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4. und 5. September 2008, London
Donnerstag, 4. September 2008
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Einführung |
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit Vorstellung eines Neuen
IFRIC-Mitglieds, Joanna Perry aus Neuseeland.
Bestätigung der Änderungen am Interpretationsentwurf, die auf der
Sitzung im Juli entschieden worden waren
Der Stab erläuterte die verschiedenen Änderungen, die am
Interpretationsentwurf vorgenommen worden sind und die sowohl eine
Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen darstellen als auch eine
Reaktion auf die Bedenken der IFRIC-Mitglieder. Einige IFRIC-Mitglieder
waren der Meinung, dass die Beispiele zum Anwendungsbereich deutlicher
sein sollten und dass die Berichtseinheit ein börsennotiertes
Unternehmen sein sollte, um Zweifelsfälle zu vermeiden. Es wurde
vereinbart, dass der Stab die erläuternden Beispiele überarbeiten (und
möglicherweise ausweiten) wird. Vor dem Hintergrund wurde anerkannt,
dass die endgültige Interpretation von US-GAAP abweichen wird.
Hinsichtlich der Bewertung der auszuschüttenden Dividende erörterte
IFRIC, ob in der Interpretation ein Bewertungsattribut für die Schuld
aus der Dividendenverpflichtung vorgeschrieben werden sollte. Ein
IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass Schwierigkeiten entstehen würden,
wenn die Dividende weder ein Finanzinstrument im Anwendungsbereich von
IAS 39 sein würde noch eine Schuld nach IAS 37, da es keinen generellen
Standard zu Schulden gebe und der einzige Bezugspunkt das Rahmenkonzept
sein würde. Im überarbeiteten Entwurf wird der beizulegende Zeitwert der
ausgeschütteten Vermögenswerte als das Bewertungsattribut definiert. Als
Reaktion auf Bedenken der Mitglieder stimmte der Stab zu, die
Formulierung zu ändern, so dass es heißt, dass die auszuschüttende
Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert der
auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet wird (wie im ursprünglichen
Entwurf formuliert). Es wurde festgehalten, dass der Grund, weshalb
IFRIC auf den beizulegenden Zeitwert Bezug nehme, darin liege, dass
sichergestellt werden soll, dass alle unbaren Ausschüttungen einheitlich
bewertet werden sollen.
Der Stab wies darauf hin, dass er die Argumentation in der Grundlage
für Schlussfolgerungen ausgeweitet habe, um zu erläutern, warum der
Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes
und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst wird und nicht im Eigenkapital. Ein
IFRIC-Mitglied schlug vor, die alternative Sichtweise der
Eigenkapitalbehandlung in der Grundlage für Schlussfolgerungen
beizubehalten. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass endgültige IFRIC-Interpretationen normalerweise keine Abweichenden Meinungen
enthalten, und dass jede aufgenommene Alternative von den Gründen
begleitet werden müsse, aus denen sie verworfen worden sei.
Hinsichtlich der Formulierungsänderungen, die auf Grundlage der auf
der Julisitzung gefällten Entscheidungen vorgenommen worden waren,
erörterten die IFRIC-Mitglieder kurz, ob vorgeschrieben werden sollte,
den Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden
Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) als
separaten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen;
IAS 1.85 schreibe eh schon den separaten Ausweis wesentlicher Posten
vor. Es wurde argumentiert, dass dies die Disziplin in der Darstellung
erhöhen und das Zusammenfassen dieser Geschäftsvorfälle mit anderen
Gewinnen aus Veräußerungen verhindern würde.
Der geänderte Entwurf spiegelt auch die Entscheidung von IFRIC wider,
IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass unbare Ausschüttungen in den
Anwendungsbereich aufgenommen werden. Mir den Änderungen an IFRS 5
würden Leitlinien eingeführt, nach denen Unternehmen verpflichtet wären,
die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung der Anteilseigner zu der
Ausschüttung in die Einschätzung der hohen Wahrscheinlichkeit des
künftig eintretenden Geschäftsvorfalls mit einzubeziehen, was eine
Voraussetzung ist, damit IFRS 5 anzuwenden ist. Man kam überein, dass diese Leitlinien auch
nützlich für „normale“ Geschäftsvorfälle unter IFRS 5 sein könnten und
dass IFRIC dem Board empfehlen sollte, solche Leitlinien für andere
Veräußerungen nach IFRS 5 aufzunehmen.
Erörterung der Frage einer Bilanzierungsanomalie
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nur kurz. Man kam überein, dass
die Bilanzierungsanomalie (auszuschüttender Vermögenswert generell zu
Buchwerten, zu zahlende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden
Zeitwert des Vermögenswertes) anderen Anomalien ähnele, die unter IFRS
häufig auftreten aufgrund der verschiedenen Bewertungsattribute, die
angewendet werden. Man einigte sich, den Board nicht zu bitten, eine
höhere Bewertung des Vermögenswerts, der ausgeschüttet werden soll, über
seinen Buchwert hinaus zuzulassen, und die Anforderungen wie im
Interpretationsentwurf beschrieben, beizubehalten. Man war sich jedoch
einig, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen so entworfen werden
sollte, dass die Argumentation hinter dieser Schlussfolgerung sorgfältig
erklärt würde.
Verabschiedung von Vorschlägen des Stabs zu kleineren
Sachverhalten
Der Stab erklärte, dass kleinere Änderungen nicht erörtert würden,
wenn die IFRIC-Mitglieder nicht bestimmte Änderungen erörtern wollten.
Ein IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einer
Situation galt, in der der beizulegende Zeitwert der zu zahlenden
Ausschüttung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Man kam über ein,
die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern, um die Argumentation von
IFRIC bei Erreichen der Schlussfolgerungen zu verdeutlichen. Ein anderes
IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einem der
erläuternden Beispiele galt. Man kam überein, das Beispiel zu ändern
oder wegzulassen.
Frage der erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
Weil der neue Entwurf der Stellungnahme nicht bedeutend von dem
ursprünglichen Interpretationsentwurf abweicht, war IFRIC der Meinung,
dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig
sei.
Verabschiedung der Interpretation
Der Stab fragte IFRIC dann, ob man den Schlussfolgerungen zustimme,
die in D23 erzielt worden seien. IFRIC bestätigte die Schlussfolgerungen
mit vier Gegenstimmen.
Der Stab stellte IFRIC einen überarbeiteten Entwurf von D24
Kundenbeiträge vor, der die auf der Julisitzung geäußerten Meinungen
widerspiegeln soll. Der Stab begann mit dem Ansatz und der Bewertung des
beigetragenen Vermögenswertes. Es wurde festgehalten, dass mit dem
überarbeiteten Entwurf versucht worden sei, die Entscheidung zu
vereinfachen, ob der beigetragene Vermögenswert vom empfangenden
Unternehmen angesetzt werden soll. Gleichzeitig hat das Unternehmen zu
entscheiden, ob es den Vermögenswert kontrolliert und ob es sich um ein
Leasingverhältnis im Sinne von IAS 17 oder IFRIC 4 handelt.
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Einige Mitglieder
wiesen darauf hin, dass dies nicht nicht Kernfrage sei, die von der
Interpretation behandelt werde, und dass es die Habenseite, also der
Erlös sei, dessen Buchung nicht nicht eindeutig sei. Der Vorsitzende hob
hervor, dass vor der Habenbuchung eine Sollbuchung stehe (also der zu
erfassende Vermögenswert).
Andere Mitglieder forderten mehr Indikatoren zur Erfassung eines
Vermögenswertes und gaben der Meinung Ausdruck, dass ein alleiniger
Verweis auf IFRIC 4 nicht ausreichend sei. Die IFRIC-Koordinatorin
antwortete, dass ein alleiniger Verweis auf IFRIC 4 nicht beabsichtigt
sei. Der Stab brauche eine Anweisung, ob die Leitlinien gekürzt oder
ausgeweitet werden sollten. Es wurde auch von einigen IFRIC-Mitgliedern
festgehalten, dass die endgültige Interpretation keine neuen Leitlinien
zu Kontrolle einführen sollte. Außerdem könnten die Verweise auf
IFRS-Leitlinien zu Leasing für Verwirrung sorgen. Einige
IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass einige Geschäftsvorfälle tatsächlich
verknüpfte Transaktionen sein könnten.
Der Vorsitzende fasste dann die Diskussion zusammen und bat den Stab,
mehr Leitlinien in die Interpretation aufzunehmen aber diese so einfach
wie möglich zu halten.
Der Stab wendete sich dann der Frage zu, wie die Habenbuchung
aussehen solle. Insbesondere ging es um die Frage, ob IFRIC den
Leitlinien zur Identifizierung separater Komponenten des
Geschäftsvorfalles zustimme (also ob das Verbinden des Kunden mit dem
Netz von einem fortwährenden Zugang trennbar ist).
IFRIC erörterte diese Frage wieder ausführlich, ohne dass eine klare
Linie erkennbar war. Der größte Teil der Diskussion galt der Frage, ob
und in welcher Höhe ein Betrag sofort zu erfassen sei und welcher Betrag
aufgeschoben werden solle. Ein Mitglied hielt die Beispiele für zu
vereinfachend. Ander fragten sich, ob diese Leitlinien analog anzuwenden
sein könnten. Der Vorsitzende sagte dazu, wenn die herausgearbeiteten
Prinzipien gut seien, sei das angemessen.
Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass im Fall einer gesetzlichen
Verpflichtung dies nicht zur Debatte stehe. Andere zeigten sich besorgt
über die praktischen Auswirkungen und die Schwierigkeit der Aufteilung
der Erlöse und die Erfassung von einigen Erlösen im Voraus und einigen
über die Zeit hinweg. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Leitlinien dazu führen könnten, dass in manchen Fällen einige Erlöse im
Voraus erfasst würden, obwohl es nicht angemessen sei.
Der Vorsitzende fragte IFRIC, ob vorbehaltlich
Formulierungsänderungen Leitlinien zu diesen Fragen aufgenommen werden
sollten. IFRIC schien dem zuzustimmen.
Der Stab fragte dann nach weiteren Fragen hinsichtlich des Entwurfs
der Interpretation. Ein IFRIC-Mitglied bat den Stab, in der Grundlage
für Schlussfolgerungen deutlich zu machen, welche Sachverhalte von IFRIC
angesprochen werden sollen. Es wurde außerdem festgehalten, dass in
Abhängigkeit der endgültigen Leitlinien, die zur Verfügung gestellt
würden, es bei der Übernahme einige Übergangserleichterungen geben
sollte.
Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, auch ein Beispiel eines
Vermögensbeitrag in einem nicht regulierten Geschäftsfeld aufzunehmen.
Der Vorsitzende bat den Stab, einen überarbeiteten Entwurf
einschließlich einer Grundlage für Schlussfolgerungen zu erarbeiten und
jegliche Fragen, die aufkommen sollten, wieder vor IFRIC zu bringen.
Obwohl in den Agendapapieren eine Frage zu Angaben enthalten war, wurde
diese während der Sitzung nicht erörtert.
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Überprüfung der in der Juliausgabe des IFRIC Update veröffentlichten
vorläufigen Agendaentscheidungen |
Der Stab bat den Stab, die in der Juliausgabe des IFRIC Updates
veröffentlichten Agendaentscheidungen vor dem Hintergrund der
eingegangenen Stellungnahmen zu bestätigen.
Ansatz von Leasingaufwendungen im Rahmen von Mietleasingvereinbarungen
IFRIC kam überein, die ursprüngliche Formulierung der vorläufigen
Agendaentscheidung beizubehalten und den vorgeschlagenen Verweis auf das
Recht, den Vermögenswert zu nutzen, fallen zu lassen. Die
Agendaentscheidung wurde bestätigt.
Bilanzierung nachlaufender Provisionen
IFRIC erörterte zu diesem Sachverhalt eingegangene Stellungnahmen
ausführlich. Es schien rund um den Tisch Übereinstimmung zu herrschen,
dass die Agendaentscheidung, wie sie derzeit formuliert sei, die
eingereichte Frage nicht beantworte. Außerdem kam man überein, dass die
Schwierigkeit der Bestimmung, ob zukünftige Dienstleistungen erbracht
werden müssten, nicht nur aus vertraglichen Verpflichtungen entstehen
sondern auch aus impliziten Verpflichtungen. Einige Mitglieder erkannten
an, dass der Grund, dessentwegen IFRIC in dieser Frage nicht zu einer
Übereinkunft gelangen könne, darin liege, dass den relevanten Standards,
IAS 32 und IAS 18, unterschiedliche Konzepte zugrunde lägen. In IAS 18
werde von einer Verlässlichkeitsschwelle ausgegangen, was in IAS 32
nicht gefordert würde. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, den
Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Man kam jedoch überein, die
Formulierungen zu ändern und an die Mitglieder zu senden. Und wenn sich
die IFRIC-Mitglieder nicht auf eine Formulierung einigen könnten, würden
man auf der nächsten Sitzung noch einmal darüber diskutieren. Außerdem
soll erörtert werden, ob eine erneute Veröffentlichung zwecks
Stellungnahme notwendig sei.
Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten
IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Insbesondere ging es
um die Frage, ob mit der Interpretation IAS 32.37 und IAS 32.38 zu eng
ausgelegt würden. Es wurde hervorgehoben, dass die Bestimmung, ob
Transaktionskosten zu einer Eigenkapitaltransaktion gehörten, in einen
Fällen Ermessenentscheidungen seien dies war in der
Agendaentscheidung nicht genannt worden. Der Vorsitzende sagte aus, dass
in der Praxis die Leitlinien zu weit interpretiert würden, was dazu
führen würde, dass zu viele Kosten vom Eigenkapital abgezogen würden.
Schließlich kam man zu dem Schluss, die Agendaentscheidung
umzuformulieren, um Ermessen mit aufzunehmen.
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Administrativer Sitzungsteil –
Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin fragte nach Fragen zum Stand der aktuellen
Arbeiten von IFRIC. Es wurde festgehalten, dass zwei Punkte noch
weiterer Arbeit bedürften: Bilanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH
(im Juli 2008 vorläufig auf die Agenda genommen) und Ausbuchung. In
Bezug auf den ersten punkt wurde hervorgehoben, dass nationale
Standardsetzer ihre Bereitschaft ausgedrückt hätten, IFRIC zu
unterstützen, und dass dies derzeit koordiniert würde. In Bezug auf den
zweiten Punkt, strich die IFRIC-Koordinatorin heraus, dass es auf der
nächsten Sitzung den Vorschlag geben werde, diesen Punkt von der Agenda
zu nehmen, da der IASB sein eigenes Projekt zu Ausbuchung beschleunigt
vorantreibe. Hiermit schloss der öffentliche Teil der Sitzung.
Freitag, 5. September 2008
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
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Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
IFRIC erörterte die Bitte, die Entwicklung von Leitlinien für Fälle
auf die Agenda zu nehmen, in denen einen nicht vertragliche
Kundenbeziehung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entsteht.
In der Einreichung wurde festgehalten, dass in IFRS 3 (2008)
gefordert wird, dass ein Erwerber die identifizierbaren immateriellen
Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens separat vom Geschäfts- oder
Firmenwert erfasst. Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar,
wenn er entweder das Kriterium vertraglich/rechtlich erfüllt oder das
Trennbarkeitskriterium. Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
können entweder vertraglich oder nicht vertraglich sein. Vertragliche
Kundenbeziehungen werden immer unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert
erfasst, weil sie dem Kriterium vertraglich/rechtlich genügen.
Nicht vertragliche Kundenbeziehungen jedoch werden nur separat vom
Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn sie das Trennbarkeitskriterium
erfüllen. Daher ist die Identifizierung und die Bewertung sowohl
separat erfasster kundenbezogener immaterieller Vermögenswerte als auch
des Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch von der Bestimmung abhängig, ob
eine Beziehung vertraglich ist.
Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, dass dieser Sachverhalt auf die
Agenda genommen werden sollte – nicht unbedingt, um eine Interpretation
zu entwickeln, sondern, um zu erforschen, ob IFRS 3 oder IAS 38 der
Verdeutlichung oder der Verbesserung bedürften. Nach kurzer Diskussion
stimmte IFRIC diesem Ansatz zu.
Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt auf die Agenda zu
nehmen, bei dem es um Leitlinien dazu geht, ob ein Abschlag auf einen
zitierten Marktpreis zu berechnen ist, wenn der beizulegende Zeitwert
eines Wertpapiers bestimmt wird, dass in einem aktiven Markt gehandelt
wird, wenn es eine vertraglich, Regierungs- oder anderweitig rechtlich
durchsetzbare Beschränkung gibt, die den Verkauf des Wertpapiers für
einen bestimmten Zeitraum verbietet. Die Einreichung war auf die Bitte
um Leitlinien beschränkt auf solche Instrumente, bei denen die
Beschränkung explizit auf den derzeitigen Halter des Wertpapiers
zutrifft, da es dort angeblich zu Abweichungen in der Praxis käme. Die
Beispiele schlossen verschiedene Teilnehmer erster öffentlicher
Zeichnungsangebote ein wie beispielsweise Zeichner oder
Wagniskapitalgeber, denen der Verkauf der Wertpapiere, die sie im Rahmen
des ersten öffentlichen Zeichnungsangebots halten oder erhalten, für
einen bestimmten Zeitraum verboten ist.
IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Dabei wurde festgehalten, dass der Sachverhalt explizit in den
Anwendungsleitlinien zu IAS 39 enthalten sei, in denen es heißt, dass
der Marktpreis eines Wertpapiers, dass in einem aktiven Markt gehandelt
wird, nicht aufgrund bestimmter, für den derzeitigen Halter geltender
Beschränkungen angepasst wird. Daher erwartet der Stab keine
Abweichungen in der Praxis. In Bezug auf Wertpapiere, die in inaktiven
Märkten gehandelt werden, gibt es ein aktuelles Projekt des IASB zur
Bewertungsfragen im Hinblick auf inaktive Märkte, dessen Arbeiten weit
vorangeschritten sind und das sich diesen Fragen widmen wird. Daher ist
es unwahrscheinlich, dass IFRIC in der Lage sein würde, den
Konsultationsprozess in Bezug auf Wertpapiere, die in einem inaktiven
Markt gehandelt werden, abzuschließen, bevor der IASB sein Projekt
abschließen würde. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der
demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
IAS 19 und IFRIC 14 Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt zu adressieren, der
sich aus IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung
eines leistungsorientierten Vermögenswertes,
Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung
ergibt. Mit IAS 19 wird der Vermögenswert, den ein Unternehmen für einen
Überschuss aus einem leistungsorientierten Plan ansetzen kann, auf den
wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, den das Unternehmen aus
Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger
Beitragszahlungen ziehen kann. In IFRIC 14 werden Leitlinien zur
Verfügung gestellt, wie dieser Betrag zu bestimmen ist. Die Frage, die
in der Anfrage aufgebracht wurde, galt dem wirtschaftlichen Nutzen, der
in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht,
wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird
vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von
Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, der Barwert
des folgenden Betrags ist:
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künftiger Dienstzeitaufwand des
Unternehmens für jedes Jahr abzüglich |
 |
der geschätzten
Mindestfinanzierungsbeiträge, die bezüglich der zukünftigen
Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr notwendig sind. |
Für die Bestimmung des künftigen Dienstzeitaufwands wird in IFRIC 14
vom Unternehmen gefordert, von einer gleichbleibenden Belegschaft
auszugehen, solange das Unternehmen nicht offensichtlich einem Plan
verpflichtet ist, die Anzahl der Arbeitnehmer zu reduzieren, die von dem
Plan abgedeckt werden.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
Die Auswirkung der zeitlichen Planung von freiwilligen Beiträgen,
die in der Anfrage beschrieben worden war, ist kein neuer Sachverhalt
und inhärenter Teil der Vermögenswertobergrenze. Die einzige Frage war,
ob die Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens,
der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur
Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In
IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in
Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht,
sachgerecht sei. IFRIC erörterte dies ausführlich, als IFRIC 14
entwickelt wurde, und in der Anfrage waren keine neuen Informationen zu
diesem Punkt enthalten, die nicht schon bei der Entwicklung von IFRIC 14
berücksichtigt worden seien. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der
demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.
Bei Untersuchung des eingereichten Sachverhalts hatte der Stab einen
weiteren möglichen Sachverhalt ausgemacht, der der demographischen
Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft galt. Der Stab wird diesen
Sachverhalt weiter untersuchen und IFRIC gegenüber zu einem späteren
Zeitpunkt Bericht erstatten.
IFRIC hielt eine Lehreinheit ab, die der Bilanzierung der Auswirkung
von Zinsregulierungen im Zusammenhang mit IFRS-Berichterstattung stand.
Obwohl viele zinsregulierte Unternehmen bereits nach IFRS Bericht
erstatten, gibt es in vielen Rechtskreisen, die IFRS bereits eingeführt
haben oder die die Einführung erwägen, lokale
Rechnungslegungsvorschriften, die von den IFRS abweichen. Ersteller in
diesen Rechtskreisen, in Europa und Nordamerika, haben Fragen gestellt
bezüglich der sachgerechten Anwendung von IFRS in diesen Situationen.
IFRIC führte eine umfassende und interessante Diskussion, aber es
schien, dass der erste Standpunkt war, dass nicht-IFRS bilanzielle
Behandlungen wie beispielsweise die in FAS 71 Bilanzierung der
Auswirkungen bestimmter Arten von Bilanzierung nicht in Einklang mit
IFRS stünden. Obwohl diese Schlussfolgerung unangenehm sein könne, gäbe
es wenig Hinweise, dass es sich hierbei um eine nicht korrekte Analyse
des Sachverhalts handele. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass man
ähnlichen Sachverhalten auch bei der Entwicklung von IFRIC 12
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen begegnet sei, aber das habe
nicht dazu geführt, dass Vermögenswerte und Schulden im Abschluss
angesetzt worden seien, die nicht den Definitionen dieser Posten im
Rahmenkonzept des IASB entsprochen hätten. Während der Diskussion hielt
ein Beobachter fest, dass es einige Ähnlichkeiten zwischen der
Kostenzuschlagbilanzierung (IAS 11) und zinsregulierten
Geschäftsvorfällen beständen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der
kritische Unterschied zwischen den beiden sei, dass die Beziehung in
IAS 11 ein vertragliches Recht sei, den Zuschlagsteil vergütet zu
bekommen. Dies wäre bei zinsregulierten Unternehmungen meist nicht der
Fall.
Der Stab von IFRIC wird weiter Daten sammeln und weiter den
Sachverhalt untersuchen und wird auf einer späteren Sitzung mit einem
Agendavorschlag wieder vor IFRIC erscheinen.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |