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10. und 11. Juli 2008, London
Donnerstag, 10. Juli 2008
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Vorstellung neuer IFRIC-Mitglieder |
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit der Einführung zweier neuer
IFRIC-Mitglieder, die im Zuge der Entscheidung, die Mitgliederzahl von
IFRIC von 12 auf 14 Mitglieder zu erhöhen, ernannt wurden (eine
Satzungsänderung, die die Treuhänder der IASCF im November 2007
genehmigt hatten). Bei den neuen IFRIC-Mitgliedern handelt es sich um:
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Margaret M. (Peggy) Smyth, Vizepräsidentin, Controllerin,
United Technologies Corp., Vereinigte Staaten |
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Scott Taub, Geschäftsführender Direktor, Financial Reporting Advisors, LLC,
Vereinigte Staaten, und ehemaliger kommissarischer und
stellvertretender Leiter der Abteilung Rechnungslegung der
US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission,
SEC). |
IFRIC begann mit einer ausführlichen erneuten Erörterung der
vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11. Im Entwurf wird
vorgeschlagen, in bar zu erfüllende innerkonzernliche anteilsbasierte
Vergütungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 einzubeziehen. Ferner
würde Leitlinien zur sachgerechten Bilanzierung gegeben. Im Mai 2008
wurde IFRIC eine vorläufige Analyse vorgelegt. Der Stab gliederte die
Sitzung in die beiden folgenden Themenblöcke:
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Anwendungsbereich |
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Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hob der Stab hervor, dass es
selbst bei dem jetzigen Vorschlag der Definition des Anwendungsbereichs
immer noch Geschäftsvorfälle in Bezug auf konzerninterne anteilsbasierte
Vergütungen geben würde, die nicht durch IFRS 2 abgedeckt würden. Und
die Vorschläge wurden diesen Sachverhalt noch ausweiten. Ein Grund dafür
scheine zu sein, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich ändern
würden, nicht die definierten Termini. Der Stab stellte deshalb die
folgenden Empfehlungen vor: Hinsichtlich des Sachverhalts
'Anwendungsbereich' hob der Stab hervor, dass auch mit der
vorgeschlagenen Definition zum Anwendungsbereich noch innerkonzernliche
anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen gäbe, die nicht durch durch
IFRS 2 abgedeckt wären, und dass die Vorschläge diesen Sachverhalt noch
verschlimmerten. Ein Grund schien darin zu liegen, dass mit den
Vorschlägen der Gegenstandsbereich, nicht aber die definierten Termini
geändert würden. Der Stab legte daher die folgenden Empfehlungen vor:
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Änderung der entsprechenden
Begriffsabgrenzungen in Anhang A von IFRS 2; |
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Änderung von Paragraph 2 in IFRS 2,
um die geänderten Begriffsabgrenzungen widerzuspiegeln; |
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Änderung von Paragraph 3 in IFRS 2,
um das Prinzip in IFRS 2, wann eine von dem Unternehmen, das die
Güter oder Dienstleistungen erhält, abweichende Partei die
konzernliche anteilsbasierte Vergütungstransaktion begleicht, zu
ändern. |
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob dies etwas sei, das der Board erörtern
solle. Der Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt ursprünglich von
IFRIC gekommen sei, aber dass der Board offiziell den Entwurf
herausgegeben habe, da er Änderungen an bestehenden Standards betreffe,
und dass, sobald IFRIC die Erörterung abgeschlossen habe, die
Entscheidungen dem Board als Ratschlag übergeben würden.
Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Sichtweise, die
im Entwurf geäußert werde Konzern- oder
Einzelunternehmenssichtweise, d.h., ist die Konzernbilanzierung für die
Bilanzierung im Tochterunternehmen von Bedeutung? Ein IFRIC-Mitglied
fragte, ob die Einzelabschlüsse von Joint Ventures oder assoziierten
unternehmen durch diese Änderungen adressiert würden. Es wurde gesagt,
dass nur Tochterunternehmen betroffen seien, und dies würde durch den
Verweis auf die Definitionen in IAS 27 verdeutlicht.
IFRIC stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen zu.
Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich
Der Stab wendete sich dann der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen
innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 in einer Konzernsituation
zu. In vielen Stellungnahmen war die Meinung geäußert worden, dass, wenn
ein Unternehmen (das Tochterunternehmen) keine Verpflichtung
hinsichtlich einer Zahlung hätte, es nicht fundiert sei, von dem
Tochterunternehmen zu verlangen, eine Schuld in seinem Abschluss zu
erfassen. Dies stände auch im Konflikt zum Rahmenkonzept. IFRIC führte
eine ausführliche Diskussion, ob die Bilanzierung im Mutterunternehmen
und im Tochterunternehmen symmetrisch sein solle. Einige
IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass es eine Art von Beziehung geben
solle was oft zu einer Bilanzierung der Schuld des
Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens führen würde („push-down-accounting").
Andere folgten der Unternehmenssichtweise und kamen zu dem Schluss, dass
das Tochterunternehmen den Geschäftsvorfall als anteilsbasierte
Vergütung mit Aktienerfüllung bilanzieren sollte. Eins der anwesenden
Boardmitglieder hob die Strukturierungsmöglichkeiten hervor, die sich
ergeben würden, wenn das Tochterunternehmen einen solchen
Geschäftsvorfall als Beitrag des Mutterunternehmens im Rahmen eines
aktienerfüllten Bilanzierungsmodells bilanzieren würde.
Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die Lösung in Übereinstimmung mit
den Schlussfolgerungen stehen sollte, die bei der erneuten Erörterung
von D23 erreicht worden seien.
Es gab eine ausführliche Debatte darüber, ob, wenn ein
Geschäftsvorfall als in Aktien zu erfüllen bilanziert wird, er jegliche
nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte („true-ups")
widerspiegeln sollte, wenn Bewertungs- oder Verfallbarkeitsänderungen
eintreten, die in manchen Szenarien wichtig sein könnten (beispielsweise
wenn die anteilsbasierten Vergütungen den Arbeitsnehmern des
Tochterunternehmens gewährt werden).
Der IFRIC-Koordinator hob hervor, dass der Stab vermeiden wolle, ein
weiteres Bilanzierungsmodell einzuführen, und so nah wie möglich an
IFRS 2 bleiben wolle.
Am Ende schien es allgemeine Unterstützung für ein Modell zu geben,
bei dem es nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte für
Verfallbarkeitsänderungen geben sollte aber nicht für
Bewertungsänderungen. Dies entspräche im Ergebnis der Bilanzierung für
aktienerfüllte anteilsbasierte Vergütungen nach dem derzeitigen IFRS 2.
Der Vorsitzende fasste die Diskussionsergebnisse zusammen und hob
hervor, dass alle getroffenen Schlussfolgerungen sowie bedeutende
Minderheitenmeinungen an den Board weitergereicht würden. Der
IFRIC-Koordinator betonte noch einmal, dass der allgemeine Ansatz des
Bilanzierungsmodell nicht zu erhöhter Komplexität führen solle.
Der Vorsitzende ließ dann auf Empfehlung eines anwesenden
Boardmitglieds über die Empfehlungen des Stabs vor dem Hintergrund der
Diskussionsergebnisse abstimmen. IFRIC stimmte bei zwei Gegenstimmen den
Empfehlungen zu.
Weitere Schritte
Die überarbeiteten Empfehlungen des Stabs werden dem Board bei einer
der nächsten Boardsitzungen vorgestellt.
D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachdividenden an Eigentümer
bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen
vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie
mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten
Themen waren:
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Allgemeiner Ansatz in D23 |
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Anwendung von IFRS 5 auf den
auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer
Schuld |
Allgemeiner Ansatz in D23
In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der
Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden BEdenken in den
Stellungnahmen benannt worden waren:
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Der Anwendungsbereich wird durch
Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung
zu eng. |
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Die Bewertung zum beizulegenden
Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht
angemessen. |
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Der Unterschiedsbetrag zwischen
dem buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der
Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust
erfasst werden. |
Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:
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Fortsetzung des Projekts, |
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Aufnahme von Geschäftsvorfällen
unter gemeinsamer Kontrolle, |
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Einführung eines einheitlich
anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die
Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert
oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu
bewerten, |
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Beibehaltung der in D23
vorgeschlagenen Angaben. |
Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts
in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung
der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war.
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese
Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren
würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.
Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle,
die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen
unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige
IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des
Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu
stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den
Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den
verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an,
dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer
Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein
würde.
IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige
IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der
Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise
in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte,
welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich
des Interpretationsentwurfs fallen.
Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst,
wenn der Anwendungsbereich Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer
Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung
in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet
werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.
Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung
eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es
angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle
unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.
Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der
vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie
darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der
Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor,
dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in
IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von
IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender
Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung
der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als
gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.
Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs,
ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.
Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und
Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld
Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich
der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu
D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen,
dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine
Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der
Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.
IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte,
dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die
höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern
zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.
IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von)
Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten
aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des
Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.
Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung
mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären
Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in
denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer
Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden
sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die
Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein
IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).
Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann
die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im
Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der
endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor,
dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der
Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu
einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei,
solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner
angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch
die Geschäftsleitung anzusetzen.
Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.
Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf
Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu
entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer
Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in
Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt
würden.
Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass,
wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte
Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz
zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte,
selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.
IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum Interpretationsentwurf D24
Kundenbeiträge, der im April 2008 veröffentlich worden war,
eingegangen waren. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der
eingegangenen 58 Stellungnahmen Unterstützung vom Vorschlag von IFRIC
ausgedrückt wurde, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden jedoch
in fast allen Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte
von D24 ausgedrückt.
Die Diskussion dreht sich um die in den Stellungnahmen vorgebrachten
Hauptbedenken, die der Frage galten, ob das unternehmen, dass die
Kundenbeiträge erhält, immer die Verpflichtung hat, fortlaufenden Zugang
zu einer Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren.
In manchen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass, wenn
beispielsweise ein Versorgungsunternehmen aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen dazu verpflichtet ist, Zugang zu Gütern oder
Dienstleistungen allen Kunden zum gleichen Preis zu gewähren, hat
derjenige, der den Zugang zur Verfügung stellt, keine weiteren
Verpflichtungen, sobald der Zugang hergestellt ist.
Die Diskussion von IFRIC beruhte auf folgendem Beispiel, das sich auf
Kundenbeiträge für den Zugang zu einem preisregulierten Netz bezieht:
Eine Immobiliengesellschaft entwickelt ein Siedlungsgebiet
in einer entlegenen Gegend, die nicht an das Stromnetz angeschlossen
ist. Um zum Stromnetz Zugang zu erlangen, muß die
Immobiliengesellschaft eine eigene Stromstation errichten, die sie
dann als Beitrag dem Versorgungsunternehmen übergibt, das das
Stromnetz betreibt. Die beigetragene Stromstation wird ein
Vermögenswert des Versorgungsunternehmens, das diese auf eigene
Kosten warten und ersetzen muss. Das Versorgungsunternehmen nutz den
beigetragenen Vermögenswert, um jedes Haus des Siedlungsgebiets an
sein Stromnetz anzuschließen. Die Immobiliengesellschaft verkauft
dann die mit Stromanschluss versehenen Häuser zu einem Preis an
Kunden, der einen Teil der Kosten für die Stromstation beinhaltet.
Durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen ist das
Versorgungsunternehmen verpflichtet, jedem angeschlossenen Kunden
fortlaufend Zugang zum Stromnetz zum gleichen Preis zu gewähren
unabhängig davon, ob der einzelne Kunde einen Vermögenswert
beigetragen hat. Die Kunden haben die Möglichkeit, ihren Strom auch
von anderen Lieferanten zu beziehen als dem Versorgungsunternehmen,
aber das Versorgungsunternehmen ist immer für die Lieferung
zuständig. In einem solchen Fall berechnet der Stromlieferant dem
Kunden vierteljährlich die Kosten für den verbrauchten Strom und
erhebt eine fortlaufende Zugangsgebühr für das
Versorgungsunternehmen. Der Stab war der Meinung,
dass im Gegensatz zu Paragraph 16 von D24 in einem solchen Szenario der
Erlös erfasst werden sollte, sobald die Verbindungsleistung erbracht
worden ist, weil die Herstellung des erstmaligen Zuganges die einzige
erbrachte Dienstleistung im Austausch für den eingebrachten
Vermögenswert ist. Der Stab wies darauf hin, dass er grundsätzlich nicht
erkennen könne, warum eine fortlaufende Verpflichtung aus dem
Kundenbeitrag entstehe, wenn das Unternehmen, das den Beitrag von einem
Kunden erhält, diesem Kunden gegenüber keine andere Verpflichtung hat,
als die Verpflichtung, die es auch einem Kunden gegenüber hat, der
keinen Beitrag geleistet hat.
Einige IFRIC-Mitglieder stimmten dem Stab im Hinblick auf dieses
(einfache) Tatsachenmuster zu aber hielten fest, dass es andere
Szenarien geben könne, in denen eine fortlaufende Verpflichtung bestehen
könne.
Andere IFRIC-Mitglieder äußerten, dass die Antwort aus der
Perspektive von IAS 18 Erträge gegeben werden solle, d.h. die
Frage sollte beantwortet werden, ob die Dienstleistung im Austausch für
den Kundenbeitrag erbracht worden ist. Dabei sollten die Leitlinien in
IAS 18.13 hinsichtlich abgrenzbarer Bestandteile angewendet werden.
Darüber hinaus wies ein IFRIC-Mitglied darauf hin, dass die
Verpflichtung, die aus dem Kundenbeitrag entsteht, unabhängig von
Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden betrachtet werden sollte.
IFRIC erörterte ausführlich, wann eine fortlaufende Verpflichtung,
Zugang zu gewähren, besteht, aber man konnte sich auf kein Prinzip
einigen. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Antwort von
Tatsachen und Umständen abhängt und dass Urteilsvermögen gefragt sein
könne. Der Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass der Verweis auf
Tatsachen, umstände und Urteilsvermögen in einer Interpretation nicht
angemessen sei, sondern dass genaue Leitlinien zur Verfügung gestellt
werden sollten.
Der Vorsitzende wies darauf hin, dass auf der Sitzung im September
eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob IFRIC in der Lage sein
würde, Einigung in dieser Frage innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens
zu erreichen.
IFRIC entscheid, zunächst mit diesem Projekt fortzufahren, und bat
den Stab, diesen Sachverhalt folgendermaßen weiter zu analysieren:
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Entwicklung weiterer Beispiele, um dabei zu helfen, ein Prinzip
zu entwickeln, unter welchen Umständen eine Erfüllungsverpflichtung
besteht. Der Stab wurde gebeten, in diesem Zusammenhang Bedenken der
Anwender hinsichtlich der analogen Anwendung zu berücksichtigen. |
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Entwicklung von Indikatoren hinsichtlich des Bestehens oder
Nichtbestehens von Erfüllungspflichten. |
IFRIC wird die Analyse des Stabs zu Erfüllungspflichten und eine
Analyse anderer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden
waren, auf der Sitzung im September 2008 erörtern.
Freitag, 11. Juli 2008
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Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendung der Effektivzinsmethode
IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung vom Mai 2008, keine
Leitlinien zur Anwendung der Effektivzinsmethode auf ein
Finanzinstrument, dessen Zahlungsströme an Veränderungen eines
Inflationsindexes gekoppelt sind, zu geben.
Mit dem Ablehnungsentscheid wurde der Sachverhalt allerdings an
den IASB übertragen. Ein Boardbeobachter stellte fest, dass der IASB
höchstwahrscheinlich entscheiden werde, sich mit diesem Sachverhalt im
Rahmen des Projekts zur 'Komplexitätsverringerung' in der
Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu befassen. Folglich sei es
unwahrscheinlich, dass der Sachverhalt kurzfristig einer Lösung
zugeführt werde.
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
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Erfassung von Leasingaufwendungen im Rahmen eines
Mietleasingverhältnisses
IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie
ein Leasingnehmer ein angemessenes Erfassungsmuster für
Leasingaufwendungen in einem Mietleasinggeschäft mit ungleichmäßigen
Zahlungen bestimmen soll.
IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
In der vorläufigen Agendaentscheidung werden die Leitlinien in IAS 16.60
und IAS 38.97 (in denen auf eine Abschreibungsmethode verwiesen wird,
die „dem erwarteten Verlaufs des
Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes
durch das Unternehmen zu entsprechen“ hat) mit denen in IAS 17.33-34
verglichen und gegenübergestellt, die auf den „zeitlichen Verlauf des
Nutzens für den Leasingnehmer“ verweisen. Bei einem Mietleasinggeschäft
wird kein Vermögenswert im Abschluss erfasst, der daher auch nicht
verbraucht werden kann; daher ist es der Zugang oder das Recht auf
Nutzung des Vermögenswertes, der für die angemessene Bilanzierung
ausschlaggebend ist.
Bilanzierung nachlaufender Provisionen
IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen,
wie ein Unternehmen fortlaufende Provisionsvereinbarungen, sogenannte
nachlaufende Provisionen, bilanzieren solle. Die Bitte wurde im Kontext
von Investitionsfonds aufgebracht, aber IFRIC-Mitglieder wiesen darauf
hin, dass solche Vereinbarungen auch in anderen Bereichen vorkomme,
beispielsweise in der Telekommunikationsbranche.
IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen.
IFRIC stimmte jedoch der vorläufigen Analyse des Stabs nicht zu, in der
behauptet wurde, dass es keine Abweichungen in der Praxis geben werde.
Vielmehr wiesen IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass es bereits
Abweichungen gebe, abhängig von Branche und Rechtskreis. Man war sich
einig, dass IAS 32 genügend Leitlinien für den finanziellen
Vermögenswert biete (obwohl es Fragen der Bewertung gebe), aber dass die
Erlöserfassung eine größere Herausforderung sei. Um sich dieses
Sachverhalts jedoch angemessen anzunehmen, müsste IFRIC einige
verschiedene IFRS interpretieren, unter anderem IAS 18, IAS 32, IAS 27
und IAS 39. Daher sei IFRIC vermutlich das falsche Forum, um die
Bilanzierung zu entscheiden, und es sei unwahrscheinlich, dass man in
einer angemessenen Zeit Übereinkunft würde erzielen können.
Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten
IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien dazu, in welchem Maß
Transaktionskosten als Abzug vom Eigenkapital nach IAS 32.37
bilanziert werden können. Darüber hinaus war in der Anfrage gebeten
worden, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie die in IAS 32.38
Forderung nach Zuweisung der Transaktionskosten, die gemeinsam mehr als
eine Transaktion betreffen, angewendet werden solle.
IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen,
da er leichter im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts behandelt
werden könne. Bei Ausspreche dieser Empfehlung an den IASB wird IFRIC
eventuell nahelegen, dass die Handlung einer Notierung an einer
anerkannten Börse ohne Emission neuer Aktien (also das Angebot
bestehender Aktien in einem Sekundärmarkt) keine Eigenkapitaltransaktion
ist, da dem Unternehmen kein neues Eigenkapital zugeführt wird,
Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH
REACH ist die europäische Verordnung zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration,
Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH). [Startseite
von REACH in englischer Sprache,
deutschsprachige EUR-Lex-Seite mit Text der Verordnung,
REACH-Informationsseite des
Bundesumweltamts]
IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien, wie Kosten zu behandeln
seien, die im Zusammenhang mit der Befolgung der europäischen Verordnung
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer
Stoffe entstehen. Die Verordnung trat in Teilen am 1. Juni 2007 in
Kraft, ist sofort in allen Mitgliedstaaten zu befolgen, und Unternehmen
haben begonnen, die ersten Kosten anzusetzen, die aus der Befolgung
entstanden sind.
Der Stab wies darauf hin, dass er das Sammeln von Informationen und
die Analyse des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen habe, aber dass er
vorläufig empfehle, den Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Die
IFRIC-Mitglieder stimmten zu und wiesen darauf hin, dass rückwirkende
Kosten neuer Verordnungen ein allgemeiner Sachverhalt sei, dem sich
Unternehmen in einer Reihe von Rechtskreisen gegenüber sehen. Der Stab
wies darauf hin, dass die Bestimmung des Umfangs des Sachverhalts
kritisch sein würde, und dass die Kosten für die Befolgung von REACH als
Beispiel verwendet werden könnten und nicht den alleinigen Inhalt des
möglichen Projekts ausmachen sollten.
Der Stab wird auf der Sitzung im September 2008 IFRIC Vorschläge zum
umfang dieses Sachverhalts machen.
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Administrativer Sitzungsteil Stand der Arbeiten |
IFRIC überprüfte den Stand und den erreichten Fortschritt zu den
Sachverhalten, die auf seiner Agenda stehen und zu den neuen
Sachverhalten, die eingereicht, aber noch nicht von IFRIC erörtert
wurden. Der Vorsitzende nannte in diesem Zusammenhang v.a. zwei neue
Sachverhalte (kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte und die
Bewertung von Wertpapieren, die Beschränkungen unterliegen), für die der
Stab seine Empfehlung einer Agendaentscheidung auf der Sitzung im
September 2008 vorstellen werde.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |