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Dienstag, 17. Februar 2009
Vorgeschlagene Änderung an IFRS 8 Geschäftssegmente: Angabe von Informationen über Segmentvermögen
Der Board kam überein, Paragraph 23 in IFRS 8 zu ändern, um zu verdeutlichen, dass eine Bewertung des Gesamtvermögens anzugeben ist, wenn
eine solche Bewertung an den verantwortlichen Hauptentscheidungsträger berichtet wird. Dies war die Absicht des Boards gewesen,
als IFRS 8 herausgegeben wurde. Einige Anwender fanden die Formulierung der Anforderung jedoch verwirrend. Die Begründung in Paragraph 35
der Grundlage für Schlussfolgerungen wird ebenfalls angepasst werden, um die Änderung zu erklären.
Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von Cash-Flow-Hedges
Der Board kam überein, Paragraph 97 in IAS 39 zu ändern, um zu verdeutlichen, wann Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten
aus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung als Umklassifizierungsanpassung umzuklassifizieren sind. Die Änderung war im Entwurf
vom August 2008 zur Stellungnahme veröffentlicht worden. Entsprechende Änderungen an IAS 39 Umsetzungsleitlinien F.6.2 wurden ebenfalls verabschiedet.
IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung
Der Board entschied, eine Änderung an den Paragraphen 106 und 107 von IAS 1 vorzuschlagen, um
die Überleitung für jede Klasse des anderen vollständigen
Einkommens entweder im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang
zum Abschluss zuzulassen. Das vorgeschlagenen Datum des
Inkrafttretens ist der 1. Januar 2011.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die
Umsetzungsleitlinien zu IAS 1 nicht geändert werden sollen.
Projektzeitplan
Der Stab stellte den jüngsten vorgeschlagenen Zeitplan für
diese Phase des Projekts zu Leistungen an Arbeitnehmer nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Der Plan sieht vor,
dass ein Entwurf im November 2009 veröffentlicht und mit einer
Kommentierungsfrist von 120 Tagen versehen werden soll. Der
endgültige Standard soll in der ersten Jahreshälfte 2011
veröffentlicht werden.
Definierung der Neubewertungskomponente
Der Stab erinnerte den Board daran, dass er im Januar 2009
entschieden habe, dass eine Veränderung in einer
Leistungsverpflichtung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
in eine Dienstzeit-, eine Finanzierungs- und eine
Neubewertungskomponente zerlegt werden solle. Auf dieser
Sitzung entschied der Board, dass er spezifizieren wolle, was in
der Neubewertungskomponente enthalten sein solle.
Der Board entschied außerdem, dass die Komponente des
gegenwärtigen Dienstzeitaufwands der Pensionsaufwendungen nach
IAS 19 in einer eigenen Zeile der Gewinne und Verluste
dargestellt werden solle.
Danach wurde es schwieriger, Übereinstimmung zu erzielen. Der
Board schien nicht zu verstehen, was der Stab vorschlug und wie
diese Vorschläge im Einklang oder nicht im Einklang mit den
Prinzipien des gegenwärtigen Projekts ständen. Der Stab schlug
vor, dass der Board fordern solle, dass das Zinseinkommen auf
Grundlage eines erwarteten Renditesatzes berechnet werden
solle. Einige Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag oder
zumindest die Art und Weise, wie der Stab ihn formuliert hatte
ab. Einige Boardmitglieder konnten diese Methode akzeptieren,
falls der erwartete Renditesatz auf dem tatsächlichen Vermögen
in dem Plan basiere. Ein Boardmitglied war der Meinung, dass die
"Neubewertungs"-Komponente des Planvermögens eine Frage von
Tatsachen sei. Es gäbe keine Annahmen in der Art derjenigen, die
in der Schätzung der Leistungsverpflichtung beinhaltet wären.
Vermögenswerte würden im Wert zu- oder abnehmen. Eine Zerlegung
dieser Bewegung in Klassen von Vermögenswerten (Staatsanleihen,
Unternehmensanleihen, Eigenkapitalinstrumente mit und ohne
Preisquotierung, Immobilien, etc) würde wahrscheinlich
nützlichere Informationen für Anwender bieten als ein erwarteter
Renditesatz. Nicht alle Boardmitglieder stimmten dieser
Schlussfolgerung zu.
In einem Versuch, die Diskussion zu einem Ende zu bringen,
fragte der Vorsitzende den Board, ob die Zinsaufwandkomponente
einen angenommenen Aufwand oder eine angenommene Rendite aus dem
Pensionsüberschuss oder -defizit beinhalten solle (einen
"Nettopensionsposten"). Der Board stimmte mit deutlicher
Mehrheit, dafür, dass der zinsaufwand getrennt von der
Neubewertung anzugeben sein solle und keine Rendite aus dem
Planvermögen enthalten solle.
Darüber hinaus kam der Board überein, dass die Veränderung im
planvermögen und die Änderung in den versicherungsmathematischen
gewinnen oder Verlusten in Bezug auf die leistungsbasierte
Verpflichtung in der Neubewertungskomponente enthalten
sein solle.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass dies den Effekt haben
würde, dass die Gesamtveränderung im Pensionsfond erfolgswirksam
erfasst würde; diese Aussicht alarmiere ihn.
Der Board hatte nicht mehr die Zeit, die Darstellung von
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand, die Auswirkungen von
Erfüllungen und Kürzungen und die Auswirkungen der
Vermögenswertobergrenze zu erörtern. Ein Boardmitglied hielt
jedoch fest, dass (in einer "nichtaufschiebenden Welt") die
Unterscheidung zwischen gegenwärtigem Dienstzeitaufwand,
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand und Erfüllungen/Kürzungen
keine Auswirkungen hätten.
Der Board erörterte die Vereinfachung der Bilanzierung von
leistungsbasierten Pensionszusagen. Im Entwurf eines
vorgeschlagenen IFRS für KMU waren die Anforderungen, die für
leistungsbasierte Pläne vorgeschlagen wurden, denen in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
ähnlich, aber nicht aus ihnen abstrahiert.
Auf den Sitzungen im Juli und im November 2008 erwog der
Board den Vorschlag des Stabs, die Pensionsverpflichtung mit dem
gegenwärtigen Erfüllungsbetrag zu bewerten, unterstütze den
Vorschlag aber nicht. Der Board bat den Stab, einen Vorschlag zu
entwickeln, der mehr IAS 19 entspräche aber vereinfachte
Berechnungen beinhaltete, die den Bedarf nicht öffentlich
rechenschaftspflichtiger Unternehmen reduzieren würde, externe
Spezialisten (wie beispielsweise Aktuare) hinzuzuziehen. Auf
dieser Sitzung stellte der Stab einen überarbeiteten Ansatz vor,
der auf Vorschlägen aus der IASB-Arbeitsgruppe zu Pensionen
basierte.
Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
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Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19
(unter der Verwendung der Methode der laufenden
Einmalprämien etc.) bereits vorliegen oder ohne
unangemessene Kosten oder unangemessenen Aufwand
beschafft werden können, hat ein nicht öffentlich
rechenschaftspflichtiges Unternehmen diese Methode
anzuwenden. |
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Wenn Informationen auf der Grundlage von IAS 19
nicht ohne unangemessene Kosten oder unangemessenen
Aufwand beschafft werden können, hätte ein nicht
öffentlich rechenschaftspflichtiges Unternehmen einen
Ansatz auf Grundlage von IAS 19 anzuwenden, der jedoch
nicht künftige Gehaltssteigerungen, künftige Dienstzeit
oder einen möglichen Sterbefall während der
Dienstleistungszeit des Arbeitnehmers
berücksichtigen würde. Der Ansatz würde dennoch die
Lebenserwartung des Arbeitnehmers nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen. Die daraus
resultierenden leistungsbasierte Pensionsverpflichtung
würde sowohl verfallbare als auch unverfallbare
Leistungszusagen widerspiegeln. Das würde dazu führen,
dass etwas angesetzt würde, was der akkumulierten
Leistungsverpflichtung ähnlich ist. |
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Klarstellung, dass umfassenden Bewertungen
normalerweise nicht häufiger notwendig sein würden als
einmal alle drei Jahre. In den Zwischenperioden würden
die Bewertungen um aggregierte Anpassungen hinsichtlich
Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und der Gehälter
fortgeschrieben; die Fluktuation oder
Sterblichkeitsannahmen würden jedoch nicht angepasst. |
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Weitere Leitlinien für Unternehmen, die
Versicherungsprämien zahlen, um einen Plan zu Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanzieren
(versicherte Leistungen), sollen aufgenommen werden. |
Der Stab wies darauf hin, dass Entscheidungen zu allen
bedeutenden Fragen getroffen worden seien, die in den Standard
aufgenommen werden sollen. Im März 2009 wird der Board erörtern,
ob eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig
ist, bevor ein endgültiger Standard veröffentlicht wird.
Mittwoch, 18. Februar 2009
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Umfang des Projekts
zu bestimmen. Der Board hatte im Dezember 2008 preisregulierte
Geschäftsvorfälle auf seine aktive Agenda genommen. Der Stab
informierte den Board weiterhin, dass er auf dieser Sitzung
Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorschlagen sowie erläuternde
Beispiele zum Anwendungsbereich und einen Vergleich mit den
US-amerikanischen Leitlinien liefern wolle.
Anwendungsbereich
Der Stab hatte zwei Kriterien entwickelt, nach denen eine
Preisregulierung in den Anwendungsbereich einer zukünftigen
IFRS-Regelung fallen könnte:
- Preisregulierungsmechanismus: Die Preise müssen von einer unabhängigen Aufsicht festgelegt werden.
- Regelung zur Entgeltung der Leistung: Der Preisregulierungsmechanismus muss so konzipiert sein, dass das
preisregulierte Unternehmen für den Aufwand für die
Güter/Dienstleistungen entschädigt wird und ihm eine festgelegte
Rendite zugesagt wird (ähnlich einer Garantie).
Boardmitglieder äußerten Fragen zu bestimmten
Ausgestaltungen der Preisregulierung, waren aber im Grunde
einverstanden mit der Definition des Anwendungsbereichs.
Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld
Der Stab fuhr damit fort, dem Board zu erklären, warum er der Meinung sei, dass
Preisregulierung zum Entstehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld führen
kann. Die Analyse basierte im Wesentlichen auf den Definitionen von
Vermögenswert und Schuld nach dem Rahmenkonzept.
Einige Boardmitglieder unterstützten die Ergebnisse der Untersuchung, während
andere sich besorgt zeigten hinsichtlich der möglichen Wechselwirkung mit
anderen Vermögenswerten (beispielweise eine Lizenz - ist die Preisregulierung
Teil der Bewertung einer Lizenz?). Der Stab gab zur Antwort, dass dies ein
Unterschied sei, da die Lizenz das Recht darstelle, Waren oder Dienstleistungen
zu erbringen und nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst, aus denen sich
die regulatorischen Vermögenswerte/Schulden ergeben. Die könnte dazu führen,
dass eine Lizenz wertgemindert sei aber der regulatorische Vermögenswert
tatsächlich an Wert zunehme.
Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass die Definition in
diesem Punkt erfüllt sei.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Der Stab stellte dem Board seine Denkweise zu Ausnahmen vom
Anwendungsbereich vor. Er schlug vor, Regelungen auszunehmen,
die nicht einer Garantie ähneln oder nicht den Aufwand plus eine
festgelegte Rendite abdecken sowie Situationen, in denen die
Definition eines Finanzinstruments erfüllt würde, da dies durch
IAS 32/39 abgedeckt sei.
Erläuternde Beispiele
Dem Board wurden dann einige Beispiele zur Anwendung des
festgelegten Anwendungsbereichs vorgestellt. Einige
Boardmitglieder hoben einen möglichen Problemfall hervor, da sie
der Meinung waren, dass zwar Preisregulierung Preise für Güter
und Dienstleistungen festschreiben würden, dass diese aber noch
von Kunden konsumiert werden müssten (das heißt, sie hängen von
Ereignissen außerhalb der Kontrolle des Unternehmens ab). Der
Stab gab zur Antwort, dass, wenn man sich auf diese Frage
einlassen würde, keines der Schemata im Anwendungsbereich die
Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen
würde.
Vergleich mit US-GAAP
Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass, obwohl es
geringe Abweichungen zu SFAS 71 aufgrund des Zusammenwirkens
anderer Verlautbarungen unter US-GAAP im Vergleich zu den IFRS
bestehen würden, sei der Anwendungsbereich im Wesentlichen im
EInklang mit den US-amerikanischen Leitlinien.
Der Board setzte seine Erörterung eines Ansatzes zur
Ausbuchung von Finanzinstrumenten und finanziellen
Verbindlichkeiten fort.
Die nachfolgende Notizen beziehen sich auf Ansatz 1 und
Ansatz 2, die kurz zusammengefasst wie folgt charakterisiert
werden können:
Ansatz 1
Ausbuchungsprinzip
Das grundlegende Ausbuchungsprinzip lautet, dass ein
unternehmen einen finanziellen Vermögenswert ausbuchen sollte,
wenn dieser nicht länger als ein Vermögenswert des Unternehmens
betrachtet werden kann.
Ausbuchungskriterien
In Ansatz 1 werden Kriterien zur Verfügung gestellt, die
verwendet werden sollten, um zu bestimmen, wann ein finanzieller
Vermögenswert nicht länger als ein Vermögenswert des
übertragenden Unternehmens betrachtete werden kann. Insbesondere
wird in Ansatz 1 gefordert, dass zu beurteilen ist, ob das
übertragende Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu seinem
eigenen Nutzen Zugang zu allen Kapitalströmen oder anderem
wirtschaftlichen Nutzen aus dem finanziellen Vermögenswert hat,
die das übertragende Unternehmen vor der Übertragung angesetzt
hat.
Zurückbehaltene Anteile und andere Nutzen bringende Anteile
Bei Übertragungen von Teilen eines finanziellen
Vermögenswerts oder Anteile an einer Gruppe von Vermögenswerten
wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass das übertragende
Unternehmen den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder die
gesamte Gruppe von Vermögenswerten) ausbucht und den
zurückbehaltenen Anteil des Vermögenswerts (oder der Gruppe von
Vermögenswerten) als neuen finanziellen Vermögenswert ansetzt
(und nicht einen Teil des finanziellen Vermögenswerts, den das
übertragende Unternehmen angesetzt vor der Übertragung angesetzt
hat). In gleicher Weise wird in Ansatz 1 vorgeschrieben, dass
ein übertragendes Unternehmen eine Anlage, die ein übertragendes
Unternehmen von einem empfangenden Verbriefungsunternehmen
kauft, als neuen Vermögenswert ansetzt.
Ansatz 2
Ausbuchungsprinzip
In Ansatz 2 wird vorgeschrieben, dass ein Unternehmen einen
Vermögenswert oder einen vorher bestimmten Anteil daran
auszubuchen hat, wenn
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a. die vertraglichen Rechte auf die Kapitalströme
aus dem Vermögenswert erlöschen oder |
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b. das Unternehmen den Vermögenswert überträgt und
(i) das Unternehmen nach dem Transfer nicht mehr in dem
Vermögenswert engagiert ist oder
(ii) das empfangende Unternehmen die praktische Möglichkeit hat,
den Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu
übertragen. |
Die Schritte "fortwährendes Engagement" (b. (i)) und
"praktische Möglichkeit zu übertragen" (b.(ii)) werden nur auf
einen Teil eines übertragenen finanziellen Vermögenswerts (oder
einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten) angewendet, wenn
dieser Teil gesondert bestimmbare Kapitalströme und/oder einen
proportionalen Anteil der Kapitalströme aus diesem finanziellen
Vermögenswert (oder dieser Gruppe von finanziellen
Vermögenswerten) umfassen. Wenn es mehr als ein empfangendes
Unternehmen gibt, ist nicht gefordert, dass jedes empfangende
Unternehmen einen proportionalen Anteil an den Kapitalströmen
erhält, vorausgesetzt ist nur, dass das übertragende Unternehmen
einen proportionalen Anteil erhält.
Ähnlichkeit zum gegenwärtigen IAS 39
Ansatz 2 ähnelt in einigen Punkten dem gegenwärtigen
Ausbuchungsmodell in IAS 39, da
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die gleiche Definition einer "Komponente" (oder Teil
eines Vermögenswerts) verwendet wird, wobei einige
Klarstellungen enthalten sind, die bekannte
Anwendungsprobleme betreffen, |
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der Test auf Beherrschung weiterhin verwendet wird,
obwohl der Test sich darin vom IAS 39-Modell
unterscheidet, dass ihm Vorrangigkeit eingeräumt wird, |
 |
viele der Ausbuchungsergebnisse unter Ansatz 2 den
Ergebnissen nach IAS 39 ähneln (mit den merkbaren
Ausnahmen von Übertragungen, wie beispielsweise
Rückkaufvereinbarungen, die leicht zu erwerbende
Vermögenswerte involvieren). |
Ansatz 2 weicht in einigen wichtigen Punkten von IAS 39 ab
und ist daher weniger schwer zu verstehen (und damit vermutlich
leichter anzuwenden). Die Unterschiede umfassen unter anderem:
 |
kein Test auf "Chancen und Risiken" und |
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keine Vorschriften in Bezug auf Durchleitung. |
Ausmaß der Änderungen IAS 39
Mit Ansatz 1 werden weitreichende Änderungen hinsichtlich der
Bilanzierung der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
gefordert. Ansatz 2 kann als Weiterentwicklung von IAS 39
angesehen werden, die das Modell verbessert.
Zusammenfassung der Diskussion des Boards
Dies war der erste von mehreren Sitzungsteilen auf der
Boardsitzung im Februar. Während dieses Teils stellte der Stab
verbleibende Sachverhalte vor, die bei der Anwendung der beiden
Ausbuchungsansätze auf komplexere Fälle identifiziert worden
waren. Die Sachverhalte waren die folgenden (Anwendungsfrage auf
Ansatz1 und/oder Ansatz 2 in Klammern):
- Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage
kommen [Ansatz 1 und Ansatz 2]
- Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse
der Konsolidierung? [Ansatz 1 und Ansatz 2]
- Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche
Bilanzierungsergebnisse (Übertragungen von
proportionalen Anteilen von Kapitalströmen) [nur
Ansatz 2]
- Übertragung von nachrangigen ("riskanteren")
Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert [nur
Ansatz 2]
- Praktische Möglichkeit der Übertragung im
Zusammenhang mit Verbriefungen [nur Ansatz 2]
- Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der
Übertragung zugrunde lag [nur Ansatz 2]
- Übertragung eines Teils eines
Eigenkapitalinstruments [nur Ansatz 2]
Anwendungsbereich - Übertragungen von finanziellen
Vermögenswerten, die für einen Ausbuchung in Frage
kommen
Der Stab wies darauf hin, dass der vorgeschlagene
Anwendungsbereich und die Transaktionen, auf die der
Ausbuchungsprozess angewendet werden soll, möglicherweise zu eng
gefasst sein könne, da er Ausreichungen, Emissionen und Verfall
ausschließe. Dies könne eventuell Raum für Strukturierung
bieten. Mit der vorgeschlagenen Änderung stellte der Stab
außerdem klar, dass sich dies nur auf Finanzinstrumente beziehe.
Dies verwirrte einige Boardmitglieder, da sie der Meinung waren,
dass die allgemeinen Prinzipien möglicherweise auf alle
Vermögenswerte und Schulden anwendbar sein können sollten.
Der Stab hob jedoch hervor, dass aufgrund zeitlicher
Beschränkungen, die Bemühungen auf Finanzinstrumente beschränkt
sein sollten. Die Prinzipien könnten aber später wieder
aufgegriffen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Zuerst Analyse der Ausbuchung oder zuerst Analyse
der Konsolidierung?
Der Stab schlug vor, dass bei Ansatz 1 Ausbuchung von
Konsolidierung beurteilt werden sollte, während bei Ansatz 2
Ausbuchung nach der Konsolidierung beurteilt werden sollte
(ähnlich wie im bestehenden IAS 39). Der Board führte eine
lebhafte Debatte zu dieser Frage, und es stellte sich heraus,
dass die Frage, die hier tatsächlich von Wichtigkeit ist,
diejenige ist, ob ein fortwährendes Engagement beim Unternehmen
verbleibt. Der Board kam überein, in allen Situationen nur auf
die Berichtseinheit zu schauen.
Gleiche Geschäftsvorfälle aber ungleiche
Bilanzierungsergebnisse
Der Stab fuhr fort und erklärte, dass unter Ansatz 2 einige
Übertragungen von proportionalen Anteilen von Kapitalströmen zu
unterschiedlichen bilanziellen Ergebnissen führen könnten. Der
Stab schlug vor, eine Ausnahme von der Regelung zu fortwährenden
Engagement aufzunehmen, wenn ein proportionaler Anteil an einem
Vermögenswert übertragen wird.
Übertragung von nachrangigen ("riskanteren")
Anteilen an einem finanziellen Vermögenswert
Ein Boardmitglied setzte den Stab davon in Kenntnis, dass er
der Meinung sei, dass Ansatz 2 verhindern würde, dass riskantere
Anteile an einem Vermögenswert ausgebucht würden, während
gestattet würde, dass Anteile ausgebucht würden, bei denen das
übertragende Unternehmen mehr Risiken zurückbehalte. Dies sei
der Fall, weil im ersten Fall ein nicht proportionaler Anteil
übertragen würde. Dies widerspräche der Intuition. Der Board kam
überein, dass die Formulierungen verdeutlicht werden könnte, um
diese Frage zu lösen. Dies könne allerdings außerhalb der
Sitzung geschehen.
Praktische Möglichkeit der Übertragung im
Zusammenhang mit Verbriefungen
Der Stab informierte den Board, dass die "praktische
Möglichkeit" oft ein übertragendes unternehmen daran hindern
würde, Vermögenswerte auszubuchen, die in eine Zweckgesellschaft
übertragen werden. Der Stab stellte einen einfache Struktur vor,
um dieses Hindernis zu umgehen. Der Stab schlug vor, deutlich zu
machen, dass das empfangende Unternehmen, auf das der Test auf
die praktische Möglichkeit angewendet werde, das Unternehmen
sei, mit dem das übertragende Unternehmen eine Vereinbarung
einging, die zu fortwährenden Engagement führte. Der Board
stimmte dem zu.
Verbleibender Anteil an dem Vermögenswert, der der
Übertragung zugrunde lag
Der Stab schlug vor, im Entwurf klarzustellen, dass nach
Ansatz 2 jeglicher verbleibende Anteil an dem Vermögenswert, der
der Übertragung zugrunde liegt, als Teil der vorher angesetzten
Vermögenswerts bilanziert werden sollte. Der Board diskutierte
dies ausführlich, hauptsächlich, weil der Board hinsichtlich des
zu wählenden Ansatzes gespalten ist. Schließlich stimmte der
Board zu.
Übertragung eines Teils eines
Eigenkapitalinstruments
Der Stab empfahl dem Board, dass Übertragungen von Teilen von
Eigenkapitalinstrumenten als Komponenten nach Ansatz 2
qualifizieren sollten und dass die Definition eines
Vermögenswerts in dem Modell entsprechend geändert werden
sollte.
Zum Ende der Sitzung bat der Vorsitzende um eine Abstimmung
zur Widerspiegelung des Meinungsbilds hinsichtlich der beiden
Ansätze. eine Mehrheit stimmte für Ansatz 2 (der dem
gegenwärtige Modell in IAS 39 gleicht), aber eine nicht kleine
Minderheit zog Ansatz 1 vor. Im Entwurf werden beide Ansätze
enthalten sein - einer als alternative Sichtweise.
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Ziele
hervorhob. Das Hauptziel lag darin, entwicklungsfähige
Kandidaten für die Bewertung aus dem Pool der bestehenden
Kandidaten auszuwählen, deren weitere Verfolgung sinnvoll ist:
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Gegenwärtiger Abgangswert
wie im Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen zu
Versicherungsverträgen vorgeschlagen. |
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Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer Risikomarge, die den
Aufwand für die Übernahme des Risikos widerspiegelt. |
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Gegenwärtiger
Erfüllungswert wie oben vorgeschlagen mit zusätzlicher
separater Marge, die bei Vertragsbeginn auf die Prämie
kalibriert wird. |
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Gegenwärtiger
Erfüllungswert einschließlich einer einzigen Marge, die
bei Vertragsbeginn auf die Prämie kalibriert wird
(ähnlich wie beim vorigen Kandidaten, nur dass es eine
Gesamtmarge gibt, nicht zwei separate Margen). |
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Noch nicht vereinnahmte
Prämien (nur für noch nicht angemeldete Ansprüche aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit). |
Der Stab frage den Board, was das anzuwendende Bewertungsziel
sein solle:
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Der gegenwärtige
Abgangswert bietet ein klares Prinzip, und dies führt zu
den entscheidungsnützlichsten Informationen. |
 |
Erfüllungswertinformationen sind am ehesten relevant. |
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Der gegenwärtige
Abgangswert ist konzeptionell vorzuziehen, aber der
Erfüllungswert steht eher im Einklang mit der Denkweise
des Boards zur Ertragsvereinnahmung und würde praktische
Fragen lösen, wenn die Begriff eines Abgangspreises
verwendet wird. |
Der Board erörterte die Frage lebhaft und ausdauernd, aber es
war keine klare Richtung in der Diskussion zu erkennen. Es wurde
deutlich, dass der Board hinsichtlich des "richtigen"
Bewertungsattributs für Versicherungsverträge geteilt ist. Der
Vorsitzende wies darauf hin, dass der Board nun vier Projekte zu
führen scheine, die nicht miteinander im Einklang stehen.
Einige Boardmitglieder fragten, warum Versicherungsverträgen
eine solche Sonderrolle zukäme. Andere gaben der Meinung
Ausdruck, dass eine Entbündelung viele der Sachverhalte lösen
würde, die während der Erörterungen aufgekommen seien. Einige
Boardmitglieder zeigten sich auch besorgt, dass hypothetische
Geschäftsvorfälle am Markt kreiert würden, wo solche
Geschäftsvorfälle fast nie aufträten. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass die Anwender panische Angst davor hätten, Gewinne am
Tag 1 anzusetzen, und Wege suchten, den Ansatz solcher Gewinne
zu vermeiden. Verluste am Tag 1 würde sie aber nicht schrecken.
Schließlich bat der Vorsitzende um eine Abstimmung zur
Widerspiegelung des Meinungsbilds, welches Bewertungsattribut
von den Boardmitgliedern vorläufig vorgezogen würde. Es gab eine
leichte Mehrheit für einen Ansatz über den Erfüllungswert.
Der Stab fuhr fort und fragte den Board, welche möglichen
anderen Kandidaten in die engere Auswahl aufgenommen werden
sollten, und stellte eine Liste vor. Einige Boardmitglied
äußerten sich zustimmend zu einigen Kandidaten in der Liste
(Ansatz über den zugewiesenen Transaktionspreis, einen Ansatz
nach IAS 37 (wie derzeit erörtert), ein Ansatz nach IAS 39).
Donnerstag, 19. Februar 2009
Der Board setze seine Erwägungen hinsichtlich des demnächst
erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung finanzieller
Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten fort. In
dieser letzten Sitzung vor Fertigstellung des Entwurfs erörterte
der Board Angaben, die Länge der Kommentierungsfrist des
Entwurfs und die Übergangsbestimmungen.
Der Stab erinnerte den Board daran, dass es notwendig sei,
diese abschließenden Entscheidungen während dieser Sitzung zu
fällen, um den Zeitplan einhalten zu können, der vorsieht, dass
in der ersten Jahreshälfte 2009 ein Entwurf veröffentlicht
werden soll. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die
Diskussionen heute die Angaben nach Ansatz 2 betreffen würden,
das dieser Ansatz die größte Unterstützung bei einer
Testabstimmung am Vortag erhalten habe.
Der Stab wies darauf hin, dass die Angabeerfordernisse in
zwei Abschnitte unterteilt wären:
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Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die
ausgebucht werden, und |
 |
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die
nicht ausgebucht werden. |
Die Agendapapiere für diese Sitzung enthielten ausgearbeitete
Beispiele für die Angabevorschläge. Hier nochmal eine
Verknüpfung auf die Agendapapiere vom Donnerstag:
http://www.iasb.org/Meetings/IASB+Board+Meeting+19+February+2009.htm.
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die ausgebucht werden
Für solche Übertragungen hatte der Stab die Zielsetzung der
Angaben wie folgt definiert:
- Die Anwender müssen Informationen hinsichtlich der
Art und der damit in Verbindung stehenden Risiken eines
fortwährenden Engagements eines Unternehmens in
ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten erhalten.
- Die Anwender müssen Informationen erhalten, die
ihnen helfen, den Abschluss des Unternehmens auf
Grundlage eines "kein fortwährendes Engagement"-Ansatzes
hinsichtlich Ausbuchung zu rekonstruieren.
Diese Zielsetzungen wären ausschlaggebend für die
Angabeerfordernisse. Der Stab erörterte mit dem Board
detailliert alle vorgeschlagenen Angabepflichten.
Der Stab hielt fest, dass viele der Angaben, die aus
Zielsetzung 1 folgen würden bereits nach IFRS 7 gefordert
würden, allerdings auf aggregierterer Ebene (Klasse der
Finanzinstrumente). Nach dem Vorschlag würden feiner
aufgegliederte Informationen mit dem Schwerpunkt auf
Übertragungen mit fortwährendem Engagement, die für eine
Ausbuchung in Frage kommen, gefordert. Der Board stimmte den
Vorschlägen zu, die der Angabezielsetzung 1 entstammen.
Der Stab wendete sich dann Angabezielsetzung 2 zu. Einige
Boardmitglieder hielten fest, dass die Forderung nach
Informationen, die den Anwendern gestatten würden, Abschlüsse so
zu rekonstruieren, als ob sie nach einem anderen
Ausbuchungsmodell erstellt worden seien, das Modell
unterminieren würde, auf das sich der Board geeinigt habe. In
Antwort darauf wies der Stab darauf hin, dass Anwender gewünscht
hätten, diese Informationen zu erhalten, und es könne unter den
gegenwärtigen Umständen nicht ratsam sein, Informationen zu
streichen, die die Anwender gewünscht hätten.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt hinsichtlich
einiger der vorgeschlagenen Angaben für Zielsetzung 2. Sie waren
der Ansicht, dass es unnötig belastend sein könnte, die
Informationen zu beschaffen, und fragten nach deren Relevanz.
Der Board erörterte die Vorschläge des Stabs ausführlich.
Der Stab hielt fest, dass der Hauptantriebsgrund sei,
Informationen zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten zur
Verfügung zu stellen, die den Wert der Positionen bestimmen, die
in der Bilanz verbleiben.
Der Board stimmte den folgenden Angaben zu:
- beizulegender Zeitwert der übertragenen finanziellen
Vermögenswerte zum Berichtszeitpunkt einschließlich
ihrer Einordnung in der Fair-Value-Hierarchie
- Barwert jeglicher Kapitalabgänge zum
Berichtsstichtag, die für den Rückkauf der übertragenen
finanziellen Vermögenswerte notwendig wären
- Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung zum
Übertragungszeitpunkt und Angabe der Position(en), die
diesen Gewinn/Verlust beinhalten
- wenn Übertragungen gehäuft zum Ende der
Berichtsperioden auftreten, hat ein Unternehmen diese
Tatsache anzugeben sowie das Gesamtvolumen (Betrag)
dieser Art von Übertragung in der entsprechenden Periode
- Erträge und Aufwendungen, die vom Unternehmen aus
seinen fortwährenden Engagement während der
Berichtsperiode erfasst wurden, und die Positionen, in
denen solche Erträge und Aufwendungen erfasst sind
- jegliche zusätzliche Informationen, die für
notwendig gehalten werden, um die Zielsetzung zu
erfüllen
Es wurde aus den Diskussionen deutlich, dass diese Angaben
nicht mit der Angabezielsetzung 2 im Einklang stehen, und es
wurde entscheiden, diese Zielsetzung fallen zu lassen.
Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten, die nicht ausgebucht werden
Der Stab stellte seine Vorschläge für Übertragungen vor, die
nicht zu einer Ausbuchung führen. Die folgenden Angaben wurden
vorgeschlagen:
- die Art der übertragenen Vermögenswerte
- die Buchwerte der Vermögenswerte und der damit in
Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten
- wenn das Unternehmen weiterhin einen Teil der
übertragenen Vermögenswerte ansetzt: die Buchwerte der
ursprünglichen Vermögenswerte
- die Art der Risiken, denen das Unternehmen weiterhin
ausgesetzt ist
- wenn die Gegenpartei einer damit in Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeit nur Zugriff auf den
übertragenen Vermögenswert hat: einen Plan, der den
beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts
und den beizulegenden Zeitwert der damit in Zusammenhang
stehenden Verbindlichkeit in Zusammenhang setzt, und
Angabe der Nettoposition des Unternehmens
Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, dass dies eine
Informationsüberfrachtung darstelle, und fragten, ob die
Informationen nützlich und nicht redundant angesichts der
Forderungen in IFRS 7 seien. Der Board erörterte einige der
ausgearbeiteten Beispiele zu diesen Angabevorschlägen im Detail.
Schließlich entschied der Board, diese Angabevorschläge
beizubehalten, aber zwei oder drei Anwender nach
Veröffentlichung des Entwurfs zu bitten, diese zu testen. Der
Board entscheid außerdem, eine Frage zur Nützlichkeit dieser
Angabevorschläge in den Entwurf aufzunehmen. Einige
Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass die
Diskussionen zu den Ausbuchungsangaben deutlich gemacht hätten,
dass IFRS 7 der Überarbeitung bedürfe. Dies sei jedoch, so
gestanden sie ein, eine getrennt zu behandelnde Frage.
Kommentierungsfrist für den Entwurf
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des
Stabs zu, das Ausbuchungsdokument mit einen Kommentierungsfrist
von 120 Tagen zu versehen.
Übergangsbestimmungen
Der Stab empfahl, dass jegliche Leitlinien prospektiv
anzuwenden sein sollten, dass aber den Unternehmen
vorgeschrieben werden solle, die Arten von Vermögenswerten
anzugeben, die sie nach dem gegenwärtigen IAS 39-Modell
ausgebucht hätten, nach den neuen Leitlinien aber nicht.
Der Board stimmte der prospektiven Anwendung im Hinblick auf
Abschlüsse zu, aber einige Boardmitglieder äußerten den
dringenden Wunsch, dass deutlich gemacht werden solle, dass die
neuen Angabeerfordernisse auf für Transaktionen gefordert
werden sollten, auf die das derzeitige IAS 39-Modell anzuwenden
sei. Der Board erörterte diesen Sachverhalt eine Weile und
entschied schließlich, die Angabe nach den neuen Leitlinien für
frühere Transaktionen zu fordern. In diesem Punkt soll
allerdings besonders auf die Reaktionen der Anwender geachtet
werden.
IAS 17 Leasingverhältnisse: Klassifizierung von Leasingverhältnissen in Bezug auf Grund und Gebäude - Übergangsfragen
Der Board erörterte zwei Sachverhalte, die vom Stab während
des vorläufigen Abstimmungsprozesses hinsichtlich der geänderten
Vorschrift der rückwirkenden Anwendung, die der Board
einzuführen im Dezember 2008 beschlossen hatte, identifiziert
worden waren. Diese Sachverhalte waren die folgenden:
 |
Sollte ein Unternehmen des Test auf Neueinschätzung
des Leasingverhältnisklassifikation aufgrund der
Bedingungen durchführen, die (a) zum Zeitpunkt der
Einführung oder (b) zu Vertragsbeginn vorliegen? |
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Sollte ein Unternehmen den Vermögenswert und die
Schuld, die im Zusammenhang mit einem
Finanzierungsleasing stehen, auf Grundlage von Beträgen
ansetzen, die (a) zum Zeitpunkt der Einführung oder (b)
zu Vertragsbeginn bestimmt wurden? |
Der Board einigte sich auf den folgenden Hybridansatz:
Für die Leasinggeschäfte, für die historische Informationen
vorliegen, würde ein Unternehmen
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die Klassifikation nicht ausgelaufener
Leasingverträge über Grund und Boden auf Grundlage von
Bedingungen, die zu Vertragsbeginn bestanden, neu
einschätzen und |
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Leasingverträge über Grund und Boden, die jetzt
Finanzierungsleasing sind, rückwirkend auf Grundlage der
beizulegenden Zeitwerte zu Vertragsbeginn ansetzen. |
Im Fall von nicht nicht ausgelaufenen Leasingverträgen über
Grund und Boden, für die keine historischen Informationen
vorliegen, wäre es Unternehmen gestattet, die
Leasingklassifikation neu einzuschätzen und Leasingvermögen und
-schulden anzusetzen auf Grundlage von Bedingungen, die zum
Zeitpunkt der Einführung vorlagen, und beizulegenden Zeitwerten,
die zum Zeitpunkt der Einführung bestimmt wurden.
Darüber hinaus entscheid der Board, keine zusätzlichen
Übergangvorschriften zur Verfügung zu stellen. Der überarbeitete
Standard wäre rückwirkend wie in IAS 8 gefordert anzuwenden, und
jegliche Anpassungen bei Einführung würden in den
Eröffnungsbilanzwerten der Gewinnrücklage in der frühesten
dargestellten Periode erfasst.
Boardmitglied Leisenring deutete seine Absicht an, der
Änderung nicht zuzustimmen, der er der Schlussfolgerung nicht
zustimmen könne, dass jegliches Recht auf das Land in einem
langen Leasingvertrag übergeht, auch wenn der Anspruch auf das
Land nicht übergehe.
Beizulegender Zeitwert von Schulden
Der Board widmete sich wieder der Frage, wie der beizulegende
Zeitwert zu bestimmen ist, wenn es keinen beobachtbaren
Marktpreis für einen Schuld gibt, und ob der beizulegende
Zeitwert des zugehörigen Vermögenswerts eine Variable ist, die
ein Unternehmen in Betracht ziehen sollte, wenn es den
beizulegenden Zeitwert seiner Schuld bestimmt. Der Stab hatte zu
Bedenken gegeben, dass der Wert der Schuld unter bestimmten
Umständen vom Wert des Vermögenswerts abweichen könne. Dies
gelte unter anderem, wenn der Wert der Vermögenswerte folgendes
beinhaltet:
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die Auswirkungen von Übertragungsbeschränkungen oder |
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Merkmale wie beispielsweise Bonitätsverbessrungen
durch Dritte, die nicht Teil der Schuld sind. |
Der Board verwarf die Bedenken des Stabs. Einige
Boardmitglieder hinterfragten die Beispiele, die vom Stab
vorgebracht worden waren, und wiesen darauf hin, dass die
Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, die
derzeit entwickelt werden, ausdrücklich besagen, dass der
beizulegende Zeitwert für eine Transaktion auf Basis des
gleichen Vermögenswerts im gleichen Markt bestimmt werde. In
beiden Fällen, in denen vorgegeben worden war, dass der
beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts nicht dem beizulegenden
Zeitwert der Schuld entspreche, war diese Symmetrie nicht
gegeben. In einem Fall gelte, dass Bonitätsverbesserungen durch
Dritte per definitionem getrennt vom Vermögenswert und von der
Schuld seien und keinen Einfluss auf die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts habe, wie in den vorgeschlagenen
Leitlinien erklärt werde. Im Fall von Übertragungsbeschränkungen
gelte folgendes: Wenn die Beschränkungen an den Vermögenswert
gebunden seien, wäre das Argument nicht stichhaltig (da alle
Marktteilnehmer den gleichen Beschränkungen unterlägen), und
wenn die Beschränkungen für den Marktteilnehmer gälten, wären
sich nicht auf den Vermögenswert und die Schuld bezogen und
würden deshalb aus der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
ausgeschlossen.
Der Board hielt fest, dass die vorgeschlagenen Leitlinien für
Bewertungen der "Ebene 2" sehr ausführlich würden, um zu
erklären, wie das grundlegende Prinzip des vorgeschlagenen IFRS
anzuwenden sei. Es bestehe die Annahme, dass der beizulegende
Zeitwert eines Vermögenswert der gleiche sei wie der der
zugehörigen Schuld, solange nicht beobachtbare Bedingungen
vorlägen, die sich direkt auf die Transaktion bezögen. Die
meisten Unterschiede, von denen behauptet würde, dass sie
bestehen, bezögen sich normalerweise auf die Vertragsparteien,
nicht auf den Vermögenswert oder die Schuld selbst. Der Board
erkannte jedoch an, dass diese Aussage eine gegen die Annahme
"Abgang gleicht Zugang" darstelle und dass in der Einladung zur
Stellungnahme der Sachverhalt dargestellt werden und die
Stellungnehmenden herausgefordert werden sollten, die
Schlussfolgerung des Boards zu widerlegen.
Tag-1-Gewinne und -Verluste
Der Board entschied, dass für die erstmalige Bewertung von
Finanzinstrumenten, die in der Folge als erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert werden, folgendes
gelten soll:
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Ein Unternehmen hat bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts bei erstmaligem Ansatz die
Leitlinien des Boards zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert anzuwenden. daher ist der beizulegende Zeitwert
bei erstmaligem Ansatz gleich dem transaktionspreis,
solange nicht einer der Faktoren, die an anderer Stelle
im Dokument genannt werden (nahe stehende Unternehmen
oder Personen, Zwang, unterschiedliche
Buchungseinheiten, unterschiedliche Märkte), zutreffe. |
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Wenn der beizulegende Zeitwert bei erstmaligem
Ansatz vom Transaktionspreis abweicht, hat das
Unternehmen den daraus entstehenden Gewinn oder Verlust
dann und nur dann als Ertrag oder Aufwand zu erfassen,
wenn ein festgelegtes Beobachtbarkeitskriterium erfüllt
ist. |
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Wenn dieses Beobachtbarkeitskriterium nicht erfüllt
ist,
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bewertet das Unternehmen den finanziellen
Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit
erstmalig zum beizulegenden Zeitwert, angepasst, um
den Unterschied zwischen dem Transaktionspreis und
dem erstmaligen beizulegenden Zeitwert aufzuschieben
(aufgeschobener Gewinn oder Verlust); |
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danach setzt das Unternehmen, wie bereits in
Paragraph 76A der Anwendungsleitlinien von IAS 39
gefordert, den aufgeschobenen Gewinn oder Verlust
nur in dem Umfang an, wie er aus einer Veränderung
eines Faktors (einschließlich Zeit) entsteht, den
Marktteilnehmer bei der Festlegung eines Preises
berücksichtigen würden. Es liegt außerhalb des
Rahmens des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert, die Folgebilanzierung für diese
aufgeschobenen Gewinne und Verluste erneut zu
erwägen. |
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Der Board erörterte dann, ob die bestehenden Formulierungen
für das Beobachtbarkeitskriterium in IAS 39 beibehalten werden
sollen. Der Stab wies darauf hin, dass dieser Ansatz die
Änderungen an bestehender Praxis minimieren würden. Es würde
jedoch zu zwei unterschiedlichen, jedoch überlappenden
Hierarchien für Finanzinstrumente führen: die Hierarchie der
drei Ebenen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und einen
Hierarchie mit zwei Ebenen, nach der festgelegt wird, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste aufgeschoben werden (für Finanzinstrumente).
Der Stab zeigte sich besorgt, dass dies zu Komplexität und
Verwirrung führen könne.
Nach ausführlicher Debatte entschied der Board, dass die
Leitlinien in IAS 39 in Bezug auf Tag-1-Gewinne und -Verluste
nicht geändert werden sollen. Darüber hinaus würden die
Leitlinien in den Anwendungsleitlinien Paragraph 76-78 in IAS 39
wie gehabt stehenbleiben. Der Board war der Meinung, dass die
Leitlinien, die im Rahmen der Leitlinien zu Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts vorschlagen werden, sich der Frage
widmeten, wie man den beizulegenden Zeitwert "mache", und andere
Formulierungen und Schwellenwerte enthalte; im Endeffekt sollten
sie aber zur gleichen Antwort führen.
Schulden mit einem Kündigungsrecht
Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass die
Leitlinien zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eine
Ausnahme vom Anwendungsbereich für Schulden mit einem
Kündigungsrecht beinhalten sollen - das heißt, die bestehenden
Anforderungen in IAS 39 würden vom neuen IFRS nicht geändert.
Der Board hielt fest, dass Bewertungs- und Bilanzierungsfragen
in Bezug auf solche Instrumente sowohl auf Seiten des IASB als
auch auf Seiten des FASB ungeklärt seien und dass sich andere
Projekte des IASB zu Finanzinstrumenten sich ihnen widmen
würden. Diese Fragen einseitig im vorgeschlagenen IASB Standard
zu adressieren, würde den Weg zu anderen strittigen fragen
öffnen, und es sei das Beste, sie einstweilen ruhen zu lassen.
Freitag, 20. Februar 2009
Der Stab stellte dem Board seine Analyse der Stellungnahmen und Empfehlungen zum Standardentwurf des IASB mit dem Titel Eingebettete Derivative
(Vorgeschlagene Änderungen an IFRIC 9 und IAS 39) vor. In dem Standardentwurf war Folgendes vorgeschlagen worden:
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Ein Unternehmen muss beurteilen, ob ein eingebettetes Derivat von einem Trägervertrag zu trennen ist, wenn das Unternehmen das strukturierte
Produkt aus der FVTPL-Kategorie umklassifiziert. |
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Diese Beurteilung muss auf der Grundlage der Umstände erfolgen, die bestanden, als das Unternehmen ursprünglich Vertragspartei wurde. |
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Falls der beizulegende Zeitwert eines eingebetteten Derivats, das eigentlich zu trennen wäre, nicht verlässlich ermittelt werden kann, muss
das gesamte strukturierte Produkt in der FVTPL-Kategorie verbleiben. |
Der Board verständigte sich ohne Diskussion, mit den vorgeschlagenen Änderungen unter dem Vorbehalt einiger Änderungen an Formulierungen
fortzufahren, da sich eine deutliche Mehrheit der Adressaten mit den Vorschlägen einverstanden erklärt habe.
Der Stab setzte den Board dann davon in Kenntnis, dass sich einige Adressaten besorgt über das Datum des Inkrafttretens (15. Dezember 2008) gezeigt
hätten, v.a. infolge der Auswirkungen einer Rückdatierung des Datum des Inkrafttretens. Es wurde festgestellt, dass dies in Rechtskreisen zu
Schwierigkeiten führen könne, in denen die IFRS Teil des Gesetzes wären und wo in Teilen eine Rückdatierung verboten sei. Ein Boardmitglied stellte
fest, dass dies ein guter Zeitpunkt sei, zum Tagesgeschäft überzugehen und ein Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen, dass mindestens drei Monate
nach dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Änderungen liege. Andere Boardmitglieder hatten im Großen und Ganzen Sympathie für dieser
Sichtweise. Einige glaubten, dass eine bilanzielle Behandlung, die von der, die im Standardentwurf vorgeschlagen worden war, in der Bilanzierung
eines Fehlers bestünde, gaben aber zu, dass es dann keine Grund für eine Änderung gebe.
Schließlich entschied der Board, dass die Änderungen rückwirkend für Bilanzierungsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem
30. Juni 2009 endeten.
Bei dieser Gelegenheit informierte der Stab den Board zum letzten Stand hinsichtlich des Sachverhalts bestimmter bonitätsbezogener Instrumente,
die im allgemeinen als synthetische besicherte Schuldverschreibungen (Synthetic Collateralised Debt Obligations, CDO) bezeichnet werden und die die
tatsächlichen Vermögenswerte, auf die das Bonitätsrisiko referenziert, nicht in ihrem Pool an Vermögenswerten haben.
Der Sachverhalte besteht darin, ob das in die emittierten Schuldverschreibungen eingebettete Kreditderivat von solchen Strukturierern zu trennen
sei oder nicht. Nach den IFRS ist die generelle Praxis, das eingebettete Kreditderivat aus der Struktur herauszutrennen. Unter US-GAAP hat sich
eine Praxis herausgebildet, nach der nicht zu trennen wäre. Adressaten stellten fest, dass dies nicht für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorge. Im
Dezember 2008 hatte der Board entschieden, dass es keine Notwendigkeit gebe, IAS 39 zu ändern, weil es nach IFRS keine unterschiedliche
Anwendung in der Praxis gebe. Der FASB hat Leitlinien vorgeschlagen, in denen die Absicht des FASB klargestellt würde, wann eine Trennung
erforderlich sei.
Der Stab stellte fest, dass die vorgeschlagene Leitlinien DIG C22 in bestimmten Szenarien zu einer von den IFRS abweichenden Praxis führen
würde. Er stellte allerdings fest, dass dies in der Praxis ein kleiner Unterschied sein mag (im Wesentlichen der Folgebilanzierung für einige
der Beteiligungen, die unter einem synthetischen CDO begeben würden, nach US-GAAP geschuldet) und warnte den Board, zum jetzigen Zeitpunkt keine
weiteren kleinteiligen Änderungen an IAS 39 anzubringen. Falls die US-GAAP sich voll auf Linie mit den IFRS begeben wollten, würde dies
fundamentale Änderungen an den US-amerikanischen Leitlinien erfordern.
Einige Boardmitglieder zeigten sich über diesen Bericht besorgt und gaben an, dass bestimmte Kreise dieses aufgreifen werden. Man schlug vor,
den aktuellen Stand, die praktischen Auswirkungen sowie die verbleibenden Unterschiede bei diesem Sachverhalt im IASB Update und auf der
Internetseite des IASB klarzustellen.
Der Stab führte in das Thema ein, indem er die Boardmitglieder daran erinnerte, warum dieser Sachverhalte aufgebracht worden war. Er hob hervor,
dass einige Adressaten den Board gebeten haben, bestimmte Angaben nach IFRS 7 verpflichtend in Zwischenberichten zu fordern (z.B. beizulegende
Zeitwerte).
Der Stab nannte vier mögliche Handlungsalternativen:
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Ansatz A: nichts tun |
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Ansatz B: Forderung nach bestimmten Informationen, die in Zwischenabschlüssen anzugeben wären |
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Ansatz C: Zurverfügungstellung weiterer Leitlinien, wie man in Überstimmung mit IAS 34 bilanziere |
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Ansatz D: Forderung derselben Angabevorschriften für Zwischen- wie für Jahresabschlüsse |
Der Stab empfahl Ansatz C.
Der Board diskutierte länger über mögliche Wege, die Zwischenberichterstattung kurz- und langfristig zu verbessern. Die Mehrheit der
Boardmitglieder war dafür, mehr Beispiele in IAS 34 als kurzfristige Lösung zur Verfügung zu stellen und stimmte der Vorschlag des Stabs zu.
Viele glaubten, dass eine grundlegende Überprüfung des Angaberahmens und der Zwischenberichterstattung erforderlich sei, dass dies aber nicht
zu diesem Zeitpunkt angegangen werden könne.
Der Stab wurde gebeten, mögliche weitere Beispiele für Angaben im Zwischenabschluss auszuarbeiten und dem Board Rückmeldung zu geben.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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