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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 18.-21. November 2008

 

Dienstag, 18. November (nur nachmittags)

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung
Aufzählung Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit – Auswertung der eingegangen Stellungnahmen

 

Mittwoch, 19. November

 

Aufzählung IFRIC-Themen
Aufzählung Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens von IFRIC 15
Aufzählung Ratifizierung von IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer
Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Pensionen
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt – Erörterung, ob das Projekt auf die aktive Agenda genommen werden soll
Aufzählung Ausbuchung

 

Donnerstag, 20. November

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Aufzählung Leasingverhältnisse – Erörterung verschiedener Fragen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer

 

Freitag, 21. November (nur vormittags)

 

Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Bericht von der Sitzung des Standardbeirats
Aufzählung Restanten aus der Sitzung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

 


IASB-Sitzung 18.-21. November 2008

 

Dienstag, 18. November 2008

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase C: Bewertung

 

Der Board erörterte ein Papier, in dem der Stab des FASB, der diesem Projekt zugeordnet ist, versucht hat, zu verdeutlichen, welche Faktoren in Erwägung zu ziehen sind, wenn eine Bewertungsgrundlage nach erstmaligem Ansatz gewählt wird. Ein Boardmitglied beschrieb das Papier als einen Versuch, den Boards dabei zu helfen, die Grundmenge der Bewertungsattribute und der Kriterien zu identifizieren, mit deren Hilfe die Boards ein bestimmtes Attribut in eine bestimmten Standardsetzungssituation auswählen können.

 

Es wurde deutlich, dass sich die Boardmitglieder nicht einig waren, was in dem Papier eigentlich ausgesagt wurde und was eine Zustimmung dazu bedeuten würde. Die Erörterungen jedoch, die dieser ersten Uneinigkeit folgten, halfen zumindest etwas, die Verwirrung aufzuklären.

 

Der Board schien dem Konzept, dass eine grobe Kategorisierung in "kapitalflussbestimmende" und "wertbestimmende" Posten nützlich sei, zuzustimmen und es zu unterstützen.

 

Aufzählung Kapitalflussbestimmende Vermögenswerte sind solche Vermögenswerte, deren gegenwärtiger wert generell weniger bedeutend ist als die Kapitalströme, die sie erzeugen. Solche Vermögenswerte werden oft im Zusammenhang mit anderen verwendet, um Nutzen für das Unternehmen zu erzeugen. Wenn solche Vermögenswerte nach gegenwärtigen Werten bewertet würden, müssten die Kapitalströme und die Wertveränderungen, die ihnen zuzurechnen sind, in der Darstellung des vollständigen Einkommens abgetrennt werden.
Aufzählung Wertbestimmende Vermögenswerte sind solche Vermögenswerte, die durch Einzug oder Verkauf Kapitalströme erzeugen; die erzeugten Kapitalströme stehen in direktem Zusammenhang zu dem Wert der Vermögenswerte in den Markttransaktionen. Die meisten Schulden sind wertbestimmend, weil ihre Werte in direktem Zusammenhang zu den Kapitalströmen stehen, die erforderlich sind, um sie zu erfüllen.

 

Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass dieses Konzept ein nützliche Basis für Unterscheidungen bietet. Ein Boardmitglied wies jedoch darauf hin, dass, sobald der Board eingestehe, dass es eine Auswahl von Bewertungsattributen gebe, er sich der frage der Absicht der Unternehmensführung annehmen müsse. Und hierbei ginge es nicht um das gegenwärtige Verständnis dieses Begriffs sondern darum, wie die Unternehmensführung einen Posten verwenden wolle (beispielsweise ist zu fragen, ob eine Maschine ein Teil des Inventars sei oder im Produktionsprozess des Unternehmens eingesetzt wird). Das hat wichtige Auswirkungen für die Folgebewertung des Vermögenswertes. Daraus entstehe auch die Frage, was eine Buchungseinheit sei: der einzelne Vermögenswert (Inventar) oder eine Gruppe von Vermögenswerten (der Produktionsprozess)?

 

Es wurden keine Entscheidungen gefällt, und der Stab wird seine Untersuchungen fortsetzen und den Boards zu einem künftigen Zeitpunkt weitere Ergebnisse vorstellen.

 

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit – Auswertung der eingegangen Stellungnahmen

 

Der Stab des IASB stellte eine vorläufige Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die zum Diskussionspapier Die Berichtseinheit eingegangen sind. Die Sitzung war ihrem Wesen nach eine Unterrichtseinheit, und es wurden keine Entscheidungen getroffen. Die Zusammenfassung de Stabs ist in Agendapapier 4 der Unterlagen für Beobachter zu dieser Sitzung wiedergegeben. Der Stab hob einige allgemeine Ergebnisse hervor aber erörterte sie nicht ausführlich.

 

Es gab erhebliche Bedenken und Kommentierung von Seiten der Anwender und von Seiten der Boardmitglieder hinsichtlich der Übergänge der auf konzeptioneller Ebene angesiedelten Begriffe von Beherrschung, gemeinsamer Beherrschung etc. auf die Umsetzungsfragen auf Standardebene. Diese waren besonders dringlich, weil der Board beabsichtigt, in naher Zukunft Leitlinien auf Standardebene herauszugeben.

 

Einige Boardmitglieder hoben Bereiche hervor, die sie interessierten, und nahmen dabei Bezug auf die von ihnen selbst gelesenen Stellungnahmen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass er besonders an den Stellungnahmen zum Begriff der Beherrschung im Zusammenhang mit gemeinnützigen Unternehmen interessiert sei. Beherrschung im Profit-orientierten Sektor würde bedeuten, sich möglichem wechselnden Erfolg auszusetzen; aber gemeinnützige Organisationen hätten eine andere Zielsetzung. er bat den Stab, diesen Sachverhalt noch genauer zu untersuchen, bevor er dem Board weitere Vorschläge vorstelle.

 

Andere Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass der Board sich auch Fragen zu Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung und zur Erstellung kombinierte Abschlüsse stellen müsse. Diese Fragen sind besonders im asiatisch-pazifischen Raum von Interesse. So ist es beispielsweise bei Banken in Korea üblich, außer den konsolidierten Abschlüssen nach IAS 27 auch kombinierte Abschlüsse zu fordern.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab gab an, die Sachverhalte im Diskussionspapier in drei Sitzungen erörtern zu wollen. Die Sitzungen wären folgenden Themen gewidmet:

 

Aufzählung Beschreibung der Berichtseinheit und konsolidierte und separate Abschlüsse des Mutterunternehmens
Aufzählung die Definition von Beherrschung, die Konzernberichtseinheit und andere Fragen von Beherrschung
Aufzählung die Unternehmenssichtweise (Diese Erörterung würde verbunden mit der zu Phase A abgehalten, und es würde unter anderem entschieden, wo im Rahmenkonzept des IASB die Erörterung der Frage von Unternehmenssichtweise gegenüber Ansatz über das Mutterunternehmen platzier werden soll.)

 

Der Stab ist nicht der Meinung, dass Gespräche am Runden Tisch oder andere formelle Formen der Einholung öffentlicher Meinungen notwendig sind. Der Board äußerte keine Gegenmeinung.

 

 

Mittwoch, 19. November 2008

 

Aufzählung IFRIC-Themen

 

Übergangsbestimmungen und Datum des Inkrafttretens von IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

 

Der Board erörterte Einwände, die von einigen Teilnehmern beim Treffen der Standardsetzer der Welt im September 2008 erhoben worden waren und zwei separate Schreiben, in denen Änderungen an den Übergangsbestimmungen und dem Datum des Inkrafttretens von IFRIC 15 gefordert worden waren. Der Board war um folgendes gebeten worden:

 

Aufzählung die Übergangsbestimmungen zu überdenken und eine prospektive Anwendung zu fordern (anstelle einer rückwirkenden Anwendung) und
Aufzählung zu erwägen, ob das Datum des Inkrafttretens auf Berichtsperioden verschoben werden sollte, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen (derzeit 1. Januar 2009).

 

Der Board erörterte beide Punkte. Es gab sehr wenig Unterstützung für eine prospektive Anwendung. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es wahrscheinlich sei, dass Unternehmen, die IFRIC 15 anwenden, von einer Erlöserfassung nach Grad der Fertigstellung zu einem Ansatz über den erfolgten Verkauf wechseln würden, was keine umfassenden Systemänderungen erfordern würde. In Bezug auf das Datum des Inkrafttretens hielt der IFRIC-Vorsitzende fest, dass IFRIC und der Board sich bereits auf ein aufgeschobenes Datum des Inkrafttretens geeinigt hätten: sechs Monate nach Veröffentlichung anstatt der üblichen drei Monate.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Interpretation den vollen Konsultationsprozess durchlaufen habe und dass EFRAG nicht von den Argumenten hätte überzeugt werden können, die in Kopie an den IASB gegangen war und aus dem Anwenderkreis um EFRAG stammte, als die Übernahmeempfehlung an die Europäische Kommission erstellt worden war.

 

Der Board entschied dann einstimmig IFRIC 15 in keinem der beiden Punkte zu ändern.

 

Ratifizierung von IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer

 

Der Board ratifizierte vorbehaltlich einer schriftlichen Abstimmung IFRIC 17 sowie Folgeänderungen an IFRS 5 und IAS 10. Kein Boardmitglied deutete eine Ablehnung an.

 

Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass die Interpretation zu rechtlichen Problemen in einigen Rechtskreisen führen könnte, besonders im Zeitraum zwischen Ankündigung der Sachausschüttung und dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ankündigung. Ein Unternehmen, das ein solche Ausschüttung vornehme, könne den Eindruck erwecken, dass es Kapital zurückgebe und nicht eine Rendite auf das Kapital, da es (vor Auswirkung der Fair-Value-Anpassung in Bezug auf die Vermögenswerte, die zur Erfüllung der Ausschüttungsankündigung ausgekehrt werden sollen) so aussehen könne, dass das Unternehmen mehr als die einbehaltenen Gewinne ausschütten wolle. Der Board erörterte diesen Punkt, aber stimmte schließlich der Interpretation wie entworfen zu und verwies darauf, dass dieser Sachverhalt nicht als grundlegender Fehler von den Anwendern im Konsultationsprozess von IFRIC benannt worden war.

 

Der Stab wies darauf hin, dass einige Anwender (hauptsächlich aus dem Vereinigten Königreich) in Stellungnahmen zum beinah endgültigen Entwurf Bedenken über die folgende vorgeschlagenen Streichung aus IAS 10 Paragraph 13 erhoben hatten:

Wenn Dividenden nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung, beschlossen werden (d.h. Dividenden, die ordnungsmäßig genehmigt wurden und nicht mehr im Ermessen des Unternehmens liegen), werden diese Dividenden am Bilanzstichtag nicht als Schulden erfasst, da sie nicht die Kriterien einer gegenwärtigen Verpflichtung in IAS 37 erfüllen.

Der Board erörterte die Bedenken der Anwender und kam zu dem Schluss, dass der in Klammern gesetzte Kommentar wertvolle Leilinien dafür böte, ob eine Ausschüttung unwiderruflich sei, aber dass der Kommentar besser in IFRIC 17 untergebracht sei als in IAS 10. Die Formulierung wird also aus IAS 10 gestrichen und in IFRIC 17 aufgenommen.

 

Der Board erörterte auch, ob es notwendig oder wünschenswert sei, IFRS 5 zu ändern, um einen neu definierten Ausdruck aufzunehmen: "costs to distribute" (Ausschüttungskosten). Der Board kam zu dem Schluss, dass es erhebliches Potenzial für eine Verwechselung zwischen diesem Ausdruck und dem in den IFRS ähnlich definierten Ausdruck "costs to sell" (Veräußerungskosten) gäbe. Der Board kam überein, keinen neu definierten Ausdruck einzuführen sondern die Ausführungen zum Ausdrucks Ausschüttungskosten in IFRS 5.15A (neu) aufzunehmen.

 

Ein Boardmitglied fragte auch nach dem Mangel an Symmetrie zwischen IFRIC 17 und US-GAAP in Hinblick auf Abspaltungstransaktionen (besonders für nicht öffentlich rechenschaftspflichtige Unternehmen). Es gab keine besondere große Lust, die Interpretation zu diesem späten Zeitpunkt zu ändern.

 

Der Stab setzte dann den Board noch hinsichtlich der Ergebnisse von der IFRIC-Sitzung im November 2008 in Kenntnis ( s. die Mitschrift der Beobachter von der IFRIC-Sitzung für weitere Details).

 

 

Aufzählung Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Pensionen

 

Der Stab stellte eine grobe Zusammenfassung der Stellungnahmen vor, die auf das Diskussionspapier zu IAS 19 eingegangen waren. Die Hauptthemen, die in den Stellungnahmen benannt worden waren, waren im Agendapapier zusammengefasst. Der Board konzentrierte sich in seiner Diskussion auf zwei allgemeine Bereiche:

 

Aufzählung die Frage nach Definition und Umfang in Bezug auf beitragsorientierte Zusagen und
Aufzählung wie Pensionsposten im Abschluss darzustellen wären.

 

Leistungsbasierte Zusagen 

 

Der Stab führte aus, dass die meisten der Stellungnehmenden sich kritisch über die Vorschläge des Boards für beitragsorientierte Zusagen geäußert hätten. Einige hatten gesagt, dass die Vorschläge problematischer seien als die derzeit geltenden Vorschriften. Insbesondere hieß es:

 

Aufzählung Der Umfang der beitragsorientierten Zusagen wie im Diskussionspapier definiert sei zu weit. Stattdessen wurde vorgeschlagen, dass der Board den Umfang auf diejenigen Zusagen beschränken solle, bei denen die Anwendung von IAS 19 "problematisch" sei.
Aufzählung Die vorgeschlagene Bewertung stelle einen grundlegenden Wandel der Bewertung für viele Leistungspläne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Es sei vorzuziehen und möglich, mit den "schwierigen Zusagen" im Rahmen des bestehenden IAS 19 umzugehen.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob die Anwender, die diese Kommentare in ihre Stellungnahmen aufgenommen hätten, die gleichen wären wie die, die für eine Beibehaltung des Korridors und der Ansätze über die erwartete Rendite seien. Der Stab erklärte daraufhin, dass es keine starke Korrelation zwischen den Gruppen gäbe.

 

Der Stab wies darauf hin, dass sie von der Stärke der Bedenken hinsichtlich beitragsorientierter Zusagen und der Einschätzung in manchen Rechtskreisen, dass viele (oder die meisten) der leistungsorientierten Pläne als beitragsorientierte Zusagen umzuklassifizieren seien, überrascht gewesen wären. Der Stab zeigte sich nicht überzeugt, dass dies die Absicht des Boards gewesen sei. Der Stab gestand auch ein, dass es mehr Probleme gebe, die Grenze zwischen leistungsorientierten und beitragsorientierten Zusagen sauber zu halten und die Zusagen zu bewerten, als sie erwartet hätten.

 

Darstellung im Abschluss

 

Der Stab wies auch darauf hin, dass in den meisten Stellungnahmen die vorläufige Ansicht des Boards unterstütz würde, dass alle Änderungen in der leistungsbasierten Verpflichtung und im Planvermögen in der Periode anzusetzen seien, in denen sie aufträten (d.h. Glättungsmechanismen sollten aus IAS 19 gestrichen werden). Es gab jedoch geteilte Meinungen zur Darstellung im Abschluss.

 

Boardmitglieder, die von Austauschen und offiziellen Begegnungen mit Anwendern berichteten, gaben ihrer so gewonnen Überzeugung Ausdruck, dass es unter den Anwendern eine hohe Akzeptanz der Meinung der Boards gebe, dass die Aufschubmechanismen in IAS 19 nicht länger gerechtfertigt seien und gestrichen werden sollten. Der Preis für eine solche Streichung sei jedoch, dass die Darstellung im Abschluss dringender Behandlung bedürfe.

 

Der Stab hielt fest, dass während des Entwurfs des Diskussionspapiers das Team für das Projekt zu IAS 19 vom Board angewiesen worden war, sich nicht um Fragen der Darstellung im Abschluss zu kümmern. In der Folge habe der Board (gemeinsam mit dem FASB) Diskussionspapier und Vorläufige Ansichten zu Darstellung des Abschlusses im Oktober 2008 herausgegeben, und jetzt gebe es größeren Raum für die Zusammenarbeit der beiden Teams. Es bleibt insbesondere festzuhalten, dass auf der Boardsitzung im Dezember 2008 Stabmitglieder von beiden Projekten anwesend sein werden, wenn der Board die Darstellungsfragen in Bezug auf das Diskussionspapier zu IAS 19 erörtert.

 

Der Board erörterte einige der Spannungspunkte im Projekt zur Darstellung des Abschlusses, die durch die Stellungnahmen, die auf das Diskussionspapier zu IAS 19 eingegangen waren, hervorgehoben worden waren. Insbesondere das Prinzip des inneren Zusammenhangs im Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses könnte von einigen so gesehen werden, als ob es das Aufteilen der Pensionsaufwendung zwischen dem bedienenden Anteil (Geschäftstätigkeit) und der Finanzierungsaufwendungen für die bilanzielle Verpflichtung (Finanzierung) verhindern würde. Andere Boardmitglieder stimmten dem nicht zu und gaben der Meinung Ausdruck, dass die Aufteilung ein Bilanzierungswahlrecht sei. Andere sahen dies als Möglichkeit, Aufteilung im Abschluss allgemeiner zu erörtern.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussion ihnen helfen würde, herauszuarbeiten, was in der verbleibenden Zeit dieser Phase des Projekts zu IAS 19 noch abgeschlossen werden könne.

 

Weitere Schritte

 

Im Dezember 2008 wird der Board die folgenden Punkte erörtern:

 

Aufzählung den Umfang eines Entwurfs, der aus dem Diskussionspapier entwickelt werden kann, und
Aufzählung die Stellungnahmen zu Ansatz und Darstellung von leistungsorientierten Zusagen.

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Board erörterte zwei Restanten in Bezug auf den demnächst erscheinenden erneut zur Stellungnahme veröffentlichten Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24 Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen:

 

Aufzählung Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten Unternehmen
Aufzählung Länge der Kommentierungsfrist

 

Angabe des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen

 

Der Stab stellt Formulierungsvorschläge vor, die dazu dienen sollen, von Boardmitgliedern geäußerte Bedenken dazu zu adressieren, welche Angaben zu fordern sind hinsichtlich des Ausmaßes von Geschäftsvorfällen mit einem Staat oder staatlich kontrollierten / staatlich beeinflussten Unternehmen. Mit den überabeiteten Formulierungen würde von einem Unternehmen gefordert, "das Ausmaß von Geschäftsvorfällen mit [den im Entwurf definierten unternehmen]" anzugeben. Zugehörige erläuternde Leitlinien legen nahe, dass in solchen Angaben angegeben würde, ob die Transaktionen mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die vom Staat kontrolliert, gemeinsam kontrolliert oder in bedeutendem Ausmaß Beeinflussung ausgesetzt sind, "bedeutend oder unbedeutend" seien. Darüber hinaus würde von der Berichtseinheit nicht verlangt, "diese Geschäftsvorfälle nach Gegenpartei oder nach Art zu gliedern und detaillierte quantitative Informationen über ihren Umfang zu zur Verfügung zu stellen".

 

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass sie mit den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden seien, weil diese nicht deutlich genug die vom Board gewünschte "Gesundheitswarnung" kommunizierten. Diese Boardmitglieder waren ängstlich darauf bedacht, Angaben in Allgemeinplätzen zu verhindern; sie wollten bedeutungsvolle Angaben, dass es bedeutende Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Unternehmen geben kann und wo diese Geschäftsvorfälle im Abschluss zu finden sein könnten. Sie unterstützten die Absicht hinter einem Vorschlag eines anderen Boardmitglieds, dass die Angabe folgendes beinhalten müsse: "die Art und das Ausmaß dieser Geschäftsvorfälle in Summe für den Staat und alle Unternehmen dieser Art - entweder qualitativ (Beispiel: Ein bedeutender Anteil der Erlöse wird aus Geschäftsvorfällen mit staatlich kontrollierten Unternehmen erzeugt.) oder quantitativ (Beispiel: ein Viertel der Verkäufe)".

 

Der Stab zeigte Bedenken über die implizite Verpflichtung zu Informationsakkumulation, die dieser Vorschlag mit sich bringen würde. Außerdem würden Angaben über die Art der Transaktionen (d.h. wo im Abschluss die Auswirkungen zu sehen seien) eine Datenverpflichtung mit sich bringen, die im Entwurf nicht vorgesehen sei.

 

Der Vorsitzende griff ein und schlug vor, dass der Stab die Anforderung auf folgende Art und Weise neu formulieren solle:

 

Aufzählung Eine Berichtseinheit könnte die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die im Entwurf genannt würden, quantifizieren.
Aufzählung Wenn es das nicht täte, müsste das Unternehmen angeben, ob Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit anderen im Entwurf genannten Unternehmen bedeutend, unbedeutend oder von durch die Berichtseinheit nicht bestimmbarer Bedeutung seien.
Aufzählung Wenn die Geschäftsvorfälle bedeutend wären, wäre es dem Unternehmen vorgeschrieben, die Art der Geschäftsvorfälle anzugeben.

 

Dieser Vorschlag wurde vom Board angenommen.

 

Länge der Kommentierungsfrist

 

Der Board kam überein, dass die Kommentierungsfrist für den erneut zu Stellungnahme veröffentlichten Entwurf 90 anstatt der üblichen 120 Tage betragen solle.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente: Umfassendes Projekt – Erörterung, ob das Projekt auf die aktive Agenda genommen werden soll

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.)

 

Die Sitzung war in drei Teile unterteilt:

 

Aufzählung Teil 1: Rückblick auf die erste Gesprächsrunde am Runden Tisch
Aufzählung Teil 2: Agendavorschlag
Aufzählung Teil 3: Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind

 

Rückblick auf die erste Gesprächsrunde am Runden Tisch

 

Der Stab berichtete dem Board über die ersten Gespräche am Runden Tisch zur Finanzmarktkrise, die am 14. November 2008 in London abgehalten worden waren. Mitarbeiter von Deloitte waren bei diesen Gesprächen als Beobachter anwesend. Wir stellen Ihnen ihre Mitschrift hier zur Verfügung.) Es wurde festgehalten, dass ein allgemeines Thema bei den Gesprächen am Runden Tisch gewesen sei, dass jegliche nächste Schritte der Boards zur Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS beitragen und dem Konsultationsprozess unterworfen sein sollten. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Wertminderungsmodelle unter beiden Sätzen von Rechnungslegungsstandards für nicht ausreichend gehalten wurden, und das Thema Wertminderung nahm bei beiden Gesprächsrunden am meisten Zeit in Anspruch. Andere erörterte Themen waren die folgenden: Bilanzierung von CDOs, die Fair-Value-Option und die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in illiquiden Märkten.

 

Agendavorschlag

 

Der Stab stellte seinen Vorschlag vor, ein Projekt zur umfassenden Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf die aktive Agenda des IASB zu nehmen. Der Board wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Vorschlag bereits mit dem Standardbeirat erörtert worden sei. Der Stab wies darauf hin, dass der Standardbeirat den Vorschlag unterstütze, ein derartiges Projekt auf die Agenda zu nehmen. Man sei jedoch geteilter Ansicht hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses.

 

Die Boardmitglieder fragten, wie der Umfang des Projekts aussehen solle. Der Stab gab zur Antwort, dass der Umfang festgelegt würde, nachdem das Projekt auf die aktive Agenda genommen worden sei. Der Stab sagte, das dringendere Fragen schneller gelöst werden könnten. Der Stab setzte außerdem den Board davon in Kenntnis, dass der FASB einen ähnlichen Vorschlag in den nächsten Wochen erörtern werde.

 

Nach der Diskussion stimmte der Board einstimmig dafür, dem Vorschlag des Stabs zu folgen und das Projekt auf die aktive Agenda zu nehmen.

 

Sachverhalte, die von Anwendern zwecks dringender Klärung aufgebacht worden sind

 

Der Stab stellte dem Board drei Agendapapiere vor:

 

Aufzählung Fair-Value-Option
Aufzählung Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente
Aufzählung Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente

 

Dieser Teil der Sitzung diente nur der Unterrichtung des Boards, und es wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Fair-Value-Option

 

Der Stab stellte das Papier vor. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Ansicht, die an den Runden Tischen bisher allgemein geäußert worden sei, diejenige sei, dass eine Umklassifizierung aus der Fair-Value-Option die Finanzberichterstattung nicht verbessern würde. Ein anderes Boardmitglied äußerte die Meinung, dass im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten erwogen werden sollte, die Beschränkungen, die in den IFRS bisher für Ziehen der Fair-Value-Option beinhaltet sind, aufgehoben werden sollten, was auch zu einer Konvergenz mit US-GAAP führen würde.

 

Bilanzierung von Anlagen in von Kreditereignissen abhängige Instrumente

 

Es gab einige Verwirrung über den Ausdruck "von Kreditereignissen abhängige Instrumente" (credit-linked instruments). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass alle Finanzinstrumente in irgendeiner Art und Weise vom Kreditrisiko abhingen. Der Stab gestand das ein aber hielt fest, dass dies ein Ausdruck sei, der am Markt für bestimmte Instrumente verwendet würde. Insbesondere der wahrgenommene Unterschied der bilanziellen Behandlung von synthetischen CDOs unter IFRS und US-GAAP sorgte bei den Anwendern für Bedenken. Der Stab hob hervor, dass dies eine unbeabsichtigte Inkonsistenz sein könne und dass die US-GAAP-Vorschriften breiter als beabsichtigt angewendet worden sein könnten. Der Vorsitzende fragte die Vertreter des FASB, ob sie in dieser Hinsicht etwas zu tun beabsichtigten. Der Stab des FASB sagte, dass sie gegenwärtig mögliche Klarstellungen der betroffene Vorschriften unter US-GAAP erwägen würden.

 

Wertminderungsvorschriften für Finanzinstrumente

 

Der Stab erörterte bestehende Ansätze für den Ansatz und die Bestimmung von Wertminderung sowohl unter US-GAAP als auch unter IFRS. Das bestehen der verschiedenen Bewertungskategorien erschwert den Sachverhalt, da verschiedene Wertminderungsmodelle auf sie anzuwenden sind. Dies gilt zusätzlich zu den Unterschieden zwischen US-GAAP und den IFRS hinsichtlich des Umfangs der verschiedenen Bewertungskategorien. Ein Boardmitglied fragte nach der konzeptionellen Grundlage für das Wertminderungsmodell unter IFRS.

 

Einige Boardmitglieder hoben hervor, dass dieser Sachverhalt nicht schnell repariert werden kann und als Teil des umfassenden Projekts zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten erörtert werden sollte.

 

 

Aufzählung Ausbuchung

 

Der Board setzte seine Erörterungen eines Ausbuchungsmodells fort, das in einen künftigen Entwurf aufgenommen werden soll. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er seine zwei Ansätze weiterentwickelt habe, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Der Stab hatte verschiedene Sachverhalte herausgearbeitet, die der Board zu lösen hat, bevor er einen Entwurf herausgeben kann. Auf dieser Sitzung wurden die folgenden Sachverhalte erörtert:

 

Aufzählung Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?
Aufzählung Definition von "fortwährendem" Engagement
Aufzählung die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu übertragen"
Aufzählung Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen eingenommen werden: Die des übertragenden oder die des empfangenden Unternehmens?

 

Was ist der "Vermögenswert", auf den bei Anwendung des Ausbuchungsprinzips Bezug genommen wird?

 

Der Stab führte in diese Frage ein, in dem er festhielt, dass es wichtig zu wissen sei, was der Vermögenswert ist, auf den die Ausbuchungstests anzuwenden sind. Der Stab unterschied zwischen Übertragungen des gesamten Vermögenswerts und Übertragungen, die Teile von finanziellen Vermögenswerten betreffen. Der Board erörterte diesen Punkt ausführlich.

 

Schließlich stimmte der Board folgendem per Mehrheitsentscheid zu:

 

Aufzählung Übertragung des gesamten Vermögenswerts: Keine Unterscheidung zwischen der Übertragung des Vermögenswerts selbst und einer Übertragung des Rechts auf die Kapitalströme aus dem Vermögenswert
Aufzählung Übertragung von Teilen des Vermögenswerts:
  • Für Flussdiagramm 1 (s. Agendapapiere für diese Sitzung): der Vermögenswert könnte aus jeglichen Kapitalströmen aus einem (durch das übertragende Unternehmen) angesetzten Vermögenswert bestehen
  • Für Flussdiagramm 2: der Vermögenswert würde der Komponentendefinition in IAS 39.16 zusammen mit bestimmten Leitlinien zur Übertragung von Gruppen von ähnlichen finanziellen Vermögenswerten und Derivaten, eingebetteten Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten entsprechen

 

Definition von "fortwährendem" Engagement

 

Das Konzept des fortwährenden Engagements ist für beide Ausbuchungsansätze wichtig, das es der Filter ist, der dazu dient "offensichtliche" Fälle zu identifizieren, bei denen keine weiteren Ausbuchungstests erforderlich sind. Der Stab stellte dem Board vier mögliche Definitionen vor und empfahl die folgende:

Ein fortwährendes Engagement hinsichtlich des Vermögenswerts stellt den Behalt jeglicher vertraglicher Rechte, die zu dem Vermögenswert führten, oder den Erwerb jeglicher neuer vertraglicher Rechte oder vertraglicher Pflichten in Bezug auf den Vermögenswerb dar (beispielsweise jeglicher Anteil am künftigen Erfolg des Vermögenswerts oder eine Verpflichtung, künftig Zahlungen in Bezug auf den Vermögenswert unter wie auch immer gearteten Umständen zu leisten).

Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Definition aus dem Standardentwurf Finanzinstrumente und ähnliche Posten entnommen ist, der 2000 von der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Standardsetzer entwickelt worden war. Der Stab sagte, dass diese Definition einiger Ausnahmen bedürfe, um die Ausbuchung nach Flussdiagramm 2 zuzulassen:

 

Aufzählung Standardhaftungen und -garantien
Aufzählung Bedienung in einer Funktion als Treuhänder
Aufzählung Termingeschäfte und Optionen (beide mit Fair-Value-Ausübungspreis)

 

Die Boardmitglieder führten eine lebhafte Diskussion über die möglichen Definitionen von fortwährendem Engagement und deren Auswirkungen auf das Ausbuchungsmodell. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, den Stabvorschlag samt den vorgeschlagenen Ausnahmen zu akzeptieren.

 

Die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit zu übertragen"

 

In Beantwortung von Fragen von Boardmitgliedern führte der Stab die Bedeutung von "die praktische Möglichkeit, einen Vermögenswert zu übertragen", der von einem übertragenden Unternehmen erhalten wurde, aus. Der Stab fragte den Board, ob das Konzept auf Grundlage des Agendapapiers klar und verständlich sei.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob der Begriff "einzigartig" in seinem herkömmlichen Sinn verwendet werde, d.h. dass es nichts anderes vergleichbares anderswo gebe. Der Stab machte deutlich, dass "einzigartig" in der Bedeutung "nicht ohne Weiteres zu erwerben" verwendet werde - und gestand ein, dass dieser Begriff auch einer Definition bedarf.

 

Der Board erörterte ebenfalls, ob eine vom übertragenden Unternehmen geschriebene Put-Option auf irgendeine Art und Weise Auswertungen auf die Einschätzung haben würde - würde sie zu zusätzlichen Einschränkungen für das empfangende Unternehmen führen, da das empfangende Unternehmen bei Ausübung den einzigartigen Vermögenswert ausliefern müsse?

 

Schließlich bestätigte der Board, dass das Konzept nun klarer sei, aber verlangte, dass der Stab die Situation ausführlicher erläutern solle, in der ein Put auf dem vom empfangenden Unternehmen empfangenen Vermögenswert liegt.

 

Welche Perspektive soll in den Flussdiagrammen eingenommen werden: Die des übertragenden oder die des empfangenden Unternehmens?

 

Auf Bitte des Boards erwog der Stab erneut, ob die "praktische Möglichkeit zu übertragen" aus der Sichtweise des empfangende Unternehmens eingeschätzt wird, während der Test auf fortwährende Engagement aus der Sicht des übertragenden Unternehmens eingeschätzt wird. Die Sichtweise des empfangenden Unternehmens wird auch bei der Einschätzung berücksichtigt, ob das empfangende Unternehmen gegenwärtig anderen Zugang zu allen oder einigen Kapitalströmen aus dem Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen hat.

 

Nach einiger Debatte kam der Board zu dem Schluss, dass die Sichtweise des empfangenden Unternehmens gewählt werden soll. Einige Boardmitglieder fragten, ob dieser Schluss für beide Ansätze gezogen werden müsse würde, um das Ausbuchungsprinzip umzusetzen. Einige waren der Meinung, dass für Flussdiagramm 1 die Sichtweise des übertragenden Unternehmens sachgerecht wäre, während die Sichtweise des empfangenden Unternehmens besser in das Flussdiagramm 2 passen würde.

 

Der Stab wurde gebeten, ein kurzes Papier zu erstellen, in dem an einem Beispiel die Konsequenzen der gewählten Sichtweise beschrieben würde.

 

Schließlich erörterte der Stab mit dem Board, ob die Liste der Sachverhalte, die vorgestellt worden war, vollständig sei. Ein Boardmitglied bat den Stab "Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept" mit aufzunehmen.

 

 

Donnerstag, 20. November 2008

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board einige der Sachverhalte, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt worden waren, und auch einige neu Sachverhalte, die sich auf Bereiche bezogen, in denen in Stellungnahmen weitere Leitlinien gefordert worden waren. Dies betraf insbesondere Bereiche, die von bestimmten IFRIC-Interpretationen adressiert werden. Der Board traf die folgenden vorläufigen Entscheidungen:

 

Ertragsteuern

 

Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ansätze für latente Steuern für nicht börsennotierte Unternehmen zur Erörterung vor:

 

Aufzählung Ansatz der temporären Differenzen mit Vereinfachungen – geht vom Ansatz der temporären Differenzen wie in der neuesten Fassung eines demnächst erscheinenden Entwurfs von Überarbeitungen von IAS 12 Ertragsteuern aus, aber bietet Vereinfachungen in Bereichen, die für besonders kompliziert gehalten werden.
Aufzählung Zu-zahlende-Steuern-plus-Ansatz – Ansatz latenter Steuern nur für solchen Differenzen zwischen bilanzieller und steuerlicher Behandlung von Posten aus den Aufwendungen und Erträgen, von denen erwartet wird, dass sie sich in relativ kurzer Zeit umkehren umkehren (und deshalb Auswirkungen auf die kapitalströme des Unternehmens haben).

 

Der Board entschied, den Ansatz über temporäre Differenzen mit Vereinfachungen im endgültigen IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zu verfolgen. Der Board stimmte jedoch der Empfehlung des Stabs nicht zu, dass latentes Steuervermögen nicht für noch nicht genutzte steuerliche Verluste und Vorträge steuerlichen Guthaben angesetzt werden sollten. Der Board entschied, dass solch latentes Steuervermögen angesetzt werden solle und dass die Umstände, unter denen sie anzusetzen sein sollten, in der gleichen Art und Weise zu beschränken seien wie in IAS 12.

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen in Bezug auf die Bilanzierung von Ertragsteuern durch nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung Die Vorschriften, die im Entwurf eines IFRS für KMU vorgeschlagen und im bestehenden IAS 12 bezüglich der Bewertung einer latenten Steuer enthalten sind, wenn in einem Rechtskreis unterschiedliche Steuern für ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne erhoben werden, sollen beibehalten werden. Dem demnächst erscheinenden Entwurf von Überarbeitungen von IAS 12 soll in diesem Fall nicht gefolgt werden.
Aufzählung Das gesamte latente Steuervermögen und die alle gesamten latenten Steuerschulden sind als langfristig auszuweisen.
Aufzählung Jegliches kurzfristige Steuervermögen und jegliche kurzfristigen Steuerschulden werden nicht abgezinst.
Aufzählung Die Erstbewertung von Vermögenswerten und Schulden, die einen Steuerwert haben, der vom ursprünglichen Buchwert abweicht, müssen nicht in (i) einen Vermögenswert oder eine Schuld ohne unternehmensspezifische steuerliche Auswirkungen und (ii) einen unternehmensspezifischen Steuervor- oder -nachteil aufgeteilt werden.

 

Anteilsbasierte Vergütung

 

Der Board entschied, dass nicht börsennotierte Unternehmen immer einen Aufwand für in Eigenkapital zu erfüllende anteilsbasierte Vergütungen, die von nicht börsennotierten Unternehmen herausgegeben werden, immer ansetzen müssen und dass der Aufwand auf der Grundlage von beobachtbaren Marktpreisen zu bewerten ist, wenn diese zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der in Eigenkapital zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen durch die Geschäftsleitung zu verwenden. eine reine Angabe ohne Erfassung als Aufwand wäre nicht zulässig.

 

Geschäftsvorfälle mit anteilsbasierten Vergütungen, bei denen entweder das Unternehmen oder die Gegenpartei die Wahl einer Erfüllung in Barmitteln oder in Eigenkapitalinstrumenten hat, sind nach Entscheidung des Boards vom Unternehmen als Geschäftsvorfälle mit in Barmitteln zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen zu bilanzieren, wenn nicht einer der beiden folgenden Punkte gilt:

 

Aufzählung (a) Das Unternehmen hat in der Vergangenheit immer Eigenkapitalinstrumente ausgegeben ,oder
Aufzählung (b) die Möglichkeit der Erfüllung in Barmitteln hat keine wirtschaftliche Substanz.

 

Wenn (a) oder (b) gelten, ist der Geschäftsvorfall als in Eigenkapital zu erfüllen zu bilanzieren.

 

Der Board stimmte einer Reihe von Vereinfachungen hinsichtlich der Angabeerfordernisse für anteilsbasierte Vergütungen zu, die vom Stab vorgeschlagen wurden. Der Board bat den Stab jedoch, sicherzustellen, dass die Angabeerfordernisse für nicht börsennotierte Unternehmen ausreichen, um sicherzustellen, dass verstanden werden kann, wie der in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzte Betrag bestimmt wurde. Das schließt Informationen zu den Schlüsselannahmen, die bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen verwendet wurden, ein.

 

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Der Board entschied, den Vorschlägen des Stabs nicht zu folgen, nach denen von einem Unternehmen gefordert werden sollte, eine leistungsorientierte Verpflichtung in einem leistungsorientierten Plan unter bestimmten Umständen zum Auflösungsbetrag anzusetzen (unverfallbare Leistungsverpflichtung). Der Board war jedoch der Meinung, dass die Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen unter IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer für nicht börsennotierte Unternehmen vereinfacht werden solle. Der Board bat den Stab, bei einer künftigen Sitzung einen Ansatz vorzustellen, der eher dem gegenwärtigen Ansatz nach IAS 19 entspricht (beispielsweise die Beachtung verfallbarer Leistungen beinhaltet) aber etwas ist, dass die Unternehmen im allgemeinen selbst anwenden könnten, ohne externe Experten zu Rate ziehen zu müssen. Der Board schlug vor, dass der Stab auch überlegen solle, ob das Konzept der gesammelten Leistungsverpflichtungen aus SFAS 87 eventuell passend sei.

 

Der Board traf auch die folgenden Entscheidungen in Bezug auf Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung Die Anforderungen für Pläne mehrerer Arbeitgeber wie im Entwurf vorgeschlagen (und wie in IAS 19) bleiben bestehen. D. h. Wenn nicht genügend Informationen zur Verfügung stehen, um Pläne mehrerer Arbeitgeber, die leistungsorientiert sind, leistungsorientiert zu bilanzieren, hat das Unternehmen den Plan als beitragsorientiert zu behandeln und eine entsprechende Angabe zu leisten.
Aufzählung Es ist Tochterunternehmen gestattet, eine Belastung auf Grundlage einer angemessenen Zuweisung aus der Belastung des Konzerns anzusetzen, wenn das Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach dem IFRS für KMU oder den vollen IFRS erstellt.
Aufzählung Unternehmen müssen die Rendite aus Vermögenswerten nicht in eine erwartete Rendite und einen versicherungsmathematisch Gewinn oder Verlust aufteilen.

 

IFRIC-Interpretationen

 

Der Board entschied, dass die Leitlinien aus den folgenden IFRS-Interpretationen durch den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen abgedeckt sein sollten – sachgerecht angepasst auf nicht börsennotierte Unternehmen:

 

Aufzählung IFRIC 4 Beurteilung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält
Aufzählung IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2
Aufzählung IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
Aufzählung IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

 

Name des Standards

 

Der Board diskutierte die Bezeichnung des Standards infolge einiger negativer Reaktionen, die man infolge des Wechsels für KMU zu nicht börsennotierten Unternehmen erhalten habe. Der Board beschloss, dass in dem Titel die Arten von Unternehmen zum Ausdruck kommen sollte, auf die der Standard Anwendung finden solle. Da die Ansichten von Boardmitgliedern zu einem bestimmten Namen auseinandergingen, beschloss der Board, die Öffentlichkeit über die Internetseite des IASB oder einen Webcast zur Stellungnahme aufzufordern.

 

Ausstehende Sachverhalte

 

Der Stab stellte fest, dass es weiterhin einige ausstehende Sachverhalte gebe, die man von früheren Sitzungen aufgeschoben habe, und dass die Empfehlungen des Stabs zu diesen in eine oder mehrere zukünftige Boardsitzungen eingebracht würden. Einige der wichtigsten ausstehenden Themengebiete bezögen sich auf die Neufassung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, die Konzepte und grundlegenden Prinzipien sowie die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

(Der Stab des FASB nahm per Telefon an der Sitzung teil.)

 

Erstbewertungserfolge

 

Der Board erörterte, ob in welchen Umständen der Ansatz von Erstbewertungserfolgen aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert werden sollte. Der Stab überprüfte die vorläufigen Beschlüsse des Boards, die dieser in Zeit von Juni bis Oktober 2008 getätigt hatte, um die Diskussion vorzubereiten.

 

Der Stab stellte seine Analyse hinsichtlich der Frage, ob man den Ansatz von Erstbewertungserfolgen auch dann vorschreiben solle, wenn eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf der Grundlage nicht beobachtbarer Inputfaktoren erfolge, vor. Im Hinblick auf die Erstbewertung lässt die Analyse ganz grob wie folgt darstellen:

 

Aufzählung Ansatz 1: Verbot der Erfassung von Erstbewertungserfolgen in jedem Fall.
Aufzählung Ansatz 2: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Umständen, bspw. wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausschließlich auf beobachtbaren Marktinputfaktoren fußt (der aktuelle Ansatz in IAS 39).
Aufzählung Ansatz 3: Verpflichtung zur Erfassung von Erstbewertungserfolgen in einigen Fällen, einschließlich dann, wenn die erstmalige Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aus nicht beobachtbaren Inputfaktoren abgeleitet wird (der Ansatz von SFAS 157).

 

Der Stab sprach sich für Ansatz 3 aus. Er stellte fest, dass dieser mit der vorläufigen Entscheidung des Boards in Einklang stünde, den beizulegenden Zeitwert als aktuellen Abgangspreis zu definieren, und konzedierte, dass Erstbewertungserfolge eine unmittelbare Konsequenz der Zielsetzung einer Bewertung zum aktuellen Abgangspreis seien. Der Board wurde daran erinnert, dass die Arbeitsdefinition, wonach 'der beizulegende Zugangswert dem beizulegenden Abgangswert entspricht', in jenen Situationen zutreffend sei, in denen ein Geschäftsvorfall mit einem identischen Vermögenswert auf demselben Markt am selben Tag erfolge.

 

In der weitläufigen Diskussion, die folgte, wurde deutlich, dass kein Boardmitglied Ansatz 1 befürwortete, allerdings Varianten von Ansatz 2 ('Ansatz 2-plus') oder Ansatz 3 ('Ansatz 3 mit Einschränkungen'). Z.B. wollten einige Boardmitglieder, dass jedwedes Modell, das in Zusammenhang mit nicht beobachtbaren Inputfaktoren verwendet wird ('Level-3-Inputfaktoren'), an den verwendeten Inputfaktoren 'kalibriert' wird, so dass dieses mit diesen Inputfaktoren in Einklang steht.

 

Folgebewertung

Auch wenn die Folgebewertung nicht en Detail erörtert wurde, stellte man fest, dass Sachverhalte rund um die Folgebewertung für finanzielle Posten größere Bedeutung besäßen als für nicht-finanzielle Posten (für die die IFRS üblicherweise keine Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert vorschreiben – abgesehen von Renditeimmobilien und biologische Vermögenswerte).

 

Es wurden keine festen Entscheidungen getroffen; der Stab stellte jedoch fest, dass die Diskussion ihnen hinreichend Hinweise gegeben hätte, um ihnen Fortschritte bei diesem Thema zu ermöglichen.

 

Nächste Schritte

 

Der Board gedenkt, die nachfolgenden Themen in näherer Zukunft zu erörtern:

 

Aufzählung vorrangiger (oder vorteilhaftester) Markt;
Aufzählung die Bewertungsgrundlage (d.h. Nutzung oder Tausch);
Aufzählung Abwehrwert;
Aufzählung Bewertung von Schulden (einschließlich dem Risiko der Nichterfüllung und der Frage, ob Schulden auf Grundlage einer Übertragung oder einer Begleichung bewertet werden sollten); sowie
Aufzählung Angaben zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Der Board wird zudem eine Beurteilung des Stabs erörtern, welche Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert in den bestehenden IFRS in den Anwendungsbereich eines IFRS zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert oder aus diesem herausfallen sollten.

 

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital (Eigen- und Fremdkapital)

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

 

Auf der gemeinsamen Boardsitzung im Oktober entschieden die Boards, Erörterungen zu ihrem Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital aufzunehmen und dabei die Prinzipien, die dem Ansatz ewig laufender Instrumente (d.h. Instrumente ohne Rückzahlung und mit einem Anrecht auf einen proportionalen Anteil bei Liquidation des herausgebenden Unternehmens) und des grundlegenden Eigentümeransatzes (d.h. das nachrangigste Instrument und das Recht auf einen prozentualen Anteil am Nettovermögen) zugrundeliegen, zu verwenden.

 

Der Stab führte aus, dass im Agendapapier die sieben zuvor identifizierten Kategorisierungssachverhalte in zwei Teile wie folgt aufgeteilt worden seien:

 

Aufzählung Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können
Aufzählung Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Aufzählung Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?
Aufzählung Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind?
Aufzählung Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen
Aufzählung Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?
Aufzählung Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?
Aufzählung Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?
Aufzählung Wie wollen die Boards die Darstellung in der Erfolgsrechnung angehen (insbesondere die Aufgliederung in Erfolge aus Derivaten und hybriden Instrumenten)?

 

Zu den Sachverhalten in Teil 2 erbat der Stab erste Reaktionen, um sicherzustellen, dass diese Sachverhalte jene seien, die es zu untersuchen gelte.

 

Teil 1: Sachverhalte, die möglicherweise auf dieser Sitzung gelöst werden können

 

Sollten ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

 

Der Stab fragte den Board, ob er ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente als Eigenkapital ansähe. Eines der Boardmitglieder fragte, ob das Verständnis von 'letztliche Risiken und letztendliche Chancen', das in dem Agendapapier verwendet werde, das Charakteristikum sei, welches ursächlich dafür sei, dass der Stab meine, dass es sich um Eigenkapital handele. Der Stab antwortete, dass die Definition eines grundlegenden Eigentümerinstruments wie im Diskussionspapier definiert der Treiber für diese Schlussfolgerung sei.

 

Letztlich stimmte der Board zu , dass ewig laufende, grundlegende Eigentümerinstrumente Eigenkapital seien.

 

Sollten andere ewig laufende Instrumente als Eigenkapital klassifiziert werden?

 

Der Stab fuhr mit der Erläuterung fort, dass der FASB vor der Herausgabe seiner vorläufigen Ansichten erörtert hatte, ob ewig laufende Instrumente mit einem Vorzug auf eine Dividende oder bei Liquidation als Eigenkapital klassifiziert werden sollten. Man stellte fest, dass der FASB letztlich entschieden hat, sie als finanzielle Schuld einzustufen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt des wirtschaftlichen Zwangs zu lösen. Ein Boardmitglied fragte, ob wirtschaftlicher Zwang ein gegenwärtige Verpflichtung schaffe und ob demzufolge ein ewig laufendes Instrument, dessen Ausstattungsmerkmale zu wirtschaftlichen Zwang führten, die Definition einer Schuld nach dem Rahmenkonzept erfüllte.

 

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, solche ewig laufenden Instrumente mit einem Dividenden- oder Liquidationsvorzug als Eigenkapital zu behandeln.

 

Sollten von einem Unternehmen gehaltene oder emittierte Derivate als Eigenkapital klassifiziert werden, wenn deren Basis die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens sind

 

Der Stab erinnerte den Board an die zwei Ansätze zur Bilanzierung von Derivaten auf eigene Eigenkapitalinstrumente, die man bis dato betrachtet hatte:

 

Aufzählung Klassifiziere indirekte Eigentümerinstrumente, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, als Eigenkapital
Aufzählung Klassifiziere alle Derivate auf eigenes Eigenkapital als Vermögenswerte oder Schulden

 

Man stellte fest, dass der FASB entschieden hatte, dass solche Instrumente nicht als Eigenkapital bilanziert werden sollten, wobei man den Sachverhalt der Bilanzierung von Mitarbeiteraktienoptionen offen gelassen hatte. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Entscheidung, ob Mitarbeiteraktienoptionen im Anwendungsbereich dieses Projekts seien, auf eine spätere Sitzung verschoben würde. Einige Boardmitglieder sahen keine abweichenden Eigenschaften von Mitarbeiteraktienoptionen, die eine abweichende Bilanzierung rechtfertigten. Ein Boardmitglied stellte feste, dass die Klassifizierung als Schuld oder Vermögenswert in Übereinstimmung mit dem Konzept grundlegender Eigentümerinstrumente erfolge, dass aber diese Behandlung das Rahmenkonzept verletze. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies nur nach der derzeitigen Definition der Fall sei.

 

Der Board stimmte per Mehrheitsentscheid zu, dass Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente des Emittenten als Vermögenswerte oder Schulden eingestuft werden sollten.

 

Teil 2: Sachverhalte, die wahrscheinlich weiterer Untersuchung und der Erörterung auf zukünftigen Sitzungen bedürfen

 

Welche hybriden Instrumente sollten in Eigenkapital- und Nicht-Eigenkapitalkomponenten zerlegt werden?

 

Der Stab gab an, dass unter einem hybriden Instrument ein Instrument verstanden werde, dass sowohl Eigenkapital- als auch Nicht-Eigenkapitalkomponenten aufweise. Man hob heraus, dass solche Instrumente aufgespalten würden, falls ein solches Instrument Zahlungen vorsähe und nach der Zahlung noch ein Eigenkapitalinstrument ausstehend sei. Zudem wurde festgehalten, dass einige Boardmitglieder in diesem Zusammenhang kündbare Instrumente und Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht in eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erörtert werden. Der Stab wurde gebeten, was mit einer 'festen' Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente gemeint sei, weil dies zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der gegenwärtig in IAS 32 bestehenden Leitlinien in der Praxis führen würde.

 

Wie sollen durch den Emittenten zurückzunehmende Eigentümerinstrumente bilanziert werden?

 

Der Board diskutierte, was mit 'zurückzunehmendem' Instrument gemeint sei, d.h. ob die Rücknahme wahlweise oder verplichtend erfolge. Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Sollten Instrumente, die im Abschluss eines Tochterunternehmens als Eigenkapital klassifiziert wurden, diese Einstufung im Konzernabschluss behalten?

 

Der Board erörterte zwei Alternativen:

 

Aufzählung Übernahme der Klassifizierung von dem Abschluss des Tochterunternehmens (es sei denn, das Wesen des Instruments wird durch Vereinbarungen zwischen Halter und anderen Konzernunternehmen verändert)
Aufzählung Stets erneute Klassifizierung aus der Perspektive des Konzernabschlusses

 

Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass lediglich ewig laufende Instrumente nach der Übertragungsalternative bilanziert werden sollten. Bei allen anderen Instrumenten würde die Konsolidierung eine erneute Beurteilung auslösen.

 

 

Aufzählung Leasingverhältnisse – Erörterung verschiedener Fragen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer

 

(Der Stab des FASB nahm per Videoübertragung an der Sitzung teil.)

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, offene Sachverhalte vor der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) zu lösen.

 

Die in dieser Sitzung angesprochenen Sachverhalte bestanden in folgenden Punkten:

 

Aufzählung Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien
Aufzählung Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten
Aufzählung Ausweis von Leasingverhältnissen
Aufzählung Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Auch wenn der Stab hoffte, dass der Board eine vorläufige Sichtweise zu diesen Sachverhalten erzielen würden, bevor das DP herausgegeben wird, könnte ein alternativer Ansatz darin bestehen, den ungeklärten Sachverhalt zu beschreiben, alternative Behandlungsweisen zu erörtern und die Antwortenden nach ihrer Sichtweise im DP zu befragen.

 

Erwägung von Leasinglaufzeit, Kaufoptionen, bedingten Mieten und Restwertgarantien

 

Laufzeit des Leasingverhältnisses

 

Der Stab fragte den Board, ob die Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses für Zwecke des Ansatzes oder der Bewertung erfolge. Als Beispiel wurde ein Leasingvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Verlängerungsoption auf weitere fünf Jahre benutzt. Der Stab schlug zwei alternative Ansätze vor:

 

Aufzählung Ansatz 1: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten an, und die Unsicherheit hinsichtlich der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird über die Bewertung berücksichtigt.
Aufzählung Ansatz 2: Der Leasingnehmer erfasst eine Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über eine bestimmte Laufzeit des Leasingverhältnisses an. Die Unsicherheit wir über den Ansatz berücksichtigt.

 

Man hielt fest, dass sich der FASB für Ansatz 2 entschieden habe. Der Board erörterte verschiedene Implikationen beider Ansätze. Schlussendlich stimmte die Mehrheit des Boards für Ansatz 2.

 

Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach Ansatz 2

 

Der Stab hob hervor, dass ein Unternehmen nach Ansatz 2 verpflichtet wäre, eine Laufzeit für das Leasingverhältnis zum Zwecke des Ansatzes festzulegen. Mögliche Lösungen für diesen Sachverhalt, die dargestellt wurden, waren:

 

Aufzählung Ansatz 2A: eine Wahrscheinlichkeitsschwelle
Aufzählung Ansatz 2B: eine bestmögliche Schätzung
Aufzählung Ansatz 2C: eine bestmögliche Schätzung – die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis

 

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken über den Ausdruck 'bestmögliche Schätzung', weil dies ein gewisses Maß an Subjektivität beinhalte. Erneut erörterte der Board bestimmte Implikationen und stimmte der Stabsempfehlung zu, wonach die wahrscheinlichste Laufzeit für das Leasingverhältnis (Ansatz 2C) verwendet werden sollte.

 

Kaufoptionen

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, wonach die mögliche Ausübung einer Kaufoption in der durch den Leasingnehmer angesetzten Verpflichtung berücksichtigt werde und dass diese einbezogen werden müsse, falls die Ausübung der Option das wahrscheinlichste Ergebnis widerspiegele.

 

Bewertung bedingter Mietzahlungen

 

Der Stab stellte drei mögliche Ansätze für die Bewertung bedingter Mietzahlungen vor:

 

Aufzählung eine bestmögliche Schätzung
Aufzählung eine bestmögliche Schätzung – der wahrscheinlichste Betrag bedingter Mietzahlungen
Aufzählung einen wahrscheinlichkeitsgewichtete beste Schätzung

 

Der Board entschied sich für den Vorschlag einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Bemessung.

 

Restwertgarantie

 

Der Board entschied sich dafür vorzuschreiben, dass die Vermögenswerte und Schulden, die vom Leasingnehmer ursprünglich angesetzt werden, die Verpflichtung widerspiegeln sollen, Zahlungen unter der Restwertgarantie zu leisten.

 

Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten

 

Der Stab stellte dem Board seinen Ansatz zur Folgebewertung des Nutzungsrechtvermögenswerts und Verpflichtungen zur Zahlung von Mieten vor. Die vorgeschlagene Bilanzierung sähe wie folgt aus:

 

Aufzählung Der Nutzungsrechtvermögenswert wird planmäßig abgeschrieben.
Aufzählung Die Leasingzahlungen werden in einen Finanzierungsaufwand und eine Verminderung der ausstehenden Verpflichtung aufgeteilt.
Aufzählung Zinsaufwand und planmäßige Abschreibung werden in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.

 

Der Board erörterte die Wechselwirkung mit den Beschlüssen, die man im Projekt zur Darstellung des Abschlusses getroffen hatte.

 

Ein Boardmitglied stellte fest, dass die vorgeschlagene Bilanzierung nicht im Einklang mit der Zielsetzung der Kohärenz stünde. Dessen ungeachtet stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

 

Der Stab fuhr mit der Behandlung des Themas der erneuten Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses fort. Der Stab schlug eine fortwährende Neueinschätzung der Leasinglaufzeit vor. Dem stimmte der Board zu.

 

Der Stab wandte sich sodann der erneuten Beurteilung der Verpflichtung, Mietzahlungen zu leisten, zu. Der Stab schlug vor, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen zu jedem Berichtsstichtag neu zu beurteilen. Der Board stimmte dem zu.

 

Für die verbleibende Änderung bei den geschätzten Leasingzahlungen schlug der Stab einen Ansatz der kumulierten Aufholung durch Abzinsung der neuen Zahlungsstromschätzungen mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz vor. Einige Boardmitglieder drückten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes aus. Der Board diskutierte ausgiebig, ob auch Zinsänderungen eine erneute Beurteilung auslösen sollten oder ob die Neubeurteilung nur dadurch ausgelöst werden sollte, dass sich Änderungen bei den Zahlungsströmen ergäben. Der FASB hatte sich für den Ansatz der kumulierten Aufholung ausgesprochen. Der Board stimmte ebenfalls dafür. Der Stab fragte den Board weiter, ob die Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen erfasst werden sollten. Der Stab empfahl, alle Veränderungen bei den geschätzten Mietzahlungen ähnlich zu behandeln und die ausgleichende Buchung über eine Anpassung des Nutzungsrechtvermögenswerts widerzuspiegeln. Dem stimmte der Board zu.

 

Ausweis von Leasingverhältnissen

 

Ausweis des Nutzungsrechtsvermögenswerts

 

Der Stab stellte dem Board mögliche Ausweisalternativen für den Nutzungsrechtsvermögenswert in der Vermögensaufstellung vor:

 

Aufzählung Ansatz A: Ausweis in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert
Aufzählung Ansatz B: Ausweis als immaterieller Vermögenswert
Aufzählung Ansatz C: Unterschiedliche Darstellung für unterschiedliche Arten von Leasingverhältnissen

 

Der Stab stellte fest, dass jeder Ausweisansatz durch zusätzliche Angaben begleitet würde. Der Stab empfahl die Verwendung von Ansatz A. Der Board stimmte zu, ein Konzept eines 'de facto-Kaufs' nicht zu unterstützen.

 

Ausweis der Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen

 

Der Stab empfahl, die Verpflichtung zur Leistung von Mietzahlungen als finanzielle Schuld auszuweisen, ohne diese verpflichtend getrennt von den übrigen finanziellen Schulden darzustellen. Ein Boardmitglied war besorgt, dass die Empfehlung des Stabds nicht im Einklang mit dem Kohärenzprinzip stünde. Der Stab entgegnete, dass man die Ergebnisse aus dem aktuelle Projekt zu Darstellung des Abschlusses nicht berücksichtigt habe. Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Ausweis in der Bilanz den Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen würde, dass dieser Punkt in dieser Sitzung aber nicht behandelt würde.

 

Untermietverhältnisse (Subleases)

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die unterschiedliche bilanzielle Behandlung bei Untermietverhältnissen für den Leasingnehmer (bilanziert nach dem neuen Modell) und für den Leasinggeber (bilanziert nach dem Modell in IAS 17) zu Problemen führe. Dies resultiere aus der Entscheidung des Boards, lediglich die Bilanzierung für den Leasingnehmer im Rahmen dieses Projekts zu behandeln. Der Stab empfahl diesen Sachverhalt auf die Zeit nach der Veröffentlichung des DP zu verschieben. Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die Kommentierungsfrist zu nutzen, um das Thema Untermietverhältnisse anzugehen. Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB angedeutet habe, dass man dieses Projekt nicht fortsetzen würde, wenn dieser Sachverhalt nicht einer Klärung zugeführt werde.

 

 

Freitag, 21. November 2008

 

Aufzählung Konsolidierung

 

Optionen, Optionsscheine und wandelbare Instrumente

 

Der Board erwog eine Untersuchung, ob - und falls ja: unter welchen Umständen - mögliche Stimmrechte hinreichend dafür sind, dass ein Berichtsunternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, und ob ein Berichtsunternehmen mögliche Stimmrechts fortwährend beurteilen soll, wenn es feststellt, ob es ein anderes Unternehmen beherrscht.

 

Der Board diskutierte ausgiebig zwei Sichtweisen, die vom Stab unterbreitet und als 'Sichtweise wirtschaftlicher Macht' (der Besitz einer Option, die für den Inhaber sich auszuüben lohnt, ist für sich genommen bereits Macht) und als 'Sichtweise bezogener Rechte' (damit eine Option dem Inhaber die Macht verleiht, die Tätigkeit des zugrunde liegenden Unternehmens zu bestimmen, muss der Optionsinhaber bezogene Recht besitzen) gekennzeichnet wurden. Boardmitglieder unterstützten Aspekte beider Sichtweisen, bevorzugten aber keinen in der Weise, wie sie vom Stab vorgestellt wurden.

 

Eine Mehrheit im Board stimmte zu, dass das Halten einer Option, die dem Inhaber bei Ausübung Kontrolle über ein Unternehmen verschaffen würde, für sich genommen keine Beherrschung darstellt (d.h. es besteht ein Unterschied zwischen dem Besitz einer Option und dem Besitz der zugrunde liegenden Anteile); auf der anderen Seite kann man sie nicht außer Acht lassen. Alle Fakten und Umstände müssten beurteilt werden, um abschließend festzulegen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht.

 

Ein Board zeigte sich besorgt und frustriert, dass der Board zufrieden zu sein schien, 'Kontrolle/Beherrschung' mit einer Bedeutung für einen Vermögenswert und mit einer anderen im Zusammenhang mit Konsolidierung zu verwenden. Er wollte, dass der Board zumindest diese Inkonsistenz zugebe.

 

Der Board stimmte mit zehn Stimmen dafür, dass alle Fakten und Umstände beurteilt werden müssten, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein anderes beherrscht; diese Beurteilung würde auch die Auswirkung des Bestehens von Optionen in Betracht ziehen, die einem Unternehmen einen beherrschenden Anteil an einem anderen Unternehmen verschaffen würden. Allerdings seien Optionen für sich gesehen nicht hinreichend. Der wahre Test, der in bestimmten Umständen subjektiv sein kann, bestünde darin, festzulegen, welches Unternehmen ein Tochterunternehmen 'tatsächlich beherrsche'. Zu dieser Sichtweise soll eine Frage in die Aufforderung zur Stellungnahme aufgenommen werden.

 

Parteien, die als Prinzipal und als Agent tätig sind

 

Der Board erinnerte sich einer früheren Diskussion, wonach ein Berichtsunternehmen bei der Beurteilung von Beherrschung zu erwägen habe, ob es als Agent für (eine) andere Partei(en) tätig ist. Zuweilen kann eine Berichtseinheit gleichzeitig als Prinzipal und als Agent tätig sein (z.B. kann ein Berichtsunternehmen in einem Fonds investieren und diesen gleichzeitig als Manager betreiben). Dies führe zu der Frage, ob der Manager des Fonds des Fonds beherrscht und in folglich konsolidieren sollte.

 

Der Board stellte fest, dass viele der problematischsten Sachverhalte bei der vorangegangenen Diskussion auch bei diesem Thema anzutreffen seien und es kritisch sei zu verstehen, ob die Tätigkeit des Fondsmanagers allen Fondsteilnehmern gleichermaßen zugute kämen oder ihn ungleichmäßig bevorzugten (z.B. aufgrund einer erfolgsabhängigen Gebühr).

 

Wie bei allen strukturierten Vehikeln sei es wichtig zu verstehen, (1) wer in der Lage sei, die strategischen finanziellen und operativen Entscheidungen des Fonds bestimmen könne, um daraus Vorteile zu erzielen. Im vorliegenden Fall sei von entscheidender Bedeutung, welche Parteien Nutzen davontrügen. Wenn sich die Interessen von Fondsmanager und Anleger im Einklang befänden, sei es wahrscheinlich, dass der Fondsmanager als Agent tätig sei; falls nicht, wäre der Fondsmanager vermutlich als Prinzipal tätig, so dass eine Konsolidierung sachgerecht sei.

 

Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Fondsmanager die von ihnen geführten Fonds in vielen Situationen konsolidieren sollten – auch wenn dies keine angenehme Antwort sei.

 

Der Board verständigte sich darauf, dass Fondsmanager die Prinzipien, auf die man sich im vorangegangenen Abschnitt geeinigt habe, anwenden sollen um festzustellen, ob ein unternehmen als Prinzipal oder Agent tätig wird; für den Fall, dass man als Prinzipal tätig werde, sei eine Konsolidierung erforderlich. Auch dieser Sachverhalt würde in der Aufforderung zur Stellungnahme angesprochen.

 

Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmens

 

Der Board erörterte einen Vorschlag des Stabs, die widerlegbare Vermutung in Bezug auf die Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen aus dem Standardentwurf zu entfernen und sie durch eine Formulierung zu ersetzen, die eine Beurteilung von Macht und Rückflüssen bei der Beurteilung von Beherrschung eines strukturierten Unternehmen erforderten.

 

Auch wenn der Board sich einverstanden zeigte, die widerlegbare Vermutung zu entfernen, war er nicht der Meinung, dass die alternative Formulierung des Stabs so umgesetzt werden könne, dass sie anwendbar sei. Um dies zu erreichen, wäre zwingend zu beurteilen, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem strukturierten Unternehmen wichtig seien und welche nicht.

 

Die Boardmitglieder waren zögerlich, in den Standardentwurf Aufforderungen zur Strukturierung aufzunehmen und erörterten, wie man ausufernde Regeln und detaillierte numerische Grenzwerte am besten vermeiden könne. Sie taten sich sichtlich schwer, eine Antwort zu finden, die in den Prinzipien des Standardentwurfs verankert sei, auf der anderen Seite aber stark genug, um der Strukturierung, die in einem 'strukturierten Unternehmen' zum Ausdruck käme, zu widerstehen.

 

Nach einiger Diskussion verständigte sich der Board darauf, dass die Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet sei, ein strukturiertes Unternehmen zu konsolidieren, davon abhänge,

 

Aufzählung (a) ob ein Unternehmen einen Anteil an dem strukturierten Unternehmen hält, der ihm einen bedeutenden Einfluss gewähre und der größer als jeder andere einzelne Anteil sei; und
Aufzählung (b) ob ein Unternehmen die Macht habe, kritische operative und finanzielle Entscheidungen für den Fall treffen könne, dass Dinge schief gingen.

 

Der Board einigte sich darauf, dass ein Unternehmen bei dieser Beurteilung alle Aspekte des strukturierten Unternehmen verstehen müsse – es sei nicht ein bloßes 'Stimmen zählen', vielmehr eine Beurteilung aller Fakten und Umstände und aller Situationen.

 

Die Boardmitglieder schlugen vor, dass der Stab des IASB die qualitativen Tests des FASB in dessen Entwurf zu Änderungen an FIN 46R überprüfen und festlegen solle, ob es möglich sei, den US-amerikanischen Ansatz näher an den vom IASB vorgeschlagenen zu bringen.

 

Angaben

 

Der Stab unterbreitete Vorschläge für Angaben, die als Angaben über die Struktur eines Konzerns (einschließlich 'individuell wesentlicher Tochterunternehmen) und als Beschränkungen innerhalb des Konzerns gekennzeichnet wurden. Auch wenn der Board die Absicht bei diesen Angaben verstand, war er der Ansicht, dass das den unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegende Prinzip nicht klar sei.

 

Die Boardmitglieder stimmten zu, dass es für Nutzer wichtig sei zu verstehen, wo sich Geschäfts- uns sonstige Risiken (wie Währungs- oder politische Risiken) in einem Konzern befänden welche Auswirkungen diese Risiken auf die Vermögenswerte, Schulden und Zahlungsströme hätten, die auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfielen.

 

Zudem seien die Auswirkungen nicht-kontrollierender Anteile an Vermögenswerten, Schulden und Zahlungsströmen, die den Anteilseignern am Mutterunternehmen zur Verfügung stünden, wichtig und sollten im Abschluss erläutert werden.

 

Der Board stellte fest, dass einige Angaben bereits nach IFRS 7 oder IFRS 8 gefordert oder impliziert seien, und der Stab möge sich damit zufrieden geben, dass es keine unnötige Duplizierung gebe, bevor er weitere Angaben infolge dieses Projekts vorschlüge.

 

Einzelabschlüsse

Der Board stimmte zu, dass der neue IFRS nur Konzernabschlüsse und IAS 27 lediglich Einzelabschlüsse behandeln würde. Der neue IFRS die Bezeichnung Konzernabschlüsse tragen und IAS 27 in Einzelabschlüsse umbenannt.

 

Kommentierungsfrist

 

Um seiner Verpflichtung gegenüber bitten von Seiten des Finanzstabilitätsforums und anderer hochrangiger Gruppen, sich schnellstmöglich des Themas Konsolidierung anzunehmen, nachzukommen, verständigte sich der Board darauf, dass die Kommentierungsfrist bis zum 20. März 2009 laufen solle. Auf der Grundlage des vom Stab eingeschätzten Veröffentlichungsdatums (vorbehaltlich der befriedigenden Lösung von Sachverhalten, die auf dieser Sitzung erörtert wurden), entspricht dies eine Kommentierungsfrist zwischen 90 und 100 Tagen – etwas weniger als die sonst üblichen 120 Tage. Unter den gegebenen Umständen einigte sich der Board auf diese kürzere Frist.

 

Übergang

 

Der Board verständigte sich darauf, dass im Standardentwurf vorgeschlagen würde, dass der neue IFRS prospektiv ab dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden sei. Eine rückwirkende Anwendung würde verboten.

 

Andeutung der Absicht, abweichende Meinungen in dem Standardentwurf darzustellen

 

Drei Boardmitglieder (die Herren Garnett, Leisenring und Smith) deuteten an, dass sie wahrscheinlich abweichende Meinungen im Standardentwurf darstellen würden. Sie waren insbesondere darüber besorgt, dass der Board nicht klar genug zum Ausdruck gebracht habe, was die Zielsetzung einer Konsolidierung sei, und dass der Board inkonsistent hinsichtlich der Behandlung von Optionen zwischen dem Standardentwurf und anderem verpflichtend anzuwendendem Material des IASB sei.

 

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

(S. auch die Mitschrift zum entsprechenden Thema vom 19. November 2008.)

 

Der Board einigte sich auf die überarbeitete Formulierung für den demnächst erscheinenden Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IAS 24. Der Entwurf wird den folgenden Paragraphen beinhalten:

17B eine Berichtseinheit hat jedoch die folgenden Informationen über Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder anderen Unternehmen, die in Paragraph 17A genannt sind, anzugeben.

(a) den Namen des Staates und die Art seiner Beziehung mit der Berichtseinheit (d.h. Kontrolle, gemeinsame Kontrolle oder bedeutender Einfluss);

(b) die Arten der einzeln oder kollektiv bedeutenden Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder entsprechenden Unternehmen und einen quantitativen oder qualitativen Hinweis auf ihren Umfang. Die Arten der Geschäftsvorfälle schließen die in Paragraph 20 genannten ein; und

(c) die Tatsache, dass der Staat oder die entsprechenden Unternehmen nahestehende Parteien wie in IAS 24 definiert sind aber dass, wie in Paragraph 17A gestattet, die Angaben über Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen die Geschäftsvorfälle mit dem Staat oder mit entsprechenden Unternehmen nicht einschließen.

Es gab keine Erörterung.

 

 

Aufzählung Restant bei IFRIC 17 Sachausschüttungen an Eigentümer

 

(S. auch die Mitschrift zum entsprechenden Thema vom 19. November 2008.)

 

Der Board verständigte sich über die überarbeitete Formulierung, die vom Stab ausgearbeitet wurde und welche die Entscheidungen des Boards bei dessen Genehmigung von IFRIC 17 widerspiegelte. Die Formulierung war den Beobachtern nicht zugänglich.

 

 

Aufzählung Bericht von der Sitzung des Standardbeirats

 

Der Stab des IASB berichtete mündlich von der Sitzung des Standardbeirats, die am 13. und 14. November 2008 stattfand. Diese Sitzung war die letzte in ihrer gegenwärtigen Form.

 

Bedenken wurde insbesondere zu folgenden Punkten erhoben:

 

Aufzählung der anhaltenden Frustration der SAC-Mitglieder darüber, dass der SAC keine klar definierte Rolle innerhalb der Struktur von IASB und IASCF besitze;
Aufzählung der unklaren 'Rückkopplung' (d.h. SAC-Mitglieder sind daran interessiert, wie ihr Input Entscheidungen von IASB und IASCF beeinflusst hat); und
Aufzählung der Begrenzung der Agenda des SAC auf Posten, bei denen man dem IASB den nützlichsten Input geben könne.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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