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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

IFRIC-Sitzung vom 5. März 2009
in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 5. März 2009

 

bullet Einführung, einschließlich Genehmigung des Protokolls von der Sitzung im November 2008
bullet Aktueller Stand bei IFRIC-Projekten seit der Sitzung im November 2008
bullet IFRIC 9 - Umklassifizierungsänderungen
bullet IFRIC 9 - Änderungen infolge der Verabschiedung von IFRS 3 (überarbeitet 2008)
bullet IFRIC 14 - Vermögenswertobergrenze
bullet IFRIC 16 - Änderungen hinsichtlich der Begrenzung, welches Unternehmen Sicherungsinstrumente halten darf
bullet IFRIC 18 - Genehmigung durch den Board des IASB und Herausgabe
bullet Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH (Verordnung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)
bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden
bullet IFRS 3 - Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
bullet IAS 28 - Mögliche Auswirkung von IFRS 3 und IAS 27 (beide 2008 überarbeitet) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
bullet IAS 32 - Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente
bullet IAS 37 und IAS 38 - Regulierte Vermögenswerte und Schulden
bullet IAS 39 - Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
bullet IAS 39 - Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 7 - Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten
bullet IAS 12 - Klassifizierung von Tonnagesteuern
bullet IAS 16 - Angabe von nicht genutzten Vermögenswerten und Anlagen im Bau
bullet IAS 28 - Wagniskapitalkonsolidierungen und teilweise Nutzung der Fair-Value-Option
bullet IAS 39 - Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes
bullet IAS 39 - Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen
bullet IAS 41 - Annahmen zum Abzinsungssatz, der für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird
bullet IFRIC 14 - Freiwillig vorausgezahlte Beiträge unter einer Mindestfinanzierungsvereinbarung
bullet IAS 38 - Bilanzierung von Kosten des Verkaufs
bullet Administrativer Sitzungsteil
bullet Stand der Arbeiten

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

5. März 2009, London

 

Donnerstag, 5. März 2009

 

bullet Aktueller Stand bei IFRIC-Projekten seit der Sitzung im November 2008

 

Die letzte IFRIC-Sitzung fand im November 2008 statt. Die IFRIC-Sitzung vom Januar 2009 wurde infolge der geringen Menge an Tagesordnungspunkten, die hätten diskutiert werden können, abgesagt. Seit der IFRIC-Sitzung vom November 2008 haben Board und Stab mehrere Schritte unternommen, um Sachverhalte von IFRIC, die in Arbeit befindlich waren, weiterzutreiben sowie einige wenige neue Themen zu adressieren, bei denen der Board der Ansicht war, dass sie sofortige Aufmerksamkeit erforderten. Dabei handelt es sich um:

 

bullet IFRIC 9 – vorgeschlagene Folgeänderung, um aus dem Anwendungsbereich in Verträge unter gemeinsamer Kontrolle und bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen eingebettete Derivate auszuklammern. Der Abschluss dieser Änderung an IFRIC 9 wird auf der Märzsitzung des IASB erwartet.
bullet IFRIC 9 – Änderung hinsichtlich der Umklassifizierung von Vermögenswerten. Die Änderung an IFRIC 9 war auf der IASB-Sitzung im Februar 2009 erörtert worden.
bullet IFRIC 14 – Vorschlag, IFRIC 14 zu ändern, um eine nicht beabsichtigte Folgewirkung zu vermeiden, die sich infolge einiger freiwilliger Vorauszahlungen bei einem leistungsorientierten Plan ergibt, der Gegenstand einer Mindestfinanzierungsvereinbarung ist. Die Änderung an IFRIC 14 wurde von IFRIC später am Tag erörtert - scrollen Sie nach unten zu dem Abschnitt in der Mitschrift, wo es um die vorläufigen Agendaentscheidungen geht.
bullet IFRIC 16 – vorgeschlagene Änderung zur Entfernung der Beschränkung, wonach die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unzulässig ist, wenn das Sicherungsinstrument durch den ausländischen Teilbetrieb gehalten wird, der selbst abgesichert wird.
bullet IFRIC 18 – Verabschiedung der Interpretation. Der IASB verabschiedete IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden auf seiner Sitzung im Januar 2009.

 

 

bullet Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH

 

Auf der Sitzung im November 2008 hatte IFRIC beschlossen, diese Frage nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRIC hatte den Stab gebeten, die Rechte herauszuarbeiten, die ein Unternehmen unter REACH erwirbt, und die Merkmale von REACH-Einhaltungskosten, die eine Interpretation notwendig machen. Diese Informationen würden IFRIC gestatten, festzustellen, ob ein angemessener Umfang für dieses Projekt festgelegt werden kann, womit eine Aufnahme auf die Agenda möglich wäre.

 

Der Zweck der Erörterung auf der Sitzung im März 2009 lag darin, zu entscheiden, ob dieser Sachverhalt die Kriterien für eine Aufnahme auf die IFRIC-Agenda erfüllt.

 

Der Stab stellte eine Analyse vor, ob die REACH-Einhaltungskosten die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfüllen.

 

Identifizierbarkeit

 

Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung ein gesetzliches Recht ist, das nach EU-Recht von einer Behörde verliehen wird. Daher erfülle die Registrierung die Identifizierbarkeitskriterien.

 

Beherrschung einer Ressource

 

Der Stab ist der Meinung, dass die Möglichkeit eines Unternehmens, den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus der Registrierung zu kontrollieren, aus den gesetzlichen Rechten, die nach EU-Recht von einer Behörde verliehen werden, entstammen. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, kann die Behörde nicht willkürlich die Registrierung zurückziehen. Dritte Parteien haben keinen freien Zugang zu den Testdaten.

 

Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens

 

Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung das Kriterium des Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens auf zwei Arten erfüllen würde:

 

bullet Es resultiert künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus der Registrierung, weil die Registrierung dem Unternehmen gestattet, die Substanzen oder Produkte in der EU herzustellen oder zu verkaufen und einen künftigen Kapitalzufluss zu generieren. Ohne Registrierung können die Substanzen oder Produkte nicht länger in der EU hergestellt oder verkauft werden.
bullet Kosten einer frühzeitigen Registrierung werden durch spätere Registrierungen kompensiert.

 

Der Stab ist außerdem der Ansicht, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen auch durch Analogie zu Paragraph 11 von IAS 16 Sachanlagen eingeschätzt werden kann. REACH-Einhaltungskosten weisen die gleichen Merkmale wie Vermögenswerte auf, die aus Umwelt- oder Sicherheitsgründen installiert werden. IAS 16.11 besagt, dass diese Vermögenswerte nicht direkt den künftigen wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, aber dass sie als Vermögenswerte angesetzt werden, da ohne sie das Unternehmen nicht in der Lage wäre, Chemikalien herzustellen oder zu verkaufen.

 

Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Erstattung von Testkosten zwischen einem frühzeitigen Registranten und einem späteren Registranten erfolgt, wären das Kriterium der Beherrschung einer Ressource und das Kriterium des Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens nicht länger durch den Betrag der Erstattung erfüllt (nicht der gesamte Betrag der Gesamtkosten).

 

Wahrscheinlichkeit, dass der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließt

 

Der Stab ist der Ansicht, dass die Erfüllung dieses Kriteriums von der Wahrscheinlichkeit aufsichtlicher Zustimmung abhängen würde sowie von der Möglichkeit, die Kosten wieder einzubringen. Im Endeffekt wäre die Einschätzung dieses Kriteriums eine Ermessensfrage.

 

Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte und andere Ansatzkriterien

 

Die Stab hielt fest, dass die Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte und die anderen Ansatzkriterien von den folgenden Faktoren abhängen würden:

 

bullet ob die Substanzen neue oder bestehende Substanzen sind,
bullet ob die Testdaten von einem früheren Registranten erworben wurden.

 

Wenn neue Substanzen entwickelt und registriert werden, wären die Registrierungskosten Teil der Entwicklungskosten und sollten als selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn sie alle Ansatzkriterien in IAS38.57 erfüllen.

 

Die Registrierungskosten eines selbsterzeugten immateriellen Vermögenswerts wäre die Summe der Aufwendungen, die ab dem Datum entstehen, zu dem der immaterielle Vermögenswert erstmalig die Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38 erfüllen. Die Kosten eines selbsterzeugten immateriellen Vermögenswerts würden alle direkt zuzuschreibenden Kosten nach IAS 38.66 umfassen.

 

Wenn bestehende Substanzen registriert werden, Waren die Substanzen bereits vor der Einführung der REACH-Verordnung auf dem Markt. Einige Leitlinien von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weisen auf alternative Sichtweisen hin:

Sichtweise 1: Diese Kosten sollten zum Zeitpunkt ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden, da sie Folgeentwicklungskosten zu einem bestehenden Produkt nach IAS 38.20 darstellen.

Sichtweise 2: Diese Kosten sollten als selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn sie die Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38 erfüllen.

Sichtweise 3: Diese Kosten sollten als separat erworbene immaterielle Vermögenswerte ähnlich einer produktspezifischen Lizenz angesetzt werden.

Der Stab ist der Ansicht, dass die Registrierungskosten für bestehende Substanzen auch das Kriterium für einen Ansatz als Vermögenswert erfüllen, unabhängig davon, welche der obigen Sichtweisen eingenommen wird, also auch bei Sichtweise 1, und die Kosten nicht zum Zeitpunkt ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden müssen.

 

Der Stab seine Ausführungen mit der Ansicht, dass die REACH-Einhaltungskosten die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 erfüllen. Der Stab ist der Ansicht, dass der Sachverhalt nicht die Kriterien für eine Aufnahme auf die Agenda erfüllt, da in den IAS ausreichend klare Kriterien für einen Ansatz als immaterielle Vermögenswerte zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden und keine eigene Interpretation entwickelt werden muss. Eine Abweichung in der Praxis wird nicht erwartet. Der Vorschlag des Stabs für die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung ist in Anhang A von Agendapapier 3 dargestellt.

 

Die Mitglieder von IFRIC wurden dann gebeten, die Analyse des Stabs und seine Schlussfolgerungen zu kommentieren.

 

Ein IFRIC-Mitglied hielt fest, dass die Formulierung der Agendaentscheidung so gelesen werden könnte, dass jegliche Kosten, die einen Vermögenswert erhalten, aktiviert werden könnten. Das IFRIC-Mitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Analogie zu IAS 16.11 unangemessen sei. Die Bedenken gingen dahin, dass, wenn IAS 16.11 auf andere Arten von Kosten per Analogie angewendet werde, dieser Schluss auf andere Kosten ausgeweitet werden könnte, die aber eigentlich als Aufwand erfasst werden sollten.

 

Ein anderes IFRIC-Mitglied brachte die Punkt auf, dass es einige Verwirrung darüber gebe, was der Vermögenswert sei, dem die Agendaentscheidung gewidmet sei. Sei es das Recht, in einem spezifischen Rechtskreis tätig zu sein? Der Stab verdeutlichte, dass es ein Recht sei, dass an eine bestimmte Substanz gebunden sei, und nicht das Recht, geschäftlich tätig zu sein.

 

Es wurde weiterhin klargestellt, dass der Vermögenswert, auf den Bezug genommen wird, die Registrierung der Substanz sei, nicht die Entwicklung der Substanz.

 

Andere brachten die Frage nach dem Fehlen der Ausschließlichkeit in Bezug auf das Recht auf. Andere IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass sie Schwierigkeiten hätten, den Vermögenswert zu verstehen, weil die Registrierung nicht den wirtschaftlichen Nutzen erhöhe, sie erhalte den wirtschaftlichen Nutzen nur. Sind Vermögenswerte nur solche, die wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, oder können sie auch ausgeweitet werden auf solche, die wirtschaftlichen Nutzen erhalten? Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass, wenn ein Unternehmen eine Substanz nicht registriere, es keinen Nutzen haben würde, und ihm die Verwendung der Substanz nicht länger gestattet wäre. Ein anderes IFRIC-Mitglied antwortete darauf, dass dies auf das Erhaltungsargument zurückgehe (auf das früher hingewiesen worden sei), und sie könne sich damit nicht anfreunden.

 

Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass man mit dieser Frage in Wahrheit zu klären versuche, ob das Prinzip aus IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte, die ein einzigartiges Recht gewähren, auf nicht einzigartige Rechte angewendet werden kann (wie die REACH-Einhaltungskosten). Dies sei eine andere Frage als die, die der Stab in dem Agendapapier untersucht habe.

 

IFRIC traf keine Entscheidung, ob dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden solle. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen zu bestimmten Registrierungskosten vorzunehmen und allgemeine Anforderungen für solche Kosten zu identifizieren, einschließlich der gegenwärtigen Praxis für andere Registrierungskosten und in welchen Fällen diese aktiviert würden. Der Stab wurde außerdem gebeten, zu verifizieren, ob es Abweichung in der der Praxis gebe.

 

Die Ergebnisse dieser weiteren Untersuchungen werden auf der nächsten IFRIC-Sitzung erörtert.

 

 

bullet Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden

 

IFRIC erörterte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe 2008 des IFRIC Update veröffentlicht worden waren.

 

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

 

IFRIC bestätigte seine Sichtweise, dass der Sachverhalt am besten durch den Board gelöst werde und entschied, die Agendaentscheidung zu finalisieren.

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Mögliche Auswirkung der geänderten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode

 

IFRIC erörterte im November 2008 vier Sachverhalte:

bullet 1. Wie soll der erstmalige Buchwert einer Beteiligung, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, bestimmt werden?
bullet 2. Wie soll eine Werthaltigkeitsbeurteilung eines einer Beteiligung, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, zugrunde liegenden immateriellen Vermögenswerts mit unbestimmter Nutzungsdauer durchgeführt werden?
bullet 3. Wie soll die Emission von Aktien eines Unternehmens, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, bilanziert werden?
bullet 4. Wie soll ein Wechsel der Bilanzierung für Anteile, für die bislang die Equity-Methode und jetzt die Kostenmethode genutzt werden soll. bilanziert werden?

 

Zu den Sachverhalten 2 und 4 hatte sich IFRIC im November 2008 darauf verständigt, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Diese Entscheidung wurde von IFRIC bestätigt.

 

Der Stab setzte IFRIC davon in Kenntnis, dass der Stab des IASB ein Projekt aufnehme, in welchem Sachverhalte, die von Adressaten hinsichtlich des Projekts zum zweiten Teil von Unternehmenszusammenschlüssen aufgeworfen wurden, untersucht werden. Die Sachverhalte 1 und 3 würden als Teil dieses Projektes adressiert. Man erläuterte, dass einige der Sachverhalte als IFRICs, als Agendaentscheidungen oder als Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses des IASB enden könnten.

 

Angesichts dieses Berichts entschied IFRIC, auch die Sachverhalte 1 und 3 seinem Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen, weil sie in einem gleichzeitig laufenden Projekt des IASB angegangen würden.

 

Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente nach der überarbeiteten Fassung von IAS 32

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war, vorbehaltlich kleinerer Änderungen an der Formulierung.

 

Regulierte Vermögenswerte und Schulden

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war, im Lichte der Entscheidung des Boards, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu regulierten Geschäftstätigkeiten hinzuzufügen.

 

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

 

IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten: Bestimmung des Abzinsungssatzes

 

Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung zu dem Sachverhalt vor, die infolge eines Schreibens, das man von dem Einreicher erhalten und mit dem man sich getroffen habe, erarbeitet worden war. Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder war besorgt über das Signal, das man mit der überarbeiteten Formulierung aussenden würde – dass die Sichtweise in der ursprünglichen Einreichung aufrechterhalten werden könne. Man kam überein, in weiten Teilen zur ursprünglichen Formulierung zurückzukehren, aber auch die geänderte Faktenlage widerzuspiegeln.

 

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IFRIC setzte die Sitzung mit der Erörterung verschiedener Agendavorschläge fort, die seit der Sitzung im November 2008 eingegangen sind.

 

IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme – Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten

 

Der Stab stellte IFRIC einen Sachverhalt hinsichtlich der Definition von Zahlungsmitteläquivalenten in IAS 7 vor. In der Anfrage wurde gefragt, ob Geldmarktfonds, die leicht umwandelbar und nur unbedeutenden Risiken unterworfen sind, Zahlungsmitteläquivalente seien.

 

Es war klar, dass die Frage dahin ging, ob ein Unternehmen die Anlage zu prüfen und sicherzustellen hätte, dass alle zugrunde liegenden Anlagen die Definition eines Zahlungsmitteläquivalents erfüllen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass der Geldmarktfonds ein Zahlungsmitteläquivalent sei.

 

IFRIC erörterte diese Frage lebhaft, insbesondere die Frage, ob es einem Unternehmen vorgeschrieben sein könnte, für die Einschätzung die zugrunde liegenden Anlagen zu prüfen. Viele zeigten Bedenken hinsichtlich der Leitlinien der SEC, deren Anwendung der Stab als Ausgangspunkt vorschlug.

 

Der Vorsitzende bat den Stab schließlich, ein Papier zu entwickeln, in dem ein Weg vorgeschlagen würde, die IFRS-Leitlinien näher an US-GAAP zu bringen, da in diesem Bereich die Standards als im Wesentlichen konvergiert anzusehen wären. Dies könne zu einer Agendaentscheidung führen oder zu einem Vorschlag, IAS 7 zu ändern.

 

IAS 12 Ertragsteuern – Klassifizierung von Tonnagesteuern

 

IFRIC erörterte eine Anfrage mit der um Klarstellung gebeten worden war, ob Tonnagesteuern als Ertragsteuern angesehen werden könnten. Dies ist für die Gewinn- und Verlustrechnung wichtig, da Ertragsteuern separat von anderen Aufwendungen dargestellt werden. Wenn Tonnagesteuern keine Ertragsteuern seien, wären sie Teil der Veräußerungskosten, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion gruppiert ist.

 

Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich verwirrt, was mit Tonnagesteuer gemeint sei und ob sie auf Fassungsvermögen oder auf tatsächlich transportierten Gütern basiere. Darüber hinaus fragten einige, ob diese Steuer statt Ertragsteuern und zusätzlich zu diesen erhoben würde. Viele sahen Tonnagesteuern als eine Art Ertragsteuern. Andere wiesen darauf hin, dass die Definition von Ertragsteuern in IAS 12 vorschreibe, dass zu zahlende Steuern auf Nettoertragszahlen basieren müssten - dies sei nach den Tatsachen der Einreichung nicht gegeben.

 

Nach einiger Diskussion wurde entscheiden, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, klarzustellen, was mit Tonnagesteuer in der Einreichung gemeint sei und dass es keine Ertragsteuer sei, und einen Hinweis aufzunehmen, dass es Erstellern freigestellt sei, Zwischensummen einzufügen, um diese Steuer von anderen betrieblichen Aufwendungen zu trennen.

 

IAS 16 Sachanlagen – Angabe von nicht genutzten Vermögenswerten und Anlagen im Bau

 

Der Stab führte in die Anfrage ein, in dem er hervorhob, dass die Anfrage mehr Angaben zu vorübergehend nicht genutzten Vermögenswerten und in Erstellung befindlicher Sachanlagen gelte. Es wurde darauf hingewiesen, dass in IAS 16 Angabeempfehlungen hierfür enthalten seien aber dass diese Leitlinien nicht verpflichtend seien.

 

Es war für die meisten IFRIC-Mitglieder klar, dass diese keine Bitte um Interpretation sondern um Änderung des Standards sei. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass in IAS 1 bereits Angaben zu bedeutenden Posten gefordert seien, die notwendig seien, um den Abschluss zu verstehen, aber dass die Vorschriften Ermessensspielraum ließen und weltweit eventuell nicht einheitlich angewendet würden.

 

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, und stimmte den Formulierungsvorschlägen für die vorläufige Agendaentscheidung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.

 

IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Wagniskapitalkonsolidierungen und teilweise Nutzung der Fair-Value-Option

 

In dieser Anfrage ging es um eine Bitte zur Klarstellung der Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 32 für Wagniskapital- und ähnliche Gesellschaften. Insbesondere ging es um eine bestimmte Situation, in der eine Gruppe eine Wagniskapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft hat, die einen Anteil an einem Unternehmen hält (und die mögliche Ausnahme von IAS 28 besteht), und auch Anteile an dem Unternehmen durch eine andere Tochtergesellschaft hält. Muss das Unternehmen bedeutenden Einfluss auf Grundlage der Gesamtinvestition einschätzen und die Equity-Methode auf die Gesamtinvestition anwenden?

 

Dies löste eine lange Diskussion aus. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Gesamtinvestition die Buchungseinheit ist. Andere waren der Meinung, dass die Einschätzung des bedeutenden Einflusses unabhängig von der Anwendung der Equity-Methode sei (d.h. die Gesamtinvestition wird für die Einschätzung des bedeutenden Einflusses betrachtet, aber die Equity-Methode wird nur auf den Teil angewendet, der nicht Wagniskapital ist).

 

Viele IFRIC-Mitglieder sahen die Formulierung in IAS 28 als uneindeutig an und stimmten der Ansicht des Stabs nicht zu, dass in IAS 28 eindeutig die Einschätzung der Gesamtinvestition der Gruppe und und gegebenenfalls die Anwendung von Equity-Bilanzierung für die Gesamtinvestition gefordert wird.

 

Es wurde während der Diskussion deutlich, dass die unterschiedlichen Meinungen am Tisch auf eine Abweichung in der Praxis hindeuten könnten. Die meisten IFRIC-Mitglieder schienen geneigt, eine Interpretation zu dieser Frage zu entwickeln. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen vorzunehmen, eine Einschätzung der IFRIC-Agendakriterien zu liefern und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Einreichung ein ganz bestimmtes Tatsachenmuster beigefügt worden sei, auf dessen Grundlage der Stab seine Analyse vorgenommen habe, und bei dem gefragt worden war, ob das Instrument (das an den Verlusten des Unternehmens teilnahm) IAS 39.A8 für nicht variabel verzinsliche Instrumente unterliegt.

 

Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da die Leitlinien in IAS 39.A8 anzuwenden und eindeutig seien. Obwohl alle IFRIC-Mitglieder diesem Schluss zuzustimmen schienen, zeigten sich einige besorgt über die getroffenen Annahmen, insbesondere, dass das Instrument kein eingebettetes Derivat enthalte. Es wurde vereinbart, in der abschließenden Formulierung für die vorläufige Agendaentscheidung deutlich zu machen, dass die Annahme, dass das Instrument kein eingebettetes Derivat enthält, als Tatsache betrachtet wird, und dass das nicht gesonderte Eingehen auf diese Frage nicht bedeutet, dass IFRIC diesem Schluss zustimmt.

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen

 

Der Stab stellte IFRIC ein zu analysierendes Tatsachenmuster vor. In der Einreichung war gefragt worden, wie die Definitionen von Kategorien auf Kredite angewendet werden sollten, die mit der Absicht einer Syndizierung begeben worden waren, bei denen nicht Ausreichend Zusagen von dritten Parteien gefunden werden konnten. Die Frage war, ob der verbleibende Überschuss (d.h. der gescheiterte Teil der Syndizierung) immer als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert wird, oder ob es Umstände gibt, unter denen er als Kredite und Forderungen klassifiziert werden kann.

 

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Absicht, die überschüssigen Kredite sofort oder auf kurze Sicht zu verkaufen immer dazu führt, dass die Klassifizierung zu Handelszwecken gehalten richtig sei.

 

Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Änderung an IAS 39 vom Oktober 2008 gestattet, dass ein Unternehmen unter bestimmten Umständen finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie zu Handelszwecken gehalten umklassifizieren kann. Es wurde vereinbart, dass in der Agendaentscheidung auf diese Tatsache hingewiesen werden soll.

 

IAS 41 Landwirtschaft – Annahmen zum Abzinsungssatz, der für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird

 

In der Einreichung war gefragt worden, wie der Abzinsungssatz zu bestimmen ist, der zu verwenden ist, wenn marktbestimmte Preise nicht zur Verfügung stehen. Der Stab wies darauf hin, dass in IAS 41 Leitlinien für solche Situationen zur Verfügung gestellt würden.

 

Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC dem Vorschlag des Stabs zu, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung – Freiwillig vorausgezahlte Beiträge unter einer Mindestfinanzierungsvereinbarung

 

IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da der Board bereits die vorgeschlagenen Änderungen auf seine Agenda genommen hat und daher die Kriterien für eine Aufnahme auf die IFRIC-Agenda nicht mehr erfüllt seien.

 

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Bilanzierung von Kosten des Verkaufs

 

In der Einreichung wurde um Leitlinien gebeten, wie erstmalige Verkaufs- und Marketingkosten, die bei der Errichtung von Immobilien entstehen würden, zu bilanzieren seien. Nachdem IFRIC 15 herausgegeben wurde, fallen nun viele Immobilienprojekte in den Anwendungsbereich von IAS 18, der keine Leitlinien zu dieser Frage enthält.

 

Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu. Es wurde vereinbart, dass abschließende Leitlinien nicht bestimmte Standards für Analogschlüsse hervorheben sollten, aber dass deutlich gemacht werden solle, dass es genügend Leitlinien gebe, welche Kosten nicht für eine Aktivierung in Frage kommen.

 

Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Sitzung mit der Bemerkung, dass in den letzten Monaten die Qualität der Einreichungen abgenommen habe und dass einige von ihnen nicht eindeutig sein und/oder nicht genügend durchdacht seien. Der Vorsitzende gab der Hoffnung Ausdruck, dass sich das in Zukunft wieder ändern werde.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über den Fortschritt der Aktivitäten von IFRIC und hielt fest, dass seit der letzten Sitzung zwei Interpretationen veröffentlicht worden seien. Alle anderen Themen auf der Liste seien auf dieser Sitzung erörtert worden. Der Vorsitzende fügte hinzu, dass jegliche Fragen, die sich für IFRIC aus der Überprüfung der Einführung von Unternehmenszusammenschlüsse II ergeben würden, IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 vorgestellt werden würden.

 

Damit endete der öffentliche Teil der Sitzung.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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