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Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Mai 2008 in London

 

Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 20. - 23. Mai 2008

IASB-Tagesordnungspunkte

 

Dienstag, 20. Mai 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Emissionshandelsschemata
Aufzählung Änderungen an IAS 39: Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren
Aufzählung Ergebnis je Aktie
Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Mittwoch, 21. Mai 2008

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008
Aufzählung Erlöserfassung – Erwägung von und Entscheidung über zwei unterschiedliche Ansätze (gegenwärtiger Abgangspreis und Kundengegenleistung) für das vorgeschlagene Erlöserfassungsmodell.
Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (kurzfristig auf die Tagesordnung genommen)

 

Donnerstag, 22. Mai 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37 (Analyse der Stellungnahmen im Hinblick auf vorgeschlagene Änderungen an IAS 19)
Aufzählung Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte
Aufzählung Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden
Aufzählung Sachanlagen mit eingebetteten Kostenelementen, die nach IFRS nicht eingeschlossen wären, wie beispielsweise diejenigen, die von regulierten Unternehmen gehalten werden
Aufzählung Bilanzierung von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen

 

Freitag, 23. Mai 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen

 

 

Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind nach Sitzungstagen geordnet auf der Website des IASB zu finden:

Aufzählung Dienstag
Aufzählung Mittwoch
Aufzählung Donnerstag
Aufzählung Freitag

 

Das offizielle Ergebnisprotokoll für diese Sitzung können Sie hier herunterladen (IASB Update).

 

IASB-Sitzung 20. - 23. Mai 2008, London

 

Dienstag, 20. Mai 2008 (nur nachmittags)

 

Aufzählung Emissionshandelsschemata

 

(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)

 

Hintergrund und Zielsetzung

 

Das Zeil dieser Sitzung lag darin, den Umfang des gemeinsam mit dem FASB geführten Projekts zu Emissionshandelsschemata festzulegen. Der Board hatte die Arbeit an diesem Projekt im Dezember 2007 aufgenommen, und das Thema wurde jetzt das erste Mal seitdem erörtert.

 

Der Stab hob die folgenden Aspekte hervor:

 

Aufzählung Derzeit gibt es weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Im Juni 2005 hat der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte zurückgezogen, in dem die Bilanzierung von Rechten und Pflichten adressiert worden war, die aus der Teilnahme am europäischen Emissionshandelsprogramm (Emission Trading Scheme, ETS) entstehen.
Aufzählung Die Klärung des Umfangs ist von erheblicher Bedeutung, weil sich daraus die folgenden Auswirkungen ergeben:
Aufzählung Die Bilanzierungsfragen, die geklärt werden müssen, (und damit die Richtung, in die der Stab forscht) hängen vom Umfang des Projekts ab.
Aufzählung Keiner der Boards hat den Umfang des Projekt (vor dem Hintergrund der verschiedenen Handelsprogramme, die es gibt) geklärt, als das Projekt auf die Agenda genommen wurde.
Aufzählung Jetzt bietet sich die Gelegenheit, den Umfang des jeweiligen Projekts der beiden Boards aneinander anzugleichen.
Aufzählung Es gibt eine große Bandbreite von Emissionshandelsprogrammen. Generell sind sie alle darauf ausgerichtet, Umweltschäden zu reduzieren. Die Theorie hinter dem Handel von Emissionsrechten liegt an der Schaffung von Werten durch die Zuweisung von Emissionsrechten. Das Ziel liegt normalerweise unter den tatsächlichen Ausstoßmengen, die derzeit von Unternehmen in die Atmosphäre geschickt werden. Dadurch wird eine künstliche Knappheit generiert, die zur Wertsteigerung der durch die Unternehmen gehaltenen Emissionsrechte führt. Man geht davon aus, dass Emissionshandelsprogramme Ausstoßmengen auf eine kosteneffiziente und effektive Weise verringern.

 

Im allgemeinen wird ein Emissionsziel festgesetzt, und die entsprechenden Rechte werden (entweder durch Auktion oder Zuteilung) an qualifizierende Unternehmen verteilt. Das Emissionsrecht schafft eine Obergrenze oder Bezugslinie von Gesamtemissionen, die in einem bestimmten Zeitraum zugelassen werden.

 

Umfangvarianten und Boardentscheidungen

 

Auf Grundlage der Untersuchungen des Stabs wurden drei mögliche Umfangvarianten für das Projekt herausgearbeitet:

 

Möglichkeit A: nur staatlich vorgegebene Emissionsobergrenzen und Handelsprogramme (enger Umfang).

 

Möglichkeit B: alle Emissionshandelsprogramme und handelbaren Rechte (weiter Umfang).

 

Möglichkeit C: ein Umfang der zwischen dem engen und dem weiten Umfang liegt.

 

Der Board unterstütze aus den folgenden Gründen größtenteils Möglichkeit B:

 

Aufzählung Die Adressaten, insbesondere die Abschlussersteller, benötigen Leitlinien in diesem Bereich.
Aufzählung Es gibt derzeit weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema widmet. Daher sind die Abschlussersteller unsicher, wie die richtige Bilanzierung aussieht, und es haben sich abweichende Methoden in der Praxis entwickelt.
Aufzählung Der Mangel an verpflichtenden Leitlinien kann zu Abweichungen zwischen verschiedenen Schemata und/oder handelbaren Rechten führen.
Aufzählung Eine Auswirkung eines im Umfang begrenzten Projekts könnte darin liegen, dass Ersteller und Prüfer den Board mit Anfragen bombardieren, wie handelbare Rechte oder Schemata zu bilanzieren sind, die vom Umfang des Projekt ausgeschlossen worden waren.
Aufzählung Die Anzahl und die verschiedenen Arten von Emissionshandelsprogrammen nehmen im Laufe der Zeit zu, weil immer mehr Einwohner, Unternehmen und Regierungen weltweit zunehmen besorgt in Bezug auf Umweltfragen sind.

 

Der Board erörterte dann die Definition eines Emissionshandelsprogramms. Der Stab schlug die folgende Definition vor:

Ein Emissionshandelsprogramm ist eine Vereinbarung, die dazu dienen soll, die Umwelt zu verbessern, und in deren Rahmen teilnehmende Unternehmen gezwungen sein können, einem Verwalter eine Menge von handelbaren Rechten zu bezahlen, die direkt oder indirekt in Bezug zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt stehen.
Im Großen und Ganzen stimmte der Board der Definition zu. Einige Boardmitglieder schlugen jedoch vor, einige Formulierungen leicht zu ändern, um zu verdeutlichen, dass ein Handelsprogramm nicht die Umwelt verbessere, sondern die negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren solle. Weitere Formulierungsänderungswünsche werden dem Stab außerhalb der Sitzung übermittelt werden.

 

Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass man sich nicht durch bestehende verbindliche Literatur gebunden sehen solle, wenn mögliche Bilanzierungsmodelle entwickelt werden, sondern dass man sicherstellen solle, dass das entwickelte Modell in Übereinstimmung mit dem Rahmenkonzept stehe.

 

 

Aufzählung Änderungen an IAS 39: Risikopositionen, die für das Hedge Accounting qualifizieren

 

Auf der Sitzung im April 2008 hatte der Board erörtert, wie mit dem Projekt fortgefahren werden solle. Der Board entschied, begrenzte Änderungen an IAS 39 vorzunehmen, um zwei Sachverhalte zu klären:

 

Aufzählung die Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen und
Aufzählung die Designierung einer gekauften Option in ihrer Gänze als Sicherungsinstrument für ein Risiko aus einer Position, die keine Optionalität beinhaltet, sodass keine Effektivität daraus entsteht.

 

Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen

 

Der Sachverhalt, der ursprünglich vor den IASB gebracht worden war, war die Frage, ob es unter IAS 39 möglich sei, das Inflationsrisiko einer zinsgebundenen finanziellen Schuld als Grundgeschäft zu designieren.

 

Der Board erörterte diesen Sachverhalt als Teil der Erwägungen, die zur Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IAS 39 geführt hatten. Im Entwurf wird klargestellt, dass zinsgebundene Schulden nicht für das Fair-Value-Hedge-Accounting bezüglich des Inflationsrisikos qualifizieren. Variabel verzinsliche Schulden können qualifizieren, aber dies gilt nur, wenn Zahlungsströme aus den vertraglich festgelegten variablen Zinssätzen des angesetzten Schuldinstruments an Änderungen der Inflation geknüpft sind. Das Inflationsrisiko wurde im Paragraphen 80Y des Entwurfs nicht als in Frage kommendes Risiko benannt worden. Wenn jedoch Inflation (a) ein vertraglich festgelegter Kapitalfluss sei und (b) die verbleibenden Zahlungsströme keine Restgröße wären, wäre nach Paragraph 80Y(e) des Entwurfs gestattet, eine Inflationskomponente zu designieren.

 

Auf dieser Sitzung bestätigten die Boardmitglieder ihre Entscheidung, da sie der Meinung waren, dass diese die ursprüngliche Absicht widerspiegele, nur Risiken und Zahlungsströme als für die Designierung in Frage kommend anzuerkennen, die einzeln identifizierbar und bewertbar seien. Der Board war außerdem der Meinung, dass diese Entscheidung die bestehende Praxis widerspiegele, wie vom Großteil der Stellungnehmenden bestätigt worden war. Paragraph 80Y wird in die Anwendungsleitlinien von IAS 39 verschoben werden.

 

Designierung einer gekauften Option als Sicherungsinstrument

 

Der Entwurf bietet auch Klarstellung bezüglich einer früheren IFRIC-Diskussion bezüglich der Cash-Flow Hedge-Effektivität bei Verwendung einer gekauften Option. Wenn ein Unternehmen ein nicht-optionales Risiko (beispielsweise variable Zinszahlungen aus emittierten variabel verzinslichen Schulden) mit Hilfe einer Option absichert (beispielsweise durch Kauf einer Höchstzinsvereinbarung), kann das Unternehmen nicht behaupten, dass die Schuld mit einer Optionalität behaftet ist, die der der Option entspricht, und alle Veränderungen im beizulegenden Zeitwert der Option im Eigenkapital im Rahmen eines Cash-Flow-Hedges abgrenzen.

 

Die Entscheidung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs (Paragraph A99E) stimmte mit der von IFRIC überein. Paragraph A99E besagt: „Bei Designierung eines Teils eine Finanzinstruments als Grundgeschäft kann ein Unternehmen keinen Kapitalfluss als Grundgeschäft spezifizieren, der nicht im Finanzinstrument als Ganzes vorkommt. So kann zum Beispiel bei Designierung eines einseitigen Risikos (beispielsweise die Abnahme im beizulegenden Zeitwert eines finanziellen Vermögenswertes) als gesicherter Teil ein Unternehmen nicht jeden Kapitalfluss einschließen, der dem abgesicherten Teil zugeschrieben oder aus diesem abgeleitet werden kann (beispielsweise eine Ableitung von Zahlungsströmen, die aus dem Zeitwert einer fiktiven geschriebenen Option in einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen).“

 

Der Board entschied, den Ansatz im Entwurf beizubehalten, weil die Mitglieder der Meinung waren, dass diese Entscheidung ihre ursprünglichen Ansichten widerspiegele. Der Board erkannte jedoch an, dass abweichende Handhabungen in der Praxis bestehen und dass Paragraph A99E zu einer Änderung der Bilanzierungspraxis für manche Unternehmen führen kann.

 

Datum des Inkrafttretens für die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen

 

Im Entwurf war eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen worden. Der Board war der Meinung, dass die Neudarstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung dieser vorgeschlagenen Änderungen keine bedeutenden Kosten oder Mühen mit sich bringen würde, denn die Anforderungen in IAS 39 bezüglich der Dokumentation von Sicherungsbeziehungen sollte bedeuten, dass die Informationen, die für eine Neudarstellung benötigt würden, bereitstehen sollten. Wenn ein Unternehmen vormals sowohl den Zeitwert als auch den inneren Wert einer gekauften Option abgegrenzt hat und die Änderungen eine solche Designierung nicht mehr zuließen, müsste das Unternehmen die Position so neu darstellen, als ob nie eine Sicherungsbeziehung bestanden hätte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die Auswirkungen einer alternativen Designierung einer Sicherungsbeziehung, die in Wirklichkeit nie bestanden hat, nicht rückwirkend darstellen.. Diese Entscheidung spiegelt das Prinzip wieder, dass Sicherungsbeziehungen nur bilanziert werden können, wenn die Designierung und die Dokumentation zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung erfolgen.

 

Hinsichtlich des vorgeschlagenen Datums des Inkrafttretens schlug der Stab vor, dass die Änderungen auf Berichtsperioden angewendet werden sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung solle erlaubt sein. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken, ob das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens den Anwendern genug Zeit lasse, die Änderungen zu übernehmen. Das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens wurde mit 11 Ja-Stimmen beschlossen.

 

 

Aufzählung Ergebnis je Aktie

 

(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)

 

Der Board erörterte einige Restanten, die vom Board und externen Experten bei der Durchsicht  der vorläufigen Abstimmungsvorlage der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie entdeckt worden waren. Die vorläufige Abstimmungsvorlage war den Materialien für Beobachter für diese Sitzung nicht beigegeben.

 

Anwendungsbereich von IAS 33

 

Kündbare Finanzinstrumente

 

Im Februar 2008 hatte der Board IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung geändert, um eine Ausnahme aufzunehmen, nach der Instrumente, die der Definition einer finanziellen Schuld genügen als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden sollen, wenn sie alle Merkmalen aufweisen und alle Bedingungen erfüllen, die in Paragraph 16A und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D dieses Standards genannt sind.

 

Einige externe Experten hatten darauf hingewiesen, dass in Paragraph 96C von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nur Instrumenten in IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 gilt, die nach der Änderung als Eigenkapital behandelt werden. Daher gilt die Ausnahme nicht für IAS 33, und die Instrumente würden nicht als Stammaktien bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie berücksichtigt.

 

Der Board kam überein, IAS 32.96C in dieser Hinsicht zu ergänzen, um IAS 33 in die Ausnahme aufzunehmen. Der Board wies darauf hin, dass diese Änderung die Berechnung des Ergebnisses ja Aktie mit der bilanziellen Behandlung dieser Instrumente in Einklang bringen würde.

 

Darüber hinaus erörterte der Board, wie IAS 33 auf ein Instrument anzuwenden sei, das die Definition einer finanziellen Schuld erfüllt aber zu einem späteren Zeitpunkt als dem erstmaligen Ansatz in Übereinstimmung mit der Ausnahme in IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert werden muss.

 

Der Board stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Ausweitung des Anwendungsbereiches von IAS 32 auf IAS 33 der Standard Prinzipien für Instrumente bieten würde die (1) die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen würden oder (2) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden. Daher entschied der Board, dass eine Änderung an der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig sei.

 

Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Optionen, Optionsscheine und ähnliche Instrumente

 

Termingeschäfte über den Verkauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Einige externe Experten regten eine Klarstellung der Behandlung bei Ergebnis je Aktie in Bezug auf Termingeschäfte an, die den Verkauf eigener Aktien des Unternehmens betreffen. Der Borad entschied, Leitlinien in die Änderung aufzunehmen, die die verwässernde Auswirkung von Termingeschäften bezüglich als Eigenkapital klassifizierte betreffen und in denen besagt werden soll, dass die Treasury-Stock-Methode auf diese Verträge angewendet werden soll.

 

Erlöse – Buchwert einer Schuld

 

Einige externe Experten fragten, ob Leitlinien zu der Frage notwendig seien, was in den Fällen als Erlös angesehen wird, in denen ein Instrument eine finanzielle Schuld ist, die eine Option, ein Optionsschein oder etwas Ähnliches ist. Wenn Optionen, Optionsschein und gleichartige Instrumente als Schuld klassifiziert würden, wären sie immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und eine Anpassung des Nenners bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie sei nicht erforderlich. Daher fragten die externen Experten, ob der Vorschlag, die Erlöse aus der angenommenen Ausübung der Optionen, Optionsscheine und ähnlicher Instrumente zu definieren, notwendig sei.

 

Der Board stimmte diesen Stellungnahmen zu und entschied, den Paragraphen von in die Erlöse aus der Ausübung von Optionen, Optionsscheinen und ähnlichen Instrumenten aufzunehmenden Positionen in Paragraph 46 der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu streichen, da er unnötig sei.

 

Erlöse – latente Steuern

 

Einige Experten gaben an, dass die Formulierungen in der vorläufigen Abstimmungsvorlage (Paragraph 47A im derzeitigen IAS 33) so gelesen werden könnten, dass nach IAS 33 die Aufnahme von angenommenen Erlösen aus Steuervorteilen, die dem Eigenkapital bei Ausübung von Aktienbezugsrechten zurechnet würden, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung anzuwenden ist, verboten sei.

 

Der Board war der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 33 nie so gedacht gewesen seien, dass einem Unternehmen die Aufnahme dieser Steuervorteile in die Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen verboten sei. Daher entschied der Board, die vorläufige Abstimmungsvorlage zu ändern, um deutlich zu machen, dass der Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen die Steuervorteile mit einschließen, die bei Ausübung der Option dem Eigenkapital zugerechnet werden.

 

Berechnung des Ergebnisses je Aktie für brutto erfüllte Termingeschäfte über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens

 

Terminkaufverträge mit und ohne Rückerstattung von Dividenden

 

In Paragraph 23 von IAS 32 heißt es: „Ein Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte verpflichtet, begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des Rückkaufbetrags.“

 

Einige externe Experten fragten, ob mit der vorläufigen Abstimmungsunterlage Konvergenz mit den US-GAAP in Bezug auf Termingeschäfte ohne die Rückerstattung von Dividenden erreicht würde, weil:

 

Aufzählung die Formulierungen in Paragraph A33 nicht eindeutig in der Hinsicht seien, ob der Board der Meinung ist, dass brutto erfüllte Terminkaufverträge oder die Stammaktien, die die einem solchen Vertrag zugrunde liegen, die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen und weil
Aufzählung nicht alle brutto erfüllten Termingeschäfte über den Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente teilnehmende Instrumente sind.

 

In diesem Zusammenhang hielt der Stab fest, dass in der vorläufige Abstimmungsvorlage auch für Terminkaufvereinbarungen mit Rückerstattung der Dividenden eine Bilanzierung in der gleichen Art und Weise vorgesehen ist wie für Vereinbarungen ohne Rückerstattung. Die Stab wies darauf hin, dass bei Rückerstattung von Dividenden die Schuld, die aus dem Eigenkapital reklassifiziert wurde, nicht länger die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllt. Daher schlug der Stab vor, dass für solche Instrumente der Nenner reduziert werden solle und dass die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage nicht anzuwenden sein sollen.

 

Die Diskussion drehte sich dann um die Frage, wie bilanziert werden soll, wenn bei einem Termingeschäft/ geschriebenen Put über den Kauf von Eigenkapitalinstrumenten der Abschlusspreis, der finanzielle Schuld angesetzt wird, über dem Marktpreis der zu erwerbenden Aktien liegt. Der Stab wird diesen Sachverhalt ausloten und wird dem Board außerhalb der Sitzung die Ergebnisse mitteilen.

 

Aktien mit Rücknahmeverpflichtung

 

Der Stab wies darauf hin, dass die bilanzielle Behandlung von Stammaktien mit Rücknahmeverpflichtung in Übereinstimmung mit Paragraph 18a in IAS 32 der bilanziellen Behandlung von brutto erfüllten Termingeschäften über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente ähnelt. Daher sollte die gleiche Behandlung bei der Berechnung des Ergebnisses je Aktie angewendet werden.

 

Der Board stimmte zu und bat den Stab, die vorläufige Abstimmungsunterlage entsprechend anzupassen.

 

Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden können

 

Einige externe Experten hatten gefragt, ob die Anforderungen für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden, notwendig sind, da sie sich kein Instrument vorstellen könnten, auf das diese Anforderungen anzuwenden wären. Diese Experten waren der Meinung, dass ein Unternehmen ein Finanzinstrument mit den Erfüllungsoptionen bewerten würde. Dies würde entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, dann wäre keine Anpassung des Nenners erforderlich, oder das Instrument würde die Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen. Dann wären die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen A25 bis A30 der vorläufigen Abstimmungsvorlage anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die entsprechenden Leitlinien aus der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu entfernen.

 

Datum des Inkrafttretens und Übergangshinweise

 

Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 nicht gestattet sein solle, da eine vorzeitige Anwendung den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, in der gleichen Berichtsperiode behindern könne. Außerdem stehe die Nichtzulassung vorzeitiger Anwendung in Einklang mit der entsprechenden Änderung des FASB. Der Board entschied außerdem, dass keine zusätzlichen Übergangvorschriften notwendig seien.

 

Einführung einer Bewertungseinheit „vollständiges Einkommen je Aktie“

 

Der Board erörterte ob im Nachgang der Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses aus dem Jahr 2007 im Entwurf dazu ermutigt werden solle, ein „vollständiges Einkommen je Aktie“ zusätzlich zum Ergebnis je Aktie anzugeben. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Angabe unnötig sei, da Unternehmen nicht davon abgehalten würden, diese zusätzliche Information auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Der Board entschied, eine solche Aussage nicht in den Entwurf aufzunehmen.

 

 

Aufzählung IFRIC: Stand der Arbeiten

 

Der Stab von IFRIC stellte dem Board den aktuellen Stand der Arbeiten mit Stand vom Mai 2008 vor. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte von der Maisitzung von IFRIC finden sie hier auf IAS PLUS.

 

Der Board wurde darüber informiert, dass IFRIC die Erörterungen zu D21 Immobilienverkäufe und D22 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Mai 2008 abgeschlossen hat. Der Stab von IFRIC wies darauf hin, dass die Interpretationen dem Board zur Verabschiedung auf der Sitzung im Juni 2008 zugesendet werden.

 

In Bezug auf D21 stellte der Stab das Flussdiagramm und die erläuternden Beispiele vor, die von IFRIC auf der Sitzung im Mai angenommen worden waren, um die Abstimmung über die endgültige Interpretation durch den Board zu erleichtern. Es schien, dass die Boardmitglieder vorbehaltlich einiger editorischer Änderungen der Interpretation zustimmen würden.

 

 

Mittwoch, 21. Mai 2008

 

Aufzählung Jährliche Verbesserungen an den IFRS – 2008

 

Der Board erörterte mögliche Verbesserungen am jährlichen Verbesserungsprojekt selbst sowie zwei Änderungen an IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, die in das jährliche Verbesserungsprojekt 2008 aufgenommen werden sollen.

 

Umfang und Verfahrensweise für zukünftige „Verbesserungen an den IFRS“

 

Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der Änderungen am Umfang und am Konsultationsprozess für zukünftige Verbesserungen an den IFRS vorgeschlagen wurden. Die Vorschläge gründeten auf allgemeinen Stellungnahmen, die zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen aus dem jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, der im Oktober 2007 veröffentlicht worden war.

 

Umfang des Projekts

 

Der Stab war der Ansicht, dass es nicht möglich sein, einen Umfang für das Verbesserungsprojekt zu finden, dem allseits zugestimmt würde. Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ausdruck „kleinere Änderungen“ subjektiv interpretiert würde, beispielsweise anhand zu ändernder Worte oder anhand der bilanziellen Auswirkungen. Daher schlug der Stab vor, dass der Umfang des Projekts davon bestimmt werden solle, welche Änderungen angemessener Weise in einen einzigen jährlichen Entwurf aufgenommen werden könnten, und nicht vom Wort „kleinere“ abhängen.

 

Für die Entscheidung, ob der Charakter einer Änderung die Aufnahme in einen einzigen jährlichen Entwurf zuließe oder ob eine eigene Veröffentlichung notwendig sei, schlug der Stab vor, die Faktoren zu überprüfen, die im Konsultationshandbuch des IASB genannt seien. Dies schließe die Durchschlagskraft des Sachverhalts ein, Abweichungen in der Praxis, Erhöhung von Konvergenz, Möglichkeit einer tragfähigen Lösung und Kosten-/ Nutzenerwägungen. Der Stab hob hervor, dass eine solche Entscheidung jeweils Urteilskraft erfordere.

 

Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.

 

Der Board stimmte außerdem mit einer Analyse des Stabs überein, dass die Verwendung eines einzigen jährlichen Entwurfs angemessen sei, dass also keine weiteren Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses notwendig seien.

 

Konsultationsprozess

 

Bezüglich der Vorgehensweise für zukünftige Verbesserungen an IFRS traf der Board folgende Entscheidungen:

 

Aufzählung Die Zusammenfassung auf der Internetseite des IASB soll durch eine überarbeitete Erklärung des Projektumfangs ergänzt werden; insbesondere soll das Wort „kleinere“ gestrichen werden.
Aufzählung Abstimmungen sollen für jeden einzelnen Sachverhalt im Laufe des Jahres erfolgen. Direkt nach Zustimmung durch den Board soll der Text der Vorlage für die Abstimmung (einschließlich der Grundlage für Schlussfolgerungen, Folgeänderungen an anderen IFRS und abweichender Meinungen) auf der Internetseite des IASB veröffentlicht werden.
Aufzählung Am Ende eines Projektzyklus werden alle Sachverhalte, über die zuvor abgestimmt worden ist, im Entwurf zusammengefasst. Es wird eine 90-tägige Kommentierungsfrist für den Entwurf geben. In diesem Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass die Anwender jederzeit nach Veröffentlichung des Textes der Abstimmungsvorlage auf der Internetseite des IASB die Möglichkeit haben, ihre Meinungen zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen kund zu tun.
Aufzählung Im Entwurf werden die Änderungen, die zu einer Änderung der Bilanzierung führen, (Teil I) gesondert von den Änderungen dargestellt, die Formulierungs- oder editorische Änderungen sind (Teil II). Dies soll in ähnlicher Weise geschehen wie im beinahe endgültigen Entwurf der jährlichen Verbesserungen aus dem Jahr  2007.
Aufzählung Vorzeitige Anwendung und Übergangsvorschriften werden weiterhin für jeden einzelnen Standard erwogen.

 

Für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 stimmte der Board dem folgenden Zeitplan zu:

 

Aufzählung Juni 2008: Letzte Boardsitzung für die Erörterung/Verabschiedung neuer Vorschläge; Restanten, so sie überhaupt vorkommen werden im Juli erörtert.
Aufzählung August 2008 Veröffentlichung des Entwurfs mit Ende der Kommentierungsfrist im November 2008 (90-tägige Kommentierungsfrist).
Aufzählung Januar bis März 2009: Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen durch den Board.
Aufzählung 1. April 2009: Veröffentlichung der endgültigen Änderungen.
Aufzählung 1. Januar 2010: Datum des Inkrafttretens (wenn nicht anders angegeben).

 

IAS 38 – Bewertung zum beizulegenden Zweitwert eines Vermögenswertes, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde

 

Der Board erörterte eine vorgeschlagene Änderung der Paragraphen 40 und 41 in IAS 38, in denen Leitlinien zu Bewertungsmethoden zur Verfügung gestellt werden, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes gelten, der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde und für den es keinen aktiven Markt gibt.

 

Die allgemein von den Anwendern geäußerten Bedenken gehen dahin, dass die Leitlinien in IAS 38.41 keine allgemein verwendeten Bewertungsmethoden in der Art und Weise beschreiben, in der sie in der Praxis angewendet werden. Insbesondere gelte:

 

Aufzählung Es ist nicht üblich in der Praxis, Multiple-Bewertung für die Feststellung des beizulegenden Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten zu verwenden.
Aufzählung Die Lizenzpreisanalogiemethode wird falsch dargestellt, denn dieser Ansatz spiegelt den hypothetischen Betrag wieder, den das Unternehmen spart, weil keine Lizenzgebühren an Dritte zu zahlen sind. In Paragraph 41(a) wird dagegen der Schwerpunkt auf den Betrag gelegt, der bei Lizensierung des Vermögenswertes an Dritte erhalten wird.
Aufzählung IAS 38 könnte so interpretiert werden, als ob die Verwendung einer Anschaffungskostenmethode damit verboten werden (insbesondere der Ersatzkostenmethode, die als allgemein verwendete Bewertungsmethode angesehen wird).
Aufzählung Das Wort „oder“ zwischen den Paragraphen 41(a) und 41(b) kann so missgedeutet werden, dass sich (a) und (b) gegenseitig ausschließen.

 

Aus zeitlichen Gründen entschied der Board, diesen Sachverhalt im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 abzuhandeln und nicht im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

 

IAS 38 – Weitere Folgeänderungen aus der Überarbeitung von IFRS 3 von 2008

 

Der Stab schlug vor, zusätzliche Folgeänderungen an den Paragraphen 36 und 37 von IAS 38 vorzunehmen, um folgendes klarzustellen:

 

Aufzählung Ein immaterieller Vermögenswert ist separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen, auch er nur zusammen mit einem dazugehörigen Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder eine Schuld abgetrennt werden kann.
Aufzählung Wenn ein immaterieller Vermögenswert nur gemeinsam mit einem anderen immateriellen Vermögenswert abgetrennt werden kann, so können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert erfasst werden.
Aufzählung Wenn die immateriellen Vermögenswerte in einer Gruppe von ergänzenden immateriellen Vermögenswerten ähnlich Nutzungsdauern aufweisen, können diese Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert angesetzt werden.

 

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den Materialien für Beobachter enthalten war). Einige Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.

 

Der Board entschied, als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2009 vorzuschlagen, um es in Einklang mit dem Datum des überarbeiteten IFRS 3 zu bringen. Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, nach der die kurze Umsetzungszeit hinzunehmen sei, da (1) die Änderungen nur die Entscheidungen des Boards im Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen verdeutlichten und (2) die vorgeschlagenen endgültigen Formulierungen auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen würden, bevor der Entwurf veröffentlicht würde.

 

 

Aufzählung Erlöserfassung – Erwägung von und Entscheidung über zwei unterschiedliche Ansätze (gegenwärtiger Abgangspreis und Kundengegenleistung) für das vorgeschlagene Erlöserfassungsmodell.

 

Der Stab stellte die Entwurffassung des 5. Kapitels des demnächst erscheinenden Diskussionspapiers zur Erlöserfassung vor, in dem die Bewertungsansätze bezüglich des vorgeschlagenen vertragbasierten Modells erörtert werden. (Die Entwurffassung des Kapitels ist in Agendapapier 7B wiedergegeben.)

 

Kapitel 5: Bewertung des Vertrages

 

Der Stab führte aus, dass in dem Kapitel die folgenden grundlegenden Sachverhalte separat erörtert werden:

 

Aufzählung Bewertungsziel: gegenwärtiger Abgangspreis oder Kundengegenleistung (Verkaufspreis)
Aufzählung Neubewertung der Erfüllungspflicht: Neubewertung oder Festschreibung der Bewertung nach Vertragsbeginn

 

In dem Kapitel wird also geschlossen, dass es vier mögliche Bewertungsansätze gibt, die sich aus der Kombination der Verwendung entweder des gegenwärtigen Abgangspreises oder des Verkaufspreises bei Vertragsbeginn mit entweder einer nachfolgenden Neubewertung der Erfüllungspflicht oder mit einer Festschreibung der Bewertung nach Vertragsbeginn ergeben.

 

Der Stab hielt fest, dass der „Bewertungsansatz über den gegenwärtigen Abgangspreis“ den gegenwärtigen Abgangspreis mit der Neubewertung der Erfüllungspflicht kombiniert während der „Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung“ eine Kombination aus Kundengegenleistung und keiner Neubewertung der Erfüllungspflicht ist.

 

In einem Anhang zu Kapitel 5 stellte der Stab ein hybrides Modell vor, in dem die durch den Board erhobenen Bedenken bezüglich des „reinen“ Modells der Kundengegenleistung berücksichtigt werden (wiedergegeben in Anhang a zu Agendapapier 7B). Das hybride Modell basiert auf dem Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung, d. h. es wurde das Bewertungsziel der Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt.

 

Der Hauptunterschied gegenüber dem reinen Modell der Kundengegenleistung bestand darin, dass die Kostenkomponente aktualisiert wurde, um die Erfüllungsverpflichtung über die Laufzeit des Vertrags zu bewerten.

 

Der Board führte eine ausführliche Diskussion hinsichtlich der in dem Kapitel dargestellten Prinzipien. Einzelne Boardmitglieder gaben entgegen gesetzten Meinungen Ausdruck. Die Diskussion drehte sich im Wesentlichen um die folgenden Sachverhalte:

 

Aufzählung Ob der Board einer vorläufigen Ansicht bezüglich eines Ansatzes Ausdruck verleihen solle.
Aufzählung Ob das Hybridmodell aus dem Anhang in das Diskussionspapier aufgenommen werden solle.
Aufzählung Ob „Tag-1-Gewinne“ oder die Neubewertung der Erfüllungspflicht der Hauptunterschied zwischen den beiden Ansätzen sei. In diesem Zusammenhang wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung den Ansatz eines Vertragsvermögenswertes nicht zulasse und damit im Widerspruch zum Rahmenkonzept stehen könne, wenn bei Vertragsbeginn ein Vermögenswert entstehe, der der Definition des Rahmenkonzepts genügt.
Aufzählung Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass übergreifende Sachverhalte, die auch andere Standards betreffen, (insbesondere IAS 37) nicht deutlich genug herausgearbeitet worden seien. In diesem Zusammenhang wies ein anderes Boardmitglied darauf hin, dass die Auswirkungen eines Modells des gegenwärtigen Abgangspreises auf andere Standards (beispielsweise IAS 2 und IAS 39) und derzeit laufende Agendaprojekte des Boards nicht erklärt würden.

 

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Aufbau des Kapitels angemessen sei, aber in Hinblick auf die anderen Fragen wurde wenig Fortschritt erreicht. Schließlich beendete der Vorsitzende die Diskussion und bat um Abstimmung hinsichtlich einer vorläufigen Ansicht.

 

Eine Mehrheit von 9 Boardmitgliedern stimmte für den Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung, also dafür, dass das Bewertungsziel der Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt werden solle. Durch Kombination des Bewertungsziels mit der Frage der Neubewertung entwickelte der Board die folgenden drei Ansätze:

 

Aufzählung Kundengegenleistung ohne Neubewertung der Erfüllungspflicht mit Ausnahme von belastenden Verträgen (das „reine“ Modell der Kundengegenleistung)
Aufzählung Kundengegenleistung mit „etwas“ Neubewertung der Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“)
Aufzählung Kundengegenleistung mit „vollständiger“ Neubewertung der Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“)

 

Von den neun Boardmitgliedern, die für den Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung gestimmt hatten, zogen fünf den „Mittelweg“ vor. Es wurde jedoch nicht festgelegt, welche Ereignisse die Neubewertung auslösen sollten.

 

Weitere Schritte

 

Der Stab wurde gebeten, das Kapitel neu zu fassen und die Entscheidungen zu berücksichtigen, die auf der Sitzung gefällt worden waren. Außerdem sollte den Bedenken Rechnung getragen werden, dass der Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung im Widerspruch zum Rahmenkonzept stehen könne. Ein überarbeiteter Entwurf wird auf einer zukünftigen Sitzung erörtert werden.

 

 

Aufzählung Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

 

Der Sachverhalt war kurzfristig auf die Tagesordnung genommen worden, und es gab keine Materialien für Beobachter.

 

Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) einen Expertenbeirat gegründet habe, der dem IASB dabei behilflich sein soll, seine Leitlinien zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Zeiten, in denen die Märkte inaktiv sind, zu verbessern.

 

Darüber hinaus wies der Stab auf folgendes hin:

 

Aufzählung Die erste Sitzung wird am 13. Juni 2008 stattfinden.
Aufzählung Auf der Ersten Sitzung wird der Beirat darüber entscheiden, in welcher Form die Leitlinien veröffentlicht werden sollen, beispielsweise als Leitlinien zur besten ausgeübten Praxis oder als Eingabe für die Änderung von Standards.
Aufzählung Der Expertenbeirat soll etwa zwei bis drei Monate bestehen.

 

 

Donnerstag, 17. April 2008

 

Aufzählung Schulden – Änderungen an IAS 37 (war Teil des zu Unternehmenszusammenschlüssen – Phase II)

 

Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eingegangen waren. IAS 19 würde im Rahmen des Projekts zu Schulden im Wesentlichen insofern geändert, dass die Bilanzierung von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit US-GAAP konvergiert (insbesondere mit SFAS 146 und SFAS 88, nicht notwendigerweise mit allen Aspekten von US-GAAP).

 

Der Stab wies darauf hin, dass insgesamt in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu den Änderungen ausgedrückt worden sei. Es seien jedoch einige Bedenken erhoben worden.

 

Definition von Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Einige Anwender fragten nach einer Klarstellung des Ausdrucks „kurzfristig“ in der Definition von Leistungen anlässlich freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wurde gefragt, ob „kurzfristig“ sich auf (1) dem Zeitraum zwischen dem Angebot des Arbeitgebers und der Annahme des Angebots durch den Arbeitgeber oder (2) den Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.

 

Der Board entschied, dass (2) die beabsichtigte Interpretation sei und dass dies im vorgeschlagenen Paragraphen 7(b) von IAS 19 klargestellt werden solle. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Urteilsvermögen notwendig ist, um zu entscheiden, was „kurzfristig“ sei. Der Board entschied, in dieser Hinsicht keine weiteren Leitlinien zur Verfügung zu stellen.

 

Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass der Ausdruck „kurzfristig“ impliziere, dass das Bonusmerkmal von (freiwilligen) langfristigen Frühpensionierungsprogrammen nicht den Kriterien einer Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, wenn diese Bonusmerkmale nicht Vergütung für durch den Arbeitnehmer erbrachte Leistungen sind.

 

Ansatz von  Leistungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Die wesentlichen von den Anwendern aufgebrachten Bedenken waren die folgenden:

 

Aufzählung Der Vorschlag, Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt steht in Widerspruch zum Prinzip der bedingungslosen und faktischen Verpflichtungen, die in IAS37 für Fälle dargestellt werden, in denen das Unternehmen das Angebot nicht zurückziehen kann (unwiderrufliche Leistungszusagen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Aufzählung Es sollte mehr Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, ob der Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine besondere Benachrichtigung des einzelnen Arbeitnehmers erfordert oder ob eine Mitteilung an die betroffene Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend ist.

 

Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board, dass unwiderrufliche Angebote anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die gleiche Art und Weise zu behandeln sein sollten wie Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dass der vorgeschlagene Paragraph IAS 19.137 entsprechend angepasst werden solle. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht. Schließlich kam man überein, dass die Mitteilung der Beendigung an jeden der betroffenen Arbeitnehmer nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Eine Mehrheit der Boardmitglieder war der Ansicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gruppe der Arbeitnehmer sich der Tatsache bewußt sein müssen, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Das bedeutet, dass eine allgemeine Erklärung, dass beispielsweise 10% der Arbeitsplätze eines Unternehmens abgebaut würden, nicht ausreichend sei. Unter Vorbehalt einiger Formulierungsänderungen beschloss der Board, Paragraph 138 etwa wie folgt abzuändern:

... ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusetzen, wenn es die Absicht hat, Arbeitsverhältnisse zu beenden, die jedem der betroffenen Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und wenn die für die Umsetzung der Absicht erforderlichen Schritte darauf hinweisen, dass es unwahrscheinlich ist, dass bedeutende Änderungen an der Absicht vorgenommen werden oder dass die Absicht zurückgezogen wird...

Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich auf zukünftige Dienstleistungen beziehen

 

In einigen Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden in der gleichen Art und Weise angesetzt werden sollten wie Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollten. Diese Anwender waren der Meinung, dass die Mitteilung der Absicht das verpflichtende Ereignis sei und dass das Unternehmen den Betrag ansetzen solle, den es zu zahlen erwartet. In anderen Stellungnahmen wurden der Meinung Ausdruck verliehen, dass in dem Standard auch Lietlinien für Situationen zur Verfügung gestellt werden sollten, in denen Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden.

 

Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass aufgrund der Vorstellung der „Kurzfristigkeit“ Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen angesetzt werden können, und kam überein, die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu verdeutlichen.

 

Der Board bestätigte außerdem seine Entscheidung, dass Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden sollen.

 

 

Aufzählung Änderung von IFRS 1 – Übergangssachverhalte:

 

Der kanadische Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board, AcSB) stellte die Analyse vor, die nachträglich zu den Sachverhalten ausgeführt worden war, die auf der Sitzung im März 2008 erörtert worden waren. Auf der Sitzung im März 2008 hatte der Board entschieden, mit den folgenden vorgeschlagenen Ausnahmen von IFRS 1 fortzufahren, aber hatte den Stab des AcSB gebeten, die Änderungen noch einmal unter Berücksichtigung der Entscheidungen und Kommentare des Boards von der Sitzung neu zu entwerfen.

 

Aufzählung Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen.
Aufzählung Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten.
Aufzählung Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung.

 

Bezüglich eines vierten Sachverhalts hinsichtlich der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden hatte der Board einer Ausnahmeregelung weniger aufgeschlossen gegenüber gestanden und hatte den Stab des AcSB gebeten, zu untersuchen, ob die Ausnahme hinsichtlich der retrospektiven Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten das Problem nicht lösen würde.

 

Darüber hinaus stellte des Stab des AcSB auf dieser Sitzung eine vorgeschlagenen Änderungen an IFRS in Bezug auf nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen vor. Dieser Sachverhalt war von der kanadischen zinsregulierten Industrie aufgebracht worden.

 

Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen

 

Der Stab des AcSB änderte den im März gemachten Vorschlag durch Klarstellung, dass die Ausnahme nur greifen solle, wenn die vorher angewendeten Rechungslegungsgrundsätze dieselbe bilanzielle Behandlung vorsehen. Außerdem wäre es einem Unternehmen gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall nicht neu zu beurteilen.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, das folgende Prinzip zu IFRS 1 hinzuzufügen:

Mit diesem IFRS ist es einem Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, gestattet, die Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Grundlage des Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt nicht neu zu beurteilen, zu dem die vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze dieselbe Bilanzierung wie IFRS auf Grundlage der Einschätzung der Tatsachen und Umstände zu einem früheren Zeitpunkt eingeführt haben. Ein Unternehmen, das IFRS erstmalig anwendet, das sich entscheidet, seine vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze unter diesen Umständen nicht neu zu beurteilen, hat mit der Beurteilung fortzufahren, die es in Übereinstimmung mit den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen getroffen hat.

Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung vorbehaltlich einiger Formulierungsänderungen zu. Insbesondere entschied der Board, dass der Ausdruck  „dieselbe Bilanzierung“ ersetzt werden soll durch  „eine identische Bilanzierung und Beurteilung“.

 

Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten

 

Der Stab des AcSB war der Ansicht, dass eine allgemeine Verknüpfung von IFRS 1 auf die Leitlinien zur Undurchführbarkeit in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler das Risiko bergen könne, dass die Ausnahme nicht nur die retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten erfassen könne sondern auch andere, wahrscheinlich nicht geeignete Posten.

 

Daher schlug der Stab des AcSB vor, mit dem (leicht veränderten) Vorschlag fortzufahren, der auf der Märzsitzung vorgestellt worden war:

Es ist nach diesem IFRS nicht zulässig, bei der erstmaligen Anwendung der IFRS rückwirkend beizulegende Zeitwerte zu Zeitpunkten vor dem Übergang auf IFRS neu darzustellen, wenn diese beizulegenden Zeitwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlagen. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht vorlag, hat ein Unternehmen stattdessen den Buchwert nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen zu dem Zeitpunkt anzuwenden.

 

Der Board stimmte dem zu.

 

Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung

 

Der Stab des AcSB stellte eine Analyse vor, die dem Bedarf an Anforderungen nach beigefügten Angaben galt, wenn ein Unternehmen sich entschließt, alle Öl- und Gasvermögenswerte in der Entwicklungs- und Produktionsphase zu dem Betrag zu bewerten, der unter den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde. Nach dieser Analyse würde die Entscheidung, die vorgeschlagene Ausnahme zu nutzen, dazu führen, dass die Öl- und Gasvermögenswerte insgesamt mit einem höheren Betrag bewertet würden als wenn über sie nach den IFRS Bericht erstattet würde, die zum Berichtszeitpunkt des ersten IFRS-Abschlusses in Kraft wären. Darüber hinaus würde im bestehenden IFRS 1 keine Angaben gefordert, da die Ausnahme nicht zur Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommen Anschaffungskosten führen würde und sie damit nicht durch den Paragraphen IFRS 1.44 abgedeckt würde.

 

Der Stab des AcSB schlug vor, die folgenden Paragraphen in IFRS 1 aufzunehmen:

Die Ausnahme:

 

19A Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die Möglichkeit, Öl- und Gasvermögenswerte auf folgender Grundlage zu bewerten: (a) Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen bestimmt in Übereinstimmung mit IFRS 6 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen; und

 

(b) andere Vermögenswerte (d. h. diejenigen in der Entwicklungs- und Produktionsphase) mit dem betrag, der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens bestimmt wurde angepasst um die Verpflichtungen aus Stilllegung, Renaturierung oder ähnlicher Verpflichtungen bestimmt in Übereinstimmung mit IAS 37 und dem nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzten Betrag. Der Anpassungsbetrag wird dann anteilig unter Verwendung des Reservevolumens oder verwandter Werte zu dem Zeitpunkt zugewiesen. Ein Unternehmen, das diese Entscheidung trifft, wendet Paragraph 25E nicht auf diese Vermögenswerte an.

 

Die angenommenen Anschaffungskosten für jeden Öl- und Gasvermögenswert, die wie oben genannt bestimmt wurden, werden zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Wertminderung geprüft. Für Zwecke dieses Paragraphen sind als Öl- und Gasvermögenswerte nur diejenigen zu verstehen, die in der Exploration, Evaluierung, Entwicklung oder Produktion von Öl und Gas verwendet werden.

 

Angabeerfordernisse:

 

44A In Paragraph 19A wird eine Ausnahme für Öl- und Gasvermögenswerte dargestellt. Wenn ein Unternehmen von dieser Ausnahme Gebrauch macht, hat es diese Tatsache gemeinsam mit der Grundlage anzugeben, auf der nach den vorher angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen die Buchwerte zugewiesen wurden.

Der Board stimmte dem zu.

 

Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden

 

Der Stab des AcSB war zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag, ein Prinzip aufzunehmen, nach dem die rückwirkende Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts verboten sei, das Problem des Ausbuchung löse, und zog die vorgeschlagene Änderung zurück

 

Kanadische zinsregulierten Industrie: Nicht IFRS entsprechende Beträge in Sachanlagen von Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden

 

Der Stab des AcSB strich die folgenden Aspekte heraus:

 

Aufzählung Einige kanadische zinsregulierte Unternehmen Beträge als Teil ihrer fortgeführten Anschaffungskosten aktiviert, die nach IFRS nicht aktiviert werden dürfen (beispielsweise kalkulatorische Eigenkapitalkosten und nicht direkt zuweisbare Kosten (indirekte Gesamtkosten etc.)).
Aufzählung In vielen Fällen wurden diese Kosten als Teil der gesamten Kosten einer Sachanlage aktiviert und nach Aufnahme in die Gesamtkosten nicht einzeln weiterverfolgt.
Aufzählung Aufgrund der Kapitalintensität der Industrie, des Alters vieler Sachanlagen und der Schwierigkeit, Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten, ist in vielen Fällen weder die rückwirkende Neudarstellung noch die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommene Anschaffungskosten durchführbar.

 

Daher schlug der Stab des AcSB vor, IFRS 1 dahingehend zu ändern, dass eine Aufnahme aufgenommen werden solle, nach der allen Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden und die sich diesem Problem gegenüber sehen, gestattet sein soll, den Buchwert einer Sachanlage zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS (einschließlich früher aktivierter Beträge, die nicht IFRS entsprechen) als angenommene Anschaffungskosten zu übernehmen. Nach diesem Vorschlag würde von unternehmen, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen, gefordert, zum Übergangszeit einen Test auf Wertminderung durchzuführen.

 

Der größte Teil der Diskussion galt dem Verstehen der Bilanzierung dieser Sachanlagen. Einige Boardmitglieder fragten, wie der Test auf Wertminderung durchgeführt werden solle, wenn Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts nicht erhältlich seien. Der Stab gab an, dass eine ungefähre Schätzung für Zwecke eines Tests auf Wertminderung getroffen werden könne, aber dass eine genaue Berechnung des beizulegenden Zeitwerts in vielen Fällen unmöglich sei.

 

Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, mit dem Vorschlag fortzufahren. Die Ausnahme soll allerdings auf zinsregulierte Unternehmen beschränkt bleiben.

 

Weiteres Vorgehen

 

Der Stab des AcSB wurde gebeten, für den Bord einen Entwurf zu erstellen. Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage betragen solle. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, das es gegen den Entwurf stimmen werde.

 

 

Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)

 

Aufzählung Rechnungslegungsstandards für kleine und mittelgroße Unternehmen

 

Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.

 

Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die Berichte, die von den Unternehmen erstellt worden waren, die an den Feldversuchen teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der Sitzung der IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.

 

Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu allgemeinen Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab hielt fest, dass alle Angabefragen und gesonderte Bitten nach zusätzlichen Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf einer späteren Sitzung gesondert erörtert werden.

 

Allgemeine Sachverhalte

 

Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen

 

Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander zusammenhängen.

 

Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig eigenständiges Dokument sein soll.

 

Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die vollen IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei Arten von Querverweisen:

 

Aufzählung Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird im Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die komplexere Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.
Aufzählung Ausgelassene Themen: Im Entwurf werden bestimmte Themen nicht adressiert, von denen angenommen wird, dass sie für ein typisches KMU ohne Bedeutung sind. Die die Verwendung von IFRS für diese Themen wird per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen.

 

Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf die verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.

 

Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung stehen sollen. Der Board entschied auch, dass die Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per Querverweis auf die vollen IFRS zugelassen worden waren, in einen Anhang zum Standard aufgenommen werden sollen. Sie werden also nicht den den Haupttext des jeweiligen Abschnitts aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die Verwendung durch KMU vereinfacht werden sollen.

 

Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse des Stabs genannt wurden, entschied der Board per Mehrheitsentscheid, dass fünf von ihnen aufgenommen werden sollen, zu den vier verbleibenden aber keine Meinung kundgetan werden solle.

 

Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:

 

Aufzählung Bilanzierung von Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber;
Aufzählung anteilsbasierte Vergütung, die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird;
Aufzählung anteilsbasierte Vergütung, bei der die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht;
Aufzählung Rechnungslegung in Hochinflationsländern; und
Aufzählung Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten.

 

Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen, sind die folgenden:

 

Aufzählung Segmentberichterstattung;
Aufzählung Ergebnis je Aktie;
Aufzählung Zwischenberichterstattung; und
Aufzählung Versicherungsverträge (Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die Anwendung des IFRS für KMU).

 

Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein KMU zu Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den Themen im Abschluss berichtet werden, die ausgelassen werden. Es schien jedoch Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Sachverhalt nicht in einer Angabeforderung adressiert werden solle. Der Stab wurde gebeten, auf einer zukünftigen Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.

 

Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS

 

Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten solle, dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich entwickelnde Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn jedoch eine wirklich Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen für KMU ist und wenn diese zufällig mit der Richtung übereinstimmt, die der IASB in einem seiner Projekte einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.

 

Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen Sachverhalt nicht zu adressieren, da ein solches Prinzip keine Funktionalität hätte und der Entwicklung eines separaten, vollständig eigenständigen IFRS für KMU hinderlich sein könne.

 

Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion erhalten

 

Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass ein Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich rechenschaftspflichtig ist und deshalb nicht als Anwender des IFRS für KMU in Frage kommt. Diese Entscheidung bedeutet, dass einem Unternehmen, dessen Nebengeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu halten, die Anwendung des IFRS für KMU gestattet sein soll, wenn es alle anderen Kriterien erfüllt.

 

Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff  „Hauptgeschäft“ weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der Definition des Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu erwägen.

 

Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert

 

Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck  „beizulegender Zeitwert“ aus der Sprache der Bewertungsexperten stamme und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender schlugen vor, der Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine Beschreibung der Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu ersetzen.

 

Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen Vorschlag ab. Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck beizulegender Zeitwert derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erörtert wird und dass jede Entscheidung im KMU-Projekt einen Präzedenzfall darstellen könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken, dass solche Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten, da sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den vollen IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher Beschreibungen für eine Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung entworfen werden solle.

 

Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende Überarbeitung des IFRS für KMU

 

Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche Durchsichten festzulegen.

 

Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach Veröffentlichung von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn Abschlüsse aus zwei Jahren Anwendung des IFRS für KMU zur Verfügung stehen. Danach sollen Durchsichten erfolgen, wenn sie für nötig gehalten werden; dabei geht man etwa von einem Dreijahreszyklus aus.

 

Andere allgemeine Sachverhalte

 

Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:

 

Aufzählung Änderung des Titels des Standards in  „International Financial Reporting Standard für Privatunternehmen“, wobei Privatunternehmen ähnlich definiert sind wie die KMU des Entwurfs.
Aufzählung Der Standard soll Mikrounternehmen nicht ausdrücklich ausschließen (mit weniger als 10 Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer sehr einfacher Satz von Standards für Mikrounternehmen entwickelt werden (keine dritte Stufe von Standards).
Aufzählung Der Standard soll keine besonderen Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die kleinsten Unternehmen der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind.
Aufzählung Kleine börsennotierte Unternehmen sollen nicht in den geplanten Anwendungsbereich des Standards fallen.
Aufzählung Es soll kein Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen in die Undurchführbarkeitsausnahme aufgenommen werden, wenn im Standard eine Neudarstellung verlangt wird.
Aufzählung Bezüglich der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert:
Aufzählung Ein übergreifendes Prinzip der übermäßigen Kosten oder Mühen soll nicht für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden.
Aufzählung Die Bedingung einer Veräußerungsabsicht soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.
Aufzählung Eine Bedingung der leichten Realisierbarkeit oder eines beobachtbaren Marktpreises soll nicht für die Fälle aufgenommen werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gefordert wird.
Aufzählung Die Gesamtstruktur des Standards wird nicht geändert.
Aufzählung Es wird kein formaler Prozess für die Entwicklung offizieller Übersetzungen des IFRS für KMU eingereichtet.

 

Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs beziehen

 

Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich auf die Abschnitte 1 bis 3 beziehen.

 

Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen Mutterunternehmen volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)

 

Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in seinem Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im IFRS für KMU gefordert werden.

 

Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale (Abschnitt 2)

 

Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem Hintergrund des demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des Projekts zum Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die Entscheidung, ob der endgültige IFRS für KMU die Änderungen widerspiegeln solle, von denen man erwartet, dass sie im vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen gemacht werden.

 

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens und des zur Ausschüttung zur Verfügung stehen Einkommens nicht als Ziele des Abschlusses eines KMU aufgenommen werden sollen.

 

Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)

 

Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU gelten solle:

 

Aufzählung Es wird kein Format für den Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen, keine Mindestposten, keine Reihenfolge und keine Anhangangaben, die über das hinausgehen, was derzeit im Entwurf gefordert ist.
Aufzählung Es werden die neuen Anforderungen in IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses aufgenommen.
Aufzählung Es werden nicht zwei Jahre Vergleichsinformationen gefordert.

 

Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007) bedeutet unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des vollständigen Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus würden die neuen Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses im endgültigen Standard verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie in den vollen IFRS, nicht verpflichtend.

 

Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

 

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