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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
IASB-Boardsitzung 16.-19. September 2008

 

Dienstag, 16. September 2008

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen
Erörterung vorgeschlagener Verbesserungen bei den Angabeerfordernissen in Bezug auf das Liquiditätsrisiko, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und außerbilanzielle Vehikel
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles
Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten
Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009: IFRIC 13 – Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Treuepunkten
Aufzählung Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden
Aufzählung Erlöserfassung – Erfüllungsverpflichtungen

 

 

Mittwoch, 17. September 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)
Aufzählung Eigen- und Fremdkapital – Lehreinheit der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken

 

 

Donnerstag, 18. September 2008

 

Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Vorschlag einer allgemeinen Überarbeitung von IFRS 2
Aufzählung Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen
Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person
Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II

 

 

Freitag, 19. September 2008

 

Aufzählung Rohstoffindustrien
Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IASB Update, 157 KB).

 

IASB-Sitzung mit den Standardsetzern der Welt 11.-12. September 2008

 

Donnerstag, 11. September 2008 (9:30 bis 17:30)

 

Aufzählung 9:30 Begrüßung, Sir David Tweedie, Vorsitzender des IASB
Aufzählung 10:00 Konsolidierung
Aufzählung 13:30 IFRS-Implementierung
Aufzählung 16:30 Aktueller Stand der Implementierung: IFRIC und jährlicher Verbesserungsprozess

 

 

Freitag, 12. September 2008 (9:00 bis 16:00)

 

Aufzählung 9:00 Arbeitsplan des IASB und Prioritäten
Aufzählung 10:00 Implementierung des [vorgeschlagenen] IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen: Südafrikanische Erfahrungen
Aufzählung 11:15 Angebot 1 – IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen
Aufzählung 11:15 Angebot 2 – Projektsitzungen: Wahl zwischen den folgenden Themen
Aufzählung Eigen- und Fremdkapital
Aufzählung Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente
Aufzählung Darstellung von Finanzinstrumenten
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung 14:00 Angebot 1 – IFRS: Fachlicher aktueller Stand und Fragen und Antworten
Aufzählung 14:00 Angebot 2 – Projektsitzungen: Wahl zwischen den folgenden Themen
Aufzählung Eigen- und Fremdkapital
Aufzählung Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente
Aufzählung Darstellung von Finanzinstrumenten
Aufzählung Erlöserfassung
Aufzählung Abschließende Bemerkungen

 


IASB-Sitzung 16.-19. September 2008

 

Dienstag, 16. September 2008

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er hervorhob, dass der Zweck dieser Sitzung darin liege, auf die Empfehlungen der Anwender zu reagieren, insbesondere auf die Empfehlungen des Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF). Die beiden Hauptempfehlungen waren die folgenden:

 

Aufzählung Verbesserung der Bilanzierung und der Angaben bezüglich bilanzunwirksamer Konstruktionen.
Aufzählung Verschärfung der Standards, um bessere Angaben bezüglich der Bewertungen, Methoden und Unsicherheiten zu erreichen, die mit Bewertungen verbunden sind.

 

Das FSF empfahl außerdem, dass der Board diese Fragen auf schnellstmöglichem Weg behandeln solle.

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Wünsche hinsichtlich der Grundlage zu erfragen, auf der der Stab Vorschläge zur Änderung von IFRS 7 bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und das Liquiditätsrisiko entwickeln solle. Außerdem sollen die Ergebnisse dieser Sitzung hinsichtlich außerbilanzieller Vehikel in den Entwurf zu Konsolidierung aufgenommen werden, der gegen Ende des Jahres erwartet wird.

 

Liquiditätsrisiko

 

Der Stab stellte zwei möglich Ansätze vor, wie die Angaben hinsichtlich des Liquiditätsrisikos verbessert werden könnten:

 

Aufzählung Die Vorschriften in IFRS bleiben für nicht-derivative finanzielle Schulden unverändert (d.h. Liquiditätsanalyse auf Grundlage von Vertragslaufzeiten), aber für Derivate werden Angabeforderungen eingeführt, wie die Erwartungen des Unternehmens sind und wie das Risikomanagement aussieht.
Aufzählung Die Angabe der Laufzeitanalyse auf der Grundlage von Erwartungen ist zulässig, wenn das dem Risikomanagement der Unternehmens entspricht.

 

Der Stab empfahl auch, dass egal nach welchem Ansatz die Angaben nur Schulden betreffen sollten, die im Anwendungsbereich von IAS 39 liegen und die entweder in bar oder in anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt werden.

 

Der Board führte eine lange Diskussion darüber, ob ein Unternehmen nur Angaben auf der Grundlage von Erwartungen tätigen solle. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen über vertragliche Zahlungsströme auch entscheidungsnützlich seien. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass bei jedem Ansatz qualitative Angabeinformationen in den Vordergrund gestellt werden sollten, warum ein Unternehmen Abweichungen zwischen den vertraglichen Zahlungsströmen und den erwarteten Zahlungsströmen erwarten würde und wie mit diesem Risiko umgegangen wird. Der Board schlug vor, dass der Stab überlegen sollte, ob nicht einige der Umsetzungsleitlinien in IFRS 7 verpflichtend gemacht werden sollten.

 

Ein Boardmitglied brachte die Frage nach eingebetteten Derivaten auf, insbesondere in Fällen, in denen sie in nicht-finanzielle Basisverträge eingebettet sind. Dieses Boardmitglied fragte auch, ob der Stab die Auswirkung der Erhöhung des Umfangs der Angabeforderungen bedacht habe – etwas, was hauptsächlich für Finanzinstitute gelte. Der Stab hob hervor, dass es von besonderer Wichtigkeit sei, sich erst über den Anwendungsbereich zu einigen und dann über die sachgerechte Behandlung.

 

Der Board kam überein, dass die Laufzeitanalyse auf der Grundlage der Erwartungen des Unternehmens von einer vertraglichen Laufzeitanalyse begleitet werden solle und dass nur Instrumente im Anwendungsbereich von IAS 39 aufgenommen werden sollten.

 

Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er darauf hinwies, dass die aktuellen Marktbedingungen auf verschiedenen Seiten zur Forderungen geführt hätten, dass die Angaben zu beizulegenden Zeitwerten verbessert werden sollten. Der Stab hielt fest, dass einige der geäußerten Empfehlungen in das langfristige Projekt zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen würden, aber dass es einige Verbesserungen als Reaktion auf die Finanzmarktkrise gebe, die man kurzfristig vornehmen könne:

 

Aufzählung Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7;
Aufzählung Zurverfügungstellung von mehr Anleitung hinsichtlich der Form der Angaben zu beizulegenden Zeitwerten einschließlich eines Verweises auf ein Tabellenformat für quantitativen Angaben; und
Aufzählung Vorschrift einer Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen.

 

Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7

 

Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen einen Ansatz übernommen haben, nach dem beizulegende Zeitwerte in drei Ebenen klassifiziert werden, die im Wesentlichen mit der Hierarchie nach den US-GAAP-Leitlinien in SFAS 157 übereinstimmen. Diese Ebenen sind die folgenden:

 

Aufzählung beizulegende Zeitwerte. die mit Hilfe von in aktiven Märkten notierten Preisen bestimmt werden,
Aufzählung beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf beobachtbaren Marktdaten basieren, und
Aufzählung beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren.

 

Der Stab stellte dem Board diesbezüglich die folgenden möglichen Ansätze vor:

 

Aufzählung Möglichkeit 1: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 sowohl in IFRS 7 als auch in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.
Aufzählung Möglichkeit 2: Aufnahme der Hierarchie aus SFAS 157 nur in IFRS 7.
Aufzählung Möglichkeit 3: Verwendung der bestehenden Fair-Value-Hierarchie aus IAS 39, was das widerspiegelt, was manche Unternehmen in der Praxis tun, um sowohl die Angabeerfordernisse in IAS 39 als auch die in IFRS 7 zu erfüllen.
Aufzählung Möglichkeit 4: Keine Änderungen an IFRS 7 in Hinblick auf die Hierarchie aber Festlegung, für welche Instrumente (oder Arten von Instrumenten) mehr Angaben zu leisten sind.
Aufzählung Möglichkeit 5: Keine Änderungen an IFRS 7. Stattdessen könnten Unternehmen Materialien aus dem Abschnitt zu Angaben des Berichts des Expertenpanels verwenden, in dem die Angaben zusammengefasst sind, die Abschlussadressaten nützlich finden würden und die über die Angabeerfordernisse in IFRS 7 hinausgehen.

 

Der Board entschied sich für Möglichkeit 3, was der Empfehlung des Stabs entsprach.

 

Tabellenformat für quantitativen Angaben

 

Der Stab wies darauf hin, dass die tabellarischen Angaben, die unter US-GAAP für beizulegenden Zeitwerte vorgeschrieben sind, von den Adressaten gut aufgenommen würden. Der Stab empfahl, solche Angaben ohne vorgeschriebenes Format zu fordern. Der Board stimmte dem zu.

 

Überleitung von den Werten der vergangenen Periode für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen

 

Der Stab empfahl, eine Überleitung auf die jeweils aktuelle Periode zu fordern hinsichtlich Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, die der dritten Hierarchieebene angehörten (beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren). Daneben sollten Erläuterungen zu Bewegungen zwischen den Ebenen beigefügt werden. Der Board stimmte dem zu. Er kam auch überein, Unternehmen vorzuschreiben, eine Indikation der Ebene in der Hierarchie für nicht angesetzte Finanzinstrumente aufzunehmen, also der Verträge, die nicht unter IAS 39 fallen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass von einigen Seiten gefordert worden sei, Angaben zu beizulegenden Zeitwerten in die Zwischenberichte aufzunehmen. Der Stab hob dabei hervor, dass in IAS 34 gefordert würde, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn während der Periode bedeutenden Änderungen aufträten. Der Board stimmte dem zu aber bat den Stab, eine Erinnerung an diese Vorschrift aufzunehmen.

 

Angabeforderungen hinsichtlich außerbilanziellen Vehikeln

 

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, betraf außerbilanzielle Beteiligungen. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass, obwohl sich die Diskussion meistens um Finanzinstitute drehe, die Leitlinien, die entwickelt würden, für alle Unternehmen anwendbar sein würden, auch für Genossenschaften. Andere gaben zu Bedenken, dass dies zu nachträglichem Besserwissen und Nachprüfungen von Einschätzungen führen würde, die von der Unternehmensleitung getroffen und von den Prüfern abgezeichnet worden wären. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die meisten der Angaben bereits in IAS 1 mit der Forderung nach Angaben zu bedeutenden Einschätzungen gefordert würden. Es schien allgemein die Meinung zu herrschen, dass der Vorschlag zu Angaben in Form von Standardformulierungen führen würden, die nicht nützlich seien.

 

Dem Board wurde dann ein Vorschlag vorgestellt, welche Angabeforderungen in den neuen Konsolidierungsstandard aufgenommen werden sollten. (Dieser Standard würde IAS 27 und SIC-12 einschließlich Angaben ersetzen.) Die folgenden Bereiche wurden abgedeckt:

 

Aufzählung von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen
Aufzählung Anwendung der Konsolidierungspolitik
Aufzählung Management von Reputationsrisiken
Aufzählung finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen
Aufzählung Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken
Aufzählung andere Erwägungen

 

Von der Unternehmensleitung getroffene Konsolidierungsentscheidungen

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich. Obwohl er der Empfehlung des Stabs zustimmte, bat der Board den Stab auch, sich mit den Beratern des Boards nach den Gesprächen am Runden Tisch zu beraten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Woche stattfinden. Es herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass, wenn ein Unternehmen einen Indikator hinsichtlich Kontrolle als widerlegt erachtet, der auf einer widerlegbaren Annahme beruht, diese Einschätzung angegeben werden muss.

 

Management von Reputationsrisiken

 

Der Board erörterte auch Reputationsrisiken ausführlich. Der Stab schlug vor, dass Angabevorschriften zu Reputationsrisiken nur dann gelten sollten, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, dass den Ruf des Unternehmens schädigt. Zu dem Zeitpunkt gäbe es auch eine Angabe über die erwarteten künftigen Auswirkungen. Einige Boardmitglieder stimmten diesem Vorschlag nicht zu, und gaben der Meinung Ausdruck, dass zukunftsgerichtete Informationen besser seien. Andere erhoben Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks Reputationsrisiko und baten den Stab, eine Formulierung zu suchen, die dem entspräche, was wirklich gemeint sei,

 

Finanzielle Auswirkungen von Konsolidierungsentscheidungen

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, Angaben zu den Auswirkungen auf die Hauptfinanzindikatoren zu fordern, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung ändert, ob ein Unternehmen konsolidiert wird.

 

Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in Verbindung stehende Risiken

 

Der Board erörterte ausgiebig die Art der „Beteiligung“ in dem Sinn, wie dieser Ausdruck im neuesten Entwurf des Stabs verwendet wird. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf möglichen Angaben zu Risiken, die aus Beteiligungen entstehen. Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken hinsichtlich der Definition von „bedeutender Beteiligung“ und der Menge der Angaben. Die Diskussion schien in keine erkennbare Richtung geführt zu werden (es wurden auch Sachverhalte erörtert, die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten waren), aber es war deutlich, dass der Board nicht von dem Ansatz überzeugt war, den der Stab gewählt hatte. Am Ende einigte man sich, auf die Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch zu Konsolidierung zu warten und dann diesen Sachverhalt zusammen mit anderen Sachverhalten noch einmal zu erörtern.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind

 

Der Stab stellte dem Board den aktuellen Stand der Arbeiten des Expertenpanels vor, das als Reaktion auf Empfehlungen aus dem Anwenderkreis gegründet worden war. Die Aufgabe des Panels liegt in der Entwicklung eines Leitliniendokuments zur besten Verfahrensweise bei der Bewertung von und den Angaben zu Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten. Es wurde festhalten, dass die Experten bereits sechsmal getagt hätten und im Oktober wieder zusammenkommen würden. Es würde nur ein einziges Dokument veröffentlicht, dass sowohl die Bewertung als auch die Angaben abdecken wird. Ein Berichtsentwurf wurde kürzlich auf der Internetseite des IASB veröffentlicht. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass zwar um Stellungnahmen bis zum 3. Oktober 2008 gebeten worden sei, dass diese Stellungnahmen aber nicht auf der Internetseite des IASB veröffentlicht würden. Auf Nachfrage eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass man diese nicht verpflichtenden Leitlinien Berücksichtigen würde, wenn ein Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entwickelt wird, und dass somit diese nicht verpflichtenden Leitlinien irgendwann verpflichtend werden könnten.

 

 

Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über die derzeitigen Aktivitäten von IFRIC. Es wurden keine bedeutenden Themen während der Diskussion angesprochen.

 

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009: IFRIC 13 – Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von Treuepunkten

 

Der Stab stellte einen Sachverhalt vor, den er in das jährlichen Verbesserungsprojekt aufzunehmen vorschlug. In IFRIC 13 wird vorgeschrieben, dass erhaltene oder zu erhaltene Gegenleistungen zwischen den Treupunkten und den anderen Bestandteilen des Verkaufsvertrages aufzuteilen sind. Die Zuweisung hat auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zu erfolgen. Wenn der beizulegende Zeitwert der Treuepunkte nicht direkt zu beobachten ist, muss er geschätzt werden. Dies könnte anhand der einzulösenden Prämien geschehen. Da der beizulegende Zeitwert sich sowohl auf die Treuepunkte als auch auf die einzulösenden Prämien beziehe, könnte das so interpretiert werden, dass die beiden beizulegenden Zeitwerte identisch seien. Um jegliche Verwirrungen zu vermeiden, schlug der Stab vor, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts zu erörtern. Der Stab schlug eine Formulierung vor, die in den Materialien für Beobachter nicht enthalten war. Der Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat darum, den Ausdruck „Rückzahlungswert“ nicht zu verwenden, da dieser in manchen Rechtskreisen aus gesetzlichen Gründen ein Barmittelsumme nahe Null sei.

 

 

Aufzählung Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte, die Rechtskreise betreffen, die vermutlich in den nächsten Jahren IFRS einführen werden

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Lösungen zu fünf weiteren Fragen zu finden, die während der Abstimmung über den Entwurf vorgeschlagener zusätzlicher Ausnahmen für Erstanwender in IFRS 1 aufgetreten waren.

 

Bedarf weiterer Ausnahmen hinsichtlich IAS 17

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man nach weiteren Überlegungen zu dem Schluss gekommen sei, dass diese zusätzliche Ausnahme überflüssig sein. Der Board stimmte dem zu.

 

Beizulegender Zeitwert vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS

 

Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit dieser zusätzlichen Ausnahme. Der Grund war, dass Risiko, dass Posten, die vorher ausgebucht worden wären, unter IFRS im Rückblick bewertet würden. Insgesamt schlug der Stab vor, die zusätzliche Ausnahme aus dem Entwurf zu streichen. Der Board stimmte dem zu.

 

Stilllegung, Wiederherstellung und ähnliche Verpflichtungen, die Bestandteil der Kosten von Sachanlagen sind

 

Der Board erörterte ausführlich, ob und wie ein zusätzlicher Vermögenswert, der aus der Verpflichtung zur Stilllegung eines Vermögenswert, die als Schuld angesetzt worden ist, entstanden ist, zwischen den Veräußerungskosten, den Vorräten und den Sachanlagen aufzuteilen ist. Im Endeffekt schien der Board einem Ansatz über einbehaltenen Gewinne zuzuneigen (d.h. Ansatz der Kosten für die Verpflichtung in den einbehaltenen Gewinnen), aber man war sich einig, dass in diesem Bereich noch mehr Arbeit zu tun ist.

 

Vermögenswerte in Form von Öl und Gas

 

Der Stab hob hervor, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Argumentation dafür dargestellt werde, warum der Board eine Ausnahme für die Bewertung von Vermögenswerten in Form von Öl und Gas gewähre. Einige Boardmitglied hinterfragten die Relevanz und damit auch die Aufnahme der verwendeten Formulierungen. Nach einiger Diskussion entschied der Board, die entsprechenden Absätze in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu streichen.

 

Fragen bezüglich weiterer Umstände, unter denen Erleichterungen für die Einschätzung unter den vor dem Tag des Übergangs angewendeten Rechnungslegungsstandards notwendig ist

 

Einige Baordmitglieder hinterfragten die Aufnahme einer bestimmten Frage in die Einladung zu Stellungnahme, die ausdrücklich von einigen anderen Boardmitgliedern gefordert worden war. Der Board kam überein, die Frage in der Einladung zur Stellungnahme zu belassen.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung – Erfüllungsverpflichtungen

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum Modell der Gegenleistung des Kunden fort. Der Stab führte aus, dass die Zielsetzung dieser Sitzung darin bestünde, mögliche Ausprägungen eines Drohverlusttests (d.h. eines Tests, nach dem festgestellt würde, dass ein Vertrag verlustbehaftet ist) und mögliche Ausnahmen zur vorläufigen allgemeinen Entscheidung des Boards, keine Neubewertungen vorzunehmen,  zu sondieren. Beide Sachverhalte stellen Posten dar, die der Board auf seiner Julisitzung nicht klären konnte.

 

Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze vor, die zu einer Neubewertung der Erfüllungsverpflichtung führen würden: einem kosten- und einem margenbezogenen Ansatz. Nach dem kostenbasierten Ansatz würden eine Unternehmen seine Erfüllungsverpflichtung dann neubewerten, wenn seine Kosten zur Erfüllung den Buchwert der Erfüllungsverpflichtung überstiegen. Nach dem margenbezogenen Ansatz käme es zu einer Neubewertung, wenn die Bewertung der Erfüllungsverpflichtung nach IAS 37 (oder einem anderen Gegenwartspreis) den Buchwert der Erfüllungsverpflichtung überstiege.

 

Der Stab erörterte die Vor- und Nachteile jedes Ansatzes. Das Kostenmodell habe den Vorteil, dass es verhältnismäßig einfach anzuwenden sei und die Fälle, in denen eine Neubewertung erforderlich werde, auf unvorhergesehene Ereignisse begrenze. Dadurch würde de facto allerdings die Erfassung nachteiliger Änderungen in spätere Perioden verschoben. Der margenbezogene Ansatz würde Änderungen der Marge eines Unternehmens in Betracht ziehen und folglich eine zuverlässigere Darstellung des Wertes der Erfüllungsverpflichtung widerspiegeln. Der Preis dafür liege in einer höheren Komplexität.

 

Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung des Anwendungsbereichs des Projekts im Hinblick darauf, welche Posten/Sachverhalte von den Ansätzen jeweils nicht erfasst würden. Der Stab erwiderte, dass die wahrscheinlichsten Kandidaten Finanzinstrumente und Versicherungsverträge seien, für die ein anderes Modell ins Auge gefasst werde (siehe unten). Ein Boardmitglied meinte, dass es womöglich sogar eine dritte Kategorie von Vereinbarungen gebe, nämliche Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im Hinblick auf den Drohverlusttest führte das Mitglied aus, dass der kostenbasierte Ansatz unternehmensspezifisch sie, währende der margenbezogene Ansatz alle Preisänderungen ins Kalkül einbezöge. Keiner der Ansätze würde allerdings bereits vorhandene Vorräte berücksichtige, was in jedem Fall zu einer ungleichgewichtigen Darstellung führe.

 

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass er den Eindruck habe, dass der Stab eine vollständige Abkehr vom Bewertungsmaßstab vorschlüge. Nach dem kostenbasierten Ansatz würde ein Unternehmen seine Erfüllungsverpflichtung zunächst zum beizulegenden Zeitwert bewerten und nachfolgend zu einem unternehmensspezifischen Wert. das Mitglied stellte auch die Vorstellung von 'Kosten' einer Befreiung von der Verpflichtung in Frage. Kosten seien für Vermögenswerte definiert, nicht aber für Schulden.

 

Der Vorsitzende fragte den Stab, ob sein Verständnis richtig sei, wonach der Test nur in eine Richtung vorgenommen würde: Neubewertungen würden lediglich vorgenommen, wenn sie zu einer Erhöhung der Erfüllungsverpflichtung führten. Der Stab bestätigte, dass das die vorgesehene Vorgehensweise sei. Ein Boardmitglied entgegnete daraufhin, dass ein derartiges Vorgehen im totalen Widerspruch zu anderen Teilen des Regelwerks stehe. Er nannte beispielhaft den Ansatz des Boards bei der Neubewertung von nicht-finanzieller Schulden nach IAS 37, bei denen eine Neubewertung in beide Richtungen erfolge.

 

Der Board diskutierte die Sachverhalte ausgiebig, ohne dass eine vorherrschende Meinung erkennbar war. Nach langer Debatte rief der Vorsitzende zu einer Probeabstimmung darüber auf, welchen der beiden Ansätze die Boardmitglieder vorzögen. Sieben Mitglieder waren für den kostenbasierten Ansatz, sechs bevorzugten den margenbezogenen Ansatz.

 

Der Board wandte sich dann der Frage zu, ob man im Diskussionspapier erwähnen solle, ob ein zweites Modell für jene Sachverhalte zu entwickeln sei, für die Neubewertungen sachgerecht wären (in Abweichung zur generellen Sichtweise des Boards). Neun Boardmitglieder befürworteten ein derartiges Vorgehen. Statt aber Mehrheits- und Minderheitsmeinung im Diskussionspapier anzuführen, empfahl der Board die Umstände anzuführen, die eine Abkehr vom grundlegenden Prinzip gerechtfertigt scheinen lassen und die Adressaten gezielt danach zu fragen, ob sie dieser Sichtweise zustimmten.

 

Der Vorsitzende fragte den Stab, ob er alle Informationen hätte, um diesen Abschnitt des Diskussionspapiers ausformulieren zu können. Der Stab meinte, dass dem so sei und man nicht beabsichtige, nochmals vor dem Board zu erscheinen. Der Vorsitzende bedankte sich bei den Projektmitgliedern und schloss die Sitzung.

 

 

Mittwoch, 17. September 2008

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU) – Ansatz, Bewertung und Darstellung

 

Der Board führte seine erneute Erörterungen der Vorschläge in dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board Fragen in Bezug auf die Abschnitte 28 bis 38 des Entwurfs. Der Stab stellte dem Board die folgenden Sachverhalte und Vorschläge vor:

 

Ertragsteuern

 

Der Board erörterte einen Ansatz der latenten Steuern anhand von zu zahlenden Steuern mit Angaben. Der Board führte eine ausführliche und n Teilen fast emotionale Diskussion darüber, wie Abschlussadressaten von KMU am besten gedient wäre. Einige Boardmitglieder vertraten sehr feste Meinungen und hoben hervor, dass die Angabe von latenten Steuerschulden und -ansprüchen nützliche Informationen bieten würde. Viele andere Boardmitglieder hatten Verständnis dafür, dass in vielen Stellungnahmen gesagt worden war, dass der Ansatz über die temporären Differenzen, der in IAS 12 vorgeschrieben ist (und der im Wesentlichen den im Entwurf geforderten entspricht), zu schwierig für viele kleine und mittlere Unternehmen sei. Es wurde hervorgehoben, dass die Forderung des Ansatzes, der konzeptionell der richtige sei, in vielen Rechtskreisen nicht akzeptiert werden würde und dass damit, falls der Board sich auf keine allgemein befriedigende Lösung einlassen könne, die die erhobenen Bedenken in Betracht ziehe, der gesamte Erfolg des Projekts in Frage gestellt werden könne. Der Board erörterte verschiedene Möglichkeiten, den Ansatz und die Bewertung latenter Steuern zu vereinfachen und die Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von KMU zu befriedigen und Kosten/Nutzen-Erwägungen zu beachten. Der Board bat den Stab, die folgenden zwei Ansätze weiterzuverfolgen und auf einer künftigen Sitzung entsprechende Empfehlungen auszusprechen:

 

Aufzählung Ein neuer Ansatz, mit dem versucht werden soll, die nach IAS 12 angesetzten Beträge anzunähern aber die Komplexität dadurch zu vermindern, dass nur die latenten Steuern angesetzt werden, die sich auf Differenzen zwischen dem Buch- und dem Steuerwert in den Erträgen und Aufwendungen beziehen, deren relativ baldige Umkehrung erwartet wird (und die deshalb die Zahlungsströme des Unternehmens beeinflussen werden).
Aufzählung Ein Ansatz, der vom Ansatz der temporären Differenzen in IAS 12 ausgeht, aber bei dem Vereinfachungen in den Bereichen vorgenommen werden, die als besonders komplex angesehen werden.

 

Der Board beabsichtigt, gegen Ende des Jahres 2008 einen Entwurf zu Ertragsteuern herauszugeben. Eines der Ziele des Entwurfs ist die Verbesserung der Verständlichkeit, die dadurch erreicht werden soll, dass IAS 12 im Prinzip neu geschrieben wird. Der Stab wird diese Neuformulierungen beachten, wenn er Abschnitt 28 überarbeitet.

 

Rechnungslegung in Hochinflationsländern

 

Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf dahingehend geändert werden solle, dass alle Charakteristika, die auf Hochinflation hinweisen und in Paragraph 3 von IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern aufgeführt sind, in den endgültigen IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Fremdwährungsumrechnung

 

Der Stab schlug dem Board vor, dass in der endgültigen Version des IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen verboten sein solle, dass Unternehmen kumulative Umrechnungsdifferenzen durch die Gewinn- und Verlustrechnung recyclen, die vorher im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ausländischen Tochterunternehmens im Eigenkapital erfasst wurden, um den Aufwand einer detaillierten Nachverfolgung zu vermeiden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Hinsichtlich des zweiten Punktes jedoch, der vorsah, das nicht börsennotierten Unternehmen das Recht gegeben werden solle, ihre lokale Währung als ihre funktionale Währung anzusehen, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Abschlüsse in lokaler Währung erstellt werden müssen, lehnte der Board die Empfehlung des Stabs ab, der diesen Ansatz der „angenommenen“ funktionalen Währung zulassen wollte.

 

Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

 

Der Stab schlug vor, dass die endgültigen Änderungen an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, die sich derzeit in der Entwurfphase befinden, im endgültigen Standard widergespiegelt werden sollten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Landwirtschaft

 

Dem Board wurde der Vorschlag gemacht, dass das Anschaffungskostenmodell nicht als ein Bilanzierungswahlrecht für nicht börsennotierte Unternehmen aufgenommen werden sollte, da die Aufnahme einer Ausnahme für übermäßige Kosten und Mühen in die Vorschrift der Anwendung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wie im Entwurf vorgeschlagen bereits eine ausreichende Vereinfachung darstelle.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Der Stab schlug vor, dass es keine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten für nicht-finanzielle Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten geben solle und dass die Vorschriften für zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte aus dem endgültigen Standard wegfallen sollten. Stattdessen solle die Entscheidung, einen Vermögenswert zu veräußern als Hinweis auf Wertminderung aufgenommen werden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Es wurde vorgeschlagen, dass von nicht börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, in der Darstellung des vollständigen Einkommens Beträge für aufgegebene Geschäftsbereiche zu identifizieren und einzeln für die gegenwärtige und alle im Abschluss dargestellten früheren Perioden darzustellen, solange dies durchführbar sei.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs derzeit auf Bestandteile eines Unternehmens Bezug nimmt, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind. Daher wird die Definition vor dem Hintergrund der vorigen Entscheidung entsprechend angepasst werden.

 

Erstmalige Anwendung

 

Der Stab stellte einen Vorschlage vor, nach dem alle in IFRS 1 gewährten Möglichkeiten der Ausnahme für Erstanwender (beispielsweise Mutter- und Tochterunternehmen übernehmen zu verschiedenen Zeitpunkten und angenommene Anschaffungskosten für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und immaterielle Vermögenswerte) in Abschnitt 38 aufgenommen werden sollten, so dass sie sie Erstanwendern des IFRS für KMU zur Verfügung stehen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Darüber hinaus schlug der Stab vor, dass einem Unternehmen nicht gestattet sein sollte, die besonderen Bewertungs- und Neudarstellungsausnahmen in Abschnitt 38 mehr als einmal anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Noch offene Fragen

 

Der Stab hielt fest, dass es noch ein paar ausstehende Fragen gäbe, die auf früheren Sitzungen zurückgestellt worden wären. Empfehlungen des Stabs zu diesen Fragen werden dem Board auf den Sitzungen im Oktober und November vorgestellt. Einige der bedeutenden offenen Punkte betreffen die Neustrukturierung des Abschnitts zu Finanzinstrumenten, Konzepte und übergreifende Prinzipien, Klassifizierung von Eigen- und Fremdkapital, Bewertung von in Eigenkapitaltiteln zur erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, Bilanzierung von leistungsorientierten Plänen, Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts und Ansatz von Mietaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis durch den Leasingnehmer.

 

 

Aufzählung Eigen- und Fremdkapital – Lehreinheit der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken

 

Der Stab des FASB war per Videolink zugeschaltet.

 

Zwei Vertreter der europäischen  Vereinigung der Genossenschaftsbanken, Dr. Volker Heegemann und Michael Fraedrich, stellten dem Board in einer Präsentation die Prinzipien und Mechanismen der Genossenschaften und die Auswirkungen der Vorschläge in dem Diskussionspapier Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital  vor. Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte, wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

Die Vertreter informierten den Board in Hinblick auf die folgenden Punkte:

 

Aufzählung Allgemeine Informationen zu Genossenschaften
Aufzählung Beteiligungen an Genossenschaften und Erwerb von Beteiligungen
Aufzählung Dividenden
Aufzählung Thesaurierte Gewinne
Aufzählung Rückkauf von Beteiligungen
Aufzählung Liquidation

 

Nach diesen einleitenden Erklärungen der Mechanismen von Genossenschaften erläuterten die Vertreter ihre derzeitige Vorgehensweise bei der Behandlung von Beteiligungen an Genossenschaften unter IFRS derzeit. Schwerpunkt der Ausführungen war Europa. Es wurde hervorgehoben, dass viele Unternehmen ein Recht auf Verweigerung der Rückkauf von Beteiligungen in ihre Satzungen aufgenommen hätten, das von IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente gedeckt sei.

 

Hinsichtlich des Ansatzes der wesentlichen Eigentümerschaft, der in dem Diskussionspapier beschrieben wird, wurde darauf hingewiesen, dass die Rückkaufbedingungen nicht den beizulegende Zeitwert der Beteiligungen berücksichtigen würden, sondern dass die Beteiligungen an Genossenschaften normalerweise zum Nennwert zurückgenommen würden.

 

Die Boardmitglieder stellten verschiedene Fragen, um einen besseren Eindruck zu gewinnen, welchen Problemen sich Genossenschaften angesichts der Vorschläge im Diskussionspapier gegenüber sehen. Gegen Ende der Sitzung wies der Stab auf ein Mögliches Problem hin: Die Vorschläge seien am Gehalt (der Vertragsbedingungen) ausgerichtet, und das Recht der Verweigerung der Rücknahme könnte als nicht bestandskräftig angesehen werden. Dies könnte die Klassifizierung als Eigenkapital nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft verhindern.

 

Der Vorsitzende dankte den Vertretern der europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken für die Präsentation und schloss die Sitzung.

 

 

Donnerstag, 18. September 2008

 

Aufzählung IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Vorschlag einer allgemeinen Überarbeitung von IFRS 2

 

Der Board begann den dritten Tag der Septembersitzung mit einem Stabpapier zu Fragen, die aufgekommen sind, seit IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung 2004 herausgegeben wurde. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, zu erörtern, ob (und wenn wie) die aufgetretenen Sachverhalte adressiert werden sollen. Der Stab hat zur Strukturierung der Fragen die Sachverhalte In Kategorien klassifiziert:

 

Aufzählung Kategorie A: Sachverhalte, die ein Überprüfen der IFRS 2 zu Grunde liegenden Prinzipien notwendig machen
Aufzählung Kategorie B: Sachverhalte, die nach Ansicht mancher in den Leitlinien in IFRS 2 unvollständig oder unklar abgehandelt werden – diese Kategorie hat die folgenden Unterkategorien:
Aufzählung Sachverhalte, bei denen kein Handlungsbedarf besteht
Aufzählung Sachverhalte, die im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden sollten
Aufzählung Sachverhalte, die im Rahmen eines anderen Projekt des Boards abgehandelt werden sollten
Aufzählung Kategorie C: Sachverhalte, die sich aus impliziten oder expliziten Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP ergeben

 

Kategorie A

 

Die Sachverhalte in dieser Kategorie, die auf einer Einreichung an den IASB aus diesem Jahr basiert (die in ähnlicher Form an die SEC eingereicht wurde), umfassen die folgenden:

 

Aufzählung Bilanzierung von Annullierungen
Aufzählung Bewertungszeitpunkt
Aufzählung Bilanzierung von Änderungen, die nicht in der Absicht vorgenommen werden, dem Arbeitnehmer zusätzlichen Nutzen zu generieren

 

Der Stab empfahl, dass keiner dieser Sachverhalte auf die Agenda genommen werden sollte, da keine neuen Argumente vorgebracht worden seien, die die Grundlage für eine erneute Erwägung des Standards bilden könnten.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Kategorie B

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die Sachverhalte in dieser Kategorie von Anwendern eingereicht worden seien, die sie der Meinung wären, dass die Leitlinien in IFRS 2 in diesen Fällen unklar seien. Um die Erörterung zu erleichtern, waren die Sachverhalte weiter unterteilt.

 

Sachverhalte, bei denen kein Handlungsbedarf besteht

 

Die folgenden Sachverhalte wurden dem Board vorgestellt:

 

Aufzählung Vergütungsansprüche, die unverfallbar und wieder verfallbar werden können
Aufzählung Aktienhaltepläne für Mitarbeiter, die nach einer gewissen Frist die Anzahl der im Rahmen des Plans erworbenen Aktien verdoppelt bekommen
Aufzählung Vergütungen von Anlagemanagern
Aufzählung Unterscheidung zwischen Leistungs- und Erfolgsbedingungen beim Modell der Vergütung von Personen/Unternehmen, die nicht Mitarbeiter des berichtenden Unternehmens sind
Aufzählung Können Leistungs- und Erfolgsbedingungen ungleichzeitig sein?

 

Der Board erörterte kurz einige Aspekte der Sachverhalte in dieser Unterkategorie. Es wurde entscheiden, die ersten beiden Sachverhalte in die Kategorie der Sachverhalte zu verschieben, die im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden sollen. Der Board stimmte zu, dass bei den anderen Sachverhalten kein Handlungsbedarf bestehe.

 

Sachverhalte, die im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden sollten

 

Der Stab wendete sich dann der zweiten Unterkategorie zu, mit den Sachverhalten, die im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt in Form von kleinere Änderungen werden sollten:

 

Aufzählung Bilanzierung ununterbrochener Dienstleistung beim Modell der Vergütung von Personen/Unternehmen, die nicht Mitarbeiter des berichtenden Unternehmens sind
Aufzählung verschiedene, ineinander greifende Ausübungsbedingungen
Aufzählung Änderungen – ineinander greifende verschiedene Änderungen, die nur zum Teil in der Absicht vorgenommen werden, dem Arbeitnehmer zusätzlichen Nutzen zu generieren
Aufzählung Bilanzierung latenter Steuerschulden

 

Der Board stimmte dem Stab zu, dass diese Sachverhalte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts abgehandelt werden sollten.

 

Sachverhalte, die im Rahmen eines anderen Projekt des Boards abgehandelt werden sollten

 

Der Stab gab seiner Meinung Ausdruck, dass man sich der folgenden Sachverhalte am besten im Rahmen anderer Projekte des Board widmen könne:

 

Aufzählung Vergütungen, die Pensionären zur Verfügung stehen, und andere Fälle, bei denen sich die Bedingung von Ausübungsbedingungen in Bedingungen, die keine Ausübungsbedingungen darstellen, zu ändern scheinen
Aufzählung Bilanzierung von Rechten auf Steuerrückerstattung
Aufzählung Bilanzierung latenter Steuern auf „anteilsbasierte Vergütungen“, die nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen

 

Nach kurzer Erörterung stimmte der Board den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Kategorie C

 

Nach Meinung des Stabs ergeben sich Sachverhalte in dieser Kategorie aus impliziten oder expliziten Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP. Der Stab empfahl, dass der Board eine Entscheidung zu diesen Sachverhalten vornimmt, sobald die Projekte zu Steuern und Eigen- und Fremdkapital abgeschlossen sind.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Es wurde außerdem vereinbart, dass jegliche Änderungen wenn möglich in die derzeit vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 aufgenommen werden sollten, mit denen auch die bestehenden Interpretationen in den Standard aufgenommen werden sollen.

 

 

Aufzählung Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die Zielsetzung und den zeitlichen Rahmen in Erinnerung rief. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board um Entscheidungen zu den folgenden zwei Fragen zu bitten:

 

Aufzählung Sollten ein Entwurf zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert die Aussage beinhalten, dass der beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten Nutzen eines Vermögenswert widerspiegelt?
Aufzählung Sollen Sperrfaktoren aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen werden?

 

Sperrfaktoren

 

Der Stab begann mit dem zweiten Sachverhalt zu Sperrfaktoren. Der Stab hob hervor, dass er nur die Meinungen des Boards zu dieser Art von Nachlass suche, nicht zu anderen Nachlässen oder Prämien. Der definierte einen Sperrnachlass als einen Nachlass auf den Marktpreis eines Instruments (normalerweise Stammaktien), der den Preisnachlass widerspiegelt, wenn das Unternehmen eine große Menge von Instrumenten gleichzeitig veräußerte.

 

Der Board erörterte dies ausführlich. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass das Ignorieren von Sperrfaktoren das Ignorieren eines realen wirtschaftlichen Problems darstelle. Andere waren der gegensätzlichen Meinung und verwiesen auf Forschung, die zu dieser Frage betrieben worden sei. Es wurde festgehalten, dass dies eher eine Frage der Buchungseinheit sei, und wenn man ein einziges Wertpapier bewerte, gäbe es keinen Sperrnachlass. Es wurde auch anerkannt, dass es schwierig sein würde, die Sperrwirkung zu bestimmen, vor allem, weil es andere Faktoren geben könne, die zu einem Nachlass oder einer Prämie führen würden und die schwer davon zu trennen wären.

 

Schließlich stimmte der Board zu, dass auf allen Ebenen der Fair-Value-Hierarchie (1, 2 und 3) Sperrnachlässe mit Hilfe von Sperrfaktoren angepasst werden sollten.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Der Stab stellte dem Board dann eine Analyse des Konzepts des höchsten und besten Nutzens vor.

 

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über den Ausdruck „gesetzlich zulässig“, da damit der Eindruck erweckt würde, dass der höchste und beste Nutzen illegal sein könnte.

 

Der Board erörterte ausführlich, wie die Beträge zu bestimmen seien, die für die Entscheidung, was der höchste und beste Nutzen ist, notwendig seien. Insbesondere ging es darum, ob das Recht auf eine anderweitige Verwendung aufgenommen werden solle, wenn die gegenwärtige Nutzung des Vermögenswertes vom höchsten und besten nutzen abweiche.

 

Der Stab fragte den Board dann, ob die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten nutzen widerspiegeln solle.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board fällte die Entscheidung, eine Erklärung und Anwendungsleitlinien aufzunehmen, wie die Kriterien „physisch möglich“, „gesetzlich zulässig“ und „finanziell realisierbar“ anzuwenden seien.

 

Es wurde außerdem entschieden, dass das Unternehmen den Wert eines Vermögenswertes bei der derzeitigen Nutzung angeben solle, wenn der derzeitige Nutzen vom höchsten und besten Nutzen abweicht.

 

Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass in einem Entwurf klargestellt werden solle, dass die Suche nach dem höchsten und besten Nutzen nicht erschöpfend sein müsse.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen

 

Der Stab, der zu Verbesserungen der Angaben zum Liquiditätsrisiko arbeitet, bat den Board in dieser unangekündigten Sitzung, die Entscheidung zu Liquiditätsangaben zu bestätigen. Der Stab überreichte dem Board ein Agendapapier, das den Beobachtern nicht zur Verfügung stand und das die Grundlage für die Erörterung bildete. Der Stab strukturierte diese kurze Sitzung um die Erörterung der folgenden Arten von Instrumenten:

 

Aufzählung freistehende Derivate
Aufzählung nicht-derivative finanzielle Schulden
Aufzählung eingebettet Derivate in finanziellen Basisverträgen

 

Bevor die verschiedenen Arten von Instrumenten angesprochen wurden, bestätigte der Board den Anwendungsbereich der Liquiditätsanalyse. Der Board bestätigte im Wesentlichen seine Entscheidungen vom ersten Tag der Septembersitzung (den entsprechenden Abschnitt der Mitschrift finden Sie hier).

 

 

Aufzählung Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen – Staatlich kontrollierte Unternehmen und die Definition eines nahe stehenden Unternehmens oder einer nahe stehenden Person

 

Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er sagte, dass das Ziel der Sitzung darin bestünde,

 

Aufzählung die vorgeschlagene Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen zu überprüfen
Aufzählung Folgesachverhalte im Zusammenhang mit der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen zu klären sowie
Aufzählung eine Übereinkunft zu Wechselwirkungen der Vorschläge mit anderen Standards zu erzielen.

 

Überprüfung der vorgeschlagenen Ausnahme für staatlich kontrollierte Unternehmen

 

Im Februar 2007 hatte der Board einen Entwurf mit Änderungen an IAS 24 im Hinblick auf staatlich kontrollierte Unternehmen und die begriffliche Abgrenzung von nahe stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Diesen Vorschlägen zufolge wären Unternehmen, die von einem gemeinsamen Staat beherrscht oder maßgeblich beeinflusst würden, von den Angabepflichten nach IAS 24 befreit, es sei denn, der Einfluss – nachgewiesen auf Indikatorbasis – auf die beiden Unternehmen wäre ersichtlich.

 

Die Mehrzahl deren, die zu den vorgeschlagenen Änderungen Stellung genommen haben, stimmten dem Board im Allgemeinen zu, hatten aber Fragen, wie der Ansatz in bestimmten Fällen anzuwenden sei, und baten entsprechend um Klarstellung. Im Zuge der erneuten Erörterungen änderte der Board seinen Vorschlag in mehreren Punkten, die vom Stab tabellarisch zusammengefasst wurden. Die Vorgehensweise beim überarbeiteten Vorschlag wurde ein einem Flussdiagramm wiedergegeben. Die Tabelle und das Flussdiagramm sind in der Unterlage 13B für die Beobachter enthalten (Paragraf 14 f.).

 

Der Stab prüfte die bisher vorgenommenen Beschlüsse eingehend und kam zu dem Schluss, dass der überarbeitete Vorschlag komplex sei und die Kosten den Nutzen überstiegen. Er empfahl daher, den Entwurf nicht fertigzustellen, sondern einen anderen Ansatz zu verfolgen. Der Stab stellte dem Board drei alternative Ansätze vor:

 

Aufzählung Ansatz 1 würde allen staatlich kontrollierten Unternehmen in einem bestimmten Land auferlegen, eine Erklärung im Anhang vorzunehmen, wonach ein maßgeblicher Anteil der Geschäfte des Unternehmens Geschäfte mit anderen nahe stehenden und staatlich kontrollierten Unternehmen und Personen darstellen, sofern der Staatsbesitz flächendeckend sei.
Aufzählung Ansatz 2 würde ebenfalls eine Erklärung vorsehen, allerdings auf der Grundlage flächendeckender Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten Unternehmen statt bei offenkundigem Staatsbesitz.
Aufzählung Ansatz 3 würde das Kriterium der Verbreitung fallen lassen und lediglich eine einfache Angabe vorsehen, wonach ein bestimmter Anteil der Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit staatlich kontrollierten Unternehmen stattfänden. Dieser Ansatz wurde dem Board vom Stab empfohlen, sollte er sich dazu entschließen, die Arbeiten an dem überarbeiteten Entwurf nicht fortzusetzen.

 

Der Board diskutierte den Sachverhalt lebhaft. Ein Boardmitglied meinte, dass ein staatlich kontrolliertes Unternehmen kaum wissen könne, ob das Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, ebenfalls staatlich kontrolliert sei. Das Einzige, was dem Unternehmen offenkundig bekannt sei, sei, wer sein Eigentümer ist, und dass jegliche Geschäftsvorfälle, die es mit ihm einginge, solche mit nahe stehenden Unternehmen und Personen seien. Das Mitglied veranschaulichte dies anhand von zwei Unternehmen, die beide im Staatsbesitz seien und Geschäfte miteinander tätigten. Beide Unternehmen wären sich der Tatsache bewusst, ob sie bei ihrer Geschäftstätigkeit vom Staat kontrolliert würden. Man könne aber wohl kaum von ihnen verlangen, herauszufinden, ob das bei der Gegenpartei auch der Fall sei. Das Boardmitglied schlug daher vor, lediglich jene Geschäftsvorfälle anzugeben, die mit seinem unmittelbaren Eigentümer stattfänden.

 

Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die Nützlichkeit eines derartigen Ansatzes. Auf der einen Seite könne sich der Staat entscheiden, seine Anteile an dem Unternehmen in eine Holding einzubringen, die vollständig im Staatsbesitz sei und deren einziges Vermögen in der Beteiligung an dem Unternehmen bestünde. In einem solche Falle wäre es wahrscheinlich, dass es nicht viele Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen und der Holding gebe, die von der Letztgenannten beeinflusst seien, so dass die Angabepflicht schlicht bedeutungslos sei. Auf der anderen Seite könnte die Angabepflicht aber auch übermäßig belastend seien, je nachdem, wie breit man "den Staat" definiere. Zur Veranschaulichung nannte das Boardmitglied das Beispiel einer im Staatsbesitz befindlichen Fluglinie. Er fragte die anderen Boardmitglieder, ob diese tatsächlich vorschlagen wollten, dass die Fluglinie jeden Flugscheinverkauf an Beamte des Verteidigungsministeriums, Angestellte der Marine, des Heers etc. angeben solle.

 

Am Ende entschied sich der Board mit 10:3 Stimmen für den Vorschlag des Stabs, keine Angaben für Geschäftsvorfälle staatlich kontrollierter Unternehmen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen vorzusehen. Stattdessen sollten diese verpflichtet werde, ausdrücklich zu erklären (quasi ein "Gesundheitswarnhinweis"), dass ihr Abschluss durch den Umstand beeinflusst sei, dass sie im Staatsbesitz stünden und nicht in der Lage seien festzustellen, welche Geschäftsvorfälle unter dem Einfluss ihres Eigentümers zustanden gekommen sind. Wo immer möglich, solle zudem das Ausmaß der Einflussnahme in qualitativer Form angegeben werden ("stark", "mehrheitlich" etc.).

 

Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige vorstehende Entscheidung des Boards eine deutliche Abkehr von dem Vorschlag, der im Entwurf enthalten sei, darstelle und dementsprechend eine erneute Veröffentlichung zwingend sei.

 

Folgesachverhalte zur Definition nahe stehender Unternehmen und Personen

 

Im Hinblick auf die begriffliche Abgrenzung nahe stehender Unternehmen und Personen stimmte der Board dem Stab einstimmig zu,

 

Aufzählung Unternehmen und Personen nicht allein deshalb als nahe stehend anzusehen, weil ein Mitglied der obersten Leitungsebene eines Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen besitzt;
Aufzählung an der Sichtweise in IAS 24 festzuhalten, wonach eine Person ein Unternehmen gemeinschaftlich leiten und ein anderes maßgeblich beeinflussen oder gemeinschaftlich leiten kann, dabei allerdings die im Rahmen der Stellungnahmen zu Licht getretenen inneren Inkonsistenzen zu beseitigen;
Aufzählung den Entwurf im Hinblick auf den Umstand zu ändern, dass bei der Prüfung, ob nahe stehenden Unternehmen und Personen bestehen, auch Familienangehörige von Personen in Leitungsgremien zu berücksichtigen sind;
Aufzählung nicht weiter zu untersuchen, ob ein Unternehmen Mitglied eines Leitungsgremiums sein kann (angesichts des begrenzten Projektauftrags); sowie
Aufzählung an der Forderung festzuhalten, dass ein gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber ein nahe stehenden Unternehmen seiner dotierenden Unternehmen darstellt.

 

Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen IFRS

 

Zum Abschluss stellt der Stab zwei Sachverhalte vor, bei denen die Vorschläge zu nahe stehenden Unternehmen und Personen in Wechselwirkung mit Vorschriften aus anderen Standards stünden, namentlich IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Im Hinblick auf IFRS 8 bestand der Sachverhalt darin, ob Unternehmen, die staatlich kontrolliert sind, nach IFRS 8.34 als ein Kunde behandelt werden sollten. Bis dato hatte der Board vorläufig beschlossen, dass Staatsbesitz allein nicht rechtfertige, alle staatlich kontrollierten Unternehmen als einen Kunden zu behandeln. Der Stab empfahl, dies der Entscheidung des Unternehmens auf der Grundlage zu überlassen, dass ein Unternehmen Informationen über das Ausmaß zur Verfügung stellen soll, in welchem es von wesentlichen Kunden abhängig ist.

 

Der Board war der Ansicht, dass die Segmentangaben mit der vorgesehenen Logik in IAS 24 in Einklang stehen müssten. Dementsprechend sei nicht vorstellbar, dass ein Unternehmen auf der einen Seite nicht feststellen können sollte, ob ein Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige, staatlich kontrolliert sei, es aber auf der anderen Seite dieses Unternehmen zusammen mit anderen als einen Kunden behandele. Der Board erbat sich zu diesem Sachverhalt weitere Leitlinien vom Stab.

 

Der zweite Sachverhalte bezog sich auf den Umstand, dass die Änderung der Definition nahe stehender Unternehmen und Personen implizit die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice ändern würde - ein Umstand, der den Adressaten nicht bewusst sein mag. Daher schlug der Board vor, eine Fußnote in der Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 19 anzubringen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Definition einer qualifizierenden Versicherungspolice auf die Definition nahe stehender Unternehmen und Personen von IAS 24 in der geänderten Fassung von 2008 Bezug nimmt. Der Board stimmte dem zu.

 

 

Aufzählung Versicherungsverträge – Phase II

 

Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Erfüllungswert als möglichen Kandidaten für die Bewertungsgrundlage, der in vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu Versicherungsverträgen genannt worden war. Es wurden keine Entscheidungen erbeten oder getroffen.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Erfüllungswert eher die vom Versicherer beabsichtigte Erfüllung widerspiegeln würde (durch fortlaufende Erfüllung und nicht durch Übertragung oder Erfüllung zum Bilanzstichtag). Die Anwender würden nach einer Bewertung suchen, die die Kreditmerkmale der Schuld ausschließen. Der Stab hervor, dass er erwarten würde, dass der Erfüllungswert identisch mit oder zumindest sehr ähnlich der Vorstellung des gegenwärtigen Abgangspreises wäre. Die Boardmitglieder zeigten sich sehr interessiert an diesen Differenzen und wie sie entstehen können. Der Stab hob diese möglichen Quellen von Differenzen hervor:

 

Aufzählung Schätzungen
Aufzählung Risikomargen
Aufzählung Tag-1-Gewinne
Aufzählung eigenes Kreditrisiko

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu einigen Aspekten dieser möglichen Differenzen.

 

Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, die Berechnung einen „Wert“ zu nennen, da sie nicht überzeugt schienen, dass der bestimmte Betrag einen Wert darstelle.

 

Der Stab setzte dem Board dann kurz die nächsten Schritte auseinander. Der Stab beabsichtigt, dem Board auf der Sitzung im Oktober 2008 eine Liste und Beschreibungen aller Kandidaten für die Bewertung vorzustellen. Nach Beratungen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen wird der Stab dann den Board im November um Entscheidungen zum Bewertungsattribut bitten.

 

 

Freitag, 19. September 2008

 

Aufzählung Rohstoffindustrien

 

Der Zweck dieser dieser Sitzung lag darin, die Meinungen des Boards zu den folgenden Punkten einzuholen:

 

Aufzählung Angaben zu Aktivitäten in mineralischen Substanzen oder Öl und Gas
Aufzählung Formulierung des Diskussionspapiers

 

Der erste Teil war wie folgt gegliedert:

 

Aufzählung Zielsetzung von Angaben zu Rohstoffaktivitäten
Aufzählung leitende Prinzipien für Angaben im Anhang
Aufzählung Arten von Angaben, die die Zielsetzung erfüllen würden

 

Zielsetzung von Angaben zu Rohstoffaktivitäten

 

Der Stab stellte seine vorgeschlagenen Zielsetzung von Angaben in der Rohstoffindustrie vor:

 

Aufzählung Aussichten auf zukünftige Zahlungsströme aus den Vermögenswerten in Form von mineralischen Substanzen oder Öl und Gas
Aufzählung derzeitiger finanzieller Erfolg des Unternehmens
Aufzählung Art und Ausmaß der Risiken, die mit solchen Vermögenswerten verbunden sind

 

Es wurde festgehalten, dass diese Angabeziele denen in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben ähnlich sind.

 

Einige Boardmitglieder hielten fest, dass, obwohl eines der Ziele der finanzielle Erfolg des Unternehmens sei, viele der Angabeforderungen im Vorschlag des Stabs Informationen zu Zahlungsströmen wären (nicht abgegrenzt) oder eine Volumenbewertung seien. Der Stab willigte in eine Verfeinerung der Zielsetzung ein.

 

Leitende Prinzipien für Angaben im Anhang

 

Der Stab hob hervor, dass manche Arten von Informationen über den ganzen Rohstoffsektor hinweg getätigt werden sollten; dies solle jedoch nicht bedeuten, dass sie identisch sein müssten. Stattdessen sollten sie in die gleiche Richtung gehen und innerhalb der einzelnen Branchen vergleichbar sein.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er nicht beabsichtige, eine Trennung zwischen den Angaben im Abschluss und dem Lagebericht zu machen (der derzeit nicht Bestandteil eines IFRS-Abschlusses ist) und in diesem Punkt die Rückmeldungen der Anwender abwarten wolle.

 

Arten von Angaben, die die Zielsetzung erfüllen würden

 

Kategorien von Reserven und Ressourcen, die angegeben werden müssen

 

Der Stab stellte die Mengenangaben vor, die ihm nützlich erschienen. Es wurde vorgeschlagen, dass von den Unternehmen verlangt werden solle, zumindest die beste Schätzung der wirtschaftlich abschöpfbaren Ressourcen anzugeben. Ein Boardmitglied fragte, was die Bedeutung von wirtschaftlich abschöpfbar sei. Der Stab antwortete, dass dies darauf abziele, die Wahrscheinlichkeit mit einzubeziehen, da viele Unternehmen auf der Grundlage von „bewiesen + wahrscheinlich“ arbeiten würden, und dies war als die sachgerechteste Information empfohlen worden, die man zur Verfügung stellen könne.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit der besten Schätzung gemeint sei. Der Stab solle prüfen, ob nicht ein anderer Ausdruck verwendet werden könne, damit eine Verwechselung mit bestehenden IFRS-Ausdrücken vermieden würde. Es wurde auch gefragt, ob einen Sensitivitätsanalyse für die angegebenen Zahlen notwendig sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass Preisveränderungen einen Einfluss auf die Menge haben würden und dass das eine nützliche Information sei.

 

Es schien allgemeine Zustimmung zum Vorschlage des Stabs zu herrschen.

 

Unterteilung von Mengen

 

Der Stab schlug vor, Angaben zu Mengen nach Art des Vorkommens und nach geografischer Lage zu fordern. Diese Mengen sollten Segmenten zugeordnet werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass Ölsandabbau separat von anderen Ölreserven dargestellt werden sollten, da die Ausbeutung von Ölsand sehr kostenintensiv sei. Es wurde auch hervorgehoben, dass zwar die geografische Unterteilung in der Ölindustrie nicht auf Einzelfeldbasis möglich sei, aber dass diese Vorgehensweise bei mineralischen Ressourcen gang und gäbe sei. Der Board erörterte kurz, wie Vereinbarungen über gemeinsame Produktion zu behandeln seien.

 

Es wurde außerdem vorgeschlagen, dass Unternehmen, die mineralische Ressourcen abbauen, vorgeschrieben werden sollte, dass sie Informationen auf Grundlage ihrer einzelnen Förderstätten angeben sollten, um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in der Branche zu gewährleisten.

 

Zuweisung von Reservemengen

 

Der Stab stellte die vorgeschlagene Behandlung hinsichtlich der Zuweisung von Reserven vor, die den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzuweisen sind. Er schlug zwei Ansätze vor:

 

Aufzählung nur der Eigenkapitalanteil des Mutterunternehmens an den Reserven und/oder
Aufzählung Minderheitenanteile an den Reserven

 

Der Board erörterte, ob der vom Stab gewählte Ansatz im Einklang mit dem Unternehmenskonzept in den IFRS stehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob Minderheitenanteile als Eigenkapital zu sehen sind. Der vorgeschlagene Ansatz wäre einzigartig, da normalerweise in den Angaben nicht zwischen Mehrheits- und Minderheitsanteilseignern unterschieden werde.

 

Es wurde auch erörtert, ob zeitliche Beschränkungen offengelegt werden sollten und wie man mit erwarteten Verlängerungen umgehen solle.

 

Zugrundeliegende Annahmen für Reserveschätzungen

 

Der Stab erläuterte die Angaben zu den Schlüsselannahmen, die bei der Schätzung von Reserven verwendet würden. Es wurde vorgeschlagen, dass zumindest der Rohstoffpreis angegeben werden solle. Die Grundlage für die Schätzung des Rohstoffpreises könnten folgende Parameter bilden:

 

Aufzählung die Sichtweise eines Marktteilnehmers,
Aufzählung die Erwartungen der Unternehmensführung oder
Aufzählung ein historischer Durchschnitt.

 

Ein Boardmitglied gab an, dass es sich Angaben auf der Grundlage von Kassakursen wünschen würde zusammen mit den Erwartungen von Marktteilnehmern.

 

Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der Ansätze und schien die Sichtweise eines Marktteilnehmers zu bevorzugen.

 

Jahresüberleitung Veränderungen der Mengen

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er eine im Wesentlichen quantitative Überleitung der Veränderungen der Reserven vorschlagen würde, um den Adressaten ein besseres Verständnis der Art und des Umfangs von Schätzungsunsicherheiten zu geben. Die Mindestpositionen einer solchen Überleitung wären die folgenden:

 

Aufzählung Funde und Ausweitungen,
Aufzählung Änderungen früherer Schätzungen,
Aufzählung Produktion von mineralischen Ressourcen oder Öl und Gas;
Aufzählung Erwerb von Reserven durch den Kauf von Vorkommen von mineralischen Ressourcen oder Öl- und Gasvorkommen und
Aufzählung Veräußerung von Reserven durch Veräußerung oder Übertragung.

 

Es wurde festgehalten, dass es weitere Unterteilungen geben muss, um die Nützlichkeit dieser Informationen zu verbessern. Der Board schien dem zuzustimmen.

 

Wertbasierte Informationen

 

Der Stab wies darauf hin, dass die vorigen Angeben keinen Hinweis auf die Beträge zukünftiger Zahlungsströme geben würden, die die Reserven generieren können. Die Angeben würden vom Ansatz und der Bewertung der mineralischen und Öl- und Gas-Vermögenswerte abhängen. Der Stab umriss zwei Ansätze, die davon anhingen, ob die Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert/Marktwert oder zu Anschaffungskosten bewertet werden.

 

Es wurde vorgeschlagen, dass eine standardisierte Marktwertbewertung eingesetzt werden könne. Der Stab hob hervor, dass es sich dabei nicht um eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts handele. Vielmehr liege das Ziel darin, die Variabilität und die Kosten der Erstellung einer solchen Schätzung zu reduzieren.

 

Die Boardmitglieder baten den Stab, in dem Diskussionspapier deutlich zu machen, dass die Angaben zu Vermögenswerten aus mineralischen Reserven und Öl und Gas in Abhängigkeit des verwendeten Bewertungsattributs abweichen würden.

 

Andere Arten von wertbasierten Informationen

 

Der Stab schlug vor, dass in dem Diskussionspapier auch eine Alternative zum Ansatz über den Marktwert enthalten sein solle. Nach diesem Ansatz würden den Adressaten Informationen zur Kostenstruktur und zur erwarteten Produktion zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht des Stabs würde das den Adressaten erlauben, ihre eigenen Bewertungen vorzunehmen. Der Board schien dem zuzustimmen.

 

Sensitivitätsanalyse

 

Der Stab schlug vor, Sensitivitätsanalysen zu verlangen, um den Adressaten zu ermöglichen, die Unsicherheiten bei Mengenschätzungen einzuschätzen. Der Board schien dem zuzustimmen.

 

Zeitreihen zu Explorations-, Entwicklungs- und betriebsbedingt entstandenen Kosten

 

Es wurde vorgeschlagen, Zeitreiheninformationen zu bestimmten entstandenen Kosten zu verlangen. Als Antwort auf die frage eines Boardmitglieds wurde erklärt, dass es sich um barmittelbasierte Informationen handele. Ein möglicher Zeithorizont könne bei fünf Jahren liegen.

 

Der Stab gab dann einen kurzen Bericht über eine Sitzung mit der Initiative „Publish what you pay‟ („Veröffentliche, was Du zahlst‟). Es wurde deutlich, dass die initiative um Änderungen bei den länderspezifischen Angaben und ausführlichere Kostenangaben gebeten hat.

 

Formulierung des Diskussionspapiers

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er beabsichtige, nur die Ansichten des Stabs darzustellen und keine vorläufigen Sichtweisen des Boards. Es solle als IASB-Dokument veröffentlicht werden. Es solle außerdem eine Erklärung geben, warum das Projekt unternommen worden sei, und eine Reihe von Fragen. Der Stab führte den Board durch die vorgeschlagene Struktur des Papiers und erläuterte die Sichtweisen, die der Stab vertreten würde. Der Board schien dem gewählten Ansatz zuzustimmen.

 

Der Vorsitzende dankte dem Stab und hob die hervorragende geleistete Arbeit hervor.

 

 

Aufzählung IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)

 

Der Board setzte seine Erörterungen zum IFRS für KMU fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab Zustimmung des Boards zu Angabevorschriften. Fast alle der geäußerten Vorschlage betrafen weitere Vereinfachungen der Angabevorschriften; in einigen Fällen jedoch schlug der Stab die Vorschrift weiterer Angaben vor. Die Empfehlungen des Stabs (69 Vorschläge), die im Wesentlichen mit den Vorschlägen der Arbeitsgruppe übereinstimmten, sind im Anhang zu Agendapapier 6B der Unterlagen für die Boardsitzung dargestellt. Der Board stimmte dem größten Teil der Empfehlungen aber nicht allen zu.

 

Nachfolgend stellen wir nur die Vorschläge dar, denen der Board nicht zustimmte oder die substantiell geändert wurden, bevor der Board zustimmte. Die Verweise beziehen auf die Paragraphen im Entwurf des IFRS für KMU.

 

Finanzielle Auswirkung der Abweichung vom IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (3.4)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu, die Anforderung zu streichen, dass für jede dargestellte Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung anzugeben ist. Dies würde nur gelten, wenn das Unternehmen sich auf eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darstellung beruft.

 

Informationen über die Ermessenausübung (8.6)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs, diesen Paragraph zu streichen, nicht zu. Um jedoch Angabengemeinplätze zu verhindern, wurde entschieden, Leitlinien dazu, wie solche Angaben aussehen könnten, in das begleitende Lehrmaterial aufzunehmen.

 

Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem Anschaffungskostenmodell (15.6)

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu, zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu ermutigen, aber diese nicht vorzuschreiben. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Stab die Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen vorgeschlagen habe. Stattdessen wurde vereinbart, die Angabe zu fordern aber einen Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen aufzunehmen.

 

Überleitung der Sachanlagen (16.29)

 

Der Stab schlug Vereinfachungen in der Überleitung je Klasse von Sachanlagen vor. Insbesondere sollte die separate Angabe von Währungsumrechnungen und von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen wegfallen. Der Board stimmte der Ausnahme von der Angabe von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen zu. Es wurde vereinbart, diese Zugänge separat anzugeben.

 

Angaben zu Rückstellungen (20.14)

 

Der Stab schlug vor, die Unterparagraphen (e), (f), (g) und (h) zu streichen. Der Board stimmte der Streichung von (e) und (f) zu. Beibehalten werden sollen:

 

  • (g) die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe oder der Fälligkeit dieser Abflüsse
  • (h) die Höhe jedweder erwarteten Erstattungen unter Angabe der Höhe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung angesetzt wurde

 

Angaben zu Eventualschulden (20.15)

 

Der Stab schlug ein Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen bei der Angabe von Eventualschulden vor. Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu.

 

Angaben über beitragsorientierte Pläne (27.37)

 

Der Stab schlug vor, die Angaben nach 27.37 bezüglich der Gesamtkosten für beitragsorientierte Pläne für die Periode weiterhin zu fordern. Der Board stimmte zu aber entschied, die Anforderung nach Angabe des Betrags der Kosten, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes enthalten sind, zu streichen.

 

Angaben zu Ertragsteuern (Fragen 57 und 58)

 

Diese Fragen wurden ausgelassen, da sich der Board noch nicht hinsichtlich des Ansatzes- und Bewertungsprinzips für Ertragsteuern im IFRS für KMU einigen konnte.

 

Nicht zu berücksichtigenden Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode (32.9/10)

 

Der Board widersprach dem Vorschlag des Stabs, das Wort „wesentlich‟ in den Absatz zu Angaben zu jeder Art von nicht zu berücksichtigen Ereignissen aufzunehmen. Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass IAS 10 Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode das Wort „wesentlich‟ enthalte. Der Board äußerte dann die Ansicht, das diese Wort in den vollen IFRS womöglich auch gestrichen werden sollte, und bat den Stab, sich mit dem Projektteam zu den jährlichen Verbesserungen in dieser Hinsicht in Verbindung zu setzen.

 

Langfristige Vermögenswerte zur Veräußerung gehalten (36.8)

 

Der Board stimmte zwar einer zusätzlichen Angabeforderung für bedeutende Veräußerungen von Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten zu, aber er kam auch überein, diese Angabe nur für verbindliche Verkaufsvereinbarungen zu fordern und nicht für zukünftige Veräußerungen im Rahmen eines formellen Plans.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert: Finanzmarktkrise – Vorgeschlagene Änderungen an den Angabeerfordernissen

 

Der Stab des Projekts zu Konsolidierung trat noch einmal auf, um die Erörterungen mit dem Board hinsichtlich Angaben zu bilanzunwirksamen Vehikeln fortzusetzen. Der Zweck lag darin, zwei Sachverhalte zu diskutieren:

 

  • Welche Instrumente sollten im Rahmen einer bedeutenden Beteiligung abgedeckt werden?
  • Wie sollten die Angaben aussehen?

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er bereit sei, den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ zu streichen, wenn dieser Ausdruck hinderlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die meisten Beteiligungen an bilanzunwirksamen Vehikeln im Anwendungsbereich von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben liegen würden, aber der Stab schlug vor, zusätzliche Angaben zu den sogenannten bilanzunwirksamen Vehikeln zu fordern. Es wurde anerkannt, dass diese Formulierung noch verbessert werden müsse. Die zusätzlichen Angaben wären quantitativen Charakters und für in zusammenfassender tabellarischer Form angegeben, um den Adressaten Informationen zu den Vermögenswerten zu geben, die in diesen bilanzunwirksamen Vehikeln gehalten würden. Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit der Daten, aber der Stab antwortete, dass, wenn die Beteiligung bedeutend sei, sollte die Berichtseinheit darüber Bescheid wissen. Die Informationen, die zur Verfügung gestellt würden, sollte den Adressaten Hinweise beüglich des Grads geben, zu dem Verlustrisiken bei der Berichtseinheit bestehen.

 

Viele Boardmitglieder zeigten sich wieder besorgt über den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ und hoben hervor, dass man damit zu weit ausholen könne. Es wurde hervorgehoben, dass diese Fragen unter US-GAAP nicht aufkämen, da die Angaben nur für eine bestimmte Untergruppe von Unternehmen gefordert würden. Die Boardmitglieder hoben hervor, dass es die Beteiligung sei, die über die in der Bilanz genannte hinausgehe, auf die es ihnen ankäme.

 

Der Stab wendete sich dann Angaben zu Beziehungen zu, die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen. Dies würde häufig auftreten, wenn die Berichtseinheit der Sponsor des bilanzunwirksamen Vehikels sei aber nach dessen Gründung nicht weiter beteiligt wäre.

 

Wie jedoch die gegenwärtige Finanzmarktkrise zeige, würden sich die Unternehmen doch wieder an diesen Vehikeln beteiligen, was hauptsächlich aus Angst vor Rufschädigung geschehe. Es gab Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen, wenn der Sponsor keine Mittel besäße, um diese Informationen von dem bilanzunwirksamen Vehikel zu fordern. Der Board erörterte, wie man an diesen Punkt herangehen solle. Einige Boardmitglieder bezweifelten die Häufigkeit der Hilfsleistungen gegenüber solchen Vehikeln, wenn es keine Verpflichtung gäbe, dies zu tun, und keine weitere Beteiligung vorliegt. Der Stab wurde gebeten, diese Frage zu untersuchen.

 

Der Board bat den Stab, die Meinung der Adressaten hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Angaben einzuholen und die Ergebnisse dem Board zu präsentieren.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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