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Dienstag, 19. Mai 2009
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Zusätzliche Boardsitzung
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Der Board wird am 5. Juni 2009 um 13:00h Londoner Zeit zu
einer kurzen Sitzung zusammen kommen.
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Kreditwürdigkeit
– Erörterung der
Frage, ob in Bezug auf das Kreditrisiko Änderungen am
Entwurf des Diskussionspapiers zur Bewertung von Schulden
vor der Abstimmung über dessen Veröffentlichung vorgenommen
werden müssen |
Im Dezember 2008 hatte der IASB Wayne Upton gebeten, ein
Diskussionspapier zu der Einzelfrage des Kreditrisikos und wie
sich dieses in der Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts
oder einer finanziellen Verbindlichkeit widerspiegelt zu
erstellen. Upton stellte auf der Sitzung dem Board sein Papier
vor und fragte die Boardmitglieder, ob wesentliche Änderungen
vorgenommen werden sollten, bevor das Papier veröffentlicht
wird. Der gegenwärtige Text wurde als Unterlage für Beobachter
zur Verfügung gestellt und ist
hier verfügbar.
Upton erklärte, dass das Diskussionspapier nicht dazu gedacht
sei, die komplette Geschichte des Themas abzubilden, sondern
eher als Erörterung der drei Hauptargumente für und gegen die
Aufnahme des eigenen Kreditrisikos in die Bewertung der Schuld.
Er schlug dem Board vor, dass das Diskussionspapier keine
vorläufigen Sichtweisen enthalten solle, obwohl er anerkannte,
dass festgehalten ist, dass der Board ausgesagt hat, dass die
Kreditwürdigkeit ein Bestandteil des beizulegenden Zeitwerts
ist.
Upton hielt auch fest, dass der Board darum gebeten habe, das
Diskussionspapier zu erstellen, um das Thema des eigenen
Kreditrisikos und der Kreditwürdigkeit abzutrennen und den
Anwendern die Möglichkeit zu geben, sich in ihren Stellungnahmen
allein auf diesen Sachverhalt zu konzentrieren und es nicht als
eines unter vielen in einer Einladung zur Stellungnahme zu
finden, in der die verschiedenen Fragen eventuell von
unterschiedlicher Dringlichkeit sind.
Die Boardmitglieder stimmten dem Ansatz allgemein zu und
unterstützten insbesondere, dass keine vorläufigen Sichtweisen
aufgenommen werden sollten. Einige Boardmitglieder äußersten
bestimmte Vorschläge hinsichtlich Änderungen und Verbesserungen,
bei denen Upton um einen gewissen Spielraum beim Berücksichtigen
bat, da er darauf hinwies, dass er versuchen wolle, ein kurzes,
gut verständliches Dokument zu erstellen.
Der Board bat darum, dass ausgearbeitete Beispiele die
Auswirkungen der verschiedenen erörterten Ansätze auf die Bilanz
illustrieren sollten. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin,
dass die Darstellung der Auswirkungen der Änderungen der
Kreditwürdigkeit im Abschluss bei dieser Frage kritisch sei.
Darüber hinaus hielten Boardmitglieder fest, dass im Papier
offen angesprochen werden sollte, was passieren würde, wenn die
Kreditwürdigkeit aus der Bewertung ausgenommen würde: Es gäbe
bedeutende Auswirkungen für Derivate und insbesondere für
Cash-Flow-Hedges. Der Board entschied, dass Papier auf der
Grundlage von Negativattesten zu veröffentlichen. Es wurde keine
Kommentierungsfrist empfohlen. Das Diskussionspapier wird
voraussichtlich im Juni oder Juli 2009 veröffentlicht.
Allgemeine Diskussion der Stellungnahmen, die zum Entwurf ED 10 eigegangen sind
Der Stab wies darauf hin, dass als Reaktion auf ED 10 148 Stellungnahmen eingegangen
seien und dass es einen deutlichen Grad der
Unterstützung für das Konzept der Konsolidierung auf Grundlage
von Beherrschung gebe. Es gebe aber auch einen deutlichen Grad
an Ablehnung in Bezug darauf, wie der IASB das
Beherrschungskonzept formuliert habe.
Ein Boardmitglied äußerte die Ansicht, dass nach vielen der
Stellungnahmen, die er gelesen habe, deutlich würde, dass die
Anwender in Bezug auf die Fragen, ob Beherrschung bedeute, dass
ein Unternehmen ein anderes zum aktuellen Zeitpunkt beherrsche,
und ob diese Kontrolle weiterhin ausgeübt werden könne,
schizophren seien. Er sei der Meinung, dass das der Entwurf bei
diesem Thema zu deutlich gewesen sei, wie eben nur möglich sei,
aber es sei offensichtlich, dass die Anwender nicht glaubten,
dass der Board meine, was er sage. Andere Boardmitglieder
äußerten sich in ähnlicher Weise.
Das Hauptthema der Diskussion zu diesem Zeitpunkt waren die
Bedenken, die verschiedene Anwender vorgebracht hatten, dass der
Board seine Arbeit zu Konsolidierung und zu Ausbuchung
koordinieren solle, so dass diese beiden Standards im Einklang
ständen. Die Boardmitglieder äußerten Verständnis für diesen
Vorschlag aber hielten fest, dass es möglich sei, dass nach dem
vorgeschlagenen Ausbuchungsstandard etwas aus der Bilanz
gestrichen würde nur um dann weder konsolidiert zu werden.
Projektplan
Der Board erörterte, wie am besten mit diesem Projekt
fortzufahren sei. Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie
das Projekt abgeschlossen werden könne: (i) Vorgehensweise, wie
ursprünglich geplant, und Veröffentlichung eines endgültigen
Standards bis Ende 2009 wenn möglich; (ii) Anpassung des
Veröffentlichungsdatums des Konsolidierungsstandards an das des
Ausbuchungsstandards; (iii) Aufspaltung des
Konsolidierungsprojekts in zwei Projekte und Herausgabe eines
Standards zur Verbesserung der Angaben sobald als möglich bei
separater Weiterführung der Arbeit am Beherrschungsmodell mit
Veröffentlichung des Teils bis 2011.
Die Boardmitglieder erörterten die verschiedenen
Möglichkeiten aber kamen zu dem Schluss, dass jetzt nicht der
Zeitpunkt sei, eine solche Entscheidung zu fällen. Der Board
wies den Stab an, bei dem Projekt wie gehabt fortzufahren. Eine
Entscheidung, ob das Projekt aufzuteilen sei, würde im September
oder Oktober gefällt, also nachdem dem Board die ersten Analyse
der Stellungnahmen zum Ausbuchungsprojekt zur Verfügung stände.
Projektzeitplan
Der Stab wies darauf hin, dass der demnächst erscheinende
Entwurf höchstwahrscheinlich nicht bis Juli 2009 abgeschlossen
sein würde (das stand im Widerspruch zu der optimistischen
Einschätzung im Agendapapier).
Angaben leistungsorientierte Pläne
Im Laufe einer langen und frustrierenden Debatte traf der
Board die folgenden Entscheidungen:
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Es werden keine zusätzlichen Leitlinien zur
Wesentlichkeit zur Verfügung gestellt (dies entsprach
nicht der Empfehlung des Stabs). |
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Die Angabeziele in IAS 19 werden mit Zielen ersetzt,
die denen in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben und
IFRS 4 Versicherungsverträge ähneln. |
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Es werden Angaben gefordert, wie der
leistungsorientierte Plan verwaltet wird. |
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Es wird ein prinzipienbasierter Ansatz für die
Angaben über die versicherungsmathematischen Annahmen
eines Unternehmens verwendet, der auf ähnlichen
Vorschriften in IFRS 4 aufbaut.
Dieser Punkt war besonders umstritten, und die
Boardmitglieder waren geteilter Ansicht zu der Nützlichkeit von
Angaben über beispielsweise solche Punkte wie
Sterblichkeitsannahmen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, das
der wahre Sachverhalt die frage sei, wir Informationen auf
sinnvolle Weise untergliedert werden könnten: Es wäre zum
Beispiel nützlicher, zu wissen, wie relevant für die
entsprechende Belegschaft die verwendeten Sterblichkeitstabellen
seien. Der Stab warnte davor, dass, wenn der Board in einem
Unterbereich Details zu den versicherungsmathematischen Annahmen
wolle, er diese gleich für den gesamten Bereich fordern könne.
Am Ende stimmte der Board dem vom Stab empfohlenen Ansatz zu
bei einigen Abänderungen in den Formulierungen.
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Es werden zusätzliche Angaben zu den Risiken
gefordert, die aus leistungsorientierten Plänen
entstehen können, unter anderem:
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qualitative Angaben einschließlich
Risikomanagementpolitik und Anlagestrategien, |
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Sensitivitätsanalysen, |
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Analysen zur erwarteten Fälligkeit der der
leistungsorientierten Verpflichtung, |
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Vergleiche zwischen tatsächlichen und
geschätzten Beiträgen. |
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Während der Diskussion widersprachen verschiedene
Boardmitglieder der Art und Weise, wie die Risiken definiert
worden waren, insbesondere das "Finanzierungsrisiko", das im
Wesentlichen dasselbe war wie das "Liquiditätsrisiko". Der Board
bat den Stab, nicht neue und möglicherweise verwirrende
Etiketten zu erfinden sondern zu erläutern, was mit der Angabe
erreicht werden solle.
Angaben Pläne mehrerer Arbeitgeber
Mit wenig Diskussion entschied der Board, die folgenden
zusätzlichen Angaben für Pläne mehrerer Arbeitgeber
vorzuschlagen:
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(a) Eine Beschreibung der Art des Plans mehrerer
Arbeitgeber, der die folgenden Angaben enthalten soll
aber nicht darauf beschränkt ist:
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(i) Eine Beschreibung des Rahmenregelwerks,
unter dem der Plan geführt wird. |
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(ii) Eine Beschreibung der bestehenden
Finanzierungsvereinbarungen einschließlich der
Methode, die angewendet wird, um die
Beitragszahlungen des Teilnehmers zu bestimmen,
sowie alle Mindestfinanzierungsanforderungen. |
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(iii) Das Ausmaß, in dem das Unternehmen dem
Plan für andere Teilnehmer im Fall von deren
Insolvenz verpflichtet sein kann. |
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(b) Die beste Schätzung der Beiträge, die das
Unternehmen an den Plan während des nächsten
Geschäftsjahres zu zahlen erwartet. Diese Informationen
können unterteilt sein in (1) Beiträge, die durch
Finanzierungsvereinbarungen oder -reglements gefordert
sind, (2) freiwillige Beiträge und (3) unbare Beiträge. |
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(c) Details zu allen vereinbarten
Defizit-/Überschusszuweisungen oder der Betrag, der bei
einem Rückzug aus dem Plan zu zahlen ist. |
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(d) Die Gesamtanzahl und den Anteil des Arbeitgebers
an den aktiven Mitgliedern, den Mitglieder, deren
Arbeitsverhältnis beendet ist, und den früheren
Mitgliedern, die ein Anspruch auf Leistung haben. |
Plankürzungen und Erfüllungen
Der Board traf folgende Entscheidungen:
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(a) Die bestehenden Vorschriften zu Plankürzungen
und Erfüllungen werden gestrichen. |
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(b) Plankürzungen werden in den negativen
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand eingeschlossen,
und es werden Angaben zu den Auswirkungen der
Planänderungen gefordert mit ausführlicher Beschreibung
der Änderungen. |
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(c) Eine Definition "nicht routinemäßiger
Erfüllungen" auf Grundlage der Formulierungen aus dem IFRIC Update vom Mai
2008 wird in die Definitionen von IAS 19 aufgenommen,
und separate Angaben solcher "nicht routinemäßiger
Erfüllungen" ist erforderlich. |
Agendapapier 20C mit den Empfehlungen des Stabs in Bezug auf
Übergangsvorschriften wurde nicht erörtert.
Der Board erörterte Stellungnahmen, die in Bezug auf die
verbleibenden Vorschläge im Entwurf vom September 2008 Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender
(vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1) eingegangen waren.
Geschäfte, die einer Preisregulierung unterliegen
Der Board erörterte die folgenden Punkte und stimmte ihnen
zu:
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Der Anwendungsbereich der
Vorschläge des Entwurfs wird ausgeweitet, um
qualifizierende Vermögenswerte einzuschließen, die als
immaterielle Vermögenswerte klassifiziert sind. |
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Die in den Vorschlägen
enthaltene Definition von Geschäften, die einer
Preisregulierung unterliegen, wird geändert, um die
gegenwärtige Sichtweise des Boards im Rahmen des
möglichen Projekts zur preisregulierten
Geschäftsvorfällen in Bezug darauf widerzuspiegeln,
welche Unternehmen in den möglichen Anwendungsbereich
eines solchen Standards zu diesem Thema fallen würden. |
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Es wird die Anforderung gestrichen, dass ein
Unternehmen zuerst die Undurchführbarkeit sowohl der
rückwirkenden Neudarstellung als auch des beizulegenden
Zeitwerts als angenommene Anschaffungskosten beweisen
muss, bevor es ihm gestattet ist, die vorgeschlagene
Ausnahme anzuwenden. |
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ES wird ein Satz in den Paragraphen D23 aufgenommen,
um klarzustellen, dass ein Unternehmen entweder die
vorgeschlagene Ausnahme nutzt oder die
Fremdkapitalkostenausnahme, nicht beide. |
Darüber hinaus beschloss der Board, diesen Projektteil nicht
abzuschließen, sondern die Erörterungen seines möglichen
separaten Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen
abzuwarten (damit die Ausnahmen in IFRS 1 in Einklang mit den
Ergebnissen, sollte es welche geben, der Boardentscheidungen zu
preisregulierten Geschäftsvorfällen gebracht werden können).
Leasinggeschäfte
Der Board kam überein, die Vorschläge des Entwurfs
auszuweiten und keine Neueinschätzung der Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, zuzulassen, wenn
früher angewendete Rechnungslegungsgrundsätze, die IFRIC 4
entsprechen, prospektiv angewendet wurden und nicht
retrospektiv. Gleichzeitig vereinbarte der Board, klarzustellen,
dass die Beurteilung für jede Vereinbarung einzeln zu treffen
ist.
Der Board vereinbarte, den Paragraphen D9 dahingehend zu
ändern, dass erläutert wird, dass die Beurteilung, ob eine
Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, nach den früher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen in Übereinklang mit
Vorschriften gestanden haben müssen, die zum gleichen Ergebnis
geführt hätten wie eine Beurteilung nach IAS 17.
Einschätzung unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS
Der Board entschied, dass keine zusätzlichen Änderungen am
Entwurf bezüglich Einschätzungen unter den früher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen vor dem Übergangsdatum auf IFRS
notwendig sind.
Fortgeführte Anschaffungskosten - ein Ansatz über erwartete Kapitalströme
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen Überblick
über die Hauptmerkmale eines Ansatzes für die Erfassung von
Wertminderungen von Vermögenswerten, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten bilanziert werden, über erwartete
Kapitalströme gab. Insbesondere wurden die Boardmitglieder daran
erinnert, dass mit diesem Ansatz die Vorschrift, vor der
Erfassung von Kreditverlusten ein auslösendes Ereignis zu
identifizieren, wegfallen würde.
Die Boardmitglieder erörterten die ausgearbeiteten Beispiele,
die vom Stab in seinem Agendapapier zur Verfügung gestellt
worden waren. Die ersten Diskussionen entzündeten sich an
Beispiel 3, in dem ein Szenario beschrieben wurde, wo die
fortgeführten Anschaffungskosten höher sind als die
ursprünglichen Kosten. Einige Boardmitglieder äußerten dabei
Bedenken, weil das Ziel des Modells der erwarteten Verluste sei,
Wertminderungen zu bemessen - ein Buchwert, der die
ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt, sei nicht intuitiv
(da man daraus auf negative Wertminderungen schließen könne).
Andere Boardmitglieder zeigten sich allerdings zufrieden mit dem
Beispiel, da sie der Meinung waren, dass es ein Ergebnis der
Effektivzinsmethode sei und einfach nur den Barwert künftiger
Zinsen und Kapitalströme zeige.
Die Diskussion wendete sich der Frage zu, wie die erwarteten
Kapitalströme, die für die Berechnung des Effektivzinssatzes
verwendet würden, zu definieren seien. Die Boardmitglieder
erbaten eine Klarstellung, ob die erwarteten Kapitalströme den
eigenen Erwartungen des Unternehmens im Hinblick auf die
Kapitalströme entsprechen oder der Schätzung des Unternehmens
der durch die Marktteilnehmer erwarteten Kapitalströme. Die
Boardmitglieder forderten auch weitere Klarheit, welche Risiken
in die erwarteten Kapitalströme einbezogen werden sollten und
welche Risiken in den Effektivzinssatz einbezogen werden
sollten.
Ein Boardmitglied fragte, ob das Modell der erwarteten
Verluste tatsächlich die Komplexität und die Belastung der
Ersteller reduzieren würde, da stets die erwarteten
Kapitalströme neu eingeschätzt werden müssten, obwohl keine
Auslöser von Wertminderungen vorlägen. Andere Boardmitglieder
äußerten die Ansicht, dass die Streichung von
Wertminderungsauslösern im gegenwärtigen Modell der
eingetretenen Verluste die Komplexität insgesamt reduzieren
würde.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man sich in
der frühen Phase einer gemeinsam mit einigen Banken
durchgeführten Eruierung der Auswirkungen des Modells der
erwarteten Verluste auf die Systeme befinde.
Einige Boardmitglieder baten den Stab, mehr Details zur
Verfügung zu stellen, wie kollektive und individuelle
Wertminderung unter einem Modell der erwarteten Verluste
funktionieren würden. Der Stab teilte dem Board mit, dass das
Zusammenspiel zwischen kollektiver und individueller
Wertminderung ein weiteres Thema sei, dass in den Gesprächen mit
Banken untersucht würde, um eine Vorstellung der praktischen
Auswirkungen zu erlangen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass ein Modell der
erwarteten Verluste die Berichterstattung über Kreditverluste
verschleiern könne wie beispielsweise in Fällen, in denen
erwartete Verluste bei Vertragsbeginn korrekt geschätzt würden
und bei denen nachher keine faulen Kredite berichtet würden.
Fortgeführte Anschaffungskosten - Ziel eines Wertminderungstests und Auswirkungen für finanzielle Vermögenswerte
Der Stab stellte sein Papier vor, in dem die abweichenden
Komplexitäten für die Bewertung von Wertminderungen von
nicht-finanziellen Vermögenswerten gegenüber der Bewertung von
Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten dargestellt
wurden.
Es wurde erläutert, dass der allgemeine Ansatz für die
Bewertung von Wertminderungen bei nicht-finanziellen
Vermögenswerten auf Grund der Natur dieser Instrumente auf
Gegenwartswerten beruht. Für finanzielle Vermögenswerte jedoch
stehen Alternativen zur Verfügung, da die Kapitalströme, die mit
solchen Instrumenten in Verbindung stehen, vertraglich sind.
Der Board zeigte, dass er die verschiedenen Merkmale von
finanziellen und nicht-finanziellen Vermögenswerten und die
daraus folgenden verschiedenen Wertminderungsansätze, die zur
Verfügung stehen, verstand.
Der Stab fasste aus seinem Papier die Hauptpunkte zusammen,
die in Bezug auf ein fair-value-basiertes Wertminderungsmodell
zu bedenken sind. Er stellte dann dem Board eine Version eines
solchen Modelles vor, nicht als Empfehlung des Stabs sondern
rein für Diskussionszwecke. Nach dieser Version wird eine
Wertminderung erfasst wenn der beizulegende Zeitwert des
Instruments unter seinen fortgeführten Anschaffungskosten liegt.
So lange wie der beizulegende Zeitwert unter den fortgeführten
Anschaffungskosten liegt, wird der finanzielle Vermögenswert mit
dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Sobald der beizulegende
Zeitwert den fortgeführten Anschaffungskosten entspricht oder
diese übersteigt, wird der Vermögenswert wieder mit den
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Ein Boardmitglied brachte den Punkt auf, dass ein solcher
Ansatz erfordern würde, dass gleichzeitig die fortgeführten
Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert weitergeführt
werden. Der Stab hob hervor, dass dies derzeit für bestimmte
wertgeminderte Schuldtitel, die als zur Veräußerung verfügbar
klassifiziert sind, gefordert ist.
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Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Wertminderungen: Vergleich der drei Ansätze (Modelle
der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie Fair-Value-Modell) und Unterschiede und mögliche Auswirkungen unterschiedlicher
Wertminderungsmodelle für finanzielle und nicht-finanzielle Vermögenswerte |
Der Stab stellte ein Papier vor, in dem die drei
verschiedenen Wertminderungsansätze verglichen wurden (Modelle
der eingetretenen und der erwarteten Verluste sowie
Fair-Value-Modell), um dem Board dabei zu helfen, zwischen den
drei Ansätzen zu entscheiden.
Ein Boardmitglied bat darum, dass die Kosten für die Anwender
jedes Modells nicht nur als Einführungskosten dargestellt würden
sondern zwischen Einführungs- und fortlaufenden Kosten
unterteilt würden. Man erkannte an, dass dies einen besseren
Vergleich mit dem bestehenden Modell erlauben würde, dass keine
zusätzlichen Einführungskosten hat.
Boardmitglieder fragten, ob die Einführungskosten des Modells
der erwarteten Verluste für Banken bedeutend seien, wenn man
deren bestehende interne Systeme für die Lieferung der Basel
II-Daten und die Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts
bedenke. Der Stab erläuterte, dass dies in Gesprächen mit Banken
über die nächsten Monate eruiert werden würde.
Der FASB-Stab war der Sitzung per Videoverbindung
zugeschaltet.
Der Stab stellte das erste Papier vor, das erörtert werden
sollte. Die Zielsetzung des Papiers war, zu entscheiden, wie
Optionen auf Vertragsverlängerung bilanziert werden sollen. Der
Stab wies darauf hin, dass es seiner Meinung nach im
Wesentlichen drei Möglichkeiten gebe, solche Optionen zu
bilanzieren:
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(a) Ignorierung der Option, |
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(b) Bilanzierung der Option als separate
Erfüllungsverpflichtung (Methode 1), |
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(c) Prüfung der Option und Aufnahme in die
Vertragsgrenzen derjenigen Optionsgüter und
-dienstleistungen, die der Kunde wahrscheinlich erhalten
wird (Methode 2). |
Der Board wurde zuerst gefragt, ob er der Empfehlung des
Stabs zustimme, die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen im
vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodell nicht zu ignorieren. Der
Board stimmte dem zu.
Der Board führte dann eine allgemeine Diskussion über Arten
von Optionen und die Schwierigkeit der Unterscheidung mancher
Optionen von Marketingmaßnahmen. Was passiert beispielsweise,
wenn eine Option eine Option ist, die jedermann hat, auch wenn
er nichts kauft? Der Stab äußerte die Ansicht, dass diese einen
Verkaufspreis von null haben müsste. Es wurde festgehalten, dass
es wichtig sei, zwischen echten Optionen und
Verkaufsförderungsmaßnahmen zu unterscheiden.
Der Stab wies darauf hin, dass er der Ansicht sei, dass die
beiden Ansätze (Methode 1 und Methode 2) zu ähnlichen Bilanzen
führen würden, er aber nicht sagen könne, dass die beiden
konzeptionell gleich seien.
Der Stab stellte dann die beiden Ansätze vor. Der Stab
empfahl die Verwendung der zweiten Methode. Der Board erörterte
dann die beiden Ansätze. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass
beide Ansätze gleich schwierig seien. Ein anderes Boardmitglied
gab der Meinung Ausdruck, dass die beiden Modelle
unterschiedliche Antworten ergeben würden.
Ein anderes Boardmitglied sagte aus, das der Unterschied sei,
dass die binomiale Methode, die in Methode 1 verwendet würde,
den Zeitwert des Geldes beinhalten würde, was die Zweite Methode
nicht tun würde. Dieses Boardmitglied war der Ansicht, dass der
Stab den Grad der Schwierigkeiten unterschätzen würde. Der Wert
würde auch von anderen Faktoren abhängen wie beispielsweise
überschüssigen Kapazitäten, alternative Produkte etc. Dies mache
diese Art der Bewertung schwieriger als die Bewertung einer
Aktienoption eines Mitarbeiters wäre.
Eine Boardmitglied zeigte sich nicht sicher, warum man sich
Sorgen über geschriebene profitable Optionen mache. Sie seien
doch nicht belastend. Der Stab gab zur Antwort, dass belastende
Verträge unerwartet seien, während die Erfüllungsverpflichtung
in Bezug auf die Erlöserfassung erwartet sei.
Der Board konnte keine Einigung erzielen, welche
Methode sie vorzogen. Der Stab wurde gebeten, seine Analyse noch
einmal zu überdenken. Der (amtierende) Vorsitzende hielt fest,
dass einige Boardmitglieder den
Komponenten-/Erfüllungspflichtansatz vorzuziehen schienen
(Methode 1), aber es gäbe gemischte Ansichten.
Der Board wurde dann vom Stab gefragt, ob die Mitglieder
einen Ansatz unterstützten, der erfordere, dass
Verlängerungsoptionen als Erfüllungspflichten bilanziert werden,
wenn der eigenständige Verkaufspreis dieser Option ohne
unmäßigen Kostenaufwand bestimmt werden kann. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmte dem zu.
Da die der Sitzung zugemessene Zeit ablief, wendeten sich die
Boardmitglieder schnell der Frage 5 des Agendapapiers zu, in der
die Boardmitglieder gefragt wurden, ob sie der Meinung seien,
dass die Optionen als Optionen auf zusätzliche Güter und
Dienstleistungen bei Prüfung bilanziert werden sollten,
unabhängig davon, ob die optionalen Güter und Dienstleistungen
die gleichen sind wie die nicht optionalen Güter und
Dienstleistungen. Der Board stimmte dem zu.
Der Board erörterte dann ganz kurz das zweite Agendapapier in
Bezug auf Einbringlichkeit. Der Board wird die Erörterung zu
einem späteren Zeitpunkt in der Sitzungswoche fortführen.
Mittwoch, 20. Mai 2009
Gemeinsame Kontrolle an Stelle von geteilter Entscheidungsfindung
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies,
dass die Definition im Entwurf ED 9von einer deutlichen Mehrheit
der Stellungnehmenden dafür kritisiert werden, dass sie nicht
genug Betonung auf die gemeinsame Kontrolle legten. In den
Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass der Ausdruck aus
den Definition von gemeinsamen Vereinbarungen verschwunden sei,
und gemeinsame Kontrolle sei nicht länge in Bezug gesetzt zu den
anderen Arten von Vereinbarungen (also gemeinsamen
Vermögenswerten und gemeinsame geschäftliche Tätigkeit). Darüber
hinaus wurden Bedenken geäußert darüber, wie "geteilte
Entscheidungsfindung" funktionieren solle. Es wurde außerdem die
Tatsache mit Bedenken aufgenommen, dass die beiden
Formulierungen "geteilte Entscheidungen" und "gemeinsame
Kontrolle" wie in ED 9 dargestellt nicht den Ausdruck
"strategisch" in den Definitionen beinhalteten.
Der Stab gab zu, dass man geteilter Meinung sei: Einige zogen
vor, diese Unterscheidung beizubehalten, weil die Beherrschung
eines Unternehmens etwas anderes sei als die Kontrolle über
einen Vermögenswert.
Einige der Mitglieder des Stabs sind jedoch der Ansicht, dass
es verwirrend sei, zwei Ausdrücke ("geteilte Entscheidungen" und
"gemeinsame Kontrolle") einzuführen, die eine ähnliche Bedeutung
haben (Erfordernis einer einstimmigen Zustimmung zu
strategischen Entscheidungen), die nur davon abhängt, ob die
Vereinbarung einen gemeinsamen Vermögenswert/eine gemeinsame
geschäftliche Tätigkeit betrifft oder ein Joint Venture. Sie
sind außerdem der Meinung, dass es strategische geschäftliche
und Finanzierungsentscheidungen in Bezug auf Vereinbarungen
gibt, die gemeinsame Vermögenswerte oder gemeinsame
geschäftliche Tätigkeiten betreffen. Dazu gehören beispielsweise
Verabschiedung des Budgets, Entwurf von Arbeitnehmerverträge,
Genehmigung von Fremdkapitalaufnahme etc. Diese Stabmitglieder
sind außerdem der Ansicht, dass "gemeinsame Kontrolle" ein
Ausdruck ist, der die Absicht des IASB besser verdeutlicht als
"gemeinsame Entscheidungsfindung": Dass nämlich die "Kontrolle"
über die Aktivitäten, die Bestandteil der Vereinbarung sind,
geteilt zwischen den Parteien der Vereinbarung ist. Die
Sachverhalte, die den Parteien "Kontrolle" über die Aktivitäten
im Rahmen der Vereinbarung geben, müssen auf Grundlage der
Vorschriften in IAS 27 bestimmt werden.
Der Board war der festen Überzeugung, dass geteilte
Entscheidungsfindung der bestimmende Faktor von Vereinbarungen
über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit ist. Vereinbarungen über
gemeinsame geschäftliche Tätigkeit können gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten oder Joint Ventures sein (siehe
unten).
Ein Boardmitglied zeigte sich sehr besorgt, dass zwei der
Schlüsselfaktoren in IAS 31 im Standard verloren gehen könnten:
Das ein Merkmal aller gemeinsamen Vereinbarungen das Vorleigen
einer vertragliche Vereinbarung über geteilte
Entscheidungsfindung sei, und das einstimmige Zustimmung zu
strategischen geschäftlichen und Finanzierungsentscheidungen
vorliegen müsse. Im Standard sollten diese Formulierungen nicht
unnötig geändert werden.
Nach weiterer Diskussion kam der Board überein, dass er die
Definition einer "gemeinsamen Vereinbarung" wie folgt ändern
werde:
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Vereinbarungen, mit denen die Bedingungen festgelegt
werden, nach denen zwei oder mehr Parteien vereinbaren,
eine Aktivität zu unternehmen und diese gemeinsam zu
kontrollieren. |
Der Board kam auch überein, dass die Definition von
gemeinsamer Kontrolle nicht unnötig von der Definition in IAS 31
abweichen solle.
Zwei Arten von gemeinsamen Vereinbarungen an Stelle von drei
Der Board entschied, dass in dem IFRS zwei Arten von
gemeinsamen Vereinbarungen beschrieben werden sollten
("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures") an
Stelle von drei, wie bisher in ED 9 festgehalten ("gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten", "gemeinsame Vermögenswerte" und
"Joint Ventures"), und wies auf Folgendes hin:
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In vielen Situationen
haben gemeinsame Vereinbarungen Elemente von beiden
Arten von Vereinbarungen (gemeinsame Vermögenswerte, die
gemeinsam von den Parteien in Rahmen einer gemeinsamen
Vereinbarung betrieben werden). Die Klassifizierung
dieser Art von Vereinbarungen als entweder "gemeinsame
geschäftliche Aktivitäten" oder "gemeinsame
Vermögenswerte" ist schwierig, da Elemente beider Arten
von Vereinbarungen vorliegen. |
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"Gemeinsame geschäftliche
Tätigkeit" und "gemeinsame Vermögenswerte" sind Arten
von gemeinsamen Vereinbarungen, die einige Merkmale
gemein haben: Die Parteien beider Arten von
Vereinbarungen halten Anteile an den Vermögenswerte,
Schulden, Erträgen und Aufwendungen. Daher führen aus
bilanzieller Sicht beide Vereinbarungen zum selben
Ergebnis. |
Der Board kam überein, dass dies gestatten wird, die Anzahl
von verschiedenen Arten von gemeinsamen Vereinbarungen
("gemeinsame geschäftliche Aktivitäten" und "Joint Ventures")
mit den zwei möglichen Bilanzierungsvorschriften in Einklang zu
bringen (Ansatz der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und
Aufwendungen; oder Ansatz einer Beteiligung an einer gemeinsamen
Vereinbarung).
Hybride Vereinbarungen (zwei verschiedene Arten von gemeinsamen Vereinbarungen und der gleichen Vereinbarung über gemeinsame geschäftliche Tätigkeit)
Der Board legte fest, dass zwei Arten von gemeinsamen
Vereinbarungen (gemeinsame geschäftliche Tätigkeit und Joint
Ventures) Bestandteil einer einzigen Vereinbarung über
gemeinsame geschäftliche Tätigkeit sein können.
Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung: "widerlegbare Vermutung" oder "offene Einschätzung"?
Der Board erörterte, ob es mögliche sei, eine widerlegbare
Vermutung zu formulieren, die eine einheitliche und sachgerechte
Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinsame
geschäftliche Tätigkeit oder als Joint Venture (oder eines
Eingeständnisses, dass die Vereinbarung Elemente von Beidem
aufweist) ermöglicht. Die Boardmitglieder hegten Bedenken, dass
es ihnen nicht gelingen würde, ein funktionierendes
Entscheidungsmerkmal zu finden.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die vertragliche
Vereinbarung, die die gemeinsame Vereinbarung begründet, die
Rechte und Pflichten der Parteien enthalten würde (deshalb sei
es unabdingbar gewesen, "vertraglich vereinbarte Teilung..." in
der Definition von gemeinsamer Kontrolle zu haben). Ein
sorgfältiges Lesen sollte zu einer sachgerechten Klassifizierung
der Tätigkeiten führen. Dies würde einen Ansatz über eine offene
Einschätzung voraussetzen. Obwohl es diese Meinung nicht rundweg
ablehnte, hielt ein anderes Boardmitglied fest, dass ein solcher
Ansatz den jüngsten Entwicklungen der US-GAAP widersprechen
könnte.
Der Board kam überein, dass gemeinsame Vereinbarungen, die
nicht im Rahmen eines separaten Unternehmens abgewickelt werden,
"gemeinsame geschäftliche Tätigkeit" sein würden.
Er vereinbarte außerdem, dass im Standard ein Indikatoransatz
gewählt werden sollte (offene Einschätzung), um die
Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen zu bestimmen, die
in von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung separaten
Unternehmen abgewickelt werden ("Unternehmen" ist in diesem
Zusammenhang auf eine Art und Weise zu verstehen, die im
Einklang mit der Definition einer Berichtseinheit im
gegenwärtigen Projekt des IASB zum Rahmenkonzept steht).
"Anleger" in gemeinsame Vereinbarungen
Der Board führte eine erste Diskussion darüber, ob und wie
man den Sachverhalt der "Anleger" in eine gemeinsame
Vereinbarung adressieren solle also die Teilnehmer einer
gemeinsamen Vereinbarung, die nicht gemeinsame Kontrolle über
die Tätigkeiten ausüben, die Bestandteil der gemeinsamen
Vereinbarung sind.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu,
insbesondere nicht dessen Vorschlag, dass "Anleger in eine
gemeinsame Vereinbarung ihre Anlagen in Übereinstimmung mit
IAS 39 bilanzieren sollen oder, wenn sie über einen bedeutenden
Einfluss auf das Joint Venture haben, in Übereinstimmung mit
IAS 28." Der Board hielt das für nicht sehr hilfreich.
Der Board hielt fest, dass Anleger ihr "Nutzungsrecht" im
Rahmen der gemeinsamen Vereinbarung festhalten sollten; das
würde nicht in IAS 39 und IAS 28 adressiert. darüber hinaus
müsse der Board noch ausführlicher darüber nachdenken, was das
dargestellte Nutzungsrecht sei: sei es ein Anteil an den
Vermögenswerten und Schulden der gemeinsamen Vereinbarung oder
ein Anteil am Nettoeinkommen der gemeinsamen Vereinbarung? Die
Bilanzierung wäre recht unterschiedlich.
Der Stab schloss die Diskussion, indem er sagte, dass er
seine Empfehlungen im Lichte der Ratschläge des Boards
überdenken wolle und später wieder vor dem Board erscheinen
wolle.
Die Diskussion eines letzten Themas, "Klarstellung der
Bilanzierungsvorschriften für 'gemeinsame geschäftliche
Tätigkeit/Vermögenswerte'" wurde aufgeschoben.
Der Board erörterte verschiedene vorgeschlagene Änderungen an
der Überarbeitung von IFRS 3 und IAS 27.
Der Board erörterte die folgenden vorgeschlagenen Änderungen
an der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 und IAS 27:
- Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen
aus anderen Standards,
- Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht
beherrschenden Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen
beherrschenden Anteil zugeschrieben wurden,
- Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus
einen Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des
Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand,
- Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen
des erworbenen Unternehmens,
- IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren
aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der
Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig
zustimmte,
- Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem
Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu
einem Verlust der Beherrschung führt,
- Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3
mit den Vorschriften in IFRS 1,
- Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im
Fall des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein
assoziiertes Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes
Unternehmen.
Der Board erörterte außerdem die FASB-Erwägungen zum
Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen sowie
eine Reihe weiterer Sachverhalte.
Übergangsbestimmungen zur Anwendung von Folgeänderungen aus
anderen Standards
Die erste Frage, die der Board erörterte, war, ob die
Folgeänderungen aus Phase II des Projekts zu
Unternehmenszusammenschlüssen rückwirkend oder prospektiv
angewendet werden sollten.
Ein Boardmitglied gab an, dass sie meinten, dass dies
offensichtlich sei. IFRS 3 sei prospektiv. Andere stimmten dem
zu. Ein anderes Boardmitglied war sich nicht sicher, ob es so
eindeutig sei. Nach einiger Diskussion kam der Board überein,
dass die Folgeänderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Die
Mehrheit der Boardmitglieder war jedoch der Meinung, dass dies
bereits aus den bestehenden Leitlinien des Standards deutlich
werde, und stimmte daher dagegen, irgendwelche Änderungen im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen für Verluste, die nicht beherrschenden
Anteilen zuzuschreiben sind, die früher einen beherrschenden
Anteil zugeschrieben wurden
Die zweite Frage, die der Board erörterte, war, wie ein
Unternehmen Verluste bilanzieren solle, die über den nicht
kontrollierenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens
hinausgingen, die früher von den Eigentümer des
Mutterunternehmens getragen wurden, (a) zum Übergangszeitpunkt
und (b) wenn das Tochterunternehmen später Gewinne macht.
Der Board erörterte zwei Fragen:
 |
Frage 1: Sollte ein Unternehmen zum
Übergangszeitpunkt Verluste, die einem nicht
kontrollierenden Anteil zuzuschreiben wären, die früher
gegen das Eigenkapital der Eigentümer des
Mutterunternehmens gerechnet wurden, auf den nicht
kontrollierenden Anteil umschreiben? |
 |
Frage 2: Wenn eine Umschreibung nicht
erforderlich ist, wie sollte das Tochterunternehmen
künftige Gewinne zuweisen? Sollten sie den Eigentümern
des Mutterunternehmens zugewiesen werden, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind? Oder sollte ein
Unternehmen künftige Gewinne auf Grundlage der jetzigen
Eigentümeranteile der Eigentümer des Mutterunternehmens
und den nicht kontrollierenden Anteilen zuweisen und die
Verluste ignorieren, die früher von den Eigentümern des
Mutterunternehmens getragen wurden? |
Der Stab stellte drei Möglichkeiten vor, wie man sich diesen
Fragen widmen könne:
 |
Möglichkeit 1: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Darüber hinaus
werden künftige Gewinne anteilig zu den entsprechenden
Anteilen der Eigentümer des Mutterunternehmens und der
nicht kontrollierenden Anteile zugewiesen. Die Verluste,
die früher von den Eigentümern des Mutterunternehmens
getragen wurden, werden also ignoriert. |
 |
Möglichkeit 2: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste nicht auf
die nicht kontrollierenden Anteile um. Künftige Gewinne
werden jedoch erst den Eigentümern des
Mutterunternehmens zugewiesen, bis die vorher
zugewiesenen Verluste ausgeglichen sind. Spätere Gewinne
werden den Eigentümer des Mutterunternehmens und den
nicht kontrollierenden Anteilen zugewiesen. |
 |
Möglichkeit 3: Zum Übergangszeitpunkt
schreibt das Unternehmen die früher von den Eigentümern
des Mutterunternehmens aufgefangenen Verluste auf die
nicht kontrollierenden Anteile um, ohne die
Vergleichszahlen des Vorjahrs anzupassen. Wenn der Board
diese Möglichkeit wählt, ist es nicht notwendig, weitere
Leitlinien zur Folgebilanzierung zur Verfügung zu
stellen. |
Im Stab waren zwei Sichtweisen vertreten: Möglichkeit 1
(Sichtweise 1) und Möglichkeit 3 (Sichtweise2).
Der Board wurde gefragt, ob er den Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzufügen wolle. Der Board stimmte dafür,
diesen Sachverhalt nicht dem jährlichen Verbesserungsprojekt
hinzuzufügen. Man wies darauf hin, dass die ursprüngliche
Absicht des Boards bei der Entwicklung des Standards Möglichkeit
1 gewesen sei.
Übergangsbestimmungen für bedingte Gegenleistungen aus einen
Unternehmenszusammenschluss, der vor dem Datum des
Inkrafttretens des überarbeiteten Standards stattfand
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, ob IAS 39
Übergangsbestimmungen hinzugefügt werden sollten, ,um
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen aus dem
Anwendungsbereich von IAS 39 auszunehmen. Der Board stimmte der
Empfehlung des Stabs zu, diesen Sachverhalt dem jährlichen
Verbesserungsprojekt hinzuzufügen. Mit dem Vorschlag würde der
Paragraph zum Datum des Inkrafttretens der Folgeänderungen an
IAS 39 geändert, um klarzustellen, das IAS 39 nicht auf bedingte
Gegenleistungen vor der Einführung anzuwenden ist.
Behandlung vorherbestehender bedingter Gegenleistungen des
erworbenen Unternehmens
Die nächste Frage, der sich der Board widmete, war, wie
vorherbestehende bedingte Gegenleistungen zu bilanzieren seien.
Insbesondere wurde der IASB gebeten, klarzustellen, wie die
Behandlung bedingter Gegenleistungen des erworbenen Unternehmens
auszusehen hat, die der Erwerber im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernimmt. Im Stab wurden zu
dieser frage zwei Sichtweisen vertreten. Einige Stabmitglieder
waren der Meinung, dass vorherbestehende bedingte
Gegenleistungen ihren Charakter als bedingte Gegenleistungen in
einem Nachfolgenden Unternehmenszusammenschluss behalten
(Sichtweise 1), andere waren der Meinung, dass vorherbestehende
bedingte Gegenleistungen nicht die Definition von bedingten
Gegenleistungen nach IFRS 3 erfüllen und nicht in einem
Analogieschluss als solche angesehen werden können
(Sichtweise 2). Der Board wurde gefragt, ob er zustimme, dass
der Sachverhalt in das jährliche Verbesserungsprojekt
aufgenommen werden solle, (er stimmte zu) und ob die Mitglieder
Sichtweise 1 oder Sichtweise 2 unterstützten. Es gab deutliche
Unsicherheit unter den Boardmitgliedern, was Sichtweise 1 und
Sichtweise 2 bedeuten sollten. So fragten beispielsweise
Boardmitglieder, ob Sichtweise 1 bedeute, dass man die bedingte
Gegenleistung nach dem alten IFRS 3 bilanziere oder nach dem
neuen. Der Stab stellte klar, dass es sich seiner Meinung nach
um den neuen handele. Nach einiger Diskussion wurde der Stab
durch den (amtierenden) Vorsitzenden gebeten, ihre Sichtweisen
noch einmal zu durchdenken und das Agendapapier deutlicher zu
gestalten. Der Stab wurde außerdem gebeten, dem Board als Teil
des überarbeitenten Papiers zu einem späteren Zeitpunkt eine
Empfehlung auszusprechen.
IFRIC-Empfehlung, den Standard zu ändern, um Indikatoren
aufzunehmen, die auf eine Kundenbeziehung hinweisen in der
Umsetzung, der der Board im Dezember 2008 vorläufig zustimmte
Auf seiner Sitzung im Dezember 2008 hatte der Board dem
IFRIC-Empfehlung vorläufig zugestimmt, vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu
erwägen, mit denen die Leitlinien zu nicht vertraglichen
Kundenbeziehungen verdeutlicht würden, die im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommen würden. Der Board hatte
den Stab angewiesen, mit dem FASB Kontakt aufzunehmen, um
weitere Untersuchungen für die Erörterung auf einer späteren
Sitzung durchzuführen.
Die erste Empfehlung, die der Stab dem Board gegenüber
aussprach, lautete, dass der Board die Unterscheidung zwischen
vertraglichen und nicht vertraglichen kundenbezogenen
immateriellen Vermögenswerten in einem
Unternehmenszusammenschluss aufgeben und sich eher auf den
Charakter der Beziehung konzentrieren solle als auf die Art und
Weise, wie si zustande gekommen sei. Der Board stimmte zu, dass
dies im Rahmen der nachgängigen Überprüfung nach Einführung des
überarbeiteten Standards untersucht werden solle.
Der Stab schlug dann vor, die Indikatoren zu überprüfen, die
im Paragraphen IE28 der erläuternden Beispiele von IFRS 3
enthalten sind, und diese in den Standard aufzunehmen. Der Board
unterstützte diese Änderung nicht und stimmte gegen die
Empfehlung des Stabs, die Indikatoren an eine andere Stelle zu
schieben.
Die dritte Empfehlung des Stabs war, IFRS 3 zu ändern, um ein
Beispiel zu einer Einlegerbeziehung zu streichen, das in dem
Abschnitt enthalten ist, der sich "separaten immateriellen
Vermögenswerten" widmet. Der Stab deutete an, dass diese Bitte
darauf abziele, Verwirrung zu vermeiden. Ein Boardmitglied
fragte den Stab, wo sich da denn Verwirrung ergebe. Der Stab
wies als Antwort darauf hin, dass in dem Beispiel impliziert
werde, dass Einleger nicht vertraglich seien, da etwas nur als
abtrennbar angesehen werde, wenn es nicht vertraglich sei.
Andere Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass das
Beispiel verwirrend sei. Eine Abstimmung ergab, dass fünf
Boardmitglieder für die Streichung des Beispiels waren und fünf
dagegen, also äußerte der Vorsitzende die Meinung, dass das
Beispiel so bleiben solle, wie es ist.
Zuweisung der Gesamtergebnisrechnung bei einem
Geschäftsvorfall mit einem Eigentümeranteil, der nicht zu
einem Verlust der Beherrschung führt
Der Board erörterte dann die Frage, ob IAS 27 zusätzliche
Vorschriften beinhalten solle, um die Bilanzierung des anderen
vollständigen Einkommens zu verdeutlichen, wenn eine Änderung
der Eigentümeranteile in einem Tochterunternehmen eintritt, die
nicht zu einem Verlust der Beherrschung führt. Der Board war der
Meinung, dass sich dies bereits aus dem Standard ergebe und
stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu, weitere
explizite Vorschriften in IAS 27 aufzunehmen.
Zusammenwirken des Datums des Inkrafttretens von IFRS 3 mit
den Vorschriften in IFRS 1
Der Board erwog dann, oder der IASB die Datumsbeschränkung
der vorzeitigen Anwendung von IFRS 3 und IAS 27 aufheben solle,
um in Einklang mit IFRS 1 zu kommen. Eine Reihe von
Boardmitgliedern wies darauf hin, dass sie nicht sehen könne,
was es da klarzustellen gebe. Wenn man den Standard bei
erstmaliger Anwendung anwende, wende man ihn für alle Jahre an.
Der Board stimmte einstimmig gegen eine Änderung des Standards.
Anwendung von IFRS 5 in einer Stufenakquisition und im Fall
des Verlusts eines bedeutenden Einflusses auf ein assoziiertes
Unternehmen oder eine gemeinsam beherrschtes Unternehmen
Der Board erörterte dann zwei Fragen in Bezug auf IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene
langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche:
 |
Sachverhalt 1: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen
bedeutenden Einfluss oder die gemeinsame Beherrschung
verliert (Rückstufung)? |
 |
Sachverhalt 2: Sollte ein Unternehmen ein
assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes Unternehmen
als zur Veräußerung gehalten nach IFRS 5 klassifizieren,
wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass Beherrschung
erlangt wird (Aufstockung)? |
Der Stab wies darauf hin, dass in den Änderungen an den IFRS,
die im Mai 2008 herausgegeben worden waren, der Board IFRS 5
geändert hatte, um klarzustellen, dass ein Unternehmen, dass
sich einem Veräußerungsplan unterworfen hat, der den Verlust der
Beherrschung eines Tochterunternehmens beinhaltet, alle
Vermögenswerte und Schulden dieses Tochterunternehmens als zur
Veräußerung gehalten klassifizieren soll, wenn die Paragraphen 6
bis 8 von IFRS 5 erfüllt sind. Dies gelte unabhängig davon, ob
das Unternehmen ein nicht kontrollierenden Anteil an seinem
früheren Tochterunternehmen nach der Veräußerung behält. Der
IASB ist gebeten worden, die Anwendbarkeit von IFRS 5 auf ein
assoziiertes oder gemeinsam beherrschtes Unternehmen
klarzustellen, wenn es hoch wahrscheinlich ist, dass
Beherrschung erlangt wird und /oder bedeutender Einfluss oder
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 1 stimmte der Board zu, dass dieser
Sachverhalt im rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
adressiert werden solle. Ein neuer Paragraph sollte in den
Standard aufgenommen werden, um klarzustellen, dass ein
Unternehmen ein assoziiertes oder ein gemeinsam beherrschtes
Unternehmen als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, wenn es
hoch wahrscheinlich ist, dass bedeutender Einfluss oder die
gemeinsame Beherrschung verloren wird.
In Bezug auf Sachverhalt 2 hielt ein Boardmitglied fest, dass
es nicht das Ziel von IFRS 5 gewesen sei, Dinge als zur
Veräußerung gehalten als zur Veräußerung gehalten zu
klassifizieren, wenn dies nicht der Fall sei. Der Board stimmte
überein, dass IFRS 5 nicht auf solche Geschäftsvorfälle
anzuwenden ist. Es soll eine Erläuterung des Sachverhalts der
Grundlage für Schlussfolgerungen hinzugefügt werden.
FASB-Erwägungen zum Anwendungsbereich von SAFS 160 Nicht beherrschende Anteile in Konzernabschlüssen
sowie eine Reihe weiterer Sachverhalte
Der letzte Sachverhalt, der vom Board erwogen wurde, galt der
frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschriften in IAS 27
geändert werden sollte, die (a) Transaktionen mit nicht
beherrschenden Anteilen gelten, die nicht zu einem Verlust der
Beherrschung führen, und (b) dem Verlust der Beherrschung eines
Unternehmens nach den FASB-Erwägungen zu diesen Sachverhalten.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht in das jährlich
Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Board stimmte dem zu.
Schließlich erörterte der Board, wie bei einer Reihe von
Sachverhalten fortzufahren sei, die sich auf IFRS 3 und IAS 27
beziehen und nicht durch das jährliche Verbesserungsprojekt 2009
abgedeckt sind. Diese Sachverhalte standen Beobachtern nicht zu
Verfügung. Diese Sachverhalte werde als Teil der Überprüfung
nach der Einführung erwogen.
Der Stab des FASB war der Sitzung per Videoverbindung
zugeschaltet.
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass der FASB erste Arbeiten zu Fragen der Bilanzierung durch
den Leasinggeber während der Kommentierungsfrist zum
Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen unternehmen würde. Auf
dieser Sitzung solle der Board darum gebeten werden, die Analyse
von Rechten und Pflichten in einem einfachen Leasingvertrag zu
bedenken.
Die erste Frage, die der Stab dem Board stellte, war, ob der
Board zustimme, dass der Leasinggeber einen Vermögenswert aus
seinem Recht habe, Mietzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten.
Der Board stimmte dem einstimmig zu.
Der Board widmete sich dann der Frage, wie die Habenbuchung
aussieht. Bucht
also der Leasinggeber den gesamten geleasten Gegenstand oder
einen Teil davon aus oder hat der Leasinggeber eine Schuld für
die Verpflichtung, dem Leasingnehmer zu gestatten, den geleasten
Vermögenswert zu nutzen? Der Stab erläuterte, dass nach dem
ersten Ansatz die Sichtweise ist, dass der Leasinggeber einen
Teil der Leasinglaufzeit an den Leasingnehmer übertragen hat
(Sichtweise A). Nach dem zweiten Ansatz wird der
Leasingvertrag so betrachtet, dass er ein neues Recht entstehen
lässt während die Rechte des Leasinggebers in Bezug auf den
geleasten Gegenstand unverändert bleiben. Der geleaste
Gegenstand wird als wirtschaftliche Ressource des Leasinggebers
behandelt, der den geleasten Gegenstand weiter ansetzt
(Sichtweise B).
Einige Boardmitglieder unterstützten Sichtweise A, aber die
Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte Sichtweise B. Es gab
Meinungsunterschiede zwischen den Boardmitgliedern, welche der
Sichtweisen im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehe. Diejenigen,
die Sichtweise B unterstützten, äußerten eine Reihe von Bedenken
hinsichtlich Sichtweise A einschließlich der Tatsache, dass sie
Sorgen hätten, dass die Befolgung des Ansatzes in Sichtweise A
zu Tag-1-Gewinnen führen würde. Diejenigen, die Sichtweise A
unterstützten, hatten Bedenken, dass Sichtweise B dazu führen
würde, dass Unternehmen (beispielsweise Banken) Vermögenswerte
in ihrer Bilanz hätten, bei denen alle Chancen und Risiken an
jemand anderen übergegangen wären. Es wurden außerdem Bedenken
geäußert, dass Sichtweise B zu einer "Bruttoisierung" der Bilanz
führen würde, was möglicherweise Auswirkungen auf
Verhältniszahlen hätte. Es wurde jedoch festgehalten, dass dies
dadurch verhindert werden könnte, dass man die Bruttobeträge auf
einer verknüpften (Netto-)-Basis darstelle.
Der (amtierende) Vorsitzende gab an, dass er mehr Zeit haben
wolle, um über die Sachverhalte nachzudenken, und bat den Stab,
die Sachverhalte zu erwägen, die von den Boardmitgliedern
vorgebracht worden seien, auch wenn festzuhalten bleibe, dass
eine deutliche Mehrheit der Boardmitglieder Sichtweise B
vorziehe.
Der Board erörterte Umstände, unter denen Finanzinstrumente
auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert
bewertet werden können.
Der Stab stellte sein Papier vor, um die die Erörterung
möglicher Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente
einzuleiten, die später ihre Bewertungsgrundlage bestimmen
würden.
Die drei möglichen vorgebrachten Kriterien waren die
folgenden:
- die Merkmale des Instruments,
- das Geschäftsmodell des Unternehmens,
- die Absicht oder die Möglichkeit, das Instrument zu handeln.
Die Boardmitglieder erörterten jedes Kriterium. Einige
Boardmitglieder lehnten ein Kriterium ab, dass auf der Absicht
der Unternehmensführung aufbaut, da diese Absicht sich
möglichweise im Laufe der Zeit abhängig von den Marktbedingungen
ändern könne. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung,
dass die Absicht der Unternehmensführung relevant sei, wenn man
die Kapitalströme vorhersagen wolle, die mit einem
Finanzinstrumente erzielt werden könnten. Diese Boardmitglieder
schlugen auch vor, dass Änderungen der Absicht den Anwendern
gegenüber durch angemessene Angaben hervorgehoben werden
könnten.
Die Boardmitglieder erörterten das Konzept, zwischen
Instrumenten auf der Grundlage der Vorhersagbarkeit ihrer
Kapitalströme zu unterscheiden. Danach würde zwischen
Instrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen und Instrumenten
mit veränderlichen Kapitalströmen unterschieden. Einige
Boardmitglieder fragten, ob solche Kriterien auf Derivate
angewendet werden könnten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass
die Kapitalströme von Termingeschäften über ausländische Währung
einen hohen Grad von Vorhersagbarkeit aufwiesen - könnte dies
dazu führen, dass sie der gleichen Gruppe wie den
Standardinstrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen zu
geordnet würden (wie beispielsweise Kredite) und möglicherweise
auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert
bewertet würden? Andere Boardmitglieder schlugen vor, dass eine
Unterscheidung gezogen werden müsse zwischen Instrumenten mit
Leverage und Instrumenten ohne Leverage; das würde dazu führen,
dass Derivate unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden
würden. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht der
Meinung wären, dass die Bewertungsgrundlage von Derivaten zur
Debatte stünde sondern das dies der beizulegenden Zeitwert
bleiben würde.
Einige Boardmitglieder fragten, ob die Kriterien für die
Charakterisierung der Instrumente nur bei Vertragsbeginn
untersucht würden oder fortlaufend.
Ein Boardmitglied gab der festen Überzeugung Ausdruck, dass
Instrumente nicht nur danach charakterisiert werden sollten, wie
vorhersagbar ihre Kapitalströme seien. Er war der Meinung, dass
eine Unterscheidung auf Grundlage dessen gezogen werden sollte,
ob ein Instrumente gehandelt werden könne. Einige
Boardmitglieder waren der Meinung, dass die meisten Instrumente
gehandelt werden könnten, was zu keiner klaren Unterscheidung
führen würde. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass die
Möglichkeit, ein Instrumente zu handeln, nicht notwendigerweise
bedeuten würde, dass ein Unternehmen die Kapitalströme eines
Instruments durch seine Veräußerung realisieren würde, sondern
stattdessen die Kapitalströme des Instruments durch Halten bis
zur Endfälligkeit realisieren würde. In einem solchen Fall würde
die Charakterisierung des Instruments als handelbar mit der
Absicht der Unternehmensleitung konfligieren.
Einige waren der Meinung, dass es in der Praxis eine
Übereinstimmung zwischen den Merkmalen eines Instruments und der
Art und Weise gebe, wie die Kapitalströme des Instruments
realisiert würden. Was nahegelegt werden sollte, war, dass
Standardinstrumente normalerweise durch ihre vertraglichen
Kapitalströme realisiert würden, während komplexere Instrumente
durch Veräußerung realisiert würden. Daher sei die Konzentration
auf die Absicht der Unternehmensführung übertrieben.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine Bewertungsgrundlage
von fortgeführten Anschaffungskosten für Instrumente mit
vorhersagbaren vertraglichen Kapitalströmen verwendet werden
sollte. Ein anderes Boardmitglied widersprach dem, weil es
Bewertungsschwierigkeiten für Instrumente einführen würde, die
diese Kriterium erfüllten aber in einem aktiven Markt gehandelt
würden, aus dem ein einzige Fair-Value-Bewertung mühelos erlangt
werden könne - beispielsweise gält dies für Staatsanleihen.
Eine Reihe von Boardmitgliedern ihrem Vorzug einer
Fair-Value-Bewertung für Eigenkapitalinstrumente Ausdruck. Dies
war sogar der Fall, wenn Eigenkapitalien langfristig für
strategische Zwecke gehalten werden. Es wurden frage erhoben, ob
dies erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert wäre oder
beizulegender Zeitwert über die Gesamtergebnisrechnung.
Ausgangspunkt für einen Klassifizierungsansatz
Die Diskussion verlagerte sich auf die Erörterung eines
möglichen Ausgangspunkts zur Bestimmung eines
Klassifizierungsansatzes zwischen dem beizulegenden Zeitwert und
fortgeführten Anschaffungskosten. Drei Ansätze wurden
vorgestellt:
 |
Ansatz 1 auf Grundlage der
gegenwärtigen IAS 39-Kategorien von fortgeführten
Anschaffungskosten, also ob ein Instrument feste und
bestimmbare Zahlungen aufweist |
 |
Ansatz 2 auf Grundlage eines Ansatzes,
der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU
enthalten ist, also eine Unterscheidung zwischen
Standardinstrumenten und nicht Standardinstrumenten |
 |
Ansatz 3 auf Grundlage dessen, ob der
Vermögenswert vom Unternehmen herausgegeben worden ist. |
Bei einer Probeabstimmung unterstützten die Boardmitglieder
mit großer Mehrheit Ansatz 2, einige Boardmitglieder waren
jedoch der Meinung, dass weitere Änderungen an diesem Ansatz
notwendig sein würden, beispielsweise in Bezug auf den
Ausschluss aktiv gehandelter Instrumente aus den fortgeführten
Anschaffungskosten. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen,
würden diese Boardmitglieder Ansatz 3 unterstützen. Daher würde
eine Mehrheit der Boardmitglieder gestatten, dass bestimmte
hochliquide Instrumente, die als Standard angesehen werden, zu
fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie der Streichung der
Tainting-Regeln für Vermögenswerte zustimmen würden, die
aufgrund der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit
zu halten als fortgeführte Anschaffungskosten klassifiziert
würden, wenn bei einer nachfolgenden Veräußerung zusätzliche
Angaben geleistet würden. Die Boardmitglieder unterstützten dies
generell.
Ein Boardmitglied brachte die Idee auf, dass eine
Unterscheidung gezogen werden könnte zwischen
Standardinstrumenten nach Ansatz 2 auf Grundlage dessen, ob ihre
beizulegenden Zeitwerte auf Ebene 1, Ebene 2 oder Ebene 3
bestimmt werden könnten. zumindest für die Instrumente nach
Ebene 3 sollte gestattet werden, dass diese nicht beizulegender
Zeitwert wären. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass
Instrumente der Ebene 2 auch aus der Fair-Value-Bewertung
ausgenommen werden sollten, wenn sie nach Ansatz 2 als Standard
angesehen würden.
Auf Nachfrage widersprach kein Boardmitglied dem Konzept
einer Fair-Value-Option für Instrumente, die gehandelt würden.
Daher war die Hauptüberlegung des Boards, ob der beizulegende
Zeitwert für bestimmte Instrumente vorgeschrieben werden sollte,
und wenn ja, für welche Instrumente.
Der Vorsitzende brachte die Diskussion zum Ansatz von
Gewinnen und Verlusten von Instrumenten, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden.
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie einen Ansatz in
Erwägung ziehen würden, bei dem die Fair-Value-Gewinne und
-Verluste entweder (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst würden oder (2) in der Gesamtergebnisrechnung und nie in
die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden würden. Eine
Mehrheit der Boardmitglieder gab an, dass sie einen solchen
Ansatz in Erwägung ziehen würde.
Der Vorsitzende fasste die Erörterung dann wie folgt
zusammen:
 |
Es gibt Unterstützung für die Vereinfachung der
Kategorisierung der Finanzinstrumente in zwei Töpfe:
beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten. Die
Mehrheit unterstützte einen Ansatz, die auf dem Ansatz aufbaut,
der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist. |
 |
Es gibt Unterstützung für eine Fair-Value-Option, nach der
der beizulegende Zeitwert für einen Vermögenswert gestattet ist,
der ansonsten die Anforderungen für fortgeführte
Anschaffungskosten erfüllen würde. |
 |
Innerhalb der Fair-Value-Kategorie würden Veränderungen im
Wert mancher Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis erfasst. |
 |
Es würde keine Umklassifizierung zwischen den Kategorien
gestattet sein. |
Unterteilung des Finanzinstrumenteprojekts in einzelne Abschnitte
Der Vorsitzende wies dann darauf hin, dass unter der
Voraussetzung, dass der Board ein funktionierendes Modell für
die Klassifizierung von Finanzinstrumenten finde, viele
Wertminderungsfragen, die in IAS 39 beständen, gelöst würden. Es
wurde also gesagt, dass, wenn der Stab sich darauf konzentriere,
dieses Klassifizierungsmodell zu entwickeln, es möglich sei,
einen Entwurf bis Juli 2009 zu veröffentlichen, der mit eine
Kommentierungsfrist von zwei bis zweieinhalb Monaten versehen
würde. Die Erwartung wäre dann, dass ein Standard bis Ende 2009
herausgegeben werden könne.
Darüber hinaus würde der Board eine Bitte um Sichtweisen
zu den Wertminderungsthemen veröffentlichen, die trotz des Klassifizierungsmodells im Entwurf
verbleiben würden. Die Erwartung sei hier, dies gemeinsam mit
dem Klassifizierungsentwurf zu tun. Der Board würde die
Reaktionen nutzen, um einen Entwurf zu entwickeln, der im
letzten Quartal 2009 veröffentlicht werden würde. Des Weiteren
würden Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im letzten Quartal
2009 herausgegeben.
Die Boardmitglieder äußerten Bedenken zu Übergangs- und
Umsetzungsfragen. Der Vorsitzende gab an, dass man sich diesen
auf einer Sondersitzung am 5. Juni widmen wolle.
Donnerstag, 21. Mai 2009
 |
Zusätzliche Boardsitzung |
Der Board wird am 1. Juni 2009 um 16:30h Londoner Zeit zu
einer kurzen Sitzung zusammen kommen.
Der Stab empfahl, dass die Länge der Kommentierungsfrist für
den Entwurf des Kapitels des Rahmenkonzepts zur Berichtseinheit
120 Tage betragen solle. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 zu dem Schluss gekommen
sei, dass IAS 34 genug Leitlinien biete, um Unternehmen in die
Lage zu setzen, zu entscheiden, ob Aktualisierungen ihrer
Fair-Value-Angaben in ihrem Zwischenbericht notwendig seien, und
hatte sich entschlossen, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen, da Abweichungen in der Praxis nicht zu erwarten seien.
Die Entscheidung von IFRIC widmet sich nicht weiter anderen
Angaben nach IFRS 7 wie beispielsweise Umklassifizierungen. Es
gilt jedoch die Annahme, dass per Analogieschluss IAS 34 eine
klares Prinzip bietet für die Bestimmung, welche Erläuterungen
in den Zwischenberichtangaben notwendig sind, die Ereignisse und Geschäftsvorfälle
erläutern, die für ein Verständnis von Veränderungen der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind. (IAS 34.15)
Der Stab ist der Meinung, dass eine Änderung von IAS 34 im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses erfolgen kann. Der
Stab schlug Änderungen an IAS 34 vor, mit denen Leitlinien
hinzugefügt werden, die das bestehende Angabeprinzip
unterstreichen, dass, wenn Erläuterungen zum
Zwischenberichtszeitpunkt zur Verfügung gestellt werden, Informationen über
Ereignisse und Geschäftsvorfälle von größerem Nutzen sind, die für ein Verständnis von Veränderungen der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens seit dem letzten Bilanzstichtag wesentlich sind.
Die zusätzlichen Beispiele, die vom Stab vorgeschlagen wurden,
zeigen Angaben in Bezug auf Bewertungen zum beizulegenden
Zeitwert und auf Umklassifizierungen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die Veränderungen in Bezug auf
den beizulegenden Zeitwert, die (wenn wesentlich) die Angabe
bedeutender Ereignisse und Geschäftsvorfälle erfordern, die den
beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und
Schulden beeinflussen, sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder auch auf
diejenigen Vermögenswerte, die beispielsweise zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden und für die der beizulegende
Zeitwert angegeben wird. Das Boardmitglied meinte, das beides
gemeint sei. Der Stab stimmte zu, dass beides gemeint sei. Das
Boardmitglied schlug vor, dass die Formulierungen verdeutlicht
würden.
Der Board erörterte Bedenken, dass die Vorschläge in Bezug
auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (für die noch die
Veröffentlichung eines Entwurfs aussteht) einen Vorschlag
enthalten, Angaben zum beizulegenden Zeitwert in
Zwischenberichte aufzunehmen. Einige Boardmitglieder fragten
sich, ob diese Angaben bereits durch IAs 34 gefordert würden
oder nicht. Bedenken wurden auch im Hinblick auf die Menge an
Arbeit geäußert, die Unternehmen entstehen würde, um diese
Anforderungen zu erfüllen. Der Stab wies darauf hin, dass dies
ein Entwurf sei; der Board könne die Vorschläge in Abhängigkeit
der eingegangenen Stellungnahmen überdenken.
Der Board kam überein, den vorgeschlagenen Änderungsentwurf
von IAS 34 (unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen) in den
demnächst erscheinenden Entwurf zum jährlichen
Verbesserungsprozess aufzunehmen.
Der Stab stellte dem Board den vorgeschlagenen
Projektzeitplan vor. Die Veröffentlichung des Entwurfs soll nach
dem gegenwärtigen Stand Ende Juli 2009 erfolgen. Der Board
stimmte diesem Projektzeitplan zu.
Der Stab stellte dann den ersten Sachverhalt der Diskussion
vor; es handelte sich um die Bewertung und die erwarteten
Kapitalströme für preisregulierte Geschäftsvorfälle.
Der Stab erläuterte die Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen
den Aufwendungen des Unternehmens und seines preisbasierten
Erlösstroms. Der Stab hielt fest, dass die
Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen den Aufwendungen des
Unternehmens und seines preisbasierten Erlösstroms Hinweise
liefert auf einen Vermögenswert in Übereinstimmung mit der
Definition eines Vermögenswerts wie in Paragraph 49(a) des
Rahmenkonzepts dargestellt. Ein regulatorischer Vermögenswert
ist das Recht, Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, durch
Preise über künftige Perioden als Ergebnis einer Aktion durch
die Regulierungsbehörde wieder einzuholen. Daher ist der
Vermögenswert das Recht auf identifizierbare Kapitalströme, die
aus dem Kundenstamm erhalten werden. Der Stab ist der Meinung,
dass diese Ursache/Wirkung-Beziehung für die Schlussfolgerung
wichtig ist, dass ein ansetzbarer Vermögenswert vorliegt.
Der Stab fuhr dann damit fort, die Sachverhalte in Bezug auf
einen Diskontierungssatz, der auf Kapitalströme angewendet wird,
darzustellen. Der Stab wies darauf hin, dass auf der
Boardsitzung im April 2009 der Board der Empfehlung des Stabs
zugestimmt hat, dass das Risiko der Nichtanerkennung durch den
wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt aller möglichen
Ergebnisse aufgefangen werden sollte. daher würde dieses Risiko
nicht als eines betrachtet, das Teil des für diesen
Vermögenswert spezifischen Risikos ist, für das die künftigen
Kapitalstromschätzungen nicht angepasst worden sind.
Ein Boardmitglied meinte, dass es von anderen geäußerte
Skepsis gehört habe, wie diese Posten Vermögenswerte und
Schulden nach dem Rahmenkonzept sein könnten. Es müsse im
Entwurf dazu Erläuterungen geben. Insbesondere waren Bedenken
geäußert worden, was die Ressource sei. Sei es eine Zusage durch
den Kunden oder eine Zusage durch die Regulierungsbehörde? Der
Stab gab zur Antwort, dass er der Meinung sei, dass die
Ressource die Zusage durch die Regulierungsbehörde sei,
entstandene Kosten durch künftige Preise einzubringen. Also sei
die Ressource ein Recht - und noch genauer gesagt, der Stab ist
der Meinung, dass die Ressource die erwarteten künftigen
Kapitalströme sind, die aus diesem Recht entstehen.
Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies dem Kauf eine
immateriellen Rechts gleiche, Beispiel einer Telefonlizenz, wo
das Recht darin bestehe, dem Kunden Rechnungen zu stellen.
Der Board widmete sich dann der frage, was tatsächlich
aktiviert würde. Eine Boardmitglied fasste die eher wirre
Diskussion durch die Aussage zusammen, dass seinem Verständnis
nach etwas, dass bereits nach anderen IFRS aktiviert werden darf
vom Board nicht eigens als preisregulierter Vermögenswert
identifiziert werden müsse. Preisregulierte Vermögenswerte seien
nur für Beträge relevant, die andererseits nicht aktiviert
würden. Der Stab stimmte dem zu. Dies wurde noch einmal von
einem Boardmitglied wiederholt, das darauf hinwies, dass man
sich mit entstandenen Kosten beschäftige, die sonst als Aufwand
erfasst würden. Der Stab wies darauf hin, dass dies den
Zeitpunkt der Erfassung dieser Beträge im Einkommen beeinflusse,
und Beträge in einer anderen Periode als Aufwand erfasst würden,
als sonst der Fall wäre.
Ein anderes Boardmitglied fragte den Stab dann, ob die
Zustimmung der Regulierungsbehörden allgemein zu jeder Position
(oder jedem Aufwand) erfolge oder im Gesamtpaket. Der Stab gab
zu Antwort, dass dies in der Praxis normalerweise im Gesamtpaket
erfolge. Der Stab wies auch darauf hin, dass Unternehmen, die
von dieser Art Regulierung betroffen seien, normalerweise sehr
detailliert Buch führten, da die Regulierungsbehörden verlangen
könnten, einzelne Positionen zu prüfen.
Das gleiche Boardmitglied fragte auch, ob sich die
Preisregulierung auf tatsächlichen oder geschätzten Aufwand
beziehe. Der Stab gab zur Antwort, dass die einzige Art und
Weise, wie diese Unternehmen im Dezember 2008 mit Preisen für
2009 aufwarten könnten, in Schätzungen von Kosten bestehen
könnte. Es wurde immer einen Schätzungsaspekt in den Preisen
geben, obwohl die Schätzungen auf die wahren Preise in den
Folgeperioden angepasst würden.
Ein anderes Boardmitglied fragte, ob ein Unternehmen auf die
Genehmigung zu warten habe, bevor ein Vermögenswert angesetzt
werden könnte. Der Stab gab zur Antwort, dass dies nicht der
Fall sei - es könne sein, dass ein Geschichte von früheren
Genehmigungen ausreichend sei. Daher sei das Modell, das der
Stab entwickelt habe, ein wahrscheinlichkeitsgewichtetes Modell.
Ein weiteres Boardmitglied sagte, dass eine große Menge
Ermessen in die Bestimmung notwendig sei, ob etwas in einigen
Rechtskreisen wahrscheinlich sei. Der Board wendete sich dann
wieder der Empfehlung des Stabs zu, des der Diskontierungssatz
auf der gleichen Grundlage wie in IAS 36 und IAS 37 bestimmt
werden solle. Der Board stimmte dem zu.
Der Board wendete sich dann der Erörterung der Auswirkung
einer Aufnahme der von der Regulierungsbehörde genehmigten
Beträge in die Aufwendungen der selbsterstellten Vermögenswerte
zu. Zulässige Kosten seien normalerweise als die tatsächlichen
oder geschätzten Kosten definiert, die durch Erlöse wieder
eingebracht werden sollen. Der Stab stellte dem Board zwei
Möglichkeiten vor:
 |
Möglichkeit 1: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet,
Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für entstandene Kosten,
die den Kriterien des Standards für einen Ansatz genügen. |
 |
Möglichkeit 2: In dem neuen Standard wird einem Unternehmen gestattet,
Vermögenswerte in Übereinstimmung mit anderen IFRS anzusetzen sowie für
identifizierbare Beträge, die die Regulierungsbehörde in
die Bestimmung der Preise einzubeziehen gestattet. |
Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte Möglichkeit 2 zu. Es
wurde festgehalten, dass diese Sichtweise auch mit den
bestehenden Leitlinien nach US-GAAP im Einklang steht.
Der Board erörterte dann die erläuternden Beispiele zur
Darstellung und zu den Angaben. Der Stab schloss Empfehlungen
für Mindestangaben im Abschluss ein, einschließlich der
Empfehlung, dass solche Informationen tabellarisch dargestellt
werden sollten. Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu;
der Stab hielt jedoch fest, dass er einer Empfehlung
zurückziehen wolle, Kosten anzugeben, die im Zusammenhang mit
Aktivitäten der Regulierungsbehörden amortisiert würden aber aus
denen Rendite einzunehmen in der Wiedereinbringungsphase nicht
gestattet ist, sowie die verbleibenden Beträge, die amortisiert
werden, und die verbleibende Wiedereinbringungsphase. Der Board
stimmte zu, dass ein tabellarisches Format vorgeschrieben
sollte, wenn nicht eine andere Darstellungsform sachgerechter
wäre.
Der Stab wird mit der Entwicklung des Entwurfs fortfahren. In
Antwort auf eine Frage des Stabs gab ein Boardmitglied an, dass
es erwäge, eine abweichende Meinung zu äußern.
Unsichere Gegenleistung
Dieses Thema wurde gemeinsam mit dem FASB erörtert.
Den Vorsitz über die Sitzung führte der FASB-Vorsitzende
Robert H. Herz.
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
dass auf früheren Sitzungen die Boards erörtert hatten, wie ein
Unternehmen die Nettovertragsposition ermittel und Erlöse
erfassen sollte, wenn ein Kunde einen unbestimmten
Gegenleistungsbetrag zusagt. Die Boards kamen zu folgenden
Übereinkünften:
 |
Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis (also
die Bewertung der Rechte und der Erfüllungspflichten)
die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung der zu
erwartenden erhaltenen Gegenleistung. |
 |
Nach Vertragsbeginn sollte
ein Unternehmen die Bewertung der Rechte aktualisieren,
um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln, und
diese Änderungen den Erfüllungspflichten zuweisen. Die
Auswirkungen dieser Änderungen auf erfüllte
Erfüllungspflichten wären als Ertrag in der Periode der
Änderung zu erfassen. |
Obwohl die Boards dem Ansatz der erwarteten Gegenleistung für
die Bewertung der Erfüllungspflichten zustimmten, waren sie sich
nicht einig, ob der Betrag der angesetzten Erträge (und damit
der Bewertung der Pflichten) in einigen Fällen begrenzt werden
sollte.
 |
Der IASB entschied
vorläufig, dass der Ansatz nicht beschränkt werden
sollte. Ein Unternehmen sollte vielmehr Angaben über
Schätzungen und Unsicherheit leisten. |
 |
Der FASB entschied
vorläufig, dass der kumulierte Ertrag, der angesetzt
wird, auf einen Betrag begrenzt werden sollte, der
sicher ist bzw. nicht bedingt. Diese Beschränkung für zu
einen dreistufigen Prozess, in dessen Rahmen ein
Unternehmen 1) die Erfüllungspflichten auf Grundlage des
erwarteten Betrags der Gegenleistung bewertet, 2)
bestimmt, wie viel Ertrag auf Grundlage erfüllter
Erfüllungspflichten anzusetzen ist und 3) die Bewertung
der Rechte (und Erträge) so anpasst, das die Erhöhung
der Nettovertragsposition auf den Betrag der
Gegenleistung beschränkt ist, die sicher ist. |
Der Stab ist der Meinung, dass die abweichenden
Schlussfolgerungen ein Grundsatzproblem darstellen, das gelöst
werden muss, bevor ein Entwurf entwickelt werden kann. Das Ziel
der Sitzung lag also darin, eine einheitliche Sichtweise der
Boards zu erhalten, ob der Ansatz über die erwartete
Gegenleistung beschränkt werden solle, wenn der Kunde einen
unbestimmten Betrag an Gegenleistung zusagt. Die Empfehlung des
Stabs lautete, den Ansatz über die erwartete Gegenleistung nur
dann zu beschränken, wenn es für ein Unternehmen undurchführbar
ist, den Betrag der Gegenleistung verlässlich zu schätzen.
Der Stab hob hervor, dass sie als Teil ihrer umfassenden
Erforschung Meinungsbilder von Erstellern, Prüfern und Anwendern
eingeholt hätten. Ersteller und Prüfer unterstützten im
Wesentlichen die Empfehlung des Stabs. Die Anwender seien jedoch
unterschiedlicher Meinung. Einige lehnten Schätzungen von
Erträgen im Prinzip ab und zogen einen Ansatz vor, nachdem die
Erträge beschränkt werden. Andere waren der Meinung, dass
Schätzungen in Ordnung wären, da sie die wirtschaftlichen
Hintergründe der Transaktion abbildeten.
Die Boards wurden gefragt, ob sie der Empfehlung des Stabs
zustimmten.
Eine Reihe von Boardmitgliedern unterstützten die Sichtweise
des Stabs, forderten jedoch auch einige Angaben zu den
Schätzungen.
Der Großteil der Diskussion drehte sich um Beispiel 4 des
Agendapapiers. In diesem Beispiel wurde ein Szenario
beschrieben, in dem die Erträge für Fondsverwaltungsleistungen
an eine Erhöhung des Wertes des Fondsvermögens in Bezug auf
einen beobachtbaren Index gekoppelt ist, der zum Ende einer
Periode gemessen wird (6 Monate).
Ein Boardmitglied sagte, sie hätten Schwierigkeiten, dies
verlässlich zu bekommen. Ein Index liege jenseits der Kontrolle
des Unternehmens. Nur die Leistung des Unternehmens läge in
dessen Kontrolle. Andere Boardmitglieder hatten Schwierigkeiten,
die Zahlen zu verstehen, die für den begrenzten Ertragsansatz
errechnet worden waren.
Im Nachgang der Diskussion schlug ein Boardmitglied vor, dass
es hilfreich sei, bei dieser Art von Szenario zu bedenken, wie
die Gegenpartei die Schuld ansetzen würde. Ein anderes
Boardmitglied äußerte die Meinung, dass das, was das Unternehmen
wirklich habe, eine Call-Option auf das Geld habe, wenn es
bessere Leistung erbringe als der Index. Einige Boardmitglieder
äußerten dann Bedenken hinsichtlich der Zusammenwirkung von
IAS 39 und dem Projekt zur Erlöserfassung, wenn man bedenke,
dass alle Forderungen wahrscheinlich finanzielle Vermögenswerte
seien.
Der Vorsitzende fasste die Diskussion zusammen, indem er
darauf hinwies, dass es einen hohen Grad an Zustimmung zur
Empfehlung des Stabs mit zusätzliche Angaben gebe. Es gäbe auch
Sachverhalte in Bezug auf das Zusammenspiel von Erlöserfassung
und Finanzinstrumenten zu bedenken. Der Stab wird die
aufgebrachten Sachverhalte berücksichtigen, wenn er das Modell
weiterentwickelt.
Der Board erörterte, wie die Einbringlichkeit des Betrags der
Kundengegenleistung den Buchwert der vertraglichen Nettoposition
eines Unternehmens beeinflusst und somit ihre Auswirkung auf die
Erlöserfassung. Insbesondere erwog der Board die Auswirkungen
des Kreditrisikos des Kunden.
Der Board erörterte, wie die Bewertung der vertraglichen
Nettoposition eines Unternehmens das Kreditrisiko des Kunden
widerspiegeln sollte. Die Unsicherheit der Einbringlichkeit
aufgrund des Kreditrisikos des Kunden würde den Betrag des
erfassten Erlöses beeinflussen, wenn eine Erfüllungspflicht
erfüllt ist. Darüber hinaus ist die Frage, ob nach Erfüllung der
Erfüllungspflicht eine Änderung an dem Betrag, der der
Erfüllungspflicht in Bezug auf das Kreditrisiko des Kunden
zugewiesen wurde, als Ertrag oder Aufwand erfasst werden sollte
oder als Erlös. Schließlich ist die frage, ob, wenn das
Unternehmen ein unbedingtes Recht auf Barmittel hat, dieses
Recht in Übereinstimmung mit den bestehenden Standards zu
Forderungen bilanziert werden sollte.
Während der Erörterung diskutierte der Board, wie Erlöse
erfasst werden sollten, brutto oder netto, also sollte die
Einschätzung des Verkäufers zur Finanzierung und zum Ausfall von
der Kundengegenleistung selbst getrennt werden?
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass zu jedem Zeitpunkt,
zu dem der Verkäufer nicht die Gegenleistung zum Zeitpunkt des
Verkaufs erhalte, er diesen Verkauf finanziere. Dies würde
helfen, den wahren Verkaufspreis abzuleiten. Je mehr Zeit
zwischen Verkauf und Einbringung liege, desto größer seien die
Finanzierungs- und Kreditrisikoelemente.
Einige Boardmitglieder ließen sich in die Trennung von
Erlösen aus Aufwendungen für faule Kredite und Finanzierung
verwickeln. Andere unterstützten diese Sichtweise nicht; sie
sahen die Bruttodarstellung als Einladung, künstlich die Erlöse
aufzublasen. Andere wiederum sahen darin nur eine
Darstellungsfrage. Es gab viele Meinungen zu diesen Fragen, die
während der Diskussion vorgebracht wurden.
Eine Mehrheit (8 Mitglieder) sprach sich für eine
Bruttodarstellung von Erlösen aus. Ob diese Darstellung jedoch
im Hauptteil der Gesamtergebnisrechnung erfolgen solle, blieb
ungeklärt, und der Stab wird auf einer späteren Sitzung
zurückkehren, um dies mit dem Board zu erörtern.
Im April 2009 führte der IASB eine vorläufige Diskussion zum
Erhalt künftiger Prämien aus Versicherungsverträgen (Verhalten
des Versicherungsnehmers und der damit zusammenhänge Punkt der
Vertragsgrenzen). Auf dieser Sitzung wurde eine Analyse des
Stabs und dessen Empfehlungen zum Thema erörtert.
Bilanzierung künftiger Prämien, die von Optionen abhängen
Der Stab wies darauf hin, dass in vielen langfristigen
Versicherungsvereinbarungen der Versicherte das Recht hat,
weiterhin Versicherungsschutz zu erhalten, wenn er die
vertragliche Prämie weiter zahlt. Der Versicherer hat im Prinzip
eine Option für den Versicherungsnehmer geschrieben. Die Option
zwingt den Versicherer, die Prämien des Versicherungsnehmers
anzunehmen (wie im Versicherungsvertrag festgelegt) und den
Versicherungsschutz weiter anzubieten. Der Versicherer hat die
Prämie für das laufende Jahr und eine Reihe geschriebener
Optionen für die künftigen Jahre. Der Stab hat drei Ansätze
identifiziert, wie man die Erneuerungsoptionen bilanzieren
könne, von denen sie der Meinung sind, dass sie im Einklang mit
den Ansätzen stehen, die das Team zur Erlöserfassung in seinem
Papier zu Vertragsgrenzen herausgearbeitet hat:
 |
(a) Ignorierung der Option, |
 |
(b) Bewertung der Option, |
 |
(c) Prüfung der Option (also Behandlung der
Zahlungsströme, die von Erneuerung abhängen, und der
Kündigungsoptionen als Teil des bestehenden Vertrags). |
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Bewertung eines Versicherungsvertrags die erwarteten (d.h.
wahrscheinlichkeitsgewichteten) Zahlungsströme(künftige Prämien
und andere Zahlungsströme, die aus diesen Prämien entstehen,
beispielsweise Leistungen und Ansprüche) beinhalten sollte, die
aus diesem Vertrag entstehen, einschließlich der Zahlungsströme,
deren Betrag oder zeitlicher Anfall davon abhängt, ob ein
Versicherungsnehmer in einem bestehenden Vertrag Optionen ausübt
(wie beispielsweise Erneuerungs- oder Kündigungsoptionen).
Anders gesagt, die Bewertung eines Versicherungsvertrags sollte
auch die Erneuerungs- und Kündigungsoptionen prüfen.
Einige Boardmitglieder waren nicht zufrieden damit, wie der
Stab den Sachverhalt analysiert hatte. Einige waren der Meinung,
dass die "Option", die der Versicherte hat, den
Versicherungsvertrag zu erneuern, dasselbe sei wie eine Option,
wie sie im Diskussionspapier zur Erlöserfassung zu verstehen
sei andere waren nicht der Meinung. Einige
Boardmitglieder zogen vor, die Erneuerungsoption beim
erstmaligen Ansatz zu bewerten und sie nicht fortlaufend zu
prüfen wie der Stab vorgeschlagen hatte.
Ein anderes Boardmitglied formulierte noch einmal neu, was
seiner Meinung nach der Stab auszudrücken wünschte: Beim
erstmaligen Ansatz eines Versicherungsvertrags müsse
identifiziert werden, was der Versicherer erhalte und wofür er
es erhalte. Er schlug vor, dass bei erstmaligem Ansatz der
Versicherer die Prämie erhalte für (i) den Versicherungsschutz
des ersten Jahres und (ii) das Recht, den Versicherungsvertrag
im nächsten Jahr zu den gleichen Bedingungen zu verlängern.
Dieses Boardmitglied wollte kein allgemeines Prinzip, nach dem
Erneuerungsoptionen immer erneut zu prüfen sind, etablieren und
warte den Stab, vorsichtig zu sein, wie dieser sein Prinzip
formuliere.
Ein andere Boardmitglied war der Meinung, dass eine
fortlaufende Prüfung der Option gestatten würde, ein Maß des
Erwartungswert zu erhalten: Dies schließe eine Art von Zeitwert
ein, aber ob dieser der richtige sei, sei fraglich. Dieses
Boardmitglied war nicht gegen die fortwährende Prüfung, aber
zeigte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie das Prinzip
ausgedrückt werde. Insbesondere waren nach seiner Ansicht die
künftigen Prämien nicht vertraglich, der der Versicherte keine
Verpflichtung habe, künftig Prämienzahlungen zu leisten. Daher
seien die Kapitalströme nicht vertraglich.
Schließlich akzeptierte der Board die Empfehlung des Stabs, äußerte
aber erhebliche Bedenken dahingehend, wie diese ausgedrückt
und formuliert sei. Der Stab wird auf einer späteren Sitzung mit
feiner ausgearbeiteten Vorschlägen wieder vor den Board
treten.
Der Stab stellte seine Papiere vor, in denen die allgemeinen
Prinzipien und die Entscheidungsregeln für die Unterscheidung
zwischen Eigenkapitalinstrumenten und finanziellen
Schulden dargestellt wurden. Der Stab begann die
Erörterung mit der Konzentration auf ein allgemeines Prinzip,
nämlich:
"Ein Instrument ist in eine Fremdkapital- und einen
Eigenkapitalanteil aufzuspalten, wenn das Instrument zwei getrennte oder alternative
Ergebnisse aufweist, von denen eines die Klassifizierung als
Eigenkapital erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis
wäre, und das andere eine Klassifizierung als Schuld
erfordern würde, wenn es das einzige Ergebnis wäre."
Der Stab erläuterte, dass als Konsequenz dieses Prinzips ein
Eigenkapitalinstrument, bei dem der Halter über eine
Kündigungsoption besitzt, in eine Eigenkapitalkomponente und
eine Schuldenkomponente aufzuspalten wäre, weil die beiden
Ergebnisse die folgenden wären:
- Eigenkapital (die Kündigungsoption wird nicht ausgeübt) oder
- Schulden (die Kündigungsoption wird ausgeübt oder die Kündigungsoption selbst).
Der Stab erläuterte dann, dass nach den allgemeinen
Prinzipien eine Wandelanleihe keine Eigenkapitalkomponente
enthalten würde, da beide Ergebnisse Schulden wären (da (1) das
Ergebnis eine Schuld wäre, wenn die Wandeloption nicht ausgeübt
würde, und (2) die Wandeloption per definitionem nach dem
Prinzip eine Schuld ist). Es wurde erläutert, dass das zweite
Ergebnis zu einer Schuld führen würde, da die Option die
Definition eines Derivats erfülle und der Board früher
entscheiden habe (was in den Entscheidungsregeln widergespiegelt
ist), dass alle Derivate als Schuldinstrumente zu behandeln
seien, unabhängig davon, ob unter ihnen Eigenkapital ausgegeben
wird.
Boardmitglieder begannen zu fragen, ob ihre frühere
Entscheidung, alle Derivate als Schulden zu behandeln, richtig
sei. Ein Boardmitglied brachte den Punkt vor, dass nach dieser
Regel, Termingeschäfte über Eigenkapital als Schulden behandelt
würde ebenso wie Optionsscheine. Eine Boardmitglieder gaben der
Meinung Ausdruck, dass Instrumente, die Leverage reduzierten,
wie beispielsweise Termingeschäfte über Eigenkapital, nicht als
Schulden klassifiziert werden sollten. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass bei der Behandlung von Derivaten als Schulden
zumindest die gleiche bilanzielle Behandlung sowohl für
virtuelle Optionen auf Barmittel als auch auf Eigenkapital
entstehen würde. Der Stab hatte jedoch früher schon ausgesagt,
dass der Umfang der Vorschläge noch zu bestimmen sei.
Ein Boardmitglied empfahl, dass der Stab ein formenbasiertes
Modell vermeiden solle, da dies Möglichkeiten zur Strukturierung
böte. Mindesten zwei Boardmitglieder waren der Ansicht, dass die
folgende Entscheidungsregel, die im Stabpapier genannt wurde,
Möglichkeiten zur Strukturierung böte:
"Ein Emittent würde die folgenden anderen
Instrumente als Eigenkapital klassifizieren: Instrumente,
die der Halter besitzen muss, um damit Geschäfte auszuführen
oder anderweitig aktiv an den Tätigkeiten des Emittenten
teilzunehmen, und die nur kündbar sind, wenn der Halter
stirbt, pensioniert wird, zurücktritt oder anderweitig
aufhört aktiv an der Tätigkeit des Emittenten teilzunehmen.
(Dies beinhaltet Pakete, deren Betrag in Abhängigkeit des
Umfangs der ausgeübten Aktivität des Halters schwankt.)"
Der Board wandte sich der Erörterung einiger anderer
Ergebnisse der Anwendung der vorgeschlagenen Prinzipien zu, die
im Stabpapier dargestellt wurden. Danach fragte der Vorsitzende
den Board, ob er den allgemeinen Prinzipien und den
Entscheidungsregeln, die im Stabpapier beschrieben werden,
zustimmt. Eine Mehrheit stimmte zu, dass der Stab fortfahren
sollte, auf der derzeitigen Grundlage zu arbeiten, war aber der
Meinung, dass zusätzliche Änderungen notwendig seien, um
unerwünschten Ergebnissen bei der Anwendung der vorgeschlagenen
Prinzipien entgegenzutreten.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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