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IASB-Sitzung 13.-17. Oktober 2008
Montag, 13. Oktober 2008
(Mitarbeiter des FASB waren per Telefon zugeschaltet)
Der Board erörterte mögliche Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Bewertung
in Bezug auf die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte. Dies stellte die Antwort des IASB auf Bitten bestimmter Interessenten, ein
auf diesem Gebiet 'gleiche Wettbewerbsbedingungen' mit den US-GAAP zu schaffen. Die möglichen Änderungen würden in bestimmten Fällen die
Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zulassen. In den
Vorschlägen des Stabs finden sich ferner zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung solcher umklassifizierter Vermögenswerte im Fall einer
Umklassifizierung, die auf seltene Umstände zurückgeht. Angesichts der derzeitigen Bedingungen wird der Board seinen üblichen Prozess der
Standardsetzung (wie mit den Treuhändern vereinbart) umgehen und die Änderung umgehend herausgeben, höchstwahrscheinlich in dieser Woche.
Der Board erörterte vier Kerngebiete des Stabsentwurfs, der auf der
Website des IASB
verfügbar ist:
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Wertminderungen |
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Datum des Inkrafttretens |
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Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' |
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Angaben |
Wertminderungen
Der Board erörterte, ob es sachgerecht sei, in dieser Änderung auf der Grundlage der Vorschriften nach US-GAAP zusätzliche Leitlinien zur
Wertminderung einzuführen. Man stellte fest, dass die Zulassung einer Umklassifizierung in den selben Umständen wie unter US-GAAP, jedoch
ohne gleichzeitige Bemessung der Wertminderungen wie unter US-GAAP 'keine gleichen Wettbewerbsbedingungen' schaffen würden. Ein Boardmitglied
hob hervor, dass solche Umklassifizierungen nach US-GAAP selten seien, weil die Wertminderungsvorschriften eine Abschreckung von der
Umklassifizierung darstellten. Der Vorsitzende sagte, dass der unmittelbar vor dem Board liegende Sachverhalt ein politischer sei
Umklassifizierungen nach IFRS in denselben Umständen zu erlauben wie US-GAAP. Er schlug als eigenständige Folgemaßnahme eine Arbeitsgruppe
zwischen IASB und FASB zum Gebiet der Wertminderungen (und möglicher anderer Sachverhalte) vor. um kurzfristig eine konvergierte Lösung zu
erreichen.
Der Board diskutierte knapp die fachlichen Unterschiede beider Wertminderungsansätze (sowohl Auslöser als auch Bemessung). Es wurde deutlich,
dass sich die Leitlinien nach IFRS und US-GAAP zu sehr unterschieden, als dass sie schnell ineinander überführt/konvergiert werden könnten.
Auch betrachteten einige Boardmitglieder den Ansatz nach US-GAAP für Folgewertminderungen als 'schwächer' im Vergleich zu IFRS. Der Board
erwog ferner, ob Angaben über die erwartete Rückgewinnung zusammen mit dem Effektivzinssatz nützlich wären.
Es schien allgemeiner Konsens zu bestehen, dass jede Lösung zu diesem Zeitpunkt nicht optimal seien würde, es angesichts der Umstände aber
akzeptabel sei, in dieser Weise vorzugehen. Da die Leitlinien zur Wertminderung nicht dem Ziel einer Konvergenz von IFRS und US-GAAP entsprächen,
bat der Vorsitzende den Board jedoch, über die Streichung des relevanten Paragrafen abzustimmen. Der Board stimmte dem mit 11:2 Stimmen zu.
Datum des Inkrafttretens
Der Board erörterte kurz das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung. Der Board stimmte mit 11:2 Stimmen dafür, dass die Änderung zum
1. Juli 2008 in Kraft treten solle.
Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'
Der Board erörterte, ob eine Klarstellung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' im eigentlichen Standardtext erfolgen solle, v.a. ob die
gegenwärtige Finanzmarktkrise einen solchen 'seltenen Umstand' darstelle. Nach kurzer Diskussion beschloss man, dass der eigentliche Text keine
Referenz auf die gegenwärtigen Umstände enthalten solle, dass aber eine Begleiterklärung des Boards klarstellen würde, dass die aktuelle
Situation als 'selten' anzusehen sei.
Angaben
Angaben waren der letzte Punkt, den der Board diskutierte. Ein Boardmitglied schlug eine
Überleitung der beizulegenden Zeitwerte vom Datum des
Inkrafttretens zum Datum der Umklassifizierung (falls dieses zwischen der Herausgabe der Änderung und dem 31. Oktober 2008 liege) vor,
da dieses jede Umklassifizierung, die mit nachträglicher besserer Kenntnis erfolge, sichtbar mache. Der Stab und einige andere Boardmitglieder
waren der Ansicht, dass dies bereits durch die Änderungen abgedeckt sei. Der Stab bestätigte ferner, dass ein Nutzer eine Gewinn- und Verlustrechnung
entwickeln könne, die die Auswirkungen der Umklassifizierung ausschlösse. Dem stimmte der Board zu.
Sonstige Sachverhalte
Der Chairman wandte sich sodann zwei anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Änderungen zu: Zuerst stellte er die Frage, ob die Änderungen
die Möglichkeit eröffnen sollten, Finanzinstrumente umzuklassifizieren, für die ein Unternehmen die Fair-Value-Option ausgeübt hat. Der Board lehnte
dies ab.
Anschließend fragte er den Board, ob eine Arbeitsgruppe oder ein Panel eingesetzt werden solle, um kurzfristig Ansätze einer Annäherung der
Leitlinien nach US-GAAP und IFRS auf bestimmten Gebieten der Bilanzierung für Finanzinstrumente vorzuschlagen. Dem stimmte der Board zu.
Abschließend fragte der Vorsitzende den Board, ob er zustimme, den üblichen Standardsetzungsprozess zu umgehen und unmittelbar zur Veröffentlichung
der Änderung zu schreiten. Ein Boardmitglied machte in aller Deutlichkeit klar, dass er dies ablehne, weil er sowohl den fachlichen Inhalt und die
Umgehung des Standardsetzungsprozesses ablehne. Der Board entschied sich mit 11:2 Stimmen für dieses Vorgehen.
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Sitzung von Vertretern von IASB und EFRAG |
Ein Delegation von EFRAG-Vertretern erörterte mit dem Board verschiedene Interessengebiete.
Finanzmarktkrise
Der Vorsitzende informierte die Vertreter darüber, dass der Expertenbeirat kurz davor ist, seine Arbeiten an den Leitlinien abzuschließen
und stellte fest, dass diese viel umfassender seien als die unlängst veröffentlichen US-Leitlinien. Er stellte ferner
fest, dass man klarstellen
werde, dass, wenn ein Markt inaktiv ist und Geschäftsvorfälle aufträten, ein Unternehmen festzustellen habe, ob diese Geschäftsvorfälle
Notverkäufe oder erzwungen waren.
Der Vorsitzende informierte die EFRAG-Vertreter auch darüber, dass die Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich Angaben zur Liquidität und zum
beizulegenden Zeitwert in Kürze mit einer 60-tägiggen Kommentierungsfrist und einem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens zum 1. Juli 2009
veröffentlicht werden.
Ein Boardmitglied befragte die EFRAG-Vertreter zu deren Einschätzung der verstärkten Mitwirkung der EU-Kommission in Bilanzierungsfragen und
drückte seine Bedenken über das Fehlen sachgerechter Beratung der Europäischen Kommission zum Ausdruck.
Der EFRAG-Vorsitzende antwortete, dass er glaube, dass der IASB auf die Bitten den Interessenten in sachgerechter Weise reagiert habe und
wiederholte, dass der IASB die Führerschaft im Standardsetzungsprozess behalten solle. Er gestand ein, dass diese Politiker in Zeiten wie diesen
ein Bedürfnis zum Handeln verspüren mögen, aber er hoffe, dass man zur Tagesordnung übergehe, sobald die Krise überstanden sei. Man stellte fest,
dass es immer politische Einflussnahme auf Bilanzierungssachverhalte geben werde.
Bezüglich des Ausbuchungsprojekts informierte der IASB-Vorsitzende die EFRAG-Vertreter darüber, dass der Board verschiedene Ansätze erörtern
werde, er aber nicht beabsichtige, einen Zwischenstandard zu diesem Thema herauszubringen.
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Die Delegierten von EFRAG fragten den IASB, warum nur zwei Ansätze in der kommenden Diskussion aufgegriffen würden. Der Vorsitzende
bestätigte dies, betonte aber, dass dies die Sichtweise des Stabs darstelle und der Board noch darüber abzustimmen habe, wie man in diesem
Projekt weiter verfahren wolle. Der Vorsitzende des IASB stellte fest, dass die Bedenken bestimmter Interessenten im Hinblick auf
Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften adressiert würden.
Darstellung des Abschlusses
Die Vertreter von EFRAG betonten, dass Fortschritte in diesem Projekt entscheidend seien, weil viele Projekte vom Ausgang dieses Projekts
abhängig seien.
Sitzung der Treuhänder der IASC-Stiftung
Der Vorsitzende des IASB erörterte in aller Kürze die gerade zu Ende gegangene Sitzung der Treuhänder in Peking. Man stellte fest, dass eine
endgültige Entscheidung zu Phase 1 der Überprüfung der Satzung vermutlich im Januar 2009 getroffen werde.
Aktueller Stand bei PAAinE
Der EFRAG-Vorsitzende gab kurz den aktuellen Stand zu den proaktiven Bilanzierungstätigkeiten in Europa (Proactive Accounting Activities in
Europe, PAAinE) wieder. Er setzte den Board davon in Kenntnis, dass PAAinE beabsichtige, zwei Papiere zur Bilanzierung von Ertragsteuern (unter
Leitung der Standardsetzer von Deutschland und Großbritannien) und zu aktienbasierten Vergütungen (unter Leitung des französischen Standardsetzers)
herausbringen werde. Hinsichtlich des letztgenannten hob er hervor, dass dieses keine Überprüfung des grundlegenden Prinzips, sondern eher eine
Art Analyse sei, was in IFRS 2 vereinfacht werde könne. Der EFRAG-Vorsitzende stellte ferner fest, dass es zwei mögliche Projekte zu
gemeinsamer Kontrolle (unter Leitung des italienischen Standardsetzers) und Emissionsrechten gebe.
Dienstag, 14. Oktober 2008
Ein Mitglied des FASB stellte die vorgeschlagenen
Änderungen an der FASB-Interpretation 46(R)
Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor. Der FASB
hatte die Vorschläge im September 2008 herausgegeben. Der
FASB hatte Änderungen an den Leitlinien in FIN 46(R)
hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen
Zweckgesellschaften zu konsolidieren hat (einschließlich
Zweckgesellschaften, die vorher als qualifizierende
Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities,
QSPE) galten). Dieser Teil der Sitzung war eine
Informationsveranstaltung/Lehreinheit im Hinblick auf den
demnächst erscheinenden Entwurf zu Konsolidierung des IASB,
und Entscheidungen wurden weder erbeten noch getroffen.
Der Stab des FASB führte den IASB durch die Schlüsse,
die der FASB gezogen hat und auf deren Grundlage dieser
zu den vorgeschlagenen Änderungen gelangt war. Der Stab
erläuterte im Besonderen, dass die Eliminierung des
QSPE-Konzepts in FAS 140 Bilanzierung von
Übertragungen und die Bedienung von finanziellen
Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden dazu
führen wird, dass die Ausnahme von Anwendungsbereich in
Interpretation 46 (R) wegfällt. Davon wird wiederum
erwartet, dass die Anzahl der Gesellschaften, die unter
die Interpretation fallen, zunehmen wird.
Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die
Bestimmung des "hauptsächlichen Nutznießers" und den
Vorschlag, dass der Test in Interpretation 46(R)
dahingehend geändert werden solle, dass er im
Wesentlichen qualitativ wird und nicht quantitativ. Ein
Unternehmen wäre der hauptsächliche Nutznießer eines
anderen Unternehmen, wenn folgendes gilt:
- Das Unternehmen verfügt über die Macht,
Sachfragen zu entscheiden, die in bedeutender Weise
Auswirkungen auf die Aktivitäten der
Zweckgesellschaft haben. Dies gilt auch aber nicht
ausschließlich für Aktivitäten in Bezug auf den
wirtschaftlichen Erfolg der Zweckgesellschaft.
- Das Unternehmen verfügt über das Recht,
Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen,
die möglicherweise bedeutend für die
Zweckgesellschaft sein könnten, oder für Verluste
der Zweckgesellschaft einzutreten, die möglicherweise bedeutend
für die Zweckgesellschaft sein könnten.
Nur wenn diese Beurteilung zu keinem klaren Schluss
führt, müsste das Unternehmen eine Berechnung des
erwarteten Verlusts nach dem Modell des erwarteten
Verlusts vornehmen.
Die Boardmitglieder fragten nach weiteren
Erläuterungen dieser Vorschläge. Insbesondere ging es um
die Frage, ob der Entwurf des IASB-Stabs zu
Konsolidierung im Einklang (oder so weit wie möglich im
Einklang) mit den Vorschlägen des FASB stehe. Der Leiter
des IASB-Projekts zu Konsolidierung wies darauf hin,
dass, obwohl die Formulierungen unterschiedlich seien,
sich die Konzepte, dass Beherrschung die Macht bedeute,
die Zweckgesellschaften zu führen oder über sie
bestimmen, und in dem Recht läge, Leistungen aus der
Zweckgesellschaft zu beziehen (auch "negative
Leistungen"), die gleichen seien. Die Vorschläge des
IASB seien auf eine größerer Klasse gerichtet (der IASB
kennt das Prinzip der Zweckgesellschaft mit wechselndem
Zweck oder Anteil nicht).
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die
Auswirkungen einer Put Option in der Zweckgesellschaft.
Sie wiesen darauf hin, dass bei Einrichtung zwar die
Wahrscheinlichkeit, dass der Put ausgeübt würde, als
gering eingeschätzt würde, dass aber viel der Unruhe in
Bezug auf Zweckgesellschaften derzeit daraus entstanden
sei, dass diese Puts ausgeübt worden seien. Daher gebe
es Sorgen, dass das Bestehen einer Put Option in
einer Zweckgesellschaft eine Ausbuchung immer verhindern
würde, dass also eine solche Zweckgesellschaft immer
konsolidiert würde.
Der Board erörterte kurz die vorgeschlagenen
Angabeerfordernisse. Es wurde darauf hingewiesen, dass
diese insbesondere unter den Erstellern umstritten
seien. Der Board wird Angabeerfordernisse später diese
Woche erörtern.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Boardmitgliedern
einen Überblick über die Hauptthemen zu geben, die in den
Stellungnahmen auf das Diskussionspapier Finanzinstrumente
mit Merkmalen von Eigenkapital aufgebracht worden waren.
Der Stab wies darauf hin, dass er beabsichtige, auf einer
späteren Boardsitzung eine detaillierter Auswertung
bestimmter Fragen vorzustellen. Außerdem wies der Stab
darauf hin, dass er auf der Sitzung am
16. Oktober 2008
beabsichtige, mögliche Kandidaten aus dem Kreis der Ansätze
zu identifizieren, die einen Ausgangspunkt für weitere
Erörterungen darstellen können. Eine endgültige Entscheidung
wäre auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu treffen. Auf
dieser Sitzung bat der Stab um mögliche Fragen zu
bedeutenden Themen und Fragen aus Stellungnahmen.
Bedeutende Themen und Fragen aus Stellungnahmen
- Allgemeine Unterstützung der Zielsetzung der
Projekts
- Allgemeine Bedenken hinsichtlich der
Wechselwirkung mit dem gegenwärtigen Projekt zum
Rahmenkonzept
- IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung könnte als
Ausgangspunkt verwendet werden
- In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der
Ansatz nach der wesentlichen Eigentümerschaft (die
vom FASB vorgezogen wird) nicht unterstützt
- In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der
Klassifizierung ewig laufender Instrumente als
Schuld widersprochen
- Die Klassifizierung auf Grundlage der Priorität
bei Liquidation nach dem Ansatz der wesentlichen
Eigentümerschaft widerspricht der Annahme der
Unternehmensfortführung
- Es gab Bedenken hinsichtlich der Klassifizierung
von Instrumenten mit wesentlicher
Eigentümerschaft eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss
- Die Anfordernisse für Instrumente mit
Einlösebedingungen sind weder klar noch praktikabel
- Die Klassifizierung von Genossenschaftsanteilen
wäre im im Vergleich zu IFRIC 2 für manche
Instrumente anders
- Der Anwendungsbereich des FASB-Dokuments ist zu
eng
Ein Boardmitglied bat den Stab, deutlich zumachen,
dass der Ansatz der Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen
Bedingungen (reassessed expected outcomes, REO)
hauptsächlich verworfen worden sei, weil die Elemente,
die nach diesem Absatz in den Abschlüssen erfasst werden
würden, keine Vermögenswerte und Schulden nach dem
Rahmenkonzept darstellen würden. Dieses Boardmitglied
ermutigte den Stab, sich mit dem Projektteam zu
Ausbuchungen in dieser Frage in Verbindung zu setzen, da
einer der im Rahmen des Ausbuchungsprojekts
vorgeschlagenen Ansätze eine Definition von
Vermögenswerten und Schulden beinhalte, die sich über
die Definition im Rahmenkonzept hinwegsetzt.
Mittwoch, 15. Oktober 2008
Hans van der Veen (aus der Wirtschaft an den IASB
ausgeliehen) veranstaltete gemeinsam mit Peter Clark eine
Lehreinheit, in der eine Liste von Bewertungsattributen
vorgestellt wurden, die vom Stab als mögliche Kandidaten für
die Auswahl von Versicherungsverträgen identifiziert worden
waren. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Kandidaten zu
erkennen, zu denen der Board weitere Informationen benötigt
oder braucht.
Agendapapier 3: Überblick
Bewertungsattribute, die in den Stellungnahmen zum
Diskussionspapier des IASB vorgeschlagen worden sind
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
derzeitigen Auffassung des Boards in Bezug auf die
Erlöserfassung bei Versicherungsverträgen. Insbesondere
galten die Bedenken der Frage, wie man das Konzept der
Erfüllungspflicht formuliere. Der Stab stimmte zu, dass
man diesem Punkt noch mehr Aufmerksamkeit widmen müsse.
Insbesondere gelte dies für Situationen, in denen
Ansprüche mehrere Monate nach einem Jahresvertrag
geltend gemacht würden. In vielen Fällen würde die
Erfüllung einer Pflicht als separater Sachverhalt von
der Erlöserfassung behandelt.
Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, bis zu welchem
Grad das Modell der noch nicht verdienten Prämien mit
dem Modell der Kundengegenleistung übereinstimme, das im
rahmen des Projekts zu Erlöserfassung entwickelt werde.
Insbesondere wollte dieses Mitglied wissen, ob das
Kundenverhalten berücksichtigt werde. Der Stab gestand
ein, dass im Modell der noch nicht verdienten Prämien
das Augenmerk auf die Schuld aus den noch nicht
verdienten Prämien gelegt werde und in Bezug auf die
Erlöserfassung keine Aussagen gemacht würden. Dies müsse
klargestellt werden.
Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken über das
derzeitige Preisfestlegungs- bzw. Zugangspreismodell.
Der Stab gab an, dass es unter den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe zu Versicherungen keine Unterstützung für
diesen Ansatz gebe und er deshalb nicht beabsichtige,
diesen Ansatz weiterzuentwickeln.
Merkmale eines Bewertungsattributs und Bausteine
Ein Boardmitglied bat um weitere Erläuterungen zu dem
Kommentar in Absatz 6(c), in dem es heißt, dass in
manchen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier
argumentiert werde, "dass die Risikomarge die Kosten für
die Risikoübernahme widerspiegeln solle aber keine
weiteren Kosten beinhalten solle, die das Unternehmen
oder ein Marktteilnehmer für das Übernehmen des Risikos
fordern würde". Der Stab gab zu, dass ihnen im Moment
nicht klar sei, was der Unterschied sei, aber wies
darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen zum Ausdruck
gebracht worden sei, dass zwischen den beiden ein
Unterschied bestehe, während in anderen Stellungnahmen
deutlich gemacht würde, dass kein Unterschied bestehe.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen
Stellungnahmen die beiden Konzepte als der Unterschied
zwischen dem Abgangspreismodell und dem Erfüllungsmodell
angesehen würden.
In Bezug auf die Frage der "Kosten" der
Risikoübernahme erinnerte ein Boardmitglied den Board
und den Stab daran, dass die Definition von "Kosten" in
den IFRS laute "der Barmittelbetrag oder der
beizulegenden Zeitwert anderer hingegebener
Gegenleistungen". Nach seiner Ansicht bedeute dies, dass
der Abgangspreis und der Erfüllungswert bei
Vertragsbeginn gleich sein sollten.
Agendapapiere 3B und 3C: Kandidaten für
Bewertungsansätze
Der Stab wies darauf hin, dass die im Agendapapier
genannten Ansätze nicht in wertender Reihenfolge
aufgeführt seien. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass der Stab die Zielsetzung der Marge(n),
die zu jedem der Kandidaten gehörten, erörtern werde,
nicht jedoch im Detail, wie diese Margen geschätzt
werden sollten. Schließlich würden einige allgemeine
Fragen, die alle Ansätze betreffen, nicht erörtert
werden, dies gelte auch für das Verhalten der
Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerbeteiligung,
die Auswirkungen der Streuung von Risikomargen, die
Merkmale des Abzinsungssatzes in Bezug auf die
Charakteristika der Zahlungsströme der
Versicherungsschuld und bestimmte Fragen der Darstellung
im Abschluss.
Die Kandidaten fielen in drei Kategorien:
- Das Modell des gegenwärtigen Abgangspreises wie
im Diskussionspapier vorgeschlagen,
- drei Varianten des "gegenwärtigen
Erfüllungsmodells" und
- ein Modell noch nicht verdienter Prämien für die
Schuld aus noch nicht gestellten Ansprüchen aus
Verträgen mit kurzer Laufzeit.
Ein Boardmitglied hinterfragte die vorgestellten
"gegenwärtigen Erfüllungsmodelle", da sie nicht im
Einklang mit dem Modell der Kundengegenleistung ständen,
das derzeit im Projekt zu Erlöserfassung entwickelt
werde. Er sah keinen Grund dafür, warum Erlöse aus
Versicherungsverträgen nach anderen Grundlegenden
Prinzipien erfasst werden sollten. Darüber hinaus stimme
das Modell der gegenwärtigen Erfüllung nicht mit den
Prinzipien überein, die vom Board im Rahmen des Projekts
zu IAS 37 entwickelt würden. Ein anderes Boardmitglied
unterstütze diese Einwände. Der Stab wies darauf hin,
das dieser Punkt an späterer Stelle erörtert werde
(Absatz 37). Das erste Boardmitglied wiederholte seinen
Punkt, dass das Modell der gegenwärtigen Abgangspreise
der einzige Ansatz sei, der im Einklang mit den Ansätzen
des Boards aus den Projekten zur Erlöserfassung und zu
IAS 37 stehe. Der Stab stimmte dem zu aber wies darauf
hin, dass andere mögliche Ansätze in verschiedenen
Stellungnahmen vorgeschlagen worden seien. Es sei ein
notwendiger Schritt in den Erwägungen des Boards bei der
Entwicklung eines Entwurfs, diese Vorschläge zu
erörtern.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die
dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle alle zu
einem gewissen Maß auf unternehmensspezifischen
Kapitalströmen beruhten und nicht auf Kapitalströmen,
die für alle Marktteilnehmer so auftreten würden. Viele
Boardmitglieder fanden die Vorstellung unbehaglich,
unternehmensspezifische Kapitalströme zu verwenden, da
nicht exakt eingeschätzt werden könne, was diese
Kapitalströme beinhalten würden. Andere gaben an, dass
ihnen aus den Zusammenfassungen der dargestellten
gegenwärtigen Erfüllungsmodelle keinerlei Erkenntnisse
entständen wären.
In Beantwortung einer Frage des Stabs forderten die
Boardmitglieder mehr Informationen vom Stab.
Insbesondere wurde gewünscht, dass der Stab die
Übereinstimmung (oder mangelnde Übereinstimmung) mit dem
Rahmenkonzept, bestehenden IFRS und anderen Projekten
prüfen solle. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem
darauf hin, dass in den vom Stab durchgeführten
Überprüfungen untersucht werden solle, was passieren
könne, wenn die erhaltenen Prämie als Hinterlegung
behandelt werde und nicht als Erlös.
Agendapapier 3D wurde nicht erörtert.
Der Stab wies darauf hin, dass man am 16. September 2008
auf der Internetseite des IASB einen Entwurf veröffentlicht
habe, in dem die Ansichten des Expertenpanels zur Bestimmung
und der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in
Märkten, die inaktiv geworden sind, dargestellt würden.
39 Stellung nahmen seien eingegangen. In diesen sei breite
Unterstützung ausgedrückt worden, aber in einigen seien
fachliche Bedenken erhoben worden.
Insbesondere bestand im Hinblick auf den Abschnitt
zur Bewertung Unsicherheit, über die Übereinstimmung
zwischen dem Entwurf des Expertenpanels und den
Verlautbarungen aus dem Büro des Leiters der Abteilung
Rechnungslegung der SEC, die am 30. September
veröffentlicht worden waren, und dien damit
zusammenhängenden Standpunkt des FASB-Stabs zu SFAS 157.
Der Stab des IASB hatte in einer Presseerklärung am
14. Oktober 2008 klargestellt, dass er der Ansicht sei,
dass diese Dokumente im Einklang ständen. Der Stab wird
ein Beispiel aus dem Standpunkt des FASB-Stabs
FSP FAS 157-3 vom 10. Oktober in das endgültige IASB
Dokument aufnehmen, dass Ende Oktober 2008
veröffentlicht werden soll.
Die endgültigen Leitlinien des Stabs können später in
künftige Änderungen an IFRS 7 aufgenommen werden,
derzeit werden sie jedoch den Status nicht
verpflichtender Leitlinien nach IAS 8.9 haben.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab des
FASB die Arbeit des Expertenpanels genutzt habe und
dankbar dafür sei. Der FASB-Stab habe es als beruhigend
empfunden, dass diese Leitlinien bereits existierten,
als er seine eigenen Leitlinien entwickelte. Darüber
hinaus wies das Boardmitglied darauf hin, dass der Stab
des FASB von der Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft
ihrer Kollegen des IASB beeindruckt gewesen sei, die er
hätte erfahren dürfen.
Einige Boardmitglieder forderten den Stab des IASB
auf, sowohl die Stellungnahmen zum Entwurf des
Expertenpanels als auch die Stellungnahmen zu FSP 157-3
zu berücksichtigen, wenn das endgültige Dokumente des
IASB-Stabs entwickelt wird. Insbesondere die Ansicht des
CFA Institutes, dass eine ordentliche Transaktion in
einem unter Druck stehenden Markt kein Notverkauf sei,
solle in den endgültigen Leitlinien widergespiegelt
werden. Wenn der Verkäufer in der Lage gewesen sei,
Angebote von anderen zu erhalten, handele es sich um
eine ordentlichen Verkauf. Transaktionen in einem Markt
möchten vielleicht selten seien, aber wenn sie
aufträten, würden sie einen Hinweis auf den
gegenwärtigen Marktpreis liefern. Einige Boardmitglieder
wiesen darauf hin, dass es Bereiche geben würde, in
denen die Ausübung von Urteilsvermögen kritisch sein
könne.
Der Stab wies darauf hin, dass die Adressaten der
Leitlinien (Ersteller und Prüfer) sich angesichts des
Status der Leitlinien besorgt zeigten. Dies würde im
endgültigen Dokument ausdrücklich angesprochen werden.
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die jüngsten
Äußerungen des Boards eher das Potenzial gehabt hätten,
die Anwender zu verwirren als sie zu informieren. Die
Presseerklärung vom 14. Oktober 2008 und die vom
15. Oktober 2008, die der Veröffentlichung des Entwurfs
von Änderungen an IFRS 7 gegolten hätte, schienen
teilweise auf ein Nebeneinanderherarbeiten hinzuweisen.
Der Direktor für Kapitalmärkte stimmte dem zu und
erkannte an, dass es notwendig sei, das endgültige
Dokument in die Arbeit zu IFRS 7 und zu anderen Fragen
einzugliedern.
Der Zweck der Sitzung lag darin, die Verwendung des
Mittelkurses oder anderer Preisfestlegungskonventionen als
praktische Möglichkeit für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
Während der Board bereits im Juni 2008 entscheiden hatte,
dass ein Unternehmen den Preis innerhalb der
Geld-Brief-Spanne verwenden solle, der am ehesten den
beizulegenden Zeitwert widerspiegele, waren detaillierte
Bewertungsfragen offen gelassen worden. Der Board erörterte
auch, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne für alle
Ebenen der Fair-Value-Hierarchie gelten sollten oder nur,
wenn Geld- und Briefkurs in einem Markt beobachtbar sind.
In einigen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war gefordert
worden, dass eine einzige Preisfestlegungskonvention
eingerichtet werden sollte, um Einheitlichkeit und
Vergleichbarkeit zu erhöhen. In anderen Stellungnahmen
war hervorgehoben worden, dass es Schwierigkeiten bei
der Anwendung solcher Leitlinien in hypothetischen oder
inaktiven Märkten geben würde.
Der Board führte eine allgemeiner gehaltene
Diskussion, was Teil der Geld-Brief-Spanne sei. Ein
Boardmitglied schlug vor, dass die Verwendung des
Mittelkurses eine widerlegbare Annahme sein solle. Es
wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies zu einer
Standardmethode führen würde, die die Zielsetzung der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert untergraben würde.
Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des
Stabs zu, dass es im Entwurf heißen solle, dass ein
Unternehmen eine Politik der Verwendung des Mittelkurses
oder einer anderen Preisfestlegungskonvention als
praktische Vorgehensweise einführen könne.
Der Board war sich nicht einig, ob die Leitlinien zur
Geld-Brief-Spanne auch auf die Ebenen 2 und 3 der
vorgeschlagenen Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein
sollten. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass
Geld-Brief-Spannen auf diesen Ebenen nicht existierten
und dass Unternehmen die Leitlinien einfach dazu
verwenden könnten, konservativ zu bewerten. Der Stab
empfahl, im Entwurf auszusagen, dass die
Geld-Brief-Spanne-Leitlinien auf allen Ebenen der
Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Der
Vorsitzende schlug vor, warnende Worte aufzunehmen, die
die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
herausstreichen würden. Die Abstimmung des Boards
verlief sechs zu sechs, aber der Vorsitzende übte seine
entscheidende Stimme zugunsten der Stabempfehlung aus.
Der Board bestätigte außerdem, dass es nicht
notwendig sei, im Entwurf Ausgleichsposten anzusprechen.
Der Board setzte seine erneuten Erörterungen des Entwurfs
eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Der
Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nicht
beabsichtige, wesentliche Punkte bei dieser Sitzung zu
erörtern. Diese würden auf der Novembersitzung wieder
vorgetragen.
Ausnahme von der Konsolidierung wegen temporärer
Beherrschung
Im Nachgang der Entscheidung des Boards vom
September 2008, die Klassifizierung "zur Veräußerung
gehalten" zu streichen, erörterte der Board, ob es eine
Ausnahme von der Konsolidierung geben solle für ein
Tochterunternehmen, das mit der Absicht erworben wird, es in
naher Zukunft wieder zu veräußern. Im Prinzip besteht
gegenwärtig eine solche Ausnahme unter den vollen IFRS. Der
Board entschied, dass eine solche Ausnahme für
Tochterunternehmen aufgenommen werden solle, bei denen bei
Erwerb Hinweise vorliegen, dass die Beherrschung nur
temporär sein soll (d.h. es besteht die Absicht, das
Tochterunternehmen innerhalb von zwölf Monaten zu veräußern,
und die Geschäftsführung sucht aktiv nach einem Käufer). Das
Ziehen dieser Ausnahme würde zusätzliche Angabeerfordernisse
für das investierende Unternehmen auslösen.
Gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente
Der Board diskutierte darüber, ob gekaufte Optionen
als Sicherungsinstrumente für Zwecke Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen zugelassen werden sollen. Der Stab
erläuterte, dass diese Instrumente von nicht
börsennotierten Unternehmen selten verwendet würden, und
schlug vor zur Reduzierung der Komplexität diese nicht
zuzulassen. Der Stab wies auch darauf hin, dass es einem
Unternehmen nicht verwehrt sei, zusätzliche
Informationen zu dieser Tatsache anzugeben.
Ein Boardmitglied widersprach dieser Beobachtung und
gab aus seiner eigenen Erfahrung an, dass er der Meinung
sei, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten
Unternehmen häufig verwendet würden. Andere gaben der
Meinung Ausdruck, dass mit Ausnahme von einigen
Herausforderungen bei der Bewertung Optionen aus
bilanzieller Sicht nicht anders wären als
Termingeschäfte oder Swaps. Es wurde festgehalten, dass
die die Neutralität der Bilanzierung beeinträchtigen
könne, dass ein Unternehmen aufgrund der
Rechnungslegungsauswirkungen von der Verwendung von
Optionen Abstand nehmen könne. Ein Boardmitglied gab zu
r Antwort, dass es einem Unternehmen freistehe, die
vollen IFRS und damit die Leitlinien aus IAS 39
anzuwenden.
Der Board entschied, gekaufte Optionen nicht im
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuzulassen.
Mietleasingverhältnisse
Der Stab stellte einen überarbeiteten Vorschlag zur
Änderung Anwendung der linearen Methode durch
Leasingnehmer für Mietleasingverhältnisse vor, wenn die
Mindestleasingzahlungen so strukturiert sind, dass der
Leasinggeber für erwartete Inflation entschädigt wird.
Der Board unterstützte den Vorschlag des Stabs aber
hielt fest, dass deutlich gemacht werden müsse, dass die
erwartete Inflation Veränderungen der allgemeinen
Kaufkraft auf Grundlage veröffentlichter Statistiken
bedeute und nicht eine allgemeine Schätzung zukünftiger
Kostenerhöhungen für den Leasinggeber. Der Stab setzte
den Board außerdem davon in Kenntnis, dass er demnächst
einen Vorschlag vorstellen werde, mit dem Leitlinien für
bedingte Mietzahlungen bei Mietleasingverhältnissen
aufgenommen werden sollen.
Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital
Der Board erörterte, ob die Änderungen an IAS 32 vom
Februar 2008 hinsichtlich kündbarer Finanzinstrumente
und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen in den
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen
werden sollten. Der Stab schlug vor, die Formulierungen
der ursprünglichen Verlautbarung zu vereinfachen. Der
Board stimmte zu, dass die Änderungen aufgenommen werden
sollten, aber wies die Formulierungsvereinfachungen
zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
Formulierungen damals mit äußerster Sorgfalt entworfen
worden seien, um die beabsichtige Zielsetzung zu
erreichen, und dass jegliche Änderungen möglicherweise
den Inhalt ändern könnten. Stattdessen entschied der
Board, dass die Änderungen ohne weitere Veränderung in
den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen
aufgenommen werden sollten.
Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand
Der Stab zog seinen Vorschlag zurück, den Ausdruck
"im Gegenzug für vergangene oder zukünftige Erfüllung
bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geschäftlichen
Aktivitäten eines Unternehmens" aus der Definition einer
Zuwendung der öffentlichen Hand zu streichen.
Weitere Schritte
Der Board wird die verbleibenden fragen im November
und im Dezember erörtern. Einige der wesentlichen
ausstehenden Punkte beziehen sich auf die
Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten,
eine mögliche Ersetzung des Ausdrucks "beizulegender
Zeitwert", Konzepte und grundlegende Prinzipien, die
Bewertung anteilsbasierter Vergütungen, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, die
Bilanzierung leistungsorientierter Pläne, Ertragsteuern
und die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten.
Der Stab deutete außerdem an, dass er vorschlagen wird,
dass der Board einige der vorläufigen Entscheidungen die
während der erneuten Erörterung getroffen worden sind,
noch einmal überprüft. Das gelte auch für die
Bezeichnung des Standards, Konsolidierung, Abschreibung
von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter
Nutzungsdauer und den Ansatz von
versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.
Der Stab stellte dem Board einen Vorschlag vor, nach dem
die Anwendungsleitlinien in IAS 39.A6-8 hinsichtlich der
Anwendung der Effektivzinsmethode geändert werden sollen.
Die Frage war ursprünglich bei IFRIC aufgetreten, aber man
entschied sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu
nehmen, sondern ihn an den Board mit der Bitte um
Klarstellung weiterzureichen. Zwei Fragen stellen sich in
dem Zusammenhang:
- Was ist ein zinsvariables Instrument?
- Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches
Instrument berechnet?
Was ist ein zinsvariables Instrument?
Die Leitlinien in den IFRS sind nicht eindeutig, was
variabel verzinslich bedeutet - bezieht sich das nur auf
den Marktzinssatz, oder könnten auch andere
Marktfaktoren oder gar unternehmensspezifische Faktoren
gemeint sein? Der Stab war ebenfalls der Ansicht, dass
die Leitlinien nicht eindeutig seien, und schlug drei
Möglichkeiten vor:
- Möglichkeit 1: Keine Klarstellung zur Verfügung
stellen
- Möglichkeit 2: Definition von zinsvariablen
Instrumenten als alle Instrumente mit vertraglich
variablen Kapitalströmen, die aus Änderungen in
Marktvariablen entstehen
- Möglichkeit 3: Definition von zinsvariablen
Instrumenten auf eine andere Art und Weise
Der Stab sprach sich für Möglichkeit 2 aus und wies
darauf hin, dass er nicht beabsichtige "Marktvariable"
zu definieren sondern stattdessen Beispiele zur
Verfügung zu stellen. Ein Boardmitglied stimmte dem Stab
zu aber wollte klargestellt haben, dass Marktvariablen
beobachtbar sein müssten.
Der Board stimmte diesem Vorschlag zu und fügte das
Wort "beobachtbar" hinzu.
Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches
Instrument berechnet?
Die Frage hinsichtlich der Berechnung ist, ob
erwartete zukünftige Kapitalströme einbezogen werden
sollen, wenn der Effektivzinssatz berechnet wird. Der
Stab schlug vor, IAS 39 dahingehend zu verdeutlichen,
dass Erwartungen nicht in Betracht gezogen werden
sollen, wenn der Effektivzinssatz eines zinsvariablen
Instruments wie oben definiert berechnet wird. Es ist
also IAS 39.A7anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Weitere Schritte
Der Stab frage den Board dann, ob die Änderungen im
Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgeschlagen
werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
 |
IAS 39:
Definition eines Derivats |
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung des
Boards einzuholen, wie mit einer vorgeschlagenen Änderung an
der Definition eines Derivats in IAS 39 fortgefahren werden
soll, die ursprünglich im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses 2007 aufgebracht worden war. Der
Board hatte seinerzeit entschieden, den Sachverhalt
aufzuschieben, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.
In der ursprünglichen Einreichung an IFRIC war
gefragt worden, ob "sofern im Fall einer nicht
finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des
Vertrags ist" sich nur auf Versicherungsverträge
beziehe.
Der Stab wies darauf hin, dass im größten Teil der
Stellungnahmen, die zu den Vorschlägen im jährlichen
Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, die
Änderung der Definition eines Derivats abgelehnt worden
war, da dies den Anwendungsbereich von IAS 39 auf viele
Situationen ausweiten würde.
Der Stab hob hervor, dass IAS 39 ursprünglich nicht
die Worte enthalten habe, die jetzt als zu streichen
vorgeschlagen worden seien. Diese Formulierungen waren
als Folgeänderung aus IFRS 4 entstanden. Ein
Boardmitglied erinnerte sich daran, dass diese Änderung
vorgenommen worden war, um Versicherungsverträge aus der
Definition eines Derivats auszunehmen. Die
IFRIC-Koordinatorin äußerte Bedenken hinsichtlich der
Streichung, da diese zu vielen Einreichungen an IFRIC
hinsichtlich der Bedeutung der "ähnlichen Variablen"
führen würde.
Der Stab schlug vor, die vorgeschlagenen Änderung
nicht weiter zu verfolgen und die Erwägungen in das
umfassende Projekt zur Überprüfung der Bilanzierung von
Finanzinstrumenten aufzunehmen. Ein Boardmitglied hielt
fest, dass dieses Projekt bisher nicht auf der aktiven
Agenda des IASB ist. Der Board stimmte dem Vorschlag zu,
diese vorgeschlagene Änderung nicht weiter zu verfolgen,
bat jedoch den Stab, Vorschläge zu erarbeiten, wie mit
diesem Sachverhalt weiter verfahren werden soll.
(Der Stab des FASB und ein Boardmitglied waren per
Videoverbindung zugeschaltet.)
Der Stab stellte dem Board zwei mögliche
Ausbuchungsmodelle vor. Er bat den Board um Vorschläge
zu möglichen Verbesserungen der vorgestellten Modelle
und Ansätze und um eine Richtung für das weitere
Vorgehen.
Der Stab erinnerte noch einmal kurz an die Gründe,
deretwegen das Projekt auf die Agenda genommen worden
war, und hob die Komplexität in diesem Bereich unter
IAS 39 und die Möglichkeit, IFRS und US-GAAP zu
konvergieren hervor. Der Stab wies auch auf die
unterschiedlichen Meinungen innerhalb der
Boardmitglieder hin, insbesondere bei fortwährendem
Engagement eines Unternehmens. Es wurde festgehalten,
dass es unter den Analysten vorgezogen würde, wenn die
Vermögenswerte auf der Bilanz behalten würden, wenn ein
Unternehmen sie ursprünglich hielt und ein fortwährendes
Engagement beibehielt.
Das Kernprinzip des Stabs lautete, dass ein Vermögenswert
nur dann auszubuchen ist, wenn ein Unternehmen nicht länger
den wirtschaftlichen Nutzen (die Kapitalströme) eines
finanziellen Vermögenswert oder eines Teils davon
beherrscht. Dies würde mit der Definition eines
Vermögenswertes übereinstimmen. Der Beherrschung eines
Vermögenswertes ginge dann verloren, wenn das Unternehmen
nicht länger die Möglichkeit hätte, den zugrunde liegenden
wirtschaftlichen Nutzen für sich zu erhalten. Im Fall keines
fortwährenden Engagements wäre das Prinzip leicht
anzuwenden, wie der Stab eingestand. Es wäre eine größere
Herausforderung, wenn das Unternehmen auf irgendeine Art und
Weise weiterhin engagiert bliebe.
Der Stab hielt fest, dass die Bilanzierung
symmetrisch sein solle. Wenn die übertragende
Gesellschaft an Vermögenswert ausbucht, sollte er von
der empfangenden Gesellschaft erfasst werde und
umgekehrt.
Der Board führte eine ausführliche Diskussion über
das Kernprinzip und seine praktischen Auswirkungen.
Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich
der Umsetzbarkeit. Einige zeigten sich auch unsicher, ob
der Stab sich auf den Vermögenswert oder das recht auf
den Vermögenswert beziehe, wenn in der Vorlage das
platzhaltende Personalpronomen "it" verwendet wird.
Andere zeigten sich besorgt über den Fokus des
empfangenden Unternehmens, wenn es darüber entscheidet,
ob eine Vermögenswert auszubuchen ist. Der Fokus des
Kernprinzips liegt auf dem übertragenden Unternehmen –
auf der Frage, ob es ein fortwährendes Engagement des
übertragenden Unternehmens gibt – , aber nach dem
Vorschlag des Stabs würde die Umsetzung oft die Rechte
und Pflichten des empfangenden Unternehmens wie
beispielsweise die Möglichkeit, den Vermögenswert zu
veräußern, beinhalten.
Der Stab hob hervor, dass jede Übertragung, bei der
die Gegenpartei die praktische Möglichkeit besitzt, den
Vermögenswert zu veräußern, eine Ausbuchung auslösen
würde. Die zu lösende Frage trete auf, wenn diese
Möglichkeit praktisch nicht gegeben sei. Der Stab schlug
zwei Ansätze vor:
- Beurteilung, ob das empfangende Unternehmen die
zugrunde liegenden Kapitalströme auf eine andere Art
und Weise als durch Übertragung erhalten kann
(Ansatz 1)
- Keine Möglichkeit zu übertragen = keine
Beherrschung = kein Ausbuchung. Deshalb Ansetzen
einer Schuld, eine verknüpfte Darstellung kann
erwogen werden (Ansatz 2)
Der Stab schlug den zweiten Ansatz vor, obwohl er
eingestand, dass Ansatz 1 der konzeptionell richtige
sei, wenn man von den Forderungen der Anwender und
anderer ausgehe, dass vor dem Hintergrund der
derzeitigen Umstände hohe Hürden für eine Ausbuchung zu
errichten seien.
Der Board setzte seine ausführliche Diskussion fort.
Ein Boardmitglied machte sehr deutlich, dass der vom
Stab vorgezogenen Ansatz nicht im Einklang mit dem
IFRS-Rahmenkonzept stehe – sei dies nicht eines der vom
Stab vorgestellten Entscheidungskriterien? Der Stab gab
zur Antwort, dass es sich nicht um eine abschließende
Auflistung handele.
Der Vorsitzende ließ eine Probeabstimmung
durchführen, ob Ansatz 1 oder Ansatz 2 weiterverfolgt
werden solle. Die Abstimmung ergab 5 Stimmen für Ansatz
1 und 8 Stimmen für Ansatz 2.
Der Stab des FASB brachten den Board kurz auf den
neuesten Stand hinsichtlich der vorgeschlagenen
Änderungen des FASB an dessen Konsolidierungsmodell. Es
wurde hervorgehoben, dass in den amerikanischen
Vorschlägen Bestandteile von Vermögenswerten definiert
würden und dass eine verknüpfte Darstellung nicht
erlaubt würde. Ein Boardmitglied fragte, ob diese
Vorschläge im Einklang mit dem Rahmenkonzept stünden.
Der Stab gab zu Antwort, dass dies nicht der Fall sei.
Der Stab stellte seinen Zeitplan für die Herausgabe
eines Entwurfs im März 2009 vor. Der Board stimmte dem
zu. Ein Boardmitglied bat den Stab, realweltliche
Beispiele samt Angaben zu entwickeln, um zu prüfen, ob
diese Informationen nützlich sein würden.
Donnerstag, 16. Oktober 2008
Der Board erörterte einen überarbeiteten Stabentwurf des
demnächst erscheinen Entwurfs zu Konsolidierung. Der Entwurf
enthält jetzt sowohl Anmerkungen, die auf der Boardsitzung
am 2. Oktober gemacht worden waren, als auch andere
eingegangene Kommentare. Der Stab hob insbesondere die
folgenden Änderungen hervor:
- Verweise auf Nutzungsrecht sind gestrichen
worden;
- die Erörterung von Macht und Nutzen sind aus den
Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards
vorgezogen und mit den Merkmalen von Beherrschung
zusammengefasst worden;
- der Abschnitt zu strukturierten Unternehmen
wurde neu formuliert;
- weitere Angabeerfordernisse wurden aufgenommen.
Einige Boardmitglieder äußerten Unterstützung für die
Ziele des Stabs, aber waren der Ansicht, das der
vorgeschlagene Ansatz des Stabs nicht umsetzbar sei.
Insbesondere wurden die Formulierungen als sehr
subjektiv angesehen. Darüber hinaus waren manche der
Meinung, dass der Abschnitt zu strukturierten Vehikeln
(insbesondere Paragraph 43) dazu führen könnte, dass ein
Unternehmen Vermögenswerte ausbuchen könne, aber dass
es, weil es eine Finanzierungsbeziehung mit dem
Unternehmen gebe, weil das Unternehmen weiterhin
Forderungen an das strukturierte Vehikel verkauft, das
strukturierte Vehikel weiterhin konsolidiert werde (das
strukturierte Unternehmen bietet also durch den Verkauf
von Forderungen eine Quelle langfristiger Finanzierung
für das Unternehmen).
Die Erörterung des Nutzens (Paragraphen 23-27) zog
auch Kommentare auf sich. Insbesondere verwies der Stab
darauf, dass der IASB den Ausdruck Nutzen sowohl für
positive als auch für negative Ergebnisse verwende.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass viele Anwender
dies nicht erwarten würde; "Nutzen" würde allgemein
verwendet, um positive Ergebnisse zu beschreiben (in den
US-GAAP wird der Ausdruck auch so verwendet).
Desgleichen würde "Risiko" verwendet, um negative
Ergebnisse zu beschreiben. Professor Barth wies darauf
hin, dass in Forschung und Lehre "Risiko" sowohl negativ
als auch positiv besetzt sein kann: Risiko sei
Abweichung und sei ein Ergebnis oberhalb oder unterhalb
des Durchschnitts. Der Board kam überein, dass die
Formulierungen dahingehend geändert werden sollten, dass
es nicht so aussehe, als sei sich der Board der
Finanzliteratur- und Forschung nicht bewusst, und dass
unbeabsichtigte Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP
vermieden werden. Der Board bat den Stab, die Erörterung
in den Paragraphen 23-27 neu zu ordnen und einen
Ausdruck oder eine Formulierung zu suchen, die anstelle
von "Nutzen" verwendet werden könne.
Der Board schlug außerdem vor, dass das allgemeine
Prinzip von Beherrschung ("Eine Berichtseinheit
beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die
Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten des
anderen Unternehmens zum Nutzen der Berichtseinheit zu
steuern.") einer Formulierungsänderung bedarf (oder
vielleicht einer Fußnote), um zu erläutern, dass es sich
auf die Berichtseinheit, seine Vertreter oder ein nahe
stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person
bezieht.
Der Board erörterte die Merkmale von Beherrschung,
insbesondere das Konzept, dass Kontrolle gegenwärtig
sein muss, damit Konsolidierung erforderlich ist
(Paragraphen 10-14). Einige Boardmitglieder zeigten sich
besorgt, dass die Erörterung von Vorbestimmung nicht
ausreichend sei, um die Absichten des Boards in Bezug
auf strukturierte Unternehmen wiederzugeben. Ein andere
Frage in diesem Zusammenhang waren die Auswirkungen von
Optionen. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck,
dass In-the-money-Optionen Beherrschung hervorbringen
können, aber erkannte an, dass dies eine mangelnde
Übereinstimmung zwischen "normalen" Beteiligungen
zwischen Unternehmen und strukturierten Unternehmen
hervorbringen würde.
Der Board erörterte diese Frage eine Weile. Der
größte Teil der Debatte drehte sich darum, ob das Halten
einer solchen Option die Annahme der Beherrschung
bedeute und damit Konsolidierung auslöse. Zu einem
späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion fragte ein
Boardmitglied, ob ein Unternehmen, das eine Put-Option
über seinen ganzen Anteil an einem Tochterunternehmen
schreibt, damit den Verlust der Beherrschung auslöst und
damit die Konsolidierung aufgeben muss. Die anderen
Boardmitglieder hielten dies für eine sehr gute Frage.
Der Vorsitzende beendete diesen Teil der Diskussion,
indem er seine Kollegen daran erinnerte, dass der Stab
in diesem Punkt Anweisungen vom Board benötige. Der
Board wurde gefragt, ob in dem Entwurf ausgesagt werden
solle, dass bei der Einschätzung, ob ein Unternehmen ein
anderes Unternehmen zum Berichtszeitpunkt beherrscht,
Optionen, die einen gegenwärtiges gesetzliches Recht
darstellen und die der Halter ausüben kann,
berücksichtigt werden müssen. Der Board stimmte mit
einer Gegenstimme dem Vorschlag zu, dass solche Optionen
berücksichtigt werden sollten.
Die Mitglieder des Boards und der Projektstab
erörterten, wie der Entwurf am besten strukturiert
werden solle, damit die Absicht des Boards, dass die
Einschätzung, ob Beherrschung vorliegt, eine
ganzheitliche sein soll und nicht eine lineare
Einschätzung oder eine Checkliste, richtig dargestellt
wird. Ein Vorschlag bestand darin, dass allgemeine
Prinzip neu zu formulieren, damit deutlich wird, dass
Beherrschung gegenwärtig vorliegen muss und ungeteilt
und fortwährend sein solle. Das Prinzip sollte in den
folgenden Paragraphen dann weiter ausgearbeitet werden.
Der Stab wird dies außerhalb der Sitzung weiter
bearbeiten.
Der Board erörterte den Paragraphen 53(c), in dem
Angaben zu der Art von Beteiligungen an strukturierten
Unternehmen, die außerhalb der Kontrolle des
Unternehmens liegen, sowie damit verbundene Risiken
vorgeschlagen werden. Ein Boardmitglied zeigte sich
besonders besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass die
Anwender die "Leverage" des ersten Verlustes in einem
strukturierten Unternehmen kennen sollten, und fragte,
wie dies in den Angabeerfordernissen formuliert werden
könne. Der Vorsitzende bat den Stab, die Leitlinien in
IAS 27 und SIC-12 zu überprüfen, um sicherzustellen,
dass nichts von dem, das der Board beizubehalten
beabsichtige, aus dem Entwurf gestrichen worden sei.
Darüber hinaus schlug ein Boardmitglied vor, dass der
Stab die Beispiele zu strukturierten Unternehmen in der
vorgeschlagenen FASB-Interpretation 46(R) überprüfen
solle und feststellen solle, ob die Schlussfolgerungen
zur Konsolidierung im Einklang mit den US-amerikanischen
Lösungen ständen. Der Stab wies darauf hin, dass diese
Arbeit bereits aufgenommen worden sei und dass man sie
sobald als möglich abschließen wolle. Das Boardmitglied
schlug vor, dass diese Untersuchung als Anhang in den
Entwurf aufgenommen werden solle, da die Anwender dies
erwarten würden.
 |
Arbeitsprogramm Aktueller Stand |
Der IASB diskutierte das Arbeitsprogramm in aller Kürze. Das Programm wir auf der gemeinsamen
Sitzung von IASB und FASB am 21./22. Oktober 2008 erörtert und danach auf der Website des IASB
eingestellt werden.
Der Stab stellte fest, dass in dieser Woche zwei Dokumente in den Standardsetzungsprozess
eingebracht worden seien: der Entwurf zu verbesserten Angaben nach IFRS 7 und das Diskussionspapier
zur Darstellung des Abschlusses. Im Hinblick auf die Änderungen an IFRS 7 hofft der Stab, dieses
Projekt im ersten Quartal 2009 abschließen und einen geänderten Standard herausbringen bringen zu
können. Der Stab stellte ferner fest, dass das Diskussionspapier zum Abschnitt Bewertung des
Rahmenkonzepts nunmehr für die zweite Hälfte 2009 (anstatt für das zweite Quartal 2009) erwartet
wird.
Ein Boardmitglied fragte, ob es irgendwelche Projekte gebe, bei denen der Stab besorgt sei, dass
der Zeitplan zu ambitioniert oder eng sei. Man stellte fest, dass die Projekte zur Erlöserfassung und
zur Darstellung des Abschlusses sehr enge Zeitpläne hätten, der Stab aber gegenwärtig zuversichtlich
ist, dass man den Plan halten könne.
Der Stab stellte zu Beginn fest, dass die Sitzung darauf abziele, die Boardmitglieder auf die gemeinsame
Sitzung von Board und FASB am 20./21. Oktober 2008 vorzubereiten und die Diskussion zu erleichtern. Es wurden
keine Entscheidungen erbeten.
Der Stab führte aus, dass zu einem Abschluss des Projekts bis 2011 - wie im Projektplan, der von IASB und
FASB im Juni erörtert worden war, vorgesehen - auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB eine Entscheidung
hinsichtlich der Frage, welchen Ansatz die Boards verfolgen wollen, erforderlich sei. Der Stab erläuterte,
dass er von den Ansätzen, die im Diskussionspapier des IASB Finanzinstrumente mit Eigenschaften von
Eigenkapital dargestellt wurden, sowie denen, die von anderer Seite eingebracht wurden (einschließlich des
'Verlustabsorptionsansatzes' von PAAinE), den so genannten 'Ansatz der ewig laufenden Kapitalien' bevorzuge.
Nach dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien würde ein Instrument als Eigenkapital eingestuft, wenn es (a)
keine Verpflichtung zur Erfüllung gebe und (b) den Halter im Liquidationsfall zu einem Anteil am Nettovermögen
des Unternehmens berechtige. Der Stab erläuterte, dass dieser Ansatz dem Klassifizierungsansatz nach IAS 32
ähnlich sei, mit der Ausnahme, dass Derivate auf das eigene Eigenkapital des Unternehmens durch die Schreiber
nicht als Eigenkapital eingestuft würden. Der FASB hatte das ihm in einer öffentlichen Lehreinheit vorgestellte
Papier erörtert; dabei hätte kein FASB-Mitglied Widerstand zu erkennen gegeben.
Ein Boardmitglied verlieh seinen Bedenken Ausdruck, dass der Verlustabsorptionsansatz in dem Papier des
Stabs kurzerhand verworfen worden sei. Ein anderes Boardmitglied stellte allerdings fest, dass der Board
zwei Sitzungen abgehalten habe, die dem Modell gewidmet waren, und die meisten Boardmitglieder nicht davon
überzeugt gewesen seien, dass etwas, das wie ein Commercial Paper aussehe, als Eigenkapital eingestuft
werden sollte.
Die meisten Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabs aus. Ein
roter Faden in der Diskussion bestand darin, dass der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien als dem grundlegenden
Eigentümeransatz, für den im Diskussionspapier Partei ergriffen worden war, überlegen angesehen wurde,
auch wenn man die Unstimmigkeiten zwischen IAS 32 und dem Rahmenkonzept des IASB sowie FAS 150 und den
Rahmenkonzepten des FASB eingestand.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass sie keinen Ansatz unterstützen würden, der einem Unternehmen
erlaube, einen Put auf sein eigenes Eigenkapital zu schreiben und dieses Eigenkapital als eigene Anteile
oder zurückgekaufte Anteile zu behandeln. Ihrer Ansicht nach sei das Eigenkapital immer noch im Umlauf,
und das Derivat, das das Unternehmen geschrieben habe, solle Gegenstand der üblichen Bilanzierungsregeln
für Derivate sein.
Einige Boardmitglieder drückten weiterhin eine Präferenz für den grundlegenden Eigentümeransatz
aus, weil dieser bei Instrumenten wie kündbaren Anteilen und Instrumenten, die Gegenstand von
'ökonomischem Zwang' sind, eine elegantere Antwort als der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien
liefere. Einige Boardmitglieder räumten diese Schwierigkeiten ein und schlugen vor, dass die
bessere Antwort auf die Erörterungen im Zusammenhang mit den kündbaren Anteilen darin läge, die
Anteile als Eigenkapital zu behandeln und das Putrecht eigenständig als Derivat zu bilanzieren.
Eine rote Faden in der Diskussion bestand darin, dass die Boardmitglieder nicht
willens war, einen Ansatz zu entwickeln, bei dem sie von Anfang an wüssten, dass sie Ausnahmen
von den grundlegenden Prinzipien vorsehen müssten. Sie sahen in dem Ansatz der ewig laufenden
Kapitalien die beste Möglichkeit, solche Ausnahmen zu vermeiden.
Freitag, 17. Oktober 2008
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board die Erörterungen und Empfehlungen von IFRIC aus
dessen Sitzungen im Mai und Juli 2008 zusammenfasst, zusammen mit der Logik, die den empfohlenen Änderungen gegenüber
den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zugrundeliegt. Die Vorgehensweise des Stabs bestand darin, zunächst den
Anwendungsbereich zu erörtern und dann eine gemeinsame Position zur Bewertung zu finden. Der Board erörterte, wie
aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden, im Einzelabschluss des Tochterunternehmens
behandelt werden sollten. Es gab unterschiedliche Ansichten zu der Frage, ob die Geschäftsvorfälle tatsächlich im
Anwendungswendungsbereich von IFRS 2 lägen oder unter IAS 19 oder IAS 39 erwogen werden sollten. Man kam überein, dass,
wenn Dienstleistungen durch die Arbeitnehmer erbracht würden, die Sollbuchung (zumindest teilweise) im Anwendungsbereich
von IFRS 2 oder IAS 19 läge. Es wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst.
Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der Änderungen an IAS 39 vom Oktober 2008 auf.
Nach IAS 39.103G soll 'jede Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts, die in Perioden vorgenommen wird, die am
oder nach dem 1. November 2008 beginnen, erst ab dem Tag in Kraft treten, an dem die Umklassifizierung vorgenommen wird.'
In einigen Ländern werden Unternehmen diese Änderung nicht anwenden können, bis sie durch die nationale Gesetzgebung
verabschiedet worden ist. In einigen Fällen wird dies erst nach dem 1. November 2008 sein. Der Stab stellte die Frage, ob
solchen Unternehmen nach dem 1. November 2008 eine Art rückwirkende Anwendung ermöglicht werden solle, die an die
Übernahme in das nationale Recht geknüpft ist.
Der Board erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er hofft, dass die nationalen Rechtskreis diese Änderung
zügig übernehmen. Unternehmen sollten vor dem 1. November 2008 entscheiden, ob sie vorbehaltlich der Anforderungen
des nationalen Rechts Umklassifizierungen beabsichtigen oder nicht, und die Auswirkungen errechnen. Wenn die Übernahme
zu einem späteren Datum erfolgt, wäre es nicht hinzunehmen, dass Unternehmen eine Entscheidung hinsichtlich dieser Änderung
aufschieben und sie nachträglich rückwirkend anwenden.

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 20.-21. Oktober 2008
Montag, 20. Oktober 2008
Die Diskussion der beiden Boards drehte sich um die
folgenden vorgeschlagenen Definitionen eines
Vermögenswertes und einer Schuld. Es sollte festgestellt
werden, (1) ob die Definition einer parallelen Struktur
folgen und (2) oder der Ausdruck "wirtschaftliche
Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in
der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung"
in der Schulddefinition verwiesen wird, sachgerecht
definiert ist.
Vermögenswert: Ein Vermögenswert eines Unternehmens
ist eine bestehende wirtschaftliche Ressource, auf die/zu der das Unternehmen
entweder einen Anspruch oder einen Zugang hat, den andere nicht haben.
Schuld: Eine Schuld eines Unternehmens
ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung, bei der das Unternehmen
der Verpflichtete ist.
Sowohl der FASB als auch der IASB kamen zu dem Schluss,
dass die vorgeschlagenen Definitionen (mit einigen
kleineren Änderungen wie beispielsweise das Streichen
des Wortes "entweder" aus der Definition eines
Vermögenswertes) und die zugrunde liegenden Komponenten
konzeptionell korrekt sind und eine parallele Struktur
aufweisen. Die Boards kamen überein, die Definitionen
(mit kleineren Änderungen) für die nachfolgenden
Arbeiten als Grundlage zu verwenden. Die Board erkannten
an, dass diese Definitionen nicht perfekt sind, aber sie
wollen nicht noch mehr Zeit auf diesen bestimmten
Sachverhalt verwenden. Die Boards waren sich jedoch
einig, dass diese Definition im Verlauf der
Fortschreitens anderer Projekte geändert werden müssen;
dies schließt das Projekt zu Schulden und das Projekt zu
Eigenkapital ein.
Die Diskussion drehte sich auch um den Ausdruck "wirtschaftliche
Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den
in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen
Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird.
Die Boards erörterten, ob eine Ressource knapp sein
muss, um die Definition eines Vermögenswertes zu
erfüllen. Darüber hinaus erörterten die Boards, ob die
Definition einer wirtschaftlichen Verpflichtung deutlich
macht, dass die Bestimmung, ob der hingegebene
Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource ist, aus
der Perspektive des Empfängers erfolgen solle und nicht
aus der des Unternehmens. Wenn also beispielsweise ein
unternehmen ein Termingeschäft durch Herauslegung von
Aktien erfüllt, würden die Aktien nicht notwendigerweise
als eine wirtschaftliche Ressource angesehen. Bei
Übergabe an den Empfänger würden sie jedoch eine
wirtschaftliche Ressource des Empfängers darstellen.
Deshalb könnte der Vertrag vom Unternehmen als Schuld
angesehen werden.
Die Boards erörterten auch den Unterschied zwischen
wirtschaftlichem Zwang und faktischer Verpflichtung. Der
Stab gab an, dass die Definition einer Schuld nicht das
Konzept wirtschaftlichen Zwangs beinhaltet.
Der Stab berichtete kurz über den aktuellen Stand
bezüglich des FASB-Entwurfs zur Änderung seiner
Interpretation 46(R) Konsolidierung von
Zweckgesellschaften und des vorgeschlagenen
Entwurfs des IASB zur Änderung von IAS 27 Konzern-
und separate Abschlüsse und SIC-12
Konsolidierung Zweckgesellschaften. Der FASB gab den Entwurf
am 15. September 2008 heraus, und Stellungnahmen müssen
bis zum 14. November 2008 eingereicht werden. Der FASB
wird am 6. November 2008 öffentliche Gespräche am Runden
Tisch zu den vorgeschlagenen Änderungen an
Interpretation 46(R) und an SFAS 140 Bilanzierung von
Übertragungen und die Bedienung von finanziellen
Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden abhalten.
Der Stab des IASB gab an, dass der IASB erwartet, seinen
Entwurf im November 2008 herausgeben zu können. Die
Kommentierungsfrist wird vermutlich 120 Tage betragen.
Nach kurzer Erörterung der von den beiden Boards
vorgeschlagenen Konsolidierungsmodelle und der
Erkenntnis, dass es Unterschiede zwischen den Modellen
gibt (wie beispielsweise den Anwendungsbereich), schlug
ein Stabmitglied vor, dass die beiden Boards die beste
weitere Vorgehensweise bei der Entwicklung eines
konvergierten Models erwägen sollten. Vor dem
Hintergrund des Stands jedes Projekts schlug der Stab
die folgenden drei Möglichkeiten vor, die der Board
hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bei einem
gemeinsamen Projekt in Erwägung ziehen könne:
- Entweder der FASB oder der IASB lässt sein
Konsolidierungsmodell fallen, und man fährt mit dem
anderen Modell fort.
- Vergleich der Konsolidierungsmodelle von FASB
und IASB, um die wesentlichen Unterschiede zu
erkennen, und dann Verschmelzung in ein einziges
Konsolidierungsmodell.
- Beibehaltung der Konsolidierungsmodelle wie
derzeit vorgeschlagen. Anwendung der Modelle auf
verschiedene Beispielsätze, um feststellen zu
können, ob die Modelle zu ähnlichen Ergebnissen
führen. Wenn ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der
Konsolidierungsfrage erzielt werden, können der FASB
und der IASB ihre jeweiligen Modelle in dem Wissen
behalten, dass die Modelle, obwohl sie
unterschiedlich sind, zu der selben Schlussfolgerung
führen.
Nach erheblicher Diskussion einigten sich die Board
auf eine Mischung der zweiten und der dritten
Möglichkeit. Nach Anweisung durch den Board erden die
Stäbe von IASB und FASB die beiden
Konsolidierungsmodelle erörtern und mögliche wesentliche
Unterschiede herausarbeiten. Die Stäbe werden beide
Modelle auf die neun Beispiele im Entwurf des FASB und
die fünf vom IASB entwickelten Beispiele anwenden, um
herauszufinden, ob die Konsolidierungsentscheidungen
nach beiden Modellen die gleichen sind.
Ein Hauptgrund, warum der FASB die erste Möglichkeit
verwarf, liegt im möglichen Zeitrahmen des Entwurfs des
IASB. Verschiedenen FASB-Mitglieder wiesen darauf hin,
dass die gegenwärtig vorgeschlagenen Änderungen an FIN
46(R) Ergebnis einer Forderung der SEC sind, die bis
2010 erfüllt sein muss. Diese Boardmitglieder gaben der
Meinung Ausdruck, dass ein gemeinsames
Konsolidierungsprojekt wahrscheinlich frühestens 2011
abgeschlossen werden könne, was die Forderung der SEC
nicht erfüllen würde. Daher plant der FASB, mit seinem
gegenwärtigen Projekt zu Änderungen an FIN 46(R)
fortzufahren, aber wird auch mit dem Stab des IASB
zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass wesentliche
Abweichungen in den Modellen identifiziert und bereinigt
werden.
Eine mögliche Abweichung, die ausführlich erörtert
wurde, bezieht sich auf das Konzept der gegenwärtigen
Beherrschung. Ein Mitglied des Stabs des IASB wies
darauf hin, dass der IASB der Ansicht zu sein schien,
dass Beherrschung auf dem Konzept der gegenwärtigen
Beherrschung aufbauen solle und dass potenzielle
Stimmrechte nicht beachtet werden sollten. Dies sei die
Meinung, die in verschiedenen vergangenen Entwürfen des
Stabs festgehalten worden sei. Das Stabmitglied erkannte
aber an, das diese Ansicht auf der IASB-Sitzung am
16. Oktober 2008 hinterfragt worden sei, auf der mehrere
IASB-Mitglieder aussagten, dass sie der Meinung seien,
dass potenzielle Stimmrechte bei der Bestimmung, ob
Beherrschung vorliege, berücksichtigt werden sollten.
Als Stärkung dieser Schlussfolgerung hatten diese
Boardmitglieder darauf hingewiesen, dass ein Investor,
der 60% der Stimmrechte eines bestimmten Unternehmens
hält, als das unternehmen beherrschend angesehen werde,
unabhängig davon, ob er derzeit seine Stimmrechte
ausübe. Diese Boardmitglieder schlagen vor, dass das
Urteil der Beherrschung in diesem Zusammenhang nicht im
Einklang damit stehe, in den anderen Fällen gegen eine
Beherrschung zu urteilen, nur weil der Investor sein
Recht auf Erhalt der Stimmen nicht ausgeübt habe. Der
Stab des IASB gab an, dass er der Meinung sei, dass der
IASB nun seine Position zu potenziellen Stimmrechten im
Zusammenhang mit Beherrschung überdenke. Einige
IASB-Mitglieder widersprachen dieser Einschätzung
jedoch. Der IASB wird diesen Sachverhalt auf einer
zukünftigen Sitzung erörtern. Ein Mitglied des FASB wies
darauf hin, dass die Erörterung gegenwärtiger
Beherrschung im Zusammenhang mit potenziellen
Stimmrechten der Erörterung des FASB von
Ausbootungsrechten gleiche und dass die Anwendung von
gegenwärtiger Beherrschung in beiden Fällen konsistent
sein muss.
Der Stab des IASB gab einen kurzen Überblick über das
von ihm vorgeschlagene Ausbuchungsprinzip und wie dieses
Prinzip an die Definition eines Vermögenswertes geknüpft
ist. Das übertragende Unternehmen bucht einen
finanziellen Vermögenswert aus, wenn der finanzielle
Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert des
Unternehmens qualifiziert. Ein finanzieller
Vermögenswert ist nicht länger ein Vermögenswert eines
Unternehmens, wenn (1) der wirtschaftliche Nutzen des
Vermögenswerts nicht länger besteht (d.h., der
Vermögenswert ist fällig geworden) oder wenn (2) das
Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen des
Vermögenswerts kontrolliert (d.h., die vertraglichen
rechte an dem Vermögenswert sind an eine dritte Partei
übertragen worden). Ein Unternehmen kontrolliert den
wirtschaftlichen Nutzen eines finanziellen
Vermögenswertes nicht länger, wenn es nicht die
Möglichkeit hat (a) den künftigen wirtschaftlichen
Nutzen, der den Vermögenswert inhärent ist, zu erhalten
oder (b) den Zugang anderer zu diesem Nutzen zu
beschränken.
Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein übertragendes
Unternehmen den wirtschaftlichen Nutzen eines
Vermögenswerts kontrolliert, wies der Stab des IASB
darauf hin, dass es am leichtesten sein könne, zu
erwägen, ob das erhaltende Unternehmen des finanziellen
Vermögenswerts die Kontrolle über den wirtschaftlichen
Nutzen des finanziellen Vermögenswerts als Folge der
Übertragung erhält. wenn das erhaltende Unternehmen die
Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des
Vermögenswerts erhält, würde das übertragende
Unternehmen nicht länger den Vermögenswert beherrschen,
und eine Ausbuchung wäre sachgerecht. Der Stab des IASB
schlug vor, dass die Bestimmung, ob das erhaltende
Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen
Nutzen des Vermögenswerts erhält, auf zwei Arten und
Weisen erfolgen kann: (1) das übertragende Unternehmen
behält kein fortwährendes Engagement in dem übertragenen
Vermögenswert oder (2) das erhaltende Unternehmen hat
das faktische Möglichkeit, den Vermögenswert in seiner
Gänze an eine dritte Partei zu übertragen, verfügt
einseitig über das recht und kann es ausüben, ohne dem
Vermögenswert weitere Beschränkungen aufzuerlegen.
Der Stab des IASB stellte dann zwei verschiedene
Ansätze vor, die er für Situationen erwägt, in denen das
erhaltende Unternehmen nicht die faktische Möglichkeit
besitzt, den finanziellen Vermögenswert zu übertragen.
- Nach Ansatz 1 wäre die weitere Erwägung notwendig,
ob das erhaltende Unternehmen gegenwärtig andere
Möglichkeiten hat, alle Kapitalströme des
Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu erhalten.
Wenn das erhaltende Unternehmen alle Kapitalströme
eines Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch
andere rechte erhalten kann, wäre eine Ausbuchung
sachgerecht. Andernfalls würde keine Veräußerung
stattfinden.
- Nach Ansatz 2 wäre die Ausbuchung eines
Vermögenswertes nicht gestattet, wenn das erhaltende
Unternehmen nicht über die faktische Möglichkeit
verfügt, den Vermögenswert zu übertragen. Dies gilt
unabhängig davon, ob das Unternehmen alle
Kapitalströme des Vermögenswerts zu seinem eigenen
Nutzen durch andere Rechte erhalten kann. Wenn
jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die jetzt
noch nicht erörtert worden sind, wäre es dem
übertragenden Unternehmen gestattet, den
Vermögenswert und die damit verbundene Schuld
verknüpft auf der linken Seite der Darstellung der
Vermögenslage darzustellen (verknüpfte Darstellung).
Der Stab gab an, dass er den Board empfehle, Ansatz 2
zu wählen.
Als Reaktion auf Fragen von Boardmitgliedern stellte
der Stab seine Ansichten dar, wie der Vorschlag auf
verschiedene übliche Arten von Übertragungen von
finanziellen Vermögenswerten anzuwenden sei. Einige
Boardmitglieder fragen auch, ob Ansatz 2 in Einklang mit
der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept
stehe. Der Stab des IASB gestand ein, dass Ansatz 2
nicht in Einklang mit der Definition eines
Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe, aber gab an, dass
er der besser zu bearbeitende Ansatz sei, nach dem
deutlich zwischen Übertragungen unterschieden werde, die
für eine Ausbuchung in Frage kommen, und Übertragungen,
die "gescheiterte Veräußerungen" sind.
Nach Erörterung von Ansatz 2 bat der Stab die Boards
dann um Abstimmung, welchen Ansatz sie zur weiteren
Entwicklung unterstützten. Mit Abstimmungsverhältnissen
von 7 zu 6 (IASB) und 4 zu 1 (FASB) unterstützten die
Boards die Empfehlung des Stabs, Ansatz 2 weiter zu
entwickeln. Der Stab gab an, dass er wahrscheinlich
beide Ansatze in den ausstehenden Entwurf aufnehmen
wolle.
Schließlich erörterte der Stab des IASB den
zeitlichen rahmen des Projekts und fragte, ob die Boards
zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen würden, um
das Ausbuchungsprinzip des IASB-Stabs weiter zu
entwickeln und verbundene Erwägungen (einschließlich
Bewertung und Darstellung). Die Boards erkannten an,
dass das Projekt dringend sei, aber gaben an, dass sie
Ressourcenzuweisungen zu einem anderen Zeitpunkt
erörtern würden.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards
zu folgenden Punkten auf den neuesten Stand zu bringen:
- Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur
Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven
Märkten und
- Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert.
Der Stab bat um keine Entscheidungen während dieser
Sitzung, und es wurden keine gefällt. Die Agendapapiere
wurden allein aus Informationszwecken zur Verfügung
gestellt.
Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung
von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
Zum Auftakt der Diskussion verwies der Stab auf den
Berichtsentwurf des Expertenpanels, der im September
2008 zu allgemeiner Stellungnahme veröffentlicht worden
war. Der Stab gab an, dass die Stellungahmen im
Wesentlichen Unterstützung dafür enthielten, dieses
Dokument in abschließender Form zu veröffentlichen.
Einige Stellungnehmende zeigten sich jedoch verwirrt
hinsichtlich des Status des Dokuments. Sie fragten sich
zum Beispiel, ob die Leitlinien in dem Dokument
verpflichtend seien. Der Stab erklärte, dass das
Dokument aktualisiert würde, um deutlich zu machen, dass
es erläuternd sei und nicht verpflichtend angewendet
werden müsse, solange die Leitlinien in dem Dokument
nicht bereits in den bestehenden IFRS gefordert würden.
Der Stab fasste die auf den Berichtsentwurf des
Expertenpanels eingegangenen Stellungnahmen zusammen und
unterschied dabei zwischen zwei Kategorien: Bewertung
und Angaben. Hinsichtlich der Bewertung widmete sich der
Stab verschiedenen in den Stellungnahmen enthaltenen
Meinungen einschließlich:
- Es müsse klargestellt werden, dass der Entwurf
in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Verlautbarung
der SEC und des FASB vom 30. September 2008 stehe
und mit der FASB-Stabposition FAS 157-3 Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts
eines finanziellen Vermögenswerts, wenn der Markt für diesen
Vermögenswert nicht aktiv ist.
- Es müsse klargestellt werden, dass der
"grundlegende Wert" nicht gleichbedeutend mit dem
beizulegenden Zeitwert sei. Der Verweis auf den
grundlegenden Wert im Entwurf wurde gestrichen und
durch einen unternehmensspezifische Bestimmung des
Werts ersetzt, bei der auch ausdrücklich
klargestellt wird, dass es sich nicht um eine
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert handelt.
- Es sollten mehr Informationen zur Beschreibung
eines Notverkaufs hinzugefügt werden.
- Das Beispiel aus FSP FAS 157-3 sollte in das
Dokument aufgenommen werden, um zu verdeutlichen,
wie ein Modell anstelle irrelevanter beobachtbarer
Daten zu Geschäftsvorfällen verwendet werden kann.
In Hinblick auf Angaben, waren dem Stab
Stellungnahmen zugegangen, in denen gefragt wurde, ob
Aufsichtsbehörden und Prüfer die Angaben in dem Dokument
des Expertenpanels fordern sollten und ob in dem
Dokument nicht vorgeschlagen werden sollte, wo diese
Angaben zu finden sein sollten (beispielsweise im
Lagebericht). Der Stab entscheid, dass diese Fragen
jetzt nicht weiter erörtert werden sollten, aber
wiederholte, dass die Angaben im Dokument nicht
verpflichten seien, wenn sie nicht bereits nach
bestehenden IFRS gefordert würden. es wurde auch
festgehalten, dass der Ort, an dem die Angaben gemacht
würden, von der Politik und den Umständen des
Unternehmens abhängen würde.
Unter den Themen aus Stellungnahmen, die nicht
erörtert wurden, weil sie außerhalb des Umfangs des
Projekts lagen, waren die folgenden:
- Änderungen an den Umklassifizierungsregeln in
IAS 39 (diese Frage war vom IASB in seinem jüngsten Umklassifizierungsprojekt adressiert worden)
- Änderungen an den Tainting-Regeln für bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente
- Änderungen der Wertminderungsregeln für zur Veräußerung stehende Finanzinstrumente
- Aussetzung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert
- Ausschluss des eigenen Kreditrisikos eines Unternehmens aus der Fair-Value-Bewertung der Schulden
- die Frage, welche Auswirkungen das Notkaufprogramm der US-Regierung die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert haben wird
Schließlich hielt der Stab noch fest, dass das
abschließende Dokument des Expertenpanels Ende Oktober
auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt
werden würde.
Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Der Stab setzte die beiden Boards hinsichtlich des Status seiner Arbeit zu einem umfassenden
Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Kenntnis. Im Wesentlichen stehen die Prinzipien
des IASB-Projekts im Einklang mit den Prinzipien in SFAS 157; einige Formulierungen mögen jedoch abweichen.
Der Stab und mehrere Boardmitglieder gestanden ein, dass die Formulierungen eines endgültigen IASB-Standards und von
SAFS 157 übereinstimmen sollten und dass die beiden Boards bzw. Stäbe zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen,
dass die Formulierungen, wo immer dies möglich ist, übereinstimmen.
Die Zusammenfassung des Stabs hinsichtlich des Projektstatus schloss alle möglichen Abweichungen zwischen den bis
heute getroffenen Entscheidungen des IASB und SAFS 157 sowie alle Möglichkeiten, die Leitlinien in SFAS 157 zu verbessern, ein.
Zuerst setzte der Stab die Board davon in Kenntnis, dass der IASB die vorläufige Entscheidung getroffen hat, "Abgangspreis"
in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zu verwenden. Dies steht im Einklang mit SFAS 157. Die Definition wird
jedoch auch Formulierungen enthalten, die widerspiegeln, dass der Abgangspreis voraussetzt, dass ein Marktteilnehmer
die Möglichkeit hat, wirtschaftlichen Nutzen durch Nutzung des Vermögenswert oder durch einen Verkauf an Dritte
zu erzeugen. Des Weiteren erwägt der IASB noch, ob das Konzept des Nutzungswerts auf finanzielle Vermögenswerte
angewendet werden kann. Derzeit wird in SAFS 157 nicht vorgegeben, ob das Konzept auf nicht-finanzielle Vermögenswerte
angewendet werden kann.
Danach erörterte der Stab das Konzept des höchsten und besten Nutzens und hielt fest, dass das Konzept
im Wesentlichen mit dem in SFAS 157 übereinstimmt. Der Stab erörterte die Frage, ob ein Unternehmen einzelnen Buchungseinheiten
der Bewertungsbetrag des höchsten und bestens Nutzens zuweisen muss, wenn die Verwendung des Unternehmens derzeit nicht dem
höchsten und besten Nutzen entspricht. In SAFS 157 wird derzeit keine Aussage darüber gemacht, wie das Unternehmen die
Zuweisung vorzunehmen hat.
Das Dritte Thema, das vom Stab angesprochen wurde, betraf Blockagefaktoren. Derzeit ist in SFAS 157 die Verwendung
von Blockagefaktoren in einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf erster Hierarchieebene verboten. Der IASB hat
vorläufig entschieden, dass Blockagefaktoren (und Kontrollprämien) in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gar nicht
verwendet werden sollen. Der Stab gab an, dass man eventuell die Entscheidung zu Kontrollprämien noch einmal erörtern werde,
da inzwischen weitere Informationen eingegangen seien.
Der Stab gab außerdem an, dass der IASB folgenden Punkte nicht erörtert habe:
- Geld-Brief-Spanne und die Frage, ob der
Mittelkurs als praktische Lösung akzeptabel ist
- defensiver Wert
- Referenzmarkt
- Bewertungsprämisse
- Tag-1-Gewinne und -Verluste
- Angaben (die nicht Teil des derzeitigen Projekts
zu IFRS 7 sind)
- Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Erfüllung
gegenüber Übertragung)
- Beschränkungen (werden im Rahmen der Diskussion
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von
Schulden - Übertragungsbeschränkungen erörtert)
- Nichterfüllungsrisiko
Diese Fragen werden auf zukünftigen Sitzungen
zwischen Oktober 2008 und Dezember 2008 erörtert werden.
Zuletzt wies der Stab auf mögliche Verbesserungen
hin, die an SFAS 157 auf Grundlage der eingegangenen
Meinungen in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der
Beobachtungen der Arbeitsgruppe zur Informationslieferung
bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) vorgenommen
werden könnten. Dies schloss zusätzliche Leitlinien zu (1) nicht
beobachtbaren Eingaben (auf Ebene 3) und die Bemühungen,
die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese
Eingaben auf den Annahmen von Marktteilnehmern basieren,
sowie (2) die Prämisse des Nutzungswerts und die
Umsetzung dieses Konzepts in der Praxis ein.
Dienstag, 21. Oktober 2008
Der Zeck dieser Sitzung alg darin, zu erörtern,
welcher der Ansätze - wenn überhaupt einer von ihnen -
den besten Ausgangspunkt für künftige Überlegungen
bieten würde. Der Stab hoffte, dass während der Erörterungen die Boards in der Lage sein würden, einige der Ansätze
vorläufig zurückzuweisen und die Ansätze zu benennen, von denen sie der Meinung sind, dass sie für weitere
Entwicklungen verwendbar seien. Im FAS-Dokument zu vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen
von Eigenkapital werden drei Ansatze dargestellt:
- Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft (basic ownership approach)
danach wird eine Instrument als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) zu den
nachrangigsten Ansprüchen gehört und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens
gewährt.
- Ansatz über Eigentümerschaft und Erfüllung (ownership-settlement approach)
danach klassifiziert ein Unternehmen die Instrumente auf Grundlage ihrer Rendite und ihren
Erfüllungserfordernissen (oder deren Abwesenheit). Instrumente, die keine Erfüllungserfordernisse
aufweise, oder die stellvertretend für die nachrangigsten Ansprüche stehen (oder diese
bei Beendigung der Eigentümerschaft darstellen), werden als Eigenkapital klassifiziert. Die folgenden
drei Arten von Instrumenten würden als Eigenkapital klassifiziert:
- Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft.
- andere ewig laufende Instrumente.
- Instrumente mit indirekter Eigentümerschaft, die durch Emission damit in Verbindung
stehender Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft erfüllt werden.
- wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller ökonomischer Bedingungen (reassessed expected outcomes (REO)) nach diesem Ansatz werden alle Instrumente mit dem Merkmal
der wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifiziert. Darüber hinaus werden Instrumente (und Komponenten
von Instrumenten, deren beizulegender Zeitwert sich in der gleichen Richtung wie oder in entgegengesetzter Richtung
zu dem beizulegenden Zeitwert eines Instruments mit dem Merkmal
der wesentlichen Eigentümerschaft verändert als Eigenkapital oder
Kontraeigenkapital klassifiziert.
Darüber hinaus stellte der Stab die folgenden fünf
Ansätze vor, die von Interessengruppen entwickelt worden
sind:
- Verlustabsorptionsansatz (loss absorption approach): Teilnahme an
Verlusten ist der bestimmende Faktor bei der
Unterscheidung zwischen Eigen- Fremdkapital. Kapital
wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn der Betrag
der Ansprüche auf das Nettovermögen des Unternehmens
reduziert wird, wenn das Unternehmen Verluste
erleidet.
- Ewig laufender Ansatz (perpetual approach): Ein Instrument
wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1)
eine Erfüllungerfordernisse aufweist und (2) dem
Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des
Reinvermögens des Unternehmens im Fall einer
Liquidation gewährt.
- Teilnahmeansatz (participation approach): Ein Instrument
(oder die Komponente eines Instruments) wird als
Eigenkapital klassifiziert, wenn es ohne Begrenzung
nach oben am Erlös der Veräußerung der
Berichtseinheit (oder eines Geschäftsbetriebs
innerhalb dieses Unternehmens) teilnimmt.
- IAS 32 (ohne Modifikation): Dies würde für den FASB bedeuten, dass er IAS 32
Finanzinstrumente: Darstellung ohne Änderung übernehmen müsste. Allgemein wird
ein Instrument nach IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert,
wenn es (1) keine vertragliche Verpflichtung
enthält, Barmittel oder andere finanzielle
Vermögenswerte hinzugeben (oder finanzielle
Vermögenswerte oder finanzielle Schulden unter
Bedingungen auszutauschen, die potenziell nachteilig
sind ), oder (2) dadurch erfüllt wird, dass eine
festgelegte Anzahl der eigenen
Eigenkapitalinstrumente des Emittenten hingegeben
werden (oder dass eine festgelegte Anzahl der
eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten gegen
einen festgelegten Barmittelbetrag oder einen
anderen finanziellen Vermögenswert ausgetauscht
werden).
- IAS 32 modifiziert: Nach diesem Ansatz müssten
die Boards gemeinsam einen konvergierten Standard
auf Basis von IAS 32 entwickeln. Es würden
Änderungen am Standard vorgenommen, um Kritikpunkte
aufzugreifen, die von den Anwendern vorgebracht
worden sind.
Der Stab schlug vor, alle der oben genannten Ansätze
bis auf den Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft und
den ewig laufenden Ansatz zu streichen. Der Stab wies
darauf hin, dass diese beiden Ansätze weiterentwickelt
würden. Der Stab wird eventuell empfehlen, dass die
Boards in Erwägung ziehen sollten, einige Merkmale der
anderen Ansätze in den ausgewählten Ansatz aufzunehmen.
Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich, aber
wählten keinen bestimmten Ansatz aus. Die Mehrheit der
Boardmitglieder stimmten für die Streichung von sechs
Ansätzen und die Weiterentwicklung des Ansatzes der
wesentlichen Eigentümerschaft und des ewig laufenden
Ansatzes als Ausgangspunkt. Die Boards kamen überein, im
November erneut zusammenzukommen, um die Entwicklung
eines einzelnen Ansatzes weiter zu erörtern.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards
auf den neuesten Stand hinsichtlich des Status der
Stellungnahmen zu bringen, die zum
IASB-Diskussionspapier Reduzierung der Komplexität in
der Berichterstattung über Finanzinstrumente eingegangen
sind. Mit Stand Anfang Oktober 2008 sind bei den Boards
über 150 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von
Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten,
Ersteller und Prüfer finden. Der Stab nutzte diese
Sitzung auch, um beide Boards auf den neuesten Stand
hinsichtlich der Stellungnahmen zu bringen, die zum
FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober sind beim
FASB rund 130 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen
von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten,
Ersteller und Prüfer finden.
Zu Beginn der Sitzung verwies der Stab auf eine
gemeinsame Erklärung von IASB und FASB vom
20. Oktober 2008 bezüglich der Tatsache, dass sich die
beiden Boards einem globalen Ansatz zur Lösung der
Bilanzierungsfragen, die sich aus der globalen
Finanzmarktkrise ergeben, verpflichtet sähen. Der Stab
baute den Rest der Erörterung auf dem
Komplexitätsprojekt und dem Hedging-Projekt auf, indem
er darauf verwies, dass das, was in Bezug auf den
gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Bilanzierungsfragen,
die aus der globalen Finanzmarktkrise entstanden sind,
entschieden wird, in den langfristigeren Projekten zu
Komplexität und Hedging erörtert werden muss.
Insgesamt erklärte der Stab, dass die auf beide
Dokumente eingegangenen Stellungnahmen eine deutliche
Trennung zwischen Anwendern und Erstellern/Prüfern
aufwiesen. Für den Rest der Diskussion würde daher der
Schwerpunkt auf einen Vergleich zwischen Stellungnahmen
von Anwendern und Stellungnahmen von Erstellern und
Prüfern gelegt.
Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität
Der Stab erklärte, dass alle Interessengruppen darin
übereinstimmten, dass es eine bedeutende Komplexität in
der Berichterstattung über Finanzinstrumente gebe und
dass ein Bedarf bestehe, diese Komplexität zu
reduzieren. Bezüglich der Frage, wie das zu erreichen
sein, wichen die Ansichten allerdings voneinander ab.
Der Stab führte anhand der vier im Diskussionspapier
beschriebenen Ansätze durch die Diskussion:
- langfristiger Ansatz, alle Finanzinstrumente
werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
- mittelfristiger Ansatz 1, Reduzierung der Anzahl
der Bewertungsattribute oder bestimmte Kategorien
von Finanzinstrumenten
- mittelfristiger Ansatz 2, Ersetzen bestehender
Bewertungsattribute mit Fai-Value-Bezug durch
bestimmte optionale Ausnahmen
- mittelfristiger Ansatz 3, Vereinfachung der
Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
Hinsichtlich des langfristigen Ansatzes zeigten die
meisten Anwender Unterstützung für die Einführung eines
Fair-Value-Ansatzes für alle Finanzinstrumente. Es
schien jedoch, dass die Ersteller und Prüfer einen
vollen Fair-Value-Ansatz nicht unterstützten. In der
Mehrheit der Stellungnahmen wurde keine Unterstützung
für die mittelfristigen Ansätze 1 und 2 ausgesprochen,
in einigen wurde jedoch eine Kombination dieser Ansätze
unterstützt. Im Hinblick auf den mittelfristigen Ansatz
3 unterstützten die Anwender im Allgemeinen eine
Streichung der Sicherungsbilanzierung, während das bei
Prüfern und Erstellern nicht der Fall war. Des Weiteren
zeigten die meisten Anwender Unterstützung für den
FASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung, während das bei
den meisten Erstellern und Prüfern nicht der Fall war.
In Bezug auf auf andere Fragen/Bedenken waren sich die
Interessengruppen einig, dass eine Voraussetzung für das
Fortfahren mit dem Komplexitätsprojekt sei, dass man
sich im laufenden Projekt zur Darstellung des
Abschlusses mit bestimmten Darstellungsfragen
auseinandersetze. Dies gelte insbesondere der
Darstellung von Gewinnen und Verlusten. Bestimmte
Anwender hätten auch hinzugefügt, dass ein umfassendes
Rahmenkonzept zu Angaben und ein Rahmenkonzept zur
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig seien,
bevor man mit diesem Projekt fortfahren könne.
Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten
Der Stab unterteilte die geäußerten Ansichten in fünf
grobe Kategorien:
- gemeinsames Projekt
- Einschätzungen zur qualitativen Effektivität
- Grenze der angemessenen Wirksamkeit
- Wegfall des Bifurkation nach Risikoart
- Absicherung der eigenen Schulden eines Unternehmens
Anwender, Ersteller und Prüfer waren weitestgehend
einer Meinung in der Ansicht, dass ein jegliches Projekt
ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB sein sollte.
Die erhobenen Bedenken lauteten, dass die Ersteller ihre
Modelle zur Sicherungsbilanzierung zweimal innerhalb der
kommenden Jahre ändern müssten: einmal, um zu dem
FASB-Modell überzugehen, und dann noch einmal im Fall
internationaler Konvergenz (das gilt unter der Annahme,
dass der IASB zum Zeitpunkt der internationalen
Konvergenz nicht das FASB-Modell übernommen hat).
Im Hinblick auf alle anderen der genannten Ansichten
waren sich die Anwender und die Ersteller/Prüfer nicht
einig. Die Anwender sprachen sich im Allgemeinen gegen
eine Lockerung der Anforderungen hinsichtlich der
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hin zu einem
qualitativen Ansatz aus und gegen die Senkung der
Effektivitätsschwelle auf angemessene Wirksamkeit. Der
Stab gab an, dass die Ersteller und die Prüfer im
Allgemeinen Unterstützung für die im Entwurf gemachten
Vorschläge ausgedrückt hätten. Der Stab gab außerdem an,
dass die Anwender den Wegfall des Modells der
Bifurkation nach Risikoart, das derzeit besteht,
unterstützt hätten, während die Ersteller und Prüfer das
nicht unterstützten. Ersteller und Prüfer gaben der
Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Wegfall zu
bilanziellen Konsequenzen führen würde, die nicht den
Risikomanagementstrategien des Unternehmens entsprächen.
Sie führten auch die Tatsache an, dass die eigene
Kreditwürdigkeit des Unternehmens in die Evaluation und
die Dokumentation der Hedgeineffektivität aufgenommen
würde.
Die Boards baten den Stab, tiefer mit den Erstellern
zu erörtern, was mit deren Stellungnahmen zum
Kreditrisiko gemeint sei. Sie baten den Stab außerdem zu
eruieren, wie man diesen Bedenken im Rahmen des Projekts
zur Darstellung des Abschlusses und durch Angaben
entgegentreten könne. Einige Boardmitglieder baten den
Stab auch, zu weiteren Anwendergruppen Kontakt
aufzunehmen, um deren Bedenken hinsichtlich der
Sicherungsbilanzierung besser verstehen zu können.
Insbesondere blieb festzuhalten, dass sich die Anwender
für einen Wegfall von Sicherungsbilanzierungen oder
zumindest für den Wegfall der Bifurkation nach Risikoart
aussprachen aber gleichzeitig festhielten, dass dies
ebenso wichtig sei wie die Darstellung und die Angabe
der Auswirkungen der Risikomanagementstrategien des
Unternehmens.
Schließlich deutete der Stab an, dass die Anwender
generell nicht die Ausnahme unterstützten, nach der eine
Bifurkation nach Risikoart bei der Absicherung eigener
Schulden des Unternehmens möglich wäre. Die Anwender
waren der Meinung, dass es damit zu einer
Beichterstattung kommen würde, die andere Risiken zu
gering darstellen würde, beispielsweise das
Adressenausfallrisiko. Die Ersteller stimmten der
Ausnahme generell zu und waren der Meinung, dass die
Ausnahme ausgeweitet werden solle, um Situationen
aufzunehmen, die außer Sicherungsbeziehungen bei
Eingehen einer Schuld aufträten. Der Stab hielt auch
fest, dass die Ersteller ähnliche Bedenken wie beim
Wegfall der Bifurkation nach Risikoart bezüglich der
Aufnahme des Kreditrisikos äußerten.
Der Stab schloss die Sitzung, indem er darauf
hinwies, dass das Projekt zu Sicherungsbilanzierung
nicht von der Agenda des FASB genommen worden sei, wie
in manchen Berichten angedeutet worden war. Der Stab
hielt fest, dass an dem Projekt nicht weiter gearbeitet
werde, bis die Boards zu einer Übereinstimmung kämen,
wie mit dem umfassenderen Projekt zur Reduzierung der
Komplexität in der Berichterstattung über
Finanzinstrumente fortgefahren werden solle.
Verschiedenen Boardmitglieder drückten Unterstützung für
die Bemühungen des FASB-Stabs hinsichtlich des Entwurfs
zu Sicherungsbilanzierungen aus und sagten, dass sie es
im demnächst kommenden Agendafestlegungsprozess erwägen
würden. Diese Entscheidungen werden in den kommenden
paar Monaten erwartet.
Auf dieser Sitzung begannen die Boards mit der
Erörterung der Hauptbilanzierungsfragen in Zusammenhang
mit den Handelsprogrammen 'cap and trade' (Obergrenze
und Handel) und 'baseline and credit' (Bezugslinie und
Guthaben). Der Stab nutzte diese Sitzung, um die Boards
zu unterrichten, und die Boards wurden nicht um
Entscheidungen gebeten. Der Stab gab an, daß er der
Meinung sei, dass die Fragen der Bilanzierung bei Beginn
wohl die strittigsten Bilanzierungsfragen sein würden.
Der Stab führte in die Diskussion, indem er kurze
Hintergrundinformationen zu beiden Programmen gab.
- Cap and trade (in der Europäischen Union vorherrschend).
Für diese Programm bedarf es eines
Programmverwalters (meist ein Regierungsorgan), der
eine absolute Obergrenze der Summe der Emissionen
festlegt, die während einer bestimmten Periode
ausgestoßen werde dürfen (der Einhaltungsperiode).
Nach diesem Programm werden Lizenzen vor oder
während der Einhaltungsperiode zugeteilt. Diese
müssen an den Programmverwalter zurückgegeben
werden, wenn die Einhaltungsperiode vorüber ist.
Dies gibt den Programmteilnehmern die Möglichkeit,
die Lizenzen über einen längeren Zeitraum frei zu
handeln.
- Baseline and credit. Diese Programme
ähneln cap-and-trade-Programmen in sofern, als sie
einen Programmverwalter haben und Lizenzen oder
Guthaben. In einem wichtigen Aspekt unterscheiden
sie sich jedoch. Anstatt dass vor oder während der
Einhaltungsperiode Lizenzen zugewiesen werden, weist
der Programmverwalter jedem Teilnehmer eine
Bezugslinie zu, die eine Obergrenze für die
Emissionen während der Einhaltungsperiode darstellt.
Nachdem die Einhaltungsperiode vorüber ist, wird der
Ausstoß eines jeden Teilnehmers gemessen und und mit
der Bezugslinie verglichen. Nach der Messung erhält
der Teilnehmer entweder Guthaben oder muss Guthaben
am offenen Markt erwerben (in der Menge, die der
Differenz zwischen Bezugslinie und tatsächlichem
Ausstoß entspricht). Die Zuweisung von Guthaben für
Emissionen unterhalb der Bezugslinie erfolgt
normalerweise ein paar Monate, bevor die Guthaben
für Emissionen oberhalb der Bezugslinie an den
Programmverwalter gegeben werden müssen. Dies
erlaubt den Teilnehmern, die Guthaben erhalten
haben, diese frei mit den Teilnehmern zu handeln,
die ihre Bezugslinie überschritten haben.
Die erste Gruppe von Fragen, die der Stab den Boards
stellte, betraf die Überlegung, ob Guthaben und
Verschmutzungslizenzen Vermögenswerte sind, die
angesetzt werden müssen. Die Boardmitglieder waren
unterschiedlicher Ansicht, und es wurden keine
Entscheidungen gefällt.
Die zweite Gruppe von Fragen die von den Boards
erörtert wurden, galt der Überlegung, ob eine
Bezugslinie ein Vermögenswert ist, der angesetzt werden
sollte. Der Stab teilte die Diskussion auf zwei
Sichtweisen auf. Die erste Sichtweise war, dass die
Bezugslinie die Definition eines Vermögenswerts erfüllt.
Die zweite Sichtweise war, dass der Ansatz eines
Vermögenswerts von der Art des Bezugslinienprogramms
abhängt (d.h. Schließt die Bezugslinie die Nutzung der
wirtschaftlichen Ressource/Emission durch andere aus
oder schränkt sie ein?). Diejenigen, die diese
Sichtweise unterstützten, gaben der Meinung Ausdruck,
dass in einem offenen Programm (ohne
Zutrittsbeschränkung) kein Vermögenswert anzusetzen sei,
während in ein geschlossenen Programm (mit
Zutrittsbeschränkung) ein Vermögenswert angesetzt werden
müsse. Der Stab erklärte, dass offenen Programme eher in
der EU vorkämen, während geschlossenen Programme in den
Vereinigten Staaten vorkämen (beispielsweise das
Programm zu saurem Regen). Die Boardmitglieder waren
auch hier unterschiedlicher Meinung, und es wurden keine
formalen Entscheidungen gefällt. Der Stab fragte auch,
ob im Rahmen eines Bezugslinienprogramms ein Unternehmen
einen separaten Vermögenswert erfassen solle oder den
Wert der Bezugslinie in den Wert der Emissionsquelle
einbeziehen solle (beispielsweise Einbeziehung in den
Wert eines Kraftwerks).
Die dritte Gruppe von Fragen die von den Boards
erörtert wurden, galt der Überlegung, ob ein Unternehmen
eine Verpflichtung in solchen Programmen eingeht. Wenn
dies der Fall sei, wie sollte ein Unternehmen dann die
Bezugslinie oder das Verschmutzungsguthaben ansetzen?
Der Stab schlug verschiedene Sichtweisen hinsichtlich
des Ansatzes der Verpflichtung vor. Die Sichtweisen in
Bezug auf Bezugslinienprogramme gründeten auf der
Annahme, dass kein Vermögenswert angesetzt wird. Die
Boardmitglieder äußerten verschiedene Ansichten, und es
wurden keine Entscheidungen gefällt. Eine
Boardmitglieder schlugen auch alternative Sichtweisen
vor. Dies schloss auch ein, dem Modell für Zuweisungen
der öffentlichen Hand aus IAS 20 anzuwenden oder einen
Ansatz nach IAS 37 (Rückstellungsansatz).
Schließlich fragte der Stab die Boards, ob die
Programme einheitliche Bilanzierungsansätze bräuchten.
Einige Boardmitglieder gaben an, dass unterschiedliche
Programme nur dann einheitliche Bilanzierungsansätze
haben sollten, wenn in ihnen den Teilnehmern die
gleichen Rechte und Pflichten eingeräumt würden. Wenn
die Programme nicht ähnliche Rechte und Pflichten
aufwiesen, müssten die Bilanzierungsansätze nicht
notwendigerweise dieselben sein.
Zum Ende der Sitzung schlug ein Boardmitglied vor,
dass der Stab sich nicht auf bestimmte Programme
konzentrieren solle, sondern sich vielmehr der
übergreifenden Frage widmen solle, ob ein Emissionsrecht
ein Vermögenswert sei und ob eine Schuld eigegangen
werde. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass die
Zielsetzung des Projekts darin liege, ein
Bilanzierungsmodell zu entwickeln, das weitreichend
angewendet werden könne und nicht nur auf ausgewählte
Programme. Der Stab gab an, dass er derzeit daran
arbeite, den Anwendungsbereich der Sichtweisen
auszuweiten, und dass diese Sitzung nur dazu gedacht
sei, den Boards die strittigeren Bilanzierungsfragen
vorzustellen, die sich auf Verschmutzungsrechte
beziehen.
Der Sinn dieser Sitzung lag darin, sachgerecht
Bewertungsverfahren für Schulden mit ungewissem Ausgang
zu untersuchen. Dabei ging es besonders um die
Verwendung der Methode der erwarteten Zahlungsströme.
Der Stab glaubte, dass diese Diskussion notwendig sei,
die die Boards kürzlich zu unterschiedlichen Schlüssen
hinsichtlich der Verwendung erwarteter Zahlungsströme
bei der Bilanzierung von Schulden mit ungewissem Ausgang
gekommen waren. So basiere beispielsweise die
Bilanzierung für ungewisse Steuerpositionen nach FIN 48
Bilanzierung von Unsicherheiten bei der Einkommensteuer auf einem
anderen als dem vom IASB erörterten Ansatz. Auch die
vorläufige Sichtweise des FASB zur Berechnung der
Laufzeit eines Leasinggeschäfts auf Grundlage einer
besten Schätzung ist eine andere als die vom IASB
erörterte.
Der Stab des IASB fragte nicht nach Entscheidungen,
und es wurden auch keine von den Boards gefällt. Das
oberste Ziel ist es, einen gemeinsamen Ansatz für die
Behandlung von Unsicherheit in Ansatz und Bewertung zu
finden.
Der Stab des IASB eröffnete die Diskussion mit eine
kurzen historischen Überblick und einer Erörterung der
Methode der erwarteten Zahlungsströme, bzw. allgemeiner,
der Anwendung einer Methode mit Erwartungswerten.
Darüber hinaus erörterten sie die Zielsetzung von
Bewertung ("prognostizierend" wie in FAS 5 Bilanzierung
von Eventualereignissen gegenüber "gegenwärtiger
Stand" wie in IAS 37) und die Frage, ob diese
Zielsetzung durch andere Faktoren eingeschränkt wird
(beispielsweise durch Entscheidungen, die im Rahmen
anderer Standards gefällt werden und durch
Einschränkungen zur Beschränkung von Missbrauch). Der
Stab arbeitete heraus, dass, obwohl beide Boards die
Verwendung von erwarteten Kapitalströmen in die
bilanzielle Bewertung einbezögen (FASB Concepts
Statement 7 Verwendung von Cashflow-Informationen
und gegenwärtigem Wert in der bilanziellen Bewertung und
IAS 37), kämen beide Boards zu unterschiedlichen
Schlüssen hinsichtlich der Anwendung dieser Methode bei
der Bewertung von Schulden mit unsicherem Ausgang.
Der Stab stellte drei Fragen zu dem Thema und
zugehörige Empfehlungen vor:
- 1. Sollten wir Erwartungswerte in
Ansatzentscheidungen und -bewertungen einbeziehen,
oder sollte diese Methode für Bewertungen reserviert
bleiben?
Empfehlung des Stabs Ansätze über Erwartungswerte sind eine
Bewertungswerkzeug, das nach einer Entscheidung
über den Ansatz angewendet werden sollte.
- 2. Sollten wir nach einer Bewertung streben, die
in Einklang mit den Ansatzkriterien steht?
Empfehlung des Stabs Entscheidungen
zum Ansatz sollten unabhängig von Entscheidungen zur
Bewertung sein.
- 3. Sind Ansätze über Erwartungswerte auf
Anwendungen des beizulegenden Zeitwerts zu
beschränken?
Empfehlung des Stabs Bewertungen unter
der Bedingung von Unsicherheit sollten immer die
Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative
Wahrscheinlichkeit einbeziehen. D.h. in die
Bewertungen sollten immer Erwartungswertmethoden
einbezogen werden.
Mitglieder Beider Boards lobten die im Agendapapier
dargestellte Arbeit zu Bewertungen und gaben der Meinung
Ausdruck, dass die Empfehlungen ein guter theoretischer
Ausgangspunkt seien. Die Mitglieder des FASB zeigten
sich jedoch zurückhaltend im Hinblick auf die
Empfehlung, dass eine Bewertung unter Unsicherheit immer
die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative
Wahrscheinlichkeit einbeziehen sollte. Sie wiesen darauf
hin, dass es oft Beispiele von praktischer Unmöglichkeit
in der Anwendung einer Erwartungswertmethode gebe, egal
ob in Bezug auf mangelnde Informationen oder aufgrund
von Beschränkungen, die für US-Institute spezifisch sind
(beispielsweise im Rechtssektor).
Des Weiteren zögerten bestimmte FASB-Mitglieder,
Bewertungen anzupassen für unwahrscheinliche
Wahrscheinlichkeiten am extremen Ende einer Bandbreite
von möglichen Ergebnissen. Ein Bereich, in dem beide
Boards übereinstimmten, war der Bedarf an sachgerechten
und transparenten Angaben, um sicherzustellen, dass die
Anwender die Methoden und Annahmen verstehen, die
verwendet werden, um die Beträge zu bestimmen, die für
Schulden mit unsicherem Ausgang angesetzt werden.
Der IASB plant, auf einer künftigen Sitzung Fragen zu
erörtern in Bezug auf Bewertung. Dabei soll es auch
darum gehen, was zu tun ist, wenn es Ausreißer in einer
Bandbreite von Möglichkeiten gibt.
Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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