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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 
IASB Boardsitzung vom 17. - 20. Juni 2008, London

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 17. Juni 2008

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)
bullet Arbeitsprogramm des IASB

 

Mittwoch, 18. Juni 2008

 

bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Ergebnisse der Sitzung der Expertengruppe zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten
bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
bullet Projekt des FASB zum Hedge Accounting – Unterrichtseinheit

 

Donnerstag, 19. Juni 2008

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008 – Drei Sachverhalte:
bullet IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen
bullet IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3
bullet IFRIC – Genehmigung der endgültigen Interpretationen
bullet IFRIC X Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien
bullet IFRIC X Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
bullet Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)
bullet Darstellung des Abschlusses – Phase B

 

Freitag, 20. Juni 2008

 

bullet Rohstoffindustrien – Forschungsprojekt
bullet Rahmenkonzept –  Phase B: Elemente und Ansatz – Definition einer Schuld

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Dienstag
bullet Mittwoch
bullet Donnerstag
bullet Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB-Sitzung 17. - 20. Juni 2008, London

 

Dienstag, 17. Juni 2008

 

bullet IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen (vormals IFRS für KMU)

 

Der Board setzte seine Erörterung der Vorschläge aus dem Entwurf eines IFRS für nicht börsennotierte Unternehmen vom Februar 2007 fort. Auf dieser Sitzung erörterte der Board die wesentlichen Sachverhalte aus den Abschnitten 4 bis 12, wobei alle Angabefragen und die Bitten um zusätzliche Leitlinien ausgespart wurden. Die wichtigsten Entscheidungen finden Sie unten zusammengefasst.

 

Bilanz (Abschnitt 4)

 

In Bezug auf die Darstellung der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage (Bilanz) entschied der Board folgendes:

 

bullet Die Anforderung, dass ein nicht börsennotiertes Unternehmen seine  Darstellung der Finanz- und Vermögenslage nach Liquidität aufstellen soll, wenn diese Darstellung Informationen bietet, die verlässlich und relevanter sind als eine Darstellung nach Fristigkeit, wird beibehalten. Der Board war bei dieser Frage beinah genau hälftig in den Ansichten geteilt, aber schließlich war eine Mehrheit der Meinung, dass nicht börsennotierte Unternehmen nicht von einer Darstellung nach Liquidität ausgeschlossen werden sollten.
bullet Die Kriterien für die Klassifizierung nach Fristigkeit werden nicht vereinfacht. Diese Klassifizierung wird also nicht allein auf dem 12-Monats-Kriterium basieren.
bullet Die Anforderung, dass der kurzfristige Anteil einer langfristigen Schuld separat als Teil der kurzfristigen Schulden ausgewiesen werden muss, wird beibehalten.

 

Gewinn- und Verlustrechnung (Abschnitt 5)

 

Der Board entschied, die Anforderungen in Paragraph 5.10 in Bezug auf zusätzliche Angaben bei einer Aufstellung nach Kostenstellen fallen zu lassen, weil diese Angaben bereits in den anderen Abschnitten gefordert werden.

 

Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob Änderungen in den beizulegenden Zeitwerten separat im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführt werden müssen. Der Stab wurde gebeten, die Auswirkungen einer solchen Darstellungsforderung weiter zu untersuchen.

 

Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals und Aufstellung über das Ergebnis  und die Gewinnrücklagen (Abschnitt 6)

 

Der Board kam überein, dass eine kombinierte Darstellung des vollständigen Einkommens und der Gewinnrücklagen nur dann erlaubt sein solle, wenn die Änderungen des Eigenkapitals während der Berichtsperiode nur aus Gewinnen und Verlusten, der Ausschüttung von Dividenden, der Korrektur von Fehlern aus früheren Perioden und der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entstanden sind. Kommt es zu anderen Eigenkapitaltransaktionen mit Eigentümern, ist eine separate Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.

 

Kapitalflussrechnungen (Abschnitt 7)

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass von allen nicht börsennotierten Unternehmen gefordert werden solle, eine Kapitalflussrechnung aufzustellen, und dass die Kapitalströme aus geschäftlicher Tätigkeit entweder nach der direkten oder der indirekten Methode dargestellt werden sollten.

 

Konzern- und separate Einzelabschlüsse (Abschnitt 9)

 

Der Board traf folgende Entscheidungen:

 

bullet Es gibt keine Ausnahme von der Anforderung, einen Konzernabschluss aufzustellen. Der Board bestätigte also seine Entscheidung, dass alle nicht börsennotierten Unternehmen, die Mutterunternehmen sind, Konzernabschlüsse aufzustellen haben.
bullet Es gibt keine Ausnahme augrund temporärer Kontrolle.
bullet Die Leitlinien zu kombinierten Abschlüssen sollen beibehalten und wahrscheinlich verbessert werden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass recht of zwei oder mehr nicht börsennotierte Unternehmen von einem einzigen Investor kontrolliert werden und dass daher nicht börsennotierte Unternehmen ermutigt werden sollten, kombinierte Abschlüsse zu erstellen. Vorgeschrieben werden sollen sie aber nicht.
bullet In den separaten Abschlüssen sollen unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Anlagekategorien zulässig sein. So soll es beispielsweise möglich sein, Anteile an assoziierten Unternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Tochterunternehmen zu fortgeführten Anschaffungskosten. Diese Entscheidung folgt aus der allgemeinen Entscheidung, die auf der Sitzung im Mai 2008 getroffen worden war, dass alle Wahlrechte bezüglich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aus den vollen IFRS auch den nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung stehen sollen.

 

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Schätzungen und Fehler (Abschnitt 10)

 

Der Board bestätigte im Wesentlichen die Hierarchie der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in den Paragraphen 10.2 bis 10.4 genannt ist. Der Board entschied jedoch, Paragraph 10.4 dahingehend zu ändern, dass verdeutlicht wird, dass ein Unternehmen Bezug auf die vollen IFRS kann aber nicht muss, und dass die Verlautbarungen anderer Standardsetzer aus der Hierarchie ausgenommen werden.

 

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten (Abschnitt 11)

 

Der Board erörterte die Leitlinien zu den Finanzinstrumenten ausführlich. Der Board entschied, diesen Abschnitt umzustrukturieren, um die Anwendung zu erleichtern. Insbesondere soll durch die Verwendung von Beispielen verdeutlicht werden, dass das Anschaffungskostenmodell für die meisten Finanzinstrumente angemessen ist, die normalerweise von nicht börsennotierten Unternehmen gehalten werden. In diesem Zusammenhang entschied der Board, die Anschaffungskosten/fortgeführten Anschaffungskosten als die Standardbewertungsgrundlage zu benennen, da dies explizite Leitlinien für Finanzinstrumente erfordern würde, die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wären wie beispielsweise Derivate und eingebettet Derivate.

 

Unter anderem traf der Board folgende Entscheidungen:

 

bullet Die Wahlmöglichkeit in Paragraph 11.1, dass an Stelle von Abschnitt 11 IAS 39 und IFRS 7 in vollem Umfang angewendet werden können, entfällt. Der Board gestand jedoch ein, dass dies eine vorläufige Entscheidung ist, die noch einmal überdacht werden soll, wenn Abschnitt 11 wie oben beschrieben umstrukturiert worden ist.
bullet Es wird keine Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ für finanzielle Vermögenswerte in Abschnitt 11 aufgenommen.
bullet Lineare Abschreibung von Disagien oder Agien als Alternative zur Effektivzinsmethode ist nicht gestattet.
bullet Eine „Abkürzungsmethode“ für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wird nicht zugelassen.
bullet Es werden keine weiteren Leitlinien zur Bewertung der Hedgeeffektivität aufgenommen. Solche Leitlinien sollten stattdessen in die Schulungsmaterialien aufgenommen werden, die von der IASC-Stiftung entwickelt werden.
bullet Es wird zusätzliche Leitlinien geben, um klarzustellen, welchen Arten von Risiken nach Paragraph 11.31 abgesichert werden können.
bullet Es wird Leitlinien für die Bilanzierung von Forderungsverkäufen und ähnlichen Geschäftsvorfällen geben.
bullet Es wird klargestellt, dass Zinsswaps erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
bullet Es wird verdeutlicht, dass ein Wertminderungsaufwand für ein Eigenkapitalinstrument, das zu Anschaffungskosten bewertet wird, weil es nicht öffentlich gehandelt wird und der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich zu bestimmen ist, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und der besten Schätzung (die notwendigerweise eine Näherungswert sein wird) des Betrages, den das Unternehmen im Veräußerungsfall für den Vermögenswert bekommen würde (dieser Betrag kann null sein), ist.

 

Der Stab wurde gebeten, Abschnitt 11 für die Erörterung auf einer späteren Sitzung entsprechend zu überarbeiten.

 

Vorräte (Abschnitt 12)

 

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

 

bullet Die Anwendung von IAS 2 in vollem Umfang an Stelle von Abschnitt 12 wird nicht zugelassen.
bullet Vorräte können zu jüngsten Preisen bewertet werden, wenn die Ergebnisse den Anschaffungskosten nahe kommen.
bullet LIFO wird nicht als Vorratskostenmethode zugelassen.

 

bullet Arbeitsprogramm des IASB

 

Der Board erörterte ein überarbeitetes IASB-Arbeitsprogramm sowie überarbeitete Projektpläne für alle Projekte, die derzeit auf der aktiven und der Forschungsagenda stehen, einschließlich der Projekte, die unmittelbar vom Stab des IASB bearbeitet werden, sowie jener, bei denen der IASB gemeinsam mit dem FASB und anderen Standardsetzern zusammenarbeitet. Sämtliche Papiere zum Arbeitsprogramm standen für die Beobachter nicht zur Einsicht zur Verfügung.

 

Der Stab stellte fest, dass bei allen vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Personalausstattung, des Umfangs usw. das Ziel eines Abschlusses bis Mitte 2011 berücksichtigt worden sei, das auf der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB für Projekte vereinbart worden war, die Teil der Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU) sind.

 

Der Stab hob hervor, dass bis zum 30. Juni 2011 insgesamt 31 Projekte abgeschlossen werden müssten und man die Veröffentlichung von 41 Dokumenten beabsichtige. Nach Aussage des Stabs beabsichtige der IASB, seinen Mitarbeiterstab bis Ende 2008 um zehn Mitglieder aufzustocken.

 

Für jedes einzelne Projekt wurde der Projektplan durch einen erfahrenen Mitarbeiter des IASB oder FASB kurz vorgestellt. Die Boardmitglieder wurden sodann um ihre persönliche Meinung gebeten. Es wurden keine formellen Beschlüsse hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise und der nächsten Prozessschritte gefasst. Auch wurden keine fachlichen Sachverhalte besprochen.

 

Der Stab gab bekannt, dass das überarbeitete Arbeitsprogramm des IASB kurz nach der Sitzung auf der Website des IASB bekannt gegeben werde. Der Board nahm das überarbeitete Arbeitsprogramm auf dieser Sitzung nicht offiziell an. Der Stab beabsichtigt, die nachfolgenden Änderungen am Arbeitsprogramm vorzunehmen:

 

bullet Darstellung der Prozessdokumente, die bereits veröffentlicht wurden (neben den noch ausstehenden) sowie
bullet Beibehaltung der Kennzeichnung "Aktive Agenda" und "Forschungsagenda", allerdings bei einer vereinfachten Darstellung mit weniger Unterkategorien.

 

Die nachfolgenden Projekte/Sachverhalte wurden etwas eingehender behandelt:

 

Darstellung des Abschlusses

 

Der Stab stellte fest, dass dieses Projekt im Hinblick auf den Zeitplan eines der anspruchsvollsten sei und schlug vor, den Umfang einzuengen. Einige Boardmitglieder stellten fest, dass der Umfang wie im überarbeiteten Projektplan zu eng sei und hinterfragten, ob das Projekt überhaupt fortgesetzt werden solle. In diesem Zusammenhang wurden v.a. der Ausschluss der Darstellung und des Ansatzes des vollständigen Einkommens sowie des Recyclings genannt. Allerdings wurden hinsichtlich des weiteren Vorgehens keine endgültigen Entscheidungen getroffen.

 

Eigen- und Fremdkapital (Forschungsagenda)

 

Ein FASB-Mitarbeiter vertrat die Ansicht, dass das Projekt personell angemessen ausgestattet sei, man einen Standardentwurf wohl bis Ende 2009 veröffentlichen würde und das Projekt bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen werden könne. Der IASB-Stab stellte fest, dass das Projekt noch immer auf der Forschungsagenda stünde und bislang noch keine formelle Entscheidung zur Aufnahme in das Arbeitsprogramm getroffen worden sei.

 

Ein Boardmitglied war deutlich anderer Meinung und stellte fest, dass der Zeitplan angesichts der derzeitigen Probleme mit IAS 32 und dem "verwirrenden" Diskussionspapier, das der FASB herausgegeben habe, nicht zu halten sei. Dieses Boardmitglied äußerte auch Bedenken dahingehend, dass das Projekt zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital politischen Druck hervorrufen werde und es zeitaufwändig sei, sich mit diesem zu befassen. Einige Mitarbeiter des IASB-Stabs schienen dieser Äußerung zuzustimmen. Dessen ungeachtet wurde über das weitere Vorgehen noch keine Entscheidung gefällt.

 

Leasingverhältnisse

 

Der Stab stellte fest, dass dieses Projekt sich nur mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers befassen werde und die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers für November 2008 erwartet werde. Einige Boardmitglieder verliehen ihrer Enttäuschung darüber Ausdruck, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers nicht behandelt würde, sahen aber ein, dass die Einengung erforderlich sei, um den Zeitplan halten zu können.

 

Schulden (Änderungen an IAS 37 und IAS 19)

 

Der Stab stellte fest, dass die Managerin dieses Projekts bis September 2009 abwesend sei, man die Arbeit nach ihrer Rückkehr aber fortsetzen werde. Die Veröffentlichung eines endgültigen Standards werde für Ende 2010 oder Anfang 2011 erwartet. Einige Boardmitglieder zeigten sich frustriert über den seit der Veröffentlichung des Standardentwurfs im Jahr 2005 erreichten Fortschritts und empfahlen eindringlich, das Projekt so bald als möglich abzuschließen. Der Board stellte fest, dass eine erneute Herausgabe des Entwurfs in Erwägung gezogen werden müsse, auch wenn diesbezüglich keine entschiedene Meinung vertreten wurden.

 

Konsolidierung

 

Der Stab betonte, dass der IASB sich starkem Druck v.a. von Seiten der Regulatoren ausgesetzt sähe, das Projekt zu einem Abschluss zu bringen. Der Stab beabsichtigt, mit dem Projekt wie folgt fortzufahren:

 

bullet Vorstellung eines "Konsolidierungspakets" unter Einschluss von IAS 27 und SIC-12 im Juli 2008;
bullet Verzicht auf die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers und stattdessen Abhaltung von Gesprächsrunden;
bullet Veröffentlichung eines Standardentwurfs im vierten Quartal 2008.

 

Ein Boardmitglied stimmte dem Zeitplan nicht zu und stellte fest, dass dieses Projekt in Wechselwirkung mit jenem zu Ausbuchungsfragen stünde und dementsprechend nicht abgeschlossen werden könne, ohne dass eine Sichtweise hinsichtlich der Ausbuchung zum Ausdruck gebracht würde. Dieses Boardmitglied stellt auf die Nützlichkeit von Gesprächsrunden mit Regulatoren in Frage, weil man eben unterschiedliche Zielsetzungen verfolge und nicht die gleiche Zielgruppe habe. Ein anderes Boardmitglied antwortete darauf, dass der Dialog mit den Regulatoren dabei helfe, "Überraschungen" zu vermeiden.

 

Rohstoffindustrien (Forschungsprojekt)

 

Der Stab stellte fest, dass man die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Dezember 2008 erwarte.

 

Ein Boardmitglied fragte, ob es wert sei, mit dem Projekt angesichts der gegenwärtigen Ressourcenbeschränkungen fortzufahren, und empfahl den Abbruch des Projekts. Es schien allerdings eine Mehrheit unter den Boardmitgliedern zu geben, die eine Fortsetzung des Projekts befürworteten. Diese Boardmitglieder verweisen v.a. darauf, dass der gegenwärtige Standard IFRS 6 nur ein vorläufiger Standard sei, eine Menge Arbeit bereits durch andere Standardsetzer erledigt worden sei und sehr große Unternehmen durch die Bilanzierung schürfender Tätigkeiten tangiert seien. Der Vorsitzende gab bekannt, dass der IASB zu gegebener Zeit eine formelle Entscheidung darüber fällen werde und das Diskussionspapier unabhängig vom Zeitpunkt einer Agendaentscheidung veröffentlicht werde.

 

Rahmenkonzept Phase D: Berichtseinheit

 

Der Stab hob hervor, dass kürzlich ein Diskussionspapier veröffentlicht worden sei, es aber keinen weiteren Projektplan gäbe. Einige Boardmitglieder drückten ihre Verwunderung darüber aus, dass es keine Pläne zur Fortführung gebe, obgleich man gerade ein Diskussionspapier veröffentlicht habe. Diese Boardmitglieder empfahlen, mit dem Projekt fortzufahren. Diesbezüglich wurde aber keine Entscheidung getroffen.

 

Möglicher Agendasachverhalt: Projekt zu Angabepflichten

 

Ein Mitarbeiter des FASB setzte den Board davon in Kenntnis, dass der FASB erwägt, ein Projekt mit höchster Priorität zu starten, in dem es um die Entwicklung eines prinzipienbasierten Angabestandards ginge, durch den einige Angabeerfordernisse in Einzelstandards ersetzt und vermutlich auch spezielle Anforderungen an den Aufbau und die Organisation des Anhangs eingeführt würden. Der Board wurde gefragt, ob der IASB Interesse daran hätte, sich an dem Projekt zu beteiligen.

 

Der Board verständigte sich darauf, an einem solchen Projekt nicht teilzunehmen, die Arbeit des FASB jedoch genau zu verfolgen und über ein Projekt auf Seiten des IASB zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.

 

Möglicher Agendasachverhalt: Verbesserung und Vereinfachung von IFRS 2 Aktienbasierte Vergütungen

 

Nach Abschluss der Erörterungen zu Änderungen an IFRS 2 Ausübungsbedingungen und Annullierungen auf der Boardsitzung vom November 2007 bat der Board den Stab, eine kleine Arbeitsgruppe aus Stabsmitarbeitern und Boardberatern einzusetzen um kritische IFRS-2-Sachverhalte und Möglichkeiten zu Verbesserung und Vereinfachung von IFRS 2 zu untersuchen. Der Stab stellte fest, dass man bislang keine Tätigkeiten aufgenommen habe und empfahl eine Verschiebung weiterer Nachforschung bis Juni 2011.

 

Ein Boardmitglied wandte sich vehement gegen diesen Vorschlag und stellte fest, das die Lösung grundlegender IFRS-2-Sachverhalte wichtiger als viele der Projekte sei, auf die der IASB derzeit seine Zeit verwende. Schlussendlich wies der Board den Stab an, die Untersuchung für eine Diskussion auf einer zukünftigen Sitzung abzuschließen.

 

 

Mittwoch, 18. Juni 2008

 

bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert – Ergebnisse der Sitzung der Expertengruppe zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten

 

Der Stab stellte eine Zusammenfassung der ersten Sitzung des Expertenrats vom 13. Juni 2008 vor.

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Zweck der Sitzung darin gelegen habe, die Sachverhalte zu identifizieren, die bei der Bewertung von Finanzinstrumenten auftreten, wenn die Märkte nicht länger aktiv sind. Mögliche Lösungen werden auf künftigen Sitzungen erörtert werden.

 

Darüber hinaus hielt der Stab auf folgendes fest:

 

bullet Es wurde keine Entscheidung getroffen, welche Art der Rat des Expertenrats annehmen wird, also ob es Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis geben wird oder man Ratschläge für die Änderung von Standards erteilen sind.
bullet Untergruppen von Fragestellungen, die identifiziert wurden, werden durch eine Untergruppe der Experten auf den nächsten Sitzungen im Juli (Bewertungsfragen) und im August (Angabefragen) erörtert werden. Die genauen Termine der Sitzungen sind noch nicht festgelegt. Die Sitzungen werden nicht öffentlich abgehalten werden. Aktuelle öffentliche Informationen werden auf der Juli- und der Septembersitzung des Boards vorgetragen.
bullet Die letzte Sitzung wird vermutlich im September stattfinden.

 

Aktuelle Informationen werden auch auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen.

 

 

bullet Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Nach der gemeinsamen Sitzung von IASB und FASB im April 2008 erörterte der Board die weiteren Schritte in diesem Projekt. Auf der gemeinsamen Sitzung hatte der IASB entschieden, nicht alle Aspekte des Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erneut zu erörtern, d. h. FAS 157 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, der die Grundlage des Diskussionspapier darstellt, wird nicht in seiner Gänze neu erörtert. Stattdessen war der Board übereingekommen, bestimmte Bereiche, in denen Unklarheit herrscht oder in denen sich die Anwendung von FAS 157 als schwierig erwiesen hat, erneut zu erörtern.

 

Der Stab stellte eine Analyse der im Diskussionspapier genannten Sachverhalte vor und sprach Empfehlungen dazu aus, ob ein bestimmter Sachverhalt noch einmal erörtert werden sollte. Fachliche Fragen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden auf dieser Sitzung nicht erörtert. Der Board entschied, die unten aufgeführten Aspekte weiter zu erörtern. Diese Sachverhalte werden hauptsächlich deswegen erneut erörtert, weil der Board zu ihnen im Diskussionspapier keine vorgezogene Sichtweise oder weil aus den eingegangenen Stellungnahmen zum Diskussionspapier deutlich wurde, dass eine weitere Erörterung notwendig ist.

 

Die Zielsetzung der Bewertung zum Abgangspreis

 

Der Board kam überein, sowohl Abgangs- als auch Zugangspreisvorstellungen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage der Durchsicht der einzelnen Standards, die der Stab derzeit durchführt, in Erwägung zu ziehen.

 

Die Sichtweise des Marktteilnehmers

 

Im Wesentlichen bestätigte der Board seine vorläufige Sichtweise, die im Diskussionspapier dargestellt worden war. Der Stab wurde jedoch gebeten, die Formulierungen zu überarbeiten, um Bedenken entgegenzutreten, die von den Anwendern erhoben worden waren. Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Sichtweise des Marktteilnehmers in Fällen anzuwenden ist, in denen kein Markt existiert (beispielsweise Schulden, die nicht übertragen werden können).

 

Übertragung gegenüber Erfüllung einer Schuld

 

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass dies ein wichtiger übergreifender Aspekt ist, der auch andere Boardprojekte berührt (insbesondere Änderungen an IAS 37).

 

Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert  zum Zugangszeitpunkt: Tag-1-Gewinne und -Verluste

 

Dieser Sachverhalt hängt nach Meinung des Boards mit der Fragen von Abgangspreis gegenüber Zugangspreis zusammen.

 

Der Hauptmarkt (oder der vorteilhafteste Markt)

 

Der Board bestätigte im Wesentlichen seine vorläufige Sichtweise, aber hielt fest, dass Fragen bezüglich der praktischen Anwendung noch zu klären sind.

 

Bewertung von Schulden: Das Nichterfüllungsrisiko

 

Es schien breite Übereinstimmung zu herrschen, dass die vorläufige Sichtweise, dass Nichterfüllungsrisiken bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erwägt werden müssen, bestätigt werden soll. Die Mehrheit des Boards war jedoch der Ansicht, dass dies ein wichtiger übergreifender Sachverhalt ist und dass es ungelöste Fragen in Bezug auf die Darstellung (der Gegenbuchung) und die Aufgliederung gibt.

 

Höchster und bester Nutzen

 

Der Stab beabsichtigt, alle Fragen in Bezug auf „unterschiedliche Märkte“ gemeinsam zu erörtern.

 

Geld-Brief-Spanne: Anwendbarkeit von Mittelkursen auf allen Hierarchieebenen?

 

Der Stab wies darauf hin, dass der Board noch zu einer vorläufigen Sichtweise gelangen muss und dass die Frage, welche Transaktionskosten aufgenommen werden sollen, in diesem Zusammenhang erörtert werden wird.

 

Nicht erörterte Sachverhalte:

 

bullet Angaben: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten
bullet Anwendungsleitlinien: Erneute Erörterung vor dem Hintergrund der aktuellen Marktgegebenheiten

 

Nicht erneut erörterte Sachverhalte

 

Der Board entschied, folgende Sachverhalte nicht erneut zu erörtern:

 

  1. Merkmale (Eigenschaften) eines Vermögenswertes oder einer Schuld
  2. Sind Transaktionskosten vom beizulegenden Zeitwert zu trennen?

    Der Stab beabsichtigt, die ausstehenden Sachverhalte in Verbindung mit der Geld-Brief-Spanne zu erörtern.
     
  3. 3-Ebenen Hierarchie des beizulegenden Zeitwerts

    Angenommen wie im Diskussionspapier dargestellt, keine weiteren Erörterungen.
     
  4. Verbot der Anpassung von Sperrfaktoren auf allen Hierarchieebenen

    Der Board erörterte diesen Sachverhalt ausführlich.. Ein Boardmitglied hob hervor, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen eine Ablehnung der vorläufigen Ansicht des Boards im Diskussionspapier zum Ausdruck gebracht worden war. Schließlich schien man überein zu kommen, diesen Sachverhalt nicht erneut zu erörtern, sich aber den vorgebrachten Bedenken in der Erörterung der eingegangen Stellungnahmen zu widmen. Der Stab wurde gebeten, die eingegangenen Stellungnahmen noch einmal durchzugehen, um sicherzustellen, dass der Board bei Beschluss der vorläufigen Ansicht nichts übersehen habe.
     
  5. Buchungseinheit für finanzielle Vermögenswerte und Schulden

 

Der Stab hielt fest, dass die Sachverhalte, die vom Board nicht weiter erörtert werden sollen weitestgehend mit den Prinzipien der IFRS übereinstimmen und deshalb im Entwurf auf eine Art und Weise abgehandelt werden können, in der auf die Bedenken der Anwender Rücksicht genommen wird und Übereinstimmung mit FAS 157 gewahrt bleibt.

 

bullet Projekt des FASB zum Hedge Accounting – Unterrichtseinheit

 

Der Stab des FASB stellte den Entwurf zur Vereinfachung von Hedge Accounting nach SFAS 133 vor, der kürzlich vom FASB veröffentlicht wurde. Während dieser Unterrichtseinheit wurden keine Entscheidungen getroffen.

 

In einer einleitenden Bemerkung wies der Stab darauf hin, dass die Zielsetzung des Entwurfs darin liege, die Bilanzierung von und die Finanzberichterstattung über Sicherungsbeziehungen zu vereinfachen und zu verbessern. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass zwei FASB-Mitglieder der im Entwurf dargestellten Meinung nicht zugestimmt hätten. Dies sei hauptsächlich darin begründet, dass der Entwurf nicht zu einer Konvergenz mit den IFRS führen würde und dass einige der komplexen Absicherungen von Risikopositionen weiterhin gestattet würden. Ein Boardmitglied fragte, ob der FASB erwäge, die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Finanzinstrumenten verpflichtend vorzuschreiben. Der Stab des FASB erwiderte, dass man dies erwogen habe, es aber aus zeitlichen Gründen verworfen habe, da beabsichtigt gewesen sei, kurzfristig zu einer Lösung zu gelangen.

 

Der Stab stellte dann die Vorschläge im Entwurf vor. Es wurde hervorgehoben, dass die qualifizierenden Kriterien für Grundgeschäfte nicht geändert würden. Darüber hinaus würde mit dem Entwurf eine sogenannter Ansatz über eine Methodologie des beizulegenden Zeitwerts in Hinblick auf Sicherungsbeziehungen eingeführt. Die Auswirkungen des Ansatzes würden die folgenden sein:

 

bullet keine Aufspaltung von Risiken (mit Ausnahmen),
bullet Wegfall der Shortcut-Methode und der Übereinstimmung der wesentlichen Bedingungen,
bullet im Allgemeinen keine Forderung nach Test der quantitativen Hedgeeffektivität.

 

Der Stab wendete sich dann der Beschreibung der wesentlichen Veränderungen zu, die durch den Entwurf herbeigeführt würden.

 

Hedgeeffektivität

 

Der Stab erläuterte die neuen Prinzipien bezüglich der Forderung nach Hedgeeffektivität, die mit dem Entwurf eingeführt würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der quantitative Test, der die Effektivität einer Sicherungsbeziehung „beweist“, nicht länger gefordert sei, wenn eine qualitative Analyse einen „vernünftigen“ wirtschaftlichen Ausgleich zwischen Sicherungsinstrument und Grundgeschäft zeige. Sei dies allerdings nicht offensichtlich, würde immer noch ein quantitativer Test gefordert. Ein Boardmitglied erklärte dem Stab, dass einige Anwender den Eindruck haben würden, dass, wenn kein Effektivitätstest gefordert würde, es dazu führen würde, dass eine Ineffektivität nicht erkannt würde. Der Stab des FASB erklärte, dass, obwohl kein Effektivitätstest gefordert würde, ein Unternehmen immer noch jegliche Ineffektivität zu messen hätte.

 

Ein anderes Boardmitglied fragte, was mit dem Ausdruck „vernünftig“ gemeint sei. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass es dafür keinen quantitativen Schwellenwert gebe. Es wurde auch gefragt, ob eine Annahme der Effektivität immer noch gefordert würde, obwohl jegliche Ineffektivität eh in den Gewinnen oder Verlusten erfasst würde. Der Stab des FASB gab zur Antwort, dass der FASB dies erwogen habe, aber dass die Tatsache, dass nicht irgendeine Vorstellung von Effektivität gefordert würde, im Endeffekt dazu führen würde, dass es einen Fair-Value-Option für nicht-finanzielle Posten über die Designation gebe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass, wenn die Umstände darauf hinwiesen, dass die Annahme der Effektivität nicht länger haltbar wäre, die Effektivität neu eingewertet werden müsse.

 

Aufgabe einer Sicherungsbeziehung

 

Der Stab des FASB stellte dann die neuen Kriterien für die Aufgabe einer Sicherungsbeziehung vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass die freiwillige Aufgabe einer Sicherungsbeziehung nach dem Ansatz im Entwurf nicht länger gestattet sei. Stattdessen würde eine Sicherungsbeziehung beendet, wenn das Sicherungsinstrument gekündigt oder verkauft wird oder ausläuft oder nicht länger die Kriterien in SFAS 133.21 und .22 erfüllt. Auch würde das Eingehen eines Derivatekontrakts zur Glattstellung des Sicherungsderivats als effektive Beendigung angesehen. Ein Boardmitglied fragte, ob dies auch ein Recycling des im Rahmen eines Cash Flow Hedges eines erwarteten Geschäftsvorfalls im Eigenkapital abgegrenzten Betrags auslösen würde. Der Stab des FASB erläuterte, dass der Betrag unter der Voraussetzung, dass der erwartete Geschäftsvorfall immer noch als hochwahrscheinlich angesehen wird, solange weiter abgegrenzt wird, bis das Grundgeschäft GuV-wirksam wird.

 

Abgesichertes Risiko

 

Der Stab des FASB wandte sich sodann der Definition des abgesicherten Risikos nach dem Entwurf zu. Man stellte fest, dass das generelle Vorgehen darin bestünde, nur eine Designation aller Risiken zuzulassen – mit zwei Ausnahmen:

 

bullet dem Fremdwährungsrisiko und
bullet dem Zinsänderungsrisiko bei der Absicherung eigener Verbindlichkeiten, sofern dies so zu Beginn designiert worden ist.

 

Dies würde die Situationen einschränken, in denen die Aufspaltung von Risiken möglich wäre. Man stellte allerdings fest, dass die Designation eines Anteils nach wie vor möglich sei.

 

Ein Boardmitglied fragte, warum man diese zwei Ausnahmen gemacht hätte. Der FASB erklärte, dass eine Änderung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Absicherung des Fremdwährungsrisikos nach SFAS 133, die aus SFAS 52 übernommen worden seien, eine erneute Erörterung und Änderung von SFAS 52 erfordert hätte. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme wurde ausgeführt, dass dies aus Bequemlichkeitsgründen geschehen sei, weil Unternehmen dargelegt hätten, dass sie die Emission festverzinslicher Schulden bevorzugten und diese dann in variable Schulden swappen. In diesem Fall müssten sie statt der Ziehung der Fair Value Option für das Schuldinstrument auf Hedge Accounting zurückgreifen. Das hätte bei diesen Unternehmen dazu geführt, dass sie die Veränderungen des eigenen Kreditrisikos, das ihren emittierten Schulden innewohnt, hätten zeigen müssen. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum man dieses Wahlrecht nicht auch für Vermögenswerte eingeräumt habe. Der Stab des FASB antwortete, dass der FASB es als nützliche Information ansähe, wenn die Nutzer des Abschlusses nicht nur sähen, was abgesichert worden sei, sondern auch, was nicht abgesichert worden sei. Dies hätte man mit dem im Entwurf vorgeschlagenen Hedge-Accounting-Modell umgesetzt.

 

Ein Boardmitglied fragte nach der Wechselwirkung des 'alle Risiken'-Ansatzes und der Bemessung der Ineffektivität sowie, falls erforderlich, irgendeinem quantitativen Effektivitätstest. Der Stab des FASB strich heraus, dass bei Designation aller Risiken sämtliche Wertveränderungen des Grundgeschäfts, die durch diese Risiken verursacht würden, in der Bemessung der Ineffektivität (oder dem Testen auf Effektivität) widergespiegelt würden. Dies wäre allerdings anders in einem Szenario, bei dem eine Absicherung von Risikokomponenten weiterhin im Entwurf erlaubt wären.

 

Bewertung des Grundgeschäfts in einem Fair Value Hedge

 

Der Stab des FASB hob hervor, dass das Grundgeschäft dem Entwurf zufolge nach wie vor im Hinblick auf Änderungen des beizulegenden Zeitwerts anzupassen sei. Es wurde ferner festgestellt, dass Grund- und Sicherungsgeschäft getrennt bewertet und alle vertraglichen Zahlungsströme berücksichtigt werden müssten.

 

Bemessung und Darstellung der Ineffektivität in einem Cash Flow Hedge

 

Der FASB fuhr mit der Darstellung der Bilanzierungsfolgen bei Cash Flow Hedges fort. Man stellt fest, dass im Entwurf die hypothetische Derivatemethode umgesetzt werde, nach der das tatsächliche Sicherungsinstrument mit einem hypothetischen Derivat verglichen wird, das die Risiken aus dem Grundgeschäft perfekt kompensieren würde. Jeglicher Unterschiedsbetrag zwischen diesem Derivat und dem tatsächlichen Sicherungsinstrument würde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ineffektivität gezeigt. Der Stab des FASB hob auch hervor, dass das Vorgehen, das in der Umsetzungsleitlinie G20 dargelegt wird, wonach Änderungen des Zeitwerts einer Option bei einem Cash Flow Hedge abgegrenzt werden dürfen, unter dem Entwurf weiter zulässig wäre, allerdings in den Hauptteil von SFAS 133 verschoben werde. Man strich ferner heraus, dass der Zeitwert auf 'vernünftige Weise' aufgelöst werden müsse.

 

Angaben

 

Der Stab des FASB erläuterte sodann die neuen Angabeerfordernisse aus dem Entwurf. Es wurde dargelegt, dass eine Überleitung erforderlich sei, in der der in der Bilanz gezeigte Betrag, jedwede Buchwertanpassungen aus Sicherungsbeziehungen sowie andere Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gezeigt werden müssen. Falls ein Unternehmen darüber hinaus das Zinsänderungsrisiko einer emittierten Schuld absichert, muss es die Auswirkung jedweder Derivate auf die Fälligkeit und den Zinssatz der Schuld angeben.

 

Zeitanteilige Absicherung

 

Zum Ende des Sitzung wurde der Stab des FASB gefragt, ob eine zeitanteilige Absicherung weiterhin möglich sei. Der Stab des FASB verneinte dies.

 

Der Vorsitzende dankte dem Stab des FASB für die Präsentation und schloss die Sitzung.

 

 

Donnerstag, 19. Juni 2008

 

bullet Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

 

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, mögliche Änderungen an den IFRS für die Aufnahme in den jährlichen Verbesserungsprozess 2008 zu erörtern. Der Stab stellte drei vorgeschlagene Themen vor:

 

bullet IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen
bullet IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts
bullet IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

 

IAS 7 Kapitalflussrechnungen – Klassifizierung von Aufwendungen

 

Dieser Vorschlag war von IFRIC zur Lösung im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts weitergeleitet worden. Die Frage, die geklärt werden sollte, war, ob Aufwendungen, die nicht zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als Kapitalfluss aus Investitionstätigkeit nach IAS 7 klassifiziert werden können. Dieser Sachverhalt tritt am häufigsten in den Rohstoffindustrien auf aufgrund eines Wahlrechts bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen, das den Ansatz als Vermögenswert oder als Aufwendung gestattet. Eine Ausdehnung auf andere Szenarien ist leicht möglich.

 

Der Stab wies darauf hin, dass die Formulierung in IAS 7 nicht eindeutig sei und dass IFRIC zwei mögliche Sichtweisen bezüglich der Klassifizierung solcher Kapitalströme erörtert habe:

 

bullet Sichtweise 1: Alle Aufwendungen, die darauf ausgelegt sind, zukünftige Kapitalströme oder Erträge zu verbessern, können als aus Anlagetätigkeit stammend dargestellt werden.
bullet Sichtweise 2: Aufwendungen, die direkt als Aufwand erfasst werden, sollten in der Darstellung der Kapitalflussrechnung als aus operativer Tätigkeit stammend dargestellt werden.

 

Die Empfehlung des Stabs lautete, IAS 7 dahingehend zu ändern, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können. Genauer gesagt machte der Stab die folgenden Vorschläge:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet IAS 7 sollte dahingehend geändert werden, dass nur Aufwendungen, die zum Ansatz eines Vermögenswertes führen, als aus Investitionstätigkeit stammend in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden können;
bullet es sollte keine Folgeänderung an IFRS 6 vorgenommen werden, um zu verdeutlichen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in dem Standard nur den Ansatz und die Bewertung betrifft; einige diesbezügliche Äußerungen sollten in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden;
bullet eine rückwirkende Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Ein Boardmitglied drückte seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Stabs aus und wies darauf hin, dass einem Unternehmen andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in seinem Abschluss deutlich zu machen, dass es der Meinung ist, dass bestimmte Aufwendungen eine Investition darstellen, auch wenn sie in der Kapitalflussrechnung als aus geschäftlicher Tätigkeit stammend dargestellt sind,

 

Ein Boardmitglied hatte Änderungswünsche bezüglich der Formulierung, aber der Vorsitzende schlug vor, dass dies außerhalb der Sitzung geklärt werden solle. Der Vorsitzende ließ dann über den Sachverhalt abstimmen. Die Vorschläge des Stabs wurden einstimmig angenommen.

 

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Buchungseinheit für Wertminderungstests des Geschäfts- oder Firmenwerts

 

Der nächste Sachverhalt, der vom Stab vorgestellt wurde, war der Bedarf an weiterer Klarstellung hinsichtlich der Frage, was die größte Buchungseinheit für die Zuweisung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einem Wertminderungstest nach IAS 36 sei. In IAS 36.80 heißt es, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, (Gruppen von) zahlungsmittelgenerierenden Einheiten für Zwecke eines Tests auf Wertminderung zuzuweisen ist. Die Ebene der Zuweisung hat die niedrigste Ebene innerhalb des Unternehmens darzustellen, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird. Sie darf jedoch nicht größer sein als ein Segment wie es gemäß IFRS 8 festgelegt ist.

 

In der Praxis herrschen verschiedene Meinungen darüber, was in diesem Zusammenhang unter einem Geschäftssegment zu verstehen ist – das Geschäftssegment wie in IFRS 8.5 definiert oder die Geschäftssegmentebene bestimmt nach der Anwendung der freiwilligen Aggregationskriterien wie in IFRS 8.12 gestattet.

 

Der Stab schlug vor, auf die Definition eines Geschäftssegments in IFRS 8.5 zu verweisen, wenn die angemessene Ebene der Zuweisung bei Anwendung von IAS 36.80 bestimmt wird. Dies sollte durch Änderung von IAS 36.80 geschehen, um dies deutlich zu machen. Das Hauptargument dafür ist, dass der Board bei der Entwicklung von IAS 36 darauf abgezielt hat, für Zwecke der Wertminderung die niedrigste Ebene zu betrachten, auf der der Geschäfts- oder Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird; diese Ansicht würden auch dazu führen, dass Wertminderungsverluste nicht durch Verrechnung von Auswirkungen kaschiert werden, die Möglicherweise durch die Zusammenfassung von Geschäftssegmenten entstehen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet es sollten keine Folgeänderungen an IFRS 8 vorgeschlagen werden;
bullet eine prospektive Anwendung sollte vorgeschrieben werden, und es sollte keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil I des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird anerkannt, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Änderung der Bilanzierung führt);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

 

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung – Anwendungsbereich des IFRS 2 und des überarbeiteten IFRS 3

 

Der letzte Sachverhalt, der während dieser Sitzung erörtert werden sollte, war die Wechselwirkung zwischen IFRS 2 und dem überarbeiteten IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Der Board hatte eine Anfrage erhalten, ob aufgrund der Änderungen an IFRS 3 jetzt das Bilden eines Joint Ventures in den Anwendungsbereich von IFRS 2 falle. Der Stab wies darauf hin, dass diese Frage auch für Geschäftsvorfälle unter gemeinsamer Kontrolle gelte und dass er daher diese Geschäftsvorfälle in seinem Vorschlag mit berücksichtigt habe.

 

In IFRS 2 sind Geschäftsvorfälle, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 erfüllen, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Mit der Überarbeitung von IFRS 3 wurde jedoch die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses geändert. In der Anfrage hervorgehoben, dass zumindest für die Bildung eines Joint Ventures die Definition nach IFRS 3 in der Überarbeitung von 2008 nicht mehr erfüllt sei. Dies könne zu der Schlussfolgerung führen, dass solche Geschäftsvorfälle nun in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen würden. Der Stab gab der Meinung Ausdruck, dass der Board nicht beabsichtigt habe, den Anwendungsbereich von IFRS 2 zu ändern, als IFRS 3 überarbeitet wurde, und schlug daher vor, dass der Board IFRS 2.5 ändern solle, um zu bestätigen, dass die oben genannten Geschäftsvorfälle weiterhin nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen.

 

Darüber hinaus schlug der Stab folgendes vor:

 

bullet Der Sachverhalt sollte im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses abgehandelt werden;
bullet es sollten keine Folgeänderungen an anderen Standards vorgeschlagen werden;
bullet es soll keine Erleichterungen bei der erstmaligen Anwendung geben;
bullet diese Änderung sollte in Teil II des Entwurfs der jährlichen Verbesserungen aufgenommen werden (d. h., es wird davon ausgegangen, dass diese Änderung nur editorischer Natur ist und keine Änderung der Bilanzierung nach sich zieht);
bullet Meinungen hierzu sollen im Rahmen der Einladung zur Stellungnahme erfragt werden.

 

Der Stab wies darauf hin, dass es nur eine kurze Übernahmephase zwischen der Veröffentlichung der Änderungen (im April 2009 erwartet) und dem Datum des Inkrafttretens der überarbeiteten Fassung von IFRS 3 geben würde (1. Juli 2009). Der Stab erklärte aber, dass er dies für hinnehmbar halte, da die bestehende Praxis nicht geändert werde. Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs zu.

 

bullet IFRIC – Genehmigung der endgültigen Interpretationen

 

Die IFRIC-Koordinatorin und ihr Stab stellten dem Board zwei Interpretationen mit der Bitte um Ratifizierung vor:

 

bullet Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
bullet Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

 

Es wurde hervorgehoben, dass beide Interpretationen von IFRIC ohne Gegenstimme verabschiedet wurden.

 

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

 

Die Interpretationen würde Leitlinien zur Verfügung stellen, wie IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung in Bezug auf die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb und die Bilanzierung dieser Absicherung anzuwenden sind.

 

Ein Boardmitglied hob hervor, dass dies eine besonders schwierige Interpretation gewesen sei, da der zugrunde liegende Sachverhalt selber sehr komplex sei, und er würdigte die Arbeit, die vom Stab des IFRIC und anderen in diesem Zusammenhang geleistet worden sei.

 

Der Vorsitzende fragte dann die Boardmitglieder, ob sie die Interpretation ratifizieren würden. Die Boardmitglieder stimmten einstimmig dafür.

 

Der Stab erörterte dann ein damit verbundenes Thema, das aus den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 39 bezüglich der Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren, entsteht. Im Mai 2008 hatte der Board seine Entscheidung bestätigt, dass diese Änderungen rückwirkend anzuwenden sein sollten. Die Interpretation soll prospektiv angewendet werden. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob der Board für künftige Änderungen an den Vorschriften bezüglich Hedge Accounting eine rückwirkende Anwendung vorschreiben würde. Der Board erörterte dann ausführlich die Prinzipien, die sowohl der IASB und IFRIC zugrunde legen, wenn sie entscheiden, ob eine rückwirkende oder eine prospektive Anwendung gefordert werden soll.

 

Während der Board seine Entscheidung bestätigte, dass die Änderungen an IAS 39 aus den in den erneuten Erwägungen des Entwurfs genannten Gründen rückwirkend anzuwenden sein sollen, kam man ansonsten überein (mit einer Gegenstimme), dass das Datum des Inkrafttretens auf Geschäftsperioden verschoben werden soll, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Dies wurde hauptsächlich getan, um Unternehmen die Gelegenheit zu geben, ihre Sicherungsdesignierungen zu überprüfen, damit sie die Vergleichsperioden nicht neu darstellen müssen.

 

Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

 

Die IFRIC-Koordinatorin stellte dann die zweite Interpretation mit der Bitte um Ratifizierung vor. Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien würde Leitlinien dazu zur Verfügung stellen, wie IAS 11 Fertigungsaufträge und IAS 18 Erträge auf Immobilienverträge anzuwenden sind.

 

Der Stab von IFRIC hob hervor, dass es Änderungen am Flussdiagramm gegeben habe, das Teil der Interpretation ist, und dass bestimmte Angabeforderungen für „fortlaufende Übertragung“ aufgenommen wurden, die den Angabeforderungen in IAS 11 ähnlich sind.

 

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass diese Interpretation nicht zu Konvergenz mit US-GAAP führen würde. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass bei diesem Thema nie Konvergenz zwischen US-GAAP und IFRS bestanden habe. Ein anderes Boardmitglied fragte, warum es in der Interpretation keinen Absatz dazu gebe, dass keine Analogschlüsse gezogen werden dürften. Der Stab erklärte, dass IFRIC der Meinung sei, dass die Leitlinien in der Interpretation auch angemessener Weise auf andere Geschäftsvorfälle außerhalb der Baubranche angewendet werden können, aber dass eine Ausweitung des Anwendungsbereiches zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte. Daher war man zu dem Schluss gekommen, implizit Analogschlüsse zuzulassen, in dem man sie nicht ausdrücklich verbietet. In der Grundlage für Schlussfolgerungen sei jedoch klargestellt worden, dass es Grenzen für das Ziehen von Analogschlüssen gebe.

 

Ein Boardmitglied fragte, warum die Interpretation rückwirkend angewendet werden solle. Der Stab antwortete, dass IFRIC es für wichtig gehalten habe, dass die Ertragszahlen vergleichbar seien.

 

Der Vorsitzende bat dann um Abstimmung. Der Board stimmte der Interpretation einstimmig zu.

 

Der Stab fragte dann den Board, ob eine erneute Veröffentlichung zur Stellungnahme notwendig sei. Es wurde festgehalten, dass, obwohl die beinahe endgültige Fassung im Vergleich zum Entwurf geändert worden sei, dies erfolgt sei, um die Kommentare der Anwender widerzuspiegeln. Der Stab wies darauf hin, dass diese Änderungen jedoch nicht die Antworten ändern würde, die man aus einer Anwendung der Interpretation erhalte. Daher schlug er vor, die Interpretation nicht erneut zur Stellungnahme zu veröffentlichen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

bullet Aufgegebene Geschäftsbereiche (Änderungen an IFRS 5)

 

Die Sitzung sollte dazu dienen, Restanten zu erörtern, die bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 5 Zu Veräußerungszwecken gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche durch die Boardmitglieder aufgefallen waren oder während der Erörterung von möglichen Änderungen an SFAS 144 Bilanzierung von Wertminderungen oder Veräußerungen von langfristigen Vermögenswerten auf der FASB-Sitzung am 14. Mai 2008 zu Tage getreten waren. Das Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches in IFRS 5.

 

Zwei Sachverhalte wurden auf dieser Sitzung erörtert:

 

bullet Sachverhalt 1: Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen
bullet Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens
bullet Angabeausnahmen
bullet Sachverhalt 2: Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden
bullet Angabeeinheit
bullet Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

 

Tochterunternehmen, die bei Erwerb die Kriterien für die Klassifizierung als zu Veräußerungszwecken gehalten erfüllen

 

Darstellung in der Darstellung des vollständigen Einkommens

 

Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Sachverhalts fragte der Stab den Board um Zustimmung zu einer Änderung in der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs. Der Stab informierte den Board, dass der FASB beabsichtigt, Bündel von Vermögenswerten in diese Definition aufzunehmen. Dies würde bedeuten, die Untergrenze eine Geschäftssegments wie in IFRS 8 definiert zu entfernen, wenn es keine Tochtergesellschaft ist. Der Board erörterte die Vor- und Nachteile der vom FASB vorgeschlagenen Ausweitung der Definition. Es schien einige Unterstützung für diese Idee zu geben. Als der Stab jedoch deutlich machte, dass der FASB beabsichtigt, diesen Ansatz auch auf Szenarien außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen auszuweiten (auf Erwerbe in weiterem Sinn), äußerte der vorsitzende die Ansicht, dass es sich nicht mehr um einen Restanten handele. Dies seien neue Tatsachen, über die der Board abzustimmen habe. Der Stab wurde gebeten, diesen Punkt zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vorzubringen.

 

Angabeausnahmen

 

Der Stab fragte den Board, ob für aufgegebene Geschäftsbereiche auch weiterhin die Ausnahmen sowohl von den Angaben für aufgegebene Geschäftsbereiche als auch von den Angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen gelten sollten.

 

Der Board kam überein, dies Ausnahmen zu gewähren unter der Voraussetzung, dass man sich über den ersten Teil des Sachverhalts 1 einigen könne.

 

Angaben für alle Teile eines Unternehmens, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden

 

Angabeeinheit

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung würde vorgeschrieben, dass bestimmte Angaben für alle Teile eines Unternehmens zu leisten sind, die entweder veräußert wurden oder als zu Veräußerungszwecken gehalten klassifiziert wurden. Der Stab wies darauf hin, dass in diesen Anforderungen keine Aussage zu Aggregationen gemacht würde. Der Board wurde gefragt, ob man ausdrücklich Angaben für jeden Teil, der die Kriterien erfüllt, verlangen solle, oder ob man schweigen wolle und die Unternehmen und Prüfer entscheiden lassen wolle, was eine angemessene Aggregationsebene sei. Der Stab empfahl die zweite Vorgehensweise. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass es eine sehr belastende Anforderung für Ersteller sei, wenn Aggregation verboten würde und über jede Position einzeln Bericht erstattet werden müsste.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Verwendung von Erlösen aus Veräußerungsaktivitäten

 

Der letzte auf dieser Sitzung erörterte Punkt betraf die Frage, ob weiterhin eine Angabe darüber gefordert werden sollte, wie die Erlöse aus solchen Veräußerungsaktivitäten verwendet werden sollen. Diese Angabe soll vorwärtsgerichtete Informationen bieten. Unternehmen können aber oft die beabsichtigte Verwendung zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch nicht benennen. Der Stab schlug vor, die bestimmte Angabeforderung zu streichen.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

 

bullet Darstellung des Abschlusses – Phase B

 

(Der Stab des FASB war per Videokonferenz zugeschaltet.)

 

Der Zweck dieser Sitzung lag in der Lösung von offenen Fragen, die der Stab beim Entwurf der vorläufigen Abstimmungsvorlage des demnächst erscheinenden Diskussionspapiers entdeckt hatte.

 

Auswirkungen der Änderung des Umfangs

 

Der Board erörterte die Auswirkungen, die die Änderung des Umfangs haben wird, die auf der gemeinsamen Boardsitzung im April vereinbart worden war. Auf jener Sitzung hatten die Boards entschieden, die bestehenden Leitlinien zur Darstellung des anderen vollständigen Einkommens in der Darstellung des vollständigen Einkommens beizubehalten, keine bestehenden Standards in Bezug auf Positionen zu ändern, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind, und keine zusätzlichen Angaben zu Segmenten und Liquidität zu fordern.

 

Einige Boardmitglieder gaben ihrer Enttäuschung über die Einschränkung des Umfangs Ausdruck und wiesen darauf hin, dass der Teil zu Segmentangaben eine gute Gelegenheit geboten hätte, Schwächen in IFRS 8 Geschäftssegmente auszubügeln.

 

Es schien jedoch breite Übereinstimmung zu herrschen, dass der Board zu den Entscheidungen zu stehen hat, die auf der Sitzung im April 2008 gefällt würden. Daher wurden die folgenden Entscheidungen getroffen:

 

bullet Im Rahmen des Projekts soll nicht versucht werden, bestehende Standards in Hinsicht darauf zu ändern, welche Posten außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden. Dadurch werden der derzeitige Ad-hoc-Ansatz hinsichtlich der Posten, die außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, und der Recyclingmechanismus beibehalten.
bullet Im Diskussionspapier werden zwei Möglichkeiten für die Darstellung des anderen vollständigen Einkommens vorgestellt:
bullet a. Darstellung von Posten des anderen vollständigen Einkommens in einem separaten Abschnitt ähnlich der Weise, wie anderes vollständiges Einkommen in einer einzigen Darstellung des vollständigen Einkommens dargestellt wird.
bullet b. Klassifizierung des Posten des anderen vollständigen Einkommens innerhalb der Abschnitte zum Geschäftsbetrieb, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit.
bullet In das Diskussionspapier wird ein Abschnitt aufgenommen, in dem das langfristige Ziel des Boards erklärt wird, das darin besteht, alle Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden in einem der funktionalen Abschnitte in der Darstellung des vollständigen Einkommens darzustellen, also das andere vollständige Einkommen und den Recyclingmechanismus ganz wegfallen zu lassen. Darüber hinaus soll in dem Diskussionspapier ausdrücklich die Meinung der Anwender zu diesem langfristigen Ziel erfragt werden.
bullet Wenn das andere vollständige Einkommen in einem separaten Abschnitt dargestellt wird, muss ein Unternehmen angeben, zu welcher Kategorie (Geschäftsbetrieb, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit) der jeweilige Posten des anderen vollständigen Einkommens gehört.
bullet Keine weitere Unterteilung von Posten des anderen vollständigen Einkommens soll in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalflussrechnung gefordert werden.
bullet Weitere Segmentangaben sollen im Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden.
bullet Liquiditätsangaben sollen im Rahmen dieses Projekts nicht aufgenommen werden. Die vorher beschlossenen zusätzlichen Angaben zur Restlaufzeit von Verträgen bei kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden sollen jedoch im Umfang des Projekts beibehalten werden.

 

Darüber hinaus wurden folgenden Entscheidungen hinsichtlich des Umfangs des Projekts getroffen:

 

bullet Die zwischenperiodische Steuerzuweisung wird nicht ausgeweitet; d. h. Einkommensteuer wird in der Darstellung weiterhin in Übereinstimmung mit den bestehenden Leitlinien zugewiesen, und Einkommensteuerguthaben, -schulden und -kapitalströme sollten jeweils in einem separaten Abschnitt in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage und in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden.
bullet Die Anforderung bezüglich der Darstellung des Ergebnisses je Aktie werden nicht geändert; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 33 Ergebnis je Aktie werden nicht geändert.
bullet Es werden keine weiteren Angaben zum Kapitalmanagement gefordert; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert.
bullet Die Verrechnung von Vermögenswerten und Schulden wird nicht erörtert, ebenso wenig die Angabe von Informationen zu Bewertungsgrundlagen und Bewertungsunsicherheit; d. h. die derzeitigen Anforderungen in IAS 1 Darstellung des Abschlusses werden nicht geändert.

 

Restanten

 

Definition der Kategorien Geschäftsbetrieb und Investitionstätigkeit

 

In der vorläufigen Abstimmungsunterlage des Diskussionspapiers (einige Abschnitte waren in den Materialien für Beobachter abgedruckt) wurde postuliert, dass innerhalb der Gruppe, die keinen Finanzierungstätigkeit darstellt, wie folgt unterteilt werden soll: "Die Kategorie des Geschäftsbetriebs sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und Schulden)." "Die Kategorie des Investitionstätigkeit sollte diejenigen Vermögenswerte und Schulden enthalten, von denen die Geschäftsführung der Meinung ist, dass sie dem Kernzweck, für das das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, nicht direkt verbunden sind (sowie die Veränderungen dieser Vermögenswerte und Schulden)."

 

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass diese Definitionen zu arbiträren Klassifizierungen führen könne und dass die Klassifizierung sehr stark von den Absichten der Geschäftsführung abhingen (ähnlich wie die Leitlinien in IFRS 8); so könnte beispielsweise die Geschäftsführung versuchen, verlusterzeugende Aktivitäten in die Kategorie der Investitionstätigkeit zu verschieben. Andere Boardmitglieder schätzten das Risiko der Manipulation als gering ein, da ein Unternehmen seine Klassifizierung vorab erklären und sich dann daran halten müsse. Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentschluss, die Definitionen in der vorläufigen Abstimmungsunterlage beizubehalten und auch die Bezeichnungen Kategorie der geschäftlichen Tätigkeit und Kategorie der Investitionstätigkeit beizubehalten.

 

Bezeichnungen für die Abschnitte zur Finanzierungstätigkeit und zum Eigenkapital

 

Der Board wurde gefragt, ob die Bezeichnungen Eigenkapital und Finanzierungstätigkeit beibehalten werden sollten, oder ob man eher von Eigenkapitalfinanzierung und Fremdfinanzierung sprechen sollte, um deutlich zu machen, dass beide Abschnitte sich auf Finanzierung beziehen. Darüber hinaus setzte der Stab des FASB den Board davon in Kenntnis, dass der FASB vorläufig entschieden habe, die Bezeichnung Eigenkapital durch Eigenkapitalfinanzierung zu ersetzen, wobei die Bezeichnung Finanzierungstätigkeit unverändert bleibt.

 

Der Board fand es verwirrend einen Abschnitt zur Finanzierungstätigkeit zu haben und einen zu Eigenkapitalfinanzierung, wenn letzterer nicht ein Unterabschnitt des ersten sei. Deshalb wurden die Bezeichnungen des FASB verworfen.

 

Der Board entschied, seine eigenen Bezeichnungen nicht zu ändern.

 

Die Überleitungstabelle und die indirekte Rechnung

 

Hinsichtlich der Überleitungstabelle (Überleitung der Kapitalströme auf den Nettogewinn) schlug der Stab die folgenden Änderungen vor:

 

bullet Die Spalte der Kapitalströme, die nicht das Einkommen betreffen, sollte aus der Tabelle gestrichen werden und mit der Spalte der Abgrenzungen und systematischen Zuweisungen kombiniert werden. Die neue Spalte sollte dann "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine Neubewertungen sind" heißen.
bullet Der Eigenkapitalabschnitt sollte aus den Kapitalflussinformationen gestrichen werden, die als Ausgangspunkt für die Überleitungstabelle dienen.

 

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass als Ergebnis der ersten vorgeschlagenen Änderung dazu kommen würde, dass der Überleitungsposten, der sich auf Kapitalzuflüsse aus der Herausgabe einer Anleihe beziehen würde, nun in der Spalte "Abgrenzungen und systematische Zuweisungen, die keine Neubewertungen sind" gezeigt würde, obwohl ein solcher Posten gar nichts mit Periodenabgrenzung zu tun hätte. Dieses Boardmitglied wies auch darauf hin, dass der Inhalt dieser Spalte sehr heterogen sein würde und dass der Vorschlag dazu führen könnte, dass manche Unternehmen nur eine einzige Spalte in der Überleitungstabelle haben würden. Der Stab gab zur Antwort, dass man sich dieser Nachteile voll bewusst sei, aber dass diese Änderungen vorgeschlagen worden seien, weil es schwer sein würde, Kapitalströme zu bestimmen, die nie das Einkommen betreffen würden. Der Stab wies darauf hin, dass beispielsweise die Klassifizierung von Nullkuponanleihen schwer wäre und dass es viele andere Posten gebe, die anfangs nicht das Einkommen beträfen aber später eventuell doch.

 

Schließlich stimmte der Board den Vorschlägen des Stabs zu.

 

Bezüglich der indirekten Rechnung (Überleitung des Nettogewinns auf die Kapitalströme), die derzeit in den US-GAAP gefordert wird, entschied der Board, dass eine solche Überleitung nach IFRS nicht gefordert werden sollte und dass im Diskussionspapier die indirekte Rechnung überhaupt nicht erwähnt werden sollte.

 

Aufgliederung nach Funktion und Art

 

Vorbehaltlich einiger Formulierungsänderung stimmte der Board den vorläufigen Ansichten zur Aufgliederung nach Funktion und Art in der Darstellung des vollständigen Einkommens zu. Nach den in den Materialien für Beobachter abgedruckten Absätzen hat ein Unternehmen Aufwendungen und Erträge erst nach Funktion und dann weiter nach Art aufzugliedern. Beide Aufgliederungsschritte sind aber nur vorgeschrieben, wenn sie die Entscheidungsnützlichkeit der Informationen erhöhen.

 

Der Board erhob Bedenken hinsichtlich des erläuternden Beispiels, das vom Stab zur Verfügung gestellt worden war und das allein in den gesamten betrieblichen Erträgen 27 Posten aufwies. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass eine solche Darstellung des vollständigen Einkommens viel zu detailliert sei und dass die Darstellung der Kapitalströme in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren Zusammenhangs mühsam sei. Der Board bat den Stab, im Diskussionspapier hervorzuheben, dass nur die Hauptposten im Hauptteil der Darstellung des vollständigen Einkommens zu zeigen sei und dass eine weitere Aufgliederung im Anhang erfolgen sollte.

 

Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals

 

Der Board entschied, keine weiteren Änderungen in der Darstellung der Veränderungen des Eigenkapitals zu erwägen. Es sollen also die vorläufigen Ansichten auf die Entscheidungen beschränkt werden, die bereits in Phase A des Projekts gefällt worden sind.

 

Aufgliederung im Abschnitt zu zu aufgegebenen Geschäftsbereichen

 

Der Board entschied, in das Diskussionspapier keine bestimmten Aufgliederungsvorschriften zu aufgegebenen Geschäftsbereichen aufzunehmen.

 

Angabe des Gesamtvermögens und der Gesamtschulden

 

Der Board entschied, dass ein Unternehmen das Gesamtvermögen und die Gesamtschulden entweder in der Darstellung der Finanz- und Vermögenslage oder im Anhang anzugeben hat. Darüber hinaus hat ein Unternehmen, dass seine Vermögenswerte und Schulden in Untergruppen nach Lang- und Kurzfristigkeit darstellt auch Gesamtsummen für das kurzfristige Vermögen, die kurzfristigen Schulden, das langfristige Vermögen und die langfristigen Schulden auszuweisen.

 

Sachverhalte, die noch nicht abschließend erörtert wurden

 

Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen

 

Der Stab wies darauf hin, dass nach der Entscheidung, keine Fragen zum anderen vollständigen Einkommen zu erörtern, die vorläufige Abstimmungsvorlage des Diskussionspapiers nicht länger die vorläufige Ansicht enthält, dass Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen in einem separaten Abschnitt zu zeigen sind. Um das Diskussionspapier hinsichtlich Gewinnen und Verlusten aus Fremdwährungsumrechnungen abzuschließen, stellte der Stab Leitlinien vor, wie Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsumrechnungen, die keine Anpassungen aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen sind, zu klassifizieren sind.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, die folgende vorläufige Ansicht in das Diskussionspapier aufzunehmen:

 

Ein Unternehmen hat Transaktionsgewinne- und Verluste (einschließlich der Bestandteile des Nettogewinns oder -verlusts aus der Umrechnung eines Abschlusses eines Unternehmens in seine funktionale Währung) in dem gleichen Abschnitt und der gleichen Kategorie zu zeigen, in der sich auch die Vermögenswerte oder Schulden befinden, aus denen diese Gewinne und Verluste entstehen.

 

Bündeltransaktionen

 

Diese Frage bezieht sich auf die Darstellung von Gewinnen oder Verlusten und den entsprechenden Kapitalströmen, die aus einzelnen Geschäftsvorfällen entstehen, die den Erwerb oder die Veräußerung mehrerer Vermögenswerte oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden betreffen, die nach dem derzeitigen Format in verschiedenen Kategorien fallen (Bündeltransaktionen).

 

Der Board entschied, im Diskussionspapier einen Zuweisungsansatz  sowie alternative Möglichkeiten vorzustellen, wie Bündeltransaktionen dargestellt werden können, ohne die Auswirkungen mehreren Kategorien zuweisen zu müssen.

 

Bezüglich des Zuweisungsansatzes entschied der Board folgendes:

 

bullet Beträge, die zugewiesen werden, um Verluste oder Gewinne zu bestimmen, sollten auf dem relativen beizulegenden Zeitwert nicht finanzieller Vermögenswerte beruhen, d.h. es sollten keine Zuweisungen des relativen beizulegenden Zeitwerts zu den Schulden oder zu den Barmitteln erfolgen.
bullet Keine Hypothetischen Kapitalströme sollten bei einer Bündeltransaktion den Schulden zugewiesen werden, d.h. es würden den Schulden keine Kapitalströme zugewiesen.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wird dem Board eine zweite vorläufige Abstimmungsunterlagen Anfang Juli 2008 zukommen lassen. Eine Abstimmungsvorlage folgt im August 2008. Für das Diskussionspapier wird eine sechsmonatige Kommentierungsfrist gelten. Es wird vermutlich Anfang September 2008 veröffentlicht.

 

 

Freitag, 20. Juni 2008

 

 

bullet Rohstoffindustrien – Forschungsprojekt

 

Das Projektteam zu Rohstoffindustrien erläuterte die Fortschritte, die in Hinblick auf die Erstellung eines Diskussionspapiers zu den Schlüsselmerkmalen eines Bilanzierungsmodells zu bestimmten Aspekten von Mineralien- und Ölreserven und -ressourcen gemacht worden sind. Der Schwerpunkt der Diskussion lag auf der Definition eines Vermögenswertes, Ansatzfragen und der Frage der Buchungseinheit.

 

Definition eines Vermögenswertes

 

Das Projektteam wies darauf hin, dass der vorgeschlagene Ansatz darauf beruhe, den Fokus auf die Definition eines Vermögenswertes im gegenwärtigen Rahmenkonzept des IASB zu legen (sowie in einem geringeren Maße auf die derzeitigen Bemühungen hinsichtlich der Überarbeitung der Definition eines Vermögenswertes im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept). Dies steht im Gegensatz zum herkömmlichen Ansatz in Bezug auf die Definition eines Vermögenswertes in diesem Bereich, den Phasen eines Rohstoffprojekts.

 

Das Projektteam hatte zwei Arten von Vermögenswerten und Posten bestimmt, die in die folgenden beiden allgemeinen Kategorien fallen könnten:

 

Immaterielle Vermögenswerte: einschließlich rechtlicher Instrumente/Genehmigungen, die notwendig sind, um vorgelagerte Förderungsaktivitäten vorzunehmen (beispielsweise Bodenschatzrechte, Entwicklungsgenehmigungen, usw.), und einschließlich Informationen (wie beispielsweise geologische Daten, die das Vorhandensein von mineralischen Ressourcen in einem bestimmten Gebiet bestätigen).

 

Materielle Vermögenswerte: einschließlich Mineral-, Öl- und Gasvorkommen und Sachanlagen, die zur Förderung dieser Ressourcen notwendig sind.

 

Der Board zeigte breite Unterstützung für diesen Ansatz. Es gab jedoch reichlichen und detaillierten Diskussionsbedarf hinsichtlich der Informationen in den immateriellen Vermögenswerten und dem vorgeschlagenen Wechsel von immateriell (das Ausbeutungsrecht) zu materiell (die Vorkommen selbst).

 

Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass Informationen allein kaum einen Vermögenswert darstellen könnten – sie könnten nur den Wert eines Vermögenswerts erhöhen.

 

Andere Boardmitglieder konnten dem nicht zustimmen und wiesen darauf hin, dass Informationen (beispielsweise die Ergebnisse geologischer Untersuchungen) verkauft werden könnten. Darauf antwortend hielten andere Boardmitglieder fest, dass Informationen sehr wohl ein Vermögenswert sein könnten, aber ohne das Recht, diese Informationen zu nutzen, seien sie wohl nicht sehr viel wert. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass in diesem Zusammenhang gesetzliche Rechte vorrangig seien.

 

Das Projektteam stellte zwei Sichtweisen vor, wann Reserven und Ressourcen die Definition eines Vermögenswertes erfüllen würden. Eine Sichtweise ist, dass alle Rechte (einschließlich Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen), die für die Entwicklung und Ausbeutung notwendig sind, vorliegen müssen, bevor ein Rohstoffvorkommen in der Bilanz angesetzt werden kann. Das Projektteam wies darauf hin, dass dies eine sehr enge Sichtweise der Kontrolle über den Vermögenswert darstelle. Die alternative Sichtweise wäre, dass das Unternehmen ausreichend gesetzlichen Rechte auf die Bodenschätze besitzen müsse, um diese auszubeuten und anderen den Zugang zu ihnen zu verwehren, die notwendigen Zulassungen haben müsse, um das Unternehmen in die Annahme zu versetzen, dass es vernünftigerweise in der Lage sein müsste, diese Rechte auszuüben, und das unbeschränkte Recht haben müsse, sich um alle noch nicht erhaltenen Rechte oder Zulassungen zu bewerben, die von untergeordneter Bedeutung sind und voraussichtlich zeitnah erhalten werden können. Diese zweite Sichtweise wird als übereinstimmen mit dem vernünftigen wirtschaftlichen Verhalten von unternehmen und Abschlussadressaten angesehen und spiegelt höchstwahrscheinlich bedeutende Elemente der derzeitigen Marktpraxis wider.

 

Der Board schien zu akzeptieren, dass zu diesem Zeitpunkt beide Sichtweisen möglich sind, obwohl sich einige Boardmitglieder ob der plötzlichen Auswirkungen beim Ansatz der Vermögenswerte besorgt zeigten.

 

Die Diskussion wendete sich dann der Frage zu, wann ein Vermögenswert angesetzt werden sollte. Wieder wurden zwei Sichtweisen vorgestellt: Eine enge Sichtweise gründete auf einer Einschätzung, ob die Exploration und die Evaluationsaktivitäten „erfolgreich“ gewesen seien. In der alternativen Sichtweise wird der wirtschaftliche Nutzen weiter gefasst, so dass auch der mögliche Nutzen, der dem unternehmen aus dem Verkauf des Grundes entstehen würde, berücksichtigt wird. Ein Boardmitglied äußerte jedoch die Meinung, dass der Ansatz und die Bewertung der Reserven und Ressourcen als separate (materielle) Vermögenswerte nicht notwendig sei. nach Ansicht dieses Boardmitglieds sei das Einzige, das konstant bleibe, das Recht auf Ausbeutung. Sobald Rohstoffe entdeckt würde, würde das Recht auf Ausbeutung wertvoller. Die Informationsmitteilung an die Adressaten wäre deutlicher, wenn die Rechte auf Ausbeutung neu bewertet würden und nicht die Ressourcen. Dieser interessante Punkt wurde nicht weiter verfolgt, aber der Stab wird sich ihm eventuell widmen.

 

Der Board erörterte dann die Frage nach der Buchungseinheit. Allgemein schien der Board mit den Schlussfolgerungen des Stabs übereinzustimmen:

 

bullet (a) Infrastrukturelle Vermögenswerte, die weitestgehend unabhängige Kapitalströme erzeugen, werden aus der Buchungseinheit ausgeschlossen – in anderen Worten heißt das, dass die Buchungseinheit nicht größer sein kann als die nach IAS 36 bestimmte zahlungsmittelgenerierende Einheit.
bullet (b) Infrastrukturelle Vermögenswerte, die physisch und wirtschaftlich abtrennbar sind, werden aus der Buchungseinheit ausgeschlossen – dies gilt für Vermögenswerte, die realistischerweise in andere Geschäftsbetriebe verlegt werden können und die Verlegung dieser Vermögenswerte könnte wirtschaftlich gerechtfertigt werden. Im Gegensatz enthält die Gruppe der untrennbaren Vermögenswerte Vermögenswerte, die zwar physisch abtrennbar sind, für die aber gilt, dass es wirtschaftlicher ist, sie aufzugeben oder zu stillzulegen als sie physisch an einen anderen Ort zu verlegen. Beispiele hierfür wären Vermögenswerte, die einem bestimmten Ort zugeeignet sind, weil sie entweder
bullet (i) nicht leicht zu verlegen sind (Bürogebäude, Verdichter, eigens angelegte Bahnschienen etc.) und/oder
bullet (ii) zu speziell sind, als dass es einen anderen wirtschaftlichen Verwendungszweck für diese Vermögenswerte gäbe.
bullet (c) Infrastrukturelle Vermögenswerte, die andere Nutzungsdauern als die Rohstoffvorkommen haben, werden aus der Buchungseinheit ausgeschlossen.

 

Das Projektteam wird den Board das nächste Mal im September 2008 adressieren. Bis dahin wird es sich auf Angabefragen konzentrieren. Es ist immer noch beabsichtigt, im Dezember 2008 ein Diskussionspapier zu veröffentlichen.

 

 

bullet Rahmenkonzept –  Phase B: Elemente und Ansatz – Definition einer Schuld

 

Bevor der Stab das Thema überhaupt vorstellen konnte, hinterfragte ein Boardmitglied die Arbeitsdefinition einer Schuld, die auf der Sitzung verwendet werden sollte. Nach Meinung dieses Boardmitglieds schließt die Definition wirtschaftliche Verpflichtungen aus (und widerspricht damit der Arbeit des Boards im Rahmenkonzeptabschnitt zu Erträgen). Der Satz zu wirtschaftlichen Verpflichtungen zeigt nach Meinung des Boardmitglieds eine gequälte Schlussfolgerung:

Eine wirtschaftliche Verpflichtung ist etwas, das zu Barmittelabflüssen oder reduzierten -zuflüssen führen kann, sowohl direkt als auch indirekt, allein oder gemeinsam mit andere wirtschaftlichen Verpflichtungen.

Das Boardmitglied warnte, dass die Beschränkung auf Barmittelabflüsse/reduzierte -zuflüsse ernsthafte unbeabsichtigte Konsequenzen haben würde – das gelte besonders für die Standards des Boards zu anteilsbasierter Vergütung. Nach einiger Diskussion stimmte der Stab zu, dass man wirtschaftliche Ressourcen anstelle von Barmitteln sagen könne. Darüber hinaus wies der Stab darauf hin, dass der FASB in einer Unterrichtseinheit vorgeschlagen habe, dass die Einleitung zur Definition einer Schuld wie folgt ergänzt werden solle:

Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige bedingungslose wirtschaftliche Verpflichtung, die gegen das Unternehmen durchgesetzt werden kann.

Der Board nahm die Ergänzung zur Kenntnis und stimmte ihr zu.

 

Wann führen Gesetze, Rechtsvorschriften und Regeln zu Schulden?

 

Der Board stimmte der Aussage zu, dass, wenn ein Ereignis die Gesetzesvorschriften auslöst, eine andere Partei verlangen kann, dass das Unternehmen sich so verhält, wie im Gesetz festgelegt. Das auslösende Ereignis und die Gesetzesvorschrift hängen jeweils vom Gesetz ab und können durch Tatsachen und Umstände beeinflusst werden. Der Board erörterte zwei der drei Beispiele, die vom Stab zur Verfügung gestellt wurden.

 

Kohlenstoffausstoß: Zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung liegt der Kohlenstoffausstoß eines Unternehmens unterhalb der ihm zugestandenen Ausstoßgrenze und hat genügend Emissionsrechte, um diese Emissionen abzudecken. Es wird erwartet, dass das Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres mehr Kohlenstoff ausstoßen wird, als es darf oder als durch vorhandene Emissionsrechte abgedeckt ist.

 

Der Board entschied per Mehrheitsabstimmung, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung keine Schuld anzusetzen hat. Es verfügt über genügend Emissionsrechte, um den derzeitigen Ausstoß abzudecken. Daher hat es die satzungsgemäße Verpflichtung nicht verletzt und muss keine Schuld ansetzen. Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die erwartete Überschreitung der Emissionsgrenze später im Geschäftsjahr ein Sachverhalt ist, der zum Zeitpunkt der Zwischenberichterstattung anzugeben ist.

 

Strafzettel für Geschwindigkeitsübertretung: Ob eine Verpflichtung besteht, hinge von den Tatsachen und Umständen ab. Wenn beispielsweise ein Fahrer die Aufnahme durch eine Geschwindigkeitsüberwachungskamera auslöst, kann es mehrere Tage dauern, bevor der Strafzettel zugestellt wird. In anderen Fällen (mobiles Blitzgerät) wird die Strafzettel gleich am Straßenrand zugestellt. Daher kann ein es notwendig sein, zu schätzen, ob ein Fall von entstandenen aber noch nicht berichtspflichtigen Verbindlichkeiten vorliegt.

 

Darüber hinaus kam der Board dahingehend überein, dass gesetzliche Verpflichtungen bedingungslos sein können, bedingt oder bedingungslos mit einer bedingten Komponente. Der Board riet dem Stab bei der Erklärung dieses Sachverhalts vorsichtig zu sein: Die Verpflichtung ist bedingungslos, aber sie kann nur mit Hilfe von Bedingtheit bewertet werden.

 

Behandlung von Unsicherheit über das Bestehen einer Schuld

 

Der Board kam überein, dass Unsicherheit über das Bestehen eines Vermögenswerts oder einer Schuld angesprochen werden sollte, wenn bestimmt wird, ob die Definition jeweils erfüllt ist. Daher wird Unsicherheit adressiert, wenn in den beigefügten Leitlinien zur Anwendung der Definition erläutert wird, wie die Definition anzuwenden ist.

 

Der Stab wurde von einigen Boardmitgliedern ermutigt, für diesen Ansatz keinen entschuldigen ton anzuschlagen. Der Zweck des Rahmenkonzepts liege nicht darin, den Anwendern in schwierigen Bereichen leichte Auswege zu ermöglichen. Es gebe viele Beispiele, in denen die Bestimmung der Frage, ob eine Schuld vorliege, eine schwierige Ermessenfrage sei.

 

Anwendung der Definition

 

Der Board führte eine langwierige Diskussion über die Anwendung der Definition auf betrügerische Scheinklagen/schikanöse Klagen (Produkthaftungsklagen, die in betrügerischer Absicht eingereicht werden und darauf abzielen, Schadenersatz zu erhalten, weil Produkte oder Gebrauchsanweisungen vermeintlich fehlerhaft oder unvollständig sind (bekanntestes, wenn auch fiktives Beispiel ist der Pudel in der Mikrowelle)) und auf das schon oft erwähnte Beispiel des Hamburgerverkäufers. Schließlich einigte man sich, dass der Hamburger ein Fall von entstandener aber noch nicht berichtspflichtiger Verbindlichkeit sei. Die Klagen waren problematischer, denn selbst in einer betrügerischen Produkthaftungsklage wird der Beklagte (i) zwar erwarten zu gewinnen und nicht zahlen zu müssen aber (ii) durch einen Rechtsanwalt vertreten werden müssen. Schließlich entschied der Board, dass in diesem Fall die korrekte Bewertung der Schuld null wäre (mit Angabe).

 

Der Board kam überein, dass zusätzliche Leitlinien auf Standardebene bezüglich der Konzepte im Rahmenkonzept entwickelt werden sollten.

 

Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen/ Beispiele für die Definition einer Schuld

 

Der Board stimmte zwei Dokumenten ohne Erörterung zu: einer Zusammenfassung der vorläufigen Entscheidungen, die während dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept gefällt worden sind, und einer Reihe von Beispielen zur Anwendung der Definition einer Schuld. Beide Dokumente werden die Grundlage für den Entwurf eines Diskussionspapiers zu dieser Phase des Projekts zum Rahmenkonzept bilden.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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