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Montag, 19. Januar 2009
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Board setzte seine Erörterung des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten fort.
Der Stab gab dem Board kurz den aktuellen Stand seiner Arbeiten bekannt und erklärte, welche Fragen auf der Januarsitzung
erörtert werden sollten. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen:
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Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen
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Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
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Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
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Verknüpfte Darstellung (wird am Donnerstag erörtert)
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Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen (D/HI/EI)
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der Board entscheiden müsse, ob Bestandteile, wie sie im Flussdiagramm 2 des Stabvorschlags
definiert werden, ausdrücklich übertragene Bestandteile von Derivaten, hybriden Instrumenten mit trennbaren eingebetteten
Derivaten sowie Eigenkapitalinstrumenten ausschließen. Der Stab stellte vier Alternativen vor (die unten wiedergegebene
Tabelle ist den Unterlagen für Beobachter entnommen):
| Alternativen |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) |
Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen oder anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen other future economic benefits (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) |
| 1 | Nein | Nein | Nein |
| 2 | Ja | Nein | Nein |
| 3 | Ja | Ja | Nein |
| 4 | Ja | Ja | Ja |
*D/HI/EI = Derivate, hybride Instrumente mit trennbaren eingebetteten
Derivaten, die aufgespaltet werden müssen, Eigenkapitalinstrumente
Der Board erörterte als ein Beispiel einen Zinsswap. Es wurde hervorgehoben, dass dieser als ein Nettostrom angesehen werden könnte oder
als zwei Ströme (ein Zufluss, ein Abfluss). Die Boardmitglieder scheinen unterschiedlicher Meinung zu sein, was der Vermögenswert sei,
und kamen daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Alternative angemessen sei.
Der Stab schlug Alternative 4 vor, was einer weit gefassten Definition entsprach. Der Board einigte sich jedoch auf Alternative 2,
die die Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 erhalten würde. Der Board entschied außerdem, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm
1 auf "Kapitalströme oder anderer künftiger wirtschaftlicher Nutzen" Bezug nehme.
Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
Dieser Sachverhalt war ein Folgesachverhalt, der sich auf der Sitzung im Dezember aus besicherten Verbindlichkeiten ohne Rückgriff:
Führt die Übertragung eines Bestandteils dazu, dass der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert nicht länger existiert?
Als Konsequenz müssten jeglichen Gewinne oder Verluste angesetzt werden, wenn die Transaktion eingegangen wird. Es wurde hervorgehoben, dass
dies unter einem vollen Fair-Value-Modell nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Der Stab empfahl, dass die Bestandteile, die beim übertragenden Unternehmen verbleiben, als neue Vermögenswerte bilanziert werden.
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem zu.
Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
Der Stab bat um Meinung des Boards, ob ein Ähnlichkeitskriterium notwendig sei für die Übertragung von Bestandteilen von Gruppen von ganzen
finanziellen Vermögenswerten und für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten
das Ähnlichkeitskriterium in IAS 39.16 gestrichen werden kann. Der Stab wies darauf hin, dass in der Folge der Test auf "fortwährendes
Engagement" und auf "praktische Möglichkeit, eine Übertragung vorzunehmen" in Flussdiagramm 2 auf die Gruppe als ganzes angewendet werde.
Zur Frage der Bestandteile von Gruppen wies der Stab darauf hin, dass eine jegliche Entscheidung mit der Entscheidung in Einklang
stehen müsse, die der Board zu Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen, fällt.
Der Board fragte nach den Auswirkungen bestimmter Szenarien und forderte, dass die Leitlinien nicht zu Verwirrung bei den Anwendern hinsichtlich dessen
führen dürfe, was der Board bezwecke.
Der Board entschied nach kurzer Diskussion, "ähnliche" aus der Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 für Bestandteile von Gruppen zu streichen.
In den Leitlinien müsse aber folgendes deutlich gemacht werden:
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Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Vermögenswert sein, der während seiner Nutzungsdauer ein Vermögenswert oder eine Schuld sein kann.
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Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Eigenkapitalinstrument sein, das einen anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen als einen
Kapitalstrom betrifft (beispielsweise eine Aktie)
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Schließlich brachte der Stab den Board kurz auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Stellungnahmen, die beim FASB zu seinen vorgeschlagenen
Änderungen der US-amerikanischen Konsolidierungsstandards eingegangen sind.
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den
Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst
erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des
Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.
Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten
(in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs entschied.
Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber
angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier
enthalten sein solle.
Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen
des FASB-Stabs aufzunehmen.
Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere
ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen
des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl
am ehesten rund
einen Monat.
Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen
in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form
fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier
des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.
Der Board stimmte dem zu.
Dienstag, 20. Januar 2009
Der Board setzte seine Erörterung des Kapitels 2
des Entwurfs aus Phase A des Projekts zum
Rahmenkonzept fort: Qualitative Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen.
Insbesondere erörterte der Board die folgenden
Fragen:
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Soll das überarbeitete Rahmenkonzept die
qualitativen Eigenschaften klassifizieren oder
irgendwie unterscheiden und, wenn ja, sind die
Klassifizierungen im Entwurf weiterhin angemessen? |
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Soll der Ausdruck
"Verlässlichkeit" durch "glaubwürdige Darstellung"
wie im Entwurf vorgeschlagen ersetzt werden? |
Klassifizierung der qualitativen Eigenschaften
Die Boardmitglieder waren sich einig, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse und dass der Vorschlag
im Entwurf einer Unterscheidung zwischen "grundlegend"
und "verstärkend" sachgerecht sei.
Die Tatsache jedoch, dass eine qualitative
Eigenschaft nicht "grundlegen" sei, sollte nicht so
gelesen werden, dass sie "nicht wichtig" sei. Dies
bedürfe einer sorgfältigeren Erklärung. Darüber hinaus
war sich der Board einig, dass es keine implizite
Hierarchie in den verstärkenden Eigenschaften gebe. Die
Boardmitglieder hielten die Vorschläge für eine
bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden
Leitlinien und für etwas, das ihnen helfe, ihre
Überlegungen zu fokussieren. Einige waren sich einig,
dass für einen jedweden gegebenen Sachverhalt, die
relative Bedeutung der verschiedenen verstärkenden
Eigenschaften abweichen würde, aber dass sie alle
notwendige Bestandteile von Relevanz und glaubwürdiger
Darstellung in der Finanzberichterstattung seien.
Verlässlichkeit vs. glaubwürdige Darstellung
Der Board bestätigte seinen Wunsch, "glaubwürdige
Darstellung" anstelle von "Verlässlichkeit" als
qualitative Eigenschaft zu verwenden.
Obwohl sich einige Boardmitglieder vorsichtig zeigten
hinsichtlich der Aussicht, den Ausdruck "verlässlich"
aus dem allgemeinen IFRS-Wortschatz zu verlieren, gaben
andere Boardmitglieder und die Führung des Stabs an,
dass "verlässlich" einer der problematischsten Ausdrücke
in eben diesem Wortschatz sei. Einige verwendeten es, um
Genauigkeit nahezulegen; andere verwendeten es als
Entschuldigung, um den Ansatz von Schulden zu vermeiden;
andere verstünden Überprüfbarkeit darunter. Der Board
kam zu dem Schluss, dass der einzige Weg, diesem
Missbrauch und die daraus folgende fehlerhafte
Kommunikation zu vermeiden, sei, sich darauf zu
konzentrieren, was das Rahmenkonzept aussagen wolle und
deshalb einen anderen Ausdruck zu verwenden.
"Glaubwürdige Darstellung" sei zwar vielleicht nicht der
absolut beste Ausdruck, aber immerhin der beste, der zur
Verfügung stehe.
Der Board setzte die Erörterung des Kapitals des
Rahmenkonzepts fort, das der Bewertung gewidmet ist.
Es wurden keine formellen Entscheidungen getroffen,
obwohl der Board an einigen Stellen sehr deutlich
seine Sichtweise zum Ausdruck brachte.
Eine sorgfältige Kommunikation dessen, was der Board
mit dem Rahmenkonzept zu erreichen sucht, war auch
Gegenstand der Diskussion. Dies galt insbesondere, da
viele Boardmitglieder missverstanden hatten, was der
Stab im Agendapapier vorgeschlagen hatte.
Reduzierung der Anzahl der möglichen Bewertungsgrundlagen
Der Board erörterte einen Vorschlag, dass einige
Bewertungsgrundlagen, die vorher als mögliche Kandidaten
erwogen worden waren, gestrichen werden sollten. Der Stab
legte nahe, dass eine Reduzierung der Anzahl der
Bewertungsgrundlagen im Rahmenkonzept (unter der Annahme,
dass es ein Modell mit verschiedenen Bewertungsgrundlagen
geben würde) das Rahmenkonzept vereinfachen und daher
verbessern würde. Der Stab schlug vor, die folgenden
Kandidaten zu streichen:
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tatsächliche oder geschätzte vergangene
Zugangspreise und geschätzte vergangene
Abgangspreise |
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erwartete künftige Preise und erwartete künftige
Abgangspreise |
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Nutzungswert |
Viele Boardmitglieder glaubten, dass der Stab mit der
Streichung der "vergangenen Preise" die Bilanzierung
nach dem Anschaffungskostenmodell streichen wolle. Der
Stab erklärte, dass das nicht seine Absicht sei. Ein
Vermögenswert oder eine Schuld würde erstmalig mit einem
gegenwärtigen Preis erfasst. Dieser Anfangswert könne
neu bewertet werden - oder auch nicht. Die Bestimmung
vergangener Preise oder künftiger Preise sei nur eine
unnötige theoretische Übung. Nach dieser Erläuterung und
Klarstellung stimmte der Board der Empfehlung des Stabs
zu.
In Bezug auf den Nutzungswert stimmte der Board einem
Vorschlag zu, der vom FASB während einer
Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im Januar
gemacht worden war. Danach könne der Nutzungswert als
eine Barwertmethode angesehen und unter die anderen
"nicht preisbasierten" Bewertungsmethoden gezählt
werden.
Der Board stimmte überein, dass derzeit die
verschiedenen Kandidaten in zwei große Kategorien
eingeteilt werden können: "tatsächliche Preise" und
"nicht preisgebundene Beträge". Die tatsächlichen Preise
würden tatsächliche oder geschätzte gegenwärtige
Marktzugangspreise und geschätzte gegenwärtige
Marktabgangspreise beinhalten. Nicht preisgebundene
Beträge würden "Beträge aus Sicht des Marktteilnehmers"
(beispielsweise Fair-Value-basierte Beträge (die zum
Beispiel auch in SFAS 123R verwendet werden) und
"unternehmensspezifische Beträge" (beispielsweise
Nutzungswert) beinhalten.
Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die in
Stellungnahmen auf das Diskussionspapier des Boards Vorläufige Sichtweise
hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit
aufgebracht worden waren. Die Entscheidungen, die in
dieser Sitzung getroffen werden, werden in der nächsten
Phase des Projekts berücksichtigt, die in einem Entwurf
besteht, der zu einem späteren Zeitpunkt 2009 erwartet
wird.
Definition der Berichtseinheit
Der Board kam überein, dass die Berichtseinheit im
Rahmenkonzept wie folgt beschrieben und definiert werden
soll:
Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener
Teil einer geschäftlichen Aktivität, dessen
Finanzinformationen möglicherweise für gegenwärtige
und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber
und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber entscheidungsnützlich
sein können.
Der Board stimmte überein, dass eine Berichtseinheit normaler weise
"beobachtbare Grenzen" haben würde, mit denen
gesetzliche oder vertragliche Rechte verknüpft sind.
Dies würde gestatten (nicht ausschließen), dass eine
Berichtseinheit ein Zweig oder ein Geschäftsbereich
einer rechtlichen Einheit sein könne.
Der Board kam überein,
klarzustellen, dass eine Berichtseinheit auf Grundlage
der wirtschaftlichen Aktivität bestimmt werden solle,
die eine Einheit zu leisten oder berechtigt zu leiten ist,
und dass die Änderungen aus Phase A (Zielsetzung und
qualitative Merkmale) in Hinblick auf die
Hauptadressaten von Abschlüssen in die Definition einer
Berichtseinheit einfließen sollten.
Auswirkungen der Definition
Ohne groß weiter zu diskutieren stimmte der Board
hinsichtlich der folgend Auswirkungen der Definition
einer Berichtseinheit überein:
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Eine Berichtseinheit muss keine rechtliche
Einheit sein. |
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Im Entwurf sollte klargestellt werden, dass eine
rechtliche Einheit die Definition einer
Berichtseinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (aber
nicht notwendigerweise) erfüllen würde. |
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Ein Zweig oder ein Geschäftsbereich eine
rechtlichen Einheit könnte der Beschreibung einer
Berichtseinheit genügen. |
Konzernberichtseinheit
In Hinblick auf die Konzernberichtseinheit kam der
Board zu folgenden Schlüssen:
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Im Entwurf sollte sowohl auf das Modell des
beherrschenden Unternehmens als auch auf das Modell
der gemeinschaftlichen Beherrschung Bezug genommen
und eine Erörterung aufgenommen werden, wann das
Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung
sachgerecht sein könne. (FASB hatten während einer
Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im
Januar 2009 vorgeschlagen, dass das Modell des
beherrschenden Unternehmens in den meisten Fällen
verwendet werden sollte. Der IASB hielt dies für zu
eingeschränkt in der Phase konzeptioneller
Überlegungen.) |
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Im Entwurf sollte das Risiko-Nutzen-Modell nicht
als eigenständiges Modell sondern im Zusammenhang
einer Ergänzung zum Modell des beherrschenden
Unternehmens erörtert werden (wie dies angemessen
ist). |
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Im Entwurf sollten keine anderen Modelle außer
dem Modell des beherrschenden Unternehmens und dem
Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung erörtert
werden. |
Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens
Obwohl der Board den Vorschlägen des Stabs zustimmte,
lehnte er die Art und Weise ab, wie der Stab seine
Vorschläge im Agendapapier ausgedrückt hatte. Dies galt
besonders für den Vorschlag, dass "der Abschluss eines
Unternehmens, das kein Tochterunternehmen, kein
verbundenes Unternehmen und keinen Anteil an einem
gemeinschaftlich beherrschten Unternehmens besitzt, als
Konzernabschluss anzusehen" sei. Dies hielt der Board
für besonders wenig hilfreich.
Der Board schien einem Vorschlag zuzustimmen, der bei
der Diskussion aufgekommen war, dass der Schwerpunkt
sein solle, das der Abschluss die konsolidierten
Ergebnisse des beherrschenden Unternehmens (also des
Mutterunternehmens) und (ggf.) aller Tochterunternehmen
darstellen solle. Wenn das Mutterunternehmen keine
Tochterunternehmen habe, wären diese Abschlüsse "auf
höchster Ebene" weiterhin IFRS-Mehrzweckabschlüsse und
sollten (beispielsweise) unter die IAS-Verordnung der EU
fallen. Der Board kam auch überein, dass der
Einzelabschluss eines Mutterunternehmens als
Mehrzweckabschluss bezeichnet werden könne, solange er
gemeinsam mit dem Konzernabschluss dargestellt werde.
Eine Mehrheit der Boardmitglieder schien der Meinung zu
sein, dass der
Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, wenn er
alleine dargestellt werde, ein Abschluss für einen
besonderen Zweck darstelle, da er (auch wenn er nützlich
sei) unvollständig sei.
Der Board kam überein, dass im Entwurf nicht erörtert
werden solle, ob und wie Einzelabschlüsse von
Mutterunternehmen dargestellt werden sollten (dies sei
entweder eine rechtskreisspezifische Frage oder eine
Frage, die auf Standardebene zu klären sei).
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Arbeitsprogramm Aktueller Stand |
Die einzelnen Stabverantwortlichen stellten die
neueste Version des Arbeitsprogramms des IASB vor. Der
Stab wies darauf hin, dass seit der Erörterung der
letzten Version des Arbeitsplans eine Reihe von
kurzfristigen Projekten der Agenda des Boards
hinzugefügt worden seinen. Dies geschah hauptsächlich
als Reaktion auf den "Aktionsplan zur Einführung von Reformprinzipien"
der G-20.
Ausbuchung ist priorisiert worden, und ein Entwurf
wird entweder Ende des ersten Quartals 2009 oder Anfang
des zweiten Quartals 2009 erwartet. Ein Entwurf zu den
Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
sollte wie geplant im Laufe des ersten Quartals 2009
herausgegeben werden. Vermutlich werden Ende April oder
im Mai 2009 Gespräche am Runden Tisch zu beiden
Projekten angeboten. Diese Gesprächsrunden werden in
London und an anderen, noch zu bestimmenden Orten
angeboten. Die Zusammenkünfte außerhalb von London
werden vermutlich über zwei Tage angeboten, um die zeit
der Boardmitglieder und der Teilnehmer am besten nutzen
zu können.
Bestimmte Projekte wurden als "gefährdet" eingestuft
(einem engen zeitlichen Rahmen unterworfen mit wenig
Raum für Eventualitäten). Dies waren Erlöserfassung und
Darstellung des Abschlusses (diese Projekte waren
bereits in diese Kategorie eingestuft), bei beiden wird
im Juni 2011 ein Standard erwartet. Neu in dieser
Kategorie sind Leasingverhältnisse. Dort wurde das
Diskussionspapier verzögert durch spät aufgetretene
Fragen, die auf der Januarsitzung zu erörtern waren. Der
Stab zeigt sich besorgt, dass, wenn das
Diskussionspapier nicht im März 2009 veröffentlicht
wird, die Herausgabe eines Standards bis Juni 2011 eine
Herausforderung darstellen könnte.
Der Stab erwartet einige Verzögerungen in der Phase B
des Rahmenkonzepts (Elemente und Ansatz). Ein
Diskussionspapier zu dieser Phase wird nun für Mitte
2010 erwartet und nicht mehr für das vierte Quartal
2009. Die anderen Phasen des Rahmenkonzeptprojekts sind
noch im Plan.
Der Standard, der sich aus dem Entwurf ED 9 Gemeinschaftliche
Vereinbarungen ergibt, wird Ende des zweiten
Quartals 2009 erwartet. Der Stab möchte die
Veröffentlichung des Konsolidierungsstandards, der sich
aus dem Entwurf ED 10 ergeben soll, und des Entwurfs zu
gemeinschaftlichen Vereinbarungen koordinieren. Die
Veröffentlichung von Folgeänderungen an einem eben
veröffentlichten Standard wird für die Anwender als
ärgerlicher eingeschätzt als die Verzögerung der
Herausgabe eines Standards um ein bis zwei Monate.
Ein überarbeitetes Arbeitsprogramm wird in Kürze auf
der Internetseite des IASB veröffentlicht.
Dem Board wurde das Stabpapier "Zusammenfassung der
vorläufigen Analyse der Stellungnahmen, Ziel der
Erörterungen und vorläufiger Zeitplan" überreicht; es
wurde aber nicht weiter erörtert. Nach dem Zeitplan
rechnet der Stab damit, alle erneuten Erwägungen
einschließlich der Restanten bis zur Märzsitzung 2009
des IASB abgeschlossen zu haben. Damit könnten die
Verbesserungen an den IFRS im April 2009 herausgegeben
werden.
Analyse der Stellungnahmen - kleinere Sachverhalte
Der Board stimmte den vorgeschlagenen Verfügungen des
Stabs hinsichtlich der folgenden Vorschläge zu. Eine
Mehrheit der Stellungnahmenden hatten die Vorschläge des
Boards gut geheißen.
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Anwendungsbereich von IFRS 2 und vom
überarbeiteten IFRS 3 (IFRS 2) |
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Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder
Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung
verfügbar oder als aufgegebene Geschäftsbereiche
klassifiziert sind (IFRS 5) |
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Buchungseinheit bei der Wertminderung von
Goodwill (IAS 36) |
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zusätzliche Folgeänderungen aus der
Überarbeitung von IFRS 3 (IAS 38) |
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Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines
immateriellen Vermögenswertes, der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde (IAS
38) |
Ein Boardmitglied widersprach den vom Stab
vorgeschlagenen Änderungen an den Umsetzungsleitlinien
von IAS 18 hinsichtlich der Bestimmung, ob ein
Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt. Das
Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass der IASB eine
rechtskreisabhängige Voreingenommenheit in seine
Leitlinien aufnehmen würde, die weder notwendig noch
wünschenswert auf Ebene von (nicht verpflichtenden)
Umsetzungsleitlinien sei. Das Boardmitglied sprach sich
dafür aus, die Umsetzungsleitlinien gar nicht zu ändern.
Es blieb unklar, ob der Board als ganzes dieser Ansicht
zustimmte.
IAS 7 Klassifizierung von Aufwendungen für nicht angesetzte Vermögenswerte
Der Board kam überein, die Änderungen an IAS 7.16
nochmal zu ändern, so dass es nun heißt:
16 Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von
Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für
Ressourcen getätigt wurden, die als langfristige
Vermögenswerte angesetzt wurden oder die andere
Investitionen darstellen, die nicht in den
Zahlungsmitteläquivalenten in der Darstellung der
Finanzlage dargestellt sind. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit
angeführt:
(a)...
Ein Vorschlag, IAS 7.32 zu ändern (nicht im Entwurf enthalten), wurde abgelehnt.
Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3 (neuer Sachverhalt)
Der Board kam überein, dass eine Änderung an
Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate
notwendig sei, um klarzustellen, dass der
Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten
Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von
Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei
der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit
der überarbeiteten Definition einer Geschäftstätigkeit
in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint
Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben.
Damit hatte der Board sich nicht gesondert befasst, als
er IFRS 3 (2008 entwickelte.
Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von
IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5 Diese Interpretation ist nicht auf den
Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten
aus
 |
(a) einem Unternehmenszusammenschluss; |
 |
(b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder
Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher
Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie
2008 überarbeitet) beschrieben; oder |
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(c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS
31 Anteile an Joint Ventures definiert |
anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige
Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Damit diese Änderung rechtzeitig zum
Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung
steht (den 1. Juli 2009), kam der Board überein, dass er
einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen
Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das
nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige
Minimum). (S. auch Absicherung einer Nettoinvestition weiter unten.)
Der Board erörterte einen Sachverhalt, der von einem
Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16
aufgebracht worden war. Der Stab hatte geprüft (durch
Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das
der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht
erörtert worden war, als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die
erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter
bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen den
Beträgen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in
der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind,
abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der
Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch
ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne
Sicherungsbilanzierung würde die
Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem
Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, während die Differenz aus der Nettoinvestition
in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.
Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern,
dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit
Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst
abgesichert wird)".
Damit diese Änderung rechtzeitig für die
Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur
Verfügung steht, kam der Board überein, dass er einen
Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen
Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das
nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige
Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich
sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet
werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten
Quartals 2009 zur Verfügung stände.
Vorbehaltlich schriftlicher Abstimmung verabschiedete
der Board IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden.
(Details finden Sie in der
Mitschrift der Deloitte-Beobachter von der IFRIC-Sitzung
im November 2008).
Mittwoch, 21. Januar 2009
Name des Standards
Der Board kam überein, dass der Name des Standards wieder
"International Financial Reporting Standard für nicht
öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" lauten wird
(International Financial Reporting Standard for Non-publicly
Accountable Entities, IFRS for NPAEs).
Neugeschriebener Abschnitt 11A Grundlegende Finanzinstrumente
Erstmalige Bewertung
Der Board stimmte der folgenden Neufassung des
Prinzips der erstmaligen Bewertung für grundlegende
Finanzinstrumente zu:
Wenn ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit
erstmals angesetzt wird, hat ein Unternehmen es zum
Transaktionspreis zu bewerten. Wenn die Bezahlung für
den Vermögenswert aufgeschoben wird oder zu einem
Zinssatz finanziert wird, der nicht dem Marktzinssatz
entspricht, hat das Unternehmen den Vermögenswert oder
die Verbindlichkeit mit dem Barwert der künftigen
Zahlungen abgezinst mit einem Marktzinssatz zu bewerten.
Es wurde jedoch eingestanden, dass einige der
Aussagen über die Abzinsung problematisch seien und dass
eine Überprüfung durch den Stab notwendig sei, um
sicherzustellen, dass die Formulierungen immer mit denen
in Beispiel 3 des Paragraphen 11A.11 des
Standardentwurfs übereinstimmten.
Ausbuchung und Forderungsverkauf
Der Board kam überein, dass die Leitlinien zum
Forderungsverkauf im Einklang stehen sollten mit den
allgemeinen Prinzipien zur Ausbuchung. Es wurde daher
vereinbart, dass die vorgeschlagenen Paragraphen zu
speziellen Leitlinien zum Forderungsverkauf gestrichen
und durch zwei Beispiele zum Forderungsverkauf ersetzt
werden sollen ein Beispiel, in dem der
Forderungsverkauf zu einer Ausbuchung führt, und ein
Beispiel, in dem der Forderungsverkauf nicht zu einer
Ausbuchung führt –, die auf den allgemeinen
Ausbuchungsprinzipien aufbauen.
Der Board entscheid außerdem, dass die Leitlinien zu
Kreditverpflichtungen wie in 11A.12(b) enthalten in den
Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf
Finanzinstrumente verschoben werden soll.
Erster Entwurf von Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf
Finanzinstrumente
Der Board bat darum, dass die Formulierungen in 11B.4
verdeutlicht werden sollten. Andere Punkte wurden nicht
angemerkt.
Erneute Erörterung von Fragen in Bezug auf andere Abschnitte
Der Board erörterte sechs Sachverhalte wie folgt:
Der Stab hatte vorgeschlagen, dass eine Reihe von
komplexen Wahlrechten nicht für nicht börsennotierte
Unternehmen zur Verfügung stehen sollten. Der Board
entschied, dass jedes Wahlrecht vor dem Hintergrund
seines Nutzens erwogen werden müsse und es keinen "Alles
oder nichts"-Ansatz hinsichtlich der Aufnahme von
Wahlrechten in den IFRS für KMU geben solle. Obwohl
keine abschließenden Entscheidungen auf der Sitzung
getroffen wurden, äußerte sich der Board im Hinblick auf
die einzelnen Wahlrechte vorläufig folgendermaßen:
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Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Die Bewertung
sollte von den Umständen abhängen, anstatt dass
den KMU ein Bilanzierungswahlrecht zwischen der
Anschaffungskostenmethode und der Methode des
beizulegenden Zeitwerts eingeräumt werden
sollte. Der Board entschied, dass, wenn der
beizulegende Zeitwert einer Position ohne
unzumutbare Kosten oder unzumutbaren Aufwand
verlässlich bestimmt werden kann, die Methode
der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung verwendet
werden muss. Ansonsten ist die
Anschaffungskostenmethode mit Abschreibungen und
Wertminderungen zu verwenden. |
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Sachanlagen. Das Neubewertungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
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Immaterielle Vermögenswerte. Das Neubewertungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
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Fremdkapitalkosten. Alle Fremdkapitalkosten
sollten als Aufwand erfasst werden. Das
Kapitalisierungsmodell soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
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Darstellung operativer Kapitalströme. Es
sollte KMU gestattet sein, entweder die
indirekte Methode oder die direkte Methode für
die Darstellung operativer Kapitalströme in der
Kapitalflussrechnung zu verwenden. |
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Entwicklungskosten. Alle Forschungs- und
Entwicklungskosten sind als Aufwand zu erfassen.
Eine Kapitalisierung der Entwicklungskosten soll
nicht als Wahlrecht eingeräumt werden. |
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Finanzinstrumente. Ein KMU wird die Wahl
haben, Abschnitt 11 des IFRS für KMU anzuwenden
oder alle Vorschriften der vollen IFRS
die drei Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung,
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)
sowie alle einschlägigen Interpretationen.
Aufgrund des Umfangs des zusätzlichen Materials,
das in den IFRS für KMU aufgenommen werden
müsste, würde das Wahlrecht der Anwendung der
vollen IFRS als Querverweis zur Verfügung
stehen. Dies wäre der einzige Querverweis auf
die vollen IFRS. |
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Assoziierte Unternehmen. Die im Entwurf
vorgeschlagenen Wahlrechte
(Anschaffungskostenmethode, Equity-Methode und
erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung) sollen
alle zulässig sein. |
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Gemeinschaftlich beherrschte Unternehmen.
Die im Entwurf genannten Wahlrechte sollen alle
zulässig sein mit Ausnahme der anteilsmäßigen
Konsolidierung. KMU könnten also die
Anschaffungskostenmethode, die Equity-Methode
oder die erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung
wählen. |
Konzern- und separate Abschlüsse
Der Stab empfahl, dass konsolidierte Abschlüsse nur
gefordert sein sollten, wenn bestimmte Bedingungen
erfüllt sind. Der Board stimmte dem nicht zu und kam zu
dem Schluss, dass Konzernabschlüsse von allen KMU
gefordert werden sollten, die Mutterunternehmen sind.
Zweckgesellschaften (SIC-12)
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
die Leitlinien in SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften für
KMU angemessen ist, und stimmte der Aufnahme von drei
Paragraphen in Abschnitt 9 des Standardentwurfs zu.
Streichung der Unterscheidung zwischen Ausschüttungen
aus vorerwerblichen und nacherwerblichen Erträgen unter
der Anschaffungskostenmethode in den Abschnitten zu
Konsolidierung, assoziierten unternehmen und Joint
Ventures
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, die
betreffenden Abschnitte des Standardentwurfs zu
aktualisieren, um die Änderungen vom Mai 2008 an IFRS 1
und IAS 27 in Bezug auf Investitionen in ein
Tochterunternehmen, ein gemeinschaftlich beherrschtes
Unternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen
widerzuspiegeln. Dadurch wird die Vorschrift gestrichen,
als Methode zur Einschätzung, ob eine Ausschüttung als
Rückerstattung der Anteile einer betreffenden
Investition ist, die einbehaltenen Gewinne des
Unternehmens, in das investiert wird, in eine
vorerwerbliche und eine nacherwerbliche Komponente
aufzuspalten.
Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Laufzeit
einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte über eine
Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren abgeschrieben
werden sollen. Wie im Entwurf vorgeschlagen gäbe es eine
Vorschrift, dass zu jedem Berichtsstichtag einzuschätzen
ist, ob es Hinweise auf eine Wertminderung gibt. Der
Board kam überein, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen erläutert werden sollte, dass diese
Handhabung eher auf Grundlage einer
Kosten-Nutzen-Erwägung gestattet würde als aus
konzeptionellen Gründen.
Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.
Der Board setze die erneute Erörterung der
Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die
in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen
werden sollen.
Überlegungen zum Anwendungsbereich
Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den
vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:
 |
Sollen aus dem Anwendungsbereichs des
Standards zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert alle Verwendungen von
"beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS
ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel
haben, das nicht mit der vom Board
vorgeschlagenen Definition des beizulegenden
Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis
überein stimmt (das gälte auch für alle
zugehörigen Leitlinien)? |
 |
Sind der Verwendung des "beizulegenden
Zeitwerts" in bestimmten Standards
Beschränkungen aufzuerlegen? |
Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier
von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes
einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung
des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards
daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger
beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis
zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde
abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im
Juli 2008 vorgestellt.
Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei
erstmaliger Erfassung
Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu
erklären, was der Board darunter verstehe, dass der
zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere
wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung
zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt
habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige
(den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des
Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen
Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei
beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der
Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine
lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem
Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die
Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis"
heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen
Stolperstein darstellt.
Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als
Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente
eines Unternehmens
Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im
Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen
Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei
denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu
bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem
anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran,
dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile
eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch
wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man
dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und
entschied, dass es eine praktische Lösung sei,
anzunehmen, dass der Abgangspreis eines
Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei
wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.
Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen
Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs
zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf
vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem
Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:
 |
Geschäftsvorfälle in Bezug auf
anteilsbasierte Vergütung, |
 |
rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit
einem Unternehmenszusammenschluss und |
 |
finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument
(mindestens ein Boardmitglied widersprach
diesem Schluss). |
Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob
Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten
Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der
vorgeschlagenen Standards fallen sollten.
Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende
Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle,
wurde bestätigt.
Andere Sachverhalte
Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen
begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf
vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum
beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die
mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen
(beispielsweise die in IAS 40).
Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle
vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die
Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in
Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich
(nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich,
dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den
Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang
ständen.
Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge
Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder
die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis
normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden
Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei
erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen
gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe
stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe,
unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche
Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen
vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag
über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise
ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein
Versicherungsvertrag).
Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der
Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben
seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo
derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher
Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt
fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit
den vorläufigen Ansichten des Boards im
Diskussionspapier ständen.
Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die
Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:
 |
Der einzige Abgangsmarkt für den
Erbringer der Dienstleistung ist der
Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen
Erbringern, nicht der Primärmarkt (der
Einzelhandel) mit den Kunden. |
 |
Der Abgangspreis für den Erbringer
reflektiert die Sichtweise des Erbringers,
nicht sie Sichtweise des Kunden. |
 |
Bei erstmaligem Ansatz wird sich der
Abgangspreis für den Erbringer
wahrscheinlich vom Transaktionspreis
unterscheiden, weil der Erbringer
normalerweise die Transaktion so bepreisen
wird, dass er direkte und indirekte
Entstehungskosten einbringt und einen
vernünftigen Gewinn aus der Entstehung
erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen
würde keine Bezahlung der Entstehungskosten
des Erbringers verlangen. |
Angaben
Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die
derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem
Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen
Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem
vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber
hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen
den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157
geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den
vorgeschlagenen Angaben zu.
Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:
 |
Unternehmen haben die Informationen zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je
Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie. |
 |
Es wird nicht zwischen wiederkehrenden
und nicht wiederkehrenden
Fair-Value-Bewertungen unterschieden. |
 |
Käufe, Verkäufe, Emissionen und
Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden
der dritten Ebene müssen angegeben werden. |
 |
Der Verweis auf realisierte und nicht
realisierte Gewinne und Verluste wird
gestrichen. |
 |
IAS 34 wird geändert, um Unternehmen
vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im
Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert
zu leisten, wenn es beispielsweise eine
bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder
wirtschaftlichen Umständen gibt. |
 |
Es werden Angabebeispiele in die (nicht
verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien
aufgenommen und nicht in die
(verpflichtenden) Anwendungsleitlinien. |
Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben
würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht
ergänzen).
Übergangsbestimmungen
Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen
werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem
Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig
angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme
sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum
beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des
Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39
bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den
gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der
Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden
Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem
Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu
bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des
vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der
einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode,
in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und
separat dargestellt werden soll. Dies würde die
praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der
Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode in allen früheren Perioden
zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der
Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu
fordern.
Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu
erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die
nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum
der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards
zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in
Perioden vor der erstmaligen Anwendung des
vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.
Kommentierungsfrist
Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist
für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der
normalen Kommentierungsfrist für ein
Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.
Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung der
Vorschläge für einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital
fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinungen des
Boards zur Klassifizierung von kündbaren und verpflichtend
einzulösenden Instrumenten (nachfolgend "einzulösende
Instrumente" genannt) mit Eigenschaften von Eigenkapital.
Der Stab hatte vier Möglichkeiten für die bilanzielle
Behandlung solcher Instrumente herausgearbeitet:
 |
Alle ewig laufenden und einige
einzulösende Instrumente werden als
Eigenkapital klassifiziert. |
 |
Einzulösende Instrumente werden in
Eigenkapital- und andere Komponenten
zerlegt. |
 |
Es werden Regeln entwickelt, welche
Instrumente als Eigenkapital klassifiziert
werden. |
 |
Alle einzulösenden Instrumente werden
als Schulden klassifiziert. |
Bevor die eigentlichen Vorschläge des Stabs erörtert
wurden, stellte ein Stabmitglied einen alternativen Ansatz
zur Behandlung einzulösender Instrumente vor. Es wurde
darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz zwei Schritte
beinhalte: Zuerst ist zu identifizieren, was angesetzt
werden soll, und dann wird in einem zweiten Schritt
entschieden, wie die "Dinge", die für einen Ansatz in Frage
kommen, klassifiziert werden.
Das Stabmitglied hielt fest, dass die folgenden
"Dinge" wahrscheinlich für einen Ansatz im Abschluss in
Frage kommen würden:
 |
Rechte anderer Parteien, ein Unternehmen
zu zwingen, Handlungen vorzunehmen, die es
sonst nicht ohne (zusätzliche) Gegenleistung
vornehmen würde; |
 |
Eigentümerschafts- oder Besitzrechte an
dem Unternehmen, die von anderen Parteien
gehalten werden; |
 |
jegliche Beträge von Vermögenswerten,
die darüber hinaus gehen, was erforderlich
wäre, um die Posten in den vorhergehenden
beiden Punkten zu erfüllen (dies könnte in
Genossenschaften,
Gegenseitigkeitsgesellschaften etc.
auftreten). |
Hinsichtlich der Frage der Klassifikationskriterien
wurde festgehalten, dass der Ansatz der Stabmitglieds
nur auf einem einzigen Faktor beruhe: Nachrangigkeit.
Das Stabmitglied hob hervor, dass zwei Sachverhalte
bereits identifiziert worden seien, bei denen diese
Kriterium weiter entwickelt werden müsste:
Konsolidierung und Missbrauchsvorkehrungen.
Der Board führte eine lebhafte Diskussion zu diesem
Ansatz. Ein Boardmitglied fragte, ob das Stabmitglied
kündbare Instrumente als nachrangig oder vorrangig zu
ewig laufenden Instrumente sähe. Es zeigte sich, dass
ein Großteil der Diskussion davon abhing, wie man
Nachrangigkeit definiere. Der Board setzte die
Diskussion mit der Frage fort, ob eine weitere
Unterscheidung zwischen dem, was eine Erfüllung auslöst,
hilfreich sei (d.h. kommt es zur Erfüllung in einer
bestimmten Periode/zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ei
Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Es wurde
festgehalten, dass kündbare Instrumente (zum
beizulegenden Zeitwert, nach einer Formel oder zum
Buchwert) in der Analyse auch berücksichtigt werden
müssen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das
Herauslösen der Put-Option der einzige Weg sein könne,
um zu einer befriedigenden Antwort zu kommen.
Der Board kam hinsichtlich des Ansatzes zu keinem
Schluss, aber der Stab wurde angewiesen, den Ansatz
weiter zu entwickeln und sich den Fragen zu widmen, die
auf dieser Sitzung erörtert worden waren.
Der Stab fuhr dann damit fort, seine eigentlichen
Vorschläge zu erläutern. Nach kurzer Diskussion
entschied der Board, die Erörterung der Vorschläge des
Stabs aufzuschieben, bis der alternative Ansatz erwogen
sei, da weitere Diskussionen zu diesem Zeitpunkt keinen
Sinn ergeben würden.
Donnerstag, 22. Januar 2009
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er den Board
an die beiden Hauptthemen im Entwurf Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7)
erinnerte:
 |
Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente |
 |
Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten |
Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente
Der Stab wendete sich dem Vorschlag einer tabellarischen
Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach einer Hierarchie mit
drei Ebenen zu (ähnlich den US-amerikanischen Vorschriften).
Es wurde festgehalten, dass in den Stellungnahmen diese
Hierarchie mit den Bewertungsleitlinien in IAS 39 in
Verbindung gebracht wurde und dass sich die
Stellungnahmenden verwirrt zeigten, wenn sie die Leitlinien
als eine Hierarchie mit zwei, drei oder fünf Ebenen
interpretiert hatten. Die Anwender zeigten sich besorgt wie
sie die IAS 39-Ebenen des beizulegenden Zeitwerts auf die
Definition der Ebenen im Vorschlag übertragen sollten.
Der Stab schlug deshalb vor, diese Angabe des
beizulegenden Zeitwerts in drei Ebenen nicht weiter zu
verfolgen sondern stattdessen zusätzliche Informationen
zu Angaben der dritten Ebene zur Verfügung zu stellen,
auf der einige der Eingaben bei der Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe eines Modells nicht
beobachtbar sind. Ein Stabmitglied trug einen
Alternativvorschlag vor. Dieses Stabmitglied stimmte dem
allgemeinen Stabvorschlag nicht zu und schlug vor, den
Ansatz in den Entwurf zu übernehmen und deutlich zu
machen, dass die Definitionen der Ebenen genau die
gleichen seien wie unter US-GAAP. Des Weiteren sollte in
der endgültigen Änderung deutlich gemacht werden, dass
es keine Verbindung zwischen der Bewertungshierarchie in
IAS 39 und der Hierarchie bei der Angabe der
beizulegenden Zeitwerte nach den vorgeschlagenen
Änderungen gebe.
Obwohl eine Mehrheit der Boardmitglieder eine
Bevorzugung der Mindermeinung im Stab ausdrückte,
zeigten sich einige besorgt, dass der Zeitpunkt für die
Vorschrift einer solchen Angabenhierarchie der
beizulegenden Zeitwerte nicht hinzunehmen sei, wenn man
bedenkt, dass dieser Sachverhalt in einem größeren
Zusammenhang im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert behandelt werden wird. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass diese Änderung nicht nur Finanzinstitute
betreffen werde sondern auch Genossenschaften.
Der Board stimmte für den Alternativvorschlag aus dem
Stab und gegen die Stabempfehlung.
Der Board entschied außerdem folgendes:
 |
Ersetzung von dem Begriff der "gesamten nicht
realisierten Gewinne und Verluste" durch "gesamte
nicht realisierten Gewinne und Verluste" |
 |
Forderung der Angabe der Auswirkungen von
Änderung von einer oder mehrerer bedeutender
unbeobachtbarer Eingabedaten, die in der Bestimmung
des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumente
der dritten Hierarchieebene verwendet werden, auf
eine andere sachgerechte Annahme |
 |
Streichung der Anforderung nach Gliederung des
beizulegenden Zeitwerts im vorgeschlagenen
Paragraphen 27C |
Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten
Der Stab wendete sich dann den vorgeschlagenen
Änderungen der Angaben zur Liquidität zu. Der Stab wies
darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die
vorgeschlagenen Änderungen an den Angaben zum
Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 begrüßt worden waren. Vor
dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug
der Stab die folgenden Änderungen an den ursprünglichen
Vorschlägen vor:
 |
Forderung der Angabe von separaten
Laufzeitanalysen für derivative und nicht derivative
finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage der
vertraglichen Laufzeiten aber als Erleichterung Streichung der Angabeforderung nach vertraglichen Laufzeiten für
eine Untergruppe von derivativen finanziellen
Verbindlichkeiten in der Laufzeitanalyse |
 |
Betonung der nach IFRS 7.34(a) bestehenden
Anforderung, zusammenfassende Daten zu jeder Art von
Risiko, die aus Finanzinstrumenten entsteht, auf
Grundlage von Informationen zur Verfügung zu
stellen, die intern dem verantwortlichen
Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden; dies
stellt auch klar, dass derivative finanzielle
Verbindlichkeiten, die nicht in der Laufzeitanalyse
auf Grundlage vertraglicher Laufzeiten enthalten
sind (nach der vorgeschlagenen obigen Erleichterung)
in einer Laufzeitanalyse auf Grundlage von
Informationen, die intern dem verantwortlichen
Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden,
dargestellt werden sollten |
 |
Klarstellung der folgenden Sachverhalte:
 |
Umfang der Angaben zum Liquiditätsrisiko in
Bezug auf Derivate, die während ihrer Laufzeit
sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch
finanzielle Verbindlichkeiten sein können |
 |
wie Beträge bestimmt werden, wenn der zu
zahlende Betrag nicht festgelegt ist |
 |
wie Globalverrechnungsvereinbarungen in Erwägung gezogen werden |
|
 |
Beibehalt der vorgeschlagenen Behandlung von
 |
hybriden Verträgen |
 |
nicht derivativen Handelsverbindlichkeiten |
|
 |
Klarstellung von Paragraph B11C, so dass
folgendes beinhaltet ist:
 |
derivative finanzielle Verbindlichkeiten die
in der Darstellung der Vermögenslage erfasst
sind |
 |
Kreditzusagen, die die Definition eines
Derivats erfüllen unabhängig davon, ob sie in
der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind |
 |
emittierte Finanzgarantieverträge |
|
 |
Verdeutlichung der Formulierung in Paragraph
B11E, um die Angabe einer Laufzeitanalyse für
finanzielle Vermögenswerte, die in
Liquiditätsrisikomanagement verwendet werden,
sicherzustellen, wenn das für Adressaten von
Abschlüssen für das Verständnis der
Liquiditätsrisiken des Unternehmens wichtig ist |
 |
andere Klarstellungen |
Übergang
Der Stab schlug vor, das Datum des Inkrafttretens der
Änderungen auf Berichtsperioden vorzuziehen, die am oder
nach dem 1. Januar 2009 beginnen, aber keine
Vergleichszahlen zu fordern. Einige Boardmitglieder
erhoben vor dem Hintergrund der Anforderungen aus IAS 34
für Zwischenberichte Bedenken. Der Stab gab dem Board
zur Kenntnis, dass das ein umfassenderer Sachverhalt
sei, zu dem sie auf der Boardsitzung im Februar ein
Papier vorstellen wollten.
Der Stab stellte seine Vorschläge zur verknüpften
Darstellung im demnächst erscheinenden Entwurf vor. Die
Sitzung war wie folgt gegliedert:
 |
Beschreibung von verknüpfter Darstellung und
Sachgerechtigkeit |
 |
Umfang verknüpfter Darstellung |
 |
Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle |
 |
Bewertung im Fall von Verknüpfung von Positionen
in der Darstellung der Vermögenslage |
Beschreibung von verknüpfter Darstellung und
Sachgerechtigkeit
Der Stab erläuterte die Vorteile einer verknüpften
Darstellung, da sie das Zusammenziehen der verknüpften
Positionen in der Darstellung der Vermögenslage
verbessern würde. Der Board war bei der Frage geteilter
Ansicht und diskutierte ausführlich die Vor- und
Nachteile einer verknüpften Darstellung. Viele
Boardmitglieder lehnten die verknüpfte Darstellung in
der Darstellung der Vermögenslage ab aber erklärten sich
mit einer Angabe im Anhang der verknüpften Darstellung
mit angemessenen Erläuterungen einverstanden. Der Board
entschied sicch, die verknüpfte Darstellung weiter zu
verfolgen.
Umfang verknüpfter Darstellung
Der Stab fuhr damit fort, die Geschäftsvorfälle zu
nennen, die in einer verknüpften Darstellung erfasst
würden. Der Stab schlug vor, nur eine Untergruppe der
Geschäftsvorfälle im Flussdiagramm 2 zuzulassen. Er
schlug weiterhin vor, nur Geschäftsvorfälle aufzunehmen,
in denen das Risiko des übertragenden Unternehmens
explizit auf einen festgelegten und vorfinanzierten
Geldbetrag begrenzt ist. Boardmitglieder zeigten sich
über die Auswirkungen des Vorschlags und die Frage,
wohin das führen könne, besorgt. Es wurde entschieden,
die Ausführung der Darstellung (also Hauptteil des
Abschlusses oder Fußnoten) erst zu erörtern, um dem
Board zu ermöglichen, über den umfang zu entscheiden.
Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle
Der Stab identifizierte zwei Möglichkeiten, wie
verknüpfte Geschäftsvorfälle dargestellt werden könnten:
Entweder Darstellung der vom Vermögenswert abgezogenen
Schuld im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang.
Es wurde empfohlen, den Ansatz über den Anhang zu
wählen, um des Prinzip der verknüpften Darstellung
einzuführen. Obwohl die Boardmitglieder allgemein
einverstanden zu sein schienen, dass die Darstellung im
Anhang angemessen sei, waren sie geteilter Ansicht
hinsichtlich des Umfangs. Nach einiger Diskussion
entschied der Board, dass für Flussdiagramm 1 ein
größerer Umfang gewählt werden solle, während in
Flussdiagramm2 allgemein nur regresslose
Geschäftsvorfälle für eine verknüpfte Darstellung in
Frage kämen.
(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der
FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine
Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt
fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen
Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein,
die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu
Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt
zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt
werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen
abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den
Leasinggeber weiter zu entwickeln.
Der Stab stellte sein Analyse der Stellungnahmen vor,
die zum Entwurf Anlagen in Schuldtiteln eingegangen
waren, mit dem zusätzliche Angaben für bestimmte
Schuldinstrumente gefordert werden. Der Stab gab an, dass
die überwältigende Mehrheit der Stellungnehmenden die
Vorschläge ablehnten. Die Hauptgründe waren der nicht
eingehaltene Konsultationsprozess, Zweifel an der
Nützlichkeit der Informationen, Schwächung der
Bewertungsgrundlagen, die im Hauptabschluss gewählt würden
und praktische Bedenken.
Viele Boardmitglieder gaben an, dass diese Angaben
von den Anwendern gefordert worden seien, und zeigten
sich erstaunt, dass diese sie nun zurückwiesen. Der Stab
erklärte, dass dem FASB, der ähnliche Vorschläge zur
Stellungnahme veröffentlich hatte, von seinem Stab der
Vorschlag unterbreitet werden würde, diese Vorschläge
fallen zu lassen (mit der möglichen Ausnahme, Angaben
nach SAFS 157 für Zwischenberichte zu fordern).
Der Board kam überein, die Vorschläge vorläufig
fallen zu lassen, und die Sachverhalte, die mit dem
Entwurf hätten geklärt werden sollen, dem Projekt zur
umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten hinzuzufügen.
Freitag, 23. Januar 2009
Umfang des Projekts und zeitliche Planung
Der Stab stellte Unterlagen vor, in denen ein
vorgeschlagener Umfang künftiger Arbeiten umrissen wird, der
aus dem Diskussionspapier Änderungen an IAS 19 entsteht.
Der Stab schlug vor, das Projekt in drei teile zu
unterteilen und die Sachverhalte nach ihrer Wichtigkeit zu
priorisieren. Jeder Abschnitt des Projekts würde zu einem
eigenen Entwurf führen. Die vorgeschlagenen Unterteilung war
die folgende:
 |
Ansatz, Darstellung und entsprechende
Angaben, |
 |
beitragsbasierte Zusagen, |
 |
umfassende Überprüfung der Angaben. |
Die Boardmitglieder waren nicht überzeugt, dass der
vorgeschlagenen Ansatz sachgerecht sei, und wollten von
den Hauptrisiken in Kenntnis gesetzt werden, die zu dem
vorgeschlagenen Plan geführt hätten. Einige
Boardmitglieder zogen einen umfassenderen Ansatz vor.
Der Board kam überein, den dreigliedrigen Ansatz und
einen zweigliedrigen Ansatz abzuwandeln:
 |
Ansatz, Darstellung und entsprechende
Angaben sowie kleinere Sachverhalte, |
 |
Bilanzierung beitragsbasierter Zusagen. |
Die kleineren Sachverhalte würden die folgenden
beinhalten:
 |
zusätzliche Leitlinien zum
Diskontierungssatz, |
 |
Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber, |
 |
Zuweisungen zu Dienstzeitperioden, wenn die
Zusagen eine Erhöhung zum Ende aufweisen, |
 |
Bilanzierung für Pläne mit Risikoteilung
oder bedingenden Indizierungsmerkmalen, |
 |
Definition kurz- und langfristiger
Leistungen an Arbeitnehmer, |
 |
Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen. |
Darstellung von Änderungen in leistungsorientierten Verpflichtungen und Planvermögen
Der Stab stellte seine Empfehlungen zu den drei
folgenden Fragen vor:
- Soll der Board festlegen, wie die
Bestandteile von Pensionsaufwendungen
aufgespalten werden sollten?
- Sollen irgendwelche Bestandteile der
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer im
anderen vollständigen Einkommen ausgewiesen
werden anstatt in der Gewinn- und
Verlustrechnung? Wenn ja, welche?
- Soll der Board der Board vorschreiben, dass
solche aufgespaltenen Bestandteile unmittelbar
in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, wenn
sie wesentlich sind?
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass
Pensionsaufwendungen in eine Dienstleistungs-, eine
Finanzierungs- und eine Neubewertungskomponente
aufgespalten werden sollten.
Der Board erörterte ausführlich, ob alle Bestandteile
der Pensionsaufwendungen in der Gewinn-und
Verlustrechnung erfasst werden sollten. Einige
Boardmitglieder erkannten an, dass dies von einigen
Anwendern nicht positiv aufgefasst werden würde und dass
die Argumentation für eine Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung dadurch geschwächt würde, dass das
Neubewertungsmodell mängelbehaftet sei. Der Vorsitzende
bat um Abstimmung, und der Board entschied, dass alle
Bestandteile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst
werden sollen.
Der Stab empfahl dem Board, nicht vorzuschreiben,
dass die Veränderungen in der Pensionsverpflichtung in
der Erfolgsrechnung aufzuspalten sei. Der Board
entschied jedoch, dies Aufspaltung vorzuschreiben. Die
Agendapapiere enthielten ein Beispiel, wie eine solche
Aufspaltung darzustellen sein könnte. Es wurde darauf
hingewiesen, dass die vorgeschlagene Darstellungsweise
Änderungen von IAS 1 erfordern würde. Der Stab wurde
gebeten, das Beispiel zu überdenken und eine neues
Beispiel auf einer künftigen Boardsitzung wieder
vorzustellen.
Vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14
Der Stab stellte eine vorgeschlagene Änderung an
IFRIC 14 vor, um die Bilanzierung in Fällen
klarzustellen, in denen ein Unternehmen freiwillig
Beiträge vorauszahlt und es eine
Mindestfinanzierungsanforderung gibt. Der Stab schlug
einen Ansatz vor, nachdem die Vorauszahlungen als
teilweise rückforderbar behandelt würden. Viele
Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die
gesamt Vorauszahlung rückforderbar sei und dass daher
der vollständige Ansatz der Vorauszahlung sachgerecht
sei. Der Vorsitzende ließ abstimmen, und der Board
entschied auf vollständigen Ansatz. Die Änderung wird zu
gegebener Zeit zur Stellungnahme veröffentlicht.
Restanten
Der Stab trug noch einmal einen Sachverhalt vor, der
in der Abstimmungsphase des demnächst erscheinenden
Entwurfs zu Ertragsteuern aufgekommen war. In der
Abstimmungsvorlage war vorgeschlagen worden, dass die
gegenwärtigen Steuern abgezinst werden sollten. Der Stab
fragte den Board, ob der Entwurf Leitlinien zur
Abzinsung enthalten solle. Der Board erörterte
verschiedene Aspekte hinsichtlich der Abzinsung
gegenwärtiger Steuern, einschließlich Diskontierungssatz
und IAS 20-Auswirkungen.
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass
Abzinsung nicht angemessen sei, wo der Aufschub von
Zahlungen gesetzlich gestattet sei. Wenn jedoch ein
unternehmen explizit einen Zahlungsplan für seine
Steuerschulden aushandelt, wäre bei Wesentlichkeit eine
Abzinsung vorzunehmen. Einige Boardmitglieder wiesen
jedoch darauf hin, dass dies eher einer Erfüllung einer
Steuerschuld gleiche und selbst kein Steuersachverhalt
sei. Es wurde entschieden, die Abzinsung gegenwärtiger
Steuern nicht im Entwurf zu adressieren.
Der Stab brachte einen Sachverhalt auf, der während
der erneuten Erörterungen der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert aufgekommen war. Nach IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung ist der Betrag, der erstmalig
für Positionen angesetzt wird, die nicht zum
beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden, nicht der
beizulegende Zeitwert wie er im Projekt zum
beizulegenden Zeitwert definiert wird. Der Stab schlug
Formulierungen vor, mit denen man diesem Sachverhalt
gerecht werden könnte. Der Board stimmte dem Ansatz des
Stabs zu aber bat den Stab, positive Formulierungen
statt der negativen zu entwickeln.
Der Stab schlug vor, dass IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit
dem 1. Juli 2009 in Kraft treten solle und nicht mit dem
1. Mai 2009. Da vorzeitige Anwendung zulässig sei, würde das
Datum des Inkrafttretens 1. Juli 2009 die Unternehmen davon
abhalten, mit späteren Erkenntnissen den beizulegenden
Zeitwert festzulegen. Der Stab schlug außerdem vor,
Formulierungen aufzunehmen, mit denen vorgeschrieben würde,
dass Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit Hilfe
von Informationen bewertet würden, die zum Zeitpunkt der
Übertragungen existierten und bekannt waren.
Der Board stimmte dem zu.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
|