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Montag, 16. März 2009
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er einen kurzen Überblick über den Status des jährlichen Verbesserungsprojekts gab.
Es wurde darauf hingewiesen, dass folgende Sachverhalte, die Gegenstand des Prozesses sind, noch nicht geklärt wurden:
Das Ziel dieser Sitzung war, den ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2006/2007, einen
ausstehenden Sachverhalt aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2008/2009 und die Vorschläge aus dem Entwurf ED/2009/1
abschließend zu erörtern.
Angabe der Übereinstimmung mit den IFRS
Nach den Vorschlägen würden von einem Unternehmen Angaben verlangt, wenn es nicht die explizite und uneingeschränkte Angabe
der Übereinstimmung mit den IFRS wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses gefordert leisten würde.
Der Stab schlug vor, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen. Der Board stimmte dem zu.
Entwurf ED/2009/1: Anwendungsbereich von IFRIC 9 und IFRS 3
Der Stab wies darauf hin, dass mit den Vorschlägen Verträge mit eingebetteten Derivaten, die im Rahmen eines Zusammenschlusses
von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Kontrolle oder bei Gründung eines Joint Ventures erworben wurden, aus
dem Anwendungsbereich von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate
ausgeschlossen würden. Die Änderung wurde notwendig, weil die Definition eines Unternehmenszusammenschlusse nach IFRS 3 im
Rahmen der Überarbeitung 2008 geändert wurde.
Der Stab wies weiterhin darauf hin, dass die allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen eingegangen sei und dass nur in einer
Stellungnahme der Wunsch geäußert worden war, diese Ausnahme auf Beteiligungen in assoziierten Unternehmen auszuweiten. Der Stab
empfahl, die Ausnahme vom Anwendungsbereich nicht auszuweiten, da das Erhalten bedeutenden Einflusses nicht dasselbe sei wie das
Erhalten von Kontrolle.
Der Board kam überein, mit den Vorschlägen vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen fortzufahren.
Entwurf ED/2009/1: Streichung einer Beschränkung hinsichtlich der Sicherungsinstrumente in IFRIC 16
Nach den Vorschlägen würde eine derzeit in IFRIC 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb enthaltene Beschränkung wegfallen, nach der bei Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb kein Instrument als Sicherungsinstrument designiert werden darf, das von dem ausländischen Geschäftsbetrieb
gehalten wird, der abgesichert wird.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen dieser Vorschlag unterstützt worden sei. Viele Anwender jedoch äußerten
Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens am 1. Oktober 2008, da die Möglichkeit von
Rückdatierungen bieten würde, ohne dass sachgerechte (und erforderliche) Sicherungsdokumentationen zu dem Zeitpunkt existiert hätten.
Nach kurzer Diskussion einigte sich der Board auf ein Datum des Inkrafttretens am 1. Juli 2009; frühere Anwendung ist
zulässig. Es wurde weiterhin vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen deutlich gemacht werden solle, dass die
Änderung nicht die Möglichkeit der Rückdatierung von Sicherungsbeziehungen zulassen würde.
IAS 39.2(g) Ausnahme vom Anwendungsbereich für Verträge in Unternehmenszusammenschlüssen
Der Stab führte in dieses Thema ein, indem er darauf hinwies, dass in fast allen Stellungnahmen zum Entwurf zum jährlichen
Verbesserungsprojekt 2008 zu diesem Sachverhalt Stellung genommen worden war. Mit den Vorschlägen würde deutlich gemacht,
dass nur Termingeschäfte, die während eines Unternehmenszusammenschlusses eingegangen werden, für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich
in Frage kämen. Die meisten Stellungnehmenden stimmten einer Ausnahme von Termingeschäften zu.
In vielen Stellungnahmen war gebeten worden, die Ausnahme auf Optionsgeschäfte auszuweiten. Der Stab wies darauf hin, dass
Optionsgeschäfte nicht bindend sind. Daher ist der Stab der Ansicht, dass es nicht sachgerecht ist, Optionsgeschäfte
auszuschließen.
Des Weiteren empfahl der Stab, die Ausnahme nicht auf synthetische Termingeschäfte auszuweiten (Kombination einer Put- und einer
Call-Option mit gleichem Volumen, gleicher Laufzeit und gleichem Ausübungspreis). Die Begründung hierfür war, dass eine solche
Kombination theoretisch zwar einem Termingeschäft entspreche, dass es aber viele andere geschäftliche Erwägungen gebe, die dazu führen
könnten, dass eine Partei die Option nicht nutzen würde.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er Formulierungen geändert habe, um klarzustellen, dass ein Termingeschäft eine
"normale" Laufzeit haben müsse, um für die Ausnahme in frage zu kommen.
Schließlich empfahl der Stab, Vorschläge aus den Stellungnahmen hinsichtlich einer Ausweitung der Ausnahme auf Joint Ventures und
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen nicht zu übernehmen, da diese keine Unternehmenszusammenschlüsse seien.
Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.
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IFRIC Aktueller Stand |
Die IFRIC-Koordinatorin stellte dem Board kurz den Aktuellen Stand der Tätigkeiten von IFRIC vor und wies darauf hin, dass
IFRIC in jüngster Zeit verschiedene vorläufige Agendaentscheidungen abgeschlossen und einige neue veröffentlicht habe.
Die überarbeiteten Versionen von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse
nach IFRS, die im Januar 2008 herausgegeben worden waren, hätten bei den Anwendern zu einiger Verwirrung hinsichtlich der
Anwendung von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen geführt. Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass diese Fragen
zu IAS 28 auf einer späteren Sitzung als Gesamtpaket vorgestellt würden.
Der Board wurde des Weiteren davon in Kenntnis gesetzt, dass IFRIC derzeit keine weiteren Interpretationen auf der Agenda habe.
Dienstag, 17. März 2009
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Aktuelles zu Finanzinstrumenten |
(Der Stab des FASB war per Video zugeschaltet.)
Das Ziel dieser Sitzung lag darin, die Boardmitglieder auf den aktuellen Stand hinsichtlich der jüngsten Entwicklungen bezüglich der
Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach US-GAAP zu bringen.
Auf seiner Sitzung am 16. März 2009, erörterte und verabschiedete der FASB zwei Sachverhalte:
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zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und |
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Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere). |
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass beide Sachverhalte in Form einer vorgeschlagenen Position des FASB-Stabs (FASB Staff
Position, FSP) demnächst erscheinen würden.
Zusätzliche Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab des FASB stellte die neuen vorgeschlagenen Leitlinien in Form zusätzlicher Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts vor. Mit den Vorschlägen würde ein zweistufiger Prozess vorgeschlagen:
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1. Bestimmung, ob ein Markt aktiv oder inaktiv ist. |
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2. Wenn der Markt inaktiv ist, ist davon auszugehen, dass Preisquotierungen (einschließlich Brokerpreisen) aus Notverkäufen
stammen, es sei den,
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es gab eine Marketingperiode vor dem Bewertungszeitpunkt und/oder |
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es gab mehrere Bieter für den Vermögenswert. |
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Der Stab des FASB wies darauf hin, dass dies zu einer Zunahme der "Stufe 3"-Zeitwerte nach SFAS 157 Bewertung zum
beizulegenden Zeitwertführen wird (Verwendung eines Bewertungsmodells). Ein Boardmitglied kam zu dem Schluss, dass Transaktionen in
Private Equity Instrumenten immer Stufe-3-Bewertungen seien, da es selten mehrere Bieter für die Vermögenswerte gebe.
Andere Boardmitglieder interpretierten die Vorschläge als Vorschrift, Informationen zu ignorieren. Der Stab des FASB erklärte, dass
FSP 157-3, Ende Oktober 2008 herausgegeben, weitere Bewertungen auf Stufe 3 hätten bringen sollen. Dies sei aber nicht erreicht worden.
Es wurde auch ohne Nennung von Hintergrundinformationen darauf hingewiesen, dass Liquiditätsprämien auf bestimmte Vermögenswerte
Bedenken hervorrufen würden. Eine Stufe-3-Bewertung würde solchen Bedenken abhelfen.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Leitlinien im Gegensatz zu den Leitlinien stünden, die im abschließenden Dokument des
Expertenpanels des IASB genannt würden, wo explizit festgehalten werde, dass selbst in inaktiven Märkten Transaktionspreise nicht
ignoriert werden sollten.
Die Boardmitglieder wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass
die Mitglieder des Expertenpanels bereits um ihre Meinung zu
einer möglichen Änderung ihrer Leitlinien gebeten worden seien.
Ein anderes Boardmitglied fragte, wie viele der Kriterien in
den FSP für die Bestimmung, ob ein Markt inaktiv sei, erfüllt
sein müssten, damit der entsprechende Schluss gezogen werden
könne. Der Stab des FASB antwortete, dass dies das Ergebnis von
Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung aller erwähnten
und wenn nötig weiterer Faktoren sein müsse (die Liste der
Faktoren ist also nicht abschließend).
Änderungen am Wertminderungsmodell für einige Finanzinstrumente (Wertpapiere)
Der Stab des FASB setzte seine Ausführungen fort, indem er
die Vorschläge zur Wertminderung von Schuld- und
Eigenkapitaltiteln vorstellte. Der FASB ist übereingekommen, ein
Modell zur Stellungnahme zu veröffentlichen, mit dem die Art und
Weise, wie nicht vorübergehende Wertminderungen festgestellt und
angesetzt werden, geändert wird.
Nach dem vorgeschlagenen Modell wäre es einem Unternehmen
vorgeschrieben, zu beurteilen, ob es beabsichtigt, das
Wertpapier zu veräußern, oder ob die Wahrscheinlichkeit, dass es
gezwungen sein könnte, das Wertpapier vor einer Werterholung zu
veräußern, größer ist als die Wahrscheinlichkeit, dass es das
Wertpapier halten kann.
Nur bonitätsbezogene Verluste würden in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst. Der Stab erläuterte, dass in einem
ersten Schritt alle Änderungen im beizulegenden Zweitwert in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden, aber der nicht
bonitätsbezogene Anteil würde über eine Gegenbuchung in der
Gewinn- und Verlustrechnung in das andere vollständige Einkommen
übertragen.
Weitere bonitätsbezogene Verluste müssten in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden. Des weiteren gilt, dass, wenn
die Absicht, das Wertpapier zu veräußern, sich ändert oder die
Wahrscheinlichkeit eines Notverkaufs abnimmt, der Teil im
anderen vollständigen Einkommen in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden muss.
Viele Boardmitglieder hatten spezifische Fragen über die
diesem Modell zugrunde liegenden Logik und wie es in der Praxis
anzuwenden sei. Viele Boardmitglieder schienen hinsichtlich des
Ermessensspielraums, den die Ersteller bei der Bestimmung, ob
ein Wertminderungsverlust zu erfassen sei, hätten, Bedenken zu
hegen.
Der Vorsitzende fragte den Stab des FASB, ob dieses Modell
Auswirkungen auf das langfristige Projekt zur Verbesserung der
Berichterstattung über Finanzinstrumente hätte. Der Stab des
FASB gab an, dass dies nicht der Fall sei, aber es besteh immer
die Möglichkeit, dass die Anwender das neue vorgeschlagene
Modell vorziehen würden, was man dann den Stellungnahmen würde
entnehmen können.
Der Vorsitzende fragte die Mitglieder des IASB, wie die
Reaktionen des IASB auf diese Dokumente aussehen sollten. Er
schlug vor, die Vorschläge des IASB mit einem entsprechenden
Begleittext als Vorschläge des IASB zu veröffentlichen. Es wurde
vereinbart, das das zu veröffentlichende Dokument die
Unterschiede zwischen US-GAAP und IFRS in Hinblick auf die
Bilanzierung von Wertminderungen hervorheben solle.
Es gab einige Diskussionen über die Form des Dokuments, da
das Ziel sein soll, die Anwender zu fragen, ob der IASB ähnliche
Leitlinien entwickeln solle. Es wurde vereinbart, abzuwarten,
bis der IASB die Vorschläge des FASB gesehen habe, und dann die
Form des Dokuments zu erörtern [im Nachgang für Donnerstag den
19. März 2009] angesetzt]. Des Weiteren vereinbarte der Board,
dass das entsprechende Dokumente ein Kommentierungsfrist von 30
Tagen haben solle.
(Der Stab des FASB war per Videoschaltung zugeschaltet.)
Das Ziel dieser Sitzung lag darin, dass der Board vorläufige
Entscheidungen zu den Hauptfragen in Bezug auf die Bewertung von
Rechten in Verträgen treffen sollte. Insbesondere wurde der
Board gebeten, zu erwägen, wie die Rechte in einem Vertrag zu
bewerten sein sollten, wenn der Betrag der Gegenleistung, die
durch den Kunden zu leisten ist,
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deutlich vor oder nach der Leistung durch das
Unternehmen erfolgt (Zeitwert des Geldes), |
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unsicher ist oder |
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unbar erfolgt. |
Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes
Der Stab führte in das Papier ein, indem er darauf hinwies,
dass bei der Entwicklung des vorgeschlagenen neuen
Erlöserfassungsmodell die Boards aus Einfachheitsgründen den
Zeitwert des Geldes unberücksichtigt gelassen hätten. Die
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag könne jedoch ein
Finanzierungselement beinhalten. Der Stab bat den Board, zu
erwägen, ob und wie der Buchwert der Nettoposition eines
Unternehms aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes widerspiegeln
solle.
Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:
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a. Konzeptionell gesehen sollte der Buchwert der
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den
Zeitwert des Geldes widerspiegeln. |
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b. Praktisch gesehen müsse der Buchwert der
Nettoposition eines Unternehmens aus dem Vertrag den
Zeitwert des Geldes nur widerspiegeln, wenn die
Zahlung der Gegenleistung durch den Kunden und die
Leistung des Unternehmens rund ein Jahr oder mehr
auseinander lägen. |
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c. Der Diskontierungssatz,
der verwendet wird, um den Zeitwert des Geldes
widerzuspiegeln, sollte der Satz sein, zu dem das
Unternehmen und sein Kunde unabhängig von der Erbringung
der Leistung nach dem Vertrag eine
Finanzierungstransaktion abgeschlossen hätten. |
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d. Der Zinsertrag oder der
Zinsaufwand aus der Nettoposition sollte als teil des
Erlöses dargestellt werden. |
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
konzeptionell gesehen der Buchwert der Nettoposition eines
Unternehmens aus dem Vertrag den Zeitwert des Geldes
widerspiegeln sollte. Ein paar Boardmitglieder wiesen darauf
hin, dass das Konzept richtig sei; es sei nur eine Frage von
Wesentlichkeit, ob es Auswirkungen auf den Abschluss gebe.
In Antwort auf die Frage, wann der Zeitwert des Geldes
widergespiegelt werden solle, stimmte der Board der Empfehlung
des Stabs nicht zu, dass der Board die Umstände festlegen solle,
unter denen ein Unternehmen den Zeitwert des Geldes
widerspiegeln solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der
Ansicht, dass der Zeitwert des Geldes in Abhängigkeit von der
Wesentlichkeit widergespiegelt werden solle. Ein anderes
Boardmitglied meinte, dass die Frage, ob der Zweitwert des
Geldes wesentlich sei, nicht nur von der Zeit abhänge sondern
auch vom Zinsniveau. Ein Boardmitglied ergänzte, dass der Board
Bilanzierung nach dem Alles-oder-Nichts-Ansatz vermeiden solle.
Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass die einzige
Möglichkeit, zu beurteilen, ob etwas wesentlich sei, darin
liege, die Zahlen zu berechnen. Dieses Boardmitglied wäre daher
dafür, dass ein Modell in der Art von IAS 39.A79 angewendet
würde, nach dem kurzfristige Forderungen und
Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet
werden können, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich ist.
Andere Boardmitglieder stimmten dem Konzept zu und baten den
Stab, Leitlinien zu entwickeln, wie Wesentlichkeit auf dieser
Grundlage angewendet werden könne.
Der dritte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des
Geldes angesprochen wurde, war die Frage, welcher Zinssatz
verwendet werden solle. Der Board stimmte der Empfehlung des
Stabs zu, dass der Diskontierungssatz der Satz sein sollte, zu
dem das Unternehmen und sein Kunde eine Finanzierungstransaktion
abgeschlossen hätten. Es wurden jedoch eine Reihe von Bedenken
hinsichtlich des Detaillierungsgrads erhoben, der in den vom
Stab entwickelten Leitlinien zu finden sei. Der Stab wurde
gebeten, jegliche Leitlinien zu diesem Thema eher allgemeiner zu
halten.
Der letzte Sachverhalt, der in Bezug auf den Zeitwert des
Geldes angesprochen wurde, war, wie dies Auswirkungen des
Zeitwerts des Geldes im Abschluss dargestellt werden solle. Der
Board ließ verlauten, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen
des Projekts zur Darstellung des Abschlusses abgehandelt werden
solle.
Auswirkungen unsicherer Gegenleistungen
Der Stab stellte das zweite Papier vor, in dem er darauf
hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der
Board angenommen habe, dass der Betrag der zugesagten
Kundengegenleistung fix sei. In vielen Verträgen sei der Betrag
der zugesagten Gegenleistung jedoch unsicher.
Der Stab empfahl folgendes:
 |
a. Bei Vertragsbeginn ist der Transaktionspreis
der Betrag an Kundengegenleistung, den das
Unternehmen vom Kunden zu erhalten erwartet. Die
erwartete Gegenleistung ist die
wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das
Unternehmen der Kundengegenleistung. |
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b. Nach Vertragsbeginn sollte das Unternehmen die
Bewertung der Rechte aktualisieren, um den gegenwärtigen
Transaktionspreis widerzuspiegeln. Änderungen im
Transaktionspreis sollten allen Erfüllungsverpflichtungen
zugewiesen werden. Daher erfasst das Unternehmen diese
Änderungen nur insoweit in der Gewinn- und Verlustrechnung,
wie sie sich auf erfüllte Erfüllungspflichten beziehen. |
Der Stab stellte dem Board dann eine Reihe von Fragen, die
der Board bei Erwägung der Empfehlungen bedenken sollte.
Frage 1
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Stimmt der Board zu, dass
bei Vertragsbeginn der Transaktionspreis der Betrag an
Kundengegenleistung ist, den das Unternehmen vom Kunden
zu erhalten erwartet (also die
wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung durch das
Unternehmen der Kundengegenleistung)? |
Frage 2
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Stimmt der Board zu, dass
nach Vertragsbeginn die Bewertung der Rechte
aktualisiert werden sollte, um Änderungen im
Transaktionspreis widerzuspiegeln? |
Frage 3
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Wenn die Bewertung der
Rechte aktualisiert wird, um Änderungen im
Transaktionspreis widerzuspiegeln, stimmt der Board dann
zu, dass die Änderungen im Transaktionspreis den
Erfüllungsverpflichtungen zugewiesen werden? Demnach
erfasst ein Unternehmen diese Änderungen nur insoweit in
der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich auf
erfüllte Erfüllungspflichten beziehen. |
Frage 4
 |
Ist der Board der Meinung,
dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung
beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung
von Erlösen zu minimieren? Wenn ja, stimmt der Board zu,
dass die Gesamterlöse auf den Betrag feststehender
Gegenleistung beschränkt werden sollte? |
Frage 5
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Ist der Board der Meinung,
dass Änderungen im Transaktionspreis sollten allen
Erfüllungsverpflichtungen im Vertrag zugewiesen werden
sollten? Wenn nicht, auf welcher Grundlage sollten
einige Erfüllungspflichten von der Zuweisung von
Änderungen im Transaktionspreis ausgenommen werden? |
Der Board stimmte den Fragen 1, 2 und drei generell zu.
Als Reaktion zu Frage 4 widersprach der Board der Empfehlung
des Stabs, dass ein Ansatz über die erwartete Gegenleistung
beschränkt werden sollte, um das Risiko der Rückbuchung von
Erlösen zu minimieren. Ein Boardmitglied fragte, wo sich dieses
Konzept im Rahmenkonzept fände.
Ein anderes Boardmitglied hielt fest, dass der erwartete Wert
bereits die Gegenleistungen aus dem Angebot enthielten und
stimmte deshalb der Empfehlung des Stabs nicht zu. Die Mehrheit
der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs
nicht; sie waren also der Ansicht, dass ein Ansatz über die
erwartete Gegenleistung nicht beschränkt werden sollte.
In Hinblick auf Frage 5 drückten eine Reihe von
Boardmitgliedern Bedenken hinsichtlich der Vorschläge aus; ein
Boardmitglied bat den Stab sogar darum, die Prinzipien zu
benennen, die sie anwendeten. Nach einiger Diskussion wurde der
Stab gebeten, diesen Sachverhalt später als Teil einer
zukünftigen Diskussion zu segmentierenden Transaktionen noch
einmal vorzutragen.
Unbare Gegenleistungen
Der Stab führte in das Dritte Papier ein, in dem er darauf
hinwies, dass bei der Entwicklung des Modells bis jetzt der
Board von Verträgen ausgegangen sei, bei denen die
Kundengegenleistung bar erfolgt. Gegenleistungen könnten aber
auch in Form von Gütern, Dienstleistungen oder anderen unbaren
Gegenleistungen erfolgen.
Der Stab empfahl folgendes in Bezug auf unbare
Gegenleistungen:
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Ein Unternehmen bewertet seine Rechte auf unbare
Gegenleistungen mit dem beizulegenden Zeitwert der
zugesagten Gegenleistung, es sei denn, der
beizulegende Zeitwert der zugesagten Gegenleisung
kann nicht verlässlich bestimmt werden oder dem
Vertrag fehlt es an wirtschaftlicher Substanz. |
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Wenn der beizulegende Zeitwert der unbaren
Gegenleisung nicht verlässlich bestimmt werden kann
aber der Vertrag wirtschaftlichen Gehalt aufweist,
bewertet das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung
indirekt anhand des beizulegenden Zeitwerts der
Güter und Dienstleistungen, die anstelle der
Gegenleistung zugesagt wurden. |
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Ein Vertrag, in dem Güter
oder Dienstleistungen gegen Güter oder Dienstleistungen
getauscht werden, die von ähnlicher Art sind, ist kein
Erlös generierender Vertrag, wenn es dem Vertrag an
wirtschaftlicher Substanz mangelt. |
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Ein neuer Standard zu
Erlösen sollte keine gesonderten Leitlinien für
besondere Tauschaktionen unbarer Art enthalten
(beispielsweise gegenseitige Kreditgewährung oder
Austausch von Werbeleistungen). |
Das Board stimmte zu, dass im Prinzip ein unternehmen seine
Rechte auf unbare Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert der
zugesagten Gegenleistung bewerten sollte. Der Board stimmte auch
der zweiten Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn der beizulegende
Zeitwert der unbaren Gegenleistung nicht verlässlich bewertet
werden kann aber der Vertrag wirtschaftliche Substanz aufweist,
das Unternehmen die zugesagte Gegenleistung indirekt anhand des
beizulegenden Zeitwerts der Güter und Dienstleistungen bewertet,
die anstelle der Gegenleistung zugesagt wurden.
In Antwort auf eine Frage, ob der Standard zu Erlösen
Leitlinien dazu enthalten solle, wann der beizulegenden Zeitwert
eines erhaltenen Vermögenswerts verlässlich trotz fehlender
vergleichbarer Markttransaktionen bewertet werden kann, äußerte
der Board die Meinung, dass dieser Sachverhalt besser im Rahmen
des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwerts
adressiert werden solle.
Der Board erörterte, ob es einem Unternehmen gestattet sein
solle, Erlöse aus einem Vertrag über einen Austausch ähnlicher
Güter oder Dienstleistungen zu erfassen. Eine Reihe von
Boardmitgliedern äußerten Bedenken hinsichtlich der Frage, wie
dies in der Praxis anzuwenden sein könne. Es wurde darauf
hingewiesen, dass es bereits einige Leitlinien in IAS 16 gebe.
Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass, wenn das
Unternehmen in der gleichen Lage vor und der Transaktion sei,
kein Erlös erfasst werden sollte. Ein anderes Boardmitglied bat
den Stab, zu erläutern, was er mit dem Ausdruck "ähnlich" meine.
Nach der Diskussion stimmte der Stab zu, dass er den Sachverhalt
noch weiter untersuchen müsse. Man werde ihn dem Board zu einem
späteren Zeitpunkt noch einmal vortragen. Es wurden keine
abschließenden Entscheidungen getroffen.
Mittwoch, 18. März 2009
Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinung des Boards zu
folgenden Themen:
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Darstellung der Neubewertungskomponente |
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Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und
Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze |
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Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz |
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Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber |
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Zurechnung zu Dienstleistungsperioden |
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Pläne mit Risikoteilung |
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Definition von kurz- und langfristig |
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Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen |
Darstellung der Neubewertungskomponente
Der Board hatte auf früheren Sitzungen entschieden, dass alle
Änderungen in der leistungsorientierten Verpflichtung in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen seien, dass die Änderung
in eine Beschäftigungs-, eine Finanzierungs- und in eine
Neubewertungskomponente aufzuspalten sei und dass die
Neubewertungskomponente noch zu definieren sei.
Der Stab machte folgende Vorschläge:
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Es ist den Unternehmen erlaubt, die
Neubewertungskomponente in einer Ausweiszeile in der Gewinn-
und Verlustrechnung darzustellen oder die
Neubewertungskomponente aufzuspalten und in mehreren
Ausweiszeilen darzustellen. |
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Es ist den Unternehmen verboten, den tatsächlichen
Gewinn aus Planvermögen in der Darstellung des vollständigen
Einkommens aufzuspalten. |
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IAS 1 wird dahingehend geändert, dass es Unternehmen
gestattet ist, eine Zwischensumme auszuweisen, die den
Gewinn vor Steuern und den spezifizierten
Neubewertungskomponenten darstellt (Neubewertungskomponenten
könnten also "vor Steuern" dargestellt werden). |
Der Stab stellte dem Board auch mögliche Beispiele zur
Verfügung, wie die Vorschläge in der Darstellung des
vollständigen Einkommens genutzt werden könnten.
Die Vorschläge führten zu nicht unerheblicher Verwirrung und
Diskussion unter den Boardmitgliedern - dabei ging es nicht nur
um die Neubewertungskomponente sondern um alle Aspekte der
Aufgliederung. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass
frühere Entscheidungen noch einmal überdacht werden müssten.
Anderen war nicht klar, wofür die Neubewertung steht. Viele
zeigten sich besorgt ob des Vorschlags, eine Darstellung "vor
Steuern" für die Neubewertungskomponente zuzulassen. Einige
Boardmitglieder hoben außerdem hervor, dass die Vorschläge mit
dem Ergebnis des Projekts zur Darstellung interagieren würden.
Der Vorsitzende schlug vier weitere Ansätze für die Lösung
des Sachverhalts und das Eingehen auf die Bedenken der
Boardmitglieder vor, die verpflichtend anzuwenden wären:
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1. nur eine Ausweiszeile |
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2. Pensionen sind in zwei Ausweiszeilen aufzuspalten
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a. Dienstzeitaufwand |
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b. alle anderen Veränderungen |
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3. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten
werden
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a. Dienstzeitaufwand |
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b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung |
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c. alle anderen Veränderungen |
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4. Pensionen müssen in drei Ausweiszeilen aufgespalten
werden
 |
a. Dienstzeitaufwand |
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b. Zinsaufwand auf die Verpflichtung und erwartete
Rendite oder berechneter Zins auf das Planvermögen |
 |
c. alle anderen Veränderungen |
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Der Board einigte sich entgegen der Empfehlung des Stabs auf
Variante 3 (durch Abstimmung).
Der Board entschied außerdem per Mehrheitsentscheid, eine
Darstellung "vor Steuern" für die Komponente "alle anderen
Veränderungen" zuzulassen und erkannte an, dass dies Regeln für
die Steuerzuweisungen erfordere. Der Stab wies darauf hin, dass
der demnächst erscheinende Entwurf zur Ertragsteuern einige der
Probleme der Steuerzuweisung adressieren würde.
Klassifizierung der Auswirkung von Erfüllungen und
Plankürzungen und der Auswirkung der Vermögenswertobergrenze
Der Board wurde gebeten, zu entscheiden, als was die Auswirkungen
von Erfüllungen, Plankürzungen und der Vermögenswertobergrenze
klassifiziert werden sollen (Beschäftigung, Finanzierung,
Neubewertung).
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Erfüllungen als
Teil der Neubewertungskomponente klassifiziert werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen von Plankürzungen als
Teil der Beschäftigungskomponente klassifiziert werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab empfahl, dass die Auswirkungen der
Vermögenswertobergrenze als Teil der Neubewertungskomponente
klassifiziert werden sollten. Der Board stimmte dem zu.
Zusätzliche Leitlinien zum Abzinsungssatz
Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies,
dass die Anwender mehr Leitlinien zur Bestimmung des
Abzinsungssatzes erbeten hätten - besonders wenn die Anleihen
als hochwertig angesehen werden können und ein Markt als tief.
Einige Boardmitglieder äußerten gezielte Fragen zu fachliche
Einzelheiten bei Bestimmung des Abzinsungssatzes. Es herrschte
die allgemeine Meinung, dass der Board sich nur des
Abzinsungssatzes annehmen könne, wenn er sich auch der Bewertung
von leistungsorientierten Verpflichtungen annehme - dies liegt
nicht im Umfang dieser Phase des Pensionsprojekts.
Der Stab machte folgende Vorschläge:
- Die Veränderung des Abzinsungssatzes wird nicht
untersucht.
- IAS 19 wird nicht geändert, um die Verwendung eines
nicht beobachtbaren Satzes zu gestatten.
- IAS 19 wird geändert, um mehr Leitlinien zur Verfügung
zu stellen, wie bestimmt werden kann, ob ein Markt tief ist.
- Es werden keinen Leitlinien zur Bestimmung, ob eine
Index von Unternehmensanleihen hochwertig ist, aufgenommen.
Der Board stimmte den Punkten 1, 2 und 4 zu und lehnte
Empfehlung 3 ab.
Der Vorsitzende bat den Stab, die Anwender um ihre Meinung zu
fragen (insbesondere Aktuare), was ein sachgerechter
Abzinsungssatz ist, den der Board verwenden kann, wenn er sich
künftig der Bewertung von leistungsorientierten Verpflichtungen
annimmt.
Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber
Der Stab schlug vor, Erstellern eine pauschale Ausnahme für
Pläne mehrerer Arbeitgeber zu gewähren. Das würde dazu führen,
dass solche Pläne als beitragsorientiert klassifiziert würden.
Diese Ausnahme sollte jedoch zusätzliche Angaben mit sich
bringen. Der Stab hielt fest, dass er der Meinung sei, dass eine
Bilanzierung als leistungsorientiert auf solche Pläne nicht
sinnvoll angewendet werden könne.
Die Boardmitglieder hatten Sorgen hinsichtlich des
Missbrauchspotenzials einer pauschalen Ausnahme.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu.
Zurechnung zu Dienstleistungsperioden
Der Stab fragte den Board, ob erwartete zukünftige
Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden sollten, wenn bestimmt
wird, ob einen Leistungsformel, die in gegenwärtigem Gehalt
ausgedrückt wird, in späteren Jahren zu einem wesentlich höheren
Grad an Leistungen führt. Die Boardmitglieder sahen keinen
Unterschied zwischen der Leistungsformel, die in späteren Jahren
zu einem höheren Grad an Leistungen führt oder der
Gehaltsprojektion beide hätten Auswirkungen auf den
absoluten Betrag.
Der Stab empfahl, dass IAS 19 verdeutlicht werden sollte, um
klarzustellen, dass künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt
werden müssen, wenn die Erfüllung der Anforderungen aus
IAS 19.67 beurteilt wird.
Pläne mit Risikoteilung
Der Stab fragte den Board, ob die Bilanzierungsanforderungen
für Pläne mit Risikoteilung oder mit bedingten Indexmerkmalen
verdeutlicht werden sollten.
Der Stab empfahl, dass die Formulierungen in IAS 19 geändert
werden sollten, um deutlich zu machen, dass solche Merkmale in
der Bewertung der Verpflichtung widergespiegelt werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Definition von kurz- und langfristig
Der Board bestätigte seine Ansicht, dass das unterscheidende
Merkmal zwischen lang- und kurzfristigen Leistungen die
Erwartung des Unternehmens sei, wann die Erfüllung einer
Leistung fällig wird. Die Paragraphen in der Grundlage für
Schlussfolgerungen werden insofern geändert, dass die
Formulierungen gestrichen werden, die für Verwirrung gesorgt
hatten.
Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen
Der Stab erläuterte, dass die Anwender um eine Klarstellung
gebeten hatten, wie Steuern, die durch den Plan selbst zu zahlen
sind, widergespiegelt werden sollen: als Teil der
versicherungsmathematischen Annahmen oder als Teil der Rendite
aus dem Planvermögen? Einige Anwender seien der Meinung, dass
die Formulierungen in IAS 19 so zu lesen seien, dass ein
Unternehmen sie als Teil der Rendite aus dem planvermögen zu
behandeln habe. Der Stab äußerte die Ansicht, dass bei
Behandlungsmethoden akzeptable sei, solange die Steuern nicht
doppelt oder gar nicht erfasst würden.
Einige Boardmitglieder zeigten sich verwirrt hinsichtlich der
Art von Steuern, über die der Stab spreche. Andere äußerten
Bedenken hinsichtlich der Bilanzierung von Verwaltungskosten,
die der Stab als analoges Beispiel genannt hatte. Der Stab wurde
gebeten, das Thema der Verwaltungskosten auf einer späteren
Sitzung noch einmal vorzutragen.
Hinsichtlich der Steuerfrage stimmte der Board der Empfehlung
des Stabs zu.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung der
Boardmitglieder zu bestimmten Aspekten des Projekts zur
umfassenden Prüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu
erfragen. Dieses Projekt wurde sowohl vom FASB als auch vom IASB
der Agenda hinzugefügt, und zwar im November bzw. im Dezember
2008. Der Board wurde nicht um formelle Entscheidungen gebeten.
Der Stab erörterte die möglichen Zielsetzungen dieses
Projekts. Der Stab schlug vor, das folgende Projektziel zu
definieren: Verbesserung der Nützlichkeit der Berichterstattung
über Finanzinstrumente für Anwender. Der Board deutete
Zustimmung zu dieser Zielsetzung an.
Mit einer Mehrheit von neun zu fünf bestätigte der Board
seine Ansicht, dass das langfristige Ziel konzeptionell die
Fair-Value-Bewertung aller Finanzinstrumente sein müsse, dass
aber kurzfristig ein gemischtattributiges Modell sachgerecht
ist.
Der Stab versuchte dann, die Grenze zu ziehen zwischen dem,
was zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist, und dem, was auf
einer anderen Grundlage bewertet wird (voraussichtlich
fortgeführte Anschaffungskosten).
Der Board diskutierte ob die Absicht der Geschäftsführung
(oder das "Geschäftsmodell") ein angemessenes
Unterscheidungsmerkmal sei. Es schien Übereinstimmung zu
herrschen, dass dies nicht der Fall sei. Viele Boardmitglieder
neigten der Ansicht zu, dass die Merkmale eines
Finanzinstruments bei der Wahl eines Bewertungsattributs wichtig
sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass es nicht nur
ein Kriterium für die Wahl des Bewertungsattributs geben könne.
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Bericht von der Sitzung des Standardbeirats im Februar
2009 |
Der Standardbeirat tagte am 23. und 24. Februar 2009. Die Beobachter von Deloitte haben inoffizielle
Mitschriften angefertigt, deren Übersetzung Sie hier finden:
23. Februar 2009,
24. Februar 2009.
Der Direktor für fachliche Aktivitäten gab einen kurzen
Überblick über die Sitzung des Standardbeirats.
Es wurde hervorgehoben, dass dies die erste Sitzung des neu
strukturierten SAC gewesen sei. Der SAC erörterte den
Arbeitsplan des IASB und schlug vor, der Finanzmarktkrise, der
Konvergenz und den Projekten zum Rahmenkonzept Priorität
einzuräumen.
Ein Boardmitglied merkte an, dass der SAC im Februar
offizielle Entscheidungen zu einigen Sachverhalten getroffen
habe – das Boardmitglied war der Meinung, dass dies nicht in der
Befugnis des SAC liege. Der Vorsitzende griff ein und stellte
fest, dass dies keine offiziellen Entscheidungen gewesen seien
sondern allein der Positionsfeststellung der einzelnen
Mitglieder gegolten habe.
Weiterhin sei der SAC überein gekommen, einen eigenen
Agendaausschuss einzurichten.
SAC-Mitglieder hätten außerdem darum gebeten, die Sitzungen
weniger fachlich und mehr strategisch auszugestalten. Es wurde
außerdem um mehr Meinungsäußerungen von den Boardmitgliedern
gebeten, die bei SAC-Sitzungen anwesend seien.
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Bericht von der
Sitzung der Gruppe der Analystenvertreter am 25. Februar 2009 |
Eines der Boardmitglieder, das bei der Sitzung der Gruppe der
Analystenvertreter (Analyst Representative Group, ARG) zugegen
war, gab einen kurzen mündlichen Überblick über die erörterten
Themen.
Es wurde festgehalten, dass die Analysten ein umfassendes
Projekt zu Angaben unterstützten. Des Weiteren zeigten sich die
Analysten besorgt über die Diskussionen über hinsichtlich der
dynamischen Risikovorsorge, da dies zu Ergebnisglättung führen
würde. Die Analysten empfahlen dem Board außerdem, das Projekt
zum Ergebnis je Aktie nicht weiter zu verfolgen, bis andere
damit, im Zusammenhang stehende Projekte des Boards
abgeschlossen seien. Schließlich erörterte die ARG bestimmte
Aspekte des Diskussionspapiers zur Darstellung des Abschlusses.
Donnerstag, 19. März 2009
Der Stab eröffnete die Diskussion damit, dass er den Board davon in Kenntnis setzte, dass dies die 42. Sitzung sei, auf der dieses Thema
erörtert werde. Die Zielsetzung dieser Erörterung bestünde darin, zu entscheiden, ob es eine Notwendigkeit zu einer erneuten Veröffentlichung
der überarbeiteten Vorschlägen für einen IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmens (Non-publicly Accountable Entities,
NPAEs) aufgrund der im Zuge der vom Board an dem im Februar 2007 herausgegebenen Standardentwurf getätigten Änderungen gebe.
Der Empfehlung des Stabs zufolge sei keine erneute Veröffentlichung erforderlich.
Der Board diskutierte, ob es erforderlich sei, den überarbeiteten Entwurf aufgrund der an diesem während der erneuten Diskussionen
im Board erfolgten Änderungen erneut zu veröffentlichen. Der Board erwog die Art der erfolgten Änderungen anhand der Leitlinien für eine
erneute Veröffentlichung nach dem Handbuch für die Verfahrensweise des IASB, das von den Treuhändern der IASC-Stiftung verabschiedet worden
war.
Der Board entschied einstimmig, dass eine erneute Veröffentlichung nicht erforderlich sei.
Der Board bat den Stab um die Ausarbeitung eines Plans für die Umsetzung und die Überarbeitung des Standards nach dessen Herausgabe. In
dem Plan sollte ausgeführt werden, (a) wie man mit Sachverhalten umgehen solle, die unweigerlich im Zuge der erstmaligen Anwendung des
neuen Standards durch Unternehmen in der Welt auftauchten, und (b) wie man den Standard auf dem Laufenden halten solle, v.a. angesichts
der Änderungen an den vollen IFRS, die nach dem aktuellen Arbeitsplan des IASB erwartet werden.
Ein Boardmitglied fragte, ob Adressaten untersagt sei, Sachverhalte in Bezug auf den NPAE an das IFRIC zu verweisen. Der Vorsitzende
stellte fest, dass dieser Sachverhalt später im Rahmen einer geschlossenen Sitzung adressiert werde. Ein anderes Boardmitglied gab zu
Protokoll, dass ungeachtet dessen, was dort entschieden werde, man es zurück vor den gesamten Board bringen müsse, um den Prozess formal
einzuhalten.
Der Board erörterte sodann die Reaktionen auf seine vorläufige, im Januar 2009 getroffene Entscheidung, wonach der Name des endgültigen
Standards International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (International Financial
Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs) lauten sollte. Einige Boardmitglieder machten die Beobachtung,
dass die Reaktion auf IFRS for NPAEs etwas wenig vorteilhaft war, weil (a) es negativ klinge, (b) alle Unternehmen eine Art von
Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit für ihre Tätigkeit besäßen und (c) 'nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen'
kompliziert auszusprechen und zu übersetzen sei. Der Board erörterte alternativ vorgeschlagene Bezeichnungen, einschließlich (1) Vereinfachte
IFRS, (2) IFRS für KMU, (3) IFRS für kleinere Unternehmen und (4) IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen. Der Board drückte seine
Präferenz dafür aus, zu IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zurückzukehren, wobei Vereinfachte IFRS seine zweite
Wahl war. Der Vorsitzende wird die Bezeichnung mit den Vertretern der nationalen Standardsetzer auf deren Sitzung im April 2009 besprechen.
Der Vorsitzende bat die Boardmitglieder um eine Indikation, wie sie gegenwärtig über den endgültigen Standard auf der Grundlage der
seit Februar 2007 am Standardentwurf erfolgten Änderungen abzustimmen gedächten. 13 Boardmitglieder deuteten ihre Absicht an zuzustimmen,
ein Boardmitglied beabsichtigt abzulehnen.
Der Board drückte dem Stab seine Anerkennung für den Abschluss des IFRS aus.
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, Bedenken zu erörtern, die in den Stellungnahmen hinsichtlich der Zielsetzung der Rechnungslegung
zum Ausdruck kam. Der Stab führte in die Themen ein, indem er feststellte, dass im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, dass die
Zielsetzung der Rechnungslegung alle Entscheidungen umfassen solle, die von den Kapitalgebern eines Unternehmens in ihrer Eigenschaft als
Kapitalgeber getätigt würden. Solche Entscheidungen riefen Entscheidungen zur Ressourcenallokation und Entscheidungen zum Schutz und zur
Erhöhung der getätigten Anlagen hervor. Die meisten derer, die Stellung bezogen hatten, stimmten der vorgeschlagenen Zielsetzung zu. Der
Board wurde gebeten zu bestätigen, dass die Zielsetzung breit genug sein sollte, um alle Entscheidungen, die Eigenkapitalgeber, Gläubiger
und andere Kapitalgeber in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber tätigten, einzubeziehen.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass nicht alle Entscheidungen einbezogen werden könnten und empfahl, die Formulierung in der Frage zu
ändern. Der Stab stimmte dem zu. Unter dem Vorbehalt einer Umformulierung der Frage stimmte der Board der Zielsetzung zu.
Der Board erörterte anschließend, ob die Zielsetzung für Finanzberichte und für die Rechnungslegung gelten solle. Der Board verständigte
sich darauf, dass der Fokus auf der Zielsetzung der Rechnungslegung liegen und der Anwendungsbereich zu diesem Zeitpunkt nicht auf Abschlüsse
begrenzt sein solle. In einer späteren Phase wird man sich mit spezifischeren Themen rund um die Grenzen der Rechnungslegung befassen.
Der Stab setzte der Board davon in Kenntnis, dass eine Gruppe an Kommentatoren Bedenken hinsichtlich der Erörterung wirtschaftlicher
Phänomena und Informationen, die diese wirtschaftlichen Phänomena abbildeten, geäußert habe. Die Bedenken bestünden darin, dass missverstanden
werden könne, dass vorausschauende oder prospektive Informationen oder der Lagebericht ausgeklammert seien. Der Stab schlug Änderungen zu der
Diskussion vor, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Änderungen zu.
Die Kernnutzergruppe, Sichtweise des Unternehmens und Ansatz des Mutterunternehmens
Die erste vom Stab adressierte Frage galt dem Umstand, was in Abschlüssen berichtet werden solle. Der Stab stellte fest, dass das Unternehmen
im Fokus der Rechnungslegung stehe und nicht die Eigentümer oder Andere, die an ihm beteiligt sind. Die Rückmeldungen derjenigen, die Stellung
bezogen haben, ergaben dazu, dass auch wenn unterschiedliche Sichtweisen bei den Antwortenden hinsichtlich anderer Aspekte der Sichtweise
des Unternehmen bestanden keiner anderer Meinung zu der Frage war, dass das Berichtunternehmen getrennt von seinen Eigentümern zu sehen
sei. Der Stab empfahl, dass Abschlüsse des Berichtsunternehmen über die Vermögenslage eines Unternehmens und Veränderungen derselben berichten
und die Vermögenslage der Eigentümer des Unternehmens und deren Veränderungen nicht enthalten sollten. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied
stellte fest, dass man diese Entscheidung ändern müsse, falls der Board zu einem späteren Zeitpunkt entscheide, auch gemeinnützige oder
genossenschaftliche Unternehmen abzudecken. Der Stab empfahl im Kontext eines Konzernberichtsunternehmens ferner, dass Abschlüsse eines
Unternehmens über die Vermögenslage und Veränderungen derselben des Konzerns berichten sollten statt über die Vermögenslage und deren
Veränderungen, die sich auf eine bestimmte Gruppe von Kapitalgebern beziehe. Vom Grundsatz her stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Allerdings äußerte eine Reihe von Boardmitgliedern Bedenken, dass die Empfehlung sich so lese, als dass die Berichterstattung über die
Stammaktionäre ausgeschlossen sei. Dies hatte der Stab mit seiner Empfehlung nicht beabsichtigt, und er erklärte sich einverstanden, diese Frage
umzuformulieren, dass dies klar werde.
Der nächste vom Stab behandelte Sachverhalt bestand darin, ob Mehrzweckabschlüsse auf eine Kernnutzergruppe ausrichtet sein sollten. Im
Standardentwurf zur Zielsetzung hatte der Board vorgeschlagen, dass die Darstellung von Mehrzweckabschlüssen auf eine Kerngruppe ausgerichtet sein
solle, die aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehe. Der Stab stellte fest, dass die
meisten derer, die geantwortet hatten, die Sichtweise unterstützten, dass man eine Kernnutzergruppe haben sollte; allerdings äußerte sich eine
Gruppe von Antwortenden, die "Veröffentliche, was Du zahlst"-Gruppe, dass der IASB sein Mandat verfehlt habe, die speziellen Bedürfnisse
aufstrebender Volkswirtschaften bei der Identifizierung einer Kernnutzergruppe zu erwägen, insbesondere hinsichtlich deren Auswahl der
Kernnutzergruppe. Der Stab empfahl, dass der Board die Zielsetzung, eine Kernnutzergruppe zu haben, bestätigt. Dem stimmte der Board zu.
Der Stab umriss sodann die Antworten derer, die dafür waren, eine Kernnutzergruppe zu haben. Es gab von Seiten der Stellungnehmenden
unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Frage, wer die Kernnutzer denn seien. Die meisten unterstützten die vorgeschlagene Kernnutzergruppe
(die gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgeber, Gläubiger und anderen Kapitalgeber); andere Vorschläge von Seiten der Kommentatoren
beinhalteten die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmer und die Regierung.
Einige derer, die antworteten, meinten, dass es eine Hierarchie der Kernnutzer geben sollte, weil jede Gruppe unterschiedliche
Informationsbedürfnisse habe, die mit denen einer anderen Gruppe in Konflikt stünde. Andere Kommentatoren sagten, dass der Ausdruck
'Kapitalgeber' eine Fokussierung auf die Eigenkapitalgeber impliziere und empfahlen, dass der Terminus 'Ressourcengeber' stattdessen Verwendung
finden solle.
Der Stab fragte den Board, ob der Ausdruck 'Kapitalgeber' durch 'Ressourcengeber' ersetzt werden solle. Der Board unterstützte die Änderung nicht.
Der Stab fragte den Board, ob die Kernnutzergruppe aus gegenwärtigen und möglichen Eigenkapitalgebern, Gläubigern und anderen Kapitalgebern bestehen
solle. Der Board stimmte dem zu.
Der Stab fragte den Board, ob es eine Hierarchie innerhalb der Kernnutzergruppe geben solle. Der Board war nicht der Ansicht, dass es eine
derartige Hierarchie geben solle. Er verständigte sich darauf, dass der Ausdruck 'Sichtweise des Unternehmens' und vergleichbare Bezeichnungen
entfernt werden sollten. Der Board wies den Stab an, mit der Abfassung der endgültigen Kapitel zu beginnen.
Der Stab führte in die Themen ein, indem er darauf hinwies,
dass das Ziel der Sitzung sei, noch einmal die Themen zu
erörtern, die in Bezug auf Beherrschung eines Unternehmens im
Diskussionspapier vom Mai 2008 enthalten gewesen seien. In dem
Diskussionspapier war die vorläufige Sichtweise des Boards
widergegeben worden, dass die Beherrschung eines Unternehmens
auf konzeptioneller Ebene definiert werden solle. In den meisten
Stellungnahmen war der vorläufigen Sichtweise des Boards
zugestimmt worden. Der Stab fragte den Board, ob Übereinstimmung
herrsche, dass die Beherrschung eines Unternehmens auf
konzeptioneller Ebene definiert werden solle.
Der Board bestätigte, dass Beherrschung auf konzeptioneller
Ebene definiert werden solle. Eine Reihe von Boardmitgliedern
jedoch erhob bedenken, wie diese Definition mit der Definition
von Beherrschung auf Standardebene zusammenpassen würde. Die
Boardmitglieder baten den Stab, die Definition in
weitreichenden, allgemeinen Formulierungen zu entwerfen mit
weniger Detailreichtum als derzeit erwogen werde. Eine Reihe von
Boardmitgliedern hielten fest, dass im Entwurf ED 10
bereits eine spezifische Definition von Beherrschung enthalten
sei; es gebe also keine Veranlassung, diese im Rahmenkonzept zu
wiederholen. Der Vorsitzende wies den Stab an, erst auf die
Stellungnahmen zum Entwurf ED 10 zu warten, bevor sie die
Definition von Beherrschung in ihre endgültige Fassung brächten.
In Bezug auf bedeutenden Einfluss und anteilsmäßige
Konsolidierung äußerte der Board weiterhin Unterstützung für die
Sichtweise aus, dass eine Beziehung, die als bedeutender
Einfluss bezeichnet wird, keine Beherrschung des Unternehmens
darstellt. Anteilsmäßige Konsolidierung sollte im demnächst
erscheinenden Entwurf nicht en detail erläutert werden.
Der Board kam überein, dass der Stab mit dem Entwurf des
Entwurfs fortfahren, aber die eingehenden Stellungnahmen zu den
Vorschlägen im Entwurf ED 10 zeitlich und inhaltlich
berücksichtigen solle.
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, allgemeine Anweisung vom
Board einzuholen hinsichtlich der Kapitalströme, die in die
Bewertung von Versicherungsverbindlichkeiten sowohl bei einem
Abgangsszenario als auch bei einem Erfüllungsszenario einfließen
sollen. Nach kurzer Information über den erwarteten Zeitplan des
Projekts wendete sich der Stab dem eigentlichen Thema der
Sitzung zu.
Der Stab verwies die Boardmitglieder auf eine detaillierte
Tabelle in den Sitzungspapieren hin, die eine detaillierte Liste
der Leitlinien zur Bestimmung gegenwärtiger Schätzung erwarteter
Kapitalströme enthielt (im Wesentlichen aus dem
Diskussionspapier entnommen), die die Unterschiede und
Ähnlichkeiten aufzeigte, wenn diese auf ein Abgangsszenario oder
ein Erfüllungsszenario angewendet werden.
Der Stab hob den hohen Grad von Ähnlichkeit beider Ansätze
aus der Perspektive der Schätzung von Kapitalströmen hervor.
Viele Boardmitglieder stimmte der vorgestellten Analyse
allgemein zu, einige allerdings äußerten Bedenken hinsichtlich
des Zusammenwirkens der Bewertungskomponenten, die auf künftigen
Sitzungen erläutert werden sollen (insbesondere die Marge).
Ander zeigten Zurückhaltung angesichts der Tatsache, dass die
Analyse nahezulegen scheine, dass die Marge über die Zeit der
Prämienzahlung vereinnahmt werde und nicht über die Zeit, in der
das Risiko getragen werde. Die könne unter bestimmten Umständen
jedoch erheblich länger sein. Ein Boardmitglied zeigte sich
insbesondere besorgt, dass Änderungen in den
Verwaltungsaufwendungen beispielsweise in toto in der Periode
erfasst würden, in denen die Änderung der Schätzung dieser
Aufwendungen auftrete. Dieses Boardmitglied zog eine Erfassung
der Änderungen über die künftigen Perioden vor.
Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass es die
Sachgerechtigkeit der vorgestellten Analyse nicht beurteilen
könne, solange die Vorschläge zu den anderen
Bewertungsbestandteilen nicht bekannt seien.
Die Sitzung wurde geschlossen, ohne dass Entscheidungen
getroffen wurden.
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die
Boardmitglieder daran erinnerte, dass er gebeten worden war,
einen Ansatz weiter zu untersuchen, bei dem rückgabefähig
Instrumente in zwei Kategorien unterteilt sind:
 |
Instrumente, die bei eintreten eines Ereignisses, das
mit Sicherheit eintreten wird (wie Tod oder Pensionierung),
rückgabefähig sind sowie |
 |
alle anderen rückgabefähigen Instrumente. |
Der Stab stellte dem Board die folgenden Fragen:
F1. Stimmt der Board zu, dass Instrumente die vom Emittenten
gekündigt werden können (einziehbare Instrumente), ewig laufende
Instrumente sind?
Der Board stimmte unter dem Vorbehalt zu, dass das Instrument
kein anderes Merkmal einer finanziellen Verbindlichkeit
aufweist.
F2. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die durch den
Halter kündbar sind oder die nur bei Tod oder Pensionierung des
Halters zurückgegeben werden könne, als Eigenkapital zu
klassifizieren sind?
Der Stab verdeutlichte auf Nachfrage, dass der Tilgungspreis
für dieses Kriterium nicht relevant sei. Die Boardmitglieder
hielten fest, dass ein solches Instrument möglicherweise keine
Form von Eigenkapitalrendite liefern könne aber dennoch als
Eigenkapital klassifiziert würde. Dies wurde auch auf
Unternehmen mit begrenzter Lebensdauer ausgeweitet, aber die
Diskussion wurde auf eine spätere Frage verschoben.
Schließlich stimmte der Board zu.
F3. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die zu einem
bestimmten Datum, in einer Reihe von Daten, oder bei Eintreten
eines Ereignisses, das mit Sicherheit eintritt (mit Ausnahme von
Pensionierung oder Tod) zurückgenommen werden müssen, als
Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Der Board stimmte dem zu.
F4. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die bei Eintreten
eines Ereignisses, das unsicher ist, zurückgenommen werden
müssen, als Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Einige Boardmitglieder fragten, was der Unterschied zum
zweiten Szenario (s.o.) sei. Ein weiteres Boardmitglied war der
Meinung, dass in dieser Situation nur eine Aufspaltung des
Instruments sinnvolle Ergebnisse liefern werde. Der Board
äußerte keine abschließende Meinung zu dieser Frage, da sie mit
der folgenden Frage zusammenhing.
F5. Stimmt der Board zu, dass Instrumente, die nach freier
Wahl des Halter kündbar sind (mit Ausnahme von Tod oder
Pensionierung), als Fremdkapital zu klassifizieren sind?
Der Vorsitzende fragte, ob dies die Frage der kündbaren
Instrumente in Deutschland lösen würde. Aus der Analyse des
Stabs wurde klar, dass dies nicht der Fall sei. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab dies zur
Stellungnahme veröffentlichen könne aber auf bedeutenden
Widerstand der Anwender in diesem Punkt stoßen würde. Dieses
Boardmitglied erhielt Unterstützung für seine Idee, dass der
Sachverhalt dadurch gelöst werden könne, dass man die
eingebettete geschriebene Put-Option herauslöse. Nach einiger
Diskussion kam der Board überein, dass der Stab eine
Untersuchung zum Aufspaltungsansatz für die Fragen 4 und 5
vornehmen solle.
F6. Gibt es andere Arten von Instrumenten, die kündbar sind
(verpflichtend oder nach Wahl des Halters), die nach Meinung des
Boards als Eigenkapital klassifiziert werden sollten?
Einige Boardmitglieder nannten Anteile von Unternehmen mit
begrenzter Lebensdauer, die als Eigenkapital behandelt werden
sollten. Der Stab wurde außerdem gebeten, die Situation zu
untersuchen, in denen die Anteilseigner die Liquidation des
Unternehmens auslösen könnten.
Dem Board wurde ein Papier vorgestellt (ohne dass es
diskutiert wurde), in dem die Mechanismen eines
Emissionshandelsprogramms erläutert wurden. Der Stab hatte
dieses Papier als nützliche Hintergrundinformation erstellt, um
dem Board zu helfen, sich für einen Ansatz für die erstmalige Bilanzierung
von Zuweisungen handelbarer Ausgleiche in einem Programm von
festgelegter Obergrenze und freiem Handel ('cap and trade') zu entscheiden.
Bilanzierung zugewiesener handelbarer Ausgleiche in einem Programm von
festgelegter Obergrenze und freiem Handel
Der Board erörterte die erstmalige Bilanzierung von
Instrumenten, die verwendet werden können, die Verpflichtungen
aus Verschmutzungen auszugleichen ('handelbare Ausgleiche'), und
die einem Unternehmen in einem Obergrenzen- und Handelsprogram
kostenfrei zugeteilt wurden.
Liegt ein Vermögenswert vor, und wenn ja, wie ist die
erstmalige Bewertung?
Der Board kam überein, dass ein handelbarer Ausgleich die
Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept in der Hinsicht
erfüllt, dass er eine Ressource darstellt, die vom Unternehmen
kontrolliert wird und eingesetzt werden kann, um künftigen
wirtschaftlichen Nutzen zu generieren. Das Unternehmen kann die
zugewiesenen Ausgleiche verwenden, um seine eigenen
Verschmutzungen auszugleichen, oder es kann zugewiesenen
Ausgleichen am offenen Markt gegen Barmittel verkaufen.
Gehaltene Ausgleiche entstammen einem Ereignis in der
Vergangenheit (dem Erhalt handelbarer Ausgleiche) und stellen
eine gegenwärtige Ressource dar.
Der Board erörterte, ob die handelbaren Ausgleiche zum
Buchwert bewertet werden sollten (Nominalbetrag) oder zum
beizulegenden Zeitwert. Man kam zu dem Schluss, dass die
Bewertung der handelbaren Ausgleiche bei erstmaligem Ansatz mit
dem beizulegenden Zeitwert mehr Transparenz und
entscheidungsnützlichere Finanzinformationen würden als zum
Buchwert bewertete Ausgleiche.
Wie sieht die Habenbuchung aus?
Der Board erörterte drei mögliche Ansätze:
A. Nicht-reziprokes Übertragungsmodell
Bei diesem Modell wird erwogen, ob dem Unternehmen eine
gegenwärtige Verpflichtung entsteht, wenn ihm Ausgleiche
zugewiesen werden. Der Stab wies darauf hin, dass dies
wahrscheinlich zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der
zugewiesenen Ausgleiche führen würde. Nur wenn eine
Rückforderung an die zugewiesenen Ausgleiche geknüpft sei und
der Board zu dem Schluss käme, dass dies zu einer gegenwärtigen
Verpflichtung führe, könnten Unternehmen eine Verpflichtung
ansetzen, die den Gewinn reduzieren oder eventuell ausgleichen
würde. Der Stab wies darauf hin, dass sie mit einer großen
Bandbreite interessierter Parteien gesprochen hätten,
einschließlich großer Verschmutzer, anderer Standardsetzer,
Prüfer, Analysten, Rating-Agenturen und Anlegern. Sie sind
generell der Meinung, dass die Erfassung eines Gewinns bei
erstmaligem Ansatz zugewiesener Ausgleiche keine nützlichen
Informationen biete.
B. Modell der Erfüllungspflicht
Nach diesem Modell hat ein Unternehmen eine
Erfüllungspflicht, wenn es Ausgleiche zugewiesen bekommt, die es
erfüllen muss um ein Einkommen aus den Ausgleichen zu erzielen.
Im Prinzip geht das Unternehmen eine Vereinbarung mit dem
Programmverwalter ein. Das Unternehmen vereinbart, seine
Emissionen unter das Niveau zu reduzieren, das von den
zugewiesenen Ausgleichen dargestellt wird. Die Ausgleiche
bestehen also nur als Ergebnis der Vereinbarung mit dem
Programmverwalter. Die Vereinbarung begründet die
Erfüllungsverpflichtung. Das Erfüllungsverpflichtungsmodell
führt nicht zu einem Gewinn bei erstmaligem Ansatz der
zugewiesenen Ausgleiche.
C. Kompensationsmodell
Mit dem Kompensationsmodell wird die Sichtweise eingenommen,
dass die Zuweisung von handelbaren Ausgleichen keine
nicht-reziproke Übertragung vom Programmverwalter an das
Unternehmen ist. Beim Kompensationsansatz wird stattdessen die
Zuweisung der handelbaren Ausgleiche im Zusammenhang des
Gesamtpakets von Anforderungen gesehen, die durch das
Emissionshandelsprogramm auferlegt sind. Im Modell wird eine
Anpassung für eine Bewertungsanomalie vorgenommen, die als
Ergebnis unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen entsteht.
In der folgenden Diskussion unterstütze keines der
Boardmitglieder das Kompensationsmodell.
Die Boardmitglieder hielten sich mit ihren Meinungen die
Waage: sechs unterstützten das nicht-reziproke
Übertragungsmodell, sechs das Erfüllungsverpflichtungsmodell.
Ein Boardmitglied schlug ein Modell vor, das irgendwo zwischen
den beiden liegt.
Diejenigen, die sich für das nicht-reziproke
Übertragungsmodell aussprachen, hielten fest, dass bei Zuweisung
der handelbaren Ausgleiche (eine Zuweisung im Jahr vor der
Verschmutzung wird angenommen) es keine Verpflichtung gebe, die
die Definition einer Schuld in den IFRS erfülle. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass IFRIC diesen Sachverhalt bei
der Entwicklung von IFRIC 3 mehrere Sitzungen lang erörtert
habe, eine sachgerechte Antwort anhand der bestehenden IFRS
gefunden habe, und der Board habe das nicht unterstützt.
Diejenigen, die das Erfüllungsverpflichtungsmodell
unterstützten, taten dies aus einer Reihe von Gründen, die nicht
alle in Einklang zu bringen waren. Einige sahen handelbare
Ausgleiche als eine Art bedingte Zuwendung der öffentlichen Hand
(vgl. IAS 41), andere unterstützten den
Erfüllungsverpflichtungsansatz, weil sie die Lösung gut fanden,
auch wenn sie nicht gut mit dem Rahmenkonzept oder den
bestehenden IFRS zusammen passen.
Schlussfolgerungen aus der Diskussion wurden nicht deutlich.
Der Board wird sich dem Sachverhalt auf einer späteren Sitzung
noch einmal widmen müssen, da keine Einigkeit erzielt werden
konnte.
Der Board nahm zur Kenntnis, dass der FASB am Donnerstag, den
17. März 2009 einen Vorschlag in
Form der vorgeschlagenen FSP FAS 157-e Feststellung, ob ein
Markt inaktiv ist und ob eine Transaktion unter Druck erfolgt
veröffentlicht hat. Der Stab des IASB bereitet derzeit eine
vorläufige Abstimmungsunterlage eines Entwurfs zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert vor. Die Vorschläge in diesem Entwurf
weichen von den in der FSP vorgeschlagenen ab. Der was (wenn
überhaupt) zu tun sei, wenn man bedenke, dass die
Boardmitglieder kaum in der Lage sein würden, eine sinnvolle
Diskussion der vorgeschlagenen FSP abzuhalten, ohne die
Veröffentlichung des Entwurfs zu verzögern.
Der Board kam überein, den Entwurf nicht zu ändern aber in
der Einladung zur Stellungnahme auf die Vorschläge des FASB zu
verweisen. Der ISAB hat bereits das Expertenpanel und andere
interessierte Parteien eingeladen, Stellung zu möglichen
Vorgehensweisen zu nehmen, die der IASB als Antwort auf die
Vorschläge einschlagen könnte. Die Einladung zur Stellungnahme
wird auch auf diese Aktivitäten eingehen.
Der Stab erwartet, dass der Entwurf Mitte bis Ende April mit
einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen veröffentlicht werden
kann.
Der Stab wies auch darauf hin, dass er jetzt beabsichtige,
Gespräche am Runden Tisch nach Ende der Kommentierungsfrist
abzuhalten und nicht währenddessen, wie vorher angekündigt
worden war.
Der Board stimmte dem zu.
Freitag, 20. März 2009
Wahl zwischen einem gegenwärtigen und einem nicht gegenwärtigem Maßstab
Der Board führte eine lebhafte, wenn auch ergebnislose, Diskussion eines Aspekts in dem Kapitel zu Bewertungen des vorgeschlagenen
Rahmenkonzepts. Der Stab ist weiter dabei, Sachverhalte für die Einbeziehung in ein Diskussionspapier zu entwickeln. Nach der letzten
Erörterung dieses Bewertungsaspekts durch den Board (siehe dazu die Mitschrift von IAS PLUS vom November 2008)
hatte der Stab festgestellt, dass eine 'Gewichtung der Bewertungsflusses' der primär zu verwenden Faktor bei der Unterscheidung zwischen
Sachverhalten sei, die zu 'Gegenwartsbeträgen' angesetzt werden, und Posten, die mit einem Transaktionsbetrag aus der Vergangenheit
erfasst würden. Dementsprechend untersuchte der Stab dies weiter und verwendete es, um die Grundgesamtheit an Vermögenswerten und
Schulden in zwei Untergruppen aufzuteilen:
 |
diejenigen, deren Wert unmittelbar realisiert wird |
 |
diejenigen, deren Wert mittelbar realisiert wird |
Der Stab stellt auch die Ansicht eines Boardmitglieds dar, der eine alternative Sichtweise vorgeschlagen hatte, für deren Einbezug
in die Tagungsunterlagen es aber zu spät war. Diese Sichtweise drehte sich um die Tatsache, dass zukünftige Zahlungsströme für Anleger
von entscheidender Bedeutung seien und eine bessere Art der Umsetzung dieser Vorstellung bei der Bewertung darin bestünde, die
'erwartete Realisierung oder Erfüllung' in diesen Maßstab einzubauen. Damit würde die Frage beantwortet, ob (a) es einen Markt für den
Posten gebe und (b) das Unternehmen diesen Markt für diesen Vermögenswert aufsuchen würde. Gebe es keinen Markt für den Posten und
bestünden feste oder vertragliche Zahlungsströme, würde der Posten auf Grundlage dieser vertraglichen Zahlungsströme bewertet. Im
Ergebnis würde die Darstellung der Vermögenslage Bewertungen enthalten, die jene Zahlungsströme widerspiegele, die das Unternehmen
erwarte.
Der Board erörterte dieses alternative Modell für eine Weile (bevor er sich dem vom Stab vorgetragenen Modell zuwandte). Ein
Boardmitglied meinte, dass sein Boardkollege mit dem alternativen Ansatz einen Bewertungsmaßstab vorschlüge, der auf der Absicht der
Geschäftsleitung fuße (oder einem 'Unternehmensmodell', das er als Synonym für die Absicht der Geschäftsleitung ansehe). Andere
Boardmitglieder fühlten sich unwohl dabei, einen alternativen Ansatz ohne vernünftige Darlegung oder Analyse zu diskutieren.
Die Diskussion wandte sich dann wieder dem Papier des Stabs zu. Während der Erörterung stellte der Stab klar, dass Finanzinstrumente
und hier insbesondere finanzielle Verbindlichkeiten seiner Ansicht nach mittels Verwendung einer unmittelbaren
Bewertung bemessen werden sollten.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass der 'unmittelbare' Ansatz zu einem 'gegenwärtigen Maßstab' führe, der nicht dem 'beizulegenden
Zeitwert' entspreche, wie ihn der Board in dem in Kürze erscheinenden Standardentwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert definiert
habe. Somit würde ein Posten auf der Grundlage gegenwärtiger Inputfaktoren für einige, nicht aber notwendigerweise alle Wertkomponenten
des Postens bestimmt. Er meinte zudem, dass, wenn alle Komponenten der mittelbaren Bewertung richtig erfolgten, der so erhaltene Maßstab
derselbe sein sollte, den man nach der unmittelbaren Methode erhielte. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, hätte der Stab eine
Unterscheidung ohne einen Unterschied vorgeschlagen.
Ein weiteres Boardmitglied erklärte sich mit den Schlussfolgerungen des Stabs nicht einverstanden. Das Mitglied dachte, dass ein
'gegenwärtiger Maßstab' nichts Anderes als der Barwert der erwarteten, zukünftigen Zahlungsströme sein könne und dieser Maßstab immer
besser als ein mittelbarer Maßstab sein solle, der auf Anschaffungskosten basiere. Zudem unterstützte das Boardmitglied die Überlagerung
von Erwägungen eines Geschäftsmodells/Absichten der Geschäftsleitung über die Bewertungsmaßstäbe nicht. Ein anderes Boardmitglied teilte
diese Bedenken, vor allem im Hinblick auf biologische Vermögenswerte (für die mittelbare, auf Anschaffungskosten basierende Bewertungen
bedeutungslos seien) und Renditeimmobilien (die Elemente von unmittelbaren und mittelbaren Maßstäben in sich trügen).
Mindestens ein Boardmitglied stimmte seinen Kollegen nicht zu und fand den vorgeschlagenen Ansatz des Stabs nützlich: Er sein ein
Abbild dessen, wie Anleger einen Geschäftsbetrieb sähen. Posten, die zusammen mit anderen Dingen wie beispielsweise Arbeitnehmern oder
nicht aktivierten immateriellen Vermögenswerten Werte schüfen, würden mittelbar bewertet; diejenigen, die zur Veräußerung oder Realisierung
gehalten würden, würden unmittelbar bewertet.
Nach langer Diskussion griff ein Boardmitglied ein und meinte, dass der Stab seine Vorschläge entlang der folgenden Linien neu
strukturieren müsse:
 |
Der beste Bewertungsmaßstab für alle Vermögenswerte und Schulden sollte der beizulegende Zeitwert sein, es gibt aber Situationen,
in denen die Nützlichkeit oder Kosten-Nutzen-Erwägungen dergestalt seien, dass der beizulegende Zeitwert Anlegern keine nutzbringende
Information brächte. |
 |
In dem Maße, wie der beizulegende Zeitwert bestimmbar ist, sollte er verwendet werden. |
 |
Punktschätzungen für den beizulegenden Zeitwert (vor allem im Hinblick auf einige Schulden) mögen nicht die Art Information zur
Verfügung stellen, die Nutzer wollten oder bräuchten, weil sie z.B. keine Information über die Variabilität des Ergebnisses vermittelten. |
 |
Zudem wird ein gegenwärtiger Bewertungsmaßstab Anlegern nicht die nützlichste Information übermitteln, daher sei ein anderer
Bewertungsmaßstab (als der beizulegende Zeitwert) notwendig. Es ist wahrscheinlich, dass ein derartiger Bewertungsmaßstab auf den
Anschaffungskosten fuße, mag aber nicht eine 'reine' Bewertung zu Anschaffungskosten sein. |
 |
Der zu wählende Bewertungsmaßstab müsse so gewählt werden, dass er die Nützlichkeit bei der Bestimmung zukünftiger Zahlungsströme
widerspiegele. |
Der Stab wird auf dieses Thema bei einer späteren Sitzung eingehen und dabei die von Boardmitgliedern zur Kenntnis gebrachten Sichtweisen
zu den Vorschlägen des Stabs sowie den Vorschlag, wie man sie neu strukturieren kann, berücksichtigen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
|