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8. Mai 2008, London
Donnerstag, 8. Mai 2008
Ziel dieser Sitzung waren abschließende Erwägungen und Verabschiedung
einer endgültigen Interpretation.
Erwägung noch ausstehender Sachverhalte
(a) Klarstellung des Anwendungsbereichs
Als Teil der Klarstellung des Anwendungsbereichs der Interpretation
kam IFRIC überein, dass der Titel der Interpretation auf etwas Ähnliches
wie Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien geändert
werden sollte. Dies spiegelt die verschobene Betonung wieder, die sich
von Immobilienverkäufen weg und zu der Frage hin bewegt hat, ob eine
Vereinbarung, die Errichtungstätigkeiten von Immobilien beinhaltet, in
den Anwendungsbereich von IAS 11 oder IAS 18 fällt.
IFRIC stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Interpretation
dahingehend verdeutlicht werden sollte, dass nur zwei Vertragsparteien
identifiziert werden: „das Unternehmen“ und „der Käufer“. Das
Unternehmen schließt Verträge mit dem Käufer ab. Das Unternehmen kann
auch die Person sein, die Fertigungsdienstleistungen ausführt, aber es
dürfen nur Dienstleistungen ausgeführt werden, die in Bezug zum
Fertigungsauftrag stehen. IFRIC kam überein, dass mit der Interpretation
folgende Vereinbarungen adressiert werden sollen, die der Errichtung von
Immobilien gelten:
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Fertigungsaufträge (Verträge nach
IAS 11), |
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Verträge über die Erbringung von
Dienstleistungen mit direktem Bezug zu Fertigungsaufträgen
(IAS 18), |
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Verträge über den Verkauf von
Gütern (also Verträge, die nicht die Definition von
Fertigungsaufträgen nach IAS 11 erfüllen aber dennoch die
Errichtung von Immobilien betreffen (IAS 18)). |
IFRIC bat um Klarstellung, ob das erläuternde Beispiel 9 aus IAS 18
wegfallen würde wie ursprünglich geplant. Der Vorsitzende schlug vor,
dass dies zu endgültiger Entscheidung an den Board übergeben werden
sollte, wenn dort die Interpretation vor der Verabschiedung erörtert
werde. Es schien, dass IFRIC den Wegfall des Beispiels befürworte, aber
es wurde keine explizite Aussage gemacht.
(b) Anwendung von IAS 18
IFRIC erörterte den Begriff der fortlaufende Übertragung von
Kontrolle und den wesentlichen Risiken und Nutzen aus der
Eigentümerschaft der in Abwicklung befindlichen Arbeiten in ihrem
gegenwärtigen Zustand im Verlauf des Errichtungsprozesses durch den
Verkäufer an den Käufer..
IFRIC erörterte verschiedene Aspekte dieses Prinzips aber kam
schließlich zu dem Schluss, dass es eine angemessene Interpretation von
IAS 18 sei. Dennoch müsste in der Interpretation, der Grundlage für
Schlussfolgerungen und den erläuternden Beispielen deutlich gemacht
werden, dass alle Bedingungen in dem Absatz erfüllt sein müssten, bevor
der Verkäufer Erlöse ansetzen könne. Insbesondere wiesen die
IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Bedingung in IAS 18.14 (b)
„dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht,
wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame
Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse“ in einer
typischen Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien selten erfüllt
sei.
IFRIC wies darauf hin, dass es Spannungen gebe zwischen der Methode
des Grades der Fertigstellung in IAS 11 und der Methode, die in IAS 18
gefordert wird. Es gelte insbesondere, dass die beiden Methoden
unterschiedliche Muster der Erlöserfassung ergäben. IFRIC kam überein,
dass man zu sagen versuche, dass Verträge, die die Errichtung von
Immobilien betreffen möglicherweise keine Verträge sind, die unter
IAS 11 fallen, aber dass Tatsachen und Umstände dazu führen könnten,
dass während der Laufzeit des Vertrages zu manchen Zeitpunkten die
Bedingungen in IAS 18.14 erfüllt sein könnten, was zu einem
Erlöserfassungsmuster führen könnte, das dem aus IAS 11 ähnlich sei.
Daher wäre es wahrscheinlich, dass bei einer einzigen Vereinbarung über
die Lieferung mehrerer Güter (beispielsweise Wohneinheiten in einem
Neubaugebiet) ein Unternehmen Erlöse aus jeder einzelnen Einheit
erfassen würden, wenn die Bedingungen in IAS 18.14 im Hinblick auf die
jeweilige Einheit erfüllt wären.
Einige IFRIC-Mitglieder äußerten Bedenken, dass einige Teile des
Materials, das der Interpretation beigefügt werde (insbesondere die
erläuternden Beispiele), die Klarheit des Prinzips in der Interpretation
trüben könnten. Insbesondere die Erfüllung der Bedingungen in IAS 18.14
bedürfe der genauen Erwägung sowohl des Gehalts des Vertrages als auch
rechtlicher oder rechtkreisspezifischer Faktoren. Der Stab überprüft die
Materialien in der Grundlage für Schlussfolgerungen und die erläuternden
Beispiele in Bezug auf dieses Prinzip und sendet sie außerhalb der
Sitzung an die IFRIC-Mitglieder.
IFRIC kam überein, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die
Interpretation (besonders hinsichtlich des Begriffs der fortlaufenden
Übertragung) explizit auf die Prinzipien in IAS 18 aufbaue, es keinen
Grund gebe, Beschränkungen hinsichtlich der analogen Anwendung der
Interpretation auszusprechen. Einige IFRIC-Mitglieder führten an, dass
die strengen Bedingungen in IAS 18.14 es unwahrscheinlich machen würden,
dass fortlaufende Übertragung außerhalb von Immobilienverträgen
auftreten könnten.
(c) Identifizierung einer Komponente des Verkaufs von Grund und
Boden
IFRIC kam überein, dass die Identifizierung einer eigenständigen
Komponente für den Verkauf von Grund und Boden durchgeführt werden muss,
wenn mögliche separate Komponenten untersucht werden. In einigen Fällen
würde ein Verkauf von Grund und Boden klar zu einem frühen Zeitpunkt der
Untersuchung einer Transaktion zu erkennen sein. In anderen Fällen würde
deutlich werden, dass keine separate Komponente für den Verkauf von Land
zu identifizieren sein könnte, mit anderen Worten: Das Recht auf die
errichtete Immobilie und der zugrundeliegende Boden sind keine
trennbaren Vermögenswerte.
(d) Angaben
IFRIC kam überein, dass die in IAS 11.39-45 geforderten Angaben die
Informationen enthielten, die für die Adressaten von Abschlüssen
höchstwahrscheinlich nützlich sein könnten. Man zögerte jedoch, diese
Angaben ausdrücklich in der Interpretation zu fordern.
IFRIC kam jedoch überein, auf die Anforderungen in IAS 11.117, .122
und .125 bezüglich der Anwendung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, der bedeutende Urteilskraft in der Anwendung dieser
Methoden und jeglicher Quellen von Schätzungsunsicherheit hinzuweisen.
Darüber hinaus wird in der Interpretation angemerkt werden, dass die
Angaben in IAS 11 den Adressaten die angemessendsten Informationen in
den in der Interpretation genannten Umständen bieten.
Flussdiagramm und erläuternde Beispiele
IFRIC kam überein, dass ein Flussdiagramm, das vom Stab entwickelt
worden war und in dem ein einzelner Vertrag untersucht wurde, der die
Errichtung von Immobilien beinhaltet, in die Materialien aufgenommen
werden sollte, die der Interpretation beigefügt werden. Vorbehaltlich
Änderungen, die aus der Einarbeitung der Kommentare der IFRIC-Mitglieder
resultieren, sollen die erläuternden Beispiele als nicht verbindliche
Leitlinien gemeinsam mit der Interpretation herausgegeben werden.
Anwendungsbereich: Sollte der Anwendungsbereich ausdrücklich auf
Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien
ausgedehnt werden?
IFRIC entschied, dass der Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf
Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien
ausgedehnt werden soll. IFRIC hatte bereits entschieden, dass eine
analoge Anwendung der Interpretation möglich sein solle. Jegliche
ausdrückliche Ausweitung des Anwendungsbereiches würde zu einer erneuten
Veröffentlichung zwecks Stellungnahme führen.
Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise
des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt
werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der
Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks
Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.
Datum des Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für
die Abschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem
1. Januar 2009 beginnen. Die Übergangsbestimmungen wären die aus IAS 8.
Verabschiedung der Interpretation
Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der
Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein
Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde
einstimmig verabschiedet.
Nächste Schritte
IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig
abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen
Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom
Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008
veröffentlicht.
IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation, der
die Entscheidungen früherer Sitzungen widerspiegelte.
Erwägung noch ausstehender Sachverhalte
Die Hauptänderungen an D22 seit Veröffentlichung zur Stellungnahme
sind die folgenden:
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Klarstellung, dass der Buchwert des Reinvermögens eines
ausländischen Geschäftsbetriebs, der für eine Absicherung im
Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon
abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen
Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des
ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert
hat. |
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Klarstellung, dass die Einschätzung der Hedge-Effektivität nicht von
der Konsolidierungsmethode beeinflusst wird (direkte oder
Stufenkonsolidierung). |
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Zusätzliche Leitlinien dazu, welche Beträge vom Eigenkapital in
die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei
Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden
müssen. Der überarbeitete Entwurf verdeutlicht, dass die
Konsolidierungsmethode (direkte oder Stufenkonsolidierung)
Auswirkungen auf den Betrag haben kann, der in der Rücklage für
Fremdwährungsumrechnungen in Bezug auf die einzelnen
ausländischen Geschäftsbetriebe aufgenommen wird. Insbesondere heißt
es: „Wenn das Sicherungsinstrument nicht von dem Mutterunternehmen
gehalten wird, das seine Nettoinvestition absichert, kann die
Anwendung der Stufenkonsolidierung zu einer Umgliederung eines
Betrages in die Gewinne und Verluste führen, der von dem Betrag
abweicht, der verwendet wird, um die Hedge-Effektivität zu
bestimmen." In diesem Fall kann ein Unternehmen (aber muss
nicht) diese Differenz durch „rückwirkende Bestimmung des
Betrages, der sich auf den ausländischen Geschäftsbetrieb
bezieht, durch Anwendung der direkten Konsolidierungsmethode"
beseitigen. |
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Aufnahme von Anwendungsleitlinien,
die alle erläuternden Beispiele in D22 ersetzen. |
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Zusätzliche Übergangsvorschriften,
in denen besagt wird, dass jegliche bestehenden
Sicherungsbeziehungen, die den Bedingungen für die Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen in der Interpretation nicht genügen,
prospektiv in Übereinstimmung mit den Anforderungen in IAS 39
aufgelöst werden sollten. |
Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob einige Formulierungen in der
Interpretation nicht den Beschluss von IFRIC untergrüben, dass die
Konsolidierungsmethode einen Einfluss auf die Hedge-Effektivität hätte
und darauf, wo das Sicherungsinstrument gehalten werden kann. IFRIC
entschied, diese Formulierungen fallen zu lassen. Insbesondere soll der
letzte Satz von Paragraph 12 des Interpretationsentwurfs gestrichen
werden, der besagt: „Verschiedene Methoden der Konsolidierung können
jedoch Einfluss auf das Fremdwährungsrisiko haben, das allein durch die
Mechanismen der Konsolidierungsmethoden abgesichert werden kann (s.
Anhang A4)."
IFRIC entschied auch, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die
Paragraphen 11 und 13 des Interpretationsentwurfs zu verdeutlichen.
Unter anderem wird in den Paragraphen 11 und 13 besagt, dass „der
Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der
als Grundgeschäft für eine Absicherung im Konzernabschluss eines
Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein
Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene
das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen
Teil davon abgesichert hat" und dass „eine Risikoposition aus einem
Fremdwährungsrisiko, die aus einer Nettoinvestition in einen
ausländischen Geschäftsbetrieb entsteht, kommt nur einmal in einem
Konzernabschluss für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in
Frage." Einige IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die
diesbezüglichen Anwendungsleitlinien in A7 (dritter Aufzählungspunkt)
und A9 schwer zu verstehen seien und irreführend sein könnten. Der Stab
wurde gebeten, die Anwendungsleitlinien zu verdeutlichen, um den
Beschluss besser widerzuspiegeln.
Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Frage, welche
Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen
bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden
müssen, ein wichtiger praktischer Sachverhalt sei, und schlugen vor,
dass ein Beispiel aufgenommen werden solle. Ein IFRIC-Mitglied bot an,
dem Stab ein solches Beispiel zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied,
dass dieses Beispiel vom Stab untersucht werden und als erläuterndes
Beispiel aufgenommen werden solle, wenn es als hilfreich erachtet würde.
Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme
IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise
des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt
werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der
Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks
Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.
Datum des Inkrafttretens
IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für
die Jahresabschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem
1. Oktober 2008 beginnen. Die Interpretation solle prospektiv
anzuwenden sein, wobei eine retrospektive Anwendung in
Übereinstimmung mit IAS 8 zulässig sein solle.
Verabschiedung der Interpretation
Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der
Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein
Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde
einstimmig verabschiedet.
Nächste Schritte
IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig
abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen
Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom
Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008
veröffentlicht.
IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum IASB-Entwurf vorgeschlagener
Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und
IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden
(nachfolgend als „der Entwurf" bezeichnet) eingegangen waren.
Der Stab wies darauf hin, dass dieser Entwurf mit IFRIC erörtert
würde, da der Entwurf des IASB dadurch ausgelöst wurde, dass IFRIC einen
Sachverhalt an den Board verwies.
Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen allgemeine
Zustimmung mit den Vorschlägen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und
der Bewertung von konzerninternen Vereinbarungen zwischen Mutter- und
Tochterunternehmen ausgedrückt würde. Starke Bedenken würden jedoch
hinsichtlich der Anwendung der Vorschläge auf Vereinbarungen
ausgedrückt, die keine Vereinbarungen zwischen einem Mutter- und einem
Tochterunternehmen seien.
Anwendungsbereich und Klassifizierung
Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren
die folgenden:
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Ein Betrag in Form von
Eigenkapital eines Mutterunternehmens sollte nicht für
Vereinbarungen jenseits derer zwischen Mutter- und
Tochterunternehmen erfasst werden. |
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Es gibt mangelnde Übereinstimmung
zwischen dem Anwendungsbereich von IFRS 2 und dem von IFRIC 11
wie derzeit vorgeschlagen. Deshalb sollten der Anwendungsbereich
und die Formulierungen zwischen diesen beiden Verlautbarungen
vereinheitlicht werden. |
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Durch den Entwurf wird der
Anwendungsbereich von IFRS 2 auf einer Fall-zu-Fall-Basis
ausgeweitet. Stattdessen sollten die Definitionen „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente" und „anteilsbasierte Vergütung mit
Barausgleich" im Anhang a von IFRS 2 geändert werden. |
Alternativ wurde vorgeschlagen, ein umfassenderes Projekt zur
Änderung von IFRS 2 aufzulegen, in dessen Zusammenhang die
Hauptprinzipien aus IFRIC 11 und IFRIC 8 in IFRS 2 aufgenommen werden
könnten.
Klassifizierung und Bewertung
Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren
die folgenden:
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Eine Klassifizierung als
anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich im Abschluss des
Tochterunternehmens wäre nicht angemessen, da das
Tochterunternehmen bei keiner der im Entwurf beschriebenen
Vereinbarungen eine Schuld hätte. |
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Im Entwurf wurden keine Grundsätze
zur Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss
des Tochterunternehmens („push-down-accounting") festgelegt. |
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Neubewertung: Die Änderungen im
beizulegenden Zeitwert der Schuld des Mutterunternehmens sollte
nicht in den Gewinnen und Verlusten des Tochterunternehmens
erfasst werden, da dies Änderungen Änderungen in der Schuld des
Mutterunternehmens wären. |
IFRIC führte eine sehr vorläufige Diskussion zu einigen dieser Punkte
und äußerte dem Stab gegenüber Vorschläge, aber es wurden keine
Entscheidungen gefällt oder erbeten.
Projektplan/ nächste Schritte
IFRIC stimmte zu, den IASB bei der erneuten Erörterung von
Sachverhalten im Licht der eingegangenen Stellungnahmen zu unterstützen.
Insbesondere wird sich IFRIC Sachverhalten mit Bezug auf
Anwendungsbereich und Klassifizierung im Juli 2008 annehmen und
Sachverhalten mit Bezug auf Bewertung auf der Sitzung im September 2008.
Der IASB wird die Schlussfolgerungen von IFRIC auf der IASB-Sitzung im
Oktober 2008 erörtern. Wenn keine weiteren Erörterungen durch den Board
nötig sind, werden die Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 vermutlich im
Dezember 2008 veröffentlicht.
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Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
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IFRIC bestätigte die Entscheidungen, folgende Sachverhalte nicht auf
die Agenda zu nehmen:
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IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Erfüllung |
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IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse |
Die Agendaentscheidung zu IAS 19 wurde wie in der Märzausgabe
2008 des IFRIC-Updates veröffentlicht ohne weitere Änderungen bestätigt.
IFRIC kam überein, die den dritten Absatz der Agendaentscheidung zu
IAS 37, die in der Märzausgabe 2008 des IFRIC-Updates veröffentlicht
worden war, wie folgt zu ändern:
In Fällen, in denen die Behältnisse im Rahmen der
Verkaufstransaktion ausgebucht werden, entweder vollständig zum
Zeitpunkt des ersten Verkaufs oder teilweise durch Abschreibungen
über eine Reihe von Verkäufen, besteht die Verpflichtung in einem
Austausch von Geld (der Pfandbetrag) gegen die Behältnisse
(nicht-finanzielle Vermögenswerte). Ob dieser Austausch stattfindet,
steht im Ermessen des Kunden. Weil der Geschäftsvorfall einen
nicht-finanziellen Vermögenswert betrifft, ist die Definition eines
Finanzinstruments nach IAS 32 nicht erfüllt, und der
Geschäftsvorfall fällt nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39.
Die Agendaentscheidungen werden in der Maiausgabe 2008 des IFRIC-Updates
veröffentlicht.
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Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
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IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendung der Effektivzinsmethode
IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien bezüglich der Anwendung der
Effektivzinsmethode auf ein Schuldinstrument mit künftigen
Kapitalströmen (aus dem eigentlichen Instrument und aus Zinsen), das an
die Änderungen in einem Inflationsindex gebunden ist. Die Bitte war
beschränkt auf „inflationsgebundene Instrumente", die nicht
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen
das eingebettete Derivat (der inflationsgebundene Mechanismus) als dem
Basisvertrag eng verbunden eingestuft wird.
Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:
Sichtweise A: IAS 39.A7 ist anzuwenden
IAS 39.A7 betrifft variabel verzinsliche finanziellen Vermögenswerten
und besagt, dass eine Neuschätzung der Cashflows zu einer Änderung des
Effektivzinssatzes führt. In IAS 39.A7 wird folgender Annahme Ausdruck
verliehen: „Wird ein variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert
oder eine variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit
einem Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen bzw. zu
zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die Neuschätzung künftiger
Zinszahlungen in der Regel keine wesentlichen Auswirkungen auf den
Buchwert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit."
Mitglieder, die Sichtweise A unterstützten, führten an, dass ein
inflationsgebundenes Instrument einem variabel verzinslichem Instrument
analog sei, da die verschiedenen Zinsbeträge Vertragsbestandteil des
Instruments seien. Daher würden Änderungen im Inflationsindex zu
Änderungen des tatsächlichen Ertrages aus dem Instrument führen, und es
wäre unangemessen, einen einzelnen Effektivzinssatz über die Laufzeit
des Instruments zu bestimmen.
Sichtweise B: IAS 39.A8 ist anzuwenden
Nach IAS 39.A8 ändert eine Neuschätzung der Cashflows den Buchwert
des Finanzinstruments, das der Buchwert unter Verwendung des
ursprünglichen Effektivzinssatzes neu zu berechnen ist.
Mitglieder, die Sichtweise B unterstützten, führten an, dass ein
inflationsgebundenes Instrument nicht in den Anwendungsbereich von
Paragraph A7 falle, da die Änderungen in den geschätzten künftigen
Cashflows keinen Änderungen der Marktzinssätze widerspiegelten. Nach
ihrer Ansicht ist Paragraph A8 auf diejenigen Änderungen geschätzter
künftiger Cashflows anzuwenden, die in Paragraph A7 nicht ausdrücklich
genannt werden.
Sichtweise C: Es ist ein Analogschluss zu den Anforderungen
in
IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu ziehen
IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es unangemessen wäre,
wenn Unternehmen in Ländern, deren Wirtschaft nicht hochinflationär sei,
Analogieschlüsse zu IAS 29 ziehen würden.
Ein Beobachter des IASB wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt
eventuell durch Anwendung von IAS 39.A6 gelöst werden könnte. Wenn die
Bindung an einen Inflationsindex eine Anpassung an Marktzinssätze
darstelle, müssten eventuell gar keine Anpassungen vorgenommen werden.
IFRIC entschied einstimmig, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda
zu nehmen, da jegliche Form von Leitlinien eher den Charakter von
Anwendungsleitlinien haben würden.
Der Stab wurde gebeten, die Agendaentscheidung neu zu formulieren und
auf A6 anstelle von A7 und A8 zu verweisen. Die neu formulierte
Agendaentscheidung soll IFRIC sobald als möglich vorgelegt werden. IFRIC
wird dann erwägen, ob die Aufnahme von A6 weitere Untersuchungen
erfordern. Wenn das der Fall ist, wird der Sachverhalt auf der
Julisitzung erneut erörtert. Ansonsten wird eine vorläufige
Agendaentscheidung im IFRIC-Update für diese Sitzung
veröffentlicht.
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Empfehlung des Stabs zu einem neuen
Agendasachverhalt |
Der Stab stellte einen Projektplan für einen Agendasachverhalt
zinsregulierten Schulden vor.
Im Januar 2008 ging bei IFRIC eine Anfrage ein, ob es regulierten
Unternehmen gestattet sein solle oder es von ihnen gefordert sein solle,
als Ergebnis einer Preisregulierung durch Regulierungsorgane oder -behörden
eine Schuld (oder einen Vermögenswert) anzusetzen. Die Frage ist also,
ob überschüssige Gewinne (Aufwendungen) aufgeschoben werden sollen, die
durch künftige Preissenkungen (oder -steigerungen) ausgeglichen werden.
IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass der Sachverhalt
weit verbreitet und von praktischer Relevanz sei. Darüber hinaus wiesen
einige IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass abweichende Interpretationen in
der Praxis bestünden. Dies sei hauptsächlich der Fall, weil nationale
Rechnungslegungsstandards eine Reihe unterschiedlicher bilanzieller
Behandlungen gestatteten.
IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Frage, ob zeitnah eine
Übereinstimmung erzielt werden kann, hauptsächlich von der Definition
des Umfangs des Projekts abhängt.
IFRIC bat den Stab, eine Vorlage zum Umfang eines möglichen
Agendaprojekts zu erarbeiten, die auf der Sitzung im Juli erörtert
werden könne.
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Administrativer Sitzungsteil Stand der Arbeiten |
Die IFRIC-Koordinatorin setzte IFRIC vom aktuellen Arbeitsplan von
IFRIC in Kenntnis. Die IFRIC Koordinatorin wies darauf hin, dass der
Stab beabsichtige, eine Vorlage zur Bilanzierung von nachlaufenden
Kommissionen zu erarbeiten, damit diese als Agendasachverhalt erörtert
werden könne. Außerdem seien in jüngster Zeit eine Reihe anderer
Anfragen eingegangen.
Die Hauptthemen der Sitzung im Juli werden die Durchsicht der zu D23
Sachleistungen an Eigentümer und D24 Kundenbeiträge
eingegangenen Stellungnahmen, die erneuten Erwägungen der Änderungen an
IFRS 2 und IFRIC 11 und die Erörterung von verschiedenen vorläufigen
Agendaentscheidungen sein.
Die IFRIC-Koordinatorin wies außerdem darauf hin, dass ein
eigenständiger Sitzungsteil für eine vorläufige Erörterung möglicher
neuer Agendasachverhalte notwendig sein könne.
Diese Zusammenfassung basiert auf
Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie
sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen. |