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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IFRIC-Sitzungen

Links zu den Protokollen vergangener Monate

 

 
IFRIC-Sitzung vom 8. Mai 2008

in den Räumen des IASB, London

Tagesordnungspunkte

 

Donnerstag, den 8. Mai 2008

 

bullet Einführung
bullet D21 Immobilienverkäufe – abschließende erneute Erörterungen und Erwägung des Interpretationsentwurfs
bullet D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Änderungen aufgrund eingegangener Stellungnahmen und Erwägung der erneuten Veröffentlichung zur Stellungnahme
bullet Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden – erste Analyse der eingegangenen Stellungnahmen
bullet Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse
bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer - Erfüllung
bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen
bullet Anwendung der Effektivzinsmethode
bullet Empfehlung des Stabs zu einem neuen Agendasachverhalt
bullet Administrativer Sitzungsteil
bullet Stand der Arbeiten
bullet Projektplan für eine Agendaanfrage zum Ansatz von Schulden bei regulierten Unternehmen

 

Die Materialien, die von IFRIC an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

bullet Donnerstag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier von der Website des IASB herunterladen (IFRIC Update).

 

 

8. Mai 2008, London

 

Donnerstag, 8. Mai 2008

 

bullet D21 Immobilienverkäufe – abschließende erneute Erörterungen und Erwägung des Interpretationsentwurfs

 

Ziel dieser Sitzung waren abschließende Erwägungen und Verabschiedung einer endgültigen Interpretation.

 

Erwägung noch ausstehender Sachverhalte

 

(a) Klarstellung des Anwendungsbereichs

 

Als Teil der Klarstellung des Anwendungsbereichs der Interpretation kam IFRIC überein, dass der Titel der Interpretation auf etwas Ähnliches wie Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien geändert werden sollte. Dies spiegelt die verschobene Betonung wieder, die sich von Immobilienverkäufen weg und zu der Frage hin bewegt hat, ob eine Vereinbarung, die Errichtungstätigkeiten von Immobilien beinhaltet, in den Anwendungsbereich von IAS 11 oder IAS 18 fällt.

 

IFRIC stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, dass die Interpretation dahingehend verdeutlicht werden sollte, dass nur zwei Vertragsparteien identifiziert werden: „das Unternehmen“ und „der Käufer“. Das Unternehmen schließt Verträge mit dem Käufer ab. Das Unternehmen kann auch die Person sein, die Fertigungsdienstleistungen ausführt, aber es dürfen nur Dienstleistungen ausgeführt werden, die in Bezug zum Fertigungsauftrag stehen. IFRIC kam überein, dass mit der Interpretation folgende Vereinbarungen adressiert werden sollen, die der Errichtung von Immobilien gelten:

 

bullet Fertigungsaufträge (Verträge nach IAS 11),
bullet Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen mit direktem Bezug zu Fertigungsaufträgen (IAS 18),
bullet Verträge über den Verkauf von Gütern (also Verträge, die nicht die Definition von Fertigungsaufträgen nach IAS 11 erfüllen aber dennoch die Errichtung von Immobilien betreffen (IAS 18)).

 

IFRIC bat um Klarstellung, ob das erläuternde Beispiel 9 aus IAS 18 wegfallen würde wie ursprünglich geplant. Der Vorsitzende schlug vor, dass dies zu endgültiger Entscheidung an den Board übergeben werden sollte, wenn dort die Interpretation vor der Verabschiedung erörtert werde. Es schien, dass IFRIC den Wegfall des Beispiels befürworte, aber es wurde keine explizite Aussage gemacht.

 

(b) Anwendung von IAS 18

 

IFRIC erörterte den Begriff der fortlaufende Übertragung von Kontrolle und den wesentlichen Risiken und Nutzen aus der Eigentümerschaft der in Abwicklung befindlichen Arbeiten in ihrem gegenwärtigen Zustand im Verlauf des Errichtungsprozesses durch den Verkäufer an den Käufer..

 

IFRIC erörterte verschiedene Aspekte dieses Prinzips aber kam schließlich zu dem Schluss, dass es eine angemessene Interpretation von IAS 18 sei. Dennoch müsste in der Interpretation, der Grundlage für Schlussfolgerungen und den erläuternden Beispielen deutlich gemacht werden, dass alle Bedingungen in dem Absatz erfüllt sein müssten, bevor der Verkäufer Erlöse ansetzen könne. Insbesondere wiesen die IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass die Bedingung in IAS 18.14 (b)  „dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse“ in einer typischen Vereinbarung über die Errichtung von Immobilien selten erfüllt sei.

 

IFRIC wies darauf hin, dass es Spannungen gebe zwischen der Methode des Grades der Fertigstellung in IAS 11 und der Methode, die in IAS 18 gefordert wird. Es gelte insbesondere, dass die beiden Methoden unterschiedliche Muster der Erlöserfassung ergäben. IFRIC kam überein, dass man zu sagen versuche, dass Verträge, die die Errichtung von Immobilien betreffen möglicherweise keine Verträge sind, die unter IAS 11 fallen, aber dass Tatsachen und Umstände dazu führen könnten, dass während der Laufzeit des Vertrages zu manchen Zeitpunkten die Bedingungen in IAS 18.14 erfüllt sein könnten, was zu einem Erlöserfassungsmuster führen könnte, das dem aus IAS 11 ähnlich sei. Daher wäre es wahrscheinlich, dass bei einer einzigen Vereinbarung über die Lieferung mehrerer Güter (beispielsweise Wohneinheiten in einem Neubaugebiet) ein Unternehmen Erlöse aus jeder einzelnen Einheit erfassen würden, wenn die Bedingungen in IAS 18.14 im Hinblick auf die jeweilige Einheit erfüllt wären.

 

Einige IFRIC-Mitglieder äußerten Bedenken, dass einige Teile des Materials, das der Interpretation beigefügt werde (insbesondere die erläuternden Beispiele), die Klarheit des Prinzips in der Interpretation trüben könnten. Insbesondere die Erfüllung der Bedingungen in IAS 18.14 bedürfe der genauen Erwägung sowohl des Gehalts des Vertrages als auch rechtlicher oder rechtkreisspezifischer Faktoren. Der Stab überprüft die Materialien in der Grundlage für Schlussfolgerungen und die erläuternden Beispiele in Bezug auf dieses Prinzip und sendet sie außerhalb der Sitzung an die IFRIC-Mitglieder.

 

IFRIC kam überein, dass vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Interpretation (besonders hinsichtlich des Begriffs der fortlaufenden Übertragung) explizit auf die Prinzipien in IAS 18 aufbaue, es keinen Grund gebe, Beschränkungen hinsichtlich der analogen Anwendung der Interpretation auszusprechen. Einige IFRIC-Mitglieder führten an, dass die strengen Bedingungen in IAS 18.14 es unwahrscheinlich machen würden, dass fortlaufende Übertragung außerhalb von Immobilienverträgen auftreten könnten.

 

(c) Identifizierung einer Komponente des Verkaufs von Grund und Boden

 

IFRIC kam überein, dass die Identifizierung einer eigenständigen Komponente für den Verkauf von Grund und Boden durchgeführt werden muss, wenn mögliche separate Komponenten untersucht werden. In einigen Fällen würde ein Verkauf von Grund und Boden klar zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung einer Transaktion zu erkennen sein. In anderen Fällen würde deutlich werden, dass keine separate Komponente für den Verkauf von Land zu identifizieren sein könnte, mit anderen Worten: Das Recht auf die errichtete Immobilie und der zugrundeliegende Boden sind keine trennbaren Vermögenswerte.

 

(d) Angaben

 

IFRIC kam überein, dass die in IAS 11.39-45 geforderten Angaben die Informationen enthielten, die für die Adressaten von Abschlüssen höchstwahrscheinlich nützlich sein könnten. Man zögerte jedoch, diese Angaben ausdrücklich in der Interpretation zu fordern.

 

IFRIC kam jedoch überein, auf die Anforderungen in IAS 11.117, .122 und .125 bezüglich der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, der bedeutende Urteilskraft in der Anwendung dieser Methoden und jeglicher Quellen von Schätzungsunsicherheit hinzuweisen. Darüber hinaus wird in der Interpretation angemerkt werden, dass die Angaben in IAS 11 den Adressaten die angemessendsten Informationen in den in der Interpretation genannten Umständen bieten.

 

Flussdiagramm und erläuternde Beispiele

 

IFRIC kam überein, dass ein Flussdiagramm, das vom Stab entwickelt worden war und in dem ein einzelner Vertrag untersucht wurde, der die Errichtung von Immobilien beinhaltet, in die Materialien aufgenommen werden sollte, die der Interpretation beigefügt werden. Vorbehaltlich Änderungen, die aus der Einarbeitung der Kommentare der IFRIC-Mitglieder resultieren, sollen die erläuternden Beispiele als nicht verbindliche Leitlinien gemeinsam mit der Interpretation herausgegeben werden.

 

Anwendungsbereich: Sollte der Anwendungsbereich ausdrücklich auf Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien ausgedehnt werden?

 

IFRIC entschied, dass der Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf Verträge jenseits von Verträgen über die Errichtung von Immobilien ausgedehnt werden soll. IFRIC hatte bereits entschieden, dass eine analoge Anwendung der Interpretation möglich sein solle. Jegliche ausdrückliche Ausweitung des Anwendungsbereiches würde zu einer erneuten Veröffentlichung zwecks Stellungnahme führen.

 

Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

 

IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.

 

Datum des Inkrafttretens

 

IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für die Abschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Die Übergangsbestimmungen wären die aus IAS 8.

 

Verabschiedung der Interpretation

 

Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde einstimmig verabschiedet.

 

Nächste Schritte

 

IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008 veröffentlicht.

 

 

bullet D22 Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb – Änderungen aufgrund eingegangener Stellungnahmen und Erwägung der erneuten Veröffentlichung zur Stellungnahme

 

IFRIC erörterte einen überarbeiteten Entwurf der Interpretation, der die Entscheidungen früherer Sitzungen widerspiegelte.

 

Erwägung noch ausstehender Sachverhalte

 

Die Hauptänderungen an D22 seit Veröffentlichung zur Stellungnahme sind die folgenden:

 

bullet Klarstellung, dass der Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der für eine Absicherung im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert hat.
bullet Klarstellung, dass die Einschätzung der Hedge-Effektivität nicht von der Konsolidierungsmethode beeinflusst wird (direkte oder Stufenkonsolidierung).
bullet Zusätzliche Leitlinien dazu, welche Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden müssen. Der überarbeitete Entwurf verdeutlicht, dass die Konsolidierungsmethode (direkte oder Stufenkonsolidierung) Auswirkungen auf den Betrag haben kann, der in der Rücklage für Fremdwährungsumrechnungen in Bezug auf die einzelnen ausländischen Geschäftsbetriebe aufgenommen wird. Insbesondere heißt es: „Wenn das Sicherungsinstrument nicht von dem Mutterunternehmen gehalten wird, das seine Nettoinvestition absichert, kann die Anwendung der Stufenkonsolidierung zu einer Umgliederung eines Betrages in die Gewinne und Verluste führen, der von dem Betrag abweicht, der verwendet wird, um die Hedge-Effektivität zu bestimmen." In diesem Fall kann ein Unternehmen (aber muss nicht) diese Differenz durch „rückwirkende Bestimmung des Betrages, der sich auf den ausländischen Geschäftsbetrieb bezieht, durch Anwendung der direkten Konsolidierungsmethode" beseitigen.
bullet Aufnahme von Anwendungsleitlinien, die alle erläuternden Beispiele in D22 ersetzen.
bullet Zusätzliche Übergangsvorschriften, in denen besagt wird, dass jegliche bestehenden Sicherungsbeziehungen, die den Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in der Interpretation nicht genügen, prospektiv in Übereinstimmung mit den Anforderungen in IAS 39 aufgelöst werden sollten.

 

Ein IFRIC-Mitglied fragte, ob einige Formulierungen in der Interpretation nicht den Beschluss von IFRIC untergrüben, dass die Konsolidierungsmethode einen Einfluss auf die Hedge-Effektivität hätte und darauf, wo das Sicherungsinstrument gehalten werden kann. IFRIC entschied, diese Formulierungen fallen zu lassen. Insbesondere soll der letzte Satz von Paragraph 12 des Interpretationsentwurfs gestrichen werden, der besagt: „Verschiedene Methoden der Konsolidierung können jedoch Einfluss auf das Fremdwährungsrisiko haben, das allein durch die Mechanismen der Konsolidierungsmethoden abgesichert werden kann (s. Anhang A4)."

 

IFRIC entschied auch, die Anwendungsleitlinien in Bezug auf die Paragraphen 11 und 13 des Interpretationsentwurfs zu verdeutlichen. Unter anderem wird in den Paragraphen 11 und 13 besagt, dass „der Buchwert des Reinvermögens eines ausländischen Geschäftsbetriebs, der als Grundgeschäft für eine Absicherung im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in Frage kommt, davon abhängt, ob ein Mutterunternehmen des ausländischen Geschäftsbetriebs auf tieferer Ebene das gesamte Reinvermögen des ausländischen Geschäftsbetriebs oder einen Teil davon abgesichert hat" und dass „eine Risikoposition aus einem Fremdwährungsrisiko, die aus einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb entsteht, kommt nur einmal in einem Konzernabschluss für die Bilanzierung einer Sicherungsbeziehung in Frage." Einige IFRIC-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die diesbezüglichen Anwendungsleitlinien in A7 (dritter Aufzählungspunkt) und A9 schwer zu verstehen seien und irreführend sein könnten. Der Stab wurde gebeten, die Anwendungsleitlinien zu verdeutlichen, um den Beschluss besser widerzuspiegeln.

 

Einige IFRIC-Mitglieder waren der Meinung, dass die Frage, welche Beträge vom Eigenkapital in die Gewinne und Verluste als Reklassifizierungsanpassungen bei Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs umgegliedert werden müssen, ein wichtiger praktischer Sachverhalt sei, und schlugen vor, dass ein Beispiel aufgenommen werden solle. Ein IFRIC-Mitglied bot an, dem Stab ein solches Beispiel zur Verfügung zu stellen. IFRIC entschied, dass dieses Beispiel vom Stab untersucht werden und als erläuterndes Beispiel aufgenommen werden solle, wenn es als hilfreich erachtet würde.

 

Erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme

 

IFRIC kontrollierte die Auslöser, die im Handbuch zur Verfahrensweise des IFRIC für eine erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme genannt werden. Man kam überein, dass die vorgenommenen Änderungen an der Interpretation seit der ursprünglichen Veröffentlichung zwecks Stellungnahme keine erneute Veröffentlichung erzwingen würden.

 

Datum des Inkrafttretens

 

IFRIC kam überein, dem IASB zu empfehlen, dass die Interpretation für die Jahresabschlüsse von Berichtsperioden gelten solle, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen. Die Interpretation solle prospektiv anzuwenden sein, wobei eine  retrospektive Anwendung in Übereinstimmung mit IAS 8 zulässig sein solle.

 

Verabschiedung der Interpretation

 

Der Vorsitzende fragte, ob es IFRIC-Mitglieder gäbe, die der Veröffentlichung der Interpretation nicht zustimmen würden. Kein Mitglied gab an, widersprechen zu wollen. Die Interpretation wurde einstimmig verabschiedet.

 

Nächste Schritte

 

IFRIC wird die abschließende Durchsicht des Texts rechtzeitig abschließen, so dass die Interpretation dem Board zur schriftlichen Verabschiedung auf der Junisitzung zugesendet werden kann. Wird sie vom Board verabschiedet, würde die Interpretation vor Ende Juni 2008 veröffentlicht.

 

 

bullet Entwurf zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden – erste Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

 

IFRIC erörterte Stellungnahmen, die zum IASB-Entwurf vorgeschlagener Änderungen an IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung und IFRIC 11 Änderung an IFRS 2 - Anteilsbasierte Vergütungen im Konzern, die in bar erfüllt werden (nachfolgend als „der Entwurf" bezeichnet) eingegangen waren.

 

Der Stab wies darauf hin, dass dieser Entwurf mit IFRIC erörtert würde, da der Entwurf des IASB dadurch ausgelöst wurde, dass IFRIC einen Sachverhalt an den Board verwies.

 

Der Stab wies darauf hin, dass in den Stellungnahmen allgemeine Zustimmung mit den Vorschlägen hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Bewertung von konzerninternen Vereinbarungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen ausgedrückt würde. Starke Bedenken würden jedoch hinsichtlich der Anwendung der Vorschläge auf Vereinbarungen ausgedrückt, die keine Vereinbarungen zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen seien.

 

Anwendungsbereich und Klassifizierung

 

Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:

 

bullet Ein Betrag in Form von Eigenkapital eines Mutterunternehmens sollte nicht für Vereinbarungen jenseits derer zwischen Mutter- und Tochterunternehmen erfasst werden.
bullet Es gibt mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Anwendungsbereich von IFRS 2 und dem von IFRIC 11 wie derzeit vorgeschlagen. Deshalb sollten der Anwendungsbereich und die Formulierungen zwischen diesen beiden Verlautbarungen vereinheitlicht werden.
bullet Durch den Entwurf wird der Anwendungsbereich von IFRS 2 auf einer Fall-zu-Fall-Basis ausgeweitet. Stattdessen sollten die Definitionen „anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente" und „anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich" im Anhang a von IFRS 2 geändert werden.

 

Alternativ wurde vorgeschlagen, ein umfassenderes Projekt zur Änderung von IFRS 2 aufzulegen, in dessen Zusammenhang die Hauptprinzipien aus IFRIC 11 und IFRIC 8 in IFRS 2 aufgenommen werden könnten.

 

Klassifizierung und Bewertung

 

Die Hauptbedenken, die in den Stellungnahmen genannt wurden, waren die folgenden:

 

bullet Eine Klassifizierung als anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich im Abschluss des Tochterunternehmens wäre nicht angemessen, da das Tochterunternehmen bei keiner der im Entwurf beschriebenen Vereinbarungen eine Schuld hätte.
bullet Im Entwurf wurden keine Grundsätze zur Bilanzierung der Schuld des Mutterunternehmens im Abschluss des Tochterunternehmens („push-down-accounting") festgelegt.
bullet Neubewertung: Die Änderungen im beizulegenden Zeitwert der Schuld des Mutterunternehmens sollte nicht in den Gewinnen und Verlusten des Tochterunternehmens erfasst werden, da dies Änderungen Änderungen in der Schuld des Mutterunternehmens wären.

 

IFRIC führte eine sehr vorläufige Diskussion zu einigen dieser Punkte und äußerte dem Stab gegenüber Vorschläge, aber es wurden keine Entscheidungen gefällt oder erbeten.

 

Projektplan/ nächste Schritte

 

IFRIC stimmte zu, den IASB bei der erneuten Erörterung von Sachverhalten im Licht der eingegangenen Stellungnahmen zu unterstützen. Insbesondere wird sich IFRIC Sachverhalten mit Bezug auf Anwendungsbereich und Klassifizierung im Juli 2008 annehmen und Sachverhalten mit Bezug auf Bewertung auf der Sitzung im September 2008. Der IASB wird die Schlussfolgerungen von IFRIC auf der IASB-Sitzung im Oktober 2008 erörtern. Wenn keine weiteren Erörterungen durch den Board nötig sind, werden die Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 vermutlich im Dezember 2008 veröffentlicht.

 

 

bullet Überprüfung der in der Märzausgabe des IFRIC Update veröffentlichten vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IFRIC bestätigte die Entscheidungen, folgende Sachverhalte nicht auf die Agenda zu nehmen:

 

bullet IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer – Erfüllung
bullet IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen - Pfand auf rückgabefähige Behältnisse

 

Die Agendaentscheidung zu IAS 19 wurde wie in der Märzausgabe 2008 des IFRIC-Updates veröffentlicht ohne weitere Änderungen bestätigt.

 

IFRIC kam überein, die den dritten Absatz der Agendaentscheidung zu IAS 37, die in der Märzausgabe 2008 des IFRIC-Updates veröffentlicht worden war, wie folgt zu ändern:

In Fällen, in denen die Behältnisse im Rahmen der Verkaufstransaktion ausgebucht werden, entweder vollständig zum Zeitpunkt des ersten Verkaufs oder teilweise durch Abschreibungen über eine Reihe von Verkäufen, besteht die Verpflichtung in einem Austausch von Geld (der Pfandbetrag) gegen die Behältnisse (nicht-finanzielle Vermögenswerte). Ob dieser Austausch stattfindet, steht im Ermessen des Kunden. Weil der Geschäftsvorfall einen nicht-finanziellen Vermögenswert betrifft, ist die Definition eines Finanzinstruments nach IAS 32 nicht erfüllt, und der Geschäftsvorfall fällt nicht in den Anwendungsbereich von IAS 39.

Die Agendaentscheidungen werden in der Maiausgabe 2008 des IFRIC-Updates veröffentlicht.

 

 

bullet Empfehlungen des Stabs zu vorläufigen Agendaentscheidungen

 

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Anwendung der Effektivzinsmethode

 

IFRIC erörterte eine Bitte um Leitlinien bezüglich der Anwendung der Effektivzinsmethode auf ein Schuldinstrument mit künftigen Kapitalströmen (aus dem eigentlichen Instrument und aus Zinsen), das an die Änderungen in einem Inflationsindex gebunden ist. Die Bitte war beschränkt auf „inflationsgebundene Instrumente", die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen das eingebettete Derivat (der inflationsgebundene Mechanismus) als dem Basisvertrag eng verbunden eingestuft wird.

 

Die folgenden Sichtweisen wurden erörtert:

 

Sichtweise A: IAS 39.A7 ist anzuwenden

 

IAS 39.A7 betrifft variabel verzinsliche finanziellen Vermögenswerten und besagt, dass eine Neuschätzung der Cashflows zu einer Änderung des Effektivzinssatzes führt. In IAS 39.A7 wird folgender Annahme Ausdruck verliehen: „Wird ein variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit einem Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit."

 

Mitglieder, die Sichtweise A unterstützten, führten an, dass ein inflationsgebundenes Instrument einem variabel verzinslichem Instrument analog sei, da die verschiedenen Zinsbeträge Vertragsbestandteil des Instruments seien. Daher würden Änderungen im Inflationsindex zu Änderungen des tatsächlichen Ertrages aus dem Instrument führen, und es wäre unangemessen, einen einzelnen Effektivzinssatz über die Laufzeit des Instruments zu bestimmen.

 

Sichtweise B: IAS 39.A8 ist anzuwenden

 

Nach IAS 39.A8 ändert eine Neuschätzung der Cashflows den Buchwert des Finanzinstruments, das der Buchwert unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes neu zu berechnen ist.

 

Mitglieder, die Sichtweise B unterstützten, führten an, dass ein inflationsgebundenes Instrument nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph A7 falle, da die Änderungen in den geschätzten künftigen Cashflows keinen Änderungen der Marktzinssätze widerspiegelten. Nach ihrer Ansicht ist Paragraph A8 auf diejenigen Änderungen geschätzter künftiger Cashflows anzuwenden, die in Paragraph A7 nicht ausdrücklich genannt werden.

 

Sichtweise C: Es ist ein Analogschluss zu den Anforderungen in IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern zu ziehen

 

IFRIC stimmte der Analyse des Stabs zu, dass es unangemessen wäre, wenn Unternehmen in Ländern, deren Wirtschaft nicht hochinflationär sei, Analogieschlüsse zu IAS 29 ziehen würden.

 

Ein Beobachter des IASB wies darauf hin, dass dieser Sachverhalt eventuell durch Anwendung von IAS 39.A6 gelöst werden könnte. Wenn die Bindung an einen Inflationsindex eine Anpassung an Marktzinssätze darstelle, müssten eventuell gar keine Anpassungen vorgenommen werden.

 

IFRIC entschied einstimmig, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen, da jegliche Form von Leitlinien eher den Charakter von Anwendungsleitlinien haben würden.

 

Der Stab wurde gebeten, die Agendaentscheidung neu zu formulieren und auf A6 anstelle von A7 und A8 zu verweisen. Die neu formulierte Agendaentscheidung soll IFRIC sobald als möglich vorgelegt werden. IFRIC wird dann erwägen, ob die Aufnahme von A6 weitere Untersuchungen erfordern. Wenn das der Fall ist, wird der Sachverhalt auf der Julisitzung erneut erörtert. Ansonsten wird eine vorläufige Agendaentscheidung im IFRIC-Update für diese Sitzung veröffentlicht.

 

 

bullet Empfehlung des Stabs zu einem neuen Agendasachverhalt

 

Der Stab stellte einen Projektplan für einen Agendasachverhalt zinsregulierten Schulden vor.

 

Im Januar 2008 ging bei IFRIC eine Anfrage ein, ob es regulierten Unternehmen gestattet sein solle oder es von ihnen gefordert sein solle, als Ergebnis einer Preisregulierung durch Regulierungsorgane oder -behörden eine Schuld (oder einen Vermögenswert) anzusetzen. Die Frage ist also, ob überschüssige Gewinne (Aufwendungen) aufgeschoben werden sollen, die durch künftige Preissenkungen (oder -steigerungen) ausgeglichen werden.

 

IFRIC stimmte mit der Analyse des Stabs überein, dass der Sachverhalt weit verbreitet und von praktischer Relevanz sei. Darüber hinaus wiesen einige IFRIC-Mitglieder darauf hin, dass abweichende Interpretationen in der Praxis bestünden. Dies sei hauptsächlich der Fall, weil nationale Rechnungslegungsstandards eine Reihe unterschiedlicher bilanzieller Behandlungen gestatteten.

 

IFRIC stimmte dem Stab zu, dass die Frage, ob zeitnah eine Übereinstimmung erzielt werden kann, hauptsächlich von der Definition des Umfangs des Projekts abhängt.

 

IFRIC bat den Stab, eine Vorlage zum Umfang eines möglichen Agendaprojekts zu erarbeiten, die auf der Sitzung im Juli erörtert werden könne.

 

 

bullet Administrativer Sitzungsteil – Stand der Arbeiten

 

Die IFRIC-Koordinatorin setzte IFRIC vom aktuellen Arbeitsplan von IFRIC in Kenntnis. Die IFRIC Koordinatorin wies darauf hin, dass der Stab beabsichtige, eine Vorlage zur Bilanzierung von nachlaufenden Kommissionen zu erarbeiten, damit diese als Agendasachverhalt erörtert werden könne. Außerdem seien in jüngster Zeit eine Reihe anderer Anfragen eingegangen.

 

Die Hauptthemen der Sitzung im Juli werden die Durchsicht der zu D23 Sachleistungen an Eigentümer und D24 Kundenbeiträge eingegangenen Stellungnahmen, die erneuten Erwägungen der Änderungen an IFRS 2 und IFRIC 11 und die Erörterung von verschiedenen vorläufigen Agendaentscheidungen sein.

 

Die IFRIC-Koordinatorin wies außerdem darauf hin, dass ein eigenständiger Sitzungsteil für eine vorläufige Erörterung möglicher neuer Agendasachverhalte notwendig sein könne.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der IFRIC-Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

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