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5. März 2009, London
Donnerstag, 5. März 2009
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Aktueller Stand bei IFRIC-Projekten seit der Sitzung im November 2008 |
Die letzte IFRIC-Sitzung fand im November 2008 statt. Die IFRIC-Sitzung vom Januar 2009 wurde infolge der geringen Menge an Tagesordnungspunkten, die
hätten diskutiert werden können, abgesagt. Seit der IFRIC-Sitzung vom November 2008 haben Board und Stab mehrere Schritte unternommen, um Sachverhalte von
IFRIC, die in Arbeit befindlich waren, weiterzutreiben sowie einige wenige neue Themen zu adressieren, bei denen der Board der Ansicht war, dass sie
sofortige Aufmerksamkeit erforderten. Dabei handelt es sich um:
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IFRIC 9 – vorgeschlagene Folgeänderung, um aus dem Anwendungsbereich in Verträge unter gemeinsamer Kontrolle und bei der Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen eingebettete Derivate auszuklammern. Der Abschluss dieser Änderung an IFRIC 9 wird auf der Märzsitzung des IASB erwartet. |
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IFRIC 9 – Änderung hinsichtlich der Umklassifizierung von Vermögenswerten. Die Änderung an IFRIC 9 war auf der IASB-Sitzung im Februar 2009
erörtert worden. |
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IFRIC 14 – Vorschlag, IFRIC 14 zu ändern, um eine nicht beabsichtigte Folgewirkung zu vermeiden, die sich infolge einiger freiwilliger
Vorauszahlungen bei einem leistungsorientierten Plan ergibt, der Gegenstand einer Mindestfinanzierungsvereinbarung ist. Die Änderung an IFRIC 14
wurde von IFRIC später am Tag erörtert - scrollen Sie nach unten zu dem Abschnitt in der Mitschrift, wo es um die vorläufigen Agendaentscheidungen
geht. |
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IFRIC 16 – vorgeschlagene Änderung zur Entfernung der Beschränkung, wonach die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen unzulässig ist, wenn
das Sicherungsinstrument durch den ausländischen Teilbetrieb gehalten wird, der selbst abgesichert wird. |
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IFRIC 18 – Verabschiedung der Interpretation. Der IASB verabschiedete IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden auf seiner
Sitzung im Januar 2009. |
Auf der Sitzung im November 2008 hatte IFRIC beschlossen, diese Frage
nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRIC hatte den Stab gebeten, die Rechte herauszuarbeiten, die ein
Unternehmen unter REACH erwirbt, und die Merkmale von
REACH-Einhaltungskosten, die eine Interpretation notwendig machen. Diese
Informationen würden IFRIC gestatten, festzustellen, ob ein angemessener
Umfang für dieses Projekt festgelegt werden kann, womit eine Aufnahme
auf die Agenda möglich wäre.
Der Zweck der Erörterung auf der Sitzung im März 2009 lag darin, zu
entscheiden, ob dieser Sachverhalt die Kriterien für eine Aufnahme auf
die IFRIC-Agenda erfüllt.
Der Stab stellte eine Analyse vor, ob die REACH-Einhaltungskosten die
Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte erfüllen.
Identifizierbarkeit
Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung ein gesetzliches
Recht ist, das nach EU-Recht von einer Behörde verliehen wird. Daher
erfülle die Registrierung die Identifizierbarkeitskriterien.
Beherrschung einer Ressource
Der Stab ist der Meinung, dass die Möglichkeit eines Unternehmens,
den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus der Registrierung zu
kontrollieren, aus den gesetzlichen Rechten, die nach EU-Recht von einer
Behörde verliehen werden, entstammen. Sobald die Registrierung
abgeschlossen ist, kann die Behörde nicht willkürlich die Registrierung
zurückziehen. Dritte Parteien haben keinen freien Zugang zu den
Testdaten.
Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens
Der Stab ist der Meinung, dass die Registrierung das Kriterium des
Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens auf zwei Arten erfüllen
würde:
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Es resultiert künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus der
Registrierung, weil die Registrierung dem Unternehmen gestattet,
die Substanzen oder Produkte in der EU herzustellen oder zu
verkaufen und einen künftigen Kapitalzufluss zu generieren. Ohne
Registrierung können die Substanzen oder Produkte nicht länger
in der EU hergestellt oder verkauft werden. |
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Kosten einer frühzeitigen Registrierung werden durch spätere
Registrierungen kompensiert. |
Der Stab ist außerdem der Ansicht, dass künftiger wirtschaftlicher
Nutzen auch durch Analogie zu Paragraph 11 von IAS 16 Sachanlagen eingeschätzt
werden kann. REACH-Einhaltungskosten weisen die gleichen Merkmale wie
Vermögenswerte auf, die aus Umwelt- oder Sicherheitsgründen installiert
werden. IAS 16.11 besagt, dass diese Vermögenswerte nicht direkt den
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, aber dass sie als
Vermögenswerte angesetzt werden, da ohne sie das Unternehmen nicht in
der Lage wäre, Chemikalien herzustellen oder zu verkaufen.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Erstattung von Testkosten zwischen
einem frühzeitigen Registranten und einem späteren Registranten erfolgt,
wären das Kriterium der Beherrschung einer Ressource und das Kriterium
des Bestehens künftigen wirtschaftlichen Nutzens nicht länger durch den
Betrag der Erstattung erfüllt (nicht der gesamte Betrag der
Gesamtkosten).
Wahrscheinlichkeit, dass der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließt
Der Stab ist der Ansicht, dass die Erfüllung dieses Kriteriums von
der Wahrscheinlichkeit aufsichtlicher Zustimmung abhängen würde sowie
von der Möglichkeit, die Kosten wieder einzubringen. Im Endeffekt wäre
die Einschätzung dieses Kriteriums eine Ermessensfrage.
Klassifizierung immaterieller Vermögenswerte und andere Ansatzkriterien
Die Stab hielt fest, dass die Klassifizierung immaterieller
Vermögenswerte und die anderen Ansatzkriterien von den folgenden
Faktoren abhängen würden:
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ob die Substanzen neue oder bestehende Substanzen sind, |
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ob die Testdaten von einem früheren Registranten erworben
wurden. |
Wenn neue Substanzen entwickelt und registriert werden, wären die
Registrierungskosten Teil der Entwicklungskosten und sollten als
selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn sie
alle Ansatzkriterien in IAS38.57 erfüllen.
Die Registrierungskosten eines selbsterzeugten immateriellen
Vermögenswerts wäre die Summe der Aufwendungen, die ab dem Datum
entstehen, zu dem der immaterielle Vermögenswert erstmalig die
Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38 erfüllen.
Die Kosten eines selbsterzeugten immateriellen Vermögenswerts würden
alle direkt zuzuschreibenden Kosten nach IAS 38.66 umfassen.
Wenn bestehende Substanzen registriert werden, Waren die Substanzen
bereits vor der Einführung der REACH-Verordnung auf dem Markt. Einige
Leitlinien von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weisen auf
alternative Sichtweisen hin:
Sichtweise 1: Diese Kosten sollten zum Zeitpunkt
ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden, da sie
Folgeentwicklungskosten zu einem bestehenden Produkt nach IAS 38.20
darstellen.
Sichtweise 2: Diese Kosten sollten als
selbsterzeugte immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden, wenn
sie die Ansatzkriterien in den Paragraphen 21, 22 und 57 von IAS 38
erfüllen.
Sichtweise 3: Diese Kosten sollten als separat
erworbene immaterielle Vermögenswerte ähnlich einer
produktspezifischen Lizenz angesetzt werden.
Der Stab ist der Ansicht, dass die Registrierungskosten für
bestehende Substanzen auch das Kriterium für einen Ansatz als
Vermögenswert erfüllen, unabhängig davon, welche der obigen Sichtweisen
eingenommen wird, also auch bei Sichtweise 1, und die Kosten nicht zum
Zeitpunkt ihres Anfallens als Aufwand erfasst werden müssen.
Der Stab seine Ausführungen mit der Ansicht, dass die
REACH-Einhaltungskosten die Ansatzkriterien für immaterielle
Vermögenswerte nach IAS 38 erfüllen. Der Stab ist der Ansicht, dass der
Sachverhalt nicht die Kriterien für eine Aufnahme auf die Agenda
erfüllt, da in den IAS ausreichend klare Kriterien für einen Ansatz als
immaterielle Vermögenswerte zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden
und keine eigene Interpretation entwickelt werden muss. Eine Abweichung
in der Praxis wird nicht erwartet. Der Vorschlag des Stabs für die
Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung ist in Anhang A von
Agendapapier 3 dargestellt.
Die Mitglieder von IFRIC wurden dann gebeten, die Analyse des Stabs
und seine Schlussfolgerungen zu kommentieren.
Ein IFRIC-Mitglied hielt fest, dass die Formulierung der
Agendaentscheidung so gelesen werden könnte, dass jegliche Kosten, die
einen Vermögenswert erhalten, aktiviert werden könnten. Das
IFRIC-Mitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass die Analogie zu
IAS 16.11 unangemessen sei. Die Bedenken gingen dahin, dass, wenn
IAS 16.11 auf andere Arten von Kosten per Analogie angewendet werde,
dieser Schluss auf andere Kosten ausgeweitet werden könnte, die aber
eigentlich als Aufwand erfasst werden sollten.
Ein anderes IFRIC-Mitglied brachte die Punkt auf, dass es einige
Verwirrung darüber gebe, was der Vermögenswert sei, dem die
Agendaentscheidung gewidmet sei. Sei es das Recht, in einem spezifischen
Rechtskreis tätig zu sein? Der Stab verdeutlichte, dass es ein Recht
sei, dass an eine bestimmte Substanz gebunden sei, und nicht das Recht,
geschäftlich tätig zu sein.
Es wurde weiterhin klargestellt, dass der Vermögenswert, auf den
Bezug genommen wird, die Registrierung der Substanz sei, nicht die
Entwicklung der Substanz.
Andere brachten die Frage nach dem Fehlen der Ausschließlichkeit in
Bezug auf das Recht auf. Andere IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass
sie Schwierigkeiten hätten, den Vermögenswert zu verstehen, weil die
Registrierung nicht den wirtschaftlichen Nutzen erhöhe, sie erhalte den
wirtschaftlichen Nutzen nur. Sind Vermögenswerte nur solche, die
wirtschaftlichen Nutzen erhöhen, oder können sie auch ausgeweitet werden
auf solche, die wirtschaftlichen Nutzen erhalten? Ein IFRIC-Mitglied
wies darauf hin, dass, wenn ein Unternehmen eine Substanz nicht
registriere, es keinen Nutzen haben würde, und ihm die Verwendung der
Substanz nicht länger gestattet wäre. Ein anderes IFRIC-Mitglied
antwortete darauf, dass dies auf das Erhaltungsargument zurückgehe (auf
das früher hingewiesen worden sei), und sie könne sich damit nicht
anfreunden.
Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass man mit dieser Frage in
Wahrheit zu klären versuche, ob das Prinzip aus IAS 38 für immaterielle
Vermögenswerte, die ein einzigartiges Recht gewähren, auf nicht
einzigartige Rechte angewendet werden kann (wie die
REACH-Einhaltungskosten). Dies sei eine andere Frage als die, die der
Stab in dem Agendapapier untersucht habe.
IFRIC traf keine Entscheidung, ob dieser Sachverhalt auf die Agenda
genommen werden solle. Der Stab wurde gebeten, weitere Untersuchungen zu
bestimmten Registrierungskosten vorzunehmen und allgemeine Anforderungen
für solche Kosten zu identifizieren, einschließlich der gegenwärtigen
Praxis für andere Registrierungskosten und in welchen Fällen diese
aktiviert würden. Der Stab wurde außerdem gebeten, zu verifizieren,
ob es Abweichung in der der Praxis gebe.
Die Ergebnisse dieser weiteren Untersuchungen werden auf der nächsten
IFRIC-Sitzung erörtert.
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Überprüfung der vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe von IFRIC Update veröffentlicht wurden |
IFRIC erörterte seine vorläufigen Agendaentscheidungen, die in der Novemberausgabe 2008 des IFRIC Update veröffentlicht worden waren.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse – Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
IFRIC bestätigte seine Sichtweise, dass der Sachverhalt am besten durch den Board gelöst werde und entschied, die Agendaentscheidung zu finalisieren.
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen – Mögliche Auswirkung der geänderten Fassungen von IFRS 3 und IAS 27 auf die Bilanzierung nach
der Equity-Methode
IFRIC erörterte im November 2008 vier Sachverhalte:
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1. Wie soll der erstmalige Buchwert einer Beteiligung, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, bestimmt werden? |
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2. Wie soll eine Werthaltigkeitsbeurteilung eines einer Beteiligung, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, zugrunde liegenden immateriellen
Vermögenswerts mit unbestimmter Nutzungsdauer durchgeführt werden? |
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3. Wie soll die Emission von Aktien eines Unternehmens, das nach der Equity-Methode bilanziert wird, bilanziert werden? |
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4. Wie soll ein Wechsel der Bilanzierung für Anteile, für die bislang die Equity-Methode und jetzt die Kostenmethode genutzt werden soll. bilanziert
werden? |
Zu den Sachverhalten 2 und 4 hatte sich IFRIC im November 2008 darauf verständigt, den Sachverhalt nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Diese
Entscheidung wurde von IFRIC bestätigt.
Der Stab setzte IFRIC davon in Kenntnis, dass der Stab des IASB ein Projekt aufnehme, in welchem Sachverhalte, die von Adressaten hinsichtlich des
Projekts zum zweiten Teil von Unternehmenszusammenschlüssen aufgeworfen wurden, untersucht werden. Die Sachverhalte 1 und 3 würden als Teil dieses Projektes
adressiert. Man erläuterte, dass einige der Sachverhalte als IFRICs, als Agendaentscheidungen oder als Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses des IASB
enden könnten.
Angesichts dieses Berichts entschied IFRIC, auch die Sachverhalte 1 und 3 seinem Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen, weil sie in einem gleichzeitig
laufenden Projekt des IASB angegangen würden.
Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente nach der überarbeiteten Fassung von IAS 32
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war, vorbehaltlich kleinerer
Änderungen an der Formulierung.
Regulierte Vermögenswerte und Schulden
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war, im Lichte der Entscheidung
des Boards, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu regulierten Geschäftstätigkeiten hinzuzufügen.
Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
IFRIC bestätigte die vorläufige Agendaentscheidung, die in der Novemberausgabe des IFRIC Update erschienen war.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten:
Bestimmung des Abzinsungssatzes
Der Stab stellte eine überarbeitete Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung zu dem Sachverhalt vor, die infolge eines Schreibens, das man von
dem Einreicher erhalten und mit dem man sich getroffen habe, erarbeitet worden war. Eine Mehrheit der IFRIC-Mitglieder war besorgt über das Signal, das
man mit der überarbeiteten Formulierung aussenden würde – dass die Sichtweise in der ursprünglichen Einreichung aufrechterhalten werden könne. Man kam
überein, in weiten Teilen zur ursprünglichen Formulierung zurückzukehren, aber auch die geänderte Faktenlage widerzuspiegeln.
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
IFRIC setzte die Sitzung mit der Erörterung verschiedener
Agendavorschläge fort, die seit der Sitzung im November 2008 eingegangen
sind.
IAS 7 Darstellung der Zahlungsströme – Festlegung von Zahlungsmitteläquivalenten
Der Stab stellte IFRIC einen Sachverhalt hinsichtlich der Definition
von Zahlungsmitteläquivalenten in IAS 7 vor. In der Anfrage wurde
gefragt, ob Geldmarktfonds, die leicht umwandelbar und nur unbedeutenden
Risiken unterworfen sind, Zahlungsmitteläquivalente seien.
Es war klar, dass die Frage dahin ging, ob ein Unternehmen die Anlage
zu prüfen und sicherzustellen hätte, dass alle zugrunde liegenden
Anlagen die Definition eines Zahlungsmitteläquivalents erfüllen, um zu
dem Schluss kommen zu können, dass der Geldmarktfonds ein
Zahlungsmitteläquivalent sei.
IFRIC erörterte diese Frage lebhaft, insbesondere die Frage, ob es
einem Unternehmen vorgeschrieben sein könnte, für die Einschätzung die
zugrunde liegenden Anlagen zu prüfen. Viele zeigten Bedenken
hinsichtlich der Leitlinien der SEC, deren Anwendung der Stab als
Ausgangspunkt vorschlug.
Der Vorsitzende bat den Stab schließlich, ein Papier zu entwickeln,
in dem ein Weg vorgeschlagen würde, die IFRS-Leitlinien näher an US-GAAP
zu bringen, da in diesem Bereich die Standards als im Wesentlichen
konvergiert anzusehen wären. Dies könne zu einer Agendaentscheidung
führen oder zu einem Vorschlag, IAS 7 zu ändern.
IAS 12 Ertragsteuern – Klassifizierung von Tonnagesteuern
IFRIC erörterte eine Anfrage mit der um Klarstellung gebeten worden
war, ob Tonnagesteuern als Ertragsteuern angesehen werden könnten. Dies
ist für die Gewinn- und Verlustrechnung wichtig, da Ertragsteuern
separat von anderen Aufwendungen dargestellt werden. Wenn Tonnagesteuern
keine Ertragsteuern seien, wären sie Teil der Veräußerungskosten, wenn
die Gewinn- und Verlustrechnung nach Funktion gruppiert ist.
Einige IFRIC-Mitglieder zeigten sich verwirrt, was mit Tonnagesteuer
gemeint sei und ob sie auf Fassungsvermögen oder auf tatsächlich
transportierten Gütern basiere. Darüber hinaus fragten einige, ob diese
Steuer statt Ertragsteuern und zusätzlich zu diesen erhoben würde. Viele
sahen Tonnagesteuern als eine Art Ertragsteuern. Andere wiesen darauf
hin, dass die Definition von Ertragsteuern in IAS 12 vorschreibe, dass
zu zahlende Steuern auf Nettoertragszahlen basieren müssten - dies sei
nach den Tatsachen der Einreichung nicht gegeben.
Nach einiger Diskussion wurde entscheiden, diesen Sachverhalt nicht
auf die Agenda zu nehmen, klarzustellen, was mit Tonnagesteuer in der
Einreichung gemeint sei und dass es keine Ertragsteuer sei, und einen
Hinweis aufzunehmen, dass es Erstellern freigestellt sei, Zwischensummen
einzufügen, um diese Steuer von anderen betrieblichen Aufwendungen zu
trennen.
IAS 16 Sachanlagen – Angabe von nicht genutzten Vermögenswerten und Anlagen im Bau
Der Stab führte in die Anfrage ein, in dem er hervorhob, dass die
Anfrage mehr Angaben zu vorübergehend nicht genutzten Vermögenswerten
und in Erstellung befindlicher Sachanlagen gelte. Es wurde darauf
hingewiesen, dass in IAS 16 Angabeempfehlungen hierfür enthalten seien
aber dass diese Leitlinien nicht verpflichtend seien.
Es war für die meisten IFRIC-Mitglieder klar, dass diese keine Bitte
um Interpretation sondern um Änderung des Standards sei. Es wurde
außerdem darauf hingewiesen, dass in IAS 1 bereits Angaben zu
bedeutenden Posten gefordert seien, die notwendig seien, um den
Abschluss zu verstehen, aber dass die Vorschriften Ermessensspielraum
ließen und weltweit eventuell nicht einheitlich angewendet würden.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
und stimmte den Formulierungsvorschlägen für die vorläufige
Agendaentscheidung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen –
Wagniskapitalkonsolidierungen und teilweise Nutzung der Fair-Value-Option
In dieser Anfrage ging es um eine Bitte zur Klarstellung der
Anwendung der Ausnahme vom Anwendungsbereich in IAS 32 für
Wagniskapital- und ähnliche Gesellschaften. Insbesondere ging es um eine
bestimmte Situation, in der eine Gruppe eine Wagniskapitalgesellschaft
als Tochtergesellschaft hat, die einen Anteil an einem Unternehmen hält
(und die mögliche Ausnahme von IAS 28 besteht), und auch Anteile an dem
Unternehmen durch eine andere Tochtergesellschaft hält. Muss das
Unternehmen bedeutenden Einfluss auf Grundlage der Gesamtinvestition
einschätzen und die Equity-Methode auf die Gesamtinvestition anwenden?
Dies löste eine lange Diskussion aus. Einige IFRIC-Mitglieder waren
der Meinung, dass die Gesamtinvestition die Buchungseinheit ist. Andere
waren der Meinung, dass die Einschätzung des bedeutenden Einflusses
unabhängig von der Anwendung der Equity-Methode sei (d.h. die
Gesamtinvestition wird für die Einschätzung des bedeutenden Einflusses
betrachtet, aber die Equity-Methode wird nur auf den Teil angewendet,
der nicht Wagniskapital ist).
Viele IFRIC-Mitglieder sahen die Formulierung in IAS 28 als
uneindeutig an und stimmten der Ansicht des Stabs nicht zu, dass in
IAS 28 eindeutig die Einschätzung der Gesamtinvestition der Gruppe und
und gegebenenfalls die Anwendung von Equity-Bilanzierung für die
Gesamtinvestition gefordert wird.
Es wurde während der Diskussion deutlich, dass die unterschiedlichen
Meinungen am Tisch auf eine Abweichung in der Praxis hindeuten könnten.
Die meisten IFRIC-Mitglieder schienen geneigt, eine Interpretation zu
dieser Frage zu entwickeln. Der Stab wurde gebeten, weitere
Untersuchungen vorzunehmen, eine Einschätzung der IFRIC-Agendakriterien
zu liefern und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Partizipationsrechte und Berechnung des Effektivzinssatzes
Der Stab wies darauf hin, dass der Einreichung ein ganz bestimmtes
Tatsachenmuster beigefügt worden sei, auf dessen Grundlage der Stab
seine Analyse vorgenommen habe, und bei dem gefragt worden war, ob das
Instrument (das an den Verlusten des Unternehmens teilnahm) IAS 39.A8
für nicht variabel verzinsliche Instrumente unterliegt.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da die Leitlinien in IAS 39.A8 anzuwenden und eindeutig seien. Obwohl
alle IFRIC-Mitglieder diesem Schluss zuzustimmen schienen, zeigten sich
einige besorgt über die getroffenen Annahmen, insbesondere, dass das
Instrument kein eingebettetes Derivat enthalte. Es wurde vereinbart, in
der abschließenden Formulierung für die vorläufige Agendaentscheidung
deutlich zu machen, dass die Annahme, dass das Instrument kein
eingebettetes Derivat enthält, als Tatsache betrachtet wird, und dass
das nicht gesonderte Eingehen auf diese Frage nicht bedeutet, dass IFRIC
diesem Schluss zustimmt.
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Klassifizierung nicht geglückter Kreditsyndizierungen
Der Stab stellte IFRIC ein zu analysierendes Tatsachenmuster vor. In
der Einreichung war gefragt worden, wie die Definitionen von Kategorien
auf Kredite angewendet werden sollten, die mit der Absicht einer
Syndizierung begeben worden waren, bei denen nicht Ausreichend
Zusagen von dritten Parteien gefunden werden konnten. Die Frage war, ob
der verbleibende Überschuss (d.h. der gescheiterte Teil der
Syndizierung) immer als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert
wird, oder ob es Umstände gibt, unter denen er als Kredite und
Forderungen klassifiziert werden kann.
IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Absicht, die
überschüssigen Kredite sofort oder auf kurze Sicht zu verkaufen immer
dazu führt, dass die Klassifizierung zu Handelszwecken gehalten richtig
sei.
Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Änderung an IAS 39 vom
Oktober 2008 gestattet, dass ein Unternehmen unter bestimmten Umständen
finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie zu Handelszwecken gehalten
umklassifizieren kann. Es wurde vereinbart, dass in der
Agendaentscheidung auf diese Tatsache hingewiesen werden soll.
IAS 41 Landwirtschaft – Annahmen zum Abzinsungssatz, der für Berechnungen des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird
In der Einreichung war gefragt worden, wie der Abzinsungssatz zu
bestimmen ist, der zu verwenden ist, wenn marktbestimmte Preise nicht
zur Verfügung stehen. Der Stab wies darauf hin, dass in IAS 41
Leitlinien für solche Situationen zur Verfügung gestellt würden.
Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC dem Vorschlag des Stabs zu,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
– Freiwillig vorausgezahlte Beiträge unter einer Mindestfinanzierungsvereinbarung
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da der Board bereits die vorgeschlagenen Änderungen auf seine Agenda
genommen hat und daher die Kriterien für eine Aufnahme auf die
IFRIC-Agenda nicht mehr erfüllt seien.
IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte – Bilanzierung von Kosten des Verkaufs
In der Einreichung wurde um Leitlinien gebeten, wie erstmalige
Verkaufs- und Marketingkosten, die bei der Errichtung von Immobilien
entstehen würden, zu bilanzieren seien. Nachdem IFRIC 15 herausgegeben
wurde, fallen nun viele Immobilienprojekte in den Anwendungsbereich von
IAS 18, der keine Leitlinien zu dieser Frage enthält.
Der Stab empfahl, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC der Empfehlung des Stabs zu. Es
wurde vereinbart, dass abschließende Leitlinien nicht bestimmte
Standards für Analogschlüsse hervorheben sollten, aber dass deutlich
gemacht werden solle, dass es genügend Leitlinien gebe, welche Kosten
nicht für eine Aktivierung in Frage kommen.
Der Vorsitzende schloss diesen Teil der Sitzung mit
der Bemerkung, dass in den letzten Monaten die Qualität
der Einreichungen abgenommen habe und dass einige von
ihnen nicht eindeutig sein und/oder nicht genügend
durchdacht seien. Der Vorsitzende gab der Hoffnung
Ausdruck, dass sich das in Zukunft wieder ändern werde.
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Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über den
Fortschritt der Aktivitäten von IFRIC und hielt fest, dass seit der
letzten Sitzung zwei Interpretationen veröffentlicht worden seien. Alle
anderen Themen auf der Liste seien auf dieser Sitzung erörtert worden.
Der Vorsitzende fügte hinzu, dass jegliche Fragen, die sich für IFRIC
aus der Überprüfung der Einführung von Unternehmenszusammenschlüsse II
ergeben würden, IFRIC auf der Sitzung im Mai 2009 vorgestellt werden
würden.
Damit endete der öffentliche Teil der Sitzung.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder
endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |