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Mittwoch, 22. April 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er den Board an
folgende Merkmale des demnächst erscheinen Dokuments im Rahmen
des Konsultationsprozesses erinnerte: Das Dokument
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(a) nimmt die Lageberichterstattung in die
Finanzberichterstattung auf; |
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(b) verbindet den Lagebericht explizit mit dem
Abschluss; beide werden vom [Entwurf des]
Rahmenkonzept[s] zur Finanzberichterstattung bestimmt; |
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(c) gibt ein Rahmenkonzept für die Erstellung und
die Darstellung eines Lageberichts vor und |
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(d) beschreibt wesentliche Inhaltsbestandteile des
Lageberichts. |
Folgendes würde das Dokument zur Lageberichterstattung jedoch
nicht leisten:
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(a) es klärt nicht die Frage der Platzierung von
Angaben (Im Anhang zum Abschluss oder im Lagebericht), |
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(b) es ändert nicht die Angabevorschriften in
bestehenden IFRS, um die Platzierung der Angaben zu
klären; |
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(c) es bietet keine Definition dessen, was der Board
meint, wenn er von 'finanzbezogenen Informationen' oder
'nicht finanzbezogenen Informationen' spricht; |
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(d) es gibt keine eindeutige Abgrenzung zwischen dem
Lagebericht und dem Rest der Finanzberichterstattung
vor; |
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(e) es verbietet nicht explizit, im Lagebericht
Aspekte der Berichterstattung wiederzugeben, die als
Berichterstattung über Umfeldeinflüsse oder
Berichterstattung über soziale Verantwortlichkeit des
Unternehmens bezeichnet werden können; |
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(f) es beantwortet nicht die Frage, ob die
Lageberichterstattung für eine den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechende Darstellung des
beschriebenen Unternehmens notwendig ist und |
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(g) es enthält keine Anwendungsleitlinien oder
erläuternde Beispiele. |
Ein Großteil der Diskussion dreht sich um die Art der
Leitlinien, die mit dem Dokument dargestellt werden sollten, und
die Frage, ob es dem vollen Konsultationsprozess unterworfen
werden solle. Einige Boardmitglieder sprachen sich dafür aus,
das Dokument ähnlich wie die Leitlinien des Expertenbeirats zur
Bewertung von Finanzinstrumenten zu behandeln, das Dokument auf
der Internetseite des IASB zu veröffentlichen und zur
Stellungnahme einzuladen. Andere sprachen sich dafür aus, das
Dokument als offiziellen Entwurf von Leitlinien zur besten
ausgeübten Praxis zu behandeln. Der Vorsitzende gab Bedenken
Ausdruck, dass es ein Fehler sein könne, das Dokument als ein
'weniger wichtiges Dokument' zu behandeln, nachdem aus mehreren
Rechtskreisen Bitten eingegangen seien, diesen Sachverhalt zu
behandeln.
Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dafür, das Dokument
einen Entwurf [vorgeschlagener Leitlinien zu besten ausgeübten
Praxis] zu nennen. Es ist beabsichtigt, den Entwurf Mitte
Juni 2009 zu veröffentlichen und es mit einer verlängerten
Kommentierungsfrist bis Mitte Februar 2010 zu versehen.
Die Herren Garnett, Kalavacherla, Leisenring und (möglicherweise) Smith
deuteten an, dass die eine alternative Sichtweise einbringen
wollten.
Die Änderungen an IAS 1.13 und .14, die in der Arbeitsversion
des Entwurfs enthalten sind, werden aus dem Entwurf rausgenommen
und im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt.
Der Board erörterte, wie mit den Stellungnahmen umzugehen
sein sollte, die auf den Entwurf Aufgegebene
Geschäftsbereiche: Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 5 eingegangen
waren.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass der Board
einen prinzipienbasierten Ansatz wählen solle und einen
aufgegebenen Geschäftsbereich als Komponente eines Unternehmens
definieren solle, deren Veräußerung oder Klassifizierung als zur
Veräußerung verfügbar eine strategische Verschiebung der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellt, weil die
Veräußerung oder die Klassifizierung als zur Veräußerung
verfügbar eines Geschäftsbereichs eine strategische Verschiebung
der Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellen kann oder
auch nicht.
Viele Boardmitglieder fühlten sich bei diesem Vorschlag nicht
wohl, nicht zuletzt deswegen, weil der Stab nicht vorschlug, zu
definieren oder weiter auszuführen, was eine "bedeutende
Verschiebung" darstellt. Für diese Boardmitglieder stellte dies
eine offene Einladung zu einer Was-Ihr-wollt-Berichterstattung
dar. Andere zogen vor, über die Auswirkungen der Aufgabe von
Geschäftsbereichen und von aufgegebenen Geschäftsbereichen in
den Segmentangaben zu berichten. Mit dem Ansatz hatten jedoch
andere Boardmitglieder Probleme, hauptsächlich, weil die
Segmentangaben auf nicht IFRS-bezogenen Bewertungen beruhen
dürfen und ihnen eine einheitlich Disziplin fehlt.
Schließlich verwies der Board sich selbst auf einen Ansatz,
der vom FASB entwickelt wird. Der Ansatz wurde wie folgt
beschrieben:
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(a) Streichung der Vorschrift, aufgegebene
Geschäftsbereiche im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens darzustellen (mit Ausnahme von
Geschäftsbetrieben, die die Kriterien erfüllen, um bei
Erwerb als zur Veräußerung gehalten klassifiziert zu
werden). Die Auswirkungen von Geschäftsbetrieben, die die
Kriterien erfüllen, um bei Erwerb als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert zu werden, werden weiterhin separat
von fortgeführten Geschäftsbetrieben dargestellt (allerdings
möglicherweise unter einer Bezeichnung, die diese Posten
besser beschreibt). |
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(b) Angaben wären für alle Bestandteile eines
Unternehmens gefordert, die veräußert wurden oder als zur
Veräußerung verfügbar klassifiziert worden sind, für alle
Posten, die im Entwurf vorgeschlagen wurden, für alle
dargestellten Perioden. |
Der Board erkannte an, dass er es seinen Anwendern und dem
FASB schulde, diesen möglichen Ansatz zu erwägen. Man
vereinbarte, das eigene Anwenderforum, das Corporate Reporting Users Forum,
zu kontaktieren ebenso wie Vertreter von Branchen, für die die
frage bedeutsam ist, wie beispielsweise REITS und
Handelskonzerne. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass der
Ansatz des FASB die Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs möglicherweise nicht ändern oder
vereinheitlichen würde, aber dass die Verbesserung der Angaben
auf eine nützliche Art und Weise in diesem Bereich ein
bedeutender Fortschritt sei. Es steht zu vermuten, dass der
FASB-Ansatz, wenn er weiter verfolgt wird, eine erneute
Veröffentlichung zur Stellungnahme auslöst.
Der Board vereinbarte, dass der Stab seine Bemühungen um
Meinungserfragung der Anwender mit denen des FASB-Stabs
koordinieren solle.
Ansatz von Änderungen im leistungsorientierten Verpflichtung und im Planvermögen
Der Board einigte sich, dass Unternehmen alle Änderungen im
Wert des Planvermögens und alle Änderungen in den
Leistungsverpflichtungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in der Berichtsperiode im Abschluss
erfassen sollen, in der sie auftreten. Der Stab wies darauf hin,
dass die vorläufige Entscheidung des Boards, dass die
Neubewertungskomponente des Pensionsaufwands separat und "vor
Steuern" in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden
sollte, manchen Bedenken hinsichtlich der Volatilität
entgegentreten könne, weil dies den Unternehmen gestatte, eine
Gewinnzwischensumme vor Steuern und vor Neubewertung
darzustellen.
Der Board kam auch überein, dass Unternehmen verfallbaren
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand in der Periode der
Planänderungen erfassen sollten. Ein Boardmitglied wies besorgt
darauf hin, dass die Behandlung von verfallbaren Beträgen
einheitlich im Fall von Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nach IFRS 2 sein sollte. Diese Ansicht
wurde jedoch nicht allgemein unterstützt.
Verwaltungskosten
Der Board führte eine lebhafte Diskussion bezüglich der
bilanziellen Behandlung von Verwaltungskosten aus einem
Pensionsplan.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass die
Definition von "Rendite aus dem Planvermögen" gestrichen werden
solle; stattdessen kamen die Boardmitglieder überein, diese
Definition zu ändern. Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass die Kosten für die Verwaltung eines Pensionsplans
überhaupt in die leistungsorientierte Verpflichtung aufgenommen
würden: Sie seien Aufwand - sie hätten nichts mit der
Leistungszusage zu tun.
Schließlich entschied der Board per Mehrheitsbeschluss, dass
IAS 19 dahingehend geändert werden solle, dass gefordert wird,
dass Verwaltungskosten in die leistungsorientierte Verpflichtung
aufzunehmen sind, es sei denn, (a) sie beziehen sich auf die
Verwaltung des Planvermögens oder (b) die Leistungszusage hängt
nicht von der Rendite aus diesem Planvermögen ab.
Alternative Sichtweisen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie in den Entwurf
eine alternative Sichtweise einbringen wollten. Die Herren
Cooper, Kalavacherla, Yamada und (möglicherweise) Engström
deuteten an, dass sie eine Alternative Sichtweise benennen
wollten.
Margen
Der Board hielt fest, dass man schon früher entscheiden habe,
dass die Gesamtmarge bei Vertragsbeginn unter Hinblick auf die
Prämie festgelegt werden und keine "Tag-1-Gewinne" entstehen
sollten. Auf dieser Sitzung kam der Board überein, dass, wenn
eine Prämie nicht ausreiche, die Verpflichtungen abzudecken,
der Unterschied bei Vertragsbeginn in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden solle.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass diese Situation im Entwurf
etwa wie folgt beschrieben werden solle: "Bei Vertragsbeginn
wird kein Vermögenswert [und damit kein Gewinn in der Gewinn-
und Verlustrechnung] angesetzt, wenn der Vertrag einen
Vermögenswert darstellt; wenn der Vertrag eine Verbindlichkeit
darstellt, werden die Verbindlichkeit und der entsprechende
Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst."
Sollte der Bewertungsansatz bestimmte Margen beinhalten?
Es gab wenig Unterstützung für die Empfehlung des Stabs, dass
ein Bewertungsansatz eine separate Risikomarge enthalten solle,
die zu jedem Berichtsstichtag neu bewertet wird. Mindestens ein
Boardmitglied gab an, dass es nicht wisse, was diese Marge sein
solle und wie sie zu berechnen sei.
Sind Margen Teil der Versicherungsschuld?
Der Board war geteilter Meinung, ob alle Margen, die vom Stab
identifiziert worden sind, einen Teil der Versicherungsschuld
darstellen oder nicht eher eine separate Schuld außerhalb der
Versicherungsschuld sind. Es gab eine Menge an Bedenken
hinsichtlich der Auswirkungen der Empfehlungen des Stabs.
Erwerbskosten
Der Stab hielt fest, dass die Behandlung von Erwerbskosten
gleichermaßen relevant für das Erfüllungskonzept und das
Abgangspreiskonzept sei. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf
der Frage, was Erwerbskosten darstelle. US-GAAP (beispielsweise
SFAS 91 zu Kreditvergabekosten) bietet eine eher weit gefasste
Definition, die auch Verkaufs-, Übernahme- und Initiationskosten
beinhaltet; in IAS 39 werden Transaktionskosten auf zusätzliche
Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung unmittelbar zuzurechnen sind,
beschränkt.
Der Board entschied, dass die Erwerbskosten eng definiert
werden sollten - auf Kosten beschränkt, die zusätzlich zum
Vertrag sind (was per Definition nur direkte Kosten sein
können).
Erwerbskosten sollten als Aufwand erfasst und ein Teil der
Prämie als Ertrag angesetzt werden. Der Stab erklärte, dass
diese Behandlung Transparenz hinsichtlich der Erwerbskosten, die
während der Berichtsperiode entstanden sind, gewähre und
anerkenne, dass die Bepreisung von Versicherungsverträgen
"Prämienaufschläge" beinhalte, um solche Kosten wieder
einzubringen.
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der Stellungnahmen vor,
die zur dem Entwurf Vereinfachung des Ergebnisses je Aktie eingegangen
waren. Es gab keine grundlegende Diskussion dieser Präsentation.
Plan für die erneute Erörterung
Der größte Teil der Diskussion dreht sich darum, ob man das
Projekt fortsetzen, aufschieben oder aufgeben solle. Der Stab
wies darauf hin, dass in vielen Stellungnahmen empfohlen worden
war, das Projekt aufzugeben oder zumindest zu verschieben, bis
der Board seine Projekte zu Finanzinstrumenten mit den Merkmalen
von Eigenkapital und zur Darstellung des Abschlusses
abgeschlossen habe.
Der Board war geteilter Meinung. Einige Mitglieder waren der
Meinung, dass die Vorschläge im Entwurf eine bedeutende
Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien
darstelle und dass die Arbeit, die in die Konvergenz investiert
worden ist, nicht vergeudet sein solle. Andere äußerten die
Meinung, dass jegliche Arbeit am Ergebnis je Aktie verschwendete
Mühe sei. Wieder andere Boardmitglieder wiesen auf die
ernsthaften Beschränkungen bei Stabressourcen hin.
Insgesamt sprach sich der Board schließlich dafür aus, das
Projekt nicht aufzugeben. Man einigte sich jedoch auch, die
Arbeit am Projekt auszusetzen, bis das
Projekt zu Konsolidierung abgeschlossen ist (die damit
befassten Stabmitarbeiter sind die gleichen). Zu dem Zeitpunkt
würde man die Arbeit wieder aufnehmen, um die Vorschläge im
Entwurf zu finalisieren.
Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
Angabe des beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten
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Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden |
Die Angaben von beizulegenden Zeitwerten im künftigen
Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollen für
Finanzinstrumente sowohl für Zwischen- als auch für
Jahresberichte gefordert werden.
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Finanzinstrumente, die nicht zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden |
Die Angabe des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 7.25 und .27
soll für Finanzinstrumente in Zwischenberichten in IAS 34
gefordert werden.
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Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht
finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, eingeführt.
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Nicht finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden |
Es werden keine bestimmten Forderungen nach Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in Zwischenberichten für nicht
finanzielle Vermögenswerte und Schulden, die nicht zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingeführt.
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Zeitlicher Rahmen für Änderungen, mit denen bestimmte
Angaben zum beizulegenden Zeitwert in Zwischenberichten
gefordert werden |
Die vorgeschlagen bestimmten Angaben zum beizulegenden
Zeitwert in Zwischenberichten werden in den Entwurf zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen. Diese
Forderungen werden nicht vorher eingeführt.
Ob die Angaben nach FSP FAS 157-4 für bedeutende
Kategorien von Vermögenswerten und Schulden eingeführt werden
sollen
In FSP FAS 157-4 wird Bezug genommen auf "bedeutende
Kategorien" von Vermögenswerten und Schulden. Bei Übernahme der
Anforderungen des FSP in dem demnächst erscheinenden Entwurf zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird der IASB sich auf
"jede Klasse" von Vermögenswerten und Schulden beziehen, was in
Einklang mit dem Sprachgebrauch der IFRS steht.
Referenzmarkt
Der Board vereinbarte, dass der vorteilhafteste Markt als der
Markt angenommen wird, auf dem die Berichtseinheit normalerweise
ein Geschäft hinsichtlich eines Vermögenswerts oder einer Schuld
eingehen würde. Solange es keine Hinweise auf das Gegenteil
gibt, kann ein Unternehmen annehmen, dass der Hauptmarkt für den
Vermögenswert oder die Schuld der vorteilhafteste Markt ist,
vorausgesetzt, dass Unternehmen könnte auf dem Hauptmarkt den
Vermögenswert verkaufen oder die Schuld übertragen.
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Stellungnahmen
vorgestellt, die auf seine Bitte um Stellungnahmen zu den drei
vorgeschlagenen FSP eingegangen waren (am 9. April 2009 wurde
diese Bitte in eine Bitte um Stellungnahmen zu den endgültigen
FSP geändert).
Übereinstimmung der FSP FAS 157-4 und der Leitlinien, die vom
Expertenbeirat (Expert Advisory Panel, EAP) des IASB herausgegeben wurden (Feststellung
und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in
inaktiven Märkten)
Nach Prüfung der Stellungnahmen, die beim IASB zu diesem Thema
eingegangen waren, entschied der Board einstimmig, dass die
Leitlinien, die vom EAP im Oktober 2008 herausgegeben worden waren,
mit denen in FSP 157-4 in Einklang stehen. Insbesondere wiesen
Boardmitglieder darauf hin, dass die Materialien des EAP als
Ergebnis von eingegangenen Stellungnahmen geändert worden seien, um die
Bedeutung von Ermessensentscheidungen bei der Feststellung des
beizulegenden Zeitwerts in Märkten, die nicht länger aktiv sind,
hervorzuheben.
Der Board vereinbarte außerdem, dass die Leitlinien aus FSP 157-4 in den
demnächst erscheinenden Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert aufgenommen werden sollten. Ein Boardmitglied enthielt sich
der Stimme und verwies auf verbleibende Bedenken, dass einige der
Aspekte der FSP als 'leichter' als die EAP-Leitlinien gelesen werden
könnten.
Fertigstellung des Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er dem
Board sofort eine vorläufige Abstimmungsunterlage zusenden würde
und im Stellungnahme bis zum 4. Mai 2009 bäte. Der Stab hoffe
auf eine Abstimmung in der Woche vom 11. Mai, so dass der
Entwurf bis Ende Mai zu öffentlicher Stellungnahme herausgegeben
werden könne.
Donnerstag, 23. April 2009
Sachverhalte aus der Öl- und Gasbranche
Der Board überprüfte seine vorgeschlagenen Änderungen an
IFRS 1 im Hinblick auf bestimmte Ausnahmen für Öl- und
Gasvermögenswerte vor dem Hintergrund der Stellungnahmen, die
auf den Entwurf eingegangen sind, der im September 2008
herausgegeben worden war. Der Stab wies darauf hin, dass 95
Stellungnahmen eingegangen seien und dass in der überwältigenden
Mehrheit dieser Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen
begrüßt worden seien.
Der Board bestätigte die Vorschläge. Dabei einigte man sich
darauf, den vorgeschlagenen Paragraphen 19A dahingehend zu
ändern, dass die Merkmale einer Vollkostenbilanzierung
beschrieben werden und die Methode nicht nur benannt wird.
Andere kleinere Änderungen wurde ohne größere Debatte
angenommen. Der Board wird die vorgeschlagenen Änderungen in
Bezug auf preisregulierte Aktivitäten auf einer späteren Sitzung
besprechen.
Ansatz und Bewertung
Der Stab erläuterte, dass der grundlegende Ansatz, der vom
Stab bei der Entwicklung des Entwurfs gewählt worden sei,
derjenige sei, der voraussetze, dass ein Unternehmen, das in
einer preisregulierten Branche tätig sei, zuerst die IFRS auf
seine Vermögenswerte und Schulden anwenden solle und dann zu
überprüfen habe, ob die bestimmten Auswirkungen der
Preisregulierung zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden
führe, die ansonsten nicht angesetzt würden. Wenn solche
Vermögenswerte und Schulden identifiziert würden, wären diese in
Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen IFRS anzusetzen.
Was für eine Art von Vermögenswert?
Der Stab erläuterte, dass die vorgeschlagenen Buchungseinheit
der aggregierte Pool der Kunden des preisregulierten
Unternehmens sei, nicht der einzelne Kunde.
Darüber hinaus sei der Vermögenswert, der aus der
Preisregulierung entstehe, weder materieller Art noch
finanzieller; durch Negativauswahl kam der Stab zu dem Schluss,
dass er dann immaterieller Art sein müsse. Der betroffenen
Vermögenswert weist jedoch nur einige, nicht alle Merkmale eines
immateriellen Vermögenswerts auf, was bedeutet, dass IAS 38
nicht angewendet werden kann, um diese Posten anzusetzen und zu
bewerten. Bei Erreichen der gleichen Schlussfolgerung kam der
Board überein, dass Vermögenswerte, die aus einer
Preisregulierung entstehen, die Anforderungen aus IAS 38.9 bis
.17 in folgender Hinsicht erfüllen:
 |
Sie entstehen aus einem
vertraglichen oder gesetzlichen Recht (IAS 38.12(b)). |
 |
Sie werden durch das
Unternehmen kontrolliert - dem Unternehmen ist vom
Preisregulierer das Recht eingeräumt worden, künftige
Forderungen gegenüber dem Kundenkreis auszusprechen
(IAS 38.13). |
 |
Künftige Forderungen
werden zu künftigem wirtschaftlichen Nutzen in der Form
von künftigen Bargelderträgen von Kunden führen
(IAS 38.17). |
Der Board hielt fest, dass die Auswirkungen von
Preisregulierung zwar einzeln identifiziert werden können aber
nicht von den damit verbundenen Geschäftsvorfällen getrennt
werden können. Deshalb liegt die Betonung auf Identifizierung
der Auswirkungen der Preisregulierung.
Nach dieser Klarstellung kam der Board zu folgenden
Schlüssen:
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Im Rahmen der
Möglichkeiten werden die Anforderungen der
vorgeschlagenen IFRS mit den Anforderungen anderer
Standards, die sich ähnlichen Vermögenswerten und
Schulden widmen, im Einklang stehen. |
 |
Regulatorische
Vermögenswerte erfüllen die Definition immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38. |
 |
In IAS 37 werden
Leitlinien für die Bilanzierung von Schulden zur
Verfügung gestellt, für die kein bestimmter Standard
besteht. Daher gilt, dass, sobald der Standard, der aus
diesem Projekt entsteht, herausgegeben ist,
regulatorische Vermögenswerte in dessen
Anwendungsbereich fallen und nicht mehr in den von
IAS 37. |
Was wird angesetzt?
Als generelles Prinzip kam der Board überein, dass ein
Vermögenswert, der aus den Auswirkunken einer Preisregulierung
entsteht, das widerspiegeln würde, was der Preisregulierer
gestattet (manchmal "gestattete Kosten" genannt). Dies ist nicht
die Bewertung, die in IAS 38 gefordert wird, und löste bei
einigen Boardmitgliedern erhebliche Bedenken aus, was zu
ausgedehnten Diskussionen innerhalb des Boards führte.
Boardmitglieder hielten fest, dass die Hinweise auf die
erzielbaren Kosten unter anderem die folgenden beinhalten:
 |
Statuten oder
Vorschriften, die explizit die Einbringung der Kosten
durch festgesetzte Preise vorsehen und nicht durch
künftige Regulierungsentscheidungen geändert werden
können; |
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Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die explizit das Recht auf Einbringung der Kosten durch
festgesetzte Preise regeln; |
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frühere
Preisfestsetzungsvorschriften der Regulierungsbehörde,
die einem bestimmten Unternehmen oder anderen
Unternehmen im gleichen Rechtskreis die Einbringung im
wesentlichen ähnlicher Kosten gestatten
(Präzedenzfälle); |
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schriftliche Genehmigung
der Regulierungsbehörde (die keine formelle
Preisfestsetzungsvorschrift ist) die künftige
Einbringung der Kosten durch festgesetzte Preise
genehmigt; |
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einheitliche
regulatorische Bilanzierungsleitlinien, die sich der
bilanziellen Behandlung verschiedenen Kosten widmen, die
normalerweise von der Regulierungsbehörde bei der
Preisfestsetzung berücksichtigt werden; |
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schriftliche Genehmigung
des Stabs der Regulierungsbehörde des Rechtskreises, der
zu entnehmen ist, dass Einbringung der Kosten durch
Preisfestsetzung unterstützt wird (keine gesetzlich
bindende Vorschlagskraft für die Regulierungsbehörde,
die Preise festsetzt); und |
 |
Analyse der
Einbringbarkeit durch internen oder externen rechtlichen
Beistand. |
Diese Hinweise erfüllen zwei Zwecke: Es wird bestimmt, ob es
einen Vermögenswert gibt, der angesetzt werden kann, und, wenn
ja, welche Kosten in die erstmalige Bewertung des Vermögenswerts
einfließen können. Mit dieser Klarstellung kam der Board
überein, dass eine Erörterung der Hinweise, die ein Unternehmen
bei der Einschätzung der Frage, welche Kosten durch den
Regulierer zugelassen sind, in Erwägung zieht, als
Anwendungsleitlinien in den Standard aufzunehmen.
Der Board erörterte einen verwandten Sachverhalt: Sind
Erträge aus Eigenkapital zulässige Kosten? Die Behandlung von
Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten widerspricht den
Schlussfolgerungen des Boards in IAS 23R. Verschiedene
Boardmitglieder teilten die Schlussfolgerungen des Stabs nicht.
Sie kamen überein, dass, wenn die Regulierungsbehörde ein
gewisses Maß an Erträgen aus Eigenkapital als zulässige Kosten
zulässt, seien diese Teil der Bewertung. Es bleibe jedoch die
Frage, wie dieses Prinzip formuliert werde.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass die korrekte
Schlussfolgerung sei, dass die "Kosten des Eigenkapitals" einen
Abzinsungsfaktor darstellten, da die Kosten in einer Periode
entstehen würden aber über eine Reihe von zukünftigen Perioden
wieder eingebracht würden. Der Board schien mit dieser Erklärung
zufrieden zu sein.
Bewertung
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte, die aus den
Auswirkungen von Preisregulierung entstehen, sowohl bei
erstmaligen Ansatz als auch bei Folgebewertungen auf Grundlage
des wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitts aller möglichen
Ergebnisses bewertet werden sollen. Dies steht im Einklang mit
den Bewertungsregeln, die im Rahmen der Änderungen an IAS 37
erarbeitet werden, die veröffentlicht sein sollten, wenn dieser
Standards herausgegeben wird. Es gab weitere Diskussion über den
angemessenen zu verwendenden Abzinsungssatz für die Bewertung:
Sollte es ein risikofreier Zinssatz sein oder ein Zinssatz, den
der Preisregulierer gestattet (oder gestatten würde)? Es war
schwer, der Diskussion im einzelnen zu folgen, und obwohl die
Entscheidung hinsichtlich der Verwendung von
wahrscheinlichkeitsgewichteten Kapitalströmen einhellig war, gab
es keine Übereinkunft in Bezug auf einen angemessenen
Abzinsungssatz.
Darstellungsfragen
Der Board vereinbarte, dass Vermögenswerte und Schulden, die
aus den Auswirkungen einer Preisregulierung entstehen, in der
Darstellung der Vermögenslage nicht verrechnet werden sollen.
Der Board vereinbarte, dass kurzfristige und langfristige
Vermögenswerte und Schulden in der Darstellung der Vermögenslage
separat gezeigt werden sollen.
Der Board erörterte eine Empfehlung des Stabs, dass die
Auswirkung der Preisregulierung in einer einzigen Ausweiszeile
der Darstellung des vollständigen Einkommens gezeigt werden
sollte; er stimmte der Empfehlung aber nicht zu. Es wurde auch
keine Einigung erzielt, wie sie gargestellt werden solle, und
der Stab wird zu einem späteren Zeitpunkt alternative Vorschläge
vorstellen.
Anwendungsbereich weitere Überlegungen
Der Board vereinbarte, erläuternde Beispiele zur Art der
preisregulierten Geschäfte, die in den Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Standards fallen, aufzunehmen. Die Beispiel
werden in den Entwurf aufgenommen, um den Anwendern das
Verständnis der Vorschläge des Boards zu erleichtern; sie können
aber eventuell in die Lehrmaterialien verschoben werden, wenn
der Standard finalisiert ist.
Der Board vereinbarte, dass man sich bemühen wolle, eine
Überarbeitung von IAS 37 zu veröffentlichen, selbst wenn einige
Fragen ungelöst blieben. Dies zu tun, würde die folgenden Punkte
"retten", die viele Boardmitglieder als bedeutende
Verbesserungen an IAS 37 sehen:
 |
Streichung des Ansatzkriteriums der Wahrscheinlichkeit. Gegenwärtig
wird in IAS 37 von Unternehmen gefordert, Schulden nur dann
anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass es zu einem
Abfluss von wirtschaftlichen Ressourcen kommt. Diese
Vorschrift steht im Widerspruch zu Ansatzkriterien für
Schulden in anderen Standards wie beispielsweise IAS 39.
Insbesondere steht sie im Widerspruch zu den Anforderungen
In IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse, in denen
kein Wahrscheinlichkeitskriterium für
Eventualverbindlichkeiten vorgesehen ist, die ein
Unternehmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
übernimmt. |
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Streichung des Ausdruckes "Eventualverbindlichkeit" und
Aktualisierung der Leitlinien zur Identifizierung von Schulden. Die
Leitlinien in IAS 37 zur Identifizierung von Schulden sind
unklar. In IAS 37 wird der Ausdruck
"Eventualverbindlichkeit" verwendet, um verschiedene Dinge
zu beschreiben, von denen einige Schulden sind, einige
nicht. Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung würde das
Etikett "Eventualverbindlichkeit" entfernt und allein die
frage untersucht, ob eine Posten die Definition einer Schuld
erfüllt. Es würden außerdem weitere Leitlinien aufgenommen,
um Unternehmen dabei zu helfen, Schulden zu identifizieren
insbesondere für Situationen, in denen das Ergebnis vom
Eintreten oder Nichteintreten eines künftigen
Ereignisses abhängt. Das Konzept und die Terminologie,
die im Entwurf entwickelt worden sind, stehen im
Einklang mit denjenigen, die jetzt in anderen Projekten
verwendet werden, beispielsweise Erlöserfassung und
Versicherungen. |
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Verbesserung der allgemeinen Leitlinien zur Identifizierung faktischer
Verpflichtungen und damit der spezifischen Vorschriften zu Restrukturierungsverpflichtungen. Der
Board schlägt vor, die Definition faktischer Verpflichtungen
dadurch zu verschärfen, dass Unternehmen einen gegenwärtige
Pflicht oder Verantwortlichkeit gegenüber einer dritten
Partei haben müssen, die von der Erfüllung des Unternehmens
seiner Pflicht oder Verantwortlichkeit profitiert. Diese
zusätzlichen Leitlinien sollten es Unternehmen erleichtern,
zwischen faktischen Verpflichtungen und wirtschaftlichem
Zwang zu unterscheiden, und die IFRS näher an die US-GAAP
heranbringen.
Insbesondere gilt, dass der Board durch die Verschärfung der
Definition die Vorschriften für den Ansatz von Schulden aus
Restrukturierungsmaßnahmen ändern kann. Mit den Änderungen
wird eine Schwachstelle von IAS 37 behoben und eine
wesentlicher Unterschied zwischen IAS 37 und SFAS 146 Bilanzierung
von Kosten in Verbindung mit Abgangs- oder
Entsorgungsaktivitäten behoben. |
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Klarstellung, dass Unternehmen alle Schulden mit dem Erwartungswert bewerten
sollten, nicht mit dem wahrscheinlichsten Ergebnis. Derzeit
sind die Leitlinien in IAS 37 nicht eindeutig. Sie werden
weithin so interpretiert, dass es Unternehmen gestattet ist,
einzelne Verpflichtungen mit ihrem wahrscheinlichsten
Ergebnis zu bewerten. |
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Durchführung einer Reihe von anderen kleineren Verbesserungen. Dabei
handelt es sich beispielsweise um die Streichung veralteter
Terminologie (zB "Rückstellungen"), die Klarstellung, dass
IAS 37 auf alle Schulden anzuwenden ist, die nicht in den
Anwendungsbereich anderer Standards fallen, und Hinzufügung
von Leitlinien zur Identifizierung und Bewertung belastender
Verträge. |
Bewertungsleitlinien
Der Stab stellte seine Vorschläge vor, mit denen er versuchen
will, den Wunsch des Boards nach Klarstellung des
Bewertungsziels gerecht zu werden und deutlicher zu erläutern,
wie Unternehmen diesen Vorschriften anzuwenden haben. Die
Vorschläge wurden als Entwurf von Anwendungsleitlinien
vorgestellt. Der Board war schnell wieder bei seiner liebsten
Diskussion: Was stellt die Bewertung in IAS 37 dar? Der Board
erörterte diese Frage ausführlich. Ein Boardmitglied zeigte sich
besorgt, dass die Anwendungsleitlinien in diesem Entwurf auf
verschiedene Art und Weise gelesen werden könnten. Das sei
unakzeptabel. Verschiedene Boardmitglieder erläuterten, welche
Kapitalströme ihrer Meinung nach bei der Bestimmung des Werts
der Schuld nach IAS 37 berücksichtigt werden müssten.
Eine mögliche Lösung wurde später in der Diskussion
vorgebracht. Es gab allgemeine Übereinstimmung, dass die
folgenden vorgeschlagenen Anwendungsleitlinien für Schulden wie
beispielsweise Rechtsstreitigkeiten, die keine Lieferung von
Dienstleistungen betreffen, angemessen wären:
Wenn die Verpflichtung von solcher Art ist, dass sie
durch Leistung von Zahlungen an die Gegenpartei erfüllt
wird, enthalten die relevanten Zahlungsströme
 |
a) die Beträge, die erwartungsgemäß an die Gegenpartei
zu zahlen sind und |
 |
b) damit in Verbindung stehende Kosten wie
beispielsweise Rechtskosten. |
In Situationen, in denen die Verpflichtung dadurch erfüllt
wird, dass eine Dienstleistung geleistet wird, enthalten die
relevanten Zahlungsströme die Gewinnmarge, die das Unternehmen
am Markt berechnen würde, wenn es die Verpflichtung einen
anderen Marktteilnehmer gegenüber erfüllen würde. (Unternehmen A
hat eine Stillegungsverpflichtung; es hat die Kapazitäten,
dieser Verpflichtung selbst nachzukommen, oder einen Vertrag mit
Unternehmen Z abzuschließen, damit dieses die Verpflichtung
erfüllt. Bei der Bewertung der Schuld nach IAS 37 hätte es
sowohl in Betracht zu ziehen, was Unternehmen Z berechnen würde,
als auch, was es selbst berechnen würde, um die Arbeit zu
leisten (also unter Berücksichtigung seiner eigenen
Gewinnmarge). In einem Wettbewerbsmarkt können diese beiden
Bewertungen gleich sein.)
Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, dieser
Verpflichtung selbst nachzukommen, muss es den Betrag der
dritten Partei verwenden also den gegenwärtigen
Abgangspreis für die Verpflichtung.
Eine Mehrheit des Boards gab zu verstehen, dass sie ein
Bewertungsprinzip auf Grundlage dieses Ansatzes unterstützen
würde.
Angaben zu Restrukturierungsmaßnahmen
Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme
Der Board entschied, dass die Informationen, die Unternehmen
bei der Beschreibung der Restrukturierungsmaßnahme zur Verfügung
stellen, die gleichen sein sollen wie in SAFS 146, also eine
Beschreibung der Abgangs- oder Entsorgungsaktivität
einschließlich der Tatsachen und Umstände, die zu der erwarteten
Aktivität führen sowie das erwartete Fertigstellungsdatum.
Andere Angaben
Es gab weniger Übereinstimmung, welche anderen Angaben
gefordert werden sollten und in welchem Maß IAS 37 an die
Angabevorschriften in SAFS 146 angeglichen werden sollten. Es
schien der Wunsch zu herrschen, mehr Angeglichenheit an SFAS 146
zu haben als der Stab vorschlug, aber wie auch immer das
Ergebnis sein wird, die Angabefrage und die Vorschläge werden
dem Board noch einmal vorgelegt werden müssen.
Dem Board wurde eine Zusammenfassung der Antworten auf seine Bitte um
Stellungnahmen zur FSP FAS 115-2 und FAS 124-2 Ansatz und Darstellung von
nicht vorübergehenden Wertminderungen vorgestellt.
Es gingen über 60 Schreiben mit Stellungnahmen zu der
FSP ein, die hauptsächlich von Finanzinstituten, Aufsichtsbehörden
und nationalen Standardsetzern stammten.
In keiner Stellungnahme wurde eine vollständige Übernahme der FSP
empfohlen. Im Großen und Ganzen teilten sich die Stellungnahmen in
zwei Gruppen: In den einen wurden begrenzte Änderungen der
Wertminderungsregeln in IAS 39 vorgeschlagen, in den anderen wurde
empfohlen, keine sofortigen Änderungen vorzunehmen sondern sich auf
das umfassendere Projekt zu IAS 39 zu konzentrieren, das sich
Bewertungsmethoden und den Merkmalen für die Kategorisierung von
Finanzinstrumenten widmet.
Diejenigen, die begrenzte Änderungen empfahlen, unterbreiteten eine
Reihe von Vorschlägen, wobei Unternehmen aus der Bankenbranche den
Schwerpunkt darauf legten, Chancengleichheit in Bezug auf US-GAAP zu
erreichen und die Frage der scheinbaren Überbewertung von Verlusten
nach dem gegenwärtigen Modell zu klären.
Die Boardmitglieder riefen in Erinnerung, dass bei den
vergangenen Gesprächen am Runden Tisch und in verschiedenen
Stellungnahmen (einschließlich derer zu dieser FSP und zum Entwurf
zu Anlagen in Schuldtiteln vom Januar) allgemein eine ablehnende
Haltung gegenüber kurzfristigen Flickwerkänderungen an IAS 39 ohne
Konsultationsprozess zum Ausdruck gebracht worden war.
Es wurde festgehalten, dass eine Änderung an den
Wertminderungsregeln im Rahmen eines eigenständigen Projekts Zeit-
und Personalressourcen vom allgemeinen IAS 39-Projekt abziehen
würde. Des Weiteren gelte, dass, wenn man für die Erörterung und den
Konsultationsprozess ausreichend Zeit veranschlagen würde, eine
endgültige Änderung an den Wertminderungsregeln nicht lange vor den
endgültigen Änderungen erscheinen könne, die sich aus dem
umfassenderen IAS 39-Projekt ergäben. Die Boardmitglieder hoben
hervor, dass bei einer Änderung der Wertminderungsregeln im Rahmen
eines eigenständigen Projekts, der kurz darauf eine weitere Änderung
(oder Streichung) im Rahmen des umfassenderen Projekts folgen würde,
zwei Änderungen am Standard innerhalb eines geringen zeitlichen
Abstands erfolgen würden, was die Umsetzungskosten für die Ersteller
beträchtlich erhöhen würde.
Als Ergebnis entschied der Board einstimmig, keine
Flickwerkänderungen an den Wertminderungsregeln in IAS 39
vorzunehmen sondern sich auf das umfassendere Projekt zu IAS 39
zu konzentrieren und in dessen Rahmen die Vorschläge zu erwägen,
die in den Antworten auf die Bitte um Stellungnahme zu der FSP
vorgebracht worden sind.
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Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung – Erörterung zweier möglicher
Bewertungsmethoden (eine auf der Diskontierung von
Zahlungsströmen beruhende Neubewertung und fortgeführte
Anschaffungskosten) |
Der Board gab einen kurzen Überblick über seinen Zeitplan
bezüglich des IAS 39-Projekts zur Entwicklung eines umfassenden
Standards für den Ansatz und die Bewertung von
Finanzinstrumenten. Nach diesem Zeitplan ist vorgesehen, dass
der Board rechtzeitig beginnt, vorläufige Entscheidungen zu
Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und den möglichen
Merkmalen für die Kategorisierung von Finanzinstrumenten zu
treffen, damit sie auf der gemeinsamen Boardsitzung im Juli
diskutiert werden können.
Die Sitzung war die erste in einer Reihe, die dazu gedacht
ist, sicherzustellen, dass die Boardmitglieder die verschiedenen
möglichen Bewertungsmethoden, die zu Verfügung stehen, und ihre
vermeintlichen Vor- und Nachteile grundlegend verstehen, um
informierte Entscheidungen zu treffen, welche Methode zu einem
späteren Zeitpunkt gewählt werden soll. Es wurde keinerlei
Entscheidungen, welche Methode gewählt werden soll, auf dieser
Sitzung getroffen.
Auf dieser Sitzung wurden die erste der drei möglichen
Bewertungsmethoden erörtert: fortgeführte Anschaffungskosten
(die anderen sind diskontierte Zahlungsströme und beizulegender
Zeitwert, die in den nächsten beiden Monaten erörtert werden
sollen).
Der Schwerpunkt der Diskussion des Boards lag auf den drei
verschiedenen Wertminderungsmodellen: eingetretene Verluste,
erwartete Verluste und auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts. Einige Boardmitglieder brachten den Punkt auf, dass,
wenn es dazu käme, zu entscheiden, welches Modell verwendet
werden solle, sie verstehen müssten, was die Zielsetzung der
Feststellung von Wertminderungen und das zugrunde liegende
Prinzip seien, so dass anhand bestimmter Kriterien die einzelnen
Modelle eingeordnet werden können.
Die Boardmitglieder erörterten, wie ein Modell der erwarteten
Verluste in der Praxis funktionieren könne, woraus die
Unterschiede deutlich wurden, die in Bezug auf das Verständnis
des Modells vorliegen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung,
dass es einem Fair-Value-Modell gleiche, weil der
Diskontierungssatz neu berechnet würde, um Marktzinssätze
widerzuspiegeln. Es wurden Fragen erhoben, ob das Modell der
erwarteten Verluste auf Portfolio- der auf Einzelbasis
angewendet werde. Es gab verschiedene Erwartungen, ob das Modell
der erwarteten Verluste zu einer Glättung von
Wertminderungsverlusten führen würde.
Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Konzepte in FSP
FAS 115-2 und FAS 124-2 beim zeitwertbasierten Modell angemessen
in Erwägung gezogen würden.
Als Ergebnis dieser Diskussionen werden den Boardmitgliedern
weitere Informationen zum Modell der erwarteten Verluste und dem
zeitwertbasierten Modell auf der nächsten Sitzung zur Verfügung
gestellt werden.
Freitag, 24. April 2009
Verhalten des Versicherungsnehmers
Der Board führte eine vorläufige Diskussion über
künftige Zahlungen von Versicherungsprämien (und anderen
Kapitalströmen, die aus diesen Prämien entstehen wir
beispielsweise Leistungen und Ansprüche). Insbesondere erörterte
der Board, ob wiederkehrende Prämienzahlungen – also die
Prämien, deren Zahlung so lange erfolgt, wie der
Versicherungsnehmer den bestehende Vertrag nicht kündigt – in
die Bewertung der Versicherungsschuld einfließen sollten. Sollte
die Antwort auf diese Frage 'ja' lauten, müsste der Board sich
der Frage widmen, wie die 'Grenze' für einen bestehenden Vertrag
bestimmt werden soll.
Der Board widmete sich dem zweiten Teil der Frage (der Grenze).
In der Analyse des Stabs war festgehalten worden, dass allgemein
anerkannt werde, dass künftige Verträge nicht in die Bewertung
der gegenwärtigen Versicherungsschuld einfließt (obwohl sie für
die Bestimmung des immateriellen Vermögenswerts aus der
Kundenbeziehung relevant sein mögen). Daher wurde in der
Diskussion der Schwerpunkt auf bestehende Verträge gelegt, die
der Stab in zwei Segmente unterteilt hatte:
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Verträge, die den Versicherungsgeber verpflichten,
künftige Prämienzahlungen anzunehmen, |
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Verträge, die eine fortlaufende Versicherbarkeit
garantieren, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin
Prämien zahlt (eine Untergruppe dieser Verträge) und
|
 |
andere Verträge, die keins
dieser Merkmale aufweisen (der Versicherungsnehmer kann
also den Versicherungsgeber nicht zwingen, künftige
Prämienzahlungen anzunehmen). |
Der Board war geteilter Meinung: Einige Boardmitglieder
wollten die Grenze so ziehen, dass einige der 'anderen Verträge'
mit innerhalb der Grenze lägen. Andere Boardmitglieder waren
sichtlich besorgt, dass, wenn die Grenze so verschoben würde,
dass 'andere Verträge' mit aufgenommen würden, dies einen
bedeutenden, ungeprüften Sprung in der bilanziellen Bewertung
darstellen würde und deutlich von der Bewertung immaterieller
Vermögenswerte in IAS 38 abweichen würde. Ein Boardmitglied
verglich die 'anderen Verträge' mit nichts anderem als einer
Zeitreihe geschriebener Optionen und äußerte großes Unbehagen,
dass diese als Vermögenswerte angesetzt werden sollten, wenn man
die Konsequenzen für andere Bereiche der IFRS in Betracht ziehen
würde. Andere Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise.
Einige Boardmitglieder hielten außerdem fest, dass einige der
Fragen bei diesem Sachverhalt sehr ähnlich einiger Fragen seien,
die Erneuerungen in der Projekten des Boards zu
Erlösvereinnahmung und Leasinggeschäften seien. Sie wollten eine
einheitliche Lösung für alle diese Fragen. Darüber hinaus hätte
die Bilanzierung von Kundenverhalten mit der von Erwerbskosten
im Einklang zu stehen. Es wurden keine Entscheidungen getroffen,
und der Stab wird später wieder zu diesem Thema vortragen.
Fragen, die sich aus dem Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage der Änderungen an IFRS 2 ergeben haben
Der Board einigte sich darauf, den gegenwärtigen Paragraphen
3, der sich den Übertragungen von Anteilseignern widmet, mit
einem neuen Paragraphen 3A zu ersetzen, um den Anwendungsbereich
von IFRS 2 für konzerninterne anteilsbasierte
Zahlungstransaktionen zu verdeutlichen. Der Board bestätigte,
dass man nicht der Meinung sei, dass die neuen Formulierungen
eine Änderung der Leitlinien für die konzerninternen
Transaktionen darstellten, die bereits jetzt unter den
Anwendungsbereich von IFRS 2 fielen.
Der Board entschied, dass für die endgültigen Änderungen an
IFRS 2 folgendes gelten solle:
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In den Anwendungsbereich von IFRS 2 soll ein erfüllendes
Unternehmen ausdrücklich nur im Rahmen einer konzerninternen
anteilsbasierten Zahlungstransaktion aufgenommen werden. |
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Ein erfüllendes Konzernunternehmen soll nicht in die
überarbeiteten Formulierung von "in Eigenkapital zu
erfüllenden" und "in Barmittel zu erfüllenden" anteilsbasierten
Zahlungstransaktionen aufgenommen werden. |
Der Board vereinbarte, dass die Bilanzierung von Transfers
von Arbeitnehmern untern Konzernunternehmen für alle Prämien,
die als in Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bilanziert
werden, die gleichen bleiben sollen wie nach dem Konsens in
IFRIC 11.
Der Board vereinbarte, dass der Ausdruck "anteilsbasierte
Zahlungsvereinbarung" nicht geändert werden sollte, um auf die
Güter oder Dienstleistungen Bezug zu nehmen, die der Lieferant
zur Verfügung stellt. (Es gab Bedenken, dass, weil der Ausdruck
"Austausch von Waren oder Dienstleistungen" nicht Teil der
definierten Ausdrucks "anteilsbasierte Vereinbarung" sei,
sondern Bestandteil des definierten Ausdrucks "anteilsbasierte
Transaktion" ist, es zu Uneinheitlichkeiten in der Praxis kommen
könne.)
Der Board änderte die Paragraphen 44 und 45(a) von IFRS 2,
die sich auf Angabeerfordernisse beziehen, um den Ausdruck
"anteilsbasierte Zahlungsvereinbarung" durch den Ausdruck
"anteilsbasierte Zahlungstransaktion" zu ersetzen.
Der Board überprüfte eine Analyse der Kriterien für eine
erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme und kam zu dem
Schluss, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
nicht notwendig ist.
Der Board vereinbarte, dass das Datum des Inkrafttretens für
die Änderungen Bilanzierungsperioden sein sollten, die am oder
nach dem 1. Januar 2010 beginnen.
Der Board bestätigte die rückwirkenden Übergangsbestimmungen
wie im Entwurf vorgeschlagen und gestattete die Verwendung von
Beträgen, die vorher im Konzernabschluss im Einzelabschluss der
Konzerneinheit angesetzt worden sind, wenn die notwendigen
Informationen für eine rückwirkende Anwendung nicht vorliegen.
Der Board vereinbarte, ein Beispiel als Anwendungsleitlinie
hinzuzufügen, das sich konzerninternen in Barmittel erfüllten
anteilsbasierten Zahlungstransaktionen widmet.
Kein Boardmitglied deutete an, dass es den Änderungen nicht
zustimmen werde.
Fragen, die sich beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsunterlage ergeben haben
Der Stab hatte drei Punkte identifiziert, zu denen noch die
Meinung des Boards einzuholen war:
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Konsolidierungsangaben. Der Board entschied,
Angabevorschriften ähnlich denen in Paragraph 41 von
IAS 27 (2008) Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS hinzuzufügen. |
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Möglichkeit einer Anwendung von IAS 39. Der
Board entschied vorläufig, dass ein Unternehmen, das
sich für die Anwendung von IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung anstelle der zwei Abschnitte zu
Finanzinstrumenten im IFRS für KMU entschließt, Angaben
nach den Vorschriften des IFRS für KMU zu leisten hat
und nicht nach den Vorschriften von IFRS 7
Finanzinstrumente: Angaben. Die Boardmitglieder
hatten Bedenken, dass die Angaben in IFRS 7 belastend
für öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen
seien, die Finanzinstitute seien, und dass ihr
Vorschreiben für nicht öffentlich
rechenschaftspflichtige Unternehmen wahrscheinlich
unnötig belastend wäre. Der Board zog es vor, dass ein
Unternehmen, das diesen Standard anwendet und sich für
eine Anwendung von IAS 39 entscheidet, selber
einschätzt, ob die Angaben, die in diesem Standard
vorgeschrieben werden, ausreichend Informationen für den
Adressaten des Abschlusses zur Verfügung stellen. Nur
wenn das nicht der Fall sei, sei ein vollständiger
Rückgriff auf IFRS 7 vorgeschrieben.
Der Board bat den Stab, einen Vergleich der zwei Sätze
von Angaben zu erstellen und diesen den Boardmitgliedern
nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Wenn
Boardmitglieder der Meinung sein sollten, das es
bedeutende Lücken in den Angabevorschriften der
vorläufigen Abstimmungsvorlage gebe, würde das Thema
noch einmal auf der Boardsitzung im Mai 2009 erörtert.
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Beispiel der Bewertung einer Einmalrückstellung. Der
Board entschied, kein Beispiel in den Anhang des
Abschnitts des Standards zu Rückstellungen aufzunehmen,
mit dem die Berechnung einer Rückstellung für die
Begleichung eines Rechtsstreits erläutert würde. |
Name des Standards
Im Lauf der erneuten Erörterungen hatte der Board die
Bezeichnung für den Standard mehrfach erörtert. Im März 2009
stimmte der Board dem Vorschlag zu, die Frage mit den nationalen
Standardsetzern auf deren Sitzung im April 2009 zu erörtern.
Nach Erwägung der verschiedenen Ansichten, die ihnen vorgetragen
wurden beschloss der Board, den Titel IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für seinen endgültigen Standard aus dem Projekt zu
verwenden und damit zu der im Standardentwurf verwendeten Bezeichnung zurückzukehren.
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Arbeitsprogramm des IASB |
Der Board überprüfte den Status des Arbeitsprogramms. Der
Plan wird neu strukturiert werden, um verschiedene
Schwerpunktbereiche hervorzuheben (beispielsweise Sachverhalte
mit Bezug zur Finanzmarktkrise). Eine überarbeitete Version des
Arbeitsplan wird innerhalb kürzester Zeit auf der Internetseite
des IASB zur Verfügung stehen.
Der Stab bestätigte, dass am 5. Mai für einen halben Tag eine
virtuelle Sitzung des IASB einberufen werden würde. Details zu
dieser Sitzung werden in Kürze veröffentlicht werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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