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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 19.-21. Mai 2009

 

Dienstag, 19. Mai 2009

bullet Kreditwürdigkeit – Erörterung der Frage, ob in Bezug auf das Kreditrisiko Änderungen am Entwurf des Diskussionspapiers zur Bewertung von Schulden vor der Abstimmung über dessen Veröffentlichung vorgenommen werden müssen
bullet Konsolidierung – Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bullet Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden
bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen im Modell der erwarteten Verluste
bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen im Modell der Fair-Value-Methode
bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen: Vergleich der drei Ansätze (Modelle der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell) und Unterschiede und mögliche Auswirkungen unterschiedlicher Wertminderungsmodelle für finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte
bullet Erlöserfassung

Mittwoch, 20. Mai 2009

bullet Gemeinsame Vereinbarungen – Überarbeitung von IAS 31
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010 – Änderungen an IFRS 3 und IAS 27
bullet Leasingverhältnisse
bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Klassifizierung

Donnerstag, 21. Mai 2009

bullet Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit
bullet IAS 34 Zwischenberichterstattung – Erwägung, ob IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses geändert werden soll
bullet Preisregulierte Geschäfte
bullet Erlöserfassunggemeinsame Sitzung mit dem FASB
bullet Erlöserfassung – Einbringlichkeit
bullet Versicherungsverträge – Phase II
bullet Eigen- und Fremdkapital

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
19.-21. Mai 2009

 

Dienstag, 19. Mai 2009

 

bullet Zusätzliche Boardsitzung

 

Der Board wird am 5. Juni 2009 um 13:00h Londoner Zeit zu einer kurzen Sitzung zusammen kommen.

 

 

bullet Kreditwürdigkeit – Erörterung der Frage, ob in Bezug auf das Kreditrisiko Änderungen am Entwurf des Diskussionspapiers zur Bewertung von Schulden vor der Abstimmung über dessen Veröffentlichung vorgenommen werden müssen

 

Im Dezember 2008 hatte der IASB Wayne Upton gebeten, ein Diskussionspapier zu der Einzelfrage des Kreditrisikos und wie sich dieses in der Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit widerspiegelt zu erstellen. Upton stellte auf der Sitzung dem Board sein Papier vor und fragte die Boardmitglieder, ob wesentliche Änderungen vorgenommen werden sollten, bevor das Papier veröffentlicht wird. Der gegenwärtige Text wurde als Unterlage für Beobachter zur Verfügung gestellt und ist hier verfügbar.

 

Upton erklärte, dass das Diskussionspapier nicht dazu gedacht sei, die komplette Geschichte des Themas abzubilden, sondern eher als Erörterung der drei Hauptargumente für und gegen die Aufnahme des eigenen Kreditrisikos in die Bewertung der Schuld. Er schlug dem Board vor, dass das Diskussionspapier keine vorläufigen Sichtweisen enthalten solle, obwohl er anerkannte, dass festgehalten ist, dass der Board ausgesagt hat, dass die Kreditwürdigkeit ein Bestandteil des beizulegenden Zeitwerts ist.

 

Upton hielt auch fest, dass der Board darum gebeten habe, das Diskussionspapier zu erstellen, um das Thema des eigenen Kreditrisikos und der Kreditwürdigkeit abzutrennen und den Anwendern die Möglichkeit zu geben, sich in ihren Stellungnahmen allein auf diesen Sachverhalt zu konzentrieren und es nicht als eines unter vielen in einer Einladung zur Stellungnahme zu finden, in der die verschiedenen Fragen eventuell von unterschiedlicher Dringlichkeit sind.

 

Die Boardmitglieder stimmten dem Ansatz allgemein zu und unterstützten insbesondere, dass keine vorläufigen Sichtweisen aufgenommen werden sollten. Einige Boardmitglieder äußersten bestimmte Vorschläge hinsichtlich Änderungen und Verbesserungen, bei denen Upton um einen gewissen Spielraum beim Berücksichtigen bat, da er darauf hinwies, dass er versuchen wolle, ein kurzes, gut verständliches Dokument zu erstellen.

 

Der Board bat darum, dass ausgearbeitete Beispiele die Auswirkungen der verschiedenen erörterten Ansätze auf die Bilanz illustrieren sollten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Darstellung der Auswirkungen der Änderungen der Kreditwürdigkeit im Abschluss bei dieser Frage kritisch sei.

 

Darüber hinaus hielten Boardmitglieder fest, dass im Papier offen angesprochen werden sollte, was passieren würde, wenn die Kreditwürdigkeit aus der Bewertung ausgenommen würde: Es gäbe bedeutende Auswirkungen für Derivate und insbesondere für Cash-Flow-Hedges. Der Board entschied, dass Papier auf der Grundlage von Negativattesten zu veröffentlichen. Es wurde keine Kommentierungsfrist empfohlen. Das Diskussionspapier wird voraussichtlich im Juni oder Juli 2009 veröffentlicht.

 

 

bullet Konsolidierung – Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

Allgemeine Diskussion der Stellungnahmen, die zum Entwurf ED 10 eigegangen sind

 

Der Stab wies darauf hin, dass als Reaktion auf ED 10 148 Stellungnahmen eingegangen seien und dass es einen deutlichen Grad der Unterstützung für das Konzept der Konsolidierung auf Grundlage von Beherrschung gebe. Es gebe aber auch einen deutlichen Grad an Ablehnung in Bezug darauf, wie der IASB das Beherrschungskonzept formuliert habe.

 

Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass nach vielen der Stellungnahmen, die er gelesen habe, deutlich würde, dass die Anwender in Bezug auf die Fragen, ob Beherrschung bedeute, dass ein Unternehmen ein anderes zum aktuellen Zeitpunkt beherrsche, und ob diese Kontrolle weiterhin ausgeübt werden könne, schizophren seien. Er sei der Meinung, dass das der Entwurf bei diesem Thema zu deutlich gewesen sei, wie eben nur möglich sei, aber es sei offensichtlich, dass die Anwender nicht glaubten, dass der Board meine, was er sage. Andere Boardmitglieder äußerten sich in ähnlicher Weise.

 

Das Hauptthema der Diskussion zu diesem Zeitpunkt waren die Bedenken, die verschiedene Anwender vorgebracht hatten, dass der Board seine Arbeit zu Konsolidierung und zu Ausbuchung koordinieren solle, so dass diese beiden Standards im Einklang ständen. Die Boardmitglieder äußerten Verständnis für diesen Vorschlag aber hielten fest, dass es möglich sei, dass nach dem vorgeschlagenen Ausbuchungsstandard etwas aus der Bilanz gestrichen würde nur um dann weder konsolidiert zu werden.

 

Projektplan

 

Der Board erörterte, wie am besten mit diesem Projekt fortzufahren sei. Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie das Projekt abgeschlossen werden könne: (i) Vorgehensweise, wie ursprünglich geplant, und Veröffentlichung eines endgültigen Standards bis Ende 2009 wenn möglich; (ii) Anpassung des Veröffentlichungsdatums des Konsolidierungsstandards an das des Ausbuchungsstandards; (iii) Aufspaltung des Konsolidierungsprojekts in zwei Projekte und Herausgabe eines Standards zur Verbesserung der Angaben sobald als möglich bei separater Weiterführung der Arbeit am Beherrschungsmodell mit Veröffentlichung des Teils bis 2011.

 

Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen Möglichkeiten aber kamen zu dem Schluss, dass jetzt nicht der Zeitpunkt sei, eine solche Entscheidung zu fällen. Der Board wies den Stab an, bei dem Projekt wie gehabt fortzufahren. Eine Entscheidung, ob das Projekt aufzuteilen sei, würde im September oder Oktober gefällt, also nachdem dem Board die ersten Analyse der Stellungnahmen zum Ausbuchungsprojekt zur Verfügung stände.

 

 

bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Projektzeitplan

 

Der Stab wies darauf hin, dass der demnächst erscheinende Entwurf höchstwahrscheinlich nicht bis Juli 2009 abgeschlossen sein würde (das stand im Widerspruch zu der optimistischen Einschätzung im Agendapapier).

 

Angaben – leistungsorientierte Pläne

 

Im Laufe einer langen und frustrierenden Debatte traf der Board die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Es werden keine zusätzlichen Leitlinien zur Wesentlichkeit zur Verfügung gestellt (dies entsprach nicht der Empfehlung des Stabs).
bullet Die Angabeziele in IAS 19 werden mit Zielen ersetzt, die denen in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und IFRS 4 Versicherungsverträge ähneln.
bullet Es werden Angaben gefordert, wie der leistungsorientierte Plan verwaltet wird.
bullet Es wird ein prinzipienbasierter Ansatz für die Angaben über die versicherungsmathematischen Annahmen eines Unternehmens verwendet, der auf ähnlichen Vorschriften in IFRS 4 aufbaut.

Dieser Punkt war besonders umstritten, und die Boardmitglieder waren geteilter Ansicht zu der Nützlichkeit von Angaben über beispielsweise solche Punkte wie Sterblichkeitsannahmen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das der wahre Sachverhalt die frage sei, wir Informationen auf sinnvolle Weise untergliedert werden könnten: Es wäre zum Beispiel nützlicher, zu wissen, wie relevant für die entsprechende Belegschaft die verwendeten Sterblichkeitstabellen seien. Der Stab warnte davor, dass, wenn der Board in einem Unterbereich Details zu den versicherungsmathematischen Annahmen wolle, er diese gleich für den gesamten Bereich fordern könne.

Am Ende stimmte der Board dem vom Stab empfohlenen Ansatz zu bei einigen Abänderungen in den Formulierungen.
bullet Es werden zusätzliche Angaben zu den Risiken gefordert, die aus leistungsorientierten Plänen entstehen können, unter anderem:
bullet qualitative Angaben einschließlich Risikomanagementpolitik und Anlagestrategien,
bullet Sensitivitätsanalysen,
bullet Analysen zur erwarteten Fälligkeit der der leistungsorientierten Verpflichtung,
bullet Vergleiche zwischen tatsächlichen und geschätzten Beiträgen.

 

Während der Diskussion widersprachen verschiedene Boardmitglieder der Art und Weise, wie die Risiken definiert worden waren, insbesondere das "Finanzierungsrisiko", das im Wesentlichen dasselbe war wie das "Liquiditätsrisiko". Der Board bat den Stab, nicht neue und möglicherweise verwirrende Etiketten zu erfinden sondern zu erläutern, was mit der Angabe erreicht werden solle.

 

Angaben – Pläne mehrerer Arbeitgeber 

 

Mit wenig Diskussion entschied der Board, die folgenden zusätzlichen Angaben für Pläne mehrerer Arbeitgeber vorzuschlagen:

 

bullet (a) Eine Beschreibung der Art des Plans mehrerer Arbeitgeber, der die folgenden Angaben enthalten soll aber nicht darauf beschränkt ist:
bullet (i) Eine Beschreibung des Rahmenregelwerks, unter dem der Plan geführt wird.
bullet (ii) Eine Beschreibung der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen einschließlich der Methode, die angewendet wird, um die Beitragszahlungen des Teilnehmers zu bestimmen, sowie alle Mindestfinanzierungsanforderungen.
bullet (iii) Das Ausmaß, in dem das Unternehmen dem Plan für andere Teilnehmer im Fall von deren Insolvenz verpflichtet sein kann.
bullet (b) Die beste Schätzung der Beiträge, die das Unternehmen an den Plan während des nächsten Geschäftsjahres zu zahlen erwartet. Diese Informationen können unterteilt sein in (1) Beiträge, die durch Finanzierungsvereinbarungen oder -reglements gefordert sind, (2) freiwillige Beiträge und (3) unbare Beiträge.
bullet (c) Details zu allen vereinbarten Defizit-/Überschusszuweisungen oder der Betrag, der bei einem Rückzug aus dem Plan zu zahlen ist.
bullet (d) Die Gesamtanzahl und den Anteil des Arbeitgebers an den aktiven Mitgliedern, den Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis beendet ist, und den früheren Mitgliedern, die ein Anspruch auf Leistung haben.

 

Plankürzungen und Erfüllungen

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

bullet (a) Die bestehenden Vorschriften zu Plankürzungen und Erfüllungen werden gestrichen.
bullet (b) Plankürzungen werden in den negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand eingeschlossen, und es werden Angaben zu den Auswirkungen der Planänderungen gefordert mit ausführlicher Beschreibung der Änderungen.
bullet (c) Eine Definition "nicht routinemäßiger Erfüllungen" auf Grundlage der Formulierungen aus dem IFRIC Update vom Mai 2008 wird in die Definitionen von IAS 19 aufgenommen, und separate Angaben solcher "nicht routinemäßiger Erfüllungen" ist erforderlich.

 

Agendapapier 20C mit den Empfehlungen des Stabs in Bezug auf Übergangsvorschriften wurde nicht erörtert.

 

 

bullet Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

 

Der Board erörterte Stellungnahmen, die in Bezug auf die verbleibenden Vorschläge im Entwurf vom September 2008 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1) eingegangen waren.

 

Geschäfte, die einer Preisregulierung unterliegen

 

Der Board erörterte die folgenden Punkte und stimmte ihnen zu:

 

bullet Der Anwendungsbereich der Vorschläge des Entwurfs wird ausgeweitet, um qualifizierende Vermögenswerte einzuschließen, die als immaterielle Vermögenswerte klassifiziert sind.
bullet Die in den Vorschlägen enthaltene Definition von Geschäften, die einer Preisregulierung unterliegen, wird geändert, um die gegenwärtige Sichtweise des Boards im Rahmen des möglichen Projekts zur preisregulierten Geschäftsvorfällen in Bezug darauf widerzuspiegeln, welche Unternehmen in den möglichen Anwendungsbereich eines solchen Standards zu diesem Thema fallen würden.
bullet Es wird die Anforderung gestrichen, dass ein Unternehmen zuerst die Undurchführbarkeit sowohl der rückwirkenden Neudarstellung als auch des beizulegenden Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten beweisen muss, bevor es ihm gestattet ist, die vorgeschlagene Ausnahme anzuwenden.
bullet ES wird ein Satz in den Paragraphen D23 aufgenommen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen entweder die vorgeschlagene Ausnahme nutzt oder die Fremdkapitalkostenausnahme, nicht beide.

 

Darüber hinaus beschloss der Board, diesen Projektteil nicht abzuschließen, sondern die Erörterungen seines möglichen separaten Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abzuwarten (damit die Ausnahmen in IFRS 1 in Einklang mit den Ergebnissen, sollte es welche geben, der Boardentscheidungen zu preisregulierten Geschäftsvorfällen gebracht werden können).

 

Leasinggeschäfte

 

Der Board kam überein, die Vorschläge des Entwurfs auszuweiten und keine Neueinschätzung der Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, zuzulassen, wenn früher angewendete Rechnungslegungsgrundsätze, die IFRIC 4 entsprechen, prospektiv angewendet wurden und nicht retrospektiv. Gleichzeitig vereinbarte der Board, klarzustellen, dass die Beurteilung für jede Vereinbarung einzeln zu treffen ist.

 

Der Board vereinbarte, den Paragraphen D9 dahingehend zu ändern, dass erläutert wird, dass die Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, nach den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinklang mit Vorschriften gestanden haben müssen, die zum gleichen Ergebnis geführt hätten wie eine Beurteilung nach IAS 17.

 

Einschätzung unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS

 

Der Board entschied, dass keine zusätzlichen Änderungen am Entwurf bezüglich Einschätzungen unter den früher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS notwendig sind.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen im Modell der erwarteten Verluste

 

Fortgeführte Anschaffungskosten - ein Ansatz über erwartete Kapitalströme

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen Überblick über die Hauptmerkmale eines Ansatzes für die Erfassung von Wertminderungen von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, über erwartete Kapitalströme gab. Insbesondere wurden die Boardmitglieder daran erinnert, dass mit diesem Ansatz die Vorschrift, vor der Erfassung von Kreditverlusten ein auslösendes Ereignis zu identifizieren, wegfallen würde.

 

Die Boardmitglieder erörterten die ausgearbeiteten Beispiele, die vom Stab in seinem Agendapapier zur Verfügung gestellt worden waren. Die ersten Diskussionen entzündeten sich an Beispiel 3, in dem ein Szenario beschrieben wurde, wo die fortgeführten Anschaffungskosten höher sind als die ursprünglichen Kosten. Einige Boardmitglieder äußerten dabei Bedenken, weil das Ziel des Modells der erwarteten Verluste sei, Wertminderungen zu bemessen - ein Buchwert, der die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt, sei nicht intuitiv (da man daraus auf negative Wertminderungen schließen könne). Andere Boardmitglieder zeigten sich allerdings zufrieden mit dem Beispiel, da sie der Meinung waren, dass es ein Ergebnis der Effektivzinsmethode sei und einfach nur den Barwert künftiger Zinsen und Kapitalströme zeige.

 

Die Diskussion wendete sich der Frage zu, wie die erwarteten Kapitalströme, die für die Berechnung des Effektivzinssatzes verwendet würden, zu definieren seien. Die Boardmitglieder erbaten eine Klarstellung, ob die erwarteten Kapitalströme den eigenen Erwartungen des Unternehmens im Hinblick auf die Kapitalströme entsprechen oder der Schätzung des Unternehmens der durch die Marktteilnehmer erwarteten Kapitalströme. Die Boardmitglieder forderten auch weitere Klarheit, welche Risiken in die erwarteten Kapitalströme einbezogen werden sollten und welche Risiken in den Effektivzinssatz einbezogen werden sollten.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob das Modell der erwarteten Verluste tatsächlich die Komplexität und die Belastung der Ersteller reduzieren würde, da stets die erwarteten Kapitalströme neu eingeschätzt werden müssten, obwohl keine Auslöser von Wertminderungen vorlägen. Andere Boardmitglieder äußerten die Ansicht, dass die Streichung von Wertminderungsauslösern im gegenwärtigen Modell der eingetretenen Verluste die Komplexität insgesamt reduzieren würde.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man sich in der frühen Phase einer gemeinsam mit einigen Banken durchgeführten Eruierung der Auswirkungen des Modells der erwarteten Verluste auf die Systeme befinde.

 

Einige Boardmitglieder baten den Stab, mehr Details zur Verfügung zu stellen, wie kollektive und individuelle Wertminderung unter einem Modell der erwarteten Verluste funktionieren würden. Der Stab teilte dem Board mit, dass das Zusammenspiel zwischen kollektiver und individueller Wertminderung ein weiteres Thema sei, dass in den Gesprächen mit Banken untersucht würde, um eine Vorstellung der praktischen Auswirkungen zu erlangen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Modell der erwarteten Verluste die Berichterstattung über Kreditverluste verschleiern könne wie beispielsweise in Fällen, in denen erwartete Verluste bei Vertragsbeginn korrekt geschätzt würden und bei denen nachher keine faulen Kredite berichtet würden.

 

Fortgeführte Anschaffungskosten - Ziel eines Wertminderungstests und Auswirkungen für finanzielle Vermögenswerte

 

Der Stab stellte sein Papier vor, in dem die abweichenden Komplexitäten für die Bewertung von Wertminderungen von nicht-finanziellen Vermögenswerten gegenüber der Bewertung von Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten dargestellt wurden.

 

Es wurde erläutert, dass der allgemeine Ansatz für die Bewertung von Wertminderungen bei nicht-finanziellen Vermögenswerten auf Grund der Natur dieser Instrumente auf Gegenwartswerten beruht. Für finanzielle Vermögenswerte jedoch stehen Alternativen zur Verfügung, da die Kapitalströme, die mit solchen Instrumenten in Verbindung stehen, vertraglich sind.

 

Der Board zeigte, dass er die verschiedenen Merkmale von finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten und die daraus folgenden verschiedenen Wertminderungsansätze, die zur Verfügung stehen, verstand.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen im Model der Fair-Value-Methode

 

Der Stab fasste aus seinem Papier die Hauptpunkte zusammen, die in Bezug auf ein fair-value-basiertes Wertminderungsmodell zu bedenken sind. Er stellte dann dem Board eine Version eines solchen Modelles vor, nicht als Empfehlung des Stabs sondern rein für Diskussionszwecke. Nach dieser Version wird eine Wertminderung erfasst wenn der beizulegende Zeitwert des Instruments unter seinen fortgeführten Anschaffungskosten liegt. So lange wie der beizulegende Zeitwert unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt, wird der finanzielle Vermögenswert mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Sobald der beizulegende Zeitwert den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht oder diese übersteigt, wird der Vermögenswert wieder mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

 

Ein Boardmitglied brachte den Punkt auf, dass ein solcher Ansatz erfordern würde, dass gleichzeitig die fortgeführten Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert weitergeführt werden. Der Stab hob hervor, dass dies derzeit für bestimmte wertgeminderte Schuldtitel, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind, gefordert ist.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Wertminderungen: Vergleich der drei Ansätze (Modelle der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell) und Unterschiede und mögliche Auswirkungen unterschiedlicher Wertminderungsmodelle für finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte

 

Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die drei verschiedenen Wertminderungsansätze verglichen wurden (Modelle der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell), um dem Board dabei zu helfen, zwischen den drei Ansätzen zu entscheiden.

 

Ein Boardmitglied bat darum, dass die Kosten für die Anwender jedes Modells nicht nur als Einführungskosten dargestellt würden sondern zwischen Einführungs- und fortlaufenden Kosten unterteilt würden. Man erkannte an, dass dies einen besseren Vergleich mit dem bestehenden Modell erlauben würde, dass keine zusätzlichen Einführungskosten hat.

 

Boardmitglieder fragten, ob die Einführungskosten des Modells der erwarteten Verluste für Banken bedeutend seien, wenn man deren bestehende interne Systeme für die Lieferung der Basel II-Daten und die Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts bedenke. Der Stab erläuterte, dass dies in Gesprächen mit Banken über die nächsten Monate eruiert werden würde.

 

 

bullet Erlöserfassung – Vertragsgrenzen

 

Der FASB-Stab war der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab stellte das erste Papier vor, das erörtert werden sollte. Die Zielsetzung des Papiers war, zu entscheiden, wie Optionen auf Vertragsverlängerung bilanziert werden sollen. Der Stab wies darauf hin, dass es seiner Meinung nach im Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe, solche Optionen zu bilanzieren:

 

bullet (a) Ignorierung der Option,
bullet (b) Bilanzierung der Option als separate Erfüllungsverpflichtung (Methode 1),
bullet (c) Prüfung der Option und Aufnahme in die Vertragsgrenzen derjenigen Optionsgüter und -dienstleistungen, die der Kunde wahrscheinlich erhalten wird (Methode 2).

 

Der Board wurde zuerst gefragt, ob er der Empfehlung des Stabs zustimme, die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen im vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodell nicht zu ignorieren. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board führte dann eine allgemeine Diskussion über Arten von Optionen und die Schwierigkeit der Unterscheidung mancher Optionen von Marketingmaßnahmen. Was passiert beispielsweise, wenn eine Option eine Option ist, die jedermann hat, auch wenn er nichts kauft? Der Stab äußerte die Ansicht, dass diese einen Verkaufspreis von null haben müsste. Es wurde festgehalten, dass es wichtig sei, zwischen echten Optionen und Verkaufsförderungsmaßnahmen zu unterscheiden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die beiden Ansätze (Methode 1 und Methode 2) zu ähnlichen Bilanzen führen würden, er aber nicht sagen könne, dass die beiden konzeptionell gleich seien.

 

Der Stab stellte dann die beiden Ansätze vor. Der Stab empfahl die Verwendung der zweiten Methode. Der Board erörterte dann die beiden Ansätze. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass beide Ansätze gleich schwierig seien. Ein anderes Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass die beiden Modelle unterschiedliche Antworten ergeben würden.

 

Ein anderes Boardmitglied sagte aus, das der Unterschied sei, dass die binomiale Methode, die in Methode 1 verwendet würde, den Zeitwert des Geldes beinhalten würde, was die Zweite Methode nicht tun würde. Dieses Boardmitglied war der Ansicht, dass der Stab den Grad der Schwierigkeiten unterschätzen würde. Der Wert würde auch von anderen Faktoren abhängen wie beispielsweise überschüssigen Kapazitäten, alternative Produkte etc. Dies mache diese Art der Bewertung schwieriger als die Bewertung einer Aktienoption eines Mitarbeiters wäre.

 

Eine Boardmitglied zeigte sich nicht sicher, warum man sich Sorgen über geschriebene profitable Optionen mache. Sie seien doch nicht belastend. Der Stab gab zur Antwort, dass belastende Verträge unerwartet seien, während die Erfüllungsverpflichtung in Bezug auf die Erlöserfassung erwartet sei.

 

Der Board konnte keine  Einigung erzielen, welche Methode sie vorzogen. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse noch einmal zu überdenken. Der (amtierende) Vorsitzende hielt fest, dass einige Boardmitglieder den Komponenten-/Erfüllungspflichtansatz vorzuziehen schienen (Methode 1), aber es gäbe gemischte Ansichten.

 

Der Board wurde dann vom Stab gefragt, ob die Mitglieder einen Ansatz unterstützten, der erfordere, dass Verlängerungsoptionen als Erfüllungspflichten bilanziert werden, wenn der eigenständige Verkaufspreis dieser Option ohne unmäßigen Kostenaufwand bestimmt werden kann. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte dem zu.

 

Da die der Sitzung zugemessene Zeit ablief, wendeten sich die Boardmitglieder schnell der Frage 5 des Agendapapiers zu, in der die Boardmitglieder gefragt wurden, ob sie der Meinung seien, dass die Optionen als Optionen auf zusätzliche Güter und Dienstleistungen bei Prüfung bilanziert werden sollten, unabhängig davon, ob die optionalen Güter und Dienstleistungen die gleichen sind wie die nicht optionalen Güter und Dienstleistungen. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board erörterte dann ganz kurz das zweite Agendapapier in Bezug auf Einbringlichkeit. Der Board wird die Erörterung zu einem späteren Zeitpunkt in der Sitzungswoche fortführen.

 

 

Mittwoch, 20. Mai 2009

 

bullet Gemeinsame Vereinbarungen – Überarbeitung von IAS 31

 

Gemeinsame Kontrolle an Stelle von geteilter Entscheidungsfindung

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die Definition im Entwurf ED 9von einer deutlichen Mehrheit der Stellungnehmenden dafür kritisiert werden, dass sie nicht genug Betonung auf die gemeinsame Kontrolle legten. In den Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck aus den Definition von gemeinsamen Vereinbarungen verschwunden sei, und gemeinsame Kontrolle sei nicht länge in Bezug gesetzt zu den anderen Arten von Vereinbarungen (also gemeinsamen Vermögenswerten und gemeinsame geschäftliche Tätigkeit). Darüber hinaus wurden Bedenken geäußert darüber, wie "geteilte Entscheidungsfindung" funktionieren solle. Es wurde außerdem die Tatsache mit Bedenken aufgenommen, dass die beiden Formulierungen "geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle" wie in ED 9 dargestellt nicht den Ausdruck "strategisch" in den Definitionen beinhalteten.

 

Der Stab gab zu, dass man geteilter Meinung sei: Einige zogen vor, diese Unterscheidung beizubehalten, weil die Beherrschung eines Unternehmens etwas anderes sei als die Kontrolle über einen Vermögenswert.

 

Einige der Mitglieder des Stabs sind jedoch der Ansicht, dass es verwirrend sei, zwei Ausdrücke ("geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame Kontrolle") einzuführen, die eine ähnliche Bedeutung haben (Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung zu strategischen Entscheidungen), die nur davon abhängt, ob die Vereinbarung einen gemeinsamen Vermögenswert/eine gemeinsame geschäftliche Tätigkeit betrifft oder ein Joint Venture. Sie sind außerdem der Meinung, dass es strategische geschäftliche und Finanzierungsentscheidungen in Bezug auf Vereinbarungen gibt, die gemeinsame Vermögenswerte oder gemeinsame geschäftliche Tätigkeiten betreffen. Dazu gehören beispielsweise Verabschiedung des Budgets, Entwurf von Arbeitnehmerverträge, Genehmigung von Fremdkapitalaufnahme etc. Diese Stabmitglieder sind außerdem der Ansicht, dass "gemeinsame Kontrolle" ein Ausdruck ist, der die Absicht des IASB besser verdeutlicht als "gemeinsame Entscheidungsfindung": Dass nämlich die "Kontrolle" über die Aktivitäten, die Bestandteil der Vereinbarung sind, geteilt zwischen den Parteien der Vereinbarung ist. Die Sachverhalte, die den Parteien "Kontrolle" über die Aktivitäten im Rahmen der Vereinbarung geben, müssen auf Grundlage der Vorschriften in IAS 27 bestimmt werden.

 

Der Board war der festen Überzeugung, dass geteilte Entscheidungsfindung der bestimmende Faktor von Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit ist. Vereinbarungen über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit können gemeinsame geschäftliche Aktivitäten oder Joint Ventures sein (siehe unten).

 

Ein Boardmitglied zeigte sich sehr besorgt, dass zwei der Schlüsselfaktoren in IAS 31 im Standard verloren gehen könnten: Das ein Merkmal aller gemeinsamen Vereinbarungen das Vorleigen einer vertragliche Vereinbarung über geteilte Entscheidungsfindung sei, und das einstimmige Zustimmung zu strategischen geschäftlichen und Finanzierungsentscheidungen vorliegen müsse. Im Standard sollten diese Formulierungen nicht unnötig geändert werden.

 

Nach weiterer Diskussion kam der Board überein, dass er die Definition einer "gemeinsamen Vereinbarung" wie folgt ändern werde:

 

bullet Vereinbarungen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, nach denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren, eine Aktivität zu unternehmen und diese gemeinsam zu kontrollieren.

 

Der Board kam auch überein, dass die Definition von gemeinsamer Kontrolle nicht unnötig von der Definition in IAS 31 abweichen solle.

 

Zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen an Stelle von drei

 

Der Board entschied, dass in dem IFRS zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen beschrieben werden sollten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") an Stelle von drei, wie bisher in ED 9 festgehalten ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten", "gemeinsame Vermögenswerte" und "Joint Ventures"), und wies auf Folgendes hin:

 

bullet In vielen Situationen haben gemeinsame Vereinbarungen Elemente von beiden Arten von Vereinbarungen (gemeinsame Vermögenswerte, die gemeinsam von den Parteien in Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung betrieben werden). Die Klassifizierung dieser Art von Vereinbarungen als entweder "gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" oder "gemeinsame Vermögenswerte" ist schwierig, da Elemente beider Arten von Vereinbarungen vorliegen.
bullet "Gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" und "gemeinsame Vermögenswerte" sind Arten von gemeinsamen Vereinbarungen, die einige Merkmale gemein haben: Die Parteien beider Arten von Vereinbarungen halten Anteile an den Vermögenswerte, Schulden, Erträgen und Aufwendungen. Daher führen aus bilanzieller Sicht beide Vereinbarungen zum selben Ergebnis.

 

Der Board kam überein, dass dies gestatten wird, die Anzahl von verschiedenen Arten von gemeinsamen Vereinbarungen ("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") mit den zwei möglichen Bilanzierungsvorschriften in Einklang zu bringen (Ansatz der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen; oder Ansatz einer Beteiligung an einer gemeinsamen Vereinbarung).

 

Hybride Vereinbarungen (zwei verschiedene Arten von gemeinsamen Vereinbarungen und der gleichen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit)

 

Der Board legte fest, dass zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen (gemeinsame geschäftliche Tätigkeit und Joint Ventures) Bestandteil einer einzigen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit sein können.

 

Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung: "widerlegbare Vermutung" oder "offene Einschätzung"?

 

Der Board erörterte, ob es mögliche sei, eine widerlegbare Vermutung zu formulieren, die eine einheitliche und sachgerechte Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinsame geschäftliche Tätigkeit oder als Joint Venture (oder eines Eingeständnisses, dass die Vereinbarung Elemente von Beidem aufweist) ermöglicht. Die Boardmitglieder hegten Bedenken, dass es ihnen nicht gelingen würde, ein funktionierendes Entscheidungsmerkmal zu finden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung, die die gemeinsame Vereinbarung begründet, die Rechte und Pflichten der Parteien enthalten würde (deshalb sei es unabdingbar gewesen, "vertraglich vereinbarte Teilung..." in der Definition von gemeinsamer Kontrolle zu haben). Ein sorgfältiges Lesen sollte zu einer sachgerechten Klassifizierung der Tätigkeiten führen. Dies würde einen Ansatz über eine offene Einschätzung voraussetzen. Obwohl es diese Meinung nicht rundweg ablehnte, hielt ein anderes Boardmitglied fest, dass ein solcher Ansatz den jüngsten Entwicklungen der US-GAAP widersprechen könnte.

 

Der Board kam überein, dass gemeinsame Vereinbarungen, die nicht im Rahmen eines separaten Unternehmens abgewickelt werden, "gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" sein würden.

 

Er vereinbarte außerdem, dass im Standard ein Indikatoransatz gewählt werden sollte (offene Einschätzung), um die Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zu bestimmen, die in von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung separaten Unternehmen abgewickelt werden ("Unternehmen" ist in diesem Zusammenhang auf eine Art und Weise zu verstehen, die im Einklang mit der Definition einer Berichtseinheit im gegenwärtigen Projekt des IASB zum Rahmenkonzept steht).

 

"Anleger" in gemeinsame Vereinbarungen

 

Der Board führte eine erste Diskussion darüber, ob und wie man den Sachverhalt der "Anleger" in eine gemeinsame Vereinbarung adressieren solle – also die Teilnehmer einer gemeinsamen Vereinbarung, die nicht gemeinsame Kontrolle über die Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der gemeinsamen Vereinbarung sind.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, insbesondere nicht dessen Vorschlag, dass "Anleger in eine gemeinsame Vereinbarung ihre Anlagen in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanzieren sollen oder, wenn sie über einen bedeutenden Einfluss auf das Joint Venture haben, in Übereinstimmung mit IAS 28." Der Board hielt das für nicht sehr hilfreich.

 

Der Board hielt fest, dass Anleger ihr "Nutzungsrecht" im Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung festhalten sollten; das würde nicht in IAS 39 und IAS 28 adressiert. darüber hinaus müsse der Board noch ausführlicher darüber nachdenken, was das dargestellte Nutzungsrecht sei: sei es ein Anteil an den Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Vereinbarung oder ein Anteil am Nettoeinkommen der gemeinsamen Vereinbarung? Die Bilanzierung wäre recht unterschiedlich.

 

Der Stab schloss die Diskussion, indem er sagte, dass er seine Empfehlungen im Lichte der Ratschläge des Boards überdenken wolle und später wieder vor dem Board erscheinen wolle.

 

Die Diskussion eines letzten Themas, "Klarstellung der Bilanzierungsvorschriften für 'gemeinsame geschäftliche Tätigkeit/Vermögenswerte'" wurde aufgeschoben. 

 

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010 – Änderungen an IFRS 3 und IAS 27

 

Der Board erörterte verschiedene vorgeschlagene Änderungen an der Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27.

 

Der Board erörterte die folgenden vorgeschlagenen Änderungen an der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 und IAS 27:

 

  1. Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus anderen Standards,
  2. Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden,
  3. Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand,
  4. Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens,
  5. IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte,
  6. Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt,
  7. Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit den Vorschriften in IFRS 1,
  8. Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen.

 

Der Board erörterte außerdem die FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte.

 

Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus anderen Standards

 

Die erste Frage, die der Board erörterte, war, ob die Folgeänderungen aus Phase II des Projekts zu Unternehmenszusammenschlüssen rückwirkend oder prospektiv angewendet werden sollten.

 

Ein Boardmitglied gab an, dass sie meinten, dass dies offensichtlich sei. IFRS 3 sei prospektiv. Andere stimmten dem zu. Ein anderes Boardmitglied war sich nicht sicher, ob es so eindeutig sei. Nach einiger Diskussion kam der Board überein, dass die Folgeänderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Die Mehrheit der Boardmitglieder war jedoch der Meinung, dass dies bereits aus den bestehenden Leitlinien des Standards deutlich werde, und stimmte daher dagegen, irgendwelche Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzunehmen.

 

Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden

 

Die zweite Frage, die der Board erörterte, war, wie ein Unternehmen Verluste bilanzieren solle, die über den nicht kontrollierenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens hinausgingen, die früher von den Eigentümer des Mutterunternehmens getragen wurden, (a) zum Übergangszeitpunkt und (b) wenn das Tochterunternehmen später Gewinne macht.

 

Der Board erörterte zwei Fragen:

 

bullet Frage 1: Sollte ein Unternehmen zum Übergangszeitpunkt Verluste, die einem nicht kontrollierenden Anteil zuzuschreiben wären, die früher gegen das Eigenkapital der Eigentümer des Mutterunternehmens gerechnet wurden, auf den nicht kontrollierenden Anteil umschreiben?
bullet Frage 2: Wenn eine Umschreibung nicht erforderlich ist, wie sollte das Tochterunternehmen künftige Gewinne zuweisen? Sollten sie den Eigentümern des Mutterunternehmens zugewiesen werden, bis die vorher zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind? Oder sollte ein Unternehmen künftige Gewinne auf Grundlage der jetzigen Eigentümeranteile der Eigentümer des Mutterunternehmens und den nicht kontrollierenden Anteilen zuweisen und die Verluste ignorieren, die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens getragen wurden?

 

Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie man sich diesen Fragen widmen könne:

 

bullet Möglichkeit 1: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf die nicht kontrollierenden Anteile um. Darüber hinaus werden künftige Gewinne anteilig zu den entsprechenden Anteilen der Eigentümer des Mutterunternehmens und der nicht kontrollierenden Anteile zugewiesen. Die Verluste, die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens getragen wurden, werden also ignoriert.
bullet Möglichkeit 2: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf die nicht kontrollierenden Anteile um. Künftige Gewinne werden jedoch erst den Eigentümern des Mutterunternehmens zugewiesen, bis die vorher zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind. Spätere Gewinne werden den Eigentümer des Mutterunternehmens und den nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen.
bullet Möglichkeit 3: Zum Übergangszeitpunkt schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste auf die nicht kontrollierenden Anteile um, ohne die Vergleichszahlen des Vorjahrs anzupassen. Wenn der Board diese Möglichkeit wählt, ist es nicht notwendig, weitere Leitlinien zur Folgebilanzierung zur Verfügung zu stellen.

 

Im Stab waren zwei Sichtweisen vertreten: Möglichkeit 1 (Sichtweise 1) und Möglichkeit 3 (Sichtweise2).

 

Der Board wurde gefragt, ob er den Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzufügen wolle. Der Board stimmte dafür, diesen Sachverhalt nicht dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Man wies darauf hin, dass die ursprüngliche Absicht des Boards bei der Entwicklung des Standards Möglichkeit 1 gewesen sei.

 

Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand

 

Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, ob IAS 39 Übergangsbestimmungen hinzugefügt werden sollten, ,um vorherbestehende bedingte Gegenleistungen aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 auszunehmen. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Mit dem Vorschlag würde der Paragraph zum Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen an IAS 39 geändert, um klarzustellen, das IAS 39 nicht auf bedingte Gegenleistungen vor der Einführung anzuwenden ist.

 

Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens

 

Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, wie vorherbestehende bedingte Gegenleistungen zu bilanzieren seien. Insbesondere wurde der IASB gebeten, klarzustellen, wie die Behandlung bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens auszusehen hat, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernimmt. Im Stab wurden zu dieser frage zwei Sichtweisen vertreten. Einige Stabmitglieder waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte Gegenleistungen ihren Charakter als bedingte Gegenleistungen in einem Nachfolgenden Unternehmenszusammenschluss behalten (Sichtweise 1), andere waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte Gegenleistungen nicht die Definition von bedingten Gegenleistungen nach IFRS 3 erfüllen und nicht in einem Analogieschluss als solche angesehen werden können (Sichtweise 2). Der Board wurde gefragt, ob er zustimme, dass der Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt aufgenommen werden solle, (er stimmte zu) und ob die Mitglieder Sichtweise 1 oder Sichtweise 2 unterstützten. Es gab deutliche Unsicherheit unter den Boardmitgliedern, was Sichtweise 1 und Sichtweise 2 bedeuten sollten. So fragten beispielsweise Boardmitglieder, ob Sichtweise 1 bedeute, dass man die bedingte Gegenleistung nach dem alten IFRS 3 bilanziere oder nach dem neuen. Der Stab stellte klar, dass es sich seiner Meinung nach um den neuen handele. Nach einiger Diskussion wurde der Stab durch den (amtierenden) Vorsitzenden gebeten, ihre Sichtweisen noch einmal zu durchdenken und das Agendapapier deutlicher zu gestalten. Der Stab wurde außerdem gebeten, dem Board als Teil des überarbeitenten Papiers zu einem späteren Zeitpunkt eine Empfehlung auszusprechen.

 

IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte

 

Auf seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Board dem IFRIC-Empfehlung vorläufig zugestimmt, vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu erwägen, mit denen die Leitlinien zu nicht vertraglichen Kundenbeziehungen verdeutlicht würden, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen würden. Der Board hatte den Stab angewiesen, mit dem FASB Kontakt aufzunehmen, um weitere Untersuchungen für die Erörterung auf einer späteren Sitzung durchzuführen.

 

Die erste Empfehlung, die der Stab dem Board gegenüber aussprach, lautete, dass der Board die Unterscheidung zwischen vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen immateriellen Vermögenswerten in einem Unternehmenszusammenschluss aufgeben und sich eher auf den Charakter der Beziehung konzentrieren solle als auf die Art und Weise, wie si zustande gekommen sei. Der Board stimmte zu, dass dies im Rahmen der nachgängigen Überprüfung nach Einführung des überarbeiteten Standards untersucht werden solle.

 

Der Stab schlug dann vor, die Indikatoren zu überprüfen, die im Paragraphen IE28 der erläuternden Beispiele von IFRS 3 enthalten sind, und diese in den Standard aufzunehmen. Der Board unterstützte diese Änderung nicht und stimmte gegen die Empfehlung des Stabs, die Indikatoren an eine andere Stelle zu schieben.

 

Die dritte Empfehlung des Stabs war, IFRS 3 zu ändern, um ein Beispiel zu einer Einlegerbeziehung zu streichen, das in dem Abschnitt enthalten ist, der sich "separaten immateriellen Vermögenswerten" widmet. Der Stab deutete an, dass diese Bitte darauf abziele, Verwirrung zu vermeiden. Ein Boardmitglied fragte den Stab, wo sich da denn Verwirrung ergebe. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass in dem Beispiel impliziert werde, dass Einleger nicht vertraglich seien, da etwas nur als abtrennbar angesehen werde, wenn es nicht vertraglich sei. Andere Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass das Beispiel verwirrend sei. Eine Abstimmung ergab, dass fünf Boardmitglieder für die Streichung des Beispiels waren und fünf dagegen, also äußerte der Vorsitzende die Meinung, dass das Beispiel so bleiben solle, wie es ist.

 

Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt

 

Der Board erörterte dann die Frage, ob IAS 27 zusätzliche Vorschriften beinhalten solle, um die Bilanzierung des anderen vollständigen Einkommens zu verdeutlichen, wenn eine Änderung der Eigentümeranteile in einem Tochterunternehmen eintritt, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt. Der Board war der Meinung, dass sich dies bereits aus dem Standard ergebe und stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu, weitere explizite Vorschriften in IAS 27 aufzunehmen.

 

Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit den Vorschriften in IFRS 1

 

Der Board erwog dann, oder der IASB die Datumsbeschränkung der vorzeitigen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 aufheben solle, um in Einklang mit IFRS 1 zu kommen. Eine Reihe von Boardmitgliedern wies darauf hin, dass sie nicht sehen könne, was es da klarzustellen gebe. Wenn man den Standard bei erstmaliger Anwendung anwende, wende man ihn für alle Jahre an. Der Board stimmte einstimmig gegen eine Änderung des Standards.

 

Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen

 

Der Board erörterte dann zwei Fragen in Bezug auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche:

 

bullet Sachverhalt 1: Sollte ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen bedeutenden Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung verliert (Rückstufung)?
bullet Sachverhalt 2: Sollte ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung erlangt wird (Aufstockung)?

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Änderungen an den IFRS, die im Mai 2008 herausgegeben worden waren, der Board IFRS 5 geändert hatte, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dass sich einem Veräußerungsplan unterworfen hat, der den Verlust der Beherrschung eines Tochterunternehmens beinhaltet, alle Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten klassifizieren soll, wenn die Paragraphen 6 bis 8 von IFRS 5 erfüllt sind. Dies gelte unabhängig davon, ob das Unternehmen ein nicht kontrollierenden Anteil an seinem früheren Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält. Der IASB ist gebeten worden, die Anwendbarkeit von IFRS 5 auf ein assoziiertes oder gemeinsam beherrschtes Unternehmen klarzustellen, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung erlangt wird und /oder bedeutender Einfluss oder gemeinsame Beherrschung verloren wird.

 

In Bezug auf Sachverhalt 1 stimmte der Board zu, dass dieser Sachverhalt im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts adressiert werden solle. Ein neuer Paragraph sollte in den Standard aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass bedeutender Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung verloren wird.

 

In Bezug auf Sachverhalt 2 hielt ein Boardmitglied fest, dass es nicht das Ziel von IFRS 5 gewesen sei, Dinge als zur Veräußerung gehalten als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren, wenn dies nicht der Fall sei. Der Board stimmte überein, dass IFRS 5 nicht auf solche Geschäftsvorfälle anzuwenden ist. Es soll eine Erläuterung des Sachverhalts der Grundlage für Schlussfolgerungen hinzugefügt werden.

 

FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte

 

Der letzte Sachverhalt, der vom Board erwogen wurde, galt der frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 27 geändert werden sollte, die (a) Transaktionen mit nicht beherrschenden Anteilen gelten, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, und (b) dem Verlust der Beherrschung eines Unternehmens nach den FASB-Erwägungen zu diesen Sachverhalten. Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht in das jährlich Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Board stimmte dem zu.

 

Schließlich erörterte der Board, wie bei einer Reihe von Sachverhalten fortzufahren sei, die sich auf IFRS 3 und IAS 27 beziehen und nicht durch das jährliche Verbesserungsprojekt 2009 abgedeckt sind. Diese Sachverhalte standen Beobachtern nicht zu Verfügung. Diese Sachverhalte werde als Teil der Überprüfung nach der Einführung erwogen.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu bedenken.

 

Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten. Der Board stimmte dem einstimmig zu.

 

Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung aussieht. Bucht also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat (Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt (Sichtweise B).

 

Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen, die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.

 

Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab, die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B vorziehe.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Klassifizierung

 

Der Board erörterte Umstände, unter denen Finanzinstrumente auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können.

 

Der Stab stellte sein Papier vor, um die die Erörterung möglicher Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente einzuleiten, die später ihre Bewertungsgrundlage bestimmen würden.

 

Die drei möglichen vorgebrachten Kriterien waren die folgenden:

 

  1. die Merkmale des Instruments,
  2. das Geschäftsmodell des Unternehmens,
  3. die Absicht oder die Möglichkeit, das Instrument zu handeln.

 

Die Boardmitglieder erörterten jedes Kriterium. Einige Boardmitglieder lehnten ein Kriterium ab, dass auf der Absicht der Unternehmensführung aufbaut, da diese Absicht sich möglichweise im Laufe der Zeit abhängig von den Marktbedingungen ändern könne. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die Absicht der Unternehmensführung relevant sei, wenn man die Kapitalströme vorhersagen wolle, die mit einem Finanzinstrumente erzielt werden könnten. Diese Boardmitglieder schlugen auch vor, dass Änderungen der Absicht den Anwendern gegenüber durch angemessene Angaben hervorgehoben werden könnten.

 

Die Boardmitglieder erörterten das Konzept, zwischen Instrumenten auf der Grundlage der Vorhersagbarkeit ihrer Kapitalströme zu unterscheiden. Danach würde zwischen Instrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen und Instrumenten mit veränderlichen Kapitalströmen unterschieden. Einige Boardmitglieder fragten, ob solche Kriterien auf Derivate angewendet werden könnten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass die Kapitalströme von Termingeschäften über ausländische Währung einen hohen Grad von Vorhersagbarkeit aufwiesen - könnte dies dazu führen, dass sie der gleichen Gruppe wie den Standardinstrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen zu geordnet würden (wie beispielsweise Kredite) und möglicherweise auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet würden? Andere Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Unterscheidung gezogen werden müsse zwischen Instrumenten mit Leverage und Instrumenten ohne Leverage; das würde dazu führen, dass Derivate unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden würden. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht der Meinung wären, dass die Bewertungsgrundlage von Derivaten zur Debatte stünde sondern das dies der beizulegenden Zeitwert bleiben würde.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob die Kriterien für die Charakterisierung der Instrumente nur bei Vertragsbeginn untersucht würden oder fortlaufend.

 

Ein Boardmitglied gab der festen Überzeugung Ausdruck, dass Instrumente nicht nur danach charakterisiert werden sollten, wie vorhersagbar ihre Kapitalströme seien. Er war der Meinung, dass eine Unterscheidung auf Grundlage dessen gezogen werden sollte, ob ein Instrumente gehandelt werden könne. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die meisten Instrumente gehandelt werden könnten, was zu keiner klaren Unterscheidung führen würde. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass die Möglichkeit, ein Instrumente zu handeln, nicht notwendigerweise bedeuten würde, dass ein Unternehmen die Kapitalströme eines Instruments durch seine Veräußerung realisieren würde, sondern stattdessen die Kapitalströme des Instruments durch Halten bis zur Endfälligkeit realisieren würde. In einem solchen Fall würde die Charakterisierung des Instruments als handelbar mit der Absicht der Unternehmensleitung konfligieren.

 

Einige waren der Meinung, dass es in der Praxis eine Übereinstimmung zwischen den Merkmalen eines Instruments und der Art und Weise gebe, wie die Kapitalströme des Instruments realisiert würden. Was nahegelegt werden sollte, war, dass Standardinstrumente normalerweise durch ihre vertraglichen Kapitalströme realisiert würden, während komplexere Instrumente durch Veräußerung realisiert würden. Daher sei die Konzentration auf die Absicht der Unternehmensführung übertrieben.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine Bewertungsgrundlage von fortgeführten Anschaffungskosten für Instrumente mit vorhersagbaren vertraglichen Kapitalströmen verwendet werden sollte. Ein anderes Boardmitglied widersprach dem, weil es Bewertungsschwierigkeiten für Instrumente einführen würde, die diese Kriterium erfüllten aber in einem aktiven Markt gehandelt würden, aus dem ein einzige Fair-Value-Bewertung mühelos erlangt werden könne - beispielsweise gält dies für Staatsanleihen.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern ihrem Vorzug einer Fair-Value-Bewertung für Eigenkapitalinstrumente Ausdruck. Dies war sogar der Fall, wenn Eigenkapitalien langfristig für strategische Zwecke gehalten werden. Es wurden frage erhoben, ob dies erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert wäre oder beizulegender Zeitwert über die Gesamtergebnisrechnung.

 

Ausgangspunkt für einen Klassifizierungsansatz

 

Die Diskussion verlagerte sich auf die Erörterung eines möglichen Ausgangspunkts zur Bestimmung eines Klassifizierungsansatzes zwischen dem beizulegenden Zeitwert und fortgeführten Anschaffungskosten. Drei Ansätze wurden vorgestellt:

 

bullet Ansatz 1 – auf Grundlage der gegenwärtigen IAS 39-Kategorien von fortgeführten Anschaffungskosten, also ob ein Instrument feste und bestimmbare Zahlungen aufweist
bullet Ansatz 2 – auf Grundlage eines Ansatzes, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist, also eine Unterscheidung zwischen Standardinstrumenten und nicht Standardinstrumenten
bullet Ansatz 3 – auf Grundlage dessen, ob der Vermögenswert vom Unternehmen herausgegeben worden ist.

 

Bei einer Probeabstimmung unterstützten die Boardmitglieder mit großer Mehrheit Ansatz 2, einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass weitere Änderungen an diesem Ansatz notwendig sein würden, beispielsweise in Bezug auf den Ausschluss aktiv gehandelter Instrumente aus den fortgeführten Anschaffungskosten. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen, würden diese Boardmitglieder Ansatz 3 unterstützen. Daher würde eine Mehrheit der Boardmitglieder gestatten, dass bestimmte hochliquide Instrumente, die als Standard angesehen werden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie der Streichung der Tainting-Regeln für Vermögenswerte zustimmen würden, die aufgrund der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit zu halten als fortgeführte Anschaffungskosten klassifiziert würden, wenn bei einer nachfolgenden Veräußerung zusätzliche Angaben geleistet würden. Die Boardmitglieder unterstützten dies generell.

 

Ein Boardmitglied brachte die Idee auf, dass eine Unterscheidung gezogen werden könnte zwischen Standardinstrumenten nach Ansatz 2 auf Grundlage dessen, ob ihre beizulegenden Zeitwerte auf Ebene 1, Ebene 2 oder Ebene 3 bestimmt werden könnten. zumindest für die Instrumente nach Ebene 3 sollte gestattet werden, dass diese nicht beizulegender Zeitwert wären. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass Instrumente der Ebene 2 auch aus der Fair-Value-Bewertung ausgenommen werden sollten, wenn sie nach Ansatz 2 als Standard angesehen würden.

 

Auf Nachfrage widersprach kein Boardmitglied dem Konzept einer Fair-Value-Option für Instrumente, die gehandelt würden. Daher war die Hauptüberlegung des Boards, ob der beizulegende Zeitwert für bestimmte Instrumente vorgeschrieben werden sollte, und wenn ja, für welche Instrumente.

 

Der Vorsitzende brachte die Diskussion zum Ansatz von Gewinnen und Verlusten von Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie einen Ansatz in Erwägung ziehen würden, bei dem die Fair-Value-Gewinne und -Verluste entweder (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden oder (2) in der Gesamtergebnisrechnung und nie in die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden würden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder gab an, dass sie einen solchen Ansatz in Erwägung ziehen würde.

 

Der Vorsitzende fasste die Erörterung dann wie folgt zusammen:

 

bullet Es gibt Unterstützung für die Vereinfachung der Kategorisierung der Finanzinstrumente in zwei Töpfe: beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten. Die Mehrheit unterstützte einen Ansatz, die auf dem Ansatz aufbaut, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist.
bullet Es gibt Unterstützung für eine Fair-Value-Option, nach der der beizulegende Zeitwert für einen Vermögenswert gestattet ist, der ansonsten die Anforderungen für fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen würde.
bullet Innerhalb der Fair-Value-Kategorie würden Veränderungen im Wert mancher Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.
bullet Es würde keine Umklassifizierung zwischen den Kategorien gestattet sein.

 

Unterteilung des Finanzinstrumenteprojekts in einzelne Abschnitte

 

Der Vorsitzende wies dann darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass der Board ein funktionierendes Modell für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten finde, viele Wertminderungsfragen, die in IAS 39 beständen, gelöst würden. Es wurde also gesagt, dass, wenn der Stab sich darauf konzentriere, dieses Klassifizierungsmodell zu entwickeln, es möglich sei, einen Entwurf bis Juli 2009 zu veröffentlichen, der mit eine Kommentierungsfrist von zwei bis zweieinhalb Monaten versehen würde. Die Erwartung wäre dann, dass ein Standard bis Ende 2009 herausgegeben werden könne.

 

Darüber hinaus würde der Board eine Bitte um Sichtweisen zu den Wertminderungsthemen veröffentlichen, die trotz des Klassifizierungsmodells im Entwurf verbleiben würden. Die Erwartung sei hier, dies gemeinsam mit dem Klassifizierungsentwurf zu tun. Der Board würde die Reaktionen nutzen, um einen Entwurf zu entwickeln, der im letzten Quartal 2009 veröffentlicht werden würde. Des Weiteren würden Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im letzten Quartal 2009 herausgegeben.

 

Die Boardmitglieder äußerten Bedenken zu Übergangs- und Umsetzungsfragen. Der Vorsitzende gab an, dass man sich diesen auf einer Sondersitzung am 5. Juni widmen wolle.

 

 

Donnerstag, 21. Mai 2009

 

bullet Zusätzliche Boardsitzung

 

Der Board wird am 1. Juni 2009 um 16:30h Londoner Zeit zu einer kurzen Sitzung zusammen kommen.

 

 

bullet Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

 

Der Stab empfahl, dass die Länge der Kommentierungsfrist für den Entwurf des Kapitels des Rahmenkonzepts zur Berichtseinheit 120 Tage betragen solle. Der Board stimmte dem zu.

 

 

bullet IAS 34 Zwischenberichterstattung – Erwägung, ob IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses geändert werden soll

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 zu dem Schluss gekommen sei, dass IAS 34 genug Leitlinien biete, um Unternehmen in die Lage zu setzen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen ihrer Fair-Value-Angaben in ihrem Zwischenbericht notwendig seien, und hatte sich entschlossen, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten seien. Die Entscheidung von IFRIC widmet sich nicht weiter anderen Angaben nach IFRS 7 wie beispielsweise Umklassifizierungen. Es gilt jedoch die Annahme, dass per Analogieschluss IAS 34 eine klares Prinzip bietet für die Bestimmung, welche Erläuterungen in den Zwischenberichtangaben notwendig sind, die Ereignisse und Geschäftsvorfälle erläutern, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. (IAS 34.15)

 

Der Stab ist der Meinung, dass eine Änderung von IAS 34 im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erfolgen kann. Der Stab schlug Änderungen an IAS 34 vor, mit denen Leitlinien hinzugefügt werden, die das bestehende Angabeprinzip unterstreichen, dass, wenn Erläuterungen zum Zwischenberichtszeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, Informationen über Ereignisse und Geschäftsvorfälle von größerem Nutzen sind, die für ein Verständnis von Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. Die zusätzlichen Beispiele, die vom Stab vorgeschlagen wurden, zeigen Angaben in Bezug auf Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und auf Umklassifizierungen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Veränderungen in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert, die (wenn wesentlich) die Angabe bedeutender Ereignisse und Geschäftsvorfälle erfordern, die den beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und Schulden beeinflussen, sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder auch auf diejenigen Vermögenswerte, die beispielsweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und für die der beizulegende Zeitwert angegeben wird. Das Boardmitglied meinte, das beides gemeint sei. Der Stab stimmte zu, dass beides gemeint sei. Das Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen verdeutlicht würden.

 

Der Board erörterte Bedenken, dass die Vorschläge in Bezug auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (für die noch die Veröffentlichung eines Entwurfs aussteht) einen Vorschlag enthalten, Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichte aufzunehmen. Einige Boardmitglieder fragten sich, ob diese Angaben bereits durch IAs 34 gefordert würden oder nicht. Bedenken wurden auch im Hinblick auf die Menge an Arbeit geäußert, die Unternehmen entstehen würde, um diese Anforderungen zu erfüllen. Der Stab wies darauf hin, dass dies ein Entwurf sei; der Board könne die Vorschläge in Abhängigkeit der eingegangenen Stellungnahmen überdenken.

 

Der Board kam überein, den vorgeschlagenen Änderungsentwurf von IAS 34 (unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen) in den demnächst erscheinenden Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

 

 

bullet Preisregulierte Geschäfte

 

Der Stab stellte dem Board den vorgeschlagenen Projektzeitplan vor. Die Veröffentlichung des Entwurfs soll nach dem gegenwärtigen Stand Ende Juli 2009 erfolgen. Der Board stimmte diesem Projektzeitplan zu.

 

Der Stab stellte dann den ersten Sachverhalt der Diskussion vor; es handelte sich um die Bewertung und die erwarteten Kapitalströme für preisregulierte Geschäftsvorfälle.

 

Der Stab erläuterte die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms. Der Stab hielt fest, dass die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms Hinweise liefert auf einen Vermögenswert in Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswerts wie in Paragraph 49(a) des Rahmenkonzepts dargestellt. Ein regulatorischer Vermögenswert ist das Recht, Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, durch Preise über künftige Perioden als Ergebnis einer Aktion durch die Regulierungsbehörde wieder einzuholen. Daher ist der Vermögenswert das Recht auf identifizierbare Kapitalströme, die aus dem Kundenstamm erhalten werden. Der Stab ist der Meinung, dass diese Ursache/Wirkung-Beziehung für die Schlussfolgerung wichtig ist, dass ein ansetzbarer Vermögenswert vorliegt.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, die Sachverhalte in Bezug auf einen Diskontierungssatz, der auf Kapitalströme angewendet wird, darzustellen. Der Stab wies darauf hin, dass auf der Boardsitzung im April 2009 der Board der Empfehlung des Stabs zugestimmt hat, dass das Risiko der Nichtanerkennung durch den wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen Ergebnisse aufgefangen werden sollte. daher würde dieses Risiko nicht als eines betrachtet, das Teil des für diesen Vermögenswert spezifischen Risikos ist, für das die künftigen Kapitalstromschätzungen nicht angepasst worden sind.

 

Ein Boardmitglied meinte, dass es von anderen geäußerte Skepsis gehört habe, wie diese Posten Vermögenswerte und Schulden nach dem Rahmenkonzept sein könnten. Es müsse im Entwurf dazu Erläuterungen geben. Insbesondere waren Bedenken geäußert worden, was die Ressource sei. Sei es eine Zusage durch den Kunden oder eine Zusage durch die Regulierungsbehörde? Der Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass die Ressource die Zusage durch die Regulierungsbehörde sei, entstandene Kosten durch künftige Preise einzubringen. Also sei die Ressource ein Recht - und noch genauer gesagt, der Stab ist der Meinung, dass die Ressource die erwarteten künftigen Kapitalströme sind, die aus diesem Recht entstehen.

 

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies dem Kauf eine immateriellen Rechts gleiche, Beispiel einer Telefonlizenz, wo das Recht darin bestehe, dem Kunden Rechnungen zu stellen.

 

Der Board widmete sich dann der frage, was tatsächlich aktiviert würde. Eine Boardmitglied fasste die eher wirre Diskussion durch die Aussage zusammen, dass seinem Verständnis nach etwas, dass bereits nach anderen IFRS aktiviert werden darf vom Board nicht eigens als preisregulierter Vermögenswert identifiziert werden müsse. Preisregulierte Vermögenswerte seien nur für Beträge relevant, die andererseits nicht aktiviert würden. Der Stab stimmte dem zu. Dies wurde noch einmal von einem Boardmitglied wiederholt, das darauf hinwies, dass man sich mit entstandenen Kosten beschäftige, die sonst als Aufwand erfasst würden. Der Stab wies darauf hin, dass dies  den Zeitpunkt der Erfassung dieser Beträge im Einkommen beeinflusse, und Beträge in einer anderen Periode als Aufwand erfasst würden, als sonst der Fall wäre.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte den Stab dann, ob die Zustimmung der Regulierungsbehörden allgemein zu jeder Position (oder jedem Aufwand) erfolge oder im Gesamtpaket. Der Stab gab zu Antwort, dass dies in der Praxis normalerweise im Gesamtpaket erfolge. Der Stab wies auch darauf hin, dass Unternehmen, die von dieser Art Regulierung betroffen seien, normalerweise sehr detailliert Buch führten, da die Regulierungsbehörden verlangen könnten, einzelne Positionen zu prüfen.

 

Das gleiche Boardmitglied fragte auch, ob sich die Preisregulierung auf tatsächlichen oder geschätzten Aufwand beziehe. Der Stab gab zur Antwort, dass die einzige Art und Weise, wie diese Unternehmen im Dezember 2008 mit Preisen für 2009 aufwarten könnten, in Schätzungen von Kosten bestehen könnte. Es wurde immer einen Schätzungsaspekt in den Preisen geben, obwohl die Schätzungen auf die wahren Preise in den Folgeperioden angepasst würden.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob ein Unternehmen auf die Genehmigung zu warten habe, bevor ein Vermögenswert angesetzt werden könnte. Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht der Fall sei - es könne sein, dass ein Geschichte von früheren Genehmigungen ausreichend sei. Daher sei das Modell, das der Stab entwickelt habe, ein wahrscheinlichkeitsgewichtetes Modell.

 

Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass eine große Menge Ermessen in die Bestimmung notwendig sei, ob etwas in einigen Rechtskreisen wahrscheinlich sei. Der Board wendete sich dann wieder der Empfehlung des Stabs zu, des der Diskontierungssatz auf der gleichen Grundlage wie in IAS 36 und IAS 37 bestimmt werden solle. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board wendete sich dann der Erörterung der Auswirkung einer Aufnahme der von der Regulierungsbehörde genehmigten Beträge in die Aufwendungen der selbsterstellten Vermögenswerte zu. Zulässige Kosten seien normalerweise als die tatsächlichen oder geschätzten Kosten definiert, die durch Erlöse wieder eingebracht werden sollen. Der Stab stellte dem Board zwei Möglichkeiten vor:

 

bullet Möglichkeit 1: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für entstandene Kosten, die den Kriterien des Standards für einen Ansatz genügen.
bullet Möglichkeit 2: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet, Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für identifizierbare Beträge, die die Regulierungsbehörde in die Bestimmung der Preise einzubeziehen gestattet.

 

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte Möglichkeit 2 zu. Es wurde festgehalten, dass diese Sichtweise auch mit den bestehenden Leitlinien nach US-GAAP im Einklang steht.

 

Der Board erörterte dann die erläuternden Beispiele zur Darstellung und zu den Angaben. Der Stab schloss Empfehlungen für Mindestangaben im Abschluss ein, einschließlich der Empfehlung, dass solche Informationen tabellarisch dargestellt werden sollten. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu; der Stab hielt jedoch fest, dass er einer Empfehlung zurückziehen wolle, Kosten anzugeben, die im Zusammenhang mit Aktivitäten der Regulierungsbehörden amortisiert würden aber aus denen Rendite einzunehmen in der Wiedereinbringungsphase nicht gestattet ist, sowie die verbleibenden Beträge, die amortisiert werden, und die verbleibende Wiedereinbringungsphase. Der Board stimmte zu, dass ein tabellarisches Format vorgeschrieben sollte, wenn nicht eine andere Darstellungsform sachgerechter wäre.

 

Der Stab wird mit der Entwicklung des Entwurfs fortfahren. In Antwort auf eine Frage des Stabs gab ein Boardmitglied an, dass es erwäge, eine abweichende Meinung zu äußern.

 

 

bullet Erlöserfassunggemeinsame Sitzung mit dem FASB

 

Unsichere Gegenleistung

 

Dieses Thema wurde gemeinsam mit dem FASB erörtert.

 

Den Vorsitz über die Sitzung führte der FASB-Vorsitzende Robert H. Herz.

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, dass auf früheren Sitzungen die Boards erörtert hatten, wie ein Unternehmen die Nettovertragsposition ermittel und Erlöse erfassen sollte, wenn ein Kunde einen unbestimmten Gegenleistungsbetrag zusagt. Die Boards kamen zu folgenden Übereinkünften:

 

bullet Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis (also die Bewertung der Rechte und der Erfüllungspflichten) die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu erwartenden erhaltenen Gegenleistung.
bullet Nach Vertragsbeginn sollte ein Unternehmen die Bewertung der Rechte aktualisieren, um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln, und diese Änderungen den Erfüllungspflichten zuweisen. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf erfüllte Erfüllungspflichten wären als Ertrag in der Periode der Änderung zu erfassen.

 

Obwohl die Boards dem Ansatz der erwarteten Gegenleistung für die Bewertung der Erfüllungspflichten zustimmten, waren sie sich nicht einig, ob der Betrag der angesetzten Erträge (und damit der Bewertung der Pflichten) in einigen Fällen begrenzt werden sollte.

 

bullet Der IASB entschied vorläufig, dass der Ansatz nicht beschränkt werden sollte. Ein Unternehmen sollte vielmehr Angaben über Schätzungen und Unsicherheit leisten.
bullet Der FASB entschied vorläufig, dass der kumulierte Ertrag, der angesetzt wird, auf einen Betrag begrenzt werden sollte, der sicher ist bzw. nicht bedingt. Diese Beschränkung für zu einen dreistufigen Prozess, in dessen Rahmen ein Unternehmen 1) die Erfüllungspflichten auf Grundlage des erwarteten Betrags der Gegenleistung bewertet, 2) bestimmt, wie viel Ertrag auf Grundlage erfüllter Erfüllungspflichten anzusetzen ist und 3) die Bewertung der Rechte (und Erträge) so anpasst, das die Erhöhung der Nettovertragsposition auf den Betrag der Gegenleistung beschränkt ist, die sicher ist.

 

Der Stab ist der Meinung, dass die abweichenden Schlussfolgerungen ein Grundsatzproblem darstellen, das gelöst werden muss, bevor ein Entwurf entwickelt werden kann. Das Ziel der Sitzung lag also darin, eine einheitliche Sichtweise der Boards zu erhalten, ob der Ansatz über die erwartete Gegenleistung beschränkt werden solle, wenn der Kunde einen unbestimmten Betrag an Gegenleistung zusagt. Die Empfehlung des Stabs lautete, den Ansatz über die erwartete Gegenleistung nur dann zu beschränken, wenn es für ein Unternehmen undurchführbar ist, den Betrag der Gegenleistung verlässlich zu schätzen.

 

Der Stab hob hervor, dass sie als Teil ihrer umfassenden Erforschung Meinungsbilder von Erstellern, Prüfern und Anwendern eingeholt hätten. Ersteller und Prüfer unterstützten im Wesentlichen die Empfehlung des Stabs. Die Anwender seien jedoch unterschiedlicher Meinung. Einige lehnten Schätzungen von Erträgen im Prinzip ab und zogen einen Ansatz vor, nachdem die Erträge beschränkt werden. Andere waren der Meinung, dass Schätzungen in Ordnung wären, da sie die wirtschaftlichen Hintergründe der Transaktion abbildeten.

 

Die Boards wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs zustimmten.

 

Eine Reihe von Boardmitgliedern unterstützten die Sichtweise des Stabs, forderten jedoch auch einige Angaben zu den Schätzungen.

 

Der Großteil der Diskussion drehte sich um Beispiel 4 des Agendapapiers. In diesem Beispiel wurde ein Szenario beschrieben, in dem die Erträge für Fondsverwaltungsleistungen an eine Erhöhung des Wertes des Fondsvermögens in Bezug auf einen beobachtbaren Index gekoppelt ist, der zum Ende einer Periode gemessen wird (6 Monate).

 

Ein Boardmitglied sagte, sie hätten Schwierigkeiten, dies verlässlich zu bekommen. Ein Index liege jenseits der Kontrolle des Unternehmens. Nur die Leistung des Unternehmens läge in dessen Kontrolle. Andere Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten, die Zahlen zu verstehen, die für den begrenzten Ertragsansatz errechnet worden waren.

 

Im Nachgang der Diskussion schlug ein Boardmitglied vor, dass es hilfreich sei, bei dieser Art von Szenario zu bedenken, wie die Gegenpartei die Schuld ansetzen würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das, was das Unternehmen wirklich habe, eine Call-Option auf das Geld habe, wenn es bessere Leistung erbringe als der Index. Einige Boardmitglieder äußerten dann Bedenken hinsichtlich der Zusammenwirkung von IAS 39 und dem Projekt zur Erlöserfassung, wenn man bedenke, dass alle Forderungen wahrscheinlich finanzielle Vermögenswerte seien.

 

Der Vorsitzende fasste die Diskussion zusammen, indem er darauf hinwies, dass es einen hohen Grad an Zustimmung zur Empfehlung des Stabs mit zusätzliche Angaben gebe. Es gäbe auch Sachverhalte in Bezug auf das Zusammenspiel von Erlöserfassung und Finanzinstrumenten zu bedenken. Der Stab wird die aufgebrachten Sachverhalte berücksichtigen, wenn er das Modell weiterentwickelt.

 

 

bullet Erlöserfassung – Einbringlichkeit

 

Der Board erörterte, wie die Einbringlichkeit des Betrags der Kundengegenleistung den Buchwert der vertraglichen Nettoposition eines Unternehmens beeinflusst und somit ihre Auswirkung auf die Erlöserfassung. Insbesondere erwog der Board die Auswirkungen des Kreditrisikos des Kunden.

 

Der Board erörterte, wie die Bewertung der vertraglichen Nettoposition eines Unternehmens das Kreditrisiko des Kunden widerspiegeln sollte. Die Unsicherheit der Einbringlichkeit aufgrund des Kreditrisikos des Kunden würde den Betrag des erfassten Erlöses beeinflussen, wenn eine Erfüllungspflicht erfüllt ist. Darüber hinaus ist die Frage, ob nach Erfüllung der Erfüllungspflicht eine Änderung an dem Betrag, der der Erfüllungspflicht in Bezug auf das Kreditrisiko des Kunden zugewiesen wurde, als Ertrag oder Aufwand erfasst werden sollte oder als Erlös. Schließlich ist die frage, ob, wenn das Unternehmen ein unbedingtes Recht auf Barmittel hat, dieses Recht in Übereinstimmung mit den bestehenden Standards zu Forderungen bilanziert werden sollte.

 

Während der Erörterung diskutierte der Board, wie Erlöse erfasst werden sollten, brutto oder netto, also sollte die Einschätzung des Verkäufers zur Finanzierung und zum Ausfall von der Kundengegenleistung selbst getrennt werden?

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass zu jedem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer nicht die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Verkaufs erhalte, er diesen Verkauf finanziere. Dies würde helfen, den wahren Verkaufspreis abzuleiten. Je mehr Zeit zwischen Verkauf und Einbringung liege, desto größer seien die Finanzierungs- und Kreditrisikoelemente.

 

Einige Boardmitglieder ließen sich in die Trennung von Erlösen aus Aufwendungen für faule Kredite und Finanzierung verwickeln. Andere unterstützten diese Sichtweise nicht; sie sahen die Bruttodarstellung als Einladung, künstlich die Erlöse aufzublasen. Andere wiederum sahen darin nur eine Darstellungsfrage. Es gab viele Meinungen zu diesen Fragen, die während der Diskussion vorgebracht wurden.

 

Eine Mehrheit (8 Mitglieder) sprach sich für eine Bruttodarstellung von Erlösen aus. Ob diese Darstellung jedoch im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung erfolgen solle, blieb ungeklärt, und der Stab wird auf einer späteren Sitzung zurückkehren, um dies mit dem Board zu erörtern.

 

 

bullet Versicherungsverträge – Phase II

 

Im April 2009 führte der IASB eine vorläufige Diskussion zum Erhalt künftiger Prämien aus Versicherungsverträgen (Verhalten des Versicherungsnehmers und der damit zusammenhänge Punkt der Vertragsgrenzen). Auf dieser Sitzung wurde eine Analyse des Stabs und dessen Empfehlungen zum Thema erörtert.

 

Bilanzierung künftiger Prämien, die von Optionen abhängen

 

Der Stab wies darauf hin, dass in vielen langfristigen Versicherungsvereinbarungen der Versicherte das Recht hat, weiterhin Versicherungsschutz zu erhalten, wenn er die vertragliche Prämie weiter zahlt. Der Versicherer hat im Prinzip eine Option für den Versicherungsnehmer geschrieben. Die Option zwingt den Versicherer, die Prämien des Versicherungsnehmers anzunehmen (wie im Versicherungsvertrag festgelegt) und den Versicherungsschutz weiter anzubieten. Der Versicherer hat die Prämie für das laufende Jahr und eine Reihe geschriebener Optionen für die künftigen Jahre. Der Stab hat drei Ansätze identifiziert, wie man die Erneuerungsoptionen bilanzieren könne, von denen sie der Meinung sind, dass sie im Einklang mit den Ansätzen stehen, die das Team zur Erlöserfassung in seinem Papier zu Vertragsgrenzen herausgearbeitet hat:

 

bullet (a) Ignorierung der Option,
bullet (b) Bewertung der Option,
bullet (c) Prüfung der Option (also Behandlung der Zahlungsströme, die von Erneuerung abhängen, und der Kündigungsoptionen als Teil des bestehenden Vertrags).

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Bewertung eines Versicherungsvertrags die erwarteten (d.h. wahrscheinlichkeitsgewichteten) Zahlungsströme(künftige Prämien und andere Zahlungsströme, die aus diesen Prämien entstehen, beispielsweise Leistungen und Ansprüche) beinhalten sollte, die aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich der Zahlungsströme, deren Betrag oder zeitlicher Anfall davon abhängt, ob ein Versicherungsnehmer in einem bestehenden Vertrag Optionen ausübt (wie beispielsweise Erneuerungs- oder Kündigungsoptionen). Anders gesagt, die Bewertung eines Versicherungsvertrags sollte auch die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen prüfen.

 

Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden damit, wie der Stab den Sachverhalt analysiert hatte. Einige waren der Meinung, dass die "Option", die der Versicherte hat, den Versicherungsvertrag zu erneuern, dasselbe sei wie eine Option, wie sie im Diskussionspapier zur Erlöserfassung zu verstehen sei – andere waren nicht der Meinung. Einige Boardmitglieder zogen vor, die Erneuerungsoption beim erstmaligen Ansatz zu bewerten und sie nicht fortlaufend zu prüfen wie der Stab vorgeschlagen hatte.

 

Ein anderes Boardmitglied formulierte noch einmal neu, was seiner Meinung nach der Stab auszudrücken wünschte: Beim erstmaligen Ansatz eines Versicherungsvertrags müsse identifiziert werden, was der Versicherer erhalte und wofür er es erhalte. Er schlug vor, dass bei erstmaligem Ansatz der Versicherer die Prämie erhalte für (i) den Versicherungsschutz des ersten Jahres und (ii) das Recht, den Versicherungsvertrag im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlängern. Dieses Boardmitglied wollte kein allgemeines Prinzip, nach dem Erneuerungsoptionen immer erneut zu prüfen sind, etablieren und warte den Stab, vorsichtig zu sein, wie dieser sein Prinzip formuliere.

 

Ein andere Boardmitglied war der Meinung, dass eine fortlaufende Prüfung der Option gestatten würde, ein Maß des Erwartungswert zu erhalten: Dies schließe eine Art von Zeitwert ein, aber ob dieser der richtige sei, sei fraglich. Dieses Boardmitglied war nicht gegen die fortwährende Prüfung, aber zeigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das Prinzip ausgedrückt werde. Insbesondere waren nach seiner Ansicht die künftigen Prämien nicht vertraglich, der der Versicherte keine Verpflichtung habe, künftig Prämienzahlungen zu leisten. Daher seien die Kapitalströme nicht vertraglich.

 

Schließlich akzeptierte der Board die Empfehlung des Stabs, äußerte aber erhebliche Bedenken dahingehend, wie diese ausgedrückt und formuliert sei. Der Stab wird auf einer späteren Sitzung mit feiner ausgearbeiteten Vorschlägen wieder vor den Board treten.

 

 

bullet Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab stellte seine Papiere vor, in denen die allgemeinen Prinzipien und die Entscheidungsregeln für die Unterscheidung zwischen Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen Schulden dargestellt wurden. Der Stab begann die Erörterung mit der Konzentration auf ein allgemeines Prinzip, nämlich:

"Ein Instrument ist in eine Fremdkapital- und einen Eigenkapitalanteil aufzuspalten, wenn das Instrument zwei getrennte oder alternative Ergebnisse aufweist, von denen eines die Klassifizierung als Eigenkapital erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre, und das andere eine Klassifizierung als Schuld erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre."

Der Stab erläuterte, dass als Konsequenz dieses Prinzips ein Eigenkapitalinstrument, bei dem der Halter über eine Kündigungsoption besitzt, in eine Eigenkapitalkomponente und eine Schuldenkomponente aufzuspalten wäre, weil die beiden Ergebnisse die folgenden wären:

 

  1. Eigenkapital (die Kündigungsoption wird nicht ausgeübt) oder
  2. Schulden (die Kündigungsoption wird ausgeübt oder die Kündigungsoption selbst).

 

Der Stab erläuterte dann, dass nach den allgemeinen Prinzipien eine Wandelanleihe keine Eigenkapitalkomponente enthalten würde, da beide Ergebnisse Schulden wären (da (1) das Ergebnis eine Schuld wäre, wenn die Wandeloption nicht ausgeübt würde, und (2) die Wandeloption per definitionem nach dem Prinzip eine Schuld ist). Es wurde erläutert, dass das zweite Ergebnis zu einer Schuld führen würde, da die Option die Definition eines Derivats erfülle und der Board früher entscheiden habe (was in den Entscheidungsregeln widergespiegelt ist), dass alle Derivate als Schuldinstrumente zu behandeln seien, unabhängig davon, ob unter ihnen Eigenkapital ausgegeben wird.

 

Boardmitglieder begannen zu fragen, ob ihre frühere Entscheidung, alle Derivate als Schulden zu behandeln, richtig sei. Ein Boardmitglied brachte den Punkt vor, dass nach dieser Regel, Termingeschäfte über Eigenkapital als Schulden behandelt würde ebenso wie Optionsscheine. Eine Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass Instrumente, die Leverage reduzierten, wie beispielsweise Termingeschäfte über Eigenkapital, nicht als Schulden klassifiziert werden sollten. Ein Boardmitglied hielt fest, dass bei der Behandlung von Derivaten als Schulden zumindest die gleiche bilanzielle Behandlung sowohl für virtuelle Optionen auf Barmittel als auch auf Eigenkapital entstehen würde. Der Stab hatte jedoch früher schon ausgesagt, dass der Umfang der Vorschläge noch zu bestimmen sei.

 

Ein Boardmitglied empfahl, dass der Stab ein formenbasiertes Modell vermeiden solle, da dies Möglichkeiten zur Strukturierung böte. Mindesten zwei Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die folgende Entscheidungsregel, die im Stabpapier genannt wurde, Möglichkeiten zur Strukturierung böte:

"Ein Emittent würde die folgenden anderen Instrumente als Eigenkapital klassifizieren: Instrumente, die der Halter besitzen muss, um damit Geschäfte auszuführen oder anderweitig aktiv an den Tätigkeiten des Emittenten teilzunehmen, und die nur kündbar sind, wenn der Halter stirbt, pensioniert wird, zurücktritt oder anderweitig aufhört aktiv an der Tätigkeit des Emittenten teilzunehmen. (Dies beinhaltet Pakete, deren Betrag in Abhängigkeit des Umfangs der ausgeübten Aktivität des Halters schwankt.)"

Der Board wandte sich der Erörterung einiger anderer Ergebnisse der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien zu, die im Stabpapier dargestellt wurden. Danach fragte der Vorsitzende den Board, ob er den allgemeinen Prinzipien und den Entscheidungsregeln, die im Stabpapier beschrieben werden, zustimmt. Eine Mehrheit stimmte zu, dass der Stab fortfahren sollte, auf der derzeitigen Grundlage zu arbeiten, war aber der Meinung, dass zusätzliche Änderungen notwendig seien, um unerwünschten Ergebnissen bei der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien entgegenzutreten.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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