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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 13.-17. Oktober 2008

 

Montag, 13. Oktober 2008

 

Aufzählung IAS 39: Umklassifizierung von Finanzinstrumenten – Untersuchung der Unterschiede zwischen US-GAAP und IAS 39 und Erwägung einer Übernahme der amerikanischen Regeln
Aufzählung Sitzung von Vertretern von IASB und EFRAG
1. Finanzmarktkrise
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Angaben
Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Ausbuchung
2. Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
3. Darstellung des Abschlusses
Aufzählung Das gemeinsame Projekt von IASB und FASB
Aufzählung Aktueller Stand des PAAinE-Projekts
4. Sitzung der Treuhänder der IASC-Stiftung
5. Aktueller Stand bei anderen PAAinE-Projekten
Aufzählung Pensionen
Aufzählung Mögliche neue Projekte
6. Arbeitsabkommen von IASB und FASB

 

 

Dienstag, 14. Oktober 2008

 

Aufzählung Änderungen an den US-amerikanischen Konsolidierungsvorschriften – Lehreinheit
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital – Auswertung der eingegangen Stellungnahmen

 

 

Mittwoch, 15. Oktober 2008

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Lehreinheit
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Geld-Brief-Spanne
Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen
Aufzählung Jährliche Verbesserung an den IFRS 2009: IAS 39: Anwendung der Effektivzinsmethode – Übernahme eines Themas aus der Julisitzung von IFRIC
Aufzählung IAS 39: Definition eines Derivats
Aufzählung Ausbuchung

 

 

Donnerstag, 16. Oktober 2008

 

Aufzählung Konsolidierung – Fortsetzung der Erörterung zum Entwurf des Stabs
Aufzählung Arbeitsprogramm – Aktueller Stand
Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital – Ansätze für das weitere Vorgehen

 

 

Freitag, 17. Oktober 2008

 

Aufzählung Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 – Übernahme des Agendapunktes von der Septembersitzung
Aufzählung Restanten aus der Sitzung

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update).

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 20.-21. Oktober 2008

 

Montag, 20. Oktober 2008

 

Aufzählung Rahmenkonzept Phase B – Elemente
Aufzählung Konsolidierung
Aufzählung Ausbuchung
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

 

Dienstag, 21. Oktober 2008

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital
Aufzählung Finanzinstrumente: Komplexität
Aufzählung Emissionshandel
Aufzählung Schulden

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Montag
Aufzählung Dienstag

 

Sitzungsprotokolle

 


IASB-Sitzung 13.-17. Oktober 2008

 

Montag, 13. Oktober 2008

 

Aufzählung IAS 39: Umklassifizierung von Finanzinstrumenten – Untersuchung der Inkonsistenzen zwischen US-GAAP und IAS 39 und Erwägung einer Übernahme der amerikanischen Regeln

 

(Mitarbeiter des FASB waren per Telefon zugeschaltet)

 

Der Board erörterte mögliche Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Angaben und Bewertung in Bezug auf die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte. Dies stellte die Antwort des IASB auf Bitten bestimmter Interessenten, ein auf diesem Gebiet 'gleiche Wettbewerbsbedingungen' mit den US-GAAP zu schaffen. Die möglichen Änderungen würden in bestimmten Fällen die Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie 'erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten' zulassen. In den Vorschlägen des Stabs finden sich ferner zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung solcher umklassifizierter Vermögenswerte im Fall einer Umklassifizierung, die auf seltene Umstände zurückgeht. Angesichts der derzeitigen Bedingungen wird der Board seinen üblichen Prozess der Standardsetzung (wie mit den Treuhändern vereinbart) umgehen und die Änderung umgehend herausgeben, höchstwahrscheinlich in dieser Woche.

 

Der Board erörterte vier Kerngebiete des Stabsentwurfs, der auf der Website des IASB verfügbar ist:

 

Aufzählung Wertminderungen
Aufzählung Datum des Inkrafttretens
Aufzählung Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'
Aufzählung Angaben

 

Wertminderungen

 

Der Board erörterte, ob es sachgerecht sei, in dieser Änderung auf der Grundlage der Vorschriften nach US-GAAP zusätzliche Leitlinien zur Wertminderung einzuführen. Man stellte fest, dass die Zulassung einer Umklassifizierung in den selben Umständen wie unter US-GAAP, jedoch ohne gleichzeitige Bemessung der Wertminderungen wie unter US-GAAP 'keine gleichen Wettbewerbsbedingungen' schaffen würden. Ein Boardmitglied hob hervor, dass solche Umklassifizierungen nach US-GAAP selten seien, weil die Wertminderungsvorschriften eine Abschreckung von der Umklassifizierung darstellten. Der Vorsitzende sagte, dass der unmittelbar vor dem Board liegende Sachverhalt ein politischer sei – Umklassifizierungen nach IFRS in denselben Umständen zu erlauben wie US-GAAP. Er schlug als eigenständige Folgemaßnahme eine Arbeitsgruppe zwischen IASB und FASB zum Gebiet der Wertminderungen (und möglicher anderer Sachverhalte) vor. um kurzfristig eine konvergierte Lösung zu erreichen.

 

Der Board diskutierte knapp die fachlichen Unterschiede beider Wertminderungsansätze (sowohl Auslöser als auch Bemessung). Es wurde deutlich, dass sich die Leitlinien nach IFRS und US-GAAP zu sehr unterschieden, als dass sie schnell ineinander überführt/konvergiert werden könnten.

 

Auch betrachteten einige Boardmitglieder den Ansatz nach US-GAAP für Folgewertminderungen als 'schwächer' im Vergleich zu IFRS. Der Board erwog ferner, ob Angaben über die erwartete Rückgewinnung zusammen mit dem Effektivzinssatz nützlich wären.

 

Es schien allgemeiner Konsens zu bestehen, dass jede Lösung zu diesem Zeitpunkt nicht optimal seien würde, es angesichts der Umstände aber akzeptabel sei, in dieser Weise vorzugehen. Da die Leitlinien zur Wertminderung nicht dem Ziel einer Konvergenz von IFRS und US-GAAP entsprächen, bat der Vorsitzende den Board jedoch, über die Streichung des relevanten Paragrafen abzustimmen. Der Board stimmte dem mit 11:2 Stimmen zu.

 

Datum des Inkrafttretens

 

Der Board erörterte kurz das Datum des Inkrafttretens für diese Änderung. Der Board stimmte mit 11:2 Stimmen dafür, dass die Änderung zum 1. Juli 2008 in Kraft treten solle.

 

Bedeutung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen'

 

Der Board erörterte, ob eine Klarstellung des Ausdrucks 'in seltenen Umständen' im eigentlichen Standardtext erfolgen solle, v.a. ob die gegenwärtige Finanzmarktkrise einen solchen 'seltenen Umstand' darstelle. Nach kurzer Diskussion beschloss man, dass der eigentliche Text keine Referenz auf die gegenwärtigen Umstände enthalten solle, dass aber eine Begleiterklärung des Boards klarstellen würde, dass die aktuelle Situation als 'selten' anzusehen sei.

 

Angaben

 

Angaben waren der letzte Punkt, den der Board diskutierte. Ein Boardmitglied schlug eine Überleitung der beizulegenden Zeitwerte vom Datum des Inkrafttretens zum Datum der Umklassifizierung (falls dieses zwischen der Herausgabe der Änderung und dem 31. Oktober 2008 liege) vor, da dieses jede Umklassifizierung, die mit nachträglicher besserer Kenntnis erfolge, sichtbar mache. Der Stab und einige andere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass dies bereits durch die Änderungen abgedeckt sei. Der Stab bestätigte ferner, dass ein Nutzer eine Gewinn- und Verlustrechnung entwickeln könne, die die Auswirkungen der Umklassifizierung ausschlösse. Dem stimmte der Board zu.

 

Sonstige Sachverhalte

 

Der Chairman wandte sich sodann zwei anderen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Änderungen zu: Zuerst stellte er die Frage, ob die Änderungen die Möglichkeit eröffnen sollten, Finanzinstrumente umzuklassifizieren, für die ein Unternehmen die Fair-Value-Option ausgeübt hat. Der Board lehnte dies ab.

 

Anschließend fragte er den Board, ob eine Arbeitsgruppe oder ein Panel eingesetzt werden solle, um kurzfristig Ansätze einer Annäherung der Leitlinien nach US-GAAP und IFRS auf bestimmten Gebieten der Bilanzierung für Finanzinstrumente vorzuschlagen. Dem stimmte der Board zu.

 

Abschließend fragte der Vorsitzende den Board, ob er zustimme, den üblichen Standardsetzungsprozess zu umgehen und unmittelbar zur Veröffentlichung der Änderung zu schreiten. Ein Boardmitglied machte in aller Deutlichkeit klar, dass er dies ablehne, weil er sowohl den fachlichen Inhalt und die Umgehung des Standardsetzungsprozesses ablehne. Der Board entschied sich mit 11:2 Stimmen für dieses Vorgehen.

 

 

Aufzählung Sitzung von Vertretern von IASB und EFRAG

 

Ein Delegation von EFRAG-Vertretern erörterte mit dem Board verschiedene Interessengebiete.

 

Finanzmarktkrise

 

Der Vorsitzende informierte die Vertreter darüber, dass der Expertenbeirat kurz davor ist, seine Arbeiten an den Leitlinien abzuschließen und stellte fest, dass diese viel umfassender seien als die unlängst veröffentlichen US-Leitlinien. Er stellte ferner fest, dass man klarstellen werde, dass, wenn ein Markt inaktiv ist und Geschäftsvorfälle aufträten, ein Unternehmen festzustellen habe, ob diese Geschäftsvorfälle Notverkäufe oder erzwungen waren.

 

Der Vorsitzende informierte die EFRAG-Vertreter auch darüber, dass die Änderungen an IFRS 7 hinsichtlich Angaben zur Liquidität und zum beizulegenden Zeitwert in Kürze mit einer 60-tägiggen Kommentierungsfrist und einem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens zum 1. Juli 2009 veröffentlicht werden.

 

Ein Boardmitglied befragte die EFRAG-Vertreter zu deren Einschätzung der verstärkten Mitwirkung der EU-Kommission in Bilanzierungsfragen und drückte seine Bedenken über das Fehlen sachgerechter Beratung der Europäischen Kommission zum Ausdruck.

 

Der EFRAG-Vorsitzende antwortete, dass er glaube, dass der IASB auf die Bitten den Interessenten in sachgerechter Weise reagiert habe und wiederholte, dass der IASB die Führerschaft im Standardsetzungsprozess behalten solle. Er gestand ein, dass diese Politiker in Zeiten wie diesen ein Bedürfnis zum Handeln verspüren mögen, aber er hoffe, dass man zur Tagesordnung übergehe, sobald die Krise überstanden sei. Man stellte fest, dass es immer politische Einflussnahme auf Bilanzierungssachverhalte geben werde.

 

Bezüglich des Ausbuchungsprojekts informierte der IASB-Vorsitzende die EFRAG-Vertreter darüber, dass der Board verschiedene Ansätze erörtern werde, er aber nicht beabsichtige, einen Zwischenstandard zu diesem Thema herauszubringen.

 

Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

 

Die Delegierten von EFRAG fragten den IASB, warum nur zwei Ansätze in der kommenden Diskussion aufgegriffen würden. Der Vorsitzende bestätigte dies, betonte aber, dass dies die Sichtweise des Stabs darstelle und der Board noch darüber abzustimmen habe, wie man in diesem Projekt weiter verfahren wolle. Der Vorsitzende des IASB stellte fest, dass die Bedenken bestimmter Interessenten im Hinblick auf Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften adressiert würden.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Die Vertreter von EFRAG betonten, dass Fortschritte in diesem Projekt entscheidend seien, weil viele Projekte vom Ausgang dieses Projekts abhängig seien.

 

Sitzung der Treuhänder der IASC-Stiftung

 

Der Vorsitzende des IASB erörterte in aller Kürze die gerade zu Ende gegangene Sitzung der Treuhänder in Peking. Man stellte fest, dass eine endgültige Entscheidung zu Phase 1 der Überprüfung der Satzung vermutlich im Januar 2009 getroffen werde.

 

Aktueller Stand bei PAAinE

 

Der EFRAG-Vorsitzende gab kurz den aktuellen Stand zu den proaktiven Bilanzierungstätigkeiten in Europa (Proactive Accounting Activities in Europe, PAAinE) wieder. Er setzte den Board davon in Kenntnis, dass PAAinE beabsichtige, zwei Papiere zur Bilanzierung von Ertragsteuern (unter Leitung der Standardsetzer von Deutschland und Großbritannien) und zu aktienbasierten Vergütungen (unter Leitung des französischen Standardsetzers) herausbringen werde. Hinsichtlich des letztgenannten hob er hervor, dass dieses keine Überprüfung des grundlegenden Prinzips, sondern eher eine Art Analyse sei, was in IFRS 2 vereinfacht werde könne. Der EFRAG-Vorsitzende stellte ferner fest, dass es zwei mögliche Projekte zu gemeinsamer Kontrolle (unter Leitung des italienischen Standardsetzers) und Emissionsrechten gebe.

 

 

Dienstag, 14. Oktober 2008

 

Aufzählung Änderungen an den US-amerikanischen Konsolidierungsvorschriften – Lehreinheit

 

Ein Mitglied des FASB stellte die vorgeschlagenen Änderungen an der FASB-Interpretation 46(R) Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor. Der FASB hatte die Vorschläge im September 2008 herausgegeben. Der FASB hatte Änderungen an den Leitlinien in FIN 46(R) hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen Zweckgesellschaften zu konsolidieren hat (einschließlich Zweckgesellschaften, die vorher als qualifizierende Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities, QSPE) galten). Dieser Teil der Sitzung war eine Informationsveranstaltung/Lehreinheit im Hinblick auf den demnächst erscheinenden Entwurf zu Konsolidierung des IASB, und Entscheidungen wurden weder erbeten noch getroffen.

 

Der Stab des FASB führte den IASB durch die Schlüsse, die der FASB gezogen hat und auf deren Grundlage dieser zu den vorgeschlagenen Änderungen gelangt war. Der Stab erläuterte im Besonderen, dass die Eliminierung des QSPE-Konzepts in FAS 140 Bilanzierung von Übertragungen und die Bedienung von finanziellen Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden dazu führen wird, dass die Ausnahme von Anwendungsbereich in Interpretation 46 (R) wegfällt. Davon wird wiederum erwartet, dass die Anzahl der Gesellschaften, die unter die Interpretation fallen, zunehmen wird.

 

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Bestimmung des "hauptsächlichen Nutznießers" und den Vorschlag, dass der Test in Interpretation 46(R) dahingehend geändert werden solle, dass er im Wesentlichen qualitativ wird und nicht quantitativ. Ein Unternehmen wäre der hauptsächliche Nutznießer eines anderen Unternehmen, wenn folgendes gilt:

 

  • Das Unternehmen verfügt über die Macht, Sachfragen zu entscheiden, die in bedeutender Weise Auswirkungen auf die Aktivitäten der Zweckgesellschaft haben. Dies gilt auch aber nicht ausschließlich für Aktivitäten in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg der Zweckgesellschaft.
  • Das Unternehmen verfügt über das Recht, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten, oder für Verluste der Zweckgesellschaft einzutreten, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten.

 

Nur wenn diese Beurteilung zu keinem klaren Schluss führt, müsste das Unternehmen eine Berechnung des erwarteten Verlusts nach dem Modell des erwarteten Verlusts vornehmen.

 

Die Boardmitglieder fragten nach weiteren Erläuterungen dieser Vorschläge. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Entwurf des IASB-Stabs zu Konsolidierung im Einklang (oder so weit wie möglich im Einklang) mit den Vorschlägen des FASB stehe. Der Leiter des IASB-Projekts zu Konsolidierung wies darauf hin, dass, obwohl die Formulierungen unterschiedlich seien, sich die Konzepte, dass Beherrschung die Macht bedeute, die Zweckgesellschaften zu führen oder über sie bestimmen, und in dem Recht läge, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen (auch "negative Leistungen"), die gleichen seien. Die Vorschläge des IASB seien auf eine größerer Klasse gerichtet (der IASB kennt das Prinzip der Zweckgesellschaft mit wechselndem Zweck oder Anteil nicht).

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Auswirkungen einer Put Option in der Zweckgesellschaft. Sie wiesen darauf hin, dass bei Einrichtung zwar die Wahrscheinlichkeit, dass der Put ausgeübt würde, als gering eingeschätzt würde, dass aber viel der Unruhe in Bezug auf Zweckgesellschaften derzeit daraus entstanden sei, dass diese Puts ausgeübt worden seien. Daher gebe es Sorgen, dass das Bestehen  einer Put Option in einer Zweckgesellschaft eine Ausbuchung immer verhindern würde, dass also eine solche Zweckgesellschaft immer konsolidiert würde.

 

Der Board erörterte kurz die vorgeschlagenen Angabeerfordernisse. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese insbesondere unter den Erstellern umstritten seien. Der Board wird Angabeerfordernisse später diese Woche erörtern.

 

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital – Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Boardmitgliedern einen Überblick über die Hauptthemen zu geben, die in den Stellungnahmen auf das Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital aufgebracht worden waren. Der Stab wies darauf hin, dass er beabsichtige, auf einer späteren Boardsitzung eine detaillierter Auswertung bestimmter Fragen vorzustellen. Außerdem wies der Stab darauf hin, dass er auf der Sitzung am 16. Oktober 2008 beabsichtige, mögliche Kandidaten aus dem Kreis der Ansätze zu identifizieren, die einen Ausgangspunkt für weitere Erörterungen darstellen können. Eine endgültige Entscheidung wäre auf der gemeinsamen Sitzung im Oktober zu treffen. Auf dieser Sitzung bat der Stab um mögliche Fragen zu bedeutenden Themen und Fragen aus Stellungnahmen.

 

Bedeutende Themen und Fragen aus Stellungnahmen

 

  • Allgemeine Unterstützung der Zielsetzung der Projekts
  • Allgemeine Bedenken hinsichtlich der Wechselwirkung mit dem gegenwärtigen Projekt zum Rahmenkonzept
  • IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung könnte als Ausgangspunkt verwendet werden
  • In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Ansatz nach der wesentlichen Eigentümerschaft (die vom FASB vorgezogen wird) nicht unterstützt
  • In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde der Klassifizierung ewig laufender Instrumente als Schuld widersprochen
  • Die Klassifizierung auf Grundlage der Priorität bei Liquidation nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft widerspricht der Annahme der Unternehmensfortführung
  • Es gab Bedenken hinsichtlich der Klassifizierung von Instrumenten mit wesentlicher Eigentümerschaft eines Tochterunternehmens im Konzernabschluss
  • Die Anfordernisse für Instrumente mit Einlösebedingungen sind weder klar noch praktikabel
  • Die Klassifizierung von Genossenschaftsanteilen wäre im im Vergleich zu IFRIC 2 für manche Instrumente anders
  • Der Anwendungsbereich des FASB-Dokuments ist zu eng

 

Ein Boardmitglied bat den Stab, deutlich zumachen, dass der Ansatz der Klassifizierung anhand der aktuellen ökonomischen Bedingungen (reassessed expected outcomes, REO) hauptsächlich verworfen worden sei, weil die Elemente, die nach diesem Absatz in den Abschlüssen erfasst werden würden, keine Vermögenswerte und Schulden nach dem Rahmenkonzept darstellen würden. Dieses Boardmitglied ermutigte den Stab, sich mit dem Projektteam zu Ausbuchungen in dieser Frage in Verbindung zu setzen, da einer der im Rahmen des Ausbuchungsprojekts vorgeschlagenen Ansätze eine Definition von Vermögenswerten und Schulden beinhalte, die sich über die Definition im Rahmenkonzept hinwegsetzt.

 

 

Mittwoch, 15. Oktober 2008

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Lehreinheit

 

Hans van der Veen (aus der Wirtschaft an den IASB ausgeliehen) veranstaltete gemeinsam mit Peter Clark eine Lehreinheit, in der eine Liste von Bewertungsattributen vorgestellt wurden, die vom Stab als mögliche Kandidaten für die Auswahl von Versicherungsverträgen identifiziert worden waren. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Kandidaten zu erkennen, zu denen der Board weitere Informationen benötigt oder braucht.

 

Agendapapier 3: Überblick

 

Bewertungsattribute, die in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier des IASB vorgeschlagen worden sind

 

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Auffassung des Boards in Bezug auf die Erlöserfassung bei Versicherungsverträgen. Insbesondere galten die Bedenken der Frage, wie man das Konzept der Erfüllungspflicht formuliere. Der Stab stimmte zu, dass man diesem Punkt noch mehr Aufmerksamkeit widmen müsse. Insbesondere gelte dies für Situationen, in denen Ansprüche mehrere Monate nach einem Jahresvertrag geltend gemacht würden. In vielen Fällen würde die Erfüllung einer Pflicht als separater Sachverhalt von der Erlöserfassung behandelt.

 

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, bis zu welchem Grad das Modell der noch nicht verdienten Prämien mit dem Modell der Kundengegenleistung übereinstimme, das im rahmen des Projekts zu Erlöserfassung entwickelt werde. Insbesondere wollte dieses Mitglied wissen, ob das Kundenverhalten berücksichtigt werde. Der Stab gestand ein, dass im Modell der noch nicht verdienten Prämien das Augenmerk auf die Schuld aus den noch nicht verdienten Prämien gelegt werde und in Bezug auf die Erlöserfassung keine Aussagen gemacht würden. Dies müsse klargestellt werden.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken über das derzeitige Preisfestlegungs- bzw. Zugangspreismodell. Der Stab gab an, dass es unter den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen keine Unterstützung für diesen Ansatz gebe und er deshalb nicht beabsichtige, diesen Ansatz weiterzuentwickeln.

 

Merkmale eines Bewertungsattributs und Bausteine

 

Ein Boardmitglied bat um weitere Erläuterungen zu dem Kommentar in Absatz 6(c), in dem es heißt, dass in manchen Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier argumentiert werde, "dass die Risikomarge die Kosten für die Risikoübernahme widerspiegeln solle aber keine weiteren Kosten beinhalten solle, die das Unternehmen oder ein Marktteilnehmer für das Übernehmen des Risikos fordern würde". Der Stab gab zu, dass ihnen im Moment nicht klar sei, was der Unterschied sei, aber wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht worden sei, dass zwischen den beiden ein Unterschied bestehe, während in anderen Stellungnahmen deutlich gemacht würde, dass kein Unterschied bestehe. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen die beiden Konzepte als der Unterschied zwischen dem Abgangspreismodell und dem Erfüllungsmodell angesehen würden.

 

In Bezug auf die Frage der "Kosten" der Risikoübernahme erinnerte ein Boardmitglied den Board und den Stab daran, dass die Definition von "Kosten" in den IFRS laute "der Barmittelbetrag oder der beizulegenden Zeitwert anderer hingegebener Gegenleistungen". Nach seiner Ansicht bedeute dies, dass der Abgangspreis und der Erfüllungswert bei Vertragsbeginn gleich sein sollten.

 

Agendapapiere 3B und 3C: Kandidaten für Bewertungsansätze

 

Der Stab wies darauf hin, dass die im Agendapapier genannten Ansätze nicht in wertender Reihenfolge aufgeführt seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Stab die Zielsetzung der Marge(n), die zu jedem der Kandidaten gehörten, erörtern werde, nicht jedoch im Detail, wie diese Margen geschätzt werden sollten. Schließlich würden einige allgemeine Fragen, die alle Ansätze betreffen, nicht erörtert werden, dies gelte auch für das Verhalten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerbeteiligung, die Auswirkungen der Streuung von Risikomargen, die Merkmale des Abzinsungssatzes in Bezug auf die Charakteristika der Zahlungsströme der Versicherungsschuld und bestimmte Fragen der Darstellung im Abschluss.

 

Die Kandidaten fielen in drei Kategorien:

 

  • Das Modell des gegenwärtigen Abgangspreises wie im Diskussionspapier vorgeschlagen,
  • drei Varianten des "gegenwärtigen Erfüllungsmodells" und
  • ein Modell noch nicht verdienter Prämien für die Schuld aus noch nicht gestellten Ansprüchen aus Verträgen mit kurzer Laufzeit.

 

Ein Boardmitglied hinterfragte die vorgestellten "gegenwärtigen Erfüllungsmodelle", da sie nicht im Einklang mit dem Modell der Kundengegenleistung ständen, das derzeit im Projekt zu Erlöserfassung entwickelt werde. Er sah keinen Grund dafür, warum Erlöse aus Versicherungsverträgen nach anderen Grundlegenden Prinzipien erfasst werden sollten. Darüber hinaus stimme das Modell der gegenwärtigen Erfüllung nicht mit den Prinzipien überein, die vom Board im Rahmen des Projekts zu IAS 37 entwickelt würden. Ein anderes Boardmitglied unterstütze diese Einwände. Der Stab wies darauf hin, das dieser Punkt an späterer Stelle erörtert werde (Absatz 37). Das erste Boardmitglied wiederholte seinen Punkt, dass das Modell der gegenwärtigen Abgangspreise der einzige Ansatz sei, der im Einklang mit den Ansätzen des Boards aus den Projekten zur Erlöserfassung und zu IAS 37 stehe. Der Stab stimmte dem zu aber wies darauf hin, dass andere mögliche Ansätze in verschiedenen Stellungnahmen vorgeschlagen worden seien. Es sei ein notwendiger Schritt in den Erwägungen des Boards bei der Entwicklung eines Entwurfs, diese Vorschläge zu erörtern.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle alle zu einem gewissen Maß auf unternehmensspezifischen Kapitalströmen beruhten und nicht auf Kapitalströmen, die für alle Marktteilnehmer so auftreten würden. Viele Boardmitglieder fanden die Vorstellung unbehaglich, unternehmensspezifische Kapitalströme zu verwenden, da nicht exakt eingeschätzt werden könne, was diese Kapitalströme beinhalten würden. Andere gaben an, dass ihnen aus den Zusammenfassungen der dargestellten gegenwärtigen Erfüllungsmodelle keinerlei Erkenntnisse entständen wären.

 

In Beantwortung einer Frage des Stabs forderten die Boardmitglieder mehr Informationen vom Stab. Insbesondere wurde gewünscht, dass der Stab die Übereinstimmung (oder mangelnde Übereinstimmung) mit dem Rahmenkonzept, bestehenden IFRS und anderen Projekten prüfen solle. Einige Boardmitglieder wiesen außerdem darauf hin, dass in den vom Stab durchgeführten Überprüfungen untersucht werden solle, was passieren könne, wenn die erhaltenen Prämie als Hinterlegung behandelt werde und nicht als Erlös.

 

Agendapapier 3D wurde nicht erörtert.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles

 

Der Stab wies darauf hin, dass man am 16. September 2008 auf der Internetseite des IASB einen Entwurf veröffentlicht habe, in dem die Ansichten des Expertenpanels zur Bestimmung und der Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind, dargestellt würden. 39 Stellung nahmen seien eingegangen. In diesen sei breite Unterstützung ausgedrückt worden, aber in einigen seien fachliche Bedenken erhoben worden.

 

Insbesondere bestand im Hinblick auf den Abschnitt zur Bewertung Unsicherheit, über die Übereinstimmung zwischen dem Entwurf des Expertenpanels und den Verlautbarungen aus dem Büro des Leiters der Abteilung Rechnungslegung der SEC, die am 30. September veröffentlicht worden waren, und dien damit zusammenhängenden Standpunkt des FASB-Stabs zu SFAS 157. Der Stab des IASB hatte in einer Presseerklärung am 14. Oktober 2008 klargestellt, dass er der Ansicht sei, dass diese Dokumente im Einklang ständen. Der Stab wird ein Beispiel aus dem Standpunkt des FASB-Stabs FSP FAS 157-3 vom 10. Oktober in das endgültige IASB Dokument aufnehmen, dass Ende Oktober 2008 veröffentlicht werden soll.

 

Die endgültigen Leitlinien des Stabs können später in künftige Änderungen an IFRS 7 aufgenommen werden, derzeit werden sie jedoch den Status nicht verpflichtender Leitlinien nach IAS 8.9 haben.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Stab des FASB die Arbeit des Expertenpanels genutzt habe und dankbar dafür sei. Der FASB-Stab habe es als beruhigend empfunden, dass diese Leitlinien bereits existierten, als er seine eigenen Leitlinien entwickelte. Darüber hinaus wies das Boardmitglied darauf hin, dass der Stab des FASB von der Zusammenarbeit und Hilfsbereitschaft ihrer Kollegen des IASB beeindruckt gewesen sei, die er hätte erfahren dürfen.

 

Einige Boardmitglieder forderten den Stab des IASB auf, sowohl die Stellungnahmen zum Entwurf des Expertenpanels als auch die Stellungnahmen zu FSP 157-3 zu berücksichtigen, wenn das endgültige Dokumente des IASB-Stabs entwickelt wird. Insbesondere die Ansicht des CFA Institutes, dass eine ordentliche Transaktion in einem unter Druck stehenden Markt kein Notverkauf sei, solle in den endgültigen Leitlinien widergespiegelt werden. Wenn der Verkäufer in der Lage gewesen sei, Angebote von anderen zu erhalten, handele es sich um eine ordentlichen Verkauf. Transaktionen in einem Markt möchten vielleicht selten seien, aber wenn sie aufträten, würden sie einen Hinweis auf den gegenwärtigen Marktpreis liefern. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es Bereiche geben würde, in denen die Ausübung von Urteilsvermögen kritisch sein könne.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Adressaten der Leitlinien (Ersteller und Prüfer) sich angesichts des Status der Leitlinien besorgt zeigten. Dies würde im endgültigen Dokument ausdrücklich angesprochen werden.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die jüngsten Äußerungen des Boards eher das Potenzial gehabt hätten, die Anwender zu verwirren als sie zu informieren. Die Presseerklärung vom 14. Oktober 2008 und die vom 15. Oktober 2008, die der Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IFRS 7 gegolten hätte, schienen teilweise auf ein Nebeneinanderherarbeiten hinzuweisen. Der Direktor für Kapitalmärkte stimmte dem zu und erkannte an, dass es notwendig sei, das endgültige Dokument in die Arbeit zu IFRS 7 und zu anderen Fragen einzugliedern.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Geld-Brief-Spanne

 

Der Zweck der Sitzung lag darin, die Verwendung des Mittelkurses oder anderer Preisfestlegungskonventionen als praktische Möglichkeit für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts innerhalb der Geld-Brief-Spanne zu erörtern. Während der Board bereits im Juni 2008 entscheiden hatte, dass ein Unternehmen den Preis innerhalb der Geld-Brief-Spanne verwenden solle, der am ehesten den beizulegenden Zeitwert widerspiegele, waren detaillierte Bewertungsfragen offen gelassen worden. Der Board erörterte auch, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne für alle Ebenen der Fair-Value-Hierarchie gelten sollten oder nur, wenn Geld- und Briefkurs in einem Markt beobachtbar sind.

 

In einigen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert war gefordert worden, dass eine einzige Preisfestlegungskonvention eingerichtet werden sollte, um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu erhöhen. In anderen Stellungnahmen war hervorgehoben worden, dass es Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Leitlinien in hypothetischen oder inaktiven Märkten geben würde.

 

Der Board führte eine allgemeiner gehaltene Diskussion, was Teil der Geld-Brief-Spanne sei. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Verwendung des Mittelkurses eine widerlegbare Annahme sein solle. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass dies zu einer Standardmethode führen würde, die die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert untergraben würde.

 

Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass es im Entwurf heißen solle, dass ein Unternehmen eine Politik der Verwendung des Mittelkurses oder einer anderen Preisfestlegungskonvention als praktische Vorgehensweise einführen könne.

 

Der Board war sich nicht einig, ob die Leitlinien zur Geld-Brief-Spanne auch auf die Ebenen 2 und 3 der vorgeschlagenen Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Einige Boardmitglieder waren der Ansicht, dass Geld-Brief-Spannen auf diesen Ebenen nicht existierten und dass Unternehmen die Leitlinien einfach dazu verwenden könnten, konservativ zu bewerten. Der Stab empfahl, im Entwurf auszusagen, dass die Geld-Brief-Spanne-Leitlinien auf allen Ebenen der Fair-Value-Hierarchie anzuwenden sein sollten. Der Vorsitzende schlug vor, warnende Worte aufzunehmen, die die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert herausstreichen würden. Die Abstimmung des Boards verlief sechs zu sechs, aber der Vorsitzende übte seine entscheidende Stimme zugunsten der Stabempfehlung aus.

 

Der Board bestätigte außerdem, dass es nicht notwendig sei, im Entwurf Ausgleichsposten anzusprechen.

 

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)

 

Der Board setzte seine erneuten Erörterungen des Entwurfs eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen fort. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nicht beabsichtige, wesentliche Punkte bei dieser Sitzung zu erörtern. Diese würden auf der Novembersitzung wieder vorgetragen.

 

Ausnahme von der Konsolidierung wegen temporärer Beherrschung

 

Im Nachgang der Entscheidung des Boards vom September 2008, die Klassifizierung "zur Veräußerung gehalten" zu streichen, erörterte der Board, ob es eine Ausnahme von der Konsolidierung geben solle für ein Tochterunternehmen, das mit der Absicht erworben wird, es in naher Zukunft wieder zu veräußern. Im Prinzip besteht  gegenwärtig eine solche Ausnahme unter den vollen IFRS. Der Board entschied, dass eine solche Ausnahme für Tochterunternehmen aufgenommen werden solle, bei denen bei Erwerb Hinweise vorliegen, dass die Beherrschung nur temporär sein soll (d.h. es besteht die Absicht, das Tochterunternehmen innerhalb von zwölf Monaten zu veräußern, und die Geschäftsführung sucht aktiv nach einem Käufer). Das Ziehen dieser Ausnahme würde zusätzliche Angabeerfordernisse für das investierende Unternehmen auslösen.

 

Gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente 

 

Der Board diskutierte darüber, ob gekaufte Optionen als Sicherungsinstrumente für Zwecke Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zugelassen werden sollen. Der Stab erläuterte, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen selten verwendet würden, und schlug vor zur Reduzierung der Komplexität diese nicht zuzulassen. Der Stab wies auch darauf hin, dass es einem Unternehmen nicht verwehrt sei, zusätzliche Informationen zu dieser Tatsache anzugeben.

 

Ein Boardmitglied widersprach dieser Beobachtung und gab aus seiner eigenen Erfahrung an, dass er der Meinung sei, dass diese Instrumente von nicht börsennotierten Unternehmen häufig verwendet würden. Andere gaben der Meinung Ausdruck, dass mit Ausnahme von einigen Herausforderungen bei der Bewertung Optionen aus bilanzieller Sicht nicht anders wären als Termingeschäfte oder Swaps. Es wurde festgehalten, dass die die Neutralität der Bilanzierung beeinträchtigen könne, dass ein Unternehmen aufgrund der Rechnungslegungsauswirkungen von der Verwendung von Optionen Abstand nehmen könne. Ein Boardmitglied gab zu r Antwort, dass es einem Unternehmen freistehe, die vollen IFRS und damit die Leitlinien aus IAS 39 anzuwenden.

 

Der Board entschied, gekaufte Optionen nicht im IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen zuzulassen.

 

Mietleasingverhältnisse

 

Der Stab stellte einen überarbeiteten Vorschlag zur Änderung Anwendung der linearen Methode durch Leasingnehmer für Mietleasingverhältnisse vor, wenn die Mindestleasingzahlungen so strukturiert sind, dass der Leasinggeber für erwartete Inflation entschädigt wird. Der Board unterstützte den Vorschlag des Stabs aber hielt fest, dass deutlich gemacht werden müsse, dass die erwartete Inflation Veränderungen der allgemeinen Kaufkraft auf Grundlage veröffentlichter Statistiken bedeute und nicht eine allgemeine Schätzung zukünftiger Kostenerhöhungen für den Leasinggeber. Der Stab setzte den Board außerdem davon in Kenntnis, dass er demnächst einen Vorschlag vorstellen werde, mit dem Leitlinien für bedingte Mietzahlungen bei Mietleasingverhältnissen aufgenommen werden sollen.

 

Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital

 

Der Board erörterte, ob die Änderungen an IAS 32 vom Februar 2008 hinsichtlich kündbarer Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehender Verpflichtungen in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten. Der Stab schlug vor, die Formulierungen der ursprünglichen Verlautbarung zu vereinfachen. Der Board stimmte zu, dass die Änderungen aufgenommen werden sollten, aber wies die Formulierungsvereinfachungen zurück. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Formulierungen damals mit äußerster Sorgfalt entworfen worden seien, um die beabsichtige Zielsetzung zu erreichen, und dass jegliche Änderungen möglicherweise den Inhalt ändern könnten. Stattdessen entschied der Board, dass die Änderungen ohne weitere Veränderung in den IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollten.

 

Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand

 

Der Stab zog seinen Vorschlag zurück, den Ausdruck "im Gegenzug für vergangene oder zukünftige Erfüllung bestimmter Bedingungen in Bezug auf die geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens" aus der Definition einer Zuwendung der öffentlichen Hand zu streichen.

 

Weitere Schritte

 

Der Board wird die verbleibenden fragen im November und im Dezember erörtern. Einige der wesentlichen ausstehenden Punkte beziehen sich auf die Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, eine mögliche Ersetzung des Ausdrucks "beizulegender Zeitwert", Konzepte und grundlegende Prinzipien, die Bewertung anteilsbasierter Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, die Bilanzierung leistungsorientierter Pläne, Ertragsteuern und die Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Der Stab deutete außerdem an, dass er vorschlagen wird, dass der Board einige der vorläufigen Entscheidungen die während der erneuten Erörterung getroffen worden sind, noch einmal überprüft. Das gelte auch für die Bezeichnung des Standards, Konsolidierung, Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und den Ansatz von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserung an den IFRS 2009 : IAS 39: Anwendung der Effektivzinsmethode – Übernahme eines Themas aus der Julisitzung von IFRIC

 

Der Stab stellte dem Board einen Vorschlag vor, nach dem die Anwendungsleitlinien in IAS 39.A6-8 hinsichtlich der Anwendung der Effektivzinsmethode geändert werden sollen. Die Frage war ursprünglich bei IFRIC aufgetreten, aber man entschied sich, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, sondern ihn an den Board mit der Bitte um Klarstellung weiterzureichen. Zwei Fragen stellen sich in dem Zusammenhang:

 

  • Was ist ein zinsvariables Instrument?
  • Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches Instrument berechnet?

 

Was ist ein zinsvariables Instrument?

 

Die Leitlinien in den IFRS sind nicht eindeutig, was variabel verzinslich bedeutet - bezieht sich das nur auf den Marktzinssatz, oder könnten auch andere Marktfaktoren oder gar unternehmensspezifische Faktoren gemeint sein? Der Stab war ebenfalls der Ansicht, dass die Leitlinien nicht eindeutig seien, und schlug drei Möglichkeiten vor:

 

  • Möglichkeit 1: Keine Klarstellung zur Verfügung stellen
  • Möglichkeit 2: Definition von zinsvariablen Instrumenten als alle Instrumente mit vertraglich variablen Kapitalströmen, die aus Änderungen in Marktvariablen entstehen
  • Möglichkeit 3: Definition von zinsvariablen Instrumenten auf eine andere Art und Weise

Der Stab sprach sich für Möglichkeit 2 aus und wies darauf hin, dass er nicht beabsichtige "Marktvariable" zu definieren sondern stattdessen Beispiele zur Verfügung zu stellen. Ein Boardmitglied stimmte dem Stab zu aber wollte klargestellt haben, dass Marktvariablen beobachtbar sein müssten.

 

Der Board stimmte diesem Vorschlag zu und fügte das Wort "beobachtbar" hinzu.

 

Wie wird der Effektivzinssatz für ein solches Instrument berechnet?

 

Die Frage hinsichtlich der Berechnung ist, ob erwartete zukünftige Kapitalströme einbezogen werden sollen, wenn der Effektivzinssatz berechnet wird. Der Stab schlug vor, IAS 39 dahingehend zu verdeutlichen, dass Erwartungen nicht in Betracht gezogen werden sollen, wenn der Effektivzinssatz eines zinsvariablen Instruments wie oben definiert berechnet wird. Es ist also IAS 39.A7anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab frage den Board dann, ob die Änderungen im Rahmen der jährlichen Verbesserungen vorgeschlagen werden sollten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

Aufzählung IAS 39: Definition eines Derivats

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinung des Boards einzuholen, wie mit einer vorgeschlagenen Änderung an der Definition eines Derivats in IAS 39 fortgefahren werden soll, die ursprünglich im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses 2007 aufgebracht worden war. Der Board hatte seinerzeit entschieden, den Sachverhalt aufzuschieben, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

 

In der ursprünglichen Einreichung an IFRIC war gefragt worden, ob "sofern im Fall einer nicht finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Partei des Vertrags ist" sich nur auf Versicherungsverträge beziehe.

 

Der Stab wies darauf hin, dass im größten Teil der Stellungnahmen, die zu den Vorschlägen im jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, die Änderung der Definition eines Derivats abgelehnt worden war, da dies den Anwendungsbereich von IAS 39 auf viele Situationen ausweiten würde.

 

Der Stab hob hervor, dass IAS 39 ursprünglich nicht die Worte enthalten habe, die jetzt als zu streichen vorgeschlagen worden seien. Diese Formulierungen waren als Folgeänderung aus IFRS 4 entstanden. Ein Boardmitglied erinnerte sich daran, dass diese Änderung vorgenommen worden war, um Versicherungsverträge aus der Definition eines Derivats auszunehmen. Die IFRIC-Koordinatorin äußerte Bedenken hinsichtlich der Streichung, da diese zu vielen Einreichungen an IFRIC hinsichtlich der Bedeutung der "ähnlichen Variablen" führen würde.

 

Der Stab schlug vor, die vorgeschlagenen Änderung nicht weiter zu verfolgen und die Erwägungen in das umfassende Projekt zur Überprüfung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten aufzunehmen. Ein Boardmitglied hielt fest, dass dieses Projekt bisher nicht auf der aktiven Agenda des IASB ist. Der Board stimmte dem Vorschlag zu, diese vorgeschlagene Änderung nicht weiter zu verfolgen, bat jedoch den Stab, Vorschläge zu erarbeiten, wie mit diesem Sachverhalt weiter verfahren werden soll.

 

 

Aufzählung Ausbuchung

 

(Der Stab des FASB und ein Boardmitglied waren per Videoverbindung zugeschaltet.)

 

Der Stab stellte dem Board zwei mögliche Ausbuchungsmodelle vor. Er bat den Board um Vorschläge zu möglichen Verbesserungen der vorgestellten Modelle und Ansätze und um eine Richtung für das weitere Vorgehen.

 

Der Stab erinnerte noch einmal kurz an die Gründe, deretwegen das Projekt auf die Agenda genommen worden war, und hob die Komplexität in diesem Bereich unter IAS 39 und die Möglichkeit, IFRS und US-GAAP zu konvergieren hervor. Der Stab wies auch auf die unterschiedlichen Meinungen innerhalb der Boardmitglieder hin, insbesondere bei fortwährendem Engagement eines Unternehmens. Es wurde festgehalten, dass es unter den Analysten vorgezogen würde, wenn die Vermögenswerte auf der Bilanz behalten würden, wenn ein Unternehmen sie ursprünglich hielt und ein fortwährendes Engagement beibehielt.

 

Das Kernprinzip des Stabs lautete, dass ein Vermögenswert nur dann auszubuchen ist, wenn ein Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen (die Kapitalströme) eines finanziellen Vermögenswert oder eines Teils davon beherrscht. Dies würde mit der Definition eines Vermögenswertes übereinstimmen. Der Beherrschung eines Vermögenswertes ginge dann verloren, wenn das Unternehmen nicht länger die Möglichkeit hätte, den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Nutzen für sich zu erhalten. Im Fall keines fortwährenden Engagements wäre das Prinzip leicht anzuwenden, wie der Stab eingestand. Es wäre eine größere Herausforderung, wenn das Unternehmen auf irgendeine Art und Weise weiterhin engagiert bliebe.

 

Der Stab hielt fest, dass die Bilanzierung symmetrisch sein solle. Wenn die übertragende Gesellschaft an Vermögenswert ausbucht, sollte er von der empfangenden Gesellschaft erfasst werde – und umgekehrt.

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion über das Kernprinzip und seine praktischen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit. Einige zeigten sich auch unsicher, ob der Stab sich auf den Vermögenswert oder das recht auf den Vermögenswert beziehe, wenn in der Vorlage das platzhaltende Personalpronomen "it" verwendet wird. Andere zeigten sich besorgt über den Fokus des empfangenden Unternehmens, wenn es darüber entscheidet, ob eine Vermögenswert auszubuchen ist. Der Fokus des Kernprinzips liegt auf dem übertragenden Unternehmen – auf der Frage, ob es ein fortwährendes Engagement des übertragenden Unternehmens gibt – , aber nach dem Vorschlag des Stabs würde die Umsetzung oft die Rechte und Pflichten des empfangenden Unternehmens wie beispielsweise die Möglichkeit, den Vermögenswert zu veräußern, beinhalten.

 

Der Stab hob hervor, dass jede Übertragung, bei der die Gegenpartei die praktische Möglichkeit besitzt, den Vermögenswert zu veräußern, eine Ausbuchung auslösen würde. Die zu lösende Frage trete auf, wenn diese Möglichkeit praktisch nicht gegeben sei. Der Stab schlug zwei Ansätze vor:

 

  • Beurteilung, ob das empfangende Unternehmen die zugrunde liegenden Kapitalströme auf eine andere Art und Weise als durch Übertragung erhalten kann (Ansatz 1)
  • Keine Möglichkeit zu übertragen = keine Beherrschung = kein Ausbuchung. Deshalb Ansetzen einer Schuld, eine verknüpfte Darstellung kann erwogen werden (Ansatz 2)

Der Stab schlug den zweiten Ansatz vor, obwohl er eingestand, dass Ansatz 1 der konzeptionell richtige sei, wenn man von den Forderungen der Anwender und anderer ausgehe, dass vor dem Hintergrund der derzeitigen Umstände hohe Hürden für eine Ausbuchung zu errichten seien.

 

Der Board setzte seine ausführliche Diskussion fort. Ein Boardmitglied machte sehr deutlich, dass der vom Stab vorgezogenen Ansatz nicht im Einklang mit dem IFRS-Rahmenkonzept stehe – sei dies nicht eines der vom Stab vorgestellten Entscheidungskriterien? Der Stab gab zur Antwort, dass es sich nicht um eine abschließende Auflistung handele.

 

Der Vorsitzende ließ eine Probeabstimmung durchführen, ob Ansatz 1 oder Ansatz 2 weiterverfolgt werden solle. Die Abstimmung ergab 5 Stimmen für Ansatz 1 und 8 Stimmen für Ansatz 2.

 

Der Stab des FASB brachten den Board kurz auf den neuesten Stand hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen des FASB an dessen Konsolidierungsmodell. Es wurde hervorgehoben, dass in den amerikanischen Vorschlägen Bestandteile von Vermögenswerten definiert würden und dass eine verknüpfte Darstellung nicht erlaubt würde. Ein Boardmitglied fragte, ob diese Vorschläge im Einklang mit dem Rahmenkonzept stünden. Der Stab gab zu Antwort, dass dies nicht der Fall sei.

 

Der Stab stellte seinen Zeitplan für die Herausgabe eines Entwurfs im März 2009 vor. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat den Stab, realweltliche Beispiele samt Angaben zu entwickeln, um zu prüfen, ob diese Informationen nützlich sein würden.

 

 

Donnerstag, 16. Oktober 2008

 

Aufzählung Konsolidierung – Fortsetzung der Erörterung zum Entwurf des Stabs

 

Der Board erörterte einen überarbeiteten Stabentwurf des demnächst erscheinen Entwurfs zu Konsolidierung. Der Entwurf enthält jetzt sowohl Anmerkungen, die auf der Boardsitzung am 2. Oktober gemacht worden waren, als auch andere eingegangene Kommentare. Der Stab hob insbesondere die folgenden Änderungen hervor:

 

  • Verweise auf Nutzungsrecht sind gestrichen worden;
  • die Erörterung von Macht und Nutzen sind aus den Anwendungsleitlinien in den Hauptteil des Standards vorgezogen und mit den Merkmalen von Beherrschung zusammengefasst worden;
  • der Abschnitt zu strukturierten Unternehmen wurde neu formuliert;
  • weitere Angabeerfordernisse wurden aufgenommen.

 

Einige Boardmitglieder äußerten Unterstützung für die Ziele des Stabs, aber waren der Ansicht, das der vorgeschlagene Ansatz des Stabs nicht umsetzbar sei. Insbesondere wurden die Formulierungen als sehr subjektiv angesehen. Darüber hinaus waren manche der Meinung, dass der Abschnitt zu strukturierten Vehikeln (insbesondere Paragraph 43) dazu führen könnte, dass ein Unternehmen Vermögenswerte ausbuchen könne, aber dass es, weil es eine Finanzierungsbeziehung mit dem Unternehmen gebe, weil das Unternehmen weiterhin Forderungen an das strukturierte Vehikel verkauft, das strukturierte Vehikel weiterhin konsolidiert werde (das strukturierte Unternehmen bietet also durch den Verkauf von Forderungen eine Quelle langfristiger Finanzierung für das Unternehmen).

 

Die Erörterung des Nutzens (Paragraphen 23-27) zog auch Kommentare auf sich. Insbesondere verwies der Stab darauf, dass der IASB den Ausdruck Nutzen sowohl für positive als auch für negative Ergebnisse verwende. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass viele Anwender dies nicht erwarten würde; "Nutzen" würde allgemein verwendet, um positive Ergebnisse zu beschreiben (in den US-GAAP wird der Ausdruck auch so verwendet). Desgleichen würde "Risiko" verwendet, um negative Ergebnisse zu beschreiben. Professor Barth wies darauf hin, dass in Forschung und Lehre "Risiko" sowohl negativ als auch positiv besetzt sein kann: Risiko sei Abweichung und sei ein Ergebnis oberhalb oder unterhalb des Durchschnitts. Der Board kam überein, dass die Formulierungen dahingehend geändert werden sollten, dass es nicht so aussehe, als sei sich der Board der Finanzliteratur- und Forschung nicht bewusst, und dass unbeabsichtigte Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP vermieden werden. Der Board bat den Stab, die Erörterung in den Paragraphen 23-27 neu zu ordnen und einen Ausdruck oder eine Formulierung zu suchen, die anstelle von "Nutzen" verwendet werden könne.

 

Der Board schlug außerdem vor, dass das allgemeine Prinzip von Beherrschung ("Eine Berichtseinheit beherrscht ein anderes Unternehmen, wenn die Berichtseinheit die Macht hat, die Aktivitäten des anderen Unternehmens zum Nutzen der Berichtseinheit zu steuern.") einer Formulierungsänderung bedarf (oder vielleicht einer Fußnote), um zu erläutern, dass es sich auf die Berichtseinheit, seine Vertreter oder ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person bezieht.

 

Der Board erörterte die Merkmale von Beherrschung, insbesondere das Konzept, dass Kontrolle gegenwärtig sein muss, damit Konsolidierung erforderlich ist (Paragraphen 10-14). Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, dass die Erörterung von Vorbestimmung nicht ausreichend sei, um die Absichten des Boards in Bezug auf strukturierte Unternehmen wiederzugeben. Ein andere Frage in diesem Zusammenhang waren die Auswirkungen von Optionen. Ein Boardmitglied gab der Meinung Ausdruck, dass In-the-money-Optionen Beherrschung hervorbringen können, aber erkannte an, dass dies eine mangelnde Übereinstimmung zwischen "normalen" Beteiligungen zwischen Unternehmen und strukturierten Unternehmen hervorbringen würde.

 

Der Board erörterte diese Frage eine Weile. Der größte Teil der Debatte drehte sich darum, ob das Halten einer solchen Option die Annahme der Beherrschung bedeute und damit Konsolidierung auslöse. Zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Diskussion fragte ein Boardmitglied, ob ein Unternehmen, das eine Put-Option über seinen ganzen Anteil an einem Tochterunternehmen schreibt, damit den Verlust der Beherrschung auslöst und damit die Konsolidierung aufgeben muss. Die anderen Boardmitglieder hielten dies für eine sehr gute Frage.

 

Der Vorsitzende beendete diesen Teil der Diskussion, indem er seine Kollegen daran erinnerte, dass der Stab in diesem Punkt Anweisungen vom Board benötige. Der Board wurde gefragt, ob in dem Entwurf ausgesagt werden solle, dass bei der Einschätzung, ob ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zum Berichtszeitpunkt beherrscht, Optionen, die einen gegenwärtiges gesetzliches Recht darstellen und die der Halter ausüben kann, berücksichtigt werden müssen. Der Board stimmte mit einer Gegenstimme dem Vorschlag zu, dass solche Optionen berücksichtigt werden sollten.

 

Die Mitglieder des Boards und der Projektstab erörterten, wie der Entwurf am besten strukturiert werden solle, damit die Absicht des Boards, dass die Einschätzung, ob Beherrschung vorliegt, eine ganzheitliche sein soll und nicht eine lineare Einschätzung oder eine Checkliste, richtig dargestellt wird. Ein Vorschlag bestand darin, dass allgemeine Prinzip neu zu formulieren, damit deutlich wird, dass Beherrschung gegenwärtig vorliegen muss und ungeteilt und fortwährend sein solle. Das Prinzip sollte in den folgenden Paragraphen dann weiter ausgearbeitet werden. Der Stab wird dies außerhalb der Sitzung weiter bearbeiten.

 

Der Board erörterte den Paragraphen 53(c), in dem Angaben zu der Art von Beteiligungen an strukturierten Unternehmen, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, sowie damit verbundene Risiken vorgeschlagen werden. Ein Boardmitglied zeigte sich besonders besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass die Anwender die "Leverage" des ersten Verlustes in einem strukturierten Unternehmen kennen sollten, und fragte, wie dies in den Angabeerfordernissen formuliert werden könne. Der Vorsitzende bat den Stab, die Leitlinien in IAS 27 und SIC-12 zu überprüfen, um sicherzustellen, dass nichts von dem, das der Board beizubehalten beabsichtige, aus dem Entwurf gestrichen worden sei.

 

Darüber hinaus schlug ein Boardmitglied vor, dass der Stab die Beispiele zu strukturierten Unternehmen in der vorgeschlagenen FASB-Interpretation 46(R) überprüfen solle und feststellen solle, ob die Schlussfolgerungen zur Konsolidierung im Einklang mit den US-amerikanischen Lösungen ständen. Der Stab wies darauf hin, dass diese Arbeit bereits aufgenommen worden sei und dass man sie sobald als möglich abschließen wolle. Das Boardmitglied schlug vor, dass diese Untersuchung als Anhang in den Entwurf aufgenommen werden solle, da die Anwender dies erwarten würden. 

 

 

Aufzählung Arbeitsprogramm – Aktueller Stand

 

Der IASB diskutierte das Arbeitsprogramm in aller Kürze. Das Programm wir auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB am 21./22. Oktober 2008 erörtert und danach auf der Website des IASB eingestellt werden.

 

Der Stab stellte fest, dass in dieser Woche zwei Dokumente in den Standardsetzungsprozess eingebracht worden seien: der Entwurf zu verbesserten Angaben nach IFRS 7 und das Diskussionspapier zur Darstellung des Abschlusses. Im Hinblick auf die Änderungen an IFRS 7 hofft der Stab, dieses Projekt im ersten Quartal 2009 abschließen und einen geänderten Standard herausbringen bringen zu können. Der Stab stellte ferner fest, dass das Diskussionspapier zum Abschnitt Bewertung des Rahmenkonzepts nunmehr für die zweite Hälfte 2009 (anstatt für das zweite Quartal 2009) erwartet wird.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob es irgendwelche Projekte gebe, bei denen der Stab besorgt sei, dass der Zeitplan zu ambitioniert oder eng sei. Man stellte fest, dass die Projekte zur Erlöserfassung und zur Darstellung des Abschlusses sehr enge Zeitpläne hätten, der Stab aber gegenwärtig zuversichtlich ist, dass man den Plan halten könne.

 

Aufzählung Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital – Ansätze für das weitere Vorgehen

 

Der Stab stellte zu Beginn fest, dass die Sitzung darauf abziele, die Boardmitglieder auf die gemeinsame Sitzung von Board und FASB am 20./21. Oktober 2008 vorzubereiten und die Diskussion zu erleichtern. Es wurden keine Entscheidungen erbeten.

 

Der Stab führte aus, dass zu einem Abschluss des Projekts bis 2011 - wie im Projektplan, der von IASB und FASB im Juni erörtert worden war, vorgesehen - auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB eine Entscheidung hinsichtlich der Frage, welchen Ansatz die Boards verfolgen wollen, erforderlich sei. Der Stab erläuterte, dass er von den Ansätzen, die im Diskussionspapier des IASB Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital dargestellt wurden, sowie denen, die von anderer Seite eingebracht wurden (einschließlich des 'Verlustabsorptionsansatzes' von PAAinE), den so genannten 'Ansatz der ewig laufenden Kapitalien' bevorzuge. Nach dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien würde ein Instrument als Eigenkapital eingestuft, wenn es (a) keine Verpflichtung zur Erfüllung gebe und (b) den Halter im Liquidationsfall zu einem Anteil am Nettovermögen des Unternehmens berechtige. Der Stab erläuterte, dass dieser Ansatz dem Klassifizierungsansatz nach IAS 32 ähnlich sei, mit der Ausnahme, dass Derivate auf das eigene Eigenkapital des Unternehmens durch die Schreiber nicht als Eigenkapital eingestuft würden. Der FASB hatte das ihm in einer öffentlichen Lehreinheit vorgestellte Papier erörtert; dabei hätte kein FASB-Mitglied Widerstand zu erkennen gegeben.

 

Ein Boardmitglied verlieh seinen Bedenken Ausdruck, dass der Verlustabsorptionsansatz in dem Papier des Stabs kurzerhand verworfen worden sei. Ein anderes Boardmitglied stellte allerdings fest, dass der Board zwei Sitzungen abgehalten habe, die dem Modell gewidmet waren, und die meisten Boardmitglieder nicht davon überzeugt gewesen seien, dass etwas, das wie ein Commercial Paper aussehe, als Eigenkapital eingestuft werden sollte.

 

Die meisten Boardmitglieder drückten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabs aus. Ein roter Faden in der Diskussion bestand darin, dass der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien als dem grundlegenden Eigentümeransatz, für den im Diskussionspapier Partei ergriffen worden war, überlegen angesehen wurde, auch wenn man die Unstimmigkeiten zwischen IAS 32 und dem Rahmenkonzept des IASB sowie FAS 150 und den Rahmenkonzepten des FASB eingestand.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass sie keinen Ansatz unterstützen würden, der einem Unternehmen erlaube, einen Put auf sein eigenes Eigenkapital zu schreiben und dieses Eigenkapital als eigene Anteile oder zurückgekaufte Anteile zu behandeln. Ihrer Ansicht nach sei das Eigenkapital immer noch im Umlauf, und das Derivat, das das Unternehmen geschrieben habe, solle Gegenstand der üblichen Bilanzierungsregeln für Derivate sein.

 

Einige Boardmitglieder drückten weiterhin eine Präferenz für den grundlegenden Eigentümeransatz aus, weil dieser bei Instrumenten wie kündbaren Anteilen und Instrumenten, die Gegenstand von 'ökonomischem Zwang' sind, eine elegantere Antwort als der Ansatz der ewig laufenden Kapitalien liefere. Einige Boardmitglieder räumten diese Schwierigkeiten ein und schlugen vor, dass die bessere Antwort auf die Erörterungen im Zusammenhang mit den kündbaren Anteilen darin läge, die Anteile als Eigenkapital zu behandeln und das Putrecht eigenständig als Derivat zu bilanzieren.

 

Eine rote Faden in der Diskussion bestand darin, dass die Boardmitglieder nicht willens war, einen Ansatz zu entwickeln, bei dem sie von Anfang an wüssten, dass sie Ausnahmen von den grundlegenden Prinzipien vorsehen müssten. Sie sahen in dem Ansatz der ewig laufenden Kapitalien die beste Möglichkeit, solche Ausnahmen zu vermeiden.

 

 

Freitag, 17. Oktober 2008

 

Aufzählung Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 – Übernahme des Agendapunkts von der Septembersitzung

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, dass der Stab dem Board die Erörterungen und Empfehlungen von IFRIC aus dessen Sitzungen im Mai und Juli 2008 zusammenfasst, zusammen mit der Logik, die den empfohlenen Änderungen gegenüber den Vorschlägen aus dem Standardentwurf zugrundeliegt. Die Vorgehensweise des Stabs bestand darin, zunächst den Anwendungsbereich zu erörtern und dann eine gemeinsame Position zur Bewertung zu finden. Der Board erörterte, wie aktienbasierte Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden, im Einzelabschluss des Tochterunternehmens behandelt werden sollten. Es gab unterschiedliche Ansichten zu der Frage, ob die Geschäftsvorfälle tatsächlich im Anwendungswendungsbereich von IFRS 2 lägen oder unter IAS 19 oder IAS 39 erwogen werden sollten. Man kam überein, dass, wenn Dienstleistungen durch die Arbeitnehmer erbracht würden, die Sollbuchung (zumindest teilweise) im Anwendungsbereich von IFRS 2 oder IAS 19 läge. Es wurden keine weiteren Beschlüsse gefasst.

 

 

Aufzählung Restant: Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 – mögliche Beseitigung der Unterschiede zu US-GAAP

 

Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der Änderungen an IAS 39 vom Oktober 2008 auf. Nach IAS 39.103G soll 'jede Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts, die in Perioden vorgenommen wird, die am oder nach dem 1. November 2008 beginnen, erst ab dem Tag in Kraft treten, an dem die Umklassifizierung vorgenommen wird.' In einigen Ländern werden Unternehmen diese Änderung nicht anwenden können, bis sie durch die nationale Gesetzgebung verabschiedet worden ist. In einigen Fällen wird dies erst nach dem 1. November 2008 sein. Der Stab stellte die Frage, ob solchen Unternehmen nach dem 1. November 2008 eine Art rückwirkende Anwendung ermöglicht werden solle, die an die Übernahme in das nationale Recht geknüpft ist.

 

Der Board erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er hofft, dass die nationalen Rechtskreis diese Änderung zügig übernehmen. Unternehmen sollten vor dem 1. November 2008 entscheiden, ob sie – vorbehaltlich der Anforderungen des nationalen Rechts – Umklassifizierungen beabsichtigen oder nicht, und die Auswirkungen errechnen. Wenn die Übernahme zu einem späteren Datum erfolgt, wäre es nicht hinzunehmen, dass Unternehmen eine Entscheidung hinsichtlich dieser Änderung aufschieben und sie nachträglich rückwirkend anwenden.

 

 

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 20.-21. Oktober 2008

 

Montag, 20. Oktober 2008

 

 

Die Diskussion der beiden Boards drehte sich um die folgenden vorgeschlagenen Definitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld. Es sollte festgestellt werden, (1) ob die Definition einer parallelen Struktur folgen und (2) oder der Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird, sachgerecht definiert ist.

Vermögenswert: Ein Vermögenswert eines Unternehmens ist eine bestehende wirtschaftliche Ressource, auf die/zu der das Unternehmen entweder einen Anspruch oder einen Zugang hat, den andere nicht haben.
Schuld: Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung, bei der das Unternehmen der Verpflichtete ist.

Sowohl der FASB als auch der IASB kamen zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Definitionen (mit einigen kleineren Änderungen wie beispielsweise das Streichen des Wortes "entweder" aus der Definition eines Vermögenswertes) und die zugrunde liegenden Komponenten konzeptionell korrekt sind und eine parallele Struktur aufweisen. Die Boards kamen überein, die Definitionen (mit kleineren Änderungen) für die nachfolgenden Arbeiten als Grundlage zu verwenden. Die Board erkannten an, dass diese Definitionen nicht perfekt sind, aber sie wollen nicht noch mehr Zeit auf diesen bestimmten Sachverhalt verwenden. Die Boards waren sich jedoch einig, dass diese Definition im Verlauf der Fortschreitens anderer Projekte geändert werden müssen; dies schließt das Projekt zu Schulden und das Projekt zu Eigenkapital ein.

 

Die Diskussion drehte sich auch um den Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird. Die Boards erörterten, ob eine Ressource knapp sein muss, um die Definition eines Vermögenswertes zu erfüllen. Darüber hinaus erörterten die Boards, ob die Definition einer wirtschaftlichen Verpflichtung deutlich macht, dass die Bestimmung, ob der hingegebene Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource ist, aus der Perspektive des Empfängers erfolgen solle und nicht aus der des Unternehmens. Wenn also beispielsweise ein unternehmen ein Termingeschäft durch Herauslegung von Aktien erfüllt, würden die Aktien nicht notwendigerweise als eine wirtschaftliche Ressource angesehen. Bei Übergabe an den Empfänger würden sie jedoch eine wirtschaftliche Ressource des Empfängers darstellen. Deshalb könnte der Vertrag vom Unternehmen als Schuld angesehen werden.

 

Die Boards erörterten auch den Unterschied zwischen wirtschaftlichem Zwang und faktischer Verpflichtung. Der Stab gab an, dass die Definition einer Schuld nicht das Konzept wirtschaftlichen Zwangs beinhaltet.

 

 

 

Der Stab berichtete kurz über den aktuellen Stand bezüglich des FASB-Entwurfs zur Änderung seiner Interpretation 46(R) Konsolidierung von Zweckgesellschaften und des vorgeschlagenen Entwurfs des IASB zur Änderung von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften. Der FASB gab den Entwurf am 15. September 2008 heraus, und Stellungnahmen müssen bis zum 14. November 2008 eingereicht werden. Der FASB wird am 6. November 2008 öffentliche Gespräche am Runden Tisch zu den vorgeschlagenen Änderungen an Interpretation 46(R) und an SFAS 140 Bilanzierung von Übertragungen und die Bedienung von finanziellen Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden abhalten. Der Stab des IASB gab an, dass der IASB erwartet, seinen Entwurf im November 2008 herausgeben zu können. Die Kommentierungsfrist wird vermutlich 120 Tage betragen.

 

Nach kurzer Erörterung der von den beiden Boards vorgeschlagenen Konsolidierungsmodelle und der Erkenntnis, dass es Unterschiede zwischen den Modellen gibt (wie beispielsweise den Anwendungsbereich), schlug ein Stabmitglied vor, dass die beiden Boards die beste weitere Vorgehensweise bei der Entwicklung eines konvergierten Models erwägen sollten. Vor dem Hintergrund des Stands jedes Projekts schlug der Stab die folgenden drei Möglichkeiten vor, die der Board hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bei einem gemeinsamen Projekt in Erwägung ziehen könne:

 

  • Entweder der FASB oder der IASB lässt sein Konsolidierungsmodell fallen, und man fährt mit dem anderen Modell fort.
  • Vergleich der Konsolidierungsmodelle von FASB und IASB, um die wesentlichen Unterschiede zu erkennen, und dann Verschmelzung in ein einziges Konsolidierungsmodell.
  • Beibehaltung der Konsolidierungsmodelle wie derzeit vorgeschlagen. Anwendung der Modelle auf verschiedene Beispielsätze, um feststellen zu können, ob die Modelle zu ähnlichen Ergebnissen führen. Wenn ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der Konsolidierungsfrage erzielt werden, können der FASB und der IASB ihre jeweiligen Modelle in dem Wissen behalten, dass die Modelle, obwohl sie unterschiedlich sind, zu der selben Schlussfolgerung führen.

 

Nach erheblicher Diskussion einigten sich die Board auf eine Mischung der zweiten und der dritten Möglichkeit. Nach Anweisung durch den Board erden die Stäbe von IASB und FASB die beiden Konsolidierungsmodelle erörtern und mögliche wesentliche Unterschiede herausarbeiten. Die Stäbe werden beide Modelle auf die neun Beispiele im Entwurf des FASB und die fünf vom IASB entwickelten Beispiele anwenden, um herauszufinden, ob die Konsolidierungsentscheidungen nach beiden Modellen die gleichen sind.

 

Ein Hauptgrund, warum der FASB die erste Möglichkeit verwarf, liegt im möglichen Zeitrahmen des Entwurfs des IASB. Verschiedenen FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die gegenwärtig vorgeschlagenen Änderungen an FIN 46(R) Ergebnis einer Forderung der SEC sind, die bis 2010 erfüllt sein muss. Diese Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass ein gemeinsames Konsolidierungsprojekt wahrscheinlich frühestens 2011 abgeschlossen werden könne, was die Forderung der SEC nicht erfüllen würde. Daher plant der FASB, mit seinem gegenwärtigen Projekt zu Änderungen an FIN 46(R) fortzufahren, aber wird auch mit dem Stab des IASB zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass wesentliche Abweichungen in den Modellen identifiziert und bereinigt werden.

 

Eine mögliche Abweichung, die ausführlich erörtert wurde, bezieht sich auf das Konzept der gegenwärtigen Beherrschung. Ein Mitglied des Stabs des IASB wies darauf hin, dass der IASB der Ansicht zu sein schien, dass Beherrschung auf dem Konzept der gegenwärtigen Beherrschung aufbauen solle und dass potenzielle Stimmrechte nicht beachtet werden sollten. Dies sei die Meinung, die in verschiedenen vergangenen Entwürfen des Stabs festgehalten worden sei. Das Stabmitglied erkannte aber an, das diese Ansicht auf der IASB-Sitzung am 16. Oktober 2008 hinterfragt worden sei, auf der mehrere IASB-Mitglieder aussagten, dass sie der Meinung seien, dass potenzielle Stimmrechte bei der Bestimmung, ob Beherrschung vorliege, berücksichtigt werden sollten. Als Stärkung dieser Schlussfolgerung hatten diese Boardmitglieder darauf hingewiesen, dass ein Investor, der 60% der Stimmrechte eines bestimmten Unternehmens hält, als das unternehmen beherrschend angesehen werde, unabhängig davon, ob er derzeit seine Stimmrechte ausübe. Diese Boardmitglieder schlagen vor, dass das Urteil der Beherrschung in diesem Zusammenhang nicht im Einklang damit stehe, in den anderen Fällen gegen eine Beherrschung zu urteilen, nur weil der Investor sein Recht auf Erhalt der Stimmen nicht ausgeübt habe. Der Stab des IASB gab an, dass er der Meinung sei, dass der IASB nun seine Position zu potenziellen Stimmrechten im Zusammenhang mit Beherrschung überdenke. Einige IASB-Mitglieder widersprachen dieser Einschätzung jedoch. Der IASB wird diesen Sachverhalt auf einer zukünftigen Sitzung erörtern. Ein Mitglied des FASB wies darauf hin, dass die Erörterung gegenwärtiger Beherrschung im Zusammenhang mit potenziellen Stimmrechten der Erörterung des FASB von Ausbootungsrechten gleiche und dass die Anwendung von gegenwärtiger Beherrschung in beiden Fällen konsistent sein muss.

 

 

 

Der Stab des IASB gab einen kurzen Überblick über das von ihm vorgeschlagene Ausbuchungsprinzip und wie dieses Prinzip an die Definition eines Vermögenswertes geknüpft ist. Das übertragende Unternehmen bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn der finanzielle Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert des Unternehmens qualifiziert. Ein finanzieller Vermögenswert ist nicht länger ein Vermögenswert eines Unternehmens, wenn (1) der wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts nicht länger besteht (d.h., der Vermögenswert ist fällig geworden) oder wenn (2) das Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts kontrolliert (d.h., die vertraglichen rechte an dem Vermögenswert sind an eine dritte Partei übertragen worden). Ein Unternehmen kontrolliert den wirtschaftlichen Nutzen eines finanziellen Vermögenswertes nicht länger, wenn es nicht die Möglichkeit hat (a) den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der den Vermögenswert inhärent ist, zu erhalten oder (b) den Zugang anderer zu diesem Nutzen zu beschränken.

 

Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein übertragendes Unternehmen den wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswerts kontrolliert, wies der Stab des IASB darauf hin, dass es am leichtesten sein könne, zu erwägen, ob das erhaltende Unternehmen des finanziellen Vermögenswerts die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des finanziellen Vermögenswerts als Folge der Übertragung erhält. wenn das erhaltende Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts erhält, würde das übertragende Unternehmen nicht länger den Vermögenswert beherrschen, und eine Ausbuchung wäre sachgerecht. Der Stab des IASB schlug vor, dass die Bestimmung, ob das erhaltende Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts erhält, auf zwei Arten und Weisen erfolgen kann: (1) das übertragende Unternehmen behält kein fortwährendes Engagement in dem übertragenen Vermögenswert oder (2) das erhaltende Unternehmen hat das faktische Möglichkeit, den Vermögenswert in seiner Gänze an eine dritte Partei zu übertragen, verfügt einseitig über das recht und kann es ausüben, ohne dem Vermögenswert weitere Beschränkungen aufzuerlegen.

 

Der Stab des IASB stellte dann zwei verschiedene Ansätze vor, die er für Situationen erwägt, in denen das erhaltende Unternehmen nicht die faktische Möglichkeit besitzt, den finanziellen Vermögenswert zu übertragen.

 

  • Nach Ansatz 1 wäre die weitere Erwägung notwendig, ob das erhaltende Unternehmen gegenwärtig andere Möglichkeiten hat, alle Kapitalströme des Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu erhalten. Wenn das erhaltende Unternehmen alle Kapitalströme eines Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch andere rechte erhalten kann, wäre eine Ausbuchung sachgerecht. Andernfalls würde keine Veräußerung stattfinden.
  • Nach Ansatz 2 wäre die Ausbuchung eines Vermögenswertes nicht gestattet, wenn das erhaltende Unternehmen nicht über die faktische Möglichkeit verfügt, den Vermögenswert zu übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen alle Kapitalströme des Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch andere Rechte erhalten kann. Wenn jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die jetzt noch nicht erörtert worden sind, wäre es dem übertragenden Unternehmen gestattet, den Vermögenswert und die damit verbundene Schuld verknüpft auf der linken Seite der Darstellung der Vermögenslage darzustellen (verknüpfte Darstellung).

 

Der Stab gab an, dass er den Board empfehle, Ansatz 2 zu wählen.

 

Als Reaktion auf Fragen von Boardmitgliedern stellte der Stab seine Ansichten dar, wie der Vorschlag auf verschiedene übliche Arten von Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder fragen auch, ob Ansatz 2 in Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe. Der Stab des IASB gestand ein, dass Ansatz 2 nicht in Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe, aber gab an, dass er der besser zu bearbeitende Ansatz sei, nach dem deutlich zwischen Übertragungen unterschieden werde, die für eine Ausbuchung in Frage kommen, und Übertragungen, die "gescheiterte Veräußerungen" sind.

 

Nach Erörterung von Ansatz 2 bat der Stab die Boards dann um Abstimmung, welchen Ansatz sie zur weiteren Entwicklung unterstützten. Mit Abstimmungsverhältnissen von 7 zu 6 (IASB) und 4 zu 1 (FASB) unterstützten die Boards die Empfehlung des Stabs, Ansatz 2 weiter zu entwickeln. Der Stab gab an, dass er wahrscheinlich beide Ansatze in den ausstehenden Entwurf aufnehmen wolle.

 

Schließlich erörterte der Stab des IASB den zeitlichen rahmen des Projekts und fragte, ob die Boards zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen würden, um das Ausbuchungsprinzip des IASB-Stabs weiter zu entwickeln und verbundene Erwägungen (einschließlich Bewertung und Darstellung). Die Boards erkannten an, dass das Projekt dringend sei, aber gaben an, dass sie Ressourcenzuweisungen zu einem anderen Zeitpunkt erörtern würden.

 

 

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards zu folgenden Punkten auf den neuesten Stand zu bringen:

 

  • Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten und
  • Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Der Stab bat um keine Entscheidungen während dieser Sitzung, und es wurden keine gefällt. Die Agendapapiere wurden allein aus Informationszwecken zur Verfügung gestellt.

 

Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten

 

Zum Auftakt der Diskussion verwies der Stab auf den Berichtsentwurf des Expertenpanels, der im September 2008 zu allgemeiner Stellungnahme veröffentlicht worden war. Der Stab gab an, dass die Stellungahmen im Wesentlichen Unterstützung dafür enthielten, dieses Dokument in abschließender Form zu veröffentlichen. Einige Stellungnehmende zeigten sich jedoch verwirrt hinsichtlich des Status des Dokuments. Sie fragten sich zum Beispiel, ob die Leitlinien in dem Dokument verpflichtend seien. Der Stab erklärte, dass das Dokument aktualisiert würde, um deutlich zu machen, dass es erläuternd sei und nicht verpflichtend angewendet werden müsse, solange die Leitlinien in dem Dokument nicht bereits in den bestehenden IFRS gefordert würden.

 

Der Stab fasste die auf den Berichtsentwurf des Expertenpanels eingegangenen Stellungnahmen zusammen und unterschied dabei zwischen zwei Kategorien: Bewertung und Angaben. Hinsichtlich der Bewertung widmete sich der Stab verschiedenen in den Stellungnahmen enthaltenen Meinungen einschließlich:

 

  • Es müsse klargestellt werden, dass der Entwurf in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Verlautbarung der SEC und des FASB vom 30. September 2008 stehe und mit der FASB-Stabposition FAS 157-3 Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswerts, wenn der Markt für diesen Vermögenswert nicht aktiv ist.
  • Es müsse klargestellt werden, dass der "grundlegende Wert" nicht gleichbedeutend mit dem beizulegenden Zeitwert sei. Der Verweis auf den grundlegenden Wert im Entwurf wurde gestrichen und durch einen unternehmensspezifische Bestimmung des Werts ersetzt, bei der auch ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich nicht um eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert handelt.
  • Es sollten mehr Informationen zur Beschreibung eines Notverkaufs hinzugefügt werden.
  • Das Beispiel aus FSP FAS 157-3 sollte in das Dokument aufgenommen werden, um zu verdeutlichen, wie ein Modell anstelle irrelevanter beobachtbarer Daten zu Geschäftsvorfällen verwendet werden kann.

 

In Hinblick auf Angaben, waren dem Stab Stellungnahmen zugegangen, in denen gefragt wurde, ob Aufsichtsbehörden und Prüfer die Angaben in dem Dokument des Expertenpanels fordern sollten und ob in dem Dokument nicht vorgeschlagen werden sollte, wo diese Angaben zu finden sein sollten (beispielsweise im Lagebericht). Der Stab entscheid, dass diese Fragen jetzt nicht weiter erörtert werden sollten, aber wiederholte, dass die Angaben im Dokument nicht verpflichten seien, wenn sie nicht bereits nach bestehenden IFRS gefordert würden. es wurde auch festgehalten, dass der Ort, an dem die Angaben gemacht würden, von der Politik und den Umständen des Unternehmens abhängen würde.

 

Unter den Themen aus Stellungnahmen, die nicht erörtert wurden, weil sie außerhalb des Umfangs des Projekts lagen, waren die folgenden:

 

  • Änderungen an den Umklassifizierungsregeln in IAS 39 (diese Frage war vom IASB in seinem jüngsten Umklassifizierungsprojekt adressiert worden)
  • Änderungen an den Tainting-Regeln für bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente
  • Änderungen der Wertminderungsregeln für zur Veräußerung stehende Finanzinstrumente
  • Aussetzung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert
  • Ausschluss des eigenen Kreditrisikos eines Unternehmens aus der Fair-Value-Bewertung der Schulden
  • die Frage, welche Auswirkungen das Notkaufprogramm der US-Regierung die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert haben wird

 

Schließlich hielt der Stab noch fest, dass das abschließende Dokument des Expertenpanels Ende Oktober auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt werden würde.

 

Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab setzte die beiden Boards hinsichtlich des Status seiner Arbeit zu einem umfassenden Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Kenntnis. Im Wesentlichen stehen die Prinzipien des IASB-Projekts im Einklang mit den Prinzipien in SFAS 157; einige Formulierungen mögen jedoch abweichen. Der Stab und mehrere Boardmitglieder gestanden ein, dass die Formulierungen eines endgültigen IASB-Standards und von SAFS 157 übereinstimmen sollten und dass die beiden Boards bzw. Stäbe zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass die Formulierungen, wo immer dies möglich ist, übereinstimmen.

 

Die Zusammenfassung des Stabs hinsichtlich des Projektstatus schloss alle möglichen Abweichungen zwischen den bis heute getroffenen Entscheidungen des IASB und SAFS 157 sowie alle Möglichkeiten, die Leitlinien in SFAS 157 zu verbessern, ein.

 

Zuerst setzte der Stab die Board davon in Kenntnis, dass der IASB die vorläufige Entscheidung getroffen hat, "Abgangspreis" in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zu verwenden. Dies steht im Einklang mit SFAS 157. Die Definition wird jedoch auch Formulierungen enthalten, die widerspiegeln, dass der Abgangspreis voraussetzt, dass ein Marktteilnehmer die Möglichkeit hat, wirtschaftlichen Nutzen durch Nutzung des Vermögenswert oder durch einen Verkauf an Dritte zu erzeugen. Des Weiteren erwägt der IASB noch, ob das Konzept des Nutzungswerts auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden kann. Derzeit wird in SAFS 157 nicht vorgegeben, ob das Konzept auf nicht-finanzielle Vermögenswerte angewendet werden kann.

 

Danach erörterte der Stab das Konzept des höchsten und besten Nutzens und hielt fest, dass das Konzept im Wesentlichen mit dem in SFAS 157 übereinstimmt. Der Stab erörterte die Frage, ob ein Unternehmen einzelnen Buchungseinheiten der Bewertungsbetrag des höchsten und bestens Nutzens zuweisen muss, wenn die Verwendung des Unternehmens derzeit nicht dem höchsten und besten Nutzen entspricht. In SAFS 157 wird derzeit keine Aussage darüber gemacht, wie das Unternehmen die Zuweisung vorzunehmen hat.

 

Das Dritte Thema, das vom Stab angesprochen wurde, betraf Blockagefaktoren. Derzeit ist in SFAS 157 die Verwendung von Blockagefaktoren in einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf erster Hierarchieebene verboten. Der IASB hat vorläufig entschieden, dass Blockagefaktoren (und Kontrollprämien) in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gar nicht verwendet werden sollen. Der Stab gab an, dass man eventuell die Entscheidung zu Kontrollprämien noch einmal erörtern werde, da inzwischen weitere Informationen eingegangen seien.

 

Der Stab gab außerdem an, dass der IASB folgenden Punkte nicht erörtert habe:

 

  • Geld-Brief-Spanne und die Frage, ob der Mittelkurs als praktische Lösung akzeptabel ist
  • defensiver Wert
  • Referenzmarkt
  • Bewertungsprämisse
  • Tag-1-Gewinne und -Verluste
  • Angaben (die nicht Teil des derzeitigen Projekts zu IFRS 7 sind)
  • Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Erfüllung gegenüber Übertragung)
  • Beschränkungen (werden im Rahmen der Diskussion zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Schulden - Übertragungsbeschränkungen erörtert)
  • Nichterfüllungsrisiko

 

Diese Fragen werden auf zukünftigen Sitzungen zwischen Oktober 2008 und Dezember 2008 erörtert werden.

 

Zuletzt wies der Stab auf mögliche Verbesserungen hin, die an SFAS 157 auf Grundlage der eingegangenen Meinungen in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der Beobachtungen der Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) vorgenommen werden könnten. Dies schloss zusätzliche Leitlinien zu (1) nicht beobachtbaren Eingaben (auf Ebene 3) und die Bemühungen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese Eingaben auf den Annahmen von Marktteilnehmern basieren, sowie (2) die Prämisse des Nutzungswerts und die Umsetzung dieses Konzepts in der Praxis ein.

 

 

Dienstag, 21. Oktober 2008

 

 

Der Zeck dieser Sitzung alg darin, zu erörtern, welcher der Ansätze - wenn überhaupt einer von ihnen - den besten Ausgangspunkt für künftige Überlegungen bieten würde. Der Stab hoffte, dass während der Erörterungen die Boards in der Lage sein würden, einige der Ansätze vorläufig zurückzuweisen und die Ansätze zu benennen, von denen sie der Meinung sind, dass sie für weitere Entwicklungen verwendbar seien. Im FAS-Dokument zu vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital werden drei Ansatze dargestellt:

 

  • Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft (basic ownership approach) – danach wird eine Instrument als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) zu den nachrangigsten Ansprüchen gehört und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens gewährt.
  • Ansatz über Eigentümerschaft und Erfüllung (ownership-settlement approach) – danach klassifiziert ein Unternehmen die Instrumente auf Grundlage ihrer Rendite und ihren Erfüllungserfordernissen (oder deren Abwesenheit). Instrumente, die keine Erfüllungserfordernisse aufweise, oder die stellvertretend für die nachrangigsten Ansprüche stehen (oder diese bei Beendigung der Eigentümerschaft darstellen), werden als Eigenkapital klassifiziert. Die folgenden drei Arten von Instrumenten würden als Eigenkapital klassifiziert:
    • Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft.
    • andere ewig laufende Instrumente.
    • Instrumente mit indirekter Eigentümerschaft, die durch Emission damit in Verbindung stehender Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft erfüllt werden.
  • wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller ökonomischer Bedingungen (reassessed expected outcomes (REO)) – nach diesem Ansatz werden alle Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifiziert. Darüber hinaus werden Instrumente (und Komponenten von Instrumenten, deren beizulegender Zeitwert sich in der gleichen Richtung wie oder in entgegengesetzter Richtung zu dem beizulegenden Zeitwert eines Instruments mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft verändert als Eigenkapital oder Kontraeigenkapital klassifiziert.

 

Darüber hinaus stellte der Stab die folgenden fünf Ansätze vor, die von Interessengruppen entwickelt worden sind:

 

  • Verlustabsorptionsansatz (loss absorption approach): Teilnahme an Verlusten ist der bestimmende Faktor bei der Unterscheidung zwischen Eigen- Fremdkapital. Kapital wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn der Betrag der Ansprüche auf das Nettovermögen des Unternehmens reduziert wird, wenn das Unternehmen Verluste erleidet.
  • Ewig laufender Ansatz (perpetual approach): Ein Instrument wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) eine Erfüllungerfordernisse aufweist und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens im Fall einer Liquidation gewährt.
  • Teilnahmeansatz (participation approach): Ein Instrument (oder die Komponente eines Instruments) wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es ohne Begrenzung nach oben am Erlös der Veräußerung der Berichtseinheit (oder eines Geschäftsbetriebs innerhalb dieses Unternehmens) teilnimmt.
  • IAS 32 (ohne Modifikation): Dies würde für den FASB bedeuten, dass er IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung ohne Änderung übernehmen müsste. Allgemein wird ein Instrument nach IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) keine vertragliche Verpflichtung enthält, Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte hinzugeben (oder finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Schulden unter Bedingungen auszutauschen, die potenziell nachteilig sind ), oder (2) dadurch erfüllt wird, dass eine festgelegte Anzahl der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten hingegeben werden (oder dass eine festgelegte Anzahl der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten gegen einen festgelegten Barmittelbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert ausgetauscht werden).
  • IAS 32 modifiziert: Nach diesem Ansatz müssten die Boards gemeinsam einen konvergierten Standard auf Basis von IAS 32 entwickeln. Es würden Änderungen am Standard vorgenommen, um Kritikpunkte aufzugreifen, die von den Anwendern vorgebracht worden sind.

 

Der Stab schlug vor, alle der oben genannten Ansätze bis auf den Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft und den ewig laufenden Ansatz zu streichen. Der Stab wies darauf hin, dass diese beiden Ansätze weiterentwickelt würden. Der Stab wird eventuell empfehlen, dass die Boards in Erwägung ziehen sollten, einige Merkmale der anderen Ansätze in den ausgewählten Ansatz aufzunehmen. Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich, aber wählten keinen bestimmten Ansatz aus. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmten für die Streichung von sechs Ansätzen und die Weiterentwicklung des Ansatzes der wesentlichen Eigentümerschaft und des ewig laufenden Ansatzes als Ausgangspunkt. Die Boards kamen überein, im November erneut zusammenzukommen, um die Entwicklung eines einzelnen Ansatzes weiter zu erörtern.

 

 

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards auf den neuesten Stand hinsichtlich des Status der Stellungnahmen zu bringen, die zum IASB-Diskussionspapier Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober 2008 sind bei den Boards über 150 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten, Ersteller und Prüfer finden. Der Stab nutzte diese Sitzung auch, um beide Boards auf den neuesten Stand hinsichtlich der Stellungnahmen zu bringen, die zum FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober sind beim FASB rund 130 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten, Ersteller und Prüfer finden.

 

Zu Beginn der Sitzung verwies der Stab auf eine gemeinsame Erklärung von IASB und FASB vom 20. Oktober 2008 bezüglich der Tatsache, dass sich die beiden Boards einem globalen Ansatz zur Lösung der Bilanzierungsfragen, die sich aus der globalen Finanzmarktkrise ergeben, verpflichtet sähen. Der Stab baute den Rest der Erörterung auf dem Komplexitätsprojekt und dem Hedging-Projekt auf, indem er darauf verwies, dass das, was in Bezug auf den gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Bilanzierungsfragen, die aus der globalen Finanzmarktkrise entstanden sind, entschieden wird, in den langfristigeren Projekten zu Komplexität und Hedging erörtert werden muss.

 

Insgesamt erklärte der Stab, dass die auf beide Dokumente eingegangenen Stellungnahmen eine deutliche Trennung zwischen Anwendern und Erstellern/Prüfern aufwiesen. Für den Rest der Diskussion würde daher der Schwerpunkt auf einen Vergleich zwischen Stellungnahmen von Anwendern und Stellungnahmen von Erstellern und Prüfern gelegt.

 

Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität

 

Der Stab erklärte, dass alle Interessengruppen darin übereinstimmten, dass es eine bedeutende Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente gebe und dass ein Bedarf bestehe, diese Komplexität zu reduzieren. Bezüglich der Frage, wie das zu erreichen sein, wichen die Ansichten allerdings voneinander ab. Der Stab führte anhand der vier im Diskussionspapier beschriebenen Ansätze durch die Diskussion:

 

  • langfristiger Ansatz, alle Finanzinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
  • mittelfristiger Ansatz 1, Reduzierung der Anzahl der Bewertungsattribute oder bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten
  • mittelfristiger Ansatz 2, Ersetzen bestehender Bewertungsattribute mit Fai-Value-Bezug durch bestimmte optionale Ausnahmen
  • mittelfristiger Ansatz 3, Vereinfachung der Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten

 

Hinsichtlich des langfristigen Ansatzes zeigten die meisten Anwender Unterstützung für die Einführung eines Fair-Value-Ansatzes für alle Finanzinstrumente. Es schien jedoch, dass die Ersteller und Prüfer einen vollen Fair-Value-Ansatz nicht unterstützten. In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde keine Unterstützung für die mittelfristigen Ansätze 1 und 2 ausgesprochen, in einigen wurde jedoch eine Kombination dieser Ansätze unterstützt. Im Hinblick auf den mittelfristigen Ansatz 3 unterstützten die Anwender im Allgemeinen eine Streichung der Sicherungsbilanzierung, während das bei Prüfern und Erstellern nicht der Fall war. Des Weiteren zeigten die meisten Anwender Unterstützung für den FASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung, während das bei den meisten Erstellern und Prüfern nicht der Fall war. In Bezug auf auf andere Fragen/Bedenken waren sich die Interessengruppen einig, dass eine Voraussetzung für das Fortfahren mit dem Komplexitätsprojekt sei, dass man sich im laufenden Projekt zur Darstellung des Abschlusses mit bestimmten Darstellungsfragen auseinandersetze. Dies gelte insbesondere der Darstellung von Gewinnen und Verlusten. Bestimmte Anwender hätten auch hinzugefügt, dass ein umfassendes Rahmenkonzept zu Angaben und ein Rahmenkonzept zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig seien, bevor man mit diesem Projekt fortfahren könne.

 

Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten

 

Der Stab unterteilte die geäußerten Ansichten in fünf grobe Kategorien:

 

  1. gemeinsames Projekt
  2. Einschätzungen zur qualitativen Effektivität
  3. Grenze der angemessenen Wirksamkeit
  4. Wegfall des Bifurkation nach Risikoart
  5. Absicherung der eigenen Schulden eines Unternehmens

 

Anwender, Ersteller und Prüfer waren weitestgehend einer Meinung in der Ansicht, dass ein jegliches Projekt ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB sein sollte. Die erhobenen Bedenken lauteten, dass die Ersteller ihre Modelle zur Sicherungsbilanzierung zweimal innerhalb der kommenden Jahre ändern müssten: einmal, um zu dem FASB-Modell überzugehen, und dann noch einmal im Fall internationaler Konvergenz (das gilt unter der Annahme, dass der IASB zum Zeitpunkt der internationalen Konvergenz nicht das FASB-Modell übernommen hat).

 

Im Hinblick auf alle anderen der genannten Ansichten waren sich die Anwender und die Ersteller/Prüfer nicht einig. Die Anwender sprachen sich im Allgemeinen gegen eine Lockerung der Anforderungen hinsichtlich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hin zu einem qualitativen Ansatz aus und gegen die Senkung der Effektivitätsschwelle auf angemessene Wirksamkeit. Der Stab gab an, dass die Ersteller und die Prüfer im Allgemeinen Unterstützung für die im Entwurf gemachten Vorschläge ausgedrückt hätten. Der Stab gab außerdem an, dass die Anwender den Wegfall des Modells der Bifurkation nach Risikoart, das derzeit besteht, unterstützt hätten, während die Ersteller und Prüfer das nicht unterstützten. Ersteller und Prüfer gaben der Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Wegfall zu bilanziellen Konsequenzen führen würde, die nicht den Risikomanagementstrategien des Unternehmens entsprächen.  Sie führten auch die Tatsache an, dass die eigene Kreditwürdigkeit des Unternehmens in die Evaluation und die Dokumentation der Hedgeineffektivität aufgenommen würde.

 

Die Boards baten den Stab, tiefer mit den Erstellern zu erörtern, was mit deren Stellungnahmen zum Kreditrisiko gemeint sei. Sie baten den Stab außerdem zu eruieren, wie man diesen Bedenken im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses und durch Angaben entgegentreten könne. Einige Boardmitglieder baten den Stab auch, zu weiteren Anwendergruppen Kontakt aufzunehmen, um deren Bedenken hinsichtlich der Sicherungsbilanzierung besser verstehen zu können. Insbesondere blieb festzuhalten, dass sich die Anwender für einen Wegfall von Sicherungsbilanzierungen oder zumindest für den Wegfall der Bifurkation nach Risikoart aussprachen aber gleichzeitig festhielten, dass dies ebenso wichtig sei wie die Darstellung und die Angabe der Auswirkungen der Risikomanagementstrategien des Unternehmens.

 

Schließlich deutete der Stab an, dass die Anwender generell nicht die Ausnahme unterstützten, nach der eine Bifurkation nach Risikoart bei der Absicherung eigener Schulden des Unternehmens möglich wäre. Die Anwender waren der Meinung, dass es damit zu einer Beichterstattung kommen würde, die andere Risiken zu gering darstellen würde, beispielsweise das Adressenausfallrisiko. Die Ersteller stimmten der Ausnahme generell zu und waren der Meinung, dass die Ausnahme ausgeweitet werden solle, um Situationen aufzunehmen, die außer Sicherungsbeziehungen bei Eingehen einer Schuld aufträten. Der Stab hielt auch fest, dass die Ersteller ähnliche Bedenken wie beim Wegfall der Bifurkation nach Risikoart bezüglich der Aufnahme des Kreditrisikos äußerten.

 

Der Stab schloss die Sitzung, indem er darauf hinwies, dass das Projekt zu Sicherungsbilanzierung nicht von der Agenda des FASB genommen worden sei, wie in manchen Berichten angedeutet worden war. Der Stab hielt fest, dass an dem Projekt nicht weiter gearbeitet werde, bis die Boards zu einer Übereinstimmung kämen, wie mit dem umfassenderen Projekt zur Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente fortgefahren werden solle. Verschiedenen Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Bemühungen des FASB-Stabs hinsichtlich des Entwurfs zu Sicherungsbilanzierungen aus und sagten, dass sie es im demnächst kommenden Agendafestlegungsprozess erwägen würden. Diese Entscheidungen werden in den kommenden paar Monaten erwartet.

 

 

 

Auf dieser Sitzung begannen die Boards mit der Erörterung der Hauptbilanzierungsfragen in Zusammenhang mit den Handelsprogrammen 'cap and trade' (Obergrenze und Handel) und 'baseline and credit' (Bezugslinie und Guthaben). Der Stab nutzte diese Sitzung, um die Boards zu unterrichten, und die Boards wurden nicht um Entscheidungen gebeten. Der Stab gab an, daß er der Meinung sei, dass die Fragen der Bilanzierung bei Beginn wohl die strittigsten Bilanzierungsfragen sein würden. Der Stab führte in die Diskussion, indem er kurze Hintergrundinformationen zu beiden Programmen gab.

 

  • Cap and trade (in der Europäischen Union vorherrschend). Für diese Programm bedarf es eines Programmverwalters (meist ein Regierungsorgan), der eine absolute Obergrenze der Summe der Emissionen festlegt, die während einer bestimmten Periode ausgestoßen werde dürfen (der Einhaltungsperiode). Nach diesem Programm werden Lizenzen vor oder während der Einhaltungsperiode zugeteilt. Diese müssen an den Programmverwalter zurückgegeben werden, wenn die Einhaltungsperiode vorüber ist. Dies gibt den Programmteilnehmern die Möglichkeit, die Lizenzen über einen längeren Zeitraum frei zu handeln.
  • Baseline and credit. Diese Programme ähneln cap-and-trade-Programmen in sofern, als sie einen Programmverwalter haben und Lizenzen oder Guthaben. In einem wichtigen Aspekt unterscheiden sie sich jedoch. Anstatt dass vor oder während der Einhaltungsperiode Lizenzen zugewiesen werden, weist der Programmverwalter jedem Teilnehmer eine Bezugslinie zu, die eine Obergrenze für die Emissionen während der Einhaltungsperiode darstellt. Nachdem die Einhaltungsperiode vorüber ist, wird der Ausstoß eines jeden Teilnehmers gemessen und und mit der Bezugslinie verglichen. Nach der Messung erhält der Teilnehmer entweder Guthaben oder muss Guthaben am offenen Markt erwerben (in der Menge, die der Differenz zwischen Bezugslinie und tatsächlichem Ausstoß entspricht). Die Zuweisung von Guthaben für Emissionen unterhalb der Bezugslinie erfolgt normalerweise ein paar Monate, bevor die Guthaben für Emissionen oberhalb der Bezugslinie an den Programmverwalter gegeben werden müssen. Dies erlaubt den Teilnehmern, die Guthaben erhalten haben, diese frei mit den Teilnehmern zu handeln, die ihre Bezugslinie überschritten haben.

 

Die erste Gruppe von Fragen, die der Stab den Boards stellte, betraf die Überlegung, ob Guthaben und Verschmutzungslizenzen Vermögenswerte sind, die angesetzt werden müssen. Die Boardmitglieder waren unterschiedlicher Ansicht, und es wurden keine Entscheidungen gefällt.

 

Die zweite Gruppe von Fragen die von den Boards erörtert wurden, galt der Überlegung, ob eine Bezugslinie ein Vermögenswert ist, der angesetzt werden sollte. Der Stab teilte die Diskussion auf zwei Sichtweisen auf. Die erste Sichtweise war, dass die Bezugslinie die Definition eines Vermögenswerts erfüllt. Die zweite Sichtweise war, dass der Ansatz eines Vermögenswerts von der Art des Bezugslinienprogramms abhängt (d.h. Schließt die Bezugslinie die Nutzung der wirtschaftlichen Ressource/Emission durch andere aus oder schränkt sie ein?). Diejenigen, die diese Sichtweise unterstützten, gaben der Meinung Ausdruck, dass in einem offenen Programm (ohne Zutrittsbeschränkung) kein Vermögenswert anzusetzen sei, während in ein geschlossenen Programm (mit Zutrittsbeschränkung) ein Vermögenswert angesetzt werden müsse. Der Stab erklärte, dass offenen Programme eher in der EU vorkämen, während geschlossenen Programme in den Vereinigten Staaten vorkämen (beispielsweise das Programm zu saurem Regen). Die Boardmitglieder waren auch hier unterschiedlicher Meinung, und es wurden keine formalen Entscheidungen gefällt. Der Stab fragte auch, ob im Rahmen eines Bezugslinienprogramms ein Unternehmen einen separaten Vermögenswert erfassen solle oder den Wert der Bezugslinie in den Wert der Emissionsquelle einbeziehen solle (beispielsweise Einbeziehung in den Wert eines Kraftwerks).

 

Die dritte Gruppe von Fragen die von den Boards erörtert wurden, galt der Überlegung, ob ein Unternehmen eine Verpflichtung in solchen Programmen eingeht. Wenn dies der Fall sei, wie sollte ein Unternehmen dann die Bezugslinie oder das Verschmutzungsguthaben ansetzen? Der Stab schlug verschiedene Sichtweisen hinsichtlich des Ansatzes der Verpflichtung vor. Die Sichtweisen in Bezug auf Bezugslinienprogramme gründeten auf der Annahme, dass kein Vermögenswert angesetzt wird. Die Boardmitglieder äußerten verschiedene Ansichten, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Eine Boardmitglieder schlugen auch alternative Sichtweisen vor. Dies schloss auch ein, dem Modell für Zuweisungen der öffentlichen Hand aus IAS 20 anzuwenden oder einen Ansatz nach IAS 37 (Rückstellungsansatz).

 

Schließlich fragte der Stab die Boards, ob die Programme einheitliche Bilanzierungsansätze bräuchten. Einige Boardmitglieder gaben an, dass unterschiedliche Programme nur dann einheitliche Bilanzierungsansätze haben sollten, wenn in ihnen den Teilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten eingeräumt würden. Wenn die Programme nicht ähnliche Rechte und Pflichten aufwiesen, müssten die Bilanzierungsansätze nicht notwendigerweise dieselben sein.

 

Zum Ende der Sitzung schlug ein Boardmitglied vor, dass der Stab sich nicht auf bestimmte Programme konzentrieren solle, sondern sich vielmehr der übergreifenden Frage widmen solle, ob ein Emissionsrecht ein Vermögenswert sei und ob eine Schuld eigegangen werde. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass die Zielsetzung des Projekts darin liege, ein Bilanzierungsmodell zu entwickeln, das weitreichend angewendet werden könne und nicht nur auf ausgewählte Programme. Der Stab gab an, dass er derzeit daran arbeite, den Anwendungsbereich der Sichtweisen auszuweiten, und dass diese Sitzung nur dazu gedacht sei, den Boards die strittigeren Bilanzierungsfragen vorzustellen, die sich auf Verschmutzungsrechte beziehen.

 

 

 

Der Sinn dieser Sitzung lag darin, sachgerecht Bewertungsverfahren für Schulden mit ungewissem Ausgang zu untersuchen. Dabei ging es besonders um die Verwendung der Methode der erwarteten Zahlungsströme. Der Stab glaubte, dass diese Diskussion notwendig sei, die die Boards kürzlich zu unterschiedlichen Schlüssen hinsichtlich der Verwendung erwarteter Zahlungsströme bei der Bilanzierung von Schulden mit ungewissem Ausgang gekommen waren. So basiere beispielsweise die Bilanzierung für ungewisse Steuerpositionen nach FIN 48 Bilanzierung von Unsicherheiten bei der Einkommensteuer auf einem anderen als dem vom IASB erörterten Ansatz. Auch die vorläufige Sichtweise des FASB zur Berechnung der Laufzeit eines Leasinggeschäfts auf Grundlage einer besten Schätzung ist eine andere als die vom IASB erörterte.

 

Der Stab des IASB fragte nicht nach Entscheidungen, und es wurden auch keine von den Boards gefällt. Das oberste Ziel ist es, einen gemeinsamen Ansatz für die Behandlung von Unsicherheit in Ansatz und Bewertung zu finden.

 

Der Stab des IASB eröffnete die Diskussion mit eine kurzen historischen Überblick und einer Erörterung der Methode der erwarteten Zahlungsströme, bzw. allgemeiner, der Anwendung einer Methode mit Erwartungswerten. Darüber hinaus erörterten sie die Zielsetzung von Bewertung ("prognostizierend" wie in FAS 5 Bilanzierung von Eventualereignissen gegenüber "gegenwärtiger Stand" wie in IAS 37) und die Frage, ob diese Zielsetzung durch andere Faktoren eingeschränkt wird (beispielsweise durch Entscheidungen, die im Rahmen anderer Standards gefällt werden und durch Einschränkungen zur Beschränkung von Missbrauch). Der Stab arbeitete heraus, dass, obwohl beide Boards die Verwendung von erwarteten Kapitalströmen in die bilanzielle Bewertung einbezögen (FASB Concepts Statement 7 Verwendung von Cashflow-Informationen und gegenwärtigem Wert in der bilanziellen Bewertung und IAS 37), kämen beide Boards zu unterschiedlichen Schlüssen hinsichtlich der Anwendung dieser Methode bei der Bewertung von Schulden mit unsicherem Ausgang.

 

Der Stab stellte drei Fragen zu dem Thema und zugehörige Empfehlungen vor:

 

  • 1. Sollten wir Erwartungswerte in Ansatzentscheidungen und -bewertungen einbeziehen, oder sollte diese Methode für Bewertungen reserviert bleiben?

    Empfehlung des Stabs – Ansätze über Erwartungswerte sind eine Bewertungswerkzeug, das nach einer Entscheidung über den Ansatz angewendet werden sollte.

 

  • 2. Sollten wir nach einer Bewertung streben, die in Einklang mit den Ansatzkriterien steht?

    Empfehlung des Stabs – Entscheidungen zum Ansatz sollten unabhängig von Entscheidungen zur Bewertung sein.

 

  • 3. Sind Ansätze über Erwartungswerte auf Anwendungen des beizulegenden Zeitwerts zu beschränken?

    Empfehlung des Stabs – Bewertungen unter der Bedingung von Unsicherheit sollten immer die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative Wahrscheinlichkeit einbeziehen. D.h. in die Bewertungen sollten immer Erwartungswertmethoden einbezogen werden.

 

Mitglieder Beider Boards lobten die im Agendapapier dargestellte Arbeit zu Bewertungen und gaben der Meinung Ausdruck, dass die Empfehlungen ein guter theoretischer Ausgangspunkt seien. Die Mitglieder des FASB zeigten sich jedoch zurückhaltend im Hinblick auf die Empfehlung, dass eine Bewertung unter Unsicherheit immer die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative Wahrscheinlichkeit einbeziehen sollte. Sie wiesen darauf hin, dass es oft Beispiele von praktischer Unmöglichkeit in der Anwendung einer Erwartungswertmethode gebe, egal ob in Bezug auf mangelnde Informationen oder aufgrund von Beschränkungen, die für US-Institute spezifisch sind (beispielsweise im Rechtssektor).

 

Des Weiteren zögerten bestimmte FASB-Mitglieder, Bewertungen anzupassen für unwahrscheinliche Wahrscheinlichkeiten am extremen Ende einer Bandbreite von möglichen Ergebnissen. Ein Bereich, in dem beide Boards übereinstimmten, war der Bedarf an sachgerechten und transparenten Angaben, um sicherzustellen, dass die Anwender die Methoden und Annahmen verstehen, die verwendet werden, um die Beträge zu bestimmen, die für Schulden mit unsicherem Ausgang angesetzt werden.

 

Der IASB plant, auf einer künftigen Sitzung Fragen zu erörtern in Bezug auf Bewertung. Dabei soll es auch darum gehen, was zu tun ist, wenn es Ausreißer in einer Bandbreite von Möglichkeiten gibt.

 

Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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