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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 4. und 5. September 2008

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 4. September 2008

 

bullet Einführung
bullet D23 Sachdividenden an Eigentümer
bullet D24 Kundenbeiträge
bullet Überprüfung der in der Juliausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet Zeitlicher Nutzenverlauf auf Seiten des Nutzers
bullet Bilanzierung nachlaufender Provisionen
bullet Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten
bullet Administrativer Sitzungsteil
bullet Stand der Arbeiten

 

Freitag, den 5. September 2008

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte
bullet Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen
bullet IAS 19 und IFRIC 14 – Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft
bullet Regulierte Vermögenswerte und Schulden

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

4. und 5. September 2008, London

 

Donnerstag, 4. September 2008

 

bullet Einführung

 

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit Vorstellung eines Neuen IFRIC-Mitglieds, Joanna Perry aus Neuseeland.

 

 

bullet D23 Sachdividenden an Eigentümer

 

Bestätigung der Änderungen am Interpretationsentwurf, die auf der Sitzung im Juli entschieden worden waren

 

Der Stab erläuterte die verschiedenen Änderungen, die am Interpretationsentwurf vorgenommen worden sind und die sowohl eine Reaktion auf die eingegangenen Stellungnahmen darstellen als auch eine Reaktion auf die Bedenken der IFRIC-Mitglieder. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Beispiele zum Anwendungsbereich deutlicher sein sollten und dass die Berichtseinheit ein börsennotiertes Unternehmen sein sollte, um Zweifelsfälle zu vermeiden. Es wurde vereinbart, dass der Stab die erläuternden Beispiele überarbeiten (und möglicherweise ausweiten) wird. Vor dem Hintergrund wurde anerkannt, dass die endgültige Interpretation von US-GAAP abweichen wird.

 

Hinsichtlich der Bewertung der auszuschüttenden Dividende erörterte IFRIC, ob in der Interpretation ein Bewertungsattribut für die Schuld aus der Dividendenverpflichtung vorgeschrieben werden sollte. Ein IFRIC-Mitglied wies darauf hin, dass Schwierigkeiten entstehen würden, wenn die Dividende weder ein Finanzinstrument im Anwendungsbereich von IAS 39 sein würde noch eine Schuld nach IAS 37, da es keinen generellen Standard zu Schulden gebe und der einzige Bezugspunkt das Rahmenkonzept sein würde. Im überarbeiteten Entwurf wird der beizulegende Zeitwert der ausgeschütteten Vermögenswerte als das Bewertungsattribut definiert. Als Reaktion auf Bedenken der Mitglieder stimmte der Stab zu, die Formulierung zu ändern, so dass es heißt, dass die auszuschüttende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert der auszuschüttenden Vermögenswerte bewertet wird (wie im ursprünglichen Entwurf formuliert). Es wurde festgehalten, dass der Grund, weshalb IFRIC auf den beizulegenden Zeitwert Bezug nehme, darin liege, dass sichergestellt werden soll, dass alle unbaren Ausschüttungen einheitlich bewertet werden sollen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er die Argumentation in der Grundlage für Schlussfolgerungen ausgeweitet habe, um zu erläutern, warum der Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird und nicht im Eigenkapital. Ein IFRIC-Mitglied schlug vor, die alternative Sichtweise der Eigenkapitalbehandlung in der Grundlage für Schlussfolgerungen beizubehalten. Der Vorsitzende erinnerte daran, dass endgültige IFRIC-Interpretationen normalerweise keine Abweichenden Meinungen enthalten, und dass jede aufgenommene Alternative von den Gründen begleitet werden müsse, aus denen sie verworfen worden sei.

 

Hinsichtlich der Formulierungsänderungen, die auf Grundlage der auf der Julisitzung gefällten Entscheidungen vorgenommen worden waren, erörterten die IFRIC-Mitglieder kurz, ob vorgeschrieben werden sollte, den Unterschied zwischen dem Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der zu zahlenden Dividenden (wenn einer besteht) als separaten Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen; IAS 1.85 schreibe eh schon den separaten Ausweis wesentlicher Posten vor. Es wurde argumentiert, dass dies die Disziplin in der Darstellung erhöhen und das Zusammenfassen dieser Geschäftsvorfälle mit anderen Gewinnen aus Veräußerungen verhindern würde.

 

Der geänderte Entwurf spiegelt auch die Entscheidung von IFRIC wider, IFRS 5 dahingehend zu ändern, dass unbare Ausschüttungen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Mir den Änderungen an IFRS 5 würden Leitlinien eingeführt, nach denen Unternehmen verpflichtet wären, die Wahrscheinlichkeit der Zustimmung der Anteilseigner zu der Ausschüttung in die Einschätzung der hohen Wahrscheinlichkeit des künftig eintretenden Geschäftsvorfalls mit einzubeziehen, was eine Voraussetzung ist, damit IFRS 5 anzuwenden ist. Man kam überein, dass diese Leitlinien auch nützlich für „normale“ Geschäftsvorfälle unter IFRS 5 sein könnten und dass IFRIC dem Board empfehlen sollte, solche Leitlinien für andere Veräußerungen nach IFRS 5 aufzunehmen.

 

Erörterung der Frage einer Bilanzierungsanomalie

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt nur kurz. Man kam überein, dass die Bilanzierungsanomalie (auszuschüttender Vermögenswert generell zu Buchwerten, zu zahlende Dividende unter Hinblick auf den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) anderen Anomalien ähnele, die unter IFRS häufig auftreten aufgrund der verschiedenen Bewertungsattribute, die angewendet werden. Man einigte sich, den Board nicht zu bitten, eine höhere Bewertung des Vermögenswerts, der ausgeschüttet werden soll, über seinen Buchwert hinaus zuzulassen, und die Anforderungen wie im Interpretationsentwurf beschrieben, beizubehalten. Man war sich jedoch einig, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen so entworfen werden sollte, dass die Argumentation hinter dieser Schlussfolgerung sorgfältig erklärt würde.

 

Verabschiedung von Vorschlägen des Stabs zu kleineren Sachverhalten

 

Der Stab erklärte, dass kleinere Änderungen nicht erörtert würden, wenn die IFRIC-Mitglieder nicht bestimmte Änderungen erörtern wollten. Ein IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einer Situation galt, in der der beizulegende Zeitwert der zu zahlenden Ausschüttung nicht verlässlich bestimmt werden kann. Man kam über ein, die Grundlage für Schlussfolgerungen zu ändern, um die Argumentation von IFRIC bei Erreichen der Schlussfolgerungen zu verdeutlichen. Ein anderes IFRIC-Mitglied drückte Zustimmung zu einem Punkt aus, der einem der erläuternden Beispiele galt. Man kam überein, das Beispiel zu ändern oder wegzulassen.

 

Frage der erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

 

Weil der neue Entwurf der Stellungnahme nicht bedeutend von dem ursprünglichen Interpretationsentwurf abweicht, war IFRIC der Meinung, dass eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme nicht notwendig sei.

 

Verabschiedung der Interpretation

 

Der Stab fragte IFRIC dann, ob man den Schlussfolgerungen zustimme, die in D23 erzielt worden seien. IFRIC bestätigte die Schlussfolgerungen mit vier Gegenstimmen.

 

 

bullet D24 Kundenbeiträge

 

Der Stab stellte IFRIC einen überarbeiteten Entwurf von D24 Kundenbeiträge vor, der die auf der Julisitzung geäußerten Meinungen widerspiegeln soll. Der Stab begann mit dem Ansatz und der Bewertung des beigetragenen Vermögenswertes. Es wurde festgehalten, dass mit dem überarbeiteten Entwurf versucht worden sei, die Entscheidung zu vereinfachen, ob der beigetragene Vermögenswert vom empfangenden Unternehmen angesetzt werden soll. Gleichzeitig hat das Unternehmen zu entscheiden, ob es den Vermögenswert kontrolliert und ob es sich um ein Leasingverhältnis im Sinne von IAS 17 oder IFRIC 4 handelt.

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Einige Mitglieder wiesen darauf hin, dass dies nicht nicht Kernfrage sei, die von der Interpretation behandelt werde, und dass es die Habenseite, also der Erlös sei, dessen Buchung nicht nicht eindeutig sei. Der Vorsitzende hob hervor, dass vor der Habenbuchung eine Sollbuchung stehe (also der zu erfassende Vermögenswert).

 

Andere Mitglieder forderten mehr Indikatoren zur Erfassung eines Vermögenswertes und gaben der Meinung Ausdruck, dass ein alleiniger Verweis auf IFRIC 4 nicht ausreichend sei. Die IFRIC-Koordinatorin antwortete, dass ein alleiniger Verweis auf IFRIC 4 nicht beabsichtigt sei. Der Stab brauche eine Anweisung, ob die Leitlinien gekürzt oder ausgeweitet werden sollten. Es wurde auch von einigen IFRIC-Mitgliedern festgehalten, dass die endgültige Interpretation keine neuen Leitlinien zu Kontrolle einführen sollte. Außerdem könnten die Verweise auf IFRS-Leitlinien zu Leasing für Verwirrung sorgen. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass einige Geschäftsvorfälle tatsächlich verknüpfte Transaktionen sein könnten.

 

Der Vorsitzende fasste dann die Diskussion zusammen und bat den Stab, mehr Leitlinien in die Interpretation aufzunehmen aber diese so einfach wie möglich zu halten.

 

Der Stab wendete sich dann der Frage zu, wie die Habenbuchung aussehen solle. Insbesondere ging es um die Frage, ob IFRIC den Leitlinien zur Identifizierung separater Komponenten des Geschäftsvorfalles zustimme (also ob das Verbinden des Kunden mit dem Netz von einem fortwährenden Zugang trennbar ist).

 

IFRIC erörterte diese Frage wieder ausführlich, ohne dass eine klare Linie erkennbar war. Der größte Teil der Diskussion galt der Frage, ob und in welcher Höhe ein Betrag sofort zu erfassen sei und welcher Betrag aufgeschoben werden solle. Ein Mitglied hielt die Beispiele für zu vereinfachend. Ander fragten sich, ob diese Leitlinien analog anzuwenden sein könnten. Der Vorsitzende sagte dazu, wenn die herausgearbeiteten Prinzipien gut seien, sei das angemessen.

 

Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass im Fall einer gesetzlichen Verpflichtung dies nicht zur Debatte stehe. Andere zeigten sich besorgt über die praktischen Auswirkungen und die Schwierigkeit der Aufteilung der Erlöse und die Erfassung von einigen Erlösen im Voraus und einigen über die Zeit hinweg. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Leitlinien dazu führen könnten, dass in manchen Fällen einige Erlöse im Voraus erfasst würden, obwohl es nicht angemessen sei.

 

Der Vorsitzende fragte IFRIC, ob vorbehaltlich Formulierungsänderungen Leitlinien zu diesen Fragen aufgenommen werden sollten. IFRIC schien dem zuzustimmen.

 

Der Stab fragte dann nach weiteren Fragen hinsichtlich des Entwurfs der Interpretation. Ein IFRIC-Mitglied bat den Stab, in der Grundlage für Schlussfolgerungen deutlich zu machen, welche Sachverhalte von IFRIC angesprochen werden sollen. Es wurde außerdem festgehalten, dass in Abhängigkeit der endgültigen Leitlinien, die zur Verfügung gestellt würden, es bei der Übernahme einige Übergangserleichterungen geben sollte.

 

Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, auch ein Beispiel eines Vermögensbeitrag in einem nicht regulierten Geschäftsfeld aufzunehmen.

 

Der Vorsitzende bat den Stab, einen überarbeiteten Entwurf einschließlich einer Grundlage für Schlussfolgerungen zu erarbeiten und jegliche Fragen, die aufkommen sollten, wieder vor IFRIC zu bringen. Obwohl in den Agendapapieren eine Frage zu Angaben enthalten war, wurde diese während der Sitzung nicht erörtert.

 

 

bullet Überprüfung der in der Juliausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen

 

Der Stab bat den Stab, die in der Juliausgabe des IFRIC Updates veröffentlichten Agendaentscheidungen vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen zu bestätigen.

 

Ansatz von Leasingaufwendungen im Rahmen von Mietleasingvereinbarungen

 

IFRIC kam überein, die ursprüngliche Formulierung der vorläufigen Agendaentscheidung beizubehalten und den vorgeschlagenen Verweis auf das Recht, den Vermögenswert zu nutzen, fallen zu lassen. Die Agendaentscheidung wurde bestätigt.

 

Bilanzierung nachlaufender Provisionen

 

IFRIC erörterte zu diesem Sachverhalt eingegangene Stellungnahmen ausführlich. Es schien rund um den Tisch Übereinstimmung zu herrschen, dass die Agendaentscheidung, wie sie derzeit formuliert sei, die eingereichte Frage nicht beantworte. Außerdem kam man überein, dass die Schwierigkeit der Bestimmung, ob zukünftige Dienstleistungen erbracht werden müssten, nicht nur aus vertraglichen Verpflichtungen entstehen sondern auch aus impliziten Verpflichtungen. Einige Mitglieder erkannten an, dass der Grund, dessentwegen IFRIC in dieser Frage nicht zu einer Übereinkunft gelangen könne, darin liege, dass den relevanten Standards, IAS 32 und IAS 18, unterschiedliche Konzepte zugrunde lägen. In IAS 18 werde von einer Verlässlichkeitsschwelle ausgegangen, was in IAS 32 nicht gefordert würde. IFRIC bestätigte seine Entscheidung, den Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Man kam jedoch überein, die Formulierungen zu ändern und an die Mitglieder zu senden. Und wenn sich die IFRIC-Mitglieder nicht auf eine Formulierung einigen könnten, würden man auf der nächsten Sitzung noch einmal darüber diskutieren. Außerdem soll erörtert werden, ob eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme notwendig sei.

 

Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten

 

IFRIC erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Insbesondere ging es um die Frage, ob mit der Interpretation IAS 32.37 und IAS 32.38 zu eng ausgelegt würden. Es wurde hervorgehoben, dass die Bestimmung, ob Transaktionskosten zu einer Eigenkapitaltransaktion gehörten, in einen Fällen Ermessenentscheidungen seien – dies war in der Agendaentscheidung nicht genannt worden. Der Vorsitzende sagte aus, dass in der Praxis die Leitlinien zu weit interpretiert würden, was dazu führen würde, dass zu viele Kosten vom Eigenkapital abgezogen würden. Schließlich kam man zu dem Schluss, die Agendaentscheidung umzuformulieren, um Ermessen mit aufzunehmen.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin fragte nach Fragen zum Stand der aktuellen Arbeiten von IFRIC. Es wurde festgehalten, dass zwei Punkte noch weiterer Arbeit bedürften: Bilanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH (im Juli 2008 vorläufig auf die Agenda genommen) und Ausbuchung. In Bezug auf den ersten punkt wurde hervorgehoben, dass nationale Standardsetzer ihre Bereitschaft ausgedrückt hätten, IFRIC zu unterstützen, und dass dies derzeit koordiniert würde. In Bezug auf den zweiten Punkt, strich die IFRIC-Koordinatorin heraus, dass es auf der nächsten Sitzung den Vorschlag geben werde, diesen Punkt von der Agenda zu nehmen, da der IASB sein eigenes Projekt zu Ausbuchung beschleunigt vorantreibe. Hiermit schloss der öffentliche Teil der Sitzung.

 

 

Freitag, 5. September 2008

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte

 

IFRIC erörterte die Bitte, die Entwicklung von Leitlinien für Fälle auf die Agenda zu nehmen, in denen einen nicht vertragliche Kundenbeziehung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entsteht. In der Einreichung wurde festgehalten, dass in IFRS 3 (2008) gefordert wird, dass ein Erwerber die identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte des erworbenen Unternehmens separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst. Ein immaterieller Vermögenswert ist identifizierbar, wenn er entweder das Kriterium vertraglich/rechtlich erfüllt oder das Trennbarkeitskriterium. Kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte können entweder vertraglich oder nicht vertraglich sein. Vertragliche Kundenbeziehungen werden immer unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, weil sie dem Kriterium vertraglich/rechtlich genügen.

 

Nicht vertragliche Kundenbeziehungen jedoch werden nur separat vom Geschäfts- oder Firmenwert erfasst, wenn sie das Trennbarkeitskriterium erfüllen. Daher ist  die Identifizierung und die Bewertung sowohl separat erfasster kundenbezogener immaterieller Vermögenswerte als auch des Geschäfts- oder Firmenwerts kritisch von der Bestimmung abhängig, ob eine Beziehung vertraglich ist.

 

Die IFRIC-Koordinatorin schlug vor, dass dieser Sachverhalt auf die Agenda genommen werden sollte – nicht unbedingt, um eine Interpretation zu entwickeln, sondern, um zu erforschen, ob IFRS 3 oder IAS 38 der Verdeutlichung oder der Verbesserung bedürften. Nach kurzer Diskussion stimmte IFRIC diesem Ansatz zu.

 

Wertpapiere, die Beschränkungen unterliegen

 

IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen, bei dem es um Leitlinien dazu geht, ob ein Abschlag auf einen zitierten Marktpreis zu berechnen ist, wenn der beizulegende Zeitwert eines Wertpapiers bestimmt wird, dass in einem aktiven Markt gehandelt wird, wenn es eine vertraglich, Regierungs- oder anderweitig rechtlich durchsetzbare Beschränkung gibt, die den Verkauf des Wertpapiers für einen bestimmten Zeitraum verbietet. Die Einreichung war auf die Bitte um Leitlinien beschränkt auf solche Instrumente, bei denen die Beschränkung explizit auf den derzeitigen Halter des Wertpapiers zutrifft, da es dort angeblich zu Abweichungen in der Praxis käme. Die Beispiele schlossen verschiedene Teilnehmer erster öffentlicher Zeichnungsangebote ein wie beispielsweise Zeichner oder Wagniskapitalgeber, denen der Verkauf der Wertpapiere, die sie im Rahmen des ersten öffentlichen Zeichnungsangebots halten oder erhalten, für einen bestimmten Zeitraum verboten ist.

 

IFRIC entscheid, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Dabei wurde festgehalten, dass der Sachverhalt explizit in den Anwendungsleitlinien zu IAS 39 enthalten sei, in denen es heißt, dass der Marktpreis eines Wertpapiers, dass in einem aktiven Markt gehandelt wird, nicht aufgrund bestimmter, für den derzeitigen Halter geltender Beschränkungen angepasst wird. Daher erwartet der Stab keine Abweichungen in der Praxis. In Bezug auf Wertpapiere, die in inaktiven Märkten gehandelt werden, gibt es ein aktuelles Projekt des IASB zur Bewertungsfragen im Hinblick auf inaktive Märkte, dessen Arbeiten weit vorangeschritten sind und das sich diesen Fragen widmen wird. Daher ist es unwahrscheinlich, dass IFRIC in der Lage sein würde, den Konsultationsprozess in Bezug auf Wertpapiere, die in einem inaktiven Markt gehandelt werden, abzuschließen, bevor der IASB sein Projekt abschließen würde. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.

 

IAS 19 und IFRIC 14 – Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft

 

IFRIC erörterte eine Bitte, einen Sachverhalt zu adressieren, der sich aus IFRIC 14 IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung ergibt. Mit IAS 19 wird der Vermögenswert, den ein Unternehmen für einen Überschuss aus einem leistungsorientierten Plan ansetzen kann, auf den wirtschaftlichen Nutzen beschränkt, den das Unternehmen aus Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderung künftiger Beitragszahlungen ziehen kann. In IFRIC 14 werden Leitlinien zur Verfügung gestellt, wie dieser Betrag zu bestimmen ist. Die Frage, die in der Anfrage aufgebracht wurde, galt dem wirtschaftlichen Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, der Barwert des folgenden Betrags ist:

 

bullet künftiger Dienstzeitaufwand des Unternehmens für jedes Jahr abzüglich
bullet der geschätzten Mindestfinanzierungsbeiträge, die bezüglich der zukünftigen Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr notwendig sind.

 

Für die Bestimmung des künftigen Dienstzeitaufwands wird in IFRIC 14 vom Unternehmen gefordert, von einer gleichbleibenden Belegschaft auszugehen, solange das Unternehmen nicht offensichtlich einem Plan verpflichtet ist, die Anzahl der Arbeitnehmer zu reduzieren, die von dem Plan abgedeckt werden.

 

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Auswirkung der zeitlichen Planung  von freiwilligen Beiträgen, die in der Anfrage beschrieben worden war, ist kein neuer Sachverhalt und inhärenter Teil der Vermögenswertobergrenze. Die einzige Frage war, ob die Bestimmung des wirtschaftlichen Nutzens, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, wenn es Mindestfinanzierungsvorschriften gibt. In IFRIC 14 wird vorgeschrieben, dass der wirtschaftliche Nutzen, der in Form von Minderung künftiger Beitragszahlungen zur Verfügung steht, sachgerecht sei. IFRIC erörterte dies ausführlich, als IFRIC 14 entwickelt wurde, und in der Anfrage waren keine neuen Informationen zu diesem Punkt enthalten, die nicht schon bei der Entwicklung von IFRIC 14 berücksichtigt worden seien. Eine vorläufige Agendaentscheidung wird in der demnächst erscheinenden Ausgabe des IFRIC Updates veröffentlicht.

 

Bei Untersuchung des eingereichten Sachverhalts hatte der Stab einen weiteren möglichen Sachverhalt ausgemacht, der der demographischen Annahme einer gleichbleibenden Belegschaft galt. Der Stab wird diesen Sachverhalt weiter untersuchen und IFRIC gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt Bericht erstatten.

 

 

bullet Regulierte Vermögenswerte und Schulden

 

IFRIC hielt eine Lehreinheit ab, die der Bilanzierung der Auswirkung von Zinsregulierungen im Zusammenhang mit IFRS-Berichterstattung stand. Obwohl viele zinsregulierte Unternehmen bereits nach IFRS Bericht erstatten, gibt es in vielen Rechtskreisen, die IFRS bereits eingeführt haben oder die die Einführung erwägen, lokale Rechnungslegungsvorschriften, die von den IFRS abweichen. Ersteller in diesen Rechtskreisen, in Europa und Nordamerika, haben Fragen gestellt bezüglich der sachgerechten Anwendung von IFRS in diesen Situationen.

 

IFRIC führte eine umfassende und interessante Diskussion, aber es schien, dass der erste Standpunkt war, dass nicht-IFRS bilanzielle Behandlungen wie beispielsweise die in FAS 71 Bilanzierung der Auswirkungen bestimmter Arten von Bilanzierung nicht in Einklang mit IFRS stünden. Obwohl diese Schlussfolgerung unangenehm sein könne, gäbe es wenig Hinweise, dass es sich hierbei um eine nicht korrekte Analyse des Sachverhalts handele. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass man ähnlichen Sachverhalten auch bei der Entwicklung von IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen begegnet sei, aber das habe nicht dazu geführt, dass Vermögenswerte und Schulden im Abschluss angesetzt worden seien, die nicht den Definitionen dieser Posten im Rahmenkonzept des IASB entsprochen hätten. Während der Diskussion hielt ein Beobachter fest, dass es einige Ähnlichkeiten zwischen der Kostenzuschlagbilanzierung (IAS 11) und zinsregulierten Geschäftsvorfällen beständen. Es wurde jedoch festgehalten, dass der kritische Unterschied zwischen den beiden sei, dass die Beziehung in IAS 11 ein vertragliches Recht sei, den Zuschlagsteil vergütet zu bekommen. Dies wäre bei zinsregulierten Unternehmungen meist nicht der Fall.

 

Der Stab von IFRIC wird weiter Daten sammeln und weiter den Sachverhalt untersuchen und wird auf einer späteren Sitzung mit einem Agendavorschlag wieder vor IFRIC erscheinen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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