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IASB-Sitzung 20. - 23. Mai 2008, London
Dienstag, 20. Mai 2008 (nur nachmittags)
(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)
Hintergrund und Zielsetzung
Das Zeil dieser Sitzung lag darin, den Umfang des gemeinsam mit dem
FASB geführten Projekts zu Emissionshandelsschemata festzulegen. Der
Board hatte die Arbeit an diesem Projekt im Dezember 2007 aufgenommen,
und das Thema wurde jetzt das erste Mal seitdem erörtert.
Der Stab hob die folgenden Aspekte hervor:
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Derzeit gibt es weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP
verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema
widmet. Im Juni 2005 hat der IASB IFRIC 3 Emissionsrechte
zurückgezogen, in dem die Bilanzierung von Rechten und Pflichten
adressiert worden war, die aus der Teilnahme am europäischen
Emissionshandelsprogramm (Emission Trading Scheme, ETS) entstehen. |
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Die Klärung des Umfangs ist von erheblicher Bedeutung, weil sich
daraus die folgenden Auswirkungen ergeben:
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Die Bilanzierungsfragen, die geklärt werden müssen, (und
damit die Richtung, in die der Stab forscht) hängen vom Umfang
des Projekts ab. |
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Keiner der Boards hat den Umfang des Projekt (vor dem
Hintergrund der verschiedenen Handelsprogramme, die es gibt)
geklärt, als das Projekt auf die Agenda genommen wurde. |
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Jetzt bietet sich die Gelegenheit, den Umfang des jeweiligen
Projekts der beiden Boards aneinander anzugleichen. |
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Es gibt eine große Bandbreite von Emissionshandelsprogrammen.
Generell sind sie alle darauf ausgerichtet, Umweltschäden zu
reduzieren. Die Theorie hinter dem Handel von Emissionsrechten liegt
an der Schaffung von Werten durch die Zuweisung von
Emissionsrechten. Das Ziel liegt normalerweise unter den
tatsächlichen Ausstoßmengen, die derzeit von Unternehmen in die
Atmosphäre geschickt werden. Dadurch wird eine künstliche Knappheit
generiert, die zur Wertsteigerung der durch die Unternehmen
gehaltenen Emissionsrechte führt. Man geht davon aus, dass
Emissionshandelsprogramme Ausstoßmengen auf eine kosteneffiziente
und effektive Weise verringern. |
Im allgemeinen wird ein Emissionsziel festgesetzt, und die
entsprechenden Rechte werden (entweder durch Auktion oder Zuteilung) an
qualifizierende Unternehmen verteilt. Das Emissionsrecht schafft eine
Obergrenze oder Bezugslinie von Gesamtemissionen, die in einem
bestimmten Zeitraum zugelassen werden.
Umfangvarianten und Boardentscheidungen
Auf Grundlage der Untersuchungen des Stabs wurden drei mögliche
Umfangvarianten für das Projekt herausgearbeitet:
Möglichkeit A: nur staatlich vorgegebene Emissionsobergrenzen
und Handelsprogramme (enger Umfang).
Möglichkeit B: alle Emissionshandelsprogramme und handelbaren
Rechte (weiter Umfang).
Möglichkeit C: ein Umfang der zwischen dem engen und dem
weiten Umfang liegt.
Der Board unterstütze aus den folgenden Gründen größtenteils
Möglichkeit B:
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Die Adressaten, insbesondere die Abschlussersteller, benötigen
Leitlinien in diesem Bereich. |
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Es gibt derzeit weder in Form von IFRS noch in Form von US-GAAP
verpflichtende Rechnungslegungsliteratur, die sich diesem Thema
widmet. Daher sind die Abschlussersteller unsicher, wie die richtige
Bilanzierung aussieht, und es haben sich abweichende Methoden in der
Praxis entwickelt. |
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Der Mangel an verpflichtenden Leitlinien kann zu Abweichungen
zwischen verschiedenen Schemata und/oder handelbaren Rechten führen. |
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Eine Auswirkung eines im Umfang begrenzten Projekts könnte darin
liegen, dass Ersteller und Prüfer den Board mit Anfragen
bombardieren, wie handelbare Rechte oder Schemata zu bilanzieren
sind, die vom Umfang des Projekt ausgeschlossen worden waren. |
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Die Anzahl und die verschiedenen Arten von
Emissionshandelsprogrammen nehmen im Laufe der Zeit zu, weil immer
mehr Einwohner, Unternehmen und Regierungen weltweit zunehmen
besorgt in Bezug auf Umweltfragen sind. |
Der Board erörterte dann die Definition eines
Emissionshandelsprogramms. Der Stab schlug die folgende Definition vor:
Ein Emissionshandelsprogramm ist eine Vereinbarung, die dazu
dienen soll, die Umwelt zu verbessern, und in deren Rahmen
teilnehmende Unternehmen gezwungen sein können, einem Verwalter eine
Menge von handelbaren Rechten zu bezahlen, die direkt oder indirekt
in Bezug zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt stehen.
Im Großen und Ganzen
stimmte der Board der Definition zu. Einige Boardmitglieder schlugen
jedoch vor, einige Formulierungen leicht zu ändern, um zu verdeutlichen,
dass ein Handelsprogramm nicht die Umwelt verbessere, sondern die
negativen Auswirkungen auf die Umwelt reduzieren solle. Weitere
Formulierungsänderungswünsche werden dem Stab außerhalb der Sitzung
übermittelt werden.
Schließlich stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass man
sich nicht durch bestehende verbindliche Literatur gebunden sehen solle,
wenn mögliche Bilanzierungsmodelle entwickelt werden, sondern dass man
sicherstellen solle, dass das entwickelte Modell in Übereinstimmung mit
dem Rahmenkonzept stehe.
Auf der Sitzung im April 2008 hatte der Board erörtert, wie mit dem
Projekt fortgefahren werden solle. Der Board entschied, begrenzte
Änderungen an IAS 39 vorzunehmen, um zwei Sachverhalte zu klären:
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die Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen
und |
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die Designierung einer gekauften Option in ihrer Gänze als
Sicherungsinstrument für ein Risiko aus einer Position, die keine Optionalität beinhaltet, sodass keine Effektivität daraus entsteht. |
Absicherung von Inflationsrisiken in bestimmten Situationen
Der Sachverhalt, der ursprünglich vor den IASB gebracht worden war,
war die Frage, ob es unter IAS 39 möglich sei, das Inflationsrisiko
einer zinsgebundenen finanziellen Schuld als Grundgeschäft zu
designieren.
Der Board erörterte diesen Sachverhalt als Teil der Erwägungen, die
zur Veröffentlichung des Entwurfs von Änderungen an IAS 39 geführt
hatten. Im Entwurf wird klargestellt, dass zinsgebundene Schulden nicht
für das Fair-Value-Hedge-Accounting bezüglich des Inflationsrisikos
qualifizieren. Variabel verzinsliche Schulden können qualifizieren, aber
dies gilt nur, wenn Zahlungsströme aus den vertraglich festgelegten
variablen Zinssätzen des angesetzten Schuldinstruments an Änderungen der
Inflation geknüpft sind. Das Inflationsrisiko wurde im Paragraphen 80Y
des Entwurfs nicht als in Frage kommendes Risiko benannt worden. Wenn
jedoch Inflation (a) ein vertraglich festgelegter Kapitalfluss sei und
(b) die verbleibenden Zahlungsströme keine Restgröße wären, wäre nach
Paragraph 80Y(e) des Entwurfs gestattet, eine Inflationskomponente zu
designieren.
Auf dieser Sitzung bestätigten die Boardmitglieder ihre Entscheidung,
da sie der Meinung waren, dass diese die ursprüngliche Absicht
widerspiegele, nur Risiken und Zahlungsströme als für die Designierung in
Frage kommend anzuerkennen, die einzeln identifizierbar und bewertbar
seien. Der Board war außerdem der Meinung, dass diese Entscheidung die
bestehende Praxis widerspiegele, wie vom Großteil der Stellungnehmenden
bestätigt worden war. Paragraph 80Y wird in die Anwendungsleitlinien von
IAS 39 verschoben werden.
Designierung einer gekauften Option als Sicherungsinstrument
Der Entwurf bietet auch Klarstellung bezüglich einer früheren
IFRIC-Diskussion bezüglich der Cash-Flow Hedge-Effektivität bei
Verwendung einer gekauften Option. Wenn ein Unternehmen ein
nicht-optionales Risiko (beispielsweise variable Zinszahlungen aus
emittierten variabel verzinslichen Schulden) mit Hilfe einer Option
absichert (beispielsweise durch Kauf einer Höchstzinsvereinbarung), kann
das Unternehmen nicht behaupten, dass die Schuld mit einer Optionalität
behaftet ist, die der der Option entspricht, und alle Veränderungen im
beizulegenden Zeitwert der Option im Eigenkapital im Rahmen eines
Cash-Flow-Hedges abgrenzen.
Die Entscheidung des Boards bei der Entwicklung des Entwurfs
(Paragraph A99E) stimmte mit der von IFRIC überein. Paragraph A99E
besagt: „Bei Designierung eines Teils eine Finanzinstruments als
Grundgeschäft kann ein Unternehmen keinen Kapitalfluss als Grundgeschäft
spezifizieren, der nicht im Finanzinstrument als Ganzes vorkommt. So
kann zum Beispiel bei Designierung eines einseitigen Risikos
(beispielsweise die Abnahme im beizulegenden Zeitwert eines finanziellen
Vermögenswertes) als gesicherter Teil ein Unternehmen nicht jeden
Kapitalfluss einschließen, der dem abgesicherten Teil zugeschrieben oder
aus diesem abgeleitet werden kann (beispielsweise eine Ableitung von
Zahlungsströmen, die aus dem Zeitwert einer fiktiven geschriebenen
Option in einem nicht-derivativen Finanzinstrument entstehen).“
Der Board entschied, den Ansatz im Entwurf beizubehalten, weil die
Mitglieder der Meinung waren, dass diese Entscheidung ihre
ursprünglichen Ansichten widerspiegele. Der Board erkannte jedoch an,
dass abweichende Handhabungen in der Praxis bestehen und dass
Paragraph A99E zu einer Änderung der Bilanzierungspraxis für manche
Unternehmen führen kann.
Datum des Inkrafttretens für die Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen
Im Entwurf war eine rückwirkende Anwendung vorgeschlagen worden. Der
Board war der Meinung, dass die Neudarstellung von
Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung dieser
vorgeschlagenen Änderungen keine bedeutenden Kosten oder Mühen mit sich
bringen würde, denn die Anforderungen in IAS 39 bezüglich der
Dokumentation von Sicherungsbeziehungen sollte bedeuten, dass die
Informationen, die für eine Neudarstellung benötigt würden, bereitstehen
sollten. Wenn ein Unternehmen vormals sowohl den Zeitwert als auch den
inneren Wert einer gekauften Option abgegrenzt hat und die Änderungen
eine solche Designierung nicht mehr zuließen, müsste das Unternehmen die
Position so neu darstellen, als ob nie eine Sicherungsbeziehung
bestanden hätte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen die
Auswirkungen einer alternativen Designierung einer Sicherungsbeziehung,
die in Wirklichkeit nie bestanden hat, nicht rückwirkend darstellen..
Diese Entscheidung spiegelt das Prinzip wieder, dass
Sicherungsbeziehungen nur bilanziert werden können, wenn die
Designierung und die Dokumentation zum Zeitpunkt der erstmaligen
Bilanzierung erfolgen.
Hinsichtlich des vorgeschlagenen Datums des Inkrafttretens schlug der
Stab vor, dass die Änderungen auf Berichtsperioden angewendet werden
sollten, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Eine vorzeitige
Anwendung solle erlaubt sein. Einige Boardmitglieder erhoben Bedenken,
ob das vorgeschlagene Datum des Inkrafttretens den Anwendern genug Zeit
lasse, die Änderungen zu übernehmen. Das vorgeschlagene Datum des
Inkrafttretens wurde mit 11 Ja-Stimmen beschlossen.
(Der Stab des FASB nahm an der Sitzung per Videoschaltung teil.)
Der Board erörterte einige Restanten, die vom Board und externen
Experten bei der Durchsicht der vorläufigen Abstimmungsvorlage der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 Ergebnis je Aktie entdeckt
worden waren. Die vorläufige Abstimmungsvorlage war den Materialien für
Beobachter für diese Sitzung nicht beigegeben.
Anwendungsbereich von IAS 33
Kündbare Finanzinstrumente
Im Februar 2008 hatte der Board IAS 32 Finanzinstrumente:
Darstellung geändert, um eine Ausnahme aufzunehmen, nach der
Instrumente, die der Definition einer finanziellen Schuld genügen als
Eigenkapitalinstrumente klassifiziert werden sollen, wenn sie alle
Merkmalen aufweisen und alle Bedingungen erfüllen, die in Paragraph 16A
und 16B oder den Paragraphen 16C und 16D dieses Standards genannt sind.
Einige externe Experten hatten darauf hingewiesen, dass in
Paragraph 96C von IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung nur
Instrumenten in IAS 1, IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 gilt, die nach der
Änderung als Eigenkapital behandelt werden. Daher gilt die Ausnahme
nicht für IAS 33, und die Instrumente würden nicht als Stammaktien bei
der Berechnung des Ergebnisses je Aktie berücksichtigt.
Der Board kam überein, IAS 32.96C in dieser Hinsicht zu ergänzen, um
IAS 33 in die Ausnahme aufzunehmen. Der Board wies darauf hin, dass
diese Änderung die Berechnung des Ergebnisses ja Aktie mit der
bilanziellen Behandlung dieser Instrumente in Einklang bringen würde.
Darüber hinaus erörterte der Board, wie IAS 33 auf ein Instrument
anzuwenden sei, das die Definition einer finanziellen Schuld erfüllt
aber zu einem späteren Zeitpunkt als dem erstmaligen Ansatz in
Übereinstimmung mit der Ausnahme in IAS 32 als Eigenkapital
klassifiziert werden muss.
Der Board stimmte der Analyse des Stabs zu, dass die Ausweitung des
Anwendungsbereiches von IAS 32 auf IAS 33 der Standard Prinzipien für
Instrumente bieten würde die (1) die Definition eines teilnehmenden
Instruments erfüllen würden oder (2) erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet würden. Daher entschied der Board, dass eine Änderung
an der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu diesem Zeitpunkt nicht
notwendig sei.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für Optionen, Optionsscheine
und ähnliche Instrumente
Termingeschäfte über den Verkauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines
Unternehmens
Einige externe Experten regten eine Klarstellung der Behandlung bei
Ergebnis je Aktie in Bezug auf Termingeschäfte an, die den Verkauf
eigener Aktien des Unternehmens betreffen. Der Borad entschied,
Leitlinien in die Änderung aufzunehmen, die die verwässernde Auswirkung
von Termingeschäften bezüglich als Eigenkapital klassifizierte betreffen
und in denen besagt werden soll, dass die Treasury-Stock-Methode auf
diese Verträge angewendet werden soll.
Erlöse Buchwert einer Schuld
Einige externe Experten fragten, ob Leitlinien zu der Frage notwendig
seien, was in den Fällen als Erlös angesehen wird, in denen ein
Instrument eine finanzielle Schuld ist, die eine Option, ein
Optionsschein oder etwas Ähnliches ist. Wenn Optionen, Optionsschein und
gleichartige Instrumente als Schuld klassifiziert würden, wären sie
immer erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, und eine
Anpassung des Nenners bei der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je
Aktie sei nicht erforderlich. Daher fragten die externen Experten, ob
der Vorschlag, die Erlöse aus der angenommenen Ausübung der Optionen,
Optionsscheine und ähnlicher Instrumente zu definieren, notwendig sei.
Der Board stimmte diesen Stellungnahmen zu und entschied, den
Paragraphen von in die Erlöse aus der Ausübung von Optionen,
Optionsscheinen und ähnlichen Instrumenten aufzunehmenden Positionen in
Paragraph 46 der vorläufigen Abstimmungsvorlage zu streichen, da er
unnötig sei.
Erlöse latente Steuern
Einige Experten gaben an, dass die Formulierungen in der vorläufigen
Abstimmungsvorlage (Paragraph 47A im derzeitigen IAS 33) so gelesen
werden könnten, dass nach IAS 33 die Aufnahme von angenommenen Erlösen
aus Steuervorteilen, die dem Eigenkapital bei Ausübung von
Aktienbezugsrechten zurechnet würden, auf die IFRS 2 Anteilsbasierte
Vergütung anzuwenden ist, verboten sei.
Der Board war der Meinung, dass die Formulierungen in IAS 33 nie so
gedacht gewesen seien, dass einem Unternehmen die Aufnahme dieser
Steuervorteile in die Erlöse aus der angenommenen Ausübung von
Mitarbeiteroptionen verboten sei. Daher entschied der Board, die
vorläufige Abstimmungsvorlage zu ändern, um deutlich zu machen, dass der
Erlöse aus der angenommenen Ausübung von Mitarbeiteroptionen die
Steuervorteile mit einschließen, die bei Ausübung der Option dem
Eigenkapital zugerechnet werden.
Berechnung des Ergebnisses je Aktie für brutto erfüllte
Termingeschäfte über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente eines
Unternehmens
Terminkaufverträge mit und ohne Rückerstattung von Dividenden
In Paragraph 23 von IAS 32 heißt es: „Ein
Vertrag, der ein Unternehmen zum Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente
gegen flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte
verpflichtet,
begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes des
Rückkaufbetrags.“
Einige externe Experten fragten, ob mit der vorläufigen
Abstimmungsunterlage Konvergenz mit den US-GAAP in Bezug auf
Termingeschäfte ohne die Rückerstattung von Dividenden erreicht würde,
weil:
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die Formulierungen in Paragraph A33 nicht eindeutig in der
Hinsicht seien, ob der Board der Meinung ist, dass brutto erfüllte
Terminkaufverträge oder die Stammaktien, die die einem solchen
Vertrag zugrunde liegen, die Definition eines teilnehmenden
Instruments erfüllen und weil |
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nicht alle brutto erfüllten Termingeschäfte über den Erwerb
eigener Eigenkapitalinstrumente teilnehmende Instrumente sind. |
In diesem Zusammenhang hielt der Stab fest, dass in der vorläufige
Abstimmungsvorlage auch für Terminkaufvereinbarungen mit
Rückerstattung der Dividenden eine Bilanzierung in der gleichen Art und
Weise vorgesehen ist wie für Vereinbarungen ohne Rückerstattung. Die
Stab wies darauf hin, dass bei Rückerstattung von Dividenden die Schuld,
die aus dem Eigenkapital reklassifiziert wurde, nicht länger die
Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllt. Daher schlug der
Stab vor, dass für solche Instrumente der Nenner reduziert werden solle
und dass die Anwendungsleitlinien der vorläufigen Abstimmungsvorlage
nicht anzuwenden sein sollen.
Die Diskussion drehte sich dann um die Frage, wie bilanziert werden
soll, wenn bei einem Termingeschäft/ geschriebenen Put über den Kauf von
Eigenkapitalinstrumenten der Abschlusspreis, der finanzielle Schuld
angesetzt wird, über dem Marktpreis der zu erwerbenden Aktien liegt. Der
Stab wird diesen Sachverhalt ausloten und wird dem Board außerhalb der
Sitzung die Ergebnisse mitteilen.
Aktien mit Rücknahmeverpflichtung
Der Stab wies darauf hin, dass die bilanzielle Behandlung von
Stammaktien mit Rücknahmeverpflichtung in Übereinstimmung mit
Paragraph 18a in IAS 32 der bilanziellen Behandlung von brutto erfüllten
Termingeschäften über den Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente ähnelt.
Daher sollte die gleiche Behandlung bei der Berechnung des Ergebnisses
je Aktie angewendet werden.
Der Board stimmte zu und bat den Stab, die vorläufige
Abstimmungsunterlage entsprechend anzupassen.
Verträge, die in Aktien oder in bar erfüllt werden können
Einige externe Experten hatten gefragt, ob die Anforderungen für die
Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie für Verträge, die in
Aktien oder in bar erfüllt werden, notwendig sind, da sie sich kein
Instrument vorstellen könnten, auf das diese Anforderungen anzuwenden
wären. Diese Experten waren der Meinung, dass ein Unternehmen ein
Finanzinstrument mit den Erfüllungsoptionen bewerten würde. Dies würde
entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfolgen, dann wäre
keine Anpassung des Nenners erforderlich, oder das Instrument würde die
Definition eines teilnehmenden Instruments erfüllen. Dann wären die
Anwendungsleitlinien in den Paragraphen A25 bis A30 der vorläufigen
Abstimmungsvorlage anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu und bat den Stab, die entsprechenden
Leitlinien aus der vorläufigen Abstimmungsunterlage zu entfernen.
Datum des Inkrafttretens und Übergangshinweise
Der Board entschied, dass eine vorzeitige Anwendung der
vorgeschlagenen Änderungen an IAS 33 nicht gestattet sein solle, da eine
vorzeitige Anwendung den Leistungsvergleich zwischen verschiedenen
Unternehmen, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, in der gleichen
Berichtsperiode behindern könne. Außerdem stehe die Nichtzulassung
vorzeitiger Anwendung in Einklang mit der entsprechenden Änderung des
FASB. Der Board entschied außerdem, dass keine zusätzlichen
Übergangvorschriften notwendig seien.
Einführung einer Bewertungseinheit „vollständiges
Einkommen je Aktie“
Der Board erörterte ob im Nachgang der Änderungen an IAS 1
Darstellung des Abschlusses aus dem Jahr 2007 im Entwurf dazu ermutigt
werden solle, ein „vollständiges
Einkommen je Aktie“ zusätzlich zum Ergebnis je Aktie anzugeben. Ein
Boardmitglied wies darauf hin, dass eine solche Angabe unnötig sei, da
Unternehmen nicht davon abgehalten würden, diese zusätzliche Information
auf freiwilliger Basis zur Verfügung zu stellen. Der Board entschied,
eine solche Aussage nicht in den Entwurf aufzunehmen.
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IFRIC: Stand der Arbeiten |
Der Stab von IFRIC stellte dem Board den aktuellen Stand der Arbeiten
mit Stand vom Mai 2008 vor. Die Mitschrift der Beobachter von Deloitte
von der Maisitzung von IFRIC finden sie hier auf
IAS PLUS.
Der Board wurde darüber informiert, dass IFRIC die Erörterungen zu
D21 Immobilienverkäufe und D22 Absicherung einer
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Mai 2008
abgeschlossen hat. Der Stab von IFRIC wies darauf hin, dass die
Interpretationen dem Board zur Verabschiedung auf der Sitzung im Juni
2008 zugesendet werden.
In Bezug auf D21 stellte der Stab das Flussdiagramm und die
erläuternden Beispiele vor, die von IFRIC auf der Sitzung im Mai
angenommen worden waren, um die Abstimmung über die endgültige
Interpretation durch den Board zu erleichtern. Es schien, dass die
Boardmitglieder vorbehaltlich einiger editorischer Änderungen der
Interpretation zustimmen würden.
Mittwoch, 21. Mai 2008
Der Board erörterte mögliche Verbesserungen am jährlichen
Verbesserungsprojekt selbst sowie zwei Änderungen an IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte, die in das jährliche
Verbesserungsprojekt 2008 aufgenommen werden sollen.
Umfang und Verfahrensweise für zukünftige „Verbesserungen an den
IFRS“
Der Stab stellte eine Vorlage vor, in der Änderungen am Umfang und am
Konsultationsprozess für zukünftige Verbesserungen an den IFRS
vorgeschlagen wurden. Die Vorschläge gründeten auf allgemeinen
Stellungnahmen, die zum Entwurf vorgeschlagener Änderungen aus dem
jährlichen Verbesserungsprozess 2007 eingegangen waren, der im
Oktober 2007 veröffentlicht worden war.
Umfang des Projekts
Der Stab war der Ansicht, dass es nicht möglich sein, einen Umfang
für das Verbesserungsprojekt zu finden, dem allseits zugestimmt würde.
Insbesondere wies der Stab darauf hin, dass der Ausdruck „kleinere
Änderungen“ subjektiv interpretiert würde, beispielsweise anhand zu
ändernder Worte oder anhand der bilanziellen Auswirkungen. Daher schlug
der Stab vor, dass der Umfang des Projekts davon bestimmt werden solle,
welche Änderungen angemessener Weise in einen einzigen jährlichen
Entwurf aufgenommen werden könnten, und nicht vom Wort „kleinere“
abhängen.
Für die Entscheidung, ob der Charakter einer Änderung die Aufnahme in
einen einzigen jährlichen Entwurf zuließe oder ob eine eigene
Veröffentlichung notwendig sei, schlug der Stab vor, die Faktoren zu
überprüfen, die im Konsultationshandbuch des IASB genannt seien. Dies
schließe die Durchschlagskraft des Sachverhalts ein, Abweichungen in der
Praxis, Erhöhung von Konvergenz, Möglichkeit einer tragfähigen Lösung
und Kosten-/ Nutzenerwägungen. Der Stab hob hervor, dass eine solche
Entscheidung jeweils Urteilskraft erfordere.
Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu.
Der Board stimmte außerdem mit einer Analyse des Stabs überein, dass
die Verwendung eines einzigen jährlichen Entwurfs angemessen sei, dass
also keine weiteren Dokumente im Rahmen des Konsultationsprozesses
notwendig seien.
Konsultationsprozess
Bezüglich der Vorgehensweise für zukünftige Verbesserungen an IFRS
traf der Board folgende Entscheidungen:
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Die Zusammenfassung auf der Internetseite des IASB soll durch
eine überarbeitete Erklärung des Projektumfangs ergänzt werden;
insbesondere soll das Wort „kleinere“ gestrichen werden. |
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Abstimmungen sollen für jeden einzelnen Sachverhalt im Laufe des
Jahres erfolgen. Direkt nach Zustimmung durch den Board soll der
Text der Vorlage für die Abstimmung (einschließlich der Grundlage
für Schlussfolgerungen, Folgeänderungen an anderen IFRS und
abweichender Meinungen) auf der Internetseite des IASB
veröffentlicht werden. |
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Am Ende eines Projektzyklus werden alle Sachverhalte, über die
zuvor abgestimmt worden ist, im Entwurf zusammengefasst. Es wird
eine 90-tägige Kommentierungsfrist für den Entwurf geben. In diesem
Zusammenhang wies der Stab darauf hin, dass die Anwender jederzeit
nach Veröffentlichung des Textes der Abstimmungsvorlage auf der
Internetseite des IASB die Möglichkeit haben, ihre Meinungen zu den
einzelnen vorgeschlagenen Änderungen kund zu tun. |
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Im Entwurf werden die Änderungen, die zu einer Änderung der
Bilanzierung führen, (Teil I) gesondert von den Änderungen dargestellt,
die Formulierungs- oder editorische Änderungen sind (Teil II). Dies soll
in ähnlicher Weise geschehen wie im beinahe endgültigen Entwurf der
jährlichen Verbesserungen aus dem Jahr 2007. |
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Vorzeitige Anwendung und Übergangsvorschriften werden weiterhin
für jeden einzelnen Standard erwogen. |
Für die jährlichen Verbesserungen des Jahres 2008 stimmte der Board
dem folgenden Zeitplan zu:
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Juni 2008: Letzte Boardsitzung für die Erörterung/Verabschiedung
neuer Vorschläge; Restanten, so sie überhaupt vorkommen werden im
Juli erörtert. |
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August 2008 Veröffentlichung des Entwurfs mit Ende der
Kommentierungsfrist im November 2008 (90-tägige
Kommentierungsfrist). |
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Januar bis März 2009: Erörterung der eingegangenen
Stellungnahmen durch den Board. |
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1. April 2009: Veröffentlichung der endgültigen Änderungen. |
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1. Januar 2010: Datum des Inkrafttretens (wenn nicht anders
angegeben). |
IAS 38 Bewertung zum beizulegenden Zweitwert eines Vermögenswertes,
der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde
Der Board erörterte eine vorgeschlagene Änderung der Paragraphen 40
und 41 in IAS 38, in denen Leitlinien zu Bewertungsmethoden zur
Verfügung gestellt werden, die der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert
eines immateriellen Vermögenswertes gelten, der im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde und für den es keinen
aktiven Markt gibt.
Die allgemein von den Anwendern geäußerten Bedenken gehen dahin, dass
die Leitlinien in IAS 38.41 keine allgemein verwendeten
Bewertungsmethoden in der Art und Weise beschreiben, in der sie in der
Praxis angewendet werden. Insbesondere gelte:
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Es ist nicht üblich in der Praxis,
Multiple-Bewertung für die Feststellung des beizulegenden
Zeitwerts von immateriellen Vermögenswerten zu verwenden. |
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Die Lizenzpreisanalogiemethode
wird falsch dargestellt, denn dieser Ansatz spiegelt den
hypothetischen Betrag wieder, den das Unternehmen spart, weil
keine Lizenzgebühren an Dritte zu zahlen sind. In Paragraph
41(a) wird dagegen der Schwerpunkt auf den Betrag gelegt, der
bei Lizensierung des Vermögenswertes an Dritte erhalten wird. |
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IAS 38 könnte so interpretiert
werden, als ob die Verwendung einer Anschaffungskostenmethode
damit verboten werden (insbesondere der Ersatzkostenmethode, die
als allgemein verwendete Bewertungsmethode angesehen wird). |
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Das Wort „oder“ zwischen den
Paragraphen 41(a) und 41(b) kann so missgedeutet werden, dass
sich (a) und (b) gegenseitig ausschließen. |
Aus zeitlichen Gründen entschied der Board, diesen Sachverhalt im
Rahmen des jährlichen Verbesserungsprojekts 2008 abzuhandeln und nicht
im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den
Materialien für Beobachter enthalten war). Einige
Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.
IAS 38 Weitere Folgeänderungen aus der Überarbeitung
von IFRS 3 von 2008
Der Stab schlug vor, zusätzliche Folgeänderungen an den Paragraphen
36 und 37 von IAS 38 vorzunehmen, um folgendes klarzustellen:
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Ein immaterieller Vermögenswert
ist separat vom Geschäfts- oder Firmenwert zu erfassen, auch er
nur zusammen mit einem dazugehörigen Vertrag, einem
identifizierbaren Vermögenswert oder eine Schuld abgetrennt
werden kann. |
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Wenn ein immaterieller
Vermögenswert nur gemeinsam mit einem anderen immateriellen
Vermögenswert abgetrennt werden kann, so können diese
Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert erfasst
werden. |
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Wenn die immateriellen
Vermögenswerte in einer Gruppe von ergänzenden immateriellen
Vermögenswerten ähnlich Nutzungsdauern aufweisen, können diese
Vermögenswerte gemeinsam als ein einziger Vermögenswert
angesetzt werden. |
Der Board stimmte der vorgeschlagenen Änderung zu (die nicht in den
Materialien für Beobachter enthalten war). Einige
Formulierungsvorschläge gibt es allerdings.
Der Board entschied, als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2009
vorzuschlagen, um es in Einklang mit dem Datum des überarbeiteten IFRS 3
zu bringen. Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, nach der die
kurze Umsetzungszeit hinzunehmen sei, da (1) die Änderungen nur die
Entscheidungen des Boards im Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen
verdeutlichten und (2) die vorgeschlagenen endgültigen Formulierungen
auf der Internetseite des IASB zur Verfügung stehen würden, bevor der
Entwurf veröffentlicht würde.
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Erlöserfassung
Erwägung von und Entscheidung über zwei unterschiedliche Ansätze
(gegenwärtiger Abgangspreis und Kundengegenleistung) für das
vorgeschlagene Erlöserfassungsmodell. |
Der Stab stellte die Entwurffassung des 5. Kapitels des demnächst
erscheinenden Diskussionspapiers zur Erlöserfassung vor, in dem die
Bewertungsansätze bezüglich des vorgeschlagenen vertragbasierten Modells
erörtert werden. (Die Entwurffassung des Kapitels ist in Agendapapier 7B
wiedergegeben.)
Kapitel 5: Bewertung des Vertrages
Der Stab führte aus, dass in dem Kapitel die folgenden grundlegenden
Sachverhalte separat erörtert werden:
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Bewertungsziel: gegenwärtiger Abgangspreis oder
Kundengegenleistung (Verkaufspreis) |
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Neubewertung der Erfüllungspflicht: Neubewertung oder
Festschreibung der Bewertung nach Vertragsbeginn |
In dem Kapitel wird also geschlossen, dass es vier mögliche
Bewertungsansätze gibt, die sich aus der Kombination der Verwendung
entweder des gegenwärtigen Abgangspreises oder des Verkaufspreises bei
Vertragsbeginn mit entweder einer nachfolgenden Neubewertung der
Erfüllungspflicht oder mit einer Festschreibung der Bewertung nach
Vertragsbeginn ergeben.
Der Stab hielt fest, dass der „Bewertungsansatz über den
gegenwärtigen Abgangspreis“ den gegenwärtigen Abgangspreis mit der
Neubewertung der Erfüllungspflicht kombiniert während der
„Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung“ eine Kombination aus
Kundengegenleistung und keiner Neubewertung der Erfüllungspflicht ist.
In einem Anhang zu Kapitel 5 stellte der Stab ein hybrides Modell
vor, in dem die durch den Board erhobenen Bedenken bezüglich des „reinen“
Modells der Kundengegenleistung berücksichtigt werden (wiedergegeben in
Anhang a zu Agendapapier 7B). Das hybride Modell basiert auf dem
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung, d. h. es wurde das
Bewertungsziel der Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt.
Der Hauptunterschied gegenüber dem reinen Modell der
Kundengegenleistung bestand darin, dass die Kostenkomponente
aktualisiert wurde, um die Erfüllungsverpflichtung über die Laufzeit des
Vertrags zu bewerten.
Der Board führte eine ausführliche Diskussion hinsichtlich der in dem
Kapitel dargestellten Prinzipien. Einzelne Boardmitglieder gaben
entgegen gesetzten Meinungen Ausdruck. Die Diskussion drehte sich im
Wesentlichen um die folgenden Sachverhalte:
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Ob der Board einer vorläufigen Ansicht bezüglich eines Ansatzes
Ausdruck verleihen solle. |
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Ob das Hybridmodell aus dem Anhang in das Diskussionspapier
aufgenommen werden solle. |
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Ob „Tag-1-Gewinne“ oder die Neubewertung der Erfüllungspflicht
der Hauptunterschied zwischen den beiden Ansätzen sei. In diesem
Zusammenhang wies ein Boardmitglied darauf hin, dass der
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung den Ansatz eines
Vertragsvermögenswertes nicht zulasse und damit im Widerspruch zum
Rahmenkonzept stehen könne, wenn bei Vertragsbeginn ein
Vermögenswert entstehe, der der Definition des Rahmenkonzepts
genügt. |
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Ein Boardmitglied zeigte sich besorgt, dass übergreifende
Sachverhalte, die auch andere Standards betreffen, (insbesondere
IAS 37) nicht deutlich genug herausgearbeitet worden seien. In
diesem Zusammenhang wies ein anderes Boardmitglied darauf hin, dass
die Auswirkungen eines Modells des gegenwärtigen Abgangspreises auf
andere Standards (beispielsweise IAS 2 und IAS 39) und derzeit
laufende Agendaprojekte des Boards nicht erklärt würden. |
Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass der Aufbau des Kapitels
angemessen sei, aber in Hinblick auf die anderen Fragen wurde wenig
Fortschritt erreicht. Schließlich beendete der Vorsitzende die
Diskussion und bat um Abstimmung hinsichtlich einer vorläufigen Ansicht.
Eine Mehrheit von 9 Boardmitgliedern stimmte für den Bewertungsansatz
über die Kundengegenleistung, also dafür, dass das Bewertungsziel der
Kundengegenleistung (des Verkaufspreises) gewählt werden solle. Durch
Kombination des Bewertungsziels mit der Frage der Neubewertung
entwickelte der Board die folgenden drei Ansätze:
 |
Kundengegenleistung ohne Neubewertung der Erfüllungspflicht mit
Ausnahme von belastenden Verträgen (das „reine“ Modell der
Kundengegenleistung) |
 |
Kundengegenleistung mit „etwas“ Neubewertung der
Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“) |
 |
Kundengegenleistung mit „vollständiger“ Neubewertung der
Erfüllungspflicht (der „Mittelweg“) |
Von den neun Boardmitgliedern, die für den Bewertungsansatz über die
Kundengegenleistung gestimmt hatten, zogen fünf den „Mittelweg“ vor. Es
wurde jedoch nicht festgelegt, welche Ereignisse die Neubewertung
auslösen sollten.
Weitere Schritte
Der Stab wurde gebeten, das Kapitel neu zu fassen und die
Entscheidungen zu berücksichtigen, die auf der Sitzung gefällt worden
waren. Außerdem sollte den Bedenken Rechnung getragen werden, dass der
Bewertungsansatz über die Kundengegenleistung im Widerspruch zum
Rahmenkonzept stehen könne. Ein überarbeiteter Entwurf wird auf einer
zukünftigen Sitzung erörtert werden.
Der Sachverhalt war kurzfristig auf die Tagesordnung genommen worden,
und es gab keine Materialien für Beobachter.
Der Stab setzte den Board davon in Kenntnis, dass das
Finanzstabilitätsforum (Financial Stability Forum, FSF) einen
Expertenbeirat gegründet habe, der dem IASB dabei behilflich sein soll,
seine Leitlinien zur Bewertung von Finanzinstrumenten in Zeiten, in
denen die Märkte inaktiv sind, zu verbessern.
Darüber hinaus wies der Stab auf folgendes hin:
 |
Die erste Sitzung wird am
13. Juni 2008 stattfinden. |
 |
Auf der Ersten Sitzung wird der
Beirat darüber entscheiden, in welcher Form die Leitlinien
veröffentlicht werden sollen, beispielsweise als Leitlinien zur
besten ausgeübten Praxis oder als Eingabe für die Änderung von
Standards. |
 |
Der Expertenbeirat soll etwa zwei
bis drei Monate bestehen. |
Donnerstag, 17. April 2008
Der Stab stellte eine Analyse der Stellungnahmen vor, die zum Entwurf
der vorgeschlagenen Änderungen an
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer eingegangen waren. IAS 19
würde im Rahmen des Projekts zu Schulden im Wesentlichen insofern
geändert, dass die Bilanzierung von Leistungen anlässlich der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit US-GAAP konvergiert (insbesondere mit SFAS 146
und SFAS 88, nicht notwendigerweise mit allen Aspekten von US-GAAP).
Der Stab wies darauf hin, dass insgesamt in den meisten
Stellungnahmen Zustimmung zu den Änderungen ausgedrückt worden sei. Es
seien jedoch einige Bedenken erhoben worden.
Definition von Leistungen anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Einige Anwender fragten nach einer Klarstellung des Ausdrucks
„kurzfristig“ in der Definition von Leistungen anlässlich freiwilliger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere wurde gefragt, ob
„kurzfristig“ sich auf (1) dem Zeitraum zwischen dem Angebot des
Arbeitgebers und der Annahme des Angebots durch den Arbeitgeber oder (2)
den Zeitraum zwischen der Annahme des Angebots durch den Arbeitnehmer
und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht.
Der Board entschied, dass (2) die beabsichtigte Interpretation sei
und dass dies im vorgeschlagenen Paragraphen 7(b) von IAS 19
klargestellt werden solle. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass
Urteilsvermögen notwendig ist, um zu entscheiden, was „kurzfristig“ sei.
Der Board entschied, in dieser Hinsicht keine weiteren Leitlinien zur
Verfügung zu stellen.
Der Board stimmte einer Analyse des Stabs zu, dass der Ausdruck
„kurzfristig“ impliziere, dass das Bonusmerkmal von (freiwilligen)
langfristigen Frühpensionierungsprogrammen nicht den Kriterien einer
Leistung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht,
wenn diese Bonusmerkmale nicht Vergütung für durch den Arbeitnehmer
erbrachte Leistungen sind.
Ansatz von Leistungen anlässlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Die wesentlichen von den Anwendern aufgebrachten Bedenken waren die
folgenden:
 |
Der Vorschlag, Leistungen anlässlich der freiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das
Angebot annimmt steht in Widerspruch zum Prinzip der bedingungslosen
und faktischen Verpflichtungen, die in IAS37 für Fälle dargestellt
werden, in denen das Unternehmen das Angebot nicht zurückziehen kann
(unwiderrufliche Leistungszusagen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses). |
 |
Es sollte mehr Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden, ob
der Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine besondere Benachrichtigung des
einzelnen Arbeitnehmers erfordert oder ob eine Mitteilung an die
betroffene Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend ist. |
Hinsichtlich des ersten Sachverhalts entschied der Board, dass
unwiderrufliche Angebote anlässlich der freiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf die gleiche Art und Weise zu behandeln sein
sollten wie Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und dass der vorgeschlagene Paragraph IAS 19.137
entsprechend angepasst werden solle. Hinsichtlich des zweiten
Sachverhalts waren die Boardmitglieder geteilter Ansicht. Schließlich
kam man überein, dass die Mitteilung der Beendigung an jeden der
betroffenen Arbeitnehmer nicht Voraussetzung dafür ist, dass eine
gegenwärtige Verpflichtung besteht. Eine Mehrheit der Boardmitglieder
war der Ansicht, dass die betroffenen Arbeitnehmer oder die Gruppe der
Arbeitnehmer sich der Tatsache bewußt sein müssen, dass die Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Das bedeutet, dass eine
allgemeine Erklärung, dass beispielsweise 10% der Arbeitsplätze eines
Unternehmens abgebaut würden, nicht ausreichend sei. Unter Vorbehalt
einiger Formulierungsänderungen beschloss der Board, Paragraph 138 etwa
wie folgt abzuändern:
... ein Unternehmen hat eine Schuld und einen Aufwand für
Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anzusetzen, wenn es die Absicht hat,
Arbeitsverhältnisse zu beenden, die jedem der betroffenen
Mitarbeiter mitgeteilt wurde, und wenn die für die Umsetzung der
Absicht erforderlichen Schritte darauf hinweisen, dass es
unwahrscheinlich ist, dass bedeutende Änderungen an der Absicht
vorgenommen werden oder dass die Absicht zurückgezogen wird...
Ansatz von Leistungen anlässlich der unfreiwilligen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, die sich auf zukünftige Dienstleistungen
beziehen
In einigen Stellungnahmen war vorgeschlagen worden, dass Leistungen
anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden in
der gleichen Art und Weise angesetzt werden sollten wie Leistungen
anlässlich der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
nicht über die angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung
verteilt werden sollten. Diese Anwender waren der Meinung, dass die
Mitteilung der Absicht das verpflichtende Ereignis sei und dass das
Unternehmen den Betrag ansetzen solle, den es zu zahlen erwartet. In
anderen Stellungnahmen wurden der Meinung Ausdruck verliehen, dass in
dem Standard auch Lietlinien für Situationen zur Verfügung gestellt
werden sollten, in denen Leistungen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Austausch für künftig zu
erbringenden Dienstleistungen gezahlt werden.
Der Board bestätigte seine Entscheidung, dass aufgrund der
Vorstellung der „Kurzfristigkeit“ Leistungen anlässlich der freiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nie im Austausch für künftig zu
erbringenden Dienstleistungen angesetzt werden können, und kam überein,
die in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu verdeutlichen.
Der Board bestätigte außerdem seine Entscheidung, dass Leistungen
anlässlich der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Austausch für künftig zu erbringenden Dienstleistungen über die
angenommen Dauer der zukünftigen Leistungserbringung verteilt werden
sollen.
Der kanadische Standardsetzer (Canadian Accounting Standards Board,
AcSB) stellte die Analyse vor, die nachträglich zu den Sachverhalten
ausgeführt worden war, die auf der Sitzung im März 2008 erörtert worden
waren. Auf der Sitzung im März 2008 hatte der Board entschieden, mit den
folgenden vorgeschlagenen Ausnahmen von IFRS 1 fortzufahren, aber
hatte den Stab des AcSB gebeten, die Änderungen noch einmal unter
Berücksichtigung der Entscheidungen und Kommentare des Boards von der
Sitzung neu zu entwerfen.
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Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen. |
 |
Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten. |
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Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie:
Vollkostenbilanzierung. |
Bezüglich eines vierten Sachverhalts hinsichtlich der Ausbuchung von
finanziellen Vermögenswerten und Schulden hatte der Board einer
Ausnahmeregelung weniger aufgeschlossen gegenüber gestanden und hatte
den Stab des AcSB gebeten, zu untersuchen, ob die Ausnahme hinsichtlich
der retrospektiven Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten das
Problem nicht lösen würde.
Darüber hinaus stellte des Stab des AcSB auf dieser Sitzung eine
vorgeschlagenen Änderungen an IFRS in Bezug auf nicht IFRS entsprechende
Beträge in Sachanlagen vor. Dieser Sachverhalt war von der kanadischen
zinsregulierten Industrie aufgebracht worden.
Neubeurteilung der Bilanzierung nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen
Der Stab des AcSB änderte den im März gemachten Vorschlag durch
Klarstellung, dass die Ausnahme nur greifen solle, wenn die vorher
angewendeten Rechungslegungsgrundsätze dieselbe bilanzielle Behandlung
vorsehen. Außerdem wäre es einem Unternehmen gestattet, die
Bilanzierung für einen vergangenen Geschäftsvorfall nicht neu zu
beurteilen.
Der Stab des AcSB schlug vor, das folgende Prinzip zu IFRS 1
hinzuzufügen:
Mit diesem IFRS ist es einem Unternehmen, das IFRS
erstmalig anwendet, gestattet, die Bilanzierung für einen
vergangenen Geschäftsvorfall zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS
auf Grundlage des Tatsachen und Umstände zu dem Zeitpunkt nicht neu
zu beurteilen, zu dem die vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätze dieselbe Bilanzierung wie IFRS auf
Grundlage der Einschätzung der Tatsachen und Umstände zu einem
früheren Zeitpunkt eingeführt haben. Ein Unternehmen, das IFRS
erstmalig anwendet, das sich entscheidet, seine vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätze unter diesen Umständen nicht neu zu
beurteilen, hat mit der Beurteilung fortzufahren, die es in
Übereinstimmung mit den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen getroffen hat. Der Board
stimmte der vorgeschlagenen Änderung vorbehaltlich einiger
Formulierungsänderungen zu. Insbesondere entschied der Board, dass der
Ausdruck „dieselbe Bilanzierung“ ersetzt werden soll durch
„eine identische Bilanzierung und Beurteilung“.
Retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten
Der Stab des AcSB war der Ansicht, dass eine allgemeine Verknüpfung
von IFRS 1 auf die Leitlinien zur Undurchführbarkeit in IAS 8
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler das Risiko bergen könne, dass die Ausnahme nicht nur die
retrospektive Neudarstellung von beizulegenden Zeitwerten erfassen könne
sondern auch andere, wahrscheinlich nicht geeignete Posten.
Daher schlug der Stab des AcSB vor, mit dem (leicht veränderten)
Vorschlag fortzufahren, der auf der Märzsitzung vorgestellt worden war:
Es ist nach diesem IFRS nicht zulässig, bei der erstmaligen
Anwendung der IFRS rückwirkend beizulegende Zeitwerte zu Zeitpunkten
vor dem Übergang auf IFRS neu darzustellen, wenn diese beizulegenden
Zeitwerte zu dem Zeitpunkt, zu dem in den IFRS die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwertes vorgeschrieben ist, nicht vorlagen. Wenn
der beizulegende Zeitwert nicht vorlag, hat ein Unternehmen
stattdessen den Buchwert nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen zu dem Zeitpunkt anzuwenden.
Der Board stimmte dem zu.
Sachverhalt aus der Öl- und Gasindustrie: Vollkostenbilanzierung
Der Stab des AcSB stellte eine Analyse vor, die dem Bedarf an
Anforderungen nach beigefügten Angaben galt, wenn ein Unternehmen sich
entschließt, alle Öl- und Gasvermögenswerte in der Entwicklungs- und
Produktionsphase zu dem Betrag zu bewerten, der unter den vorher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmt wurde. Nach dieser
Analyse würde die Entscheidung, die vorgeschlagene Ausnahme zu nutzen,
dazu führen, dass die Öl- und Gasvermögenswerte insgesamt mit einem
höheren Betrag bewertet würden als wenn über sie nach den IFRS Bericht
erstattet würde, die zum Berichtszeitpunkt des ersten IFRS-Abschlusses
in Kraft wären. Darüber hinaus würde im bestehenden IFRS 1 keine Angaben
gefordert, da die Ausnahme nicht zur Verwendung von beizulegenden
Zeitwerten als angenommen Anschaffungskosten führen würde und sie damit
nicht durch den Paragraphen IFRS 1.44 abgedeckt würde.
Der Stab des AcSB schlug vor, die folgenden Paragraphen in IFRS 1
aufzunehmen:
Die Ausnahme:
19A Ein Unternehmen hat zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS die
Möglichkeit, Öl- und Gasvermögenswerte auf folgender Grundlage zu
bewerten: (a) Explorations- und Evaluierungsvermögenswerte zu
fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich jeglicher Wertminderungen
bestimmt in Übereinstimmung mit IFRS 6
Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen; und
(b) andere Vermögenswerte (d. h. diejenigen in der Entwicklungs-
und Produktionsphase) mit dem betrag, der nach den vorher
angewendeten Rechnungslegungsgrundsätzen des Unternehmens bestimmt
wurde angepasst um die Verpflichtungen aus Stilllegung,
Renaturierung oder ähnlicher Verpflichtungen bestimmt in
Übereinstimmung mit IAS 37 und dem nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen angesetzten Betrag. Der Anpassungsbetrag
wird dann anteilig unter Verwendung des Reservevolumens oder
verwandter Werte zu dem Zeitpunkt zugewiesen. Ein Unternehmen, das
diese Entscheidung trifft, wendet Paragraph 25E nicht auf diese
Vermögenswerte an.
Die angenommenen Anschaffungskosten für jeden Öl- und
Gasvermögenswert, die wie oben genannt bestimmt wurden, werden zum
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS auf Wertminderung geprüft. Für
Zwecke dieses Paragraphen sind als Öl- und Gasvermögenswerte nur
diejenigen zu verstehen, die in der Exploration, Evaluierung,
Entwicklung oder Produktion von Öl und Gas verwendet werden.
Angabeerfordernisse:
44A In Paragraph 19A wird eine Ausnahme für Öl- und
Gasvermögenswerte dargestellt. Wenn ein Unternehmen von dieser
Ausnahme Gebrauch macht, hat es diese Tatsache gemeinsam mit der
Grundlage anzugeben, auf der nach den vorher angewendeten
Rechnungslegungsgrundsätzen die Buchwerte zugewiesen wurden.
Der Board stimmte dem zu.
Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden
Der Stab des AcSB war zu dem Schluss gekommen, dass der Vorschlag,
ein Prinzip aufzunehmen, nach dem die rückwirkende Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts verboten sei, das Problem des Ausbuchung löse,
und zog die vorgeschlagene Änderung zurück
Kanadische zinsregulierten Industrie: Nicht IFRS entsprechende
Beträge in Sachanlagen von Unternehmen, die IFRS erstmalig anwenden
Der Stab des AcSB strich die folgenden Aspekte heraus:
 |
Einige kanadische zinsregulierte
Unternehmen Beträge als Teil ihrer fortgeführten
Anschaffungskosten aktiviert, die nach IFRS nicht aktiviert
werden dürfen (beispielsweise kalkulatorische Eigenkapitalkosten
und nicht direkt zuweisbare Kosten (indirekte Gesamtkosten
etc.)). |
 |
In vielen Fällen wurden diese
Kosten als Teil der gesamten Kosten einer Sachanlage aktiviert
und nach Aufnahme in die Gesamtkosten nicht einzeln
weiterverfolgt. |
 |
Aufgrund der Kapitalintensität der
Industrie, des Alters vieler Sachanlagen und der Schwierigkeit,
Informationen bezüglich des beizulegenden Zeitwerts zu erhalten,
ist in vielen Fällen weder die rückwirkende Neudarstellung noch
die Verwendung von beizulegenden Zeitwerten als angenommene
Anschaffungskosten durchführbar. |
Daher schlug der Stab des AcSB vor, IFRS 1 dahingehend zu ändern,
dass eine Aufnahme aufgenommen werden solle, nach der allen Unternehmen,
die IFRS erstmalig anwenden und die sich diesem Problem gegenüber sehen,
gestattet sein soll, den Buchwert einer Sachanlage zum Zeitpunkt des
Übergangs auf IFRS (einschließlich früher aktivierter Beträge, die nicht
IFRS entsprechen) als angenommene Anschaffungskosten zu übernehmen. Nach
diesem Vorschlag würde von unternehmen, die diese Ausnahme in Anspruch
nehmen, gefordert, zum Übergangszeit einen Test auf Wertminderung
durchzuführen.
Der größte Teil der Diskussion galt dem Verstehen der Bilanzierung
dieser Sachanlagen. Einige Boardmitglieder fragten, wie der Test auf
Wertminderung durchgeführt werden solle, wenn Informationen bezüglich
des beizulegenden Zeitwerts nicht erhältlich seien. Der Stab gab an,
dass eine ungefähre Schätzung für Zwecke eines Tests auf Wertminderung
getroffen werden könne, aber dass eine genaue Berechnung des
beizulegenden Zeitwerts in vielen Fällen unmöglich sei.
Schließlich entschied der Board per Mehrheitsentscheid, mit dem
Vorschlag fortzufahren. Die Ausnahme soll allerdings auf zinsregulierte
Unternehmen beschränkt bleiben.
Weiteres Vorgehen
Der Stab des AcSB wurde gebeten, für den Bord einen Entwurf zu
erstellen. Der Board entschied, dass die Kommentierungsfrist 120 Tage
betragen solle. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, das es gegen den
Entwurf stimmen werde.
Freitag, 18. April 2008 (nur vormittags)
Auf dieser Sitzung begann der Board mit den erneuten Erwägungen der
Vorschläge aus dem Entwurf eines vorgeschlagenen IFRS für KMU.
Der Stab stellte die Schlüsselsachverhalte vor, die in den
Stellungnahmen zum Entwurf genannt worden waren sowie die Berichte, die
von den Unternehmen erstellt worden waren, die an den Feldversuchen
teilgenommen hatten, und die Ergebnisse der Sitzung der
IASB-Arbeitsgruppe zu KMU vom April 2008.
Auf dieser Sitzung wurde der Board um Entscheidungen zu allgemeinen
Sachverhalten und zu Sachverhalten, die sich auf bestimmte Abschnitte
des Entwurfs beziehen, gebeten. Der Stab hielt fest, dass alle
Angabefragen und gesonderte Bitten nach zusätzlichen
Umsetzungsleitlinien zusammengefasst werden und auf einer späteren
Sitzung gesondert erörtert werden.
Allgemeine Sachverhalte
Eigenständiger IFRS für KMU, Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden und ausgelassene Themen
Diese drei Sachverhalt wurden gemeinsam erörtert, da sind miteinander
zusammenhängen.
Der Board entschied, dass der IFRS für KMU ein vollständig
eigenständiges Dokument sein soll.
Diese Entscheidung bedeutet, dass alle Querverweise auf die vollen
IFRS gestrichen werden. Derzeit enthält der Standard zwei Arten von
Querverweisen:
 |
Wahlmöglichkeiten bei
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden: Im Entwurf wird im
Allgemeinen die einfachere Option dargstellt. Die komplexere
Wahlmöglichkeit wird per Querverweis auf die vollen IFRS
zugelassen. |
 |
Ausgelassene Themen: Im Entwurf
werden bestimmte Themen nicht adressiert, von denen angenommen
wird, dass sie für ein typisches KMU ohne Bedeutung sind. Die
die Verwendung von IFRS für diese Themen wird per Querverweis
auf die vollen IFRS zugelassen. |
Der Board erörterte dann, in welchem Ausmaß die Themen, auf die
verwiesen wird, in den Standard aufgenommen werden sollen.
Per Mehrheitsentscheid bestätigte der Board seine Entscheidung, dass
KMU alle Wahlmöglichkeiten bei Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur
Verfügung stehen sollen. Der Board entschied auch, dass die
Wahlmöglichkeiten, die im Entwurf per Querverweis auf die vollen IFRS
zugelassen worden waren, in einen Anhang zum Standard aufgenommen werden
sollen. Sie werden also nicht den den Haupttext des jeweiligen
Abschnitts aufgenommen. Es wurde keine Entscheidung getroffen, ob und in
welchem Maß die (komplexeren) Wahlmöglichkeiten für die Verwendung durch
KMU vereinfacht werden sollen.
Bezüglich der neun ausgelassenen Themen, die in der Analyse des Stabs
genannt wurden, entschied der Board per Mehrheitsentscheid, dass fünf
von ihnen aufgenommen werden sollen, zu den vier verbleibenden aber
keine Meinung kundgetan werden solle.
Die Themen die (gegebenerweise vereinfacht) in den Standard
aufgenommen werden sollen, sind die folgenden:
 |
Bilanzierung von
Finanzierungsleasing durch den Leasinggeber; |
 |
anteilsbasierte Vergütung, die in
Eigenkapitalinstrumenten erfüllt wird; |
 |
anteilsbasierte Vergütung, bei der
die Möglichkeit einer Erfüllung in bar besteht; |
 |
Rechnungslegung in
Hochinflationsländern; und |
 |
Bestimmung des beizulegenden
Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten. |
Die Themen, die vollständig fallengelassen werden sollen, sind die
folgenden:
 |
Segmentberichterstattung; |
 |
Ergebnis je Aktie; |
 |
Zwischenberichterstattung; und |
 |
Versicherungsverträge
(Versicherungsunternehmen qualifizieren nicht für die Anwendung
des IFRS für KMU). |
Es wurde keine Entscheidung gefällt, welche Informationen ein KMU zu
Verfügung zu stellen hat, wenn Informationen zu den Themen im Abschluss
berichtet werden, die ausgelassen werden. Es schien jedoch
Übereinstimmung zu herrschen, dass dieser Sachverhalt nicht in einer
Angabeforderung adressiert werden solle. Der Stab wurde gebeten, auf
einer zukünftigen Sitzung einen entsprechenden Vorschlag vorzustellen.
Vorwegnahme von Änderungen an den vollen IFRS
Der Board erörterte, ob der Standard ein Prinzip beinhalten solle,
dass der IFRS für KMU nicht versuchen solle, sich entwickelnde
Änderungen an den vollen IFRS vorwegzunehmen. Wenn jedoch eine wirklich
Vereinfachung an den vollen IFRS angemessen für KMU ist und wenn diese
zufällig mit der Richtung übereinstimmt, die der IASB in einem seiner
Projekte einzuschlagen scheint, sollte dies keinen Hinderungsgrund dafür
darstellen, diese Vereinfachung in den IFRS für KMU aufzunehmen.
Der Board entschied per Mehrheitsentscheid, diesen Sachverhalt nicht
zu adressieren, da ein solches Prinzip keine Funktionalität hätte und
der Entwicklung eines separaten, vollständig eigenständigen IFRS für KMU
hinderlich sein könne.
Unternehmen, die Mittel in einer treuhänderischen Funktion
erhalten
Der Board stimmte mit einer Analyse des Stabs überein, dass ein
Unternehmen, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Mittel in einer
Kapazität als Treuhänder zu halten, öffentlich rechenschaftspflichtig
ist und deshalb nicht als Anwender des IFRS für KMU in Frage kommt.
Diese Entscheidung bedeutet, dass einem Unternehmen, dessen
Nebengeschäft darin besteht, Mittel in einer Kapazität als Treuhänder zu
halten, die Anwendung des IFRS für KMU gestattet sein soll, wenn es alle
anderen Kriterien erfüllt.
Der Board bat den Stab jedoch, den Begriff „Hauptgeschäft“
weiter zu untersuchen und Folgeänderungen an der Definition des
Anwendungsbereichs im Abschnitt 1 des Entwurfs zu erwägen.
Ersetzung des Ausdrucks beizulegender Zeitwert
Einige Anwender hatten darauf hingewiesen, dass der Ausdruck
„beizulegender Zeitwert“ aus der Sprache der Bewertungsexperten stamme
und nicht leicht zu verstehen sei. Diese Anwender schlugen vor, der
Ausdruck beizulegender Zeitwert durch eine Beschreibung der
Bewertungsgrundlage in jedem einzelnen Fall zu ersetzen.
Zuerst lehnt eine Mehrheit der Boardmitglieder diesen Vorschlag ab.
Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Ausdruck beizulegender Zeitwert
derzeit im Rahmen des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert erörtert wird und dass jede Entscheidung im KMU-Projekt einen
Präzedenzfall darstellen könne. Andere Boardmitglieder erhoben Bedenken,
dass solche Beschreibungen unbeabsichtigte Auswirkungen haben könnten,
da sie zu divergierenden Definition im IFRS für KMU und in den vollen
IFRS führen könnten. Schließlich stimmte der Board dem Vorschlag des
Stabs zu, dass ein Formulierungsentwurf solcher Beschreibungen für eine
Erörterung auf einer zukünftigen Sitzung entworfen werden solle.
Einschätzung nach Veröffentlichung und fortlaufende Überarbeitung
des IFRS für KMU
Der Board zögerte, bestimmte Zeitpunkte für solche Durchsichten
festzulegen.
Der Board stimmte zu, dass eine Einschätzung nach Veröffentlichung
von Umsetzungsproblemen erfolgen soll, wenn Abschlüsse aus zwei Jahren
Anwendung des IFRS für KMU zur Verfügung stehen. Danach sollen
Durchsichten erfolgen, wenn sie für nötig gehalten werden; dabei geht
man etwa von einem Dreijahreszyklus aus.
Andere allgemeine Sachverhalte
Darüber hinaus traf/bestätigte der Board die folgenden
Entscheidungen, ohne sie en detail zu erörtern:
 |
Änderung des Titels des Standards
in „International Financial Reporting Standard für
Privatunternehmen“, wobei Privatunternehmen ähnlich definiert
sind wie die KMU des Entwurfs. |
 |
Der Standard soll Mikrounternehmen
nicht ausdrücklich ausschließen (mit weniger als 10
Mitarbeitern). Daher soll kein weiterer sehr einfacher Satz von
Standards für Mikrounternehmen entwickelt werden (keine dritte
Stufe von Standards). |
 |
Der Standard soll keine besonderen
Ausnahmen für Unternehmen enthalten, die die kleinsten
Unternehmen der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind. |
 |
Kleine börsennotierte Unternehmen
sollen nicht in den geplanten Anwendungsbereich des Standards
fallen. |
 |
Es soll kein Prinzip der
übermäßigen Kosten oder Mühen in die Undurchführbarkeitsausnahme
aufgenommen werden, wenn im Standard eine Neudarstellung
verlangt wird. |
 |
Bezüglich der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert:
 |
Ein übergreifendes Prinzip
der übermäßigen Kosten oder Mühen soll nicht für die
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert aufgenommen werden. |
 |
Die Bedingung einer
Veräußerungsabsicht soll nicht für die Fälle aufgenommen
werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert gefordert wird. |
 |
Eine Bedingung der
leichten Realisierbarkeit oder eines beobachtbaren
Marktpreises soll nicht für die Fälle aufgenommen
werden, in denen die Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert gefordert wird. |
|
 |
Die Gesamtstruktur des Standards
wird nicht geändert. |
 |
Es wird kein formaler Prozess für
die Entwicklung offizieller Übersetzungen des IFRS für KMU
eingereichtet. |
Sachverhalte, die sich auf bestimmte Abschnitte des Entwurfs
beziehen
Auf dieser Sitzung erörterte der Board Sachverhalte, die sich auf die
Abschnitte 1 bis 3 beziehen.
Anwendung durch ein Tochterunternehmen, dessen Mutterunternehmen
volle IFRS anwendet (Abschnitt 1)
Der Board kam überein, dass ein Tochterunternehmen eines
Unternehmens, das volle IFRS anwendet, nicht die Ansatz- und
Bewertungskriterien der vollen IFRS anwenden darf sondern in seinem
Mehrzweckabschluss nur die Angaben leisten darf, die im IFRS für KMU
gefordert werden.
Zielsetzung der Finanzberichterstattung und qualitative Merkmale
(Abschnitt 2)
Der Board verschob die meisten Entscheidungen vor dem Hintergrund des
demnächst erscheinenden Entwurfs zur Phase A des Projekts zum
Rahmenkonzept. Insbesondere verschob der Board die Entscheidung, ob der
endgültige IFRS für KMU die Änderungen widerspiegeln solle, von denen
man erwartet, dass sie im vorgeschlagenen Rahmenkonzept des IASB zur
Zielsetzung und zu qualitativen Merkmalen gemacht werden.
Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, dass die Bestimmung
des zu versteuernden Einkommens und des zur Ausschüttung zur Verfügung
stehen Einkommens nicht als Ziele des Abschlusses eines KMU aufgenommen
werden sollen.
Darstellung des Abschlusses (Abschnitt 3)
Der Board entschied, dass folgendes für den IFRS für KMU gelten
solle:
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Es wird kein Format für den
Abschluss vorgeschrieben, keine Zwischensummen, keine
Mindestposten, keine Reihenfolge und keine Anhangangaben, die
über das hinausgehen, was derzeit im Entwurf gefordert ist. |
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Es werden die neuen Anforderungen
in IAS 1 (überarbeitet
2007) Darstellung des Abschlusses aufgenommen. |
 |
Es werden nicht zwei Jahre
Vergleichsinformationen gefordert. |
Die Aufnahme der Anforderungen aus IAS 1 (überarbeitet 2007) bedeutet
unter anderem, dass ein KMU eine Darstellung des vollständigen
Einkommens aufstellen müsste. Darüber hinaus würden die neuen
Bezeichnungen der Bestandteile des Abschlusses im endgültigen Standard
verwendet. Ihre Anwendung wäre aber, wie in den vollen IFRS, nicht
verpflichtend.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern beim IASB Meeting gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige
Zusammenfassung zu verstehen.
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