
IASB-Sitzung 15.-19. Dezember 2008
Montag, 15. Dezember 2008
Der Board setzte seine Beratungen zu einem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin,
bestimmte Sachverhalte anzusprechen, die bislang aufgeschoben wurden. Der Stab führt in diese Sitzung ein, indem er die zu erörternden
Kernthemen hervorhob:
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Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses; |
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Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte; und |
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Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzinstrumente. |
Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses
Der Stab unterbreitete einen Vorschlag, wonach nicht börsennotierte Unternehmen verpflichtet werden sollten, eine einzige Aufstellung
des vollständigen Einkommens auszuweisen und kein Wahlrecht besitzen sollten, stattdessen zwei Aufstellungen zu zeigen eine
Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des vollständigen Einkommens, wie es derzeit nach IAS 1 zulässig ist.
Der Stab hob hervor, dass dies eher mit den grundlegenden Konzepten in Einklang stünde, zur Abschaffung eines Wahlrechts führe und die
Bilanzierung für die Ersteller erleichtere. Man hob ferner hervor, dass nicht börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen nur wenige oder
gar keine Posten im sonstigen vollständigen Einkommen hätten. Ein Boardmitglied zeigte sich mit dieser Beobachtung nicht einverstanden.
Andere Boardmitglieder stellten in Frage, warum nicht börsennotierte Unternehmen zur Darstellung einer Aufstellung verpflichtet werden
sollten, während börsennotierte Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht hätten. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, Unternehmen
ein Wahlrecht zu geben, einen oder zwei Abschlussbestandteile zu zeigen.
Ein zweiter, verwandter Sachverhalt bestand in den zulässigen Ausweisformaten einer einzigen Aufstellung des vollständigen Einkommens.
Der Stab stellte vier Varianten vor. Ursprünglich kam der Stab zu der Ansicht, dass eines der Formate nicht mit den vorgeschlagenen
Vorschriften in Einklang stünde; die vorangegangene Diskussion zeigte jedoch, dass diese Format ebenso zulässig sei.
Abschließend fragte der Stab den Board, ob die Verpflichtung, eine dritte Darstellung der Vermögenslage zu Beginn der frühesten
Vergleichsperiode zu zeigen, falls ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode rückwirkend anwende oder Posten bzw. umklassifizierte
Posten rückwirkend neu darstelle, auf nicht börsennotierte Unternehmen keine Anwendung finden solle. Der Board erörterte den Sachverhalt
kurz und stimmte zu, diese dritte Darstellung der Vermögenslage nicht zu fordern, auch wenn er mit der vorgelegten Begründung nicht
einverstanden war.
Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte
Der Stab rief dem Board den Hintergrund zu diesem Thema in Erinnerung. Im Juli 2008 hatte der Board Übereinkunft erzielt,
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das generelle Vorgehen für die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu ändern, dass die Konzepte des
'erzielbaren Betrags' und des 'Nutzungswerts' aufgenommen werden sollen; |
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die Vorschriften für die Beurteilung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu vereinfachen; sowie |
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das Konzept einer Zahlungsmittel generierenden Einheit einzuführen. |
Der Board erklärte sich mit der neu gefassten Fassung des Abschnitts einverstanden. Allerdings wurde der Stab gebeten, sicherzustellen,
dass der beizulegende Zeitwert nicht als durch einen Notverkauf bestimmt interpretiert würde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unvermögen,
einen beizulegenden Zeitwert feststellen zu können, gleichzeitig aber einen Nutzungswert zu verwenden, widersprüchlich erschien. Einige
Boardmitglieder hatten zudem einige Anmerkungen redaktioneller Art, die außerhalb der Sitzung geklärt werden sollten.
Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzisntrumente
Das letzte Thema des Stabs für diese Sitzung bestand in der Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten. Die Neufassung
sieht einer früheren Entscheidung des Boards folgend eine Aufteilung des Abschnitts in einen Teil A zu grundlegenden
Finanzinstrumenten und einen Teil B zu anderen Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vor. Auf dieser Sitzung wurde
nur Teil A erörtert. Der Board hatte sich zuvor bereits darauf verständigt, dass man durch Beispiele klarstellen solle, dass für
viele Finanzinstrumente, die nicht börsennotierte Unternehmen hielten, ein Kostenmodell sachgerecht sei.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Verwendung undefinierter Ausdrücke wie 'Marktwert' und 'Barwert', wo in
IAS 39 der Terminus 'beizulegender Zeitwert' verwendet würde. Andere hatten Schwierigkeiten, Teil A ohne Teil B zu diskutieren.
Es bestand breite Übereinstimmung, dass das endgültige Dokument jene Finanzinstrumente deutlich kenntlich machen sollte, die nicht
zu (fortgeführten) Anschaffungskosten geführt werden könnten.
Die Boardmitglieder fragten nach dem Grund, warum die Erstbewertung eines grundlegenden finanziellen Vermögenswerts (bzw. einer
finanziellen Verbindlichkeit) unter Rückgriff auf den beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung statt auf den beizulegenden
Zeitwert der erhaltenen (resp. abgegebenen) Vermögenswerts erfolgen solle. Man kam überein, dass dieser Absatz umgeschrieben wird,
um klarzustellen, dass die Kosten den beizulegenden Zeitwert für das, was auch immer erhalten (für einen Vermögenswert) oder gegeben
(bei einer Schuld) wird entsprächen.
Ein anderes Boardmitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich des Beispiels zu Factoring in Bezug auf die Ausbuchung aus. Andere
waren über den Versuch besorgt, die Ausbuchung auf dem Gedanken der Übertragung 'bedeutender Risiken und Chancen' aufzubauen. Man
verständigte sich darauf, zum ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren und eine Ausbuchung nur dann zuzulassen, wenn das Unternehmen
bei dem übertragenen Vermögenswert über kein bedeutendes anhaltendes Engagement verfüge. Einige Boardmitglieder fragten, warum der
Entwurf ein Konzept der 'verbundenen Darstellung' enthalte (d.h. Darstellung des nicht ausgebuchten Vermögenswerts verbunden mit der
zugehörigen Schuld) etwas, auf das sich der Board noch nicht einmal bei den vollen IFRS habe einigen können. Der Stab entgegnete
dass der Vorschlag dazu gedacht sei, die verbundene Darstellung nur in begrenzten Umständen wie im Agendapapier ausgeführt zuzulassen;
dabei fuße man auf den Vorschriften für Factoring, die in dem aktuellen FRSSE-Standard in Großbritannien enthalten seien. Nach erfolgter
Diskussion würde er diesen Sachverhalt überdenken und erneut einbringen.
Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass diese die erste von zwei Sitzungen auf der Dezembersitzung sei. Auf dieser Sitzung wurden
die folgenden Themen erörtert:
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Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise; |
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Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen; und |
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Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte. |
Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise
Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der drei im November und Dezember in London, New York und Tokio abgehaltenen Gesprächsrunden.
Während viele Sachverhalte bei den Gesprächsrunden aufgeworfen wurden wobei das Thema Wertminderungen am ausgiebigsten diskutiert
wurde , wurde keiner der Sachverhalte als so dringlich angesehen, dass er Änderungen für die Berichtsperiode 2008 erforderlich machte.
Viele Teilnehmer waren der Ansicht, dass weitere Schritte unter Sicherstellung der Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP erfolgten und dem
Standardsetzungsprozess folgen müssten (möglicherweise beschleunigt). Man stellte ferner fest, dass eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung
von Finanzinstrumenten erforderlich sei.
Der IASB wird auf Wunsch eines Boardmitglieds zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung zusammen mit einer Teilnehmerliste veröffentlichen. Der
Stab betonte, dass die Gesprächsrunden im Internet übertragen wurden und die Aufnahmen öffentlich zugänglich sind.
Die Mitschriften von IAS PLUS von den drei Gesprächsrunden finden Sie hier:
Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen
Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass einige Teilnehmer bei den Gesprächsrunden die Wechselwirkung von
IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate und die jüngsten
Umklassifizierungsänderungen an IAS 39/IFRS 7 hervorgehoben haben. Es wurde vorgeschlagen,
Änderungen an den IFRS vorzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen bei einer Umklassifizierung zu beurteilen hat, ob ein
eingebettetes Derivat nach IAS 39 getrennt bilanziert werden muss oder nicht.
Der Stab schlug vor, IFRIC 9 zu ändern, um klarzustellen, dass Umklassifizierung eine Beurteilung der Kriterien zu eingebetteten
Derivaten nach IAS 39 auslöst. Der Board stimmte dem vehement zu und hob hervor, dass man nie etwas Anderes beabsichtigt habe. Zudem
schlug der Stab eine rückwirkende Anwendung vor. Dem schloss sich der Board an.
Der Stab fuhr damit fort, dass der Entwurf für diese Änderung lediglich für 30 Tage zur Kommentierung stehen solle, weil es sich
dabei nicht um eine Überraschung für die Adressaten handele, berücksichtigt man die Öffentlichkeitswirkung der klaren Position des
Boards zu diesem Sachverhalt. Dem stimmte der Board zu. Man verständigte sich ferner darauf, ein Datum des Inkrafttretens für
Jahresperioden vorzuschlagen, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 endeten.
Diese Entscheidung löste einige der nachfolgenden Sachverhalte aus, die der Stab dem Board vorgestellt hatte. Der Stab stellte
fest, dass nicht klar sei, ob eine Beurteilung der Abspaltung eingebetteter Derivate auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt
der Umklassifizierung oder zum Zeitpunkt des Zugangs zu erfolgen habe. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die
Untersuchung auf Grundlage der Verhältnisse zu erfolgen habe, die bei Zugang bestanden. Diese Entscheidung führte zur Vermeidung
weiterer Folgesachverhalte.
Als letztes Thema entschied der Board, eine verpflichtende Klassifizierung des gesamten Vertrags in die Kategorie 'erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' vorzuschreiben, falls das trennungspflichtige eingebettete Derivate nicht zuverlässig zum
beizulegenden Zeitwert bewertet werden kann.
Der Stab stellte fest, dass man die Herausgabe des Standardentwurfs für die kommende Woche erwarte.
Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Der Stab stellte fest, dass Wertminderungen das bei weitem am häufigsten diskutierte Thema bei den Gesprächsrunden war. Zwei
Kernsachverhalte kamen im Zusammenhang mit Wertminderungen auf:
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verschiedene Wertminderungsansätze |
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die Bedeutung von Wertminderungen und Ergebnisauswirkungen |
Der Stab sagte, dass Wertminderungen Teil der umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten seien. Bei dieser
Sitzung wurde nur bestimmte Aspekte erörtert:
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Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur
Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten |
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Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte
Eigenkapitalinstrumente |
Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur
Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten
Die Teilnehmer der Gesprächsrunden hoben die unterschiedlichen Bewertungsansätze für Wertminderungen von Schuldinstrumenten in IAS 39,
die in Abhängigkeit von Klassifizierung zur Anwendung gelangten. Insbesondere fußten Wertminderungen von als 'zur Veräußerung verfügbar'
(Available-for-Sale, AFS) klassifizierten Schuldinstrumenten auf dem beizulegenden Zeitwert. Man schlug vor, den gesamten
Wertminderungsaufwand in einen Teil für eingetretene Verluste (d.h. den Teil, den man als Wertminderung festgestellt hätte, wären das
Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und die Wertminderungsvorschriften für zu fortgeführten Anschaffungskosten
bilanzierte Instrumente angewendet worden) und einen verbleibenden Restbetrag. Der Stab stellte fest, dass die Teilnehmer allerdings
unterschiedlicher Ansicht waren, was den Ausweisort dieser Aufteilung anging. Die Ersteller bevorzugten eine Aufteilung in der
Erfolgsrechnung, wobei der auf eingetretene Verluste entfallende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, während der
verbleibende Restbetrag im sonstigen vollständigen Einkommen gezeigt würde. Die Nutzer bevorzugten eine Angabe der Aufteilung im Anhang
und ein Erfassung des kompletten Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Der Stab fragte den Board, ob derartige Aufgliederungen nützliche Informationen darstellten. Er schlug ferner vor, dass so der
zustimme dass man dies durch die Einführung zusätzlicher Angaben vornehmen solle.
Der Board diskutierte dieses Thema ausführlich. Besondere Bedenken wurden erhoben hinsichtlich irgendwelchen unmittelbaren Schritten,
die unmöglich für alle Unternehmen eingeführt werden könnten. Man fragte, warum Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden, nicht enthalten seien. Bezüglich dieses Sachverhalts verständigte man sich darauf, diese Frage in einem sich
ergebenden Standardentwurf fragen würde. Andere stellten die Dringlichkeit dieses Sachverhalts in Frage, bei dem etwas binnen Wochen getan
werden müsse.
Der Stab stellte dem Board mögliche Ansätze für eine Angabevorschrift vor. Der Board erörterte ausführlich mögliche Alternativen, um den
Vorschlag zu verbessern.
Der Stab stellte fest, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag im weiteren Verlauf des Tages diskutieren würde. Der Vorsitzende stellte
fest, dass der Board seinem Gegenspieler eine klare Richtung hinsichtlich seiner Sichtweise mitgeben solle. Es schien Einigkeit zu bestehen,
dass jedwede Angabe klar erkennen lassen sollte, ob die resultierenden Wertminderungsbeträge aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
oder einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten stammten. Erneut wurde bezweifelt, dass Unternehmen in der Lage seien, die
Information rückwirkend zu erstellen.
Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte
Eigenkapitalinstrumente
Der Board setzte dann seine Erörterung wertminderungsbezogener Themen fort. Der Stab stellte fest, dass einige Teilnahme gefragt hätten,
ob die Leitlinien für die Auslöser einer Wertminderung von AFS-Eigenkapitalinstrumenten verbessert werden könnten. Es bestand am Tisch wenig
Interesse, dieses Thema anzugehen. Der Stab stellte fest, dass jedweder Auslöser für eine Wertminderung bei Eigenkapitalinstrumenten
irgendwie willkürlich sei.
Der Board erörterte ferner kurz einen Vorschlag des Stabs, Umkehrungen von Wertminderungen bei AFS-Eigenkapitalinstrumenten nicht als
eilbedürftiges Thema zu behandeln. Man beschloss, diese Sachverhalte mit dem FASB zu besprechen und sie im Januar erneut vorzulegen.
Dienstag, 16. Dezember 2008
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IFRS 1 Änderung des Datum des Inkrafttretens |
Der Board verständigte sich vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung darauf, IFRS 1 (überarbeitet 2008) mittels einer fachlichen
Änderung zu ergänzen. Danach solle das Datum des Inkrafttretens für die kürzlich herausgegebenen
Änderungen an IFRS 1 der 1. Juli 2009 sein.
Diese Änderung wurde angebracht, um eine ungewollte Folgewirkung in Bezug auf die Übernahme der überarbeiteten Standards IFRS 3 (2008)
und IAS 27 (2008) zu vermeiden, die beide zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Adressaten hatten den IASB darauf aufmerksam gemacht, dass
der überarbeitete IFRS 1 zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt und die Vorgängerversion ersetzt. Allerdings gibt es im überarbeiteten IFRS 1
in den Paragrafen 36, 37 und 39 Querverweise auf die neuen Fassungen von IFRS 3 und IAS 27, die nicht vor dem 1. Juli 2009 in Kraft treten.
Daher würde IFRS 1 fachlich gesehen zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli keine Leitlinien zu den Sachverhalten geben, die in diesen
geänderten Paragrafen angesprochen werden.
Da über die Daten des Inkrafttretens explizit abgestimmt wird, führte der Stab aus, dass diese Änderung nicht im Wege einer
redaktionellen Korrektur behoben werden kann und deshalb eine gesonderte Abstimmung erfahren. Die Änderung wird unmittelbar in Kraft treten,
sobald die schriftlichen Abstimmungsunterlagen eintreffen.
Angaben – mögliche Verpflichtungen
Der Board erörterte, ob in der überarbeiteten Fassung von IAS 37 besondere Angabevorschriften in Bezug auf mögliche
Verpflichtungen gefordert seien jene Sachverhalte, die die Definition einer Schuld nicht erfüllen (derzeit als
'Eventualschuld' bezeichnet) und ob der Anhang nähere Informationen zu Situationen enthalten solle, in denen unbestimmt
ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht und das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass dem nicht so ist.
Der Stab hatte vorgeschlagen, dass besondere Vorschriften infolge der Regelungen in IAS 1 Paragraf 122 (Angabe bedeutender
Ermessensentscheidungen bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode) und/oder 125 (Unsicherheiten bei der Bewertung) in IAS 37
vermieden werden könnten.
Gleichwohl verständigten sie (und mehrere Boardmitglieder) während der Diskussion darauf, dass die beide Paragrafen die
beabsichtigten Ereignisse nicht einfangen würden. Die Paragrafen in IAS 1 bezögen sich auf die Bilanzierungsstandard und
Unsicherheiten bei der Bewertung von Posten, die im Abschluss erfasst sind. Da die diskutierten Posten ausdrücklich nicht
angesetzt werden, wären die Angaben nach IAS 1 nicht einschlägig.
Der Board diskutierte eingehend, einigte sich schlussendlich aber darauf, dass
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dem überarbeiteten Standard eine Angabevorschrift hinzugefügt werden soll und |
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die Angabe nur gefordert werden soll, falls besondere Indikatoren, dass das Unternehmen gegenwärtig eine Verpflichtung
haben mag, erfüllt seien. |
Der Board erörterte, was diese 'besonderen Indikatoren' seien sollten. Es bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die
Indikatoren staatliche, rechtliche und Schiedsverfahren (einschließlich solcher Vorgänge, die anhängig sind oder angedroht
werden und von denen das Unternehmen Kenntnis besitzt). Es gab jedoch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Frage, wie die
Information derart gefiltert werden könnten, dass eine Angabe 'fragwürdiger' Posten vermieden werden könne.
Der Board gestand ein, dass man versuchen würde, eine Balance zwischen der Entscheidungsnützlichkeit der Information und der
unausweichlich gefährlichen Art der rechtlichen Verfolgung zu finden. Einige waren der Ansicht, dass der allgemeine Grundsatz der
Wesentlichkeit wirkungsvoll angewendet werden könnte. Gleichwohl stellte ein Boardmitglied fest, dass eine fragwürdige im Umfang
eines Mehrfachen des Buchwertes des Unternehmens stets wesentlich sein würde, ohne Rücksicht darauf, wie fragwürdig der Anspruch
sei. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der einzige Weg, wie Wesentlichkeit in der vom Board beabsichtigen
Weise funktionieren würde, darin bestünde, alle Auslöser oder Indikatoren zu entfernen. Wenn der Board Indikatoren wolle, dass
eine mögliche Verpflichtung bestehe, könne er die Wesentlichkeit nicht als Filter verwenden.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Board das Wort 'Schuld' in unterschiedlicher Weise verwende, um zu beschreiben, wo
sich die (mögliche) Verpflichtung im Spektrum des Ansatzes von Schulden befände.
Der Board schien Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass
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keine Angabe erforderlich sei, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe. |
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besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, jedoch auch Unsicherheit darüber bestehe,
ob eine Verpflichtung erwachsen könne. |
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besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, der Ausgang (bspw. eines
Gerichtsverfahrens) aber unsicher sei. |
Der Stab erklärte sich einverstanden, zu einem späteren Vorschlag mit einem überarbeiteten Vorschlag erneut an den Board heranzutreten.
Ein Boardmitglied schlug vor, dass sie bei Vorstellung dieser Vorschläge auch eine Untersuchung vorlegen sollten, in welcher die Beispiele,
die der Board beim Testen der Ansatzgrundsätze verwendet hat ('der Hamburger', die Operation im Krankenhaus etc.), mit den
Angabevorschriften in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Board konsistent sei.
Vorstellung der Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Stab
IASB-Mitglied Tom Jones und verschiedene Mitarbeiter des FASB-Stabs waren dem Board per Video- und Audioverbindung zugeschaltet.
Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Analyse der wesentlichen, von den Antwortenden aufgebrachten Sachverhalte zu dem
Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 des Rahmenkonzepts vor, in denen die Zielsetzung der Rechnungslegung und die qualitativen
Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen behandelt werden. Es gab einige grundlegende
Äußerungen von Seiten der Boardmitglieder, es wurden aber keine Entscheidungen erbeten. Der Stab wird mit besonderen Sachverhalten
zur Entscheidungsfindung zu nachfolgenden Sitzungen erscheinen.
Projektplan
Der Board verständigte sich auf den folgenden Projektplan:
| Monat | Wesentliche Themen und Zielsetzungen für die Sitzung |
| Februar 2009 | Kapitel 2
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Unterscheidung in grundlegende und verbessernde qualitative Eigenschaften |
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Welche qualitativen Eigenschaften sollen als grundlegend, welche als verbessernd angesehen werden? |
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Sollen wir bei dem Terminus Verlässlichkeit bleiben? |
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Randbedingungen in der Rechnungslegung |
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| März | Kapitel 1
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Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts (Rechnungslegung oder Abschluss) |
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Kernnutzergruppe |
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Zielsetzung der Rechnungslegung |
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Unternehmensperspektive/Interessentheorie (im Rahmen von Phase D zu erörtern) |
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| März (gemeinsam) |
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Sonstige Themen, die im Vorwort zum Entwurf zu Phase A und dem Diskussionspapier zu Phase D aufgeworfen wurden |
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Wie soll das neue Rahmenkonzept in Kraft gesetzt werden? |
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| April | Sonstige Restanten (falls erforderlich) |
| Mai/Juni | Abstimmung und Veröffentlichung der endgültigen Kapitel |
Der Board war sich ferner darin einig, dass weitere öffentliche Gesprächsrunden zu Kapitel 1 und 2 nicht erforderlich seien.
Allgemeine Kommentare
Der Stab erörterte kurz eine Zusammenfassung von Kommentaren, die man zum 'Vorwort' des Standardentwurfs zu Kapitel 1 und 2 sowie
zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit erhalten habe. Der stab stellte fest, dass Adressaten eine Reihe von Sachverhalten
aufgebracht hätten, die in zukünftigen Diskussionen entweder bei der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 oder
auf anderen Sitzungen erörtert werden. Dazu gehören:
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die Frage, wie die Boards die Arbeiten am überarbeiteten Rahmenkonzept abzuschließen gedenken (Kapitel für Kapitel oder auf
einmal), |
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der Status des Rahmenkonzepts in der Regelungshierarchie von IASB und FASB sowie |
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die Anwendung der IASB-Rahmenkonzepts auf gemeinnützige Unternehmen. |
Der Stab setzte seine Erörterung mit dem Board zu offenen Sachverhalten fort, die im Zuge der Befassung mit den zwei verschiedenen
Ansätzen zur Umsetzung des vereinbarten Ausbuchungsprinzips aufgekommen waren. In dieser Sitzung erörterte der Board
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die faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen; |
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den Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1; sowie |
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die Ausbuchung finanzieller Schulden |
Faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen
Der Stab erstattete Bericht zu einem Sachverhalt, der im Zuge der Diskussionen im Oktober 2008 aufgekommen war, wo er angedeutet
hatte, dass ein Empfänger, der einen nicht jederzeit verfügbaren finanziellen Vermögenswert zusammen mit einer Putoption erwirbt,
nicht die faktische Fähigkeit haben könnte, den Vermögenswert an eine dritte Partei ohne Hinzufügung einer ähnlichen Option zu
übertragen. Er dachte, dass der Empfänger wirtschaftlich daran gehindert werde, den Vermögenswert ohne eine ähnliche Option zu übertragen,
weil die übertragende Partei den Vorteil der Option verfallen lassen würde.
Einige Boardmitglieder fragten, ob dies für Flussdiagramm 1 relevant sei (das Diagramm ist in den öffentlich zugänglichen
Sitzungspapieren für die Beobachter enthalten). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er den Eindruck habe, dass Leute die sich
ergebende Ausbuchung ohne dieses Konzept der 'wirtschaftlichen Beschränkung' nicht mögen könnten, während der Übertragende über
die geschriebene Putoption weiterhin Risiken ausgesetzt ist. Auch sei für viele am Tisch unklar, was das zu beurteilende Objekt sei,
d.h. ist der 'Vermögenswert' allein der übertragene Posten oder der Posten einschließlich der Option? Ein anderes Boardmitglied
stellte fest, dass das Konzept der wirtschaftlichen Beschränkungen zum Ansatz von Vermögenswerten führen könnte, für die ein
Unternehmen nicht die Verfügungsmacht besitzt.
Der Stab bestätigte, dass das Ergebnis nach Flussdiagramm 1 dasselbe sei, unabhängig davon, ob der Text auf wirtschaftliche
Beschränkung ein- oder ausgeschlossen werde. Man verständigte sich darauf, die Bezüge auf wirtschaftliche Beschränkungen aus
Flussdiagramm 1 zu entfernen.
Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1
Der Stab erinnerte den Board an den Hintergrund der Sitzungsunterlage. Im November 2008 hatte der Stab festgestellt, dass
die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, wenn die Sichtweise von der des Empfängers
auf die des Übertragenden geändert würde.
Zwei Geschäftsvorfälle wurden vom Stab untersucht:
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die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem
Terminkauf zu einem festen Preis sowie |
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die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem
Total Return Swap. |
Während der Stab zugab, dass sich das Ergebnis unter dem ersten Szenario nicht ändere (wie ursprünglich angenommen), könne sich
das Ergebnis unter dem zweiten Szenario jedoch in Abhängigkeit davon ändern, wie der Vermögenswert definiert werde. Der Stab stellte
dem Board drei alternative Ansätze zum ursprünglich vorgeschlagenen Flussdiagramm 1 vor (die als 1R, 1R2 und 1R3)
bezeichnet wurden). In Abhängigkeit davon, ob man bei dem Vermögenswert eine vertragliche Sichtweise (d.h. das, was als Vermögenswert
vereinbart worden ist) oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h. das, was wirtschaftlich übertragen worden ist) anlege, könne
das Ergebnis in Beispiel 2 unterschiedlich ausfallen.
Der Stab gab an, dass er die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögenswertes bevorzuge, die ihre Entsprechung im
Komponentenansatz findet. Er schlug zudem vor, Alternative 1R3 des Flussdiagramms zu übernehmen (wie im Agendapapier
ausgeführt).
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die ersten beiden Schritte in Flussdiagramm 1R3 nicht erforderlich seien. Der
Stab entgegnete, dass man dies getan habe, um dieselbe Anzahl von Schritten in den Flussdiagrammen zu erhalten. Der Board war mit diesem
Ansatz nicht glücklich und bat den Stab, Flussdiagramm 1 entsprechend anzupassen, selbst wenn dies zu unterschiedlich aussehenden
Flussdiagrammen führe.
Der Board zeigte sich sowohl mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch mit Ansatz 1R3 unter der
Bedingung einverstanden, dass Änderungen am Flussdiagramm erfolgten.
Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten
Der Stab fuhr mit der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten fort. Man stellte fest, dass das aktuelle Ausbuchungsmodell für
finanzielle Verbindlichkeiten in IAS 39 weniger Schwierigkeit in der Praxis verursache. Gleichwohl mag ein neuer Ausbuchungsansatz
zu einem Prinzip führen, das für nicht-finanzielle Schulden verwendet und zur Schaffung einer erhöhten Symmetrie zwischen Ansatz
und Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden führen könnte.
Der Stab stellte fest, dass das aktuelle Modell darauf abstelle, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung besitze und
dass die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept nicht nur diese gegenwärtige Verpflichtung umfasse, sondern auch einen erwarteten
Abfluss an Ressourcen, die wirtschaftliche Vorteile darstellen, aus dem Unternehmen. Der Stab schlug das folgende wirtschaftliche
Ausbuchungsprinzip für finanzielle Verbindlichkeiten vor:
Ein Unternehmen hat eine finanzielle Schuld oder eine Komponente davon auszubuchen, wenn diese nicht länger eine Schuld des
Unternehmens darstellt (d.h. wenn die gegenwärtige Verpflichtung beseitigt oder das Unternehmen im Hinblick auf die Verpflichtung nicht
länger genötigt ist, wirtschaftliche Ressourcen an eine dritte Partei abzuführen).
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die dritte Partei nicht notwendig sei und schlugen vor, sie zu entfernen. Der Stab und
die übrigen Boardmitglieder stimmten dem zu.
Der Board diskutierte diese Definition kurz. Die Boardmitglieder waren insbesondere an unterschiedlichen Ergebnissen auf der
Grundlage des vorgeschlagenen Prinzips interessiert. Der Stab bestätigte, dass er den Einfluss gering einschätze.
Der Board verständigte sich darauf, mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten fortzufahren.
Zum Ende der Sitzung bat der Stab um Bestätigung durch den Board, ob alle Sachverhalte sauber in der Liste der offenen Sachverhalte
erfasst und alle vorläufigen Beschlüsse angemessen in den Sitzungspapieren wiedergegeben worden seien. Auch wenn der Board dem zustimmte,
waren einige Boardmitglieder besorgt über das weitere Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Standardentwurf nicht
faktisch zwei Entwürfe darstelle, in denen beide Modelle für finanzielle Vermögenswerte vorgeschlagen werden. Des weiteren hoben
Boardmitglieder hervor, dass die jüngsten Vorschläge des FASB nicht mit den aktuellen Vorschlägen des Stab im Einklang stünden.
Angesichts der Tatsache, dass die Adresse die Board eindringlich zur Angleichung von Lösungen aufgefordert hatten, mag dies nicht als
wünschenswertes Ergebnis angesehen werden. Der Stab stellte fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen, die der
FASB auf seine Vorschläge erhalten habe, darauf hindeuteten, dass die Adressaten den FASB in der Tat gebeten haben, daran zu arbeiten,
die Leitlinien mit der Literatur des IASB in Einklang zu bringen. Man stellte ferner fest, dass der FASB den Fortschritt bei dem
Projekt und den Entscheidungen des IASB beobachte.
Abschließend setzte der Stab den Board davon in Kenntnis, dass die Diskussion dieses Sachverhalts am folgenden Tag fortgesetzt werde.
Mittwoch, 17. Dezember 2008
Projektplan
Bevor mit der ersten von mehreren Sitzungen in dieser Woche zu Aspekten des Projekts zu Bewertungsleitlinien für den beizulegenden
Zeitwert begonnen wurde, überprüfte der Stab den vorgeschlagenen Projektplan. Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der
Sitzung im Januar 2009 vorzulegen:
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Angaben bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf
bezüglich Verbesserungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben); |
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eine Beurteilung, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den gegenwärtig bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich
eines Standards zur Fair-Value-Bewertung aufgenommen bzw. von diesem ausgeschlossen werden sollen; |
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Übergang; und
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die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf. |
Der Stab gab an, dass er mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen IFRS zu Bewertungsleitlinien zu beizulegenden Zeitwert
begonnen habe und dass man 'auf gutem Wege' sei, eine erste Abstimmungsversion kurz nach der Januarsitzung 2009 zu fertig zu stellen.
In einem Unternehmenszusammenschluss erworbene abgeschottete immaterielle Vermögenswerte
Der Board diskutierte ausgiebig den beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die der Erwerber nicht unmittelbar zu nutzen oder in einer Weise zu nutzen beabsichtigt,
die sich von der anderer Marktteilnehmer unterscheidet (als 'abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte' bezeichnet).
Über die Diskussion hinweg bezog sich der Board auf das folgende Beispiel des Stabs:
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Situation 1 |
Situation 2 |
Situation 3 |
| Würde das Berichtsunternehmen... |
den Vermögenswert wegsperren oder aufgeben (falls das Berichtsunternehmen mit der Nutzung des Vermögenswerts fortfährt,
ist es kein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert) |
den Vermögenswert einfrieren |
den Vermögenswert aufgeben |
| und würden Marktteilnehmer... |
den Vermögenswert weiter nutzen |
den Vermögenswert einfrieren, um wirtschaftliche Vorteile für die bestehenden eigenen Vermögenswerte des Marktteilnehmers
zu erzielen |
den Vermögenswert aufgeben(d.h. er verdient keine marktübliche Rendite oder ist im Betrieb unnötig) |
| ..., dann bestünde die höchste und bestmögliche Verwendung des Vermögenswerts in... |
der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts. |
dem Einfrieren des Vermögenswerts, um wirtschaftliche Vorteile für andere Vermögenswerte zu erzielen. |
der Aufgabe des Vermögenswerts. |
| Der beizulegende Zeitwert... |
spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser genutzt (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre
Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird eine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. |
spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser eingefroren (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer
komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird keine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert
unterstellt. |
entspricht typischerweise seinem Nominalwert (und mag in vielen Fällen Null betragen) |
| Ein Beispiel: |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden das Projekt fertigstellen. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man
in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Teilnehmer, der das Projekt abschließen würde, erzielen
würde. |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden das Projekt ebenfalls einfrieren. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt,
den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt ebenfalls
einfrieren würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). |
Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere
Marktteilnehmer würden die Entwicklung des Projekts aufgeben. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt,
den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt aufgeben würde,
erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). |
Der Board bestätigte seine Entscheidung in IFRS 3 (überarbeitet 2008), dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte bei einem
Unternehmenszusammenschluss angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Der Board bestätigte, dass er in diesem
IFRS festgestellt habe, dass ein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien erfülle und er diese Entscheidung
im Projekt zur Fair-Value-Bewertung nicht erneut erwägen sollte.
Bei der Erzielung der Entscheidung hatte der Board Situation 1 nicht eingehend erörtert, stimmte aber mit der darin getroffenen
Schlussfolgerung überein. Die Situationen 2 und 3 führten allerdings zu weit mehr Stellungnahmen. Boardmitglieder und Stab kamen
überein, dass 'abgeschottete immaterielle Vermögenswerte' die Spannungen zwischen mehreren Teilen des Projekts zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert offenlegten insbesondere verschärften sie die Probleme für die Bedeutungen von Markt- und
unternehmensspezifischem Wert, die den Bedenken vieler Adressaten zugrundeliegen.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen aufgegebenen Vermögenswerten und solchen, die
'eingefroren' würden, gebe: ein Unternehmen könnte einen aufgegebenen Vermögenswert nicht länger beherrschen, dementsprechend könne der
Vermögenswert nicht als abgeschottet bezeichnet werden. Ein Patent mag bspw. nicht erneuert werden können, wodurch anderen das Recht auf
Zugriff auf den patentierten Posten gegeben wird.
Sollen explizite Leitlinien für die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte aufgenommen werden?
Der Board beschloss, keine expliziten Bewertungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von abgeschotteten immateriellen
Vermögenswerte zu geben. Der Board einigte sich darauf, dass die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte durch die Praxis
entwickelt worden sei, die sich aus der aktuellen Fassung von IFRS 3 ergeben hätte.
Mit dem Fällen dieser Entscheidung stimmte der Board dem Stab zu, dass die fundamentale Frage darin bestehe, ob in dem Entwurf
explizite Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, wie der beizulegende Zeitwert eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts
festgestellt werden kann (der Board verständigte sich darauf, dass dies nicht der Fall sein solle), oder ob eine Erörterung der
Methodologien, die verwendet werden könnten, eine Erörterung des sachgerechten Referenzmarkts usw. ähnlich der in FAS 157 enthaltenen
Diskussion eingefügt werden soll (der Board stimmte zu, dass der Standardentwurf eine derartige Erörterung beinhalten solle).
Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 36 und IAS 38
Der Board zeigte sich mit einer Empfehlung des Stabs, wonach IAS 36 geändert werden und die Wertminderungsprüfung für abgeschottete
immaterielle Vermögenswerte behandeln solle, nicht einverstanden. Die Boardmitglieder waren kritisch gegenüber IAS 36 und vertraten
die Ansicht, dass eine Änderung den Standard nur verschlimmern würde.
Der Board war auch nicht mit der Stabsempfehlung einverstanden, IAS 38 zu ändern und
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Leitlinien zur Feststellung der Nutzungsdauer eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts zur Verfügung zu stellen; |
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anzugeben, dass die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschrung
und Entwicklung am Tag des Erwerbs beginne, weil dies der Zeitpunkt sei, zu dem sie zur Nutzung bereitstehen (damit würde ein
fehlerhafte Auslegung von Paragraf 97 vermieden, der so gelesen werden könnte, dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte
aus Forschrung und Entwicklung bis zum Tag ihrer Vollendung eine unendliche Nutzungsdauer hätten); und
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von Unternehmen zu fordern, dass diese in ihren Angaben die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen
immateriellen Vermögenswerte zwischen denen, die aktiv im Betrieb genutzt werden, und jenen, die abgeschottet werden, nach
Klasse von Vermögenswerten unterscheiden. |
Auf Vermögenswerten und Schulden liegende Beschränkungen
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er die frühere Entscheidung des Boards in Erinnerung rief, wonach eine Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert die Attribute (oder Eigenschaften) eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen müsse, die ein
Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts oder der Schuld berücksichtigen würden. Dieser Definition sei inhärent, dass
ein Marktteilnehmer eine auf einem Vermögenswert oder einer Schuld liegende Beschränkung nur dann berücksichtigen würde, wenn diese
Beschränkung auf Marktteilnehmer übertragen werden könne. Der Stab stellte fest, dass in FAS 157 auf Beschränkungen nur im
Zusammenhang mit Vermögenswerten, nicht aber mit Schulden eingegangen wird. Es gibt begrenzt Leitlinien in den IFRS zu auf
Vermögenswerten liegenden Beschränkungen und keine Leitlinien für Beschränkungen bei Schulden. Der Stab fasste die Leitlinien in
FAS 157 und die, die in den IFRS bestehen, zusammen. Zudem stellte der Stab fest, dass IFRIC einen Sachverhalt zu finanziellen
Vermögenswerten, die Beschränkungen unterliegen, an den Board verwiesen habe. Der IFRIC vorgelegte Sachverhalt bezog sich auf die
Bedeutung des Ausdrucks 'sofortiger Zugang' in IAS 39.AG71.
Mit Blick auf Vermögenswerte stimmte der Board zu, dass eine Beschränkung hinsichtlich Nutzung oder Verkauf eines Vermögenswerts
bei einer Übertragung an Marktteilnehmer ein Merkmal des Vermögenswerts sei und in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
berücksichtigt werden solle. Falls die auf einem Vermögenswert liegende Beschränkung zudem nicht an einen Marktakteur übertragen
würde, würde dies den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nicht beeinflussen.
Der Board verständigte sich darauf, dass in dem Entwurf klargestellt werden solle, dass 'die Möglichkeit zum Zugang' in der
Definition eines 'Stufe 1'-Inputfaktors bedeute, dass es dem Unternehmen nur möglich sein muss, den Markt für den Vermögenswert
oder die Schuld aufzusuchen, nicht notwendigerweise aber, dass das Unternehmen den Vermögenswert an diesem Tag verkaufen muss
(d.h., der 'Referenzmarkt' ist der Markt, auf dem das Unternehmen einen Vermögenswert verkaufen würde. Diese Schlussfolgerung sei
selbst dann anzuwenden, wenn es den Vermögenswert am Berichtsstichtag infolge bestehender Beschränkungen nicht verkaufen könne
[unter der Annahme, es handele sich nicht um einen erzwungenen Verkauf]).
Im Hinblick auf Schulden einigte sich der Board, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld quasi per definitionem ein Abgangswert
sei. Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung haben keinen Einfluss auf die Fair-Value-Bewertung. Es gab einige Diskussionen im
Hinblick auf die Auswirkung von Privilegien (im Gegensatz zu Beschränkungen, bspw. das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung) auf die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Der Board stimmte überein, dass zwei Kredite, die identisch ausgestaltet seien mit
dem einen Unterschied, dass der eine vollständig zu jedem Zeitpunkt und der andere nur bei Fälligkeit zurückgezahlt werden könne,
unterschiedliche beizulegende Zeitwerte hätten.
Bewertungsvoraussetzungen
Der Board erörterte, ob eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen solle, ob Marktteilnehmer den Wert eines
Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe (in Benutzung)
oder auf Einzelbasis (im Austausch) maximierten.
Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Stab die richtigen Schlüsse gezogen habe und war soweit,
dessen Empfehlungen
zu folgen; allerdings vertrat er die Ansicht, dass der Weg, auf dem
man diese Beschlüsse und Empfehlungen erzielt habe, extrem
gewunden und nicht immer intuitiv seien. Sie ermunterten den Stab, den Kalkül für die Beschlüsse des Boards
in aller Klarheit und
sorgsam in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.
Der Board verständigte sich darauf, dass
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eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster
Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe oder auf Einzelbasis maximierten; |
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die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung für finanzielle Vermögenswerte
nicht relevant seien; |
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die Bewertungsvoraussetzung nicht ausdrücklich in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zum Ausdruck kommen solle;
und |
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der Standardentwurf die Terminologie für die Bewertungsvoraussetzung nicht ändern oder erweitern solle. |
Im Hinblick auf Schulden verständigte sich der Board darauf, dass die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und
bestmöglichen Verwendung nicht relevant seien. Diese Schlussfolgerung stehe in Einklang mit den Schlussfolgerungen in FAS 157, in
dem diese Konzepte nur auf Vermögenswerte angewendet werden.
Der Stab setzte seine Erörterungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fort. Bei dieser Sitzung stellte
der Stab bestimmte Szenarien vor, um die Wechselwirkung der Ausbuchungsprinzipien für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
zu untersuchen. Bei diesen Sachverhalten handelte es sich um
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Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind, |
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besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff und |
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besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff . |
Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind
Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um eine Vereinbarung über Sicherheiten,
der zufolge der Gläubiger die als Sicherheit
gegebenen Vermögenswerte in seine Obhut genommen und die Erlaubnis zum Verkauf oder zur Leihe hat. In diesem Szenario empfahl der
Stab, dass diese Geschäftsvorfälle auf eine Ausbuchung hin untersucht werden müssen mit Ausnahme von Brokervereinbarungen,
bei denen der Empfänger als Agent tätig wird. Nach einigen Klarstellungen hinsichtlich des Geschäftsvorfalls stimmte der Board zu.
Besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff
Der zweite angesprochene Sachverhalte galt Verbindlichkeiten, bei denen der Geldgeber eine Rückgriffsmöglichkeit besitzt, d.h. der
Schuldner Beschränkungen hinsichtlich des Vermögenswerts hinnehmen muss. Der Stab schlug drei mögliche Alternativen für eine
bilanzielle Behandlung vor:
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Der Schuldner könnte die beiden Posten voneinander absetzen; d.h., man stellt den zur Absicherung dienenden Vermögenswert
abzüglich der Verpflichtung dar; |
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Der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnte vom Schuldner aus- und vom Gläubiger eingebucht werden. Die besicherte
Verbindlichkeit würde vom Schuldner und die Forderung vom Gläubiger ausgebucht; und |
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Die besicherte Verbindlichkeit und der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnten ohne spezielle Behandlung bilanziert
werden, so wie nicht besicherte Verbindlichkeiten und nicht als Sicherheit gestellte Vermögenswerte. |
Der Stab empfahl die dritte Alternative. Dem stimmte der Board zu.
Besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff
Der dritte Sachverhalt wurde in zwei aufgeteilt. In einer allgemeinen Situation ohne Rückgriff kann ein Geldgeber nur ein Auge auf
die speziellen Vermögenswerte für den Fall haben, dass der Schuldner ausfällt, er hat aber keine 'Kontrolle' darüber, was der Schuldner
mit diesen Vermögenswerten tut. Als besondere zweite Abwandlung soll die Rückzahlung einer Verbindlichkeit von speziellen
Vermögenswerten abhängen, auf die der Geldgeber Rückgriff nehmen kann.
Der Stab schlug drei mögliche Bilanzierungsantworten vor:
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Verbindlichkeiten ohne Rückgriff könnten von den zur Sicherheit dienenden Vermögenswerten abgesetzt werden. Der Schuldner
könnte die beiden voneinander absetzen und den sichernden Vermögenswert abzüglich der Verbindlichkeit ausweisen; |
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Schulden, die unter Vereinbarungen ohne Rückgriff besichert werden, und die sichernden Vermögenswerte könnten auf dieselbe
Weise bilanziert werden wie andere besicherte Verbindlichkeiten und als Sicherheit dienende Vermögenswerte; und |
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Vereinbarungen ohne Rückgriff könnten faktisch als Call-Optionen angesehen werden; folglich müsse der Schuldner die
Verbindlichkeit nicht bilanzieren, dafür aber den entsprechenden sichernden Vermögenswert ausbuchen. |
Der Stab sprach sich in beiden Unterfällen des Szenarios für die dritte Alternative aus. Der Board bat um ergänzende Klarstellungen
hinsichtlich der Szenarien und der Art und Weise, wie die Geschäftsvorfälle stattfänden. Letztlich stimmte er dem Vorschlag des Stabs zu.
Um die Prinzipien weiter zu testen, stellte der Stab in einem Anhang (der in der Sitzungsunterlage 10F zur Verfügung steht) drei
weitere Fälle vor, die, obgleich wirtschaftlich als gleichwertig angesehen, zu abweichenden Bilanzierungsantworten unter den
vorgeschlagenen Modellen führen könnten. Während der Board den ersten zwei Fällen zustimmte, führte der dritte zu Verwirrung. Er
basierte auf einem Szenario der Selbstliquidation ohne Rückgriff. Der Board erörterte weitere Modifikationen zu diesem Szenario
(einschließlich einer Situation, bei der ein Unternehmen verspricht, einen Kredit aus zukünftigen Umsätzen zurückzuzahlen) und
diskutierte ausgiebig die jeweils sachgerechte Behandlung. Diese Erörterung deckte grundlegendere Bilanzierungssachverhalte auf, die
nicht Teil des Projekts sind. Man verständigte sich darauf, dass jene Sachverhalte, auf die man in der Diskussion gestoßen sei und die
Gegenstand des Projekts sind, dem Board erneut vorgelegt werden sollen.
Donnerstag, 18. Dezember 2008
Höchste und bestmögliche Verwendung: Anwendung einer 'Option auf Änderung der Verwendung'
Der Board stellte fest, dass er eine vorläufige Entscheidung getroffen habe, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in
zwei Teile aufspalten müsse, wenn es einen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet und den Vermögenswert zusammen mit
einem anderen Vermögenswert verwendet, der von deren höchster und bestmöglicher Verwendung abweiche: (a) den beizulegenden Zeitwert
des Vermögenswerts unter Annahme seiner aktuellen Verwendung und (b) eine 'Option auf Änderung der Nutzung', die die Möglichkeit
des Unternehmen widerspiegelt, den Vermögenswert in seine höchste und bestmögliche Verwendung zu bringen. Der Sachverhalt könne in
den beiden nachfolgenden Situationen auftreten:
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wenn die Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder |
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wenn die Vermögenswerte im Zuge des Neubewertungsmodells nach IAS 16 oder IAS 40 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
Der Stab schlug vor, dass für diese Situationen in dem kommenden Entwurf explizite Leitlinien enthalten seien sollten und gab
mehrere Ansätze an, die man gesehen habe (entweder in den IFRS-Bilanzierungshandbüchern der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
oder anderswo), von denen man einige unterstützen könne, andere aber nicht.
Mindestens ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs nicht
zu; er fürchte, dass 'ein Monster' geschaffen werde.
Das Boardmitglied stellte fest, dass jedes Mal, wenn ein Unternehmen ein Bündel Vermögenswerte kaufe, es willkürliche Aufteilungen
vornehmen müsse. Wenn der Board im Entwurf Leitlinien für jeden Umstand, in dem dies schwierig sei, abgeben wolle, dass würde er
eine Menge Regeln einführen, die vergleichsweise marginale, spezielle Situationen beträfen und nur von vergleichsweise wenigen
Experten verstanden würden.
Eine Mehrheit des Boards stimmte gleichwohl dafür, dass der kommende Entwurf Leitlinien bereitstellen solle. Eine Mehrheit des
Boards würde die beiden Ansätze akzeptieren, die im Standardentwurf zur Stellungnahme durch die Adressaten enthalten sein werden.
Die Ansätze gründen sich auf folgendes Beispiel:
Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erwirbt Unternehmen A ein Grundstück und ein Fabrikgebäude. Das Grundstück
ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. In der Nähe befindliche Landstriche wurden zu Wohngebieten umgewidmet, und Entwickler
haben in dem Gebiet mit dem Bau von Hochhäusern mit Eigentumswohnungen begonnen. Unternehmen A stellt fest, dass die höchste und
bestmögliche Verwendung für das Grundstück darin besteht, es zu Wohnzwecken für Hochhäuser zu nutzen. Daher bestimmt sich der
beizulegende Zeitwert des Grundstück dadurch, dass die Fabrik abgerissen und das Land für den Bau der Wohnungen verfügbar gemacht
wird. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein beizulegender Wert für die Liegenschaft als ganzes von 300.000 Währungseinheiten (WE) nach
Abzug von Abbruchkosten für die Fabrik. Der Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung beträgt 100.000 WE. Der Wert des
Grundstücks in der gegenwärtigen Verwendung beträgt 30.000 WE.
Die Ansätze, die in den Standardentwurf aufgenommen werden sollen, sind folgende:
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Ansatz A: Bewerte das Grundstück mit der Differenz aus der gesamten Liegenschaft in ihrer höchsten und bestmöglichen
Verwendung (in diesem Fall 300.000 WE) und dem Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung (100.000 WE), d.h. 200.000 WE. |
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Ansatz B: Dieser Ansatz würde dazu führen, dass Unternehmen A Folgendes ansetzte: eine Fabrik mit einem Wert bei
gegenwärtiger Verwendung von 100.000 WE, ein Grundstück bei gegenwärtiger Verwendung mit einem Wert von 30.000 WE und eine 'Option
auf Änderung der Verwendung', die das Recht widerspiegelt, das Land einer alternative Verwendung zuzuführen, von 170.000 WE
(300.000 WE - 30.000 WE - 100.000 WE). |
IAS 39: Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng verbundene eingebettete Derivate (Sachverhalt aus dem Jährlichen
Verbesserungsprojekt (Annual Improvements Project, AIP) 2007)
Der Board verständigte sich darauf, Paragraf IAS 39.AG30(g) wie folgt zu ändern:
(g) Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen als Schuldinstrument oder Versicherung ausgestalteten
Basisvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn:
(i) der Ausübungspreis der Option ist zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten
Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrags; oder
(ii) der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption [entspricht ungefähr dem Betrag, der]* den Geldgeber für den Barwert der
entgangenen Zinsen über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments entschädig[en würde]* . Der entgangene Zins ist der
Überschuss des Effektivzinses aus dem ursprünglichen Vertrag über den Effektivzins für einen Vertrag zu den gleichen Bedingungen
wie des Basis-Schuldinstrument.
Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basis-Schuldinstrument verbunden ist, erfolgt, bevor das
Eigenkapitalelement eines wandelbaren Schuldinstruments nach IAS 32 abgetrennt wird.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'nicht mehr als das, was den Geldgeber entschädigt' in Unterparagraf (g)(ii).
Die Boardmitglieder meinten, dass die nicht im Einklang mit Unterparagraf (i) stünde und ein Maß an Präzision impliziere, das der
Board vermutlich nicht beabsichtigt habe. Der Board stimmte dem zu und wies den Stab an, Unterparagraf (g)(ii) mit (g)(i) in Einklang
zu bringen.
IAS 1: Klassifizierung einer Schuldkomponente eines wandelbaren Instruments (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stellte fest, dass man im AIP 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klassifizierung der Schuld auf der Grundlage der
Vorschrift, Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, statt bei Fälligkeit die Liquiditätsposition und Solvenz eines
Unternehmens besser widerspiegele; man schlug daher vor, IAS 1 entsprechend zu ändern. Allerdings gab man zu, dass die vorgeschlagene
Formulierung im Standardentwurf die Absicht des Boards nicht wiedergebe.
Der Board einigte sich darauf, dass Paragraf 69 in IAS 1 wie folgt geändert werden solle:
69 Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn:
[...]
(d) es kein unbedingtes Recht besitzt, die Begleichung der Schuld für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben
(siehe Paragraf 73). Die mögliche Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten [beeinflusst nicht]*
dessen Einstufung als kurzfristig [wenn die Bedingungen des Schuldinstruments eine Erfüllung in Aktien zulassen]*.
* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'ist nicht relevant' für die Einstufung. Die Boardmitglieder stellten fest,
dass die mögliche Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ein Element des Instruments sein müsse und nicht Gegenstand
der Absicht der Geschäftsleitung.
IAS 17: Klassifizierung von Immobilienleasingverträgen (Sachverhalt aus dem AIP 2007)
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, wonach dieser Sachverhalt erst in dem kommenden Diskussionspapier zu
Leasingverhältnissen aufgegriffen werden sollte. Die Boardmitglieder gestanden ein, dass sie das Problem verursacht hätten, als der
IASB IAS 17 im Jahr 2003 geändert habe, und sie hätten eine Verpflichtung den Adressaten gegenüber, IAS 17 funktionstüchtig zu
machen.
Nach erfolgter Diskussion verständigte sich der Board darauf, IAS 17 zu ändern, aber die im Entwurf zum AIP 2007 vorgeschlagene
Änderung zu überarbeiten, um
 |
verschiedene Folgeänderungen, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, zu adressieren; |
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die Grundlage für Schlussfolgerungen zu erweitern, um die Kalküle des Boards bei der Änderung von seiner früheren Entscheidung
im Jahr 2003 zu erläutern; und |
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zu erklären, warum es zwingend ist, dies jetzt zu tun außerhalb des Boardprojekts zum Thema Leasingverhältnisse. |
An IAS 40 werden keine Änderungen angebracht.
Es wird Befreiungen für den Übergang geben, so dass, falls ein Unternehmen einen 'zuvor veröffentlichten beizulegenden Zeitwert'
für einen Lease angegeben hat, es diesen als beizulegenden Zeitwert im Übergang verwenden kann, statt sich einer Übung mit
'nachträglichem besserem Wissen' zu unterziehen.
Nächste Schritte: Alle erörterten Sachverhalte aus dem AIP 2007
Der Stab wird Abstimmungsentwürfe für alle drei Sachverhalte aus dem AIP 2007 vorbereiten. Diese Sachverhalte werden in das
Änderungsdokument der Jährlichen Verbesserungen 2008 eingefügt werden, statt als eigenständiges Dokument herausgegeben werden.
Das Datum des Inkrafttreten für diese Änderungen wird der 1. Januar 2010 sein.
Neue Sachverhalte für das AIP 2009
Inkonsistenz in den Leitlinien im Anhang von IAS 18
Der Board erwog, ob Paragraf 17 im Anhang zu IAS 18 (der Anbahnungs-, Eintritts- und Mitgliedsgebühren zum Gegenstand hat) nicht
mit den allgemeinen Prinzipien in IAS 18 und insbesondere mit IAS 18.13 im Einklang steht, in dem Geschäftsvorfälle
mit mehreren Elementen behandelt werden.
Der Board verständigte sich darauf, dass der erste Satz aus Paragraf 17 des Anhangs zu IAS 18 nicht für sich stehend gelesen werden
sollte – der Paragraf enthält im Weiteren Beispiele für Situationen, in denen Erlöse aus identifizierbaren Komponenten eines einzigen
Geschäftsvorfalls bestimmt werden sollten.
Aus diesem Grund sowie anderen vom Stab hervorgehobenen Gründen fügte der Board diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt
2009 nicht hinzu.
IAS 40: Übertragungen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (in Vorräte (IAS 2) oder zum Verkauf bestimmt (IFRS 5))
Der Board Erörterte eine mögliche Inkonsistenz zwischen IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 2 Vorräte in Situationen, in denen
eine Renditeimmobilie nunmehr zur Veräußerung gehalten wird.
Der Stab erläuterte, dass es Verwirrung hinsichtlich der Wirkungsweise der Paragrafen 56 und 58 aus IAS 49 in Bezug auf
Umklassifizierungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gebe, wenn die Geschäftsleitung festlegt, dass es einen
langfristigen Vermögenswert verkaufen wolle. Zudem gebe es die Anomalie, dass, wenn ein Unternehmen eine Renditeimmobilien in die
Vorräte überträgt (IAS 40.57(b)), die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für diese beendet und sie stattdessen in die
Kostenmethode nach IAS 2 zurückfiele.
Der Board erörterte diese Sachverhalte für einige Zeit. Einige drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der vergleichsweise freizügigen
Art der Fair-Value-Alternative in IAS 40 aus und waren dafür, Renditeimmobilien, für die das Modell des beizulegenden Zeitwerts gewählt
wurde, bis zu deren Abgang in diesem Modell zu belassen. Der Board stellte fest, dass die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 keine
Anwendung auf Renditeimmobilien fänden, die nach IAS 40 unter dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (IFRS 5.5(d).
Der Board verständigte sich darauf,
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Paragraf 60 von IAS 40 zu ändern und den Bezug auf 'Vorräte' und 'IAS 2' zu entfernen (d.h., IAS 40.60 wird dann nur noch
Übertragungen aus den Renditeimmobilien in eigengenutztes Vermögen behandeln; faktisch werden damit Übertragungen aus dem Modell
des beizulegenden Zeitwerts eingeschränkt); |
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IAS 40 dahingehend zu ändern, dass Renditeimmobilien, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanziert werden, in
'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'als zum Verkauf stehende Renditeimmobilien' aufgegliedert werden müssen; und |
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Angaben ähnlich denen zu fordern, die für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in IFRS 5 geleistet werden
müssen, wann immer Renditeimmbolien zum Verkauf gehalten werden. |
Eine Mehrheit des Boards war dafür, diesen Sachverhalte in das Jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Stab meinte, dass
diese Entscheidung überdacht werden könne, sobald der Board die vorgeschlagenen Änderungen gesehen habe.
Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
Der Board stellte fest, dass IFRIC angesichts expliziter Leitlinien in der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 (IFRS 3R) auf seiner
Sitzung im November 2008 beschlossen habe, dass der Sachverhalt kundenbezogener immaterieller Vermögenswert am besten durch eine
Überweisung an IASB und FASB gelöst werden könnten, verbunden mit einer Empfehlung, ihre jeweiligen Standards zu
Unternehmenszusammenschlüssen zu überprüfen und zu ändern, indem
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die Unterscheidung zwischen 'vertraglichen' und 'nicht vertraglichen' kudnenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die
im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden, aufzugeben und stattdessen eher auf die Art der Beziehung statt
darauf, wie diese zustande kam, zu fokussieren; und |
 |
die Indikatoren zu überprüfen, die die Existenz einer Kundenbeziehung in IE 28 von IFRS 3 andeuten und sie in dem
Standard selbst einzufügen (betrifft nur den IASB). |
Weil IFRS 3R ein konvergierter Standard ist, fragte der Stab, ob der Board diesen Änderungsvorschlag von IFRIC als gemeinsames
Projekt mit dem FASB erwägen möchte. Der Board bat den Stab, das Ausmaß eines solchen Projekts mit dem Stab des FASB abzuklären und
anschließend erneut mit genaueren Vorschlägen an den Board heranzutreten.
Der Board erwog eine Bitte, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu preisregulierten Geschäften hinzuzufügen. Der Sachverhalt besteht
darin, ob regulierte Unternehmen eine Schuld (oder einen Vermögenswert) als Folge einer Preisregulierung durch eine Aufsichtsbehörde
oder eine Regierung ansetzen können oder sollen. IFRIC hatte auf seiner Novembersitzung vorläufig entschieden, den Sachverhalt seinem
Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen mit der Begründung, dass die Unterschiede in der Handhabung in der Praxis in den Rechtskreisen,
die die IFRS anwenden, nicht bedeutend zu sein scheinen.
Der Stab stellte fest, dass er mit der Einbringung des Agendavorschlags beim Board den Anwendungsbereich des Projekts
auf jene Arten von Regulierung eingeschränkt habe, bei denen die Aussicht auf einen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden besteht; das
bedeutet dass Regulierungen über 'Preisobergrenzen' ausgeschlossen würden, weil nach Ansicht des Stabs diese Art von Regulierung selten
eine solche Aussicht besitze (falls überhaupt).
Die Boardmitglieder waren mit dem Ansatz des Stabs einverstanden, aber mehrere äußerten Bedenken, dass die Untersuchung von
Regulierungen über 'Preisobergrenzen' und ähnliche Arten dem Board den erforderlichen Hintergrund für sein möglichen Entscheidungen über
die Bilanzierungsauswirkungen anderer Arten von Regulierung vermittelt hätte.
Ein Boardmitglied sprach sich für das Projekt aus und beglückwünschte den Stab zu dessen Untersuchung. Er stellte fest, dass die
gegenwärtigen Definitionem eines Vermögenswerts und einer Schuld die Lösung vieler Bilanzierungssachverhalte ermöglichen sollten; gleichwohl
gäbe es einige Nuancen bei dem Begriff der 'Beherrschung', die man lösen müsse. Er gab zu, dass das Risiko des Projekts darin bestünde,
wie weit der IASB sich auf US-GAAP zubewegen wolle: zu 'prinzipienorientiert' und Adressaten wollten den Detailierungsgrad aus US-GAAP;
zu ähnlich den US-GAAP und die Adressaten würden sich über ausufernde Regeln beschweren. Er bevorzugte einen Ansatz, der die im
Rahmenkonzept vorhandenen Leitlinien zu Vermögenswerten und Schulden entwickle, ohne zu stark in ausufernde, rechtskreisspezifische
Details abzutauchen.
Der Board verständigte sich darauf, dass man einen IFRS zu diesem Thema entwickeln solle und dass es keinen 'Zwischen- oder Halte-'-IFRS
(vergleichbar IFRS 4 und 6) geben solle.
Der Board genehmigte den vorgeschlagenen Projektzeitplan, der die Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Mai 2009 vorsieht,
gab aber zu Protokoll, dass man der Ansicht sei, dass der Zeitplan ambitioniert sei.
In einer früheren Sitzung hatte der Board einen Vorschlag in dem Standardentwurf vorläufig bestätigt, wonach alle Arten
aktienbasierter Vergütungen im Konzern Teil des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen sein sollten,
unabhängig davon, ob sie durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar erfüllt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, war der Board
des weiteren mit IFRICs Empfehlungen, einige der Begriffsabgrenzungen in IFRS 2 statt IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und
Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 zu ändern und die nachfolgenden Punkte klarzustellen, einverstanden:
 |
(a) das empfangende Unternehmen bilanziert die erhaltenen Güter und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2; und
|
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(b) das erfüllende Unternehmen bilanziert die Erfüllung in Übereinstimmung mit IFRS 2. |
Auf dieser Sitzung erwog der Board mögliche Alternativen zur Bemessung dieser konzerninternen Vereinbarungen und IFRICs
vorgeschlagene Änderungen gegenüber der im Entwurf vorgeschlagenen Einstufung für die Bilanzierung.
Der Board stimmte dem vom Stab bevorzugten Ansatz zu, verbrachte aber viel Zeit damit, sich uneins darüber zu sein, wie man dies
in den Sitzungsunterlagen ausgedrückt habe. Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass der aktienbasierte Vergütungsaufwand
im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bemessen werden soll, wenn den Arbeitnehmern
eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegeben werden oder das Unternehmen keine Erfüllungsverpflichtung besitzt; in allen
anderen Fällen soll er als durch Vermögenswerte zu erfüllen bemessen werden (dies führt dazu, dass eine aktienbasierte Vergütung im
Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens
jedoch als durch Vermögenswerte zu erfüllen eingestuft wird).
Der Board einigte sich auf diesen Ansatz und nannte die folgenden Vorteile:
 |
Es kommt stets zu einer Aufwandsbuchung nach IFRS 2 in den Büchern des Tochterunternehmens. Diese Aufwandszuordnung ist eine
eindeutige Verbesserung gegenüber dem Modell in IAS 19 für Gruppenpläne. Nach diesem Modell muss das Tochterunternehmen nur einen
Aufwand in Höhe der gezahlten Barleistung erfassen. |
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Mit dem Ansatz wird denen, die zum Entwurf Stellung bezogen und zwei Bedenken vorgebracht haben, Rechnung getragen, wonach
konzerninterne, in bar erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen als in bar erfüllt bemessen werden. Diejenigen, die
Stellung bezogen haben, waren nicht der Meinung, dass das Tochterunternehmen:
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eine Schuld ansetzen soll, wenn es keine Verpflichtung der Begleichung der Zahlung gegenüber den Mitarbeitern hat und |
 |
die Einlage des Mutterunternehmen auf Grundlage der Wertänderung der Schuld des Mutterunternehmens neubewerten soll. |
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Er bietet eine Rechnungslegung, die im Einklang mit der Unternehmenssicht im Abschluss des Tochterunternehmens steht. |
 |
Er bietet ein weites und einheitliches Prinzip, wonach alle eigenständigen Unternehmen konzerninterne aktienbasierte
Vergütungstransaktionen verwenden können. Auch wenn es nicht das Hauptziel dieses Projektes ist, bleiben mit dem Ansatz auch die
bestehenden Leitlinien in IFRIC 11 für konzerninterne und in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen
erhalten. |
Nächste Schritte
Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf vorbereiten (der infolge anderer Budgetierungen der Zeit des Boards wahrscheinlich im Februar
in Umlauf gehen wird), wobei irgendwelche Restanten auf der Februar- oder Märzsitzung des Boards erörtert werden. Der Stab wird ferner
eine Beurteilung anfertigen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist. Ein Boardmitglied deutete an, dass er der Änderung
wahrscheinlich nicht zustimmen werde.
Der Board setzte seine Erörterungen zum Vorschlag eines Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort. Auf dieser
Sitzung stellte der Stab drei Sachverhalte vor:
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Referenzmarkt |
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Erstbewertungserfolge |
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Kontrollprämien |
Referenzmarkt
Der Stab führte in das Thema ein, indem er einige Hintergrundinformationen vermittelte, einschließlich der vorläufigen
Sichtweise der Boards, dass der beizulegende Zeitwert mit Referenz zum
vorrangigen Markt bestimmt werden solle. Der Stab stellte fest,
dass es mindestens vier Ansätze zur Definition des Referenzmarktes gebe:
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die vorläufige Entscheidung des Boards für den Ansatz des
vorrangigen Markts zu bestätigen; |
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dem Ansatz des vorteilhaftesten Markts zu folgen; |
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den Referenzmarkt als denjenigen Markt zu definieren, auf dem das Unternehmen zu handeln erwartet; sowie |
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sich zum Referenzmarkt nicht zu äußern. |
Der Stab empfahl den 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes'. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Vertriebskosten
dem 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes' hinzugefügt werden sollen. Man schlug ferner vor, einige Worte zur Kapazität auf dem
Referenzmarkt einzufügen.
Die Boardmitglieder erörterten sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen des vom Stab vorgestellten Ansatzes ausgiebig.
Einige Boardmitglieder bezeugten weiterhin ihre Sympathie für die Ansatz des
vorrangigen Markts. Andere waren zutiefst besorgt bezüglich
der aufwändigen suche nach einem solchen vorteilhaftesten Markt, so Unternehmen in der Praxis häufig beim
vorrangigen Markt landen werden.
Viele Boardmitglieder tendierten zu einem Ansatz des 'Kernmarkts, es sei denn, das Unternehmen weist die Existenz eines
vorteilhaftesten Markts nach'.
Man kam überein, dass eine umformulierte Definition vorgelegt werden soll, die den Ausgang der Diskussion widerspiegelt.
Der Stab fuhr damit fort, den Board um Input zu den Frage zu bitten, ob Leilinien für die Bestimmung des Referenzmarkts erforderlich
seien, wenn es keinen beobachtbaren Markt gebe. Der Stab schlug eine Klarstellung vor, wonach ein Unternehmen in dieser Situation
nach den Eigenschaften von Marktteilnehmern schauen solle, mit denen es Geschäfte tätigen könne. Der Board diskutierte diesen
Sachverhalt eingehend und ging dabei auch auf größere Themenbereiche ein. Der Board schien mit dem Vorschlag des Stabs unter der
Voraussetzung einverstanden zu sein, dass 'Geschäfte tätigen könne' in 'Geschäfte tätigen würde' geändert wird.
Erstbewertungserfolge
Dies war eine Fortsetzung der Diskussion auf der Novembersitzung 2008. Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die bilanzielle
Behandlung von Erstbewertungserfolgen vor:
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Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen unter allen Umständen; |
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Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, z.B. wenn die erstmalige Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren basiert (dies ist der aktuelle Ansatz in
IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; sowie |
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Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
aus nicht beobachtbaren Marktinputfaktoren erfolgt (dies ist der Ansatz in FASB Statement of Financial Accounting Standards
Nr. 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (SFAS 157)). |
Der Stab empfehl die Übernahme des dritten Ansatz und die Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst für auf der dritten Stufe
ermittelte beizulegende Zeitwerte. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei einige Boardmitglieder ihre tiefe innere
Überzeugung zum Ausdruck brachten. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken, dass dies Unternehmen ermöglichen würde, Gewinne vorab zu
erfassen, die nicht existierten, weil das Modell bloß eine Zahl errechnet hat. Andere vertraten die Ansicht, dass dies besser auf
Ebene jedes einzelnen Standards behandelt würde; statt es im Standard zur Fair-Value-Bewertung abzuhandeln, solle es in der
Untersuchung zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen IFRS-Standards behandelt werden.
Per Mehrheitsentscheid verständigte sich der Board darauf, der Empfehlung des Stabs mit einer geänderten Formulierung und der
Einfügung von Passagen, in denen klargestellt würde, dass der Transaktionspreis am ersten Tag als beizulegender Zeitwert angenommen
wird, so dass Unternehmen 'nachweisen' müssten, dass ein Erstbewertungserfolg besteht.
Der Board einige sich ferner darauf, dass der vorgeschlagene Standards die Folgebilanzierung abgegrenzter Erfolge nicht behandeln
wird. Hinsichtlich Übergangsvorschriften wurde vereinbart, dass das Thema auf einer zukünftigen Sitzung vorgelegt werden solle.
Der Board stimmte den vom Stab unterbreiteten Angabevorschriften ebenfalls zu.
Kontrollprämien
Der Stab stellte ein Agendapapier vor, das auf der Grundlage seines Verständnisses von der vorläufigen Entscheidung des Boards,
Blockabschläge und anderweitigen Zu- und Abschläge auf allen Stufen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht zu
berücksichtigen, ausgearbeitet worden war. Der Stab bat darum, die Entscheidung zu den Kontrollprämien erneut zu erwägen. Der
Board, und hier v.a. ein Boardmitglied, entgegnete dem Stab, dass er die Entscheidung des Board missverstanden habe. Der Board
entschied, seine Entscheidungen im Hinblick auf Zu- und Abschläge nicht erneut zu erwägen.
(Mitglieder und Stabsmitarbeiter des FASB nahmen per Videokonferenz teil)
Der Board setzte seine Erörterungen zu Finanzinstrumentethemen fort.
Angaben zu Wertminderungen
Der erste erörterte Sachverhalt waren verbesserte Angaben zu Wertminderungen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis,
dass der FASB sich darauf verständigt habe, einen Ansatz vorzuschlagen, nach dem eingetretene Verluste bei bestimmten Instrumenten, die
zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, anzugeben.
Dem FASB-Vorschlag zufolge würde Folgendes für alle Anlage in Schuldinstrumenten, die nicht als 'erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten' klassifiziert wurden, gefordert:
- das Vorsteuerergebnis, als wäre das Instrument:
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a. als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert worden sowie |
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b. zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert worden. |
- die folgenden Beträge in einer Art und Weise, dass sie einen Vergleich ermöglichen:
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a. der Buchwert in der Bilanz; |
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b. der beizulegende Zeitwert; und |
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c. die fortgeführten Anschaffungskosten. |
Diese Angabe müsste in tabellarischer Form wie folgt gezeigt werden:
Der Board erörterte bestimmte Aspekte dieser Tabelle, die Informationen, die mit ihr vermittelt werden sollen, und mögliche
Verbesserungen. Einige Boardmitglied wollten eine Überleitung von Pro-Forma-Zahlen auf das berichtete Ergebnis. Der Stab entgegnete,
dass man alle Vorschläge des Boards aufgreifen werden. Einige zeigten sich besorgt über die Praktikabilität einer solchen
Überleitung und verlangten, dass diese Frage gestellt werden, falls eine solche Überleitung vorgeschlagen werde.
In Beantwortung einer Frage seitens des Boards setzt der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass man plane, seinen
Standardentwurf noch vor Weihnachten mit einem Datum des Inkrafttretens zum 31. Dezember 2008 herauszubringen. Dabei müssten keine
Vergleichszahlen angegeben werden. Der Board verständigte sich darauf, diesen Ansatz zu übernehmen.
Ein Boardmitglied fragte, ob die US-Vorschläge, die Leitlinien zu bestimmten nutzbringenden Beteiligungen zu beseitigen und sie in die
allgemeinen Leitlinien in SFAS 115 zu überführen zu Unterschieden führen würde. Man hob hervor, dass man die US-GAAP durch diese
'Rationalisierungsmaßnahme' näher an die IFRS führen würde, auch wenn Unterschiede verblieben.
Der Stab des FASB setzte den Board auch davon in Kenntnis, dass man plane, einen Entwurf zur Klärung der Bilanzierung synthetischer
CDO-Instrumente herauszugeben, durch den US-GAAP und IFRS weiter angeglichen würden.
Fair Value Option (FVO)
Der Stab stellte fest, dass Teilnehmer bei den Gesprächsrunden zur weltweiten Finanzmarktkrise den Board gebeten hatten, die Leitlinien
zu Fair Value Option zu überprüfen. Themen, bei denen Bedenken bestanden, beinhalteten:
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den Anwendungsbereich der FVO; |
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die Vorschriften zur Anwendbarkeit der FVO; und |
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die Möglichkeit, etwas aus der FVO-Kategorie zu entnehmen. |
Der Stab erläuterte, dass Teilnehmer die Leitlinien mit US-GAAP zusammengeführt haben wollten. Der Stab fuhr fort, dass er von
Adressaten angesprochen worden sei, sich die FVO im Paket anzusehen, möglicherweise als Teil der umfassenden Überprüfung der
Rechnungslegung für Finanzinstrumente, da jedwede Teiländerung Gefahr laufe, das Vertrauen der Anleger zu verringern. Der Vorsitzende
gab den aktuellen Stand zu den Ansichten der Adressaten wieder, die man angesprochen habe, vor allem die Europäische Zentralbank und
den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab brachte einen weiteren von einem Teilnehmer geäußerten Sachverhalt auf, wonach die 'unterschiedlichen' Definitionen der
Kategorie 'zu Handelszwecken gehalten' nach IFRS und US-GAAP zu Abweichungen führten. Man habe den Eindruck, dass Umklassifizierungen
aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach US-GAAP häufiger möglich seien. Der Board wurde gefragt, ob mehr Leitlinien
aufgenommen werden sollten. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, keine weiteren Leitlinien aufzunehmen.
Bilanzierung von Collateralised Debts Obligations (CDOs)
Der Board verständigte sich darauf, die Bilanzierung von in bestimmten CDOs eingebetteten Derivaten angesichts des
bevorstehenden Vorschlags des FASB nicht zu behandeln, durch den die Leitlinien in US-GAAP und IFRS einander angeglichen
würden.
Diese Sitzung war dazu gedacht, die Sichtweise des Boards zu bestimmten kleineren Sachverhalten, die im Zuge der Erörterungen zur
Verbesserung von IFRS 7 infolge der Finanzmarktkrise festgestellt wurden, zu erheben. Adressaten zeigten sich besorgt über einige
beschwerliche Mindestangabevorschriften und den Umstand, dass qualitative und quantitative Angaben nicht Hand in Hand gehen. Der Stab
schlug eine Reihe kleinerer Änderungen vor. Grundsätzlich schlug er vor, IFRS 7.32 dahingehend zu ändern, dass eine Äußerung aufgenommen
wird, wonach qualitative und quantitative Angaben zusammengehören. Dem stimmte der Board zu.
In der folgenden Aufstellung fassen wir die kleineren Sachverhalte, die Empfehlung des Stabs und die jeweilige Entscheidung des
Boards zusammen:
| Paragraf in IFRS 7 | Beschreibung | Stabsempfehlung | Boardentscheid |
| 36(a) | Maximale Kreditrisikoposition | Klarstellung, dass die Angabe nur auf Vermögenswerte anzuwenden sind,
deren maximale Kreditrisiko von deren Buchwert abweicht | Zustimmung |
| 36(d) | Finanzielle Vermögenswerte mit neu ausgehandelten Bedingungen | Entfernen | Zustimmung |
| 37(a) | Fälligkeitsaufgliederung | unverändert belassen | Zustimmung |
| 37(b) | Individuell wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte | Hinzufügung einer neuen Angabe, nach der
ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte darzustellen, die am Ende der Berichtsperiode
gemeinsam auf Wertminderung geprüft werden | Ablehnung |
| 37(c) | Beizulegender Zeitwert von Sicherheiten und anderen bonitätsverbessernden Maßnahmen | Forderung nach
Angabe von Über- und Untersicherungen | Entfernung von 37(c), Erweiterung von IFRS 7.36 |
| 38 | Fällig gewordene Sicherheiten | Klarstellung, dass nur der am Berichtsstichtag gehalten Betrag anzugeben ist |
Zustimmung |
| 40(a) | Auswirkung auf Ergebnis und Eigenkapital | Aufnahme in den Umsetzungsleitlinien, dass Unternehmen dazu
ermuntert werden, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher Grundlage angeben sollen | Ablehnung |
| 41 | Stresstests | keine Vorschrift erforderlich | Zustimmung |
| 15 | Verkauf oder Verpfändung von Sicherheiten | unverändert belassen | Zustimmung |
| 32 | Qualitative und quantitative Angaben | Einfügung eines Satz, wonach die qualitativen die quantitativen
Angaben unterstützen sollen | Zustimmung |
| 34(b) | Wesentlichkeit | Entfernung des Bezug auf die Wesentlichkeit | Zustimmung |
Der Stab empfahl dem Board die vereinbarten Änderungen über den Jährlichen Verbesserungsprozess einzuspielen. Der Board zeigte sich einverstanden.
Freitag, 19. Dezember 2008
Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Entwurf eines vorgeschlagenen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort.
Bemessung der Kreditwürdigkeit
Der Board erörterte, ob der in Kürze erscheinende Standardentwurf des IASB zwei Änderungen gegenüber SFAS 157 enthalten solle. Dabei
handelt es sich um Folgendes:
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Die Bonität einer Schuld ist eine Eigenschaft der Schuld. |
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Regulatorische Beschränkungen, die vorsehen, dass Schulden bestimmte Bedingungen erfüllen, sind Eigenschaften des Marktes,
in dem eine Schuld übertragen werden kann. Die Vorstellung, dass dein Markt 'rechtlich zulässig' sein muss, gilt gleichermaßen
für Märkte für Schulden wie für Märkte für Vermögenswerte. |
Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs nicht. Vielmehr schien der Board der Sichtweise zuzuneigen, dass, wenn ein Unternehmen
eine Schuld übertragen müsse (die mit BB gerated wurde) und dies nur tun könne, wenn die Schuld ein Rating von A aufweisen würde, sich die
zusätzlichen 'Kosten' der Verbesserung der Bonität dieses Instruments auf A ziemlich sicher in einem verringerten Bonität anderer
Schulden niederschlagen würde.
Kreditwürdigkeit
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, in der Aufforderung zur Stellungnahme zum in Kürze erscheinenden Entwurf Fragen über die
Kreditwürdigkeit aufzunehmen.
Die Fragen könnten die folgenden beinhalten:
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Beinhaltet eine Bewertung, die als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung wie
zur Folgebewertung notwendigerweise die Bonität der Schuld? Falls nicht, welche Bewertung würden Sie unterstützen
und wie ist diese mit Ihrer Auffassung des beizulegenden Zeitwerts vereinbart? |
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Erhöht eine Bewertung von Schulden, die die Auswirkungen von Veränderungen der Bonität berücksichtigt, die Fähigkeit
von Nutzern, Anlage- und Rechenschaftsentscheidungen zu fällen? Wenn dem so sein sollte, wie wird diese Information genutzt?
Falls nicht, welche Alternativ schlagen Sie vor und wie würde diese nützlichere Informationen zur Verfügung stellen? |
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Ist es möglich, die Auswirkungen von (a) Veränderungen der Bonität einer Schuld von (b) Änderungen im Bonitätsaufschlag,
der losgelöst von einer Änderung der Kreditwürdigkeit ist, aus der Gesamtveränderung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld zu
isolieren und zu berechnen? Falls ja, wie würden sie vorschlagen, die Berechnungen durchzuführen? |
Der Board kam überein, dass die Fragen, die vom Stab aufgeworfen wurden, hervorragende Fragen seien und den Stellungnehmenden vorgelegt
werden sollten, allerdings nicht im Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Sie wären sachgerechterweise Gegenstand eines
eigenständigen Dokuments.
Der Stab versprach die Vorbereitung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Sachverhalt der Kreditwürdigkeit, die zu Beginn des Jahres
2009 herausgegeben würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Entwurfsfassung des Dokuments für eine Durchsicht durch den Board
verfügbar wäre, sei im Februar 2009, wobei die Veröffentlichung dann wohl eher gegen Ende des ersten Quartals oder im zweiten Quartal 2009
läge.
Beizulegender Zeitwert von Schulden
Der Board diskutierte ausgiebig, wie eine Schuld bemessen werden sollte. Der Stab hob hervor, dass dieses Projekt sich nicht mit der
Frage befasse, ob der beizulegende Zeitwert der richtige Bewertungsmaßstab für Schulden sei. Dies sei eine Frage, 'wann ein Schuld zum
beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei', etwas, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Projekts liege. Die Diskussion war dazu bestimmt
festzulegen, ob in dem Standardentwurf des IASB Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, die über die in US-GAAP hinausgehen.
Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass der Entwurf
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den beizulegenden Zeitwert einer Schuld festlegen solle als Preis, der zu zahlen wäre, um eine Schuld im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zu übertragen
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Leitlinien zur Verfügung stellen solle, wie der beizulegende Zeitwert einer Schuld bemessen werden soll, wenn der Preis für eine
Übertragung nicht beobachtbar ist über jene hinaus, die in FAS 157 enthalten sind. |
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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