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IASB-Sitzung 22. 25. Juli 2008, London
Dienstag, 22. Juli 2008
Vertreter der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung
(European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) stellten dem Board
ihre Überlegungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital vor. Diese
Sitzung war eine Folgesitzung nach der Vorstellung des vorläufigen
Ansatzes auf der Gemeinsamen Boardsitzung von
FASB und IASB im April 2007. Bei den Vertretern handelte es
sich um Liesel Knorr, Präsidentin des Deutschen Standardisierungsrats,
Dr. Andreas Barckow, Mitglied im Deutschen Standardisierungsrat und
Leiter der Arbeitsgruppe, Dr. Martin Schmidt, Projektmanager beim DRSC
und Paul Ebling, Fachlicher Leiter von EFRAG.
Allgemeine Anmerkungen
Die Vertreter von EFRAG stellten heraus, dass einige Sachverhalte zu
klären seien, bevor man Ansätze zur Abgrenzung von Eigen- und
Fremdkapital vergleichen könne (z.B. die Frage nach den Nutzern des
Abschlusses oder der einzunehmenden Sichtweise - Unternehmenssicht vs.
Eigentümersicht); andere Sachverhalte seien, obgleich wichtig, so doch
nachrangig zu klären (bspw. Fragen der Bewertung, Angaben sowie die
Aufgliederung in der Gewinn- und Verlustrechnung). Es wurde auch
hervorgehoben, dass es eine große Zahl an Querschnittsthemen gebe, bspw.
das Projekt zum Rahmenkonzept. Die Vertreter machten deutlich, dass
Eigen- und Fremdkapital mehrdimensional seien, was eine dichotome
Kapitalabgrenzung schwierig mache. Jegliche Auswahl von Kriterien sei
irgendwie willkürlich.
Einige Boardmitglieder machten Bedenken geltend, dass einige
Instrumente - insbesondere kündbare Instrumente mit einem festen
Rückzahlungsbetrag - nach dem Verlustabsorptionsansatz, wie er im
EFRAG-Diskussionspapier ausgeführt werde, als verlustabsorbierend
angesehen würden. Man stellte fest, dass einige die Fähigkeit, Verluste
zu absorbierenden, sehr weitreichend auslegen könnten, m.a.W. selbst
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter bestimmten
Umständen als verlustabsorbierend angesehen können. Der Board und die
Vertreter von EFRAG erörterten dieses Thema ausgiebig..
Prinzip der Verlustabsorption
Die Vertreter von EFRAG fuhren sodann mit der Erläuterung des
Prinzips der Verlustabsorption fort. Man führte aus, dass eines der
zentralen Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten in der
Verlustpufferfunktion gesehen werde, wobei 'Verlust' durch den
Bilanzierungsrahmen abgegrenzt werde. Man führte ferner aus, dass der
Verlustabsorptionsansatz eine Umklassifizierung vorsähe, wenn sich die
Ausstattungsmerkmale änderten oder bestimmte vorbestimmte Ereignisse
einträten. Auch sei eine Zerlegung von Instrumenten geboten, die nicht
zur Gänze verlustabsorbierend seien.
Der Board erörterte bestimmte Aspekte des Verlustabsorptionsansatzes
eingehend. Ein Boardmitglied äußerte sich grundlegend dahingehend, dass
es hilfreich gewesen wäre, wenn man in dem EFRAG-Diskussionspapier auch
Bewertungs- und Angabefragen abgedeckt hätte.
Ein anderes Boardmitglied äußerte erneut Bedenken hinsichtlich der
Verlustabsorptionseigenschaft als dem Trennkriterium, da zumindest im
Falle der (unfreiwilligen) Liquidation alle Instrumente der Passivseite
an Verlusten teilnähmen - gleich, ob dies vertraglich geregelt sei oder
nicht. Dieses Boardmitglied stellte auch heraus, dass die der
Präsentation von EFRAG zufolge die Verlustteilnahmebedingung 'in Kraft
getreten' sein müsse, es aber nicht klar sei, wann das bedeute. Auch hob
das Mitglied hervor, dass er das Bestehen einer Verpflichtung als
grundlegender für die Abgrenzung erachte.
Einige Boardmitglieder fragten, wie durch den
Verlustabsorptionsansatz Strukturierungsmöglichkeiten verhindert würden.
Darauf antwortend erläuterte ein Boardmitglied, dass es immer
Strukturierungen geben werde, dass man aber die Anreize dafür
entsprechend herabsetzen könne, indem bestimmte Bewertungsmaßstäbe
und/oder Angaben gefordert würden. Man stellte ferner fest, dass hybride
Finanzinstrumente ein wesentliches Thema seien und fragte nach der
Antwort, die der Verlustabsorptionsansatz dafür bereithielte.
Anwendung im Konzernzusammenhang
Der Vertreter von EFRAG stellte in aller Kürze vor, welche Sichtweise
einzunehmen sei, wenn die Klassifizierung vorgenommen würde - die
Unternehmens- oder Eigentümersicht? Der Board erörterte dies knapp unter
dem EFRAG-Ansatz und dem bevorzugten Ansatz des FASB.
Der Board kehrte sodann zu der Erörterung zurück, was die
entscheidenden Definitionsmerkmale von Eigenkapital seien und welche
Kriterien durch den Verlustabsorptions- und den grundlegenden
Eigentumsansatz (Basic Ownership Approach, BOA) abgedeckt würden.
Der Vorsitzende fasste die Ergebnisse der Sitzung zusammen und bat
die Vertreter von EFRAG um die Ausarbeitung eines Vergleichs zwischen
dem Verlustabsorptionsansatz und der grundlegenden Eigentumsansatz im
Hinblick auf die Punkte, die in der Präsentation von EFRAG angerissen
wurden. Dieser solle dem Board dann zu einem späteren Zeitpunkt
vorgelegt werden.
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der IASB erörterte Sachverhalte, die noch zu klären sind, bevor ein
Entwurf von Änderungen an IFRS 5
Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche herausgegeben werden kann. Der
Hauptzweck des Entwurfs liegt darin, IFRS und US-GAAP in Hinblick auf
die Definition aufgegebener Geschäftsbereiche einander anzugleichen und
andere Verbesserungen an IFRS 5 vorzunehmen.
Weitere Kriterien für die Definition als aufgegebener
Geschäftsbereich
Im Mai 2008 hatte der FASB angedeutet, dass er die vorher vereinbarte
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs gerne ändern wolle, um
Tochtergesellschaften, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen,
aufzunehmen.
Deswegen hatte der Stab ein Memorandum für beide Boards vorbereitet,
das eine Empfehlung beinhaltete, Tochtergesellschaften, die die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten
zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, in die Definition aufzunehmen. Im
Juni war der Stab gebeten worden, weitere Untersuchungen hinsichtlich
der verschiedenen Möglichkeiten für die Definition als aufgegebener
Geschäftsbereich vorzunehmen, die von den Boards erörtert worden waren,
und die Ergebnisse auf einer späteren Sitzung vorzustellen. Diese
Sitzung diente der Erörterung der Ergebnisse.
Der Board erwog vier verschiedene Möglichkeiten für weitere
Zuordnungen von Vermögenswerten, die die Definition eines aufgegebene
Geschäftsbereichs erfüllen, über die Bestandteile die Geschäftssegmente
sind. Die erörterten Möglichkeiten waren die folgenden:
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Möglichkeit A: Alle Bestandteile eines Unternehmens, die
die Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit B: Alle Tochterunternehmen (in ihrer rechtlichen
Form), die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit C: Alle Geschäftsbetriebe nach der Definition
von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008),
die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen. |
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Möglichkeit D: Keine weiteren Kriterien. Nur ein
Geschäftssegment kann die Definition eines aufgegebenen
Geschäftsbereichs erfüllen. |
Nach kurzer Erörterung kam der Board überein, dass der vorgeschlagene
Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs dahingehend geändert
werden soll, dass Geschäftsbetriebe nach der Definition von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008), die die Kriterien
für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum
Zeitpunkt des Erwerbs erfüllen, aufgenommen werden sollen (Möglichkeit
C).
Der Board kam überein, dass es keine weiteren Anforderungen geben
solle, dass der Bestandteil eines Unternehmens, eines
Tochterunternehmens oder eine Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für
eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt
des Erwerbs erfüllt, nur dann unter den aufgegebenen Geschäftsbereichen
zu führen ist, wenn die durch Gesetze oder Regelungen vorgeschrieben ist
(beispielsweise als Ergebnis einer Wettbewerbskontrolle). Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten oder als aufgegebener Geschäftsbereich erst
nach der Wettbewerbskontrolle erfolgen könne. Wie könne man etwas als zu
Veräußerungszwecken gehalten klassifizieren, wenn das Unternehmen noch
nicht wüsste, wovon es sich zu trennen hat?
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen wäre ein aufgegebener
Geschäftsbereich ein Bestandteil eines Unternehmens, der
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(a) die Definition eines Geschäftssegments nach IFRS 8
Geschäftssegmente erfüllt und entweder veräußert wurde oder als zur
Veräußerung stehend klassifiziert wurde oder |
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(b) ein Geschäftsbetrieb nach der Definition von IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse (überarbeitet 2008) ist, der die
Kriterien für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken
gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
Ausnahmen von den Angabepflichten
Der Board kam überein, bestimmte Ausnahmen von den Angabepflichten
für Geschäftsbetriebe zu gewähren, die die Kriterien für eine
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des
Erwerbs erfüllen. Diese beinhalten bestimmte Positionen in IFRS 5.33 und
.39 und in IFRS 3(2008).B64.
Darstellung des Abschlusses
Der Board kam überein, dass Unternehmen Überleitungsrechnungen
zwischen dem Gewinn aus aufgegebenen Geschäftsbereichen in der
Darstellung des vollständigen Einkommens und den zu Veräußerungszwecken
gehaltene Vermögenswerte und den Schulden in direktem Zusammenhang mit
zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten in der Bilanz zur Verfügung
stellen müssen. Bei Zurverfügungstellung dieser Überleitungen wäre dem
Unternehmen folgendes gestattet:
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(a) Zusammenfassung der Vermögenswerte und Schulden
aller gleichartigen
Geschäftsbetriebe, die die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zum
Gesamtvermögen eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt
des Erwerbs erfüllt, beziehungsweise zu den Gesamtschulden eines
Geschäftsbetriebs, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
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(b) Zusammenfassung derjenigen Vermögenswerte und Schulden, die als
zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden (mit Ausnahme derer
in (a)) und die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als
unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Vermögenswerten
beziehungsweise anderen Schulden. |
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(c) Zusammenfassung der Gewinne oder Verluste
aller gleichartigen
Geschäftsbetriebe, der die Kriterien für eine Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt, zu
den Gewinnen oder Verlusten eines Geschäftsbetriebs, der die Kriterien
für eine Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten zum
Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt. |
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(d) Zusammenfassung der Ertrags- und Aufwandsposten (mit Ausnahme
derer in (c)), die nicht einzeln angegeben wurden, weil sie als
unwesentlich eingeschätzt wurden, zu anderen Erträgen und Aufwendungen. |
Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.
Der Board erörterte verschiedene Restanten, die sich aus der
Durchsicht einer vorläufigen Abstimmungsvorlage eines Entwurfs ergeben
hatten, der IAS 12 Ertragsteuern ersetzen soll. Die vorläufige
Abstimmungsunterlage war verschiedenen externen Parteien und
Steuerbilanzierungsexperten zur Durchsicht und Kommentierung zugeschickt
worden.
Ertragsteuerkonsequenzen von emittierten Eigenkapitalinstrumenten
Der Board bestätigte, dass in dem Entwurf vorgeschlagen werden soll,
dass für die Einschätzung der steuerlichen Auswirkungen des Rückkaufs
von von einem Unternehmen emittierten Eigenkapitalinstrumenten oder die
Ausbuchung der betreffenden Buchwerte auf irgendeine andere Art und
Weise nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Steuerwerte den
Buchwerten dieser Eigenkapitalinstrumente entspricht. Vielmehr sollten
die steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf emittierte
Eigenkapitalinstrumente, die ohne Veränderung des Buchwerts im
Eigenkapital erfolgen werden, als Steuerwerte der oben genannten
Instrumente angesehen werden.
Ausnahmen für ausländische Tochterunternehmen und Joint Ventures
In einer ausführlichen Debatte kam der Board zu dem Schluss, dem
Vorschlag des Stabs nicht zuzustimmen, der sich auf eine Ausnahme bezog,
die aus SFAS 109 stammt und ausländische Tochterunternehmen und Joint
Ventures betrifft. Im Entwurf wird vermutlich vorgeschlagen, dass für
temporäre Differenzen, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert und
dem Steuerwert einer Investition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
oder in ein ausländisches Joint Venture entstehen, in dem Umfang keine
latente Steuerschuld angesetzt werden soll, wie diese im Wesentlichen
dauerhaft ist. Die Formulierung „in dem Umfang ... wie“ soll Raum geben
für die Überweisung thesaurierter Gewinne an das Mutterunternehmen (bei
dieser Überweisung würden die steuerlichen Konsequenzen realisiert),
ohne das gesamte Gleichgewicht der Investition zu stören.
Darüber hinaus wird die Ausnahme für latentes Steuervermögen in Bezug
auf Investitionen in ausländische Tochtergesellschaften und ausländische
Joint Ventures auf den gleichen Prinzipien aufbauen wie anderes latentes
Steuervermögen: Latentes Steuervermögen wird angesetzt (oder ein früher
angesetztes latentes Steuervermögen wertberichtigt), wenn es
wahrscheinlich ist (mehr Gründe dafür als dagegen sprechen), dass dieser
Nutzen realisiert wird.
Der Board kam überein, dass bestimmte Anforderungen in SFAS 109 in
Bezug auf ausländische Tochterunternehmen, die aufhören,
Tochterunternehmen zu sein, oder ausländische Investitionen, die zu
Tochterunternehmen werden, durch Anforderungen ersetzt werden sollen,
die mit der Behandlung von Veräußerungen oder Stufenerwerben in IFRS 3
im Einklang stehen.
Formulierungen der Anforderungen der Steuerzuweisungen
Der Board kam überein, den Ansatz beizubehalten, der in der
vorläufigen Abstimmungsvorlage vorgeschlagen wurde und der im
Wesentlichen der Ansatz aus SFAS 109 ist, umformuliert gemeinsam von den
Stäben von IASB und FASB. Dabei würde die Zuweisung in
Zwischenberichtsperioden mit einer Durchführbarkeitsklausel versehen.
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die Rückverfolgung oft komplex
sei und die Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrungen von
temporären Differenzen erfordere; letzteres wurde dem Board gegenüber
oft als undurchführbar bezeichnet. Der Board wollte eine ehrliche
Begründung der Ausnahme liefern und aussagen, dass es sich um eine Frage
der Durchführbarkeit handele.
Leitlinien zu „im Wesentlichen in Kraft“
Der Board kam überein, dass die Anwendungsleitlinien zu „im
Wesentlichen in Kraft“ wie folgt geändert werden sollen:
Ein Unternehmen hat Steuersätze als im Wesentlichen in Kraft
getreten anzusehen, wenn zukünftige Schritte des Prozesses des
Inkrafttretens in der Vergangenheit das Ergebnis nicht mehr
beeinflusst haben und es höchst unwahrscheinlich ist, dass es dieses
Mal der Fall sein wird. Der Board wies einen
Vorschlag des Stabs zurück, dass die Frage des
Im-Wesentlichen-in-Kraft-getreten-Seins eine Frage sei, zu der die
nationalen Standardsetzer Standardsetzer gut Leitlinien zur
Verfügung stellen könnten. Dieser Vorschlag wird weder im Entwurf noch
in der Grundlage für Schlussfolgerungen noch in irgendeinem anderen der
begleitenden Dokumente erwähnt werden. Jegliche Fragen, die sich auf „im
Wesentlichen in Kraft“ in einer bestimmten Situation beziehen, sollten
an IFRIC gerichtet werden.
Angabeforderungen, die aus dem Projekt zur Darstellung des
Abschlusses ergeben haben
Der Board kam überein, klarzustellen, dass eine rechnerische Analyse
für jede Art von temporären Differenzen, noch nicht genutzten
steuerlichen Verlusten und noch nicht genutzten Steuergutschriften
zwischen den Bilanzen gefordert ist.
Angaben in Bezug auf die Auswirkungen von Ausschüttungen
Der Board bestätigte, dass ein Unternehmen seine Annahmen
hinsichtlich zukünftiger Ausschüttungen und deren Effekte auf den
Steuersatz anzugeben hat, der für die Bewertung von latentem
Steuervermögen und latenten Steuerschulden verwendet wird.
Angaben zu unsicheren Steuerposten
Der Board kam überein, die bereits vereinbarten Angabeerfordernisse
in Bezug auf unsichere Steuerposten nicht auszuweiten.
Formulierung der Kernprinzipien
Der Board hielt fest, dass der Stab mit einigen Boardmitgliedern
zusammenarbeitet, um einen kurzen Paragraphen zu entwickeln, in dem ein
Prinzip erläutert wird, ohne dass die Methodologie erörtert wird. Eine
vorläufige Formulierung wurde während der Sitzung vorgestellt aber nicht
erörtert.
Temporäre Differenzen, die beim erstmaligen Ansatz von
Vermögenswerten und Schulden entstehen
Die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
beinhaltet Anforderungen für die Behandlung von temporären Differenzen,
die beim erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden entstehen.
Einige Boardmitglieder und Experten in der Frage hatten Bedenken
ausgedrückt, dass die Anforderungen komplex und verwirrend seien. Der
Board hielt fest, dass es keine realisierbare Alternative zum Ansatz im
Entwurf gebe außer der sofortigen Erfassung in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Es wurden keine Änderungen an den Leitlinien
vorgenommen.
Die Rolle von Erwartung im Ansatz und in der Bewertung von
latentem Steuervermögen und latenten Steuerschulden
Der Board wies darauf hin, dass nach den vorgeschlagenen Änderungen
die Erwartungen des Unternehmens die Steuerwerte nicht beeinflussen. Der
vorgeschlagene Ansatz ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die
Steuerwerte eine Frage von Tatsachen sind, die bestimmen, ob eine
latente Steuerschuld oder latentes Steuervermögen vorliegen. Dies wird
nicht von den Erwartungen des Unternehmens hinsichtlich der Art der
Realisierung oder Begleichung eines Vermögenswertes oder einer Schuld
beeinflusst.
Es wurde eine Weile über die Thematik diskutiert, ob latente
Steuervermögenswerte oder -verbindlichkeiten mit dem bei Verkauf
geltenden Steuersatz (sale rate) oder oder dem bei fortgeführter Nutzung
anwendbaren Steuersatz (use rate) zu bewerten seien. Ebenso wurden
Vermögenswerte mit mehrfacher Nutzbarkeit diskutiert (dual-use assets).
Der Board kam überein, dass in den dem Entwurf beigefügten Grundlagen
für Schlussfolgerungen die Argumentation des Boards in diesem Fall
dargestellt werden solle. Der Stab soll Formulierungsfragen mit
denjenigen erörtern, die die bisherigen Formulierungen verwirrend
fanden, um zu Verbesserungsvorschlägen zu kommen.
Die Unterscheidung zwischen dem Ansatz und der Bewertung latenter
Steuern
Der Board kam überein, den zweistufigen Ansatz beizubehalten (Ansatz
des vollen Betrags des latenten Steuervermögens und eine zugehörige
Wertberichtigung des Betrags in dem Maß wie mehr dafür als dagegen
spricht, dass es nicht genügend zu versteuerndes Einkommen geben wird,
um den latenten Steueranspruch zu realisieren). Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu verbessern, um den Ansatz zu
verdeutlichen.
Abzinsung latenten Steuervermögens aus noch nicht genutzten
steuerlichen Verluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften
Der Board bestätigte, dass die Abzinsung latenten Steuervermögens
verboten sein solle. Abzinsung involviere eine genaue zeitliche Planung,
und den Standardsetzern ist wiederholt von den Adressaten bestätigt
worden, dass diese nicht möglich sei.
Zuweisung der Konsequenzen von Änderungen in unsicheren
Steuerposten
Im Entwurf wird vorgeschlagen werden, dass die Konsequenzen aus
Änderungen in unsicheren Steuerposten unter fortgeführte
Geschäftsbereiche erfasst werden sollen unabhängig davon, in welchem
Bestandteil des vollständigen Einkommens oder des Eigenkapitals die
zugehörigen Steueransprüche oder -schulden ursprünglich erfasst wurden.
Der Board entschied, diesen Ansatz beizubehalten; es wird jedoch eine
Frage zu diesem Vorschlag in der Einladung zur Stellungnahme geben.
Zinsen und Strafzahlungen
Mit sehr knapper Mehrheit (7:6) entschied der Board, dass im Entwurf
deutlich gemacht werden solle, dass ein Unternehmen ein
Bilanzierungswahlrecht bei der Klassifizierung von Zinsen und
Strafzahlungen hat, die an die Steuerbehörden zu zahlen sind.
Diejenigen, die dagegen waren, waren der festen Meinung, dass Zinsen und
Strafzahlungen, die von Steuerbehörden eingefordert werden, nicht als
ein Bestandteil der Ertragsteuern dargestellt werden sollten.
Übergangsregelungen für die Erstanwender
Der Board kam überein, dass Erstanwender mit einem Übergangsdatum vor
dem Datum der Veröffentlichung des überarbeiteten Standards (aber einer
ersten IFRS-Berichtsperiode nach dem Datum der Veröffentlichung) die
Wahl haben sollten, den überarbeiteten Standard auf alle im Abschluss
dargestellten Berichtsperioden anzuwenden, auf die der Standard zuerst
anzuwenden ist.
Struktur und interne Verweise
Der Board erörterte kurz die Struktur des Entwurfs und insbesondere
die internen Verweise. Der Stab wurde angewiesen, nicht vom
Standardbestandteil des Entwurfs auf die nicht verpflichtenden
Leitlinien zu verweisen (beispielsweise auf die erläuternden Beispiele);
Verweise von den erläuternden Beispielen auf den Standardbestandteil des
Entwurfs wurden gestattet.
Beschreibung des Dokuments
Der Board kam überein, dass der Entwurf als ein Standardentwurf
bezeichnet werden solle und nicht als Änderungen an IAS 12.
Abweichende Meinungen
Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob jemand eine abweihende Meinung
im Entwurf angeben wolle. Robert Garnett deutete an, dass es das
eventuell beabsichtige, da er Bedenken hege, ob der Text der vorläufigen
Abstimmungsvorlage sein Verständnis dessen, was der Board entschieden
habe, widerspiegele.
Der Board erörterte den Projektzeitplan und setzte seine Überlegungen
zu den Bewertungsansätzen in dem demnächst erscheinenden
Diskussionspapier zur Erlöserfassung fort.
Weitere Schritte und Projektzeitplan
Es herrschte breite Übereinstimmung, dass sobald wie möglich ein
Diskussionspapier entworfen und herausgegeben werden solle. Ein
Boardmitglied zeigte sich frustriert über den langsamen Fortschritt, der
im Projekt erreicht würde, und wies darauf hin, dass die noch nicht
gelösten Fragen bedeutender seien als die bereits gelösten. Unter
anderem wies dieses Boardmitglied darauf hin, dass der Umfang noch nicht
klar sei (also die Auswirkungen auf die Bilanzierung von
Leasinggeschäften, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten), dass
es noch keine angemessene Definition belastender Verträge gebe und dass
die Behandlung von Rückgaberechten und die Bewertung von vertraglichen
Rechten noch nicht adressiert worden seien. Das Boardmitglied erhob
Bedenken, dass aufgrund dieser Mängel sich die Anwender es womöglich
schwierig finden würden, zu dem Diskussionspapier in seinem jetzigen
Zustand Stellung zu nehmen.
Andere Boardmitglieder gestanden ein, dass verschiedene Fragen
ungelöst seien, aber wiesen darauf hin, dass das Diskussionspapier ein
Dokument sei, mit dem allgemein Meinungen zum generellen Ansatz der
Erlöserfassung erfragt werden sollten.
Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, den Entwurf
des Diskussionspapiers abzuschließen und dieses im Oktober oder November
2008 zu veröffentlichen.
Der Stab erklärte, dass er beabsichtige, die Arbeit am Entwurf sofort
aufzunehmen. Der Stab war der Ansicht, dass die Anwender ein
vertragsbasiertes Erfassungsprinzip und den vorgeschlagenen
Bewertungsansatz nicht grundsätzlich ablehnen würden.
Daher sollte die Entwicklung von Leitlinien auf Standardebene aus dem
generellen Modell im Diskussionspapier gleichzeitig mit dem Abschluss
und den erneuten Erörterungen des Diskussionspapiers aufgenommen werden.
Der Entwurf würde dann angepasst, um die Stellungnahmen zum
Diskussionspapier widerzuspiegeln.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu. Der Board entschied
vorläufig, eine sechsmonatige Kommentierungsfrist für den Entwurf
einzuräumen.
Schließlich verabschiedete der Board den folgenden Zeitplan:
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Oktober/November 2008: Veröffentlichung des Diskussionspapiers;
Kommentierungsfrist von sechs Monaten. |
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Bis September 2009: Entwicklung eines Entwurfs parallel zum
Abschluss und zur erneuten Erörterung des Diskussionspapiers. |
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Oktober 2009: Veröffentlichung des Entwurfs; Kommentierungsfrist
von sechs Monaten. |
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März 2010: Gespräche am Runden Tisch (wenn notwendig). |
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Mai 2011: Veröffentlichung des endgültigen Standards. |
Bewertung von Erfüllungspflichten
Auf der Sitzung im Mai 2008 hatte der Board entschieden, dass im
Diskussionspapier eine vorläufige Ansicht ausgedrückt werden
solle, dass der Ansatz über die Kundengegenleistung vorzuziehen sei. Auf
dieser Sitzung erörterte der Board die Beschreibung des
Bewertungsansatzes in der vorläufigen Abstimmungsvorlage und die Frage,
wann Erfüllungspflichten nach dem Ansatz über die Kundengegenleistung
neu bewertet werden sollten.
Bewertung bei Vertragsbeginn
Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass
Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn mit dem Transaktionspreis des
Vertrags bewertet werden soll (Bewertungsansatz der
Kundengegenleistung).
Der Board kam überein, die beiden unterschiedlichen Sichtweisen, die
von Boardmitgliedern geäußert worden waren, warum bei Vertragsbeginn ein
Vertrag so erfasst werden sollte, wie folgt darzustellen:
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Sichtweise A: Es sollte kein Erlös erfasst werden, bevor
eine Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Da der Transaktionspreis den
Betrag widerspiegelt, den der Kunde für die nach dem Vertrag zu
liefernden oder zu erbringenden Güter oder Dienstleistungen zu
zahlen bereit ist, dient dieser Preis als sinnvolle Bewertung der
Erfüllungspflicht in dem Vertrag.
Diese Sichtweise legt nahe, dass unabhängig davon, wie beobachtbar
Erfüllungspreise seine mögen oder zu welch geringen Kosten eine
Bewertung zum Erfüllungspreis zu erhalten ist, die Erfassung des
Vertragsvermögens und der Erlöse zu Vertragsbeginn nicht
vorzuziehen sind.
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Sichtweise B: Ein Erfüllungspreis ist konzeptionell
vorzuziehen, aber die Kosten und die Komplexität der Schätzung
eines solchen Preises sind nicht gerechtfertigt vor dem
Hintergrund, dass der Transaktionspreis des Vertrags eine
relativ geradlinige und beobachtbare Näherung für den
Erfüllungspreis darstellt.
Diese Sichtweise legt nahe, dass der Board zu einem künftigen
Zeitpunkt eventuell entscheiden wird, dass in Situationen, in
denen ein Erfüllungspreis beobachtbar und mit geringem
Kostenaufwand zu erhalten ist, dieser Preis für die Bewertung
des Bündels der Erfüllungspflichten zu verwenden ist. Dies kann
insbesondere gelten, wenn der Erfüllungspreis für diese
Verpflichtungen wesentlich vom Transaktionspreis abweicht. |
Die Erörterung wurde am
Mittwoch, den 23. Juli als dritter Tagesordnungspunkt fortgesetzt.
Mittwoch, 23. Juli 2008
Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem
Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board
die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 13 bis 19.
Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht
erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.
Anteile an assoziierten Unternehmen und an Joint Ventures
(Abschnitte 13 und 14)
Der Board erörterte die Wahlrechte, die in der Bilanzierung für
assoziierte Unternehmen und Joint Ventures bestehen, ausführlich.
Derzeit wird im Modell die Verwendung der Anschaffungskostenmethode oder
der Equity-Methode, die anteilige Konsolidierung (nur Joint Ventures)
oder die erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert gestattet.
Der Board entschied, eine Ausnahme zur Verwendung des
Anschaffungskostenmodells hinzuzufügen. Die Verwendung des
Anschaffungskostenmodells wäre nicht gestattet, wenn es für die
Aktien des assoziierten Unternehmens oder des Joint Ventures öffentliche
Preisquotierungen gibt.
Der Board schob die Entscheidung auf, ob die anteilige Konsolidierung
für Joint Ventures wegfallen soll. Es wurde jedoch deutlich gemacht,
dass die Anforderungen aus dem Entwurf ED 9 Gemeinsame Vereinbarungen
in Erwägung gezogen werden, wenn das laufende Projekt zu Joint Ventures
zu einer Streichung der anteiligen Konsolidierung führt und wenn der
endgültige Standard des Projekts vor dem IFRS für nicht börsennotierte
Unternehmen veröffentlicht wird.
Darüber hinaus entschied der Board, die Anforderung zu ersetzen, dass
die Differenz zwischen dem Berichtsstichtag des Abschlusses des
assoziierten Unternehmens/Joint Ventures und dem des Anteilseigners
nicht mehr als drei Monate betragen dürfe. Stattdessen soll es eine
allgemeine Aussage geben, dass die neuesten Informationen zu verwenden
sind.
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Abschnitt 15)
Der Board entschied, die Leitlinien in diesem Abschnitt nicht zu
ändern.
Sachanlagen (Abschnitt 16)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
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Die Forderung nach einer
getrennten Abschreibung einzelner Teile in Paragraph 16.14 wird
beibehalten, aber der Paragraph wird so umgeschrieben, dass der
Normalfall (keine getrennte Abschreibung) zuerst genannt wird. |
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In Paragraph 16.17 wird
verdeutlicht, dass die Überprüfung des Restwerts, der
Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode nur vorgenommen
werden muss, wenn es klare Hinweise auf Änderungen seit dem
letzten Berichtsstichtag gibt. Die zusätzlichen Leitlinien
sollen auch klarstellen, dass eine solche Überprüfung keinen
vollständigen Wertminderungstest erfordert. |
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Das Wahlrecht bezüglich der
Verwendung eines Neubewertungsmodells wird beibehalten. |
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Es wird keine Ausnahme aufgrund
übermäßigem Zeit- oder Kostenaufwand bei der Forderung geben,
die Grundstück- und Gebäudekomponente zu trennen, wenn
Grundstück und Gebäude in einer einzigen Verkaufstransaktion
erworben werden. Diese Entscheidung gilt auch für ähnliche
Anforderungen in den Abschnitten 15 Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien und 19 Leasingverhältnisse. |
Immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme des Geschäfts- oder
Firmenwerts (Abschnitt 17)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
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Es wird keine keine Vermutung
aufgenommen, dass alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme
des Geschäfts- oder Firmenwerts eine begrenzte Nutzungsdauer
besitzen, was die Abschreibung immaterieller Vermögenswerte mit
unbegrenzter Nutzungsdauer gestatten würde. Stattdessen soll wie
im Entwurf vorgeschlagen gelten, dass nicht börsennotierte
Unternehmen zwischen immateriellen Vermögenswerten mit
begrenzter und mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterscheiden
müssen. Der Borad hielt fest, dass eine derartige Vereinfachung
nicht angemessen sei, da nicht börsennotierte Unternehmen
wesentliche immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter
Nutzungsdauer besitzen können (Konzessionen, Lizenzen etc.). |
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Es wird eine Klarstellung
bezüglich der Überprüfung des Restwerts, der Nutzungsdauer und
der Abschreibungsmethode aufgenommen (wie bei Sachanlagen). |
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Es wird das Wahlrecht bezüglich
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode beibehalten, nachdem
entweder alle Entwicklungskosten als Aufwand erfasst werden
können oder der Teil der Entwicklungskosten aktiviert werden
kann, der angefallen ist, nachdem die wirtschaftliche
Umsetzbarkeit festgestellt wurde. |
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Das Wahlrecht, das
Neubewertungsmodell anzuwenden, bleibt bestehen. |
Unternehmenszusammenschlüsse und Geschäfts- oder Firmenwert
(Abschnitt 18)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
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Der Geschäfts- oder Firmenwert wird nicht über seine angenommene
Nutzungsdauer abgeschrieben. |
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Es wird keine Ausnahme aufgrund übermäßigem Zeit- oder
Kostenaufwand bei der Trennung von im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen immateriellen
Vermögenswerten oder übernommenen Eventualschulden geben. |
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Die Anforderungen aus IFRS 3(2008) hinsichtlich des
Bewertungszeitraums werden aufgenommen, um Anpassungen an den
beizulegenden Zeitwert von identifizierbaren Vermögenswerten und
Schulden nach dem Erwerb Rechnung zu tragen. |
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Die Anwendung der Pooling-of-Interest-Methode wird nicht
erlaubt. |
Leasingverhältnisse (Abschnitt 19)
Der Stab schlug vor, eine Ausnahme bei der Anwendung der linearen
Methode bei Mietleasinggeschäften aufzunehmen, wenn die Leasingzahlungen
an den Leasinggeber so strukturiert sind, dass sie den Leasinggeber für
erwartete Kostenerhöhungen entschädigen. Einige Boardmitglieder erhoben
Bedenken, dass eine solche Ausnahme die Tür öffnen würde für
Gewinngestaltung durch die Strukturierung von Leasinggeschäften. Der
Board verschob seine Entscheidung und bat den Stab, eine detailliertere
Analyse mit dem Schwerpunkt auf Inflationsgründen zu erstellen.
Darüber hinaus entschied der Board, die Leitlinien im Entwurf
beizubehalten, die sich auf die Klassifizierung von Leasingverhältnissen
als Mietleasing oder Finanzierungsleasing beziehen, aber weitere
Leitlinien hinzuzufügen, die der Anwendung des Kriteriums
„überwiegender Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des
Vermögenswerts“ gelten.
Die Erörterung wurde am
Donnerstag, den 24. Juli als erster Tagesordnungspunkt fortgesetzt.
 |
Projektvorschläge: Ausbuchung und
Eigen-/Fremdkapital – Erörterung der Aufnahme in das
aktuelle Arbeitsprogramm |
Das Ziel dieser Sitzung bestand darin, die Zustimmung des Boards für
die Übertragung zweier Projekte aus dem Forschungs- in das
Arbeitsprogramm des IASB einzuholen:
Der Stab empfahl, beide Projekte trotz der gegenwärtigen Fülle in das
Arbeitsprogramm aufzunehmen, da beide Projekte seiner Meinung nach die
Kriterien erfüllten, die im IASB-Handbuch zur Verfahrensweise
niedergelegt sind.
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital
Der Stab führte aus, dass sowohl die Treuhänder der IASCF als auch
der Standardbeirat (Standards
Advisory Council, SAC) ihr Einverständnis für die Aufnahme dieses
Projekts in das Arbeitsprogramm erklärt hätten. Ein Boardmitglied hob
hervor, dass das Projekt zum Rahmenkonzept, in dem die Elemente des
Abschlusses abgedeckt werden, noch nicht abgeschlossen sei. Die
Adressaten könnten monieren, dass ein Projekt zur Abgrenzung von Eigen-
und Fremdkapital nur zu einer Zwischenlösung führen könne, solange nicht
definiert worden sei, was eine Schuld sei. Ein anderes Boardmitglied
entgegnete, dass der vom FASB bevorzugte grundlegende Eigentumsansatz
nicht notwendigerweise vom Ausgang des Projekts zum Rahmenkonzept
abhinge. Es wurde auch vorgeschlagen, die Bezeichnung des Projekts zu
ändern, um klarzustellen, dass nur die Abgrenzung von Finanzinstrumenten
im Gegenstandsbereich dieses Projekts sei (und nicht auch
nicht-finanzielle Verbindlichkeiten). Der Stab erklärte sich mit diesem
Vorschlag einverstanden.
Der Board erklärte sich einverstanden, dieses Projekt in sein Arbeitsprogramm
zu überführen.
Ausbuchung
Der Stab führte aus, dass die Treuhänder der IASCF und der SAC auch
der Aufnahme dieses Projekts in das Arbeitsprogramm des IASB zugestimmt
hätten. Auch sei dies eines der Themen, die vom Finanzstabilitätsforum
als Sachverhalt von höchster Wichtigkeit angesehen werde.
Ein Boardmitglied bat den Stab um Bestätigung, dass der FASB sich an
diesem Projekt beteiligen werde. Der Stab antwortete, dass der Stab des
FASB zu Ausbuchungsprojekt auf der Gemeinsamen Boardsitzung im Oktober
2008 Stellung nehmen wird. Der Board erklärte sich einverstanden, dieses
Projekt in sein Arbeitsprogramm aufzunehmen.
Der Board setzte die Erörterung der Bewertung von Erfüllungspflichten
vom vorigen Tag fort.
Folgebewertung: Allokationsansatz
Nach der vom Board ausgedrückten vorläufigen Sichtweise wird der
Transaktionspreis, der für die Bewertung des Bündels von
Erfüllungspflichten bei Vertragsbeginn verwendet wird, den
einzelnen Erfüllungspflichten auf Grundlage der Einzelverkaufspreise des
Unternehmens für die zugesagten wirtschaftlichen Ressourcen (also die
Güter und Dienstleistungen) zugewiesen. Der Betrag, der jeder
Erfüllungspflicht bei Vertragsbeginn zugewiesen wird, wird dann als
Erlös erfasst, wenn die jeweilige Erfüllungspflicht erfüllt wurde. Mit
diesem Ansatz wird die Notwendigkeit verneint, die verbleibenden
Erfüllungspflichten in nachfolgenden Perioden neu zu bewerten, um
festzustellen, wie viel Erlös in diesen Perioden erfasst werden muss.
Per Mehrheitsentscheid änderte der Board diese Sichtweise, indem eine
begrenzte Ausnahme zum Allokationsansatz hinzugefügt wird. Diese
Ausnahme gilt, wenn Güter oder Dienstleistungen, die mit denen im
Vertrag genannten identisch sind, über einen notierten Preis in einem
aktiven Markt verfügen (entspricht den „Level-1-Daten“ der
Fair-Value-Hierarchie in SFAS 157) oder wenn der beizulegende Zeitwert
mit Hilfe von „Level-2-Daten“ bestimmt werden kann. In diesen Fällen
sollte die Zusage, die Güter zu übertragen oder die Dienstleistungen zu
erbringen, mit dem so bestimmten beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
wobei jegliche Differenz zum vertraglichen Transaktionspreis auf alle
anderen Erfüllungspflichten auf Grundlage eines relativen
Verkaufspreises verteilt wird.
Neubewertung von Erfüllungspflichten
Auf der Sitzung im Mai hatte der Board festgehalten, dass
Erfüllungspflichten auch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass ein
Erfüllungspflicht belastend ist, neubewertet werden kann. Der Stab hat
die folgenden weiteren Gründe erarbeitet, die eine Neubewertung auslösen
können:
 |
Verfügbarkeit beobachtbarer aktueller Abgangspreise, |
 |
unsichere, langfristige Erfüllungspflichten. |
Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board per
Mehrheitsbeschluss vorläufig, dass beobachtbare aktuelle Abgangspreise
nicht zu einer Neubewertung der Erfüllungspflicht führen sollte. In
diesem Zusammenhang wiesen verschiedene Boardmitglieder darauf hin, dass
zitierte aktuelle Abgangspreise im Allgemeinen vorliegen können, dass es
oft aber sehr schwer sein könne, diejenigen mit Abgangspreisen
versehenen Güter oder Dienstleistungen zu bestimmen, die identisch mit
denen im Vertrag mit dem Kunden zugesagten seien.
Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts kam der Board zu keiner
Entscheidung. Der Board hielt fest, dass ein tiefgreifendes Verständnis
des Tests auf belastende Verträge notwendig sei, um diese Frage zu
beantworten. Dieses Verständnis sei notwendig, um einschätzen zu können,
ob ein solcher Test auf belastende Verträge ausreichend sei, um das
Risiko unerwarteter Verluste in Bezug auf diese Erfüllungspflichten
abzudecken.
Schließlich verschob der Board seine Entscheidung zur Neubewertung
von Erfüllungspflichten. Der Stab wurde gebeten, eine detaillierte
Beschreibung des Tests auf belastende Verträge einschließlich der
Bewertung etwaiger Belastung zu erarbeiten (und insbesondere
darzustellen, wie Risiko- und Profitmargen in einer solchen Berechnung
berücksichtigt würden).
 |
Konsolidierung Vorstellung eines umfassenden Überblicks
über die Konsolidierungsprinzipien und Angabeerfordernisse,
die bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eines
überarbeiteten Konsolidierungsstandards verwendet werden
sollen |
Leitlinien zur Konsolidierung sind eines der Themen, denen der IASB
vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise hohe Priorität eingeräumt hat.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die Meinungen des Boards zu einem
Arbeitsentwurf des Stabs für einen Konsolidierungsstandard zu erfragen,
der schlussendlich IAS 27 und SIC-12 ersetzen würde. Das Ziel ist,
diesen Entwurf des Stabs soweit voranzubringen, dass er bei Gesprächen
am Runden Tisch Ende dieses Jahres erörtert werden kann und schließlich
zur Veröffentlichung eines Entwurfs führt.
Der Stab begann damit, dem Board durch die Vorschläge zu führen. Dies
geschah anhand einer Präsentation, die nicht Teil der Materialien für
Beobachter war. Es wurde hervorgehoben, dass der Entwurf unter der
Annahme entwickelt worden sei, dass IAS 27 und SIC-12 nicht grundlegend
mängelbehaftet seien und das die früheren Entscheidungen des Boards noch
Geltung besäßen. Die Notwendig einer Überarbeitung hatte sich aus der
uneinheitlichen Anwendung von IAS 27 und SIC-12 ergeben und aus den
inneren Spannungen zwischen bei, da IAS 27 ein Krontrollmodell
beinhalte und in SIC-12 ein Ansatz über Chancen und Risiken betont
werde. Auch Posten die einer Konsolidierung
„nahe“ kämen, würden durch die Einführung des Begriffs der bedeutenden
Beteiligung, die weitere Angaben erforderlich macht, erfasst.
Der Stab setzte den Board von der zeitlichen Planung des Projekts in
Kenntnis und hob hervor, dass man Dokumente zu bestimmten Themen
zwischen dieser Sitzung und September zur Verfügung stellen werde, um im
September Gespräche am Runden Tisch abhalten zu können und im letzten
Quartal 2008 einen Entwurf veröffentlichen zu können. Der Board stimmte
dieser zeitlichen Planung zu.
Der Stab wendete sich dann dem Arbeitsentwurf zu. Es wurde
hervorgehoben, dass dies eine sehr frühe Fassung sei und dass der Stab
jegliche Formulierungswünsche gerne außerhalb der Sitzung entgegennehmen
würde, um sich auf dieser Sitzung hauptsächlich den Prinzipien zuwenden
zu können. Ein Boardmitglied hob hervor, dass der Entwurf den Schluss
enthalten würde, dass Konzernabschlüsse der einzig relevante Satz von
Finanzinformationen seien. Dieses Boardmitglied äußerte auch seine
Bedenken zum Begriff der bedeutenden Beteiligung und wies darauf hin,
dass die Definition der Berichtseinheit, die in dem Entwurf verwendet
werde, ein Thema für erneute Erörterungen sein werde, da dies ein noch
nicht abgeschlossenes Thema im Projekt zum Rahmenkonzept sei.
Der Vorsitzende fragte die Boradmitglieder, ob die Kernprinzipien und
ihre Stoßrichtung angemessen seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder
schien dem zuzustimmen. Der Vorsitzende wies auch darauf hin, das
Einführung des Begriffs der bedeutenden Beteiligung gemeinsam mit den
zusätzlichen Angaben die Möglichkeit bieten würde, die spezielle
Bilanzierung für assoziierte Unternehmen fallen zu lassen (also IAS 28).
Die Boardmitglieder schienen der Aufnahme eines solchen Vorschlags in
den Entwurf zuzustimmen.
Ein anderes Boardmitglied fragte, was der unterschied sei zwischen
bedeutenden Einfluss und bedeutender Beteiligung. Der Stab gab zur
Antwort, dass dies in den Leitlinien deutlich gemacht würde.
Der Board diskutierte ausführlich, was ein Tochterunternehmen
darstellen würde und warum der Begriff der rechtlichen Einheit verwendet
würde. Einige Boardmitglieder zeigten sich über die subtilen
Unterscheidungen des Entwurfs besorgt. Sie baten den Stab, die
Prinzipien so deutlich wie möglich zu machen. Ein Boardmitglied äußerte
die Meinung, dass man keinen schlechteren Platz für Spitzfindigkeiten
finden könne als einen Standard zu Konsolidierung.
Der Stab widmete sich dann den Begriffen von Einfluss und Nutzen zu
wie sie im Entwurf verwendet werden. Wieder hatten einige
Boardmitglieder Schwierigkeiten mit den feinen Unterscheidungen der
Wörter, die für die Beschreibung der Prinzipien verwendet werden. Andere
zeigten sich besorgt über die Anwendung auf Verbriefungstransaktionen.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Nutzen normalerweise als ein
Nettobegriff definiert wird. Einige Boardmitglieder fanden die
Leitlinien zum Reputationsrisiko in der derzeitigen Fassung nicht
angemessen.
Zur Frage der de-facto-Kontrolle hielt ein Boardmitglied fest, dass
die Indikatoren für Kontrolle, wenn die Berichtseinheit nicht über die
Mehrheit der Stimmrechte verfüge, nicht ausreichend praktikabel seien.
Die Leitlinien zum Begriff „erwartete Rendite“ wurde von einem
Boardmitglied als zu nah am in FIN 46R gewählten Ansatz angesehen.
Dieses Boardmitglied fragte auch, was dessen tatsächliche Beziehung zum
Begriff der Kontrolle sei.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass er beabsichtige,
den letzten Teil des Stabentwurfs zu überspringen, da er hauptsächlich
aus bestehenden Leitlinien bestehe, insbesondere den Leitlinien zu
separaten Abschlüssen. Der Stab teilte dem Board außerdem mit, dass er
um Meinungen zu den fünf Beispielen bäte, die als teil der Agendapapiere
für die Sitzung zur Verfügung gestellt worden waren. Das Ziel sei, zu
verstehen, wie die Prinzipien des Stabentwurfs auf diese Szenarien
angewendet würden und ob die Ergebnisse als angemessen angesehen würden.
Der Abschnitt zu Angaben wurde als laufende Arbeit angesehen und
nicht grundlegend erörtert. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es
kein Aggragationskonzept hinsichtlich der Angaben von Unternehmen gebe,
bei denen die Berichtseinheit über eine bedeutende Beteiligung verfügt.
Dies in der Praxis anzuwenden, könne schwierig werden.
Ein anderes Boardmitglied fragte, ob die frage der Bilanzierung und
Konsolidierung für Fondsmanager adressiert worden sei. Der Stab
antwortete, dass dies als Teil des Abschnitts zu
Stellvertretergeschäften abgehandelt würde, der dem Board später
vorgestellt würde.
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IFRIC: Stand der Arbeiten |
Der Direktor für Umsetzungsaktivitäten stellte den neuesten Stand der
derzeitigen Arbeiten von IFRIC vor.
ES wurde darauf hingewiesen, dass zwei Interpretationsentwürfe in die
Phase der erneuten Erörterung eingegangen seien und dass IFRIC in beiden
Fällen die Notwendigkeit einer Interpretation bestätigt habe.
Hinsichtlich D23
Sachausschüttungen an Eigentümer ist der Ansatz grundsätzlich
bestätigt worden, aber IFRIC hat den Stab gebeten, einige Untersuchungen
zu der Frage anzustellen, wie mit dem Unterschied in der Bewertung
zwischen dem Vermögenswert (zu Buchwerten) und der Schuld aus der
Ausschüttungszusage (zum beizulegenden Zeitwert) umzugehen sei, wenn das
Unternehmen sich auf die Ausschüttung festgelegt hat.
Die erneuten Erörterungen von D24
Kundenbeiträge gestalteten sich etwas schwieriger,
insbesondere auf der Seite der Erlöserfassung. Der Direktor für
Umsetzungsaktivitäten hob hervor, dass eine jede Interpretation
Leitlinien dazu zur Verfügung stellen würde, ob (und wann) ein
Vermögenswert anzusetzen ist, der beigetragen wurde. Aber die
Zurverfügungstellung von Leitlinien zu der Frage, ob (und wann)
ein Erlös zu erfassen sei, sei schwierig. Eventuell würde die endgültige
Interpretation nur auf die bestehenden Leitlinien in IAS 18 Erträge
verweisen.
Ein weiteres Projekt von IFRIC betrifft Änderungen an IFRS 2 und
IFRIC 11 hinsichtlich aktienbasierten Vergütungen, die im Konzern durch
Barausgleich erfüllt werden. Der Stab wies darauf hin, dass sich die
Stoßrichtung der Änderungen von einer Änderung des Anwendungsbereichs
hin zu Änderungen der Definitionen verschoben habe, um zu vermeiden,
dass immer wieder Anfragen nach Leitlinien für bestimmte Szenarien
eingereicht werden. Das große Zeil sei es, alle anteilsbasierten
Zahlungstransaktionen in Konzernzusammenhängen abzudecken. Die
Änderungen würden sowohl die Bilanzierung in Konzernabschlüssen als auch
die Bilanzierung durch das Unternehmen, das die Güter/Dienstleistungen
erhält, in dessen separaten Abschluss darstellen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass jegliche Ergebnisse der Arbeit des Stabs sofort an den
Board weitergereicht würden.
Zum Ende dieses Sitzungsteils informierte der Direktor für
Umsetzungsaktivitäten den Board darüber, dass IFRIC eine
Agendaentscheidung veröffentlicht habe (zur Anwendung der
Effektivzinsmethode in IAS 39), die die Empfehlung beinhalte, dass der
Board den betreffenden Standard klarstelle, und drei vorläufige
Agendaentscheidungen (zu Leasingzahlungen in einem Mietleasing, zur
Erlöserfassung für nachlaufende Provisionen und zu
Eigenkapitaltransaktionskosten). Außerdem hat IFRIC den Stab gebeten,
weitere Nachforschungen zu Kosten für die Einhaltung der europäischen
Umweltverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (Registration,
Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, REACH)
durchzuführen. Der Stab hob hervor, dass die bestehenden Leitlinien in
IFRIC 1 zur EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(WEEE) sowie Leitlinien aus anderen IFRS wenn möglich aufgenommen werden
sollen.
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Expertenpanel zur Bewertung von Finanzinstrumenten in
Märkten, die inaktiv geworden sind Aktuelles |
Die Projektmanagerin des Projekts "Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert" übermittelt mündlich den aktuellen Stand zu den Aktivitäten
des Expertenpanels. Der Zweck des Panels besteht darin, den IASB bei der
Überprüfung der besten Geschäftspraktiken auf dem Gebiet der
Bewertungsverfahren sowie bei der Ausformulierung notwendiger
zusätzlicher Leitlinien zu Bewertungsmethoden für Finanzinstrumente und
entsprechender Angaben, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind, zu
unterstützen.
Das Panel oder Untergruppen trafen sich bislang dreimal. Bei der
ersten Sitzung wurden bestimmte Sachverhalte identifiziert, bei denen
die Mitglieder des Panels der Ansicht waren, dass eine Beschäftigung mit
ihnen erforderlich sei (wie bspw. erzwungene Geschäfte, der Rückgriff
auf Preisagenturen, illiquide Märkte).
Man stellte fest, dass hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften
zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in IAS 39 augenscheinlich
Einigkeit zu bestehen schien, ungeachtet der Verwendung
unterschiedlicher Bewertungsverfahren.
Der Stab setzte den Board darüber in Kenntnis, dass man zu diesen
Themen den Entwurf eines Papiers Ende Juli diskutieren wolle, aber noch
nicht klar sei, wer dieses veröffentlichen werde. Das Panel würde sich
danach dem Thema sachgerechter Angaben mit dem Ziel zuwenden, einen
Standardentwurf im vierten Quartal 2008 zu veröffentlichen. Man hob
hervor, dass man fortwährende Unterredungen mit dem Projektteam zu
Konsolidieerungsfragen vorsehe.
Donnerstag, 24. Juli 2008
Der Board setzte seine erneute Erörterung der Vorschläge aus dem
Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für kleine und mittelgroße
Unternehmen vom Februar 2007 fort. In dieser Sitzung erörterte der Board
die Schlüsselsachverhalte in Bezug auf die Abschnitte 20 bis 27.
Angabefragen und Bitten um zusätzliche Umsetzungsleitlinien wurden nicht
erörtert. Die wesentlichen Entscheidungen sind unten zusammengefasst.
Rückstellungen und Eventualposten (Abschnitt 20)
Der Board entschied, die Bewertungsvorschriften für Rückstellungen
nicht zu vereinfachen. Er stimmte jedoch dem Vorschlag des Stabs zu,
dass die meisten Bedenken, die in den Stellungnahmen erhoben worden
sind, durch Hinzufügen von Beispielen zu den Umsetzungsleitlinien
gelindert werden könnten.
Eigenkapital (Abschnitt 21)
Der Board entschied, die Vorschrift, dass hybride Instrumente für die
Bilanzierung aufzuspalten sind, beizubehalten. Die Schuld- und
Eigenkapitalkomponente müssen also getrennt werden. Der Board stimmte
dem Hinzufügen von Beispielen als Umsetzungsleitlinien zu, um
Unternehmen die Bilanzierung von hybriden Instrumenten zu erleichtern.
Der Board schob seine Entscheidung zur Klassifizierung von Fremd- und
Eigenkapital für bestimmte Arten von Unternehmen wie Kooperativen und
Personengesellschaften auf. Der Stab wies darauf hin, dass die
Stellungnahmen und Berichte zu den Feldversuchen erstellt worden seien,
bevor die Änderungen von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung
hinsichtlich der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und
bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen abgeschlossen gewesen
seien. Der Stab beabsichtigt, seine diesbezüglichen Empfehlungen auf
einer künftigen Boardsitzung vorzustellen.
Erträge (Abschnitt 22)
Der Board entschied, die Erfassung nach Maßgabe des
Fertigstellungsgrades beizubehalten und Beispiele als
Umsetzungsleitlinien hinzuzufügen.
Zuwendungen der öffentlichen Hand (Abschnitt 23)
Der Board entschied, das Wahlrecht in Paragraph 23.3(b) des Entwurfs
zu streichen, dass IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand für solche Zuwendungen der
öffentlichen Hand angewendet werden darf, die nicht mit erfolgswirksam
zum beizulegenden zeitwert bewerteten Vermögenswerten in Zusammenhang
stehen. Daher ist für solche Vermögenswerte nur das IFRS für KMU-Modell
zulässig. Eine Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass IAS 20 ein
verbesserungswürdiger Standard sei und dass deshalb die Streichung des
Wahlrechts, IAS 20 anzuwenden, angemessen sei.
Fremdkapitalkosten (Abschnitt 24)
Der Board entschied sowohl das Aufwandsmodell als auch das
Aktivierungsmodell als Wahl der Bilanzierungsmöglichkeit beizubehalten.
Der Baord hielt fest, dass als Folge der Beibehaltung der
Wahlmöglichkeit es keine Notwendigkeit gebe, das Aktivierungsmodell zu
vereinfachen, indem beispielsweise die Anwendung durchschnittlicher
Fremdkapitalzinsen gestattet würde.
Anteilsbasierte Vergütung (Abschnitt 25)
Auf dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen, weil der
Stab derzeit die Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, bei nicht börsennotierten
Unternehmen untersucht. Der Stab wird dem Board seine Empfehlungen auf
einer künftigen Sitzung vortragen.
Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 26)
In verschiedenen Stellung nahmen und von Seiten verschiedener in die
Feldversuche involvierte unternehmen war der Vorschlag des Entwurfs
abgelehnt worden, nach dem Wertminderung dadurch bewertet wird, dass der
Buchwert mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
verglichen wird. Von diesen Seiten war stattdessen vorgeschlagen worden,
den Begriff des Nutzungswerts wieder einzuführen. Der Board entschied,
dass der Ansatz für die Bestimmung eines Wertminderungsaufwands ähnlich
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten sein sollte, und dass
daher in Abschnitt 26 die Konzepte des erzielbaren Betrags und des
Nutzungswertes enthalten sein sollten. Darüber hinaus entschied der
Board, des Konzept einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
aufzunehmen.
Der Board schob seine Entscheidung bezüglich der Vorschriften zur
Zuweisung eines Geschäfts- oder Firmenwerts zu den Komponenten eines
Unternehmens auf. Der Stab wurde gebeten, diesen Sachverhalt weiter
auszuarbeiten und den Schwerpunkt auf Unternehmen zu legen, die ihre
Geschäfte nicht auf Grundlage zahlungsmittelgenerierender Einheiten
führen.
Leistungen an Arbeitnehmer (Abschnitt 27)
Der Board entschied die Vorschrift im Entwurf beizubehalten, dass
alle versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und jeglicher
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand sofort erfolgswirksam zu erfassen
sind.
In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass in
manchen Fällen die Informationen, die für die Anwendung der Methode der
laufenden Einmalprämien notwendig seien (wie beispielsweise Daten über
demographische und finanzielle Variablen), nicht zur Verfügung stehen
würden. Es wurde keine Entscheidung hinsichtlich der Frage gefällt, ob
es nicht börsennotierten Unternehmen gestattet sein soll, die
leistungsorientierte Verpflichtung mit dem gegenwärtigen
Liquidationsbetrag zu bewerten anstatt in solchen Fällen die Methode der
laufenden Einmalprämien anzuwenden. Der Stab wurde gebeten, eine
Untersuchung für die Erörterung auf einer künftigen Sitzung
durchzuführen, unter welchen Umständen die Verwendung des gegenwärtigen
Liquidationsbetrags angemessen sei.
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die vorläufigen Ansichten des
Boards zu bestimmten Themen für den zu entwickelnden Entwurf endgültig
festzulegen.
Rahmenkonzept
Der Stab frage den Board, ob er damit einverstanden sei, Lageberichte
in Bezug zu den Ergebnissen der Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept
(Zielsetzung und qualitative Anforderungen) zu setzen und nicht in Bezug
zum bestehenden Rahmenkonzept des IASB.
Der Board stimmte dem zu.
Zielsetzung des Lageberichts gegenüber der Zielsetzung von
Finanzberichterstattung
Der Projektstab bemühte sich dann, Meinungen des Boards zur
Zielsetzung der Lageberichterstattung zu erfragen. Zuerst fragte der
Stab den Board, ob der Lagebericht dem Rahmenkonzept untergeordnet sein
solle (ob also das Rahmenkonzept auch der Rahmen für den Lagebericht
sein solle). Der Board stimmte dem zu.
Der Board erörterte auch kurz die Frage, wo die Grenze zu ziehen sei
hinsichtlich der im Lagebericht zur Verfügung gestellten Informationen.
Das Projektteam fragte dann den Board, ob die Zielsetzung der
Lageberichterstattung dieselbe sein solle wie die der
Finanzberichterstattung. Der Board erörterte, ob eine Überbetonung der
Neutralität nicht dem Ansatz widerspräche, nach dem der Lagebericht aus
Sicht der Unternehmensführung geschrieben werden solle. Der Board
stimmte dann dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Zielsetzungen gleich
sein sollten.
Der Stab fuhr dann fort, zu erklären, dass, obwohl die Zielsetzung
von Lageberichterstattung und von Finanzberichterstattung die gleiche
sei, der Zweck der Lageberichterstattung einzigartig sei. Das sollte in
der Wortwahl widergespiegelt werden.
Nach einer kurzen Debatte über den unterschied zwischen Zielsetzung
und Zweck stimmte der Board dem zu.
Adressaten von Lageberichten gegenüber Adressaten von Abschlüssen
Der Stab fragte den Board, ob die primären Nutzer von Lageberichten
sowohl die derzeitigen als auch potenzielle Kapitalgeber sein sollten
wie im Entwurf zur Zielsetzung und zu den qualitativen Anforderungen der
Finanzberichterstattung definiert ist.
Der Board stimmte dem zu.
Qualitative Anforderungen von Lageberichten gegenüber qualitativen
Anforderungen von Finanzberichterstattung
Das Projektteam wies darauf hin, dass es unterschiedliche Ausdrücke
verwende, um die qualitativen Anforderungen von Lageberichten gegenüber
den qualitativen Anforderungen von Finanzberichterstattung zu
beschreiben.
| |
Rahmenkonzept |
Lagebericht |
|
grundlegende qualitativer Anforderungen: |
Relevanz
getreue Darstellung |
Relevanz
Ausgewogenheit |
|
verstärkende qualitative Anforderungen: |
Verständlichkeit
Vergleichbarkeit
Überprüfbarkeit
Zeitnähe |
Verständlichkeit
Vergleichbarkeit (über die Zeit)
Vertretbarkeit |
Der Stab erklärte, dass Ausgewogenheit ein Unterbegriff von getreuer
Darstellung sei. Es gab eine kurze Diskussion zu diesem Thema und zu der
Frage, ob Ausgewogenheit ein Synonym zu Neutralität sei. Man einigte
sich, getreue Darstellung anstelle von Ausgewogenheit zu verwenden.
Größere Bedenken hegten die Boardmitglieder hinsichtlich des
Unterschieds von Überprüfbarkeit und Vertretbarkeit. Es wurde
argumentiert, dass, obwohl viele der Informationen in einem Lagebericht
von ausblicksartigem Charakter wären, der Prozess des
„Überprüfens“ doch im Grunde derselbe wie für historische Informationen.
Es wurde vorgeschlagen, einfach besser zu erläutern, was Überprüfung im
Zusammenhang mit Informationen von ausblicksartigem Charakter und
Lageberichten im allgemeinen bedeutet, anstatt einen neuen Begriff
einzuführen. Der Board erörterte dies ausführlich.
Schließlich entschied der Board, Vertretbarkeit durch Überprüfbarkeit
zu ersetzen. Der Stab wurde gebeten, auszuformulieren, was die
beabsichtigte Bedeutung von Überprüfbarkeit in diesem Zusammenhang sei,
und dies dem Board wieder vorzulegen.
Inhalt des Lageberichts
Der Stab stellte dem Board die Informationen vor, die anzugeben
seien, um der Zielsetzung von Lageberichterstattung gerecht zu werden.
Einige Boardmitglieder wollten, dass die Liste ausgeweitet wird, um auch
Vorstandsvergütungen aufzunehmen (und wie diese an den Erfolg des
Unternehmens geknüpft sind). Des weiteren wollten sie
Segmentinformationen, Finanzierung und Steuern aufnehmen.
Der Board stimmte der Liste unter Vorbehalt der Ausweitungswünsche
zu.
Erlaubnis, mit der Entwicklung eines Entwurfs zu beginnen
Am Ende der Sitzung bat der Stab um Erlaubnis, mit der Entwicklung
eines Entwurfs zu beginnen. Ein Boardmitglied fragte, welcher Art die
Veröffentlichung sein würde es ist bereits vereinbart worden,
dass die Publikation nicht Teil der IFRS sein wird. Der Stab antwortete,
dass man an der Beantwortung dieser Frage noch arbeite, aber dass man
zur gegebenen Zeit zu einer Lösung kommen werde.
Der Board gab dann Erlaubnis, mit dem Entwurf zu beginnen.
Der Board erörterte einen Restanten, der sich in der vorläufigen
Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapier ergeben
hatte.
In einem Paragraphen im Abschnitt zum Anwendungsbereich wird
verdeutlicht, dass die Darstellung und Neuklassifizierung (Recycling)
von Posten des anderen vollständigen Einkommens außerhalb des Umfangs
des Projekts liegt. In einem anderen Paragraphen der vorläufigen
Abstimmungsvorlage heißt es: „Der Board drückte eine Bevorzugung dafür
aus, den Ansatz und die Darstellung von Posten des anderen vollständigen
Einkommens außerhalb des Nettoeinkommens und der Gewinn- und
Verlustrechnung zu streichen und daher auch die Notwendigkeit zu
streichen, diese Positionen im Nettoeinkommen oder in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu recyclen“ und „[d]er Board beabsichtigt in der
Zukunft, Projekte durchzuführen, um die separate Darstellung von Posten
des anderen vollständigen Einkommens und zugehörige
Umklassifizierungsanpassungen abzuschaffen, indem einzelne Standards
überarbeitet werden.“
Ein Boardmitglied hatte gefragt, ob es eine solche Bevorzugung der
Abschaffung von anderem vollständigen Einkommen gebe, und wies darauf
hin, dass der Board derzeit keine Pläne in Bezug auf das andere
vollständige Einkommen hege.
Der Board erkannte an, dass der derzeitige Board zukünftige Boards
nicht darauf festlegen kann, welche Projekte durchgeführt werden sollen.
Schließlich entschied der Board, den Paragraphen im Abschnitt zum
Anwendungsbereich zu belassen aber weniger deutlich hinsichtlich der
Streichung des anderen vollständigen Einkommens zu sein. Es wurde
vereinbart, die Diskussionen zum anderen vollständigen Einkommen während
der Erörterungsphase zu beschreiben, sich aber hinsichtlich zukünftiger
Pläne nicht zu äußern.
Der Board erörterte den überarbeiteten Projektplan ausführlich. Der
Stab wies darauf hin, dass der geänderte Ansatz des Projekts das Zeil
des Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt, das im April 2008 auf der
gemeinsamen Boardsitzung für diejenigen Projekte erörtert worden war,
die teil des Arbeitsabkommens zwischen dem IASB und dem FASB sind.
Die Hauptvorschläge bezüglich des geänderten Projektansatzes waren
die folgenden:
 |
Die Bilanzierung durch den Leasingnehmer wird adressiert, die
Erörterung der Bilanzierung durch den Leasinggeber wird
aufgeschoben. |
 |
Das derzeitige Finanzierungsleasingmodell wird auf die
Leasingverhältnisse angewendet, die derzeit als
Mietleasingverhältnisse klassifiziert sind. Das bedeutet, dass das
derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf alle Leasingverhältnisses
angewendet wird. |
 |
Die Vorschrift für den Leasingnehmer, Leasingverhältnisse als
Finanzierungs- oder Mietleasingverhältnisse zu klassifizieren, wird
gestrichen. |
Darüber hinaus stellte der Stab Analysen zu den folgenden Fragen vor,
die entstehen, wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf
Mietleasingverhältnisse angewendet wird:
 |
Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu
beenden, |
 |
bedingte Mietzahlungen, und |
 |
Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des
Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses. |
Einige Boardmitglieder äußerten sich enttäuscht, dass die
Bilanzierung durch den Leasinggeber aus dem Projektumfang gestrichen
worden war, aber sie erkannten an, dass die es zeitliche Einschränkung
nicht ermöglichen würde, sich sowohl der Bilanzierung durch den
Leasinggeber als auch der Bilanzierung durch den Leasingnehmer zu
widmen. Einige Boardmitglieder verlangten, dass die Bilanzierung durch
den Leasinggeber nicht von der Agenda des Boards verschwinden sollte,
sondern dass sie in einer späteren Phase des Projekts erörtert werden
solle.
Per Mehrheitsentscheid stimmte der Board dem geänderten Projektplan
vollständig zu.
Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Restwertgarantien und
die Art eines Vermögenswertes aus einem Nutzungsrecht auch im
Diskussionspapier adressiert werden sollten. Der Stab gab zur Antwort,
dass Restwertgarantien auf Ebene des Entwurfs adressiert würden, und das
fragen in Bezug auf Vermögenswerte aus einem Nutzungsrechten im
Diskussionspapier erörtert werden würden.
Der Board begann dann mit der Erörterung der Fragen, die entstehen,
wenn das derzeitige Finanzierungsleasingmodell auf
Mietleasingverhältnisse angewendet wird.
Möglichkeit, ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden
Ohne ausführliche Diskussion entschied der Board, dass Möglichkeiten,
ein Leasingverhältnis zu verlängern oder zu beenden, nicht separat vom
Nutzungsrecht angesetzt werden sollten, sondern dass die vom
Leasingnehmer angesetzten Vermögenswerte und Schulden auf Grundlage
einer Einschätzung der Dauer des Leasingverhältnisses erfasst werden
sollten.
Der Board kam zu keiner Entscheidung, wie die Dauer des
Leasingverhältnisses eingeschätzt werden sollte. Die Diskussion drehte
sich um ein Beispiel eines Leasingvertrags über fünf Jahre, der die
Option enthält, das Leasingverhältnis um weitere drei Jahre zu
verlängern. Einige Boardmitglieder schlugen einen
wahrscheinlichkeitsgewichteten Ansatz vor. Wenn also die
Wahrscheinlichkeit, dass das Leasingverhältnis verlängert werde, 50%
betrage, dann sei die Dauer des Leasingverhältnisses mit 6,5 Jahren
einzuschätzen. Andere Boardmitglieder lehnten diesen Vorschlag ab, da es
keinen kontinuierlichen Bereich möglicher Ergebnisse geben werde.
Darüber hinaus waren die Boardmitglieder geteilter Meinung, ob die
geschätzte Dauer eines Leasingverhältnisses regelmäßig angepasst werden
solle. Der Sachverhalt wurde zu weiterer Untersuchung zurückgegeben. Es
herrschte jedoch Übereinstimmung, dass alle vertraglichen Faktoren, alle
nichtvertraglichen finanziellen Faktoren und alle Faktoren aus der
Geschäftstätigkeit in Betracht gezogen werden sollten, wenn die Dauer
eines Leasingverhältnisses eingeschätzt wird. Der Board entschied auch,
dass ein jeglicher neuer Leasingstandard detaillierte Leitlinien
bezüglich der zu berücksichtigen Faktoren enthalten solle.
Bedingte Mietzahlungen
Der Board entschied, die derzeitige bilanzielle Behandlung bedingter
Mietzahlungen nicht beizubehalten, sondern die bedingten Mietzahlungen
zu Vertragsbeginn zu schätzen. Der Board entschied auch, dass die beste
Schätzung der bedingten Mietzahlungen, die nach der Methode in
IAS 37
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen bestimmt
würde, zu verwenden sein soll.
Der Stab des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB
auch vorläufig entschieden habe, bedingte Mietzahlungen im Voraus zu
schätzen, aber dass man das wahrscheinlichste Ergebnis für die
Bestimmung von bedingten Mietzahlungen verwenden werde.
Erst- und Folgebewertung der Vermögenswerte und Schulden des
Leasingnehmers im Rahmen des Leasingverhältnisses
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
 |
Der Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht des Leasingnehmers soll
erstmalig mit dem Barwert der erwarteten Leasingzahlungen bewertet
werden. Der Board wies darauf hin, dass die erwarteten
Leasingzahlungen nicht mit den Mindestleasingzahlungen identisch
sind, wenn bedingte Mietzahlungen enthalten sind. |
 |
Demzufolge sollte die Schuld des Leasingnehmers erstmalig mit den
erwarteten Leasingzahlungen bewertet werden. |
 |
Der Abzinsungssatz, der verwendet wird, um die erwarteten
Leasingzahlungen zu berechnen, sollte der gesicherte
Grenzfremdkapitalzinssatz sein. |
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Die Zahlungen zur Begleichung der Schuld des Leasinggebers
sollten teilweise den Finanzierungskosten und teilweise der
Verringerung der ausstehenden Schuld in Übereinstimmung mit der
derzeitig geltenden Behandlung von Finanzierungsleasingverhältnissen
zugewiesen werden. |
Hinsichtlich der Folgebewertung des Vermögenswertes aus dem
Nutzungsrecht schlug der Stab vor, dass das Abschreibungsvolumen
planmäßig in Übereinstimmung mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der
Leasingnehmer auch auf in seinem Eigentum befindliche
abschreibungsfähige Vermögenswerte anwendet, verteilt wird. Der
Vermögenswert aus dem Nutzungsrecht wird über das kürzere von Dauer des
Leasingverhältnisses oder wirtschaftliche Nutzungsdauer des
Leasinggegenstandes abgeschrieben. Für Leasingverträge über Gegenstände,
bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass das Eigentum am
Ende der Leasingdauer übergeht, ist die erwartete Nutzungsdauer die
wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Stab wies
darauf hin, dass die Empfehlung in Einklang mit dem derzeitigen Modell
der Bilanzierung von Finanzierungsleasingverhältnissen und mit dem
allgemeinen Ansatz des Projekts steht.
Der Board schien zuzustimmen. Ein Boardmitglied forderte jedoch
vehement, dass weitere Untersuchungen zur Art des Vermögenswertes aus
dem Nutzungsrecht durchgeführt werden, bevor eine Antwort zu
dieser Frage gegeben wird.
Klassifizierung von Leasingverhältnissen
Der Board entschied, die Vorschrift zu streichen, dass Leasingnehmer
alle Leasinggeschäfte als Finanzierungs- oder als Mietleasing
klassifizieren müssen, und ein einziges Bilanzierungsmodell für alle
Leasingverträge zu entwickeln.
Weitere Schritte
Der Board beabsichtigt, im November 2008 ein Diskussionspapier zu
veröffentlichen.
Freitag, 25. Juli 2008
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Zusammenfassung von der SAC-Sitzung |
Der Stab gab einen sehr kurzen Überblick über die SAC-Sitzung vom
23./24. Juni 2008 und führte dabei aus, dass man Fachthemen nur wenig
Zeit eingeräumt habe, zugunsten der Überprüfung der Satzung durch die
IASCF.
Bei dieser Sitzung bat der Stab den Board um eine Entscheidung
hinsichtlich der begrifflichen Abgrenzung des 'beizulegenden Zeitwerts'
was ist die Zielsetzung bei der Bewertung von Posten, deren
Bewertungsmaßstab gegenwärtig als 'beizulegender Zeitwert' bezeichnet
wird? Der Stab konzedierte, dass man einige Aspekte des beizulegenden
Zeitwerts noch nicht erörtert habe, diese dem Board aber auf einer
künftigen Sitzung vorgelegt würden (bspw. die Frage nach dem
vorherrschenden Markt und 'Erfolgen am Tag 1'). Der Stab vertrat
allerdings die Ansicht, dass man die Entscheidung, ob der beizulegende
Zeitwert als Zugangs- oder Abgangswert zu verstehen sei, losgelöst
hiervon treffen könne.
Der Stab wandte sich sodann der Durchsicht nach Standard für
Standards zu, den der Board erbeten hatte. Diese Durchsicht wurde vom
Board gewünscht, um zu entscheiden, ob:
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der Terminus 'beizulegender Zeitwert' beibehalten und
sachgerecht abgegrenzt oder |
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der Terminus 'beizulegender Zeitwert' durch präzisere Ausdrücke
ersetzt werden solle, die im einzelnen Zusammenhang sachgerechter
seien. |
Man stellte fest, dass eine einheitliche Definition für den
beizulegenden Zeitwert zu weniger Umständen führen könne, in denen der
Board dessen Anwendung vorschreiben oder gestatten würde. Auch hob man
hervor, dass eine präzise Definition des beizulegenden Zeitwerts helfen
könne, eine zutreffende Anwendung dort sicherzustellen, wo er gefordert
oder zugelassen wird.
Der Board diskutierte ausgiebig, ob Zugangs- und Abgangspreis für
dasselbe Gut zum gleichen Zeitpunkt auf dem gleichen Markt identisch
seien oder nicht. Auch erörterten die Boardmitglieder, auf welchen Markt
sich ein Unternehmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
beziehen solle und ob ein Abgangspreis auch einen Abgang durch Verbrauch
der Vermögenswerte beinhalten könne. Die Boardmitglieder vertraten
hierzu unterschiedliche Ansichten. Ein eindeutiger Konsens wurde nicht
erzielt.
Einige Boardmitglieder stellten fest, dass die Anwendung der IFRS für
die Adressaten noch schwieriger würde, wenn sich der Board außerstande
sähe, klar zu definieren, was der beizulegende Zeitwert denn nun
bedeute. Die Boardmitglieder sagen, dass einige der Sachverhalte, die
zur Erörterung bei einer späteren Sitzung vorgelegt werden sollen,
gelöst werden müssten, bevor der Board sich auf eine Definition für den
beizulegenden Zeitwert verständigen könne.
Der Stab bat den Board auch zu erwägen, ob der Ausdruck
'beizulegender Zeitwert' beibehalten oder abgeschafft werden sollte. Der
Board schien hinsichtlich dieser Frage geteilter Meinung zu sein.
Der Board erörterte, ob bei der Bemessung eines abgangsorientierten
beizulegenden Zeitwerts für einen Vermögenswert, den das Unternehmen
nutzt, die Bewertung aus Sicht des Unternehmens oder eines unabhängigen
Marktteilnehmers erfolgen solle. Die Sichtweise der Boardmitglieder
divergierte, und man traf keine Entscheidung.
Der Stab teilte ein Flussdiagramm aus, das die Diskussion
vereinfachen sollte, den Beobachtern aber nicht zur Verfügung stand.
Der Board entschied, dass jedwede Bezugnahme auf den beizulegenden
Zeitwert in den IFRS im Hinblick auf die Definition untersucht werden
solle, sobald der beizulegende Zeitwert präzise definitorisch abgegrenzt
sei. An all jenen Stellen, an denen der 'beizulegende Zeitwert' in einem
IFRS nicht in Übereinstimmung mit dieser vereinbarten Definition
verwendet würde, solle er durch einen eher beschreibenden Terminus
ersetzt werden.
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Restanten der Sitzung – Neugliederung von IFRS 1 |
Die Direktorin für Umsetzungsfragen setzte den Board davon in
Kenntnis, dass der Stab geplant habe, die neu gegliederte Fassung von
IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting
Standards, die als Teil der jährlichen Verbesserungen 2007
veröffentlicht worden war, im Hinblick auf jene Änderungen zu aktualisieren,
die sich als Folgeänderungen nach dem 30. Juni 2007 ergeben hätten. Der
Stab schlug dies vor, um eine sofortige Überarbeitung des neu
gegliederten IFRS 1 zu vermeiden. Ferner empfahl sie, auf eine formelle
Abstimmung über die Änderungen an dem neu gegliederten IFRS 1, die nach
dem 30. Juni 2007 erfolgt seien, durch den Board zu verzichten.
Während bei der ersten Frage breite Einigkeit zu bestehen schien,
zeigten sich viele Boardmitglieder angesichts des IASB-Handbuchs zur
Verfahrensweise besorgt darüber, dass nicht abgestimmt werden soll. Ein
Boardmitglied fragte, was ein Rechtskreis mit einem neu gegliederten
IFRS 1 tun solle, wenn es einen formellen Übernahmeprozess gebe - würde
man den neuen Standard formell übernehmen oder lediglich feststellen,
dass sich inhaltlich nichts geändert habe?
Nach einer Diskussion entschied der Board, über die überarbeitete und
neu gegliederte Fassung formell abzustimmen.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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