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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 22.-24. April 2009

 

Mittwoch, 22. April 2009

Aufzählung Lageberichterstattung – Erörterung von Restanten im Hinblick auf den in Kürze erscheinenden Standardentwurf
Aufzählung Änderung von IFRS 5 Aufgegebene Geschäftsbereiche – Erörterung der zum im September 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer
Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II
Aufzählung Ergebnis je Aktie – Auswertung der zum im August 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Erörterung der zur im März 2009 veröffentlichten Bitte um Übermittlung von Sichtweisen eingegangenen Stellungnahmen

Donnerstag, 23. April 2009

Aufzählung Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS – Erörterung der zum im September 2008 veröffentlichten Entwurf eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Preisregulierte Geschäfte
Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37
Aufzählung FinanzinstrumenteVom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen – Erörterung der zur im März 2009 veröffentlichten Bitte um Übermittlung von Sichtweisen eingegangenen Stellungnahmen
Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Erörterung zweier möglicher Bewertungsmethoden (eine auf der Diskontierung von Zahlungsströmen beruhende Neubewertung und fortgeführte Anschaffungskosten)

Freitag, 24. April 2009

Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II
Aufzählung Änderungen an IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden
Aufzählung IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen) – Restanten
Aufzählung Arbeitsprogramm des IASB

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
22.-24. April 2009

 

Mittwoch, 22. April 2009

 

Aufzählung Lageberichterstattung

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er den Board an folgende Merkmale des demnächst erscheinen Dokuments im Rahmen des Konsultationsprozesses erinnerte: Das Dokument

 

Aufzählung (a) nimmt die Lageberichterstattung in die Finanzberichterstattung auf;
Aufzählung (b) verbindet den Lagebericht explizit mit dem Abschluss; beide werden vom [Entwurf des] Rahmenkonzept[s] zur Finanzberichterstattung bestimmt;
Aufzählung (c) gibt ein Rahmenkonzept für die Erstellung und die Darstellung eines Lageberichts vor und
Aufzählung (d) beschreibt wesentliche Inhaltsbestandteile des Lageberichts.

 

Folgendes würde das Dokument zur Lageberichterstattung jedoch nicht leisten:

 

Aufzählung (a) es klärt nicht die Frage der Platzierung von Angaben (Im Anhang zum Abschluss oder im Lagebericht),
Aufzählung (b) es ändert nicht die Angabevorschriften in bestehenden IFRS, um die Platzierung der Angaben zu klären;
Aufzählung (c) es bietet keine Definition dessen, was der Board meint, wenn er von 'finanzbezogenen Informationen' oder 'nicht finanzbezogenen Informationen' spricht;
Aufzählung (d) es gibt keine eindeutige Abgrenzung zwischen dem Lagebericht und dem Rest der Finanzberichterstattung vor;
Aufzählung (e) es verbietet nicht explizit, im Lagebericht Aspekte der Berichterstattung wiederzugeben, die als Berichterstattung über Umfeldeinflüsse oder Berichterstattung über soziale Verantwortlichkeit des Unternehmens bezeichnet werden können;
Aufzählung (f) es beantwortet nicht die Frage, ob die Lageberichterstattung für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung des beschriebenen Unternehmens notwendig ist und
Aufzählung (g) es enthält keine Anwendungsleitlinien oder erläuternde Beispiele.

 

Ein Großteil der Diskussion dreht sich um die Art der Leitlinien, die mit dem Dokument dargestellt werden sollten, und die Frage, ob es dem vollen Konsultationsprozess unterworfen werden solle. Einige Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, das Dokument ähnlich wie die Leitlinien des Expertenbeirats zur Bewertung von Finanzinstrumenten zu behandeln, das Dokument auf der Internetseite des IASB zu veröffentlichen und zur Stellungnahme einzuladen. Andere sprachen sich dafür aus, das Dokument als offiziellen Entwurf von Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis zu behandeln. Der Vorsitzende gab Bedenken Ausdruck, dass es ein Fehler sein könne, das Dokument als ein 'weniger wichtiges Dokument' zu behandeln, nachdem aus mehreren Rechtskreisen Bitten eingegangen seien, diesen Sachverhalt zu behandeln.

 

Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dafür, das Dokument einen Entwurf [vorgeschlagener Leitlinien zu besten ausgeübten Praxis] zu nennen. Es ist beabsichtigt, den Entwurf Mitte Juni 2009 zu veröffentlichen und es mit einer verlängerten Kommentierungsfrist bis Mitte Februar 2010 zu versehen.

 

Die Herren Garnett, Kalavacherla, Leisenring und (möglicherweise) Smith deuteten an, dass die eine alternative Sichtweise einbringen wollten.

 

Die Änderungen an IAS 1.13 und .14, die in der Arbeitsversion des Entwurfs enthalten sind, werden aus dem Entwurf rausgenommen und im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt.

 

 

Aufzählung Änderung von IFRS 5 Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Der Board erörterte, wie mit den Stellungnahmen umzugehen sein sollte, die auf den Entwurf Aufgegebene Geschäftsbereiche: Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 5 eingegangen waren.

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass der Board einen prinzipienbasierten Ansatz wählen solle und einen aufgegebenen Geschäftsbereich als Komponente eines Unternehmens definieren solle, deren Veräußerung oder Klassifizierung als zur Veräußerung verfügbar eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, weil die Veräußerung oder die Klassifizierung als zur Veräußerung verfügbar eines Geschäftsbereichs eine strategische Verschiebung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellen kann oder auch nicht.

 

Viele Boardmitglieder fühlten sich bei diesem Vorschlag nicht wohl, nicht zuletzt deswegen, weil der Stab nicht vorschlug, zu definieren oder weiter auszuführen, was eine "bedeutende Verschiebung" darstellt. Für diese Boardmitglieder stellte dies eine offene Einladung zu einer Was-Ihr-wollt-Berichterstattung dar. Andere zogen vor, über die Auswirkungen der Aufgabe von Geschäftsbereichen und von aufgegebenen Geschäftsbereichen in den Segmentangaben zu berichten. Mit dem Ansatz hatten jedoch andere Boardmitglieder Probleme, hauptsächlich, weil die Segmentangaben auf nicht IFRS-bezogenen Bewertungen beruhen dürfen und ihnen eine einheitlich Disziplin fehlt.

 

Schließlich verwies der Board sich selbst auf einen Ansatz, der vom FASB entwickelt wird. Der Ansatz wurde wie folgt beschrieben:

 

Aufzählung (a) Streichung der Vorschrift, aufgegebene Geschäftsbereiche im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens darzustellen (mit Ausnahme von Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu werden). Die Auswirkungen von Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu werden, werden weiterhin separat von fortgeführten Geschäftsbetrieben dargestellt (allerdings möglicherweise unter einer Bezeichnung, die diese Posten besser beschreibt).
Aufzählung (b) Angaben wären für alle Bestandteile eines Unternehmens gefordert, die veräußert wurden oder als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert worden sind, für alle Posten, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, für alle dargestellten Perioden.

 

Der Board erkannte an, dass er es seinen Anwendern und dem FASB schulde, diesen möglichen Ansatz zu erwägen. Man vereinbarte, das eigene Anwenderforum, das Corporate Reporting Users Forum, zu kontaktieren ebenso wie Vertreter von Branchen, für die die frage bedeutsam ist, wie beispielsweise REITS und Handelskonzerne. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der Ansatz des FASB die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs möglicherweise nicht ändern oder vereinheitlichen würde, aber dass die Verbesserung der Angaben auf eine nützliche Art und Weise in diesem Bereich ein bedeutender Fortschritt sei. Es steht zu vermuten, dass der FASB-Ansatz, wenn er weiter verfolgt wird, eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme auslöst.

 

Der Board vereinbarte, dass der Stab seine Bemühungen um Meinungserfragung der Anwender mit denen des FASB-Stabs koordinieren solle. 

 

 

Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer

 

Ansatz von Änderungen im leistungsorientierten Verpflichtung und im Planvermögen

 

Der Board einigte sich, dass Unternehmen alle Änderungen im Wert des Planvermögens und alle Änderungen in den Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Berichtsperiode im Abschluss erfassen sollen, in der sie auftreten. Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige Entscheidung des Boards, dass die Neubewertungskomponente des Pensionsaufwands separat und "vor Steuern" in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden sollte, manchen Bedenken hinsichtlich der Volatilität entgegentreten könne, weil dies den Unternehmen gestatte, eine Gewinnzwischensumme vor Steuern und vor Neubewertung darzustellen.

 

Der Board kam auch überein, dass Unternehmen verfallbaren nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand in der Periode der Planänderungen erfassen sollten. Ein Boardmitglied wies besorgt darauf hin, dass die Behandlung von verfallbaren Beträgen einheitlich im Fall von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach IFRS 2 sein sollte. Diese Ansicht wurde jedoch nicht allgemein unterstützt.

 

Verwaltungskosten

 

Der Board führte eine lebhafte Diskussion bezüglich der bilanziellen Behandlung von Verwaltungskosten aus einem Pensionsplan.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass die Definition von "Rendite aus dem Planvermögen" gestrichen werden solle; stattdessen kamen die Boardmitglieder überein, diese Definition zu ändern. Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Kosten für die Verwaltung eines Pensionsplans überhaupt in die leistungsorientierte Verpflichtung aufgenommen würden: Sie seien Aufwand - sie hätten nichts mit der Leistungszusage zu tun.

 

Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dass IAS 19 dahingehend geändert werden solle, dass gefordert wird, dass Verwaltungskosten in die leistungsorientierte Verpflichtung aufzunehmen sind, es sei denn, (a) sie beziehen sich auf die Verwaltung des Planvermögens oder (b) die Leistungszusage hängt nicht von der Rendite aus diesem Planvermögen ab.

 

Alternative Sichtweisen

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie in den Entwurf eine alternative Sichtweise einbringen wollten. Die Herren Cooper, Kalavacherla, Yamada und (möglicherweise) Engström deuteten an, dass sie eine Alternative Sichtweise benennen wollten.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II

 

Margen

 

Der Board hielt fest, dass man schon früher entscheiden habe, dass die Gesamtmarge bei Vertragsbeginn unter Hinblick auf die Prämie festgelegt werden und keine "Tag-1-Gewinne" entstehen sollten. Auf dieser Sitzung kam der Board überein, dass, wenn eine Prämie nicht ausreiche, die Verpflichtungen abzudecken, der Unterschied bei Vertragsbeginn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden solle.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass diese Situation im Entwurf etwa wie folgt beschrieben werden solle: "Bei Vertragsbeginn wird kein Vermögenswert [und damit kein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung] angesetzt, wenn der Vertrag einen Vermögenswert darstellt; wenn der Vertrag eine Verbindlichkeit darstellt, werden die Verbindlichkeit und der entsprechende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst."

 

Sollte der Bewertungsansatz bestimmte Margen beinhalten? 

 

Es gab wenig Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, dass ein Bewertungsansatz eine separate Risikomarge enthalten solle, die zu jedem Berichtsstichtag neu bewertet wird. Mindestens ein Boardmitglied gab an, dass es nicht wisse, was diese Marge sein solle und wie sie zu berechnen sei.

 

Sind Margen Teil der Versicherungsschuld? 

 

Der Board war geteilter Meinung, ob alle Margen, die vom Stab identifiziert worden sind, einen Teil der Versicherungsschuld darstellen oder nicht eher eine separate Schuld außerhalb der Versicherungsschuld sind. Es gab eine Menge an Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Empfehlungen des Stabs.

 

Erwerbskosten 

 

Der Stab hielt fest, dass die Behandlung von Erwerbskosten gleichermaßen relevant für das Erfüllungskonzept und das Abgangspreiskonzept sei. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Frage, was Erwerbskosten darstelle. US-GAAP (beispielsweise SFAS 91 zu Kreditvergabekosten) bietet eine eher weit gefasste Definition, die auch Verkaufs-, Übernahme- und Initiationskosten beinhaltet; in IAS 39 werden Transaktionskosten auf zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung unmittelbar zuzurechnen sind, beschränkt.

 

Der Board entschied, dass die Erwerbskosten eng definiert werden sollten - auf Kosten beschränkt, die zusätzlich zum Vertrag sind (was per Definition nur direkte Kosten sein können).

 

Erwerbskosten sollten als Aufwand erfasst und ein Teil der Prämie als Ertrag angesetzt werden. Der Stab erklärte, dass diese Behandlung Transparenz hinsichtlich der Erwerbskosten, die während der Berichtsperiode entstanden sind, gewähre und anerkenne, dass die Bepreisung von Versicherungsverträgen "Prämienaufschläge" beinhalte, um solche Kosten wieder einzubringen.

 

 

Aufzählung Ergebnis je Aktie

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die zur dem Entwurf Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie eingegangen waren. Es gab keine grundlegende Diskussion dieser Präsentation.

 

Plan für die erneute Erörterung

 

Der größte Teil der Diskussion dreht sich darum, ob man das Projekt fortsetzen, aufschieben oder aufgeben solle. Der Stab wies darauf hin, dass in vielen Stellungnahmen empfohlen worden war, das Projekt aufzugeben oder zumindest zu verschieben, bis der Board seine Projekte zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen von Eigenkapital und zur Darstellung des Abschlusses abgeschlossen habe.

 

Der Board war geteilter Meinung. Einige Mitglieder waren der Meinung, dass die Vorschläge im Entwurf eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien darstelle und dass die Arbeit, die in die Konvergenz investiert worden ist, nicht vergeudet sein solle. Andere äußerten die Meinung, dass jegliche Arbeit am Ergebnis je Aktie verschwendete Mühe sei. Wieder andere Boardmitglieder wiesen auf die ernsthaften Beschränkungen bei Stabressourcen hin.

 

Insgesamt sprach sich der Board schließlich dafür aus, das Projekt nicht aufzugeben. Man einigte sich jedoch auch, die Arbeit am Projekt auszusetzen, bis das Projekt zu Konsolidierung abgeschlossen ist (die damit befassten Stabmitarbeiter sind die gleichen). Zu dem Zeitpunkt würde man die Arbeit wieder aufnehmen, um die Vorschläge im Entwurf zu finalisieren.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten

 

Aufzählung Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Die Angaben von beizulegenden Zeitwerten im künftigen Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollen für Finanzinstrumente sowohl für Zwischen- als auch für Jahresberichte gefordert werden.

 

Aufzählung Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.25 und .27 soll für Finanzinstrumente in Zwischenberichten in IAS 34 gefordert werden.

 

Aufzählung Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

 

Aufzählung Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.

 

Aufzählung Zeitlicher Rahmen für Änderungen, mit denen bestimmte Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten gefordert werden

 

Die vorgeschlagen bestimmten Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten werden in den Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen. Diese Forderungen werden nicht vorher eingeführt.

 

Ob die Angaben nach FSP FAS 157-4 für bedeutende Kategorien von Vermögenswerten und Schulden eingeführt werden sollen

 

In FSP FAS 157-4 wird Bezug genommen auf "bedeutende Kategorien" von Vermögenswerten und Schulden. Bei Übernahme der Anforderungen des FSP in dem demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird der IASB sich auf "jede Klasse" von Vermögenswerten und Schulden beziehen, was in Einklang mit dem Sprachgebrauch der IFRS steht.

 

Referenzmarkt

 

Der Board vereinbarte, dass der vorteilhafteste Markt als der Markt angenommen wird, auf dem die Berichtseinheit normalerweise ein Geschäft hinsichtlich eines Vermögenswerts oder einer Schuld eingehen würde. Solange es keine Hinweise auf das Gegenteil gibt, kann ein Unternehmen annehmen, dass der Hauptmarkt für den Vermögenswert oder die Schuld der vorteilhafteste Markt ist, vorausgesetzt, dass Unternehmen könnte auf dem Hauptmarkt den Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen.

 

 

Aufzählung Vom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen FSP geändert).

 

Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten)

Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren, mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind, hervorzuheben.

Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden könnten.

 

Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben werden könne.

 

 

Donnerstag, 23. April 2009

 

Aufzählung Änderung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

 

Sachverhalte aus der Öl- und Gasbranche 

 

Der Board überprüfte seine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 1 im Hinblick auf bestimmte Ausnahmen für Öl- und Gasvermögenswerte vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die auf den Entwurf eingegangen sind, der im September 2008 herausgegeben worden war. Der Stab wies darauf hin, dass 95 Stellungnahmen eingegangen seien und dass in der überwältigenden Mehrheit dieser Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen begrüßt worden seien.

 

Der Board bestätigte die Vorschläge. Dabei einigte man sich darauf, den vorgeschlagenen Paragraphen 19A dahingehend zu ändern, dass die Merkmale einer Vollkostenbilanzierung beschrieben werden und die Methode nicht nur benannt wird. Andere kleinere Änderungen wurde ohne größere Debatte angenommen. Der Board wird die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf preisregulierte Aktivitäten auf einer späteren Sitzung besprechen.

 

 

Aufzählung Preisregulierte Geschäfte

 

Ansatz und Bewertung

 

Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei, derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.

 

Was für eine Art von Vermögenswert?

 

Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.

 

Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss, dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38 nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis .17 in folgender Hinsicht erfüllen:

 

Aufzählung Sie entstehen aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)).
Aufzählung Sie werden durch das Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen (IAS 38.13).
Aufzählung Künftige Forderungen werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen (IAS 38.17).

 

Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung der Auswirkungen der Preisregulierung.

 

Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Im Rahmen der Möglichkeiten werden die Anforderungen der vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und Schulden widmen, im Einklang stehen.
Aufzählung Regulatorische Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller Vermögenswerte in IAS 38.
Aufzählung In IAS 37 werden Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist, regulatorische Vermögenswerte in dessen Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von IAS 37.

 

Was wird angesetzt?

 

Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte. Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:

 

Aufzählung Statuten oder Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden können;
Aufzählung Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise regeln;
Aufzählung frühere Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde, die einem bestimmten Unternehmen oder anderen Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten (Präzedenzfälle);
Aufzählung schriftliche Genehmigung der Regulierungsbehörde (die keine formelle Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise genehmigt;
Aufzählung einheitliche regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der Preisfestsetzung berücksichtigt werden;
Aufzählung schriftliche Genehmigung des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde, die Preise festsetzt); und
Aufzählung Analyse der Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen Beistand.

 

Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.

 

Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht. Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.

 

Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung zufrieden zu sein.

 

Bewertung

 

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage  des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37 erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung: Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen Abzinsungssatz.

 

Darstellungsfragen

 

Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.

 

Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage separat gezeigt werden sollen.

 

Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge vorstellen.

 

Anwendungsbereich – weitere Überlegungen

 

Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn der Standard finalisiert ist.

 

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37

 

Der Board vereinbarte, dass man sich bemühen wolle, eine Überarbeitung von IAS 37 zu veröffentlichen, selbst wenn einige Fragen ungelöst blieben. Dies zu tun, würde die folgenden Punkte "retten", die viele Boardmitglieder als bedeutende Verbesserungen an IAS 37 sehen:

 

Aufzählung Streichung des Ansatzkriteriums der Wahrscheinlichkeit. Gegenwärtig wird in IAS 37 von Unternehmen gefordert, Schulden nur dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen kommt. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu Ansatzkriterien für Schulden in anderen Standards wie beispielsweise IAS 39. Insbesondere steht sie im Widerspruch zu den Anforderungen In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in denen kein Wahrscheinlichkeitskriterium für Eventualverbindlichkeiten vorgesehen ist, die ein Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses übernimmt.
Aufzählung Streichung des Ausdruckes "Eventualverbindlichkeit" und Aktualisierung der Leitlinien zur Identifizierung von Schulden. Die Leitlinien in IAS 37 zur Identifizierung von Schulden sind unklar. In IAS 37 wird der Ausdruck "Eventualverbindlichkeit" verwendet, um verschiedene Dinge zu beschreiben, von denen einige Schulden sind, einige nicht. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung würde das Etikett "Eventualverbindlichkeit" entfernt und allein die frage untersucht, ob eine Posten die Definition einer Schuld erfüllt. Es würden außerdem weitere Leitlinien aufgenommen, um Unternehmen dabei zu helfen, Schulden zu identifizieren – insbesondere für Situationen, in denen das Ergebnis vom Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen Ereignisses abhängt. Das Konzept und die Terminologie, die im Entwurf entwickelt worden sind, stehen im Einklang mit denjenigen, die jetzt in anderen Projekten verwendet werden, beispielsweise Erlöserfassung und Versicherungen.
Aufzählung Verbesserung der allgemeinen Leitlinien zur Identifizierung faktischer Verpflichtungen und damit der spezifischen Vorschriften zu Restrukturierungsverpflichtungen. Der Board schlägt vor, die Definition faktischer Verpflichtungen dadurch zu verschärfen, dass Unternehmen einen gegenwärtige Pflicht oder Verantwortlichkeit gegenüber einer dritten Partei haben müssen, die von der Erfüllung des Unternehmens seiner Pflicht oder Verantwortlichkeit profitiert. Diese zusätzlichen Leitlinien sollten es Unternehmen erleichtern, zwischen faktischen Verpflichtungen und wirtschaftlichem Zwang zu unterscheiden, und die IFRS näher an die US-GAAP heranbringen.

Insbesondere gilt, dass der Board durch die Verschärfung der Definition die Vorschriften für den Ansatz von Schulden aus Restrukturierungsmaßnahmen ändern kann. Mit den Änderungen wird eine Schwachstelle von IAS 37 behoben und eine wesentlicher Unterschied zwischen IAS 37 und SFAS 146 Bilanzierung von Kosten in Verbindung mit Abgangs- oder Entsorgungsaktivitäten behoben.
Aufzählung Klarstellung, dass Unternehmen alle Schulden mit dem Erwartungswert bewerten sollten, nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis. Derzeit sind die Leitlinien in IAS 37 nicht eindeutig. Sie werden weithin so interpretiert, dass es Unternehmen gestattet ist, einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten Ergebnis zu bewerten.
Aufzählung Durchführung einer Reihe von anderen kleineren Verbesserungen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Streichung veralteter Terminologie (zB "Rückstellungen"), die Klarstellung, dass IAS 37 auf alle Schulden anzuwenden ist, die nicht in den Anwendungsbereich anderer Standards fallen, und Hinzufügung von Leitlinien zur Identifizierung und Bewertung belastender Verträge.

 

Bewertungsleitlinien

 

Der Stab stellte seine Vorschläge vor, mit denen er versuchen will, den Wunsch des Boards nach Klarstellung des Bewertungsziels gerecht zu werden und deutlicher zu erläutern, wie Unternehmen diesen Vorschriften anzuwenden haben. Die Vorschläge wurden als Entwurf von Anwendungsleitlinien vorgestellt. Der Board war schnell wieder bei seiner liebsten Diskussion: Was stellt die Bewertung in IAS 37 dar? Der Board erörterte diese Frage ausführlich. Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Anwendungsleitlinien in diesem Entwurf auf verschiedene Art und Weise gelesen werden könnten. Das sei unakzeptabel. Verschiedene Boardmitglieder erläuterten, welche Kapitalströme ihrer Meinung nach bei der Bestimmung des Werts der Schuld nach IAS 37 berücksichtigt werden müssten.

 

Eine mögliche Lösung wurde später in der Diskussion vorgebracht. Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass die folgenden vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien für Schulden wie beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, die keine Lieferung von Dienstleistungen betreffen, angemessen wären:

Wenn die Verpflichtung von solcher Art ist, dass sie durch Leistung von Zahlungen an die Gegenpartei erfüllt wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme
Aufzählung a) die Beträge, die erwartungsgemäß an die Gegenpartei zu zahlen sind und
Aufzählung b) damit in Verbindung stehende Kosten wie beispielsweise Rechtskosten.

In Situationen, in denen die Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass eine Dienstleistung geleistet wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme die Gewinnmarge, die das Unternehmen am Markt berechnen würde, wenn es die Verpflichtung einen anderen Marktteilnehmer gegenüber erfüllen würde. (Unternehmen A hat eine Stillegungsverpflichtung; es hat die Kapazitäten, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, oder einen Vertrag mit Unternehmen Z abzuschließen, damit dieses die Verpflichtung erfüllt. Bei der Bewertung der Schuld nach IAS 37 hätte es sowohl in Betracht zu ziehen, was Unternehmen Z berechnen würde, als auch, was es selbst berechnen würde, um die Arbeit zu leisten (also unter Berücksichtigung seiner eigenen Gewinnmarge). In einem Wettbewerbsmarkt können diese beiden Bewertungen gleich sein.)

 

Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, muss es den Betrag der dritten Partei verwenden – also den gegenwärtigen Abgangspreis für die Verpflichtung.

 

Eine Mehrheit des Boards gab zu verstehen, dass sie ein Bewertungsprinzip auf Grundlage dieses Ansatzes unterstützen würde.

 

Angaben zu Restrukturierungsmaßnahmen

 

Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme

 

Der Board entschied, dass die Informationen, die Unternehmen bei der Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme zur Verfügung stellen, die gleichen sein sollen wie in SAFS 146, also eine Beschreibung der Abgangs- oder Entsorgungsaktivität einschließlich der Tatsachen und Umstände, die zu der erwarteten Aktivität führen sowie das erwartete Fertigstellungsdatum.

 

Andere Angaben

 

Es gab weniger Übereinstimmung, welche anderen Angaben gefordert werden sollten und in welchem Maß IAS 37 an die Angabevorschriften in SAFS 146 angeglichen werden sollten. Es schien der Wunsch zu herrschen, mehr Angeglichenheit an SFAS 146 zu haben als der Stab vorschlug, aber wie auch immer das Ergebnis sein wird, die Angabefrage und die Vorschläge werden dem Board noch einmal vorgelegt werden müssen.

 

 

Aufzählung FinanzinstrumenteVom FASB bewirkte Änderungen hinsichtlich nicht vorübergehender Wertminderungen

 

Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.

Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden und nationalen Standardsetzern stammten.

In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten widmet.

Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.

Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.

Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit- und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung (oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde, zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller beträchtlich erhöhen würde.

Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39 vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen, die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP vorgebracht worden sind.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Erörterung zweier möglicher Bewertungsmethoden (eine auf der Diskontierung von Zahlungsströmen beruhende Neubewertung und fortgeführte Anschaffungskosten)

 

Der Board gab einen kurzen Überblick über seinen Zeitplan bezüglich des IAS 39-Projekts zur Entwicklung eines umfassenden Standards für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten. Nach diesem Zeitplan ist vorgesehen, dass der Board rechtzeitig beginnt, vorläufige Entscheidungen zu Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und den möglichen Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten zu treffen, damit sie auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli diskutiert werden können.

 

Die Sitzung war die erste in einer Reihe, die dazu gedacht ist, sicherzustellen, dass die Boardmitglieder die verschiedenen möglichen Bewertungsmethoden, die zu Verfügung stehen, und ihre vermeintlichen Vor- und Nachteile grundlegend verstehen, um informierte Entscheidungen zu treffen, welche Methode zu einem späteren Zeitpunkt gewählt werden soll. Es wurde keinerlei Entscheidungen, welche Methode gewählt werden soll, auf dieser Sitzung getroffen.

 

Auf dieser Sitzung wurden die erste der drei möglichen Bewertungsmethoden erörtert: fortgeführte Anschaffungskosten (die anderen sind diskontierte Zahlungsströme und beizulegender Zeitwert, die in den nächsten beiden Monaten erörtert werden sollen).

 

Der Schwerpunkt der Diskussion des Boards lag auf den drei verschiedenen Wertminderungsmodellen: eingetretene Verluste, erwartete Verluste und auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts. Einige Boardmitglieder brachten den Punkt auf, dass, wenn es dazu käme, zu entscheiden, welches Modell verwendet werden solle, sie verstehen müssten, was die Zielsetzung der Feststellung von Wertminderungen und das zugrunde liegende Prinzip seien, so dass anhand bestimmter Kriterien die einzelnen Modelle eingeordnet werden können.

 

Die Boardmitglieder erörterten, wie ein Modell der erwarteten Verluste in der Praxis funktionieren könne, woraus die Unterschiede deutlich wurden, die in Bezug auf das Verständnis des Modells vorliegen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es einem Fair-Value-Modell gleiche, weil der Diskontierungssatz neu berechnet würde, um Marktzinssätze widerzuspiegeln. Es wurden Fragen erhoben, ob das Modell der erwarteten Verluste auf Portfolio- der auf Einzelbasis angewendet werde. Es gab verschiedene Erwartungen, ob das Modell der erwarteten Verluste zu einer Glättung von Wertminderungsverlusten führen würde.

 

Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Konzepte in FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 beim zeitwertbasierten Modell angemessen in Erwägung gezogen würden.

 

Als Ergebnis dieser Diskussionen werden den Boardmitgliedern weitere Informationen zum Modell der erwarteten Verluste und dem zeitwertbasierten Modell auf der nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Freitag, 24. April 2009

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II

 

Verhalten des Versicherungsnehmers

 

Der Board führte eine  vorläufige Diskussion über künftige Zahlungen von Versicherungsprämien (und anderen Kapitalströmen, die aus diesen Prämien entstehen wir beispielsweise Leistungen und Ansprüche). Insbesondere erörterte der Board, ob wiederkehrende Prämienzahlungen – also die Prämien, deren Zahlung so lange erfolgt, wie der Versicherungsnehmer den bestehende Vertrag nicht kündigt – in die Bewertung der Versicherungsschuld einfließen sollten. Sollte die Antwort auf diese Frage 'ja' lauten, müsste der Board sich der Frage widmen, wie die 'Grenze' für einen bestehenden Vertrag bestimmt werden soll.

 

Der Board widmete sich dem zweiten Teil der Frage (der Grenze). In der Analyse des Stabs war festgehalten worden, dass allgemein anerkannt werde, dass künftige Verträge nicht in die Bewertung der gegenwärtigen Versicherungsschuld einfließt (obwohl sie für die Bestimmung des immateriellen Vermögenswerts aus der Kundenbeziehung relevant sein mögen). Daher wurde in der Diskussion der Schwerpunkt auf bestehende Verträge gelegt, die der Stab in zwei Segmente unterteilt hatte:

 

Aufzählung Verträge, die den Versicherungsgeber verpflichten, künftige Prämienzahlungen anzunehmen,
Aufzählung Verträge, die eine fortlaufende Versicherbarkeit garantieren, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin Prämien zahlt (eine Untergruppe dieser Verträge) und
Aufzählung andere Verträge, die keins dieser Merkmale aufweisen (der Versicherungsnehmer kann also den Versicherungsgeber nicht zwingen, künftige Prämienzahlungen anzunehmen).

 

Der Board war geteilter Meinung: Einige Boardmitglieder wollten die Grenze so ziehen, dass einige der 'anderen Verträge' mit innerhalb der Grenze lägen. Andere Boardmitglieder waren sichtlich besorgt, dass, wenn die Grenze so verschoben würde, dass 'andere Verträge' mit aufgenommen würden, dies einen bedeutenden, ungeprüften Sprung in der bilanziellen Bewertung darstellen würde und deutlich von der Bewertung immaterieller Vermögenswerte in IAS 38 abweichen würde. Ein Boardmitglied verglich die 'anderen Verträge' mit nichts anderem als einer Zeitreihe geschriebener Optionen und äußerte großes Unbehagen, dass diese als Vermögenswerte angesetzt werden sollten, wenn man die Konsequenzen für andere Bereiche der IFRS in Betracht ziehen würde. Andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise.

 

Einige Boardmitglieder hielten außerdem fest, dass einige der Fragen bei diesem Sachverhalt sehr ähnlich einiger Fragen seien, die Erneuerungen in der Projekten des Boards zu Erlösvereinnahmung und Leasinggeschäften seien. Sie wollten eine einheitliche Lösung für alle diese Fragen. Darüber hinaus hätte die Bilanzierung von Kundenverhalten mit der von Erwerbskosten im Einklang zu stehen. Es wurden keine Entscheidungen getroffen, und der Stab wird später wieder zu diesem Thema vortragen.

 

 

Aufzählung Änderungen an IFRS 2

 

Fragen, die sich aus dem Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage der Änderungen an IFRS 2 ergeben haben

 

Der Board einigte sich darauf, den gegenwärtigen Paragraphen 3, der sich den Übertragungen von Anteilseignern widmet, mit einem neuen Paragraphen 3A zu ersetzen, um den Anwendungsbereich von IFRS 2 für konzerninterne anteilsbasierte Zahlungstransaktionen zu verdeutlichen. Der Board bestätigte, dass man nicht der Meinung sei, dass die neuen Formulierungen eine Änderung der Leitlinien für die konzerninternen Transaktionen darstellten, die bereits jetzt unter den Anwendungsbereich von IFRS 2 fielen.

 

Der Board entschied, dass für die endgültigen Änderungen an IFRS 2 folgendes gelten solle:

 

 

Aufzählung In den Anwendungsbereich von IFRS 2 soll ein erfüllendes Unternehmen ausdrücklich nur im Rahmen einer konzerninternen anteilsbasierten Zahlungstransaktion aufgenommen werden.
Aufzählung Ein erfüllendes Konzernunternehmen soll nicht in die überarbeiteten Formulierung von "in Eigenkapital zu erfüllenden" und "in Barmittel zu erfüllenden" anteilsbasierten Zahlungstransaktionen aufgenommen werden.

 

Der Board vereinbarte, dass die Bilanzierung von Transfers von Arbeitnehmern untern Konzernunternehmen für alle Prämien, die als in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bilanziert werden, die gleichen bleiben sollen wie nach dem Konsens in IFRIC 11.

 

Der Board vereinbarte, dass der Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" nicht geändert werden sollte, um auf die Güter oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, die der Lieferant zur Verfügung stellt. (Es gab Bedenken, dass, weil der Ausdruck "Austausch von Waren oder Dienstleistungen" nicht Teil der definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Vereinbarung" sei, sondern Bestandteil des definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Transaktion" ist, es zu Uneinheitlichkeiten in der Praxis kommen könne.)

 

Der Board änderte die Paragraphen 44 und 45(a) von IFRS 2, die sich auf Angabeerfordernisse beziehen, um den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" durch den Ausdruck "anteilsbasierte Zahlungstransaktion" zu ersetzen.

 

Der Board überprüfte eine Analyse der Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme und kam zu dem Schluss, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig ist.

 

Der Board vereinbarte, dass das Datum des Inkrafttretens für die Änderungen Bilanzierungsperioden sein sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.

 

Der Board bestätigte die rückwirkenden Übergangsbestimmungen wie im Entwurf vorgeschlagen und gestattete die Verwendung von Beträgen, die vorher im Konzernabschluss im Einzelabschluss der Konzerneinheit angesetzt worden sind, wenn die notwendigen Informationen für eine rückwirkende Anwendung nicht vorliegen.

 

Der Board vereinbarte, ein Beispiel als Anwendungsleitlinie hinzuzufügen, das sich konzerninternen in Barmittel erfüllten anteilsbasierten Zahlungstransaktionen widmet.

 

Kein Boardmitglied deutete an, dass es den Änderungen nicht zustimmen werde.

 

 

Aufzählung IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen)

 

Fragen, die sich beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage ergeben haben

 

Der Stab hatte drei Punkte identifiziert, zu denen noch die Meinung des Boards einzuholen war:

 

Aufzählung Konsolidierungsangaben. Der Board entschied, Angabevorschriften ähnlich denen in Paragraph 41 von IAS 27 (2008) Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS hinzuzufügen.
Aufzählung Möglichkeit einer Anwendung von IAS 39. Der Board entschied vorläufig, dass ein Unternehmen, das sich für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anstelle der zwei Abschnitte zu Finanzinstrumenten im IFRS für KMU entschließt, Angaben nach den Vorschriften des IFRS für KMU zu leisten hat und nicht nach den Vorschriften von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben. Die Boardmitglieder hatten Bedenken, dass die Angaben in IFRS 7 belastend für öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen seien, die Finanzinstitute seien, und dass ihr Vorschreiben für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen wahrscheinlich unnötig belastend wäre. Der Board zog es vor, dass ein Unternehmen, das diesen Standard anwendet und sich für eine Anwendung von IAS 39 entscheidet, selber einschätzt, ob die Angaben, die in diesem Standard vorgeschrieben werden, ausreichend Informationen für den Adressaten des Abschlusses zur Verfügung stellen. Nur wenn das nicht der Fall sei, sei ein vollständiger Rückgriff auf IFRS 7 vorgeschrieben.

Der Board bat den Stab, einen Vergleich der zwei Sätze von Angaben zu erstellen und diesen den Boardmitgliedern nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Wenn Boardmitglieder der Meinung sein sollten, das es bedeutende Lücken in den Angabevorschriften der vorläufigen Abstimmungsvorlage gebe, würde das Thema noch einmal auf der Boardsitzung im Mai 2009 erörtert.

Aufzählung Beispiel der Bewertung einer Einmalrückstellung. Der Board entschied, kein Beispiel in den Anhang des Abschnitts des Standards zu Rückstellungen aufzunehmen, mit dem die Berechnung einer Rückstellung für die Begleichung eines Rechtsstreits erläutert würde.

 

Name des Standards

 

Im Lauf der erneuten Erörterungen hatte der Board die Bezeichnung für den Standard mehrfach erörtert. Im März 2009 stimmte der Board dem Vorschlag zu, die Frage mit den nationalen Standardsetzern auf deren Sitzung im April 2009 zu erörtern. Nach Erwägung der verschiedenen Ansichten, die ihnen vorgetragen wurden beschloss der Board, den Titel IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für seinen endgültigen Standard aus dem Projekt zu verwenden – und damit zu der im Standardentwurf verwendeten Bezeichnung zurückzukehren.

 

 

Aufzählung Arbeitsprogramm des IASB

 

Der Board überprüfte den Status des Arbeitsprogramms. Der Plan wird neu strukturiert werden, um verschiedene Schwerpunktbereiche hervorzuheben (beispielsweise Sachverhalte mit Bezug zur Finanzmarktkrise). Eine überarbeitete Version des Arbeitsplan wird innerhalb kürzester Zeit auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.

 

Der Stab bestätigte, dass am 5. Mai für einen halben Tag eine virtuelle Sitzung des IASB einberufen werden würde. Details zu dieser Sitzung werden in Kürze veröffentlicht werden. 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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