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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

IFRIC-Sitzung vom 6. November 2008in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 6. November 2008

 

bullet Einführung
bullet D24 Kundenbeiträge
bullet Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH
bullet Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
bullet Überprüfung der in der Septemberausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
bullet IAS 19 und IFRIC 14 – Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet Regulierte Vermögenswerte und Schulden
bullet Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente
bullet Mögliche Auswirkung von IFRS 3 und IAS 27 (beide 2008 überarbeitet) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
bullet Ausbuchung
bullet Beizulegender Zeitwert von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten – Bestimmung des Abzinsungssatzes
bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie demnächst von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

6. November 2008, London

 

Donnerstag, 6. November 2008

 

bullet Einführung

 

Das Protokoll der IFRIC-Sitzung vom September 2008 wurde genehmigt.

 

 

bullet D24 Kundenbeiträge

 

IFRIC verabschiedete eine Interpretation auf Grundlage von D24 Kundenbeiträge.

 

Name

 

IFRIC kam überein, dass der Name der Interpretation geändert werden solle, um auf "Übertragungen" von Vermögenswerten durch Kunden Bezug zu nehmen. Das soll deshalb geschehen, weil in vielen Rechtskreisen "Beiträge" keine Geschäftsvorfälle auf Gegenseitigkeit sind. Der Vorfall, der in dieser Interpretation adressiert wird, ist aber ein Geschäftsvorfall auf Gegenseitigkeit.

 

Beschluss 

 

Kontrolle über einen Vermögenswert

 

Ein Großteil der Diskussion dreht sich darum, ob von dem erhaltenden Unternehmen ein Vermögenswert angesetzt werden kann. IFRIC wurden Formulierungen vorgestellt, die überarbeitet worden waren, seit die Materialien für Beobachter bereitgestellt worden waren. In den überarbeiteten Formulierungen wird der Schwerpunkt auf die Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept gelegt. IFRIC kam zu dem Schluss, dass Verweise aus IAS 17 und IFRIC 4 verwirrend seien und von der Frage ablenkten, die in D24 gestellt werde: Wer kontrolliert den übertragenen Vermögenswert?

 

IFRIC hielt fest, dass es in Paragraf 49(a) des IASB-Rahmenkonzepts heißt: "Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt."

 

IFRIC war der Meinung, dass ein wesentlicher Hinweis für die Kontrolle einer Sachanlage sein würde, dass das Unternehmen verantwortlich sei für Reparatur, Wartung, Weiterausbau und Ersetzung des übertragenen Vermögenswerts.

 

IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage, die von einem Versorgungsdienstleister erhalten wird, die Definition eines Vermögenswert erfülle, sollte sie als Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert des Übertragungsdatums angesetzt werden.

 

Buchung der Habenseite

 

IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage die Definition eines Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens erfülle, die Habenseite des Buchungseintrags ein Bestandteil der Erlöse wäre.

 

Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass in der Interpretation die Verwendung des Ausdrucks "Kund" klargestellt werden solle. Derzeit sei der Entwurf vereinfacht, so dass "Kunde" sich sowohl auf das Unternehmen bezieht, das die Sachanlage überträgt, als auch auf das Unternehmen, das fortwährend eine Versorgungsleistung durch den übertragenen Vermögenswert bezieht. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass in vielen Fällen das Unternehmen, das die Sachanlage überträgt, keinen weiteren Bezug zu der Sachanlage habe und dass die Verwendung eines Ausdrucks für die Beschreibung von zwei oder mehr Parteien mehr Verwirrung stiften könne als mit der Vereinfachung zu vermeiden gesucht worden wäre.

 

Ein Großteil der Diskussion drehte sich darum, ob der Erlös als Ergebnis eines einzigen oder eines mehrkomponentigen Geschäftsvorfalls erzielt werde. Wenn es ein mehrkomponentiger Geschäftsvorfall sei, müsse ein Teil der Erlöse aufgeschoben und über die entsprechende Dienstleistungsperiode vereinnahmt werden. Wenn es jedoch ein einziger Geschäftsvorfall sei, wäre eine sofortige Erfassung der Erlöse notwendig.

 

IFRIC verlangte, dass in der Interpretation klargestellt werden, dass das, was der Kunde erhalte (beispielsweise wenn ein Bürogebäude an das Stromnetz angeschlossen werde), der fortwährende Zugang zu dem Versorgungsnetz sei, nicht die Güter oder Dienstleistungen, die durch diesen Zugang zur Verfügung gestellt werden. Die Güter oder Dienstleistungen (beispielsweise der Strom) sind normalerweise Gegenstand eines separaten Geschäftsvorfalls zwischen dem Versorger und dem Kunden. Nur wenn der Zugang zu einem Versorgungsnetz an einen Vorzugspreis für die künftige Versorgung gebunden sei, würde der Geschäftsvorfall als mehrkomponentiger Geschäftsvorfall behandelt und in seine Bestandteile zerlegt.

 

Einige IFRIC-Mitglieder waren besorgt, dass einige der Formulierungen diese Absicht verschleiern würden. Dies gelte insbesondere in Situationen, in denen der Versorger gesetzlich verpflichtet sei, alle an sein Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden zu versorgen. IFIRC kam überein, dass die Interpretation verdeutlicht werden solle, um die Schlussfolgerung zu verhindern, dass durch eine Anbindung an ein Versorgungsnetz eine Verpflichtung entstehe.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen 

 

IFRIC entschied, dass die Interpretation drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten solle. Die Übergangsbestimmungen wurden ausführlicher erörtert., da einige IFRIC-Mitglieder einen gewissen Grad retrospektiver Anwendung forderten. Es gab jedoch andere, die hinsichtlich dieses Ansatzes aus praktischen Erwägungen und wegen der Möglichkeit rückwirkender Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts Bedenken erhoben.

 

IFRIC entschied, dass die Interpretation auf Übertragungen von Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Interpretation, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen, angewendet werden soll (also nur prospektive Anwendung).

 

Erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme 

 

IFRIC erörterte, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sei. Obwohl es einige bedeutende Änderungen an der Schlussführung gegeben hat, stimmte IFRIC der Analyse des Stabs zu, der nach der Erwägung der IFRIC-Kriterien für eine erneute Veröffentlichung zu dem Schluss gekommen, war, dass eine erneute Veröffentlichung nicht notwendig sei. Der Stab von IFRIC stimmte allerdings dem Vorschlag zu, dass man die Schritte, die nach der Verabschiedung erfolgen, der Öffentlichkeit deutlicher machen wolle als üblich, was die Herausgabe der Interpretation bis Januar 2009 aufschieben würde (s. den unten stehenden Punkt "Nächste Schritte").

 

Verabschiedung 

 

IFRIC verabschiedete die Interpretation vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen mit einer Gegenstimme.

 

Nächste Schritte 

 

Als Reaktion auf Bitten von IFRIC-Mitgliedern stimmte der IFRIC-Stab folgendem zu:

 

bullet Die Veröffentlichung des beinah endgültigen Entwurfs der Interpretation auf der Internetseite des IASB (mitte Dezember 2008) wird für einen längeren Zeitraum als üblich hervorgehoben. Obwohl dieses Dokument keine Einladung zur Stellungnahme darstelle, würden alle eingehenden Kommentare von IFRIC auf der Sitzung im Januar 2009 erörtert.
bullet Verweis der Interpretation zur Verabschiedung durch den IASB erst im Januar 2009 (und nicht im Dezember 2008).

 

 

bullet Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH

 

 

 

 

 

bullet Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

bullet Überprüfung der in der Septemberausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen

 

Der Stab bat den Stab, die in der Septemberausgabe des IFRIC Updates veröffentlichten Agendaentscheidungen vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen zu bestätigen.

 

Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen

 

IFRIC bestätigte die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung, die im IFRIC-Update vom September veröffentlicht wurde.

 

IAS 19 und IFRIC 14 – Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft

 

 

 

 

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

Regulierte Vermögenswerte und Schulden

 

Der Stab stellte IFRIC seine Empfehlung zu regulierten Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage der durchgeführten Untersuchungen vor. Der Stab schlug vor, den Sachverhalt nicht auf die Agenda von IFRIC zu nehmen, sondern den Sachverhalt an den Board zu verweisen und diesem zu empfehlen, ihn auf seine Agenda zu nehmen.

 

Es wurde festgehalten, dass dieser Sachverhalt von besonderer Relevanz für Rechtskreise sei, die die Einführung der IFRS planen oder erwägen würden und nach deren gegenwärtigen Rechnungslegungsgrundsätzen den Ansatz solcher Vermögenswerte und Schulden gefordert oder gestattet würde.

 

IFRIC erörterte eine Weile, ob solche Vermögenswerte und Schulden überhaupt existieren oder nur unter sehr seltenen Umständen. Einige IFRIC-Mitglieder hatten sehr deutliche Ansichten zu diesem Thema. Es wurde festgehalten, dass die Möglichkeit, in der Zukunft vorteilhafte Preise zu berechnen, keinen Vermögenswert darstellen würde, da ihre Realisierung von künftigen Erlösen abhänge; genauso sei die Verpflichtung, niedrigere Preise in der Zukunft zu berechnen, keine Schuld (es sei denn, der Vertrag wird dadurch belastend).

 

Viele IFRIC-Mitglieder stimmten den Untersuchungen des Stabs nicht zu aber unterstützen die Empfehlung des Stabs, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt mit Hilfe der bestehenden Standards adressiert werden kann, aber es gebe keine Abweichungen in der Praxis, da solche Posten selten von Unternehmen angesetzt würden, die die IFRS anwenden.

 

Schließlich kam IFRIC per Mehrheitsentscheid vorläufig überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen und zu empfehlen, dass der Sachverhalt an den Board verwiesen werden soll.

 

Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente

 

 

 

 

 

Mögliche Auswirkung von IFRS 3 und IAS 27 (beide 2008 überarbeitet) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Projektgruppe für neu auftretende Sachverhalte (Emerging Issues Task Force, EITF) des US-amerikanischen Standardsetzers FASB den Sachverhalt 08-6 Überlegungen hinsichtlich der Bilanzierung nach der Equity-Methode auf ihre Agenda genommen habe. Dieser EITF-Entwurf ist verschiedenen möglichen fragen gewidmet, die sich aus der Herausgabe den überarbeiteten Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen ergeben (dieser sind unter US-GAAP und IFRS zu weiten Teilen konvergent).

 

Vier Sachverhalte werden adressiert:

 

bullet Wie ist der erstmalige Buchwert einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung festzustellen?
bullet Wie ist eine Wertminderungseinschätzung eines zugrunde liegenden Vermögenswertes mit unbestimmter Lebensdauer einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung durchzuführen?
bullet Wie ist die Herausgabe von Aktien eines Investitionsempfängers, dessen Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert wird, zu bilanzieren?
bullet Wie ist die Änderung der Bilanzierung einer Beteiligung von Equity-Methode auf Vollkostenmethode zu bilanzieren?

 

IFRIC führte einige grundlegende Erörterungen zur Equitity-Methode und Fragen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben. Hinsichtlich der vier Fragen, die EITF identifiziert hat, kam IFRIC überein, dass der Stab mit weiteren Untersuchungen den Fragen zur Bestimmung des erstmaligen Buchwerts einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung und nach der Bilanzierung der Herausgabe von Aktien eines Investitionsempfängers, dessen Beteiligung nach der Equity-Methode bilanziert wird, auf einer späteren Sitzung zurückkehren solle. Für die beiden verbleibenden Sachverhalte wird IFRIC eine vorläufige Agendaentscheidung veröffentlichen, nach der sie nicht auf die Agenda genommen werden sollen. 

 

Ausbuchung

 

Vor dem Hintergrund des IASB-Projekts zu diesem Thema entschied IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen.

 

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten – Bestimmung des Abzinsungssatzes

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin setzte IFRIC vom gegenwärtigen Status der laufenden Arbeiten in Kenntnis.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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