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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 15.-19. Juni 2009

 

Montag, 15. Juni 2009

Aufzählung Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Vorschlag zur Risikovorsorge (um erwartete Risiken angepasste fortgeführte Anschaffungskosten)

Dienstag, 16. Juni 2009

Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

Mittwoch, 17. Juni 2009

Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37
Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung
Aufzählung Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien: Dynamische Risikovorsorge in Spanien
Aufzählung Erlöserfassung

Donnerstag, 18. Juni 2009

Aufzählung Gemeinsame Vereinbarungen – Behandlung zweier Themen aus der Aprilsitzung
Aufzählung Bilanzierung durch Venturer, die keine gemeinsame Kontrolle haben
Aufzählung Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften bei gemeinsamer Geschäftstätigkeit
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben
Aufzählung Leasingverhältnisse – Klärung einiger im Diskussionspapier ungelöster Sachverhalte

Freitag, 19. Juni 2009

Aufzählung Preisregulierte Geschäfte
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010
Aufzählung Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option
Aufzählung Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen
Aufzählung Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)
Aufzählung Bilanzierung von Privatisierungen
Aufzählung Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung
Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie demnächst hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
15.-19. Juni 2009

 

Montag, 15. Juni 2009

 

Aufzählung Lehreinheit durch Vertreter von BNP Paribas – Operative Herausforderungen eines Wertminderungsmodells erwarteter Verluste

 

Vier Vertreter von BNP Paribas erschienen vor dem IASB als 'gleichgesinnte Denker', um die operativen Herausforderungen eines Modells erwarteter Verluste zu erörtern. Sie fußten ihre Beurteilung auf dem Modell der erwarteten Verluste, das der Stabsmitarbeiter des IASB im Mai 2009 vorgestellt hatten (insbesondere Agendapapier 5D). Das Team von BNP versuchte darzustellen, wie ein solches Wertberichtigungsmodell in ihrer Situation angewendet werden könnte.

Eine Kernfrage würde für Finanzinstitute darin bestehen, ob das Modell der erwarteten Verluste die Prozyklizität in der Rechnungslegung reduziert oder ob es gegenzyklisch sein würde. In einer ersten Reaktion sagten die Vertreter von BNP, dass das Modell der erwarteten Verluste weniger prozyklisch als das Modell der eingetretenen Verluste sei, jedoch nicht gegenzyklisch.

Nach Schätzungen von BNP Paribas wären die Kosten der Einführung eines Modells der erwarteten Verluste auf die Kreditrisikovorsorge erheblich und würden sich über drei Jahre erstrecken: ein Jahr für die Entwicklung der Systeme und zwei Jahre für deren Ausrollen. Variabel verzinslich Vermögenswerte seien problematisch, und die Systemfolgen solcher Instrumente müssten noch weiter untersucht werden. Als Privatmann gefragt, dachte einer der Vortragenden, dass Banken diese bedeutenden Kosten wohl eingehen würden, wenn der Ansatz die Prozyklizität verringere. Die Banken würden diese Kosten aber vermutlich nicht eingehen wollen, wenn sie sich zudem auch noch mit weiteren regulatorischen Wertminderungen befassen müssten.

Ein Problem im Zusammenhang mit der Verwendung von Basel II-Daten bestehe darin, dass sie sehr grob seien: der Schnitt erfolge danach, ob etwas kurz- oder langfristig sei. Dagegen würde das Modell der erwarteten Verluste eine höhere Granularität der Daten, die von den Systemen abgegriffen würden, erfordern. Etwas operative Effizienz könne man erreichen, indem man Portfolien ähnlicher Kredite statt Einzelkredite beobachte; dies würde aber ebenfalls Systemänderungen mit sich bringen, wenn man die bloße Menge verschiedener Arten und Fälligkeiten der betroffenen Kredite berücksichtige. Wie gesagt, dies müsse alles noch untersucht werden.

Die Boardmitglieder sondierten verschiedene Aspekte des Modells mit den Referenten und klärten bestimmte Punkte. Aus Sicht der Vortragenden war klar, dass es ihr Leben als Ersteller vereinfachen würde, wenn es ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen den Daten gäbe, die bei der Ermittlung der Kreditrisikovorsorge für die Rechnungslegung und für aufsichtliche Zwecke benötigt würden. Allerdings war ebenso offenkundig, dass einige Boardmitglieder mit den Glättungskonsequenzen des Modells der eingetretenen Verluste immer noch Probleme hatten.

Beide Seiten drückten ihren Wunsch aus, weiter gemeinschaftlich an der Erforschung des Modells der erwarteten Verluste zu arbeiten. Die Stabsmitarbeiter des IASB erinnerten die Adressaten daran, dass ein Dokument, in welchem um die Übermittlung von Sichtweisen gebeten wird ('Request for Views'), Ende Juni oder Anfang Juli freigegeben und das Modell der erwarteten Verluste untersuchen würde, um dessen Machbarkeit zu beurteilen.

 

 

Dienstag, 16. Juni 2009

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Mitarbeiter des Stabs eröffneten die Sitzung mit der Vorstellung der Tagesordnung, die aus einer Erörterung und der anschließenden Abstimmung des Boards zu den sieben nachfolgend dargestellten Punkten in Bezug auf die vorgeschlagene neue Klassifizierungsstruktur und Übergangsvorschriften bestand.

 

Bilanzierung eingebetteter Derivate

Der Stab fasste sein Papier zu dem Thema zusammen, das aus drei Alternativen bestand, die der Board erwägen solle. Dabei handelte es sich um die folgenden:

Aufzählung Alternative 1A: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate als Filter für die Klassifizierung. Nach dieser Alternative erfolgten die Beurteilung eingebetteter Derivate und jegliche Aufspaltungen wie in den bestehenden Vorschriften nach IAS 39; in einem zweiten Schritt würden dann die abgetrennten Derivate, die Trägerverträge sowie die strukturierten Produkte, die nicht aufgespalten worden seien, unter Anwendung der neuen Kriterien klassifiziert.
Aufzählung Alternative 1B: Anwendung der Beurteilung eingebetteter Derivate, wie sie derzeit in IAS 39 besteht, als eigentliche Beurteilung zur Klassifizierung. Nach diesem Ansatz würden eingebettete Derivate, die abgetrennt worden seien, automatisch als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert, und der Trägervertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Wenn es nicht zu einer Aufspaltung käme, würde das Instrument automatisch in Gänze für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren.
Aufzählung Alternative 2: Vollständige Abschaffung des Konzepts eingebetteter Derivate. Diesem Ansatz zufolge würde ein strukturiertes Instrument zur Gänze entsprechend der neuen Kriterien klassifiziert. Wenn also ein in ein schulrechtliches Instrument eingebettetes Derivat, bspw. eine Indexierung an einen Warenpreis, zu einem Zahlungsstrom führen könnte, der das Instrument insgesamt entsprechend den neuen Klassifizierungskriterien von einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschlösse, würde das gesamte Instrument als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten klassifiziert. Allerdings würden Ausstattungsmerkmale in Form von Zinsoptionen (Caps, Floors und Collars), die dazu führen, dass die Verzinsung eines Instruments von fest in variabel oder umgekehrt geändert würde, ein Instrument nicht von einer Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten ausschließen. Das wird damit begründet, dass sowohl fest- als auch variabel verzinsliche Instrumente für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten qualifizieren würden und der Stab deshalb ein Instrument, in welchem beide Elemente miteinander kombiniert werden, ungeachtet anderer Ausstattungsmerkmale ebenfalls als für eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kommend ansehen würde. Da dieser Ansatz mit dem Nachteil behaftet sei, dass ein relativ unbedeutendes eingebettetes Ausstattungsmerkmal dazu führen könne, dass ein Instrument zur Gänze als zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten zu klassifizieren wäre, empfahl der Stab die Einführung einer Wesentlichkeitsüberlagerung zur Beurteilung der Bedeutung derartiger Ausstattungsmerkmale auf die Variabilität der Zahlungsströme des Instruments in toto für Zwecke der Klassifizierung.

Zwei Boardmitglieder äußerten deutliche Unterstützung für Alternative 2 als den saubersten und einfachsten Ansatz und somit jenen, der am meisten mit der Zielsetzung der Verringerung von Komplexität in Einklang stünde. Man hob hervor, dass es keine Wechselwirkung zwischen den hier vorgestellten Vorschriften für eingebettete Derivate und der vorgeschlagenen Behandlung der Fair Value Option gebe, weil vorgeschlagen worden sei, dass Letztgenannte nur für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien aufrechterhalten würde. Ein Boardmitglied war der Ansicht, dass die Überlagerung durch Wesentlichkeitserwägungen als Teil von Alternative 2 nicht beibehalten werden sollte, weil Wesentlichkeit bei der Auslegung aller Standards erwogen werden sollte. Drei weitere Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für diese Sichtweise aus.

Als Reaktion auf Bedenken, Alternative 2 könne zu einer großflächigen Änderung führen, meinte ein Boardmitglied, dass ausreichend Vorlaufzeit bestünde, wenn als Datum der Anwendung der 1. Januar 2011 verabschiedet würde. Ein Boardmitglied meinte, dass die Möglichkeit zum Financial Engineering bestünde, weil einige Instrumente, die eingebettete Derivate einhielten, zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden. Ein anderes Boardmitglied antworte auf diese Bedenken, dass zweifelhaft sei, dass Instrumente, die komplexe oder mehrfache eingebettete Derivate enthielten, überhaupt für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in Frage kämen.

Elf Boardmitglieder stimmten für Alternative 2. Eine Mehrheit stimmte gegen die Einbeziehung einer Wesentlichkeitsüberlagerung, nur zwei waren dafür.

 

Kreditrisikokonzentrationen

Der Stab fasste seine Empfehlungen auf diesem Gebiet zusammen. Der Sachverhalt bezieht sich auf Kreditrisikokonzentrationen auf Ebene des einzelnen Finanzinstruments infolge von Nachrangigkeit, d.h. des Bestehens einer Struktur bevorzugter Zahlungen für verschiedene Instrumente, die vom selben Schuldner emittiert wurden. Die Folge davon sei, dass bevorrechtigte und abgesicherte Gläubiger üblicherweise nicht gehebelt seien und deshalb das Kriterium 'haben nur einfache Kreditmerkmale' erfüllen würden. Dagegen würden nachrangige Instrumente, die im Rahmen einer Wasserfallstruktur gehalten würden, vertraglich gehebelt seien und damit einen Bonitätsschutz für die bevorrechtigten Tranchen bieten. Instrumente, die einen Schutz für andere Tranchen böten, würden keine einfachen Kreditgeschäfte darstellen und somit zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sein. Dagegen würden nachrangige Schuldinstrumente im Rahmen einer allgemeinen Gläubigerstruktur, die keinen Wasserfall darstellte, nicht vertraglich gehebelt sein, weil sie lediglich eine Ausfallreihenfolge entsprechend dem Handelsrecht widerspiegelten. Für sich genommen, würden sie das Kriterium, nur einfache Kreditmerkmale zu besitzen, erfüllen.

Es folgte eine Diskussion dazu, ob dies der vorläufigen Übereinkunft widerspräche, wonach einfache Kreditmerkmale als lediglich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehend definiert würden, weil alle Tranchen einschließlich der emittierten nachrangigen Instrumente dieses Kriterium erfüllten. Letztlich verständigte sich der Board aber darauf, dass das Element vertraglicher Hebelungen und das daraus folgende Gefälle beim Kreditrisiko zwischen vor- und nachrangigen Schulden zur Ergänzung des Zahlungsprofils um einen weiteren Faktor führe und dementsprechend keine Inkonsistenz bestünde.

Der Board stimmte mit 13 Stimmen dafür, dass zu Kreditrisikokonzentrationen Anwendungsleitlinien aufgenommen werden sollten, und stimmte der Sichtweise des Stabs zu, wonach auf der Grundlage von Wasserfallstrukturen und Gläubigerreihenfolgen zu unterscheiden sei.

 

Fair Value Option

Der Stab stellte seine Sichtweise vor, wonach die Fair Value Option auf das Auswahlkriterium beschränkt werden sollte, wonach durch die Designation eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert wird. So gesehen würden zwei der Kriterien, die derzeit nach IAS 39 zulässig seien - namentlich:

Aufzählung wenn eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert und dessen Ertragskraft entsprechend beurteilt wird; sowie
Aufzählung wenn ein strukturierter Vertrag ein eingebettetes Derivat enthält, es sei denn, das eingebettete Derivat berührt die Zahlungsströme nicht bedeutend oder ist mit den Risiken und Chancen des Trägervertrags eng verbunden;

nach den neuen Leitlinien aufgegeben. Man hob allerdings hervor, dass der zweite Punkt nicht länger relevant sei, weil der Board bereits für die Abschaffung der Kriterien für eingebettete Derivate gestimmt habe.

Ein Boardmitglied, das mit der Sichtweise des Stabs übereinstimmte, meinte, man solle im Text klarstellen, dass die zwei Kriterien, die man fallen ließe, bereits an anderer Stelle durch die neuen Bewertungskriterien behandelt würden.

Der Board stimmte für die Sichtweise des Stabs.

 

OCI-Methode für Eigenkapitalinstrumente

Der Stab verwies auf die vorläufige Sichtweise des Boards, wonach Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bestimmter Eigenkapitalinstrumente über das sonstige Gesamtergebnis (Other Comprehensive Income, OCI) dargestellt werden dürften, dass aber nachfolgende Übertragungen in das laufende Ergebnis, auch bei Verkauf, verboten würden. Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze hinsichtlich der Frage vor, wann eine OCI-Behandlung zulässig wäre:

Aufzählung Ansatz 1. Ein Unternehmen würde bei erstmaliger Erfassung die Wahl besitzen, jedwedes Eigenkapitalinstrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren. Die Designation wäre unabänderlich und erfolgte auf Grundlage des einzelnen Instruments. Bei Ausbuchung eines Instruments würde der im OCI erfasste Betrag in die Gewinnrücklagen umgebucht. Es wären Angaben erforderlich, die transparent machten, warum ein Unternehmen das Wahlrecht ausgeübt hätte und was der Effekt auf den Abschluss sei.
Aufzählung Ansatz 2. Die Designation als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' würde durch ein Prinzip bestimmt. Ein möglicher Ausgangspunkt für ein derartiges Prinzip könnte wie folgt aussehen:
Ein Eigenkapitalinstrument, das in einem größer angelegten wirtschaftlichen Zusammenhang gehalten wird und nicht vorrangig zur Realisierung der im innewohnenden finanziellen Vorteile ist als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu bilanzieren.

Der Stab sprach sich für den zweiten Ansatz aus, wobei Umklassifizierungen in die und aus der OCI-Kategorie erforderlich würden, wenn sich der strategische Zusammenhang in Bezug auf ein Eigenkapitalinstrument ändere, dergestalt, dass das Prinzip nicht länger einschlägig sei oder erst zu einem Zeitpunkt nach dem erstmaligen Ansatz erfüllt sei.

Ein Boardmitglied stimmte der Sichtweise des Stabs auf der Grundlage nicht zu, dass die Umklassifizierungskriterien zusätzliche Komplexität einführen würden. Man stellte heraus, dass die OCI-Kategorie ein Zugeständnis durch den Board und es nicht sachgerecht sei, ein neues Prinzip einzuführen. Weiter wurde angemerkt, dass Umklassifizierungskriterien missbraucht werden könnten, falls Unternehmen Bewertungserfolge bei bestimmten Instrumenten erwarteten. Es wurde diskutiert, ob ein hinreichend robustes Umklassifizierungsmodell derartigen Missbrauch verhindern könne. Einige Boardmitglieder meinten auch, dass es dem vorgeschlagenen Prinzip an Klarheit mangele.

Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass das Verbot von Umklassifizierungen ausreichend Disziplin erzeugen würde, wenn Unternehmen auswählten, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert werden sollten, und damit die Möglichkeit für Missbrauch in Grenzen hielte.

Ein weiteres Boardmitglied führte das Beispiel eines Unternehmens an, bei dem es sich um eine Wagniskapitalgesellschaft mit einer Vielzahl an Anlagen handele. Ein unbeschränktes Wahlrecht bei der Designation einiger Instrument als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' und anderer als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' führe zu mangelnder Transparenz; Nutzer hätten sich die gesamte Aufstellung des Gesamtergebnisses anzusehen, um die Ergebnisse zu verstehen.

Mehrere Boardmitglieder wiesen allerdings auf den Umstand hin, dass eine sachgerechte Formulierung bei jedwedem Prinzip problematisch sei und zu der Notwendigkeit umfassender Leitlinien auf dem weiteren Weg führen könne.

Der Board stimmte gegen einen prinzipienbasierten Ansatz, welche Instrumente als 'erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zu designieren seien. Vier Mitglieder stimmten dafür. Der Board stimmte ferner dafür, die Designation auf Grundlage einer Beurteilung des einzelnen Instruments vorzunehmen.

Der Stab empfahl sodann, dass IAS 18 geändert werden solle, um zu erhaltene Dividenden bei Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, von den Leitlinien für die Erlöserfassung auszunehmen. Es wurde diskutiert, ob Übertragungen von Dividendeneinkommen in die Gewinnrücklagen zulässig wären, wobei IAS 16.41 als eine Parallele angeführt wurde. Ein Boardmitglied stellte zudem fest, dass Leitlinien im Hinblick auf Gebiete wie die Angaben zu Ergebnis je Aktie und der Aufstellung über die Zahlungsströme erforderlich seien. Der Board stimmte der Ansicht des Stabs hinsichtlich IAS 18 zu.

 

Übergang: rückwirkende Anwendung

Der Stab führte den Board durch seine Empfehlung rund um die rückwirkende Anwendung auf 12 unterschiedlichen Gebieten.

  1. Klassifizierungsmodell und Beurteilung, ob ein Instrument auf Basis der vertraglichen Rendite gesteuert wird – der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung; allerdings sollte die Beurteilung des Kriteriums der Basis vertraglicher Rendite auf den Tatsachen und Umständen zum Zeitpunkt des Übergangs auf die neuen Leitlinien erfolgen. Der Board stimmte diesem Ansatz zu.
  2. Designation von Eigenkapitalinstrumenten, die unter Anwendung der OCI-Methode zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden – der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung. Das Problem, beizulegende Zeitwerte für die Eigenkapitalinstrumente zu erhalten, die zu Anschaffungskosten geführt werden, wird in Nummer 8 unten behandelt. Hinsichtlich dieser Empfehlung gab es im Board keinen Dissens.
  3. Behandlung von Available-for-sale-Rücklagen bei Instrumenten, die gemäß den derzeitigen Leitlinien zu AFS bewertet werden – der Stab empfahl eine volle rückwirkende Anwendung, bei der die Beträge, die sich im OCI auf AFS-Instrumente bezögen, in der Eröffnungsbilanz in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden sollten, wenn sie sich auf Instrumente beziehen, die nach den neuen Leitlinien erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert abgebildet werden. Für Instrumente, die nach den derzeitigen Kriterien als AFS behandelt, nach den neuen Leitlinien aber zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, werden die Sachverhalte rund um die Berechnung von Wertminderungen unter Nummer 7 unten behandelt. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.
  4. Strukturierte Verträge, bei denen nach den alten Leitlinien eine Abspaltung eines eingebetteten Derivats erfolgte und bei denen das strukturierte Produkt nach den neuen Leitlinien zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist – der Stab empfahl die volle rückwirkende Anwendung. Der beizulegende Zeitwert des strukturierten Vertrags wäre die Summe aus beizulegendem Zeitwert des zuvor abgespaltenen eingebetteten Derivats und dem beizulegenden Zeitwert des Trägervertrags, die zuvor nach IFRS 7 angegeben worden sind. Zur Behandlung von strukturierten Verträgen, für die nach den neuen Leitlinien eine Behandlung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen ist, und damit in Beziehungen stehenden Wertminderungssachverhalten siehe Nummer 7 unten. Zwei Boardmitglieder brachten ihre Meinung zum Ausdruck, dass die Anwendung quer über die verschiedenen Gebiete soweit wie möglich einheitlich erfolgen solle. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu (neun Stimmen dafür).
  5. Fair Value Option – der Stab empfahl, dass die Beurteilung für Designation und Dedesignation zum Zeitpunkt des Übergangs erfolgen solle und die Bilanzierungsfolgen rückwirkend zu erfassen wären. Zu diesem Punkt bestand im Board kein Dissens.
  6. Effektivzins – der Stab empfahl eine rückwirkende Anwendung für Instrumente, die nach den neuen Kriterien zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet würden, zuvor aber einen anderen Bewertungsmaßstab besaßen. Das würde die Feststellung der zukünftig erwarteten Zahlungsströme unter Berücksichtigung aller vertraglichen Ausstattungsmerkmale des Instruments, Gebühren, Transaktionskosten und Agien/Disagien mit sich bringen sowie die Ermittlung der internen Rendite erfordern. Der Stab vertrat die Ansicht, dass dies hinsichtlich des Erfordernisses, Finanzinstrumente zukünftig zu fortgeführten Anschaffungskosten zu berichten, entscheidend sei. Der Stab zeigte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
  7. Wertminderungen – der Stab empfahl eine prospektive Anwendung, verbunden mit einem Werthaltigkeitstest zum Zeitpunkt des Übergangs und einer erfolgswirksamen Erfassung einer jedweden Wertberichtigung. Der Board erwog, ob eine rückwirkende Anwendung möglich sei. Ein Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass infolge früherer Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts eine Zahlungsstromreihe vorläge, um eine rückwirkende Beurteilung auf Wertminderungen vornehmen zu können; allerdings wurde festgestellt, dass einige beizulegende Zeitwerte aus Preisnotierungen abgeleitet würden, bei denen keine Zahlungsreihe für die Berechnung vorläge. Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass es zu einer großen Anpassung kommen könnte, wenn die Anwendung prospektiv erfolge. Ein weiteres Boardmitglied schlug eine alternative Behandlung vor, nach der der beizulegende Zeitwert eines Instruments für Zwecke der rückwirkenden Erfassung von Wertminderungen stellvertretend für den geminderten Betrag genommen werden könnte. Es gab einige Diskussionen darüber, ob Zahlungsströme verwendet werden sollten, wenn sie für eine rückwirkende Berechnung zur Verfügung stünden, und stellvertretend der beizulegende Zeitwert verwendet werden solle, wenn dies nicht möglich sei. Man hob hervor, dass Wertaufholungen in Perioden, die zeitlich vor den dargestellten Perioden lägen, kein Problem darstellten, weil jedwede Wertminderungsberechnungen zuvor erfasste Wertminderungen überschreiben würden. Man beschloss, dass der Stab die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang den beizulegenden Zeitwert zu verwenden, untersuchen solle.
  8. Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente – der Board hatte sich bereits darauf verständigt, dass die Ausnahme von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für nicht notierte Eigenkapitalinstrumente unter den neuen Klassifizierungsregeln nicht beibehalten werden solle. Der Stab schlug vor, dass der beizulegende Zeitwert für diese Instrumente zum Zeitpunkt des Übergangs festgestellt und der Unterschiedsbetrag bei Übergang erfolgswirksam erfasst werden sollte. Zwei Boardmitglieder stellten die Frage, warum die Differenz bei Übergang nicht als Anpassung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen im Sinne einer Änderung der Bilanzierungsmethoden nach IAS 8 gezeigt werde. Man hob allerdings hervor, dass es schwierig wäre, festzulegen, auf welche Periode sich eine Änderung des beizulegenden Zeitwert bezöge.
  9. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – der Stab schlug die Sichtweise vor, nach der eine jede Sicherungsbeziehung, die nach den neuen Kriterien aufgelöst werden müsse, als Abbruch der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bilanziert werden solle. Dies würde Erstellern eine Erleichterung beim Übergang geben, weil es nicht erforderlich wäre, rückwirkend irgendwelche Effekte aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu identifizieren und umzukehren. Ein Boardmitglied meinte dazu, dass es schwierig sei, diese Übergangsvorschrift auszulegen, weil die Leitlinien zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Juli 2009 noch nicht zur Verfügung stünden. Der Stab stellte fest, dass die Fair Value Option für die Beseitigung von Bilanzierungsanomalien nach wie vor zur Verfügung stünde, wenn Sicherungsbeziehungen abgebrochen worden seien und Grundgeschäfte andernfalls zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten gewesen wären. Es bestand im Board keine Meinungsverschiedenheit zu dem Vorschlag des Stabs.
  10. Angaben – der Stab empfahl keine Erleichterungen beim Übergang hinsichtlich des Erfordernisses, Vergleichszahlen nach IFRS 7 im Hinblick auf das neue Klassifizierungs- und Bewertungssystem vorzusehen. Dem stimmte der Board zu, und es gab keine abweichenden Meinungen.
  11. Angaben beim Übergang – der Stab schlug keine zusätzlichen Vorschriften zu jenen Verlautbarungen vor, die bereits nach IAS 8.28 für die erstmalige Anwendung eines IFRS vorgesehen sind. Der Board schloss sich der Sichtweise des Stabs an, und es gab keine abweichenden Meinungen.
  12. Umfassende zusätzliche Angaben für vorzeitige Anwender – um die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen sicherzustellen, empfahl der Stab die folgenden Angabevorschriften für Unternehmen, die die Regelungen vorzeitig anwenden:
    Aufzählung eine zusätzliche Aufstellung der Vermögenslage in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39 für alle dargestellten Perioden
    Aufzählung eine zusätzliche Aufstellung des Gesamtergebnisses in Übereinstimmung mit den gegenwärtigen Regelungen in IAS 39 für alle dargestellten Perioden
    Aufzählung eine Tabelle, in der der Buchwert für jede dargestellte Periode für jede Klasse nach der bestehenden Fassung von IAS 39 mit dem Buchwert nach den neuen Leitlinien verglichen wird
    Aufzählung Erläuternde Informationen dazu, wie das Unternehmen das neue Klassifizierungsmodell angewendet hat und wie das Modell die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens in der laufenden und den vorangehenden Periode(n) beeinflusst hat

Alle vorstehenden Angaben würden solange in jeder Periode gefordert, bis die neuen Leitlinien für alle nach IFRS berichtenden Unternehmen in Kraft träten.

Der Stab erläuterte, dass es zum Thema Angaben für frühzeitige Anwender in hohem Maße Schriftwechsel und Beratungen gegeben habe. Die in Kraft befindlichen Regeln würde eine hohen Hürde für eine frühzeitigen Anwendung aufbauen. Ein Boardmitglied meinte, dass die Vorschriften exzessiv anmuteten; er verstünde allerdings ihre Notwendigkeit.

Der Stab schlug eine alternative Sichtweise vor, nach der die Angabevorschriften für erstmalige Anwendung auf eine Angabe der Auswirkung der ausgeübten Wahlrechte im Vergleich zur Lage vor dem Übergang beschränkt würden. Der Vorsitzende meinte, dass man dies als alternative Sichtweise im Standardentwurf veröffentlichen könnte.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass, falls die neuen Vorschriften höherwertig seien, der Board keine hohen Hürden für eine vorzeitige Anwendung aufbauen sollte. Diese Sichtweise wurde von einem anderen Boardmitglied geteilt. Der Stab meinte, dass der einzige Grund für die vorgeschlagenen Angaben die Vergleichbarkeit sei. Der Vorsitzende bat darum, dass Boardmitglieder, die eine möglicherweise abweichende Ansicht verträten, diese Ansichten an den Stab noch in der laufenden Woche übermitteln sollten.

 

Folgeänderungen an IFRS 1

Der Stab schlug einige Folgeänderungen an IFRS 1 in Bezug auf das Wahlrecht zum Designationszeitpunkt (d.h. das Wahlrecht, Finanzinstrumente entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung oder zum Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS zu designieren) sowie einige Sachverhalte in Bezug auf Umsetzungsleitlinien vor, einschließlich Leitlinien zu eingebetteten Derivaten sowie zu Klassifizierungs- und Bewertungssachverhalten. Die Boardmitglieder fragten, ob es erforderlich sei, dies in der ersten Phase des Projekts aufzunehmen, oder ob es nicht sinnvoller sei, Änderungen an IFRS 1 auf die zweite Phase zu verschieben.

 

Folgeänderungen an IFRS 7

Der Stab stellte Folgeänderungen an IFRS 7 vor, um die neuen Kategorien widerzuspiegeln und Angaben zu beseitigen, die nicht länger relevant seien (wie zu den Umklassifizierungen). Es gab dazu im Board keine gegenteiligen Ansichten.

 

Restanten

Der Stab stellte dem Board dem folgenden vier Sachverhalte vor:

  1. Der Stab schlug vor, den Anwendungsbereich von IAS 39 nicht in dieser Phase des Projekts zu adressieren. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
  2. Der Stab empfahl, dass die Vorschriften hinsichtlich der Erfassung von Erfolgen am Tag 1 in dem Standardentwurf nicht geändert werden sollten. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
  3. Der Stab hob hervor, dass zwei der jährlichen Verbesserungen an IAS 39, die in den kommenden Standardentwurf aufgenommen würden und sich auf die Effektivverzinsung und die Abspaltung eingebetteter Derivate bezögen, nicht länger relevant sein könnten. Man stellte fest, dass der Standardentwurf für die jährlichen Verbesserungen ein Anwendungsdatum zum 1. Januar 2011 vorsehe und dass das Anwendungsdatum für die geänderten Klassifizierungs- oder Bewertungsvorschriften der 1. Januar 2011 oder 2012 sein könnte. Ein Boardmitglied sprach sich für den 1. Januar 2012 aus, weil alle vorgeschlagenen Änderungen zum selben Zeitpunkt anwendbar sein sollten. Man beschloss, die Frage in den im September erscheinenden Standardentwurf der jährlichen Verbesserungen aufzunehmen.
  4. Der Stab empfahl, keine Änderungen an den Bewertungsleitlinien in IAS 39 hinsichtlich Finanzgarantieverträgen, Kreditzusagen oder finanziellen Verbindlichkeiten mit Kündigungsrecht vorzunehmen. Der Board zeigte sich damit einverstanden.

 

Abschließende Diskussion

Der Vorsitzende machte deutlich, dass alternative Sichtweisen - sofern sachgerecht - im Standardentwurf hinsichtlich der neuen Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften aufgenommen werden könnten. ein Boardmitglied brachte eine alternative Sichtweise auf, die die Unterstützung eines weiteren Boardmitglieds hatte. Der Vorsitzende schlug vor, dass diese alternative Sichtweise zwischen dem Boardmitglied und dem Stab erörtert werden sollte und dass eine weitere Erörterung am Freitag, den 19. Juni 2009 stattfände.

Das Boardmitglied stellte die alternative Sichtweise knapp vor. Diese bestand darin, dass für bestimmte schuldrechtliche Instrumente, bei denen es sich nicht um Kredite oder Forderungen handelt, Zinserträge in der GuV und Bewegungen des beizulegenden Zeitwerts im OCI dargestellt werden könnten. Somit würde unter Aufrechterhaltung der Fair-Value-Basis die Information zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz und ein Ertragsstrom auf Basis fortgeführter Anschaffungskosten in der GuV gegeben. Somit würde das Modell der fortgeführten Anschaffungskosten lediglich für Kredite und Forderungen beibehalten. Allerdings würden ansonsten alle weiteren Kriterien wie für eine Klassifizierung zu fortgeführten Anschaffungskosten gelten (d.h. Steuerung auf Grundlage der vertraglichen Rendite). Man beschloss, ein Papier zu erstellen, in dem diese Sichtweise zusammengefasst würde.

Der Vorsitzende stellt fest, dass diese alternative Sichtweise und jene zu den Angaben bei erstmaliger Anwendung am Freitag, den 19. Juni 2009 erörtert werden sollten.

 

 

Mittwoch, 17. Juni 2009

 

Aufzählung Schulden - Änderungen an IAS 37

 

Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften auf Prozessverbindlichkeiten

 

Der Board erörterte Bedenken, die von einigen Anwendern und Boardmitgliedern aufgebracht worden waren, dass der Beklagte in manchen Rechtsstreitigkeiten praktischen Problemen begegnen könne, wenn bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen angewendet werden.

 

Der Ansatz würde das Ergebnis des Rechtsstreits beeinflussen

 

Der Stab stellte eine Analyse vor, in der man zu folgenden Schlüssen gelangt war:

 

Aufzählung Die vorgeschlagenen Änderungen an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften erhöhen das Risiko, nachteilige Informationen angeben zu müssen nicht auf bedeutende Art und Weise; und
Aufzählung einige nützliche Informationen würden verloren gehen, wenn die Schulden stattdessen gar nicht angesetzt oder mit einem wesentlich weniger relevanten Betrag angesetzt würden, etwa dem Minimal- und dem Maximalbetrag in einer Bandbreite von vernünftigerweise möglichen Ergebnissen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unbehagen, dass Erstellern vorgeschrieben werden solle, das erwartete Ergebnis eines bedeutenden Rechtsstreits zu quantifizieren, und zogen einen Ansatz über reine Angabe vor. Die errechneten Zahlen würden zu veränderlich sein, um nützlich zu sein. Andere Mitglieder waren nicht zufrieden mit dem Ansatz, da sie befürchteten, dass die Angaben sich schnell auf Allgemeinplätze reduzieren würden. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Empfehlungen des Stabs nicht weit von der gegenwärtigen Situation in IAS 37 entfernt wären und daher eher ein Entwicklung als einen neuen Ansatz darstellten und immer noch der Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung unterliegen würden. Das Ergebnis sollten bessere Angaben sein als derzeit zur Verfügung gestellt würden. Der Board stimmte mit einer Gegenstimme zu, dass der Standard keine Ausnahmen zu den vorgeschlagenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Schulden aus Rechtsstreitigkeiten enthalten solle.

 

Schulden aus einmaligen Rechtsstreitigkeiten, die nicht verlässlich bewertet werden können

 

Der Board erörterte dann die weitverbreiteten Bedenken, dass die Ergebnisse großer, einzigartiger Prozesse schwer vorherzusagen sein können und daher nicht verlässlich zu bewerten sind.

 

Der Board erörterte die Sachverhalte in Bezug auf bedeutende Rechtsstreitigkeiten aber kam zu dem Schluss, dass im Standard weiterhin die Umstände, unter denen Schulden nicht verlässlich bewertet werden können, als "äußerst selten" beschrieben werden sollten und dass keine Leitlinien, wie dies zu interpretieren sei, zur Verfügung gestellt werden sollten.

 

Praktische Probleme für US-Unternehmen

 

Der Stab bat den Board um Anweisungen vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die aus den USA stammten, nach denen  IAS 37 "inkompatibel mit den rechtlichen Vorschriften in den USA sein könnten, da Ersteller gezwungen wären, möglicherweise nachteilige Informationen über ihren Rechtsstreit offenzulegen". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es zwar eine Ausnahme wegen Selbstbenachteiligung für Angaben gebe, keine jedoch für den Ansatz; und im Abschluss angesetzte Posten seinen nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften der "Entdeckung" ausgesetzt.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die identifizierten Probleme bereits jetzt in IAS 37 existierten und dass der Board den Abschluss des Standards nicht wegen dieses möglichen Sachverhalts aufschieben sollte. Die Boardmitglieder wollten sich in diesem Bereich nicht den bestehenden US-GAAP annähern. Wenn, als Teil des Übergangs auf IFRS, Umsetzungsfragen in Bezug auf die Anwendung dieses Standards identifiziert werden würden, könnte diese dem IASB auf die übliche Art und Weise zur Kenntnis gebracht werden.

 

Rückerstattungsrechte 

 

Der Board kam überein, dass der Standard keine Bewertungsvorschriften für Rückerstattungsrechte enthalten solle. Es sollte jedoch explizit darauf hingewiesen werden, dass die Annahmen, die zur Bewertung  eines Rückerstattungsrechts verwendet werden, mit denen in Übereinstimmung stehen sollten, die für die Bewertung der entsprechenden Schuld verwendet werden.

 

Es gab einige Diskussion, ob IFRIC 5 Rechte auf Anteile an Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung geändert werden sollte, um den "niedrigeren Betrag aus dem Betrag der angesetzten Entsorgungsverpflichtung; und dem Anteil des Teilnehmers am beizulegenden Zeitwert der den Teilnehmern zustehenden Nettovermögenswerte" in Paragraph9 zu streichen. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war für die Streichung des Vermögenswertobergrenzentests in IFRIC 5.

 

Angabe möglicher Verpflichtungen

 

Der Board erörterte die Umstände, unter denen ein Unternehmen Angaben über "mögliche Verpflichtungen" leisten sollte (also für solche, bei denen unsicher ist, ob eine Verpflichtung vorliegt, und für die die Unternehmensleitung auf Grundlage gegenwärtiger Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind und keine Schuld anzusetzen ist).

 

Der Board kam überein, dass es eine Angabe möglicher Verpflichtungen geben sollte (in Abhängigkeit der Wesentlichkeit), wenn die Wahrscheinlichkeit des Abflusses von wirtschaftlichen Ressourcen nicht äußerst vage ist.

 

Der Board kam überein, dass ein Unternehmen unter solchen Umständen die folgenden Angaben leisten würde:

 

Aufzählung eine Beschreibung der Umstände,
Aufzählung ein Einschätzung auf die finanziellen Auswirkungen,
Aufzählung eine Einschätzung der Unsicherheiten in Bezug auf die Beträge oder den zeitlichen Anfall jeglicher Abflüsse wirtschaftlicher Ressourcen und
Aufzählung die Möglichkeit von Rückerstattungen.

 

Leistungsbereitschaftsverpflichtungen (stand-ready-Verpflichtungen)

 

Der Stab stellte eine überarbeitete Analyse der Merkmale von Leistungsbereitschaftsverpflichtungen und der Umstände, unter denen diese entstehen könnten, vor. Die Boardmitglieder waren allgemein zufrieden mit der überarbeiteten Analyse und unterstützten ihre Verwendung beim Entwurf des Standards und der zugehörigen Anwendungsleitlinien. Einige Boardmitglieder waren insbesondere der Meinung, dass sie ihnen helfe, Leistungsbereitschaftsverpflichtungen von Verpflichtungen zu unterscheiden, die "eingetreten aber nicht berichtet" wären. Der Board gab an, dass das Papier des Stabs die Schlussfolgerungen des Boards korrekt widergebe.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung

 

Der Board erörterte den Entwurf eine Kapitals zur Bewertung, das die Grundlage eines gemeinsamen Diskussionspapiers von IASB und FASB bilden könnte. der Kapitalentwurf war eher einfach, er enthielt keine Grundlage für Schlussfolgerungen und keine anderen begleitenden Materialien, die nachher tatsächlich in das Kapitel zu Bewertungen aufgenommen werden würden. Darüber hinaus gab der Stab zu, dass er nicht alle Themen aufgenommen habe, die die Boards eventuell in das Bewertungskapital des Rahmenkonzepts aufgenommen haben wollten.

 

Es wurde um keine Entscheidungen gebeten, aber die Boardmitglieder äußerten einige allgemeine Anmerkungen:

 

Aufzählung Es sollte eine Erörterung der Bewertung als Teil der Finanzberichterstattung geben; wie die verschiedenen Bewertungsalternativen im Hinblick auf einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Schuld eingeschätzt werden; und wie Bewertung sich auf die Bestimmung von Aufwänden und Erträgen bezieht.
Aufzählung Die Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass die Erörterung der Bewertung von Finanzinstrumenten im Widerspruch zu den meisten jüngeren Entscheidungen zu diesen Posten stehen könnte, insbesondere im Hinblick auf Posten, die nach den demnächst erscheinenden Vorschlägen des Boards in Hinblick auf Klassifizierung und Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden könnten.
Aufzählung Es gibt keine implizite Reihenfolge der Bewertungsalternativen, was den Ersteller, der das Bewertungskapitel über IAS 8 zu Rate zieht, ohne Leitlinien lässt, welcher der Bewertungsansätze der angemessenste unter bestimmten Umständen sei.
Aufzählung In das Bewertungskapital sollten kein Ideen aus einzelnen IFRS importiert werden; also anstatt auf Daten der "zweiten Ebene" zu verweisen, sollte beschrieben werden, wie solche Daten aussehen.

 

Insgesamt war der Board der Meinung, dass das Probekapitel ein gute Ausgangspunkt sei, aber es könnte noch knapper und direkter formuliert werden.

 

 

Aufzählung Lehreinheit durch Vertreter der Bank von Spanien: Dynamische Risikovorsorge in Spanien

 

Zwei Vertreter der Zentralbank von Spanien (Banco de España, BdE), die die spanischen Banken reguliert, stellten den statistischen Rückstellungsansatz vor, den die BdE den von ihr regulierten Banken vorschreibt. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach das Modell Verluste auffängt, die aufgrund einer zu niedrigen Bepreisung von Krediten in wirtschaftlichen Hochzeiten im Kreditzyklus aufgrund allzu großen Optimismusses der Märkte entstünden. Der Kreditzyklus im Modell ist eng an den Wirtschaftszyklus als Ganzes geknüpft.

 

Das Modell basiert auf einer statistischen Formel, die ein Element kollektiver Wertminderung einschließt, das sich auf den Punkt im Kreditzyklus ('alpha') und die eingetretenen Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte ('beta') bezieht. Die alpha-Komponente ist eine kollektive Einschätzung und wird auf die Veränderung des Portfolios von Vermögenswerten zu jedem Zeitpunkt der Bewertung angewendet. In Zeiten des Aufschwungs im Kreditzyklus ist die alpha-Komponente also eng an die beta-Komponente geknüpft, aber in Zeiten des Abschwungs wird dieser Trend umgekehrt, da eingetretene Verluste, die sich auf den allgemeinen Zyklus beziehen tatsächlich auf einzelne Vermögenswerte übertragen werden; das alpha-Element kann negativ sein und so allzu konservative Bepreisung von Krediten widerspiegeln. Die Vertreter erläuterten, dass ihrer Meinung nach der Vorteil des Modells in der frühzeitigen Erkennung von Kreditverlusten liege.

 

Die Bank hat etwa sechs Vermögenswertklassen, die sie als homogen ansieht; für jede von ihnen werden ein alpha (Auswirkung des Punktes des Kreditzyklus auf die Vermögenswertklasse) und ein beta (historisch eingetretene Verluste in Bezug auf einzelne Vermögenswerte) geführt. Um den Kreditzyklus einzuschätzen, verfügt die BdE über Daten des nationalen spanischen Kreditregisters zurück bis 1988 für jede der Vermögenswertklassen, was etwa zwei vollen Kreditzyklen entspricht. Die Vertreter betonten, dass dies ein Modell der eingetretenen Verluste sei, da die Eingaben in das Modell allein aus historischer Erfahrung gewonnen würden.

 

Die Boardmitglieder stellten Fragen zu verschiedenen Aspekten des Modells. Ein Mitglied fragte, welchen die BdE für neue Produkte wähle, zu denen wenig historische Daten vorlägen. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies keine Frage sei, die im spanischen Bankgeschäft zu viel Problemen führen würde, da es relativ wenig neue Produkte in Spanien gebe – so machten beispielsweise Kreditkarten nur rund 1% des gesamten Kreditgeschäfts in Spanien aus. Ein anderes Mitglied wies darauf hin, dass das Modell für Kredite, die in wirtschaftlichen Hochzeiten ausgegeben würden, effektiv zu großen Tag-1-Verlusten für die Kreditgeber führte. Die Vertreter gaben zu Antwort, dass dies eine notwendige Widerspiegelung der Kreditbepreisung in diesen Zeiten sei.

 

Ein anderes Mitglied fragte, ob die BdE wisse, wie viele Kreditdaten die anderen Zentralbanken vorhielten und wie praktikabel daher ein solches System für Banken aus anderen Ländern sein würde. Die Vertreter gaben zur Antwort, dass ihnen bekannt sei, dass einige Zentralbanken über weit zurückreichende Daten verfügten, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass viele über ausreichend detaillierte Daten bis zurück ins Jahr 1988 verfügten. Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die Bank ihr Modell weiter verwenden würde, wenn ein Modell der erwarteten Verluste in die IFRS aufgenommen würde. Die Vertreter antworteten, dass es ihrer Meinung nach möglich sei, dieses Modell zu verwenden, um erwartete Verluste einzuschätzen, es wäre jedoch ein relativ simpler Ansatz. Die Vertreter stimmten der Sichtweise der Boardmitglieder zu, dass dieses Modell, wenn es übergreifender eingesetzt würde, mehr aktive Beteiligung der Bankenaufsichten bei der Einschätzung der Rückstellungen erfordern würde als derzeit der Fall sei, wenn man die komplexe Natur des Modells und der zugrunde liegenden Daten bedenke. Die Vertreter verliehen ihrer Ansicht Ausdruck, dass in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie beispielsweise in den jetzigen Banken wahrscheinlich weniger schnell die Ansicht äußern würden, dass ein Modell wie ihr Ansatz zu wettbewerblichen Nachteilen führen würde. Dies sei ihre Erfahrung in Spanien gewesen.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern für ihre Präsentation.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung

 

Unbare Gegenleistungen

 

Der Stab des FASB war über eine Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab begann die Erörterung damit, dass er den Board an die früheren vorläufigen Entscheidungen erinnerte, die auf den Boardsitzungen im März und im April getroffen worden waren – unter anderem die folgenden:

 

Aufzählung Ein Unternehmen sollte unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert bewerten.
Aufzählung Wenn ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer unbaren Gegenleistung nicht verlässlich schätzen kann, sollte es die Gegenleistung indirekt über den Veräußerungspreis der zugesagten Güter und Dienstleistungen bewerten.
Aufzählung Manche Tauschtransaktionen sollten nicht Geschäftsvorfälle sein, die Erlöse erzeugen, aber es war nicht entscheiden worden, welche Tauschtransaktionen von Erlösen ausgenommen werden sollten. Der Board hatte den Stab gebeten, Meinungen der Anwender in dieser Hinsicht einzuholen.

 

Der Stab sprach mit Anwendern, besonders solchen in der Öl- und Gasbranche. Der Stab gab an, dass die (fast einhellige) Meinung der Anwender gewesen sei, dass man es vorziehe, dass die Transaktionen nicht als Erlös behandelt. Die Anwender waren der Meinung, dass der Austausch von Vermögenswerten im normalen Geschäftsverlauf mehr dem Erwerb von Vorräten gleiche als einer Veräußerung.

 

Der Stab sprach dann seine erstem Empfehlungen aus:

 

Aufzählung Eine Tauschtransaktion sollte nicht als Geschäftsvorfall betrachtet werden, der Erlöse generiert, wenn der Zweck der Transaktion darin liegt, die Veräußerung von Vermögenswerten an eine anderen Kunden im normalen Geschäftsablauf zu erleichtern.
Aufzählung Der Erlösstandard sollte keine Leitlinien enthalten, wie Verträge zu bilanzieren sind, deren Zweck es ist, Veräußerungen an Kunden zu erleichtern.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Vorschläge gut für ähnliche Vermögenswerte funktionierten, nicht allerdings für unähnliche Vermögenswerte. Es würden wahrscheinlich Probleme entstehen, wenn es sich um verschiedenen Vermögenswerte oder unterschiedliche Zeitpunkte handelte. Was wäre beispielsweise, wenn zwei Ölgesellschaften einander Öl verkauften und Geld austauschten? Solange wirtschaftlicher Gehalt vorhanden sei, könnte nach Meinung des Boardmitglieds Erlös zu erfassen sein.

 

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der gegenwärtige IAS 18 in der Praxis zu funktionieren scheine.

 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Der Stab wendete sich dann seiner Empfehlung zu, dass entweder der Veräußerungspreis des hingegeben Vermögenswerts oder der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts, der in ein Tauschtransaktion erhalten wird,  verlässlich schätzbar sein muss, damit die Transaktion als Geschäftsvorfall angesehen werden kann, der Erlöse erzeugt. Ein Boardmitglied fragte, ob dies von IAS 18.12 abweichen solle, in dem auf Güter Bezug genommen wird, die unähnlich sind und in dem Erlöse auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter bewertet werden, wenn das möglich ist, oder sonst der hingegebenen Güter.

 

Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass dies im Einklang stehe, aber auch wenn man beides von keinem bewerten könne, handele es sich um Erlöse.

 

Ein anderes Boardmitglied nahm dazu Stellung, in dem es aussagte, dass sie der Meinung seien, dass der Entwurf zu weit gefasst sei. Sie würden es vorziehen, nicht die Verlässlichkeitskriterien zu haben, und würden es vorziehen, die Vorschriften, die derzeit in IAS 18 bestehen, zu behalten. Nach einiger Diskussion zeigte sich, dass der Board die Vorschriften im gegenwärtigen IAS 18 unterstützt und nicht die Empfehlung des Stabs.

 

Darstellung von Erlösen aus Leistungen Dritter

 

Der Stab stellte das Papier vor, in dem erörtert wird, ob in einigen Fällen ein Unternehmen Erlöse als den Bruttobetrag ansetzen soll, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, oder als den Nettobetrag, der beim Unternehmen verbleibt, nachdem das Unternehmen andere Parteien bezahlt hat. Der Stab stellte seine ersten drei Empfehlungen vor:

 

  1. Die Identifizierung von Erfüllungspflichten sollte die Beträge bestimmen, die ein Unternehmen als Erlöse ansetzt.
  2. Im Erlöserfassungsstandard sollten Hinwiese zur Verfügung gestellt werden, um Unternehmen bei der Identifizierung von Erfüllungspflichten zu helfen, wenn nicht klar ist, welche Güter oder Dienstleistungen ein Unternehmen zu übertragen hat.
  3. Hinweise, dass eine Erfüllungspflicht bei einem Unternehmen vorliegt, ein Gut oder eine Dienstleistung an einen Kunden zu übertragen, schließen die folgenden ein:
    Aufzählung primäre Verantwortung für die Erfüllung,
    Aufzählung Vorratsrisiko,
    Aufzählung Freiheit in der Festlegung der Preise,
    Aufzählung Kundenkreditrisiko.

 

Der Board stimmte jeder der Empfehlungen zu.

 

Der Stab stellte dann seine vierte Empfehlung vor:

 

  1. Wenn ein Unternehmen ein Erfüllungspflicht an eine andere Partei überträgt, sollte es keine Erlöse in Bezug auf diese Verpflichtung ansetzen.

 

Der Stab erläuterte, dass mit Übertragung eine rechtliche Übertragung gemeint sei. Der Board erörterte, ob ein Betrag, der bei dem Geschäftsvorfall entstehen könnte (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem anderen Unternehmen für die Übertragung der Verpflichtung bezahlt wird), als Gewinn oder als Erlös zu klassifizieren sei. Der Board kam bei diesem Punkt zu keinem Schluss. Allgemein stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Die letzten beiden Empfehlungen betrafen Angaben. Sie lauteten:

 

  1. Ein Unternehmen gibt die Erlöse im gleichen Geschäftszweig getrennt nach (a) der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen auf eigene Rechnung und (b) dem Arrangieren der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen an.
  2. Ein Unternehmen gibt die Grundlage für die Einschätzung und jegliche bedeutenden Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die Frage an, ob es verpflichtet ist, Güter oder Dienstleistungen an einen Kunden zu liefern oder die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmens zu arrangieren.

 

Der Board stimmte der ersten Angabeempfehlung zu. Eine Reihe von Boardmitgliedern war der Meinung, dass die zweite Empfehlung bereits durch Vorschriften in  IFRS 1 adressiert werde. Der Stab wurde gebeten, die Angabeempfehlung noch einmal zu überprüfen, um Redundanz in den Vorschriften zu vermeiden.

 

Kombination, Segmentierung und Änderungen von Verträgen

 

Der Board erörterte zuerst die Frage der Kombination von Verträgen. Der Stab empfahl, dass, zwei oder mehr Verträge mit dem gleichen Kunden in eine einzelne Vertragsposition kombiniert werden sollten, wenn die Preise dieser Verträge voneinander abhängig sind. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Der Board erörterte einige Fragen in Bezug darauf, wie die Indikatoren für ein solches Prinzip formuliert werden könnten, aber der Vorsitzende erinnerte die Boardmitglieder daran, dass die Formulierungen noch nicht endgültig seien. Da der Stab sich auf dem richtigen Weg befände, sollte sich der Board dem nächsten Punkt zuwenden.

 

Der Board wendete sich dann der Erörterung der Frage zu, unter welchen Umständen ein Vertrag segmentiert werden sollte. Der Stab empfahl, dass ein einzelner Vertrag mit einem Kunden nur dann in mehr als einen Nettovertrag segmentiert werden sollte, wenn jedes Segment unabhängig bepreist ist. Ein Boardmitglied sagte, dass sie das Prinzip nicht vollständig verstanden hätten und gerne das ganze Bild sehen würden, bevor sie einen Entschluss fassten. Der Stab gab implizit zu verstehen, dass der Board der zweiten Empfehlung zustimmen sollte, wenn er der ersten Empfehlung zugestimmt habe, da diese die Umkehrung darstellte. Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es sich darum handele, die richtige Zuweisung zu finden, und um die Frage, wann die Verträge segmentiert werden sollte. Nach kurzer Diskussion wurde der Stab gebeten, den Sachverhalt noch einmal zu überdenken und zu verdeutlichen und ihn auf einer späteren Boardsitzung wieder vorzustellen.

 

 

Donnerstag, 18. Juni 2009

 

Aufzählung Gemeinsame Vereinbarungen – Behandlung zweier Themen aus der Aprilsitzung/ Entwurf ED 9

 

Parteien gemeinsamer Vereinbarungen, die nicht an der "gemeinsamen Kontrolle" teilhaben

 

Der Board erörterte, ob im endgültigen Standard auf irgendeine Art und Weise auf Parteien gemeinsamer Vereinbarungen Bezug genommen werden sollte, die nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben, und wie diese wenn ihre Anteile bilanzieren sollten. In Stellungnahmen zum Entwurf ED 9 war ausgesagt worden, dass es in der Praxis zu Abweichungen komme, und der Board wollte klarstellen, was seiner Meinung nach die sachgerechte Bilanzierung sein sollte.

 

Nach einer Diskussion kam der Board zu dem Schluss, dass im endgültigen Standard anerkannt werden sollte, dass eine Partei einer gemeinsamen Vereinbarung möglicherweise nicht an der gemeinsamen Kontrolle teilhaben könne. Solche Parteien sollten ihre Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren einschließlich ihrer Anteile an Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die aus der gemeinsamen Vereinbarung entstehen. Ein Querverweis für Anleger in "Joint Ventures" (wie jetzt definiert) auf die Leitlinien in IAS 39 (oder IAS 28) könnte notwendig sein.

 

Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für "gemeinsame Geschäftsvorfälle"

 

Buchungseinheit und Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

 

In Stellungnahmen zum ED 9 waren die Schlussfolgerungen des Boards zu bestimmten Aspekten der Buchungseinheit hinterfragt worden, insbesondere in Beziehung auf die Schlussfolgerung, die anteilsmäßige Konsolidierung zu streichen (ED 9, GS8-GS10), wenn man diese Schlussfolgerung  mit den anderen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Buchungseinheit vergliche (bspw. ED 9, GS18).

 

Der Board hielt fest, dass GS8-GS10 und insbesondere GS9 Schlussfolgerungen seien, die sich speziell auf seine Schlussfolgerungen zur Unangemessenheit der anteiligen Konsolidierungsmethode bezögen. Bei der Festlegung der Bilanzierung von gemeinsamen Geschäftsvorfällen hatte der Board beabsichtigt, dass die Teilnehmer einer solchen Vereinbarung die Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge bilanzieren sollten, die zu einem solchen gemeinsamen Geschäftsvorfall beigetragen würden. Solche Posten würden in den Bedingungen der Vereinbarung über den gemeinsamen Geschäftsvorfall definiert, in denen auch die Rechte und Pflichten der Parteien dieser Vereinbarung über einen gemeinsamen Geschäftsvorfall spezifiziert würden. Die Bilanzierung sollten diesen Rechten und Pflichten folgen. Die Gesamtauswirkung könne nach anteiliger Konsolidierung aussehen, aber die Vorgehensweise sei grundlegend anders.

 

Der Board vereinbarte, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen, die dem endgültigen Standard beigegeben wird, die Schlussfolgerungen des Boards hinsichtlich dessen, wann es für ein Unternehmen sachgerecht ist, seine Anteile an Vermögenswerten/Schulden zu bilanzieren, und wann, die Beteiligung zu bilanzieren, beschrieben werden sollte statt den Schwerpunkt auf die Streichung der anteiligen Konsolidierungsmethode zu legen.

 

Art der anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden

 

Der Board vereinbarte, dass im endgültigen Standard klargestellt werden sollte, dass die Bilanzierungsvorschriften in Bezug auf die Art der durch die Parteien eines gemeinsamen Geschäftsvorfalls anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden "Anteile an Vermögenswerte/Schulden" beträfen und nicht "Rechte". Dadurch sollen die Leitlinien in IAS 31 beibehalten werden, die sich auf die Klassifizierung der Anteile von Vermögenswerten nach ihrer Art beziehen.

 

Nächste Schritte

 

Die Führung des Stabs wies darauf hin, dass, obwohl die wichtigsten Fragen in Bezug auf ED 9 erneut erörtert und gelöst worden seien, der Stab noch eine gründliche Prüfung der Folgeänderungen vorzunehmen habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Konsolidierungsstandard erneut erörtert werde. Es gebe potenzielle Konflikte zwischen ED 9 und anderen Standards, die sorgfältig analysiert und dem Board vorgestellt werden müssten.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten und aufgespaltenen hybriden Produkten

Der Board erörterte verschiedene Aspekte von Bewertungsvorschriften für freistehende Eigenkapitalinstrumente und Eigenkapitalhybride (d.h. Instrumenten, die in eine Eigenkapital- und eine Schuld- oder Vermögenswertkomponente zerlegt werden). Die nachfolgenden Beschlüsse wurden, sofern nichts Gegenteiliges berichtet wird, ohne bedeutende, eingehende Diskussion getroffen.

 

Transaktionskosten

Der Board verständigte sich darauf, dass Transaktionskosten oder -gebühren, die im Zuge der Ausgabe freistehender Eigenkapitalinstrumente anfallen, unmittelbar aufwandswirksam erfasst werden sollten.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass dieses Prinzip im Widerspruch zu der Bedeutung von 'Kosten' nach IAS 16 stehe. Als Beispiel führte er den Kauf einer Sachanlage im Austausch für Anteile (Wert 100) und zusätzlichen Kosten von 10 an. Falls sich die 10 auf die Ausgabe der Aktien bezögen, würden sie als Aufwand erfasst; falls sie der Versetzung des Vermögenswertes in einen betriebsbereiten Zustand unmittelbar zurechenbar seien, wären sie zu Anschaffungskosten des Vermögenswerts hinzuzurechnen. Kein anderes Boardmitglieder war hinsichtlich dieses Unterschieds besorgt. In dem Beispiel stellten die 10 keinen Geschäftsvorfall mit Anteilseignern in deren Eigenschaft als Anteilseigner dar und sollten deshalb auch nicht im Eigenkapital erfasst werden.

 

Erstbewertung freistehender Eigenkapitalinstrumente

Der Board verständigte sich darauf, dass freistehende Eigenkapitalinstrumente bei Zugang zum Transaktionspreis bewertet werden sollten.

 

Zerlegung von Eigenkapitalhybriden (d.h., von Hybridkapital i.S.v. IAS 32)

Der Board stimmte zu, dass abgetrennte Komponenten eines Eigenkapitalhybrids wie folgt bewertet werden sollten: zuerst würde man die Verbindlichkeitskomponente (resp. Vermögenswertkomponente) zum beizulegenden Zeitwert bewerten, als handelte es sich bei ihre um eine freistehende Verbindlichkeiten (bzw. einen Vermögenswert); danach würde der Rest des Transaktionspreises für das hybride Instruments auf die Eigenkapitalkomponente allokiert.

 

Folgebewertung

Der Board verständigte sich darauf, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Komponenten, bei denen das Unternehmen nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, keiner Folgebewertung unterzogen werden sollten. Der Board stimmte zu, dass Eigenkapitalinstrumente und abgespaltene Eigenkapitalinstrumente mit Rücknahmeverpflichtungen zu jedem Stichtag mit ihrem aktuellen Rücknahmebetrag bewertet werden sollten (der aktuelle Rücknahmewert ist ein definierter Terminus: Dabei handelt es sich um den Betrag, den man mittels Anwendung einer Rücknahmeformel erhielte, wenn die Rücknahme zum Bewertungsstichtag zu erfolgen hätte). Veränderungen des aktuellen Rücknahmewerts sollten als Umgliederung zwischen den Gewinnrücklagen und den rücknahmepflichtigen Eigenkapitalinstrumenten oder -komponenten erfasst werden.

Der Board verständigte sich ferner darauf, dass die Verbindlichkeits- oder Vermögenswertkomponente eines aufgespaltenen Instruments einer Folgebewertung dergestalt unterzogen werden sollte, als handelte es sich bei ihr um ein freistehendes Instrument.

 

Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten

Der Board erörterte, wie Instrumente, die nach dem Klassifizierungsansatz des IASB als Verbindlichkeit (oder Vermögenswert) eingestuft werden, nach den gegenwärtig bestehenden Bewertungsvorschriften in den IFRS und nach US-GAAP zu bewerten seien.

Die Boardmitglieder fühlten sich bei den Empfehlungen des Stabs unwohl; sie meinten, dass sie Missbrauch Tür und Tor öffneten, v.a. hinsichtlich der Leichtigkeit, mit der eine Verbindlichkeit strukturiert werden könne, um eine Behandlung als Eigenkapital zu erreichen. Einige Boardmitglieder würden es bevorzugen, wenn die Instrumente 'auf Nettobasis' bilanziert würden, wohingegen Andere die gegenwärtigen Vorschriften in IAS 39 bevorzugten. Der Stab stellte fest, dass die gegenwärtige Ansicht des FASB so aussähe, das man die Position 'netto' darstellen wolle.

Eine knappe Mehrheit im Board (acht Stimmen dafür) verständigte sich darauf, dass physisch erfüllte Termingeschäfte und geschriebene Verkaufsoptionen auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (a) auf Nettobasis berichtet und (b) im Einklang mit den Beschlüssen zu Ansatz und Bewertung im Finanzinstrumenteprojekt bewertet werden sollten.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Fortsetzung der Erörterungen zu möglichen Bewertungsmaßstäben

 

Projektzeitplan

 

Der Stab stellte einen überarbeiteten Projektzeitplan vor, nach dem vorgesehen ist, dass der Entwurf der Vorschläge des Boards im April 2010 mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht wird. Die erneuten Erörterungen sollen bis Juni 2011 abgeschlossen sein.

 

Der überarbeitete Zeitplan wurde vom IASB-Vorsitzenden und verschiedenen Boardmitgliedern nicht gut aufgenommen. Der Stab wurde angewiesen, sicherzustellen, dass der Entwurf nicht später als Dezember 2009 veröffentlicht wird.

 

Bewertungsansatz für Versicherungsverträge/ Verwendung des aktualisierten Modells aus IAS37 als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsverträgen

 

Der Board kam überein, dass hinsichtlich des Modells aus IAS 37 für Schulden gemacht worden sei, dass eine modifizierte Version des Modells als Kandidat für die Bewertung von Versicherungsschulden in Erwägung gezogen werden sollte. Gleichzeitig wurde der Ansatz über den gegenwärtigen Erfüllungswert, der eine Marge für die Kosten der Risikoübernahme und ein Restmarge enthält, aus dem Kreis der Kandidaten fallengelassen.

 

Beim Vorschlag des Bewertungsmodells aus IAS 37 hielt der Board fest, dass die Zielsetzung in IAS 37 sei, den Betrag zu bewerten, den der Versicherer vernünftigerweise dafür bezahlen würde, die Schuld übertragen zu können. In Abwesenheit eines aktiven Marktes wird im modifizierten Modell aus IAS 37 festgehalten, , dass der Versicherer diesen Betrag schätzen kann, in dem er die Vertragslast betrachtet, die der Versicherer hat, um die Verpflichtung über die Zeit zu erfüllen, oder was er vernünftigerweise erwarten würde von einer dritten Partei zu erhalten, um die Schuld zu übernehmen. Die Marge würde so berechnet, dass es keine Tag-1-Gewinne oder -Verluste gibt; der Versicherer würde bei Vertragsbeginn nur in dem Maß Erlöse erfassen, wie er Einbringung der zusätzlichen aufgetretenen Kosten erfährt.

 

Obwohl sie zustimmten, dass das Modell aus IAS 37 in die Liste der Bewertungskandidaten aufgenommen werden sollte, verlangten einige Boardmitglieder größere Zusicherung, dass das modifizierte Modell aus IAS 37 genügend stabil ist, um auf Versicherungsschulden angewendet zu werden. Darüber hinaus müsse das Teams der Versicherungsstabs weitere Überlegungen dazu liefern, wie das Modell aus IAS 37 auf Versicherungsverträge anzuwenden sei und welche zusätzlichen Leitlinien notwendig sein könnten. Boardmitglieder verlangten eine gemeinsame Sitzung mit den Stäben zu Versicherungen und zu IAS 37, um größere Zusicherung und Beruhigung bei dieser grundlegenden Frage zu erreichen.

 

Ein Boardmitglied wollte auch mehr Beruhigung in Bezug auf die Risikomarge: Handele es sich dabei um ein Surrogat für die kapitalkosten des Unternehmens oder sei es ein Ausgleich für die Übernahme des Versicherungsrisikos. Einige Boardmitglieder waren sich nicht sicher, dass es zwischen diesen beiden einen Unterschied gebe. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass der Board explizit das Bewertungsziel, das in der Risikomarge inhärent sei, festhalten solle.

 

Gegenwärtiger Abgangspreis

 

Unter der Voraussetzung, dass das modifizierte Modell aus IAS 37 in Bezug auf Versicherungen angemessen formuliert wird, entschied der Board, den gegenwärtigen Abgangspreis nicht länger als einen der Bewertungskandidaten für Versicherungsverträge in Erwägung zu ziehen.

 

Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass der Abgangspreis einen "Vernünftigkeitstest" für die Bewertung von Versicherungsschulden bieten würde. Die Boardmitglieder wurden daran erinnert, dass die Vorschrift, zu prüfen, was das Unternehmen vernünftigerweise annehmen oder verlangen würde, um die Schuld von einem anderen zu übernehmen, einen Test des "würde vernünftigerweise zahlen"-Kriteriums in der Bewertungsvorschrift bieten würde.

 

Feldversuche

 

Der Board stimmte einem Vorschlag des Stabs zu "gezielte Feldversuche" vorzunehmen, die vor Veröffentlichung des Entwurfs beginnen sollten, um einzuschätzen, ob die Vorschläge der Zielsetzung gerecht werden und wie der vorgeschlagenen Ansatz die gegenwärtige Praxis ändern würde. Der Stab erwartet, etwa 15 Versicherer (Ersteller) einbinden zu können und will in die Auswertung Anwendergruppen einbinden.

 

Der Stab hatte gehofft, seine Arbeiten abschließen zu können, bevor der Entwurf veröffentlicht wird, aber vor dem Hintergrund der expliziten Anweisung des Boards, den Entwurf bis Dezember 2009 fertiggestellt zu haben, werden eventuell nicht alle Arbeiten vor der Veröffentlichung des Entwurfs abgeschlossen sein.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse – Klärung einiger im Diskussionspapier ungelöster Sachverhalte

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte, die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf Wertminderung geprüft wird.

 

Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:

 

  1. Alle Unternehmen müssen den IFRS-Ansatz anwenden.
  2. Alle Unternehmen müssen den Ansatz nach US-GAAP anwenden.
  3. es wird ein eigener Ansatz für Vermögenswerte aus Nutzungsrechten entwickelt.
  4. Unternehmen müssen Bezug auf die bestehenden anwendbaren Standards nehmen (IAS 36 für IFRS-Ersteller, SFAS 144 für US-GAAP-Ersteller).

 

Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Neubewertung

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten Vermögenswerte bieten kann  als Angaben auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung, dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.

 

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei, dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es keine Neubewertung gebe.

 

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.

 

Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.

 

Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei, hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.

 

Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle einen Unterschied dar.

 

Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung zu.

 

Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt, dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im Agendapapier nicht weiter benötigt.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung vorlegen werde.

 

Anfänglich direkte Kosten

 

Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte, dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte Kosten bilanzieren könne:

 

Aufzählung (a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts hinzugerechnet.
Aufzählung (b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt.
Aufzählung (c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand erfasst.

 

Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner Sitzung auf (c) geeinigt.

 

Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.

 

Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7 Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für (c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).

 

Übergang

 

Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:

 

Aufzählung Möglichkeit A – rückwirkende Anwendung,
Aufzählung Möglichkeit B – prospektive Anwendung für neue Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden,
Aufzählung Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs,
Aufzählung Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des Übergangs.

 

Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige Äderungen.

 

Sale-and-leaseback

 

Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle. Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen und dass der leaseback zu Marktbedingungen erfolge.

 

Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein leaseback vorliege. Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung berücksichtigen.

 

Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b) Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board deutete an, dass dies nicht der fall sei; die Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.

 

Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er keinen Gewinn aufschieben wolle.

 

Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.

 

 

Freitag, 19. Juni 2009

 

Aufzählung Preisregulierte Geschäfte

 

Einbringlichkeit regulatorischer Vermögenswerte und Wertminderungsprüfung

 

Der Board hatte schon früher entscheiden, dass regulatorische Vermögenswerte und Schulden sowohl bei erstmaligem Ansatz als auch beider Folgebewertung zum Barwert der erwarteten Kapitalströme zu bewerten sein sollten und dass deshalb eine Erörterung der Einbringlichkeit und der Wertminderung unnötig sei.

 

Der Stab äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der kombinierten Auswirkung aller regulatorischen Entscheidungen auf die Preise eines Unternehmens in Bezug auf die Einbringung einzelner Kosten.

 

In anderen Worten: Die Regulierungsbehörde kann dem Unternehmen gestatten, eine Reihe verschiedener vorher entstandener Kosten einzubringen, ohne aus die Auswirkung der Kombination zu achten. Wenn jedoch die Gesamtauswirkung dieser Kosten auf künftige Preise betrachtet wird, kann das Unternehmen immer noch zu dem Schluss kommen, dass bei den Preise, die sich aus dem Einschluss der Kosten ergeben, der Gesamterlös nicht alle Kosten abdeckt, weil weiniger Nachfrage vorliegt.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

Aufzählung Es sollte von einem Unternehmen gefordert werden, die Gesamtauswirkung der regulatorischen Vermögenswerte auf künftige Preise und seine Möglichkeit, genügend Erlöse zu erzielen, um sie einzubringen, zu untersuchen.
Aufzählung Die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die regulatorischen Vermögenswerte gehören, sollten nach IAS 36 auf Wertminderung geprüft werden, wenn die Einbringung der regulatorischen Nettovermögenswerte und -schulden nicht sicher ist. Regulatorische Vermögenswerte und Schulden sind als Teil einer zahlungsmittelgenerierende Einheit auf Wertminderung zu prüfen, da sie keine unabhängigen Kapitalströme aufweisen.
Aufzählung Jegliche Wertminderungsverluste sind einzelnen regulatorischen Vermögenswerten auf Grundlage der Periode und des Betrags zuzuweisen, durch den geschätzte künftige Kapitalströme betroffen sind.
Aufzählung In Folgeperioden sind der Betrag und der zeitliche Anfall der geschätzten Kapitalströme, die für die Bestimmung der Wertminderungsverluste verwendet wurden, für die Bewertung des Vermögenswerts zu verwenden.

 

Darstellung von regulatorischen Vermögenswerten, die mit anderen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen

 

Der Board war auf seiner Sitzung im Mai zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen einen regulatorischen Vermögenswert für Beträge ansetzen sollte, die die Regulierungsbehörde gestattet, in die Preise aufzunehmen, die im Zusammenhang mit selbsterstellten Vermögenswerten stehen. Diese Beträge können sich auf indirekte Gesamtkosten und Finanzierungskosten beziehen, die nach IAS 16 nicht als Teil der Sachanlagen angesetzt würden. Die Frage ist, ob diese Beträge separat als regulatorische Vermögenswerte dargestellt werden müssen oder ob sie als Teil der Kosten der Sachanlagen dargestellt werden können.

 

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es aus Kosten-Nutzen-Gründen sinnvoll sei, diese regulatorischen Vermögenswerte als Teil der Kosten der Sachanlagen anzusetzen und sie daher auch über die gleiche Nutzungsdauer wie diese Sachanlagen abzuschreiben. Andere Boardmitglieder und der Stab argumentierten, dass regulatorischen Vermögenswerte nicht die gleichen Merkmale aufweisen würden wie Sachanlagen und deshalb separat dargestellt werden sollten. Diese Boardmitglieder fragten auch, ob es sachgerecht sei, die regulatorischen Vermögenswerte über den gleichen Zeitraum wie die Sachanalgen abzuschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer abweiche.

 

Insgesamt stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder zu, dass ein Unternehmen alle Beträge, die die Regulierungsbehörde als Teil der Kosten eines selbsterstellten materiellen oder immateriellen Vermögenswertes anzusetzen gestattet, als Teil des zugehörigen Vermögenswertes ansetzen sollte. Diese Kosten würden daher nicht mit dem Barwert der künftigen Kapitalströme neubewertet sondern als Teil der Gesamtkosten des Vermögenswerts nach IAS 16 oder IAS 38 behandelt. Es wurde vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden soll, dass es keine konzeptionelle Grundlage für diese Entscheidung gibt; es handelt sich viel mehr um eine Ausnahme, die aus Kosten-Nutzen-Gründen gestattet würde. Aus diesen Gründen wäre es nicht Sachgerecht, dies Ausnahme unter anderen Umständen für Analogieschlüsse heranzuziehen. Des Weiteren würden die Anwender im Standard an die Vorschriften aus IAS 16.57 erinnert, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Vermögenswert über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts für das Unternehmen definiert wird und dass die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts kürzer sein kann als die Dauer seines wirtschaftlichen Nutzens.

 

Übergang

 

Der Board kam überein, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung zu belastend wäre, und entschied daher, dass ein Unternehmen die Vorschriften des Standards auf regulatorischen Vermögenswerte und Schulden anzuwenden hat, die seit Beginn der Vergleichsperiode bestehen, es würde also eine Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz geben. Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens würde vereinbart, dass genügend Vorlaufzeit gewährt werden sollte, um den Unternehmen zu gestatten, die benötigten Informationen für die Vergleichsperiode zusammenzutragen.

 

Erstmalige Anwendung

 

Der Board stellte fest, dass eine Folgeänderung an IFRS 1 im Rahmen dieses Projekts notwendig sei. Mit dieser Änderung würde Unternehmen gestattet, die Sachanlagen nicht neu darzustellen, um Beträge separat anzusetzen, die für einen Ansatz als regulatorische Vermögenswerte in Frage kämen. Es gäbe nicht länger Bedarf für die Definition von preisregulierten geschäftsvorfällen in IFRS 1 oder einen separaten Wertminderungstest.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Konsolidierung von Wagniskapital und Teilanwendung der Fair Value Option

 

Das zu erörternde Thema war eine Situation, in der ein Anleger auf Konsolidierungsebene einen Anteil an einem assoziierten Unternehmen hält, von der ein Teil von einer Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist (oder irgendein anderes Unternehmen, das unter die Ausnahme in IAS 28.1 fällt). Die Frage war, ob der Teil des Anteils, der von der Tochtergesellschaft gehalten wird, die ein anlagebezogener Versicherungsfonds ist bei erstmaligem Ansatz al erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung designiert werden kann, während ein anderer Teil, der durch ein anderes Konzernunternehmen gehalten wird, nach IAS 28 bilanziert wird.

 

Der Board stellte fest, dass bei dieser Frage zwei Stufen zu klären sind:

 

Aufzählung Es ist zuerst auf Konsolidierungsebene zu klären, ob ein bedeutender Einfluss vorliegt;
Aufzählung dann ist die sachgerechte Bilanzierung festzustellen.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass alle direkt und indirekt gehaltenen Anteile an dem assoziierten Unternehmen identifiziert werden sollten. Die Anwendungsbereichskriterien in IAS 28 sollten angewendet werden, um zu bestimmen, welches die erlaubten Bilanzierungsmethoden für die Beteiligung (oder Teile davon) sind. Der Anwendungsbereich von IAS 28 sollte genutzt werden, um die gehaltenen Anteile zwei möglichen Bewertungsmodellen zuzuordnen (Eigenkapitalmethode oder erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert oder beide).

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Wertminderung von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen

 

Die zu erörternde Frage war, ob der Board der Empfehlung des Stabs zustimmt, dass eine Wertminderungsprüfung für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in folgenden Fällen durchgeführt werden sollte:

 

Aufzählung für Konzernabschlüsse in Übereinstimmung mit IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und
Aufzählung für Einzelabschlüsse des Anlegers in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

 

Bezüglich des Konzernabschlusses ist der Stab der Meinung, dass die Leitlinien in IAS 28.31-33 eindeutig sind.

 

In Bezug auf den Einzelabschluss ist der Stab der Meinung, dass im Paragraphen 66 der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 27 die Ansicht des Boards eindeutig erklärt wird, dass in Einzelabschluss des Anlegers die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Einklang mit den Bilanzierungsregeln für Finanzinstrumente bilanziert werden sollen. Vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden Logik des Boards für Einzelabschlüsse sollte nach Meinung des Stabs in den Einzelabschlüssen des Anlegers die Wertminderungsprüfung für Beteiligungen im Einklang mit den Vorschriften aus IAS 39 sowohl für Beteiligungen zu Anschaffungskosten als auch im Einklang mit IAS 39 durchgeführt werden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

Bedingte Kaufpreiszahlung eines erworbenen Unternehmens (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”)

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Behandlung von bedingten Kaufpreiszahlungen eines erworbenen Unternehmens, die der Erwerber in einem Unternehmenszusammenschluss übernimmt (“bestehende bedingte Kaufpreiszahlungen”, bbK).

 

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor:

 

Aufzählung Obwohl die bbK nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung erfüllt, bleibt ihr Charakter im folgenden Erwerb erhalten. Daher sollte sie wie jede andere bedingte Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss behandelt weden.
Aufzählung Die bbK erfüllt nicht die Definition einer bedingten Gegenleistung im folgenden Unternehmenszusammenschluss. Daher sollte sie als Teil der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden im folgenden Erwerb bilanziert werden.

 

Der Stab empfahl die zweite Sichtweise, und der Board stimmte dem zu.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Bilanzierung von Privatisierungen

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung der Bilanzierungsleitlinien für neu strukturierte Geschäftstätigkeit in Zusammenhang mit einer Privatisierung und einem nachfolgenden Börsengang.

 

Im ersten vorgestellten Szenario steht ein Unternehmen kurz vor einem Börsengang, und seine Neubewertung erfolgt etwa zur gleichen Zeit wie die Restrukturierung für die Privatisierung und während der Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird.

 

Der Stab stellte zwei Sichtweisen vor, die eine mögliche Schlussfolgerung unterstützen sollte, dass eine Neubewertung, die durch eine Privatisierung ausgelöst wird, für angenommene Anschaffungskosten nach IFRS 1 wie folgt in Frage kommt:

 

Aufzählung Sichtweise A – Das Neubewertungsdatum fällt in die Periode, die vom ersten IFRS-Abschluss des neuen Unternehmens abgedeckt wird, obwohl die Periode frühere Perioden einschließt, die vor dem neu strukturierten oder herausgetrennten Geschäftszweig liegen; oder
Aufzählung Sichtweise B – Das Datum des Übergangs ist Jahr 3, nach Formung des neuen Unternehmens, weil das neuen Unternehmen nicht IFRS einführen kann, bevor es rechtlich bestand.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Board sich Sichtweise A zu Eigen machen und IFRS 1 ändern sollte, um einem Unternehmen zu gestatten, die Neubewertungsgrundlage als angenommene Anschaffungskosten zu verwenden, wenn die Neubewertung für eine Privatisierung in der Periode erfolgt, die vom ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, auch wenn das Neubewertungsdatum nach dem Datum des Übergangs des Unternehmens auf IFRS liegt und vor der rechtlichen Gründung des Unternehmens.

 

Die Logik für diese Entscheidung ist, dass ein Staatsunternehmen, dessen Vermögenswerte und Schulden zeitgleich mit einer Privatisierung und einem Börsengang neu bewertet werden, einem erstmaligen Anwender ähnlich ist, der angenommene Anschaffungskosten nach den vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt hat. Dies Ähnlichkeit gilt auch, wenn ein solches Staatsunternehmen herausgelöste Abschlüsse erstellt, weil dies Abschlüsse sich auf einen fortgeführten Geschäftsbetrieb beziehen, die früher Teil seines Vorgängers waren, dann vom Vorgänger neu bewertet wurden und nun an das neu gegründete Unternehmen übertragen werden. Der Stab empfahl daher, dass der Board die bestehende Ausnahme im Paragraphen D8 von IFRS 1 ausweiten solle, um ein solches Staatsunternehmen abzudecken, obwohl dessen Neubewertung in der Periode erfolgte, die von seinem ersten IFRS-Abschluss abgedeckt wird, und nicht vor seinem Übergang auf IFRS.

 

Vergleichsperiode

 

Der Board erörterte dann, wie nach der obigen Sichtweise A Vergleichsinformationen dargestellt werden sollten. Der Stab hatte zwei Möglichkeiten ausgearbeitet:

 

Aufzählung Möglichkeit A – Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Übergangszeitpunkt auf IFRS unter Verwendung der Neubewertungsbeträge aus Jahr 3 angepasst, um alle Abschreibungen, Abwertungen oder Wertminderungen auszuschließen, die zwischen dem Datum des Übergangs auf IFRS und dem Neubewertungsdatum eingetreten sind.
Aufzählung Möglichkeit B – Feststellung der angenommenen Anschaffungskosten zum Neubewertungszeitpunkt, Darstellung der historischen Kosten oder der Beträge nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen wie nach IFRS 1 erlaubt für die Vergleichsperioden vor dem Neubewertungszeitpunkt.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit B, da es unmöglich sein würde, Möglichkeit A anzuwenden, ohne späteres Wissen einfließen zu lassen. Andere Boardmitglieder unterstützten Möglichkeit A, weil sie der Meinung waren, dass Möglichkeit B keine sinnvollen Informationen liefern würde. Insgesamt stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder der Stabempfehlung Möglichkeit B zu.

 

Übergang

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass eine rückwirkende Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 gestattet aber nicht verpflichtend sein sollte.

 

Bestehender IFRS-Ersteller

 

Der Board kam überein, sich nicht der Frage zu widmen, wie ein bestehender IFRS-Ersteller eine einmalige Restrukturierung für eine Privatisierung bilanzieren sollte oder ob die Neubewertung im Zusammenhang mit dieser Neustrukturierung zu einer Änderung der Bilanzierungsmethoden führt.

 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards – Änderung der Bilanzierungsmethoden im Jahr der Einführung

 

Der zu erörternde Sachverhalt war die Klarstellung, ob ein erstmaliger Anwender von allen Vorschriften in IAS 8 ausgenommen ist für die Zwischenberichte und Jahresberichte, die in seinem ersten IFRS-Abschluss dargestellt sind. Wenn IAS 8 nicht anzuwenden ist, welche Vorschriften, wenn überhaupt, sind dann anzuwenden, wenn das Unternehmen seine Bilanzierungsmethoden zwischen seinem ersten Zwischenbericht, den es in Übereinstimmung mit den IFRS erstellt, und seinem ersten IFRS-Jahresabschluss ändert? Eine ähnliche Frage, auch wenn sie nicht Teil dieser Bitte um Klarstellung war, ergibt sich in Bezug auf Änderungen, die ein Unternehmen möglicherweise in Bezug auf die Ausnahmen in IFRS 1 vornimmt, die es sich anzuwenden entschließt.

 

Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

 

Aufzählung In IFRS 1 sollte weiterhin die geforderten Angaben in Bezug auf eine erstmalige Anwendung und den Übergang eines Unternehmens auf IFRS genannt werden und nicht auf IAS 8 verwiesen werden. IFRS 1.27 sollte geändert werden, sodass Folgendes explizit festgehalten wird:
Aufzählung (a) IAS 8 gilt für die Wahl der Bilanzierungsmethoden eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs und für Änderungen an diesen Methoden bis zum Zeitpunkt des ersten IFRS-Jahresabschlusses, und
Aufzählung (b) alle Vorschriften in IAS 8 in Bezug auf Änderungen der Bilanzierungsmethoden sind nicht anzuwenden (und nicht nur die Angabevorschriften).
Aufzählung Die Überleitungsvorschriften in IFRS 1.27 und .32 müssen in Hinblick auf die Veränderungen aktualisiert werden, die das Unternehmen bei den Bilanzierungsmethoden und den Übergangswahlmöglichkeiten nach IFRS 1 im ersten Jahr der erstmaligen Anwendung vornimmt.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

 

Übergang – Angabevorschriften für frühzeitige Anwender

Der Stab führte aus, dass die vom Board vorgeschlagenen und in Kürze erscheinenden Änderungen an IAS 39 für Geschäftsjahre in Kraft träten, die am oder nach dem 1. Januar 2012 begännen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sei.

Der Board erwog die Vorschläge des Stabs, mit denen Bedenken von Boardmitgliedern begegnet werden sollte, wonach Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich würden, um die Vergleichbarkeit mit jenen Unternehmen zu erhöhen, die die Änderungen nicht vorzeitig anwendeten. Der Stab stellte fest, dass nach IAS 8.28 bereits umfassende Angaben im Jahr der erstmaligen Anwendung eines IFRS vorgesehen seien. Er hielt aber seinen Standpunkt aufrecht, dass zusätzliche Angaben für frühzeitige Anwender erforderlich seien, um den Nutzern beim Vergleich von Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen behilflich zu sein, die die Änderungen vor dem Zeitpunkt der pflichtmäßigen Anwendung anwendeten. Gleichwohl erkannten sie die Notwendigkeit eines abgewogenen Ansatzes an, damit die Angaben nicht derart belastend seien, dass sie Unternehmen von einer vorzeitigen Anwendung abhielten.

Der Stab stellte klar, dass diese vorgeschlagenen Angaben keine Anwendung auf Unternehmen fänden, die die IFRS (insgesamt) zum ersten Mal anwendeten, und dass man eine Änderung an IFRS 1 erarbeite, mit der dies klargestellt werde (die Angaben beziehen sich auf den Übergang vom aktuellen Modell nach IAS 32/39 und nicht auf die Anwendung des neuen Modell von vormals angewendeten Rechnungslegungsvorschriften).

Der Board verständigte sich (bei einer Gegenstimme) darauf, dass die folgenden Angaben (zusätzlich zu denen, die nach IAS 8.28 gefordert sind) im Jahr der Anwendung zu leisten sind, falls die endgültigen Vorschriften vor dem Datum der pflichtmäßigen Anwendung angewendet werden.

Aufzählung (a) eine Tabelle, in der alle Finanzinstrumente nach Klassen wie in IFRS 7 definiert dargestellt werden, deren Bewertungsmaßstab oder Abbildung von Bewertungserfolgen sich infolge der Anwendung der neuen Leitlinien geändert hat, und zu der Folgendes angegeben wird:
Aufzählung (i) der ursprüngliche und der neue Bewertungsmaßstab
Aufzählung (ii) der ursprüngliche und der neue Buchwert
Aufzählung (iii) die Gründe für die Änderung des Bewertungsmaßstabs oder der Abbildungsmethode.
Aufzählung (b) eine Tabelle, in der die umklassifizierten Beträge infolge der folgenden Ereignisse dargestellt werden:
Aufzählung (i) Designationen in die Fair Value Option einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte;
Aufzählung (ii) Dedesignationen aus der Fair Value Option, wobei zwischen zulässigen und vorgeschriebenen Dedesignationen unterschieden wird, einschließlich der ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe (und Abbildungsmethoden) und Buchwerte; sowie
Aufzählung (iii) die Gründe für jede derartige Designation und Dedesignation

Ein Boardmitglied meinte, dass, auch wenn er die Absicht der vorgeschlagenen Angaben verstünde, das Ergebnis untaugliche Standardformulierungen wären. Der überarbeitete Standard würde Änderungen bei Abbildung und Bewertung zulassen, und ein Ersteller mag völlig zu Recht im Anhang angeben, dass das Unternehmen eine neue Bilanzierungsmethode anwenden würde, weil ihm der IASB dies zu tun gestattet habe! Andere Boardmitglieder meinte, dass diese Sichtweise extrem sei und eine sinnvolle Anwendung der Vorschriften zu sachgerechten Angaben führe.

Es gab einige Bedenken unter den Boardmitglieder darüber, wie die vorgeschlagenen Angaben in der Zwischenberichterstattung anzuwenden wären. Der Stab zeigte sich einverstanden, die Folgen seiner Vorschläge auf die Zwischenberichterstattung zu bestätigen und erforderlichenfalls noch einmal vor den Board zu treten. Falls keine Boardentscheidung erforderlich sei, würden die Auswirkungen auf die Zwischenberichterstattung im Standardentwurf erläutert.

 

Beschreibung möglicher alternativer Eigenschaften zum im Standardentwurf vorgeschlagenen Modell

Der Board diskutierte einen Vorschlag, der von einem Boardmitglied vorgeschlagen worden war und in welchem einige zusätzlich Merkmale (Varianten) zum vom Board entwickelten Klassifizierungsmodells beschrieben wurden. Nach dieser Variante wäre Folgendes vorgesehen:

Aufzählung (a) Finanzielle Vermögenswerte mit einfachen Kreditmerkmalen, die auf vertraglicher Renditebasis gesteuert werden, würden zum beizulegenden Zeitwert in der Bilanz angesetzt, es sei denn, sie erfüllen die Definition von Krediten und Forderungen in IAS 39.
Aufzählung (b) solche finanziellen Vermögenswerte würden:
Aufzählung (i) auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten erfolgswirksam bewertet (einschließlich der Erfassung von Wertminderungen unter Anwendung der Vorschriften zur Abbildung eingetretener Verluste nach IAS 39);
Aufzählung (ii) in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. Es gäbe kein Recycling zwischen dem sonstigen Gesamtergebnis und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass möglicherweise mehr Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert abgebildet würden, dass aber die Wertänderung zwischen der GuV und dem sonstigen Gesamtergebnis in der Gesamtergebnisrechnung aufgeteilt würde.

Die Boardmitglieder erörterten diese Variante eine Weile und schlugen weitere Abänderungen vor. Mindestens ein Boardmitglied betrachtete diese Methode als 'tot bei Ankunft' und wollte sie nicht unterstützen. ein anderes Boardmitglied meinte, es wäre nicht hilfreich, die Bewertung von Finanzinstrumenten in der Vermögensaufstellung und der Gesamtergebnisrechnung zu mischen. Wenn ein Posten in der Vermögensaufstellung zum beizulegenden Zeitwert angesetzt würde, sollten die Bewertungsänderungen in der GuV erfasst werden. Eine gemischte Zuordnungsmethode wie die vorgeschlagene, bei der die fortgeführte-Anschaffungskosten-Komponente erfolgswirksam und der 'fehlende Betrag' zwischen dieser Komponente und der Wertänderung insgesamt im sonstigen Gesamtergebnis dargestellt würde, würde wahrscheinlich zu Problemen führen, wenn der Board andere Aspekte des überarbeiteten Finanzinstrumentepakets entwickelte.

Einige Boardmitglieder zeigten sich insbesondere besorgt hinsichtlich der Konsequenzen dieser Variante auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, v.a. dahingehend, dass die gemischte Zuordnung in einigen Situation eher zu vermehrter denn zu verringerter Komplexität führe. Falls die Sicherung darauf abziele, das zu steuern, was erfolgswirksam erfasst werde, würde die Zuordnung einiger abgesicherter Risikopositionen zum sonstigen Gesamtergebnis zu Herausforderung bei der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen führen, insbesondere bei der Beurteilung der Effektivität.

Auch wenn der Board sich nicht zu den Vorzügen der Variante äußerte, verständigte er sich darauf, dass sie in der Grundlage für Schlussfolgerungen des kommenden Standardentwurfs ausgeführt werden sollte (so wie alle vom Board en detail erwogenen Alternativen) und dass man um Stellungnahmen zu ihr bitten solle.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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