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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 17.-20. Februar 2008

 

Dienstag, 17. Februar 2009 (nur nachmittags)

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009: Erörterung von Änderungen, die der Stab am Standardentwurf vom August 2008 vorschlägt
Aufzählung IFRS 8 Geschäftssegmente – Angabe von Informationen über Segmentvermögen
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Cash Flow Hedge Accounting
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2009-2010: Erörterung einer möglichen Aufnahme des folgenden Sachverhalts
Aufzählung IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Klarstellung der Aufstellung der Eigenkapitalveränderungen
Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer: Fortsetzung der Erörterungen hinsichtlich der Darstellung von Änderungen der einzelnen Komponenten der Wertänderungen leistungsorientierter Verpflichtungen und Planvermögen unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung der Neubewertungskomponente
Aufzählung IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen (vormals KMU und nicht börsennotierte Unternehmen): Erörterung ausstehender Sachverhalte aus den Diskussionen vergangener Sitzungen und der Notwendigkeit einer erneuten Veröffentlichung zur Stellungnahme

 

Mittwoch, 18. Februar 2009

Aufzählung Preisregulierte Geschäftsvorfälle: Erwägung des Anwendungsbereichs und Beginn der Erörterungen der wesentlichen Sachverhalte
Aufzählung Ausbuchung
Aufzählung Vorlage der zwei vorgeschlagenen Ausbuchungsmodelle für finanzielle Vermögenswerte und des vorgeschlagenen Modells für finanzielle Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Boardbeschlüsse der zurückliegenden Sitzungen und einschließlich eines Satzes an Angaben für jeden der Ansätze
Aufzählung Darstellung der Wechselwirkung zwischen Konsolidierung und den zwei Ausbuchungsmodellen für finanzielle Vermögenswerte anhand einiger Fallbeispiele
Aufzählung Versicherungsverträge
Aufzählung Erörterung einiger wesentlicher Aspekte bei den vom Stab identifizierten, brauchbaren Bewertungsalternativen im Hinblick auf die Bewertung von Versicherungsschulden
Aufzählung Erörterung, ob die Wertänderungen aus der Bewertung von Versicherungsschulden im sonstigen vollständigen Einkommen erfasst werden sollten, falls die zu ihrer Deckung zugeordneten Vermögenswerte nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

Donnerstag, 19. Februar 2009 (nur nachmittags)

Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung vom Vortag)
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009: Erörterung von Änderungen, die der Stab am Standardentwurf vom August 2008 vorschlägt
Aufzählung IAS 17 Leasingverhältnisse – Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Erfolgsvereinnahmung am ersten Tag

 

Freitag, 20. Februar 2009 (nur vormittags)

Aufzählung Änderungen infolge der Umklassifizierungsänderungen an IAS 39: Erörterung der zum im Dezember veröffentlichten Entwurf eingegangenen Stellungnahmen und aufgeworfenen Sachverhalt und Festlegung des weiteren Vorgehens
Aufzählung IAS 34 Zwischenberichterstattung: Erörterung von Querschnittsthemen
Aufzählung Restanten (sofern erforderlich)

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

 

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
17.-20. Februar 2009

 

Dienstag, 17. Februar 2009

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009

 

Vorgeschlagene Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente: Angabe von Informationen über Segmentvermögen 

 

Der Board kam überein, Paragraph 23 in IFRS 8 zu ändern, um zu verdeutlichen, dass eine Bewertung des Gesamtvermögens anzugeben ist, wenn eine solche Bewertung an den verantwortlichen Hauptentscheidungsträger berichtet wird. Dies war die Absicht des Boards gewesen, als IFRS 8 herausgegeben wurde. Einige Anwender fanden die Formulierung der Anforderung jedoch verwirrend. Die Begründung in Paragraph 35 der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ebenfalls angepasst werden, um die Änderung zu erklären.

 

Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von Cash-Flow-Hedges

 

Der Board kam überein, Paragraph 97 in IAS 39 zu ändern, um zu verdeutlichen, wann Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umklassifizierungsanpassung umzuklassifizieren sind. Die Änderung war im Entwurf vom August 2008 zur Stellungnahme veröffentlicht worden. Entsprechende Änderungen an IAS 39 Umsetzungsleitlinien F.6.2 wurden ebenfalls verabschiedet.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2009-2010

 

IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Der Board entschied, eine Änderung an den Paragraphen 106 und 107 von IAS 1 vorzuschlagen, um die Überleitung für jede Klasse des anderen vollständigen Einkommens entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang zum Abschluss zuzulassen. Das vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2011.

 

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Umsetzungsleitlinien zu IAS 1 nicht geändert werden sollen.

 

Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer

 

Projektzeitplan

 

Der Stab stellte den jüngsten vorgeschlagenen Zeitplan für diese Phase des Projekts zu Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Plan sieht vor, dass ein Entwurf im November 2009 veröffentlicht und mit einer Kommentierungsfrist von 120 Tagen versehen werden soll. Der endgültige Standard soll in der ersten Jahreshälfte 2011 veröffentlicht werden.

 

Definierung der Neubewertungskomponente

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Januar 2009 entschieden habe, dass eine Veränderung in einer Leistungsverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine Dienstzeit-, eine Finanzierungs- und eine Neubewertungskomponente zerlegt werden solle.  Auf dieser Sitzung entschied der Board, dass er spezifizieren wolle, was in der Neubewertungskomponente enthalten sein solle.

 

Der Board entschied außerdem, dass die Komponente des gegenwärtigen Dienstzeitaufwands der Pensionsaufwendungen nach IAS 19 in einer eigenen Zeile der Gewinne und Verluste dargestellt werden solle.

 

Danach wurde es schwieriger, Übereinstimmung zu erzielen. Der Board schien nicht zu verstehen, was der Stab vorschlug und wie diese Vorschläge im Einklang oder nicht im Einklang mit den Prinzipien des gegenwärtigen Projekts ständen. Der Stab schlug vor, dass der Board fordern solle, dass das Zinseinkommen auf Grundlage eines erwarteten Renditesatzes berechnet werden solle. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag oder zumindest die Art und Weise, wie der Stab ihn formuliert hatte ab. Einige Boardmitglieder konnten diese Methode akzeptieren, falls der erwartete Renditesatz auf dem tatsächlichen Vermögen in dem Plan basiere. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die "Neubewertungs"-Komponente des Planvermögens eine Frage von Tatsachen sei. Es gäbe keine Annahmen in der Art derjenigen, die in der Schätzung der Leistungsverpflichtung beinhaltet wären. Vermögenswerte würden im Wert zu- oder abnehmen. Eine Zerlegung dieser Bewegung in Klassen von Vermögenswerten (Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Eigenkapitalinstrumente mit und ohne Preisquotierung, Immobilien, etc) würde wahrscheinlich nützlichere Informationen für Anwender bieten als ein erwarteter Renditesatz. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser Schlussfolgerung zu.

 

In einem Versuch, die Diskussion zu einem Ende zu bringen, fragte der Vorsitzende den Board, ob die Zinsaufwandkomponente einen angenommenen Aufwand oder eine angenommene Rendite aus dem Pensionsüberschuss oder -defizit beinhalten solle (einen "Nettopensionsposten"). Der Board stimmte mit deutlicher Mehrheit, dafür, dass der zinsaufwand getrennt von der Neubewertung anzugeben sein solle und keine Rendite aus dem Planvermögen enthalten solle.

 

Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Veränderung im planvermögen und die Änderung in den versicherungsmathematischen gewinnen oder Verlusten in Bezug auf die leistungsbasierte Verpflichtung  in der Neubewertungskomponente enthalten sein solle.

 

Ein Boardmitglied hielt fest, dass dies den Effekt haben würde, dass die Gesamtveränderung im Pensionsfond erfolgswirksam erfasst würde; diese Aussicht alarmiere ihn.

 

Der Board hatte nicht mehr die Zeit, die Darstellung von nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand, die Auswirkungen von Erfüllungen und Kürzungen und die Auswirkungen der Vermögenswertobergrenze zu erörtern. Ein Boardmitglied hielt jedoch fest, dass (in einer "nichtaufschiebenden Welt") die Unterscheidung zwischen gegenwärtigem Dienstzeitaufwand, nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand und Erfüllungen/Kürzungen keine Auswirkungen hätten.

 

 

Aufzählung IFRS für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen

 

Der Board erörterte die Vereinfachung der Bilanzierung von leistungsbasierten Pensionszusagen. Im Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU waren die Anforderungen, die für leistungsbasierte Pläne vorgeschlagen wurden, denen in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer ähnlich, aber nicht aus ihnen abstrahiert.

 

Auf den Sitzungen im Juli und im November 2008 erwog der Board den Vorschlag des Stabs, die Pensionsverpflichtung mit dem gegenwärtigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, unterstütze den Vorschlag aber nicht. Der Board bat den Stab, einen Vorschlag zu entwickeln, der mehr IAS 19 entspräche aber vereinfachte Berechnungen beinhaltete, die den Bedarf nicht öffentlich rechenschaftspflichtiger Unternehmen reduzieren würde, externe Spezialisten (wie beispielsweise Aktuare) hinzuzuziehen. Auf dieser Sitzung stellte der Stab einen überarbeiteten Ansatz vor, der auf Vorschlägen aus der IASB-Arbeitsgruppe zu Pensionen basierte.

 

Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Aufzählung Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19 (unter der Verwendung der Methode der laufenden Einmalprämien etc.) bereits vorliegen oder ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand beschafft werden können, hat ein nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen diese Methode anzuwenden.
Aufzählung Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19 nicht ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand beschafft werden können, hätte ein nicht öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen einen Ansatz auf Grundlage von IAS 19 anzuwenden, der jedoch nicht künftige Gehaltssteigerungen, künftige Dienstzeit oder einen möglichen Sterbefall während der Dienstleistungszeit des  Arbeitnehmers berücksichtigen würde. Der Ansatz würde dennoch die Lebenserwartung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Die daraus resultierenden leistungsbasierte Pensionsverpflichtung würde sowohl verfallbare als auch unverfallbare Leistungszusagen widerspiegeln. Das würde dazu führen, dass etwas angesetzt würde, was der akkumulierten Leistungsverpflichtung ähnlich ist.
Aufzählung Klarstellung, dass umfassenden Bewertungen normalerweise nicht häufiger notwendig sein würden als einmal alle drei Jahre. In den Zwischenperioden würden die Bewertungen um aggregierte Anpassungen hinsichtlich Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und der Gehälter fortgeschrieben; die Fluktuation oder Sterblichkeitsannahmen würden jedoch nicht angepasst.
Aufzählung Weitere Leitlinien für Unternehmen, die Versicherungsprämien zahlen, um einen Plan zu Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanzieren (versicherte Leistungen), sollen aufgenommen werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass Entscheidungen zu allen bedeutenden Fragen getroffen worden seien, die in den Standard aufgenommen werden sollen. Im März 2009 wird der Board erörtern, ob eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig ist, bevor ein endgültiger Standard veröffentlicht wird.

 

 

Mittwoch, 18. Februar 2009

 

Aufzählung Preisregulierte Geschäftsvorfälle

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Umfang des Projekts zu bestimmen. Der Board hatte im Dezember 2008 preisregulierte Geschäftsvorfälle auf seine aktive Agenda genommen. Der Stab informierte den Board weiterhin, dass er auf dieser Sitzung Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorschlagen sowie erläuternde Beispiele zum Anwendungsbereich und einen Vergleich mit den US-amerikanischen Leitlinien liefern wolle.

 

Anwendungsbereich

 

Der Stab hatte zwei Kriterien entwickelt, nach denen eine Preisregulierung in den Anwendungsbereich einer zukünftigen IFRS-Regelung fallen könnte:

 

  1. Preisregulierungsmechanismus: Die Preise müssen von einer unabhängigen Aufsicht festgelegt werden.
  2. Regelung zur Entgeltung der Leistung: Der Preisregulierungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass das preisregulierte Unternehmen für den Aufwand für die Güter/Dienstleistungen entschädigt wird und ihm eine festgelegte Rendite zugesagt wird (ähnlich einer Garantie).

 

Boardmitglieder äußerten Fragen zu bestimmten Ausgestaltungen der Preisregulierung, waren aber im Grunde einverstanden mit der Definition des Anwendungsbereichs.

 

Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld

 

Der Stab fuhr damit fort, dem Board zu erklären, warum er der Meinung sei, dass Preisregulierung zum Entstehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld führen kann. Die Analyse basierte im Wesentlichen auf den Definitionen von Vermögenswert und Schuld nach dem Rahmenkonzept.

 

Einige Boardmitglieder unterstützten die Ergebnisse der Untersuchung, während andere sich besorgt zeigten hinsichtlich der möglichen Wechselwirkung mit anderen Vermögenswerten (beispielweise eine Lizenz - ist die Preisregulierung Teil der Bewertung einer Lizenz?). Der Stab gab zur Antwort, dass dies ein Unterschied sei, da die Lizenz das Recht darstelle, Waren oder Dienstleistungen zu erbringen und nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst, aus denen sich die regulatorischen Vermögenswerte/Schulden ergeben. Die könnte dazu führen, dass eine Lizenz wertgemindert sei aber der regulatorische Vermögenswert tatsächlich an Wert zunehme.

 

Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass die Definition in diesem Punkt erfüllt sei.

 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

Der Stab stellte dem Board seine Denkweise zu Ausnahmen vom Anwendungsbereich vor. Er schlug vor, Regelungen auszunehmen, die nicht einer Garantie ähneln oder nicht den Aufwand plus eine festgelegte Rendite abdecken sowie Situationen, in denen die Definition eines Finanzinstruments erfüllt würde, da dies durch IAS 32/39 abgedeckt sei.

 

Erläuternde Beispiele

 

Dem Board wurden dann einige Beispiele zur Anwendung des festgelegten Anwendungsbereichs vorgestellt. Einige Boardmitglieder hoben einen möglichen Problemfall hervor, da sie der Meinung waren, dass zwar Preisregulierung Preise für Güter und Dienstleistungen festschreiben würden, dass diese aber noch von Kunden konsumiert werden müssten (das heißt, sie hängen von Ereignissen außerhalb der Kontrolle des Unternehmens ab). Der Stab gab zur Antwort, dass, wenn man sich auf diese Frage einlassen würde, keines der Schemata im Anwendungsbereich die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen würde.

 

Vergleich mit US-GAAP

 

Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, obwohl es geringe Abweichungen zu SFAS 71 aufgrund des Zusammenwirkens anderer Verlautbarungen unter US-GAAP im Vergleich zu den IFRS bestehen würden, sei der Anwendungsbereich im Wesentlichen im EInklang mit den US-amerikanischen Leitlinien.

 

 

Aufzählung Ausbuchung

 

Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen Verbindlichkeiten fort.

 

Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert werden können:

 

Ansatz 1 

 

Ausbuchungsprinzip 

 

Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte, wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens betrachtet werden kann. 

 

Ausbuchungskriterien

 

In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat, die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt hat.

 

Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile 

 

Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt (und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.

 

Ansatz 2

 

Ausbuchungsprinzip

 

In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran auszubuchen hat, wenn

 

Aufzählung a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert erlöschen oder
Aufzählung b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und
   (i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem Vermögenswert engagiert ist oder
   (ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat, den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu übertragen.

 

Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und "praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen einen proportionalen Anteil erhält.

 

Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39

 

Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen Ausbuchungsmodell in IAS 39, da

 

Aufzählung die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige Klarstellungen enthalten sind, die bekannte Anwendungsprobleme betreffen,
Aufzählung der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird, obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird,
Aufzählung viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende Vermögenswerte involvieren).

 

Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:

 

Aufzählung kein Test auf "Chancen und Risiken" und
Aufzählung keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung.

 

Ausmaß der Änderungen IAS 39

 

Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39 angesehen werden, die das Modell verbessert.

 

Zusammenfassung der Diskussion des Boards

 

Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):

 

  1. Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage kommen [Ansatz 1 und Ansatz 2]
  2. Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse der Konsolidierung? [Ansatz 1 und Ansatz 2]
  3. Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche Bilanzierungsergebnisse (Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen) [nur Ansatz 2]
  4. Übertragung von nachrangigen ("riskanteren") Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert [nur Ansatz 2]
  5. Praktische Möglichkeit der Übertragung im Zusammenhang mit Verbriefungen [nur Ansatz 2]
  6. Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde lag [nur Ansatz 2]
  7. Übertragung eines Teils eines Eigenkapitalinstruments [nur Ansatz 2]

 

Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage kommen

 

Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe. Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren, dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.

 

Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder aufgegriffen werden.

 

Der Board stimmte dem zu. 

 

Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse der Konsolidierung?

 

Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2 Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte (ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus, dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist, diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf die Berichtseinheit zu schauen.

 

Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche Bilanzierungsergebnisse

 

Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem Vermögenswert übertragen wird.

 

Übertragung von nachrangigen ("riskanteren") Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert 

 

Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der Sitzung geschehen.

 

Praktische Möglichkeit der Übertragung im Zusammenhang mit Verbriefungen

 

Der Stab informierte den Board, dass die "praktische Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor, um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board stimmte dem zu.

 

Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde lag

 

Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der Board zu.

 

Übertragung eines Teils eines Eigenkapitalinstruments

 

Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2 qualifizieren sollten und dass die Definition eines Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden sollte.

 

Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Ziele hervorhob. Das Hauptziel lag darin, entwicklungsfähige Kandidaten für die Bewertung aus dem Pool der bestehenden Kandidaten auszuwählen, deren weitere Verfolgung sinnvoll ist:

 

Aufzählung Gegenwärtiger Abgangswert wie im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu Versicherungsverträgen vorgeschlagen.
Aufzählung Gegenwärtiger Erfüllungswert einschließlich einer Risikomarge, die den Aufwand für die Übernahme des Risikos widerspiegelt.
Aufzählung Gegenwärtiger Erfüllungswert wie oben vorgeschlagen mit zusätzlicher separater Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird.
Aufzählung Gegenwärtiger Erfüllungswert einschließlich einer einzigen Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird (ähnlich wie beim vorigen Kandidaten, nur dass es eine Gesamtmarge gibt, nicht zwei separate Margen).
Aufzählung Noch nicht vereinnahmte Prämien (nur für noch nicht angemeldete Ansprüche aus Verträgen mit kurzer Laufzeit).

 

Der Stab frage den Board, was das anzuwendende Bewertungsziel sein solle:

 

Aufzählung Der gegenwärtige Abgangswert bietet ein klares Prinzip, und dies führt zu den entscheidungsnützlichsten Informationen.
Aufzählung Erfüllungswertinformationen sind am ehesten relevant.
Aufzählung Der gegenwärtige Abgangswert ist konzeptionell vorzuziehen, aber der Erfüllungswert steht eher im Einklang mit der Denkweise des Boards zur Ertragsvereinnahmung und würde praktische Fragen lösen, wenn die Begriff eines Abgangspreises verwendet wird.

 

Der Board erörterte die Frage lebhaft und ausdauernd, aber es war keine klare Richtung in der Diskussion zu erkennen. Es wurde deutlich, dass der Board hinsichtlich des "richtigen" Bewertungsattributs für Versicherungsverträge geteilt ist. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Board nun vier Projekte zu führen scheine, die nicht miteinander im Einklang stehen.

 

Einige Boardmitglieder fragten, warum Versicherungsverträgen eine solche Sonderrolle zukäme. Andere gaben der Meinung Ausdruck, dass eine Entbündelung viele der Sachverhalte lösen würde, die während der Erörterungen aufgekommen seien. Einige Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt, dass hypothetische Geschäftsvorfälle am Markt kreiert würden, wo solche Geschäftsvorfälle fast nie aufträten. Ein Boardmitglied hielt fest, dass die Anwender panische Angst davor hätten, Gewinne am Tag 1 anzusetzen, und Wege suchten, den Ansatz solcher Gewinne zu vermeiden. Verluste am Tag 1 würde sie aber nicht schrecken.

 

Schließlich bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur Widerspiegelung des Meinungsbilds, welches Bewertungsattribut von den Boardmitgliedern vorläufig vorgezogen würde. Es gab eine leichte Mehrheit für einen Ansatz über den Erfüllungswert.

 

Der Stab fuhr fort und fragte den Board, welche möglichen anderen Kandidaten in die engere Auswahl aufgenommen werden sollten, und stellte eine Liste vor. Einige Boardmitglied äußerten sich zustimmend zu einigen Kandidaten in der Liste (Ansatz über den zugewiesenen Transaktionspreis, einen Ansatz nach IAS 37 (wie derzeit erörtert), ein Ansatz nach IAS 39).

 

 

Donnerstag, 19. Februar 2009

 

Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung vom Vortag)

 

Der Board setze seine Erwägungen hinsichtlich des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten fort. In dieser letzten Sitzung vor Fertigstellung des Entwurfs erörterte der Board Angaben, die Länge der Kommentierungsfrist des Entwurfs und die Übergangsbestimmungen.

 

Der Stab erinnerte den Board daran, dass es notwendig sei, diese abschließenden Entscheidungen während dieser Sitzung zu fällen, um den Zeitplan einhalten zu können, der vorsieht, dass in der ersten Jahreshälfte 2009 ein Entwurf veröffentlicht werden soll. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Diskussionen heute die Angaben nach Ansatz 2 betreffen würden, das dieser Ansatz die größte Unterstützung bei einer Testabstimmung am Vortag erhalten habe.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Angabeerfordernisse in zwei Abschnitte unterteilt wären:

 

Aufzählung Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden, und
Aufzählung Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden.

 

Die Agendapapiere für diese Sitzung enthielten ausgearbeitete Beispiele für die Angabevorschläge. Hier nochmal eine Verknüpfung auf die Agendapapiere vom Donnerstag: http://www.iasb.org/Meetings/IASB+Board+Meeting+19+February+2009.htm.

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden

 

Für solche Übertragungen hatte der Stab die Zielsetzung der Angaben wie folgt definiert:

 

  1. Die Anwender müssen Informationen hinsichtlich der Art und der damit in Verbindung stehenden Risiken eines fortwährenden Engagements eines Unternehmens in ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten erhalten.
  2. Die Anwender müssen Informationen erhalten, die ihnen helfen, den Abschluss des Unternehmens auf Grundlage eines "kein fortwährendes Engagement"-Ansatzes hinsichtlich Ausbuchung zu rekonstruieren.

 

Diese Zielsetzungen wären ausschlaggebend für die Angabeerfordernisse. Der Stab erörterte mit dem Board detailliert alle vorgeschlagenen Angabepflichten.

 

Der Stab hielt fest, dass viele der Angaben, die aus Zielsetzung 1 folgen würden bereits nach IFRS 7 gefordert würden, allerdings auf aggregierterer Ebene (Klasse der Finanzinstrumente). Nach dem Vorschlag würden feiner aufgegliederte Informationen mit dem Schwerpunkt auf Übertragungen mit fortwährendem Engagement, die für eine Ausbuchung in Frage kommen, gefordert. Der Board stimmte den Vorschlägen zu, die der Angabezielsetzung 1 entstammen.

 

Der Stab wendete sich dann Angabezielsetzung 2 zu. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass die Forderung nach Informationen, die den Anwendern gestatten würden, Abschlüsse so zu rekonstruieren, als ob sie nach einem anderen Ausbuchungsmodell erstellt worden seien, das Modell unterminieren würde, auf das sich der Board geeinigt habe. In Antwort darauf wies der Stab darauf hin, dass Anwender gewünscht hätten, diese Informationen zu erhalten, und es könne unter den gegenwärtigen Umständen nicht ratsam sein, Informationen zu streichen, die die Anwender gewünscht hätten.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich einiger der vorgeschlagenen Angaben für Zielsetzung 2. Sie waren der Ansicht, dass es unnötig belastend sein könnte, die Informationen zu beschaffen, und fragten nach deren Relevanz. Der Board erörterte die Vorschläge des Stabs ausführlich.

 

Der Stab hielt fest, dass der Hauptantriebsgrund sei, Informationen zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, die den Wert der Positionen bestimmen, die in der Bilanz verbleiben.

 

Der Board stimmte den folgenden Angaben zu:

 

  1. beizulegender Zeitwert der übertragenen finanziellen Vermögenswerte zum Berichtszeitpunkt einschließlich ihrer Einordnung in der Fair-Value-Hierarchie
  2. Barwert jeglicher Kapitalabgänge zum Berichtsstichtag, die für den Rückkauf der übertragenen finanziellen Vermögenswerte notwendig wären
  3. Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung zum Übertragungszeitpunkt und Angabe der Position(en), die diesen Gewinn/Verlust beinhalten
  4. wenn Übertragungen gehäuft zum Ende der Berichtsperioden auftreten, hat ein Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie das Gesamtvolumen (Betrag) dieser Art von Übertragung in der entsprechenden Periode
  5. Erträge und Aufwendungen, die vom Unternehmen aus seinen fortwährenden Engagement während der Berichtsperiode erfasst wurden, und die Positionen, in denen solche Erträge und Aufwendungen erfasst sind
  6. jegliche zusätzliche Informationen, die für notwendig gehalten werden, um die Zielsetzung zu erfüllen

 

Es wurde aus den Diskussionen deutlich, dass diese Angaben nicht mit der Angabezielsetzung 2 im Einklang stehen, und es wurde entscheiden, diese Zielsetzung fallen zu lassen.

 

Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden

 

Der Stab stellte seine Vorschläge für Übertragungen vor, die nicht zu einer Ausbuchung führen. Die folgenden Angaben wurden vorgeschlagen:

 

  1. die Art der übertragenen Vermögenswerte
  2. die Buchwerte der Vermögenswerte und der damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
  3. wenn das Unternehmen weiterhin einen Teil der übertragenen Vermögenswerte ansetzt: die Buchwerte der ursprünglichen Vermögenswerte
  4. die Art der Risiken, denen das Unternehmen weiterhin ausgesetzt ist
  5. wenn die Gegenpartei einer damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit nur Zugriff auf den übertragenen Vermögenswert hat: einen Plan, der den beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts und den beizulegenden Zeitwert der damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeit in Zusammenhang setzt, und Angabe der Nettoposition des Unternehmens

 

Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, dass dies eine Informationsüberfrachtung darstelle, und fragten, ob die Informationen nützlich und nicht redundant angesichts der Forderungen in IFRS 7 seien. Der Board erörterte einige der ausgearbeiteten Beispiele zu diesen Angabevorschlägen im Detail.

 

Schließlich entschied der Board, diese Angabevorschläge beizubehalten, aber zwei oder drei Anwender nach Veröffentlichung des Entwurfs zu bitten, diese zu testen. Der Board entscheid außerdem, eine Frage zur Nützlichkeit dieser Angabevorschläge in den Entwurf aufzunehmen. Einige Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass die Diskussionen zu den Ausbuchungsangaben deutlich gemacht hätten, dass IFRS 7 der Überarbeitung bedürfe. Dies sei jedoch, so gestanden sie ein, eine getrennt zu behandelnde Frage.

 

Kommentierungsfrist für den Entwurf

 

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, das Ausbuchungsdokument mit einen Kommentierungsfrist von 120 Tagen zu versehen.

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Stab empfahl, dass jegliche Leitlinien prospektiv anzuwenden sein sollten, dass aber den Unternehmen vorgeschrieben werden solle, die Arten von Vermögenswerten anzugeben, die sie nach dem gegenwärtigen IAS 39-Modell ausgebucht hätten, nach den neuen Leitlinien aber nicht.

 

Der Board stimmte der prospektiven Anwendung im Hinblick auf Abschlüsse zu, aber einige Boardmitglieder äußerten den dringenden Wunsch, dass deutlich gemacht werden solle, dass die neuen Angabeerfordernisse auf für Transaktionen  gefordert werden sollten, auf die das derzeitige IAS 39-Modell anzuwenden sei. Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile und entschied schließlich, die Angabe nach den neuen Leitlinien für frühere Transaktionen zu fordern. In diesem Punkt soll allerdings besonders auf die Reaktionen der Anwender geachtet werden.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS 2008-2009

 

IAS 17 Leasingverhältnisse: Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude - Übergangsfragen

 

Der Board erörterte zwei Sachverhalte, die vom Stab während des vorläufigen Abstimmungsprozesses hinsichtlich der geänderten Vorschrift der rückwirkenden Anwendung, die der Board einzuführen im Dezember 2008 beschlossen hatte, identifiziert worden waren. Diese Sachverhalte waren die folgenden:

 

Aufzählung Sollte ein Unternehmen des Test auf Neueinschätzung des Leasingverhältnisklassifikation aufgrund der Bedingungen durchführen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn vorliegen?
Aufzählung Sollte ein Unternehmen den Vermögenswert und die Schuld, die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsleasing stehen, auf Grundlage von Beträgen ansetzen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn bestimmt wurden?

 

Der Board einigte sich auf den folgenden Hybridansatz:

 

Für die Leasinggeschäfte, für die historische Informationen vorliegen, würde ein Unternehmen

 

Aufzählung die Klassifikation nicht ausgelaufener Leasingverträge über Grund und Boden auf Grundlage von Bedingungen, die zu Vertragsbeginn bestanden, neu einschätzen und
Aufzählung Leasingverträge über Grund und Boden, die jetzt Finanzierungsleasing sind, rückwirkend auf Grundlage der beizulegenden Zeitwerte zu Vertragsbeginn ansetzen.

 

Im Fall von nicht nicht ausgelaufenen Leasingverträgen über Grund und Boden, für die keine historischen Informationen vorliegen, wäre es Unternehmen gestattet, die Leasingklassifikation neu einzuschätzen und Leasingvermögen und -schulden anzusetzen auf Grundlage von Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Einführung vorlagen, und beizulegenden Zeitwerten, die zum Zeitpunkt der Einführung bestimmt wurden.

 

Darüber hinaus entscheid der Board, keine zusätzlichen Übergangvorschriften zur Verfügung zu stellen. Der überarbeitete Standard wäre rückwirkend wie in IAS 8 gefordert anzuwenden, und jegliche Anpassungen bei Einführung würden in den Eröffnungsbilanzwerten der Gewinnrücklage in der frühesten dargestellten Periode erfasst.

 

Boardmitglied Leisenring deutete seine Absicht an, der Änderung nicht zuzustimmen, der er der Schlussfolgerung nicht zustimmen könne, dass jegliches Recht auf das Land in einem langen Leasingvertrag übergeht, auch wenn der Anspruch auf das Land nicht übergehe.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Beizulegender Zeitwert von Schulden

 

Der Board widmete sich wieder der Frage, wie der beizulegende Zeitwert zu bestimmen ist, wenn es keinen beobachtbaren Marktpreis für einen Schuld gibt, und ob der beizulegende Zeitwert des zugehörigen Vermögenswerts eine Variable ist, die ein Unternehmen in Betracht ziehen sollte, wenn es den beizulegenden Zeitwert seiner Schuld bestimmt. Der Stab hatte zu Bedenken gegeben, dass der Wert der Schuld unter bestimmten Umständen vom Wert des Vermögenswerts abweichen könne. Dies gelte unter anderem, wenn der Wert der Vermögenswerte folgendes beinhaltet:

 

Aufzählung die Auswirkungen von Übertragungsbeschränkungen oder
Aufzählung Merkmale wie beispielsweise Bonitätsverbessrungen durch Dritte, die nicht Teil der Schuld sind.

 

Der Board verwarf die Bedenken des Stabs. Einige Boardmitglieder hinterfragten die Beispiele, die vom Stab vorgebracht worden waren, und wiesen darauf hin, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, die derzeit entwickelt werden, ausdrücklich besagen, dass der beizulegende Zeitwert für eine Transaktion auf Basis des gleichen Vermögenswerts im gleichen Markt bestimmt werde. In beiden Fällen, in denen vorgegeben worden war, dass der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht dem beizulegenden Zeitwert der Schuld entspreche, war diese Symmetrie nicht gegeben. In einem Fall gelte, dass Bonitätsverbesserungen durch Dritte per definitionem getrennt vom Vermögenswert und von der Schuld seien und keinen Einfluss auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts habe, wie in den vorgeschlagenen Leitlinien erklärt werde. Im Fall von Übertragungsbeschränkungen gelte folgendes: Wenn die Beschränkungen an den Vermögenswert gebunden seien, wäre das Argument nicht stichhaltig (da alle Marktteilnehmer den gleichen Beschränkungen unterlägen), und wenn die Beschränkungen für den Marktteilnehmer gälten, wären sich nicht auf den Vermögenswert und die Schuld bezogen und würden deshalb aus der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts ausgeschlossen.

 

Der Board hielt fest, dass die vorgeschlagenen Leitlinien für Bewertungen der "Ebene 2" sehr ausführlich würden, um zu erklären, wie das grundlegende Prinzip des vorgeschlagenen IFRS anzuwenden sei. Es bestehe die Annahme, dass der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswert der gleiche sei wie der der zugehörigen Schuld, solange nicht beobachtbare Bedingungen vorlägen, die sich direkt auf die Transaktion bezögen. Die meisten Unterschiede, von denen behauptet würde, dass sie bestehen, bezögen sich normalerweise auf die Vertragsparteien, nicht auf den Vermögenswert oder die Schuld selbst. Der Board erkannte jedoch an, dass diese Aussage eine gegen die Annahme "Abgang gleicht Zugang" darstelle und dass in der Einladung zur Stellungnahme der Sachverhalt dargestellt werden und die Stellungnehmenden herausgefordert werden sollten, die Schlussfolgerung des Boards zu widerlegen.

 

Tag-1-Gewinne und -Verluste

 

Der Board entschied, dass für die erstmalige Bewertung von Finanzinstrumenten, die in der Folge als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert werden, folgendes gelten soll:

 

Aufzählung Ein Unternehmen hat bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts bei erstmaligem Ansatz die Leitlinien des Boards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert anzuwenden. daher ist der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz gleich dem transaktionspreis, solange nicht einer der Faktoren, die an anderer Stelle im Dokument genannt werden (nahe stehende Unternehmen oder Personen, Zwang, unterschiedliche Buchungseinheiten, unterschiedliche Märkte), zutreffe.
Aufzählung Wenn der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat das Unternehmen den daraus entstehenden Gewinn oder Verlust dann und nur dann als Ertrag oder Aufwand zu erfassen, wenn ein festgelegtes Beobachtbarkeitskriterium erfüllt ist.
Aufzählung Wenn dieses Beobachtbarkeitskriterium nicht erfüllt ist,
Aufzählung bewertet das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit erstmalig zum beizulegenden Zeitwert, angepasst, um den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis und dem erstmaligen beizulegenden Zeitwert aufzuschieben (aufgeschobener Gewinn oder Verlust);
Aufzählung danach setzt das Unternehmen, wie bereits in Paragraph 76A der Anwendungsleitlinien von IAS 39 gefordert, den aufgeschobenen Gewinn oder Verlust nur in dem Umfang an, wie er aus einer Veränderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entsteht, den Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises berücksichtigen würden. Es liegt außerhalb des Rahmens des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, die Folgebilanzierung für diese aufgeschobenen Gewinne und Verluste erneut zu erwägen.

 

Der Board erörterte dann, ob die bestehenden Formulierungen für das Beobachtbarkeitskriterium in IAS 39 beibehalten werden sollen. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz die Änderungen an bestehender Praxis minimieren würden. Es würde jedoch zu zwei unterschiedlichen, jedoch überlappenden Hierarchien für Finanzinstrumente führen: die Hierarchie der drei Ebenen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und einen Hierarchie mit zwei Ebenen, nach der festgelegt wird, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste aufgeschoben werden (für Finanzinstrumente). Der Stab zeigte sich besorgt, dass dies zu Komplexität und Verwirrung führen könne.

 

Nach ausführlicher Debatte entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 39 in Bezug auf Tag-1-Gewinne und -Verluste nicht geändert werden sollen. Darüber hinaus würden die Leitlinien in den Anwendungsleitlinien Paragraph 76-78 in IAS 39 wie gehabt stehenbleiben. Der Board war der Meinung, dass die Leitlinien, die im Rahmen der Leitlinien zu Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorschlagen werden, sich der Frage widmeten, wie man den beizulegenden Zeitwert "mache", und andere Formulierungen und Schwellenwerte enthalte; im Endeffekt sollten sie aber zur gleichen Antwort führen.

 

Schulden mit einem Kündigungsrecht

 

Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass die Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für Schulden mit einem Kündigungsrecht beinhalten sollen - das heißt, die bestehenden Anforderungen in IAS 39 würden vom neuen IFRS nicht geändert. Der Board hielt fest, dass Bewertungs- und Bilanzierungsfragen in Bezug auf solche Instrumente sowohl auf Seiten des IASB als auch auf Seiten des FASB ungeklärt seien und dass sich andere Projekte des IASB zu Finanzinstrumenten sich ihnen widmen würden. Diese Fragen einseitig im vorgeschlagenen IASB Standard zu adressieren, würde den Weg zu anderen strittigen fragen öffnen, und es sei das Beste, sie einstweilen ruhen zu lassen.

 

 

Freitag, 20. Februar 2009

 

Aufzählung IAS 39 – Eingebettete Derivate: Änderungen infolge der Umklassifizierungsänderungen an IAS 39

 

Der Stab stellte dem Board seine Analyse der Stellungnahmen und Empfehlungen zum Standardentwurf des IASB mit dem Titel Eingebettete Derivative (Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) vor. In dem Standardentwurf war Folgendes vorgeschlagen worden:

 

Aufzählung Ein Unternehmen muss beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat von einem Trägervertrag zu trennen ist, wenn das Unternehmen das strukturierte Produkt aus der FVTPL-Kategorie umklassifiziert.
Aufzählung Diese Beurteilung muss auf der Grundlage der Umstände erfolgen, die bestanden, als das Unternehmen ursprünglich Vertragspartei wurde.
Aufzählung Falls der beizulegende Zeitwert eines eingebetteten Derivats, das eigentlich zu trennen wäre, nicht verlässlich ermittelt werden kann, muss das gesamte strukturierte Produkt in der FVTPL-Kategorie verbleiben.

 

Der Board verständigte sich ohne Diskussion, mit den vorgeschlagenen Änderungen unter dem Vorbehalt einiger Änderungen an Formulierungen fortzufahren, da sich eine deutliche Mehrheit der Adressaten mit den Vorschlägen einverstanden erklärt habe.

 

Der Stab setzte den Board dann davon in Kenntnis, dass sich einige Adressaten besorgt über das Datum des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) gezeigt hätten, v.a. infolge der Auswirkungen einer Rückdatierung des Datum des Inkrafttretens. Es wurde festgestellt, dass dies in Rechtskreisen zu Schwierigkeiten führen könne, in denen die IFRS Teil des Gesetzes wären und wo in Teilen eine Rückdatierung verboten sei. Ein Boardmitglied stellte fest, dass dies ein guter Zeitpunkt sei, zum Tagesgeschäft überzugehen und ein Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen, dass mindestens drei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Änderungen liege. Andere Boardmitglieder hatten im Großen und Ganzen Sympathie für dieser Sichtweise. Einige glaubten, dass eine bilanzielle Behandlung, die von der, die im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, in der Bilanzierung eines Fehlers bestünde, gaben aber zu, dass es dann keine Grund für eine Änderung gebe.

 

Schließlich entschied der Board, dass die Änderungen rückwirkend für Bilanzierungsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem 30. Juni 2009 endeten.

 

Bei dieser Gelegenheit informierte der Stab den Board zum letzten Stand hinsichtlich des Sachverhalts bestimmter bonitätsbezogener Instrumente, die im allgemeinen als synthetische besicherte Schuldverschreibungen (Synthetic Collateralised Debt Obligations, CDO) bezeichnet werden und die die tatsächlichen Vermögenswerte, auf die das Bonitätsrisiko referenziert, nicht in ihrem Pool an Vermögenswerten haben.

 

Der Sachverhalte besteht darin, ob das in die emittierten Schuldverschreibungen eingebettete Kreditderivat von solchen Strukturierern zu trennen sei oder nicht. Nach den IFRS ist die generelle Praxis, das eingebettete Kreditderivat aus der Struktur herauszutrennen. Unter US-GAAP hat sich eine Praxis herausgebildet, nach der nicht zu trennen wäre. Adressaten stellten fest, dass dies nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorge. Im Dezember 2008 hatte der Board entschieden, dass es keine Notwendigkeit gebe, IAS 39 zu ändern, weil es nach IFRS keine unterschiedliche Anwendung in der Praxis gebe. Der FASB hat Leitlinien vorgeschlagen, in denen die Absicht des FASB klargestellt würde, wann eine Trennung erforderlich sei.

 

Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagene Leitlinien DIG C22 in bestimmten Szenarien zu einer von den IFRS abweichenden Praxis führen würde. Er stellte allerdings fest, dass dies in der Praxis ein kleiner Unterschied sein mag (im Wesentlichen der Folgebilanzierung für einige der Beteiligungen, die unter einem synthetischen CDO begeben würden, nach US-GAAP geschuldet) und warnte den Board, zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren kleinteiligen Änderungen an IAS 39 anzubringen. Falls die US-GAAP sich voll auf Linie mit den IFRS begeben wollten, würde dies fundamentale Änderungen an den US-amerikanischen Leitlinien erfordern.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich über diesen Bericht besorgt und gaben an, dass bestimmte Kreise dieses aufgreifen werden. Man schlug vor, den aktuellen Stand, die praktischen Auswirkungen sowie die verbleibenden Unterschiede bei diesem Sachverhalt im IASB Update und auf der Internetseite des IASB klarzustellen.

 

 

Aufzählung IAS 34 Zwischenberichterstattung

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, warum dieser Sachverhalte aufgebracht worden war. Er hob hervor, dass einige Adressaten den Board gebeten haben, bestimmte Angaben nach IFRS 7 verpflichtend in Zwischenberichten zu fordern (z.B. beizulegende Zeitwerte).

 

Der Stab nannte vier mögliche Handlungsalternativen:

 

Aufzählung Ansatz A: nichts tun
Aufzählung Ansatz B: Forderung nach bestimmten Informationen, die in Zwischenabschlüssen anzugeben wären
Aufzählung Ansatz C: Zurverfügungstellung weiterer Leitlinien, wie man in Überstimmung mit IAS 34 bilanziere
Aufzählung Ansatz D: Forderung derselben Angabevorschriften für Zwischen- wie für Jahresabschlüsse

 

Der Stab empfahl Ansatz C.

 

Der Board diskutierte länger über mögliche Wege, die Zwischenberichterstattung kurz- und langfristig zu verbessern. Die Mehrheit der Boardmitglieder war dafür, mehr Beispiele in IAS 34 als kurzfristige Lösung zur Verfügung zu stellen und stimmte der Vorschlag des Stabs zu. Viele glaubten, dass eine grundlegende Überprüfung des Angaberahmens und der Zwischenberichterstattung erforderlich sei, dass dies aber nicht zu diesem Zeitpunkt angegangen werden könne.

 

Der Stab wurde gebeten, mögliche weitere Beispiele für Angaben im Zwischenabschluss auszuarbeiten und dem Board Rückmeldung zu geben.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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