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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 22. - 25. Juli 2008, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 22. Juli 2008

 

bullet Eigen- und Fremdkapital – Lehreinheit der PAAinE-Arbeitsgruppe
bullet Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)
bullet Ertragsteuern
bullet Erlöserfassung

 

Mittwoch, 23. Juli 2008

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)
bullet Projektvorschläge: Ausbuchung und Eigen-/Fremdkapital – Erörterung der Aufnahme in das aktuelle Arbeitsprogramm
bullet Erlöserfassung – Fortsetzung der Erörterung
bullet Konsolidierung – Vorstellung eines umfassenden Überblicks über die Konsolidierungsprinzipien und Angabeerfordernisse, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eines überarbeiteten Konsolidierungsstandards verwendet werden sollen
bullet IFRIC: Stand der Arbeiten
bullet Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles

 

Donnerstag, 24. Juli 2008

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)
bullet Lagebericht
bullet Darstellung des Abschlusses – Phase B
bullet Leasingverhältnisse – der Board wird um Entscheidung bei folgenden Themen gebeten:
bullet Verschiebung der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers
bullet Erstmalige und Folgebewertung des Rechts auf Nutzung eines Vermögenswerts und der Verpflichtung zur Ratenzahlung
bullet Behandlung von Optionen zur Verlängerung oder Beendigung einer Leasingvereinbarung
bullet Behandlung von bedingten Mieten
bullet Klassifizierung von Leasingverhältnissen

 

Freitag, 25. Juli 2008

 

bullet Zusammenfassung von der SAC-Sitzung
bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
bullet Restanten der Sitzung – Mögliche weitere Erörterung von Sachverhalten, die während der Woche bereits erörtert wurden

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB-Sitzung 22. – 25. Juli 2008, London

 

Dienstag, 22. Juli 2008

 

bullet Eigen- und Fremdkapital – Lehreinheit der PAAinE-Arbeitsgruppe von EFRAG

 

Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellten dem Board ihre Überlegungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vor. Diese Sitzung war eine Folgesitzung nach der Vorstellung des vorläufigen Ansatzes auf der Gemeinsamen Boardsitzung von FASB und IASB im April 2007. Bei den Vertretern handelte es sich um Liesel Knorr, Präsidentin des Deutschen Standardisierungsrats, Dr. Andreas Barckow, Mitglied im Deutschen Standardisierungsrat und Leiter der Arbeitsgruppe, Dr. Martin Schmidt, Projektmanager beim DRSC und Paul Ebling, Fachlicher Leiter von EFRAG.

 

Allgemeine Anmerkungen

 

Die Vertreter von EFRAG stellten heraus, dass einige Sachverhalte zu klären seien, bevor man Ansätze zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vergleichen könne (z.B. die Frage nach den Nutzern des Abschlusses oder der einzunehmenden Sichtweise - Unternehmenssicht vs. Eigentümersicht); andere Sachverhalte seien, obgleich wichtig, so doch nachrangig zu klären (bspw. Fragen der Bewertung, Angaben sowie die Aufgliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung). Es wurde auch hervorgehoben, dass es eine große Zahl an Querschnittsthemen gebe, bspw. das Projekt zum Rahmenkonzept. Die Vertreter machten deutlich, dass Eigen- und Fremdkapital mehrdimensional seien, was eine dichotome Kapitalabgrenzung schwierig mache. Jegliche Auswahl von Kriterien sei irgendwie willkürlich.

 

Einige Boardmitglieder machten Bedenken geltend, dass einige Instrumente - insbesondere kündbare Instrumente mit einem festen Rückzahlungsbetrag - nach dem Verlustabsorptionsansatz, wie er im EFRAG-Diskussionspapier ausgeführt werde, als verlustabsorbierend angesehen würden. Man stellte fest, dass einige die Fähigkeit, Verluste zu absorbierenden, sehr weitreichend auslegen könnten, m.a.W. selbst Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter bestimmten Umständen als verlustabsorbierend angesehen können. Der Board und die Vertreter von EFRAG erörterten dieses Thema ausgiebig..

 

Prinzip der Verlustabsorption

 

Die Vertreter von EFRAG fuhren sodann mit der Erläuterung des Prinzips der Verlustabsorption fort. Man führte aus, dass eines der zentralen Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten in der Verlustpufferfunktion gesehen werde, wobei 'Verlust' durch den Bilanzierungsrahmen abgegrenzt werde. Man führte ferner aus, dass der Verlustabsorptionsansatz eine Umklassifizierung vorsähe, wenn sich die Ausstattungsmerkmale änderten oder bestimmte vorbestimmte Ereignisse einträten. Auch sei eine Zerlegung von Instrumenten geboten, die nicht zur Gänze verlustabsorbierend seien.

 

Der Board erörterte bestimmte Aspekte des Verlustabsorptionsansatzes eingehend. Ein Boardmitglied äußerte sich grundlegend dahingehend, dass es hilfreich gewesen wäre, wenn man in dem EFRAG-Diskussionspapier auch Bewertungs- und Angabefragen abgedeckt hätte.

 

Ein anderes Boardmitglied äußerte erneut Bedenken hinsichtlich der Verlustabsorptionseigenschaft als dem Trennkriterium, da zumindest im Falle der (unfreiwilligen) Liquidation alle Instrumente der Passivseite an Verlusten teilnähmen - gleich, ob dies vertraglich geregelt sei oder nicht. Dieses Boardmitglied stellte auch heraus, dass die der Präsentation von EFRAG zufolge die Verlustteilnahmebedingung 'in Kraft getreten' sein müsse, es aber nicht klar sei, wann das bedeute. Auch hob das Mitglied hervor, dass er das Bestehen einer Verpflichtung als grundlegender für die Abgrenzung erachte.

 

Einige Boardmitglieder fragten, wie durch den Verlustabsorptionsansatz Strukturierungsmöglichkeiten verhindert würden. Darauf antwortend erläuterte ein Boardmitglied, dass es immer Strukturierungen geben werde, dass man aber die Anreize dafür entsprechend herabsetzen könne, indem bestimmte Bewertungsmaßstäbe und/oder Angaben gefordert würden. Man stellte ferner fest, dass hybride Finanzinstrumente ein wesentliches Thema seien und fragte nach der Antwort, die der Verlustabsorptionsansatz dafür bereithielte.

 

Anwendung im Konzernzusammenhang

 

Der Vertreter von EFRAG stellte in aller Kürze vor, welche Sichtweise einzunehmen sei, wenn die Klassifizierung vorgenommen würde - die Unternehmens- oder Eigentümersicht? Der Board erörterte dies knapp unter dem EFRAG-Ansatz und dem bevorzugten Ansatz des FASB.

 

Der Board kehrte sodann zu der Erörterung zurück, was die entscheidenden Definitionsmerkmale von Eigenkapital seien und welche Kriterien durch den Verlustabsorptions- und den grundlegenden Eigentumsansatz (Basic Ownership Approach, BOA) abgedeckt würden.

 

Der Vorsitzende fasste die Ergebnisse der Sitzung zusammen und bat die Vertreter von EFRAG um die Ausarbeitung eines Vergleichs zwischen dem Verlustabsorptionsansatz und der grundlegenden Eigentumsansatz im Hinblick auf die Punkte, die in der Präsentation von EFRAG angerissen wurden. Dieser solle dem Board dann zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.

 

 

bullet Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Der IASB erörterte Sachverhalte, die noch zu klären sind, bevor ein Entwurf von Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben werden kann. Der Hauptzweck des Entwurfs liegt darin, IFRS und US-GAAP in Hinblick auf die Definition aufgegebener Geschäftsbereiche einander anzugleichen und andere Verbesserungen an IFRS 5 vorzunehmen.

 

Weitere Kriterien für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich

 

Im Mai 2008 hatte der FASB angedeutet, dass er die vorher vereinbarte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs gerne ändern wolle, um Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufzunehmen.

 

Deswegen hatte der Stab ein Memorandum für beide Boards vorbereitet, das eine Empfehlung beinhaltete, Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, in die Definition aufzunehmen. Im Juni war der Stab gebeten worden, weitere Untersuchungen hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten für die Definition als aufgegebener Geschäftsbereich vorzunehmen, die von den Boards erörtert worden waren, und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen. Diese Sitzung diente der Erörterung der Ergebnisse.

 

Der Board erwog vier verschiedene Möglichkeiten für weitere Zuordnungen von Vermögenswerten, die die Definition eines aufgegebene Geschäftsbereichs erfüllen, über die Bestandteile die Geschäftssegmente sind. Die erörterten Möglichkeiten waren die folgenden:

 

bullet Möglichkeit A: Alle Bestandteile eines Unternehmens, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
bullet Möglichkeit B: Alle Tochterunternehmen (in ihrer rechtlichen Form), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
bullet Möglichkeit C: Alle Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen.
bullet Möglichkeit D: Keine weiteren Kriterien. Nur ein Geschäftssegment kann die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen.

 

Nach kurzer Erörterung kam der Board überein, dass der vorgeschlagene Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs dahingehend geändert werden soll, dass Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufgenommen werden sollen (Möglichkeit C).

 

Der Board kam überein, dass es keine weiteren Anforderungen geben solle, dass der Bestandteil eines Unternehmens, eines Tochterunternehmens oder eine Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, nur dann unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen zu führen ist, wenn die durch Gesetze oder Regelungen vorgeschrieben ist (beispielsweise als Ergebnis einer Wettbewerbskontrolle). Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich erst nach der Wettbewerbskontrolle erfolgen könne. Wie könne man etwas als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifizieren, wenn das Unternehmen noch nicht wüsste, wovon es sich zu trennen hat?

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wäre ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der

 

bullet (a) die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8 Geschäftssegmente erfüllt und entweder veräußert wurde oder als zur Veräußerung stehend klassifiziert wurde oder
bullet (b) ein Geschäftsbetrieb nach der Definition von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) ist, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.

 

Ausnahmen von den Angabepflichten

 

Der Board kam überein, bestimmte Ausnahmen von den Angabepflichten für Geschäftsbetriebe zu gewähren, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. Diese beinhalten bestimmte Positionen in IFRS 5.33 und .39 und in IFRS 3(2008).B64.

 

Darstellung des Abschlusses

 

Der Board kam überein, dass Unternehmen Überleitungsrechnungen zwischen dem Gewinn aus aufgegebenen Geschäftsbereichen in der Darstellung des vollständigen Einkommens und den zu Veräußerungszwecken gehaltene Vermögenswerte und den Schulden in direktem Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten in der Bilanz zur Verfügung stellen müssen. Bei Zurverfügungstellung dieser Überleitungen wäre dem Unternehmen folgendes gestattet:

 

bullet (a) Zusammenfassung der Vermögenswerte und Schulden aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zum Gesamtvermögen eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, beziehungsweise zu den Gesamtschulden eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.
bullet (b) Zusammenfassung derjenigen Vermögenswerte und Schulden, die als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden (mit Ausnahme derer in (a)) und die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Vermögenswerten beziehungsweise anderen Schulden.
bullet (c) Zusammenfassung der Gewinne oder Verluste aller gleichartigen Geschäftsbetriebe, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zu den Gewinnen oder Verlusten eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt.
bullet (d) Zusammenfassung der Ertrags- und Aufwandsposten (mit Ausnahme derer in (c)), die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Erträgen und Aufwendungen.

 

 

bullet Ertragsteuern

 

Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

 

Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt worden.

 

Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten

 

Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll, dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten Instrumente angesehen werden.

 

Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures

 

In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog, die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie“ soll Raum geben für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert), ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.

 

Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser Nutzen realisiert wird.

 

Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören, Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen, die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3 im Einklang stehen.

 

Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen

 

Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage der Durchführbarkeit handele.

 

Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“

 

Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“ wie folgt geändert werden sollen:

Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses Mal der Fall sein wird.

Der Board wies einen Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der  die nationalen Standardsetzer  Standardsetzer gut Leitlinien zur Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im Wesentlichen in Kraft“ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten an IFRIC gerichtet werden.

 

Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des Abschlusses ergeben haben

 

Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften zwischen den Bilanzen gefordert ist.

 

Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen

 

Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.

 

Angaben zu unsicheren Steuerposten

 

Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.

 

Formulierung der Kernprinzipien

 

Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht erörtert.

 

Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen

 

Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen. Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien vorgenommen.

 

Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden

 

Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld beeinflusst.

 

Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets). Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.

 

Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern

 

Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird, um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu verdeutlichen.

 

Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften

 

Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung, und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt worden, dass diese nicht möglich sei.

 

Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren Steuerposten

 

Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden. Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.

 

Zinsen und Strafzahlungen

 

Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind. Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.

 

Übergangsregelungen für die Erstanwender

 

Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst anzuwenden ist.

 

Struktur und interne Verweise

 

Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele); Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des Entwurfs wurden gestattet.

 

Beschreibung des Dokuments

 

Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.

 

Abweichende Meinungen

 

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweihende Meinung im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden habe, widerspiegele.

 

 

bullet Erlöserfassung

 

Der Board erörterte den Projektzeitplan und setzte seine Überlegungen zu den Bewertungsansätzen in dem demnächst erscheinenden Diskussionspapier zur Erlöserfassung fort.

 

Weitere Schritte  und Projektzeitplan

 

Es herrschte breite Übereinstimmung, dass sobald wie möglich ein Diskussionspapier entworfen und herausgegeben werden solle. Ein Boardmitglied zeigte sich frustriert über den langsamen Fortschritt, der im Projekt erreicht würde, und wies darauf hin, dass die noch nicht gelösten Fragen bedeutender seien als die bereits gelösten. Unter anderem wies dieses Boardmitglied darauf hin, dass der Umfang noch nicht klar sei (also die Auswirkungen auf die Bilanzierung von Leasinggeschäften, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten), dass es noch keine angemessene Definition belastender Verträge gebe und dass die Behandlung von Rückgaberechten und die Bewertung von vertraglichen Rechten noch nicht adressiert worden seien. Das Boardmitglied erhob Bedenken, dass aufgrund dieser Mängel sich die Anwender es womöglich schwierig finden würden, zu dem Diskussionspapier in seinem jetzigen Zustand Stellung zu nehmen.

 

Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass verschiedene Fragen ungelöst seien, aber wiesen darauf hin, dass das Diskussionspapier ein Dokument sei, mit dem allgemein Meinungen zum generellen Ansatz der Erlöserfassung erfragt werden sollten.

 

Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, den Entwurf des Diskussionspapiers abzuschließen und dieses im Oktober oder November 2008 zu veröffentlichen.

 

Der Stab erklärte, dass er beabsichtige, die Arbeit am Entwurf sofort aufzunehmen. Der Stab war der Ansicht, dass die Anwender ein vertragsbasiertes Erfassungsprinzip und den vorgeschlagenen Bewertungsansatz nicht grundsätzlich ablehnen würden.

 

Daher sollte die Entwicklung von Leitlinien auf Standardebene aus dem generellen Modell im Diskussionspapier gleichzeitig mit dem Abschluss und den erneuten Erörterungen des Diskussionspapiers aufgenommen werden. Der Entwurf würde dann angepasst, um die Stellungnahmen zum Diskussionspapier widerzuspiegeln.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Der Board entschied vorläufig, eine sechsmonatige Kommentierungsfrist für den Entwurf einzuräumen.

 

Schließlich verabschiedete der Board den folgenden Zeitplan:

 

bullet Oktober/November 2008: Veröffentlichung des Diskussionspapiers; Kommentierungsfrist von sechs Monaten.
bullet Bis September 2009: Entwicklung eines Entwurfs parallel zum Abschluss und zur erneuten Erörterung des Diskussionspapiers.
bullet Oktober 2009: Veröffentlichung des Entwurfs; Kommentierungsfrist von sechs Monaten.
bullet März 2010: Gespräche am Runden Tisch (wenn notwendig).
bullet Mai 2011: Veröffentlichung des endgültigen Standards.

 

Bewertung von Erfüllungspflichten

 

Auf der Sitzung im Mai 2008 hatte der Board entschieden, dass im Diskussionspapier eine  vorläufige Ansicht ausgedrückt werden solle, dass der Ansatz über die Kundengegenleistung vorzuziehen sei. Auf dieser Sitzung erörterte der Board die Beschreibung des Bewertungsansatzes in der vorläufigen Abstimmungsvorlage und die Frage, wann Erfüllungspflichten nach dem Ansatz über die Kundengegenleistung neu bewertet werden sollten.

 

Bewertung bei Vertragsbeginn

 

Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn mit dem Transaktionspreis des Vertrags bewertet werden soll (Bewertungsansatz der Kundengegenleistung).

 

Der Board kam überein, die beiden unterschiedlichen Sichtweisen, die von Boardmitgliedern geäußert worden waren, warum bei Vertragsbeginn ein Vertrag so erfasst werden sollte, wie folgt darzustellen:

 

bullet Sichtweise A: Es sollte kein Erlös erfasst werden, bevor eine Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Da der Transaktionspreis den Betrag widerspiegelt, den der Kunde für die nach dem Vertrag zu liefernden oder zu erbringenden Güter oder Dienstleistungen zu zahlen bereit ist, dient dieser Preis als sinnvolle Bewertung der Erfüllungspflicht in dem Vertrag.

Diese Sichtweise legt nahe, dass unabhängig davon, wie beobachtbar Erfüllungspreise seine mögen oder zu welch geringen Kosten eine Bewertung zum Erfüllungspreis zu erhalten ist, die Erfassung des Vertragsvermögens und der  Erlöse zu Vertragsbeginn nicht vorzuziehen sind.
 
bullet Sichtweise B: Ein Erfüllungspreis ist konzeptionell vorzuziehen, aber die Kosten und die Komplexität der Schätzung eines solchen Preises sind nicht gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Transaktionspreis des Vertrags eine relativ geradlinige und beobachtbare Näherung für den Erfüllungspreis darstellt.

Diese Sichtweise legt nahe, dass der Board zu einem künftigen Zeitpunkt eventuell entscheiden wird, dass in Situationen, in denen ein Erfüllungspreis beobachtbar und mit geringem Kostenaufwand zu erhalten ist, dieser Preis für die Bewertung des Bündels der Erfüllungspflichten zu verwenden ist. Dies kann insbesondere gelten, wenn der Erfüllungspreis für diese Verpflichtungen wesentlich vom Transaktionspreis abweicht.

 

Die Erörterung wurde am Mittwoch, den 23. Juli als dritter Tagesordnungspunkt fortgesetzt.

 

 

Mittwoch, 23. Juli 2008

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU) – Ansatz, Bewertung und Darstellung

 

Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 13 bis 19. Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.

 

Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures (Abschnitte 13 und 14)

 

Der Board erörterte die Wahlrechte, die in der Bilanzierung für assoziierte Unternehmen und Joint Ventures bestehen, ausführlich. Derzeit wird im Modell die Verwendung der Anschaffungskostenmethode oder der Equity-Methode, die anteilige Konsolidierung (nur Joint Ventures) oder die erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert gestattet.

 

Der Board entschied, eine Ausnahme zur Verwendung des Anschaffungskostenmodells hinzuzufügen. Die Verwendung des Anschaffungskostenmodells  wäre nicht gestattet, wenn es für die Aktien des assoziierten Unternehmens oder des Joint Ventures öffentliche Preisquotierungen gibt.

 

Der Board schob die Entscheidung auf, ob die anteilige Konsolidierung für Joint Ventures wegfallen soll. Es wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Anforderungen aus dem Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen in Erwägung gezogen werden, wenn das laufende Projekt zu Joint Ventures zu einer Streichung der anteiligen Konsolidierung führt und wenn der endgültige Standard des Projekts vor dem IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen veröffentlicht wird.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die Anforderung zu ersetzen, dass die Differenz zwischen dem Berichtsstichtag des Abschlusses des assoziierten Unternehmens/Joint Ventures und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen dürfe. Stattdessen soll es eine allgemeine Aussage geben, dass die neuesten Informationen zu verwenden sind.

 

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Abschnitt 15)

 

Der Board entschied, die Leitlinien in diesem Abschnitt nicht zu ändern.

 

Sachanlagen (Abschnitt 16)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

bullet Die Forderung nach einer getrennten Abschreibung einzelner Teile in Paragraph 16.14 wird beibehalten, aber der Paragraph wird so umgeschrieben, dass der Normalfall (keine getrennte Abschreibung) zuerst genannt wird.
bullet In Paragraph 16.17 wird verdeutlicht, dass die Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode nur vorgenommen werden muss, wenn es klare Hinweise auf Änderungen seit dem letzten Berichtsstichtag gibt. Die zusätzlichen Leitlinien sollen auch klarstellen, dass eine solche Überprüfung keinen vollständigen Wertminderungstest erfordert.
bullet Das Wahlrecht bezüglich der Verwendung eines Neubewertungsmodells wird beibehalten.
bullet Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Forderung geben, die Grundstück- und Gebäudekomponente zu trennen, wenn Grundstück und Gebäude in einer einzigen Verkaufstransaktion erworben werden. Diese Entscheidung gilt auch für ähnliche Anforderungen in den Abschnitten 15 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und 19 Leasingverhältnisse.

 

Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts (Abschnitt 17)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

bullet Es wird keine keine Vermutung aufgenommen, dass alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts eine begrenzte Nutzungsdauer besitzen, was die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer gestatten würde. Stattdessen soll wie im Entwurf vorgeschlagen gelten, dass nicht börsennotierte Unternehmen zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheiden müssen. Der Borad hielt fest, dass eine derartige Vereinfachung nicht angemessen sei, da nicht börsennotierte Unternehmen wesentliche immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer besitzen können (Konzessionen, Lizenzen etc.).
bullet Es wird eine Klarstellung bezüglich der Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode aufgenommen (wie bei Sachanlagen).
bullet Es wird das Wahlrecht bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode beibehalten, nachdem entweder alle Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden können oder der Teil der Entwicklungskosten aktiviert werden kann, der angefallen ist, nachdem die wirtschaftliche Umsetzbarkeit festgestellt wurde.
bullet Das Wahlrecht, das Neubewertungsmodell anzuwenden, bleibt bestehen.

 

Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert (Abschnitt 18)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

bullet Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht über seine angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.
bullet Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Trennung von im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen Vermögenswerten oder übernommenen Eventualschulden geben.
bullet Die Anforderungen aus IFRS 3(2008) hinsichtlich des Bewertungszeitraums werden aufgenommen, um Anpassungen an den beizulegenden Zeitwert von identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden nach dem Erwerb Rechnung zu tragen.
bullet Die Anwendung der Pooling-of-Interest-Methode wird nicht erlaubt.

 

Leasingverhältnisse (Abschnitt 19)

 

Der Stab schlug vor, eine Ausnahme bei der Anwendung der linearen Methode bei Mietleasinggeschäften aufzunehmen, wenn die Leasingzahlungen an den Leasinggeber so strukturiert sind, dass sie den Leasinggeber für erwartete Kostenerhöhungen entschädigen. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass eine solche Ausnahme die Tür öffnen würde für Gewinngestaltung durch die Strukturierung von Leasinggeschäften. Der Board verschob seine Entscheidung und bat den Stab, eine detailliertere Analyse mit dem Schwerpunkt auf Inflationsgründen zu erstellen.

 

Darüber hinaus entschied der Board, die Leitlinien im Entwurf beizubehalten, die sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als Mietleasing oder Finanzierungsleasing beziehen, aber weitere Leitlinien hinzuzufügen, die der Anwendung des Kriteriums „überwiegender Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Vermögenswerts“ gelten.

 

Die Erörterung wurde am Donnerstag, den 24. Juli als erster Tagesordnungspunkt fortgesetzt.

 

bullet Projektvorschläge: Ausbuchung und Eigen-/Fremdkapital – Erörterung der Aufnahme in das aktuelle Arbeitsprogramm

 

Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, die Zustimmung des Boards für die Übertragung zweier Projekte aus dem Forschungs- in das Arbeitsprogramm des IASB einzuholen:

 

bullet Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
bullet Ausbuchung

 

Der Stab empfahl, beide Projekte trotz der gegenwärtigen Fülle in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, da beide Projekte seiner Meinung nach die Kriterien erfüllten, die im IASB-Handbuch zur Verfahrensweise niedergelegt sind.

 

Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

 

Der Stab führte aus, dass sowohl die Treuhänder der IASCF als auch der Standardbeirat (Standards Advisory Council, SAC) ihr Einverständnis für die Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm erklärt hätten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass das Projekt zum Rahmenkonzept, in dem die Elemente des Abschlusses abgedeckt werden, noch nicht abgeschlossen sei. Die Adressaten könnten monieren, dass ein Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital nur zu einer Zwischenlösung führen könne, solange nicht definiert worden sei, was eine Schuld sei. Ein anderes Boardmitglied entgegnete, dass der vom FASB bevorzugte grundlegende Eigentumsansatz nicht notwendigerweise vom Ausgang des Projekts zum Rahmenkonzept abhinge. Es wurde auch vorgeschlagen, die Bezeichnung des Projekts zu ändern, um klarzustellen, dass nur die Abgrenzung von Finanzinstrumenten im Gegenstandsbereich dieses Projekts sei (und nicht auch nicht-finanzielle Verbindlichkeiten). Der Stab erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden.

 

Der Board erklärte sich einverstanden, dieses Projekt in sein Arbeitsprogramm zu überführen.

 

Ausbuchung

 

Der Stab führte aus, dass die Treuhänder der IASCF und der SAC auch der Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm des IASB zugestimmt hätten. Auch sei dies eines der Themen, die vom Finanzstabilitätsforum als Sachverhalt von höchster Wichtigkeit angesehen werde.

 

Ein Boardmitglied bat den Stab um Bestätigung, dass der FASB sich an diesem Projekt beteiligen werde. Der Stab antwortete, dass der Stab des FASB zu Ausbuchungsprojekt auf der Gemeinsamen Boardsitzung im Oktober 2008 Stellung nehmen wird. Der Board erklärte sich einverstanden, dieses Projekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.

 

bullet Erlöserfassung – Fortsetzung der Erörterung

 

Der Board setzte die Erörterung der Bewertung von Erfüllungspflichten vom vorigen Tag fort.

 

Folgebewertung: Allokationsansatz

 

Nach der vom Board ausgedrückten vorläufigen Sichtweise wird der Transaktionspreis, der für die Bewertung des Bündels von Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn verwendet wird,  den einzelnen Erfüllungspflichten auf Grundlage der Einzelverkaufspreise des Unternehmens für die zugesagten wirtschaftlichen Ressourcen (also die Güter und Dienstleistungen) zugewiesen. Der Betrag, der jeder Erfüllungspflicht bei Vertragsbeginn zugewiesen wird, wird dann als Erlös erfasst, wenn die jeweilige Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Mit diesem Ansatz wird die Notwendigkeit verneint, die verbleibenden Erfüllungspflichten in nachfolgenden Perioden neu zu bewerten, um festzustellen, wie viel Erlös in diesen Perioden erfasst werden muss.

 

Per Mehrheitsentscheid änderte der Board diese Sichtweise, indem eine begrenzte Ausnahme zum Allokationsansatz hinzugefügt wird. Diese Ausnahme gilt, wenn Güter oder Dienstleistungen, die mit denen im Vertrag genannten identisch sind, über einen notierten Preis in einem aktiven Markt verfügen (entspricht den „Level-1-Daten“ der Fair-Value-Hierarchie in SFAS 157) oder wenn der beizulegende Zeitwert mit Hilfe von „Level-2-Daten“ bestimmt werden kann. In diesen Fällen sollte die Zusage, die Güter zu übertragen oder die Dienstleistungen zu erbringen, mit dem so bestimmten beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wobei jegliche Differenz zum vertraglichen Transaktionspreis auf alle anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage eines relativen Verkaufspreises verteilt wird.

 

Neubewertung von Erfüllungspflichten

 

Auf der Sitzung im Mai hatte der Board festgehalten, dass Erfüllungspflichten auch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass ein Erfüllungspflicht belastend ist, neubewertet werden kann. Der Stab hat die folgenden weiteren Gründe erarbeitet, die eine Neubewertung auslösen können:

 

bullet Verfügbarkeit beobachtbarer aktueller Abgangspreise,
bullet unsichere, langfristige Erfüllungspflichten.

 

Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board per Mehrheitsbeschluss vorläufig, dass beobachtbare aktuelle Abgangspreise nicht zu einer Neubewertung der Erfüllungspflicht führen sollte. In diesem Zusammenhang wiesen verschiedene Boardmitglieder darauf hin, dass zitierte aktuelle Abgangspreise im Allgemeinen vorliegen können, dass es oft aber sehr schwer sein könne, diejenigen mit Abgangspreisen versehenen Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die identisch mit denen im Vertrag mit dem Kunden zugesagten seien.

 

Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam der Board zu keiner Entscheidung. Der Board hielt fest, dass ein tiefgreifendes Verständnis des Tests auf belastende Verträge notwendig sei, um diese Frage zu beantworten. Dieses Verständnis sei notwendig, um einschätzen zu können, ob ein solcher Test auf belastende Verträge ausreichend sei, um das Risiko unerwarteter Verluste in Bezug auf diese Erfüllungspflichten abzudecken.

 

Schließlich verschob der Board seine Entscheidung zur Neubewertung von Erfüllungspflichten. Der Stab wurde gebeten, eine detaillierte Beschreibung des Tests auf belastende Verträge einschließlich der Bewertung etwaiger Belastung zu erarbeiten (und insbesondere darzustellen, wie Risiko- und Profitmargen in einer solchen Berechnung berücksichtigt würden).

 

 

bullet Konsolidierung – Vorstellung eines umfassenden Überblicks über die Konsolidierungsprinzipien und Angabeerfordernisse, die bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eines überarbeiteten Konsolidierungsstandards verwendet werden sollen

 

Leitlinien zur Konsolidierung sind eines der Themen, denen der IASB vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise hohe Priorität eingeräumt hat. Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinungen des Boards zu einem Arbeitsentwurf des Stabs für einen Konsolidierungsstandard zu erfragen, der schlussendlich IAS 27 und SIC-12 ersetzen würde. Das Ziel ist, diesen Entwurf des Stabs soweit voranzubringen, dass er bei Gesprächen am Runden Tisch Ende dieses Jahres erörtert werden kann und schließlich zur Veröffentlichung eines Entwurfs führt.

 

Der Stab begann damit, dem Board durch die Vorschläge zu führen. Dies geschah anhand einer Präsentation, die nicht Teil der Materialien für Beobachter war. Es wurde hervorgehoben, dass der Entwurf unter der Annahme entwickelt worden sei, dass IAS 27 und SIC-12 nicht grundlegend mängelbehaftet seien und das die früheren Entscheidungen des Boards noch Geltung besäßen. Die Notwendig einer Überarbeitung hatte sich aus der uneinheitlichen Anwendung von IAS 27 und SIC-12 ergeben und aus den inneren Spannungen zwischen bei, da IAS 27 ein Krontrollmodell  beinhalte und in SIC-12 ein Ansatz über Chancen und Risiken betont werde. Auch Posten die einer Konsolidierung „nahe“ kämen, würden durch die Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung, die weitere Angaben erforderlich macht, erfasst.

 

Der Stab setzte den Board von der zeitlichen Planung des Projekts in Kenntnis und hob hervor, dass man Dokumente zu bestimmten Themen zwischen dieser Sitzung und September zur Verfügung stellen werde, um im September Gespräche am Runden Tisch abhalten zu können und im letzten Quartal 2008 einen Entwurf veröffentlichen zu können. Der Board stimmte dieser zeitlichen Planung zu.

 

Der Stab wendete sich dann dem Arbeitsentwurf zu. Es wurde hervorgehoben, dass dies eine sehr frühe Fassung sei und dass der Stab jegliche Formulierungswünsche gerne außerhalb der Sitzung entgegennehmen würde, um sich auf dieser Sitzung hauptsächlich den Prinzipien zuwenden zu können. Ein Boardmitglied hob hervor, dass der Entwurf den Schluss enthalten würde, dass Konzernabschlüsse der einzig relevante Satz von Finanzinformationen seien. Dieses Boardmitglied äußerte auch seine Bedenken zum Begriff der bedeutenden Beteiligung und wies darauf hin, dass die Definition der Berichtseinheit, die in dem Entwurf verwendet werde, ein Thema für erneute Erörterungen sein werde, da dies ein noch nicht abgeschlossenes Thema im Projekt zum Rahmenkonzept sei.

 

Der Vorsitzende fragte die Boradmitglieder, ob die Kernprinzipien und ihre Stoßrichtung angemessen seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder schien dem zuzustimmen. Der Vorsitzende wies auch darauf hin, das Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung gemeinsam mit den zusätzlichen Angaben die Möglichkeit bieten würde, die spezielle Bilanzierung für assoziierte Unternehmen fallen zu lassen (also IAS 28). Die Boardmitglieder schienen der Aufnahme eines solchen Vorschlags in den Entwurf zuzustimmen.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, was der unterschied sei zwischen bedeutenden Einfluss und bedeutender Beteiligung. Der Stab gab zur Antwort, dass dies in den Leitlinien deutlich gemacht würde.

 

Der Board diskutierte ausführlich, was ein Tochterunternehmen darstellen würde und warum der Begriff der rechtlichen Einheit verwendet würde. Einige Boardmitglieder zeigten sich über die subtilen Unterscheidungen des Entwurfs besorgt. Sie baten den Stab, die Prinzipien so deutlich wie möglich zu machen. Ein Boardmitglied äußerte die Meinung, dass man keinen schlechteren Platz für Spitzfindigkeiten finden könne als einen Standard zu Konsolidierung.

 

Der Stab widmete sich dann den Begriffen von Einfluss und Nutzen zu wie sie im Entwurf verwendet werden. Wieder hatten einige Boardmitglieder Schwierigkeiten mit den feinen Unterscheidungen der Wörter, die für die Beschreibung der Prinzipien verwendet werden. Andere zeigten sich besorgt über die Anwendung auf Verbriefungstransaktionen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nutzen normalerweise als ein Nettobegriff definiert wird. Einige Boardmitglieder fanden die Leitlinien zum Reputationsrisiko in der derzeitigen Fassung nicht angemessen.

 

Zur Frage der de-facto-Kontrolle hielt ein Boardmitglied fest, dass die Indikatoren für Kontrolle, wenn die Berichtseinheit nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfüge, nicht ausreichend praktikabel seien.

 

Die Leitlinien zum Begriff „erwartete Rendite“ wurde von einem Boardmitglied als zu nah am in FIN 46R gewählten Ansatz angesehen. Dieses Boardmitglied fragte auch, was dessen tatsächliche Beziehung zum Begriff der Kontrolle sei.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er beabsichtige, den letzten Teil des Stabentwurfs zu überspringen, da er hauptsächlich aus bestehenden Leitlinien bestehe, insbesondere den Leitlinien zu separaten Abschlüssen. Der Stab teilte dem Board außerdem mit, dass er um Meinungen zu den fünf Beispielen bäte, die als teil der Agendapapiere für die Sitzung zur Verfügung gestellt worden waren. Das Ziel sei, zu verstehen, wie die Prinzipien des Stabentwurfs auf diese Szenarien angewendet würden und ob die Ergebnisse als angemessen angesehen würden.

 

Der Abschnitt zu Angaben wurde als laufende Arbeit angesehen und nicht grundlegend erörtert. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es kein Aggragationskonzept hinsichtlich der Angaben von Unternehmen gebe, bei denen die Berichtseinheit über eine bedeutende Beteiligung verfügt. Dies in der Praxis anzuwenden, könne schwierig werden.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die frage der Bilanzierung und Konsolidierung für Fondsmanager adressiert worden sei. Der Stab antwortete, dass dies als Teil des Abschnitts zu Stellvertretergeschäften abgehandelt würde, der  dem Board später vorgestellt würde.

 

 

bullet IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Der Direktor für Umsetzungsaktivitäten stellte den neuesten Stand der derzeitigen Arbeiten von IFRIC vor.

 

ES wurde darauf hingewiesen, dass zwei Interpretationsentwürfe in die Phase der erneuten Erörterung eingegangen seien und dass IFRIC in beiden Fällen die Notwendigkeit einer Interpretation bestätigt habe.

 

Hinsichtlich D23 Sachausschüttungen an Eigentümer ist der Ansatz grundsätzlich bestätigt worden, aber IFRIC hat den Stab gebeten, einige Untersuchungen zu der Frage anzustellen, wie mit dem Unterschied in der Bewertung zwischen dem Vermögenswert (zu Buchwerten) und der Schuld aus der Ausschüttungszusage (zum beizulegenden Zeitwert) umzugehen sei, wenn das Unternehmen sich auf die Ausschüttung festgelegt hat.

 

Die erneuten Erörterungen von D24 Kundenbeiträge gestalteten sich etwas schwieriger, insbesondere auf der Seite der Erlöserfassung. Der Direktor für Umsetzungsaktivitäten hob hervor, dass eine jede Interpretation Leitlinien dazu zur Verfügung stellen würde, ob (und wann) ein Vermögenswert anzusetzen ist, der beigetragen wurde. Aber die Zurverfügungstellung von Leitlinien zu der Frage,  ob (und wann) ein Erlös zu erfassen sei, sei schwierig. Eventuell würde die endgültige Interpretation nur auf die bestehenden Leitlinien in IAS 18 Erträge verweisen.

 

Ein weiteres Projekt von IFRIC betrifft Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 hinsichtlich aktienbasierten Vergütungen, die im Konzern durch Barausgleich erfüllt werden. Der Stab wies darauf hin, dass sich die Stoßrichtung der Änderungen von einer Änderung des Anwendungsbereichs hin zu Änderungen der Definitionen verschoben habe, um zu vermeiden, dass immer wieder Anfragen nach Leitlinien für bestimmte Szenarien eingereicht werden. Das große Zeil sei es, alle anteilsbasierten Zahlungstransaktionen in Konzernzusammenhängen abzudecken. Die Änderungen würden sowohl die Bilanzierung in Konzernabschlüssen als auch die Bilanzierung durch das Unternehmen, das die Güter/Dienstleistungen erhält, in dessen separaten Abschluss darstellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass jegliche Ergebnisse der Arbeit des Stabs sofort an den Board weitergereicht würden.

 

Zum Ende dieses Sitzungsteils informierte der Direktor für Umsetzungsaktivitäten den Board darüber, dass IFRIC eine Agendaentscheidung veröffentlicht habe (zur Anwendung der Effektivzinsmethode in IAS 39), die die Empfehlung beinhalte, dass der Board den betreffenden Standard klarstelle, und drei vorläufige Agendaentscheidungen (zu Leasingzahlungen in einem Mietleasing, zur Erlöserfassung für nachlaufende Provisionen und zu Eigenkapitaltransaktionskosten). Außerdem hat IFRIC den Stab gebeten, weitere Nachforschungen zu Kosten für die Einhaltung der europäischen Umweltverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH) durchzuführen. Der Stab hob hervor, dass die bestehenden Leitlinien in IFRIC 1 zur EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie Leitlinien aus anderen IFRS wenn möglich aufgenommen werden sollen.

 

 

bullet Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Märkten, die inaktiv geworden sind – Aktuelles

 

Die Projektmanagerin des Projekts "Bewertung zum beizulegenden Zeitwert" übermittelt mündlich den aktuellen Stand zu den Aktivitäten des Expertenpanels. Der Zweck des Panels besteht darin, den IASB bei der Überprüfung der besten Geschäftspraktiken auf dem Gebiet der Bewertungsverfahren sowie bei der Ausformulierung notwendiger zusätzlicher Leitlinien zu Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und entsprechender Angaben, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind, zu unterstützen.

 

Das Panel oder Untergruppen trafen sich bislang dreimal. Bei der ersten Sitzung wurden bestimmte Sachverhalte identifiziert, bei denen die Mitglieder des Panels der Ansicht waren, dass eine Beschäftigung mit ihnen erforderlich sei (wie bspw. erzwungene Geschäfte, der Rückgriff auf Preisagenturen, illiquide Märkte).

 

Man stellte fest, dass hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in IAS 39 augenscheinlich Einigkeit zu bestehen schien, ungeachtet der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren.

 

Der Stab setzte den Board darüber in Kenntnis, dass man zu diesen Themen den Entwurf eines Papiers Ende Juli diskutieren wolle, aber noch nicht klar sei, wer dieses veröffentlichen werde. Das Panel würde sich danach dem Thema sachgerechter Angaben mit dem Ziel zuwenden, einen Standardentwurf im vierten Quartal 2008 zu veröffentlichen. Man hob hervor, dass man fortwährende Unterredungen mit dem Projektteam zu Konsolidieerungsfragen vorsehe.

 

 

Donnerstag, 24. Juli 2008

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU) – Angaben

 

Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 20 bis 27. Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.

 

Rückstellungen und Eventualposten (Abschnitt 20)

 

Der Board entschied, die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen nicht zu vereinfachen. Er stimmte jedoch dem Vorschlag des Stabs zu, dass die meisten Bedenken, die in den Stellungnahmen erhoben worden sind, durch Hinzufügen von Beispielen zu den Umsetzungsleitlinien gelindert werden könnten.

 

Eigenkapital (Abschnitt 21)

 

Der Board entschied, die Vorschrift, dass hybride Instrumente für die Bilanzierung aufzuspalten sind, beizubehalten. Die Schuld- und Eigenkapitalkomponente müssen also getrennt werden. Der Board stimmte dem Hinzufügen von Beispielen als Umsetzungsleitlinien zu, um Unternehmen die Bilanzierung von hybriden Instrumenten zu erleichtern.

 

Der Board schob seine Entscheidung zur Klassifizierung von Fremd- und Eigenkapital für bestimmte Arten von Unternehmen wie Kooperativen und Personengesellschaften auf. Der Stab wies darauf hin, dass die Stellungnahmen und Berichte zu den Feldversuchen erstellt worden seien, bevor die Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung hinsichtlich der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen abgeschlossen gewesen seien. Der Stab beabsichtigt, seine diesbezüglichen Empfehlungen auf einer künftigen Boardsitzung vorzustellen.

 

Erträge (Abschnitt 22)

 

Der Board entschied, die Erfassung nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades beizubehalten und Beispiele als Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen.

 

Zuwendungen der öffentlichen Hand (Abschnitt 23)

 

Der Board entschied, das Wahlrecht in Paragraph 23.3(b) des Entwurfs zu streichen, dass IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand für solche Zuwendungen der öffentlichen Hand angewendet werden darf, die nicht mit erfolgswirksam zum beizulegenden zeitwert bewerteten Vermögenswerten in Zusammenhang stehen. Daher ist für solche Vermögenswerte nur das IFRS für KMU-Modell zulässig. Eine Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 20 ein verbesserungswürdiger Standard sei und dass deshalb die Streichung des Wahlrechts, IAS 20 anzuwenden, angemessen sei.

 

Fremdkapitalkosten (Abschnitt 24)

 

Der Board entschied sowohl das Aufwandsmodell als auch das Aktivierungsmodell als Wahl der Bilanzierungsmöglichkeit beizubehalten. Der Baord hielt fest, dass als Folge der Beibehaltung der Wahlmöglichkeit es keine Notwendigkeit gebe, das Aktivierungsmodell zu vereinfachen, indem beispielsweise die Anwendung durchschnittlicher Fremdkapitalzinsen gestattet würde.

 

Anteilsbasierte Vergütung (Abschnitt 25)

 

Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen, weil der Stab derzeit die Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, bei nicht börsennotierten Unternehmen untersucht. Der Stab wird dem Board seine Empfehlungen auf einer künftigen Sitzung vortragen.

 

Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 26)

 

In verschiedenen Stellung nahmen und von Seiten verschiedener in die Feldversuche involvierte unternehmen war der Vorschlag des Entwurfs abgelehnt worden, nach dem Wertminderung dadurch bewertet wird, dass der Buchwert mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten verglichen wird. Von diesen Seiten war stattdessen vorgeschlagen worden, den Begriff des Nutzungswerts wieder einzuführen. Der Board entschied, dass der Ansatz für die Bestimmung eines Wertminderungsaufwands ähnlich IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sein sollte, und dass daher in Abschnitt 26 die Konzepte des erzielbaren Betrags und des Nutzungswertes enthalten sein sollten. Darüber hinaus entschied der Board, des Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit aufzunehmen.

 

Der Board schob seine Entscheidung bezüglich der Vorschriften zur Zuweisung eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu den Komponenten eines Unternehmens auf. Der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter auszuarbeiten und den Schwerpunkt auf Unternehmen zu legen, die ihre Geschäfte nicht auf Grundlage zahlungsmittelgenerierender Einheiten führen.

 

Leistungen an Arbeitnehmer (Abschnitt 27)

 

Der Board entschied die Vorschrift im Entwurf beizubehalten, dass alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und jeglicher nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen sind.

 

In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass in manchen Fällen die Informationen, die für die Anwendung der Methode der laufenden Einmalprämien notwendig seien (wie beispielsweise Daten über demographische und finanzielle Variablen), nicht zur Verfügung stehen würden. Es wurde keine Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, ob es nicht börsennotierten Unternehmen gestattet sein soll, die leistungsorientierte Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Liquidationsbetrag zu bewerten anstatt in solchen Fällen die Methode der laufenden Einmalprämien anzuwenden. Der Stab wurde gebeten, eine Untersuchung für die Erörterung auf einer künftigen Sitzung durchzuführen, unter welchen Umständen die Verwendung des gegenwärtigen Liquidationsbetrags angemessen sei.

 

 

bullet Lagebericht

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die vorläufigen Ansichten des Boards zu bestimmten Themen für den zu entwickelnden Entwurf endgültig festzulegen.

 

Rahmenkonzept

 

Der Stab frage den Board, ob er damit einverstanden sei, Lageberichte in Bezug zu den Ergebnissen der Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept (Zielsetzung und qualitative Anforderungen) zu setzen und nicht in Bezug zum bestehenden Rahmenkonzept des IASB.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Zielsetzung des Lageberichts gegenüber der Zielsetzung von Finanzberichterstattung

 

Der Projektstab bemühte sich dann, Meinungen des Boards zur Zielsetzung der Lageberichterstattung zu erfragen. Zuerst fragte der Stab den Board, ob der Lagebericht dem Rahmenkonzept untergeordnet sein solle (ob also das Rahmenkonzept auch der Rahmen für den Lagebericht sein solle). Der Board stimmte dem zu.

 

Der Board erörterte auch kurz die Frage, wo die Grenze zu ziehen sei hinsichtlich der im Lagebericht zur Verfügung gestellten Informationen. Das Projektteam fragte dann den Board, ob die Zielsetzung der Lageberichterstattung dieselbe sein solle wie die der Finanzberichterstattung. Der Board erörterte, ob eine Überbetonung der Neutralität nicht dem Ansatz widerspräche, nach dem der Lagebericht aus Sicht der Unternehmensführung geschrieben werden solle. Der Board stimmte dann dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Zielsetzungen gleich sein sollten.

 

Der Stab fuhr dann fort, zu erklären, dass, obwohl die Zielsetzung von Lageberichterstattung und von Finanzberichterstattung die gleiche sei, der Zweck der Lageberichterstattung einzigartig sei. Das sollte in der Wortwahl widergespiegelt werden.

 

Nach einer kurzen Debatte über den unterschied zwischen Zielsetzung und Zweck stimmte der Board dem zu.

 

Adressaten von Lageberichten gegenüber Adressaten von Abschlüssen

 

Der Stab fragte den Board, ob die primären Nutzer von Lageberichten sowohl die derzeitigen als auch potenzielle Kapitalgeber sein sollten wie im Entwurf zur Zielsetzung und zu den qualitativen Anforderungen der Finanzberichterstattung definiert ist.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Qualitative Anforderungen von Lageberichten gegenüber qualitativen Anforderungen von Finanzberichterstattung

 

Das Projektteam wies darauf hin, dass es unterschiedliche Ausdrücke verwende, um die qualitativen Anforderungen von Lageberichten gegenüber den qualitativen Anforderungen von Finanzberichterstattung zu beschreiben.

 

  Rahmenkonzept Lagebericht

grundlegende qualitativer Anforderungen:

Relevanz
getreue Darstellung
Relevanz
Ausgewogenheit

verstärkende qualitative Anforderungen:

Verständlichkeit
Vergleichbarkeit
Überprüfbarkeit
Zeitnähe
Verständlichkeit
Vergleichbarkeit (über die Zeit)
Vertretbarkeit

 

Der Stab erklärte, dass Ausgewogenheit ein Unterbegriff von getreuer Darstellung sei. Es gab eine kurze Diskussion zu diesem Thema und zu der Frage, ob Ausgewogenheit ein Synonym zu Neutralität sei. Man einigte sich, getreue Darstellung anstelle von Ausgewogenheit zu verwenden.

 

Größere Bedenken hegten die Boardmitglieder hinsichtlich des Unterschieds von Überprüfbarkeit und Vertretbarkeit. Es wurde argumentiert, dass, obwohl viele der Informationen in einem Lagebericht von ausblicksartigem Charakter wären, der Prozess des „Überprüfens“ doch im Grunde derselbe wie für historische Informationen. Es wurde vorgeschlagen, einfach besser zu erläutern, was Überprüfung im Zusammenhang mit Informationen von ausblicksartigem Charakter und Lageberichten im allgemeinen bedeutet, anstatt einen neuen Begriff einzuführen. Der Board erörterte dies ausführlich.

 

Schließlich entschied der Board, Vertretbarkeit durch Überprüfbarkeit zu ersetzen. Der Stab wurde gebeten, auszuformulieren, was die beabsichtigte Bedeutung von Überprüfbarkeit in diesem Zusammenhang sei, und dies dem Board wieder vorzulegen.

 

Inhalt des Lageberichts

 

Der Stab stellte dem Board die Informationen vor, die anzugeben seien, um der Zielsetzung von Lageberichterstattung gerecht zu werden. Einige Boardmitglieder wollten, dass die Liste ausgeweitet wird, um auch Vorstandsvergütungen aufzunehmen (und wie diese an den Erfolg des Unternehmens geknüpft sind). Des weiteren wollten sie Segmentinformationen, Finanzierung und Steuern aufnehmen.

 

Der Board stimmte der Liste unter Vorbehalt der Ausweitungswünsche zu.

 

Erlaubnis, mit der Entwicklung eines Entwurfs zu beginnen

 

Am Ende der Sitzung bat der Stab um Erlaubnis, mit der Entwicklung eines Entwurfs zu beginnen. Ein Boardmitglied fragte, welcher Art die Veröffentlichung sein würde – es ist bereits vereinbart worden, dass die Publikation nicht Teil der IFRS sein wird. Der Stab antwortete, dass man an der Beantwortung dieser Frage noch arbeite, aber dass man zur gegebenen Zeit zu einer Lösung kommen werde.

 

Der Board gab dann Erlaubnis, mit dem Entwurf zu beginnen.

 

 

bullet Darstellung des Abschlusses – Phase B

 

Der Board erörterte einen Restanten, der sich in der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapier ergeben hatte.

 

In einem Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich wird verdeutlicht, dass die Darstellung und Neuklassifizierung (Recycling) von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Umfangs des Projekts liegt. In einem anderen Paragraphen der vorläufigen Abstimmungsvorlage heißt es: „Der Board drückte eine Bevorzugung dafür aus, den Ansatz und die Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Nettoeinkommens und der Gewinn- und Verlustrechnung zu streichen und daher auch die Notwendigkeit zu streichen, diese Positionen im Nettoeinkommen oder in der Gewinn- und Verlustrechnung zu recyclen“ und „[d]er Board beabsichtigt in der Zukunft, Projekte durchzuführen, um die separate Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens und zugehörige Umklassifizierungsanpassungen abzuschaffen, indem einzelne Standards überarbeitet werden.“

 

Ein Boardmitglied hatte gefragt, ob es eine solche Bevorzugung der Abschaffung von anderem vollständigen Einkommen gebe, und wies darauf hin, dass der Board derzeit keine Pläne in Bezug auf das andere vollständige Einkommen hege.

 

Der Board erkannte an, dass der derzeitige Board zukünftige Boards nicht darauf festlegen kann, welche Projekte durchgeführt werden sollen. Schließlich entschied der Board, den Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich zu belassen aber weniger deutlich hinsichtlich der Streichung des anderen vollständigen Einkommens zu sein. Es wurde vereinbart, die Diskussionen zum anderen vollständigen Einkommen während der Erörterungsphase zu beschreiben, sich aber hinsichtlich zukünftiger Pläne nicht zu äußern.

 

 

bullet Leasingverhältnisse

 

Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Zeil des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden war, die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.

 

Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren die folgenden:

 

bullet Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird aufgeschoben.
bullet Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses angewendet wird.
bullet Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird gestrichen.

 

Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird:

 

bullet Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden,
bullet bedingte Mietzahlungen, und
bullet Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses.

 

Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen worden war, aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den Leasinggeber als auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch den Leasinggeber nicht von der Agenda des Boards verschwinden sollte, sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden solle.

 

Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan vollständig zu.

 

Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort, dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im Diskussionspapier erörtert werden würden.

 

Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf Mietleasingverhältnisse angewendet wird.

 

Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden

 

Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage einer Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden sollten.

 

Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte sich um ein Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu verlängern. Einige Boardmitglieder schlugen einen wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis verlängert werde, 50% betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da es keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde. Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung, ob die geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben. Es herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch, dass ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.

 

Bedingte Mietzahlungen

 

Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen zu Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt würde, zu verwenden sein soll.

 

Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu schätzen, aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.

 

Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch sind, wenn bedingte Mietzahlungen enthalten sind.
bullet Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden.
bullet Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte Grenzfremdkapitalzinssatz sein.
bullet Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der Verringerung der ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen zugewiesen werden.

 

Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen planmäßig in Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige Vermögenswerte anwendet, verteilt wird. Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem allgemeinen Ansatz des Projekts steht.

 

Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus dem Nutzungsrecht  durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu dieser Frage gegeben wird.

 

Klassifizierung von Leasingverhältnissen

 

Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing klassifizieren müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle Leasingverträge zu entwickeln.

 

Weitere Schritte

 

Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.

 

 

Freitag, 25. Juli 2008

 

bullet Zusammenfassung von der SAC-Sitzung

 

Der Stab gab einen sehr kurzen Überblick über die SAC-Sitzung vom 23./24. Juni 2008 und führte dabei aus, dass man Fachthemen nur wenig Zeit eingeräumt habe, zugunsten der Überprüfung der Satzung durch die IASCF.

 

 

bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Bei dieser Sitzung bat der Stab den Board um eine Entscheidung hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung des 'beizulegenden Zeitwerts' – was ist die Zielsetzung bei der Bewertung von Posten, deren Bewertungsmaßstab gegenwärtig als 'beizulegender Zeitwert' bezeichnet wird? Der Stab konzedierte, dass man einige Aspekte des beizulegenden Zeitwerts noch nicht erörtert habe, diese dem Board aber auf einer künftigen Sitzung vorgelegt würden (bspw. die Frage nach dem vorherrschenden Markt und 'Erfolgen am Tag 1'). Der Stab vertrat allerdings die Ansicht, dass man die Entscheidung, ob der beizulegende Zeitwert als Zugangs- oder Abgangswert zu verstehen sei, losgelöst hiervon treffen könne.

 

Der Stab wandte sich sodann der Durchsicht nach Standard für Standards zu, den der Board erbeten hatte. Diese Durchsicht wurde vom Board gewünscht, um zu entscheiden, ob:

 

bullet der Terminus 'beizulegender Zeitwert' beibehalten und sachgerecht abgegrenzt oder
bullet der Terminus 'beizulegender Zeitwert' durch präzisere Ausdrücke ersetzt werden solle, die im einzelnen Zusammenhang sachgerechter seien.

 

Man stellte fest, dass eine einheitliche Definition für den beizulegenden Zeitwert zu weniger Umständen führen könne, in denen der Board dessen Anwendung vorschreiben oder gestatten würde. Auch hob man hervor, dass eine präzise Definition des beizulegenden Zeitwerts helfen könne, eine zutreffende Anwendung dort sicherzustellen, wo er gefordert oder zugelassen wird.

 

Der Board diskutierte ausgiebig, ob Zugangs- und Abgangspreis für dasselbe Gut zum gleichen Zeitpunkt auf dem gleichen Markt identisch seien oder nicht. Auch erörterten die Boardmitglieder, auf welchen Markt sich ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts beziehen solle und ob ein Abgangspreis auch einen Abgang durch Verbrauch der Vermögenswerte beinhalten könne. Die Boardmitglieder vertraten hierzu unterschiedliche Ansichten. Ein eindeutiger Konsens wurde nicht erzielt.

 

Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Anwendung der IFRS für die Adressaten noch schwieriger würde, wenn sich der Board außerstande sähe, klar zu definieren, was der beizulegende Zeitwert denn nun bedeute. Die Boardmitglieder sagen, dass einige der Sachverhalte, die zur Erörterung bei einer späteren Sitzung vorgelegt werden sollen, gelöst werden müssten, bevor der Board sich auf eine Definition für den beizulegenden Zeitwert verständigen könne.

 

Der Stab bat den Board auch zu erwägen, ob der Ausdruck 'beizulegender Zeitwert' beibehalten oder abgeschafft werden sollte. Der Board schien hinsichtlich dieser Frage geteilter Meinung zu sein.

 

Der Board erörterte, ob bei der Bemessung eines abgangsorientierten beizulegenden Zeitwerts für einen Vermögenswert, den das Unternehmen nutzt, die Bewertung aus Sicht des Unternehmens oder eines unabhängigen Marktteilnehmers erfolgen solle. Die Sichtweise der Boardmitglieder divergierte, und man traf keine Entscheidung.

 

Der Stab teilte ein Flussdiagramm aus, das die Diskussion vereinfachen sollte, den Beobachtern aber nicht zur Verfügung stand.

 

Der Board entschied, dass jedwede Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert in den IFRS im Hinblick auf die Definition untersucht werden solle, sobald der beizulegende Zeitwert präzise definitorisch abgegrenzt sei. An all jenen Stellen, an denen der 'beizulegende Zeitwert' in einem IFRS nicht in Übereinstimmung mit dieser vereinbarten Definition verwendet würde, solle er durch einen eher beschreibenden Terminus ersetzt werden.

 

 

bullet Restanten der Sitzung – Neugliederung von IFRS 1

 

Die Direktorin für Umsetzungsfragen setzte den Board davon in Kenntnis, dass der Stab geplant habe, die neu gegliederte Fassung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, die als Teil der jährlichen Verbesserungen 2007 veröffentlicht worden war, im Hinblick auf jene Änderungen zu aktualisieren, die sich als Folgeänderungen nach dem 30. Juni 2007 ergeben hätten. Der Stab schlug dies vor, um eine sofortige Überarbeitung des neu gegliederten IFRS 1 zu vermeiden. Ferner empfahl sie, auf eine formelle Abstimmung über die Änderungen an dem neu gegliederten IFRS 1, die nach dem 30. Juni 2007 erfolgt seien, durch den Board zu verzichten.

 

Während bei der ersten Frage breite Einigkeit zu bestehen schien, zeigten sich viele Boardmitglieder angesichts des IASB-Handbuchs zur Verfahrensweise besorgt darüber, dass nicht abgestimmt werden soll. Ein Boardmitglied fragte, was ein Rechtskreis mit einem neu gegliederten IFRS 1 tun solle, wenn es einen formellen Übernahmeprozess gebe - würde man den neuen Standard formell übernehmen oder lediglich feststellen, dass sich inhaltlich nichts geändert habe?

 

Nach einer Diskussion entschied der Board, über die überarbeitete und neu gegliederte Fassung formell abzustimmen.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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