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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 16.-20. März 2009

 

Montag, 16. März 2009 (nur vormittags)

bullet Gemeinsame Sitzung des IASB mit der Europäischen Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG)
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009:
bullet IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate – Anwendungsbereich von IFRS 3
bullet IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Änderungen an der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten kann
bullet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge über Unternehmenszusammenschlüsse
bullet IFRIC – Aktueller Stand

Dienstag, 17. März 2009

bullet Aktuelles zu Finanzinstrumenten
bullet Erlöserfassung

Mittwoch, 18. März 2009

bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bullet Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt
bullet Bericht von der Sitzung des Standardbeirats im Februar 2009
bullet Bericht von der Sitzung der Gruppe der Analystenvertreter im Februar 2009

Donnerstag, 19. März 2009

bullet IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen)
bullet Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen
bullet Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit
bullet Versicherungsverträge – Phase II
bullet Eigen- und Fremdkapital
bullet Emissionshandelsprogramme
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Freitag, 20. März 2009 (nur vormittags)

bullet Rahmenkonzept Phase C: Bewertung
bullet Restanten (sofern erforderlich)

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Montag
bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie demnächst hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 23.-24. März 2009

 

Montag, 23. März 2009 (nur nachmittags)

bullet Übersicht über das Arbeitsprogramm
bullet Darstellung des Abschlusses
bullet Konsolidierung / Ausbuchung

Dienstag, 24. März 2009

bullet Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt
bullet Rahmenkonzept
bullet Dynamische Risikovorsorge
bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

bullet Montag
bullet Dienstag

 

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
16.-20. März 2009

 

Montag, 16. März 2009

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen kurzen Überblick über den Status des jährlichen Verbesserungsprojekts gab. Es wurde darauf hingewiesen, dass folgende Sachverhalte, die Gegenstand des Prozesses sind, noch nicht geklärt wurden:

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2006-2007: 1 Sachverhalt (Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS)
bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009: 3 Sachverhalte
bullet Zwei neue Sachverhalte, die als Entwurf ED/2009/1 Überarbeitungen nach Einführung von IFRIC-Interpretationen (Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IFRIC 16) veröffentlicht wurden
bullet IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate – Anwendungsbereich von IFRS 3 (wie 2008 überarbeitet)
bullet IFRIC 16 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Änderungen an der Beschränkung, welches Unternehmen das Sicherungsinstrument halten kann

 

Das Ziel dieser Sitzung war, den ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2006/2007, einen ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2008/2009 und die Vorschläge aus dem Entwurf ED/2009/1 abschließend zu erörtern.

 

Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS

 

Nach den Vorschlägen würden von einem Unternehmen Angaben verlangt, wenn es nicht die explizite und uneingeschränkte Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses gefordert leisten würde.

 

Der Stab schlug vor, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Der Board stimmte dem zu.

 

Entwurf ED/2009/1: Anwendungsbereich von IFRIC 9 und IFRS 3

 

Der Stab wies darauf hin, dass mit den Vorschlägen Verträge mit eingebetteten Derivaten, die im Rahmen eines Zusammenschlusses von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle oder bei Gründung eines Joint Ventures erworben wurden, aus dem Anwendungsbereich von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate ausgeschlossen würden. Die Änderung wurde notwendig, weil die Definition eines Unternehmenszusammenschlusse nach IFRS 3 im Rahmen der Überarbeitung 2008 geändert wurde.

 

Der Stab wies weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen eingegangen sei und dass nur in einer Stellungnahme der Wunsch geäußert worden war, diese Ausnahme auf Beteiligungen in assoziierten Unternehmen auszuweiten. Der Stab empfahl, die Ausnahme vom Anwendungsbereich nicht auszuweiten, da das Erhalten bedeutenden Einflusses nicht dasselbe sei wie das Erhalten von Kontrolle.

 

Der Board kam überein, mit den Vorschlägen vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen fortzufahren.

 

Entwurf ED/2009/1: Streichung einer Beschränkung hinsichtlich der Sicherungsinstrumente in IFRIC 16

 

Nach den Vorschlägen würde eine derzeit in IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb enthaltene Beschränkung wegfallen, nach der bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb kein Instrument als Sicherungsinstrument designiert werden darf, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb gehalten wird, der abgesichert wird.

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen dieser Vorschlag unterstützt worden sei. Viele Anwender jedoch äußerten Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2008, da die Möglichkeit von Rückdatierungen bieten würde, ohne dass sachgerechte (und erforderliche) Sicherungsdokumentationen zu dem Zeitpunkt existiert hätten.

 

Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf ein Datum des Inkrafttretens am 1. Juli 2009; frühere Anwendung ist zulässig. Es wurde weiterhin vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen deutlich gemacht werden solle, dass die Änderung nicht die Möglichkeit der Rückdatierung von Sicherungsbeziehungen zulassen würde.

 

IAS 39.2(g) – Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge in Unternehmenszusammenschlüssen

 

Der Stab führte in dieses Thema ein, indem er darauf hinwies, dass in fast allen Stellungnahmen zum Entwurf zum jährlichen Verbesserungsprojekt 2008 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen worden war. Mit den Vorschlägen würde deutlich gemacht, dass nur Termingeschäfte, die während eines Unternehmenszusammenschlusses eingegangen werden, für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich in Frage kämen. Die meisten Stellungnehmenden stimmten einer Ausnahme von Termingeschäften zu.

 

In vielen Stellungnahmen war gebeten worden, die Ausnahme auf Optionsgeschäfte auszuweiten. Der Stab wies darauf hin, dass Optionsgeschäfte nicht bindend sind. Daher ist der Stab der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, Optionsgeschäfte auszuschließen.

 

Des Weiteren empfahl der Stab, die Ausnahme nicht auf synthetische Termingeschäfte auszuweiten (Kombination einer Put- und einer Call-Option mit gleichem Volumen, gleicher Laufzeit und gleichem Ausübungspreis). Die Begründung hierfür war, dass eine solche Kombination theoretisch zwar einem Termingeschäft entspreche, dass es aber viele andere geschäftliche Erwägungen gebe, die dazu führen könnten, dass eine Partei die Option nicht nutzen würde.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er Formulierungen geändert habe, um klarzustellen, dass ein Termingeschäft eine "normale" Laufzeit haben müsse, um für die Ausnahme in frage zu kommen.

 

Schließlich empfahl der Stab, Vorschläge aus den Stellungnahmen hinsichtlich einer Ausweitung der Ausnahme auf Joint Ventures und Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nicht zu übernehmen, da diese keine Unternehmenszusammenschlüsse seien.

 

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

 

 

bullet IFRIC – Aktueller Stand

 

Die IFRIC-Koordinatorin stellte dem Board kurz den Aktuellen Stand der Tätigkeiten von IFRIC vor und wies darauf hin, dass IFRIC in jüngster Zeit verschiedene vorläufige Agendaentscheidungen abgeschlossen und einige neue veröffentlicht habe.

 

Die überarbeiteten Versionen von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse nach IFRS, die im Januar 2008 herausgegeben worden waren, hätten bei den Anwendern zu einiger Verwirrung hinsichtlich der Anwendung von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen geführt. Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass diese Fragen zu IAS 28 auf einer späteren Sitzung als Gesamtpaket vorgestellt würden.

 

Der Board wurde des Weiteren davon in Kenntnis gesetzt, dass IFRIC derzeit keine weiteren Interpretationen auf der Agenda habe.

 

 

Dienstag, 17. März 2009

 

bullet Aktuelles zu Finanzinstrumenten

 

(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)

 

Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.

 

Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:

 

bullet zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und
bullet Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere).

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff Position, FSP) demnächst erscheinen würden.

 

Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:

 

bullet 1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist.
bullet 2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen stammen, es sei den,
bullet es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder
bullet es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert.

 

Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.

 

Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.

 

Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht ignoriert werden sollten.

 

Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der Faktoren ist also nicht abschließend).

 

Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)

 

Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und angesetzt werden, geändert wird.

 

Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das Wertpapier halten kann.

 

Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen übertragen.

 

Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden muss.

 

Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu hegen.

 

Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde entnehmen können.

 

Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.

 

Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten, bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den 19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board, dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30 Tagen haben solle.

 

 

bullet Erlöserfassung – Bewertungsfragen

 

(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)

 

Das Ziel dieser Sitzung lag darin, dass der Board vorläufige Entscheidungen zu den Hauptfragen in Bezug auf die Bewertung von Rechten in Verträgen treffen sollte. Insbesondere wurde der Board gebeten, zu erwägen, wie die Rechte in einem Vertrag zu bewerten sein sollten, wenn der Betrag der Gegenleistung, die durch den Kunden zu leisten ist,

 

bullet deutlich vor oder nach der Leistung durch das Unternehmen erfolgt (Zeitwert des Geldes),
bullet unsicher ist oder
bullet unbar erfolgt.

 

Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes

 

Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies, dass bei der Entwicklung des vorgeschlagenen neuen Erlöserfassungsmodell die Boards aus Einfachheitsgründen den Zeitwert des Geldes unberücksichtigt gelassen hätten. Die Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag könne jedoch ein Finanzierungselement beinhalten. Der Stab bat den Board, zu erwägen, ob und wie der Buchwert der Nettoposition eines Unternehms aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes widerspiegeln solle.

 

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

 

bullet a. Konzeptionell gesehen sollte der Buchwert der Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes widerspiegeln.
bullet b. Praktisch gesehen müsse der Buchwert der Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes nur widerspiegeln, wenn die Zahlung der Gegenleistung durch den Kunden und die Leistung des Unternehmens rund ein Jahr oder mehr auseinander lägen.
bullet c. Der Diskontierungssatz, der verwendet wird, um den Zeitwert des Geldes widerzuspiegeln, sollte der Satz sein, zu dem das Unternehmen und sein Kunde unabhängig von der Erbringung der Leistung nach dem Vertrag eine Finanzierungstransaktion abgeschlossen hätten.
bullet d. Der Zinsertrag oder der Zinsaufwand aus der Nettoposition sollte als teil des Erlöses dargestellt werden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass konzeptionell gesehen der Buchwert der Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes widerspiegeln sollte. Ein paar Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass das Konzept richtig sei; es sei nur eine Frage von Wesentlichkeit, ob es Auswirkungen auf den Abschluss gebe.

 

In Antwort auf die Frage, wann der Zeitwert des Geldes widergespiegelt werden solle, stimmte der Board der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass der Board die Umstände festlegen solle, unter denen ein Unternehmen den Zeitwert des Geldes widerspiegeln solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Ansicht, dass der Zeitwert des Geldes in Abhängigkeit von der Wesentlichkeit widergespiegelt werden solle. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass die Frage, ob der Zweitwert des Geldes wesentlich sei, nicht nur von der Zeit abhänge sondern auch vom Zinsniveau. Ein Boardmitglied ergänzte, dass der Board Bilanzierung nach dem Alles-oder-Nichts-Ansatz vermeiden solle.

 

Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzige Möglichkeit, zu beurteilen, ob etwas wesentlich sei, darin liege, die Zahlen zu berechnen. Dieses Boardmitglied wäre daher dafür, dass ein Modell in der Art von IAS 39.A79 angewendet würde, nach dem kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet werden können, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich ist. Andere Boardmitglieder stimmten dem Konzept zu und baten den Stab, Leitlinien zu entwickeln, wie Wesentlichkeit auf dieser Grundlage angewendet werden könne.

 

Der dritte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des Geldes angesprochen wurde, war die Frage, welcher Zinssatz verwendet werden solle. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass der Diskontierungssatz der Satz sein sollte, zu dem das Unternehmen und sein Kunde eine Finanzierungstransaktion abgeschlossen hätten. Es wurden jedoch eine Reihe von Bedenken hinsichtlich des Detaillierungsgrads erhoben, der in den vom Stab entwickelten Leitlinien zu finden sei. Der Stab wurde gebeten, jegliche Leitlinien zu diesem Thema eher allgemeiner zu halten.

 

Der letzte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des Geldes angesprochen wurde, war, wie dies Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes im Abschluss dargestellt werden solle. Der Board ließ verlauten, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses abgehandelt werden solle.

 

Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen

 

Der Stab stellte das zweite Papier vor, in dem er darauf hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der Board angenommen habe, dass der Betrag der zugesagten Kundengegenleistung fix sei. In vielen Verträgen sei der Betrag der zugesagten Gegenleistung jedoch unsicher.

 

Der Stab empfahl folgendes:

 

bullet a. Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis der Betrag an Kundengegenleistung, den das Unternehmen vom Kunden zu erhalten erwartet. Die erwartete Gegenleistung ist die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das Unternehmen der Kundengegenleistung.
bullet b. Nach Vertragsbeginn sollte das Unternehmen die Bewertung der Rechte aktualisieren, um den gegenwärtigen Transaktionspreis widerzuspiegeln. Änderungen im Transaktionspreis sollten allen Erfüllungsverpflichtungen zugewiesen werden. Daher erfasst das Unternehmen diese Änderungen nur insoweit in der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich auf erfüllte Erfüllungspflichten beziehen.

 

Der Stab stellte dem Board dann eine Reihe von Fragen, die der Board bei Erwägung der Empfehlungen bedenken sollte.

 

Frage 1

 

bullet Stimmt der Board zu, dass bei Vertragsbeginn der Transaktionspreis der Betrag an Kundengegenleistung ist, den das Unternehmen vom Kunden zu erhalten erwartet (also die wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das Unternehmen der Kundengegenleistung)?

 

Frage 2

 

bullet Stimmt der Board zu, dass nach Vertragsbeginn die Bewertung der Rechte aktualisiert werden sollte, um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln?

 

Frage 3

 

bullet Wenn die Bewertung der Rechte aktualisiert wird, um Änderungen im Transaktionspreis widerzuspiegeln, stimmt der Board dann zu, dass die Änderungen im Transaktionspreis den Erfüllungsverpflichtungen zugewiesen werden? Demnach erfasst ein Unternehmen diese Änderungen nur insoweit in der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich auf erfüllte Erfüllungspflichten beziehen.

 

Frage 4

 

bullet Ist der Board der Meinung, dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung von Erlösen zu minimieren? Wenn ja, stimmt der Board zu, dass die Gesamterlöse auf den Betrag feststehender Gegenleistung beschränkt werden sollte?

 

Frage 5

 

bullet Ist der Board der Meinung, dass Änderungen im Transaktionspreis sollten allen Erfüllungsverpflichtungen im Vertrag zugewiesen werden sollten? Wenn nicht, auf welcher Grundlage sollten einige Erfüllungspflichten von der Zuweisung von Änderungen im Transaktionspreis ausgenommen werden?

 

Der Board stimmte den Fragen 1, 2 und drei generell zu.

 

Als Reaktion zu Frage 4 widersprach der Board der Empfehlung des Stabs, dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung von Erlösen zu minimieren. Ein Boardmitglied fragte, wo sich dieses Konzept im Rahmenkonzept fände.

 

Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der erwartete Wert bereits die Gegenleistungen aus dem Angebot enthielten und stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs nicht; sie waren also der Ansicht, dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung nicht beschränkt werden sollte.

 

In Hinblick auf Frage 5 drückten eine Reihe von Boardmitgliedern Bedenken hinsichtlich der Vorschläge aus; ein Boardmitglied bat den Stab sogar darum, die Prinzipien zu benennen, die sie anwendeten. Nach einiger Diskussion wurde der Stab gebeten, diesen Sachverhalt später als Teil einer zukünftigen Diskussion zu segmentierenden Transaktionen noch einmal vorzutragen.

 

Unbare Gegenleistungen

 

Der Stab führte in das Dritte Papier ein, in dem er darauf hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der Board von Verträgen ausgegangen sei, bei denen die Kundengegenleistung bar erfolgt. Gegenleistungen könnten aber auch in Form von Gütern, Dienstleistungen oder anderen unbaren Gegenleistungen erfolgen.

 

Der Stab empfahl folgendes in Bezug auf unbare Gegenleistungen:

 

bullet Ein Unternehmen bewertet seine Rechte auf unbare Gegenleistungen mit dem beizulegenden Zeitwert der zugesagten Gegenleistung, es sei denn, der beizulegende Zeitwert der zugesagten Gegenleisung kann nicht verlässlich bestimmt werden oder dem Vertrag fehlt es an wirtschaftlicher Substanz.
bullet Wenn der beizulegende Zeitwert der unbaren Gegenleisung nicht verlässlich bestimmt werden kann aber der Vertrag wirtschaftlichen Gehalt aufweist, bewertet das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung indirekt anhand des beizulegenden Zeitwerts der Güter und Dienstleistungen, die anstelle der Gegenleistung zugesagt wurden.
bullet Ein Vertrag, in dem Güter oder Dienstleistungen gegen Güter oder Dienstleistungen getauscht werden, die von ähnlicher Art sind, ist kein Erlös generierender Vertrag, wenn es dem Vertrag an wirtschaftlicher Substanz mangelt.
bullet Ein neuer Standard zu Erlösen sollte keine gesonderten Leitlinien für besondere Tauschaktionen unbarer Art enthalten (beispielsweise gegenseitige Kreditgewährung oder Austausch von Werbeleistungen).

 

Das Board stimmte zu, dass im Prinzip ein unternehmen seine Rechte auf unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert der zugesagten Gegenleistung bewerten sollte. Der Board stimmte auch der zweiten Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn der beizulegende Zeitwert der unbaren Gegenleistung nicht verlässlich bewertet werden kann aber der Vertrag wirtschaftliche Substanz aufweist, das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung indirekt anhand des beizulegenden Zeitwerts der Güter und Dienstleistungen bewertet, die anstelle der Gegenleistung zugesagt wurden.

 

In Antwort auf eine Frage, ob der Standard zu Erlösen Leitlinien dazu enthalten solle, wann der beizulegenden Zeitwert eines erhaltenen Vermögenswerts verlässlich trotz fehlender vergleichbarer Markttransaktionen bewertet werden kann, äußerte der Board die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts adressiert werden solle.

 

Der Board erörterte, ob es einem Unternehmen gestattet sein solle, Erlöse aus einem Vertrag über einen Austausch ähnlicher Güter oder Dienstleistungen zu erfassen. Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, wie dies in der Praxis anzuwenden sein könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass es bereits einige Leitlinien in IAS 16 gebe. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass, wenn das Unternehmen in der gleichen Lage vor und der Transaktion sei, kein Erlös erfasst werden sollte. Ein anderes Boardmitglied bat den Stab, zu erläutern, was er mit dem Ausdruck "ähnlich" meine. Nach der Diskussion stimmte der Stab zu, dass er den Sachverhalt noch weiter untersuchen müsse. Man werde ihn dem Board zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vortragen. Es wurden keine abschließenden Entscheidungen getroffen.

 

 

Mittwoch, 18. März 2009

 

bullet Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinung des Boards zu folgenden Themen:

 

bullet Darstellung der Neubewertungskomponente
bullet Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze
bullet Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz
bullet Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber
bullet Zurechnung zu Dienstleistungsperioden
bullet Pläne mit Risikoteilung
bullet Definition von kurz- und langfristig
bullet Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen

 

Darstellung der Neubewertungskomponente

 

Der Board hatte auf früheren Sitzungen entschieden, dass alle Änderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen seien, dass die Änderung in eine Beschäftigungs-, eine Finanzierungs- und in eine Neubewertungskomponente aufzuspalten sei und dass die Neubewertungskomponente noch zu definieren sei.

 

Der Stab machte folgende Vorschläge:

 

bullet Es ist den Unternehmen erlaubt, die Neubewertungskomponente in einer Ausweiszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen oder die Neubewertungskomponente aufzuspalten und in mehreren Ausweiszeilen darzustellen.
bullet Es ist den Unternehmen verboten, den tatsächlichen Gewinn aus Planvermögen in der Darstellung des vollständigen Einkommens aufzuspalten.
bullet IAS 1 wird dahingehend geändert, dass es Unternehmen gestattet ist, eine Zwischensumme auszuweisen, die den Gewinn vor Steuern und den spezifizierten Neubewertungskomponenten darstellt (Neubewertungskomponenten könnten also "vor Steuern" dargestellt werden).

 

Der Stab stellte dem Board auch mögliche Beispiele zur Verfügung, wie die Vorschläge in der Darstellung des vollständigen Einkommens genutzt werden könnten.

 

Die Vorschläge führten zu nicht unerheblicher Verwirrung und Diskussion unter den Boardmitgliedern - dabei ging es nicht nur um die Neubewertungskomponente sondern um alle Aspekte der Aufgliederung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass frühere Entscheidungen noch einmal überdacht werden müssten.

 

Anderen war nicht klar, wofür die Neubewertung steht. Viele zeigten sich besorgt ob des Vorschlags, eine Darstellung "vor Steuern" für die Neubewertungskomponente zuzulassen. Einige Boardmitglieder hoben außerdem hervor, dass die Vorschläge mit dem Ergebnis des Projekts zur Darstellung interagieren würden.

 

Der Vorsitzende schlug vier weitere Ansätze für die Lösung des Sachverhalts und das Eingehen auf die Bedenken der Boardmitglieder vor, die verpflichtend anzuwenden wären:

 

bullet 1. nur eine Ausweiszeile
bullet 2. Pensionen sind in zwei Ausweiszeilen aufzuspalten
bullet a. Dienstzeitaufwand
bullet b. alle anderen Veränderungen
bullet 3. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten werden
bullet a. Dienstzeitaufwand
bullet b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung
bullet c. alle anderen Veränderungen
bullet 4. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten werden
bullet a. Dienstzeitaufwand
bullet b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung und erwartete Rendite oder berechneter Zins auf das Planvermögen
bullet c. alle anderen Veränderungen

 

Der Board einigte sich entgegen der Empfehlung des Stabs auf Variante 3 (durch Abstimmung).

 

Der Board entschied außerdem per Mehrheitsentscheid, eine Darstellung "vor Steuern" für die Komponente "alle anderen Veränderungen" zuzulassen und erkannte an, dass dies Regeln für die Steuerzuweisungen erfordere. Der Stab wies darauf hin, dass der demnächst erscheinende Entwurf zur Ertragsteuern einige der Probleme der Steuerzuweisung adressieren würde.

 

Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

 

Der Board wurde gebeten, zu entscheiden, als was die Auswirkungen von Erfüllungen, Plankürzungen und der Vermögenswertobergrenze klassifiziert werden sollen (Beschäftigung, Finanzierung, Neubewertung).

 

Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Erfüllungen als Teil der Neubewertungskomponente klassifiziert werden sollten. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Plankürzungen als Teil der Beschäftigungskomponente klassifiziert werden sollten. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze als Teil der Neubewertungskomponente klassifiziert werden sollten. Der Board stimmte dem zu.

 

Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, dass die Anwender mehr Leitlinien zur Bestimmung des Abzinsungssatzes erbeten hätten - besonders wenn die Anleihen als hochwertig angesehen werden können und ein Markt als tief.

 

Einige Boardmitglieder äußerten gezielte Fragen zu fachliche Einzelheiten bei Bestimmung des Abzinsungssatzes. Es herrschte die allgemeine Meinung, dass der Board sich nur des Abzinsungssatzes annehmen könne, wenn er sich auch der Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen annehme - dies liegt nicht im Umfang dieser Phase des Pensionsprojekts.

 

Der Stab machte folgende Vorschläge:

 

  1. Die Veränderung des Abzinsungssatzes wird nicht untersucht.
  2. IAS 19 wird nicht geändert, um die Verwendung eines nicht beobachtbaren Satzes zu gestatten.
  3. IAS 19 wird geändert, um mehr Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie bestimmt werden kann, ob ein Markt tief ist.
  4. Es werden keinen Leitlinien zur Bestimmung, ob eine Index von Unternehmensanleihen hochwertig ist, aufgenommen.

 

Der Board stimmte den Punkten 1, 2 und 4 zu und lehnte Empfehlung 3 ab.

 

Der Vorsitzende bat den Stab, die Anwender um ihre Meinung zu fragen (insbesondere Aktuare), was ein sachgerechter Abzinsungssatz ist, den der Board verwenden kann, wenn er sich künftig der Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen annimmt.

 

Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber

 

Der Stab schlug vor, Erstellern eine pauschale Ausnahme für Pläne mehrerer Arbeitgeber zu gewähren. Das würde dazu führen, dass solche Pläne als beitragsorientiert klassifiziert würden. Diese Ausnahme sollte jedoch zusätzliche Angaben mit sich bringen. Der Stab hielt fest, dass er der Meinung sei, dass eine Bilanzierung als leistungsorientiert auf solche Pläne nicht sinnvoll angewendet werden könne.

 

Die Boardmitglieder hatten Sorgen hinsichtlich des Missbrauchspotenzials einer pauschalen Ausnahme.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu.

 

Zurechnung zu Dienstleistungsperioden

 

Der Stab fragte den Board, ob erwartete zukünftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden sollten, wenn bestimmt wird, ob einen Leistungsformel, die in gegenwärtigem Gehalt ausgedrückt wird, in späteren Jahren zu einem wesentlich höheren Grad an Leistungen führt. Die Boardmitglieder sahen keinen Unterschied zwischen der Leistungsformel, die in späteren Jahren zu einem höheren Grad an Leistungen führt oder der Gehaltsprojektion – beide hätten Auswirkungen auf den absoluten Betrag.

 

Der Stab empfahl, dass IAS 19 verdeutlicht werden sollte, um klarzustellen, dass künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden müssen, wenn die Erfüllung der Anforderungen aus IAS 19.67 beurteilt wird.

 

Pläne mit Risikoteilung

 

Der Stab fragte den Board, ob die Bilanzierungsanforderungen für Pläne mit Risikoteilung oder mit bedingten Indexmerkmalen verdeutlicht werden sollten.

 

Der Stab empfahl, dass die Formulierungen in IAS 19 geändert werden sollten, um deutlich zu machen, dass solche Merkmale in der Bewertung der Verpflichtung widergespiegelt werden sollten. Der Board stimmte dem zu.

 

Definition von kurz- und langfristig

 

Der Board bestätigte seine Ansicht, dass das unterscheidende Merkmal zwischen lang- und kurzfristigen Leistungen die Erwartung des Unternehmens sei, wann die Erfüllung einer Leistung fällig wird. Die Paragraphen in der Grundlage für Schlussfolgerungen werden insofern geändert, dass die Formulierungen gestrichen werden, die für Verwirrung gesorgt hatten.

 

Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen

 

Der Stab erläuterte, dass die Anwender um eine Klarstellung gebeten hatten, wie Steuern, die durch den Plan selbst zu zahlen sind, widergespiegelt werden sollen: als Teil der versicherungsmathematischen Annahmen oder als Teil der Rendite aus dem Planvermögen? Einige Anwender seien der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 19 so zu lesen seien, dass ein Unternehmen sie als Teil der Rendite aus dem planvermögen zu behandeln habe. Der Stab äußerte die Ansicht, dass bei Behandlungsmethoden akzeptable sei, solange die Steuern nicht doppelt oder gar nicht erfasst würden.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich verwirrt hinsichtlich der Art von Steuern, über die der Stab spreche. Andere äußerten Bedenken hinsichtlich der Bilanzierung von Verwaltungskosten, die der Stab als analoges Beispiel genannt hatte. Der Stab wurde gebeten, das Thema der Verwaltungskosten auf einer späteren Sitzung noch einmal vorzutragen.

 

Hinsichtlich der Steuerfrage stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

 

bullet Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung der Boardmitglieder zu bestimmten Aspekten des Projekts zur umfassenden Prüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erfragen. Dieses Projekt wurde sowohl vom FASB als auch vom IASB der Agenda hinzugefügt, und zwar im November bzw. im Dezember 2008. Der Board wurde nicht um formelle Entscheidungen gebeten.

 

Der Stab erörterte die möglichen Zielsetzungen dieses Projekts. Der Stab schlug vor, das folgende Projektziel zu definieren: Verbesserung der Nützlichkeit der Berichterstattung über Finanzinstrumente für Anwender. Der Board deutete Zustimmung zu dieser Zielsetzung an.

 

Mit einer Mehrheit von neun zu fünf bestätigte der Board seine Ansicht, dass das langfristige Ziel konzeptionell die Fair-Value-Bewertung aller Finanzinstrumente sein müsse, dass aber kurzfristig ein gemischtattributiges Modell sachgerecht ist.

 

Der Stab versuchte dann, die Grenze zu ziehen zwischen dem, was zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, und dem, was auf einer anderen Grundlage bewertet wird (voraussichtlich fortgeführte Anschaffungskosten).

 

Der Board diskutierte ob die Absicht der Geschäftsführung (oder das "Geschäftsmodell") ein angemessenes Unterscheidungsmerkmal sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass dies nicht der Fall sei. Viele Boardmitglieder neigten der Ansicht zu, dass die Merkmale eines Finanzinstruments bei der Wahl eines Bewertungsattributs wichtig sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass es nicht nur ein Kriterium für die Wahl des Bewertungsattributs geben könne.

 

 

bullet Bericht von der Sitzung des Standardbeirats im Februar 2009

 

Der Standardbeirat tagte am 23. und 24. Februar 2009. Die Beobachter von Deloitte haben inoffizielle Mitschriften angefertigt, deren Übersetzung Sie hier finden: 23. Februar 2009, 24. Februar 2009.

 

Der Direktor für fachliche Aktivitäten gab einen kurzen Überblick über die Sitzung des Standardbeirats.

 

Es wurde hervorgehoben, dass dies die erste Sitzung des neu strukturierten SAC gewesen sei. Der SAC erörterte den Arbeitsplan des IASB und schlug vor, der Finanzmarktkrise, der Konvergenz und den Projekten zum Rahmenkonzept Priorität einzuräumen.

 

Ein Boardmitglied merkte an, dass der SAC im Februar offizielle Entscheidungen zu einigen Sachverhalten getroffen habe – das Boardmitglied war der Meinung, dass dies nicht in der Befugnis des SAC liege. Der Vorsitzende griff ein und stellte fest, dass dies keine offiziellen Entscheidungen gewesen seien sondern allein der Positionsfeststellung der einzelnen Mitglieder gegolten habe.

 

Weiterhin sei der SAC überein gekommen, einen eigenen Agendaausschuss einzurichten.

 

SAC-Mitglieder hätten außerdem darum gebeten, die Sitzungen weniger fachlich und mehr strategisch auszugestalten. Es wurde außerdem um mehr Meinungsäußerungen von den Boardmitgliedern gebeten, die bei SAC-Sitzungen anwesend seien.

 

 

bullet Bericht von der Sitzung der Gruppe der Analystenvertreter am 25. Februar 2009

 

Eines der Boardmitglieder, das bei der Sitzung der Gruppe der Analystenvertreter (Analyst Representative Group, ARG) zugegen war, gab einen kurzen mündlichen Überblick über die erörterten Themen.

 

Es wurde festgehalten, dass die Analysten ein umfassendes Projekt zu Angaben unterstützten. Des Weiteren zeigten sich die Analysten besorgt über die Diskussionen über hinsichtlich der dynamischen Risikovorsorge, da dies zu Ergebnisglättung führen würde. Die Analysten empfahlen dem Board außerdem, das Projekt zum Ergebnis je Aktie nicht weiter zu verfolgen, bis andere damit, im Zusammenhang stehende Projekte des Boards abgeschlossen seien. Schließlich erörterte die ARG bestimmte Aspekte des Diskussionspapiers zur Darstellung des Abschlusses.

 

 

Donnerstag, 19. März 2009

 

bullet IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen)

 

Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er den Board davon in Kenntnis setzte, dass dies die 42. Sitzung sei, auf der dieses Thema erörtert werde. Die Zielsetzung dieser Erörterung bestünde darin, zu entscheiden, ob es eine Notwendigkeit zu einer erneuten Veröffentlichung der überarbeiteten Vorschlägen für einen IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmens (Non-publicly Accountable Entities, NPAEs) aufgrund der im Zuge der vom Board an dem im Februar 2007 herausgegebenen Standardentwurf getätigten Änderungen gebe.

 

Der Empfehlung des Stabs zufolge sei keine erneute Veröffentlichung erforderlich.

 

Der Board diskutierte, ob es erforderlich sei, den überarbeiteten Entwurf aufgrund der an diesem während der erneuten Diskussionen im Board erfolgten Änderungen erneut zu veröffentlichen. Der Board erwog die Art der erfolgten Änderungen anhand der Leitlinien für eine erneute Veröffentlichung nach dem Handbuch für die Verfahrensweise des IASB, das von den Treuhändern der IASC-Stiftung verabschiedet worden war.

 

Der Board entschied einstimmig, dass eine erneute Veröffentlichung nicht erforderlich sei.

 

Der Board bat den Stab um die Ausarbeitung eines Plans für die Umsetzung und die Überarbeitung des Standards nach dessen Herausgabe. In dem Plan sollte ausgeführt werden, (a) wie man mit Sachverhalten umgehen solle, die unweigerlich im Zuge der erstmaligen Anwendung des neuen Standards durch Unternehmen in der Welt auftauchten, und (b) wie man den Standard auf dem Laufenden halten solle, v.a. angesichts der Änderungen an den vollen IFRS, die nach dem aktuellen Arbeitsplan des IASB erwartet werden.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob Adressaten untersagt sei, Sachverhalte in Bezug auf den NPAE an das IFRIC zu verweisen. Der Vorsitzende stellte fest, dass dieser Sachverhalt später im Rahmen einer geschlossenen Sitzung adressiert werde. Ein anderes Boardmitglied gab zu Protokoll, dass ungeachtet dessen, was dort entschieden werde, man es zurück vor den gesamten Board bringen müsse, um den Prozess formal einzuhalten.

 

Der Board erörterte sodann die Reaktionen auf seine vorläufige, im Januar 2009 getroffene Entscheidung, wonach der Name des endgültigen Standards International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (International Financial Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs) lauten sollte. Einige Boardmitglieder machten die Beobachtung, dass die Reaktion auf IFRS for NPAEs etwas wenig vorteilhaft war, weil (a) es negativ klinge, (b) alle Unternehmen eine Art von Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit für ihre Tätigkeit besäßen und (c) 'nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen' kompliziert auszusprechen und zu übersetzen sei. Der Board erörterte alternativ vorgeschlagene Bezeichnungen, einschließlich (1) Vereinfachte IFRS, (2) IFRS für KMU, (3) IFRS für kleinere Unternehmen und (4) IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen. Der Board drückte seine Präferenz dafür aus, zu IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zurückzukehren, wobei Vereinfachte IFRS seine zweite Wahl war. Der Vorsitzende wird die Bezeichnung mit den Vertretern der nationalen Standardsetzer auf deren Sitzung im April 2009 besprechen.

 

Der Vorsitzende bat die Boardmitglieder um eine Indikation, wie sie gegenwärtig über den endgültigen Standard auf der Grundlage der seit Februar 2007 am Standardentwurf erfolgten Änderungen abzustimmen gedächten. 13 Boardmitglieder deuteten ihre Absicht an zuzustimmen, ein Boardmitglied beabsichtigt abzulehnen.

 

Der Board drückte dem Stab seine Anerkennung für den Abschluss des IFRS aus.

 

 

bullet Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, Bedenken zu erörtern, die in den Stellungnahmen hinsichtlich der Zielsetzung der Rechnungslegung zum Ausdruck kam. Der Stab führte in die Themen ein, indem er feststellte, dass im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, dass die Zielsetzung der Rechnungslegung alle Entscheidungen umfassen solle, die von den Kapitalgebern eines Unternehmens in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber getätigt würden. Solche Entscheidungen riefen Entscheidungen zur Ressourcenallokation und Entscheidungen zum Schutz und zur Erhöhung der getätigten Anlagen hervor. Die meisten derer, die Stellung bezogen hatten, stimmten der vorgeschlagenen Zielsetzung zu. Der Board wurde gebeten zu bestätigen, dass die Zielsetzung breit genug sein sollte, um alle Entscheidungen, die Eigenkapitalgeber, Gläubiger und andere Kapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber tätigten, einzubeziehen.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass nicht alle Entscheidungen einbezogen werden könnten und empfahl, die Formulierung in der Frage zu ändern. Der Stab stimmte dem zu. Unter dem Vorbehalt einer Umformulierung der Frage stimmte der Board der Zielsetzung zu.

 

Der Board erörterte anschließend, ob die Zielsetzung für Finanzberichte und für die Rechnungslegung gelten solle. Der Board verständigte sich darauf, dass der Fokus auf der Zielsetzung der Rechnungslegung liegen und der Anwendungsbereich zu diesem Zeitpunkt nicht auf Abschlüsse begrenzt sein solle. In einer späteren Phase wird man sich mit spezifischeren Themen rund um die Grenzen der Rechnungslegung befassen.

 

Der Stab setzte der Board davon in Kenntnis, dass eine Gruppe an Kommentatoren Bedenken hinsichtlich der Erörterung wirtschaftlicher Phänomena und Informationen, die diese wirtschaftlichen Phänomena abbildeten, geäußert habe. Die Bedenken bestünden darin, dass missverstanden werden könne, dass vorausschauende oder prospektive Informationen oder der Lagebericht ausgeklammert seien. Der Stab schlug Änderungen zu der Diskussion vor, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen zu.

 

Die Kernnutzergruppe, Sichtweise des Unternehmens und Ansatz des Mutterunternehmens

 

Die erste vom Stab adressierte Frage galt dem Umstand, was in Abschlüssen berichtet werden solle. Der Stab stellte fest, dass das Unternehmen im Fokus der Rechnungslegung stehe und nicht die Eigentümer oder Andere, die an ihm beteiligt sind. Die Rückmeldungen derjenigen, die Stellung bezogen haben, ergaben dazu, dass – auch wenn unterschiedliche Sichtweisen bei den Antwortenden hinsichtlich anderer Aspekte der Sichtweise des Unternehmen bestanden – keiner anderer Meinung zu der Frage war, dass das Berichtunternehmen getrennt von seinen Eigentümern zu sehen sei. Der Stab empfahl, dass Abschlüsse des Berichtsunternehmen über die Vermögenslage eines Unternehmens und Veränderungen derselben berichten und die Vermögenslage der Eigentümer des Unternehmens und deren Veränderungen nicht enthalten sollten. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied stellte fest, dass man diese Entscheidung ändern müsse, falls der Board zu einem späteren Zeitpunkt entscheide, auch gemeinnützige oder genossenschaftliche Unternehmen abzudecken. Der Stab empfahl im Kontext eines Konzernberichtsunternehmens ferner, dass Abschlüsse eines Unternehmens über die Vermögenslage und Veränderungen derselben des Konzerns berichten sollten statt über die Vermögenslage und deren Veränderungen, die sich auf eine bestimmte Gruppe von Kapitalgebern beziehe. Vom Grundsatz her stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu. Allerdings äußerte eine Reihe von Boardmitgliedern Bedenken, dass die Empfehlung sich so lese, als dass die Berichterstattung über die Stammaktionäre ausgeschlossen sei. Dies hatte der Stab mit seiner Empfehlung nicht beabsichtigt, und er erklärte sich einverstanden, diese Frage umzuformulieren, dass dies klar werde.

 

Der nächste vom Stab behandelte Sachverhalt bestand darin, ob Mehrzweckabschlüsse auf eine Kernnutzergruppe ausrichtet sein sollten. Im Standardentwurf zur Zielsetzung hatte der Board vorgeschlagen, dass die Darstellung von Mehrzweckabschlüssen auf eine Kerngruppe ausgerichtet sein solle, die aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehe. Der Stab stellte fest, dass die meisten derer, die geantwortet hatten, die Sichtweise unterstützten, dass man eine Kernnutzergruppe haben sollte; allerdings äußerte sich eine Gruppe von Antwortenden, die "Veröffentliche, was Du zahlst"-Gruppe, dass der IASB sein Mandat verfehlt habe, die speziellen Bedürfnisse aufstrebender Volkswirtschaften bei der Identifizierung einer Kernnutzergruppe zu erwägen, insbesondere hinsichtlich deren Auswahl der Kernnutzergruppe. Der Stab empfahl, dass der Board die Zielsetzung, eine Kernnutzergruppe zu haben, bestätigt. Dem stimmte der Board zu.

 

Der Stab umriss sodann die Antworten derer, die dafür waren, eine Kernnutzergruppe zu haben. Es gab von Seiten der Stellungnehmenden unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, wer die Kernnutzer denn seien. Die meisten unterstützten die vorgeschlagene Kernnutzergruppe (die gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgeber, Gläubiger und anderen Kapitalgeber); andere Vorschläge von Seiten der Kommentatoren beinhalteten die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmer und die Regierung.

 

Einige derer, die antworteten, meinten, dass es eine Hierarchie der Kernnutzer geben sollte, weil jede Gruppe unterschiedliche Informationsbedürfnisse habe, die mit denen einer anderen Gruppe in Konflikt stünde. Andere Kommentatoren sagten, dass der Ausdruck 'Kapitalgeber' eine Fokussierung auf die Eigenkapitalgeber impliziere und empfahlen, dass der Terminus 'Ressourcengeber' stattdessen Verwendung finden solle.

 

Der Stab fragte den Board, ob der Ausdruck 'Kapitalgeber' durch 'Ressourcengeber' ersetzt werden solle. Der Board unterstützte die Änderung nicht.

 

Der Stab fragte den Board, ob die Kernnutzergruppe aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehen solle. Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab fragte den Board, ob es eine Hierarchie innerhalb der Kernnutzergruppe geben solle. Der Board war nicht der Ansicht, dass es eine derartige Hierarchie geben solle. Er verständigte sich darauf, dass der Ausdruck 'Sichtweise des Unternehmens' und vergleichbare Bezeichnungen entfernt werden sollten. Der Board wies den Stab an, mit der Abfassung der endgültigen Kapitel zu beginnen.

 

 

bullet Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

 

Der Stab führte in die Themen ein, indem er darauf hinwies, dass das Ziel der Sitzung sei, noch einmal die Themen zu erörtern, die in Bezug auf Beherrschung eines Unternehmens im Diskussionspapier vom Mai 2008 enthalten gewesen seien. In dem Diskussionspapier war die vorläufige Sichtweise des Boards widergegeben worden, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. In den meisten Stellungnahmen war der vorläufigen Sichtweise des Boards zugestimmt worden. Der Stab fragte den Board, ob Übereinstimmung herrsche, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle.

 

Der Board bestätigte, dass Beherrschung auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern jedoch erhob bedenken, wie diese Definition mit der Definition von Beherrschung auf Standardebene zusammenpassen würde. Die Boardmitglieder baten den Stab, die Definition in weitreichenden, allgemeinen Formulierungen zu entwerfen mit weniger Detailreichtum als derzeit erwogen werde. Eine Reihe von Boardmitgliedern hielten fest, dass im Entwurf ED 10 bereits eine spezifische Definition von Beherrschung enthalten sei; es gebe also keine Veranlassung, diese im Rahmenkonzept zu wiederholen. Der Vorsitzende wies den Stab an, erst auf die Stellungnahmen zum Entwurf ED 10 zu warten, bevor sie die Definition von Beherrschung in ihre endgültige Fassung brächten.

 

In Bezug auf bedeutenden Einfluss und anteilsmäßige Konsolidierung äußerte der Board weiterhin Unterstützung für die Sichtweise aus, dass eine Beziehung, die als bedeutender Einfluss bezeichnet wird, keine Beherrschung des Unternehmens darstellt. Anteilsmäßige Konsolidierung sollte im demnächst erscheinenden Entwurf nicht en detail erläutert werden.

 

Der Board kam überein, dass der Stab mit dem Entwurf des Entwurfs fortfahren, aber die eingehenden Stellungnahmen zu den Vorschlägen im Entwurf ED 10 zeitlich und inhaltlich berücksichtigen solle.

 

 

bullet Versicherungsverträge – Phase II – Unterrichtseinheit

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, allgemeine Anweisung vom Board einzuholen hinsichtlich der Kapitalströme, die in die Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten sowohl bei einem Abgangsszenario als auch bei einem Erfüllungsszenario einfließen sollen. Nach kurzer Information über den erwarteten Zeitplan des Projekts wendete sich der Stab dem eigentlichen Thema der Sitzung zu.

 

Der Stab verwies die Boardmitglieder auf eine detaillierte Tabelle in den Sitzungspapieren hin, die eine detaillierte Liste der Leitlinien zur Bestimmung gegenwärtiger Schätzung erwarteter Kapitalströme enthielt (im Wesentlichen aus dem Diskussionspapier entnommen), die die Unterschiede und Ähnlichkeiten aufzeigte, wenn diese auf ein Abgangsszenario oder ein Erfüllungsszenario angewendet werden.

 

Der Stab hob den hohen Grad von Ähnlichkeit beider Ansätze aus der Perspektive der Schätzung von Kapitalströmen hervor.

 

Viele Boardmitglieder stimmte der vorgestellten Analyse allgemein zu, einige allerdings äußerten Bedenken hinsichtlich des Zusammenwirkens der Bewertungskomponenten, die auf künftigen Sitzungen erläutert werden sollen (insbesondere die Marge). Ander zeigten Zurückhaltung angesichts der Tatsache, dass die Analyse nahezulegen scheine, dass die Marge über die Zeit der Prämienzahlung vereinnahmt werde und nicht über die Zeit, in der das Risiko getragen werde. Die könne unter bestimmten Umständen jedoch erheblich länger sein. Ein Boardmitglied zeigte sich insbesondere besorgt, dass Änderungen in den Verwaltungsaufwendungen beispielsweise in toto in der Periode erfasst würden, in denen die Änderung der Schätzung dieser Aufwendungen auftrete. Dieses Boardmitglied zog eine Erfassung der Änderungen über die künftigen Perioden vor.

 

Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es die Sachgerechtigkeit der vorgestellten Analyse nicht beurteilen könne, solange die Vorschläge zu den anderen Bewertungsbestandteilen nicht bekannt seien.

 

Die Sitzung wurde geschlossen, ohne dass Entscheidungen getroffen wurden.

 

 

bullet Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, dass er gebeten worden war, einen Ansatz weiter zu untersuchen, bei dem rückgabefähig Instrumente in zwei Kategorien unterteilt sind:

 

bullet Instrumente, die bei eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintreten wird (wie Tod oder Pensionierung), rückgabefähig sind sowie
bullet alle anderen rückgabefähigen Instrumente.

Der Stab stellte dem Board die folgenden Fragen:

 

F1. Stimmt der Board zu, dass Instrumente die vom Emittenten gekündigt werden können (einziehbare Instrumente), ewig laufende Instrumente sind?

 

Der Board stimmte unter dem Vorbehalt zu, dass das Instrument kein anderes Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit aufweist.

 

F2. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die durch den Halter kündbar sind oder die nur bei Tod oder Pensionierung des Halters zurückgegeben werden könne, als Eigenkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Stab verdeutlichte auf Nachfrage, dass der Tilgungspreis für dieses Kriterium nicht relevant sei. Die Boardmitglieder hielten fest, dass ein solches Instrument möglicherweise keine Form von Eigenkapitalrendite liefern könne aber dennoch als Eigenkapital klassifiziert würde. Dies wurde auch auf Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer ausgeweitet, aber die Diskussion wurde auf eine spätere Frage verschoben.

 

Schließlich stimmte der Board zu.

 

F3. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die zu einem bestimmten Datum, in einer Reihe von Daten, oder bei Eintreten eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintritt (mit Ausnahme von Pensionierung oder Tod) zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Board stimmte dem zu.

 

F4. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die bei Eintreten eines Ereignisses, das unsicher ist, zurückgenommen werden müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Einige Boardmitglieder fragten, was der Unterschied zum zweiten Szenario (s.o.) sei. Ein weiteres Boardmitglied war der Meinung, dass in dieser Situation nur eine Aufspaltung des Instruments sinnvolle Ergebnisse liefern werde. Der Board äußerte keine abschließende Meinung zu dieser Frage, da sie mit der folgenden Frage zusammenhing.

 

F5. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die nach freier Wahl des Halter kündbar sind (mit Ausnahme von Tod oder Pensionierung), als Fremdkapital zu klassifizieren sind?

 

Der Vorsitzende fragte, ob dies die Frage der kündbaren Instrumente in Deutschland lösen würde. Aus der Analyse des Stabs wurde klar, dass dies nicht der Fall sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab dies zur Stellungnahme veröffentlichen könne aber auf bedeutenden Widerstand der Anwender in diesem Punkt stoßen würde. Dieses Boardmitglied erhielt Unterstützung für seine Idee, dass der Sachverhalt dadurch gelöst werden könne, dass man die eingebettete geschriebene Put-Option herauslöse. Nach einiger Diskussion kam der Board überein, dass der Stab eine Untersuchung zum Aufspaltungsansatz für die Fragen 4 und 5 vornehmen solle.

 

F6. Gibt es andere Arten von Instrumenten, die kündbar sind (verpflichtend oder nach Wahl des Halters), die nach Meinung des Boards als Eigenkapital klassifiziert werden sollten?

 

Einige Boardmitglieder nannten Anteile von Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer, die als Eigenkapital behandelt werden sollten. Der Stab wurde außerdem gebeten, die Situation zu untersuchen, in denen die Anteilseigner die Liquidation des Unternehmens auslösen könnten. 

 

 

bullet Emissionshandelsprogramme

 

Dem Board wurde ein Papier vorgestellt (ohne dass es diskutiert wurde), in dem die Mechanismen eines Emissionshandelsprogramms erläutert wurden. Der Stab hatte dieses Papier als nützliche Hintergrundinformation erstellt, um dem Board zu helfen, sich für einen Ansatz für die erstmalige Bilanzierung von Zuweisungen handelbarer Ausgleiche in einem Programm von festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') zu entscheiden.

 

Bilanzierung zugewiesener handelbarer Ausgleiche in einem Programm von festgelegter Obergrenze und freiem Handel

 

Der Board erörterte die erstmalige Bilanzierung von Instrumenten, die verwendet werden können, die Verpflichtungen aus Verschmutzungen auszugleichen ('handelbare Ausgleiche'), und die einem Unternehmen in einem Obergrenzen- und Handelsprogram kostenfrei zugeteilt wurden.

 

Liegt ein Vermögenswert vor, und wenn ja, wie ist die erstmalige Bewertung?

 

Der Board kam überein, dass ein handelbarer Ausgleich die Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept in der Hinsicht erfüllt, dass er eine Ressource darstellt, die vom Unternehmen kontrolliert wird und eingesetzt werden kann, um künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu generieren. Das Unternehmen kann die zugewiesenen Ausgleiche verwenden, um seine eigenen Verschmutzungen auszugleichen, oder es kann zugewiesenen Ausgleichen am offenen Markt gegen Barmittel verkaufen. Gehaltene Ausgleiche entstammen einem Ereignis in der Vergangenheit (dem Erhalt handelbarer Ausgleiche) und stellen eine gegenwärtige Ressource dar.

 

Der Board erörterte, ob die handelbaren Ausgleiche zum Buchwert bewertet werden sollten (Nominalbetrag) oder zum beizulegenden Zeitwert. Man kam zu dem Schluss, dass die Bewertung der handelbaren Ausgleiche bei erstmaligem Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert mehr Transparenz und entscheidungsnützlichere Finanzinformationen würden als zum Buchwert bewertete Ausgleiche.

 

Wie sieht die Habenbuchung aus?

 

Der Board erörterte drei mögliche Ansätze:

 

A. Nicht-reziprokes Übertragungsmodell

 

Bei diesem Modell wird erwogen, ob dem Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn ihm Ausgleiche zugewiesen werden. Der Stab wies darauf hin, dass dies wahrscheinlich zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der zugewiesenen Ausgleiche führen würde. Nur wenn eine Rückforderung an die zugewiesenen Ausgleiche geknüpft sei und der Board zu dem Schluss käme, dass dies zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führe, könnten Unternehmen eine Verpflichtung ansetzen, die den Gewinn reduzieren oder eventuell ausgleichen würde. Der Stab wies darauf hin, dass sie mit einer großen Bandbreite interessierter Parteien gesprochen hätten, einschließlich großer Verschmutzer, anderer Standardsetzer, Prüfer, Analysten, Rating-Agenturen und Anlegern. Sie sind generell der Meinung, dass die Erfassung eines Gewinns bei erstmaligem Ansatz zugewiesener Ausgleiche keine nützlichen Informationen biete.

 

B. Modell der Erfüllungspflicht

 

Nach diesem Modell hat ein Unternehmen eine Erfüllungspflicht, wenn es Ausgleiche zugewiesen bekommt, die es erfüllen muss um ein Einkommen aus den Ausgleichen zu erzielen. Im Prinzip geht das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem Programmverwalter ein. Das Unternehmen vereinbart, seine Emissionen unter das Niveau zu reduzieren, das von den zugewiesenen Ausgleichen dargestellt wird. Die Ausgleiche bestehen also nur als Ergebnis der Vereinbarung mit dem Programmverwalter. Die Vereinbarung begründet die Erfüllungsverpflichtung. Das Erfüllungsverpflichtungsmodell führt nicht zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der zugewiesenen Ausgleiche.

 

C. Kompensationsmodell

 

Mit dem Kompensationsmodell wird die Sichtweise eingenommen, dass die Zuweisung von handelbaren Ausgleichen keine nicht-reziproke Übertragung vom Programmverwalter an das Unternehmen ist. Beim Kompensationsansatz wird stattdessen die Zuweisung der handelbaren Ausgleiche im Zusammenhang des Gesamtpakets von Anforderungen gesehen, die durch das Emissionshandelsprogramm auferlegt sind. Im Modell wird eine Anpassung für eine Bewertungsanomalie vorgenommen, die als Ergebnis unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen entsteht.

 

In der folgenden Diskussion unterstütze keines der Boardmitglieder das Kompensationsmodell.

 

Die Boardmitglieder hielten sich mit ihren Meinungen die Waage: sechs unterstützten das nicht-reziproke Übertragungsmodell, sechs das Erfüllungsverpflichtungsmodell. Ein Boardmitglied schlug ein Modell vor, das irgendwo zwischen den beiden liegt.

 

Diejenigen, die sich für das nicht-reziproke Übertragungsmodell aussprachen, hielten fest, dass bei Zuweisung der handelbaren Ausgleiche (eine Zuweisung im Jahr vor der Verschmutzung wird angenommen) es keine Verpflichtung gebe, die die Definition einer Schuld in den IFRS erfülle. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass IFRIC diesen Sachverhalt bei der Entwicklung von IFRIC 3 mehrere Sitzungen lang erörtert habe, eine sachgerechte Antwort anhand der bestehenden IFRS gefunden habe, und der Board habe das nicht unterstützt.

 

Diejenigen, die das Erfüllungsverpflichtungsmodell unterstützten, taten dies aus einer Reihe von Gründen, die nicht alle in Einklang zu bringen waren. Einige sahen handelbare Ausgleiche als eine Art bedingte Zuwendung der öffentlichen Hand (vgl. IAS 41), andere unterstützten den Erfüllungsverpflichtungsansatz, weil sie die Lösung gut fanden, auch wenn sie nicht gut mit dem Rahmenkonzept oder den bestehenden IFRS zusammen passen.

 

Schlussfolgerungen aus der Diskussion wurden nicht deutlich. Der Board wird sich dem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung noch einmal widmen müssen, da keine Einigkeit erzielt werden konnte.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board nahm zur Kenntnis, dass der FASB am Donnerstag, den 17. März 2009 einen Vorschlag in Form der vorgeschlagenen FSP FAS 157-e Feststellung, ob ein Markt inaktiv ist und ob eine Transaktion unter Druck erfolgt veröffentlicht hat. Der Stab des IASB bereitet derzeit eine vorläufige Abstimmungsunterlage eines Entwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vor. Die Vorschläge in diesem Entwurf weichen von den in der FSP vorgeschlagenen ab. Der was (wenn überhaupt) zu tun sei, wenn man bedenke, dass die Boardmitglieder kaum in der Lage sein würden, eine sinnvolle Diskussion der vorgeschlagenen FSP abzuhalten, ohne die Veröffentlichung des Entwurfs zu verzögern.

 

Der Board kam überein, den Entwurf nicht zu ändern aber in der Einladung zur Stellungnahme auf die Vorschläge des FASB zu verweisen. Der ISAB hat bereits das Expertenpanel und andere interessierte Parteien eingeladen, Stellung zu möglichen Vorgehensweisen zu nehmen, die der IASB als Antwort auf die Vorschläge einschlagen könnte. Die Einladung zur Stellungnahme wird auch auf diese Aktivitäten eingehen.

 

Der Stab erwartet, dass der Entwurf Mitte bis Ende April mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht werden kann.

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass er jetzt beabsichtige, Gespräche am Runden Tisch nach Ende der Kommentierungsfrist abzuhalten und nicht währenddessen, wie vorher angekündigt worden war. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Freitag, 20. März 2009

 

bullet Rahmenkonzept Phase C: Bewertung

 

Wahl zwischen einem gegenwärtigen und einem nicht gegenwärtigem Maßstab

 

Der Board führte eine lebhafte, wenn auch ergebnislose, Diskussion eines Aspekts in dem Kapitel zu Bewertungen des vorgeschlagenen Rahmenkonzepts. Der Stab ist weiter dabei, Sachverhalte für die Einbeziehung in ein Diskussionspapier zu entwickeln. Nach der letzten Erörterung dieses Bewertungsaspekts durch den Board (siehe dazu die Mitschrift von IAS PLUS vom November 2008) hatte der Stab festgestellt, dass eine 'Gewichtung der Bewertungsflusses' der primär zu verwenden Faktor bei der Unterscheidung zwischen Sachverhalten sei, die zu 'Gegenwartsbeträgen' angesetzt werden, und Posten, die mit einem Transaktionsbetrag aus der Vergangenheit erfasst würden. Dementsprechend untersuchte der Stab dies weiter und verwendete es, um die Grundgesamtheit an Vermögenswerten und Schulden in zwei Untergruppen aufzuteilen:

 

bullet diejenigen, deren Wert unmittelbar realisiert wird
bullet diejenigen, deren Wert mittelbar realisiert wird

 

Der Stab stellt auch die Ansicht eines Boardmitglieds dar, der eine alternative Sichtweise vorgeschlagen hatte, für deren Einbezug in die Tagungsunterlagen es aber zu spät war. Diese Sichtweise drehte sich um die Tatsache, dass zukünftige Zahlungsströme für Anleger von entscheidender Bedeutung seien und eine bessere Art der Umsetzung dieser Vorstellung bei der Bewertung darin bestünde, die 'erwartete Realisierung oder Erfüllung' in diesen Maßstab einzubauen. Damit würde die Frage beantwortet, ob (a) es einen Markt für den Posten gebe und (b) das Unternehmen diesen Markt für diesen Vermögenswert aufsuchen würde. Gebe es keinen Markt für den Posten und bestünden feste oder vertragliche Zahlungsströme, würde der Posten auf Grundlage dieser vertraglichen Zahlungsströme bewertet. Im Ergebnis würde die Darstellung der Vermögenslage Bewertungen enthalten, die jene Zahlungsströme widerspiegele, die das Unternehmen erwarte.

 

Der Board erörterte dieses alternative Modell für eine Weile (bevor er sich dem vom Stab vorgetragenen Modell zuwandte). Ein Boardmitglied meinte, dass sein Boardkollege mit dem alternativen Ansatz einen Bewertungsmaßstab vorschlüge, der auf der Absicht der Geschäftsleitung fuße (oder einem 'Unternehmensmodell', das er als Synonym für die Absicht der Geschäftsleitung ansehe). Andere Boardmitglieder fühlten sich unwohl dabei, einen alternativen Ansatz ohne vernünftige Darlegung oder Analyse zu diskutieren.

 

Die Diskussion wandte sich dann wieder dem Papier des Stabs zu. Während der Erörterung stellte der Stab klar, dass Finanzinstrumente – und hier insbesondere finanzielle Verbindlichkeiten – seiner Ansicht nach mittels Verwendung einer unmittelbaren Bewertung bemessen werden sollten.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass der 'unmittelbare' Ansatz zu einem 'gegenwärtigen Maßstab' führe, der nicht dem 'beizulegenden Zeitwert' entspreche, wie ihn der Board in dem in Kürze erscheinenden Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert definiert habe. Somit würde ein Posten auf der Grundlage gegenwärtiger Inputfaktoren für einige, nicht aber notwendigerweise alle Wertkomponenten des Postens bestimmt. Er meinte zudem, dass, wenn alle Komponenten der mittelbaren Bewertung richtig erfolgten, der so erhaltene Maßstab derselbe sein sollte, den man nach der unmittelbaren Methode erhielte. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, hätte der Stab eine Unterscheidung ohne einen Unterschied vorgeschlagen.

 

Ein weiteres Boardmitglied erklärte sich mit den Schlussfolgerungen des Stabs nicht einverstanden. Das Mitglied dachte, dass ein 'gegenwärtiger Maßstab' nichts Anderes als der Barwert der erwarteten, zukünftigen Zahlungsströme sein könne und dieser Maßstab immer besser als ein mittelbarer Maßstab sein solle, der auf Anschaffungskosten basiere. Zudem unterstützte das Boardmitglied die Überlagerung von Erwägungen eines Geschäftsmodells/Absichten der Geschäftsleitung über die Bewertungsmaßstäbe nicht. Ein anderes Boardmitglied teilte diese Bedenken, vor allem im Hinblick auf biologische Vermögenswerte (für die mittelbare, auf Anschaffungskosten basierende Bewertungen bedeutungslos seien) und Renditeimmobilien (die Elemente von unmittelbaren und mittelbaren Maßstäben in sich trügen).

 

Mindestens ein Boardmitglied stimmte seinen Kollegen nicht zu und fand den vorgeschlagenen Ansatz des Stabs nützlich: Er sein ein Abbild dessen, wie Anleger einen Geschäftsbetrieb sähen. Posten, die zusammen mit anderen Dingen wie beispielsweise Arbeitnehmern oder nicht aktivierten immateriellen Vermögenswerten Werte schüfen, würden mittelbar bewertet; diejenigen, die zur Veräußerung oder Realisierung gehalten würden, würden unmittelbar bewertet.

 

Nach langer Diskussion griff ein Boardmitglied ein und meinte, dass der Stab seine Vorschläge entlang der folgenden Linien neu strukturieren müsse:

 

bullet Der beste Bewertungsmaßstab für alle Vermögenswerte und Schulden sollte der beizulegende Zeitwert sein, es gibt aber Situationen, in denen die Nützlichkeit oder Kosten-Nutzen-Erwägungen dergestalt seien, dass der beizulegende Zeitwert Anlegern keine nutzbringende Information brächte.
bullet In dem Maße, wie der beizulegende Zeitwert bestimmbar ist, sollte er verwendet werden.
bullet Punktschätzungen für den beizulegenden Zeitwert (vor allem im Hinblick auf einige Schulden) mögen nicht die Art Information zur Verfügung stellen, die Nutzer wollten oder bräuchten, weil sie z.B. keine Information über die Variabilität des Ergebnisses vermittelten.
bullet Zudem wird ein gegenwärtiger Bewertungsmaßstab Anlegern nicht die nützlichste Information übermitteln, daher sei ein anderer Bewertungsmaßstab (als der beizulegende Zeitwert) notwendig. Es ist wahrscheinlich, dass ein derartiger Bewertungsmaßstab auf den Anschaffungskosten fuße, mag aber nicht eine 'reine' Bewertung zu Anschaffungskosten sein.
bullet Der zu wählende Bewertungsmaßstab müsse so gewählt werden, dass er die Nützlichkeit bei der Bestimmung zukünftiger Zahlungsströme widerspiegele.

 

Der Stab wird auf dieses Thema bei einer späteren Sitzung eingehen und dabei die von Boardmitgliedern zur Kenntnis gebrachten Sichtweisen zu den Vorschlägen des Stabs sowie den Vorschlag, wie man sie neu strukturieren kann, berücksichtigen.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

 

Mitschrift von der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB
23.-24. März 2009

 

Montag, 23. März 2009

 

bullet Übersicht über das Arbeitsprogramm

 

Die Projektdirektoren von FASB und IASB überprüften den aktuellen gemeinsamen Arbeitsplan, den seit der letzten gemeinsamen Sitzung erzielten Fortschritt sowie die Projekte, die im Hinblick auf eine mögliche Nichteinhaltung ihrer Fristen als "gefährdet" eingestuft worden sind.

 

Ein latenter Sachverhalt, der durch den Stab nicht explizit angesprochen worden ist, wurde von einem Boardmitglied identifiziert: die Notwendigkeit, Querschnittsthemen zu identifizieren, welche einen Einfluss auf die als "gefährdet" gekennzeichneten Projekte hätten

 

Einige Mitglieder beider Boards schienen gewillt hinzunehmen, dass die Erfüllung der in der Absichtserklärung genannten Fristen bedeuten könne, dass man Bilanzierungsweisen habe, die nicht einheitlich über alle Sachverhalte seien (beispielweise die Bilanzierung von Leistungsverpflichtungen - etwas, das mehrere Projekte berühre, bei denen die gegenwärtige Richtung zu uneinheitlicher Behandlung führen würde). Andere Boardmitglieder gewichteten demgegenüber eine einheitliche Antwort auf ähnliche Probleme höher und meinten, dass den Adressaten besser gedient sei, wenn man es "gleich beim ersten Mal richtig hinbekomme" statt ständig Sachverhalte wieder aufzumachen. Diese Ansichten wurden am deutlichsten von den IASB-Mitglieder geäußert.

 

Entscheidungen wurden weder erbeten noch erwartet, es war aber offensichtlich, dass es weiterhin eine Menge Druck in den Arbeitsprogrammen und Arbeitsprioritäten der zwei Boards gebe und dass dieser Druck ursächlich für die Frustration von Boardmitgliedern und Stabsmitarbeitern ist.

 

 

bullet Darstellung des Abschlusses

 

Der diesem Projekt zugeordnete Stab des FASB ging mit den Boards den Feldtest zum Ausweismodell, das in dem im Oktober 2008 erschienen Diskussionspapier (DP) vorgeschlagen worden war, sowie den Projektplan durch.

 

Feldtest

 

Die Boards führen einen Feldtest der Vorschläge aus dem DP durch, um:

 

bullet festzustellen, ob das vorgeschlagene Ausweismodell die Nützlichkeit der Informationen im Abschluss eines Unternehmens für die Nutzer beim Treffen von Entscheidungen in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber verbessere; und
bullet die Kosten einer Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells nachzuvollziehen und irgendwelche unbeabsichtigten Konsequenzen, die sich aus der Anwendung des Modells ergeben, zu identifizieren.

 

für die Teilnahme dem Feldtest werden 35 börsennotierte Unternehmen aus Nordamerika, Europa, Indien, Japan, Australien und Neuseeland erwartet. Zu den abgedeckten Branchen gehören Konglomerate, die verarbeitende Industrie, der Einzelhandel, Versicherungen, Banken und sonstige Dienstleistungen.

 

Der Stab erläuterte, dass der Feldtest aus drei Abschnitten bestünde:

 

  1. Informationen von Seiten der Ersteller: Umformung des Abschlusses, Antworten der Ersteller auf eine Umfrage nach dem Abschluss und Kostenschätzungen zur Einführung des vorgeschlagenen Ausweismodells. Diese Phase nähert sich ihrem Ende.
  2. Auswertung: Quantitative Informationen zur Beschreibung der Ergänzungen, Änderungen und Bewegungen von Posten zwischen dem ursprünglichen und dem umgeformten Abschluss. Diese Phase dauert an und beinhaltet eine Analyse der Ergebnisse aus der Phase der Informationen von Seiten der Ersteller durch den Stab.
  3. Informationen von Seiten der Nutzer: Antworten auf eine Umfrage unter Finanzanalysten über deren Analyse bestimmter umgeformter und nicht umgeformter Abschlüsse. Diese Phase wird im Verlauf des Jahres 2009 durchgeführt werden und Analysten der Käufer- und Verkäuferseite sowie von Ratingagenturen aus allen Teilen der Welt einbinden.

 

Vorläufige Ergebnisse

 

Der Stab ging durch die ersten groben Ergebnisse, die man auf Grundlage der bislang erhaltenen Daten erhalten habe. Die Ersteller schienen mit großer Mehrheit den Ansatz der Sichtweise des Managements sowie das Kohärenzprinzip zu mögen. Man meinte, dass der Ansatz dabei helfe, die Kerntätigkeiten zu identifizieren und das daraus resultierende Geschäft zu erläutern. Am wenigsten Beifall fanden die Überleitungsdarstellungen und die direkte Methode in der Darstellung der Zahlungsströme. Mit Blick auf die Darstellung der Zahlungsströme war keiner der Teilnehmer am Feldtest der Ansicht, dass man über die Finanzsysteme verfüge, um die Daten im erforderlichen Detaillierungsgrad abgreifen zu können, um im Einklang mit den Vorschlägen in dem DP zu stehen. Bei der Überarbeitung ihrer Abschlüsse verwendeten die meisten eine 'abgeleitete direkte Methode'.

 

Die Boardmitglieder diskutierten die vorläufigen Ergebnisse und versuchten, einige der zugrundeliegenden Gründe für die von den Erstellern gegebenen Antworten zu erforschen. In einigen Fällen war der Stab nicht in der Lage zu antworten, weil er immer noch bei der Auswertung der Daten sei; in anderen Fällen seien die von den Boardmitgliedern gestellten Fragen nicht Teil der Fragen gewesen, die man den Erstellern gestellt habe.

 

Der Stab umriss ferner den Ansatz für die Analystenphase des Feldtests. Dies beinhalte eine Durchsicht von 'anonymisiertem' Datenmaterial der Ersteller, das aus ursprünglichen und umgeformten Versionen bestünde, sowie Antworten auf eine Reihe von Fragen. Man hoffe, dass jeder Datensatz der Ersteller durch fünf Analysten durchgesehen wird. Die Boardmitglieder fragten erneut nach dem Aufbau der Umfrage.

 

Der Stab des FASB stellte zudem fest, dass die Arbeiten unter der Federführung der Forschungsinitiative zu Bilanzierungsstandards des FASB stünden (Financial Accounting Standards Research Initiative, FASRI) die eine experimentelle Studie durchführt, die darauf abzielt zu untersuchen, wie die in dem Diskussionspapier vorgeschlagenen Änderungen das Ermessen und Entscheidungen auf Seiten der Nutzer beeinflussten.

 

Der Stab hoffte, bei der nächsten gemeinsamen Sitzung in der Lage zu sein, mit dem Board die folgenden Dinge erörtern zu können:

 

bullet die Ergebnisse des Feldtests (wie sahen die umgeformten Abschlüsse aus, was haben wir von den Teilnehmern auf Seiten der Ersteller und Analysten in Erfahrung bringen können) sowie die Ergebnisse des FASRI;
bullet eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, die in den Stellungnahmen angesprochen wurden;
bullet die Frage, was uns die Stellungnahmen, der Feldtest sowie experimentelle Studien über das vorgeschlagene Modell und die Richtung des Projekts sagen; sowie
bullet die vorgeschlagene Zielsetzung der Darstellung des Abschlusses.

 

 

bullet Konsolidierung / Ausbuchung

 

Die Zielsetzung der Sitzung bestand darin, die strategischen Optionen zu erörtern, die den Boards bei der Erfüllung ihrer Selbstverpflichtungen aus der Absichtserklärung im Hinblick auf Konsolidierung und Ausbuchung zur Verfügung stünden. Der Stab stellte den aktuellen Stand zu diesen Themen bei beiden Boards dar. Er stellte fest, dass die Finanzmarktkrise zu bedeutendem Druck geführt habe, die Projekte zu beschleunigen. Der Stab hob hervor, dass die ideale Lösung darin bestünde, dass beide Boards gemeinsame Anforderungen entwickelten, kamen aber zu dem Schluss, dass dies gegenwärtig nicht erreichbar sei.

 

Der Stab stellte beiden Board zwei mögliche strategische Optionen vor:

 

  1. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und stößt dann zum IASB bei der Entwicklung gemeinsamer Standards hinzu. Der IASB würde die Arbeitsgeschwindigkeit bei seinen Projekten herabsetzen, so dass der FASB die Möglichkeit besitzt, dem Standardsetzungsprozess beizutreten.
  2. Der FASB schließt seine Projekte zu Konsolidierung und Ausbuchung ab und verwendet dann die Standardentwürfe des IASB als Ausgangspunkt. Der IASB schließt die Arbeiten an seinen Dokumenten ab. Dieser Ansatz ist ähnlich jenem, der bei dem Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eingeschlagen wurde (wo der IASB SFAS 157 als Ausgangspunkt verwendete).

 

Die Boardmitglieder befragten den Stab nach Unterschieden zwischen den gegenwärtigen Vorschlägen des FASB und der Richtung, die der IASB auf den beiden Gebieten einnehme. Sie erörterten mögliche Ansätze, die längerfristig in angeglichene Leitlinien münde, beiden Boards angesichts des gegenwärtigen Drucks aber die Zeit lasse, kurzfristig überarbeitete Leitlinien zu erstellen. Dadurch könne vermieden werden, dass man dieselben Leitlinien binnen kurzer Zeit erneut ändern müsse. Der Stab bestätigte, dass beide Seiten den Fortschritt beobachteten und versuchten, Unterschiede in der gegenwärtigen Denkweise beider Boards bei diesen Sachverhalten so früh wie möglich auszumachen, dass dieses Vorgehen aber Zeit und Ressourcen benötige.

 

Schlussendlich verständigten sich die Boards auf einen Ansatz, bei dem der FASB seine aktuellen Vorschläge abschließen und sodann die Dokumente des IASB als Standardentwürfe zur Kommentierung freigeben würde, sobald diese fertigstellt seien (der FASB würde bereits Ressourcen auf die Phasen der erneuten Erörterung und der Finalisierung der IASB-Dokumente allokieren). Falls im Zuge der erneuten Erörterungen durch den FASB irgendwelche Sachverhalte aufträten, würden diese im Wege der Überprüfung zwei Jahre nach der Einführung angegangen, die Teil des Standardsetzungsprozesses des IASB ist.

 

 

Dienstag, 24. März 2009

 

bullet Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass das endgültige Ergebnis des Projekts darin bestünde, einen einheitlichen Standard nach IFRS und US-GAAP zu haben. Er stellte dem Board seine Empfehlungen zum Gegenstandsbereich des Projekts wie folgt vor: 'die Entscheidungsnützlichkeit der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten für die Nutzer zu verbessern.'

 

Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass man kaum gegen diese Zielsetzung sein könne. Er fuhr fort, dass der Stab ein Ziel ermitteln müsse, auf dass er sich zubewegen wolle. Ein weiteres Boardmitglied wollte klarstellen, dass alle Aspekte des Rahmenkonzepts und der darin enthaltenen Definition von Entscheidungsnützlichkeit bei der Beurteilung jedweder Vorschläge angewendet würden. Man stellte weiter fest, dass jedwede Verbesserung zu einer Vereinfachung führen müsse - einige meinten, dass die fast von selbst passiere.

 

Der Vorsitzende des IASB erinnerte die Teilnehmer darin, dass sich beide Board verpflichtet hätten, verbesserte Leitlinien binnen Monaten zu entwickeln, nicht Jahren. Ein Boardmitglied des IASB meinte, dass dies bedeute, dass man nicht mit einem leeren Blatt Papier begänne.

 

Einer der Projektmanager hob hervor, dass die Zielsetzung darin bestünde, die Berichterstattung über Finanzinstrumente verständlicher für die Nutzer zu gestalten.

 

Der Stab wandte sich sodann den Kriterien zu, nach denen der sachgerechte Bewertungsmaßstab bestimmt würde. Es schien Einigkeit rund um den Tisch zu bestehen, dass für Bewertungszwecke mindestens zwei Kategorien erforderlich seien: beizulegender Zeitwert (Startpunkt) und 'etwas Anderes' (offensichtlich fortgeführte Anschaffungskosten oder eine Gegenwartsbewertung, die nicht auf einem Abgangsbetrachtung fußt).

 

Die Boardmitglieder betonten, dass die Trennlinie zwischen den Kategorien entscheidend sei und verständlich sein müsse.

 

Man ermittelte drei mögliche Ansätze für die Kategorisierung:

 

bullet entsprechend den Charakteristika des Instruments, insbesondere der Zahlungsströme (Variabilität - die zu definieren wäre)
bullet entsprechend der Handelbarkeit des Instruments
bullet entsprechend der Verwendungsabsicht der Geschäftsleitung/dem Geschäftsmodell

 

Ein Mehrheit der Boardmitglieder stimmte darin überein, dass bestimmte Instrumente, v.a. Derivate, weiterhin zum beizulegenden Zeitwert geführt werden müssten.

 

Der Stab stellte dann seinen Projektaufbau vor:

 

bullet Ziele des Projekts (auf dieser Sitzung erörtert)
bullet Alternative Bewertungsmaßstäbe
bullet Zuordnung von Finanzinstrumenten zu Bewertungskategorien
bullet Wertminderungsmodell (falls fortgeführte Anschaffungskosten als Bewertungsmaßstab identifiziert werden
bullet Umklassifizierungen und eine Fair Value Option
bullet Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Entscheidung, dieses Thema in diesem oder möglicherweise in einem eigenständigen Projekt anzusprechen)
bullet Ausweis, Angaben, Datum des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

 

Ein Boardmitglied des IASB merkte an, dass die Wahl eines jedweden Bewertungsattributs auch auf der Grundlage der Darstellung von Wertänderungen beurteilt werden sollte. Er betonte, dass einige Themen in der Liste miteinander verbunden seien. Ein Boardmitglied des FASB fragte, ob der Stab beabsichtige, irgendeine Art der Erfassung von Wertänderungen unmittelbar im sonstigen vollständigen Einkommen vorzuschlagen. Der Stab antwortete, dass er dies zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtige.

 

Der Vorsitzende des IASB fasste sodann die Sitzungsergebnisse zusammen:

 

bullet Das Ziel bestünde darin, zwei Bewertungsmaßstäbe zu haben, einen dritten aber in Erwägung zu ziehen.
bullet Dieser dritte mögliche Bewertungskandidat müsse sauber definiert werden.
bullet Es müsse ein Wertminderungsmodell definiert werden.
bullet Derivate sollten zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (der Vorsitzende ließ darüber abstimmen, und 13 Mitglieder beider Boards stimmten dem zu).
bullet Mögliche Trennlinien einer Zuordnung von Finanzinstrumenten zu den Bewertungskategorien müssten untersucht und bewertet werden (s.o.).

 

 

bullet Rahmenkonzept

 

Fertigstellung des Projekts zum Rahmenkonzept

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er darauf hinwies, das in den meisten Stellungnahmen zum Entwurf zur Zielsetzung und zu den qualitativen Anforderungen und zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit Bedenken hinsichtlich der Tatsache zum Ausdruck gebracht worden seien, dass die Boards vorgeschlagen hätten, jedes Kapitel des Rahmenkonzepts nach Verabschiedung und Veröffentlichung in Kraft zu setzen. In diesen Stellungnahmen würden die Boards gedrängt, einen einzigen Entwurf zu veröffentlichen, nachdem alle Kapitel des Rahmenkonzepts veröffentlicht (aber noch nicht in Kraft gesetzt) seien, sodass die Anwender das neue Rahmenkonzept als Ganzes prüfen und so dazu Stellung nehmen könnten. Die Boards erörterte diese Fragen und die entsprechenden Empfehlungen des Stabs.

 

Der IASB vereinbarte, IAS 8.10 zu ändern, wenn das endgültige Kapitel den qualitativen Anforderungen veröffentlicht werde. Die Änderung würde als separates Projekt behandelt.

 

Der FASB stimmte allgemein zu, dass er mit Ausnahme der Ersetzung von CON 1 und CON 2 keine weiteren Folgeänderungen an Konzeptverlautbarungen und keinen Folgeänderungen an anderen Verlautbarungen vornehmen würde.

 

Der IASB bestätigte seine Zielsetzung, dass das neue Rahmenkonzept innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung für die Anwender verbindlich sein solle. Es gab einige Diskussion, wie man dies umsetzen wolle, aber die Absichtserklärung blieb bestehen.

 

Der IASB kam überein, keine Folgeänderungen am Rest des bestehenden Rahmenkonzepts als Folge der Veröffentlichung der neuen Kapitel vornehmen zu wollen. Eine Ausnahme wären die Folgeänderungen, die im Entwurf zur Zielsetzung vorgeschlagen würden. Die Boards erörterten außerdem, ob vor dem Hintergrund der Tatsache, dass in der Phase zur Berichtseinheit verschiedene Sachverhalte adressiert würden, von denen sich einige auf das Zielsetzungskapitel bezögen (beispielsweise die Frage, was eine (Konzern-)Berichtseinheit sei, für die die Zielsetzung der Finanzberichterstattung gälte), es besser wäre, die Kapital zur Zielsetzung und zur Berichtseinheit gleichzeitig abzuschließen, möglicherweise als integriertes Kapitel.

 

Nach einiger Diskussion kamen die Boards überein, dass die Sachverhalte, die in der Phase zur Berichtseinheit erörtert werden, als unabhängiges Kapitel entworfen werden sollen und dass das Datum des Inkrafttretens für die Kapitel zur Zielsetzung und zu den qualitativen Anforderungen unabhängig vom Datum des Inkrafttretens des Kapitels zur Berichtseinheit sein solle.

 

Zweck und Status des Rahmenkonzepts

Der IASB kam überein, dass Zweck und Status des Rahmenkonzepts wie in den Standards des IASB festgeschrieben ausreichend seien. Er wolle nichts an der Einordnung des Rahmenkonzepts in der Hierarchie ändern.

 

Der FASB kam überein, dass er zwar eventuell die Hierarchie nach US-GAAP in Bezug auf das Rahmenkonzept im Hinblick auf die Position des IASB anpassen wolle, dass er damit aber warten wolle, bis das Projekt abgeschlossen sei. FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die Hierarchie nach US-GAAP erst vor kurzem geändert worden sei und dass man die Anwender nicht innerhalb kurzer Zeit zwei Änderungen aussetzen solle.

 

Gemeinnützige Unternehmen und Staatsunternehmen

 

Nach kurzer Diskussion kamen die Boards überein, dass sie die Erwägung von gemeinnützige Unternehmen und Staatsunternehmen aufschieben wollten, bis die ersten vier Phasen des Projekts zum Rahmenkonzept abgeschlossen seien. 

 

 

bullet Dynamische Risikovorsorge (Risikovorsorge für Kreditverluste)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das Ziel dieser Sitzung darin bestünde, eine grundlegende Erörterung des Themas 'Kreditrisikovorsorge' vorzunehmen und zu einer Entscheidung zu gelangen, ob dieses Thema einen eigenständigen Arbeitsabschnitt im Finanzinstrumenteprojekt darstellen solle.

 

Der Stab stellte fest, dass zum Verständnis der Modelle, die als möglicher Ersatz für das Modell der eingetretenen Verluste in IAS 39 vorgeschlagen würden, weitere Sitzungen mit den Adressaten erforderlich seien, v.a. mit der spanischen Zentralbank, da deren Modell von einige Adressaten als möglicher Ausgangspunkt für eine Verbesserung der Leitlinien im Bereich der Kreditrisikovorsorge angesehen werde. Man betonte zudem, dass eine Risikovorsorge 'über den Konjunkturzyklus hinweg' im Vergleich zum Modell der erwarteten Verluste den Ansatz höherer Wertberichtigungen erfordere, weil die Länge eines Konjunkturzyklusses (10 bis 15 Jahre) länger als die durchschnittliche Laufzeit von Krediten sei.

 

Der Stab stellte ferner fest, dass der Ausdruck 'dynamische Risikovorsorge' nicht sauber definiert sei und verschiedene Leute verschiedene Modelle im Kopf hätten, wenn sie über dynamische Risikovorsorge redeten.

 

Die Boardmitglieder fragten, warum der erwartete Verlust am ersten Tag nicht in den Transaktionspreis eingepreist werde. Der Stab bestätigte, dass theoretisch alle erwarteten Verluste am Tag des Geschäftsvorfalls in den Transaktionspreis eingepreist werden sollten. Der Stab sagte, dass, falls die Wertberichtigungen höher seien, deren Auflösung zukünftig zu einem höheren Effektivzins führe, der in bestimmten Szenarien zu einem prozyklischen Effekt führen könne. Man stellte fest, dass der Effektivzinssatz nach dem gegenwärtigen Modell in IAS 39 konstant gehalten werde und die Zahlungsströme angepasst würden.

 

Die Boardmitglieder erörterten eine Weile, was eine Wertminderung eigentlich bedeute, über fachliche Fragestellungen und dazu, ob ein Modell der erwarteten Verluste näher am beizulegenden Zeitwert sei. Keine Erörterung wurde mit einem Ergebnis beendet.

 

Schlussendlich entschieden die Boards, dass der Sachverhalt der Wertminderung wichtig genug sei, um zu rechtfertigen, ihn als eigenständigen Arbeitsabschnitt im Finanzinstrumenteprojekt abzubilden.

 

 

bullet Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab überprüfte mit den Boards die Beschlüsse, die der IASB bei der Entwicklung seines Standardentwurfs zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert getroffen hat und die von denen abweichen, die der FASB bei FAS 157 gefasst hatte.

 

Der einzige Sachverhalt, der überhaupt etwas ausführlicher erörtert wurde, bestand in den Schlussfolgerungen des IASB hinsichtlich des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld

 

Ein FASB-Mitglied stellte fest, dass der FASB in der Ausarbeitung eines Positionspapiers des FASB-Stabs mit der Nummer FAS 157-c Bewertung von Schulden nach FASB-Standard Nr. 157 sei, in diesem viele derselben Sachverhalte angesprochen würden. Die Mitglieder des IASB sagten, dass die Schlussfolgerungen des IASB auf der Annahme basierten, dass die Zielsetzung der Bewertung weiterhin der beizulegende Zeitwert sei. Sie stimmten den Schlussfolgerungen des FASB zu, wonach in fast allen Umständen, in denen geäußert würde, dass diese Annahme nicht stimme, dies widerlegt werden könne, weil sich die Eigenschaften, die die Bewertung der Schuld beeinflussten (bspw. eine Verbesserung der Bonität), auf Halter oder Emittenten bezögen und nicht auf das Instrument. Ohne klare Belege fühlten sich allerdings unwohl, der Schlussfolgerung unmissverständlich zuzustimmen. In der Bitte um Stellungnahme würde eine Frage gestellt, ob es irgendwelche Umstände gäbe, in denen dieser Annahme widerlegt werden könne.

 

Es gab eine kurze allgemeine Diskussion verschiedener Aspekte des Projekts, es wurden aber keine neuen Sachverhalte oder Standpunkte vorgestellt.

 

Zudem stellte der Stab Angaben heraus, die über die in FAS 157 geforderten hinausgingen und die der IASB in seinem Standardentwurf vorgeschlagen würde. Diese wurden von beiden Boards ohne Erörterung zur Kenntnis genommen.

 

Der Stab stellte fest, dass der IASB erwarte, den Standardentwurf eines vorgeschlagenen IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im zweiten Quartal 2009 zu veröffentlichen.

 

Der Stab brachte dem FASB zur Kenntnis, dass der IASB am 20. März 2009 eine 'Bitte um Sichtweisen' herausgebracht habe, die die vorgeschlagenen Positionspapiere des FASB-Stabs Nr. FAS 157-e Feststellung, ob ein Markt inaktiv ist und ein Geschäftsvorfall nicht unter Druck erfolgt und FAS 115-a FAS 124-a und EITF 99-20-b Ansatz und Darstellung nicht vorübergehender Wertminderungen enthalte, zusammen mit Fragen an die Adressaten des IASB. Stellungnahmen würden bis zum 20. April 2009 erbeten.

 

Anderweitige Aktivitäten in Bezug auf FAS 157, die vom FASB gegenwärtig unternommen werden, wurden zur Kenntnis genommen.

 

 

bullet Eigen- und Fremdkapital

 

Dieser Sachverhalt, der in der Tagesordnung als vorläufig für den Fall aufgeführt wurde, dass sich Unterschiede aus den getrennten Erörterungen der Boards ergäben, wurde nicht behandelt.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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