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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 19.-23. Januar 2008

 

Montag, 19. Januar (nur nachmittags)

 

Aufzählung Ausbuchung
Aufzählung Leasingverhältnisse

 

Dienstag, 20. Januar

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen
Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung
Aufzählung Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit
Aufzählung Arbeitsprogramm – Aktueller Stand
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009
Aufzählung IFRIC-Interpretation Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
Aufzählung IFRIC-Interpretation Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

 

Mittwoch, 21. Januar

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen – Restanten
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Angaben
Aufzählung Festlegung des Anwendungsbereichs
Aufzählung Übergangsvorschriften
Aufzählung Kommentierungsfrist
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Donnerstag, 22. Januar

 

Aufzählung Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7 – Fair-Value-Hierarchie und Angaben zum Liquiditätsrisiko
Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung von Montag, den 19.)
Aufzählung Leasingverhältnisse (Fortsetzung von Montag, den 19.)
Aufzählung Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7 im Hinblick auf schuldrechtliche Instrumente

 

Freitag, 23. Januar (nur vormittags)

 

Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer
Aufzählung Restanten
Aufzählung Ertragsteuern
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und IAS 39
Aufzählung Vorgeschlagene IFRIC-Interpretation: Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung in englischer Sprache können Sie von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

 

Mitschrift von der IASB-Boardsitzung
19.-23. Januar 2009

 

Montag, 19. Januar 2009

 

Aufzählung Ausbuchung

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Board setzte seine Erörterung des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten fort. Der Stab gab dem Board kurz den aktuellen Stand seiner Arbeiten bekannt und erklärte, welche Fragen auf der Januarsitzung erörtert werden sollten. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen:

 

Aufzählung Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen
Aufzählung Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?
Aufzählung Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen
Aufzählung Verknüpfte Darstellung (wird am Donnerstag erörtert)

 

Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen (D/HI/EI)

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der Board entscheiden müsse, ob Bestandteile, wie sie im Flussdiagramm 2 des Stabvorschlags definiert werden, ausdrücklich übertragene Bestandteile von Derivaten, hybriden Instrumenten mit trennbaren eingebetteten Derivaten sowie Eigenkapitalinstrumenten ausschließen. Der Stab stellte vier Alternativen vor (die unten wiedergegebene Tabelle ist den Unterlagen für Beobachter entnommen):

 

Alternativen Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten) Teile von D/HI/EI* die bestimmte und/oder anteilige Kapitalströme betreffen oder anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen other future economic benefits (einschließlich der Instrumente, die Vermögenswerte oder Schulden sein könnten)
1NeinNeinNein
2JaNeinNein
3JaJaNein
4JaJaJa

 

*D/HI/EI = Derivate, hybride Instrumente mit trennbaren eingebetteten Derivaten, die aufgespaltet werden müssen, Eigenkapitalinstrumente

 

Der Board erörterte als ein Beispiel einen Zinsswap. Es wurde hervorgehoben, dass dieser als ein Nettostrom angesehen werden könnte oder als zwei Ströme (ein Zufluss, ein Abfluss). Die Boardmitglieder scheinen unterschiedlicher Meinung zu sein, was der Vermögenswert sei, und kamen daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, welche Alternative angemessen sei.

 

Der Stab schlug Alternative 4 vor, was einer weit gefassten Definition entsprach. Der Board einigte sich jedoch auf Alternative 2, die die Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 erhalten würde. Der Board entschied außerdem, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 auf "Kapitalströme oder anderer künftiger wirtschaftlicher Nutzen" Bezug nehme.

 

Übertragung eines Bestandteils eines Vermögenswertes = anderer Vermögenswert nach der Übertragung?

 

Dieser Sachverhalt war ein Folgesachverhalt, der sich auf der Sitzung im Dezember aus besicherten Verbindlichkeiten ohne Rückgriff: Führt die Übertragung eines Bestandteils dazu, dass der ursprüngliche finanzielle Vermögenswert nicht länger existiert? Als Konsequenz müssten jeglichen Gewinne oder Verluste angesetzt werden, wenn die Transaktion eingegangen wird. Es wurde hervorgehoben, dass dies unter einem vollen Fair-Value-Modell nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde.

 

Der Stab empfahl, dass die Bestandteile, die beim übertragenden Unternehmen verbleiben, als neue Vermögenswerte bilanziert werden. Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem zu.

 

Ähnlichkeitskriterium für die Übertragungen von Gruppen von Vermögenswerten, die finanzielle Vermögenswerte betreffen

 

Der Stab bat um Meinung des Boards, ob ein Ähnlichkeitskriterium notwendig sei für die Übertragung von Bestandteilen von Gruppen von ganzen finanziellen Vermögenswerten und für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass für die Übertragung einer Gruppe von ganzen finanziellen Vermögenswerten das Ähnlichkeitskriterium in IAS 39.16 gestrichen werden kann. Der Stab wies darauf hin, dass in der Folge der Test auf "fortwährendes Engagement" und auf "praktische Möglichkeit, eine Übertragung vorzunehmen" in Flussdiagramm 2 auf die Gruppe als ganzes angewendet werde.

 

Zur Frage der Bestandteile von Gruppen wies der Stab darauf hin, dass eine jegliche Entscheidung mit der Entscheidung in Einklang stehen müsse, die der Board zu Übertragungen, die Derivate, hybride Instrumente und Eigenkapitalinstrumente betreffen, fällt. Der Board fragte nach den Auswirkungen bestimmter Szenarien und forderte, dass die Leitlinien nicht zu Verwirrung bei den Anwendern hinsichtlich dessen führen dürfe, was der Board bezwecke.

 

Der Board entschied nach kurzer Diskussion, "ähnliche" aus der Definition eines Bestandteils nach IAS 39.16 für Bestandteile von Gruppen zu streichen. In den Leitlinien müsse aber folgendes deutlich gemacht werden:

 

Aufzählung Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Vermögenswert sein, der während seiner Nutzungsdauer ein Vermögenswert oder eine Schuld sein kann.
Aufzählung Keiner dieser Vermögenswerte kann ein Eigenkapitalinstrument sein, das einen anderen künftigen wirtschaftlichen Nutzen als einen Kapitalstrom betrifft (beispielsweise eine Aktie)

 

Schließlich brachte der Stab den Board kurz auf den aktuellen Stand hinsichtlich der Stellungnahmen, die beim FASB zu seinen vorgeschlagenen Änderungen der US-amerikanischen Konsolidierungsstandards eingegangen sind.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB die Entscheidung getroffen habe, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber (einschließlich Unterleasingverhältnisse) weiter untersucht werden und auf allgemeiner Ebene im demnächst erscheinenden Diskussionspapier erörtert und mit spezifischen Fragen versehen werden solle. Der Anwendungsbereich des Diskussionspapiers solle aber nicht geändert werden.

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass der FASB erörtert habe, ob Geschäftsvorfälle, die im Wesentlichen Erwerbe darstellten (in-substance purchases), im Rahmen des Projekts behandelt werden sollten, aber sich gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs entschied.

 

Des Weiteren erörterte der FASB, wie ein Nutzungsrechtmodell wie im Diskussionspapier für Leasingnehmer vorgeschlagen auf Leasinggeber angewendet werden könne, und entschied, dass eine allgemeine Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber in seinem Diskussionspapier enthalten sein solle.

 

Der Stab fragte den Board, ob er bereit sei, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers aufzuschieben, um das Ergebnis der Untersuchungen des FASB-Stabs aufzunehmen.

 

Der Board erörterte verschiedene Aspekte dieser Ergebnisse der FASB-Diskussionen und mögliche Auswirkungen auf das IASB-Projekt. Insbesondere ging es um den zeitlichen Rahmen und mögliche Verzögerungen. Der Stab wurde gefragt, wie lang diese zusätzlichen Untersuchungen des FASB zur Bilanzierung durch den Leasinggeber dauern würden. Der Stab gab zur Antwortet, dass es sich um einige Wochen handeln könnte, wohl am ehesten rund einen Monat.

 

Der Vorsitzende hielt fest, dass dies das Abschlussziel 2011 in Frage stellen könne, und erhob Bedenken, hinsichtlich der starken Veränderungen in der Zusammensetzung des Boards zu dem Zeitpunkt. Er schlug vor, dass der IASB mit dem Diskussionspapier in seiner jetzigen Form fortfahren und jegliche Ergebnisse des IASB in einem ergänzenden Diskussionspapier veröffentlichen solle. Das Diskussionspapier des IASB, das demnächst erscheinen soll, könne einen Hinweis enthalten, dass es weitere Ergebnisse geben wird.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

Dienstag, 20. Januar 2009

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen

 

Der Board setzte seine Erörterung des Kapitels 2 des Entwurfs aus Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept fort: Qualitative Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen. Insbesondere erörterte der Board die folgenden Fragen:

 

Aufzählung Soll das überarbeitete Rahmenkonzept die qualitativen Eigenschaften klassifizieren oder irgendwie unterscheiden und, wenn ja, sind die Klassifizierungen im Entwurf weiterhin angemessen?
Aufzählung Soll der Ausdruck "Verlässlichkeit" durch "glaubwürdige Darstellung" wie im Entwurf vorgeschlagen ersetzt werden?

 

Klassifizierung der qualitativen Eigenschaften

 

Die Boardmitglieder waren sich einig, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse und dass der Vorschlag im Entwurf einer Unterscheidung zwischen "grundlegend" und "verstärkend" sachgerecht sei.

 

Die Tatsache jedoch, dass eine qualitative Eigenschaft nicht "grundlegen" sei, sollte nicht so gelesen werden, dass sie "nicht wichtig" sei. Dies bedürfe einer sorgfältigeren Erklärung. Darüber hinaus war sich der Board einig, dass es keine implizite Hierarchie in den verstärkenden Eigenschaften gebe. Die Boardmitglieder hielten die Vorschläge für eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zu den bestehenden Leitlinien und für etwas, das ihnen helfe, ihre Überlegungen zu fokussieren. Einige waren sich einig, dass für einen jedweden gegebenen Sachverhalt, die relative Bedeutung der verschiedenen verstärkenden Eigenschaften abweichen würde, aber dass sie alle notwendige Bestandteile von Relevanz und glaubwürdiger Darstellung in der Finanzberichterstattung seien.

 

Verlässlichkeit vs. glaubwürdige Darstellung

 

Der Board bestätigte seinen Wunsch, "glaubwürdige Darstellung" anstelle von "Verlässlichkeit" als qualitative Eigenschaft zu verwenden.

 

Obwohl sich einige Boardmitglieder vorsichtig zeigten hinsichtlich der Aussicht, den Ausdruck "verlässlich" aus dem allgemeinen IFRS-Wortschatz zu verlieren, gaben andere Boardmitglieder und die Führung des Stabs an, dass "verlässlich" einer der problematischsten Ausdrücke in eben diesem Wortschatz sei. Einige verwendeten es, um Genauigkeit nahezulegen; andere verwendeten es als Entschuldigung, um den Ansatz von Schulden zu vermeiden; andere verstünden Überprüfbarkeit darunter. Der Board kam zu dem Schluss, dass der einzige Weg, diesem Missbrauch und die daraus folgende fehlerhafte Kommunikation zu vermeiden, sei, sich darauf zu konzentrieren, was das Rahmenkonzept aussagen wolle und deshalb einen anderen Ausdruck zu verwenden. "Glaubwürdige Darstellung" sei zwar vielleicht nicht der absolut beste Ausdruck, aber immerhin der beste, der zur Verfügung stehe.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung

 

Der Board setzte die Erörterung des Kapitals des Rahmenkonzepts fort, das der Bewertung gewidmet ist. Es wurden keine formellen Entscheidungen getroffen, obwohl der Board an einigen Stellen sehr deutlich seine Sichtweise zum Ausdruck brachte.

 

Eine sorgfältige Kommunikation dessen, was der Board mit dem Rahmenkonzept zu erreichen sucht, war auch Gegenstand der Diskussion. Dies galt insbesondere, da viele Boardmitglieder missverstanden hatten, was der Stab im Agendapapier vorgeschlagen hatte.

 

Reduzierung der Anzahl der möglichen Bewertungsgrundlagen

 

Der Board erörterte einen Vorschlag, dass einige Bewertungsgrundlagen, die vorher als mögliche Kandidaten erwogen worden waren, gestrichen werden sollten. Der Stab legte nahe, dass eine Reduzierung der Anzahl der Bewertungsgrundlagen im Rahmenkonzept (unter der Annahme, dass es ein Modell mit verschiedenen Bewertungsgrundlagen geben würde) das Rahmenkonzept vereinfachen und daher verbessern würde. Der Stab schlug vor, die folgenden Kandidaten zu streichen:

 

Aufzählung tatsächliche oder geschätzte vergangene Zugangspreise und geschätzte vergangene Abgangspreise
Aufzählung erwartete künftige Preise und erwartete künftige Abgangspreise
Aufzählung Nutzungswert

 

Viele Boardmitglieder glaubten, dass der Stab mit der Streichung der "vergangenen Preise" die Bilanzierung nach dem Anschaffungskostenmodell streichen wolle. Der Stab erklärte, dass das nicht seine Absicht sei. Ein Vermögenswert oder eine Schuld würde erstmalig mit einem gegenwärtigen Preis erfasst. Dieser Anfangswert könne neu bewertet werden - oder auch nicht. Die Bestimmung vergangener Preise oder künftiger Preise sei nur eine unnötige theoretische Übung. Nach dieser Erläuterung und Klarstellung stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

In Bezug auf den Nutzungswert stimmte der Board einem Vorschlag zu, der vom FASB während einer Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im Januar gemacht worden war. Danach könne der Nutzungswert als eine Barwertmethode angesehen und unter die anderen "nicht preisbasierten" Bewertungsmethoden gezählt werden.

 

Der Board stimmte überein, dass derzeit die verschiedenen Kandidaten in zwei große Kategorien eingeteilt werden können: "tatsächliche Preise" und "nicht preisgebundene Beträge". Die tatsächlichen Preise würden tatsächliche oder geschätzte gegenwärtige Marktzugangspreise und geschätzte gegenwärtige Marktabgangspreise beinhalten. Nicht preisgebundene Beträge würden "Beträge aus Sicht des Marktteilnehmers" (beispielsweise Fair-Value-basierte Beträge (die zum Beispiel auch in SFAS 123R verwendet werden) und "unternehmensspezifische Beträge" (beispielsweise Nutzungswert) beinhalten.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

 

Der Board erörterte verschiedene Sachverhalte, die in Stellungnahmen auf das Diskussionspapier des Boards Vorläufige Sichtweise hinsichtlich eines verbesserten Rahmenkonzepts: die Berichtseinheit aufgebracht worden waren. Die Entscheidungen, die in dieser Sitzung getroffen werden, werden in der nächsten Phase des Projekts berücksichtigt, die in einem Entwurf besteht, der zu einem späteren Zeitpunkt 2009 erwartet wird.

 

Definition der Berichtseinheit

 

Der Board kam überein, dass die Berichtseinheit im Rahmenkonzept wie folgt beschrieben und definiert werden soll:

Eine Berichtseinheit ist ein fest umrissener Teil einer geschäftlichen Aktivität, dessen Finanzinformationen möglicherweise für gegenwärtige und potenzielle zukünftige Eigenkapitalgeber, Fremdkapitalgeber und andere Kreditgeber in ihrer Funktion als Kapitalgeber entscheidungsnützlich sein können.
Der Board stimmte überein, dass eine Berichtseinheit normaler weise "beobachtbare Grenzen" haben würde, mit denen gesetzliche oder vertragliche Rechte verknüpft sind. Dies würde gestatten (nicht ausschließen), dass eine Berichtseinheit ein Zweig oder ein Geschäftsbereich einer rechtlichen Einheit sein könne.

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine Berichtseinheit auf Grundlage der wirtschaftlichen Aktivität bestimmt werden solle, die eine Einheit zu leisten oder berechtigt zu leiten ist, und dass die Änderungen aus Phase A (Zielsetzung und qualitative Merkmale) in Hinblick auf die Hauptadressaten von Abschlüssen in die Definition einer Berichtseinheit einfließen sollten.

 

Auswirkungen der Definition

 

Ohne groß weiter zu diskutieren stimmte der Board hinsichtlich der folgend Auswirkungen der Definition einer Berichtseinheit überein:

 

Aufzählung Eine Berichtseinheit muss keine rechtliche Einheit sein.
Aufzählung Im Entwurf sollte klargestellt werden, dass eine rechtliche Einheit die Definition einer Berichtseinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit (aber nicht notwendigerweise) erfüllen würde.
Aufzählung Ein Zweig oder ein Geschäftsbereich eine rechtlichen Einheit könnte der Beschreibung einer Berichtseinheit genügen.

 

Konzernberichtseinheit

 

In Hinblick auf die Konzernberichtseinheit kam der Board zu folgenden Schlüssen:

 

Aufzählung Im Entwurf sollte sowohl auf das Modell des beherrschenden Unternehmens als auch auf das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung Bezug genommen und eine Erörterung aufgenommen werden, wann das Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung sachgerecht sein könne. (FASB hatten während einer Unterrichtseinheit zu einem früheren Zeitpunkt im Januar 2009 vorgeschlagen, dass das Modell des beherrschenden Unternehmens in den meisten Fällen verwendet werden sollte. Der IASB hielt dies für zu eingeschränkt in der Phase konzeptioneller Überlegungen.)
Aufzählung Im Entwurf sollte das Risiko-Nutzen-Modell nicht als eigenständiges Modell sondern im Zusammenhang einer Ergänzung zum Modell des beherrschenden Unternehmens erörtert werden (wie dies angemessen ist).
Aufzählung Im Entwurf sollten keine anderen Modelle außer dem Modell des beherrschenden Unternehmens und dem Modell der gemeinschaftlichen Beherrschung erörtert werden.

 

Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse des Mutterunternehmens

 

Obwohl der Board den Vorschlägen des Stabs zustimmte, lehnte er die Art und Weise ab, wie der Stab seine Vorschläge im Agendapapier ausgedrückt hatte. Dies galt besonders für den Vorschlag, dass "der Abschluss eines Unternehmens, das kein Tochterunternehmen, kein verbundenes Unternehmen und keinen Anteil an einem gemeinschaftlich beherrschten Unternehmens besitzt, als Konzernabschluss anzusehen" sei. Dies hielt der Board für besonders wenig hilfreich.

 

Der Board schien einem Vorschlag zuzustimmen, der bei der Diskussion aufgekommen war, dass der Schwerpunkt sein solle, das der Abschluss die konsolidierten Ergebnisse des beherrschenden Unternehmens (also des Mutterunternehmens) und (ggf.) aller Tochterunternehmen darstellen solle. Wenn das Mutterunternehmen keine Tochterunternehmen habe, wären diese Abschlüsse "auf höchster Ebene" weiterhin IFRS-Mehrzweckabschlüsse und sollten (beispielsweise) unter die IAS-Verordnung der EU fallen. Der Board kam auch überein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens als Mehrzweckabschluss bezeichnet werden könne, solange er gemeinsam mit dem Konzernabschluss dargestellt werde. Eine Mehrheit der Boardmitglieder schien der Meinung zu sein, dass der Einzelabschluss eines Mutterunternehmens, wenn er alleine dargestellt werde, ein Abschluss für einen besonderen Zweck darstelle, da er (auch wenn er nützlich sei) unvollständig sei.

 

Der Board kam überein, dass im Entwurf nicht erörtert werden solle, ob und wie Einzelabschlüsse von Mutterunternehmen dargestellt werden sollten (dies sei entweder eine rechtskreisspezifische Frage oder eine Frage, die auf Standardebene zu klären sei). 

 

 

Aufzählung Arbeitsprogramm – Aktueller Stand

 

Die einzelnen Stabverantwortlichen stellten die neueste Version des Arbeitsprogramms des IASB vor. Der Stab wies darauf hin, dass seit der Erörterung der letzten Version des Arbeitsplans eine Reihe von kurzfristigen Projekten der Agenda des Boards hinzugefügt worden seinen. Dies geschah hauptsächlich als Reaktion auf den "Aktionsplan zur Einführung von Reformprinzipien" der G-20.

 

Ausbuchung ist priorisiert worden, und ein Entwurf wird entweder Ende des ersten Quartals 2009 oder Anfang des zweiten Quartals 2009 erwartet. Ein Entwurf zu den Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte wie geplant im Laufe des ersten Quartals 2009 herausgegeben werden. Vermutlich werden Ende April oder im Mai 2009 Gespräche am Runden Tisch zu beiden Projekten angeboten. Diese Gesprächsrunden werden in London und an anderen, noch zu bestimmenden Orten angeboten. Die Zusammenkünfte außerhalb von London werden vermutlich über zwei Tage angeboten, um die zeit der Boardmitglieder und der Teilnehmer am besten nutzen zu können.

 

Bestimmte Projekte wurden als "gefährdet" eingestuft (einem engen zeitlichen Rahmen unterworfen mit wenig Raum für Eventualitäten). Dies waren Erlöserfassung und Darstellung des Abschlusses (diese Projekte waren bereits in diese Kategorie eingestuft), bei beiden wird im Juni 2011 ein Standard erwartet. Neu in dieser Kategorie sind Leasingverhältnisse. Dort wurde das Diskussionspapier verzögert durch spät aufgetretene Fragen, die auf der Januarsitzung zu erörtern waren. Der Stab zeigt sich besorgt, dass, wenn das Diskussionspapier nicht im März 2009 veröffentlicht wird, die Herausgabe eines Standards bis Juni 2011 eine Herausforderung darstellen könnte.

 

Der Stab erwartet einige Verzögerungen in der Phase B des Rahmenkonzepts (Elemente und Ansatz). Ein Diskussionspapier zu dieser Phase wird nun für Mitte 2010 erwartet und nicht mehr für das vierte Quartal 2009. Die anderen Phasen des Rahmenkonzeptprojekts sind noch im Plan.

 

Der Standard, der sich aus dem Entwurf ED 9 Gemeinschaftliche Vereinbarungen ergibt, wird Ende des zweiten Quartals 2009 erwartet. Der Stab möchte die Veröffentlichung des Konsolidierungsstandards, der sich aus dem Entwurf ED 10 ergeben soll, und des Entwurfs zu gemeinschaftlichen Vereinbarungen koordinieren. Die Veröffentlichung von Folgeänderungen an einem eben veröffentlichten Standard wird für die Anwender als ärgerlicher eingeschätzt als die Verzögerung der Herausgabe eines Standards um ein bis zwei Monate.

 

Ein überarbeitetes Arbeitsprogramm wird in Kürze auf der Internetseite des IASB veröffentlicht.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009

 

Dem Board wurde das Stabpapier "Zusammenfassung der vorläufigen Analyse der Stellungnahmen, Ziel der Erörterungen und vorläufiger Zeitplan" überreicht; es wurde aber nicht weiter erörtert. Nach dem Zeitplan rechnet der Stab damit, alle erneuten Erwägungen einschließlich der Restanten bis zur Märzsitzung 2009 des IASB abgeschlossen zu haben. Damit könnten die Verbesserungen an den IFRS im April 2009 herausgegeben werden.

 

Analyse der Stellungnahmen - kleinere Sachverhalte

 

Der Board stimmte den vorgeschlagenen Verfügungen des Stabs hinsichtlich der folgenden Vorschläge zu. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden hatten die Vorschläge des Boards gut geheißen.

 

Aufzählung Anwendungsbereich von IFRS 2 und vom überarbeiteten IFRS 3 (IFRS 2)
Aufzählung Angaben zu langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Veräußerung verfügbar oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (IFRS 5)
Aufzählung Buchungseinheit bei der Wertminderung von Goodwill (IAS 36)
Aufzählung zusätzliche Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 (IAS 38)
Aufzählung Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines immateriellen Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde (IAS 38)

 

Ein Boardmitglied widersprach den vom Stab vorgeschlagenen Änderungen an den Umsetzungsleitlinien von IAS 18 hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder als Agent handelt. Das Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass der IASB eine rechtskreisabhängige Voreingenommenheit in seine Leitlinien aufnehmen würde, die weder notwendig noch wünschenswert auf Ebene von (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien sei. Das Boardmitglied sprach sich dafür aus, die Umsetzungsleitlinien gar nicht zu ändern. Es blieb unklar, ob der Board als ganzes dieser Ansicht zustimmte.

 

IAS 7 – Klassifizierung von Aufwendungen für nicht angesetzte Vermögenswerte

 

Der Board kam überein, die Änderungen an IAS 7.16 nochmal zu ändern, so dass es nun heißt:

16 Die gesonderte Angabe der Cashflows aus der Investitionstätigkeit ist von Bedeutung, da die Cashflows das Ausmaß angeben, in dem Aufwendungen für Ressourcen getätigt wurden, die als langfristige Vermögenswerte angesetzt wurden oder die andere Investitionen darstellen, die nicht in den Zahlungsmitteläquivalenten in der Darstellung der Finanzlage dargestellt sind. Im Folgenden werden Beispiele für Cashflows aus Investitionstätigkeit angeführt:

 

(a)...
Ein Vorschlag, IAS 7.32 zu ändern (nicht im Entwurf enthalten), wurde abgelehnt.

 

Anwendungsbereich von IFRIC 9 und des überarbeiteten IFRS 3 (neuer Sachverhalt)

 

Der Board kam überein, dass eine Änderung an Paragraph 5 von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate

notwendig sei, um klarzustellen, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 Verträge mit eingebetteten Derivaten ausschließt, die in einem Zusammenschluss von Unternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle oder bei der Gründung eines Joint Ventures erworben werden. Mit der überarbeiteten Definition einer Geschäftstätigkeit in IFRS 3 (2008), wurde die Gründung eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRIC 9 gehoben. Damit hatte der Board sich nicht gesondert befasst, als er IFRS 3 (2008 entwickelte.

Der Board kam überein, dass der Anwendungsbereich von IFRIC 9 wie folgt geändert werden soll:
5  Diese Interpretation ist nicht auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten aus

 

Aufzählung (a) einem Unternehmenszusammenschluss;
Aufzählung (b) einem Zusammenschluss von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinschaftlicher Beherrschung wie in den Paragraphen B1-B4 von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (wie 2008 überarbeitet) beschrieben; oder
Aufzählung (c) der Gründung eines Joint Ventures wie in IAS 31 Anteile an Joint Ventures definiert

 

anzuwenden und auch nicht auf eine etwaige Neubewertung zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Damit diese Änderung rechtzeitig zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 3 (2008) zur Verfügung steht (den 1. Juli 2009), kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum). (S. auch Absicherung einer Nettoinvestition weiter unten.)

 

 

Aufzählung IFRIC-Interpretation Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

 

Der Board erörterte einen Sachverhalt, der von einem Anwender nach der Veröffentlichung von IFRIC 16 aufgebracht worden war. Der Stab hatte geprüft (durch Rücksprache mit dem Board und einem IFRIC-Mitglied), das der Sachverhalt zu klären war und von IFRIC nicht erörtert worden war, als IFRIC 16 entwickelt wurde. Die erhobenen Bedenken galten der Tatsache, dass unter bestimmten Umständen die Aufteilung zwischen den Beträgen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst sind, abweichen kann, obwohl die Gesamtbeträge der Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen sowohl mit als auch ohne Sicherungsbilanzierung gleich sind. Ohne Sicherungsbilanzierung würde die Fremdwährungsumrechnungsdifferenz aus dem Sicherungsinstrument in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, während die Differenz aus der Nettoinvestition in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst würde.

 

Der Board kam überein, IFRIC 16.14 dadurch zu ändern, dass eine Bemerkung in Klammern gestrichen wird: "(mit Ausnahme des ausländischen Geschäftsbetriebs, der selbst abgesichert wird)".

 

Damit diese Änderung rechtzeitig für die Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2009 zur Verfügung steht, kam der Board überein, dass er einen Entwurf der Vorschläge mit einer 30-tägigen Kommentierungsfrist veröffentlichen wolle (das ist das nach dem Handbuch für den Konsultationsprozess zulässige Minimum). Es wurde anerkannt, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Änderung so rechtzeitig verabschiedet werden könnte, dass sie für Zwischenberichte des ersten Quartals 2009 zur Verfügung stände.

 

 

Aufzählung IFRIC Interpretation Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden

 

Vorbehaltlich schriftlicher Abstimmung verabschiedete der Board IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden. (Details finden Sie in der Mitschrift der Deloitte-Beobachter von der IFRIC-Sitzung im November 2008).

 

 

Mittwoch, 21. Januar 2009

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen – Restanten

 

Name des Standards

 

Der Board kam überein, dass der Name des Standards wieder "International Financial Reporting Standard für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen" lauten wird (International Financial Reporting Standard for Non-publicly Accountable Entities, IFRS for NPAEs).

 

Neugeschriebener Abschnitt 11A Grundlegende Finanzinstrumente

 

Erstmalige Bewertung

 

Der Board stimmte der folgenden Neufassung des Prinzips der erstmaligen Bewertung für grundlegende Finanzinstrumente zu:

Wenn ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit erstmals angesetzt wird, hat ein Unternehmen es zum Transaktionspreis zu bewerten. Wenn die Bezahlung für den Vermögenswert aufgeschoben wird oder zu einem Zinssatz finanziert wird, der nicht dem Marktzinssatz entspricht, hat das Unternehmen den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit mit dem Barwert der künftigen Zahlungen abgezinst mit einem Marktzinssatz zu bewerten.

Es wurde jedoch eingestanden, dass einige der Aussagen über die Abzinsung problematisch seien und dass eine Überprüfung durch den Stab notwendig sei, um sicherzustellen, dass die Formulierungen immer mit denen in Beispiel 3 des Paragraphen 11A.11 des Standardentwurfs übereinstimmten.

 

Ausbuchung und Forderungsverkauf

 

Der Board kam überein, dass die Leitlinien zum Forderungsverkauf im Einklang stehen sollten mit den allgemeinen Prinzipien zur Ausbuchung. Es wurde daher vereinbart, dass die vorgeschlagenen Paragraphen zu speziellen Leitlinien zum Forderungsverkauf gestrichen und durch zwei Beispiele zum Forderungsverkauf ersetzt werden sollen – ein Beispiel, in dem der Forderungsverkauf zu einer Ausbuchung führt, und ein Beispiel, in dem der Forderungsverkauf nicht zu einer Ausbuchung führt –, die auf den allgemeinen Ausbuchungsprinzipien aufbauen.

 

Der Board entscheid außerdem, dass die Leitlinien zu Kreditverpflichtungen wie in 11A.12(b) enthalten in den Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf Finanzinstrumente verschoben werden soll.

 

Erster Entwurf von Abschnitt 11B Weitere Fragen in Bezug auf Finanzinstrumente

 

Der Board bat darum, dass die Formulierungen in 11B.4 verdeutlicht werden sollten. Andere Punkte wurden nicht angemerkt.

 

Erneute Erörterung von Fragen in Bezug auf andere Abschnitte

 

Der Board erörterte sechs Sachverhalte wie folgt:

 

Der Stab hatte vorgeschlagen, dass eine Reihe von komplexen Wahlrechten nicht für nicht börsennotierte Unternehmen zur Verfügung stehen sollten. Der Board entschied, dass jedes Wahlrecht vor dem Hintergrund seines Nutzens erwogen werden müsse und es keinen "Alles oder nichts"-Ansatz hinsichtlich der Aufnahme von Wahlrechten in den IFRS für KMU geben solle. Obwohl keine abschließenden Entscheidungen auf der Sitzung getroffen wurden, äußerte sich der Board im Hinblick auf die einzelnen Wahlrechte vorläufig folgendermaßen:

 

Aufzählung Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien. Die Bewertung sollte von den Umständen abhängen, anstatt dass den KMU ein Bilanzierungswahlrecht zwischen der Anschaffungskostenmethode und der Methode des beizulegenden Zeitwerts eingeräumt werden sollte. Der Board entschied, dass, wenn der beizulegende Zeitwert einer Position ohne unzumutbare Kosten oder unzumutbaren Aufwand verlässlich bestimmt werden kann, die Methode der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung verwendet werden muss. Ansonsten ist die Anschaffungskostenmethode mit Abschreibungen und Wertminderungen zu verwenden.
Aufzählung Sachanlagen. Das Neubewertungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Immaterielle Vermögenswerte. Das Neubewertungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Fremdkapitalkosten. Alle Fremdkapitalkosten sollten als Aufwand erfasst werden. Das Kapitalisierungsmodell soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Darstellung operativer Kapitalströme. Es sollte KMU gestattet sein, entweder die indirekte Methode oder die direkte Methode für die Darstellung operativer Kapitalströme in der Kapitalflussrechnung zu verwenden.
Aufzählung Entwicklungskosten. Alle Forschungs- und Entwicklungskosten sind als Aufwand zu erfassen. Eine Kapitalisierung der Entwicklungskosten soll nicht als Wahlrecht eingeräumt werden.
Aufzählung Finanzinstrumente. Ein KMU wird die Wahl haben, Abschnitt 11 des IFRS für KMU anzuwenden oder alle Vorschriften der vollen IFRS – die drei Standards zu Finanzinstrumenten (IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung, IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben) sowie alle einschlägigen Interpretationen. Aufgrund des Umfangs des zusätzlichen Materials, das in den IFRS für KMU aufgenommen werden müsste, würde das Wahlrecht der Anwendung der vollen IFRS als Querverweis zur Verfügung stehen. Dies wäre der einzige Querverweis auf die vollen IFRS.
Aufzählung Assoziierte Unternehmen. Die im Entwurf vorgeschlagenen Wahlrechte (Anschaffungskostenmethode, Equity-Methode und erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung) sollen alle zulässig sein.
Aufzählung Gemeinschaftlich beherrschte Unternehmen. Die im Entwurf genannten Wahlrechte sollen alle zulässig sein mit Ausnahme der anteilsmäßigen Konsolidierung. KMU könnten also die Anschaffungskostenmethode, die Equity-Methode oder die erfolgswirksame Zeitwertbilanzierung wählen.

 

Konzern- und separate Abschlüsse

 

Der Stab empfahl, dass konsolidierte Abschlüsse nur gefordert sein sollten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Board stimmte dem nicht zu und kam zu dem Schluss, dass Konzernabschlüsse von allen KMU gefordert werden sollten, die Mutterunternehmen sind.

 

Zweckgesellschaften (SIC-12)

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Leitlinien in SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften für KMU angemessen ist, und stimmte der Aufnahme von drei Paragraphen in Abschnitt 9 des Standardentwurfs zu.

 

Streichung der Unterscheidung zwischen Ausschüttungen aus vorerwerblichen und nacherwerblichen Erträgen unter der Anschaffungskostenmethode in den Abschnitten zu Konsolidierung, assoziierten unternehmen und Joint Ventures

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, die betreffenden Abschnitte des Standardentwurfs zu aktualisieren, um die Änderungen vom Mai 2008 an IFRS 1 und IAS 27 in Bezug auf Investitionen in ein Tochterunternehmen, ein gemeinschaftlich beherrschtes Unternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen widerzuspiegeln. Dadurch wird die Vorschrift gestrichen, als Methode zur Einschätzung, ob eine Ausschüttung als Rückerstattung der Anteile einer betreffenden Investition ist, die einbehaltenen Gewinne des Unternehmens, in das investiert wird, in eine vorerwerbliche und eine nacherwerbliche Komponente aufzuspalten.

 

Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten und immateriellen Vermögenswerten

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Laufzeit einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte über eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren abgeschrieben werden sollen. Wie im Entwurf vorgeschlagen gäbe es eine Vorschrift, dass zu jedem Berichtsstichtag einzuschätzen ist, ob es Hinweise auf eine Wertminderung gibt. Der Board kam überein, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden sollte, dass diese Handhabung eher auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Erwägung gestattet würde als aus konzeptionellen Gründen. 

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der FASB-Stab nahm an dieser Sitzung über Telefon teil.

 

Der Board setze die erneute Erörterung der Sachverhalte fort, die aus dem Diskussionspapier Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entstanden waren und die in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollen.

 

Überlegungen zum Anwendungsbereich

 

Der Board erörterte zwei Fragen in Bezug auf den vorgeschlagenen Anwendungsbereich des Entwurfs zu Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:

 

Aufzählung Sollen aus dem Anwendungsbereichs des Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert alle Verwendungen von "beizulegenden Zeitwerten" in anderen IFRS ausgenommen werden, die ein Bewertungsziel haben, das nicht mit der vom Board vorgeschlagenen Definition des beizulegenden Zeitwerts als gegenwärtiger Abgangspreis überein stimmt (das gälte auch für alle zugehörigen Leitlinien)?
Aufzählung Sind der Verwendung des "beizulegenden Zeitwerts" in bestimmten Standards Beschränkungen aufzuerlegen?

 

Der Stab hielt fest, dass es in dem Diskussionspapier von 2006 heiße, dass der Board eine Durchsicht jedes einzelnen Standards durchführen würde, um die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen Standards daraufhin zu überprüfen, ob der IASB oder sein Vorgänger beabsichtigt hätten, dass jeder Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der gegenwärtige Abgangspreis zugrunde liegen solle. Dies Überprüfung wurde abgeschlossen, und die Ergebnisse wurden dem IASB im Juli 2008 vorgestellt.

 

Der Zugangspreis entspricht dem Abgangspreis bei erstmaliger Erfassung

 

Der Stab hielt fest, dass es notwendig sei, genau zu erklären, was der Board darunter verstehe, dass der zugangspries dem Abgangspreis entspricht. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ansatz der Bewertung zum beizulegenden Zeitpunkt, den der Board entwickelt habe, zwei separate Geschäftsvorfälle berücksichtige (den eigentlichen Geschäftsvorfall, der den Erwerb des Vermögenswerts betrifft, und den hypothetischen Geschäftsvorfall des Verkaufs des Vermögenswerts). Bei beiden Geschäftsvorfällen liegt der Schwerpunkt auf der Sichtweise der Berichtseinheit. Der Board führte eine lange und nicht immer fokussierte Diskussion zu diesem Thema, während der sich herauskristallisierte, dass die Verwendung einer Bewertungsgröße, die "Abgangspreis" heißt, für einige Boardmitglieder immer noch einen Stolperstein darstellt.

 

Anwendung des beizulegenden Zeitwerts als Abgangspreis auf die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Der Stab hielt fest, dass ein Unternehmen im Gegensatz zu seinen Vermögenswerten und Schulden seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seinen eigenen Eigentümeranteilen nicht "abgehen" lassen kann, es sei denn, die Anteile hören auf als eigene Anteile zu bestehen (wenn beispielsweise das Unternehmen von einem anderen Unternehmen erworben wird). Das liegt daran, dass Eigenkapitalinstrumente die nachrangigsten Anteile eines Unternehmens darstellen, unabhängig davon, durch wen sie gehalten werden. Der Board erörterte, wie man dieser Zwickmühle am besten begegnen könne, und entschied, dass es eine praktische Lösung sei, anzunehmen, dass der Abgangspreis eines Eigenkapitalinstruments für den Emittenten derselbe sei wie der Abgangspreis für einen anderen Halter.

 

Überlegungen zum Anwendungsbereich und Empfehlungen

 

Der Board erörterte kurz die Einschätzungen des Stabs zum Anwendungsbereich und stimmte zu, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass Folgendes aus dem Anwendungsbereich der Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgenommen werden solle:

 

Aufzählung Geschäftsvorfälle in Bezug auf anteilsbasierte Vergütung,
Aufzählung rückerworbene Rechte im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss und
Aufzählung finanzielle Verbindlichkeiten mit einem Kontokorrentinstrument (mindestens ein Boardmitglied widersprach diesem Schluss).

 

Der Stab erklärte sich bereit, zu überprüfen, ob Finanzinstrumente, die nachfolgend zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, in den Bereich der vorgeschlagenen Standards fallen sollten.

 

Der vorläufige Schluss, dass der beizulegende Zeitwert als der Abgangspreis definiert werden solle, wurde bestätigt.

 

Andere Sachverhalte

 

Der Stab bestätigte, dass in den vorgeschlagenen begleitenden Änderungen an anderen Standards im Entwurf vorgeschlagen werde, dass Leitlinien zur Umsetzung zum beizulegenden Zeitwert gestrichen werden sollten, die mit dem vorgeschlagenen Ansatz in in Einklang ständen (beispielsweise die in IAS 40).

 

Eine Überprüfung älterer Interpretationen solle vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass dass die Verwendung und Anwendung des beizulegenden Zeitwerts in Einklang mit dem Entwurf stehe. Der Stab zeigte sich (nach Zusammenarbeit mit dem IFRIC-Stab) zuversichtlich, dass die neueren IFRIC-Interpretationen, die den Ausdruck verwendeten, mit dem Entwurf im Einklang ständen.

 

Gewinne an Tag eins - Dienstleistungsverträge

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Board immer wieder die Ansicht vertreten hat, dass der Transaktionspreis normalerweise den besten Hinweis auf den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz liefert (wobei einige Ausnahmen gelten wie beispielsweise Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen, Notverkäufe, unterschiedliche Märkte oder unterschiedliche Buchungseinheiten). Der Stab erörterte diesen vorläufigen Schluss im Zusammenhang mit einem Vertrag über zu erbringende Dienstleistungen (wie beispielsweise ein Vertrag über Anlagenverwaltung oder ein Versicherungsvertrag).

 

Die Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass viele der Sachverhalte, die der Stab vortrage, genau die selben seien wie im Projekt zur Ertragsvereinnahmung, wo derzeit ein Diskussionspapier zu öffentlicher Stellungnahme steht. Der Stab stimmte dem zu und hielt fest, dass die Empfehlungen des Stabs im Einklang mit den vorläufigen Ansichten des Boards im Diskussionspapier ständen.

 

Der Board bestätigte, dass für einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung folgendes gelte:

 

Aufzählung Der einzige Abgangsmarkt für den Erbringer der Dienstleistung ist der Sekundärmarkt (der Großhandel) mit anderen Erbringern, nicht der Primärmarkt (der Einzelhandel) mit den Kunden.
Aufzählung Der Abgangspreis für den Erbringer reflektiert die Sichtweise des Erbringers, nicht sie Sichtweise des Kunden.
Aufzählung Bei erstmaligem Ansatz wird sich der Abgangspreis für den Erbringer wahrscheinlich vom Transaktionspreis unterscheiden, weil der Erbringer normalerweise die Transaktion so bepreisen wird, dass er direkte und indirekte Entstehungskosten einbringt und einen vernünftigen Gewinn aus der Entstehung erhält. Ein Übertragungsempfänger hingegen würde keine Bezahlung der Entstehungskosten des Erbringers verlangen.

 

Angaben 

 

Der Board erörterte eine Zusammenfassung, in der die derzeitigen Angabevorschriften aus IFRS 7 und dem Entwurf aus dem Oktober 2008 zu vorgeschlagenen Verbesserungen an IFRS 7 und FAS 157 sowie aus dem vorgeschlagenen Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert dargestellt und verglichen wurden. Darüber hinaus hatte der Stab bestimmte Unterschiede zwischen den vorgeschlagene Angaben des IASB und den in FAS 157 geforderten hervorgehoben. Der Board stimmte den vorgeschlagenen Angaben zu.

 

Darüber hinaus entschied der Board Folgendes:

 

Aufzählung Unternehmen haben die Informationen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert je Klasse von Vermögenswerten oder Schulden anzugeben und nicht je Hauptkategorie.
Aufzählung Es wird nicht zwischen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Fair-Value-Bewertungen unterschieden.
Aufzählung Käufe, Verkäufe, Emissionen und Erfüllungen für Vermögenswerte und Schulden der dritten Ebene müssen angegeben werden.
Aufzählung Der Verweis auf realisierte und nicht realisierte Gewinne und Verluste wird gestrichen.
Aufzählung IAS 34 wird geändert, um Unternehmen vorzuschreiben, aktualisierte Angaben im Zwischenbericht zum beizulegenden Zeitwert zu leisten, wenn es beispielsweise eine bedeutende Änderung in den Geschäfts- oder wirtschaftlichen Umständen gibt.
Aufzählung Es werden Angabebeispiele in die (nicht verpflichtenden) Umsetzungsleitlinien aufgenommen und nicht in die (verpflichtenden) Anwendungsleitlinien.

 

Die nach dem vorgeschlagenen IFRS geforderten Angaben würden diejenigen aus IFRS 7 ersetzen (und nicht ergänzen).

 

Übergangsbestimmungen

 

Der Board kam überein, dass im Entwurf vorgeschlagen werden solle, dass die Anforderungen hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert prospektiv ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, anzuwenden sein solle. Eine Ausnahme sind Finanzinstrumente, die bei erstmaligem Ansatz zum beizulegenden Zeitwert unter Verwendung des Transaktionspreises nach A76 und A76A von IAS 39 bewertet würden. Eine vorzeitige Anwendung wäre nach den gängigen Regeln erlaubt. Der Board kam überein, dass der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert eine Finanzinstruments, das bei erstmaligem Ansatz unter Verwendung des Transaktionspreises neu bewertet würde, vor erstmaliger Anwendung des vorgeschlagenen Standards, rückwirkend als Anpassung der einbehaltenen Gewinne ab dem Beginn der Berichtsperiode, in der der IFRS erstmalig angewendet wird, behandelt und separat dargestellt werden soll. Dies würde die praktischen Beschränkungen berücksichtigen, die mit der Anwendung der Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in allen früheren Perioden zusammenhängen würde. Darüber hinaus entschied der Board, nicht die Angaben in Bezug auf eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus IAS 8 zu fordern.

 

Um Vergleichbarkeit in künftigen Perioden zu erreichen, kam der Board überein, dass alle Angaben, die nach dem vorgeschlagene IFRS gefordert würden, vom Datum der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen Standards zu leisten sein sollen, und dass diese Angaben nicht in Perioden vor der erstmaligen Anwendung des vorgeschlagenen IFRS dargestellt werden müssten.

 

Kommentierungsfrist 

 

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den Entwurf 120 Tage betragen solle, was der normalen Kommentierungsfrist für ein Konsultationsdokument auf Standardebene entspricht.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

 

Der Board setzte seine Erörterungen zur Entwicklung der Vorschläge für einen Entwurf zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab die Meinungen des Boards zur Klassifizierung von kündbaren und verpflichtend einzulösenden Instrumenten (nachfolgend "einzulösende Instrumente" genannt) mit Eigenschaften von Eigenkapital. Der Stab hatte vier Möglichkeiten für die bilanzielle Behandlung solcher Instrumente herausgearbeitet:

 

Aufzählung Alle ewig laufenden und einige einzulösende Instrumente werden als Eigenkapital klassifiziert.
Aufzählung Einzulösende Instrumente werden in Eigenkapital- und andere Komponenten zerlegt.
Aufzählung Es werden Regeln entwickelt, welche Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden.
Aufzählung Alle einzulösenden Instrumente werden als Schulden klassifiziert.

 

Bevor die eigentlichen Vorschläge des Stabs erörtert wurden, stellte ein Stabmitglied einen alternativen Ansatz zur Behandlung einzulösender Instrumente vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz zwei Schritte beinhalte: Zuerst ist zu identifizieren, was angesetzt werden soll, und dann wird in einem zweiten Schritt entschieden, wie die "Dinge", die für einen Ansatz in Frage kommen, klassifiziert werden.

 

Das Stabmitglied hielt fest, dass die folgenden "Dinge" wahrscheinlich für einen Ansatz im Abschluss in Frage kommen würden:

 

Aufzählung Rechte anderer Parteien, ein Unternehmen zu zwingen, Handlungen vorzunehmen, die es sonst nicht ohne (zusätzliche) Gegenleistung vornehmen würde;
Aufzählung Eigentümerschafts- oder Besitzrechte an dem Unternehmen, die von anderen Parteien gehalten werden;
Aufzählung jegliche Beträge von Vermögenswerten, die darüber hinaus gehen, was erforderlich wäre, um die Posten in den vorhergehenden beiden Punkten zu erfüllen (dies könnte in Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften etc. auftreten).

 

Hinsichtlich der Frage der Klassifikationskriterien wurde festgehalten, dass der Ansatz der Stabmitglieds nur auf einem einzigen Faktor beruhe: Nachrangigkeit. Das Stabmitglied hob hervor, dass zwei Sachverhalte bereits identifiziert worden seien, bei denen diese Kriterium weiter entwickelt werden müsste: Konsolidierung und Missbrauchsvorkehrungen.

 

Der Board führte eine lebhafte Diskussion zu diesem Ansatz. Ein Boardmitglied fragte, ob das Stabmitglied kündbare Instrumente als nachrangig oder vorrangig zu ewig laufenden Instrumente sähe. Es zeigte sich, dass ein Großteil der Diskussion davon abhing, wie man Nachrangigkeit definiere. Der Board setzte die Diskussion mit der Frage fort, ob eine weitere Unterscheidung zwischen dem, was eine Erfüllung auslöst, hilfreich sei (d.h. kommt es zur Erfüllung in einer bestimmten Periode/zu einem bestimmten Zeitpunkt oder ei Eintritt eines bestimmten Ereignisses). Es wurde festgehalten, dass kündbare Instrumente (zum beizulegenden Zeitwert, nach einer Formel oder zum Buchwert) in der Analyse auch berücksichtigt werden müssen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass das Herauslösen der Put-Option der einzige Weg sein könne, um zu einer befriedigenden Antwort zu kommen.

 

Der Board kam hinsichtlich des Ansatzes zu keinem Schluss, aber der Stab wurde angewiesen, den Ansatz weiter zu entwickeln und sich den Fragen zu widmen, die auf dieser Sitzung erörtert worden waren.

 

Der Stab fuhr dann damit fort, seine eigentlichen Vorschläge zu erläutern. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, die Erörterung der Vorschläge des Stabs aufzuschieben, bis der alternative Ansatz erwogen sei, da weitere Diskussionen zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn ergeben würden. 

 

 

Donnerstag, 22. Januar 2009

 

 

Aufzählung Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7 – Fair-Value-Hierarchie und Angaben zum Liquiditätsrisiko

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er den Board an die beiden Hauptthemen im Entwurf Verbesserung der Angaben über Finanzinstrumente (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 7) erinnerte:

 

Aufzählung Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente
Aufzählung Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

 

Verdeutlichung der Angaben über Finanzinstrumente

 

Der Stab wendete sich dem Vorschlag einer tabellarischen Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach einer Hierarchie mit drei Ebenen zu (ähnlich den US-amerikanischen Vorschriften). Es wurde festgehalten, dass in den Stellungnahmen diese Hierarchie mit den Bewertungsleitlinien in IAS 39 in Verbindung gebracht wurde und dass sich die Stellungnahmenden verwirrt zeigten, wenn sie die Leitlinien als eine Hierarchie mit zwei, drei oder fünf Ebenen interpretiert hatten. Die Anwender zeigten sich besorgt wie sie die IAS 39-Ebenen des beizulegenden Zeitwerts auf die Definition der Ebenen im Vorschlag übertragen sollten.

 

Der Stab schlug deshalb vor, diese Angabe des beizulegenden Zeitwerts in drei Ebenen nicht weiter zu verfolgen sondern stattdessen zusätzliche Informationen zu Angaben der dritten Ebene zur Verfügung zu stellen, auf der einige der Eingaben bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe eines Modells nicht beobachtbar sind. Ein Stabmitglied trug einen Alternativvorschlag vor. Dieses Stabmitglied stimmte dem allgemeinen Stabvorschlag nicht zu und schlug vor, den Ansatz in den Entwurf zu übernehmen und deutlich zu machen, dass die Definitionen der Ebenen genau die gleichen seien wie unter US-GAAP. Des Weiteren sollte in der endgültigen Änderung deutlich gemacht werden, dass es keine Verbindung zwischen der Bewertungshierarchie in IAS 39 und der Hierarchie bei der Angabe der beizulegenden Zeitwerte nach den vorgeschlagenen Änderungen gebe.

 

Obwohl eine Mehrheit der Boardmitglieder eine Bevorzugung der Mindermeinung im Stab ausdrückte, zeigten sich einige besorgt, dass der Zeitpunkt für die Vorschrift einer solchen Angabenhierarchie der beizulegenden Zeitwerte nicht hinzunehmen sei, wenn man bedenkt, dass dieser Sachverhalt in einem größeren Zusammenhang im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert behandelt werden wird. Ein Boardmitglied hielt fest, dass diese Änderung nicht nur Finanzinstitute betreffen werde sondern auch Genossenschaften.

 

Der Board stimmte für den Alternativvorschlag aus dem Stab und gegen die Stabempfehlung.

 

Der Board entschied außerdem folgendes:

 

Aufzählung Ersetzung von dem Begriff der "gesamten nicht realisierten Gewinne und Verluste" durch "gesamte nicht realisierten Gewinne und Verluste"
Aufzählung Forderung der Angabe der Auswirkungen von Änderung von einer oder mehrerer bedeutender unbeobachtbarer Eingabedaten, die in der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumente der dritten Hierarchieebene verwendet werden, auf eine andere sachgerechte Annahme
Aufzählung Streichung der Anforderung nach Gliederung des beizulegenden Zeitwerts im vorgeschlagenen Paragraphen 27C

 

Liquiditätsrisiko von Finanzinstrumenten

 

Der Stab wendete sich dann den vorgeschlagenen Änderungen der Angaben zur Liquidität zu. Der Stab wies darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die vorgeschlagenen Änderungen an den Angaben zum Liquiditätsrisiko nach IFRS 7 begrüßt worden waren. Vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab die folgenden Änderungen an den ursprünglichen Vorschlägen vor:

 

Aufzählung Forderung der Angabe von separaten Laufzeitanalysen für derivative und nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten auf Grundlage der vertraglichen Laufzeiten aber als Erleichterung Streichung der Angabeforderung nach vertraglichen Laufzeiten für eine Untergruppe von derivativen finanziellen Verbindlichkeiten in der Laufzeitanalyse
Aufzählung Betonung der nach IFRS 7.34(a) bestehenden Anforderung, zusammenfassende Daten zu jeder Art von Risiko, die aus Finanzinstrumenten entsteht, auf Grundlage von Informationen zur Verfügung zu stellen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden; dies stellt auch klar, dass derivative finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht in der Laufzeitanalyse auf Grundlage vertraglicher Laufzeiten enthalten sind (nach der vorgeschlagenen obigen Erleichterung) in einer Laufzeitanalyse auf Grundlage von Informationen, die intern dem verantwortlichen Führungspersonal zur Verfügung gestellt werden, dargestellt werden sollten
Aufzählung Klarstellung der folgenden Sachverhalte:
Aufzählung Umfang der Angaben zum Liquiditätsrisiko in Bezug auf Derivate, die während ihrer Laufzeit sowohl finanzielle Vermögenswerte als auch finanzielle Verbindlichkeiten sein können
Aufzählung wie Beträge bestimmt werden, wenn der zu zahlende Betrag nicht festgelegt ist
Aufzählung wie Globalverrechnungsvereinbarungen in Erwägung gezogen werden
Aufzählung Beibehalt der vorgeschlagenen Behandlung von
Aufzählung hybriden Verträgen
Aufzählung nicht derivativen Handelsverbindlichkeiten
Aufzählung Klarstellung von Paragraph B11C, so dass folgendes beinhaltet ist:
Aufzählung derivative finanzielle Verbindlichkeiten die in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind
Aufzählung Kreditzusagen, die die Definition eines Derivats erfüllen unabhängig davon, ob sie in der Darstellung der Vermögenslage erfasst sind
Aufzählung emittierte Finanzgarantieverträge
Aufzählung Verdeutlichung der Formulierung in Paragraph B11E, um die Angabe einer Laufzeitanalyse für finanzielle Vermögenswerte, die in Liquiditätsrisikomanagement verwendet werden, sicherzustellen, wenn das für Adressaten von Abschlüssen für das Verständnis der Liquiditätsrisiken des Unternehmens wichtig ist
Aufzählung andere Klarstellungen

 

Übergang

 

Der Stab schlug vor, das Datum des Inkrafttretens der Änderungen auf Berichtsperioden vorzuziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, aber keine Vergleichszahlen zu fordern. Einige Boardmitglieder erhoben vor dem Hintergrund der Anforderungen aus IAS 34 für Zwischenberichte Bedenken. Der Stab gab dem Board zur Kenntnis, dass das ein umfassenderer Sachverhalt sei, zu dem sie auf der Boardsitzung im Februar ein Papier vorstellen wollten.

 

 

Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung von Montag, den 19.)

 

Der Stab stellte seine Vorschläge zur verknüpften Darstellung im demnächst erscheinenden Entwurf vor. Die Sitzung war wie folgt gegliedert:

 

Aufzählung Beschreibung von verknüpfter Darstellung und Sachgerechtigkeit
Aufzählung Umfang verknüpfter Darstellung
Aufzählung Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle
Aufzählung Bewertung im Fall von Verknüpfung von Positionen in der Darstellung der Vermögenslage

 

Beschreibung von verknüpfter Darstellung und Sachgerechtigkeit

 

Der Stab erläuterte die Vorteile einer verknüpften Darstellung, da sie das Zusammenziehen der verknüpften Positionen in der Darstellung der Vermögenslage verbessern würde. Der Board war bei der Frage geteilter Ansicht und diskutierte ausführlich die Vor- und Nachteile einer verknüpften Darstellung. Viele Boardmitglieder lehnten die verknüpfte Darstellung in der Darstellung der Vermögenslage ab aber erklärten sich mit einer Angabe im Anhang der verknüpften Darstellung mit angemessenen Erläuterungen einverstanden. Der Board entschied sicch, die verknüpfte Darstellung weiter zu verfolgen.

 

Umfang verknüpfter Darstellung

 

Der Stab fuhr damit fort, die Geschäftsvorfälle zu nennen, die in einer verknüpften Darstellung erfasst würden. Der Stab schlug vor, nur eine Untergruppe der Geschäftsvorfälle im Flussdiagramm 2 zuzulassen. Er schlug weiterhin vor, nur Geschäftsvorfälle aufzunehmen, in denen das Risiko des übertragenden Unternehmens explizit auf einen festgelegten und vorfinanzierten Geldbetrag begrenzt ist. Boardmitglieder zeigten sich über die Auswirkungen des Vorschlags und die Frage, wohin das führen könne, besorgt. Es wurde entschieden, die Ausführung der Darstellung (also Hauptteil des Abschlusses oder Fußnoten) erst zu erörtern, um dem Board zu ermöglichen, über den umfang zu entscheiden.

 

Darstellung verknüpfter Geschäftsvorfälle

 

Der Stab identifizierte zwei Möglichkeiten, wie verknüpfte Geschäftsvorfälle dargestellt werden könnten: Entweder Darstellung der vom Vermögenswert abgezogenen Schuld im Hauptteil des Abschlusses oder im Anhang.

 

Es wurde empfohlen, den Ansatz über den Anhang zu wählen, um des Prinzip der verknüpften Darstellung einzuführen. Obwohl die Boardmitglieder allgemein einverstanden zu sein schienen, dass die Darstellung im Anhang angemessen sei, waren sie geteilter Ansicht hinsichtlich des Umfangs. Nach einiger Diskussion entschied der Board, dass für Flussdiagramm 1 ein größerer Umfang gewählt werden solle, während in Flussdiagramm2 allgemein nur regresslose Geschäftsvorfälle für eine verknüpfte Darstellung in Frage kämen.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse (Fortsetzung von Montag, den 19.)

 

(Der Stab des FASB war per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass der FASB-Stab sich in der Lage sehe, eine allgemeine Erörterung und Sachfragen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber zur Verfügung zu stellen. Der Stab hielt fest, dass in dieser Erörterung keine vorläufigen Ansichten enthalten sein würden. Der Board kam überein, die Veröffentlichung des Diskussionspapiers zu Leasinggeschäften zurückzustellen, wenn der Abschnitt zum Leasinggeber in der angedeuteten Zeit fertiggestellt werden könnte. Der FASB habe außerdem Ressourcen abgestellt, um Vorschläge zur Bilanzierung durch den Leasinggeber weiter zu entwickeln.

 

 

Aufzählung Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7 im Hinblick auf schuldrechtliche Instrumente

 

Der Stab stellte sein Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf Anlagen in Schuldtiteln eingegangen waren, mit dem zusätzliche Angaben für bestimmte Schuldinstrumente gefordert werden. Der Stab gab an, dass die überwältigende Mehrheit der Stellungnehmenden die Vorschläge ablehnten. Die Hauptgründe waren der nicht eingehaltene Konsultationsprozess, Zweifel an der Nützlichkeit der Informationen, Schwächung der Bewertungsgrundlagen, die im Hauptabschluss gewählt würden und praktische Bedenken.

 

Viele Boardmitglieder gaben an, dass diese Angaben von den Anwendern gefordert worden seien, und zeigten sich erstaunt, dass diese sie nun zurückwiesen. Der Stab erklärte, dass dem FASB, der ähnliche Vorschläge zur Stellungnahme veröffentlich hatte, von seinem Stab der Vorschlag unterbreitet werden würde, diese Vorschläge fallen zu lassen (mit der möglichen Ausnahme, Angaben nach SAFS 157 für Zwischenberichte zu fordern).

 

Der Board kam überein, die Vorschläge vorläufig fallen zu lassen, und die Sachverhalte, die mit dem Entwurf hätten geklärt werden sollen, dem Projekt zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten hinzuzufügen.

 

 

Freitag, 23. Januar 2009

 

Aufzählung Leistungen an Arbeitnehmer

 

Umfang des Projekts und zeitliche Planung

 

Der Stab stellte Unterlagen vor, in denen ein vorgeschlagener Umfang künftiger Arbeiten umrissen wird, der aus dem Diskussionspapier Änderungen an IAS 19 entsteht. Der Stab schlug vor, das Projekt in drei teile zu unterteilen und die Sachverhalte nach ihrer Wichtigkeit zu priorisieren. Jeder Abschnitt des Projekts würde zu einem eigenen Entwurf führen. Die vorgeschlagenen Unterteilung war die folgende:

 

Aufzählung Ansatz, Darstellung und entsprechende Angaben,
Aufzählung beitragsbasierte Zusagen,
Aufzählung umfassende Überprüfung der Angaben.

 

Die Boardmitglieder waren nicht überzeugt, dass der vorgeschlagenen Ansatz sachgerecht sei, und wollten von den Hauptrisiken in Kenntnis gesetzt werden, die zu dem vorgeschlagenen Plan geführt hätten. Einige Boardmitglieder zogen einen umfassenderen Ansatz vor.

 

Der Board kam überein, den dreigliedrigen Ansatz und einen zweigliedrigen Ansatz abzuwandeln:

 

Aufzählung Ansatz, Darstellung und entsprechende Angaben sowie kleinere Sachverhalte,
Aufzählung Bilanzierung beitragsbasierter Zusagen.

 

Die kleineren Sachverhalte würden die folgenden beinhalten:

 

Aufzählung zusätzliche Leitlinien zum Diskontierungssatz,
Aufzählung Ausnahmen für Pläne mehrerer Arbeitgeber,
Aufzählung Zuweisungen zu Dienstzeitperioden, wenn die Zusagen eine Erhöhung zum Ende aufweisen,
Aufzählung Bilanzierung für Pläne mit Risikoteilung oder bedingenden Indizierungsmerkmalen,
Aufzählung Definition kurz- und langfristiger Leistungen an Arbeitnehmer,
Aufzählung Steuern in Bezug auf Pensionsaufwendungen.

 

Darstellung von Änderungen in leistungsorientierten Verpflichtungen und Planvermögen

 

Der Stab stellte seine Empfehlungen zu den drei folgenden Fragen vor:

 

  1. Soll der Board festlegen, wie die Bestandteile von Pensionsaufwendungen aufgespalten werden sollten?
  2. Sollen irgendwelche Bestandteile der Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer im anderen vollständigen Einkommen ausgewiesen werden anstatt in der Gewinn- und Verlustrechnung? Wenn ja, welche?
  3. Soll der Board der Board vorschreiben, dass solche aufgespaltenen Bestandteile unmittelbar in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, wenn sie wesentlich sind?

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass Pensionsaufwendungen in eine Dienstleistungs-, eine Finanzierungs- und eine Neubewertungskomponente aufgespalten werden sollten.

 

Der Board erörterte ausführlich, ob alle Bestandteile der Pensionsaufwendungen in der Gewinn-und Verlustrechnung erfasst werden sollten. Einige Boardmitglieder erkannten an, dass dies von einigen Anwendern nicht positiv aufgefasst werden würde und dass die Argumentation für eine Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung dadurch geschwächt würde, dass das Neubewertungsmodell mängelbehaftet sei. Der Vorsitzende bat um Abstimmung, und der Board entschied, dass alle Bestandteile in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollen.

 

Der Stab empfahl dem Board, nicht vorzuschreiben, dass die Veränderungen in der Pensionsverpflichtung in der Erfolgsrechnung aufzuspalten sei. Der Board entschied jedoch, dies Aufspaltung vorzuschreiben. Die Agendapapiere enthielten ein Beispiel, wie eine solche Aufspaltung darzustellen sein könnte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Darstellungsweise Änderungen von IAS 1 erfordern würde. Der Stab wurde gebeten, das Beispiel zu überdenken und eine neues Beispiel auf einer künftigen Boardsitzung wieder vorzustellen.

 

Vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14

 

Der Stab stellte eine vorgeschlagene Änderung an IFRIC 14 vor, um die Bilanzierung in Fällen klarzustellen, in denen ein Unternehmen freiwillig Beiträge vorauszahlt und es eine Mindestfinanzierungsanforderung gibt. Der Stab schlug einen Ansatz vor, nachdem die Vorauszahlungen als teilweise rückforderbar behandelt würden. Viele Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die gesamt Vorauszahlung rückforderbar sei und dass daher der vollständige Ansatz der Vorauszahlung sachgerecht sei. Der Vorsitzende ließ abstimmen, und der Board entschied auf vollständigen Ansatz. Die Änderung wird zu gegebener Zeit zur Stellungnahme veröffentlicht. 

 

 

Restanten

 

Aufzählung Ertragsteuern

 

Der Stab trug noch einmal einen Sachverhalt vor, der in der Abstimmungsphase des demnächst erscheinenden Entwurfs zu Ertragsteuern aufgekommen war. In der Abstimmungsvorlage war vorgeschlagen worden, dass die gegenwärtigen Steuern abgezinst werden sollten. Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf Leitlinien zur Abzinsung enthalten solle. Der Board erörterte verschiedene Aspekte hinsichtlich der Abzinsung gegenwärtiger Steuern, einschließlich Diskontierungssatz und IAS 20-Auswirkungen.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Abzinsung nicht angemessen sei, wo der Aufschub von Zahlungen gesetzlich gestattet sei. Wenn jedoch ein unternehmen explizit einen Zahlungsplan für seine Steuerschulden aushandelt, wäre bei Wesentlichkeit eine Abzinsung vorzunehmen. Einige Boardmitglieder wiesen jedoch darauf hin, dass dies eher einer Erfüllung einer Steuerschuld gleiche und selbst kein Steuersachverhalt sei. Es wurde entschieden, die Abzinsung gegenwärtiger Steuern nicht im Entwurf zu adressieren.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und IAS 39

 

Der Stab brachte einen Sachverhalt auf, der während der erneuten Erörterungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgekommen war. Nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ist der Betrag, der erstmalig für Positionen angesetzt wird, die nicht zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden, nicht der beizulegende Zeitwert wie er im Projekt zum beizulegenden Zeitwert definiert wird. Der Stab schlug Formulierungen vor, mit denen man diesem Sachverhalt gerecht werden könnte. Der Board stimmte dem Ansatz des Stabs zu aber bat den Stab, positive Formulierungen statt der negativen zu entwickeln. 

 

 

Aufzählung Vorgeschlagene IFRIC-Interpretation: Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden – Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

 

Der Stab schlug vor, dass IFRIC 18 Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit dem 1. Juli 2009 in Kraft treten solle und nicht mit dem 1. Mai 2009. Da vorzeitige Anwendung zulässig sei, würde das Datum des Inkrafttretens 1. Juli 2009 die Unternehmen davon abhalten, mit späteren Erkenntnissen den beizulegenden Zeitwert festzulegen. Der Stab schlug außerdem vor, Formulierungen aufzunehmen, mit denen vorgeschrieben würde, dass Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden mit Hilfe von Informationen bewertet würden, die zum Zeitpunkt der Übertragungen existierten und bekannt waren.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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