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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 15.-19. Dezember 2008

 

Montag, 15. Dezember (nur nachmittags)

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen – Ansatz, Bewertung und Darstellung
Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt – Erste Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch in Europa, Nordamerika und Asien

 

Dienstag, 16. Dezember

 

Aufzählung IFRS 1 – Änderungen des Datums des Inkrafttretens
Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37
Aufzählung Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen – Analyse der eingegangen Stellungnahmen
Aufzählung Ausbuchung

 

Mittwoch, 17. Dezember (nur nachmittags)

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung von Dienstag, dem 16.)

 

Donnerstag, 18. Dezember

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fortsetzung von Mittwoch, dem 17.)
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009
Aufzählung Kandidaten für eine Aufnahme in den Entwurf 2009
Aufzählung IAS 18 Erträge – Klärung uneindeutiger Leitlinien
Aufzählung IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien – Wechsel von der Neubewertungsmethode auf die Anschaffungskostenmethode
Aufzählung Aus dem Entwurf 2007 vorgetragenen Sachverhalte und Änderungen
Aufzählung IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Behandlung von Lohnvorauszahlungsstrafen als eingebettete Derivate, die eng mit den Basisverträgen verbunden sind
Aufzählung IAS 1 Darstellung des Abschlusses – Klassifizierung als langfristig oder kurzfristig bei wandelbaren Instrumenten
Aufzählung IAS 17 Leasingverhältnisse – Klassifizierung von Leasinggeschäften über Grundstücke und Gebäude
Aufzählung Änderungssachverhalt: IFRS 3 – Soll die Unterscheidung dazwischen, wie "vertragliche" und "nicht vertragliche" kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzt werden, wegfallen?

 

Aufzählung Agendavorschlag: Preisregulierte Geschäfte
Aufzählung Änderung von IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fortsetzung vom Vormittag)
Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt (Fortsetzung von Montag, dem 15.)
Aufzählung Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7

 

Freitag, 19. Dezember (nur vormittags)

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Bewertung von Schulden
Aufzählung ggf. Restanten aus der Sitzung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

 


IASB-Sitzung 15.-19. Dezember 2008

 

Montag, 15. Dezember 2008

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte UnternehmenAnsatz, Bewertung und Darstellung

 

Der Board setzte seine Beratungen zu einem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, bestimmte Sachverhalte anzusprechen, die bislang aufgeschoben wurden. Der Stab führt in diese Sitzung ein, indem er die zu erörternden Kernthemen hervorhob:

 

Aufzählung Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses;
Aufzählung Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte; und
Aufzählung Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzinstrumente.

 

Ausstehende Sachverhalte zur Darstellung des Abschlusses

Der Stab unterbreitete einen Vorschlag, wonach nicht börsennotierte Unternehmen verpflichtet werden sollten, eine einzige Aufstellung des vollständigen Einkommens auszuweisen und kein Wahlrecht besitzen sollten, stattdessen zwei Aufstellungen zu zeigen – eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Aufstellung des vollständigen Einkommens, wie es derzeit nach IAS 1 zulässig ist.

 

Der Stab hob hervor, dass dies eher mit den grundlegenden Konzepten in Einklang stünde, zur Abschaffung eines Wahlrechts führe und die Bilanzierung für die Ersteller erleichtere. Man hob ferner hervor, dass nicht börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen nur wenige oder gar keine Posten im sonstigen vollständigen Einkommen hätten. Ein Boardmitglied zeigte sich mit dieser Beobachtung nicht einverstanden. Andere Boardmitglieder stellten in Frage, warum nicht börsennotierte Unternehmen zur Darstellung einer Aufstellung verpflichtet werden sollten, während börsennotierte Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht hätten. Nach kurzer Diskussion entschied der Board, Unternehmen ein Wahlrecht zu geben, einen oder zwei Abschlussbestandteile zu zeigen.

 

Ein zweiter, verwandter Sachverhalt bestand in den zulässigen Ausweisformaten einer einzigen Aufstellung des vollständigen Einkommens. Der Stab stellte vier Varianten vor. Ursprünglich kam der Stab zu der Ansicht, dass eines der Formate nicht mit den vorgeschlagenen Vorschriften in Einklang stünde; die vorangegangene Diskussion zeigte jedoch, dass diese Format ebenso zulässig sei.

 

Abschließend fragte der Stab den Board, ob die Verpflichtung, eine dritte Darstellung der Vermögenslage zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode zu zeigen, falls ein Unternehmen eine Bilanzierungsmethode rückwirkend anwende oder Posten bzw. umklassifizierte Posten rückwirkend neu darstelle, auf nicht börsennotierte Unternehmen keine Anwendung finden solle. Der Board erörterte den Sachverhalt kurz und stimmte zu, diese dritte Darstellung der Vermögenslage nicht zu fordern, auch wenn er mit der vorgelegten Begründung nicht einverstanden war.

 

Erneute Erörterung eines Ansatz für Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte

Der Stab rief dem Board den Hintergrund zu diesem Thema in Erinnerung. Im Juli 2008 hatte der Board Übereinkunft erzielt,

 

Aufzählung das generelle Vorgehen für die Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte dahingehend zu ändern, dass die Konzepte des 'erzielbaren Betrags' und des 'Nutzungswerts' aufgenommen werden sollen;
Aufzählung die Vorschriften für die Beurteilung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts zu vereinfachen; sowie
Aufzählung das Konzept einer Zahlungsmittel generierenden Einheit einzuführen.

 

Der Board erklärte sich mit der neu gefassten Fassung des Abschnitts einverstanden. Allerdings wurde der Stab gebeten, sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert nicht als durch einen Notverkauf bestimmt interpretiert würde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unvermögen, einen beizulegenden Zeitwert feststellen zu können, gleichzeitig aber einen Nutzungswert zu verwenden, widersprüchlich erschien. Einige Boardmitglieder hatten zudem einige Anmerkungen redaktioneller Art, die außerhalb der Sitzung geklärt werden sollten.

 

Erneute Erörterung eines Ansatz für Finanzisntrumente

Das letzte Thema des Stabs für diese Sitzung bestand in der Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten. Die Neufassung sieht einer früheren Entscheidung des Boards folgend eine Aufteilung des Abschnitts in einen Teil A zu grundlegenden Finanzinstrumenten und einen Teil B zu anderen Themen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vor. Auf dieser Sitzung wurde nur Teil A erörtert. Der Board hatte sich zuvor bereits darauf verständigt, dass man durch Beispiele klarstellen solle, dass für viele Finanzinstrumente, die nicht börsennotierte Unternehmen hielten, ein Kostenmodell sachgerecht sei.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Verwendung undefinierter Ausdrücke wie 'Marktwert' und 'Barwert', wo in IAS 39 der Terminus 'beizulegender Zeitwert' verwendet würde. Andere hatten Schwierigkeiten, Teil A ohne Teil B zu diskutieren. Es bestand breite Übereinstimmung, dass das endgültige Dokument jene Finanzinstrumente deutlich kenntlich machen sollte, die nicht zu (fortgeführten) Anschaffungskosten geführt werden könnten.

 

Die Boardmitglieder fragten nach dem Grund, warum die Erstbewertung eines grundlegenden finanziellen Vermögenswerts (bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit) unter Rückgriff auf den beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung statt auf den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen (resp. abgegebenen) Vermögenswerts erfolgen solle. Man kam überein, dass dieser Absatz umgeschrieben wird, um klarzustellen, dass die Kosten den beizulegenden Zeitwert für das, was auch immer erhalten (für einen Vermögenswert) oder gegeben (bei einer Schuld) wird entsprächen.

 

Ein anderes Boardmitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich des Beispiels zu Factoring in Bezug auf die Ausbuchung aus. Andere waren über den Versuch besorgt, die Ausbuchung auf dem Gedanken der Übertragung 'bedeutender Risiken und Chancen' aufzubauen. Man verständigte sich darauf, zum ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren und eine Ausbuchung nur dann zuzulassen, wenn das Unternehmen bei dem übertragenen Vermögenswert über kein bedeutendes anhaltendes Engagement verfüge. Einige Boardmitglieder fragten, warum der Entwurf ein Konzept der 'verbundenen Darstellung' enthalte (d.h. Darstellung des nicht ausgebuchten Vermögenswerts verbunden mit der zugehörigen Schuld) – etwas, auf das sich der Board noch nicht einmal bei den vollen IFRS habe einigen können. Der Stab entgegnete dass der Vorschlag dazu gedacht sei, die verbundene Darstellung nur in begrenzten Umständen wie im Agendapapier ausgeführt zuzulassen; dabei fuße man auf den Vorschriften für Factoring, die in dem aktuellen FRSSE-Standard in Großbritannien enthalten seien. Nach erfolgter Diskussion würde er diesen Sachverhalt überdenken und erneut einbringen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt – Erste Ergebnisse der Gesprächsrunden in Europa, Nordamerika und Asien

 

Der Stab setzte den Board in Kenntnis, dass diese die erste von zwei Sitzungen auf der Dezembersitzung sei. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

 

Aufzählung Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise;
Aufzählung Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen; und
Aufzählung Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte.

 

Rückmeldung zu den öffentlichen Gesprächsrunden zur globalen Finanzmarktkrise

 

Der Stab präsentierte eine Zusammenfassung der drei im November und Dezember in London, New York und Tokio abgehaltenen Gesprächsrunden. Während viele Sachverhalte bei den Gesprächsrunden aufgeworfen wurden – wobei das Thema Wertminderungen am ausgiebigsten diskutiert wurde –, wurde keiner der Sachverhalte als so dringlich angesehen, dass er Änderungen für die Berichtsperiode 2008 erforderlich machte.

 

Viele Teilnehmer waren der Ansicht, dass weitere Schritte unter Sicherstellung der Konvergenz zwischen IFRS und US-GAAP erfolgten und dem Standardsetzungsprozess folgen müssten (möglicherweise beschleunigt). Man stellte ferner fest, dass eine umfassende Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten erforderlich sei.

 

Der IASB wird auf Wunsch eines Boardmitglieds zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung zusammen mit einer Teilnehmerliste veröffentlichen. Der Stab betonte, dass die Gesprächsrunden im Internet übertragen wurden und die Aufnahmen öffentlich zugänglich sind.

 

Die Mitschriften von IAS PLUS von den drei Gesprächsrunden finden Sie hier:

 

Aufzählung Gesprächsrunde in London, 14. November 2008
Aufzählung Gesprächsrunde in den USA, 25. November 2008
Aufzählung Gesprächsrunde in Tokio, 3. Dezember 2008

 

Beurteilung eingebetteter Derivate bei Umklassifizierungen

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er feststellte, dass einige Teilnehmer bei den Gesprächsrunden die Wechselwirkung von IFRIC 9 Erneute Beurteilung eingebetteter Derivate und die jüngsten Umklassifizierungsänderungen an IAS 39/IFRS 7 hervorgehoben haben. Es wurde vorgeschlagen, Änderungen an den IFRS vorzunehmen, um klarzustellen, dass ein Unternehmen bei einer Umklassifizierung zu beurteilen hat, ob ein eingebettetes Derivat nach IAS 39 getrennt bilanziert werden muss oder nicht.

 

Der Stab schlug vor, IFRIC 9 zu ändern, um klarzustellen, dass Umklassifizierung eine Beurteilung der Kriterien zu eingebetteten Derivaten nach IAS 39 auslöst. Der Board stimmte dem vehement zu und hob hervor, dass man nie etwas Anderes beabsichtigt habe. Zudem schlug der Stab eine rückwirkende Anwendung vor. Dem schloss sich der Board an.

 

Der Stab fuhr damit fort, dass der Entwurf für diese Änderung lediglich für 30 Tage zur Kommentierung stehen solle, weil es sich dabei nicht um eine Überraschung für die Adressaten handele, berücksichtigt man die Öffentlichkeitswirkung der klaren Position des Boards zu diesem Sachverhalt. Dem stimmte der Board zu. Man verständigte sich ferner darauf, ein Datum des Inkrafttretens für Jahresperioden vorzuschlagen, die am oder nach dem 15. Dezember 2008 endeten.

 

Diese Entscheidung löste einige der nachfolgenden Sachverhalte aus, die der Stab dem Board vorgestellt hatte. Der Stab stellte fest, dass nicht klar sei, ob eine Beurteilung der Abspaltung eingebetteter Derivate auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Umklassifizierung oder zum Zeitpunkt des Zugangs zu erfolgen habe. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die Untersuchung auf Grundlage der Verhältnisse zu erfolgen habe, die bei Zugang bestanden. Diese Entscheidung führte zur Vermeidung weiterer Folgesachverhalte.

 

Als letztes Thema entschied der Board, eine verpflichtende Klassifizierung des gesamten Vertrags in die Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' vorzuschreiben, falls das trennungspflichtige eingebettete Derivate nicht zuverlässig zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden kann.

 

Der Stab stellte fest, dass man die Herausgabe des Standardentwurfs für die kommende Woche erwarte.

 

Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte

 

Der Stab stellte fest, dass Wertminderungen das bei weitem am häufigsten diskutierte Thema bei den Gesprächsrunden war. Zwei Kernsachverhalte kamen im Zusammenhang mit Wertminderungen auf:

 

Aufzählung verschiedene Wertminderungsansätze
Aufzählung die Bedeutung von Wertminderungen und Ergebnisauswirkungen

 

Der Stab sagte, dass Wertminderungen Teil der umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten seien. Bei dieser Sitzung wurde nur bestimmte Aspekte erörtert:

 

Aufzählung Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten
Aufzählung Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte Eigenkapitalinstrumente

 

Unterscheidung in bonitätsbezogene Wertminderungsverluste und andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bei als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierten Schuldinstrumenten

 

Die Teilnehmer der Gesprächsrunden hoben die unterschiedlichen Bewertungsansätze für Wertminderungen von Schuldinstrumenten in IAS 39, die in Abhängigkeit von Klassifizierung zur Anwendung gelangten. Insbesondere fußten Wertminderungen von als 'zur Veräußerung verfügbar' (Available-for-Sale, AFS) klassifizierten Schuldinstrumenten auf dem beizulegenden Zeitwert. Man schlug vor, den gesamten Wertminderungsaufwand in einen Teil für eingetretene Verluste (d.h. den Teil, den man als Wertminderung festgestellt hätte, wären das Instrument zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und die Wertminderungsvorschriften für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Instrumente angewendet worden) und einen verbleibenden Restbetrag. Der Stab stellte fest, dass die Teilnehmer allerdings unterschiedlicher Ansicht waren, was den Ausweisort dieser Aufteilung anging. Die Ersteller bevorzugten eine Aufteilung in der Erfolgsrechnung, wobei der auf eingetretene Verluste entfallende Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, während der verbleibende Restbetrag im sonstigen vollständigen Einkommen gezeigt würde. Die Nutzer bevorzugten eine Angabe der Aufteilung im Anhang und ein Erfassung des kompletten Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung.

 

Der Stab fragte den Board, ob derartige Aufgliederungen nützliche Informationen darstellten. Er schlug ferner vor, dass – so der zustimme – dass man dies durch die Einführung zusätzlicher Angaben vornehmen solle.

 

Der Board diskutierte dieses Thema ausführlich. Besondere Bedenken wurden erhoben hinsichtlich irgendwelchen unmittelbaren Schritten, die unmöglich für alle Unternehmen eingeführt werden könnten. Man fragte, warum Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden, nicht enthalten seien. Bezüglich dieses Sachverhalts verständigte man sich darauf, diese Frage in einem sich ergebenden Standardentwurf fragen würde. Andere stellten die Dringlichkeit dieses Sachverhalts in Frage, bei dem etwas binnen Wochen getan werden müsse.

 

Der Stab stellte dem Board mögliche Ansätze für eine Angabevorschrift vor. Der Board erörterte ausführlich mögliche Alternativen, um den Vorschlag zu verbessern.

 

Der Stab stellte fest, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag im weiteren Verlauf des Tages diskutieren würde. Der Vorsitzende stellte fest, dass der Board seinem Gegenspieler eine klare Richtung hinsichtlich seiner Sichtweise mitgeben solle. Es schien Einigkeit zu bestehen, dass jedwede Angabe klar erkennen lassen sollte, ob die resultierenden Wertminderungsbeträge aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder einer Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten stammten. Erneut wurde bezweifelt, dass Unternehmen in der Lage seien, die Information rückwirkend zu erstellen.

 

Auslöser einer Wertminderung und Aufholungen von Wertminderungen in Bezug auf als 'zur Veräußerung verfügbar' klassifizierte Eigenkapitalinstrumente

 

Der Board setzte dann seine Erörterung wertminderungsbezogener Themen fort. Der Stab stellte fest, dass einige Teilnahme gefragt hätten, ob die Leitlinien für die Auslöser einer Wertminderung von AFS-Eigenkapitalinstrumenten verbessert werden könnten. Es bestand am Tisch wenig Interesse, dieses Thema anzugehen. Der Stab stellte fest, dass jedweder Auslöser für eine Wertminderung bei Eigenkapitalinstrumenten irgendwie willkürlich sei.

 

Der Board erörterte ferner kurz einen Vorschlag des Stabs, Umkehrungen von Wertminderungen bei AFS-Eigenkapitalinstrumenten nicht als eilbedürftiges Thema zu behandeln. Man beschloss, diese Sachverhalte mit dem FASB zu besprechen und sie im Januar erneut vorzulegen.

 

 

Dienstag, 16. Dezember 2008

 

Aufzählung IFRS 1 – Änderung des Datum des Inkrafttretens

 

Der Board verständigte sich vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung darauf, IFRS 1 (überarbeitet 2008) mittels einer fachlichen Änderung zu ergänzen. Danach solle das Datum des Inkrafttretens für die kürzlich herausgegebenen Änderungen an IFRS 1 der 1. Juli 2009 sein.

 

Diese Änderung wurde angebracht, um eine ungewollte Folgewirkung in Bezug auf die Übernahme der überarbeiteten Standards IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) zu vermeiden, die beide zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Adressaten hatten den IASB darauf aufmerksam gemacht, dass der überarbeitete IFRS 1 zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt und die Vorgängerversion ersetzt. Allerdings gibt es im überarbeiteten IFRS 1 in den Paragrafen 36, 37 und 39 Querverweise auf die neuen Fassungen von IFRS 3 und IAS 27, die nicht vor dem 1. Juli 2009 in Kraft treten. Daher würde IFRS 1 fachlich gesehen zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli keine Leitlinien zu den Sachverhalten geben, die in diesen geänderten Paragrafen angesprochen werden.

 

Da über die Daten des Inkrafttretens explizit abgestimmt wird, führte der Stab aus, dass diese Änderung nicht im Wege einer redaktionellen Korrektur behoben werden kann und deshalb eine gesonderte Abstimmung erfahren. Die Änderung wird unmittelbar in Kraft treten, sobald die schriftlichen Abstimmungsunterlagen eintreffen.

 

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37

 

Angaben – mögliche Verpflichtungen

 

Der Board erörterte, ob in der überarbeiteten Fassung von IAS 37 besondere Angabevorschriften in Bezug auf mögliche Verpflichtungen gefordert seien – jene Sachverhalte, die die Definition einer Schuld nicht erfüllen (derzeit als 'Eventualschuld' bezeichnet) – und ob der Anhang nähere Informationen zu Situationen enthalten solle, in denen unbestimmt ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht und das Unternehmen zu dem Schluss gekommen ist, dass dem nicht so ist.

 

Der Stab hatte vorgeschlagen, dass besondere Vorschriften infolge der Regelungen in IAS 1 Paragraf 122 (Angabe bedeutender Ermessensentscheidungen bei der Auswahl einer Bilanzierungsmethode) und/oder 125 (Unsicherheiten bei der Bewertung) in IAS 37 vermieden werden könnten.

 

Gleichwohl verständigten sie (und mehrere Boardmitglieder) während der Diskussion darauf, dass die beide Paragrafen die beabsichtigten Ereignisse nicht einfangen würden. Die Paragrafen in IAS 1 bezögen sich auf die Bilanzierungsstandard und Unsicherheiten bei der Bewertung von Posten, die im Abschluss erfasst sind. Da die diskutierten Posten ausdrücklich nicht angesetzt werden, wären die Angaben nach IAS 1 nicht einschlägig.

 

Der Board diskutierte eingehend, einigte sich schlussendlich aber darauf, dass

 

Aufzählung dem überarbeiteten Standard eine Angabevorschrift hinzugefügt werden soll und
Aufzählung die Angabe nur gefordert werden soll, falls besondere Indikatoren, dass das Unternehmen gegenwärtig eine Verpflichtung haben mag, erfüllt seien.

 

Der Board erörterte, was diese 'besonderen Indikatoren' seien sollten. Es bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die Indikatoren staatliche, rechtliche und Schiedsverfahren (einschließlich solcher Vorgänge, die anhängig sind oder angedroht werden und von denen das Unternehmen Kenntnis besitzt). Es gab jedoch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Frage, wie die Information derart gefiltert werden könnten, dass eine Angabe 'fragwürdiger' Posten vermieden werden könne.

 

Der Board gestand ein, dass man versuchen würde, eine Balance zwischen der Entscheidungsnützlichkeit der Information und der unausweichlich gefährlichen Art der rechtlichen Verfolgung zu finden. Einige waren der Ansicht, dass der allgemeine Grundsatz der Wesentlichkeit wirkungsvoll angewendet werden könnte. Gleichwohl stellte ein Boardmitglied fest, dass eine fragwürdige im Umfang eines Mehrfachen des Buchwertes des Unternehmens stets wesentlich sein würde, ohne Rücksicht darauf, wie fragwürdig der Anspruch sei. Ein anderes Boardmitglied vertrat die Ansicht, dass der einzige Weg, wie Wesentlichkeit in der vom Board beabsichtigen Weise funktionieren würde, darin bestünde, alle Auslöser oder Indikatoren zu entfernen. Wenn der Board Indikatoren wolle, dass eine mögliche Verpflichtung bestehe, könne er die Wesentlichkeit nicht als Filter verwenden.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Board das Wort 'Schuld' in unterschiedlicher Weise verwende, um zu beschreiben, wo sich die (mögliche) Verpflichtung im Spektrum des Ansatzes von Schulden befände.

 

Der Board schien Einvernehmen dahingehend zu erzielen, dass

 

Aufzählung keine Angabe erforderlich sei, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe.
Aufzählung besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, jedoch auch Unsicherheit darüber bestehe, ob eine Verpflichtung erwachsen könne.
Aufzählung besondere Angaben erforderlich seien, wenn keine gegenwärtige Verpflichtung bestehe, der Ausgang (bspw. eines Gerichtsverfahrens) aber unsicher sei.

 

Der Stab erklärte sich einverstanden, zu einem späteren Vorschlag mit einem überarbeiteten Vorschlag erneut an den Board heranzutreten. Ein Boardmitglied schlug vor, dass sie bei Vorstellung dieser Vorschläge auch eine Untersuchung vorlegen sollten, in welcher die Beispiele, die der Board beim Testen der Ansatzgrundsätze verwendet hat ('der Hamburger', die Operation im Krankenhaus etc.), mit den Angabevorschriften in Einklang gebracht werden, um sicherzustellen, dass der Board konsistent sei.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase A: Zielsetzung und qualitative Anforderungen – Analyse der eingegangen Stellungnahmen

 

Vorstellung der Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Stab

 

IASB-Mitglied Tom Jones und verschiedene Mitarbeiter des FASB-Stabs waren dem Board per Video- und Audioverbindung zugeschaltet.

 

Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Analyse der wesentlichen, von den Antwortenden aufgebrachten Sachverhalte zu dem Standardentwurf zu den Kapiteln 1 und 2 des Rahmenkonzepts vor, in denen die Zielsetzung der Rechnungslegung und die qualitativen Eigenschaften und Randbedingungen entscheidungsnützlicher Rechnungslegungsinformationen behandelt werden. Es gab einige grundlegende Äußerungen von Seiten der Boardmitglieder, es wurden aber keine Entscheidungen erbeten. Der Stab wird mit besonderen Sachverhalten zur Entscheidungsfindung zu nachfolgenden Sitzungen erscheinen.

 

Projektplan

 

Der Board verständigte sich auf den folgenden Projektplan:

 

MonatWesentliche Themen und Zielsetzungen für die Sitzung
Februar 2009Kapitel 2
Aufzählung Unterscheidung in grundlegende und verbessernde qualitative Eigenschaften
Aufzählung Welche qualitativen Eigenschaften sollen als grundlegend, welche als verbessernd angesehen werden?
Aufzählung Sollen wir bei dem Terminus Verlässlichkeit bleiben?
Aufzählung Randbedingungen in der Rechnungslegung
MärzKapitel 1
Aufzählung Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts (Rechnungslegung oder Abschluss)
Aufzählung Kernnutzergruppe
Aufzählung Zielsetzung der Rechnungslegung
Aufzählung Unternehmensperspektive/Interessentheorie (im Rahmen von Phase D zu erörtern)
März (gemeinsam)
Aufzählung Sonstige Themen, die im Vorwort zum Entwurf zu Phase A und dem Diskussionspapier zu Phase D aufgeworfen wurden
Aufzählung Wie soll das neue Rahmenkonzept in Kraft gesetzt werden?
AprilSonstige Restanten (falls erforderlich)
Mai/JuniAbstimmung und Veröffentlichung der endgültigen Kapitel

 

Der Board war sich ferner darin einig, dass weitere öffentliche Gesprächsrunden zu Kapitel 1 und 2 nicht erforderlich seien.

 

Allgemeine Kommentare

 

Der Stab erörterte kurz eine Zusammenfassung von Kommentaren, die man zum 'Vorwort' des Standardentwurfs zu Kapitel 1 und 2 sowie zum Diskussionspapier zur Berichtseinheit erhalten habe. Der stab stellte fest, dass Adressaten eine Reihe von Sachverhalten aufgebracht hätten, die in zukünftigen Diskussionen – entweder bei der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im März 2009 oder auf anderen Sitzungen erörtert werden. Dazu gehören:

 

Aufzählung die Frage, wie die Boards die Arbeiten am überarbeiteten Rahmenkonzept abzuschließen gedenken (Kapitel für Kapitel oder auf einmal),
Aufzählung der Status des Rahmenkonzepts in der Regelungshierarchie von IASB und FASB sowie
Aufzählung die Anwendung der IASB-Rahmenkonzepts auf gemeinnützige Unternehmen.

 

 

Aufzählung Ausbuchung

 

Der Stab setzte seine Erörterung mit dem Board zu offenen Sachverhalten fort, die im Zuge der Befassung mit den zwei verschiedenen Ansätzen zur Umsetzung des vereinbarten Ausbuchungsprinzips aufgekommen waren. In dieser Sitzung erörterte der Board

 

Aufzählung die faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen;
Aufzählung den Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1; sowie
Aufzählung die Ausbuchung finanzieller Schulden

 

Faktische Fähigkeit zur Übertragung: Einfluss von Putoptionen

 

Der Stab erstattete Bericht zu einem Sachverhalt, der im Zuge der Diskussionen im Oktober 2008 aufgekommen war, wo er angedeutet hatte, dass ein Empfänger, der einen nicht jederzeit verfügbaren finanziellen Vermögenswert zusammen mit einer Putoption erwirbt, nicht die faktische Fähigkeit haben könnte, den Vermögenswert an eine dritte Partei ohne Hinzufügung einer ähnlichen Option zu übertragen. Er dachte, dass der Empfänger wirtschaftlich daran gehindert werde, den Vermögenswert ohne eine ähnliche Option zu übertragen, weil die übertragende Partei den Vorteil der Option verfallen lassen würde.

 

Einige Boardmitglieder fragten, ob dies für Flussdiagramm 1 relevant sei (das Diagramm ist in den öffentlich zugänglichen Sitzungspapieren für die Beobachter enthalten). Ein Boardmitglied stellte fest, dass er den Eindruck habe, dass Leute die sich ergebende Ausbuchung ohne dieses Konzept der 'wirtschaftlichen Beschränkung' nicht mögen könnten, während der Übertragende über die geschriebene Putoption weiterhin Risiken ausgesetzt ist. Auch sei für viele am Tisch unklar, was das zu beurteilende Objekt sei, d.h. ist der 'Vermögenswert' allein der übertragene Posten oder der Posten einschließlich der Option? Ein anderes Boardmitglied stellte fest, dass das Konzept der wirtschaftlichen Beschränkungen zum Ansatz von Vermögenswerten führen könnte, für die ein Unternehmen nicht die Verfügungsmacht besitzt.

 

Der Stab bestätigte, dass das Ergebnis nach Flussdiagramm 1 dasselbe sei, unabhängig davon, ob der Text auf wirtschaftliche Beschränkung ein- oder ausgeschlossen werde. Man verständigte sich darauf, die Bezüge auf wirtschaftliche Beschränkungen aus Flussdiagramm 1 zu entfernen.

 

Wechsel auf die Sichtweise der Übertragenden: Einfluss auf Termingeschäftsbeispiele in Flussdiagramm 1

 

Der Stab erinnerte den Board an den Hintergrund der Sitzungsunterlage. Im November 2008 hatte der Stab festgestellt, dass die Ausbuchungstests in Flussdiagramm 1 zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, wenn die Sichtweise von der des Empfängers auf die des Übertragenden geändert würde.

 

Zwei Geschäftsvorfälle wurden vom Stab untersucht:

 

Aufzählung die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem Terminkauf zu einem festen Preis sowie
Aufzählung die Übertragung eines nicht jederzeit erhältlichen finanziellen Vermögenswerts mittels physisch zu erfüllendem Total Return Swap.

 

Während der Stab zugab, dass sich das Ergebnis unter dem ersten Szenario nicht ändere (wie ursprünglich angenommen), könne sich das Ergebnis unter dem zweiten Szenario jedoch in Abhängigkeit davon ändern, wie der Vermögenswert definiert werde. Der Stab stellte dem Board drei alternative Ansätze zum ursprünglich vorgeschlagenen Flussdiagramm 1 vor (die als 1R, 1R2 und 1R3) bezeichnet wurden). In Abhängigkeit davon, ob man bei dem Vermögenswert eine vertragliche Sichtweise (d.h. das, was als Vermögenswert vereinbart worden ist) oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h. das, was wirtschaftlich übertragen worden ist) anlege, könne das Ergebnis in Beispiel 2 unterschiedlich ausfallen.

 

Der Stab gab an, dass er die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vermögenswertes bevorzuge, die ihre Entsprechung im Komponentenansatz findet. Er schlug zudem vor, Alternative 1R3 des Flussdiagramms zu übernehmen (wie im Agendapapier ausgeführt).

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die ersten beiden Schritte in Flussdiagramm 1R3 nicht erforderlich seien. Der Stab entgegnete, dass man dies getan habe, um dieselbe Anzahl von Schritten in den Flussdiagrammen zu erhalten. Der Board war mit diesem Ansatz nicht glücklich und bat den Stab, Flussdiagramm 1 entsprechend anzupassen, selbst wenn dies zu unterschiedlich aussehenden Flussdiagrammen führe.

 

Der Board zeigte sich sowohl mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch mit Ansatz 1R3 unter der Bedingung einverstanden, dass Änderungen am Flussdiagramm erfolgten.

 

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten

 

Der Stab fuhr mit der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten fort. Man stellte fest, dass das aktuelle Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten in IAS 39 weniger Schwierigkeit in der Praxis verursache. Gleichwohl mag ein neuer Ausbuchungsansatz zu einem Prinzip führen, das für nicht-finanzielle Schulden verwendet und zur Schaffung einer erhöhten Symmetrie zwischen Ansatz und Ausbuchung von Vermögenswerten und Schulden führen könnte.

 

Der Stab stellte fest, dass das aktuelle Modell darauf abstelle, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung besitze und dass die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept nicht nur diese gegenwärtige Verpflichtung umfasse, sondern auch einen erwarteten Abfluss an Ressourcen, die wirtschaftliche Vorteile darstellen, aus dem Unternehmen. Der Stab schlug das folgende wirtschaftliche Ausbuchungsprinzip für finanzielle Verbindlichkeiten vor:

Ein Unternehmen hat eine finanzielle Schuld oder eine Komponente davon auszubuchen, wenn diese nicht länger eine Schuld des Unternehmens darstellt (d.h. wenn die gegenwärtige Verpflichtung beseitigt oder das Unternehmen im Hinblick auf die Verpflichtung nicht länger genötigt ist, wirtschaftliche Ressourcen an eine dritte Partei abzuführen).

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die dritte Partei nicht notwendig sei und schlugen vor, sie zu entfernen. Der Stab und die übrigen Boardmitglieder stimmten dem zu.

 

Der Board diskutierte diese Definition kurz. Die Boardmitglieder waren insbesondere an unterschiedlichen Ergebnissen auf der Grundlage des vorgeschlagenen Prinzips interessiert. Der Stab bestätigte, dass er den Einfluss gering einschätze.

 

Der Board verständigte sich darauf, mit dem vorgeschlagenen Ausbuchungsmodell für finanzielle Verbindlichkeiten fortzufahren.

 

Zum Ende der Sitzung bat der Stab um Bestätigung durch den Board, ob alle Sachverhalte sauber in der Liste der offenen Sachverhalte erfasst und alle vorläufigen Beschlüsse angemessen in den Sitzungspapieren wiedergegeben worden seien. Auch wenn der Board dem zustimmte, waren einige Boardmitglieder besorgt über das weitere Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Standardentwurf nicht faktisch zwei Entwürfe darstelle, in denen beide Modelle für finanzielle Vermögenswerte vorgeschlagen werden. Des weiteren hoben Boardmitglieder hervor, dass die jüngsten Vorschläge des FASB nicht mit den aktuellen Vorschlägen des Stab im Einklang stünden. Angesichts der Tatsache, dass die Adresse die Board eindringlich zur Angleichung von Lösungen aufgefordert hatten, mag dies nicht als wünschenswertes Ergebnis angesehen werden. Der Stab stellte fest, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Stellungnahmen, die der FASB auf seine Vorschläge erhalten habe, darauf hindeuteten, dass die Adressaten den FASB in der Tat gebeten haben, daran zu arbeiten, die Leitlinien mit der Literatur des IASB in Einklang zu bringen. Man stellte ferner fest, dass der FASB den Fortschritt bei dem Projekt und den Entscheidungen des IASB beobachte.

 

Abschließend setzte der Stab den Board davon in Kenntnis, dass die Diskussion dieses Sachverhalts am folgenden Tag fortgesetzt werde.

 

 

Mittwoch, 17. Dezember 2008

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Projektplan

 

Bevor mit der ersten von mehreren Sitzungen in dieser Woche zu Aspekten des Projekts zu Bewertungsleitlinien für den beizulegenden Zeitwert begonnen wurde, überprüfte der Stab den vorgeschlagenen Projektplan. Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der Sitzung im Januar 2009 vorzulegen:

 

Aufzählung Angaben bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (unter Berücksichtigung der erhaltenen Stellungnahmen zum Entwurf bezüglich Verbesserungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben);
Aufzählung eine Beurteilung, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den gegenwärtig bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich eines Standards zur Fair-Value-Bewertung aufgenommen bzw. von diesem ausgeschlossen werden sollen;
Aufzählung Übergang; und
Aufzählung die Stellungnahmefrist für den Standardentwurf.

 

Der Stab gab an, dass er mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen IFRS zu Bewertungsleitlinien zu beizulegenden Zeitwert begonnen habe und dass man 'auf gutem Wege' sei, eine erste Abstimmungsversion kurz nach der Januarsitzung 2009 zu fertig zu stellen.

 

In einem Unternehmenszusammenschluss erworbene abgeschottete immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board diskutierte ausgiebig den beizulegenden Zeitwert von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden und die der Erwerber nicht unmittelbar zu nutzen oder in einer Weise zu nutzen beabsichtigt, die sich von der anderer Marktteilnehmer unterscheidet (als 'abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte' bezeichnet).

 

Über die Diskussion hinweg bezog sich der Board auf das folgende Beispiel des Stabs:

 

  Situation 1 Situation 2 Situation 3
Würde das Berichtsunternehmen... den Vermögenswert wegsperren oder aufgeben (falls das Berichtsunternehmen mit der Nutzung des Vermögenswerts fortfährt, ist es kein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert) den Vermögenswert einfrieren den Vermögenswert aufgeben
und würden Marktteilnehmer... den Vermögenswert weiter nutzen den Vermögenswert einfrieren, um wirtschaftliche Vorteile für die bestehenden eigenen Vermögenswerte des Marktteilnehmers zu erzielen den Vermögenswert aufgeben(d.h. er verdient keine marktübliche Rendite oder ist im Betrieb unnötig)
..., dann bestünde die höchste und bestmögliche Verwendung des Vermögenswerts in... der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts. dem Einfrieren des Vermögenswerts, um wirtschaftliche Vorteile für andere Vermögenswerte zu erzielen. der Aufgabe des Vermögenswerts.
Der beizulegende Zeitwert... spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser genutzt (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird eine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. spiegelt den Wert den Vermögenswerts wider, als würde dieser eingefroren (unter der Annahme, dass Marktteilnehmer komplementäre Vermögenswerte besitzen). Für den beizulegenden Zeitwert wird keine fortgesetzte Investition in den Vermögenswert unterstellt. entspricht typischerweise seinem Nominalwert (und mag in vielen Fällen Null betragen)
Ein Beispiel: Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt fertigstellen. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Teilnehmer, der das Projekt abschließen würde, erzielen würde. Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden das Projekt ebenfalls einfrieren. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt ebenfalls einfrieren würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird). Unternehmen A erwirbt einen Vermögenswert aus Forschung und Entwicklung, des es nicht fertigzustellen beabsichtigt. Andere Marktteilnehmer würden die Entwicklung des Projekts aufgeben. Der beizulegende Zeitwert würde auf Grundlage des Preises bestimmt, den man in einer aktuellen Transaktion über den Verkauf des Projekts an einen Marktteilnehmer, der das Projekt aufgeben würde, erzielen würde (was in diesem Fall wahrscheinlich Null sein wird).

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung in IFRS 3 (überarbeitet 2008), dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen. Der Board bestätigte, dass er in diesem IFRS festgestellt habe, dass ein abgeschotteter immaterieller Vermögenswert die Ansatzkriterien erfülle und er diese Entscheidung im Projekt zur Fair-Value-Bewertung nicht erneut erwägen sollte.

 

Bei der Erzielung der Entscheidung hatte der Board Situation 1 nicht eingehend erörtert, stimmte aber mit der darin getroffenen Schlussfolgerung überein. Die Situationen 2 und 3 führten allerdings zu weit mehr Stellungnahmen. Boardmitglieder und Stab kamen überein, dass 'abgeschottete immaterielle Vermögenswerte' die Spannungen zwischen mehreren Teilen des Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert offenlegten – insbesondere verschärften sie die Probleme für die Bedeutungen von Markt- und unternehmensspezifischem Wert, die den Bedenken vieler Adressaten zugrundeliegen.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass es einen fundamentalen Unterschied zwischen aufgegebenen Vermögenswerten und solchen, die 'eingefroren' würden, gebe: ein Unternehmen könnte einen aufgegebenen Vermögenswert nicht länger beherrschen, dementsprechend könne der Vermögenswert nicht als abgeschottet bezeichnet werden. Ein Patent mag bspw. nicht erneuert werden können, wodurch anderen das Recht auf Zugriff auf den patentierten Posten gegeben wird.

 

Sollen explizite Leitlinien für die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte aufgenommen werden?

 

Der Board beschloss, keine expliziten Bewertungsleitlinien zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von abgeschotteten immateriellen Vermögenswerte zu geben. Der Board einigte sich darauf, dass die Bewertung abgeschotteter immaterieller Vermögenswerte durch die Praxis entwickelt worden sei, die sich aus der aktuellen Fassung von IFRS 3 ergeben hätte.

 

Mit dem Fällen dieser Entscheidung stimmte der Board dem Stab zu, dass die fundamentale Frage darin bestehe, ob in dem Entwurf explizite Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, wie der beizulegende Zeitwert eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts festgestellt werden kann (der Board verständigte sich darauf, dass dies nicht der Fall sein solle), oder ob eine Erörterung der Methodologien, die verwendet werden könnten, eine Erörterung des sachgerechten Referenzmarkts usw. ähnlich der in FAS 157 enthaltenen Diskussion eingefügt werden soll (der Board stimmte zu, dass der Standardentwurf eine derartige Erörterung beinhalten solle).

 

Sachverhalte im Zusammenhang mit IAS 36 und IAS 38

 

Der Board zeigte sich mit einer Empfehlung des Stabs, wonach IAS 36 geändert werden und die Wertminderungsprüfung für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte behandeln solle, nicht einverstanden. Die Boardmitglieder waren kritisch gegenüber IAS 36 und vertraten die Ansicht, dass eine Änderung den Standard nur verschlimmern würde.

 

Der Board war auch nicht mit der Stabsempfehlung einverstanden, IAS 38 zu ändern und

 

Aufzählung Leitlinien zur Feststellung der Nutzungsdauer eines abgeschotteten immateriellen Vermögenswerts zur Verfügung zu stellen;
Aufzählung anzugeben, dass die Abschreibungsdauer und die Nutzungsdauer für abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschrung und Entwicklung am Tag des Erwerbs beginne, weil dies der Zeitpunkt sei, zu dem sie zur Nutzung bereitstehen (damit würde ein fehlerhafte Auslegung von Paragraf 97 vermieden, der so gelesen werden könnte, dass abgeschottete immaterielle Vermögenswerte aus Forschrung und Entwicklung bis zum Tag ihrer Vollendung eine unendliche Nutzungsdauer hätten); und
Aufzählung von Unternehmen zu fordern, dass diese in ihren Angaben die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerte zwischen denen, die aktiv im Betrieb genutzt werden, und jenen, die abgeschottet werden, nach Klasse von Vermögenswerten unterscheiden.

 

Auf Vermögenswerten und Schulden liegende Beschränkungen

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er die frühere Entscheidung des Boards in Erinnerung rief, wonach eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Attribute (oder Eigenschaften) eines Vermögenswerts oder einer Schuld in Betracht ziehen müsse, die ein Marktteilnehmer bei der Bepreisung des Vermögenswerts oder der Schuld berücksichtigen würden. Dieser Definition sei inhärent, dass ein Marktteilnehmer eine auf einem Vermögenswert oder einer Schuld liegende Beschränkung nur dann berücksichtigen würde, wenn diese Beschränkung auf Marktteilnehmer übertragen werden könne. Der Stab stellte fest, dass in FAS 157 auf Beschränkungen nur im Zusammenhang mit Vermögenswerten, nicht aber mit Schulden eingegangen wird. Es gibt begrenzt Leitlinien in den IFRS zu auf Vermögenswerten liegenden Beschränkungen und keine Leitlinien für Beschränkungen bei Schulden. Der Stab fasste die Leitlinien in FAS 157 und die, die in den IFRS bestehen, zusammen. Zudem stellte der Stab fest, dass IFRIC einen Sachverhalt zu finanziellen Vermögenswerten, die Beschränkungen unterliegen, an den Board verwiesen habe. Der IFRIC vorgelegte Sachverhalt bezog sich auf die Bedeutung des Ausdrucks 'sofortiger Zugang' in IAS 39.AG71.

 

Mit Blick auf Vermögenswerte stimmte der Board zu, dass eine Beschränkung hinsichtlich Nutzung oder Verkauf eines Vermögenswerts bei einer Übertragung an Marktteilnehmer ein Merkmal des Vermögenswerts sei und in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt werden solle. Falls die auf einem Vermögenswert liegende Beschränkung zudem nicht an einen Marktakteur übertragen würde, würde dies den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts nicht beeinflussen.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass in dem Entwurf klargestellt werden solle, dass 'die Möglichkeit zum Zugang' in der Definition eines 'Stufe 1'-Inputfaktors bedeute, dass es dem Unternehmen nur möglich sein muss, den Markt für den Vermögenswert oder die Schuld aufzusuchen, nicht notwendigerweise aber, dass das Unternehmen den Vermögenswert an diesem Tag verkaufen muss (d.h., der 'Referenzmarkt' ist der Markt, auf dem das Unternehmen einen Vermögenswert verkaufen würde. Diese Schlussfolgerung sei selbst dann anzuwenden, wenn es den Vermögenswert am Berichtsstichtag infolge bestehender Beschränkungen nicht verkaufen könne [unter der Annahme, es handele sich nicht um einen erzwungenen Verkauf]).

 

Im Hinblick auf Schulden einigte sich der Board, dass der beizulegende Zeitwert einer Schuld quasi per definitionem ein Abgangswert sei. Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung haben keinen Einfluss auf die Fair-Value-Bewertung. Es gab einige Diskussionen im Hinblick auf die Auswirkung von Privilegien (im Gegensatz zu Beschränkungen, bspw. das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung) auf die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Der Board stimmte überein, dass zwei Kredite, die identisch ausgestaltet seien mit dem einen Unterschied, dass der eine vollständig zu jedem Zeitpunkt und der andere nur bei Fälligkeit zurückgezahlt werden könne, unterschiedliche beizulegende Zeitwerte hätten.

 

Bewertungsvoraussetzungen

 

Der Board erörterte, ob eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigen solle, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe (in Benutzung) oder auf Einzelbasis (im Austausch) maximierten.

 

Die Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Stab die richtigen Schlüsse gezogen habe und war soweit, dessen Empfehlungen zu folgen; allerdings vertrat er die Ansicht, dass der Weg, auf dem man diese Beschlüsse und Empfehlungen erzielt habe, extrem gewunden und nicht immer intuitiv seien. Sie ermunterten den Stab, den Kalkül für die Beschlüsse des Boards in aller Klarheit und sorgsam in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass

 

Aufzählung eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert berücksichtigt, ob Marktteilnehmer den Wert eines Vermögenswerts in erster Linie durch dessen Nutzung im Zusammenspiel mit anderen Vermögenswerten als Gruppe oder auf Einzelbasis maximierten;
Aufzählung die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung für finanzielle Vermögenswerte nicht relevant seien;
Aufzählung die Bewertungsvoraussetzung nicht ausdrücklich in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zum Ausdruck kommen solle; und
Aufzählung der Standardentwurf die Terminologie für die Bewertungsvoraussetzung nicht ändern oder erweitern solle.

 

Im Hinblick auf Schulden verständigte sich der Board darauf, dass die Bewertungsvoraussetzung und die Konzepte der höchsten und bestmöglichen Verwendung nicht relevant seien. Diese Schlussfolgerung stehe in Einklang mit den Schlussfolgerungen in FAS 157, in dem diese Konzepte nur auf Vermögenswerte angewendet werden.

 

 

Aufzählung Ausbuchung (Fortsetzung von Dienstag, dem 16.)

 

Der Stab setzte seine Erörterungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten fort. Bei dieser Sitzung stellte der Stab bestimmte Szenarien vor, um die Wechselwirkung der Ausbuchungsprinzipien für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu untersuchen. Bei diesen Sachverhalten handelte es sich um

 

Aufzählung Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind,
Aufzählung besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff und
Aufzählung besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff .

 

Vereinbarungen über Sicherheiten, die keine Übertragungen sind

 

Beim ersten Sachverhalt handelte es sich um eine Vereinbarung über Sicherheiten, der zufolge der Gläubiger die als Sicherheit gegebenen Vermögenswerte in seine Obhut genommen und die Erlaubnis zum Verkauf oder zur Leihe hat. In diesem Szenario empfahl der Stab, dass diese Geschäftsvorfälle auf eine Ausbuchung hin untersucht werden müssen – mit Ausnahme von Brokervereinbarungen, bei denen der Empfänger als Agent tätig wird. Nach einigen Klarstellungen hinsichtlich des Geschäftsvorfalls stimmte der Board zu.

 

Besicherte Verbindlichkeiten mit Rückgriff

 

Der zweite angesprochene Sachverhalte galt Verbindlichkeiten, bei denen der Geldgeber eine Rückgriffsmöglichkeit besitzt, d.h. der Schuldner Beschränkungen hinsichtlich des Vermögenswerts hinnehmen muss. Der Stab schlug drei mögliche Alternativen für eine bilanzielle Behandlung vor:

 

Aufzählung Der Schuldner könnte die beiden Posten voneinander absetzen; d.h., man stellt den zur Absicherung dienenden Vermögenswert abzüglich der Verpflichtung dar;
Aufzählung Der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnte vom Schuldner aus- und vom Gläubiger eingebucht werden. Die besicherte Verbindlichkeit würde vom Schuldner und die Forderung vom Gläubiger ausgebucht; und
Aufzählung Die besicherte Verbindlichkeit und der zur Absicherung dienende Vermögenswert könnten ohne spezielle Behandlung bilanziert werden, so wie nicht besicherte Verbindlichkeiten und nicht als Sicherheit gestellte Vermögenswerte.

 

Der Stab empfahl die dritte Alternative. Dem stimmte der Board zu.

 

Besicherte Verbindlichkeiten ohne Rückgriff

 

Der dritte Sachverhalt wurde in zwei aufgeteilt. In einer allgemeinen Situation ohne Rückgriff kann ein Geldgeber nur ein Auge auf die speziellen Vermögenswerte für den Fall haben, dass der Schuldner ausfällt, er hat aber keine 'Kontrolle' darüber, was der Schuldner mit diesen Vermögenswerten tut. Als besondere zweite Abwandlung soll die Rückzahlung einer Verbindlichkeit von speziellen Vermögenswerten abhängen, auf die der Geldgeber Rückgriff nehmen kann.

 

Der Stab schlug drei mögliche Bilanzierungsantworten vor:

 

Aufzählung Verbindlichkeiten ohne Rückgriff könnten von den zur Sicherheit dienenden Vermögenswerten abgesetzt werden. Der Schuldner könnte die beiden voneinander absetzen und den sichernden Vermögenswert abzüglich der Verbindlichkeit ausweisen;
Aufzählung Schulden, die unter Vereinbarungen ohne Rückgriff besichert werden, und die sichernden Vermögenswerte könnten auf dieselbe Weise bilanziert werden wie andere besicherte Verbindlichkeiten und als Sicherheit dienende Vermögenswerte; und
Aufzählung Vereinbarungen ohne Rückgriff könnten faktisch als Call-Optionen angesehen werden; folglich müsse der Schuldner die Verbindlichkeit nicht bilanzieren, dafür aber den entsprechenden sichernden Vermögenswert ausbuchen.

 

Der Stab sprach sich in beiden Unterfällen des Szenarios für die dritte Alternative aus. Der Board bat um ergänzende Klarstellungen hinsichtlich der Szenarien und der Art und Weise, wie die Geschäftsvorfälle stattfänden. Letztlich stimmte er dem Vorschlag des Stabs zu.

 

Um die Prinzipien weiter zu testen, stellte der Stab in einem Anhang (der in der Sitzungsunterlage 10F zur Verfügung steht) drei weitere Fälle vor, die, obgleich wirtschaftlich als gleichwertig angesehen, zu abweichenden Bilanzierungsantworten unter den vorgeschlagenen Modellen führen könnten. Während der Board den ersten zwei Fällen zustimmte, führte der dritte zu Verwirrung. Er basierte auf einem Szenario der Selbstliquidation ohne Rückgriff. Der Board erörterte weitere Modifikationen zu diesem Szenario (einschließlich einer Situation, bei der ein Unternehmen verspricht, einen Kredit aus zukünftigen Umsätzen zurückzuzahlen) und diskutierte ausgiebig die jeweils sachgerechte Behandlung. Diese Erörterung deckte grundlegendere Bilanzierungssachverhalte auf, die nicht Teil des Projekts sind. Man verständigte sich darauf, dass jene Sachverhalte, auf die man in der Diskussion gestoßen sei und die Gegenstand des Projekts sind, dem Board erneut vorgelegt werden sollen.

 

 

Donnerstag, 18. Dezember 2008

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fortsetzung von Mittwoch, dem 17.)

 

Höchste und bestmögliche Verwendung: Anwendung einer 'Option auf Änderung der Verwendung'

 

Der Board stellte fest, dass er eine vorläufige Entscheidung getroffen habe, dass ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert in zwei Teile aufspalten müsse, wenn es einen Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet und den Vermögenswert zusammen mit einem anderen Vermögenswert verwendet, der von deren höchster und bestmöglicher Verwendung abweiche: (a) den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts unter Annahme seiner aktuellen Verwendung und (b) eine 'Option auf Änderung der Nutzung', die die Möglichkeit des Unternehmen widerspiegelt, den Vermögenswert in seine höchste und bestmögliche Verwendung zu bringen. Der Sachverhalt könne in den beiden nachfolgenden Situationen auftreten:

 

Aufzählung wenn die Vermögenswerte bei einem Unternehmenszusammenschluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder
Aufzählung wenn die Vermögenswerte im Zuge des Neubewertungsmodells nach IAS 16 oder IAS 40 zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

Der Stab schlug vor, dass für diese Situationen in dem kommenden Entwurf explizite Leitlinien enthalten seien sollten und gab mehrere Ansätze an, die man gesehen habe (entweder in den IFRS-Bilanzierungshandbüchern der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderswo), von denen man einige unterstützen könne, andere aber nicht.

 

Mindestens ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu; er fürchte, dass 'ein Monster' geschaffen werde. Das Boardmitglied stellte fest, dass jedes Mal, wenn ein Unternehmen ein Bündel Vermögenswerte kaufe, es willkürliche Aufteilungen vornehmen müsse. Wenn der Board im Entwurf Leitlinien für jeden Umstand, in dem dies schwierig sei, abgeben wolle, dass würde er eine Menge Regeln einführen, die vergleichsweise marginale, spezielle Situationen beträfen und nur von vergleichsweise wenigen Experten verstanden würden.

 

Eine Mehrheit des Boards stimmte gleichwohl dafür, dass der kommende Entwurf Leitlinien bereitstellen solle. Eine Mehrheit des Boards würde die beiden Ansätze akzeptieren, die im Standardentwurf zur Stellungnahme durch die Adressaten enthalten sein werden. Die Ansätze gründen sich auf folgendes Beispiel:

Im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erwirbt Unternehmen A ein Grundstück und ein Fabrikgebäude. Das Grundstück ist derzeit als Gewerbefläche ausgewiesen. In der Nähe befindliche Landstriche wurden zu Wohngebieten umgewidmet, und Entwickler haben in dem Gebiet mit dem Bau von Hochhäusern mit Eigentumswohnungen begonnen. Unternehmen A stellt fest, dass die höchste und bestmögliche Verwendung für das Grundstück darin besteht, es zu Wohnzwecken für Hochhäuser zu nutzen. Daher bestimmt sich der beizulegende Zeitwert des Grundstück dadurch, dass die Fabrik abgerissen und das Land für den Bau der Wohnungen verfügbar gemacht wird. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein beizulegender Wert für die Liegenschaft als ganzes von 300.000 Währungseinheiten (WE) nach Abzug von Abbruchkosten für die Fabrik. Der Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung beträgt 100.000 WE. Der Wert des Grundstücks in der gegenwärtigen Verwendung beträgt 30.000 WE.

Die Ansätze, die in den Standardentwurf aufgenommen werden sollen, sind folgende:

 

Aufzählung Ansatz A: Bewerte das Grundstück mit der Differenz aus der gesamten Liegenschaft in ihrer höchsten und bestmöglichen Verwendung (in diesem Fall 300.000 WE) und dem Wert der Fabrik in ihrer gegenwärtigen Verwendung (100.000 WE), d.h. 200.000 WE.
Aufzählung Ansatz B: Dieser Ansatz würde dazu führen, dass Unternehmen A Folgendes ansetzte: eine Fabrik mit einem Wert bei gegenwärtiger Verwendung von 100.000 WE, ein Grundstück bei gegenwärtiger Verwendung mit einem Wert von 30.000 WE und eine 'Option auf Änderung der Verwendung', die das Recht widerspiegelt, das Land einer alternative Verwendung zuzuführen, von 170.000 WE (300.000 WE - 30.000 WE - 100.000 WE).

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009

 

IAS 39: Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng verbundene eingebettete Derivate (Sachverhalt aus dem Jährlichen Verbesserungsprojekt (Annual Improvements Project, AIP) 2007)

 

Der Board verständigte sich darauf, Paragraf IAS 39.AG30(g) wie folgt zu ändern:

(g) Eine Kaufs-, Verkaufs- oder Vorauszahlungsoption, die in einen als Schuldinstrument oder Versicherung ausgestalteten Basisvertrag eingebettet ist, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden, es sei denn:
(i) der Ausübungspreis der Option ist zu jedem Ausübungszeitpunkt annähernd gleich den fortgeführten Anschaffungskosten des Basis-Schuldinstruments oder des Buchwertes des Basis-Versicherungsvertrags; oder

(ii) der Ausübungspreis einer Vorauszahlungsoption [entspricht ungefähr dem Betrag, der]* den Geldgeber für den Barwert der entgangenen Zinsen über die Restlaufzeit des Basis-Schuldinstruments entschädig[en würde]* . Der entgangene Zins ist der Überschuss des Effektivzinses aus dem ursprünglichen Vertrag über den Effektivzins für einen Vertrag zu den gleichen Bedingungen wie des Basis-Schuldinstrument.

Die Beurteilung, ob die Kaufs- oder Verkaufsoption eng mit dem Basis-Schuldinstrument verbunden ist, erfolgt, bevor das Eigenkapitalelement eines wandelbaren Schuldinstruments nach IAS 32 abgetrennt wird.

* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'nicht mehr als das, was den Geldgeber entschädigt' in Unterparagraf (g)(ii). Die Boardmitglieder meinten, dass die nicht im Einklang mit Unterparagraf (i) stünde und ein Maß an Präzision impliziere, das der Board vermutlich nicht beabsichtigt habe. Der Board stimmte dem zu und wies den Stab an, Unterparagraf (g)(ii) mit (g)(i) in Einklang zu bringen.

 

IAS 1: Klassifizierung einer Schuldkomponente eines wandelbaren Instruments (Sachverhalt aus dem AIP 2007)

 

Der Board stellte fest, dass man im AIP 2007 zu dem Schluss gekommen sei, dass die Klassifizierung der Schuld auf der Grundlage der Vorschrift, Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, statt bei Fälligkeit die Liquiditätsposition und Solvenz eines Unternehmens besser widerspiegele; man schlug daher vor, IAS 1 entsprechend zu ändern. Allerdings gab man zu, dass die vorgeschlagene Formulierung im Standardentwurf die Absicht des Boards nicht wiedergebe.

 

Der Board einigte sich darauf, dass Paragraf 69 in IAS 1 wie folgt geändert werden solle:

69  Ein Unternehmen hat eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn:
[...]
(d) es kein unbedingtes Recht besitzt, die Begleichung der Schuld für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben (siehe Paragraf 73). Die mögliche Begleichung einer Schuld durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten [beeinflusst nicht]* dessen Einstufung als kurzfristig [wenn die Bedingungen des Schuldinstruments eine Erfüllung in Aktien zulassen]*.

* Der Stab verwendete in seinem Papier den Ausdruck 'ist nicht relevant' für die Einstufung. Die Boardmitglieder stellten fest, dass die mögliche Erfüllung durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten ein Element des Instruments sein müsse und nicht Gegenstand der Absicht der Geschäftsleitung.

 

IAS 17: Klassifizierung von Immobilienleasingverträgen (Sachverhalt aus dem AIP 2007)

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs nicht zu, wonach dieser Sachverhalt erst in dem kommenden Diskussionspapier zu Leasingverhältnissen aufgegriffen werden sollte. Die Boardmitglieder gestanden ein, dass sie das Problem verursacht hätten, als der IASB IAS 17 im Jahr 2003 geändert habe, und sie hätten eine Verpflichtung den Adressaten gegenüber, IAS 17 funktionstüchtig zu machen.

 

Nach erfolgter Diskussion verständigte sich der Board darauf, IAS 17 zu ändern, aber die im Entwurf zum AIP 2007 vorgeschlagene Änderung zu überarbeiten, um

 

Aufzählung verschiedene Folgeänderungen, die in den Stellungnahmen aufgebracht wurden, zu adressieren;
Aufzählung die Grundlage für Schlussfolgerungen zu erweitern, um die Kalküle des Boards bei der Änderung von seiner früheren Entscheidung im Jahr 2003 zu erläutern; und
Aufzählung zu erklären, warum es zwingend ist, dies jetzt zu tun – außerhalb des Boardprojekts zum Thema Leasingverhältnisse.

 

An IAS 40 werden keine Änderungen angebracht.

 

Es wird Befreiungen für den Übergang geben, so dass, falls ein Unternehmen einen 'zuvor veröffentlichten beizulegenden Zeitwert' für einen Lease angegeben hat, es diesen als beizulegenden Zeitwert im Übergang verwenden kann, statt sich einer Übung mit 'nachträglichem besserem Wissen' zu unterziehen.

 

Nächste Schritte: Alle erörterten Sachverhalte aus dem AIP 2007

 

Der Stab wird Abstimmungsentwürfe für alle drei Sachverhalte aus dem AIP 2007 vorbereiten. Diese Sachverhalte werden in das Änderungsdokument der Jährlichen Verbesserungen 2008 eingefügt werden, statt als eigenständiges Dokument herausgegeben werden. Das Datum des Inkrafttreten für diese Änderungen wird der 1. Januar 2010 sein.

 

Neue Sachverhalte für das AIP 2009

 

Inkonsistenz in den Leitlinien im Anhang von IAS 18

 

Der Board erwog, ob Paragraf 17 im Anhang zu IAS 18 (der Anbahnungs-, Eintritts- und Mitgliedsgebühren zum Gegenstand hat) nicht mit den allgemeinen Prinzipien in IAS 18 und insbesondere mit IAS 18.13 im Einklang steht, in dem Geschäftsvorfälle mit mehreren Elementen behandelt werden.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass der erste Satz aus Paragraf 17 des Anhangs zu IAS 18 nicht für sich stehend gelesen werden sollte – der Paragraf enthält im Weiteren Beispiele für Situationen, in denen Erlöse aus identifizierbaren Komponenten eines einzigen Geschäftsvorfalls bestimmt werden sollten.

 

Aus diesem Grund sowie anderen vom Stab hervorgehobenen Gründen fügte der Board diesen Sachverhalt dem jährlichen Verbesserungsprojekt 2009 nicht hinzu.

 

IAS 40: Übertragungen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (in Vorräte (IAS 2) oder zum Verkauf bestimmt (IFRS 5))

 

Der Board Erörterte eine mögliche Inkonsistenz zwischen IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 2 Vorräte in Situationen, in denen eine Renditeimmobilie nunmehr zur Veräußerung gehalten wird.

 

Der Stab erläuterte, dass es Verwirrung hinsichtlich der Wirkungsweise der Paragrafen 56 und 58 aus IAS 49 in Bezug auf Umklassifizierungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien gebe, wenn die Geschäftsleitung festlegt, dass es einen langfristigen Vermögenswert verkaufen wolle. Zudem gebe es die Anomalie, dass, wenn ein Unternehmen eine Renditeimmobilien in die Vorräte überträgt (IAS 40.57(b)), die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für diese beendet und sie stattdessen in die Kostenmethode nach IAS 2 zurückfiele.

 

Der Board erörterte diese Sachverhalte für einige Zeit. Einige drückten ihr Unbehagen hinsichtlich der vergleichsweise freizügigen Art der Fair-Value-Alternative in IAS 40 aus und waren dafür, Renditeimmobilien, für die das Modell des beizulegenden Zeitwerts gewählt wurde, bis zu deren Abgang in diesem Modell zu belassen. Der Board stellte fest, dass die Bewertungsvorschriften nach IFRS 5 keine Anwendung auf Renditeimmobilien fänden, die nach IAS 40 unter dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bewertet werden (IFRS 5.5(d).

 

Der Board verständigte sich darauf,

 

Aufzählung Paragraf 60 von IAS 40 zu ändern und den Bezug auf 'Vorräte' und 'IAS 2' zu entfernen (d.h., IAS 40.60 wird dann nur noch Übertragungen aus den Renditeimmobilien in eigengenutztes Vermögen behandeln; faktisch werden damit Übertragungen aus dem Modell des beizulegenden Zeitwerts eingeschränkt);
Aufzählung IAS 40 dahingehend zu ändern, dass Renditeimmobilien, die nach dem Modell des beizulegenden Zeitwerts bilanziert werden, in 'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' und 'als zum Verkauf stehende Renditeimmobilien' aufgegliedert werden müssen; und
Aufzählung Angaben ähnlich denen zu fordern, die für zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte in IFRS 5 geleistet werden müssen, wann immer Renditeimmbolien zum Verkauf gehalten werden.

 

Eine Mehrheit des Boards war dafür, diesen Sachverhalte in das Jährliche Verbesserungsprojekt aufzunehmen. Der Stab meinte, dass diese Entscheidung überdacht werden könne, sobald der Board die vorgeschlagenen Änderungen gesehen habe.

 

Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

 

Der Board stellte fest, dass IFRIC angesichts expliziter Leitlinien in der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 (IFRS 3R) auf seiner Sitzung im November 2008 beschlossen habe, dass der Sachverhalt kundenbezogener immaterieller Vermögenswert am besten durch eine Überweisung an IASB und FASB gelöst werden könnten, verbunden mit einer Empfehlung, ihre jeweiligen Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen zu überprüfen und zu ändern, indem

 

Aufzählung die Unterscheidung zwischen 'vertraglichen' und 'nicht vertraglichen' kudnenbezogenen immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzt werden, aufzugeben und stattdessen eher auf die Art der Beziehung statt darauf, wie diese zustande kam, zu fokussieren; und
Aufzählung die Indikatoren zu überprüfen, die die Existenz einer Kundenbeziehung in IE 28 von IFRS 3 andeuten und sie in dem Standard selbst einzufügen (betrifft nur den IASB).

 

Weil IFRS 3R ein konvergierter Standard ist, fragte der Stab, ob der Board diesen Änderungsvorschlag von IFRIC als gemeinsames Projekt mit dem FASB erwägen möchte. Der Board bat den Stab, das Ausmaß eines solchen Projekts mit dem Stab des FASB abzuklären und anschließend erneut mit genaueren Vorschlägen an den Board heranzutreten.

 

 

Aufzählung Agendavorschlag: Preisregulierte Geschäfte

 

Der Board erwog eine Bitte, seinem Arbeitsprogramm ein Projekt zu preisregulierten Geschäften hinzuzufügen. Der Sachverhalt besteht darin, ob regulierte Unternehmen eine Schuld (oder einen Vermögenswert) als Folge einer Preisregulierung durch eine Aufsichtsbehörde oder eine Regierung ansetzen können oder sollen. IFRIC hatte auf seiner Novembersitzung vorläufig entschieden, den Sachverhalt seinem Arbeitsprogramm nicht hinzuzufügen – mit der Begründung, dass die Unterschiede in der Handhabung in der Praxis in den Rechtskreisen, die die IFRS anwenden, nicht bedeutend zu sein scheinen.

 

Der Stab stellte fest, dass er mit der Einbringung des Agendavorschlags beim Board den Anwendungsbereich des Projekts auf jene Arten von Regulierung eingeschränkt habe, bei denen die Aussicht auf einen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden besteht; das bedeutet dass Regulierungen über 'Preisobergrenzen' ausgeschlossen würden, weil nach Ansicht des Stabs diese Art von Regulierung selten eine solche Aussicht besitze (falls überhaupt).

 

Die Boardmitglieder waren mit dem Ansatz des Stabs einverstanden, aber mehrere äußerten Bedenken, dass die Untersuchung von Regulierungen über 'Preisobergrenzen' und ähnliche Arten dem Board den erforderlichen Hintergrund für sein möglichen Entscheidungen über die Bilanzierungsauswirkungen anderer Arten von Regulierung vermittelt hätte.

 

Ein Boardmitglied sprach sich für das Projekt aus und beglückwünschte den Stab zu dessen Untersuchung. Er stellte fest, dass die gegenwärtigen Definitionem eines Vermögenswerts und einer Schuld die Lösung vieler Bilanzierungssachverhalte ermöglichen sollten; gleichwohl gäbe es einige Nuancen bei dem Begriff der 'Beherrschung', die man lösen müsse. Er gab zu, dass das Risiko des Projekts darin bestünde, wie weit der IASB sich auf US-GAAP zubewegen wolle: zu 'prinzipienorientiert' und Adressaten wollten den Detailierungsgrad aus US-GAAP; zu ähnlich den US-GAAP und die Adressaten würden sich über ausufernde Regeln beschweren. Er bevorzugte einen Ansatz, der die im Rahmenkonzept vorhandenen Leitlinien zu Vermögenswerten und Schulden entwickle, ohne zu stark in ausufernde, rechtskreisspezifische Details abzutauchen.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass man einen IFRS zu diesem Thema entwickeln solle und dass es keinen 'Zwischen- oder Halte-'-IFRS (vergleichbar IFRS 4 und 6) geben solle.

 

Der Board genehmigte den vorgeschlagenen Projektzeitplan, der die Veröffentlichung eines Standardentwurfs im Mai 2009 vorsieht, gab aber zu Protokoll, dass man der Ansicht sei, dass der Zeitplan ambitioniert sei.

 

 

Aufzählung Änderung von IFRS 2 – Aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden

 

In einer früheren Sitzung hatte der Board einen Vorschlag in dem Standardentwurf vorläufig bestätigt, wonach alle Arten aktienbasierter Vergütungen im Konzern Teil des Anwendungsbereichs von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen sein sollten, unabhängig davon, ob sie durch Eigenkapitalinstrumente oder in bar erfüllt würden. Um dieses Ziel zu erreichen, war der Board des weiteren mit IFRICs Empfehlungen, einige der Begriffsabgrenzungen in IFRS 2 statt IFRIC 11 Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen Anteilen nach IFRS 2 zu ändern und die nachfolgenden Punkte klarzustellen, einverstanden:

 

Aufzählung (a) das empfangende Unternehmen bilanziert die erhaltenen Güter und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2; und
Aufzählung (b) das erfüllende Unternehmen bilanziert die Erfüllung in Übereinstimmung mit IFRS 2.

 

Auf dieser Sitzung erwog der Board mögliche Alternativen zur Bemessung dieser konzerninternen Vereinbarungen und IFRICs vorgeschlagene Änderungen gegenüber der im Entwurf vorgeschlagenen Einstufung für die Bilanzierung.

 

Der Board stimmte dem vom Stab bevorzugten Ansatz zu, verbrachte aber viel Zeit damit, sich uneins darüber zu sein, wie man dies in den Sitzungsunterlagen ausgedrückt habe. Schlussendlich verständigte sich der Board darauf, dass der aktienbasierte Vergütungsaufwand im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen bemessen werden soll, wenn den Arbeitnehmern eigene Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gegeben werden oder das Unternehmen keine Erfüllungsverpflichtung besitzt; in allen anderen Fällen soll er als durch Vermögenswerte zu erfüllen bemessen werden (dies führt dazu, dass eine aktienbasierte Vergütung im Einzelabschluss des Tochterunternehmens als mit Eigenkapitalinstrumenten zu erfüllen, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens jedoch als durch Vermögenswerte zu erfüllen eingestuft wird).

 

Der Board einigte sich auf diesen Ansatz und nannte die folgenden Vorteile:

 

Aufzählung Es kommt stets zu einer Aufwandsbuchung nach IFRS 2 in den Büchern des Tochterunternehmens. Diese Aufwandszuordnung ist eine eindeutige Verbesserung gegenüber dem Modell in IAS 19 für Gruppenpläne. Nach diesem Modell muss das Tochterunternehmen nur einen Aufwand in Höhe der gezahlten Barleistung erfassen.
Aufzählung Mit dem Ansatz wird denen, die zum Entwurf Stellung bezogen und zwei Bedenken vorgebracht haben, Rechnung getragen, wonach konzerninterne, in bar erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen als in bar erfüllt bemessen werden. Diejenigen, die Stellung bezogen haben, waren nicht der Meinung, dass das Tochterunternehmen:
Aufzählung eine Schuld ansetzen soll, wenn es keine Verpflichtung der Begleichung der Zahlung gegenüber den Mitarbeitern hat und
Aufzählung die Einlage des Mutterunternehmen auf Grundlage der Wertänderung der Schuld des Mutterunternehmens neubewerten soll.
Aufzählung Er bietet eine Rechnungslegung, die im Einklang mit der Unternehmenssicht im Abschluss des Tochterunternehmens steht.
Aufzählung Er bietet ein weites und einheitliches Prinzip, wonach alle eigenständigen Unternehmen konzerninterne aktienbasierte Vergütungstransaktionen verwenden können. Auch wenn es nicht das Hauptziel dieses Projektes ist, bleiben mit dem Ansatz auch die bestehenden Leitlinien in IFRIC 11 für konzerninterne und in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte aktienbasierte Vergütungstransaktionen erhalten.

 

Nächste Schritte

 

Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf vorbereiten (der infolge anderer Budgetierungen der Zeit des Boards wahrscheinlich im Februar in Umlauf gehen wird), wobei irgendwelche Restanten auf der Februar- oder Märzsitzung des Boards erörtert werden. Der Stab wird ferner eine Beurteilung anfertigen, ob eine erneute Veröffentlichung erforderlich ist. Ein Boardmitglied deutete an, dass er der Änderung wahrscheinlich nicht zustimmen werde.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum Vorschlag eines Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort. Auf dieser Sitzung stellte der Stab drei Sachverhalte vor:

 

Aufzählung Referenzmarkt
Aufzählung Erstbewertungserfolge
Aufzählung Kontrollprämien

 

Referenzmarkt

 

Der Stab führte in das Thema ein, indem er einige Hintergrundinformationen vermittelte, einschließlich der vorläufigen Sichtweise der Boards, dass der beizulegende Zeitwert mit Referenz zum vorrangigen Markt bestimmt werden solle. Der Stab stellte fest, dass es mindestens vier Ansätze zur Definition des Referenzmarktes gebe:

 

Aufzählung die vorläufige Entscheidung des Boards für den Ansatz des vorrangigen Markts zu bestätigen;
Aufzählung dem Ansatz des vorteilhaftesten Markts zu folgen;
Aufzählung den Referenzmarkt als denjenigen Markt zu definieren, auf dem das Unternehmen zu handeln erwartet; sowie
Aufzählung sich zum Referenzmarkt nicht zu äußern.

 

Der Stab empfahl den 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes'. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Vertriebskosten dem 'Ansatz des vorteilhaftesten Marktes' hinzugefügt werden sollen. Man schlug ferner vor, einige Worte zur Kapazität auf dem Referenzmarkt einzufügen.

 

Die Boardmitglieder erörterten sowohl konzeptionelle als auch praktische Fragen des vom Stab vorgestellten Ansatzes ausgiebig. Einige Boardmitglieder bezeugten weiterhin ihre Sympathie für die Ansatz des vorrangigen Markts. Andere waren zutiefst besorgt bezüglich der aufwändigen suche nach einem solchen vorteilhaftesten Markt, so Unternehmen in der Praxis häufig beim vorrangigen Markt landen werden. Viele Boardmitglieder tendierten zu einem Ansatz des 'Kernmarkts, es sei denn, das Unternehmen weist die Existenz eines vorteilhaftesten Markts nach'.

 

Man kam überein, dass eine umformulierte Definition vorgelegt werden soll, die den Ausgang der Diskussion widerspiegelt.

 

Der Stab fuhr damit fort, den Board um Input zu den Frage zu bitten, ob Leilinien für die Bestimmung des Referenzmarkts erforderlich seien, wenn es keinen beobachtbaren Markt gebe. Der Stab schlug eine Klarstellung vor, wonach ein Unternehmen in dieser Situation nach den Eigenschaften von Marktteilnehmern schauen solle, mit denen es Geschäfte tätigen könne. Der Board diskutierte diesen Sachverhalt eingehend und ging dabei auch auf größere Themenbereiche ein. Der Board schien mit dem Vorschlag des Stabs unter der Voraussetzung einverstanden zu sein, dass 'Geschäfte tätigen könne' in 'Geschäfte tätigen würde' geändert wird.

 

Erstbewertungserfolge

 

Dies war eine Fortsetzung der Diskussion auf der Novembersitzung 2008. Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die bilanzielle Behandlung von Erstbewertungserfolgen vor:

 

Aufzählung Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen unter allen Umständen;
Aufzählung Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, z.B. wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren basiert (dies ist der aktuelle Ansatz in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung; sowie
Aufzählung Vorschrift der Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Marktinputfaktoren erfolgt (dies ist der Ansatz in FASB Statement of Financial Accounting Standards Nr. 157 Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (SFAS 157)).

 

Der Stab empfehl die Übernahme des dritten Ansatz und die Erfassung von Erstbewertungserfolgen selbst für auf der dritten Stufe ermittelte beizulegende Zeitwerte. Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausgiebig, wobei einige Boardmitglieder ihre tiefe innere Überzeugung zum Ausdruck brachten. Diese Boardmitglieder hatten Bedenken, dass dies Unternehmen ermöglichen würde, Gewinne vorab zu erfassen, die nicht existierten, weil das Modell bloß eine Zahl errechnet hat. Andere vertraten die Ansicht, dass dies besser auf Ebene jedes einzelnen Standards behandelt würde; statt es im Standard zur Fair-Value-Bewertung abzuhandeln, solle es in der Untersuchung zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts in den einzelnen IFRS-Standards behandelt werden.

 

Per Mehrheitsentscheid verständigte sich der Board darauf, der Empfehlung des Stabs mit einer geänderten Formulierung und der Einfügung von Passagen, in denen klargestellt würde, dass der Transaktionspreis am ersten Tag als beizulegender Zeitwert angenommen wird, so dass Unternehmen 'nachweisen' müssten, dass ein Erstbewertungserfolg besteht.

 

Der Board einige sich ferner darauf, dass der vorgeschlagene Standards die Folgebilanzierung abgegrenzter Erfolge nicht behandeln wird. Hinsichtlich Übergangsvorschriften wurde vereinbart, dass das Thema auf einer zukünftigen Sitzung vorgelegt werden solle.

 

Der Board stimmte den vom Stab unterbreiteten Angabevorschriften ebenfalls zu.

 

Kontrollprämien

 

Der Stab stellte ein Agendapapier vor, das auf der Grundlage seines Verständnisses von der vorläufigen Entscheidung des Boards, Blockabschläge und anderweitigen Zu- und Abschläge auf allen Stufen bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht zu berücksichtigen, ausgearbeitet worden war. Der Stab bat darum, die Entscheidung zu den Kontrollprämien erneut zu erwägen. Der Board, und hier v.a. ein Boardmitglied, entgegnete dem Stab, dass er die Entscheidung des Board missverstanden habe. Der Board entschied, seine Entscheidungen im Hinblick auf Zu- und Abschläge nicht erneut zu erwägen.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt (Fortsetzung von Montag, dem 15.)

 

(Mitglieder und Stabsmitarbeiter des FASB nahmen per Videokonferenz teil)

 

Der Board setzte seine Erörterungen zu Finanzinstrumentethemen fort.

 

Angaben zu Wertminderungen

 

Der erste erörterte Sachverhalt waren verbesserte Angaben zu Wertminderungen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB sich darauf verständigt habe, einen Ansatz vorzuschlagen, nach dem eingetretene Verluste bei bestimmten Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, anzugeben.

 

Dem FASB-Vorschlag zufolge würde Folgendes für alle Anlage in Schuldinstrumenten, die nicht als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert wurden, gefordert:

 

  1. das Vorsteuerergebnis, als wäre das Instrument:
    Aufzählung a. als 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' klassifiziert worden sowie
    Aufzählung b. zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert worden.
  2. die folgenden Beträge in einer Art und Weise, dass sie einen Vergleich ermöglichen:
    Aufzählung a. der Buchwert in der Bilanz;
    Aufzählung b. der beizulegende Zeitwert; und
    Aufzählung c. die fortgeführten Anschaffungskosten.

Diese Angabe müsste in tabellarischer Form wie folgt gezeigt werden:

 

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte dieser Tabelle, die Informationen, die mit ihr vermittelt werden sollen, und mögliche Verbesserungen. Einige Boardmitglied wollten eine Überleitung von Pro-Forma-Zahlen auf das berichtete Ergebnis. Der Stab entgegnete, dass man alle Vorschläge des Boards aufgreifen werden. Einige zeigten sich besorgt über die Praktikabilität einer solchen Überleitung und verlangten, dass diese Frage gestellt werden, falls eine solche Überleitung vorgeschlagen werde.

 

In Beantwortung einer Frage seitens des Boards setzt der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass man plane, seinen Standardentwurf noch vor Weihnachten mit einem Datum des Inkrafttretens zum 31. Dezember 2008 herauszubringen. Dabei müssten keine Vergleichszahlen angegeben werden. Der Board verständigte sich darauf, diesen Ansatz zu übernehmen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die US-Vorschläge, die Leitlinien zu bestimmten nutzbringenden Beteiligungen zu beseitigen und sie in die allgemeinen Leitlinien in SFAS 115 zu überführen zu Unterschieden führen würde. Man hob hervor, dass man die US-GAAP durch diese 'Rationalisierungsmaßnahme' näher an die IFRS führen würde, auch wenn Unterschiede verblieben.

 

Der Stab des FASB setzte den Board auch davon in Kenntnis, dass man plane, einen Entwurf zur Klärung der Bilanzierung synthetischer CDO-Instrumente herauszugeben, durch den US-GAAP und IFRS weiter angeglichen würden.

 

Fair Value Option (FVO)

 

Der Stab stellte fest, dass Teilnehmer bei den Gesprächsrunden zur weltweiten Finanzmarktkrise den Board gebeten hatten, die Leitlinien zu Fair Value Option zu überprüfen. Themen, bei denen Bedenken bestanden, beinhalteten:

 

Aufzählung den Anwendungsbereich der FVO;
Aufzählung die Vorschriften zur Anwendbarkeit der FVO; und
Aufzählung die Möglichkeit, etwas aus der FVO-Kategorie zu entnehmen.

 

Der Stab erläuterte, dass Teilnehmer die Leitlinien mit US-GAAP zusammengeführt haben wollten. Der Stab fuhr fort, dass er von Adressaten angesprochen worden sei, sich die FVO im Paket anzusehen, möglicherweise als Teil der umfassenden Überprüfung der Rechnungslegung für Finanzinstrumente, da jedwede Teiländerung Gefahr laufe, das Vertrauen der Anleger zu verringern. Der Vorsitzende gab den aktuellen Stand zu den Ansichten der Adressaten wieder, die man angesprochen habe, vor allem die Europäische Zentralbank und den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab brachte einen weiteren von einem Teilnehmer geäußerten Sachverhalt auf, wonach die 'unterschiedlichen' Definitionen der Kategorie 'zu Handelszwecken gehalten' nach IFRS und US-GAAP zu Abweichungen führten. Man habe den Eindruck, dass Umklassifizierungen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach US-GAAP häufiger möglich seien. Der Board wurde gefragt, ob mehr Leitlinien aufgenommen werden sollten. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, keine weiteren Leitlinien aufzunehmen.

 

Bilanzierung von Collateralised Debts Obligations (CDOs)

 

Der Board verständigte sich darauf, die Bilanzierung von in bestimmten CDOs eingebetteten Derivaten angesichts des bevorstehenden Vorschlags des FASB nicht zu behandeln, durch den die Leitlinien in US-GAAP und IFRS einander angeglichen würden.

 

 

Aufzählung Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen in IFRS 7

 

Diese Sitzung war dazu gedacht, die Sichtweise des Boards zu bestimmten kleineren Sachverhalten, die im Zuge der Erörterungen zur Verbesserung von IFRS 7 infolge der Finanzmarktkrise festgestellt wurden, zu erheben. Adressaten zeigten sich besorgt über einige beschwerliche Mindestangabevorschriften und den Umstand, dass qualitative und quantitative Angaben nicht Hand in Hand gehen. Der Stab schlug eine Reihe kleinerer Änderungen vor. Grundsätzlich schlug er vor, IFRS 7.32 dahingehend zu ändern, dass eine Äußerung aufgenommen wird, wonach qualitative und quantitative Angaben zusammengehören. Dem stimmte der Board zu.

 

In der folgenden Aufstellung fassen wir die kleineren Sachverhalte, die Empfehlung des Stabs und die jeweilige Entscheidung des Boards zusammen:

 

Paragraf in IFRS 7BeschreibungStabsempfehlungBoardentscheid
36(a)Maximale KreditrisikopositionKlarstellung, dass die Angabe nur auf Vermögenswerte anzuwenden sind, deren maximale Kreditrisiko von deren Buchwert abweichtZustimmung
36(d)Finanzielle Vermögenswerte mit neu ausgehandelten BedingungenEntfernenZustimmung
37(a)Fälligkeitsaufgliederungunverändert belassenZustimmung
37(b)Individuell wertgeminderte finanzielle VermögenswerteHinzufügung einer neuen Angabe, nach der ein Unternehmen verpflichtet wird, eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte darzustellen, die am Ende der Berichtsperiode gemeinsam auf Wertminderung geprüft werdenAblehnung
37(c)Beizulegender Zeitwert von Sicherheiten und anderen bonitätsverbessernden MaßnahmenForderung nach Angabe von Über- und UntersicherungenEntfernung von 37(c), Erweiterung von IFRS 7.36
38Fällig gewordene SicherheitenKlarstellung, dass nur der am Berichtsstichtag gehalten Betrag anzugeben ist Zustimmung
40(a)Auswirkung auf Ergebnis und EigenkapitalAufnahme in den Umsetzungsleitlinien, dass Unternehmen dazu ermuntert werden, die Auswirkungen auf wirtschaftlicher Grundlage angeben sollenAblehnung
41Stresstestskeine Vorschrift erforderlichZustimmung
15Verkauf oder Verpfändung von Sicherheitenunverändert belassenZustimmung
32Qualitative und quantitative AngabenEinfügung eines Satz, wonach die qualitativen die quantitativen Angaben unterstützen sollenZustimmung
34(b)WesentlichkeitEntfernung des Bezug auf die WesentlichkeitZustimmung

 

Der Stab empfahl dem Board die vereinbarten Änderungen über den Jährlichen Verbesserungsprozess einzuspielen. Der Board zeigte sich einverstanden.

 

 

Freitag, 19. Dezember 2008

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Bewertung von Schulden

 

Der Board setzte seine Erörterungen zu einem Entwurf eines vorgeschlagenen Standards zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert fort.

 

Bemessung der Kreditwürdigkeit

 

Der Board erörterte, ob der in Kürze erscheinende Standardentwurf des IASB zwei Änderungen gegenüber SFAS 157 enthalten solle. Dabei handelt es sich um Folgendes:

 

Aufzählung Die Bonität einer Schuld ist eine Eigenschaft der Schuld.
Aufzählung Regulatorische Beschränkungen, die vorsehen, dass Schulden bestimmte Bedingungen erfüllen, sind Eigenschaften des Marktes, in dem eine Schuld übertragen werden kann. Die Vorstellung, dass dein Markt 'rechtlich zulässig' sein muss, gilt gleichermaßen für Märkte für Schulden wie für Märkte für Vermögenswerte.

 

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs nicht. Vielmehr schien der Board der Sichtweise zuzuneigen, dass, wenn ein Unternehmen eine Schuld übertragen müsse (die mit BB gerated wurde) und dies nur tun könne, wenn die Schuld ein Rating von A aufweisen würde, sich die zusätzlichen 'Kosten' der Verbesserung der Bonität dieses Instruments auf A ziemlich sicher in einem verringerten Bonität anderer Schulden niederschlagen würde.

 

Kreditwürdigkeit

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, in der Aufforderung zur Stellungnahme zum in Kürze erscheinenden Entwurf Fragen über die Kreditwürdigkeit aufzunehmen.

 

Die Fragen könnten die folgenden beinhalten:

 

Aufzählung Beinhaltet eine Bewertung, die als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung wie zur Folgebewertung notwendigerweise die Bonität der Schuld? Falls nicht, welche Bewertung würden Sie unterstützen und wie ist diese mit Ihrer Auffassung des beizulegenden Zeitwerts vereinbart?
Aufzählung Erhöht eine Bewertung von Schulden, die die Auswirkungen von Veränderungen der Bonität berücksichtigt, die Fähigkeit von Nutzern, Anlage- und Rechenschaftsentscheidungen zu fällen? Wenn dem so sein sollte, wie wird diese Information genutzt? Falls nicht, welche Alternativ schlagen Sie vor und wie würde diese nützlichere Informationen zur Verfügung stellen?
Aufzählung Ist es möglich, die Auswirkungen von (a) Veränderungen der Bonität einer Schuld von (b) Änderungen im Bonitätsaufschlag, der losgelöst von einer Änderung der Kreditwürdigkeit ist, aus der Gesamtveränderung des beizulegenden Zeitwerts einer Schuld zu isolieren und zu berechnen? Falls ja, wie würden sie vorschlagen, die Berechnungen durchzuführen?

 

Der Board kam überein, dass die Fragen, die vom Stab aufgeworfen wurden, hervorragende Fragen seien und den Stellungnehmenden vorgelegt werden sollten, allerdings nicht im Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Sie wären sachgerechterweise Gegenstand eines eigenständigen Dokuments.

 

Der Stab versprach die Vorbereitung einer Aufforderung zur Stellungnahme zum Sachverhalt der Kreditwürdigkeit, die zu Beginn des Jahres 2009 herausgegeben würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem eine Entwurfsfassung des Dokuments für eine Durchsicht durch den Board verfügbar wäre, sei im Februar 2009, wobei die Veröffentlichung dann wohl eher gegen Ende des ersten Quartals oder im zweiten Quartal 2009 läge.

 

Beizulegender Zeitwert von Schulden

 

Der Board diskutierte ausgiebig, wie eine Schuld bemessen werden sollte. Der Stab hob hervor, dass dieses Projekt sich nicht mit der Frage befasse, ob der beizulegende Zeitwert der richtige Bewertungsmaßstab für Schulden sei. Dies sei eine Frage, 'wann ein Schuld zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen sei', etwas, das außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Projekts liege. Die Diskussion war dazu bestimmt festzulegen, ob in dem Standardentwurf des IASB Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, die über die in US-GAAP hinausgehen.

 

Der Board verständigte sich schließlich darauf, dass der Entwurf

 

Aufzählung den beizulegenden Zeitwert einer Schuld festlegen solle als
Preis, der zu zahlen wäre, um eine Schuld im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsvorfalls zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zu übertragen
Aufzählung Leitlinien zur Verfügung stellen solle, wie der beizulegende Zeitwert einer Schuld bemessen werden soll, wenn der Preis für eine Übertragung nicht beobachtbar ist – über jene hinaus, die in FAS 157 enthalten sind.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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