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IASB-Sitzung 17. - 20. Juni 2008, London
Dienstag, 17. Juni 2008
Der Board setzte seine Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf
eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen vom Februar 2007 fort.
Auf dieser Sitzung erörterte der Board die wesentlichen Sachverhalte aus
den Abschnitten 4 bis 12, wobei alle Angabefragen und die Bitten um
zusätzliche Leitlinien ausgespart wurden. Die wichtigsten Entscheidungen
finden Sie unten zusammengefasst.
Bilanz (Abschnitt 4)
In Bezug auf die Darstellung der Darstellung der Finanz- und
Vermögenslage (Bilanz) entschied der Board folgendes:
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Die Anforderung, dass ein nicht
börsennotiertes Unternehmen seine Darstellung der Finanz-
und Vermögenslage nach Liquidität aufstellen soll, wenn diese
Darstellung Informationen bietet, die verlässlich und relevanter
sind als eine Darstellung nach Fristigkeit, wird beibehalten.
Der Board war bei dieser Frage beinah genau hälftig in den
Ansichten geteilt, aber schließlich war eine Mehrheit der
Meinung, dass nicht börsennotierte Unternehmen nicht von einer
Darstellung nach Liquidität ausgeschlossen werden sollten. |
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Die Kriterien für die
Klassifizierung nach Fristigkeit werden nicht vereinfacht. Diese
Klassifizierung wird also nicht allein auf dem
12-Monats-Kriterium basieren. |
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Die Anforderung, dass der
kurzfristige Anteil einer langfristigen Schuld separat als Teil
der kurzfristigen Schulden ausgewiesen werden muss, wird
beibehalten. |
Gewinn- und Verlustrechnung (Abschnitt 5)
Der Board entschied, die Anforderungen in Paragraph 5.10 in Bezug auf
zusätzliche Angaben bei einer Aufstellung nach Kostenstellen fallen zu
lassen, weil diese Angaben bereits in den anderen Abschnitten gefordert
werden.
Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob Änderungen in den
beizulegenden Zeitwerten separat im Hauptteil der Darstellung des
vollständigen Einkommens (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführt werden
müssen. Der Stab wurde gebeten, die Auswirkungen einer solchen
Darstellungsforderung weiter zu untersuchen.
Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals und Aufstellung
über das Ergebnis und die Gewinnrücklagen (Abschnitt 6)
Der Board kam überein, dass eine kombinierte Darstellung des
vollständigen Einkommens und der Gewinnrücklagen nur dann erlaubt sein
solle, wenn die Änderungen des Eigenkapitals während der Berichtsperiode
nur aus Gewinnen und Verlusten, der Ausschüttung von Dividenden, der
Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden und der Änderung von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstanden sind. Kommt es zu
anderen Eigenkapitaltransaktionen mit Eigentümern, ist eine separate
Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.
Kapitalflussrechnungen (Abschnitt 7)
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass von allen nicht
börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, eine
Kapitalflussrechnung aufzustellen, und dass die Kapitalströme aus
geschäftlicher Tätigkeit entweder nach der direkten oder der indirekten
Methode dargestellt werden sollten.
Konzern- und separate Einzelabschlüsse (Abschnitt 9)
Der Board traf folgende Entscheidungen:
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Es gibt keine Ausnahme von der
Anforderung, einen Konzernabschluss aufzustellen. Der Board
bestätigte also seine Entscheidung, dass alle nicht
börsennotierten Unternehmen, die Mutterunternehmen sind,
Konzernabschlüsse aufzustellen haben. |
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Es gibt keine Ausnahme augrund
temporärer Kontrolle. |
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Die Leitlinien zu kombinierten
Abschlüssen sollen beibehalten und wahrscheinlich verbessert
werden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass
recht of zwei oder mehr nicht börsennotierte Unternehmen von
einem einzigen Investor kontrolliert werden und dass daher nicht
börsennotierte Unternehmen ermutigt werden sollten, kombinierte
Abschlüsse zu erstellen. Vorgeschrieben werden sollen sie aber
nicht. |
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In den separaten Abschlüssen sollen unterschiedliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Anlagekategorien zulässig
sein. So soll es beispielsweise möglich sein, Anteile an
assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
zu bewerten und Tochterunternehmen zu fortgeführten
Anschaffungskosten. Diese Entscheidung folgt aus der allgemeinen
Entscheidung, die auf der Sitzung im Mai 2008 getroffen worden war,
dass alle Wahlrechte bezüglich der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden aus den vollen IFRS auch den nicht
börsennotierten Unternehmen zur Verfügung stehen sollen. |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler
(Abschnitt 10)
Der Board bestätigte im Wesentlichen die Hierarchie der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den Paragraphen 10.2 bis
10.4 genannt ist. Der Board entschied jedoch, Paragraph 10.4 dahingehend
zu ändern, dass verdeutlicht wird, dass ein Unternehmen Bezug auf die
vollen IFRS kann aber nicht muss, und dass die Verlautbarungen anderer
Standardsetzer aus der Hierarchie ausgenommen werden.
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
(Abschnitt 11)
Der Board erörterte die Leitlinien zu den Finanzinstrumenten
ausführlich. Der Board entschied, diesen Abschnitt umzustrukturieren, um
die Anwendung zu erleichtern. Insbesondere soll durch die Verwendung von
Beispielen verdeutlicht werden, dass das Anschaffungskostenmodell für
die meisten Finanzinstrumente angemessen ist, die normalerweise von
nicht börsennotierten Unternehmen gehalten werden. In diesem
Zusammenhang entschied der Board, die Anschaffungskosten/fortgeführten
Anschaffungskosten als die Standardbewertungsgrundlage zu benennen, da
dies explizite Leitlinien für Finanzinstrumente erfordern würde, die zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären wie beispielsweise Derivate und
eingebettet Derivate.
Unter anderem traf der Board folgende Entscheidungen:
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Die Wahlmöglichkeit in Paragraph 11.1, dass an Stelle von
Abschnitt 11 IAS 39 und IFRS 7 in vollem Umfang angewendet werden
können, entfällt. Der Board gestand jedoch ein, dass dies eine
vorläufige Entscheidung ist, die noch einmal überdacht werden soll,
wenn Abschnitt 11 wie oben beschrieben umstrukturiert worden ist. |
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Es wird keine Kategorie „zu
Handelszwecken gehalten“ für finanzielle Vermögenswerte in
Abschnitt 11 aufgenommen. |
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Lineare Abschreibung von Disagien
oder Agien als Alternative zur Effektivzinsmethode ist nicht
gestattet. |
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Eine „Abkürzungsmethode“ für die
Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird nicht zugelassen. |
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Es werden keine weiteren
Leitlinien zur Bewertung der Hedgeeffektivität aufgenommen.
Solche Leitlinien sollten stattdessen in die
Schulungsmaterialien aufgenommen werden, die von der
IASC-Stiftung entwickelt werden. |
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Es wird zusätzliche Leitlinien
geben, um klarzustellen, welchen Arten von Risiken nach
Paragraph 11.31 abgesichert werden können. |
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Es wird Leitlinien für die
Bilanzierung von Forderungsverkäufen und ähnlichen
Geschäftsvorfällen geben. |
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Es wird klargestellt, dass
Zinsswaps erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
sind. |
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Es wird verdeutlicht, dass ein
Wertminderungsaufwand für ein Eigenkapitalinstrument, das zu
Anschaffungskosten bewertet wird, weil es nicht öffentlich
gehandelt wird und der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich
zu bestimmen ist, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert
des Vermögenswertes und der besten Schätzung (die
notwendigerweise eine Näherungswert sein wird) des Betrages, den
das Unternehmen im Veräußerungsfall für den Vermögenswert
bekommen würde (dieser Betrag kann null sein), ist. |
Der Stab wurde gebeten, Abschnitt 11 für die Erörterung auf einer
späteren Sitzung entsprechend zu überarbeiten.
Vorräte (Abschnitt 12)
Der Board traf die folgenden Entscheidungen:
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Die Anwendung von IAS 2 in vollem
Umfang an Stelle von Abschnitt 12 wird nicht zugelassen. |
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Vorräte können zu jüngsten Preisen
bewertet werden, wenn die Ergebnisse den Anschaffungskosten nahe
kommen. |
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LIFO wird nicht als
Vorratskostenmethode zugelassen. |
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Arbeitsprogramm des IASB |
Der Board erörterte ein überarbeitetes IASB-Arbeitsprogramm sowie
überarbeitete Projektpläne für alle Projekte, die derzeit auf der
aktiven und der Forschungsagenda stehen, einschließlich der Projekte,
die unmittelbar vom Stab des IASB bearbeitet werden, sowie jener, bei
denen der IASB gemeinsam mit dem FASB und anderen Standardsetzern
zusammenarbeitet. Sämtliche Papiere zum Arbeitsprogramm standen für die
Beobachter nicht zur Einsicht zur Verfügung.
Der Stab stellte fest, dass bei allen vorgeschlagenen Änderungen
hinsichtlich der Personalausstattung, des Umfangs usw. das
Ziel eines Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt worden sei, das auf
der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB für Projekte vereinbart worden
war, die Teil der Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU)
sind.
Der Stab hob hervor, dass bis zum 30. Juni 2011 insgesamt 31 Projekte
abgeschlossen werden müssten und man die Veröffentlichung von 41
Dokumenten beabsichtige. Nach Aussage des Stabs beabsichtige der IASB,
seinen Mitarbeiterstab bis Ende 2008 um zehn Mitglieder aufzustocken.
Für jedes einzelne Projekt wurde der Projektplan durch einen
erfahrenen Mitarbeiter des IASB oder FASB kurz vorgestellt. Die
Boardmitglieder wurden sodann um ihre persönliche Meinung gebeten. Es
wurden keine formellen Beschlüsse hinsichtlich der weiteren
Verfahrensweise und der nächsten Prozessschritte gefasst. Auch wurden
keine fachlichen Sachverhalte besprochen.
Der Stab gab bekannt, dass das überarbeitete Arbeitsprogramm des IASB
kurz nach der Sitzung auf der Website des IASB bekannt gegeben werde.
Der Board nahm das überarbeitete Arbeitsprogramm auf dieser Sitzung
nicht offiziell an. Der Stab beabsichtigt, die nachfolgenden Änderungen
am Arbeitsprogramm vorzunehmen:
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Darstellung der Prozessdokumente, die bereits veröffentlicht
wurden (neben den noch ausstehenden) sowie |
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Beibehaltung der Kennzeichnung "Aktive Agenda" und
"Forschungsagenda", allerdings bei einer vereinfachten Darstellung
mit weniger Unterkategorien. |
Die nachfolgenden Projekte/Sachverhalte wurden etwas eingehender
behandelt:
Darstellung des Abschlusses
Der Stab stellte fest, dass dieses Projekt im Hinblick auf den
Zeitplan eines der anspruchsvollsten sei und schlug vor, den Umfang
einzuengen. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Umfang wie im
überarbeiteten Projektplan zu eng sei und hinterfragten, ob das Projekt
überhaupt fortgesetzt werden solle. In diesem Zusammenhang wurden v.a.
der Ausschluss der Darstellung und des Ansatzes des vollständigen
Einkommens sowie des Recyclings genannt. Allerdings wurden hinsichtlich
des weiteren Vorgehens keine endgültigen Entscheidungen getroffen.
Eigen- und Fremdkapital (Forschungsagenda)
Ein FASB-Mitarbeiter vertrat die Ansicht, dass das Projekt personell
angemessen ausgestattet sei, man einen Standardentwurf wohl bis
Ende 2009 veröffentlichen würde und das Projekt bis zum 30. Juni 2011
abgeschlossen werden könne. Der IASB-Stab stellte fest, dass das Projekt
noch immer auf der Forschungsagenda stünde und bislang noch keine
formelle Entscheidung zur Aufnahme in das Arbeitsprogramm getroffen
worden sei.
Ein Boardmitglied war deutlich anderer Meinung und stellte fest, dass
der Zeitplan angesichts der derzeitigen Probleme mit IAS 32 und dem
"verwirrenden" Diskussionspapier, das der FASB herausgegeben habe, nicht
zu halten sei. Dieses Boardmitglied äußerte auch Bedenken dahingehend,
dass das Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital politischen
Druck hervorrufen werde und es zeitaufwändig sei, sich mit diesem zu
befassen. Einige Mitarbeiter des IASB-Stabs schienen dieser Äußerung
zuzustimmen. Dessen ungeachtet wurde über das weitere Vorgehen noch
keine Entscheidung gefällt.
Leasingverhältnisse
Der Stab stellte fest, dass dieses Projekt sich nur mit der
Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers befassen werde und die
Veröffentlichung eines Diskussionspapiers für November 2008 erwartet
werde. Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Enttäuschung darüber
Ausdruck, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers nicht
behandelt würde, sahen aber ein, dass die Einengung erforderlich sei, um
den Zeitplan halten zu können.
Schulden (Änderungen an IAS 37 und IAS 19)
Der Stab stellte fest, dass die Managerin dieses Projekts bis
September 2009 abwesend sei, man die Arbeit nach ihrer Rückkehr aber
fortsetzen werde. Die Veröffentlichung eines endgültigen Standards werde
für Ende 2010 oder Anfang 2011 erwartet. Einige Boardmitglieder zeigten
sich frustriert über den seit der Veröffentlichung des Standardentwurfs
im Jahr 2005 erreichten Fortschritts und empfahlen eindringlich, das
Projekt so bald als möglich abzuschließen. Der Board stellte fest, dass
eine erneute Herausgabe des Entwurfs in Erwägung gezogen werden müsse,
auch wenn diesbezüglich keine entschiedene Meinung vertreten wurden.
Konsolidierung
Der Stab betonte, dass der IASB sich starkem Druck v.a. von Seiten
der Regulatoren ausgesetzt sähe, das Projekt zu einem Abschluss zu
bringen. Der Stab beabsichtigt, mit dem Projekt wie folgt fortzufahren:
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Vorstellung eines "Konsolidierungspakets" unter Einschluss von
IAS 27 und SIC-12 im Juli 2008; |
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Verzicht auf die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers und
stattdessen Abhaltung von Gesprächsrunden; |
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Veröffentlichung eines Standardentwurfs im vierten Quartal 2008. |
Ein Boardmitglied stimmte dem Zeitplan nicht zu und stellte fest,
dass dieses Projekt in Wechselwirkung mit jenem zu Ausbuchungsfragen
stünde und dementsprechend nicht abgeschlossen werden könne, ohne dass
eine Sichtweise hinsichtlich der Ausbuchung zum Ausdruck gebracht würde.
Dieses Boardmitglied stellt auf die Nützlichkeit von Gesprächsrunden mit
Regulatoren in Frage, weil man eben unterschiedliche Zielsetzungen
verfolge und nicht die gleiche Zielgruppe habe. Ein anderes
Boardmitglied antwortete darauf, dass der Dialog mit den Regulatoren
dabei helfe, "Überraschungen" zu vermeiden.
Rohstoffindustrien (Forschungsprojekt)
Der Stab stellte fest, dass man die Veröffentlichung eines
Diskussionspapiers im Dezember 2008 erwarte.
Ein Boardmitglied fragte, ob es wert sei, mit dem Projekt angesichts
der gegenwärtigen Ressourcenbeschränkungen fortzufahren, und empfahl den
Abbruch des Projekts. Es schien allerdings eine Mehrheit unter den
Boardmitgliedern zu geben, die eine Fortsetzung des Projekts
befürworteten. Diese Boardmitglieder verweisen v.a. darauf, dass der
gegenwärtige Standard IFRS 6 nur ein vorläufiger Standard sei, eine
Menge Arbeit bereits durch andere Standardsetzer erledigt worden sei und
sehr große Unternehmen durch die Bilanzierung schürfender Tätigkeiten
tangiert seien. Der Vorsitzende gab bekannt, dass der IASB zu gegebener
Zeit eine formelle Entscheidung darüber fällen werde und das
Diskussionspapier unabhängig vom Zeitpunkt einer Agendaentscheidung
veröffentlicht werde.
Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit
Der Stab hob hervor, dass kürzlich ein Diskussionspapier
veröffentlicht worden sei, es aber keinen weiteren Projektplan gäbe.
Einige Boardmitglieder drückten ihre Verwunderung darüber aus, dass es
keine Pläne zur Fortführung gebe, obgleich man gerade ein
Diskussionspapier veröffentlicht habe. Diese Boardmitglieder empfahlen,
mit dem Projekt fortzufahren. Diesbezüglich wurde aber keine
Entscheidung getroffen.
Möglicher Agendasachverhalt: Projekt zu Angabepflichten
Ein Mitarbeiter des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der
FASB erwägt, ein Projekt mit höchster Priorität zu starten, in dem es um
die Entwicklung eines prinzipienbasierten Angabestandards ginge, durch
den einige Angabeerfordernisse in Einzelstandards ersetzt und vermutlich
auch spezielle Anforderungen an den Aufbau und die Organisation des
Anhangs eingeführt würden. Der Board wurde gefragt, ob der IASB
Interesse daran hätte, sich an dem Projekt zu beteiligen.
Der Board verständigte sich darauf, an einem solchen Projekt nicht
teilzunehmen, die Arbeit des FASB jedoch genau zu verfolgen und über ein
Projekt auf Seiten des IASB zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.
Möglicher Agendasachverhalt: Verbesserung und Vereinfachung von
IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen
Nach Abschluss der Erörterungen zu Änderungen an IFRS 2
Ausübungsbedingungen und Annullierungen auf der Boardsitzung vom
November 2007 bat der Board den Stab, eine kleine Arbeitsgruppe aus
Stabsmitarbeitern und Boardberatern einzusetzen um kritische
IFRS-2-Sachverhalte und Möglichkeiten zu Verbesserung und Vereinfachung
von IFRS 2 zu untersuchen. Der Stab stellte fest, dass man bislang keine
Tätigkeiten aufgenommen habe und empfahl eine Verschiebung weiterer
Nachforschung bis Juni 2011.
Ein Boardmitglied wandte sich vehement gegen diesen Vorschlag und
stellte fest, das die Lösung grundlegender IFRS-2-Sachverhalte wichtiger
als viele der Projekte sei, auf die der IASB derzeit seine Zeit
verwende. Schlussendlich wies der Board den Stab an, die Untersuchung
für eine Diskussion auf einer zukünftigen Sitzung abzuschließen.
Mittwoch, 18. Juni 2008
Der Stab stellte eine Zusammenfassung der ersten Sitzung des
Expertenrats vom 13. Juni 2008 vor.
Der Stab wies darauf hin, dass der Zweck der Sitzung darin gelegen
habe, die Sachverhalte zu identifizieren, die bei der Bewertung von
Finanzinstrumenten auftreten, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind.
Mögliche Lösungen werden auf künftigen Sitzungen erörtert werden.
Darüber hinaus hielt der Stab auf folgendes fest:
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Es wurde keine Entscheidung
getroffen, welche Art der Rat des Expertenrats annehmen wird,
also ob es Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis geben wird
oder man Ratschläge für die Änderung von Standards erteilen
sind. |
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Untergruppen von Fragestellungen,
die identifiziert wurden, werden durch eine Untergruppe der
Experten auf den nächsten Sitzungen im Juli (Bewertungsfragen)
und im August (Angabefragen) erörtert werden. Die genauen
Termine der Sitzungen sind noch nicht festgelegt. Die Sitzungen
werden nicht öffentlich abgehalten werden. Aktuelle öffentliche
Informationen werden auf der Juli- und der Septembersitzung des
Boards vorgetragen. |
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Die letzte Sitzung wird vermutlich
im September stattfinden. |
Aktuelle Informationen werden auch auf der Internetseite des IASB zur
Verfügung stehen.
Nach der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008
erörterte der Board die weiteren Schritte in diesem Projekt. Auf der
gemeinsamen Sitzung hatte der IASB entschieden, nicht alle Aspekte des
Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erneut zu
erörtern, d. h. FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der
die Grundlage des Diskussionspapier darstellt, wird nicht in seiner
Gänze neu erörtert. Stattdessen war der Board übereingekommen, bestimmte
Bereiche, in denen Unklarheit herrscht oder in denen sich die Anwendung
von FAS 157 als schwierig erwiesen hat, erneut zu erörtern.
Der Stab stellte eine Analyse der im Diskussionspapier genannten
Sachverhalte vor und sprach Empfehlungen dazu aus, ob ein bestimmter
Sachverhalt noch einmal erörtert werden sollte. Fachliche Fragen der
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden auf dieser Sitzung nicht
erörtert. Der Board entschied, die unten aufgeführten Aspekte weiter zu
erörtern. Diese Sachverhalte werden hauptsächlich deswegen erneut
erörtert, weil der Board zu ihnen im Diskussionspapier keine vorgezogene
Sichtweise oder weil aus den eingegangenen Stellungnahmen zum
Diskussionspapier deutlich wurde, dass eine weitere Erörterung notwendig
ist.
Die Zielsetzung der Bewertung zum Abgangspreis
Der Board kam überein, sowohl Abgangs- als auch
Zugangspreisvorstellungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf
Grundlage der Durchsicht der einzelnen Standards, die der Stab derzeit
durchführt, in Erwägung zu ziehen.
Die Sichtweise des Marktteilnehmers
Im Wesentlichen bestätigte der Board seine vorläufige Sichtweise, die
im Diskussionspapier dargestellt worden war. Der Stab wurde jedoch
gebeten, die Formulierungen zu überarbeiten, um Bedenken
entgegenzutreten, die von den Anwendern erhoben worden waren.
Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Sichtweise des
Marktteilnehmers in Fällen anzuwenden ist, in denen kein Markt existiert
(beispielsweise Schulden, die nicht übertragen werden können).
Übertragung gegenüber Erfüllung einer Schuld
Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass dies ein wichtiger
übergreifender Aspekt ist, der auch andere Boardprojekte berührt
(insbesondere Änderungen an IAS 37).
Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert zum
Zugangszeitpunkt: Tag-1-Gewinne und -Verluste
Dieser Sachverhalt hängt nach Meinung des Boards mit der Fragen von
Abgangspreis gegenüber Zugangspreis zusammen.
Der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)
Der Board bestätigte im Wesentlichen seine vorläufige Sichtweise,
aber hielt fest, dass Fragen bezüglich der praktischen Anwendung noch zu
klären sind.
Bewertung von Schulden: Das Nichterfüllungsrisiko
Es schien breite Übereinstimmung zu herrschen, dass die vorläufige
Sichtweise, dass Nichterfüllungsrisiken bei der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert erwägt werden müssen, bestätigt werden soll. Die
Mehrheit des Boards war jedoch der Ansicht, dass dies ein wichtiger
übergreifender Sachverhalt ist und dass es ungelöste Fragen in Bezug auf
die Darstellung (der Gegenbuchung) und die Aufgliederung gibt.
Höchster und bester Nutzen
Der Stab beabsichtigt, alle Fragen in Bezug auf
„unterschiedliche Märkte“ gemeinsam zu erörtern.
Geld-Brief-Spanne: Anwendbarkeit von Mittelkursen auf allen
Hierarchieebenen?
Der Stab wies darauf hin, dass der Board noch zu einer vorläufigen
Sichtweise gelangen muss und dass die Frage, welche Transaktionskosten
aufgenommen werden sollen, in diesem Zusammenhang erörtert werden wird.
Nicht erörterte Sachverhalte:
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Angaben: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen
Marktgegebenheiten |
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Anwendungsleitlinien: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der
aktuellen Marktgegebenheiten |
Nicht erneut erörterte Sachverhalte
Der Board entschied, folgende Sachverhalte nicht erneut zu erörtern:
- Merkmale (Eigenschaften) eines Vermögenswertes oder einer Schuld
- Sind Transaktionskosten vom beizulegenden Zeitwert zu trennen?
Der Stab beabsichtigt, die ausstehenden Sachverhalte in Verbindung
mit der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
- 3-Ebenen Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts
Angenommen wie im Diskussionspapier dargestellt, keine weiteren
Erörterungen.
- Verbot der Anpassung von Sperrfaktoren auf allen
Hierarchieebenen
Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich.. Ein
Boardmitglied hob hervor, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen
eine Ablehnung der vorläufigen Ansicht des Boards im
Diskussionspapier zum Ausdruck gebracht worden war. Schließlich
schien man überein zu kommen, diesen Sachverhalt nicht erneut zu
erörtern, sich aber den vorgebrachten Bedenken in der Erörterung der
eingegangen Stellungnahmen zu widmen. Der Stab wurde gebeten, die
eingegangenen Stellungnahmen noch einmal durchzugehen, um
sicherzustellen, dass der Board bei Beschluss der vorläufigen
Ansicht nichts übersehen habe.
- Buchungseinheit für finanzielle Vermögenswerte und Schulden
Der Stab hielt fest, dass die Sachverhalte, die vom Board nicht
weiter erörtert werden sollen weitestgehend mit den Prinzipien der IFRS
übereinstimmen und deshalb im Entwurf auf eine Art und Weise abgehandelt
werden können, in der auf die Bedenken der Anwender Rücksicht genommen
wird und Übereinstimmung mit FAS 157 gewahrt bleibt.
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Projekt des FASB zum Hedge Accounting –
Unterrichtseinheit |
Der Stab des FASB stellte den Entwurf zur Vereinfachung von Hedge
Accounting nach SFAS 133 vor, der kürzlich vom FASB veröffentlicht
wurde. Während dieser Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen
getroffen.
In einer einleitenden Bemerkung wies der Stab darauf hin, dass die
Zielsetzung des Entwurfs darin liege, die Bilanzierung von und die
Finanzberichterstattung über Sicherungsbeziehungen zu vereinfachen und
zu verbessern. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwei
FASB-Mitglieder der im Entwurf dargestellten Meinung nicht zugestimmt
hätten. Dies sei hauptsächlich darin begründet, dass der Entwurf nicht
zu einer Konvergenz mit den IFRS führen würde und dass einige der
komplexen Absicherungen von Risikopositionen weiterhin gestattet würden.
Ein Boardmitglied fragte, ob der FASB erwäge, die Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten verpflichtend
vorzuschreiben. Der Stab des FASB erwiderte, dass man dies erwogen habe,
es aber aus zeitlichen Gründen verworfen habe, da beabsichtigt gewesen
sei, kurzfristig zu einer Lösung zu gelangen.
Der Stab stellte dann die Vorschläge im Entwurf vor. Es wurde
hervorgehoben, dass die qualifizierenden Kriterien für Grundgeschäfte
nicht geändert würden. Darüber hinaus würde mit dem Entwurf eine
sogenannter Ansatz über eine Methodologie des beizulegenden Zeitwerts in
Hinblick auf Sicherungsbeziehungen eingeführt. Die Auswirkungen des
Ansatzes würden die folgenden sein:
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keine Aufspaltung von Risiken (mit
Ausnahmen), |
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Wegfall der Shortcut-Methode und
der Übereinstimmung der wesentlichen Bedingungen, |
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im Allgemeinen keine Forderung
nach Test der quantitativen Hedgeeffektivität. |
Der Stab wendete sich dann der Beschreibung der wesentlichen
Veränderungen zu, die durch den Entwurf herbeigeführt würden.
Hedgeeffektivität
Der Stab erläuterte die neuen Prinzipien bezüglich der Forderung nach
Hedgeeffektivität, die mit dem Entwurf eingeführt würden. Es wurde
darauf hingewiesen, dass der quantitative Test, der die Effektivität
einer Sicherungsbeziehung „beweist“, nicht länger gefordert sei, wenn
eine qualitative Analyse einen „vernünftigen“ wirtschaftlichen Ausgleich
zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft zeige. Sei dies
allerdings nicht offensichtlich, würde immer noch ein quantitativer Test
gefordert. Ein Boardmitglied erklärte dem Stab, dass einige Anwender den
Eindruck haben würden, dass, wenn kein Effektivitätstest gefordert
würde, es dazu führen würde, dass eine Ineffektivität nicht erkannt
würde. Der Stab des FASB erklärte, dass, obwohl kein Effektivitätstest
gefordert würde, ein Unternehmen immer noch jegliche Ineffektivität zu
messen hätte.
Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit dem Ausdruck „vernünftig“
gemeint sei. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass es dafür keinen
quantitativen Schwellenwert gebe. Es wurde auch gefragt, ob eine Annahme
der Effektivität immer noch gefordert würde, obwohl jegliche
Ineffektivität eh in den Gewinnen oder Verlusten erfasst würde. Der Stab
des FASB gab zur Antwort, dass der FASB dies erwogen habe, aber dass die
Tatsache, dass nicht irgendeine Vorstellung von Effektivität gefordert
würde, im Endeffekt dazu führen würde, dass es einen Fair-Value-Option
für nicht-finanzielle Posten über die Designation gebe. Es wurde auch
darauf hingewiesen, dass, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass die
Annahme der Effektivität nicht länger haltbar wäre, die Effektivität neu
eingewertet werden müsse.
Aufgabe einer Sicherungsbeziehung
Der Stab des FASB stellte dann die neuen Kriterien für die Aufgabe
einer Sicherungsbeziehung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die
freiwillige Aufgabe einer Sicherungsbeziehung nach dem Ansatz im Entwurf
nicht länger gestattet sei. Stattdessen würde eine Sicherungsbeziehung
beendet, wenn das Sicherungsinstrument gekündigt oder verkauft wird oder
ausläuft oder nicht länger die Kriterien in SFAS 133.21 und .22 erfüllt.
Auch würde das Eingehen eines Derivatekontrakts zur Glattstellung des
Sicherungsderivats als effektive Beendigung angesehen. Ein Boardmitglied
fragte, ob dies auch ein Recycling des im Rahmen eines Cash Flow Hedges
eines erwarteten Geschäftsvorfalls im Eigenkapital abgegrenzten Betrags
auslösen würde. Der Stab des FASB erläuterte, dass der Betrag unter der
Voraussetzung, dass der erwartete Geschäftsvorfall immer noch als
hochwahrscheinlich angesehen wird, solange weiter abgegrenzt wird, bis
das Grundgeschäft GuV-wirksam wird.
Abgesichertes Risiko
Der Stab des FASB wandte sich sodann der Definition des abgesicherten
Risikos nach dem Entwurf zu. Man stellte fest, dass das generelle Vorgehen
darin bestünde, nur eine Designation aller Risiken zuzulassen mit
zwei Ausnahmen:
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dem Fremdwährungsrisiko und |
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dem Zinsänderungsrisiko bei der Absicherung eigener Verbindlichkeiten,
sofern dies so zu Beginn designiert worden ist. |
Dies würde die Situationen einschränken, in denen die Aufspaltung von
Risiken möglich wäre. Man stellte allerdings fest, dass die Designation eines
Anteils nach wie vor möglich sei.
Ein Boardmitglied fragte, warum man diese zwei Ausnahmen gemacht hätte. Der
FASB erklärte, dass eine Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von
Sicherungsbeziehungen bei Absicherung des Fremdwährungsrisikos nach SFAS 133,
die aus SFAS 52 übernommen worden seien, eine erneute Erörterung und
Änderung von SFAS 52 erfordert hätte. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme
wurde ausgeführt, dass dies aus Bequemlichkeitsgründen geschehen sei, weil
Unternehmen dargelegt hätten, dass sie die Emission festverzinslicher Schulden
bevorzugten und diese dann in variable Schulden swappen. In diesem Fall müssten
sie statt der Ziehung der Fair Value Option für das Schuldinstrument auf
Hedge Accounting zurückgreifen. Das hätte bei diesen Unternehmen dazu geführt,
dass sie die Veränderungen des eigenen Kreditrisikos, das ihren emittierten
Schulden innewohnt, hätten zeigen müssen. Ein anderes Boardmitglied fragte,
warum man dieses Wahlrecht nicht auch für Vermögenswerte eingeräumt habe. Der
Stab des FASB antwortete, dass der FASB es als nützliche Information ansähe,
wenn die Nutzer des Abschlusses nicht nur sähen, was abgesichert worden sei,
sondern auch, was nicht abgesichert worden sei. Dies hätte man mit dem im
Entwurf vorgeschlagenen Hedge-Accounting-Modell umgesetzt.
Ein Boardmitglied fragte nach der Wechselwirkung des 'alle Risiken'-Ansatzes
und der Bemessung der Ineffektivität sowie, falls erforderlich, irgendeinem
quantitativen Effektivitätstest. Der Stab des FASB strich heraus, dass bei
Designation aller Risiken sämtliche Wertveränderungen des Grundgeschäfts, die
durch diese Risiken verursacht würden, in der Bemessung der Ineffektivität
(oder dem Testen auf Effektivität) widergespiegelt würden. Dies wäre allerdings
anders in einem Szenario, bei dem eine Absicherung von Risikokomponenten
weiterhin im Entwurf erlaubt wären.
Bewertung des Grundgeschäfts in einem Fair Value Hedge
Der Stab des FASB hob hervor, dass das Grundgeschäft dem Entwurf zufolge
nach wie vor im Hinblick auf Änderungen des beizulegenden Zeitwerts anzupassen
sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt
bewertet und alle vertraglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden müssten.
Bemessung und Darstellung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge
Der FASB fuhr mit der Darstellung der Bilanzierungsfolgen bei Cash Flow Hedges
fort. Man stellt fest, dass im Entwurf die hypothetische Derivatemethode umgesetzt
werde, nach der das tatsächliche Sicherungsinstrument mit einem hypothetischen
Derivat verglichen wird, das die Risiken aus dem Grundgeschäft perfekt kompensieren
würde. Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen diesem Derivat und dem tatsächlichen
Sicherungsinstrument würde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ineffektivität
gezeigt. Der Stab des FASB hob auch hervor, dass das Vorgehen, das in der
Umsetzungsleitlinie G20 dargelegt wird, wonach Änderungen des Zeitwerts einer
Option bei einem Cash Flow Hedge abgegrenzt werden dürfen, unter dem Entwurf
weiter zulässig wäre, allerdings in den Hauptteil von SFAS 133 verschoben
werde. Man strich ferner heraus, dass der Zeitwert auf 'vernünftige Weise'
aufgelöst werden müsse.
Angaben
Der Stab des FASB erläuterte sodann die neuen Angabeerfordernisse aus dem Entwurf.
Es wurde dargelegt, dass eine Überleitung erforderlich sei, in der der in der Bilanz
gezeigte Betrag, jedwede Buchwertanpassungen aus Sicherungsbeziehungen sowie andere
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gezeigt werden müssen. Falls ein Unternehmen
darüber hinaus das Zinsänderungsrisiko einer emittierten Schuld absichert, muss es
die Auswirkung jedweder Derivate auf die Fälligkeit und den Zinssatz der Schuld
angeben.
Zeitanteilige Absicherung
Zum Ende des Sitzung wurde der Stab des FASB gefragt, ob eine zeitanteilige
Absicherung weiterhin möglich sei. Der Stab des FASB verneinte dies.
Der Vorsitzende dankte dem Stab des FASB für die Präsentation und schloss die
Sitzung.
Donnerstag, 19. Juni 2008
Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Änderungen an den IFRS
für die Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 zu
erörtern. Der Stab stellte drei vorgeschlagene Themen vor:
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IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung
von Aufwendungen |
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IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
–
Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder
Firmenwerts |
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IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
–
Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3 |
IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung
von Aufwendungen
Dieser Vorschlag war von IFRIC zur Lösung im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprojekts weitergeleitet worden. Die Frage, die geklärt
werden sollte, war, ob Aufwendungen, die nicht zum Ansatz eines
Vermögenswertes führen, als Kapitalfluss aus Investitionstätigkeit nach
IAS 7 klassifiziert werden können. Dieser Sachverhalt tritt am
häufigsten in den Rohstoffindustrien auf aufgrund eines Wahlrechts bei
den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IFRS 6 Exploration und
Evaluierung von mineralischen Ressourcen, das den Ansatz als
Vermögenswert oder als Aufwendung gestattet. Eine Ausdehnung auf andere
Szenarien ist leicht möglich.
Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung in IAS 7 nicht
eindeutig sei und dass IFRIC zwei mögliche Sichtweisen bezüglich der
Klassifizierung solcher Kapitalströme erörtert habe:
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Sichtweise 1: Alle Aufwendungen,
die darauf ausgelegt sind, zukünftige Kapitalströme oder Erträge
zu verbessern, können als aus Anlagetätigkeit stammend
dargestellt werden. |
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Sichtweise 2: Aufwendungen, die
direkt als Aufwand erfasst werden, sollten in der Darstellung
der Kapitalflussrechnung als aus operativer Tätigkeit stammend
dargestellt werden. |
Die Empfehlung des Stabs lautete, IAS 7 dahingehend zu ändern, dass
nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus
Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt
werden können. Genauer gesagt machte der Stab die folgenden Vorschläge:
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Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
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IAS 7 sollte dahingehend geändert werden, dass nur Aufwendungen,
die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus
Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung
dargestellt werden können; |
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es sollte keine Folgeänderung an IFRS 6 vorgenommen werden, um
zu verdeutlichen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode in dem Standard nur den Ansatz und die
Bewertung betrifft; einige diesbezügliche Äußerungen sollten in die
Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden; |
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eine rückwirkende Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es
sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben; |
 |
diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass
diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung
führt); |
 |
Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Ein Boardmitglied drückte seine Zustimmung zu den Empfehlungen des
Stabs aus und wies darauf hin, dass einem Unternehmen andere
Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in seinem Abschluss deutlich zu
machen, dass es der Meinung ist, dass bestimmte Aufwendungen eine
Investition darstellen, auch wenn sie in der Kapitalflussrechnung als
aus geschäftlicher Tätigkeit stammend dargestellt sind,
Ein Boardmitglied hatte Änderungswünsche bezüglich der Formulierung,
aber der Vorsitzende schlug vor, dass dies außerhalb der Sitzung geklärt
werden solle. Der Vorsitzende ließ dann über den Sachverhalt abstimmen.
Die Vorschläge des Stabs wurden einstimmig angenommen.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
–
Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder
Firmenwerts
Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, war der
Bedarf an weiterer Klarstellung hinsichtlich der Frage, was die größte
Buchungseinheit für die Zuweisung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei
einem Wertminderungstest nach IAS 36 sei. In IAS 36.80 heißt es, dass
ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem
Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, (Gruppen von)
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke eines Tests auf
Wertminderung zuzuweisen ist. Die Ebene der Zuweisung hat
die niedrigste Ebene
innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder
Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird. Sie darf jedoch
nicht größer sein als ein Segment wie es gemäß IFRS 8 festgelegt ist.
In der Praxis herrschen verschiedene Meinungen darüber, was in diesem
Zusammenhang unter einem Geschäftssegment zu verstehen ist das
Geschäftssegment wie in IFRS 8.5 definiert oder die
Geschäftssegmentebene bestimmt nach der Anwendung der freiwilligen
Aggregationskriterien wie in IFRS 8.12 gestattet.
Der Stab schlug vor, auf die Definition eines Geschäftssegments in
IFRS 8.5 zu verweisen, wenn die angemessene Ebene der Zuweisung bei
Anwendung von IAS 36.80 bestimmt wird. Dies sollte durch Änderung von
IAS 36.80 geschehen, um dies deutlich zu machen. Das Hauptargument dafür
ist, dass der Board bei der Entwicklung von IAS 36 darauf abgezielt hat,
für Zwecke der Wertminderung die niedrigste Ebene zu betrachten, auf der
der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht
wird; diese Ansicht würden auch dazu führen, dass Wertminderungsverluste
nicht durch Verrechnung von Auswirkungen kaschiert werden, die
Möglicherweise durch die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten
entstehen.
Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:
 |
Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
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es sollten keine Folgeänderungen
an IFRS 8 vorgeschlagen werden; |
 |
eine prospektive Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es
sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben; |
 |
diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass
diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung
führt); |
 |
Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
–
Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3
Der letzte Sachverhalt, der während dieser Sitzung erörtert werden
sollte, war die Wechselwirkung zwischen IFRS 2 und dem überarbeiteten
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Der Board hatte eine Anfrage
erhalten, ob aufgrund der Änderungen an IFRS 3 jetzt das Bilden eines
Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRS 2 falle. Der Stab wies
darauf hin, dass diese Frage auch für Geschäftsvorfälle unter
gemeinsamer Kontrolle gelte und dass er daher diese Geschäftsvorfälle in
seinem Vorschlag mit berücksichtigt habe.
In IFRS 2 sind Geschäftsvorfälle, die die Definition eines
Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen, vom
Anwendungsbereich ausgenommen. Mit der Überarbeitung von IFRS 3 wurde
jedoch die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses geändert. In
der Anfrage hervorgehoben, dass zumindest für die Bildung eines Joint
Ventures die Definition nach IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008 nicht
mehr erfüllt sei. Dies könne zu der Schlussfolgerung führen, dass solche
Geschäftsvorfälle nun in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen würden.
Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board nicht beabsichtigt
habe, den Anwendungsbereich von IFRS 2 zu ändern, als IFRS 3
überarbeitet wurde, und schlug daher vor, dass der Board IFRS 2.5 ändern
solle, um zu bestätigen, dass die oben genannten Geschäftsvorfälle
weiterhin nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.
Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:
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Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen
Verbesserungsprozesses abgehandelt werden; |
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es sollten keine Folgeänderungen
an anderen Standards vorgeschlagen werden; |
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es soll keine Erleichterungen bei
der erstmaligen Anwendung geben; |
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diese Änderung sollte in Teil II des Entwurfs der jährlichen
Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird davon ausgegangen, dass
diese Änderung nur editorischer Natur ist und keine Änderung der Bilanzierung
nach sich zieht); |
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Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur
Stellungnahme erfragt werden. |
Der Stab wies darauf hin, dass es nur eine kurze Übernahmephase
zwischen der Veröffentlichung der Änderungen (im April 2009 erwartet)
und dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Fassung von IFRS 3
geben würde (1. Juli 2009). Der Stab erklärte aber, dass er dies für
hinnehmbar halte, da die bestehende Praxis nicht geändert werde. Der
Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.
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IFRIC Genehmigung der endgültigen
Interpretationen |
Die IFRIC-Koordinatorin und ihr Stab stellten dem Board zwei
Interpretationen mit der Bitte um Ratifizierung vor:
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Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb |
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Vereinbarungen über die Errichtung von
Immobilien |
Es wurde hervorgehoben, dass beide Interpretationen von IFRIC ohne
Gegenstimme verabschiedet wurden.
Absicherung einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb
Die Interpretationen würde Leitlinien zur Verfügung stellen, wie
IAS 21
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse und IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Bezug auf die Absicherung
einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und die
Bilanzierung dieser Absicherung anzuwenden sind.
Ein Boardmitglied hob hervor, dass dies eine besonders schwierige
Interpretation gewesen sei, da der zugrunde liegende Sachverhalt selber
sehr komplex sei, und er würdigte die Arbeit, die vom Stab des IFRIC und
anderen in diesem Zusammenhang geleistet worden sei.
Der Vorsitzende fragte dann die Boardmitglieder, ob sie die
Interpretation ratifizieren würden. Die Boardmitglieder stimmten
einstimmig dafür.
Der Stab erörterte dann ein damit verbundenes Thema, das aus den
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 39 bezüglich der Risikopositionen, die
für das Hedge Accounting qualifizieren, entsteht. Im Mai 2008 hatte der
Board seine Entscheidung bestätigt, dass diese Änderungen rückwirkend
anzuwenden sein sollten. Die Interpretation soll prospektiv angewendet
werden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob der
Board für künftige Änderungen an den Vorschriften bezüglich Hedge
Accounting eine rückwirkende Anwendung vorschreiben würde. Der Board
erörterte dann ausführlich die Prinzipien, die sowohl der IASB und IFRIC
zugrunde legen, wenn sie entscheiden, ob eine rückwirkende oder eine
prospektive Anwendung gefordert werden soll.
Während der Board seine Entscheidung bestätigte, dass die Änderungen
an IAS 39 aus den in den erneuten Erwägungen des Entwurfs genannten
Gründen rückwirkend anzuwenden sein sollen, kam man ansonsten überein
(mit einer Gegenstimme), dass das Datum des Inkrafttretens auf
Geschäftsperioden verschoben werden soll, die am oder nach dem 1.
Juli 2008 beginnen. Dies wurde hauptsächlich getan, um Unternehmen die
Gelegenheit zu geben, ihre Sicherungsdesignierungen zu überprüfen, damit
sie die Vergleichsperioden nicht neu darstellen müssen.
Vereinbarungen über die Errichtung von
Immobilien
Die IFRIC-Koordinatorin stellte dann die zweite Interpretation mit
der Bitte um Ratifizierung vor. Vereinbarungen über die Errichtung
von Immobilien würde Leitlinien dazu zur Verfügung stellen, wie
IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 Erträge auf
Immobilienverträge anzuwenden sind.
Der Stab von IFRIC hob hervor, dass es Änderungen am Flussdiagramm
gegeben habe, das Teil der Interpretation ist, und dass bestimmte
Angabeforderungen für „fortlaufende Übertragung“ aufgenommen wurden, die
den Angabeforderungen in IAS 11 ähnlich sind.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass diese Interpretation nicht
zu Konvergenz mit US-GAAP führen würde. Ein Boardmitglied wies darauf
hin, dass bei diesem Thema nie Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS
bestanden habe. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum es in der
Interpretation keinen Absatz dazu gebe, dass keine Analogschlüsse
gezogen werden dürften. Der Stab erklärte, dass IFRIC der Meinung sei,
dass die Leitlinien in der Interpretation auch angemessener Weise auf
andere Geschäftsvorfälle außerhalb der Baubranche angewendet werden
können, aber dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches zu viel Zeit
in Anspruch genommen hätte. Daher war man zu dem Schluss gekommen,
implizit Analogschlüsse zuzulassen, in dem man sie nicht ausdrücklich
verbietet. In der Grundlage für Schlussfolgerungen sei jedoch
klargestellt worden, dass es Grenzen für das Ziehen von Analogschlüssen
gebe.
Ein Boardmitglied fragte, warum die Interpretation rückwirkend
angewendet werden solle. Der Stab antwortete, dass IFRIC es für wichtig
gehalten habe, dass die Ertragszahlen vergleichbar seien.
Der Vorsitzende bat dann um Abstimmung. Der Board stimmte der
Interpretation einstimmig zu.
Der Stab fragte dann den Board, ob eine erneute Veröffentlichung zur
Stellungnahme notwendig sei. Es wurde festgehalten, dass, obwohl die
beinahe endgültige Fassung im Vergleich zum Entwurf geändert worden sei,
dies erfolgt sei, um die Kommentare der Anwender widerzuspiegeln. Der
Stab wies darauf hin, dass diese Änderungen jedoch nicht die Antworten
ändern würde, die man aus einer Anwendung der Interpretation erhalte.
Daher schlug er vor, die Interpretation nicht erneut zur Stellungnahme
zu veröffentlichen.
Der Board stimmte dem zu.
Die Sitzung sollte dazu dienen, Restanten zu erörtern, die bei der
Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen
Änderungen an IFRS 5 Zu
Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche durch die Boardmitglieder
aufgefallen waren oder während der Erörterung von möglichen Änderungen
an SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen oder Veräußerungen von
langfristigen Vermögenswerten auf der FASB-Sitzung am 14. Mai 2008
zu Tage getreten waren. Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung
der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.
Zwei Sachverhalte wurden auf dieser Sitzung erörtert:
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Sachverhalt 1: Tochterunternehmen,
die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu
Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
 |
Darstellung in der
Darstellung des vollständigen Einkommens |
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Angabeausnahmen |
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Sachverhalt 2: Angaben für alle
Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als
zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
 |
Angabeeinheit |
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Verwendung von Erlösen aus
Veräußerungsaktivitäten |
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Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die
Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens
Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Sachverhalts fragte der Stab
den Board um Zustimmung zu einer Änderung in der Definition eines
aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab informierte den Board, dass der
FASB beabsichtigt, Bündel von Vermögenswerten in diese Definition
aufzunehmen. Dies würde bedeuten, die Untergrenze eine Geschäftssegments
wie in IFRS 8 definiert zu entfernen, wenn es keine Tochtergesellschaft
ist. Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der vom FASB
vorgeschlagenen Ausweitung der Definition. Es schien einige
Unterstützung für diese Idee zu geben. Als der Stab jedoch deutlich
machte, dass der FASB beabsichtigt, diesen Ansatz auch auf Szenarien
außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen auszuweiten (auf Erwerbe in
weiterem Sinn), äußerte der vorsitzende die Ansicht, dass es sich nicht
mehr um einen Restanten handele. Dies seien neue Tatsachen, über die der
Board abzustimmen habe. Der Stab wurde gebeten, diesen Punkt zu einem
späteren Zeitpunkt noch einmal vorzubringen.
Angabeausnahmen
Der Stab fragte den Board, ob für aufgegebene Geschäftsbereiche auch
weiterhin die Ausnahmen sowohl von den Angaben für aufgegebene
Geschäftsbereiche als auch von den Angaben zu
Unternehmenszusammenschlüssen gelten sollten.
Der Board kam überein, dies Ausnahmen zu gewähren unter der
Voraussetzung, dass man sich über den ersten Teil des Sachverhalts 1
einigen könne.
Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert
wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
Angabeeinheit
Mit der vorgeschlagenen Änderung würde vorgeschrieben, dass bestimmte
Angaben für alle Teile eines Unternehmens zu leisten sind, die entweder
veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert
wurden. Der Stab wies darauf hin, dass in diesen Anforderungen keine
Aussage zu Aggregationen gemacht würde. Der Board wurde gefragt, ob man
ausdrücklich Angaben für jeden Teil, der die Kriterien erfüllt,
verlangen solle, oder ob man schweigen wolle und die Unternehmen und
Prüfer entscheiden lassen wolle, was eine angemessene Aggregationsebene
sei. Der Stab empfahl die zweite Vorgehensweise. Ein Boardmitglied wies
darauf hin, dass es eine sehr belastende Anforderung für Ersteller sei,
wenn Aggregation verboten würde und über jede Position einzeln Bericht
erstattet werden müsste.
Der Board stimmte dem zu.
Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten
Der letzte auf dieser Sitzung erörterte Punkt betraf die Frage, ob
weiterhin eine Angabe darüber gefordert werden sollte, wie die Erlöse
aus solchen Veräußerungsaktivitäten verwendet werden sollen. Diese
Angabe soll vorwärtsgerichtete Informationen bieten. Unternehmen können
aber oft die beabsichtigte Verwendung zum Zeitpunkt der
Berichterstellung noch nicht benennen. Der Stab schlug vor, die
bestimmte Angabeforderung zu streichen.
Der Board stimmte dem zu.
(Der Stab des FASB war per Videokonferenz zugeschaltet.)
Der Zweck dieser Sitzung lag in der Lösung von offenen Fragen, die
der Stab beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers entdeckt hatte.
Auswirkungen der Änderung des Umfangs
Der Board erörterte die Auswirkungen, die die Änderung des Umfangs
haben wird, die auf der gemeinsamen Boardsitzung im April vereinbart
worden war. Auf jener Sitzung hatten die Boards entschieden, die
bestehenden Leitlinien zur Darstellung des anderen vollständigen
Einkommens in der Darstellung des vollständigen Einkommens
beizubehalten, keine bestehenden Standards in Bezug auf Positionen zu
ändern, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind,
und keine zusätzlichen Angaben zu Segmenten und Liquidität zu fordern.
Einige Boardmitglieder gaben ihrer Enttäuschung über die
Einschränkung des Umfangs Ausdruck und wiesen darauf hin, dass der Teil
zu Segmentangaben eine gute Gelegenheit geboten hätte, Schwächen in
IFRS 8 Geschäftssegmente auszubügeln.
Es schien jedoch breite Übereinstimmung zu herrschen, dass der Board
zu den Entscheidungen zu stehen hat, die auf der Sitzung im April 2008
gefällt würden. Daher wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:
 |
Im Rahmen des Projekts soll nicht
versucht werden, bestehende Standards in Hinsicht darauf zu
ändern, welche Posten außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung
angesetzt werden. Dadurch werden der derzeitige Ad-hoc-Ansatz
hinsichtlich der Posten, die außerhalb der Gewinn- und
Verlustrechnung erfasst werden, und der Recyclingmechanismus
beibehalten. |
 |
Im Diskussionspapier werden zwei
Möglichkeiten für die Darstellung des anderen vollständigen
Einkommens vorgestellt:
 |
a. Darstellung von Posten
des anderen vollständigen Einkommens in einem separaten
Abschnitt ähnlich der Weise, wie anderes vollständiges
Einkommen in einer einzigen Darstellung des
vollständigen Einkommens dargestellt wird. |
 |
b. Klassifizierung des
Posten des anderen vollständigen Einkommens innerhalb
der Abschnitte zum Geschäftsbetrieb, der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit. |
|
 |
In das Diskussionspapier wird ein
Abschnitt aufgenommen, in dem das langfristige Ziel des Boards
erklärt wird, das darin besteht, alle Veränderungen in den
Vermögenswerten und Schulden in einem der funktionalen
Abschnitte in der Darstellung des vollständigen Einkommens
darzustellen, also das andere vollständige Einkommen und den
Recyclingmechanismus ganz wegfallen zu lassen. Darüber hinaus
soll in dem Diskussionspapier ausdrücklich die Meinung der
Anwender zu diesem langfristigen Ziel erfragt werden. |
 |
Wenn das andere vollständige
Einkommen in einem separaten Abschnitt dargestellt wird, muss
ein Unternehmen angeben, zu welcher Kategorie (Geschäftsbetrieb,
Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit) der jeweilige
Posten des anderen vollständigen Einkommens gehört. |
 |
Keine weitere Unterteilung von
Posten des anderen vollständigen Einkommens soll in der
Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der
Kapitalflussrechnung gefordert werden. |
 |
Weitere Segmentangaben sollen im
Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. |
 |
Liquiditätsangaben sollen im
Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. Die vorher
beschlossenen zusätzlichen Angaben zur Restlaufzeit von
Verträgen bei kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten
und Schulden sollen jedoch im Umfang des Projekts beibehalten
werden. |
Darüber hinaus wurden folgenden Entscheidungen hinsichtlich des
Umfangs des Projekts getroffen:
 |
Die zwischenperiodische
Steuerzuweisung wird nicht ausgeweitet; d. h. Einkommensteuer
wird in der Darstellung weiterhin in Übereinstimmung mit den
bestehenden Leitlinien zugewiesen, und Einkommensteuerguthaben,
-schulden und -kapitalströme sollten jeweils in einem separaten
Abschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und
in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden. |
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Die Anforderung bezüglich der
Darstellung des Ergebnisses je Aktie werden nicht geändert; d.
h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 33 Ergebnis je Aktie
werden nicht geändert. |
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Es werden keine weiteren Angaben
zum Kapitalmanagement gefordert; d. h. die derzeitigen
Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden
nicht geändert. |
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Die Verrechnung von
Vermögenswerten und Schulden wird nicht erörtert, ebenso wenig
die Angabe von Informationen zu Bewertungsgrundlagen und
Bewertungsunsicherheit; d. h. die derzeitigen Anforderungen in
IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert. |
Restanten
Definition der Kategorien Geschäftsbetrieb und
Investitionstätigkeit
In der vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers
(einige Abschnitte waren in den Materialien für Beobachter abgedruckt)
wurde postuliert, dass innerhalb der Gruppe, die keinen
Finanzierungstätigkeit darstellt, wie folgt unterteilt werden soll: "Die
Kategorie des Geschäftsbetriebs sollte diejenigen Vermögenswerte und
Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass
sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
aufgenommen hat, direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser
Vermögenswerte und Schulden)." "Die Kategorie des Investitionstätigkeit
sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die
Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das
Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, nicht direkt
verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und
Schulden)."
Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass diese
Definitionen zu arbiträren Klassifizierungen führen könne und dass die
Klassifizierung sehr stark von den Absichten der Geschäftsführung
abhingen (ähnlich wie die Leitlinien in IFRS 8); so könnte
beispielsweise die Geschäftsführung versuchen, verlusterzeugende
Aktivitäten in die Kategorie der Investitionstätigkeit zu verschieben.
Andere Boardmitglieder schätzten das Risiko der Manipulation als gering
ein, da ein Unternehmen seine Klassifizierung vorab erklären und sich
dann daran halten müsse. Schließlich entschied der Board per
Mehrheitsentschluss, die Definitionen in der vorläufigen
Abstimmungsunterlage beizubehalten und auch die Bezeichnungen Kategorie
der geschäftlichen Tätigkeit und Kategorie der Investitionstätigkeit
beizubehalten.
Bezeichnungen für die Abschnitte zur Finanzierungstätigkeit und
zum Eigenkapital
Der Board wurde gefragt, ob die Bezeichnungen Eigenkapital und
Finanzierungstätigkeit beibehalten werden sollten, oder ob man eher von
Eigenkapitalfinanzierung und Fremdfinanzierung sprechen sollte, um
deutlich zu machen, dass beide Abschnitte sich auf Finanzierung
beziehen. Darüber hinaus setzte der Stab des FASB den Board davon in
Kenntnis, dass der FASB vorläufig entschieden habe, die Bezeichnung
Eigenkapital durch Eigenkapitalfinanzierung zu ersetzen, wobei die
Bezeichnung Finanzierungstätigkeit unverändert bleibt.
Der Board fand es verwirrend einen Abschnitt zur
Finanzierungstätigkeit zu haben und einen zu Eigenkapitalfinanzierung,
wenn letzterer nicht ein Unterabschnitt des ersten sei. Deshalb wurden
die Bezeichnungen des FASB verworfen.
Der Board entschied, seine eigenen Bezeichnungen nicht zu ändern.
Die Überleitungstabelle und die indirekte Rechnung
Hinsichtlich der Überleitungstabelle (Überleitung der Kapitalströme
auf den Nettogewinn) schlug der Stab die folgenden Änderungen vor:
 |
Die Spalte der Kapitalströme, die
nicht das Einkommen betreffen, sollte aus der Tabelle gestrichen
werden und mit der Spalte der Abgrenzungen und systematischen
Zuweisungen kombiniert werden. Die neue Spalte sollte dann
"Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine
Neubewertungen sind" heißen. |
 |
Der Eigenkapitalabschnitt sollte
aus den Kapitalflussinformationen gestrichen werden, die als
Ausgangspunkt für die Überleitungstabelle dienen. |
Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass als Ergebnis der ersten
vorgeschlagenen Änderung dazu kommen würde, dass der Überleitungsposten,
der sich auf Kapitalzuflüsse aus der Herausgabe einer Anleihe beziehen
würde, nun in der Spalte "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen,
die keine Neubewertungen sind" gezeigt würde, obwohl ein solcher Posten
gar nichts mit Periodenabgrenzung zu tun hätte. Dieses Boardmitglied
wies auch darauf hin, dass der Inhalt dieser Spalte sehr heterogen sein
würde und dass der Vorschlag dazu führen könnte, dass manche Unternehmen
nur eine einzige Spalte in der Überleitungstabelle haben würden. Der
Stab gab zur Antwort, dass man sich dieser Nachteile voll bewusst sei,
aber dass diese Änderungen vorgeschlagen worden seien, weil es schwer
sein würde, Kapitalströme zu bestimmen, die nie das Einkommen betreffen
würden. Der Stab wies darauf hin, dass beispielsweise die
Klassifizierung von Nullkuponanleihen schwer wäre und dass es viele
andere Posten gebe, die anfangs nicht das Einkommen beträfen aber später
eventuell doch.
Schließlich stimmte der Board den Vorschlägen des Stabs zu.
Bezüglich der indirekten Rechnung (Überleitung des Nettogewinns auf
die Kapitalströme), die derzeit in den US-GAAP gefordert wird, entschied
der Board, dass eine solche Überleitung nach IFRS nicht gefordert werden
sollte und dass im Diskussionspapier die indirekte Rechnung überhaupt
nicht erwähnt werden sollte.
Aufgliederung nach Funktion und Art
Vorbehaltlich einiger Formulierungsänderung stimmte der Board den
vorläufigen Ansichten zur Aufgliederung nach Funktion und Art in der
Darstellung des vollständigen Einkommens zu. Nach den in den Materialien
für Beobachter abgedruckten Absätzen hat ein Unternehmen Aufwendungen
und Erträge erst nach Funktion und dann weiter nach Art aufzugliedern.
Beide Aufgliederungsschritte sind aber nur vorgeschrieben, wenn sie die
Entscheidungsnützlichkeit der Informationen erhöhen.
Der Board erhob Bedenken hinsichtlich des erläuternden Beispiels, das
vom Stab zur Verfügung gestellt worden war und das allein in den
gesamten betrieblichen Erträgen 27 Posten aufwies. Einige
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine solche Darstellung des
vollständigen Einkommens viel zu detailliert sei und dass die
Darstellung der Kapitalströme in Übereinstimmung mit dem Prinzip des
inneren Zusammenhangs mühsam sei. Der Board bat den Stab, im
Diskussionspapier hervorzuheben, dass nur die Hauptposten im Hauptteil
der Darstellung des vollständigen Einkommens zu zeigen sei und dass eine
weitere Aufgliederung im Anhang erfolgen sollte.
Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
Der Board entschied, keine weiteren Änderungen in der Darstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals zu erwägen. Es sollen also die
vorläufigen Ansichten auf die Entscheidungen beschränkt werden, die
bereits in Phase A des Projekts gefällt worden sind.
Aufgliederung im Abschnitt zu zu aufgegebenen Geschäftsbereichen
Der Board entschied, in das Diskussionspapier keine bestimmten
Aufgliederungsvorschriften zu aufgegebenen Geschäftsbereichen
aufzunehmen.
Angabe des Gesamtvermögens und der Gesamtschulden
Der Board entschied, dass ein Unternehmen das Gesamtvermögen und die
Gesamtschulden entweder in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage
oder im Anhang anzugeben hat. Darüber hinaus hat ein Unternehmen, dass
seine Vermögenswerte und Schulden in Untergruppen nach Lang- und
Kurzfristigkeit darstellt auch Gesamtsummen für das kurzfristige
Vermögen, die kurzfristigen Schulden, das langfristige Vermögen und die
langfristigen Schulden auszuweisen.
Sachverhalte, die noch nicht abschließend erörtert wurden
Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen
Der Stab wies darauf hin, dass nach der Entscheidung, keine Fragen
zum anderen vollständigen Einkommen zu erörtern, die vorläufige
Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers nicht länger die vorläufige
Ansicht enthält, dass Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen
in einem separaten Abschnitt zu zeigen sind. Um das Diskussionspapier
hinsichtlich Gewinnen und Verlusten aus Fremdwährungsumrechnungen
abzuschließen, stellte der Stab Leitlinien vor, wie Gewinne und Verluste
aus Fremdwährungsumrechnungen, die keine Anpassungen aufgrund von
Fremdwährungsumrechnungen sind, zu klassifizieren sind.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die folgende vorläufige
Ansicht in das Diskussionspapier aufzunehmen:
Ein Unternehmen hat Transaktionsgewinne- und Verluste (einschließlich
der Bestandteile des Nettogewinns oder -verlusts aus der Umrechnung
eines Abschlusses eines Unternehmens in seine funktionale Währung) in
dem gleichen Abschnitt und der gleichen Kategorie zu zeigen, in der sich
auch die Vermögenswerte oder Schulden befinden, aus denen diese Gewinne
und Verluste entstehen.
Bündeltransaktionen
Diese Frage bezieht sich auf die Darstellung von Gewinnen oder
Verlusten und den entsprechenden Kapitalströmen, die aus einzelnen
Geschäftsvorfällen entstehen, die den Erwerb oder die Veräußerung
mehrerer Vermögenswerte oder eine Kombination von Vermögenswerten und
Schulden betreffen, die nach dem derzeitigen Format in verschiedenen
Kategorien fallen (Bündeltransaktionen).
Der Board entschied, im Diskussionspapier einen Zuweisungsansatz
sowie alternative Möglichkeiten vorzustellen, wie Bündeltransaktionen
dargestellt werden können, ohne die Auswirkungen mehreren Kategorien
zuweisen zu müssen.
Bezüglich des Zuweisungsansatzes entschied der Board folgendes:
 |
Beträge, die zugewiesen werden, um
Verluste oder Gewinne zu bestimmen, sollten auf dem relativen
beizulegenden Zeitwert nicht finanzieller Vermögenswerte
beruhen, d.h. es sollten keine Zuweisungen des relativen
beizulegenden Zeitwerts zu den Schulden oder zu den Barmitteln
erfolgen. |
 |
Keine Hypothetischen Kapitalströme
sollten bei einer Bündeltransaktion den Schulden zugewiesen
werden, d.h. es würden den Schulden keine Kapitalströme
zugewiesen. |
Weitere Schritte
Der Stab wird dem Board eine zweite vorläufige Abstimmungsunterlagen
Anfang Juli 2008 zukommen lassen. Eine Abstimmungsvorlage folgt im
August 2008. Für das Diskussionspapier wird eine sechsmonatige
Kommentierungsfrist gelten. Es wird vermutlich Anfang September 2008
veröffentlicht.
Freitag, 20. Juni 2008
Das Projektteam zu Rohstoffindustrien erläuterte die Fortschritte,
die in Hinblick auf die Erstellung eines Diskussionspapiers zu den
Schlüsselmerkmalen eines Bilanzierungsmodells zu bestimmten Aspekten von
Mineralien- und Ölreserven und -ressourcen gemacht worden sind. Der
Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Definition eines Vermögenswertes,
Ansatzfragen und der Frage der Buchungseinheit.
Definition eines Vermögenswertes
Das Projektteam wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Ansatz
darauf beruhe, den Fokus auf die Definition eines Vermögenswertes im
gegenwärtigen Rahmenkonzept des IASB zu legen (sowie in einem geringeren
Maße auf die derzeitigen Bemühungen hinsichtlich der Überarbeitung der
Definition eines Vermögenswertes im Rahmen des Projekts zum
Rahmenkonzept). Dies steht im Gegensatz zum herkömmlichen Ansatz in
Bezug auf die Definition eines Vermögenswertes in diesem Bereich, den
Phasen eines Rohstoffprojekts.
Das Projektteam hatte zwei Arten von Vermögenswerten und Posten
bestimmt, die in die folgenden beiden allgemeinen Kategorien fallen
könnten:
Immaterielle Vermögenswerte: einschließlich rechtlicher
Instrumente/Genehmigungen, die notwendig sind, um vorgelagerte
Förderungsaktivitäten vorzunehmen (beispielsweise Bodenschatzrechte,
Entwicklungsgenehmigungen, usw.), und einschließlich Informationen (wie
beispielsweise geologische Daten, die das Vorhandensein von
mineralischen Ressourcen in einem bestimmten Gebiet bestätigen).
Materielle Vermögenswerte: einschließlich Mineral-, Öl- und
Gasvorkommen und Sachanlagen, die zur Förderung dieser Ressourcen
notwendig sind.
Der Board zeigte breite Unterstützung für diesen Ansatz. Es gab
jedoch reichlichen und detaillierten Diskussionsbedarf hinsichtlich der
Informationen in den immateriellen Vermögenswerten und dem
vorgeschlagenen Wechsel von immateriell (das Ausbeutungsrecht) zu
materiell (die Vorkommen selbst).
Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen allein kaum
einen Vermögenswert darstellen könnten sie könnten nur den Wert eines
Vermögenswerts erhöhen.
Andere Boardmitglieder konnten dem nicht zustimmen und wiesen darauf
hin, dass Informationen (beispielsweise die Ergebnisse geologischer
Untersuchungen) verkauft werden könnten. Darauf antwortend hielten
andere Boardmitglieder fest, dass Informationen sehr wohl ein
Vermögenswert sein könnten, aber ohne das Recht, diese Informationen zu
nutzen, seien sie wohl nicht sehr viel wert. Es schien Übereinstimmung
zu herrschen, dass in diesem Zusammenhang gesetzliche Rechte vorrangig
seien.
Das Projektteam stellte zwei Sichtweisen vor, wann Reserven und
Ressourcen die Definition eines Vermögenswertes erfüllen würden. Eine
Sichtweise ist, dass alle Rechte (einschließlich Genehmigungen, Lizenzen
und Zulassungen), die für die Entwicklung und Ausbeutung notwendig sind,
vorliegen müssen, bevor ein Rohstoffvorkommen in der Bilanz angesetzt
werden kann. Das Projektteam wies darauf hin, dass dies eine sehr enge
Sichtweise der Kontrolle über den Vermögenswert darstelle. Die
alternative Sichtweise wäre, dass das Unternehmen ausreichend
gesetzlichen Rechte auf die Bodenschätze besitzen müsse, um diese
auszubeuten und anderen den Zugang zu ihnen zu verwehren, die
notwendigen Zulassungen haben müsse, um das Unternehmen in die Annahme
zu versetzen, dass es vernünftigerweise in der Lage sein müsste, diese
Rechte auszuüben, und das unbeschränkte Recht haben müsse, sich um alle
noch nicht erhaltenen Rechte oder Zulassungen zu bewerben, die von
untergeordneter Bedeutung sind und voraussichtlich zeitnah erhalten
werden können. Diese zweite Sichtweise wird als übereinstimmen mit dem
vernünftigen wirtschaftlichen Verhalten von unternehmen und
Abschlussadressaten angesehen und spiegelt höchstwahrscheinlich
bedeutende Elemente der derzeitigen Marktpraxis wider.
Der Board schien zu akzeptieren, dass zu diesem Zeitpunkt beide
Sichtweisen möglich sind, obwohl sich einige Boardmitglieder ob der
plötzlichen Auswirkungen beim Ansatz der Vermögenswerte besorgt zeigten.
Die Diskussion wendete sich dann der Frage zu, wann ein Vermögenswert
angesetzt werden sollte. Wieder wurden zwei Sichtweisen vorgestellt:
Eine enge Sichtweise gründete auf einer Einschätzung, ob die Exploration
und die Evaluationsaktivitäten „erfolgreich“ gewesen seien. In der
alternativen Sichtweise wird der wirtschaftliche Nutzen weiter gefasst,
so dass auch der mögliche Nutzen, der dem unternehmen aus dem Verkauf
des Grundes entstehen würde, berücksichtigt wird. Ein Boardmitglied
äußerte jedoch die Meinung, dass der Ansatz und die Bewertung der
Reserven und Ressourcen als separate (materielle) Vermögenswerte nicht
notwendig sei. nach Ansicht dieses Boardmitglieds sei das Einzige, das
konstant bleibe, das Recht auf Ausbeutung. Sobald Rohstoffe entdeckt
würde, würde das Recht auf Ausbeutung wertvoller. Die
Informationsmitteilung an die Adressaten wäre deutlicher, wenn die
Rechte auf Ausbeutung neu bewertet würden und nicht die Ressourcen.
Dieser interessante Punkt wurde nicht weiter verfolgt, aber der Stab
wird sich ihm eventuell widmen.
Der Board erörterte dann die Frage nach der Buchungseinheit.
Allgemein schien der Board mit den Schlussfolgerungen des Stabs
übereinzustimmen:
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(a) Infrastrukturelle
Vermögenswerte, die weitestgehend unabhängige Kapitalströme
erzeugen, werden aus der Buchungseinheit ausgeschlossen – in
anderen Worten heißt das, dass die Buchungseinheit nicht größer
sein kann als die nach IAS 36 bestimmte
zahlungsmittelgenerierende Einheit. |
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(b) Infrastrukturelle
Vermögenswerte, die physisch und wirtschaftlich abtrennbar sind,
werden aus der Buchungseinheit ausgeschlossen – dies gilt für
Vermögenswerte, die realistischerweise in andere
Geschäftsbetriebe verlegt werden können und die Verlegung dieser
Vermögenswerte könnte wirtschaftlich gerechtfertigt werden. Im
Gegensatz enthält die Gruppe der untrennbaren Vermögenswerte
Vermögenswerte, die zwar physisch abtrennbar sind, für die aber
gilt, dass es wirtschaftlicher ist, sie aufzugeben oder zu
stillzulegen als sie physisch an einen anderen Ort zu verlegen.
Beispiele hierfür wären Vermögenswerte, die einem bestimmten Ort
zugeeignet sind, weil sie entweder
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(i) nicht leicht zu verlegen
sind (Bürogebäude, Verdichter, eigens angelegte
Bahnschienen etc.) und/oder |
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(ii) zu speziell sind, als dass
es einen anderen wirtschaftlichen Verwendungszweck für
diese Vermögenswerte gäbe. |
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(c) Infrastrukturelle
Vermögenswerte, die andere Nutzungsdauern als die
Rohstoffvorkommen haben, werden aus der Buchungseinheit
ausgeschlossen. |
Das Projektteam wird den Board das nächste Mal im September 2008
adressieren. Bis dahin wird es sich auf Angabefragen konzentrieren. Es
ist immer noch beabsichtigt, im Dezember 2008 ein Diskussionspapier zu
veröffentlichen.
Bevor der Stab das Thema überhaupt vorstellen konnte, hinterfragte
ein Boardmitglied die Arbeitsdefinition einer Schuld, die auf der
Sitzung verwendet werden sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds
schließt die Definition wirtschaftliche Verpflichtungen aus (und
widerspricht damit der Arbeit des Boards im Rahmenkonzeptabschnitt zu
Erträgen). Der Satz zu wirtschaftlichen Verpflichtungen zeigt nach
Meinung des Boardmitglieds eine gequälte Schlussfolgerung:
Eine wirtschaftliche Verpflichtung ist etwas, das zu
Barmittelabflüssen oder reduzierten -zuflüssen führen kann, sowohl
direkt als auch indirekt, allein oder gemeinsam mit andere
wirtschaftlichen Verpflichtungen. Das Boardmitglied
warnte, dass die Beschränkung auf Barmittelabflüsse/reduzierte -zuflüsse
ernsthafte unbeabsichtigte Konsequenzen haben würde das gelte
besonders für die Standards des Boards zu anteilsbasierter Vergütung.
Nach einiger Diskussion stimmte der Stab zu, dass man wirtschaftliche
Ressourcen anstelle von Barmitteln sagen könne. Darüber hinaus wies der
Stab darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit vorgeschlagen
habe, dass die Einleitung zur Definition einer Schuld wie folgt ergänzt
werden solle:
Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige
bedingungslose wirtschaftliche Verpflichtung, die gegen das
Unternehmen durchgesetzt werden kann. Der Board nahm
die Ergänzung zur Kenntnis und stimmte ihr zu.
Wann führen Gesetze, Rechtsvorschriften und Regeln zu Schulden?
Der Board stimmte der Aussage zu, dass, wenn ein Ereignis die
Gesetzesvorschriften auslöst, eine andere Partei verlangen kann, dass
das Unternehmen sich so verhält, wie im Gesetz festgelegt. Das
auslösende Ereignis und die Gesetzesvorschrift hängen jeweils vom Gesetz
ab und können durch Tatsachen und Umstände beeinflusst werden. Der Board
erörterte zwei der drei Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt
wurden.
Kohlenstoffausstoß: Zum Zeitpunkt der
Zwischenberichterstattung liegt der Kohlenstoffausstoß eines
Unternehmens unterhalb der ihm zugestandenen Ausstoßgrenze und hat
genügend Emissionsrechte, um diese Emissionen abzudecken. Es wird
erwartet, dass das Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres mehr
Kohlenstoff ausstoßen wird, als es darf oder als durch vorhandene
Emissionsrechte abgedeckt ist.
Der Board entschied per Mehrheitsabstimmung, dass das Unternehmen zum
Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung keine Schuld anzusetzen hat. Es
verfügt über genügend Emissionsrechte, um den derzeitigen Ausstoß
abzudecken. Daher hat es die satzungsgemäße Verpflichtung nicht verletzt
und muss keine Schuld ansetzen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass
die erwartete Überschreitung der Emissionsgrenze später im Geschäftsjahr
ein Sachverhalt ist, der zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung
anzugeben ist.
Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretung: Ob eine
Verpflichtung besteht, hinge von den Tatsachen und Umständen ab. Wenn
beispielsweise ein Fahrer die Aufnahme durch eine
Geschwindigkeitsüberwachungskamera auslöst, kann es mehrere Tage dauern,
bevor der Strafzettel zugestellt wird. In anderen Fällen (mobiles
Blitzgerät) wird die Strafzettel gleich am Straßenrand zugestellt. Daher
kann ein es notwendig sein, zu schätzen, ob ein Fall von entstandenen
aber noch nicht berichtspflichtigen Verbindlichkeiten vorliegt.
Darüber hinaus kam der Board dahingehend überein, dass gesetzliche
Verpflichtungen bedingungslos sein können, bedingt oder bedingungslos
mit einer bedingten Komponente. Der Board riet dem Stab bei der
Erklärung dieses Sachverhalts vorsichtig zu sein: Die Verpflichtung ist
bedingungslos, aber sie kann nur mit Hilfe von Bedingtheit bewertet
werden.
Behandlung von Unsicherheit über das Bestehen einer Schuld
Der Board kam überein, dass Unsicherheit über das Bestehen eines
Vermögenswerts oder einer Schuld angesprochen werden sollte, wenn
bestimmt wird, ob die Definition jeweils erfüllt ist. Daher wird
Unsicherheit adressiert, wenn in den beigefügten Leitlinien zur
Anwendung der Definition erläutert wird, wie die Definition anzuwenden
ist.
Der Stab wurde von einigen Boardmitgliedern ermutigt, für diesen
Ansatz keinen entschuldigen ton anzuschlagen. Der Zweck des
Rahmenkonzepts liege nicht darin, den Anwendern in schwierigen Bereichen
leichte Auswege zu ermöglichen. Es gebe viele Beispiele, in denen die
Bestimmung der Frage, ob eine Schuld vorliege, eine schwierige
Ermessenfrage sei.
Anwendung der Definition
Der Board führte eine langwierige Diskussion über die Anwendung der
Definition auf betrügerische Scheinklagen/schikanöse Klagen
(Produkthaftungsklagen, die in betrügerischer Absicht eingereicht werden
und darauf abzielen, Schadenersatz zu erhalten, weil Produkte oder
Gebrauchsanweisungen vermeintlich fehlerhaft oder unvollständig sind
(bekanntestes, wenn auch fiktives Beispiel ist der Pudel in der
Mikrowelle)) und auf das schon oft erwähnte Beispiel des
Hamburgerverkäufers. Schließlich einigte man sich, dass der Hamburger
ein Fall von entstandener aber noch nicht berichtspflichtiger
Verbindlichkeit sei. Die Klagen waren problematischer, denn selbst in
einer betrügerischen Produkthaftungsklage wird der Beklagte (i) zwar
erwarten zu gewinnen und nicht zahlen zu müssen aber (ii) durch einen
Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Schließlich entschied der Board,
dass in diesem Fall die korrekte Bewertung der Schuld null wäre (mit
Angabe).
Der Board kam überein, dass zusätzliche Leitlinien auf Standardebene
bezüglich der Konzepte im Rahmenkonzept entwickelt werden sollten.
Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen/ Beispiele für die
Definition einer Schuld
Der Board stimmte zwei Dokumenten ohne Erörterung zu: einer
Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen, die während dieser Phase
des Projekts zum Rahmenkonzept gefällt worden sind, und einer Reihe von
Beispielen zur Anwendung der Definition einer Schuld. Beide Dokumente
werden die Grundlage für den Entwurf eines Diskussionspapiers zu dieser
Phase des Projekts zum Rahmenkonzept bilden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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