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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 10. und 11. Juli 2008

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 10. Juli 2008

 

Aufzählung Einführung
Aufzählung Erneute Erörterung eines Entwurfs zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden
Aufzählung D23 Sachdividenden an Eigentümer – erste erneute Erörterung
Aufzählung D24 Kundenbeiträge – erste erneute Erörterung

 

Freitag, den 11. Juli 2008

 

Aufzählung Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
Aufzählung Anwendung der Effektivzinsmethode
Aufzählung Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
Aufzählung Ansatz von Leasingaufwendungen im Rahmen von Mietleasingvereinbarungen
Aufzählung Bilanzierung nachlaufender Provisionen
Aufzählung Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten
Aufzählung Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH
Aufzählung Administrativer Sitzungsteil
Aufzählung Stand der Arbeiten

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

10. und 11. Juli 2008, London

 

Donnerstag, 10. Juli 2008

 

Aufzählung Vorstellung neuer IFRIC-Mitglieder

 

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung mit der Einführung zweier neuer IFRIC-Mitglieder, die im Zuge der Entscheidung, die Mitgliederzahl von IFRIC von 12 auf 14 Mitglieder zu erhöhen, ernannt wurden (eine Satzungsänderung, die die Treuhänder der IASCF im November 2007 genehmigt hatten). Bei den neuen IFRIC-Mitgliedern handelt es sich um:

 

Aufzählung Margaret M. (Peggy) Smyth, Vizepräsidentin, Controllerin, United Technologies Corp., Vereinigte Staaten
Aufzählung Scott Taub, Geschäftsführender Direktor, Financial Reporting Advisors, LLC, Vereinigte Staaten, und ehemaliger kommissarischer und stellvertretender Leiter der Abteilung Rechnungslegung der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC).

 

 

Aufzählung Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden – Vorläufige Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

IFRIC begann mit einer ausführlichen erneuten Erörterung der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11. Im Entwurf wird vorgeschlagen, in bar zu erfüllende innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungen in den Anwendungsbereich von IFRS 2 einzubeziehen. Ferner würde Leitlinien zur sachgerechten Bilanzierung gegeben. Im Mai 2008 wurde IFRIC eine vorläufige Analyse vorgelegt. Der Stab gliederte die Sitzung in die beiden folgenden Themenblöcke:

 

Aufzählung Anwendungsbereich
Aufzählung Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

 

Anwendungsbereich

 

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hob der Stab hervor, dass es selbst bei dem jetzigen Vorschlag der Definition des Anwendungsbereichs immer noch Geschäftsvorfälle in Bezug auf konzerninterne anteilsbasierte Vergütungen geben würde, die nicht durch IFRS 2 abgedeckt würden. Und die Vorschläge wurden diesen Sachverhalt noch ausweiten. Ein Grund dafür scheine zu sein, dass die Vorschläge den Anwendungsbereich ändern würden, nicht die definierten Termini. Der Stab stellte deshalb die folgenden Empfehlungen vor: Hinsichtlich des Sachverhalts 'Anwendungsbereich' hob der Stab hervor, dass auch mit der vorgeschlagenen Definition zum Anwendungsbereich noch innerkonzernliche anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen gäbe, die nicht durch durch IFRS 2 abgedeckt wären, und dass die Vorschläge diesen Sachverhalt noch verschlimmerten. Ein Grund schien darin zu liegen, dass mit den Vorschlägen der Gegenstandsbereich, nicht aber die definierten Termini geändert würden. Der Stab legte daher die folgenden Empfehlungen vor:

 

Aufzählung Änderung der entsprechenden Begriffsabgrenzungen in Anhang A von IFRS 2;
Aufzählung Änderung von Paragraph 2 in IFRS 2, um die geänderten Begriffsabgrenzungen widerzuspiegeln;
Aufzählung Änderung von Paragraph 3 in IFRS 2, um das Prinzip in IFRS 2, wann eine von dem Unternehmen, das die Güter oder Dienstleistungen erhält, abweichende Partei die konzernliche anteilsbasierte Vergütungstransaktion begleicht, zu ändern.

 

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob dies etwas sei, das der Board erörtern solle. Der Vorsitzende antwortete, dass der Sachverhalt ursprünglich von IFRIC gekommen sei, aber dass der Board offiziell den Entwurf herausgegeben habe, da er Änderungen an bestehenden Standards betreffe, und dass, sobald IFRIC die Erörterung abgeschlossen habe, die Entscheidungen dem Board als Ratschlag übergeben würden.

 

Einige Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Sichtweise, die im Entwurf geäußert werde – Konzern- oder Einzelunternehmenssichtweise, d.h., ist die Konzernbilanzierung für die Bilanzierung im Tochterunternehmen von Bedeutung? Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob die Einzelabschlüsse von Joint Ventures oder assoziierten unternehmen durch diese Änderungen adressiert würden. Es wurde gesagt, dass nur Tochterunternehmen betroffen seien, und dies würde durch den Verweis auf die Definitionen in IAS 27 verdeutlicht.

 

IFRIC stimmte den Empfehlungen des Stabs vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu.

 

Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereich

 

Der Stab wendete sich dann der Bilanzierung von Geschäftsvorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 2 in einer Konzernsituation zu. In vielen Stellungnahmen war die Meinung geäußert worden, dass, wenn ein Unternehmen (das Tochterunternehmen) keine Verpflichtung hinsichtlich einer Zahlung hätte, es nicht fundiert sei, von dem Tochterunternehmen zu verlangen, eine Schuld in seinem Abschluss zu erfassen. Dies stände auch im Konflikt zum Rahmenkonzept. IFRIC führte eine ausführliche Diskussion, ob die Bilanzierung im Mutterunternehmen und im Tochterunternehmen symmetrisch sein solle. Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass es eine Art von Beziehung geben solle – was oft zu einer Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens führen würde („push-down-accounting"). Andere folgten der Unternehmenssichtweise und kamen zu dem Schluss, dass das Tochterunternehmen den Geschäftsvorfall als anteilsbasierte Vergütung mit Aktienerfüllung bilanzieren sollte. Eins der anwesenden Boardmitglieder hob die Strukturierungsmöglichkeiten hervor, die sich ergeben würden, wenn das Tochterunternehmen einen solchen Geschäftsvorfall als Beitrag des Mutterunternehmens im Rahmen eines aktienerfüllten Bilanzierungsmodells bilanzieren würde.

 

Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die Lösung in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen stehen sollte, die bei der erneuten Erörterung von D23 erreicht worden seien.

 

Es gab eine ausführliche Debatte darüber, ob, wenn ein Geschäftsvorfall als in Aktien zu erfüllen bilanziert wird, er jegliche nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte („true-ups") widerspiegeln sollte, wenn Bewertungs- oder Verfallbarkeitsänderungen eintreten, die in manchen Szenarien wichtig sein könnten (beispielsweise wenn die anteilsbasierten Vergütungen den Arbeitsnehmern des Tochterunternehmens gewährt werden).

 

Der IFRIC-Koordinator hob hervor, dass der Stab vermeiden wolle, ein weiteres Bilanzierungsmodell einzuführen, und so nah wie möglich an IFRS 2 bleiben wolle.

 

Am Ende schien es allgemeine Unterstützung für ein Modell zu geben, bei dem es nachträgliche Anpassungen an tatsächliche Werte für Verfallbarkeitsänderungen geben sollte aber nicht für Bewertungsänderungen. Dies entspräche im Ergebnis der Bilanzierung für aktienerfüllte anteilsbasierte Vergütungen nach dem derzeitigen IFRS 2.

 

Der Vorsitzende fasste die Diskussionsergebnisse zusammen und hob hervor, dass alle getroffenen Schlussfolgerungen sowie bedeutende Minderheitenmeinungen an den Board weitergereicht würden. Der IFRIC-Koordinator betonte noch einmal, dass der allgemeine Ansatz des Bilanzierungsmodell nicht zu erhöhter Komplexität führen solle.

 

Der Vorsitzende ließ dann auf Empfehlung eines anwesenden Boardmitglieds über die Empfehlungen des Stabs vor dem Hintergrund der Diskussionsergebnisse abstimmen. IFRIC stimmte bei zwei Gegenstimmen den Empfehlungen zu.

 

Weitere Schritte

 

Die überarbeiteten Empfehlungen des Stabs werden dem Board bei einer der nächsten Boardsitzungen vorgestellt.

 

 

Aufzählung D23 Sachdividenden an Eigentümer – erste erneute Erörterung

 

D23 soll Leitlinien zur Bilanzierung von Sachdividenden an Eigentümer bieten. Auf dieser Sitzung sollte IFRIC eine Analyse der Stellungnahmen vorgestellt werden. Darüber hinaus gab es Empfehlungen des Stabs, wie mit diesem Sachverhalt weiter umgegangen werden sollte. Die erörterten Themen waren:

 

Aufzählung Allgemeiner Ansatz in D23
Aufzählung Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

 

Allgemeiner Ansatz in D23

 

In seinem Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen hob der Stab hervor, dass die folgenden bedeutenden BEdenken in den Stellungnahmen benannt worden waren:

 

Aufzählung Der Anwendungsbereich wird durch Ausschluss von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Beherrschung zu eng.
Aufzählung Die Bewertung zum beizulegenden Zeit wert der Schuld und der Verweis auf IAS 37 sind nicht angemessen.
Aufzählung Der Unterschiedsbetrag zwischen dem buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes und der Ausschüttungsverpflichtung sollte nicht als Gewinn oder Verlust erfasst werden.

 

Auf Grundlage der Bedenken schlug der Stab folgendes vor:

 

Aufzählung Fortsetzung des Projekts,
Aufzählung Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle,
Aufzählung Einführung eines einheitlich anzuwenden Bilanzierungswahlrechts, die Ausschüttungsverpflichtung entweder zum beizulegenden Zeitwert oder zum Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswertes zu bewerten,
Aufzählung Beibehaltung der in D23 vorgeschlagenen Angaben.

 

Der Stab hielt fest, dass nach dem Ansatz des beizulegenden Zeitwerts in D23 in den meisten Stellungnahmen eine Unterstützung der Erfassung der Unterschiedsbeträge als Gewinn oder Verlust ausgedrückt worden war. Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob der Stab untersucht hätte, ob diese Stellungnehmenden auch eine Erfassung direkt im Eigenkapital akzeptieren würden. Der Stab gab an, dies nicht untersucht zu haben.

 

Der IFRIC-Koordinator erläuterte, dass die meisten Geschäftsvorfälle, die durch die Interpretation adressiert werden sollen, in Situationen unter gemeinsamer Kontrolle auftreten. Dennoch äußerten einige IFRIC-Mitglieder bedenken über die dramatische Veränderung des Anwendungsbereiches. Der Vorsitzende schlug vor, sich erst der frage zu stellen, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen, bevor man sich den verbleibenden Sachverhalten widme. Einige IFRIC-Mitglieder merkten an, dass im Fall einer Aufnahme von Geschäftsvorfällen unter gemeinsamer Kontrolle eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sein würde.

 

IFRIC erörterte Ausführlich, ob Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle in den Anwendungsbereich fallen sollten. Einige IFRIC-Mitglieder hielten fest, dass, obwohl ihrer Meinung nach der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden sollte, doch (möglicherweise in der Grundlage für Schlussfolgerungen) deutlich gemacht werden sollte, welche Geschäftsvorfälle nach Meinung von IFRIC in den Anwendungsbereich des Interpretationsentwurfs fallen.

 

Der Stab hob hervor, dass die Adressaten die Interpretation selbst, wenn der Anwendungsbereich  Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausschließe, für nützlich hielten. Es schien Übereinstimmung in der Runde zu herrschen, dass der Anwendungsbereich nicht ausgeweitet werden solle, dass er aber verdeutlicht werden müsse.

 

Die meisten IFRIC-Mitglieder waren gegen die Zurverfügungstellung eines Bilanzierungswahlrechts wie vom Stab vorgeschlagen, obwohl es angemessen sein könnte, wenn der Anwendungsbereich auf Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle ausgedehnt würde.

 

Einige IFRIC-Mitglieder hatten jedoch Schwierigkeiten mit der vorgeschlagenen Bewertung einer Schuld und mussten eingestehen, dass sie darin mit den Stellungnahmen übereinstimmten. Insbesondere löste der Verweis auf IAS 37 allein Bedenken aus. Ein IFRIC-Mitglied hob hervor, dass die angesetzte Schuld oft eine finanzielle Verpflichtung wie in IAS 32 definiert sein würde und damit in den Anwendungsbereich von IAS 39 fiele. Andere schlugen vor, as Bewertungsmerkmal „beizulegender Zeitwert" vorzuschreiben anstatt auf IAS 37 verweisen, wo die Anwendung der besten Schätzung vorgeschrieben ist, was manche nicht als gleichwertig zum beizulegenden Zeitwert ansehen.

 

Der IFRIC-Vorsitzende hielt fest, dass IFRIC den Vorschlag des Stabs, ein Bilanzierungswahlrecht einzuräumen, abgelehnt habe.

 

Anwendung von IFRS 5 auf den auszuschüttenden Vermögenswert und Zeitpunkt des Ansatzes einer Schuld

 

Der Stab stellte dann die Auswertung der Stellungnahmen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 als Ergebnis der Erwägungen zu D23 vor. Sowohl IFRIC als auch der Board waren zu dem Schluss gekommen, dass IFRS auf unbare Ausschüttungen anzuwenden sei, auch wenn dies keine Veräußerung sei. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der Stellungnahmen hierzu Zustimmung ausgedrückt worden war.

 

IFRIC erörterte, ob IFRS 5 auch dahingehend geändert werden sollte, dass eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig sein sollte, die höher ist als der Buchwert, um eine Bewertungsanomalie zu verhindern zwischen der Ausschüttungsverpflichtung und dem Vermögenswert, der zur Erfüllung der Verpflichtung ausgeschüttet werden soll.

 

IFRIC bestätigte seine Meinung, dass die (Gruppen von) Vermögenswerte(n) in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen sollten aber dass eine Bewertung über dem Buchwert eine große Veränderung des Prinzips in IFRS 5 darstellen würde.

 

Der Stab fragte IFRIC dann, ob die Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS 5 neu klassifiziert werden sollten. Die Möglichkeiten wären Datum der Zusage und Datum der Erfüllung, besonders in Rechtskreisen, in denen die Zustimmung der Anteilseigner notwendig ist. Nach kurzer Diskussion kam IFRIC überein, dass die Prinzipien von IFRS 5 anzuwenden sein sollten und dass jegliche Zustimmung durch die Anteilseigner in die Einschätzung der höchsten Wahrscheinlichkeit einfließen würde (ein IFRIC-Mitglied stimmte dagegen).

 

Der Stab lenkte dann die Aufmerksamkeit von IFRIC auf die frage, wann die Schuld anzusetzen sein solle. Diese Frage wird im Interpretationsentwurf nicht geklärt. Der Stab empfahl, dass dies in der endgültigen Interpretation geklärt werden solle. Er schlug außerdem vor, dass es davon abhängen solle, ob in einem Rechtskreis die Zustimmung der Anteilseigner notwendig sei. Wenn die Zustimmung der Anteilseigner zu einer von der Geschäftsleitung verkündeten Dividende notwendig sei, solle die Schuld zum Tag der Zustimmung durch die Anteilseigner angesetzt werden. Ansonsten wäre sie mit dem Tag der Verkündung durch die Geschäftsleitung anzusetzen.

 

Es schien Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs zu geben.

 

Der Stab wurde gebeten, eine neuformulierte Fassung von D23 auf Grundlage dieser Schlussfolgerungen zu erarbeiten und eine Papier zu entwickeln, in dem mögliche Lösungsvorschläge bezüglich einer Bewertungsanomalie zwischen Ausschüttungsverpflichtung und dem in Erfüllung der Verpflichtung ausgeschütteten Vermögenswertes dargestellt würden.

 

Einige IFRIC-Mitglieder hielten bei dieser Gelegenheit fest, dass, wenn Geschäftsbetriebe ausgeschüttet würden, nicht bilanzierte Vermögenswerte vorhanden sein könnten, so dass es zu einer Differenz zwischen der Schuld und den angesetzten Vermögenswerten kommen könnte, selbst wenn beide zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

 

 

Aufzählung D24 Kundenbeiträge – erste erneute Erörterung

 

IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum Interpretationsentwurf D24 Kundenbeiträge, der im April 2008 veröffentlich worden war, eingegangen waren. Der Stab wies darauf hin, dass in der Mehrzahl der eingegangenen 58 Stellungnahmen Unterstützung vom Vorschlag von IFRIC ausgedrückt wurde, eine Interpretation zu entwickeln. Es wurden jedoch in fast allen Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich bestimmter Aspekte von D24 ausgedrückt.

 

Die Diskussion dreht sich um die in den Stellungnahmen vorgebrachten Hauptbedenken, die der Frage galten, ob das unternehmen, dass die Kundenbeiträge erhält, immer die Verpflichtung hat, fortlaufenden Zugang zu einer Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen zu gewähren.

 

In manchen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass, wenn beispielsweise ein Versorgungsunternehmen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dazu verpflichtet ist, Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen allen Kunden zum gleichen Preis zu gewähren, hat derjenige, der den Zugang zur Verfügung stellt, keine weiteren Verpflichtungen, sobald der Zugang hergestellt ist.

 

Die Diskussion von IFRIC beruhte auf folgendem Beispiel, das sich auf Kundenbeiträge für den Zugang zu einem preisregulierten Netz bezieht:

Eine Immobiliengesellschaft entwickelt ein Siedlungsgebiet in einer entlegenen Gegend, die nicht an das Stromnetz angeschlossen ist. Um zum Stromnetz Zugang zu erlangen, muß die Immobiliengesellschaft eine eigene Stromstation errichten, die sie dann als Beitrag dem Versorgungsunternehmen übergibt, das das Stromnetz betreibt. Die beigetragene Stromstation wird ein Vermögenswert des Versorgungsunternehmens, das diese auf eigene Kosten warten und ersetzen muss. Das Versorgungsunternehmen nutz den beigetragenen Vermögenswert, um jedes Haus des Siedlungsgebiets an sein Stromnetz anzuschließen. Die Immobiliengesellschaft verkauft dann die mit Stromanschluss versehenen Häuser zu einem Preis an Kunden, der einen Teil der Kosten für die Stromstation beinhaltet. Durch gesetzliche Bestimmungen oder Verordnungen ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, jedem angeschlossenen Kunden fortlaufend Zugang zum Stromnetz zum gleichen Preis zu gewähren unabhängig davon, ob der einzelne Kunde einen Vermögenswert beigetragen hat. Die Kunden haben die Möglichkeit, ihren Strom auch von anderen Lieferanten zu beziehen als dem Versorgungsunternehmen, aber das Versorgungsunternehmen ist immer für die Lieferung zuständig. In einem solchen Fall berechnet der Stromlieferant dem Kunden vierteljährlich die Kosten für den verbrauchten Strom und erhebt eine fortlaufende Zugangsgebühr für das Versorgungsunternehmen.

Der Stab war der Meinung, dass im Gegensatz zu Paragraph 16 von D24 in einem solchen Szenario der Erlös erfasst werden sollte, sobald die Verbindungsleistung erbracht worden ist, weil die Herstellung des erstmaligen Zuganges die einzige erbrachte Dienstleistung im Austausch für den eingebrachten Vermögenswert ist. Der Stab wies darauf hin, dass er grundsätzlich nicht erkennen könne, warum eine fortlaufende Verpflichtung aus dem Kundenbeitrag entstehe, wenn das Unternehmen, das den Beitrag von einem Kunden erhält, diesem Kunden gegenüber keine andere Verpflichtung hat, als die Verpflichtung, die es auch einem Kunden gegenüber hat, der keinen Beitrag geleistet hat.

 

Einige IFRIC-Mitglieder stimmten dem Stab im Hinblick auf dieses (einfache) Tatsachenmuster zu aber hielten fest, dass es andere Szenarien geben könne, in denen eine fortlaufende Verpflichtung bestehen könne.

 

Andere IFRIC-Mitglieder äußerten, dass die Antwort aus der Perspektive von IAS 18 Erträge gegeben werden solle, d.h. die Frage sollte beantwortet werden, ob die Dienstleistung im Austausch für den Kundenbeitrag erbracht worden ist. Dabei sollten die Leitlinien in IAS 18.13 hinsichtlich abgrenzbarer Bestandteile angewendet werden. Darüber hinaus wies ein IFRIC-Mitglied darauf hin, dass die Verpflichtung, die aus dem Kundenbeitrag entsteht, unabhängig von Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden betrachtet werden sollte.

 

IFRIC erörterte ausführlich, wann eine fortlaufende Verpflichtung, Zugang zu gewähren, besteht, aber man konnte sich auf kein Prinzip einigen. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass die Antwort von Tatsachen und Umständen abhängt und dass Urteilsvermögen gefragt sein könne. Der Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass der Verweis auf Tatsachen, umstände und Urteilsvermögen in einer Interpretation nicht angemessen sei, sondern dass genaue Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.

 

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass auf der Sitzung im September eine Entscheidung getroffen werden sollte, ob IFRIC in der Lage sein würde, Einigung in dieser Frage innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens zu erreichen.

 

IFRIC entscheid, zunächst mit diesem Projekt fortzufahren, und bat den Stab, diesen Sachverhalt folgendermaßen weiter zu analysieren:

 

Aufzählung Entwicklung weiterer Beispiele, um dabei zu helfen, ein Prinzip zu entwickeln, unter welchen Umständen eine Erfüllungsverpflichtung besteht. Der Stab wurde gebeten, in diesem Zusammenhang Bedenken der Anwender hinsichtlich der analogen Anwendung zu berücksichtigen.
Aufzählung Entwicklung von Indikatoren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von Erfüllungspflichten.

 

IFRIC wird die Analyse des Stabs zu Erfüllungspflichten und eine Analyse anderer Sachverhalte, die in den Stellungnahmen genannt worden waren, auf der Sitzung im September 2008 erörtern.

 

 

Freitag, 11. Juli 2008

 

Aufzählung Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendung der Effektivzinsmethode

 

IFRIC bestätigte seine vorläufige Entscheidung vom Mai 2008, keine Leitlinien zur Anwendung der Effektivzinsmethode auf ein Finanzinstrument, dessen Zahlungsströme an Veränderungen eines Inflationsindexes gekoppelt sind, zu geben.

 

Mit dem Ablehnungsentscheid  wurde der Sachverhalt allerdings an den IASB übertragen. Ein Boardbeobachter stellte fest, dass der IASB höchstwahrscheinlich entscheiden werde, sich mit diesem Sachverhalt im Rahmen des Projekts zur 'Komplexitätsverringerung' in der Rechnungslegung von Finanzinstrumenten zu befassen. Folglich sei es unwahrscheinlich, dass der Sachverhalt kurzfristig einer Lösung zugeführt werde.

 

 

Aufzählung Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

Erfassung von Leasingaufwendungen im Rahmen eines Mietleasingverhältnisses

 

IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien zur Verfügung zu stellen, wie ein Leasingnehmer ein angemessenes Erfassungsmuster für Leasingaufwendungen in einem Mietleasinggeschäft mit ungleichmäßigen Zahlungen bestimmen soll.

 

IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. In der vorläufigen Agendaentscheidung werden die Leitlinien in IAS 16.60 und IAS 38.97 (in denen auf eine Abschreibungsmethode verwiesen wird, die „dem erwarteten Verlaufs des Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen“ hat) mit denen in IAS 17.33-34 verglichen und gegenübergestellt, die auf den „zeitlichen Verlauf des Nutzens für den Leasingnehmer“ verweisen. Bei einem Mietleasinggeschäft wird kein Vermögenswert im Abschluss erfasst, der daher auch nicht verbraucht werden kann; daher ist es der Zugang oder das Recht auf Nutzung des Vermögenswertes, der für die angemessene Bilanzierung ausschlaggebend ist.

 

Bilanzierung nachlaufender Provisionen

 

IFRIC erörterte eine Bitte, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie ein Unternehmen fortlaufende Provisionsvereinbarungen, sogenannte nachlaufende Provisionen, bilanzieren solle. Die Bitte wurde im Kontext von Investitionsfonds aufgebracht, aber IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass solche Vereinbarungen auch in anderen Bereichen vorkomme, beispielsweise in der Telekommunikationsbranche.

 

IFRIC kam überein, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. IFRIC stimmte jedoch der vorläufigen Analyse des Stabs nicht zu, in der behauptet wurde, dass es keine Abweichungen in der Praxis geben werde. Vielmehr wiesen IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass es bereits Abweichungen gebe, abhängig von Branche und Rechtskreis. Man war sich einig, dass IAS 32 genügend Leitlinien für den finanziellen Vermögenswert biete (obwohl es Fragen der Bewertung gebe), aber dass die Erlöserfassung eine größere Herausforderung sei. Um sich dieses Sachverhalts jedoch angemessen anzunehmen, müsste IFRIC einige verschiedene IFRS interpretieren, unter anderem IAS 18, IAS 32, IAS 27 und IAS 39. Daher sei IFRIC vermutlich das falsche Forum, um die Bilanzierung zu entscheiden, und es sei unwahrscheinlich, dass man in einer angemessenen Zeit Übereinkunft würde erzielen können.

 

Vom Eigenkapital abziehbare Transaktionskosten

 

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien dazu, in welchem Maß Transaktionskosten als Abzug vom Eigenkapital  nach IAS 32.37 bilanziert werden können. Darüber hinaus war in der Anfrage gebeten worden, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie die in IAS 32.38 Forderung nach Zuweisung der Transaktionskosten, die gemeinsam mehr als eine Transaktion betreffen, angewendet werden solle.

 

IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da er leichter im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts behandelt werden könne. Bei Ausspreche dieser Empfehlung an den IASB wird IFRIC eventuell nahelegen, dass die Handlung einer Notierung an einer anerkannten Börse ohne Emission neuer Aktien (also das Angebot bestehender Aktien in einem Sekundärmarkt) keine Eigenkapitaltransaktion ist, da dem Unternehmen kein neues Eigenkapital zugeführt wird,

Kosten im Zusammenhang mit der Befolgung von REACH

 

REACH ist die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH). [Startseite von REACH in englischer Sprache, deutschsprachige EUR-Lex-Seite mit Text der Verordnung, REACH-Informationsseite des Bundesumweltamts]

 

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien, wie Kosten zu behandeln seien, die im Zusammenhang mit der Befolgung der europäischen Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entstehen. Die Verordnung trat in Teilen am 1. Juni 2007 in Kraft, ist sofort in allen Mitgliedstaaten zu befolgen, und Unternehmen haben begonnen, die ersten Kosten anzusetzen, die aus der Befolgung entstanden sind.

 

Der Stab wies darauf hin, dass er das Sammeln von Informationen und die Analyse des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen habe, aber dass er vorläufig empfehle, den Sachverhalt auf die Agenda zu nehmen. Die IFRIC-Mitglieder stimmten zu und wiesen darauf hin, dass rückwirkende Kosten neuer Verordnungen ein allgemeiner Sachverhalt sei, dem sich Unternehmen in einer Reihe von Rechtskreisen gegenüber sehen. Der Stab wies darauf hin, dass die Bestimmung des Umfangs des Sachverhalts kritisch sein würde, und dass die Kosten für die Befolgung von REACH als Beispiel verwendet werden könnten und nicht den alleinigen Inhalt des möglichen Projekts ausmachen sollten.

 

Der Stab wird auf der Sitzung im September 2008 IFRIC Vorschläge zum umfang dieses Sachverhalts machen.

 

 

Aufzählung Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

IFRIC überprüfte den Stand und den erreichten Fortschritt zu den Sachverhalten, die auf seiner Agenda stehen und zu den neuen Sachverhalten, die eingereicht, aber noch nicht von IFRIC erörtert wurden. Der Vorsitzende nannte in diesem Zusammenhang v.a. zwei neue Sachverhalte (kundenbezogene immaterielle Vermögenswerte und die Bewertung von Wertpapieren, die Beschränkungen unterliegen), für die der Stab seine Empfehlung einer Agendaentscheidung auf der Sitzung im September 2008 vorstellen werde.

 

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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