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6. November 2008, London
Donnerstag, 6. November 2008
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Einführung |
Das Protokoll der IFRIC-Sitzung vom September 2008 wurde genehmigt.
IFRIC verabschiedete eine Interpretation auf Grundlage von D24 Kundenbeiträge.
Name
IFRIC kam überein, dass der Name der Interpretation geändert werden
solle, um auf "Übertragungen" von Vermögenswerten durch Kunden Bezug zu
nehmen. Das soll deshalb geschehen, weil in vielen Rechtskreisen
"Beiträge" keine Geschäftsvorfälle auf Gegenseitigkeit sind. Der
Vorfall, der in dieser Interpretation adressiert wird, ist aber ein
Geschäftsvorfall auf Gegenseitigkeit.
Beschluss
Kontrolle über einen Vermögenswert
Ein Großteil der Diskussion dreht sich darum, ob von dem erhaltenden
Unternehmen ein Vermögenswert angesetzt werden kann. IFRIC wurden
Formulierungen vorgestellt, die überarbeitet worden waren, seit die
Materialien für Beobachter bereitgestellt worden waren. In den
überarbeiteten Formulierungen wird der Schwerpunkt auf die Definition
eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept gelegt. IFRIC kam zu dem Schluss,
dass Verweise aus IAS 17 und IFRIC 4 verwirrend seien und von der Frage
ablenkten, die in D24 gestellt werde: Wer kontrolliert den übertragenen
Vermögenswert?
IFRIC hielt fest, dass es in Paragraf 49(a) des IASB-Rahmenkonzepts
heißt: "Ein Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens
stehende Ressource, die ein Ergebnis von Ereignissen der Vergangenheit
darstellt und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger
wirtschaftlicher Nutzen zufließt."
IFRIC war der Meinung, dass ein wesentlicher Hinweis für die
Kontrolle einer Sachanlage sein würde, dass das Unternehmen
verantwortlich sei für Reparatur, Wartung, Weiterausbau und Ersetzung
des übertragenen Vermögenswerts.
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage, die von einem
Versorgungsdienstleister erhalten wird, die Definition eines
Vermögenswert erfülle, sollte sie als Vermögenswert des erhaltenen
Unternehmens zum beizulegenden Zeitwert des Übertragungsdatums angesetzt
werden.
Buchung der Habenseite
IFRIC kam überein, dass, wenn die Sachanlage die Definition eines
Vermögenswert des erhaltenen Unternehmens erfülle, die Habenseite des
Buchungseintrags ein Bestandteil der Erlöse wäre.
Einige IFRIC-Mitglieder schlugen vor, dass in der Interpretation die
Verwendung des Ausdrucks "Kund" klargestellt werden solle. Derzeit sei
der Entwurf vereinfacht, so dass "Kunde" sich sowohl auf das Unternehmen
bezieht, das die Sachanlage überträgt, als auch auf das Unternehmen, das
fortwährend eine Versorgungsleistung durch den übertragenen
Vermögenswert bezieht. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass in
vielen Fällen das Unternehmen, das die Sachanlage überträgt, keinen
weiteren Bezug zu der Sachanlage habe und dass die Verwendung eines
Ausdrucks für die Beschreibung von zwei oder mehr Parteien mehr
Verwirrung stiften könne als mit der Vereinfachung zu vermeiden gesucht
worden wäre.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich darum, ob der Erlös als
Ergebnis eines einzigen oder eines mehrkomponentigen Geschäftsvorfalls
erzielt werde. Wenn es ein mehrkomponentiger Geschäftsvorfall sei, müsse
ein Teil der Erlöse aufgeschoben und über die entsprechende
Dienstleistungsperiode vereinnahmt werden. Wenn es jedoch ein einziger
Geschäftsvorfall sei, wäre eine sofortige Erfassung der Erlöse
notwendig.
IFRIC verlangte, dass in der Interpretation klargestellt werden, dass
das, was der Kunde erhalte (beispielsweise wenn ein Bürogebäude an das
Stromnetz angeschlossen werde), der fortwährende Zugang zu dem
Versorgungsnetz sei, nicht die Güter oder Dienstleistungen, die durch
diesen Zugang zur Verfügung gestellt werden. Die Güter oder
Dienstleistungen (beispielsweise der Strom) sind normalerweise
Gegenstand eines separaten Geschäftsvorfalls zwischen dem Versorger und
dem Kunden. Nur wenn der Zugang zu einem Versorgungsnetz an einen
Vorzugspreis für die künftige Versorgung gebunden sei, würde der
Geschäftsvorfall als mehrkomponentiger Geschäftsvorfall behandelt und in
seine Bestandteile zerlegt.
Einige IFRIC-Mitglieder waren besorgt, dass einige der Formulierungen
diese Absicht verschleiern würden. Dies gelte insbesondere in
Situationen, in denen der Versorger gesetzlich verpflichtet sei, alle an
sein Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden zu versorgen. IFIRC kam
überein, dass die Interpretation verdeutlicht werden solle, um die
Schlussfolgerung zu verhindern, dass durch eine Anbindung an ein
Versorgungsnetz eine Verpflichtung entstehe.
Datum des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen
IFRIC entschied, dass die Interpretation drei Monate nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft treten solle. Die Übergangsbestimmungen wurden
ausführlicher erörtert., da einige IFRIC-Mitglieder einen gewissen Grad
retrospektiver Anwendung forderten. Es gab jedoch andere, die
hinsichtlich dieses Ansatzes aus praktischen Erwägungen und wegen der
Möglichkeit rückwirkender Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
Bedenken erhoben.
IFRIC entschied, dass die Interpretation auf Übertragungen von
Vermögenswerten im Anwendungsbereich der Interpretation, die am oder
nach dem Datum des Inkrafttretens erfolgen, angewendet werden soll (also
nur prospektive Anwendung).
Erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
IFRIC erörterte, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme
notwendig sei. Obwohl es einige bedeutende Änderungen an der
Schlussführung gegeben hat, stimmte IFRIC der Analyse des Stabs zu, der
nach der Erwägung der IFRIC-Kriterien für eine erneute Veröffentlichung
zu dem Schluss gekommen, war, dass eine erneute Veröffentlichung nicht
notwendig sei. Der Stab von IFRIC stimmte allerdings dem Vorschlag zu, dass man die
Schritte, die nach der Verabschiedung erfolgen, der Öffentlichkeit
deutlicher machen wolle als üblich, was die Herausgabe der
Interpretation bis Januar 2009 aufschieben würde (s. den unten stehenden
Punkt "Nächste Schritte").
Verabschiedung
IFRIC verabschiedete die Interpretation vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen mit einer Gegenstimme.
Nächste Schritte
Als Reaktion auf Bitten von IFRIC-Mitgliedern stimmte der IFRIC-Stab
folgendem zu:
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Die Veröffentlichung des beinah endgültigen Entwurfs
der Interpretation auf der Internetseite des IASB (mitte
Dezember 2008) wird für einen längeren Zeitraum als
üblich hervorgehoben. Obwohl dieses Dokument keine
Einladung zur Stellungnahme darstelle, würden alle
eingehenden Kommentare von IFRIC auf der Sitzung im
Januar 2009 erörtert. |
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Verweis der Interpretation zur Verabschiedung durch
den IASB erst im Januar 2009 (und nicht im Dezember
2008). |
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Überprüfung der in der Septemberausgabe des IFRIC Update veröffentlichten
vorläufigen Agendaentscheidungen |
Der Stab bat den Stab, die in der Septemberausgabe des IFRIC Updates veröffentlichten Agendaentscheidungen
vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen zu bestätigen.
Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
IFRIC bestätigte die Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung,
die im IFRIC-Update vom September veröffentlicht wurde.
IAS 19 und IFRIC 14 – Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen |
Regulierte Vermögenswerte und Schulden
Der Stab stellte IFRIC seine Empfehlung zu regulierten
Vermögenswerten und Schulden auf Grundlage der durchgeführten
Untersuchungen vor. Der Stab schlug vor, den Sachverhalt nicht auf die
Agenda von IFRIC zu nehmen, sondern den Sachverhalt an den Board zu
verweisen und diesem zu empfehlen, ihn auf seine Agenda zu nehmen.
Es wurde festgehalten, dass dieser Sachverhalt von besonderer
Relevanz für Rechtskreise sei, die die Einführung der IFRS planen oder
erwägen würden und nach deren gegenwärtigen Rechnungslegungsgrundsätzen
den Ansatz solcher Vermögenswerte und Schulden gefordert oder gestattet
würde.
IFRIC erörterte eine Weile, ob solche Vermögenswerte und Schulden
überhaupt existieren oder nur unter sehr seltenen Umständen. Einige
IFRIC-Mitglieder hatten sehr deutliche Ansichten zu diesem Thema. Es
wurde festgehalten, dass die Möglichkeit, in der Zukunft vorteilhafte
Preise zu berechnen, keinen Vermögenswert darstellen würde, da ihre
Realisierung von künftigen Erlösen abhänge; genauso sei die
Verpflichtung, niedrigere Preise in der Zukunft zu berechnen, keine
Schuld (es sei denn, der Vertrag wird dadurch belastend).
Viele IFRIC-Mitglieder stimmten den Untersuchungen des Stabs nicht zu
aber unterstützen die Empfehlung des Stabs, den Sachverhalt nicht auf
die Agenda zu nehmen.
Es wurde darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt mit Hilfe der
bestehenden Standards adressiert werden kann, aber es gebe keine
Abweichungen in der Praxis, da solche Posten selten von Unternehmen
angesetzt würden, die die IFRS anwenden.
Schließlich kam IFRIC per Mehrheitsentscheid vorläufig überein,
diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen und zu empfehlen, dass
der Sachverhalt an den Board verwiesen werden soll.
Klassifizierung kündbarer und ewig laufender Instrumente
Mögliche Auswirkung von IFRS 3 und IAS 27 (beide 2008 überarbeitet) auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode
Der Stab wies darauf hin, dass die Projektgruppe für neu auftretende Sachverhalte (Emerging Issues Task Force, EITF) des US-amerikanischen Standardsetzers FASB
den Sachverhalt 08-6 Überlegungen hinsichtlich der Bilanzierung nach der Equity-Methode auf
ihre Agenda genommen habe. Dieser EITF-Entwurf ist verschiedenen
möglichen fragen gewidmet, die sich aus der Herausgabe den
überarbeiteten Standards zu Unternehmenszusammenschlüssen ergeben
(dieser sind unter US-GAAP und IFRS zu weiten Teilen konvergent).
Vier Sachverhalte werden adressiert:
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Wie ist der erstmalige Buchwert einer nach der
Equity-Methode bilanzierten Beteiligung festzustellen? |
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Wie ist eine Wertminderungseinschätzung eines
zugrunde liegenden Vermögenswertes mit unbestimmter
Lebensdauer einer nach der Equity-Methode bilanzierten
Beteiligung durchzuführen? |
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Wie ist die Herausgabe von Aktien eines
Investitionsempfängers, dessen Beteiligung nach der
Equity-Methode bilanziert wird, zu bilanzieren? |
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Wie ist die Änderung der Bilanzierung einer
Beteiligung von Equity-Methode auf Vollkostenmethode zu
bilanzieren? |
IFRIC führte einige grundlegende Erörterungen zur Equitity-Methode
und Fragen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben. Hinsichtlich der vier
Fragen, die EITF identifiziert hat, kam IFRIC überein, dass der Stab mit
weiteren Untersuchungen den Fragen zur Bestimmung des erstmaligen
Buchwerts einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung und
nach der Bilanzierung der Herausgabe von Aktien eines
Investitionsempfängers, dessen Beteiligung nach der Equity-Methode
bilanziert wird, auf einer späteren Sitzung zurückkehren solle. Für die
beiden verbleibenden Sachverhalte wird IFRIC eine vorläufige
Agendaentscheidung veröffentlichen, nach der sie nicht auf die Agenda
genommen werden sollen.
Ausbuchung
Vor dem Hintergrund des IASB-Projekts zu diesem Thema entschied
IFRIC, diesen Sachverhalt von der Agenda zu nehmen.
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten –
Bestimmung des Abzinsungssatzes
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Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin setzte IFRIC vom gegenwärtigen Status der
laufenden Arbeiten in Kenntnis.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |