
IASB-Sitzung 18.-21.
November 2008
Dienstag, 18. November 2008
Der Board erörterte ein Papier, in dem der Stab des FASB,
der diesem Projekt zugeordnet ist, versucht hat, zu
verdeutlichen, welche Faktoren in Erwägung zu ziehen sind,
wenn eine Bewertungsgrundlage nach erstmaligem Ansatz
gewählt wird. Ein Boardmitglied beschrieb das Papier als
einen Versuch, den Boards dabei zu helfen, die Grundmenge
der Bewertungsattribute und der Kriterien zu identifizieren,
mit deren Hilfe die Boards ein bestimmtes Attribut in eine
bestimmten Standardsetzungssituation auswählen können.
Es wurde deutlich, dass sich die Boardmitglieder
nicht einig waren, was in dem Papier eigentlich
ausgesagt wurde und was eine Zustimmung dazu bedeuten
würde. Die Erörterungen jedoch, die dieser ersten
Uneinigkeit folgten, halfen zumindest etwas, die
Verwirrung aufzuklären.
Der Board schien dem Konzept, dass eine grobe
Kategorisierung in "kapitalflussbestimmende" und
"wertbestimmende" Posten nützlich sei, zuzustimmen
und es zu unterstützen.
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Kapitalflussbestimmende Vermögenswerte sind
solche Vermögenswerte, deren gegenwärtiger wert
generell weniger bedeutend ist als die
Kapitalströme, die sie erzeugen. Solche
Vermögenswerte werden oft im Zusammenhang mit
anderen verwendet, um Nutzen für das Unternehmen zu
erzeugen. Wenn solche Vermögenswerte nach
gegenwärtigen Werten bewertet würden, müssten die
Kapitalströme und die Wertveränderungen, die ihnen
zuzurechnen sind, in der Darstellung des
vollständigen Einkommens abgetrennt werden. |
 |
Wertbestimmende Vermögenswerte sind solche
Vermögenswerte, die durch Einzug oder Verkauf
Kapitalströme erzeugen; die erzeugten Kapitalströme
stehen in direktem Zusammenhang zu dem Wert der
Vermögenswerte in den Markttransaktionen. Die
meisten Schulden sind wertbestimmend, weil ihre
Werte in direktem Zusammenhang zu den Kapitalströmen
stehen, die erforderlich sind, um sie zu erfüllen. |
Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses
Konzept ein nützliche Basis für Unterscheidungen bietet.
Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass, sobald
der Board eingestehe, dass es eine Auswahl von
Bewertungsattributen gebe, er sich der frage der Absicht
der Unternehmensführung annehmen müsse. Und hierbei
ginge es nicht um das gegenwärtige Verständnis dieses
Begriffs sondern darum, wie die Unternehmensführung
einen Posten verwenden wolle (beispielsweise ist zu
fragen, ob eine Maschine ein Teil des Inventars sei oder
im Produktionsprozess des Unternehmens eingesetzt wird).
Das hat wichtige Auswirkungen für die Folgebewertung des
Vermögenswertes. Daraus entstehe auch die Frage, was
eine Buchungseinheit sei: der einzelne Vermögenswert
(Inventar) oder eine Gruppe von Vermögenswerten (der
Produktionsprozess)?
Es wurden keine Entscheidungen gefällt, und der Stab
wird seine Untersuchungen fortsetzen und den Boards zu
einem künftigen Zeitpunkt weitere Ergebnisse vorstellen.
Der Stab des IASB stellte eine vorläufige
Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die zum
Diskussionspapier Die Berichtseinheit eingegangen sind.
Die Sitzung war ihrem Wesen nach eine
Unterrichtseinheit, und es wurden keine Entscheidungen
getroffen. Die Zusammenfassung de Stabs ist in
Agendapapier 4 der Unterlagen für Beobachter zu dieser
Sitzung wiedergegeben. Der Stab hob einige allgemeine
Ergebnisse hervor aber erörterte sie nicht ausführlich.
Es gab erhebliche Bedenken und Kommentierung von
Seiten der Anwender und von Seiten der Boardmitglieder
hinsichtlich der Übergänge der auf konzeptioneller Ebene
angesiedelten Begriffe von Beherrschung, gemeinsamer
Beherrschung etc. auf die Umsetzungsfragen auf
Standardebene. Diese waren besonders dringlich, weil der
Board beabsichtigt, in naher Zukunft Leitlinien auf
Standardebene herauszugeben.
Einige Boardmitglieder hoben Bereiche hervor, die sie
interessierten, und nahmen dabei Bezug auf die von ihnen
selbst gelesenen Stellungnahmen. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass er besonders an den Stellungnahmen zum
Begriff der Beherrschung im Zusammenhang mit
gemeinnützigen Unternehmen interessiert sei.
Beherrschung im Profit-orientierten Sektor würde
bedeuten, sich möglichem wechselnden Erfolg auszusetzen;
aber gemeinnützige Organisationen hätten eine andere
Zielsetzung. er bat den Stab, diesen Sachverhalt noch
genauer zu untersuchen, bevor er dem Board weitere
Vorschläge vorstelle.
Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der
Board sich auch Fragen zu Unternehmen unter gemeinsamer
Beherrschung und zur Erstellung kombinierte Abschlüsse
stellen müsse. Diese Fragen sind besonders im
asiatisch-pazifischen Raum von Interesse. So ist es
beispielsweise bei Banken in Korea üblich, außer den
konsolidierten Abschlüssen nach IAS 27 auch kombinierte
Abschlüsse zu fordern.
Weitere Schritte
Der Stab gab an, die Sachverhalte im
Diskussionspapier in drei Sitzungen erörtern zu wollen.
Die Sitzungen wären folgenden Themen gewidmet:
 |
Beschreibung der Berichtseinheit und
konsolidierte und separate Abschlüsse des
Mutterunternehmens |
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die Definition von Beherrschung, die
Konzernberichtseinheit und andere Fragen von
Beherrschung |
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die Unternehmenssichtweise (Diese Erörterung
würde verbunden mit der zu Phase A abgehalten, und
es würde unter anderem entschieden, wo im
Rahmenkonzept des IASB die Erörterung der Frage von
Unternehmenssichtweise gegenüber Ansatz über das
Mutterunternehmen platzier werden soll.) |
Der Stab ist nicht der Meinung, dass Gespräche am
Runden Tisch oder andere formelle Formen der Einholung
öffentlicher Meinungen notwendig sind. Der Board äußerte
keine Gegenmeinung.
Mittwoch, 19. November 2008
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IFRIC-Themen |
Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens von IFRIC 15
Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien
Der Board erörterte Einwände, die von einigen
Teilnehmern beim Treffen der Standardsetzer der Welt im
September 2008 erhoben worden waren und zwei separate
Schreiben, in denen Änderungen an den
Übergangsbestimmungen und dem Datum des Inkrafttretens
von IFRIC 15 gefordert worden waren. Der Board war
um folgendes gebeten worden:
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die Übergangsbestimmungen zu überdenken und eine
prospektive Anwendung zu fordern (anstelle einer
rückwirkenden Anwendung) und |
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zu erwägen, ob das Datum des Inkrafttretens auf
Berichtsperioden verschoben werden sollte, die am
oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen (derzeit
1. Januar 2009). |
Der Board erörterte beide Punkte. Es gab sehr wenig
Unterstützung für eine prospektive Anwendung. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es
wahrscheinlich sei, dass Unternehmen, die IFRIC 15
anwenden, von einer Erlöserfassung nach Grad der
Fertigstellung zu einem Ansatz über den erfolgten
Verkauf wechseln würden, was keine umfassenden
Systemänderungen erfordern würde. In Bezug auf das Datum
des Inkrafttretens hielt der IFRIC-Vorsitzende fest,
dass IFRIC und der Board sich bereits auf ein
aufgeschobenes Datum des Inkrafttretens geeinigt hätten:
sechs Monate nach Veröffentlichung anstatt der üblichen
drei Monate.
Der Stab wies darauf hin, dass die Interpretation den
vollen Konsultationsprozess durchlaufen habe und dass
EFRAG nicht von den Argumenten hätte überzeugt werden
können, die in Kopie an den IASB gegangen war und aus
dem Anwenderkreis um EFRAG stammte, als die
Übernahmeempfehlung an die Europäische Kommission
erstellt worden war.
Der Board entschied dann einstimmig IFRIC 15 in
keinem der beiden Punkte zu ändern.
Ratifizierung von IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer
Der Board ratifizierte vorbehaltlich einer
schriftlichen Abstimmung IFRIC 17 sowie Folgeänderungen
an IFRS 5 und IAS 10. Kein Boardmitglied deutete eine
Ablehnung an.
Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die
Interpretation zu rechtlichen Problemen in einigen
Rechtskreisen führen könnte, besonders im Zeitraum
zwischen Ankündigung der Sachausschüttung und dem
Zeitpunkt der Erfüllung der Ankündigung. Ein
Unternehmen, das ein solche Ausschüttung vornehme, könne
den Eindruck erwecken, dass es Kapital zurückgebe und
nicht eine Rendite auf das Kapital, da es (vor
Auswirkung der Fair-Value-Anpassung in Bezug auf die
Vermögenswerte, die zur Erfüllung der
Ausschüttungsankündigung ausgekehrt werden sollen) so
aussehen könne, dass das Unternehmen mehr als die
einbehaltenen Gewinne ausschütten wolle. Der Board
erörterte diesen Punkt, aber stimmte schließlich der
Interpretation wie entworfen zu und verwies darauf, dass
dieser Sachverhalt nicht als grundlegender Fehler von
den Anwendern im Konsultationsprozess von IFRIC benannt
worden war.
Der Stab wies darauf hin, dass einige Anwender
(hauptsächlich aus dem Vereinigten Königreich) in
Stellungnahmen zum beinah endgültigen Entwurf Bedenken
über die folgende vorgeschlagenen Streichung aus IAS 10
Paragraph 13 erhoben hatten:
Wenn Dividenden nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses
zur Veröffentlichung, beschlossen werden
(d.h. Dividenden, die ordnungsmäßig
genehmigt wurden und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegen), werden
diese Dividenden am Bilanzstichtag nicht als Schulden erfasst, da sie nicht die
Kriterien einer gegenwärtigen Verpflichtung in IAS 37 erfüllen.
Der Board erörterte die Bedenken der Anwender und kam
zu dem Schluss, dass der in Klammern gesetzte Kommentar
wertvolle Leilinien dafür böte, ob eine Ausschüttung
unwiderruflich sei, aber dass der Kommentar besser in
IFRIC 17 untergebracht sei als in IAS 10. Die
Formulierung wird also aus IAS 10 gestrichen und in
IFRIC 17 aufgenommen.
Der Board erörterte auch, ob es notwendig oder
wünschenswert sei, IFRS 5 zu ändern, um einen neu
definierten Ausdruck aufzunehmen: "costs to distribute"
(Ausschüttungskosten). Der Board kam zu dem Schluss,
dass es erhebliches Potenzial für eine Verwechselung
zwischen diesem Ausdruck und dem in den IFRS ähnlich
definierten Ausdruck "costs to sell"
(Veräußerungskosten) gäbe. Der Board kam überein, keinen
neu definierten Ausdruck einzuführen sondern die
Ausführungen zum Ausdrucks Ausschüttungskosten in
IFRS 5.15A (neu) aufzunehmen.
Ein Boardmitglied fragte auch nach dem Mangel an
Symmetrie zwischen IFRIC 17 und US-GAAP in Hinblick auf
Abspaltungstransaktionen (besonders für nicht öffentlich
rechenschaftspflichtige Unternehmen). Es gab keine
besondere große Lust, die Interpretation zu diesem
späten Zeitpunkt zu ändern.
Der Stab setzte dann den Board noch hinsichtlich der
Ergebnisse von der IFRIC-Sitzung im November 2008 in
Kenntnis ( s. die Mitschrift der
Beobachter von der IFRIC-Sitzung für weitere
Details).
Der Stab stellte eine grobe Zusammenfassung der
Stellungnahmen vor, die auf das Diskussionspapier zu
IAS 19 eingegangen waren. Die Hauptthemen, die in den
Stellungnahmen benannt worden waren, waren im
Agendapapier zusammengefasst. Der Board konzentrierte
sich in seiner Diskussion auf zwei allgemeine Bereiche:
 |
die Frage nach Definition und Umfang in Bezug
auf beitragsorientierte Zusagen und |
 |
wie Pensionsposten im Abschluss darzustellen
wären. |
Leistungsbasierte Zusagen
Der Stab führte aus, dass die meisten der
Stellungnehmenden sich kritisch über die Vorschläge des
Boards für beitragsorientierte Zusagen geäußert hätten.
Einige hatten gesagt, dass die Vorschläge
problematischer seien als die derzeit geltenden
Vorschriften. Insbesondere hieß es:
 |
Der Umfang der beitragsorientierten Zusagen wie
im Diskussionspapier definiert sei zu weit.
Stattdessen wurde vorgeschlagen, dass der Board den
Umfang auf diejenigen Zusagen beschränken solle, bei
denen die Anwendung von IAS 19 "problematisch" sei. |
 |
Die vorgeschlagene Bewertung stelle einen
grundlegenden Wandel der Bewertung für viele
Leistungspläne nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dar. Es sei vorzuziehen und
möglich, mit den "schwierigen Zusagen" im Rahmen des
bestehenden IAS 19 umzugehen. |
Ein Boardmitglied fragte, ob die Anwender, die diese
Kommentare in ihre Stellungnahmen aufgenommen hätten,
die gleichen wären wie die, die für eine Beibehaltung
des Korridors und der Ansätze über die erwartete Rendite
seien. Der Stab erklärte daraufhin, dass es keine starke
Korrelation zwischen den Gruppen gäbe.
Der Stab wies darauf hin, dass sie von der Stärke der
Bedenken hinsichtlich beitragsorientierter Zusagen und
der Einschätzung in manchen Rechtskreisen, dass viele
(oder die meisten) der leistungsorientierten Pläne als
beitragsorientierte Zusagen umzuklassifizieren seien,
überrascht gewesen wären. Der Stab zeigte sich nicht
überzeugt, dass dies die Absicht des Boards gewesen sei.
Der Stab gestand auch ein, dass es mehr Probleme gebe,
die Grenze zwischen leistungsorientierten und
beitragsorientierten Zusagen sauber zu halten und die
Zusagen zu bewerten, als sie erwartet hätten.
Darstellung im Abschluss
Der Stab wies auch darauf hin, dass in den meisten
Stellungnahmen die vorläufige Ansicht des Boards
unterstütz würde, dass alle Änderungen in der
leistungsbasierten Verpflichtung und im Planvermögen in
der Periode anzusetzen seien, in denen sie aufträten
(d.h. Glättungsmechanismen sollten aus IAS 19 gestrichen
werden). Es gab jedoch geteilte Meinungen zur
Darstellung im Abschluss.
Boardmitglieder, die von Austauschen und offiziellen
Begegnungen mit Anwendern berichteten, gaben ihrer so
gewonnen Überzeugung Ausdruck, dass es unter den
Anwendern eine hohe Akzeptanz der Meinung der Boards
gebe, dass die Aufschubmechanismen in IAS 19 nicht
länger gerechtfertigt seien und gestrichen werden
sollten. Der Preis für eine solche Streichung sei
jedoch, dass die Darstellung im Abschluss dringender
Behandlung bedürfe.
Der Stab hielt fest, dass während des Entwurfs des
Diskussionspapiers das Team für das Projekt zu IAS 19
vom Board angewiesen worden war, sich nicht um Fragen
der Darstellung im Abschluss zu kümmern. In der Folge
habe der Board (gemeinsam mit dem FASB)
Diskussionspapier und Vorläufige Ansichten zu
Darstellung des Abschlusses im Oktober 2008
herausgegeben, und jetzt gebe es größeren Raum für die
Zusammenarbeit der beiden Teams. Es bleibt insbesondere
festzuhalten, dass auf der Boardsitzung im Dezember 2008
Stabmitglieder von beiden Projekten anwesend sein
werden, wenn der Board die Darstellungsfragen in Bezug
auf das Diskussionspapier zu IAS 19 erörtert.
Der Board erörterte einige der Spannungspunkte im
Projekt zur Darstellung des Abschlusses, die durch die
Stellungnahmen, die auf das Diskussionspapier zu IAS 19
eingegangen waren, hervorgehoben worden waren.
Insbesondere das Prinzip des inneren Zusammenhangs im
Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses könnte
von einigen so gesehen werden, als ob es das Aufteilen
der Pensionsaufwendung zwischen dem bedienenden Anteil
(Geschäftstätigkeit) und der Finanzierungsaufwendungen
für die bilanzielle Verpflichtung (Finanzierung)
verhindern würde. Andere Boardmitglieder stimmten dem
nicht zu und gaben der Meinung Ausdruck, dass die
Aufteilung ein Bilanzierungswahlrecht sei. Andere sahen
dies als Möglichkeit, Aufteilung im Abschluss
allgemeiner zu erörtern.
Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussion ihnen
helfen würde, herauszuarbeiten, was in der verbleibenden
Zeit dieser Phase des Projekts zu IAS 19 noch
abgeschlossen werden könne.
Weitere Schritte
Im Dezember 2008 wird der Board die folgenden Punkte
erörtern:
 |
den Umfang eines Entwurfs, der aus dem
Diskussionspapier entwickelt werden kann, und |
 |
die Stellungnahmen zu Ansatz und Darstellung von
leistungsorientierten Zusagen. |
Der Board erörterte zwei Restanten in Bezug auf den
demnächst erscheinenden erneut zur Stellungnahme
veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an
IAS 24 Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:
 |
Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit
einem Staat oder staatlich kontrollierten
Unternehmen |
 |
Länge der Kommentierungsfrist |
Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen
mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten
Unternehmen
Der Stab stellt Formulierungsvorschläge vor, die dazu
dienen sollen, von Boardmitgliedern geäußerte Bedenken
dazu zu adressieren, welche Angaben zu fordern sind
hinsichtlich des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen
mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten
Unternehmen. Mit den überabeiteten Formulierungen würde
von einem Unternehmen gefordert, "das Ausmaß von
Geschäftsvorfällen mit [den im Entwurf definierten
unternehmen]" anzugeben. Zugehörige erläuternde
Leitlinien legen nahe, dass in solchen Angaben angegeben
würde, ob die Transaktionen mit dem Staat oder anderen
Unternehmen, die vom Staat kontrolliert, gemeinsam
kontrolliert oder in bedeutendem Ausmaß Beeinflussung
ausgesetzt sind, "bedeutend oder unbedeutend" seien.
Darüber hinaus würde von der Berichtseinheit nicht
verlangt, "diese Geschäftsvorfälle nach Gegenpartei oder
nach Art zu gliedern und detaillierte quantitative
Informationen über ihren Umfang zu zur Verfügung zu
stellen".
Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie mit
den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden
seien, weil diese nicht deutlich genug die vom Board
gewünschte "Gesundheitswarnung" kommunizierten. Diese
Boardmitglieder waren ängstlich darauf bedacht, Angaben
in Allgemeinplätzen zu verhindern; sie wollten
bedeutungsvolle Angaben, dass es bedeutende
Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen geben
kann und wo diese Geschäftsvorfälle im Abschluss zu
finden sein könnten. Sie unterstützten die Absicht
hinter einem Vorschlag eines anderen Boardmitglieds,
dass die Angabe folgendes beinhalten müsse: "die Art und
das Ausmaß dieser Geschäftsvorfälle in Summe für den
Staat und alle Unternehmen dieser Art - entweder
qualitativ (Beispiel: Ein bedeutender Anteil der Erlöse
wird aus Geschäftsvorfällen mit staatlich kontrollierten
Unternehmen erzeugt.) oder quantitativ (Beispiel: ein
Viertel der Verkäufe)".
Der Stab zeigte Bedenken über die implizite
Verpflichtung zu Informationsakkumulation, die dieser
Vorschlag mit sich bringen würde. Außerdem würden
Angaben über die Art der Transaktionen (d.h. wo im
Abschluss die Auswirkungen zu sehen seien) eine
Datenverpflichtung mit sich bringen, die im Entwurf
nicht vorgesehen sei.
Der Vorsitzende griff ein und schlug vor, dass der
Stab die Anforderung auf folgende Art und Weise neu
formulieren solle:
 |
Eine Berichtseinheit könnte die
Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen
Unternehmen, die im Entwurf genannt würden,
quantifizieren. |
 |
Wenn es das nicht täte, müsste das Unternehmen
angeben, ob Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit
anderen im Entwurf genannten Unternehmen bedeutend,
unbedeutend oder von durch die Berichtseinheit nicht
bestimmbarer Bedeutung seien. |
 |
Wenn die Geschäftsvorfälle bedeutend wären, wäre
es dem Unternehmen vorgeschrieben, die Art der
Geschäftsvorfälle anzugeben. |
Dieser Vorschlag wurde vom Board angenommen.
Länge der Kommentierungsfrist
Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist
für den erneut zu Stellungnahme veröffentlichten Entwurf
90 anstatt der üblichen 120 Tage betragen solle.
(Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der
Sitzung teil.)
Die Sitzung war in drei Teile unterteilt:
 |
Teil 1: Rückblick auf die erste Gesprächsrunde
am Runden Tisch |
 |
Teil 2: Agendavorschlag |
 |
Teil 3: Sachverhalte, die von Anwendern zwecks
dringender Klärung aufgebacht worden sind |
Rückblick auf die erste Gesprächsrunde am Runden
Tisch
Der Stab berichtete dem Board über die ersten
Gespräche am Runden Tisch zur Finanzmarktkrise, die am
14. November 2008 in London abgehalten worden waren.
Mitarbeiter von Deloitte waren bei diesen Gesprächen als
Beobachter anwesend. Wir stellen Ihnen ihre Mitschrift
hier zur Verfügung.) Es wurde festgehalten, dass ein
allgemeines Thema bei den Gesprächen am Runden Tisch
gewesen sei, dass jegliche nächste Schritte der Boards
zur Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS beitragen und
dem Konsultationsprozess unterworfen sein sollten. Es
wurde auch hervorgehoben, dass die Wertminderungsmodelle
unter beiden Sätzen von Rechnungslegungsstandards für
nicht ausreichend gehalten wurden, und das Thema
Wertminderung nahm bei beiden Gesprächsrunden am meisten
Zeit in Anspruch. Andere erörterte Themen waren die
folgenden: Bilanzierung von CDOs, die Fair-Value-Option
und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in
illiquiden Märkten.
Agendavorschlag
Der Stab stellte seinen Vorschlag vor, ein Projekt
zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten auf die aktive Agenda des IASB zu
nehmen. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass
der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat erörtert
worden sei. Der Stab wies darauf hin, dass der
Standardbeirat den Vorschlag unterstütze, ein derartiges
Projekt auf die Agenda zu nehmen. Man sei jedoch
geteilter Ansicht hinsichtlich des zu erwartenden
Ergebnisses.
Die Boardmitglieder fragten, wie der Umfang des
Projekts aussehen solle. Der Stab gab zur Antwort, dass
der Umfang festgelegt würde, nachdem das Projekt auf die
aktive Agenda genommen worden sei. Der Stab sagte, das
dringendere Fragen schneller gelöst werden könnten. Der
Stab setzte außerdem den Board davon in Kenntnis, dass
der FASB einen ähnlichen Vorschlag in den nächsten
Wochen erörtern werde.
Nach der Diskussion stimmte der Board einstimmig
dafür, dem Vorschlag des Stabs zu folgen und das Projekt
auf die aktive Agenda zu nehmen.
Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender
Klärung aufgebacht worden sind
Der Stab stellte dem Board drei Agendapapiere vor:
 |
Fair-Value-Option |
 |
Bilanzierung von Anlagen in von
Kreditereignissen abhängige Instrumente |
 |
Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente |
Dieser Teil der Sitzung diente nur der Unterrichtung
des Boards, und es wurden keine Entscheidungen
getroffen.
Fair-Value-Option
Der Stab stellte das Papier vor. Ein Boardmitglied
wies darauf hin, dass eine Ansicht, die an den Runden
Tischen bisher allgemein geäußert worden sei, diejenige
sei, dass eine Umklassifizierung aus der
Fair-Value-Option die Finanzberichterstattung nicht
verbessern würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die
Meinung, dass im Rahmen des Projekts zu
Finanzinstrumenten erwogen werden sollte, die
Beschränkungen, die in den IFRS bisher für Ziehen der
Fair-Value-Option beinhaltet sind, aufgehoben werden
sollten, was auch zu einer Konvergenz mit US-GAAP führen
würde.
Bilanzierung von Anlagen in von
Kreditereignissen abhängige Instrumente
Es gab einige Verwirrung über den Ausdruck "von
Kreditereignissen abhängige Instrumente" (credit-linked
instruments). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
alle Finanzinstrumente in irgendeiner Art und Weise vom
Kreditrisiko abhingen. Der Stab gestand das ein aber
hielt fest, dass dies ein Ausdruck sei, der am Markt für
bestimmte Instrumente verwendet würde. Insbesondere der
wahrgenommene Unterschied der bilanziellen Behandlung
von synthetischen CDOs unter IFRS und US-GAAP sorgte bei
den Anwendern für Bedenken. Der Stab hob hervor, dass
dies eine unbeabsichtigte Inkonsistenz sein könne und
dass die US-GAAP-Vorschriften breiter als beabsichtigt
angewendet worden sein könnten. Der Vorsitzende fragte
die Vertreter des FASB, ob sie in dieser Hinsicht etwas
zu tun beabsichtigten. Der Stab des FASB sagte, dass sie
gegenwärtig mögliche Klarstellungen der betroffene
Vorschriften unter US-GAAP erwägen würden.
Wertminderungsvorschriften für
Finanzinstrumente
Der Stab erörterte bestehende Ansätze für den Ansatz
und die Bestimmung von Wertminderung sowohl unter
US-GAAP als auch unter IFRS. Das bestehen der
verschiedenen Bewertungskategorien erschwert den
Sachverhalt, da verschiedene Wertminderungsmodelle auf
sie anzuwenden sind. Dies gilt zusätzlich zu den
Unterschieden zwischen US-GAAP und den IFRS hinsichtlich
des Umfangs der verschiedenen Bewertungskategorien. Ein
Boardmitglied fragte nach der konzeptionellen Grundlage
für das Wertminderungsmodell unter IFRS.
Einige Boardmitglieder hoben hervor, dass dieser
Sachverhalt nicht schnell repariert werden kann und als
Teil des umfassenden Projekts zur Bilanzierung von
Finanzinstrumenten erörtert werden sollte.
Der Board setzte seine Erörterungen eines
Ausbuchungsmodells fort, das in einen künftigen Entwurf
aufgenommen werden soll. Der Stab setzte den Board davon
in Kenntnis, dass er seine zwei Ansätze weiterentwickelt
habe, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Der Stab
hatte verschiedene Sachverhalte herausgearbeitet, die
der Board zu lösen hat, bevor er einen Entwurf
herausgeben kann. Auf dieser Sitzung wurden die
folgenden Sachverhalte erörtert:
 |
Was ist der "Vermögenswert", auf den bei
Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen
wird? |
 |
Definition von "fortwährendem" Engagement |
 |
die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu
übertragen" |
 |
Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen
eingenommen werden: Die des übertragenden oder die
des empfangenden Unternehmens? |
Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung
des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?
Der Stab führte in diese Frage ein, in dem er
festhielt, dass es wichtig zu wissen sei, was der
Vermögenswert ist, auf den die Ausbuchungstests
anzuwenden sind. Der Stab unterschied zwischen
Übertragungen des gesamten Vermögenswerts und
Übertragungen, die Teile von finanziellen
Vermögenswerten betreffen. Der Board erörterte diesen
Punkt ausführlich.
Schließlich stimmte der Board folgendem per
Mehrheitsentscheid zu:
 |
Übertragung des gesamten Vermögenswerts: Keine
Unterscheidung zwischen der Übertragung des
Vermögenswerts selbst und einer Übertragung des
Rechts auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert |
 |
Übertragung von Teilen des Vermögenswerts:
- Für Flussdiagramm 1 (s. Agendapapiere für
diese Sitzung): der Vermögenswert könnte aus
jeglichen Kapitalströmen aus einem (durch das
übertragende Unternehmen) angesetzten
Vermögenswert bestehen
- Für Flussdiagramm 2: der Vermögenswert würde
der Komponentendefinition in IAS 39.16 zusammen
mit bestimmten Leitlinien zur Übertragung von
Gruppen von ähnlichen finanziellen
Vermögenswerten und Derivaten, eingebetteten
Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten
entsprechen
|
Definition von "fortwährendem" Engagement
Das Konzept des fortwährenden Engagements ist für
beide Ausbuchungsansätze wichtig, das es der Filter ist,
der dazu dient "offensichtliche" Fälle zu
identifizieren, bei denen keine weiteren
Ausbuchungstests erforderlich sind. Der Stab stellte dem
Board vier mögliche Definitionen vor und empfahl die
folgende:
Ein fortwährendes Engagement hinsichtlich
des Vermögenswerts stellt den Behalt jeglicher
vertraglicher Rechte, die zu dem Vermögenswert
führten, oder den Erwerb jeglicher neuer
vertraglicher Rechte oder vertraglicher Pflichten in
Bezug auf den Vermögenswerb dar (beispielsweise
jeglicher Anteil am künftigen Erfolg des
Vermögenswerts oder eine Verpflichtung, künftig
Zahlungen in Bezug auf den Vermögenswert unter wie
auch immer gearteten Umständen zu leisten).
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Definition
aus dem Standardentwurf Finanzinstrumente und ähnliche Posten
entnommen ist, der 2000 von der gemeinsamen
Arbeitsgruppe der Standardsetzer entwickelt worden war.
Der Stab sagte, dass diese Definition einiger Ausnahmen
bedürfe, um die Ausbuchung nach Flussdiagramm 2
zuzulassen:
 |
Standardhaftungen und -garantien |
 |
Bedienung in einer Funktion als Treuhänder |
 |
Termingeschäfte und Optionen (beide mit
Fair-Value-Ausübungspreis) |
Die Boardmitglieder führten eine lebhafte Diskussion
über die möglichen Definitionen von fortwährendem
Engagement und deren Auswirkungen auf das
Ausbuchungsmodell. Schließlich entschied der Board per
Mehrheitsentscheid, den Stabvorschlag samt den
vorgeschlagenen Ausnahmen zu akzeptieren.
Die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu
übertragen"
In Beantwortung von Fragen von Boardmitgliedern
führte der Stab die Bedeutung von "die praktische
Möglichkeit, einen Vermögenswert zu übertragen", der von
einem übertragenden Unternehmen erhalten wurde, aus. Der
Stab fragte den Board, ob das Konzept auf Grundlage des
Agendapapiers klar und verständlich sei.
Ein Boardmitglied fragte, ob der Begriff
"einzigartig" in seinem herkömmlichen Sinn verwendet
werde, d.h. dass es nichts anderes vergleichbares
anderswo gebe. Der Stab machte deutlich, dass
"einzigartig" in der Bedeutung "nicht ohne Weiteres zu
erwerben" verwendet werde - und gestand ein, dass dieser
Begriff auch einer Definition bedarf.
Der Board erörterte ebenfalls, ob eine vom
übertragenden Unternehmen geschriebene Put-Option auf
irgendeine Art und Weise Auswertungen auf die
Einschätzung haben würde - würde sie zu zusätzlichen
Einschränkungen für das empfangende Unternehmen führen,
da das empfangende Unternehmen bei Ausübung den
einzigartigen Vermögenswert ausliefern müsse?
Schließlich bestätigte der Board, dass das Konzept
nun klarer sei, aber verlangte, dass der Stab die
Situation ausführlicher erläutern solle, in der ein Put
auf dem vom empfangenden Unternehmen empfangenen
Vermögenswert liegt.
Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen
eingenommen werden: Die des übertragenden oder die
des empfangenden Unternehmens?
Auf Bitte des Boards erwog der Stab erneut, ob die
"praktische Möglichkeit zu übertragen" aus der Sichtweise
des empfangende Unternehmens eingeschätzt wird, während der
Test auf fortwährende Engagement aus der Sicht des
übertragenden Unternehmens eingeschätzt wird. Die Sichtweise
des empfangenden Unternehmens wird auch bei der Einschätzung
berücksichtigt, ob das empfangende Unternehmen gegenwärtig
anderen Zugang zu allen oder einigen Kapitalströmen aus dem
Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen hat.
Nach einiger Debatte kam der Board zu dem Schluss,
dass die Sichtweise des empfangenden Unternehmens
gewählt werden soll. Einige Boardmitglieder fragten, ob
dieser Schluss für beide Ansätze gezogen werden müsse
würde, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Einige
waren der Meinung, dass für Flussdiagramm 1 die
Sichtweise des übertragenden Unternehmens sachgerecht
wäre, während die Sichtweise des empfangenden
Unternehmens besser in das Flussdiagramm 2 passen würde.
Der Stab wurde gebeten, ein kurzes Papier zu
erstellen, in dem an einem Beispiel die Konsequenzen der
gewählten Sichtweise beschrieben würde.
Schließlich erörterte der Stab mit dem Board, ob die
Liste der Sachverhalte, die vorgestellt worden war,
vollständig sei. Ein Boardmitglied bat den Stab
"Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept" mit aufzunehmen.
Donnerstag, 20. November 2008
Auf dieser Sitzung erörterte der Board einige der
Sachverhalte, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt
worden waren, und auch einige neu Sachverhalte, die sich
auf Bereiche bezogen, in denen in Stellungnahmen weitere
Leitlinien gefordert worden waren. Dies betraf
insbesondere Bereiche, die von bestimmten
IFRIC-Interpretationen adressiert werden. Der Board traf
die folgenden vorläufigen Entscheidungen:
Ertragsteuern
Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ansätze für
latente Steuern für nicht börsennotierte Unternehmen zur
Erörterung vor:
 |
Ansatz der temporären Differenzen mit
Vereinfachungen geht vom Ansatz der
temporären Differenzen wie in der neuesten Fassung
eines demnächst erscheinenden Entwurfs von
Überarbeitungen von IAS 12 Ertragsteuern aus,
aber bietet Vereinfachungen in Bereichen, die für
besonders kompliziert gehalten werden. |
 |
Zu-zahlende-Steuern-plus-Ansatz Ansatz
latenter Steuern nur für solchen Differenzen
zwischen bilanzieller und steuerlicher Behandlung
von Posten aus den Aufwendungen und Erträgen, von
denen erwartet wird, dass sie sich in relativ kurzer
Zeit umkehren umkehren (und deshalb Auswirkungen auf
die kapitalströme des Unternehmens haben). |
Der Board entschied, den Ansatz über temporäre
Differenzen mit Vereinfachungen im endgültigen IFRS für
nicht börsennotierte Unternehmen zu verfolgen. Der Board
stimmte jedoch der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass
latentes Steuervermögen nicht für noch nicht genutzte
steuerliche Verluste und Vorträge steuerlichen Guthaben
angesetzt werden sollten. Der Board entschied, dass
solch latentes Steuervermögen angesetzt werden solle und
dass die Umstände, unter denen sie anzusetzen sein
sollten, in der gleichen Art und Weise zu beschränken
seien wie in IAS 12.
Der Board traf die folgenden Entscheidungen in Bezug
auf die Bilanzierung von Ertragsteuern durch nicht
börsennotierte Unternehmen:
 |
Die Vorschriften, die im Entwurf eines IFRS für
KMU vorgeschlagen und im bestehenden IAS 12
bezüglich der Bewertung einer latenten Steuer
enthalten sind, wenn in einem Rechtskreis
unterschiedliche Steuern für ausgeschüttete und
nicht ausgeschüttete Gewinne erhoben werden, sollen
beibehalten werden. Dem demnächst erscheinenden
Entwurf von Überarbeitungen von IAS 12 soll in
diesem Fall nicht gefolgt werden. |
 |
Das gesamte latente Steuervermögen und die alle
gesamten latenten Steuerschulden sind als
langfristig auszuweisen. |
 |
Jegliches kurzfristige Steuervermögen und
jegliche kurzfristigen Steuerschulden werden nicht
abgezinst. |
 |
Die Erstbewertung von Vermögenswerten und
Schulden, die einen Steuerwert haben, der vom
ursprünglichen Buchwert abweicht, müssen nicht in
(i) einen Vermögenswert oder eine Schuld ohne
unternehmensspezifische steuerliche Auswirkungen und
(ii) einen unternehmensspezifischen Steuervor- oder
-nachteil aufgeteilt werden. |
Anteilsbasierte Vergütung
Der Board entschied, dass nicht börsennotierte
Unternehmen immer einen Aufwand für in Eigenkapital zu
erfüllende anteilsbasierte Vergütungen, die von nicht
börsennotierten Unternehmen herausgegeben werden, immer
ansetzen müssen und dass der Aufwand auf der Grundlage
von beobachtbaren Marktpreisen zu bewerten ist, wenn
diese zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist
die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der in
Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen
durch die Geschäftsleitung zu verwenden. eine reine
Angabe ohne Erfassung als Aufwand wäre nicht zulässig.
Geschäftsvorfälle mit anteilsbasierten Vergütungen,
bei denen entweder das Unternehmen oder die Gegenpartei
die Wahl einer Erfüllung in Barmitteln oder in
Eigenkapitalinstrumenten hat, sind nach Entscheidung des
Boards vom Unternehmen als Geschäftsvorfälle mit in
Barmitteln zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen
zu bilanzieren, wenn nicht einer der beiden folgenden
Punkte gilt:
 |
(a) Das Unternehmen hat in der Vergangenheit
immer Eigenkapitalinstrumente ausgegeben ,oder |
 |
(b) die Möglichkeit der Erfüllung in Barmitteln
hat keine wirtschaftliche Substanz. |
Wenn (a) oder (b) gelten, ist der Geschäftsvorfall
als in Eigenkapital zu erfüllen zu bilanzieren.
Der Board stimmte einer Reihe von Vereinfachungen
hinsichtlich der Angabeerfordernisse für anteilsbasierte
Vergütungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Der
Board bat den Stab jedoch, sicherzustellen, dass die
Angabeerfordernisse für nicht börsennotierte Unternehmen
ausreichen, um sicherzustellen, dass verstanden werden
kann, wie der in der Gewinn- und Verlustrechnung
angesetzte Betrag bestimmt wurde. Das schließt
Informationen zu den Schlüsselannahmen, die bei der
Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen verwendet
wurden, ein.
Pläne für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Der Board entschied, den Vorschlägen des Stabs nicht
zu folgen, nach denen von einem Unternehmen gefordert
werden sollte, eine leistungsorientierte Verpflichtung
in einem leistungsorientierten Plan unter bestimmten
Umständen zum Auflösungsbetrag anzusetzen (unverfallbare
Leistungsverpflichtung). Der Board war jedoch der
Meinung, dass die Bilanzierung von leistungsorientierten
Plänen unter IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für
nicht börsennotierte Unternehmen vereinfacht werden
solle. Der Board bat den Stab, bei einer künftigen
Sitzung einen Ansatz vorzustellen, der eher dem
gegenwärtigen Ansatz nach IAS 19 entspricht
(beispielsweise die Beachtung verfallbarer Leistungen
beinhaltet) aber etwas ist, dass die Unternehmen im
allgemeinen selbst anwenden könnten, ohne externe
Experten zu Rate ziehen zu müssen. Der Board schlug vor,
dass der Stab auch überlegen solle, ob das Konzept der
gesammelten Leistungsverpflichtungen aus SFAS 87
eventuell passend sei.
Der Board traf auch die folgenden Entscheidungen in
Bezug auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für nicht börsennotierte Unternehmen:
 |
Die Anforderungen für Pläne mehrerer Arbeitgeber
wie im Entwurf vorgeschlagen (und wie in IAS 19)
bleiben bestehen. D. h. Wenn nicht genügend
Informationen zur Verfügung stehen, um Pläne
mehrerer Arbeitgeber, die leistungsorientiert sind,
leistungsorientiert zu bilanzieren, hat das
Unternehmen den Plan als beitragsorientiert zu
behandeln und eine entsprechende Angabe zu leisten. |
 |
Es ist Tochterunternehmen gestattet, eine
Belastung auf Grundlage einer angemessenen Zuweisung
aus der Belastung des Konzerns anzusetzen, wenn das
Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach dem
IFRS für KMU oder den vollen IFRS erstellt. |
 |
Unternehmen müssen die Rendite aus
Vermögenswerten nicht in eine erwartete Rendite und
einen versicherungsmathematisch Gewinn oder Verlust
aufteilen. |
IFRIC-Interpretationen
Der Board entschied, dass die Leitlinien aus den folgenden IFRS-Interpretationen durch den IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen abgedeckt sein sollten sachgerecht angepasst auf nicht börsennotierte Unternehmen:
 |
IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält |
 |
IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 |
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IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen |
 |
IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien |
Name des Standards
Der Board diskutierte die Bezeichnung des Standards infolge einiger negativer Reaktionen, die man infolge des Wechsels
für KMU zu nicht börsennotierten Unternehmen erhalten habe. Der Board beschloss, dass in dem Titel die Arten von Unternehmen
zum Ausdruck kommen sollte, auf die der Standard Anwendung finden solle. Da die Ansichten von Boardmitgliedern zu einem
bestimmten Namen auseinandergingen, beschloss der Board, die Öffentlichkeit über die Internetseite des IASB oder einen
Webcast zur Stellungnahme aufzufordern.
Ausstehende Sachverhalte
Der Stab stellte fest, dass es weiterhin einige ausstehende Sachverhalte gebe, die man von früheren Sitzungen aufgeschoben
habe, und dass die Empfehlungen des Stabs zu diesen in eine oder mehrere zukünftige Boardsitzungen eingebracht würden. Einige
der wichtigsten ausstehenden Themengebiete bezögen sich auf die Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, die Konzepte
und grundlegenden Prinzipien sowie die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts.
(Der Stab des FASB nahm per Telefon an der Sitzung teil.)
Erstbewertungserfolge
Der Board erörterte, ob in welchen Umständen der Ansatz von Erstbewertungserfolgen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
gefordert werden sollte. Der Stab überprüfte die vorläufigen Beschlüsse des Boards, die dieser in Zeit von Juni bis Oktober 2008
getätigt hatte, um die Diskussion vorzubereiten.
Der Stab stellte seine Analyse hinsichtlich der Frage, ob man den Ansatz von Erstbewertungserfolgen auch dann vorschreiben solle, wenn
eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erfolge, vor. Im Hinblick auf die
Erstbewertung lässt die Analyse ganz grob wie folgt darstellen:
 |
Ansatz 1: Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in jedem Fall. |
 |
Ansatz 2: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, bspw. wenn die erstmalige Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren fußt (der aktuelle Ansatz in IAS 39). |
 |
Ansatz 3: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Fällen, einschließlich dann, wenn die erstmalige
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Inputfaktoren abgeleitet wird (der Ansatz von SFAS 157). |
Der Stab sprach sich für Ansatz 3 aus. Er stellte fest, dass dieser mit der vorläufigen Entscheidung des Boards in Einklang stünde,
den beizulegenden Zeitwert als aktuellen Abgangspreis zu definieren, und konzedierte, dass Erstbewertungserfolge eine unmittelbare
Konsequenz der Zielsetzung einer Bewertung zum aktuellen Abgangspreis seien. Der Board wurde daran erinnert, dass die Arbeitsdefinition,
wonach 'der beizulegende Zugangswert dem beizulegenden Abgangswert entspricht', in jenen Situationen zutreffend sei, in denen ein
Geschäftsvorfall mit einem identischen Vermögenswert auf demselben Markt am selben Tag erfolge.
In der weitläufigen Diskussion, die folgte, wurde deutlich, dass kein Boardmitglied Ansatz 1 befürwortete, allerdings Varianten von
Ansatz 2 ('Ansatz 2-plus') oder Ansatz 3 ('Ansatz 3 mit Einschränkungen'). Z.B. wollten einige Boardmitglieder, dass jedwedes Modell,
das in Zusammenhang mit nicht beobachtbaren Inputfaktoren verwendet wird ('Level-3-Inputfaktoren'), an den verwendeten Inputfaktoren
'kalibriert' wird, so dass dieses mit diesen Inputfaktoren in Einklang steht.
Folgebewertung
Auch wenn die Folgebewertung nicht en Detail erörtert wurde, stellte man fest, dass Sachverhalte rund um die Folgebewertung für
finanzielle Posten größere Bedeutung besäßen als für nicht-finanzielle Posten (für die die IFRS üblicherweise keine Folgebewertung
zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben abgesehen von Renditeimmobilien und biologische Vermögenswerte).
Es wurden keine festen Entscheidungen getroffen; der Stab stellte jedoch fest, dass die Diskussion ihnen hinreichend Hinweise
gegeben hätte, um ihnen Fortschritte bei diesem Thema zu ermöglichen.
Nächste Schritte
Der Board gedenkt, die nachfolgenden Themen in näherer Zukunft zu erörtern:
 |
vorrangiger (oder vorteilhaftester) Markt; |
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die Bewertungsgrundlage (d.h. Nutzung oder Tausch); |
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Abwehrwert; |
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Bewertung von Schulden (einschließlich dem Risiko der Nichterfüllung und der Frage, ob Schulden auf Grundlage einer
Übertragung oder einer Begleichung bewertet werden sollten); sowie |
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Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. |
Der Board wird zudem eine Beurteilung des Stabs erörtern, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den bestehenden
IFRS in den Anwendungsbereich eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder aus diesem herausfallen sollten.
(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)
Auf der gemeinsamen Boardsitzung im Oktober entschieden die Boards, Erörterungen zu ihrem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften
von Eigenkapital aufzunehmen und dabei die Prinzipien, die dem Ansatz ewig laufender Instrumente (d.h. Instrumente ohne Rückzahlung und
mit einem Anrecht auf einen proportionalen Anteil bei Liquidation des herausgebenden Unternehmens) und des grundlegenden Eigentümeransatzes
(d.h. das nachrangigste Instrument und das Recht auf einen prozentualen Anteil am Nettovermögen) zugrundeliegen, zu verwenden.
Der Stab führte aus, dass im Agendapapier die sieben zuvor identifizierten Kategorisierungssachverhalte in zwei Teile wie folgt aufgeteilt
worden seien:
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Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
 |
Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden? |
 |
Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden? |
 |
Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind? |
|
 |
Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
 |
Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden? |
 |
Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden? |
 |
Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im
Konzernabschluss behalten? |
 |
Wie wollen die Boards die Darstellung in der Erfolgsrechnung angehen (insbesondere die Aufgliederung in Erfolge aus Derivaten
und hybriden Instrumenten)? |
|
Zu den Sachverhalten in Teil 2 erbat der Stab erste Reaktionen, um sicherzustellen, dass diese Sachverhalte jene seien, die es
zu untersuchen gelte.
Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Der Stab fragte den Board, ob er ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital ansähe. Eines der
Boardmitglieder fragte, ob das Verständnis von 'letztliche Risiken und letztendliche Chancen', das in dem Agendapapier verwendet
werde, das Charakteristikum sei, welches ursächlich dafür sei, dass der Stab meine, dass es sich um Eigenkapital handele. Der Stab
antwortete, dass die Definition eines grundlegenden Eigentümerinstruments wie im Diskussionspapier definiert der Treiber für diese
Schlussfolgerung sei.
Letztlich stimmte der Board zu , dass ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente Eigenkapital seien.
Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Der Stab fuhr mit der Erläuterung fort, dass der FASB vor der Herausgabe seiner vorläufigen Ansichten erörtert hatte, ob ewig
laufende Instrumente mit einem Vorzug auf eine Dividende oder bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Man
stellte fest, dass der FASB letztlich entschieden hat, sie als finanzielle Schuld einzustufen, weil er nicht in der Lage gewesen
sei, den Sachverhalt des wirtschaftlichen Zwangs zu lösen. Ein Boardmitglied fragte, ob wirtschaftlicher Zwang ein gegenwärtige
Verpflichtung schaffe und ob demzufolge ein ewig laufendes Instrument, dessen Ausstattungsmerkmale zu wirtschaftlichen Zwang
führten, die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllte.
Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, solche ewig laufenden Instrumente mit einem Dividenden-
oder Liquidationsvorzug als Eigenkapital zu behandeln.
Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind
Der Stab erinnerte den Board an die zwei Ansätze zur Bilanzierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente, die man bis
dato betrachtet hatte:
 |
Klassifiziere indirekte Eigentümerinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, als Eigenkapital |
 |
Klassifiziere alle Derivate auf eigenes Eigenkapital als Vermögenswerte oder Schulden |
Man stellte fest, dass der FASB entschieden hatte, dass solche Instrumente nicht als Eigenkapital bilanziert werden sollten, wobei
man den Sachverhalt der Bilanzierung von Mitarbeiteraktienoptionen offen gelassen hatte. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis,
dass die Entscheidung, ob Mitarbeiteraktienoptionen im Anwendungsbereich dieses Projekts seien, auf eine spätere Sitzung verschoben
würde. Einige Boardmitglieder sahen keine abweichenden Eigenschaften von Mitarbeiteraktienoptionen, die eine abweichende Bilanzierung
rechtfertigten. Ein Boardmitglied stellte feste, dass die Klassifizierung als Schuld oder Vermögenswert in Übereinstimmung mit dem
Konzept grundlegender Eigentümerinstrumente erfolge, dass aber diese Behandlung das Rahmenkonzept verletze. Ein anderes Boardmitglied
meinte, dass dies nur nach der derzeitigen Definition der Fall sei.
Der Board stimmte per Mehrheitsentscheid zu, dass Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente des Emittenten als Vermögenswerte
oder Schulden eingestuft werden sollten.
Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?
Der Stab gab an, dass unter einem hybriden Instrument ein Instrument verstanden werde, dass sowohl Eigenkapital- als auch
Nicht-Eigenkapitalkomponenten aufweise. Man hob heraus, dass solche Instrumente aufgespalten würden, falls ein solches Instrument
Zahlungen vorsähe und nach der Zahlung noch ein Eigenkapitalinstrument ausstehend sei. Zudem wurde festgehalten, dass einige
Boardmitglieder in diesem Zusammenhang kündbare Instrumente und Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in eine feste
Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erörtert werden. Der Stab wurde gebeten, was mit einer 'festen' Anzahl eigener
Eigenkapitalinstrumente gemeint sei, weil dies zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der gegenwärtig in IAS 32 bestehenden Leitlinien
in der Praxis führen würde.
Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?
Der Board diskutierte, was mit 'zurückzunehmendem' Instrument gemeint sei, d.h. ob die Rücknahme wahlweise oder verplichtend
erfolge. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.
Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im
Konzernabschluss behalten?
Der Board erörterte zwei Alternativen:
 |
Übernahme der Klassifizierung von dem Abschluss des Tochterunternehmens (es sei denn, das Wesen des Instruments wird durch
Vereinbarungen zwischen Halter und anderen Konzernunternehmen verändert) |
 |
Stets erneute Klassifizierung aus der Perspektive des Konzernabschlusses |
Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass lediglich ewig laufende Instrumente nach der Übertragungsalternative bilanziert
werden sollten. Bei allen anderen Instrumenten würde die Konsolidierung eine erneute Beurteilung auslösen.
(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.
Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:
 |
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien |
 |
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten |
 |
Ausweis von Leasingverhältnissen |
 |
Untermietverhältnisse (Subleases) |
Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird,
könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die
Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.
Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
Laufzeit des Leasingverhältnisses
Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge.
Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der
Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:
 |
Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der
Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt. |
 |
Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des
Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt. |
Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze.
Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.
Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2
Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des
Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:
 |
Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle |
 |
Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung |
 |
Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis |
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität
beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit
für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.
Kaufoptionen
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten
Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis
widerspiegele.
Bewertung bedingter Mietzahlungen
Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:
 |
eine bestmögliche Schätzung |
 |
eine bestmögliche Schätzung der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen |
 |
einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung
|
Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.
Restwertgarantie
Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt
werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.
Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von
Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:
 |
Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben. |
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Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt. |
 |
Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. |
Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.
Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde.
Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.
Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug
eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.
Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die
Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.
Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch
Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken
hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine
erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den
Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür.
Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle
Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des
Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.
Ausweis von Leasingverhältnissen
Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts
Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:
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Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert |
 |
Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert |
 |
Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen |
Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A.
Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.
Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen
Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend
getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabds nicht im
Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des
Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen
würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.
Untermietverhältnisse (Subleases)
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den
Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe.
Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu
behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu
und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board
davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer
Klärung zugeführt werde.
Freitag, 21. November 2008
Optionen, Optionsscheine und wandelbare Instrumente
Der Board erwog eine Untersuchung, ob - und falls ja: unter welchen Umständen - mögliche Stimmrechte hinreichend dafür sind, dass ein
Berichtsunternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, und ob ein Berichtsunternehmen mögliche Stimmrechts fortwährend beurteilen
soll, wenn es feststellt, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht.
Der Board diskutierte ausgiebig zwei Sichtweisen, die vom Stab unterbreitet und als 'Sichtweise wirtschaftlicher Macht' (der Besitz
einer Option, die für den Inhaber sich auszuüben lohnt, ist für sich genommen bereits Macht) und als 'Sichtweise bezogener Rechte'
(damit eine Option dem Inhaber die Macht verleiht, die Tätigkeit des zugrunde liegenden Unternehmens zu bestimmen, muss der Optionsinhaber
bezogene Recht besitzen) gekennzeichnet wurden. Boardmitglieder unterstützten Aspekte beider Sichtweisen, bevorzugten aber keinen in
der Weise, wie sie vom Stab vorgestellt wurden.
Eine Mehrheit im Board stimmte zu, dass das Halten einer Option, die dem Inhaber bei Ausübung Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen
würde, für sich genommen keine Beherrschung darstellt (d.h. es besteht ein Unterschied zwischen dem Besitz einer Option und dem Besitz der
zugrunde liegenden Anteile); auf der anderen Seite kann man sie nicht außer Acht lassen. Alle Fakten und Umstände müssten beurteilt
werden, um abschließend festzulegen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.
Ein Board zeigte sich besorgt und frustriert, dass der Board zufrieden zu sein schien, 'Kontrolle/Beherrschung' mit einer Bedeutung
für einen Vermögenswert und mit einer anderen im Zusammenhang mit Konsolidierung zu verwenden. Er wollte, dass der Board zumindest diese
Inkonsistenz zugebe.
Der Board stimmte mit zehn Stimmen dafür, dass alle Fakten und Umstände beurteilt werden müssten, um festzustellen, ob ein Unternehmen
ein anderes beherrscht; diese Beurteilung würde auch die Auswirkung des Bestehens von Optionen in Betracht ziehen, die einem Unternehmen
einen beherrschenden Anteil an einem anderen Unternehmen verschaffen würden. Allerdings seien Optionen für sich gesehen nicht hinreichend.
Der wahre Test, der in bestimmten Umständen subjektiv sein kann, bestünde darin, festzulegen, welches Unternehmen ein Tochterunternehmen
'tatsächlich beherrsche'. Zu dieser Sichtweise soll eine Frage in die Aufforderung zur Stellungnahme aufgenommen werden.
Parteien, die als Prinzipal und als Agent tätig sind
Der Board erinnerte sich einer früheren Diskussion, wonach ein Berichtsunternehmen bei der Beurteilung von Beherrschung zu
erwägen habe, ob es als Agent für (eine) andere Partei(en) tätig ist. Zuweilen kann eine Berichtseinheit gleichzeitig als Prinzipal
und als Agent tätig sein (z.B. kann ein Berichtsunternehmen in einem Fonds investieren und diesen gleichzeitig als Manager betreiben).
Dies führe zu der Frage, ob der Manager des Fonds des Fonds beherrscht und in folglich konsolidieren sollte.
Der Board stellte fest, dass viele der problematischsten Sachverhalte bei der vorangegangenen Diskussion auch bei diesem Thema
anzutreffen seien und es kritisch sei zu verstehen, ob die Tätigkeit des Fondsmanagers allen Fondsteilnehmern gleichermaßen zugute
kämen oder ihn ungleichmäßig bevorzugten (z.B. aufgrund einer erfolgsabhängigen Gebühr).
Wie bei allen strukturierten Vehikeln sei es wichtig zu verstehen, (1) wer in der Lage sei, die strategischen finanziellen und
operativen Entscheidungen des Fonds bestimmen könne, um daraus Vorteile zu erzielen. Im vorliegenden Fall sei von entscheidender
Bedeutung, welche Parteien Nutzen davontrügen. Wenn sich die Interessen von Fondsmanager und Anleger im Einklang befänden, sei es
wahrscheinlich, dass der Fondsmanager als Agent tätig sei; falls nicht, wäre der Fondsmanager vermutlich als Prinzipal tätig, so
dass eine Konsolidierung sachgerecht sei.
Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Fondsmanager die von ihnen geführten Fonds in vielen Situationen konsolidieren
sollten auch wenn dies keine angenehme Antwort sei.
Der Board verständigte sich darauf, dass Fondsmanager die Prinzipien, auf die man sich im vorangegangenen Abschnitt geeinigt habe,
anwenden sollen um festzustellen, ob ein unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig wird; für den Fall, dass man als Prinzipal tätig
werde, sei eine Konsolidierung erforderlich. Auch dieser Sachverhalt würde in der Aufforderung zur Stellungnahme angesprochen.
Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmens
Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, die widerlegbare Vermutung in Bezug auf die Beurteilung von Beherrschung eines
strukturierten Unternehmen aus dem Standardentwurf zu entfernen und sie durch eine Formulierung zu ersetzen, die eine Beurteilung
von Macht und Rückflüssen bei der Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen erforderten.
Auch wenn der Board sich einverstanden zeigte, die widerlegbare Vermutung zu entfernen, war er nicht der Meinung, dass die
alternative Formulierung des Stabs so umgesetzt werden könne, dass sie anwendbar sei. Um dies zu erreichen, wäre zwingend zu
beurteilen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem strukturierten Unternehmen wichtig seien und welche nicht.
Die Boardmitglieder waren zögerlich, in den Standardentwurf Aufforderungen zur Strukturierung aufzunehmen und erörterten, wie man
ausufernde Regeln und detaillierte numerische Grenzwerte am besten vermeiden könne. Sie taten sich sichtlich schwer, eine Antwort zu
finden, die in den Prinzipien des Standardentwurfs verankert sei, auf der anderen Seite aber stark genug, um der Strukturierung, die
in einem 'strukturierten Unternehmen' zum Ausdruck käme, zu widerstehen.
Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet sei, ein strukturiertes
Unternehmen zu konsolidieren, davon abhänge,
 |
(a) ob ein Unternehmen einen Anteil an dem strukturierten Unternehmen hält, der ihm einen bedeutenden Einfluss gewähre und der
größer als jeder andere einzelne Anteil sei; und |
 |
(b) ob ein Unternehmen die Macht habe, kritische operative und finanzielle Entscheidungen für den Fall treffen könne, dass Dinge
schief gingen. |
Der Board einigte sich darauf, dass ein Unternehmen bei dieser Beurteilung alle Aspekte des strukturierten Unternehmen verstehen
müsse es sei nicht ein bloßes 'Stimmen zählen', vielmehr eine Beurteilung aller Fakten und Umstände und aller Situationen.
Die Boardmitglieder schlugen vor, dass der Stab des IASB die qualitativen Tests des FASB in dessen Entwurf zu Änderungen an FIN 46R
überprüfen und festlegen solle, ob es möglich sei, den US-amerikanischen Ansatz näher an den vom IASB vorgeschlagenen zu bringen.
Angaben
Der Stab unterbreitete Vorschläge für Angaben, die als Angaben über die Struktur eines Konzerns (einschließlich 'individuell wesentlicher
Tochterunternehmen) und als Beschränkungen innerhalb des Konzerns gekennzeichnet wurden. Auch wenn der Board die Absicht bei diesen Angaben
verstand, war er der Ansicht, dass das den unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegende Prinzip nicht klar sei.
Die Boardmitglieder stimmten zu, dass es für Nutzer wichtig sei zu verstehen, wo sich Geschäfts- uns sonstige Risiken (wie Währungs- oder
politische Risiken) in einem Konzern befänden welche Auswirkungen diese Risiken auf die Vermögenswerte, Schulden und Zahlungsströme hätten,
die auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfielen.
Zudem seien die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile an Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen, die den Anteilseignern
am Mutterunternehmen zur Verfügung stünden, wichtig und sollten im Abschluss erläutert werden.
Der Board stellte fest, dass einige Angaben bereits nach IFRS 7 oder IFRS 8 gefordert oder impliziert seien, und der Stab möge sich
damit zufrieden geben, dass es keine unnötige Duplizierung gebe, bevor er weitere Angaben infolge dieses Projekts vorschlüge.
Einzelabschlüsse
Der Board stimmte zu, dass der neue IFRS nur Konzernabschlüsse und IAS 27 lediglich Einzelabschlüsse behandeln würde. Der neue
IFRS die Bezeichnung Konzernabschlüsse tragen und IAS 27 in Einzelabschlüsse umbenannt.
Kommentierungsfrist
Um seiner Verpflichtung gegenüber bitten von Seiten des Finanzstabilitätsforums und anderer hochrangiger Gruppen, sich schnellstmöglich
des Themas Konsolidierung anzunehmen, nachzukommen, verständigte sich der Board darauf, dass die Kommentierungsfrist bis zum 20. März 2009
laufen solle. Auf der Grundlage des vom Stab eingeschätzten Veröffentlichungsdatums (vorbehaltlich der befriedigenden Lösung von
Sachverhalten, die auf dieser Sitzung erörtert wurden), entspricht dies eine Kommentierungsfrist zwischen 90 und 100 Tagen etwas
weniger als die sonst üblichen 120 Tage. Unter den gegebenen Umständen einigte sich der Board auf diese kürzere Frist.
Übergang
Der Board verständigte sich darauf, dass im Standardentwurf vorgeschlagen würde, dass der neue IFRS prospektiv ab dem Datum des
Inkrafttretens anzuwenden sei. Eine rückwirkende Anwendung würde verboten.
Andeutung der Absicht, abweichende Meinungen in dem Standardentwurf darzustellen
Drei Boardmitglieder (die Herren Garnett, Leisenring und Smith) deuteten an, dass sie wahrscheinlich abweichende Meinungen im Standardentwurf
darstellen würden. Sie waren insbesondere darüber besorgt, dass der Board nicht klar genug zum Ausdruck gebracht habe, was die Zielsetzung einer
Konsolidierung sei, und dass der Board inkonsistent hinsichtlich der Behandlung von Optionen zwischen dem Standardentwurf und anderem verpflichtend
anzuwendendem Material des IASB sei.
(S. auch die Mitschrift zum entsprechenden Thema vom 19. November 2008.)
Der Board einigte sich auf die überarbeitete Formulierung für den demnächst erscheinenden Entwurf
vorgeschlagener Änderungen an IAS 24. Der Entwurf wird den folgenden Paragraphen beinhalten:
17B eine Berichtseinheit hat jedoch die folgenden Informationen über Geschäftsvorfälle mit dem Staat
oder anderen Unternehmen, die in Paragraph 17A genannt sind, anzugeben.
(a) den Namen des Staates und die Art seiner Beziehung mit der Berichtseinheit (d.h. Kontrolle,
gemeinsame Kontrolle oder bedeutender Einfluss);
(b) die Arten der einzeln oder kollektiv bedeutenden Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder entsprechenden
Unternehmen und einen quantitativen oder qualitativen Hinweis auf ihren Umfang. Die Arten der
Geschäftsvorfälle schließen die in Paragraph 20 genannten ein; und
(c) die Tatsache, dass der Staat oder die entsprechenden Unternehmen nahestehende Parteien wie
in IAS 24 definiert sind aber dass, wie in Paragraph 17A gestattet, die Angaben über Geschäftsvorfälle
mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit
entsprechenden Unternehmen nicht einschließen.
Es gab keine Erörterung.
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Restant bei IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer |
(S. auch die Mitschrift zum entsprechenden Thema vom 19. November 2008.)
Der Board verständigte sich über die überarbeitete Formulierung, die vom Stab ausgearbeitet wurde und welche die Entscheidungen
des Boards bei dessen Genehmigung von IFRIC 17 widerspiegelte. Die Formulierung war den Beobachtern nicht zugänglich.
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Bericht von der Sitzung des Standardbeirats |
Der Stab des IASB berichtete mündlich von der Sitzung des Standardbeirats, die am 13. und 14. November 2008 stattfand. Diese
Sitzung war die letzte in ihrer gegenwärtigen Form.
Bedenken wurde insbesondere zu folgenden Punkten erhoben:
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der anhaltenden Frustration der SAC-Mitglieder darüber, dass der SAC keine klar definierte Rolle innerhalb der Struktur
von IASB und IASCF besitze; |
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der unklaren 'Rückkopplung' (d.h. SAC-Mitglieder sind daran interessiert, wie ihr Input Entscheidungen von IASB
und IASCF beeinflusst hat); und |
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der Begrenzung der Agenda des SAC auf Posten, bei denen man dem IASB den nützlichsten Input geben könne. |
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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