
IASB-Sitzung 16.-19. September 2008
Dienstag, 16. September 2008
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er hervorhob,
dass der Zweck dieser Sitzung darin liege, auf die
Empfehlungen der Anwender zu reagieren, insbesondere auf die
Empfehlungen des
Finanzstabilitätsforums (Financial Stability Forum, FSF).
Die beiden Hauptempfehlungen waren die folgenden:
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Verbesserung der
Bilanzierung und der Angaben bezüglich
bilanzunwirksamer Konstruktionen. |
 |
Verschärfung der
Standards, um bessere Angaben bezüglich der
Bewertungen, Methoden und Unsicherheiten zu
erreichen, die mit Bewertungen verbunden sind. |
Das FSF empfahl außerdem, dass der Board diese Fragen
auf schnellstmöglichem Weg behandeln solle.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Wünsche
hinsichtlich der Grundlage zu erfragen, auf der der Stab
Vorschläge zur Änderung von IFRS 7 bezüglich der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und das
Liquiditätsrisiko entwickeln solle. Außerdem sollen die
Ergebnisse dieser Sitzung hinsichtlich
außerbilanzieller Vehikel in den Entwurf zu Konsolidierung
aufgenommen werden, der gegen Ende des Jahres erwartet
wird.
Liquiditätsrisiko
Der Stab stellte zwei möglich Ansätze vor, wie die
Angaben hinsichtlich des Liquiditätsrisikos verbessert
werden könnten:
 |
Die Vorschriften in IFRS bleiben für
nicht-derivative finanzielle Schulden unverändert
(d.h. Liquiditätsanalyse auf Grundlage von
Vertragslaufzeiten), aber für Derivate werden
Angabeforderungen eingeführt, wie die Erwartungen
des Unternehmens sind und wie das Risikomanagement
aussieht. |
 |
Die Angabe der Laufzeitanalyse auf der Grundlage von
Erwartungen ist zulässig, wenn das dem Risikomanagement
der Unternehmens entspricht. |
Der Stab empfahl auch, dass egal nach welchem Ansatz
die Angaben nur Schulden betreffen sollten, die im
Anwendungsbereich von IAS 39 liegen und die entweder in
bar oder in anderen finanziellen Vermögenswerten erfüllt
werden.
Der Board führte eine lange Diskussion darüber, ob
ein Unternehmen nur Angaben auf der Grundlage von
Erwartungen tätigen solle. Einige Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass Informationen über vertragliche
Zahlungsströme auch entscheidungsnützlich seien. Es
schien Übereinstimmung zu herrschen, dass bei jedem
Ansatz qualitative Angabeinformationen in den
Vordergrund gestellt werden sollten, warum ein
Unternehmen Abweichungen zwischen den vertraglichen
Zahlungsströmen und den erwarteten Zahlungsströmen
erwarten würde und wie mit diesem Risiko umgegangen
wird. Der Board schlug vor, dass der Stab überlegen
sollte, ob nicht einige der Umsetzungsleitlinien in
IFRS 7 verpflichtend gemacht werden sollten.
Ein Boardmitglied brachte die Frage nach
eingebetteten Derivaten auf, insbesondere in Fällen, in
denen sie in nicht-finanzielle Basisverträge eingebettet
sind. Dieses Boardmitglied fragte auch, ob der Stab die
Auswirkung der Erhöhung des Umfangs der
Angabeforderungen bedacht habe etwas, was
hauptsächlich für Finanzinstitute gelte. Der Stab hob
hervor, dass es von besonderer Wichtigkeit sei, sich
erst über den Anwendungsbereich zu einigen und dann über
die sachgerechte Behandlung.
Der Board kam überein, dass die Laufzeitanalyse auf
der Grundlage der Erwartungen des Unternehmens von einer
vertraglichen Laufzeitanalyse begleitet werden solle und
dass nur Instrumente im Anwendungsbereich von IAS 39
aufgenommen werden sollten.
Angabeerfordernisse hinsichtlich der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert
Der Stab führte in diese Sitzung ein, indem er darauf
hinwies, dass die aktuellen Marktbedingungen auf
verschiedenen Seiten zur Forderungen geführt hätten,
dass die Angaben zu beizulegenden Zeitwerten verbessert
werden sollten. Der Stab hielt fest, dass einige der
geäußerten Empfehlungen in das langfristige Projekt zum
beizulegenden Zeitwert aufgenommen würden, aber dass es
einige Verbesserungen als Reaktion auf die
Finanzmarktkrise gebe, die man kurzfristig vornehmen
könne:
 |
Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in
IFRS 7; |
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Zurverfügungstellung von mehr Anleitung
hinsichtlich der Form der Angaben zu beizulegenden
Zeitwerten einschließlich eines Verweises auf ein
Tabellenformat für quantitativen Angaben; und |
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Vorschrift einer Überleitung von den Werten der
vergangenen Periode für Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert, denen bedeutende nicht
beobachtbare Variablen zu Grunde liegen. |
Klarstellung der Fair-Value-Hierarchie in IFRS 7
Der Stab wies darauf hin, dass viele Unternehmen
einen Ansatz übernommen haben, nach dem beizulegende
Zeitwerte in drei Ebenen klassifiziert werden, die im
Wesentlichen mit der Hierarchie nach den
US-GAAP-Leitlinien in SFAS 157 übereinstimmen. Diese
Ebenen sind die folgenden:
 |
beizulegende Zeitwerte. die mit Hilfe von in
aktiven Märkten notierten Preisen bestimmt werden, |
 |
beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von
Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die
Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert
bedeutend sind, auf beobachtbaren Marktdaten
basieren, und |
 |
beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von
Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die
Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert
bedeutend sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten
basieren. |
Der Stab stellte dem Board diesbezüglich die
folgenden möglichen Ansätze vor:
 |
Möglichkeit 1: Aufnahme der Hierarchie
aus SFAS 157 sowohl in IFRS 7 als auch in IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. |
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Möglichkeit 2: Aufnahme der Hierarchie
aus SFAS 157 nur in IFRS 7. |
 |
Möglichkeit 3: Verwendung der
bestehenden Fair-Value-Hierarchie aus IAS 39, was
das widerspiegelt, was manche Unternehmen in der
Praxis tun, um sowohl die Angabeerfordernisse in IAS
39 als auch die in IFRS 7 zu erfüllen. |
 |
Möglichkeit 4: Keine Änderungen an IFRS 7 in Hinblick auf die Hierarchie aber Festlegung,
für welche Instrumente (oder Arten von Instrumenten)
mehr Angaben zu leisten sind. |
 |
Möglichkeit 5: Keine Änderungen an IFRS 7.
Stattdessen könnten Unternehmen Materialien aus dem
Abschnitt zu Angaben des Berichts des Expertenpanels
verwenden, in dem die Angaben zusammengefasst sind,
die Abschlussadressaten nützlich finden würden und
die über die Angabeerfordernisse in IFRS 7
hinausgehen. |
Der Board entschied sich für Möglichkeit 3, was der
Empfehlung des Stabs entsprach.
Tabellenformat für quantitativen Angaben
Der Stab wies darauf hin, dass die tabellarischen
Angaben, die unter US-GAAP für beizulegenden Zeitwerte
vorgeschrieben sind, von den Adressaten gut aufgenommen
würden. Der Stab empfahl, solche Angaben ohne
vorgeschriebenes Format zu fordern. Der Board stimmte
dem zu.
Überleitung von den Werten der vergangenen Periode
für Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, denen
bedeutende nicht beobachtbare Variablen zu Grunde liegen
Der Stab empfahl, eine Überleitung auf die jeweils
aktuelle Periode zu fordern hinsichtlich Bewertungen zum
beizulegenden Zeitwert, die der dritten Hierarchieebene
angehörten (beizulegende Zeitwerte, die mit Hilfe von
Bewertungsmethoden bestimmt werden, bei denen die
Eingaben, die für den beizulegenden Zeitwert bedeutend
sind, auf nicht beobachtbaren Marktdaten basieren).
Daneben sollten Erläuterungen zu Bewegungen zwischen den
Ebenen beigefügt werden. Der Board stimmte dem zu. Er
kam auch überein, Unternehmen vorzuschreiben, eine
Indikation der Ebene in der Hierarchie für nicht
angesetzte Finanzinstrumente aufzunehmen, also der
Verträge, die nicht unter IAS 39 fallen.
Der Stab wies darauf hin, dass von einigen Seiten
gefordert worden sei, Angaben zu beizulegenden
Zeitwerten in die Zwischenberichte aufzunehmen. Der Stab
hob dabei hervor, dass in IAS 34 gefordert würde,
Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn während der
Periode bedeutenden Änderungen aufträten. Der Board
stimmte dem zu aber bat den Stab, eine Erinnerung an
diese Vorschrift aufzunehmen.
Angabeforderungen hinsichtlich außerbilanziellen
Vehikeln
Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt
wurde, betraf außerbilanzielle Beteiligungen. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass, obwohl sich die
Diskussion meistens um Finanzinstitute drehe, die
Leitlinien, die entwickelt würden, für alle Unternehmen
anwendbar sein würden, auch für Genossenschaften. Andere
gaben zu Bedenken, dass dies zu nachträglichem
Besserwissen und Nachprüfungen von Einschätzungen führen
würde, die von der Unternehmensleitung getroffen und von
den Prüfern abgezeichnet worden wären. Es wurde auch
darauf hingewiesen, dass die meisten der Angaben bereits
in IAS 1 mit der Forderung nach Angaben zu bedeutenden
Einschätzungen gefordert würden. Es schien allgemein die
Meinung zu herrschen, dass der Vorschlag zu Angaben in
Form von Standardformulierungen führen würden, die nicht
nützlich seien.
Dem Board wurde dann ein Vorschlag vorgestellt,
welche Angabeforderungen in den neuen
Konsolidierungsstandard aufgenommen werden sollten.
(Dieser Standard würde IAS 27 und SIC-12 einschließlich
Angaben ersetzen.) Die folgenden Bereiche wurden
abgedeckt:
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von der Unternehmensleitung getroffene
Konsolidierungsentscheidungen |
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Anwendung der Konsolidierungspolitik |
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Management von Reputationsrisiken |
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finanzielle Auswirkungen von
Konsolidierungsentscheidungen |
 |
Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in
Verbindung stehende Risiken |
 |
andere Erwägungen |
Von der Unternehmensleitung getroffene
Konsolidierungsentscheidungen
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich.
Obwohl er der Empfehlung des Stabs zustimmte, bat der
Board den Stab auch, sich mit den Beratern des Boards
nach den Gesprächen am Runden Tisch zu beraten, die zu
einem späteren Zeitpunkt in der Woche stattfinden. Es
herrschte allgemeine Übereinstimmung, dass, wenn ein
Unternehmen einen Indikator hinsichtlich Kontrolle als
widerlegt erachtet, der auf einer widerlegbaren Annahme
beruht, diese Einschätzung angegeben werden muss.
Management von Reputationsrisiken
Der Board erörterte auch Reputationsrisiken
ausführlich. Der Stab schlug vor, dass
Angabevorschriften zu Reputationsrisiken nur dann gelten
sollten, nachdem ein Ereignis eingetreten ist, dass den
Ruf des Unternehmens schädigt. Zu dem Zeitpunkt gäbe es
auch eine Angabe über die erwarteten künftigen
Auswirkungen. Einige Boardmitglieder stimmten diesem
Vorschlag nicht zu, und gaben der Meinung Ausdruck, dass
zukunftsgerichtete Informationen besser seien. Andere
erhoben Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks
Reputationsrisiko und baten den Stab, eine Formulierung
zu suchen, die dem entspräche, was wirklich gemeint sei,
Finanzielle Auswirkungen von
Konsolidierungsentscheidungen
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu,
Angaben zu den Auswirkungen auf die
Hauptfinanzindikatoren zu fordern, wenn ein Unternehmen
seine Entscheidung ändert, ob ein Unternehmen
konsolidiert wird.
Art der Beteiligung und mit der Beteiligung in
Verbindung stehende Risiken
Der Board erörterte ausgiebig die Art der
„Beteiligung“ in dem
Sinn, wie dieser Ausdruck im neuesten Entwurf des Stabs
verwendet wird. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf
möglichen Angaben zu Risiken, die aus Beteiligungen
entstehen. Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken
hinsichtlich der Definition von „bedeutender Beteiligung“
und der Menge der Angaben. Die Diskussion schien in
keine erkennbare Richtung geführt zu werden (es wurden
auch Sachverhalte erörtert, die nicht in den Materialien
für Beobachter enthalten waren), aber es war deutlich,
dass der Board nicht von dem Ansatz überzeugt war, den
der Stab gewählt hatte. Am Ende einigte man sich, auf
die Ergebnisse der Gespräche am Runden Tisch zu
Konsolidierung zu warten und dann diesen Sachverhalt
zusammen mit anderen Sachverhalten noch einmal zu
erörtern.
Der Stab stellte dem Board den aktuellen Stand der
Arbeiten des Expertenpanels vor, das als Reaktion auf
Empfehlungen aus dem Anwenderkreis gegründet worden war.
Die Aufgabe des Panels liegt in der Entwicklung eines
Leitliniendokuments zur besten Verfahrensweise bei der
Bewertung von und den Angaben zu Finanzinstrumenten in
inaktiven Märkten. Es wurde festhalten, dass die
Experten bereits sechsmal getagt hätten und im Oktober
wieder zusammenkommen würden. Es würde nur ein einziges
Dokument veröffentlicht, dass sowohl die Bewertung als
auch die Angaben abdecken wird. Ein Berichtsentwurf
wurde kürzlich auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht. Der Stab setzte den Board davon in
Kenntnis, dass zwar um Stellungnahmen bis zum
3. Oktober 2008 gebeten worden sei, dass diese
Stellungnahmen aber nicht auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht würden. Auf Nachfrage eines
Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass man diese nicht
verpflichtenden Leitlinien Berücksichtigen würde, wenn
ein Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
entwickelt wird, und dass somit diese nicht
verpflichtenden Leitlinien irgendwann verpflichtend
werden könnten.
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IFRIC: Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin gab einen kurzen Überblick über
die derzeitigen Aktivitäten von IFRIC. Es wurden keine
bedeutenden Themen während der Diskussion angesprochen.
Der Stab stellte einen Sachverhalt vor, den er in das
jährlichen Verbesserungsprojekt aufzunehmen vorschlug. In
IFRIC 13 wird vorgeschrieben, dass erhaltene oder zu
erhaltene Gegenleistungen zwischen den Treupunkten und den
anderen Bestandteilen des Verkaufsvertrages aufzuteilen
sind. Die Zuweisung hat auf Grundlage des beizulegenden
Zeitwerts zu erfolgen. Wenn der beizulegende Zeitwert der
Treuepunkte nicht direkt zu beobachten ist, muss er
geschätzt werden. Dies könnte anhand der einzulösenden
Prämien geschehen. Da der beizulegende Zeitwert sich sowohl
auf die Treuepunkte als auch auf die einzulösenden Prämien
beziehe, könnte das so interpretiert werden, dass die beiden
beizulegenden Zeitwerte identisch seien. Um jegliche
Verwirrungen zu vermeiden, schlug der Stab vor, diesen
Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts
zu erörtern. Der Stab schlug eine Formulierung vor, die in
den Materialien für Beobachter nicht enthalten war. Der
Board stimmte dem zu. Ein Boardmitglied bat darum, den
Ausdruck „Rückzahlungswert“ nicht zu verwenden, da dieser in
manchen Rechtskreisen aus gesetzlichen Gründen ein
Barmittelsumme nahe Null sei.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, Lösungen zu fünf
weiteren Fragen zu finden, die während der Abstimmung über
den Entwurf vorgeschlagener zusätzlicher Ausnahmen für
Erstanwender in IFRS 1 aufgetreten waren.
Bedarf weiterer Ausnahmen hinsichtlich IAS 17
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass man
nach weiteren Überlegungen zu dem Schluss gekommen sei,
dass diese zusätzliche Ausnahme überflüssig sein. Der
Board stimmte dem zu.
Beizulegender Zeitwert vor dem Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS
Der Stab äußerte Bedenken hinsichtlich der
Notwendigkeit dieser zusätzlichen Ausnahme. Der Grund
war, dass Risiko, dass Posten, die vorher ausgebucht
worden wären, unter IFRS im Rückblick bewertet würden.
Insgesamt schlug der Stab vor, die zusätzliche Ausnahme
aus dem Entwurf zu streichen. Der Board stimmte dem zu.
Stilllegung, Wiederherstellung und ähnliche
Verpflichtungen, die Bestandteil der Kosten von
Sachanlagen sind
Der Board erörterte ausführlich, ob und wie ein
zusätzlicher Vermögenswert, der aus der Verpflichtung
zur Stilllegung eines Vermögenswert, die als Schuld
angesetzt worden ist, entstanden ist, zwischen den
Veräußerungskosten, den Vorräten und den Sachanlagen
aufzuteilen ist. Im Endeffekt schien der Board einem
Ansatz über einbehaltenen Gewinne zuzuneigen (d.h.
Ansatz der Kosten für die Verpflichtung in den
einbehaltenen Gewinnen), aber man war sich einig, dass
in diesem Bereich noch mehr Arbeit zu tun ist.
Vermögenswerte in Form von Öl und Gas
Der Stab hob hervor, dass in der Grundlage für
Schlussfolgerungen die Argumentation dafür dargestellt
werde, warum der Board eine Ausnahme für die Bewertung
von Vermögenswerten in Form von Öl und Gas gewähre.
Einige Boardmitglied hinterfragten die Relevanz und
damit auch die Aufnahme der verwendeten Formulierungen.
Nach einiger Diskussion entschied der Board, die
entsprechenden Absätze in der Grundlage für
Schlussfolgerungen zu streichen.
Fragen bezüglich weiterer Umstände, unter denen
Erleichterungen für die Einschätzung unter den vor dem
Tag des Übergangs angewendeten Rechnungslegungsstandards
notwendig ist
Einige Baordmitglieder hinterfragten die Aufnahme
einer bestimmten Frage in die Einladung zu
Stellungnahme, die ausdrücklich von einigen anderen
Boardmitgliedern gefordert worden war. Der Board kam
überein, die Frage in der Einladung zur Stellungnahme zu
belassen.
Der Board setzte seine Erörterungen zum Modell der
Gegenleistung des Kunden fort. Der Stab führte aus, dass die
Zielsetzung dieser Sitzung darin bestünde, mögliche
Ausprägungen eines Drohverlusttests (d.h. eines Tests, nach
dem festgestellt würde, dass ein Vertrag verlustbehaftet
ist) und mögliche Ausnahmen zur vorläufigen allgemeinen
Entscheidung des Boards, keine Neubewertungen vorzunehmen,
zu sondieren. Beide Sachverhalte stellen Posten dar, die der
Board auf seiner Julisitzung nicht klären konnte.
Der Stab stellte zwei mögliche Ansätze vor, die zu
einer Neubewertung der Erfüllungsverpflichtung führen
würden: einem kosten- und einem margenbezogenen Ansatz.
Nach dem kostenbasierten Ansatz würden eine Unternehmen
seine Erfüllungsverpflichtung dann neubewerten, wenn
seine Kosten zur Erfüllung den Buchwert der
Erfüllungsverpflichtung überstiegen. Nach dem
margenbezogenen Ansatz käme es zu einer Neubewertung,
wenn die Bewertung der Erfüllungsverpflichtung nach
IAS 37 (oder einem anderen Gegenwartspreis) den Buchwert
der Erfüllungsverpflichtung überstiege.
Der Stab erörterte die Vor- und Nachteile jedes
Ansatzes. Das Kostenmodell habe den Vorteil, dass es
verhältnismäßig einfach anzuwenden sei und die Fälle, in
denen eine Neubewertung erforderlich werde, auf
unvorhergesehene Ereignisse begrenze. Dadurch würde de
facto allerdings die Erfassung nachteiliger Änderungen
in spätere Perioden verschoben. Der margenbezogene
Ansatz würde Änderungen der Marge eines Unternehmens in
Betracht ziehen und folglich eine zuverlässigere
Darstellung des Wertes der Erfüllungsverpflichtung
widerspiegeln. Der Preis dafür liege in einer höheren
Komplexität.
Einige Boardmitglieder baten um Klarstellung des
Anwendungsbereichs des Projekts im Hinblick darauf,
welche Posten/Sachverhalte von den Ansätzen jeweils
nicht erfasst würden. Der Stab erwiderte, dass die
wahrscheinlichsten Kandidaten Finanzinstrumente und
Versicherungsverträge seien, für die ein anderes Modell
ins Auge gefasst werde (siehe unten). Ein Boardmitglied
meinte, dass es womöglich sogar eine dritte Kategorie
von Vereinbarungen gebe, nämliche
Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Im Hinblick
auf den Drohverlusttest führte das Mitglied aus, dass
der kostenbasierte Ansatz unternehmensspezifisch sie,
währende der margenbezogene Ansatz alle Preisänderungen
ins Kalkül einbezöge. Keiner der Ansätze würde
allerdings bereits vorhandene Vorräte berücksichtige,
was in jedem Fall zu einer ungleichgewichtigen
Darstellung führe.
Ein anderes Boardmitglied sagte, dass er den Eindruck
habe, dass der Stab eine vollständige Abkehr vom
Bewertungsmaßstab vorschlüge. Nach dem kostenbasierten
Ansatz würde ein Unternehmen seine
Erfüllungsverpflichtung zunächst zum beizulegenden
Zeitwert bewerten und nachfolgend zu einem
unternehmensspezifischen Wert. das Mitglied stellte auch
die Vorstellung von 'Kosten' einer Befreiung von der
Verpflichtung in Frage. Kosten seien für Vermögenswerte
definiert, nicht aber für Schulden.
Der Vorsitzende fragte den Stab, ob sein Verständnis
richtig sei, wonach der Test nur in eine Richtung
vorgenommen würde: Neubewertungen würden lediglich
vorgenommen, wenn sie zu einer Erhöhung der
Erfüllungsverpflichtung führten. Der Stab bestätigte,
dass das die vorgesehene Vorgehensweise sei. Ein
Boardmitglied entgegnete daraufhin, dass ein derartiges
Vorgehen im totalen Widerspruch zu anderen Teilen des
Regelwerks stehe. Er nannte beispielhaft den Ansatz des
Boards bei der Neubewertung von nicht-finanzieller
Schulden nach IAS 37, bei denen eine Neubewertung in
beide Richtungen erfolge.
Der Board diskutierte die Sachverhalte ausgiebig,
ohne dass eine vorherrschende Meinung erkennbar war.
Nach langer Debatte rief der Vorsitzende zu einer
Probeabstimmung darüber auf, welchen der beiden Ansätze
die Boardmitglieder vorzögen. Sieben Mitglieder waren
für den kostenbasierten Ansatz, sechs bevorzugten den
margenbezogenen Ansatz.
Der Board wandte sich dann der Frage zu, ob man im
Diskussionspapier erwähnen solle, ob ein zweites Modell
für jene Sachverhalte zu entwickeln sei, für die
Neubewertungen sachgerecht wären (in Abweichung zur
generellen Sichtweise des Boards). Neun Boardmitglieder
befürworteten ein derartiges Vorgehen. Statt aber
Mehrheits- und Minderheitsmeinung im Diskussionspapier
anzuführen, empfahl der Board die Umstände anzuführen,
die eine Abkehr vom grundlegenden Prinzip gerechtfertigt
scheinen lassen und die Adressaten gezielt danach zu
fragen, ob sie dieser Sichtweise zustimmten.
Der Vorsitzende fragte den Stab, ob er alle
Informationen hätte, um diesen Abschnitt des
Diskussionspapiers ausformulieren zu können. Der Stab
meinte, dass dem so sei und man nicht beabsichtige,
nochmals vor dem Board zu erscheinen. Der Vorsitzende
bedankte sich bei den Projektmitgliedern und schloss die
Sitzung.
Mittwoch, 17. September 2008
Der Board führte seine erneute Erörterungen der
Vorschläge in dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für
KMU fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board Fragen
in Bezug auf die Abschnitte 28 bis 38 des Entwurfs. Der
Stab stellte dem Board die folgenden Sachverhalte und
Vorschläge vor:
Ertragsteuern
Der Board erörterte einen Ansatz der latenten Steuern
anhand von zu zahlenden Steuern mit Angaben. Der Board
führte eine ausführliche und n Teilen fast emotionale
Diskussion darüber, wie Abschlussadressaten von KMU am
besten gedient wäre. Einige Boardmitglieder vertraten
sehr feste Meinungen und hoben hervor, dass die Angabe
von latenten Steuerschulden und -ansprüchen nützliche
Informationen bieten würde. Viele andere Boardmitglieder
hatten Verständnis dafür, dass in vielen Stellungnahmen
gesagt worden war, dass der Ansatz über die temporären
Differenzen, der in IAS 12 vorgeschrieben ist (und der
im Wesentlichen den im Entwurf geforderten entspricht),
zu schwierig für viele kleine und mittlere Unternehmen
sei. Es wurde hervorgehoben, dass die Forderung des
Ansatzes, der konzeptionell der richtige sei, in vielen
Rechtskreisen nicht akzeptiert werden würde und dass
damit, falls der Board sich auf keine allgemein
befriedigende Lösung einlassen könne, die die erhobenen
Bedenken in Betracht ziehe, der gesamte Erfolg des
Projekts in Frage gestellt werden könne. Der Board
erörterte verschiedene Möglichkeiten, den Ansatz und die
Bewertung latenter Steuern zu vereinfachen und die
Bedürfnisse der Adressaten von Abschlüssen von KMU zu
befriedigen und Kosten/Nutzen-Erwägungen zu beachten.
Der Board bat den Stab, die folgenden zwei Ansätze
weiterzuverfolgen und auf einer künftigen Sitzung
entsprechende Empfehlungen auszusprechen:
 |
Ein neuer Ansatz, mit dem versucht werden soll,
die nach IAS 12 angesetzten Beträge anzunähern aber
die Komplexität dadurch zu vermindern, dass nur die
latenten Steuern angesetzt werden, die sich auf
Differenzen zwischen dem Buch- und dem Steuerwert in
den Erträgen und Aufwendungen beziehen, deren
relativ baldige Umkehrung erwartet wird (und die
deshalb die Zahlungsströme des Unternehmens
beeinflussen werden). |
 |
Ein Ansatz, der vom Ansatz der temporären
Differenzen in IAS 12 ausgeht, aber bei dem
Vereinfachungen in den Bereichen vorgenommen werden,
die als besonders komplex angesehen werden. |
Der Board beabsichtigt, gegen Ende des Jahres 2008
einen Entwurf zu Ertragsteuern herauszugeben. Eines der
Ziele des Entwurfs ist die Verbesserung der
Verständlichkeit, die dadurch erreicht werden soll, dass
IAS 12 im Prinzip neu geschrieben wird. Der Stab wird
diese Neuformulierungen beachten, wenn er Abschnitt 28
überarbeitet.
Rechnungslegung in Hochinflationsländern
Der Stab fragte den Board, ob der Entwurf dahingehend
geändert werden solle, dass alle Charakteristika, die
auf Hochinflation hinweisen und in Paragraph 3 von
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern aufgeführt sind,
in den endgültigen IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen aufgenommen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Fremdwährungsumrechnung
Der Stab schlug dem Board vor, dass in der
endgültigen Version des IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen verboten sein solle, dass Unternehmen
kumulative Umrechnungsdifferenzen durch die Gewinn- und
Verlustrechnung recyclen, die vorher im Zusammenhang mit
der Veräußerung eines ausländischen Tochterunternehmens
im Eigenkapital erfasst wurden, um den Aufwand einer
detaillierten Nachverfolgung zu vermeiden.
Der Board stimmte dem zu.
Hinsichtlich des zweiten Punktes jedoch, der vorsah,
das nicht börsennotierten Unternehmen das Recht gegeben
werden solle, ihre lokale Währung als ihre funktionale
Währung anzusehen, wenn gesetzlich vorgeschrieben ist,
dass die Abschlüsse in lokaler Währung erstellt werden
müssen, lehnte der Board die Empfehlung des Stabs ab,
der diesen Ansatz der „angenommenen“
funktionalen Währung zulassen wollte.
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen
Der Stab schlug vor, dass die endgültigen Änderungen
an IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen, die sich derzeit in der Entwurfphase befinden,
im endgültigen Standard widergespiegelt werden sollten.
Der Board stimmte dem zu.
Landwirtschaft
Dem Board wurde der Vorschlag gemacht, dass das
Anschaffungskostenmodell nicht als ein
Bilanzierungswahlrecht für nicht börsennotierte
Unternehmen aufgenommen werden sollte, da die Aufnahme
einer Ausnahme für übermäßige Kosten und Mühen in die
Vorschrift der Anwendung einer Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert wie im Entwurf vorgeschlagen
bereits eine ausreichende Vereinfachung darstelle.
Der Board stimmte dem zu.
Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte
Der Stab schlug vor, dass es keine Klassifizierung
als zur Veräußerung gehalten für nicht-finanzielle
Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten geben
solle und dass die Vorschriften für zur Veräußerung
gehaltene Vermögenswerte aus dem endgültigen Standard
wegfallen sollten. Stattdessen solle die Entscheidung,
einen Vermögenswert zu veräußern als Hinweis auf
Wertminderung aufgenommen werden.
Der Board stimmte dem zu.
Aufgegebene Geschäftsbereiche
Es wurde vorgeschlagen, dass von nicht
börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, in
der Darstellung des vollständigen Einkommens Beträge für
aufgegebene Geschäftsbereiche zu identifizieren und
einzeln für die gegenwärtige und alle im Abschluss
dargestellten früheren Perioden darzustellen, solange
dies durchführbar sei.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs derzeit
auf Bestandteile eines Unternehmens Bezug nimmt, die als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert sind. Daher wird
die Definition vor dem Hintergrund der vorigen
Entscheidung entsprechend angepasst werden.
Erstmalige Anwendung
Der Stab stellte einen Vorschlage vor, nach dem alle
in IFRS 1 gewährten Möglichkeiten der Ausnahme für
Erstanwender (beispielsweise Mutter- und
Tochterunternehmen übernehmen zu verschiedenen
Zeitpunkten und angenommene Anschaffungskosten für als
Finanzinvestition gehaltene Immobilien und immaterielle
Vermögenswerte) in Abschnitt 38 aufgenommen werden
sollten, so dass sie sie Erstanwendern des IFRS für KMU
zur Verfügung stehen.
Der Board stimmte dem zu.
Darüber hinaus schlug der Stab vor, dass einem
Unternehmen nicht gestattet sein sollte, die besonderen
Bewertungs- und Neudarstellungsausnahmen in Abschnitt 38
mehr als einmal anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Noch offene Fragen
Der Stab hielt fest, dass es noch ein paar
ausstehende Fragen gäbe, die auf früheren Sitzungen
zurückgestellt worden wären. Empfehlungen des Stabs zu
diesen Fragen werden dem Board auf den Sitzungen im
Oktober und November vorgestellt. Einige der bedeutenden
offenen Punkte betreffen die Neustrukturierung des
Abschnitts zu Finanzinstrumenten, Konzepte und
übergreifende Prinzipien, Klassifizierung von Eigen- und
Fremdkapital, Bewertung von in Eigenkapitaltiteln zur
erfüllenden anteilsbasierten Vergütungen, Bilanzierung
von leistungsorientierten Plänen, Wertminderung des
Geschäfts- oder Firmenwerts und Ansatz von
Mietaufwendungen in einem Mietleasingverhältnis durch
den Leasingnehmer.
Der Stab des FASB war per Videolink zugeschaltet.
Zwei Vertreter der europäischen Vereinigung der
Genossenschaftsbanken, Dr. Volker Heegemann und Michael
Fraedrich, stellten dem Board in einer Präsentation die
Prinzipien und Mechanismen der Genossenschaften und die
Auswirkungen der Vorschläge in dem Diskussionspapier
Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital
vor. Da es sich um eine Unterrichtseinheit handelte,
wurden keine Entscheidungen getroffen.
Die Vertreter informierten den Board in Hinblick auf
die folgenden Punkte:
 |
Allgemeine Informationen zu Genossenschaften |
 |
Beteiligungen an Genossenschaften und Erwerb von
Beteiligungen |
 |
Dividenden |
 |
Thesaurierte Gewinne |
 |
Rückkauf von Beteiligungen |
 |
Liquidation |
Nach diesen einleitenden Erklärungen der Mechanismen
von Genossenschaften erläuterten die Vertreter ihre
derzeitige Vorgehensweise bei der Behandlung von
Beteiligungen an Genossenschaften unter IFRS derzeit.
Schwerpunkt der Ausführungen war Europa. Es wurde
hervorgehoben, dass viele Unternehmen ein Recht auf
Verweigerung der Rückkauf von Beteiligungen in ihre
Satzungen aufgenommen hätten, das von
IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
gedeckt sei.
Hinsichtlich des Ansatzes der wesentlichen
Eigentümerschaft, der in dem Diskussionspapier
beschrieben wird, wurde darauf hingewiesen, dass die
Rückkaufbedingungen nicht den beizulegende Zeitwert der
Beteiligungen berücksichtigen würden, sondern dass die
Beteiligungen an Genossenschaften normalerweise zum
Nennwert zurückgenommen würden.
Die Boardmitglieder stellten verschiedene Fragen, um
einen besseren Eindruck zu gewinnen, welchen Problemen
sich Genossenschaften angesichts der Vorschläge im
Diskussionspapier gegenüber sehen. Gegen Ende der
Sitzung wies der Stab auf ein Mögliches Problem hin: Die
Vorschläge seien am Gehalt (der Vertragsbedingungen)
ausgerichtet, und das Recht der Verweigerung der
Rücknahme könnte als nicht bestandskräftig angesehen
werden. Dies könnte die Klassifizierung als Eigenkapital
nach dem Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft
verhindern.
Der Vorsitzende dankte den Vertretern der
europäischen Vereinigung der Genossenschaftsbanken
für die Präsentation und schloss die Sitzung.
Donnerstag, 18. September 2008
Der Board begann den dritten Tag der Septembersitzung mit
einem Stabpapier zu Fragen, die aufgekommen sind, seit
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung 2004 herausgegeben
wurde. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, zu erörtern, ob
(und wenn wie) die aufgetretenen Sachverhalte adressiert
werden sollen. Der Stab hat zur Strukturierung der Fragen
die Sachverhalte In Kategorien klassifiziert:
 |
Kategorie A: Sachverhalte, die ein Überprüfen
der IFRS 2 zu Grunde liegenden Prinzipien notwendig
machen |
 |
Kategorie B: Sachverhalte, die nach Ansicht mancher
in den Leitlinien in IFRS 2 unvollständig oder unklar
abgehandelt werden diese Kategorie hat die
folgenden Unterkategorien:
 |
Sachverhalte, bei denen kein Handlungsbedarf
besteht |
 |
Sachverhalte, die im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden sollten |
 |
Sachverhalte, die im Rahmen eines anderen
Projekt des Boards abgehandelt werden sollten |
|
 |
Kategorie C: Sachverhalte, die sich aus
impliziten oder expliziten Abweichungen zwischen
IFRS und US-GAAP ergeben |
Kategorie A
Die Sachverhalte in dieser Kategorie, die auf einer
Einreichung an den IASB aus diesem Jahr basiert (die in
ähnlicher Form an die SEC eingereicht wurde), umfassen
die folgenden:
 |
Bilanzierung von Annullierungen |
 |
Bewertungszeitpunkt |
 |
Bilanzierung von Änderungen, die nicht in der
Absicht vorgenommen werden, dem Arbeitnehmer
zusätzlichen Nutzen zu generieren |
Der Stab empfahl, dass keiner dieser Sachverhalte auf
die Agenda genommen werden sollte, da keine neuen
Argumente vorgebracht worden seien, die die Grundlage
für eine erneute Erwägung des Standards bilden könnten.
Der Board stimmte dem zu.
Kategorie B
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass die
Sachverhalte in dieser Kategorie von Anwendern
eingereicht worden seien, die sie der Meinung wären,
dass die Leitlinien in IFRS 2 in diesen Fällen unklar
seien. Um die Erörterung zu erleichtern, waren die
Sachverhalte weiter unterteilt.
Sachverhalte, bei denen kein Handlungsbedarf
besteht
Die folgenden Sachverhalte wurden dem Board
vorgestellt:
 |
Vergütungsansprüche, die unverfallbar und wieder
verfallbar werden können |
 |
Aktienhaltepläne für Mitarbeiter, die nach einer
gewissen Frist die Anzahl der im Rahmen des Plans
erworbenen Aktien verdoppelt bekommen |
 |
Vergütungen von Anlagemanagern |
 |
Unterscheidung zwischen Leistungs- und
Erfolgsbedingungen beim Modell der Vergütung von
Personen/Unternehmen, die nicht Mitarbeiter des
berichtenden Unternehmens sind |
 |
Können Leistungs- und Erfolgsbedingungen
ungleichzeitig sein? |
Der Board erörterte kurz einige Aspekte der
Sachverhalte in dieser Unterkategorie. Es wurde
entscheiden, die ersten beiden Sachverhalte in die
Kategorie der Sachverhalte zu verschieben, die im Rahmen
des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden
sollen. Der Board stimmte zu, dass bei den anderen
Sachverhalten kein Handlungsbedarf bestehe.
Sachverhalte, die im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden sollten
Der Stab wendete sich dann der zweiten Unterkategorie
zu, mit den Sachverhalten, die im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt in Form von kleinere
Änderungen werden sollten:
 |
Bilanzierung ununterbrochener Dienstleistung
beim Modell der Vergütung von Personen/Unternehmen,
die nicht Mitarbeiter des berichtenden Unternehmens
sind |
 |
verschiedene, ineinander greifende
Ausübungsbedingungen |
 |
Änderungen ineinander greifende
verschiedene Änderungen, die nur zum Teil in der Absicht vorgenommen
werden, dem Arbeitnehmer zusätzlichen Nutzen zu
generieren |
 |
Bilanzierung latenter Steuerschulden |
Der Board stimmte dem Stab zu, dass diese
Sachverhalte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts abgehandelt werden sollten.
Sachverhalte, die im Rahmen eines anderen
Projekt des Boards abgehandelt werden sollten
Der Stab gab seiner Meinung Ausdruck, dass man sich der
folgenden Sachverhalte am besten im Rahmen anderer Projekte
des Board widmen könne:
 |
Vergütungen, die Pensionären zur Verfügung
stehen, und andere Fälle, bei denen sich die
Bedingung von Ausübungsbedingungen in Bedingungen,
die keine Ausübungsbedingungen darstellen, zu ändern
scheinen |
 |
Bilanzierung von Rechten auf Steuerrückerstattung |
 |
Bilanzierung latenter Steuern auf
„anteilsbasierte
Vergütungen“, die nicht in den Anwendungsbereich von
IFRS 2 fallen |
Nach kurzer Erörterung stimmte der Board den
Empfehlungen des Stabs zu.
Kategorie C
Nach Meinung des Stabs ergeben sich Sachverhalte in
dieser Kategorie aus impliziten oder expliziten
Abweichungen zwischen IFRS und US-GAAP. Der Stab
empfahl, dass der Board eine Entscheidung zu diesen
Sachverhalten vornimmt, sobald die Projekte zu Steuern
und Eigen- und Fremdkapital abgeschlossen sind.
Der Board stimmte dem zu.
Es wurde außerdem vereinbart, dass jegliche
Änderungen wenn möglich in die derzeit vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 2 aufgenommen werden sollten, mit
denen auch die bestehenden Interpretationen in den
Standard aufgenommen werden sollen.
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er die
Zielsetzung und den zeitlichen Rahmen in Erinnerung rief.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board um
Entscheidungen zu den folgenden zwei Fragen zu bitten:
 |
Sollten ein Entwurf zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert die Aussage beinhalten, dass
der beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten
Nutzen eines Vermögenswert widerspiegelt? |
 |
Sollen Sperrfaktoren aus der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen werden? |
Sperrfaktoren
Der Stab begann mit dem zweiten Sachverhalt zu
Sperrfaktoren. Der Stab hob hervor, dass er nur die
Meinungen des Boards zu dieser Art von Nachlass suche,
nicht zu anderen Nachlässen oder Prämien. Der definierte
einen Sperrnachlass als einen Nachlass auf den
Marktpreis eines Instruments (normalerweise
Stammaktien), der den Preisnachlass widerspiegelt, wenn
das Unternehmen eine große Menge von Instrumenten
gleichzeitig veräußerte.
Der Board erörterte dies ausführlich. Einige
Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass das Ignorieren
von Sperrfaktoren das Ignorieren eines realen
wirtschaftlichen Problems darstelle. Andere waren der
gegensätzlichen Meinung und verwiesen auf Forschung, die
zu dieser Frage betrieben worden sei. Es wurde
festgehalten, dass dies eher eine Frage der
Buchungseinheit sei, und wenn man ein einziges
Wertpapier bewerte, gäbe es keinen Sperrnachlass. Es
wurde auch anerkannt, dass es schwierig sein würde, die
Sperrwirkung zu bestimmen, vor allem, weil es andere
Faktoren geben könne, die zu einem Nachlass oder einer
Prämie führen würden und die schwer davon zu trennen
wären.
Schließlich stimmte der Board zu, dass auf allen
Ebenen der Fair-Value-Hierarchie (1, 2 und 3)
Sperrnachlässe mit Hilfe von Sperrfaktoren angepasst
werden sollten.
Höchster und bester Nutzen
Der Stab stellte dem Board dann eine Analyse des
Konzepts des höchsten und besten Nutzens vor.
Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über den
Ausdruck „gesetzlich zulässig“, da damit der Eindruck
erweckt würde, dass der höchste und beste Nutzen illegal
sein könnte.
Der Board erörterte ausführlich, wie die Beträge zu
bestimmen seien, die für die Entscheidung, was der
höchste und beste Nutzen ist, notwendig seien.
Insbesondere ging es darum, ob das Recht auf eine
anderweitige Verwendung aufgenommen werden solle, wenn
die gegenwärtige Nutzung des Vermögenswertes vom
höchsten und besten nutzen abweiche.
Der Stab fragte den Board dann, ob die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert den höchsten und besten nutzen
widerspiegeln solle.
Der Board stimmte dem zu.
Der Board fällte die Entscheidung, eine Erklärung und
Anwendungsleitlinien aufzunehmen, wie die Kriterien
„physisch möglich“, „gesetzlich zulässig“ und
„finanziell realisierbar“ anzuwenden seien.
Es wurde außerdem entschieden, dass das Unternehmen
den Wert eines Vermögenswertes bei der derzeitigen
Nutzung angeben solle, wenn der derzeitige Nutzen vom
höchsten und besten Nutzen abweicht.
Darüber hinaus stimmte der Board zu, dass in einem
Entwurf klargestellt werden solle, dass die Suche nach
dem höchsten und besten Nutzen nicht erschöpfend sein
müsse.
Der Stab, der zu Verbesserungen der Angaben zum
Liquiditätsrisiko arbeitet, bat den Board in dieser
unangekündigten Sitzung, die Entscheidung zu
Liquiditätsangaben zu bestätigen. Der Stab überreichte
dem Board ein Agendapapier, das den Beobachtern nicht
zur Verfügung stand und das die Grundlage für die
Erörterung bildete. Der Stab strukturierte diese kurze
Sitzung um die Erörterung der folgenden Arten von
Instrumenten:
 |
freistehende Derivate |
 |
nicht-derivative finanzielle Schulden |
 |
eingebettet Derivate in finanziellen
Basisverträgen |
Bevor die verschiedenen Arten von Instrumenten
angesprochen wurden, bestätigte der Board den
Anwendungsbereich der Liquiditätsanalyse. Der Board
bestätigte im Wesentlichen seine Entscheidungen vom
ersten Tag der Septembersitzung (den entsprechenden
Abschnitt der Mitschrift finden Sie
hier).
Der Stab führte in die Sitzung ein, indem er sagte, dass
das Ziel der Sitzung darin bestünde,
 |
die vorgeschlagene Ausnahme für staatlich kontrollierte
Unternehmen zu überprüfen |
 |
Folgesachverhalte im Zusammenhang mit der Definition
nahe stehender Unternehmen und Personen zu klären sowie |
 |
eine Übereinkunft zu Wechselwirkungen der Vorschläge
mit anderen Standards zu erzielen. |
Überprüfung der vorgeschlagenen Ausnahme für staatlich
kontrollierte Unternehmen
Im Februar 2007 hatte der Board einen Entwurf mit
Änderungen an IAS 24 im Hinblick auf staatlich kontrollierte
Unternehmen und die begriffliche Abgrenzung von nahe
stehenden Unternehmen und Personen veröffentlicht. Diesen
Vorschlägen zufolge wären Unternehmen, die von einem
gemeinsamen Staat beherrscht oder maßgeblich beeinflusst
würden, von den Angabepflichten nach IAS 24 befreit, es sei
denn, der Einfluss nachgewiesen auf Indikatorbasis
auf die beiden Unternehmen wäre ersichtlich.
Die Mehrzahl deren, die zu den vorgeschlagenen Änderungen
Stellung genommen haben, stimmten dem Board im Allgemeinen
zu, hatten aber Fragen, wie der Ansatz in bestimmten Fällen
anzuwenden sei, und baten entsprechend um Klarstellung. Im
Zuge der erneuten Erörterungen änderte der Board seinen
Vorschlag in mehreren Punkten, die vom Stab tabellarisch
zusammengefasst wurden. Die Vorgehensweise beim
überarbeiteten Vorschlag wurde ein einem Flussdiagramm
wiedergegeben. Die Tabelle und das Flussdiagramm sind in der
Unterlage 13B für die Beobachter enthalten (Paragraf 14 f.).
Der Stab prüfte die bisher vorgenommenen Beschlüsse
eingehend und kam zu dem Schluss, dass der überarbeitete
Vorschlag komplex sei und die Kosten den Nutzen
überstiegen. Er empfahl daher, den Entwurf nicht
fertigzustellen, sondern einen anderen Ansatz zu
verfolgen. Der Stab stellte dem Board drei alternative
Ansätze vor:
 |
Ansatz 1 würde allen staatlich kontrollierten
Unternehmen in einem bestimmten Land auferlegen, eine
Erklärung im Anhang vorzunehmen, wonach ein maßgeblicher
Anteil der Geschäfte des Unternehmens Geschäfte mit
anderen nahe stehenden und staatlich kontrollierten
Unternehmen und Personen darstellen, sofern der
Staatsbesitz flächendeckend sei. |
 |
Ansatz 2 würde ebenfalls eine Erklärung
vorsehen, allerdings auf der Grundlage flächendeckender
Geschäftsvorfälle mit anderen staatlich kontrollierten
Unternehmen statt bei offenkundigem Staatsbesitz. |
 |
Ansatz 3 würde das Kriterium der Verbreitung
fallen lassen und lediglich eine einfache Angabe
vorsehen, wonach ein bestimmter Anteil der
Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit staatlich
kontrollierten Unternehmen stattfänden. Dieser Ansatz
wurde dem Board vom Stab empfohlen, sollte er sich dazu
entschließen, die Arbeiten an dem überarbeiteten Entwurf
nicht fortzusetzen. |
Der Board diskutierte den Sachverhalt lebhaft. Ein
Boardmitglied meinte, dass ein staatlich kontrolliertes
Unternehmen kaum wissen könne, ob das Unternehmen, mit dem
es Geschäfte tätige, ebenfalls staatlich kontrolliert sei.
Das Einzige, was dem Unternehmen offenkundig bekannt sei,
sei, wer sein Eigentümer ist, und dass jegliche
Geschäftsvorfälle, die es mit ihm einginge, solche mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen seien. Das Mitglied
veranschaulichte dies anhand von zwei Unternehmen, die beide
im Staatsbesitz seien und Geschäfte miteinander tätigten.
Beide Unternehmen wären sich der Tatsache bewusst, ob sie
bei ihrer Geschäftstätigkeit vom Staat kontrolliert würden.
Man könne aber wohl kaum von ihnen verlangen,
herauszufinden, ob das bei der Gegenpartei auch der Fall
sei. Das Boardmitglied schlug daher vor, lediglich jene
Geschäftsvorfälle anzugeben, die mit seinem unmittelbaren
Eigentümer stattfänden.
Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die
Nützlichkeit eines derartigen Ansatzes. Auf der einen
Seite könne sich der Staat entscheiden, seine Anteile an
dem Unternehmen in eine Holding einzubringen, die
vollständig im Staatsbesitz sei und deren einziges
Vermögen in der Beteiligung an dem Unternehmen bestünde.
In einem solche Falle wäre es wahrscheinlich, dass es
nicht viele Geschäftsvorfälle zwischen dem Unternehmen
und der Holding gebe, die von der Letztgenannten
beeinflusst seien, so dass die Angabepflicht schlicht
bedeutungslos sei. Auf der anderen Seite könnte die
Angabepflicht aber auch übermäßig belastend seien, je
nachdem, wie breit man "den Staat" definiere. Zur
Veranschaulichung nannte das Boardmitglied das Beispiel
einer im Staatsbesitz befindlichen Fluglinie. Er fragte
die anderen Boardmitglieder, ob diese tatsächlich
vorschlagen wollten, dass die Fluglinie jeden
Flugscheinverkauf an Beamte des
Verteidigungsministeriums, Angestellte der Marine, des
Heers etc. angeben solle.
Am Ende entschied sich der Board mit 10:3 Stimmen für
den Vorschlag des Stabs, keine Angaben für
Geschäftsvorfälle staatlich kontrollierter Unternehmen
mit nahe stehenden Unternehmen und Personen vorzusehen.
Stattdessen sollten diese verpflichtet werde,
ausdrücklich zu erklären (quasi ein
"Gesundheitswarnhinweis"), dass ihr Abschluss durch den
Umstand beeinflusst sei, dass sie im Staatsbesitz
stünden und nicht in der Lage seien festzustellen,
welche Geschäftsvorfälle unter dem Einfluss ihres
Eigentümers zustanden gekommen sind. Wo immer möglich,
solle zudem das Ausmaß der Einflussnahme in qualitativer
Form angegeben werden ("stark", "mehrheitlich" etc.).
Der Stab wies darauf hin, dass die vorläufige
vorstehende Entscheidung des Boards eine deutliche
Abkehr von dem Vorschlag, der im Entwurf enthalten sei,
darstelle und dementsprechend eine erneute
Veröffentlichung zwingend sei.
Folgesachverhalte zur Definition nahe stehender
Unternehmen und Personen
Im Hinblick auf die begriffliche Abgrenzung nahe
stehender Unternehmen und Personen stimmte der Board dem
Stab einstimmig zu,
 |
Unternehmen und Personen nicht allein deshalb als
nahe stehend anzusehen, weil ein Mitglied der obersten
Leitungsebene eines Unternehmens maßgeblichen Einfluss
auf ein anderes Unternehmen besitzt; |
 |
an der Sichtweise in IAS 24 festzuhalten, wonach
eine Person ein Unternehmen gemeinschaftlich leiten und
ein anderes maßgeblich beeinflussen oder
gemeinschaftlich leiten kann, dabei allerdings die im
Rahmen der Stellungnahmen zu Licht getretenen inneren
Inkonsistenzen zu beseitigen; |
 |
den Entwurf im Hinblick auf den Umstand zu ändern,
dass bei der Prüfung, ob nahe stehenden Unternehmen und
Personen bestehen, auch Familienangehörige von Personen
in Leitungsgremien zu berücksichtigen sind; |
 |
nicht weiter zu untersuchen, ob ein Unternehmen
Mitglied eines Leitungsgremiums sein kann (angesichts
des begrenzten Projektauftrags); sowie |
 |
an der Forderung festzuhalten, dass ein
gemeinschaftlicher Plan mehrerer Arbeitgeber ein nahe
stehenden Unternehmen seiner dotierenden Unternehmen
darstellt. |
Wechselwirkung der Vorschläge mit anderen IFRS
Zum Abschluss stellt der Stab zwei Sachverhalte vor, bei
denen die Vorschläge zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen in Wechselwirkung mit Vorschriften aus anderen
Standards stünden, namentlich IFRS 8 Geschäftssegmente
und IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer. Im Hinblick
auf IFRS 8 bestand der Sachverhalt darin, ob Unternehmen,
die staatlich kontrolliert sind, nach IFRS 8.34 als ein
Kunde behandelt werden sollten. Bis dato hatte der Board
vorläufig beschlossen, dass Staatsbesitz allein nicht
rechtfertige, alle staatlich kontrollierten Unternehmen als
einen Kunden zu behandeln. Der Stab empfahl, dies der
Entscheidung des Unternehmens auf der Grundlage zu
überlassen, dass ein Unternehmen Informationen über das
Ausmaß zur Verfügung stellen soll, in welchem es von
wesentlichen Kunden abhängig ist.
Der Board war der Ansicht, dass die Segmentangaben
mit der vorgesehenen Logik in IAS 24 in Einklang stehen
müssten. Dementsprechend sei nicht vorstellbar, dass ein
Unternehmen auf der einen Seite nicht feststellen können
sollte, ob ein Unternehmen, mit dem es Geschäfte tätige,
staatlich kontrolliert sei, es aber auf der anderen
Seite dieses Unternehmen zusammen mit anderen als einen
Kunden behandele. Der Board erbat sich zu diesem
Sachverhalt weitere Leitlinien vom Stab.
Der zweite Sachverhalte bezog sich auf den Umstand,
dass die Änderung der Definition nahe stehender
Unternehmen und Personen implizit die Definition einer
qualifizierenden Versicherungspolice ändern würde - ein
Umstand, der den Adressaten nicht bewusst sein mag.
Daher schlug der Board vor, eine Fußnote in der
Grundlage für Schlussfolgerungen von IAS 19 anzubringen,
in der zum Ausdruck gebracht wird, dass die Definition
einer qualifizierenden Versicherungspolice auf die
Definition nahe stehender Unternehmen und Personen von
IAS 24 in der geänderten Fassung von 2008 Bezug nimmt.
Der Board stimmte dem zu.
Der Stab hielt eine Unterrichtseinheit zum Erfüllungswert
als möglichen Kandidaten für die Bewertungsgrundlage, der in
vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier zu
Versicherungsverträgen genannt worden war. Es wurden keine
Entscheidungen erbeten oder getroffen.
Der Stab wies darauf hin, dass der Erfüllungswert
eher die vom Versicherer beabsichtigte Erfüllung
widerspiegeln würde (durch fortlaufende Erfüllung und
nicht durch Übertragung oder Erfüllung zum
Bilanzstichtag). Die Anwender würden nach einer
Bewertung suchen, die die Kreditmerkmale der Schuld
ausschließen. Der Stab hervor, dass er erwarten würde,
dass der Erfüllungswert identisch mit oder zumindest
sehr ähnlich der Vorstellung des gegenwärtigen
Abgangspreises wäre. Die Boardmitglieder zeigten sich
sehr interessiert an diesen Differenzen und wie sie
entstehen können. Der Stab hob diese möglichen Quellen
von Differenzen hervor:
 |
Schätzungen |
 |
Risikomargen |
 |
Tag-1-Gewinne |
 |
eigenes Kreditrisiko |
Der Board führte eine ausführliche Diskussion zu einigen
Aspekten dieser möglichen Differenzen.
Einige Boardmitglieder zeigten Bedenken, die
Berechnung einen „Wert“ zu nennen, da sie nicht
überzeugt schienen, dass der bestimmte Betrag einen Wert
darstelle.
Der Stab setzte dem Board dann kurz die nächsten
Schritte auseinander. Der Stab beabsichtigt, dem Board
auf der Sitzung im Oktober 2008 eine Liste und
Beschreibungen aller Kandidaten für die Bewertung
vorzustellen. Nach Beratungen mit der Arbeitsgruppe zu
Versicherungen wird der Stab dann den Board im November
um Entscheidungen zum Bewertungsattribut bitten.
Freitag, 19. September 2008
Der Zweck dieser dieser Sitzung lag darin, die Meinungen
des Boards zu den folgenden Punkten einzuholen:
 |
Angaben zu
Aktivitäten in mineralischen Substanzen oder Öl
und Gas |
 |
Formulierung des
Diskussionspapiers |
Der erste Teil war wie folgt gegliedert:
 |
Zielsetzung von
Angaben zu Rohstoffaktivitäten |
 |
leitende
Prinzipien für Angaben im Anhang |
 |
Arten von Angaben,
die die Zielsetzung erfüllen würden |
Zielsetzung von Angaben zu Rohstoffaktivitäten
Der Stab stellte seine vorgeschlagenen Zielsetzung
von Angaben in der Rohstoffindustrie vor:
 |
Aussichten auf
zukünftige Zahlungsströme aus den
Vermögenswerten in Form von mineralischen
Substanzen oder Öl und Gas |
 |
derzeitiger
finanzieller Erfolg des Unternehmens |
 |
Art und Ausmaß der
Risiken, die mit solchen Vermögenswerten
verbunden sind |
Es wurde festgehalten, dass diese Angabeziele denen
in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben ähnlich
sind.
Einige Boardmitglieder hielten fest, dass, obwohl
eines der Ziele der finanzielle Erfolg des Unternehmens
sei, viele der Angabeforderungen im Vorschlag des Stabs
Informationen zu Zahlungsströmen wären (nicht
abgegrenzt) oder eine Volumenbewertung seien. Der Stab
willigte in eine Verfeinerung der Zielsetzung ein.
Leitende Prinzipien für Angaben im Anhang
Der Stab hob hervor, dass manche Arten von
Informationen über den ganzen Rohstoffsektor hinweg
getätigt werden sollten; dies solle jedoch nicht
bedeuten, dass sie identisch sein müssten. Stattdessen
sollten sie in die gleiche Richtung gehen und innerhalb
der einzelnen Branchen vergleichbar sein.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
nicht beabsichtige, eine Trennung zwischen den Angaben
im Abschluss und dem Lagebericht zu machen (der derzeit
nicht Bestandteil eines IFRS-Abschlusses ist) und in
diesem Punkt die Rückmeldungen der Anwender abwarten
wolle.
Arten von Angaben, die die Zielsetzung erfüllen
würden
Kategorien von Reserven und Ressourcen, die
angegeben werden müssen
Der Stab stellte die Mengenangaben vor, die ihm
nützlich erschienen. Es wurde vorgeschlagen, dass von
den Unternehmen verlangt werden solle, zumindest die
beste Schätzung der wirtschaftlich abschöpfbaren
Ressourcen anzugeben. Ein Boardmitglied fragte, was die
Bedeutung von wirtschaftlich abschöpfbar sei. Der Stab
antwortete, dass dies darauf abziele, die
Wahrscheinlichkeit mit einzubeziehen, da viele
Unternehmen auf der Grundlage von
„bewiesen + wahrscheinlich“ arbeiten würden, und dies
war als die sachgerechteste Information empfohlen
worden, die man zur Verfügung stellen könne.
Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit der besten
Schätzung gemeint sei. Der Stab solle prüfen, ob nicht
ein anderer Ausdruck verwendet werden könne, damit eine
Verwechselung mit bestehenden IFRS-Ausdrücken vermieden
würde. Es wurde auch gefragt, ob einen
Sensitivitätsanalyse für die angegebenen Zahlen
notwendig sei. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass
Preisveränderungen einen Einfluss auf die Menge haben
würden und dass das eine nützliche Information sei.
Es schien allgemeine Zustimmung zum Vorschlage des
Stabs zu herrschen.
Unterteilung von Mengen
Der Stab schlug vor, Angaben zu Mengen nach Art des
Vorkommens und nach geografischer Lage zu fordern. Diese
Mengen sollten Segmenten zugeordnet werden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass Ölsandabbau separat von anderen
Ölreserven dargestellt werden sollten, da die Ausbeutung
von Ölsand sehr kostenintensiv sei. Es wurde auch
hervorgehoben, dass zwar die geografische Unterteilung
in der Ölindustrie nicht auf Einzelfeldbasis möglich
sei, aber dass diese Vorgehensweise bei mineralischen
Ressourcen gang und gäbe sei. Der Board erörterte kurz,
wie Vereinbarungen über gemeinsame Produktion zu
behandeln seien.
Es wurde außerdem vorgeschlagen, dass Unternehmen,
die mineralische Ressourcen abbauen, vorgeschrieben
werden sollte, dass sie Informationen auf Grundlage
ihrer einzelnen Förderstätten angeben sollten, um
Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit in der Branche zu
gewährleisten.
Zuweisung von Reservemengen
Der Stab stellte die vorgeschlagene Behandlung
hinsichtlich der Zuweisung von Reserven vor, die den
Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzuweisen sind.
Er schlug zwei Ansätze vor:
 |
nur der Eigenkapitalanteil des Mutterunternehmens an den
Reserven und/oder |
 |
Minderheitenanteile an den Reserven |
Der Board erörterte, ob der vom Stab gewählte Ansatz
im Einklang mit dem Unternehmenskonzept in den IFRS
stehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die
Frage, ob Minderheitenanteile als Eigenkapital zu sehen
sind. Der vorgeschlagene Ansatz wäre einzigartig, da
normalerweise in den Angaben nicht zwischen Mehrheits-
und Minderheitsanteilseignern unterschieden werde.
Es wurde auch erörtert, ob zeitliche Beschränkungen
offengelegt werden sollten und wie man mit erwarteten
Verlängerungen umgehen solle.
Zugrundeliegende Annahmen für Reserveschätzungen
Der Stab erläuterte die Angaben zu den
Schlüsselannahmen, die bei der Schätzung von Reserven
verwendet würden. Es wurde vorgeschlagen, dass zumindest
der Rohstoffpreis angegeben werden solle. Die Grundlage
für die Schätzung des Rohstoffpreises könnten folgende
Parameter bilden:
 |
die Sichtweise
eines Marktteilnehmers, |
 |
die Erwartungen der Unternehmensführung oder |
 |
ein historischer Durchschnitt. |
Ein Boardmitglied gab an, dass es sich Angaben auf
der Grundlage von Kassakursen wünschen würde zusammen
mit den Erwartungen von Marktteilnehmern.
Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der
Ansätze und schien die Sichtweise eines Marktteilnehmers
zu bevorzugen.
Jahresüberleitung Veränderungen der Mengen
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
eine im Wesentlichen quantitative Überleitung der
Veränderungen der Reserven vorschlagen würde, um den
Adressaten ein besseres Verständnis der Art und des
Umfangs von Schätzungsunsicherheiten zu geben. Die
Mindestpositionen einer solchen Überleitung wären die
folgenden:
 |
Funde und
Ausweitungen, |
 |
Änderungen früherer Schätzungen, |
 |
Produktion von mineralischen Ressourcen oder Öl
und Gas; |
 |
Erwerb von Reserven durch den Kauf von Vorkommen
von mineralischen Ressourcen oder Öl- und
Gasvorkommen und |
 |
Veräußerung von Reserven durch Veräußerung oder
Übertragung. |
Es wurde festgehalten, dass es weitere Unterteilungen
geben muss, um die Nützlichkeit dieser Informationen zu
verbessern. Der Board schien dem zuzustimmen.
Wertbasierte Informationen
Der Stab wies darauf hin, dass die vorigen Angeben
keinen Hinweis auf die Beträge zukünftiger
Zahlungsströme geben würden, die die Reserven generieren
können. Die Angeben würden vom Ansatz und der Bewertung
der mineralischen und Öl- und Gas-Vermögenswerte
abhängen. Der Stab umriss zwei Ansätze, die davon
anhingen, ob die Vermögenswerte zum beizulegenden
Zeitwert/Marktwert oder zu Anschaffungskosten bewertet
werden.
Es wurde vorgeschlagen, dass eine standardisierte
Marktwertbewertung eingesetzt werden könne. Der Stab hob
hervor, dass es sich dabei nicht um eine Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts handele. Vielmehr liege das Ziel
darin, die Variabilität und die Kosten der Erstellung
einer solchen Schätzung zu reduzieren.
Die Boardmitglieder baten den Stab, in dem
Diskussionspapier deutlich zu machen, dass die Angaben
zu Vermögenswerten aus mineralischen Reserven und Öl und
Gas in Abhängigkeit des verwendeten Bewertungsattributs
abweichen würden.
Andere Arten von wertbasierten Informationen
Der Stab schlug vor, dass in dem Diskussionspapier
auch eine Alternative zum Ansatz über den Marktwert
enthalten sein solle. Nach diesem Ansatz würden den
Adressaten Informationen zur Kostenstruktur und zur
erwarteten Produktion zur Verfügung gestellt. Nach
Ansicht des Stabs würde das den Adressaten erlauben,
ihre eigenen Bewertungen vorzunehmen. Der Board schien
dem zuzustimmen.
Sensitivitätsanalyse
Der Stab schlug vor, Sensitivitätsanalysen zu
verlangen, um den Adressaten zu ermöglichen, die
Unsicherheiten bei Mengenschätzungen einzuschätzen. Der
Board schien dem zuzustimmen.
Zeitreihen zu Explorations-, Entwicklungs- und
betriebsbedingt entstandenen Kosten
Es wurde vorgeschlagen, Zeitreiheninformationen zu
bestimmten entstandenen Kosten zu verlangen. Als Antwort
auf die frage eines Boardmitglieds wurde erklärt, dass
es sich um barmittelbasierte Informationen handele. Ein
möglicher Zeithorizont könne bei fünf Jahren liegen.
Der Stab gab dann einen kurzen Bericht über eine
Sitzung mit der Initiative „Publish what you pay‟ („Veröffentliche, was Du zahlst‟).
Es wurde deutlich, dass die initiative um Änderungen bei
den länderspezifischen Angaben und ausführlichere
Kostenangaben gebeten hat.
Formulierung des
Diskussionspapiers
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
beabsichtige, nur die Ansichten des Stabs darzustellen
und keine vorläufigen Sichtweisen des Boards. Es solle
als IASB-Dokument veröffentlicht werden. Es solle
außerdem eine Erklärung geben, warum das Projekt
unternommen worden sei, und eine Reihe von Fragen. Der
Stab führte den Board durch die vorgeschlagene Struktur
des Papiers und erläuterte die Sichtweisen, die der Stab
vertreten würde. Der Board schien dem gewählten Ansatz
zuzustimmen.
Der Vorsitzende dankte dem Stab und hob die
hervorragende geleistete Arbeit hervor.
Der Board setzte seine Erörterungen zum IFRS für KMU
fort. Auf dieser Sitzung erbat der Stab Zustimmung des
Boards zu Angabevorschriften. Fast alle der geäußerten
Vorschlage betrafen weitere Vereinfachungen der
Angabevorschriften; in einigen Fällen jedoch schlug der Stab
die Vorschrift weiterer Angaben vor. Die Empfehlungen des
Stabs (69 Vorschläge), die im Wesentlichen mit den
Vorschlägen der Arbeitsgruppe übereinstimmten, sind im
Anhang zu Agendapapier 6B der
Unterlagen für die Boardsitzung dargestellt. Der Board
stimmte dem größten Teil der Empfehlungen aber nicht allen
zu.
Nachfolgend stellen wir nur die Vorschläge dar, denen
der Board nicht zustimmte oder die substantiell geändert
wurden, bevor der Board zustimmte. Die Verweise beziehen
auf die Paragraphen im Entwurf des IFRS für KMU.
Finanzielle Auswirkung der Abweichung vom
IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (3.4)
Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu, die
Anforderung zu streichen, dass für jede dargestellte
Periode die finanzielle Auswirkung der Abweichung
anzugeben ist. Dies würde nur gelten, wenn das
Unternehmen sich auf eine den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Darstellung beruft.
Informationen über die Ermessenausübung (8.6)
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs, diesen
Paragraph zu streichen, nicht zu. Um jedoch
Angabengemeinplätze zu verhindern, wurde entschieden,
Leitlinien dazu, wie solche Angaben aussehen könnten, in
das begleitende Lehrmaterial aufzunehmen.
Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach dem
Anschaffungskostenmodell (15.6)
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs nicht zu,
zur Angabe der beizulegenden Zeitwerte von als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zu ermutigen,
aber diese nicht vorzuschreiben. Es wurde darauf
hingewiesen, dass der Stab die Ausnahme aufgrund
unzumutbarer Kosten und Mühen vorgeschlagen habe.
Stattdessen wurde vereinbart, die Angabe zu fordern aber
einen Ausnahme aufgrund unzumutbarer Kosten und Mühen
aufzunehmen.
Überleitung der Sachanlagen (16.29)
Der Stab schlug Vereinfachungen in der Überleitung je
Klasse von Sachanlagen vor. Insbesondere sollte die
separate Angabe von Währungsumrechnungen und von
Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen
wegfallen. Der Board stimmte der Ausnahme von der Angabe
von Zugängen aufgrund von Unternehmenszusammenschlüssen
zu. Es wurde vereinbart, diese Zugänge separat
anzugeben.
Angaben zu Rückstellungen (20.14)
Der Stab schlug vor, die Unterparagraphen (e), (f),
(g) und (h) zu streichen. Der Board stimmte der
Streichung von (e) und (f) zu. Beibehalten werden
sollen:
- (g) die Angabe von Unsicherheiten hinsichtlich
der Höhe oder der Fälligkeit dieser Abflüsse
- (h) die Höhe jedweder erwarteten Erstattungen
unter Angabe der Höhe der Vermögenswerte, die für
die jeweilige erwartete Erstattung angesetzt wurde
Angaben zu Eventualschulden (20.15)
Der Stab schlug ein Ausnahme aufgrund unzumutbarer
Kosten und Mühen bei der Angabe von Eventualschulden
vor. Der Board stimmte dem Vorschlag nicht zu.
Angaben über beitragsorientierte Pläne
(27.37)
Der Stab schlug vor, die Angaben nach 27.37 bezüglich
der Gesamtkosten für beitragsorientierte Pläne für die
Periode weiterhin zu fordern. Der Board stimmte zu aber
entschied, die Anforderung nach Angabe des Betrags der
Kosten, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Vermögenswertes enthalten sind, zu streichen.
Angaben zu Ertragsteuern (Fragen 57 und 58)
Diese Fragen wurden ausgelassen, da sich der Board
noch nicht hinsichtlich des Ansatzes- und
Bewertungsprinzips für Ertragsteuern im IFRS für KMU
einigen konnte.
Nicht zu berücksichtigenden Ereignisse nach
dem Ende der Berichtsperiode (32.9/10)
Der Board widersprach dem Vorschlag des Stabs, das
Wort „wesentlich‟ in den Absatz zu Angaben zu jeder Art
von nicht zu berücksichtigen Ereignissen aufzunehmen.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass IAS 10
Ereignisse nach dem Ende der Berichtsperiode
das Wort „wesentlich‟ enthalte. Der Board äußerte
dann die Ansicht, das diese Wort in den vollen IFRS
womöglich auch gestrichen werden sollte, und bat den
Stab, sich mit dem Projektteam zu den jährlichen
Verbesserungen in dieser Hinsicht in Verbindung zu
setzen.
Langfristige Vermögenswerte zur Veräußerung
gehalten (36.8)
Der Board stimmte zwar einer zusätzlichen
Angabeforderung für bedeutende Veräußerungen von
Vermögenswerten oder Gruppen von Vermögenswerten zu,
aber er kam auch überein, diese Angabe nur für
verbindliche Verkaufsvereinbarungen zu fordern und nicht
für zukünftige Veräußerungen im Rahmen eines formellen
Plans.
Der Stab des Projekts zu Konsolidierung trat noch
einmal auf, um die Erörterungen mit dem Board
hinsichtlich Angaben zu bilanzunwirksamen Vehikeln
fortzusetzen. Der Zweck lag darin, zwei Sachverhalte zu
diskutieren:
- Welche Instrumente sollten im Rahmen einer
bedeutenden Beteiligung abgedeckt werden?
- Wie sollten die Angaben aussehen?
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er
bereit sei, den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ zu
streichen, wenn dieser Ausdruck hinderlich sei. Es wurde
darauf hingewiesen, dass die meisten Beteiligungen an
bilanzunwirksamen Vehikeln im Anwendungsbereich von
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben liegen
würden, aber der Stab schlug vor, zusätzliche Angaben zu
den sogenannten bilanzunwirksamen Vehikeln zu fordern.
Es wurde anerkannt, dass diese Formulierung noch
verbessert werden müsse. Die zusätzlichen Angaben wären
quantitativen Charakters und für in zusammenfassender
tabellarischer Form angegeben, um den Adressaten
Informationen zu den Vermögenswerten zu geben, die in
diesen bilanzunwirksamen Vehikeln gehalten würden. Ein
Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich der
Verfügbarkeit der Daten, aber der Stab antwortete, dass,
wenn die Beteiligung bedeutend sei, sollte die
Berichtseinheit darüber Bescheid wissen. Die
Informationen, die zur Verfügung gestellt würden, sollte
den Adressaten Hinweise beüglich des Grads geben, zu dem
Verlustrisiken bei der Berichtseinheit bestehen.
Viele Boardmitglieder zeigten sich wieder besorgt
über den Ausdruck „bedeutende Beteiligung‟ und hoben
hervor, dass man damit zu weit ausholen könne. Es wurde
hervorgehoben, dass diese Fragen unter US-GAAP nicht
aufkämen, da die Angaben nur für eine bestimmte
Untergruppe von Unternehmen gefordert würden. Die
Boardmitglieder hoben hervor, dass es die Beteiligung
sei, die über die in der Bilanz genannte hinausgehe, auf
die es ihnen ankäme.
Der Stab wendete sich dann Angaben zu Beziehungen zu,
die außerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 7 liegen.
Dies würde häufig auftreten, wenn die Berichtseinheit
der Sponsor des bilanzunwirksamen Vehikels sei aber nach
dessen Gründung nicht weiter beteiligt wäre.
Wie jedoch die gegenwärtige Finanzmarktkrise zeige,
würden sich die Unternehmen doch wieder an diesen
Vehikeln beteiligen, was hauptsächlich aus Angst vor
Rufschädigung geschehe. Es gab Bedenken hinsichtlich der
Verfügbarkeit von Informationen, wenn der Sponsor keine
Mittel besäße, um diese Informationen von dem
bilanzunwirksamen Vehikel zu fordern. Der Board
erörterte, wie man an diesen Punkt herangehen solle.
Einige Boardmitglieder bezweifelten die Häufigkeit der
Hilfsleistungen gegenüber solchen Vehikeln, wenn es
keine Verpflichtung gäbe, dies zu tun, und keine weitere
Beteiligung vorliegt. Der Stab wurde gebeten, diese
Frage zu untersuchen.
Der Board bat den Stab, die Meinung der Adressaten
hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Angaben
einzuholen und die Ergebnisse dem Board zu präsentieren.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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