass Folgendes explizit festgehalten wird:
 |
(a) IAS 8 gilt für die Wahl der
Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens zum
Zeitpunkt des Übergangs und für Änderungen an diesen
Methoden bis zum Zeitpunkt des ersten
IFRS-Jahresabschlusses, und |
 |
(b) alle Vorschriften in IAS 8 in Bezug auf
Änderungen der Bilanzierungsmethoden sind nicht
anzuwenden (und nicht nur die Angabevorschriften). |
|
 |
Die
Überleitungsvorschriften in IFRS 1.27 und .32 müssen in
Hinblick auf die Veränderungen aktualisiert werden, die
das Unternehmen bei den Bilanzierungsmethoden und den
Übergangswahlmöglichkeiten nach IFRS 1 im ersten Jahr
der erstmaligen Anwendung vornimmt. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
Übergang Angabevorschriften für frühzeitige Anwender
Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre
in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.
Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben
für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig
anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen
seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern
beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen
behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen
Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend
seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.
Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt)
zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den
Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).
Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28
gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung
angewendet werden.
 |
(a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab
oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:
 |
(i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab |
 |
(ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert |
 |
(iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode. |
|
 |
(b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:
 |
(i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden)
und Buchwerte; |
 |
(ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden
wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie |
 |
(iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation |
|
Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche
Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag
völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun
gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu
sachgerechten Angaben führe.
Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung
anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und
erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf
die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.
Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell
Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige
zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre
Folgendes vorgesehen:
 |
(a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum
beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39. |
 |
(b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
 |
(i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von
Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
|
 |
(ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten
Anschaffungskosten und der Änderung des
beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen
Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung. |
|
Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert
abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt
würde.
Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied
betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht
hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten
in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine
gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der
'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde
wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.
Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter
Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger
abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen,
insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.
Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage
für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en detail erwogenen Alternativen)
und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
|